EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52020PC0404

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 und zur Schaffung eines Solvenzhilfeinstruments

COM/2020/404 final

Brüssel, den 29.5.2020

COM(2020) 404 final

2020/0106(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 und zur Schaffung eines Solvenzhilfeinstruments


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Kommission schlägt vor, das Potenzial des Unionshaushalts voll auszuschöpfen, um in den maßgeblichen ersten Jahren der Erholung Investitionen zu mobilisieren und finanzielle Unterstützung vorzuziehen. Diese Vorschläge basieren auf drei Säulen:

·Anhebung der Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020, damit in der Union und über diese hinaus unverzüglich Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie durchgeführt werden können

·Europäisches Aufbauinstrument, das als außergewöhnliche Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 122 AEUV in einer Notsituation ins Leben gerufen wird und dessen Finanzierung auf einer im Vorschlag für den Eigenmittelbeschluss vorgesehenen Ermächtigung basiert. Mithilfe dieser Mittel können rasch greifende Maßnahmen durchgeführt werden, um in Reaktion auf die Krise Existenzgrundlagen zu sichern, die Prävention zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu erhöhen und die wirtschaftliche Erholung zu stärken

·Verstärkung des Mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021–2027

Die Kommission schlägt vor diesem Hintergrund vor, die negativen sozioökonomischen Folgen der Covid-19-Pandemie für Arbeitnehmer, Haushalte und Unternehmen in der Union anzugehen. Viele europäische Unternehmen sind aufgrund der Krise bereits jetzt mit Solvenzproblemen konfrontiert, und diese werden sich, solange die Beschränkungen der wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeiten weiterbestehen, noch verschärfen; die Distanzierungsvorschriften werden die Geschäftstätigkeit in vielen Branchen weiterhin beeinträchtigen. Die Schwierigkeiten könnten sogar über die derzeitigen Ausgangsbeschränkungen hinaus andauern und die bestehenden wirtschaftlichen Unterschiede zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten verschärfen.

Es ist schwierig, den Eigenkapitalbedarf, der aus den wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie resultieren wird, genau zu beziffern. Schätzungen, die die Kommission auf der Grundlage von Daten auf Unternehmensebene vorgenommen hat, lassen im Jahr 2020 auf einen Bedarf in der Größenordnung von 720 Mrd. EUR schließen; dies wäre der Fall, wenn das Basisszenario der Frühjahrsprognose eintreten sollte. Diese Zahl würde deutlich höher ausfallen, wenn die Ausgangsbeschränkungen länger in Kraft bleiben als in der Frühjahrsprognose angenommen oder aufgrund eines erneuten Ausbruchs wieder eingeführt werden müssten. In einem Stressszenario, bei dem für 2020 ein BIP-Wachstum von -15,5 % prognostiziert wird, könnten die direkten Kapitalauswirkungen auf alle (börsennotierten und nicht börsennotierten) Unternehmen in der EU-27 auf 1,2 Bio. EUR ansteigen. Wird diesem Kapitalmangel nicht entgegengewirkt, könnte ein längerer Zeitraum mit niedrigeren Investitionen und höherer Arbeitslosigkeit die Folge sein. Die Auswirkungen der Kapitallücke werden sich nicht in allen Sektoren, Regionen, industriellen Ökosystemen und Mitgliedstaaten in gleichem Maße niederschlagen, was zu Divergenzen im Binnenmarkt führen wird. Die meisten industriellen Ökosysteme in Europa stützen sich im Allgemeinen auf komplexe Lieferketten, die im Binnenmarkt über mehrere Mitgliedstaaten verteilt sind.

Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Gewährung staatlicher Beihilfen sehr unterschiedlich sind.

Mit dieser Verordnung wird ein befristetes eigenkapitalbasiertes Instrument vorgeschlagen, dessen Investitionszeitraum im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ in Bezug auf die Genehmigung durch den Investitionsausschuss und die Leitungsgremien von EIB/EIF bis Ende 2024 und in Bezug auf die Unterzeichnung von Geschäften bis Ende 2026 läuft. Im Rahmen des Vorschlags sollen Unternehmen unterstützt werden, die über ein eigentlich tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, aufgrund der Covid-19-Krise aber unter Solvenzproblemen leiden. Ihnen soll geholfen werden, diese schwierige Zeit zu überstehen und so die Erholung zu gegebener Zeit mitzutragen.

Ein weiteres Ziel des Vorschlags besteht darin, Verzerrungen auf dem Binnenmarkt entgegenzuwirken, die zu erwarten sind, wenn bestimmte Mitgliedstaaten nicht über ausreichende Haushaltsmittel verfügen, um in Not geratene Unternehmen angemessen zu unterstützen. Der Umfang nationaler Maßnahmen zur Solvenzunterstützung von Unternehmen könnte je nach Möglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats erheblich schwanken, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen würde. Da außerdem ein erhebliches Risiko besteht, dass die Auswirkungen der COVID-19-Krise lange andauern werden, kann die mangelnde Kapazität zur Unterstützung rentabler Unternehmen zu systemischen Verzerrungen führen, die neue Ungleichheiten schaffen oder bestehende Ungleichheiten zementieren. Angesichts der starken Verflechtungen der europäischen Wirtschaft hätte ein Wirtschaftsabschwung in einem Teil der EU negative Spillover-Effekte auf grenzüberschreitende Lieferketten und die gesamte EU-Wirtschaft. Aus dem gleichen Grund hätten Unterstützungsmaßnahmen in einem Teil der EU positive Spillover-Effekte auf grenzüberschreitende Lieferketten und die gesamte EU-Wirtschaft.

Vor dem Hintergrund des durch den Covid-19-Ausbruch ausgelösten Konjunkturabschwungs und der dadurch unter Druck geratenen öffentlichen Finanzen ist es auch wichtig, private Mittel zu mobilisieren, um die Solvenz rentabler Unternehmen in der Union in maximalem Umfang zu unterstützen.

Zur Verwirklichung dieser Ziele wird der Europäischen Investitionsbank (EIB) im Rahmen der EFSI-Verordnung 1 eine Garantie der Union zur Verfügung gestellt. Der EFSI erhält damit ein drittes Fenster, über das privates Kapital zur Unterstützung der Solvenz förderfähiger Unternehmen mobilisiert werden soll (Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“). Die EIB-Gruppe wird die EU-Garantie nutzen, um hauptsächlich über Intermediäre zu investieren oder das Risiko privater Anleger bei Investitionen in förderfähige Unternehmen zu verringern und so private Mittel für deren Unterstützung zu mobilisieren. Die EIB-Gruppe wird zu diesem Zweck in Eigenkapitalfonds, Zweckgesellschaften, Investitionsplattformen sowie nationale Förderbanken oder -institute investieren, diesen Garantien bieten oder sie finanzieren; die Gruppe wird erforderlichenfalls auch Direktinvestitionen tätigen bzw. andere einschlägige Vereinbarungen schließen.

Dieser Vorschlag ist Teil der von der Kommission angekündigten Aufbauinitiative. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass ein solches Instrument im Jahr 2020 so schnell wie möglich, spätestens jedoch Anfang Oktober, eingeführt wird und im Laufe des Jahres 2021 rasch mit voller Kapazität eingesetzt werden kann.

Das Solvenzhilfeinstrument steht allen Mitgliedstaaten und allen unter die EFSI-Verordnung fallenden Sektoren offen. Der Schwerpunkt wird auf den Mitgliedstaaten liegen, deren Volkswirtschaften von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie am stärksten betroffen sind und/oder in denen eine staatliche Solvenzunterstützung nur in begrenztem Maße möglich ist. Ziel ist es, Unternehmen bei der Wiederherstellung ihrer Lebensfähigkeit und der Freisetzung ihres Wachstumspotenzials zu helfen, einen Beitrag zu Prioritäten der Union wie der grünen und digitalen Wende oder der Unterstützung grenzüberschreitender Tätigkeiten in der Union zu leisten und gleichzeitig die soziale Dimension und die Konvergenz in der Union zu stärken. Die Unterstützung wird allen Zielen der Verordnung zugutekommen.

Um die Einführung des Instruments zu vereinfachen, können die Mitgliedstaaten i) nationale Zweckgesellschaften einrichten, die Unterstützung im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ beantragen könnten; ii) im Einklang mit den Beihilfevorschriften und ergänzend zur Garantie oder den Investitionen der EIB-Gruppe entweder direkt oder über nationale Förderbanken oder -einrichtungen in Fonds oder Zweckgesellschaften investieren; iii) die Schaffung von Beteiligungsfonds oder Zweckgesellschaften durch Zusammenarbeit mit institutionellen Anlegern vereinfachen.

Die Kommission sollte sich an einer möglichen Kapitalerhöhung (in einer oder mehreren Runden) des Europäischen Investitionsfonds (EIF) beteiligen können; dieser wird bei der Förderung der wirtschaftlichen Erholung eine Schlüsselrolle spielen, indem er Garantien stellt, Verbriefungen vornimmt und Eigenkapitalinvestitionen in der gesamten Union unterstützt. Zu diesem Zweck sollte im überarbeiteten mehrjährigen Finanzrahmen für den laufenden Zeitraum eine Finanzausstattung von bis zu 500 000 000 EUR vorgesehen werden, damit die Union, vertreten durch die Kommission, ihren Gesamtanteil am EIF-Kapital halten kann.

