Die Kommission erstellt alljährlich einen Bericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts im Vorjahr. Der Bericht untersucht die wichtigsten Aspekte der Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten und die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission im Jahr 2023. Der Hauptbericht geht auf die wichtigsten Untersuchungen und Vertragsverletzungsverfahren der Kommission im Rahmen ihrer politischen Prioritäten ein. Auf dieser Seite erhalten Sie eine Übersicht über Vertragsverletzungsverfahren, EU-Pilotverfahren und Beschwerden der letzten fünf Jahre nach Politikbereichen und Mitgliedstaaten. Die Seiten zu einzelnen Politikbereichen zeigen auf, wie die Kommission die Einhaltung der Vorschriften in diesen Bereichen gefördert hat, und verweisen auf wichtige Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union. Auf den Länderseiten erhalten Sie detailliertere Informationen zu dem jeweiligen Land.
Vertragsverletzungsverfahren
Das öffentliche Verzeichnis für Verletzungsverfahren der Kommission bietet Zugang zu den Listen laufender Verfahren nach Politikbereich und Mitgliedstaat. Es wird in Echtzeit aktualisiert. Es ist auch möglich, das Verzeichnis nach 2023 eröffneten, anhängigen oder abgeschlossenen Vertragsverletzungsverfahren oder nach der Art des Beschlusses zu durchsuchen (z. B. Aufforderungsschreiben, mit Gründen versehene Stellungnahmen oder Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union).
Entwicklung der Vertragsverletzungsverfahren
Das obige Diagramm zeigt die Zahl der neuen, abgeschlossenen oder zum Jahresende noch anhängigen Verfahren für 2019–2023. Im Aufklappmenü können Sie einen Politikbereich auswählen.
Neue Vertragsverletzungsverfahren
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Über dieses interaktive mehrdimensionale Diagramm können Sie für das ausgewählte Jahr die Verteilung der neuen Vertragsverletzungsverfahren nach Politikbereich und Art des Verstoßes einsehen.
Zum Jahresende anhängige Vertragsverletzungsverfahren
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Über das obenstehende interaktive mehrdimensionale Diagramm können Sie die Zahl der im ausgewählten Jahr anhängigen Vertragsverletzungsverfahren nach Politikbereich einsehen.
Art der neuen Vertragsverletzungsverfahren je Mitgliedstaat
Art der zum Jahresende anhängigen Vertragsverletzungsverfahren je Mitgliedstaat und für das Vereinigte Königreich
Abgeschlossene Vertragsverletzungsverfahren nach Verfahrensstadium
Im Jahr 2023 hat die Kommission 1 038 Vertragsverletzungsverfahren geschlossen. In 94 % der Fälle konnte das Verfahren geschlossen werden, ohne dass entschieden werden musste, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. Konkret schloss die Kommission die Vertragsverletzungsverfahren in folgenden Stadien:
- 680 Fälle nach Übermittlung eines Aufforderungsschreibens gemäß Artikel 258 AEUV;
- 300 Fälle nach Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme;
- 20 Fälle nach der Entscheidung, den Gerichtshof anzurufen, jedoch noch vor Übermittlung des entsprechenden Antrags;
- 25 Fälle nach einem Urteil des Gerichtshofs gemäß Artikel 258 AEUV;
- 13 Fälle wurden vor der Entscheidung des Gerichtshofs zurückgezogen. Die Kommission zog diese Fälle zurück, weil die betroffenen Mitgliedstaaten inzwischen die erforderlichen Maßnahmen getroffen hatten, um dem EU-Recht nachzukommen.
Anrufung des Gerichtshofs und Urteile des Gerichtshofs
Im Jahr 2023 beschloss die Kommission, insgesamt 82 Fälle an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen. In 77 Fällen wurde der Gerichtshof zum ersten Mal (nach Artikel 258 und/oder 260 Absatz 3 AEUV) angerufen, und fünf Fälle wurden zum zweiten Mal (nach Artikel 260) an den Gerichtshof verwiesen.
