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Verfahren : 2021/2158(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0124/2022

Eingereichte Texte :

A9-0124/2022

Aussprachen :

PV 04/05/2022 - 6
CRE 04/05/2022 - 6

Abstimmungen :

PV 04/05/2022 - 8.55

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0195

Angenommene Texte
PDF 231kWORD 75k
Mittwoch, 4. Mai 2022 - Straßburg
Entlastung 2020: Gesamthaushaltsplan der EU – Achter, neunter, zehnter und elfter EEF
P9_TA(2022)0195A9-0124/2022
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2020 (2021/2158(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2020 (COM(2021)0379 – C9‑0310/2021)),

–  unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2021)0379),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2020, zusammen mit den Antworten der Kommission(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 18. Oktober 2021 in Bezug auf die der Kommission zu erteilenden Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2020 (00553/2022 – C9‑0114/2022, 00554/2022 – C9‑0115/2022, 00555/2022 – C9‑0116/2022, 00556/2022 – C9‑0117/2022),

–  unter Hinweis auf die Berichte der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2021)0405) und das diesen Berichten beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2021)0132),

–  unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete(3) und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte(4) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“)(5),

–  gestützt auf Artikel 33 des internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens(6),

–  gestützt auf Artikel 32 des internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(7),

–  gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 24. Juni 2013 und vom 26. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet(8),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens(9),

–  gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds(10),

–  gestützt auf Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds(11),

–  gestützt auf Artikel 48 der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds(12),

–  gestützt auf Artikel 99, Artikel 100 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0124/2022),

1.  erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2020;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 430 vom 25.10.2021, S. 7.
(2) ABl. C 438 vom 28.10.2021, S. 137.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(4) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(5) ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.
(6) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(7) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(8) ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(9) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(10) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.
(11) ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.
(12) ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.


2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 zum Rechnungsabschluss betreffend den achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2020 (2021/2158(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2020 (COM(2021)0379 – C9‑0310/2021)),

–  unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2021)0379),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2020, zusammen mit den Antworten der Kommission(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 18. Oktober 2021 in Bezug auf die der Kommission zu erteilenden Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2020 (00553/2022 – C9‑0114/2022, 00554/2022 – C9‑0115/2022, 00555/2022 – C9‑0116/2022, 00556/2022 – C9‑0117/2022),

–  unter Hinweis auf die Berichte der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2021)0405) und das diesen Berichten beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2021)0132),

–  unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete(3) und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte(4) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“)(5),

–  gestützt auf Artikel 33 des internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens(6),

–  gestützt auf Artikel 32 des internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(7),

–  gestützt auf Artikel 11 des Internen Abkommens vom 24. Juni 2013 und vom 26. Juni 2013 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet(8),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens(9),

–  gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds(10),

–  gestützt auf Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds(11),

–  gestützt auf Artikel 48 der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds(12),

–  gestützt auf Artikel 99, Artikel 100 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0124/2022),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2020;

2.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 430 vom 25.10.2021, S. 7.
(2) ABl. C 438 vom 28.10.2021, S. 137.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(4) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(5) ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.
(6) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(7) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(8) ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(9) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(10) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.
(11) ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.
(12) ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.


3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2020 sind (2021/2158(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2020,

–  unter Hinweis auf die Antworten der Kommission auf die schriftlichen Fragen, die dem Mitglied der Kommission Urpilanen für die Anhörung vor dem Haushaltskontrollausschuss am 30. November 2021 gestellt wurden, sowie auf die ergänzenden Fragen, die nach der Anhörung übermittelt wurden,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2019,

–  gestützt auf Artikel 99, Artikel 100 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0124/2022),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission zur Gänze für die Verwaltung der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zuständig ist und letztlich die Verantwortung sowohl für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge der EEF als auch für die Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess der EEF trägt;

B.  in der Erwägung, dass das Parlament seine Rolle als Entlastungsbehörde nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen kann, wenn es von der Kommission regelmäßig und rechtzeitig aktualisierte, vollständige und detaillierte Informationen über aus den EEF finanzierte Projekte und deren Empfänger enthält;

C.  in der Erwägung, dass das Parlament, anders als bei anderen Entwicklungsinstrumenten, nicht an der Festlegung und Zuweisung der EEF-Mittel beteiligt ist;

D.  in der Erwägung, dass wirksame Vorbedingungen und regelmäßige Kontrollen zentrale Bestandteile für die Gewährleistung der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit der EEF sind;

E.  in der Erwägung, dass vor dem Hintergrund eines sich wandelnden globalen Umfelds ein strategisches Gleichgewicht zwischen der Bewältigung sozialer, wirtschaftlicher, demografischer, migrationspolitischer und ökologischer Herausforderungen sichergestellt und gleichzeitig die Armutsbekämpfung als vorrangiges Ziel der Unionshilfe gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beibehalten werden muss, wobei den Grundsätzen der Wirksamkeit von Hilfs- und Entwicklungsmaßnahmen entsprechend Rechnung getragen wird;

F.  in der Erwägung, dass mit der europäischen Entwicklungshilfe und öffentlichen Investitionen gemeinsame Prioritäten und politische Ziele, wie sie in den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen befürwortet werden, darunter die Beseitigung der Armut, Klima- und Umweltschutz sowie die Wirtschafts- und Handelspolitik, gefördert werden sollten und sie vollständig mit den Grundsätzen der grundlegenden Menschenrechte, der Demokratie und der verantwortungsvollen Staatsführung im Einklang stehen sollten; in der Erwägung, dass die Ergebnisse, die im Hinblick auf die angestrebte integrative öffentliche Politik erzielt wurden, darin bestehen, das gemeinsame Wachstum zu fördern und dazu beizutragen, soziale oder geografische Unterschiede zu beseitigen;

G.  in der Erwägung, dass das Vorhandensein eines transparenten, inklusiven und effizienten partizipativen Prozesses zur Umsetzung politischer Ziele die Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung ist;

H.  in der Erwägung, dass Nachhaltigkeit eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass die festgelegten Ziele und Ergebnisse und insbesondere die langfristige Wirkung der Entwicklungshilfe verwirklicht werden;

I.  in der Erwägung, dass die Abstimmung der Entwicklungszusammenarbeit der EU auf die jeweiligen Entwicklungsprioritäten der Partnerländer stets geachtet werden sollte, und ferner in der Erwägung, dass es ein wichtiger Grundsatz der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Agenda 2030) ist, dass die Entwicklungszusammenarbeit der EU auch im Einklang mit der Unionspolitik stehen muss;

J.  in der Erwägung, dass Politikkohärenz und die Komplementarität der verschiedenen außenpolitischen Maßnahmen sorgfältig geprüft werden sollten, insbesondere in den Fällen, in denen mehrere Maßnahmen in einem Partnerland umgesetzt werden, damit die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie Synergien und Ausgleichsmöglichkeiten zwischen diesen Maßnahmen gefördert werden und die möglicherweise schädigenden Auswirkung einer einzigen Unionspolitik in einem Bereich, der sonst von einer anderen Politik geregelt wird, sowie unnötiger Verwaltungsaufwand nach Möglichkeit vermieden werden;

K.  in der Erwägung, dass die Überwachungstätigkeiten der Kommission durch die Vereinheitlichung der Kommunikationswege zwischen den Partnerländern, den aus den EEF finanzierten Einrichtungen und der Union erleichtert würden;

L.  in der Erwägung, dass Transparenz, Rechenschaftspflicht und Sorgfaltspflicht mit Blick auf die Menschenrechte Grundvoraussetzungen für eine demokratische Kontrolle und die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe sind;

M.  in der Erwägung, dass der Tatsache, dass ein Großteil der afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP) kleine Inselentwicklungsländer sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; in der Erwägung, dass Inseln, insbesondere AKP-Inseln, eine internationale Schlüsselrolle spielen, und zwar vor allem im Rahmen des Klimawandels;

N.  in der Erwägung, dass eine Reihe von überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) in den gleichen Regionen wie die AKP gelegen sind;

O.  in der Erwägung, dass die ÜLG vor ähnlichen globalen Herausforderungen stehen, im Gegensatz zu den AKP jedoch Teil der europäischen Familie sind und daher bei der Vergabe von Mitteln besonders berücksichtigt werden sollten; in der Erwägung, dass die sehr geringe Größe der ÜLG und die verfassungsrechtlichen Verbindungen zwischen den ÜLG und der Union besondere Umstände sind, denen Rechnung getragen werden sollte;

P.  in der Erwägung, dass die Maßnahmen der Union in Drittländern über internationale Organisationen abgewickelt werden, die entweder Unionsmittel einsetzen oder Projekte gemeinsam mit der Union finanzieren, woraus sich Herausforderungen im Bereich der Kontrolle und der Steuerung ergeben;

Q.  in der Erwägung, dass Budgethilfe für nachhaltige Entwicklung zwar eine entscheidende Rolle spielt, wenn es darum geht, Änderungen zu fördern und auf die wichtigsten Herausforderungen der Entwicklung einzugehen, aber auch ein beträchtliches Staatsführungsrisiko mit sich bringt und nur gewährt werden sollte, wenn der Empfängerstaat ein ausreichendes Maß an Transparenz, Rechenschaftspflicht sowie Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte nachweisen kann, bevor er Budgethilfe erhält, worauf eingehende Ex-post-Kontrollen folgen;

R.  in der Erwägung, dass die Förderung von Transparenz und die Bekämpfung von Korruption und Betrug unabdingbare Voraussetzungen für den Erfolg der Maßnahmen der Union im Bereich der Budgethilfe sind;

S.  in der Erwägung, dass die Unterstützung der Verwaltung durch die Union ein wesentliches Element der Entwicklungshilfe ist und stärker darauf ausgerichtet werden sollte, dass wirksame Verwaltungsreformen in den Partnerländern durchgeführt werden, etwa in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit der Justiz, Pressefreiheit und Voraussetzungen für die Schaffung einer Marktwirtschaft;

T.  in der Erwägung, dass die Prüfungen und EEF-Aktivitäten in einem schwierigen Umfeld stattfinden, in dem immer wieder große geopolitische oder institutionelle Risiken zu bewältigen sind; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie diese bereits sehr komplexe Situation weiter erschwert;

U.  in der Erwägung, dass das Parlament seine Rolle als Entlastungsbehörde nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen kann, wenn es von der Kommission regelmäßig aktualisierte, vollständige und detaillierte Informationen über aus dem EEF finanzierte Projekte, die Empfänger der Finanzierung im Rahmen dieser Projekte und die Umsetzung dieser Projekte enthält;

V.  in der Erwägung, dass der elfte EEF bereits seine Endphase erreicht hat, da seine Auflösungsklausel zum 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, und dass die EEF-Programme ab 2021 in den mehrjährigen Finanzrahmen der Union aufgenommen werden; in der Erwägung, dass jedoch noch besondere Verträge für bestehende Finanzierungsvereinbarungen nach wie vor bis zum 31. Dezember 2023 zu unterzeichnen sind;

Zuverlässigkeitserklärung

Finanzielle Ausführung und Projektdurchführung bei den EEF (achter bis elfter EEF) im Jahr 2020

1.  stellt fest, dass der elfte EEF im Hinblick auf die Zahlungen im Jahr 2020 insgesamt 46 % des Portfolios der Generaldirektion Internationale Partnerschaften (GD INTPA) der Kommission ausmacht; stellt fest, dass die Mittelbindungen und Zahlungen der EEF aufgrund der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie 3 894 Mio. EUR bzw. 4 677 Mio. EUR erreicht haben und somit größtenteils die ursprünglich für 2020 gesetzten Ziele von 3 267 Mio. EUR bzw. 4 400 Mio. EUR überschreiten; stellt ferner fest, dass sich die Mittelbindungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) auf 2 053 Mio. EUR beliefen und alle die Investitionsfazilität betrafen, größtenteils aus Umlauffonds, während sich die Zahlungen der EIB 2020 auf 667 Mio. EUR beliefen und ebenfalls alle die Investitionsfazilität betrafen;

2.  begrüßt die regelmäßigen Bemühungen der GD INTPA, alte Vorfinanzierungen und alte nicht ausgeschöpfte Mittelbindungen zu reduzieren, sowie die Korrektur der Ziele von 25 % auf 35 %, wie im Jahr 2020 beschlossen; stellt fest, dass die GD INTPA das Ziel für 2020 für beide Indikatoren überschritten hat: die alte EEF-Vorfinanzierung um 56 % (55 % über den gesamten Zuständigkeitsbereich der GD INTPA) reduziert wurde und die alten nicht ausgeschöpften EEF-Mittelbindungen um 40 % (41 % über den gesamten Zuständigkeitsbereich der GD INTPA) reduziert wurden;

3.  stellt fest, dass die GD INTPA ihre Vorgabe, nicht mehr als 15 % der alten abgelaufenen Verträge für die EEF (d. h. gegenüber 14 % im Jahr 2020, 15 % im Jahr 2019, 17 % im Jahr 2018 und 17 % im Jahr 2017) zu haben, verwirklicht hat und dass sie einen Wert von 11 % über ihren gesamten Zuständigkeitsbereich erzielt hat; stellt fest, dass die Verbesserungen auf die im Jahr 2017 neu eingeführten Verfahren für den Abschluss von EEF-Verträgen zurückzuführen sind;

4.  nimmt den Abschluss des achten EEF und die Absicht der Kommission zur Kenntnis, den neunten EEF so schnell wie möglich abzuschließen; stellt ferner fest, dass der neunte EEF nicht vor 2023 abgeschlossen werden kann, da 19 Beschlüsse und 37 Verträge noch laufen, von denen drei Beschlüsse, deren Vertragsdaten bis 2023 laufen, die Republik Südsudan betreffen und nach dem Inkrafttreten der Auflösungsklausel beschlossen wurden; fordert die Kommission auf, die Entlastungsbehörde über die Verwirklichung ihrer Absicht auf dem Laufenden zu halten; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die diesbezügliche Empfehlung des Rechnungshofs (im Folgenden als „Rechnungshof“ bezeichnet) akzeptiert hat und jedes Jahr im jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte beim Abschluss des neunten EEF Bericht erstatten wird;

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

5.  begrüßt, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften EEF für das Haushaltsjahr 2020 zu dem Schluss kommt, dass die Rechnungen für das am 31. Dezember 2020 endende Haushaltsjahr ein in allen wesentlichen Belangen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der EEF vermitteln und dass die Ergebnisse ihrer Vorgänge, ihre Cashflows und die Veränderungen ihres Nettovermögens zum Jahresende im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates(1) (EEF-Finanzregelung) und den Rechnungsführungsvorschriften für den öffentlicher Sektor stehen;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge

6.  begrüßt den Standpunkt des Rechnungshofs, dem zufolge die den zum 31. Dezember 2020 abgeschlossenen Jahresrechnungen zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

7.  bringt seine Besorgnis über die vielen möglichen Gründe für die aufeinander folgenden negativen Prüfungsurteile des Rechnungshofs zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben zum Ausdruck, die darauf zurückzuführen sind, dass die in der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2020 endende Haushaltsjahr akzeptierten Ausgaben in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind;

8.  ist besorgt darüber, dass die geschätzte Fehlerquote die Wesentlichkeitsschwelle überschritten hat, da 3,8 % der Ausgaben für den achten, neunten, zehnten und elften EEF betroffen sind (gegenüber 3,5 % im Jahr 2019, 5,2 % im Jahr 2018, 4,5 % im Jahr 2017, 3,3 % im Jahr 2016, 3,8 % in den Jahren 2014 und 2015, 3,4 % im Jahr 2013 und 3 % im Jahr 2012); stellt fest, dass der Anstieg der geschätzten Fehlerquote im Vergleich zum Haushaltsjahr 2019 0,3 % beträgt; weist darauf hin, dass es trotzdem notwendig ist, sich mit den Ursachen für diesen Anstieg zu befassen, während zugleich die besonderen Umstände des Entlastungsverfahrens 2020 berücksichtigt werden;

9.  bedauert feststellen zu müssen, dass sich die Art der im Haushaltsjahr 2020 identifizierten Fehler gegenüber dem Haushaltsjahr 2019 erheblich geändert hat, nämlich in der Form eines Anstiegs der geschätzten Fehlerquote in Zusammenhang mit Ausgaben als Folge von fehlenden wesentlichen Belege von 5,9 % auf 38,3 %; stellt fest, dass im zweiten Jahr in Folge die zweithöchste Fehlerquote auf nicht förderfähige Ausgaben, die von 12,7 % im Jahr 2019 auf 38,2 % im Jahr 2020 gestiegen sind, zurückzuführen ist; stellt ferner fest, dass die Fehler im Zusammenhang mit nicht verwendeten Ausgaben (43,6 % im Jahr 2019 gegenüber 18,1 % im Jahr 2020) aufgrund der geschätzten Fehlerquote wegen der gravierenden Nichteinhaltung von Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe fast um den Faktor zehn zurückgegangen sind (22,1 % im Jahr 2019 gegenüber 2,2 % im Jahr 2020);

10.  betont, dass 36 (25,7 %) der 140 vom Rechnungshof geprüften Zahlungsvorgänge mit Fehlern behaftet waren, die vom Fehlen wesentlicher Belege (38,3 %) und nicht förderfähigen Ausgaben (38,2 %) bis hin zu nicht verwendeten Ausgaben (18,1 %) reichten; stellt fest, dass die Gesamtfehlerquote von 3,8 % auf der Grundlage von 31 vom Rechnungshof quantifizierten Fehlern geschätzt wurde; stellt fest, dass außerdem 119 der 140 in die Stichprobe einbezogenen Vorgänge von EU-Delegationen in den Partnerländern verwaltet wurden und dass 27 quantifizierbare Fehler aufwiesen;

11.  stellt fest, dass es dem Rechnungshof aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich war, Vor-Ort-Besuche bei EU-Delegationen und Partnerländern durchzuführen, und der Rechnungshof deswegen daran gehindert war, bestimmte Prüfverfahren durchzuführen, insbesondere die Überprüfung der Vertragsdurchführung für die ausgewählten Vorgänge, und dass sich die Prüfungsarbeit des Rechnungshofs daher hauptsächlich auf die Überprüfung der Akten zu Vorgängen und Projekten durch Fernverbindung mit den geprüften Stellen beschränkte; stellt jedoch fest, dass Aktenprüfungen bei der Durchführung eines Prüfungsverfahrens und der Bewertung von Daten überwiegend ein gängiges Instrument sind; fordert den Rechnungshof auf, die Vor-Ort-Besuche möglichst bald wieder aufzunehmen, sobald die COVID-19-Pandemie dies zulässt; ist nach wie vor der Ansicht, dass Vor-Ort-Kontrollen zusammen mit der ordnungsgemäßen Anwendung neuer Techniken und der Digitalisierung wesentlich dafür sind, die Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit der EEF sicherzustellen;

12.  bedauert, dass der Rechnungshof in der Aufgabe, nicht nur durch die allgemein sehr schwierigen Bedingungen im Jahr 2020 dabei behindert wurde, seine Prüfungsarbeiten zu planen und auszuführen, sondern auch dadurch, dass einige internationale Organisationen den notwendigen Zugang zu einschlägigen Prüfungsdokumenten verweigerten oder einschränkten, was zu übermäßigen Verzögerungen führte und den Rechnungshof somit daran gehindert hat, seine im AEUV verankerten grundlegenden Vorrechte wahrzunehmen, wie bereits in den entsprechenden Bemerkungen im Jahresbericht 2018 des Rechnungshofs erwähnt wurde;

13.  fordert die Kommission nach mehrfachen Aussprachen, der Anhörung im Haushaltskontrollausschuss des Parlaments und den Antworten der Kommission auf schriftliche Anfragen auf, geeignete und wirksame Schritte zu unternehmen, damit der Rechnungshof rechtzeitig uneingeschränkten Zugang zu allen erforderlichen Informationen erhält, um eine bessere Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen verbessern und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsausgaben der Union angemessen überprüfen zu können; stellt fest, dass der eingeschränkte Zugang auf eine unterschiedliche Auslegung rechtlicher Anforderungen zurückzuführen sein könnte;

Transparenz und Wirksamkeit der Überwachungs- und Sicherungssysteme

14.  stellt fest, dass die Kommission bei den 31 quantifizierten Fehlern, von denen fünf (16,12 %) quantifizierbare Fehler darstellten, über ausreichende Informationen verfügte, um die Fehler vor der Bestätigung der Ausgaben zu verhindern oder aufzudecken und zu korrigieren (gegenüber 28 quantifizierten Fehlern mit neun Fällen (32 %) mit ausreichenden Informationen für die Früherkennung oder Korrektur im Jahr 2019); stellt fest, dass die geschätzte Fehlerquote um 1,19 Prozentpunkte niedriger ausgefallen wäre, wenn die Kommission alle ihr vorliegenden Informationen angemessen genutzt hätte; fordert die Kommission trotz der Verbesserung im Vergleich zu 2019 auf, ihre Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Prozesse zur Verifizierung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge zu steigern und sicherzustellen, dass angemessene Folgemaßnahmen ergriffen werden; besteht darüber hinaus darauf, dass den Ex-ante-Überprüfungen mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird und dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um bestehenden Schwächen zu begegnen;

15.  ist der Ansicht, dass die Überwachungstätigkeiten wirksamer sein werden, wenn die Erkenntnisse der Kommission regelmäßig veröffentlicht und der Entlastungsbehörde vorab übermittelt werden, sofern diese Veröffentlichung und Übermittlung mit den geltenden Rechtsvorschriften im Einklang steht;

16.  fordert die Kommission auf, ein im Voraus festgelegtes Format für die Kommunikation zwischen Partnerländern, EEF-Begünstigten und der Union anzuwenden, um die Anzahl der vom Rechnungshof festgestellten Fehler zu verringern;

17.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Kommission und ihre Durchführungspartner im Jahr 2020 (wie auch 2019) bei Vorgängen im Zusammenhang mit Finanzhilfen und Beitrags- und Übertragungsvereinbarungen mit internationalen Organisationen mehr Fehler begangen haben als bei anderen Formen der Unterstützung, wie etwa bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen; stellt fest, dass von den 67 Vorgängen dieser Art (65 im Jahr 2019), die vom Rechnungshof geprüft wurden, 27 Vorgänge (38 Vorgänge (40,3 %) im Vergleich zu 25 Vorgängen (38 %) im Jahr 2019) erhebliche quantifizierbare Fehler aufwiesen, auf die 94,2 % der geschätzten Fehlerquote (71,7 % im Jahr 2019) entfielen; fordert die Kommission auf, vollständige, aktualisierte und detaillierte Informationen über finanzierte Projekte und Empfänger von Mitteln im Rahmen dieser Projekte zu veröffentlichen, ihren risikobasierten Ansatz zu verbessern und für Kontrollkapazitäten in fehleranfälligeren Bereichen zu sorgen; weist erneut darauf hin, dass den Ex-ante-Kontrollen mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte und dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Ausgaben stärker zu überprüfen;

18.  ist ungeachtet der positiven Analyse seitens der GD INTPA in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht über die wichtigsten Leistungsindikatoren für 2020 (14 wichtigste Leistungsindikatoren mit besseren Werten als 2019) besorgt über die Feststellung des Rechnungshofes, wie in den Vorjahren, dass die Häufigkeit der festgestellten Fehler, einschließlich einiger Fehler in abschließenden Anträgen, die externen Ex-ante-Prüfungen und Ausgabenkontrollen unterlagen, nach wie vor auf Schwachstellen bei diesen Kontrollen hinweist; wiederholt seine Forderung nach einem strikteren Kontrollsystem und fordert die GD INTPA auf, ihre Bemühungen um eine bessere Bewertung sowohl der Wirksamkeit als auch der Effizienz ihres Kontrollsystems fortzusetzen, indem sie für beide zentrale Leistungsindikatoren ermittelt, realistische und ehrgeizige Ziele festlegt und ihr Kontrollsystem überwacht und verbessert; fordert die Kommission ferner auf, eine nach Ländern unterteilte Plattform für aus dem EEF finanzierte Projekte einzurichten, auf der Informationen zu den Endempfängern von Mitteln im Rahmen dieser Projekte, den allgemeinen und spezifischen Projektzielen und vor allem deren konkreten Ergebnissen im Hinblick auf den gewünschten Anstieg der Entwicklungsindizes bereitgestellt werden; weist darauf hin, dass die Entwicklung einer solchen integrierten und interoperablen Informations- und Überwachungsplattform die Zuverlässigkeit der Kontrollen verbessern und zu einer besseren Wirksamkeit und Sichtbarkeit der EU-Entwicklungshilfe beitragen würde; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, auch die Aufnahme eines Dialogs mit den Empfängerländern in Erwägung zu ziehen, in dem es um die mögliche künftige Nutzung eines einzigen Risikobewertungsinstruments geht;

19.  bedauert, dass die Kommission in den Antworten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs keine Folgemaßnahmen zu den spezifischen Bemerkungen zu den sich wiederholenden Schwachstellen aufgezeigt hat, und ist der Auffassung, dass die von der Kommission bei Ex-post-Kontrollen angewandten Kostenerwägungen möglicherweise nicht wirksam sind und genau zu den Schwachstellen führen könnten, auf die der Rechnungshof und das Parlament seit Langem hinweisen; fordert die Kommission auf, diesen Ansatz zu überarbeiten, damit die Mängel vollständig behoben werden, und die Entlastungsbehörde regelmäßig über die erzielten Fortschritte zu unterrichten;

20.  stellt fest, dass in der neunten Studie der GD INTPA zur Restfehlerquote, die 2020 von einem externen Auftragnehmer in ihrem Auftrag durchgeführt wurde, davon ausgegangen wurde, dass die Restfehlerquote insgesamt das fünfte Jahr in Folge unter der von der Kommission festgelegten Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt (0,95 % im Jahr 2020, 1,13 % im Jahr 2019, 0,85 % im Jahr 2018, 1,18 % im Jahr 2017 und 1,67 % im Jahr 2016)(2);

21.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof, wie in der Vergangenheit, der Auffassung ist, dass viele Faktoren zur Unterschätzung der Restfehlerquote beitragen, wie in der Entlastungsentschließung von 2019 erwähnt, wobei die wichtigsten Einschränkungen in der Methode zur Bestimmung der Restfehlerquote und des übermäßigen Rückgriffs auf frühere Kontrollarbeiten liegen, die entweder direkt von der Kommission oder von unabhängigen Dritten durchgeführt wurden (wobei ein Anteil von 17 % auf vollständigen Rückgriff und ein Anteil von 37 % auf teilweisen Rückgriff entfällt); unterstützt die Bewertung des Rechnungshofes, dass dies dem Zweck der Analyse der Restfehlerquote zuwiderläuft, der darin besteht, die Fehler zu ermitteln, die genau diesen Kontrollen entgangen sind;

22.  stellt fest, dass sich ein weiterer Faktor aus dem Umstand ergibt, dass sich die Analyse der Restfehlerquote auf eine Überprüfung von Bereichen mit geringem Risiko wie Budgethilfeinstrumenten konzentriert, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit, tatsächliche Fehler zu finden, im Vergleich zu einer umfassenden Überprüfung von risikoträchtigen Bereichen wie Finanzhilfen und Verträgen mit internationalen Organisationen und Agenturen der Mitgliedstaaten verringert;

23.  weist darauf hin, dass die Empfehlung des Rechnungshofs an die Kommission, Vorbehalte für alle risikoträchtigen Bereiche unabhängig von ihrem Anteil an den Gesamtausgaben und ihren finanziellen Auswirkungen geltend zu machen, bereits im Jahresbericht 2019 des EEF enthalten war; bedauert, dass die Kommission die Empfehlung nicht angenommen hat; betont, dass der Rechnungshof sehr klar und konsequent darauf hinweist, dass die Anwendung der De-minimis-Regel die Fähigkeit der Kommission, Risiken in ihrem Zuständigkeitsbereich zu identifizieren, verringert; ist der Ansicht, dass es sehr gefährlich ist, Bereiche, die von der GD INTPA selbst als hochriskant angesehen werden, aufgrund ihrer finanziellen Auswirkungen auszuschließen; unterstützt den Rechnungshof nachdrücklich in seiner Empfehlung und fordert die Kommission auf, ihren Ansatz entsprechend zu überarbeiten;