Die Leitungsstruktur des EFSI wird beibehalten und für das dritte Fenster gelten. Im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ wird jede EIB-Finanzierung oder -Investition durch den Investitionsausschuss genehmigt, d. h. er entscheidet über die Gewährung der EU-Garantie für Finanzierungen, Garantien oder Investitionen in Fonds, Zweckgesellschaften, nationale Förderbanken und Förderinstitute oder andere Finanzierungsinstrumente. Bei Vorhaben, die vom EIF durchzuführen sind, wird der Investitionsausschuss zu den vom Lenkungsrat und dem geschäftsführenden Direktor genehmigten Finanzprodukten, auf deren Grundlage der EIF die einzelnen Vorhaben abschließen wird, konsultiert. Einzelentscheidungen über die Auswahl der Unternehmen, die Unterstützung über Intermediäre erhalten, werden vom Verwalter des Fonds oder Finanzvehikels im Einklang mit den in der EFSI-Verordnung festgelegten Kriterien und den mit der EIB unterzeichneten vertraglichen Vereinbarungen getroffen. Im Falle von EIB-Finanzierungen oder -Investitionen kann der Investitionsausschuss im Einklang mit der EFSI-Verordnung auch das Recht zur Genehmigung der zugrunde liegenden Teilmaßnahmen behalten. Die Mitgliedstaaten sind an der Beschlussfassung über die Gewährung der EU-Garantie nicht beteiligt. Sobald der Investitionsausschuss gemäß der vorgeschlagenen InvestEU-Verordnung 2 seine Tätigkeit aufgenommen hat, wird er die Aufgaben des Investitionsausschusses gemäß der EFSI-Verordnung wahrnehmen.

Im Einklang mit der EFSI-Verordnung werden keine geografischen Quoten festgelegt. Das Klimaschutzziel wird beibehalten.

Der Lenkungsausschuss wird jedoch im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen Grenzwerte der geografischen Konzentration festlegen, die für das Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“ gelten und sicherstellen werden, dass die EU-Garantie im Rahmen des Solvenzhilfeinstruments vor allem förderfähigen Unternehmen in Mitgliedstaaten und Sektoren, die von der Covid-19-Pandemie besonders stark betroffen sind, und Garantien vor allem förderfähigen Unternehmen in Mitgliedstaaten mit beschränkten Möglichkeiten staatlicher Solvenzhilfe zugutekommen. Dadurch würde sichergestellt, dass die EU-Garantie nach Bedarf flexibel gesteuert wird. Die Obergrenzen können je nach Auswirkungen der Covid-19-Pandemie im Laufe der Zeit angepasst werden, um zu vermeiden, dass sich die Unterstützung aus dem Instrument auf eine begrenzte Zahl von Mitgliedstaaten konzentriert.

Durch das Solvenzhilfeinstrument werden Unternehmen in der Union unterstützt, die rentabel sind, aufgrund der Wirtschaftskrise, die durch die Covid-19-Pandemie ausgelöst wurde, aber mit Solvenzrisiken zu kämpfen haben (ausgenommen sind Unternehmen, die sich Ende 2019 aus beihilferechtlicher Sicht 3 in Schwierigkeiten befanden). Diesen Unternehmen soll geholfen werden, zu einer nachhaltigen Rentabilität zurückzufinden und diese zu stärken. Weitere Kriterien für Beteiligungskapital und Hybridfinanzierung werden in den Investitionsleitlinien oder in der Garantievereinbarung festgelegt. Um zu vermeiden, dass Unternehmen, die bereits Zugang zu Beteiligungsfinanzierungen haben, von dem Instrument profitieren, und um den Aspekt der Zusätzlichkeit zu gewährleisten, sollten Beteiligungsfinanzierungen zu handelsüblichen Bedingungen oder zu ähnlichen Bedingungen wie denen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen 4 (z. B. Vergütung und Ausstiegsstrategie) bereitgestellt werden, wobei dem europäischen Charakter des Instruments, der unabhängigen Verwaltung der Fonds und sonstiger Finanzvehikel sowie den Unterschieden auf den Aktienmärkten der Union gebührend Rechnung zu tragen ist. EIB oder EIF prüfen im Einklang mit ihren Vorschriften und Verfahren und unter Berücksichtigung der Ziele des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ die Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch die Fonds oder sonstigen zwischengeschalteten Finanzvehikel; die Fonds oder sonstigen Finanzvehikel wiederum prüfen dies bei den zugrunde liegenden Unternehmen.

Die zwischengeschalteten Fonds oder Finanzvehikel müssen ihren Sitz in der EU haben. 

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Der Vorschlag ergänzt die Investitionsförderung und den Zugang zu Finanzmitteln im Rahmen der EFSI-Verordnung und der vorgeschlagenen InvestEU-Verordnung für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 durch Unterstützung von Unternehmen, die über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, aufgrund der Covid-19-Krise aber eventuell mit Solvenzproblemen konfrontiert sind. Das Solvenzhilfeinstrument ermöglicht es diesen Unternehmen, die Auswirkungen der Krise dank einer befristeten Solvenzunterstützung zu bewältigen.

Das Solvenzhilfeinstrument ergänzt andere Programme der Union, die schwerpunktmäßig darauf abstellen, die Auswirkungen der COVID-19-Krise abzumildern oder die Wirtschaft nach der COVID-19-Krise wieder in Schwung zu bringen. Sie ergänzt insbesondere die Unterstützung für KMU über i) die Aufbauhilfe für den Zusammenhalt (REACT-EU), über die auch KMU frühzeitig Hilfe erhalten, und ii) den europaweiten Garantiefonds, den die EIB in Reaktion auf die COVID-19-Krise mit einer Garantie der Mitgliedstaaten einrichtet. Darüber hinaus wird das im Rahmen von InvestEU verstärkte Finanzierungsfenster „KMU“ ab 2021 zusätzliche Unterstützung bereitstellen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Solvenzhilfeinstrument steht im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen wie dem Europäischen Grünen Deal und dem Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa und mit sektorspezifischen Maßnahmen zur Investitionsförderung.

Die Bedingungen für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ sollten mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar sein, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die Kombination mit Unterstützungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten direkt leisten, zu erleichtern. Ferner wird dem europäischen Charakter des Solvenzhilfeinstruments und der unabhängigen Verwaltung der Fonds und anderer Finanzvehikel gebührend Rechnung getragen.

Ungebührliche Wettbewerbsverzerrungen werden durch die EU-Garantie nicht entstehen, da sie auf Maßnahmen zur Wiederherstellung der Eigenkapitalposition von Unternehmen beschränkt bleibt, die sich vor dem Ausbruch des Covid-19-Ausbruchs nicht in Schwierigkeiten befanden und aufgrund der Krise mit erheblichen Solvenzrisiken konfrontiert sind. Darüber hinaus werden private Investoren einbezogen und die Schaffung neuer Fonds und Finanzvehikel gefördert. Finanzierungsentscheidungen werden nach wirtschaftlicher Logik getroffen; die Verwalter unabhängiger, kommerziell geführter Fonds wählen Unternehmen mit angemessenen Renditeaussichten aus.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Da mit der vorgeschlagenen Verordnung die EFSI-Verordnung geändert werden soll, bleibt die Rechtsgrundlage unverändert.

Subsidiarität

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und lassen sich besser auf Unionsebene verwirklichen. Aufgrund des unterschiedlichen finanzpolitischen Spielraums der Mitgliedstaaten und des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme lassen sich die verfolgten Ziele besser auf Unionsebene erreichen. Eine Maßnahme auf Unionsebene wird insbesondere den Ausgleich von Verzerrungen im Binnenmarkt ermöglichen, die durch den unterschiedlichen finanzpolitischen Spielraum entstehen, über den die Mitgliedstaaten bei der Gewährung staatlicher Beihilfen für Solvenzhilfen verfügen; darüber hinaus wird sie Insolvenzen bestandsfähiger Unternehmen verhindern helfen und so für störungsfreiere Lieferketten im Binnenmarkt sorgen. Auch wird sie dank der Kombination aus Garantien aus dem Unionshaushalt und Finanzierung durch die EIB-Gruppe unionsweit private Investitionen anstoßen und dadurch Skaleneffekte möglich machen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag geht nicht über das zur Verwirklichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus. Unterstützt werden sollen Unternehmen und Vorhaben, die unter den wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie in allen Mitgliedstaaten zu leiden haben. Indem ergänzend zu öffentlichen Solvenzhilfen auch private Mittel für diesen Zweck mobilisiert werden, können die Haushaltsmittel effizient und verhältnismäßig gehebelt werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNG, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Dieser Vorschlag ist Teil des Maßnahmenpakets, mit dem den wirtschaftlichen Schäden der Covid-19-Pandemie entgegengewirkt werden soll. Es handelt sich also um eine Krisenmaßnahme.

Konsultation der Interessenträger

Da der Vorschlag unter den gegebenen Umständen schnell ausgearbeitet werden musste, um rechtzeitig vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet werden zu können, musste auf eine Konsultation der Interessenträger verzichtet werden.

Folgenabschätzung

Wegen der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die im Rahmen des EFSI gewährte EU-Garantie wird von 26 Mrd. EUR auf 92,4 Mrd. EUR erhöht. Den Risikoschätzungen für das innerhalb des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ einzurichtende Portfolio entsprechend dürfte der Anteil der EU-Garantie an diesem dritten Finanzierungsfenster Rückstellungen von schätzungsweise 50 % erfordern, was dem unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Umständen höheren Risiko der beabsichtigten Investitionen entspricht. Auch der erhebliche Umfang der EU-Garantie und die Arten der geplanten Investitionen deuten auf die Notwendigkeit einer konservativen Rückstellungspolitik hin. Damit werden sich die zusätzlichen Rückstellungen für die erhöhte EU-Garantie auf 33,2 Mrd. EUR belaufen. Dementsprechend wird die Rückstellungsquote des EU-Garantiefonds auf 45,8 % der gesamten Garantieverpflichtungen der EU ansteigen. Der EFSI-Garantiefonds sollte folglich um 33,2 Mrd. EUR auf insgesamt 42,3 Mrd. EUR aufgestockt werden.

Mobilisiert werden sollen die zusätzlichen Mittel durch eine Anhebung der Obergrenzen beim Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 und durch Finanzierungen, die kraft der im neuen Eigenmittelbeschluss vorgesehenen Ermächtigung über das Europäische Aufbauinstrument zur Verfügung gestellt werden.

Weitere 100 Mio. EUR werden zur Deckung der Kosten für Errichtung und Verwaltung der Strukturen (Beteiligungsfonds, Zweckgesellschaften, Investitionsplattformen usw.) erforderlich sein, über die die Hilfen des Solvenzhilfeinstruments bereitgestellt werden, sowie für damit verbundene Beratungsdienste und fachliche Unterstützung, insbesondere zur Förderung des beim Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“ finanzierten ökologischen und digitalen Wandels der Unternehmen.

Für die Beteiligung der Union an einer möglichen künftigen (ein- oder mehrmaligen) Kapitalerhöhung des EIF werden im geänderten Mehrjährigen Finanzrahmen für die laufende Periode bis zu 500 Mio. EUR bereitgestellt werden müssen. Dies betrifft den Unionsanteil am eingezahlten Teil einer solchen Kapitalerhöhung. Die Union sollte Lage sein, ihren Gesamtanteil am Kapital des EIF zu halten.

Weitere Angaben zum Haushalt enthält der diesem Vorschlag beigefügte Finanzbogen.

5.WEITERE ELEMENTE

Durchführungspläne und Modalitäten für Monitoring, Evaluierung und Berichterstattung

Umgesetzt werden soll das Solvenzhilfeinstrument von der EIB entweder direkt oder indirekt über den EIF. Monitoring und Berichterstattung werden in der Garantievereinbarung geregelt und den bestehenden Anforderungen entsprechen. Das Monitoring wird sich auf zentrale Leistungsindikatoren stützen, anhand deren die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ verfolgt werden können.

Ausführliche Erläuterung der besonderen Bestimmungen des Vorschlags

Die besonderen Bestimmungen werden in der Reihenfolge der einschlägigen Kapitel der EFSI-Verordnung erläutert.

Kapitel II

Im Rahmen des EFSI wird ein drittes Finanzierungsfenster geschaffen (Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“).

Nach den Kriterien für die Inanspruchnahme der EU-Garantie im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ dürfen die Unternehmen und Projekte, die bei diesem Finanzierungsfenster für die Inanspruchnahme der EU-Garantie infrage kommen, sich am Jahresende 2019 nach den Maßstäben der EU-Beihilfevorschriften nicht in Schwierigkeiten befunden haben, sodass die EU-Garantie dazu dient, Solvenzhilfe zur Verfügung zu stellen, um diesen Unternehmen dabei zu helfen, sich von der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Krise zu erholen. Unter den Begriff „Unternehmen“ fallen auch Zweckgesellschaften, Projektgesellschaften und öffentlich-private Partnerschaften.

Bereitgestellt wird die Hilfe über Investitionsfonds, Zweckgesellschaften, Investitionsplattformen oder andere zwischengeschaltete Ebenen. Zur Zusammenarbeit mit nationalen Förderbanken oder -instituten wird ermutigt.

Kapitel III und die Investitionsleitlinien (Anhang II)

Um für eine Solvenzhilfe infrage zu kommen, muss ein Unternehmen in der Union niedergelassen sein und dort tätig sein.

Sowohl die EIB als auch der EIF sollen im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ tätig werden können.

Die allgemeinen Ziele des EFSI werden durch einen Verweis auf den europäischen Grünen Deal und die Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas sowie durch einen Hinweis auf die Notwendigkeit ergänzt, regionale Unterschiede, die auf eine ungleichmäßige Erholung nach der COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, zu vermeiden.

Der Lenkungsrat legt unter Berücksichtigung aller etwaigen Belange der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit alle erforderlichen Anforderungen für die Kontrolle von Intermediären (Fonds, Zweckgesellschaften u. ä.) fest.

Die Unterstützung kann über verschiedene Instrumente oder Produkte erfolgen, so beispielsweise über nationale Förderbanken oder -institute, muss aber den geltenden Beihilfe- und internationalen Vorschriften entsprechen.

Die EU-Garantie für das Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“ beträgt 66,4 Mrd. EUR. Mit dessen Einführung erhöht sich die EU-Garantie auf insgesamt maximal 92,4 Mrd. EUR. Die entsprechenden Rückstellungen (mit einer Quote von 50 % für den aufgestockten Teil der EU-Garantie) belaufen sich auf 33,2 Mrd. EUR, womit sich die Dotierung des EFSI-Garantiefonds auf insgesamt 42,3 Mrd. EUR erhöht. Die Gesamtrückstellungsquote wird entsprechend angepasst und 45,8 % betragen.

Für Investitionen beim Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“ werden Genehmigungen vom Investitionsausschuss und den Leitungsgremien von EIB/EIF generell bis Ende 2024 erteilt, während Verträge bis Ende 2026 geschlossen werden können. 60 % der Finanzierungen und Investitionen müssen allerdings schon bis Ende 2022 genehmigt sein.

Beim Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“ wird die Inanspruchnahme der EU-Garantie wie bei den anderen beiden Finanzierungsfenstern vom Investitionsausschuss genehmigt. Bei Geschäften, die vom EIF durchgeführt werden, wird der Investitionsausschuss zu den Finanzprodukten konsultiert. Um eine Dopplung der Strukturen zu vermeiden, wird der im Rahmen der vorgeschlagenen InvestEU-Verordnung geschaffene Investitionsausschuss auch beim Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“ für die Gewährung der EU-Garantie zuständig sein.

Ziel ist es, über das Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“ bis zu 300 Mrd. EUR für die Realwirtschaft zu mobilisieren.

Weitere 100 Mio. EUR sind zur Deckung von Kosten, für Beratungsdienste und für technische Hilfe im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Fonds, Zweckgesellschaften, Investitionsplattformen und sonstigen, für die Zwecke des Solvenzhilfeinstruments geschaffenen Finanzvehikeln vorgesehen. Bei den im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ finanzierten Unternehmen soll auch der ökologische und digitale Wandel gefördert werden.

Dieser Teil wird von der Kommission verwaltet. Falls sinnvoll, kann diese auch der Europäischen Plattform für Investitionsberatung (EIAH) Aufgaben übertragen.

Anhang II enthält weitere technische Einzelheiten zu den zu nutzenden Instrumenten und Produkten, zu den Finanzierungsstrukturen beim Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“ und zur Festlegung von Obergrenzen für geographische Konzentrationen durch den Lenkungsrat.

Kapitel IIIa

In diesem Kapitel ist die Beteiligung der Union an (einer) künftigen Kapitalerhöhung(en) des EIF vorgesehen.

Kapitel IV

Wenn die Mitgliedstaaten, insbesondere solche, die über keine entwickelten Märkte für Kapitalbeteiligungen verfügen, Fonds, Zweckgesellschaften oder andere Vehikel errichten wollen, die die für eine Inanspruchnahme der EU-Garantie notwendigen Voraussetzungen erfüllen, können sie sich wegen fachlicher Unterstützung und Beratung an die Kommission oder die EIAH wenden. Auch die Kosten für Errichtung und Verwaltung der Fonds oder sonstigen Finanzvehikel können durch die Hilfen abgedeckt werden.

Kapitel VI

In der Garantievereinbarung mit der EIB werden spezielle Berichtsanforderungen für die Finanzierungen und Investitionen beim Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“ festgelegt.

