Page contents Page contents Drei GrundsätzeDrei Grundsätze bestimmen, wie und in welchen Bereichen die EU tätig werden kann:begrenzte Einzelermächtigung – die EU verfügt nur über die Zuständigkeiten, die ihr durch die von allen Mitgliedstaaten ratifizierten EU-Verträge verliehen wurden.Verhältnismäßigkeit – die EU-Maßnahmen beschränken sich darauf, was zum Erreichen der Ziele der EU-Verträge erforderlich ist.Subsidiarität – in Bereichen, in denen entweder die EU oder nationale Regierungen tätig werden können, darf die EU nur eingreifen, wenn sie ein Problem wirksamer lösen kann.Ausschließliche ZuständigkeitIn einigen Bereichen ist nur die EU befugt, Rechtsvorschriften zu erlassen. Die Mitgliedsländer dürfen diese lediglich anwenden, es sei denn, die EU räumt ihnen die Möglichkeit ein, bestimmte Rechtsvorschriften selbst zu verabschieden. In folgenden Bereichen hat die EU ausschließliche Zuständigkeit:ZollunionWettbewerbsregeln für den BinnenmarktWährungspolitik für die Länder des Euro-RaumsHandel und internationale Abkommen (in bestimmten Fällen)Meerespflanzen und -tiere im Rahmen der gemeinsamen FischereipolitikGeteilte ZuständigkeitIn einigen Bereichen können sowohl die EU als auch die Mitgliedsländer Rechtsvorschriften erlassen. Die Mitgliedsländer können dies jedoch nur dann tun, wenn die EU noch keine Vorschriften zu den unten aufgeführten Bereichen erlassen hat oder dies nicht beabsichtigt. In folgenden Bereichen hat die EU geteilte Zuständigkeit:BinnenmarktBeschäftigung und SozialesWirtschaftlicher, sozialer und territorialer ZusammenhaltLandwirtschaftFischereiUmweltVerbraucherschutzTransportTranseuropäische NetzeEnergieJustiz und GrundrechteMigration und InneresÖffentliche Gesundheit (für die in Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union definierten Aspekte) Forschung und RaumfahrtEntwicklungszusammenarbeit und humanitäre HilfeUnterstützende ZuständigkeitIn einigen Bereichen kann die EU Maßnahmen der Mitgliedstaaten lediglich unterstützen, koordinieren oder ergänzen. Sie kann dort weder Rechtsvorschriften erlassen, noch in die legislativen Maßnahmen der Mitgliedsländer eingreifen. In folgenden Bereichen hat die EU unterstützende Zuständigkeit:Öffentliche GesundheitIndustrieKulturTourismusAllgemeine und berufliche Bildung, Jugend und SportZivilschutzAdministrative ZusammenarbeitBesondere ZuständigkeitIn einigen Bereichen hat die EU besondere Zuständigkeiten, die ihr eine Sonderstellung einräumen oder ihr erlauben, über das hinauszugehen, was im Rahmen der Verträge zulässig ist:Koordinierung der Wirtschafts- und BeschäftigungspolitikFestlegung und Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und SicherheitspolitikUnter strengen Bedingungen Tätigwerden außerhalb ihres normalen Zuständigkeitsbereichs („Flexibilitätsklausel“) Links zum Thema So wird EU-Politik gemachtMehr zu den EU-Rechtsvorschriften