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Bereits in einem sehr frühen Stadium der Verhandlungen über das Austrittsabkommen haben sowohl das Vereinigte Königreich als auch die EU die besonderen Umstände auf der irischen Insel anerkannt. Sie erkannten die Notwendigkeit an, das Karfreitagsabkommen von 1998 (Belfaster Abkommen) zu wahren, eine harte Grenze auf der irischen Insel zu vermeiden und die Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd zu schützen.

Diese Lösung wurde in Form des Protokolls zu Irland und Nordirland gefunden, das

  • eine harte Grenze zwischen Irland und Nordirland vermeidet, reibungslose Wirtschaftsabläufe auf der gesamten Insel ermöglicht und das Karfreitagsabkommen (Belfaster Abkommen) in all seinen Aspekten aufrechterhält,
  • die Integrität des EU-Binnenmarktes für Waren und alle Garantien gewährleistet, die er in Bezug auf den Verbraucherschutz, die Gesundheit von Mensch und Tier und die Bekämpfung von Betrug und illegalem Handel bietet.

Das Protokoll zu Irland und Nordirland wurde als stabile und dauerhafte Lösung konzipiert und kommt parallel zu einem Abkommen über die künftige Partnerschaft zur Anwendung.

Seine materiell rechtlichen Bestimmungen gelten ab dem 1. Januar 2021.

31. JANUAR 2020
Überarbeitetes Protokoll zu Irland und Nordirland

Die wesentlichen Elemente des Protokolls

  • Einhaltung von EU-Vorschriften: Seit Ende des Übergangszeitraums unterliegt Nordirland einer begrenzten Zahl von EU-Vorschriften im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt für Waren und der Zollunion. Beispielsweise gilt der Zollkodex der Union für alle nach Nordirland oder von dort verbrachten Waren.
  • Die erforderlichen Überprüfungen und Kontrollen müssen an Eingangsstellen bei Waren stattfinden, die aus dem Rest des Vereinigten Königreichs oder einem anderen Drittland nach Nordirland verbracht werden. Das bedeutet auch, dass das Vereinigte Königreich bei der Umsetzung des Protokolls in Bezug auf Nordirland unter anderem dafür sorgen muss, dass die einschlägigen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen („SPS-Kontrollen“) durchgeführt werden.
  • Für aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs oder einem anderen Drittland nach Nordirland verbrachte Waren gelten die EU-Zölle, es sei denn, es besteht keine Gefahr, dass die Waren in die EU gelangen. Im Protokoll wird von der Annahme ausgegangen, dass alle Waren, die aus einem Drittland (d. h. aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs oder aus anderen Drittländern) nach Nordirland verbracht werden, Gefahr laufen, in die Union zu gelangen. Solche Waren können ausnahmsweise als „Waren, bei denen keine Gefahr besteht“, in die Union zu gelangen, gelten, wenn die betreffenden Waren i) in Nordirland nicht gewerblich veredelt werden, und ii) zusätzliche, im Beschluss des Gemischten Ausschusses über „Waren, bei denen keine Gefahr besteht“ dargelegte Kriterien für ihre Behandlung als „Waren, bei denen keine Gefahr besteht“, erfüllen. Wird auf der Grundlage dieser Kriterien festgestellt, dass Waren aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs als Nordirland als „Waren, bei denen keine Gefahr besteht“ angesehen werden können, so werden keine Zölle erhoben; wird auf der Grundlage dieser Kriterien festgestellt, dass Waren aus einem anderen Drittland als „Waren, bei denen keine Gefahr besteht“ angesehen werden können, so gelten die Zollsätze des Vereinigten Königreichs.
  • Anwendung und Durchführung des Protokolls liegen in der alleinigen Verantwortung der Behörden des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland (Artikel 12 Absatz 1).
  • Um ihrer Verantwortung gemäß Artikel 12 des Protokolls gerecht zu werden, müssen die Organe und Einrichtungen der EU in der Lage sein, die Umsetzung des Protokolls durch die Behörden des Vereinigten Königreichs zu überwachen. Artikel 12 Absatz 2 sieht daher eine „Präsenz der Union“ bei allen Umsetzungsmaßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs vor.
  • Beschluss 6/2020 des Gemeinsamen Ausschusses legt die praktischen Arbeitsregelungen für die Ausübung der in Artikel 12 des Protokolls genannten Rechte der Vertreter der Union fest.

Wie funktioniert der Zustimmungsmechanismus?

Das Protokoll zu Irland und Nordirland bietet einen neuen Zustimmungsmechanismus, der der parlamentarischen Versammlung für Nordirland entscheidenden Einfluss auf die langfristige Anwendung einschlägiger EU-Rechtsvorschriften in Nordirland einräumt. Dieser Zustimmungsmechanismus betrifft die Anwendung von EU-Recht auf Waren und Zölle, den Elektrizitätsbinnenmarkt, die Mehrwertsteuer und staatliche Beihilfen — wie derzeit durch das Protokoll vorgesehen.

Konkret bedeutet das, dass die parlamentarische Versammlung vier Jahre nach Beginn der Anwendung des Protokolls am 1. Januar 2021 mit einfacher Mehrheit für oder gegen die weitere Anwendung relevanter EU-Rechtsvorschriften stimmen kann. In letzterem Fall würde das Protokoll zwei Jahre später erlöschen.

Die Versammlung kann anschließend alle vier Jahre über die weitere Anwendung des einschlägigen EU-Rechts abstimmen. Wenn in der Versammlung gemeinschaftsübergreifend für die weitere Anwendung der einschlägigen EU-Vorschriften gestimmt wird, kann erst nach acht Jahren wieder darüber abgestimmt werden. 

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