Kapitel VIII

Damit das Solvenzhilfeinstrument rasch einsetzbar ist, kann die EIB dem Investitionsausschuss vorschlagen, die EU-Garantie im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ für Garantien oder Finanzierungen zu gewähren, die sie im Zeitraum zwischen der Annahme dieses Legislativvorschlags durch die Kommission und der Unterzeichnung der geänderten Garantievereinbarung zwischen der Kommission und der EIB bereitgestellt hat. Um für ein solches Vorgehen infrage zu kommen, müssen die betreffenden Garantien oder Finanzierungen die Kriterien des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ erfüllen. Einen solchen Vorschlag kann die EIB unterbreiten, sobald die geänderte EFSI-Verordnung in Kraft ist.

2020/0106 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 und zur Schaffung eines Solvenzhilfeinstruments

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 172 und 173, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 5 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 6 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Von Unternehmensdaten abgeleitete Schätzungen der Kommission deuten darauf hin, dass der durch die Covid-19-Pandemie bedingte Kapitalbedarf sich 2020 in einer Größenordnung von 720 Mrd. EUR bewegen könnte. Er könnte sich weiter erhöhen, wenn die Ausgangsbeschränkungen länger als derzeit angenommen anhielten oder wegen eines erneuten Anstiegs der Infektionen nochmals verhängt werden müssten. Wird diesem Kapitalmangel nicht entgegengewirkt, könnte ein längerer Zeitraum mit niedrigeren Investitionen und höherer Arbeitslosigkeit die Folge sein. Der Kapitalmangel wird Wirtschaftszweige und Mitgliedstaaten unterschiedlich stark treffen, was zu ungleichen Verhältnissen im Binnenmarkt führt. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Gewährung staatlicher Beihilfen sehr unterschiedlich sind.

(2)Im Einklang mit der Verordnung [Aufbauinstrument der Europäischen Union] und unter Einhaltung der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfeinstrument“ durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen.  Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung [EURI] vorgesehenen Fristen gewährleistet ist.   

(3)Um den schweren wirtschaftlichen Schäden der Covid-19-Pandemie in der Union entgegenzuwirken, sollte für Unternehmen, die aufgrund der pandemiebedingten Wirtschaftskrise in Schwierigkeiten geraten sind und sich aus eigener Kraft nicht ausreichend am Markt finanzieren können, sowie für Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen eines Solvenzhilfeinstruments dringend eine Fazilität für Solvenzhilfe zur Verfügung gestellt werden, die als drittes Finanzierungsfenster in den EFSI aufgenommen werden sollte.

(4)Die mit dem Solvenzhilfeinstrument unterstützten Unternehmen sollten in der Union niedergelassen und dort tätig sein, was bedeutet, dass sie ihren eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat haben sollten und ein wesentlicher Teil ihrer Mitarbeiter, ihrer Fertigung, ihrer Forschung und Entwicklung und ihrer sonstigen Geschäftstätigkeiten in der Union angesiedelt sein sollte. Sie sollten Tätigkeiten ausüben, die den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen förderlich sind. Sie sollten ein zukunftsfähiges Geschäftsmodell besitzen und sich nach den Maßstäben des Rahmens für staatliche Beihilfen 7 nicht schon am Jahresende 2019 in Schwierigkeiten befunden haben. Unterstützt werden sollten in erster Linie förderfähige Unternehmen in Mitgliedstaaten und Wirtschaftszweigen, die besonders schwer von der Covid-19-Krise getroffen wurden und/oder in denen staatliche Solvenzhilfen nur eingeschränkter verfügbar sind.

(5)Zur Schaffung des dritten EFSI-Finanzierungsfensters – des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ – in dessen Rahmen die Solvenzhilfe bereitgestellt werden soll, sollte die Garantie der EU zugunsten der Europäischen Investitionsbank (EIB) um 66 436 320 000 EUR aufgestockt werden.

(6)Die Rückstellungen für die EU-Garantie sollten entsprechend erhöht werden. Da die Investitionen und Finanzierungen im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ mit hohem Risiko verbunden sind, sollte die Rückstellungsquote für den EFSI insgesamt auf 45,8 % erhöht werden.

(7)Es wird geschätzt, dass die im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ zur Verfügung stehende EU-Garantie Investitionen in die Realwirtschaft von bis zu 300 000 000 000 EUR mobilisieren wird.

(8)Da jeder Mitgliedstaat einer eigenen Lösung bedarf, sollten die Hilfen flexibel bereitgestellt werden können. Umfassen sollten diese Lösungen unter anderem Finanzierungen der EIB-Gruppe, Garantien oder Investitionen in bestehende, unabhängig verwaltete Fonds oder Zweckgesellschaften, die ihrerseits in förderfähige Unternehmen investieren. Darüber hinaus könnten die Hilfen auch über neu aufgelegte, unabhängig verwaltete Fonds, darunter auch erstmalige Team-Zusammenschlüsse, oder über Zweckgesellschaften erfolgen, die auf europäischer, regionaler oder nationaler Ebene mit dem Ziel geschaffen wurden, die EU-Garantie für Investitionen in förderfähige Unternehmen zu nutzen. Auch könnte die EU-Garantie zur Absicherung oder Finanzierung von Maßnahmen nationaler Förderbanken oder -institute genutzt werden, wenn diese im Einklang mit den Beihilfevorschriften gemeinsam mit privaten Investoren förderfähige Unternehmen unterstützen. Eine ungebührliche Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt sollte vermieden werden.

(9)Die Beteiligungsfonds, Zweckgesellschaften, Investitionsplattformen und nationalen Förderbanken und -institute sollten förderfähigen Unternehmen Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital (wie Hybridkapital, Vorzugsaktien oder Wandelanleihen) zur Verfügung stellen, aber Finanzvehikel ausschließen, die auf Buy-outs oder Ersatzfinanzierungen zum Zweck des Ausschlachtens von Unternehmen („Asset-Stripping“) abzielen.

(10)Die Finanzierungen und Investitionen sollten nach den aktuellen politischen Prioritäten der Union, wie dem europäischen Grünen Deal und der Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas ausgerichtet werden. Auch grenzübergreifende Tätigkeiten sollten unterstützt werden.

(11)Um in der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise rasche Hilfe zu gewährleisten, sollten mindestens 60 % der im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ getätigten Finanzierungen und Investitionen bis Ende 2022 und der Rest bis Ende 2024 beschlossen sein.

(12)Damit über den Europäischen Investitionsfonds (EIF) Hilfe in die europäische Wirtschaft gelenkt werden kann, sollte die Kommission sich an einer oder mehreren möglichen Kapitalerhöhungen des EIF beteiligen können, damit sie die europäische Wirtschaft und deren Erholung auch weiterhin unterstützen kann. Die Union sollte Lage sein, ihren Gesamtanteil am Kapital des EIF zu halten. Zu diesem Zweck sollte im geänderten Mehrjährigen Finanzrahmen eine ausreichende finanzielle Ausstattung für den laufenden Zeitraum vorgesehen werden.

(13)Für die Errichtung und Verwaltung von Investmentfonds, Zweckgesellschaften und Investitionsplattformen in den Mitgliedstaaten, insbesondere solchen, die nicht über entwickelte Märkte für Kapitalbeteiligungen verfügen, sowie zur Förderung des ökologischen und digitalen Wandels der im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ geförderten Unternehmen sollte ein Betrag von 100 000 000 EUR vorgesehen werden.

(14)Sobald der nach der InvestEU-Verordnung eingesetzte Investitionsausschuss geschaffen ist, sollte dieser auch für die Gewährung der EU-Garantie im Rahmen der vorliegenden Verordnung zuständig sein.

(15)Nach Artikel 137 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft kommen das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich ansässige Projekte nur für im Rahmen des EFSI aus dem Unionshaushalt garantierte Finanzoperationen infrage, die von den einschlägigen Stellen und Einrichtungen, einschließlich der EIB und des Europäischen Investitionsfonds (EIF), oder von Personen, die mit der Durchführung von Teilen dieser Tätigkeiten betraut sind, vor dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens genehmigt wurden. In Artikel 143 Absatz 1 des Austrittsabkommens wird die Haftung des Vereinigten Königreichs für seinen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten der Union darüber hinaus auf Verbindlichkeiten aus Finanzoperationen beschränkt, die die Union vor dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens beschlossen hat. Jede Eventualverbindlichkeit der Union im Rahmen dieser Verordnung entsteht nach dem Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union. Daher sollte diese Verordnung auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung finden.

(16)Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung des Rechtsstaatsprinzips eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame Unionsfinanzierung ist.

