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Document 52021PC0555

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris

COM/2021/555 final

Brüssel, den 14.7.2021

COM(2021) 555 final

2021/0200(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2021) 555 final} - {SWD(2021) 553 final} - {SWD(2021) 611 final} - {SWD(2021) 612 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

• Gründe und Ziele des Vorschlags

In der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal 1 wurde eine neue Wachstumsstrategie vorgestellt, mit der sich die EU zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll. Damit bekräftigt die Kommission ihr ehrgeiziges Ziel, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Außerdem sollen die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Der europäische Grüne Deal hat sich angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit und das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger der Union als noch notwendiger und wertvoller erwiesen.

Der Klimawandel muss dringend bekämpft werden. Im Einklang mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen des Sonderberichts des Weltklimarats (IPCC) müssen die Netto-CO2-Emissionen weltweit bis zum Jahr 2050 und alle anderen Treibhausgasemissionen im Laufe des Jahrhunderts auf null gesenkt werden. Angesichts dieser drängenden Herausforderung muss die EU entschlossener handeln und weltweit in Führung gehen, indem sie bis 2050 klimaneutral wird. Vorgestellt wurde dieses Ziel in der Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle: Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ 2 .

Auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung schlug die Kommission in ihrer Mitteilung vom September 2020 „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 3 (Klimazielplan für 2030) vor, in der EU ehrgeizigere Ziele zu verfolgen und einen umfassenden Plan vorzulegen, um die verbindliche Zielvorgabe der EU für 2030 dahin gehend zu erhöhen, dass die Nettoemissionen auf verantwortungsvolle Weise um mindestens 55 % gegenüber 1990 gesenkt werden. Die Anhebung der Ziele für 2030 trägt nun dazu bei, politischen Entscheidungsträgern und Investoren Sicherheit zu geben, damit die in den kommenden Jahren zu treffenden Entscheidungen nicht zu Emissionsniveaus führen, die mit dem Ziel der EU, bis 2050 klimaneutral zu sein, unvereinbar sind. Das Ziel für 2030 steht mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris im Einklang, die Erderwärmung deutlich unter 2° C zu halten und die Bemühungen um die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C fortzusetzen.

Der Europäische Rat billigte das neue verbindliche EU-Ziel für 2030 auf seiner Tagung im Dezember 2020. 4 Er ersuchte die Kommission auch „zu beurteilen, wie alle Wirtschaftszweige am besten zu dem Ziel für 2030 beitragen können, und die erforderlichen Vorschläge zusammen mit einer gründlichen Untersuchung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf Ebene der Mitgliedstaaten vorzulegen und dabei die nationalen Energie- und Klimapläne zu berücksichtigen und bestehende Flexibilitäten zu überprüfen“.

Zu diesem Zweck wurden mit der Verordnung zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität („Europäisches Klimagesetz“) 5 das EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050 rechtsverbindlich festgelegt und das Klimaziel für 2030 angehoben, d. h. die Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) in der EU müssen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt werden.

Um dem im Europäischen Klimagesetz vorgegebenen Pfad zu folgen und diese ehrgeizigeren Ziele für 2030 zu erreichen, hat die Kommission die derzeit geltenden Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima und Energie überprüft, durch die die Treibhausgasemissionen bis 2030 nur um 40 % und bis 2050 nur um 60 % gesenkt werden dürften.

Dieses Legislativpaket „Fit für 55“, wie es im Klimazielplan der Kommission angekündigt wurde, ist der umfassendste Baustein bei den Bemühungen zur Umsetzung des ehrgeizigen neuen Klimaziels für 2030, und alle Wirtschaftszweige und Politikbereiche müssen ihren Beitrag leisten.

Als Teil des „Fit für 55“-Pakets zielt dieser Vorschlag darauf ab, die Lastenteilungsverordnung 6 zu ändern, um ihren Beitrag zur Erreichung des ehrgeizigeren Ziels für 2030 anzupassen. Im Dezember 2020 forderte der Europäische Rat die EU dazu auf, das Ziel gemeinsam auf möglichst kosteneffiziente Weise unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangssituationen und nationalen Gegebenheiten sowie des Emissionsreduktionspotenzials zu erfüllen. Er machte weitere Vorgaben für die Schlüsselelemente eines überarbeiteten Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030. Damit die Treibhausgasemissionen der Wirtschaft insgesamt um mindestens 55 % gesenkt werden können, müssen die unter die Lastenteilungsverordnung fallenden Sektoren ihre Anstrengungen verstärken. Aus der Folgenabschätzung zum Klimazielplan ging hervor, dass das gegenwärtige Ziel der Lastenteilungsverordnung, die Emissionen gegenüber 2005 um insgesamt 30 % zu reduzieren, um rund 10 Prozentpunkte erhöht werden müsste. Die Notwendigkeit, die Lastenteilungsverordnung zu überprüfen, über ihren Geltungsbereich zu entscheiden und ehrgeizigere Ziele zu setzen, wurde bereits im Klimazielplan dargelegt.

Die Lastenteilungsverordnung deckt derzeit alle Treibhausgasemissionen ab, die für das Ziel der EU berücksichtigt werden, jedoch weder unter das EU-Emissionshandelssystem (EHS) noch unter die Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) fallen. Sie erfasst derzeit direkte Treibhausgasemissionen, die in den Bereichen Verkehr (mit Ausnahme des Luft- und des Seeverkehrs), Gebäude, Landwirtschaft, Industrieanlagen und Gase, die nicht unter das EU-EHS fallen, und Abfälle entstehen, sowie nicht mit der Verbrennung zusammenhängende Emissionen aus der Energie- und Produktnutzung. Sie bezieht sich sowohl auf CO2-Emissionen als auch auf einen erheblichen Teil der Nicht-CO2-Emissionen. Die Lastenteilungsverordnung wurde 2018 verabschiedet, um bis 2030 eine Reduzierung der erfassten Emissionen um 30 % 7 gegenüber 2005 zu erreichen, was mit dem für die gesamte EU-Wirtschaft angestrebten Emissionsreduktionsziel von mindestens 40 % bis 2030 gegenüber 1990 im Einklang steht. In der Lastenteilungsverordnung werden für jeden Mitgliedstaat die jährlichen Treibhausgasemissionsziele verbindlich und im Hinblick darauf festgelegt, dass das gemeinsame Reduktionsziel erreicht wird. Wenn die Rechtsvorschriften unverändert bleiben, würden die Sektoren, die derzeit unter die Lastenteilungsverordnung fallen, bis 2030 zusammen eine Emissionsreduktion von 32 % gegenüber 2005 erreichen 8 . Auch wenn dies mehr wäre als das oben genannte Ziel von 30 %, würde ein solcher Beitrag dennoch nicht ausreichen, um das im Rahmen des Europäischen Klimagesetzes vereinbarte Gesamtziel einer Reduktion von mindestens 55 % gegenüber 1990 zu erfüllen. Daher besteht das allgemeine Ziel dieser Initiative darin, die Lastenteilungsverordnung so zu überarbeiten, dass sie zu dem Klimaziel für 2030, die Nettotreibhausgasemissionen kosteneffizient und kohärent um mindestens 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken, beiträgt, wobei der Notwendigkeit eines gerechten Übergangs und der Beteiligung aller Sektoren an den Klimaschutzbemühungen der EU Rechnung getragen wird. Es geht darum, auf einem ausgewogenen Zielpfad bis 2050 schrittweise Klimaneutralität zu erreichen.

Mit diesem Vorschlag werden die nationalen Ziele so angehoben, dass bis 2030 in den unter die Lastenteilungsverordnung fallenden Sektoren eine EU-weite Reduzierung um 40 % gegenüber 2005 erreicht wird. Die Mitgliedstaaten tragen zur EU-weit angestrebten Emissionsminderung bis 2030 mit Reduktionszielen zwischen 10 % und 50 % gegenüber dem Stand von 2005 bei.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich 

Die Union verfolgt insbesondere mit dem Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ 9 eine ehrgeizige Dekarbonisierungsagenda, insbesondere durch den Aufbau einer soliden Energieunion, die Energieeffizienzziele bis 2030 und die Nutzung erneuerbarer Energien umfasst.

Das „Fit für 55“-Klima- und ‑Energiepaket ist ein umfassender Schritt zur Überarbeitung des einschlägigen Unionsrechts, um es auf die Höhe der ehrgeizigeren Klimapolitik der EU zu bringen. Alle Initiativen des Pakets sind eng miteinander verknüpft.

