EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52020PC0441R(01)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie

COM/2020/441 final/2

Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 441 final

2020/0111(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die COVID-19-Pandemie hat sich weit verbreitet und eine schwere Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgelöst. Sie beeinträchtigt Menschen, Gesellschaften und Volkswirtschaften auf der ganzen Welt in erheblichem Maße. Das Ausmaß der Gesundheitskrise und die zu ihrer Bewältigung ergriffenen politischen Maßnahmen sind beispiellos, weshalb der Umfang der sozioökonomischen Auswirkungen derzeit höchst ungewiss ist. Bereits heute steht fest, dass die Krise die Finanz- und Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten vor nie da gewesene und akute Herausforderungen stellt. Der Frühjahrsprognose der Kommission 1 zufolge dürfte das BIP der EU in diesem Jahr um etwa 7,5 % – und somit deutlich stärker als während der weltweiten Finanzkrise im Jahr 2009 – zurückgehen und sich 2021 um lediglich 6 % erholen. Gleichzeitig dürfte die Arbeitslosenquote in der EU im Jahr 2020 auf 9 % ansteigen, was das Risiko einer Zunahme von Armut und Ungleichheit birgt.

In Reaktion darauf haben die Mitgliedstaaten außergewöhnliche diskretionäre wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen ergriffen. Zusammen mit der Wirkung der sogenannten „automatischen Stabilisatoren“, d. h. der im Rahmen der Systeme der Arbeitslosenversicherung und der sozialen Sicherheit vorgesehenen Zahlungen in Kombination mit einem Verlust an Steuereinnahmen, haben diese Maßnahmen beträchtliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten, und vor diesem Hintergrund ist das gesamtstaatliche Defizit sowohl im Euro-Währungsgebiet als auch in der Union von 0,6 % des BIP im Jahr 2019 auf 8,5 % des BIP in diesem Jahr gestiegen.

Zwar ist der Schock für die EU-Wirtschaft insofern symmetrisch, als die Pandemie alle Mitgliedstaaten getroffen hat, doch weisen die Mitgliedstaaten – je nach ihren spezifischen wirtschaftlichen Strukturen und Ausgangsbedingungen – erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Auswirkungen der Pandemie sowie ihre Fähigkeiten auf, den wirtschaftlichen und fiskalischen Schock abzufedern und auf diesen zu reagieren. Folglich besteht das Risiko, dass die Krise die Unterschiede innerhalb der Union vergrößert und die kollektive wirtschaftliche und soziale Resilienz gefährdet.

Die Union hat rasch gehandelt, um eine koordinierte und wirkungsvolle gemeinsame Reaktion auf die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise in den Grenzen des aktuellen Mehrjährigen Finanzrahmens, der 2020 ausläuft, auf den Weg zu bringen. Diese Reaktion ergänzt die von den Mitgliedstaaten ergriffenen diskretionären wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen.

Die Krise könnte die Wirtschaftsstrukturen der Union dauerhaft schädigen, wenn auf Unionsebene keine angemessenen kurz- und mittelfristigen politischen Maßnahmen vorangetrieben werden.

Ein umfassender Plan für den Aufbau in Europa erfordert massive öffentliche und private Investitionen auf europäischer Ebene, um die Union auf einen Pfad der nachhaltigen und robusten Erholung zu geleiten, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, die durch die COVID-19-Pandemie verursachten unmittelbaren Schäden zu beheben und gleichzeitig die Prioritäten der Union im Hinblick auf den ökologischen und digitalen Wandel voranzutreiben. Um die Finanzierung des vorgeschlagenen Rechtsakts zu gewährleisten, schlägt die Kommission eine Änderung des [Eigenmittelbeschlusses] vor, mit der die Union ermächtigt würde, vorübergehend und ausnahmsweise einen Betrag von 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 aufzunehmen und die Eigenmittelobergrenze anzuheben, um Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten aus Darlehen an die Mitgliedstaaten zu decken. Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt wird die Mittelzuweisung für die verschiedenen Unionsprogramme im Einklang mit der im Aufbauplan der Europäischen Union dargelegten Strategie festgelegt.

So werden 500 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 in nicht rückzahlbare Unterstützung, durch Finanzierungsinstrumente gewährte rückzahlbare Unterstützung oder die Dotierung von Haushaltsgarantien und damit verbundene Ausgaben fließen.

250 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 werden verwendet, um den Mitgliedstaaten Unterstützung in Form von Darlehen zu gewähren. Solange diese Darlehen nicht zurückgezahlt sind, haftet die Union im Rahmen einer Garantie für die mit diesen Darlehen verbundenen Eventualverbindlichkeiten.

In Artikel 3 wird der Höchstbetrag für die Finanzierung des Instruments festgelegt. Ferner werden in Artikel 3 die Verwendungszwecke der Mittel klar festgeschrieben und die betreffenden Programme sowie die Art der Unterstützung (Finanzhilfen, Darlehen und Garantien) dargelegt. In den Artikeln 2 und 4 dieser Verordnung werden zudem der Umfang und der Zeitraum, in dem die Mittel eingesetzt werden können, streng begrenzt. Dadurch wird ausgeschlossen, dass das Aufbauinstrument der Europäischen Union für andere Zwecke als die Bewältigung der unmittelbaren wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der derzeitigen Krise genutzt werden kann.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit dem Aufbauinstrument der Europäischen Union werden Mittel für gemäß dem Aufbauplan durchzuführende Maßnahmen und Aktionen bereitgestellt. Dabei werden Erlöse aus Mittelaufnahmen für Programme der Union im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens in folgenden Bereichen verwendet:

·Unterstützung in Form von Finanzhilfen und Darlehen für die Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität;

·Förderung neuer Investitionen im Rahmen bestehender und vorgeschlagener Haushaltsgarantien (EFSI/InvestEU), damit unter anderem 1) von der Krise betroffene, aber lebensfähige Unternehmen die Krise überwinden können, sodass insbesondere der ökologische und digitale Wandel beschleunigt wird, und 2) Projekte von strategischem Interesse für Europa im Hinblick auf die Lieferketten im Binnenmarkt gezielt unterstützt werden können, sodass die EU in wichtigen Wirtschaftszweigen sowie bei Schlüsselkapazitäten eine strategische Autonomie entwickelt;

·Bereitstellung einer umfassenderen Unterstützung für die von der Krise betroffenen Regionen und Wirtschaftszweige durch verstärkte Maßnahmen im Rahmen der Kohäsionspolitik;

·Unterstützung von Forschung und Innovation in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie;

·Verbesserung der Krisenvorsorge sowie der strategischen Resilienz der Gesundheitssysteme in der Union;

·Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den gerechten Übergang zu einer grünen Wirtschaft in verschiedenen Gebieten;

·Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Entwicklung des ländlichen Raums;

·Unterstützung von Partnerländern, insbesondere im westlichen Balkan, in der Nachbarschaftsregion und in Afrika, bei ihren Bemühungen, die Pandemie zu bekämpfen, sich von ihren Auswirkungen zu erholen und ihre eigene Resilienz zu stärken.

Die Aktionen und Maßnahmen werden im Einklang mit den Bedingungen durchgeführt, die in den Basisrechtsakten zur Schaffung der politischen Instrumente festgelegt sind. Daher legt die Kommission parallel dazu die erforderlichen Legislativvorschläge vor, um sicherzustellen, dass externe zweckgebundene Einnahmen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, in diese politischen Instrumente fließen können.    

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Nach Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten der Wirtschaftslage angemessene Maßnahmen beschlossen werden. Die derzeitige Situation ist beispiellos und zeichnet sich durch gravierende Schwierigkeiten aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen aus, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen. Daher ist es angezeigt, gemäß Artikel 122 AEUV außergewöhnliche befristete Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus und der Resilienz in der gesamten Union zu anzunehmen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Aufgrund des Umfangs der zu ergreifenden Maßnahmen können die mit diesem Instrument verfolgten Ziele auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Das Aufbauinstrument der Europäischen Union ermöglicht es der Union, die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen – insbesondere den Einsatz „automatischer Stabilisatoren“ sowie diskretionäre wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen – zu ergänzen, indem die diskretionären Ausgaben rasch und gezielt signifikant erhöht werden.

Durch eine solche ergänzende Mobilisierung von Mitteln wird sichergestellt, dass der Binnenmarkt nicht durch die unterschiedlichen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Mobilisierung von Finanzmitteln geschwächt wird, und zudem im Geiste der Solidarität dafür gesorgt, dass auch Mitgliedstaaten mit einem begrenzten haushaltspolitischen Spielraum für diskretionäre Ausgaben Finanzmittel erhalten. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die Ausgaben auf der Grundlage einer zwischen den Mitgliedstaaten abgestimmten kohärenten Wirtschaftsstrategie getätigt werden.

Nur durch eine solche konzertierte Aktion im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten kann in Krisenzeiten gewährleistet werden, dass Erträge in ausreichender Höhe mobilisiert werden, um ein wirksames Eingreifen der Union in den am stärksten betroffenen Gebieten oder Wirtschaftszweigen zu ermöglichen.

Verhältnismäßigkeit

Die erforderliche Höhe der Finanzierungen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union lässt sich durch die derzeit in der Union bestehenden beispiellosen Umstände begründen. Das Aufbauinstrument ist im Hinblick auf seine Dauer und seine Verwendung klar begrenzt. Dadurch wird sichergestellt, dass seine Anwendung strikt darauf beschränkt ist, den Auswirkungen der derzeitigen Krise in einem angemessen Umfang zu begegnen. Die Finanzierung orientiert sich an dem Bedarf, der erforderlich ist, um die wirtschaftliche Erholung unverzüglich und wirkungsvoll zu unterstützen.

Wahl des Instruments

Die Kommission hält es für angemessen, eine Verordnung vorzulegen, die unmittelbar und sofort anwendbar sowie von allgemeiner Tragweite ist.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Aufgrund der Dringlichkeit, den Vorschlag auszuarbeiten, damit er rasch vom Rat angenommen werden kann, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Nicht relevant.

Folgenabschätzung

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Nicht relevant.

Grundrechte

Nicht relevant.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird finanzielle Unterstützung aus externen zweckgebundenen Einnahmen, die sich aus gemäß Artikel 3b des [Eigenmittelbeschlusses] genehmigten Mittelaufnahmen der Union ergeben, für nicht rückzahlbare Unterstützung, durch Finanzierungsinstrumente gewährte rückzahlbare Unterstützung oder die Dotierung von Haushaltsgarantien und damit verbundene Ausgaben bereitgestellt. Dies bedeutet, dass sowohl Mittel für Verpflichtungen als auch Mittel für Zahlungen vorgesehen werden müssen, um durch die Mittelaufnahme anfallende Beträge (für Kuponzahlungen sowie Tilgungen bei Fälligkeit) zu decken. Vor 2028 sind keine Rückzahlungen aus dem EU-Haushalt vorgesehen. Die zur Deckung potenzieller Kuponzahlungen im Zeitraum 2021-2027 erforderlichen Mittel sind mit dem Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen, insbesondere mit Rubrik 2, „Zusammenhalt und Werte“ (mit Ausnahme von „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“), vereinbar. In den künftigen mehrjährigen Finanzrahmen müssen die Mittel vorgesehen werden, die erforderlich sind, um Kuponzahlungen und Tilgungen bei Fälligkeit zu decken.

Die Darlehen werden von den begünstigten Mitgliedstaaten zurückgezahlt, und die Union haftet nur für mit der spezifischen Eigenmittelobergrenze vereinbare Eventualverbindlichkeiten.

Eine vorläufige Planung der erwarteten Einnahmen und der damit verbundenen Ausgaben ist im Finanzbogen aufgeführt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Es sind ein Höchstmaß an Transparenz und eine angemessene Überwachung der Verwendung der EU-Finanzmittel erforderlich. Für die Mitgliedstaaten und die Kommission gelten Berichterstattungspflichten.