(17)Die Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 2 wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9.    ‚Unternehmen‘ für die Zwecke des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ Unternehmen, Vorhabengesellschaften, öffentlich-private Partnerschaften und andere Rechtsstrukturen.“

2.In Artikel 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)    die Solvenz von Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und in der Union tätig sind.“

3.Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„der Entgeltgestaltung für Geschäfte im Rahmen der EU-Garantie, die mit der Entgeltgestaltung der EIB in Einklang stehen muss; für das Finanzierungsfenster ‚Solvenzhilfe‘ können andere Vereinbarungen getroffen werden,“

4.In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„— Unterstützung für Fonds, Zweckgesellschaften, Investitionsplattformen oder andere Vereinbarungen im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘.“

5.In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Unterstützung im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ wird jedoch nur gewährt, wenn sie Unternehmen zugutekommt, die sich nach den Maßstäben der EU-Beihilfevorschriften 8 nicht schon am Jahresende 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befanden, aber seither durch die Covid-19-bedingte Krise mit erheblichen Solvenzrisiken konfrontiert sind.“

6.In Artikel 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)    Unbeschadet des Absatzes 2 können die von Finanzintermediären durchgeführten nachfolgenden Geschäfte auf eine für Finanzierungs- und Investitionsvorhaben im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ geltende Mindestgröße beschränkt werden.“

7.In Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e) die in Anhang II Abschnitt 6 Buchstabe d genannten Leitlinien.“

8.In Artikel 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Unbeschadet des Absatzes 1 können mit den Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ nur Unternehmen unterstützt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und in der Union tätig sind.“

9.In Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die EU-Garantie wird auch für Finanzierungen und Investitionen gewährt, die vom EIF im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ durchgeführt werden.“

10.In Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die betreffenden Vorhaben stehen mit der Unionspolitik einschließlich des europäischen Grünen Deals 9 und der Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas 10 sowie zur Unterstützung einer inklusiven und symmetrischen Erholung nach der COVID-19-Pandemie in Einklang und dienen einem der folgenden allgemeinen Ziele:“

11.In Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird folgender Buchstabe j angefügt:

„j)    Solvenzhilfe im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ für die in Artikel 3 Buchstabe c genannten Unternehmen, die einem der in diesem Absatz genannten Ziele förderlich sind.“

12.In Artikel 9 Absatz 2 wird der letzte Unterabsatz gestrichen und folgender Absatz 2a eingefügt:

„Unter Berücksichtigung der Nachfrageorientierung des EFSI wird die EIB

a)anstreben, dass gemäß den auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) eingegangenen Verpflichtungen mindestens 40 % der Finanzierungen im Rahmen des EFSI-Finanzierungsfensters ‚Infrastruktur und Innovation‘ Vorhaben zugutekommen, deren Komponenten einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Eine EFSI-Finanzierung für KMU und kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Die EIB geht bei der Ermittlung der zum Klimaschutz beitragenden Komponenten oder Kostenbeteiligungen von Vorhaben nach dem international vereinbarten Verfahren vor;

b)sicherstellen, dass die Mehrheit der EFSI-Finanzierungen im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ zur Unterstützung förderfähiger Unternehmen in den Mitgliedstaaten und Sektoren eingesetzt wird, die wirtschaftlich am stärksten von der Covid-19-Pandemie in Mitleidenschaft gezogen wurden;

c)sicherstellen, dass die Mehrheit der EFSI-Finanzierungen im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ zur Unterstützung förderfähiger Unternehmen in den Mitgliedstaaten eingesetzt wird, in denen staatliche Solvenzhilfe in eingeschränkterem Maße zur Verfügung steht.

Der Lenkungsrat stellt bei Bedarf detaillierte Leitlinien zu den Buchstaben a bis c zur Verfügung.

13.Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)    31. Dezember 2020 für EIB-Finanzierungen und -Investitionen im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Infrastruktur und Innovation‘, für die bis zum 31. Dezember 2022 ein Vertrag zwischen der EIB und dem Begünstigten oder dem Finanzintermediär unterzeichnet wurde,

b)    31. Dezember 2020 für EIF-Finanzierungen und -Investitionen im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚KMU‘, für die bis zum 31. Dezember 2022 ein Vertrag zwischen der EIB und dem Begünstigten oder dem Finanzintermediär unterzeichnet wurde,“

14.In Artikel 9 Absatz 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)    31. Dezember 2024 für EIB- oder EIF-Finanzierungen und -Investitionen im Rahmen der EU-Garantie für das in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Finanzierungsfenster ‚Solvenzhilfe‘. Die Verträge zwischen der EIB oder dem EIF und dem Begünstigten oder dem Finanzintermediär über diese Finanzierungen und -Investitionen werden vorbehaltlich der Genehmigung durch die Leitungsgremien der EIB oder des EIF gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung [EURI] bis zum 31. Dezember 2026 unterzeichnet.“

15.Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)    Finanzmittel oder Garantien der EIB für den EIF, die diesem Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form von Instrumenten zur Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen ermöglichen, einschließlich zugunsten von nationalen Förderbanken oder -instituten, Investitionsplattformen, Fonds oder Zweckgesellschaften;

c)    EIB-Garantie für nationale Förderbanken oder -institute, Investitionsplattformen, Fonds oder Zweckgesellschaften unter einer Rückgarantie der EU-Garantie.“

16.In Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Die im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ infrage kommenden Instrumente müssen dazu führen, dass den in Artikel 3 Buchstabe c genannten Unternehmen Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital zur Verfügung gestellt wird. Hybride Instrumente können nach Maßgabe des Anhangs II eingesetzt werden, sofern der Zweck des Finanzierungsfensters damit erfüllt wird.“

17.In Artikel 10 Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ kann der EIF Fonds und Zweckgesellschaften eine Garantie gewähren.“

18.In Artikel 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„Die Intermediäre im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ müssen in einem Mitgliedstaat niedergelassen und in der Union tätig sein. Der Lenkungsrat legt unter Berücksichtigung etwaiger Belange der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit alle erforderlichen Anforderungen für die Kontrolle von Intermediären (Fonds, Zweckgesellschaften und anderen) fest.“

19.Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Die Höhe der EU-Garantie darf zu keinem Zeitpunkt 92 436 320 000 EUR überschreiten, von denen ein Teil für die Bereitstellung von EIB-Finanzmitteln oder Garantien für den EIF nach Absatz 3 oder im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ eingesetzt werden kann.

Von der EU-Garantie werden bis zu 66 436 320 000 EUR für Geschäfte im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ bereitgestellt.

Von dem in Unterabsatz 2 genannten Betrag werden bis zu 56 476 320 000 EUR für die in Artikel 2 der Verordnung [EURI] genannten Durchführungsmaßnahmen bereitgestellt und stehen erst ab dem in Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung angegebenen Zeitpunkt zur Verfügung.

Die aus dem Gesamthaushaltsplan der Union im Rahmen der EU-Garantie geleisteten Nettozahlungen dürfen zusammengenommen 92 436 320 000 EUR nicht überschreiten und vor dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] 26 000 000 000 EUR nicht überschreiten.“

20.Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)    Stellt die EIB dem EIF im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚KMU‘ für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen Finanzmittel oder Garantien zur Verfügung, deckt die EU-Garantie diese Finanzmittel oder Garantien bis zu einem anfänglichen Betrag von 6 500 000 000 EUR in vollem Umfang ab, sofern die EIB stufenweise einen Betrag von mindestens 4 000 000 000 EUR an Finanzmitteln oder Garantien ohne Deckung durch die EU-Garantie zur Verfügung stellt.“

21.Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Die EU-Garantie deckt auch die in Artikel 9 Absatz 6 Unterabsätze 2, 3 und 4 genannten Beträge ab.“

22.Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)    28 238 160 000 EUR von dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung [EURI] genannten Betrag.“

b)In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

„Die in Absatz 2 Buchstabe e vorgesehene Ausstattung des Garantiefonds stellt eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.“

c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)    Die in Absatz 2 Buchstaben a bis d genannte Ausstattung des Garantiefonds und die in Absatz 2 Buchstabe e genannte Ausstattung wird zur Erreichung eines gemessen an den Gesamtgarantieverpflichtungen der EU angemessenen Niveaus (im Folgenden „Zielbetrag“) eingesetzt. Der Zielbetrag wird auf 45,8 % der gesamten EU-Garantieverpflichtungen festgesetzt.“

d)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)    Ab dem 1. Januar 2028 legt die Kommission, falls die Mittelausstattung des Fonds nach Inanspruchnahme der EU-Garantie unter 50 % des Zielbetrags fällt oder falls sie laut ihrer Risikobewertung binnen eines Jahres unter diesen Betrag fallen könnte, einen Bericht über die gegebenenfalls erforderlichen außergewöhnlichen Maßnahmen vor.“

e)Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)    Falls die EU-Garantie vollständig bis zu einem Betrag von 92 436 320 000 EUR wiederhergestellt wird, wird jeder Betrag im Garantiefonds, der über den Zielbetrag hinausgeht, in den Gesamthaushalt der Union eingezahlt.“

23.Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sofern erforderlich, können Mittel für Zahlungen in den Gesamthaushaltsplan der Union nach 2020 und bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2027 eingestellt werden, um die sich aus Artikel 12 Absatz 5 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.“

24.Folgendes Kapitel IIIa wird eingefügt:

„Artikel 13a

Beteiligung an der Erhöhung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds

Die Union zeichnet im Rahmen künftiger Kapitalerhöhungen des Europäischen Investitionsfonds Anteile, damit ihr prozentualer Anteil am Kapital des Fonds auf dem derzeitigen Niveau bleibt. Die Zeichnung der Anteile und die Zahlung von bis zu 500 000 000 EUR des eingezahlten Teils der Anteile erfolgen gemäß den Bedingungen, die von der Generalversammlung des Fonds genehmigt werden.“

25.Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe i eingefügt:

„i) der Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Die Dienste der EIAH stehen öffentlichen und privaten Vorhabenträgern zur Verfügung, einschließlich nationaler Förderbanken oder -institute, Investitionsplattformen, Fonds, Zweckgesellschaften sowie regionaler und lokaler Gebietskörperschaften.“

26.Folgender Artikel 14a wird eingefügt:

„Artikel 14a

Finanzierung von Beratungsdiensten und technischer Hilfe

Ein Betrag von bis zu 100 000 000 EUR wird für die Deckung von Kosten, für Beratungsdienste sowie für technische und administrative Hilfe bei der Einrichtung und Verwaltung von Fonds, Zweckgesellschaften, Investitionsplattformen und anderen Zweckgesellschaften für das Finanzierungsfenster ‚Solvenzhilfe‘ zur Verfügung gestellt, einschließlich der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe i genannten Unterstützung und mit besonderem Schwerpunkt auf Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Märkten für Kapitalbeteiligungen. Die technische Hilfe steht auch zur Unterstützung des ökologischen und des digitalen Wandels von Unternehmen zur Verfügung, die im Rahmen dieses Finanzierungsfensters finanziert werden.