Der vorliegende Legislativvorschlag ergänzt die anderen „Fit für 55“-Vorschläge, die so konzipiert sind, dass sie als Gesamtpaket der Verwirklichung der Klimaziele dienen. Bedeutung und Intensität der Wechselwirkungen zwischen Maßnahmen auf EU-Ebene und Maßnahmen der Mitgliedstaaten haben zugenommen. Daher wird mit diesem Legislativvorschlag die Kohärenz mit den folgenden Rechtsakten gewahrt:

a)Europäisches Klimagesetz

b)Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG 10 zum Emissionshandelssystem (EHS) der EU

c)Überarbeitung der Verordnung über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF)

d)Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 11 über erneuerbare Energien zur Anpassung an das ehrgeizige neue Klimaziel für 2030

e)Änderung der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU 12 zur Anpassung an das ehrgeizige neue Klimaziel für 2030

Zusammen mit der neuen Anpassungsstrategie der EU gemäß der Mitteilung der Kommission vom Februar 2021 „Ein klimaresilientes Europa aufbauen - die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel 13 werden die vorliegende Initiative und das „Fit für 55“-Klima- und ‑Energiepaket Europa in die Lage versetzen, sich der Klimaproblematik zu stellen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen 

Die Vorschläge des „Fit für 55“-Pakets sollten mit allen Maßnahmen und Strategien der EU im Einklang stehen und der EU dabei helfen, das ehrgeizigere Ziel für 2030 sowie einen erfolgreichen und gerechten Übergang zur Klimaneutralität bis 2050 zu verwirklichen, wie die Kommission in ihrer Mitteilung über den europäischen Grünen Deal ausgeführt hat.

Die vorliegende Initiative zur Lastenteilungsverordnung steht somit im Einklang mit der Unionspolitik für eine saubere Kreislaufwirtschaft und für nachhaltige und intelligente Mobilität, mit der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, der Biodiversitätsstrategie der EU für 2030, dem Aktionsplan zur Schadstofffreiheit und dem Abfallrecht, den überarbeiteten Verordnungen über fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung) und über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Ozonverordnung), sowie mit der Haltung der Union auf internationaler Ebene und ihrer Diplomatie des Grünen Deals.

Das „Fit für 55“‑Paket wird zusammen mit dem Instrument Next Generation EU und dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 dazu beitragen, den von Europa angestrebten zweifachen – ökologischen und digitalen – Wandel zu vollziehen. Mit dieser Kombination politischer Maßnahmen und der finanziellen Unterstützung durch die EU wird die infolge der COVID-19-Pandemie eingetretene Wirtschaftskrise angegangen und der Übergang zu einer sauberen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigt, indem Klimaschutz und Wirtschaftswachstum miteinander verknüpft werden und bis 2050 Klimaneutralität angestrebt wird. Insgesamt werden der EU-Haushalt (MFR) 2021-2027 und das Paket „Next Generation EU“ ein Ausgabenziel von 30 % für die durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes gewährleisten. Was insbesondere die Resilienz- und Aufbaufazilität im Rahmen von „Next Generation EU“ anbelangt, so müssen in jedem nationalen Aufbau- und Resilienzplan mindestens 37 % der Ausgaben für Klima-Investitionen vorgesehen sein. Im Bereich der Kohäsionspolitik werden 100 % der Mittel des Fonds für einen gerechten Übergang, mindestens 37 % des Kohäsionsfonds und 30 % des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu den klimabezogenen Ausgaben beitragen. Mit diesen Mitteln können die Investitionen und Reformen gemäß den nationalen Energie- und Klimaplänen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz 14 (im Folgenden „Governance-Verordnung“) angenommen wurden, nennenswert unterstützt und die sozioökonomischen Kosten des Übergangs verringert werden.

Um darüber hinaus die Kohärenz zwischen den verschiedenen Politikbereichen zu stärken, verbessert die Kommission – wie in der Mitteilung „Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften 15 angekündigt – ihre Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung, um sicherzustellen, dass alle ihre Initiativen mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen vereinbar sind und somit den Verpflichtungen aus dem Europäischen Klimagesetz entsprechen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT 

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Artikel 191 und Artikel 192 Absatz 1 AEUV trägt die Europäische Union zur Verfolgung unter anderem der nachstehenden Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

Subsidiarität

Der Klimawandel ist ein grenzüberschreitendes Problem, das durch nationale oder lokale Maßnahmen allein nicht gelöst werden kann. Klimapolitische Maßnahmen müssen auf europäischer Ebene und möglichst auch weltweit abgestimmt werden. Ein Tätigwerden der EU ist, wie in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union dargelegt, aus Gründen der Subsidiarität gerechtfertigt. Seit 1992 arbeitet die Europäische Union daran, zur Bekämpfung des Klimawandels gemeinsame Lösungen zu entwickeln und globale Maßnahmen voranzubringen. Konkret wird ein Tätigwerden auf EU-Ebene es ermöglichen, die Emissionsreduktionsziele bis 2030 und die langfristigen Ziele kosteneffizient zu verwirklichen und gleichzeitig Fairness und Umweltintegrität zu gewährleisten. In den Artikeln 191 bis 193 AEUV werden die Zuständigkeiten der EU im Bereich des Klimawandels bestätigt und definiert.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die Ziele – Verwirklichung des EU-Ziels, die Treibhausgasemissionen von 2021 bis 2030 kosteneffizient zu senken, und gleichzeitig Fairness und Umweltintegrität zu gewährleisten – zu erreichen.

Das Europäische Klimagesetz schreibt eine Verringerung der gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionen innerhalb der Union bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird ein Großteil dieser Treibhausgasemissionen erfasst und die Lastenteilungsverordnung überarbeitet, um dieses Ziel zu erreichen.

• Wahl des Instruments

Das Hauptziel dieser Initiative besteht darin, die in der Lastenteilungsverordnung festgelegten Zielvorgaben zu aktualisieren, um sie an das ehrgeizigere Ziel für 2030 anzupassen. Daher lässt sich das Ziel des Vorschlags am besten mit einer Verordnung erreichen, die an das bisherige Rechtsinstrument zur Festlegung rechtsverbindlicher nationaler Emissionsreduktionsziele anschließt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG 

• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Lastenteilungsverordnung wurde 2018 nach einer Bewertung 16 des vorherigen Rahmens, der Lastenteilungsentscheidung Nr. 406/2009/EG 17 , angenommen. Insgesamt hat die Entscheidung Nr. 406/2009/EG dazu geführt, dass sich die Mitgliedstaaten aktiver mit der Prüfung und bestmöglichen Ausgestaltung neuer Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen in den betreffenden Sektoren auseinandergesetzt haben.

• Konsultation der Interessenträger

Bei der Überarbeitung der Lastenteilungsverordnung wurden die Rückmeldungen zugrunde gelegt, die während der Vorbereitung und nach der Vorstellung des Klimazielplans 2030 eingegangen sind.

Für die Zwecke dieses Vorschlags veröffentlichte die Kommission am 29. Oktober 2020 eine Folgenabschätzung in der Anfangsphase, in der die ersten Überlegungen und die politischen Optionen für die Überarbeitung dargelegt wurden. Im Rahmen der Folgenabschätzung in der Anfangsphase konnte vom 29. Oktober 2020 bis zum 26. November 2020 Stellung genommen werden, und es gingen 101 Beiträge ein 18 .

Darüber hinaus führte die Kommission vom 13. November 2020 bis zum 5. Februar 2021 eine öffentliche Konsultation durch, um Fakten zu sammeln und für mehr Transparenz zu sorgen. Diese Konsultation wurde zeitgleich mit den Konsultationen zur EHS-Richtlinie, zur LULUCF-Verordnung und zur Verordnung über CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge eingeleitet. Zu der öffentlichen Konsultation gingen 45 678 Beiträge ein, von denen 45 403 von Bürgerinnen und Bürgern eingereicht wurden, die an Kampagnen beteiligt waren. Die übrigen 276 Beiträge stammten von Wirtschaftsverbänden, Unternehmen, Einzelpersonen, Behörden und Gewerkschaften. Die große Mehrheit der Teilnehmer war der Auffassung, dass in den unter die Lastenteilungsverordnung fallenden Sektoren zusätzliche Reduktionen erreicht werden und die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen verstärken und ehrgeizigere Ziele verfolgen sollten. Die Mehrheit der Teilnehmer sprach sich für den Fall der Ausweitung des EHS auf Gebäude und den Straßenverkehr für eine parallele Erfassung im Rahmen der Lastenteilungsverordnung und des EHS aus. Bei der großen Mehrheit der Befürworter dieser Option handelte es sich um Nichtregierungsorganisationen und Bürger. Ein geringerer, aber doch nicht unerheblicher Anteil der Teilnehmer war für eine Verkleinerung des sektoralen Geltungsbereichs der Lastenteilungsverordnung. Die (wenn auch bei Weitem nicht so deutliche) Mehrheit der Befürworter dieser Option waren Privatunternehmen (insbesondere aus dem Energiesektor). Anhang 2 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag enthält eine ausführliche Zusammenfassung und die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation.

Am 1. Juni 2021 hielten Exekutiv-Vizepräsident Timmermans und Kommissar Schmit eine Anhörung der Sozialpartner ab, um die wirtschaftliche und die soziale Dimension des „Fit-für-55“-Pakets zu erörtern. Die Sozialpartner unterstützten das Reduktionsziel von 55 % und äußerten ihre Ansichten zu den verschiedenen Vorschlägen des Pakets. 

• Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Wie bei anderen Vorschlägen und Folgenabschätzungen im Zusammenhang mit dem Maßnahmenpaket „Fit für 55“ wurden auch für diesen Vorschlag verschiedene integrierte Modellierungsinstrumente verwendet, die die gesamten Treibhausgasemissionen der EU-Wirtschaft erfassen. Mithilfe dieser Instrumente wurde ausgehend von den für den Klimazielplan 2030 entwickelten Szenarien eine Reihe von Kernszenarien erstellt, die in sich stimmigen, mit dem ehrgeizigeren Klimaziel für 2030 in Einklang stehenden Maßnahmenpaketen entsprechen. Die Szenarien basieren auf dem aktualisierten EU-Referenz-Szenario 2020 (REF2020) 19 , einer Projektion der Entwicklung der Energiesysteme der EU und der Mitgliedstaaten sowie ihrer Treibhausgasemissionen ausgehend vom derzeitigen politischen Rahmen 20 und unter Berücksichtigung der Auswirkungen von COVID-19. Diese Szenarien wurden im Rahmen eines Vertrags mit E3MLab, der Nationalen Technischen Universität Athen, dem IIASA und EuroCare in Abstimmung mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Expertengruppe für das Referenzszenario ausgearbeitet. Die ausführlichen Modellierungsergebnisse werden zusammen mit den Legislativvorschlägen veröffentlicht.

Das Hauptmodellierungssystem, anhand dessen die in dieser Folgenabschätzung vorgestellten Szenarien entwickelt wurden, war bei den energie- und klimapolitischen Bewertungen der Kommission bereits erfolgreich zum Einsatz gekommen. Es wurde insbesondere für die Vorschläge der Kommission zum Klimazielplan verwendet 21 , um das ehrgeizigere Klimaschutzziel für 2030, die langfristige Strategie 22 sowie den klima- und energiepolitischen Rahmen der EU für 2020 und 2030 zu analysieren.

Der Modellierungsrahmen für Projektionen zu Energie, Verkehr und CO2-Emissionen umfasst im Wesentlichen zwei Modelle: i) das PRIMES-Modell 23 (Price-Induced Market Equilibrium System) und ii) das PRIMES-TREMOVE-Modell (für den Verkehr). Das GAINS-Modell (Greenhouse gas and Air pollution Information and Simulation) wird für Projektionen für Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen verwendet, GLOBIOM-G4M (Global Biosphere Management und Global Forestry Model) für Projektionen zu Emissionen und deren Abbau durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und das allgemeine länderübergreifende CAPRI-Modell für den Agrarsektor für Projektionen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten.

Darüber hinaus stützt sich der Vorschlag auf Folgendes: i) Emissionsdaten und Erfahrungen, die im Zuge der Anwendung der Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungssysteme der EU gewonnen wurden, ii) Fakten, die im Rahmen der Folgenabschätzung zum Vorschlag von 2016 für die Lastenteilungsverordnung zusammengetragen wurden, iii) und frühere Studien zu den Treibhausgasemissionen von Straßenverkehr und Gebäuden.

Ausgehend vom REF2020 wurde eine Reihe von „Kernszenarien“ ausgearbeitet. Sie zielen darauf ab, durch Maßnahmenpakete, die mit den in den verschiedenen Folgenabschätzungen untersuchten politischen Optionen im Einklang stehen, eine Nettoreduktion der Treibhausgasemissionen um 55 % zu erreichen. Diese Kernszenarien werden durch spezifische Varianten für einzelne Politikbereiche und zusätzliche Analysen ergänzt, die in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag und den damit verbundenen Folgenabschätzungen des „Fit für 55“-Pakets beschrieben werden.

• Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzungen für die verschiedenen Initiativen des „Fit für 55“-Pakets basieren auf integrierten Modellszenarien, in denen dargestellt wird, wie sich verschiedene politische Instrumente auf die Wirtschaftsakteure auswirken; dadurch sollen Komplementarität, Kohärenz und Wirksamkeit bei der Verwirklichung der Klimaziele für 2030 und 2050 gewährleistet werden (siehe oben).

Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag ergänzt die im Jahr 2020 im Rahmen der Folgenabschätzung zur Unterstützung des Klimazielplans für 2030 durchgeführte Analyse. Dies bildete die analytische Grundlage für die Festlegung der Ziele, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um mindestens 55 % zu verringern und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 19. April 2021 eine befürwortende Stellungnahme mit Verbesserungsempfehlungen ab. Die Folgenabschätzung wurde entsprechend geändert. Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Punkte:

·verbesserte Problembeschreibung, um die Mängel der derzeitigen Lastenteilungsverordnung hinreichend zu identifizieren;

·Kohärenz mit anderen einschlägigen Initiativen, insbesondere mit der Überarbeitung des EHS und der LULUCF-Verordnung sowie mit dem Europäischen Klimagesetz;

·Nachweis der Verhältnismäßigkeit der Beibehaltung des Geltungsbereichs der Lastenteilungsverordnung für Sektoren, die unter das neue EHS fallen werden;

·bessere und klarere Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten;

·bessere Ermittlung, wer in welcher Weise betroffen sein wird, der Kosten und des Nutzens der bevorzugten Option sowie der detaillierten Ansichten der Interessengruppen.

• Politische Optionen

In der Folgenabschätzung wurden drei Hauptoptionen analysiert:

1.Ausweitung des EHS auf einige der Sektoren, die derzeit unter die Lastenteilungsverordnung fallen (Gebäude und Straßenverkehr) und auch weiterhin von der Lastenteilungsverordnung erfasst werden sollen;

2.Übertragung bestimmter Sektoren auf das EHS (Gebäude und Straßenverkehr) und entsprechende Einschränkung des Geltungsbereichs der Lastenteilungsverordnung;

3.Übertragung bestimmter Sektoren auf das EHS (gesamte Verbrennung fossiler Brennstoffe) und Abschaffung der Lastenteilungsverordnung durch Zusammenlegung der bisher von der Lastenteilungsverordnung erfassten nicht energiebezogenen Emissionen aus der Landwirtschaft mit den Sektoren, die unter die LULUCF-Verordnung fallen (im sogenannten Landnutzungssektor), sowie Einbeziehung der übrigen Sektoren in die einschlägigen klimapolitischen Instrumente und (falls erforderlich) spezifische neue Regelungen, die alle derzeit unter die Lastenteilungsverordnung fallenden Nicht-EHS-Sektoren abdecken würden.

Im Rahmen der Optionen 1 und 2 wurde in der Folgenabschätzung auch geprüft, in welchem Maße die Zielvorgaben für die Emissionsreduktionen erhöht werden sollten, d. h. ob eine starke oder nur mäßige Heraufsetzung angezeigt ist. Des Weiteren wurden die Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und deren Beitrag zum kollektiven Ziel, der Ausgangspunkt der Pfade für die jährlichen Zuweisungen und die Funktionsweise der EHS- und der LULUCF-Flexibilität untersucht.

Bislang wurden die Treibhausgasemissionen verschiedener Wirtschaftsbereiche von der EU-EHS-Richtlinie, der Lastenteilungsverordnung und der LULUCF-Verordnung gemeinsam abgedeckt, wobei diese jeweils den Beitrag der von ihnen erfassten Sektoren zum Gesamtziel festlegten. Spezifische Fragen ergeben sich aus der Ausweitung der CO2-Bepreisung – eines wichtigen Instruments zur Bekämpfung von Treibhausgasemissionen – auf neue Sektoren.

Die geplante Einführung eines neuen Emissionshandels für den Straßenverkehr und den Gebäudesektor machte es erforderlich, den Geltungsbereich der Lastenteilungsverordnung selbst zu prüfen und dabei die Wirksamkeit, Kosteneffizienz und Fairness des Instruments und die gesamte klimapolitische Architektur zu berücksichtigen. Entsprechend könnte sich eine Verschiebung des Geltungsbereichs der LULUCF-Verordnung hin zu einem Instrument für den Landnutzungssektor auch auf den Geltungsbereich der Lastenteilungsverordnung auswirken. Der LULUCF-Vorschlag sieht jedoch nationale Ziele für den Landnutzungssektor erst für die Zeit nach 2030 vor und hat daher keine Auswirkungen auf den Vorschlag für die Lastenteilungsverordnung, die nur bis 2030 gelten soll. Darüber hinaus wurden in der Folgenabschätzung verschiedene Optionen für den Geltungsbereich der Lastenteilungsverordnung geprüft und bewertet, insbesondere, ob ein Sektor sowohl in die Lastenteilungsverordnung als auch in den Emissionshandel einbezogen werden soll oder nicht und/oder ob ein Landnutzungsinstrument die Erreichung des EU-Gesamtziels bis 2030 beeinflussen würde.

Die Anwendung des Emissionshandels auf Sektoren wie Gebäude und den Straßenverkehr wird etwa die Hälfte der Emissionen erfassen, die heute unter die Lastenteilungsverordnung fallen. Wie das derzeitige EHS wird ein solches System zur Berücksichtigung des CO2-Preises bei wirtschaftlichen und finanziellen Entscheidungen führen und ein wichtiges Instrument sein, um Unternehmen und Verbrauchern in allen Mitgliedstaaten Anreize für kosteneffiziente Maßnahmen in diesen Sektoren zu bieten. Allerdings würde der CO2-Preis allein die erforderliche Transformation in den betreffenden Sektoren nicht wirksam herbeiführen. Im Klimazielplan 2030 wurde der Schluss gezogen, dass ein klarer Bedarf an gezielten ergänzenden Maßnahmen besteht. Diese können Marktversagen und divergierende Anreize ausgleichen, den technologischen Wandel beschleunigen und die koordinierte Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur herbeiführen (z. B. für die Gebäuderenovierung, Elektrifizierung und Wasserstofftechnologie für die Industrie).