Sobald die Kommission beschließt, einen Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen, bereitet sie die Klage vor und reicht sie beim Gerichtshof ein. Im Jahr 2023 rief die Kommission den Gerichtshof in 49 Fällen an (darunter auch Rechtssachen, für die vor 2023 eine Verweisungsentscheidung ergangen war).
Nach Artikel 260 Absatz 3 AEUV kann die Kommission selbst dann finanzielle Sanktionen gegen einen Mitgliedstaat vorschlagen, der ihr keine Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie mitgeteilt hat, wenn sie den Gerichtshof in einem bestimmten Fall zum ersten Mal angerufen hat. Tatsächlich ersuchte sie den Gerichtshof in 40 Fällen um finanzielle Sanktionen (hier erfahren Sie mehr über den Ablauf eines Vertragsverletzungsverfahrens).
Im Jahr 2023 erließ der Gerichtshof 19 Urteile gemäß Artikel 258 AEUV, ein Urteil gemäß Artikel 258 und Artikel 260 Absatz 3 sowie drei Urteile gemäß Artikel 260 Absatz 2. Er verhängte finanzielle Sanktionen gegen zwei Mitgliedstaaten (Rumänien und Schweden). Das Vereinigte Königreich musste ebenfalls ein Zwangsgeld zahlen.
In 21 Fällen entschied er zugunsten der Kommission. In zwei Rechtssachen, die Bulgarien und Dänemark betrafen, wies er die Klage der Kommission ab.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einem Urteil des Gerichtshofs unverzüglich nachzukommen. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Ende 2023 waren 80 Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV und 17 Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV nach einem Gerichtsurteil noch anhängig, da die Mitgliedstaaten nach Auffassung der Kommission den Urteilen noch nicht nachgekommen waren. In Fällen, in denen der Gerichtshof bereits finanzielle Sanktionen verhängt hat, haben die Mitgliedstaaten seit dem Urteil des Gerichtshofs Zwangsgelder gezahlt, und die Kommission wird diese Zahlungen weiter einfordern, bis sie dem Urteil umfassend nachgekommen sind.
Finanzielle Sanktionen
Im Jahr 2023 haben fünf Mitgliedstaaten durch den Gerichtshof der Europäischen Union verhängte Zwangsgelder gezahlt – einige davon für verschiedene Vertragsverletzungsverfahren gleichzeitig. Diese betrafen folgende Politikbereiche: Justiz, Umwelt, Wettbewerb sowie Steuern und Zölle. Das Vereinigte Königreich musste ebenfalls ein Zwangsgeld zahlen. Das obige Diagramm zeigt die Verteilung der 2023 gezahlten Zwangsgelder. Die Beträge sind nach Ausschöpfung aller Rechtsbehelfe rechtskräftig.
Nach einem Urteil des Gerichtshofs anhängige Vertragsverletzungsverfahren je Mitgliedstaat
Über das obenstehende mehrdimensionale Diagramm können Sie die Politikbereiche einsehen, in denen nach einem Urteil des Gerichtshofs im ausgewählten Mitgliedstaat noch Vertragsverletzungsverfahren anhängig waren. Die Kommission schließt solche Verfahren nur, wenn sie der Ansicht ist, dass der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs umfassend nachgekommen ist.
Umsetzung von Richtlinien
Im Jahr 2023 waren 34 Richtlinien umzusetzen – weniger als 2022 (42). Die Umsetzungsfristen werden von den Gesetzgebern bei der Annahme einer Richtlinie festgelegt und können je nach Art der Richtlinie, ihrer Länge und ihrer Komplexität unterschiedlich ausfallen. So gelten für delegierte Richtlinien und Durchführungsrichtlinien möglicherweise kürzere Umsetzungsfristen als für Richtlinien, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Durchschnittlich sollten Richtlinien mit einer 2023 festgelegten Frist binnen 19 Monaten umgesetzt sein.
