Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU legt Folgendes fest: die Haushaltsgrundsätze (insbesondere den Ablauf des Haushaltsverfahrens und den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung) – Artikel 310; den Grundsatz der Haushaltsfinanzierung aus Eigenmitteln – Artikel 311; für den mehrjährigen Finanzrahmen – jährliche Ausgabenobergrenzen für mindestens fünf Jahre – Artikel 312; den Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens – Artikel 313 bis 316; die Bestimmungen und Befugnisse für den Haushaltsvollzug und die Haushaltskontrolle – Artikel 317 bis 319. Hier geht es zu den Artikeln 310 bis 324 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU: 26. OKTOBER 2012Treaty on the Functioning of the European Union Der Vertrag über die Europäische Union Die haushaltsrechtlichen Vorschriften des EU-Vertrags betreffen überwiegend die Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.