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Document 52021PC0564

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

COM/2021/564 final

Brüssel, den 14.7.2021

COM(2021) 564 final

2021/0214(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2021) 564 final} - {SWD(2021) 643 final} - {SWD(2021) 644 final} - {SWD(2021) 647 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Welt ist mit einer schweren Klimakrise konfrontiert, und die Bewältigung des Klimawandels erfordert globale Antworten. Eine enge internationale Zusammenarbeit wird die gemeinsamen Klimaschutzmaßnahmen stärken, die alle Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris ergreifen müssen, um das Ziel zu verwirklichen, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. 1

Die internationale Vorreiterrolle der Europäischen Union und mutige einzelstaatliche Maßnahmen müssen sich gegenseitig ergänzen. Um das Ziel einer klimaneutralen Union bis zum Jahr 2050 im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu erreichen, muss die Union ihr Ambitionsniveau im kommenden Jahrzehnt anheben und den Rahmen ihrer Klima- und Energiepolitik aktualisieren. Der Start dieses Prozesses auf der Grundlage der bestehenden EU-Rechtsvorschriften ist bereits projiziert. Darüber hinaus hat die Kommission in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ 2 ein neues EU-Ziel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen („THG-Emissionen“) bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 vorgeschlagen; 3 dem Vorschlag ging eine umfassende Folgenabschätzung voraus. 4 Dieses Ziel wurde nach Billigung durch den Europäischen Rat 5 an das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen weitergeleitet und ist damit völkerrechtlich bindend. 6 In dem mit den beiden Rechtsetzungsorganen vereinbarten Europäischen Klimagesetz wird die neue Zielvorgabe für 2030 festgeschrieben, wodurch das Ziel der Klimaneutralität der EU Rechtsverbindlichkeit erhält. 7

Damit die Treibhausgasemissionssenkungen im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz erreicht werden, schlägt die Kommission vor, alle einschlägigen politischen Instrumente wo notwendig bis Ende Juli 2021 zu überarbeiten, und hat zu diesem Zweck ein „Fit für 55“ genanntes Maßnahmenpaket vorgelegt, dass sich insbesondere mit der Überarbeitung der sektorspezifischen Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima, Energie, Verkehr und Besteuerung befasst. 8 Ein CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, im Folgenden „CBAM“), wie im europäischen Grünen Deal angekündigt, ist Teil dieses Maßnahmenpakets und wesentlicher Bestandteil des Instrumentariums der EU, mit dem das Ziel einer klimaneutralen EU bis 2050 im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris erreicht und die sich aus den angehobenen Klimazielen der Union ergebenden Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen angegangen werden sollen. Das Europäische Parlament nahm im März 2021 eine Entschließung an, in der es die Einführung eines mit den WTO-Regeln zu vereinbarenden CO2-Grenzausgleichssystems befürwortete. 9

Die Kommission kündigte außerdem in dem EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ 10 die weitere Förderung maßgeblicher Instrumente und Anreize zur besseren Umsetzung des Verursacherprinzips 11 und folglich zur endgültigen Einstellung einer „Umweltverschmutzung zum Nulltarif“ an, um die Synergien zwischen der Dekarbonisierung und dem Null-Schadstoff-Ziel zu maximieren.

Die Kommission bekundete im europäischen Grünen Deal ihre Absicht, einen Vorschlag für ein CO2-Grenzausgleichssystem vorzulegen. In der Mitteilung heißt es: „Sollten weltweit weiterhin unterschiedliche Zielvorgaben gelten, während die EU ihre Klimaambitionen erhöht, wird die Kommission für ausgewählte Sektoren ein CO2-Grenzausgleichssystem vorschlagen‚ um das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu mindern. Dadurch würde sichergestellt, dass der Preis von Einfuhren ihren CO2-Gehalt besser widerspiegelt. Diese Maßnahme wird so konzipiert, dass sie mit den Regeln der Welthandelsorganisation und anderen internationalen Verpflichtungen der EU in Einklang steht.“ 12

Das System ist eine Alternative zu den Maßnahmen, mit denen im Emissionshandelssystem der EU 13 (im Folgenden „EU-EHS“) dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen begegnet wird, und soll verhindern, dass die Anstrengungen der Union zur Emissionsminderung durch steigende Emissionen außerhalb der Union aufgrund der Verlagerung der Herstellung oder der gestiegenen Einfuhr von weniger CO2-intensiven Erzeugnissen wieder zunichte gemacht werden. Ohne ein solches System könnte die Verlagerung von CO2-Emissionen dazu führen, dass die globalen Emissionen insgesamt steigen.

Das Übereinkommen von Paris verpflichtet die internationale Gemeinschaft dazu, ihre Klimaschutzmaßnahmen kontinuierlich zu verschärfen, um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur zu begrenzen und auf diese Weise die Gefahren und Auswirkungen des Klimawandels wesentlich zu verringern. Jede Vertragspartei muss ihren eigenen national festgelegten Beitrag für dieses globale Ziel ausarbeiten, der „ihre größtmögliche Ambition unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und ihrer jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten“ ausdrückt. 14

Solange eine bedeutende Zahl der internationalen Partner der EU Konzepte und Ansätze vertritt, die nicht zum selben Ambitionsniveau beim Klimaschutz führen, wie es die Union verfolgt, und es Unterschiede bei der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gibt, besteht die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage). Eine solche findet statt, wenn als Folge eines unterschiedlichen Ambitionsniveaus in der Klimapolitik Unternehmen in bestimmten Sektoren und Teilsektoren der Industrie ihre Produktion in andere Länder mit weniger strengen Emissionsvorschriften verlagern oder es wegen solcher Unterschiede dazu käme, dass Einfuhren aus solchen Ländern gleichwertige, aber weniger THG-emissionsintensive Erzeugnisse ersetzen. Dies könnte die Wirksamkeit der Maßnahmen der EU zur Minderung von THG-Emissionen beeinträchtigen und außerdem zu einem Ansteigen der Gesamtemissionen weltweit führen und somit die Senkung der THG-Emissionen gefährden, die dringend notwendig ist, wenn die Welt den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau halten will.

Derzeit wird dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in der Union im Rahmen des EU-EHS entgegengewirkt. Dieses ist das weltweit erste internationale System für den Handel mit Treibhausgasemissionen und besteht seit dem Jahr 2005. Für die unter dieses System fallenden Sektoren, bei denen das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen am höchsten ist, erfolgt die Steuerung dieses Risikos derzeit durch die Zuteilung von kostenlosen Zertifikaten und Kompensationen für den Anstieg der Stromkosten auf der Grundlage der Vorschriften für staatliche Beihilfen. Die kostenlose Zuteilung im EU-EHS schwächt jedoch im Vergleich zur vollständigen Versteigerung das Preissignal für die Anlagen, die die Zertifikate erhalten. Sie mindert somit die Anreize für Investitionen in eine weitere THG-Emissionsreduktion.

Da die Union ihre Klimaziele anhebt, ist gleichzeitig zu erwarten, dass sich der Abstand zu den Klimaschutzmaßnahmen in Drittländern noch vergrößern wird und damit das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen für die EU steigt. Ursächlich hierfür wären die zunehmend ehrgeizigeren Zielvorgaben für die THG-Emissionsreduktion der EU und die hierfür notwendige Verringerung der Gesamtzahl der EHS-Zertifikate. Als Folge wird das CO2-Preissignal des EU-EHS gestärkt und es werden Anreize gesetzt, damit die Hersteller ihre Emissionen senken, gleichzeitig vergrößert sich aber der Abstand zu Ländern ohne CO2-Bepreisungsmechanismen. Überdies wird die kostenlose Zuteilung insgesamt im Laufe der Zeit entsprechend der Senkung der Emissionsobergrenze reduziert.

Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Probleme geht dieser Vorschlag das Problem an, die THG-Emissionen in der Union zu senken und gleichzeitig zu vermeiden, dass diese Anstrengungen zur Emissionsreduktion global durch steigende Emissionen außerhalb der Union zunichte gemacht werden. In diesem Zusammenhang wird ein CO2-Grenzausgleichssystem vorgeschlagen, dessen übergeordnetes Ziel es ist, dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen und den Klimawandel zu bekämpfen, indem die THG-Emissionen in der Union und weltweit gesenkt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das CO2-Grenzausgleichssystem ist Teil des Pakets „Fit für 55“ und keine eigenständige Maßnahme. Es handelt sich um eine klimapolitische Maßnahme, mit der die Integrität der ehrgeizigen Klimapolitik der Union auf dem Weg zum großen Ziel der Klimaneutralität gewahrt werden soll. Funktion des CO2-Grenzausgleichssystems ist es, das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen anzugehen und das EU-EHS zu stärken. Es besteht daher eine enge Beziehung zwischen dem EU-EHS und dem CO2-Grenzausgleichssystem.

Als Teil des Pakets „Fit für 55“ wird auch vorgeschlagen, das EU-EHS zu überarbeiten. 15 Dies umfasst die Ausweitung des EU-EHS auf den Seeverkehr sowie die Einführung des Emissionshandels in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr. Der höhere klimapolitische Anspruch, der mit den vorgeschlagenen Änderungen des EU-EHS einhergeht, kommt insbesondere in der strengeren Emissionsobergrenze zum Ausdruck, die dazu führen wird, dass die Gesamtzahl der verfügbaren Zertifikate sinkt. Eine strengere Obergrenze bedeutet ein stärkeres CO2-Preissignal. Das EU-Ziel der Klimaneutralität und die Entscheidung, die Klimaambition für 2030 anzuheben, führen auch zu einer umfassenderen Überprüfung der bestehenden Maßnahmen in Bezug auf das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen. Denn die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten beugt diesem Risiko zwar wirksam vor, schwächt aber gleichzeitig im Vergleich zur vollständigen Versteigerung das CO2-Preissignal für den betreffenden Wirtschaftszweig der Union.

Wie im europäischen Grünen Deal dargelegt, würde ein CO2-Grenzausgleichssystem sicherstellen, dass der Preis von Einfuhren deren CO2-Gehalt genauer widerspiegelt. Diese Maßnahme wurde so konzipiert, dass sie mit den Regeln der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) und anderen internationalen Verpflichtungen der Union in Einklang steht. Präsidentin von der Leyen hat außerdem deutlich gemacht: „CO2 muss seinen Preis haben – denn die Natur hat schon einen zu hohen Preis gezahlt. Dieser CO2-Ausgleichsmechanismus soll [...] ausländische Hersteller und EU-Importeure dazu ermutigen, ihren CO2-Ausstoß zu verringern [...]“. 16

Im Hinblick auf das Verständnis und die Einhaltung der CBAM-Anforderungen wäre es daher wichtig, Drittländer aktiv einzubinden. Darüber hinaus wird die EU an Drittländer, deren Handel mit der EU durch diese Verordnung berührt wird, herantreten, um Möglichkeiten für Dialog und Zusammenarbeit bei der Einführung bestimmter Elemente des Systems zu sondieren. Dabei sollte auch untersucht werden, ob Vereinbarungen geschlossen werden können, die den CO2-Bepreisungsmechanismen dieser Länder Rechnung tragen.

Die Mechanismen zur Eindämmung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen bestehen derzeit in der kostenlosen Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten und in manchen Fällen in finanziellen Maßnahmen zur Kompensation der indirekten Emissionskosten, die sich durch steigende Strompreise aufgrund des EU-EHS ergeben (indirekte Emissionskosten). Ein CO2-Grenzausgleichssystem stellt eine Alternative zu solchen Maßnahmen dar und müsste diese daher im Laufe der Zeit ersetzen. Damit sich Hersteller, Einführer und Händler an die neue Regelung anpassen können, sollte die Reduzierung der kostenlosen Zuteilung jedoch schrittweise gleichzeitig mit der stufenweisen Einführung des CBAM erfolgen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen nicht kumulativ sind.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Union engagiert sich sehr stark in internationalen Foren, um die globalen Umweltschutzvorschriften zu stärken und die Handelspartner und weniger entwickelten Länder auf dem Weg zur Dekarbonisierung zu begleiten. Das CO2-Grenzausgleichssystem wird die internationalen Umweltschutzmaßnahmen der Union ergänzen und die Dekarbonisierung in Drittländern unterstützen.

Die Union arbeitet seit 1992 daran, gemeinsame Lösungen zu entwickeln und den globalen Klimaschutz voranzubringen, um den Klimawandel zu bekämpfen. Die Maßnahmen auf EU-Ebene sollten vor allem darauf zielen, langfristige Klimaziele kosteneffizient zu verwirklichen und gleichzeitig Fairness und Umweltintegrität zu gewährleisten. Eine solide Governance wird dazu beitragen, dass die Union bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 auf Kurs bleibt.

Die Kommission kündigte auch die weitere Förderung maßgeblicher Instrumente und Anreize zur besseren Umsetzung des Verursacherprinzips 17 und folglich zur endgültigen Einstellung einer „Umweltverschmutzung zum Nulltarif“ an, wie im EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ 18  dargelegt, um die Synergien zwischen der Dekarbonisierung und dem Null-Schadstoff-Ziel zu maximieren.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Artikel 191 bis 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) bestätigen und definieren die Zuständigkeiten der EU im Bereich Klimawandel. Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Im Einklang mit Artikel 191 und Artikel 192 Absatz 1 AEUV trägt die Union zur Verfolgung unter anderem der nachstehenden Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Es liegt auf der Hand, dass der Klimawandel eine grenzübergreifende Herausforderung ist, die durch nationale oder lokale Maßnahmen allein nicht bewältigt werden kann. Ein koordiniertes Handeln auf EU-Ebene kann nationale und lokale Maßnahmen wirksam ergänzen und verstärken und fördert den Klimaschutz. Die Klimaschutzmaßnahmen müssen auf Unionsebene und möglichst auch weltweit abgestimmt werden, und ein Tätigwerden der EU ist aus Gründen der Subsidiarität gerechtfertigt.

Durch die Einführung eines EU-weiten CO2-Grenzausgleichssystems wird ein gemeinsamer, einheitlicher Rahmen geschaffen, der sicherstellt, dass die im EU-Binnenmarkt angewandte CO2-Preispolitik und die auf Einfuhren angewandte CO2-Preispolitik gleichwertig sind. Es dient ausschließlich dem Umweltschutz und hat eine grenzüberschreitende Dimension, weswegen die Mitgliedstaaten es nicht unabhängig voneinander handhaben können. Da dasCO2-Grenzausgleichssystem auf den Umweltschutz ausgerichtet ist und Handelsverzerrungen vermieden werden sollen, dürfte das System wirksamer sein, wenn es einheitlich auf Unionsebene angewandt wird, das EU-EHS abbildet und mit den WTO-Regeln vereinbar ist.

Überdies würde das System, sollte es nicht einheitlich angewandt werden, Anreize für Verhaltensweisen setzen, die zu Handelsverzerrungen und Forum Shopping (Wahl des günstigsten Gerichtsstands) führen, da Ausführer aus Drittländern ihre Waren über EU-Länder einführen würden, die das CO2-Grenzausgleichssystem am wenigsten streng anwenden.

Dies steht einer zeitversetzten Umsetzung und Durchsetzung durch die zuständigen nationalen Behörden nicht entgegen, solange eine Beschränkung auf die Umsetzung und Durchsetzung gegeben ist.

·Verhältnismäßigkeit

Mit diesem Vorschlag soll die Herausforderung angegangen werden, die THG-Emissionen in der Union zu senken und gleichzeitig zu vermeiden, dass diese Anstrengungen zur Emissionsreduktion durch steigende Emissionen außerhalb der Union wieder zunichte gemacht werden. Die konzeptionellen Entscheidungen sind daher klar daraufhin auszurichten, dass die Zielsetzungen des CO2-Grenzausgleichssystems erreicht werden, nämlich dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen und den Klimawandel zu bekämpfen, indem die THG-Emissionen in der Union und weltweit gesenkt werden.

Die vorgeschlagene Palette der vom CO2-Grenzausgleichssystem erfassten Waren ist durch die Sektoren und Emissionen vorgegeben, die unter das EU-EHS fallen, dessen sektorale Abdeckung wiederum auf verschiedenen quantitativen und qualitativen Kriterien in Verbindung mit den Umweltzielen des EU-EHS basiert, wobei der Anwendungsbereich des CO2-Grenzausgleichssystems unter Bezugnahme auf bestimmte Waren und deren Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur festgelegt werden sollte. 19 Dies dient dazu, die Ziele dieser Maßnahme umzusetzen, nämlich sicherzustellen, dass die Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen für bestimmte energieintensive Sektoren gemindert werden. Das CO2-Grenzausgleichssystem baut auf der Klimalogik des EU-EHS auf; daher wird mit den Sektoren begonnen, in denen die Emissionen absolut gesehen am höchsten sind und auf die es daher am meisten ankommt.

Der Kohlenstoffgehalt von Waren ist ein wesentliches Element des CO2-Grenzausgleichssystems, da er die während der Herstellung im Ausland freigesetzten THG-Emissionen (in Kohlendioxidäquivalenten „CO2-e“) angibt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eingeführte Waren nicht gegenüber inländischen, in EU-EHS-Anlagen hergestellten Waren benachteiligt werden. Da für unter das EU-EHS fallende Anlagen der CO2-Preis auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen ermittelt wird, sollten auch die eingeführten Waren, die unter das CO2-Grenzausgleichssystem fallen, auf der Grundlage ihrer tatsächlichen THG-Emissionen bewertet werden. Damit es den Unternehmen möglich ist, sich an diesen Ansatz anzupassen, wird jedoch vorgeschlagen, mit einem Übergangszeitraum ohne finanzielle Anpassung zu beginnen.

Was die Verwaltung der Maßnahme betrifft, könnte die Wirksamkeit der Umsetzung und Durchsetzung maximiert werden, indem die entsprechenden Befugnisse an nationale zuständige Behörden übertragen und die in der Verwaltung des EU-EHS gewonnenen nationalen Erfahrungen berücksichtigt werden. Ein Aufbau des Systems, bei dem den zuständigen nationalen Klimaschutzbehörden eine wichtige Rolle zufällt, entspricht zum großen Teil dem Aufbau, der schon seit fast einem Jahrzehnt erfolgreich beim EU-EHS angewandt wird.

   Wahl des Instruments

Die Ziele des vorliegenden Vorschlags lassen sich am besten durch eine Verordnung erreichen. Dadurch wird die unmittelbare Anwendbarkeit einer Reihe von Bestimmungen, die in die Zollunion eingeführte Waren betreffen, sichergestellt. Darüber hinaus erfordert diese Verordnung eine einheitliche und kohärente Anwendung und Durchsetzung in der gesamten Union, um die in den Artikeln 32 und 207 AEUV niedergelegten Ziele umzusetzen.

Unterschiedliche Risikograde hinsichtlich der Verlagerung von CO2-Emissionen stellen keine ausreichende Rechtfertigung für Maßnahmen auf nationaler Ebene dar. CO2-Emissionen sind nicht lokal begrenzt, und ähnlich dem EU-EHS kann auch das CO2-Grenzausgleichssystem eine höhere Effizienz erreichen, wenn es auf breiterer Basis und einheitlich angewandt wird.

Aus diesem Grund lassen sich die Ziele des vorliegenden Vorschlags am besten durch eine Verordnung erreichen. Dadurch wird die unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen sichergestellt.

Mit der Übertragung bestimmter Aufgaben der Umsetzung und Durchsetzung an die in den Mitgliedstaaten für Klima und Zoll zuständigen Behörden könnte außerdem technischen und methodischen Einschränkungen begegnet und die Wirksamkeit erhöht werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

·Konsultation der Interessenträger

Im Rahmen der Vorbereitung dieses Vorschlags wurde von der Kommission eine Strategie für die Konsultation der Interessenträger entwickelt und umgesetzt, die sowohl öffentliche als auch zielgerichtete Konsultationen umfasste.

Am 4. März 2020 wurde eine Folgenabschätzung in der Anfangsphase zur Einholung von Rückmeldungen veröffentlicht. Eine erste Konsultation fand bis 1. April 2020 20 statt und hatte das Ziel, Stellungnahmen zu den ersten Projektüberlegungen zu sammeln. Während des Konsultationszeitraums gingen insgesamt 219 Antworten ein, 150 stammten von Handelsverbänden, Unternehmensorganisationen und einzelnen Unternehmen, 20 von Nichtregierungsorganisationen, 20 von Bürgerinnen und Bürgern und die übrigen von Denkfabriken, wissenschaftlichen Einrichtungen und Forschungsinstituten, Gewerkschaften und Behörden. Die meisten Antworten kamen aus der EU, 24 stammten aus Drittländern.