Daher wäre es verfrüht, sich für die angestrebte Verringerung der Emissionen von Gebäuden und des Straßenverkehrs ausschließlich auf den Emissionshandel zu beschränken. Eine solche Option sollte bei einer künftigen Überprüfung der Lastenteilungsverordnung gebührend berücksichtigt werden, wobei auf den Erfahrungen aufgebaut werden sollte, die aus dem Funktionieren des Emissionshandels für diese beiden Sektoren gezogen werden.

Die bevorzugte Option besteht darin, die Zielvorgaben der Lastenteilungsverordnung im Einklang mit den die Kosteneffizienz berücksichtigenden Projektionen zu erhöhen, damit die im Klimazielplan 2030 festgelegten allgemeinen Klimaschutzziele für 2030 erreicht werden. Die Ausweitung des Emissionshandels auf neue Sektoren – den Straßenverkehr und Gebäude –, auf die weiterhin auch die Lastenteilungsverordnung Anwendung findet, wird als Beitrag zur Erreichung des Ziels der Lastenteilungsverordnung und nicht als Ersatz dafür gesehen.

Die Erhöhung der nationalen Ziele im Rahmen der Lastenteilungsverordnung machte eine Überprüfung der Fairness und Kosteneffizienz innerhalb dieses Instruments erforderlich. In Bezug auf die Fairness kam die Bewertung zu dem Schluss, dass eine Aktualisierung des Ansatzes, die Zielvorgaben nach dem Pro-Kopf-BIP festzusetzen, nach wie vor angemessen ist, wobei jedoch einige wenige gezielte Korrekturen im Hinblick auf die Kosteneffizienz vorzunehmen sind. Dies wird insgesamt zu einer Angleichung der Pro-Kopf-Emissionen in diesen Sektoren in der EU führen.

Um ein Höchstmaß an Kosteneffizienz zu gewährleisten, wird erwartet, dass alle bestehenden Flexibilitätsmöglichkeiten mit Blick auf die ehrgeizigeren Vorgaben – im Falle der Lastenteilungsverordnung ein EU-Ziel von 40 % – genutzt werden. Die Flexibilitätsinstrumente werden sowohl von ihrem Umfang als auch von ihrer Funktionsweise her als geeignet erachtet, um insgesamt eine höhere Kosteneffizienz zu gewährleisten.

Für die Jahre 2023 bis 2030 müssen neue verbindliche nationale Obergrenzen, ausgedrückt in jährlichen Emissionszuweisungen, festgelegt werden, die schrittweise zur Erreichung der für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Zielvorgaben für 2030 führen. Die Emissionszuweisungen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 werden auf der Grundlage der Treibhausgasemissionsdaten für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018 berechnet, die von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Lastenteilungsverordnung überprüft wurden. Zwecks größerer Genauigkeit werden dann die jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2026 bis 2030 auf der Grundlage des Durchschnitts der Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten in den Jahren 2021, 2022 und 2023 berechnet, nachdem die Kommission 2025 die Daten aus den nationalen Inventaren einer umfassenden Überprüfung unterzogen hat.

Darüber hinaus nimmt die Kommission im Jahr 2027 gemäß Artikel 38 der Governance-Verordnung eine umfassende Überprüfung der Daten aus den nationalen Inventaren mit Blick auf die Einhaltung der Lastenteilungsverordnung vor. Die Kommission wird im Wege von Durchführungsrechtsakten den Umfang dieser beiden umfassenden Überprüfungen festlegen, damit unnötige Überschneidungen vermieden werden.

Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, sieht das Europäische Klimagesetz vor, dass der Beitrag des Nettoabbaus von Treibhausgasen zum Ziel, die Nettoemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken, auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt wird. Diese Bestimmung des Europäischen Klimagesetzes lässt die Überarbeitung der Rechtsvorschriften der Union unberührt. Die vorgeschlagene ehrgeizigere Zielsetzung der LULUCF-Verordnung zusammen mit der Aufteilung der Inanspruchnahme der bestehenden LULUCF-Flexibilität auf die beiden 5-jährigen Erfüllungszeiträume erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass die Anforderungen des Klimagesetzes erfüllt werden. Nichtsdestotrotz ist es von Vorteil, wenn für die unter die Lastenteilungsverordnung fallenden Sektoren Flexibilität in Richtung LULUCF und in begrenztem Maße auch umgekehrt besteht, sodass die Mitgliedstaaten ihren individuellen Verpflichtungen wirksam nachkommen können.

Es wird vorgeschlagen, einen neuen Mechanismus in Form einer zusätzlichen Reserve einzurichten. Die Mitgliedstaaten können sich entscheiden, sich nicht daran zu beteiligen. Die Reserve kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Anforderungen des Klimagesetzes erfüllt wurden. Für die Zwecke der Einhaltung der nationalen Zielvorgaben der Lastenteilungsverordnung können dann am Ende des zweiten Erfüllungszeitraums nicht verwendete LULUCF-Gutschriften 24 auf Mitgliedstaaten übertragen werden, die sie benötigen. Jedoch setzt die Inanspruchnahme dieser Reserve auch voraus, dass die Vorgaben im LULUCF-Sektor übertroffen wurden.

• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung 

Im Einklang mit dem Engagement der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wurde der Vorschlag inklusiv, d. h. beruhend auf dem Grundsatz der Transparenz und der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit den Interessenträgern, ausgearbeitet.

In der Lastenteilungsverordnung werden Emissionsreduktionsziele für die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene festgelegt. Daher ist es Sache der Mitgliedstaaten (aus Gründen der Subsidiarität) zu entscheiden, wie diese Ziele erreicht werden sollen. Dieser Vorschlag, der der Überarbeitung der Zielvorgaben für die einzelnen Mitgliedstaaten bis 2030 dient, bringt keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die nationalen Verwaltungen mit sich, die in dieser Hinsicht die von der Lastenteilungsverordnung betroffenen Hauptakteure sind.

Grundrechte 

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. 25 Nach dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union trägt er insbesondere zum Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus bei.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT 

Eine gute Umsetzung des Vorschlags zur Änderung der Lastenteilungsverordnung wird für die Erreichung ihrer und der im Europäischen Klimagesetz festgelegten Ziele von entscheidender Bedeutung sein. Die Anhebung der Zielvorgaben der Lastenteilungsverordnung erfordert zusätzliche Maßnahmen auf nationaler Ebene, weshalb die Mitgliedstaaten ihre Klimaschutzstrategien überarbeiten und verschärfen müssen. Damit sich die Mitgliedstaaten an den anspruchsvolleren Rahmen anpassen können, sind Maßnahmen zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus über einen Zeitraum von fünf Jahren (2023-2027) erforderlich. Die Gesamtkosten der Unterstützungsmaßnahmen werden auf 1 750 000 EUR veranschlagt.

Der Vorschlag sieht auch die Änderung der in Artikel 7 der Lastenteilungsverordnung vorgesehenen LULUCF-Flexibilität und die Schaffung einer neuen freiwilligen Reserve – der zusätzlichen Reserve – vor, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre individuellen Ziele zu erreichen. Zu diesem Zweck soll es ihnen ermöglicht werden, nicht verwendete Nettoabbaueinheiten aus dem Zeitraum 2026-2030 zu nutzen, vorausgesetzt dass das Emissionsreduktionsziel der Union von 55 % bis 2030 erreicht wird und sich der Beitrag des Nettoabbaus entsprechend der Vorgabe des Europäischen Klimagesetzes auf höchstens 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent beläuft. Diese Änderungen erfordern Anpassungen im Unionsregister, für deren Umsetzung Unterstützung eines externen Auftragnehmers erforderlich sein wird und Kosten von schätzungsweise 600 000 EUR anfallen dürften.

Für die oben genannten Aufgaben müssen zudem die Kapazitäten der Kommissionsdienststellen aufgestockt werden, die – auch zur Unterstützung beim Mitentscheidungsverfahren – drei neue AD-Stellen benötigen werden. Der beiliegende Finanzbogen enthält detaillierte Informationen über die Auswirkungen dieses Vorschlags auf den EU-Haushalt.

Die Entscheidungen in Bezug auf IT-Entwicklung und ‑Auftragsvergabe werden vor der Genehmigung einer Prüfung durch den Informationstechnik- und Cybersicherheitsbeirat der Europäischen Kommission unterzogen.

5.WEITERE ANGABEN 

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten 

Eine transparente und regelmäßige Berichterstattung über die Pflichten der Mitgliedstaaten in Verbindung mit soliden Compliance-Kontrollen ist unerlässlich, um Fortschritte bei der Umsetzung der langfristigen Emissionsreduktionsverpflichtungen der EU zu gewährleisten. Die Initiative sieht die Beibehaltung der Compliance-Regelung der Lastenteilungsverordnung vor und stützt sich weiterhin auf den soliden Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungsrahmen der Governance-Verordnung. Die Kommission wird unter anderem die Informationen, die gemäß der Governance-Verordnung von den Mitgliedstaaten übermittelt und gemeldet werden, als Grundlage für die regelmäßige Bewertung der Fortschritte verwenden. Dazu gehören Informationen über Treibhausgasemissionen, Strategien und Maßnahmen, Projektionen und Anpassungen. Die Kommission wird diese Informationen auch für die Überprüfungen der Umsetzung des EU-Umweltrechts und die Überwachung der Umweltaktionsprogramme verwenden. Die von den Mitgliedstaaten eingeholten Informationen können durch die systematische Beobachtung der Atmosphäre sowohl vor Ort als auch per Fernerkundung beispielsweise durch Copernicus ergänzt werden.

