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Document 52020PC0446

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020

COM/2020/446 final

Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 446 final

2020/0109(APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Aus der aktuellen Krise ergibt sich ein beispielloser Finanzierungsbedarf für dringende Investitionen. Daher ist eine entschlossene und außerordentliche Reaktion auf Unionsebene erforderlich. Die finanzielle Unterstützung muss vor allem in den entscheidenden ersten Jahren des Wiederaufbaus, auch schon 2020, vorzeitig bereitgestellt werden. Dies wird dazu beitragen, die Lücke zwischen den Sofortmaßnahmen und dem längerfristigen Aufbau zu schließen. Inwieweit und in welcher Form eingegriffen wird, muss dem Ausmaß und der Dringlichkeit der Herausforderungen entsprechen, mit denen die Union konfrontiert ist Die Kommission schlägt vor, das gesamte Potenzial des EU-Haushalts auszuschöpfen, um in den ausschlaggebenden ersten Monaten und Jahren des Wiederaufbaus Investitionen zu mobilisieren und finanzielle Unterstützung vorzuziehen.

In den letzten Wochen hat die Kommission die gesamte verbliebene Flexibilität des aktuellen EU-Haushalts genutzt, um jeden verfügbaren Euro für die Rettung von Menschenleben und die Sicherung der Existenzgrundlagen aufzuwenden. Diese Maßnahmen haben gezeigt, dass der EU-Haushalt in der Lage ist, Mitgliedstaaten in einer Krise rechtzeitig und umfassend zu unterstützen. Im Rahmen dieser Maßnahmen wurde zudem die im aktuellen EU-Haushalt verbliebene Flexibilität vollständig in vollem Umfang ausgeschöpft, was deutlich macht, dass dringend neue Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die nächsten, entscheidenden Phasen des Wiederaufbaus voranzutreiben.

Daher ist es erforderlich, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 1 zu überarbeiten, damit die finanzielle Unterstützung so rasch wie möglich bereits im Jahr 2020 bereitgestellt werden kann. Dies betrifft insbesondere die frühzeitige Finanzierung der Dotierung des Solvenzhilfeinstruments im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und des Beitrags der Union zur Kapitalaufstockung des Europäischen Investitionsfonds 2 , die vorzeitige Bereitstellung zusätzlicher Kohäsionsausgaben im Rahmen von REACT-EU 3 und die Aufstockung der Finanzmittel für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung 4 .

2.RECHTLICHE ASPEKTE

Damit in den entscheidenden ersten Monaten des Wiederaufbaus Investitionen mobilisiert und finanzielle Unterstützung vorzeitig bereitgestellt werden kann, ist in dieser Überarbeitung eine Anhebung der Ausgabenobergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 für das Jahr 2020 vorgesehen.

Die Kommission schlägt vor, die Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen für das Jahr 2020 wie folgt anzuheben:

Die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen für die Teilrubrik 1a „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ wird auf 25 681 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) angehoben;

die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen für die Teilrubrik 1b „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ wird auf 53 109 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) angehoben;

die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen für die Teilrubrik 4 „Europa in der Welt“ wird auf 9665 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) angehoben.

Die vorgeschlagenen Anhebungen der Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen werden zu einer Erhöhung des Zahlungsbedarfs um 6040 Mio. EUR führen, was mit der in der technischen Anpassung vom Mai 2019 5 angepassten jährlichen Obergrenze für Mittel für Zahlungen für das Jahr 2020 vereinbar ist. Aus diesem Grund schlägt die Kommission nicht vor, die Obergrenze für die Mittel für Zahlungen für das Jahr 2020 zu ändern.

Der Anhang der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sollte daher geändert und durch die Fassung des Anhangs des vorliegenden Vorschlags ersetzt werden.

Nach Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 6 sollte diese Verordnung nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar sein, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs gegenüber denjenigen zum Austrittsdatum des Vereinigten Königreichs aus der Union auswirkt —

2020/0109 (APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 7 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der COVID-19-Ausbruch und die damit verbundene Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Wirtschaft erfordern außerordentliche Maßnahmen. Aus der Krise ergibt sich ein beispielloser Finanzierungsbedarf für dringende Investitionen. Daher ist eine entschlossene und außerordentliche Reaktion auf Unionsebene erforderlich, und in den entscheidenden ersten Jahren des Wiederaufbaus, auch schon im Jahr 2020, muss die finanzielle Unterstützung vorzeitig bereitgestellt werden.

(2)2020 muss der Finanzierungsbedarf für die neuen Aufbauinitiativen gedeckt werden. Dazu zählen das Solvenzhilfeinstrument und der Beitrag der Union zur Kapitalaufstockung des Europäischen Investitionsfonds 8 , die Stärkung des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“ im Rahmen der europäische Struktur- und Investitionsfonds (REACT-EU) 9 sowie der Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung 10 .

(3)Daher müssen die Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen der Teilrubriken 1a und 1b sowie der Rubrik 4 für das Jahr 2020 angehoben werden. Der Anhang der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)Nach Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 11 sollte diese Verordnung nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar sein, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs gegenüber denjenigen zum Austrittsdatum des Vereinigten Königreichs aus der Union auswirkt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung führt für das Vereinigte Königreich nicht zu einer Erhöhung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber denjenigen, die zum Datum seines Austritts aus der Union bestanden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(2)    COM(2020)404.
(3)    COM(2020)451.
(4)    COM(2020)407.
(5)    COM(2019) 310 final vom 15.5.2019.
(6)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(7)    ABl. C , , S. .
(8)    COM(2020) 404, ABl. C , , S. .
(9)    COM(2020) 451, ABl. C , , S. .
(10)    COM(2020) 407, ABl. C , , S. .
(11)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
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Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 446 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Rates

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung






des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020





















TABELLE - MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN 2014-2020





ANHANG

MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN
(2014-2020)

(in Millionen EUR - zu Preisen von 2011)

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt 
2014-2020

1. Intelligentes und integratives Wachstum

49 713

72 047

62 771

65 277

66 528

68 214

78 790

463 340

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

15 605

16 321

16 726

17 693

18 490

19 700

25 681

130 216

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

34 108

55 726

46 045

47 584

48 038

48 514

53 109

333 124

2. Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

46 981

59 765

58 204

53 448

52 466

51 503

50 558

372 925

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

41 254

40 825

39 808

39 201

38 446

37 452

36 723

273 709

3. Sicherheit und Unionsbürgerschaft

1 637

2 269

2 306

2 289

2 312

2 391

2 469

15 673

4. Europa in der Welt

7 854

8 083

8 281

8 375

8 553

8 764

9 665

59 575

5. Verwaltung

8 218

8 385

8 589

8 807

9 007

9 206

9 417

61 629

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

6 649

6 791

6 955

7 110

7 278

7 425

7 590

49.798

6. Ausgleichszahlungen

27

0

0

0

0

0

0

27

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

114 430

150 549

140 151

138 196

138 866

140 078

150 899

973 169

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

127 932

130 003

118 374

112 322

134 376

142 285

144 274

909 566

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