Aussetzung des Visaerleichterungsabkommens zwischen der EU und Russland Am 9. September 2022 hat der Rat zugestimmt, das Visaerleichterungsabkommen der EU mit Russland vollständig auszusetzen. Die vollständige Aussetzung gilt für alle Kategorien von Reisenden, die für einen Kurzaufenthalt in die EU kommen. Konkret bedeutet das Folgendes:Russische Staatsangehörige haben keinen privilegierten Zugang mehr zur EU, sondern durchlaufen ein langwieriges, kostspieliges und schwieriges VisumverfahrenDie Mitgliedstaaten verfügen bei der Bearbeitung von Anträgen russischer Staatsangehöriger auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt über einen weiten Ermessensspielraum und können russische Staatsangehörige für die Einreise in die EU einer genaueren Kontrolle unterziehenDie EU steht weiterhin bestimmten russischen Visumantragstellern offen, die aus dringenden Gründen reisen, auch Familienangehörigen von EU-Bürgern, Journalisten, Dissidenten und Vertretern der ZivilgesellschaftRussische Reisedokumente, die in von Russland besetzten Gebieten der Ukraine bzw. für dort – oder in abtrünnigen Gebieten in Georgien – wohnhafte Personen ausgestellt wurden, werden für Visumanträge oder das Überschreiten der Schengen-Grenzen nicht anerkannt. Strengere Visumvorschriften für russische Staatsangehörige Angesichts wachsender Sicherheitsrisiken durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine – darunter Instrumentalisierung der Migration, Sabotageakte und möglicher Visummissbrauch – erließ die Kommission im November 2025 strengere Visumvorschriften für russische Staatsangehörige.Infolge dieses Beschlusses erhalten russische Staatsangehörige keine Mehrfachvisa mehr. Das bedeutet, dass sie für jede Reise in die EU ein neues Visum beantragen müssen, wodurch die Antragstellenden besser überwacht und mögliche Sicherheitsrisiken entschärft werden können. Ein umfassendes SanktionskonzeptSanktionen gegen Einzelpersonen, Unternehmen und OrganisationenEinfuhr- und AusfuhrverboteMaßnahmen im Bereich Finanz- und UnternehmensdienstleistungenSanktionen im EnergiebereichSanktionen im VerkehrsbereichSanktionen für Güter mit doppeltem VerwendungszweckAbschöpfung und Einziehung von VermögenswertenWirksamkeit der Sanktionen Die Seite wurde zuletzt am 12 Februar 2026 aktualisiert.