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Document 52020PC0453

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

COM/2020/453 final

Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 453 final

2020/0100(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

{SWD(2020) 92 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Am 11. Dezember 2019 hat die Kommission eine Mitteilung über den europäischen Grünen Deal angenommen, in der sie ihren Fahrplan für eine neue Wachstumspolitik für Europa dargelegt hat. Diese Wachstumspolitik beruht auf ehrgeizigen Klima- und Umweltzielen sowie auf partizipativen Prozessen, die Bürgerinnen und Bürger, Städte und Regionen bei der Bekämpfung des Klimawandels und beim Umweltschutz zusammenbringen. Im Einklang mit dem Ziel, die Klimaneutralität der EU bis 2050 auf wirksame und faire Weise zu erreichen, wurde im Rahmen des europäischen Grünen Deals ein Mechanismus für einen gerechten Übergang angekündigt, um die klimapolitischen Herausforderungen zu bewältigen und dabei niemand zurückzulassen. Die schwächsten Bevölkerungskreise und Regionen sind den negativen Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung am stärksten ausgesetzt. Gleichzeitig erfordert die Bewältigung des Übergangs erhebliche strukturelle Veränderungen. Bürger und Arbeitnehmer werden auf unterschiedliche Weise betroffen sein, und nicht alle Mitgliedstaaten, Regionen und Städte befinden sich in der gleichen Ausgangslage für den Übergang bzw. sind gleichermaßen für den Übergang gewappnet.

Wie in der am 14. Januar 2020 angenommenen Mitteilung über den Investitionsplan für einen europäischen Grünen Deal 1 näher ausgeführt‚ wird sich der Mechanismus für einen gerechten Übergang auf die Regionen und Sektoren konzentrieren, die aufgrund ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, wie Kohle, Torf und Ölschiefer, oder treibhausgasintensiven industriellen Prozessen am stärksten von dem Übergang betroffen und weniger in der Lage sind, die Herausforderungen des Übergangs zu bewältigen. Der Mechanismus für einen gerechten Übergang umfasst drei Säulen: einen Fonds für einen gerechten Übergang, der in geteilter Mittelverwaltung durchgeführt wird, eine spezielle Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU und eine Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor, um zusätzliche Investitionen für betroffene Regionen zu mobilisieren.

Die Kommission hat den Vorschlag zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang 2 am 14. Januar 2020 angenommen. Darin sind insbesondere Inhalt, Anwendungsbereich und Vorschriften für die Umsetzung des Fonds festgelegt. Die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang sind von entscheidender Bedeutung für die Programmplanung und Umsetzung des Fonds – in den Plänen müssen die wichtigsten Schritte und der Zeitplan für den Übergangsprozess festgelegt und die Gebiete ermittelt werden, die vom Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft am stärksten betroffen sind.

Anhang I des Vorschlags für einen Fonds für einen gerechten Übergang enthält außerdem eine Methode zur Berechnung der Anteile, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Fonds zugewiesen werden.

Anwendungsbereich und Ziele des Vorschlags

Die im vorliegenden Vorschlag vorgesehene Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor bildet die dritte Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang. Sie wird öffentliche Investitionen durch vergünstigte Darlehenskonditionen unterstützen. Diese Investitionen werden den Gebieten zugutekommen, die am stärksten von der klimapolitischen Wende betroffen sind, wie in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang für die Zwecke des Fonds für einen gerechten Übergang dargelegt wurde.

Die vorgeschlagene Fazilität umfasst eine Finanzhilfe- und eine Darlehenskomponente. Die aus dem EU-Haushalt aus zweckgebundenen Einnahmen und Haushaltsmitteln finanzierte Finanzhilfe wird die finanzielle Belastung der Begünstigten verringern, die mit der Rückzahlung des von einem Finanzierungspartner gewährten Darlehens verbunden ist. Die Finanzhilfekomponente in Höhe von 1,525 Mrd. EUR soll zusammen mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) als Finanzierungspartner für 10 Mrd. EUR umgesetzt werden; ferner ist die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit anderen Finanzierungspartnern vorgesehen, um im Laufe der Zeit andere Modalitäten der Zusammenarbeit zu sondieren, insbesondere im Falle einer möglichen künftigen Aufstockung der Unionsmittel oder im Falle spezifischer Herausforderungen bei der Umsetzung. Mit dem Beitrag von 1,525 Mrd. EUR aus Unionsmitteln für die Finanzhilfekomponente und den EIB-Darlehen in Höhe von 10 Mrd. EUR aus Eigenmitteln zielt die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor darauf ab, im Zeitraum 2021-2027 öffentliche Investitionen in Höhe von 25 bis 30 Mrd. EUR zu mobilisieren. Öffentliche Stellen in weniger entwickelten Regionen verfügen jedoch in der Regel über geringere öffentliche Investitionskapazitäten. Daher sollten die Finanzhilfesätze für Projekte, die von solchen Einrichtungen durchgeführt werden, vergleichsweise höher sein, jedoch 20 % des Darlehens nicht übersteigen (d. h. höchstens um 5 Prozentpunkte). Weniger entwickelte Regionen sind Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 im Sinne der kohäsionspolitischen Vorschriften.

Im Arbeitsprogramm für die Fazilität werden die Kriterien für die Projektauswahl und die Rangfolge der Projekte festgelegt, falls der Bedarf die im Rahmen der nationalen Zuweisungen bereitgestellten Mittel übersteigt. Diese Kriterien können in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen näher ausgeführt werden. Bei den Kriterien werden der Beitrag des Projekts zu den in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang festgelegten Zielen, das übergeordnete Ziel der Förderung der regionalen und territorialen Konvergenz und der Beitrag der Finanzhilfe zur Tragfähigkeit der Projekte berücksichtigt. Vorrang sollte Projekten eingeräumt werden, die unmittelbar zur klimapolitischen Wende beitragen. Die Kriterien können auch den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ umfassen, der in der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion 3 festgelegt wurde, und die Grundsätze und Leitlinien widerspiegeln, auf die in Abschnitt 4.2 der Mitteilung über den Europäischen Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal Bezug genommen wird.

Unterstützung im Rahmen der Fazilität wird nur Mitgliedstaaten gewährt, die über mindestens einen territorialen Plan für einen gerechten Übergang verfügen, der gemäß Artikel 7 der Verordnung [JTF-Verordnung] aufgestellt und von der Kommission als Teil eines Programms oder einer Programmänderung genehmigt wurde. Um den Zugang aller Mitgliedstaaten zur Fazilität zu gewährleisten, werden für die Finanzhilfekomponente für förderfähige Projekte nationale Zuweisungen festgelegt, die in einer ersten Phase einzuhalten sind (ausgedrückt als Anteil der verfügbaren Mittelausstattung des Instruments). Diese nationalen Anteile werden auf der Grundlage der in Anhang I der Verordnung [JTF-Verordnung] beschriebenen Zuweisungsmethode festgelegt.

Um dieses Ziel mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Fazilität und ihre Umsetzung zu optimieren, sollten solche festen nationalen Anteile jedoch nur bis zum 31. Dezember 2024 gelten. Nach diesem Datum werden die verbleibenden Mittel der Unionsunterstützung für die Finanzhilfekomponente der Fazilität ohne vorab zugewiesenen nationalen Anteil und auf Wettbewerbsbasis auf Unionsebene zur Verfügung stehen. Sowohl die Kommission als auch die EIB werden sicherstellen, dass die Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten in den letzten drei Jahren des Zeitraums 2021-2027 die Planbarkeit der Investitionen gewährleistet und einem bedarfsorientierten Ansatz sowie einem regionalen Konvergenzansatz folgt.

Die Fazilität wird öffentliche Einrichtungen unterstützen und ein breites Spektrum von Investitionen abdecken, sofern diese Investitionen zur Deckung des Entwicklungsbedarfs beitragen, der sich aus den in den Plänen für einen gerechten territorialen Übergang beschriebenen Herausforderungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft ergibt. Bei der Gestaltung dieser Investitionen wird die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt.

Durch die Förderung von Investitionen in Projekte, die keine ausreichenden Einnahmen generieren und die ohne die Finanzhilfekomponente keine finanzielle Unterstützung erhalten würden, soll die Fazilität öffentlichen Stellen zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen, die zur Bewältigung der mit dem klimabedingten Wandel verbundenen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen erforderlich sind. So können die öffentlichen Stellen, die über eine höhere Mittelausstattung verfügen, außerdem ihre Resilienz gegenüber künftigen symmetrischen und asymmetrischen Schocks, einschließlich Katastrophen, stärken.

