Zum Hauptinhalt

Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES)

Eine ausführliche Darstellung des Zwecks, der Organisation und der Rechtsgrundlage des EDES mit einem Link zur Liste der Wirtschaftsteilnehmer, die von aus dem EU-Haushalt finanzierten Aufträgen ausgeschlossen oder aufgrund schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, krimineller Tätigkeit oder erheblichen Unvermögens, ihren Verpflichtungen nachzukommen, sanktioniert wurden. 

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Gewährleistung einer soliden Finanzverwaltung hat die Kommission das System EDES eingerichtet.

Es hat am 1. Januar 2016 das Frühwarnsystem und die zentrale Ausschlussdatenbank ersetzt.

Die Vorschriften für das EDES sind in der Haushaltsordnung zu finden.

Durch Einrichtung eines Gremiums und einer Datenbank wurden mit dem EDES gegenüber den Vorgängertools deutliche Verbesserungen eingeführt.

Chronik

Die neuen Vorschriften gelten seit 2016 für alle Verträge, Finanzhilfevereinbarungen, Preisgelder und Finanzierungsinstrumente, die Vergütung von Sachverständigen sowie den Haushaltsvollzug unter indirekter Mittelverwaltung.

Zweck

Mit dem EDES sollen die finanziellen Interessen der Union vor unzuverlässigen Personen oder Stellen geschützt werden, die EU-Mittel beantragen oder mit der Kommission, anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union rechtliche Verpflichtungen eingegangen sind. Es ermöglicht insbesondere

  • die frühzeitige Erkennung von Personen oder Stellen, die ein Risiko für die finanziellen Interessen der Union darstellen
  • den Ausschluss von Personen oder Stellen von der Teilnahme an Vergabeverfahren nach der Haushaltsordnung oder von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln, wenn sie sich in einer der in Artikel 136 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Ausschlusssituationen befinden
  • die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen eine Person oder Stelle (Artikel 138 der Haushaltsordnung)
  • in den schwersten Fällen die Veröffentlichung von Informationen über den Ausschluss und gegebenenfalls die finanzielle Sanktion auf den Internetseiten der Kommission, um die abschreckende Wirkung zu verstärken (Artikel 140 der Haushaltsordnung)

Informationen zu einer frühzeitigen Erkennung, Ausschlüssen oder finanziellen Sanktionen können aus folgenden Quellen stammen:

  • rechtskräftige Urteile oder endgültige Verwaltungsentscheidungen
  • Sachverhalte und Erkenntnisse, die vom Amt für Betrugsbekämpfung der Kommission (OLAF), von der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), vom Rechnungshof oder bei sonstigen Prüfungen, Rechnungsprüfungen und Kontrollen unter der Verantwortung des/der zuständigen Anweisungsbefugten ermittelt wurden
  • nicht rechtskräftige Urteile oder nicht endgültige Verwaltungsentscheidungen
  • Beschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB), der Europäischen Investitionsbank (EIB), des Europäischen Investitionsfonds oder internationaler Organisationen
  • Fälle von Betrug oder Unregelmäßigkeiten, die von nationalen Verwaltungsbehörden gemeldet werden, welche für Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung zuständig sind
  • Fälle von Betrug oder Unregelmäßigkeiten, die von Rechtsträgern gemeldet werden, welche den Haushalt im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung ausführen

Gründe für einen Ausschluss sind in Artikel 136 Absatz 1 der Haushaltsordnung aufgeführt. Dies sind:

  • Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit
  • Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen
  • schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
  • Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung usw.
  • schwere Vertragsverletzung
  • Unregelmäßigkeiten
  • Gründung der Stelle mit der Absicht, steuerliche, soziale oder sonstige rechtliche Verpflichtungen zu umgehen (Gründung von Briefkastenfirmen)

Gremium

Zur Bewertung der in Artikel 136 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Ausschlusssituationen sowie zur Annahme geeigneter Empfehlungen zum Ausschluss oder den finanziellen Sanktionen wird ein Gremium eingerichtet. Es behandelt Fälle, die durch Anweisungsbefugte eines Unionsorgans, Einrichtungen der Union, Europäische Ämter sowie Einrichtungen, die Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik durchführen, vorgebracht werden (Artikel 143 Absatz 1 der Haushaltsordnung). Der oder die zuständige Anweisungsbefugte leitet einen Fall zur zentralen Prüfung an das Gremium weiter, wenn kein rechtskräftiges Urteil und keine endgültige Verwaltungsentscheidung zum Ausschluss und seiner Dauer oder zu einer finanziellen Sanktion sowie zur Veröffentlichung dieser Maßnahmen vorliegt.

Sollte sich der/die zuständige Anweisungsbefugte dafür entscheiden, von der Empfehlung des Gremiums abzuweichen, muss sie/er dies dem Gremium gegenüber begründen.

Das Gremium stellt außerdem das Verteidigungsrecht der betroffenen Person oder Stelle sicher.

Anschließend trifft die/der zuständige Anweisungsbefugte auf Grundlage der Empfehlungen des Gremiums die Entscheidung, die Person oder Stelle auszuschließen und/oder eine finanzielle Sanktion zu verhängen sowie eventuell die entsprechenden Informationen auf den Internetseiten der Kommission zu veröffentlichen.

Das System räumt der Person oder Stelle die Möglichkeit ein, Verbesserungen vorzunehmen und dadurch ihre Vertrauenswürdigkeit unter Beweis zu stellen. In einem solchen Fall wird die Person oder Stelle nicht ausgeschlossen (außer für besonders schwere kriminelle Handlungen, d. h. Betrug oder Korruption).

Das Gremium besteht aus

  • einem oder einer hochrangigen unabhängigen Vorsitzenden,
  • zwei Vertreter(inne)n der Kommission, die Eigentümerin des Systems ist,
  • einem Vertreter bzw. einer Vertreterin des/der antragstellenden Anweisungsbefugten bei der Kommission oder anderen Institutionen und Einrichtungen.

Datenbank

Die erwähnten Informationen über Fälle von Früherkennung, Ausschluss und/oder finanziellen Sanktionen werden auf Grundlage der von der Kommission, ihren Exekutivagenturen, anderen Institutionen, EU-Einrichtungen oder europäischen Büros übermittelten Angaben in der EDES-Datenbank festgehalten.

Die Datenbank wurde von der Kommission eingerichtet und wird von ihr geführt (Artikel 142 Absatz 1 der Haushaltsordnung).

EDES-Datenbank

Liste der Personen oder Stellen, die vom Zugang zu EU-Mitteln ausgeschlossen sind oder mit Geldbußen belegt wurden.

Datenschutz

Das EDES muss die Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG einhalten.

Nachstehend finden Sie die Datenschutzerklärung für die EDES-Datenbank.

Documents

27. JUNI 2023
Privacy statement for the EDES Database
English
(246.44 KB - PDF)
Herunterladen