24.  ist der Ansicht, dass es sich lohnt, sich daran zu erinnern, dass der Rechtsrahmen für die Analyse der Restfehlerquote und der Vertrag zwischen der GD INTPA und dem Auftragnehmer der Analyse der Restfehlerquote keinen systemischen Ansatz für die Meldung von mutmaßlichem Betrug zum Nachteil des Unionshaushalts bietet, der bei der Analyse der Restfehlerquote aufgedeckt wurde; unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs auf diesem Gebiet nachdrücklich; begrüßt in diesem Zusammenhang den Umstand, dass die Kommission Anfang Januar 2022 ein neues Handbuch und eine neue Methodik für die Analyse der Restfehlerquote angenommen hat, wobei den Bemerkungen des Rechnungshofs möglichst weitgehend Rechnung getragen wird; stellt fest, dass die neue Fassung dieses Handbuchs die Zahl der Vor-Ort-Besuche von neun auf zwölf steigert und zusätzliche Klarstellungen zu Vergabeprüfungen enthält; fordert mit Blick auf die Beschränkung der Stützung auf frühere Kontrolltätigkeiten, dass diese Prüfungen angesichts der historischen Durchschnittswerte überwacht werden, die ohne eine eingehende Begründung nicht erheblich überschritten werden sollten; begrüßt insbesondere, dass der Auftragnehmer der Analyse der Restfehlerquote nun verpflichtet ist, die Kommission unverzüglich über etwaige Verdachtsfälle von Unregelmäßigkeiten zu informieren, die eingetreten sind oder wahrscheinlich eingetreten sind; fordert die Kommission angesichts der hohen Zahl an Betrugsuntersuchungen in den vergangenen Jahren auf, für eine bessere Transparenz der Geldströme zu sorgen und die Kontrollsysteme zu verbessern; fordert ferner die Kommission auf, der Entlastungsbehörde Bericht über die Maßnahmen zu erstatten, die gemäß der Restfehlerquotenmethodik oder der Leistungsbeschreibung eingeführt wurden, um die Meldung mutmaßlichen Betrugs durch den Auftragnehmer der Analyse der Restfehlerquote zu formalisieren;

25.  nimmt mit Besorgnis die Feststellung des Rechnungshofes zur Kenntnis, dass der jährliche Tätigkeitsbericht 2020 keine Vorbehalte enthält, die einerseits durch die Einschränkungen der Analyse der Restfehlerquote und andererseits durch die Beibehaltung der De-minimis-Regel von weniger als 5 % der Gesamtzahlungen mit finanziellen Auswirkungen von weniger als 5 Mio. EUR verursacht wurden; ist besorgt, dass diese Bewertung Auswirkungen auf die Wirksamkeit des jährlicher Tätigkeitsberichts der GD INTPA haben könnte;

26.  nimmt zur Kenntnis, dass zum Jahresende 2020 insgesamt 17 Betrugsuntersuchungen anhängig waren (19 im Jahr 2019);

27.  betont, dass die enorme Menge an Ressourcen, die zur Deckung des dringenden Bedarfs aufgrund der COVID-19-Krise bereitgestellt wurden, in Verbindung mit flexibleren Aufsichts- und Rechenschaftspflichtmaßnahmen auch reichlich Möglichkeiten für Betrug und Korruption bietet; weist darauf hin, dass Korruption nicht nur der Krisenbewältigung und dem Wiederaufbau abträglich ist, sondern auch die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Agenda 2030 untergräbt; stellt außerdem fest, dass Betrugs- und Korruptionsrisiken bereits vor der COVID-19-Pandemie ein Zeichen dafür waren, dass sich die Anstrengungen zur Bekämpfung und Verhütung von Korruption und Betrug als unzureichend erwiesen haben; unterstreicht die wichtige Rolle des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft bei der Bekämpfung von Korruption und Betrug im Rahmen ihres Mandats;

28.  ist der Ansicht, dass ein stärkerer Schwerpunkt auf den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) vor Ort sowie der Privatwirtschaft und zivilgesellschaftlichen Organisationen Grundlage der Zusammenarbeit bei der Verwaltung des Projektbestands der Delegationen der EU sein sollte; betont, dass größere Anstrengungen unternommen werden müssen, um den Grundsätzen der PKE der Union gerecht zu werden, insbesondere in Bezug auf die Maßnahmen der Union in den Bereichen Handel, Landwirtschaft, Fischerei, Umwelt, Klimaschutz und Migration sowie Außen- und Sicherheitspolitik der Union, damit die Ziele der wirksamen Zusammenarbeit verwirklicht werden können; beharrt darauf, dass die PKE ein wichtiges Ziel des gemeinsamen, im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) – Europa in der Welt konzipierten Ansatzes sein muss(3);

29.  nimmt die von der GD INTPA ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken zur Kenntnis, die sich aus der Anwendung außergewöhnlicher Finanz- oder Auftragsvergabeverfahren bei der Bewältigung der COVID-19-Krise ergeben, insbesondere durch Budgethilfen; stellt jedoch fest, dass das Korruptions- und Betrugsrisiko in allen Regionen nach wie vor das höchste wahrgenommene Risiko darstellt, auch wenn im Laufe der Zeit ein leichter Rückgang zu beobachten sein könnte; fordert die GD INTPA auf, die Lage weiterhin zu beobachten und den schwächsten Ländern besondere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde über die weiteren Entwicklungen Bericht zu erstatten;

30.  stellt fest, dass die GD INTPA im Jahr 2020 einen neuen Entwurf einer Betrugsbekämpfungsstrategie ausgearbeitet hat, deren Annahme auf 2021 verschoben wurde; stellt ferner fest, dass die Betrugsbekämpfungsstrategie auf der Erhebung der GD INTPA zur Bewertung von Risiken und Kontrollen beruht, einer Risikoanalyse, die mit dem neuen NDICI, den neuen Umsetzungsmethoden und der 2019 angenommenen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission verknüpft werden soll; betont ferner die Rolle, die dem Früherkennungs- und Ausschlusssystem als wesentliches Instrument zukommt, wenn es darum geht, Betrug unter Strafe zu stellen, und fordert die GD INTPA auf, die Nutzung dieses Systems besser bekannt zu machen;

31.  nimmt mit Befriedigung die anhaltende Zusage des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, all seine Verpflichtungen aus dem laufenden MFR sowie aus früheren Finanziellen Vorausschauen unter denselben Bedingungen zu erfüllen, als wäre es noch ein Mitgliedstaat, wie dies im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) zum Ausdruck kommt; nimmt ferner zur Kenntnis, dass das Austrittsabkommen vorsieht, dass das Vereinigte Königreich bis zur Schließung des elften EEF und aller vorhergehenden, noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF bleibt und diesbezüglich im Rahmen des Internen Abkommens über die Einrichtung des Fonds die gleichen Verpflichtungen wie die Mitgliedstaaten übernehmen wird; stellt fest, dass das Gleiche auch für die Verpflichtungen gilt, die sich aus früheren EEF bis zu deren Schließung ergeben, und dass das Vereinigte Königreich befugt ist, als Beobachter ohne Stimmrecht am EEF-Ausschuss teilzunehmen;

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, Entwicklungsagenturen der EU und nichtstaatlichen Organisationen

32.  stellt fest, dass trotz der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Rahmen der regelmäßigen Überwachung der Anforderungen an die Säulenbewertung und der Berichte durch die Kommission Fortschritte erzielt wurden; fordert die Kommission auf, die sorgfältige Überwachung der Säulenbewertungen fortzusetzen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte und Ergebnisse auf dem Laufenden zu halten, und zwar im Hinblick auf die ergänzende Bewertung aller im Rahmen der Säule bewerteten Einrichtungen und das Ziel, diese bis zu der aufgrund des COVID-19-Ausbruchs verlängerten Frist Ende 2021 abzuschließen(4);

33.  bringt seine Befriedigung darüber zum Ausdruck, dass ab dem MFR-Zeitraum 2021–2027 die EEF, das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit und andere Instrumente mit dem Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ in den Gesamthaushaltsplan der Union unter der Rubrik 4 „Europa in der Welt“ aufgenommen wurden, auf die 6,6 % oder 11,4 Mrd. EUR des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union entfallen: Von diesem Betrag entfallen 3 Mrd. EUR (26,7 %) auf das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, 2,7 Mrd. EUR (23,2 %) auf das Europäische Nachbarschaftsinstrument, 1,9 Mrd. EUR (16,9 %) auf das Instrument für Heranführungshilfe, 1,9 Mrd. EUR (16,8 %) auf humanitäre Hilfe und den Rest für andere Maßnahmen und Programme; stellt fest, dass bestimmte Durchführungsmethoden und Flexibilitätsbestimmungen der EEF in die Verordnung (EU) 2021/947 aufgenommen wurden; weist darauf hin, dass das Parlament seit langem die Einbeziehung der EEF in den Haushaltsplan fordert;

34.  begrüßt, dass die Finanzierung dieser Zusammenarbeit somit nicht mehr Gegenstand eines zwischenstaatlichen Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten sein, sondern dass diese Zusammenarbeit vielmehr durch das Eigenmittelsystem des Unionshaushaltsplans finanziert wird; stellt jedoch fest, dass laufende Projekte, die im Rahmen der vorangegangenen EEF, einschließlich des elften EEF, in den AKP-Staaten finanziert wurden, bis zu ihrem vollständigen Abschluss weiterhin im Einklang mit ihren spezifischen Vorschriften durchgeführt werden, und geht davon aus, dass die Auswirkungen dieser normativen Überschneidungen begrenzt sein werden;

35.  betont, dass eine solche neu geschaffene Struktur neue institutionelle Zuständigkeiten und Aufgaben mit sich bringt, insbesondere für das Parlament als einen Arm der Haushaltsbehörde für den jährlichen Haushaltsplan; erwartet, dass Haushaltstransparenz, Politikkohärenz und demokratische Rechenschaftspflicht von diesen neuen Regelungen profitieren werden; nimmt zur Kenntnis, dass die Rolle des Parlaments im Bereich der internationalen Partnerschaften im Rahmen von Europa in der Welt, auch durch den geopolitischen Dialog auf hoher Ebene, gestärkt wurde; fordert die Kommission im Hinblick auf das neue Finanzierungsinstrument „NDICI/Europa in der Welt“, das auf die EEF folgt, auf, ab dem Beginn der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ Informationen, aufgeschlüsselt nach Ländern, über alle mit diesem Instrument finanzierten Maßnahmen – unabhängig davon, ob sie mit Finanzhilfen oder Darlehen anderer Akteure kofinanziert werden – in Bezug auf die Beträge der EU-Fördermittel und die Ergebnisse vorzulegen, und zwar in einer standardisierten und mit den Mitgliedstaaten harmonisierten und für die Unionsbürger und die Bürger in den Partnerländern leicht nachvollziehbaren Weise;

