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Document 52020PC0409

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung

COM/2020/409 final

Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 409 final

2020/0103(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat die Wirtschaftsaussichten für die kommenden Jahre in der Union und in der Welt verändert. Die kurzfristigen Auswirkungen der COVID-19-Krise in den einzelnen Mitgliedstaaten werden von der Dauer und Schwere der Lockdown-Maßnahmen, der Zusammensetzung des Outputs sowie den wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Abfederung der unmittelbaren Auswirkungen der Krise abhängen. Die mittel- und langfristigen Auswirkungen der Krise werden von der Resilienz ihrer Volkswirtschaften abhängen. Angesichts der Unterschiede in Bezug auf die kurzfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen und den verfügbaren politischen Spielraum besteht die konkrete Gefahr, dass die COVID-19-Krise in Ermangelung entschlossener politischer Maßnahmen zu einer weiteren Vergrößerung der Divergenzen in der Union führt.

Die allmähliche Aufhebung von Eindämmungsmaßnahmen geht mit der Notwendigkeit einher, den Aufbau strategisch zu planen, um der Wirtschaft wieder neuen Auftrieb zu geben und auf den Kurs des nachhaltigen Wachstums zurückzukommen. Dazu bedarf es der Unterstützung öffentlicher und privater Investitionen, aber auch einer Verstärkung der Reformanstrengungen der Mitgliedstaaten, um die zugrunde liegenden sozialen und wirtschaftlichen Schwächen ihrer Volkswirtschaften anzugehen, ihre Resilienz zu erhöhen und die Rückkehr zu nachhaltigem Wachstum zu erleichtern. In dieser Hinsicht ist es von entscheidender Bedeutung, die Reformanstrengungen der Mitgliedstaaten weiterhin zu begleiten, indem ihnen substanzielle technische Unterstützung gewährt wird, um ihre Verwaltungskapazitäten zur Vorbereitung und Umsetzung der Reformen zur Verbesserung der Resilienz und Unterstützung des Aufbaus zu stärken.

In der vorliegenden Verordnung wird vorgeschlagen, als Nachfolger des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) 1 ein eigenständiges Instrument für technische Unterstützung einzurichten, das allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht. Mit dem Instrument für technische Unterstützung wird gewährleistet, dass die Kommission weiterhin maßgeschneidertes Fachwissen vor Ort bereitstellen kann, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über die notwendigen institutionellen und administrativen Kapazitäten zur Entwicklung und Durchführung von wachstumsfördernden Reformen verfügen und in der Lage sind, die Resilienz der europäischen Volkswirtschaften durch gut effiziente und funktionierende Verwaltungsstrukturen zu stärken. Wie das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen wird auch das Instrument für technische Unterstützung darauf abzielen, die nationalen Behörden der antragstellenden Mitgliedstaaten in allen oder bestimmten Phasen des Reformprozesses zu begleiten.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und im Hinblick auf eine möglichst baldige Einigung der gesetzgebenden Organe stützt sich der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung auf die neueste Fassung des im Vorschlag der Kommission zur Aufstellung des Reformhilfeprogramms enthaltenen Wortlauts betreffend das Instrument für technische Unterstützung 2 , wie er von den gesetzgebenden Organen in den vergangenen Monaten erörtert wurde. Der Vorschlag für das Reformhilfeprogramm wurde zurückgezogen.

Am 31. Mai 2018 hat die Kommission im Rahmen der Vorschläge für sektorale Programme des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2021–2027 einen Vorschlag für das Reformhilfeprogramm unterbreitet. Dieser Vorschlag beinhaltete ein Instrument für technische Unterstützung, mit dem die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, Strukturreformen im Rahmen des Europäischen Semesters besser umzusetzen, unterstützt werden sollte. Der Wortlaut dieses Vorschlags wurde im Rat unter finnischem und kroatischem Vorsitz erörtert, und im Rat wurde eine grundsätzliche Einigung über dieses Instrument erzielt. Zeitgleich hatte sich das Europäische Parlament mit dem Vorschlag der Kommission zur Aufstellung des Reformhilfeprogramms beschäftigt und am 20. April 2020 seinen Berichtsentwurf vorgelegt.

Parallel zum vorliegenden Vorschlag hat die Kommission in Reaktion auf die neuen Herausforderungen der COVID-19-Krise zudem einen Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung einer Aufbau- und Resilienzfazilität 3 vorgelegt, über die umfassende Mittel zur Unterstützung öffentlicher Investitionen und Reformen bereitgestellt werden sollen, um die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten resilienter zu machen und dafür zu sorgen, dass sie besser für die Zukunft gewappnet sind. Mit dem Instrument für technische Unterstützung können die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das Instrument für technische Unterstützung ermöglicht es der Kommission, die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Konzeption von Reformen entsprechend ihren eigenen Prioritäten zu unterstützen und ihre Kapazität zur Entwicklung und Umsetzung von Reformvorhaben und -strategien zu stärken und dabei bewährte Verfahren und den zwischenstaatlichen Erfahrungsaustausch zu nutzen. Vor allem nach der Krise wird technische Unterstützung erforderlich sein. Der vorliegende Vorschlag ergänzt daher in angemessener Weise die Maßnahmenpakete, die von der Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie vorgeschlagen wurden, nämlich die Aufbau- und Resilienzfazilität, REACT-EU 4 im Rahmen der Struktur- und Kohäsionsfonds, die geänderten Vorschläge für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und das Programm „InvestEU“ sowie die Palette der Maßnahmen, die in Reaktion auf die aktuelle COVID-19-Pandemie aufgestellt wurden, etwa die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise 5 .

Das Instrument für technische Unterstützung baut auf dem Erfolg des SRSP auf, das in den vergangenen Auswahlrunden stets positives Feedback vonseiten der begünstigten Mitgliedstaaten und einen Nachfrageüberhang in Bezug auf die verfügbaren Mittel erfahren hat (so konnten bei der Auswahlrunde 2019 von den 508 gestellten Anträgen, die einem Gesamtwert von 194 Mio. EUR entsprachen, 263 Anträge im Wert von 79,3 Mio. EUR ausgewählt werden; bei der Auswahlrunde 2020 konnten von den 609 gestellten Anträgen, die einem Gesamtwert von 250 Mio. EUR entsprachen, 228 im Wert von 84,7 Mio. EUR ausgewählt werden). Das Instrument für technische Unterstützung, das als Fortsetzung des bestehenden SRSP konzipiert wurde, ist kohärent mit und komplementär zu den vorhandenen Ressourcen für den Aufbau von Kapazitäten und technische Hilfe, die im Rahmen anderer Finanzierungsprogramme der Union zur Verfügung stehen. Die im Rahmen der Kohäsionspolitik verfügbare technische Hilfe zielt darauf ab, Interessenträger bei der Umsetzung von Programmen und Projekten zu unterstützen, die von der Union finanziert werden, und zwar in Form von finanzieller Unterstützung für Vorbereitung, Verwaltung, Evaluierung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle, die über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds bereitgestellt wird. Das Ziel der in diesem Zusammenhang verfügbaren technischen Hilfe besteht daher im Aufbau von Kapazitäten zur Verwaltung von Unionsmitteln und in der Förderung der Durchführung von Projekten, die aus Unionsmitteln kofinanziert werden, um so die Absorption dieser Mittel zu erleichtern. Die InvestEU-Plattform für technische Beratung ist hauptsächlich auf die Vorbereitung großer (privater) Investitionsprojekte und nicht auf Strukturreformen ausgerichtet. Das Instrument für technische Unterstützung dagegen zielt darauf ab, den Aufbau von Verwaltungskapazitäten zu fördern und langfristige Strukturreformen zu unterstützen und damit die bestehende Hilfe, die über die verschiedenen sektoralen Programme der Union und die Maßnahmen im Rahmen der Unionsfonds geleistet wird, in adäquater Weise zu ergänzen und ihr einen Mehrwert zu verleihen.

Darüber hinaus steht dieses Instrument im Einklang mit den im Rahmen des Europäischen Semesters vorgegebenen politischen Leitlinien, indem es technische Unterstützung zur Förderung der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bietet, die in diesem Zusammenhang an die Mitgliedstaaten gerichtet wurden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit den anderen Politikbereichen der Union und sieht Komplementarität und Synergien mit ihnen vor.

Das Ziel des Vorschlags zur Schaffung einer Aufbau- und Resilienzfazilität ist die finanzielle Unterstützung öffentlicher Investitionen und Reformen, insbesondere im Bereich des ökologischen und des digitalen Wandels, mit denen die Volkswirtschaften resilienter gemacht und besser für die Zukunft aufgestellt werden.