2020/0111 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Um die Ausbreitung der durch das Coronavirus ausgelösten Krankheit (im Folgenden „COVID-19“) einzudämmen, deren Ausbruch am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation zu einer Pandemie erklärt wurde, haben die Mitgliedstaaten eine Reihe beispielloser Maßnahmen ergriffen.

(2)Diese Maßnahmen wurden in Reaktion auf die gegenwärtige außergewöhnliche Situation ergriffen, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzieht, und haben zu erheblichen Störungen der Wirtschaftstätigkeit, einem damit einhergehenden starken Rückgang des Bruttoinlandsprodukts sowie zu signifikanten Auswirkungen auf die Beschäftigung, die sozialen Bedingungen, Armut und Ungleichheiten geführt. Insbesondere haben die Maßnahmen zu Unterbrechungen der Lieferketten sowie der Produktion geführt und Arbeitsausfälle verursacht. Darüber hinaus ist die Erbringung vieler Dienstleistungen unmöglich oder sehr schwierig geworden. Gleichzeitig ging die Verbrauchernachfrage zurück. Viele Unternehmen sind mit Liquiditätsengpässen sowie Solvenzrisiken konfrontiert, während die Finanzmärkte eine sehr hohe Volatilität aufweisen. Besonders stark betroffen sind wichtige Wirtschaftszweige wie die Reise- und Tourismusbranche. Alles in allem haben diese Maßnahmen bereits zu einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Lage vieler Unternehmen in der Union geführt oder werden eine solche Verschlechterung nach sich ziehen.

(3)Die Krise hat sich innerhalb des Gebiets der Union und in Drittländern rasch ausgebreitet. Für 2020 wird ein drastischer Rückgang des Wachstums in der Union erwartet. Es besteht die Gefahr, dass die Erholung in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich verläuft und die Divergenzen zwischen den nationalen Volkswirtschaften zunehmen. Der unterschiedliche haushaltspolitische Spielraum, der den Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, um finanzielle Unterstützung dort zu leisten, wo sie am dringendsten für die Erholung benötigt wird, und die uneinheitlichen nationalen Maßnahmen stellen eine Gefahr für den Binnenmarkt und den sozialen und territorialen Zusammenhalt dar.

(4)Es wird ein umfassendes Bündel von Maßnahmen für die wirtschaftliche Erholung benötigt, wobei öffentliche und private Investitionen erheblichen Umfangs erforderlich sein werden, um die Union auf einen Pfad der nachhaltigen und robusten Erholung zu geleiten, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, die soziale Inklusion zu fördern, die durch die COVID-19-Pandemie verursachten unmittelbaren Schäden zu beheben und gleichzeitig die Prioritäten der Union im Hinblick auf den ökologischen und digitalen Wandel voranzutreiben. 

(5)In dieser außergewöhnlichen Situation, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzieht, ist ein kohärentes und einheitliches Vorgehen auf Unionsebene erforderlich. Um eine weitere Verschlechterung der Wirtschafts- und Beschäftigungslage sowie des sozialen Zusammenhalts zu verhindern und eine nachhaltige und robuste Erholung der Wirtschaftstätigkeit zu fördern, sollte im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten ein außergewöhnliches und koordiniertes Programm zur wirtschaftlichen und sozialen Unterstützung insbesondere jener Mitgliedstaaten eingerichtet werden, die besonders schwer betroffen sind.

(6)Da das Instrument eine außergewöhnliche Reaktion auf diese vorübergehenden, jedoch extremen Umstände darstellt, sollte die Unterstützung im Rahmen des Instruments lediglich für die Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie oder für den Finanzbedarf bereitgestellt werden, der unmittelbar erforderlich ist, um ein Wiederauftreten der COVID-19-Pandemie zu verhindern.

(7)Der Schwerpunkt des Instruments sollte insbesondere auf Maßnahmen liegen, die darauf abstellen, die Arbeitsmärkte, den Sozialschutz und die Gesundheitssysteme wiederherzustellen, dem Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung neue Impulse zu verleihen, damit der Zusammenhalt unter den Mitgliedstaaten gestärkt wird und sie beim Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft unterstützt werden, Unternehmen zu fördern, die von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen und wirtschaftlich leistungsfähige Unternehmen mit eingeschränkter Solvenz, sowie auf Maßnahmen, die die strategische Autonomie der Union im Zusammenhang mit wesentlichen Lieferketten stärken, Forschung und Innovation mit Blick auf die COVID-19-Pandemie unterstützen, den Kapazitätsaufbau auf Ebene der Union fördern, um die künftige Krisenvorsorge zu verbessern, die Aufrechterhaltung der Anstrengungen von Gebieten in Richtung eines gerechten Übergangs unterstützen, und auf Maßnahmen, die in ländlichen Gebieten dabei helfen, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie anzugehen. Die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu Nachbar- und Entwicklungsländern, insbesondere im westlichen Balkan, zu unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern sowie Ländern in Afrika sind für die Wirtschaft der Union von großer Bedeutung. Aus diesem Grund und im Einklang mit der globalen Rolle und Verantwortung der Union sollten Finanzmittel auch genutzt werden, um diesen Ländern Unterstützung und humanitäre Hilfe zur Förderung ihrer Anstrengungen bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und der anschließenden Erholung bereitzustellen, damit ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zur Union wiederhergestellt und gestärkt werden.

(8)Um eine nachhaltige und stabile Erholung in der gesamten Union zu gewährleisten und die Durchführung wirtschaftlicher Unterstützung zu erleichtern, sollten die bestehenden Ausgabenmechanismen im Rahmen der Unionsprogramme nach Maßgabe der einschlägigen mehrjährigen Finanzrahmen genutzt werden. Die Unterstützung im Rahmen dieser Programme wird in Form von nicht rückzahlbarer Unterstützung, Darlehen sowie durch die Dotierung von Haushaltsgarantien gewährt. Bei der Zuweisung von Finanzmitteln sollte berücksichtigt werden, inwieweit diese Programme zur Verwirklichung der Ziele des Instruments beitragen können.

(9)Angesichts der Art der zu finanzierenden Maßnahmen sollte ein Teil der im Rahmen dieses Instruments verfügbaren Beträge für die Bereitstellung von Darlehen für Mitgliedstaaten verwendet werden, während es sich bei dem anderen Teil der Mittel um externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 handeln sollte, die von der Union für nicht rückzahlbare Unterstützung, Finanzierungsinstrumente oder Dotierungen von Haushaltsgarantien und damit verbundene Ausgaben verwendet werden. Wenngleich Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auf Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen Anwendung finden, die im Zusammenhang mit den externen zweckgebundenen Einnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt werden, sollten die Mittel für Verpflichtungen aus solchen externen zweckgebundenen Einnahmen angesichts der festgelegten Fristen für die verschiedenen Unterstützungsarten nicht automatisch über die jeweiligen Enddaten hinaus übertragen werden‚ ausgenommen Mittel für Verpflichtungen, die für die technische und administrative Unterstützung bei der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind.

(10)Mittel für Verpflichtungen für nicht rückzahlbare Unterstützung sollten automatisch bis zur Höhe des bewilligten Betrags zur Verfügung gestellt werden. Die Liquidität sollte wirksam verwaltet werden, damit Mittel erst dann aufgenommen werden, wenn die Mittel für Zahlungen, die sich aus den betreffenden rechtlichen Verpflichtungen ergeben, bereitzustellen sind.

(11)Angesichts der Bedeutung, die der Verwendung der Beträge in den ersten Jahren der Anwendung des Instruments zukommt, ist es angezeigt, die Fortschritte bei der Durchführung zu überprüfen. Die Kommission sollte bis zum 31. März 2023 darüber Bericht erstatten.

(12)In Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 3 ist festgelegt, dass Änderungen an dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates 4 , die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens verabschiedet werden, nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken. Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung und die entsprechende Anhebung der Eigenmittelobergrenze der Union würden sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken. In Artikel 143 Absatz 1 des Austrittsabkommens wird die Haftung des Vereinigten Königreichs für seinen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten der Union auf Verbindlichkeiten aus Finanzoperationen beschränkt, die die Union vor dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens beschlossen hat. Jede Eventualverbindlichkeit der Union im Rahmen dieser Verordnung entsteht nach dem Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union. Daher findet diese Verordnung auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung —  

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Aufbauinstrument der Europäischen Union

Hiermit wird das Aufbauinstrument der Europäischen Union („Instrument“) eingerichtet, um die Erholung nach der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. 

Artikel 2
Anwendungsbereich des Instruments

1.Das Instrument unterstützt die Erholung in der Union nach der COVID-19-Pandemie und dient insbesondere der Finanzierung der folgenden Maßnahmen zur Bewältigung der negativen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie: 

a)Maßnahmen zur Wiederherstellung der Beschäftigung, zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und zur Wiederherstellung der Gesundheitssysteme;

b)Reformen und Investitionen, um dem Wachstumspotenzial neue Impulse zu verleihen, den Zusammenhalt unter den Mitgliedstaaten zu stärken und ihre Resilienz zu steigern;

c)Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen sind, insbesondere Maßnahmen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, einschließlich direkter Finanzinvestitionen in solche Unternehmen;

d)Unterstützungsmaßnahmen für wirtschaftlich lebensfähige Unternehmen, deren Solvenz aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eingeschränkt ist, einschließlich direkter Finanzinvestitionen in solche Unternehmen;

e)Maßnahmen zur Stärkung der strategischen Autonomie der Union im Zusammenhang mit wesentlichen Lieferketten, einschließlich direkter Finanzinvestitionen in Unternehmen;

f)Unterstützungsmaßnahmen für Forschung und Innovation in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie;

g)Unterstützungsmaßnahmen zur Verbesserung der Krisenvorsorge und zur Ermöglichung einer raschen und wirksamen Reaktion der Union im Falle wesentlicher Krisensituationen; dies umfasst die Verbesserung der strategischen Resilienz der Gesundheitssysteme der Union, damit im Falle einer neuen grenzüberschreitenden Gesundheitskrise rasch und wirksam auf Unionsebene reagiert werden kann, die Bevorratung grundlegender Güter und medizinischer Ausrüstung und den Erwerb der erforderlichen Infrastrukturen für die Aufrechterhaltung eines angemessenen Bestands an krisenrelevanten medizinischen Gütern und Arzneimitteln;

h)Unterstützungsmaßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass ein gerechter Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft nicht durch die COVID-19-Pandemie untergraben wird;

i)Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums.

Das Instrument sieht außerdem Krisenunterstützung für Partnerländer vor, um deren Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zur Union wiederherzustellen und auszubauen und ihre Resilienz zu stärken.

2.Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden im Rahmen spezifischer Unionsprogramme sowie im Einklang mit den einschlägigen Rechtsakten der Union zur Festlegung von Vorschriften für diese Programme durchgeführt. Sie umfassen technische und administrative Unterstützung bei der Durchführung.

Artikel 3
Finanzierung des Instruments und Mittelzuweisung

1.Das Instrument wird auf der Grundlage der Ermächtigung nach Artikel 3b des [Eigenmittelbeschlusses] bis in Höhe des Betrags von 750 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 finanziert.

2.Der in Absatz 1 genannte Betrag wird folgendermaßen aufgeteilt:

a) Unterstützung von bis zu 433 200 000 000 EUR zu Preisen von 2018 in Form von nicht rückzahlbarer Unterstützung und rückzahlbarer Unterstützung durch Finanzinstrumente, die wie folgt aufgeteilt wird:

i)bis zu 50 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für Struktur- und Kohäsionsprogramme des bis 2022 verstärkten Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020, einschließlich Unterstützung für Finanzierungsinstrumente;

ii)bis zu 310 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für ein Programm zur Finanzierung des Aufbaus und der wirtschaftlichen und sozialen Resilienz durch die Unterstützung von Reformen und Investitionen;

iii)bis zu 7 700 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für ein Programm im Gesundheitsbereich;

iv)bis zu 2 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für Zivilschutzprogramme;

v)bis zu 13 500 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für Programme im Zusammenhang mit Forschung und Innovation, einschließlich Unterstützung für Finanzierungsinstrumente;

vi)bis zu 30 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für Programme zur Unterstützung von Gebieten bei ihrem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft;

vii)bis zu 15 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für die Entwicklung ländlicher Gebiete;

viii)bis zu 5 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für humanitäre Hilfe außerhalb der Union;

b)Darlehen für die Mitgliedstaaten von bis zu 250 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für ein Programm zur Finanzierung des Aufbaus und der wirtschaftlichen und sozialen Resilienz durch die Unterstützung von Reformen und Investitionen;

c)bis zu 66 800 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für die Dotierung von Garantien und für damit verbundene Ausgaben für folgende Programme:

i)bis zu 30 300 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für Programme zur Unterstützung von Investitionen in internen Politikbereichen der Union;

ii)bis zu 26 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für Programme zur Stärkung der Solvenz wirtschaftlich lebensfähiger Unternehmen in der Union;

iii)bis zu 10 500 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für Programme zur Förderung eines nachhaltigen und integrativen Wirtschaftswachstums außerhalb der Union.

Artikel 4
Vorschriften für den Haushaltsvollzug

1.Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 stellen 433 200 000 000 EUR zu Preisen von 2018 der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mittel externe zweckgebundene Einnahmen für die Unionsprogramme nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und 66 800 000 000 EUR zu Preisen von 2018 dieser Mittel externe zweckgebundene Einnahmen für die Unionsprogramme nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung dar. 

2.250 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mittel werden für Darlehen für Mitgliedstaaten im Rahmen von Unionsprogrammen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung verwendet. 

3.Mittel für Verpflichtungen zur Deckung der Unterstützung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und c werden ab dem Tag des Inkrafttretens des [Eigenmittelbeschlusses], mit dem die Ermächtigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 erteilt wird, automatisch bis zu den Beträgen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und c zur Verfügung gestellt.

4.Rechtliche Verpflichtungen, die zu Ausgaben für Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i führen, werden von der Kommission oder ihren Exekutivagenturen spätestens am 31. Dezember 2024 eingegangen. Rechtliche Verpflichtungen in Höhe von mindestens 60 % des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags werden spätestens am 31. Dezember 2022 eingegangen.

5.Beschlüsse über die Gewährung von Darlehen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b werden spätestens am 31. Dezember 2024 angenommen.

6.Haushaltsgarantien der Union bis zu einem Betrag, der im Einklang mit der in den einschlägigen Basisrechtsakten festgelegten betreffenden Dotierungsquote je nach Risikoprofil der unterstützten Finanzierungen und Investitionen der Dotierung für die Haushaltsgarantien nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c entspricht, werden nur zur Unterstützung derjenigen Vorhaben gewährt, die spätestens am 31. Dezember 2024 von den Gegenparteien genehmigt wurden. Die jeweiligen Garantievereinbarungen enthalten Bestimmungen, die sicherstellen, dass Finanzierungen in Höhe von mindestens 60 % des Betrags dieser Haushaltsgarantien spätestens am 31. Dezember 2022 von den Gegenparteien genehmigt werden. Wird die Dotierung für nicht rückzahlbare Unterstützung im Zusammenhang mit den Finanzierungen und Investitionen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i verwendet, so geht die Kommission die damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen spätestens am 31. Dezember 2024 ein. 

7.Beschlüsse über die Gewährung von Darlehen für Makrofinanzhilfen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iii werden spätestens am 31. Dezember 2024 angenommen.

8.Die Absätze 4 bis 7 finden keine Anwendung auf die in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 genannten Maßnahmen.

9.Die Kosten für die technische und administrative Unterstützung bei der Durchführung des Instruments, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme gemäß dieser Verordnung, werden aus dem Unionshaushalt finanziert.

Artikel 5 
Berichterstattung

Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. März 2023 einen Bericht über die bei der Durchführung des Instruments erzielten Fortschritte und die Verwendung der nach Artikel 3 Absatz 2 zugewiesenen Mittel vor.

Artikel 6
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung findet auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung. Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in dieser Verordnung sind nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich einschließen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Pandemie

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 5  

Wirtschaft und Finanzen (Titel 01 des Gesamthaushalts der Europäischen Union, Einzelplan III „Kommission“)

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

X Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 6  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Neuausrichtung einer Maßnahme  

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Die COVID-19-Pandemie hat sich weit verbreitet und eine schwere Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgelöst. Sie beeinträchtigt Menschen, Gesellschaften und Volkswirtschaften auf der ganzen Welt in erheblichem Maße. Das Ausmaß der Gesundheitskrise und die zu ihrer Bewältigung ergriffenen politischen Maßnahmen sind beispiellos, weshalb der Umfang der sozioökonomischen Auswirkungen derzeit höchst ungewiss ist. Bereits heute steht fest, dass die Krise die Finanz- und Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten vor nie da gewesene und akute Herausforderungen stellt. Der Frühjahrsprognose der Kommission 7 zufolge dürfte das BIP der EU in diesem Jahr um etwa 7,5 % – und somit deutlich stärker als während der weltweiten Finanzkrise im Jahr 2009 – zurückgehen und sich 2021 um lediglich 6 % erholen. Gleichzeitig dürfte die Arbeitslosenquote in der EU im Jahr 2020 auf 9 % ansteigen, was das Risiko einer Zunahme von Armut und Ungleichheit birgt.

