Primärrecht: EU-Verträge
Sämtliches Handeln der EU stützt sich auf die Verträge. Diese verbindlichen Übereinkünfte zwischen den EU-Mitgliedstaaten – insbesondere die Römischen Verträge und der Vertrag von Maastricht – legen Ziele für die Europäische Union, Regeln für EU-Institutionen sowie die Entscheidungsprozesse und die Beziehungen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten fest.
Die Verträge sind die Grundlage für das EU-Recht und werden als Primärrecht bezeichnet. Die EU kann nur in den Politikbereichen Rechtsvorschriften verabschieden, in denen sie durch die EU-Verträge von ihren Mitgliedstaaten dazu befugt wurde. Hierfür wurde der Begriff Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung geprägt.
Die Verträge werden von allen EU-Mitgliedstaaten ausgehandelt und von ihren Parlamenten ratifiziert, in manchen Fällen im Anschluss an ein Referendum. Von Zeit zu Zeit wurden die EU-Verträge geändert, um neue Mitgliedstaaten aufzunehmen, die EU-Institutionen zu reformieren und neue Zuständigkeiten zu regeln.
Sekundärrecht: Rechtsakte
Die auf den Grundsätzen und Zielen der Verträge aufbauenden Rechtsvorschriften werden Sekundärrecht genannt und umfassen Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter.
Rechtsakte sind Entscheidungen und werden im Rahmen eines der in den EU-Verträgen beschriebenen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet.
Derzeit gibt es fünf verschiedene Arten: Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen.
Verordnungen sind Rechtsakte, die in allen ihren Teilen verbindlich sind. Sie gelten bei Inkrafttreten automatisch und in einheitlicher Weise in allen EU-Ländern, ohne dass sie in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen.
Richtlinien geben den EU-Ländern ein bestimmtes Ziel vor, stellen ihnen jedoch frei, wie sie dieses verwirklichen.
Nach der Annahme auf EU-Ebene müssen die Länder die zum Erreichen der Zielvorgabe erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen treffen (d. h. die Richtlinie in nationales Recht „umsetzen“). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen diese Maßnahmen der Europäischen Kommission mitteilen.
Die Umsetzung in nationales Recht muss innerhalb der Frist erfolgen, die in der Richtlinie festgelegt wurde (normalerweise zwei Jahre). Wenn ein Land eine Richtlinie nicht umsetzt, kann die Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.
Empfehlungen sind nicht rechtsverbindlich. Mit einer Empfehlung können die Institutionen ihre Ansichten äußern und Maßnahmen vorschlagen, ohne den Adressaten der Empfehlung rechtliche Verpflichtungen aufzuerlegen.
Stellungnahmen sind nicht rechtsverbindlich. Mit einer Stellungnahme können die EU-Institutionen eine Aussage ohne Auferlegung rechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf deren Gegenstand treffen.
Die auf den Grundsätzen und Zielen der Verträge aufbauenden Rechtsvorschriften werden Sekundärrecht genannt und umfassen Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter.
Rechtsakte ohne Gesetzescharakter sind Entscheidungen, die nicht im ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren, sondern nach spezifischen Vorschriften erlassen werden. Damit ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter angenommen werden kann, bedarf es einer vorherigen Befugnis dazu durch einen Rechtsakt.
Es gibt zwei Arten von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter: Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte.
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