36.  betont, dass bei Projekten, die von internationalen Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft umgesetzt werden, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union umfassende Transparenz und umfassender Zugang zu Daten gewährleistet und eindeutige Bestimmungen für Kontrolle und Überwachung festgelegt werden müssen;

37.  hebt noch einmal hervor, dass die Stellen, die mit der Ausführung von Unionsmitteln befasst sind, generell die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Transparenz befolgen müssen; hebt hervor, dass jede Stelle uneingeschränkt zum Schutz der finanziellen Interessen der Union beitragen und als Voraussetzung für den Erhalt der Mittel dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Rechnungshof und dem OLAF die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gewähren muss;

38.  stellt fest, dass es nach wie vor eines systematischeren Ansatzes für die Kommunikation über die Unterstützung der Union für ihre Partner und ihre Bemühungen zur Bewältigung globaler Herausforderungen bedarf, damit die Sichtbarkeit der Union verbessert wird und die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und die Sorgfaltspflicht mit Blick auf die Menschenrechte entlang der Finanzierungskette gestärkt werden; weist auf die Bedeutung des „Team Europa“-Ansatzes im Hinblick auf die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der Unionshilfe hin; fordert die Kommission auf, ihre Maßnahmen noch einmal zu verdoppeln und noch Jahre nach Abschluss der kofinanzierten Projekte auf Stichproben beruhende Vor-Ort-Kontrollen der kofinanzierten Projekte durchzuführen, um die langfristigen Auswirkungen und die Leistung der EEF-Maßnahmen zu prüfen, und im Wege der erforderlichen Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Projekte auf lange Sicht Früchte tragen;

Budgethilfe der Union

39.  stellt fest, dass der allgemeine Rahmen für die Budgethilfe, nach dem die Budgethilfe als Durchführungsmethode im Bereich des auswärtigen Handelns genutzt werden kann, durch eine Reihe umfassender Leitlinien ergänzt wird, die detaillierte Anleitungen(5) für die Verfahren zur Gewährleistung eines soliden Risikomanagements und zur Durchführung der Qualitätsprüfung, -überwachung und -berichterstattung durch die EU-Delegationen und die zentralen Dienststellen der Kommission enthalten; stellt fest, dass die Leitlinien für die Budgethilfe und die internen Regelungen im Laufe der Zeit verbessert wurden, auch unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Rechnungshofes und des Parlaments;

40.  stellt fest, dass die Hilfe der Union eine Vielzahl von Sektoren abdeckt, wobei im Jahr 2020 insgesamt 228 Verträge in 95 Ländern oder Gebieten abgeschlossen wurden, auf die im Durchschnitt etwa 40 % der nationalen Kooperationsprogramme mit Partnerländern entfallen; stellt außerdem fest, dass sich die Zahlungen zwischen 2014 und 2019 zwar auf 1,6 Mrd. EUR bis 1,8 Mrd. EUR jährlich beliefen, die Auszahlungen der Union aus Haushaltsmitteln infolge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 jedoch fast 3 Mrd. EUR betrugen; ist der Ansicht, dass diese Unterstützung von entscheidender Bedeutung war, um die Widerstandsfähigkeit der Länder zu stärken, indem sie es ihnen ermöglichte, sich auf Reformen in verschiedenen Sektoren zu konzentrieren und weitere wirtschaftliche und soziale Rückschritte zu verhindern;

41.  stellt fest, dass der Budgethilfebeitrag der EEF 39 % des Gesamtbetrags der im Jahr 2020 ausgezahlten Budgethilfe der Union ausmachte (1 164 Mio. EUR von 2 986 Mio. EUR); stellt fest, dass 40 AKP-Staaten und 8 ÜLG im Jahr 2020 Budgethilfe erhalten haben;

42.  stellt fest, dass sich der Beitrag der EEF zu Budgethilfemaßnahmen im Jahr 2020 auf 1 240,6 Mio. EUR belief (gegenüber 790,3 Mio. EUR im Jahr 2019), wovon 552,3 Mio. EUR auf neue Mittelbindungen entfielen (gegenüber 366,8 Mio. EUR im Jahr 2019), wobei 60 Partnerländer (fünf mehr als im Jahr 2019) geografisch erfasst waren, was 102 Budgethilfeverträgen entspricht (20 mehr als im Jahr 2019); stellt fest, dass für die ÜLG 82,8 Mio. EUR (gegenüber 70,0 Mio. EUR im Jahr 2019) über die EEF für zwölf Länder ausgezahlt wurden, was 13 Budgethilfeverträgen entspricht, was wiederum den Zahlen des Haushaltsjahres 2019 entspricht;

43.  stellt mit Genugtuung fest, dass Afrika südlich der Sahara im Jahr 2020 mit einem Anteil von 38 % (36 % im Jahr 2019) nach wie vor der größte Empfänger von Budgethilfe ist; stellt außerdem fest, dass 52,4 % (47 % im Jahr 2019) der gesamten laufenden Mittelbindungen auf Länder mit niedrigem mittlerem Einkommen entfielen; stellt fest, dass 29,4 % der gesamten Mittelbindungen auf Länder mit niedrigem Einkommen entfielen, was den 2019 festgestellten rückläufigen Trend bestätigt (32 % gegenüber 38 % im Jahr 2018); stellt fest, dass insgesamt 47 % der laufenden Budgethilfeprogramme in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden;

44.  weist darauf hin, dass die Budgethilfe darauf abzielt, die Partnerschaft mit den Partnerländern der Union zu stärken, die nachhaltige Entwicklung zu fördern, Armut zu beseitigen, Ungleichheiten zu verringern, Frieden und Demokratie zu festigen und letztlich zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beizutragen; stellt fest, dass sich die Budgethilfe der EU an den international vereinbarten Grundsätzen von Busan für wirksame Entwicklungszusammenarbeit wie Eigenverantwortung der Partnerländer, Ergebnisorientierung, Inklusivität und Rechenschaftspflicht orientieren muss; betont, dass Budgethilfe, da sie Transparenz und verantwortungsvolle Staatsführung fördert, auch zur Bekämpfung von Korruption und Betrug beiträgt; weist darauf hin, dass die Budgethilfe dem Bedarf der Partnerländer sowie den wichtigsten Politikbereichen der Union entsprechen muss; weist erneut darauf hin, dass es auch notwendig ist, die Leistung der Programme und ihre Auswirkungen in den Partnerländern und bei der Zivilbevölkerung zu messen;

45.   stellt fest, dass Budgethilfeprogramme in Bezug auf den relativen Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung erheblich zu SDG 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen), SDG 17 (Partnerschaften), SDG 5 (Geschlechtergleichheit) und SDG 1 (keine Armut) beitragen; begrüßt den starken multidimensionalen Anwendungsbereich von Budgethilfeprogrammen und ist der Ansicht, dass sie das Unternehmertum und private Initiativen unterstützen sollten, um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu fördern, wie dies in SDG 9 (eine belastbare Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen) und SDG 17 (Umsetzungsmittel stärken und die globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung wiederbeleben) befürwortet wird;

46.  betont, dass unternehmerische Initiative und der Privatsektor eine wesentliche Rolle bei der Bekämpfung der Armut spielen, indem sie Arbeitsplätze, eine nachhaltige Wirtschaft und nachhaltiges Wachstum schaffen; betont, dass die Bereitstellung von Unternehmensschulungen für Kleinunternehmern bei der Gründung von Unternehmen und der Verbesserung der Geschäftspraktiken in Partnerländern helfen kann; stellt fest, dass diese Schulungen durch maßgeschneiderte Unterstützungs- und Folgemaßnahmen ergänzt werden sollten, um die Wirksamkeit dieser Programme zu verbessern; fordert darüber hinaus, dass die Rolle von sowohl Frauen als auch Männern weiterhin gestärkt wird und dass die politischen Maßnahmen ergriffen werden, die zur Bewältigung dieser einschlägigen Herausforderungen erforderlich sind;

47.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie die Programme neu gestaltet hat, was dazu geführt hat, dass Indikatoren neutralisiert wurden (die durch die Krise irrelevant oder ungültig wurden) und variable Tranchen in feste Tranchen umgewandelt wurden; nimmt darüber hinaus die Stichtage für einige Indikatoren und Ziele und ihre Verschiebung auf 2021 zur Kenntnis; nimmt daher die Veränderung des Verhältnisses zwischen festen und variablen Tranchen im Jahr 2020 zur Kenntnis, die einen durchschnittlichen Anteil von 84 % für feste Tranchen (44 % im Jahr 2019) und 16 % für variable Tranchen (56 % im Jahr 2019) erreicht; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass variable Tranchen eine bessere Hebelwirkung mit Blick auf die Vertiefung des strategischen und politischen Dialogs mit den Partnerländern über die wichtigsten durchzuführenden Reformen erzielen könnten; verlangt daher, über die Auswirkungen und Ergebnisse der Neugestaltung dieser Programme auf dem Laufenden gehalten zu werden; stellt ferner fest, dass nur die Karibik, Zentralafrika, Lateinamerika und der Westliche Balkan vergleichsweise größere variable Tranchen über ihre Zahlungen hinweg beibehalten haben;

48.  fordert die Kommissionsdienststellen erneut auf, im Rahmen ihres politischen Dialogs die Risiken im Zusammenhang mit Steuervermeidung und ‑hinterziehung durch Unternehmen und mit illegalen Finanzströmen, von denen insbesondere Entwicklungsländer betroffen sind, weiterhin strikt zu bewerten; betont, wie wichtig es ist, sich mit der Mobilisierung inländischer Einnahmen und der Verwaltung der öffentlichen Finanzen im Allgemeinen zu befassen, die Teil der Kriterien für die Gewährung von Budgethilfe sind; ersucht die Kommission darum, die haushaltspolitischen Auswirkungen zu bewerten und bei der Festlegung von investitionsorientierten Zielen behilflich zu sein;

