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Document 32016B0150

Endgültiger erlass (EU, Euratom) 2016/150 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016

ABl. L 48 vom 24.2.2016, p. 1–2283 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2016/1/oj

24.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/1


ENDGÜLTIGER ERLASS (EU, Euratom) 2016/150

des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (3),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4),

unter Hinweis auf den von der Kommission am 24. Juni 2015 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, der vom Rat am 4. September 2015 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 17. September 2015 zugeleitet wurde,

unter Hinweis auf die Berichtigungsschreiben Nr. 1/2016 und Nr. 2/2016 der Kommission zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Oktober 2015 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament am 28. Oktober 2015 angenommenen Abänderungen am Entwurf des Gesamthaushaltsplans,

unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten des Rates vom 28. Oktober 2015, in dem dieser mitgeteilt hat, dass der Rat nicht alle vom Parlament angenommenen Abänderungen billigen kann,

unter Hinweis auf das an den Präsidenten des Rates gerichtete Schreiben vom 28. Oktober 2015 zur Einberufung des Vermittlungsausschusses,

unter Hinweis darauf, dass der Vermittlungsausschuss sich binnen der in Artikel 314 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Frist von 21 Tagen auf einen gemeinsamen Entwurf geeinigt hat,

unter Hinweis auf die Billigung des gemeinsamen Entwurfs durch den Rat am 24. November 2015,

unter Hinweis auf die Billigung des gemeinsamen Entwurfs durch das Europäische Parlament am 25. November 2015,

gestützt auf die Artikel 90 und 91 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments —

STELLT FEST:

Einziger Artikel

Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 ist endgültig erlassen.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2015.

Der Präsident

M. SCHULZ


(1)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


INHALT

GESAMTEINNAHMEN

A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans 12
B. Einnahmen nach Haushaltslinien 21
C. Stellenplan 152
D. Immobilienbestand 153

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan I: Parlament 160
— Einnahmen 161
— Ausgaben 176
— Personal 236
Einzelplan II: Europäischer Rat und Rat 238
— Einnahmen 239
— Ausgaben 256
— Personal 300
Einzelplan III: Kommission 302
— Einnahmen 303
— Ausgaben 378
— Personal 1898
Einzelplan IV: Gerichtshof der Europäischen Union 1947
— Einnahmen 1948
— Ausgaben 1960
— Personal 1996
Einzelplan V: Rechnungshof 1997
— Einnahmen 1998
— Ausgaben 2010
— Personal 2041
Einzelplan VI: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss 2043
— Einnahmen 2044
— Ausgaben 2056
— Personal 2094
Einzelplan VII: Ausschuss der Regionen 2095
— Einnahmen 2096
— Ausgaben 2109
— Personal 2144
Einzelplan VIII: Europäischer Bürgerbeauftragter 2145
— Einnahmen 2146
— Ausgaben 2154
— Personal 2182
Einzelplan IX: Europäischer Datenschutzbeauftragter 2183
— Einnahmen 2184
— Ausgaben 2190
— Personal 2221
Einzelplan X: Europäischer Auswärtiger Dienst 2222
— Einnahmen 2223
— Ausgaben 2241
— Personal 2283

INHALT

GESAMTEINNAHMEN

A. Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans 12
B. Einnahmen nach Haushaltslinien 21

— Titel 1:

Eigene Mittel 22

— Titel 3:

Überschüsse, Salden und Anpassungen 46

— Titel 4:

Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderer Einrichtungen der Union 60

— Titel 5:

Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe 74

— Titel 6:

Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union 88

— Titel 7:

Verzugszinsen und Geldbußen 132

— Titel 8:

Anleihen und Darlehen 138

— Titel 9:

Sonstige Einnahmen 150
C. Stellenplan 152
D. Immobilienbestand 153

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan I: Parlament 160
— Einnahmen 161

— Titel 4:

Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union 162

— Titel 5:

Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs 165

— Titel 6:

Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union 172

— Titel 9:

Sonstige Einnahmen 174
— Ausgaben 176

— Titel 1:

Mitglieder und Personal des Organs 178

— Titel 2:

Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben 200

— Titel 3:

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben des Organs 213

— Titel 4:

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ 227

— Titel 5:

Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen und Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten 231

— Titel 10:

Sonstige Ausgaben 233
— Personal 236
Einzelplan II: Europäischer Rat und Rat 238
— Einnahmen 239

— Titel 4:

Verschiedene von der Union erhobene Steuern, Abschöpfungen und Gebühren 240

— Titel 5:

Erlöse aus dem Verwaltungsbetrieb des Organs 243

— Titel 6:

Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union 249

— Titel 7:

Verzugszinsen 252

— Titel 9:

Sonstige Einnahmen 254
— Ausgaben 256

— Titel 1:

Personal des Organs 257

— Titel 2:

Gebäude, Material und Sachausgaben 280

— Titel 10:

Sonstige Ausgaben 298
— Personal 300
Einzelplan III: Kommission 302
— Einnahmen 303

— Titel 4:

Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderen Einrichtungen der Union 304

— Titel 5:

Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit des Organs 309

— Titel 6:

Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union 318

— Titel 7:

Verzugszinsen und Geldbußen 363

— Titel 8:

Anleihen und Darlehen 369

— Titel 9:

Sonstige Einnahmen 376
GESAMTÜBERSICHT ÜBER DIE MITTEL (2016 UND 2015) UND AUSGABEN (2014) 378

— Titel XX:

Verwaltungsausgaben nach Politikbereichen 381

— Titel 01:

Wirtschaft und Finanzen 398

— Titel 02:

Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU 435

— Titel 03:

Wettbewerb 510

— Titel 04:

Beschäftigung, Soziales und Integration 515

— Titel 05:

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums 595

— Titel 06:

Mobilität und Verkehr 687

— Titel 07:

Umwelt 738

— Titel 08:

Forschung und Innovation 770

— Titel 09:

Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien 827

— Titel 10:

Direkte Forschung 881

— Titel 11:

Maritime Angelegenheiten und Fischerei 910

— Titel 12:

Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion 953

— Titel 13:

Regionalpolitik und Stadtentwicklung 968

— Titel 14:

Steuern und Zollunion 1044

— Titel 15:

Bildung und Kultur 1058

— Titel 16:

Kommunikation 1109

— Titel 17:

Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 1133

— Titel 18:

Migration und Inneres 1194

— Titel 19:

Außenpolitische Instrumente 1252

— Titel 20:

Handel 1284

— Titel 21:

Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung 1295

— Titel 22:

Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen 1387

— Titel 23:

Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz 1429

— Titel 24:

Betrugsbekämpfung 1451

— Titel 25:

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission 1458

— Titel 26:

Verwaltung der Kommission 1470

— Titel 27:

Haushalt 1522

— Titel 28:

Audit 1531

— Titel 29:

Statistik 1535

— Titel 30:

Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben 1544

— Titel 31:

Sprachendienste 1557

— Titel 32:

Energie 1567

— Titel 33:

Justiz und Verbraucher 1610

— Titel 34:

Klimaschutz 1651

— Titel 40:

Reserven 1663

Anhänge

— Europäischer Wirtschaftsraum 1671
— Liste der Haushaltslinien, die den Beitrittskandidaten und gegebenenfalls potenziellen Beitrittskandidaten des Westbalkans offen stehen 1685
— Anleihe- und Darlehenstransaktionen — Anleihen und Darlehen mit Garantie aus dem Unionshaushalt 1688
— Den Haushaltsentwurf ergänzende Informationen zu den Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung 1724
— Amt für Veröffentlichungen 1790
— Einnahmen 1791
— Ausgaben 1796
— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) 1809
— Einnahmen 1810
— Ausgaben 1815
— Europäisches Amt für Personalauswahl 1829
— Einnahmen 1830
— Ausgaben 1835
— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche 1850
— Einnahmen 1851
— Ausgaben 1856
— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel 1866
— Einnahmen 1867
— Ausgaben 1872
— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Luxemburg 1882
— Einnahmen 1883
— Ausgaben 1888
— Stellenplan 1898
Einzelplan IV: Gerichtshof der Europäischen Union 1947
— Einnahmen 1948

— Titel 4:

Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union 1949

— Titel 5:

Erlöse aus dem Verwaltungsbetrieb des Organs 1952

— Titel 9:

Verschiedene Einnahmen 1958
— Ausgaben 1960

— Titel 1:

Mitglieder und Personal des Organs 1961

— Titel 2:

Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und sonstige Sachausgaben 1978

— Titel 3:

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ 1992

— Titel 10:

Andere Ausgaben 1994
— Personal 1996
Einzelplan V: Rechnungshof 1997
— Einnahmen 1998

— Titel 4:

Einnahmen von Mitgliedern und Personal des Organs 1999

— Titel 5:

Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit des Organs 2002

— Titel 9:

Sonstige Einnahmen 2008
— Ausgaben 2010

— Titel 1:

Mitglieder und Personal des Organs 2011

— Titel 2:

Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben 2026

— Titel 10:

Sonstige Ausgaben 2039
— Personal 2041
Einzelplan VI: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss 2043
— Einnahmen 2044

— Titel 4:

Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union 2045

— Titel 5:

Verschiedene Einnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einrichtung 2048

— Titel 9:

Verschiedene Einnahmen 2054
— Ausgaben 2056

— Titel 1:

Personal der Einrichtung 2057

— Titel 2:

Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb 2076

— Titel 10:

Sonstige Ausgaben 2092
— Personal 2094
Einzelplan VII: Ausschuss der Regionen 2095
— Einnahmen 2096

— Titel 4:

Einnahmen von Mitgliedern und Personal der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union 2097

— Titel 5:

Einnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einrichtung 2100

— Titel 9:

Verschiedene Einnahmen 2107
— Ausgaben 2109

— Titel 1:

Mitglieder und Personal der Einrichtung 2110

— Titel 2:

Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb 2127

— Titel 10:

Sonstige Ausgaben 2142
— Personal 2144
Einzelplan VIII: Europäischer Bürgerbeauftragter 2145
— Einnahmen 2146

— Titel 4:

Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und sonstigen Einrichtungen der Union 2147

— Titel 6:

Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union 2150

— Titel 9:

Verschiedene Einnahmen 2152
— Ausgaben 2154

— Titel 1:

Ausgaben für Mitglieder und Personal der Einrichtung 2155

— Titel 2:

Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben 2167

— Titel 3:

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben der Einrichtung 2174

— Titel 10:

Sonstige Ausgaben 2180
— Personal 2182
Einzelplan IX: Europäischer Datenschutzbeauftragter 2183
— Einnahmen 2184

— Titel 4:

Verschiedene von der Union erhobene Abgaben, Abzüge und Gebühren 2185

— Titel 9:

Verschiedene Einnahmen 2188
— Ausgaben 2190

— Titel 1:

Ausgaben für Mitglieder und Personal der Einrichtung 2191

— Titel 2:

Gebäude, Material und mit dem Dienstbetrieb verbundene Sachausgaben 2203

— Titel 3:

Europäischer Datenschutzausschuss 2207

— Titel 10:

Sonstige Ausgaben 2219
— Personal 2221
Einzelplan X: Europäischer Auswärtiger Dienst 2222
— Einnahmen 2223

— Titel 4:

Von der Union erhobene Steuern, Abschöpfungen und Gebühren 2224

— Titel 5:

Erlöse aus dem Verwaltungsbetrieb des Organs 2227

— Titel 6:

Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union 2234

— Titel 7:

Verzugszinsen 2237

— Titel 9:

Sonstige Einnahmen 2239
— Ausgaben 2241

— Titel 1:

Bedienstete in den zentralen Dienststellen 2242

— Titel 2:

Gebäude, Sach- und Betriebsausgaben der zentralen Dienststellen 2255

— Titel 3:

Delegationen 2273

— Titel 10:

Sonstige Ausgaben 2281
— Personal 2283

A.   EINLEITUNG UND FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

EINLEITUNG

Im Gesamthaushaltsplan der Union werden für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft veranschlagt und bewilligt.

Bei der Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans sind folgende Grundsätze zu beachten: Einheit und Haushaltswahrheit, Jährlichkeit, Haushaltsausgleich, Rechnungseinheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Transparenz.

Gemäß dem Grundsatz der Einheit und dem Grundsatz der Haushaltswahrheit müssen alle Einnahmen und Ausgaben der Union, sofern sie zulasten des Haushalts gehen, in einem einzigen Haushaltsdokument ausgewiesen werden.

Der Grundsatz der Jährlichkeit besagt, dass der Haushaltsplan für jeweils ein Haushaltsjahr angenommen wird und die Mittel dieses Haushaltsjahres — sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen — grundsätzlich während des betreffenden Jahres verwendet werden müssen.

Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs müssen die für ein Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen den Mitteln für Zahlungen für dasselbe Haushaltsjahr entsprechen; ein etwaiges Haushaltsdefizit darf nicht durch Kreditaufnahme gedeckt werden, da dies mit dem Eigenmittelsystem unvereinbar ist.

In Anwendung des Grundsatzes der Rechnungseinheit ist sowohl bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans als auch bei der Rechnungslegung der Euro zu verwenden.

Der Grundsatz der Gesamtdeckung bedeutet einerseits, dass die Gesamtheit der Haushaltseinnahmen der Deckung der Gesamtheit der Haushaltsausgaben dient und nur in Ausnahmefällen einzelne Einnahmen zweckgebunden für die Finanzierung bestimmter Ausgaben zugewiesen werden dürfen, und andererseits, dass die Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe ohne vorhergehende Verrechnung in den Haushaltsplan einzusetzen sind.

Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass jeder Mittelansatz eine spezifische Zweckbestimmung haben muss und bestimmten Ausgaben zuzuweisen ist, um jegliche Verwechslung zwischen verschiedenen Mittelkategorien zu vermeiden.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung definiert sich unter Bezugnahme auf die Gebote der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit.

Der Grundsatz der Transparenz besagt, dass eine zuverlässige Unterrichtung über den Haushaltsvollzug und die Rechnungsführung erfolgen muss.

Im Interesse einer größeren Transparenz der Haushaltsführung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, werden die Mittel auf der Grundlage der nach Tätigkeitsbereichen gegliederten ABB-Struktur (Activity-Based Budgeting) veranschlagt.

Die in diesem Haushaltsplan bewilligten Ausgabenmittel belaufen sich auf insgesamt 155 004 173 148 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 143 885 295 484 EUR an Mitteln für Zahlungen, was einer Differenz von – 4,48 % bzw. + 1,84 % gegenüber dem Haushaltsplan 2015 entspricht..

Haushaltseinnahmen beziffern sich auf insgesamt 143 885 295 484 EUR. Der einheitliche Abrufsatz für die MwSt-Eigenmittel beträgt 0,30 %, der Abrufsatz für die BNE-Eigenmittel 0,7134 % Der Haushaltsplan 2016 wird zu 12,92 % aus traditionellen Eigenmitteln (Zölle und Zuckerabgaben) finanziert. Die Finanzierungsanteile der MwSt.- und BNE-Eigenmittel belaufen sich auf 13,07 % bzw. 72,88 %. Die sonstigen Einnahmen für dieses Haushaltsjahr werden mit 1 616 701 373 EUR veranschlagt.

Die zur Finanzierung des Haushaltsplans 2016 erforderlichen Eigenmittel entsprechen 0,97 % des gesamten Bruttonationaleinkommens (BNE) und liegen damit unter der Obergrenze von 1,23 % des BNE, die sich nach der Berechnungsformel in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17) ergibt.

Anhand der folgenden Tabellen lässt sich Schritt für Schritt nachvollziehen, wie die Finanzierung des Haushaltsplans 2016 berechnet wurde.

FINANZIERUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS

Mittelansätze für das Haushaltsjahr 2016, die gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften zu decken sind

AUSGABEN

Bezeichnung

Haushalt 2016

Budget 2015 (1)

Differenz (in %)

1.

Intelligentes und integratives Wachstum

66 262 537 636

66 853 308 910

–0,88

2.

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

55 120 803 654

55 978 784 039

–1,53

3.

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

3 022 287 739

1 926 965 795

+56,84

4.

Europa in der Welt

10 155 590 403

7 478 225 907

+35,80

5.

Verwaltung

8 935 076 052

8 658 632 705

+3,19

6.

Ausgleichszahlungen

p.m.

p.m.

Besondere Instrumente

389 000 000

384 505 583

+1,17

Gesamtbetrag der Ausgaben  (2)

143 885 295 484

141 280 422 939

+1,84


EINNAHMEN

Bezeichnung

Haushalt 2016

Budget 2015 (3)

Differenz (in %)

Verschiedene Einnahmen (Titel 4 bis 9)

1 616 701 373

3 045 497 557

–46,92

Verfügbarer Überschuss aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 0)

p.m.

1 434 557 708

Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich (Kapitel 3 0, Artikel 3 0 2)

p.m.

p.m.

Überschuss der für frühere Haushaltsjahre abgeführten MwSt.- und BSP/BNE-Eigenmittel (Kapitel 3 1 und 3 2)

p.m.

7 133 244 000

Gesamtbetrag der Einnahmen der Titel 3 bis 9

1 616 701 373

11 613 299 265

–86,08

Nettobetrag — Zölle und Zuckerabgaben (Kapitel 1 1 und 1 2)

18 590 000 000

18 759 400 000

–0,90

MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (Tabellen 1 und 2, Kapitel 1 3)

18 812 783 576

18 023 353 946

+4,38

Über die zusätzliche Einnahme (BNE-Eigenmittel, Tabelle 3, Kapitel 1 4) zu finanzierender Restbetrag

104 865 810 535

92 884 369 728

+12,90

Durch die Eigenmittel gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom zu deckende Mittelansätze (4)

142 268 594 111

129 667 123 674

+9,72

Gesamtbetrag der Einnahmen  (5)

143 885 295 484

141 280 422 939

+1,84


TABELLE 1

Berechnung der Begrenzung der harmonisierten MwSt.-Bemessungsgrundlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Mitgliedstaaten

1 % der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

1 % des Bruttonationaleinkommens

Begrenzungssatz (in %)

1 % des Bruttonationaleinkommens, multipliziert mit dem Begrenzungssatz

1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage (6)

Mitgliedstaaten mit begrenzter MwSt.-Bemessungsgrundlage

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

Belgien

1 744 699 000

4 145 592 000

50

2 072 796 000

1 744 699 000

 

Bulgarien

210 850 884

421 349 576

50

210 674 788

210 674 788

Bulgarien

Tschechische Republik

669 395 447

1 504 649 302

50

752 324 651

669 395 447

 

Dänemark

1 039 399 365

2 784 815 730

50

1 392 407 865

1 039 399 365

 

Deutschland

13 041 327 753

31 089 578 000

50

15 544 789 000

13 041 327 753

 

Estland

100 673 730

206 957 500

50

103 478 750

100 673 730

 

Irland

730 296 000

1 681 832 000

50

840 916 000

730 296 000

 

Griechenland

737 959 500

1 825 366 000

50

912 683 000

737 959 500

 

Spanien

4 584 349 000

11 112 124 500

50

5 556 062 250

4 584 349 000

 

Frankreich

9 842 907 391

22 246 075 500

50

11 123 037 750

9 842 907 391

 

Kroatien

261 595 059

427 238 463

50

213 619 232

213 619 232

Kroatien

Italien

5 806 143 000

16 221 126 500

50

8 110 563 250

5 806 143 000

 

Zypern

106 733 609

164 549 000

50

82 274 500

82 274 500

Zypern

Lettland

94 350 984

258 200 500

50

129 100 250

94 350 984

 

Litauen

150 145 740

384 106 522

50

192 053 261

150 145 740

 

Luxemburg

298 311 000

319 485 000

50

159 742 500

159 742 500

Luxemburg

Ungarn

446 561 568

1 118 843 433

50

559 421 717

446 561 568

 

Malta

58 943 842

83 745 500

50

41 872 750

41 872 750

Malta

Niederlande

2 731 320 500

6 795 975 500

50

3 397 987 750

2 731 320 500

 

Österreich

1 540 873 000

3 299 760 000

50

1 649 880 000

1 540 873 000

 

Polen

1 853 096 591

4 416 658 720

50

2 208 329 360

1 853 096 591

 

Portugal

808 661 500

1 766 052 500

50

883 026 250

808 661 500

 

Rumänien

579 320 158

1 617 874 308

50

808 937 154

579 320 158

 

Slowenien

187 196 000

376 395 000

50

188 197 500

187 196 000

 

Slowakei

266 308 000

773 099 500

50

386 549 750

266 308 000

 

Finnland

932 204 500

2 045 366 500

50

1 022 683 250

932 204 500

 

Schweden

1 958 026 409

4 517 946 432

50

2 258 973 216

1 958 026 409

 

Vereinigtes Königreich

12 155 879 682

25 379 828 021

50

12 689 914 011

12 155 879 682

 

Insgesamt

62 937 529 212

146 984 591 507

 

73 492 295 755

62 709 278 588

 


TABELLE 2

Aufteilung der MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 3)

Mitgliedstaat

1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

Einheitlicher Satz für die MwSt.-Eigenmittel (in %)

MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

1 744 699 000

0,300

523 409 700

Bulgarien

210 674 788

0,300

63 202 436

Tschechische Republik

669 395 447

0,300

200 818 634

Dänemark

1 039 399 365

0,300

311 819 810

Deutschland

13 041 327 753

0,300

3 912 398 326

Estland

100 673 730

0,300

30 202 119

Irland

730 296 000

0,300

219 088 800

Griechenland

737 959 500

0,300

221 387 850

Spanien

4 584 349 000

0,300

1 375 304 700

Frankreich

9 842 907 391

0,300

2 952 872 217

Kroatien

213 619 232

0,300

64 085 770

Italien

5 806 143 000

0,300

1 741 842 900

Zypern

82 274 500

0,300

24 682 350

Lettland

94 350 984

0,300

28 305 295

Litauen

150 145 740

0,300

45 043 722

Luxemburg

159 742 500

0,300

47 922 750

Ungarn

446 561 568

0,300

133 968 470

Malta

41 872 750

0,300

12 561 825

Niederlande

2 731 320 500

0,300

819 396 150

Österreich

1 540 873 000

0,300

462 261 900

Polen

1 853 096 591

0,300

555 928 977

Portugal

808 661 500

0,300

242 598 450

Rumänien

579 320 158

0,300

173 796 047

Slowenien

187 196 000

0,300

56 158 800

Slowakei

266 308 000

0,300

79 892 400

Finnland

932 204 500

0,300

279 661 350

Schweden

1 958 026 409

0,300

587 407 923

Vereinigtes Königreich

12 155 879 682

0,300

3 646 763 905

Insgesamt

62 709 278 588

 

18 812 783 576


TABELLE 3

Bestimmung des einheitlichen Satzes und Aufteilung der BNE-Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 4)

Mitgliedstaaten

1 % des Bruttonationaleinkommens

Auf die zusätzliche Bemessungsgrundlage zu erhebender einheitlicher Satz, Eigenmittel

Einnahmen gemäß der zusätzlichen Bemessungsgrundlage zum einheitlichen Satz

 

(1)

(2)

(3) = (1) × (2)

Belgien

4 145 592 000

 

2 957 662 846

Bulgarien

421 349 576

 

300 610 862

Tschechische Republik

1 504 649 302

 

1 073 488 500

Dänemark

2 784 815 730

 

1 986 820 222

Deutschland

31 089 578 000

 

22 180 786 181

Estland

206 957 500

 

147 653 341

Irland

1 681 832 000

 

1 199 899 078

Griechenland

1 825 366 000

 

1 302 303 072

Spanien

11 112 124 500

 

7 927 919 046

Frankreich

22 246 075 500

 

15 871 410 157

Kroatien

427 238 463

 

304 812 275

Italien

16 221 126 500

 

11 572 924 487

Zypern

164 549 000

 

117 397 096

Lettland

258 200 500

0,7134476 (7)

184 212 538

Litauen

384 106 522

 

274 039 893

Luxemburg

319 485 000

 

227 935 821

Ungarn

1 118 843 433

 

798 236 211

Malta

83 745 500

 

59 748 030

Niederlande

6 795 975 500

 

4 848 572 710

Österreich

3 299 760 000

 

2 354 205 998

Polen

4 416 658 720

 

3 151 054 759

Portugal

1 766 052 500

 

1 259 985 996

Rumänien

1 617 874 308

 

1 154 268 614

Slowenien

376 395 000

 

268 538 126

Slowakei

773 099 500

 

551 566 017

Finnland

2 045 366 500

 

1 459 261 911

Schweden

4 517 946 432

 

3 223 318 238

Vereinigtes Königreich

25 379 828 021

 

18 107 178 510

Insgesamt

146 984 591 507

 

104 865 810 535


TABELLE 4

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (Haushaltsjahr 2015) gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom (Kapitel 1 5)

Bezeichnung

Koeffizient (8) (%)

Betrag

1.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) an der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

19,4288

 

2.

Anteil des Vereinigten Königreichs (in %) am Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben

7,3919

 

3.

(1) – (2)

12,0369

 

4.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben

 

130 016 348 031

5.

Erweiterungsbedingte Ausgaben (9)

 

36 305 752 879

6.

Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben nach Abzug der erweiterungsbedingten Ausgaben = (4) – (5)

 

93 710 595 151

7.

Ursprünglicher Korrekturbetrag VK = (3) × (6) × 0,66

 

7 444 724 929

8.

VK-Vorteil (10)

 

2 212 027 407

9.

Eigentlicher Korrekturbetrag VK = (7) – (8)

 

5 232 697 523

10.

Unerwartete Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln (11)

 

–50 550 782

11.

Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs = (9) – (10)

 

5 283 248 305


TABELLE 5

Berechnung der Finanzierung des Korrekturbetrags zugunsten des Vereinigten Königreichs — 5 283 248 305 EUR (Kapitel 1 5)

Mitgliedstaaten

Anteile an den BNE-Grundlagen

Anteile ohne Vereinigtes Königreich

Anteile ohne Deutschland, Niederlande, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich

3/4 des Anteils Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens in „Anteile ohne Vereinigtes Königreich“

Spalte 4 umgelegt gemäß Schlüssel der Spalte 3

Finanzierungsschlüssel

Finanzierungsschlüssel, angewandt auf den Korrekturbetrag

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6) = (2) + (4) + (5)

(7)

Belgien

2,82

3,41

5,46

 

1,54

4,95

261 447 948

Bulgarien

0,29

0,35

0,56

 

0,16

0,50

26 573 040

Tschechische Republik

1,02

1,24

1,98

 

0,56

1,80

94 892 954

Dänemark

1,89

2,29

3,67

 

1,03

3,32

175 628 561

Deutschland

21,15

25,57

0,00

–19,17

0,00

6,39

337 679 947

Estland

0,14

0,17

0,27

 

0,08

0,25

13 052 084

Irland

1,14

1,38

2,22

 

0,62

2,01

106 067 246

Griechenland

1,24

1,50

2,40

 

0,68

2,18

115 119 431

Spanien

7,56

9,14

14,64

 

4,13

13,26

700 802 719

Frankreich

15,13

18,29

29,31

 

8,26

26,56

1 402 981 958

Kroatien

0,29

0,35

0,56

 

0,16

0,51

26 944 431

Italien

11,04

13,34

21,37

 

6,02

19,36

1 023 009 556

Zypern

0,11

0,14

0,22

 

0,06

0,20

10 377 528

Lettland

0,18

0,21

0,34

 

0,10

0,31

16 283 800

Litauen

0,26

0,32

0,51

 

0,14

0,46

24 224 251

Luxemburg

0,22

0,26

0,42

 

0,12

0,38

20 148 798

Ungarn

0,76

0,92

1,47

 

0,42

1,34

70 561 531

Malta

0,06

0,07

0,11

 

0,03

0,10

5 281 535

Niederlande

4,62

5,59

0,00

–4,19

0,00

1,40

73 814 596

Österreich

2,24

2,71

0,00

–2,04

0,00

0,68

35 840 396

Polen

3,00

3,63

5,82

 

1,64

5,27

278 543 175

Portugal

1,20

1,45

2,33

 

0,66

2,11

111 378 737

Rumänien

1,10

1,33

2,13

 

0,60

1,93

102 033 658

Slowenien

0,26

0,31

0,50

 

0,14

0,45

23 737 913

Slowakei

0,53

0,64

1,02

 

0,29

0,92

48 756 674

Finnland

1,39

1,68

2,69

 

0,76

2,44

128 994 091

Schweden

3,07

3,72

0,00

–2,79

0,00

0,93

49 071 747

Vereinigtes Königreich

17,27

0,00

0,00

 

0,00

0,00

0

Insgesamt

100,00

100,00

100,00

–28,19

28,19

100,00

5 283 248 305

Die Beträge werden bis zur 15. Dezimalstelle berechnet.

TABELLE 6

Überblick über die Finanzierung (12) des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat

Traditionelle Eigenmittel (TEM)

MwSt.- und BNE-Eigenmittel, einschließlich Anpassungen

Eigenmittel insgesamt (13)

Zuckerabgaben netto (75 %)

Zölle netto (75 %)

Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (75 %)

Erhebungskosten (25 % des TEM-Bruttobetrags) (p.m.)

MwSt.-Eigenmittel

BNE-Eigenmittel

VK-Korrektur

Beiträge der Mitgliedstaaten insgesamt

Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten (in %)

 

(1)

(2)

(3)=(1)+(2)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8) =(5)+(6)+(7)

(9)

(10) = (3) + (8)

Belgien

6 600 000

1 769 700 000

1 776 300 000

592 100 000

523 409 700

2 957 662 846

261 447 948

3 742 520 494

3,03

5 518 820 494

Bulgarien

400 000

58 200 000

58 600 000

19 533 333

63 202 436

300 610 862

26 573 040

390 386 338

0,32

448 986 338

Tschechische Republik

3 400 000

216 200 000

219 600 000

73 200 000

200 818 634

1 073 488 500

94 892 954

1 369 200 088

1,11

1 588 800 088

Dänemark

3 400 000

340 900 000

344 300 000

114 766 667

311 819 810

1 986 820 222

175 628 561

2 474 268 593

2,00

2 818 568 593

Deutschland

26 300 000

3 655 500 000

3 681 800 000

1 227 266 664

3 912 398 326

22 180 786 181

337 679 947

26 430 864 454

21,37

30 112 664 454

Estland

0

24 900 000

24 900 000

8 300 000

30 202 119

147 653 341

13 052 084

190 907 544

0,15

215 807 544

Irland

0

250 700 000

250 700 000

83 566 667

219 088 800

1 199 899 078

106 067 246

1 525 055 124

1,23

1 775 755 124

Griechenland

1 400 000

130 300 000

131 700 000

43 900 000

221 387 850

1 302 303 072

115 119 431

1 638 810 353

1,33

1 770 510 353

Spanien

4 700 000

1 261 400 000

1 266 100 000

422 033 334

1 375 304 700

7 927 919 046

700 802 719

10 004 026 465

8,09

11 270 126 465

Frankreich

30 900 000

1 571 200 000

1 602 100 000

534 033 333

2 952 872 217

15 871 410 157

1 402 981 958

20 227 264 332

16,35

21 829 364 332

Kroatien

1 700 000

44 000 000

45 700 000

15 233 334

64 085 770

304 812 275

26 944 431

395 842 476

0,32

441 542 476

Italien

4 700 000

1 596 900 000

1 601 600 000

533 866 667

1 741 842 900

11 572 924 487

1 023 009 556

14 337 776 943

11,59

15 939 376 943

Zypern

0

17 800 000

17 800 000

5 933 333

24 682 350

117 397 096

10 377 528

152 456 974

0,12

170 256 974

Lettland

0

28 200 000

28 200 000

9 400 000

28 305 295

184 212 538

16 283 800

228 801 633

0,18

257 001 633

Litauen

800 000

69 600 000

70 400 000

23 466 667

45 043 722

274 039 893

24 224 251

343 307 866

0,28

413 707 866

Luxemburg

0

15 100 000

15 100 000

5 033 333

47 922 750

227 935 821

20 148 798

296 007 369

0,24

311 107 369

Ungarn

2 100 000

109 300 000

111 400 000

37 133 333

133 968 470

798 236 211

70 561 531

1 002 766 212

0,81

1 114 166 212

Malta

0

11 200 000

11 200 000

3 733 333

12 561 825

59 748 030

5 281 535

77 591 390

0,06

88 791 390

Niederlande

7 200 000

2 230 500 000

2 237 700 000

745 900 000

819 396 150

4 848 572 710

73 814 596

5 741 783 456

4,64

7 979 483 456

Österreich

3 200 000

208 100 000

211 300 000

70 433 334

462 261 900

2 354 205 998

35 840 396

2 852 308 294

2,31

3 063 608 294

Polen

12 800 000

489 200 000

502 000 000

167 333 334

555 928 977

3 151 054 759

278 543 175

3 985 526 911

3,22

4 487 526 911

Portugal

100 000

131 200 000

131 300 000

43 766 667

242 598 450

1 259 985 996

111 378 737

1 613 963 183

1,30

1 745 263 183

Rumänien

900 000

123 500 000

124 400 000

41 466 667

173 796 047

1 154 268 614

102 033 658

1 430 098 319

1,16

1 554 498 319

Slowenien

0

64 200 000

64 200 000

21 400 000

56 158 800

268 538 126

23 737 913

348 434 839

0,28

412 634 839

Slowakei

1 300 000

96 400 000

97 700 000

32 566 667

79 892 400

551 566 017

48 756 674

680 215 091

0,55

777 915 091

Finnland

700 000

113 700 000

114 400 000

38 133 333

279 661 350

1 459 261 911

128 994 091

1 867 917 352

1,51

1 982 317 352

Schweden

2 600 000

514 300 000

516 900 000

172 300 000

587 407 923

3 223 318 238

49 071 747

3 859 797 908

3,12

4 376 697 908

Vereinigtes Königreich

9 500 000

3 323 100 000

3 332 600 000

1 110 866 667

3 646 763 905

18 107 178 510

–5 283 248 305

16 470 694 110

13,32

19 803 294 110

Insgesamt

124 700 000

18 465 300 000

18 590 000 000

6 196 666 667

18 812 783 576

104 865 810 535

0

123 678 594 111

100,00

142 268 594 111

B.   EINNAHMEN NACH HAUSHALTSLINIEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

1

EIGENE MITTEL

142 268 594 111

129 667 123 674

128 866 678 682,39

3

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

p.m.

8 567 801 708

5 100 054 025,61

4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION

1 348 027 707

1 300 952 883

1 251 228 829,93

5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

55 455 129

94 453 674

578 079 503,85

6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

60 000 000

60 000 000

3 224 982 237,29

7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

123 000 000

1 523 000 000

4 606 681 826,68

8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

5 217 537

36 890 000

297 309 339,40

9

SONSTIGE EINNAHMEN

25 001 000

30 201 000

15 103 275,47

 

GESAMTBETRAG

143 885 295 484

141 280 422 939

143 940 117 720,62

TITEL 1

EIGENE MITTEL

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 1 1

1 1 0

Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren

p.m.

p.m.

– 200 437 776,87

 

1 1 1

Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

p.m.

p.m.

0,—

 

1 1 3

Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

p.m.

p.m.

0,—

 

1 1 7

Produktionsabgabe

124 700 000

124 700 000

124 144 904,02

99,55

1 1 8

Einmalige Beträge aus der zusätzlichen Zuckerquote und der ergänzenden Isoglucosequote

p.m.

p.m.

0,—

 

1 1 9

Überschussbetrag

p.m.

p.m.

7 272 590,08

 

 

KAPITEL 1 1 — TOTAL

124 700 000

124 700 000

–69 020 282,77

–55,35

KAPITEL 1 2

1 2 0

Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

18 465 300 000

18 634 700 000

16 498 505 401,97

89,35

 

KAPITEL 1 2 — TOTAL

18 465 300 000

18 634 700 000

16 498 505 401,97

89,35

KAPITEL 1 3

1 3 0

Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

18 812 783 576

18 023 353 946

17 746 098 140,88

94,33

 

KAPITEL 1 3 — TOTAL

18 812 783 576

18 023 353 946

17 746 098 140,88

94,33

KAPITEL 1 4

1 4 0

Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

104 865 810 535

92 884 369 728

94 863 129 955,36

90,46

 

KAPITEL 1 4 — TOTAL

104 865 810 535

92 884 369 728

94 863 129 955,36

90,46

KAPITEL 1 5

1 5 0

Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

0,—

0,—

– 172 034 533,05

 

 

KAPITEL 1 5 — TOTAL

0,—

0,—

– 172 034 533,05

 

KAPITEL 1 6

1 6 0

Bruttokürzung der jährlichen BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 6 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 1 — Total

142 268 594 111

129 667 123 674

128 866 678 682,39

90,58

KAPITEL 1 1 —

ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM)

KAPITEL 1 2 —

ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

KAPITEL 1 3 —

EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

KAPITEL 1 4 —

UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

KAPITEL 1 5 —

KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

KAPITEL 1 6 —

BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE DER NIEDERLANDE UND SCHWEDENS

KAPITEL 1 1 —   ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND (ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM)

1 1 0
Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

– 200 437 776,87

Erläuterungen

Gemäß der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker mussten die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeuger Grundproduktionsabgaben und B-Produktions-Abgaben zahlen. Diese Abgaben sollten die Ausgaben für die Stützung des Marktes decken. Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei diesem Artikel eingesetzten Mittel sind auf die Anpassung der in der Vergangenheit festgesetzten Abgaben zurückzuführen. Abgaben für die Wirtschaftsjahre 2007/2008 und Folgejahre werden bei Artikel 117 dieses Kapitels als „Produktionsabgabe“ eingesetzt.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 2).

Mitgliedstaaten

Haushalt 2016

Haushalt 2015

Ausführung 2014

Belgien

p.m.

p.m.

–13 407 918,37

Bulgarien

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

– 615 887,57

Dänemark

p.m.

p.m.

–8 435 300,68

Deutschland

p.m.

p.m.

–66 326 085,22

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

–1 629 765,17

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

–3 104 371,25

Frankreich

p.m.

p.m.

–67 344 987,65

Kroatien

0,—

Italien

p.m.

p.m.

–5 424 004,14

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

–37 347,10

Litauen

p.m.

p.m.

–52 491,31

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

–15 999 527,09

Österreich

p.m.

p.m.

–6 408 204,35

Polen

p.m.

p.m.

–3 938 707,93

Portugal

p.m.

p.m.

– 552 030,26

Rumänien

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

–4 159,31

Slowakei

p.m.

p.m.

– 999 645,34

Finnland

p.m.

p.m.

–1 324 320,10

Schweden

p.m.

p.m.

3 232 826,45

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

–8 065 850,48

Artikel 1 1 0 insgesamt

p.m.

p.m.

– 200 437 776,87

1 1 1
Abgaben in Verbindung mit der Lagerung von Zucker

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient dazu, die Erträge zu erfassen, die von den neuen Mitgliedsstaaten für den Fall berechnet werden, dass der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, Sloweniens, der Slowakei, Ungarns und Zyperns (ABl. L 9 vom 15.1.2004. S. 8) als Überschussmenge geltende Zucker nicht vom Markt genommen wird.

Bei diesem Artikel werden die restlichen Einnahmen aus den Lagerkostenabgaben für Zucker erfasst, nachdem mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1) diese Abgaben abgeschafft wurden.

Dieser Artikel dient außerdem zur Erfassung der ausstehenden Beträge, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 der Kommission vom 13. Januar 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr (ABl. L 9 vom 14.1.1982, S. 14) im Fall der Nichteinhaltung der Lagerverpflichtung zu zahlen sind, sowie die bei Nichtbeachtung der allgemeinen Vorschriften für Mindestlagerbestände im Zuckersektor geschuldeten Beträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Mindestlagermengen von Zucker (ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 39).

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushalt 2016

Haushalt 2015

Ausführung 2014

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0,—

Estland

p.m.

p.m.

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Kroatien

p.m.

p.m.

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

p.m.

p.m.

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

p.m.

p.m.

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 1 insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

1 1 3
Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen sowie auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobene Beträge

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Auf nicht ausgeführte C-Zucker-, C-Isoglucose- und C-Inulinsirup-Mengen erhobene Beträge. Sie beinhalten auch die auf Substitutions-C-Zucker und Substitutions-C-Isoglucose erhobenen Beträge.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb der Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushalt 2016

Haushalt 2015

Ausführung 2014

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0,—

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Kroatien

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 3 insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

1 1 7
Produktionsabgabe

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

124 700 000

124 700 000

124 144 904,02

Erläuterungen

Die derzeitige gemeinsame Marktorganisation für Zucker sieht vor, dass die Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erzeugenden Unternehmen eine Produktionsabgabe zahlen müssen.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 16.

Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), insbesondere Artikel 51.

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), insbesondere Artikel 128.

Mitgliedstaaten

Haushalt 2016

Haushalt 2015

Ausführung 2014

Belgien

6 600 000

6 600 000

6 601 725,90

Bulgarien

400 000

400 000

401 391,00

Tschechische Republik

3 400 000

3 400 000

3 154 847,61

Dänemark

3 400 000

3 400 000

3 349 426,03

Deutschland

26 300 000

26 300 000

26 339 173,20

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

1 400 000

1 400 000

1 428 318,00

Spanien

4 700 000

4 700 000

4 728 467,70

Frankreich

30 900 000

30 900 000

30 933 280,80

Kroatien

1 700 000

1 700 000

1 726 191,35

Italien

4 700 000

4 700 000

4 173 118,86

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

800 000

800 000

812 268,00

Luxemburg

0,—

Ungarn

2 100 000

2 100 000

1 989 781,53

Malta

0,—

Niederlande

7 200 000

7 200 000

7 243 992,00

Österreich

3 200 000

3 200 000

3 159 246,60

Polen

12 800 000

12 800 000

12 999 821,70

Portugal

100 000

100 000

56 250,00

Rumänien

900 000

900 000

749 593,27

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

1 300 000

1 300 000

1 317 300,75

Finnland

700 000

700 000

728 991,00

Schweden

2 600 000

2 600 000

2 561 481,88

Vereinigtes Königreich

9 500 000

9 500 000

9 690 236,84

Artikel 1 1 7 insgesamt

124 700 000

124 700 000

124 144 904,02

1 1 8
Einmalige Beträge aus der zusätzlichen Zuckerquote und der ergänzenden Isoglucosequote

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Auf die zusätzlichen Zuckerquoten und die ergänzenden Isoglucosequoten, die den Unternehmen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugeteilt werden, wird ein einmaliger Betrag erhoben.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 8 und Artikel 9 Absätze 2 und 3.

Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Mitgliedstaaten

Haushalt 2016

Haushalt 2015

Ausführung 2014

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0,—

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Kroatien

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 8 insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

1 1 9
Überschussbetrag

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

7 272 590,08

Erläuterungen

Gemäß Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erheben die Mitgliedstaaten bei den betreffenden, auf ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen einen Überschussbetrag.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1), insbesondere Artikel 15.

Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), insbesondere Artikel 64.

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

Mitgliedstaaten

Haushalt 2016

Haushalt 2015

Ausführung 2014

Belgien

p.m.

p.m.

83 144,11

Bulgarien

p.m.

p.m.

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

1 954,96

Dänemark

p.m.

p.m.

1 740 974,63

Deutschland

p.m.

p.m.

16 886,63

Estland

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

5 362 941,03

Kroatien

p.m.

p.m.

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

66 688,72

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 1 9 insgesamt

p.m.

p.m.

7 272 590,08

KAPITEL 1 2 —   ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

1 2 0
Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

18 465 300 000

18 634 700 000

16 498 505 401,97

Erläuterungen

Die Verwendung der Zölle als Eigenmittel zur Finanzierung der Ausgaben der Union ist die logische Folge des freien Warenverkehrs innerhalb der Union. Dieser Artikel kann Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben, Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Europäischen Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse umfassen.

Bei diesen Zahlen handelt es sich um Nettobeträge, also um Beträge nach Abzug der Erhebungskosten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a.

Mitgliedstaaten

Haushalt 2016

Haushalt 2015

Ausführung 2014

Belgien

1 769 700 000

1 777 109 902

1 579 252 097,99

Bulgarien

58 200 000

60 771 523

56 281 047,22

Tschechische Republik

216 200 000

218 992 601

195 365 856,43

Dänemark

340 900 000

343 547 332

297 527 451,41

Deutschland

3 655 500 000

3 673 396 526

3 367 018 994,23

Estland

24 900 000

24 631 290

22 157 722,02

Irland

250 700 000

256 746 238

227 194 978,98

Griechenland

130 300 000

134 450 271

121 801 765,78

Spanien

1 261 400 000

1 267 919 835

1 131 277 339,92

Frankreich

1 571 200 000

1 609 531 084

1 425 142 160,20

Kroatien

44 000 000

45 282 852

40 797 860,51

Italien

1 596 900 000

1 620 394 666

1 521 698 520,46

Zypern

17 800 000

19 145 718

17 833 312,16

Lettland

28 200 000

28 395 898

25 916 142,36

Litauen

69 600 000

68 730 978

63 542 514,10

Luxemburg

15 100 000

15 703 791

14 026 782,88

Ungarn

109 300 000

115 412 112

103 521 371,54

Malta

11 200 000

11 939 184

10 453 493,79

Niederlande

2 230 500 000

2 226 496 487

1 990 418 279,32

Österreich

208 100 000

208 774 381

181 825 082,14

Polen

489 200 000

482 300 013

419 092 498,17

Portugal

131 200 000

129 502 501

111 464 267,00

Rumänien

123 500 000

122 403 526

105 045 495,15

Slowenien

64 200 000

65 396 612

58 214 760,15

Slowakei

96 400 000

99 923 441

94 783 821,56

Finnland

113 700 000

116 487 715

127 444 447,23

Schweden

514 300 000

519 515 847

460 313 132,26

Vereinigtes Königreich

3 323 100 000

3 371 797 676

2 729 094 207,01

Artikel 1 2 0 insgesamt

18 465 300 000

18 634 700 000

16 498 505 401,97

KAPITEL 1 3 —   EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

1 3 0
Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

18 812 783 576

18 023 353 946

17 746 098 140,88

Erläuterungen

Für alle Mitgliedstaaten wurde ein einheitlicher Satz von 0,30 % auf die nach Maßgabe der Vorschriften der Union ermittelten einheitlichen MwSt.-Bemessungsgrundlagen festgelegt. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des BNE eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4.

Mitgliedstaaten

Haushalt 2016

Haushalt 2015

Ausführung 2014

Belgien

523 409 700

511 842 600

499 622 100,00

Bulgarien

63 202 436

59 662 964

57 927 299,98

Tschechische Republik

200 818 634

194 223 456

178 500 769,55

Dänemark

311 819 810

302 927 330

285 410 895,73

Deutschland

3 912 398 326

3 776 991 727

3 725 690 100,00

Estland

30 202 119

28 498 014

26 144 100,00

Irland

219 088 800

214 960 200

196 628 400,00

Griechenland

221 387 850

216 364 200

212 793 600,00

Spanien

1 375 304 700

1 327 940 850

1 427 048 700,00

Frankreich

2 952 872 217

2 892 563 036

2 919 401 100,00

Kroatien

64 085 770

62 205 250

63 252 010,89

Italien

1 741 842 900

1 703 589 150

1 812 851 100,00

Zypern

24 682 350

24 307 200

23 013 300,00

Lettland

28 305 295

26 840 306

26 570 100,00

Litauen

45 043 722

42 528 985

41 524 799,99

Luxemburg

47 922 750

45 415 200

48 755 700,00

Ungarn

133 968 470

127 337 086

116 203 011,65

Malta

12 561 825

11 921 060

10 564 650,00

Niederlande

819 396 150

796 827 900

823 095 900,00

Österreich

462 261 900

449 740 050

449 919 300,00

Polen

555 928 977

501 980 483

521 397 619,07

Portugal

242 598 450

235 658 100

230 141 400,00

Rumänien

173 796 047

163 693 239

159 153 321,63

Slowenien

56 158 800

55 037 400

52 845 450,00

Slowakei

79 892 400

78 020 250

69 001 800,00

Finnland

279 661 350

274 014 000

278 532 000,00

Schweden

587 407 923

561 562 344

557 232 228,74

Vereinigtes Königreich

3 646 763 905

3 336 701 566

2 932 877 383,65

Artikel 1 3 0 insgesamt

18 812 783 576

18 023 353 946

17 746 098 140,88

KAPITEL 1 4 —   UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM

1 4 0
Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

104 865 810 535

92 884 369 728

94 863 129 955,36

Erläuterungen

Die BNE-Einnahme ist eine „zusätzliche Einnahme“, die den Teil der Ausgaben decken soll, der durch die traditionellen Eigenmittel und die MwSt.-Einnahmen sowie durch andere Einnahmen in einem Jahr nicht finanziert werden kann. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Unionshaushalt stets von vornherein ausgeglichen ist.

Der BNE-Abrufsatz wird anhand der zusätzlichen Mittel bestimmt, die zur Finanzierung der erwarteten Ausgaben erforderlich sind, die durch andere Mittel (MwSt.-Einnahmen, traditionelle Eigenmittel und andere Einnahmen) nicht gedeckt werden können. Somit wird auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats ein BNE-Abrufsatz angewandt.

Der auf das Bruttonationaleinkommen der Mitgliedstaaten für dieses Haushaltsjahr anzuwendende Satz beträgt 0,7134 %.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c.

Mitgliedstaaten

Haushalt 2016

Haushalt 2015

Ausführung 2014

Belgien

2 957 662 846

2 677 114 263

2 752 569 449,00

Bulgarien

300 610 862

272 938 189

280 112 820,00

Tschechische Republik

1 073 488 500

946 409 981

949 765 706,98

Dänemark

1 986 820 222

1 781 398 206

1 861 245 102,04

Deutschland

22 180 786 181

19 854 398 530

20 336 920 973,00

Estland

147 653 341

129 683 490

130 457 204,00

Irland

1 199 899 078

1 062 586 372

1 005 662 600,00

Griechenland

1 302 303 072

1 164 029 800

1 261 209 951,00

Spanien

7 927 919 046

7 097 387 238

7 210 679 301,00

Frankreich

15 871 410 157

14 360 602 477

15 014 013 074,00

Kroatien

304 812 275

274 469 466

295 810 080,65

Italien

11 572 924 487

10 445 402 587

11 053 651 104,00

Zypern

117 397 096

107 251 144

107 580 948,00

Lettland

184 212 538

162 773 242

172 605 499,00

Litauen

274 039 893

240 751 810

244 897 382,99

Luxemburg

227 935 821

200 386 395

227 919 701,00

Ungarn

798 236 211

680 905 632

662 572 556,68

Malta

59 748 030

52 599 532

49 386 879,00

Niederlande

4 848 572 710

4 360 923 079

4 382 027 230,00

Österreich

2 354 205 998

2 119 039 398

2 256 035 360,00

Polen

3 151 054 759

2 645 588 685

2 735 602 991,90

Portugal

1 259 985 996

1 131 025 757

1 160 869 691,00

Rumänien

1 154 268 614

1 004 358 767

1 016 908 361,28

Slowenien

268 538 126

242 842 620

247 038 175,00

Slowakei

551 566 017

487 964 976

508 952 508,00

Finnland

1 459 261 911

1 318 547 150

1 390 603 421,00

Schweden

3 223 318 238

2 847 089 742

3 023 453 942,61

Vereinigtes Königreich

18 107 178 510

15 215 901 200

14 524 577 942,23

Artikel 1 4 0 insgesamt

104 865 810 535

92 884 369 728

94 863 129 955,36

KAPITEL 1 5 —   KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE

1 5 0
Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

0,—

0,—

– 172 034 533,05

Erläuterungen

Der Mechanismus zur Korrektur des Haushaltsungleichgewichts zugunsten des Vereinigten Königreichs (VK-Korrektur) wurde vom Europäischen Rat in Fontainebleau (Juni 1984) beschlossen und mit dem anschließenden Eigenmittelbeschluss von 1985 eingeführt. Ziel dieses Mechanismus war es, das Haushaltsungleichgewicht des Vereinigten Königreichs mithilfe einer Reduzierung seiner Zahlungen an die EU zu verringern.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 4 und 5.

Mitgliedstaaten

Haushalt 2016

Haushalt 2015

Ausführung 2014

Belgien

261 447 948

227 330 088

274 500 044,00

Bulgarien

26 573 040

23 176 845

27 934 257,01

Tschechische Republik

94 892 954

80 365 439

94 610 050,04

Dänemark

175 628 561

151 269 379

185 650 032,48

Deutschland

337 679 947

290 405 953

350 335 402,00

Estland

13 052 084

11 012 215

13 009 847,00

Irland

106 067 246

90 230 685

100 289 723,00

Griechenland

115 119 431

98 844 865

125 774 188,00

Spanien

700 802 719

602 682 406

719 085 138,00

Frankreich

1 402 981 958

1 219 446 279

1 497 272 756,00

Kroatien

26 944 431

23 306 875

29 474 619,41

Italien

1 023 009 556

886 982 795

1 102 325 579,00

Zypern

10 377 528

9 107 348

10 728 512,00

Lettland

16 283 800

13 822 068

17 213 087,00

Litauen

24 224 251

20 443 703

24 422 396,00

Luxemburg

20 148 798

17 016 030

22 729 297,00

Ungarn

70 561 531

57 819 847

65 983 684,97

Malta

5 281 535

4 466 547

4 925 108,00

Niederlande

73 814 596

63 786 269

75 487 301,00

Österreich

35 840 396

30 994 726

38 863 752,00

Polen

278 543 175

224 653 059

272 499 533,66

Portugal

111 378 737

96 042 290

115 767 753,00

Rumänien

102 033 658

85 286 224

101 443 034,07

Slowenien

23 737 913

20 621 247

24 635 887,00

Slowakei

48 756 674

41 436 080

50 755 299,00

Finnland

128 994 091

111 965 875

138 677 954,00

Schweden

49 071 747

41 643 760

51 905 237,96

Vereinigtes Königreich

–5 283 248 305

–4 544 158 897

–5 708 334 005,65

Artikel 1 5 0 insgesamt

0

0

– 172 034 533,05

KAPITEL 1 6 —   BRUTTOKÜRZUNG DER JÄHRLICHEN BNE-BEITRÄGE DER NIEDERLANDE UND SCHWEDENS

1 6 0
Bruttokürzung der jährlichen BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Bruttokürzungen der jährlichen BNE-Beiträge bestimmter Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 2007/436/EC, Euratom des Rates verbucht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absatz 9.

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 2 Absatz 5.

Mitgliedstaaten

Haushalt 2016

Haushalt 2015

Ausführung 2014

Belgien

p.m.

p.m.

0,—

Bulgarien

p.m.

p.m.

0,—

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

0,—

Dänemark

p.m.

p.m.

0,—

Deutschland

p.m.

p.m.

0,—

Estland

p.m.

p.m.

0,—

Irland

p.m.

p.m.

0,—

Griechenland

p.m.

p.m.

0,—

Spanien

p.m.

p.m.

0,—

Frankreich

p.m.

p.m.

0,—

Kroatien

p.m.

p.m.

0,—

Italien

p.m.

p.m.

0,—

Zypern

p.m.

p.m.

0,—

Lettland

p.m.

p.m.

0,—

Litauen

p.m.

p.m.

0,—

Luxemburg

p.m.

p.m.

0,—

Ungarn

p.m.

p.m.

0,—

Malta

p.m.

p.m.

0,—

Niederlande

p.m.

p.m.

0,—

Österreich

p.m.

p.m.

0,—

Polen

p.m.

p.m.

0,—

Portugal

p.m.

p.m.

0,—

Rumänien

p.m.

p.m.

0,—

Slowenien

p.m.

p.m.

0,—

Slowakei

p.m.

p.m.

0,—

Finnland

p.m.

p.m.

0,—

Schweden

p.m.

p.m.

0,—

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

0,—

Artikel 1 6 0 insgesamt

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 3

ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 3 0

3 0 0

Verfügbarer Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

p.m.

1 434 557 708

1 005 406 925,37

 

3 0 2

Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 3 0 — TOTAL

p.m.

1 434 557 708

1 005 406 925,37

 

KAPITEL 3 1

3 1 0

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 1 0 3

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

p.m.

– 192 713 000

–78 735 768,07

 

 

Artikel 3 1 0 — Total

p.m.

– 192 713 000

–78 735 768,07

 

 

KAPITEL 3 1 — TOTAL

p.m.

– 192 713 000

–78 735 768,07

 

KAPITEL 3 2

3 2 0

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 2 0 3

Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

p.m.

7 325 957 000

4 212 457 271,70

 

 

Artikel 3 2 0 — Total

p.m.

7 325 957 000

4 212 457 271,70

 

 

KAPITEL 3 2 — TOTAL

p.m.

7 325 957 000

4 212 457 271,70

 

KAPITEL 3 4

3 4 0

Anpassung infolge der Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an bestimmten Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

p.m.

p.m.

–1 792 657,35

 

 

KAPITEL 3 4 — TOTAL

p.m.

p.m.

–1 792 657,35

 

KAPITEL 3 5

3 5 0

Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 5 0 4

Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

p.m.

0,—

–18 021 343,—

 

 

Artikel 3 5 0 — Total

p.m.

0,—

–18 021 343,—

 

 

KAPITEL 3 5 — TOTAL

p.m.

0,—

–18 021 343,—

 

KAPITEL 3 6

3 6 0

Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 6 0 4

Ergebnis von Aktualisierung8en der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

p.m.

0,—

–19 260 403,04

 

 

Artikel 3 6 0 — Total

p.m.

0,—

–19 260 403,04

 

 

KAPITEL 3 6 — TOTAL

p.m.

0,—

–19 260 403,04

 

 

Titel 3 — Total

p.m.

8 567 801 708

5 100 054 025,61

 

KAPITEL 3 0 —

VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

KAPITEL 3 1 —

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4, 5 UND 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

KAPITEL 3 2 —

SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 6 BIS 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

KAPITEL 3 4 —

ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

KAPITEL 3 5 —

ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

KAPITEL 3 6 —

ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

KAPITEL 3 0 —   VERFÜGBARER ÜBERSCHUSS AUS DEM VORHERGEHENDEN HAUSHALTSJAHR

3 0 0
Verfügbarer Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

1 434 557 708

1 005 406 925,37

Erläuterungen

Nach Artikel 18 der Haushaltsordnung wird der Saldo jedes Haushaltsjahres — je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder ein Defizit handelt — als Einnahme oder Ausgabe im Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres verbucht.

Die geschätzten Einnahmen- oder Ausgabenbeträge werden im Verlauf des Haushaltsverfahrens in den Haushaltsplan eingesetzt; gegebenenfalls wird das Verfahren des Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 39 der Haushaltsordnung angewendet. Die Schätzungen werden entsprechend den Richtlinien in Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 vorgenommen.

Nach Abschluss der Rechnungen des jeweiligen Haushaltsjahres wird der gegenüber den Schätzungen verzeichnete Unterschiedsbetrag im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der von der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen vorgelegt werden muss, in den Haushaltsplan des darauf folgenden Jahres eingesetzt.

Ein Fehlbetrag wird bei Artikel 27 02 01 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 7.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 18.

3 0 2
Eigenmittelüberschuss aufgrund der Rückzahlung der Überschüsse des Garantiefonds im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Außenbereich

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung — gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 — der nach Erreichen des Zielbetrags des Garantiefonds eventuell anfallenden Überschüsse.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 7 Absatz 2.

KAPITEL 3 1 —   SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 4, 5 UND 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE ABGEFÜHRTEN MEHRWERTSTEUER-EIGENMITTEL

3 1 0
Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 1 0 3
Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

– 192 713 000

–78 735 768,07

Erläuterungen

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. Juli eine Übersicht, aus der der Gesamtbetrag der für das vorhergehende Kalenderjahr berechneten Grundlage der MwSt.-Eigenmittel hervorgeht.

Entsprechend den Unionsvorschriften werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus dieser Übersicht ergibt, angelastet und die im Laufe des vorhergehenden Haushaltsjahres tatsächlich erfolgten zwölf Gutschriften angerechnet. Die Kommission stellt den Saldo für jeden Mitgliedstaat fest und teilt ihn dem betreffenden Mitgliedstaat so rechtzeitig mit, dass dieser den Saldo am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Konto der Kommission gutschreiben kann.

Die im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 aufgrund von Kommissionskontrollen erfolgten Berichtigungen der genannten Übersichten oder/und die an dem BNE der vorhergehenden Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen, die sich auf die Begrenzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage auswirken, können Anpassungen der MwSt.-Eigenmittelsalden nach sich ziehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989 S. 9).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absätze 4, 5 und 8.

Mitgliedstaaten

Haushalt 2016

Haushalt 2015

Ausführung 2014

Belgien

p.m.

72 870 000

9 023 791,36

Bulgarien

p.m.

1 525 000

782 111,42

Tschechische Republik

p.m.

9 640 000

5 253 417,30

Dänemark

p.m.

–5 927 000

–5 933 619,05

Deutschland

p.m.

– 103 806 000

–27 013 915,04

Estland

p.m.

608 000

– 459 385,02

Irland

p.m.

7 099 000

6 536 069,87

Griechenland

p.m.

–45 286 000

73 209 509,30

Spanien

p.m.

–72 892 000

–45 030 311,20

Frankreich

p.m.

–43 477 000

36 977 772,10

Kroatien

p.m.

–1 184 000

– 213 679,91

Italien

p.m.

– 216 644 000

–52 745 669,33

Zypern

p.m.

11 239 000

0,—

Lettland

p.m.

1 669 000

5 899 999,26

Litauen

p.m.

358 000

–1 224 942,82

Luxemburg

p.m.

14 886 000

–10 259 465,23

Ungarn

p.m.

4 379 000

1 928 539,21

Malta

p.m.

3 630 000

0,—

Niederlande

p.m.

–26 259 000

–4 502 509,48

Österreich

p.m.

–4 400 000

3 073 121,20

Polen

p.m.

30 536 000

–76 259 558,01

Portugal

p.m.

18 273 000

12 195 115,10

Rumänien

p.m.

–12 492 000

2 158 848,32

Slowenien

p.m.

1 905 000

0,—

Slowakei

p.m.

6 967 000

34 033,11

Finnland

p.m.

–8 412 000

–8 009 160,90

Schweden

p.m.

1 356 000

–4 155 879,63

Vereinigtes Königreich

p.m.

161 126 000

0,—

Posten 3 1 0 3 insgesamt

p.m.

– 192 713 000

–78 735 768,07

KAPITEL 3 2 —   SALDEN UND ANPASSUNGEN DER SALDEN DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 6 BIS 8 DER VERORDNUNG (EG, EURATOM) NR. 1150/2000 FÜR FRÜHERE HAUSHALTSJAHRE AUF DER GRUNDLAGE DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS/BRUTTOSOZIALPRODUKTS ABGEFÜHRTEN EIGENMITTEL

3 2 0
Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

3 2 0 3
Ergebnis der Anwendung von Artikel 10 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf die Haushaltsjahre ab 1995

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

7 325 957 000

4 212 457 271,70

Erläuterungen

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 übermittelten Zahlen für das Aggregat BNE des vorhergehenden Haushaltsjahres und seine Bestandteile werden jedem Mitgliedstaat ein entsprechend den Unionsvorschriften festgesetzter Betrag angelastet und die im Laufe des vorhergehenden Haushaltsjahres erfolgten zwölf Gutschriften angerechnet.

Die Kommission stellt den Saldo für jeden Mitgliedstaat fest und teilt ihn dem betreffenden Mitgliedstaat so rechtzeitig mit, dass dieser den Saldo am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Konto der Kommission gutschreiben kann.

Etwaige Änderungen am Bruttosozialprodukt/Bruttonationaleinkommen vorhergehender Jahre gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates, vorbehaltlich Artikel 4 und 5 dieser Verordnung, führen zu einer Anpassung des nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 festgesetzten Saldos.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10 Absätze 6, 7 und 8.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

Mitgliedstaaten

Haushalt 2016

Haushalt 2015

Ausführung 2014

Belgien

p.m.

147 716 000

109 853 224,02

Bulgarien

p.m.

59 923 000

34 946 866,83

Tschechische Republik

p.m.

51 471 000

73 085 521,36

Dänemark

p.m.

–60 420 000

– 117 815 874,57

Deutschland

p.m.

383 851 000

1 386 016 819,89

Estland

p.m.

11 786 000

7 770 364,28

Irland

p.m.

156 657 000

105 640 410,37

Griechenland

p.m.

– 171 235 000

148 775 724,38

Spanien

p.m.

– 333 271 000

634 182 093,25

Frankreich

p.m.

300 400 000

0,—

Kroatien

p.m.

–5 551 000

–1 201 179,69

Italien

p.m.

1 167 877 000

381 035 520,19

Zypern

p.m.

55 184 000

0,—

Lettland

p.m.

–1 293 000

19 995 102,02

Litauen

p.m.

6 460 000

8 741 021,54

Luxemburg

p.m.

74 065 000

–56 671 059,21

Ungarn

p.m.

42 869 000

37 789 156,61

Malta

p.m.

17 767 000

0,—

Niederlande

p.m.

538 657 000

1 107 926 623,17

Österreich

p.m.

–72 668 000

–60 166 556,31

Polen

p.m.

197 995 000

49 398 353,91

Portugal

p.m.

21 688 000

109 406 869,62

Rumänien

p.m.

40 791 000

72 788 666,16

Slowenien

p.m.

14 745 000

0,—

Slowakei

p.m.

–14 817 000

–6 696 989,68

Finnland

p.m.

9 616 000

–26 309 817,72

Schweden

p.m.

41 121 000

193 966 411,28

Vereinigtes Königreich

p.m.

4 644 573 000

0,—

Posten 3 2 0 3 insgesamt

p.m.

7 325 957 000

4 212 457 271,7

KAPITEL 3 4 —   ANPASSUNG INFOLGE DER NICHTBETEILIGUNG EINZELNER MITGLIEDSTAATEN AN BESTIMMTEN MASSNAHMEN IM BEREICH FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

3 4 0
Anpassung infolge der Nichtbeteiligung einzelner Mitgliedstaaten an bestimmten Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

–1 792 657,35

Erläuterungen

Artikel 3 des Protokolls über die Position Dänemarks und Artikel 5 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sehen vor, dass diese Länder keine finanziellen Folgen bestimmter Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu tragen haben, mit Ausnahme der sich ergebenden Verwaltungskosten. Es kann daher eine Anpassung der gezahlten Eigenmittel für jedes Jahr ihrer Nichtbeteiligung vorgenommen werden.

