Zum Hauptinhalt

Ein einheitlicher Rahmen für Reisebeschränkungen in der EU

Ein einheitlicher Rahmen für Reisebeschränkungen: Schlüsselbereiche

Am 25. Januar 2022 hat der Rat eine überarbeitete Empfehlung zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie verabschiedet. Der Einigung war ein entsprechender Vorschlag der Kommission vom 25. November 2021 vorangegangen.

Nach der aktualisierten Empfehlung sollen Corona-Maßnahmen auf der individuellen Situation der Personen basieren und nicht mehr darauf, aus welcher Region sie stammen – mit Ausnahme von Gebieten mit sehr hohem Infektionsgeschehen. Es sollte also der mit einem gültigen digitalen COVID-Zertifikat der EU nachgewiesene Impf-, Test- oder Genesungsstatus eines Reisenden ausschlaggebend sein. Mit dieser Empfehlung wird dem erheblichen Anstieg der Impfquote und der raschen Einführung des digitalen COVID-Zertifikats der EU Rechnung getragen; sie ersetzt die bisherige Empfehlung.

Gemäß den neuen Vorschriften müssen die EU-Mitgliedstaaten Impfzertifikate für einen Zeitraum von 270 Tagen (9 Monaten) nach Abschluss der ersten Impfserie anerkennen:

  • bei einer Zweifachimpfung also 270 Tage ab Verabreichung der zweiten Dosis oder – im Einklang mit der nationalen Impfstrategie – ab Verabreichung der ersten Dosis nach einer überstandenen Corona-Infektion
  • bei einem Einzeldosis-Impfstoff 270 Tage ab der ersten und einzigen Impfung

Die EU-Länder sollten keinen anderen Anerkennungszeitraum für Reisen innerhalb der Europäischen Union vorsehen. Der Standard-Zeitraum gilt nicht für Zertifikate von Auffrischungsimpfungen.

Seit dem 1. Februar 2022 gelten auch neue Vorschriften für die Kodierung von Auffrischungsimpfungen im Zertifikat. Wie im Dezember klargestellt, werden Booster-Impfungen erfasst als:

  • 3/3 für eine Auffrischungsdosis nach einer ersten Impfserie mit zwei Einzeldosen
  • 2/1 für eine Auffrischungsdosis nach der Impfung mit einer Einzeldosis oder der Verabreichung einer Dosis eines aus zwei Einzeldosen bestehenden Impfstoffs an eine genesene Person

Zertifikate, die vor dieser Klarstellung anders ausgestellt wurden, müssen berichtigt und erneut ausgestellt werden, damit die Auffrischungsimpfung klar vom Status der vollständigen Impfung unterschieden werden kann.

Diese Empfehlung trat am 1. Februar 2022 in Kraft.

Am 3. Februar 2022 hat die Kommission vorgeschlagen, die Regelung für das digitale COVID-Zertifikat der EU noch ein Jahr beizubehalten, und zwar bis zum 30. Juni 2023.

Mehr dazu in unserem Merkblatt

Personenbezogener Ansatz

Für Reisende im Besitz eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU sollten in der Regel keine zusätzlichen Reisebeschränkungen gelten.

Ein gültiges digitales COVID-Zertifikat der EU umfasst:

  • Ein Impfzertifikat, das bescheinigt, dass Sie mit einem von der EU zugelassenen Impfstoff geimpft wurden. Seit der letzten Dosis der ersten Impfserie müssen mindestens 14 Tage und dürfen höchstens 270 Tage vergangen sein. Impfzertifikate über Auffrischungsdosen sind derzeit unmittelbar und unbegrenzt gültig. Die EU-Länder können auch Impfzertifikate für Impfstoffe anerkennen, die von den nationalen Behörden oder der WHO zugelassen wurden.
  • Ein negatives PCR-Testergebnis (bei Reiseantritt nicht älter als 72 Stunden) oder einen negativen Antigen-Schnelltest (bei Reiseantritt nicht älter als 24 Stunden).
  • Ein Genesungszertifikat, das bescheinigt, dass seit dem ersten positiven Testergebnis nicht mehr als 180 Tage vergangen sind.

