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Europäische Kommission

Entscheidungsprozesse bei der Kommission

EU-Politik und -Recht zum Nutzen von Bürger*innen, Unternehmen und anderen Akteuren in der EU. 

Die Beschlüsse der Kommission werden in einem kollegialen und genau festgelegten Verfahren gefasst, das durch die Verträge und die Geschäftsordnung der Kommission geregelt wird. Beschlüsse der Kommission können legislativer Art sein, z. B. Legislativvorschläge, die an die anderen Organe gerichtet sind, oder Rechtsakte wie Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte. Sie können auch nichtlegislativen Charakters sein, z. B. Mitteilungen über politische Strategien und Berichte, die an die anderen EU-Organe gerichtet sind, oder Beschlüsse zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren.

Die Kommission nimmt Legislativvorschläge auf der Grundlage ihres Rechts der gesetzgeberischen Initiative an (Artikel 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union). Dies bedeutet, dass die Kommission dafür zuständig ist, neue Rechtsvorschriften oder andere Rechtsakte auszuarbeiten und vorzuschlagen, die vor ihrer Annahme von dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union verhandelt werden müssen. Infolge dieser Verhandlungen kann der endgültige EU-Rechtsakt erheblich von dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag abweichen. 

Das Europäische Parlament und der Rat können die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Angelegenheiten vorzulegen, für die ihrer Ansicht nach ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erforderlich ist.

Wenn sie vom Rat und vom Parlament dazu ermächtigt wird, kann die Kommission zudem delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen. Durch delegierte Rechtsakte werden nicht wesentliche Bestimmungen eines Rechtsinstruments geändert oder ergänzt. Durchführungsrechtsakte sind für die Gewährleistung der einheitlichen Durchführung des EU-Rechts erforderlich. Im Rahmen des Verfahrens für die Annahme dieser Rechtsakte konsultiert die Kommission zudem die Mitgliedstaaten und, soweit erforderlich, andere Interessenträger im Rahmen von Expertengruppen (bei delegierten Rechtsakten) und arbeitet unter der Aufsicht der Mitgliedstaaten in Ausschüssen (bei Durchführungsrechtsakten).
 

Wie plant die Kommission?

Initiativen der Kommission, insbesondere Vorschläge legislativen Charakters und für politische Maßnahmen, werden weit im Voraus geplant. Diese Planung beginnt, sobald zu Beginn der neuen fünfjährigen Amtszeit die politischen Prioritäten der Kommission festgelegt sind, wenn der designierte Präsident bzw. die designierte Präsidentin dem Europäischen Parlament die politischen Leitlinien vorlegt und die Aufgaben für alle Mitglieder des neuen Kollegiums festlegt. Jedes Jahr werden die Prioritäten für das kommende Jahr in der Rede der Präsidentin bzw. des Präsidenten zur Lage der Union und in der Absichtserklärung dargelegt. Diese politischen Leitlinien werden dann im Arbeitsprogramm der Kommission in konkrete Maßnahmen umgesetzt. Darin werden die Initiativen dargelegt, die in den nächsten 12 Monaten angenommen werden sollen. Dies hindert die Kommission nicht daran, zusätzliche Vorschläge anzunehmen, etwa im Falle dringender und unerwarteter Erfordernisse.

 Es gibt zudem ein gesondertes Verfahren für die Planung des langfristigen EU-Haushalts

Wie gestaltet die Kommission ihre Politik und wie befragt sie Bürger*innen und Interessenträger?

Die EU-Politik ist so konzipiert, dass Bürger*innen, Unternehmen sowie andere Interessenträger in der EU davon profitieren. Mit den Instrumenten für eine bessere Rechtsetzung wird gewährleistet, dass neue politische Maßnahmen auf Fakten und eingehenden Konsultationen beruhen und mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

Bevor die Kommission eine neue politische Maßnahme oder Rechtsvorschrift oder eine Überprüfung der bestehenden Vorschriften bzw. Maßnahmen vorschlägt,

  • bereitet sie eine „Aufforderung zur Stellungnahme“ (in allen EU-Sprachen verfügbar) vor, die eine Beschreibung der Initiative enthält und Bürger*innen sowie Interessenträger auffordert, sich dazu zu äußern. In den meisten Fällen umfasst dies eine öffentliche Online-Konsultation über das eigens dafür eingerichtete Webportal „Ihre Meinung zählt: öffentliche Konsultationen und Rückmeldungen“, über das Beiträge in allen EU-Sprachen eingereicht werden können. Die Kommission lässt die Ergebnisse in die Ausarbeitung der Initiativen einfließen;
  • wertet sie frühere Maßnahmen in verwandten Bereichen aus, um deren Effizienz, Wirksamkeit, Relevanz, EU-Mehrwert und Kohärenz zu beurteilen, und lässt diese Erkenntnisse in die Vorbereitung der Überprüfung der Maßnahmen oder des Programms einfließen;
  • legt sie besonderen Wert darauf, die Rechtsvorschriften so einfach wie möglich und die potenziellen Kosten ihrer Anwendung für Unternehmen und Bürger*innen so gering wie möglich zu halten, wobei sie dem „One-in-one-out“-Prinzip folgt und eine Verringerung des Aufwands für Berichtspflichten um mindestens 25 % (bei KMU um mindestens 35 %) anstrebt;
  • sammelt sie im Rahmen einer Folgenabschätzung Erkenntnisse, um zu beurteilen, ob ein Tätigwerden der EU gerechtfertigt ist und, falls ja, wie diese Maßnahmen am besten gestaltet werden sollten, um die entsprechenden politischen Ziele zu erreichen. Dabei untersucht sie die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen einer Reihe von politischen Möglichkeiten und hält dabei die Grundsätze der Subsidiarität (kein Eingreifen der EU, wenn eine Angelegenheit von den EU-Mitgliedstaaten wirksam geregelt werden kann) und der Verhältnismäßigkeit (das Tätigwerden der EU geht nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus) ein;
  • nutzt sie die strategische Vorausschau, um sicherzustellen, dass politische Maßnahmen und Initiativen für künftige Herausforderungen gerüstet sind und es der EU ermöglichen, künftige Chancen zu nutzen. Sie stellt zudem sicher, dass ihre Vorschläge den Grundsätzen „standardmäßig digital“ und der „einmaligen Erfassung“ entsprechen, bevor sie zusätzliche Anforderungen einführt. 

