Primärrecht: EU-Verträge
Sämtliches Handeln der EU stützt sich auf die Verträge. Diese verbindlichen Übereinkünfte zwischen den EU-Mitgliedstaaten – insbesondere die Römischen Verträge und der Vertrag von Maastricht – legen Ziele für die Europäische Union, Regeln für EU-Institutionen sowie die Entscheidungsprozesse und die Beziehungen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten fest.
Die Verträge sind die Grundlage für das EU-Recht und werden als Primärrecht bezeichnet. Die EU kann nur in den Politikbereichen Rechtsvorschriften verabschieden, in denen sie durch die EU-Verträge von ihren Mitgliedstaaten dazu befugt wurde. Hierfür wurde der Begriff Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung geprägt.
Die Verträge werden von allen EU-Mitgliedstaaten ausgehandelt und von ihren Parlamenten ratifiziert, in manchen Fällen im Anschluss an ein Referendum. Von Zeit zu Zeit wurden die EU-Verträge geändert, um neue Mitgliedstaaten aufzunehmen, die EU-Institutionen zu reformieren und neue Zuständigkeiten zu regeln.
Sekundärrecht: Rechtsakte
Die auf den Grundsätzen und Zielen der Verträge aufbauenden Rechtsvorschriften werden Sekundärrecht genannt und umfassen verbindliche und nicht verbindliche Rechtsakte.
Verbindliche Rechtsakte
Verbindliche Rechtsakte werden im Rahmen eines der in den EU-Verträgen beschriebenen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Bei diesen Rechtsakten handelt es sich um Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse.
Nicht verbindliche Rechtsakte
Nicht verbindliche Rechtsakte sind Entscheidungen, die nicht im ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren, sondern nach spezifischen Vorschriften erlassen werden. Dabei handelt es sich um Empfehlungen und Stellungnahmen.
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Unter bestimmten Umständen können Parlament und Rat der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
Delegierte Rechtsakte sind von der Kommission erlassene Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsakts. Die Befugnis zum Erlass solcher Rechtsakte unterliegt strengen Beschränkungen:
- die wesentlichen Elemente des Rechtsakts dürfen nicht verändert werden,
- in dem betreffenden Rechtsakt müssen Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt sein,
- Parlament und Rat können die Befugnisübertragung widerrufen oder Vorbehalte gegenüber dem delegierten Rechtsakt zum Ausdruck bringen.
Durchführungsrechtsakte können von der Kommission (oder ausnahmsweise vom Rat) in Bereichen erlassen werden, in denen einheitliche Bedingungen für die Durchführung erforderlich sind (z. B. Steuer, Landwirtschaft, Binnenmarkt, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit).
Mehr zu Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten