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Ausschussverfahren

Die Europäische Kommission erhält in manchen Fällen durch einen Rechtsakt die Befugnis zur Verabschiedung von Durchführungsrechtsakten, mit denen die Bedingungen für eine einheitliche Anwendung eines bestimmten Gesetzes geschaffen werden. Das Ausschussverfahren umfasst eine Reihe von Verfahrensschritten (beispielsweise Sitzungen von repräsentativen Ausschüssen), die den EU-Ländern ein Mitspracherecht bei Durchführungsrechtsakten geben.

Wann wird das Ausschussverfahren angewendet?

Das Ausschussverfahren gelangt zur Anwendung, wenn der Kommission durch einen bestimmten Rechtsakt Durchführungsbefugnisse eingeräumt wurden. Mit demselben Rechtsakt wird außerdem festgelegt, dass die Kommission bei der Festlegung der Durchführungsmaßnahmen von einem Ausschuss unterstützt werden soll.

Die Anwendung des Ausschussverfahrens ist nicht für alle Durchführungsrechtsakte der EU obligatorisch – manche Akte können von der Kommission ohne Einschaltung eines Ausschusses umgesetzt werden (z. B. Zuteilung bestimmter geringfügiger Finanzhilfen).

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Wie funktioniert das Ausschussverfahren?

Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte umsetzt, kommt eines der folgenden Verfahren zum Tragen:

  • Prüfungsverfahren – für Maßnahmen von (i) allgemeiner Tragweite und Maßnahmen mit (ii) potenziell großer Wirkung (z. B. Besteuerung oder EU-Landwirtschaftspolitik)
  • Beratungsverfahren – es wird in der Regel bei allen anderen Durchführungsrechtsakten angewandt.

Bei beiden Verfahren ist die formelle Stellungnahme eines Ausschusses von Vertretern aus jedem EU-Land zu den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen erforderlich, normalerweise in Form einer Abstimmung.

Je nach Verfahren sind die Stellungnahmen des Ausschusses für die Kommission mehr oder weniger verbindlich.

Prüfungsverfahren

  • Wenn eine qualifizierte Mehrheit (55 % der EU-Länder, die mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung der EU vertreten) für den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt stimmt, muss die Kommission ihn annehmen.
  • Wenn eine qualifizierte Mehrheit gegen den Legislativvorschlag stimmt, kann die Kommission entscheiden, ihn nicht zu verabschieden.
  • Kommt weder für, noch gegen den Legislativvorschlag eine qualifizierte Mehrheit zustande, kann die Kommission ihn entweder annehmen oder eine neue, geänderte Version vorlegen.

Beratungsverfahren

  • Hier steht es der Kommission frei zu entscheiden, ob sie die vorgeschlagene Maßnahme durchführen möchte oder nicht, sie muss jedoch der Stellungnahme des Ausschusses „so weit wie möglich Rechnung tragen“, bevor sie ihre Entscheidung trifft.

Wie arbeiten die Ausschüsse?

Die Verfahrensausschüsse werden von der Rechtsetzungsinstanz eingerichtet (Rat und Europäisches Parlament oder Rat alleine). Sie setzen sich aus je einem Vertreter/einer Vertreterin der einzelnen EU-Länder zusammen. Den Vorsitz führt ein Beamter/eine Beamtin der Kommission.

Jeder Ausschuss legt seine Arbeitsweise auf der Grundlage einer Standardgeschäftsordnung fest.

Die Dienststellen der Kommission legen den zuständigen Ausschüssen Entwürfe von Durchführungsrechtsakten zur Stellungnahme vor.

Die meisten Ausschüsse treten mehrmals im Jahr zusammen (in der Regel in Brüssel).

Vor jeder Sitzung sendet die Kommission den nationalen Behörden die Einladung, die Tagesordnung und den Entwurf des Durchführungsrechtsakts. Nach der Sitzung veröffentlicht die Kommission die Abstimmungsergebnisse und eine Kurzniederschrift der Sitzung im Register zum Ausschussverfahren.

Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht über die Arbeit der Verfahrensausschüsse, in dem die Aktivitäten in jedem Politikbereich genau beschrieben werden.

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Berufungsausschuss

Wird die Kommission daran gehindert, die vorgeschlagene Maßnahme durchzuführen (insbesondere, wenn der Ausschuss dagegen gestimmt hat), so kann sie den Berufungsausschuss mit dem Fall befassen.

Der Berufungsausschuss funktioniert in ähnlicher Weise wie die anderen Verfahrensausschüsse: er setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der EU-Länder zusammen, jedoch auf einer höheren Vertretungsebene. Die Kommission führt den Vorsitz, und es gelten dieselben Abstimmungsregeln.

Über den Berufungsausschuss können die EU-Länder eine zweite Diskussion anstoßen.

Entscheidet der Berufungsausschuss gegen den Maßnahmenvorschlag der Kommission, muss diese sich nach dieser Entscheidung richten.

Geschäftsordnung des Berufungsausschusses

Kontrollen durch den Rat der EU und das Europäische Parlament

Die Durchführungsbefugnisse der Kommission werden nicht nur durch die nationalen Regierungen über die Verfahrensausschüsse kontrolliert, sondern zusätzlich auch durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, die folgende Rechte haben:

  • Informationsrecht: Alle in den Ausschüssen erörterten Maßnahmenvorschläge der Kommission werden zur gleichen Zeit dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt.
  • Überprüfungsrecht: Beziehen sich die Maßnahmen der Kommission auf einen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Rechtsakt, so können das Parlament und/oder der Rat diese zurückweisen, wenn die Maßnahme über die Durchführungsbefugnisse der Kommission hinausgeht. In diesem Fall ist die Kommission verpflichtet, die vorgeschlagene Maßnahme auf der Grundlage dieser Stellungnahme(n) zu überprüfen und zu entscheiden, ob sie ihren Entwurf beibehält, ändert oder zurückzieht.

Register zum Ausschussverfahren

Das Register zum Ausschussverfahren enthält eine Liste aller Ausschüsse sowie Hintergrundinformationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Arbeit der Ausschüsse.

Documents

14. FEBRUAR 2017
Commission proposal amending the Comitology Regulation