Page contents Page contents Aufgrund der Bevölkerungsalterung und eines häufigen Nachlassens der geistigen und psychosozialen Fähigkeiten älterer Menschen sowie der steigenden Zahl von Menschen mit Behinderungen aller Altersgruppen benötigen immer mehr Erwachsene rechtlichen Schutz oder Rechtsbeistand, um ihre persönlichen oder finanziellen Interessen wahrnehmen zu können. Derzeit stehen diese Erwachsenen in grenzüberschreitenden Situationen vor verschiedenen Schwierigkeiten (z. B. wenn ihr Vertreter ein ausländisches Bankkonto im Ausland schließen muss oder wenn die Schutzmaßnahme eines Gerichts des einen Landes im Ausland geltend gemacht werden muss). Am 31. Mai 2023 legte die Kommission zwei Legislativvorschläge vor, mit denen die Schwierigkeiten dieser Erwachsenen und ihrer Vertreter in grenzüberschreitenden Situationen gelöst werden sollen: eine Verordnung über den Schutz Erwachsener zur Regelung grenzüberschreitender Situationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten - und einen Beschluss des Rates, der die EU-Länder verpflichtet, dem HCCH 2000-Übereinkommen zum Schutz von Erwachsenen beizutreten. Die Vorschläge legen einheitliche Vorschriften für grenzüberschreitende Fälle im Zusammenhang mit dem Schutz von Erwachsenen fest, sorgen für mehr Rechtssicherheit, verringern Kosten und Dauer grenzüberschreitender Verfahren und wahren die Rechte Erwachsener, auch ihr Recht auf Selbstbestimmung. Grenzüberschreitender Fall heißt, dass an ein und demselben Fall zwei verschiedene Länder beteiligt sind: beispielsweise lebt ein geschützter Erwachsener in Land A, besitzt aber Vermögenswerte wie ein Haus oder ein Bankkonto in Land B bzw. reist in Land B und muss dort ärztlich behandelt werden. Wen betreffen die Kommissionsvorschläge? Die Kommissionsvorschläge betreffen Erwachsene, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten außerstande sind, ihre Interessen zu schützen. Dabei kann es sich um eine dauerhafte oder vorübergehende Beeinträchtigung oder Unzulänglichkeit handeln, die unter anderem körperlicher oder psychosozialer Art ist (z. B. geistige Behinderung, psychische Krankheit), die mit einer altersbedingten Krankheit (z. B. Alzheimer) zusammenhängt oder auf einen Gesundheitszustand (z. B. ein Koma) zurückzuführen ist. Um ihren Schutz sowie Unterstützung bei der Ausübung ihrer Rechts- und Geschäftsfähigkeit zu gewährleisten, unterliegen diese Erwachsenen gegebenenfalls der Schutzmaßnahme eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder werden von einer Person (einem „Vertreter“) unterstützt, die sie im Voraus (durch „Vertretungsbefugnisse“) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt haben. Wenn sich diese Erwachsenen zufällig in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, werden mit den Vorschlägen der Kommission die Probleme im Zusammenhang mit der Beteiligung von mehr als einem Land gelöst. Mit diesen Vorschriften wird sichergestellt, dass der rechtliche Schutz, der diesen Erwachsenen in einem Land gewährt wird, auch über die Grenzen hinweg gilt. Sie werden zur Wahrung ihrer Rechte, einschließlich des Rechts auf Selbstbestimmung und Zugang zur Justiz, beitragen. Die Vorschläge erleichtern auch die Erledigung grenzüberschreitender Angelegenheiten für die Vertreter Erwachsener und für weitere Personen und Einrichtungen, die mit diesen Vertretern zu tun haben. Wie wirken die Vorschläge konkret? Das Legislativpaket besteht aus einem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung, die für die EU-Länder gelten wird, und einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates, der die EU-Länder verpflichtet, dem Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen („HCCH 2000-Übereinkommen zum Schutz von Erwachsenen“) beizutreten. In der vorgeschlagenen Verordnung werden gemeinsame Regeln für die justizielle Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Fällen in der EU festgelegt. Das bedeutet, dass die internationale Zuständigkeit von Gerichten und Behörden, die Maßnahmen ergreifen, festgelegt wird, das auf einen Fall anzuwendende Recht bestimmt wird — und wie Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen in anderen EU-Ländern anerkannt werden. In der Verordnung wird auch festgelegt, welches Recht auf Vertretungsbefugnisse anzuwenden ist — und wie sie im Ausland wirksam werden. Sie enthält ferner Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie Vorschriften über die obligatorische digitale Kommunikation, ein Europäisches Vertretungszertifikat und vernetzte Register. Das HCCH 2000-Übereinkommen zum Schutz von Erwachsenen ist ein internationales Übereinkommen, das einen Rechtsrahmen für den internationalen Schutz von Erwachsenen zwischen seinen Vertragsstaaten bietet. Zu diesen Vertragsstaaten gehören derzeit 12 EU-Länder sowie die Schweiz, Monaco und das Vereinigte Königreich (nur in Bezug auf Schottland). Auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss des Rates sind alle übrigen EU-Länder (mit Ausnahme Dänemarks) verpflichtet, dem HCCH 2000-Übereinkommen zum Schutz von Erwachsenen beizutreten. Das Übereinkommen wird von den EU-Ländern nur in Bezug auf andere Nicht-EU-Vertragsstaaten und nicht in Bezug auf andere EU-Länder angewandt. Folglich werden in dem Legislativpaket Standardvorschriften zum Schutz von Erwachsenen in grenzüberschreitenden Fällen sowohl zwischen den EU-Ländern als auch auf internationaler Ebene (mit anderen Ländern, die Vertragsparteien des HCCH 2000-Übereinkommens zum Schutz von Erwachsenen sind oder werden) vorgeschlagen. Mit diesem einheitlichen Rechtsrahmen sollen die bestehenden Schwierigkeiten, mit denen Erwachsene in grenzüberschreitenden Situationen konfrontiert sind, angegangen und die derzeitigen Lücken und Widersprüche im Rechtsschutz von Erwachsenen beseitigt werden. Er wird somit dazu beitragen, die Rechte von Erwachsenen besser zu schützen, die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit im grenzüberschreitenden Handel zu stärken und grenzüberschreitende Verfahren zum Schutz von Erwachsenen wirksamer und straffer zu gestalten. In welchem Verhältnis stehen die Vorschläge zum Recht der EU-Mitgliedstaaten? Die Vorschläge berühren nicht das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz von Erwachsenen (z. B. Vorschriften über die Arten von Schutzmaßnahmen und ihre Folgen, eventuelle Befugnisse von Vertretern von Erwachsenen und Beschränkungen solcher Befugnisse usw.). Die Vorschläge umfassen lediglich Vorschriften, die für grenzüberschreitende Fälle gelten und beispielsweise folgende Fragen betreffen: Die Gerichte welches Landes sind für den Erlass einer Schutzmaßnahme für einen Erwachsenen zuständig? Das Recht welches Landes gilt für den Schutz eines Erwachsenen, der Verbindungen zu mehr als einem Land hat? Wie können Schutzmaßnahmen oder Vertretungsbefugnisse in anderen Ländern zur Anwendung gelangen? Wie können Behörden verschiedener Länder zusammenarbeiten und Informationen über den Schutz Erwachsener austauschen? Nächste Schritte Die Vorschläge müssen vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft und erörtert werden. Der Verordnungsvorschlag muss vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden. Die Verordnung tritt 18 Monate nach ihrer Annahme in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann vier weitere Jahre Zeit, um elektronische Kommunikationskanäle bereitzustellen, und fünf Jahre, um ihre Register einzurichten und sie mit den Registern der anderen Mitgliedstaaten zu vernetzen. Der Beschluss des Rates wird nach Anhörung des Europäischen Parlaments vom Rat angenommen. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, um dem Ratsbeschluss nachzukommen und dem HCCH 2000-Übereinkommen zum Schutz von Erwachsenen beizutreten. Unterlagen 31. MAI 2023Proposal for a Regulation on jurisdiction, applicable law, recognition and enforcement of measures and cooperation in matters relating to the protection of adults 31. MAI 2023Annexes to the Proposal for a Regulation on jurisdiction, applicable law, recognition and enforcement of measures and cooperation in matters relating to the protection of adults (annexes 1-10) 31. MAI 2023Annex to the Proposal for a Regulation on jurisdiction, applicable law, recognition and enforcement of measures and cooperation in matters relating to the protection of adults (annex 11) 31. MAI 2023Subsidiarity Grid accompanying the Proposal for a Regulation on jurisdiction, applicable law, recognition and enforcement of measures and cooperation in matters relating to the protection of adults 31. MAI 2023Proposal for a Council decision authorising Member States to become or remain parties, in the interest of the European Union, to the Convention of 13 January 2000 on the International Protection of Adults 31. MAI 2023Annex to the Proposal for a Council decision authorising Member States to become or remain parties, in the interest of the European Union, to the Convention of 13 January 2000 on the International Protection of Adults 31. MAI 2023Impact Assessment Report accompanying the Proposal for a Regulation and the Proposal for a Council decision 31. MAI 2023Executive Summary of the Impact Assessment Report accompanying the Proposal for a Regulation and the Proposal for a Council decision 31. MAI 2023Study supporting the preparation of the impact assessment - Final Report by Milieu – Civil aspects of the cross-border protection of vulnerable adults