Die Kommission führt diesen Betrag im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung aus.

Von dem in Unterabsatz 1 genannten Betrag stellen 80 000 000 EUR eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar und unterliegen dem Artikel 4 Absätze 4 und 8 der Verordnung [EURI].

27.In Artikel 16 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Über Geschäfte im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ wird gegebenenfalls nach Maßgabe der Garantievereinbarung gesondert berichtet.“

28.In Artikel 16 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Jahresabschlüsse für die EU-Garantie, die im Einklang mit den in Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union genannten vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften erstellt wurden. Die nicht geprüften Jahresabschlüsse und alle für die Erstellung der Rechnungsabschlüsse der Union erforderlichen Angaben werden von der EIB-Gruppe bis zum 15. Februar des nachfolgenden Haushaltsjahres und die geprüften Jahresabschlüsse bis zum 31. März des nachfolgenden Haushaltsjahres vorgelegt.“

29.In Artikel 18 Absatz 3 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:

„(3)    Bis zum 30. Juni 2018, bis zum 30. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre:“

30.In Artikel 24 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3)    Die EIB kann dem Investitionsausschuss nach Inkrafttreten dieser Verordnung Finanzierungs- und Investitionsvorhaben vorlegen, die von ihren Leitungsgremien im Zeitraum zwischen der Annahme des Vorschlags der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2017 und der Unterzeichnung der aus der geänderten Verordnung resultierenden geänderten Garantievereinbarung genehmigt wurden, wenn diese Vorhaben die Vorgaben für eine Unterstützung im Rahmen des Solvenzhilfeinstruments erfüllen. Die dem Investitionsausschuss vorzulegenden Vorhaben dürfen zuvor nicht durch die EU-Garantie abgesichert worden sein.

(4)    Sobald der in der InvestEU-Verordnung vorgesehene Investitionsausschuss seine Tätigkeit aufgenommen hat, wird er auch für die Gewährung der EU-Garantie im Rahmen der vorliegenden Verordnung verantwortlich sein.“

31.Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1017 wird wie folgt geändert:

1.In Abschnitt 1 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Diese Investitionsleitlinien gelten nur für EFSI-Geschäfte hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Fremd- und Eigenkapitalinstrumente sowie die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten EFSI-Geschäfte im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘. Die Leitlinien finden folglich keine Anwendung auf EFSI-Geschäfte hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Instrumente, es sei denn, diese werden im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ unterstützt.“

2.Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)Unter Buchstabe b erhält Absatz 1 folgende Fassung:

b) Die EU-Garantie wird zur direkten oder indirekten Unterstützung der Finanzierung neuer Vorhaben gewährt. Im Bereich der Infrastruktur sollten Neuansiedlungsinvestitionen (Schaffung von Vermögenswerten) gefördert werden. Investitionen auf ungenutzten Flächen (Ausweitung und Modernisierung bestehender Vermögenswerte) können ebenfalls gefördert werden. Im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ zielt die Finanzierung darauf ab, die Eigenkapitalbasis von Unternehmen und ihre Solvenz zu verbessern. Mit den Finanzierungsbedingungen sollte eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen vermieden werden. Generell wird die EU-Garantie nicht zur Unterstützung von Refinanzierungsgeschäften gewährt (wie etwa dem Ersatz bestehender Darlehensvereinbarungen oder andere Formen finanzieller Unterstützung für Vorhaben, die bereits teilweise oder vollständig durchgeführt wurden), es sei denn, die Gewährung erfolgt im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ oder es liegen außergewöhnliche und hinreichend gerechtfertigte Umstände vor, wenn dargelegt wird, dass eine solche Transaktionen eine neue Investition in einer Höhe ermöglichen würde, die mindestens der Höhe der Transaktion entspricht, und die die Förderkriterien gemäß Artikel 6 erfüllen und den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 9 Absatz 2 entsprechen würde.“

b)Buchstabe c erhält folge Fassung:

„c) Durch die EU-Garantie sollte eine breite Produktpalette gefördert werden, um den EFSI in die Lage zu versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Vorhaben zu schaffen, ohne die private Marktfinanzierung zu verdrängen. In diesem Zusammenhang wird erwartet, dass die EIB Finanzierungen aus dem EFSI zur Verfügung stellen wird, um ein Gesamtziel von mindestens 500 000 000 000 EUR öffentlicher oder privater Investitionen im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Infrastruktur und Innovation‘ und des Finanzierungsfensters ‚KMU‘ zusammengenommen zu erreichen, einschließlich der Finanzierungen, die durch den EIF im Rahmen von EFSI-Geschäften hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Instrumente, über nationale Förderbanken oder -institute und durch verbesserten Zugang zu Finanzierung für Unternehmen mit bis zu 3 000 Beschäftigten mobilisiert werden. Zu den förderfähigen Produkten gehören unter anderem 11 Darlehen, Garantien/Rückgarantien, Mezzanine-Finanzierung und nachgeordnete Finanzierung, Kapitalmarktinstrumente, einschließlich Bonitätsverbesserung, sowie Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen, auch über nationale Förderbanken oder -institute, Investitionsplattformen, Fonds oder Zweckgesellschaften. In diesem Zusammenhang ist es der EIB gestattet, geeignete Portfolios zu strukturieren, um es einer breiten Palette von Investoren zu ermöglichen, in EFSI-Vorhaben zu investieren. Im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ förderfähig sind Produkte, die Investitionen oder über Intermediäre bereitgestelltes Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital für Unternehmen und Vorhaben bewirken, jedoch Unternehmen ausschließen, die Buy-outs (oder Ersatzfinanzierungen) zwecks Ausschlachten von Unternehmen („Asset-Stripping“) zum Ziel haben. Es wird erwartet, dass EIB und EIF Finanzierungen bereitstellen werden, um einen Zielwert von bis zu 300 000 000 000 EUR an Investitionen im Rahmen des Finanzierungsfensterns ‚Solvenzhilfe‘ zu erreichen.

c)Unter Buchstabe d erhält Satz 1 folgende Fassung:

„d) Nationale Förderbanken oder -institute, Investitionsplattformen, Fonds und Zweckgesellschaften kommen für eine Abdeckung durch die EIB-Garantie unter der Rückgarantie der EU-Garantie gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c infrage.“

3.In Abschnitt 6 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) Finanzierungsfenster ‚Solvenzhilfe‘

Die EU-Garantie kann eingesetzt werden, um EIB- oder EIF-Finanzierungen oder Garantien für oder Investitionen in Fonds, Zweckgesellschaften oder andere Investitionsplattformen, auch über nationale Förderbanken oder -institute oder andere einschlägige Vereinbarungen, abzusichern, die Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Investitionen in Unternehmen tätigen.

Das Finanzierungsfenster ‚Solvenzhilfe‘ stellt insbesondere auf Fonds, Zweckgesellschaften oder Investitionsplattformen ab, die in Unternehmen mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten innerhalb der Union und/oder hohem Potenzial für den ökologischen oder den digitalen Wandel investieren.

Die Fonds, Zweckgesellschaften oder Investitionsplattformen stellen Finanzierungen zu geschäftsüblichen oder mit dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen 12 in Einklang stehenden Bedingungen bereit, wobei sie dem europäischen Charakter des Solvenzhilfeinstruments sowie der unabhängigen Verwaltung der Fonds und anderen Zweckgesellschaften gebührend Rechnung tragen.

Die Fonds, Zweckgesellschaften oder Investitionsplattformen verfügen über eine kaufmännische Geschäftsführung, die Anlageentscheidungen trifft, oder über eine nach dem Arm‘s-length-Prinzip von sämtlichen Anlegern unabhängige Verwaltung.