In welchem Maße der Vorschlag dazu beiträgt, die überarbeiteten Ziele für 2030 zu erreichen, hängt davon ab, ob die Mitgliedstaaten in der Lage sind, ihre Pläne und Strategien so anzupassen, dass der Herausforderung des Klimawandels mit größerem Nachdruck begegnet wird. In diesem Zusammenhang wird die Kommission für Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau sorgen, um die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen zu unterstützen, die überarbeiteten Ziele in ihre nationalen Klimapläne und ‑strategien, einschließlich der nationalen Energie- und Klimapläne, zu übernehmen.

Diese Initiative sieht auch die Beibehaltung der geltenden Überprüfungsbestimmungen vor, wonach die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vorzulegen hat. Die erste weltweite Bestandsaufnahme wird 2023 stattfinden und danach alle fünf Jahre wiederholt werden.

Schließlich werden die Lastenteilungsverordnung, ihre Bedeutung als Regulierungsinstrument und ihr Geltungsbereich mit Blick auf die Entwicklung des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik nach 2030 überprüft werden, wobei die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Instrumenten, insbesondere die Ausweitung des Emissionshandels auf neue Sektoren und die Regelungen für die Säule Landwirtschaft, Landnutzung und Forstwirtschaft, zu berücksichtigen sind.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 

Dieser Artikel enthält alle vorgeschlagenen Änderungen der Lastenteilungsverordnung:

1.Artikel 1 – Gegenstand: Aktualisierung des EU-Ziels für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Rahmen der Lastenteilungsverordnung.

2.Artikel 2 - Geltungsbereich: Anpassung der Definition des Geltungsbereichs unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Aufnahme des Seeverkehrs in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG.

3.Artikel 4 Absätze 2 und 3 – jährliche Emissionsmengen 2021-2030: Aktualisierung des Rahmens, in dem die Kommission die neuen jährlichen Emissionsmengen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2023-2030 festlegen wird. Der neue Rahmen sieht eine Aktualisierung der nationalen jährlichen Emissionszuweisungen unter Verwendung der neuen Daten vor, die erst 2025 vorliegen werden. Angesichts der Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit den mittelfristigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft und dem Tempo der Erholung wird die Überprüfung 2025 eine Anpassung der jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2026 bis 2030 ermöglichen, um sicherzustellen, dass sie weder zu großzügig noch zu knapp bemessen sind.

4.Artikel 6 – neuer Absatz 3a über die EU-EHS-Flexibilität: Festsetzung einer Frist für die Mitteilung Maltas, ob es beabsichtigt, von seiner erweiterten EHS-Flexibilität Gebrauch zu machen. Diese neue Frist ist notwendig, da Malta durch eine Änderung des Anhangs II der Lastenteilungsverordnung aufgrund der Besonderheiten seiner Wirtschaft eine größere Flexibilität in Bezug auf das EHS eingeräumt wird.

5.Artikel 7 – Verwendung von Einheiten aus dem Abbau von Treibhausgasen aus LULUCF: Aufteilung der Inanspruchnahme der LULUCF-Flexibilität auf zwei Fünfjahreszeiträume und Festlegung einer Obergrenze für jeden Zeitraum, die der Hälfte des Gesamtbetrags entspricht, sowie Streichung von Absatz 2, da mit der hier vorgeschlagenen Änderung der Lastenteilungsverordnung (s. u. Nummer 9) die anvisierte Änderung des Titels von Anhang III vorgenommen wird.

6.Anfügung eines neuen Artikels (Artikel 11a): Einrichtung einer freiwilligen zusätzlichen Reserve (aus am Ende des zweiten Erfüllungszeitraums nicht verwendeten LULUCF-Gutschriften), die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihres durch die Lastenteilungsverordnung vorgegebenen Ziels für 2030 in Anspruch genommen werden kann, sofern das Ziel einer Emissionssenkung von 55 % auf EU-Ebene erreicht wird, wobei der Beitrag des Nettoabbaus entsprechend dem Europäischen Klimagesetz 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent nicht überschreiten darf. Diese zusätzliche Flexibilitätsmöglichkeit wird erst am Ende des Zeitraums denjenigen Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten haben, die strengeren nationalen Ziele in den Sektoren der Lastenteilungsverordnung und den LULUCF-Sektoren zu erreichen, die Einhaltung der Vorgaben erleichtern.

7.Anhang I – Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Mitgliedstaaten: Aufnahme neuer nationaler Emissionsreduktionsziele für 2030 gegenüber dem Stand von 2005 für Sektoren, die unter die Lastenteilungsverordnung fallen.

8.Anhang II – EHS-Flexibilität: Erhöhung der für Malta geltenden Obergrenze im Rahmen der EHS-Flexibilität von 2 % auf 7 %.

9.Anhang III: Änderung des Titels entsprechend dem neuen Wortlaut von Artikel 7.

2021/0200 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 26 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 27 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen von Paris, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“). Seine Vertragsparteien haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

(2)Die Union hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre vom Europäischen Rat 2014 – also vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris – gebilligte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % zu erreichen. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Ziels sind unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 28 (mit der ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union eingeführt wird), die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 (die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft auszugleichen) und die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 , in der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 in denjenigen Sektoren festgelegt sind, die weder unter die Richtlinie 2003/87/EG noch unter die Verordnung (EU) 2018/841 fallen.

(3)Der europäische Grüne Deal 31 kombiniert eine umfassende Auswahl einander verstärkender Maßnahmen und Initiativen zur Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und präsentiert eine neue Wachstumsstrategie, die darauf abzielt, den Übergang der Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu vollziehen, in der das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem soll er das Naturkapital der Union schützen, bewahren und verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen schützen. Gleichzeitig wirkt sich dieser Übergang auf Frauen anders aus als auf Männer und hat besondere Folgen für einige benachteiligte Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Angehörige ethnischer Minderheiten. Deshalb muss sichergestellt werden, dass der Übergang gerecht und inklusiv ist und dabei niemand zurückgelassen wird.

(4)In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlament und des Rates 32 („Europäisches Klimagesetz“) hat die Union das Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis 2050 rechtlich verankert. Diese Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor.

(5)Um diese Verpflichtungen sowie die Beiträge der Union im Rahmen des von den UNFCCC-Vertragsparteien verabschiedeten Übereinkommens von Paris 33 umzusetzen, sollte der Rechtsrahmen der Union zur Erreichung des Ziels der Verringerung der Treibhausgasemissionen angepasst werden.

(6)Die Verordnung (EU) 2018/842 regelt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030, damit das derzeitige Ziel der Union, im Jahr 2030 eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber dem Stand von 2005 in den unter Artikel 2 jener Verordnung fallenden Sektoren zu erreichen, erfüllt wird. Zudem enthält sie Vorschriften zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen und zur Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen.

(7)Während der Emissionshandel auf Treibhausgasemissionen aus dem Straßen- und dem Seeverkehr sowie aus Gebäuden ausgeweitet wird, wird der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 beibehalten. Die Verordnung (EU) 2018/842 gilt daher weiterhin für die Treibhausgasemissionen aus der Binnenschifffahrt, nicht jedoch für die Emissionen aus der internationalen Schifffahrt. Die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats, die bei Compliance-Kontrollen zu berücksichtigen sind, werden weiterhin nach Abschluss der Inventarüberprüfungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 bestimmt.

(8)Die Kommission wies in ihrer Mitteilung vom 17. September 2020 35 darauf hin, dass das ehrgeizigere Gesamtziel für 2030 nur erreicht werden kann, wenn alle Sektoren dazu beitragen.

(9)Der Europäische Rat legte in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 dar, dass das Ziel für 2030 von der Union gemeinsam auf möglichst kosteneffiziente Weise erfüllt werden wird, dass sich alle Mitgliedstaaten an diesen Anstrengungen beteiligen werden, wobei Fairness- und Solidaritätsaspekte berücksichtigt werden und niemand zurückgelassen wird, und dass das neue Ziel für 2030 unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangssituationen und nationalen Gegebenheiten und des Emissionsreduktionspotenzials, einschließlich jener der Inselmitgliedstaaten und Inseln, sowie der unternommenen Anstrengungen der Mitgliedstaaten erreicht werden muss.

(10)Damit das Ziel einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 55 % erfüllt werden kann, müssen die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Sektoren ihre Emissionen schrittweise verringern und bis 2030 eine Senkung um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 erreichen.

(11)Zu diesem Zweck müssen die Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 für die einzelnen Mitgliedstaaten geändert werden. Bei der Revision der Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen sollte dieselbe Methode angewandt werden wie bei der ursprünglichen Ausarbeitung der Verordnung (EU) 2018/842, als die nationalen Beiträge unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und ihrer Möglichkeiten hinsichtlich der Kosteneffizienz festgelegt wurden, um eine gerechte und ausgewogene Verteilung der Anstrengungen zu gewährleisten. Daher sollten die Reduktionsziele für die Höchstmengen der Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 im Verhältnis zu der Menge der unter diese Verordnung fallenden geprüften Treibhausgasemissionen des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2005 festgelegt werden; geprüfte Emissionen aus Anlagen, die 2005 in Betrieb waren und erst nach 2005 ins Emissionshandelssystem der Union aufgenommen wurden, fallen nicht darunter.

