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Erb- und Testamentrecht

EU-Vorschriften zu grenzübergreifenden Erbsachen

Erbrecht

Das Erbrecht ist in der EU von Land zu Land sehr unterschiedlich. In grenzübergreifenden Fällen bieten die EU-Vorschriften jedoch Gewissheit in Bezug auf die Zuständigkeit, das geltende Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung der endgültigen Entscheidung. Weitere Informationen über grenzübergreifende Erbfälle und nationale Rechtsvorschriften finden Sie im Europäischen Justizportal.

EU-Vorschriften zu grenzübergreifenden Erbsachen

Ein wichtiger Schritt zur Erleichterung grenzübergreifender Erbfälle sind die neuen EU-Vorschriften, die es Betroffenen erleichtern, die rechtlichen Aspekte von Erbfällen mit Auslandsbezug zu handhaben. Die Verordnung findet keine Anwendung auf Dänemark und Irland.

Die EU-Vorschriften zu grenzübergreifenden Erbsachen

  • ermöglichen die einheitliche Behandlung von Erbfällen durch nur ein Gericht nach dem Recht nur eines Landes
  • eröffnen Erblassern die Wahl des für ihren Nachlass geltenden Rechts (d. h. das Recht des Landes der Herkunft oder des letzten Wohnsitzes)
  • bilden die Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen über Erbsachen in anderen EU-Ländern

Bestimmte Aspekte von Erbsachen fallen weiterhin unter nationale Vorschriften, z. B.:

  • Erbberechtigte und Aufteilung des Nachlasses zwischen Kindern und Ehepartner
  • nationales Güter- und Familienrecht
  • Besteuerung von Nachlassvermögen

Europäisches Nachlasszeugnis

Mit der Verordnung wird auch ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Damit können Erben, Bedachte, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter ihren Status nachweisen und ihre Rechte in anderen EU-Ländern ausüben. Ein europäisches Nachlasszeugnis wird automatisch in allen EU-Ländern anerkannt.