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Document 52020PC0407

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1601 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds

COM/2020/407 final

Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 407 final

2020/0107(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1601 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Der Ausbruch der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) wurde von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11. März 2020 zu einer Pandemie erklärt. Als Reaktion auf den Ausbruch haben seitdem Länder weltweit außerordentliche Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen.

Infolge der Pandemie wird von einem drastischen Rückgang des Wirtschaftswachstums ausgegangen. Die von den Mitgliedstaaten und Partnerländern als Reaktion auf die Krise ergriffenen Maßnahmen haben zu erheblichen Störungen der Lieferketten und der Produktion sowie zu Arbeitsausfällen geführt. Darüber hinaus ist die Erbringung vieler Dienstleistungen fast oder gänzlich unmöglich geworden. Gleichzeitig ist die Verbrauchernachfrage eingebrochen. Die Maßnahmen haben bereits zu einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Lage vieler Unternehmen geführt oder werden dazu führen.

Die COVID-19-Krise hat enorme gesellschaftliche Auswirkungen weltweit, angefangen bei den Gesundheitssystemen bis hin zu massiven globalen sozialen und wirtschaftlichen Folgen. Die Union sollte mit einer umfassenden, kohärenten und integrierten Reaktionsstrategie sowohl die Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit als auch die sozioökonomischen Herausforderungen angehen. Die am wenigsten entwickelten Länder sind aufgrund ihrer schwachen, wenig resilienten Gesundheitssysteme und ihrer komplexen sozioökonomischen Herausforderungen und Probleme bei der guten Regierungsführung am anfälligsten für COVID-19. Es ist bereits klar ersichtlich, dass COVID-19 erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftlichen und makroökonomischen Systeme unserer Partnerländer haben wird. Die Regierungen werden vor der Herausforderung stehen, sich für die Wahrung ihrer makroökonomischen Stabilität und ihres finanzpolitischen Spielraums einzusetzen, um die schwächsten Bevölkerungsgruppen, die Unternehmen und die Arbeitnehmer im Land zu schützen und weiterhin grundlegende Sozialleistungen zu erbringen.

Diese Ausnahmesituation erfordert einen kohärenten und einheitlichen Ansatz auf Ebene der Union, sowohl für die interne als auch für die externe Dimension. Um einer weiteren Verschlechterung der Wirtschaftslage vorzubeugen und eine ausgewogene und einheitliche wirtschaftliche Erholung für alle Wirtschaftstätigkeiten gleichermaßen zu fördern, sollte ein außergewöhnliches und koordiniertes Programm zur wirtschaftlichen Unterstützung aufgelegt werden. Dafür sind umfangreiche öffentliche und private Investitionen erforderlich, um innovative Lösungen zu finden, die Wirtschaft zu stimulieren, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und die Beseitigung der unmittelbaren Schäden infolge des Ausbruchs von COVID-19 zu unterstützen.

In Anbetracht dessen schlägt die Kommission ein ehrgeiziges Paket vor, das eine Anhebung der Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 vorsieht, um die Durchführung von Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Union zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu ermöglichen, wie etwa Maßnahmen zur Unterstützung betroffener Unternehmen, Fördermaßnahmen für die Mitgliedstaaten im Rahmen der Kohäsionspolitik, Stärkung des Kapazitätsaufbaus mit Blick auf die künftige Krisenvorsorge und andere relevante Politikbereiche sowie damit zusammenhängende Maßnahmen.

Es wird vorgeschlagen, dass diese Maßnahmen im Rahmen spezifischer Instrumente und Programme der Union und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsakten der Union mit Vorschriften für diese Instrumente und Programme durchgeführt werden.

Daher müssen für die Umsetzung dieser Maßnahmen die Durchführungsmechanismen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1601 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds in Anspruch genommen werden können.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Ein Tätigwerden der EU ist nach Artikel 209 Absatz 1 und nach Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gerechtfertigt.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit 

In der Begründung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags werden die für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung geltenden Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitserwägungen erläutert: COM(2016) 586 – Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und die Einrichtung der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds.

Wahl des Instruments

Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds geändert.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

In der Begründung des folgenden ursprünglichen Kommissionsvorschlags wird im Einzelnen auf die durchgeführten öffentlichen Konsultationen und Konsultationen der Interessenträger eingegangen: COM(2016) 586.

Bewertungen und Folgenabschätzungen

Die Begründung des folgenden ursprünglichen Kommissionsvorschlags enthält genaue Angaben zu den Bewertungen und der Folgenabschätzung, die zur Untermauerung des Vorschlags vorgenommenen wurden: COM(2016) 586.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Union wird einen zusätzlichen Betrag von 1 040 Mio. EUR für den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung bereitstellen, wodurch sich die EU-Garantie um 2 078 Mio. EUR und die Obergrenze der Gesamtgarantie der Union auf 3 578 Mio. EUR erhöht.

Dieser Vorschlag sieht die Verlängerung des Investitionszeitraums, in dem die EFSD-Garantievereinbarungen zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen mit den förderfähigen Partnereinrichtungen geschlossen werden können, bis zum 31. Dezember 2021 vor.

Weitere Einzelheiten zu den Auswirkungen auf den Haushalt sind dem Finanzbogen zu entnehmen.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Rechtsrahmen besteht aus gezielten Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1601 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds.

Mit den wichtigsten dieser Änderungen sind folgende Ziele verknüpft:

Ausweitung des geografischen Geltungsbereichs des EFSD auf die Begünstigten im Westbalkan, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 1 aufgeführt sind,

Aufstockung des aus dem Unionshaushalt geleisteten Beitrags zum Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und

Verlängerung des Investitionszeitraums, in dem die EFSD-Garantievereinbarungen zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen mit den förderfähigen Partnereinrichtungen geschlossen werden können.

2020/0107 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1601 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die COVID-19-Pandemie wirkt sich erheblich auf die Gesellschaften weltweit aus, angefangen bei den Gesundheitssystemen bis hin zu schwerwiegenden globalen sozialen und wirtschaftlichen Folgen. Die Strategie der Union zur Bewältigung der Krise sollte umfassend, kohärent und integriert sein und dazu dienen, Herausforderungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und im sozioökonomischen Bereich sowohl innerhalb der Union als auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit ihren Partnerländern, insbesondere in Afrika, in der Europäischen Nachbarschaft und mit den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgeführten Begünstigten im Westbalkan anzugehen. Die COVID-19-Pandemie wird erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftssysteme und die Makroökonomie der Partnerländer haben. Die Regierungen werden vor der Herausforderung stehen, sich für die Wahrung ihrer makroökonomischen Stabilität und ihres finanzpolitischen Spielraums einzusetzen, um die schwächsten Bevölkerungsgruppen, die Unternehmen und die Arbeitnehmer im Land zu schützen und weiterhin grundlegende Gesundheitsversorgungs- und Sozialleistungen zu erbringen. Insbesondere ist damit zu rechnen, dass kleine und mittlere Unternehmen nicht in ausreichendem Umfang über Liquidität und Betriebskapital verfügen werden, wodurch Millionen von Arbeitsplätzen auf dem Spiel stehen. Es dürfte noch schwieriger werden, Finanzierungen in Landeswährung zu erhalten, und Währungsabwertungen dürften Finanzierungen in harter Währung noch riskanter machen. Projekte für erneuerbare Energien und andere durch Gebühreneinnahmen finanzierte Infrastrukturprojekte werden von ähnlichen Problemen betroffen sein.

(2)Neben den notwendigen Maßnahmen, die Drittländer zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergreifen müssen, und den Folgen dieser Maßnahmen wird sich die sozioökonomische Lage im Westbalkan zusätzlich durch die Herausforderungen verschärfen, mit denen die Union selbst aufgrund der Nähe dieser Länder und der wirtschaftlichen Verflechtungen und wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen ihnen und der Union konfrontiert ist. Daher sollte der Geltungsbereich des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung auf den Westbalkan ausgeweitet werden, um die Region im Hinblick auf eine nachhaltige sozioökonomische Erholung und größere Resilienz, die Wiederherstellung von Lieferketten und die Aufrechterhaltung der makroökonomischen Stabilität zu unterstützen.

(3)Die Kommission verfügt über ein wirkungsvolles Instrument zur Minderung von Investitionsrisiken: den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), die Finanzierungskomponente des 2017 geschaffenen Externen Investitionsplans. Dieses Instrument, das derzeit die Europäische Nachbarschaft und Subsahara-Afrika abdeckt, kommt in Partnerschaft mit internationalen Finanzinstitutionen und Entwicklungs- und Finanzierungsinstitutionen der Mitgliedstaaten zum Einsatz. Der EFSD ist eines der weltweit größten öffentlichen Garantieprogramme zur Unterstützung entwicklungsfördernder Investitionen des Privatsektors.

(4)Artikel 137 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sieht vor, dass das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich ansässige Projekte nur für Finanzoperationen infrage kommen, die im Rahmen des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) aus dem Unionshaushalt garantiert werden, sofern diese Finanzoperationen von den Stellen und Einrichtungen, einschließlich der EIB und des Europäischen Investitionsfonds (EIF), oder von Personen, die mit der Durchführung von Teilen dieser Tätigkeiten betraut sind, vor dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens genehmigt wurden. Darüber hinaus beschränkt Artikel 143 Absatz 1 des Austrittsabkommens die Haftung des Vereinigten Königreichs für seinen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten der Union auf Eventualverbindlichkeiten aus Finanzoperationen, die von der Union vor dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens beschlossen wurden. Jede Eventualverbindlichkeit der Union im Rahmen dieser Verordnung entsteht nach dem Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union. Daher sollte diese Verordnung auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung finden.

(5)Die Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/1601 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„(4) ‚Partnerland‘ ein Land, das Unterzeichner des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist, ein Land, das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 aufgeführt ist, ein Land, das für die geografisch ausgerichtete Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Betracht kommt, oder einer der Begünstigten im Westbalkan, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014* aufgeführt sind;

______________

*Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

2.Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Der Zweck des EFSD als integriertes Finanzpaket, das Finanzierungsmöglichkeiten in Form von Finanzhilfen, Garantien und sonstigen Finanzierungsinstrumenten für förderfähige Partnereinrichtungen bereitstellt, besteht in der Förderung von Investitionen und einem verbesserten Zugang zu Finanzierung, hauptsächlich in Afrika, der Europäischen Nachbarschaft und dem Westbalkan, um eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu stärken und die sozioökonomische Resilienz der Partnerländer, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Kontextes der Europäischen Nachbarschaftspolitik, der Politik der EU gegenüber dem Westbalkan, insbesondere im Kontext der Erweiterungspolitik der EU, und des Partnerschaftsrahmens für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf nachhaltiges und inklusives Wachstum, auf die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, auf die Beseitigung von Ungleichheiten, die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Position von Frauen und jungen Menschen, auf die Gewährleistung der Barrierefreiheit im Einklang mit Artikel 9 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie auf sozioökonomische Sektoren und Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen zu legen ist und gleichzeitig die Zusätzlichkeit maximiert wird, innovative Produkte auf den Markt gebracht werden und Mittel der Privatwirtschaft verstärkt einbezogen werden.

(2) Der EFSD orientiert sich an den Zielen des auswärtigen Handelns der Union gemäß Artikel 21 EUV und der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 208 AEUV sowie an den international vereinbarten Grundsätzen der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit. Der EFSD trägt zur Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklungsziele der Agenda 2030 bei, insbesondere zur Beseitigung der Armut, sowie gegebenenfalls zur Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Politik der EU gegenüber dem Westbalkan, insbesondere im Kontext der Erweiterungspolitik der EU, wodurch sowohl die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie als auch spezifische sozioökonomische Migrationsursachen bekämpft werden, eine nachhaltige Wiedereingliederung von Migranten, die in ihre Herkunftsländer zurückkehren, gefördert wird und Transit- und Aufnahmegemeinschaften gestärkt werden.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Tätigkeit des EFSD steht im Einklang mit den Zielen, die in den Finanzierungsinstrumenten für Außenmaßnahmen festgelegt sind, die mit den Verordnungen (EU) Nr. 231/2014, (EU) Nr. 232/2014, (EU) Nr. 233/2014 und (EU) 2015/323 geschaffen wurden, sowie gegebenenfalls im Einklang mit den Prioritäten der nationalen oder regionalen Programme und Strategiepapiere.“

3.In Artikel 5 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2) Der Strategieausschuss berät die Kommission zu der strategischen Ausrichtung und den Prioritäten der unter die EFSD-Garantie fallenden Investitionen und leistet einen Beitrag zu ihrer Ausrichtung auf die Leitgrundsätze und wichtigsten Ziele des Handelns der Union in den Bereichen Außenpolitik, Entwicklungspolitik, Europäische Nachbarschaftspolitik und Politik der EU gegenüber dem Westbalkan, insbesondere im Kontext der Erweiterungspolitik der EU, sowie auf den Zweck des EFSD gemäß Artikel 3. Er unterstützt die Kommission außerdem bei der Festlegung der übergeordneten Investitionsziele bei der Verwendung der EFSD-Garantie und er überwacht eine angemessene und diversifizierte geografische und thematische Abdeckung für die Investitionsfenster, wobei ein besonderes Augenmerk auf die fragilen oder von Konflikten betroffenen Länder, die am wenigsten entwickelten Länder und die schwer verschuldeten armen Länder gelegt wird.

(3) Der Strategieausschuss unterstützt unbeschadet der internen Governance-Vorschriften der EIB auch die allgemeine Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den regionalen Investitionsplattformen, zwischen den drei Säulen des EIP, zwischen dem EIP und den sonstigen Anstrengungen der Union im Bereich der Migration, der COVID-19-Pandemie und der Umsetzung der Agenda 2030 sowie mit den einschlägigen Außenfinanzierungsinstrumenten und Treuhandfonds der Union, mit den von der EIB verwalteten Darlehenstätigkeiten für Drittländer, einschließlich der EIB-Initiative zur Stärkung der wirtschaftlichen Resilienz, und mit der AKP-Investitionsfazilität.“

4.Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Mit der EFSD-Garantie werden Finanzierungen und Investitionen in Partnerländern in Afrika, der Europäischen Nachbarschaft und den Begünstigten im Westbalkan, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführt sind, unterstützt.“

5.Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Investitionszeitraum, in dem die EFSD-Garantievereinbarungen zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen mit den förderfähigen Partnereinrichtungen geschlossen werden können, läuft bis zum 31. Dezember 2021.“

______________

6.In Artikel 9 Absatz 1 erhalten der einleitende Satz und Buchstabe a folgende Fassung:

„(1) Die Finanzierungen und Investitionen, die gemäß dem Zweck des EFSD nach Artikel 3 für eine Unterstützung durch die EFSD-Garantie in Betracht kommen, müssen im Einklang mit der Politik der Union stehen und auf diese abgestimmt sein, insbesondere auf die Entwicklungspolitik der Union, die Europäische Nachbarschaftspolitik und die Politik der EU gegenüber dem Westbalkan, insbesondere im Kontext der Erweiterungspolitik der EU, sowie auf die Unterstützungsmaßnahmen der Union und internationaler Geber, um die Komplementarität mit anderen Initiativen sicherzustellen; dabei werden folgende Ziele verfolgt:

a) Beitrag zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung sowie zur Umsetzung der Agenda 2030 und gegebenenfalls zu der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Politik der EU gegenüber dem Westbalkan, insbesondere im Kontext der Erweiterungspolitik der EU, mit besonderem Schwerpunkt auf der Beseitigung von Armut, der Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, wirtschaftlicher Chancen, von Kompetenzen und Unternehmertum, der Förderung insbesondere der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Position von Frauen und jungen Menschen, wobei gleichzeitig die Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung und die Menschenrechte zu beachten und zu stärken sind;“

7.Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Unbeschadet des Absatzes 2 darf die Höhe der EFSD-Garantie zu keinem Zeitpunkt 3 578 000 000 EUR überschreiten.“

b) Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die aus dem Gesamthaushalt der Union im Rahmen der EFSD-Garantie geleisteten Nettozahlungen dürfen in der Summe 3 578 000 000 EUR nicht überschreiten. Unbeschadet des Absatzes 4 werden Zahlungen im Fall der Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls von den beitragleistenden Mitgliedstaaten oder anderen beitragleistenden Parteien gleichrangig mit der Union geleistet.“

_____________________

8.Artikel 15 wird wie folgt geändert:

„Artikel 15

Finanzierung des EFSD aus dem Gesamthaushalt der Union

Ein Beitrag von 1 390 000 000 EUR wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt.“

9. Folgender Artikel 15 a wird eingefügt:

„Artikel 15 a

Unterstützungsmaßnahmen

Der in Artikel 15 genannte Betrag kann für technische und administrative Hilfe eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche Informationssysteme.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Bewertungen und Folgenabschätzungen

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.ABB-Tätigkeit: Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag zur Änderung der

VERORDNUNG (EU) 2017/1601 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds

1.2.Politikbereich(e) 

01

1.3.ABB-Tätigkeit: Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 4  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

X die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Diese gezielte Änderung der EFSD-Verordnung wird im Rahmen der Reaktion auf die Covid-19-Pandemie und ihre Folgen vorgeschlagen. Mit der Änderung wird auch der geografische Geltungsbereich der Verordnung auf den Westbalkan ausgeweitet.

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel

Die höhere Garantieobergrenze, der längere Investitionszeitraum und der erweiterte geografische Geltungsbereich sollen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie und ihrer Folgen beitragen.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die geänderte Verordnung dürfte dazu beitragen, zusätzliche Investitionen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie und ihrer Folgen zu mobilisieren, einschließlich Unterstützung für die Erholung von Wirtschaft und Gesellschaft.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Für die Überwachung der Umsetzung der Garantie des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) wurde ein gemeinsamer Mindestsatz von Indikatoren für die Leistungen (Outputs) und die angestrebten direkten Wirkungen (Outcomes) der Projekte festgelegt.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Der Investitionszeitraum, in dem die EFSD-Garantievereinbarungen zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen mit den förderfähigen Partnereinrichtungen geschlossen werden können, läuft bis zum 31. Dezember 2021.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Die vorliegende Änderung der EFSD-Verordnung wird im Rahmen der Reaktion auf die Covid-19-Pandemie und ihre Folgen vorgeschlagen. Indem im Rahmen des derzeitigen MFR zusätzliche Mittel für den EFSD bereitgestellt und dadurch dessen Kapazitäten für Garantien in Partnerländern erhöht werden, wird eine rasche Reaktion auf die Covid-19-Pandemie in diesen Regionen erleichtert.

Dies steht im Einklang mit der globalen Rolle, der Verantwortung und den Werten der Union.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Der Gesamtbetrag der ursprünglichen EFSD-Garantiemittel (1,54 Mrd. EUR einschließlich Beiträge Dritter) wurde für 28 Garantien zugewiesen. Damit dürften Investitionen in Höhe von 17,5 Mrd. EUR mobilisiert werden. Die derzeitige Projekt-Pipeline und die Gespräche mit Partnerfinanzierungsinstitutionen bestätigen, dass die unterzeichneten ESDF-Garantietransaktionen bis Ende 2021 mehr als verdoppelt werden können.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Der zusätzliche Garantiebetrag wird innerhalb der im Vorschlag der Kommission vorgesehenen Grenzen für eine Anhebung der Obergrenze des derzeitigen MFR finanziert.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Der derzeitige MFR bietet keine weiteren Möglichkeiten für eine Umschichtung oder Nutzung von Spielräumen oder besonderen Instrumenten. Der zusätzliche Garantiebetrag wird daher innerhalb der Grenzen des Vorschlags der Kommission für eine Anhebung der Obergrenze des derzeitigen MFR finanziert.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

X befristete Laufzeit

   Laufzeit bis 31.12.2020

X Finanzielle Auswirkungen bis einschließlich 2021, entsprechend dem Zeitraum, in dem Garantievereinbarungen mit den förderfähigen Partnereinrichtungen geschlossen werden können.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 5

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission für die Verwaltung des EFSD-Garantiefonds

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an (für die durch die EFSD-Garantie abgesicherten Fazilitäten und Garantien):

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

X internationale Einrichtungen und deren Agenturen

X die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

X öffentlich-rechtliche Körperschaften

X privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die ausreichende finanzielle Garantien bieten, abweichend von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

X privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

X privatrechtliche Einrichtungen eines Partnerlands, die ausreichende finanzielle Garantien bieten, abweichend von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

X privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Für die Dotierung und Verwaltung des EFSD-Garantiefonds ist die Kommission direkt zuständig, während bei den unter die Garantie fallenden Instrumenten die Durchführung im Wege der indirekten Mittelverwaltung erfolgt.    

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN 

Die Maßnahmen, die im Finanzbogen zum Vorschlag der Kommission von 2017 für die EFSD-Verordnung (COM(2016) 586 final) aufgeführt sind, gelten sinngemäß.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

GM/NGM 6

von EFTA-Ländern 7

von Kandidatenländern 8

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

4

01 03 08

GM

JA

JA

JA

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

4

01 01 04 01

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens

IV

EFSD

2020

INSGESAMT

Operative Ausgaben

01 03 08

Verpflichtungen

(1)

1 039,000

1 039,000

Zahlungen

(2)

1 039,000

1 039,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 9

01 01 04 01 10

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

1,000

1,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 4

Verpflichtungen

=(1)+(3)

1 040,000

1 040,000

Zahlungen

=(2)+(3)

1,000

1 040,000



Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2020

INSGESAMT

Kommission

Personal 11  

• Sonstige Verwaltungsausgaben

KOMMISSION INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2020

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

1 040,000

1 040,00

Zahlungen

1 040,000

1 040,000

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2020

INSGESAMT

RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

außerhalb der RUBRIK 5 12
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige
Verwaltungsausgaben

1,00

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5

des Mehrjährigen Finanzrahmens

1,00

INSGESAMT

1,00

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2020

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01/11/21 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten VZÄ) 13

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) 14

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

01 01 04 01  15

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02/12/22 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02/12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige

INSGESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Operative und finanzielle Verwaltung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung sowie Kommunikation und Sichtbarkeit

Externes Personal

Operative und finanzielle Verwaltung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung sowie Kommunikation und Sichtbarkeit

3.2.3.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

X    erfordert eine Revision des MFR.

Die zusätzlichen Mittel werden im Rahmen des Vorschlags der Kommission zur Überarbeitung des derzeitigen MFR finanziert.

3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 16

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 17

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).
(2)    Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).
(3)    Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
(4)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(5)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(6)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(7)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(8)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(9)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(10)    2021 werden schätzungsweise Verwaltungsmittel in Höhe von 1,5 Mio. EUR benötigt werden, die aus den nachfolgenden Verwaltungshaushaltslinien finanziert werden sollen – entsprechend den derzeit vorliegenden Vorschlägen grundsätzlich aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit sowie aus dem Instrument für Heranführungshilfe III.
(11)    2021 werden schätzungsweise 0,8 Mio. EUR benötigt werden, die aus dem Haushalt 2021 finanziert werden sollen.
(12)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(13)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(14)    2021 werden schätzungsweise 10 Vertragsbedienstete am Sitz aus der Globaldotation finanziert werden.
(15)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien). 2021 werden schätzungsweise 10 Vertragsbedienstete in den Delegationen aus den nachfolgenden Verwaltungshaushaltslinien finanziert werden – entsprechend den derzeit vorliegenden Vorschlägen grundsätzlich aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit sowie aus dem Instrument für Heranführungshilfe III.
(16)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das vermutlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(17)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten anzugeben.
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