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Interinstitutionelle Vereinbarung

Die im Dezember 2020 abgeschlossene Vereinbarung bildet den Rahmen für die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie für neue Eigenmittel.

Im Dezember 2020 schlossen das Europäischen Parlament, der Rat und die Kommission eine Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel. Diese interinstitutionelle Vereinbarung (IIA) wurde zusammen mit der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) angenommen.

Zweck der Vereinbarung für die Jahre 2021–2027 ist es,

  • Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den Organen im Haushaltsbereich im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsdisziplin und der wirtschaftlichen Haushaltsführung aufzustellen
  • das jährliche Haushaltsverfahren und die Zusammenarbeit zwischen den Organen im Zuge dieses Verfahrens zu verbessern
  • einen Fahrplan im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel zur Deckung der Rückzahlung von NextGenerationEU, dem Aufbauplan nach der Covid-19-Krise, zu erstellen

Die Vereinbarung gliedert sich in vier Teile:

  • Teil I enthält Ergänzendes zum MFR 2021–2027 einschließlich der Verfahren zur Inanspruchnahme der besonderen Instrumente, mit denen zusätzliche Mittel über die Obergrenzen des MFR hinaus bereitgestellt werden können.
  • Teil II zielt auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Parlament, Rat und Kommission im Haushaltsbereich (z. B. Überarbeitung des laufenden MFR, Haushaltstransparenz, jährliches Haushaltsverfahren).
  • Teil III betrifft die Verwendung der Unionsmittel im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, darunter die ausführliche Finanzplanung der Kommission, die zweimal jährlich dem Rat und dem Europäischen Parlament vorzulegen ist, sowie die geltenden Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Einrichtung oder Änderung von Agenturen.
  • Teil IV betrifft die Übereinkunft, für Kontroll- und Prüfzwecke standardisierte Regelungen für die Erhebung, den Vergleich und die Aggregation von Daten über die Begünstigten und Endempfänger von Unionsmitteln einzuführen, um den Unionshaushalt und das EU-Aufbauinstrument besser gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten zu schützen.

Im Anhang der Vereinbarung wird der Fahrplan im Hinblick die Einführung neuer Eigenmittel genauer erläutert.

Interinstitutionelle Vereinbarung