Insgesamt unterstützte die Mehrheit der Antwortenden das CO2-Grenzausgleichssystem, die übrigen zeigten zu etwa gleichen Teilen eingeschränkte Unterstützung bzw. keine Unterstützung. Die große Mehrzahl der Antwortenden sprach sich für einen vorsichtigen Ansatz in der Ausgestaltung der Maßnahme aus und forderte, alle möglichen Optionen zu prüfen. Zu den wichtigsten Punkten, die hervorgehoben wurden, gehörten die Auswirkungen auf die Wertschöpfungsketten sowie die Abhängigkeit von Rohstoffeinfuhren, das Vermeiden von übermäßigen Auswirkungen auf die Endverbraucher, die Verknüpfungen mit dem EU-EHS und kostenlosen Zertifikaten, der Verlagerungseffekt in den betroffenen Sektoren und über Länder hinweg, insbesondere sich entwickelnde Volkswirtschaften, und das Zusammenwirken mit bestehenden handelspolitischen Schutzmaßnahmen für Rohstoffe.

Im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wurde außerdem zwischen dem 22. Juli und 28. Oktober 2020 eine öffentliche Konsultation durchgeführt. 21 Ziel der Konsultation war es, Meinungen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Organisationen zu den Begründungen, Zielen, der potenziellen Gestaltung und dem Anwendungsbereich sowie den Auswirkungen der Initiative einzuholen. Die Antwortenden hatten auch die Möglichkeit, Positionspapiere hochzuladen. Insgesamt nahmen 615 Antwortende an der öffentlichen Konsultation teil. 6 Antworten waren Duplikate, somit waren 609 Beiträge gültig.

Was die Frage der Verlagerung von CO2-Emissionen betrifft, sind die meisten Antwortenden der Auffassung, dass diese ein echtes Problem darstellt und dass das CO2-Grenzausgleichssystem diesem Problem entgegenwirken, den Verbrauch von CO2-armen Waren in der EU fördern und die Einführung von CO2-armen Technologien und ehrgeizigen klimapolitischen Maßnahmen in Drittländern beschleunigen kann. Was die Wirksamkeit der Maßnahmen, die derzeit im Rahmen des EU-EHS und der Vorschriften über staatliche Beihilfen ergriffen werden, um die Verlagerung von CO2-Emissionen zu begrenzen, sowie die Fähigkeit anderer Regelungsmaßnahmen zur THG-Emissionsreduktion anbelangt, sind Unternehmen, Wirtschaftsverbände und Behörden zuversichtlich, während sich Bürger und andere Interessenvertreter kritischer äußern. Nach Auffassung der Antwortenden sollte sich das CO2-Grenzausgleichssystem auf Erzeugnisse aus Tätigkeiten konzentrieren, die bereits vom EU-EHS erfasst werden (insbesondere solche, bei denen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen am größten ist), und die gesamten Wertschöpfungsketten berücksichtigen.

Zusätzlich führten die Kommissionsdienststellen ausführliche bilaterale Konsultationen mit Behörden in der EU und Drittländern, Wirtschaftsverbänden, einzelnen Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen durch. Gleichzeitig erfolgten zielgerichtete Konsultationen durch einen externen Auftragnehmer, der insgesamt 25 detaillierte persönliche Befragungen von Führungskräften und Verbänden aus dem Grundstoffsektor, Herstellern, Nichtregierungsorganisationen und politischen Entscheidungsträgern durchführte. Es fanden zwei Befragungsrunden statt. Im Anfangsstadium wurden zunächst 17 informelle Befragungen durchgeführt, die dazu dienten, relevante Problemstellungen und offene Fragen für weitere Untersuchungen zu ermitteln. In einem zweiten Schritt wurden acht zusätzliche Befragungen durchgeführt, um zu überprüfen, ob die Einschätzungen und Bedenken aus den informellen Befragungen von einer breiteren Gruppe von Interessenträgern geteilt werden. 17 Interessenträger kamen aus der Industrie, fünf von Nichtregierungsorganisationen und drei von Einrichtungen der Mitgliedstaaten.

Aus den Ergebnissen der öffentlichen und zielgerichteten Konsultationen konnte die Kommission eine bedeutende Zahl an Ansichten und Meinungen zu dieser Initiative sammeln. Sowohl in den öffentlichen als auch zielgerichteten Konsultationen bestand Einigkeit darüber, dass ein CO2-Grenzausgleichssystem notwendig ist, um das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen anzugehen und die Union darin zu unterstützen, ihre ehrgeizigeren Klimaziele zu erreichen. Die Rückmeldungen aus diesen Konsultationen flossen in die Wahl der Gestaltungselemente und die bevorzugten Optionen für die Maßnahme ein. Die Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger sind im entsprechenden Anhang der Folgenabschätzung zusammengefasst.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die vorbereitenden Schritte für diesen Vorschlag stützen sich auf eine Reihe von Studien und fachliche Beratung, in denen die mögliche Ausgestaltung und der Anwendungsbereich des CO2-Grenzausgleichssystems sowie dessen ökologische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen analysiert wurden.

Eine Studie, die mit Unterstützung durch externe Sachverständige durchgeführt wurde, befasste sich insbesondere mit der optimalen Ausgestaltung des Systems und den erfassten Sektoren. In der Studie wurde die Interventionslogik überprüft und eine Reihe von alternativen Optionen und deren Realisierbarkeit untersucht, und sie lieferte technische Unterstützung zu technischen Gestaltungsaspekten und für die Auswahl der unter das System fallenden Sektoren. In der Folgenabschätzung 22 werden Elemente dieser Studie vorgestellt, und die gesamte Studie wird von der Kommission veröffentlicht. 23

Ergänzend zur qualitativen Untersuchung des CO2-Grenzausgleichssystems wurde auch eine dedizierte quantitative Bewertung der Folgen durchgeführt – mit Unterstützung durch die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission und externe Sachverständige, wobei sich erstere mit den Auswirkungen des Systems auf materielle Erzeugnisse befasste und letztere mit den Auswirkungen des Systems auf den Stromsektor. Diese quantitativen Untersuchungen vermittelten Einblicke in die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Initiative und werden als Teil der Folgenabschätzung öffentlich zugänglich gemacht.

Des Weiteren stützt sich die Analyse auf zusätzliche Fachliteraturrecherchen, Studien und Forschungsarbeiten, die von Wissenschaftlern während der offenen öffentlichen Konsultation eingereicht wurden.

Folgenabschätzung

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten, einschließlich Verbesserungsvorschlägen, zur Folgenabschätzung ab. 24 Die Folgenabschätzung wurde gemäß diesen Empfehlungen überarbeitet, insbesondere wurde darauf geachtet, dass sie einen eigenständigen Ansatz hinsichtlich des Problems der Verlagerung von CO2-Emissionen verfolgt und gleichzeitig ihre Kohärenz mit dem Vorschlag zur Änderung des EU-EHS gestärkt wird, sowie die wesentlichen Auswirkungen und institutionellen Entscheidungen klarer dargelegt und die Auffassungen der verschiedenen Interessengruppen ausführlicher vorgestellt werden.

Beim CO2-Grenzausgleichssystem geht es um das Problem, wie die THG-Emissionen in der Union gesenkt werden können und gleichzeitig vermieden werden kann, dass diese Anstrengungen zur Emissionsminderung durch steigende Emissionen außerhalb der Union wieder zunichte gemacht werden (Carbon Leakage). Diese dynamischen Rahmenbedingungen bilden die Grundlage der Folgenabschätzung und spiegeln sich darin wider, dass das CO2-Grenzausgleichssystem vor dem Hintergrund des neu vereinbarten Ziels, die Nettotreibhausgasemissionen in der EU um 55 Prozent zu reduzieren (gegenüber dem Stand von 1990), vorgeschlagen wird.

Sechs verschiedene Optionen wurden mit Blick auf diese dynamischen Rahmenbedingungen untersucht; alle waren so konzipiert, dass den WTO-Anforderungen und den internationalen Verpflichtungen der EU, wie z. B. den von der EU abgeschlossenen Freihandelsabkommen oder dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, Rechnung getragen wurde.

Die erste Option für ein CO2-Grenzausgleichssystem ist eine CO2-Einfuhrsteuer, die vom Einführer bei der Einfuhr von Waren in die EU zu zahlen wäre. Die Steuer würde vom Zoll an der Grenze zu einem Steuersatz erhoben, der den CO2-Preis in der Union in Kombination mit einer den Waren zugeordneten Standard-CO2-Intensität widerspiegelt. Einführer hätten die Möglichkeit, eine CBAM-Ermäßigung auf der Grundlage ihres individuellen CO2-Fußabdrucks und eines im Herstellungsland gezahlten CO2-Preises zu beantragen.

Die zweite Option besteht darin, dass ein System auf Einfuhren angewandt wird, das der für die Inlandsproduktion geltenden EU-EHS-Regelung nachgebildet ist. Diese Option sieht – ähnlich dem System der EU-EHS-Zertifikate – vor, dass Einführer für die mit den Waren, die sie in die Union einführen, verbundene Emissionsintensität Zertifikate („CBAM-Zertifikate“) abgeben, die sie zu einem Preis kaufen, der dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gültigen Preis der EU-EHS-Zertifikate entspricht. Diese Zertifikate werden nicht an das System der EU-EHS-Zertifikate gekoppelt sein, sondern nur den Preis dieser Zertifikate abbilden, um einen mit der EU-EHS-Bepreisung kohärenten Ansatz sicherzustellen. Nationale Klimabehörden werden den Verkauf der CBAM-Zertifikate verwalten; die Einführer werden bei diesen mit der CBAM-Verwaltung beauftragten Behörden Anmeldungen der geprüften grauen Emissionen der eingeführten Waren einreichen und eine den angemeldeten Emissionen entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten abgeben. Diese Anmeldung und Abgabe wird – ähnlich wie beim EU-EHS – im Rahmen einer jährlichen Abstimmung erfolgen, die in dem auf das Einfuhrjahr folgenden Jahr auf der Grundlage der jährlichen Einfuhrmengen vorgenommen wird. Die CO2-Emissionsintensität der Waren würde nach Standardwerten bestimmt; die Einführer hätten jedoch die Möglichkeit, bei der jährlichen Abstimmung eine CBAM-Ermäßigung entsprechend ihrer individuellen Emissionsleistung zu beantragen. Sie wären auch berechtigt, eine CBAM-Ermäßigung für einen im Herstellungsland gezahlten CO2-Preis (der nicht rabattiert oder in anderer Weise bei der Ausfuhr kompensiert wurde) zu beantragen.

Option 3 funktioniert ähnlich wie Option 2 mit dem Unterschied, dass der CO2-Preis der Einfuhren auf den tatsächlichen Emissionen der Hersteller in Drittländern basiert und nicht auf einem anhand des Durchschnitts der EU-Hersteller ermittelten Standardwert. Bei dieser Option müsste der Einführer die tatsächlichen mit der Ware verbundenen grauen Emissionen anmelden und eine entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten abgeben.

Bei Option 4 wäre die Anwendung die gleiche wie bei Option 3. Sie besteht in der Abgabe von CBAM-Zertifikaten auf eingeführte Waren. Es ist jedoch auch ein 10-jähriger Einführungszeitraum vorgesehen, der 2026 beginnt und während dem die kostenlosen Zuteilungen von EU-EHS-Zertifikaten schrittweise um jährlich 10 Prozentpunkte verringert werden, während gleichzeitig das CO2-Grenzausgleichssystem schrittweise eingeführt wird. Während dieses Einführungszeitraums würde die CBAM-Verpflichtung proportional zur Menge der in einem bestimmten Sektor zugeteilten kostenlosen Zertifikate reduziert.

Option 5 ist eine Variante von Option 3, deren Anwendungsbereich weiter unten in der Wertschöpfungskette ansetzt. Erfasst werden CO2-intensive Vormaterialien, die Bestandteil von Halbfertig- und Fertigerzeugnissen entlang der Wertschöpfungskette sind. Auch hier würde die Anwendung des CO2-Grenzausgleichssystems auf Einfuhren auf den tatsächlichen Emissionen der Hersteller in Drittländern basieren.

Option 6 besteht aus einer Verbrauchssteuer auf CO2-intensive Vormaterialien, die den Verbrauch in der Union sowohl von inländischen als auch eingeführten Erzeugnissen besteuert, unter Beibehaltung des EU-EHS einschließlich der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten für die Produktion in der EU.

Hinsichtlich der Wirksamkeit des CO2-Grenzausgleichssystems in Bezug auf die Verwirklichung des übergeordneten Ziels, dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen und den Klimawandel zu bekämpfen, indem die THG-Emissionen in der Union und weltweit gesenkt werden, ergab die Folgenabschätzung, dass alle vorgeschlagenen politischen Optionen positive Auswirkungen erzielen. Diesbezüglich ergab sich, dass alle CBAM-Optionen eine stärkere Emissionsreduktion in den CBAM-Sektoren in der Union bewirken würden, gegenüber noch ehrgeizigeren Zielvorgaben und kostenloser Zuteilung. Alle Optionen bringen positive Ergebnisse im Hinblick auf Anreize für Hersteller in Drittländern, auf sauberere Herstellungsverfahren umzusteigen. Unter diesem Aspekt erweisen sich diejenigen Optionen als besonders wirksam, die den Nachweis der tatsächlichen Emissionen ermöglichen; hier zeigen auch die Optionen 3, 4 und 5 sehr positive Ergebnisse. Alle Optionen wurden als mit dem EU-EHS vereinbar befunden.

Hinsichtlich des Schutzes gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen zeigt Option 4 gefolgt von den Optionen 3 und 5 eine stärkere positive Wirkung, während die Optionen 1, 2 und 6 weniger wirksam wären. Alle Optionen sind so konzipiert, dass die internationalen Verpflichtungen der EU eingehalten werden.

Das CO2-Grenzausgleichssystem wird für Einfuhren von Waren gelten und auf dem im EU-EHS über Auktionen ermittelten CO2-Preis basieren. Einführer würden entweder auf der Grundlage von Standardwerten oder anhand der tatsächlichen, mit den Einfuhren verbundenen grauen Emissionen belastet. Die Möglichkeit, dass Einführer nachweisen können, dass die CO2-Effizienz ihrer Ware besser ist als der Standardwert, würde zwar die Komplexität des Systems erhöhen, gleichzeitig aber auch Anreize zur Emissionsreduktion für den in die EU ausgeführten Anteil an Vormaterialien setzen.

Die Auswirkungen des CO2-Grenzausgleichssystems auf die Beschäftigung sind insgesamt begrenzt. Veränderungen bei den Beschäftigtenzahlen hängen überwiegend davon ab, ob es eine kostenlose Zuteilung gibt oder nicht. Die Beibehaltung der kostenlosen Zuteilung hätte einen leichten Anstieg der Beschäftigung in den CBAM-Sektoren zur Folge. Die vollständige Abschaffung der kostenlosen Zuteilung ohne Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems würde zu den höchsten Arbeitsplatzverlusten führen. Die Anwendung des Systems auf materielle industrielle Erzeugnisse dürfte nur begrenzte Auswirkungen auf die Verbraucherpreise haben, da die Maßnahme auf Erzeugnisse auf vorgelagerter Stufe in der Wertschöpfungskette abzielt und Waren, die für den Endverbrauch bestimmt sind, nur indirekt berührt.

Es wird angenommen, dass für in der Union ansässige Einführer, die den CBAM-Verpflichtungen unterliegen, Befolgungskosten entstehen würden. Dies könnte entweder auf der Grundlage von Standardwerten geschehen oder indem geprüfte Angaben zu den tatsächlichen Emissionen vorgelegt werden. Während die Überwachung dieser tatsächlichen Emissionen außerhalb der Union stattfinden würde, läge die Verantwortung für den Nachweis der Überwachung gegenüber den Behörden bei den Einführern, und sie würden somit auch die Kosten hierfür tragen. Bei den Optionen 1, 2, 3, 4 und 5, die eine Anmeldung der Emissionen zu Standardwerten vorsehen, ist eine Überwachung der Emissionen aus dem Herstellungsverfahren nicht notwendig, und somit sind auch die entstehenden Kosten begrenzt. Wenn sich ein Einführer jedoch dazu entschließt, die tatsächlichen Emissionen aus dem Herstellungsverfahren geltend zu machen, entstehen dem Unternehmen zusätzliche Kosten für die Überwachung. Bei Option 6 müssen sowohl für Vormaterialien als auch hergestellte Waren Standardwerte festgelegt werden. Der Verwaltungsaufwand für Hersteller von Vormaterialien in der EU ist relativ gering, da die Hersteller die CO2-Intensität ihrer Produktion nicht nachweisen müssen.

Die Stromerzeugung wird separat von materiellen Erzeugnissen behandelt. Bei Anwendung eines CO2-Grenzausgleichssystems auf den Stromsektor muss der Einzigartigkeit, die Strom von anderen Grundstoffen unterscheiden, Rechnung getragen werden, einschließlich der Methoden für den Transport über kapazitätsbeschränkte Monopolnetze und der Vielfalt von Technologien, die für seine Erzeugung eingesetzt werden.

Im Einklang mit den für materielle Erzeugnisse verwendeten Ansätzen muss bei der Festlegung der entsprechenden CBAM-Verpflichtung ein Referenzwert für die mit eingeführtem Strom verbundenen grauen Emissionen festgelegt werden. Um den Referenzwert für die mit Strom verbundenen grauen Emissionen zu ermitteln, gibt es zwei alternative Möglichkeiten, nämlich (a) die durchschnittliche THG-Emissionsintensität des EU-Strommix und (b) der durchschnittliche THG-Emissionsfaktor des EU-Strommix. Wie bei den anderen Optionen hätten die Einführer jedoch auch hier die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Emissionen ihrer Anlagen niedriger sind als die oben genannten Referenzwerte.

Auf dieser Grundlage ergab die Folgenabschätzung, dass Option 4 klare Vorteile gegenüber allen anderen untersuchten Optionen bietet. Es wird daher vorgeschlagen, ein CO2-Grenzausgleichssystem auf ausgewählte Waren in Form von auf den tatsächlichen Emissionen basierenden CBAM-Zertifikaten einzuführen. Es wird außerdem empfohlen, das neue System schrittweise einzuführen und die Zertifikate, die den jeweiligen EU-EHS-Anlagen kostenlos zugeteilt werden, im Gegenzug schrittweise zu reduzieren. Diese Option verleiht dem CO2-Grenzausgleichssystem einen hohen Grad an Wirksamkeit.

Ein System, das auf den tatsächlichen Emissionen der eingeführten Waren basiert, stellt eine faire und gleiche Behandlung aller Einfuhren und eine enge Verknüpfung mit dem EU-EHS sicher. Zur Vervollständigung des CBAM-Systems muss es jedoch auch möglich sein, die Berechnungen auf eine Reihe von Standardwerten zu stützen, die herangezogen werden, wenn keine ausreichenden Emissionsdaten zur Verfügung stehen. Außerdem sollten während einer ersten Übergangsphase, in der die Einführer unter Umständen noch nicht in der Lage sind, die vom System geforderten Daten zu den tatsächlichen Emissionen vorzulegen, ebenfalls Standardwerte angewandt werden können. Diese Option muss so ausgestaltet werden, dass die internationalen Verpflichtungen der EU, insbesondere die WTO-Regeln, uneingeschränkt gewahrt werden; es ist daher sicherzustellen, dass Einführer im Fall der Anwendung eines Standardwerts immer die Möglichkeit haben, auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Emissionen nachzuweisen, dass ihre Emissionsleistung besser ist als dieser Standardwert. Darüber hinaus muss im Zusammenhang mit der Einführung des CO2-Grenzausgleichssystems und der schrittweisen Abschaffung der kostenlosen Zertifikate dafür gesorgt werden, dass Einfuhren zu keinem Zeitpunkt während dieses Zeitraums weniger günstig behandelt werden als die EU-Inlandsproduktion.

Des Weiteren würde die Einführung von CBAM-Zertifikaten auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen als Schutz gegen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen dienen und gleichzeitig für Hersteller in Drittländern Anreize für die Umstellung auf sauberere Herstellungsprozesse setzen, gegebenenfalls mit Unterstützung durch öffentliche Entwicklungshilfe (ODA).

Was Strom anbelangt, ist die bevorzugte Option, das CO2-Grenzausgleichssystem auf der Grundlage des CO2-Emissionsfaktors anzuwenden, einschließlich der Möglichkeit, dass Einführer niedrigere Emissionen nachweisen können. Beide Optionen tragen zur Minderung der Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen bei, indem sie mittelfristig davon abhalten, dass CO2-intensive Quellen für die Stromerzeugung in der Nähe der EU-Grenzen aufgebaut werden, die die in der EU ansässigen, mit steigenden CO2-Kosten konfrontierten Stromerzeuger ersetzen könnten. Die auf dem CO2-Emissionsfaktor basierende Option hat jedoch eine höhere Wirksamkeit hinsichtlich der Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen, während die Verwaltungskosten eher gering sind.

