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Wie sollten Anträge von Personen, die ihre Datenschutzrechte ausüben, bearbeitet werden?

Antwort

Personen können Ihr Unternehmen/Ihre Organisation kontaktieren, um ihre Rechte (Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Übertragbarkeit usw.), die ihnen nach der Datenschutz-Grundverordnung zustehen, auszuüben. Werden personenbezogene Daten auf elektronischem Wege verarbeitet, so sollte Ihr Unternehmen/Ihre Organisation dafür sorgen, dass Anträge elektronisch gestellt werden können. Ihr Unternehmen/Ihre Organisation muss den Antrag der betroffenen Person unverzüglich und grundsätzlich spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags beantworten.

Ihr Unternehmen/Ihre Organisation darf zur Bestätigung der Identität der antragstellenden Person zusätzliche Informationen anfordern.

Wenn Ihr Unternehmen/Ihre Organisation den Antrag abweist, muss es die Person über die Gründe dafür sowie ihr Recht unterrichten, Beschwerde bei der Datenschutzbehörde und einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

Die Bearbeitung der Anträge von Personen ist unentgeltlich durchzuführen. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen können Sie ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, tätig zu werden.

Beispiel

Eine Person, die bereits im Vormonat Zugang zu all ihren personenbezogenen Daten hatte, reicht erneut denselben Antrag auf Zugang zu denselben personenbezogenen Daten ein. Sie können die Person entweder darüber informieren, dass Sie den Antrag ablehnen, oder ein angemessenes Entgelt verlangen.

Referenzen

Example

A person who accessed all his personal data the month before, lodges again the same request for access to the same personal data. You may consider either informing them that you reject their request or requesting a reasonable fee.