Zum Hauptinhalt

Mobilisierung des Flexibilitätsinstruments 2016

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
25. November 2015
Beteiligte dienststelle
Generaldirektion Haushalt

Beschreibung

Vorschlag der Kommission: COM (2015) 514 – 14 Oktober 2015
Standpunkt des Rates: 24 November 2015
Standpunkt des Parlements: 25 November 2015

Nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) kann das Flexibilitätsinstrument innerhalb der jährlichen Obergrenze von 471 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden, um genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden konnten.

Aufgrund des dringenden Bedarfs müssen wesentliche Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen zur Linderung der Migrations- und Flüchtlingskrise bereitgestellt werden. Nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Ausgabenobergrenze für Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) und Rubrik 4 (Globales Europa) erweist es sich als erforderlich, das Flexibilitätsinstrument zur Ergänzung der Finanzmittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 über die Obergrenze von Rubrik 3 hinaus mit 1 506 Mio. EUR und über die Obergrenze von Rubrik 4 hinaus mit 24 Mio. EUR in Anspruch zu nehmen, um mit diesen Mitteln Maßnahmen im Bereich Migration und Flüchtlinge zu finanzieren. Hierzu sollten die verfügbaren jährlichen Beträge, die im Rahmen des Flexibilitätsinstruments in den Haushaltsjahren 2014 und 2015 nicht verwendet wurden, herangezogen werden.

Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils sollten die Mittel für Zahlungen, die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechen, über mehrere Haushaltsjahre verteilt werden (voraussichtlich 734,2 Mio. EUR im Jahr 2016, 654,2 Mio. EUR im Jahr 2017, 83,0 Mio. EUR im Jahr 2018 und 58,6 Mio. EUR im Jahr 2019).

Dateien

24. FEBRUAR 2016
Beschluss (EU) 2016/253, OJ L 47, 24.2.2016