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Europäische Kommission

Arten von EU-Rechtsvorschriften

Primärrecht: EU-Verträge

Sämtliches Handeln der EU stützt sich auf die Verträge. Diese verbindlichen Übereinkünfte zwischen den EU-Mitgliedstaaten – insbesondere die Römischen Verträge und der Vertrag von Maastricht – legen Ziele für die Europäische Union, Regeln für EU-Institutionen sowie die Entscheidungsprozesse und die Beziehungen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten fest.

Die Verträge sind die Grundlage für das EU-Recht und werden als Primärrecht bezeichnet. Die EU kann nur in den Politikbereichen Rechtsvorschriften verabschieden, in denen sie durch die EU-Verträge von ihren Mitgliedstaaten dazu befugt wurde. Hierfür wurde der Begriff Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung geprägt.

Die Verträge werden von allen EU-Mitgliedstaaten ausgehandelt und von ihren Parlamenten ratifiziert, in manchen Fällen im Anschluss an ein Referendum. Von Zeit zu Zeit wurden die EU-Verträge geändert, um neue Mitgliedstaaten aufzunehmen, die EU-Institutionen zu reformieren und neue Zuständigkeiten zu regeln.

Sekundärrecht: Rechtsakte

Die auf den Grundsätzen und Zielen der Verträge aufbauenden Rechtsvorschriften werden Sekundärrecht genannt und umfassen verbindliche und nicht verbindliche Rechtsakte.

Verbindliche Rechtsakte

Verbindliche Rechtsakte werden im Rahmen eines der in den EU-Verträgen beschriebenen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Bei diesen Rechtsakten handelt es sich um Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse.

  • Verordnungen sind Rechtsakte, die in allen ihren Teilen verbindlich sind. Sie gelten bei Inkrafttreten automatisch und in einheitlicher Weise in allen EU-Ländern, ohne dass sie in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen.

  • Richtlinien geben den EU-Ländern ein bestimmtes Ziel vor, stellen ihnen jedoch frei, wie sie dieses verwirklichen. Nach der Annahme auf EU-Ebene müssen die Mitgliedstaaten die zum Erreichen der Zielvorgabe erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen treffen (d. h. die Richtlinie in nationales Recht „umsetzen“) und diese Maßnahmen der Europäischen Kommission mitteilen.

    Die Umsetzung in nationales Recht muss innerhalb der Frist erfolgen, die in der Richtlinie festgelegt wurde (normalerweise zwei Jahre). Wenn ein Land eine Richtlinie nicht umsetzt, kann die Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

  • Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.

Nicht verbindliche Rechtsakte

Nicht verbindliche Rechtsakte sind Entscheidungen, die nicht im ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren, sondern nach spezifischen Vorschriften erlassen werden. Dabei handelt es sich um Empfehlungen und Stellungnahmen.

  • In einer Empfehlung können die Institutionen ihre Ansichten äußern und Maßnahmen vorschlagen, ohne den Adressaten der Empfehlung rechtliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

  • Mit einer Stellungnahme können die EU-Institutionen eine Aussage ohne Auferlegung rechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf deren Gegenstand treffen.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Unter bestimmten Umständen können Parlament und Rat der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

Delegierte Rechtsakte sind von der Kommission erlassene Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsakts. Die Befugnis zum Erlass solcher Rechtsakte unterliegt strengen Beschränkungen:

  • die wesentlichen Elemente des Rechtsakts dürfen nicht verändert werden,
  • in dem betreffenden Rechtsakt müssen Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt sein,
  • Parlament und Rat können die Befugnisübertragung widerrufen oder Vorbehalte gegenüber dem delegierten Rechtsakt zum Ausdruck bringen.

Durchführungsrechtsakte können von der Kommission (oder ausnahmsweise vom Rat) in Bereichen erlassen werden, in denen einheitliche Bedingungen für die Durchführung erforderlich sind (z. B. Steuer, Landwirtschaft, Binnenmarkt, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit).

Mehr zu Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten