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Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Zuweilen ist eine Überarbeitung bereits verabschiedeter Rechtsakte notwendig, um sie an aktuelle Entwicklungen in einem bestimmten Wirtschaftszweig anzupassen oder ihre wirksame Umsetzung sicherzustellen. Parlament und Rat können der Kommission zu diesem Zweck die Befugnis übertragen, einen delegierten oder einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen.

Durchführungsrechtsakte

Die Hauptzuständigkeit für die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften liegt bei den EU-Ländern. In den Bereichen, in denen einheitliche Bedingungen für die Umsetzung notwendig sind (Besteuerung, Landwirtschaft, Binnenmarkt, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit usw.) verabschieden die Kommission – und in Ausnahmefällen auch der Rat – jedoch Durchführungsrechtsakte.

Wie werden Durchführungsrechtsakte verabschiedet?

Bevor die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen kann, muss sie einen Ausschuss konsultieren, in dem alle EU-Länder vertreten sind.

Der Ausschuss ermöglicht es den EU-Ländern, die Arbeit der Kommission bis zur Annahme eines Durchführungsrechtsakts zu beaufsichtigen. Dieses Vorgehen wird im EU-Jargon als „Komitologieverfahren“ (Ausschussverfahren) bezeichnet.

Im Rahmen der Agenda für bessere Rechtsetzung der Kommission können Bürgerinnen und Bürger sowie Interessenträger während eines Zeitraums von vier Wochen ihre Anmerkungen zum Entwurf eines delegierten Rechtsakts einbringen, bevor der zuständige Ausschuss über seine Annahme oder Zurückweisung abstimmt. Ausnahmen sind Notfälle oder wenn Bürger und Interessenträger bereits zuvor Anmerkungen dazu gemacht hatten. Mehr dazu finden Sie im Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung

Der Ausschuss erhält einen Überblick über die erfassten Eingaben, und die damit verbundenen Diskussionen werden zusammengefasst und im Komitologieregister veröffentlicht. Register zum Komitologieverfahren.

Mehr zum Komitologieverfahren

 

Delegierte Rechtsakte

Die Kommission kann delegierte Rechtsakte verabschieden, wenn ihr die entsprechende Befugnis durch einen Rechtsakt übertragen wurde.

Sie hat dabei strenge Auflagen:

  • Der delegierte Rechtsakt darf die wesentlichen Elemente des Rechtsakts nicht verändern,
  • in dem betreffenden Rechtsakt müssen Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt sein,
  • Parlament und Rat können die Befugnisübertragung widerrufen oder Vorbehalte gegenüber dem delegierten Rechtsakt zum Ausdruck bringen.

Wie werden delegierte Rechtsakte verabschiedet?

Die Kommission bereitet delegierte Rechtsakte vor und verabschiedet sie nach Konsultation von Expertengruppen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller EU-Länder zusammensetzen und regelmäßig oder punktuell zusammenkommen.

Im Rahmen der Agenda für bessere Rechtsetzung der Kommission können Bürgerinnen und Bürger sowie Interessenträger während eines Zeitraums von vier Wochen Anmerkungen zum Entwurf eines delegierten Rechtsakts machen. Ausnahmen sind Notfälle oder wenn Bürger und Interessenträger bereits zuvor Anmerkungen dazu gemacht hatten. Mehr dazu finden Sie im Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung

Sobald die Kommission den Rechtsakt verabschiedet hat, haben Parlament und Rat zwei Monate Zeit, Einwände zu erheben. Andernfalls tritt der delegierte Rechtsakt in Kraft.

In der Begründung des angenommenen Rechtsakts werden die eingegangenen Anmerkungen zusammengefasst, und es wird erläutert, wie ihnen Rechnung getragen wurde.

Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien

Im Dezember 2017 wurde ein neues Interinstitutionelles Register der delegierten Rechtsakte eingerichtet. Es bietet einen vollständigen Überblick über den Lebenszyklus delegierter Rechtsakte und ermöglicht es Nutzern, Benachrichtigungen zu Dossiers zu erhalten, für die sie sich interessieren. Das Register ist in allen EU-Amtssprachen verfügbar.

Interinstitutionelles Register der delegierten Rechtsakte

Documents

 

14. FEBRUAR 2017
Commission proposal amending the Comitology Regulation