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Bereiche der EU-Politik

Die Europäische Union kann nur in den Bereichen tätig werden, in denen ihre Mitgliedsländer die Kraft der EU-Verträge dazu ermächtigt haben. Die Verträge legen fest, wer in welchen Bereichen Rechtsvorschriften erlassen kann: die EU, nationale Regierungen oder beide.

Drei Grundsätze

Drei Grundsätze bestimmen, wie und in welchen Bereichen die EU tätig werden kann:

  • begrenzte Einzelermächtigung – die EU verfügt nur über die Zuständigkeiten, die ihr durch die von allen Mitgliedstaaten ratifizierten EU-Verträge verliehen wurden.
  • Verhältnismäßigkeit – die EU-Maßnahmen beschränken sich darauf, was zum Erreichen der Ziele der EU-Verträge erforderlich ist.
  • Subsidiarität – in Bereichen, in denen entweder die EU oder nationale Regierungen tätig werden können, darf die EU nur eingreifen, wenn sie ein Problem wirksamer lösen kann.

Ausschließliche Zuständigkeit

In einigen Bereichen ist nur die EU befugt, Rechtsvorschriften zu erlassen. Die Mitgliedsländer dürfen diese lediglich anwenden, es sei denn, die EU räumt ihnen die Möglichkeit ein, bestimmte Rechtsvorschriften selbst zu verabschieden. In folgenden Bereichen hat die EU ausschließliche Zuständigkeit:

Geteilte Zuständigkeit

In einigen Bereichen können sowohl die EU als auch die Mitgliedsländer Rechtsvorschriften erlassen. Die Mitgliedsländer können dies jedoch nur dann tun, wenn die EU noch keine Vorschriften zu den unten aufgeführten Bereichen erlassen hat oder dies nicht beabsichtigt. In folgenden Bereichen hat die EU geteilte Zuständigkeit:

Unterstützende Zuständigkeit

In einigen Bereichen kann die EU Maßnahmen der Mitgliedstaaten lediglich unterstützen, koordinieren oder ergänzen. Sie kann dort weder Rechtsvorschriften erlassen, noch in die legislativen Maßnahmen der Mitgliedsländer eingreifen. In folgenden Bereichen hat die EU unterstützende Zuständigkeit:

Besondere Zuständigkeit

In einigen Bereichen hat die EU besondere Zuständigkeiten, die ihr eine Sonderstellung einräumen oder ihr erlauben, über das hinauszugehen, was im Rahmen der Verträge zulässig ist:

  • Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik
  • Festlegung und Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
  • Unter strengen Bedingungen Tätigwerden außerhalb ihres normalen Zuständigkeitsbereichs („Flexibilitätsklausel“)