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Europäische Kommission

Reisen in Zeiten von Corona

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Luftverkehr

Während der Corona-Pandemie ging der Luftverkehr in Europa erheblich zurück. Um die Auswirkungen der Pandemie auf den Sektor abzumildern, legte die Europäische Kommission rasch gezielte Rechtsvorschriften vor, um die Fluggesellschaften vorübergehend von ihren Verpflichtungen zur Nutzung von Zeitnischen auf Flughäfen nach dem EU-Recht zu befreien (die sogenannte „Nutzen oder Abgeben“-Regel). Zu diesem Zweck passte sie die Zeitnischenverordnung zwischen April 2020 und Oktober 2022 mehrfach an.

So genehmigte sie am 1. April 2020, dass Zeitnischen, die zwischen dem 23. Januar 2020 und dem 29. Februar 2020 zugewiesen wurden, als genutzt galten. Auf diese Weise verloren Luftfahrtunternehmen ihre Zeitnischen nicht. Diese Ausnahmeregelung galt bis zum 24. Oktober 2020.

Am 14. Oktober 2020 entschied die Europäische Kommission, die Aussetzung der Zeitnischenregel bis zum 27. März 2021, also über die gesamte Wintersaison, zu verlängern. Die Maßnahme wurde eingeführt, damit die Fluggesellschaften ihre Flugpläne einrichten konnten, ohne befürchten zu müssen, ihre Zeitnischen aufgrund der drastischen Reduzierung der Flüge zu verlieren.

Eine weitere Anpassung der Zeitnischenverordnung vom 15. Februar 2021 ermöglichte es den Fluggesellschaften, bis zu 50 % der vor Beginn der Saison zugewiesenen Zeitnischen zurückzugeben. Sie wurden dazu angehalten, mindestens die Hälfte ihrer verbleibenden Zeitnischen zu nutzen, konnten aber hiervon befreit werden, wenn ihre Strecken von Corona-Maßnahmen betroffen waren. Die Aussetzung der „Nutzen oder Abgeben“-Regel wurde daher um einen weiteren Zeitraum vom 28. März 2021 bis 30. Oktober 2021 verlängert.

Im Rahmen einer weiteren Anpassung vom 23. Juli 2021 wurde die Zeitnischennutzungsrate für den Winterflugplan 2021-2022 überarbeitet und galt bis zum 29. Oktober 2022. Diese wurde auf 50 % festgesetzt, um zuverlässige Verbindungen für den Winter zu gewährleisten und dem Markt die Möglichkeit einzuräumen, sich schrittweise an die veränderte Nachfrage anzupassen und Kapazitäten für die Winterperiode 2022-2023 freizugeben.

Im Oktober 2022 ordnete die Kommission eine weitere Verlängerung der befristeten Vorschriften zur Zuweisung von Zeitnischen an und verpflichtete die Fluggesellschaften gleichzeitig, ungenutzte Kapazitäten freizugeben. In der Verordnung wurde gefordert, zu einer obligatorischen Zeitnischennutzung von 80 % zurückzukehren und in begründeten Fällen, in denen die Zeitnischen nicht genutzt werden konnten, Erleichterungen zuzulassen. Diese Verordnung ist derzeit in Kraft.

Im Mai 2020 nahm die Kommission eine Änderung zur Verordnung über Luftverkehrsdienste an, um die Luftfahrtunternehmen und Bodenabfertigungsdienstleister finanziell zu entlasten. Einige dieser vorübergehenden Bestimmungen, insbesondere die Ausnahmeregelung zu Aussetzung oder Widerruf der Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen, wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Diese vorübergehenden Maßnahmen sind nicht mehr in Kraft.

Straßengüterverkehr

Während der Pandemie nahm die Kommission zwei Mitteilungen an, in denen die Ziele und die Umsetzung der sogenannten „Green Lanes“ erläutert wurden. Green Lanes waren Grenzübergänge, die für alle Frachtfahrzeuge offen waren und gewährleisten sollten, dass alle Überprüfungen und Gesundheitskontrollen nicht länger als 15 Minuten dauerten.

Mit der Mitteilung „Green Lane“ vom 23. März 2020 wurden sowohl vorübergehende Maßnahmen wie Ausnahmen von den in den Mitgliedstaaten geltenden Straßenzugangsbeschränkungen und Reisebeschränkungen für Beschäftigte im Verkehrssektor als auch allgemeine Grundsätze eingeführt, die in weitere Maßnahmen der Kommission eingeflossen sind, insbesondere das Konzept der „Green Lanes“.

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates zu einem Notfallplan für den Güterverkehr vom 23. Oktober 2020 nahm die Kommission die Mitteilung über die Stärkung des Verkehrskonzepts der „Green Lanes“ (COM(2020) 685) an, in der der Bezugsrahmen für die dringenden Elemente eines Notfallplans festgelegt und einige Grundsätze des „Green Lanes“-Konzepts gestärkt wurden.

Am 23. Mai 2022 nahm die Kommission die Mitteilung über einen Notfallplan für den Verkehr (COM(2021) 211) an, in der auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse aus der Corona-Pandemie ein Instrumentarium für die Reaktion auf jegliche Art von Verkehrskrisen vorgeschlagen wird.

Schienenverkehr

Auf Vorschlag der Kommission wurde am 7. Oktober 2020 die Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen, um den negativen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auf Eisenbahnunternehmen entgegenzuwirken. So konnten die Mitgliedstaaten den Infrastrukturbetreibern gestatten, die Entgelte für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden.

Ursprünglich bezog sich die Verordnung auf den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Der Kommission wurde jedoch die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um sie über dieses Datum hinaus zu verlängern.

Aufgrund der anhaltenden negativen Auswirkungen der Pandemie auf den Schienenverkehr wurde der Bezugszeitraum viermal verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Eine eingehende Analyse der Daten zum Verkehrsaufkommen im EU-Schienennetz ergab, dass Corona sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unmittelbar auf die Schienenverkehrsdienste auswirkte. Deswegen beschloss die Kommission, den Bezugszeitraum nicht noch einmal zu verlängern.

Seeverkehr

Während Corona hat die Kommission Leitlinien zur Unterstützung von Fahrgästen auf Kreuzfahrtschiffen und von Besatzungen von Fracht- und Fahrgastschiffen herausgegeben. Diese Leitlinien enthielten Empfehlungen zu Gesundheit, Rückkehr und Reiseregelung. In den Empfehlungen wurden die Mitgliedstaaten auch aufgefordert, Besatzungswechsel zuzulassen und zu diesem Zweck ein Netz von Häfen einzurichten. Die Kommission koordinierte in regelmäßigen Sitzungen der EU-Direktoren für den Seeverkehr auch die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen und führte die COVID-19-Leitlinien für den Betrieb von Kreuzfahrtschiffen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ein, um eine sichere Wiederaufnahme des Betriebs zu ermöglichen.

Aufrechterhaltung von Mülltransporten in der EU

Am 31. März 2020 gab die Kommission Leitlinien für eine gemeinsame Vorgehensweise bei der Abfallverbringung heraus, mit denen der Mülltransport über die „Green Lanes“ in der gesamten EU aufrechterhalten und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt gewahrt werden sollte.

Haftungsausschluss: Die Seite wurde zuletzt im September 2023 aktualisiert.