49.  ist der Ansicht, dass bei den Bedarfsanalysen im Zusammenhang mit der Programmgestaltung des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ die Schuldensituation der Länder und die Art und Weise, wie diese sich auf die Fähigkeit auswirken, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu verfolgen, berücksichtigt werden sollten;

50.  betont, wie wichtig es für die Geber ist, dass die Schuldenlast nicht erhöht wird; fordert die Union und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, als ersten Schritt und zusätzlich zu ihrem zugesagten Moratorium eine neue Entschuldungsinitiative für die hochverschuldeten armen Länder ins Leben zu rufen; fordert ferner, dass ein multilateraler Umschuldungsmechanismus geschaffen wird, um sowohl den Auswirkungen der Schuldenkrise als auch dem Finanzierungsbedarf der Agenda 2030 Rechnung zu tragen;

Leistung

51.  stellt fest, dass die Unterstützung durch die Union im Zusammenhang mit der Agenda 2030 erfolgt, was einen ganzheitlichen Ansatz für die soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung auf der Grundlage der Ziele für nachhaltige Entwicklung erfordert;

52.  fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zur Verringerung der Anzahl der Fehlerquoten fortzusetzen, indem sie verhältnismäßige Maßnahmen ergreift, um auf die bereits ermittelten Hochrisikobereiche zu reagieren;

53.  erkennt an, dass Europa und die Welt insgesamt im Jahr 2020 stark von der COVID-19-Pandemie betroffen waren, und begrüßt die von der Kommission koordinierte Reaktion auf die Gesundheitskrise sowie auf die Auswirkungen auf die Wirtschaft und Gesellschaft in der Europäischen Region; stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie auch Herausforderungen in Bezug auf Leistung, Kontrolle, Prüfung und Zuverlässigkeit in Bezug auf den Unionshaushalt 2020 mit sich gebracht hat; nimmt ferner die Bemühungen aller Kommissionsdienststellen zur Kenntnis, den konsequenten und rigorosen Schutz des Unionshaushalts zu fördern und dafür zu sorgen, dass geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden; stellt fest, dass der Ansatz „Team Europa“ als gemeinsame Reaktion aller europäischen Entwicklungsakteure auf die COVID-19-Pandemie eingeleitet wurde, um die Förderung der Prioritäten und Standards der europäischen Politik zu unterstützen;

54.  stellt fest, dass die Kommission die Umsetzung der Reaktion des Teams Europa auf die COVID-19-Pandemie als sehr wirksam ansieht, so dass die für 2020 verfügbaren EEF-Mittel vollständig ausgeschöpft werden konnten; weist auf den Rückgang der Vor-Ort-Besuche bei Projekten hin, die aufgrund des COVID-19-Ausbruchs durch Fernprüfungen ersetzt wurden; ist der Ansicht, dass Fernprüfungen nicht mit echten Vor-Ort-Kontrollen vergleichbar sind, und fordert die Kommission auf, die Besuche so bald wie möglich wieder aufzunehmen und dabei die Lehren aus der COVID-19-Pandemie in Bezug auf den Einsatz von Technologien und Instrumenten zur Ergänzung der Besuche zu berücksichtigen;

55.  erkennt die insgesamt positiven allgemeinen Auswirkungen der Initiative COVID-19 Vaccines Global Access (COVAX), die sich durch verschiedene Herausforderungen bei der Umsetzung und Schwächen während des gesamten Verfahrens auszeichnete, an und begrüßt diese; stellt fest, dass bis Mitte März 2022 COVAX mehr als 1,3 Milliarde Dosen an 144 Länder geliefert hat, von denen mehr als 500 Millionen Dosen Spenden waren; stellt fest, dass bis Mitte März 2022 die Mitgliedstaaten mehr als 400 Millionen Dosen geteilt hatten; stellt fest, dass die Auswirkungen der COVAX-Initiative durch Lieferengpässe behindert wurden, die zur Folge hatten, dass COVAX sein Ziel für 2021 nicht erreichen konnte(6);

56.  betont, dass die Mitgliedstaaten in den kommenden Jahren weiterhin in Impfstoffe gegen COVID-19 und andere Impfstoffe für Entwicklungsländer investieren und zur Verbesserung der Vertriebsketten beitragen sollten;

57.  weist auf die besondere Bedeutung der GD INTPA im Bildungsbereich hin, da sie für die menschliche Entwicklung eine entscheidende Rolle spielt und eine wichtige Voraussetzung für alle Prioritäten der Union darstellt; begrüßt zu diesem Zweck, dass die Ausgaben für Bildung im Jahr 2020 von 7 % auf 10 % des Gesamtportfolios der GD INTPA gestiegen sind; stellt mit Befriedigung fest, dass die GD INTPA als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in den Partnerländern unterstützt hat, unter anderem durch globale Bildungsinitiativen, um die Vernachlässigung einer gesamten Generation zu vermeiden; weist darauf hin, wie wichtig es ist, in allen Partnerländern dafür zu sorgen, dass Mädchen und Jungen gleichen Zugang zu Bildung und Schule haben; ist der Ansicht, dass Chancengleichheit eine Priorität in der Entwicklung darstellt; vertritt die Auffassung, dass der Zugang junger Frauen zu europäischen Projekten und Fonds in den Partnerländern gefördert werden muss;

58.  weist darauf hin, dass gefährdeten Bevölkerungsgruppen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, da sie mehr Schwierigkeiten haben, was Barrierefreiheit betrifft; fordert die Ausarbeitung konkreter Maßnahmen und Programme sowie mehr Mittel, die speziell für Menschen mit Behinderungen bereitgestellt werden;

59.  nimmt die Bewertung der Kommission zur Kenntnis, dass die EEF positiv zu den Entwicklungsergebnissen auf Länderebene beigetragen haben, äußert jedoch Bedenken, dass die Ergebnisse auf regionaler Ebene weniger leicht zu ermitteln waren; betont, dass die Grundsätze der Eigenverantwortung und ergebnisorientierten Verwaltung sowie der gegenseitigen Rechenschaftspflicht im Rahmen des elften EEF weniger konsequent angewandt wurden; stellt gleichzeitig mit Besorgnis fest, dass die Bewertung der Kommission ergeben hat, dass die Berichterstattung der EEF über die Wirksamkeit verbessert werden muss, um ihre Rechenschaftspflicht zu stärken; begrüßt, dass diese gewonnenen Erkenntnisse von der Kommission bei der Gestaltung des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ sehr sorgfältig berücksichtigt wurden und sich in der Auswahl der Indikatoren widerspiegeln;

60.  fordert eine engmaschige Überwachung und einen umfassenden politischen Dialog mit den Partnerländern und regierungsunabhängigen Organisationen über die Ziele, die Fortschritte im Hinblick auf die vereinbarten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren; fordert die Kommission erneut auf, die erwarteten Auswirkungen auf die Entwicklung besser festzulegen und zu erfassen und insbesondere den Kontrollmechanismus für das Vorgehen des begünstigten Landes in den Bereichen Korruption, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung und Demokratie zu verbessern; betont, dass der Privatsektor in diesen strategischen Dialog einbezogen werden muss; weist darauf hin, wie wichtig die demokratische Kontrolle über die Verwendung der EU-Budgethilfe in Empfängerländern ist;

61.  fordert die Kommission erneut auf, die Leistung der laufenden, aus den EEF finanzierten langfristigen Projekte nach Ländern aufgeschlüsselt zu bewerten, damit die tatsächlichen Auswirkungen jahrzehntelanger EU-Investitionen auf das betreffende Land deutlich werden und belegt werden kann, inwieweit diese Investitionen zur wirtschaftlichen, sozialen und nachhaltigen Entwicklung der begünstigten Länder beigetragen haben; fordert die Kommission auf, die Erkenntnisse in Bezug auf Projekte zu nutzen, die nicht wirksam oder effizient durchgeführt wurden, und in Zukunft entschlossene Maßnahmen zu ergreifen;

62.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof wie im Bericht 2019 die Leistung der EEF nicht in Kapitel 6 („Europa in der Welt“) seines Berichts über die Leistung des EU-Haushalts aufgenommen hat; stellt fest, dass der Rechnungshof noch keine horizontale und detaillierte Leistungsbewertung der EEF vorgenommen hat; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof mit der Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan auch den neuen EEF als Teil des langfristigen Haushaltsplans der Union prüfen wird;

63.  nimmt den Beitrag der EEF zu den Zielen Nr. 14 (menschliche Entwicklung) und Nr. 12 (nachhaltige Arbeitsplätze) der GD INTPA zur Kenntnis; weist darauf hin, dass Gesundheit, Gleichstellung der Geschlechter, Bildung, Beschäftigung und die Verbesserung der Lebensbedingungen im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der Union stehen, insbesondere in Bezug auf gefährdete Bevölkerungsgruppen, einschließlich Migranten und Flüchtlinge; stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie die Gesellschaften in vielerlei Hinsicht zerrüttet hat, indem sie die in den letzten Jahren erzielten Fortschritte bei der menschlichen Entwicklung zunichte gemacht, Druck auf die gefährdeten Bevölkerungsgruppen ausgeübt, Ungleichheiten verschärft und zu Einschränkungen des zivilen und demokratischen Raums in fragilen Demokratien geführt hat;