Die Zielunternehmen der Fonds, Zweckgesellschaften oder Investitionsplattformen werden ermutigt, so weit wie möglich hohe soziale und ökologische Mindestgarantien zu erfüllen, die den vom Lenkungsrat vorgegebenen Leitlinien entsprechen. Diese Leitlinien sollten angemessene Bestimmungen zur Vermeidung übermäßiger Bürokratielasten umfassen, die der Größe der Unternehmen Rechnung tragen und leichtere Auflagen für KMU beinhalten. Unternehmen, die in einem gewissen Maße in umweltschädlichen Tätigkeiten aus einer vorab festgelegten Liste, insbesondere den unter das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) fallenden Sektoren, engagiert sind, werden ermutigt, fortan Pläne für den ökologischen Wandel aufzustellen. Die Unternehmen werden auch ermutigt, ihre Digitalisierung voranzutreiben. Um die Unternehmen bei diesen Umwandlungen zu unterstützen, wird technische Hilfe zur Verfügung gestellt.

Die Vorhaben im Rahmen dieses Finanzierungsfensters werden gemäß den internen Vorschriften und Verfahren der EIB oder des EIF durchgeführt. Alle für die Bewertung eines Vorhabens maßgeblichen Informationen werden den Mitgliedern des Lenkungsrates und des Investitionsausschusses zur Verfügung gestellt.

Die Bepreisung der Garantien oder Investitionen der EIB oder des EIF erfolgt gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv oder Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v.“

4.In Abschnitt 8 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b) Geografische Konzentration

Die durch den EFSI geförderten Vorhaben dürfen sich am Ende des betreffenden Investitionszeitraums nicht auf ein bestimmtes Gebiet konzentrieren. Um dies zu erreichen, erlässt der Lenkungsrat Leitlinien für die vorläufige geografische Diversifizierung und Konzentration. Der Lenkungsrat kann beschließen, diese vorläufigen Limits nach Anhörung des Investitionsausschusses zu verändern.

Der Lenkungsrat legt im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ spezifische Diversifizierungs- und Konzentrationslimits fest, um sicherzustellen, dass die jeweiligen Vorgaben des Artikels 9 Absatz 2a Buchstaben b und c erfüllt werden und gleichzeitig eine übermäßige Konzentration auf eine begrenzte Zahl von Mitgliedstaaten vermieden wird. Der Lenkungsrat zieht regelmäßig eine Bilanz der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Mitgliedstaaten und Sektoren. Aufgrund dieser Bilanz kann der Lenkungsrat beschließen, diese Limits nach Anhörung des Investitionsausschusses zu verändern.

Der Lenkungsrat erläutert seine Beschlüsse über die vorläufigen Limits und die spezifischen Limits beim Finanzierungsfenster ‚Solvenzhilfe‘ schriftlich dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der EFSI sollte einen alle Mitgliedstaaten umfassenden Empfängerkreis anstreben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 und zur Schaffung eines Solvenzhilfeinstruments

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 13  

Politikbereich: Wirtschaft und Finanzen

ABB-Tätigkeit: Finanzoperationen und -instrumente

Eine detaillierte Auflistung der ABB-Tätigkeiten findet sich unter Ziffer 1.4.2

1.3.Der Vorschlag/die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 14  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Neuausrichtung einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Unterstützung wachstumsfördernder Investitionen und Solvenzhilfe im Einklang mit den Prioritäten der Union wie dem europäischen Grünen Deal, dem Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa und den mit der Investitionsförderung zusammenhängenden sektorspezifischen Maßnahmen.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel 1: Ausbau des Finanzierungs- und Investitionsvolumens der Europäischen Investitionsbank (EIB-Gruppe) in prioritären Bereichen

Einzelziel 2: Unterstützende Beratung bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsvorhaben für öffentliche und private Partner oder Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung von Fonds und anderen Zweckgesellschaften für das Solvenzhilfeinstrument

ABM-/ABB-Tätigkeit(en):

ECFIN: Finanzoperationen und -instrumente

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Mit dem Vorschlag sollen 300 000 000 000 EUR an Investitionen in die Realwirtschaft mobilisiert werden, indem Unternehmen, die durch die Krise aufgrund der Covid-19-Pandemie in der Union in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, unterstützt werden.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Die Verwirklichung der Ziele des Vorschlags wird anhand zentraler Leistungs- und Monitoring-Indikatoren im Einklang mit den bestehenden Regelungen für das Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ sowie das Finanzierungsfenster „KMU“ im Rahmen der EFSI-Verordnung überwacht. Für das Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“ werden bei Bedarf spezifische Indikatoren festgelegt.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die Kommission schlägt vor, ihren Vorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen auszubauen, um den negativen wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie für Unternehmen und Vorhaben in der Union zu begegnen. Viele davon sind aufgrund der Krise bereits mit Solvenzproblemen konfrontiert, die sich noch verschärfen werden, wenn die Ausgangsbeschränkungen anhalten und die Tätigkeit vieler Sektoren weiterhin von den Distanzierungsregeln in Mitleidenschaft gezogen wird. Die Schwierigkeiten könnten über die Ausgangsbeschränkungen hinaus noch lange andauern.

Unterstützt werden sollen Unternehmen, deren Geschäftsmodell vor der Krise tragfähig war, die sich aber wegen der COVID-19-Krise in einer angespannten Solvenzlage befinden. Ihnen soll geholfen werden, damit sie diese schwierige Zeit überstehen und anschließend zum Wirtschaftsaufschwung beitragen können.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Mit dem Vorschlag sollen Verzerrungen im Binnenmarkt kompensiert werden, die aufgrund der erheblichen Unterschiede bei der Verfügbarkeit von Solvenzhilfemaßnahmen für Unternehmen in den Mitgliedstaaten zu erwarten sind und ungleiche Wettbewerbsbedingungen zur Folge haben könnten.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Vorgeschlagen wird, Haushaltsausgaben durch Bereitstellung einer EU-Garantie zu hebeln und so zugunsten von Unternehmen in der Union zusätzliche private Finanzierungen zu mobilisieren, wie dies im Rahmen der EFSI-Verordnung bereits erfolgreich praktiziert wurde.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag steht mit den einschlägigen Politikmaßnahmen der Union, wie dem europäischen Grünen Deal, dem Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa und den mit der Investitionsförderung zusammenhängenden sektorspezifischen Maßnahmen in Einklang.

Das Solvenzhilfeinstrument ergänzt andere Programme der Union, die schwerpunktmäßig darauf abstellen, die Auswirkungen der COVID-19-Krise abzumildern oder die Wirtschaft nach der COVID-19-Krise wieder in Schwung zu bringen. Sie ergänzt insbesondere die Unterstützung für KMU über i) die Aufbauhilfe für den Zusammenhalt (REACT-EU), über die auch KMU frühzeitig Hilfe erhalten, und ii) den europaweiten Garantiefonds, den die EIB in Reaktion auf die COVID-19-Krise mit einer Garantie der Mitgliedstaaten einrichtet. Darüber hinaus wird das im Rahmen von InvestEU verstärkte Finanzierungsfenster „KMU“ ab 2021 zusätzliche Unterstützung bereitstellen.

1.6.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

x befristete Laufzeit

   Laufzeit: 2020 bis 2026

x    Finanzielle Auswirkungen: 2020 bis 2027

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 15

x Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

x durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

x Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

X die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Bemerkungen

Der EFSI-Garantiefonds wird direkt von der Kommission verwaltet. Die europäische Plattform für Investitionsberatung wird indirekt von der EIB verwaltet. Beratungsdienste und technische Hilfe können von der Kommission direkt oder indirekt verwaltet werden, insbesondere auch über die EIB.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Gemäß Artikel 10 der EFSI-Verordnung erstattet die EIB der Kommission – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – alle sechs Monate Bericht über ihre Finanzierungen und Investitionen. Außerdem erstattet die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF – jährlich Bericht über ihre Finanzierungen und Investitionen. Bis 31. März jedes Jahres hat die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof einen jährlichen Bericht über die Finanzlage und die Verwaltung des Garantiefonds im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.

Gemäß Artikel 12 der EFSI-Verordnung bewertet die EIB das Funktionieren des EFSI und übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Außerdem bewertet die Kommission den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds und übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat. Alle drei Jahre (das nächste Mal 2021) sind ein ausführlicher Bericht über das Funktionieren des EFSI sowie ein ausführlicher Bericht über den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds vorzulegen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Die unter die EU-Garantie fallenden Finanzierungen und Investitionen der EIB sind mit einem nicht unerheblichen finanziellen Risiko verbunden. Konkret besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Garantie in Anspruch genommen wird. Jedoch wird davon ausgegangen, dass der Garantiefonds den nötigen Schutz für den Unionshaushalt bietet. Bei den Vorhaben selbst können Durchführungsverzögerungen und Mehrkosten auftreten.

Selbst unter konservativen Annahmen könnte die Kosteneffizienz der Maßnahme durch eine unzureichende Aufnahme der Instrumente durch den Markt und sich verändernde Marktbedingungen beeinträchtigt werden, wodurch sich auch der unterstellte Multiplikatoreffekt verringern würde.

