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Ihnen kann vorübergehender Schutz gewährt werden.
Wenn Sie in der Ukraine gewohnt haben und nach dem 24. Februar 2022 vor dem Krieg geflohen sind, haben Sie möglicherweise Anspruch auf vorübergehenden Schutz in jedem EU-Land. Der vorübergehende Schutz wird für mindestens ein Jahr gewährt und kann je nach Lage in der Ukraine verlängert werden. Im Rahmen der Richtlinie über vorübergehenden Schutz haben Sie Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Wohnraum, medizinische Versorgung und Bildung für Ihre Kinder. Jede Person, die sich rechtmäßig in der EU aufhält, hat auch das Recht, ein Basiskonto zu eröffnen. Auch Sie haben Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos.
Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren und am bzw. nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden, sowie ihre Familienangehörigen.
Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder gleichwertigen Schutz genossen haben und am bzw. nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden, sowie ihre Familienangehörigen.
Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 mit einer gültigen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht ungefährdet und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können, haben je nach EU-Aufenthaltsland Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen nationalen Schutz.
Ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden oder sich vor diesem Datum außerhalb der Ukraine befanden (aufgrund eines Arbeits- oder Studienaufenthalts, von Urlaub, eines Familienbesuchs oder Aufenthalts aus gesundheitlichen Gründen oder anderer Gründe).
Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder gleichwertigen Schutz genossen haben und vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden oder sich vor diesem Datum außerhalb der Ukraine befanden (aufgrund eines Arbeits- oder Studienaufenthalts, von Urlaub, eines Familienbesuchs oder Aufenthalts aus gesundheitlichen Gründen oder anderer Gründe).
Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einer gültigen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und ohne Gefahr in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Selbst in diesen Fällen können die Behörden jedoch beschließen, Ihnen vorübergehenden Schutz zu gewähren. Alternativ können Sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.
Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten, die sich vor dem 24. Februar 2022 kurzfristig rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, wie Studierende und Arbeitnehmer*innen.
Wenden Sie sich bitte an die lokalen Vertreter Ihres Herkunftslandes oder an die nationalen Behörden des Aufnahmelandes – dort erhalten Sie Unterstützung für eine sichere Rückführung.
Die EU-Länder können den vorübergehenden Schutz auf Personen ausweiten, die die Ukraine aufgrund der angespannten Situation vor dem 24. Februar 2022 verlassen haben oder sich vor diesem Zeitpunkt in der EU aufhielten (z. B. aus Urlaubs- oder Arbeitsgründen) und nun nicht in das Kriegsgebiet zurückkehren können. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die lokalen Behörden des Landes, in dem Sie sich derzeit aufhalten. Nutzt der betreffende EU-Mitgliedstaat diesen Ermessensspielraum, Ihnen vorübergehenden Schutzstatus zu gewähren, nicht, können Sie jederzeit internationalen Schutz beantragen.
Sie können trotzdem in die EU einreisen. Je nach persönlicher Situation können Sie internationalen Schutz oder einen legalen Einwanderungsstatus beantragen. Die Behörden können Ihnen auch vorübergehenden Schutz gewähren. Wenn Sie in Ihrem Herkunftsland nicht gefährdet sind und dorthin zurückkehren können, erhalten Sie Rückkehrhilfe. Wenden Sie sich hierzu bitte an die nationalen Behörden des Landes, in dem Sie sich aufhalten. Weitere praktische Informationen und Links zu den Websites der zuständigen nationalen Behörden finden Sie auf dem EU-Zuwanderungsportal.
Das Recht auf vorübergehenden Schutz ist „unmittelbar“ – d. h., wenn eine Person diesen Schutz in Anspruch nehmen möchte, muss sie sich lediglich an die nationalen Behörden wenden und ihre Staatsangehörigkeit, den internationalen Schutzstatus oder einen gleichwertigen Schutzstatus, den Aufenthalt in der Ukraine oder gegebenenfalls eine familiäre Bindung nachweisen, die das Recht auf vorübergehenden Schutz begründen.
Die nationalen Behörden des EU-Landes, in dem Sie sich aufhalten, sollten Sie über Ihr Recht auf vorübergehenden Schutz aufklären. Wenn Sie vorübergehenden Schutz beantragen möchten, sollten Sie die Behörden darüber informieren und ihren Anweisungen folgen.
Auf der untenstehenden Karte finden Sie Informationen zu den nationalen Behörden. Während des Verfahrens werden Ihre Daten aufgenommen, und es wird bestätigt, dass Sie vorübergehenden Schutz genießen und keine der Ausschlussklauseln anwendbar ist.
Bis zum 4. März 2026. Über diesen Stichtag hinaus kann die Kommission dem Rat vorschlagen, den vorübergehenden Schutz um bis zu ein weiteres Jahr (bis zum 4. März 2027) zu verlängern, sofern dies notwendig ist.
- Aufenthaltsrechte
- Zugang zu Wohnraum
- Sozialleistungen
- medizinische Versorgung, einschließlich psychischer Gesundheitsfürsorge und psychologischer Begleitung für Kinder
- gesetzliche Vormundschaft und sichere Unterbringung unbegleiteter Kinder und Jugendlicher
- Zugang zu Bildung und/oder Berufsbildung für Kinder und Jugendliche
- Zugang zum Arbeitsmarkt entsprechend der nationalen Arbeitsmarktpolitik
- Zugang zu Bankdiensten, z. B. Eröffnung eines Basiskontos
- Recht, in ein anderes EU-Land zu reisen, bevor eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wurde
- Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU (zusätzlich zum Aufenthaltsland) während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nach Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis im EU-Aufnahmeland
Einige EU-Länder bieten Ihnen auch zusätzliche Rechte (z. B. freier Zugang zur Hochschulausbildung).
Ja. Sobald Ihnen ein Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz gewährt und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, genießen Sie die sich daraus ergebenden Rechte nur in diesem Land. Innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen haben Sie jedoch weiterhin das Recht, 90 Tage in der EU zu reisen. Siehe „Weiterreise in der EU“.
Sie können Ihre Rechte auch in einem anderen EU-Land in Anspruch nehmen – nicht nur in dem Land, in dem Sie sich gerade aufhalten. Wenn Sie in ein anderes EU-Land weiterreisen, läuft die Aufenthaltserlaubnis im ersten EU-Land aus. Auch Ihre dortigen Rechte erlöschen. Das neue EU-Aufnahmeland sollte Ihnen vorübergehenden Schutz gewähren und einen neuen Aufenthaltstitel ausstellen. Es ist wichtig, dass Sie die Behörden des ersten EU-Landes über Ihre gewünschte Weiterreise informieren.
In allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.
Nein. Das Recht auf vorübergehenden Schutz existiert parallel zum Recht auf internationalen Schutz.
Personen, die Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben, können grundsätzlich jederzeit Asyl beantragen. Der Zweck des vorübergehenden Schutzes besteht darin, dass Sie nicht unverzüglich internationalen Schutz beantragen müssen, da Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis und die damit verbundenen Rechte erhalten haben. Darüber hinaus sind die Verwaltungsformalitäten für den vorübergehenden Schutz aufgrund der Dringlichkeit auf ein Minimum reduziert. Das Verfahren eines Antrags auf internationalen Schutz ist hingegen viel komplexer. Es beinhaltet mehr Schritte und nimmt mehr Zeit in Anspruch.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz nach eingehender Prüfung abgelehnt, genießt die Person weiterhin vorübergehenden Schutz, bis die Gültigkeit des entsprechenden Ratsbeschlusses endet. Das Recht auf vorübergehenden Schutz besteht parallel zum Recht auf internationalen Schutz.
Nein, die Bestimmung des internationalen Schutzstatus ist unabhängig von der Gewährung vorübergehenden Schutzes. Es handelt sich um ein anderes Verfahren bei den zuständigen nationalen Behörden im EU-Land. Die Entscheidung fällt auf der Grundlage Ihrer persönlichen Situation.
Siehe auch: Praxisleitfaden: Anerkennung als international Schutzberechtigte*r
Sie können in einem EU-Land Ihrer Wahl vorübergehenden Schutz in Anspruch nehmen – allerdings immer nur in einem Land gleichzeitig. Die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte sind gemäß der Richtlinie in jedem EU-Land gleich.
Wenn Sie beschließen, von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen zu ziehen, müssen Sie die Behörden des Landes, in dem Sie gerade registriert sind, davon in Kenntnis setzen. Das Land, in das Sie ziehen, wird Sie daraufhin registrieren und Ihnen alle im Rahmen des vorübergehenden Schutzes vorgesehenen Rechte gewähren.
Sie können in der EU internationalen Schutz beantragen.
Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, können jederzeit einen Antrag auf internationalen Schutz (Asyl) stellen.
In diesem Fall kann Ihr vorübergehender Schutz ausgesetzt werden, während Sie den Status und die Rechte eines Asylbewerbers haben. Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wird und der derzeitige vorübergehende Schutz in der EU nach wie vor besteht, wird Ihnen der vorübergehende Schutzstatus wieder gewährt.
Informieren Sie sich bitte über die einzelnen Verfahren der Mitgliedstaaten und entscheiden Sie dann, ob Sie zusätzlich zu der Aufenthaltserlaubnis aufgrund Ihres vorübergehenden Schutzstatus auch internationalen Schutz beantragen möchten.
Informieren Sie die nationalen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem Sie sich aufhalten, dass Sie internationalen Schutz benötigen. Die Behörden erläutern Ihnen anschließend das Verfahren. Auf der untenstehenden Karte erhalten Sie Informationen zu den Innenministerien. Siehe auch: Praxisleitfaden zur Registrierung
Mit dem vorübergehenden Schutz wird Vertriebenen, auch Personen, die aus Gebieten geflohen sind, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht, sofortiger Schutz gewährt. Vorübergehender Schutz beeinflusst zwar nicht Ihr Recht, internationalen Schutz zu beantragen. Wenn Ihnen vorübergehender Schutz gewährt wurde, haben Sie jedoch bereits eine Aufenthaltserlaubnis und die damit verbundenen Rechte erhalten. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist demnach nicht zwingend notwendig. Die Höchstdauer des vorübergehenden Schutzes ist im EU-Recht festgelegt.
Asyl ist ein individuelles Recht, das im Anschluss an ein spezifisches Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gewährt wird, in dem erörtert wird, ob Sie aus der begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund von Ethnie, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe fliehen. Wurde Asyl gewährt, kann der Status auch wieder entzogen werden, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse auftauchen, die auf Gründe für eine Überprüfung der Gültigkeit hindeuten.
Bitte erkundigen Sie sich bei den nationalen Behörden in dem EU-Land, in dem Sie sich derzeit aufhalten, nach Ihren spezifischen Rechten wie Zugang zu medizinischer Versorgung, Wohnraum und Arbeitsmarkt, Bildung für Kinder sowie Ingewahrsamnahme. Allgemeine Informationen über die Grundrechte während des Asylverfahrens finden Sie hier.
Sie haben möglicherweise Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige*r einer Person mit Unionsbürgerschaft oder einer Person, die sich bereits rechtmäßig in der EU aufhält, z. B. zu Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder beruflichen Zwecken. Für weitere Informationen zu Ihren Optionen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden des Landes, in dem Sie sich derzeit aufhalten. Weitere praktische Informationen und Links zu den Websites der zuständigen nationalen Behörden finden Sie auf dem EU-Zuwanderungsportal.
Sie können Rückkehrhilfe beantragen
Wenn Sie in der Ukraine leben und vor dem Krieg geflohen sind, sollten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihrem Recht auf internationalen Schutz in die EU einreisen dürfen. Sofern Sie ohne Gefahr in Ihr Heimatland zurückkehren können, sollten Sie sich an die zuständigen Behörden oder Organisationen wenden, damit diese Ihnen bei der Rückkehr behilflich sind.
Für Rückkehrhilfe wenden Sie sich bitte an die Botschaft/das Konsulat Ihres Herkunftslandes in dem EU-Land, in dem Sie sich derzeit aufhalten. Die nationalen Behörden in diesem Land können Ihnen auch bei der Kontaktaufnahme mit Ihrer Botschaft/Ihrem Konsulat helfen und Ihnen Rückkehrhilfe anbieten.
Sie haben Verbraucherrechte
Während Ihres Aufenthalts in der EU sind Sie durch das EU-Verbraucherschutzrecht geschützt. Diese Rechtsvorschriften sorgen dafür, dass gefährliche Produkte nicht auf den Markt kommen und dass Sie fair behandelt werden, ob Sie nun ein Bankkonto eröffnen, eine Reise buchen, einen Mobilfunkvertrag abschließen oder online einkaufen.