Darüber hinaus werden Mittel für beratende Unterstützung bereitgestellt, um die Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung förderfähiger Projekte zu unterstützen.

Komplementarität mit der ersten und der zweiten Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang

Der Anwendungsbereich der Unterstützung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (erste Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang) beschränkt sich auf Investitionen zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Kosten der klimapolitischen Wende in den ermittelten Gebieten. Der Schwerpunkt liegt auf der wirtschaftlichen Diversifizierung dieser Gebiete, der Umschulung, der Unterstützung bei der Arbeitssuche und der Eingliederung der betroffenen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt, hauptsächlich durch Finanzhilfen. Aus der zweiten und dritten Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang werden sowohl geografisch als auch sektoral breit gestreute Investitionen unterstützt, um die Maßnahmen und Ziele des Fonds für einen gerechten Übergang zu stärken. Dadurch können unterschiedliche Entwicklungserfordernisse besser abgedeckt werden, da die Unterstützung den in den territorialen Plänen für einen gerechten Wandel genannten Regionen zugutekommt.

Die Unterstützung im Rahmen der Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor wird außerdem die Finanzprodukte ergänzen, die im Rahmen der speziellen Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU (zweite Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang) angeboten werden. Während diese Regelung darauf abzielt, private Investitionen zu mobilisieren und öffentliche Investitionen zu unterstützen, die genügend Einnahmen erwirtschaften, um finanziell tragfähig zu sein, wird sich die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor auf öffentliche Investitionen in Projekte mit unzureichenden Einnahmen konzentrieren, die ohne die Finanzhilfekomponente nicht über ein Darlehen finanziert würden.

Angesichts der Unterschiede zwischen den Projekten, ihren wirtschaftlichen Merkmalen und den anvisierten Begünstigten sollten sich die Maßnahmen der drei Säulen ergänzen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Ein Tätigwerden der EU ist nach Artikel 174 Absatz 1 AEUV gerechtfertigt: „Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts [...]. Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern.“

In Artikel 175 Absatz 3 AEUV heißt es ferner: „Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Union beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen, so können sie vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen beschlossen werden“.

Die Unterstützung durch die Union basiert auf Artikel 322 Absatz 1 AEUV: „Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung des Rechnungshofs a) die Haushaltsvorschriften, in denen insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden; b) die Vorschriften, die die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure und insbesondere der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer regeln.“

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Das Ausmaß der Herausforderungen, die sich aus dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft ergeben und mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang angegangen werden, erfordert ein Tätigwerden der EU. Die mit dem Übergang verbundenen Herausforderungen weisen eine EU-weite Dimension und Größenordnung auf und können daher effizienter auf EU-Ebene angegangen werden.

Durch die Gewährung von Finanzhilfen sollte insbesondere der Zugang öffentlicher Stellen zu Finanzmitteln verbessert werden, um Investitionen in Projekte zu tätigen, mit denen keine ausreichenden Einnahmen generiert werden.

Die Gewährung dieser Finanzhilfe auf EU-Ebene im Wege der direkten Mittelverwaltung gewährleistet öffentlichen Stellen aus allen Mitgliedstaaten gleichermaßen Zugang zu Finanzmitteln und hilft den Gebieten, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang als am stärksten vom klimabedingten Wandel betroffen ermittelt wurden. Zusammen mit den von der EIB bereitgestellten Darlehen erhöht die Finanzhilfekomponente der Fazilität die Attraktivität der betreffenden Investitionen auch für andere Finanzierungseinrichtungen oder -quellen.

Darüber hinaus entspricht die Ausgestaltung der Fazilität dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da für einen begrenzten Zeitraum nationale Anteile festgelegt werden und je nach Entwicklungsstand der betreffenden Gebiete differenzierte Finanzhilfesätze vorgesehen sind.

Wahl des Instruments

Gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags ist das gewählte Instrument eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

3.Folgenabschätzung und Konsultation der Interessenträger

Konsultation der Interessenträger

Im Mai und Juni 2018 nahm die Kommission ihre Vorschläge für den langfristigen Haushalt für die Zeit nach 2020 und die nächste Generation von Programmen und Fonds an. Als festen Bestandteil dieses Prozesses führte die Kommission eine Reihe öffentlicher Konsultationen zu großen Ausgabenprogrammen durch, um die Meinungen aller interessierten Kreise darüber einzuholen, wie jeder einzelne Euro aus dem EU-Haushalt am besten genutzt werden kann.

Im Zuge der öffentlichen Konsultation zum langfristigen EU-Haushalt im Bereich der Kohäsion, die vom 10. Januar 2018 bis zum 9. März 2018 stattfand, gingen 4395 Stellungnahmen ein. 85 % der Antwortenden hielten den Übergang zu einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft, die die Umwelt schützt und Resilienz gegenüber dem Klimawandel gewährleistet, für eine wichtige Herausforderung. Allerdings waren nur 42 % der Antwortenden der Ansicht, dass dieser Herausforderung mit den derzeitigen Programmen/Fonds angemessen begegnet wird.

Im Zuge der Verhandlungen über den langfristigen Haushalt für die Zeit nach 2020 forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 14. November 2018 die Einsetzung einer besonderen Mittelzuweisung (4,8 Mrd. EUR) für einen neuen „Fonds für eine gerechte Energiewende“ als Reaktion auf gesellschaftliche, sozioökonomische und ökologische Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Gemeinschaften, die durch den Ausstieg aus der Kohle und die Verringerung der Abhängigkeit von CO2 beeinträchtigt werden.

Diese Forderung wurde vom Ausschuss der Regionen aufgegriffen, der in einer Stellungnahme 4 zum sozioökonomischen Strukturwandel der Kohleregionen in Europa die Bereitstellung zusätzlicher, auf die Bedürfnisse der Kohleregionen zugeschnittener Mittel forderte. In der Stellungnahme wurde vorgeschlagen, 4,8 Mrd. EUR für einen neuen „Fonds für eine faire Energiewende“ bereitzustellen, um die sozialen, sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs in diesen Regionen abzumildern.

Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Oktober 2019 seine Entschlossenheit, dafür zu sorgen, dass die EU weiterhin eine Führungsrolle bei einem sozial gerechten und fairen Übergang zu einer grünen Wirtschaft im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens von Paris wahrnimmt. Der Europäische Rat billigte am 12. Dezember 2019 in seinen Schlussfolgerungen das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bis 2050 eine klimaneutrale EU zu erreichen. Darüber hinaus billigte er den Grundsatz der maßgeschneiderten Unterstützung der vom Übergang am stärksten betroffenen Regionen und Sektoren durch einen Mechanismus für einen gerechten Übergang, der einen Fonds für einen gerechten Übergang sowie eine spezielle Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen des Programms „InvestEU“ und eine Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor umfasst.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds 5 wurde von einer Folgenabschätzung 6 begleitet, in der das für diese Fonds vorgeschlagene Durchführungssystem validiert wurde.

In der Folgenabschätzung wurden auch die Herausforderungen untersucht, die mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen und der Kohäsionspolitik angegangen werden sollen. Die Folgenabschätzung bestätigte im Einklang mit den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation, dass eine saubere und faire Energiewende durch ein spezifisches politisches Ziel und einen entsprechenden Mechanismus für die thematische Konzentration unterstützt werden muss (siehe Kapitel 2.2 und 3.2).

Das Ziel des Mechanismus für einen gerechten Übergang ist daher gerechtfertigt, da er eine gerechte energiepolitische Wende sicherstellen soll, indem die mit dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Kosten verringert werden. Der Mechanismus für einen gerechten Übergang wird im Rahmen seiner dritten Säule die am stärksten betroffenen Gebiete dabei unterstützen, die durch den Übergang entstehenden Entwicklungsherausforderungen anzugehen und öffentliche Stellen mit Mitteln für Investitionen in Projekte auszustatten, die den Übergang zur Klimaneutralität erleichtern.