Das Instrument für technische Unterstützung wird den Vorschlag zur Schaffung einer Aufbau- und Resilienzfazilität ergänzen, da es Unterstützung zur Stärkung der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten und in diesem Zusammenhang Unterstützung bei der Vorbereitung und Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne, in denen die Reformen und Investitionen festgelegt sind, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zu finanzieren sind, und ganz allgemein auch Unterstützung für nationale Reformmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ökologischen und dem digitalen Wandel bietet.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf die Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 197 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Union beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen, so können sie nach Artikel 175 Absatz 3 AEUV vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen beschlossen werden.

Die Union kann die Mitgliedstaaten nach Artikel 197 Absatz 2 AEUV bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung der Fähigkeit ihrer Verwaltung zur Durchführung des Unionsrechts unterstützen, insbesondere durch die Erleichterung des Informationsaustauschs und die Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen. Die Mitgliedstaaten müssen diese Unterstützung nicht in Anspruch nehmen. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen die erforderlichen Maßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

Mit Blick auf Artikel 175 und 197 AEUV zielt die Verordnung darauf ab, durch Maßnahmen zur Förderung des Aufbaus, der Resilienz und der Konvergenz in den/der Mitgliedstaaten den Zusammenhalt zu stärken.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Finanzierung der vorgeschlagenen Maßnahmen im Wege der geplanten Verordnung steht im Einklang mit den Grundsätzen des europäischen Mehrwerts und der Subsidiarität. Die Finanzierung aus dem Unionshaushalt konzentriert sich auf Tätigkeiten, deren Ziele von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können („Erforderlichkeitsprüfung“) und bei denen die Intervention der Union gegenüber einem alleinigen Vorgehen der Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Nutzen bringen kann.

Das Ziel der Verordnung besteht darin, den Zusammenhalt zu fördern durch Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung der für wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung, Resilienz und Konvergenz erforderlichen Reformen sowie bei ihren Anstrengungen zum Ausbau ihrer Verwaltungskapazität für die Durchführung des Unionsrechts im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die Institutionen, die Governance, die öffentliche Verwaltung sowie für die Wirtschaft und das Sozialwesen.

Das der Verordnung zugrunde liegende Prinzip besteht darin, dass die technische Unterstützung auf freiwilliger Basis auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt wird. Folglich entscheidet jeder Mitgliedstaat, ob angesichts der auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene verfügbaren Möglichkeiten Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind. Die Durchführung von technischen Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit wirtschaftlichem und sozialem Aufschwung, Resilienz und Konvergenz sowie der Stärkung der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Unionsrechts ist für die Union von gemeinsamem Interesse.

Das Instrument für technische Unterstützung tritt an die Stelle des derzeitigen SRSP und ist darüber hinaus Teil der Initiativen, die von der Kommission in Reaktion auf den Ausbruch der COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, um die Mitgliedstaaten bei der Abfederung der enormen wirtschaftlichen und sozialen Folgen zu unterstützen. Es bedarf daher Maßnahmen auf Unionsebene, um in der Union eine schnelle und robuste wirtschaftliche Erholung zu erreichen. Dieses Ziel kann von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, während das Tätigwerden der Union einen zusätzlichen Nutzen mit sich bringen kann, indem eine Verordnung über ein Instrument erlassen wird, das verstärkte technische Unterstützung für die Gestaltung und Durchführung dringend erforderlicher Strukturreformen bietet. Eine solche Unterstützung würde auch dazu beitragen, die gesellschaftlichen Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Krise abzufedern.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das Mindestmaß hinausgeht, das erforderlich ist, um das erklärte Ziel auf europäischer Ebene zu erreichen. Der freiwillige Charakter des Instruments für technische Unterstützung und die einvernehmliche Form der Zusammenarbeit während des gesamten Verfahrens stellen eine zusätzliche Garantie für die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und für die Entwicklung des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission dar.

Wahl des Instruments

Die in den vorhergehenden Abschnitten beschriebenen Ziele können nicht durch eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften oder durch freiwillige Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden. Nur eine Verordnung kann dies ermöglichen. Eine Verordnung, die für alle Mitgliedstaaten gilt, ist zudem das am besten geeignete Rechtsinstrument, um die technische Unterstützung so bereitzustellen, dass die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Evaluierung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Mit dem Instrument für technische Unterstützung wird das bestehende SRSP für den Zeitraum 2017–2020, das auf der Verordnung (EU) 2017/825 in der durch die Verordnung (EU) 2018/1671 geänderten Fassung 6 (im Folgenden „SRSP-Verordnung“) beruht, fortgesetzt. Die Durchführung des SRSP begann mit der Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2017 7 im September 2017 und wurde mit der Annahme der nachfolgenden Arbeitsprogramme 8 fortgesetzt. Gemäß Artikel 16 der SRSP-Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährliche Überwachungsberichte über die Durchführung des Programms 9 und einen unabhängigen Bericht über die Halbzeitevaluierung und die Ex-post-Evaluierung vor.

In einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die dem Bericht über die unabhängige Halbzeitevaluierung beigefügt ist und in Kürze von der Kommission angenommen werden soll, wurden die Leistung des SRSP anhand der Evaluierungskriterien (Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und EU-Mehrwert) geprüft und verschiedene Erkenntnisse gewonnen. Auch wenn das Programm erst vor Kurzem verabschiedet wurde und sich viele Projekte zur technischen Unterstützung umsetzungstechnisch noch in der Anfangsphase befinden, zeigen die Ergebnisse, dass gute Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des SRSP gemacht werden. Aus der Evaluierung geht hervor, dass das Konzept des SRSP gut auf den tatsächlichen Bedarf der Mitgliedstaaten abgestimmt ist und dass das Programm ein geeignetes Instrument zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Stärkung ihrer administrativen und institutionellen Kapazitäten ist. Dank der großen Flexibilität und des Fehlens einer Kofinanzierungspflicht können entsprechend den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten praktikable Maßnahmen mit realistischen Zeitvorgaben umgesetzt werden, die den Erwartungen der Mitgliedstaaten gerecht werden. Ferner generiert der Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten der Evaluierung zufolge einen erheblichen Mehrwert. Zudem ist das SRSP gut in den Prozess der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union integriert. Die jährlichen Zyklen des SRSP und des Europäischen Semesters ergänzen einander gut, was einen umfassenden und koordinierten Ansatz für Strukturreformen in den Mitgliedstaaten ermöglicht. Ein hohes Maß an Engagement aller Interessenträger, die umfassende Fachkompetenz der Anbieter technischer Unterstützung und günstige politische Rahmenbedingungen wirken sich positiv auf die Ergebnisse der SRSP-Projekte aus. Mangelnde Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern sowie Veränderungen oder Unsicherheit bei den politischen Rahmenbedingungen beeinträchtigen die erfolgreiche Umsetzung von Projekten zur technischen Unterstützung.

Konsultation der Interessenträger

Da der Vorschlag schnell ausgearbeitet werden musste, damit er von den gesetzgebenden Organen rasch angenommen werden kann, konnte keine formelle Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden. Die Ansichten der Interessenträger wurden auch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Vorschlag für das Reformhilfeprogramm berücksichtigt.

Folgenabschätzung

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine neue Folgenabschätzung vorgenommen. Der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung stützt sich auf den zuletzt verfügbaren Text der Arbeitsgruppe des Rates zum Vorschlag für das Reformhilfeprogramm betreffend das Instrument für technische Unterstützung und steht im Einklang mit dem Entwurf des gemeinsamen Berichts des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments über die im Vorschlag für das Reformhilfeprogramm enthaltenen technischen Unterstützungsinstrumente, der am 20. April 2020 veröffentlicht wurde. Dieser Vorschlag ersetzt teilweise den ursprünglichen Vorschlag der Kommission für das Reformhilfeprogramm (COD ...), der auf einer Folgenabschätzung basierte, deren wesentliche Ergebnisse weiterhin gültig sind.

Grundrechte

Der Vorschlag wirkt sich positiv auf die Wahrung und Weiterentwicklung der Grundrechte der Union aus, soweit die Mitgliedstaaten Unterstützung in den entsprechenden Bereichen beantragen und erhalten. Beispielsweise kann eine Unterstützung in Bereichen wie Arbeitsmärkte und Sozialversicherung, Gesundheitswesen, Bildung, Umwelt, Eigentum, öffentliche Verwaltung und Justizsystem die Grundrechte der Union wie Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und Gerechtigkeit fördern.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für technische Unterstützung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 auf 864 406 000 EUR (in jeweiligen Preisen) festgesetzt.

Der Finanzbogen enthält die entsprechenden Erläuterungen zur Finanzausstattung.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne und Modalitäten für Monitoring, Evaluierung und Berichterstattung

Um die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Instruments für technische Unterstützung nachzuverfolgen, wurden einige zentrale Leistungsindikatoren ermittelt, die regelmäßig erfasst werden sollen. Es werden spezifische Ergebnis- und Wirkungsindikatoren in Bezug auf die konkreten Projekte mit Ausgangs- und Zielwerten festgelegt, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der endgültigen Ziele zu überwachen und die Auswirkungen der durchgeführten Reformen zu evaluieren.