Neue Verfahren wegen verspäteter Umsetzung 2019–2023
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Über dieses interaktive mehrdimensionale Diagramm können Sie die Verteilung der neuen Verfahren wegen verspäteter Umsetzung 2023 nach Politikbereich und -sektor einsehen.
Verfahren wegen verspäteter Umsetzung im Jahr 2023 je Mitgliedstaat und für das Vereinigte Königreich
EU-Pilotverfahren
Auf das EU-Pilotverfahren greift die Kommission zurück, wenn Aussicht auf ein schnelleres Ergebnis besteht als mit einem förmlichen Vertragsverletzungsverfahren. So kann sie eine Reihe von Fällen lösen, ohne ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten zu müssen. Das EU-Pilotverfahren kann sich außerdem als zweckmäßig erweisen, wenn die Kommission faktische oder rechtliche Informationen einholen möchte, die sie für ihre Bewertung benötigt.
Neue EU-Pilotverfahren 2019–2023
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Über dieses interaktive mehrdimensionale Diagramm können Sie die Verteilung der neuen EU-Pilotverfahren 2023 nach Politikbereich und -sektor einsehen.
Entwicklung der EU-Pilotverfahren
Das obige Diagramm zeigt die Zahl der neuen, abgeschlossenen oder zum Jahresende noch anhängigen EU-Pilotverfahren für 2019–2023. Im Aufklappmenü können Sie einen Politikbereich auswählen.
2023 leitete die Kommission 253 neue EU-Pilotverfahren ein. Davon wurden 54 durch Beschwerden ausgelöst und 199 wurden von der Kommission im Zuge von Untersuchungen aus eigener Initiative eingeleitet.
Im Jahr 2023 wurden durch die Kommission 259 EU-Pilotverfahren abgeschlossen. In 209 Fällen waren die Antworten der betroffenen Mitgliedstaaten zufriedenstellend gewesen. Daraus ergibt sich eine Lösungsquote von 81 %, was über dem Niveau von 2022 (74 %) liegt. In 29 Fällen endete das EU-Pilotverfahren dagegen mit dem Vorschlag, die Angelegenheit im Wege eines Vertragsverletzungsverfahrens weiterzuverfolgen. 5 dieser Fälle beruhten auf Beschwerden.
Diese nicht gelösten EU-Pilotverfahren, für die ein förmliches Verfahren vorgeschlagen wurde, betrafen vor allem Finanzdienstleistungen (7 Fälle), Klimaschutz (6 Fälle) und Energie (4 Fälle).
Zum Jahresende 2023 anhängige EU-Pilotverfahren je Mitgliedstaat
Beschwerden
Neue Beschwerden (2019–2023)
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Über dieses interaktive mehrdimensionale Diagramm können Sie die Verteilung der neuen Beschwerden 2023 nach Politikbereich und Thema einsehen.
Entwicklung der Beschwerden
Das obige Diagramm zeigt die Zahl der neuen, bearbeiteten oder zum Jahresende noch anhängigen Beschwerden für 2019–2023. Im Aufklappmenü können Sie einen Politikbereich auswählen.
Im Jahr 2023 bearbeitete Beschwerden
Über dieses interaktive mehrdimensionale Diagramm können Sie die Verteilung der 2023 bearbeiteten Beschwerden nach Politikbereich einsehen.
2023 bearbeitete die Kommission 2 452 Beschwerden. Davon ausgenommen sind 1 071 eingegangene Schreiben, die vom Absender (Personen und Einrichtungen) zwar als Beschwerden eingestuft wurden, jedoch die formalen Kriterien einer Beschwerde nicht erfüllten. Sie wurden gemäß dem Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission beantwortet.
Im Hinblick auf 2 074 Beschwerden stellte die Kommission entweder keinen Verstoß gegen EU-Recht fest, oder sie ermittelte einen potenziellen Verstoß, der nach dem strategischen Ansatz für die Durchsetzung von der Kommission in der Regel nicht untersucht wird (siehe Mitteilung von 2016: „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“).