Nach Artikel 8 Absatz 4 müssen die Mittel des Garantiefonds investiert werden. Diese Investitionen werden mit Anlagerisiken (z. B. Markt- und Kreditrisiko) und einem gewissen operationellen Risiko verbunden sein.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Der EFSI wird von einem Lenkungsrat geleitet, der die strategische Ausrichtung des EFSI, die operationellen Strategien und Verfahren, die Vorschriften für die Geschäfte mit den Investitionsplattformen und nationalen Förderbanken sowie das Risikoprofil des EFSI bestimmt.

Beschlüsse über eine EFSI-Unterstützung im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ sollen wie bei den anderen beiden Finanzierungsfenstern vom Investitionsausschuss gefasst werden. Bei Vorhaben, die vom EIF durchgeführt werden, wird der Investitionsausschuss zu den Finanzprodukten konsultiert. Der Investitionsausschuss setzt sich aus unabhängigen Experten zusammen, die über Sachkenntnis und Erfahrung im Bereich der Investitionsvorhaben verfügen, und ist gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI überwacht, rechenschaftspflichtig.

Der geschäftsführende Direktor des EFSI ist für die laufende Verwaltung des EFSI und die Vorbereitung der Sitzungen des Investitionsausschusses zuständig. Der geschäftsführende Direktor ist dem Lenkungsrat unmittelbar rechenschaftspflichtig und erstattet ihm vierteljährlich über die Tätigkeiten des EFSI Bericht. Der geschäftsführende Direktor wurde vom Präsidenten der EIB ernannt, nachdem das Europäische Parlament den vom Lenkungsausschuss ausgewählten Kandidaten gebilligt hatte.

Die Kommission verwaltet das Vermögen des Garantiefonds nach Maßgabe der EFSI-Verordnung und der geltenden internen Vorschriften und Verfahren.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Nach Artikel 21 der EFSI-Verordnung ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) befugt, Untersuchungen zu den im Rahmen der Initiative geförderten Maßnahmen durchzuführen. Die EBI-Gruppe hat spezifische Vorschriften für die Zusammenarbeit mit OLAF bei mutmaßlichen Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtwidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften festgelegt.

Darüber hinaus finden die Vorschriften und Verfahren der EIB einschließlich ihrer Betrugsbekämpfungspolitik Anwendung.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und betroffene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  
Rubrik 1a (MFR 2014-2020) ………………………...……………]

GM/NGM 16

von EFTA-Ländern 17

von Kandidaten-ländern 18

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushalts-ordnung

1a

01.010401 Unterstützungsausgaben für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

1a

01.040101 Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

01.0404 Garantie für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

01.040502 Dotierung der Garantie für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) – Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“

01.040602 Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) und Europäisches Investitionsvorhabenportal (EIPP) – (Technische Hilfe) – Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  
Rubrik 1 (MFR 2021-2027)

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidaten-ländern

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushalts-ordnung

1

02.0104 Unterstützungsausgaben für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

1

02.0501 Garantie für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

02.050202 Dotierung der Garantie für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) – Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“

02.050302 Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) und Europäisches Investitionsvorhabenportal (EIPP) – (Technische Hilfe) – Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen  
Finanzrahmens

Nummer

Rubrik 1a (MFR 2014-2020), später Rubrik 1 (MFR 2021-2027)

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INS-GESAMT

01.010401 (2020), später 02.0104 Unterstützungsausgaben für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

Verpflichtungen =

Zahlungen

(3)

2,000

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

2,000

2,000

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

2,000

01.040101 Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

Verpflichtungen

500,000

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

500,000

Zahlungen

500,000

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

500,000

01.0404 (2020), später 02.0501 Garantie für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

Verpflichtungen

(1)

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

Zahlungen

(2)

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

01.040502 (2020), später 02.050202 Dotierung der Garantie für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) – Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“

Verpflichtungen

(1)

4 980,000

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

4 980,000

Zahlungen

(2)

2 490,000

490,000

500,000

500,000

500,000

500,000

z. E.

z. E.

4 980,000

01.040602 (2020), später 02.050302 Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) und Europäisches Investitionsvorhabenportal (EIPP) – (Technische Hilfe) – Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“

Verpflichtungen

(1)

18,000

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

18,000

Zahlungen

(2)

8,000

10,000

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

18,000

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

= 1 + 3

5 500,000

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

z. E.

5 500,000

Zahlungen

= 2 + 3

3 000,000

500,000

500,000

500,000

500,000

500,000

z. E.

z. E.

5 500,000

 

Zusätzlich zur Finanzausstattung der EFSI-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 (EFSI-Verordnung) werden 28 318,160 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung als Finanzierung aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union zur Verfügung stehen. Davon können bis zu 6,520 Mio. EUR für Verwaltungsausgaben, einschließlich Kosten für externes Personal, aufgewendet werden.

Ein Betrag von 80 Mio. EUR wird zur Deckung der operativen Kosten für die Einrichtung und Verwaltung der Strukturen (Beteiligungsfonds, Zweckgesellschaften, Investitionsplattformen und sonstige) benötigt, über die die Unterstützung im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ bereitgestellt wird, sowie für zugehörige Beratungsdienste und technische, darunter auch administrative Hilfe. Im Einklang mit den Bestimmungen der EURI-Verordnung werden die rechtlichen Verpflichtungen, die durch externe zweckgebundene Einnahmen aus Anleihen gedeckt werden, bis zum 31. Dezember 2024 eingegangen.

Die vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben aus externen zweckgebundenen Einnahmen stellt sich wie folgt dar:

EFSI – Finanzierungsfenster „Solvenzhilfe“

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Operative Ausgaben aus externen zweckgebundenen Einnahmen gemäß EURI

Ver-pflichtungen

(1)

8 275,120

8 441,120

5 740,120

5 855,280

28 311,640

Zahlungen

(2)

4 717,773

4 718,773

4 718,773

3 539,080

3 539,080

3 539,080

3 539,080

28 311,640

Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben aus externen zweckgebundenen Einnahmen gemäß EURI

Ver-pflichtungen = Zahlungen

(3)

1,880

0,880

0,880

0,720

0,720

0,720

0,720

6,520

Externe zweckgebundene Einnahmen insgesamt:

Ver-pflichtungen

= 1 + 3

8 277,000

8 442,000

5 741,000

5 856,000

0,720

0,720

0,720

28 318,160

Zahlungen

= 2 + 3

4 719,653

4 719,653

4 719,653

3 539,800

3 539,800

3 539,800

3 539,800

28 318,160



Rubrik des Mehrjährigen  
Finanzrahmens

5 / 7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2020

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 2023

Jahr 
2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

INSGESAMT

GD: ECFIN

• Personal

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD ECFIN INSGESAMT

Mittel

Mittel unter RUBRIK 5 (2020) /

RUBRIK 7 (2021-2027) 
des Mehrjährigen Finanzrahmens
INSGESAMT 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

Mittel in allen RUBRIKEN 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

Insgesamt

Verpflichtungen

Zahlungen

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.2.1.Zusammenfassung

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2020

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

RUBRIK 5/7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5/7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

außerhalb der RUBRIK 5/7 19  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,880

0,880

0,880

0,720

0,720

0,720

0,720

5 520

Sonstige Verwaltungs-
ausgaben

2

1

3

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

2

1,880

0,880

0,880

0,720

0,720

0,720

0,720

8,520

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Zusätzliches externes Personal, das ausschließlich aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert wird.

3.2.2.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 2020

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 20

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 JJ  21

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (zweckgebundene Einnahmen)

11

11

11

9

9

9

9

INSGESAMT

11

11

11

9

9

9

9

GD ECFIN, COMP und BUDG stehen für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Zusätzliches externes Personal wird ausschließlich aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

Frontoffice (Ausarbeitung von Grundsatzpapieren, Ausarbeitung und Verhandlung der Garantievereinbarung, operative Folgemaßnahmen und Berichterstattung, Verwaltung von Beratungsdiensten und technischer Hilfe)

Backoffice (Monitoring und Follow-up des Programms, insbesondere auch Inanspruchnahmen der Garantie, Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung sowie andere Garantieverwaltungstätigkeiten, Monitoring und Berichterstattung über Beratungsdienste und technische Hilfe)

Risiko (Überwachung des Kreditrisikoprofils der durch die EU-Garantie abgesicherten Portfolios, Bewertung und Berichterstattung)

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 22

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

(1)    Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
(2)    Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ (COM(2018) 439), partielle Einigung über den Legislativvorschlag durch Europäisches Parlament und Rat vom April 2019.
(3)    Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(4)    C(2020) 1863 final, geändert durch C(2020) 3156 final.
(5)    ABl. C […] vom […], S. […].
(6)    ABl. C […] vom […], S. […].
(7)    Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(8)    Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(9)    COM(2019) 640 final.
(10)    COM(2020) 67 final.
(11)    Dies schließt andere Produkte, die über den EFSI angeboten werden können, nicht aus.
(12)    Mitteilung der Kommission: Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (C(2020) 1863) in der durch C(2020) 3156 final geänderten Fassung.
(13)    ABM: Activity-Based Management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity-Based Budgeting – maßnahmenbezogene Budgetierung.
(14)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(15)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(16)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(17)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(18)    Kandidatenländer sowie gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(19)    2020: Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. Ab 2021: Externe zweckgebundene Einnahmen
(20)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(21)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(22)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten anzugeben.
Top