Grundrechte
In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist das Recht der EU-Bürger/innen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten festgeschrieben.
Rechtsgrundlage
Das im Mai 2016 verabschiedete Datenschutz-Paket soll Europa für das digitale Zeitalter rüsten. Mehr als 90 % der Europäerinnen und Europäer wünschen sich in der ganzen EU einheitliche Datenschutzrechte – unabhängig davon, wo die Daten verarbeitet werden.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Dieser Text enthält die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Mai 2018 veröffentlichte Berichtigung.
Die Verordnung ist ein wichtiger Schritt, um die Grundrechte des Einzelnen im digitalen Zeitalter zu stärken und Geschäftstätigkeiten zu erleichtern, indem die Vorschriften für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen im digitalen Binnenmarkt geklärt werden. Ein einheitliches Gesetz wird zudem der derzeitigen Zersplitterung in unterschiedliche nationale Systeme und unnötigem Verwaltungsaufwand ein Ende machen.
Die Verordnung trat am 24. Mai 2016 in Kraft und gilt seit dem 25. Mai 2018. Weitere Informationen für Unternehmen und Einzelpersonen
Informationen zur Aufnahme der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in das EWR-Abkommen
DSGVO: Meldungen der EU-Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission
Die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung
Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr
Die Richtlinie schützt das Grundrecht der Bürger und Bürgerinnen auf Datenschutz, wenn personenbezogene Daten von Strafverfolgungsbehörden für Strafverfolgungszwecke verwendet werden. Sie stellt vor allem sicher, dass die Daten von Opfern, Zeugen und Verdächtigen bei strafrechtlichen Ermittlungen ausreichend geschützt sind, und erleichtert die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Kampf gegen Kriminalität und Terrorismus.
Die Richtlinie trat am 5. Mai 2016 in Kraft und musste bis zum 6. Mai 2018 von den EU-Ländern in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
- 30. APRIL 2018
Nationale Datenschutzbehörden
Die EU-Länder haben gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nationale Stellen eingerichtet, die für den Schutz personenbezogener Daten zuständig sind.
Europäischer Datenschutzausschuss
Der Europäische Datenschutzausschuss ist ein unabhängiges europäisches Gremium, das die einheitliche Anwendung der Datenschutzvorschriften in der gesamten Europäischen Union sicherstellt. Der Ausschuss wurde mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingerichtet.
Der Europäische Datenschutzausschuss setzt sich aus Vertretern der nationalen Datenschutzbehörden der EU/EWR-Länder und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen. Die Europäische Kommission beteiligt sich an den Tätigkeiten und Sitzungen des Ausschusses, hat aber kein Stimmrecht. Das Sekretariat des Ausschusses wird vom Europäischen Datenschutzbeauftragten wahrgenommen. Das Sekretariat führt seine Aufgaben ausschließlich auf Anweisung des Vorsitzes des Ausschusses aus.
Die Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses bestehen in erster Linie darin, allgemeine Leitlinien zu zentralen Konzepten der DSGVO und der Richtlinie über den Datenschutz in der Strafverfolgung bereitzustellen, die Europäische Kommission in Fragen des Schutzes personenbezogener Daten und neuer Gesetzesvorschläge in der Europäischen Union zu beraten und verbindliche Entscheidungen in Streitigkeiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden zu erlassen.
Datenschutz in den EU-Organen und -Einrichtungen
Rechtsgrundlage
Die Verordnung (EU) 2018/1725 enthält die Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Sie steht im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung und der Richtlinie über den Datenschutz bei der Strafverfolgung. Sie trat am 11. Dezember 2018 in Kraft.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte
Mit der Verordnung 2018/1725 wurde ein europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) eingerichtet. Der EDSB ist als unabhängige EU-Einrichtung für die Überwachung der Anwendung der Datenschutzvorschriften in den europäischen Institutionen und für die Untersuchung von Beschwerden zuständig.
Der Datenschutzbeauftragte der Europäischen Kommission
Die Europäische Kommission hat einen Datenschutzbeauftragten ernannt, der für die Überwachung und Anwendung der Datenschutzvorschriften in der Kommission zuständig ist. Er sorgt in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten für die interne Anwendung der Datenschutzvorschriften.
Standardvertragsklauseln
Nach der Annahme von zwei Standardvertragsklauseln im Juni 2021 (eine für die Verwendung zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und eine für die Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb des EWR) veröffentlichte die Europäische Kommission am 25. Mai 2022 Fragen und Antworten zur Nutzung der Standardvertragsklauseln. Sie dienen als Leitlinien für die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie stützen sich auf Rückmeldungen von Interessenträgern über ihre Erfahrungen mit den neuen Standardvertragsklauseln in den ersten Monaten nach der Einführung. Die Fragen und Antworten sind als „dynamische“ Informationsquelle gedacht und werden bei neu aufkommenden Fragen entsprechend aktualisiert.
- 25. MAI 2022
Dokumente
- Generaldirektion Justiz und Verbraucher
Neue Datenschutz-Standardvertragsklauseln gemäß Artikel 28 DS-GVO und Artikel 29 Verordnung (EU) 2018/1725
- Communication
- Generaldirektion Justiz und Verbraucher
A report on the application and functioning of the Law Enforcement Data Protection Directive.
- Communication
- Generaldirektion Justiz und Verbraucher
Data protection rules as a pillar of citizens' empowerment and the EU's approach to digital transition.
- Communication
- Generaldirektion Justiz und Verbraucher
Way forward on aligning the former third pillar acquis with data protection rules.
- Communication
- Generaldirektion Justiz und Verbraucher
Data protection rules as a trust-enabler in the EU and beyond - taking stock.
- Communication
- Generaldirektion Justiz und Verbraucher
Stronger protection, new opportunities - Commission guidance on the direct application of the General Data Protection Regulation as of 25 May 2018.
- Study
- Generaldirektion Justiz und Verbraucher
Study on Articles 42 and 43 of the General Data Protection Regulation (GDPR) (EU) 2016/679.
- 27. APRIL 2016
- 20. SEPTEMBER 2017
- 15. MÄRZ 2019