Der Beitrag jedes Mitgliedstaats zum Anpassungsmechanismus wird berechnet, indem die für diese Maßnahme oder Politik getätigten Ausgaben entsprechend dem Verhältnis des BNE-Gesamtaggregats und seiner Bestandteile — wie von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1) für das Vorjahr vorgelegt — umgelegt wird.

Gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 stellt die Kommission den Saldo für jeden Mitgliedstaat fest und teilt ihn dem betreffenden Mitgliedstaat so rechtzeitig mit, dass dieser den Saldo am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres dem in Artikel 9 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Konto gutschreiben kann.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1), insbesondere Artikel 10a.

Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 3, und Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands über die Politik in den Bereichen Justiz und Inneres im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 5.

Mitgliedstaaten

Haushalt 2016

Haushalt 2015

Ausführung 2014

Belgien

p.m.

p.m.

2 002 598,81

Bulgarien

p.m.

p.m.

210 680,74

Tschechische Republik

p.m.

p.m.

697 292,21

Dänemark

p.m.

p.m.

–5 768 732,87

Deutschland

p.m.

p.m.

14 742 277,52

Estland

p.m.

p.m.

94 419,01

Irland

p.m.

p.m.

–3 315 510,86

Griechenland

p.m.

p.m.

944 652,73

Spanien

p.m.

p.m.

5 392 603,41

Frankreich

p.m.

p.m.

11 025 252,65

Kroatien

p.m.

p.m.

110 312,49

Italien

p.m.

p.m.

8 348 177,54

Zypern

p.m.

p.m.

91 301,32

Lettland

p.m.

p.m.

120 648,96

Litauen

p.m.

p.m.

177 930,11

Luxemburg

p.m.

p.m.

150 863,27

Ungarn

p.m.

p.5m.

487 546,82

Malta

p.m.

p.m.

37 433,23

Niederlande

p.m.

p.m.

3 320 348,32

Österreich

p.m.

p.m.

1 621 642,12

Polen

p.m.

p.m.

1 988 014,63

Portugal

p.m.

p.m.

859 755,01

Rumänien

p.m.

p.m.

740 086,79

Slowenien

p.m.

p.m.

184 143,09

Slowakei

p.m.

p.m.

372 965,33

Finnland

p.m.

p.m.

1 026 106,80

Schweden

p.m.

p.m.

2 131 288,13

Vereinigtes Königreich

p.m.

p.m.

–49 586 754,66

Artikel 3 4 0 insgesamt

p.m.

p.m.

–1 792 657,35

KAPITEL 3 5 —   ERGEBNIS DER ENDGÜLTIGEN BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

3 5 0
Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 5 0 4
Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

0,—

–18 021 343,—

Erläuterungen

Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs.

Die Zahlenangaben für 2014 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsgleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2010.

Die Zahlenangaben für 2015 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsgleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2011.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42), insbesondere Artikel 4 und 5.

Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 4 und 5.

Mitgliedstaaten

Haushalt 2016

Haushalt 2015

Ausführung 2014

Belgien

p.m.

11 815 757

4 520 547,00

Bulgarien

p.m.

1 392 513

562 835,00

Tschechische Republik

p.m.

4 784 685

2 261 756,21

Dänemark

p.m.

3 487 953

3 348 228,98

Deutschland

p.m.

10 915 347

10 941 079,00

Estland

p.m.

364 152

334 638,00

Irland

p.m.

3 453 266

5 207 662,00

Griechenland

p.m.

2 741 329

452 777,00

Spanien

p.m.

27 503 186

5 161 577,00

Frankreich

p.m.

43 503 201

36 713 295,00

Kroatien

0,—

Italien

p.m.

53 237 596

25 185 874,00

Zypern

p.m.

1 207 563

919 896,00

Lettland

p.m.

244 042

379 038,23

Litauen

p.m.

768 575

527 852,00

Luxemburg

p.m.

37 104

– 467 949,00

Ungarn

p.m.

2 508 198

828 565,75

Malta

p.m.

344 459

320 963,00

Niederlande

p.m.

5 167 025

1 088 457,00

Österreich

p.m.

1 172 371

439 387,00

Polen

p.m.

9 539 521

4 174 448,00

Portugal

p.m.

2 909 281

2 496 000,00

Rumänien

p.m.

2 915 322

– 374 513,82

Slowenien

p.m.

702 416

896 466,00

Slowakei

p.m.

1 459 572

913 354,00

Finnland

p.m.

4 044 692

822 308,00

Schweden

p.m.

1 743 115

839 645,02

Vereinigtes Königreich

p.m.

– 197 962 241

– 126 515 529,37

Posten 3 5 0 4 insgesamt

p.m.

0.

–18 021 343,00

KAPITEL 3 6 —   ERGEBNIS VON AKTUALISIERUNGEN DER BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DER KORREKTUR DER HAUSHALTSUNGLEICHGEWICHTE ZUGUNSTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

3 6 0
Ergebnis von Aktualisierungen der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

3 6 0 4
Ergebnis von Aktualisierung8en der Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

0,—

–19 260 403,04

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Verbuchung des Differenzbetrags zwischen der vorläufigen Schätzung und der zuletzt vorgenommenen Aktualisierung des VK-Korrekturbetrags, bevor der endgültige Betrag berechnet wird.

Die Zahlenangaben für 2014 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsgleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Haushaltsjahr 2011.

Die Zahlenangaben für 2015 entsprechen dem Ergebnis der endgültigen Berechnung der Finanzierung der Korrektur der Haushaltsgleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre 2012 und 2013.

Rechtsgrundlagen

Artikel 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17), insbesondere Artikel 4 und 5.

Mitgliedstaat

Haushalt 2016

Haushalt 2015

Ausführung 2014

Belgien

p.m.

41 696 056

8 101 453,00

Bulgarien

p.m.

5 399 849

1 375 381,00

Tschechische Republik

p.m.

16 597 084

4 575 664,73

Dänemark

p.m.

26 100 869

7 280 440,58

Deutschland

p.m.

59 409 243

18 309 269,00

Estland

p.m.

2 731 925

885 630,00

Irland

p.m.

26 072 954

8 409 370,00

Griechenland

p.m.

16 075 510

3 438 553,00

Spanien

p.m.

119 160 675

21 543 140,00

Frankreich

p.m.

231 245 357

58 179 865,00

Kroatien

p.m.

2 783 075

0,—

Italien

p.m.

184 985 384

37 543 615,00

Zypern

p.m.

3 521 069

479 335,00

Lettland

p.m.

1 747 001

1 323 328,46

Litauen

p.m.

4 386 557

1 324 873,00

Luxemburg

p.m.

–1 314 718

–29 470,00

Ungarn

p.m.

12 478 629

4 517 318,30

Malta

p.m.

1 555 077

438 532,00

Niederlande

p.m.

17 466 600

2 529 744,00

Österreich

p.m.

4 156 024

1 155 028,00

Polen

p.m.

38 554 600

17 679 999,58

Portugal

p.m.

22 456 571

5 178 017,00

Rumänien

p.m.

19 182 854

307 073,59

Slowenien

p.m.

4 698 046

1 156 634,00

Slowakei

p.m.

6 628 582

1 786 552,00

Finnland

p.m.

18 511 657

1 891 154,00

Schweden

p.m.

6 785 813

2 784 569,89

Vereinigtes Königreich

p.m.

– 893 072 343

– 231 425 473,17

Posten 3 6 0 4 insgesamt

p.m.

0

–19 260 403,04

TITEL 4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDERER EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger sowie der Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Investitionsfonds, ihres Personals und ihrer Ruhegehaltsempfänger

718 322 869

677 271 687

674 287 546,04

93,87

4 0 3

Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amts- bzw. Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

383 929,45

 

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

80 907 654

76 200 621

100 808 264,55

124,60

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

799 230 523

753 472 308

775 479 740,04

97,03

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

426 470 277

421 735 470

348 693 712,84

81,76

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

100 592 938

103 896 621

109 386 819,46

108,74

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

110 000

110 000

97 727,29

88,84

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

527 173 215

525 742 091

458 178 259,59

86,91

KAPITEL 4 2

4 2 0

Arbeitgeberbeitrag der dezentralen Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

21 623 969

21 738 484

17 570 830,30

81,26

4 2 1

Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 4 2 — TOTAL

21 623 969

21 738 484

17 570 830,30

81,26

 

Titel 4 — Total

1 348 027 707

1 300 952 883

1 251 228 829,93

92,82

KAPITEL 4 0 —

VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 2 —

SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

4 0 0
Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger sowie der Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Investitionsfonds, ihres Personals und ihrer Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

718 322 869

677 271 687

674 287 546,04

Erläuterungen

Diese Einnahmen umfassen alle Erträge aus Steuern auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge, mit Ausnahme der Leistungen und Familienbeihilfen für Kommissionsmitglieder, Beamte und sonstige Bedienstete und für Personen, die die in Kapitel 01 jedes Titels des Ausgabenplans bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorgesehenen Ausgleichszahlungen erhalten, sowie für Ruhegehaltsempfänger.

Europäisches Parlament

 

73 484 272

Rat

 

25 490 000

Kommission

 

475 896 378

— Verwaltung

(379 720 000)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(18 676 561)

 

— Forschung (indirekte Maßnahmen)

(16 683 776)

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(3 255 000)

 

— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

(684 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

(2 604 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

(873 000)

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

(1 308 000)

 

— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

(3 398 000)

 

— Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

(231 893)

 

— Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (LISA)

(575 397)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI)

(26 543)

 

— Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC)

(70 671)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“ (CSJU)

(198 436)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

(271 893)

 

— Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (CHAFEA ex-EAHC)

(205 450)

 

— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

(1 258 625)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL, vormals ARTEMIS und ENIAC)

(132 131)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

(259 580)

 

— Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)

(879 355)

 

— Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO)

(229 585)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

(4 335 231)

 

— Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA)

(1 324 237)

 

— Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (EUROJUST)

(803 500)

 

— Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC)

(1 619 141)

 

— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP)

(564 801)

 

— Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

(3 638 825)

 

— Europäische Umweltagentur (EEA)

(1 353 711)

 

— Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA)

(328 585)

 

— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

(1 726 786)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND)

(743 061)

 

— Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GALILEO)

(520 980)

 

— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

(139 683)

 

— Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

(161 678)

 

— Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

(625 754)

 

— Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

(2 058 636)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

(963 262)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

(5 461 786)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

(565 560)

 

— Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

(258 185)

 

— Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

(173 018)

 

— Europäisches Polizeiamt (EUROPOL)

(2 846 113)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Europäischer Schienenverkehr“ (Shift2Rail)

(10 529)

 

— Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

(917 935)

 

— Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

(1 261 487)

 

— Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA)

(915 273)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

(842 296)

 

— Europäische Agentur für Grundrechte (FRA)

(504 570)

 

— Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME ex-EACI)

(815 240)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH)

(131 711)

 

— Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA ex-TEN-T EA)

(532 406)

 

— Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI)

(271 910)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Europäisches Flugverkehrsmanagementsystem der neuen Generation“ (SESAR)

(234 397)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)

(4 301 236)

 

— Exekutivagentur für die Forschung (REA)

(1 307 504)

 

— Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB)

(909 095)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

(1 186 360)

 

Gerichtshof

 

27 907 000

Rechnungshof

 

11 192 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

4 567 558

Ausschuss der Regionen

 

3 636 656

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

644 005

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

495 000

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

19 861 000

Europäische Investitionsbank

 

43 900 000

Europäische Zentralbank

 

27 800 000

Europäischer Investitionsfonds

 

3 449 000

 

Total

718 322 869

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

Beschluss Nr. 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

Beschluss Nr. 2009/910/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 36).

Beschluss Nr. 2009/912/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 38).

4 0 3
Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amts- bzw. Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

383 929,45

Erläuterungen

Die Bestimmungen über die befristete Abgabe wurden bis zum 30. Juni 2003 angewandt. Bei dieser Haushaltslinie werden daher alle Einnahmen aus Restzahlungen im Zusammenhang mit der befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Mitglieder der Kommission, der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst verbucht.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission:

 

p.m.

— Verwaltung

(p.m.)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(p.m.)

 

— Forschung (indirekte Maßnahmen)

(p.m.)

 

— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

(p.m.)

 

— Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(p.m.)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

(p.m.)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

(p.m.)

 

— Amt für die Abwicklung finanzieller Ansprüche (PMO)

(p.m.)

 

— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

(p.m.)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

(p.m.)

 

— Eurojust

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

(p.m.)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

(p.m.)

 

— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

(p.m.)

 

— Europäische Umweltagentur (EEA)

(p.m.)

 

— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

(p.m.)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

(p.m.)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

(p.m.)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

(p.m.)

 

— Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

(p.m.)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

(p.m.)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)

(p.m.)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

(p.m.)

 

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder der Organe, Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

80 907 654

76 200 621

100 808 264,55

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst gemäß Artikel 66a des Statuts verbucht.

Europäisches Parlament

 

10 797 731

Rat

 

3 192 000

Kommission

 

54 463 584

— Verwaltung

(33 925 000)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(4 668 696)

 

— Forschung (indirekte Maßnahmen)

(3 955 390)

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(654 000)

 

— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

(131 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

(443 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

(153 000)

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

(246 000)

 

— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

(687 000)

 

— Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

(70 939)

 

— Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (LISA)

(67 652)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI)

(4 248)

 

— Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC)

(18 066)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“ (CSJU)

(42 820)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

(55 164)

 

— Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (CHAFEA ex-EAHC)

(39 877)

 

— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

(210 161)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL, vormals ARTEMIS und ENIAC)

(28 558)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

(56 760)

 

— Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)

(267 941)

 

— Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO)

(51 249)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

(1 027 061)

 

— Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA)

(186 645)

 

— Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (EUROJUST)

(123 513)

 

— Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC)

(216 261)

 

— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP)

(133 677)

 

— Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

(624 311)

 

— Europäische Umweltagentur (EEA)

(215 937)

 

— Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA)

(81 532)

 

— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

(410 436)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND)

(134 366)

 

— Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GALILEO)

(146 103)

 

— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

(40 536)

 

— Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

(47 040)

 

— Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

(139 567)

 

— Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

(451 994)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

(276 665)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

(716 620)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

(153 182)

 

— Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

(64 034)

 

— Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

(30 070)

 

— Europäisches Polizeiamt (EUROPOL)

(656 819)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Europäischer Schienenverkehr“ (Shift2Rail)

(1 489)

 

— Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

(194 656)

 

— Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

(236 326)

 

— Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA)

(175 045)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

(175 912)

 

— Europäische Agentur für Grundrechte (FRA)

(110 215)

 

— Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME ex-EACI)

(120 826)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH)

(34 624)

 

— Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA ex-TEN-T EA)

(100 006)

 

— Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI)

(58 707)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Europäisches Flugverkehrsmanagementsystem der neuen Generation“ (SESAR)

(51 542)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)

(921 184)

 

— Exekutivagentur für die Forschung (REA)

(229 524)

 

— Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB)

(140 479)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

(260 159)

 

Gerichtshof

 

5 147 000

Rechnungshof

 

1 800 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

880 233

Ausschuss der Regionen

 

706 771

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

70 335

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

83 000

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

3 767 000

 

Insgesamt

80 907 654

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

Beschluss Nr. 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

Beschluss Nr. 2009/910/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 36).

Beschluss Nr. 2009/912/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 38).

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

426 470 277

421 735 470

348 693 712,84

Erläuterungen

Die Einnahmen umfassen die Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung.

Europäisches Parlament

 

59 667 459

Rat

 

21 733 000

Kommission

 

292 000 614

— Verwaltung

(182 465 000)

 

— Forschung und technologische Entwicklung

(18 468 895)

 

— Forschung (indirekte Maßnahmen)

(16 477 720)

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(3 302 000)

 

— Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

(907 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel (OIB)

(4 724 000)

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg (OIL)

(1 446 000)

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

(2 396 000)

 

— Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP)

(4 340 000)

 

— Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

(430 236)

 

— Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (LISA)

(827 848)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI)

(37 417)

 

— Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC)

(113 262)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“ (CSJU)

(191 657)

 

— Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

(297 514)

 

— Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (CHAFEA ex-EAHC)

(288 996)

 

— Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

(1 980 724)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL, vormals ARTEMIS und ENIAC)

(156 557)

 

— Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

(374 386)

 

— Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)

(1 438 297)

 

— Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO)

(367 562)

 

— Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

(5 167 979)

 

— Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA)

(947 222)

 

— Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (EUROJUST)

(1 161 506)

 

— Europäisches Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC)

(1 572 724)

 

— Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP)

(752 900)

 

— Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

(3 534 056)

 

— Europäische Umweltagentur (EEA)

(1 270 415)

 

— Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA)

(399 690)

 

— Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

(2 514 865)

 

— Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (EUROFOUND)

(726 087)

 

— Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GALILEO)

(827 978)

 

— Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

(239 850)

 

— Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

(341 753)

 

— Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

(747 532)

 

— Europäisches Gemeinsames Unternehmen für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

(2 645 185)

 

— Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

(1 471 858)

 

— Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

(4 390 382)

 

— Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

(730 558)

 

— Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

(391 208)

 

— Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

(176 023)

 

— Europäisches Polizeiamt (EUROPOL)

(3 489 707)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Europäischer Schienenverkehr“ (Shift2Rail)

(22 827)

 

— Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

(1 002 769)

 

— Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

(1 915 843)

 

— Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA)

(973 209)

 

— Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

(905 763)

 

— Europäische Agentur für Grundrechte (FRA)

(642 697)

 

— Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME ex-EACI)

(1 156 340)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH)

(153 548)

 

— Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA ex-TEN-T EA)

(785 921)

 

— Gemeinsame Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (IMI)

(278 112)

 

— Gemeinsames Unternehmen „Europäisches Flugverkehrsmanagementsystem der neuen Generation“ (SESAR)

(260 787)

 

— Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM)

(5 086 470)

 

— Exekutivagentur für die Forschung (REA)

(2 478 891)

 

— Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB)

(325 335)

 

— Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

(1 481 553)

 

Gerichtshof

 

18 451 000

Rechnungshof

 

7 496 000

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

5 338 577

Ausschuss der Regionen

 

3 772 117

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

518 510

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

394 000

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

17 099 000

 

Insgesamt

426 470 277

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

4 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

100 592 938

103 896 621

109 386 819,46

Erläuterungen

Die Einnahmen umfassen die Zahlungen an die Union des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der Ruhegehaltsansprüche aus früheren Tätigkeiten der Beamten.

Europäisches Parlament

 

9 100 000

Rat

 

p.m.

Kommission

 

91 492 938

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

100 592 938

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

4 1 2
Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

110 000

110 000

97 727,29

Erläuterungen

Beamte oder sonstige Bedienstete, die sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befinden, können weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwerben, sofern sie auch den Arbeitgeberbeitrag entrichten.

Europäische Parlament

 

10 000

Rat

 

p.m.

Kommission

 

100 000

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

110 000

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 4 2 —   SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 2 0
Arbeitgeberbeitrag der dezentralen Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

21 623 969

21 738 484

17 570 830,30

Erläuterungen

Die Einnahmen umfassen den Arbeitgeberbeitrag der dezentralen Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung.

Kommission

 

21 623 969

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

4 2 1
Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Einnahmen umfassen den Beitrag der Mitglieder des Europäischen Parlaments zur Versorgungsordnung.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rechtsgrundlagen

Regelung betreffend die Kosten und Entschädigungen für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anhang III.

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DER ORGANE

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 5 0

5 0 0

Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen (Material)

5 0 0 0

Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

16 070,—

 

5 0 0 1

Einnahmen aus dem Verkauf von sonstigen beweglichen Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

325 842,05

 

5 0 0 2

Einnahmen aus der Lieferung von Gütern für andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

667 661,62

 

 

Artikel 5 0 0 — Total

p.m.

p.m.

1 009 573,67

 

5 0 1

Einnahmen aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögensgegenständen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 0 2

Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

345 124,64

 

 

KAPITEL 5 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

1 354 698,31

 

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

649,34

 

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

17 113 535,02

 

5 1 1 1

Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 289 800,67

 

 

Artikel 5 1 1 — Total

p.m.

p.m.

19 403 335,69

 

 

KAPITEL 5 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

19 403 985,03

 

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlage- oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Konten der Organe

455 129

453 674

2 142 331,10

470,71

5 2 1

An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

10 000 000

50 000 000

15 550 692,95

155,51

5 2 2

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

40 000 000

40 000 000

18 567 546,46

46,42

5 2 3

Einnahmen aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

123 434,10

 

 

KAPITEL 5 2 — TOTAL

50 455 129

90 453 674

36 384 004,61

72,11

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Vergütungen für Dienstleistungen und Arbeit, die für andere Organe oder Einrichtungen ausgeführt werden, einschließlich der für andere Organe oder Einrichtungen verauslagten und von diesen zurückerstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

37 192 210,99

 

5 5 1

Einnahmen aus Vergütungen für im Auftrag Dritter ausgeführte Dienstleistungen oder Arbeit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

4 413 932,61

 

 

KAPITEL 5 5 — TOTAL

p.m.

p.m.

41 606 143,60

 

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

43 544 889,76

 

5 7 1

Einnahmen mit festgelegter Zweckbestimmung wie Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der spezifischen zweckgebundenen Einnahmen jedes der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

20 899,93

 

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden

p.m.

p.m.

0,—

 

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

164 795 528,82

 

5 7 4

Einnahmen aus dem Beitrag der Kommission an den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

263 844 850,57

 

 

KAPITEL 5 7 — TOTAL

p.m.

p.m.

472 206 169,08

 

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

17 828,08

 

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

549 164,94

 

 

KAPITEL 5 8 — TOTAL

p.m.

p.m.

566 993,02

 

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

5 000 000

4 000 000

6 557 510,20

131,15

 

KAPITEL 5 9 — TOTAL

5 000 000

4 000 000

6 557 510,20

131,15

 

Titel 5 — Total

55 455 129

94 453 674

578 079 503,85

1 042,43

KAPITEL 5 0 —

EINNAHMEN AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN (MATERIAL) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS VERGÜTUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEIT

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   EINNAHMEN AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN (MATERIAL) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

5 0 0
Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen (Material)

5 0 0 0
Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

16 070,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Organe verbucht.

Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder verschrottet werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 0 0 1
Einnahmen aus dem Verkauf von sonstigen beweglichen Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

325 842,05

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen der Organe mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstungen, Anlagen, Werkstoffen sowie technischen und wissenschaftlichen Geräten eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder verschrottet werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 0 0 2
Einnahmen aus der Lieferung von Gütern für andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

667 661,62

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 0 1
Einnahmen aus dem Verkauf von unbeweglichen Vermögensgegenständen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen der Organe verbucht.

5 0 2
Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

345 124,64

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch die Erlöse aus der Veräußerung dieser Veröffentlichungen über elektronische Medien.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0
Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

649,34

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 1 1
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

17 113 535,02

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Wirtschafts- und Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 1 1 1
Erstattung der Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

2 289 800,67

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0
Erträge aus Anlage- oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Konten der Organe

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

455 129

453 674

2 142 331,10

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige kreditierte oder debitierte Zinsen auf Konten des Organs eingesetzt.

Europäisches Parlament

 

410 000

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

40 000

Ausschuss der Regionen

 

5 129

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

455 129

5 2 1
An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

10 000 000

50 000 000

15 550 692,95

Erläuterungen

Dieser Artikel umfasst die Erträge aus der Rückzahlung von Zinsen subventionierter Einrichtungen, die die von der Kommission erhaltenen Vorschüsse auf verzinslichen Konten angelegt haben. Werden diese Vorschüsse und die daraus resultierenden Zinsen nicht verwendet, müssen sie an die Kommission zurückgezahlt werden.

Kommission

 

10 000 000

5 2 2
Zinserträge aus Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

40 000 000

40 000 000

18 567 546,46

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Zinserträge aus Vorfinanzierungen eingesetzt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Haushaltsordnung können diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der Union gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der Union ein, es sei denn, dies ist in den Übertragungsvereinbarungen vorgesehen — mit Ausnahme solcher Vereinbarungen, die mit Drittländern oder von ihnen benannten Einrichtungen geschlossen wurden. In den Fällen, in denen es vorgesehen ist, werden die Zinseinnahmen für das jeweilige Programm wiederverwendet, bei den Zahlungsaufforderungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c in Abzug gebracht oder eingezogen.

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 enthält ferner Vorschriften über die Verbuchung der Zinserträge aus Vorfinanzierungen.

Kommission

 

40 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d.

Delegierte Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

5 2 3
Einnahmen aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

123 434,10

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Zinsen und sonstigen Einnahmen aus Treuhandkonten eingesetzt.

Die Treuhandkonten werden für die Union von internationalen Finanzinstitutionen (Europäischer Investitionsfonds, Europäische Investitionsbank, Entwicklungsbank des Europarats/Kreditanstalt für Wiederaufbau, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) geführt, die Programme der Union verwalten; die von der Union eingezahlten Beträge verbleiben auf dem Konto, bis sie den Empfängern (u. a. kleinen und mittleren Unternehmen sowie Einrichtungen, die Projekte in Beitrittsländern verwalten) im Rahmen des jeweiligen Einzelprogramms zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung gelten die Einnahmen aus Treuhandkonten, die für Unionsprogramme genutzt werden, als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten ursprünglich die Ausgaben getätigt wurden, die zu den betreffenden Einnahmen geführt haben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 4.

Delegierte Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS VERGÜTUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEIT

5 5 0
Einnahmen aus Vergütungen für Dienstleistungen und Arbeit, die für andere Organe oder Einrichtungen ausgeführt werden, einschließlich der für andere Organe oder Einrichtungen verauslagten und von diesen zurückerstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

37 192 210,99

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 5 1
Einnahmen aus Vergütungen für im Auftrag Dritter ausgeführte Dienstleistungen oder Arbeit — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

4 413 932,61

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER ORGANE

5 7 0
Einnahmen aus der Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

43 544 889,76

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 7 1
Einnahmen mit festgelegter Zweckbestimmung wie Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der spezifischen zweckgebundenen Einnahmen jedes der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

20 899,93

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 7 2
Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

In diesem Artikel werden Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben verbucht, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 7 3
Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Organe — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

164 795 528,82

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 7 4
Einnahmen aus dem Beitrag der Kommission an den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

263 844 850,57

Erläuterungen

Diese Einnahmen ergeben sich aus einem Beitrag der Kommission an den EAD und dienen der Deckung der auf lokaler Ebene verwalteten Ausgaben für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete, einschließlich aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierter Kommissionsbediensteter.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Posten 3 0 0 5 des Ausgabenplans des Einzelplans X „Europäischer Auswärtiger Dienst“ eingesetzt.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0
Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

17 828,08

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

5 8 1
Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

549 164,94

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch Einnahmen durch die Erstattung der einem verunfallten Beamten weitergezahlten Dienstbezüge durch eine Versicherung.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0
Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

5 000 000

4 000 000

6 557 510,20

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit eingesetzt.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

5 000 000

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

5 000 000

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 6 0

6 0 1

Verschiedene Forschungsprogramme

6 0 1 1

Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 0 1 2

Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 916 000,—

 

6 0 1 3

Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der Forschungsprogramme der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

188 328 679,52

 

6 0 1 5

Kooperationsabkommen mit Einrichtungen in Drittstaaten im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 0 1 6

Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 0 1 — Total

p.m.

p.m.

190 244 679,52

 

6 0 2

Sonstige Programme

6 0 2 1

Verschiedene, für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe bestimmte Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

49 927 571,36

 

 

Artikel 6 0 2 — Total

p.m.

p.m.

49 927 571,36

 

6 0 3

Assoziierungsabkommen zwischen der Union und Drittstaaten

6 0 3 1

Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder und der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans an Programmen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

200 597 560,18

 

6 0 3 2

Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenziellen Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

670 748,—

 

6 0 3 3

Beteiligung von Drittstaaten oder Dritter an Tätigkeiten der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

135 583 121,90

 

 

Artikel 6 0 3 — Total

p.m.

p.m.

336 851 430,08

 

 

KAPITEL 6 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

577 023 680,96

 

KAPITEL 6 1

6 1 1

Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden

6 1 1 3

Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

53 081 071,04

 

6 1 1 4

Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 1 1 — Total

p.m.

p.m.

53 081 071,04

 

6 1 2

Erstattung von Beträgen, die bei der Ausführung von entgeltlichen Auftragsarbeiten verauslagt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 937,74

 

6 1 4

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Union bei Vorhaben und Maßnahmen, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten

6 1 4 3

Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 1 4 4

Rückzahlung des Beitrags der Union zu den aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 1 4 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

6 1 5

Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Union

6 1 5 0

Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Beiträge des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des ISPA, des IPA, des EFF, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des EMFF und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

67 212 656,57

 

6 1 5 1

Rückzahlung von im Interesse des Haushaltsausgleichs gezahlten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Zuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 1 5 2

Rückzahlung von nicht verwendeten Zinszuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 1 5 3

Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der vom Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 1 5 7

Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,30

 

6 1 5 8

Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

582 627,32

 

 

Artikel 6 1 5 — Total

p.m.

p.m.

67 795 284,19

 

6 1 6

Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 1 7

Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Hilfen der Union an Drittländer gezahlt worden sind

6 1 7 0

Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 754,84

 

 

Artikel 6 1 7 — Total

p.m.

p.m.

1 754,84

 

6 1 8

Rückzahlung von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträgen

6 1 8 0

Rückzahlung der an Nahrungsmittellieferanten oder -empfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

15 691,39

 

6 1 8 1

Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

10 000,—

 

 

Artikel 6 1 8 — Total

p.m.

p.m.

25 691,39

 

6 1 9

Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1

Erstattung sonstiger Beträge, die gemäß der Entscheidung 77/270/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

84 113,—

 

 

Artikel 6 1 9 — Total

p.m.

p.m.

84 113,—

 

 

KAPITEL 6 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

120 989 852,20

 

KAPITEL 6 2

6 2 0

Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 2 2

Einnahmen aus Leistungen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbracht werden

6 2 2 1

Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

7 994 736,64

 

6 2 2 3

Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

8 111 453,33

 

6 2 2 4

Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

268 933,15

 

6 2 2 5

Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 2 2 6

Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

61 421 661,54

 

 

Artikel 6 2 2 — Total

p.m.

p.m.

77 796 784,66

 

6 2 4

Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union (indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 6 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

77 796 784,66

 

KAPITEL 6 3

6 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone im Rahmen des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

286 014 835,—

 

6 3 1

Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 1

Beiträge zu den Verwaltungsausgaben im Rahmen des Übereinkommens mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 177 275,75

 

6 3 1 2

Beiträge für die Entwicklung, Einrichtung, Umsetzung und Anwendung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 620 721,15

 

6 3 1 3

Sonstige Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

31 993,89

 

 

Artikel 6 3 1 — Total

p.m.

p.m.

3 829 990,79

 

6 3 2

Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

86 415 429,65

 

6 3 3

Beiträge zu bestimmten Außenhilfeprogrammen

6 3 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

11 557 494,80

 

6 3 3 1

Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 3 3 2

Beiträge von internationalen Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 3 3 — Total

p.m.

p.m.

11 557 494,80

 

6 3 4

Beiträge von Treuhandfonds und Finanzierungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen

6 3 4 0

Beiträge von Treuhandfonds zu den Verwaltungsausgaben der Kommission — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 3 4 1

Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 3 4 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 6 3 — TOTAL

p.m.

p.m.

387 817 750,24

 

KAPITEL 6 5

6 5 0

Finanzkorrekturen vor 2015 im Rahmen des EFRE, des ESF, des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, des FIAF, des Kohäsionsfonds, des EFF, des EMFF, des Sapard und des IPA — Zweckgebundene Einnahmen

118 383 863,98

 

6 5 1

Finanzkorrekturen für die Programmplanungszeiträume vor 2000

p.m.

p.m.

 

 

6 5 2

Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

 

6 5 3

Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

 

6 5 4

Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

 

 

KAPITEL 6 5 — TOTAL

p.m.

p.m.

118 383 863,98

 

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

850 711 696,25

 

6 6 0 1

Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

60 000 000

60 000 000

8 666 423,81

14,44

 

Artikel 6 6 0 — Total

60 000 000

60 000 000

859 378 120,06

1 432,30

 

KAPITEL 6 6 — TOTAL

60 000 000

60 000 000

859 378 120,06

1 432,30

KAPITEL 6 7

6 7 0

Einnahmen betreffend den EGFL

6 7 0 1

Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

815 588 600,63

 

6 7 0 2

Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

150 305 663,70

 

6 7 0 3

Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

48 284 110,03

 

 

Artikel 6 7 0 — Total

p.m.

p.m.

1 014 178 374,36

 

6 7 1

Einnahmen betreffend den ELER

6 7 1 1

Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

69 413 810,83

 

6 7 1 2

Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 7 1 — Total

p.m.

p.m.

69 413 810,83

 

 

KAPITEL 6 7 — TOTAL

p.m.

p.m.

1 083 592 185,19

 

 

Titel 6 — Total

60 000 000

60 000 000

3 224 982 237,29

5 374,97

KAPITEL 6 0 —

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION

KAPITEL 6 1 —

ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN

KAPITEL 6 2 —

VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

KAPITEL 6 3 —

BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN

KAPITEL 6 5 —

FINANZKORREKTUREN

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 7 —

EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER)

KAPITEL 6 0 —   BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION

6 0 1
Verschiedene Forschungsprogramme

6 0 1 1
Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere dem Abkommen vom. 14. September 1978.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 08 03 50 und 08 04 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 0 1 2
Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

1 916 000,—

Erläuterungen

Einnahmen aus dem multilateralen EFDA-Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren 26 assoziierten Fusionspartnern.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 03 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 0 1 3
Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen der Forschungsprogramme der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

188 328 679,52

Erläuterungen

Einnahmen aus den Kooperationsabkommen, die zwischen der Union und Drittländern, insbesondere den Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligen, im Hinblick auf ihre Mitwirkung an Forschungsprogrammen der Union geschlossen worden sind.

Die etwaigen Beiträge sind zur Deckung der Ausgaben für Sitzungen, Gutachterverträge und Forschungstätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Programme bestimmt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 50, 05 09 50, 06 03 50, 08 02 50, 08 03 50, 08 04 50, 09 04 50, 15 03 50 und 32 04 50 (indirekte Maßnahmen) sowie bei den Artikeln 10 02 50 und 10 03 50 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2008/372/EG des Rates vom 12. Februar 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 39).

Beschluss 2011/28/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union (ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 5).

Beschluss 2012/777/EU des Rates vom 10. Dezember 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union (ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 26).

Beschluss C(2014) 2089 der Kommission vom 2. April 2014 über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel über die Beteiligung Israels am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).

Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).

Beschluss C(2014) 4290 der Kommission vom 30. Juni 2014 über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beteiligung der Republik Moldau am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).

Beschluss 2014/691/EU des Rates vom 29. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/668/EU über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Titels III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 1).

Beschluss (EU) 2015/209 des Rates vom 10. November 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. L 35 vom 11.2.2015, S. 1).

Beschluss 2014/953/EU des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ (ABl. L 370 vom 30.12.2014., S. 1).

Beschluss 2014/954/Euratom des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 19).

Beschluss C(2014) 9320 der Kommission vom 5. Dezember 2014 zum Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird.

Beschluss (EU) 2015/575 des Rates vom 17. Dezember 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls (ABl. L 96 vom 11.4.2015, S. 1).

Beschluss C(2015) 1355 der Kommission vom 3. März über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Teilnahme der Ukraine am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).

Beschluss (EU) 2015/1795 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 6).

Beschluss (EU) 2015/1796 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 8).

Beschluss C(2015) 8195 vom 25. November 2015 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Tunesien über die Teilnahme der Republik Tunesien am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020). (Abkommen noch nicht unterzeichnet).

Vorschlag für einen Beschluss C(...) ... der Kommission vom ... über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Teilnahme Georgiens am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).

Vorschlag für einen Beschluss C(...) ... der Kommission vom ... über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Teilnahme der Republik Armenien am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).

6 0 1 5
Kooperationsabkommen mit Einrichtungen in Drittstaaten im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Union und Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere).

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 50, 05 09 50, 06 03 50, 08 02 50, 09 04 50, 15 03 50 und 32 04 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 0 1 6
Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Beiträge eingesetzt, die die Drittländer im Rahmen ihrer Beteiligung an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung leisten.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 50, 05 09 50, 06 03 50, 08 02 50, 09 04 50, 15 03 50 und 32 04 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Verweise

Entschließung der Minister der an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung teilnehmenden Staaten (COST) (am 21. November 1991 in Wien unterzeichnet) (ABl. C 333 vom 24.12.1991, S. 1).

6 0 2
Sonstige Programme

6 0 2 1
Verschiedene, für Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe bestimmte Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

49 927 571,36

Erläuterungen

Etwaige Beteiligungen Dritter an Aktionen der humanitären Hilfe.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Titel 23 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1).

6 0 3
Assoziierungsabkommen zwischen der Union und Drittstaaten

6 0 3 1
Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder und der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans an Programmen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

200 597 560,18

Erläuterungen

Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an verschiedenen Programmen der Union aufgrund der nachstehenden Assoziierungsabkommen zwischen der Union und den untenstehenden Ländern. Einnahmen aus der Beteiligung von Ländern, die inzwischen Mitgliedstaaten geworden sind, betreffen Maßnahmen aus der Zeit vor ihrem Beitritt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik der Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik der Türkei an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29).

Beschluss der Kommission (C(2014) 3502) vom 2. Juni 2014 über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Beteiligung der Türkei am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 2).

Beschluss C(2014) 3711 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Beteiligung Albaniens am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9).

Beschluss C(2014) 3693 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Teilnahme von Bosnien und Herzegowina am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29).

Beschluss C(2014) 3710 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Beteiligung Serbiens am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).

Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 23).

Beschluss C(2014) 3707 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).

Protokolls Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 1).

Beschluss C(2014) 3705 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Montenegro über die Beteiligung Montenegros am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).

Ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme des Kosovo an Programmen der Union (COM(2013) 218) steht noch aus.

Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen (Artikel 228 und 238) zwecks Öffnung der Unionsprogramme für beitrittswillige Länder.

6 0 3 2
Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine beitrittswilligen Länder oder potenziellen Bewerberländer des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

670 748,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern zu den Abkommen zur Zusammenarbeit im Zollbereich verbucht. Es handelt sich dabei insbesondere um Beiträge im Rahmen des Transit-Projekts sowie des Vorhabens zur (computergestützten) Verbreitung von Informationsdaten zum Zolltarif u. Ä.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 14 02 02, 14 02 51, 14 03 02 und 14 03 51 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).

Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50).

Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35).

Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auszuhandeln, die es der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht, Mitglied der genannten Organisation zu werden.

Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).

6 0 3 3
Beteiligung von Drittstaaten oder Dritter an Tätigkeiten der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

135 583 121,90

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Beteiligungen von Drittstaaten oder Dritter an Tätigkeiten der Union verbucht.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

KAPITEL 6 1 —   ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN

6 1 1
Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden

6 1 1 3
Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

53 081 071,04

Erläuterungen

Die Entscheidung 2003/76/EG des Rates sieht vor, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG gelten die Nettobeträge aus der Anlage von Vermögenswerten als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung, d. h., sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bestimmt.

Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettoeinnahmen werden zunächst in der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS für das Jahr n und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ausgewiesen. Dieser Finanzierungsmechanismus gilt seit 2003. Die Einnahmen des Haushaltsjahres 2014 werden im Haushaltsjahr 2016 für die Forschung bereitgestellt. Um etwaige Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung der Finanzmärkte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird eine Nivellierung vorgenommen. Die im Haushaltsjahr 2016 für Forschungszwecke verfügbaren Nettoeinnahmen werden mit 43 100 000 EUR (netto) veranschlagt.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Fondsmittel für den Stahlsektor und 27,2 % für den Kohlesektor bestimmt.

Gemäß Artikel 21 und Artikel 181 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Kapitel 08 05 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

6 1 1 4
Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Entscheidung 2003/76/EG des Rates sieht vor, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird.

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 2003/76/EG fließen die Einziehungen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

6 1 2
Erstattung von Beträgen, die bei der Ausführung von entgeltlichen Auftragsarbeiten verauslagt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

1 937,74

Erläuterungen

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Kommission

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

6 1 4
Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Union bei Vorhaben und Maßnahmen, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten

6 1 4 3
Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Rückzahlung der gesamten oder eines Teils der finanziellen Unterstützung für kommerziell erfolgreiche Projekte, mit einer möglichen Beteiligung an den Erträgen aus Finanzhilfen, die kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit über die Instrumente „Venture Consort“ und „Eurotech Capital“ erhalten.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 1 4 4
Rückzahlung des Beitrags der Union zu den aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Wiedereinsetzung von Rückflüssen und Restbeträgen aus den Beiträgen, die die Union an die aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumente abgeführt hat.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 14 und 36a.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

6 1 5
Rückzahlung nicht verwendeter Zuschüsse der Union

6 1 5 0
Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Beiträge des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des ISPA, des IPA, des EFF, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des EMFF und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

67 212 656,57

Erläuterungen

Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Beiträge des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des Strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA), des Instruments für Heranführungshilfe (IPA), des Europäischen Fischereifonds (EFF), des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Diese Einnahmen werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 1
Rückzahlung von im Interesse des Haushaltsausgleichs gezahlten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Zuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 2
Rückzahlung von nicht verwendeten Zinszuschüssen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 3
Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen der vom Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 7
Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,30

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Rückerstattungen von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds (EFF), des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verbucht.

Gemäß den Artikeln 21 und 177 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt, um eine Kürzung der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention zu vermeiden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1), insbesondere Artikel D von Anhang II.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 82 Absatz 2 und Kapitel II.

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

6 1 5 8
Rückzahlung sonstiger nicht verwendeter Zuschüsse der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

582 627,32

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 6
Rückzahlung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Rückerstattung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) der Beträge, die die Kommission für die von der IAEO im Rahmen der Verifizierungsabkommen durchgeführten Kontrollen vorgeschossen hat (siehe Artikel 32 03 01 und 32 03 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“).

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (ABl. L 51 vom 22.2.1978, S. 1), insbesondere Artikel 15 dieses Abkommens.

Dreiseitige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft, dem Vereinigten Königreich und der IAEO.

Dreiseitige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft, Frankreich und der IAEO.

6 1 7
Rückzahlung von Beträgen, die im Rahmen von Hilfen der Union an Drittländer gezahlt worden sind

6 1 7 0
Rückzahlungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

1 754,84

Erläuterungen

Rückzahlung von im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika zu viel gezahlten Beträgen durch Auftragnehmer bzw. Begünstigte.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Posten 21 02 05 01 und 21 02 05 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

6 1 8
Rückzahlung von im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträgen

6 1 8 0
Rückzahlung der an Nahrungsmittellieferanten oder -empfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

15 691,39

Erläuterungen

Rückzahlungen nach Maßgabe der Bestimmungen in den Ausschreibungen oder in den finanziellen Bedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 1 8 1
Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

10 000,—

Erläuterungen

Erstattungen nach Maßgabe der Lieferbedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 1 9
Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1
Erstattung sonstiger Beträge, die gemäß der Entscheidung 77/270/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

84 113,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 21 06 01, 21 06 02, 21 06 51 und 22 02 51 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109).

KAPITEL 6 2 —   VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

6 2 0
Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus der entgeltlichen Lieferung von Rohstoffen und spaltbarem Material an die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Forschungsprogramme.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 6 Buchstabe b.

6 2 2
Einnahmen aus Leistungen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbracht werden

6 2 2 1
Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

7 994 736,64

Erläuterungen

Einnahmen aus dem Betrieb des HFR (High-flux reactor) in der Forschungsanstalt Petten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Von Dritten abgeführte Beträge, die zur Deckung von Ausgaben verschiedener Art, die der Gemeinsamen Forschungsstelle für den Betrieb des HFR entstehen, bestimmt sind.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 04 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Abschluss früherer Programme

Die Einnahmen werden von Belgien, Frankreich und den Niederlanden bereitgestellt.

6 2 2 3
Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Vergütung für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

8 111 453,33

Erläuterungen

Es handelt sich um Einnahmen, die von Personen, Unternehmen und staatlichen Einrichtungen abgeführt werden, für die die Gemeinsame Forschungsstelle gegen Entgelt Forschungsarbeiten durchführt und/oder Dienstleistungen erbringt.

Gemäß Artikel 21 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit Dritten anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 02 51, 10 02 52, 10 03 01, 10 03 51, 10 03 52 und 10 04 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 2 2 4
Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

268 933,15

Erläuterungen

Im Beschluss 2013/743/EU des Rates wird die Gemeinsame Forschungsstelle angehalten, den Wissens- und Technologietransfer zu fördern und zusätzliche Ressourcen zu erwirtschaften, beispielsweise durch die Nutzung geistigen Eigentums.

Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und insbesondere Artikel 12, können die Mitgliedstaaten sowie Personen und Unternehmen gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nichtausschließliche Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen erhalten, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02 und 10 03 sowie bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 02 und 10 04 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 182 und Artikel 183.

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

6 2 2 5
Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen Dritter zugunsten verschiedener Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 10 01 05 sowie bei den Kapiteln 10 02, 10 03 und 10 04 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 2 2 6
Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

61 421 661,54

Erläuterungen

Es handelt sich um Einnahmen aus Forschungsarbeiten und/oder Dienstleistungen, die die Gemeinsame Forschungsstelle für andere Dienststellen der Kommission ausführt bzw. erbringt, sowie um Einnahmen aus der Beteiligung an Maßnahmen der FTE-Rahmenprogramme.

Gemäß Artikel 21 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit anderen Kommissionsdienststellen anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 02 51, 10 02 52, 10 03 01, 10 03 51, 10 03 52 und 10 04 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

6 2 4
Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union (indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12, können die Mitgliedstaaten sowie Personen und Unternehmen gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nichtausschließliche Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen erhalten, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

KAPITEL 6 3 —   BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN

6 3 0
Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone im Rahmen des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

286 014 835,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Beiträge der EFTA-Staaten erfasst, die gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie gemäß dem zugehörigen Protokoll 32 im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung an bestimmten Aktionen der Union zu leisten sind.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen finanziellen Beteiligung ist in der Zusammenfassung in einem Anhang zum Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ ausgewiesen.

Die Beiträge der EFTA-Staaten werden der Kommission gemäß den Artikeln 1 bis 3 des Protokolls Nr. 32 zum Abkommen zur Verfügung gestellt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Abkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

6 3 1
Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 1
Beiträge zu den Verwaltungsausgaben im Rahmen des Übereinkommens mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

1 177 275,75

Erläuterungen

Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rat

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

6 3 1 2
Beiträge für die Entwicklung, Einrichtung, Umsetzung und Anwendung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen des Übereinkommens mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

2 620 721,15

Erläuterungen

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 07, 18 02 08, 18 02 09 und 18 03 03 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35).

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.

Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3).

Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

6 3 1 3
Sonstige Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

31 993,89

Erläuterungen

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 18 03 02 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu den Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35).

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 dieses Übereinkommens.

Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3).

Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

Beschluss 2012/192/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 1).

Beschluss 2012/193/EU des Rates vom 13. März 2012 über den Abschluss — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 3).

Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

Beschluss 2014/301/EU des Rates vom 19. Mai 2014 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 33).

Beschluss 2014/344/EU des Rates vom 19. Mai 2014 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 49).

Verweise

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Vereinbarung mit der Republik Island zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (COM(2013) 875 final) vom 10. Dezember 2013.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (COM(2013) 862 final) vom 10. Dezember 2013.

6 3 2
Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

86 415 429,65

Erläuterungen

Die Beiträge der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei Posten 21 01 04 07 im Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ verwendet.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

Beschluss 2013/759/EU des Rates vom 12. Dezember 2013 über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 48).

Verweise

Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 7. Dezember 2011 — Ausarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020 (11. Europäischer Entwicklungsfonds) (KOM (2011) 837).

6 3 3
Beiträge zu bestimmten Außenhilfeprogrammen

6 3 3 0
Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

11 557 494,80

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie die Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen eingesetzt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 3 3 1
Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie die Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen eingesetzt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 3 3 2
Beiträge von internationalen Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen eingesetzt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 3 4
Beiträge von Treuhandfonds und Finanzierungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen

6 3 4 0
Beiträge von Treuhandfonds zu den Verwaltungsausgaben der Kommission — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Verwaltungsgebühren eingestellt, für die die Kommission zur Deckung ihrer Verwaltungskosten aus den Jahren, in denen die Beiträge zu jedem Treuhandfonds anfänglich verwendet wurden, bis zu 5 % der in die Treuhandfonds eingezahlten Beträge abbuchen kann.

Solche Verwaltungsgebühren werden während der Laufzeit des Treuhandfonds zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung gleichgestellt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 187 Absatz 7.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), insbesondere Artikel 259.

6 3 4 1
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission erstattet werden, oder Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente eingerichtet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments zugerechnet werden können, stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung dar und werden unbeschadet des Artikels 140 Absatz 9 der Haushaltsordnung für dasselbe Finanzierungsinstrument für einen Zeitraum verwendet, der nicht länger sein darf als der Zeitraum der Mittelbindungen plus zwei Jahre, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht etwas anderes vor.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 140 Absatz 6.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

KAPITEL 6 5 —   FINANZKORREKTUREN

6 5 0
Finanzkorrekturen vor 2015 im Rahmen des EFRE, des ESF, des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, des FIAF, des Kohäsionsfonds, des EFF, des EMFF, des Sapard und des IPA — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

118 383 863,98

Erläuterungen

Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden die für Finanzkorrekturen verbuchten Beträge, die vormals unter Posten 6 5 0 0 verbucht wurden, nach Programmplanungszeitraum aufgeschlüsselt unter den Artikeln 6 5 1 bis 6 5 4 verbucht.

Bei Posten 6 5 0 0 sollten Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) Abteilung Ausrichtung, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds (EFF), des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), des Sonderprogramms zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard), des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) und des Übergangsinstruments für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (TRDI) aus der Abteilung Garantie des EAGFL vorgenommen wurden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung wurden die unter diesem Posten verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.

Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), insbesondere Artikel 24.

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2.

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13).

Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 141/2004 der Kommission vom 28. Januar 2004 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei geltenden befristeten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

6 5 1
Finanzkorrekturen für die Programmplanungszeiträume vor 2000

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL, Abteilung Ausrichtung), des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und des Kohäsionsfonds für die Programmplanungszeiträume vor 2000 vorgenommen werden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Artikel verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.

Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde.

Rechtsgrundlagen

Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), insbesondere Artikel 24.

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25).

Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2.

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

6 5 2
Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF), des Kohäsionsfonds und des Sonderprogramms zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard) für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 sowie des Übergangsinstruments für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (TRDI) aus der Abteilung Garantie des EAGFL vorgenommen werden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Artikel verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.

Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2.

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 13 vom 13.8.1999, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13).

Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Kohäsionsfondsinterventionen und das Verfahren für die Vornahme von Finanzkorrekturen (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 141/2004 der Kommission vom 28. Januar 2004 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei geltenden befristeten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

6 5 3
Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds (EFF) und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA I) für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 vorgenommen werden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Posten veranschlagten Mittel als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

6 5 4
Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), des Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 vorgenommen werden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die bei diesem Artikel verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 11 und 13 in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

850 711 696,25

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

p.m.

Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

p.m.

6 6 0 1
Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

60 000 000

60 000 000

8 666 423,81

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingesetzt, die nicht gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Europäisches Parlament

 

p.m.

Kommission

 

60 000 000

 

Insgesamt

60 000 000

KAPITEL 6 7 —   EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER)

6 7 0
Einnahmen betreffend den EGFL

6 7 0 1
Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

815 588 600,63

Erläuterungen

Bei diesem Posten sollen Beträge im Zusammenhang mit Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugunsten des Haushalts der Union eingesetzt werden, die für Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie unter der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und für Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) unter der Rubrik 2 der Mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 und 2014-2020 anfallen. Hierzu zählen auch Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen gemäß Artikel 40 dieser Verordnung.

Bei diesem Posten werden ferner Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen zugunsten des Gesamthaushaltsplans der Union eingesetzt, die für Ausgaben im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten und bis 30. September 2012 befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) anfallen.

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 und Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 174 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten sind auf 2 015 000 000 EUR veranschlagt worden, einschließlich 890 000 000 EUR, die gemäß Artikel 14 Haushaltsordnung vom Haushaltsjahr 2015 auf das Haushaltsjahr 2016 übertragen wurden. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2016 wurde ein Betrag von 600 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 02 08 (Posten 05 02 08 03) und ein Restbetrag von 1 415 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 (Posten 05 03 01 10) vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

6 7 0 2
Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

150 305 663,70

Erläuterungen

Bei diesem Posten sollen Beträge eingesetzt werden, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Betrug eingezogen werden, um Zwangsgelder und Zinsen, um verfallene Sicherheiten, Einlagen und Garantien im Zusammenhang mit Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie unter der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und im Zusammenhang mit Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) unter der Rubrik 2 der Mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 und 2014-2020.

Bei diesem Posten werden ferner Beträge eingesetzt, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Irrtümern im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten und am 30. September 2012 beendeten, befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) angefallen sind; dazu gehören auch Zwangsgelder, Zinsen und Sicherheiten.

Es sollen auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt werden, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 20 % einbehalten können.

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 und Artikel 43 und 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 174 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 155 000 000 EUR veranschlagt. Bei Aufstellung des Haushaltsplans für 2016 wurde dieser Betrag zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 (Posten 05 03 01 10) vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

6 7 0 3
Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

48 284 110,03

Erläuterungen

Bei diesem Posten sollen Beträge im Zusammenhang mit der Überschussabgabe aufgrund der Milchquotenregelung eingesetzt werden, die gemäß den Bestimmungen von Teil II, Titel I, Kapitel III, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere von Artikel 78, erhoben oder eingezogen werden.

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 174 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan des Einzelplans III „Kommission“ eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 810 000 000 EUR veranschlagt. Bei Aufstellung des Haushaltsplans für 2016 wurde dieser Betrag zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 (Posten 05 03 01 10) vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

6 7 1
Einnahmen betreffend den ELER

6 7 1 1
Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

69 413 810,83

Erläuterungen

Bei diesem Posten sollen Beträge im Zusammenhang mit Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugunsten des Haushalts der Union eingesetzt werden, die für Ausgaben des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) anfallen. Bei diesem Posten werden außerdem Beträge aus der Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen des ELER eingesetzt.

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 177 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2016 wurde bei den Artikeln 05 04 05 und 05 04 60 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

6 7 1 2
Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten sollen Beträge eingesetzt werden, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß den Artikeln 54 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Betrug eingezogen werden, um Zwangsgelder und Zinsen und um verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit Ausgaben des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 177 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2016 wurde bei den Artikeln 05 04 05 und 05 04 60 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

TITEL 7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

7 0 0 0

Infolge verspäteter Gutschriften auf den Konten bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten fällige Zinsen

5 000 000

10 000 000

62 832 700,78

1 256,65

7 0 0 1

Sonstige Verzugszinsen

3 000 000

3 000 000

1 304 377,43

43,48

 

Artikel 7 0 0 — Total

8 000 000

13 000 000

64 137 078,21

801,71

7 0 1

Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

15 000 000

45 000 000

368 455 044,42

2 456,37

 

KAPITEL 7 0 — TOTAL

23 000 000

58 000 000

432 592 122,63

1 880,84

KAPITEL 7 1

7 1 0

Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

100 000 000

1 415 000 000

4 124 682 904,05

4 124,68

7 1 1

Abgabe für Emissionsüberschreitungen bei neuen Personenkraftwagen

p.m.

p.m.

0,—

 

7 1 2

Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

p.m.

50 000 000

49 406 800,—

 

 

KAPITEL 7 1 — TOTAL

100 000 000

1 465 000 000

4 174 089 704,05

4 174,09

KAPITEL 7 2

7 2 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 7 2 0 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 7 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 7 — Total

123 000 000

1 523 000 000

4 606 681 826,68

3 745,27

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 7 1 —

GELDBUSSEN

KAPITEL 7 2 —

ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

7 0 0
Verzugszinsen

7 0 0 0
Infolge verspäteter Gutschriften auf den Konten bei den Haushaltsverwaltungen der Mitgliedstaaten fällige Zinsen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

5 000 000

10 000 000

62 832 700,78

Erläuterungen

Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Konto, das für die Kommission eingerichtet wurde, hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen.

Für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichte Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt der Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten, oder für Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandte Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

Der Zinssatz wird auf alle in Artikel 10 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Eigenmittelgutschriften angewandt.

Rat

 

p.m.

Kommission

 

5 000 000

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

5 000 000

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4.

7 0 0 1
Sonstige Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

3 000 000

3 000 000

1 304 377,43

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden Verzugszinsen aus anderen Forderungen als Eigenmittelforderungen eingesetzt.

Kommission

 

3 000 000

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Total

3 000 000

Rechtsgrundlagen

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), insbesondere Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 32.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 102.

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), insbesondere Artikel 83.

7 0 1
Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

15 000 000

45 000 000

368 455 044,42

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Einstellung von auf Sonderkonten für Geldbußen auflaufenden Zinserträgen sowie von Verzugszinsen im Zusammenhang mit Geldbußen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), insbesondere Artikel 83.

KAPITEL 7 1 —   GELDBUSSEN

7 1 0
Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

100 000 000

1 415 000 000

4 124 682 904,05

Erläuterungen

Die Kommission kann Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen auferlegen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den im Folgenden genannten Verordnungen oder den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwachsen, nicht nachkommen.

In der Regel sind diese Geldbußen innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung des Kommissionsbeschlusses zu entrichten. Die Kommission erhebt den Betrag jedoch nicht, wenn das Unternehmen Einspruch beim Gerichtshof eingelegt hat. Der Unternehmer muss berücksichtigen, dass nach dem Fälligkeitsdatum Zinsen für die Schuld anfallen. Er muss der Kommission zum Fälligkeitsdatum eine Bankgarantie über den Betrag der Geldbuße zuzüglich Zinsen und Zuschlägen vorlegen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere Artikel 14 und 15.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

7 1 1
Abgabe für Emissionsüberschreitungen bei neuen Personenkraftwagen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die von der Kommission erhobenen Abgaben für Emissionsüberschreitungen eingesetzt.

Ziel der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 ist die Festsetzung von Emissionsnormen für in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen, um auf diese Weise einen Beitrag zum Gesamtkonzept der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen zu leisten und gleichzeitig das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

Übersteigen die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers im Kalenderjahr 2012 oder einem folgenden Kalenderjahr die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers in dem betreffenden Jahr, so erhebt die Kommission von ihm bzw., im Falle einer Emissionsgemeinschaft, vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1), insbesondere Artikel 9.

Beschluss 2012/100/EU der Kommission vom 17. Februar 2012 über ein Verfahren für die Erhebung der Abgaben wegen Überschreitung der CO2 -Emissionen neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 71).

7 1 2
Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

50 000 000

49 406 800,—

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 260 Absatz 2.

KAPITEL 7 2 —   ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

7 2 0
Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0
Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16.

TITEL 8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 8 0

8 0 0

Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen

p.m.

p.m.

0,—

 

8 0 1

Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

p.m.

p.m.

0,—

 

8 0 2

Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 8 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 1

8 1 0

Rückfluss und Zinserlös bei im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern des Mittelmeerraums gewährten Sonderdarlehen und Risikokapital

p.m.

30 000 000

292 611 339,40

 

8 1 3

Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „European Union Investment Partners“ in den Entwicklungsländern des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 8 1 — TOTAL

p.m.

30 000 000

292 611 339,40

 

KAPITEL 8 2

8 2 7

Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Union zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Drittländern

p.m.

p.m.

0,—

 

8 2 8

Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 8 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 3

8 3 5

Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 8 3 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 5

8 5 0

Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden

5 217 537

6 890 000

4 698 000,—

90,04

 

KAPITEL 8 5 — TOTAL

5 217 537

6 890 000

4 698 000,—

90,04

 

Titel 8 — Total

5 217 537

36 890 000

297 309 339,40

5 698,27

KAPITEL 8 0 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 8 1 —

VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

KAPITEL 8 2 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 3 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTIONEN IN DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 5 —

EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

KAPITEL 8 0 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

8 0 0
Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50 000 000 000 EUR begrenzt.

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 02 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn (ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5).

Entscheidung 2009/290EG des Rates vom 20. Januar 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39).

Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8).

Beschluss des Rates vom 12. Mai 2011 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der EU für Rumänien (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 15).

Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2013 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Rumänien (ABl. L 286 vom 29.10.2013, S. 1).

8 0 1
Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 04 01 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

Beschluss 77/271/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 11).

8 0 2
Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Anleihen. Der Betrag der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten gewährt werden, ist auf den in der Rechtsgrundlage vorgeschriebenen Höchstbetrag begrenzt.

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen, die bei der Ausübung von Rechten im Zusammenhang mit einer Garantie gemäß Posten 01 04 01 03 entstehen, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 030 vom 4.2.2011, S. 34).

Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 30. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88).

KAPITEL 8 1 —   VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

8 1 0
Rückfluss und Zinserlös bei im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern des Mittelmeerraums gewährten Sonderdarlehen und Risikokapital

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

30 000 000

292 611 339,40

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen eingesetzt, die für Sonderdarlehen und Risikokapital anfallen, die aus den Mitteln der Kapitel 22 02 und 22 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ an Drittländer des Mittelmeerraums gewährt werden.

Hierzu gehören auch Kapitalrückzahlungen und Zinserträge aus Sonderdarlehen und Risikokapitalbeträgen, die an bestimmte Mitgliedstaaten des Mittelmeerraums vergeben wurden. Diese machen jedoch nur einen geringen Teil des Gesamtbetrags aus. Die Darlehen bzw. das Risikokapital wurde(n) zu einem Zeitpunkt vergeben, zu dem die Länder noch nicht Mitglied der Union waren.

Die tatsächlichen Einnahmen sind wegen der Zahlung der Zinsen für Sonderdarlehen, die noch im vorhergehenden Haushaltsjahr und im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, normalerweise höher als die Mittelansätze im Haushaltsplan. Die Zinsen für die Sonderdarlehen und das Risikokapital werden ab Auszahlung fällig; erstere sind halbjährlich, die zweiten in der Regel jährlich zahlbar.

Bei diesem Artikel können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen eingesetzt werden, die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben dienen, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu den Kapiteln 22 02 und 22 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

8 1 3
Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „European Union Investment Partners“ in den Entwicklungsländern des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen eingesetzt, die für Darlehen und Risikokapital anfallen, die aus den Mitteln der Artikel 21 02 51 und 22 04 51 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ im Rahmen der Aktion „European Union Investment Partners“ gewährt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu den Artikeln 21 02 51 und 22 04 51 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

KAPITEL 8 2 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

8 2 7
Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Union zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Drittländern

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 03 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59).

Beschluss 97/472/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 61).

Beschluss 97/787/EG des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37).

Beschluss 98/592/EG des Rates vom 15. Oktober 1998 über eine ergänzende Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 45).

Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57).

Beschluss 1999/731/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Bulgarien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 27).

Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29).

Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31).

Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38).

Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25).

Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28).

Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

Beschluss 2009/890/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 3).

Beschluss 2009/891/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Mikrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 6).

Beschluss 2009/892/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Mikrofinanzhilfe für Serbien (ABL. L 320 vom 5.12.2009, S. 9).

Beschluss Nr. 388/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 1).

Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15).

Beschluss Nr. 1025/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik (ABl. L 283 vom 25.10.2013, S. 1).

Beschluss 1351/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 4).

Beschluss Nr. 2014/215/EU des Rates vom 14. April 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 85).

Beschluss Nr. 534/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 9).

Beschluss (EU) 2015/601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 100 vom 17.4.2015, S. 1).

8 2 8
Garantie für Euratom-Darlehen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 03 04 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

Zur Rechtsgrundlage der Euratom-Anleihen für Mitgliedstaaten siehe auch Erläuterungen zu Artikel 8 0 1.

KAPITEL 8 3 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTIONEN IN DRITTLÄNDERN

8 3 5
Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Posten 01 03 05 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 8. März 1977 (Mittelmeerprotokolle).

Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).

Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau im Libanon).

Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).

Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68).

Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).

Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).

Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).

Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).

Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).

Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).

Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam) (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika) (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24), geändert durch den Beschluss 2006/174/EG (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

Beschluss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).

Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).

KAPITEL 8 5 —   EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

8 5 0
Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

5 217 537

6 890 000

4 698 000,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung von Dividenden, die der Europäische Investitionsfonds gegebenenfalls für diese Beteiligung ausschüttet.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

Beschluss Nr. 562/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 1).

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

25 001 000

30 201 000

15 103 275,47

60,41

 

KAPITEL 9 0 — TOTAL

25 001 000

30 201 000

15 103 275,47

60,41

 

Titel 9 — Total

25 001 000

30 201 000

15 103 275,47

60,41

 

GESAMTBETRAG

143 885 295 484

141 280 422 939

143 940 117 720,62

100,04

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0
Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

25 001 000

30 201 000

15 103 275,47

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

Europäisches Parlament

 

1 000

Rat

 

p.m.

Kommission

 

25 000 000

Gerichtshof der Europäischen Union

 

p.m.

Rechnungshof

 

p.m.

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 

p.m.

Ausschuss der Regionen

 

p.m.

Europäischer Bürgerbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Datenschutzbeauftragter

 

p.m.

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

p.m.

