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Beihilfesachen

Überall in der EU haben die nationalen Regierungen Unterstützungsmaßnahmen angekündigt, um den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen bei der Bewältigung der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zu helfen.

Beihilferechtliche Maßnahmen

Um wirtschaftliche Erschütterungen weiter abzufedern und Unternehmen zu retten, lockerte die Kommission ihre Beihilfevorschriften dahin gehend, dass die Mitgliedstaaten hart getroffene Unternehmen und kleine Betriebe direkt unterstützen konnten. Der am 19. März 2020 beschlossene Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen sah fünf Arten von Beihilfen vor:

  1. direkte Zuschüsse (oder Steuervergünstigungen);
  2. vergünstigte staatliche Garantien für Bankdarlehen;
  3. öffentliche und private Darlehen mit vergünstigten Zinssätzen;
  4. die Nutzung bestehender Darlehenskapazitäten der Banken zur Unterstützung insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen. Bei dieser Unterstützung handelt es sich um direkte Beihilfen für die Kunden der Banken und nicht um Beihilfen für die Banken selbst;
  5. bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen.

Damit sollte sichergestellt werden, dass die Unternehmen über ausreichende Mittel für die Weiterführung oder die vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebs verfügten, ohne dass die langfristigen Wachstumsaussichten hierdurch beeinträchtigt wurden. Der Rahmen ergänzte die vielen weiteren Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits im Einklang mit den Beihilfevorschriften zur Verfügung standen. Diese Möglichkeiten wurden in der Mitteilung über koordinierte Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise vom 13. März 2020 dargelegt.

Überblick über die Ergebnisse

In welchem Maße der Befristete COVID-Rahmen genutzt wurde, hat die Kommission nun in einem Briefing rekapituliert. 2020 und 2021 fasste die Kommission rund 1185 Beschlüsse zur Genehmigung von mehr als 865 von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beihilfemaßnahmen mit einem Gesamtbudget von über 3,1 Billionen Euro. Um einen besseren Überblick über die tatsächlich ausgezahlten Hilfen zu erhalten, befragte die Kommission die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der coronabezogenen Beihilfemaßnahmen. Auf der Grundlage der vorgelegten Daten wurden in der Zeit von Mitte März 2020 bis Ende 2021 von den genehmigten Beihilfen in Höhe von über 3,1 Bio. EUR rund 30 % (940 Mrd. EUR) tatsächlich an Unternehmen vergeben, und zwar etwa zwei Drittel in Form staatlich besicherter Darlehen (als Garantien oder zinsvergünstigte Darlehen).

Der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen wurde während der Pandemie mehrere Male verlängert und geändert, um die bestmögliche Unterstützung bereitzustellen:

  • Mit der Änderung am 3. April 2020 wurde mehr öffentliche Unterstützung für die Erforschung, Erprobung und Herstellung von Produkten zur Bekämpfung der Pandemie, für den Erhalt von Arbeitsplätzen und für die weitere Stützung der Wirtschaft ermöglicht.
  • Mit der zweiten Änderung am 8. Mai 2020 wurde die Gewährung von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital ermöglicht.
  • Am 29. Juni 2020 wurde der Rahmen geändert, um Klein- und Kleinstunternehmen sowie Start-ups unter die Arme zu greifen und um Anreize für private Investitionen zu schaffen.
  • Am 13. Oktober 2020 wurde der Befristete Rahmen verlängert und erweitert, um Beihilfen in Form eines Beitrags zu den ungedeckten Fixkosten der von der Krise betroffenen Unternehmen zu ermöglichen.
  • Mit der Änderung vom 28. Januar 2021 wurde der Befristete Rahmen erneut erweitert, indem die darin festgelegten Obergrenzen angehoben und die Umwandlung bestimmter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse bis Ende 2022 gestattet wurde. Dadurch war es möglich, die Flexibilität der Beihilfevorschriften in vollem Umfang zu nutzen und Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen;
  • Am 18. November 2021 skizzierte die Kommission die Zukunft des Befristeten Rahmens zur Stützung der wirtschaftlichen Erholung in der Coronakrise.

Am 11. Februar 2021 veröffentlichte die Kommission eine zusätzliche Standardvorlage für staatliche Beihilfen, um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften im Hinblick auf die Digitalisierung der Nachrichtenmedien zu unterstützen. Im Dezember 2020 waren bereits elf Standardvorlagen für staatliche Beihilfen veröffentlicht worden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten der Kommission zu staatlichen Beihilfen: Beihilfen im Kontext der Coronakrise

Auslaufen des Befristeten COVID-19-Rahmens

Die Europäische Kommission wird den Befristeten COVID-19-Rahmen für staatliche Beihilfen auslaufen lassen. Der Rahmen wurde für die meisten darin vorgesehenen Instrumente nicht über den 30. Juni 2022 hinaus verlängert.

Der bestehende Plan für das Auslaufen der aktuellen Maßnahmen und die Übergangsphase hat sich nicht geändert. Dies gilt auch für die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, bis zum 31. Dezember 2022 bzw. bis zum 31. Dezember 2023 spezifische Investitionsförderungs- und Solvenzhilfemaßnahmen zu gewähren, wie bereits im November letzten Jahres angekündigt wurde.

Aufbau- und Resilienzfazilität

Beim Übergang Europas vom Krisenmanagement zur wirtschaftlichen Erholung wird die Beihilfenkontrolle auch die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität begleiten und erleichtern. Dabei wird die Kommission

  • in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität geförderte Investitionsprojekte mit den Beihilfevorschriften vereinbar sind (bestimmte Infrastrukturinvestitionen und direkte Unterstützung der Bürger fallen dabei nicht unter die Beihilfevorschriften, und viele Maßnahmen müssen nicht angemeldet werden, da Gruppenfreistellungen greifen),
  • den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen in Bezug auf Vorzeigeinvestitionsprojekte bieten, so unter anderem durch die Bereitstellung von Mustern.

Hilfe für den staatlichen kurzfristigen Exportkreditmarkt

Angesichts des gravierenden Liquiditätsmangels bei Unternehmen und wachsender finanzieller Risiken für ihre Geschäftsbedingungen zogen sich private Versicherer aus dem Markt für kurzfristige Exportkredite zurück. Dadurch konnten nicht mehr alle wirtschaftlich vertretbaren Risiken im Zusammenhang mit Ausfuhren in sämtliche Staaten der Welt einschließlich aller EU-Länder ausreichend abgedeckt werden. Die EU-Kommission beschloss daher am 27. März 2020, vorübergehend alle Länder aus dem Verzeichnis der Länder mit „marktfähigen Risiken“ im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung herauszunehmen. Dadurch sollten in der Krise staatliche kurzfristige Exportkreditversicherungen in größerem Umfang verfügbar werden. Ferner wurde die mit dem Befristeten Beihilferahmen der Kommission eingeführte Flexibilität in Bezug auf die Möglichkeiten staatlicher Versicherer, kurzfristige Exportkreditversicherungen anzubieten, ausgeweitet.

Am 13. Oktober 2020 beschloss die Kommission, die vorübergehende Streichung aller Länder aus dem Verzeichnis der Staaten mit „marktfähigen Risiken“ im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern.

Mitgliedstaaten

Klicken Sie auf ein Land für aktuelle Detailinformationen zu den betreffenden Maßnahmen.

Vereinigtes Königreich (bis 31. Dezember 2020)