
Ab dem 1. Juli 2026 erhebt die EU vorübergehend eine Zollgebühr von drei Euro auf Pakete mit geringem Warenwert aus Nicht-EU-Ländern, die vor allem über den Online-Handel bestellt werden. Das betrifft viele häufig online gekaufte Artikel wie Kleidung, Spielzeug, Elektronik und andere Konsumgüter mit einem Wert von unter 150 Euro.
Täglich gelangen Millionen solcher Kleinsendungen in die EU. Viele enthalten Waren, die nicht den EU-Sicherheitsstandards genügen oder zur Umgehung von Zöllen zu niedrig oder falsch deklariert sind. Außerdem verschafft die derzeitige Zollbefreiung Verkäufern aus Nicht-EU-Ländern einen unfairen Vorteil gegenüber Unternehmen, die Produkte in der EU herstellen oder verkaufen.
Die neue Zollabgabe wird nach Warenkategorie und nicht nach Menge erhoben. Das heißt:
- Wenn Sie fünf T-Shirts kaufen, wird eine Gebühr von drei Euro fällig (da die T-Shirts zur selben Warenkategorie gehören).
- Wenn Sie drei T-Shirts und eine Uhr kaufen, wird eine Gebühr von sechs Euro fällig (da die T-Shirts und die Uhr zu zwei verschiedenen Warenkategorien gehören).
Verkäufer oder Importeure sind im Rahmen des Zollverfahrens für die Anmeldung und Zahlung der Abgabe verantwortlich.
Die Maßnahme soll dazu beitragen, fairere Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen in der EU zu schaffen, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unsicheren Produkten zu schützen, Zollbetrug einzudämmen und die Auswirkungen des Massenversands auf die Umwelt abzumildern.
Die EU arbeitet an einer Modernisierung der Zollverfahren, um den europäischen Binnenmarkt zu stärken und dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen, die Produkte in der EU verkaufen, unter gleichen Bedingungen miteinander konkurrieren und die europäischen Sicherheits- und Konformitätsstandards erfüllen.
- Datum der Veröffentlichung
- 29. Juni 2026
- Autor
- Generaldirektion Kommunikation