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Personal

In der Europäischen Kommission und in anderen EU-Institutionen tätige Beamte sind sowohl während ihrer Dienstzeit als auch nach Ausscheiden aus dem Dienst an bestimmte Vorschriften gebunden. 

Vorschriften für Bedienstete der EU

Die Mitglieder des europäischen öffentlichen Dienstes haben eine Reihe von Rechten und Pflichten in Bezug auf ihr Verhalten bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Die diesbezüglichen Vorschriften sind im Beamtenstatut und im Kodex für gute Verwaltungspraxis im Anhang der Geschäftsordnung der Kommission festgelegt. Sie betreffen etwaige Interessenkonflikte, die Annahme von Geschenken und Ehrungen, externe Tätigkeiten während der Dienstzeit bei der EU und Erwerbstätigkeit nach Ausscheiden aus dem Dienst bei der EU.

Für Kommissionsmitglieder gelten besondere Regeln.

Beschwerden

Bürgerinnen und Bürger können eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Europäische Kommission gegen die im Kodex für gute Verwaltungspraxis niedergelegten Grundsätze des öffentlichen Dienstes verstoßen hat.

Complaints procedure

Interessenkonflikte

EU-Bedienstete müssen unabhängig, unparteiisch, objektiv und loyal sein. Das Bestehen eines persönlichen Interesses oder einer Beteiligung an Unternehmen oder Organisationen, die die Einhaltung dieser Pflichten gefährden könnten, muss unverzüglich gemeldet werden.

Nebentätigkeiten – entgeltlich oder unentgeltlich – bedürfen der vorherigen Genehmigung. EU-Bedienstete haben ihren Dienstherrn zu unterrichten über

  • eine Erwerbstätigkeit des Ehegatten unter Angabe des Arbeitgebers sowie
  • das Bestehen eines persönlichen Interesses, das ihre Unabhängigkeit gefährden könnte, sowie sonstiger Interessenkonflikte in Ausübung ihrer Dienstpflichten.

Entgegennahme von Geschenken

EU-Bedienstete dürfen ohne vorherige Genehmigung keine Geschenke oder Vorteile von Dritten annehmen, es sei denn, deren Wert liegt unter 50 Euro und die Zuwendungen wiederholen sich nicht.

Nach Ausscheiden aus dem Dienst

Möchten Bedienstete der EU ihre Institution verlassen und innerhalb von zwei Jahren eine neue Tätigkeit aufnehmen, müssen sie die Kommission davon unterrichten und ihre vorherige Genehmigung einholen.

Hängt diese Tätigkeit mit der in den letzten drei Dienstjahren ausgeübten Tätigkeit zusammen und könnte sie den legitimen Interessen der Kommission zuwiderlaufen, so kann die Kommission die Aufnahme der neuen Tätigkeit verbieten oder deren Genehmigung mit Auflagen verknüpfen.

Höheren Beamten ist in den zwölf Monaten nach Ausscheiden aus dem Dienst jegliche Lobbytätigkeit oder sonstige Interessenvertretung gegenüber ihrer früheren Institution in Angelegenheiten, für die sie während ihrer letzten drei Dienstjahre zuständig waren, grundsätzlich untersagt.

Documents

  • 13. JUNI 2023
Berufliche Tätigkeit ehemaliger höherer Führungskräfte – Jahresbericht – 2023

 

  • 27. JULI 2022
Berufliche Tätigkeit ehemaliger höherer Führungskräfte – Jahresbericht – 2022

 

  • 9. DEZEMBER 2021
Berufliche Tätigkeit von höheren Fürungskräften nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst - Jaresbericht 2021

 

  • 7. MÄRZ 2012
Guidelines on gifts and hospitality for Commission staff

 

  • 21. DEZEMBER 2020
Occupational activities of former senior officials – annual report 2020

 

  • 23. DEZEMBER 2019
Occupational activities of former senior officials – annual report 2019

 

  • 21. DEZEMBER 2018
Occupational activities of former senior officials – annual report 2018

 

  • 22. DEZEMBER 2017
Occupational activities of former senior officials – annual report 2017

 

  • 22. DEZEMBER 2016
Occupational activities of former senior officials – annual report 2016

 

  • 4. DEZEMBER 2015
Occupational activities of former senior officials – annual report 2015

 

  • 8. DEZEMBER 2000
Rules of Procedure of the Commission (Commission Decision C(2000)3614), including the Code of Good Administrative Behaviour for Staff of the European Commission in their Relations with the Public (8 December 2000)

 

  • 1. JANUAR 2016
Staff Regulations