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Wie sollten Anfragen von Einzelpersonen bearbeitet werden?

Antwort

Einzelpersonen können sich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zwecks Wahrung ihrer datenbezogenen Rechte hinsichtlich Zugang, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Einspruch oder automatisierter Entscheidungsfindung an eine öffentliche Verwaltung wenden.

Dabei ist zu beachten, dass Einzelpersonen das Recht haben, gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Verwaltung aus Gründen des öffentlichen Interesses Widerspruch einzulegen. Sie müssen dazu der öffentlichen Verwaltung Gründe vorlegen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben. Die Verwaltung kann die Verarbeitung der Daten fortsetzen und somit den Widerspruch ablehnen, wenn sie zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die Vorrang vor den Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person haben oder weil die Daten für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind.

Wenn ein Unternehmen Ihre personenbezogenen Daten mit Ihrer Einwilligung mit automatischen Mitteln oder im Rahmen eines Vertrags verarbeitet, können Sie verlangen, dass das Unternehmen die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten an Sie weiterleitet. Sofern dies technisch möglich ist, können Sie auch verlangen, dass Ihre personenbezogenen Daten direkt an ein anderes Unternehmen übermittelt werden, dessen Dienste Sie in Anspruch nehmen möchten. Dieses Recht gilt jedoch nicht, wenn die von Ihnen bereitgestellten Daten für die Wahrnehmung der durch Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Aufgaben einer öffentlichen Verwaltung oder anderen Organisation erforderlich sind. Wenn Sie beispielsweise einer öffentlichen Behörde Ihre personenbezogenen Daten übermittelt hatten, um Sozialleistungen oder eine Baugenehmigung zu beantragen, haben Sie keinen Anspruch darauf, dass die Verwaltung diese Daten an Sie oder an eine andere Organisation weiterleitet.

Eine öffentliche Verwaltung muss Anfragen von Einzelpersonen unverzüglich und grundsätzlich innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anfrage beantworten. Sie kann zusätzliche Informationen anfordern, um die Identität der Person zu bestätigen, die die Anfrage eingereicht hat. Wird die Anfrage abgelehnt, müssen der einreichenden Person die Gründe für diese Ablehnung mitgeteilt werden, und sie muss über das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf informiert werden.

Im Kapitel „Vorschriften für Unternehmen und Organisationen“ finden Sie weitere Informationen über Ihre Verpflichtungen im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung.

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