Es werden eine Halbzeitevaluierung und eine Ex-post-Evaluierung durchgeführt, um Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz und Kohärenz des Instruments zu bewerten. Die Evaluierungen werden im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 10 durchgeführt. Im Rahmen der Evaluierungen werden Erkenntnisse gewonnen, die zur Feststellung von Mängeln und/oder Problemen oder zur möglichen weiteren Verbesserung der Maßnahmen oder ihrer Ergebnisse sowie zur Maximierung ihrer Nutzung und Wirkung beitragen.

Die Halbzeitevaluierung der Verordnung erfolgt, sobald ausreichend Informationen über ihre Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung. Spätestens drei Jahre nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Verordnung angewendet wird, nimmt die Kommission eine abschließende Ex-post-Evaluierung vor. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen übermitteln.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit der Verordnung wird das Instrument für technische Unterstützung zur technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung institutioneller, administrativer, wachstumsfördernder und resilienzsteigernder Strukturreformen eingerichtet (Artikel 1).

Das allgemeine Ziel des Instruments für technische Unterstützung besteht darin, den Zusammenhalt zu fördern durch Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung der für wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung, Resilienz und Konvergenz erforderlichen Reformen sowie bei ihren Anstrengungen zum Ausbau ihrer Verwaltungskapazität für die Durchführung des Unionsrechts im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die Institutionen, die Governance, die öffentliche Verwaltung sowie für die Wirtschaft und das Sozialwesen (Artikel 3).

Als spezifische Ziele des Instruments (Artikel 4) wurden die Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazität für die Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen, unter anderem durch den Austausch bewährter Verfahren, geeigneter Prozesse und Methoden sowie durch eine wirksamere und effizientere Personalverwaltung, festgelegt. Diese spezifischen Ziele sind in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu verfolgen.

Das Instrument deckt vielfältige Politikfelder ab, beispielsweise Bereiche im Zusammenhang mit der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, institutionellen und administrativen Reformen, Rahmenbedingungen für Unternehmen, den Märkten für Produkte und Dienstleistungen sowie den Arbeitsmärkten, allgemeiner und beruflicher Bildung, nachhaltiger Entwicklung, dem Gesundheitswesen, dem Bildungswesen und dem Finanzsektor (Artikel 5). Besonderes Gewicht wird auf Maßnahmen zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels gelegt.

Die gesamte Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 864 406 000 EUR in jeweiligen Preisen (Artikel 6). Ergänzend zu der Finanzausstattung können die Mitgliedstaaten Ressourcen für technische Hilfe aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 21 der Verordnung [Nachfolgeverordnung der Dachverordnung] 11 freiwillig auf das Instrument für technische Unterstützung übertragen. Die übertragenen Ressourcen werden im Einklang mit den Bestimmungen dieses Instruments ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt (Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10).

In den Kommissionsvorschlägen zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 wird für die Einbeziehung von Klimabelangen in alle EU-Programme ein noch ehrgeizigeres Ziel gesetzt, wobei angestrebt wird, dass insgesamt 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung der Klimaziele beitragen. Der Beitrag dieses Instruments zur Erreichung dieses Gesamtziels wird mittels eines EU-Systems für den Klimaschutz auf einer geeigneten Aggregationsebene verfolgt, einschließlich der Verwendung genauerer Methoden, sofern diese zur Verfügung stehen (Erwägungsgrund 10).

Mit dem Instrument für technische Unterstützung sollte die Durchführung von auf Initiative der Mitgliedstaaten eingeleiteten Reformen zur Förderung des Wirtschaftswachstums und zur Stärkung der Resilienz oder im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrechts sowie unionspolitischen Prioritäten und Reformen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung unterstützt werden. Ferner sollte es technische Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Reformen bieten, die im Rahmen der neuen Aufbau- und Resilienzfazilität vorgesehen sind (Artikel 8).

Die Kommission prüft die Anträge auf Unterstützung ausgehend von der Dringlichkeit, dem Umfang und dem Ausmaß der ermittelten Probleme, dem Unterstützungsbedarf in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse der sozioökonomischen Indikatoren und den allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats. Auf Grundlage dieser Prüfung und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus anderen Unionsfonds oder -programmen finanziert werden, wird sich die Kommission mit dem betroffenen Mitgliedstaat über die Schwerpunktbereiche für die Unterstützung, die Ziele, einen vorläufigen Zeitplan, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den geschätzten finanziellen Gesamtbeitrag verständigen, die in einem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung festzulegen sind (Artikel 8).

Zu den aus dem Instrument für technische Unterstützung förderfähigen Arten von Maßnahmen zählen die Bereitstellung von Fachwissen für politische Beratung und/oder politischen Wandel, die Ausarbeitung von Strategien und Reformfahrplänen sowie für rechtliche, institutionelle, strukturelle und administrative Reformen, die Bereitstellung von Sachverständigen einschließlich Sachverständiger vor Ort, der Aufbau von Kapazitäten und damit zusammenhängende unterstützende Maßnahmen auf allen Verwaltungsebenen, die auch zur Stärkung der Zivilgesellschaft beitragen (Artikel 7). Aus dem Instrument für technische Unterstützung finanzierte Maßnahmen können im Rahmen des Unionshaushalts Unterstützung aus anderen Programmen, Instrumenten oder Fonds der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Aufwendungen betrifft (Artikel 11).

Die Kommission wird im Wege von Durchführungsrechtsakten Arbeitsprogramme zur Durchführung des Instruments für technische Unterstützung annehmen, in denen die Maßnahmen für die Bereitstellung technischer Unterstützung und alle gemäß der Haushaltsordnung 12 erforderlichen Angaben aufgeführt werden (Artikel 12).

Ferner enthält der Vorschlag Bestimmungen über die Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der allgemeinen Öffentlichkeit (Artikel 9 und 17) sowie Bestimmungen zur Komplementarität (Artikel 13), zur Überwachung (Artikel 14), zu den Jahresberichten (Artikel 15) und zur Evaluierung (Artikel 16).

2020/0103 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 197 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 13 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 14 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß den Artikeln 120 und 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass sie im Rahmen der vom Rat formulierten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Union beitragen. Gemäß Artikel 148 AEUV tragen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Beschäftigungspolitik den beschäftigungspolitischen Leitlinien Rechnung. Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten wird daher als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachtet.

(2)Gemäß Artikel 175 AEUV sollten die Mitgliedstaaten unter anderem ihre Wirtschaftspolitik so koordinieren, dass die in Artikel 174 verankerten Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts erreicht werden.

(3)Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020 hat die Wirtschaftsaussichten für die kommenden Jahre in der EU und in der Welt verändert. Im Zusammenhang mit der Krise haben sich in der Union neue Prioritäten herauskristallisiert, die sich insbesondere auf Wiederaufbau und Resilienz konzentrieren. Diese erfordern eine dringende und koordinierte Reaktion der Union, um die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten zu bewältigen und die sozialen und wirtschaftlichen Folgen abzufedern. Die aktuelle COVID-19-Pandemie wie auch die letzte Wirtschafts- und Finanzkrise haben gezeigt, dass die Entwicklung robuster und resilienter Volkswirtschaften und Finanzsysteme, die auf starken wirtschaftlichen und sozialen Strukturen aufbauen, den Mitgliedstaaten dabei hilft, wirksamer auf Schocks zu reagieren und sich schneller von ihnen zu erholen. Wachstumsfördernde Reformen und Investitionen zur Behebung struktureller Schwächen der Volkswirtschaften und zur Stärkung ihrer Resilienz werden daher von entscheidender Bedeutung sein, wenn es darum geht, die Volkswirtschaften und die Gesellschaften wieder auf einen Kurs der nachhaltigen Erholung zu bringen und die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede in der Union zu überwinden.

(4)Auf Ebene der Union bildet das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung den Rahmen für die Ermittlung nationaler Reformprioritäten und die Überwachung ihrer Umsetzung. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu unterstützen. Diese Strategien werden zusammen mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt, um die Prioritäten, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, zu skizzieren und zu koordinieren. Ferner sollten sie den kohärenten Einsatz von Unionsmitteln und einen möglichst großen Mehrwert der finanziellen Hilfe gewährleisten, die insbesondere aus Programmen, die von der Union im Rahmen der Struktur- und Kohäsionsfond unterstützt werden, und aus anderen Programmen gewährt wird.

(5)Mit der Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 wurde das mit 142 800 000 EUR ausgestattete Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) für den Zeitraum 2017 bis 2020 aufgelegt. Das SRSP war darauf ausgelegt, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu verbessern, unter anderem durch Unterstützung mit Blick auf den effizienten und wirksamen Einsatz der Unionsfonds. Im Rahmen des genannten Programms leistet die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats technische Unterstützung, die eine Vielzahl von Politikfeldern abdecken kann. Diese Verordnung wurde als Fortsetzung des genannten Programms konzipiert, das von den Mitgliedstaaten positiv aufgenommen wurde.

