Die Kommission achtet streng darauf, bei der Ausführung des EU-Haushaltsplans Interessenkonflikte zu vermeiden. Mögliche oder vermutete Interessenkonflikte können jederzeit auftreten. Ausschlaggebend ist daher, ihnen vorzubeugen oder angemessen damit umzugehen. Denn nur so können das Ansehen und die Unparteilichkeit des öffentlichen Sektors und der Verantwortlichen für EU-Mittel sowie die Glaubwürdigkeit der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit als EU-Grundwert gewahrt werden. Detaillierte Strategien und Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von (empfundenen) Interessenkonflikten sind wesentlich für eine verantwortungsvolle Verwaltung und eine wirtschaftliche Haushaltsführung.
Welche Vorschriften vermeiden Interessenkonflikte bei der Ausführung des EU-Haushalts?
Die überarbeitete EU Financial Regulation, die am 2. August 2018 in Kraft getreten ist, verbessert die bestehenden Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU. Ein wichtiges Beispiel hierfür ist die Verschärfung der Vorschriften über Interessenkonflikte (Artikel 61 der HO 2018). Diese gelten nun neben der direkten und indirekten Mittelverwaltung auch für die geteilte Mittelverwaltung – konkret für daran beteiligte Behörden der Mitgliedstaaten und Einzelpersonen.
Die Kommission hat Leitlinien herausgegeben, die das Bewusstsein schärfen und zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten führen sollen. Darin enthalten sind auch praktische Beispiele, Vorschläge und Empfehlungen. Damit werden den EU-Organen und den Behörden der Mitgliedstaaten Leitlinien und Instrumente geboten, die ihnen bei der Vermeidung von Interessenkonflikten helfen sollen.
Die Leitlinien sind Teil der Bemühungen der Kommission, die Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU weiter zu straffen. Sie ergänzen die Verordnung über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des EU-Haushalts, wonach das Versäumnis der Behörden, dafür zu sorgen, dass es nicht zu Interessenkonflikten kommt, auf Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit hindeuten kann. Darüber hinaus wird die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne ebenso wie die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Ausführung des EU-Haushalts im Rahmen direkter, indirekter und geteilter Mittelverwaltung aufmerksam verfolgt.
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