In der Folgenabschätzung wurde auch darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen der Energiewende ungleich verteilt sind (siehe Kapitel 3.3). Insbesondere wurde darin auf die Herausforderungen eingegangen, vor denen die am stärksten betroffenen Regionen aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Produktion fester Brennstoffe und dem hohen Anteil fester Brennstoffe in ihrem Energieträgermix für die Stromerzeugung stehen. Diese Bewertung rechtfertigt die vorgeschlagene Konzentration der dritten Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang auf die am stärksten betroffenen Gebiete und die vorgeschlagene vorübergehende Festlegung nationaler Anteile für die Finanzhilfekomponente gemäß der im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang vorgeschlagenen Methode.

Die vorstehenden Analysen und Elemente der Folgenabschätzung stützen die Ziele und Hauptmerkmale der dritten Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang.

Von der Investitionsförderung dürften ganz unterschiedliche Sektoren profitieren, möglicherweise sogar alle öffentlichen Investitionen, die in die Zuständigkeit öffentlicher Stellen fallen, z. B. Energie- und Verkehrsinfrastruktur, Fernwärmenetze, öffentlicher Verkehr, Energieeffizienzmaßnahmen einschließlich Gebäuderenovierung, Investitionen zur Unterstützung des Übergangs zur Kreislaufwirtschaft, Bodensanierung und -dekontaminierung sowie Weiterbildung, Umschulung, Ausbildung und soziale Infrastruktur. Die geförderten Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der spezifischen, im Rahmen der einzelnen territorialen Pläne für einen gerechten Übergang dargelegten Entwicklungserfordernisse gezielt ermittelt.

Diesem Vorschlag ist eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt, in der die Begründung und Rechtfertigung für die Einrichtung der Fazilität sowie die zur Überwachung und Bewertung ihrer Ergebnisse vorgesehenen Mechanismen dargelegt sind.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Finanzhilfekomponente der Fazilität wird ein Finanzvolumen von insgesamt 1,525 Mrd. EUR vorgeschlagen. Dieser Betrag soll hauptsächlich mit zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 1,275 Mrd. EUR und zum Teil aus Mitteln finanziert werden, die im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 vorgesehen sind, nämlich 250 Mio. EUR.

1 Mrd. EUR der vorgesehenen zweckgebundenen Einnahmen würden aus den geschätzten Überschüssen der Dotierung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) stammen, die bis 2022 gebildet wird. In der EFSI-Verordnung ist die Dotierungsquote der EU-Garantie auf 35 % von 26 Mrd. EUR festgelegt, was 9,1 Mrd. EUR entspricht, die im EFSI-Garantiefonds gehalten werden sollen. Die Bildung der Dotierung wurde für den Zeitraum 2015-2020 für Verpflichtungen und für den Zeitraum 2016-2022 für Zahlungen geplant. Der in der EFSI-Verordnung vorgesehene Investitionszeitraum endet am 31. Dezember 2020 für die Genehmigung und am 31. Dezember 2022 für die Unterzeichnung von Verträgen durch die EIB und den Europäischen Investitionsfonds (EIF) mit Begünstigten oder Finanzintermediären. Die Dotierungsquote von 35 % wurde auf der Grundlage einer von der Kommission im September 2016 durchgeführten Bewertung festgelegt, bei der die potenziellen Verluste auf 33,4 % geschätzt wurden. Die aktuelle Schätzung der potenziellen Verluste auf der Grundlage der von der EIB und dem EIF zum 31. Dezember 2019 übermittelten Daten liegt unter diesem Prozentsatz. Der niedrigere Prozentsatz der Dotierung ist hauptsächlich auf folgende Umstände zurückzuführen:

·der Gesamtbetrag der in den ersten vier Jahren in Anspruch genommenen Garantien in Höhe von 180,2 Mio. EUR liegt unter den konservativen Annahmen, die für die Schätzung potenzieller Verluste herangezogen wurden;

·die durch die EU-Garantie gedeckten tatsächlichen Finanzierungskosten sind aufgrund des günstigen Zinsumfelds bisher niedriger als erwartet;

·das Fremdwährungsrisiko ist hauptsächlich aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU niedriger als erwartet.

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass 1,17 Mrd. EUR der Dotierung nicht durch die EU-Garantie in Anspruch genommen würden und daher 1 Mrd. EUR der vorgeschlagenen Fazilität zugewiesen werden könnten. Diese Einnahmen sollen ab 2023 zugewiesen werden, wenn das gesamte EFSI-Portfolio von der EIB und dem EIF unterzeichnet wurde und eine genauere Schätzung der potenziellen Verluste vorgenommen werden kann. Bis dahin sollte die Bildung der Dotierung für die EFSI-Garantie wie ursprünglich geplant fortgesetzt werden, da die niedrige Verlustquote in den ersten vier Jahren der künftigen Entwicklung des EFSI-Portfolios nicht vorgreift.

Die verbleibenden 525 Mio. EUR werden teilweise aus Mitteln des Unionshaushalts in Höhe von 250 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen finanziert. Der Vorschlag wird in die Verhandlungen über den nächsten MFR einfließen und voraussichtlich in eine umfassende Einigung über den nächsten MFR einbezogen.

Schließlich wird der Vorschlag aus zweckgebundenen Einnahmen in Höhe von 275 Mio. EUR aus Rückzahlungen aus Finanzierungsinstrumenten finanziert, die durch die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Programme eingerichtet wurden. Es wurde vorgeschlagen, auch 1 Mrd. EUR aus dem Programm „InvestEU“ mit Rückflüssen aus denselben Finanzierungsinstrumenten zu finanzieren. Die derzeitige Schätzung der Rückzahlungen aus diesen Finanzinstrumenten im Zeitraum 2021-2032 beläuft sich auf 2,1 Mrd. EUR von den bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehenen 5,9 Mrd. EUR an Vermögenswerten, die ausreichen, um den Bedarf von InvestEU und der Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor zu decken.

Gemäß Artikel 21 Absatz 6 und Artikel 22 der Haushaltsordnung wird bei den Haushaltslinien, die die zweckgebundenen Einnahmen der Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor und von InvestEU enthalten, der geschätzte Betrag von Einnahmen für das jeweilige Jahr, der der Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor und InvestEU zugewiesen werden soll, jeweils in den allgemeinen Anmerkungen zum jährlichen Haushaltsentwurf der Kommission angegeben.

Aus der Finanzausstattung für die Finanzhilfekomponente werden bis zu 25 Mio. EUR aus zweckgebundenen Einnahmen für Beratungsdienste zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung förderfähiger Projekte bereitgestellt.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Rechtsrahmen besteht aus einem Vorschlag für eine Verordnung über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor und konzentriert sich auf folgende Aspekte:

·Beschreibung des Gegenstands und des Anwendungsbereichs der Fazilität;

·Festlegung der Ziele der Fazilität;

·Einzelheiten zu den Haushaltsmitteln und dem abgestuften Zugang zu vorübergehend festgelegten nationalen Anteilen der Zuweisung;

·Festlegung der Durchführungsmethode im Rahmen der direkten Mittelverwaltung;

·Festlegung der Förderfähigkeitsbedingungen;

·Darlegung der Bedingungen für die Kündigung von Finanzhilfevereinbarungen;

·Festlegung der Form der Unterstützung und der anwendbaren Finanzhilfesätze.

2020/0100 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 322 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 7 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 8 ,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Kommission hat am 11. Dezember 2019 9 eine Mitteilung über den europäischen Grünen Deal angenommen, in der sie ihren Fahrplan für eine neue Wachstumspolitik für Europa vorgibt und ehrgeizige Ziele für die Bekämpfung des Klimawandels und für den Umweltschutz festlegt. Im Einklang mit dem Ziel, die Klimaneutralität der Union bis 2050 auf wirksame und faire Weise zu erreichen, wurde im Rahmen des europäischen Grünen Deals ein Mechanismus für einen gerechten Übergang angekündigt, um Mittel für die Bewältigung der klimapolitischen Herausforderungen bereitzustellen und bei diesem Übergang niemanden zurückzulassen. Die schwächsten Regionen und Bevölkerungskreise sind den negativen Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung am stärksten ausgesetzt. Gleichzeitig erfordert die Bewältigung des Übergangs erhebliche strukturelle Veränderungen.

(2)In der Mitteilung der Kommission über den Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal 10 vom 14. Januar 2020 wird die Einrichtung des Mechanismus für einen gerechten Übergang speziell für diejenigen die Regionen und Sektoren vorgeschlagen, die aufgrund ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen, wie Kohle, Torf und Ölschiefer, oder treibhausgasintensiven industriellen Prozessen am stärksten von dem Übergang betroffen, aber weniger in der Lage sind, die notwendigen Investitionen zu finanzieren. Der Mechanismus für einen gerechten Übergang umfasst drei Säulen: einen Fonds für einen gerechten Übergang, der in geteilter Mittelverwaltung durchgeführt wird, eine spezielle Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU und eine Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor, um zusätzliche Investitionen für die betroffenen Regionen zu mobilisieren.