(12)Daher wird es erforderlich sein, ab dem Jahr der Annahme dieser Verordnung neue verbindliche nationale Obergrenzen, ausgedrückt in jährlichen Emissionszuweisungen, festzulegen, die sich den Zielvorgaben für die einzelnen Mitgliedstaat für 2030 schrittweise annähern, wobei die jährlichen Obergrenzen, die für die Jahre vor der Annahme gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission 36 festgelegt wurden, beibehalten werden.

(13)Die COVID-19-Pandemie hat sich auf die Wirtschaft der Union und das Niveau ihrer Emissionen in einem Maße ausgewirkt, das noch nicht vollständig quantifiziert werden kann. Andererseits führt die Union ihr bislang umfangreichstes Konjunkturpaket durch, das sich auch auf das Emissionsniveau auswirken könnte. Angesichts dieser Unwägbarkeiten ist es angebracht, die Emissionsdaten im Jahr 2025 zu überprüfen und erforderlichenfalls die jährlichen Emissionszuweisungen anzupassen.

(14)Daher sollten die jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2026 bis 2030 im Jahr 2025 aktualisiert werden. Hierfür sollte die Kommission die Daten aus den nationalen Inventaren umfassend überprüfen, um auf deren Grundlage die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats in den Jahren 2021, 2022 und 2023 zu ermitteln.

(15)Gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 kann die Löschung einer begrenzten Menge von Emissionszertifikaten im Emissionshandelssystem der Europäischen Union im Falle einiger Mitgliedstaaten für die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/842 angerechnet werden. Angesichts der besonderen Struktur der maltesischen Wirtschaft liegt das auf dem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf basierende nationale Reduktionsziel dieses Mitgliedstaats deutlich über seinem Potenzial für kosteneffiziente Reduktionsmaßnahmen; daher ist es angebracht, Malta einen besseren Zugang zu dieser Flexibilitätsmöglichkeit zu gewähren, ohne dass dies das Emissionsreduktionsziel der Union für 2030 gefährdet.

(16)Zusätzlich zu dieser Flexibilitätsmöglichkeit kann eine begrenzte Menge der Nettoabbaueinheiten und der Nettoemissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) für die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/842 durch die Mitgliedstaaten angerechnet werden (im Folgenden „LULUCF-Flexibilität“). Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, sollte die Nutzung der LULUCF-Flexibilität begrenzt werden, indem die Inanspruchnahme dieser Flexibilitätsmöglichkeit auf zwei getrennte Zeiträume verteilt wird, für die jeweils eine Obergrenze gilt, die der Hälfte der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten entspricht. Außerdem sollte der Titel von Anhang III mit der Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 in Einklang gebracht werden, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/268 der Kommission vom 28. Oktober 2020 37 vorgenommen wurde. Folglich ist es nicht mehr erforderlich, dass die Verordnung (EU) 2018/842 eine Rechtsgrundlage vorsieht, die es der Kommission ermöglicht, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Titels von Anhang III dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 sollte daher gestrichen werden.

(17)Angesichts der Einführung einer verschärften Regelung ab 2026 zur Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/841 ist es angezeigt, die Praxis des Abzugs der über den Abbau hinausgehenden Treibhausgasemissionen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten im Zeitraum 2026 bis 2030 im Landnutzungssektor verursacht werden, abzuschaffen. Artikel 9 Absatz 2 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18)Die Festlegung ehrgeizigerer Ziele im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/841 erschwert es den Mitgliedstaaten, einen Nettoabbau zu generieren, der für die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/842 angerechnet werden kann. Darüber hinaus wird die Aufteilung der Inanspruchnahme der LULUCF-Flexibilität auf zwei separate Zeiträume den Spielraum, den Nettoabbau zum Zwecke der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/842 einzusetzen, weiter einschränken. Infolgedessen könnte sich für einige Mitgliedstaaten die Erfüllung ihrer Zielvorgaben der Verordnung (EU) 2018/842 als schwierig erweisen; gleichzeitig könnten manche – dieselben oder andere – Mitgliedstaaten einen Nettoabbau generieren, der nicht für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/842 angerechnet werden kann. Vorausgesetzt, dass die Ziele der Union gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1119, insbesondere in Bezug auf die Obergrenze für den Beitrag des Nettoabbaus, erfüllt werden, sollte ein neuer freiwilliger Mechanismus in Form einer zusätzlichen Reserve geschaffen werden, die es den sich beteiligenden Mitgliedstaaten erleichtern wird, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

(19)Die Verordnung (EU) 2018/842 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2018/842 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 1 wird die Angabe „30 %“ durch „40 %“ ersetzt.

2.Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnung gilt für die Treibhausgasemissionen, die den IPCC-Quellenkategorien Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates* zuzuordnen sind; Treibhausgasemissionen infolge der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten – „Seeverkehr“ ausgenommen – fallen nicht darunter.“

*  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

3.Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung des Artikels 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine Treibhausgasemissionen

a) in den Jahren 2021 und 2022 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der – ausgehend von den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 – im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 1 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet. Der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt entweder bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, je nachdem was zu einer niedrigeren Zuweisung für den Mitgliedstaat führt;

b) in den Jahren 2023, 2024 und 2025 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der – ausgehend von der für 2022 gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten jährlichen Emissionszuweisung für den Mitgliedstaat – im Jahr 2022 beginnt und im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet;

c) in den Jahren 2026 bis 2030 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der – ausgehend von den für die Jahre 2021, 2022 und 2023 von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen – im Jahr 2024 beginnt und im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für jeden Mitgliedstaat für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den in Absatz 2 festgelegten linearen Minderungspfaden.

Für die Jahre 2021 und 2022 bestimmt sie die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden, und gibt die Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für das Jahr 2005 an, die zur Bestimmung dieser jährlichen Emissionszuweisungen zugrunde gelegt wird.

Für die Jahre 2023, 2024 und 2025 bestimmt sie die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und der überprüften Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemäß Unterabsatz 2.

Für die Jahre 2026 bis 2030 bestimmt sie die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt wurden.“

4.In Artikel 6 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Malta unterrichtet die Kommission bis zum 31. Dezember 2023, ob es beabsichtigt, bis zu dem in Anhang II für jedes der Jahre 2025 bis 2030 festgesetzten Höchstprozentsatz die in Absatz 1 genannte Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 anrechnen zu lassen.“

5.Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)    Der Titel erhält folgende Fassung:

„Zusätzliche Verwendung von Einheiten aus dem Nettoabbau von Treibhausgasen aus LULUCF“

b)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)    Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„Soweit die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr einschließlich der gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung übertragenen jährlichen Emissionszuweisungen überschreiten, kann eine Menge, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen für die kombinierten Kategorien der Flächenverbuchung, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/841 fallen, für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr angerechnet werden, sofern“

ii)    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für die Jahre 2021 bis 2025 die für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet;

aa) die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für die Jahre 2026 bis 2030 die für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet;“

iii)    Absatz 2 wird gestrichen.

6.Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Haben die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats im Zeitraum 2021 bis 2025 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 dessen gemäß Artikel 12 jener Verordnung berechneten Abbau überschritten, so zieht der Zentralverwalter eine diesen überschüssigen Treibhausgasemissionen entsprechende Menge in Tonnen CO2-Äquivalent für die betreffenden Jahre von den jährlichen Emissionszuweisungen an diesen Mitgliedstaat ab.“

7.Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 11a

Zusätzliche Reserve

(1) Hat die Union die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates** und unter Berücksichtigung der Obergrenze für den Beitrag des Nettoabbaus um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt, so wird im Unionsregister eine zusätzliche Reserve eingerichtet.

(2) Mitgliedstaaten, die beschließen, die zusätzliche Reserve weder in Anspruch zu nehmen noch dazu beizutragen, teilen der Kommission ihre Entscheidung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit.

(3) Die zusätzliche Reserve besteht aus den Nettoabbaueinheiten, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Zeitraum 2026 bis 2030 über ihre jeweiligen Zielvorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 hinaus generiert wurden, nach Abzug

a)aller Einheiten, für die eine Flexibilitätsregelung gemäß den Artikeln 11 bis 13b der Verordnung (EU) 2018/841 in Anspruch genommen wurde,

b)und der Mengen, die für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung angerechnet werden.

(4) Wird eine zusätzliche Reserve gemäß Absatz 1 eingerichtet, so kann ein teilnehmender Mitgliedstaat sie in Anspruch nehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Die Treibhausgasmissionen dieses Mitgliedstaats überschreiten seine jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum 2026 bis 2030,

b)der Mitgliedstaat hat die Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 ausgeschöpft,

c)der Mitgliedstaat hat Nettoabbaueinheiten gemäß Artikel 7 so weit wie möglich genutzt, auch wenn die entsprechende Menge nicht die in Anhang III festgelegte Obergrenze erreicht hat, und

d)der Mitgliedstaat hat keine Nettoübertragungen auf andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 vorgenommen.

(5) Erfüllt ein Mitgliedstaat die Bedingungen gemäß Absatz 4, so erhält er eine zusätzliche Menge aus der zusätzlichen Reserve, die maximal seiner Fehlmenge entspricht und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 zu verwenden ist.

