Einzelheiten Datum der Veröffentlichung28. Januar 2022Beteiligte dienststelleGeneraldirektion Haushalt Beschreibung Vorschlag der Kommission: Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans 1/2022, COM(2022) 81 - 28. Januar 2022Standpunkt des Rates: Standpunkt des Parlaments: Die MFR-Verordnung für die Jahre 2021-2027 wurde im Dezember 2020 angenommen. Der Rechtsrahmen für die Fonds mit geteilter Mittelverwaltung für den Zeitraum 2021-2027 – im Besonderen die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen – wurde Mitte 2021 angenommen. Dadurch lag der Rechtsrahmen für die Programmplanung der Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zu einem späten Zeitpunkt vor. In Artikel 7 der MFR-Verordnung ist eine spezifische Anpassung der MFR-Obergrenzen vorgesehen, die von der Kommission Anfang 2022 vorzunehmen ist, um im Falle der Annahme neuer Regelungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung nach dem 1. Januar 2021 die Übertragung von entweder nicht in Anspruch genommenen oder übertragenen Mitteln für Verpflichtungen für 2021 für die betreffenden Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zu ermöglichen. Bei den neun betreffenden Fonds, die in Artikel 7 Absatz 1 der MFR-Verordnung aufgeführt sind, handelt es sich um den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik. Die Ergebnisse der von der Kommission gemäß Artikel 7 der MFR-Verordnung vorzunehmenden Anpassungen der MFR-Obergrenzen der Teilrubrik 2a sowie der Rubriken 3, 4 und 5 sind in einer eigenen Mitteilung angeführt. Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 1 für das Haushaltsjahr 2022 umfasst die spezifischen Auswirkungen dieser Übertragung auf die Mittel für Verpflichtungen für 2022 für die verschiedenen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung unter der Teilrubrik 2a sowie den Rubriken 3, 4 und 5. Die verbleibenden übertragenen Beträge werden in den jeweiligen Haushaltsplanentwürfen für 2023, 2024 und 2025 berücksichtigt. Insgesamt entsprechen die Nettoauswirkungen dieses EBH auf die Ausgaben im Haushaltsplan 2022 einem Anstieg der Mittel für Verpflichtungen um 12 247,1 Mio. EUR. Es werden keine zusätzlichen Mittel für Zahlungen beantragt. Dateien 28. JANUAR 2022EBH 1/2022 COM(2022) 81Andere Sprachen (2)English(479.33 KB - PDF)Herunterladenfrançais(643.37 KB - PDF)Herunterladen 28. JANUAR 2022DAB 1/2022 – annex 28. JANUAR 2022COM(2022) 80 Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093Andere Sprachen (2)English(203.26 KB - PDF)Herunterladenfrançais(380.05 KB - PDF)Herunterladen 28. JANUAR 2022COM(2022) 80 Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 - AnhangAndere Sprachen (2)English(145.44 KB - PDF)Herunterladenfrançais(305.22 KB - PDF)Herunterladen