Das gilt beispielsweise für eine Beschwerde über einen Einzelfall, in dem das EU-Recht fehlerhaft angewendet wurde, wenn es keine ausreichenden Hinweise auf eine allgemeine Praxis oder einen systematischen Verstoß gegen das EU-Recht gibt. Der Beschwerdeführer kann in dieser Angelegenheit nationale Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen. Tiefergehende Untersuchungen der Kommission sind daher nicht erforderlich.
Die Kommission verfolgte 110 Beschwerden in EU-Pilotverfahren oder in Vertragsverletzungsverfahren weiter – also weniger als im Jahr 2022 (170). Die Kommission hat 2023 also 4,5 % der Beschwerden im Rahmen von Untersuchungen weiterverfolgt.
238 Beschwerden wurden geschlossen, da sie doppelt eingereicht wurden. 24 Beschwerden wurden zurückgezogen (entweder von den Beschwerdeführern oder weil das Beschwerdeformular nicht einging). Außerdem leitete die Kommission 6 Beschwerden an SOLVIT weiter.
2023 veröffentlichte die Kommission Empfangsbestätigungen zu zwei Mehrfachbeschwerden. In Mehrfachbeschwerden kann die Kommission viele Einzelbeschwerden zu derselben oder einer ähnlichen Angelegenheit gegen denselben Mitgliedstaat zusammenfassen. Sie registriert alle Beschwerden unter einem einzigen Aktenzeichen und ersetzt den individuellen Schriftverkehr durch öffentliche Bekanntmachungen auf dem Europa-Portal. In den Statistiken wird eine Mehrfachbeschwerde als eine einzige Beschwerde gezählt. Diese Mehrfachbeschwerden betrafen:
- einen mutmaßlichen Verstoß Österreichs gegen das EU-Recht zum freien Warenverkehr (135 Einzelbeschwerden)
- den spanischen Entwurf eines Organgesetzes über eine Amnestie mit dem Ziel der Normalisierung der institutionellen, politischen und sozialen Lage in Katalonien, der am 13. November 2023 im spanischen Parlament eingebracht wurde (6 773 Einzelbeschwerden)
In EU-Pilot- oder Vertragsverletzungsverfahren untersuchte Beschwerden nach Themen
Die meisten unter den 110 Beschwerden, die in einem EU-Pilot- oder Vertragsverletzungsverfahren endeten, betrafen folgende Mitgliedstaaten:
- Italien (20)
- Deutschland (17)
- Spanien (15)
- Frankreich (15)
Reichen auf Beschwerden beruhende oder damit zusammenhängende Vertragsverletzungsverfahren nicht aus, um den Verstoß gegen EU-Recht in diesem frühen Stadium zu beheben, dann zögert die Kommission nicht, einen Mitgliedstaat beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.
Im Jahr 2023 entschied die Kommission in 11 auf Beschwerden zurückgehenden Fällen, gegen einen Mitgliedstaat Klage beim Gerichtshof einzureichen (insgesamt betraf dies 10 Mitgliedstaaten). Die am häufigsten betroffenen Politikbereiche waren Binnenmarkt mit 5 Fällen (insbesondere die nicht ordnungsgemäße Anwendung der Zahlungsverzugsrichtlinie mit 2 Fällen) und Umwelt mit 3 Fällen (hier insbesondere die nicht ordnungsgemäße Anwendung der Abfallrahmenrichtlinie mit 2 Fällen).
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Beschwerden
Das obige Diagramm zeigt, nach wie vielen Wochen Beschwerden, im Durchschnitt abgeschlossen werden oder über eine weitere Untersuchung im Rahmen des EU-Pilot- oder des Vertragsverletzungsverfahrens entschieden wird.
Die Durchschnittszeit für die Bearbeitung von Beschwerden, die 2023 abgeschlossen und nicht weiter im Rahmen eines EU-Pilot- oder Vertragsverletzungsverfahrens untersucht wurden, lag bei 68 Wochen.
