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Europäische Kommission

Zuständige Gerichte bei Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug

Welches Gericht?

Wenn bei einer Streitsache mehr als ein EU-Land beteiligt ist, müssen die Menschen wissen, welches Gericht mit der Sache zu befassen ist und wie seine Entscheidung in einem anderen EU-Land anerkannt und vollstreckt werden kann.

Nach der Brüssel-I-Verordnung gilt als Regel, dass die Gerichte des EU-Wohnsitzlandes des Beklagten mit dem Fall zu befassen sind. Von dieser Grundregel gibt es gewisse Ausnahmen, unter anderem bei

  • Vertragsbruch: Zuständig sind die Gerichte des Ortes, an dem die betreffende Verpflichtung hätte erfüllt werden sollen.
  • außervertraglichen Streitsachen: Zuständig sind die Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Wenn beispielsweise jemand durch Fahrlässigkeit eines anderen verletzt wird, wird die Sache in dem EU-Land verhandelt, in dem sich der Unfall ereignet hat.

Die Verordnung gilt für alle Zivil- und Handelssachen, unabhängig davon, ob die Forderung angefochten wird oder nicht und unabhängig vom Wert der Forderung.

Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen EU-Land

Um eine in einem EU-Land ergangene gerichtliche Entscheidung in einem anderen EU-Land durchzusetzen, kann sich der Antragsteller direkt an dessen Vollzugsbehörden wenden, beispielsweise, wenn der Schuldner Vermögen im anderen Land hat.

Der Schuldner seinerseits hat die Möglichkeit, die Ablehnung der Vollstreckung beim befassten Gericht zu beantragen.

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