(6)Die Mitgliedstaaten haben in der Vergangenheit zunehmend technische Unterstützung im Rahmen des SRSP in Anspruch genommen, weswegen im Wege dieser Verordnung ein Instrument für technische Unterstützung geschaffen werden sollte, um die Mitgliedstaaten weiterhin bei der Umsetzung von Reformen zu unterstützen.

(7)Das Instrument für technische Unterstützung, in dem sich der europäische Grüne Deal als Europas Wachstumsstrategie und die Umsetzung der Zusagen der Union, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, widerspiegeln, wird dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 25 % der EU-Ausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen sollten während der Vorbereitung und Durchführung des Instruments ermittelt und im Rahmen der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet werden. Damit sollten sich auch übergeordnete ökologische und soziale Herausforderungen innerhalb der Union bewältigen lassen, darunter der Schutz des Naturkapitals und die Unterstützung der Kreislaufwirtschaft, und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sollte eingehalten werden.

(8)Das allgemeine Ziel des Instruments für technische Unterstützung sollte darin bestehen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung der für wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung, Resilienz und Konvergenz erforderlichen Reformen unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollte das Instrument einen Beitrag leisten zum Ausbau der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten für die Durchführung des Unionsrechts im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die Institutionen, die Governance, die öffentliche Verwaltung sowie für die Wirtschaft und das Sozialwesen.

(9)Die spezifischen Ziele des Instruments für technische Unterstützung sollten darin bestehen, die nationalen Behörden bei ihren Anstrengungen zur Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen zu unterstützen, unter anderem durch den Austausch bewährter Verfahren, geeigneter Prozesse und Methoden sowie durch eine wirksamere und effizientere Personalverwaltung.

(10)Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung des Reformbedarfs in allen wichtigen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen zu unterstützen, sollte die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in vielfältigen Politikfeldern weiterhin technische Unterstützung leisten, beispielsweise in Bereichen im Zusammenhang mit der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, institutionellen und administrativen Reformen, Rahmenbedingungen für Unternehmen, dem Finanzsektor, den Märkten für Produkte und Dienstleistungen sowie den Arbeitsmärkten, allgemeiner und beruflicher Bildung, nachhaltiger Entwicklung, dem Gesundheitswesen und sozialer Sicherheit. Besonderes Gewicht sollte auf Maßnahmen zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels gelegt werden.

(11)Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Instrument für technische Unterstützung eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 16 bildet.

(12)Um zusätzlichen Bedarf im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung zu decken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, der geteilten Mittelverwaltung unterliegende Ressourcen aus den Unionsfonds nach dem entsprechenden Verfahren auf das Instrument zu übertragen. Die übertragenen Ressourcen sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Instruments ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt werden. Die Kommission sollte dem betreffenden Mitgliedstaat Rückmeldung über die Verwendung der zusätzlichen freiwilligen Beiträge geben.

(13)Das Instrument für technische Unterstützung sollte auf Antrag bereitgestellt werden, um die Durchführung von auf Initiative der Mitgliedstaaten eingeleiteten Reformen, von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung oder von Maßnahmen zur Umsetzung des Unionsrechts sowie von Reformen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung zu unterstützen. Über das Instrument sollte auch technische Unterstützung bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Aufbauplänen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. YYY/XX geleistet werden.

(14)Im Einklang mit den bereits bestehenden Vorschriften und Verfahren des Vorläuferprogramms SRSP sollte ein unkompliziertes Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf technische Unterstützung festgelegt werden. Aus diesem Grund sollten die Anträge der Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres eingereicht werden. Unter Wahrung der übergeordneten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz sollten geeignete Kriterien zur Prüfung der von den Mitgliedstaaten gestellten Anträge festgelegt werden. Diese Kriterien sollten der Dringlichkeit, der Schwere und dem Ausmaß der Probleme sowie dem festgestellten Unterstützungsbedarf in den Politikbereichen, in denen technische Unterstützung vorgesehen ist, Rechnung tragen.

(15)Ferner sollte der Inhalt der Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung, in denen die Maßnahmen für die Bereitstellung von technischer Unterstützung für die Mitgliedstaaten dargelegt werden, präzisiert werden. Zu diesem Zweck sollten die aus Unionsfonds oder Unionsprogrammen finanzierten Maßnahmen und Tätigkeiten bei den geplanten Maßnahmen zur technischen Unterstützung und dem insgesamt dafür veranschlagten Finanzbeitrag berücksichtigt werden.

(16)Aus Gründen der Rechenschaftspflicht, der Transparenz und der Sichtbarkeit des Handelns der Union sollten die Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung (vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen zum Schutz sensibler Informationen) dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden, und die Kommission sollte bei Bedarf Kommunikationsmaßnahmen durchführen.

(17)Für die Anwendung des Instruments für technische Unterstützung sollten – insbesondere in Bezug auf die Methoden der Mittelverwaltung, die Formen der Finanzierung von Maßnahmen zur technischen Unterstützung und den Inhalt der Arbeitsprogramme – Vorschriften festgelegt und im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen werden. Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der Reformanstrengungen der Mitgliedstaaten zukommt, muss bei Finanzhilfen ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten zulässig sein. Mit Blick auf eine rasche Bereitstellung technischer Unterstützung in dringenden Fällen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, über einen befristeten Zeitraum besondere Maßnahmen zu beschließen. Zu diesem Zweck sollte ein begrenzter Betrag der im Arbeitsprogramm für das Instrument für technische Unterstützung vorgesehenen Mittel besonderen Maßnahmen vorbehalten werden.

(18)Zur Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Mittelzuweisung aus dem Haushalt der Union und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit bereits laufenden Programmen der Union im Einklang stehen und diese ergänzen, ohne dieselben Aufwendungen doppelt zu finanzieren. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, um Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, zu gewährleisten.

(19)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, das mit dieser Verordnung eingerichtete Instrument auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis umfassen.

(20)Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vorlegen. Ferner sollte eine unabhängige Halbzeitevaluierung unter Berücksichtigung der Verwirklichung der Ziele des mit dieser Verordnung eingerichteten Instruments, der effizienten Verwendung seiner Mittel und seines Mehrwerts durchgeführt werden. Darüber hinaus sollte die langfristige Wirkung des Instruments im Rahmen einer unabhängigen Ex-post-Evaluierung untersucht werden.

(21)Überdies sollten die Arbeitsprogramme für die Durchführung der technischen Unterstützung festgelegt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (Haushaltsordnung) 17 niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung des Rechtsstaatsprinzips eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(22)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates 19 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 20 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 21 sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, unter anderem durch die Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, die Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Betrugsfälle und sonstige Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 untersuchen und verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof gleichwertige Rechte gewähren.

(23)Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24)Diese Verordnung sollte weder die weitere Durchführung noch die Änderung von Unterstützungsmaßnahmen berühren, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/825 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung bis zum 31. Dezember 2020 geltender Rechtsakte der Union genehmigt hat. Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 genehmigt wurden, sollten daher gültig bleiben. Zu diesem Zweck sollte auch eine Übergangsbestimmung festgelegt werden.

(25)Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für technische Unterstützung (im Folgenden „Instrument“) eingerichtet.

Sie regelt die Ziele des Instruments, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.„technische Unterstützung“ Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung institutioneller, administrativer, wachstumsfördernder und resilienzsteigernder Reformen;

2.„nationale Behörde“ eine oder mehrere Behörden, auch auf regionaler und lokaler Ebene, sowie mitgliedstaatliche Organisationen im Sinne von Artikel 2 Nummer 42 der Haushaltsordnung, die im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten partnerschaftlich zusammenarbeiten;

3.„Unionsfonds“ die Fonds, die unter die Verordnung (EU) YYY/XX des Europäischen Parlaments und des Rates [Nachfolgeverordnung der Dachverordnung] fallen 23 ;

4.„internationale Organisation“ eine Organisation im Sinne des Artikels 156 der Haushaltsordnung und Organisationen, die gemäß jenem Artikel mit einer internationalen Organisation gleichzusetzen sind.

Artikel 3
Allgemeines Ziel

Das allgemeine Ziel des Instruments besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern durch Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung der für wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung, Resilienz und wirtschaftliche und soziale Aufwärtskonvergenz erforderlichen Reformen sowie bei ihren Anstrengungen zum Ausbau ihrer Verwaltungskapazität für die Durchführung des Unionsrechts im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die Institutionen, die Governance, die öffentliche Verwaltung sowie für die Wirtschaft und das Sozialwesen.

Artikel 4
Spezifische Ziele

Die spezifischen Ziele des Instruments zur Erreichung des in Artikel 3 genannten allgemeinen Ziels bestehen darin, die nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazität für die Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen zu unterstützen, unter anderem durch den Austausch bewährter Verfahren, geeigneter Prozesse und Methoden sowie durch eine wirksamere und effizientere Personalverwaltung. Diese spezifischen Ziele werden in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt.

Artikel 5
Anwendungsbereich

Die in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele beziehen sich auf Politikbereiche im Zusammenhang mit Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Bildung, Produktivität, Forschung und Innovation, intelligentem, fairem, nachhaltigem und integrativem Wachstum sowie Beschäftigung und Investitionen, mit besonderem Augenmerk auf Maßnahmen zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels, insbesondere auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte:

a)Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, Haushaltsverfahren, makrofiskalischer Rahmen, Schulden- und Liquiditätsmanagement, Ausgaben- und Steuerpolitik, Steuerehrlichkeit, aggressive Steuerplanung, Steuerbetrug und hinterziehung, Steuerverwaltung und Zollunion;

b)institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung und E-Government, gegebenenfalls auch durch Vereinfachung der Vorschriften, wirksame Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche;

c)Rahmenbedingungen für Unternehmen (auch für kleine und mittlere Unternehmen sowie sozialwirtschaftliche Unternehmen), Reindustrialisierung, Entwicklung des Privatsektors, Märkte für Produkte und Dienstleistungen, Investitionen, öffentliche Beteiligung an Unternehmen, Privatisierungsverfahren, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren sowie Förderung von Forschung und Innovation und Digitalisierung;

d)allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik (einschließlich des sozialen Dialogs) zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Weiterbildung und Umschulung (insbesondere im Bereich der digitalen Kompetenzen), Medienkompetenz, bürgerschaftliches Engagement, Bekämpfung von Armut und übermäßiger Einkommensungleichheit, Geschlechtergleichstellung, Förderung der sozialen Inklusion, angemessene und inklusive Systeme der sozialen Sicherheit, zugängliche und erschwingliche Systeme für öffentliche Gesundheit und Gesundheitsversorgung sowie Kohäsions-, Asyl-, Migrations- und Grenzpolitik;

e)politische Strategien zur Umsetzung des digitalen und des ökologischen Wandels, E-Government-Lösungen, elektronische Auftragsvergabe, Konnektivität, Zugang zu Daten und Daten-Governance, E-Learning, Nutzung von Lösungen auf Basis von künstlicher Intelligenz, ökologische Säule der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes, Klimaschutz, Mobilität, Förderung der Kreislaufwirtschaft, Energie- und Ressourceneffizienz, erneuerbare Energiequellen, Diversifizierung der Energieversorgung und Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit sowie – für den Agrarsektor – Schutz der Böden und der biologischen Vielfalt, Fischerei und nachhaltige Entwicklung ländlicher Gebiete und

f)Maßnahmen im Finanzsektor, unter anderem in Bezug auf die Förderung der Finanzkompetenz, die Finanzstabilität, den Zugang zu Finanzierungen und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft sowie die Erstellung, Bereitstellung und qualitative Überwachung von Daten und Statistiken.

Artikel 6
Mittelausstattung

1.Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 864 406 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2.Die Finanzausstattung des Instruments kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten abdecken, die für die Verwaltung des Instruments und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und austausch, einschließlich betrieblicher IT-Tools, sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission im Zusammenhang mit der Verwaltung des Instruments entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten für andere unterstützende Maßnahmen wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten der technischen Unterstützung vor Ort und die Kosten für gegenseitige Beratung der Mitgliedstaaten und für Sachverständige zur Bewertung und Durchführung von Strukturreformen umfassen.

3.Auf Antrag der Mitgliedstaaten können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, auf das Instrument übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Artikels. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt.

KAPITEL II

Technische Unterstützung

Artikel 7
Förderfähige Maßnahmen im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung

Entsprechend den in den Artikel 3 und 4 genannten Zielen werden aus dem Instrument insbesondere folgende Arten von Maßnahmen finanziert:

a)Bereitstellung von Fachwissen für politische Beratung, politischen Wandel, die Ausarbeitung von Strategien und Reformfahrplänen sowie für rechtliche, institutionelle, strukturelle und administrative Reformen;

b)kurz- oder langfristige Bereitstellung von Sachverständigen einschließlich Sachverständiger vor Ort, die Aufgaben in spezifischen Bereichen wahrnehmen oder operative Maßnahmen durchführen, gegebenenfalls mit der Unterstützung von Dolmetschern, Übersetzern und Mitarbeitern, administrativer Unterstützung sowie Unterstützung durch die Bereitstellung von Infrastruktur und Ausrüstung;

c)Aufbau institutioneller, administrativer oder sektoraler Kapazitäten und damit zusammenhängende unterstützende Maßnahmen auf allen Verwaltungsebenen, die gegebenenfalls auch zur Stärkung der Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner beitragen, insbesondere:

i)Seminare, Konferenzen und Workshops;

ii)Arbeitsbesuche in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder in Drittländern, mit denen die Beamten Fachwissen in den betreffenden Themenbereichen erwerben bzw. erweitern können;

iii)Schulungen sowie Entwicklung von Online- oder sonstigen Schulungsmodulen zur Förderung der für die einschlägigen Reformen erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse;

d)Erhebung von Daten und Erstellung von Statistiken; Entwicklung von gemeinsamen Methoden sowie gegebenenfalls Indikatoren oder Richtwerten;

e)Organisation der lokalen operativen Unterstützung in Bereichen wie Asyl, Migration und Grenzkontrollen;

f)Aufbau von IT-Kapazitäten, einschließlich der Bereitstellung von Fachwissen über Entwicklung, Wartung, Betrieb und Qualitätskontrollen der für die Durchführung der einschlägigen Reformen erforderlichen IT-Infrastruktur und -Anwendungen, über Cybersicherheit sowie über Programme zur Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen;

g)Erstellung von Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen sowie von Evaluierungen und Folgenabschätzungen und Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial;

h)Kommunikationsprojekte für das Lernen, einschließlich E-Learning, Zusammenarbeit, Sensibilisierung, Wissensverbreitung und Austausch bewährter Verfahren; Organisation von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, Medienkampagnen und Veranstaltungen, einschließlich institutioneller Kommunikation und gegebenenfalls Kommunikation über soziale Netzwerke;

i)Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und der Ergebnisse der im Rahmen des Instruments geleisteten technischen Unterstützung, auch durch Entwicklung, Betrieb und Wartung von Informations- und Kommunikationssystemen und -instrumenten, und

j)andere einschlägige Tätigkeiten zur Unterstützung des allgemeinen Ziels und der spezifischen Ziele im Sinne der Artikel 3 und 4.

Artikel 8
Beantragung technischer Unterstützung

1.Mitgliedstaaten, die technische Unterstützung im Rahmen des Instruments wünschen, richten unter Angabe der entsprechenden Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs gemäß Artikel 5, für die Unterstützung gewünscht wird, einen Antrag an die Kommission. Diese Anträge sind innerhalb des Kalenderjahrs bis spätestens 31. Oktober einzureichen. Die Kommission kann Leitlinien zu den wichtigsten Bestandteilen des Antrags auf Unterstützung erstellen.

2.Die Mitgliedstaaten können technische Unterstützung in Situationen in Zusammenhang mit Folgendem beantragen:

a)Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative insbesondere zur Unterstützung des Aufbaus [im Einklang mit der Verordnung (EU) YYYY/XX], zur Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und der nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Stärkung der Resilienz ergreifen;

b)Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung für Mitgliedstaaten, die im Rahmen bestehender Instrumente, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates 25 für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, finanzielle Unterstützung durch die Union erhalten;

c)Durchführung von Reformen zur Förderung des Wirtschaftswachstums und zur Stärkung der Resilienz im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrechts;

d)Aufstellung von Aufbau- und Resilienzplänen gemäß der Verordnung (EU) YYY/XX und deren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten.

3.Die Kommission prüft den in Absatz 1 genannten Antrag auf Unterstützung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, ausgehend von der Dringlichkeit, dem Umfang und dem Ausmaß der ermittelten Probleme, dem Unterstützungsbedarf in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse der sozioökonomischen Indikatoren und den allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats und im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt.

Auf der Grundlage dieser Prüfung verständigt sich die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus Unionsfonds oder -programmen finanziert werden, über die – in einem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung festzulegenden – Schwerpunktbereiche für die Unterstützung, die Ziele, einen vorläufigen Zeitplan, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den geschätzten finanziellen Gesamtbeitrag zu dieser technischen Unterstützung.

4.In dem in Absatz 3 genannten Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung werden die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aufbau- und Resilienzplänen für die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) YYY/XX getrennt von der sonstigen technischen Unterstützung ausgewiesen.

Artikel 9
Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates und Öffentlichkeitsarbeit zu den Plänen für die Zusammenarbeit und Unterstützung

1.Mit dem Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung. Der betreffende Mitgliedstaat kann sein Einverständnis verweigern, wenn es sich um sensible oder vertrauliche Informationen handelt, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des Mitgliedstaats abträglich wäre.

2.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung vor:

a)sobald der betreffende Mitgliedstaat alle sensiblen oder vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht hat, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des Mitgliedstaats abträglich wäre;

b)nach Ablauf einer angemessenen Frist, wenn die Offenlegung der einschlägigen Informationen der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen nicht abträglich wäre, und in jedem Fall spätestens zwei Monate nach der Durchführung dieser Maßnahmen im Rahmen des Plans für die Zusammenarbeit und Unterstützung.

3.Um über die finanzielle Unterstützung der im Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung vorgesehenen Maßnahmen durch die Union zu informieren, kann die Kommission Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit ergreifen, einschließlich gemeinsamer Maßnahmen mit den betreffenden nationalen Behörden.

Artikel 10
Übertragung von Mitteln auf das Instrument

1.Entsprechend Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung kann die technische Unterstützung aus dem Instrument ergänzend zu der Finanzausstattung gemäß Artikel 6 Absatz 1 durch freiwillige Übertragungen der Mitgliedstaaten finanziert werden, die gemäß Artikel 21 der Verordnung [Nachfolgeverordnung der Dachverordnung] nach dem dort festgelegten Verfahren erfolgen.

2.Eine von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 vorgenommene Übertragung darf ausschließlich in diesem Mitgliedstaat eingesetzt werden.

Artikel 11
Zusatzfinanzierung

Aus dem Instrument finanzierte Maßnahmen können im Rahmen des Unionshaushalts Unterstützung aus anderen Programmen, Instrumenten oder Fonds der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Aufwendungen betrifft.

Artikel 12
Durchführung der technischen Unterstützung

1.Die Kommission führt das Instrument gemäß der Haushaltsordnung durch.

2.Die Maßnahmen des Instruments können entweder direkt durch die Kommission oder gemäß Artikel XX der Haushaltsordnung indirekt durch Einrichtungen und Personen – nicht aber durch Mitgliedstaaten – umgesetzt werden. Die finanzielle Unterstützung der Union für in Artikel 7 vorgesehene Maßnahmen kann insbesondere in folgender Form gewährt werden:

a)Finanzhilfen;

b)Vergabe öffentlicher Aufträge;

c)Erstattung der Kosten externer Sachverständiger, einschließlich Sachverständigen aus nationalen, regionalen oder kommunalen Behörden von Mitgliedstaaten, die Unterstützung leisten oder erhalten;

d)Beiträge zu von internationalen Organisationen eingerichteten Treuhandfonds und

e)in indirekter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen.

3.Finanzhilfen können den nationalen Behörden von Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Organisationen gewährt werden sowie öffentlichen oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in

a)Mitgliedstaaten,

b)Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen.

Der Kofinanzierungsanteil an den Finanzhilfen darf bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen.

4.Maßnahmen der technischen Unterstützung können in Zusammenarbeit mit Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen umgesetzt werden.

5.Technische Unterstützung kann auch von einzelnen Sachverständigen geleistet werden, deren Hilfe für ausgewählte Aktivitäten in Anspruch genommen werden kann, wenn dies zur Verwirklichung der in Artikel 4 aufgeführten spezifischen Ziele erforderlich ist.

6.Zur Durchführung der technischen Unterstützung nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Arbeitsprogramme an und setzt das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis.

In den Arbeitsprogrammen wird die Mittelzuweisung für das Instrument festgelegt. Ferner werden darin die für die Durchführung in Übereinstimmung mit dem allgemeinen und den spezifischen Zielen nach Artikel 3 und 4 erforderlichen Maßnahmen, die Kriterien für die Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen sowie alle gemäß der Haushaltsordnung erforderlichen Angaben aufgeführt.

7.Um eine rasche Verfügbarkeit der Ressourcen zu gewährleisten, ist ein begrenzter Teil des Arbeitsprogramms besonderen Maßnahmen für unvorhergesehene Fälle mit hinreichend begründeter Dringlichkeit vorbehalten, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder Situationen mit ernsthafter Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen.

Die Kommission darf auf Antrag eines Mitgliedstaats, der technische Unterstützung wünscht, besondere Maßnahmen ergreifen, die mit den für das Instrument geltenden Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, um den nationalen Behörden bei der Bewältigung der akuten Notlage technische Unterstützung zu leisten. Diese besonderen Maßnahmen sind vorübergehender Natur, und es besteht ein Zusammenhang mit den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Situationen. Die besonderen Maßnahmen enden innerhalb von sechs Monaten und können durch Maßnahmen der technischen Unterstützung gemäß den Bedingungen des Artikels 8 ersetzt werden.

KAPITEL III

Komplementarität, Überwachung und Evaluierung

Artikel 13
Koordinierung und Komplementarität

1.Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten fördern nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Instrument für technische Unterstützung und anderen Programmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck

a)gewährleisten sie Komplementarität, Synergien und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und – soweit zweckmäßig – auf regionaler Ebene sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden,

b)optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und

c)stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit im Rahmen des Instruments kohärente und straffe Unterstützungsmaßnahmen gewährleistet sind.

2.Die Kommission bemüht sich, Komplementarität und Synergien mit der von einschlägigen internationalen Organisationen geleisteten Unterstützung sicherzustellen.

Artikel 14
Überwachung der Durchführung

1.Die Kommission überwacht die Durchführung des Instruments und misst die Erreichung des allgemeinen Ziels und der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 und 4. Die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt sowie für die Überwachung und Evaluierung dieser Verordnung im Hinblick auf die Erreichung des allgemeinen Ziels und der spezifischen Ziele sind im Anhang festgelegt. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen des Instruments durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.

2.Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Erfassung der Daten für die Überwachung der Durchführung des Instruments und der Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

Artikel 15
Jahresbericht

1.Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

2.Der Jahresbericht enthält Informationen über

a)von den Mitgliedstaaten eingereichte Anträge auf Unterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 1,

b)die Analyse der Anwendung der Kriterien des Artikels 8 Absatz 2, die für die Analyse der von Mitgliedstaaten eingereichten Anträge auf Unterstützung herangezogen werden,

c)Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 3

d)ergriffene besondere Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 7 und

e)die Umsetzung von Unterstützungsmaßnahmen. 

Artikel 16
Halbzeit- und Ex-post-Evaluierung

1.Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen unabhängigen Halbzeitevaluierungsbericht über die Durchführung dieser Verordnung. Ferner übermittelt die Kommission den genannten Organen spätestens drei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht.

2.Im Halbzeitevaluierungsbericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele des Instruments gemäß Artikel 3 und 4 erreicht wurden‚ wie effizient die Ressourcen eingesetzt wurden und welcher europäische Mehrwert erbracht wurde. Ferner wird geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind.

3.Der Ex-post-Evaluierungsbericht enthält eine Gesamtbewertung der Durchführung dieser Verordnung und umfasst Informationen über deren langfristige Auswirkungen.

KAPITEL IV

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 17
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.

2.Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, dessen Maßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Instrument zugewiesenen Finanzmitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 und 4 genannten Ziele betreffen.

Artikel 18
Übergangsbestimmung

1.Maßnahmen und Tätigkeiten zur technischen Unterstützung, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 bis einschließlich 31. Dezember 2020 eingeleitet wurden, unterliegen bis zu ihrem Abschluss weiterhin der genannten Verordnung.

2.Die Finanzausstattung gemäß Artikel 6 Absatz 1 kann auch Ausgaben für technische und administrative Unterstützung abdecken, beispielsweise für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 erforderliche und nicht bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossene Überwachung, Kommunikation und Evaluierung.

3.Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können nötigenfalls über das Jahr 2020 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

Artikel 19
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 26  

Kohäsion;

Wirtschaft und Finanzen

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 27  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Das Ziel des Instruments besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern durch Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung der für wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung, Resilienz und Konvergenz erforderlichen Reformen sowie bei ihren Anstrengungen zum Ausbau ihrer Verwaltungskapazität für die Durchführung des Unionsrechts im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die Institutionen, die Governance, die öffentliche Verwaltung sowie für die Wirtschaft und das Sozialwesen.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Spezifisches Ziel Nr.

Das Instrument für technische Unterstützung wird auf Antrag von Mitgliedstaaten die Anstrengungen der nationalen Behörden zum Ausbau ihrer Kapazität für die Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen, unter anderem durch den Austausch bewährter Verfahren, geeigneter Prozesse und Methoden sowie eine wirksamere und effizientere Personalverwaltung, unterstützen. 

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die technische Unterstützung sollte dazu führen, dass die Mitgliedstaaten über eine umfassendere Verwaltungskapazität verfügen, und zwar für die Durchführung prioritärer Reformen, um wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung, Resilienz und Konvergenz zu erreichen, sowie für die Durchführung des Unionsrechts in den relevanten Politikbereichen, für die (auf Antrag) solche Unterstützung geleistet wird. Diese Politikbereiche sind: Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, Haushaltsverfahren, Schulden- und Liquiditätsmanagement, Bekämpfung von Steuerhinterziehung, institutionelle Reformen, öffentliche Verwaltung und elektronische Behördendienste, Rahmenbedingungen für Unternehmen, allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheit, Arbeitsmarkt und Umsetzung politischer Strategien für den digitalen und ökologischen Wandel sowie von Maßnahmen im Finanzsektor.

1.4.4.Ergebnis- und Wirkungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die Ergebnisindikatoren werden die konkreten Ergebnisse der Maßnahmen zur technischen Unterstützung messen, z. B. Annahme einer Strategie, Erlass eines neuen Gesetzes/Rechtsakts oder Änderung eines bestehenden, Annahme von (neuen) Verfahren und Maßnahmen zur Förderung der Durchführung von Reformen.

Die Wirkungsindikatoren werden messen, inwieweit die in den Zusammenarbeits- und Unterstützungsplänen festgelegten Ziele u. a. dank der technischen Unterstützung erreicht wurden.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Bei Strukturreformen handelt es sich um Maßnahmen, die die Struktur einer Volkswirtschaft oder den institutionellen und rechtlichen Rahmen, in dem Unternehmen und Menschen tätig sind, dauerhaft verändern. Gut ausgerichtete und umgesetzte Strukturreformen können die strategische Planung für wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung, Resilienz und Konvergenz unter den Mitgliedstaaten unterstützen. Auf diese Weise ist es möglich, den Weg für einen soliden Aufschwung zu bereiten und das nachhaltige Wachstum der Mitgliedstaaten zu fördern.

Das Instrument für technische Unterstützung richtet sich somit an Regierungsbehörden und andere staatliche Stellen der Mitgliedstaaten, die auf Antrag Hilfestellung erhalten bei ihren Anstrengungen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung und Durchführung von Strukturreformen, die die Konjunkturerholung unterstützen. Die übergeordneten Ziele, zu denen das Instrument beitragen soll, sind die Verbesserung des Zusammenhalts, wirtschaftlicher und sozialer Aufschwung, Widerstandsfähigkeit und Konvergenz.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

Angesichts der Coronavirus-Pandemie müssen die Mitgliedstaaten den Wiederaufbau strategisch planen. Hierfür benötigen sie weiterhin umfassende technische Unterstützung zur Stärkung ihrer Verwaltungskapazitäten, damit sie Reformen ausarbeiten und umsetzen können, die die Resilienz stärken und den Aufschwung in seiner sozialen und wirtschaftlichen Dimension stützen.

Ein Instrument auf Unionsebene, dessen Schwerpunkt auf der Bereitstellung maßgeschneiderten Fachwissens zum Nutzen aller Mitgliedstaaten liegt, die solche Unterstützung vor Ort anfordern, bietet in diesem Zusammenhang einen Mehrwert. Dieser Mehrwert äußert sich ferner darin, dass die benötigten institutionellen und administrativen Kapazitäten für die Durchführung von Reformen aufgebaut werden und sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten beim Wiederaufbau auf einem soliden Weg sind.

Darüber hinaus fördert das Instrument für technische Unterstützung das gegenseitige Vertrauen und die weitere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Bewältigung der gesellschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Krise.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex-post)

Die Umsetzung nationaler Strukturreformen fällt zwar weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der aktuellen Coronavirus-Krise verdeutlichen, dass zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten enge Verbindungen bestehen. Reformanstrengungen zur Unterstützung des Aufbaus können daher keine rein nationale Angelegenheit sein. Die wirtschaftspolitische Koordinierung des Aufbaus nach der Krise wird im Rahmen des Europäischen Semesters erörtert werden. Das Instrument für technische Unterstützung soll die nationalen Behörden der antragstellenden Mitgliedstaaten in allen oder bestimmten Phasen des Reformprozesses begleiten, auch durch Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für die Umsetzung von Reformen im Rahmen des Europäischen Semesters. Damit wird das Instrument zur Resilienz, zur Konvergenz und zum wirtschaftlichen und sozialen Aufschwung in den Mitgliedstaaten beitragen. Die Auswirkungen des Instruments werden also nicht nur auf nationaler Ebene spürbar sein, sondern auch positiv auf den Wiederaufbau der Union als Ganzes ausstrahlen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Das Instrument für technische Unterstützung setzt das bestehende Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (2017-2020) (SRSP) fort, das am 20. Mai 2017 in Kraft getreten ist.

In einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die dem Bericht über die unabhängige Halbzeitevaluierung des SRSP beigefügt ist und in Kürze von der Kommission angenommen werden soll, wird die Leistung des Instruments in Bezug auf die Evaluierungskriterien der Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und des EU-Mehrwerts untersucht. Folgende Schlüsse werden gezogen:

- Das Konzept des SRSP entspricht dem tatsächlichen Bedarf der Mitgliedstaaten; es ist ein geeignetes Instrument zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Stärkung ihrer administrativen und institutionellen Kapazitäten;

- dank der großen Flexibilität und des Fehlens einer Kofinanzierungspflicht können entsprechend den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten praktikable Maßnahmen mit realistischen Zeitvorgaben umgesetzt werden, die den Erwartungen der Mitgliedstaaten gerecht werden;

- der Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten generiert der Evaluierung zufolge einen erheblichen Mehrwert. Zudem ist das SRSP gut in den Prozess der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU integriert;

- die jährlichen Zyklen des SRSP und des Europäischen Semesters ergänzen einander gut, was einen umfassenden und koordinierten Ansatz für Strukturreformen in den Mitgliedstaaten ermöglicht;

- ein hohes Maß an Engagement aller Interessenträger, die umfassende Fachkompetenz der Anbieter technischer Unterstützung und günstige politische Rahmenbedingungen wirken sich positiv auf die Ergebnisse der SRSP-Projekte aus und

- mangelnde Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern sowie Veränderungen oder Unsicherheit bei den politischen Rahmenbedingungen beeinträchtigen die erfolgreiche Umsetzung von Projekten zur technischen Unterstützung.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag steht im Einklang mit den anderen Politikbereichen der Union und sieht Komplementarität und Synergien mit diesen Bereichen vor.

Der Vorschlag zur Schaffung einer Aufbau- und Resilienzfazilität zielt darauf ab, öffentliche Investitionen und Reformen finanziell zu unterstützen. Das Instrument für technische Unterstützung wird Synergien mit der Aufbau- und Resilienzfazilität generieren, indem es die Ausarbeitung und Umsetzung der Pläne und der entsprechenden Reformen unterstützt. Das Instrument für technische Unterstützung ist mit der im Rahmen der Kohäsionspolitik bereitgestellten technischen Hilfe vereinbar, da diese technische Hilfe strikt darauf ausgerichtet ist, die Interessenträger beim Aufbau von Kapazitäten für die Verwaltung von Unionsmitteln zu unterstützen und die Durchführung von aus den Unionsfonds kofinanzierten Projekten zu fördern. Ähnliches gilt für die InvestEU-Plattform für technische Beratung, die auf die Vorbereitung großer (privater) Investitionsprojekte – nicht auf Strukturreformen – abzielt. Das Instrument für technische Unterstützung ist dagegen auf langfristige Strukturreformen ausgerichtet.

1.6.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit des Vorschlags/der Initiative: JJJJ bis JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: 2021 bis 2027

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 28

  Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

 durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

 internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben)

 die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

 öffentlich-rechtliche Körperschaften

 privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Entfällt.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Der Vorschlag enthält Überwachungs- und Evaluierungspflichten. Die Erreichung der spezifischen Ziele wird anhand der im Vorschlag aufgeführten Indikatoren überprüft; die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Durchführung der Verordnung Bericht erstatten.

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenevaluierungsbericht und einen Ex-post-Evaluierungsbericht vorlegen.

Im Halbzeitevaluierungsbericht wird auf die Erreichung der Ziele der Verordnung, die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den EU-Mehrwert der Verordnung eingegangen. Außerdem wird darin untersucht, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Evaluierungsbericht wird eine Gesamtbewertung der Verordnung sowie Informationen über deren langfristige Auswirkungen enthalten.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Die Risiken beziehen sich auf die Auswahl von Partnern (z. B. internationale Finanzinstitutionen (IFI) und Begünstigte), die Auftragsvergabephase (Umsetzung der Anforderungen der Kommission in Auftragsunterlagen), Überwachung und Mittelübertragungen (Nichteinhaltung der von der Kommission vorgeschriebenen Verfahren) sowie die Leistungsmessung (Nichterreichen der vorgegebenen Ziele/Zielwerte).

Zur Verringerung dieser Risiken werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

- Einhaltung des festgelegten Evaluierungsverfahrens vor der Auftragsvergabe;

- Ex-ante-Überprüfung durch die für die Programmverwaltung zuständige Dienststelle und finanzielle Überprüfung durch die für die Finanzen zuständige Dienststelle;

- hierarchische Validierung der Vorgänge durch Festlegung entsprechender Abläufe;

- Ex-ante-Bewertung der betrauten Stellen (Säulenbewertung) und

- Ex-post-Kontrollen zur Aufdeckung und Behebung systemischer, in den Ex-ante-Kontrollen nicht erfasster Schwächen und zur Korrektur zu viel gezahlter Beträge.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Das Instrument kann entweder direkt durch die Kommission oder indirekt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung umgesetzt werden. Das Instrument baut auf den Erfahrungen auf, die mit dem SRSP gesammelt wurden, das der direkten und indirekten Mittelverwaltung unterliegt und sich durch seinen geringen Verwaltungsaufwand auszeichnet. Um Kontinuität und einen kohärenten Rahmen zu gewährleisten, ist die direkte Mittelverwaltung (und gegebenenfalls die indirekte Mittelverwaltung) die am besten geeignete Option. Gegebenenfalls wird in Anbetracht der politischen Ziele sowie der Kontrollziele auch auf indirekte Mittelverwaltung über internationale Organisationen zurückgegriffen. Die Kontrollstrategie wird als geeignet und angemessen angesehen, um den üblichen Risiken bei der direkten oder indirekten Verwaltung (mittels Auftragsvergabe, Finanzhilfen und Beitragsvereinbarungen, siehe Nummer 2.2.1) zu begegnen.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Gemäß den jüngsten Informationen (verfügbar im Managementplan und im jährlichen Tätigkeitsbericht 2018 des SRSS (jetzt GD REFORM)) ist die Kostenwirksamkeit der Kontrollen mit weniger als 5 % zu veranschlagen.

Die Personalkosten werden gestützt auf die Analyse des Organigramms und der Arbeitsplatzbeschreibungen anhand von Näherungswerten geschätzt, und die externen Kosten der Kontrollen beruhen auf dem Wert der jeweiligen Aufträge und der damit verbundenen Zahlungen.

In Anbetracht der vorgeschlagenen Art der Mittelverwaltung, der Risikobewertung und der vorgeschlagenen Risikominderungsmaßnahmen ist die erwartete Fehlerquote gering.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen bereits bestehen oder angedacht sind.

Für das Instrument sind verschiedene Maßnahmen zur Verhütung von Betrug und Unregelmäßigkeiten vorgesehen.

Im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission für den gesamten Ausgabenzyklus wird der spezifische Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung für diese Ausgaben von der GD REFORM durchgeführt, wobei die Verhältnismäßigkeit und der Kosten-Nutzen-Faktor der durchzuführenden Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Dabei wird umfassend auf die Erfahrungen bei der Anwendung der derzeitigen Betrugsbekämpfungsstrategie der GD REFORM zurückgegriffen.

Auf allen Verwaltungsebenen werden geeignete interne Kontrollverfahren angewandt, um hinreichende Gewähr für die Erreichung folgender Ziele zu bieten: Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge, zuverlässige Berichterstattung; Schutz von Vermögenswerten und Informationen; angemessenes Management der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie Prävention, Aufdeckung, Behebung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten.

Im Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung werden das mit Warnsignalen („red flags“) arbeitende System der Ex-ante- und der Ex-post-Kontrollen sowie die Verfahren erläutert, die das Personal einzuhalten hat, wenn Betrug oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Er enthält auch nähere Angaben zu den Arbeitsvereinbarungen mit dem OLAF.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
Rubrik 2: Zusammenhalt und Werte

GM/NGM 29 .

von EFTA-Ländern 30

von Kandidatenländern 31

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

2

 06 01 04 01 (Unterstützungsausgaben für das Instrument für technische Unterstützung – TSI)

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

2

06 02 02 (TSI – Operative technische Unterstützung)

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

2

Zusammenhalt und Werte

GD REFORM

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Nach 2027

INSGESAMT

• Operative Mittel

06 02 02 (TSI – Operative technische Unterstützung)

Verpflichtungen

(1)

114,364

116,692

119,065

121,486

123,956

126,476

128,367

-

850,406

Zahlungen

(2)

56,382

84,658

97,685

102,053

104,886

107,981

107,853

188,908

850,406

Aus der Dotation spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 32  

06 04 04 01 (Unterstützungsausgaben für das Instrument für technische Unterstützung – TSI)

(3)

2,000

2,000

2,000

2,000

2,000

2,000

2,000

-

14,000

Mittel INSGESAMT 
für die GD REFORM

Verpflichtungen

=1+1a +3

116,364

118,692

121,065

123,486

125,956

128,476

130,367

-

864,406

Zahlungen

=2+2a

+3

58,382

86,658

99,685

104,053

106,886

109,981

109,853

188,908

864,406



Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

GD: REFORM

• Personal

29,890

31,945

31,945

31,945

31,945

31,945

31,945

221,560

• Sonstige Verwaltungsausgaben

1,400

1,655

1,695

1,695

1,695

1,695

1,695

11,530

GD REFORM INSGESAMT

Mittel

31,290

33,600

33,640

33,640

33,640

33,640

33,640

233,090

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

31,290

33,600

33,640

33,640

33,640

33,640

33,640

233,090

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2021

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

154,720

157,030

157,070

157,070

157,070

157,070

156,060

0,000

1096,090

Zahlungen

75,791

126,065

150,999

157,070

157,070

157,070

157,070

114,955

1096,090

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.2.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2021 33

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

29,890

31,945

31,945

31,945

31,945

31,945

31,945

221,560

Sonstige Verwaltungsausgaben

1,400

1,655

1,695

1,695

1,695

1,695

1,695

11,530

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

31,290

33,600

33,640

33,640

33,640

33,640

33,640

233,090

Außerhalb der RUBRIK 7 34  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

2,000

2,000

2,000

2,000

2,000

2,000

2,000

14,000

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

2,000

2,000

2,000

2,000

2,000

2,000

2,000

14,000

INSGESAMT

33,290

35,600

35,640

35,640

35,640

35,640

35,640

247,090

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.2.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

162

173

173

173

173

173

173

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 35

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

69

74

74

74

74

74

74

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 jj  36

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

231

247

247

247

247

247

247

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.3.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Revision des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Nummer 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 37

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Nummer 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1)    Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1).
(2)    2018/0213(COD), Brüssel, den 31.5.2018, COM(2018) 391 final.
(3)    [COD...].
(4)    ABl. .
(5)    ABl. .
(6)    Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2018/1671 (OJ L 284 vom 12.11.2018, S. 3) geänderten Fassung (SRSP-Verordnung).
(7)    Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Annahme des Arbeitsprogramms 2017 und zur Finanzierung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen sowie zur Aufhebung des Beschlusses C(2017) 3093 (C(2017) 5780 final).
(8)     https://ec.europa.eu/info/publications/structural-reform-support-programme-financing-decisions-and-annual-work-programmes_en
(9)     https://ec.europa.eu/info/publications/annual-monitoring-reports_en
(10)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(11)    ABl. C  , S.  .
(12)    ABl. C  , S.  .
(13)    ABl. C  , S.  .
(14)    ABl. C  , S.  .
(15)    Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1).
(16)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(17)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(18)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(19)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(20)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(21)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(22)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(23)    ABl. C , S. .
(24)    Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).
(25)    Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).
(26)    ABM: activity-based management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: activity-based budgeting – maßnahmenbezogene Budgetierung.
(27)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(28)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx
(29)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(30)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(31)    Kandidatenländer sowie gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(32)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(33)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(34)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(35)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(36)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(37)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 409 final

ANHANG

des Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung



ANHANG

Indikatoren

Die Erreichung der in Artikel 3 und 4 genannten Ziele wird anhand der nachstehenden Indikatoren – aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat und Interventionsbereich – bewertet.

Die Indikatoren werden entsprechend verfügbarer einschlägiger Daten und Informationen einschließlich quantitativer und/oder qualitativer Daten angewandt.

   Outputindikatoren:

a)Anzahl der vereinbarten Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung;

b)Anzahl der durchgeführten Maßnahmen zur technischen Unterstützung;

c)im Zuge der Maßnahmen zur technischen Unterstützung ausgearbeitete Aktionspläne, Fahrpläne, Leitlinien, Handbücher und Empfehlungen;

   Ergebnisindikatoren:

d)Ergebnisse der Maßnahmen zur technischen Unterstützung wie Annahme einer Strategie, Erlass eines neuen Gesetzes/Rechtsakts oder Änderung eines bestehenden, Annahme von (neuen) Verfahren und Maßnahmen zur Förderung der Durchführung von Reformen;

Wirkungsindikatoren:

e)In den Plänen für die Zusammenarbeit und Unterstützung festgelegte Ziele, die u. a. dank der technischen Unterstützung erreicht wurden.

Die Kommission führt die Ex-post-Evaluierung gemäß Artikel 16 auch zu dem Zweck durch, die Zusammenhänge zwischen der bereitgestellten technischen Unterstützung und der Durchführung relevanter Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat im Hinblick auf die Steigerung der Resilienz, nachhaltiges Wachstum sowie Beschäftigung und Zusammenhalt zu ermitteln.

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