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Anwendung des EU-Rechts

Verordnungen und Beschlüsse gelten ab dem Tag ihres Inkrafttretens automatisch in der gesamten EU. Richtlinien müssen von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden. Die Kommission überwacht, ob die EU-Rechtsvorschriften ordnungsgemäß und fristgerecht angewendet werden und trifft andernfalls entsprechende Maßnahmen. 

Anwendung des EU-Rechts

Verordnungen und Beschlüsse gelten ab dem Tag ihres Inkrafttretens automatisch in der gesamten EU. Sie können jedoch Änderungen nationaler Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung durch nationale Agenturen oder Regulierungsbehörden erfordern.

Richtlinien müssen hingegen von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Jede Richtlinie enthält eine Frist für die Umsetzung in nationales Recht, die die EU-Länder einhalten müssen. Wenn sie die Bestimmungen der Richtlinie übernommen haben, müssen sie die Kommission davon in Kenntnis setzen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite: Arten von EU-Rechtsvorschriften.

Umsetzung durch die EU-Länder und Unterstützung durch die Kommission

Die Mitgliedstaaten spielen eine Schlüsselrolle bei der ordnungsgemäßen und fristgerechten Umsetzung des EU-Rechts. So können Menschen und Unternehmen optimal von gemeinsam vereinbarten Vorschriften profitieren.

Die Kommission stellt als Hilfe Online-Informationen zur Verfügung, organisiert Sitzungen von Expertengruppen und arbeitet Umsetzungsstrategien und Leitfäden aus (z. B. in Form von „Häufig gestellten Fragen“, die online veröffentlicht werden). Die von der Kommission herausgegebenen Leitlinien begleiten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien und der Anwendung von Verordnungen, die in der Regel unmittelbar nach der Annahme eines Rechtsakts gelten.

Beaufsichtigung durch die Kommission

Die Kommission muss sicherstellen, dass alle EU-Länder das EU-Recht ordnungsgemäß anwenden. In dieser Funktion wird sie auch als „Hüterin der Verträge“ bezeichnet.

Die Kommission ergreift daher Maßnahmen, wenn ein EU-Land

  • eine Richtlinie zum vorgesehenen Termin nicht vollständig in nationales Recht umsetzt,
  • das EU-Recht nicht ordnungsgemäß anwendet.

In ihrer Mitteilung „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ (2016) erläutert die Kommission, wie sie die Anwendung, Umsetzung und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher/innen und Unternehmen gewährleistet. Darin sind ein strategischer Ansatz und Prioritäten für die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission festgelegt.

In der Mitteilung „Durchsetzung des EU-Rechts für ein Europa, das greifbare Ergebnisse liefert“ aus dem Jahr 2022 stellt die Kommission ihre Instrumente vor, mit denen sie sicherstellt, dass das EU-Recht in allen Fällen ordnungsgemäß angewandt wird, damit die Menschen und Unternehmen in der EU so schnell wie möglich von den gemeinsam vereinbarten Regeln profitieren. Die Kommission legt dar, wie sie von der Prävention bis hin zu Sanktionen ihre Durchsetzungsarbeit vertieft und weiterentwickelt hat, um sicherzustellen, dass die Rechte der Europäer/innen gleichermaßen gewahrt werden – unabhängig davon, wo sie in der EU leben.

Bessere Rechtsetzung – warum und wie?

Umsetzung von Richtlinien

Richtlinien müssen in das nationale Recht der Mitgliedstaaten übertragen werden. Jede Richtlinie enthält eine Frist für die Umsetzung. Mit Ablauf dieser Frist müssen die EU-Länder der Kommission den Wortlaut der nationalen Durchführungsmaßnahmen mitteilen, mit denen die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. 

Verzögerungen bei der Umsetzung des EU-Rechts verhindern, dass Bürger/innen und Unternehmen von ihren Rechten Gebrauch machen können, schaffen Unsicherheit, welche Regeln gelten, und haben negative Auswirkungen auf das Funktionieren des EU-Binnenmarkts.

Suche nach nationalen Umsetzungsmaßnahmen in EUR-Lex

Die Kommission prüft, ob die nationalen Umsetzungsmaßnahmen vollständig sind und den in der Richtlinie festgelegten Zielen entsprechen.

Ist dies nicht der Fall, leitet die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen „Nichtmitteilung“ ein. Auch bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung von Richtlinien kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

Untersuchung der Kommission

Stellt die Kommission einen möglichen Verstoß gegen das EU-Recht fest, kann sie anstelle des Vertragsverletzungsverfahrens von einem Vorverfahren, dem sogenannten EU-Pilotverfahren Gebrauch machen.

Dieses Instrument kann eingesetzt werden, wenn es die Rechtsbefolgung voraussichtlich zügiger gewährleistet als ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren. So kann die Kommission eine Reihe von Fällen lösen, ohne ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten zu müssen. Besonders geeignet sind Fälle, in denen die strittigen Fragen technischer Art sind. EU Pilot kann sich außerdem als zweckmäßig erweisen, wenn die Kommission faktische oder rechtliche Informationen einholen möchte, die sie für ihre Bewertung benötigt. Das Vorverfahren wird nicht genutzt, wenn der Verstoß gegen das EU-Recht gut belegt oder offensichtlich ist bzw. selbst eingeräumt wurde oder wenn es um sensiblere Themen geht, bei denen Gespräche auf technischer Ebene mit geringerer Wahrscheinlichkeit zu einem erfolgreichen Abschluss führen.

Maßnahmen bei Verstößen der EU-Länder

Werden EU-Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das betreffende Land einleiten. Führt dies nicht zum gewünschten Ergebnis, kann sie den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall befassen. In einigen Fällen kann die Kommission den Gerichtshof um Verhängung finanzieller Sanktionen gegen den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen.

Der Hauptzweck eines Vertragsverletzungsverfahrens besteht darin, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten das EU-Recht im Allgemeininteresse anwenden. Sie betreffen daher systemische Probleme, die sich auf viele Menschen oder Unternehmen auswirken. In vereinzelten Fällen möglicher fehlerhafter Anwendungen des EU-Rechts können Probleme am besten über das nationale Rechtsschutzsystem gelöst werden.

Vertragsverletzungsverfahren und finanzielle Sanktionen

Unterlagen