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Traditionelle Eigenmittel

Traditionelle Eigenmittel sind hauptsächlich Zölle auf Einfuhren von außerhalb der EU und Zuckerabgaben. Erläuterung, wie die Erhebung und Kontrolle der Eigenmittel von den Mitgliedstaaten und der EU durchgeführt werden sowie die entsprechende Rechtsgrundlage.

Die traditionellen EU-Eigenmittel (TEM), d. h. hauptsächlich Zölle und Zuckerabgaben, sind in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Eigenmittelbeschlusses festgelegt (Eigenmittelbeschluss 2014).

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 galt die Zuckerquotenregelung bis zum Wirtschaftsjahr 2016/17 (30. September 2017). Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten die Zuckerproduktionssteuer und die Überschussabgabe im im März 2017 und im Juni 2018 zum letzten Mal an die EU abgeführt haben. Danach werden keine Zuckerabgaben mehr als traditionelle Eigenmittel gezahlt.

Beschluss des Rates 2014/335/EU, Euratom über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Erhebung der Eigenmittel

Die Mitgliedstaaten sind für die Erhebung dieser Mittel nach Artikel 8 des genannten Beschlusses verantwortlich. Die traditionellen Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten gemäß den ausführlicheren Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates zur Durchführung des Eigenmittelbeschlusses festgestellt, buchmäßig erfasst, eingezogen und der Kommission zugeführt. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten über eine adäquate Kontrollinfrastruktur verfügen, um zu gewährleisten, dass ihre Verwaltungen (insbesondere die Zollbehörden) ihren Aufgaben ordnungsgemäß nachkommen. Die Mitgliedstaaten behalten 20 % der an die Kommission gezahlten Eigenmittel als Erhebungskosten ein.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel

Zahlungen

Die traditionellen Eigenmittel werden der Kommission monatlich spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission anhand einer detaillierten Aufstellung der festgestellten Forderungen die dem Konto gutzuschreibenden TEM mit. Im Bei Verzögerungen in der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel an die Kommission fallen Verzugszinsen an.

Kontrollen

Die Kommission kontrolliert die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass die Erhebung der TEM im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften der EU erfolgt und dass die Vorschriften des Eigenmittelbeschlusses und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates eingehalten werden. Die Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse der Kommission und der Mitgliedstaaten sind in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates geregelt. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten für etwaige Verluste von traditionellen Eigenmitteln aufgrund von Verwaltungsfehlern finanziell verantwortlich.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union