Personen, die nicht im Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU sind, sollten verpflichtet werden, sich vor dem Reiseantritt oder binnen 24 Stunden nach ihrer Ankunft einem Coronatest zu unterziehen.

Reisende, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, Grenzgänger und Kinder unter 12 Jahren sollten nicht verpflichtet werden, im Besitz eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU zu sein.

 

Karte der EU-Regionen

Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) wird weiterhin eine Karte der Regionen der Mitgliedstaaten per Ampelsystem (grün, orange, rot, dunkelrot) veröffentlichen. Die Karte basiert auf der 14-Tage-Inzidenz, der Impfquote und der Testquote.

Die Ampelkarte dient in erster Linie der Information, aber auch zur Koordinierung von Maßnahmen für Gebiete mit besonders hohen Fallzahlen. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage dieser Karte Maßnahmen in Bezug auf Reisen in dunkelrote Gebiete oder aus dunkelroten Gebieten mit sehr hohem Infektionsgeschehen anwenden. Sie sollten von nicht unbedingt notwendigen Reisen abraten und Personen, die aus diesen Gebieten anreisen und kein Impf- oder Genesungszertifikat besitzen, zu einem Test vor der Reise und einer Quarantäne nach der Ankunft verpflichten.

Für Reisende, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, sowie für Grenzgänger und Kinder unter 12 Jahren sollten bestimmte Ausnahmen gelten.

Notbremse

Führt ein Mitgliedstaat aufgrund einer neuen Variante Beschränkungen ein, sollte der Rat in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und mit Unterstützung des ECDC die Lage prüfen. Die Kommission bewertet regelmäßig neue Erkenntnisse über Varianten und kann auf dieser Grundlage auch eine Erörterung im Rat vorschlagen. Vergleichbare Maßnahmen sind möglich, wenn sich die Infektionslage in einem Mitgliedstaat oder in einem Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats rasch verschlechtert.

Während dieser Erörterungen kann die Kommission dem Rat nahelegen, sich auf ein koordiniertes Vorgehen in Bezug auf Reisen aus den betreffenden Gebieten zu einigen. Jede Situation, die zur Annahme von Maßnahmen führt, sollte regelmäßig überprüft werden.

Gemeinsames Reiseformular und Datenschutz

Reiseformulare spielen eine zentrale Rolle für die wirksame Kontaktnachverfolgung von Reisenden. Der Datenaustausch zwischen den für die Ermittlung von Kontaktpersonen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kann besonders wichtig sein, wenn Reisende in unmittelbarer Nähe zueinander Grenzen überqueren, z. B. in Flugzeugen oder Zügen. Damit die Mitgliedstaaten einschlägige Daten von Reisenden austauschen können, hat die Kommission im Mai und im Juli 2021 zwei entsprechende Durchführungsrechtsakte erlassen. Im Sinne einer Digitalisierung und Harmonisierung von Reiseformularen wurde im Rahmen der Gemeinsamen Aktion „EU Healthy Gateways“ eine Web-Anwendung für ein digitales EU-Reiseformular entwickelt. Mithilfe digitaler Reiseformulare und einer Plattform zu deren Austausch können Daten einfacher und schneller erhoben und ausgetauscht werden, was die Kontaktnachverfolgung wirksamer und effizienter macht.

Dokumente

 

25. NOVEMBER 2021
Council Recommendation on a coordinated approach to facilitate safe free movement during the COVID-19 pandemic and repealing Recommendation (EU) 2020/1475
English
(410.61 KB - PDF)
Herunterladen

 

25. NOVEMBER 2021
Annex to the Proposal for a Council Recommendation on a coordinated approach to facilitate safe free movement during the COVID-19 pandemic and replacing Recommendation (EU) 2020/1475
English
(126.68 KB - PDF)
Herunterladen

 

23. NOVEMBER 2021
Factsheet - Coronavirus pandemic: New Commission proposal to ensure coordination on safe travel in the EU
English
(5.95 KB - HTML)
Herunterladen