(3)Die Kommission hat den Vorschlag zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang am 14. Januar 2020 11 angenommen. Im Hinblick auf eine bessere Programmplanung und Durchführung des Fonds müssen territoriale Pläne für einen gerechten Übergang verabschiedet werden, in denen die wichtigsten Schritte und der Zeitrahmen des Übergangsprozesses festgelegt werden und die Gebiete ermittelt werden, die am stärksten vom Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft betroffen sind und weniger in der Lage sind, die Herausforderungen des Übergangs zu bewältigen.

(4)Es sollte eine Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (im Folgenden „Fazilität“) bereitgestellt werden. Sie stellt die dritte Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang dar und unterstützt öffentliche Stellen bei ihren Investitionen. Diese Investitionen sollten dem Entwicklungsbedarf Rechnung tragen, der sich aus den Herausforderungen des Übergangs ergibt, die in den von der Kommission genehmigten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang beschrieben wurden. Die für eine Unterstützung vorgesehenen Maßnahmen sollten mit den Maßnahmen in Einklang stehen, die im Rahmen der beiden anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang unterstützt werden, und diese ergänzen.

(5)Um die wirtschaftliche Diversifizierung der vom Übergang betroffenen Gebiete zu verbessern, sollte die Fazilität ein breites Spektrum von Investitionen abdecken, sofern diese – wie in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang beschrieben – zur Deckung des Entwicklungsbedarfs beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft beitragen. Die geförderten Investitionen können die Energie- und Verkehrsinfrastruktur, Fernwärmenetze, grüne Mobilität, intelligente Abfallwirtschaft, saubere Energie und Energieeffizienzmaßnahmen einschließlich Renovierung und Umnutzung von Gebäuden, die Unterstützung beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Sanierung und Dekontaminierung von Flächen sowie Weiterbildung, Umschulung, Ausbildung und soziale Infrastruktur einschließlich Sozialwohnungen betreffen. Die Infrastrukturentwicklung kann auch Lösungen umfassen, die die Resilienz gegenüber Katastrophen verbessern. Insbesondere in Gebieten mit umfangreichen Erfordernissen im Zusammenhang mit dem Übergang sollten umfassende Investitionskonzepte favorisiert werden. Investitionen in anderen Sektoren könnten ebenfalls gefördert werden, wenn sie mit den vereinbarten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Einklang stehen. Durch die Förderung von Investitionen, die keine ausreichenden Einnahmen generieren, soll die Fazilität öffentlichen Stellen zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen, die zur Bewältigung der mit der Anpassung an den Klimawandel verbundenen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen erforderlich sind. Um Investitionen mit hohen positiven Umweltauswirkungen auszumachen, die im Rahmen der Fazilität gefördert werden können, kann die EU-Taxonomie für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten herangezogen werden.

(6)Diese Verordnung unterliegt den vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften. Die entsprechenden Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Prüfung der Verantwortlichkeit von Finanzakteuren. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Unionshaushalts im Falle genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatssystem in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(7)Im Rahmen der Fazilität sollte Unterstützung in Form von Finanzhilfen der Union in Verbindung mit Darlehen eines Finanzierungspartners bereitgestellt werden. Die Finanzausstattung der Finanzhilfekomponente, die von der Kommission in direkter Mittelverwaltung durchgeführt wird, sollte gemäß Artikel 125 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) in Form von Finanzierungen erfolgen, die nicht mit den jeweils anfallenden Kosten verknüpft sind. Diese Form der Finanzierung sollte den Projektträgern einen Anreiz dafür bieten, sich an der Fazilität zu beteiligen, und dazu beitragen, dass die Ziele der Fazilität im Verhältnis zur Höhe des Darlehens effizient erreicht werden. Die Darlehenskomponente sollte von der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „EIB“) bereitgestellt werden. Die Fazilität kann auch auf andere Finanzierungspartner ausgeweitet werden, die die Darlehenskomponente bereitstellen, wenn zusätzliche Mittel für die Finanzhilfekomponente verfügbar werden oder wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlich ist.

(8)[250 000 000] EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität werden voraussichtlich gemäß dem [neuen MFR-Vorschlag] aus dem Unionshaushalt finanziert und sollten für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 13 bilden.

(9)275 000 000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität werden durch Rückzahlungen aus den Finanzierungsinstrumenten finanziert, die durch die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Programme geschaffen wurden. Diese Einnahmen stammen aus abgeschlossenen, von der Fazilität unabhängigen Programmen und sollten abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung auf der Grundlage von Artikel 322 Absatz 1 AEUV als externe zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden.

(10)1 000 000 000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität sollten aus dem voraussichtlichen Überschuss der Dotierung für die EU-Garantie finanziert werden, die durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen 14 (im Folgenden „EFSI-Verordnung“) eingerichtet wurde. Damit dieser Überschuss der Fazilität zugewiesen werden kann, sollte daher von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung abgewichen werden, der vorsieht, dass Überschüsse an Dotierungen für eine Haushaltsgarantie in den Haushalt zurückzuführen sind. Diese zweckgebundenen Einnahmen sollten abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung auf der Grundlage von Artikel 322 Absatz 1 AEUV als externe zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden.

(11)Gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung sollten Mittel, die externen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, automatisch auf das nachfolgende Programm oder die nachfolgende Maßnahme übertragen werden. Diese Bestimmung ermöglicht es, den mehrjährigen Zeitplan für zweckgebundene Einnahmen mit der Durchführung der aus der Fazilität finanzierten Projekte in Einklang zu bringen.

(12)Es sollten auch Mittel für beratende Unterstützung bereitgestellt werden, um die Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung von Projekten zu fördern.

(13)Damit alle Mitgliedstaaten die Finanzhilfekomponente in Anspruch nehmen können, sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, um auf der Grundlage des in der Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang vorgeschlagenen Verteilungsschlüssels feste nationale Anteile festzulegen, die in einer ersten Phase einzuhalten sind. Um dieses Ziel jedoch mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Fazilität und ihre Durchführung zu optimieren, sollten nach dem 31. Dezember 2024 keine festen nationalen Zuweisungen mehr vorgesehen werden. Nach diesem Zeitpunkt sollten die für die Finanzhilfekomponente noch verfügbaren Mittel ohne vorab zugewiesenen nationalen Anteil und auf Wettbewerbsbasis auf Unionsebene bereitgestellt werden; gleichzeitig sollten die Planbarkeit der Investitionen und ein bedarfsorientierter und regionaler Konvergenzansatz gewährleistet werden.

(14)Im Arbeitsprogramm und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollten spezifische Förderfähigkeitsbedingungen und Gewährungskriterien festgelegt werden. Diese Förderfähigkeitsbedingungen und Gewährungskriterien sollten der Relevanz des Projekts im Hinblick auf die in den Plänen für einen gerechten territorialen Übergang beschriebenen Entwicklungserfordernisse, dem allgemeinen Ziel der Förderung der regionalen und territorialen Konvergenz sowie der Bedeutung der Finanzhilfekomponente für die Tragfähigkeit des Projekts Rechnung tragen. Die mit dieser Verordnung eingeführte Unionsunterstützung sollte daher nur Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, die mindestens einen territorialen Plan für einen gerechten Übergang angenommen haben. Das Arbeitsprogramm und die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auch die von den Mitgliedstaaten vorgelegten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang berücksichtigen, um die Kohärenz und Stimmigkeit zwischen den verschiedenen Säulen des Mechanismus sicherzustellen.

(15)Die Unterstützung im Rahmen dieser Fazilität sollte nur für Projekte gewährt werden, die nicht genügend eigene Einnahmen erwirtschaften, um finanziell tragfähig zu sein und ausschließlich durch zu Marktbedingungen gewährte Darlehen finanziert zu werden. Die eigenen Einnahmen sollten Einnahmen (ausgenommen Haushaltsübertragungen) umfassen, die unmittelbar mit den im Rahmen des Projekts durchgeführten Tätigkeiten erwirtschaftet werden, wie Verkäufe, Gebühren oder Mautgebühren sowie zusätzliche Einsparungen, die durch die Modernisierung bestehender Vermögenswerte erzielt werden.

(16)Da die Finanzhilfekomponente den unterschiedlichen Entwicklungserfordernissen der Regionen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen sollte, ist diese Unterstützung entsprechend anzupassen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass öffentliche Stellen in weniger entwickelten Regionen im Sinne von Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung [neue Dachverordnung] in der Regel über geringere Investitionskapazitäten verfügen, sollten die für Darlehen an solche Einrichtungen geltenden Fördersätze entsprechend höher sein.

(17)Um eine wirksame Umsetzung der Fazilität zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, die Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung von Projekten beratend zu unterstützen. Diese Unterstützung sollte über die InvestEU-Beratungsplattform geleistet werden.

(18)Um die Umsetzung zu beschleunigen und sicherzustellen, dass die Mittel rechtzeitig eingesetzt werden, sollten in der vorliegenden Verordnung spezifische Garantien festgelegt werden, die in die Finanzhilfevereinbarungen aufzunehmen sind. In diesem Sinne sollte die Kommission gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit befugt sein, jegliche Unterstützung der Union zu kürzen oder einzustellen, wenn bei der Durchführung des Projekts keine nennenswerten Fortschritte erzielt werden. Die Haushaltsordnung enthält Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans der Union. Um eine kohärente Durchführung der Finanzierungsprogramme der Union zu gewährleisten, sollte die Haushaltsordnung für die Finanzhilfekomponente und für die im Rahmen dieser Fazilität bereitgestellten Mittel für beratende Unterstützung gelten.

(19)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU) 2017/1939 des Rates sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA in Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 beteiligen, und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(20)Um bestimmte nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ergänzen und zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Übertragung weiterer Durchführungsaufgaben an Exekutivagenturen sowie zur Änderung der in Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Elemente in Bezug auf wichtige Leistungsindikatoren zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Sachverständigenebene – durchführen kann und dass diese mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(21)Um einen angemessenen Finanzrahmen für die Finanzhilfekomponente dieser Fazilität bis zum 31. Dezember 2024 festzulegen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die verfügbaren nationalen Zuweisungen, ausgedrückt als Anteile an der Gesamtfinanzausstattung der Fazilität für jeden Mitgliedstaat, im Einklang mit der in Anhang I der Verordnung [JTF-Verordnung] dargelegten Methode festlegen kann. Die Durchführungsbefugnisse sollten ohne Ausschussverfahren übertragen werden, da sich die Anteile unmittelbar aus der Anwendung einer vorab festgelegten Berechnungsmethode ergeben.

(22)Das Ziel dieser Verordnung – die Mobilisierung öffentlicher Investitionen in Gebieten, die am stärksten vom Übergang zur Klimaneutralität betroffen sind, durch Berücksichtigung des entsprechenden Entwicklungsbedarfs – kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Die Hauptgründe hierfür sind die Schwierigkeiten öffentlicher Stellen, ohne EU-Finanzhilfen Investitionen zu fördern, die nicht genügend eigene Einnahmen generieren und Gebieten zugutekommen, die am stärksten vom klimabedingten Wandel betroffen sind, sowie die Notwendigkeit eines kohärenten Durchführungsrahmens im Rahmen der direkten Mittelverwaltung. Da diese Ziele somit auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität aus Artikel 5 EUV Maßnahmen annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung sieht die Einführung einer Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (im Folgenden „Fazilität“) zur Unterstützung öffentlicher Einrichtungen vor, bei der Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt mit Darlehen von Finanzierungspartnern kombiniert werden, und legt die Ziele der Fazilität fest. Sie regelt die Finanzhilfekomponente der im Rahmen dieser Fazilität gewährten Unionsunterstützung, insbesondere die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Formen der Unionsunterstützung und die Förderfähigkeit.

Mit der Fazilität werden die Gebiete der Union unterstützt, die aufgrund des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 schwerwiegende soziale, ökologische und wirtschaftliche Herausforderungen bewältigen müssen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Verwaltungsvereinbarung“ das Rechtsinstrument zur Festlegung des Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und einem Finanzierungspartner, in der die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten für die Durchführung der Fazilität gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung festgelegt sind;

2.„Begünstigter“ eine juristische Person des öffentlichen Sektors, die als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder als mit öffentlichen Aufgaben betraute privatrechtliche Einrichtung in einem Mitglied niedergelassen ist, mit der im Rahmen der Fazilität eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde;

3.„Finanzierungspartner“ die EIB, andere internationale Finanzinstitutionen, nationale Förderbanken und Finanzinstitute, mit denen die Kommission eine Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der Fazilität unterzeichnet;

4.„Projekt“ jede Maßnahme, die von der Kommission als förderfähig sowie finanziell und technisch unabhängig eingestuft wird, mit einem vorab festgelegten Ziel und einem festgelegten Zeitraum für Durchführung und Abschluss;

5.„territorialer Plan für einen gerechten Übergang“ einen gemäß Artikel 7 der Verordnung [JTF-Verordnung] erstellten und von der Kommission genehmigten Plan;

6.„Darlehensregelung“ ein Darlehen, das einem Begünstigten von Finanzierungspartnern zur Finanzierung mehrerer vorab festgelegter Projekte im Rahmen der Fazilität gewährt wird.

Artikel 3
Ziele

1.Allgemeines Ziel der Fazilität ist die Bewältigung schwerwiegender sozioökonomischer Herausforderungen, die sich aus dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft ergeben, und die Unterstützung der Gebiete der Union, die in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung [JTF-Verordnung] ausgearbeiteten Plänen für einen gerechten territorialen Übergang ausgewiesen sind.

2.Das spezifische Ziel der Fazilität besteht darin, die Investitionen des öffentlichen Sektors zu erhöhen, die den in den Plänen für einen gerechten territorialen Übergang aufgeführten Entwicklungserfordernissen der Regionen Rechnung tragen, indem die Finanzierung von Projekten erleichtert wird, die keine ausreichenden Eigenmittel erwirtschaften und die ohne Finanzhilfen aus dem Unionshaushalt nicht finanziert würden.

3.Im Hinblick auf die Verwirklichung des in Absatz 2 genannten spezifischen Ziels dient diese Verordnung auch dazu, erforderlichenfalls beratende Unterstützung bei der Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung förderfähiger Projekte zu leisten. Diese beratende Unterstützung wird im Einklang mit den Vorschriften und Durchführungsmethoden für die InvestEU-Beratungsplattform geleistet, die mit Artikel [20] der Verordnung [InvestEU-Verordnung] eingerichtet wurde.

Artikel 4
Mittelausstattung

1.Unbeschadet zusätzlicher Mittel aus dem Unionshaushalt für den Zeitraum 2021-2027 wird die Finanzhilfekomponente der im Rahmen dieser Fazilität gewährten Unterstützung aus folgenden Quellen finanziert:

a)Mitteln aus dem Unionshaushalt in Höhe von 250 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen und

b)zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 2 bis zu einem Höchstbetrag von 1 275 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2.Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mittel werden bis zu einem Höchstbetrag von 275 000 000 EUR in Form von Rückzahlungen aus Finanzierungsinstrumenten, die im Rahmen der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Programme eingerichtet wurden, und bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 000 000 EUR aus dem Überschuss der Dotierung der EU-Garantie gemäß der EFSI-Verordnung bereitgestellt.

3.Die in Absatz 1 genannten Mittel können durch Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten, Drittländern und Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, ergänzt werden. Diese Mittel stellen externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.

4.Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung gelten Mittel aus Rückzahlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung. Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung gelten Mittel aus dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Überschuss der EFSI-Dotierung als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

5.Ein Betrag von bis zu 2 % der in Absatz 1 genannten Mittel kann für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität verwendet werden, z. B. für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich betrieblicher Informations- und Technologiesysteme, sowie für Verwaltungsausgaben und Gebühren der Finanzierungspartner.

6.Mittel bis zu einem Betrag von 25 000 000 EUR, die in den in Absatz 1 genannten Mitteln enthalten sind, werden für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Tätigkeiten bereitgestellt.

7.Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

KAPITEL II
UNIONSUNTERSTÜTZUNG

Artikel 5
Formen der Unionsunterstützung und Durchführungsmodalitäten

1.Die Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität wird in Form von Finanzhilfen gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung gewährt.

2.Die Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung ausgeführt.