Bei Wahl von Option 4 für materielle Erzeugnisse und des CO2-Emissionsfaktors für Strom würde ein ausgewogenes System eingeführt, das dem Klimawandel begegnet, indem die THG-Emissionen in der Union gesenkt werden und gleichzeitig vermieden wird, dass diese Emissionen durch Emissionen außerhalb der Union ersetzt werden. Darüber hinaus würde die schrittweise Abschaffung der kostenlosen Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten in den betroffenen Sektoren in Verbindung mit der stufenweisen CBAM-Einführung einen vorsichtigen und vorhersehbaren Übergang für Unternehmen und Behörden sicherstellen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Aus der Folgenabschätzung geht hervor, dass ein CO2-Grenzausgleichsmechanismus für KMU im Vergleich zu großen Unternehmen zu relativ gesehen höheren Befolgungskosten führen würde. Wie groß der Unterschied zwischen den beiden Gruppen genau wäre, konnte mit den derzeit verfügbaren Daten nicht quantifiziert werden.

Da anfangs ein CBAM für Einfuhren einiger weniger Grundstoffe und materieller Grunderzeugnisse eingeführt wird, werden zunächst hauptsächlich große Unternehmen betroffen sein. Die praktischen Auswirkungen von einfuhrbezogenen Maßnahmen wären daher für KMU in der Praxis gering, auch wenn sie relativ gesehen, im Verhältnis zur eingeführten Menge, für KMU höher wären als für Großunternehmen. Aus diesem Grund wurde in der Folgenabschätzung auf einen KMU-Test und eine separate KMU-Konsultation verzichtet; gleichwohl wurden die Meinungen und Folgen für KMU als Teil der öffentlichen Online-Konsultation der Kommission bewertet.

Aus diesen Gründen sind in dieser Verordnung auch keine besonderen Maßnahmen für KMU vorgesehen.

Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 25 anerkannt wurden. Insbesondere trägt er zu dem Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus im Einklang mit dem in Artikel 37 der Charta niedergelegten Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung bei.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die aus dem CBAM erzielten Einnahmen werden überwiegend dem EU-Haushalt zufließen. 26 In der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17. bis 21. Juli 2020 27 einigten sich die EU-Staats- und Regierungschefs auf das Aufbauinstrument „NextGenerationEU“. Dieses Instrument wird die EU mit den erforderlichen Mitteln ausstatten, um die Herausforderungen der COVID-19-Pandemie zu meistern und gleichzeitig Investitionen für den Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft zu unterstützen. Zur Finanzierung des Instruments wird die Kommission bis zu 750 Mrd. EUR an den Kapitalmärkten aufnehmen können. In diesem Zusammenhang haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbart, dass „die Organe darauf hinarbeiten [werden], ausreichend neue Eigenmittel zur Deckung des Betrags einzuführen, der im Zusammenhang mit den erwarteten Ausgaben für Rückzahlungen [von NextGenerationEU] fällig wird“. 28 Die Kommission sagte zu, Vorschläge zu neuen Eigenmitteln vorzulegen, darunter im ersten Halbjahr 2021 auch einen Vorschlag für ein CO2-Grenzausgleichssystem.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Im Rahmen des Gesamtpakets der von der EU angenommenen und angewandten Umweltschutzmaßnahmen, die deutlich machen, dass die EU ehrgeizigere Umweltschutzziele verfolgt als viele ihrer Handelspartner, wird es als angemessen angesehen, den Umstieg von einem System, das dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen mittels kostenloser Zertifikate entgegenwirkt, hin zu einem System einzuleiten, das diesem Risiko in Verbindung mit Einfuhren durch ein CO2-Grenzausgleichssystem begegnet, sobald dies in ausgewogener Weise unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit, einschließlich der administrativen Zwänge und der berechtigten Erwartungen aller Wirtschaftsbeteiligten, vernünftigerweise möglich ist.

Um diesen vielfältigen Zielen gleichzeitig gerecht zu werden, wird die schrittweise Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems empfohlen, sobald dies vernünftigerweise möglich ist, sodass sich Betreiber während einer anfänglichen, relativ kurzen Pilotphase ohne finanzielle Anpassung auf das neue System, einschließlich der damit verbundenen zusätzlichen administrativen Anforderungen, einstellen und die Behörden sich mit dem Betrieb des neuen Systems vertraut machen können.

Sobald diese Pilotphase abgeschlossen ist, wird der Übergangsprozess von kostenlosen Zertifikaten zu einem CO2-Grenzausgleichssystem beschleunigt und in einer Weise umgesetzt, die sicherstellt, dass keine Diskriminierung zwischen inländischen und eingeführten Waren oder zwischen Waren aus unterschiedlichen Ländern stattfindet und die internationalen Verpflichtungen und Rechte der EU uneingeschränkt gewahrt bleiben.

Die Kommission wird sicherstellen, dass Regelungen für die Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des CO2-Grenzausgleichssystems, einschließlich Maßnahmen gegen betrügerische Handlungen, bestehen, und wird diese nach Maßgabe der wichtigsten politischen Ziele evaluieren. Da das CO2-Grenzausgleichssystems einer der Vorschläge aus dem Paket „Fit für 55“ ist, könnte die Überwachung und Bewertung in Angleichung an die anderen Maßnahmen des Pakets erfolgen.

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ablauf des Übergangszeitraums über die Anwendung der Verordnung Bericht erstatten und erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag für die Ausweitung des CO2-Grenzausgleichssystems auf andere Waren, die nicht in Anhang I aufgelistet sind, und eventuell auch auf andere Emissionen und zur Einführung anderer möglicher Änderungen zur Verbesserung seiner Funktionsweise vorlegen. Deshalb müssen zunächst die Auswirkungen des CO2-Grenzausgleichssystems überwacht werden.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I enthält allgemeine Bestimmungen, darunter Gegenstand, Anwendungsbereich des Vorschlags (Artikel 1 und 2) und wesentliche Begriffsbestimmungen (Artikel 3). In Anhang I ist der Anwendungsbereich des Vorschlags genau festgelegt, und es werden die Waren und die mit jeder dieser Waren verbundenen THG-Emissionen aufgelistet. In Anhang II sind die Ursprungsländer und -gebiete aufgelistet, die von der Anwendung der Maßnahme ausgeschlossen sind.

Kapitel II enthält Bestimmungen zu den Verpflichtungen und Rechten der Warenanmelder. Hierin geregelt sind insbesondere die Voraussetzungen, die für die Beantragung einer Zulassung für die Einfuhr von CBAM-Waren erfüllt sein müssen (Artikel 4 und 5), die Verpflichtung eines zugelassenen Anmelders, bis 31. Mai eines jeden Jahres eine jährliche CBAM-Anmeldung abzugeben, und die Inhalte dieser Anmeldung (Artikel 6), die Grundsätze für die Berechnung der mit den im vorangegangenen Kalenderjahr in die EU eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen (Artikel 7, genauer ausgeführt in Anhang III) und der Vorgang der Prüfung dieser Emissionen durch akkreditierte Prüfstellen (Artikel 8, ergänzt durch Auflagen für die Berichterstattung und Prüfungsgrundsätze in den Anhängen IV und V). In diesem Kapitel sind auch die Grundsätze für die Berücksichtigung eines in Drittländern gezahlten CO2-Preises festgelegt (Artikel 9). In Artikel 10 schließlich ist vorgesehen, dass ein Betreiber einer Anlage in einem Drittland die Möglichkeit hat, bei der Kommission die Aufnahme in eine zentrale Datenbank zu beantragen. Nach der Registrierung kann sich der Betreiber entscheiden, die Informationen über die geprüften grauen Emissionen an einen zugelassenen Anmelder weiterzugeben. Der zugelassene Anmelder kann die erhaltenen Informationen verwenden, um seiner Pflicht zur Meldung geprüfter Angaben über graue Emissionen nachzukommen, wenn er Waren einführt, die in der Anlage, die in der zentralen Datenbank der Union registriert ist, hergestellt wurden.

Kapitel III enthält allgemeine Bestimmungen zu der administrativen Struktur der zuständigen nationalen Behörden, der Rolle der Kommission – auch als Zentralverwalter – und der Offenlegung von Informationen (Artikel 11, 12, 13 und 15). Das Kapitel enthält auch Bestimmungen zu den wichtigsten Merkmalen der nationalen Register und deren Konten (Artikel 14 und 16) und zu den Entscheidungen der Behörden betreffend Einfuhrzulassungen (Artikel 17), der Akkreditierung von Prüfstellen (Artikel 18) und der Überprüfung von CBAM-Anmeldungen (Artikel 19).

Kapitel IV enthält Bestimmungen zu den CBAM-Zertifikaten. In den Artikeln 20 bis 24 sind genaue Regeln zum Lebenszyklus von CBAM-Zertifikaten von ihrem Verkauf bis zur Prüfung ihrer Abgabe bzw. ihrem Rückkauf und ihrer endgültigen Löschung festgelegt. Artikel 20 regelt ausführlich den Verkauf von Zertifikaten durch die zuständigen Behörden. Artikel 21 befasst sich mit der Berechnung des Preises der Zertifikate, die wöchentlich durch die Kommission erfolgt. In Artikel 22 sind die Verfahren festgelegt, die sicherstellen, dass jeder zugelassene Anmelder seine Verpflichtung zur Abgabe der Zertifikate im nationalen Register erfüllt. Artikel 23 begründet das Recht eines zugelassenen Anmelders, die zuständige Behörde um Rückkauf einer begrenzten Anzahl von CBAM-Zertifikaten, die nach der Abgabe auf seinem Konto verblieben sind, zu ersuchen. In Artikel 24 schließlich ist festgelegt, dass die zuständige Behörde bis zum 30. Juni jeden Jahres die auf dem Konto jedes Anmelders nach Abgabe verbliebenen Zertifikate annullieren und ggf. zurückkaufen muss.

Kapitel V regelt, wie die Zollbehörden bei der Verwaltung der Waren an der Grenze vorgehen müssen (Artikel 25). In Kapitel VI sind die bei Nichteinhaltung vorgesehenen Strafen festgelegt (Artikel 26), und es findet sich eine spezielle Bestimmung über Umgehung im Fall, dass Veränderungen im Handelsgefüge eintreten (Artikel 27).

Kapitel VII enthält Bestimmungen zur Ausübung der Befugnisübertragung an die Kommission zum Erlass delegierter Verordnungen (Artikel 28) und zum Prüfverfahren für Durchführungsverordnungen (Artikel 29). Auf die Befugnis zum Erlass delegierter Verordnungen wird in den Artikeln 2, 18 und 27 verwiesen. Die Artikel 2, 5 bis 9, 21, 25, 31, 33 und 35 enthalten Bestimmungen zu den Durchführungsbefugnissen.

Kapitel VIII enthält Bestimmungen zur Evaluierung der Verordnung und ihrer Prüfung (Artikel 30).

In Kapitel IX (Artikel 31) wird die Verringerung der CBAM-Abgabeverpflichtung in Abhängigkeit von der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten an Anlagen behandelt, die in der Union gleichartige Waren wie die, die unter diesen Vorschlag fallen, herstellen.

Kapitel X enthält spezifische Bestimmungen, die während eines anfänglichen Übergangszeitraums anzuwenden sind. In diesen Bestimmungen ist vorgesehen, dass in den ersten Jahren ein CO2-Grenzausgleichssystem ohne finanzielle Anpassung gelten wird, um Daten zu erheben und das Bewusstsein der Anmelder zu schärfen. Dieser Übergangszeitraum hat eine Dauer von drei Jahren vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025 (Artikel 32). Die Anmelder werden vierteljährlich über die mit ihren im vorangegangenen Quartal getätigten Einfuhren verbundenen grauen Emissionen Bericht erstatten und die direkten und indirekten Emissionen und gegebenenfalls den im Ausland gezahlten CO2-Preis angeben. Die Zollbehörden werden die Anmelder über ihre CBAM-Verpflichtungen in Kenntnis setzen und Informationen mit den zuständigen Behörden austauschen.

Kapitel XI schließlich behandelt das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung, wobei einige Bestimmungen nur während des Übergangszeitraums gelten und andere erst ab dem Jahr 2026 anwendbar sein werden (Artikel 36).

2021/0214 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, 29  

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, 30  

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über den europäischen Grünen Deal 31 eine neue Wachstumsstrategie vorgestellt, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Nettoemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) von Treibhausgasen (im Folgenden „THG-Emissionen“) mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen durch den europäischen Grünen Deal das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inklusiv sein, ohne dass jemand zurückgelassen wird. Die Kommission kündigte außerdem in dem EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ 32 die weitere Förderung maßgeblicher Instrumente und Anreize zur besseren Umsetzung des Verursacherprinzips nach Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und folglich zur endgültigen Einstellung einer „Umweltverschmutzung zum Nulltarif“ an, um die Synergien zwischen der Dekarbonisierung und dem Null-Schadstoff-Ziel zu maximieren.

(2)Das Übereinkommen von Paris 33 , das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde, trat im November 2016 in Kraft. In Artikel 2 des Übereinkommens von Paris haben die Vertragsparteien das Ziel festgelegt, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

(3)Der Kampf gegen den Klimawandel und die Bewältigung anderer ökologischer Herausforderungen sowie die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris stehen im Mittelpunkt des europäischen Grünen Deals. Die Bedeutung des europäischen Grünen Deals ist angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit und das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürger der Union noch deutlicher geworden.

(4)Die Union hat sich verpflichtet, die gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionen in der Union bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu senken, wie in der Vorlage beim UNFCCC im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Aktualisierung des national festgelegten Beitrags der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten niedergelegt. 34

(5)In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 wurde das Ziel einer gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis 2050 in einem Rechtsakt festgeschrieben. In der Verordnung ist auch festgelegt, dass sich die Union verbindlich zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 verpflichtet.

(6)Der Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade 36 liefert eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für die Bekämpfung des Klimawandels und verdeutlicht, dass noch mehr für den Klimaschutz getan werden muss. Der Bericht bestätigt, dass die Treibhausgasemissionen dringend reduziert werden müssen und die Erwärmung durch den Klimawandel auf 1,5 °C begrenzt werden muss, um die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse zu verringern.

(7)Die Union verfolgt eine ehrgeizige Klimaschutzpolitik und hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 zu erreichen. Zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Zielvorgabe gehören unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 37 , mit der ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten („EU-EHS“) geschaffen und eine harmonisierte Bepreisung von Treibhausgasemissionen auf Unionsebene für energieintensive Sektoren und Teilsektoren eingeführt wurde, die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 , mit der nationale Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 eingeführt wurden, und die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 , nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Emissionen von Treibhausgasen aus Landnutzung durch den Abbau von Emissionen aus der Atmosphäre auszugleichen.

(8)Solange eine bedeutende Zahl der internationalen Partner der Union Konzepte und Ansätze vertreten, die nicht zum selben Ambitionsniveau beim Klimaschutz führen, besteht die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage). Eine solche findet statt, wenn Unternehmen in bestimmten Sektoren und Teilsektoren der Industrie aus Kostengründen ihre Produktion in andere Länder verlagern oder Einfuhren aus solchen Ländern gleichwertige, aber weniger THG-emissionsintensive Erzeugnisse ersetzen. Dies könnte zu einem Ansteigen der Gesamtemissionen weltweit führen und somit die Senkung der THG-Emissionen gefährden, die dringend notwendig ist, wenn die Welt den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau halten will.

(9)Die Initiative für ein CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, „CBAM“) ist Teil des Pakets „Fit für 55“. Das System soll wesentlicher Bestandteil des Instrumentariums der EU sein, mit dem das Ziel einer klimaneutralen Union bis 2050 im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris erreicht und den sich aus den angehobenen Klimazielen der Union ergebenden Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen entgegengewirkt werden sollen.

(10)Die bestehenden Mechanismen zur Eindämmung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den Sektoren oder Teilsektoren, in denen dieses Risiko besteht, sind die übergangsweise kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten und finanzielle Maßnahmen zum Ausgleich der indirekten Emissionskosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise entstehen, wie in den Artikeln 10a Absatz 6 bzw. 10b der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt. Die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-EHS schwächt jedoch im Vergleich zu einer vollständigen Versteigerung das Preissignal für die Anlagen, die die Zertifikate erhalten, und mindert damit die Anreize für Investitionen in eine weitere Senkung der Emissionen.

(11)Das CO2-Grenzausgleichssystem soll diese bestehenden Mechanismen ersetzen, indem dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen auf andere Weise begegnet wird, nämlich durch Sicherstellung einer gleichwertigen CO2-Bepreisung für Einfuhren und inländische Erzeugnisse. Um einen allmählichen Übergang vom derzeitigen System der kostenlosen Zertifikate zum CO2-Grenzausgleichssystem sicherzustellen, sollte das System schrittweise eingeführt werden, während die kostenlosen Zertifikate in den Sektoren, die unter das CO2-Grenzausgleichssystem fallen, schrittweise auslaufen. Die übergangsweise kombinierte Anwendung der kostenlos zugeteilten EU-EHS-Zertifikate und des CBAM sollte in keinem Fall zu einer günstigeren Behandlung der Unionswaren im Vergleich zu in das Zollgebiet der Union eingeführten Waren führen.

(12)Ziel des CBAM ist es, dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, die Verordnung würde aber gleichzeitig auch Anreize für Hersteller in Drittländern zum Einsatz von Technologien mit höherer THG-Emissionseffizienz setzen, sodass geringere Emissionen je Produktionseinheit entstehen.

(13)Als ein Instrument zur Verhinderung von Carbon Leakage und zur Senkung von CO2-Emissionen sollte das CO2-Grenzausgleichssystem auch sicherstellen, dass eingeführte Erzeugnisse einem Regelungssystem unterliegen, in dem die gleichen CO2-Kosten angewandt werden, wie sie andernfalls auch im EU-EHS hätten getragen werden müssen. Das CO2-Grenzausgleichssystem ist eine Klimaschutzmaßnahme, die das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen verhindern und das angehobene Ambitionsniveau der Union bei der Eindämmung des Klimawandels unterstützen soll und gleichzeitig mit den WTO-Regeln vereinbar ist.

(14)Diese Verordnung sollte für in das Zollgebiet der Union aus Drittländern eingeführte Waren gelten, ausgenommen Waren, deren Herstellung bereits jetzt unter das EU-EHS fällt, falls dieses für Drittländer oder Gebiete gilt, oder durch ein vollständig mit dem EU-EHS verknüpftes CO2-Bepreisungssystem abgedeckt wird.

(15)Um Drittländer oder Gebiete, die bereits voll in das EU-EHS integriert oder mit diesem verknüpft sind, bei zukünftigen Übereinkommen vom CBAM auszuschließen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Länderliste in Anhang II zu erlassen. Umgekehrt sollten Drittländer oder Gebiete aus der Liste in Anhang II gestrichen und dem CBAM unterworfen werden, wenn sie den EHS-Preis nicht tatsächlich auf in die Union ausgeführte Waren berechnen.

(16)Diese Verordnung sollte für den Festlandsockel und die von den Mitgliedstaaten ausgewiesene ausschließliche Wirtschaftszone im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen 40 gelten, um das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen durch Offshore-Anlagen zu verhindern.

(17)Die durch das CO2-Grenzausgleichssystem geregelten THG-Emissionen sollten den THG-Emissionen entsprechen, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG zum EU-EHS erfasst sind, d. h. Kohlenstoffdioxid („CO2“) sowie gegebenenfalls Distickstoffmonoxid („N2O“) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe („FKW“). Das System sollte anfangs für direkte Emissionen dieser Treibhausgase aus der Herstellung von Waren bis zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Union gelten und nach Ende des Übergangszeitraums und einer weiteren Bewertung auch für indirekte Emissionen in Entsprechung zum Anwendungsbereich des EU-EHS.

(18)Das EU-EHS und das CO2-Grenzausgleichssystem verfolgen das gemeinsame Ziel, mit denselben Sektoren und Waren verbundene THG-Emissionen durch die Verwendung von spezifischen Zertifikaten zu bepreisen. Beide Systeme haben Regelungscharakter und sind dadurch gerechtfertigt, dass es notwendig ist, die THG-Emissionen im Einklang mit dem in der Union festgelegten Umweltschutzziel zu senken.

(19)Während im EU-EHS jedoch eine absolute Obergrenze für die THG-Emissionen aus den unter das System fallenden Wirtschaftstätigkeiten festgelegt ist und die Zertifikate gehandelt werden dürfen (sogenanntes „cap-and-trade“-System), sollten im Rahmen des CBAM keine Einfuhrhöchstmengen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die Handelsströme nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus sollte das CO2-Grenzausgleichssystem auf bestimmte in das Zollgebiet der Union eingeführte Waren gelten, während das EU-EHS für Anlagen mit Standort in der Union gilt.

(20)Das CBAM-System weist einige spezifische Merkmale im Vergleich zum EU-EHS auf; diese betreffen unter anderem die Berechnung des Preises der CBAM-Zertifikate, die Möglichkeiten des Handels mit Zertifikaten und deren zeitliche Gültigkeit. Diese Besonderheiten sind notwendig, um die Wirksamkeit des CBAM als Maßnahme zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen im Laufe der Zeit zu erhalten und sicherzustellen, dass die Verwaltung des Systems keinen übermäßigen Aufwand für die Betreiber bedeutet, was die ihnen auferlegten Verpflichtungen und die dafür notwendigen Mittel betrifft, und gleichzeitig für die Betreiber im Rahmen des EU-EHS ein angemessenes Maß an Flexibilität gewahrt bleibt.