 

Insgesamt

25 001 000

C.   STELLENPLAN

Genehmigter Personalbestand

Organe

2016

2015 (14)

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Europäisches Parlament

5 573

1 189

5 591

1 148

Europäischer Rat und Rat

3 004

36

3 036

36

Kommission:

23 617

427

23 970

458

Verwaltung

18 482

375

18 645

394

Forschung und technologische Entwicklung

3 431

 

3 570

 

Amt für Veröffentlichungen

613

 

633

 

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

317

51

315

62

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

111

1

110

2

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

169

 

179

 

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

360

 

378

 

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

134

 

140

 

Gerichtshof der Europäischen Union

1 551

522

1 547

451

Rechnungshof

725

137

733

139

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

635

35

678

35

Ausschuss der Regionen

446

50

477

50

Europäischer Bürgerbeauftragter

47

19

47

19

Europäischer Datenschutzbeauftragter

47

 

46

 

Europäischer Auswärtiger Dienst

1 627

1

1 644

1

Insgesamt

37 272

2 416

37 769

2 337


Genehmigter Personalbestand

Von der Union geschaffene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit

2016

2015 (15)

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dezentrale Agenturen

116

5 109

120

5 246

Europäische gemeinsame Unternehmen

55

267

56

245

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

 

39

 

39

Exekutivagenturen

 

571

 

544

Insgesamt

171

5 986

176

6 074

D.   IMMOBILIENBESTAND

Organe

Angemietete Immobilien

Erworbene Immobilien (16)

Mittel 2016 (17)

Mittel 2015 (17)

Einzelplan I

Europäisches Parlament

33 058 000

35 372 000

1 020 211 118

Einzelplan II

Europäischer Rat und Rat

2 806 000

2 806 000

325 729 823

Einzelplan III

Kommission:

 

 

1 570 416 436,86

 

— Sitze (Brüssel und Luxemburg)

249 276 000

247 602 000

1 358 537 403,72

 

— Büros in der Union

12 724 000

12 792 000

32 987 271,24

 

— Lebensmittel- und Veterinäramt

2 285 000

2 385 000

17 543 332,67

 

— Delegationen der Union (18)

22 160 000

20 838 000

 

— Gemeinsame Forschungsstelle (19)

1 473 605

1 447 384

161 348 429,23

 

— Amt für Veröffentlichungen

7 100 000

7 271 000

 

— Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

5 109 000

4 879 000

 

— Europäisches Amt für Personalauswahl

2 812 000

2 825 000

 

— Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

3 619 000

3 583 000

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Brüssel

5 675 000

5 602 000

 

— Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik, Luxemburg

1 458 000

1 458 000

Einzelplan IV

Gerichtshof der Europäischen Union

42 166 000

42 321 500

373 991 905,47 (20)

Einzelplan V

Rechnungshof

169 000

160 000

82 350 041,87

Einzelplan VI

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

14 034 634

13 886 537

112 606 486

Einzelplan VII

Ausschuss der Regionen

61 710 380 091

10 254 617

72 304 507

Einzelplan VIII

Europäischer Bürgerbeauftragter

749 000

749 000

Einzelplan IX

Europäischer Datenschutzbeauftragter

885 000

885 000

Einzelplan X

Europäischer Auswärtiger Dienst

 

 

108 962 217,80 (21)

 

— Sitz (Brüssel)

18 372 000

18 372 000

 

 

— Delegationen der Union

84 055 736 (22)

84 055 736 (22)

 

 

Insgesamt

519 445 390

519 445 390

3 824 503 690,55


Organe

Standort

Erwerbsjahr

Nettobuchwert (23)

Zwischensumme

Summe

Europäisches Parlament

Brüssel

 

 

687 035 164

 

Grundstücke

 

125 647 743

 

 

Paul-Henri Spaak

1998

46 815 390

 

 

Altiero Spinelli

1998

233 606 359

 

 

Willy Brandt

2007

75 762 157

 

 

József Antall

2008

108 720 670

 

 

Atrium

1999

18 823 395

 

 

Atrium II

2004

6 539 709

 

 

Montoyer 75

2006

18 404 457

 

 

Trèves 1

2011

11 160 000

 

 

Eastman

2008

14 738 333

 

 

Kathedrale

2005

1 668 078

 

 

Wayenberg (Marie Haps)

2003

5 130 707

 

 

Remard

2010

11 528 167

 

 

Montoyer 70

2012

8 490 000

 

 

Straßburg (Louise Weiss)

1998

 

199 199 651

 

Straßburg (Churchill, de Madariaga, Pflimlin)

2006

 

101 618 752

 

Straßburg (Václav Havel)

2012

 

6 690 000

 

Luxemburg (Konrad Adenauer)

2003

 

36 038 668

 

Luxemburg (KAD Z)

2010

 

1 542 687

 

Jean-Monnet-Gebäude (Bazoches)

1982

 

1 115 044

 

Lissabon

1986

 

361 899

 

Athen

1991

 

3 192 255

 

Kopenhagen

2005

 

3 421 324

 

Den Haag

2006

 

4 358 754

 

Valletta

2006

 

2 038 790

 

Nikosia

2006

 

2 570 113

 

Wien

2008

 

22 527 320

 

London

2008

 

11 307 859

 

Budapest

2010

 

3 224 910

 

Sofia

2013

 

8 846 700

Europäischer Rat und Rat

Brüssel

 

 

325 729 823

 

Grundstücke

 

67 525 000

 

 

Justus Lipsius

1995

105 420 994

 

 

Kinderkrippe

2006

9 956 429

 

 

Lex

2007

142 827 400

 

Kommission

Brüssel

 

 

1 277 492 630,31

 

Overijse

1997

2 673 749,71

 

 

Loi 130

1987

51 712 395,20

 

 

Breydel

1989

7 298 833,00

 

 

Haren

1993

5 586 595,78

 

 

Clovis

1995

7 981 189,04

 

 

Cours Saint-Michel 1

1997

15 378 903,39

 

 

Belliard 232 (24)

1997

16 849 618,01

 

 

Demot 24 (24)

1997

27 105 647,95

 

 

Breydel II

1997

31 496 643,89

 

 

Beaulieu 29/31/33

1998

29 609 044,59

 

 

Charlemagne

1997

94 786 432,38

 

 

Demot 28 (24)

1999

21 623 455,52

 

 

Joseph II 99 (24)

1998

15 343 284,64

 

 

Loi 86

1998

28 859 661,79

 

 

Luxembourg 46 (25)

1999

32 305 243,65

 

 

Montoyer 59 (24)

1998

15 902 731,47

 

 

Froissart 101 (24)

2000

16 904 466,30

 

 

VM 18 (24)

2000

15 278 693,79

 

 

Joseph II 70 (24)

2000

34 599 853,56

 

 

Loi 41 (24)

2000

55 909 456,80

 

 

SC 11 (24)

2000

18 106 512,37

 

 

Joseph II 30 (26)

2000

29 345 765,53

 

 

Joseph II 54 (24)

2001

35 680 748,16

 

 

Joseph II 79 (24)

2002

34 403 941,53

 

 

VM2 (24)

2001

34 293 375,00

 

 

Palmerston

2002

6 092 032,96

 

 

SPA 3 (24)

2003

24 619 825,00

 

 

Berlaymont (24)

2004

344 800 837,95

 

 

Konferenzzentrum Albert Borschette (24)

2005

40 612 362,42

 

 

BU-25

2006

45 329 777,89

 

 

Cornet-Leman

2006

18 825 828,49

 

 

Madou

2006

102 010 326,43

 

 

WALI

2009

16 070 396,12

 

 

Houtweg

2014

95 000,00

 

 

Luxemburg

 

 

81 044 773,41

 

Euroforum (24)

2004

72 728 010,00

 

 

Gebäude Foyer Européen

2009

8 316 763,41

 

 

Büros in der Union

 

 

32 987 271,24

 

Lissabon

1986

 

 

 

1993

196 737,66

 

 

Marseille

1991

23 045,14

 

 

 

1993

9 980,70

 

 

Mailand

1986

 

 

Kopenhagen

2005

3 218 565,44

 

 

Valletta

2007

2 053 370,94

 

 

Nikosia (Byron)

2006

2 488 844,49

 

 

Den Haag

2006

4 123 297,15

 

 

London

2010

16 182 092,22

 

 

Budapest

2010

4 691 337,50

 

 

Gemeinsame Forschungsstelle

 

 

161 348 429,23

 

Ispra

 

94 907 188,70

 

 

Geel

 

28 691 532,69

 

 

Karlsruhe

 

28 336 933,02

 

 

Petten

 

9 412 774,82

 

 

Lebensmittel- und Veterinäramt

 

 

17 543 332,67

 

Grange (Irland) (27)

2002

17 543 332,67

 

 

Kommission insgesamt

 

 

1 570 416 436,86

Gerichtshof der Europäischen Union

Luxemburg

 

 

373 991 905,47

 

Nebengebäude A — Erasmus, Nebengebäude B — Thomas More und Nebengebäude C

1994

15 769 207,57

 

 

Gebäudekomplex des neuen Justizpalastes (renovierter alter Justizpalast, 2 Türme und verbindende Galerie)

2008

358 222 697,90

 

Rechnungshof

Luxemburg

 

 

86 335 055,11

 

Grundstücke

1990

776 631,00

 

 

Luxemburg (K1)

1990

7 579 122,27

 

 

Luxemburg (K2)

2004

16 200 108,82

 

 

Luxemburg (K3)

2009

61 779 193,02

 

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (24)

Brüssel

 

 

117 230 578

 

Montoyer 92-102

2001

28 419 632

 

 

Belliard 99-101

2001

69 021 931

 

 

Belliard 68-72

2004

8 220 164

 

 

Trèves 74

2005

7 312 416

 

 

Belliard 93

2005

4 256 435

 

Ausschuss der Regionen (24)

Brüssel

 

 

75 182 146

 

Montoyer

2001

13 961 443

 

 

Belliard 101-103

2001

33 893 257

 

 

Belliard 68

2004

12 192 398

 

 

Trèves 74

2004

10 905 425

 

 

Belliard 93

2005

4 229 623

 

Europäischer Auswärtiger Dienst

Europäischer Auswärtiger Dienst

Hauptquartier Brüssel (28)

Delegationen der Union

2012

212 740 947,12

330 785 134,49 (29)

 

Tirana (Albanien)

2015

1 596 842,40

 

 

Buenos Aires (Argentinien)

1992

326 381,66

 

 

Canberra (Australien)

1983

0

 

 

 

1990

0

 

 

Cotonou (Benin)

1992

115 908,51

 

 

Gaborone (Botsuana)

1982

50 866,95

 

 

 

1985

8 190,40

 

 

 

1985

6 403,95

 

 

 

1986

5 912,85

 

 

 

1987

12 572,25

 

 

Brasilia (Brasilien)

1994

233 366,04

 

 

Ouagadougou (Burkina Faso)

1984

19 248,47

 

 

 

1997

688 299,19

 

 

Bujumbura (Burundi)

1982

36 584,40

 

 

 

1986

111 426,72

 

 

Phnom Penh (Kambodscha)

2005

478 703,20

 

 

Ottawa (Kanada)

1977

64 132,79

 

 

Praia (Kap Verde)

1981

14 091,34

 

 

Praia (Kap Verde)

2015

1 154 531,12

 

 

Bangui (Zentralafrikanische Republik)

1983

65 707,89

 

 

N’Djamena (Tschad)

1991

11 965,76

 

 

 

2009

361 840,50

 

 

Beijing (China)

1995

2 009 926,07

 

 

Moroni (Komoren)

1988

18 232,81

 

 

Brazzaville (Kongo)

1994

95 959,73

 

 

San José (Costa Rica)

1995

132 602,56

 

 

Abidjan (Côte d’Ivoire)

1993

111 284,50

 

 

 

1994

6 852 294,77

 

 

Paris (Frankreich)

1990

1 236 105,57

 

 

 

1991

5 325,39

 

 

Libreville (Gabun)

1996

204 221,34

 

 

Banjul (Gambia)

1989

22 778,48

 

 

Bissau (Guinea-Bissau)

1995

181 714,46

 

 

Port au Prince (Haiti)

1995

18 570,64

 

 

 

2014

6 688 117,53

 

 

Tokio (Japan)

2006

78 199 511,65

 

 

Nairobi (Kenia)

2005

529 091,92

 

 

Maseru (Lesotho)

1985

30 467,06

 

 

 

1990

33 605,58

 

 

 

1991

87 461,56

 

 

 

2006

98 373,66

 

 

 

2006

79 331,98

 

 

Lilongwe (Malawi)

1982

42 053,03

 

 

 

1988

12 969,50

 

 

Mexiko-Stadt (Mexiko)

1995

1 079 398,52

 

 

Rabat (Marokko)

1987

62 541,23

 

 

Port Louis (Mauritius)

1988

18 232,81

 

 

Maputo (Mosambik)

2008

2 837 956,80

 

 

Windhuk (Namibia)

1992

59 386,19

 

 

 

1992

33 859,65

 

 

 

1992

38 017,02

 

 

 

1992

67 767,96

 

 

Niamey (Niger)

1997

73 640,83

 

 

Abuja (Nigeria)

1992

134 350,20

 

 

 

2005

3 043 621,53

 

 

 

2012

3 368 558,33

 

 

 

1992

93 078,88

 

 

Port Moresby (Papua-Neuguinea)

1982

48 274,53

 

 

Kigali (Ruanda)

1980

112 548,18

 

 

 

1982

71 627,45

 

 

Dakar (Senegal)

1984

325 145,55

 

 

Honiara (Salomonen)

1990

19 761,68

 

 

Pretoria (Südafrika)

1994

164 080,99

 

 

 

1996

404 927,19

 

 

 

1994

197 592,39

 

 

Mbabane (Swasiland)

1987

26 994,00

 

 

 

1988

13 497,00

 

 

 

1987

13 497,00

 

 

Dar-es-Salam (Tansania)

2002

2 240 802,55

 

 

Kampala (Uganda)

1986

58 646,36

 

 

New York (USA)

1987

253 001,13

 

 

Washington (USA)

1997

901 567,25

 

 

Lusaka (Sambia)

1982

43 366,60

 

 

Harare (Simbabwe)

1990

73 859,06

 

 

 

1994

141 912,33

 

Insgesamt

 

 

 

3 974 760 969,93

EINZELPLAN I

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Parlaments im Haushaltsjahr 2016

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

1 838 388 600

Eigene Mittel

– 153 470 462

Ausstehender Betrag

1 684 918 138

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und andere Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Personen, die ein Ruhegehalt empfangen

73 484 272

69 674 060

71 471 886,11

97,26

4 0 3

Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

25 197,48

 

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

10 797 731

9 412 163

9 772 278,65

90,50

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

84 282 003

79 086 223

81 269 362,24

96,43

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

59 667 459

60 237 843

53 614 328,60

89,86

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

9 100 000

9 100 000

11 352 853,21

124,76

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

10 000

10 000

24 042,14

240,42

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

68 777 459

69 347 843

64 991 223,95

94,49

KAPITEL 4 2

4 2 1

Beitrag der Mitglieder des Parlaments zu einer Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

 

 

 

KAPITEL 4 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

 

 

 

Titel 4 — Total

153 059 462

148 434 066

146 260 586,19

95,56

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 2 —

SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0
Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und andere Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Personen, die ein Ruhegehalt empfangen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

73 484 272

69 674 060

71 471 886,11

Rechtsgrundlagen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 3
Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

25 197,48

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der Fassung in Kraft bis 15. Dezember 2003.

4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

10 797 731

9 412 163

9 772 278,65

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

59 667 459

60 237 843

53 614 328,60

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

9 100 000

9 100 000

11 352 853,21

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

4 1 2
Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

10 000

10 000

24 042,14

KAPITEL 4 2 —   SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 2 1
Beitrag der Mitglieder des Parlaments zu einer Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

 

Rechtsgrundlagen

Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere Anlage III.

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

 

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

6 888,—

 

5 0 0 2

Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

6 427,81

 

 

Artikel 5 0 0 — Total

p.m.

p.m.

13 315,81

 

5 0 1

Erlös aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen

p.m.

p.m.

 

 

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

5 848,47

 

 

KAPITEL 5 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

19 164,28

 

KAPITEL 5 1

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 728 921,78

 

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

10 681,12

 

 

Artikel 5 1 1 — Total

p.m.

p.m.

2 739 602,90

 

 

KAPITEL 5 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

2 739 602,90

 

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

410 000

410 000

442 335,67

107,89

 

KAPITEL 5 2 — TOTAL

410 000

410 000

442 335,67

107,89

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

5 232 191,62

 

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für in ihrem Auftrag bereitgestellte Dienstleistungen oder durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 105 304,58

 

 

KAPITEL 5 5 — TOTAL

p.m.

p.m.

6 337 496,20

 

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

4 705 964,82

 

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

 

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind

p.m.

p.m.

 

 

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 084 376,41

 

 

KAPITEL 5 7 — TOTAL

p.m.

p.m.

6 790 341,23

 

KAPITEL 5 8

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

185 508,04

 

 

KAPITEL 5 8 — TOTAL

p.m.

p.m.

185 508,04

 

 

Titel 5 — Total

410 000

410 000

16 514 448,32

4 027,91

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0
Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0
Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen des Organs verbucht.

Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1
Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

6 888,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen des Organs mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 2
Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

6 427,81

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Haushaltspostens ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

5 0 1
Erlös aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichen Sachen des Organs verbucht.

5 0 2
Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

5 848,47

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel enthält auch die Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischer Form.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 1
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

2 728 921,78

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Haushaltspostens ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

5 1 1 1
Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

10 681,12

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0
Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

410 000

410 000

442 335,67

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0
Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

5 232 191,62

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für in ihrem Auftrag bereitgestellte Dienstleistungen oder durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

1 105 304,58

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

4 705 964,82

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1
Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel gelten die Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 2
Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt wurden, verbucht.

5 7 3
Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

2 084 376,41

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

5 8 1
Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

185 508,04

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten als zweckgebunden im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel enthält auch die Erstattung der Dienstbezüge der Beamten durch die Versicherungen im Fall von Unfällen.

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

10 906 918,89

 

6 6 0 1

Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 6 6 0 — Total

p.m.

p.m.

10 906 918,89

 

 

KAPITEL 6 6 — TOTAL

p.m.

p.m.

10 906 918,89

 

 

Titel 6 — Total

p.m.

p.m.

10 906 918,89

 

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0
Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

10 906 918,89

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

6 6 0 1
Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

 

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

1 000

1 000

754 898,78

75 489,88

 

KAPITEL 9 0 — TOTAL

1 000

1 000

754 898,78

75 489,88

 

Titel 9 — Total

1 000

1 000

754 898,78

75 489,88

 

GESAMTBETRAG

153 470 462

148 845 066

174 436 852,18

113,66

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0
Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

1 000

1 000

754 898,78

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

Die Einzelheiten zu Ausgaben und Einnahmen, die sich aus Darlehen oder Mieten oder der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Artikels ergeben, werden in einem Anhang zu diesem Haushaltsplan aufgeführt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

213 281 500

220 252 000

223 348 317,16

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

627 305 500

608 733 635

592 225 771,19

1 4

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNES PERSONAL

125 501 000

121 114 400

89 290 606,42

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

17 772 500

18 314 480

15 769 390,60

 

Titel 1 — Total

983 860 500

968 414 515

920 634 085,37

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

211 173 440

210 241 500

261 255 176,91

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

166 845 910

149 330 149

130 623 097,45

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

5 992 750

6 049 000

4 824 591,—

 

Titel 2 — Total

384 012 100

365 620 649

396 702 865,36

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS

3 0

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

35 423 000

36 175 971

28 562 579,97

3 2

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

115 433 000

115 686 393

109 872 538,56

 

Titel 3 — Total

150 856 000

151 862 364

138 435 118,53

4

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

4 0

BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

111 100 000

104 818 084

100 523 786,23

4 2

AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

202 140 000

192 113 500

181 048 836,81

4 4

SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

420 000

400 000

400 000,—

 

Titel 4 — Total

313 660 000

297 331 584

281 972 623,04

5

BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN UND AUSSCHUSS UNABHÄNGIGER PERSÖNLICHKEITEN

5 0

AUSGABEN DER BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN UND DES AUSSCHUSSES UNABHÄNGIGER PERSÖNLICHKEITEN

p.m.

 

 

 

Titel 5 — Total

p.m.

 

 

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

 

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

6 000 000

11 700 000

0,—

10 3

RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

p.m.

p.m.

0,—

10 4

RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

p.m.

p.m.

0,—

10 5

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE

p.m.

p.m.

0,—

10 6

RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

p.m.

p.m.

0,—

10 8

RESERVE FÜR EMAS

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Total

6 000 000

11 700 000

0,—

 

GESAMTBETRAG

1 838 388 600

1 794 929 112

1 737 744 692,30

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 1 0

1 0 0

Entschädigungen und Vergütungen

1 0 0 0

Entschädigungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

72 520 000

71 530 000

74 881 314,28

103,26

1 0 0 4

Normale Reisekosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

73 340 000

72 800 000

66 550 000,—

90,74

1 0 0 5

Sonstige Reisekosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 050 000

5 850 000

7 500 000,—

106,38

1 0 0 6

Allgemeine Kostenvergütung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

39 715 000

39 715 000

43 215 516,17

108,81

1 0 0 7

Amtszulage

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

181 500

179 000

171 049,74

94,24

 

Artikel 1 0 0 — Total

192 806 500

190 074 000

192 317 880,19

99,75

1 0 1

Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialmaßnahmen

1 0 1 0

Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 058 000

3 358 000

2 339 883,01

76,52

1 0 1 2

Spezifische Maßnahmen für Mitglieder mit Behinderungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

798 000

301 000

239 224,34

29,98

 

Artikel 1 0 1 — Total

3 856 000

3 659 000

2 579 107,35

66,89

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 770 000

11 810 000

14 766 194,17

834,25

1 0 3

Versorgungsbezüge

1 0 3 0

Ruhegehälter (KVR)

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

11 450 000

11 010 000

10 422 836,85

91,03

1 0 3 1

Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit (KVR)

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

291 000

285 000

282 186,10

96,97

1 0 3 2

Hinterbliebenenversorgung (KVR)

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 458 000

2 782 000

2 454 828,14

99,87

1 0 3 3

Freiwillige Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

32 000

25 284,36

 

 

Artikel 1 0 3 — Total

14 199 000

14 109 000

13 185 135,45

92,86

1 0 5

Sprach- und EDV-Kurse

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

650 000

600 000

500 000,—

76,92

1 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 0 — TOTAL

213 281 500

220 252 000

223 348 317,16

104,72

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0

Dienstbezüge und Vergütungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

623 007 500

604 340 535

588 325 126,76

94,43

1 2 0 2

Vergütete Überstunden

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

248 000

296 500

110 000,—

44,35

1 2 0 4

Ansprüche bei Dienstantritt, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 950 000

3 760 000

3 200 000,—

108,47

 

Artikel 1 2 0 — Total

626 205 500

608 397 035

591 635 126,76

94,48

1 2 2

Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung und Urlaub im dienstlichen Interesse

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 100 000

335 600

418 515,27

38,05

1 2 2 2

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

1 000

172 129,16

 

 

Artikel 1 2 2 — Total

1 100 000

336 600

590 644,43

53,69

1 2 4

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 2 — TOTAL

627 305 500

608 733 635

592 225 771,19

94,41

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

64 301 000

54 199 000

45 051 879,32

70,06

1 4 0 2

Ausgaben für Dolmetschleistungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

45 125 000

49 524 900

34 553 991,—

76,57

1 4 0 4

Praktika für Hochschulabsolventen, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 185 000

7 390 500

5 791 881,77

80,61

1 4 0 6

Beobachter

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 1 4 0 — Total

116 611 000

111 114 400

85 397 752,09

73,23

1 4 2

Externe Übersetzungsleistungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 890 000

10 000 000

3 892 854,33

43,79

1 4 4

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 4 — TOTAL

125 501 000

121 114 400

89 290 606,42

71,15

KAPITEL 1 6

1 6 1

Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0

Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

254 000

328 980

236 000,—

92,91

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 200 000

5 200 000

4 835 590,94

77,99

 

Artikel 1 6 1 — Total

6 454 000

5 528 980

5 071 590,94

78,58

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

784 000

764 000

517 180,69

65,97

1 6 3 1

Mobilität

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

754 000

754 000

702 914,74

93,22

1 6 3 2

Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

238 000

255 000

248 522,25

104,42

 

Artikel 1 6 3 — Total

1 776 000

1 773 000

1 468 617,68

82,69

1 6 5

Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 250 000

1 100 000

1 172 537,01

93,80

1 6 5 2

Kosten für den laufenden Betrieb der Restaurants und Kantinen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 365 000

3 500 000

4 050 000,—

296,70

1 6 5 4

Kinderbetreuungseinrichtungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 727 500

6 212 500

4 006 644,97

59,56

1 6 5 5

Beitrag des Europäischen Parlaments zu den anerkannten Europäischen Schulen des Typs II

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

200 000

 

 

 

Artikel 1 6 5 — Total

9 542 500

11 012 500

9 229 181,98

96,72

 

KAPITEL 1 6 — TOTAL

17 772 500

18 314 480

15 769 390,60

88,73

 

Titel 1 — Total

983 860 500

968 414 515

920 634 085,37

93,57

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNES PERSONAL

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0
Entschädigungen und Vergütungen

1 0 0 0
Entschädigungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

72 520 000

71 530 000

74 881 314,28

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der im Abgeordnetenstatut vorgesehenen Entschädigung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 9 und 10.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 1 und 2.

1 0 0 4
Normale Reisekosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

73 340 000

72 800 000

66 550 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit Reisen zu und von den Arbeitsorten und anderen Missionen bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 25 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 10 bis 21 und 24.

1 0 0 5
Sonstige Reisekosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

7 050 000

5 850 000

7 500 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Erstattung der zusätzlichen Reisekosten und der Kosten für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem das Mitglied gewählt wurde.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 22 und 23.

1 0 0 6
Allgemeine Kostenvergütung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

39 715 000

39 715 000

43 215 516,17

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten der parlamentarischen Tätigkeiten der Mitglieder gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 75 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 25 bis 28.

1 0 0 7
Amtszulage

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

181 500

179 000

171 049,74

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der mit dem Amt des Präsidenten des Europäischen Parlaments verbundenen pauschalen Aufenthalts- und Aufwandsentschädigungen bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 20.

Beschluss des Präsidiums vom 17. Juni 2009.

1 0 1
Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialmaßnahmen

1 0 1 0
Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 058 000

3 358 000

2 339 883,01

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Sicherung der Mitglieder bei Unfällen, zur Erstattung der Krankheitskosten der Mitglieder und zur Deckung der Risiken des Verlusts und des Diebstahls persönlicher Gegenstände der Mitglieder bestimmt.

Es wird auch die Versicherung und Unterstützung der Mitglieder für den Fall finanziert, dass bei Dienstreisen eine Rückführung erforderlich wird, infolge einer schweren Krankheit, einen Unfall oder unvorhergesehener Ereignisse, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Reise verhindern. Die Unterstützung umfasst die Organisation der Rückführung und die Übernahme der entsprechenden Kosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 79 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 18 und 19.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 3 bis 9 und 29.

Gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Union bei Unfällen und Berufskrankheiten.

Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Union.

Beschluss der Kommission zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten.

1 0 1 2
Spezifische Maßnahmen für Mitglieder mit Behinderungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

798 000

301 000

239 224,34

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung gewisser Ausgaben, die zur Unterstützung eines schwerbehinderten Mitglieds erforderlich sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 30.

1 0 2
Übergangsgelder

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 770 000

11 810 000

14 766 194,17

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung des Übergangsgelds nach Ende des Mandats eines Mitglieds bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 13.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 45 bis 48 und 77.

1 0 3
Versorgungsbezüge

1 0 3 0
Ruhegehälter (KVR)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

11 450 000

11 010 000

10 422 836,85

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung eines Ruhegehalts nach Ende des Mandats eines Mitglieds.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 150 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 75. Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anlage III („KVR-Regeln“).

1 0 3 1
Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit (KVR)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

291 000

285 000

282 186,10

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung eines Ruhegehalts im Fall einer während des Mandats entstandenen Invalidität eines Mitglieds.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 75. Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anlage III („KVR-Regeln“).

1 0 3 2
Hinterbliebenenversorgung (KVR)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 458 000

2 782 000

2 454 828,14

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung im Fall des Todes eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 15 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 75. Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anlage I („KVR-Regeln“).

1 0 3 3
Freiwillige Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

32 000

25 284,36

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Beitrags des Organs zur zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 27.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 76. Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anlage VII („KVR-Regeln“).

1 0 5
Sprach- und EDV-Kurse

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

650 000

600 000

500 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Sprach- und EDV-Kurse der Mitglieder bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 44.

Beschluss des Präsidiums vom 4. Mai 2009 über Sprach- und EDV-Kurse für die Mitglieder.

1 0 9
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Leistungen für die Mitglieder des Organs.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

1 2 0
Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0
Dienstbezüge und Vergütungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

623 007 500

604 340 535

588 325 126,76

Erläuterungen

Bei diesem Posten ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, im Wesentlichen Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die pauschalen Vergütungen für Überstunden,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, seines Ehegatten und seiner unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Versicherungsprämien für Sportunfälle für die Nutzer des Sportzentrums des Europäischen Parlaments in Brüssel und in Straßburg.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 300 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 0 2
Vergütete Überstunden

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

248 000

296 500

110 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 0 4
Ansprüche bei Dienstantritt, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 950 000

3 760 000

3 200 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrages eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

die Differenz zwischen den Beiträgen von Vertragsbediensteten an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaates und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Union fälligen Beiträgen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 2
Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0
Vergütungen bei Stellenenthebung und Urlaub im dienstlichen Interesse

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 100 000

335 600

418 515,27

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Vergütungen für:

Beamte, die im Zuge einer Maßnahme zur Verminderung der Zahl der Dienstposten des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

Beamte, die aufgrund eines organisatorischen Bedarfs im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen im Organ in den Urlaub versetzt werden,

Beamte und Bedienstete auf Zeit zur Betreuung der Fraktionen, die Dienstposten der Besoldungsgruppen AD16 und AD15 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken zudem den Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (mit Ausnahme der Begünstigten gemäß Artikel 42c, die keinen Anspruch auf Anwendung des Berichtigungskoeffizienten haben).

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41, 42c und 50 sowie Anhang IV. Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, Artikel 48a.

1 2 2 2
Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

1 000

172 129,16

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

in Anwendung des Statuts oder der Verordnungen (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 und (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 des Rates zu zahlende Vergütungen,

Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

Auswirkungen der auf die einzelnen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 4).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung, im Rahmen der Modernisierung des Organs, von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die auf eine unbefristete Stelle des Europäischen Parlaments ernannt wurden, und von Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 9).

1 2 4
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

Es handelt sich um vorläufig eingesetzte Mittel, die erst nach Übertragung auf die entsprechenden Linien dieses Kapitels verwendet werden können.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNES PERSONAL

1 4 0
Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0
Sonstige Bedienstete

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

64 301 000

54 199 000

45 051 879,32

Erläuterungen

Diese Mittel decken hauptsächlich:

die Bezüge, einschließlich Zulagen und Vergütungen, der sonstigen Bediensteten, namentlich der Vertragsbediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen, die größtenteils in das System der Unionsorgane eingezahlt werden, und die Auswirkungen des Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

die Beschäftigung von Leiharbeitskräften.

die vom Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche ausgestellten Rechnungen für die Einstellung von Bediensteten, die die Verwaltungsakten der Bediensteten des Europäischen Parlaments bearbeiten (insbesondere Arbeitslosengeld, Ruhegehaltsansprüche usw.).

Ein Teil der Mittel ist gemäß dem Präsidiumsbeschluss vom 7. und 9. Juli 2008 für die Einstellung von Vertragsbediensteten mit Behinderungen zu verwenden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Titel IV).

Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Auswahl- und Ausleseverfahren, der Einstellung und der Einstufung von Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments (Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2014).

1 4 0 2
Ausgaben für Dolmetschleistungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

45 125 000

49 524 900

34 553 991,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung folgender Ausgaben:

Vergütungen und vergleichbare Entschädigungen, Sozialabgaben, Reisekosten und andere Kosten für Vertrags-Konferenzdolmetscher, die vom Europäischen Parlament für vom Europäischen Parlament anberaumte Sitzungen für den eigenen Bedarf oder den Bedarf anderer Organe oder Stellen verpflichtet werden, wenn die erforderlichen Leistungen nicht von als Beamte oder Bedienstete auf Zeit beschäftigten Dolmetschern des Europäischen Parlaments erbracht werden können,

Ausgaben für Konferenzleiharbeitsfirmen, Konferenztechniker und Konferenzoperateure für die vorgenannten Sitzungen, wenn die erforderlichen Dienstleistungen nicht von Beamten, Bediensteten auf Zeit oder sonstigen Bediensteten des Europäischen Parlaments erbracht werden können,

Kosten im Zusammenhang mit Leistungen, die von Dolmetschern, die bei regionalen, nationalen oder internationalen Institutionen beschäftigt sind, gegenüber dem Europäischen Parlament erbracht werden,

Kosten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Dolmetschleistungen, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Sitzungen, der Ausbildung und der Auswahl von Dolmetschern.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3 570 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Übereinkommen über die Arbeitsbedingungen und Vergütungen der Vertrags-Konferenzdolmetscher (AIC) (und dessen Durchführungsbestimmungen) vom 28. Juli 1999 in der am 13. Oktober 2004 ergänzten und am 31. Juli 2008 überarbeiteten Fassung.

1 4 0 4
Praktika für Hochschulabsolventen, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

7 185 000

7 390 500

5 791 881,77

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Vergütung der Praktikanten mit Hochschulabschluss (Stipendien), einschließlich eventueller Haushaltszulagen, sowie die Vergütungen der Praktikanten,

die Reisekosten der Praktikanten,

gemäß Artikel 24 Absatz 9 der Internen Regelung über Praktika und Studienaufenthalte beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments die zusätzlichen Kosten von Praktikanten im Rahmen des Pilotprogramms „Praktika für Menschen mit Behinderungen“, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehen, darin eingeschlossen sind die Kosten für einen aufgrund einer Behinderung gezahlten Zuschlag (bis zu 50 % des Stipendienbetrags),

die Ausgaben für die Kranken- und Unfallversicherung der Praktikanten,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Organisation von Informations- oder Fortbildungsveranstaltungen für die Praktikanten (insbesondere Empfang der Praktikanten),

die Ausgaben, die aufgrund des Austauschs von Personal zwischen dem Parlament und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

die Kosten im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Sachverständiger zum Europäischen Parlament, insbesondere die an diese gezahlten Vergütungen und Reisekosten,

die Ausgaben für die Unfallversicherung der abgeordneten nationalen Sachverständigen,

die Vergütungen bei Studienaufenthalten,

die Organisation von Ausbildungsprogrammen für Konferenzdolmetscher und Übersetzer, unter anderem in Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten für Dolmetscher und Übersetzer ausbildenden Hochschulen sowie Stipendien für die Ausbildung und berufliche Fortbildung von Dolmetschern und Übersetzern, den Kauf didaktischer Hilfsmittel und die damit verbundenen Nebenkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Regelung für die Zurverfügungstellung von Beamten des Europäischen Parlaments und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen an nationale Verwaltungen, diesen gleichgestellte Einrichtungen und internationale Organisationen (Beschluss des Präsidiums vom 7. März 2005).

Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum Europäischen Parlament (Beschluss des Präsidiums vom 4. Mai 2009).

Interne Regelung über Praktika und Studienaufenthalte beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments (Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 1. Februar 2013).

1 4 0 6
Beobachter

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Beobachtern auf der Grundlage von Artikel 13 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.

1 4 2
Externe Übersetzungsleistungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

8 890 000

10 000 000

3 892 854,33

Erläuterungen

Diese Mittel sind für auf Dienstleistungsbasis nach außerhalb zu vergebende Übersetzungs-, Schreib- und Kodierungsarbeiten sowie für technische Hilfsleistungen bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 135 000 EUR veranschlagt.

1 4 4
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

Es handelt sich um vorläufig eingesetzte Mittel, die erst nach Übertragung auf die entsprechenden Linien dieses Kapitels verwendet werden können.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 6 1
Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0
Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

254 000

328 980

236 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Ausleseverfahren zur Auswahl von Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

1 6 1 2
Berufliche Fortbildung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 200 000

5 200 000

4 835 590,94

Erläuterungen

Diese Mittel decken Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Organs zu verbessern, z. B. Sprachkurse für die offiziellen Arbeitssprachen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 6 3
Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0
Sozialer Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

784 000

764 000

517 180,69

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Personen mit Behinderungen in den folgenden Kategorien:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union

die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems erstattet werden, soweit Haushaltsmittel verfügbar sind und nachdem etwaige Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland ausgeschöpft wurden,

die Maßnahmen für Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

die Gewährung eines Zuschusses für den Personalrat und kleinere Ausgaben der sozialen Dienste. Zuschüsse oder Kostenübernahmen des Personalrats für Teilnehmer an einer sozialen Tätigkeit zielen auf die Finanzierung von Aktivitäten ab, die eine soziale, kulturelle oder linguistische Dimension aufweisen, stellen aber keine Zuschüsse für einzelne Bedienstete oder Haushalte dar,

sonstige soziale Maßnahmen auf institutioneller und interinstitutioneller Ebene zur Integration der Beamten und Bediensteten,

die Finanzierung angemessener spezieller Vorkehrungen für Beamte und sonstige Bedienstete mit Behinderungen und Praktikanten mit Behinderungen gemäß Art. 1d des Statuts, insbesondere der persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz oder bei Dienstreisen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 1d, Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.

1 6 3 1
Mobilität

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

754 000

754 000

702 914,74

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Mobilitätsplans an den verschiedenen Arbeitsorten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

1 6 3 2
Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

238 000

255 000

248 522,25

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollten alle Initiativen finanziell gefördert und unterstützt werden, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet usw. sowie ein Beitrag zu den Kosten einer ständigen Einrichtung für Freizeitaktivitäten (kulturelle und sportliche Aktivitäten, Freizeitbeschäftigung, Restaurant).

Diese Mittel decken außerdem die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Tätigkeiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 600 000 EUR veranschlagt.

1 6 5
Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0
Ärztlicher Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 250 000

1 100 000

1 172 537,01

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten für den ärztlichen Dienst an den drei Arbeitsorten, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

Sie decken außerdem die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät und die Ausgaben für medizinisches oder paramedizinisches Personal, das im Rahmen von Dienstleistungsverträgen oder als kurzfristige Vertretung beschäftigt wird.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 und Artikel 8 des Anhangs II.

1 6 5 2
Kosten für den laufenden Betrieb der Restaurants und Kantinen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 365 000

3 500 000

4 050 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Bewirtschaftung der Restaurants und Kantinen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 000 EUR veranschlagt.

1 6 5 4
Kinderbetreuungseinrichtungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 727 500

6 212 500

4 006 644,97

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Beitrags des Europäischen Parlaments zu den Gesamtausgaben für das Kleinkinderzentrum und die privaten Kinderkrippen, mit denen eine Vereinbarung geschlossen wurde.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 4 762 000 EUR veranschlagt.

1 6 5 5
Beitrag des Europäischen Parlaments zu den anerkannten Europäischen Schulen des Typs II

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

200 000

200 000

 

Erläuterungen

Umsetzung des Beschlusses C(2013)4886 der Kommission vom 1. August 2013 (ABl. C 222 vom 2.8.2013, S. 8).

Diese Mittel dienen zur Deckung des Beitrags des Europäischen Parlaments für die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Europäischen Schulen des Typs II bzw. der Erstattung des Beitrags der Kommission, den diese gemäß der mit ihr geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung im Namen des Europäischen Parlaments an vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannte Europäische Schulen des Typs II entrichtet hat. Sie decken die Ausgaben im Zusammenhang mit den in den genannten Schulen eingeschriebenen Kindern der statutarischen Bediensteten des Europäischen Parlaments.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

33 058 000

28 782 000

29 109 302,26

88,06

2 0 0 1

Erbpachtzahlungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

6 590 000

76 914 000,—

 

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

2 0 0 5

Bau von Gebäuden

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 770 000

18 560 000

29 037 044,51

184,13

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

57 045 440

45 471 000

23 517 399,72

41,23

2 0 0 8

Besondere Ausgaben für Gebäudeverwaltung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 256 000

5 561 000

4 060 467,21

77,25

 

Artikel 2 0 0 — Total

111 129 440

104 964 000

162 638 213,70

146,35

2 0 2

Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2

Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der Gebäude

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

62 944 000

62 400 000

54 930 847,78

87,27

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

19 660 000

21 690 000

17 034 803,69

86,65

2 0 2 6

Sicherheit und Bewachung der Gebäude

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 760 000

20 211 500

25 890 784,21

154,48

2 0 2 8

Versicherungskosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

680 000

976 000

760 527,53

111,84

 

Artikel 2 0 2 — Total

100 044 000

105 277 500

98 616 963,21

98,57

 

KAPITEL 2 0 — TOTAL

211 173 440

210 241 500

261 255 176,91

123,72

KAPITEL 2 1

2 1 0

Datenverarbeitung und Telekommunikation

2 1 0 0

Datenverarbeitung und Telekommunikation — üblicher Geschäftsbetrieb — Operationen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 310 000

28 560 000

22 369 914,61

88,38

2 1 0 1

Datenverarbeitung und Telekommunikation — üblicher Geschäftsbetrieb — Infrastruktur

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

19 029 000

18 404 000

20 587 060,43

108,19

2 1 0 2

Datenverarbeitung und Telekommunikation — üblicher Geschäftsbetrieb — allgemeine Unterstützung der Nutzer

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

13 910 000

13 202 500

11 763 534,15

84,57

2 1 0 3

Datenverarbeitung und Telekommunikation — üblicher Geschäftsbetrieb — Unterhaltung der IKT-Anwendungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

18 920 365

18 380 809

16 841 575,41

89,01

2 1 0 4

Datenverarbeitung und Telekommunikation — Infrastrukturinvestitionen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

21 824 135

21 173 000

19 352 736,86

88,68

2 1 0 5

Datenverarbeitung und Telekommunikation — Investitionen in Projekte

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

24 288 310

15 454 750

12 213 961,44

50,29

 

Artikel 2 1 0 — Total

123 281 810

115 175 059

103 128 782,90

83,65

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 014 000

3 007 000

3 168 096,49

52,68

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 868 100

24 159 090

19 365 043,88

62,73

2 1 6

Beförderung von Abgeordneten und sonstigen Personen sowie von Gütern

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 682 000

6 989 000

4 961 174,18

74,25

 

KAPITEL 2 1 — TOTAL

166 845 910

149 330 149

130 623 097,45

78,29

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 756 000

2 263 000

1 463 016,51

83,32

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 000

40 000

19 598,46

49,00

2 3 2

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 110 000

1 035 000

842 916,34

75,94

2 3 6

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

303 000

355 000

297 523,89

98,19

2 3 7

Umzüge

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 440 000

1 160 000

1 512 597,25

105,04

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 093 750

946 000

688 938,55

62,99

2 3 9

Tätigkeiten im Rahmen von EMAS, einschließlich Werbemaßnahmen, und Ausgleich für die CO2-Emissionen des Europäischen Parlaments

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

250 000

250 000

0,—

0

 

KAPITEL 2 3 — TOTAL

5 992 750

6 049 000

4 824 591,—

80,51

 

Titel 2 — Total

384 012 100

365 620 649

396 702 865,36

103,30

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Erläuterungen

Da die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsschutz gekündigt haben, muss das Risiko von Arbeitskämpfen und Terroranschlägen für die Gebäude des Europäischen Parlaments im Gesamthaushalt der Europäischen Union abgedeckt werden.

Die Mittelansätze dieses Titels decken folglich alle Ausgaben im Zusammenhang mit Schäden ab, die aus Arbeitskämpfen und Terroranschlägen resultieren.

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0
Gebäude

2 0 0 0
Mieten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

33 058 000

28 782 000

29 109 302,26

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Mieten für die vom Europäischen Parlament genutzten Gebäude oder Gebäudeteile.

Sie decken gleichzeitig die Ausgaben für die Immobiliensteuern. Die Mieten werden auf 12 Monate und auf der Grundlage der bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen Verträge berechnet, bei denen normalerweise eine Anpassung an die Lebenshaltungskosten bzw. an die Baukosten vorgesehen ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 500 000 EUR veranschlagt.

Die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden oder öffentlichen Stellen als Finanzierung oder als Erstattung der Kosten für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden oder der Kosten für Gebäude oder Ausrüstungen des Organs überweisen, sind als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu betrachten.

2 0 0 1
Erbpachtzahlungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

6 590 000

76 914 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzinsen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

Die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden oder öffentlichen Stellen als Finanzierung oder als Erstattung der Kosten für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden oder der Kosten für Gebäude oder Ausrüstungen des Organs überweisen, sind als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu betrachten.

2 0 0 3
Erwerb von Immobilien

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Immobilien. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung behandelt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 000 EUR veranschlagt.

Die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden oder öffentlichen Stellen als Finanzierung oder als Erstattung der Kosten für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden oder der Kosten für Gebäude oder Ausrüstungen des Organs überweisen, sind als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu betrachten.

2 0 0 5
Bau von Gebäuden

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

15 770 000

18 560 000

29 037 044,51

Erläuterungen

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden (Bauarbeiten, Honorare für Gutachten und alle damit zusammenhängenden Kosten) eingesetzt werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden oder öffentlichen Stellen als Finanzierung oder als Erstattung der Kosten für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden oder der Kosten für Gebäude oder Ausrüstungen des Organs überweisen, sind als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu betrachten.

2 0 0 7
Herrichtung der Diensträume

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

57 045 440

45 471 000

23 517 399,72

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Umbauarbeiten sowie der übrigen damit zusammenhängenden Ausgaben, insbesondere Architekten- und Ingenieurkosten usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 600 000 EUR veranschlagt.

Die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden oder öffentlichen Stellen als Finanzierung oder als Erstattung der Kosten für den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden oder der Kosten für Gebäude oder Ausrüstungen des Organs überweisen, sind als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu betrachten.

2 0 0 8
Besondere Ausgaben für Gebäudeverwaltung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 256 000

5 561 000

4 060 467,21

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Ausgaben für die Gebäudeverwaltung, die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht eigens vorgesehen sind, insbesondere in folgenden Bereichen:

Abfallentsorgung,

obligatorische Kontrollen, Qualitätskontrollen, Gutachten, Audits, Überwachung der Einhaltung der Vorschriften usw.,

technische Bibliothek,

Unterstützung der Gebäudeverwaltung (Gebäude-Helpdesk),

Verwaltung der Gebäudepläne und Informationsträger,

sonstige Ausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

2 0 2
Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2
Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der Gebäude

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

62 944 000

62 400 000

54 930 847,78

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Ausgaben für Unterhaltung, Wartung, Betrieb und Reinigung der vom Europäischen Parlament als Mieter oder Eigentümer genutzten Gebäude (Räumlichkeiten und technische Einrichtung) gemäß den laufenden Verträgen.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 104 der Haushaltsordnung mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils durchgesetzten vertraglichen Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 200 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 4
Energieverbrauch

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

19 660 000

21 690 000

17 034 803,69

Erläuterungen

Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 6
Sicherheit und Bewachung der Gebäude

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

16 760 000

20 211 500

25 890 784,21

Erläuterungen

Die Mittel dienen im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Bewachung der Dienstgebäude des Europäischen Parlaments an den drei üblichen Arbeitsorten, seiner Informationsbüros innerhalb der Union und seiner Außenbüros in Drittländern.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 104 der Haushaltsordnung mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils durchgesetzten vertraglichen Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 120 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 8
Versicherungskosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

680 000

976 000

760 527,53

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 1 0
Datenverarbeitung und Telekommunikation

2 1 0 0
Datenverarbeitung und Telekommunikation — üblicher Geschäftsbetrieb — Operationen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

25 310 000

28 560 000

22 369 914,61

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erwerb, Anmietung, Instandhaltung und Unterhaltung von EDV-Hardware und -Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs, die für das Funktionieren der Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssysteme des Europäischen Parlaments erforderlich sind. Diese Ausgaben betreffen insbesondere die Systeme des Datenverarbeitungs- und Telekommunikationszentrums, die EDV-Ausrüstung der einzelnen Dienststellen und den Betrieb des Netzes.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 140 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 1
Datenverarbeitung und Telekommunikation — üblicher Geschäftsbetrieb — Infrastruktur

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

19 029 000

18 404 000

20 587 060,43

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erwerb, Anmietung, Instandhaltung und Unterhaltung von EDV-Hardware und -Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs zum Management und zur Instandhaltung der Infrastrukturen für die Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssysteme des Europäischen Parlaments. Diese Ausgaben betreffen hauptsächlich die Infrastrukturen für Netze, Leitungen, Telekommunikation, individuelle Ausstattungen und Abstimmungsanlagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 291 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 2
Datenverarbeitung und Telekommunikation — üblicher Geschäftsbetrieb — allgemeine Unterstützung der Nutzer

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

13 910 000

13 202 500

11 763 534,15

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Miete, Unterhaltung und Wartung von Hardware und Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und IT-Beratungsfirmen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs zur allgemeinen Unterstützung der Nutzer der Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssysteme des Europäischen Parlaments. Diese Ausgaben betreffen insbesondere die Dienste zur Unterstützung der Mitglieder und die Dienste im Zusammenhang mit Anwendungen im Bereich Verwaltung und Rechtsetzung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 3
Datenverarbeitung und Telekommunikation — üblicher Geschäftsbetrieb — Unterhaltung der IKT-Anwendungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

18 920 365

18 380 809

16 841 575,41

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Miete, Unterhaltung und Wartung von Hardware und Software sowie für die damit verbundenen Arbeiten, zudem sollen damit die Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs zur Unterhaltung der IKT-Anwendungen des Organs finanziert werden. Diese Ausgaben betreffen insbesondere die Anwendungen für die Mitglieder und für Kommunikationszwecke sowie die Anwendungen im Bereich Verwaltung und Rechtsetzung.

Diese Mittel sollen auch die Ausgaben für IKT-Werkzeuge decken, die im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachenbereich im Anschluss an Beschlüsse des Interinstitutionellen Ausschusses für Übersetzen und Dolmetschen gemeinsam finanziert werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 32 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 4
Datenverarbeitung und Telekommunikation — Infrastrukturinvestitionen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

21 824 135

21 173 000

19 352 736,86

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für den Kauf von Hardware und Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Zusammenhang mit Investitionen in die Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsinfrastruktursysteme des Europäischen Parlaments. Die Investitionen betreffen hauptsächlich die Systeme des Datenverarbeitungs- und Telekommunikationszentrums, Netze, Leitungen und Videokonferenzsysteme.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 30 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 5
Datenverarbeitung und Telekommunikation — Investitionen in Projekte

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

24 288 310

15 454 750

12 213 961,44

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für den Kauf von Hardware und Software sowie der Ausgaben für Dienstleistungs- und Beratungsfirmen im Zusammenhang mit Investitionen in bestehende oder neue IKT-Projekte. Die Investitionen betreffen hauptsächlich die Anwendungen für die Mitglieder, die Anwendungen in den Bereichen Rechtsetzung, Verwaltung und Finanzen und die Anwendungen zur Steuerung der IKT-Ausstattung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 2 000 EUR veranschlagt.

2 1 2
Mobiliar

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 014 000

3 007 000

3 168 096,49

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt. Sie dienen auch zur Finanzierung verschiedener Ausgaben für die Verwaltung der beweglichen Sachen des Europäischen Parlaments.

Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, wie z. B Kosten für Gutachten, Konservierung, Rahmung, Restaurierung, Reinigung, Versicherungen und gelegentlich anfallende Transportkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 1 4
Material und technische Anlagen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

30 868 100

24 159 090

19 365 043,88

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Einrichtungen, insbesondere:

von verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Sicherheit (einschließlich Software), Kantinen, Gebäude usw.,

von Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.,

von spezifischem (elektronischem, computertechnischem, elektrischem) Material einschließlich der damit zusammenhängenden externen Leistungen,

der Einrichtung zweier zusätzlicher Telefonleitungen in den Büros der Mitglieder auf Antrag.

Diese Mittel decken außerdem die Kosten für Annoncen betreffend den Weiterverkauf oder die Verschrottung ausgesonderter Güter sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem technischen Support (Beratung) in Angelegenheiten, bei denen Fachkenntnis von außen notwendig ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 135 000 EUR veranschlagt.

2 1 6
Beförderung von Abgeordneten und sonstigen Personen sowie von Gütern

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 682 000

6 989 000

4 961 174,18

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug- und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen und anderer Verwaltungskosten. Beim Ersatz des Kraftfahrzeugbestands oder beim Kauf oder der Miete von Fahrzeugen werden Kraftfahrzeuge, die die Umwelt möglichst wenig belasten, wie beispielsweise Hybridfahrzeuge, bevorzugt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich das Organ mit den anderen Organen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 3 0
Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 756 000

2 263 000

1 463 016,51

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Erzeugnissen für die Druckerei und die Vervielfältigung von Dokumenten usw. sowie für die damit zusammenhängenden Verwaltungskosten bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 2 500 EUR veranschlagt.

2 3 1
Finanzkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

40 000

40 000

19 598,46

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

2 3 2
Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 110 000

1 035 000

842 916,34

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

etwaige Verurteilungen des Europäischen Parlaments durch den Gerichtshof, das Gericht und das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union und durch einzelstaatliche Gerichte zu den Kosten,

die Hinzuziehung externer Rechtsanwälte zur Vertretung des Europäischen Parlaments vor den Gerichten der Union und den einzelstaatlichen Gerichten und die Hinzuziehung von Rechtsberatern oder Sachverständigen zwecks Unterstützung des Juristischen Dienstes,

die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren und ähnlichen Verfahren,

die Ausgaben für Schadenersatz und Zinsen,

die bei gütlichen Beilegungen gemäß den Artikeln 91 und 92 (vormals Artikel 69 und 70) der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vereinbarten Entschädigungen und Vergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 3 6
Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

303 000

355 000

297 523,89

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die nationalen Postdienste oder durch Kurierdienste.

Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Kosten für Postdienstleistungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 25 000 EUR veranschlagt.

2 3 7
Umzüge

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 440 000

1 160 000

1 512 597,25

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Umzugs- und Transportarbeiten, die von Umzugsfirmen oder mit Hilfe vorübergehend beschäftigter Transporteure durchgeführt werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 3 8
Sonstige Ausgaben für den Verwaltungsbetrieb

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 093 750

946 000

688 938,55

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer, Empfangspersonal, Lager- und Umzugspersonal sowie Personal der Dienststelle Besuche und Seminare, der Dienststelle Parlamentarium, des ärztlichen Dienstes, der Dienststellen zur Unterhaltung der Gebäude und verschiedener technischer Dienststellen,

verschiedene Sachausgaben, Erwerb von Waren oder Dienstleistungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

verschiedene Ankäufe für Tätigkeiten im Rahmen des Systems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Werbemaßnahmen usw.).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 3 9
Tätigkeiten im Rahmen von EMAS, einschließlich Werbemaßnahmen, und Ausgleich für die CO2-Emissionen des Europäischen Parlaments

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

250 000

250 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen von EMAS, durch die die Umweltbilanz des Europäischen Parlaments verbessert werden soll, einschließlich Werbemaßnahmen für diese Tätigkeiten, und im Zusammenhang mit dem Ausgleich für die CO2-Emissionen des Europäischen Parlaments.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 3 0

3 0 0

Kosten für vom Personal unternommene Dienstreisen und Reisen zwischen den drei Arbeitsorten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

27 700 000

28 748 281

22 818 505,73

82,38

3 0 2

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 388 000

1 392 690

816 097,91

58,80

3 0 4

Verschiedene Ausgaben für Sitzungen

3 0 4 0

Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 400 000

1 400 000

2 246 000,—

160,43

3 0 4 2

Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 795 000

1 435 000

440 674,05

24,55

3 0 4 3

Verschiedene Ausgaben für die Veranstaltung von Sitzungen parlamentarischer Versammlungen, interparlamentarischer Delegationen und sonstiger Delegationen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 100 000

1 200 000

256 302,28

23,30

3 0 4 9

Kosten für Leistungen des Reisebüros

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 040 000

2 000 000

1 985 000,—

97,30

 

Artikel 3 0 4 — Total

6 335 000

6 035 000

4 927 976,33

77,79

 

KAPITEL 3 0 — TOTAL

35 423 000

36 175 971

28 562 579,97

80,63

KAPITEL 3 2

3 2 0

Beschaffung von Fachwissen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 309 500

8 957 000

4 963 870,79

53,32

3 2 1

Beschaffung von Fachwissen für Wissenschaftlichen Dienst, Bibliothek und Archive

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 829 000

9 107 200

5 876 203,82

66,56

3 2 2

Ausgaben für Dokumentation

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 217 000

2 308 000

2 464 212,10

111,15

3 2 3

Förderung der Demokratie und Aufbau parlamentarischer Kapazitäten der Parlamente von Drittstaaten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 100 000

1 340 000

512 925,74

46,63

3 2 4

Produktion und Verbreitung

3 2 4 0

Amtsblatt

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 373 000

4 244 000

4 202 107,46

96,09

3 2 4 1

Digitale Veröffentlichungen und Veröffentlichungen in traditioneller Form

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 771 000

3 705 000

3 496 946,08

92,73

3 2 4 2

Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 662 000

16 501 034

19 651 446,69

117,94

3 2 4 3

Parlamentarium — Besucherzentrum des Europäischen Parlaments

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 030 000

4 150 000

4 748 380,08

78,75

3 2 4 4

Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 723 500

31 739 039

27 249 058,55

88,69

3 2 4 5

Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren und kulturellen Aktionen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 262 000

5 077 120

5 610 918,40

106,63

3 2 4 6

Fernsehkanal des Parlaments (WebTV)

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 000 000

5 000 000

4 994 665,86

99,89

3 2 4 7

Haus der europäischen Geschichte

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 500 000

10 000 000

9 571 045,83

147,25

3 2 4 8

Ausgaben für audiovisuelle Informationen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

14 506 000

12 608 000

15 484 852,11

106,75

3 2 4 9

Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

250 000

250 000

65 334,15

26,13

 

Artikel 3 2 4 — Total

93 077 500

93 274 193

95 074 755,21

102,15

3 2 5

Ausgaben für Informationsbüros

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

900 000

700 000

980 570,90

108,95

 

KAPITEL 3 2 — TOTAL

115 433 000

115 686 393

109 872 538,56

95,18

 

Titel 3 — Total

150 856 000

151 862 364

138 435 118,53

91,77

KAPITEL 3 0 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 3 2 —

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 3 0 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

3 0 0
Kosten für vom Personal unternommene Dienstreisen und Reisen zwischen den drei Arbeitsorten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

27 700 000

28 748 281

22 818 505,73

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Reisen des Personals des Organs, abgeordneter nationaler Sachverständiger, Praktikanten und der vom Parlament eingeladenen Mitarbeiter anderer europäischer oder internationaler Einrichtungen zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und einem der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments (Brüssel, Luxemburg und Straßburg) und Dienstreisen zu anderen Orten als den drei Arbeitsorten bestimmt. Die Ausgaben betreffen die Fahrtkosten, die Tagegelder, die Kosten der Unterbringung und die Ausgleichszahlungen für die Einhaltung fest vorgegebener Arbeitszeiten. Die Mittel decken ferner die Nebenkosten, einschließlich der Kosten für die Stornierung von Fahrausweisen und Hotelreservierungen, der Kosten im Zusammenhang mit dem elektronischen Fakturierungssystem und der Kosten für die Dienstreiseversicherung.

Außerdem dienen die Mittel zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit möglichen Ausgleichszahlungen für durch Dienstreisen und Reisen des Personals verursachte CO2-Emissionen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 240 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 und die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs VII.

3 0 2
Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 388 000

1 392 690

816 097,91

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs in Bezug auf Empfänge, einschließlich Empfängen im Zusammenhang mit den Arbeiten des für die Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA) zuständigen Referats des Organs, und für Repräsentationszwecke der Mitglieder des Organs,

die Ausgaben des Präsidenten für Repräsentationszwecke anlässlich seiner Reisen außerhalb der Arbeitsorte,

die Repräsentationskosten und die Beteiligung an den Sekretariatskosten des Kabinetts des Präsidenten,

die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke des Generalsekretariats, einschließlich des Erwerbs von Repräsentationsartikeln und Medaillen für die Beamten mit 15 bzw. 25 Dienstjahren,

verschiedene Ausgaben für protokollarische Zwecke wie Fahnen, Schaugestelle, Einladungskarten, den Druck von Speisekarten usw.,

Reise- und Aufenthaltskosten von hochrangigen Persönlichkeiten, die das Organ besuchen,

die Visakosten der Mitglieder und Bediensteten des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit Dienstreisen,

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke und sonstige spezifische Ausgaben für Mitglieder, die innerhalb des Europäischen Parlaments ein offizielles Amt ausüben.

3 0 4
Verschiedene Ausgaben für Sitzungen

3 0 4 0
Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 400 000

1 400 000

2 246 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und andere Getränke sowie gelegentliche Imbisse während der Sitzungen des Organs sowie für die Verwaltung dieser Dienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

3 0 4 2
Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 795 000

1 435 000

440 674,05

Erläuterungen

Diese Mittel decken insbesondere:

die Kosten im Zusammenhang mit der Organisation der Sitzungen außerhalb der Arbeitsorte (Ausschüsse oder deren Delegationen, Fraktionen), gegebenenfalls einschließlich Repräsentationsausgaben,

die Beiträge für die internationalen Organisationen, denen das Europäische Parlament oder eines seiner Organe angehört (Interparlamentarische Union, Vereinigung der Generalsekretäre der Parlamente, Gruppe der Zwölf Plus bei der Interparlamentarischen Union),

die auf der Grundlage einer zwischen dem Parlament und der Kommission unterzeichneten Dienstleistungsvereinbarung erfolgende Erstattung des nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen (Artikel 6), nach Artikel 23 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, nach den Artikeln 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union und nach der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 26) fälligen Anteils des Parlaments an den Kosten der Herstellung der gemeinschaftlichen Zugangsausweise (Material, Personal und Lieferungen) an die Kommission.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

3 0 4 3
Verschiedene Ausgaben für die Veranstaltung von Sitzungen parlamentarischer Versammlungen, interparlamentarischer Delegationen und sonstiger Delegationen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 100 000

1 200 000

256 302,28

Erläuterungen

Diese Mittel sind vor allem zur Finanzierung der nicht durch Kapitel 1 0 und Artikel 3 0 0 gedeckten Kosten folgender Sitzungen bestimmt:

der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, der Parlamentarischen Versammlung EuroLat und der Parlamentarischen Versammlung Euronest sowie deren Organen,

der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum (PV-UfM), ihrer Ausschüsse und ihres Präsidiums; diese Ausgaben beinhalten den Beitrag des Europäischen Parlaments zum Haushalt des eigenständigen Sekretariats der PV-UfM bzw. der direkten Übernahme der anteilsmäßigen Kosten des Europäischen Parlaments am Haushaltsplan der PV-UfM,

der interparlamentarischen Delegationen, der Ad-hoc-Delegationen, der gemischten parlamentarischen Ausschüsse, der parlamentarischen Kooperationsausschüsse, der parlamentarischen Delegationen bei der WTO sowie der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und ihres Lenkungsausschusses.

3 0 4 9
Kosten für Leistungen des Reisebüros

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 040 000

2 000 000

1 985 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für den Betrieb des beim Europäischen Parlament unter Vertrag stehenden Reisebüros zu decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 3 2 —   FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

3 2 0
Beschaffung von Fachwissen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

9 309 500

8 957 000

4 963 870,79

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Kosten von Verträgen mit qualifizierten Sachverständigen und Forschungsinstituten über Studien und andere Forschungstätigkeiten (Workshops, Runde Tische, Sachverständigengespräche oder Anhörungen von Sachverständigen, Konferenzen), die für die Parlamentsorgane, die Ausschüsse und die Verwaltung durchgeführt werden,

den Erwerb oder die Anmietung von spezialisierten Informationsquellen wie spezialisierten Datenbanken, Fachliteratur oder technischer Unterstützung, sofern zur Ergänzung der oben genannten Verträge mit Sachverständigen erforderlich,

die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Personen — einschließlich Personen, die eine Petition an das Europäische Parlament gerichtet haben —, die zu Sitzungen der Ausschüsse, der Delegationen und der Studien- und Arbeitsgruppen sowie zu Workshops eingeladen werden,

die Kosten der Verbreitung von Erzeugnissen der internen und externen Parlamentsrecherche und anderer einschlägiger Erzeugnisse zum Nutzen des Organs und der Öffentlichkeit (insbesondere durch Veröffentlichungen im Internet, interne Datenbanken, Broschüren und Veröffentlichungen),

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einberufung von dem Organ nicht angehörenden Personen zur Teilnahme an den Arbeiten von Gremien wie dem Disziplinarrat oder dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten.

3 2 1
Beschaffung von Fachwissen für Wissenschaftlichen Dienst, Bibliothek und Archive

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

8 829 000

9 107 200

5 876 203,82

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Ausgaben für die Tätigkeiten der GD Wissenschaftlicher Dienst, insbesondere für:

die Beschaffung von Fachwissen zur Unterstützung der Forschungstätigkeit des Europäischen Parlaments (auch durch Artikel, Studien, Workshops, Seminare, Runde Tische, Sachverständigengespräche und Konferenzen), bei Bedarf auch gemeinsam mit anderen Organen, internationalen Organisationen, Forschungsabteilungen und Bibliotheken der nationalen Parlamente, Denkfabriken, Forschungseinrichtungen und weiteren qualifizierten Sachverständigen,

die Beschaffung von Fachwissen in den Bereichen Folgenabschätzungen, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen, Bewertung des europäischen Mehrwerts und Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (STOA),

den Erwerb oder die Ausleihe von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, Datenbanken, Erzeugnissen von Presseagenturen und anderen Datenträgern für die Bibliothek in unterschiedlichen Formaten, auch für Urheberrechtsgebühren, Qualitätsmanagementsysteme, Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten sowie andere einschlägige Dienstleistungen,

die Kosten externer Archivierungsdienstleistungen (Organisation, Auswahl, Beschreibung, Übertragung auf verschiedene Datenträger und in papierlose Form, Erwerb von primären Archivquellen),

den Erwerb, die Erweiterung, die Eingliederung, die Nutzung und die Pflege von Bibliotheks- und Archivfachliteratur und von speziellem Material für die Mediathek, einschließlich elektrischer, elektronischer und EDV-Materialien sowie von Einbinde- und Konservierungsmaterialien,

die Kosten der Verbreitung von Erzeugnissen der internen und externen Parlamentsrecherche und anderer einschlägiger Erzeugnisse zum Nutzen des Organs und der Öffentlichkeit (insbesondere durch Veröffentlichungen im Internet, interne Datenbanken, Broschüren und Veröffentlichungen),

die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und Autoren, die von der GD Wissenschaftlicher Dienst zur Teilnahme an Präsentationen, Seminaren, Workshops oder anderen Veranstaltungen dieser Art eingeladen werden,

die Mitwirkung der Gruppe für die Bewertung wissenschaftlicher und technologischer Optionen (STOA-Gruppe) an den Tätigkeiten europäischer und internationaler wissenschaftlicher Einrichtungen,

die Verpflichtungen des Europäischen Parlaments gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates aufgrund von internationalen und/oder interinstitutionellen Kooperationsvereinbarungen, auch für den Beitrag des Europäischen Parlaments zu den finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit den historischen Archiven der Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und deren nachfolgende Änderungen (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43)

Beschluss des Präsidiums vom 28. November 2001 zur Regelung über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments (ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 19).

Beschluss des Präsidiums vom 16. Dezember 2002 mit Bestimmungen über die Archive des Europäischen Parlaments, wie in der konsolidierten Fassung vom 3. Mai 2004 angegeben.

Beschluss des Präsidiums vom 10. März 2014 zur Regelung über die Behandlung der Archive der Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments.

3 2 2
Ausgaben für Dokumentation

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 217 000

2 308 000

2 464 212,10

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften und bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Online-Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte,

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften oder die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

die Kosten für die Nutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

den Kauf neuer Wörterbücher und Lexika bzw. die Anschaffung neuerer Auflagen dieser Werke — auf allen Arten von Trägermedien — auch für die neuen Sprachabteilungen sowie anderer Werke für die Sprachendienste und die Referate Qualität der Rechtsakte.

3 2 3
Förderung der Demokratie und Aufbau parlamentarischer Kapazitäten der Parlamente von Drittstaaten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 100 000

1 340 000

512 925,74

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit den Programmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten der Heranführungsländer, insbesondere der Staaten des westlichen Balkans und der Türkei;

die Ausgaben für die Förderung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den demokratisch gewählten nationalen Parlamenten von nicht im vorigen Spiegelstrich genannten Drittstaaten sowie den entsprechenden regionalen parlamentarischen Organisationen. Die zu finanzierenden Maßnahmen zielen in erster Linie darauf ab, die parlamentarischen Strukturen in neuen und im Entstehen begriffenen Demokratien insbesondere in der Nachbarschaft der EU (Süden und Osten) zu stärken;

die Ausgaben für die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung der Vermittlungsarbeit und von Programmen zugunsten von Nachwuchspolitikern aus der Europäischen Union und aus Ländern in der Nachbarschaft der EU;

die Kosten der Ausrichtung der Verleihung des Sacharow-Preises (insbesondere das Preisgeld, die Ausgaben im Zusammenhang mit der Reise und dem Empfang des Preisträgers oder der Preisträger sowie die laufenden Ausgaben des Netzes der Sacharow-Preisträger und die Reisekosten seiner Mitglieder) und der Tätigkeiten zur Förderung der Menschenrechte.

Diese Maßnahmen umfassen Informationsbesuche beim Europäischen Parlament in Brüssel, Luxemburg und Straßburg, und die Mittel decken, vollständig oder teilweise, die Kosten der Teilnehmer, insbesondere Reise, Unterkunft und Tagegelder.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Präsidiums vom 12. Dezember 2011 über die Einrichtung der Direktion Demokratieförderung in der GD EXPO.

3 2 4
Produktion und Verbreitung

3 2 4 0
Amtsblatt

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 373 000

4 244 000

4 202 107,46

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Anteil des Organs an den Veröffentlichungs- und Verbreitungskosten und sonstigen Nebenkosten des Amts für amtliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Texten.

3 2 4 1
Digitale Veröffentlichungen und Veröffentlichungen in traditioneller Form

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 771 000

3 705 000

3 496 946,08

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

sämtliche Kosten für digitale Veröffentlichungen (Intranet-Sites) sowie für Veröffentlichungen in traditioneller Form (Dokumente und verschiedene Druckerzeugnisse, deren Herstellung an Dritte vergeben wird), einschließlich des Vertriebs,

die Aktualisierung, Weiterentwicklung und Verbesserung der Redaktionssysteme.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 6 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 2
Ausgaben für Veröffentlichungen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

16 662 000

16 501 034

19 651 446,69

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für der Information dienende Veröffentlichungen, einschließlich elektronischer Veröffentlichungen, für Informationstätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen in den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und den Ländern, in denen das Europäische Parlament ein Verbindungsbüro unterhält, sowie für die Aktualisierung des Observatoire Législatif/Legislative Observatory (OEIL) und für die Entwicklung von Werkzeugen oder Instrumenten, mit denen der externe Zugriff auf das OEIL mit Mobilgeräten verbessert und erleichtert werden soll.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 3
Parlamentarium — Besucherzentrum des Europäischen Parlaments

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 030 000

4 150 000

4 748 380,08

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Parlamentariums (Besucherzentrum des Europäischen Parlaments) in Brüssel sowie der Einrichtungen, Ausstellungen und Materialien, die für die Nutzung außerhalb Brüssels angepasst oder reproduziert wurden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 9 300 EUR veranschlagt

3 2 4 4
Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

30 723 500

31 739 039

27 249 058,55

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für die Zuschüsse an Besuchergruppen sowie die damit verbundenen Betreuungs- und Infrastrukturkosten, die Finanzierung von Praktika für Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern (EUVP) sowie die Kosten für die Durchführung der Programme Euroscola, Euromed-Scola und Euronest-Scola. Das Programm Euromed-Scola und das Programm Euronest-Scola werden jährlich abwechselnd in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in Straßburg oder Brüssel durchgeführt; ausgenommen sind die Jahre, in denen eine Wahl zum Europäischen Parlament stattfindet.

Die Mittel werden jedes Jahr unter Heranziehung eines Deflators erhöht, der den Veränderungen beim Bruttonationaleinkommen und bei den Preisen Rechnung trägt.

Jedes Mitglied des Europäischen Parlaments ist berechtigt, pro Kalenderjahr bis zu fünf Gruppen und insgesamt bis zu 110 Besucher einzuladen.

Für Besucher mit Behinderungen ist ein angemessener Betrag vorgesehen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Präsidiums vom 16. Dezember 2002 zur Regelung über den Empfang von Besuchergruppen und die Programme Euroscola, EuroMed-Scola und Euronest-Scola, zuletzt geändert am 26. Februar 2013.

3 2 4 5
Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren und kulturellen Aktionen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 262 000

5 077 120

5 610 918,40

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben oder Zuschüsse im Zusammenhang mit der Veranstaltung von nationalen oder internationalen Kolloquien und Seminaren für Meinungsmultiplikatoren aus den Mitgliedstaaten, den Beitrittsländern und den Ländern, in denen das Europäische Parlament ein Verbindungsbüro unterhält, sowie die Kosten für die Veranstaltung von parlamentarischen Kolloquien und Symposien; sie decken ferner die Finanzierung kultureller Initiativen von europäischem Interesse, wie des Filmpreises LUX des Europäischen Parlaments für den europäischen Film,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von „Plenarsaal-Veranstaltungen“ in Straßburg und Brüssel gemäß dem vom Präsidium angenommenen Jahresprogramm,

Maßnahmen und Instrumente zur Förderung der Mehrsprachigkeit, wie Seminare und Konferenzen, Treffen mit Anbietern von Dolmetscher- oder Übersetzerausbildung, Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Mehrsprachigkeit und zur Förderung des Berufs des Dolmetschers oder Übersetzers, einschließlich eines Programms von Zuschüssen für Hochschulen, Schulen und andere in der Forschung auf dem Gebiet des Dolmetschens oder Übersetzens tätige Stellen, Lösungen zur Förderung der virtuellen Kommunikation sowie die Beteiligung an vergleichbaren Maßnahmen, die im Rahmen der interinstitutionellen und internationalen Zusammenarbeit gemeinsam mit anderen Stellen organisiert werden.

Die Mittel decken ferner die Ausgaben im Zusammenhang mit der Organisation dieser Tätigkeiten einschließlich der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, der Bewirtungskosten und der Kosten im Zusammenhang mit der Einladung von Journalisten zu diesen Tätigkeiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 25 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 6
Fernsehkanal des Parlaments (WebTV)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 000 000

5 000 000

4 994 665,86

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Kosten für Produktion und Übernahme von Internet-Clips und verbreitungsfertigem audiovisuellem Material durch das Europäische Parlament (EuroparlTV) entsprechend der Kommunikationsstrategie des Europäischen Parlaments.

3 2 4 7
Haus der europäischen Geschichte

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 500 000

10 000 000

9 571 045,83

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Tätigkeiten des Hauses der europäischen Geschichte, u. a. spezielle Innenausstattung, Erwerb von Sammlungen und Veranstaltung von Ausstellungen sowie laufende Kosten einschließlich der Kosten für den Ankauf von Büchern, Zeitschriften und sonstigen Veröffentlichungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Hauses der europäischen Geschichte.

Ferner dienen sie der Deckung der Kosten von Verträgen mit qualifizierten Sachverständigen und Forschungsinstituten über Studien und andere Forschungstätigkeiten (Workshops, Runde Tische, Sachverständigengespräche, Konferenzen), die für das Haus der europäischen Geschichte durchgeführt werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 000 EUR veranschlagt.

3 2 4 8
Ausgaben für audiovisuelle Informationen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

14 506 000

12 608 000

15 484 852,11

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Verwaltungsausgaben für den Bereich audiovisuelle Medien (Eigenleistungen und externe Unterstützung wie technische Leistungen für Rundfunk- und Fernsehstationen, Produktion, Koproduktion und Verbreitung von audiovisuellen Programmen, Miete von Kanälen und Übermittlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, weitere Maßnahmen zur Entwicklung der Beziehungen des Organs zu Audio-Video-Anbietern),

die Ausgaben für die Live-Übertragung der Plenartagungen und der Ausschusssitzungen im Internet,

die Einrichtung eines geeigneten Archivs, damit die Medien und die Bürger jederzeit auf diese Informationen zugreifen können.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 13 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2002 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2003 (ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 72).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2002 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2003 (ABl. C 180 E vom 31.7.2003, S. 150).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2003 zu dem Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2004 (ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 179).

3 2 4 9
Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

250 000

250 000

65 334,15

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben zur Förderung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten. Sie betreffen die parlamentarischen Beziehungen, die nicht unter die Kapitel 1 0 und 3 0 fallen, den Informations- und Dokumentationsaustausch sowie die Unterstützung bei der Analyse und Verwaltung dieser Informationen, u. a. mit dem Europäischen Zentrum für parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD),

die Finanzierung von Programmen für eine Zusammenarbeit sowie von Maßnahmen zur Ausbildung von Beamten der oben erwähnten Parlamente und von Tätigkeiten zur Stärkung ihrer parlamentarischen Strukturen im Allgemeinen.

Diese Maßnahmen umfassen Informationsbesuche beim Europäischen Parlament in Brüssel, Luxemburg und Straßburg; die Mittel decken, vollständig oder teilweise, die Kosten der Teilnehmer, insbesondere Reise, Unterkunft und Tagegelder,

die Ausgaben für Kooperationsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Legislativtätigkeit, sowie für Aktionen im Zusammenhang mit der Dokumentations-, Analyse- und Informationstätigkeit und der Sicherung der Domäne www.ipex.eu, u. a. Maßnahmen des EZPWD.

Mit diesen Mitteln soll die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten bei der parlamentarischen Kontrolle der GASP/GSVP gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie insbesondere von Artikel 9 und 10 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Konferenzen der Präsidenten europäischer parlamentarischer Versammlungen (Juni 1977) und der Parlamente der Europäischen Union (September 2000, März 2001).

3 2 5
Ausgaben für Informationsbüros

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

900 000

700 000

980 570,90

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Gemeinkosten und verschiedener Kleinausgaben in Verbindung mit den Informationsbüros des Europäischen Parlaments (insbesondere Bürobedarf, Telekommunikation, Porto, Handhabung, Transport, Lagerung, allgemeines Werbematerial, Datenbanken).

TITEL 4

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 4 0

4 0 0

Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

61 000 000

59 800 000

59 416 002,23

97,40

4 0 2

Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

31 400 000

28 350 084

27 713 795,20

88,26

4 0 3

Finanzierung der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

18 700 000

16 668 000

13 393 988,80

71,63

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

111 100 000

104 818 084

100 523 786,23

90,48

KAPITEL 4 2

4 2 2

Ausgaben für parlamentarische Assistenz

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

202 140 000

192 113 500

181 048 836,81

89,57

 

KAPITEL 4 2 — TOTAL

202 140 000

192 113 500

181 048 836,81

89,57

KAPITEL 4 4

4 4 0

Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten von ehemaligen Mitgliedern

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

210 000

200 000

200 000,—

95,24

4 4 2

Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

210 000

200 000

200 000,—

95,24

 

KAPITEL 4 4 — TOTAL

420 000

400 000

400 000,—

95,24

 

Titel 4 — Total

313 660 000

297 331 584

281 972 623,04

89,90

KAPITEL 4 0 —

BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

KAPITEL 4 2 —

AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

KAPITEL 4 4 —

SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

KAPITEL 4 0 —   BESONDERE AUSGABEN EINIGER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

4 0 0
Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

61 000 000

59 800 000

59 416 002,23

Erläuterungen

Diese Mittel decken folgende Ausgaben der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder:

die Sekretariats- und Verwaltungsausgaben,

die Ausgaben im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten und Informationstätigkeiten im Rahmen der politischen Tätigkeiten der Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Präsidiums vom 30. Juni 2003 zur Regelung für die Verwendung der Mittel von Haushaltsartikel 400, zuletzt geändert am 27 April 2015.

4 0 2
Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

31 400 000

28 350 084

27 713 795,20

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 10 Absatz 4.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 224.

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1).

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. C 112 vom 9.4.2011, S. 1).

4 0 3
Finanzierung der politischen Stiftungen auf europäischer Ebene

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

18 700 000

16 668 000

13 393 988,80

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung politischer Stiftungen auf europäischer Ebene.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 10 Absatz 4.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 224.

Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1).

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. C 112 vom 9.4.2011, S. 1).

KAPITEL 4 2 —   AUSGABEN FÜR PARLAMENTARISCHE ASSISTENZ

4 2 2
Ausgaben für parlamentarische Assistenz

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

202 140 000

192 113 500

181 048 836,81

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten, die durch für die parlamentarische Unterstützung der Mitglieder zuständige Mitarbeiter und Dienstleister sowie seitens der Zahlstellen entstehen.

Diese Mittel decken gemäß den Bestimmungen über die Rückerstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz die Kursdifferenzen zulasten des Haushalts des Europäischen Parlaments.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 775 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere Artikel 21.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 33 bis 44.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 5a und 125 bis 139.

Beschluss des Präsidiums vom 14. April 2014 über Durchführungsbestimmungen zu Titel VII der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 4 4 —   SITZUNGEN UND ANDERE AKTIVITÄTEN VON MITGLIEDERN UND EHEMALIGEN MITGLIEDERN

4 4 0
Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten von ehemaligen Mitgliedern

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

210 000

200 000

200 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Sitzungen des Vereins der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments und gegebenenfalls andere in diesem Zusammenhang anfallende Kosten.

4 4 2
Kosten für Sitzungen und andere Aktivitäten der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

210 000

200 000

200 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Sitzungen der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft und gegebenenfalls andere in diesem Zusammenhang anfallende Kosten.

TITEL 5

BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN UND AUSSCHUSS UNABHÄNGIGER PERSÖNLICHKEITEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 5 0

5 0 0

Operationelle Ausgaben der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

 

 

 

5 0 1

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

 

 

 

 

KAPITEL 5 0 — TOTAL

p.m.

 

 

 

 

Titel 5 — Total

p.m.

 

 

 

KAPITEL 5 0 —

AUSGABEN DER BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN UND DES AUSSCHUSSES UNABHÄNGIGER PERSÖNLICHKEITEN

KAPITEL 5 0 —   AUSGABEN DER BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN UND DES AUSSCHUSSES UNABHÄNGIGER PERSÖNLICHKEITEN

5 0 0
Operationelle Ausgaben der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben der Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen, um deren vollständigen und unabhängigen Betrieb sicherzustellen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1), insbesondere Artikel 6 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 41.

5 0 1
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Sekretariat und der Finanzierung des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1), insbesondere Artikel 11 Absatz 2.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

 

 

 

KAPITEL 10 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

 

 

 

KAPITEL 10 1

6 000 000

11 700 000

0,—

0

 

KAPITEL 10 1 — TOTAL

6 000 000

11 700 000

0,—

0

 

KAPITEL 10 3

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 3 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 4

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 4 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 5

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 5 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 6

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 6 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 8

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 8 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 10 — Total

6 000 000

11 700 000

0,—

0

 

GESAMTBETRAG

1 838 388 600

1 794 929 112

1 737 744 692,30

94,53

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 3 —

RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

KAPITEL 10 4 —

RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

KAPITEL 10 5 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE

KAPITEL 10 6 —

RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

KAPITEL 10 8 —

RESERVE FÜR EMAS

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

 

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 000 000

11 700 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben, die sich aus Haushaltsentscheidungen im Laufe des Haushaltsjahres ergeben, bestimmt.

KAPITEL 10 3 —   RESERVE FÜR DIE ERWEITERUNG

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Vorbereitung des Organs auf die Erweiterung bestimmt.

KAPITEL 10 4 —   RESERVE FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSPOLITIK

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Informations- und Kommunikationspolitik bestimmt.

KAPITEL 10 5 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL FÜR GEBÄUDE

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Immobilieninvestitionen und Herrichtungsarbeiten des Organs bestimmt. Das Präsidium des Europäischen Parlaments wird aufgefordert, eine schlüssige und verantwortungsbewusste langfristige Strategie im Bereich Immobilien und Gebäude zu verabschieden, die dem besonderen Problem der steigenden Instandhaltungskosten, des zunehmenden Renovierungsbedarfs und der steigenden Kosten für Sicherheit Rechnung trägt und Gewähr für die Nachhaltigkeit des Haushalts des Europäischen Parlaments bietet.

KAPITEL 10 6 —   RESERVE FÜR VORRANGIGE PROJEKTE IN DER ENTWICKLUNGSPHASE

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für vorrangige Projekte des Organs bestimmt, die sich in der Entwicklungsphase befinden.

KAPITEL 10 8 —   RESERVE FÜR EMAS

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind entsprechend den Beschlüssen zur Umsetzung des EMAS-Aktionsplans, die das Präsidium insbesondere nach der Erstellung der CO2-Bilanz des Europäischen Parlaments fassen wird, in die entsprechenden operativen Haushaltslinien einzusetzen.

PERSONAL

Einzelplan I — Europäisches Parlament

Funktions- und Besoldungsgruppen

2015

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sonstige

Fraktionen

Sondergruppe

1

0

0

0

AD 16

13

0

1

7

AD 15

40

0

1

4

AD 14

234

2

7

26

AD 13

456

8

2

43

AD 12

204

0

12

64

AD 11

189

0

6

29

AD 10

180

0

9

27

AD 9

178

0

5

24

AD 8

420

0

3

33

AD 7

328

0

7

47

AD 6

198

0

7

53

AD 5

209

0

6

58

AD insgesamt

2 649

10

66

415

AST 11

147

10

0

34

AST 10

95

0

20

30

AST 9

364

0

4

44

AST 8

421

0

6

41

AST 7

443

0

1

44

AST 6

311

0

7

71

AST 5

295

0

17

62

AST 4

320

0

6

76

AST 3

270

0

5

71

AST 2

168

0

0

60

AST 1

37

0

0

68

AST insgesamt

2 871

10

66

601

SC 6

0

0

0

0

SC 5

0

0

0

0

SC 4

0

0

0

0

SC 3

0

0

0

0

SC 2

50

0

0

0

SC 1

20

0

0

0

SC insgesamt

70

0

0

0

Insgesamt

5 591  (30)

20  (31)

132

1 016

Gesamtzahl

6 739  (32)


Funktions- und Besoldungsgruppen

2016

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sonstige

Fraktionen

Sondergruppe

1

0

0

0

AD 16

13

0

1

7

AD 15

47

0

1

4

AD 14

223

2

7

30

AD 13

443

8

2

40

AD 12

242

0

12

64

AD 11

174

0

6

30

AD 10

195

0

9

25

AD 9

177

0

6

29

AD 8

433

0

3

37

AD 7

286

0

6

59

AD 6

196

0

8

48

AD 5

219

0

5

63

AD insgesamt

2 649

10

66

436

AST 11

120

10

0

36

AST 10

84

0

20

33

AST 9

491

0

4

44

AST 8

308

0

6

40

AST 7

388

0

2

43

AST 6

309

0

6

72

AST 5

305

0

19

74

AST 4

393

0

3

78

AST 3

243

0

4

78

AST 2

88

0

0

58

AST 1

45

0

0

67

AST insgesamt

2 774

10

64

623

SC 6

0

0

0

0

SC 5

0

0

0

0

SC 4

0

0

0

0

SC 3

0

0

0

0

SC 2

50

0

0

0

SC 1

100

0

0

0

SC insgesamt

150

0

0

0

Insgesamt

5 573

20  (33)

130

1 059

Gesamtzahl

6 762  (34)

EINZELPLAN II

EUROPÄISCHER RAT UND RAT

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2016

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

545 054 000

Eigene Mittel

–50 415 000

Ausstehender Betrag

494 639 000

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE STEUERN, ABSCHÖPFUNGEN UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten und der sonstigen Bediensteten

25 490 000

22 576 000

23 893 573,—

93,74

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

 

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

3 192 000

3 170 000

4 376 212,—

137,10

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

28 682 000

25 746 000

28 269 785,—

98,56

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

21 733 000

31 357 000

17 998 089,—

82,81

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

4 919 304,—

 

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

21 733 000

31 357 000

22 917 393,—

105,45

 

Titel 4 — Total

50 415 000

57 103 000

51 187 178,—

101,53

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRAG ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0
Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Organe, der Beamten und der sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

25 490 000

22 576 000

23 893 573,—

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 3
Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

3 192 000

3 170 000

4 376 212,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRAG ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

21 733 000

31 357 000

17 998 089,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

4 919 304,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4 und Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII.

4 1 2
Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

TITEL 5

ERLÖSE AUS DEM VERWALTUNGSBETRIEB DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

 

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

104 000,—

 

5 0 0 2

Einnahmen aus Lieferungen an andere Organe oder Stellen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 5 0 0 — Total

p.m.

p.m.

104 000,—

 

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

104 000,—

 

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material

p.m.

p.m.

0,—

 

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten

p.m.

p.m.

281 611,—

 

 

KAPITEL 5 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

281 611,—

 

KAPITEL 5 2

5 2 0

Ertrag aus Anlagemitteln oder gewährten Darlehen, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Konten des Organs

p.m.

p.m.

12 468,—

 

 

KAPITEL 5 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

12 468,—

 

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 479 110,—

 

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

40 529,—

 

 

KAPITEL 5 5 — TOTAL

p.m.

p.m.

1 519 639,—

 

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

17 395 334,—

 

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

11 660,—

 

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 792 978,—

 

 

KAPITEL 5 7 — TOTAL

p.m.

p.m.

19 199 972,—

 

KAPITEL 5 8

5 8 0

Verschiedene Entschädigungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

22 603,—

 

 

KAPITEL 5 8 — TOTAL

p.m.

p.m.

22 603,—

 

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung

p.m.

p.m.

1 332,—

 

 

KAPITEL 5 9 — TOTAL

p.m.

p.m.

1 332,—

 

 

Titel 5 — Total

p.m.

p.m.

21 141 625,—

 

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRAG AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0
Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

5 0 0 0
Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1
Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

104 000,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 2
Einnahmen aus Lieferungen an andere Organe oder Stellen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2
Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0
Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

281 611,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRAG AUS ANLAGE- ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0
Ertrag aus Anlagemitteln oder gewährten Darlehen, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Konten des Organs

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

12 468,—

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0
Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

1 479 110,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

40 529,—

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

17 395 334,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1
Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

11 660,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 2
Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3
Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

1 792 978,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

5 8 0
Verschiedene Entschädigungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

22 603,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG

5 9 0
Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

1 332,—

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 6 1

6 1 2

Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 6 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 3

6 3 1

Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen

6 3 1 1

Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 6 3 1 — Total

p.m.

p.m.

 

 

 

KAPITEL 6 3 — TOTAL

p.m.

p.m.

 

 

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 6 0 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 6 6 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 6 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 1 —

ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BETRÄGE

KAPITEL 6 3 —

BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 1 —   ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BETRÄGE

6 1 2
Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 6 3 —   BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE

6 3 1
Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen

6 3 1 1
Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands — Schlussakte (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0
Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

TITEL 7

VERZUGSZINSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

p.m.

p.m.

1 177 275,—

 

 

KAPITEL 7 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

1 177 275,—

 

 

Titel 7 — Total

p.m.

p.m.

1 177 275,—

 

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

7 0 0
Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

1 177 275,—

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

p.m.

p.m.

8,—

 

 

KAPITEL 9 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

8,—

 

 

Titel 9 — Total

p.m.

p.m.

8,—

 

 

GESAMTBETRAG

50 415 000

57 103 000

73 506 086,—

145,80

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0
Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

8,—

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1

PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

1 302 000

1 392 000

896 787,—

1 1

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

299 452 000

297 827 000

282 214 956,—

1 2

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

13 306 000

13 144 000

11 091 744,—

1 3

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

9 242 000

9 405 000

8 026 533,—

 

Titel 1 — Total

323 302 000

321 768 000

302 230 020,—

2

GEBÄUDE, MATERIAL UND SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

55 768 000

52 207 500

45 897 283,—

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

46 204 000

46 421 000

41 867 366,—

2 2

VERWALTUNGSAUSGABEN

117 780 000

120 395 000

94 580 299,—

 

Titel 2 — Total

219 752 000

219 023 500

182 344 948,—

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

2 000 000

1 000 000

0,—

 

Titel 10 — Total

2 000 000

1 000 000

0,—

 

GESAMTBETRAG

545 054 000

541 791 500

484 574 968,—

TITEL 1

PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 1 0

1 0 0

Dienstbezüge und andere Ansprüche

1 0 0 0

Grundgehälter

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

319 000

319 000

310 306,—

97,27

1 0 0 1

Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

66 000

66 000

58 312,—

88,35

1 0 0 2

Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 000

21 000

7 866,—

87,40

1 0 0 3

Sozialversicherung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

13 000

14 000

11 551,—

88,85

1 0 0 4

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

675 000

675 000

444 675,—

65,88

1 0 0 6

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

77 000

51 300,—

 

 

Artikel 1 0 0 — Total

1 082 000

1 172 000

884 010,—

81,70

1 0 1

Ausscheiden aus dem Dienst

1 0 1 0

Versorgungsbezüge

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

170 000

170 000

12 777,—

7,52

 

Artikel 1 0 1 — Total

170 000

170 000

12 777,—

7,52

1 0 2

Vorläufig eingesetzte Mittel

1 0 2 0

Vorläufig eingesetzte Mittel für Änderungen bei den Ansprüchen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 000

50 000

0,—

 

 

Artikel 1 0 2 — Total

50 000

50 000

0,—

 

 

KAPITEL 1 0 — TOTAL

1 302 000

1 392 000

896 787,—

68,88

KAPITEL 1 1

1 1 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 1 0 0

Grundgehälter

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

223 785 000

222 569 000

213 118 461,—

95,23

1 1 0 1

Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 950 000

2 047 000

1 472 393,—

75,51

1 1 0 2

Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit persönlichen Situation des Bediensteten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

57 214 000

56 860 000

54 811 359,—

95,80

1 1 0 3

Sozialversicherung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 032 000

8 983 000

8 880 476,—

98,32

1 1 0 4

Berichtigungskoeffizienten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 000

50 000

76 381,—

152,76

1 1 0 5

Überstunden

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 500 000

1 450 000

1 265 216,—

84,35

1 1 0 6

Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 700 000

2 720 000

1 852 000,—

68,59

 

Artikel 1 1 0 — Total

296 231 000

294 679 000

281 476 286,—

95,02

1 1 1

Ausscheiden aus dem Dienst

1 1 1 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts)

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

56 000

166 000

194 819,—

347,89

1 1 1 1

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

41 703,—

 

1 1 1 2

Ansprüche der ehemaligen Generalsekretäre

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

506 000

500 000

502 148,—

99,24

 

Artikel 1 1 1 — Total

562 000

666 000

738 670,—

131,44

1 1 2

Vorläufig eingesetzte Mittel

1 1 2 0

Vorläufig eingesetzte Mittel (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 653 000

2 476 000

0,—

 

1 1 2 1

Vorläufig eingesetzte Mittel (Personal im Ruhestand und freigesetztes Personal)

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 000

6 000

0,—

 

 

Artikel 1 1 2 — Total

2 659 000

2 482 000

0,—

 

 

KAPITEL 1 1 — TOTAL

299 452 000

297 827 000

282 214 956,—

94,24

KAPITEL 1 2

1 2 0

Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 2 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 189 000

9 259 000

7 455 499,—

81,14

1 2 0 1

Abgeordnete nationale Sachverständige

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

953 000

953 000

862 795,—

90,53

1 2 0 2

Praktika

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

650 000

607 000

575 190,—

88,49

1 2 0 3

Externe Leistungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 215 000

2 075 000

2 046 409,—

92,39

1 2 0 4

Aushilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

250 000

151 851,—

75,93

 

Artikel 1 2 0 — Total

13 207 000

13 144 000

11 091 744,—

83,98

1 2 2

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

99 000

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 2 — TOTAL

13 306 000

13 144 000

11 091 744,—

83,36

KAPITEL 1 3

1 3 0

Ausgaben für Personalverwaltung

1 3 0 0

Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

173 000

167 000

165 138,—

95,46

1 3 0 1

Berufliche Fortbildung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 970 000

1 950 000

1 900 980,—

96,50

 

Artikel 1 3 0 — Total

2 143 000

2 117 000

2 066 118,—

96,41

1 3 1

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 3 1 0

Außergewöhnliche Unterstützungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 000

30 000

0,—

 

1 3 1 1

Gesellschaftliche Beziehungen des Personals

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

117 000

117 000

109 724,—

93,78

1 3 1 2

Zusätzliche Hilfe für Behinderte

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

210 000

200 000

145 000,—

69,05

1 3 1 3

Sonstige Sozialaufwendungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

66 000

66 000

79 600,—

120,61

 

Artikel 1 3 1 — Total

423 000

413 000

334 324,—

79,04

1 3 2

Tätigkeiten, die alle Mitglieder und das gesamte Personal des Organs betreffen

1 3 2 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

450 000

517 000

418 154,—

92,92

1 3 2 1

Restaurants und Kantinen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

1 3 2 2

Kinderkrippen und Kindertagesstätten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 646 000

2 593 000

2 250 000,—

85,03

 

Artikel 1 3 2 — Total

3 096 000

3 110 000

2 668 154,—

86,18

1 3 3

Dienstreisen

1 3 3 1

Dienstreisekosten des Generalsekretariats des Rates

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 980 000

3 165 000

2 537 893,—

85,16

1 3 3 2

Dienstreisekosten des Personals im Zusammenhang mit dem Europäischen Rat

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

600 000

600 000

420 044,—

70,01

 

Artikel 1 3 3 — Total

3 580 000

3 765 000

2 957 937,—

82,62

1 3 4

Beitrag an anerkannte Europäische Schulen (Typ II)

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 3 — TOTAL

9 242 000

9 405 000

8 026 533,—

86,85

 

Titel 1 — Total

323 302 000

321 768 000

302 230 020,—

93,48

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 1 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 2 —

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 3 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0
Dienstbezüge und andere Ansprüche

1 0 0 0
Grundgehälter

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

319 000

319 000

310 306,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Grundgehälter des Präsidenten des Europäischen Rates bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

1 0 0 1
Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

66 000

66 000

58 312,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche des Präsidenten des Europäischen Rates im Zusammenhang mit dem Dienst bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

1 0 0 2
Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

9 000

21 000

7 866,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Präsidenten des Europäischen Rates bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

1 0 0 3
Sozialversicherung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

13 000

14 000

11 551,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung der Mitglieder des Organs „Europäischer Rat“ bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

1 0 0 4
Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

675 000

675 000

444 675,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll Folgendes decken:

Fahrtkosten und Dienstreisetagegelder sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise des Präsidenten des Europäischen Rates anfallenden zusätzlichen oder außergewöhnlichen Auslagen;

Repräsentationsausgaben des Präsidenten des Europäischen Rates, die sich aus der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben ergeben und Teil der Tätigkeiten des Organs sind;

vorübergehende Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf den Amtsantritt oder dem Ausscheiden aus dem Amt des Präsidenten des Europäischen Rates.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 0 0 6
Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

77 000

51 300,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ansprüche des Präsidenten des Europäischen Rates bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst bestimmt.

1 0 1
Ausscheiden aus dem Dienst

1 0 1 0
Versorgungsbezüge

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

170 000

170 000

12 777,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

die Übergangsgelder/Ruhegehälter der ehemaligen Präsidenten des Europäischen Rates,

die Hinterbliebenenversorgung für die überlebenden Ehegatten und die Waisen der ehemaligen Präsidenten des Europäischen Rates,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten auf die Ruhegehälter der ehemaligen Präsidenten des Europäischen Rates.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

1 0 2
Vorläufig eingesetzte Mittel

1 0 2 0
Vorläufig eingesetzte Mittel für Änderungen bei den Ansprüchen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

50 000

50 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bei den Ansprüchen des Präsidenten des Europäischen Rates zu decken.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

KAPITEL 1 1 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Die Mittel dieses Kapitels sind auf der Grundlage des Stellenplans des Europäischen Rates und des Rates für das laufende Haushaltsjahr veranschlagt.

Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen wurden pauschal um 5,5 % gekürzt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zu keinem Zeitpunkt alle im Stellenplan des Europäischen Rates und des Rates vorgesehenen Planstellen besetzt sind.

1 1 0
Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 1 0 0
Grundgehälter

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

223 785 000

222 569 000

213 118 461,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Grundgehälter, die Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Jahresurlaub und die Managementzulagen der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 1
Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 950 000

2 047 000

1 472 393,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, in erster Linie für:

Sekretariatszulagen,

Miet- und Fahrkostenzulagen,

Pauschalabgeltung von Fahrkosten,

Vergütungen für Schichtarbeit oder für Bereitschaft am Arbeitsplatz und/oder zu Hause,

sonstige Zulagen und Erstattungen,

Überstunden (Fahrer, Sicherheitsbedienstete, Sekretäre/Sekretärinnen für den Generalsekretär/Präsidenten des Europäischen Rates).

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 2
Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit persönlichen Situation des Bediensteten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

57 214 000

56 860 000

54 811 359,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, in erster Linie für:

Auslands- und Expatriierungszulagen,

Haushaltszulagen, Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulagen,

die Vergütung bei Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen,

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

sonstige Zulagen und Beihilfen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 3
Sozialversicherung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

9 032 000

8 983 000

8 880 476,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind im Wesentlichen Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, für:

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 4
Berichtigungskoeffizienten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

50 000

50 000

76 381,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, um die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird, zu decken.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 5
Überstunden

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 500 000

1 450 000

1 265 216,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 sowie Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 6
Statutarische Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 700 000

2 720 000

1 852 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die zeitweiligen Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln mussten,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 1
Ausscheiden aus dem Dienst

1 1 1 0
Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen (gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

56 000

166 000

194 819,—

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Vergütungen decken, die den Beamten zu zahlen sind, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

1 1 1 1
Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

41 703,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die in Anwendung des Statuts oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform des Organs betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Union, die auf eine unbefristete Stelle des Rates ernannt wurden, aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 5).

1 1 1 2
Ansprüche der ehemaligen Generalsekretäre

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

506 000

500 000

502 148,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Ruhegehälter der ehemaligen Generalsekretäre des Organs,

die Hinterbliebenenversorgung für die überlebenden Ehegatten und die Waisen der ehemaligen Generalsekretäre des Organs,

die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Ruhegehälter der ehemaligen Generalsekretäre des Organs.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

1 1 2
Vorläufig eingesetzte Mittel

1 1 2 0
Vorläufig eingesetzte Mittel (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 653 000

2 476 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

1 1 2 1
Vorläufig eingesetzte Mittel (Personal im Ruhestand und freigesetztes Personal)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 000

6 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

KAPITEL 1 2 —   SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 2 0
Sonstige Bedienstete und externe Leistungen

1 2 0 0
Sonstige Bedienstete

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

9 189 000

9 259 000

7 455 499,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken im Wesentlichen die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 0 1
Abgeordnete nationale Sachverständige

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

953 000

953 000

862 795,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen und Verwaltungsausgaben für abgeordnete nationale Sachverständige.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/479/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

Beschluss (EU) 2015/1027 des Rates vom 23. Juni 2015 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/829/EG (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 40).

1 2 0 2
Praktika

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

650 000

607 000

575 190,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken eine Vergütung und die Kosten von Studien- und Dienstreisen für die Praktikanten sowie die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 0 3
Externe Leistungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 215 000

2 075 000

2 046 409,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für alle Dienstleistungen von Personen bestimmt, die nicht bei dem Organ beschäftigt sind, darunter insbesondere:

Interimspersonal für verschiedene Dienstleistungen,

Aushilfspersonal für die Tagungen in Luxemburg und Straßburg,

Sachverständige auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 0 4
Aushilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

200 000

250 000

151 851,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Übersetzungsleistungen externer Übersetzungsbüros, die in Anspruch genommen werden, um einerseits die punktuelle Überlastung des Sprachendienstes des Rates zu bewältigen und um andererseits Übereinkünfte, Verträge und sonstige Vereinbarungen mit Drittländern, die in Nichtunionssprachen abgefasst sind, zu überprüfen.

Etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union werden ebenfalls unter diesem Posten erfasst.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 2
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

99 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der eventuellen vom Rat während des Haushaltsjahres zu beschließenden Anpassungen der Dienstbezüge zu decken.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 1 3 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 3 0
Ausgaben für Personalverwaltung

1 3 0 0
Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

173 000

167 000

165 138,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Hilfskräfte und örtlichen Bediensteten,

Ausgaben im Zusammenhang mit der Arbeit von Auswahlausschüssen und -jurys, insbesondere Ausgaben für spezielle Prüfungen zur Beurteilung der Fähigkeiten der Bewerber. In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden,

Ausgaben für die Organisation von Outplacement-Maßnahmen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

1 3 0 1
Berufliche Fortbildung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 970 000

1 950 000

1 900 980,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, auf interinstitutioneller Grundlage sowie auch innerhalb des Organs, und Kompetenztests,

Anmeldegebühren für die Teilnahme von Beamten an Seminaren und Konferenzen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 3 1
Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 3 1 0
Außergewöhnliche Unterstützungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

30 000

30 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Zuwendungen für Beamte und Bedienstete zu finanzieren, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 24 und 76.

1 3 1 1
Gesellschaftliche Beziehungen des Personals

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

117 000

117 000

109 724,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Kosten für die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten bestimmt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 1 2
Zusätzliche Hilfe für Behinderte

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

210 000

200 000

145 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Rahmen von Maßnahmen zu ihren Gunsten für folgende behinderte Personen bestimmt:

Beamte im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten im aktiven Dienst,

alle im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union unterhaltsberechtigten Kinder.

Aus diesen Mitteln können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland Ausgaben erstattet werden, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR geschätzt.

1 3 1 3
Sonstige Sozialaufwendungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

66 000

66 000

79 600,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der sonstigen sozialen Zuwendungen zugunsten der Bediensteten und ihrer Familien.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 2
Tätigkeiten, die alle Mitglieder und das gesamte Personal des Organs betreffen

1 3 2 0
Ärztlicher Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

450 000

517 000

418 154,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind insbesondere für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ausgaben für den ärztlichen Dienst im Zusammenhang mit dem Europäischen Rat,

Betriebskosten der Krankenbehandlungsstellen, Ausgaben für Verbrauchsmaterial, medizinische Versorgung und medizinische Geräte,

Ausgaben für ärztliche Untersuchungen (Einstellungs- und Jahresuntersuchungen),

Ausgaben für die Invaliditätsausschüsse sowie für Fachkompetenz;

Ausgaben für die Erstattung der Kosten für Bildschirmarbeitsplatzbrillen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Interne Richtlinie Nr. 2/2010 des Generalsekretariats über die Erstattung der Ausgaben für Bildschirmarbeitsplatzbrillen.

1 3 2 1
Restaurants und Kantinen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die vom Betreiber der Restaurants und Kantinen erbrachten Leistungen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 3 2 2
Kinderkrippen und Kindertagesstätten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 646 000

2 593 000

2 250 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

den Anteil des Rates an den Kosten der Kleinkindertagesstätte und sonstiger Krippen und Kindertagesstätten (an die Kommission zu zahlen),

die Verwaltungskosten für den Betrieb der Kinderkrippe des Rates.

Die Einnahmen aus dem Elternbeitrag und aus den Beiträgen der Einrichtungen, bei denen die Eltern beschäftigt sind, stellen zweckgebundene Einnahmen dar.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden auf 957 000 EUR geschätzt.

1 3 3
Dienstreisen

1 3 3 1
Dienstreisekosten des Generalsekretariats des Rates

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 980 000

3 165 000

2 537 893,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Dienstreisekosten der Beamten des Generalsekretariats des Rates und die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

1 3 3 2
Dienstreisekosten des Personals im Zusammenhang mit dem Europäischen Rat

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

600 000

600 000

420 044,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Dienstreisekosten der Beamten des Generalsekretariats des Rates im Zusammenhang mit speziellen Tätigkeiten des Europäischen Rates und die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

1 3 4
Beitrag an anerkannte Europäische Schulen (Typ II)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Beitrag des Rates zu den Europäischen Schulen des Typs II bestimmt, die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannt wurden bzw. für die Erstattung des Beitrags der Kommission, den diese gemäß der mit ihr geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung im Namen des Rates an vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannte Europäische Schulen des Typs II entrichtet hat. Sie decken die Ausgaben im Zusammenhang mit den in den genannten Schulen eingeschriebenen Kindern der statutarischen Bediensteten des Rates ab.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss der Kommission C(2013) 4886 vom 1. August 2013 (ABl. C 222 vom 2.8.2013, S. 8).

TITEL 2

GEBÄUDE, MATERIAL UND SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 829 000

2 806 000

525 077,—

18,56

2 0 0 1

Erbpachtzahlungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

2 0 0 2

Erwerb von Immobilien

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 000 000

1 000 000

10 000 000,—

1 000,00

2 0 0 3

Herrichtungs- und Installationsarbeiten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

11 530 000

8 236 000

6 665 677,—

57,81

2 0 0 4

Arbeiten zur Sicherung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 635 000

1 740 000

327 288,—

20,02

2 0 0 5

Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

649 000

552 000

489 065,—

75,36

 

Artikel 2 0 0 — Total

17 643 000

14 334 000

18 007 107,—

102,06

2 0 1

Ausgaben für Gebäude

2 0 1 0

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

19 100 000

17 647 500

13 155 906,—

68,88

2 0 1 1

Wasser, Gas, Strom und Heizung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 990 000

5 316 000

3 222 509,—

64,58

2 0 1 2

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

13 217 000

13 890 000

10 992 419,—

83,17

2 0 1 3

Versicherungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

214 000

300 000

164 920,—

77,07

2 0 1 4

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

604 000

720 000

354 422,—

58,68

 

Artikel 2 0 1 — Total

38 125 000

37 873 500

27 890 176,—

73,15

 

KAPITEL 2 0 — TOTAL

55 768 000

52 207 500

45 897 283,—

82,30

KAPITEL 2 1

2 1 0

Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0

Anschaffung von Ausrüstung und Software

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 883 000

9 248 000

7 028 169,—

71,11

2 1 0 1

Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von EDV-Systemen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

21 053 000

20 010 000

22 445 215,—

106,61

2 1 0 2

Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 384 000

6 005 000

5 940 920,—

80,46

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 980 000

3 225 000

1 931 000,—

97,53

 

Artikel 2 1 0 — Total

40 300 000

38 488 000

37 345 304,—

92,67

2 1 1

Mobiliar

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 016 000

2 664 000

707 802,—

69,67

2 1 2

Technisches Material und technische Anlagen

2 1 2 0

Ankauf und Ersatzbeschaffung von technischem Material und technischen Anlagen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 195 000

2 650 000

1 784 239,—

55,84

2 1 2 1

Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von technischem Material und technischen Anlagen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

90 000

100 000

60 303,—

67,00

2 1 2 2

Anmietung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von technischem Material und technischen Anlagen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

749 000

651 000

490 436,—

65,48

 

Artikel 2 1 2 — Total

4 034 000

3 401 000

2 334 978,—

57,88

2 1 3

Fahrzeuge

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

854 000

1 868 000

1 479 282,—

173,22

 

KAPITEL 2 1 — TOTAL

46 204 000

46 421 000

41 867 366,—

90,61

KAPITEL 2 2

2 2 0

Sitzungen und Konferenzen

2 2 0 0

Reisekosten der Delegationen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 802 000

17 802 000

14 074 731,—

79,06

2 2 0 1

Sonstige Reisekosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

465 000

404 000

367 853,—

79,11

2 2 0 2

Dolmetschkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

82 739 000

83 900 000

64 953 834,—

78,50

2 2 0 3

Ausgaben für Repräsentationszwecke

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

281 000

3 265 000

2 104 480,—

748,93

2 2 0 4

Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 462 000

3 458 000

3 190 204,—

58,41

2 2 0 5

Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

275 000

511 000

404 286,—

147,01

 

Artikel 2 2 0 — Total

107 024 000

109 340 000

85 095 388,—

79,51

2 2 1

Information

2 2 1 0

Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 361 000

1 461 000

1 243 383,—

91,36

2 2 1 1

Amtsblatt

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 000 000

4 816 000

4 037 721,—

100,94

2 2 1 2

Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

330 000

380 000

277 881,—

84,21

2 2 1 3

Information und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 560 000

2 190 000

1 962 477,—

76,66

 

Artikel 2 2 1 — Total

8 251 000

8 847 000

7 521 462,—

91,16

2 2 3

Sonstige Ausgaben

2 2 3 0

Bürobedarf

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

482 000

536 000

259 742,—

53,89

2 2 3 1

Postgebühren

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

80 000

80 000

82 029,—

102,54

2 2 3 2

Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

45 000

45 000

19 820,—

44,04

2 2 3 3

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

3 455,—

 

2 2 3 4

Umzüge

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

370 000

20 000

0,—

 

2 2 3 5

Finanzkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 000

10 000

5 000,—

50,00

2 2 3 6

Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 250 000

1 250 000

1 450 000,—

116,00

2 2 3 7

Sonstige Sachausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

268 000

267 000

143 403,—

53,51

 

Artikel 2 2 3 — Total

2 505 000

2 208 000

1 963 449,—

78,38

 

KAPITEL 2 2 — TOTAL

117 780 000

120 395 000

94 580 299,—

80,30

 

Titel 2 — Total

219 752 000

219 023 500

182 344 948,—

82,98

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

KAPITEL 2 2 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0
Gebäude

2 0 0 0
Mieten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 829 000

2 806 000

525 077,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Bezahlung der Mieten und Steuern für die vom Europäischen Rat und vom Rat benutzten Gebäude sowie für die Miete von Sälen, eines Lagers und von Parkplätzen bestimmt:

in Brüssel benutzte Räumlichkeiten,

in Luxemburg benutzte Räumlichkeiten (Kirchberg).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden auf 147 000 EUR geschätzt.

Die Mittelansätze wurden unter Berücksichtigung der geschätzten zweckgebundenen Einnahmen verringert.

2 0 0 1
Erbpachtzahlungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzahlungen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 2
Erwerb von Immobilien

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 000 000

1 000 000

10 000 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 3
Herrichtungs- und Installationsarbeiten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

11 530 000

8 236 000

6 665 677,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für insbesondere folgende Umbauarbeiten bestimmt:

Anpassung und Umgestaltung der Diensträume entsprechend den betrieblichen Erfordernissen,

Anpassung der Diensträume und der technischen Anlagen an die geltenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen und -normen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 4
Arbeiten zur Sicherung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 635 000

1 740 000

327 288,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Herrichtung der Gebäude zur Gewährleistung des physischen und materiellen Schutzes von Personen und Sachgütern bestimmt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 0 5
Ausgaben, die vor dem Erwerb, dem Bau und der Herrichtung von Gebäuden anfallen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

649 000

552 000

489 065,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind insbesondere für die Hinzuziehung von Sachverständigen bei Studien für Umbau- und Ausbauarbeiten der Gebäude des Organs bestimmt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1
Ausgaben für Gebäude

2 0 1 0
Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

19 100 000

17 647 500

13 155 906,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der folgenden Reinigungs- und Instandhaltungskosten bestimmt:

Gebäudereinigung,

verschiedene Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten,

technisches Material,

Verträge über die Instandhaltung der verschiedenen technischen Anlagen (Klimaanlage, Heizung, Handhabung der Abfälle, Aufzüge, elektrische Anlagen und Sicherheitseinrichtungen),

Pflege von Gartenanlagen und Pflanzen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 1
Wasser, Gas, Strom und Heizung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 990 000

5 316 000

3 222 509,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 2
Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

13 217 000

13 890 000

10 992 419,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind im Wesentlichen zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und Überwachung der Dienstgebäude des Europäischen Rates und des Rates vorgesehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 3
Versicherungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

214 000

300 000

164 920,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Bezahlung der Versicherungsprämien für die vom Europäischen Rat und vom Rat benutzten Gebäude bestimmt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 0 1 4
Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

604 000

720 000

354 422,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger laufender Ausgaben für Gebäude bestimmt, die nicht speziell in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind, insbesondere für die Entsorgung der Abfälle, Leitsysteme, Kontrollen durch spezialisierte Stellen usw.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

2 1 0
Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0
Anschaffung von Ausrüstung und Software

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

9 883 000

9 248 000

7 028 169,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Anschaffung oder die Anmietung der Hard- und Software für EDV-Systeme und -Anwendungen bestimmt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 1
Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von EDV-Systemen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

21 053 000

20 010 000

22 445 215,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen im Bereich Informatik für Unterstützung und Ausbildung in Bezug auf Betrieb und Entwicklung von EDV-Systemen und -Anwendungen, einschließlich der Nutzerunterstützung, bestimmt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 2
Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

7 384 000

6 005 000

5 940 920,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Wartung und Unterhaltung der Ausrüstung und der Software der EDV-Systeme und -Anwendungen bestimmt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 3
Telekommunikation

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 980 000

3 225 000

1 931 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Anschluss- und Kommunikationskosten bestimmt.

Bei der Aufstellung dieser Voranschläge wurden die wieder verwendbaren Beträge, die sich aus der Rückforderung von Kosten für Telefongespräche ergeben, berücksichtigt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 1
Mobiliar

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 016 000

2 664 000

707 802,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ankauf von Möbeln und Spezialmöbeln,

Ersetzung eines Teils des vor mindestens 15 Jahren erworbenen bzw. nicht mehr verwendbaren Mobiliars,

Anmietung von Mobiliar,

Unterhaltung und Instandsetzung des Mobiliars.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2
Technisches Material und technische Anlagen

2 1 2 0
Ankauf und Ersatzbeschaffung von technischem Material und technischen Anlagen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 195 000

2 650 000

1 784 239,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Ankauf oder die Ersatzbeschaffung von verschiedenem festem und beweglichem technischem Material und verschiedenen festen und beweglichen technischen Anlagen, insbesondere für Archive, Ankaufsdienst, Sicherheit, Konferenztechnik, Kantinen und Gebäude, bestimmt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2 1
Externe Dienstleistungen für Betrieb und Entwicklung von technischem Material und technischen Anlagen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

90 000

100 000

60 303,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für technische Unterstützung und Kontrolle insbesondere in Bezug auf Konferenztechnik und Kantinen bestimmt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 2 2
Anmietung, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von technischem Material und technischen Anlagen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

749 000

651 000

490 436,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Anmietung von technischem Material und technischen Anlagen sowie für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur dieses technischen Materials und dieser technischen Anlagen bestimmt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 3
Fahrzeuge

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

854 000

1 868 000

1 479 282,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind unter anderem zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

Ankauf, Leasing und Ersatzbeschaffungen für den Fahrzeugbestand,

Anmietung von Fahrzeugen,

Unterhaltung und Reparatur von Dienstwagen (Kauf von Treibstoff, Reifen usw.),

Kosten der Mobilitätspolitik des Generalsekretariats des Rates.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

KAPITEL 2 2 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

2 2 0
Sitzungen und Konferenzen

2 2 0 0
Reisekosten der Delegationen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

17 802 000

17 802 000

14 074 731,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reisekosten der Delegierten der Mitgliedstaaten gemäß Beschluss 30/2013 des Generalsekretärs des Rates.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 30/2013 des Generalsekretärs des Rates über die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitgliedstaaten.

2 2 0 1
Sonstige Reisekosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

465 000

404 000

367 853,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der Sachverständigen, die zu Sitzungen eingeladen oder vom Generalsekretär des Rates oder vom Präsidenten des Europäischen Rates auf Dienstreise entsandt werden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 21/2009 des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union betreffend die Erstattung der Dienstreisekosten von Personen, die nicht Mitglieder des Personals des Rates der Europäischen Union sind.

2 2 0 2
Dolmetschkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

82 739 000

83 900 000

64 953 834,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Dolmetscher gemäß Beschluss Nr. 111/2007 des Generalsekretärs des Rates.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 111/2007 des Generalsekretärs des Rates über Dolmetschdienstleistungen für den Europäischen Rat, den Rat und die Vorbereitungsgremien des Rates.

2 2 0 3
Ausgaben für Repräsentationszwecke

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

281 000

3 265 000

2 104 480,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs im Bereich der Ausgaben für Repräsentationszwecke und der verschiedenen Ausgaben mit Ausnahme der Verpflegung.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 0 4
Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 462 000

3 458 000

3 190 204,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Organs im Bereich der Verpflegung (z.B. Speisen, Getränke, Imbisse), einschließlich Waren und Dienstleistungen, die mit Bewirtungsverträgen verbunden sein können (z.B. Wäschereidienstleistungen, Erwerb von Tischwäsche und kleinere Anschaffungen).

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 0 5
Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Sitzungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

275 000

511 000

404 286,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 1
Information

2 2 1 0
Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 361 000

1 461 000

1 243 383,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Anschaffung von Büchern und sonstigen Werken für die Bibliothek auf Papierträger und/oder digitalen Datenträgern,

Abonnements für Zeitungen, Zeitschriften, Zeitungs-/Zeitschriftenauswertungsdienste und Online-Veröffentlichungen (mit Ausnahme der Presseagenturen); diese Mittel dienen ebenfalls zur Finanzierung etwaiger Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die schriftliche und/oder elektronische Verbreitung dieser Veröffentlichungen,

Ausgaben für die Benutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken,

Abonnements bei Presseagenturen über Fernschreiber,

Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Zeitschriften.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 1 1
Amtsblatt

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 000 000

4 816 000

4 037 721,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, Herausgabe und Verbreitung der Texte, die der Rat nach Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und im Hinblick auf das Inkrafttreten der Rechtsakte der Union im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen hat.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 1 2
Veröffentlichungen allgemeinen Charakters

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

330 000

380 000

277 881,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung, die traditionelle (auf Papier oder Mikrofilm) oder elektronische Herausgabe in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Verbreitung der Veröffentlichungen des Europäischen Rates und des Rates, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union erscheinen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 1 3
Information und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 560 000

2 190 000

1 962 477,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ausgaben unter anderem für öffentliche Sitzungen des Rates und die Unterstützung der audiovisuellen Medien bei der Berichterstattung über die Arbeit des Organs (Miete von Material und Dienstleistungsverträge mit Rundfunk- und Fernsehanstalten, Erwerb, Unterhaltung und Reparatur des Materials für Rundfunk- und Fernsehübertragungen, externe Dienstleistungen für Fotografie usw.),

die Kosten für sonstige Informationstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit,

Ausgaben für die Verbreitung von Informationen und die Förderung von Veröffentlichungen und öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Organs, einschließlich der Ausgaben für Personalausstattung und Infrastruktur.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3
Sonstige Ausgaben

2 2 3 0
Bürobedarf

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

482 000

536 000

259 742,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Erwerb von Papier,

Fotokopien (Papier und Gebühren),

spezifische Schreibwaren und Büromaterial (laufender Bedarf),

Drucksachen,

Material für den Postversand (Briefumschläge, Packpapier, Platten für die Frankiermaschine, Stempel, Rahmen),

Material für die Vervielfältigungsabteilung (Druckerschwärze, Offsetplatten, Filme und Chemikalien für die Vorbereitung von Platten).

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 1
Postgebühren

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

80 000

80 000

82 029,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Versand der Post bestimmt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 2
Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

45 000

45 000

19 820,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen, zu deren Durchführung Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen geschlossen werden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 3
Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

3 455,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Deckung der Kosten für interinstitutionelle Tätigkeiten.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 4
Umzüge

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

370 000

20 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Verlagerung und Transport von Material bestimmt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 5
Finanzkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

10 000

10 000

5 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Finanzkosten, insbesondere der Bankkosten.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 6
Streitsachen, Gerichtskosten, Schadenersatz

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 250 000

1 250 000

1 450 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Finanzierung etwaiger Verurteilungen des Rates durch eines der Gerichte, aus denen der Gerichtshof der Europäischen Union besteht (d.h. durch den Gerichtshof, das Gericht und das Gericht für den öffentlichen Dienst),

Gebühren, die von externen Rechtsanwälten für die Vertretung des Rates vor Gericht oder die Beratung der Rates in Verwaltungs- und Vertragsfragen erhoben werden,

Schadenersatz, der dem Rat angelastet werden kann.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 2 3 7
Sonstige Sachausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

268 000

267 000

143 403,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Versicherungskosten, die nicht die Gebäude betreffen (die Gebäudeversicherungskosten sind unter Posten 2 0 1 3 verbucht),

Kosten für den Kauf der Dienstkleidung für das Personal entsprechend den von der GD A festgelegten Vorschriften, der Arbeitskleidung für das in den technischen Arbeitsräumen und den internen Diensten tätige Personal und für die Instandsetzung und Instandhaltung der Arbeits- und Dienstkleidung,

Beteiligung des Rates an den Ausgaben einiger Vereinigungen, deren Tätigkeiten in engem Zusammenhang mit denjenigen der Institutionen der Union stehen,

sonstige, unter den vorhergehenden Haushaltslinien nicht ausdrücklich vorgesehene Sachausgaben (Flaggen, verschiedene Dienstleistungen).

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 1

2 000 000

1 000 000

0,—

 

 

KAPITEL 10 1 — TOTAL

2 000 000

1 000 000

0,—

 

 

Titel 10 — Total

2 000 000

1 000 000

0,—

 

 

GESAMTBETRAG

545 054 000

541 791 500

484 574 968,—

88,90

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Kapitels haben vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Kapitel übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 000 000

1 000 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.

PERSONAL

Europäischer Rat und Rat

Funktions- und Besoldungsgruppe

2015

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Präsident des Europäischen Rates

Sonstige

Sondergruppe

1

AD 16

8

1

AD 15

33 (35)

1

AD 14

165 (36)

2

1

AD 13

151

3

AD 12

139

2

2

AD 11

89

AD 10

90

3

AD 9

128

1

AD 8

176

AD 7

166

1

AD 6

125

3

AD 5

130

AD insgesamt

1 400

17

3

AST 11

30

AST 10

23

1

AST 9

96

AST 8

191

3

AST 7

170

AST 6

167

3

AST 5

205

4

AST 4

238

1

AST 3

257

3

AST 2

136

1

AST 1

67

AST insgesamt

1 580

16

AST/SC 6

AST/SC 5

AST/SC 4

AST/SC 3

AST/SC 2

AST/SC 1

55

AST/SC insgesamt

55

Insgesamt

3 036

33

3

Gesamtzahl

3 072


Funktions- und Besoldungsgruppe

2016

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Präsident des Europäischen Rates

Sonstige

Sondergruppe

1

AD 16

8

1

AD 15

33 (37)

1

AD 14

152 (38)

2

1

AD 13

133

3

AD 12

160

2

2

AD 11

78

1

AD 10

97

5

AD 9

148

1

AD 8

192

AD 7

151

1

AD 6

139

3

AD 5

119

AD insgesamt

1 410

20

3

AST 11

18

AST 10

22

AST 9

119

2

AST 8

182

1

AST 7

170

AST 6

161

3

AST 5

205

3

AST 4

220

1

AST 3

228

2

AST 2

131

1

AST 1

47

AST insgesamt

1 503

13

AST/SC 6

AST/SC 5

AST/SC 4

AST/SC 3

AST/SC 2

AST/SC 1

90

AST/SC insgesamt

90

Insgesamt

3 004

33

3

Gesamtzahl

3 040

EINZELPLAN III

KOMMISSION

EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND ANDEREN EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 4 0

4 0 0

Einnahmen aus der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Mitglieder des Organs, der Beamten und der sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen

551 045 378

519 310 407

515 061 234,89

93,47

4 0 3

Einnahmen aus der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

358 763,32

 

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

54 463 584

53 683 717

75 484 787,53

138,60

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

605 508 962

572 994 124

590 904 785,74

97,59

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

292 000 614

282 537 089

228 635 783,30

78,30

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

91 492 938

94 796 621

90 058 008,66

98,43

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

100 000

100 000

70 469,59

70,47

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

383 593 552

377 433 710

318 764 261,55

83,10

KAPITEL 4 2

4 2 0

Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

21 623 969

21 738 484

17 570 830,30

81,26

 

KAPITEL 4 2 — TOTAL

21 623 969

21 738 484

17 570 830,30

81,26

 

Titel 4 — Total

1 010 726 483

972 166 318

927 239 877,59

91,74

KAPITEL 4 0 —

VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 2 —

SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

4 0 0
Einnahmen aus der Steuer auf die Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen der Mitglieder des Organs, der Beamten und der sonstigen Bediensteten sowie der Empfänger von Versorgungsbezügen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

551 045 378

519 310 407

515 061 234,89

Erläuterungen

Diese Einnahmen umfassen alle Steuern auf Dienstbezüge, Gehälter und Vergütungen jeglicher Art (mit Ausnahme der Zuschläge und Familienzulagen), die an unter Kapitel 01 jedes Titels des Ausgabenplans fallende Personen gezahlt werden: Mitglieder der Kommission, Beamte, sonstige Bedienstete und Personen, die bei Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung erhalten, sowie an Empfänger von Versorgungsbezügen.

Die veranschlagten Einnahmen umfassen auch die Beträge für die Europäische Investitionsbank, die Europäische Zentralbank und den Europäischen Investitionsfonds.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs, für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

4 0 3
Einnahmen aus der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

358 763,32

Erläuterungen

Die Bestimmungen über die befristete Abgabe wurden bis zum 30. Juni 2003 angewandt. Daher umfasst dieser Artikel alle Einnahmen aus dem Restbetrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder der Kommission, der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

54 463 584

53 683 717

75 484 787,53

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst gemäß Artikel 66a des Statuts verbucht.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

292 000 614

282 537 089

228 635 783,30

Erläuterungen

Die Einnahmen umfassen die Beiträge des Personals zur Finanzierung der Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24).

4 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

91 492 938

94 796 621

90 058 008,66

Erläuterungen

Diese Einnahmen umfassen die Zahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der Ruhegehaltsansprüche, die Beamte in früheren Beschäftigungsverhältnissen erworben haben, an die Union.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

4 1 2
Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

100 000

100 000

70 469,59

Erläuterungen

Beamte und sonstige Bedienstete, die sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befinden, können weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwerben, wenn sie auch die Kosten des Arbeitgeberbeitrags übernehmen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 4 2 —   SONSTIGE BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 2 0
Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

21 623 969

21 738 484

17 570 830,30

Erläuterungen

Die Einnahmen stellen den Arbeitgeberbeitrag der dezentralisierten Einrichtungen und internationalen Organisationen zur Versorgungsordnung dar.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER LAUFENDEN VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

16 070,—

 

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

80 563,23

 

5 0 0 2

Erlös aus der Lieferung von Gütern an andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

661 233,62

 

 

Artikel 5 0 0 — Total

p.m.

p.m.

757 866,85

 

5 0 1

Erlös aus Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 0 2

Erlös aus Veräußerungen von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

220 985,04

 

 

KAPITEL 5 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

978 851,89

 

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Geräten und Einrichtungsgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

649,34

 

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

11 461 316,16

 

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 279 119,67

 

 

Artikel 5 1 1 — Total

p.m.

p.m.

13 740 435,83

 

 

KAPITEL 5 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

13 741 085,17

 

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

p.m.

p.m.

1 242 137,25

 

5 2 1

An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

10 000 000

50 000 000

15 550 692,95

155,51

5 2 2

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

40 000 000

40 000 000

18 567 546,46

46,42

5 2 3

Erträge aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

123 434,10

 

 

KAPITEL 5 2 — TOTAL

50 000 000

90 000 000

35 483 810,76

70,97

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstiger Arbeit, die für andere Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

28 106 531,21

 

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag ausgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

3 270 929,37

 

 

KAPITEL 5 5 — TOTAL

p.m.

p.m.

31 377 460,58

 

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

7 597 218,18

 

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind

p.m.

p.m.

0,—

 

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

159 983 344,34

 

 

KAPITEL 5 7 — TOTAL

p.m.

p.m.

167 580 562,52

 

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus Mietzahlungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

31 318,13

 

 

KAPITEL 5 8 — TOTAL

p.m.

p.m.

31 318,13

 

KAPITEL 5 9

5 9 0

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

5 000 000

4 000 000

6 556 038,20

131,12

 

KAPITEL 5 9 — TOTAL

5 000 000

4 000 000

6 556 038,20

131,12

 

Titel 5 — Total

55 000 000

94 000 000

255 749 127,25

465,00

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS VERÄUSSERUNGEN VON BEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

ERTRÄGE AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGER ARBEIT

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS VERÄUSSERUNGEN VON BEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN

5 0 0
Erlös aus Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen (Lieferungen)

5 0 0 0
Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

16 070,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Inzahlungnahme von dem Organ gehörenden Fahrzeugen eingesetzt. Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrzeugen eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder entsorgt werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1
Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Vermögensgegenstände — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

80 563,23

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Inzahlungnahme von dem Organ gehörenden beweglichen Gegenständen, außer Fahrzeugen, eingesetzt. Ferner werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstungen, Anlagen, Werkstoffen sowie technischen und wissenschaftlichen Geräten eingesetzt, die nach ihrer vollständigen Abschreibung ersetzt oder entsorgt werden.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 2
Erlös aus der Lieferung von Gütern an andere Organe oder Einrichtungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

661 233,62

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 1
Erlös aus Veräußerungen von unbeweglichen Vermögensgegenständen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus dem Verkauf von dem Organ gehörenden unbeweglichen Vermögensgegenständen eingesetzt.

5 0 2
Erlös aus Veräußerungen von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

220 985,04

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe h der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch die Erlöse aus der Veräußerung solcher Produkte über elektronische Medien.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0
Einnahmen aus der Vermietung von Geräten und Einrichtungsgegenständen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

649,34

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

11 461 316,16

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1
Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

2 279 119,67

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0
Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

1 242 137,25

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige kreditierte oder debitierte Zinsen auf Konten des Organs eingesetzt.

5 2 1
An die Kommission abgeführte Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben subventionierter Einrichtungen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

10 000 000

50 000 000

15 550 692,95

Erläuterungen

Dieser Artikel enthält die Einnahmen aus der Abführung von Zinsen durch Einrichtungen, die von der Kommission erhaltene Vorschüsse auf zinstragende Konten eingezahlt haben. Im Falle der Nichtverwendung müssen die Vorschüsse zurückgezahlt und die Zinsen an die Kommission abgeführt werden.

5 2 2
Zinserträge aus Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

40 000 000

40 000 000

18 567 546,46

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Zinserträge aus Vorfinanzierungen eingesetzt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Haushaltsordnung können diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der Union gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der Union ein, es sei denn, dies ist in den Übertragungsvereinbarungen vorgesehen — mit Ausnahme solcher Vereinbarungen, die mit Drittländern oder von ihnen benannten Einrichtungen geschlossen wurden. In den Fällen, in denen dies vorgesehen ist, werden die Zinseinnahmen entweder für das jeweilige Programm wiederverwendet, bei den Zahlungsaufforderungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c in Abzug gebracht oder eingezogen.

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 enthält ferner Vorschriften über die Verbuchung der Zinserträge aus Vorfinanzierungen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 8 Absatz 4 sowie Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

5 2 3
Erträge aus Treuhandkonten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

123 434,10

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Zinsen und sonstigen Einnahmen aus Treuhandkonten eingesetzt.

Die Treuhandkonten werden im Namen der Union von internationalen Finanzinstitutionen geführt (Europäischer Investitionsfonds, Europäische Investitionsbank, Entwicklungsbank des Europarats/Kreditanstalt für Wiederaufbau, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung), die Unionsprogramme verwalten. Die von der Union entrichteten Beträge bleiben auf dem Konto, bis sie den Empfängern im Rahmen eines einzigen Programms, z. B. kleinen und mittleren Unternehmen oder Institutionen, die Projekte in Beitrittsländern verwalten, zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden die Zinsen aus den Treuhandkonten für die Unionsprogramme als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten ursprünglich die Ausgaben getätigt wurden, die zu den betreffenden Einnahmen geführt haben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 4.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

KAPITEL 5 5 —   ERTRÄGE AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGER ARBEIT

5 5 0
Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstiger Arbeit, die für andere Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

28 106 531,21

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag ausgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

3 270 929,37

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

7 597 218,18

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1
Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 2
Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

In diesem Artikel werden Einnahmen aus der Erstattung von Sozialausgaben verbucht, die für Rechnung eines anderen Organs geleistet worden sind.

5 7 3
Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

159 983 344,34

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0
Einnahmen aus Mietzahlungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe g der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1
Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

31 318,13

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0
Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

5 000 000

4 000 000

6 556 038,20

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die übrigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit eingesetzt.

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 6 0

6 0 1

Verschiedene Forschungsprogramme

6 0 1 1

Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 0 1 2

Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 916 000,—

 

6 0 1 3

Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen von Forschungsprogrammen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

188 328 679,52

 

6 0 1 5

Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 0 1 6

Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 0 1 — Total

p.m.

p.m.

190 244 679,52

 

6 0 2

Sonstige Programme

6 0 2 1

Verschiedene Einnahmen im Bereich der humanitären Hilfe — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

49 927 571,36

 

 

Artikel 6 0 2 — Total

p.m.

p.m.

49 927 571,36

 

6 0 3

Assoziationsabkommen zwischen der Union und Drittstaaten

6 0 3 1

Einnahmen aus der Beteiligung der Kandidatenländer und der potenziellen Kandidaten des Westbalkans an Programmen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

200 597 560,18

 

6 0 3 2

Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine Kandidatenländer oder potenziellen Kandidaten des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

670 748,—

 

6 0 3 3

Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

135 583 121,90

 

 

Artikel 6 0 3 — Total

p.m.

p.m.

336 851 430,08

 

 

KAPITEL 6 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

577 023 680,96

 

KAPITEL 6 1

6 1 1

Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden

6 1 1 3

Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

53 081 071,04

 

6 1 1 4

Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 1 1 — Total

p.m.

p.m.

53 081 071,04

 

6 1 2

Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 937,74

 

6 1 4

Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Union bei Vorhaben und Maßnahmen, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten

6 1 4 3

Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 1 4 4

Rückzahlung des Beitrags der Union zu den aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 1 4 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

6 1 5

Rückerstattungen nicht verwendeter finanzieller Beiträge der Union

6 1 5 0

Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Beiträge des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des ISPA, des IPA, des EFF, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des EMFF und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

67 212 656,57

 

6 1 5 1

Rückerstattung im Interesse des Haushaltsausgleichs geleisteter, jedoch nicht verwendeter Finanzhilfen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 1 5 2

Rückerstattung nicht verwendeter Zinsvergünstigungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 1 5 3

Rückerstattung von Beträgen, die im Rahmen der durch das Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 1 5 7

Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,30

 

6 1 5 8

Rückerstattung sonstiger nicht verwendeter finanzieller Beiträge der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

582 627,32

 

 

Artikel 6 1 5 — Total

p.m.

p.m.

67 795 284,19

 

6 1 6

Rückerstattung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 1 7

Rückerstattung von Beträgen, die im Rahmen von Finanzhilfen der Union an Drittländer gezahlt worden sind

6 1 7 0

Rückerstattungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 754,84

 

 

Artikel 6 1 7 — Total

p.m.

p.m.

1 754,84

 

6 1 8

Erstattung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträge

6 1 8 0

Rückzahlung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an die Auftragnehmer oder die Nahrungsmittelhilfeempfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

15 691,39

 

6 1 8 1

Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

10 000,—

 

 

Artikel 6 1 8 — Total

p.m.

p.m.

25 691,39

 

6 1 9

Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1

Erstattung sonstiger Beträge, die im Rahmen der Entscheidung 77/270/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

84 113,—

 

 

Artikel 6 1 9 — Total

p.m.

p.m.

84 113,—

 

 

KAPITEL 6 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

120 989 852,20

 

KAPITEL 6 2

6 2 0

Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 2 2

Einnahmen aus den von der Gemeinsamen Forschungsstelle für Dritte gegen Vergütung erbrachten Leistungen

6 2 2 1

Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

7 994 736,64

 

6 2 2 3

Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Entgelt für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

8 111 453,33

 

6 2 2 4

Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union durch die Gemeinsame Forschungsstelle hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

268 933,15

 

6 2 2 5

Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 2 2 6

Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

61 421 661,54

 

 

Artikel 6 2 2 — Total

p.m.

p.m.

77 796 784,66

 

6 2 4

Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union (indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 6 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

77 796 784,66

 

KAPITEL 6 3

6 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

286 014 835,—

 

6 3 1

Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 2

Beiträge für die Entwicklung, Einrichtung, Umsetzung und Anwendung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen der Übereinkommen mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

2 620 721,15

 

6 3 1 3

Sonstige Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

31 993,89

 

 

Artikel 6 3 1 — Total

p.m.

p.m.

2 652 715,04

 

6 3 2

EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

86 415 429,65

 

6 3 3

Beiträge zu Außenhilfeprogrammen

6 3 3 0

Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

11 557 494,80

 

6 3 3 1

Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 3 3 2

Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 3 3 — Total

p.m.

p.m.

11 557 494,80

 

6 3 4

Beiträge von Treuhandfonds und Finanzierungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen

6 3 4 0

Beiträge von Treuhandfonds zu den Verwaltungsausgaben der Kommission — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

6 3 4 1

Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 3 4 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 6 3 — TOTAL

p.m.

p.m.

386 640 474,49

 

KAPITEL 6 5

6 5 0

Finanzkorrekturen vor 2015 im Rahmen des EFRE, des ESF, des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, des FIAF, des Kohäsionsfonds, des EFF, des EMFF, des Sapard und des IPA — Zweckgebundene Einnahmen

118 383 863,98

 

6 5 1

Finanzkorrekturen für die Programmplanungszeiträume vor 2000

p.m.

p.m.

 

 

6 5 2

Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

 

6 5 3

Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

 

6 5 4

Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

 

 

 

KAPITEL 6 5 — TOTAL

p.m.

p.m.

118 383 863,98

 

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

839 804 777,25

 

6 6 0 1

Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

60 000 000

60 000 000

8 666 423,81

14,44

 

Artikel 6 6 0 — Total

60 000 000

60 000 000

848 471 201,06

1 414,12

 

KAPITEL 6 6 — TOTAL

60 000 000

60 000 000

848 471 201,06

1 414,12

KAPITEL 6 7

6 7 0

Einnahmen betreffend den EGFL

6 7 0 1

Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

815 588 600,63

 

6 7 0 2

Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

150 305 663,70

 

6 7 0 3

Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

48 284 110,03

 

 

Artikel 6 7 0 — Total

p.m.

p.m.

1 014 178 374,36

 

6 7 1

Einnahmen betreffend den ELER

6 7 1 1

Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

69 413 810,83

 

6 7 1 2

Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 7 1 — Total

p.m.

p.m.

69 413 810,83

 

 

KAPITEL 6 7 — TOTAL

p.m.

p.m.

1 083 592 185,19

 

 

Titel 6 — Total

60 000 000

60 000 000

3 212 898 042,54

5 354,83

KAPITEL 6 0 —

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION

KAPITEL 6 1 —

ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN

KAPITEL 6 2 —

VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

KAPITEL 6 3 —

BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN

KAPITEL 6 5 —

FINANZKORREKTUREN

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 7 —

EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER)

KAPITEL 6 0 —   BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION

6 0 1
Verschiedene Forschungsprogramme

6 0 1 1
Kooperationsabkommen Schweiz-Euratom im Bereich der kontrollierten thermonuklearen Fusion und der Plasmaphysik — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere dem Abkommen vom 14. September 1978.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 03 50 und Artikel 08 04 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 0 1 2
Europa-Abkommen über die Fusionsentwicklung (EFDA) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

1 916 000,—

Erläuterungen

Einnahmen aus dem multilateralen EFDA-Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren 26 assoziierten Fusionspartnern.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei Artikel 08 03 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 0 1 3
Kooperationsabkommen mit Drittländern im Rahmen von Forschungsprogrammen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

188 328 679,52

Erläuterungen

Einnahmen aus den Kooperationsabkommen, die zwischen der Union und Drittländern, insbesondere den Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligen, im Hinblick auf ihre Mitwirkung an Forschungsprogrammen der Union geschlossen worden sind.

Die etwaigen Beiträge sind zur Deckung der Ausgaben für Sitzungen, Gutachterverträge und Forschungstätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Programme bestimmt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen nach Maßgabe der zu deckenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 50, 05 09 50, 06 03 50, 08 02 50, 08 03 50, 08 04 50, 09 04 50, 15 03 50 und 32 04 50 (indirekte Maßnahmen) sowie bei den Artikeln 10 02 50 und 10 03 50 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2008/372/EG des Rates vom 12. Februar 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 39).

Beschluss 2011/28/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union (ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 5).

Beschluss 2012/777/EU des Rates vom 10. Dezember 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union (ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 26).

Beschluss C(2014) 2089 der Kommission vom 2. April 2014 über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel über die Beteiligung Israels am Programm der Union „Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020)“.

Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S.1).

Beschluss C(2014) 4290 der Kommission vom 30. Juni 2014 über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beteiligung der Republik Moldau am Programm der Union „Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020)“.

Beschluss 2014/691/EU des Rates vom 29. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/668/EU über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Titels III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 1).

Beschluss (EU) 2015/209 des Rates vom 10. November 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. L 35 vom 11.2.2015, S. 1).

Beschluss 2014/953/EU des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 1).

Beschluss 2014/954/Euratom des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 19).

Beschluss C(2014) 9320 der Kommission vom 5. Dezember 2014 zum Abschluss — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird.

Der Beschluss 2015/575/EU des Rates vom 17. Dezember 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an Programmen der Union (ABl. L 96 vom 11.4.2015, S. 1).

Beschluss C(2015) 1355 der Kommission vom 3. März 2015 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Teilnahme der Ukraine am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020).

Beschluss 2015/1795/EU des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020 (2014-2020) (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 6).

Beschluss (EU) 2015/1796 des Rates vom 1. Oktober 2015 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird (ABl. L 263vom 8.10.2015, S. 8).

Beschluss C(2015) 8195 der Kommission vom 25. November 2015 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Tunesien über die Teilnahme der Republik Tunesien am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (Abkommen noch nicht unterzeichnet).

Vorschlag für einen Beschluss C(...) ... der Kommission vom ... über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Teilnahme Georgiens am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (COM(…) … final).

Vorschlag für einen Beschluss C(...) ...der Kommission vom ... über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Teilnahme der Republik Armenien am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (COM(…) … final).

6 0 1 5
Kooperationsabkommen mit Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Union und Einrichtungen von Drittländern im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Projekte von Unionsinteresse (Eureka und andere).

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 50, 05 09 50, 06 03 50, 08 02 50, 09 04 50, 15 03 50 und 32 04 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 0 1 6
Abkommen über europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Beiträge eingesetzt, die die Drittländer im Rahmen ihrer Beteiligung an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung leisten.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 02 04 50, 05 09 50, 06 03 50, 08 02 50, 09 04 50, 15 03 50 und 32 04 50 (indirekte Maßnahmen) in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Verweise

Entschließung der Minister der an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung teilnehmenden Staaten (COST) (am 21. November 1991 in Wien unterzeichnet) (ABl. C 333 vom 24.12.1991, S. 1).

6 0 2
Sonstige Programme

6 0 2 1
Verschiedene Einnahmen im Bereich der humanitären Hilfe — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

49 927 571,36

Erläuterungen

Etwaige Beteiligungen Dritter an Aktionen der humanitären Hilfe.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Titel 23 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1).

6 0 3
Assoziationsabkommen zwischen der Union und Drittstaaten

6 0 3 1
Einnahmen aus der Beteiligung der Kandidatenländer und der potenziellen Kandidaten des Westbalkans an Programmen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

200 597 560,18

Erläuterungen

Einnahmen aus der Beteiligung von beitrittswilligen Ländern an verschiedenen Programmen der Union aufgrund der nachstehenden Assoziierungsabkommen zwischen der Union und den untenstehenden Ländern. Einnahmen aus der Beteiligung von Ländern, die inzwischen Mitgliedstaaten geworden sind, betreffen Maßnahmen aus der Zeit vor ihrem Beitritt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik der Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik der Türkei an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 29).

Beschluss C(2014) 3502 der Kommission vom 2. Juni 2014 über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Beteiligung der Republik Türkei am Programm der Union „Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020)“.

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 2).

Beschluss C(2014) 3711 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Beteiligung Albaniens am Programm der Union „Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020)“.

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 9).

Beschluss C(2014) 3693 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Teilnahme von Bosnien und Herzegowina am Programm der Union „Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020)“.

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Serbien und Montenegro über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Serbiens und Montenegros an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 29).

Beschluss C(2014) 3710 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Beteiligung Serbiens am Programm der Union „Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020)“.

Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 23).

Beschluss C(2014) 3707 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Teilnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien am Programm der Union „Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020)“.

Protokoll Nr. 8 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft (ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 1).

Beschluss C(2014) 3705 der Kommission vom 10. Juni 2014 über die Genehmigung und Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Montenegro über die Beteiligung Montenegros am Programm der Union „Horizont 2020 — Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020)“.

Für das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Kosovos an den Programmen der Union (COM(2013) 218 final) steht die Zustimmung noch aus.

Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen (Artikel 228 und 238), die die Beteiligung der beitrittswilligen Länder an den Unionsprogrammen ermöglichen.

6 0 3 2
Einnahmen aus der Beteiligung von Drittländern, die keine Kandidatenländer oder potenziellen Kandidaten des Westbalkans sind, an Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

670 748,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern zu den Abkommen zur Zusammenarbeit im Zollbereich verbucht. Es handelt sich dabei insbesondere um Beiträge im Rahmen des Transit-Projekts sowie des Vorhabens zur (computergestützten) Verbreitung von Informationsdaten zum Zolltarif u. Ä.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 14 02 02, 14 02 51, 14 03 02 und 14 03 51 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).

Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50).

Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ (CCN/CSI) (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35).

Beschluss des Rates vom 19. März 2001 zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Änderung des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auszuhandeln, die der Europäischen Gemeinschaft den Beitritt zu dieser Organisation ermöglicht.

Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).

6 0 3 3
Beteiligung Dritter an Tätigkeiten der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

135 583 121,90

Erläuterungen

Beteiligungen Dritter an Tätigkeiten der Union.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

KAPITEL 6 1 —   ERSTATTUNG VERSCHIEDENER AUSGABEN

6 1 1
Erstattung von Beträgen, die für Rechnung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verauslagt wurden

6 1 1 3
Einnahmen aus der Anlage von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

53 081 071,04

Erläuterungen

Die Entscheidung 2003/76/EG des Rates sieht vor, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG gelten die Nettobeträge aus der Anlage von Vermögenswerten als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung, d. h., sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte in den mit der Kohle- und Stahlindustrie verbundenen Sektoren über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bestimmt.

Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettoeinnahmen werden zunächst in der Bilanz der in Abwicklung befindlichen EGKS für das Jahr n und — nach erfolgter Abwicklung — bei den Aktiva des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ausgewiesen. Dieser Finanzierungsmechanismus gilt seit 2003. Die Einnahmen des Haushaltsjahres 2014 werden im Haushaltsjahr 2016 für die Forschung bereitgestellt. Um etwaige Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung der Finanzmärkte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird eine Nivellierung vorgenommen. Die im Haushaltsjahr 2016 für Forschungszwecke verfügbaren Nettoeinnahmen werden mit 43 100 000 EUR (netto) veranschlagt.

Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2003/76/EG sind 72,8 % der Fondsmittel für den Stahlsektor und 27,2 % für den Kohlesektor bestimmt.

Gemäß Artikel 21 und Artikel 181 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Kapitel 08 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

6 1 1 4
Einnahmen aus Einziehungen im Rahmen des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Entscheidung 2003/76/EG sieht vor, dass die Kommission mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt wird.

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 2003/76/EG fließen die Einziehungen zunächst dem Vermögen der EGKS in Abwicklung und nach erfolgter Abwicklung den Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl zu.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22).

6 1 2
Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

1 937,74

Erläuterungen

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 1 4
Rückzahlung der finanziellen Unterstützung der Union bei Vorhaben und Maßnahmen, deren Ergebnisse kommerziell genutzt werden konnten

6 1 4 3
Rückzahlung von Finanzhilfen, die zur Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit für kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Rückzahlung der gesamten oder eines Teils der finanziellen Unterstützung für kommerziell erfolgreiche Projekte, mit einer möglichen Beteiligung an den Erträgen aus Finanzhilfen, die kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der Förderung einer europäischen Risikokapitaltätigkeit über die Instrumente „Venture Consort“ und „Eurotech Capital“ erhalten.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 1 4 4
Rückzahlung des Beitrags der Union zu den aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Wiedereinsetzung von Rückflüssen und Restbeträgen aus den Beiträgen, die die Union an die aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumente abgeführt hat.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25) und insbesondere die Artikel 14 und 36a.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

6 1 5
Rückerstattungen nicht verwendeter finanzieller Beiträge der Union

6 1 5 0
Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Beiträge des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des ISPA, des IPA, des EFF, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des EMFF und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

67 212 656,57

Erläuterungen

Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Beiträge des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei, des Kohäsionsfonds, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des Strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA), des Instruments für Heranführungshilfe (IPA), des Europäischen Fischereifonds (EFF), des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 1
Rückerstattung im Interesse des Haushaltsausgleichs geleisteter, jedoch nicht verwendeter Finanzhilfen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 2
Rückerstattung nicht verwendeter Zinsvergünstigungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 3
Rückerstattung von Beträgen, die im Rahmen der durch das Organ geschlossenen Verträge nicht verwendet wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 5 7
Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,30

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Rückerstattungen von Vorauszahlungen im Rahmen der Strukturfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds (EFF), des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verbucht.

Gemäß den Artikeln 21 und 177 der Haushaltsordnung werden diese Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt, sofern sie benötigt werden, um eine Kürzung der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention zu vermeiden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1), insbesondere Anhang II Artikel D.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 82 Absatz 2 und Kapitel II.

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

6 1 5 8
Rückerstattung sonstiger nicht verwendeter finanzieller Beiträge der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

582 627,32

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

6 1 6
Rückerstattung von Beträgen, die für Rechnung der Internationalen Atomenergiebehörde verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Rückerstattung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) der Beträge, die die Kommission für die von der IAEO im Rahmen der Verifizierungsabkommen durchgeführten Kontrollen vorgeschossen hat (siehe Artikel 32 03 01 und 32 03 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans).

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (ABl. L 51 vom 22.2.1978, S. 1), insbesondere Artikel 15.

Dreiseitiges Abkommen zwischen der Gemeinschaft, dem Vereinigten Königreich und der IAEA.

Dreiseitiges Abkommen zwischen der Gemeinschaft, Frankreich und der IAEA.

6 1 7
Rückerstattung von Beträgen, die im Rahmen von Finanzhilfen der Union an Drittländer gezahlt worden sind

6 1 7 0
Rückerstattungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Südafrika — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

1 754,84

Erläuterungen

Rückerstattung von im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika zu viel gezahlten Beträgen durch Auftragnehmer oder Beihilfeempfänger.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Posten 21 02 05 01 und 21 02 05 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

6 1 8
Erstattung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gezahlten Beträge

6 1 8 0
Rückzahlung der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an die Auftragnehmer oder die Nahrungsmittelhilfeempfänger zu viel gezahlten Beträge — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

15 691,39

Erläuterungen

Bestimmungen in den Ausschreibungen oder in den finanziellen Bedingungen im Anhang zu den Schreiben der Kommission zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Begünstigten.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 1 8 1
Erstattung der von den Nahrungsmittelhilfeempfängern verursachten zusätzlichen Kosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

10 000,—

Erläuterungen

Erstattungen nach Maßgabe der Lieferbedingungen, die den Schreiben der Kommission mit den Kriterien für die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe an die Empfänger beigefügt sind.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

6 1 9
Erstattung sonstiger Beträge, die für Rechnung Dritter verauslagt worden sind

6 1 9 1
Erstattung sonstiger Beträge, die im Rahmen der Entscheidung 77/270/Euratom des Rates für Rechnung Dritter verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

84 113,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 21 06 01, 21 06 02, 21 06 51 und 22 02 51 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109).

KAPITEL 6 2 —   VERGÜTUNGEN FÜR ENTGELTLICHE LEISTUNGEN

6 2 0
Entgeltliche Lieferung von Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen (Artikel 6 Buchstabe b des Euratom-Vertrags) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus der entgeltlichen Lieferung von Rohstoffen und spaltbarem Material an die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Forschungsprogramme.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 6 Buchstabe b.

6 2 2
Einnahmen aus den von der Gemeinsamen Forschungsstelle für Dritte gegen Vergütung erbrachten Leistungen

6 2 2 1
Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors HFR, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

7 994 736,64

Erläuterungen

Einnahmen aus dem Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) in der Forschungsanstalt Petten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Von Dritten abgeführte Beiträge, die zur Deckung von Ausgaben verschiedener Art, die der Gemeinsamen Forschungsstelle für den Betrieb des HFR entstehen, bestimmt sind.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05 und 10 04 04 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Abschluss früherer Programme

Die Einnahmen werden von Belgien, Frankreich und den Niederlanden bereitgestellt.

6 2 2 3
Sonstige Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle gegen Entgelt für Dritte erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

8 111 453,33

Erläuterungen

Es handelt sich um Einnahmen, die von Personen, Unternehmen und nationalen Einrichtungen abgeführt werden, für die die Gemeinsame Forschungsstelle gegen Entgelt Forschungsarbeiten durchführt und/oder Dienstleistungen erbringt.

Gemäß Artikel 21 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit Dritten anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 02 51, 10 02 52, 10 03 01, 10 03 51, 10 03 52 und 10 04 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 2 2 4
Einnahmen aus Lizenzen der Kommission für patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union durch die Gemeinsame Forschungsstelle hervorgegangen sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

268 933,15

Erläuterungen

Im Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 wird die Gemeinsame Forschungsstelle angehalten, den Wissens- und Technologietransfer zu fördern und zusätzliche Ressourcen zu erwirtschaften, unter anderem durch die Nutzung geistigen Eigentums.

Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 12 können Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen — gegen Bezahlung eines angemessenen Entgelts — die Einräumung nichtausschließlicher Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen verlangen, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02 und 10 03 und bei den Artikeln 10 01 05, 10 04 02 und 10 04 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Artikel 182 und Artikel 183 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Artikel 12 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

6 2 2 5
Sonstige Einnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Einnahmen aus Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen Dritter zugunsten verschiedener Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Kapiteln 10 02, 10 03 und 10 04 und bei Artikel 10 01 05 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 2 2 6
Einnahmen aus von der Gemeinsamen Forschungsstelle im Wege des Wettbewerbs für andere Dienststellen der Kommission erbrachten Dienstleistungen, die als zusätzliche Mittel in den Ausgabenplan eingesetzt werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

61 421 661,54

Erläuterungen

Es handelt sich um Einnahmen aus Forschungsarbeiten und/oder Dienstleistungen, die die Gemeinsame Forschungsstelle für andere Dienststellen der Kommission ausführt bzw. erbringt sowie um Einnahmen aus der Beteiligung an Maßnahmen der FTE-Rahmenprogramme.

Gemäß Artikel 21 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen bis zur Höhe der für jeden Dienstleistungsvertrag mit anderen Kommissionsdienststellen anfallenden Ausgaben als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 10 01 05, 10 02 01, 10 02 51, 10 02 52, 10 03 01, 10 03 51, 10 03 52 und 10 04 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

6 2 4
Einnahmen aus Lizenzen der Kommission auf patentfähige oder nicht patentfähige Erfindungen, die aus der Forschungstätigkeit der Union (indirekte Maßnahmen) stammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 12, können Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen — gegen Bezahlung eines angemessenen Entgelts — die Einräumung nichtausschließlicher Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen verlangen, deren Inhaberin die Europäische Atomgemeinschaft ist.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Errichtung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates vom 17. September 1974 über die Regelung für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der Forschungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 255 vom 20.9.1974, S. 1).

KAPITEL 6 3 —   BEITRÄGE IM RAHMEN SPEZIFISCHER ABKOMMEN

6 3 0
Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

286 014 835,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Beiträge der EFTA-Staaten erfasst, die gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie gemäß dessen Protokoll 32 im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung an bestimmten Unionsaktionen zu leisten sind.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen finanziellen Beteiligung ist in der Zusammenfassung in einem Anhang zum Ausgabenplan dieses Einzelplans ausgewiesen.

Die Beiträge der EFTA-Staaten werden der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 3 des Protokolls Nr. 32 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung gestellt.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

Verweise

Abkommen zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

6 3 1
Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes

6 3 1 2
Beiträge für die Entwicklung, Einrichtung, Umsetzung und Anwendung groß angelegter Informationssysteme im Rahmen der Übereinkommen mit Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

2 620 721,15

Erläuterungen

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei den Artikeln 18 02 07, 18 02 08, 18 02 09 und 18 03 03 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35).

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 des Übereinkommens.

Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3).

Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

6 3 1 3
Sonstige Beiträge im Rahmen des Schengen-Besitzstandes (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

31 993,89

Erläuterungen

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Artikel 18 03 02 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

Beschluss 1999/439/EG des Rates vom 17. Mai 1999 über den Abschluss des Übereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35).

Beschluss 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38), insbesondere Artikel 9 dieses Übereinkommens.

Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

Beschluss 2008/147/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3).

Beschluss 2008/149/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

Beschluss 2012/192/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 1).

Beschluss 2012/193/EU des Rates vom 13. März 2012 über den Abschluss — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 3).

Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

Beschluss 2014/301/EU des Rates vom 19. Mai 2014 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 33).

Beschluss 2014/344/EU des Rates vom 19. Mai 2014 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 49).

Verweise

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Vereinbarung mit der Republik Island zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (COM(2013) 875 final).

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (COM(2013) 862 final).

6 3 2
EEF-Beitrag zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

86 415 429,65

Erläuterungen

Die Beiträge des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei Posten 21 01 04 07 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

Beschluss 2013/759/EU des Rates vom 12. Dezember 2013 über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 48).

Verweise

Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 7. Dezember 2011 — Ausarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020 (11. Europäischer Entwicklungsfonds) (KOM(2011) 837 endgültig).

6 3 3
Beiträge zu Außenhilfeprogrammen

6 3 3 0
Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

11 557 494,80

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie die Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen eingesetzt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 3 3 1
Beiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Beiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Finanzbeiträge von Drittländern, einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie die Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen eingesetzt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 3 3 2
Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die finanziellen Beiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprogrammen eingesetzt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 3 4
Beiträge von Treuhandfonds und Finanzierungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen

6 3 4 0
Beiträge von Treuhandfonds zu den Verwaltungsausgaben der Kommission — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Verwaltungsgebühren eingestellt, die die Kommission zur Deckung ihrer Verwaltungskosten für die Jahre, in denen die Beiträge zu jedem der Treuhandfonds anfänglich verwendet wurden, abbuchen kann.

Solche Verwaltungsgebühren werden während der Laufzeit des Treuhandfonds zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung gleichgestellt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 187 Absatz 7.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), insbesondere Artikel 259.

6 3 4 1
Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Darlehensbeträge, die der Kommission erstattet werden, oder Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente eingerichtet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments zugerechnet werden können, stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung dar und sind unbeschadet von Artikel 140 Absatz 9 dieser Haushaltsordnung für dasselbe Finanzierungsinstrument für einen Zeitraum zu verwenden, der nicht länger sein darf als der Zeitraum der Mittelbindungen plus zwei Jahre, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht etwas anderes vor.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 140 Absatz 6.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

KAPITEL 6 5 —   FINANZKORREKTUREN

6 5 0
Finanzkorrekturen vor 2015 im Rahmen des EFRE, des ESF, des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, des FIAF, des Kohäsionsfonds, des EFF, des EMFF, des Sapard und des IPA — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

118 383 863,98

Erläuterungen

Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden die für Finanzkorrekturen verbuchten Beträge, die vormals unter Posten 6 5 0 0 verbucht wurden, nach Programmplanungszeitraum aufgeschlüsselt unter den Artikeln 6 5 1 bis 6 5 4 verbucht.

Bei Posten 6 5 0 0 sollten Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) — Abteilung Ausrichtung, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds (EFF), des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), des Sonderprogramms zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard), des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) und des Übergangsinstruments für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (TRDI) aus der Abteilung Garantie des EAGFL vorgenommen wurden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung wurden die unter diesem Posten verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.

Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), insbesondere Artikel 24.

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2.

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13).

Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 141/2004 der Kommission vom 28. Januar 2004 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei geltenden befristeten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

6 5 1
Finanzkorrekturen für die Programmplanungszeiträume vor 2000

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL, Abteilung Ausrichtung), des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und des Kohäsionsfonds für die Programmplanungszeiträume vor 2000 vorgenommen werden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die unter diesem Artikel verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Linien der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.

Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde.

Rechtsgrundlagen

Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1), insbesondere Artikel 24.

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 25).

Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2.

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

6 5 2
Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF), des Kohäsionsfonds und des Sonderprogramms zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard) für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 sowie des Übergangsinstruments für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (TRDI) aus der Abteilung Garantie des EAGFL vorgenommen werden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die unter diesem Artikel verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Rubriken der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88, (EWG) Nr. 4253/88, (EG) Nr. 1164/94 und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss der betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.

Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39 Absatz 2.

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13).

Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Kohäsionsfondsinterventionen und das Verfahren für die Vornahme von Finanzkorrekturen (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 36).

Verordnung (EG) Nr. 141/2004 der Kommission vom 28. Januar 2004 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei geltenden befristeten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

6 5 3
Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Fischereifonds (EFF) und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA I) für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 vorgenommen werden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können die unter diesem Artikel verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Rubriken der Titel 04, 05, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt werden.

Gemäß Artikel 152 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

6 5 4
Finanzkorrekturen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Bei diesem Artikel sollen Finanzkorrekturen eingesetzt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), des Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) für den Programmplanungszeitraum 2014-2013 vorgenommen werden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die unter diesem Artikel verbuchten Beträge als zusätzliche Mittel bei den entsprechenden Rubriken der Titel 04, 11 und 13 in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0
Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

839 804 777,25

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingestellt, die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt werden, für die die Zweckbindung der betreffenden Einnahmen gilt.

6 6 0 1
Sonstige nicht zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

60 000 000

60 000 000

8 666 423,81

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene Einnahmen eingestellt.

KAPITEL 6 7 —   EINNAHMEN BETREFFEND DEN EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) UND DEN EUROPÄISCHEN LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (ELER)

6 7 0
Einnahmen betreffend den EGFL

6 7 0 1
Rechnungsabschluss EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

815 588 600,63

Erläuterungen

Bei diesem Posten sollen Beträge im Zusammenhang mit Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugunsten des Haushalts der Union eingesetzt werden, die für Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie unter der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und für Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) unter der Rubrik 2 der Mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 und 2014-2020 anfallen. Hierzu zählen auch Korrekturen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen gemäß Artikel 40 jener Verordnung.

Bei diesem Posten werden ferner Einnahmen im Zusammenhang mit Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen zugunsten des Haushaltsplans der Union eingestellt, die für Ausgaben im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten und bis 30. September 2012 befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) anfallen.

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 und Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 174 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 2 015 000 000 EUR veranschlagt und beinhalten 890 000 000 EUR, die gemäß Artikel 14 der Haushaltsordnung vom Haushaltsjahr 2015 auf das Haushaltsjahr 2016 übertragen werden. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2016 wurde ein Betrag von 600 000 000 EUR zur Finanzierung des Bedarfs bei den Maßnahmen des Artikels 05 02 08 (Posten 05 02 08 03) und der Restbetrag von 1 415 000 000 EUR zur Finanzierung des Bedarfs bei den Maßnahmen des Artikels 05 03 01 (Posten 05 03 01 10) vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

6 7 0 2
Unregelmäßigkeiten EGFL — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

150 305 663,70

Erläuterungen

Bei diesem Posten sollen Beträge eingesetzt werden, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Betrug eingezogen werden, um Zwangsgelder und Zinsen, um verfallene Sicherheiten, Einlagen und Garantien im Zusammenhang mit Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie unter der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und im Zusammenhang mit Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) unter der Rubrik 2 der Mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 und 2014-2020.

Bei diesem Posten werden ferner Beträge eingesetzt, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Irrtümern im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingerichteten und bis 30. September 2012 befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie) angefallen sind; dazu gehören auch Zwangsgelder, Zinsen und Sicherheiten.

Bei diesem Posten sollen auch die wieder eingezogenen Nettobeträge eingesetzt werden, von denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 20 % einbehalten können.

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 und Artikel 43 und 55 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 174 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des EGFL in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 155 000 000 EUR veranschlagt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2016 wurde dieser Betrag zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 (Posten 05 03 01 10) vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

6 7 0 3
Zusätzliche Abgabe der Milcherzeuger — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

48 284 110,03

Erläuterungen

Bei diesem Posten sollen Beträge im Zusammenhang mit der Überschussabgabe aufgrund der Milchquotenregelung eingesetzt werden, die gemäß den Bestimmungen von Teil II, Titel I, Kapitel III, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere von Artikel 78, erhoben oder eingezogen werden.

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 174 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft in den Ausgabenplan dieses Einzelplans eingesetzt.

Die Einnahmen bei diesem Posten werden mit 810 000 000 EUR veranschlagt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2016 wurde dieser Betrag zur Finanzierung von Maßnahmen des Artikels 05 03 01 (Posten 05 03 01 10) vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

6 7 1
Einnahmen betreffend den ELER

6 7 1 1
Rechnungsabschluss ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

69 413 810,83

Erläuterungen

Bei diesem Posten sollen Beträge im Zusammenhang mit Konformitäts- und Rechnungsabschlussbeschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugunsten des Haushalts der Union eingesetzt werden, die für Ausgaben des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) anfallen. Bei diesem Posten werden außerdem Beträge aus der Rückerstattung von Vorauszahlungen im Rahmen des ELER eingesetzt.

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 177 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2016 wurde bei den Artikeln 05 04 05 und 05 04 60 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

6 7 1 2
Unregelmäßigkeiten ELER — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten sollen Beträge eingesetzt werden, die infolge der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß den Artikeln 54 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingezogen werden, einschließlich der auf diese Beträge fällig gewordenen Verzugszinsen. Es handelt sich insbesondere um Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Betrug eingezogen werden, um Zwangsgelder und Zinsen und um verfallene Sicherheiten im Zusammenhang mit Ausgaben des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten diese Beträge als zweckgebundene Einnahmen im Sinne der Artikel 21 und 177 der Haushaltsordnung. Etwaige Einnahmen bei diesem Posten werden als zusätzliche Mittel bei beliebigen Haushaltslinien des ELER eingesetzt.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2016 wurde bei den Artikeln 05 04 05 und 05 04 60 kein bestimmter Betrag vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S 549).

TITEL 7

VERZUGSZINSEN UND GELDBUSSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

7 0 0 0

Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

5 000 000

10 000 000

62 832 700,78

1 256,65

7 0 0 1

Sonstige Verzugszinsen

3 000 000

3 000 000

1 304 377,43

43,48

 

Artikel 7 0 0 — Total

8 000 000

13 000 000

64 137 078,21

801,71

7 0 1

Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

15 000 000

45 000 000

368 455 044,42

2 456,37

 

KAPITEL 7 0 — TOTAL

23 000 000

58 000 000

432 592 122,63

1 880,84

KAPITEL 7 1

7 1 0

Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

100 000 000

1 415 000 000

4 124 682 904,05

4 124,68

7 1 1

Abgabe für Emissionsüberschreitungen bei neuen Personenkraftwagen

p.m.

p.m.

0,—

 

7 1 2

Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

p.m.

50 000 000

49 406 800,—

 

 

KAPITEL 7 1 — TOTAL

100 000 000

1 465 000 000

4 174 089 704,05

4 174,09

KAPITEL 7 2

7 2 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 7 2 0 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 7 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 7 — Total

123 000 000

1 523 000 000

4 606 681 826,68

3 745,27

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 7 1 —

GELDBUSSEN

KAPITEL 7 2 —

ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

7 0 0
Verzugszinsen

7 0 0 0
Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

5 000 000

10 000 000

62 832 700,78

Erläuterungen

Jede Verzögerung der Gutschrift durch einen Mitgliedstaat auf dem für die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 eingerichteten Konto führt zu Verzugszinsen für den betreffenden Mitgliedstaat.

Diese Verzugszinsen werden für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auf der Grundlage des im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Satzes berechnet, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegt wird und der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich zwei Prozentpunkte. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

Für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gilt der Satz, der von den Zentralbanken bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird und der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich zwei Prozentpunkte, oder — für Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt — der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandte Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkte. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 0,25 Prozentpunkte. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

Der Zinssatz findet auf alle Gutschriften von Eigenmitteln, die in Artikel 10 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 aufgelistet sind, Anwendung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4.

7 0 0 1
Sonstige Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

3 000 000

3 000 000

1 304 377,43

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Einstellung von Verzugszinsen wegen verspäteter Gutschrift anderer Forderungsbeträge als Eigenmittel.

Rechtsgrundlagen

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3), insbesondere Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls 32.

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 102.

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), insbesondere Artikel 83.

7 0 1
Verzugszinsen und sonstige Zinserträge aus Geldbußen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

15 000 000

45 000 000

368 455 044,42

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Einstellung von auf Sonderkonten für Geldbußen auflaufenden Zinserträgen sowie von Verzugszinsen im Zusammenhang mit Geldbußen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1), insbesondere Artikel 83.

KAPITEL 7 1 —   GELDBUSSEN

7 1 0
Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

100 000 000

1 415 000 000

4 124 682 904,05

Erläuterungen

Die Kommission kann Geldbußen, Zwangsgelder und Strafen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen, wenn diese Verbote nicht beachten oder den Verpflichtungen, die ihnen aus den unten angeführten Verordnungen oder Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union erwachsen, nicht beachten.

Die Geldbußen müssen normalerweise in einem Zeitraum von drei Monaten nach Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses gezahlt werden. Die Kommission wird den Betrag jedoch nicht vereinnahmen, wenn das Unternehmen ein Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angestrengt hat; das Unternehmen muss dulden, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist Zinsen fällig werden, und der Kommission eine Bankgarantie zur Verfügung stellen, die sowohl die Hauptschuld als auch Zinsen oder Zuschläge bis zur endgültigen Zahlungsfrist abdeckt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), insbesondere die Artikel 14 und 15.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

7 1 1
Abgabe für Emissionsüberschreitungen bei neuen Personenkraftwagen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die von der Kommission erhobenen Abgaben für Emissionsüberschreitungen eingesetzt.

Ziel der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 ist die Festsetzung von Emissionsnormen für in der Gemeinschaft zugelassene neue Personenkraftwagen, um auf diese Weise einen Beitrag zum Gesamtkonzept der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen zu leisten und gleichzeitig das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

Übersteigen die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers im Kalenderjahr 2012 oder einem folgenden Kalenderjahr die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers in dem betreffenden Jahr, so erhebt die Kommission von ihm bzw., im Falle einer Emissionsgemeinschaft, vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1), insbesondere Artikel 9.

Beschluss 2012/100/EU der Kommission vom 17. Februar 2012 über ein Verfahren für die Erhebung der Abgaben wegen Überschreitung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 71).

7 1 2
Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten bei Nichtbefolgen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Feststellung von Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt werden

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

50 000 000

49 406 800,—

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 260 Absatz 2.

KAPITEL 7 2 —   ZINSERTRÄGE AUS EINLAGEN UND GELDBUSSEN

7 2 0
Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen

7 2 0 0
Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Zinserträge aus Einlagen und Geldbußen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), insbesondere Artikel 16.

TITEL 8

ANLEIHEN UND DARLEHEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 8 0

8 0 0

Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen

p.m.

p.m.

0,—

 

8 0 1

Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

p.m.

p.m.

0,—

 

8 0 2

Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 8 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 1

8 1 0

Rückfluss und Zinsertrag von im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern aus dem Mittelmeerraum gewährten Sonderdarlehen und von Risikokapital

p.m.

30 000 000

292 611 339,40

 

8 1 3

Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „European Community Investment Partners“ in den Entwicklungsländern des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 8 1 — TOTAL

p.m.

30 000 000

292 611 339,40

 

KAPITEL 8 2

8 2 7

Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Union zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Drittländern

p.m.

p.m.

0,—

 

8 2 8

Garantie für Euratom-Darlehen zur Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 8 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 3

8 3 5

Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 8 3 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 8 5

8 5 0

Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden

5 217 537

6 890 000

4 698 000,—

90,04

 

KAPITEL 8 5 — TOTAL

5 217 537

6 890 000

4 698 000,—

90,04

 

Titel 8 — Total

5 217 537

36 890 000

297 309 339,40

5 698,27

KAPITEL 8 0 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL 8 1 —

VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

KAPITEL 8 2 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 3 —

EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTEN IN DRITTLÄNDERN

KAPITEL 8 5 —

EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

KAPITEL 8 0 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

8 0 0
Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50 000 000 000 EUR begrenzt.

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Artikel 01 02 02, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Artikel 01 02 02 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

8 0 1
Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Artikel 01 04 03, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Artikel 01 04 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

8 0 2
Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Garantie der Union betrifft die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Anleihen. Der Betrag der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten gewährt werden, ist auf den in der Rechtsgrundlage vorgeschriebenen Höchstbetrag begrenzt.

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Artikel 01 02 03, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Artikel 01 02 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 8 1 —   VON DER KOMMISSION GEWÄHRTE DARLEHEN

8 1 0
Rückfluss und Zinsertrag von im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Drittländern aus dem Mittelmeerraum gewährten Sonderdarlehen und von Risikokapital

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

30 000 000

292 611 339,40

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen eingesetzt, die für Sonderdarlehen und Risikokapital anfallen, die aus den Mitteln der Kapitel 22 02 und 22 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans an Drittländer des Mittelmeerraums gewährt werden.

Er umfasst auch Tilgungs- und Zinseinnahmen aus Sonderdarlehen und Risikokapital, die bestimmten Mitgliedstaaten im Mittelmeerraum gewährt wurden. Diese stellen jedoch nur einen sehr kleinen Teil des Gesamtbetrages dar. Diese Darlehen und Risikokapital wurden zu einem Zeitpunkt gewährt, als diese Länder noch nicht Mitglied der Europäischen Union waren.

Die tatsächlichen Einnahmen sind wegen der Zahlung der Zinsen für Sonderdarlehen und Risikokapital, die noch im vergangenen Haushaltsjahr und im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden können, normalerweise höher als die Mittelansätze im Haushaltsplan. Die Zinsen für die Sonderdarlehen und das Risikokapital werden ab Auszahlung fällig; erstere sind halbjährlich, die zweiten in der Regel jährlich zahlbar.

Bei diesem Posten können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen eingesetzt werden, die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben dienen, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu den Kapiteln 22 02 und 22 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

8 1 3
Rückfluss und Zinsertrag im Rahmen der Darlehen und des Risikokapitals, das die Kommission im Rahmen der Aktion „European Community Investment Partners“ in den Entwicklungsländern des Mittelmeerraums sowie in Südafrika gewährt

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden Rückzahlungen von Hauptschuld und Zinserträgen eingesetzt, die für Darlehen und Risikokapital anfallen, die aus den Mitteln der Artikel 21 02 51 und 22 04 51 im Rahmen der Aktion „European Community Investment Partners“ gewährt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu den Artikeln 21 02 51 und 22 04 51 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 8 2 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

8 2 7
Garantie der Europäischen Union für die Anleiheprogramme der Union zur Gewährung einer Finanzhilfe zugunsten von Drittländern

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Artikel 01 03 03, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Artikel 01 03 03 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

8 2 8
Garantie für Euratom-Darlehen zur Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie gemäß Artikel 01 03 04, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Artikel 01 03 04 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 8 3 —   EINNAHMEN IN VERBINDUNG MIT DER GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEN UND DARLEHEN VON FINANZINSTITUTEN IN DRITTLÄNDERN

8 3 5
Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung etwaiger Einnahmen aus den Rechten bei Inanspruchnahme der Garantie bei Artikel 01 03 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage zu Teil II des Ausgabenplans dieses Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Artikel 01 03 05 des Ausgabenplans dieses Einzelplans.

KAPITEL 8 5 —   EINNAHMEN AUS BETEILIGUNGEN DER GARANTIEEINRICHTUNGEN

8 5 0
Vom Europäischen Investitionsfonds ausgeschüttete Dividenden

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

5 217 537

6 890 000

4 698 000,—

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Verbuchung von Dividenden, die der Europäische Investitionsfonds gegebenenfalls für diese Beteiligung ausschüttet.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

Beschluss Nr. 562/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 1).

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

25 000 000

30 000 000

13 750 288,44

55,00

 

KAPITEL 9 0 — TOTAL

25 000 000

30 000 000

13 750 288,44

55,00

 

Titel 9 — Total

25 000 000

30 000 000

13 750 288,44

55,00

 

GESAMTBETRAG

1 278 944 020

2 716 056 318

9 313 628 501,90

728,23

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0
Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

25 000 000

30 000 000

13 750 288,44

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen eingesetzt.

GESAMTÜBERSICHT ÜBER DIE MITTEL (2016 UND 2015) UND AUSGABEN (2014)

Titel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

2 532 673 157

1 097 025 157

1 726 222 260

463 888 664

230 605 599,76

300 229 549,58

02

BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU

2 285 812 989

1 894 487 636

2 397 808 425

2 093 932 585

2 487 077 892,35

2 004 487 689,80

03

WETTBEWERB

102 698 620

102 698 620

97 651 538

97 651 538

96 725 491,67

96 725 491,67

04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

12 924 259 299

13 030 720 525

15 003 231 515

10 973 416 992

10 356 579 013,32

11 450 809 753,11

05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

61 382 084 429

54 625 119 708

61 948 762 610

54 941 251 061

47 789 188 674,45

55 769 052 032,08

06

MOBILITÄT UND VERKEHR

4 219 477 187

2 295 863 330

2 581 291 171

2 056 297 929

2 878 698 665,69

1 037 554 207,13

07

UMWELT

448 266 445

397 061 087

425 317 926

391 226 413

415 534 290,15

353 767 552,65

08

FORSCHUNG UND INNOVATION

5 854 638 306

5 402 950 507

5 807 294 471

5 470 901 309

6 269 437 583,26

4 484 471 699,98

09

KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN

1 803 314 364

2 373 056 657

1 855 814 447

1 854 363 843

1 849 669 513,90

1 334 494 094,06

10

DIREKTE FORSCHUNG

396 834 657

402 688 960

392 970 215

402 052 368

535 186 038,49

516 790 641,89

11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

999 860 215

675 121 774

1 731 272 311

918 640 442

218 100 889,36

805 002 735,44

Reserven (40 02 41)

83 345 750

83 345 750

74 090 991

69 190 991

 

 

 

1 083 205 965

758 467 524

1 805 363 302

987 831 433

218 100 889,36

805 002 735,44

12

FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION

84 986 304

85 662 304

85 296 380

83 489 504

89 046 778,31

87 630 783,56

13

REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG

35 988 630 661

36 386 098 987

44 725 459 137

40 775 745 430

17 112 213 205,74

44 002 702 182,56

14

STEUERN UND ZOLLUNION

166 447 251

159 265 251

161 232 912

137 132 884

159 531 738,23

136 415 501,94

15

BILDUNG UND KULTUR

2 889 262 253

3 030 752 053

2 745 176 038

2 523 359 667

3 068 349 697,56

2 512 424 939,01

16

KOMMUNIKATION

203 694 896

196 759 396

199 892 227

192 074 269

199 290 902,65

205 438 063,84

17

GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT

570 625 060

571 327 060

573 819 742

537 902 207

595 372 141,87

546 521 698,95

18

MIGRATION UND INNERES

3 225 091 730

2 323 443 097

1 736 875 609

1 202 221 437

708 899 643,59

1 088 957 601,55

19

AUSSENPOLITISCHE INSTRUMENTE

782 603 058

677 343 652

759 243 944

577 841 739

687 367 990,48

554 512 550,42

20

HANDEL

107 216 392

105 566 392

115 119 115

123 790 917

119 712 032,48

117 987 056,62

21

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG

3 161 973 792

3 345 883 780

2 958 618 918

2 649 645 152

2 960 444 482,15

2 362 051 966,60

22

NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND ERWEITERUNGSVERHANDLUNGEN

3 835 177 683

3 565 517 946

3 854 486 972

2 611 644 410

3 798 152 499,83

2 659 070 811,10

23

HUMANITÄRE HILFE UND KATASTROPHENSCHUTZ

1 202 303 141

1 560 487 834

1 018 951 102

1 054 277 483

1 187 339 476,55

1 428 943 158,70

24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

80 226 300

85 655 000

78 734 800

75 357 901

75 772 533,09

74 237 520,52

25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

206 099 587

205 749 587

191 983 721

191 983 721

198 336 843,34

199 289 183,98

26

VERWALTUNG DER KOMMISSION

1 013 314 325

1 012 769 705

997 048 573

991 791 094

1 070 481 868,68

1 069 648 408,44

Reserven (40 01 40)

3 426 739

3 426 739

 

 

 

 

 

1 016 741 064

1 016 196 444

997 048 573

991 791 094

1 070 481 868,68

1 069 648 408,44

27

HAUSHALT

72 184 538

72 184 538

70 488 939

70 488 939

88 637 392,08

88 637 392,08

28

AUDIT

18 774 034

18 774 034

11 936 916

11 936 916

12 000 789,60

12 000 789,60

29

STATISTIK

139 150 570

127 507 570

134 393 726

116 198 129

139 738 046,37

138 743 729,83

30

VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

1 647 355 000

1 647 355 000

1 567 119 435

1 567 119 435

1 493 058 835,73

1 493 058 835,73

31

SPRACHENDIENSTE

398 824 459

398 824 459

389 488 765

389 488 765

443 756 554,45

443 756 554,45

32

ENERGIE

1 531 675 330

1 523 585 634

1 355 770 790

1 541 567 179

1 721 696 310,22

1 166 909 407,91

33

JUSTIZ UND VERBRAUCHER

258 626 977

239 160 105

241 103 459

221 749 427

240 687 323,40

219 605 416,26

34

KLIMASCHUTZ

137 514 278

81 944 278

127 447 895

84 247 010

121 531 870,16

51 335 444,96

40

RESERVEN

561 384 489

395 772 489

539 455 991

219 190 991

0,—

0,—

 

Total

151 233 061 776

140 114 184 112

158 606 781 995

137 613 867 750

109 418 222 608,96

138 813 264 446,—

Davon Reserven (40 01 40, 40 02 41)

86 772 489

86 772 489

74 090 991

69 190 991

 

 

TITEL XX

VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

XX 01

VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN

XX 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit in verschiedenen Politikbereichen

XX 01 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission

XX 01 01 01 01

Gehälter und Zulagen

5,2

1 913 010 000

1 847 039 000

1 890 276 455,78

XX 01 01 01 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5,2

11 828 000

12 180 000

12 678 000,—

XX 01 01 01 03

Anpassung der Dienstbezüge

5,2

17 279 000

15 760 000

0,—

 

Subtotal

 

1 942 117 000

1 874 979 000

1 902 954 455,78

XX 01 01 02

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission in den Delegationen der Union

XX 01 01 02 01

Gehälter und Zulagen

5,2

104 747 000

105 435 000

101 982 176,34

XX 01 01 02 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5,2

7 188 000

5 676 000

8 486 742,41

XX 01 01 02 03

Mittel für etwaige Annpassungen der Dienstbezüge

5,2

912 000

860 000

0,—

 

Subtotal

 

112 847 000

111 971 000

110 468 918,75

 

Artikel XX 01 01 — Subtotal

 

2 054 964 000

1 986 950 000

2 013 423 374,53

XX 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

XX 01 02 01

Externes Personal im Dienst der Kommission

XX 01 02 01 01

Vertragsbedienstete

5,2

65 206 000

62 714 000

68 218 939,88

XX 01 02 01 02

Personal der Agenturen sowie technische und administrative Unterstützung für verschiedene Tätigkeiten

5,2

21 900 000

23 700 000

22 581 130,06

XX 01 02 01 03

Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale Beamte

5,2

37 308 000

37 183 000

32 262 661,71

 

Subtotal

 

124 414 000

123 597 000

123 062 731,65

XX 01 02 02

Externes Personal der Kommission in den Delegationen der Union

XX 01 02 02 01

Dienstbezüge des sonstigen Personals

5,2

8 945 000

8 869 000

8 482 552,74

XX 01 02 02 02

Ausbildungsmaßnahmen für beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige

5,2

1 828 000

1 810 000

1 752 000,—

XX 01 02 02 03

Sonstige Ausgaben für Personal und Dienstleistungen

5,2

343 000

340 000

337 000,—

 

Subtotal

 

11 116 000

11 019 000

10 571 552,74

XX 01 02 11

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

XX 01 02 11 01

Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke

5,2

57 067 000

56 654 500

56 525 682,91

XX 01 02 11 02

Ausgaben für Konferenzen, Sitzungen und Sachverständigengruppen

5,2

25 890 000

25 842 500

22 114 187,65

XX 01 02 11 03

Ausschusssitzungen

5,2

12 215 000

12 215 000

11 854 058,94

XX 01 02 11 04

Untersuchungen und Konsultationen

5,2

6 090 000

6 394 000

5 004 088,38

XX 01 02 11 05

Informations- und Managementsysteme

5,2

28 793 000

28 650 000

34 345 024,28

XX 01 02 11 06

Weiterbildung und Managementschulung

5,2

11 900 000

12 400 000

12 992 053,14

 

Subtotal

 

141 955 000

142 156 000

142 835 095,30

XX 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben für Personal der Kommission in Delegationen der Union

XX 01 02 12 01

Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen

5,2

5 587 000

5 657 000

5 796 000,—

XX 01 02 12 02

Berufliche Fortbildung des Personals in den Delegationen

5,2

699 000

274 000

330 000,—

 

Subtotal

 

6 286 000

5 931 000

6 126 000,—

 

Artikel XX 01 02 — Subtotal

 

283 771 000

282 703 000

282 595 379,69

XX 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie für Gebäude

XX 01 03 01

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen in der Kommission

XX 01 03 01 03

IKT-Ausstattung

5,2

61 113 000

56 169 000

63 583 563,10

XX 01 03 01 04

IKT-Dienstleistungen

5,2

62 835 000

62 866 000

74 413 567,72

 

Subtotal

 

123 948 000

119 035 000

137 997 130,82

XX 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in Bezug auf Personal der Kommission in Delegationen der Union

XX 01 03 02 01

Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten

5,2

28 797 000

26 872 000

41 857 000,—

XX 01 03 02 02

Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen

5,2

836 000

906 000

8 336 000,—

 

Subtotal

 

29 633 000

27 778 000

50 193 000,—

 

Artikel XX 01 03 — Subtotal

 

153 581 000

146 813 000

188 190 130,82

 

KAPITEL XX 01 — TOTAL

 

2 492 316 000

2 416 466 000

2 484 208 885,04

KAPITEL XX 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN NACH POLITIKBEREICHEN

XX 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit in verschiedenen Politikbereichen

XX 01 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

XX 01 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission

XX 01 01 01 01

Gehälter und Zulagen

5,2

1 913 010 000

1 847 039 000

1 890 276 455,78

XX 01 01 01 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5,2

11 828 000

12 180 000

12 678 000,—

XX 01 01 01 03

Anpassung der Dienstbezüge

5,2

17 279 000

15 760 000

0,—

 

Posten XX 01 01 01 — Total

 

1 942 117 000

1 874 979 000

1 902 954 455,78

Erläuterungen

Für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, ist mit Ausnahme des in Drittländern Dienst tuenden Personals Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

für Beamte und Bedienstete auf Zeit die Vergütungen für Schichtdienst und für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz und/oder zu Hause,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

die Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen der Beamten, die in Vertretungen und Delegationen der Union innerhalb des Gebiets der Union tätig sind,

Pauschalvergütungen und Vergütungen zum Stundensatz für Beamte der Laufbahngruppe AST, sofern diese Überstunden nicht, wie vorgesehen, durch Freizeit ausgeglichen werden können,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die vorübergehend anfallenden Kosten für Beamte, die vor dem Beitritt dienstlich in künftige neue Mitgliedstaaten abgeordnet und nach erfolgtem Beitritt in diesen Ländern befristet weiterhin dienstlich verwendet werden und für die ausnahmsweise dieselben finanziellen und materiellen Bedingungen gelten, die von der Kommission vor dem Beitritt gemäß Anhang X des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angewendet wurden,

die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 49 500 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

XX 01 01 02
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission in den Delegationen der Union

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

XX 01 01 02

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission in den Delegationen der Union

XX 01 01 02 01

Gehälter und Zulagen

5,2

104 747 000

105 435 000

101 982 176,34

XX 01 01 02 02

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

5,2

7 188 000

5 676 000

8 486 742,41

XX 01 01 02 03

Mittel für etwaige Annpassungen der Dienstbezüge

5,2

912 000

860 000

0,—

 

Posten XX 01 01 02 — Total

 

112 847 000

111 971 000

110 468 918,75

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 01 02, 20 01 01 02, 21 01 01 02 und 22 01 01 02 (Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen) sind für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan der Kommission vorgesehene Planstelle innehaben, folgende Ausgaben veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland zu leisten sind,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Überstunden,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und der Bediensteten auf Zeit angewandt werden,

die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe, wenn sie infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst den Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Reisekosten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Umzugskosten, wenn sie infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst den Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

XX 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

XX 01 02 01
Externes Personal im Dienst der Kommission

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

XX 01 02 01

Externes Personal im Dienst der Kommission

XX 01 02 01 01

Vertragsbedienstete

5,2

65 206 000

62 714 000

68 218 939,88

XX 01 02 01 02

Personal der Agenturen sowie technische und administrative Unterstützung für verschiedene Tätigkeiten

5,2

21 900 000

23 700 000

22 581 130,06

XX 01 02 01 03

Vorübergehend zur Kommission abgeordnete nationale Beamte

5,2

37 308 000

37 183 000

32 262 661,71

 

Posten XX 01 02 01 — Total

 

124 414 000

123 597 000

123 062 731,65

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

die Besoldung für Vertragsbedienstete (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialfürsorge für Vertragsbedienstete sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

der Betrag, der zur Vergütung von als Betreuern für behinderte Personen fungierende Vertragsbedienstete erforderlich ist,

die Einstellung von Leiharbeitskräften, insbesondere für Verwaltungs- und Sekretariatstätigkeiten,

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für intellektuelle Dienstleistungen sowie Gebäude, Material und Sachausgaben für das genannte Personal,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Beamter und anderer Sachverständiger zu den Dienststellen der Kommission, ihrer vorübergehenden Verwendung in diesen Dienststellen sowie die Ausgaben für Konsultationen von kurzer Dauer, insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung von Rechtsakten zur Harmonisierung in verschiedenen Bereichen. Durch diesen Austausch soll es den Mitgliedstaaten außerdem ermöglicht werden, die Rechtsakte der Union einheitlich anzuwenden,

die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß Artikel 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden auf 202 932 EUR veranschlagt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden anhand der verfügbaren Daten auf 3 470 875 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Die von der Kommission festgelegten Regelungen hinsichtlich der Benennung der Beamten und ihrer Vergütung sowie sonstiger finanzieller Bestimmungen.

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

Verhaltenskodex für die Einstellung von Personen mit Behinderungen, der vom Präsidium des Europäischen Parlaments mit Beschluss vom 22. Juni 2005 angenommen wurde.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

XX 01 02 02
Externes Personal der Kommission in den Delegationen der Union

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

XX 01 02 02

Externes Personal der Kommission in den Delegationen der Union

XX 01 02 02 01

Dienstbezüge des sonstigen Personals

5,2

8 945 000

8 869 000

8 482 552,74

XX 01 02 02 02

Ausbildungsmaßnahmen für beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige

5,2

1 828 000

1 810 000

1 752 000,—

XX 01 02 02 03

Sonstige Ausgaben für Personal und Dienstleistungen

5,2

343 000

340 000

337 000,—

 

Posten XX 01 02 02 — Total

 

11 116 000

11 019 000

10 571 552,74

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 02 02, 20 01 02 02, 21 01 02 02 und 22 01 02 02 (externes Personal der Kommission, das an Delegationen der Union in Drittländern und Delegationen bei internationalen Organisationen entsandt ist) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

Mittel für die Bezüge der örtlichen Bediensteten und/oder Vertragsbediensteten sowie für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und sonstige Leistungen für diese Personalkategorien,

Arbeitgeberbeiträge zur ergänzenden Sozialversicherung für örtliche Bedienstete,

die Einstellung von Aushilfspersonal (Leiharbeitskräfte) und freiberuflichem Personal,

In Bezug auf beigeordnete Sachverständige und abgeordnete nationale Sachverständige in den Delegationen der Union sind folgende Ausgaben veranschlagt:

die Finanzierung oder Kofinanzierung der Ausgaben für die Entsendung beigeordneter Sachverständiger (mit Hochschulabschluss) in die Delegationen der Union,

die Kosten der für junge Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern veranstalteten Seminare,

die Kosten für die Abordnung von Beamten der Mitgliedstaaten an oder für deren zeitweilige Verwendung in den Delegationen der Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 7 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

XX 01 02 11
Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

XX 01 02 11

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

XX 01 02 11 01

Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke

5,2

57 067 000

56 654 500

56 525 682,91

XX 01 02 11 02

Ausgaben für Konferenzen, Sitzungen und Sachverständigengruppen

5,2

25 890 000

25 842 500

22 114 187,65

XX 01 02 11 03

Ausschusssitzungen

5,2

12 215 000

12 215 000

11 854 058,94

XX 01 02 11 04

Untersuchungen und Konsultationen

5,2

6 090 000

6 394 000

5 004 088,38

XX 01 02 11 05

Informations- und Managementsysteme

5,2

28 793 000

28 650 000

34 345 024,28

XX 01 02 11 06

Weiterbildung und Managementschulung

5,2

11 900 000

12 400 000

12 992 053,14

 

Posten XX 01 02 11 — Total

 

141 955 000

142 156 000

142 835 095,30

Erläuterungen

Veranschlagt sind folgende dezentralisierte Verwaltungsausgaben:

Dienstreisen:

die Ausgaben für Fahrtkosten (einschließlich Nebenkosten für Ausstellung der Fahrausweise und Reservierungen), für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal der Kommission oder durch die zu den Kommissionsdienststellen abgeordneten nationalen oder internationalen Sachverständigen oder Beamten entstehen (der Betrag aus der Erstattung der für Rechnung anderer Institutionen und Organe der Union sowie für Rechnung Dritter verauslagten Dienstreisekosten gilt als zweckgebunden). Wenn möglich, wird die Kommission die Dienste von Luftfahrtunternehmen in Anspruch nehmen, in denen Tarifverträge gelten und die die einschlägigen IAO-Übereinkommen einhalten.

Repräsentationskosten:

die Aufwendungen, die verauslagt werden, um im Namen der Kommission Repräsentationsverpflichtungen im dienstlichen Interesse nachzukommen (eine Erstattungsmöglichkeit besteht nicht für Ausgaben im Rahmen von Repräsentationsverpflichtungen gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Unionsorgans).

Sachverständigensitzungen:

die Erstattung der Kosten, die für die Arbeit der von der Kommission gegründeten oder einberufenen Sachverständigengruppen verauslagt werden: die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Ausgaben von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission).

Konferenzen:

die Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, die von der Kommission zur Unterstützung der Durchführung der Politik in den verschiedenen Bereichen veranstaltet werden, und die Kosten für den Betrieb eines Netzwerks von Finanzkontrollorganisationen und -gremien, einschließlich eines jährlichen Treffens zwischen diesen Organisationen und den Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments, wie in Ziffer 88 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan III — Kommission (ABl. L 340 vom 6.12.2006, S. 5) sind, gefordert,

die Kosten für Konferenzen, Seminare, Sitzungen, Lehrgänge und interne Fortbildungen für Beamte der Mitgliedstaaten, die die aus Mitteln der Union finanzierten Maßnahmen bzw. Maßnahmen zur Erhebung der Einnahmen, die Eigenmittel der Union bilden, durchführen oder überwachen oder die am System der Statistiken der Union mitarbeiten, sowie die gleichartigen Ausgaben für die Beamten der mittel- und osteuropäischen Länder, die die im Rahmen der Unionsprogramme finanzierten Maßnahmen durchführen oder überwachen,

die Ausgaben für die Fortbildung der Beamten von Drittländern, wenn deren Bewirtschaftungs- oder Kontrolltätigkeit direkt mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union zusammenhängt,

die Kosten für die Teilnahme der Kommission an Konferenzen, Kongressen und Sitzungen,

Gebühren für die Teilnahme an Konferenzen mit Ausnahme von Fortbildungsausgaben,

Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen und wissenschaftlichen Verbänden,

die Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden.

Ausschusssitzungen:

die Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und aufgrund von Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Verordnungen des Rates eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission).

Untersuchungen und Konsultationen:

die Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürlichen oder juristischen Personen) ausgeführt werden, wenn hierfür kein geeignetes Personal der Kommission verfügbar ist,

der Kauf bereits durchgeführter Studien oder Abonnements bei spezialisierten Forschungsinstituten.

Informations- und Managementsysteme:

Entwicklung und Wartung auf Vertragsbasis von Informations- und Verwaltungssystemen,

Beschaffung und Wartung von betriebsbereiten („schlüsselfertigen“) Informations- und Verwaltungssystemen im verwaltungstechnischen Bereich (Personal, Haushalt, Finanzen, Buchführung usw.),

Studien, Dokumentation und Ausbildung in Verbindung mit diesen Systemen sowie Organisation der einschlägigen Arbeiten,

Beschaffung von Fachinformationen (Beraterfirmen) im EDV-Bereich für sämtliche Dienste: Datenqualität, -sicherheit und -technologie, Entwicklungsmethoden, rechnergestützte Verwaltung usw.,

technische Unterstützung für diese Systeme und erforderliche technische Vorgänge, um deren reibungslosen Betrieb zu gewährleisten.

Weiterbildung und Managementschulung:

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Organs zu verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Personalverwaltung,

die Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von den Kommissionsdienststellen in Form von Kursen, Seminaren und Konferenzen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

die Kosten für die Teilnahme an externen Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung des didaktischen Materials.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß Artikel 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden auf 727 500 EUR veranschlagt.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden anhand der verfügbaren Daten auf 7 550 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

XX 01 02 12
Sonstige Verwaltungsausgaben für Personal der Kommission in Delegationen der Union

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

XX 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben für Personal der Kommission in Delegationen der Union

XX 01 02 12 01

Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen

5,2

5 587 000

5 657 000

5 796 000,—

XX 01 02 12 02

Berufliche Fortbildung des Personals in den Delegationen

5,2

699 000

274 000

330 000,—

 

Posten XX 01 02 12 — Total

 

6 286 000

5 931 000

6 126 000,—

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 02 12, 20 01 02 12, 21 01 02 12 und 22 01 02 12 (Personal der Kommission, das an Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen entsandt ist) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

verschiedene Kosten und Vergütungen für sonstige Bedienstete, einschließlich Rechtsberatung,

die Ausgaben für Einstellungsverfahren von Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, insbesondere die Kosten für Annoncen, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Unfallversicherung der zu Prüfungen und Vorstellungsgesprächen eingeladenen Bewerber, die Kosten für gemeinsame Einstellungsprüfungen und die Kosten für die ärztliche Untersuchung vor der Einstellung,

die Kosten in Verbindung mit der jährlichen ärztlichen Überwachung der Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, einschließlich der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Untersuchungen und Analysen, die Kosten für kulturelle Veranstaltungen sowie für Tätigkeiten zur Förderung der sozialen Beziehungen,

die medizinische Behandlungskosten für örtliche Bedienstete mit lokalen Verträgen, die medizinischen und zahnärztlichen Beratungsleistungen sowie die Kosten für Aids-Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz,

die pauschale Aufwandsentschädigung für Beamte, denen im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit regelmäßig Repräsentationskosten entstehen, sowie für die Erstattung der Ausgaben, die von entsprechend ermächtigten Beamten verauslagt werden, um ihren Repräsentationsverpflichtungen im Namen der Kommission/Union, im dienstlichen Interesse und im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzukommen (für die Delegationen der Union innerhalb des Gebiets der Union deckt die pauschale Aufwandsentschädigung einen Teil der Wohnungskosten),

die Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch Beamte und sonstige Bedienstete entstehen,

Beförderungskosten und die Tagegelder im Zusammenhang mit Kranken- und Verletztentransporten,

die Ausgaben aufgrund von Krisensituationen, einschließlich Fahrtkostenzulagen, Unterbringungszulagen und Tagegelder.

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung und für Sprachkurse, die darauf abzielen, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit des Organs zu verbessern:

Honorare für die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung ,

Honorare für die Heranziehung von Beratern, die in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Planung, Management, Strategie, Qualität und Personalverwaltung,

die Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von den Kommissionsdienststellen oder dem EAS in Form von Kursen, Seminaren und Konferenzen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

die Ausgaben für die praktische und logistische Organisation der Kurse, einschließlich Miete von Räumlichkeiten, Beförderungskosten, Anmietung von Lehrmaterial für Seminare auf lokaler und regionaler Ebene sowie diverse damit verbundene Kosten wie beispielsweise Bewirtungskosten,

die Kosten für die Teilnahme an Konferenzen und Symposien sowie für Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen oder wissenschaftlichen Verbänden,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 18 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

XX 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie für Gebäude

XX 01 03 01
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen in der Kommission

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

XX 01 03 01

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen in der Kommission

XX 01 03 01 03

IKT-Ausstattung

5,2

61 113 000

56 169 000

63 583 563,10

XX 01 03 01 04

IKT-Dienstleistungen

5,2

62 835 000

62 866 000

74 413 567,72

 

Posten XX 01 03 01 — Total

 

123 948 000

119 035 000

137 997 130,82

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Telekommunikationsanlagen in Kommissionsgebäuden und insbesondere Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk,

Datennetze (Ausrüstung und Wartung) sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Geräten für die Erstellung und Vervielfältigung von Informationen in gedruckter Form, wie Drucker, Telefaxgeräte, Fotokopiergeräte, Scanner, einschließlich Toner,

Kauf, Miete oder Leasing von Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

Ausgaben für Zugangsberechtigungen zu und Benutzung von elektronischen Informationsdiensten und externen Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern, einschließlich der hierfür erforderlichen Schulungsmaßnahmen und Supportdienste,

Grundgebühren und Fernsprechgebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten der Union,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen in Bezug auf Ausrüstungen und Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation (elektronisch und in Papierform) usw., externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software,

Ausgaben für das Rechenzentrum:

Kauf, Anmietung oder Leasing der Rechner, der Peripheriegeräte und der Software des Rechenzentrums sowie Ausgaben für Sicherungshard- und -software,

Wartung, technische Unterstützung, Studien, Dokumentation, Ausbildung und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen sowie externes Betriebspersonal,

in Auftrag gegebene Entwicklung und Wartung der für den Betrieb des Rechenzentrums notwendigen Software.

Die entsprechenden Ausgaben für Forschung werden aus den bei verschiedenen Posten in Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Die Mittel decken die innerhalb des Gebiets der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 13 865 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

XX 01 03 02
Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in Bezug auf Personal der Kommission in Delegationen der Union

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

XX 01 03 02

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten in Bezug auf Personal der Kommission in Delegationen der Union

XX 01 03 02 01

Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten

5,2

28 797 000

26 872 000

41 857 000,—

XX 01 03 02 02

Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen

5,2

836 000

906 000

8 336 000,—

 

Posten XX 01 03 02 — Total

 

29 633 000

27 778 000

50 193 000,—

Erläuterungen

Für die Posten 19 01 03 02, 20 01 03 02, 21 01 03 02 und 22 01 03 02 (Personal der Kommission, das an Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen entsandt ist) sind folgende Ausgaben veranschlagt:

befristete Unterbringungszulage und Tagegelder,

für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen außerhalb der Union Dienst tuende Beamte untergebracht sind: Mieten (einschließlich befristete Unterbringungszulage) und damit verbundene Abgaben, Versicherungsprämien, Ausgaben für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, laufende Aufwendungen für die Sicherheit von Personen,

für die Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Beamte innerhalb des Gebiets der Union untergebracht sind: Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen,

die Beschaffung, die Instandhaltung und die Instandsetzung von technischen Ausrüstungen wie Generatoren und Klimaanlagen für die Wohnungen der Beamten,

sämtliche Ausgaben für das Mobiliar und für die Ausstattung der Wohnungen, die den Beamten zur Verfügung gestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

TITEL 01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

82 891 865

82 891 865

80 530 357

80 530 357

79 745 983,24

79 745 983,24

01 02

WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

15 990 500

14 692 500

12 827 385

10 698 630

11 728 002,97

11 756 643,64

01 03

INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

336 790 792

336 790 792

222 364 518

218 627 579

96 614 168,—

58 612 100,15

01 04

FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

2 097 000 000

662 650 000

1 410 500 000

154 032 098

42 517 445,55

150 114 822,55

 

Titel 01 — Total

2 532 673 157

1 097 025 157

1 726 222 260

463 888 664

230 605 599,76

300 229 549,58

KAPITEL 01 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

01 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WIRTSCHAFT UND FINANZEN“

01 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Wirtschaft und Finanzen“

5,2

65 698 945

62 357 038

61 680 284,84

93,88

01 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

01 01 02 01

Externes Personal

5,2

6 008 098

6 323 049

5 754 689,32

95,78

01 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

6 721 845

7 591 468

7 595 163,48

112,99

 

Artikel 01 01 02 — Subtotal

 

12 729 943

13 914 517

13 349 852,80

104,87

01 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie sonstige Betriebsausgaben im Politikbereich „Wirtschaft und Finanzen“

01 01 03 01

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie sonstige Betriebsausgaben

5,2

4 192 977

3 958 802

4 452 468,46

106,19

01 01 03 04

Ausgaben für spezifischen Bedarf im Bereich der Elektronik, der Telekommunikation und der Information

5,2

270 000

300 000

263 377,14

97,55

 

Artikel 01 01 03 — Subtotal

 

4 462 977

4 258 802

4 715 845,60

105,67

 

Kapitel 01 01 — Total

 

82 891 865

80 530 357

79 745 983,24

96,20

01 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Wirtschaft und Finanzen“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

65 698 945

62 357 038

61 680 284,84

01 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wirtschaft und Finanzen“

01 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 008 098

6 323 049

5 754 689,32

01 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 721 845

7 591 468

7 595 163,48

01 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie sonstige Betriebsausgaben im Politikbereich „Wirtschaft und Finanzen“

01 01 03 01
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie sonstige Betriebsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 192 977

3 958 802

4 452 468,46

01 01 03 04
Ausgaben für spezifischen Bedarf im Bereich der Elektronik, der Telekommunikation und der Information

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

270 000

300 000

263 377,14

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union zu tätigende Ausgaben:

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen (Geräte und Wartung) zusammenhängende Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Anmietung oder Leasing, Installierung und Wartung von elektronischen Bürogeräten, Rechnern, Terminals, Kleinrechnern, Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung elektronischer Informationsdienste und externer Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROM usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Telegraf, Fernschreiber, Fernsehen, Telekonferenz und Videokonferenz) sowie für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Kosten für den Anschluss an Telekommunikationsnetze wie SWIFT (Netz der Banken) und CoreNet (von der EZB eingerichtetes sicheres Netz) und damit verbundene Infrastruktur und Dienste,

Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Evaluierungen, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 01 02 —   WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 02

WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

01 02 01

Koordinierung und Überwachung der und Kommunikation zur Wirtschafts- und Währungsunion, einschließlich zum Euro

1,1

11 952 000

11 700 000

11 802 585

10 001 744

10 849 485,65

11 007 550,83

94,08

01 02 02

Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

01 02 03

Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

01 02 04

Schutz der Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung und damit verbundene Betrugsdelikte

1,1

1 038 500

992 500

1 024 800

609 775

878 517,32

276 610,94

27,87

01 02 51

Abschluss des Programms „Pericles“

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

87 111

0,—

472 481,87

 

01 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

01 02 77 01

Vorbereitende Maßnahme — Kapazitäts- und Institutionenaufbau zur Unterstützung der Durchführung der Wirtschaftsreformen

1,2

3 000 000

2 000 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 01 02 77 — Subtotal

 

3 000 000

2 000 000

 

 

 

 

 

 

Kapitel 01 02 — Total

 

15 990 500

14 692 500

12 827 385

10 698 630

11 728 002,97

11 756 643,64

80,02

01 02 01
Koordinierung und Überwachung der und Kommunikation zur Wirtschafts- und Währungsunion, einschließlich zum Euro

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 952 000

11 700 000

11 802 585

10 001 744

10 849 485,65

11 007 550,83

Erläuterungen

Vormals Artikel 01 02 01 (teilweise)

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für die Umsetzung des gemeinsamen harmonisierten Programms der EU für Konjunkturumfragen bei Unternehmen und Verbrauchern in der Europäischen Union und in den Kandidatenländern. Das Programm wurde durch einen Beschluss der Kommission vom November 1961 initiiert und durch spätere Beschlüsse des Rates und der Kommission geändert. Zuletzt wurde es durch den Beschluss K(1997) 2241 vom 15. Juli 1997 geändert und in der Mitteilung KOM(2006) 379 endgültig vom 12. Juli 2006 (ABl. C 245 vom 12.10.2006, S. 5) vorgelegt.

Diese Mittel decken außerdem die Ausgaben für Studien, Workshops, Konferenzen, Analysen, Bewertungen, Veröffentlichungen, technische Unterstützung, Ankauf und Pflege von Datenbanken und Software sowie für die Kofinanzierung und Unterstützung von Maßnahmen betreffend:

Haushaltspolitik, einschließlich Überwachung der Haushaltslage,

Bewertung der Umsetzung und Anwendung des neuen haushaltspolitischen Steuerungsrahmens der Union zur Unterstützung des Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) durch die Mitgliedstaaten,

die wirtschaftliche Überwachung, die Analyse der Maßnahmenkombination und die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken,

die außenpolitischen Aspekte der WWU,

die makroökonomischen Entwicklungen im Euro-Währungsgebiet,

Überwachung der Strukturreformen und Verbesserung der Funktionsweise der Märkte innerhalb der WWU und in der Union,

die Koordinierung mit Finanzinstituten und die Analyse und Entwicklung der Finanzmärkte sowie die Mitgliedstaaten betreffende Anleihe- und Darlehenstätigkeit,

die Fazilität des finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten und den europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus,

die Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten und Entscheidungsträgern in den vorgenannten Bereichen,

Erweiterung der WWU,

Software-Entwicklung, Wartung und damit verbundene Schulungen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung.

Diese Mittel dienen auch der Finanzierung der Aufwendungen für vorrangige Informationsmaßnahmen in Bezug auf die Politiken der Union zu allen Aspekten der Regeln und der Funktionsweise der WWU sowie in Bezug auf die Vorteile einer besseren politischen Koordinierung und besserer Strukturreformen und zwecks Befriedigung des Informationsbedarfs der Bürger und wichtiger Interessengruppen in Bezug auf die WWU.

Diese Maßnahme ist als wirksames Mittel der Kommunikation und des Dialogs zwischen den Bürgern und den Organen der Union konzipiert und soll — gegebenenfalls in Abstimmung mit den Behörden der Mitgliedstaaten — den nationalen und regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Ein besonderes Augenmerk gilt auch der Vorbereitung der Bürger auf die Einführung des Euro in Mitgliedstaaten, die diesen einführen wollen.

Sie umfasst folgende Komponenten:

Entwicklung zentraler Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Broschüren, Faltblätter, Newsletter, Gestaltung von Websites, Entwicklung und Pflege von Websites, soziale Medien, Ausstellungen, Informationsstände, Konferenzen, Seminare, audiovisuelle Produkte, Meinungsumfragen, Erhebungen, Studien, Werbematerial, Partnerschaftsprogramme, Schulungen usw.) und ähnliche in Zusammenarbeit mit den Vertretungen der Kommission auf nationaler und regionaler Ebene durchgeführte Tätigkeiten,

Partnerschaftsvereinbarungen mit den Mitgliedstaaten, die über den Euro oder über die WWU informieren möchten,

Zusammenarbeit und Vernetzung mit den Mitgliedstaaten in den geeigneten Gremien,

Öffentlichkeitsarbeit in Drittländern, um insbesondere die internationale Rolle des Euro und die Vorteile der finanziellen Integration hervorzuheben.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieses Artikels den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

Die Durchführung der Kommunikationsstrategie der Kommission erfolgt in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament.

Die Kommission verabschiedet eine Strategie und einen jährlichen Arbeitsplan auf der Grundlage der Orientierungen in der Mitteilung vom 11. August 2004 (KOM(2004) 552 endgültig) und berichtet dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig über die Durchführung des Programms und die Planung für das folgende Jahr.

Diese Mittel decken auch Kosten, die der Union beim Abschluss und bei der Durchführung von Transaktionen im Zusammenhang mit Anleihe- und Darlehenstransaktionen für Makrofinanzhilfen, von Euratom, der Zahlungsbilanzfazilität und des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus entstehen, oder dienen derer zeitweisen Vorfinanzierung.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung werden aus den bei Artikel 5 5 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

01 02 02
Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Garantie der Europäischen Union gilt für die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommenen Anleihen. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die damit den Mitgliedstaaten gewährt werden können, ist auf 50 000 000 000 EUR begrenzt.

Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Ungarn (ABl. L 37 vom 6.3.2009, S. 5).

Entscheidung 2009/290/EG des Rates vom 20. Januar 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Lettland (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39).

Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8).

Beschluss 2011/288/EU des Rates vom 12. Mai 2011 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Rumänien (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 15).

01 02 03
Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden.

Die von der Union bereitgestellte Garantie gilt für die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 ist die Höhe der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Stabilisierungsmechanismus gewährt werden, auf den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum zu begrenzen.

Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. Es gilt Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Eine gesonderte Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34).

Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 17. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88).

Durchführungsbeschluss 2011/682/EU des Rates vom 11. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 31).

Durchführungsbeschluss 2011/683/EU des Rates vom 11. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 269 vom14.10.2011, S. 32).

Verweise

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 122 Absatz 2.

01 02 04
Schutz der Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung und damit verbundene Betrugsdelikte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 038 500

992 500

1 024 800

609 775

878 517,32

276 610,94

Erläuterungen

Vormals Artikel 24 03 01

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1), insbesondere Artikel 4.

Verordnung (EU) 2015/768 des Rates vom 11. Mai 2015 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 1), insbesondere Artikel 1.

01 02 51
Abschluss des Programms „Pericles“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

87 111

0,—

472 481,87

Erläuterungen

Vormals Artikel 24 03 51

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss von Pericles, dem Aktionsprogramm für Ausbildungs-, Austausch- und Unterstützungsmaßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50).

Beschluss 2001/924/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Ausdehnung des Beschlusses über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 55).

Beschluss 2006/75/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung („Pericles-Programm“) (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 40).

Beschluss 2006/76/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/75/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 42).

Beschluss 2006/849/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 28).

Beschluss 2006/850/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/849/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 30).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 1998 an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank: „Schutz des Euro — Fälschungsbekämpfung“ (KOM(1998) 474 endgültig).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 1998 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank: „Schutz des Euro — Fälschungsbekämpfung“ (ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 39).

01 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

01 02 77 01
Vorbereitende Maßnahme — Kapazitäts- und Institutionenaufbau zur Unterstützung der Durchführung der Wirtschaftsreformen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

2 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme dient zur Finanzierung der Unterstützung von Mitgliedstaaten bei der Umsetzung wichtiger Reformen in den Bereichen Haushaltspolitik, wachstumsfördernde öffentliche Verwaltung und Wettbewerbsfähigkeit.

Diese Unterstützung zielt auf die Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Reformen und dem Ausbau der öffentlichen Organe ab. Der Schwerpunkt sollte insbesondere auf haushaltspolitischen, strukturellen und institutionellen Reformen liegen, die im Rahmen der regelmäßigen makroökonomischen Überwachung in der Union (bei der Durchführung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms, während einer verstärkten Überwachung oder aber während der Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms) als Prioritäten ermittelt wurden. Diese Unterstützung kann von allen Mitgliedstaaten beantragt werden und wird von der Kommission gewährt.

Nationale und internationale öffentliche Organisationen mit großer Sachkenntnis im Bereich Kapazitäts- und Institutionenaufbau sowie private Wirtschaftsteilnehmer können im Rahmen dieser Maßnahme Mittel zur Durchführung technischer Hilfsprogramme und -projekte nutzen. Auch können die Mittel zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit den Vorbereitungsphasen solcher Programme und Projekte (Programmplanung, Ermittlung und Ausformulierung) sowie mit der Überwachung, Bewertung, Prüfung und Kontrolle während und nach der Durchführung verwendet werden. Ferner können aus diesen Mitteln kurzfristige technische Hilfe, Partnerschaften (Twinning) zwischen Behörden sowie Unterstützungsausgaben für solche Tätigkeiten (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Seminare, Studien) finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 01 03 —   INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 03

INTERNATIONALE WIRTSCHAFTS- UND FINANZFRAGEN

01 03 01

Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitute

01 03 01 01

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

4

0,—

0,—

 

01 03 01 02

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 01 03 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

01 03 02

Makrofinanzielle Hilfe

4

79 669 000

79 669 000

77 955 000

74 218 061

38 181 874,—

179 806,15

0,23

01 03 03

Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

01 03 04

Garantie für Euratom-Anleihen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in Drittstaaten

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

01 03 05

Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank und Darlehensgarantien für Transaktionen in Drittstaaten

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

01 03 06

Mittel für den Garantiefonds

4

257 121 792

257 121 792

144 409 518

144 409 518

58 432 294,—

58 432 294,—

22,73

 

Kapitel 01 03 — Total

 

336 790 792

336 790 792

222 364 518

218 627 579

96 614 168,—

58 612 100,15

17,40

01 03 01
Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitute

01 03 01 01
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Aus diesem Posten erfolgt die Finanzierung der eingezahlten Anteile der Union am gezeichneten Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 90/674/EWG des Rates vom 19. November 1990 über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (ABl. L 372 vom 31.12.1990, S. 1).

Beschluss 97/135/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 15).

Beschluss Nr. 1219/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung des Kapitals (ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 1).

01 03 01 02
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung des von der Union gezeichneten Kapitals in der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

Die EBWE verfügt derzeit über eine Kapitalbasis von 29 674 000 000 EUR, das von der Union gezeichnete Kapital beläuft sich auf insgesamt 900 440 000 EUR (3 %). Die eingezahlten Anteile des gezeichneten Kapitals belaufen sich auf 187 810 000 EUR, sodass noch 712 630 000 EUR des gezeichneten Kapitals abgerufen werden können.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 90/674/EWG des Rates vom 19. November 1990 über den Abschluss des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (ABl. L 372 vom 31.12.1990, S. 1).

Beschluss 97/135/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 15).

Beschluss Nr. 1219/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung des Kapitals (ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 1).

01 03 02
Makrofinanzielle Hilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

79 669 000

79 669 000

77 955 000

74 218 061

38 181 874,—

179 806,15

Erläuterungen

Makrofinanzhilfen (MFA) sind eine Form der finanziellen Hilfe der Union für Partnerländer, die von einer Zahlungsbilanzkrise betroffen sind. MFA sind für Länder konzipiert, die der Union geografisch, wirtschaftlich und politisch nahe stehen. Dazu gehören Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder sowie unter bestimmten Umständen Drittländer. Grundsätzlich können nur Länder, die einem Programm des Internationalen Währungsfonds unterliegen, MFA erhalten.

MFA werden nur ausnahmsweise und auf Fall-zu-Fall-Basis mobilisiert, um Länder bei der Bewältigung von ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu unterstützen. Ziel ist es, eine tragfähige Außenfinanzierung wiederherzustellen und gleichzeitig wirtschaftliche Anpassungen und Strukturreformen anzustoßen.

Während MFA in Form von mittel-/langfristigen Darlehen oder Zuschüssen oder einer Kombination dieser Komponenten gewährt werden können, deckt dieser Artikel lediglich das Zuschusselement von MFA-Maßnahmen ab.

Die bei diesem Artikel veranschlagten Mittel werden auch ausgeführt, um die Kosten im Zusammenhang mit MFA-Maßnahmen zu decken, insbesondere i) Kosten bei der Durchführung von operativen Bewertungen in den Empfängerländern, um hinreichende Gewähr für das Funktionieren der Verwaltungsverfahren und Finanzkreisläufe zu erhalten, ii) Kosten für Ex-post-Evaluierungen von MFA-Maßnahmen und iii) Kosten im Zusammenhang mit Komitologieanforderungen.

Die Kommission wird die Haushaltsbehörde regelmäßig über die makroökonomische Lage der Empfängerländer unterrichten und legt alljährlich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung der MFA vor.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung werden aus den bei Artikel 5 5 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

Beschluss Nr. 388/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 1).

Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15).

Beschluss Nr. 1025/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik (ABl. L 283 vom 25.10.2013, S. 1).

01 03 03
Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung von Kapital, Zinsen und Nebenkosten) für die aufgrund der nachstehenden Beschlüsse gewährten Darlehen leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine langfristige Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59) mit einem Kapitalbetrag von 40 000 000 EUR.

Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57) mit einem Kapitalbetrag von maximal 30 000 000 EUR in Form eines Darlehens mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren.

Beschluss 1999/732/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 29) mit einem Kapitalbetrag von maximal 200 000 000 EUR.

Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31) mit einem Kapitalbetrag von maximal 50 000 000 EUR.

Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11) mit einem Kapitalbetrag von maximal 245 000 000 EUR.

Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38).

Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25).

Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28).

Beschluss 2003/825/EG des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien und zur Gewährung einer weiteren Finanzhilfe für Serbien und Montenegro (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 28).

Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).

Beschluss 2004/861/EG des Rates vom 7. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2002/883/EG des Rates über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 80).

Beschluss 2004/862/EG des Rates vom 7. Dezember 2004 über eine Finanzhilfe für Serbien und Montenegro und zur Änderung des Beschlusses 2002/882/EG über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 81).

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

Beschluss 2009/890/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 3).

Beschluss 2009/891/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 6).

Beschluss 2009/892/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Serbien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 9).

Beschluss Nr. 388/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über eine Mikrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 1).

Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15).

Beschluss Nr. 1025/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik (ABl. L 283 vom 25.10.2013, S. 1).

Beschluss Nr. 1351/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 4).

Beschluss 2014/215/EU des Rates vom 14. April 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 85).

Beschluss Nr. 534/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 9).

Beschluss (EU) 2015/601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 100 vom 17.4.2015, S. 1).

01 03 04
Garantie für Euratom-Anleihen zur Finanzierung der Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit der Kernkraftanlagen in Drittstaaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung von Kapital, Zinsen und Nebenkosten) leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Wie bei Artikel 01 04 03 angegeben, beläuft sich der Gesamtbetrag der Euratom-Anleihen für Mitgliedstaaten und Drittländer auf maximal 4 000 000 000 EUR.

Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

Zur Rechtsgrundlage der Euratom-Darlehen siehe Erläuterungen zu Artikel 01 04 03.

01 03 05
Garantie der Europäischen Union für Darlehen der Europäischen Investitionsbank und Darlehensgarantien für Transaktionen in Drittstaaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Gemäß dem Beschluss des Rates vom 8. März 1977 übernimmt die Union die Garantie für Darlehen, die im Rahmen der finanziellen Verpflichtungen der Union gegenüber den Ländern des Mittelmeerraums von der Europäischen Investitionsbank (EIB) gewährt werden.

Aufgrund des genannten Beschlusses wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der EIB am 30. Oktober 1978 (Brüssel) und am 10. November 1978 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge eine globale Garantie in Höhe von 75 % der gesamten Mittel für Darlehen in folgenden Ländern gewährt wird: Malta, Tunesien, Algerien, Marokko, Portugal (Finanzprotokoll, Soforthilfe), Türkei, Zypern, Syrien, Israel, Jordanien, Ägypten, ehemaliges Jugoslawien und Libanon.

Aufgrund des Beschlusses 90/62/EWG wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der EIB am 24. April 1990 (Brüssel) und am 14. Mai 1990 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag für die Darlehen an Ungarn und Polen unterzeichnet, sowie am 31. Juli 1991 in Brüssel und Luxemburg eine Ausweitung dieses Vertrags auf die Darlehen an die Tschechoslowakei, Rumänien und Bulgarien.

Aufgrund des Beschlusses 93/696/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 22. Juli 1994 (Brüssel) und am 12. August 1994 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Gemäß den Bestimmungen der Beschlüsse 93/115/EWG und 96/723/EG übernimmt die Union die Garantie für die Darlehen, die von der EIB fallweise in Ländern Lateinamerikas und Asiens vergeben werden, mit denen die Europäische Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat. Auf der Grundlage des Beschlusses 93/115/EWG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 4. November 1993 (Brüssel) und am 17. November 1993 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet. Auf der Grundlage des Beschlusses 96/723/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 18. März 1997 (Brüssel) und am 26. März 1997 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 95/207/EG übernimmt die Union die Garantie für die Darlehen, die von der EIB fallweise in Südafrika vergeben werden. Aufgrund des Beschlusses 95/207/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 4. Oktober 1995 (Brüssel) und am 16. Oktober 1995 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 25. Juli 1997 (Brüssel) und am 29. Juli 1997 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 70 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 24. Januar 2000 (Brüssel) und am 17. Januar 2000 (Luxemburg) ein 2005 zuletzt verlängerter Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die EIB soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Aufgrund des Beschlusses 2001/777/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 6. Mai 2002 (Brüssel) und am 7. Mai 2002 (Luxemburg) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, der eine 100-prozentige Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension vorsieht. Die Gesamtgarantieleistung ist auf 100 000 000 EUR beschränkt.

Aufgrund des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 9. Dezember 2005 (Luxemburg) und am 21. Dezember 2005 (Brüssel) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, der eine 100-prozentige Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus vorsieht. Die Gesamtgarantieleistung ist auf 500 000 000 EUR beschränkt. Dieser Höchstbetrag galt bis zum 31. Januar 2007. Da die EIB den genannten Höchstbetrag bei Ablauf dieser Frist nicht ausgeschöpft hat, verlängerte sich die Geltungsdauer automatisch um weitere sechs Monate.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB am 1. August 2007 (Luxemburg) und am 29. August 2007 (Brüssel) ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt wird. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG.

Aufgrund des Beschlusses Nr. 633/2009/EG wurde am 28. Oktober 2009 eine Änderung des am 1. August 2007 (Luxemburg) und am 29. August 2007 (Brüssel) unterzeichneten Bürgschaftsvertrags zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EIB unterzeichnet. Die Garantieleistung der Union ist auf 65 % des Gesamtbetrags der ausgezahlten Darlehen und gewährten Garantien begrenzt. Der Höchstbetrag für Finanzierungen der EIB, abzüglich annullierter Beträge, darf 27 800 000 000 EUR nicht überschreiten, die sich aus einem Basishöchstbetrag von 25 800 000 000 EUR und einem fakultativen Mandat von 2 000 000 000 EUR zusammensetzen. Dieser Höchstbetrag galt bis zum 31. Oktober 2011.

Aufgrund des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU wurde zwischen der Europäischen Union und der EIB am 22. November 2011 in Luxemburg und in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet. Die von der Union gewährte Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der eröffneten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt. Der Höchstbetrag für Finanzierungen der EIB, abzüglich annullierter Beträge, darf 29 484 000 000 EUR nicht überschreiten, die sich aus einem Basishöchstbetrag von 27 484 000 000 EUR und einem Mandat zum Klimawandel von 2 000 000 000 EUR zusammensetzen. Dieser Höchstbetrag gilt ab dem 1. Februar 2007 und endet am 31. Dezember 2013 mit einer Verlängerung bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses.

Aufgrund des Beschlusses Nr. 466/2014/EU wurde zwischen der Europäischen Union und der EIB am 22. Juli 2014 in Luxemburg und am 25. Juli 2014 in Brüssel ein Bürgschaftsvertrag unterzeichnet. Die von der Union gewährte Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten und garantierten Beträge, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt. Der Höchstbetrag für Finanzierungen der EIB unter der von der Union gewährten Garantie, abzüglich annullierter Beträge, darf 30 000 000 000 EUR nicht überschreiten, die sich aus einem Basishöchstbetrag von 27 000 000 000 EUR und einem fakultativen Mandat von 3 000 000 000 EUR zusammensetzen. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über die gesamte oder teilweise Aktivierung des fakultativen Mandats. Die von der Union gewährte Garantie deckt Finanzierungen der EIB ab, die im Zeitraum vom 25. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 unterzeichnet wurden; dieser Zeitraum verlängert sich um 6 Monate, wenn das Europäische Parlament und der Rat bis Ende 2020 keinen neuen Beschluss über eine Garantieleistung der Union für Verluste der EIB aus Finanzierungen zur Unterstützung von Vorhaben außerhalb der Union angenommen haben.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst (Rückzahlung von Kapital, Zinsen und Nebenkosten) für die von der EIB gewährten Darlehen leisten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 8. März 1977 (Mittelmeerprotokolle).

Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).

Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau in Libanon).

Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).

Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn, Polen, der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68).

Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).

Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantie der Gemeinschaft gegenüber der Europäischen Investitionsbank bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).

Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Gewährung einer Gemeinschaftsgarantie an die Europäische Investitionsbank bei Verlusten aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).

Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).

Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).

Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).

Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, El Salvador, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (Mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens sowie Südafrika) (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20).

Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27).

Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11).

Beschluss 2006/174/EG des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG, damit die Malediven nach der Flutwelle im Indischen Ozean von Dezember 2004 in die Liste der Länder aufgenommen werden, für die der genannte Beschluss gilt (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26).

Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2001, S. 1).

Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).

01 03 06
Mittel für den Garantiefonds

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

257 121 792

144 409 518

58 432 294,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Einzahlungen in den Garantiefonds entsprechend seinem Dotierungsmechanismus, zur Deckung der operativen Kosten der Fondsverwaltung und für die externe Evaluierung im Rahmen der Zwischenbewertung des Mandats der EIB in Drittländern bestimmt.

Im Einklang mit Artikel 21 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 10 des Beschlusses Nr. 466/2014/EU können die zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 8 1 0 des Einnahmenplans zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel bei diesem Artikel führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).

KAPITEL 01 04 —   FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01 04

FINANZOPERATIONEN UND -INSTRUMENTE

01 04 01

Europäischer Investitionsfonds

01 04 01 01

Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

1,1

41 000 000

41 000 000

50 000 000

43 514 489

42 517 445,55

42 517 445,55

103,70

01 04 01 02

Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 01 04 01 — Subtotal

 

41 000 000

41 000 000

50 000 000

43 514 489

42 517 445,55

42 517 445,55

103,70

01 04 02

Nukleare Sicherheit — Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

241 972,—

 

01 04 03

Garantie für Euratom-Anleihen

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

01 04 04

Garantie für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

01 04 05

Dotierung des EFSI-Garantiefonds

1,1

2 030 000 000

500 000 000

1 350 000 000

p.m.

 

 

 

01 04 06

Artikel 01 04 06 — Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) und Europäisches Investitionsprojektportal (EIPP)

1,1

20 000 000

20 000 000

10 000 000

10 000 000

 

 

 

01 04 07

An den Europäischen Investitionsfonds zu zahlende Entgelte für eine verstärkte Unterstützung im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen

1,1

5 000 000

5 000 000

 

 

 

 

 

01 04 51

Abschluss früherer Programme im Bereich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (aus der Zeit vor 2014)

1,1

p.m.

96 000 000

p.m.

100 267 609

0,—

107 355 405,—

111,83

01 04 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

01 04 77 01

Pilotprojekt — Stärkung von Zusammenarbeit und Synergien zwischen nationalen Förderbanken zur Unterstützung der langfristigen Finanzierung der Realwirtschaft

1,1

p.m.

250 000

500 000

250 000

 

 

 

01 04 77 02

Pilotprojekt — Verwaltung von Staatsvermögen

1,1

1 000 000

400 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 01 04 77 — Subtotal

 

1 000 000

650 000

500 000

250 000

 

 

 

 

Kapitel 01 04 — Total

 

2 097 000 000

662 650 000

1 410 500 000

154 032 098

42 517 445,55

150 114 822,55

22,65

01 04 01
Europäischer Investitionsfonds

01 04 01 01
Europäischer Investitionsfonds — Bereitstellung der eingezahlten Anteile am gezeichneten Kapital

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

41 000 000

41 000 000

50 000 000

43 514 489

42 517 445,55

42 517 445,55

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Finanzierung der Bereitstellung der eingezahlten Anteile am von der Union gezeichneten Kapital.

Der Europäische Investitionsfonds (EIF) wurde 1994 gegründet. Seine Gründungsmitglieder waren die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, die Europäische Investitionsbank (EIB) und mehrere Finanzinstitute. Die Beteiligung der Union am EIF ist derzeit im Beschluss 94/375/EG geregelt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

Beschluss Nr. 562/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 1).

01 04 01 02
Europäischer Investitionsfonds — Abrufbarer Teil des gezeichneten Kapitals

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Aus diesem Posten werden die im Bedarfsfall abgerufenen Restmittel des von der Union gezeichneten Kapitals finanziert.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/375/EG des Rates vom 6. Juni 1994 über die Mitgliedschaft der Gemeinschaft im Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 173 vom 7.7.1994, S. 12).

Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5).

Beschluss Nr. 562/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 1).

01 04 02
Nukleare Sicherheit — Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

241 972,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Artikels dienen der Finanzierung der erforderlichen technischen und rechtlichen Unterstützungsmaßnahmen bei der Evaluierung der sicherheits- und umwelttechnischen sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte der Projekte, für die eine Finanzierung in Form eines Euratom-Darlehens beantragt wurde, einschließlich Untersuchungen seitens der Europäischen Investitionsbank (EIB). Die betreffenden Maßnahmen sollen außerdem Hilfestellung beim Abschluss und der Durchführung der Darlehensverträge leisten.

Die in diesem Artikel veranschlagten Mittel werden auch verwendet, um die der Union entstehenden Kosten beim Abschluss und bei der Durchführung von Transaktionen im Zusammenhang mit Anleihe- und Darlehenstransaktionen von Euratom zu decken oder zeitweise vorzufinanzieren.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung werden aus den bei Artikel 5 5 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

01 04 03
Garantie für Euratom-Anleihen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Der Anleihen-Höchstbetrag beträgt 4 000 000 000 EUR; davon werden 500 000 000 EUR mit Beschluss 77/270/Euratom, 500 000 000 EUR mit Beschluss 80/29/Euratom, 1 000 000 000 EUR mit Beschluss 82/170/Euratom, 1 000 000 000 EUR mit Beschluss 85/537/Euratom und 1 000 000 000 EUR mit Beschluss 90/212/Euratom genehmigt.

Bei diesem Artikel wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Eine eigene Anlage zu diesem Teil des Ausgabenplans dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

Beschluss 77/271/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 11).

Beschluss 80/29/Euratom des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 12 vom 17.1.1980, S. 28).

Beschluss 82/170/Euratom des Rates vom 15. März 1982 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Höchstbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 78 vom 24.3.1982, S. 21).

Beschluss 85/537/Euratom des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Höchstbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (ABl. L 334 vom 12.12.1985, S. 23).

Beschluss 90/212/Euratom des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom zur Durchführung des Beschlusses 77/270/Euratom zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 112 vom 3.5.1990, S. 26).

01 04 04
Garantie für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

Erläuterungen

Unter diesem Artikel werden nur dann Mittel eingestellt, wenn die Europäische Investitionsbank mehr Mittel aus dem EFSI-Garantiefonds abruft als im Garantiefonds verfügbar sind. Dabei sind die Verordnung (EU) 2015/1017, die diesbezügliche Vereinbarung der Bank mit der Kommission und die darin festgelegten Verfahren maßgeblich.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 26. November 2014 — Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final).

01 04 05
Dotierung des EFSI-Garantiefonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 030 000 000

500 000 000

1 350 000 000

p.m.

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Einzahlungen in den EFSI-Garantiefonds entsprechend der Verordnung (EU) 2015/1017 und den darin festgelegten Verfahren. Mit dieser Dotierung soll insbesondere sichergestellt werden, dass der Haushaltsplan ordnungsgemäß ausgeführt werden kann, falls die EFSI-Garantie in Anspruch genommen wird.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 26. November 2014 — Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final).

01 04 06
Artikel 01 04 06 — Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) und Europäisches Investitionsprojektportal (EIPP)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 000 000

20 000 000

10 000 000

10 000 000

 

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die finanzielle Unterstützung der Europäischen Investitionsbank bei der Einrichtung und Umsetzung der EIAH im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/1017, indem u. a. eine beratende Unterstützung für Projektträger, einschließlich technischer Beratung bei der Nutzung und Auflegung der Finanzinstrumente zur Verfügung gestellt wird;

Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung, Entwicklung, Verwaltung, Unterstützung, Wartung und des Hosting des EIPP sowie Markenentwicklungs- und Kommunikationskosten.

Etwaige Einnahmen aus den Gebühren, die den Projektträgern im Zusammenhang mit dem EIPP in Rechnung gestellt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 26. November 2014 — Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final).

01 04 07
An den Europäischen Investitionsfonds zu zahlende Entgelte für eine verstärkte Unterstützung im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 000 000

5 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Der Europäische Investitionsfonds (EIF) wird den KMU-Teil des Europäischen Fonds für strategische Investitionen durchführen, der die Finanzierung von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung über Darlehen und Beteiligungskapital unterstützen wird. Der EIF wird Anspruch auf Verwaltungsentgelte für die Durchführung des KMU-Teils haben. Gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 werden die an den EIF zu zahlenden Entgelte in erster Linie durch die mit dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen erzielten Einnahmen gedeckt. Sind die Einnahmen jedoch nicht ausreichend, um die an den EIF zu zahlenden Entgelte zu decken, wird der übrige Bedarf aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bestritten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 26. November 2014 — Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final).

01 04 51
Abschluss früherer Programme im Bereich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

96 000 000

p.m.

100 267 609

0,—

107 355 405,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Obwohl die Geltungsdauer der Mittelbindungen inzwischen abgelaufen ist, müssen diese Fazilitäten mehrere Jahre lang für erforderliche Zahlungen für Investitionen und die Einhaltung von Garantieverpflichtungen aufrechterhalten werden. Daher bleiben die Melde- und Überwachungsvorschriften bis zum Auslaufen der Fazilitäten bestehen.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus den Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) Anwendung.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, verwendet werden.

Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Etwaige Einnahmen und Rückzahlungen aus Treuhandkonten, die unter Artikel 5 2 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, werden wieder in den Gesamthaushalt der Union zurückgeführt oder auf die nachfolgenden Finanzinstrumente im Rahmen der EU-Instrumente für die Beteiligungsfinanzierung von Forschung und Innovation im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder aber auf die Eigenkapital-Fazilität für die Wachstumsphase im Rahmen von COSME übertragen. Dies hat auf Einzelfallbasis und im Einklang mit der Haushaltsordnung sowie den Verordnungen (EU) Nr. 1287/2013 und (EU) Nr. 1290/2013 zu erfolgen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).

Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

01 04 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

01 04 77 01
Pilotprojekt — Stärkung von Zusammenarbeit und Synergien zwischen nationalen Förderbanken zur Unterstützung der langfristigen Finanzierung der Realwirtschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

250 000

500 000

250 000

 

 

Erläuterungen

Nationale (und regionale) Förderbanken (NPB) werden gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) als wichtige Akteure zur Finanzierung langfristiger Projekte auf europäischer Ebene angesehen. In der Mitteilung der Kommission vom 27. März 2014 über die langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft — einer Folgemaßnahme zum Grünbuch — wurde bekräftigt, dass „während der Konsultation […] der Ruf nach mehr gemeinsamen nationalen oder multinationalen Initiativen der Union im Hinblick auf die Förderung der Zusammenarbeit und der Synergien zwischen dem Unionshaushalt und EIB/EIF, multilateralen Entwicklungsbanken und nationalen Förderbanken laut [wurde]“. In der gleichen Mitteilung verpflichtete sich die Kommission, „wie vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom Juni 2013 gefordert, zur Zusammenarbeit nationaler Förderbanken [zu] ermutigen, diese Zusammenarbeit [zu] beobachten und dem Rat auf seiner Tagung im Dezember 2014 Bericht [zu] erstatten“.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, der Kommission die Entwicklung eines Pilotprojekts zu ermöglichen, um mittels sichtbarer Unterstützung aus dem Unionshaushalt ein strukturiertes Netz nationaler und regionaler Förderbanken mit Sitz in den Mitgliedstaaten aufzubauen, um ihre Zusammenarbeit zu fördern und das Ziel der langfristigen Finanzierung der Realwirtschaft zu verwirklichen und so langfristiges Wachstum, Wohlbefinden und Beschäftigung in Europa zu fördern. Eine derartige Zusammenarbeit wird den Austausch von bewährten Verfahren fördern und dazu beitragen, innovative Systeme zu entwickeln, um privates Kapital in KMU und Projekte von öffentlichem Interesse wie Investitionen in materielle und immaterielle Infrastrukturen, insbesondere in den am stärksten von Rezession und Arbeitslosigkeit betroffenen Regionen, zu leiten.

Zu diesem Zweck umfasst das Projekt folgende Tätigkeiten:

Förderung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren unter den Teilnehmern und zwischen Teilnehmern und europäischen Organen durch Sitzungen, Seminare und Veröffentlichungen;

Einleitung von Forschungsprogrammen und Organisation von Konferenzen für die Teilnehmer;

Entwicklung von Initiativen zur Förderung des Konzepts langfristiger Investitionen innerhalb des Wirtschafts- und Finanzsektors;

Förderung der Beseitigung von Hindernissen und der Entwicklung von Anreizen zur Begünstigung von langfristigen Investitionen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

01 04 77 02
Pilotprojekt — Verwaltung von Staatsvermögen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

400 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit diesem Pilotprojekt soll die Restrukturierung bzw. Privatisierung von Unternehmen und anderen Vermögenswerten der öffentlichen Hand und der Gemeinden gefördert werden, um die Wettbewerbsfähigkeit und den Binnenmarkt zu stärken.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 02

BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU“

142 672 092

142 672 092

137 942 472

137 942 472

147 481 524,06

147 481 524,06

02 02

PROGRAMM FÜR DIE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT VON UNTERNEHMEN UND KMU (COSME)

291 507 692

162 988 600

288 603 548

214 798 246

250 616 864,63

123 328 785,48

02 03

BINNENMARKT FÜR WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

120 961 000

118 305 000

57 545 000

48 325 160

48 605 418,22

42 885 695,59

02 04

HORIZONT 2020 — FORSCHUNG ZU UNTERNEHMEN

271 047 805

342 633 544

275 857 405

297 021 123

292 577 154,94

260 439 332,34

02 05

EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

876 057 400

547 888 400

1 083 990 000

886 048 989

1 387 075 693,57

1 187 030 598,80

02 06

EUROPÄISCHES ERDBEOBACHTUNGSPROGRAMM

583 567 000

580 000 000

553 870 000

509 796 595

360 721 236,93

243 321 753,53

 

Titel 02 — Total

2 285 812 989

1 894 487 636

2 397 808 425

2 093 932 585

2 487 077 892,35

2 004 487 689,80

KAPITEL 02 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

02 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU“

02 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“

5,2

91 416 624

89 939 993

92 647 859,22

101,35

02 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“

02 01 02 01

Externes Personal

5,2

7 718 931

5 572 584

6 270 353,81

81,23

02 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

5 290 863

3 931 053

4 063 253,83

76,80

 

Artikel 02 01 02 — Subtotal

 

13 009 794

9 503 637

10 333 607,64

79,43

02 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“

5,2

5 834 308

5 709 934

6 691 762,14

114,70

02 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“

02 01 04 01

Unterstützungsausgaben für das Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME)

1,1

3 363 000

3 749 000

4 321 513,32

128,50

02 01 04 02

Unterstützungsausgaben für die Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften

1,1

160 000

160 000

159 567,29

99,73

02 01 04 03

Unterstützungsausgaben für die Europäischen Satellitennavigationsprogramme

1,1

3 400 000

3 400 000

3 447 732,49

101,40

02 01 04 04

Unterstützungsausgaben für das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus)

1,1

2 600 000

2 500 000

2 499 821,02

96,15

 

Artikel 02 01 04 — Subtotal

 

9 523 000

9 809 000

10 428 634,12

109,51

02 01 05

Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“

02 01 05 01

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1,1

8 517 385

8 964 139

8 655 436,59

101,62

02 01 05 02

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

1,1

2 405 948

2 816 592

3 115 886,98

129,51

02 01 05 03

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

1,1

3 179 000

3 045 000

8 982 337,37

282,55

 

Artikel 02 01 05 — Subtotal

 

14 102 333

14 825 731

20 753 660,94

147,16

02 01 06

Exekutivagenturen

02 01 06 01

Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Programm Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (Cosme)

1,1

8 786 033

8 154 177

6 626 000,—

75,42

 

Artikel 02 01 06 — Subtotal

 

8 786 033

8 154 177

6 626 000,—

75,42

 

Kapitel 02 01 — Total

 

142 672 092

137 942 472

147 481 524,06

103,37

02 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

91 416 624

89 939 993

92 647 859,22

02 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“

02 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

7 718 931

5 572 584

6 270 353,81

02 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 290 863

3 931 053

4 063 253,83

02 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 834 308

5 709 934

6 691 762,14

02 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“

02 01 04 01
Unterstützungsausgaben für das Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 363 000

3 749 000

4 321 513,32

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 02 02.

02 01 04 02
Unterstützungsausgaben für die Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

160 000

160 000

159 567,29

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 02 03 02.

02 01 04 03
Unterstützungsausgaben für die Europäischen Satellitennavigationsprogramme

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 400 000

3 400 000

3 447 732,49

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 02 05.

02 01 04 04
Unterstützungsausgaben für das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 600 000

2 500 000

2 499 821,02

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Sie können auch die Ausgaben für Aktivitäten betreffend das Nutzerforum decken, das durch Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1) eingerichtet wurde.

Zu den bei diese Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 02 06.

02 01 05
Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU“

02 01 05 01
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

8 517 385

8 964 139

8 655 436,59

Erläuterungen

Vormals Posten 02 01 05 01 (teilweise)

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den genehmigten Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut sind, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut sind.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 02 04.

02 01 05 02
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 405 948

2 816 592

3 115 886,98

Erläuterungen

Vormals Posten 02 01 05 02 (teilweise)

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im nicht nuklearen Bereich betraut ist, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten externen Personals.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 02 04.

02 01 05 03
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 179 000

3 045 000

8 982 337,37

Erläuterungen

Vormals Posten 02 01 05 03 (teilweise)

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich an Delegationen der Union entsandtes Personal, die für die gesamte Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im nicht nuklearen Bereich anfallen.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt, wie z. B. Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 02 04.

02 01 06
Exekutivagenturen

02 01 06 01
Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Programm Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (Cosme)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

8 786 033

8 154 177

6 626 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen ihrer Aufgabe bei der Verwaltung von Maßnahmen anfallen, die Teil des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME) sind.

Zu den bei diese Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

Verweise

Beschluss Nr. 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85).

Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der „Exekutivagentur für intelligente Energie“ in die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52).

Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der „Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen“ und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73).

Beschluss der Kommission C(2013) 9414 vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse an die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union in den Bereichen Energie, Umwelt, Klimapolitik, Wettbewerbsfähigkeit und KMU, Forschung und Innovation, IKT, Meerespolitik und Fischerei, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln.

KAPITEL 02 02 —   PROGRAMM FÜR DIE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT VON UNTERNEHMEN UND KMU (COSME)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 02

PROGRAMM FÜR DIE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT VON UNTERNEHMEN UND KMU (COSME)

02 02 01

Förderung unternehmerischer Initiative und Verbesserung von Wettbewerbsfähigkeit und Marktzugang der Unternehmen der Union

1,1

110 264 720

47 905 000

108 561 823

72 183 633

106 139 750,63

7 386 694,85

15,42

02 02 02

Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln für Form von Eigen- und Fremdkapital

1,1

172 842 972

100 000 000

174 791 725

99 027 161

140 787 114,—

74 244 830,—

74,24

02 02 51

Abschluss früherer Programme im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und unternehmerische Initiative

1,1

p.m.

6 200 000

p.m.

37 284 452

0,—

36 819 162,40

593,86

02 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

02 02 77 02

Pilotprojekt — Erasmus für junge Unternehmer

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

02 02 77 03

Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für junge Unternehmer

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

753 039,—

 

02 02 77 06

Vorbereitende Maßnahme — Nachhaltiger Fremdenverkehr

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

02 02 77 07

Vorbereitende Maßnahme — Sozialtourismus in Europa

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

02 02 77 08

Vorbereitende Maßnahme — Förderung europäischer und transnationaler Tourismusprodukte mit besonderem Schwerpunkt auf Kultur- und Industrieprodukten

1,1

p.m.

825 000

p.m.

1 252 000

2 000 000,—

1 345 772,87

163,12

02 02 77 09

Vorbereitende Maßnahme — Barrierefreier Tourismus

1,1

p.m.

490 600

p.m.

305 000

690 000,—

603 799,92

123,07

02 02 77 10

Vorbereitende Maßnahme — Euromed — Innovationen von Unternehmern für den Wandel

1,1

p.m.

490 000

p.m.

1 310 000

0,—

1 178 145,49

240,44

02 02 77 11

Pilotprojekt — Erleichterung des Zugangs von Handwerkern und kleinen Bauunternehmen zu Versicherungen, um die Innovation und die Förderung umweltfreundlicher Technologien in der Europäischen Union anzukurbeln

1,1

p.m.

143 000

p.m.

374 000

0,—

285 738,—

199,82

02 02 77 12

Pilotprojekt — Europäisches Kompetenznetz „seltene Erden“

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

337 000

0,—

0,—

 

02 02 77 13

Pilotprojekt — Entwicklung der europäischen „Gebiete für die Kreativwirtschaft“

3

p.m.

285 000

p.m.

350 000

0,—

148 021,53

51,94

02 02 77 14

Pilotprojekt — Rasche und effiziente Beitreibung ausstehender Forderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit grenzüberschreitender Tätigkeit

3

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

563 581,42

 

02 02 77 16

Pilotprojekt — Die Zukunft des verarbeitenden Gewerbes

1,1

p.m.

800 000

1 000 000

500 000

1 000 000,—

0,—

0

02 02 77 17

Pilotprojekt —Übertragungen von Unternehmen an Arbeitnehmer und Genossenschaftsmodell: Sicherung des dauerhaften Bestands von KMU

1,1

p.m.

350 000

500 000

250 000

 

 

 

02 02 77 18

Pilotprojekt — Weibliche Business Angels

1,1

1 200 000

900 000

1 000 000

250 000

 

 

 

02 02 77 19

Pilotprojekt — Weltverbindender Tourismus

1,1

p.m.

250 000

750 000

375 000

 

 

 

02 02 77 20

Pilotprojekt — Maßnahmen für die wirtschaftliche Konvergenz der Regionen der EU

1,1

p.m.

150 000

500 000

250 000

 

 

 

02 02 77 21

Vorbereitende Maßnahme — Länderübergreifendes europäisches Tourismusangebot mit Kulturbezug

1,1

p.m.

600 000

1 500 000

750 000

 

 

 

02 02 77 22

Pilotprojekt – Auf dem Weg zu einer Wirtschaft des Teilens für produzierende Unternehmen in Europa: Senkung des Betriebsvermögens und von Kosten durch cloud-basierte, synergie- und integrationsfördernde Plattformen

1,1

500 000

250 000

 

 

 

 

 

02 02 77 23

Pilotprojekt — Youth on the SPOT — Besondere Partnerschaft für den Tourismus

1,1

500 000

250 000

 

 

 

 

 

02 02 77 24

Pilotprojekt — Die Marke „Reiseziel Europa“ — Förderung Europas im Bereich Tourismus

1,1

500 000

250 000

 

 

 

 

 

02 02 77 25

Pilotprojekt — Ausbau der unternehmerischen Fähig- und Fertigkeiten junger Migranten

1,1

2 200 000

1 100 000

 

 

 

 

 

02 02 77 26

Pilotprojekt — Initiative für Unternehmensgründungen im Bereich der kollaborativen Wirtschaft (Sharing Economy): Finanzierung des europäischen Unternehmertums der Zukunft

1,1

2 500 000

1 250 000

 

 

 

 

 

02 02 77 27

Pilotprojekt — Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit und Einrichtung von Genossenschaften zur Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten in der EU

1,1

500 000

250 000

 

 

 

 

 

02 02 77 28

Pilotprojekt — KMU-Instrument zur Förderung der Beteiligung von Frauen

1,1

500 000

250 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 02 02 77 — Subtotal

 

8 400 000

8 883 600

5 250 000

6 303 000

3 690 000,—

4 878 098,23

54,91

 

Kapitel 02 02 — Total

 

291 507 692

162 988 600

288 603 548

214 798 246

250 616 864,63

123 328 785,48

75,67

02 02 01
Förderung unternehmerischer Initiative und Verbesserung von Wettbewerbsfähigkeit und Marktzugang der Unternehmen der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

110 264 720

47 905 000

108 561 823

72 183 633

106 139 750,63

7 386 694,85

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zur Förderung der unternehmerischen Initiative und zur Hilfestellung bei Gründung und Wachstum von KMU.

Die Maßnahmen umfassen insbesondere:

Netzwerke, die eine Vielfalt von Beteiligten zusammenführen,

Projekte für die erste gewerbliche Anwendung,

Analysen, Entwicklung und Koordinierung von Politiken mit Teilnehmerländern,

Studien über die geschlechtsbezogene Diskriminierung im Zusammenhang mit weiblichem Unternehmertum und Maßnahmen zur Förderung von Frauen als Unternehmerinnen,

Informationsaustausch und -verbreitung sowie Sensibilisierung,

Förderung gemeinsamer Aktionen von Mitgliedstaaten oder Regionen sowie weiterer Maßnahmen des Programms COSME.

Die Union stellt Unterstützung für Initiativen wie das „Enterprise Europe Network“ und für die Maßnahmen zur Förderung der unternehmerischen Initiative bereit. Sie fördert auch Projekte für erste Anwendungen oder zur gewerblichen Verwertung von Technologien, Verfahren oder Produkten (beispielsweise im Bereich neuer Unternehmenskonzepte bei Verbrauchsgütern), die für die Union von Interesse sind und sich in technischer Hinsicht bereits bewährt haben, aber wegen der Restrisiken keine nennenswerten Marktanteile gewinnen konnten. Diese Projekte werden so konzipiert, dass ihre breitere Verwendung in den teilnehmenden Ländern gefördert und ihre Umsetzung in marktfähige Produkte erleichtert werden.

Andere Projekte sind darauf abgestellt, die Rahmenbedingungen zu verbessern — auch durch Kapazitätsaufbau in Clustern und anderen Unternehmensnetzwerken, der vor allem die Internationalisierung von KMU fördern soll —, damit die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unionsunternehmen, auch in der Tourismusbranche, gewährleistet werden kann, indem für Kohärenz und Einheitlichkeit bei der Umsetzung gesorgt und eine faktenbasierte Politikgestaltung auf Unionsebene gewährleistet wird. Zudem werden Projekte eingerichtet, die die Umsetzung des Small Business Act für Europa unterstützen. Auch unmittelbar der Verwirklichung dieser Ziele dienende Fördermaßnahmen können finanziert werden: Sitzungen, Studien, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, Teilnahme an Studiengruppen, Tagungen, Workshops.

In Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter wird besonderer Wert auf Projekte zur Stärkung der Stellung von Unternehmerinnen gelegt, damit etwaige geschlechtsspezifische Hürden, mit denen Frauen zu kämpfen haben, überwunden werden können und männliche und weibliche Unternehmer in der gesamten Union gleichwertig vertreten werden.

Besonderes Augenmerk genießen Aktionen zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus, wobei zunächst sanfte Mobilität, Radwegenetze, Ökotourismus und der Naturschutz vorrangig gefördert werden. Zugänglichkeit für alle, insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität und sozial benachteiligte Menschen, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls sehr wichtig.

Die Union koordiniert, fördert und unterstützt Maßnahmen für einen nachhaltigen Tourismus, etwa

die Bewahrung dauerhafter nachhaltiger Tourismusressourcen durch den Schutz des natürlichen, kulturellen, historischen und industriellen Erbes,

Koordinierungs- und Unterstützungsleistungen für die Bereitstellung nachhaltiger Tourismusinformationen und -dienstleistungen für benachteiligte, in Armut lebende Bürger sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität,

die grenzüberschreitende Koordinierung europäischer Radwege, verbunden mit Informationen über Eisenbahn- und Fernbusverbindungen und damit verbundenen Dienstleistungen.

Mit der Maßnahme „Erasmus für Unternehmer“ sollen das europäische Unternehmertum, der Austausch von Wissen und bewährten Verfahren sowie der Aufbau wertvoller Netze und Partnerschaften gefördert werden.

Schon aufgrund der gegenwärtig schwierigen Wirtschaftslage ist es unbedingt notwendig, Unternehmen in der Union, insbesondere junge und innovative Start-up-Unternehmen, und Unternehmerinnen zu unterstützen und das Unternehmertum zu fördern, indem Programmen wie dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) ausreichend Mittel zugewiesen werden. Dabei war insbesondere das Programm „Erasmus für junge Unternehmer“ sehr erfolgreich, effizient und wirksam bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Unterstützung tragfähiger Start-up-Unternehmen in der gesamten EU. Mit Blick auf die Unterrepräsentierung von Frauen als Unternehmerinnen sollte besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, junge Unternehmerinnen in das Programm einzubeziehen, um sie zu ermutigen, ihre unternehmerische Laufbahn weiterzuverfolgen und zu lernen, wie sie sich ihnen möglicherweise entgegenstellende geschlechterspezifische Hindernisse überwinden können.

Die Finanzmittel für das Programm „Erasmus für junge Unternehmer“ müssen insbesondere aus folgenden Gründen aufgestockt werden:

Das Programm trägt dazu bei, europäisches Unternehmertum, die gemeinsame Nutzung von Wissen und bewährter Verfahren sowie den Aufbau wertvoller Netze und Partnerschaften zu fördern;

das Programm ist sehr erfolgreich; die Zahl der Teilnehmer an dem Programm stieg in den letzten Jahren stetig an und wird wohl noch weiter zunehmen;

mit dem Programm wird wirksam das Problem der Jugendarbeitslosigkeit bekämpft, da arbeitslosen jungen Menschen dabei geholfen wird, sich selbstständig zu machen, und bestehende KMU dabei unterstützt werden, Arbeitsplätze zu schaffen, indem sie ihre Geschäftstätigkeit erweitern oder internationalisieren;

die Zahl der Anträge übersteigt bei Weitem die Möglichkeiten der Kommission mit den ihr derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln.

Ein Teil dieser Mittel im Rahmen der COSME-Maßnahme 2016 „Migrant Entrepreneurs Labs“ wird für nationale Systeme für Unternehmensförderung für Unternehmer mit Migrationshintergrund und ihre informellen Netzwerke eingesetzt. Dafür sollten durch etablierte Einrichtungen für Unternehmensförderung Informationsveranstaltungen und Veranstaltungen zur Kontaktpflege sowie Plattformen organisiert werden, die auf Unternehmer mit Migrationshintergrund ausgerichtet sind. Das Ziel besteht darin, Unternehmer mit Migrationshintergrund besser über die Unterstützungssysteme im Aufnahmeland zu informieren, informelle Netzwerke mit etablierten Unternehmensnetzwerken zu verbinden und auf die besonderen Bedürfnisse und Probleme von Unternehmern mit Migrationshintergrund aufmerksam zu machen.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c.

02 02 02
Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln für Form von Eigen- und Fremdkapital

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

172 842 972

100 000 000

174 791 725

99 027 161

140 787 114,—

74 244 830,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen dazu, in der Gründungs-, Wachstums- und Übertragungsphase den Zugang von KMU einschließlich der Firmen von Unternehmerinnen zu Finanzierungen in Form von Eigen- und Fremdkapital zu verbessern.

Eine Kreditbürgschaftsfazilität bietet Rückbürgschaften, direkte Bürgschaften und andere Risikoteilungsmodalitäten für eine Kreditfinanzierung, die die gravierenden Schwierigkeiten verringern soll, mit denen gesunde KMU zu kämpfen haben, wenn sie Kapital benötigen, weil ihnen entweder ein höheres Risiko unterstellt wird oder ihre Sicherheiten nicht ausreichen, und die Verbriefung von KMU-Kredit-Portfolios.

Eine Wachstums-Beteiligungskapitalfazilität (EFG) wird Investitionen in Risikokapitalfonds ermöglichen, die in KMU in der Expansions- und Wachstumsphase, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend tätig sind, investieren und dabei einem gleichstellungsorientierten und diskriminierungsfreien Ansatz folgen. Es soll die Möglichkeit geben, in Verbindung mit der Beteiligungskapitalfazilität für FEI im Rahmen von Horizont 2020 in Frühphasenfonds zu investieren. Bei gemeinsamen Investitionen in mehrstufige Fonds stammt die Finanzierung anteilmäßig aus der EFG von COSME und der Beteiligungskapitalfazilität für FEI im Rahmen von Horizont 2020. Hilfen der EFG fließen entweder direkt über den Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder über andere von der Kommission mit der Durchführung betraute Einrichtungen oder über Dachfonds oder Investitionsinstitute, die grenzüberschreitend investieren.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Erstattungen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Haushaltsordnung, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission erstattet und in Posten 6 3 4 1 des Einnahmenplans verbucht werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe i der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d.

02 02 51
Abschluss früherer Programme im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und unternehmerische Initiative

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

6 200 000

p.m.

37 284 452

0,—

36 819 162,40

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung (ABl. L 239 vom 16.8.1989, S. 33).

Beschluss 91/179/EWG des Rates vom 25. März 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Kupfer (ABl. L 89 vom 10.4.1991, S. 39).

Beschluss 91/319/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur Überprüfung des Programms zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und zur Förderung ihrer Entwicklung (ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 32).

Beschluss 91/537/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Annahme der Satzung der Internationalen Studiengruppe für Nickel (ABl. L 293 vom 24.10.1991, S. 23).

Beschluss 92/278/EWG des Rates vom 18. Mai 1992 über die Konsolidierung des Zentrums für industrielle Zusammenarbeit EG-Japan (ABl. L 144 vom 26.5.1992, S. 19).

Beschluss 93/379/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über ein mehrjähriges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 68).

Beschluss 96/413/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie (ABl. L 167 vom 6.7.1996, S. 55).

Beschluss 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 25).

Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

Beschluss 2001/221/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an der Internationalen Studiengruppe für Blei und Zink (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 21).

Beschluss 2002/651/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über die Mitwirkung der Gemeinschaft in der Internationalen Kautschukstudiengruppe (ABl. L 215 vom 10.8.2002, S. 13).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

Entscheidung Nr. 593/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juli 2004 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 3).

Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).

Beschluss 2006/77/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Einsetzung einer Hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 43).

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

02 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

02 02 77 02
Pilotprojekt — Erasmus für junge Unternehmer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 03
Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für junge Unternehmer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

753 039,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 06
Vorbereitende Maßnahme — Nachhaltiger Fremdenverkehr

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14), insbesondere Artikel 5.

Artikel 195 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

02 02 77 07
Vorbereitende Maßnahme — Sozialtourismus in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 08
Vorbereitende Maßnahme — Förderung europäischer und transnationaler Tourismusprodukte mit besonderem Schwerpunkt auf Kultur- und Industrieprodukten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

825 000

p.m.

1 252 000

2 000 000,—

1 345 772,87

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 09
Vorbereitende Maßnahme — Barrierefreier Tourismus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

490 600

p.m.

305 000

690 000,—

603 799,92

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 10
Vorbereitende Maßnahme — Euromed — Innovationen von Unternehmern für den Wandel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

490 000

p.m.

1 310 000

0,—

1 178 145,49

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 11
Pilotprojekt — Erleichterung des Zugangs von Handwerkern und kleinen Bauunternehmen zu Versicherungen, um die Innovation und die Förderung umweltfreundlicher Technologien in der Europäischen Union anzukurbeln

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

143 000

p.m.

374 000

0,—

285 738,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 12
Pilotprojekt — Europäisches Kompetenznetz „seltene Erden“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

337 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 13
Pilotprojekt — Entwicklung der europäischen „Gebiete für die Kreativwirtschaft“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

285 000

p.m.

350 000

0,—

148 021,53

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 14
Pilotprojekt — Rasche und effiziente Beitreibung ausstehender Forderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit grenzüberschreitender Tätigkeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

563 581,42

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 16
Pilotprojekt — Die Zukunft des verarbeitenden Gewerbes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

800 000

1 000 000

500 000

1 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 17
Pilotprojekt —Übertragungen von Unternehmen an Arbeitnehmer und Genossenschaftsmodell: Sicherung des dauerhaften Bestands von KMU

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

350 000

500 000

250 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

KMU in Europa stehen vor dem Problem, dass die Unternehmer älter werden und ihre Unternehmen vom Markt verschwinden könnten, wenn sie keinen Nachfolger finden. Angesichts der Anzahl von Konkursen und Schließungen von Unternehmen, bei denen wenigstens ein Teil der Tätigkeit rentabel war, ist das Potenzial für die Rettung von Geschäftstätigkeiten und Arbeitsplätzen beträchtlich. Wenn ein Unternehmen geschlossen wird, gehen nicht nur seine Arbeitsplätze verloren, sondern auch sein Wissen, die von ihm erzeugten Produkte und erbrachten Dienstleistungen sowie die indirekt davon abhängigen Arbeitsplätze bei Lieferanten und örtlichen Dienstleistern. Insbesondere KMU haben Probleme, sich auf eine Unternehmensübergabe vorzubereiten, da es ihnen an Zeit, Geld und Expertise mangelt. Die fehlende Vorbereitung auf die Unternehmensübergabe führt zu Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Nachfolger und nach Kapital sowie bei der Umstrukturierung des Unternehmens.

Im Rahmen dieses Pilotprojekts sollen konkrete Maßnahmen erarbeitet und umgesetzt werden, um durch die Beteiligung von Arbeitnehmern zu erfolgreichen Geschäftsübergaben beizutragen. Mit dem Projekt soll die Übertragung „gesunder“ Unternehmen an die Arbeitnehmer und die Übernahme gescheiterter oder insolventer Unternehmen durch die Arbeitnehmer (Belegschafts-Buy-Out) — jeweils in Form von Genossenschaften — erleichtert werden. Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass das Genossenschaftsmodell bei solchen Umstrukturierungsprozessen von den Mitarbeitern am häufigsten gewählt wird. Dieses Pilotprojekt soll dazu beitragen, Unternehmer, Arbeitnehmer, Gewerkschaften, Unternehmer- und Handelsverbände, Anbieter von Dienstleistungen für Unternehmen sowie Behörden für den Mehrwert dieser Möglichkeit der Unternehmensübertragung zu sensibilisieren. Viele Insolvenzen könnten verhindert werden, wenn Übertragungen weit im Voraus geplant würden und fachkundige Beratung eingeholt würde. Die Arbeit im Hinblick auf erfolgreiche Unternehmensübertragungen sollte daher als Investition und nicht als Kostenfaktor angesehen werden. Ein weiteres Ziel des Projekts besteht in der Förderung von Aktivitäten, mit denen Unternehmensinhaber für die Notwendigkeit einer frühzeitigen Vorbereitung sensibilisiert werden. Die Erfahrungen zeigen, dass die Chancen auf eine erfolgreiche Übertragung umso höher sind, je früher die Übertragung vorbereitet wurde. Die Mitgliedstaaten sollten Mentorenprogramme, bei denen Wissen und Kernkompetenzen weitergegeben werden, die für die Übertragung von Unternehmen an Arbeitnehmer in Genossenschaftsform entscheidend sind, aktiv fördern und unterstützen. Die wichtigste Zielgruppe für die Pilotmaßnahmen sind die Unternehmer und Arbeitnehmer von KMU.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 18
Pilotprojekt — Weibliche Business Angels

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 200 000

900 000

1 000 000

250 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Europa nutzt sein unternehmerisches Potenzial nicht in vollem Umfang aus und bleibt in Bezug auf Start-up-Unternehmen und selbstständige Tätigkeiten zurück. Besonders Frauen sind zurückhaltend, wenn es darum geht, ein eigenes Unternehmen zu gründen. Die Union hat erkannt, dass weibliches Unternehmertun gefördert und unterstützt werden muss, um Europas Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Eines der Haupthindernisse für Frauen im Allgemeinen ist ihr mangelnder Zugang zur Finanzierung. Studien zeigen, dass es für Unternehmerinnen wesentlich schwieriger ist als für ihre männlichen Partner, eine Darlehensfinanzierung zu erhalten. Gleichzeitig fehlt den Frauen auch der Zugang zu einschlägigen technischen, wissenschaftlichen und allgemeinen Unternehmensnetzen. Diese Netze sind in vielerlei Hinsicht wesentlich für die Gründung und den Ausbau eines Unternehmens, vor allem, um Investoren, Geschäftspartner und Mentoren zu finden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 19
Pilotprojekt — Weltverbindender Tourismus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

250 000

750 000

375 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Europa sollte durch den steigenden Anteil der Tourismusbranche am BIP vom weltverbindenden Tourismus profitieren. Die Branche könnte für ein erhebliches Wirtschaftswachstum und für die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze sorgen. Europa sollte auf die Schwierigkeiten und Herausforderungen, die mit immer mehr Besuchern aus Ländern mit anderem kulturellen Hintergrund — etwa aus China — einhergehen, vorbereitet sein. Es sollte Marktführer im weltweiten Tourismuswettbewerb werden.

In den letzten Jahrzehnten hat sich der Tourismus zu einer der größten und am schnellsten wachsenden Branchen der Welt entwickelt. Die Zahl der internationalen Touristenankünfte stieg von 1980 bis 2012 von 278 Millionen auf 1 035 Millionen und dürfte bis 2030 durchschnittlich um weitere 3,3 % pro Jahr zunehmen. Europa ist nach wie vor weltweit das beliebteste Reiseziel — die Hälfte aller internationalen Touristen weltweit zieht es dorthin, und davon besuchen drei Viertel die Mitgliedstaaten. Allerdings wird die Konkurrenz durch neue Reiseziele in den Schwellenländern härter.

Die Zahl der Touristen aus Schwellenländern wie Brasilien, Russland, China und Indien ist in den letzten Jahren gestiegen. Statistiken zufolge wurden im Jahr 2011 chinesischen Touristen 1 026 000 Visa ausgestellt; 2008 waren es dagegen lediglich 560 000. 2011 gaben ausländische Besucher über 330 Mrd. EUR aus; diese Zahl könnte jüngsten Schätzungen zufolge bis 2022 auf rund 430 Mrd. EUR steigen. Die Kampagne „Europe — Whenever you’re ready“, mit der das vielfältige kulturelle und natürliche Erbe Europas herausgestellt wird und die sich an potenzielle Touristen insbesondere aus Brasilien, Indien und China richtet, läuft seit 2012. Dieses Programm war sehr erfolgreich und hat dank der Entwicklung und Umsetzung einer gemeinsamen Visumpolitik herausragende Ergebnisse erzielt. Die Visumerleichterungen haben für einen Anstieg des internationalen Touristenzustroms aus den entsprechenden Ländern um 5 bis 25 % gesorgt. Aber es geht nicht allein um Visumfragen, denn alle ausländischen Besucher haben unterschiedliche Bedürfnisse und Erwartungen.

Unter den bereits genannten Schwellenländern sollte der Schwerpunkt auf China liegen, das der am schnellsten wachsende touristische Quellmarkt der Welt ist. Dem Bericht der Welttourismusorganisation über den chinesischen Auslandsreisemarkt (2013) zufolge ist zu erwarten, dass die Neigung der chinesischen Touristen, ins Ausland zu reisen, in den nächsten Jahrzehnten weiter zunehmen wird. Außerdem ist Europa neben Asien und dem Pazifikraum die beliebteste Zielregion chinesischer Reisender. Da Europa auf der chinesischen Wunschliste weit oben steht, ist darüber nachzudenken, wie sich die Mitgliedstaaten als Gastgeber für die chinesischen Touristen besser positionieren könnten. Dabei kommt es darauf an, für gegenseitiges Verständnis zu sorgen und das Personal der Tourismusbranche in ganz Europa fortwährend und nachhaltig zu schulen.

Außerdem sollte Europa für die Herausforderungen durch die vielen chinesischen Besucher gewappnet sein, etwa was die öffentliche Sicherheit, das Ausländerrecht und etwaige rassistische und ausländerfeindliche Einstellungen, die von den kulturellen Unterschieden unserer Gesellschaften herrühren, angeht.

Mit dem Pilotprojekt werden hauptsächlich folgende Ziele verfolgt:

Erleichterung der Bildung von Netzwerken und des Austauschs von bewährten Verfahren unter öffentlichen Entscheidungsträgern und Vertretern der Tourismusbranche;

Förderung von Möglichkeiten zur Schaffung neuer und nachhaltiger Arbeitsplätze im Dienstleistungssektor in ganz Europa;

Etablierung eines professionellen und strukturierten Dialogs zwischen den Organen der Union;

Ermittlung bewährter Verfahren im Umgang mit dem chinesischen Reisenden (Wie kann man besser auf seine Bedürfnisse eingehen?) und Verbreitung dieser Verfahren in der europäischen Tourismusbranche einschließlich der Dienstleister (Hotels, Restaurants);

Intensivierung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen chinesischen und europäischen Reiseveranstaltern und Reisebüros;

Förderung der Ausarbeitung besonderer Schulungen für das Personal (beispielsweise Verbesserung der Sprach- und interkulturellen Kenntnisse);

Sensibilisierung der Öffentlichkeit mithilfe von Kampagnen über das multikulturelle Miteinander in Zusammenarbeit mit chinesischen Kulturinstituten (Konfuzius-Instituten);

Schaffung von Anreizen für die Anpassung touristischer Produkte und Dienstleistungen an die Bedürfnisse chinesischer Touristen, einschließlich entsprechender Marketinginstrumente (Websites, Flyer auf Chinesisch), und ihre Verbreitung über chinesische soziale Netzwerke (Weibo);

Intensivierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zur Verbesserung des Images von Europa und der europäischen Identität (dieses Projekt könnte mit der vorbereitenden Maßnahme „Förderung europäischer und transnationaler Tourismusprodukte mit besonderem Schwerpunkt auf Kultur- und Industrieprodukten“ verknüpft werden), beispielsweise durch die Erstellung eines einheitlichen Werbevideos über die Union auf Chinesisch.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 20
Pilotprojekt — Maßnahmen für die wirtschaftliche Konvergenz der Regionen der EU

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

150 000

500 000

250 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Die Union hat — um die erheblichen gesellschaftlichen Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert ist, zu bewältigen — das FuE-Investitionsprogramm Horizont 2020 aufgelegt, mit dem ein von Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit geprägtes Europa angestrebt wird. Außerdem hat die Union ihre Forschungs- und Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung (RIS3) eingeführt, in deren Rahmen die Regionen der Union dabei unterstützt werden sollen, durch intelligente regionale Spezialisierung gemeinsam und vernünftig vorzugehen.

Mit diesem Pilotprojekt werden das Programm Horizont 2020 und die Forschungs- und Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung enger miteinander verzahnt, um FuE-Ergebnisse rascher in konkrete Anwendungen umzusetzen und zugleich die wirtschaftliche Konvergenz der Regionen schneller zu verwirklichen. Zwar sind sowohl Horizont 2020 als auch die Forschungs- und Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung eindeutig zielorientiert, doch durch eine bessere Verknüpfung — hauptsächlich im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Konvergenz zwischen den Regionen der Union — werden rascher Erfolge erzielt werden können.

Das Pilotprojekt umfasst eine Ausschreibung, die sich unter den folgenden Bedingungen an europäische Technologiezentren und die mit ihnen verbundenen Industriecluster richtet:

Die vertretenen Cluster müssen in dem jeweiligen strategischen Regionalplan der Forschungs- und Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung ausgewählt sein;

ein gemeinsamer Vorschlag muss von Clustern aus mindestens drei Mitgliedstaaten eingereicht werden;

ein umfassendes ökonomisches Bild der Cluster muss vorgelegt werden;

die Bereitschaft zur Weitergabe von Informationen und bewährten Verfahren muss vorhanden sein.

Unter den Projektkandidaten sollten mindestens drei ausgewählt werden, die dann Finanzmittel für ein Projekt mit folgenden Merkmalen erhalten:

Die Cluster müssen umfassend bewertet werden;

Engpässe und Verbesserungsmöglichkeiten müssen ermittelt werden;

verfügbare FuE-Ergebnisse müssen ermittelt und ein Plan für ihre Anwendung muss erstellt werden;

ein Investitions- und Schulungsplan für die Erfüllung der ermittelten Erfordernisse muss erstellt werden;

die erforderlichen Technologieinvestitionen müssen getätigt und die festgelegten Schulungspläne müssen umgesetzt werden;

die erzielten Ergebnisse müssen beurteilt und verbreitet werden.

Da es schwierig ist, die benötigte Dauer und die erforderliche Höhe der Investitionen abzuschätzen, besteht das Pilotprojekt aus zwei Phasen: In der ersten Phase werden die ersten vier Punkte abgearbeitet, und in der zweiten Phase geht es um die Umsetzung der Maßnahmen, ihre Auswertung und die Verbreitung der Ergebnisse.

Die erste Phase kann bis zu einem Jahr dauern, und die notwendigen Finanzmittel der Union dürften sich auf etwa eine 500 000 EUR belaufen. Die zweite Phase kann bis zu drei Jahre dauern, die erforderlichen Finanzmittel in Höhe von bis zu 4 000 000 EUR wird teilweise von den beteiligten Unternehmen und/oder Ländern aufgebracht werden.

Was die Leistung anbelangt, muss für die ausgewählten Projekte nachgewiesen werden, dass die Cluster eine Produktivitätssteigerung von mindestens 10 % erzielen und dass die Abweichung zwischen den Clustern etwa ± 3 % beträgt.

Ziel ist letzten Endes, die Folgen spezifischer industriepolitischer Maßnahmen, die von der Union ergriffen werden können, zu bewerten. Mit diesem Pilotprojekt soll ermittelt werden, wie eine innovative Körperschaft vorhandene Innovationen bestmöglich nutzen kann, um die Verwertung von FuE-Ergebnissen zu verbessern, die Arbeitslosigkeit zu senken und somit zu Wachstum und zur Schaffung von mehr Arbeitsplätzen in der Union beizutragen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 21
Vorbereitende Maßnahme — Länderübergreifendes europäisches Tourismusangebot mit Kulturbezug

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

600 000

1 500 000

750 000

 

 

Erläuterungen

Mit der vorbereitenden Maßnahme werden hauptsächlich folgende Ziele verfolgt:

Diversifizierung des europäischen Fremdenverkehrsangebots;

Verringerung der Saisonabhängigkeit europäischer Reiseziele;

Schärfung des Profils Europas als einzigartigem Reiseziel.

Das Logo der Unesco ist weltweit bekannt. Es garantiert nicht nur die besondere kulturelle Bedeutung einer Stätte, sondern dient auch als Aufhänger, um neue Touristen anzuziehen. Die Zusammenarbeit mit der Unesco, einer spezialisierten Organisation der Vereinten Nationen, könnte eine wesentliche Rolle spielen, wenn es um die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und die Entwicklung einer regionalen Strategie zur Förderung der Aufnahme europäischer Welterbestätten in die von der Unesco geführte Liste geht. Eine Karte symbolträchtiger Unesco-Welterbestätten, die nach Thema (z. B. mittelalterliche Städte, Kulturerbe unter Wasser, archäologische Fundstätten der Griechen/Römer) geordnet ist oder eine Geschichte über ihre gemeinsame Vergangenheit erzählt, wird dazu beitragen, den Kulturtourismus sowohl im Binnentourismus als auch im Markt für Fernreisen zu fördern. Beruhend auf einer europäischen Karte der Unesco-Welterbestätten können verschiedene Kommunikationsinstrumente entwickelt werden. Mit dieser vorbereitenden Maßnahme wird der Zusammenhang zwischen Tourismus und Kultur weiter erkundet.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 22
Pilotprojekt – Auf dem Weg zu einer Wirtschaft des Teilens für produzierende Unternehmen in Europa: Senkung des Betriebsvermögens und von Kosten durch cloud-basierte, synergie- und integrationsfördernde Plattformen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit diesem Pilotprojekt wird die Umsetzung einer cloud-basierten sowie integrations- und synergiefördernden Plattform für die produzierenden Unternehmen in Europa erforscht. Die Umsetzung zielt zunächst auf Bestände kritischer und nicht kritischer Ressourcen ab.

Es ist bekannt, dass die Zusammenlegung und dynamische Umverteilung der Bestände kritischer und nicht kritischer Produktionsressourcen zu einer drastischen Senkung des erforderlichen Betriebskapitals von produzierenden Unternehmen und ihrer Kosten führen kann. Mit dem Pilotprojekt wird ermittelt, ob eine transparente, intuitive cloud-basierte Plattform dazu genutzt werden kann, zwischen produzierenden Unternehmen Vertrauen aufzubauen, damit sie Ressourcen zusammenlegen und eine Wirtschaft des Teilens schaffen können. Die Senkung des Betriebskapitals und der Lagerhaltungskosten wird insgesamt zur Freisetzung von Ressourcen führen, die in einen Innovationskanal investiert werden können, mit dem die produzierenden Unternehmen profitabler gestaltet werden können oder Wachstum gefördert werden kann. Ziel ist hierbei eine erste tragfähige Plattform des Teilens, die zu einem erhöhten Maß an Integration und Zusammenarbeit zwischen den produzierenden Unternehmen in Europa führen wird, was wiederum in einem erhöhten Wirtschaftswachstum resultieren wird.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 23
Pilotprojekt — Youth on the SPOT — Besondere Partnerschaft für den Tourismus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Europäische Union wird heutzutage durch verschiedene strukturelle Änderungen auf die Probe gestellt, die sich auf die gesamte Wirtschaft auswirken. Daher kann sich ihnen auch der Tourismus nicht entziehen.

Eines der dringendsten Probleme für Europa sind die fehlenden Arbeitsplätze und Chancen für junge Menschen. Im November 2014 waren mehr als 5 Millionen junge Menschen in Europa arbeitslos, d. h., dass jeder Vierte im Alter von unter 25 Jahren eine Arbeitsstelle sucht.

Die Tourismusbranche ist seit Langem dafür bekannt, junge Menschen einzustellen. Den Statistiken zufolge stellt der Tourismus allein in der Europäischen Union mehr als 20 Millionen Arbeitsplätze in mehr als zwei Millionen Unternehmen. Darüber hinaus hat der Tourismus angesichts seines Einflusses auf die Wirtschaft große Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung. Genau dies sind die Bereiche, die in der EU nach der Wirtschaftskrise erheblich gestärkt werden müssen.

Die EU-Organe und die nationalen Regierungen können die Schaffung von Arbeitsplätzen erleichtern und unterstützen, wie sie es mit der Umsetzung der Jugendgarantie getan haben. Doch nur private Unternehmen und Wirtschaftsteilnehmer können Arbeitsplätze schaffen oder für Ausbildungsmöglichkeiten sorgen. Die Tourismusbranche trägt mit ihren zahlreichen privaten Wirtschaftsteilnehmern (Hotels, Cafés, Restaurants usw.) auf einzigartige Weise dazu bei, die Beschäftigungskrise in Europa zu beenden und den Aufschwung anzukurbeln.

Ein interessantes Paradoxon ist beispielsweise, dass die Länder mit der höchsten Jugendarbeitslosigkeit — Griechenland, Spanien, Italien und Portugal — zu den beliebtesten Reisezielen in Europa gehören. Die Tourismusbranche befindet sich also in einer sehr guten Lage, um die Bemühungen der Organe um die Bekämpfung des Problems der Jugendarbeitslosigkeit aktiv zu unterstützen.

Die Tourismusbranche muss auch dazu beitragen, soziale Probleme — in diesem Fall die Jugendarbeitslosigkeit — anzugehen, und Verantwortung übernehmen, indem die Bemühungen des öffentlichen Sektors, Chancen für junge Menschen zu schaffen, unterstützt werden. Um dieses Ziel zu verwirklichen, sollte eine besondere Tourismuspartnerschaft (Special Partnership on Tourism — SPOT) zwischen den Entscheidungsträgern auf europäischer Ebene und Vertretern der Tourismusbranche eingerichtet werden.

Im Rahmen der SPOT sollte eine neue öffentlich-private Partnerschaft aufgebaut werden, die die Aufnahme hochwertiger Arbeitsplätze, Lehrstellen und Praktika in der Tourismusbranche in der gesamten EU erleichtern könnte, wobei besonderes Augenmerk auf kleine und mittlere Unternehmen gelegt wird.

An dieser Partnerschaft könnten sich alle Arten von Unternehmen, Lieferketten, Gewerkschaften, Anbieter von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen, europäische/nationale/regionale Tourismusverbände, Behörden, Agenturen, Berufsvereinigungen und Jugendorganisationen beteiligen.

Mit dieser Initiative könnte für die Bedeutung der Tourismusbranche für die EU-Wirtschaft sensibilisiert werden. Ferner könnten die Entscheidungsträger der EU dazu gebracht werden, das Potenzial der Tourismusbranche zu erkennen und in Zukunft eine spezifische Industriepolitik zu entwickeln, die die Weiterentwicklung und das Wachstum der Branche unterstützt.

Darüber hinaus wird durch eine solche Partnerschaft die Dynamik der europäischen Jugend genutzt, um jungen Menschen wieder Hoffnung zu geben und Chancen zu bieten, damit sie aufgrund der Aussicht auf einen Einstieg in den Arbeitsmarkt vertrauensvoll einer besseren Zukunft entgegenblicken können.

Schließlich muss betont werden, dass dies auch im besten Interesse der Tourismusbranche ist. Wenn Europa das weltweit beliebteste Reiseziel bleiben soll, muss die Branche die nächste Generation vorbereiten, indem sie zahlreiche hoch qualifizierte Arbeitskräfte mit umfangreichen IKT-Kompetenzen und Erfahrung beim Empfang von Touristen mit unterschiedlichen Erwartungen und Prioritäten, insbesondere Touristen aus Ländern außerhalb der EU, ausbildet. Dadurch wird für mehr Wachstum gesorgt und die Branche bleibt attraktiv.

Mit dem Pilotprojekt werden hauptsächlich folgende Ziele verfolgt:

Analyse der Bedeutung der Tourismusbranche für die europäische Wirtschaft und die Beschäftigungsniveaus (Notwendigkeit der Anerkennung und der Sensibilisierung der Öffentlichkeit),

Förderung, Stärkung und Entwicklung der Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen durch:

die Zusage, in der Tourismusbranche neue Stellen für junge Menschen (Arbeitsplätze, Lehrstellen und Praktika) zu schaffen,

Unterstützung beim Erwerb von Fähigkeiten, Wissen und Kompetenzen,

Entwicklung von Aufstiegsmöglichkeiten und Erleichterung des Übergangs von der Ausbildung in die Beschäftigung (Organisation von Berufsberatungen, Workshops zur Erstellung von Lebensläufen und Übung von Bewerbungsgesprächen in enger Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen und Jugendorganisationen).

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 24
Pilotprojekt — Die Marke „Reiseziel Europa“ — Förderung Europas im Bereich Tourismus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Europa ist weltweit das beliebteste Reiseziel mit einem Marktanteil von 52 %. Darüber hinaus ist der Tourismus eine wichtige sozioökonomische Tätigkeit in der Europäischen Union, hat weitreichende Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum, die Beschäftigung und die soziale Entwicklung und kann als mächtiges Instrument für die Bekämpfung des wirtschaftlichen Niedergangs und der Arbeitslosigkeit dienen.

Dennoch sieht sich die Tourismusbranche einer Reihe von Herausforderungen gegenüber, die sowohl von den Tourismusunternehmen als auch von den öffentlichen Interessenträgern gemeistert werden könnten. Eine dieser Herausforderungen ist der zunehmende Konkurrenzdruck durch neue Reiseziele.

Aus diesem Grund muss Europa als einzigartiges Reiseziel gefördert und die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt für Fernreisen verbessert werden. Daher muss ein umfassendes, ganzheitliches Konzept entwickelt werden, um ein eindeutiges Markenimage zu schaffen.

Mit diesem Pilotprojekt werden strategisch koordinierte Maßnahmen entwickelt, um eine langfristige Strategie für die Förderung des Reiseziels Europa zu erarbeiten. Die Reiseziele in der EU müssen für jeden Markt über ein spezifisches Konzept verfügen, um das europäische Markenzeichen unter Verwendung neuer Kommunikationsmittel in Gesamtpakete aufzunehmen.

Um die Zahl der Touristen in der EU zu erhöhen und die Stellung Europas als weltweit beliebtestes Reiseziel zu halten, sollte die Kommission Investitionen in Fremdenverkehrsinfrastrukturen und die Entwicklung der Region fördern und ihre Bemühungen verstärken, die Marke „Reiseziel Europa“ in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu vermarkten.

Mit dem Pilotprojekt werden hauptsächlich folgende Ziele verfolgt:

Einführung eines eindeutigen Markenimages und Sicherstellung der Bekanntheit Europas in wichtigen Drittländern: beispielsweise Organisation von vier großen branchenspezifischen Konferenzen in Europa (London bzw. Brüssel), Asien, Nordamerika und Lateinamerika;

Stärkung öffentlich-privater Partnerschaften: Aufbau auf bestehenden guten Beziehungen mit Handelsverbänden und Zusammenarbeit mit wichtigen internationalen Interessenträgern und Organisationen wie dem Europäischen Parlament, der Kommission, der nationalen Tourismusverwaltung Chinas (CNTA), der europäischen Tourismusvereinigung (ETOA), der US-amerikanischen Reisevereinigung, BRAZTOA, JATA, der Geschäftsleitung wichtiger Unternehmen usw.;

Sammlung von Informationen und Wissen der Branche zu verschiedenen Themen: Ausarbeitung eines SWOT-Modells der europäischen Tourismusbranche und Festlegung entscheidender Erfolgsfaktoren:

Stärken — Welche Produkte bringen Europa tatsächlich mehr Reservierungen und welche interessanten Trends entwickeln sich?

Schwächen — Welche Faktoren schränken die Reservierungen für europäische Urlaubsreisen ein (Verbraucherwahrnehmung, Sicherheitsbedenken, Wechselkursschwankungen, Kapazitäten der Hotels und Fluglinien, Preise, Visa usw.)?

Chancen — Stärkung oder Ausweitung der Produktangebote Europas, insbesondere zur Unterstützung eines stärkeren europaweiten Angebots und der Werbung für unbekanntere Reiseziele und Kulturwege.

Risiken — Analyse der Konkurrenz zur Ermittlung der Nutzenversprechen anderer Reiseziele, mit denen Europa in direkten Wettbewerb treten kann.

Entscheidende Erfolgsfaktoren — Wie kann die Marke und Strategie „Reiseziel Europa“ in den kommenden Jahren positive Ergebnisse für Europa erzielen und wie kann die Branche dafür sorgen, dass die Marke angenommen und gefördert und so der Erfolg der Strategie sichergestellt wird?

Entwicklung von auf Zusammenarbeit basierenden Instrumenten und Strategien für die Vermarktung:

Online- und Offline-Werbekampagnen zur Verbesserung der Bekanntheit des Reiseziels Europa auf der Grundlage der Konferenzen der Interessenträger (auf Zusammenarbeit beruhende Vermarktung gemeinsam mit großen privaten Tourismusunternehmen);

Zusammenarbeit mit großen internationalen Medienpartnern (CNN, BBC, Financial Times usw.);

Teilnahme an Tourismusbörsen und anderen großen nationalen und internationalen Veranstaltungen (Jugendfestivals, Sportveranstaltungen, Lebensmittelmessen);

politische Sensibilisierung für die Bedeutung einströmender Touristen für die europäische Wirtschaft und Förderung der Unterstützung durch politische Entscheidungsträger auf allen Ebenen für die Überwindung der Hindernisse für die europäische Tourismusbranche.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 25
Pilotprojekt — Ausbau der unternehmerischen Fähig- und Fertigkeiten junger Migranten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 200 000

1 100 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Kenntnisse und Fertigkeiten spielen nicht nur für das persönliche Wohl der Bürger, sondern auch für nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum eine entscheidende Rolle. Daher ist es wichtig, vor allem jungen Menschen aus Ländern, die von einer Wirtschafts- und Sozialkrise betroffen sind, eine Perspektive zu bieten, damit sie die Chance haben, nicht nur in ihrem eigenen Interesse tätig zu werden, sondern auch zum Nutzen der Allgemeinheit beizutragen.

Es ist daher wichtig, dass junge Migranten und Flüchtlinge die Möglichkeit erhalten, sich Kenntnisse anzueignen und Fertigkeiten zu entwickeln, die sie nach der Rückkehr in ihre Herkunftsländer nutzen und wirksam einsetzen können.

Auf diese Weise können sie nicht nur für sich eine verlässliche Existenzgrundlage schaffen, sondern unter Umständen auch Unternehmer werden, eigene Unternehmen gründen und damit Arbeitsplätze für andere schaffen.

Diese Initiative ist hauptsächlich auf Mentorenprogramme verschiedener Organisationen ausgerichtet, beispielsweise Zivilschutzeinrichtungen und kommunale Dienste, aber auch auf Unternehmen (einschließlich örtlicher Zulieferer). Mittels Elementen der dualen Ausbildung könnten die Begünstigten die besonderen Bedürfnisse von Organisationen oder Unternehmen vor Ort ermitteln.

Die Rechtslage in Bezug darauf, ab wann eine wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen werden darf, unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr stark. Für den Erfolg des Pilotprojekts ist es außerdem notwendig, die geltenden einzelstaatlichen Rechtsrahmen zu prüfen und bewährte Verfahren zu ermitteln, für die geworben werden könnte, um die Abläufe zu beschleunigen, damit junge Migranten so rasch wie möglich nach ihrer Ankunft von den vorgeschlagenen Programmen profitieren können.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 26
Pilotprojekt — Initiative für Unternehmensgründungen im Bereich der kollaborativen Wirtschaft (Sharing Economy): Finanzierung des europäischen Unternehmertums der Zukunft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 500 000

1 250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit diesem Pilotprojekt sollen Unternehmensgründungen im Bereich der kollaborativen Wirtschaft (Sharing Economy) finanziert werden. Dadurch sollen diese in die Lage versetzt werden, ihre Ideen zu entwickeln, indem zumindest ein Teil der anfänglichen Kosten gedeckt und möglicherweise Finanzgarantien für die ambitioniertesten und riskantesten Vorschläge gestellt werden. Da es sich bei Initiativen dieser Art eher um kleine Unternehmungen mit geringeren Kosten handelt, dürfte das Projekt auch mit relativ begrenzten EU-Mitteln einer ansehnlichen Anzahl kleiner Unternehmen einen Anfang ermöglichen, die schließlich wachsen und wettbewerbsfähig werden könnten.

Spezifische Ziele:

Ermittlung der Branchen, in denen kollaboratives Wirtschaften nützlich sein könnte;

Festlegung neuer legislativer Instrumente zur Regelung der kollaborativen Wirtschaft, ohne dass deren innovatives Potenzial geschwächt wird;

zahlenmäßige Erfassung der kollaborativ wirtschaftenden Unternehmen in Europa, Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedstaaten und den jeweiligen Wirtschaftsverbänden;

Bereitstellung von finanzieller Unterstützung und wirtschaftlichen Garantien für vielversprechende Unternehmen, auch wenn deren Geschäftsmodell so riskant ist, dass sie von Kreditinstituten keine Finanzierung erhalten;

Definition eines Modells für die kollaborative Wirtschaft unter Achtung der europäischen Werte, das die Rechte der Verbraucher und der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigt.

Vorgeschlagene Maßnahmen:

Aufbau eines europäischen Netzes von Unternehmen, die im Bereich der kollaborativen Wirtschaft tätig sind, in Zusammenarbeit mit lokalen Unternehmen und Verbänden;

Ausreichung von Stipendien und finanzieller Unterstützung an Forscher und Jungunternehmer, die schwerpunktmäßig in Bereichen tätig sein möchten, die mit der kollaborativen Wirtschaft zusammenhängen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 27
Pilotprojekt — Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit und Einrichtung von Genossenschaften zur Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten in der EU

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Zwei in der EU derzeit von Arbeitslosigkeit betroffene Gruppen verfügen über ein enormes Potenzial: junge Menschen und Hochschulabsolventen. Diese Gruppen könnten Arbeitsplätze in der EU schaffen, indem sie in Genossenschaften arbeiten, deren Eigentümer sie auch sind, aber dafür benötigen sie Anleitung und Unterstützung in Form von arbeitsmarktorientierten Schulungen.

Arbeitnehmergenossenschaften sind ein wirtschaftlich machbarer Weg, ein Unternehmen zu gründen, und stellen aufgrund der Gemeinschaftlichkeit und der geteilten Möglichkeiten und der damit verbundenen Verpflichtungen eine Gelegenheit mit geringem Risiko für die Beteiligten dar, gleichzeitig in einem Unternehmen zu arbeiten und einen Teil davon zu besitzen. Die Teilnehmer gründen neue Arbeitnehmergenossenschaften, bei denen ihre besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse zu ihrem gemeinsamen Nutzen und Vorteil kombiniert werden. Die Chancen stehen gut dafür, dass mit diesen Genossenschaften nachhaltige Arbeitsplätze für ihre Eigentümer/Arbeitnehmer geschaffen werden, da sie aufgrund ihrer geringen Betriebskosten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den meisten anderen Arten von Unternehmen haben. Das Pilotprojekt soll in drei Mitgliedstaaten gestartet werden, wobei es sich um die Mitgliedstaaten handelt, die über die größte Erfahrung in diesem Bereich verfügen.

Das Hauptziel besteht darin, durch die Ermittlung von bewährten Verfahren in diesem Bereich für ganz Europa zur Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit beizutragen. Das Pilotprojekt umfasst folgende Phasen:

vorbereitende Maßnahmen und Einrichtung in den drei Ländern (erstes Jahr);

Entwicklung und Durchführung der Schulungskurse (erstes und zweites Jahr);

Nachverfolgung und Einrichtung von Genossenschaften mit den Zielgruppen (zweites Jahr);

Beurteilung der rechtlichen Hindernisse für Unternehmen durch Sachverständige (drittes Jahr, falls das Pilotprojekt als vorbereitende Maßnahme fortgeführt wird);

Beurteilung der Ergebnisse (drittes Jahr, falls das Pilotprojekt als vorbereitende Maßnahme fortgeführt wird) und

Bericht über die Ergebnisse, einschließlich Vorschlägen für mögliche anschließende operative Tätigkeiten (drittes Jahr, falls das Pilotprojekt als vorbereitende Maßnahme fortgeführt wird).

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 02 77 28
Pilotprojekt — KMU-Instrument zur Förderung der Beteiligung von Frauen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit dem Pilotprojekt sollen KMU, die ihren Sitz in der EU haben oder in einem Horizont-2020-Land niedergelassen sind, in die Lage versetzt werden, EU-Mittel und Unterstützung für Innovationsprojekte zu erhalten, die es ihnen ermöglichen, zu expandieren und ihre Tätigkeit auf andere Länder innerhalb und außerhalb Europas auszuweiten.

In den Phasen 1 und 2 wird zugleich ein Coaching zur Unterstützung von KMU im Bereich Innovation und Unternehmensentwicklung angeboten. Mit dem Pilotprojekt wird parallel zu dem bereits existierenden Programm ein spezielles Coaching-Programm für Frauen eingeführt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 02 03 —   BINNENMARKT FÜR WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 03

BINNENMARKT FÜR WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

02 03 01

Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen

1,1

22 693 000

18 500 000

21 885 000

16 742 549

22 473 877,89

18 777 440,64

101,50

02 03 02

Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften

02 03 02 01

Unterstützung der Normungstätigkeit des CEN, des Cenelec und des ETSI

1,1

17 970 000

18 100 000

17 843 714

16 100 331

18 011 319,26

18 304 054,96

101,13

02 03 02 02

Unterstützung der Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen bei Normungstätigkeiten

1,1

3 843 000

3 700 000

3 816 286

2 175 774

3 054 559,94

2 001 606,26

54,10

 

Artikel 02 03 02 — Subtotal

 

21 813 000

21 800 000

21 660 000

18 276 105

21 065 879,20

20 305 661,22

93,15

02 03 03

Europäische Chemikalienagentur Chemikalienrecht

1,1

72 805 000

72 805 000

7 800 000

7 800 000

0,—

0,—

0

02 03 04

Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts

1,1

3 650 000

3 500 000

4 000 000

3 394 146

3 986 424,54

2 956 425,34

84,47

02 03 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

02 03 77 01

Vorbereitende Maßnahme — RECAP: Lokales Recycling von internen Plastikabfällen, die in großen Polymerkonvertierungsregionen der Union entstehen

2

p.m.

p.m.

p.m.

597 360

0,—

373 350,—

 

02 03 77 02

Pilotprojekt — Binnenmarktforum

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 374,52

 

02 03 77 03

Pilotprojekt — Binnenmarktforum

1,1

p.m.

1 200 000

1 200 000

1 015 000

1 079 236,59

471 443,87

39,29

02 03 77 04

Pilotprojekt — Maßnahmen zur Unterstützung des traditionellen Handels

1,1

p.m.

500 000

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Artikel 02 03 77 — Subtotal

 

p.m.

1 700 000

2 200 000

2 112 360

1 079 236,59

846 168,39

49,77

 

Kapitel 02 03 — Total

 

120 961 000

118 305 000

57 545 000

48 325 160

48 605 418,22

42 885 695,59

36,25

02 03 01
Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 693 000

18 500 000

21 885 000

16 742 549

22 473 877,89

18 777 440,64

Erläuterungen

Vormals Artikel 02 03 01 und 12 02 01 (teilweise)

Diese Mittel sollen die Kosten der Maßnahmen decken, die zur Vollendung des Binnenmarkts, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen:

Maßnahmen, die darauf abzielen, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und zu gewährleisten, dass die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen Zugang zu weitreichenden Rechten und Möglichkeiten, die sich aus der Öffnung und der Vertiefung des Binnenmarkts ohne Grenzen ergeben, haben und voll ausschöpfen können, sowie Maßnahmen zur Beobachtung und Bewertung der praktischen Ausübung ihrer Rechte und Möglichkeiten durch die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen, um eventuelle Hemmnisse, die sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte behindern, identifizieren und leichter beseitigen zu können;

Harmonisierung der Normen und Einführung eines Informationssystems auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Prüfung der von den Mitgliedstaaten, den EFTA-Staaten und der Türkei notifizierten Vorschriften sowie Übersetzung der Entwürfe der technischen Vorschriften;

Finanzierung der administrativen und technischen Koordinierung und der Zusammenarbeit der benannten Stellen, Zuschüsse für die Europäische Organisation für technische Zulassungen (EOTA) und für Projekte von Unionsinteresse, die von Stellen außerhalb der Kommission ausgehen;

Anwendung des Unionsrechts in den Bereichen Medizinprodukte, Kosmetika, Lebensmittel, Textilien, chemische Erzeugnisse, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen, Kraftfahrzeuge und Sicherheit, Spielzeug, amtliches Messwesen, Fertigpackungen, Umweltqualität, Aerosolpackungen sowie Informations- und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zwecks stärkerer Sensibilisierung für das Unionsrecht;

umfassende Überprüfung von Regelungen im Hinblick auf notwendige Änderungen und die globale Wirksamkeitsanalyse der Maßnahmen zur Förderung eines reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und eine Evaluierung der Wirkung des Binnenmarkts auf Unternehmen und Wirtschaft, einschließlich des Ankaufs von Daten und des Zugangs der Kommissionsdienststellen zu externen Datenbanken; gezielte Maßnahmen mit Blick auf ein besseres Verständnis des Binnenmarkts und die Anerkennung der aktiven Förderung seines Funktionierens;

stärkere sektorielle Angleichung in den Anwendungsbereichen der Richtlinien nach dem „neuen Konzept“, insbesondere Ausweitung des „neuen Konzepts“ auf andere Sektoren;

Verwirklichung des strategischen Binnenmarktprogramms und Überwachung des Marktes, Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowohl in Bezug auf die Akkreditierungsinfrastrukturen als auch auf die Marktüberwachung sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind;

Entwicklung eines einheitlichen Raums der Sicherheit und Verteidigung mit Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern und mit Maßnahmen, die auf eine unionsweite Koordinierung von Ausschreibungsverfahren für diesbezügliche Güter abstellen; aus diesen Mitteln können gegebenenfalls Studien finanziert werden, ferner Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Anwendung der erlassenen Rechtsvorschriften;

Teilnahme an der Aushandlung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und, im Rahmen europäischer Vereinbarungen, Unterstützung der assoziierten Länder, um ihnen die Anpassung an den angegebenen Besitzstand der Union zu ermöglichen;

Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, insbesondere jene, die sich aus der Mitteilung COM(2013) 49 final zur Überarbeitung der REACH-Verordnung ergeben;

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU;

Durchführung und Überwachung der Bestimmungen über das öffentliche Auftragswesen, um deren optimale Funktionsweise und die tatsächliche Offenheit von Ausschreibungen zu garantieren, einschließlich der Sensibilisierung und Ausbildung der am Auftragswesen Beteiligten; die Einführung und der Einsatz neuer Technologien in den einzelnen Bereichen des öffentlichen Auftragswesens; die kontinuierliche Anpassung des Rechts- und Vorschriftenrahmens an die Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen, die sich vor allem aus der Globalisierung der Märkte und bestehenden oder künftigen internationalen Vereinbarungen ergeben;

Intensivierung der Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene, u. a. mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, Vertiefung der Kenntnis der Binnenmarktvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten und korrekte Anwendung dieser Vorschriften durch die Mitgliedstaaten sowie Unterstützung der Zusammenarbeit der an der Durchsetzung des Binnenmarktrechts beteiligten Behörden mit Blick auf die Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie gemäß der jährlichen Strategieplanung;

Sicherstellung der Vollendung und Verwaltung des Binnenmarkts, vornehmlich in den Bereichen freier Dienstleistungsverkehr, Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie geistiges und gewerbliches Eigentum, insbesondere durch die Erarbeitung von Vorschlägen zur Schaffung eines Unionspatents;

Analyse der Auswirkungen des Abbaus der Hindernisse auf dem Binnenmarkt für Dienstleistungen und der Auswirkungen der geltenden Maßnahmen im Gefolge der schrittweisen Liberalisierung der Postdienste, Koordinierung der Unionspolitik für Postdienste im Hinblick auf die internationalen Systeme und insbesondere auf die an der Tätigkeit der Weltpostunion (UPU) beteiligten Akteure; Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas sowie eine Analyse der praktischen Auswirkungen der Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Postsektor und Überschneidungen mit den Bestimmungen der UPU.

Diese Mittel sind ebenfalls zur Deckung der Ausgaben für Konsultationen, Studien, Evaluierungen, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen, wie die Pflege, Aktualisierung und Weiterentwicklung von IT-Systemen, die entweder mit technischen Vorschriften oder mit der Einführung und Überwachung von politischen Maßnahmen im Rahmen des Binnenmarkts zusammenhängen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe mit Ausnahme hoheitlicher Aufgaben.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 34 bis 36.

Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14).

Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40).

Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1).

Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169).

Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40).

Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).

Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 8).

Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51).

Beschluss des Rates (Ratsdokument 8300/92) vom 21. September 1992 zur Ermächtigung der Kommission, Vereinbarungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bestimmten Drittländern über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen auszuhandeln.

Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (ABl. L 52 vom 4.3.1993, S. 18).

Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74).

Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1).

Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20).

Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (ABl. L 220 vom 22.7.1993, S. 23).

Beschluss 94/358/EG des Rates vom 16. Juni 1994 zur Annahme des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuchs im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 17).

Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 7/93/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59).

Beschluss des Rates (8453/97) zur Bestätigung der Auslegung des Ratsbeschlusses vom 21. September 1992 durch den Ausschuss „Artikel 113“ und zur Aufstellung von Leitlinien für die Kommission im Hinblick auf die Aushandlung von Europäischen Abkommen über die Konformitätsbewertung.

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8).

Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorienextrakte (ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26).

Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20).

Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21).

Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1).

Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35).

Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 des Rates vom 20. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19).

Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24).

Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 28).

Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44).

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 769/76/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1).

Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).

Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6).

Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7).

Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).

Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1).

Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014 S. 107).

Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).

Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1).

Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des „neuen Konzepts“ in den betreffenden Sektoren wie Maschinen, elektromagnetische Verträglichkeit, Funkausrüstungen und Telekommunikationsendgeräte, elektrische Niederspannungsbetriebsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Aufzüge, explosionsfähige Atmosphären, Medizinprodukte, Spielzeug, Druckgeräte, Gasverbrauchseinrichtungen, Bau, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, Sportboote, Reifen, Emissionen von Kraftfahrzeugen, pyrotechnische Artikel, Seilbahnen usw.

Richtlinien des Rates zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse in Bereichen, die nicht vom „neuen Konzept“ erfasst werden.

02 03 02
Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften

02 03 02 01
Unterstützung der Normungstätigkeit des CEN, des Cenelec und des ETSI

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 970 000

18 100 000

17 843 714

16 100 331

18 011 319,26

18 304 054,96

Erläuterungen

Gemäß dem allgemeinen Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu unterstützen, insbesondere durch die gegenseitige Anerkennung der Normen und die Aufstellung europäischer Normen in geeigneten Fällen, dienen diese Mittel zur Deckung/Finanzierung:

der finanziellen Verpflichtungen aus den mit den europäischen Normungsgremien (Europäisches Komitee für Normung — CEN, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung — Cenelec, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen — ETSI) abzuschließenden Verträgen,

der Konformitätsprüfung und Bescheinigung der Normenkonformität sowie Demonstrationsvorhaben,

der Ausgaben der über die Durchführung des Programms und der vorgenannten Vorhaben abgeschlossenen Verträge; dabei handelt es sich vor allem um Forschungs-, Assoziierungs-, Bewertungs-, Facharbeiten-, Koordinierungs-, Stipendien- und Subventionsverträge sowie Verträge zur Förderung von Ausbildung und Mobilität der Wissenschaftler oder über die Beteiligung an internationalen Vereinbarungen sowie Beteiligung an den Ausgaben für Anlagen,

der Verbesserung der Leistung von Normungsgremien,

der Förderung der Qualität in der Normung und der Qualitätsprüfung,

der Unterstützung der Umsetzung der Europäischen Normen in einzelstaatliche Normen, insbesondere durch ihre Übersetzung,

von Informations-, Förder- und Werbeaktionen im Bereich der Normung sowie der Förderung europäischer Interessen in der internationalen Normung,

der Sekretariate der technischen Ausschüsse,

der technischen Projekte im Bereich der Normenkonformitätsprüfungen,

der Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Normungsaufträge in den Normenentwürfen,

von Kooperations- und Förderprogrammen für Drittländer,

der notwendigen Arbeiten zur harmonisierten Anwendung der internationalen Normen in der Union,

der Festlegung der Zertifizierungsmethoden und der Ausarbeitung der technischen Zertifizierungsmethoden,

der Förderung der Normenanwendung bei öffentlichen Aufträgen,

der Koordinierung verschiedener Aktionen zur Vorbereitung und Verstärkung der Normenanwendung (Leitfäden für die Benutzung, Vorführungen usw.). Bei der Ausarbeitung der Normen sollten etwaige geschlechtsspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden.

Die Unionsfinanzierung dient der Festlegung und Durchführung der Normungstätigkeit durch Konzertierung mit den Hauptbeteiligten: der Industrie, den Arbeitnehmervertretern, den Verbrauchern, gegebenenfalls einschließlich Frauenorganisationen, den kleinen und mittleren Unternehmen, den einzelstaatlichen und europäischen Normungsgremien, den Behörden für öffentliches Beschaffungswesen in den Mitgliedstaaten, allen Anwendern sowie den Verantwortlichen für die Industriepolitik auf nationaler Ebene und Unionsebene.

In die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Europäischen Normung wurden besondere Vorschriften über die Verwendung von technischen Spezifikationen im IKT-Bereich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgenommen, um eine Kompatibilität der Systeme zu erzielen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

02 03 02 02
Unterstützung der Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen bei Normungstätigkeiten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 843 000

3 700 000

3 816 286

2 175 774

3 054 559,94

2 001 606,26

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten für den Betrieb und die Tätigkeit der europäischen Nichtregierungsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen zur Vertretung der Interessen der KMU, des Verbraucherschutzes, des Umweltschutzes und der gesellschaftlichen Interessengruppen bei der Normung zu decken.

Eine solche Vertretung im Rahmen des Normungsprozesses auf europäischer Ebene ist Bestandteil der satzungsgemäßen Ziele dieser Organisationen und sie wurden von nationalen gemeinnützigen Organisationen in wenigstens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten damit beauftragt, diese Interessen zu vertreten.

Die Beiträge für solche europäischen Organisationen wurden zuvor aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Politikbereich Verbraucherschutz und dem Finanzierungsinstrument für die Umwelt, LIFE+, gedeckt. In der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 werden die Mittel aus den aus spezifischen Programmen finanzierten Maßnahmen im Bereich der Normung in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 17).

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABL L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

02 03 03
Europäische Chemikalienagentur Chemikalienrecht

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

72 805 000

72 805 000

7 800 000

7 800 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen sind.

2016 werden die „Einnahmen aus Gebühren“ der Agentur und der Überschuss, der aus dem Vorjahr übertragen wurde, nicht zur Deckung der veranschlagten Ausgaben ausreichen, sodass ein Zuschuss von der Kommission benötigt wird. Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 72 805 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

02 03 04
Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 650 000

3 500 000

4 000 000

3 394 146

3 986 424,54

2 956 425,34

Erläuterungen

Vormals Artikel 12 02 02

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verwaltung und Weiterentwicklung von Solvit und zur Umsetzung des Aktionsplans „Unterstützungsdienste im Bereich des Binnenmarkts“ bestimmt.

Das Solvit-System hat sich als eines der wirksamsten Instrumente zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten erwiesen.

Es kann zur wirksamen und effizienten Lösung von Problemen beitragen, die Bürgern oder Unternehmen aufgrund fehlerhafter Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat entstehen. Das Solvit-System ermöglicht ferner Rückmeldungen unter Verwendung eines Online-Datenbanksystems, auf das sämtliche Koordinationszentren zugreifen können und an das sich Bürger und Unternehmen unmittelbar mit ihren Problemen wenden können.

Wie viele andere Unionsfragen betreffende öffentliche Unterstützungsdienste ist das Solvit-System jedoch bei seinen potenziellen Benutzern noch nicht allgemein bekannt. Gleichzeitig sind die Bürger und die Unternehmen oft sehr unsicher, an welche Stelle sie sich mit ihren Ersuchen um Information, Unterstützung oder Beratung bei der Lösung von Problemen wenden sollen. Im Rahmen der Binnenmarktüberprüfung teilte die Kommission mit, dass sie, um hier Abhilfe zu schaffen, die Einrichtung eines einheitlichen Online-Portals anstrebe, das Bürger und Unternehmen an den richtigen Dienst verweisen soll. Im Oktober 2010 hat die Kommission eine neue Website, „Ihr Europa“, eingerichtet, auf der Bürgern und Unternehmen Informationen zur Verfügung gestellt werden und die sie direkt an die zuständigen Stellen, wie Solvit, verweist, wenn sie Hilfe benötigen. „Ihr Europa“ ist zusammen mit dem Call Center von Europa Direkt das einheitliche Portal für das Solvit-System. Die Kommission hat den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments in einem jährlichen Bericht darüber zu unterrichten, wie häufig das Portal genutzt wurde, und schlägt mögliche Maßnahmen zu seiner weiteren Verbesserung vor.

Die Mitgliedstaaten sollten dazu ermutigt werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Bürger über das Vorhandensein dieses einheitlichen Portals zu informieren.

Außerdem wurden im Rahmen des Aktionsplans der Kommission zu einem integrierten Ansatz für Binnenmarkt-Unterstützungsdienste für Bürger und Unternehmen vom 8. Mai 2008 eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, die eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den bestehenden Unterstützungsdiensten bewirken sollen, sodass diese Bürgern und Unternehmen einen besseren, schnelleren und vereinfachten globalen Dienst anbieten können.

Die Bekanntmachung aller dieser Dienste muss außerdem auf besser abgestimmte Weise erfolgen, um die Bürger nicht durch zu viele Bezeichnungen zu verunsichern.

Die Kommission hat darüber hinaus den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über konkrete Maßnahmen, die auf diesem Gebiet ergriffen wurden, zu unterrichten.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 03 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

02 03 77 01
Vorbereitende Maßnahme — RECAP: Lokales Recycling von internen Plastikabfällen, die in großen Polymerkonvertierungsregionen der Union entstehen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

597 360

0,—

373 350,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 03 77 02
Pilotprojekt — Binnenmarktforum

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 374,52

Erläuterungen

Vormals Posten 12 02 77 01

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 03 77 03
Pilotprojekt — Binnenmarktforum

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 200 000

1 200 000

1 015 000

1 079 236,59

471 443,87

Erläuterungen

Vormals Posten 12 02 77 03

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 03 77 04
Pilotprojekt — Maßnahmen zur Unterstützung des traditionellen Handels

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Posten 12 02 77 06

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Die Mittel sind dazu bestimmt, Maßnahmen zur Unterstützung des traditionellen Handels anzukurbeln, um seine Neubelebung und Modernisierung zu erreichen. Das Pilotprojekt leistet einen Beitrag dazu, Maßnahmen zu koordinieren und finanzielle Unterstützung aus verschiedenen Instrumenten zu kanalisieren, um den speziellen Problemen dieser Branche besser begegnen zu können.

Das Pilotprojekt umfasst folgende Schritte:

1.

Beschreibung des traditionellen Handels als Branche, wobei die Beschränkungen und Bedrohungen, von denen er gegenwärtig betroffen ist, dargelegt werden;

2.

Ausarbeitung von Empfehlungen für Problemlösungen, die zur Neubelebung und Modernisierung dieser Branche ermutigen;

3.

Ermittlung von Instrumenten und Finanzquellen der Union, die sich unmittelbar oder mittelbar für diese Branche einsetzen lassen;

4.

Darlegung des Einsatzes der für diese Branche verfügbaren Instrumente, Aktionen, Maßnahmen und Finanzquellen;

5.

Untersuchung der Frage, inwieweit mit den derzeitigen Instrumenten der Bedarf des traditionellen Handels gedeckt werden kann, und Formulierung von Empfehlungen zu ihrer Anpassung nach Maßgabe dieser Untersuchung;

6.

Umsetzung der Empfehlungen nach Ziffer 2;

7.

Auswertung der Ergebnisse mit Einschätzung der Erfolgsaussichten eines möglichen künftigen Unionsprogramms zur Unterstützung des traditionellen Handels.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 02 04 —   HORIZONT 2020 — FORSCHUNG ZU UNTERNEHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 04

HORIZONT 2020 — FORSCHUNG ZU UNTERNEHMEN

02 04 02

Industrielle Führungsrolle

02 04 02 01

Stärkung der führenden Stellung Europas im Bereich der Weltraumtechnologien

1,1

159 792 893

147 533 544

165 847 152

113 594 175

172 706 335,43

48 624 466,14

32,96

02 04 02 02

Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

02 04 02 03

Steigerung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

1,1

35 738 414

18 500 000

34 105 989

17 650 787

33 075 345,—

2 939 912,13

15,89

 

Artikel 02 04 02 — Subtotal

 

195 531 307

166 033 544

199 953 141

131 244 962

205 781 680,43

51 564 378,27

31,06

02 04 03

Gesellschaftliche Herausforderungen

02 04 03 01

Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung

1,1

75 016 498

62 200 000

73 904 264

30 583 047

74 997 291,—

7 225 024,21

11,62

 

Artikel 02 04 03 — Subtotal

 

75 016 498

62 200 000

73 904 264

30 583 047

74 997 291,—

7 225 024,21

11,62

02 04 50

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

02 04 50 01

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

11 771 890,09

69 676,86

 

02 04 50 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

8 052,—

4 014 736,95

 

 

Artikel 02 04 50 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

11 779 942,09

4 084 413,81

 

02 04 51

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme —Siebtes Rahmenprogramm — EG (2007-2013)

1,1

p.m.

85 800 000

p.m.

97 930 358

15 971,73

143 419 467,32

167,16

02 04 52

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

02 04 53

Abschluss des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Teil Innovation (2007-2013)

1,1

p.m.

27 600 000

p.m.

36 262 756

2 269,69

54 146 048,73

196,18

02 04 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

02 04 77 01

Pilotprojekt — Konzipierung, Ein- und Ausführung einer unionsweiten technischen Architektur zur Bewertung der Frage, ob die 112-Notrufabfragestellen für die sichere und zuverlässige Übermittlung der GNSS-Standortdaten sowie anderer Daten von den 112-Notruf-Apps an die europäischen Notrufabfragestellen bereit sind

1,1

p.m.

500 000

1 000 000

500 000

 

 

 

02 04 77 02

Pilotprojekt — Forschung für die GSVP

1,1

500 000

500 000

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Artikel 02 04 77 — Subtotal

 

500 000

1 000 000

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Kapitel 02 04 — Total

 

271 047 805

342 633 544

275 857 405

297 021 123

292 577 154,94

260 439 332,34

76,01

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, das für den Zeitraum 2014 bis 2020 gilt, und für den Abschluss der vorangehenden Forschungsprogramme (Siebtes Rahmenprogramm und frühere Rahmenprogramme) und des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) verwendet.

„Horizont 2020“ wird bei der Umsetzung der Europa-2020-Leitinitiative „Innovationsunion“ und anderer Leitinitiativen, wie „Ressourcenschonendes Europa“, „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“, „Digitale Agenda für Europa“, sowie für die Entwicklung und das Funktionieren des europäischen Forschungsraums eine wesentliche Rolle spielen. Horizont 2020 wird durch die Mobilisierung ausreichender zusätzlicher Mittel für Forschung, Entwicklung und Innovation zum Aufbau einer wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft in der gesamten Union beitragen. Es wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft beizutragen, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung. Besonderes Augenmerk gilt der Beteiligung von Unternehmerinnen und Forscherinnen, um ihre Teilhabe am Innovationsprozess und an der wissensbasierten Wirtschaft zu stärken.

Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, für im Auftrag der Union durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

Diese Mittel werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) verwendet.

Zu den bei diesem Kapitel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

An einigen dieser Projekte können sich Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, die in Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen aus Beiträgen Dritter zu Tätigkeiten der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über Artikel 02 04 50 01.

Die Verwaltungsausgaben dieses Kapitels werden unter Artikel 02 01 05 eingesetzt.

02 04 02
Industrielle Führungsrolle

Erläuterungen

Diese Priorität im Rahmen von Horizont 2020 soll dazu beitragen, dass Europa ein attraktiverer Standort für Investitionen in Forschung und Innovation wird, indem sie Aktivitäten fördert, bei denen die Unternehmen Programm und Zeitplan selbst bestimmen, und dass die Entwicklung neuer Technologien beschleunigt wird, die die Grundlagen für die Unternehmen und das Wirtschaftswachstum von morgen bilden. Mit diesem Teilbereich wird dafür gesorgt, dass große Investitionen in industrielle Schlüsseltechnologien getätigt werden, das Wachstumspotenzial europäischer Unternehmen auf ein Höchstmaß gebracht wird, indem sie mit geeigneten Finanzmitteln ausgestattet werden, und innovative kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei ihrer Expansion zu weltweit führenden Unternehmen unterstützt werden.

02 04 02 01
Stärkung der führenden Stellung Europas im Bereich der Weltraumtechnologien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

159 792 893

147 533 544

165 847 152

113 594 175

172 706 335,43

48 624 466,14

Erläuterungen

Diese Mittel dienen dazu:

eine wettbewerbsfähige und innovative Raumfahrtindustrie und Forschungsgemeinschaft zu fördern, um mithilfe der Entwicklung und Nutzung der Raumfahrtinfrastruktur dem künftigen Bedarf von Politik und Gesellschaft in der EU gerecht werden zu können. Die Tätigkeiten lassen sich wie folgt zusammenfassen: Schaffung der Grundlagen der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, Unabhängigkeit und Innovation im europäischen Weltraumsektor, Schaffung der Grundlagen für Fortschritte in den Weltraumtechnologien, Schaffung der Grundlagen für die Nutzung von Weltraumdaten und Beitrag der europäischen Forschung zu internationalen Weltraumpartnerschaften;

das Entstehen moderner industrieller Produktionsweisen zu unterstützen, damit sich eine nachhaltigere und kohlenstoffärmere Herstellungs- und Verarbeitungsindustrie herausbilden kann, aus der innovativere Produkte, Verfahren und Dienstleistungen hervorgehen. Besonderes Augenmerk wird den nachhaltigen Technologien mit niedrigem CO2-Ausstoß für energieintensive Verarbeitungsindustrien gelten, um die Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie durch drastische Erhöhung der Ressourcen- und Energieeffizienz und durch Reduzierung der Umweltauswirkungen der Tätigkeiten dieses Sektors über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg durch die Förderung des Einsatzes von Technologien mit niedrigem CO2-Ausstoß zu steigern.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Nummer vi.

02 04 02 02
Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen dazu, Marktdefizite beim Zugang zur Risikofinanzierung für Forschung und Innovation zu beheben. Konkret ist die Beteiligungskapital-Fazilität auf Investitionen in Risikokapitalfonds ausgerichtet, die Investitionen in einem frühen Stadium tätigen. Sie soll Beteiligungskapitalinvestitionen u. a. in Gründungskapitalfonds, grenzüberschreitende Gründungsfonds, Business-Angel-Koinvestitionsinstrumente und in Risikokapitalfonds ermöglichen. Die Beteiligungskapital-Fazilität, die vor allem nachfrageabhängig ist, stützt sich auf ein Portfolio-Konzept, bei dem Risikokapitalfonds und andere vergleichbare Intermediäre die für sie infrage kommenden Unternehmen auswählen. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, Unternehmerinnen zur Teilnahme an solchen Programmen zu bewegen.

Erstattungen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Haushaltsordnung, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission erstattet und in Posten 6 3 4 1 des Einnahmenplans verbucht werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe i der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b.

02 04 02 03
Steigerung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

35 738 414

18 500 000

34 105 989

17 650 787

33 075 345,—

2 939 912,13

Erläuterungen

Diese Mittel dienen dazu:

die Finanzierung für das im Rahmen des COSME-Programms angesiedelte Enterprise Europe Network für dessen aufgrund von Horizont 2020 erweiterten Dienste bereitzustellen. Die Unterstützung kann von besseren Informations- und Beratungsdiensten über die Partnersuche für KMU, die grenzüberschreitende Innovationsprojekte entwickeln möchten, bis zu Dienstleistungen zur Unterstützung von Innovation reichen,

Tätigkeiten zur Umsetzung und Ergänzung KMU-spezifischer Maßnahmen in allen Bereichen von „Horizont 2020“ zu unterstützen, insbesondere zur Erhöhung der Innovationskapazität von KMU. Die Tätigkeiten können Folgendes umfassen: Sensibilisierung, Information und Verbreitung, Aus- bzw. Fortbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen, Vernetzung und Austausch bewährter Praktiken, Entwicklung hochwertiger Mechanismen und Dienste zur Innovationsförderung mit einem hohen Mehrwert der Union für KMU (z. B. Management von geistigem Eigentum und Innovationen, Wissenstransfer), sowie die Unterstützung der KMU, unionsweit Kontakte zu Forschungs- und Innovationspartnern zu knüpfen, wodurch sie in die Lage versetzt werden, Technologien einzubinden und ihre Innovationskapazität auszubauen. In die Tätigkeiten sollten auch Sensibilisierungskampagnen aufgenommen werden, die Unternehmerinnen zur Teilnahme an den Projekten bewegen sollen. Vermittlerorganisationen, die Gruppen innovativer KMU vertreten, werden zur Durchführung sektorübergreifender interregionaler Innovationstätigkeiten mit KMU aufgefordert, die über sich gegenseitig unterstützende Kompetenzen verfügen, um neue industrielle Wertschöpfungsketten zu entwickeln,

marktorientierte Innovation mit dem Ziel zu unterstützen, die Innovationskapazität der Unternehmen durch die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Innovation und die Beseitigung der spezifischen Hemmnisse zu stärken, die dem Wachstum innovativer Unternehmen, insbesondere von KMU und Unternehmen mittlerer Größe mit einem Potenzial für rasches Wachstum, entgegenstehen. Spezialisierte Dienste zur Innovationsförderung (z. B. im Zusammenhang mit der Nutzung geistigen Eigentums, Netzen öffentlicher Auftraggeber, der Unterstützung von Technologietransferbüros, strategischem Design) und die Überprüfung staatlicher Innovationspolitik werden ebenfalls gefördert.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c.