64.  stellt fest, dass sich der Haushaltsvollzug der EEF nunmehr auf Zahlungen in Bezug auf Mittelbindungen beschränkt, die vor Ablauf der Frist am 31. Dezember 2020 geleistet wurden, und dass nunmehr die Vorschriften für das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ und die Vorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Union gelten; fordert eine strikte Umsetzung des menschenrechtsbasierten Ansatzes, bei dem die Menschenrechte im Mittelpunkt aller Maßnahmen stehen, und zwar im Einklang mit dem Instrumentarium der Kommission für diesen Ansatz; ist in diesem Zusammenhang besorgt über den möglichen Missbrauch von Entwicklungsfonds, einschließlich der Mittel des Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika (EUTF), und über die damit zusammenhängenden gemeldeten Verletzungen der Menschenrechte in Libyen, Äthiopien, Eritrea und Niger;

EIB-Beiträge

65.  stellt fest, dass die Entwicklungspolitik der Union über das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ umgesetzt wird, bei dessen Umsetzung die EIB eine Schlüsselrolle spielt;

66.  weist erneut darauf hin, dass die Außenmaßnahmen der EIB zu den politischen Zielen der Union beitragen und die nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung in den Entwicklungsländern – insbesondere in den am stärksten benachteiligten Entwicklungsländern – vorantreiben sowie im Einklang mit den von der Union gebilligten Zielen stehen sollten; stellt fest, dass die Beseitigung der Armut, die Mobilisierung inländischer Ressourcen und die Menschenrechte Kernpunkte des Gerüsts der Union für die Entwicklungsfinanzierung sind; weist darauf hin, dass die Einbindung der Interessenträger der Eckpfeiler für eine nachhaltige und alle Menschen einbeziehende Entwicklung ist;

67.  stellt fest, dass die EIB an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden ist; betont, dass Menschenrechtsgrundsätze in ihre Verfahren und Standards für die Sorgfaltspflicht auf Projektebene integriert sind, indem beispielsweise die Aussetzung von Auszahlungen im Falle schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte oder Umwelt- und Sozialstandards ermöglicht wird; stellt fest, dass die Beschwerdeverfahren Ende 2018 gestärkt wurden; fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass ihr Beschwerdeverfahren voll funktionsfähig ist, um mögliche Menschenrechtsverletzungen bei Projekten im Zusammenhang mit der EIB aufzudecken und entsprechend Abhilfe zu schaffen; fordert die EIB auf, dem Parlament und dem Rat der Gouverneure hierüber Bericht zu erstatten;

68.  fordert die EIB auf, die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung durch ihre Tätigkeiten im Rahmen der vom Rat und Parlament beschlossenen spezifischen Mandate weiterhin zu unterstützen;

69.  unterstützt die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2021, in denen die EIB aufgefordert wird, durch gezielte Strategien, eine stärkere Präsenz vor Ort weltweit und eine bessere Abstimmung mit den Partnern im Rahmen eines echten Konzepts „Team Europa“ einen stärkeren Beitrag zu den Entwicklungsbemühungen der Union zu leisten, um innovative gemeinsame Maßnahmen zu entwickeln und die Sichtbarkeit der Außenfinanzierung der Union sicherzustellen;

70.  stellt Überlegungen zum Rechenschaftsprozess an, in dem das Parlament die Entlastungsbehörde ist, wobei hiervon jedoch die Investitionsfazilität ausgenommen ist, die von der EIB verwaltet wird und daher außerhalb der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs liegt(7);

Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union für Afrika (EUTF)

71.  ruft in Erinnerung, dass zwei EUTF unter den EEF geschaffen wurden, nämlich der Nothilfe-Treuhandfonds der EU zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika („EUTF-Afrika“) und der EU-Treuhandfonds Bêkou für die Zentralafrikanische Republik („EUTF Bêkou“); weist auf den vom Parlament regelmäßig vertretenen Standpunkt hin, wonach die Kommission dafür sorgen sollte, dass jeder Treuhandfonds, der als neues Entwicklungsinstrument eingerichtet wird, stets im Einklang mit der Gesamtstrategie und den entwicklungspolitischen Zielen der Union – d. h. der Bekämpfung und langfristig der Beseitigung von Armut im Einklang mit Artikel 208 AEUV – steht und insbesondere sicherstellt, dass die Empfängerländer nicht nur bei der Bekämpfung der Ursachen von Migration, einschließlich irregulärer Migrationsströme, unterstützt werden, sondern auch bei der Förderung von Resilienz, wirtschaftlichen und gleichen Chancen, der Sicherheit der Bevölkerung und der menschlichen und gesellschaftlichen Entwicklung;

72.  stellt fest, dass die EEF-Beiträge zu den EUTF von 600 Mio. EUR im Jahr 2019 auf 800 Mio. EUR im Jahr 2020 gestiegen sind, wobei zusätzliche EEF-Mittel für den EUTF Afrika zur Bewältigung spezifischer Problembereiche in der Sahelzone, in der Region um den Tschadsee und am Horn von Afrika verwendet wurden, darunter Sicherheitsherausforderungen, wesentliche Stabilisierungsbemühungen und die Reaktion auf die COVID-19-Pandemie; fordert die Kommission auf, die Überwachung fortzuführen und, wie kürzlich vom Parlament gefordert(8), einen wirksamen und unabhängigen Überwachungsmechanismus zur umfassenden Überwachung und Evaluierung der endgültigen Verwendung migrationsbezogener EUTF-Projekte im Falle von Grundrechtsverletzungen einzurichten und die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse zu informieren;

73.  nimmt den finanziellen Beitrag der EEF zum EUTF Bêkou zur Unterstützung der Zentralafrikanischen Republik bei der Bewältigung der COVID-19-Krise sowie ihrem Wiederaufbau und ihrer Entwicklung zur Kenntnis; ist besorgt über den Einfluss der Wagner-Gruppe auf die zentralafrikanischen Streitkräfte; verweist auf seine Entschließung vom 25. November 2021 zu den Menschenrechtsverletzungen durch private Militär- und Sicherheitsunternehmen, insbesondere die Gruppe Wagner; fordert die Kommission erneut auf, dafür zu sorgen, dass die Empfängerländer unter keinen Umständen Unionsmittel zur Finanzierung privater Militärunternehmen mit einer derartigen Bilanz in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen verwenden können; nimmt die Entscheidung der Kommission zur Kenntnis, ihre militärische Ausbildungsmission aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Wagner-Gruppe vorübergehend auszusetzen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die EU im Dezember 2021 beschlossen hat, restriktive Maßnahmen gegen die Wagner-Gruppe zu verhängen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass keine Mittel direkt oder indirekt an russische Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer ausgezahlt werden, insbesondere angesichts des derzeitigen Krieges in der Ukraine; fordert ferner die Kommission auf, dieses Thema in ihren bilateralen Gesprächen mit allen relevanten Ländern zur Sprache zu bringen, und fordert die Staaten auf, in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen über militärische Unterstützung und insbesondere die Anzahl, die Aufgaben und die Befehlsketten der privaten Militär- und Sicherheitsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet sowie die zur Erfüllung ihrer Aufträge eingesetzte Ausrüstung uneingeschränkte Transparenz walten zu lassen;

74.  stellt fest, dass die Halbzeitbewertung des EUTF Afrika im Jahr 2020 abgeschlossen wurde; nimmt die wichtigsten Ergebnisse des Bewertungsberichts zur Kenntnis, wonach das Mandat des EUTF Afrika als kurzfristiges Instrument zu allgemein ist, um die Ursachen der Migration anzugehen, und äußert Bedenken über einige darin aufgeführte kritische Aspekte; stellt fest, dass die Herausforderungen im Zusammenhang mit der innerafrikanischen Migration, die fast 90 % der Migrationsströme in Afrika ausmacht, besser angegangen werden müssen; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass sie mehr Maßnahmen auf die Beseitigung von Armut ausrichtet, was im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der EEF steht, damit gegen die Ursachen der Migration vorgegangen wird; stellt fest, dass der EUTF Afrika einen bescheidenen Beitrag zu mehr wirtschaftlichen Chancen und Beschäftigung geleistet hat; unterstützt die im Bewertungsbericht enthaltene Empfehlung, zu fordern, dass die Unterstützung der Union für wirtschaftliche Chancen und die Schaffung von Arbeitsplätzen möglichst in die Dynamik des lokalen Arbeitsmarktes integriert und durch die Akteure des lokalen Arbeitsmarktes und Investitionen der Privatwirtschaft gefördert wird(9); unterstützt nachdrücklich die Forderung, dass mindestens ein Jahr nach Abschluss aller Tätigkeiten des EUTF Afrika eine Ex-post-Bewertung durchzuführen ist, die auch die Leistung umfasst;

75.  fordert die Kommission erneut auf, eine fundierte Risikobewertungsstudie dazu vorzulegen, wie sich die Projekte zur Ausbildung und Ausrüstung der Sicherheitskräfte der afrikanischen Länder auf die Menschenrechte auswirken werden;

76.  begrüßt den Beschluss der Kommission, die Bindung von Mitteln aus dem EUTF Afrika aufzuheben, die ursprünglich Eritrea zugewiesen worden waren, insbesondere für die Erneuerung einer Straße, die unter Einsatz von Zwangsarbeit entsteht;

77.  weist erneut darauf hin, dass die Einrichtung neuer Treuhandfonds von der uneingeschränkten Beteiligung des Parlaments am Beschlussfassungsprozess und seiner Ausstattung mit angemessenen Kontrollbefugnissen abhängig gemacht werden sollte; verweist in diesem Zusammenhang auf die Forderung nach einer Überarbeitung der Haushaltsordnung, damit das Parlament seine Aufgabe der demokratischen Kontrolle und Kontrolle wirksam wahrnehmen kann;

Risiken und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EEF-Hilfe

78.  weist erneut darauf hin, dass verantwortungsvolle Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte unabdingbare Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Hilfe sind; fordert die Kommission auf, bei der Genehmigung der Finanzhilfe die Lage der Rechtsstaatlichkeit, die Einhaltung internationaler Abkommen und bilateraler Vereinbarungen und die Achtung der Menschenrechte in den Empfängerländern genau zu überwachen; fordert die Kommission auf, mit mehr Nachdruck von der in den Finanzabkommen mit den Partnerländern enthaltenen Klausel Gebrauch zu machen, die es der Kommission ermöglicht, das Abkommen im Falle eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit auszusetzen oder zu kündigen;

