Arten von EU-Rechtsvorschriften - Europäische Kommission
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Arten von EU-Rechtsvorschriften

Primärrecht: EU-Verträge

Sämtliches Handeln der EU stützt sich auf die Verträge. Diese verbindlichen Übereinkünfte zwischen den EU-Mitgliedstaaten – insbesondere die Römischen Verträge und der Vertrag von Maastricht – legen Ziele für die Europäische Union, Regeln für EU-Institutionen sowie die Entscheidungsprozesse und die Beziehungen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten fest.

Die Verträge sind die Grundlage für das EU-Recht und werden als Primärrecht bezeichnet. Die EU kann nur in den Politikbereichen Rechtsvorschriften verabschieden, in denen sie durch die EU-Verträge von ihren Mitgliedstaaten dazu befugt wurde. Hierfür wurde der Begriff Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung geprägt.

Die Verträge werden von allen EU-Mitgliedstaaten ausgehandelt und von ihren Parlamenten ratifiziert, in manchen Fällen im Anschluss an ein Referendum. Von Zeit zu Zeit wurden die EU-Verträge geändert, um neue Mitgliedstaaten aufzunehmen, die EU-Institutionen zu reformieren und neue Zuständigkeiten zu regeln.

Sekundärrecht: Rechtsakte

Die auf den Grundsätzen und Zielen der Verträge aufbauenden Rechtsvorschriften werden Sekundärrecht genannt und umfassen Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter.

Rechtsakte sind Entscheidungen und werden im Rahmen eines der in den EU-Verträgen beschriebenen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet.

Derzeit gibt es fünf verschiedene Arten: Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen.

Die auf den Grundsätzen und Zielen der Verträge aufbauenden Rechtsvorschriften werden Sekundärrecht genannt und umfassen Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter.

Rechtsakte ohne Gesetzescharakter sind Entscheidungen, die nicht im ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren, sondern nach spezifischen Vorschriften erlassen werden. Damit ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter angenommen werden kann, bedarf es einer vorherigen Befugnis dazu durch einen Rechtsakt.

Es gibt zwei Arten von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter: Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte.

Mehr zu Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten