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Europäische Kommission

Neue EU-Vorschriften zur Lohntransparenz

  • Presseartikel
  • 5. Juni 2026
  • Generaldirektion Kommunikation
  • Lesedauer: 2 Min
Woman gesturing while giving interview to business experts while sitting at table in office

 

Haben Sie sich schon einmal um einen Job beworben und sich geärgert, weil Sie nicht wussten, wie viel Gehalt Sie erhalten würden? Haben Sie mehrere Runden Bewerbungsgespräche durchlaufen, Tests absolviert, Unterlagen vorbereitet und viel Zeit und Energie investiert, nur um am Ende festzustellen, dass das Gehalt weit unter Ihren Erwartungen lag? Oder nach jahrelanger Tätigkeit erfahren, dass Ihr Kollege mehr verdient, obwohl er die gleiche Arbeit macht wie Sie? Die EU will das ändern!

In der gesamten EU treten nun neue Vorschriften zur Lohntransparenz in Kraft. Mit diesen Vorschriften werden Löhne transparenter gemacht, die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern besser durchgesetzt und der Zugang zur Justiz für Opfer von Lohndiskriminierung verbessert. 

In der Praxis bedeutet das, dass Arbeitgeber

  • Arbeitsuchende bereits in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch über das Einstiegsgehalt oder die Gehaltsspanne informieren müssen und sie nicht mehr nach ihrer früheren Vergütung fragen dürfen
  • den Arbeitnehmern Auskunft über ihr individuelles Einkommen und die durchschnittlichen Einkommen geben müssen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten
  • Informationen über das Lohngefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern veröffentlichen müssen (bei Arbeitgebern mit mindestens 100 Beschäftigten)
  • eine Entgeltbewertung durchführen müssen, wenn die Entgeltberichterstattung ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle von mindestens 5 % ergibt, das der Arbeitgeber nicht rechtfertigen kann. 

Die neuen Vorschriften verbessern außerdem den Zugang zur Justiz für Opfer von Lohndiskriminierung:

  • Arbeitnehmer, die geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung erfahren haben, können eine Entschädigung erhalten.
  • Ist der Arbeitgeber seinen Transparenzpflichten nicht nachgekommen, obliegt es ihm, nachzuweisen, dass keine Lohndiskriminierung vorlag.
  • Die EU-Länder sollten Sanktionen für Verstöße gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts festlegen.
  • Gleichbehandlungsstellen und Arbeitnehmervertreter können Arbeitnehmer in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vertreten. 

Das Recht von Frauen und Männern auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit stellt seit den Römischen Verträgen aus dem Jahr 1957 ein Grundprinzip der Europäischen Union dar. Aktuell beträgt das geschlechtsspezifische Lohngefälle in der EU 11,1 %. Um diese Lücke zu schließen und die Gleichstellung der Geschlechter voranzubringen, hat die Kommission die Richtlinie über Entgelttransparenz vorgeschlagen, die 2023 angenommen wurde.

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Datum der Veröffentlichung
5. Juni 2026
Autor
Generaldirektion Kommunikation