In Reaktion darauf haben die Mitgliedstaaten außergewöhnliche diskretionäre wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen ergriffen. Zusammen mit der Wirkung der sogenannten „automatischen Stabilisatoren“, d. h. der im Rahmen der Systeme der Arbeitslosenversicherung und der sozialen Sicherheit vorgesehenen Zahlungen in Kombination mit einem Verlust an Steuereinnahmen, haben diese Maßnahmen beträchtliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten, und vor diesem Hintergrund ist das gesamtstaatliche Defizit sowohl im Euro-Währungsgebiet als auch in der Union von 0,6 % des BIP im Jahr 2019 auf 8,5 % des BIP in diesem Jahr gestiegen.

Die Krise könnte die Wirtschaftsstrukturen der Union dauerhaft schädigen, wenn auf Unionsebene keine angemessenen kurz- und mittelfristigen politischen Maßnahmen vorangetrieben werden.

Ein umfassender Plan für den Aufbau in Europa erfordert massive öffentliche und private Investitionen auf europäischer Ebene, um die Union auf einen Pfad der nachhaltigen und robusten Erholung zu geleiten, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, die durch die COVID-19-Pandemie verursachten unmittelbaren Schäden zu beheben und gleichzeitig die Prioritäten der Union im Hinblick auf den ökologischen und digitalen Wandel voranzutreiben. Der langfristige und aufgestockte EU-Haushalt wird hierfür das Hauptinstrument sein.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt wird festgelegt, wie die Erlöse aus der mit dem Eigenmittelbeschluss genehmigten Mittelaufnahme im Einklang mit der im Aufbauplan der Europäischen Union dargelegten Strategie den betreffenden politischen Programmen zugewiesen werden.

So werden 500 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 in nicht rückzahlbare Unterstützung, durch Finanzierungsinstrumente gewährte rückzahlbare Unterstützung oder die Dotierung von Haushaltsgarantien und damit verbundene Ausgaben fließen.

250 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 werden verwendet, um den Mitgliedstaaten Unterstützung in Form von Darlehen zu gewähren. Solange diese Darlehen nicht zurückgezahlt sind, haftet die Union im Rahmen einer Garantie für die mit diesen Darlehen verbundenen Eventualverbindlichkeiten.

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt werden die Finanzmittel Maßnahmen und Aktionen zur Bewältigung der negativen wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 und zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung zugewiesen, insbesondere folgenden Bereichen:

·Unterstützung in Form von Finanzhilfen und Darlehen für die Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität;

·Förderung neuer Investitionen im Rahmen bestehender und vorgeschlagener Haushaltsgarantien (EFSI/InvestEU), damit unter anderem 1) von der Krise betroffene, aber lebensfähige Unternehmen die Krise überwinden können, sodass insbesondere der ökologische und digitale Wandel beschleunigt wird, und 2) Projekte von strategischem Interesse für Europa im Hinblick auf die Lieferketten im Binnenmarkt gezielt unterstützt werden können, sodass die EU in wichtigen Wirtschaftszweigen sowie bei Schlüsselkapazitäten eine strategische Autonomie entwickelt;

·Bereitstellung einer umfassenderen Unterstützung für die von der Krise betroffenen Regionen und Wirtschaftszweige durch verstärkte Maßnahmen im Rahmen der Kohäsionspolitik;

·Unterstützung von Forschung und Innovation in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie;

·Verbesserung der Krisenvorsorge sowie der strategischen Resilienz der Gesundheitssysteme in der Union;

·Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den gerechten Übergang zu einer grünen Wirtschaft in verschiedenen Gebieten;

·Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Entwicklung des ländlichen Raums;

·Unterstützung von Partnerländern, insbesondere im westlichen Balkan, in der Nachbarschaftsregion und in Afrika, bei ihren Bemühungen, die Pandemie zu bekämpfen, sich von ihren Auswirkungen zu erholen und ihre eigene Resilienz zu stärken.

1.4.3.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Geschwindigkeit, mit der die Mittel für das begünstigte Finanzierungsinstrument bereitgestellt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Aufbauinstrument um eine vorübergehende Initiative handelt und für die Verpflichtungen und Zahlungen Fristen vorgesehen sind.

Einsparungen je Mitgliedstaat durch den Rückgriff auf Back-to-Back-Darlehen der EU im Vergleich zur Selbstfinanzierung an internationalen Märkten.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates sollen die bestehenden Instrumente der Union und die Rechtsgrundlage ergänzt werden, indem ein Mechanismus zur Zuweisung von Unterstützung zugunsten verschiedener Politikbereiche eingerichtet wird.

Die operationellen Bestimmungen zur Durchführung dieser Unterstützung sind in den einschlägigen Rechtsakten zu den begünstigten politischen Instrumenten der EU festgelegt, mit denen unmittelbare und wirkungsvolle Unterstützung für die wirtschaftliche Erholung und Resilienz bereitgestellt werden soll.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Das vorgeschlagene Aufbauinstrument der EU stützt sich auf Artikel 122 AEUV. Nach diesem Artikel können im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten der Wirtschaftslage angemessene Maßnahmen beschlossen werden.

Derzeit sind die Mitgliedstaaten mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Störungen aufgrund des COVID-19-Ausbruchs konfrontiert, der wesentliche sozioökonomische Auswirkungen in den Mitgliedstaaten nach sich zieht.

Durch die vorübergehende und außergewöhnliche Ermächtigung nach Maßgabe des Eigenmittelbeschlusses kann im Rahmen des Vorschlags – im Geiste der europäischen Solidarität mit betroffenen Mitgliedstaaten – krisenbezogenen politischen Maßnahmen finanzielle Unterstützung zugewiesen werden. Angesichts des Ausmaßes der Krise und ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen ist ein konzertiertes Vorgehen auf EU-Ebene angemessen, damit sichergestellt wird, dass ausreichende Mittel mobilisiert werden, um wirkungsvoll eingreifen und die direkten Folgen der COVID-19-Krise auf Gesellschaft und Wirtschaft abfedern zu können.