Überschreitet die sich daraus ergebende gesamte, von allen Mitgliedstaaten, die die Bedingungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllen, zu erhaltende Menge die der zusätzlichen Reserve gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zugewiesene Menge, so wird die jeweilige, von jedem dieser Mitgliedstaaten zu erhaltende Menge anteilig gekürzt.“

** Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

8.Anhang I der Verordnung (EU) 2018/842 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

9.In Anhang II erhält der Eintrag für Malta folgende Fassung:

Höchstprozentsatz der auf Basis der gemäß Artikel 4 Absatz 3 bestimmten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005

„Malta

7 %“

10.Der Titel von Anhang III erhält folgende Fassung:

„GESAMTNETTOABBAU VON TREIBHAUSGASEN AUS DEN UNTER DIE VERORDNUNG (EU) 2018/841 FALLENDEN KATEGORIEN VON FLÄCHEN, DEN SICH DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR EINHALTUNG DER VORGABEN IM ZEITRAUM 2021 BIS 2030 GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG ANRECHNEN LASSEN KÖNNEN“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Inhalt

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris

1.2.Politikbereich(e) 

Klimapolitik 

Rubrik 3 Natürliche Ressourcen und Umwelt

Titel 9 – Umwelt- und Klimapolitik

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 38  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Dieser Vorschlag ist Teil des „Fit für 55“-Klima- und ‑Energiepakets für 2030, das dazu dient, das Ziel der EU, ihre Treibhausgasemissionen auf kosteneffiziente Weise um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken, zu erreichen und zur Begrenzung der Erderwärmung beizutragen. Mit dem Paket kommt die Kommission ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 3 des Klimagesetzes nach, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu überprüfen, damit das genannte Ziel erreicht werden kann.

Mit dem Vorschlag werden das gemeinsame und die nationalen Emissionsreduktionsziele für 2030, die in den unter die Lastenteilungsverordnung (Effort Sharing Regulation – ESR) fallenden Sektoren erreicht werden sollen, überprüft und aktualisiert und der Rahmen und die Flexibilitätsmechanismen entsprechend angepasst.

1.4.2.Einzelziel(e)

Beitrag zum Ziel der Reduzierung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % und zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050 durch Fortschrittsüberwachung und Compliance-Kontrolle in Bezug auf die Emissionsreduktionsverpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Vorschlag, damit die Treibhausgasemissionen aus den ESR-Sektoren in der gesamten EU auf faire, kosteneffiziente und umweltfreundliche Weise gegenüber 2005 um 40 % gesenkt werden.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Der Vorschlag soll bis 2030 eine EU-weite Verringerung der Treibhausgasemissionen aus den ESR-Sektoren um 40 % gegenüber 2005 bewirken.

Der Vorschlag enthält nationale ESR-Ziele, die hauptsächlich auf dem Pro-Kopf-BIP beruhen, um Fairness und Kosteneffizienz bei der Lastenteilung zu gewährleisten und gleichzeitig durch seine Flexibilitätsmöglichkeiten eine kosteneffiziente Verwirklichung dieser Ziele zu ermöglichen.

Der Vorschlag richtet sich an die Mitgliedstaaten als institutionelle Akteure. Da die vorgeschlagene Strategie auf nationaler Ebene umgesetzt werden soll, sind somit hauptsächlich die nationalen Behörden betroffen. Art und Umfang der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Politik werden dafür ausschlaggebend sein, welche Interessenträger betroffen sein werden.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Indikator Nr. 1: Umfang der Reduzierung der Treibhausgasemissionen aus Nicht-EHS-Sektoren in der EU

Indikator Nr. 2: Umfang der Emissionsreduzierung in den Mitgliedstaaten

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Emissionsreduktionsziele bis 2030 erreichen. Sie führen dazu die auf nationaler Ebene erforderlichen Strategien und Maßnahmen sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften ein, um der vorgeschlagenen Verordnung nachzukommen.

Die Kommission erarbeitet die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen, einschließlich der Festlegung neuer jährlicher Emissionszuweisungen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 sowie – nach einer umfassenden Überprüfung der Inventardaten – für die Jahre 2026 bis 2030.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Der Klimawandel ist ein grenzübergreifendes Problem. Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, ist eine Koordinierung der Klimaschutzmaßnahmen auf europäischer und, soweit möglich, internationaler Ebene erforderlich, und EU-Maßnahmen sind nach dem Subsidiaritätsprinzip gerechtfertigt. Die EU und ihre Mitgliedstaaten setzen das Übereinkommen von Paris gemeinsam um. Gemeinsames Vorgehen ermöglicht es der EU, die Fragen der Gerechtigkeit und Effizienz anzugehen und gleichzeitig ein ehrgeiziges umweltpolitisches Ziel zu verwirklichen. In den Artikeln 191 bis 193 AEUV werden die Zuständigkeiten der EU im Bereich des Klimawandels bestätigt.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Umsetzung und Anwendung des Lastenteilungsrahmens (zunächst auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 406/2009/EG, gefolgt von der Lastenteilungsverordnung, die durch diesen Vorschlag zu ändern ist) haben dazu geführt, dass sich die Mitgliedstaaten aktiver an der Prüfung und bestmöglichen Ausgestaltung neuer Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen in den betroffenen Sektoren beteiligen.

Bei Umsetzung der bestehenden nationalen Strategien und Maßnahmen werden die Gesamtemissionen der EU-27 bis 2030 nach aggregierten nationalen Treibhausgasprojektionen voraussichtlich um 30 % reduziert. Im Jahr 2019 erstellten alle Mitgliedstaaten ihre endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne. Bei Umsetzung der geplanten Maßnahmen oder der in den endgültigen nationalen Energie- und Klimaplänen erklärten Ziele dürften die Treibhausgasemissionen in der EU insgesamt um 41 % gesenkt werden, sodass das aktuelle Reduktionsziel von mindestens 40 % erreicht werden würde.

Die Anpassung und Überarbeitung der Lastenteilungsverordnung wird dazu führen, dass sich die Mitgliedstaaten noch stärker an den gemeinsamen Anstrengungen zu einer intensiveren Bekämpfung des Klimawandels beteiligen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Der Vorschlag ist Teil des „Fit für 55“-Pakets, das eine Reihe sich gegenseitig ergänzender Initiativen innerhalb des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik umfasst. Dadurch wird es der Union ermöglicht, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, wie es das Klimagesetz vorschreibt.

Das „Fit für 55“‑Paket, Next Generation EU und der Mehrjährige Finanzrahmen 2021-2027 werden dazu beitragen, den von Europa angestrebten zweifachen – ökologischen und digitalen – Wandel zu vollziehen. Die Initiative steht auch im Einklang mit der Unionspolitik für eine saubere Kreislaufwirtschaft und für nachhaltige und intelligente Mobilität, mit der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, der Biodiversitätsstrategie der EU für 2030 und dem neuen Aktionsplan zur Schadstofffreiheit sowie mit der Haltung der EU auf internationaler Ebene und ihrer Diplomatie des Grünen Deals.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

 unbefristete Laufzeit

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 39  

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

✓ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Der Vorschlag sieht die Fortführung der Lastenteilungsverordnung und dieselben Überwachungs- und Berichterstattungspflichten für die Mitgliedstaaten und dieselben Verwaltungsaufgaben für die Kommission vor. Die Europäische Umweltagentur wird die Kommission weiterhin dabei unterstützen, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vorschlag zu überwachen.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben ist der bestehende umfassende Rahmen für Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung maßgeblich, der teilweise in der Lastenteilungsverordnung und teilweise in der Verordnung (EU) 2018/1999 („Governance-Verordnung“) und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt ist.

Damit die Compliance-Kontrolle auf verlässlichen Daten basiert, werden die von den Mitgliedstaaten übermittelten Treibhausgasemissionsinventare weiterhin von der Kommission überprüft. Die Europäische Umweltagentur wird die Kontrolle der Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen auch weiterhin koordinieren.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Entfällt – Der Vorschlag dient nicht der Umsetzung eines Finanzierungsprogramms, sondern der langfristigen Politikgestaltung. Zu der Methode der Mittelverwaltung, den Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, den Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie je nach Fehlerquoten sind keine Angaben erforderlich. Zur Umsetzung dieses Vorschlags ist eine Umverteilung von Personal innerhalb der Kommission erforderlich. Entsprechende Verfahren sind vorhanden.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Mitgliedstaaten, die ihre jährlichen Treibhausgasemissionen nicht oder nicht fristgerecht mitteilen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Diese Initiative bringt keine neuen erheblichen Kontrollen/Risiken mit sich, die nicht durch den bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären. Über die Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vorschlag basiert auf einem bestehenden und bewährten System für die Qualitätskontrolle und Überprüfung der jährlich übermittelten Berichte über Treibhausgasemissionen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass etwaige Mängel oder Unregelmäßigkeiten bei den gemeldeten Emissionsdaten schon vor der Compliance-Kontrolle angegangen und korrigiert werden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM[1]

von EFTA-Ländern[2]

von Kandidatenländern[3]

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

09 01 01 01

NGM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

3

09 02 03

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

7

20 01 02 01

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

20 02 06 01

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

20 02 06 02

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

20 02 06 03

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien Entfällt.