Die Durchschnittszeit für die Bearbeitung von Beschwerden, die im Rahmen eines EU-Pilot- oder Vertragsverletzungsverfahrens weiter untersucht und 2023 abgeschlossen wurden, lag bei 84 Wochen.
Weitere Informationen zu Vertragsverletzungsverfahren nach Politikbereichen
Mitgliedstaaten
Methodik
Der Bericht gibt Aufschluss über die Maßnahmen der Kommission zur Überwachung und Durchsetzung des EU-Rechts im Jahr 2023. Es ist möglich, dass die genannten Vertragsverletzungsverfahren inzwischen vorangekommen sind.
Die Politikbereiche des jährlichen Berichts entsprechen den Generaldirektionen (GDs) der Kommission. Einige umfassendere Themen werden gegebenenfalls von verschiedenen Generaldirektionen abgedeckt, z. B. können Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften den freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr innerhalb der EU betreffen, aber auch Steuern, Beschäftigung, Kultur, Sozialpolitik, Bildung, öffentliche Gesundheit, Energie, Verbraucherschutz, Verkehr, Umwelt (mit Ausnahme des Naturschutzes) sowie Informationsgesellschaft und Medien. Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften werden im jährlichen Bericht daher unter diesen spezifischeren Politikbereichen gezählt.
Es kann sein, dass sich die Zahlen im Laufe der Zeit für einen bestimmten Politikbereich ändern, da Fälle mitunter von einem Bereich auf einen anderen übertragen werden. Daraus dürften sich jedoch in der Gesamtübersicht für alle Politikbereiche keine Unstimmigkeiten ergeben.
Unter dem Begriff „Beschwerden“ wird in diesem Bericht auch eingehende Korrespondenz berücksichtigt, die von den Absendern zwar als Beschwerde eingestuft wird, die jedoch nicht die Bedingungen unter Punkt 3 des Anhangs „Verwaltungsverfahren für die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht“ der Mitteilung „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ erfüllt. Unter „Beschwerden“ fallen auch sogenannte „Mehrfachbeschwerden“, bei denen die Kommission zuweilen sehr viele Einzelbeschwerden in einer Beschwerdeakte (Registrierungseintrag) zusammenfasst und bearbeitet. Was die Zahl der Beschwerden betrifft, so könnten Abweichungen zum Vorjahr in einigen Fällen auf eine verspätete, doppelte oder fehlerhafte Erfassung zum Zeitpunkt der Extraktion der statistischen Daten zurückzuführen sein.
Informationen zum Vereinigten Königreich und dem Austrittsabkommen
Am 1. Februar 2020 trat das Austrittsabkommen in Kraft, mit dem die Regelungen für den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union getroffen wurden, und das Vereinigte Königreich wurde damit offiziell zum Drittland. Der im Austrittsabkommen festgelegte Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2020. Im Einklang mit dem Austrittsabkommen kann die Kommission bestehende Vertragsverletzungsverfahren weiterverfolgen und neue Verfahren gegen das Vereinigte Königreich wegen Verstößen gegen das EU-Recht, die vor Ablauf des Übergangszeitraums begangen wurden, oder wegen Verstößen gegen bestimmte Bestimmungen des Austrittsabkommens und seiner Protokolle einleiten. Daher werden Verfahren, die das Vereinigte Königreich betreffen, in die Gesamtstatistik dieses Berichts aufgenommen.
Das Austrittsabkommen muss auch von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Da es Teil des EU-Rechts ist, ist die Kommission dafür zuständig, seine Umsetzung zu überwachen und durchzusetzen. Ausführliche Informationen darüber, wie der die Bürgerrechte betreffende Teil des Austrittsabkommens um- und durchgesetzt wurde, bietet die Website der Kommission an dieser Stelle.
Dokumente
- 25. JULI 2024
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Frühere Jahresberichte über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts