EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.5.2020
COM(2020) 407 final
2020/0107(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1601 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds
BEGRÜNDUNG
KONTEXT DES VORSCHLAGS
Der Ausbruch der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) wurde von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11. März 2020 zu einer Pandemie erklärt. Als Reaktion auf den Ausbruch haben seitdem Länder weltweit außerordentliche Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen.
Infolge der Pandemie wird von einem drastischen Rückgang des Wirtschaftswachstums ausgegangen. Die von den Mitgliedstaaten und Partnerländern als Reaktion auf die Krise ergriffenen Maßnahmen haben zu erheblichen Störungen der Lieferketten und der Produktion sowie zu Arbeitsausfällen geführt. Darüber hinaus ist die Erbringung vieler Dienstleistungen fast oder gänzlich unmöglich geworden. Gleichzeitig ist die Verbrauchernachfrage eingebrochen. Die Maßnahmen haben bereits zu einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Lage vieler Unternehmen geführt oder werden dazu führen.
Die COVID-19-Krise hat enorme gesellschaftliche Auswirkungen weltweit, angefangen bei den Gesundheitssystemen bis hin zu massiven globalen sozialen und wirtschaftlichen Folgen. Die Union sollte mit einer umfassenden, kohärenten und integrierten Reaktionsstrategie sowohl die Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit als auch die sozioökonomischen Herausforderungen angehen. Die am wenigsten entwickelten Länder sind aufgrund ihrer schwachen, wenig resilienten Gesundheitssysteme und ihrer komplexen sozioökonomischen Herausforderungen und Probleme bei der guten Regierungsführung am anfälligsten für COVID-19. Es ist bereits klar ersichtlich, dass COVID-19 erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftlichen und makroökonomischen Systeme unserer Partnerländer haben wird. Die Regierungen werden vor der Herausforderung stehen, sich für die Wahrung ihrer makroökonomischen Stabilität und ihres finanzpolitischen Spielraums einzusetzen, um die schwächsten Bevölkerungsgruppen, die Unternehmen und die Arbeitnehmer im Land zu schützen und weiterhin grundlegende Sozialleistungen zu erbringen.
Diese Ausnahmesituation erfordert einen kohärenten und einheitlichen Ansatz auf Ebene der Union, sowohl für die interne als auch für die externe Dimension. Um einer weiteren Verschlechterung der Wirtschaftslage vorzubeugen und eine ausgewogene und einheitliche wirtschaftliche Erholung für alle Wirtschaftstätigkeiten gleichermaßen zu fördern, sollte ein außergewöhnliches und koordiniertes Programm zur wirtschaftlichen Unterstützung aufgelegt werden. Dafür sind umfangreiche öffentliche und private Investitionen erforderlich, um innovative Lösungen zu finden, die Wirtschaft zu stimulieren, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und die Beseitigung der unmittelbaren Schäden infolge des Ausbruchs von COVID-19 zu unterstützen.
In Anbetracht dessen schlägt die Kommission ein ehrgeiziges Paket vor, das eine Anhebung der Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 vorsieht, um die Durchführung von Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Union zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu ermöglichen, wie etwa Maßnahmen zur Unterstützung betroffener Unternehmen, Fördermaßnahmen für die Mitgliedstaaten im Rahmen der Kohäsionspolitik, Stärkung des Kapazitätsaufbaus mit Blick auf die künftige Krisenvorsorge und andere relevante Politikbereiche sowie damit zusammenhängende Maßnahmen.
Es wird vorgeschlagen, dass diese Maßnahmen im Rahmen spezifischer Instrumente und Programme der Union und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsakten der Union mit Vorschriften für diese Instrumente und Programme durchgeführt werden.
Daher müssen für die Umsetzung dieser Maßnahmen die Durchführungsmechanismen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1601 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds in Anspruch genommen werden können.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Ein Tätigwerden der EU ist nach Artikel 209 Absatz 1 und nach Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gerechtfertigt.
•Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
•Wahl des Instruments
Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds geändert.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
In der Begründung des folgenden ursprünglichen Kommissionsvorschlags wird im Einzelnen auf die durchgeführten öffentlichen Konsultationen und Konsultationen der Interessenträger eingegangen: COM(2016) 586.
•Bewertungen und Folgenabschätzungen
Die Begründung des folgenden ursprünglichen Kommissionsvorschlags enthält genaue Angaben zu den Bewertungen und der Folgenabschätzung, die zur Untermauerung des Vorschlags vorgenommenen wurden: COM(2016) 586.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Union wird einen zusätzlichen Betrag von 1 040 Mio. EUR für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung bereitstellen, wodurch sich die EU-Garantie um 2 078 Mio. EUR und die Obergrenze der Gesamtgarantie der Union auf 3 578 Mio. EUR erhöht.
Dieser Vorschlag sieht die Verlängerung des Investitionszeitraums, in dem die EFSD-Garantievereinbarungen zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen mit den förderfähigen Partnereinrichtungen geschlossen werden können, bis zum 31. Dezember 2021 vor.
Weitere Einzelheiten zu den Auswirkungen auf den Haushalt sind dem Finanzbogen zu entnehmen.
5.WEITERE ANGABEN
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Rechtsrahmen besteht aus gezielten Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1601 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds.
Mit den wichtigsten dieser Änderungen sind folgende Ziele verknüpft:
–Ausweitung des geografischen Geltungsbereichs des EFSD auf die Begünstigten im Westbalkan, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführt sind,
–Aufstockung des aus dem Unionshaushalt geleisteten Beitrags zum Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und
–Verlängerung des Investitionszeitraums, in dem die EFSD-Garantievereinbarungen zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen mit den förderfähigen Partnereinrichtungen geschlossen werden können.
2020/0107 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1601 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die COVID-19-Pandemie wirkt sich erheblich auf die Gesellschaften weltweit aus, angefangen bei den Gesundheitssystemen bis hin zu schwerwiegenden globalen sozialen und wirtschaftlichen Folgen. Die Strategie der Union zur Bewältigung der Krise sollte umfassend, kohärent und integriert sein und dazu dienen, Herausforderungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und im sozioökonomischen Bereich sowohl innerhalb der Union als auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit ihren Partnerländern, insbesondere in Afrika, in der Europäischen Nachbarschaft und mit den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Begünstigten im Westbalkan anzugehen. Die COVID-19-Pandemie wird erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftssysteme und die Makroökonomie der Partnerländer haben. Die Regierungen werden vor der Herausforderung stehen, sich für die Wahrung ihrer makroökonomischen Stabilität und ihres finanzpolitischen Spielraums einzusetzen, um die schwächsten Bevölkerungsgruppen, die Unternehmen und die Arbeitnehmer im Land zu schützen und weiterhin grundlegende Gesundheitsversorgungs- und Sozialleistungen zu erbringen. Insbesondere ist damit zu rechnen, dass kleine und mittlere Unternehmen nicht in ausreichendem Umfang über Liquidität und Betriebskapital verfügen werden, wodurch Millionen von Arbeitsplätzen auf dem Spiel stehen. Es dürfte noch schwieriger werden, Finanzierungen in Landeswährung zu erhalten, und Währungsabwertungen dürften Finanzierungen in harter Währung noch riskanter machen. Projekte für erneuerbare Energien und andere durch Gebühreneinnahmen finanzierte Infrastrukturprojekte werden von ähnlichen Problemen betroffen sein.
(2)Neben den notwendigen Maßnahmen, die Drittländer zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergreifen müssen, und den Folgen dieser Maßnahmen wird sich die sozioökonomische Lage im Westbalkan zusätzlich durch die Herausforderungen verschärfen, mit denen die Union selbst aufgrund der Nähe dieser Länder und der wirtschaftlichen Verflechtungen und wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen ihnen und der Union konfrontiert ist. Daher sollte der Geltungsbereich des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung auf den Westbalkan ausgeweitet werden, um die Region im Hinblick auf eine nachhaltige sozioökonomische Erholung und größere Resilienz, die Wiederherstellung von Lieferketten und die Aufrechterhaltung der makroökonomischen Stabilität zu unterstützen.
(3)Die Kommission verfügt über ein wirkungsvolles Instrument zur Minderung von Investitionsrisiken: den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), die Finanzierungskomponente des 2017 geschaffenen Externen Investitionsplans. Dieses Instrument, das derzeit die Europäische Nachbarschaft und Subsahara-Afrika abdeckt, kommt in Partnerschaft mit internationalen Finanzinstitutionen und Entwicklungs- und Finanzierungsinstitutionen der Mitgliedstaaten zum Einsatz. Der EFSD ist eines der weltweit größten öffentlichen Garantieprogramme zur Unterstützung entwicklungsfördernder Investitionen des Privatsektors.
(4)Artikel 137 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sieht vor, dass das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich ansässige Projekte nur für Finanzoperationen infrage kommen, die im Rahmen des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) aus dem Unionshaushalt garantiert werden, sofern diese Finanzoperationen von den Stellen und Einrichtungen, einschließlich der EIB und des Europäischen Investitionsfonds (EIF), oder von Personen, die mit der Durchführung von Teilen dieser Tätigkeiten betraut sind, vor dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens genehmigt wurden. Darüber hinaus beschränkt Artikel 143 Absatz 1 des Austrittsabkommens die Haftung des Vereinigten Königreichs für seinen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten der Union auf Eventualverbindlichkeiten aus Finanzoperationen, die von der Union vor dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens beschlossen wurden. Jede Eventualverbindlichkeit der Union im Rahmen dieser Verordnung entsteht nach dem Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union. Daher sollte diese Verordnung auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung finden.
(5)Die Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2017/1601 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„(4) ‚Partnerland‘ ein Land, das Unterzeichner des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist, ein Land, das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 aufgeführt ist, ein Land, das für die geografisch ausgerichtete Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Betracht kommt, oder einer der Begünstigten im Westbalkan, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014* aufgeführt sind;
______________
*Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).“
2.Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Der Zweck des EFSD als integriertes Finanzpaket, das Finanzierungsmöglichkeiten in Form von Finanzhilfen, Garantien und sonstigen Finanzierungsinstrumenten für förderfähige Partnereinrichtungen bereitstellt, besteht in der Förderung von Investitionen und einem verbesserten Zugang zu Finanzierung, hauptsächlich in Afrika, der Europäischen Nachbarschaft und dem Westbalkan, um eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu stärken und die sozioökonomische Resilienz der Partnerländer, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Kontextes der Europäischen Nachbarschaftspolitik, der Politik der EU gegenüber dem Westbalkan, insbesondere im Kontext der Erweiterungspolitik der EU, und des Partnerschaftsrahmens für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf nachhaltiges und inklusives Wachstum, auf die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, auf die Beseitigung von Ungleichheiten, die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Position von Frauen und jungen Menschen, auf die Gewährleistung der Barrierefreiheit im Einklang mit Artikel 9 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie auf sozioökonomische Sektoren und Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen zu legen ist und gleichzeitig die Zusätzlichkeit maximiert wird, innovative Produkte auf den Markt gebracht werden und Mittel der Privatwirtschaft verstärkt einbezogen werden.
(2) Der EFSD orientiert sich an den Zielen des auswärtigen Handelns der Union gemäß Artikel 21 EUV und der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 208 AEUV sowie an den international vereinbarten Grundsätzen der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit. Der EFSD trägt zur Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklungsziele der Agenda 2030 bei, insbesondere zur Beseitigung der Armut, sowie gegebenenfalls zur Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Politik der EU gegenüber dem Westbalkan, insbesondere im Kontext der Erweiterungspolitik der EU, wodurch sowohl die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie als auch spezifische sozioökonomische Migrationsursachen bekämpft werden, eine nachhaltige Wiedereingliederung von Migranten, die in ihre Herkunftsländer zurückkehren, gefördert wird und Transit- und Aufnahmegemeinschaften gestärkt werden.“
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Tätigkeit des EFSD steht im Einklang mit den Zielen, die in den Finanzierungsinstrumenten für Außenmaßnahmen festgelegt sind, die mit den Verordnungen (EU) Nr. 231/2014, (EU) Nr. 232/2014, (EU) Nr. 233/2014 und (EU) 2015/323 geschaffen wurden, sowie gegebenenfalls im Einklang mit den Prioritäten der nationalen oder regionalen Programme und Strategiepapiere.“
3.In Artikel 5 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
„(2) Der Strategieausschuss berät die Kommission zu der strategischen Ausrichtung und den Prioritäten der unter die EFSD-Garantie fallenden Investitionen und leistet einen Beitrag zu ihrer Ausrichtung auf die Leitgrundsätze und wichtigsten Ziele des Handelns der Union in den Bereichen Außenpolitik, Entwicklungspolitik, Europäische Nachbarschaftspolitik und Politik der EU gegenüber dem Westbalkan, insbesondere im Kontext der Erweiterungspolitik der EU, sowie auf den Zweck des EFSD gemäß Artikel 3. Er unterstützt die Kommission außerdem bei der Festlegung der übergeordneten Investitionsziele bei der Verwendung der EFSD-Garantie und er überwacht eine angemessene und diversifizierte geografische und thematische Abdeckung für die Investitionsfenster, wobei ein besonderes Augenmerk auf die fragilen oder von Konflikten betroffenen Länder, die am wenigsten entwickelten Länder und die schwer verschuldeten armen Länder gelegt wird.
(3) Der Strategieausschuss unterstützt unbeschadet der internen Governance-Vorschriften der EIB auch die allgemeine Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den regionalen Investitionsplattformen, zwischen den drei Säulen des EIP, zwischen dem EIP und den sonstigen Anstrengungen der Union im Bereich der Migration, der COVID-19-Pandemie und der Umsetzung der Agenda 2030 sowie mit den einschlägigen Außenfinanzierungsinstrumenten und Treuhandfonds der Union, mit den von der EIB verwalteten Darlehenstätigkeiten für Drittländer, einschließlich der EIB-Initiative zur Stärkung der wirtschaftlichen Resilienz, und mit der AKP-Investitionsfazilität.“
4.Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Mit der EFSD-Garantie werden Finanzierungen und Investitionen in Partnerländern in Afrika, der Europäischen Nachbarschaft und den Begünstigten im Westbalkan, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführt sind, unterstützt.“
5.Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Investitionszeitraum, in dem die EFSD-Garantievereinbarungen zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen mit den förderfähigen Partnereinrichtungen geschlossen werden können, läuft bis zum 31. Dezember 2021.“
______________
6.In Artikel 9 Absatz 1 erhalten der einleitende Satz und Buchstabe a folgende Fassung:
„(1) Die Finanzierungen und Investitionen, die gemäß dem Zweck des EFSD nach Artikel 3 für eine Unterstützung durch die EFSD-Garantie in Betracht kommen, müssen im Einklang mit der Politik der Union stehen und auf diese abgestimmt sein, insbesondere auf die Entwicklungspolitik der Union, die Europäische Nachbarschaftspolitik und die Politik der EU gegenüber dem Westbalkan, insbesondere im Kontext der Erweiterungspolitik der EU, sowie auf die Unterstützungsmaßnahmen der Union und internationaler Geber, um die Komplementarität mit anderen Initiativen sicherzustellen; dabei werden folgende Ziele verfolgt:
a) Beitrag zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung sowie zur Umsetzung der Agenda 2030 und gegebenenfalls zu der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Politik der EU gegenüber dem Westbalkan, insbesondere im Kontext der Erweiterungspolitik der EU, mit besonderem Schwerpunkt auf der Beseitigung von Armut, der Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, wirtschaftlicher Chancen, von Kompetenzen und Unternehmertum, der Förderung insbesondere der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Position von Frauen und jungen Menschen, wobei gleichzeitig die Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung und die Menschenrechte zu beachten und zu stärken sind;“
7.Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Unbeschadet des Absatzes 2 darf die Höhe der EFSD-Garantie zu keinem Zeitpunkt 3 578 000 000 EUR überschreiten.“
b) Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Die aus dem Gesamthaushalt der Union im Rahmen der EFSD-Garantie geleisteten Nettozahlungen dürfen in der Summe 3 578 000 000 EUR nicht überschreiten. Unbeschadet des Absatzes 4 werden Zahlungen im Fall der Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls von den beitragleistenden Mitgliedstaaten oder anderen beitragleistenden Parteien gleichrangig mit der Union geleistet.“
_____________________
8.Artikel 15 wird wie folgt geändert:
„Artikel 15
Finanzierung des EFSD aus dem Gesamthaushalt der Union
Ein Beitrag von 1 390 000 000 EUR wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt.“
9. Folgender Artikel 15 a wird eingefügt:
„Artikel 15 a
Unterstützungsmaßnahmen
Der in Artikel 15 genannte Betrag kann für technische und administrative Hilfe eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche Informationssysteme.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
KONTEXT DES VORSCHLAGS
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
•Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
•Wahl des Instruments
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
•Bewertungen und Folgenabschätzungen
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
5.WEITERE ANGABEN
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e)
1.3.ABB-Tätigkeit: Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
1.4.2.Einzelziel(e)
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
1.4.4.Leistungsindikatoren
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag zur Änderung der
VERORDNUNG (EU) 2017/1601 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds
1.2.Politikbereich(e)
1.3.ABB-Tätigkeit: Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
◻ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
X die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Diese gezielte Änderung der EFSD-Verordnung wird im Rahmen der Reaktion auf die Covid-19-Pandemie und ihre Folgen vorgeschlagen. Mit der Änderung wird auch der geografische Geltungsbereich der Verordnung auf den Westbalkan ausgeweitet.
1.4.2.Einzelziel(e)
Einzelziel
Die höhere Garantieobergrenze, der längere Investitionszeitraum und der erweiterte geografische Geltungsbereich sollen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie und ihrer Folgen beitragen.
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Die geänderte Verordnung dürfte dazu beitragen, zusätzliche Investitionen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie und ihrer Folgen zu mobilisieren, einschließlich Unterstützung für die Erholung von Wirtschaft und Gesellschaft.
1.4.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Für die Überwachung der Umsetzung der Garantie des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) wurde ein gemeinsamer Mindestsatz von Indikatoren für die Leistungen (Outputs) und die angestrebten direkten Wirkungen (Outcomes) der Projekte festgelegt.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Der Investitionszeitraum, in dem die EFSD-Garantievereinbarungen zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen mit den förderfähigen Partnereinrichtungen geschlossen werden können, läuft bis zum 31. Dezember 2021.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Die vorliegende Änderung der EFSD-Verordnung wird im Rahmen der Reaktion auf die Covid-19-Pandemie und ihre Folgen vorgeschlagen. Indem im Rahmen des derzeitigen MFR zusätzliche Mittel für den EFSD bereitgestellt und dadurch dessen Kapazitäten für Garantien in Partnerländern erhöht werden, wird eine rasche Reaktion auf die Covid-19-Pandemie in diesen Regionen erleichtert.
Dies steht im Einklang mit der globalen Rolle, der Verantwortung und den Werten der Union.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Der Gesamtbetrag der ursprünglichen EFSD-Garantiemittel (1,54 Mrd. EUR einschließlich Beiträge Dritter) wurde für 28 Garantien zugewiesen. Damit dürften Investitionen in Höhe von 17,5 Mrd. EUR mobilisiert werden. Die derzeitige Projekt-Pipeline und die Gespräche mit Partnerfinanzierungsinstitutionen bestätigen, dass die unterzeichneten ESDF-Garantietransaktionen bis Ende 2021 mehr als verdoppelt werden können.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Der zusätzliche Garantiebetrag wird innerhalb der im Vorschlag der Kommission vorgesehenen Grenzen für eine Anhebung der Obergrenze des derzeitigen MFR finanziert.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Der derzeitige MFR bietet keine weiteren Möglichkeiten für eine Umschichtung oder Nutzung von Spielräumen oder besonderen Instrumenten. Der zusätzliche Garantiebetrag wird daher innerhalb der Grenzen des Vorschlags der Kommission für eine Anhebung der Obergrenze des derzeitigen MFR finanziert.
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
X befristete Laufzeit
–◻
Laufzeit bis 31.12.2020
X Finanzielle Auswirkungen bis einschließlich 2021, entsprechend dem Zeitraum, in dem Garantievereinbarungen mit den förderfähigen Partnereinrichtungen geschlossen werden können.
◻ unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission für die Verwaltung des EFSD-Garantiefonds
–◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–◻
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
X Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an (für die durch die EFSD-Garantie abgesicherten Fazilitäten und Garantien):
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
–X internationale Einrichtungen und deren Agenturen
–X die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
–X öffentlich-rechtliche Körperschaften
–X privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die ausreichende finanzielle Garantien bieten, abweichend von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
–X privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten
–X privatrechtliche Einrichtungen eines Partnerlands, die ausreichende finanzielle Garantien bieten, abweichend von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
–X privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
Für die Dotierung und Verwaltung des EFSD-Garantiefonds ist die Kommission direkt zuständig, während bei den unter die Garantie fallenden Instrumenten die Durchführung im Wege der indirekten Mittelverwaltung erfolgt.
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
Die Maßnahmen, die im Finanzbogen zum Vorschlag der Kommission von 2017 für die EFSD-Verordnung (COM(2016) 586 final) aufgeführt sind, gelten sinngemäß.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
4
|
01 03 08
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
4
|
01 01 04 01
|
NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens
|
IV
|
|
EFSD
|
|
|
2020
|
INSGESAMT
|
Operative Ausgaben
|
|
|
|
|
01 03 08
|
Verpflichtungen
|
(1)
|
1 039,000
|
1 039,000
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
1 039,000
|
1 039,000
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
01 01 04 01
|
Verpflichtungen = Zahlungen
|
(3)
|
1,000
|
1,000
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 4
|
Verpflichtungen
|
=(1)+(3)
|
1 040,000
|
1 040,000
|
|
Zahlungen
|
=(2)+(3)
|
1,000
|
1 040,000
|
|
|
|
|
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens
|
5
|
Verwaltungsausgaben
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
2020
|
INSGESAMT
|
Kommission
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• Personal
|
|
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
KOMMISSION INSGESAMT
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Mittel
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|
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Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
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|
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
2020
|
INSGESAMT
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
1 040,000
|
1 040,00
|
|
Zahlungen
|
1 040,000
|
1 040,000
|
3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–X
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
–in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
–
RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
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|
|
Personal
|
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
Zwischensumme RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
Personal
|
|
|
Sonstige
Verwaltungsausgaben
|
1,00
|
|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
1,00
|
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–X
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
–Schätzung in Vollzeitäquivalenten
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2020
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
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XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
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XX 01 01 02 (in den Delegationen)
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XX 01 05 01/11/21 (indirekte Forschung)
|
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10 01 05 01 (direkte Forschung)
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• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten VZÄ)
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XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
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XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
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01 01 04 01
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- am Sitz
|
|
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- in den Delegationen
|
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XX 01 05 02/12/22 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
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10 01 05 02/12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
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Sonstige
|
|
INSGESAMT
|
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XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und Zeitbedienstete
|
Operative und finanzielle Verwaltung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung sowie Kommunikation und Sichtbarkeit
|
Externes Personal
|
Operative und finanzielle Verwaltung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung sowie Kommunikation und Sichtbarkeit
|
3.2.3.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–◻
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
–◻
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.
–X
erfordert eine Revision des MFR.
Die zusätzlichen Mittel werden im Rahmen des Vorschlags der Kommission zur Überarbeitung des derzeitigen MFR finanziert.
3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–X
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–◻
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
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Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
Insgesamt
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Kofinanzierende Einrichtung
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|
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Kofinanzierung INSGESAMT
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3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–X
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–◻
auf die Eigenmittel
–◻
auf die übrigen Einnahmen
–Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind. ◻
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
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Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
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Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
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|
Jahr
N
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Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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Artikel ….
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Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).