Der Beschluss des Rates 70/243 vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften ermöglichte es der Kommission, die Erhebung eigener Mittel zur Finanzierung des EU-Haushalts aufzunehmen, anstatt ausschließlich auf Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten angewiesen zu sein. Die ersten Eigenmittel des EU-Haushalts waren Agrarabschöpfungen, Zölle und MwSt-Eigenmittel. Zölle werden als traditionelle Eigenmittel (TEM) bezeichnet, weil sie immer als direkte Einnahmequelle des EU-Haushalts bestanden haben. Im Gegensatz dazu werden die MwSt-Eigenmittel und die nationalen Beiträge dem EU-Haushalt von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Zölle erwachsen aus der Landwirtschafts- und Handelspolitik. Sie werden auf Einfuhren von Waren aus Drittländern erhoben; die Zollsätze sind im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Wie funktioniert das im Einzelnen? Erhebung Nach den Vorschriften der Verordnung des Rates zur Durchführung des Eigenmittelbeschlusses sind die Mitgliedstaaten für die Erhebung von Zöllen zuständig. Sie müssen eine angemessene Infrastruktur für Kontrollen haben, um sicherzustellen, dass ihre Behörden, insbesondere die Zollbehörden, ihre Aufgaben angemessen erledigen. Im Zeitraum 2021-2027 behalten die Mitgliedstaaten 25 % der eingenommenen Zölle. Das deckt nicht nur die Erhebungskosten, sondern dient auch als Anreiz für sorgfältigen Einzug der geschuldeten Beträge. Zahlungen TEM werden der Kommission monatlich zur Verfügung gestellt, und zwar zwei Monate, nachdem der Zahlungsanspruch festgestellt wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Höhe der anzuweisenden TEM in einer detaillierten Aufstellung der festgestellten Forderungen mit. Wenn TEM der Kommission verspätet zur Verfügung gestellt werden, fallen Zinsen an. Kontrollen Die Kommission steht mit den Behörden der Mitgliedstaaten in Kontakt, um sicherzustellen, dass die Erhebung der TEM entsprechend den Zollvorschriften der EU durchgeführt wird und die Finanzregelungen des Eigenmittelbeschlusses (Beschluss(EU, Euratom) 2020/2053 des Rates) und der Verordnung des Rates über Durchführungsmaßnahmen für Eigenmittel beachtet werden. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten für alle Verluste von TEM durch etwaige Verwaltungsfehler ihrerseits finanziell verantwortlich.