Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU legt Folgendes fest:
- die Haushaltsgrundsätze (insbesondere den Ablauf des Haushaltsverfahrens und den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung) – Artikel 310;
- den Grundsatz der Haushaltsfinanzierung aus Eigenmitteln – Artikel 311;
- für den mehrjährigen Finanzrahmen – jährliche Ausgabenobergrenzen für mindestens fünf Jahre – Artikel 312;
- den Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens – Artikel 313 bis 316;
- die Bestimmungen und Befugnisse für den Haushaltsvollzug und die Haushaltskontrolle – Artikel 317 bis 319.
Hier geht es zu den Artikeln 310 bis 324 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU:
Treaty on the Functioning of the European Union
Der Vertrag über die Europäische Union
Die haushaltsrechtlichen Vorschriften des EU-Vertrags betreffen überwiegend die Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.