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

3

„Natürliche Ressourcen und Umwelt“

GD: CLIMA

 

2023 

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Operative Mittel  

09 02 03

Verpflichtungen

(1)

1,750

 

 

 

 

1,750

Zahlungen

(2)

 

0,700

1,050

 

 

1,750

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben

09 01 01 01

 

(3)

 

 

0,467

0,042

0,092

0,601

Mittel INSGESAMT für die GD CLIMA

Verpflichtungen

= 1 + 3

1,750

 

0,467

0,042

0,092

2,351

Zahlungen

= 2 + 3

 

0,700

1,517

0,042

0,092

2,351

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

1,750

 

0,467

0,042

0,092

2,351

Zahlungen

(5)

 

0,700

1,517

0,042

0,092

2,351

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 3 des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

= 4 + 6

1,750

 

0,467

0,042

0,092

2,351

Zahlungen

= 5 + 6

 

0,700

1,517

0,042

0,092

2,351

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

 

 

2023 

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

GD: CLIMA

 

Personal  

0,465

0,474

0,484

0,494

0,503

2,421

Sonstige Verwaltungsausgaben  

0,055

0,107

0,107

-

-

0,269

GD CLIMA INSGESAMT

Mittel

0,520

0,581

0,591

0,494

0,503

2,689

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,520

0,581

0,591

0,494

0,503

2,689

 

 

 

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

2,270

0,581

1,058

0,536

0,595

5,040

Zahlungen

0,520

1,281

2,108

0,536

0,595

5,040



3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

 

 

 

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Ziele und Ergebnisse angeben

Haushaltslinie

ERGEBNISSE

 

Art 40

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Einzelziel ESR 41

 

– Änderungen Unionsregister

 

Dienstleistungsaufträge

 

 

0,000

 

0,000

 

0,075

 

0,000

 

0,000

 

0,075

 

QTM, Externe, Ausrüstung

 

 

0,000

 

0,000

 

0,350

 

0,000

 

0,050

 

0,400

– Erweiterung Service-Desk

 

Dienstleistungsaufträge

 

 

0,000

 

0,000

 

0,000

 

0,000

 

0,000

 

0,000

 

QTM, Externe, Ausrüstung

 

 

0,000

 

0,000

 

0,042

 

0,042

 

0,042

 

0,126

Zwischensumme für Einzelziel ESR

 

0,000

 

0,000

 

0,467

 

0,042

 

0,092

 

0,601

INSGESAMT

 

0,000

 

0,000

 

0,467

 

0,042

 

0,092

 

0,601



3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

 

 

 

 

 

 

Personal

0,465

0,474

0,484

0,494

0,503

2,421

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,055

0,107

0,107

-

-

0,269

Zwischensumme RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,520

0,581

0,591

0,494

0,503

2,689

Außerhalb der RUBRIK 7[1] des Mehrjährigen Finanzrahmens

 

 

 

 

 

 

Personal

-

-

-

-

-

-

Sonstige Verwaltungsausgaben

-

-

-

-

-

-

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

-

-

-

-

-

-

INSGESAMT

0,520

0,581

0,591

0,494

0,503

2,689

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

 

2023

2024

2025

2026

2027

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

3

3

3

3

3

20 01 02 03 (in den Delegationen)

 

 

 

 

 

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

 

 

 

 

 

01 01 01 11 (direkte Forschung)

 

 

 

 

 

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

 

 

 

 

 

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)[1]

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

 

 

 

 

 

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

 

 

 

 

 

XX 01 xx yy zz [2]

- am Sitz

 

 

 

 

 

- in den Delegationen

 

 

 

 

 

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

 

 

 

 

 

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

 

 

 

 

 

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

 

 

 

 

 

INSGESAMT

3

3

3

3

3

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

2 AD: Berechnung der neuen jährlichen Emissionszuweisungen 2023-2030 und entsprechender Durchführungsrechtsakt der Kommission.

Umfassende Überprüfung der Inventare 2025 und 2027 (Vertragsverwaltung und damit verbundene Durchführungsrechtsakte).

Betriebsanalyse für IT-Anpassungen und anschließende Einführung der neuen Elemente im Unionsregister. Business Intelligence und Berichterstattungspflichten. Management der Kundenbeziehungen und Koordinierung der neuen Service-Desks.

1 AD: Aufbau von Kapazitäten in den Mitgliedstaaten für die Erstellung von Emissionsminderungsstrategien. Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Aktualisierung ihrer nationalen Energie- und Klimapläne im Rahmen der Governance-Verordnung zur Verbesserung ihrer nationalen Klimaschutzstrategien und ‑maßnahmen, damit die erforderlichen Emissionsminderungen bis 2030 herbeigeführt werden.

Externes Personal

-

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Die Ausgaben werden im Rahmen der Mittelausstattung von LIFE getätigt.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Revision des MFR.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 42

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Insgesamt

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    COM(2019) 640 final.
(2)    COM(2018) 773 final.
(3)    COM(2020) 690 final.
(4)    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 10./11. Dezember 2020, EUCO 22/20 CO EUR 17 CONCL 8.
(5)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(6)    Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
(7)    29 % für die EU27.
(8)    Gemäß dem EU-Referenzszenario 2020 (REF), das für die Folgenabschätzung als Basisszenario herangezogen wurde (siehe Abschnitt 5.1 der Folgenabschätzung).
(9)    COM/2016/0860 final.
(10)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(11)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(12)    Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(13)    COM(2021) 82 final.
(14)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(15)    COM(2021) 219 final.
(16)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der Durchführung der Entscheidung Nr. 406/2009/EG gemäß deren Artikel 14 (COM(2016) 483).
(17)    Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).
(18)    Das Feedback kann im Internet auf der Seite „Ihre Meinung zählt“ der Europäischen Kommission unter „Nationale Zielvorgaben für die Emissionssenkung (Lastenteilungsverordnung) – Änderung auf der Grundlage des Klimazielplans 2030“ über folgenden Link abgerufen werden: Rückmeldungen zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase .
(19)    Auf Modellierungen basierende Projektionen der Energie-, Verkehrs- und Treibhausgasemissionstrends bis 2050, denen einheitliche Annahmen für die ganze EU, alle Mitgliedstaaten und alle EU-Politikbereiche sowie mitgliedstaatspezifische Merkmale zugrunde liegen und die auf der Konsultation von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten beruhen.
(20)    Der „derzeitige politische Rahmen“ umfasst EU-Initiativen, die Ende 2019 angenommen wurden, sowie die nationalen Ziele, Strategien und Maßnahmen, die in den endgültigen nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt sind.
(21)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52020SC0176  
(22)     https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/docs/pages/com_2018_733_analysis_in_support_en_0.pdf
(23)    Weitere Informationen und Modelldokumentation: https://e3modelling.com/modelling-tools/primes/
(24)    Nicht verwendete Nettoabbaueinheiten sind solche, die weder im Rahmen der derzeitigen LULUCF-Flexibilität gemäß Artikel 7 der Lastenteilungsverordnung noch im Rahmen der neuen LULUCF-Sicherheitsreserve verwendet wurden.
(25)    COM(2019) 640 final.
(26)    ABl. C […] vom […], S. […].
(27)    ABl. C […] vom […], S. […].
(28)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(29)    Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).
(30)    Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
(31)    Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“ vom 11. Dezember 2019 (COM(2019) 640 final).
(32)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(33)    Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
(34)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(35)    COM(2020) 562 final.
(36)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 426 vom 17.12.2018, S. 58).
(37)    Delegierte Verordnung (EU) 2021/268 der Kommission vom 28. Oktober 2020 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025 (ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 21).
(38)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(39)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(40)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer...).
(41)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.
(42)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Brüssel, den XXX

COM(2021) 555 final

ANHANG

des Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris

{SEC(2021) 555 final} - {SEC(2021) 612 final} - {SWD(2021) 553 final} - {SWD(2021) 611 final} - {SWD(2021) 612 final}


ANHANG

TREIBHAUSGASEMISSIONSREDUKTIONSZIELE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 1

Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Mitgliedstaaten für 2030, auf Basis der gemäß Artikel 4 Absatz 3 bestimmten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005

Spalte 1

Spalte 2

Belgien

–35 %

–47 %

Bulgarien

–0 %

–10 %

Tschechien

–14 %

–26 %

Dänemark

–39 %

–50 %

Deutschland

–38 %

–50 %

Estland

–13 %

–24 %

Irland

–30 %

–42 %

Griechenland

–16 %

–22,7 %

Spanien

–26 %

–37,7 %

Frankreich

–37 %

–47,5 %

Kroatien

–7 %

–16,7 %

Italien

–33 %

–43,7 %

Zypern

–24 %

–32 %

Lettland

–6 %

–17 %

Litauen

–9 %

–21 %

Luxemburg

–40 %

–50 %

Ungarn

–7 %

–18,7 %

Malta

–19 %

–19 %

Niederlande

–36 %

–48 %

Österreich

–36 %

–48 %

Polen

–7 %

–17,7 %

Portugal

–17 %

–28,7 %

Rumänien

–2 %

–12,7 %

Slowenien

–15 %

–27 %

Slowakei

–12 %

–22,7 %

Finnland

–39 %

–50 %

Schweden

–40 %

–50 %

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