Bürgerinnen und Bürger können in Bereichen, in denen die EU zuständig ist, mittels der Europäischen Bürgerinitiative neue Maßnahmen oder Rechtsvorschriften der EU vorschlagen.

Ihre Meinung zählt – nehmen Sie an einer öffentlichen Konsultation teil!

Wie führt die Kommission interne Konsultationen durch?

Sobald die Initiative konkrete Gestalt angenommen hat, wird sie zur Überprüfung und zur Einholung von Rückmeldungen an alle thematisch betroffenen Kommissionsdienststellen weitergeleitet. Dadurch wird sichergestellt, dass bei Entscheidungen das gesamte verfügbare interne Fachwissen genutzt wird, sodass jede Dienststelle die Möglichkeit hat, einen Beitrag zum Vorschlag zu leisten und mögliche Probleme zu erkennen. Erst nachdem ihre Rückmeldungen geprüft und gegebenenfalls im Entwurf der Initiative berücksichtigt wurden, kann dieser dem Kollegium zur Annahme vorgelegt werden.

Wie beschließt die Kommission?

Je nach Art und politischer Bedeutung wird eine Initiative oder ein anderer Vorschlag von der Kommission im Rahmen eines der folgenden Verfahren angenommen.

Schriftliches Verfahren

Das schriftliche Verfahren wird von der Kommission angewendet, um gemeinsam Beschlüsse zu fassen, wenn keine mündliche Aussprache auf politischer Ebene erforderlich ist. In diesem Fall einigen sich die Kommissionsmitglieder schriftlich auf eine neue Initiative oder einen anderen Vorschlag.

Mündliches Verfahren

Politisch sensible Initiativen oder Vorschläge, die einer Aussprache bedürfen, werden in den wöchentlichen Sitzungen des Kollegiums im mündlichen Verfahren angenommen. Dies beinhaltet eine politische Debatte zwischen den Kommissionsmitgliedern, der vorbereitende Sitzungen auf der Ebene ihrer Kabinette vorausgehen.

Ermächtigungsverfahren und Verfahren der Delegation 

Ermächtigungsverfahren und Verfahren der Delegation werden für die Ergreifung von Management- oder Verwaltungsmaßnahmen routinemäßiger und wiederkehrender Art in Bereichen mit begrenztem Ermessensspielraum angewendet, sofern diese keine politischen Schwierigkeiten aufwerfen.

Bei Anwendung eines dieser Verfahren trifft das ermächtigte Kommissionsmitglied oder der/die Generaldirektor*in/Dienststellenleiter*in, der/dem eine Befugnisübertragung erteilt wurde, Entscheidungen im Namen des Kollegiums und unter dessen Aufsicht im Rahmen des Mandats, das das Kollegium in einer seiner wöchentlichen Sitzungen festgelegt hat. Unter diesen Bedingungen stehen diese Verfahren voll und ganz im Einklang mit dem Kollegialitätsprinzip. Sie tragen zu einer effizienteren Entscheidungsfindung in der Kommission insgesamt bei und ermöglichen es dem Kollegium, sich auf offene politische Fragen zu konzentrieren.

Die angenommene Initiative

Je nachdem, welche Initiative die Kommission ergriffen hat, übermittelt sie den Wortlaut ihres Vorschlags an die anderen Organe und Einrichtungen der EU sowie ggf. an andere Adressaten, z. B. die EU-Mitgliedstaaten. Der Vorschlag kann auch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. 

Wichtige Initiativen und andere angenommene Vorschläge werden in der Regel von den zuständigen Kommissionsmitgliedern oder dem Sprecherdienst der Kommission auf der Pressekonferenz mittags vorgestellt, die online verfolgt werden kann. Die Informationen werden auch in einer Pressemitteilung oder in täglichen Nachrichten veröffentlicht.

Erfahren Sie mehr über die einzelnen Schritte, die eine Initiative im EU-Gesetzgebungsverfahren durchläuft. 

Sobald der angemessene Rechtsakt in Kraft tritt, überwacht die Kommission seine Anwendung. Erfahren Sie mehr über die Anwendung des Unionsrechts.