Die Durchführung des Aufbauinstruments der Europäischen Union stützt sich auf das Subsidiaritätsprinzip. Angesichts der globalen Dimension der COVID-19-Pandemie und des Ausmaßes ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen ist die Union besser aufgestellt als die einzelnen Mitgliedstaaten, um die Krise anzugehen, und wird gezielte EU-Strategien vorantreiben, die durch umfassende Ressourcen finanziert werden können, da vor dem Hintergrund der außergewöhnlichen Ermächtigung nach Maßgabe des Eigenmittelbeschlusses Mittel aufgenommen werden können, um den Unionshaushalt aufzustocken.

Die Zuweisung der zusätzlichen externen zweckgebundenen Einnahmen im Wege des vorgeschlagenen Rechtsakts wird sicherstellen, dass die Durchführung der geplanten Reaktion der Union nicht durch die unterschiedlichen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Mobilisierung von Finanzmitteln geschwächt wird.

Nur durch eine konzertierte Aktion im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten kann in Krisenzeiten gewährleistet werden, dass die einschlägigen Finanzmittel wirksam genutzt werden, um ein wirksames Eingreifen der Union in den am stärksten betroffenen Gebieten oder Wirtschaftszweigen zu ermöglichen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Als die Union vor zehn Jahren einer schweren Finanzkrise gegenüberstand, hat Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Rechtsgrundlage der Union ermöglicht, finanziellen Beistand der Union für Mitgliedstaaten bereitzustellen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entzogen, mit Schwierigkeiten konfrontiert waren. Die Union nahm auf der Grundlage von Artikel 122 Absatz 2 die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) an. Im Rahmen dieses Instruments wurde finanzieller Beistand der Union für Portugal und Irland sowie eine Brückenfinanzierung für Griechenland in Form von Back-to-Back-Darlehen bereitgestellt.

Artikel 122 AEUV diente als Rechtsgrundlage für den kürzlich vorgelegten Vorschlag der Kommission für den SURE-Mechanismus zur Unterstützung von Kurzarbeitsregelungen der Mitgliedstaaten. Er gilt als geeignete Rechtsgrundlage im Kontext außergewöhnlicher Ereignisse, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen und eine kollektive Reaktion der Union im Geiste der Solidarität erfordern, und kann daher in dieser durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Krise herangezogen werden.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Im Rahmen des vorgeschlagenen Aufbauinstruments der Europäischen Union werden die zusätzlichen Finanzmittel, die für den Aufbauplan der Europäischen Union benötigt werden, jenen politischen Instrumenten zugewiesen, die die schwerwiegenden sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Krise abfedern sollen. Im Aufbauplan selbst wird die politische Reaktion der Union auf die Krise ausgeweitet und umfassend vertieft. Zu früheren Initiativen, die angesichts der Krise ergriffen wurden, zählen das Europäische Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Krise (SURE), die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise, die vorgeschlagene Erweiterung des Anwendungsbereichs des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, die Reaktivierung des Instruments für Soforthilfe sowie die Mobilisierung anderer Instrumente zur Unterstützung der Beschäftigung, etwa des Europäischen Sozialfonds und von InvestEU.

Das Aufbauinstrument ist ein wesentlicher Bestandteil einer wirkungsvollen und weitreichenden politischen Reaktion zur Bewältigung der Krise, zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung und zur Behebung von Schäden. Es lenkt Unterstützung in Kohäsionsinstrumente, die Aufbau- und Resilienzfazilität und die Aufstockung von EU-Haushaltsgarantien zur Förderung von Unternehmen und Investitionen.

Auf das Aufbauinstrument finden hinsichtlich der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Rechnungsprüfung dieselben Anforderungen Anwendung wie auf den Haushalt.

Da im Rahmen des Aufbauinstruments Finanzmittel in äußerst signifikanter Höhe zugewiesen werden, müssen die internen Kapazitäten der Kommission zur Verwaltung dieser Ressourcen deutlich ausgebaut werden. Verschiedene Geschäftsverfahren müssen umfassend aktualisiert werden, insbesondere Rechnungsführung und Berichterstattung hinsichtlich der Verteilung und Verwendung der den verschiedenen Maßnahmen zugewiesenen Mittel; die Verwaltung und Abstimmung aller Zahlungen und Transfers an/von Mitgliedstaaten und für die begünstigten Maßnahmen; die Vereinbarung von Darlehen und die Sicherstellung, dass alle Mittel bei Bedarf verfügbar sind und zu bestmöglichen Konditionen bereitgestellt werden; die erforderliche IT-Unterstützung. Damit die Ziele des Aufbauplans erreicht werden können, ist es unabdingbar, dass diese Kapazitäten innerhalb der für die Durchführung des Plans erforderlichen Zeit aufgebaut werden.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

X    Finanzielle Auswirkungen ab Inkrafttreten der Verordnung bis Ende der Laufzeit der Darlehen, die sich über mehrere mehrjährige Finanzrahmen erstrecken; Laufzeitende nicht vor 2028 vorgesehen.

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 8

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

X Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

X die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Verordnung (EU, Euratom) 1046/2018

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Es wird regelmäßig Bericht über Maßnahmen erstattet, denen im Rahmen dieser Verordnung finanzielle Unterstützung zukommt.

Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. März 2023 einen Bericht über die bei der Durchführung des Instruments erzielten Fortschritte und die Verwendung der nach Artikel 3 Absatz 2 zugewiesenen Mittel vor.

2.1.1.Ermittelte Risiken

Mit Blick auf die Verwaltung des Instruments sind für das Risikomanagement signifikante Investitionen in die Entwicklung der Finanzverwaltungskapazitäten der Kommission erforderlich. Diese Investitionen umfassen u. a. die mit der Strategie verbundenen Verwaltungsausgaben, etwa für die Einstellung von Fachkräften, einschließlich aus nationalen Verwaltungen. Auch für Unterstützungsdienste wie Rechnungsführung, Back-Office und IT-Unterstützung ist mehr Personal erforderlich.