79.  ist besorgt darüber, dass die Kommission die Empfehlung des Parlaments ablehnt, in den nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht eine strukturierte Bewertung der Hilfe aufzunehmen und über die Ergebnisse und Auswirkungen der EEF-Tätigkeiten zu berichten; stellt fest, dass die Kommission der Auffassung ist, dass die Auswirkungen der Tätigkeiten der EEF bereits dadurch bewertet wurden, dass der Jahresbericht über die Umsetzung der Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns erstellt und an das Parlament übermittelt wurde; weist jedoch darauf hin, dass in Teil 1 des jährlichen Tätigkeitsberichts der GD INTPA nicht zwischen den Tätigkeiten des Gesamthaushaltsplans und den EEF unterschieden wird, was es schwierig macht, die Aussage der Kommission zu bewerten, dass die EEF erhebliche Ergebnisse bei der Bekämpfung der Armut erzielt haben; ist der Ansicht, dass das Parlament alle verfügbaren nützlichen Daten benötigt, die zur Bewertung der EEF und ihrer Auswirkungen dienen, um in der Lage sein zu können, seine Aufgabe als Entlastungsbehörde zu erfüllen; fordert die Kommission auf, ihren Standpunkt zu überarbeiten und der spezifischen Forderung des Parlaments nachzukommen;

80.  erkennt an, dass sich die EEF hauptsächlich auf kontinentale afrikanische Länder konzentrieren, und ist der Auffassung, dass die Inselstaaten, einige AKP und insbesondere die kleinen Inselentwicklungsländer in Bezug auf politische Ziele und Projekte nicht an den Rand gedrängt werden sollten; fordert die Kommission auf, für mehr Synergien und eine größere Kohärenz mit den internen und horizontalen Politikbereichen der Union in Bezug auf kleine Inselentwicklungsländer, die Länder und Gebiete in äußerster Randlage der Union zu sorgen;

81.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Finanzmittel allen ÜLG fair und gleichermaßen zugutekommen; fordert die Kommission auf, die Behörden der ÜLG bei der Umsetzung von EEF-Projekten weiter zu unterstützen, insbesondere durch Schulung und technische Unterstützung;

82.  stellt fest, dass mit dem neuen Finanzierungsmechanismus für die Entwicklungszusammenarbeit, dem Instrument „NDICI/Europa in der Welt“, alle früheren Finanzierungsoptionen in einem Instrument und einem Teil des Jahreshaushalts der Union und des MFR-Zeitraums 2021–2027 zusammengefasst werden; weist darauf hin, dass das Parlament seit langem die Einbeziehung der EEF in den Haushaltsplan der Union gefordert hat und dass die Haushaltsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Einheit und der Jährlichkeit des Haushaltsplans, gestärkt wurden; stellt fest, dass das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ derzeit das wichtigste Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union ist und über eine Gesamtzuweisung von 79,5 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen) für den Zeitraum 2021–2027 verfügt; stellt fest, dass das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ die externe Finanzierung der Union vereinfacht und die Zusammenarbeit mit allen Drittländern außer denjenigen, die von den Vorbereitungen für den Beitritt zur Union (im westlichen Balkan) betroffen sind, und der Türkei umfasst; stellt darüber hinaus fest, dass die Entwicklungsausgaben daher auch vollständig unter die demokratische Kontrolle des Parlaments fallen werden; begrüßt ferner, dass die ÜLG im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ in den Genuss höherer Mittel im Rahmen des Unionshaushalts kommen werden;

83.  stellt fest, dass die Kommission entschlossen ist, die politische Kohärenz zwischen internem und externem Handeln zu verbessern; betont, dass die Maßnahmen der Union in der AKP-Region kohärenter gestaltet werden müssen und sichergestellt werden muss, dass den Entwicklungszielen Vorrang eingeräumt wird und die Politik gegenüber den ÜLG mit der Entwicklung ihrer Grenzregionen verknüpft wird und auf die Prioritäten der EU abgestimmt ist;

84.  stellt fest, dass 73,3 % der Verträge mit den Mitgliedstaaten mit den nationalen Entwicklungsagenturen von nur zwei Mitgliedstaaten (Frankreich und Deutschland) geschlossen wurden, wobei 67 % der mit französischen Agenturen geschlossenen Verträge auf die Agence française de développement und 72 % der mit deutschen Agenturen unterzeichneten Verträge auf die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit entfallen; ist der Auffassung, dass trotz ihrer Expertise mehr Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Vision von anderen nationalen Entwicklungsagenturen zu fördern; begrüßt die diesbezüglichen Bemühungen der Kommission, einschließlich der Erstellung einer Studie, um die Stärke jedes Partners in den Mitgliedstaaten zu verstehen und zu bewerten, wie sie in Zukunft einen besseren Beitrag leisten könnten; fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde den Bericht über diese Studie vorzulegen, sobald dieser vorliegt;

85.  weist darauf hin, dass in Medienberichten hervorgehoben wurde, dass im Rahmen der EEF zugewiesene Mittel, die für öffentliche Infrastrukturprojekte in der Demokratischen Republik Kongo verwendet wurden, an ein Unternehmen ausgezahlt wurden, das mit einem bekannten Finanzier der Hisbollah in Verbindung steht; stellt fest, dass der Kommission zum Zeitpunkt der Vergabe dieser Aufträge keine Informationen über angebliche Verbindungen zwischen diesem Unternehmen und dem Finanzier vorlagen und dass mit Ausnahme eines Auftrags alle Aufträge zufriedenstellend abgeschlossen wurden; weist jedoch erneut darauf hin, dass sich die Union für die vollständige Ächtung von mutmaßlichem Betrug, Korruption und der Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Terrorismus einsetzt und sich verpflichtet hat, zu verhindern, dass EU-Mittel indirekt kriminellen und terroristischen Aktivitäten zugutekommen; fordert die Kommission auf, ihre Vergabevorschriften und nachträglichen Kontrollen zu aktualisieren, um die Zuverlässigkeit der Hintergrundüberprüfungen von Begünstigten und ihrer Zugehörigkeit zu verbessern;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2019

86.  stellt fest, dass der Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 ordnungsgemäß im Juli 2021 veröffentlicht wurde; nimmt die verspätete Übermittlung der ausführlichen Antworten auf die spezifischen Forderungen des Parlaments in der Entlastungsentschließung zur Kenntnis, begrüßt jedoch, dass sich die Kommission in einer Antwort auf die schriftlichen Anfragen bereit erklärt hat, eine Vorabkopie der Folgemaßnahmen zur EEF-Entlastung vorzulegen; weist darauf hin, wie wichtig es ist, als wesentlichen Bestandteil des Entlastungsverfahrens rechtzeitig über detaillierte Folgeinformationen zu verfügen;

87.  weist auf den Kontext hin, in dem die öffentliche Entwicklungshilfe nunmehr geleistet wird und der geprägt ist von einer wiederkehrenden Finanzierungslücke, der COVID-19-Pandemie, der sich verschärfenden Klima- und Biodiversitätskrise, dem ungebremst zunehmenden Bedarf an humanitärer Hilfe und dem Mangel an Möglichkeiten, diesem angemessen Rechnung zu tragen, den völlig unzureichenden finanziellen und technischen Ressourcen der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) und anderer Entwicklungsländer zur Bewältigung der Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, der Umkehrung der Fortschritte bei der Verwirklichung der wichtigsten Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Ziele des Übereinkommens von Paris, einschließlich der Ziele zur Beseitigung von Armut und Hunger, und dem anhaltenden weltweiten Versagen, die Klimaschutzmaßnahmen im Hinblick auf die dringende Notwendigkeit auszuweiten, die Ziele des Übereinkommens von Paris in einer Weise, die mit dem Ziel der Begrenzung der globalen Erwärmung auf unter 1,5 °C vereinbar ist, zu erreichen sowie die Widerstandsfähigkeit gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels zu verbessern;

88.  bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission in Bezug auf die Empfehlungen der von ihr in Auftrag gegebenen externen Bewertung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung der Union(10), die 2018 einging, nach wie vor keine größeren Maßnahmen ergriffen hat; bedauert die mangelnde Transparenz bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge;

89.  bedauert, dass einige der Forderungen des Parlaments während des Entlastungsverfahrens für 2019 nicht weiterverfolgt wurden, und ersucht die Kommission, eine eingehendere Analyse der Empfehlungen des Parlaments vorzulegen.

(1) Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1).
(2) https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/annualreports-2020/annualreports-2020_DE.pdf, Ziffer 32.
(3) Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit - Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates, und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
(4) https://ec.europa.eu/info/system/files/annual-activity-report-2020-international-partnerships-annexes_en.pdf, S. 446–447.
(5) https://ec.europa.eu/international-partnerships/system/files/budget-support-guidelines-2017_en.pdf
(6) „COVID-19 Vaccine Market Dashboard“, „UNICEF Supply Division“, https://www.unicef.org/supply/covid-19-vaccine-market-dashboard
(7) Siehe Artikel 43, 48 bis 50 und 58 der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17). Im Jahr 2012 wurde die Prüfung dieser Vorgänge durch den Rechnungshof in einer zwischen der EIB, der Kommission und dem Rechnungshof geschlossenen Vereinbarung (Artikel 134 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1)) geregelt.
(8) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2021 zu dem Umsetzungsbericht über die EU-Treuhandfonds und die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (2020/2045(INI)).
(9) https://ec.europa.eu/info/system/files/annual-activity-report-2020-international-partnerships-annexes_en.pdf, S. 731.
(10) https://ec.europa.eu/international-partnerships/system/files/pcd-main-report_en.pdf

Letzte Aktualisierung: 26. August 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen