Vorschriften für Bedienstete der EU
Die Mitglieder des europäischen öffentlichen Dienstes haben eine Reihe von Rechten und Pflichten in Bezug auf ihr Verhalten bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten.
Die diesbezüglichen Vorschriften sind im Beamtenstatut und im Kodex für gute Verwaltungspraxis im Anhang der Geschäftsordnung der Kommission festgelegt. Sie betreffen etwaige Interessenkonflikte, die Annahme von Geschenken und Ehrungen, externe Tätigkeiten während der Dienstzeit bei der EU und Erwerbstätigkeit nach Ausscheiden aus dem Dienst bei der EU.
Für Kommissionsmitglieder gelten besondere Regeln.
Beschwerden
Bürgerinnen und Bürger können eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Europäische Kommission gegen die im Kodex für gute Verwaltungspraxis niedergelegten Grundsätze des öffentlichen Dienstes verstoßen hat.
Interessenkonflikte
EU-Bedienstete müssen unabhängig, unparteiisch, objektiv und loyal sein. Das Bestehen eines persönlichen Interesses oder einer Beteiligung an Unternehmen oder Organisationen, die die Einhaltung dieser Pflichten gefährden könnten, muss unverzüglich gemeldet werden.
Nebentätigkeiten – entgeltlich oder unentgeltlich – bedürfen der vorherigen Genehmigung. EU-Bedienstete haben ihren Dienstherrn zu unterrichten über
- eine Erwerbstätigkeit des Ehegatten unter Angabe des Arbeitgebers sowie
- das Bestehen eines persönlichen Interesses, das ihre Unabhängigkeit gefährden könnte, sowie sonstiger Interessenkonflikte in Ausübung ihrer Dienstpflichten.
Entgegennahme von Geschenken
EU-Bedienstete dürfen ohne vorherige Genehmigung keine Geschenke oder Vorteile von Dritten annehmen, es sei denn, deren Wert liegt unter 50 Euro und die Zuwendungen wiederholen sich nicht.
Nach Ausscheiden aus dem Dienst
Möchten Bedienstete der EU ihre Institution verlassen und innerhalb von zwei Jahren eine neue Tätigkeit aufnehmen, müssen sie die Kommission davon unterrichten und ihre vorherige Genehmigung einholen.
Hängt diese Tätigkeit mit der in den letzten drei Dienstjahren ausgeübten Tätigkeit zusammen und könnte sie den legitimen Interessen der Kommission zuwiderlaufen, so kann die Kommission die Aufnahme der neuen Tätigkeit verbieten oder deren Genehmigung mit Auflagen verknüpfen.
Höheren Beamten ist in den zwölf Monaten nach Ausscheiden aus dem Dienst jegliche Lobbytätigkeit oder sonstige Interessenvertretung gegenüber ihrer früheren Institution in Angelegenheiten, für die sie während ihrer letzten drei Dienstjahre zuständig waren, grundsätzlich untersagt.
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