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Mehrwertsteuer

Die auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel (MwSt-Eigenmittel) entsprechen im Zeitraum 2021-2027 einem durch die MwSt-Bemessungsgrundlage erhobenen Prozentsatz, der gemäß EU-Vorschriften berechnet wird.

Die Mehrwertsteuer wurde als erste Steuer auf EU-Ebene weitgehend harmonisiert, sodass es im Jahr 1970 ein logischer Schritt war, neben Einführzöllen und Abschöpfungen Eigenmittel auf Mehrwertsteuerbasis als eigene Einnahmequelle einzuführen.

Bis vor Kurzem war die MwSt-Bemessungsgrundlage, auf die jeder Mitgliedstaat den Abrufsatz anwandte, um seinen MwSt-Eigenmittelbeitrag zum EU-Haushalt zu berechnen, harmonisiert. Um die MwSt-Bemessungsgrundlage für ein bestimmtes Kalenderjahr zu berechnen, musste ein Mitgliedstaat die von ihm in dem Jahr insgesamt netto eingenommene Mehrwertsteuer durch den im selben Jahr dort erhobenen Mehrwertsteuersatz teilen. Wandte ein Mitgliedstaat mehr als einen Mehrwertsteuersatz an, so wurde die harmonisierte MwSt-Bemessungsgrundlage berechnet, indem die insgesamt netto eingenommene Mehrwertsteuer durch einen gewichteten Durchschnitt der Steuersätze des Landes geteilt wurde. Diese Methode zur Bestimmung der harmonisierten MwSt-Bemessungsgrundlage war in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der MwSt-Eigenmittel festgelegt.

Für die Harmonisierung der MwSt-Bemessungsgrundlage waren zahlreiche Berichtigungen und Ausgleiche sowie die Berechnung des gewichteten durchschnittlichen Steuersatzes erforderlich.

MwSt-Eigenmittel heute

Unter dem langfristigen Haushalt für den Zeitraum 2021-2027 wurden die MwSt-Eigenmittel vereinfacht, um den Verwaltungsaufwand sowohl aufseiten der EU als auch der Mitgliedstaaten zu verringern.

Die Vereinfachung umfasst Folgendes:

  • Die MwSt-Bemessungsgrundlage wird nur in den wenigen vertraglich vorgesehenen Fällen in Bezug auf den räumlichen Anwendungsbereich sowie bei Verstößen gegen die MwSt-Richtlinie berichtigt.
  • In jedem Mitgliedstaat wird während des gesamten Zeitraums 2021-2027 der gewichtete durchschnittliche Mehrwertsteuersatz von 2016 angewandt.

Die MwSt-Bemessungsgrundlage jedes Landes wird dann bei 50 % des Bruttonationaleinkommens des Landes gekappt, um die regressiven Auswirkungen der MwSt-Eigenmittel zu begrenzen. Schließlich wird für den Zeitraum 2021-2027 ein einheitlicher Abrufsatz in Höhe von 0,3 % auf die MwSt-Bemessungsgrundlage jedes Mitgliedstaats angewandt.

Wie funktioniert das im Einzelnen?

Die Kontrolle der MwSt-Eigenmittel dient in erster Linie dazu, sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat in der Lage ist, den korrekten MwSt-Eigenmittelbetrag in den EU-Haushalt einzuzahlen. Das wird durch Prüfung der Unterlagen, Kontrollen vor Ort in den jetzigen und künftigen Mitgliedstaaten sowie durch Entwicklung geeigneter Methoden erreicht. Für die Kontrolle der MwSt-Bemessungsgrundlagenerklärungen der Mitgliedstaaten ist die Generaldirektion Haushalt der Kommission zuständig.