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Wichtige Informationen für Reisen innerhalb der EU
Wenn Sie vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, können Sie in der Regel in andere EU-Länder reisen. Ukrainische Staatsbürger*innen mit einem biometrischen Reisepass benötigen kein Visum, um in die EU zu reisen. Wenn Sie aus einem Drittland kommen, sollten Sie prüfen, ob Ihr Herkunftsland von der Visumpflicht befreit ist.
Ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass – als von der Visumpflicht befreite Reisende – haben das Recht, sich innerhalb der EU frei zu bewegen, nachdem ihnen die Einreise für 90 Tage gestattet wurde. Auf dieser Grundlage können Sie das EU-Land auswählen, in dem Sie die Rechte des vorübergehenden Schutzes in Anspruch nehmen möchten, und in das EU-Land reisen, in dem sich Ihre Familie und Freunde aufhalten.
Wenn Sie Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben, aber nicht im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind, sollten die Behörden an der Grenze des ersten EU-Landes bei der Einreise in den Schengen-Raum ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ausstellen. Dieses gilt 15 Tage. So können Sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte auf Reisen in das EU-Zielland in Anspruch nehmen.
Wenn Sie Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben, aber nicht im Besitz eines Reisedokuments sind, entscheiden die Behörden an der Grenze des ersten EU-Landes darüber, ob Sie weiterreisen dürfen, z. B. durch Ausstellung eines Reisedokuments und eines Visums oder durch Verwendung von Überstellungsformularen im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften über den vorübergehenden Schutz.
Wenn Sie über ein Nicht-Schengen-Land (Zypern und Irland) in die EU eingereist sind, werden Sie in der Regel an der Grenze des nächsten Schengen-Landes erneut kontrolliert. Siehe auch die Hinweise zur Registrierung von unbegleiteten oder von ihren Familien getrennten Kindern.
Zwar sind Rumänien und Bulgarien seit dem 31. März 2024 Schengen-Länder, doch werden nach wie vor Kontrollen an den Landbinnengrenzen durchgeführt. Die Kontrollen an den Luft- und Seebinnengrenzen zwischen den beiden und den anderen Schengen-Ländern wurden dagegen aufgehoben.
Sie können dorthin weiterreisen. Rumänien und Bulgarien sind zwar Schengen-Länder, doch werden nach wie vor Kontrollen an den Landbinnengrenzen durchgeführt. Daher werden Sie an der Grenze erneut kontrolliert, wenn Sie zum Beispiel die Landgrenze zwischen Ungarn und Rumänien überqueren. Die Kontrollen an den Luft- und Seebinnengrenzen zwischen Rumänien und Bulgarien und den anderen Schengen-Ländern wurden dagegen aufgehoben.
Ja. Sobald Sie in ein Land einreisen, das zum Schengen-Raum gehört, können Sie grundsätzlich ohne Grenzkontrollen in andere Länder einreisen, die Teil des Schengen-Raums sind – jedoch nur 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.
Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein sind keine EU-Länder, gehören aber zum Schengen-Raum. Sie können in diese Länder einreisen, sobald Sie im Schengen-Raum sind. Ihre Rechte im Zusammenhang mit internationalem oder vorübergehendem Schutz können in diesen Ländern jedoch anders als in EU-Ländern sein.
Dänemark ist zwar ein EU- und Schengen-Land, dort gelten jedoch nicht die EU-Regelungen zum vorübergehenden Schutz und zum Asyl. Ihre Rechte im Zusammenhang mit internationalem oder vorübergehendem Schutz können in Dänemark demnach anders als in anderen EU-Ländern sein.
Gemäß den EU-Vorschriften sollten Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, mit der Sie innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen 90 Tage in andere Schengen-Länder reisen dürfen. Mit derselben Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie die EU verlassen, in ein anderes Drittland – z. B. die Ukraine – reisen und wieder in die EU zurückkehren.
Haben Sie noch keinen Aufenthaltstitel, dann können Ihnen nationale Papiere oder Genehmigungen ausgestellt werden. Diese Papiere unterscheiden sich von EU-Land zu EU-Land. Bestimmte Papiere oder Genehmigungen, die in Anhang 22 des Schengen-Handbuchs aufgeführt sind, gestatten Ihnen, so zu reisen, als ob Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels wären. Das gilt jedoch nicht für alle nationalen Papiere/Dokumente, die von Schengen-Ländern ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich bei den nationalen Behörden des Landes, in dem Sie für einen vorübergehenden Schutz registriert sind, ob die Papiere, die Sie erhalten, Ihre Reise gestatten.
Sollte das nicht der Fall sein und sollten Sie in die Ukraine reisen und in die EU zurückkehren müssen, wäre die einzige praktikable Lösung, dass Sie – auf dem Land-, Luft- oder Seeweg – direkt in das EU-Land einreisen, in dem Sie für vorübergehenden Schutz registriert sind.
Müssen Sie in ein anderes Schengen-Land reisen, dann können Sie dies innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen für bis zu 90 Tage mit Ihrem Aufenthaltstitel oder einem nationalen Papier/Dokument tun, das in Anhang 22 aufgeführt ist (und somit die gleiche Wirkung wie ein Aufenthaltstitel hat). Wenn Sie nicht über ein solches Dokument verfügen, sollten Sie vorerst nicht in andere Schengen-Länder reisen, da Ihr Aufenthalt dort möglicherweise illegal ist.
Achtung: Von Zypern und Irland ausgestellte Aufenthaltstitel haben keine Schengen-weite Wirkung und verleihen Ihnen nicht das Recht, in andere Schengen-Staaten zu reisen. Von einem Schengen-Land ausgestellte Aufenthaltstitel werden jedoch von Zypern anerkannt und berechtigen zur Einreise in diese Länder.
Ja. Polizei- und andere Verwaltungskontrollen sind an den Binnengrenzen und innerhalb des Schengen-Gebiets jederzeit für Sicherheitszwecke und das Migrationsverfahren möglich. Zeigen Sie sich kooperativ und legen Sie der Polizei oder den Grenzschutzbeamten alle nötigen Dokumente und Informationen vor. Unter Umständen müssen Sie für die Dauer dieser Kontrollen in einer besonderen Einrichtung verbleiben.
Informationen über Reisebeschränkungen und Gesundheitsmaßnahmen in der EU und den assoziierten Schengen-Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) während der Corona-Pandemie finden Sie auf Re-open EU.
Seit dem 27. Juli 2022 stellen neue vorläufige EU-Vorschriften sicher, dass Menschen, die aus der Ukraine fliehen, ihren ukrainischen Führerschein weiterhin nutzen können. Sie müssen demnach keinen EU-Führerschein beantragen oder eine weitere Fahrprüfung ablegen. Die neue Verordnung enthält besondere Vorschriften für abgelaufene, verlorene und gestohlene ukrainische Führerscheine, um den Verwaltungsaufwand für Personen, die im Rahmen des vorübergehenden Schutzes in der EU wohnhaft sind, zu verringern. Von der Ukraine ausgestellte digitale Führerscheine (DIIA) können ebenfalls anerkannt werden, sobald die Ukraine Verifizierungsinstrumente zur Verfügung stellt und einsetzt. Weitere Informationen zu diesen Vorschriften.
Die Anerkennung von Führerscheinen aus Nicht-EU-Ländern ist von Land zu Land unterschiedlich. Informationen zu ausländischen Führerscheinen in den EU-Ländern finden Sie über die nachstehende Karte.