(21)Um seine Wirksamkeit als Maßnahme zur Verlagerung von CO2-Emissionen zu erhalten, muss das CO2-Grenzausgleichssystem den EU-EHS-Preis möglichst genau abbilden. Während auf dem EU-EHS-Markt der Preis für Zertifikate über Versteigerungen bestimmt wird, sollte der Preis für CBAM-Zertifikate den Preis dieser Versteigerungen angemessen widerspiegeln, indem wöchentliche Durchschnittswerte berechnet werden. Entsprechende wöchentliche Durchschnittspreise spiegeln die Preisschwankungen des EU-EHS recht genau wider und räumen den Einführern eine angemessene Spanne ein, um von Preisänderungen des EU-EHS zu profitieren, stellen gleichzeitig aber auch sicher, dass das System für die Verwaltungsbehörden handhabbar bleibt.

(22)Im Rahmen des EU-EHS ist die Gesamtzahl der zugeteilten Zertifikate (die „Obergrenze“) ausschlaggebend für das Angebot an Emissionszertifikaten und bietet Gewissheit in Bezug auf die maximalen THG-Emissionen. Der CO2-Preis wird durch das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt bestimmt. Preisanreize entstehen durch ein knappes Angebot. Da es nicht möglich ist, eine Obergrenze für die Zahl der für Einführer verfügbaren CBAM-Zertifikate festzulegen, könnte dies, falls Einführer die Möglichkeit hätten, CBAM-Zertifikate auf den folgenden Handelszeitraum zu übertragen und damit zu handeln, zu Situationen führen, in denen der Preis für CBAM-Zertifikate nicht mehr der Preisentwicklung im EU-EHS entsprechen würde. Dies würde den Anreiz für die Dekarbonisierung bezüglich inländischer wie eingeführter Waren schwächen, die Verlagerung von CO2-Emissionen begünstigen und dem übergeordneten Klimaziel des CBAM zuwiderlaufen. Auch könnten sich daraus unterschiedliche Preise für Betreiber in verschiedenen Ländern ergeben. Es ist daher gerechtfertigt, die Möglichkeiten einzuschränken, mit CBAM-Zertifikaten zu handeln und diese auf den folgenden Handelszeitraum zu übertragen, um zu verhindern, dass die Wirksamkeit und das Klimaziel des CBAM untergraben werden, und eine Gleichbehandlung der Betreiber aus verschiedenen Ländern sicherzustellen. Damit es den Einführern jedoch weiterhin möglich ist, ihre Kosten zu optimieren, sollte diese Verordnung auch ein System vorsehen, das es Behörden ermöglicht, eine bestimmte Menge an überzähligen Zertifikaten von Einführern zurückzukaufen. Diese Menge ist so festzulegen, dass Einführern ein angemessener Spielraum geboten wird, um ihre Kosten über den Zeitraum der Gültigkeit der Zertifikate in einem angemessenen Rahmen zu halten, und gleichzeitig der Effekt der Preisweitergabe insgesamt erhalten bleibt, wodurch die Wahrung des Umweltziels der Maßnahme sichergestellt ist.

(23)Da das CO2-Grenzausgleichssystem für Einfuhren von Waren in das Zollgebiet der Union und nicht für Anlagen gilt, müssten gewisse Anpassungen und Vereinfachungen auch auf die CBAM-Regelung Anwendung finden. Eine dieser Vereinfachungen sollte in einem Anmeldesystem bestehen, über das die Einführer die gesamten geprüften grauen THB-Emissionen, die mit den in einem bestimmten Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind, anmelden müssen. Auch sollte ein anderer Zeitrhythmus im Vergleich zum Erfüllungszyklus des EU-EHS gelten, um mögliche Engpässe in der Erledigung der Verpflichtungen, die akkreditierten Prüfstellen im Rahmen dieser Verordnung und des EU-EHS obliegen, zu vermeiden.

(24)Was Sanktionen anbelangt, sollten die Mitgliedstaaten Strafen bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängen und deren Umsetzung sicherstellen. Die Höhe dieser Sanktionen sollte identisch mit den Sanktionen sein, die derzeit in der Union bei einem Verstoß gegen das EU-EHS nach Artikel 16 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG verhängt werden.

(25)Während das EU-EHS für bestimmte Herstellungsprozesse und Tätigkeiten gilt, sollte das CO2-Grenzausgleichssystem auf die entsprechenden Einfuhren von Waren ausgerichtet sein. Dies macht eine eindeutige Identifizierung der eingeführten Waren anhand ihrer Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur 41 („KN“) und die Verknüpfung der Waren mit den verbundenen grauen THG-Emissionen erforderlich.

(26)Der Kreis der vom CBAM erfassten Waren sollte den unter das EU-EHS fallenden Tätigkeiten entsprechen, da sich das EU-EHS auf quantitative und qualitative Kriterien stützt, die mit dem Umweltziel der Richtlinie 2003/87/EG verknüpft sind, und das umfassendste Regelungssystem für Treibhausgasemissionen in der Union darstellt.

(27)Werden die Waren, die unter das CBAM fallen, in Entsprechung zu den unter das EU-EHS fallenden Tätigkeiten festgelegt, würde dies auch dazu beitragen, dass eingeführte Waren nicht weniger günstig behandelt werden als gleichartige Waren inländischen Ursprungs.

(28)Auch wenn das oberste Ziel des CBAM ist, eine möglichst breite Palette an Waren abzudecken, wäre es ratsam, zunächst mit einer ausgewählten Anzahl an Sektoren mit relativ homogenen Erzeugnissen, für die ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, zu beginnen. Die Sektoren in der Union, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, sind im Delegierten Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission 42 festgelegt.

(29)Die unter diese Verordnung fallenden Waren sollten nach einer sorgfältigen Analyse ihrer Relevanz hinsichtlich der kumulierten THG-Emissionen und des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den entsprechenden EU-EHS-Sektoren ausgewählt werden, wobei gleichzeitig die Komplexität und der Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten sind. In die tatsächliche Auswahl sollten insbesondere Grundstoffe und Grunderzeugnisse aufgenommen werden, die unter das EU-EHS fallen, damit sichergestellt ist, dass Einfuhren von energieintensiven Erzeugnissen in die Union unter dem Gesichtspunkt des CO2-Preises im EU-EHS mit EU-Erzeugnissen gleichgestellt sind und die Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen gemindert werden. Als weitere maßgebliche Kriterien zur Einengung der Auswahl sind zu nennen: erstens die Relevanz der Sektoren hinsichtlich der Emissionen, insbesondere, ob der betreffende Sektor zu den insgesamt größten Emittenten von Treibhausgasen gehört; zweitens das Bestehen eines erheblichen Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen für den Sektor, wie in der Richtlinie 2003/87/EG definiert; drittens das notwendige Gleichgewicht zwischen einem breiten Anwendungsbereich unter dem Gesichtspunkt der THG-Emissionen und einer Begrenzung der Komplexität und des Verwaltungsaufwands.

(30)Bei Anwendung des ersten Kriteriums lassen sich die folgenden Industriesektoren nach kumulierten Emissionen auflisten: Eisen und Stahl, Raffinerien, Zement, organische Grundchemikalien und Düngemittel.

(31)Aufgrund ihrer besonderen Merkmale sollten jedoch bestimmte in dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission aufgelistete Sektoren zum jetzigen Zeitpunkt nicht Gegenstand der Verordnung sein.

(32)Insbesondere fallen organische chemische Erzeugnisse nicht unter diese Verordnung, da es aufgrund technischer Einschränkungen nicht möglich ist, die mit eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen klar festzulegen. Der für diese Waren nach dem EU-EHS anwendbare Richtwert ist ein Parameter, der keine eindeutige Zuordnung der grauen Emissionen, die mit einzelnen eingeführten Waren verbunden sind, ermöglicht. Für eine genauere Zuordnung zu organischen chemischen Erzeugnissen werden mehr Daten und Analysen benötigt.

(33)Ähnliche technische Einschränkungen bestehen auch bei Raffinerieerzeugnissen; auch hier ist eine eindeutige Zuordnung von THG-Emissionen zu den einzelnen gewonnenen Erzeugnissen nicht möglich. Gleichzeitig sind die betreffenden Richtwerte im EU-EHS nicht direkt auf spezifische Erzeugnisse wie Benzin, Diesel oder Kerosin bezogen, sondern auf die gesamte Raffinerieproduktion.

(34)Aluminiumerzeugnisse sollten jedoch im CBAM erfasst werden, da hier ein hohes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Darüber hinaus stehen Aluminiumerzeugnisse in manchen industriellen Anwendungen wegen ihrer sehr ähnlichen Merkmale in direkter Konkurrenz zu Stahlerzeugnissen. Die Einbeziehung von Aluminium ist auch deshalb wichtig, weil der Anwendungsbereich des CBAM in Zukunft auch auf indirekte Emissionen ausgeweitet werden könnte.

(35)Entsprechend sollten auch Rohre und Rohrformstücke trotz ihres niedrigen Gehalts an verbundenen grauen Emissionen in den Anwendungsbereich des CO2-Grenzausgleichssystems fallen, da es im Ausschlussfall wahrscheinlicher wäre, dass versucht wird, die Einbeziehung von Stahlerzeugnissen in das System zu umgehen, indem das Handelsgefüge in Richtung nachgelagerter Erzeugnisse verschoben wird.

(36)Andererseits sollte diese Verordnung nicht für bestimmte Waren gelten, deren Herstellung keine bedeutenden Emissionen erzeugt, wie beispielsweise Eisenschrott (KN-Code 7204), Ferrolegierungen (KN-Code 7202) und bestimmte Düngemittel (KN-Code 3105 60 00).

(37)Die Einfuhr von Strom sollte unter die Verordnung fallen, da dieser Sektor für 30 Prozent der gesamten THG-Emissionen in der Union verantwortlich ist. Die angehobenen Klimaziele der Union würden die Differenz bei den CO2-Kosten zwischen der Stromerzeugung in der Union und im Ausland noch vergrößern. Diese zunehmende Divergenz sowie die Fortschritte bei der Vernetzung des Stromnetzes der Union mit dem der Nachbarländer würde das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen durch wachsende Einfuhren von Strom, von denen ein wesentlicher Teil in Kohlekraftwerken erzeugt wird, noch erhöhen.

(38)Die Einführer der unter diese Verordnung fallenden Waren sollten die ihnen nach der Verordnung obliegenden CBAM-Verpflichtungen nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr erfüllen müssen, weshalb spezifische administrative Maßnahmen angewandt werden sollten, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden. Einführer sollten daher nur dann zur Einfuhr von CBAM-Waren berechtigt sein, wenn sie von den zuständigen Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind, eine entsprechende Zulassung erhalten haben.

(39)Das CO2-Grenzausgleichssystem sollte sich auf ein Anmeldesystem stützen, bei dem ein zugelassener Anmelder, der mehrere Einführer vertreten kann, jährlich eine Anmeldung der mit den Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden, verbundenen grauen Emissionen einreicht und CBAM-Zertifikate in der den angemeldeten Emissionen entsprechenden Anzahl abgibt.

(40)Einem zugelassenen Anmelder sollte es erlaubt sein, eine Kürzung der abzugebenden CBAM-Zertifikate entsprechend dem bereits in anderen Ländern für diese Emissionen gezahlten CO2-Preis zu beantragen.

(41)Die angemeldeten grauen Emissionen sollten durch eine Person geprüft werden, die von einer nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 oder gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 44 ernannten nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurde.

(42)Das System sollte es Betreibern von Anlagen in Drittländern ermöglichen, sich in einer zentralen Datenbank zu registrieren und die Angaben zu ihren geprüften, mit der Herstellung von Waren verbundenen grauen THG-Emissionen zugelassenen Anmeldern zur Verfügung zu stellen. Einem Betreiber sollte es auch möglich sein zu entscheiden, dass sein Name, seine Adresse und Kontaktdaten, die in der zentralen Datenbank gespeichert sind, nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(43)CBAM-Zertifikate unterscheiden sich von EU-EHS-Zertifikaten darin, dass deren wesentliches Merkmal die tägliche Versteigerung ist. Das Erfordernis, einen eindeutigen Preis für CBAM-Zertifikate festzulegen, macht eine tägliche Veröffentlichung äußerst aufwendig und verwirrend für Betreiber, da das Risiko besteht, dass die tagesaktuellen Preise bereits bei der Veröffentlichung obsolet sind. Deshalb würde eine wöchentliche Veröffentlichung der CBAM-Preise die Preisentwicklung der EU-EHS-Zertifikate genauer widerspiegeln und das gleiche Klimaziel verfolgen. Die Berechnung des Preises für CBAM-Zertifikate sollte sich daher auf einen längeren Zeitrahmen (wöchentlich) stützen, als er für das EU-EHS festgelegt ist (täglich). Die Kommission sollte mit der Aufgabe betraut werden, diesen Durchschnittspreis zu berechnen und zu veröffentlichen.

(44)Um den zugelassenen Anmeldern Flexibilität bei der Erfüllung ihrer CBAM-Verpflichtungen einzuräumen und ihnen zu ermöglichen, von den Preisschwankungen der EU-EHS-Zertifikate zu profitieren, sollten CBAM-Zertifikate für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag des Kaufs gültig sein. Einem zugelassenen Anmelder sollte es erlaubt sein, einen Teil der zu viel gekauften Zertifikate an die nationale Behörde zurückzuverkaufen. Zugelassene Anmelder sollten während des Jahres schrittweise die Menge der zum Zeitpunkt der Abgabe benötigten Zertifikate ansammeln, wobei für jedes Quartal Schwellenwerte gelten sollten.

(45)Die physikalischen Merkmale von Strom als Ware, insbesondere die Unmöglichkeit, den tatsächlichen Weg der Elektronen zu verfolgen, rechtfertigt in dieser Hinsicht eine leicht abweichende Ausgestaltung des CBAM. Als Standardansatz sollten Standardwerte verwendet werden, und die zugelassenen Anmelder sollten die Möglichkeit haben, die Berechnung ihrer CBAM-Verpflichtungen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen zu beantragen. Der Stromhandel unterscheidet sich vom Handel mit anderen Waren, da Strom über miteinander verbundene Stromnetze unter Einsatz von Strombörsen und spezifischen Handelsformen gehandelt wird. Marktkopplung ist eine stark regulierte Form des Stromhandels, die es ermöglicht, Gebote und Angebote in der gesamten Union zu sammeln.

(46)Um Umgehungsrisiken zu vermeiden und die Rückverfolgbarkeit der tatsächlichen CO2-Emissionen aus der Einfuhr von Strom und der Verwendung von Strom in Waren zu verbessern, sollte die Berechnung der tatsächlichen Emissionen nur unter Einhaltung einer Reihe von strengen Bedingungen zulässig sein. Insbesondere sollte nachgewiesen werden müssen, dass eine feste Zuweisung der vergebenen Verbindungskapazität vorliegt und eine direkte vertragliche Beziehung zwischen dem Käufer und dem Erzeuger des erneuerbaren Stroms oder zwischen dem Käufer und dem Erzeuger des Stroms, dessen Emissionen niedriger sind als der Standardwert, besteht.    

(47)Die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft 45 bzw. die Vertragsparteien von Assoziierungsabkommen, einschließlich Abkommen über vertiefte und umfassende Freihandelszonen, haben sich zu Dekarbonisierungsschritten verpflichtet, die letztlich zur Einführung von CO2-Bepreisungsmechanismen, die dem EU-EHS ähnlich oder mit diesem gleichwertig sind, oder zur Beteiligung am EU-EHS führen sollen.

(48)Die Einbindung von Drittländern in den Strommarkt der Union ist für die betreffenden Länder ein wichtiger Anreiz, um den Übergang auf Energiesysteme mit hohen Anteilen an erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Durch die in der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission 46 vorgesehene Marktkopplung für Strom ist es Drittländern möglich, Strom aus erneuerbaren Energien besser in den Strommarkt zu integrieren, diesen Strom effizienter über ein weiteres Gebiet auszutauschen und Angebot und Nachfrage innerhalb des größeren Unionsmarkts auszugleichen sowie die CO2-Intensität ihrer Stromerzeugung zu verringern. Die Einbindung von Drittländern in den Strommarkt der Union trägt auch zur Sicherstellung der Stromversorgung in den jeweiligen Ländern und in den benachbarten Mitgliedstaaten bei.

(49)Sobald Drittländer im Wege der Marktkopplung eng in den Strommarkt der Union integriert sind, sollten technische Lösungen gefunden werden, die die Anwendung des CBAM auf den aus diesen Ländern in das Zollgebiet der Union ausgeführten Strom sicherstellen. Falls keine technischen Lösungen gefunden werden können, sollten an den Unionsmarkt gekoppelte Drittländer eine zeitlich begrenzte Befreiung vom CBAM in Anspruch nehmen können, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind; dies sollte jedoch höchstens bis 2030 und nur in Bezug auf die Ausfuhr von Strom möglich sein. Diese Drittländer sollten jedoch einen Fahrplan ausarbeiten und sich verpflichten, einen CO2-Preismechanismus mit einem dem EU-EHS gleichwertigen Preis einzuführen und bis 2050 CO2-Neutralität zu erreichen sowie eine Angleichung an die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Klima, Wettbewerb und Energie vorzunehmen. Die Befreiung sollte jederzeit entzogen werden können, falls Gründe für die Annahme bestehen, dass das betreffende Land seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder bis 2030 kein dem EU-EHS gleichwertiges EHS eingeführt hat.

(50)Von 2023 bis 2025 sollte ein Übergangszeitraum gelten. Während dieser Zeit sollte ein CBAM ohne finanzielle Anpassung zur Anwendung kommen, damit eine reibungslose Einführung des Systems erleichtert und das Risiko von störenden Auswirkungen auf den Handel verringert wird. Die Anmelder sollten vierteljährlich die mit den Waren, die sie während des Übergangszeitraums eingeführt haben, verbundenen tatsächlichen grauen Emissionen melden und die direkten und indirekten Emissionen sowie gegebenenfalls den im Ausland gezahlten CO2-Preis angeben.

(51)Um das reibungslose Funktionieren des CBAM zu erleichtern und sicherzustellen, sollte die Kommission die zuständigen Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind, bei der Ausübung ihrer Aufgaben unterstützen.

(52)Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung vor Ablauf des Übergangszeitraums evaluieren und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Der Bericht der Kommission sollte insbesondere auf die Möglichkeiten eingehen, wie Klimaschutzmaßnahmen zur Umsetzung des Ziels einer klimaneutralen Union bis zum Jahr 2050 gestärkt werden können. Im Rahmen dieser Evaluierung sollte die Kommission die notwendigen Informationen einholen, um bewerten zu können, ob der Anwendungsbereich auf indirekte Emissionen sowie auf andere Waren und Dienstleistungen, für die das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, ausgeweitet werden könnte, und um Methoden für die Berechnung von grauen Emissionen auf der Grundlage der Methoden zur Berechnung des ökologischen Fußabdrucks zu entwickeln. 47

(53)Vor diesem Hintergrund sollte der Dialog mit Drittländern fortgeführt und Raum für Zusammenarbeit und Lösungen geschaffen werden, um Informationen zu erheben, die in die konkreten Entscheidungen über die genaue Ausgestaltung der Maßnahme, die während der Umsetzung und insbesondere während des Übergangszeitraums getroffen werden, einfließen können.

(54)Die Kommission sollte versuchen, mit den Drittländern, deren Handel mit der EU durch diese Verordnung berührt wird, fair und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU zusammenzuarbeiten, um Möglichkeiten für Dialog und Zusammenarbeit bei der Umsetzung der spezifischen Elemente des in dieser Verordnung und in den damit verbundenen Durchführungsverordnungen vorgesehenen Systems zu erkunden. Dabei sollte auch untersucht werden, ob Vereinbarungen geschlossen werden können, die den CO2-Bepreisungsmechanismen dieser Länder Rechnung tragen.

(55)Da das CO2-Grenzausgleichssystem darauf abzielt, umweltfreundlichere Herstellungsprozesse zu fördern, ist die EU bereit, mit Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen zusammenarbeiten und diese auf dem Weg zur Dekarbonisierung ihrer verarbeitenden Industrie zu begleiten. Die Union sollte darüber hinaus weniger entwickelten Ländern die notwendige technische Unterstützung bereitstellen, um die Anpassung an die neuen Verpflichtungen, die durch diese Verordnung eingeführt werden, zu erleichtern.

(56)Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 und 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 49 unberührt. 

(57)Aus Effizienzgründen sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates 50 gelten.

(58)Um eine Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung zu verhindern, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis zur Ergänzung der in Anhang I aufgeführten Waren übertragen werden.

(59)Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtssetzung vom 13. April 2016 51 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(60)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 ausgeübt werden.

(61)Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I
Geg
enstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

(1)Mit dieser Verordnung wird ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen, das bei der Einfuhr der Waren des Anhangs I in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung trägt, um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen.

(2)Das CBAM ergänzt das durch die Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten durch die Anwendung eines gleichwertigen Regelwerks auf Einfuhren der in Artikel 2 angegebenen Waren in das Zollgebiet der Union.

(3)Um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, wird das System die durch die Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Mechanismen, insbesondere die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten nach Maßgabe des Artikels 10a dieser Richtlinie, schrittweise ersetzen.

Artikel 2
Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für die in Anhang I aufgelisteten Waren mit Ursprung in einem Drittland, wenn diese Waren oder im Verfahren der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates 53 in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.

(2)Diese Verordnung gilt für die in Absatz 1 genannten Waren, wenn sie auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden.

(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für Waren mit Ursprung in den in Anhang II Abschnitt A genannten Ländern oder Gebieten.

(4)Eingeführte Waren gelten im Einklang mit den Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 als Ursprungswaren von Drittländern.

(5)Länder und Gebiete werden in Anhang II Abschnitt A aufgeführt, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a)Das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete EU-EHS gilt für dieses Land oder Gebiet, oder es wurde ein Abkommen zwischen dem Drittland oder Gebiet und der Union geschlossen, durch das das EU-EHS vollständig mit dem Emissionshandelssystem des Drittlands oder Gebiets verknüpft wird;

b)der in dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben, gezahlte Preis wird ohne Abzüge, die über die im EU-EHS angewendeten Abzüge hinausgehen, tatsächlich auf diese Waren erhoben.

(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf die in Absatz 2 genannten Waren festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

(7)Verfügt ein Drittland oder Gebiet über einen Strommarkt, der durch Marktkopplung in den Elektrizitätsbinnenmarkt der Union integriert ist, und konnte keine technische Lösung für die Anwendung des CBAM auf die Einfuhr von Strom aus diesem Drittland oder Gebiet in die Union gefunden werden, so ist die Einfuhr von Strom aus diesem Drittland oder Gebiet von der Anwendung des CBAM ausgenommen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Das Drittland oder Gebiet hat mit der Union ein Abkommen geschlossen, in dem festgelegt ist, dass das Unionsrecht im Elektrizitätsbereich, einschließlich der Rechtsvorschriften über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen, und weitere Bestimmungen der Union in den Bereichen Energie, Umwelt und Wettbewerb anzuwenden sind;

b)die nationalen Rechtsvorschriften dieses Drittlands oder Gebiets setzen die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union für den Strommarkt um, einschließlich der Bestimmungen über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und über die Kopplung der Strommärkte;

c)das Drittland oder Gebiet hat der Kommission einen Fahrplan übermittelt, der einen Zeitplan für die Verabschiedung von Maßnahmen zur Erfüllung der in den Buchstaben d und e festgelegten Bedingungen enthält;

d)das Drittland oder Gebiet hat sich zur Klimaneutralität bis 2050 verpflichtet und dementsprechend eine an diesem Ziel ausgerichtete langfristige, bis zur Jahrhundertmitte reichende Strategie für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung förmlich ausformuliert und gegebenenfalls an das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen übermittelt sowie diese Verpflichtung in seinen internen Rechtsvorschriften umgesetzt;

e)das Drittland oder Gebiet hat bei der Umsetzung des unter Buchstabe c genannten Fahrplans nachweislich wesentliche Fortschritte bei der Angleichung der internen Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Klimapolitik auf der Grundlage dieses Fahrplans erzielt, auch hinsichtlich einer dem Niveau der Union entsprechenden CO2-Bepreisung, zumindest was die Stromerzeugung angeht. Die Einführung eines Emissionshandelssystems für Elektrizität mit einem Preis, der dem des EU-EHS entspricht, wird bis zum 1. Januar 2030 abgeschlossen;

f)das Drittland oder Gebiet hat ein wirksames System eingerichtet, um die indirekte Einfuhr von Strom in die Union aus anderen Drittländern zu verhindern, die nicht die in den Buchstaben a bis e festgelegten Anforderungen erfüllen.

(8)Ein Drittland oder Gebiet, das die Bedingungen von Absatz 7 Buchstaben a bis f erfüllt, wird in die Liste in Anhang II Abschnitt B dieser Verordnung aufgenommen und übermittelt zwei Berichte über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 7 Buchstaben a bis f, und zwar einen vor dem 1. Juli 2025 und den zweiten vor dem 1. Juli 2029. Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2025 bzw. bis zum 31. Dezember 2029, insbesondere auf der Grundlage des Fahrplans gemäß Absatz 7 Buchstabe c und der von dem Drittland oder Gebiet eingegangenen Berichte, ob dieses Drittland oder Gebiet die in Absatz 7 festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt.

(9)Ein in der Liste in Anhang II Abschnitt B dieser Verordnung aufgeführtes Drittland oder Gebiet wird aus dieser Liste gestrichen,

a)wenn die Kommission Grund zu der Annahme hat, dass das Drittland oder Gebiet keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung einer der in Abschnitt 7 Buchstaben a bis f genannten Anforderungen erzielt hat, oder wenn das Drittland oder Gebiet Maßnahmen ergriffen hat, die nicht mit den in den Klima- und Umweltvorschriften der Union festgelegten Zielen vereinbar sind;

b)wenn das Drittland oder Gebiet Schritte unternommen hat, die seinen Dekarbonisierungszielen zuwiderlaufen, wie etwa die Gewährung einer öffentlichen Unterstützung für die Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, die Emissionen von mehr als 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je kWh Elektrizität ausstoßen.

(10)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Anforderungen und Verfahren für Länder und Gebiete zu erlassen, die aus der Liste in Anhang II Abschnitt B gestrichen werden, um die Anwendung dieser Verordnung bezüglich der Elektrizität auf deren Hoheitsgebiete sicherzustellen. Bleibt die Marktkopplung in solchen Fällen mit der Anwendung dieser Verordnung unvereinbar, kann die Kommission beschließen, die Drittländer oder Gebiete von der EU-Marktkopplung auszuschließen und eine explizite Kapazitätsvergabe an der Grenze zwischen der Union und dem Drittland zu verlangen, damit das CBAM angewendet werden kann.

(11)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Listen in Anhang II Abschnitte A und B in Abhängigkeit davon zu ändern, ob die Bedingungen in den Absätzen 5, 7 und 9 erfüllt sind.

(12)Die Union kann mit Drittländern Abkommen schließen, um in Anwendung von Artikel 9 den Mechanismen zur Einpreisung von CO2-Emissionen in diesen Ländern Rechnung zu tragen.

Artikel 3
B
egriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)„Waren“ die in Anhang I aufgelisteten Waren;

(2)„Treibhausgase“ Treibhausgase im Sinne des Anhangs I in Bezug auf jede der in diesem Anhang aufgelisteten Waren;

(3)„Emissionen“ die durch die Warenherstellung bedingte Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre;

(4)„Einfuhr“ die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

(5)„EU-EHS“ das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union in Bezug auf die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten;

(6)„Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union;

(7)„Festlandsockel“ einen Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen;

(8)„ausschließliche Wirtschaftszone“ die ausschließliche Wirtschaftszone im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, die von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Übereinkommen als ausschließliche Wirtschaftszone ausgewiesen wurde;

(9)„Marktkopplung“ die Vergabe von Übertragungskapazitäten über ein Unionssystem, das im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission gleichzeitig Aufträge abgleicht und zonenübergreifende Kapazitäten vergibt;

(10)„explizite Kapazitätsvergabe“ die vom Stromhandel getrennte Vergabe grenzüberschreitender Übertragungskapazität;

(11)„zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 11 dieser Verordnung von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Behörden;

(12)„Zollbehörden“ die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

(13)„Anmelder“ im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 die Person, die in eigenem Namen eine Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird;

(14)„Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten;

(15)„direkte Emissionen“ Emissionen aus den Verfahren zur Herstellung einer Ware, über die der Hersteller direkte Kontrolle ausübt;

(16)„graue Emissionen“ während der Warenherstellung freigesetzte direkte Emissionen, die nach den in Anhang III beschriebenen Verfahren berechnet werden;

(17)„Tonne CO2e“ eine Tonne Kohlendioxid (im Folgenden „CO2“) oder CO2, Distickstoffoxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß den Angaben für Waren in Anhang I;

(18)„CBAM-Zertifikat“ ein Zertifikat in elektronischem Format, das einer Tonne an mit einer Ware verbundenen (grauen) Emissionen entspricht;

(19)„Abgabe“ die Verrechnung von CBAM-Zertifikaten mit den angemeldeten grauen Emissionen, die mit eingeführten Waren verbunden sind;

(20)„Herstellungsverfahren“ die chemischen und physikalischen Verfahren, die zur Herstellung von Waren in einer Anlage durchgeführt werden;

(21)„Standardwert“ einen Wert, der auf der Grundlage von Sekundärdaten berechnet oder gezogen wird, die den grauen Emissionen von Waren entsprechen;

(22)„tatsächliche Emissionen“ die Emissionen, die auf der Grundlage von Primärdaten aus den Verfahren zur Warenherstellung berechnet werden;

(23)„CO2-Preis“ den Geldbetrag, der in einem Drittland in Form einer Steuer oder von Emissionszertifikaten im Rahmen eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gezahlt wird, berechnet auf der Grundlage von Treibhausgasen, die unter eine solche Maßnahme fallen und während der Warenherstellung freigesetzt werden;

(24)„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der ein Herstellungsverfahren durchgeführt wird;

(25)„Betreiber“ eine Person, die eine Anlage in einem Drittland betreibt oder kontrolliert;

(26)„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle, die von den einzelnen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannt wird;

(27)„EU-EHS-Zertifikat“ ein Zertifikat im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf die in Anhang I dieser Richtlinie aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten;

(28)„indirekte Emissionen“ Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom bzw. verbrauchter Wärme und Kälte.

KAPITEL II
Pflichten und Rechte der zugelassenen Anmelder von Waren

Artikel 4
Einfuhr von Waren

Waren dürfen nur von Anmeldern in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Artikels 17 zugelassen wurden („zugelassener Anmelder“).

Artikel 5
Antrag auf Zulassung

(1)Vor der Einfuhr von Waren gemäß Artikel 2 beantragt der Anmelder bei der zuständigen Behörde am Ort seiner Niederlassung die Zulassung für die Einfuhr dieser Waren in das Zollgebiet der Union.

(2)Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle der Vergabe der Übertragungskapazität für die Einfuhr von Strom im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe die Person, an die die Kapazität für die Einfuhr vergeben wurde und die diese Einfuhrkapazität nominiert, für die Zwecke dieser Verordnung als zugelassener Anmelder in dem Mitgliedstaat, in der sie die Stromeinfuhr deklariert. Einfuhren müssen pro Grenze über Zeiträume von höchstens einer Stunde gemessen werden, und innerhalb desselben Zeitraums ist kein Abzug für Ausfuhr oder Transit möglich.

(3)Der Zulassungsantrag muss die folgenden Angaben zum Anmelder enthalten, der in der Union niedergelassen sein muss:

a)Name, Anschrift und Kontaktangaben;

b)Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (im Folgenden „EORI-Nummer“) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

c)in der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit;

d)Bescheinigung der Steuerbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Anmelder niedergelassen ist, darüber, dass gegen den Anmelder keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;

e)ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Anmelder in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften und die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat;

f)Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Anmelders zur Erfüllung der Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzuweisen, und, falls die zuständige Behörde nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z. B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der — bis zu drei — letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre;

g)geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr;

h)Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Anmelder handelt, falls zutreffend.

(4)Ein Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurückziehen.

(5)Der zugelassene Anmelder unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eingetretenen Änderungen der gemäß Absatz 3 gemachten Angaben, die Auswirkungen auf die gemäß Artikel 17 getroffene Entscheidung oder den Inhalt der Zulassung gemäß Artikel 17 haben könnten.

(6)Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Standardformat des Antrags, auf die von den zuständigen Behörden bei der Bearbeitung von Zulassungsanträgen gemäß Absatz 1 zu beachtenden Fristen und Verfahren sowie auf die Vorschriften über die Identifizierung der Anmelder durch die zuständigen Behörden für die Einfuhr von Strom zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Artikel 6
CBAM-Erklärung

(1)Jeder zugelassene Anmelder legt der zuständigen Behörde bis zum 31. Mai jedes Jahres eine Erklärung (im Folgenden „CBAM-Erklärung“) für das der Erklärung vorausgehende Kalenderjahr vor.

(2)Die CBAM-Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

a)Gesamtmenge jeder in dem der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahr eingeführten Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren;

b)gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet gemäß Artikel 7;

c)die Gesamtzahl der den grauen Gesamtemissionen entsprechenden CBAM-Zertifikate, die abgegeben werden müssen, nach Minderung aufgrund des in einem Ursprungsland gezahlten CO2-Preises gemäß Artikel 9 und nach der erforderlichen Anpassung hinsichtlich des Umfangs, in dem EU-EHS-Zertifikate gemäß Artikel 31 kostenlos zugeteilt werden.

(3)Handelt es sich bei den eingeführten Waren um im Verfahren der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, gibt der zugelassene Anmelder in der CBAM-Erklärung die gesamten grauen Emissionen an, die mit den in die aktive Veredelung überführten Waren, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelistet sind, verbunden sind, auch wenn das Veredelungserzeugnis nicht in diesem Anhang aufgelistet ist.

(4)Handelt es sich bei den eingeführten Waren um im Verfahren der passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 259 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, gibt der zugelassene Anmelder in der CBAM-Erklärung nur die Emissionen des außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgangs an, sofern das Veredelungserzeugnis in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelistet ist.

(5)Handelt es sich bei den eingeführten Waren um Rückwaren gemäß Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, gibt der zugelassene Anmelder in der CBAM-Erklärung separat „Null“ für die gesamten grauen Emissionen an, die diesen Waren entsprechen.

(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Standardformat und das Verfahren zur Vorlage der CBAM-Erklärung sowie in Bezug auf die Modalitäten für die Abgabe von CBAM-Zertifikaten gemäß Absatz 2 Buchstabe c zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7
Berechnung der grauen Emissionen

(1)Mit Waren verbundene (graue) Emissionen werden nach den Verfahren gemäß Anhang III berechnet.

(2)Die mit anderen Waren als Strom verbundenen (grauen) Emissionen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen nach den Verfahren gemäß Anhang III Nummern 2 und 3 ermittelt. Wenn die tatsächlichen Emissionen nicht hinlänglich ermittelt werden können, werden die grauen Emissionen anhand von Standardwerten nach den Verfahren gemäß Anhang III Nummer 4.1 ermittelt.

(3)Mit eingeführtem Strom verbundene (graue) Emissionen werden anhand von Standardwerten nach dem Verfahren gemäß Anhang III Nummer 4.2 ermittelt, es sei denn, der zugelassene Anmelder entscheidet sich für eine Ermittlung der grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen gemäß Anhang III Nummer 5.

(4)Der zugelassene Anmelder führt im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang IV Aufzeichnungen über die zur Berechnung der grauen Emissionen erforderlichen Informationen. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichend detailliert sein, damit gemäß Artikel 18 akkreditierte Prüfer die grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und Anhang V prüfen können und damit die zuständige Behörde die CBAM-Erklärung gemäß Artikel 19 Absatz 1 überprüfen kann.

(5)Der zugelassene Anmelder bewahrt die in Absatz 4 genannten Aufzeichnungen der Informationen, einschließlich des Berichts des Prüfers, bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen.

(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte mit genauen Bestimmungen in Bezug auf die Elemente der in Anhang III beschriebenen Berechnungsverfahren zu erlassen, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen und Standardwerten sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, sowie der Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, auf deren Grundlage die Standardwerte ermittelt werden, einschließlich des Detaillierungsgrads und der Überprüfung der Daten. Erforderlichenfalls wird in diesen Rechtsakten die Möglichkeit vorgesehen, die Standardwerte an bestimmte Gegenden, Gebiete und Länder anzupassen, um spezifischen objektiven Faktoren, wie geografische Lage, natürliche Ressourcen, Marktbedingungen, vorherrschende Energiequelle oder Industrieprozesse, Rechnung zu tragen. Die Durchführungsrechtsakte basieren auf geltenden Rechtsvorschriften über die Prüfung von Emissionen und Tätigkeitsdaten für unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Anlagen, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2067.

(7)Die in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8 
Prüfung grauer Emissionen

(1)Der zugelassene Anmelder sorgt dafür, dass die in der vorgelegten CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 angegebenen gesamten grauen Emissionen von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer auf der Grundlage der in Anhang V angegebenen Prüfungsgrundsätze geprüft werden.

(2)In Bezug auf graue Emissionen, die mit in gemäß Artikel 10 registrierten Anlagen in einem Drittland hergestellten Waren verbunden sind, steht es dem zugelassenen Anmelder frei, geprüfte Informationen, die gemäß Artikel 10 Absatz 7 an ihn weitergegeben wurden, heranzuziehen, um der Verpflichtung gemäß Absatz 1 nachzukommen.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu den in Absatz 1 genannten Prüfungsgrundsätzen im Hinblick auf die Möglichkeit zu erlassen, den Prüfer von der Pflicht zum Besuch der Anlagen, in der einschlägige Waren hergestellt werden, und von der Pflicht zur Festlegung von Schwellenwerten für die Entscheidung auszunehmen, ob Falschangaben oder Verstöße wesentlich sind und die für den Prüfbericht erforderlichen unterstützenden Unterlagen betreffen.

Die Durchführungsrechtsakte nach Unterabsatz 1 werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9
In einem Ursprungsland gezahlter CO
2-Preis

(1)Ein zugelassener Anmelder kann in seiner CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen, um dem im Ursprungsland für die angegebenen grauen Emissionen gezahlten CO2-Preis Rechnung zu tragen.

(2)Der zugelassene Anmelder bewahrt die von einer unabhängigen Person bescheinigten Unterlagen, die zum Nachweis benötigt werden, dass die angegebenen grauen Emissionen im Ursprungsland der Waren einem CO2-Preis unterliegen, und die Nachweise darüber auf, dass dieser CO2-Preis tatsächlich gezahlt wurde, für den keine Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausfuhrausgleich gewährt worden sein darf.

(3)Der zugelassene Anmelder bewahrt die Aufzeichnungen nach Absatz 2 bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methodik zur Berechnung der Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate gemäß Absatz 1, in Bezug auf die Umwandlung des in ausländischer Währung gezahlten CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs sowie in Bezug auf die Qualifikation der die Angaben bescheinigenden Person und auf die Nachweise gemäß Absatz 2 zu erlassen, mit denen die Zahlung des CO2-Preises bestätigt und belegt wird, dass keine Ausfuhrerstattungen oder eine andere Form von Ausfuhrausgleich gewährt wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Artikel 10
Registrieru
ng von Betreibern und Anlagen in Drittländern

(1)Die Kommission registriert auf Ersuchen eines Betreibers einer in einem Drittland befindlichen Anlage die Angaben zu diesem Betreiber und zu seiner Anlage in einer zentralen Datenbank gemäß Artikel 14 Absatz 4.

(2)Der Antrag auf Registrierung gemäß Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten, die bei der Registrierung in die Datenbank aufgenommen werden:

a)Name, Anschrift und Kontaktdaten des Betreibers;

b)Standort jeder Anlage, einschließlich der vollständigen Anschrift und der Längen- und Breitengradkoordinaten mit sechs Dezimalstellen;

c)die Hauptgeschäftstätigkeit der Anlage im Drittland.

(3)Die Kommission übermittelt dem Betreiber eine Mitteilung über die Registrierung in der Datenbank. Die Registrierung ist für die Dauer von fünf Jahren nach dem Datum der an den Betreiber der Anlage ergangenen Mitteilung über die Registrierung gültig.

(4)Der Betreiber unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2, die nach der Registrierung eintreten, und die Kommission aktualisiert die entsprechenden Angaben.

(5)Der Betreiber gemäß Absatz 1 ist verpflichtet,

a)die nach den Verfahren in Anhang III berechneten grauen Emissionen nach Art der Waren, die in der Anlage gemäß Absatz 1 hergestellt werden, zu ermitteln;

b)dafür Sorge zu tragen, dass die grauen Emissionen gemäß Buchstabe a im Einklang mit den Prüfungsgrundsätzen gemäß Anhang V von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer geprüft werden;

c)eine Kopie des Berichts des Prüfers sowie Aufzeichnungen der Informationen, die zur Berechnung der mit Waren verbundenen (grauen) Emissionen gemäß Anhang IV erforderlich sind, für einen Zeitraum von vier Jahren nach Durchführung der Prüfung aufzubewahren.

(6)Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c müssen ausreichend detailliert sein, um die Prüfung gemäß Absatz 5 Buchstabe b zu ermöglichen und eine zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 die CBAM-Erklärung zu überprüfen, die von einem zugelassenen Anmelder abgegeben wurde, an den die einschlägigen Informationen gemäß Absatz 8 weitergegeben wurden.

(7)Ein Betreiber kann Informationen über die Prüfung von grauen Emissionen gemäß Absatz 5 an einen zugelassenen Anmelder weitergeben. Der zugelassene Anmelder ist berechtigt, von diesen weitergegebenen Informationen Gebrauch zu machen, um seiner Verpflichtung gemäß Artikel 8 nachzukommen.

(8)Der Betreiber kann jederzeit die Streichung seiner Registrierung aus der Datenbank beantragen.

Kapitel III
Zuständige Behörden

Artikel 11
Zuständige Behörden

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung und die Unterrichtung der Kommission hierüber zuständige Behörde.

Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der zuständigen Behörden zur Verfügung und veröffentlicht diese Information im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden untereinander alle Informationen austauschen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten wesentlich oder von Belang sind.

Artikel 12
Kommission

Die Kommission unterstützt die zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung und koordiniert deren Tätigkeiten.

Artikel 13
Geheimhaltungspflicht und Weitergabe von Informationen

Alle von der zuständigen Behörde im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhobenen Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Basis übermittelt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Diese Informationen dürfen von der zuständigen Behörde nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden. Sie dürfen an die Zollbehörden, die Kommission und die Europäische Staatsanwaltschaft weitergegeben werden und müssen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates behandelt werden.

Artikel 14
Nationale Register und zentrale Datenbank

(1)Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats erstellt ein nationales Register der in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Anmelder in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank, das die die CBAM-Zertifikate dieser Anmelder betreffenden Daten enthält und die Vertraulichkeit nach den in Artikel 13 festgelegten Bedingungen gewährleistet.

(2)Die Datenbank gemäß Absatz 1 enthält Konten mit Angaben zu jedem zugelassenen Anmelder, und zwar im Einzelnen:

a)Name und Kontaktdaten des zugelassenen Anmelders;

b)EORI-Nummer des zugelassenen Anmelders;

c)CBAM-Kontonummer;

d)Anzahl, Verkaufspreis, Kaufdatum und Abgabedatum oder Rückkaufdatum bzw. Datum der durch die zuständige Behörde vorgenommenen Löschung der CBAM-Zertifikate für jeden zugelassenen Anmelder.

(3)Die Informationen gemäß Absatz 2 in der Datenbank sind vertraulich.

(4)Die Kommission legt eine der Öffentlichkeit zugängliche zentrale Datenbank mit den Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Betreiber sowie den Standorten von Anlagen in Drittländern gemäß Artikel 10 Absatz 2 an. Ein Betreiber kann dafür optieren, dass sein Name, seine Anschrift und seine Kontaktdaten nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Artikel 15
Zentralverwalter

(1)Die Kommission fungiert als Zentralverwalter, um ein unabhängiges Transaktionsprotokoll über Kauf, Besitz, Abgabe, Rückkauf und Löschung der CBAM-Zertifikate zu führen und die Koordinierung der nationalen Register sicherzustellen.

(2)Der Zentralverwalter führt anhand des unabhängigen Transaktionsprotokolls risikobasierte Kontrollen der in den nationalen Registern verzeichneten Transaktionen durch, um sicherzustellen, dass keine Unregelmäßigkeiten bezüglich Kauf, Besitz, Abgabe, Rückkauf und Löschung der CBAM-Zertifikate vorliegen.

(3)Werden bei den Kontrollen gemäß Absatz 2 Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichtet die Kommission den bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten zwecks weiterer Untersuchungen, um die festgestellten Unregelmäßigkeiten zu beheben.

Artikel 16
Konten in den nationalen
Registern

(1)Die zuständige Behörde weist jedem zugelassenen Anmelder eine eindeutige CBAM-Kontonummer zu.

(2)Jedem zugelassenen Anmelder wird der Zugang zu seinem Konto im Register gewährt.

(3)Die zuständige Behörde richtet das Konto ein, sobald die Zulassung gemäß Artikel 17 Absatz 1 erteilt wurde, und setzt den zugelassenen Anmelder hiervon in Kenntnis.

(4)Wenn der zugelassene Anmelder seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder seine Zulassung widerrufen wurde, schließt die zuständige Behörde das Konto dieses Anmelders.

Artikel 17
Zulassung von Anmeldern

(1)Die zuständige Behörde erteilt einem Anmelder, der einen Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 stellt, die Zulassung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Der Anmelder war in den fünf Jahren vor der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften und die Marktmissbrauchsregeln beteiligt und hat keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen;

b)der Anmelder erbringt den Nachweis über seine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß dieser Verordnung.

(2)Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder wenn der Anmelder die in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführten Angaben nicht gemacht hat, wird dem Anmelder die Zulassung verweigert.

(3)Verweigert die zuständige Behörde einem Anmelder die Zulassung, so kann der die Zulassung beantragende Anmelder einen vorgerichtlichen Einwand bei der nach geltendem nationalen Recht zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

(4)Eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zulassung eines Anmelders muss die folgenden Angaben enthalten:

a)Name und Anschrift des zugelassenen Anmelders;

b)EORI-Nummer des zugelassenen Anmelders;

c)CBAM-Kontonummer.

(5)Ein zugelassener Anmelder kann jederzeit die Aufhebung seiner Zulassung beantragen.

(6)Die zuständige Behörde verlangt die Leistung einer Sicherheit für die Zulassung eines Anmelders gemäß Absatz 1, wenn der Anmelder nicht in den zwei Geschäftsjahren vor dem Jahr, in dem der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 gestellt wurde, durchgängig niedergelassen war.

Die zuständige Behörde legt die Höhe dieser Sicherheitsleistung auf den von ihr geschätzten Höchstbetrag des Werts der CBAM-Zertifikate fest, die der zugelassene Anmelder gemäß Artikel 22 abgeben muss.

(7)Die Sicherheitsleistung wird als auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft von einem in der Union tätigen Finanzinstitut oder als andere Form der Bürgschaft gestellt, die dieselbe Gewähr bietet. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die geleistete Sicherheit keine Gewähr oder keine sichere oder vollständige Gewähr mehr für die Höhe der CBAM-Verpflichtungen bietet, so verlangt sie vom zugelassenen Anmelder, nach seiner Wahl entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit zu ersetzen.

(8)Die zuständige Behörde gibt die Sicherheit unmittelbar nach dem 31. Mai des zweiten Jahres frei, in dem der zugelassene Anmelder CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 22 abgegeben hat.

(9)Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung eines Anmelders, der nicht mehr die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt oder nicht mit ihr zusammenarbeitet.

Artikel 18
Akkreditierung der Prüfer

(1)Jede gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 akkreditierte Person gilt als akkreditierter Prüfer gemäß der vorliegenden Verordnung.

(2)Zusätzlich zu Absatz 1 kann eine nationale Akkreditierungsstelle auf Ersuchen eine Person als Prüfer gemäß der vorliegenden Verordnung akkreditieren, nachdem sie die Unterlagen geprüft hat, die bescheinigen, dass diese Person befähigt ist, die Prüfungsgrundsätze gemäß Anhang V anzuwenden, um den Verpflichtungen im Hinblick auf die Prüfung der grauen Emissionen gemäß den Artikeln 8, 10 und 38 nachzukommen.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Akkreditierung gemäß Absatz 2 zur Festlegung der Bedingungen für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfer, in Bezug auf den Entzug einer Akkreditierung sowie in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen zu erlassen.

Artikel 19
Überprüfung der CBAM-Erklärungen

(1)Die zuständige Behörde kann die CBAM-Erklärung innerhalb des Zeitraums, der mit dem vierten Jahr nach dem Jahr endet, in dem die Erklärung hätte vorgelegt werden müssen, überprüfen. Die Überprüfung kann darin bestehen, die in der CBAM-Erklärung enthaltenen Angaben auf der Grundlage der von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 2 übermittelten Informationen und sonstiger einschlägiger Nachweise sowie auf der Grundlage von für notwendig erachteten Prüfungen, auch in den Räumlichkeiten des zugelassenen Anmelders, zu prüfen.

(2)Wurde keine CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 vorgelegt, bewertet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung des zugelassenen Anmelders die CBAM-Verpflichtungen dieses Anmelders anhand der ihr vorliegenden Informationen und berechnet die Gesamtzahl der bis spätestens zum 31. Dezember des vierten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die CBAM-Erklärung hätte vorgelegt werden müssen, abzugebenden CBAM-Zertifikate.

(3)Stellt die zuständige Behörde fest, dass die angegebene Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate falsch ist oder dass, wie in Absatz 2 angeführt, keine CBAM-Erklärung vorgelegt wurde, korrigiert sie die Anzahl der vom zugelassenen Anmelder geschuldeten CBAM-Zertifikate. Die zuständige Behörde übermittelt dem zugelassenen Anmelder eine Mitteilung über die Korrektur und fordert ihn auf, die zusätzlichen CBAM-Zertifikate binnen eines Monats abzugeben. 

(4)Der Empfänger der Mitteilung gemäß Absatz 3 kann einen Rechtsbehelf gegen die Mitteilung einlegen. Der Empfänger der Mitteilung ist über das im Falle eines Rechtsbehelfs zu befolgende Verfahren zu unterrichten.

(5)Wurden mehr als die geschuldeten CBAM-Zertifikate abgegeben, erstattet die zuständige Behörde dem zugelassenen Anmelder unverzüglich den Wert der zu viel abgegebenen CBAM-Zertifikate, berechnet anhand des Durchschnittspreises, den der zugelassene Anmelder im Einfuhrjahr für CBAM-Zertifikate gezahlt hat.

Kapitel IV
CBAM-Zertifikate

Artikel 20
Verkauf von CBAM-Zertifikaten

(1)Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats verkauft an zugelassene Anmelder im jeweiligen Mitgliedstaat CBAM-Zertifikate zu dem gemäß Artikel 21 berechneten Preis.

(2)Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jedem CBAM-Zertifikat bei seiner Generierung eine eindeutige Einheitenkennung zugewiesen wird, und registriert diese eindeutige Einheitenkennung, den Preis und das Verkaufsdatum des Zertifikats im nationalen Register unter dem Konto des zugelassenen Anmelders, der das Zertifikat gekauft hat.

Artikel 21
Preis von CBAM-Zertifikaten

(1)Die Kommission berechnet den Preis der CBAM-Zertifikate nach den in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission 54 beschriebenen Verfahren als Durchschnittspreis der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform für jede Kalenderwoche.

Für die Kalenderwochen, in denen keine Versteigerungen auf der gemeinsamen Auktionsplattform angesetzt sind, entspricht der Preis der CBAM-Zertifikate dem Durchschnittspreis der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate in der letzten Woche, in der Versteigerungen auf der gemeinsamen Auktionsplattform stattfanden.

(2)Dieser Durchschnittspreis wird von der Kommission am ersten Arbeitstag der folgenden Kalenderwoche auf ihrer Website veröffentlicht und gilt ab dem darauffolgenden Arbeitstag bis zum ersten Arbeitstag der nächsten Kalenderwoche.

(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Methodik zur Berechnung des Durchschnittspreises der CBAM-Zertifikate sowie praktische Modalitäten für die Veröffentlichung des Preises näher festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Artikel 22
Abgabe von CBAM-Zertifikaten

(1)Der zugelassene Anmelder gibt bis zum 31. Mai jedes Jahres an die zuständige Behörde eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab, die den für das Kalenderjahr vor der Abgabe gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c angegebenen und gemäß Artikel 8 geprüften grauen Emissionen entspricht.

(2)Für die Zwecke von Absatz 1 stellt der zugelassene Anmelder sicher, dass die erforderliche Anzahl von CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im nationalen Register verfügbar ist. Darüber hinaus stellt der zugelassene Anmelder sicher, dass die Anzahl von CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im nationalen Register am Ende jedes Quartals mindestens 80 Prozent der anhand von Standardwerten nach den in Anhang III beschriebenen Verfahren ermittelten grauen Emissionen entspricht, die mit allen Waren verbunden sind, die er seit Beginn des Kalenderjahrs eingeführt hat.

(3)Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anzahl von CBAM-Zertifikaten auf dem Konto eines zugelassenen Anmelders nicht im Einklang mit der Verpflichtung gemäß Absatz 2 Satz 2 steht, übermittelt sie eine Korrekturmitteilung und fordert den zugelassenen Anmelder auf, die zusätzlichen CBAM-Zertifikate binnen eines Monats abzugeben.

(4)Der Empfänger der Mitteilung gemäß Absatz 3 kann einen Rechtsbehelf gegen die Mitteilung einlegen. Der Empfänger der Mitteilung muss über das im Falle eines Rechtsbehelfs zu befolgende Verfahren unterrichtet werden.

Artikel 23
Rückkauf von CBAM-Zertifikaten

(1)Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kauft auf Ersuchen eines zugelassenen Anmelders im jeweiligen Mitgliedstaat die überzähligen CBAM-Zertifikate zurück, die nach der Abgabe der Zertifikate gemäß Artikel 22 auf dem Konto des Anmelders im nationalen Register verbleiben. Das Ersuchen um Rückkauf muss bis zum 30. Juni jedes Jahres, in dem CBAM-Zertifikate abgegeben wurden, eingereicht werden.

(2)Die Anzahl der Zertifikate, die nach Maßgabe von Absatz 1 zurückgekauft werden können, ist auf ein Drittel der Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate begrenzt, die der zugelassene Anmelder im vorangegangenen Kalenderjahr gekauft hat.

(3)Der Rückkaufpreis für jedes CBAM-Zertifikat ist der vom zugelassenen Anmelder beim Kauf für dieses Zertifikat gezahlte Preis.

Artikel 24
Löschung von CBAM
-Zertifikaten

Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats löscht bis zum 30. Juni jedes Jahres alle CBAM-Zertifikate, die in dem Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und auf den Konten im nationalen Register der zugelassenen Anmelder im jeweiligen Mitgliedstaat verblieben sind.

Kapitel V
Grenzverwaltung von Waren

Artikel 25
Verfahren an der Grenze bei der Einfuhr von Waren

(1)Die Zollbehörden dürfen die Einfuhr von Waren nur dann zulassen, wenn der Anmelder spätestens zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr von einer zuständigen Behörde zugelassen wurde.

(2)Die Zollbehörden übermitteln der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem dem Anmelder die Zulassung erteilt wurde, regelmäßig Informationen zu den zur Einfuhr angemeldeten Waren, einschließlich EORI-Nummer und CBAM-Konto des Anmelders, 8-stelliger KN-Code der Waren, Menge, Ursprungsland, Anmeldedatum und Zollverfahren.

(3)Die Zollbehörden führen Warenkontrollen nach Maßgabe von Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 durch, die auch den 8-stelligen KN-Code, die Menge und das Ursprungsland der eingeführten Waren betreffen. Die Kommission berücksichtigt das Risiko in Verbindung mit dem CBAM bei der Konzeption gemeinsamer Risikokriterien und Standards gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

(4)Die Zollbehörden dürfen nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem dem Anmelder die Zulassung erteilt wurde. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen diese Informationen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates behandeln und austauschen.

(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Informationen, des zeitlichen Ablaufs und der Mittel zur Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 2 zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Kapitel VI
Durchsetzung

Artikel 26
Sanktionen

(1)Einem zugelassenen Anmelder, der nicht bis zum 31. Mai jedes Jahres eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten abgibt, die den grauen Emissionen entspricht, die mit den im Vorjahr eingeführten Waren verbunden sind, wird für jedes CBAM-Zertifikat, das der zugelassene Anmelder hätte abgeben müssen, für das Jahr der Einfuhr der Waren eine Sanktion auferlegt, die der Sanktion wegen Emissionsüberschreitung gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, erhöht gemäß Artikel 16 Absatz 4 dieser Richtlinie, entspricht.

(2)Einer anderen Person als einem zugelassenen Anmelder, die Waren in das Zollgebiet der Union einführt, ohne CBAM-Zertifikate gemäß der vorliegenden Verordnung abzugeben, wird die Sanktion gemäß Absatz 1 für jedes CBAM-Zertifikat, das diese Person für das Jahr der Einfuhr der Waren hätte abgeben müssen, auferlegt.

(3)Die Zahlung der Sanktion entbindet den zugelassenen Anmelder nicht von der Verpflichtung, die für ein bestimmtes Jahr ausstehende Anzahl von CBAM-Zertifikaten an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats abzugeben, in dem dem Anmelder die Zulassung erteilt wurde.

(4)Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein zugelassener Anmelder seiner Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten nicht nachgekommen ist, wie in Absatz 1 dargelegt, oder dass eine Person Waren in das Zollgebiet der Union eingeführt hat, wie in Absatz 2 dargelegt, erlegt sie dem zugelassenen Anmelder – bzw. in dem in Absatz 2 dargelegten Fall – der betreffenden Person die Sanktion auf und teilt ihm bzw. ihr Folgendes mit:

a)dass die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass der zugelassene Anmelder oder die betreffende Person seiner bzw. ihrer Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten für ein bestimmtes Jahr nicht nachgekommen ist;

b)die Gründe für ihre Schlussfolgerung;

c)die Höhe der dem zugelassenen Anmelder oder der betreffenden Person auferlegten Sanktion;

d)das Datum, zu dem die Sanktion fällig ist;

e)die Maßnahmen, die der zugelassene Anmelder oder die betreffende Person nach Dafürhalten der zuständigen Behörde in Anbetracht der Tatsachen und Gegebenheiten des konkreten Falles ergreifen sollte, um seiner bzw. ihrer Verpflichtung gemäß Buchstabe a nachzukommen; und

f)dass der zugelassene Anmelder oder die betreffende Person einen Rechtsbehelf nach innerstaatlichem Recht einlegen kann.

(5)Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den Sanktionen gemäß Absatz 2 bei Verstößen gegen die CBAM-Bestimmungen verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen nach ihrem innerstaatlichen Recht auferlegen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 27
Umgehung

(1)Die Kommission ergreift auf der Grundlage einschlägiger und objektiver Daten gemäß dem vorliegenden Artikel Maßnahmen, um gegen Praktiken zur Umgehung der vorliegenden Verordnung vorzugehen.

(2)Die Umgehungspraktiken umfassen Situationen, in denen eine Änderung der Handelsströme von Waren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, keinen hinreichenden triftigen Grund oder keine wirtschaftliche Rechtfertigung hat, außer dem bzw. der, sich den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu entziehen, und bestehen darin, diese Waren durch leicht veränderte Erzeugnisse zu ersetzen, die nicht in der Warenliste in Anhang I aufgeführt sind, aber zu einem Sektor gehören, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

(3)Ein Mitgliedstaat oder eine Partei, die durch die in Absatz 2 beschriebenen Situationen beeinträchtigt oder begünstigt wird, kann der Kommission Mitteilung machen, wenn er bzw. sie über einen Zeitraum von zwei Monaten im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres mit einem erheblichen Rückgang der Menge eingeführter Waren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, und einer Zunahme der Menge von Einfuhren leicht veränderter Erzeugnisse, die nicht in der Warenliste in Anhang I aufgeführt sind, konfrontiert ist. Die Kommission überwacht kontinuierlich alle wesentlichen Änderungen der Handelsströme von Waren und leicht veränderten Erzeugnissen auf Unionsebene.

(4)In der Mitteilung gemäß Absatz 3 müssen die ihr zugrunde liegenden Gründe angegeben werden und die einschlägigen Daten und Statistiken zu den in Absatz 2 genannten Waren und Erzeugnissen enthalten sein.

(5)Wenn die Kommission in Anbetracht der einschlägigen Daten, Berichte und Statistiken, einschließlich solcher, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, ausreichende Gründe zu der Annahme hat, dass die Umstände gemäß Absatz 3 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vorliegen, ist sie befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zu erlassen, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf leicht veränderte Erzeugnisse mit dem Zweck auszuweiten, einer Umgehung der Vorschriften vorzubeugen.

Kapitel VII
Ausübung der Befugnisübertragung und Ausschussverfahren

Artikel 28
Ausübung der
Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(4)Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(5)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(6)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(7)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 29
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kom
mission

(1)Die Kommission wird durch den CBAM-Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Kapitel VIII 
Berichterstattung und Überprüfung

Artikel 30
Überprüfung und Berichterstattung durch die Kommission

(1)Die Kommission erhebt die erforderlichen Informationen in Vorbereitung der Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf indirekte Emissionen und auf andere als die in Anhang I aufgeführten Waren und entwickelt Verfahren zur Berechnung grauer Emissionen auf der Grundlage von Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks.

(2)Vor Ende des Übergangszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht umfasst insbesondere die Bewertung der Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über graue Emissionen auf indirekte Emissionen und auf andere als die bereits von dieser Verordnung erfassten Waren, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, sowie eine Bewertung des Verwaltungssystems. Er enthält ferner die Bewertung der Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über graue Emissionen auf Transportdienstleistungen sowie auf weiter unten in der Wertschöpfungskette angesiedelte Waren und Dienstleistungen, bei denen sich in der Zukunft ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ergeben könnte.

(3)Die Kommission fügt ihrem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.

Kapitel IX
Koordinierung mit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS

Artikel 31
Kostenlose Zuteilung von
Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS und Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten

(1)Die gemäß Artikel 22 abzugebende Anzahl von CBAM-Zertifikaten wird entsprechend angepasst, um dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem EU-EHS-Zertifikate nach Maßgabe von Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG Anlagen kostenlos zugeteilt werden, die innerhalb der Union die in Anhang I aufgelisteten Waren herstellen.

(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Methodik für die Berechnung der Verringerung gemäß Absatz 1zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Kapitel X
Übergangsbestimmungen

Artikel 32
Anwendungsbereich

Während des für diese Verordnung vorgesehenen Übergangszeitraums findet das CBAM im Sinne einer Berichtspflicht gemäß den Artikeln 33 bis 35 Anwendung.

Artikel 33
Einfuhr von Waren

(1)Ein Anmelder, der Waren einführt, ist verpflichtet, einer Berichtspflicht gemäß Artikel 35 nachzukommen.

(2)Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder spätestens zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr über die Pflicht gemäß Absatz 1.

(3)Die Zollbehörden übermitteln der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus Informationen über eingeführte Waren, einschließlich der im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnisse. Diese Informationen beinhalten die EORI-Nummer des Anmelders, den 8-stelligen KN-Code, die Menge, das Ursprungsland und den Anmelder der Waren, das Anmeldedatum und das Zollverfahren.

Artikel 34
Berichtspflicht für bestimmte Zollverfahren

(1)Im Falle von im Verfahren der aktiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erstreckt sich die Berichtspflicht gemäß Artikel 33 Absatz 1 auch auf die in die aktive Veredelung überführten Waren, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelistet sind, auch wenn das Veredelungserzeugnis nicht in diesem Anhang aufgelistet ist.

(2)Die Berichtspflicht gilt nicht für die Einfuhr von:

a)im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen gemäß Artikel 259 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

b)Einfuhrwaren, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten.

Artikel 35
Berichtspflicht

(1)Jeder Anmelder übermittelt spätestens einen Monat nach Quartalsende für jedes Quartal des Kalenderjahres einen Bericht (im Folgenden „CBAM-Bericht“) mit Informationen zu den im jeweiligen Quartal eingeführten Waren an die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats oder, wenn Waren in mehr als einen Mitgliedstaat eingeführt wurden, an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats seiner Wahl.

(2)Der CBAM-Bericht muss die folgenden Angaben enthalten:

a)Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen;

b)tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, pro Tonne CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach dem in Anhang III beschriebenen Verfahren;

c)tatsächliche gesamte indirekte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder anderen Warenart als Strom, berechnet nach einem in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 6 beschriebenen Verfahren;

d)CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen (grauen) Emissionen entrichtet werden muss und für den keine Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausfuhrausgleich gewährt wird.

(3)Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission die Angaben gemäß Absatz 2 spätestens zwei Monate nach dem Ende des Quartals, auf das sich ein Bericht bezieht.

(4)Die zuständige Behörde erlegt Anmeldern, die keinen CBAM-Bericht vorlegen, eine verhältnismäßige und abschreckende Sanktion auf.

(5)Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Anmelder seiner Verpflichtung zur Vorlage eines CBAM-Berichts gemäß Absatz 1 nicht nachgekommen ist, verhängt sie die Sanktion und teilt dem Anmelder Folgendes mit:

a)dass die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt ist, dass der Anmelder seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Berichts für ein bestimmtes Quartal nicht nachgekommen ist;

b)die Gründe für ihre Schlussfolgerung;

c)die Höhe der dem Anmelder auferlegten Sanktion;

d)das Datum, ab dem die Sanktion fällig ist;

e)die Maßnahmen, die der Anmelder nach Dafürhalten der zuständigen Behörde in Anbetracht der Tatsachen und Gegebenheiten des konkreten Falles ergreifen sollte, um seiner Verpflichtung gemäß Buchstabe a nachzukommen; und

f)dass der Anmelder einen Rechtsbehelf nach innerstaatlichem Recht einlegen kann.

(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu meldenden Informationen, die Verfahren zur Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 3 und die Umwandlung des in ausländischer Währung gezahlten CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs zu erlassen. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Elemente des in Anhang III beschriebenen Berechnungsverfahrens, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, und Verfahren näher festzulegen, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, einschließlich des Detaillierungsgrads und der Überprüfung der Daten. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Entwicklung eines Berechnungsverfahrens für mit eingeführten Waren verbundene indirekte graue Emissionen zu erlassen.

(7)Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel XI
Schlussbestimmungen

Artikel 36
Inkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

(3)Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes:

a)Die Artikel 32 bis 34 gelten bis zum 31. Dezember 2025.

b)Artikel 35 gilt bis zum 28. Februar 2026.

c)Die Artikel 5 und 17 gelten ab dem 1. September 2025.

d)Die Artikel 4, 6, 7, 8, 9, 14, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 und 31 gelten ab dem 1. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMANAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

CO2-Grenzausgleichssystem

1.2.Politikbereich(e) 

Klimapolitik

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

× eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 55  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

In Anbetracht der ehrgeizigeren Klimaschutzziele der Union besteht das übergeordnete Ziel der Einführung eines CBAM in der Bekämpfung des Klimawandels durch Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU und in der Welt.

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel

Das übergeordnete Ziel der Bekämpfung des Klimawandels ist in eine Reihe von Einzelzielen weiter aufgegliedert, und zwar:

i) Vermeidung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen im Falle ehrgeizigerer Ziele der EU.

ii) Beitrag zur Schaffung stabiler und sicherer politischer Rahmenbedingungen für Investitionen in CO2-arme oder CO2-freie Technologien.

iii) Sicherstellung, dass die in der Union hergestellten Waren und die in die Union eingeführten Waren einer ähnlichen CO2-Bepreisung unterworfen sind.

iv) Schaffung von Anreizen für Hersteller in Drittländern, die in die EU ausführen, damit sie CO2-arme Technologien einsetzen.

v) Sicherstellung, dass die Maßnahme wirksam ist, durch Minimierung des Umgehungsrisikos, wodurch für die Umweltintegrität gesorgt wird.

vi) Sicherstellung eines verhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Behörden bei der Durchführung der Maßnahme.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Durch die Einführung eines CBAM sollen die Treibhausgasemissionen in den vom ihm abgedeckten Sektoren sowohl in der EU-27 als auch im Rest der Welt verringert werden. Darüber hinaus wird erwartet, dass das CBAM die Risiken einer Verlagerung von CO2-Emissionen verringert, weshalb es die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS schrittweise ablösen soll.

Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen geht aus der Modellierung hervor, dass die Einführung eines CBAM und anderer Maßnahmen, die zur Erreichung der ehrgeizigeren Klimaschutzziele der EU erforderlich sind, zu einem Rückgang des BIP der EU-27 um 0,22 % bis 0,23 % im Jahr 2030 führen könnten. Die Auswirkungen auf die Investitionsseite sind mäßig. Auf der Verbrauchsseite scheint das CBAM im Vergleich zu dem Szenario ehrgeizigerer Klimaschutzziele ohne CBAM geringfügig stärkere negative Auswirkungen zu haben.

Indem die Einführung eines CBAM die Verlagerung von CO2-Emissionen wirksam verringert, zieht sie einen Rückgang der Einfuhren in die EU-27 nach sich. Die sozialen Auswirkungen des CBAM sind insgesamt begrenzt.

Erwartet werden verwaltungstechnische Folgen für die nationalen Behörden und Unternehmen. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass die Befolgungskosten für Unternehmen und Behörden zwar erheblich, aber verhältnismäßig und angesichts des ökologischen Nutzens der Maßnahme verkraftbar sein werden.

Zwar ist das Erzielen von Einnahmen kein Ziel, das mit dem CBAM verfolgt wird, doch wird erwartet, dass es zusätzliche Einnahmen generieren wird, die sich 2030 auf schätzungsweise 2,1 Mrd. EUR belaufen werden.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Ziele

Indikatoren

Messinstrumente/Datenquellen

Verringerung der Treibhausgasemissionen

-Emissionsmenge in der EU

-Weltweite Emissionsmenge

-Emissionsstatistiken

-Sektorstatistiken

Schaffung von Anreizen für sauberere Herstellungsverfahren in Drittländern

-Entwicklung der tatsächlichen Emissionen in den unter das CBAM fallenden Sektoren in Drittländern

-Von unter das CBAM fallenden Herstellern in Drittländern nachgewiesene Emissionsmenge

Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen

-Wie die obigen Indikatoren der Treibhausgasemissionen

-Emissionsmenge in der EU gegenüber der weltweiten Emissionsmenge

-Handelsströme in unter das CBAM fallenden Sektoren

-Nachgeordnete Handelsströme

-Emissionsstatistiken

-Handelsstatistiken

-Sektorstatistiken

Gewährleistung der Kohärenz mit den EU-Politiken

-Preis der Einfuhrzertifikate auf einer Linie mit dem Preis im EU-EHS

-Statistiken von mit dem EU-EHS und dem CBAM befassten Behörden

Begrenzung des Verwaltungsaufwands

-Zeitnahe Abwicklung der CBAM-Durchsetzung (z. B. mögliches Schlichtungsverfahren)

-Häufigkeit der Aktualisierung der Preisbildung im Rahmen des EU-EHS

-Prüfung der tatsächlichen Emissionsmenge durch den Ausführer

-Rückmeldungen von der Industrie und von Behörden, die für die Umsetzung des CBAM zuständig sind

-Für die Verwaltung im Zusammenhang mit dem CBAM erforderliche Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Das CBAM soll im Jahr 2023 eingeführt werden. In den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten wird eine vereinfachte Form des CBAM gelten. Insbesondere wird es einen Übergangszeitraum geben, um die reibungslose Einführung des CBAM zu erleichtern sowie den Händlern und Einführern Gelegenheit zu geben, sich darauf einzustellen. Zu den Vereinfachungen gehören Verfahren, die an der Grenze bei der Einfuhr der Waren zur Anwendung kommen, sowie der Rückgriff auf Standardwerte zur Ermittlung der CBAM-Verpflichtungen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante) Die Verringerung der Treibhausgasemissionen ist grundsätzlich ein grenzübergreifendes Problem, das wirksames Handeln in einem größtmöglichen Maßstab erfordert. Die EU ist als supranationale Organisation in einer guten Position, um eine wirksame Klimapolitik in der EU zu etablieren, wie sie es mit dem EU-EHS getan hat.

Es gibt bereits einen harmonisierten CO2-Preis auf EU-Ebene. Dies ist der aus dem EU-EHS hervorgehende Preis für die unter dieses System fallenden Sektoren. Diese Sektoren sind energieintensiv und stehen im internationalen Wettbewerb. Um das gute Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, wenn die EU ihre Klimaschutzziele erhöht, ist es von wesentlicher Bedeutung, im Binnenmarkt für gleiche Wettbewerbsbedingungen für die betroffenen Sektoren zu sorgen. Dies kann nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene auf wirksame Weise geschehen. Jede Initiative muss so umgesetzt werden, dass Einführern unabhängig von dem Ursprungsland, dem Einfuhrhafen und dem Bestimmungsort innerhalb der EU einheitliche Bedingungen und Anreize für die Verringerung der Treibhausgasemissionen geboten werden, die denen entsprechen, die heimischen Herstellern geboten werden.

Die einzige sinnvolle Möglichkeit, die Gleichwertigkeit zwischen den im EU-Binnenmarkt angewandten Regeln zur Einpreisung der Kosten der CO2-Emissionen und den entsprechenden für Einfuhren geltenden Regeln sicherzustellen, besteht darin, Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post): Parallel zum EU-EHS lassen sich die Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Schutz vor dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen im EU-Binnenmarkt am besten auf EU-Ebene realisieren. Darüber hinaus kann dem Erfordernis, die Verwaltungskosten möglichst niedrig zu halten, am besten entsprochen werden, indem einheitliche Vorschriften für den gesamten Binnenmarkt festgelegt werden, was den Mehrwert eines Tätigwerdens auf EU-Ebene weiter unterstreicht.

Die öffentliche Konsultation hat den Mehrwert einer auf EU-Ebene ergriffenen Maßnahme in Bezug auf das CBAM bestätigt. Die Interessenträger sind sich insbesondere einig, dass ein CBAM auf EU-Ebene wegen der unterschiedlichen Ziele der EU und der übrigen Welt sowie zur Unterstützung der weltweiten Klimaschutzanstrengungen erforderlich ist. Angesichts der Stellung der EU im internationalen Handel kann ein CBAM, das von ihr eingeführt wird, aufgrund der umweltbezogenen Wirkung auf die internationalen Klimaschutzziele ein überzeugendes Beispiel zur Nachahmung abgeben.

Daher erfordern die Ziele der Verringerung der Emissionen und der Klimaneutralität – in Ermangelung gleichermaßen ehrgeiziger globaler Politiken – das Tätigwerden der Europäischen Union.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Das CBAM ist ein neuer Mechanismus. Die bevorzugte Option in der Folgenabschätzung stützt sich auf das EU-Emissionshandelssystem und soll einige seiner Merkmale nachbilden.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

In der interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020, die im Rahmen der Verhandlungen unterzeichnet wurde, sind das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission übereingekommen, dass „die Organe darauf hinarbeiten [werden], ausreichend neue Eigenmittel zur Deckung des Betrags einzuführen, der im Zusammenhang mit den erwarteten Ausgaben für Rückzahlungen [von NextGenerationEU] fällig wird“ 56 . Die Kommission wurde im Rahmen des ihr erteilten Auftrags aufgefordert, im ersten Halbjahr 2021 einen Vorschlag für ein CBAM vorzulegen, damit dieses bis spätestens zum 1. Januar 2023 eingeführt werden kann.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die Kosten für die Umsetzung des CBAM werden aus dem EU-Haushalt finanziert.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

× unbefristete Laufzeit

Umsetzung mit einer Anlaufphase ab dem 1. Januar 2023

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 57   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMANAHMEN 

2.1.Monitoring und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission wird sicherstellen, dass Regelungen für die Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des CBAM anhand der wichtigsten politischen Ziele bestehen. Da das CBAM einer der Vorschläge für politische Maßnahmen im Rahmen des „Fit für 55“-Pakets ist, könnten die Überwachung und Bewertung in Koordination mit den anderen Maßnahmen des Pakets durchgeführt werden.

Das Verwaltungssystem sollte nach dem ersten Tätigkeitsjahr bewertet werden, um alle Problembereiche, auch im Hinblick auf die Governance und auf Verbesserungsmöglichkeiten, zu ermitteln. Darüber hinaus wird die Kommission, wenn mehr Daten verfügbar sind, den Anwendungsbereich des CBAM überprüfen, um die Möglichkeit seiner Ausweitung derart zu erkunden, dass es Emissionen zusätzlicher Sektoren und weiter unten in der Wertschöpfungskette abdeckt. Aus diesem Grund muss die Wirkung des CBAM auf die in die engere Wahl kommenden Sektoren überwacht werden.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Ein Aufbau ähnlich dem des EU-EHS, der sich auf die zuständigen nationalen Behörden stützt, ermöglicht die rasche Umsetzung des CBAM. Darüber hinaus sollten begrenzte, auf zentraler Ebene wahrgenommene Funktionen, insbesondere im IT-Bereich, die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des CBAM sicherstellen.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Das vorgeschlagene CBAM wird sich auf ein deklaratives System stützen, welches das Risiko birgt, dass keine oder eine falsche Erklärung abgegeben wird.

Um dem Risiko unterlassener Erklärungen zu begegnen, schreibt das System eine Zulassung vor der Einfuhr von Waren vor, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Es ist die Aufgabe der nationalen Zollbehörden, diese Vorschrift durchzusetzen, indem sie die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulassen, solange dem Anmelder nicht die Zulassung gemäß dieser Verordnung erteilt wurde.

Um dem Risiko falscher Erklärungen zu begegnen, wird es ein System von Prüfungen auf der Grundlage von Kriterien für die Risikobewertung und von Zufallskontrollen geben, das mit Sanktionen verknüpft ist, die ausreichend hoch angesetzt sind, um eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Die Prüfung wird sowohl auf Ebene der CBAM-Erklärung durch die nationalen Behörden als auch auf Ebene der Einfuhranmeldungen durch die Zollbehörden erfolgen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die Rolle der nationalen Behörden wird darin bestehen, die ordnungsgemäße Anwendung des CBAM zu kontrollieren, insbesondere die Abgabe der CBAM-Zertifikate und die Vereinnahmung der Gelder. Ein Risikomanagementsystem wird die Kosteneffizienz der Kontrollen sicherstellen.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

Einem zugelassenen Anmelder, der es unterlässt, bis zum 31. Mai jedes Jahres die Anzahl von CBAM-Zertifikaten abzugeben, die den grauen Emissionen entspricht, die mit den im vorausgegangenen Jahr eingeführten Waren verbunden sind, oder der gegenüber der nationalen zuständigen Behörde falsche Angaben zu den tatsächlichen Emissionen macht, um in den Genuss einer vorteilhaften individuellen Behandlung zu kommen, wird die Zahlung einer Geldstrafe auferlegt.

Die Höhe der Geldstrafe wird auf der Grundlage der im Rahmen des EU-EHS vorgesehenen Geldstrafen festgelegt. Die Zahlung der Geldstrafe entbindet den zugelassenen Anmelder nicht von der Verpflichtung, die ausstehende Anzahl von CBAM-Zertifikaten an die nationale zuständige Behörde abzugeben.

Bei wiederholten Verstößen kann die nationale zuständige Behörde die vorübergehende Sperrung des Kontos des Anmelders beschließen.

Die Anwendung der Sanktionen wird in Durchführungsrechtsakten präzisiert.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der  
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 58

von EFTA-Ländern 59

von Kandidatenländern 60

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

7

20 01 02 01

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

09.20.YY CO2-Grenzausgleichssystem

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jeweilige Preise

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

3 Natürliche Ressourcen und Umwelt

GD: TAXUD

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

• Operative Mittel

Haushaltslinie 61

Verpflichtungen

(1a)

1,3

2,25

2,45

1,8

1,65

1,55

11,1

Zahlungen

(2a)

1,3

2,25

2,45

1,8

1,65

1,55

11,1

Mittel INSGESAMT 
für GD TAXUD

Verpflichtungen

=1a

1,3

2,25

2,45

1,8

1,65

1,55

11,1

Zahlungen

=2a

1,3

2,25

2,45

1,8

1,65

1,55

11,1

 





Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jeweilige Preise

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

MFR 2021-2027

GD: TAXUD

• Personal

1,064

1,216

1,216

1,216

0,912

5,624

• Sonstige Verwaltungsausgaben – Dienstreisen

GD TAXUD INSGESAMT

Mittelzuweisungen

1,064

1,216

1,216

1,216

0,912

5,624

Mittel INSGESAMT 
unter RUBRIK 7 
des mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

1,064

1,216

1,216

1,216

0,912

5,624

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jeweilige Preise

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

MFR 2021–2027

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

3,114

2,566

2,416

2,316

1,712

12,124

Zahlungen

3,114

2,566

2,416

2,316

1,712

12,124

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

×    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr  
2021

Jahr  
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr  
2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

1,064

1,216

1,216

1,216

0,912

5,624

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7 
des mehrjährigen Finanzrahmens

1,064

1,216

1,216

1,216

0,912

5,624

außerhalb der RUBRIK 7 62  
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige  
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme  
außerhalb der RUBRIK 7 
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

1,064

1,216

1,216

1,216

0,912

5,624

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

×    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

7

8

8

8

6

6

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 63

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz   64

- am Sitz

- in Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

7

8

8

8

6

6

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte sowie Bedienstete auf Zeit

Gemäß der CBAM-Verordnung muss die Kommission nach deren Annahme mehrere delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen. Kommissionspersonal wird auch zur Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise des CBAM und zur Einrichtung des IT-Systems benötigt.

Externes Personal

3.2.3.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 

   Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

 

   Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 65 .

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

◻ Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

Artikel ………….

0

0

0

1,510

1,660

1,810

1,960

2,110

Anmerkung: Es wird nicht erwartet, dass mit dem CBAM im Übergangszeitraum von 2023 bis 2025 Einnahmen erzielt werden.

Auf der endgültigen Stufe ab 2026 werden die jährlichen Einnahmen aus dem CBAM davon abhängen, in welchem Umfang die kostenlose Zuteilung durch nach und nach durch die Einführung der Grenzmaßnahme abgelöst wird.

Im Jahr 2030 werden die jährlichen Gesamteinnahmen aus der Grenzmaßnahme allein voraussichtlich 2,1 Mrd. EUR und aus zusätzlichen Versteigerungen 7 Mrd. EUR betragen.

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

Die mit dem CBAM erzielten Maßnahmen wurden anhand des Modells JRC-GEM-E3 berechnet.

(1)    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Paris.
(2)    Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 „Der europäische Grüne Deal“, COM(2019) 640 final, S. 4.
(3)    Die Kommission legte den Vorschlag COM(2020) 563 final zur Änderung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission zum Europäischen Klimagesetz vor, um ein revidiertes Emissionsreduktionsziel von mindestens 55 % bis 2030 in das Gesetz aufzunehmen. Der Europäische Rat billigte in seinen Schlussfolgerungen vom 10. und 11. Dezember 2020 das angehobene Unionsziel.
(4)    Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030“, COM(2020) 562 final, Teil 1/2.
(5)    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2020, EUCO 22/20 CO EUR 17 CONCL 8.
(6)    Deutsche Ratspräsidentschaft (2020). Aktualisierung des national festgelegten Beitrags der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten.
(7)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(8)    Arbeitsprogramm 2021 der Kommission, COM(2020) 690 final. In Anhang I sind alle in dem Paket erfassten Instrumente aufgelistet.
(9)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem mit den WTO-Regeln zu vereinbarenden CO2-Grenzausgleichssystem“.
(10)    Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle“, COM(2021) 400 final.
(11)    Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(12)    Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final), S. 4.
(13)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(14)    Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris.
(15)    [OP bitte, wenn verfügbar, die Nummer der vorgeschlagenen Änderung des EU-EHS einfügen]
(16)    Präsidentin von der Leyens Rede zur Lage der Union bei der Plenartagung des Europäischen Parlaments am 16. September 2020. https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/SPEECH_20_1655
(17)    Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(18)    Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2021 – „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle“ (COM(2021) 400 final).
(19)    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(20)     https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12228-Europaischer-Gruner-Deal-CO2-Grenzausgleichssystem-_de
(21)     https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12228-Europaischer-Gruner-Deal-CO2-Grenzausgleichssystem-_de  
(22)    [OP bitte den Link zur Folgenabschätzung nach Veröffentlichung einfügen]
(23)    [OP bitte den Link zur Studie nach Veröffentlichung einfügen]
(24)    [OP bitte die Links zu der Zusammenfassung und der befürwortenden Stellungnahme des Ausschusses für Regierungskontrolle nach Veröffentlichung einfügen.]
(25)    ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.
(26)    Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(27)    Siehe die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17.-21. Juli 2020 .
(28)    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28).
(29)    ABl. C, S. . [OP bitte die Nummer der Stellungnahme einfügen]
(30)    ABl. C, S. . [OP bitte die Nummer der Stellungnahme einfügen]
(31)    Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 „Der europäische Grüne Deal“, COM(2019) 640 final.
(32)    Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle“, COM(2021) 400.
(33)    ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(34)     Rat der Europäischen Union ST/14222/1/20/REV1.
(35)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(36)    IPCC, 2018: Global Warming of 1.5°C. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1.5°C above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty [Masson-Delmotte, V., P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor und T. Waterfield (Hrsg.)].
(37)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(38)    Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
(39)    Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).
(40)    Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982.
(41)    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(42)    Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 2).
(43)    Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(44)    Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94).
(45)    Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15).
(46)    Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).
(47)    Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).
(48)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(49)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(50)    Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).
(51)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(52)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(53)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(54)    Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).
(55)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(56)    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28).
(57)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(58)    GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.
(59)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(60)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(61)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(62)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(63)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(64)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(65)    Siehe Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2093/2020 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027.
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Brüssel, den 14.7.2021

COM(2021) 564 final

ANHÄNGE

zur

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

{SEC(2021) 564 final} - {SWD(2021) 643 final} - {SWD(2021) 644 final} - {SWD(2021) 647 final}


ANHANG I
Liste der Waren und Treibhausgase

1.Für die Zwecke der Identifizierung von Waren gilt diese Verordnung für Waren der folgenden Wirtschaftszweige, die derzeit unter die nachstehend aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur („KN“) fallen und denjenigen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 1 ) entsprechen.

2.Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als Treibhausgase in Bezug auf Waren der nachstehend aufgeführten Wirtschaftszweige die nachstehend für jede Warenart aufgeführten Treibhausgase.

Zement

KN-Code

Treibhausgas

2523 10 00 - Zementklinker

Kohlendioxid

2523 21 00 – weißer Portlandzement, auch künstlich gefärbt

Kohlendioxid

2523 29 00 – anderer Portlandzement

Kohlendioxid

2523 90 00 – anderer Zement

Kohlendioxid

Strom

KN-Code

Treibhausgas

2716 00 00 – Elektrischer Strom

Kohlendioxid

Düngemittel

KN-Code

Treibhausgas

2808 00 00 – Salpetersäure; Nitriersäuren

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

2814 – Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

Kohlendioxid

2834 21 00 – Kaliumnitrat

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

3102 – Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

3105 – Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

-ausgenommen: 3105 60 00 – mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

Kohlendioxid und Distickstoffoxid



Eisen und Stahl

KN-Code

Treibhausgas

72 – Eisen und Stahl

ausgenommen:

7202 – Ferrolegierungen

7204 – Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7301 – Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl :

Kohlendioxid

7302 – Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Kohlendioxid

7303 00 – Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

Kohlendioxid

7304 – Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Kohlendioxid

7305 – Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7306 –Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7307 – Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7308 – Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7309 – Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7310 – Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7311 – Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid

Aluminium

KN-Code

Treibhausgas

7601 – Aluminium in Rohform

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7603 – Pulver und Flitter, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7604 – Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7605 – Draht aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7606 – Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7607 – Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7608 – Rohre aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7609 00 00 – Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

ANHANG II
Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Länder und Gebiete

1.Abschnitt A – Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Länder und Gebiete

Diese Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den folgenden Ländern:

Island

Liechtenstein

Norwegen

Schweiz

Diese Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den folgenden Gebieten:

Büsingen

Helgoland

Livigno

Ceuta

Melilla

2.Abschnitt B – Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Länder und Gebiete in Bezug auf die Einfuhr von Strom in das Zollgebiet der Union

[Derzeit leer]



ANHANG III
Methoden für die Berechnung grauer Emissionen

1.Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs IV bezeichnet der Ausdruck

(a)„einfache Waren“ Waren, die im Rahmen eines Herstellungsverfahren erzeugt werden, für das ausschließlich Vormaterialien und Brennstoffe benötigt werden, die keine grauen Emissionen beinhalten;

(b)„komplexe Waren“ Waren, für deren Herstellung im Rahmen des Herstellungsverfahrens andere, einfache Waren benötigt werden;

(c)„spezifische graue Emissionen“ die grauen Emissionen einer Tonne Waren, ausgedrückt als Tonnen an CO2e-Emissionen (CO2-Äquivalent) pro Tonne Waren;

(d)„CO2-Emissionsfaktor“ den gewichteten Durchschnitt der CO2-Intensität von aus fossilen Brennstoffen in einem geografischen Gebiet erzeugtem Strom. Der CO2-Emissionsfaktor ist der Quotient aus den CO2-Emissionsdaten des Energiesektors durch die Bruttostromerzeugung aus fossilen Brennstoffen. Er wird ausgedrückt in Tonnen CO2 pro Megawattstunde;

(e)„Strombezugsvertrag“ einen Vertrag in dessen Rahmen sich eine Person bereit erklärt, Strom unmittelbar von einem Stromerzeuger zu beziehen;

(f)„Übertragungsnetzbetreiber“ einen Betreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates( 2 ).

2.Bestimmung der tatsächlichen direkten grauen Emissionen einfacher Waren

Für die Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen einfacher Waren, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, werden nur direkte Emissionen berücksichtigt. Hierfür ist die folgende Gleichung anzuwenden:

Hierbei sind SEEg die spezifischen grauen Emissionen (specific embedded emissions) von Waren (goods) g ausgedrückt in CO2e pro Tonne, AttrEmg die zugeordneten Emissionen (attributed emissions) von Waren g und ALg die Aktivitätsrate (activity level) der Waren. Die Aktivitätsrate ist die Menge der im Berichtszeitraum in der Anlage hergestellten Waren.

„zugeordnete Emissionen“ sind der Teil der direkten Emissionen der Anlage im Berichtszeitraum, die durch das Verfahren zur Herstellung der Waren g verursacht werden, wenn die Systemgrenzen des Verfahrens gemäß den nach Artikel 7 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakten angewandt werden. Für die Berechnung der zugeordneten Emissionen ist folgende Gleichung anzuwenden:

Hierbei sind DirEm die durch das Herstellungsverfahren bedingten direkten Emissionen ausgedrückt in Tonnen CO2e innerhalb der Systemgrenzen gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 6.

3.Bestimmung der tatsächlichen direkten grauen Emissionen komplexer Waren

Für die Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emission komplexer Waren, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, werden nur direkte Emissionen berücksichtigt. Hierfür ist die folgende Gleichung anzuwenden:

Hierbei sind AttrEmg die zugeordneten Emissionen (attributed emissions) von Waren (goods) g und ALgg die Aktivitätsrate von Waren (activity level of the goods), wobei letztere die Menge der im Berichtszeitraum in dieser Anlage hergestellten Waren ist und EEInpMat die grauen Emissionen von Vormaterialien (Vorläuferstoffen) sind (embedded emissions of the input materials), die während des Herstellungsverfahrens verwendet wurden. Es sind nur Vormaterialien zu berücksichtigen, die als relevant für die Systemgrenzen des Herstellungsverfahrens gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 6 aufgeführt sind. Die relevanten grauen Emissionen von Vormaterialien (EEInpMat) sind wie folgt zu berechnen:

Hierbei sind Mi die Masse des Vormaterials (input material) i, das im Rahmen des Herstellungsverfahrens verwendet wird, und SEEi (specific embedded emissions) die spezifischen grauen Emissionen des Vormaterials. Für SEEi verwendet der Anlagenbetreiber den Wert der Emissionen aus der Anlage, in der das Vormaterial hergestellt wurde, sofern die Daten dieser Anlage hinreichend gemessen werden können.

4.Bestimmung der Standardwerte gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3

Wenn keine hinreichenden tatsächlichen Überwachungsdaten für direkte Emissionen gemäß den Abschnitten 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden können, ist ein Standardwert anzuwenden.

Zur Bestimmung der Standardwerte dürfen für die Bestimmung der grauen Emissionen nur tatsächliche Werte verwendet werden. Liegen keine tatsächlichen Daten vor, so sind Literaturwerte zu verwenden. Die Kommission veröffentlicht vor der Erhebung der Daten eine Orientierungshilfe bezüglich des Ansatzes zur Berichtigung der als Verfahrens-Input genutzten Abgase oder Treibhausgase, die zur Bestimmung der jeweiligen Standardwerte für die Waren in Anhang I erforderlich sind. Standardwerte sind auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten festzulegen. Sie sind regelmäßig im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der aktuellsten und zuverlässigsten Informationen zu überprüfen, einschließlich Informationen, die von einem Drittland oder einer Gruppe von Drittländern zur Verfügung gestellt werden.

4.1.Standardwerte gemäß Artikel 7 Absatz 2

Wenn die tatsächlichen Emissionen vom zugelassenen Anmelder nicht hinreichend bestimmt werden können, sind Standardwerte zu verwenden. Diese Werte entsprechen der durchschnittlichen Emissionsintensität eines jeden Ausfuhrlandes und für jede der in Anhang I aufgeführten Waren außer elektrischem Strom zuzüglich eines Aufschlags, der gemäß den Durchführungsrechtsakten zu dieser Verordnung zu bestimmen ist. Können für das Ausfuhrland keine zuverlässigen Daten für eine bestimmte Warenart herangezogen werden, so basieren die Standardwerte auf der durchschnittlichen Emissionsintensität der 10 % der EU-Anlagen mit der schlechtesten Leistung für diese Art von Waren.

4.2.Standardwerte für eingeführten elektrischen Strom gemäß Artikel 7 Absatz 3

Die Standardwerte für eingeführten Strom sind entweder auf der Grundlage spezifischer Standardwerte für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands oder, wenn solche Werte nicht verfügbar sind, auf der Grundlage von EU-Standardwerten für eine vergleichbare Stromerzeugung in der EU gemäß Abschnitt 4.2.2 zu bestimmen.

4.2.1.Spezifische Standardwerte für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands

Die spezifischen Standardwerte basieren auf den besten Daten, die der Kommission aus Preissetzungsquellen in dem Drittland, der Gruppen von Drittländern oder der Region innerhalb eines Drittlandes zur Bestimmung des durchschnittlichen CO2-Faktors in Tonnen CO2 pro Megawattstunde vorliegen.

Werden spezifische Standardwerte für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands festgelegt und wird Strom aus einem anderen Drittland oder einer anderen Region in das Drittland oder eine andere Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlandes mit dem Ziel der Wiederausfuhr in die Union eingeführt, so darf nicht derselbe spezifische Standardwert verwendet werden.

4.2.2.Alternative Standardwerte

Wurde für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlandes kein spezifischer Standardwert festgelegt, entspricht der Standardwert für Strom dem CO2-Emissionsfaktor in der EU in Tonnen CO2 pro Megawattstunde. Hiermit ist der gewichtete Durchschnitt der CO2-Intensität von aus fossilen Brennstoffen in der EU erzeugtem Strom gemeint. Die Gewichtung spiegelt den Produktionsmix der fossilen Brennstoffe in der EU wider. Der CO2-Faktor ist das Ergebnis der Division der CO2-Emissionsdaten des Energiesektors durch die Bruttostromerzeugung aus fossilen Brennstoffen in Megawattstunden.

Können zugelassene Anmelder von Waren mit Ursprung in einem Drittland auf der Grundlage verlässlicher Daten nachweisen oder kann für eine Gruppe von Drittländern, die einen beträchtlichen Stromaustausch mit der EU haben, auf der Grundlage verlässlicher Daten nachgewiesen werden, dass der durchschnittliche CO2-Emissionsfaktor gemäß Preissetzungsquellen in diesem Drittland oder dieser Gruppe von Drittländern niedriger als der in der EU oder als der spezifische Standardwert ist, muss für dieses Drittland oder diese Gruppe von Drittländern ein alternativer Standardwert auf der Grundlage dieses durchschnittlichen CO2-Emissionsfaktors festgelegt werden.

Werden alternative Standardwerte für ein Drittland oder eine Region innerhalb eines Drittlandes oder eine Gruppe von Drittländern oder Regionen innerhalb von Drittländern festgelegt und wird Strom aus einem anderen Drittland oder einer anderen Region innerhalb des Drittlandes oder einer anderen Gruppe von Drittländern oder anderen Regionen innerhalb von Drittländern in das Drittland eingeführt, für das alternative Standardwerte gelten, so darf nicht derselbe spezifische Standardwert verwendet werden.

5.Bedingungen für die Anwendung der tatsächlichen grauen Emissionen von Strom

Ein zugelassener Anmelder kann beantragen, dass für die Berechnung nach Artikel 7 Absatz 3 die tatsächlichen grauen Emissionen anstelle von Standardwerten verwendet werden, wenn die folgenden kumulativen Kriterien erfüllt sind:

(a)Der zugelassene Anmelder hat mit einem in einem Drittland ansässigen Stromerzeuger einen Strombezugsvertrag über eine Strommenge geschlossen, die der Menge entspricht, für die die Verwendung eines spezifischen Werts beantragt wird;

(b)die Stromerzeugungsanlage ist entweder direkt an das Übertragungsnetz der EU angeschlossen oder es kann nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Ausfuhr an keinem Punkt im Netzwerk zwischen der Anlage und dem Übertragungsnetz der EU ein physischer Netzwerkengpass bestand;

(c)eine Strommenge, die der Strommenge entspricht, für die die Verwendung der tatsächlichen grauen Emissionen beantragt wurde, wurde von allen zuständigen Übertragungsnetzbetreibern im Ursprungsland, im Bestimmungsland und, falls relevant, in jedem Transitdrittland der jeweils zugeteilten Verbindungskapazität fest zugewiesen, und die ausgewiesene Kapazität und die Produktion des Stroms durch die in Buchstabe b genannte Anlage betreffen denselben Zeitraum, der nicht länger als eine Stunde sein darf;

(d)die Erfüllung der oben genannten Kriterien wird durch einen zugelassenen Prüfer zertifiziert. Der Prüfer erhält mindestens monatliche Zwischenberichte, die die Erfüllung der vorstehend genannten Kriterien belegen.

6.Anpassung von Standardwerten auf der Grundlage regionenspezifischer Merkmale

Standardwerte können an bestimmte Gebiete oder Regionen von Ländern angepasst werden, die in Bezug auf objektive Faktoren wie Geographie, natürliche Ressourcen, Marktbedingungen, Energiemix oder Industrieproduktion spezifische Merkmale aufweisen. Sind Daten, die an diese spezifischen lokalen Merkmale angepasst sind, verfügbar und erlauben die Festlegung gezielterer Standardwerte, so können letztere anstelle von Standardwerten verwendet werden, die auf EU-Anlagen basieren.

Können Anmelder für Waren mit Ursprung in einem Drittland oder einer Gruppe von Drittländern auf der Grundlage verlässlicher Daten nachweisen, dass alternative regionenspezifische angepasste Werte niedriger sind als die von der Kommission festgelegten Standardwerte, so können erstere verwendet werden.

ANHANG IV
Anforderungen an die Buchführung für zur Berechnung von grauen Emissionen verwendete Daten

1.Mindestdaten, die von einem zugelassenen Anmelder für eingeführte Waren aufzubewahren sind:

1.Daten zur Identifizierung des zugelassenen Anmelders:

(a)Name;

(b)von der zuständigen nationalen Behörde zugewiesene eindeutige Kennung;

2.Daten zu eingeführten Waren:

(a)Art und Menge jeder Art von Waren;

(b)Ursprungsland;

(c)tatsächliche Emissionen oder Standardwerte.

2.Mindestdaten, die von einem zugelassenen Anmelder für graue Emissionen in eingeführten Waren auf der Grundlage von tatsächlichen Emissionen aufzubewahren sind:

Für jede Art von Waren, auf die diese Verordnung Anwendung findet, sind folgende zusätzliche Daten aufzubewahren:

(a)Daten zur Identifizierung der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;

(b)Kontaktangaben des Betreibers der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;

(c)der geprüfte Emissionsbericht einschließlich der Daten zu den grauen Emissionen jeder Art der angemeldeten Waren gemäß Anhang V;

(d)die spezifischen grauen Emissionen der Waren.

ANHANG V
Prüfungsgrundsätze und Inhalt eines Prüfberichts

1.Prüfungsgrundsätze

Die folgenden Grundsätze gelten für Prüfungen, die gemäß Artikel 8 erforderlich sind:

(a)Die Prüfer vertreten bei der Prüfung eine kritische Grundhaltung;

(b)ein Emissionsbericht gilt nur dann als geprüft und für die Zwecke geeignet, wenn der Prüfer mit hinreichender Sicherheit feststellt, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben und keine wesentlichen Verstöße gegen die Berechnungsregeln nach Anhang III enthält;

(c)Besuche der Anlage durch den Prüfer sind obligatorisch, sofern nicht spezifische Kriterien für den Verzicht auf den Besuch erfüllt sind;

(d)für die Entscheidung, ob Falschangaben oder Verstöße wesentlich sind, wendet der Prüfer Schwellenwerte gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 8 an.

Bei Parametern, für die keine entsprechenden Schwellenwerte festgelegt sind, beurteilt der Prüfer auf der Grundlage von Expertenwissen, ob Falschangaben, entweder individuell oder zusammen mit anderen Falschangaben, aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Art als wesentlich anzusehen sind und sich auf die Verwendung des Berichts durch die vorgesehenen Nutzer, insbesondere die zuständigen nationalen Behörden, auswirken könnten.

2.Inhalt von Prüfberichten

Ein Prüfbericht muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

(a)Daten zur Identifizierung der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;

(b)Kontaktangaben des Betreibers der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;

(c)den maßgeblichen Berichtszeitraum;

(d)Name und Kontaktangaben des Prüfers;

(e)Akkreditierungs-ID, Name der Akkreditierungsstelle;

(f)Datum des Anlagenbesuchs oder andernfalls die Gründe, aus denen kein Anlagenbesuch stattfand;

(g)Menge jeder Art von angemeldeten Waren, die im Berichtszeitraum hergestellt wurden;

(h)direkte Emissionen der Anlage während des Berichtszeitraums;

(i)eine Beschreibung dessen, wie die Emissionen der Anlage verschiedenen Arten von Waren zugeordnet werden;

(j)quantitative Angaben zu den Waren, Emissionen und Stromflüssen, die nicht mit diesen Waren in Verbindung stehen;

(k)Im Fall komplexer Waren:

i.Menge der verwendeten Vormaterialien (Vorläuferstoffe);

ii.die spezifischen grauen Emissionen;

iii.falls tatsächliche Emissionen verwendet werden: Daten zur Identifizierung der Anlage, in der die Vormaterialien hergestellt wurden, und die tatsächlichen Emissionen aus der Herstellung dieses Materials;

(l)das Prüfgutachten;

(m)ggf. Informationen über wesentliche festgestellte und nicht berichtigte Falschangaben;

(n)ggf. Informationen über Verstöße gegen die Berechnungsregeln nach Anhang III.

(1)    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(2)    Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
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