Das Aufbauinstrument stützt sich auf die umfassende Begebung von Schuldtiteln an den internationalen Kapitalmärkten, die die Kommission im Rahmen der durch den Eigenmittelbeschluss gewährten Ermächtigung durchführt. Ein plötzlicher Anstieg einschlägiger Emissionen in einer Phase, in der auch Staaten und andere Institutionen verstärkt auf die Kapitalmärkte zurückgreifen, birgt das Risiko, dass sich die Bedingungen für die Union verschlechtern. Das Risiko wird über die Umsetzung einer neuen Schuldenmanagementstrategie gesteuert, um der Union zu den bestmöglichen Bedingungen zu verhelfen und ihr gleichzeitig zu ermöglichen, ihr sehr hohes Kreditrating zu behalten.

2.1.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Mit dem bestehenden System der internen Kontrolle der Europäischen Kommission soll sichergestellt werden, dass die im Rahmen des Aufbauinstruments der EU zur Verfügung stehenden Mittel ordnungsgemäß und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften verwendet werden.

Das derzeitige System ist wie folgt aufgebaut:

1. Die Teams für die interne Kontrolle konzentrieren sich auf die Einhaltung der Verwaltungsverfahren und der geltenden Vorschriften. Der von der Kommission eingeführte Rahmen für die interne Kontrolle kommt zur Anwendung.

2. Die regelmäßige Prüfung der im Rahmen dieses Instruments zu vergebenden Finanzhilfen und Verträge durch externe Prüfer wird vollständig in die jährlichen Prüfungspläne integriert.

3. Bewertung der Gesamttätigkeiten durch externe Bewerter.

Die durchgeführten Maßnahmen können vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und vom Rechnungshof geprüft werden.

2.1.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

k. A.

2.2.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen bereits bestehen oder angedacht sind.

Es sind ein Höchstmaß an Transparenz und eine angemessene Überwachung der Verwendung der EU-Finanzmittel erforderlich. Für die Mitgliedstaaten, andere Begünstigte und die Kommission gelten Berichterstattungspflichten.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

·Keine bestehenden Haushaltslinien

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 1046/2018

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben aus. Im Haushaltsverfahren wird eine mit einem Erinnerungsvermerk versehene Haushaltslinie geschaffen.

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

GD: BUDG

Jahr 
2020

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

INSGESAMT

• Operative Mittel

Verpflichtungen

(1)

Zahlungen

(2)

Mittel INSGESAMT 
für GD BUDG

Verpflichtungen

= 1 + 3

Zahlungen

= 2 + 3



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

5.

•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT 
(Rubrik 2) 

Verpflichtungen

= 4 + 6

Zahlungen

= 5 + 6





Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2020

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

GD BUDG

• Personal

0,86

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

24 516

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD BUDG INSGESAMT

Mittel

0,86

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

24 516

Mittel INSGESAMT 
unter RUBRIK 5 (2020) und RUBRIK 7 (2021-2027) 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,86

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

24 516

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2020

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Verpflichtungen

0,86

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

24 516

Zahlungen

0,86

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

24 516

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden in den Haushaltsjahren 2020-2027 die folgenden operativen Mittel benötigt: Zinszahlungen, wie in der vorstehenden Tabelle dargelegt

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Zusammenfassung

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2020 9

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 2027

INSGESAMT

RUBRIK 5 (7 ab 2021) 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,86

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

24 516

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5 (7) 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,86

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

24 516

außerhalb der RUBRIK 5 10  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben 

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,86

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

3,38

24 516

2020: 10 Stellen für 6 Monate, 5 ANS für 3 Monate. Ab 2021: 18 Stellen und 8 ANS. Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
2020

Jahr 
2021

Jahr 2022

Jahr 2023

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

10

18

18

18

18

18

18

18

8 AD, 10 AST

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 11

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

5

8

8

8

8

8

8

8

8 ANS

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 jj  12

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

15

26

26

26

26

26

26

26

GD BUDG steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Bedienstete auf Zeit

Emission von Schuldtiteln, Verwaltung von Darlehen und Rechnungslegung, Abwicklung.

Externes Personal

Emission von Schuldtiteln, Verwaltung von Darlehen und Rechnungslegung, Abwicklung.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem laufenden und dem vorgeschlagenen nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Neuprogrammierung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

X Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Keine Kofinanzierung; allerdings könnten Dotierungen für Haushaltsgarantien für ein spezifisches Programm der Union bis zu dem Betrag der freiwillig von den Mitgliedstaaten geleisteten Verpflichtungen bereitgestellt werden, um die Rückzahlung der von der Union aufgenommenen Mittel zu gewährleisten.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

X    auf zweckgebundene Einnahmen (Einnahmenlinie ist noch festzulegen)

Über den Durchführungszeitraum werden von den Erlösen aus der Mittelaufnahme 537,4 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) externe zweckgebundene Einnahmen darstellen, die in Finanzhilfen an Mitgliedstaaten und Haushaltsgarantien fließen.

in Mrd. EUR (gerundet)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

insgesamt

Nach 2027 13

zu konstanten Preisen 2018

35,0

84,5

111,8

122,5

74,5

34,4

17,9

480,7

19,3

zu jeweiligen Preisen

37,1

91,5

123,5

138,0

85,6

40,3

21,4

537,4

23,1

(1)    European Economic Forecast, Institutional Paper 125, Mai 2020.
(2)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(3)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(4)    Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das System der Eigenmittel der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
(5)    Im Rahmen der Haushaltsverfahren für 2020 und 2021 festzulegen. ABM: maßnahmenbezogenes Management; ABB: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(6)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(7)    European Economic Forecast, Institutional Paper 125, Mai 2020.
(8)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Verordnung (EU, Euratom) 1046/2018 enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(9)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(10)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(11)    VB= Vertragsbedienstete; ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(12)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(13)    Enthält Umrechnungsdifferenzen.
Top