3.Im Hinblick auf eine optimale Verwaltung und Effizienz der Fazilität kann die Kommission im Einklang mit Artikel 69 der Haushaltsordnung Exekutivagenturen Befugnisse zur Durchführung von Aufgaben im Rahmen der durch die Fazilität bereitgestellten Unionsunterstützung übertragen.

Artikel 6
Verfügbarkeit von Mitteln

1.Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mittel werden nach Abzug einer Rückstellung für technische und administrative Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 5 zur Finanzierung von Projekten gemäß den Absätzen 2 und 3 verwendet.

2.Bei Finanzhilfen, die im Zuge von bis zum 31. Dezember 2024 veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden, darf die Unionsunterstützung für förderfähige Projekte in einem Mitgliedstaat die nationalen Anteile nicht überschreiten, die in dem von der Kommission gemäß Absatz 4 zu erlassenden Beschluss festgelegt sind.

3.Für Finanzhilfen, die im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ab dem 1. Januar 2025 gewährt werden, wird die Unionsunterstützung für förderfähige Projekte ohne vorab zugewiesenen nationalen Anteil und auf Wettbewerbsbasis auf Unionsebene gewährt, bis die verbleibenden Mittel ausgeschöpft sind. Bei der Gewährung solcher Finanzhilfen wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Planbarkeit der Investitionen und die Förderung der regionalen Konvergenz zu gewährleisten.

4.Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jeweiligen Anteile der einzelnen Mitgliedstaaten in Form von Prozentsätzen der insgesamt verfügbaren Mittel festgelegt werden, die sich aus der Anwendung der in Anhang I der Verordnung [JTF-Verordnung] dargelegten Methode ergeben.

Artikel 7
Verwaltungsvereinbarungen mit Finanzierungspartnern

Vor der Inanspruchnahme der Fazilität wird eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem jeweiligen Finanzierungspartner unterzeichnet. In der Vereinbarung werden die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, einschließlich der Prüfungs- und Kommunikationsmodalitäten, festgelegt.

KAPITEL III
FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 8
Förderfähige Projekte

Für eine Unionsunterstützung im Rahmen der Fazilität kommen nur Projekte in Betracht, die zu den in Artikel 3 genannten Zielen beitragen und alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)Die Projekte erzielen messbare Wirkung bei der Bewältigung schwerwiegender sozialer, wirtschaftlicher oder ökologischer Herausforderungen, die sich aus dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft ergeben, und kommen Gebieten zugute, die in einem territorialen Plan für einen gerechten Übergang ausgewiesen sind, auch wenn sie nicht in diesen Gebieten durchgeführt werden;

b)die Projekte erhalten keine Unterstützung im Rahmen anderer Unionsprogramme;

c)die Projekte erhalten vom Finanzierungspartner im Rahmen der Fazilität ein Darlehen und

d)die Projekte erwirtschaften nicht genügend eigene Einnahmen, um ohne Unionsunterstützung finanziert werden zu können.

Artikel 9
Förderfähige Personen und Einrichtungen

Ungeachtet der in Artikel 197 der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien können sich nur juristische Personen des öffentlichen Sektors, die in einem Mitgliedstaat als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder als privatrechtliche, mit öffentlichen Aufgaben betraute Einrichtung niedergelassen sind, als potenzielle Begünstigte im Rahmen dieser Verordnung bewerben.

KAPITEL IV
FINANZHILFEN

Artikel 10
Finanzhilfen

1.Finanzhilfen werden in Form von nicht mit den entsprechenden Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bereitgestellt.

2.Der Betrag der Finanzhilfe darf 15 % des vom Finanzierungspartner im Rahmen dieser Fazilität gewährten Darlehens nicht überschreiten. Bei Projekten in Gebieten in NUTS-2-Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 gemäß Artikel [102 Absatz 2] der Verordnung [neue Dachverordnung] darf der Finanzhilfebetrag 20 % des vom Finanzierungspartner bereitgestellten Darlehens nicht übersteigen.

3.Die Auszahlung einer gewährten Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen, die an die in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Fortschritte bei der Durchführung geknüpft sind.

Artikel 11
Kürzung der Finanzhilfe oder Kündigung der Finanzhilfevereinbarung

1.Zusätzlich zu den in Artikel 131 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Gründen und nach Konsultation des Finanzierungspartners kann die Finanzhilfe gekürzt oder die Finanzhilfevereinbarung gekündigt werden, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung der wirtschaftlich bedeutendste Liefer-‚ Bau- oder Dienstleistungsvertrag nicht unterzeichnet wurde, sofern der Abschluss eines solchen Vertrags in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen ist.

2.Wird die Unionsunterstützung mit Darlehensregelungen kombiniert und sind keine Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge vorgesehen, so findet Absatz 1 keine Anwendung.

In diesem Fall kann nach Rücksprache mit dem Finanzierungspartner der Finanzhilfebetrag gekürzt oder die Finanzhilfevereinbarung gekündigt werden, und die entsprechenden Beträge können gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen zurückgefordert werden.

KAPITEL V
BERATENDE UNTERSTÜTZUNG

Artikel 12
Beratende Unterstützung

1.Die beratende Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird im Einklang mit den Vorschriften und Durchführungsmethoden der InvestEU-Beratungsplattform gemäß Artikel [20] der Verordnung [InvestEU-Verordnung] im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt.

2.Tätigkeiten, die zur Unterstützung der Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung von Projekten erforderlich sind, kommen für eine beratende Unterstützung in Betracht.

KAPITEL VI
PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 13
Arbeitsprogramme

Die Fazilität wird mithilfe von Arbeitsprogrammen durchgeführt, die gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung aufgestellt werden. In den Arbeitsprogrammen werden die nationalen Anteile an den Mitteln, einschließlich etwaiger zusätzlicher Mittel, für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 14
Überwachung und Berichterstattung

1.Anhang II enthält die zentralen Leistungsindikatoren für die Überwachung der Durchführung und der Fortschritte der Fazilität im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele.

2.Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Daten zu den in Absatz 1 genannten Indikatoren effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden. Die Begünstigten stellen der Kommission in Zusammenarbeit mit den Finanzierungspartnern die Daten zu diesen Indikatoren zur Verfügung.

3.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II durch die Änderung der in Absatz 1 genannten Indikatoren zu ändern.

Artikel 15
Evaluierung

1.Evaluierungen der Umsetzung der Fazilität und ihrer Fähigkeit, die in Artikel 3 genannten Ziele zu erreichen, werden rechtzeitig durchgeführt, damit sie in den Entscheidungsprozess einfließen können.

2.Die Zwischenevaluierung der Fazilität erfolgt bis zum 30. Juni 2025, wenn voraussichtlich ausreichende Informationen über die Umsetzung der Fazilität vorliegen. Die Evaluierung wird insbesondere zeigen, wie die im Rahmen der Fazilität geleistete Unionsunterstützung dazu beigetragen hat, den Bedürfnissen der Gebiete Rechnung zu tragen, die die Pläne für einen gerechten territorialen Übergang umsetzen.

3.Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens jedoch am 31. Dezember 2031, wird ein abschließender Evaluierungsbericht über die Ergebnisse und langfristigen Auswirkungen der Fazilität erstellt.

Artikel 16
Prüfungen

1.Prüfungen der Verwendung der Unionsunterstützung durch die Fazilität, die von Personen oder Stellen – auch solchen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

2.Die Finanzierungspartner stellen der Kommission und den benannten Rechnungsprüfern alle verfügbaren Unterlagen zur Verfügung, die diese beiden benötigen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

KAPITEL VII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.Die Begünstigten und die Finanzierungspartner gewährleisten die Sichtbarkeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unionsunterstützung, insbesondere bei der Bekanntmachung der Projekte und ihrer Ergebnisse, indem sie verschiedenen Zielgruppen, einschließlich der Medien und der Öffentlichkeit, gezielte Informationen bereitstellen.

2.Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Fazilität, die finanzierten Projekte und deren Ergebnisse durch. Mit den der Fazilität zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 19
Übergangsbestimmungen
 

Um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, können wenn nötig über das Jahr 2027 hinaus Mittel für die Zahlung von Tranchen der Unionsunterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 2 in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Artikel 20
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [...] [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Umwelt- und Klimaschutz vorbehaltlich der Genehmigung der MFR-Vorschläge

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

X eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 15  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Zweites Halbjahr 2020 – Annahme der Verordnung

Ab 2020 – Ausarbeitung territorialer Pläne für einen gerechten Übergang in den Mitgliedstaaten

Erstes Halbjahr 2021 – Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung mit der Europäischen Investitionsbank

Erstes Halbjahr 2021 – Annahme des mehrjährigen Arbeitsprogramms als Durchführungsrechtsakt

Zweites Halbjahr 2021 – Veröffentlichung der ersten Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Die EU-Maßnahme zur Einrichtung der Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (die „Fazilität“) ist durch die Ziele des Artikels 174 AEUV gerechtfertigt, dem zufolge den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Regionen mit schweren und dauerhaften Nachteilen besondere Aufmerksamkeit gilt.

Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft stellt eine Herausforderung für alle Mitgliedstaaten dar, und dies ganz besonders für Mitgliedstaaten, die stark von fossilen Brennstoffen oder treibhausgasintensiven Wirtschaftszweigen, die abgewickelt werden müssen, abhängig oder stark vom Übergang betroffen sind und nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Die Fazilität trägt dazu bei, die Herausforderung des Übergangs in den am stärksten betroffenen Gebieten zu bewältigen, indem Investitionen im öffentlichen Sektor durch Vorzugskonditionen gefördert werden.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

ENTFÄLLT

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Fazilität wird in Synergie und Komplementarität mit den anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang, wie dem Fonds für einen gerechten Übergang (1. Säule) und dem Programm „InvestEU“ (2. Säule) durchgeführt.

Der Anwendungsbereich der Unterstützung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang beschränkt sich auf Investitionen zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Kosten der klimapolitischen Wende in den ermittelten Gebieten. Der Schwerpunkt liegt auf der wirtschaftlichen Diversifizierung dieser Gebiete, der Umschulung, der Unterstützung bei der Arbeitssuche und der Eingliederung der betroffenen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt, hauptsächlich durch Finanzhilfen. Aus der zweiten und dritten Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang werden sowohl geografisch als auch sektoral breit gestreute Investitionen unterstützt, um die Maßnahmen und Ziele des Fonds für einen gerechten Übergang zu stärken. Aus diesem Grund können umfangreichere Entwicklungserfordernisse abgedeckt werden.

Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität wird außerdem die Finanzprodukte ergänzen, die die spezielle Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU bietet. Während diese Regelung wirtschaftlich tragfähige Investitionen unterstützen würde, konzentriert sich die Fazilität eher auf Investitionen mit unzureichenden Einnahmen, die ohne die Finanzhilfekomponente nicht finanziert werden könnten.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

Befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM] JJJJ bis [TT/MM] JJJJ

X    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis über 2027 hinaus

   unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 16   

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen

X    durch Exekutivagenturen (siehe unten)

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an

   Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

   internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

   die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

   Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

   öffentlich-rechtliche Körperschaften

   privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

   privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

   Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Je nach Ergebnis einer künftigen Kosten-Nutzen-Analyse könnte der Großteil des Haushalts durch Übertragung auf eine Exekutivagentur ausgeführt werden; in diesem Fall würde nur die Bewertung der Aufforderungen direkt von den Dienststellen der Kommission verwaltet.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Fazilität wird bis zum 30. Juni 2025 einer Halbzeitbewertung unterzogen, um ihre Effizienz, Wirksamkeit, Relevanz und Kohärenz zu bewerten und zu zeigen, wie die Unterstützung der Union dazu beigetragen hat, den Entwicklungsbedarf der vom Übergang betroffenen Gebiete zu decken.

Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Daten zur Überwachung der Programmdurchführung und Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Hierzu werden den Begünstigten der Finanzhilfekomponente der Fazilität angemessene Berichtspflichten auferlegt.

Diese Berichterstattung dient auch der Planung der Auszahlung von Tranchen der Finanzhilfekomponente in Abhängigkeit von den Fortschritten bei der Durchführung gemäß den in den Finanzhilfevereinbarungen festgelegten Modalitäten.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Fazilität wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt. Sie könnte vorbehaltlich der Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse und der zu fassenden Beschlüsse einer Exekutivagentur übertragen werden, um eine solide Projektplanung zu gewährleisten.

Die Fazilität wird durch eine Kombination von Finanzhilfen, die Begünstigten gewährt werden, die auch Darlehensnehmer der Darlehenskomponente sind, mit Einzel- oder Rahmendarlehen umgesetzt.

Die Kontrollstrategie wird entsprechend eingerichtet und konzentriert sich im Einklang mit der Haushaltsordnung auf drei wesentliche Phasen in der Abwicklung der Finanzhilfen, nämlich

- die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Auswahl von Vorschlägen, die den politischen Zielen der Fazilität entsprechen;

- operative Kontrollen, Monitoring und Ex-ante-Kontrollen, die die Projektdurchführung, die Vergabe öffentlicher Aufträge, Vorfinanzierungen, Zwischen- und Abschlusszahlungen usw. betreffen;

- Ex-post-Kontrollen von Projekten und Zahlungen.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Folgende Risiken wurden ermittelt:

- Verzögerungen bei der Einreichung von Anträgen, insbesondere in Bezug auf Rahmendarlehen;

- Verzögerungen bei der Durchführung der Projekte;

- mögliche Fehler oder Missmanagement bei der Verwaltung von EU-Mitteln.

Diesen Risiken soll mit einer Reihe von Maßnahmen begegnet werden:

- frühzeitige Einbeziehung der Interessenträger und Ausarbeitung der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang;

- beratende Unterstützung bei der Vorbereitung von Projekten auf nachfrageorientierter Basis;

- Optimierung der Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

- angemessene Haushaltsflexibilität, insbesondere in Bezug auf die Auszahlung der Tranchen der Finanzhilfen;

- Möglichkeit, Finanzhilfevereinbarungen zu kündigen und die Höhe der Finanzhilfe zu kürzen, wenn die Durchführung und die Fortschritte bei der Durchführung der Projekte nicht zufriedenstellend sind.

Die Kontrollen werden durch eine jährliche Bottom-up-Risikobewertung, eine systematische Bewertung des Kontrollrahmens, eine angemessene Meldung von Abweichungen (Ausnahme und Register der Nichteinhaltung) und Abhilfemaßnahmen, die im Hinblick auf die Empfehlungen des Internen Auditdienstes durch den Europäischen Rechnungshof oder durch die Entlastungsbehörde ergriffen werden, unterstützt.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Kosten und Nutzen von Kontrollen

Falls die Fazilität von der Kommission verwaltet wird, könnten die Kontrollkosten weniger als 0,5 % der Mittel für Zahlungen ausmachen.

Die Kontrollen haben folgenden Nutzen:

- Vermeidung der Auswahl schwächerer oder unzureichender Vorschläge;

- Optimierung der Planung und der Verwendung von EU-Mitteln zum Erhalt des EU-Mehrwerts;

- Gewährleistung der Qualität der Finanzhilfevereinbarungen, Vermeidung von Fehlern bei der Identifizierung von Rechtsträgern, die Begünstigte sind;

- Erkennung von Fehlern, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge beeinträchtigen, zum Zeitpunkt der Prüfung.

Geschätzte Fehlerquote:

- Da es sich bei der Fazilität um ein neues Instrument handelt, ist keine präzise Einschätzung der Fehlerquote möglich;

- bei ähnlichen Programmen, die im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt werden, dürfte der geschätzte Restfehler jedoch bei 1-2 % liegen.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die für Finanzhilfen im Rahmen dieser Verordnung zuständige Generaldirektion der Kommission verpflichtet sich, die finanziellen Interessen der Union im Einklang mit der „Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission: verstärkte Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts: verstärkte Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts“ (COM(2019) 196 final vom 29. April 2019) zu schützen. Die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen umfassen insbesondere die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen; wirksame Kontrollen; die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Die Kommissionsdienststellen werden dafür sorgen, dass ihr Konzept für das Betrugsrisikomanagement zur Ermittlung von Hochrisikobereichen verwendet wird, wobei sie eine sektorspezifische Kosten-Nutzen-Analyse unter Heranziehung der Arbeiten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur Betrugsvorbeugung und Risikoanalyse berücksichtigen.

Die Vereinbarungen bzw. Verträge über die von den durchführenden GD vergebenen Finanzhilfen und Aufträge beruhen auf Mustern, in denen die allgemein anwendbaren Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der oben genannten Befugnisse für Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort festgelegt sind. Die Kommission, ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern sowie Dritten, die Unionsmittel erhalten haben, Prüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

OLAF darf gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 883/2013 bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

GM/NGM 17

von EFTA-Ländern 18

von Kandidatenländern 19

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

03. Natürliche Ressourcen und Umwelt

XX.YY.01 [Mechanismus für einen gerechten Übergang – Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor]

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

XX.YY.01 [Mechanismus für einen gerechten Übergang – Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor, administrative Unterstützung]

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens

3

„Natürliche Ressourcen und Umwelt“

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Operative Mittel (getrennt nach den unter 3.1 aufgeführten Haushaltslinien)

Verpflichtungen

(1)

0

0

50,000

50,000

50,000

50,000

50,000

250,000

Zahlungen

(2)

0

0

50,000

50,000

50,000

50,000

50,000

250,000

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

=1+3

0

0

50,000

50,000

50,000

50,000

50,000

250,000

Zahlungen

=2+3

0

0

50,000

50,000

50,000

50,000

50,000

-

250,000

250 000 000 EUR der Mittelausstattung der Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor des Mechanismus für einen gerechten Übergang werden im Rahmen der Obergrenze der Rubrik 3 des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 finanziert.

Der Großteil der Mittelausstattung der Fazilität, d. h. die verbleibenden 1 275 000 000 EUR, werden aus externen zweckgebundenen Einnahmen finanziert, die aus geschätzten Überschüssen der Dotierung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und aus Rückzahlungen von Finanzierungsinstrumenten stammen. Davon können bis zu 25 000 000 EUR für Unterstützungstätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 3 (beratende Unterstützung) und 29 700 000 EUR für Verwaltungsausgaben einschließlich Kosten für externes Personal aufgewandt werden.

Die indikative Aufschlüsselung der Ausgaben (Verpflichtungen und Zahlungen), einschließlich der Finanzierung aus externen zweckgebundenen Einnahmen, ist wie folgt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

9,100

9,100

600,000

502,000

201,600

101,600

101,600

1525,000

davon Mittel für Verwaltungsausgaben

4,100

4,100

4,100

4,100

4,100

4,600

4,600

29,700



Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten , der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

50,000

50,000

50,000

50,000

50,000

250,000

Zahlungen

50,000

50,000

50,000

50,000

50,000

250,000

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7
 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 7 20

of the multiannual financial framework

Personal

1,600

1,600

1,600

1,600

1,600

1,600

1,600

11,200

Sonstige
Verwaltungsausgaben

2,500

2,500

2,500

2,500

2,500

3,000

3,000

18,500

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

4,100

4,100

4,100

4,100

4,100

4,600

4,600

29,700

INSGESAMT

4,100

4,100

4,100

4,100

4,100

4,600

4,600

29,700

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.



3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

   Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten — VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 21

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  22

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

Andere zweckgebundene Einnahmen

20

20

20

20

20

20

20

INSGESAMT

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Bei zusätzlichem Personal handelt es sich nur um externes Personal, das ausschließlich aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert wird.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

(vorhandenes Personal)

·Politikentwicklung und Strategie

·Koordinierung und Kontaktpflege mit allen Beteiligten (Mitgliedstaaten, Drittländer, andere GDs und andere EU-Institutionen, thematische und regionale Foren usw.)

·Ausarbeitung des Jahresarbeitsprogramms, Auswahlverfahren

·Konzeption der jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Evaluierung

Externes Personal

·Unterstützung des Auswahlverfahrens

·Unterstützung der Verwaltung der jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Auswahl von Projekten für eine finanzielle Hilfe der EU

·Unterstützung der finanziellen Abwicklung und der Projektverwaltung

·Unterstützung der Organisation der Evaluierungen

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen den Ausgabenlinien X zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 23

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

XX.YY.01 [Mechanismus für einen gerechten Übergang – Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

[…]

(1)    COM(2020) 21 final.
(2)    COM(2020) 22 final.
(3)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(4)    Europäischer Ausschuss der Regionen, Stellungnahme „Sozioökonomischer Strukturwandel der Kohleregionen in Europa“, 136. Plenartagung, 7.-9. Oktober 2019, ECON-VI/041.
(5)    COM(2018) 372 final.
(6)    SWD(2018) 282 final.
(7)    ABl. C […] vom […], S. […].
(8)    ABl. C […] vom […], S. […].
(9)    COM(2019) 640 final.
(10)    COM(2020) 21 final.
(11)    COM(2020) 22 final.
(12)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
(13)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.    
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2013.373.01.0001.01.ENG&toc=OJ:C:2013:373:TOC
(14)    Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
(15)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(16)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(17)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(18)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(19)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans
(20)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(21)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(22)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(23)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 453 final

ANHÄNGE

der

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES







über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang




{SWD(2020) 92 final}


ANHANG I

Finanzierungsinstrumente, aus denen Rückzahlungen für die Fazilität verwendet werden können

A. Eigenkapitalinstrumente:

   Europäische Technologiefazilität (ETF98): Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).

   TTP: Beschluss der Kommission zur Annahme eines ergänzenden Finanzierungsbeschlusses zur Finanzierung von Aktionen der Aktivität „Binnenmarkt für Waren und sektorale Politiken“ der Generaldirektion Unternehmen und Industrie für das Jahr 2007 und Annahme eines Rahmenbeschlusses zur Finanzierung der vorbereitenden Aktion „Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt“ und der vier Pilotprojekte „Erasmus für junge Unternehmer“, „Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Kleinstunternehmen und KMU“, „Technologietransfer“ und „Herausragende europäische Reiseziele“ der Generaldirektion Unternehmen und Industrie für das Jahr 2007 (K(2007) 531).

   Europäische Technologiefazilität (ETF01): Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

   GIF: Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

   Fazilität „Connecting Europe“ (CEF): Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

   COSME EFG: Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

   InnovFin-Eigenkapitalfazilität:

   Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

   Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

   Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

   EaSI-Investitionsfenster für den Kapazitätsaufbau: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

B. Bürgschaftsinstrumente:

   KMU-Bürgschaftsfazilität '98 (SMEG98): Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).

   KMU-Bürgschaftsfazilität '01 (SMEG01): Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

   KMU-Bürgschaftsfazilität '07 (SMEG07): Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

   Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument – Garantie (EPMF-G): Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

   RSI:

   Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), Erklärungen der Kommission (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1);

   Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86);

   Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

   EaSI-Garantie: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

   COSME-Kreditbürgschaftsfazilität (COSME LGF): Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

   InnovFin-Fremdkapitalfazilität:

   Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

   Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

   Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

   Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor (BKK): Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

   Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen (SLGF): Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

   Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (PF4EE): Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

C. Risikoteilungsinstrumente:

   InnovFin:

   Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

   Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

   Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF DI): Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

   Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF): Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

D. Zweckgebundene Anlageinstrumente:

   Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument – Fonds commun de placements – Fonds d'investissements spécialisés (EPMF FCP-FIS): Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

   Marguerite:

   Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1);

   Beschluss der Kommission vom 25.2.2010 über die Beteiligung der Europäischen Union am Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur („Fonds Marguerite“) (K(2010) 941).

   Europäischer Energieeffizienzfonds (EEEF): Verordnung (EU) Nr. 1233/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 5).



ANHANG II

Zentrale Leistungsindikatoren

1.Volumen der gewährten Finanzhilfen

2.Volumen der unterzeichneten Darlehen

2.1Einzeldarlehen

2.2Darlehensregelungen

3.Insgesamt mobilisierte Investitionen, aufgeschlüsselt nach

3.1Betrag der mobilisierten privaten Finanzierungen

3.2Betrag der mobilisierten öffentlichen Finanzierungen

4.Anzahl der unterstützten Projekte, einschließlich geografischer Verteilung

4.1Land

4.2NUTS-2-Region

4.3Im Sinne eines gerechten Übergangs gefördertes Gebiet  

5.Anzahl der im Rahmen der Fazilität geförderten Projekte

6.Anzahl der Projekte nach Sektor

6.1Verkehr

6.2Soziale Infrastruktur

6.3Öffentliche Versorgungsleistungen (Wasser, Abwasser, Fernwärme, Energie, Abfallwirtschaft)

6.4Unterstützung für den eigentlichen Übergang (erneuerbare Energien, Energieeffizienz)

6.5Umweltschutz

6.6Städtische Infrastruktur (einschließlich Wohnraum)

6.7Andere

7.Minderung der Treibhausgasemissionen

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