02 04 03
Gesellschaftliche Herausforderungen

Erläuterungen

Mit dieser Priorität von Horizont 2020 wird unmittelbar auf die politischen Schwerpunkte und die gesellschaftlichen Herausforderungen reagiert, die in der Strategie Europa 2020 herausgestellt wurden. Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten sollten, abhängig von der jeweiligen Herausforderung, die in unterschiedlichsten Gebieten, Technologien und Disziplinen vorhandenen Ressourcen und Kenntnisse zusammengeführt werden. Diese Tätigkeiten erstrecken sich auf den gesamten Zyklus von der Forschung bis zur Vermarktung, wobei ein neuer Schwerpunkt auf innovationsbezogenen Tätigkeiten liegt, wie beispielsweise Pilot- und Demonstrationsprojekte, Testläufe, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, Konzeption, vom Endnutzer angeregte Innovation, gesellschaftliche Innovation und Markteinführung von Innovationen. Die Tätigkeiten werden direkt die entsprechenden Zuständigkeiten in den Politikbereichen auf Unionsebene unterstützen.

02 04 03 01
Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

75 016 498

62 200 000

73 904 264

30 583 047

74 997 291,—

7 225 024,21

Erläuterungen

Diese Mittel dienen dazu, für eine sichere Rohstoffversorgung zu sorgen, um die Bedürfnisse einer weltweit wachsenden Bevölkerung innerhalb der Nachhaltigkeitsgrenzen der natürlichen Ressourcen der Erde zu befriedigen. Ziel dieser Tätigkeiten ist die Verbesserung der Wissensbasis über Rohstoffe und die Entwicklung innovativer Lösungen für die kosteneffiziente und umweltfreundliche Exploration, Gewinnung, Verarbeitung, Verwertung und Rückgewinnung von Rohstoffen und für deren Ersatz durch wirtschaftlich interessante Alternativen.

Mittel werden auch bereitgestellt, um Hindernisse abzubauen, mit denen insbesondere KMU konfrontiert sind, wenn Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft umgesetzt werden sollen, beispielweise die Nutzung von Material aus Abfallströmen, die Entwicklung von Prozessen der Industriesymbiose und der Aufbau von Clustern in der Umweltindustrie.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e.

02 04 50
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

02 04 50 01
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

11 771 890,09

69 676,86

Erläuterungen

Vormals Posten 02 04 50 01 (teilweise)

Diese Mittel sollen Ausgaben in Höhe der Einnahmen decken, die aus zusätzlichen Mitteln von (nicht dem EWR angehörenden) Dritten oder Drittstaaten bereitgestellt werden, die sich im Zeitraum 2014 bis 2020 an Forschungs- und technologischen Entwicklungsprojekten beteiligen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

02 04 50 02
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

8 052,—

4 014 736,95

Erläuterungen

Vormals Posten 02 04 50 02 (teilweise)

Diese Mittel sollen Ausgaben in Höhe der Einnahmen decken, die aus zusätzlichen Mitteln von (nicht dem EWR angehörenden) Dritten oder Drittstaaten bereitgestellt werden, die sich vor 2014 an Forschungs- und technologischen Entwicklungsprojekten beteiligt haben.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

02 04 51
Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme —Siebtes Rahmenprogramm — EG (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

85 800 000

p.m.

97 930 358

15 971,73

143 419 467,32

Erläuterungen

Vormals Artikel 02 04 51 (teilweise)

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

02 04 52
Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme aus der Zeit vor 2003 bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

02 04 53
Abschluss des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Teil Innovation (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

27 600 000

p.m.

36 262 756

2 269,69

54 146 048,73

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

02 04 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

02 04 77 01
Pilotprojekt — Konzipierung, Ein- und Ausführung einer unionsweiten technischen Architektur zur Bewertung der Frage, ob die 112-Notrufabfragestellen für die sichere und zuverlässige Übermittlung der GNSS-Standortdaten sowie anderer Daten von den 112-Notruf-Apps an die europäischen Notrufabfragestellen bereit sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Heutzutage werden Smartphones und Apps in großem Stil für tägliche Erledigungen eingesetzt. Die Smartphone-Dichte nimmt rasch zu, und die Gesellschaft profitiert vom digitalen Umfeld; allerdings ist nicht klar, wie Notrufe künftig mithilfe von Apps erfolgen können. Präzise und zuverlässige von GNSS ermittelte Standortdaten werden zwar für kommerzielle und andere Zwecke genutzt; wenn die Bürger jedoch einen Notruf absetzen, können die Notdienste nicht auf diese Daten zugreifen.

Folglich wurde eine Fülle von Apps für den 112-Notruf entwickelt, die alle derzeit verfügbar sind; ihre Funktionen sind jedoch eingeschränkt, und sie sind nur begrenzt zugänglich. App-Entwickler haben in der jüngsten Vergangenheit mit annähernd allen europäischen Notdienst-Organisationen Kontakt aufgenommen und Vorschläge zur Entwicklung von 112-Apps unterbreitet, mit denen eine Sprechverbindung eingerichtet werden sollte und die Standortdaten und andere Daten direkt an die 112-Zentren übermittelt werden sollten.

Leider können diese Apps von den Bürgern nur in einer bestimmten Region genutzt werden; außerdem funktionieren sie häufig nicht in gleicher Weise, wenn sie außerhalb des Bereichs einer bestimmten Notrufabfragestelle genutzt werden. Häufig funktioniert eine App, die in einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land entwickelt wurde, in einer anderen Region oder einem anderen Land nicht, womit diese App außerhalb ihrer Ursprungsregion oder ihres Ursprungslands nicht genutzt werden kann.

Folglich gibt es derzeit keine unionsweite gemeinsame Architektur für die Nutzung der 112-Apps.

Die Vizepräsidenten Kroes und Kallas beschlossen, sich dieses Problems gemeinsam anzunehmen, und erklärten im Jahr 2010, sie wollten dafür sorgen, dass jeder Europäer eine 112-Smartphone-App in seiner eigenen Sprache haben kann. In den letzten Jahren seien zwar bereits zahlreiche 112-Mobilfunk-Apps entwickelt worden, dennoch könne auf diesem Gebiet noch viel mehr getan werden.

Die beiden Vizepräsidenten machten deutlich, dass ein gemeinsamer Ansatz für die Entwicklung einer unionsweiten Architektur für 112-Apps erforderlich ist.

Mit diesem Pilotprojekt soll durch die Errichtung einer gemeinsamen unionsweiten Architektur dafür gesorgt werden, dass die Notrufabfragestellen für die Übermittlung von Daten — u. a. der GNSS-Standortdaten und anderer wichtiger Angaben — mithilfe bestehender 112-Apps an die jeweils am besten geeignete Notrufabfragestelle vorbereitet sind. Hiermit wird die Freiheit des Marktes gesichert, von der die Gesellschaft direkt profitieren kann. Sowohl die Apps als auch die Plattformen, auf denen sie betrieben werden, können auf einzelstaatlicher Ebene und Unionsebene einer Reihe von Interoperabilitäts- und Funktionstests unterzogen werden.

Der hieraus erwachsende gesellschaftliche Nutzen kommt allen Bürgern zugute und bringt insbesondere Menschen mit Behinderungen Vorteile.

Das Pilotprojekt wird in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern der Kommission durchgeführt, die derzeit der Verwendung der GNSS-Standortdaten für die 112-Dienste mithilfe von EGNOS und Galileo nachgehen. Die als Teil des Projekts entwickelte technische Architektur wird eng auf die Anforderungen dieser Interessenträger abgestimmt, die 112-Notrufabfragestellen einbeziehen und Vorbereitungen für die harmonisierte Übermittlung zusätzlicher Daten umfassen.

Mit dem Projekt werden folgende Punkte umgesetzt:

mittelfristige Ermittlung der wichtigsten Anforderungen der Notdienste (Nachfrageseite) unter Rückgriff auf bereits durchgeführte umfangreiche Forschungsarbeiten und Durchführung weiterer Arbeiten;

Konzipierung und Umsetzung einer Methode zur Durchführung von Interoperabilitätstests von 112-Apps und Plattformen in einigen Mitgliedstaaten;

Durchführung von Einsatzbereitschafts- und Kompatibilitätstests einiger Notrufabfragestellen in den Mitgliedstaaten, die sich an dem Pilotprojekt beteiligen;

Unterstützung der Bürger — u. a. der Personen mit Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen — durch die Schaffung des erforderlichen Umfelds und der erforderlichen Infrastruktur, damit die Anbieter von Apps und von technischen Lösungen (Angebotsseite) in die Lage versetzt werden, GNSS-Standortdaten und andere Angaben an die jeweils am besten geeignete Notrufabfragestelle zu übermitteln;

Weiterführung der erfolgreichen Arbeit, die im Rahmen des REACH112-Projekts — bei dem ermittelt wurde, wie sichergestellt werden kann, dass Menschen mit Behinderungen einen besseren Zugang zu 112-Diensten haben — und des PEACE-Forschungsprojekts — bei dem IP-gestützte Notrufanwendungen und -dienste für die Netzwerke der neuen Generation analysiert wurden — geleistet wurde;

Zusammenarbeit mit europäischen Datenschutzbehörden, europäischen Technologieanbietern, Projekten für freie Software, Notdienst-Organisationen, Forschungs- und Entwicklungslabors, Anwendungsentwicklern, Telekommunikationsnetzanbietern, Voice-over-IP-Entwicklern und anderen Softwareanbietern, um so gemeinsam auf dem Fachwissen aufzubauen;

Darlegung der weiteren Entwicklung der 112-Apps im Einklang mit den Erfordernissen und Bedürfnissen der Bürger und der Notdienste, um so der Vision einer verbesserten Effizienz und wirkungsvollerer und effektiverer Dienstleistungen für die Gesellschaft näherzukommen.

Derzeit basieren die meisten 112-Notrufabfragestellen in Europa auf einer alten Analogtechnik und auf veralteten Netzwerken. Sie sind folglich kaum in der Lage, Notrufe — außer in Form von Sprechverbindungen — abzuwickeln und angesichts der raschen Entwicklung moderner Kommunikationssysteme nicht mehr zeitgemäß. Die Bürger erwarten außerdem deutlich mehr als nur die Einsatzfähigkeit der Notdienste, und viele Bürger mit Behinderungen erhalten keine angemessene Dienstleistung. Auch im COCOM-Bericht 2014 wurde bemängelt, dass Bürger mit Behinderungen nicht über ausreichenden Zugang verfügen und dass keine präzisen und zuverlässigen Echtzeit-Daten über den Standort des Anrufers zur Verfügung stehen.

Viele Mitgliedstaaten haben die Auswirkungen und die Tragweite App-gestützter Dienste und vor allem die Art des Zugangs dieser Dienste zu und der Interaktion mit dem 112-Dienst noch nicht begriffen. Die einzelnen Mitgliedstaaten haben nur wenig Erfahrung mit App-gestützten Diensten und müssen unbedingt Belastungstests vornehmen, damit sie wirksame und angemessene Regelungen einführen und den Verbraucher entsprechend schützen können. Da derzeit keine Übereinstimmung vorhanden ist und keine Abstimmung mit den App-Diensten und -Technologien erfolgt, müssen derartige Dienste entwickelt und getestet werden, damit ihre Fähigkeiten an einen geeigneten und wirksamen Normierungs- und Regelungsansatz angepasst werden, der auch die Risikobewertung in Bezug auf Datenschutz, Datendiebstahl und Überwachung umfasst.

Folglich muss allen Interessenträgern eine neutrale, diskriminierungsfreie und innovative Architektur bereitgestellt werden, mit der die Interoperabilität gesichert ist und die dazu beiträgt, Apps zu entwickeln, die den 112-Dienst zum Nutzen der Bürger und der Besucher Europas wirksamer und effizienter machen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

02 04 77 02
Pilotprojekt — Forschung für die GSVP

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

500 000

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Das Projekt umfasst:

den weiteren Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) im Zusammenhang mit der Umsetzung der unionsweiten Ziele und der Verwaltung der EU-Haushaltsmittel durch die Agentur gemäß Beschluss 2011/411/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP (ABl. L 183 vom 13.7.2011, S. 16);

die Fortsetzung des Pilotprojekts mit dem Ziel, zwei verteidigungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten gemäß Artikel 42 Absatz 1 und 2 EUV zu finanzieren oder kozufinanzieren:

ein äußerst riskantes Forschungsvorhaben mit hohem Nutzen, dessen Ergebnis das Potenzial haben könnte, künftige Operationen radikal zu verändern. Die Zahlungsempfänger sollten in einem Ideenwettbewerb ausgewählt werden. Die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) leitet das Vorhaben im Namen der Union. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und der EAD wirken beratend und überwachend an dem Vorhaben mit. Drittstaaten und externe Organisationen, die eine Verwaltungsvereinbarung mit der EDA geschlossen haben, können ebenfalls aufgefordert werden, das Vorhaben zu beobachten;

ein FuE-Vorhaben zur Zertifizierung nach militärischen und, falls vorhanden, zivilen Kriterien. Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten und externe Organisationen, die Verwaltungsvereinbarungen mit der EDA geschlossen haben, werden zur Mitarbeit aufgefordert. Die EDA leitet das Vorhaben im Namen der Union und der anderen beteiligten Mitglieder;

Beobachtung der beiden Tätigkeiten, um Erfahrungen für künftiges Handeln der Union bei der Unterstützung des Aufbaus von Verteidigungsfähigkeiten zu sammeln, die für die GSVP und die Mitgliedstaaten von Bedeutung sein werden. Der Militärstab der Europäischen Union sollte in dem Beobachtungsteam vertreten sein.

Gegebenenfalls sollte der NATO-Generalsekretär aufgefordert werden, einen Beobachter zu den Sitzungen im Rahmen dieses Pilotprojekts zu entsenden.

Die Entwicklung von Waffen, die aufgrund ihres ihnen innewohnenden Zwecks nicht mit dem humanitären Völkerrecht vereinbar wären, von tödlichen Waffen, Waffen mit übermäßiger Zerstörungswirkung und damit verbundenen Gefechtskopftechnologien und von Systemen für die selbstständige Zielerfassung und Operationen ohne menschliche Interaktion wird nicht im Rahmen dieses Pilotprojekts finanziert.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 02 05 —   EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 05

EUROPÄISCHE SATELLITENNAVIGATIONSPROGRAMME (EGNOS UND GALILEO)

02 05 01

Entwicklung und Bereitstellung von weltweiten Satellitennavigations-Infrastrukturen und -Diensten (Galileo) bis zum Jahr 2020

1,1

588 169 000

297 000 000

817 199 000

580 847 661

1 130 136 636,—

783 481 256,20

263,80

02 05 02

Erbringung von Satellitendiensten, die stufenweise bis 2020 eine Leistungsverbesserung des GPS auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) ermöglichen sollen (EGNOS)

1,1

260 000 000

207 000 000

240 000 000

200 824 669

231 570 000,—

217 711 248,—

105,17

02 05 11

Agentur für das Europäische GNSS

1,1

27 888 400

27 888 400

26 791 000

26 791 000

25 369 057,57

25 369 057,57

90,97

02 05 51

Abschluss der europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)

1,1

p.m.

16 000 000

p.m.

77 585 659

0,—

160 469 037,03

1 002,93

 

Kapitel 02 05 — Total

 

876 057 400

547 888 400

1 083 990 000

886 048 989

1 387 075 693,57

1 187 030 598,80

216,66

02 05 01
Entwicklung und Bereitstellung von weltweiten Satellitennavigations-Infrastrukturen und -Diensten (Galileo) bis zum Jahr 2020

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

588 169 000

297 000 000

817 199 000

580 847 661

1 130 136 636,—

783 481 256,20

Erläuterungen

Mit dem Beitrag der Union zu den europäischen GNSS-Programmen soll Folgendes finanziert werden:

der Abschluss der Errichtungsphase des Programms Galileo, die den Bau, die Errichtung und den Schutz der Weltraum- und Boden-Infrastruktur umfasst, sowie die Vorbereitungen für die Betriebsphase mit den Tätigkeiten zur Vorbereitung der Erbringung der Dienste,

die Betriebsphase des Programms Galileo, die die Verwaltung, Instandhaltung, ständige Verbesserung, Weiterentwicklung und Sicherung der Infrastruktur im Weltraum und auf der Erde, die Entwicklung künftiger Systemgenerationen und die Entwicklung der vom System erbrachten Dienste, die Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten, die Erbringung und Vermarktung der vom System erbrachten Dienste sowie alle anderen Tätigkeiten umfasst, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Programms erforderlich sind.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b und d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Beitrag der Mitgliedstaaten für spezifische Komponenten des Programms können den unter diesem Artikel eingetragenen Mitteln zugeschlagen werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1), insbesondere Artikel 2 Absatz 4.

02 05 02
Erbringung von Satellitendiensten, die stufenweise bis 2020 eine Leistungsverbesserung des GPS auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) ermöglichen sollen (EGNOS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

260 000 000

207 000 000

240 000 000

200 824 669

231 570 000,—

217 711 248,—

Erläuterungen

Der Beitrag der Union zu den europäischen GNSS-Programmen wird zur Finanzierung von Tätigkeiten gewährt, die mit dem Betrieb des EGNOS-Systems zusammenhängen, einschließlich sämtlicher Elemente, die die Zuverlässigkeit des Systems und seines Betriebs belegen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b und d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Beitrag der Mitgliedstaaten für spezifische Komponenten des Programms können den unter diesem Artikel eingetragenen Mitteln zugeschlagen werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1), insbesondere Artikel 2 Absatz 5.

02 05 11
Agentur für das Europäische GNSS

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 888 400

27 888 400

26 791 000

26 791 000

25 369 057,57

25 369 057,57

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur für das Europäische GNSS ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 28 350 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 27 888 400 EUR erhöht sich um 461 600 EUR aus in die Reserve eingestellten Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 512/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 72).

Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).

02 05 51
Abschluss der europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

16 000 000

p.m.

77 585 659

0,—

160 469 037,03

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1).

KAPITEL 02 06 —   EUROPÄISCHES ERDBEOBACHTUNGSPROGRAMM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

02 06

EUROPÄISCHES ERDBEOBACHTUNGSPROGRAMM

02 06 01

Erbringung operativer Dienste auf der Grundlage weltraumgestützter Beobachtungstätigkeiten und der Nutzung von In-situ-Daten (Copernicus)

1,1

122 353 000

121 000 000

113 650 000

81 952 171

44 721 236,93

25 796 807,72

21,32

02 06 02

Aufbau einer autonomen Unionskapazität für die Erdbeobachtung (Copernicus)

1,1

461 214 000

459 000 000

440 220 000

427 844 424

316 000 000,—

200 187 000,—

43,61

02 06 51

Abschluss des europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

16 279 633,21

 

02 06 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

02 06 77 01

Vorbereitende Maßnahme — GMES-Betrieb

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 058 312,60

 

 

Artikel 02 06 77 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 058 312,60

 

 

Kapitel 02 06 — Total

 

583 567 000

580 000 000

553 870 000

509 796 595

360 721 236,93

243 321 753,53

41,95

02 06 01
Erbringung operativer Dienste auf der Grundlage weltraumgestützter Beobachtungstätigkeiten und der Nutzung von In-situ-Daten (Copernicus)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

122 353 000

121 000 000

113 650 000

81 952 171

44 721 236,93

25 796 807,72

Erläuterungen

Diese Mittel dienen dazu:

den Betrieb der auf die Nutzerbedürfnisse abgestellten Copernicus-Dienste zu ermöglichen,

dazu beizutragen, dass die für den Betrieb der Copernicus-Dienste benötigten Daten der Beobachtungsinfrastruktur verfügbar sind,

Möglichkeiten für eine stärkere private Nutzung von Informationsquellen zu eröffnen und damit Innovationen durch Anbieter von Mehrwertdiensten zu fördern.

Mit diesen Mitteln werden insbesondere der Aufbau, die Einrichtung und der Betrieb der sechs in der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 genannten Dienste und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten finanziert.

Aber auch dienstübergreifende Tätigkeiten oder die Koppelung und Koordinierung der Dienste sowie Maßnahmen für die In-situ-Koordinierung, die Akzeptanz unter den Nutzern, Schulungen und Kommunikation sollen mit diesen Mitteln finanziert werden.

Die bereitgestellten Mittel werden entweder direkt durch die Kommissionsdienststellen oder indirekt im Wege von Übertragungsvereinbarungen mit EU-Agenturen und internationalen Organisationen oder einer anderen nach Artikel 58 der Haushaltsordnung infrage kommenden Einrichtung verwaltet.

Bei direkter Mittelverwaltung durch die Kommission kann diese die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) mit wissenschaftlichen und technischen Unterstützungsaufgaben betrauen. Die zur Finanzierung dieser Aufgaben dienenden Mittel können gemäß Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 6 der Haushaltsordnung in den indirekten Haushalt der JRC eingestellt werden.

Zudem können diese Mittel zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum auch die Datenverbreitung und die Gründung neuer Unternehmen finanzieren, indem belastbarere und innovative IT-Strukturen in Europa unterstützt werden.

Die Copernicus-Dienste werden den Zugang zu Kerndaten erleichtern, die bei der Politikgestaltung auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene unter anderem in Bereichen wie Landwirtschaft, Forstüberwachung, Wassermanagement, Verkehr, Stadtplanung und Bekämpfung des Klimawandels benötigt werden. Diese Mittel dienen hauptsächlich zur Finanzierung der Durchführung von Übertragungsvereinbarungen nach Artikel 58 der Haushaltsordnung für das Copernicus-Programm.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt. Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung führen.

Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).

02 06 02
Aufbau einer autonomen Unionskapazität für die Erdbeobachtung (Copernicus)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

461 214 000

459 000 000

440 220 000

427 844 424

316 000 000,—

200 187 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen dazu:

eine eigenständige Erdbeobachtungskapazität der EU aufzubauen, indem die Weltrauminfrastruktur gefördert und die europäische Industrie in diesem Zusammenhang vor allem beim Bau und Start von Satelliten bevorzugt wird,

zur Verfügbarkeit der Beobachtungskapazität beizutragen, die dazu benötigt wird, insbesondere durch den Betrieb des Bodensegments der Weltrauminfrastruktur die Copernicus-Dienste zu ermöglichen,

Möglichkeiten für eine stärkere private Nutzung von Informationsquellen zu eröffnen und damit Innovationen durch Anbieter von Mehrwertdiensten zu fördern.

Dem Aufbau einer europäischen Weltrauminfrastruktur kommt eine Schlüsselrolle bei der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft zu; gleichzeitig setzt er eine konsequente öffentliche Unterstützung der Bemühungen der Industrie voraus.

Mit diesen Mitteln werden die Entwicklung, der Bau und der Betrieb der Satelliten finanziert. Die durch die Weltrauminfrastruktur gewonnenen Daten und Informationen unterliegen der Politik des unbeschränkten, offenen und kostenfreien Datenzugangs, sodass ihre Verfügbarkeit gesteigert und dadurch die Entwicklung des nachgelagerten Marktes gefördert wird.

Um den Datenbedarf der Nutzer ergänzend zu decken, können mit diesen Mitteln auch der Datenankauf von Dritten und der Zugang zu den Daten beitragender Missionen der Mitgliedstaaten sowie die spezielle Verbreitungsplattform (Bodenkernsegment) finanziert werden, die vorrangig für die unter Artikel 02 06 01 finanzierten operativen Dienste bereitsteht.

Die bereitgestellten Mittel werden entweder direkt durch die Kommissionsdienststellen oder indirekt im Wege von Übertragungsvereinbarungen mit EU-Agenturen und internationalen Organisationen oder einer anderen nach Artikel 58 der Haushaltsordnung infrage kommenden Einrichtung verwaltet.

Bei direkter Mittelverwaltung durch die Kommission kann diese die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) mit wissenschaftlichen und technischen Unterstützungsaufgaben betrauen. Die zur Finanzierung dieser Aufgaben dienenden Mittel können gemäß Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 6 der Haushaltsordnung in den indirekten Haushalt der JRC eingestellt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung führen.

Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).

02 06 51
Abschluss des europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

16 279 633,21

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Einnahmen aus Beiträgen Dritter, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).

Verweise

Beschluss 2010/67/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Einsetzung des GMES-Partner-Beirats (ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 23).

02 06 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

02 06 77 01
Vorbereitende Maßnahme — GMES-Betrieb

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 058 312,60

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung wurde aufgrund dieser vorbereitenden Maßnahme am 22. September 2010 das Europäische Erdbeobachtungsprogramm angenommen (siehe Artikel 02 06 51).

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 03

WETTBEWERB

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

03 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WETTBEWERB“

102 698 620

97 651 538

96 725 491,67

 

Titel 03 — Total

102 698 620

97 651 538

96 725 491,67

KAPITEL 03 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WETTBEWERB“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

03 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „WETTBEWERB“

03 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Wettbewerb“

5,2

84 068 715

78 992 075

79 402 779,15

94,45

03 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wettbewerb“

03 01 02 01

Externes Personal

5,2

5 514 128

5 492 792

4 835 092,64

87,69

03 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

7 750 421

8 151 777

6 754 846,84

87,15

 

Artikel 03 01 02 — Subtotal

 

13 264 549

13 644 569

11 589 939,48

87,38

03 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Wettbewerb“

5,2

5 365 356

5 014 894

5 732 773,04

106,85

03 01 07

Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren gegen Beschlüsse der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik

5,2

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Kapitel 03 01 — Total

 

102 698 620

97 651 538

96 725 491,67

94,18

03 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Wettbewerb“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

84 068 715

78 992 075

79 402 779,15

03 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Wettbewerb“

03 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 514 128

5 492 792

4 835 092,64

03 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

7 750 421

8 151 777

6 754 846,84

03 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Wettbewerb“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 365 356

5 014 894

5 732 773,04

03 01 07
Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren gegen Beschlüsse der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Kommission hat die Befugnis, Beschlüsse zu erlassen, Untersuchungen durchzuführen und Geldbußen zu verhängen bzw. gezahlte Beträge zurückzufordern, um sicherzustellen, dass die Wettbewerbsregeln betreffend Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), staatliche Beihilfen (Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und Unternehmenszusammenschlüsse (Verordnung (EG) Nr. 139/2004) durchgesetzt werden.

Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen die Beschlüsse der Kommission der Überwachung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Als Vorsichtsmaßnahme ist es angemessen, mögliche Auswirkungen von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union auf den Haushalt zu berücksichtigen.

Diese Mittel sind zur Deckung aller Ausgaben bestimmt, die sich aufgrund eines Schadenersatzes ergeben, der Klägern gegen Beschlüsse der Kommission in Wettbewerbssachen vom Gerichtshof der Europäischen Union zuerkannt wurde.

Da eine angemessene Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Gesamthaushaltplan im Voraus nicht möglich ist, wird dieser Artikel mit einem „p.m.“-Vermerk versehen. Gegebenenfalls wird die Kommission vorschlagen, die tatsächlich erforderlichen Mittel im Wege von Mittelübertragungen oder eines Berichtigungshaushaltsplans bereitzustellen.

Rechtsgrundlagen

Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vormals Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) und abgeleitetes Recht, insbesondere:

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1),

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vormals Artikel 87 und 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) und abgeleitetes Recht, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

TITEL 04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION“

102 287 606

102 287 606

99 571 581

99 571 581

101 415 367,88

101 415 367,88

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

12 033 016 235

12 164 352 919

14 129 626 425

10 212 703 337

9 445 228 238,12

10 609 272 680,11

04 03

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

253 802 800

208 080 000

249 375 800

198 518 688

244 319 460,32

204 473 915,99

04 04

EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG

p.m.

30 000 000

p.m.

25 000 000

63 591 891,—

63 591 891,—

04 05

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND ENTWICKLUNG DES HUMANKAPITALS

p.m.

65 000 000

p.m.

74 547 800

0,—

62 529 134,55

04 06

EUROPÄISCHER HILFSFONDS FÜR DIE AM STÄRKSTEN VON ARMUT BETROFFENEN PERSONEN

535 152 658

461 000 000

524 657 709

363 075 586

502 024 056,—

409 526 763,58

 

Titel 04 — Total

12 924 259 299

13 030 720 525

15 003 231 515

10 973 416 992

10 356 579 013,32

11 450 809 753,11

KAPITEL 04 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

04 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION“

04 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Beschäftigung, Soziales und Integration“

5,2

67 427 864

66 755 356

68 116 717,36

101,02

04 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Beschäftigung, Soziales und Integration“

04 01 02 01

Externes Personal

5,2

4 780 312

3 932 556

4 347 327,79

90,94

04 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

5 218 111

4 520 635

4 880 033,33

93,52

 

Artikel 04 01 02 — Subtotal

 

9 998 423

8 453 191

9 227 361,12

92,29

04 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Beschäftigung, Soziales und Integration“

5,2

4 303 319

4 238 034

4 918 265,40

114,29

04 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Beschäftigung, Soziales und Integration“

04 01 04 01

Unterstützungsausgaben für den Europäischen Sozialfonds und nichtoperative technische Unterstützung

1,2

15 400 000

15 400 000

15 356 602,98

99,72

04 01 04 02

Unterstützungsausgaben für das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation

1,1

4 728 000

4 300 000

3 549 908,34

75,08

04 01 04 03

Unterstützungsausgaben für das Instrument für Heranführungshilfe — Beschäftigung, Sozialpolitik und Entwicklung des Humankapitals

4

p.m.

p.m.

0,—

 

04 01 04 04

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

9

p.m.

p.m.

246 512,68

 

04 01 04 05

Unterstützungsausgaben für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

1,2

430 000

425 000

 

 

 

Artikel 04 01 04 — Subtotal

 

20 558 000

20 125 000

19 153 024,—

93,17

 

Kapitel 04 01 — Total

 

102 287 606

99 571 581

101 415 367,88

99,15

04 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Beschäftigung, Soziales und Integration“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

67 427 864

66 755 356

68 116 717,36

04 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Beschäftigung, Soziales und Integration“

04 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 780 312

3 932 556

4 347 327,79

04 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 218 111

4 520 635

4 880 033,33

04 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Beschäftigung, Soziales und Integration“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 303 319

4 238 034

4 918 265,40

04 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Beschäftigung, Soziales und Integration“

04 01 04 01
Unterstützungsausgaben für den Europäischen Sozialfonds und nichtoperative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

15 400 000

15 400 000

15 356 602,98

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die in den Artikeln 58 und 118 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen, aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) finanzierten Maßnahmen für technische Hilfe. Im Rahmen der technischen Hilfe können die für die Durchführung des Europäischen Sozialfonds (ESF) erforderlichen kommissionsinternen Maßnahmen für Vorbereitung, Monitoring, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung finanziert werden. Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen und Übersetzungen),

Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) bis zu 5 000 000 EUR, einschließlich Dienstreisen im Zusammenhang mit dem unter diesem Posten finanzierten externen Personal.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

04 01 04 02
Unterstützungsausgaben für das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 728 000

4 300 000

3 549 908,34

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Ausschüsse, Sachverständigensitzungen, Konferenzen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 04 03.

04 01 04 03
Unterstützungsausgaben für das Instrument für Heranführungshilfe — Beschäftigung, Sozialpolitik und Entwicklung des Humankapitals

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Instruments für Heranführungshilfe stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die unter Kapitel 04 05 anfallenden Verwaltungskosten.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 04 05.

04 01 04 04
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

246 512,68

Erläuterungen

Diese Mittel können auf Initiative der Kommission bis zu einer in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 vom 17. Dezember 2013 festgelegten Obergrenze von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen werden. Die Mittel können zur Finanzierung der Vorbereitung, des Monitoring, der Datenerhebung und der Schaffung einer für die Umsetzung des EGF relevanten Wissensbasis in Anspruch genommen werden. Außerdem können sie zur Finanzierung der für die Durchführung der Tätigkeit des EGF erforderlichen administrativen und technischen Hilfe, von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Prüfungs-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 04 04.

04 01 04 05
Unterstützungsausgaben für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

430 000

425 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der technischen Hilfe gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 bestimmt.

Im Rahmen der technischen Hilfe können Vorbereitungs-, Begleitungs-, administrative und technische Hilfs-, Prüf-, Informations-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen finanziert werden, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sowie für Aktivitäten nach Artikel 10 der genannten Verordnung erforderlich sind.

Mit diesen Mitteln sollen vor allem finanziert werden:

Unterstützungsausgaben (für Repräsentationszwecke, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen und Übersetzungen),

Vorbereitung, Monitoring, Datenerhebung und Schaffung einer für die Umsetzung des Hilfsfonds relevanten Wissensbasis,

Dienstleistungsverträge und Studien.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1)

KAPITEL 04 02 —   EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

04 02 01

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 1 (2000 bis 2006)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

38 289 415,04

 

04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 02 03

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

311 896,80

406 443,09

 

04 02 04

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 2 (2000 bis 2006)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 02 05

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 02 06

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 3 (2000 bis 2006)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

3 524 357,15

 

04 02 07

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 02 08

Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 02 09

Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 02 10

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Innovative Maßnahmen und technische Unterstützung (2000 bis 2006)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 02 11

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Innovative Maßnahmen und technische Unterstützung (aus der Zeit vor 2000)

1,2

0,—

0,—

 

04 02 17

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Konvergenz (2007-2013)

1,2

p.m.

3 470 000 000

p.m.

4 917 020 000

16 683 215,—

7 119 707 592,13

205,18

04 02 18

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — PEACE (2007-2013)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 02 19

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (2007-2013)

1,2

p.m.

1 109 595 811

p.m.

2 357 168 235

133 316 785,—

2 824 777 350,80

254,58

04 02 20

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Operative technische Unterstützung (2007-2013)

1,2

p.m.

1 500 000

p.m.

5 752 675

0,—

8 499 766,51

566,65

04 02 60

Europäischer Sozialfonds — Weniger entwickelte Gebiete — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

1,2

6 904 001 096

3 420 000 000

7 381 001 397

1 029 000 000

3 932 722 061,—

324 392 427,94

9,49

04 02 61

Europäischer Sozialfonds — Übergangsregionen — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

1,2

1 631 895 346

927 965 850

2 054 985 763

284 757 420

1 162 099 751,—

77 522 858,—

8,35

04 02 62

Europäischer Sozialfonds — entwickelte Gebiete — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

1,2

3 479 119 793

2 178 091 258

3 174 368 240

583 896 529

2 604 015 528,—

176 415 545,90

8,10

04 02 63

Europäischer Sozialfonds — Operative technische Hilfe

04 02 63 01

Europäischer Sozialfonds — Operative technische Hilfe

1,2

18 000 000

7 200 000

14 700 000

8 629 013

17 559 531,49

1 393 209,02

19,35

04 02 63 02

Europäischer Sozialfonds — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

4 165 644,83

0,—

 

 

Artikel 04 02 63 — Subtotal

 

18 000 000

7 200 000

14 700 000

8 629 013

21 725 176,32

1 393 209,02

19,35

04 02 64

Beschäftigungsinitiative für Jugendliche

1,2

1 050 000 000

1 504 571 025

1 026 479 465

1 574 353 825,—

34 343 714,53

3,27

 

Kapitel 04 02 — Total

 

12 033 016 235

12 164 352 919

14 129 626 425

10 212 703 337

9 445 228 238,12

10 609 272 680,11

87,22

Erläuterungen

Gemäß Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die in Artikel 174 niedergelegten Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch die Politik unterstützt, die die Union mithilfe der Strukturfonds, u. a. des Europäischen Sozialfonds (ESF), führt. Die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds werden gemäß Artikel 177 AEUV festgelegt.

Artikel 80 der Haushaltsordnung sieht Finanzkorrekturen bei Ausgaben vor, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden.

In Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, Artikel 100 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 85, 144 und 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu den Finanzkorrekturen der Kommission sind besondere Regelungen für Finanzkorrekturen beim ESF festgelegt.

Sämtliche Einnahmen aus Finanzkorrekturen, die auf dieser Grundlage vorgenommen wurden, werden in Artikel 6 5 1, 6 5 2, 6 5 3 oder 6 5 4 des Einnahmenplans ausgewiesen und stellen zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung dar.

In Artikel 177 der Haushaltsordnung sind die Bedingungen für die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Transaktion geleisteten Vorauszahlungen festgelegt.

In Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind besondere Bestimmungen für die Erstattung von Vorschusszahlungen beim ESF festgelegt.

Erstattete Vorfinanzierungsbeträge gelten gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung als interne zweckgebundene Einnahmen und werden in den Posten 6 1 5 0 oder 6 1 5 7 eingesetzt.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39.

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5.).

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 82, 83, 100 und 102.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absätze 3 und 4, Artikel 80 und Artikel 177.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 320).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013.

04 02 01
Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 1 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

38 289 415,04

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 02
Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über eine indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin, insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel, insbesondere Ziffer 49.

04 02 03
Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

311 896,80

406 443,09

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 38).

Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 04
Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 2 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 05
Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 2 und 5b aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 06
Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 3 (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

3 524 357,15

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 07
Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 3 und 4 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 08
Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 zur Festlegung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative EQUAL über die transnationale Zusammenarbeit bei der Förderung neuer Methoden zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt (ABl. C 127 vom 5.5.2000, S. 2).

04 02 09
Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung aus dem ESF der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen früherer Gemeinschaftsinitiativen, die dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 vorangegangen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 1992 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der vom Textil- und Bekleidungssektor stark abhängigen Regionen (RETEX) (ABl. C 142 vom 4.6.1992, S. 5).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1).

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 15. Juni 1994 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 6).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Anpassung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Binnenmarkt (Initiative für KMU) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 10).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten mit Präzisierung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative RETEX (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 17).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Rüstungs- und Standortkonversion (Konver) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 18).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Stahlrevieren (Resider II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 22).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Kohlerevieren (Rechar II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 26).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 30).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (Emploi) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 36).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 8. Mai 1996 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 4).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die geänderten Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 7).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über geänderte Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 13).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 endg.).

04 02 10
Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Innovative Maßnahmen und technische Unterstützung (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 im Rahmen des ESF für innovative Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999. Die innovativen Maßnahmen umfassten Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Mit ihnen sollten insbesondere die Qualität der Interventionen der Strukturfonds verbessert werden. Die technische Hilfe umfasste die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Die Mittel dienten u. a. der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen für Dienstleistungserbringer,

Zuschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 11
Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Innovative Maßnahmen und technische Unterstützung (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieses Mittel dient der Abwicklung von Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen im Rahmen des ESF für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen und Maßnahmen der Kontrolle und Verwaltung sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind.

Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen unten aufgeführten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen der Strukturfonds zugeordnet werden können.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 38).

Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289 vom 22.10.1983, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5).

04 02 17
Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Konvergenz (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 470 000 000

p.m.

4 917 020 000

16 683 215,—

7 119 707 592,13

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen für Programme im Zusammenhang mit dem Konvergenzziel des ESF im Programmplanungszeitraum 2007-2013. Dieses Ziel stellt darauf ab, die Konvergenz der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen durch die Verbesserung der Wachstums- und Beschäftigungsbedingungen zu beschleunigen.

Diese Mittel dienen der Verringerung von wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in der durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union geänderten Fassung (ABl. L 112 vom 24.4.2012) werden Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

04 02 18
Abschluss des Europäischen Sozialfonds — PEACE (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen für das Programm PEACE im Rahmen des ESF im Programmplanungszeitraum 2007-2013.

In Anerkennung der besonderen Bemühungen um den Friedensprozess in Nordirland wurde dem Programm PEACE ein Betrag von insgesamt 200 000 000 EUR für den Zeitraum 2007-2013 zugewiesen. Das Programm wird im Einklang mit dem Zusätzlichkeitsprinzip der Strukturfondsmaßnahmen durchgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005.

04 02 19
Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 109 595 811

p.m.

2 357 168 235

133 316 785,—

2 824 777 350,80

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen für Programme im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ des ESF im Programmplanungszeitraum 2007-2013. Dieses Ziel, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung, unter Berücksichtigung der Ziele der Strategie Europa 2020.

Diese Mittel dienen der Verringerung von wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

04 02 20
Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Operative technische Unterstützung (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 500 000

p.m.

5 752 675

0,—

8 499 766,51

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013 für Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß den Artikeln 45 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006.

Die technische Hilfe umfasst die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des ESF. Diese Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Ausgaben für die Unterstützung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der technischen Hilfe,

Ausgaben für eine hochrangige Gruppe, die die Umsetzung horizontaler Grundsätze wie der Gleichstellung von Frauen und Männern, des Zugangs für Menschen mit Behinderungen und der nachhaltigen Entwicklung sicherstellen soll,

Dienstleistungsverträgen und Studien,

Zuschüssen.

Mit diesen Mitteln sollen darüber hinaus von der Kommission genehmigte Maßnahmen für die Vorbereitung des Programmplanungszeitraums 2014-2020 finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

04 02 60
Europäischer Sozialfonds — Weniger entwickelte Gebiete — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 904 001 096

3 420 000 000

7 381 001 397

1 029 000 000

3 932 722 061,—

324 392 427,94

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die Unterstützung aus dem ESF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in weniger entwickelten Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Die Rückstände in diesen wirtschaftlich und sozial benachteiligten Regionen müssen langfristig und nachhaltig angegangen werden. Dies gilt für jene Regionen, deren BIP pro Kopf unter 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 liegt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 470), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c.

04 02 61
Europäischer Sozialfonds — Übergangsregionen — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 631 895 346

927 965 850

2 054 985 763

284 757 420

1 162 099 751,—

77 522 858,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die Unterstützung aus dem ESF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in einer neuen Kategorie von Regionen — den Übergangsregionen — finanziert werden, mit der das Phasing-In- und Phasing-Out-System des Zeitraums 2007-2013 ersetzt wird. Unter diese Kategorie fallen alle Regionen mit einem BIP pro Kopf von zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b.

04 02 62
Europäischer Sozialfonds — entwickelte Gebiete — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 479 119 793

2 178 091 258

3 174 368 240

583 896 529

2 604 015 528,—

176 415 545,90

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die Unterstützung aus dem ESF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in stärker entwickelten Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Auch wenn der Schwerpunkt der Kohäsionspolitik weiterhin auf Interventionen in den weniger entwickelten Regionen liegt, so soll mit diesen Mitteln bestimmten großen Herausforderungen begegnet werden, von denen alle Mitgliedstaaten betroffen sind. Hierzu gehören der globale Wettbewerb in der wissensbasierten Wirtschaft, der Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft und die durch das derzeitige Wirtschaftsklima zunehmende Polarisierung der Gesellschaft. Unter diese Kategorie fallen die Regionen mit einem BIP pro Kopf von über 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a.

04 02 63
Europäischer Sozialfonds — Operative technische Hilfe

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 notwendigen Maßnahmen für Vorbereitung, Monitoring, administrative und technische Hilfe, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle gemäß den Artikeln 58 und 118 dieser Verordnung zu finanzieren. Die Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Schulungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen).

Diese Mittel dienen auch zur Unterstützung der Weiterbildung in Fragen der Verwaltung und der Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen und den Sozialpartnern.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

04 02 63 01
Europäischer Sozialfonds — Operative technische Hilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 000 000

7 200 000

14 700 000

8 629 013

17 559 531,49

1 393 209,02

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 notwendigen Maßnahmen für Vorbereitung, Monitoring, administrative und technische Hilfe, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle gemäß den Artikeln 58 und 118 dieser Verordnung zu finanzieren. Die Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Schulungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen).

Diese Mittel dienen auch zur Unterstützung der Weiterbildung in Fragen der Verwaltung und der Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen und den Sozialpartnern.

Gedeckt werden sollen u. a. Aufwendungen für die Ausarbeitung:

von Instrumenten für elektronische Projektanträge und -berichterstattung sowie die Standardisierung von Dokumenten und Verfahren für die Verwaltung und Durchführung der operationellen Programme,

von Peer-Reviews des Finanzmanagements und der Leistungsqualität jedes einzelnen Mitgliedstaats,

standardisierter Ausschreibungsunterlagen,

eines gemeinsamen Systems von Ergebnis- und Wirkungsindikatoren,

eines Handbuchs für „bewährte Verfahren“, um die Ausschöpfung zu optimieren und die Fehlerquote zu senken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

04 02 63 02
Europäischer Sozialfonds — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

4 165 644,83

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung eines Teils des nationalen Finanzrahmens für die technische Hilfe, der auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten an die technische Hilfe auf Initiative der Kommission übertragen wurde. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgt aus diesem Posten die Finanzierung von Maßnahmen zur Ermittlung, Priorisierung und Durchführung von Struktur- und Verwaltungsreformen als Reaktion auf die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen in diesem Mitgliedstaat.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

04 02 64
Beschäftigungsinitiative für Jugendliche

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 050 000 000

1 504 571 025

1 026 479 465

1 574 353 825,—

34 343 714,53

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der zusätzlichen Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, die aus dem ESF finanziert werden. Es handelt sich hierbei um die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für Jugendliche im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in Regionen, die 2012 eine Jugendarbeitslosenquote von über 25 % bzw. — im Falle von Mitgliedstaaten, in denen die Jugendarbeitslosenquote 2012 um mehr als 30 % gestiegen ist — von über 20 % verzeichneten („förderungsberechtigte Regionen“). Der dieser Haushaltslinie für den Zeitraum 2014-2020 zusätzlich zugewiesene Betrag von 3 000 000 000 EUR soll die ESF-Interventionen in diesen Regionen ergänzen. Mit den Mitteln soll die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze finanziert werden.

Es gilt, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und der Situation junger Frauen, die bei der Suche nach einer hochwertigen Arbeitsstelle, einer Weiterbildungsmaßnahme oder einem Ausbildungs- bzw. Praktikumsplatz möglicherweise auf geschlechtsspezifische Hindernisse stoßen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Diese Mittel sollen unter anderem dazu dienen, in Regionen mit besonders hoher Jugendarbeitslosigkeit den Aufbau von Bildungsstrukturen zu fördern, in deren Rahmen informelle Bildung, Sprachkenntnisse, demokratisches Bewusstsein und berufliche Bildung vermittelt werden und deren Träger sowohl staatliche Stellen als auch nichtstaatliche Organisationen sein können.

Die Spielräume, die innerhalb der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für Mittel für Verpflichtungen im Zeitraum 2014-2017 verfügbar sind, bilden einen globalen MFR-Spielraum für Verpflichtungen, der über die Obergrenzen des MFR für den Zeitraum 2016-2020 hinaus für politische Ziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung, insbesondere für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, bereitzustellen ist, wie es in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884) festgelegt ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470)

KAPITEL 04 03 —   BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 03

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

04 03 01

Befugnisse und besondere Zuständigkeiten

04 03 01 01

Kosten der vorbereitenden Konsultationen der Gewerkschaften

1,1

452 800

350 000

444 800

315 402

434 927,86

308 764,36

88,22

04 03 01 03

Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern

1,1

8 589 000

6 200 000

8 000 000

5 482 852

6 784 571,38

5 805 385,34

93,64

04 03 01 04

Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie

1,1

4 118 000

2 800 000

4 000 000

2 697 911

3 240 574,44

1 823 011,42

65,11

04 03 01 05

Bildungs- und Informationsmaßnahmen zugunsten von Arbeitnehmerorganisationen

1,1

18 758 200

16 500 000

18 257 000

12 793 321

18 619 000,—

17 460 215,95

105,82

04 03 01 06

Information, Konsultation und Beteiligung von Unternehmensvertretern

1,1

7 313 000

6 400 000

7 116 000

3 481 176

7 175 017,90

6 257 385,05

97,77

04 03 01 07

Europäisches Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

74 410,—

 

04 03 01 08

Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog

1,1

15 775 000

12 300 000

15 641 000

8 876 998

17 381 319,83

12 582 989,26

102,30

 

Artikel 04 03 01 — Subtotal

 

55 006 000

44 550 000

53 458 800

33 647 660

53 635 411,41

44 312 161,38

99,47

04 03 02

Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)

04 03 02 01

Progress — Unterstützung der Entwicklung, Umsetzung, Begleitung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union und der Gesetzgebung zu Arbeitsbedingungen

1,1

74 681 600

38 850 000

72 494 000

22 666 588

65 278 249,91

9 956 784,59

25,63

04 03 02 02

EURES — Förderung der freiwilligen geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen

1,1

22 061 000

14 300 000

21 392 000

9 424 939

21 439 000,—

4 512 200,37

31,55

04 03 02 03

Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum — Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Finanzierungen für juristische und natürliche Personen, vor allem für die arbeitsmarktfernsten, sowie Sozialunternehmen

1,1

25 624 200

17 000 000

26 457 000

11 815 018

28 500 200,—

0,—

0

 

Artikel 04 03 02 — Subtotal

 

122 366 800

70 150 000

120 343 000

43 906 545

115 217 449,91

14 468 984,96

20,63

04 03 11

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

1,1

20 360 000

20 360 000

20 371 000

20 371 000

20 562 432,46

20 562 088,82

100,99

04 03 12

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

1,1

14 663 000

14 663 000

14 534 000

14 534 000

14 438 521,—

14 229 072,—

97,04

04 03 13

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

1,1

17 051 000

17 051 000

17 224 000

17 224 000

17 434 633,39

16 933 900,—

99,31

04 03 14

Europäische Stiftung für Berufsbildung

4

19 956 000

19 956 000

19 945 000

19 945 000

20 143 868,66

20 143 500,01

100,94

04 03 51

Abschluss von Progress

1,1

p.m.

11 400 000

p.m.

24 802 431

94 214,86

47 872 724,12

419,94

04 03 52

Abschluss von EURES

1,1

p.m.

2 000 000

p.m.

8 579 394

0,—

17 694 831,36

884,74

04 03 53

Abschluss sonstiger Tätigkeiten

1,1

p.m.

2 000 000

p.m.

8 180 353

67 056,65

1 138 318,15

56,92

04 03 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

04 03 77 02

Pilotprojekt — Förderung des Schutzes von Wohnraum

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

523 430

0,—

199 866,—

 

04 03 77 03

Pilotprojekt — Beschäftigungs- und Lebensbedingungen entsandter Arbeitnehmer

1,1

p.m.

0,—

0,—

 

04 03 77 04

Pilotprojekt — Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 03 77 05

Pilotprojekt — Förderung der Mobilität und Integration der Arbeitnehmer innerhalb der Union

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 03 77 06

Pilotprojekt — Allumfassende Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen, kommerziellen Unternehmen und nicht gewinnorientierten Unternehmen bei der Integration von Menschen in die Gesellschaft und ins Arbeitsleben

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

776 081,30

 

04 03 77 07

Vorbereitende Maßnahme — Ihr erster EURES-Arbeitsplatz

1,1

p.m.

750 000

p.m.

1 308 576

0,—

3 434 258,97

457,90

04 03 77 08

Pilotprojekt — Soziale Solidarität für eine soziale Eingliederung

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

348 954

0,—

499 736,—

 

04 03 77 09

Vorbereitende Maßnahme — Informationszentren für entsandte Arbeitnehmer und Wanderarbeitnehmer

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

523 430

0,—

213 769,34

 

04 03 77 10

Pilotprojekt — Förderung der Umwandlung unsicherer Arbeitsverhältnisse in abgesicherte Arbeitsverhältnisse

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 03 77 11

Pilotprojekt — Verhütung von Gewalt gegen ältere Menschen

1,1

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 03 77 12

Pilotprojekt — Gesundheit und Sicherheit älterer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

350 000,—

 

04 03 77 13

Vorbereitende Maßnahme — Auf junge Menschen ausgerichtete Aktivierungsmaßnahmen — Umsetzung der Initiative „Jugend in Bewegung“

1,1

p.m.

500 000

p.m.

1 292 053

0,—

689 809,50

137,96

04 03 77 14

Vorbereitende Maßnahme — Soziale Innovationen durch soziale Geschäftsmodelle und junges Unternehmertum

1,1

p.m.

500 000

p.m.

697 907

887 251,98

661 906,48

132,38

04 03 77 15

Pilotprojekt — Machbarkeit und zusätzlicher Nutzen eines europäischen Systems zur Arbeitslosenversicherung oder -unterstützung

1,1

p.m.

1 000 000

p.m.

523 430

1 838 620,—

0,—

0

04 03 77 16

Vorbereitende Maßnahme — Mikrokredite, um insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 03 77 17

Pilotprojekt — Sozialversicherungsausweis

1,1

700 000

350 000

500 000

250 000

 

 

 

04 03 77 18

Vorbereitende Maßnahme — Soziale Solidarität für eine soziale Eingliederung

1,1

p.m.

750 000

1 500 000

750 000

 

 

 

04 03 77 19

Vorbereitende Maßnahme — Unterstützung der aktiven Inklusion von benachteiligten Migranten in Europa durch Entwicklung und Erprobung von lokalen Zentren für soziale und wirtschaftliche Integration

1,1

p.m.

250 000

500 000

250 000

 

 

 

04 03 77 20

Pilotprojekt — Auswirkungen der Kürzungen von Sozialleistungen

1,1

p.m.

p.m.

1 000 000

500 000

 

 

 

04 03 77 21

Pilotprojekt — Gebärdensprachenanwendung und -dienst in Echtzeit in der Europäischen Union

3

p.m.

p.m.

p.m.

360 525

0,—

292 907,60

 

04 03 77 22

Vorbereitende Maßnahme — An „Erasmus“ orientiertes Programm für Auszubildende

1,1

0,—

0,—

 

04 03 77 23

Vorbereitende Maßnahme — „Reactivate“ — Programm für die Mobilität von Arbeitslosen über 35 innerhalb der EU

1,1

3 000 000

1 500 000

 

 

 

 

 

04 03 77 24

Pilotprojekt — Hochwertige Arbeitsplätze für Berufsanfänger durch Unternehmertum

1,1

700 000

350 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 04 03 77 — Subtotal

 

4 400 000

5 950 000

3 500 000

7 328 305

2 725 871,98

7 118 335,19

119,64

 

Kapitel 04 03 — Total

 

253 802 800

208 080 000

249 375 800

198 518 688

244 319 460,32

204 473 915,99

98,27

04 03 01
Befugnisse und besondere Zuständigkeiten

04 03 01 01
Kosten der vorbereitenden Konsultationen der Gewerkschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

452 800

350 000

444 800

315 402

434 927,86

308 764,36

Erläuterungen

Vormals Posten 04 03 01 01 und Artikel 01 02 01 (teilweise)

Veranschlagt sind die Ausgaben für die vorbereitenden Konsultationssitzungen der europäischen Gewerkschaftsvertreter, in denen die Standpunkte der Gewerkschaften zur Entwicklung der Unionspolitiken ermittelt und harmonisiert werden sollen.

Diese Mittel decken außerdem die Ausgaben für Studien, Workshops, Konferenzen, Analysen, Bewertungen, Veröffentlichungen, technische Unterstützung, Ankauf und Pflege von Datenbanken und Software sowie für die Kofinanzierung und Unterstützung von Maßnahmen betreffend die wirtschaftliche Überwachung, die Analyse der Maßnahmenkombination und die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 01 03
Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 589 000

6 200 000

8 000 000

5 482 852

6 784 571,38

5 805 385,34

Erläuterungen

Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung der geografischen und beruflichen Mobilität (einschließlich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) der Arbeitskräfte in Europa, um die Hemmnisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu überwinden und zur Errichtung eines echten Arbeitsmarkts auf europäischer Ebene beizutragen. Sie kann auch genutzt werden, um die Integration regulärer Wanderarbeitnehmer, einschließlich solcher aus Drittländern, in die europäischen Arbeitsmärkte zu erleichtern.

Die Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Überwachung des Unionsrechts durch Finanzierung eines Netzwerks von Sachverständigen zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und sozialen Sicherheit, das regelmäßig über die Umsetzung der Rechtsakte der Union in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene Bericht erstattet, sowie zur Analyse und Evaluierung der wichtigsten Tendenzen im Recht der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Mit diesen Mitteln sollen ferner Maßnahmen zur Unterstützung der Entscheidungsfindung bei Rechtsakten der Union durch Ausschusssitzungen, Sensibilisierungsmaßnahmen, technische Hilfe bei der Umsetzung und sonstige gezielte technische Hilfe sowie die Entwicklung des Systems des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (Electronic Exchange of Social Security Information — EESSI) und seine Anwendung finanziert werden.

Die Mittel sind insbesondere veranschlagt für:

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden;

Ausgaben für Analyse und Bewertung der wichtigsten Tendenzen im Recht der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und auf die Koordinierung der Systemen der sozialen Sicherheit sowie die Finanzierung einschlägiger Sachverständigennetze;

die Analyse von und Forschung zu neuen politischen Entwicklungen im Bereich Freizügigkeit der Arbeitnehmer, etwa im Hinblick auf das Ende von Übergangsfristen und die Modernisierung der Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

Sicherstellung einer fairen Mobilität durch die Einrichtung zusätzlicher Informationszentren,

die Unterstützung der Arbeit der Verwaltungskommission und ihrer Untergruppen sowie der Umsetzung von Beschlüssen sowie die Unterstützung der Arbeit der technischen und beratenden Ausschüsse zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer;

die Unterstützung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Anwendung der neuen Verordnungen zur sozialen Sicherheit, einschließlich des grenzübergreifenden Austauschs von Erfahrungen und Informationen sowie von Fortbildungsinitiativen auf einzelstaatlicher Ebene;

die Finanzierung von Maßnahmen für verbesserte Dienstleistungen und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit, einschließlich Maßnahmen zur Feststellung der mit der sozialen Sicherung und Beschäftigung der Wanderarbeitnehmer verbundenen Probleme sowie Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren, die gleichstellungsorientierte Analyse der im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bestehenden Barrieren und des Mangels an Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung, einschließlich der Anpassung der Verwaltungsverfahren an neue Techniken der Informationsverarbeitung, um das System der Feststellung von Ansprüchen und der Berechnung und Zahlung von Leistungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71, (EWG) Nr. 574/72, der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 sowie der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der entsprechenden Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 zu verbessern

die Erarbeitung von Informationen und Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihre Freizügigkeitsrechte von Arbeitnehmern sowie die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

die Unterstützung des elektronischen Austauschs von Informationen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten zwecks Erleichterung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der entsprechenden Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Dazu zählen die Wartung des zentralen Knotenpunkts des EESSI-Systems, das Testen von Systemkomponenten, Helpdesk-Tätigkeiten, die Unterstützung der Weiterentwicklung des Systems sowie Schulungen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 45 und 48.

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2).

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1).

Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46).

Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).

04 03 01 04
Analyse und Studien über die soziale Lage, Demografie und Familie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 118 000

2 800 000

4 000 000

2 697 911

3 240 574,44

1 823 011,42

Erläuterungen

Ziel dieser Maßnahme ist es, angemessene politische Reaktionen auf die demografischen und sozialen Herausforderungen in den Mitgliedstaaten zu fördern, indem bei der Umsetzung der Strategie Europa 2020 vergleichende Informationen erarbeitet und verbreitet werden, sowie künftige Prioritäten der Sozialpolitik einschließlich Gleichstellungsmaßnahmen aufzuzeigen.

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Aktionen, mit denen vergleichende Analysen und der Meinungs- und Erfahrungsaustausch auf allen relevanten Ebenen (regional, national, unionsweit und international) im Bereich der sozialen und demografischen Lage und der sozioökonomischen Tendenzen in der Union sowie des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz gefördert werden. Mit diesen Mittel sollen auch Maßnahmen zur Unterstützung einer Beobachtungsstelle zur sozialen Lage, der Zusammenarbeit im Bereich relevanter Aktivitäten in den Mitgliedstaaten und mit internationalen Organisationen sowie der Verwaltung einer Gruppe für fachliche Unterstützung der Europäischen Allianz für Familien finanziert werden.

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Ausgaben für die Erstellung von Berichten der Kommission (u. a. des jährlichen Berichts zur sozialen Lage und eines Zweijahresberichts zum demografischen Wandel und dessen Folgen, gemäß Artikel 159 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) sowie von Berichten der Kommission über besondere, die soziale Lage betreffende Fragen (die gemäß Artikel 161 AEUV vom Europäischen Parlament angefordert werden können).

Diese Mittel dienen auch der Finanzierung von Ausgaben für die Analyse für die im AEUV genannten Berichte sowie für die Verbreitung von Informationen über wichtige soziale und demografische Herausforderungen und den Umgang damit. Insbesondere können folgende Maßnahmen unter gebührender Berücksichtigung des Geschlechteraspekts verfolgt werden:

Analyse der Auswirkungen der Überalterung der Gesellschaft im Rahmen einer „Gesellschaft für alle Altersgruppen“ in Bezug auf Tendenzen in den Bereichen Pflege- und Sozialschutzbedürfnisse, Verhalten und begleitende politische Maßnahmen, einschließlich Forschung über ältere Angehörige von Minderheiten und ältere Migranten sowie über die Situation informeller Betreuungspersonen;

Analyse der Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Strategien, Maßnahmen und Programme der Union und der Mitgliedstaaten sowie Formulierung von Empfehlungen zur Anpassung der wirtschaftlichen und anderen Strategien, Maßnahmen und Programme auf Unionsebene und nationaler Ebene, um negative Auswirkungen der Alterung der Gesellschaft abzuwenden;

Analyse der Zusammenhänge von Familienformen und demografischen Trends;

Analyse der Trends in den Bereichen Armut, Einkommen und Verteilung des Wohlstands sowie der entsprechenden gesellschaftlichen Auswirkungen;

Feststellung der Beziehungen zwischen technologischen Entwicklungen (Auswirkungen auf Kommunikationstechnologien, geografische und berufliche Mobilität) und der Folgen für die Haushalte und die Gesellschaft als Ganzes;

Analyse des Zusammenhangs zwischen Behinderung und demografischer Entwicklung, Analyse der sozialen Situation von Menschen mit Behinderung und ihrer Familien sowie der Bedürfnisse behinderter Kinder innerhalb ihrer Familien und Gemeinschaften;

Analyse der Entwicklung der sozialen Bedürfnisse (Wahrung oder Ausweitung der erworbenen Rechte) hinsichtlich Gütern und Dienstleistungen, unter Berücksichtigung neuer sozialer Herausforderungen sowie der demografischen Entwicklung und der Änderung des Verhältnisses zwischen den Generationen;

Entwicklung geeigneter methodologischer Instrumente (Reihen sozialer Indikatoren, Simulationstechniken, Erhebung von Daten zu strategischen Initiativen auf allen Ebenen usw.), um die Berichte zur sozialen Lage, über Sozialschutz und soziale Eingliederung auf eine solide quantitative und wissenschaftliche Basis zu stellen;

Sensibilisierungsmaßnahmen und Organisation von Diskussionen zu den großen demografischen und sozialen Herausforderungen, um so bessere strategische Antworten zu fördern;

Berücksichtigung demografischer Trends, der Dimension der Familie und des Kindes bei der Durchführung der einschlägigen Unionspolitiken, wie beispielsweise Freizügigkeit und Gleichstellung von Frauen und Männern.

Verweise

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 159 und 161.

04 03 01 05
Bildungs- und Informationsmaßnahmen zugunsten von Arbeitnehmerorganisationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 758 200

16 500 000

18 257 000

12 793 321

18 619 000,—

17 460 215,95

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung der Informations- und Bildungsmaßnahmen zugunsten von Arbeitnehmerorganisationen — einschließlich der Teilnahme von Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen aus den Kandidatenländern —, die sich aus den Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit der Umsetzung der sozialen Dimension der Union ergeben. Diese Maßnahmen sollten die Arbeitnehmerorganisationen dabei unterstützen, die großen Herausforderungen für die europäische Beschäftigungs- und Sozialpolitik gemäß der Strategie Europa 2020 und im Zusammenhang mit den Initiativen der Union zur Bewältigung der Folgen der Wirtschaftskrise zu bewältigen. Besondere Aufmerksamkeit wird Schulungen zu geschlechterspezifischen Herausforderungen am Arbeitsplatz gewidmet.

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung folgender Maßnahmen:

Unterstützung der Arbeitsprogramme der beiden Gewerkschaftsinstitute, Europäisches Gewerkschaftsinstitut und Europäisches Zentrum für Arbeitnehmerfragen, die eingerichtet worden sind, um die Erweiterung der Kompetenzen mithilfe von Schulungsmaßnahmen und Forschungsarbeiten auf europäischer Ebene zu fördern und um eine stärkere Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern in die europäischen Entscheidungsprozesse zu erreichen;

Informations- und Schulungsmaßnahmen zugunsten von Arbeitnehmerorganisationen — einschließlich der Teilnahme von Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen aus den Kandidatenländern —, die sich aus der Durchführung der Aktion der Union im Zusammenhang mit der Umsetzung der sozialen Dimension der Union ergeben;

Maßnahmen, an denen Vertreter der Sozialpartner aus den Kandidatenländern im Hinblick auf die Förderung des sozialen Dialogs auf Unionsebene beteiligt sind. Außerdem dienen sie zur Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen und Männern in den Entscheidungsgremien der Arbeitnehmerorganisationen.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben, die sich aus spezifischen Befugnissen ergeben, die der Kommission durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Artikel 154 übertragen wurden.

Abkommen von 1959 zwischen der Hohen Behörde der EGKS und dem Internationalen Informationszentrum für Arbeitssicherheit und -hygiene (CIS) des Internationalen Arbeitsamtes (IAA).

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1) und ihre Einzelrichtlinien.

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19).

04 03 01 06
Information, Konsultation und Beteiligung von Unternehmensvertretern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 313 000

6 400 000

7 116 000

3 481 176

7 175 017,90

6 257 385,05

Erläuterungen

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung folgender Maßnahmen:

Maßnahmen, mit denen die Voraussetzungen für den sozialen Dialog in Unternehmen und eine angemessene Einbeziehung der Arbeitnehmer in den Unternehmen geschaffen werden sollen, wie in der Richtlinie 2009/38/EG über den Europäischen Betriebsrat, den Richtlinien 2001/86/EG und 2003/72/EG über die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Europäischen Gesellschaft bzw. der Europäischen Genossenschaft, der Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft, der Richtlinie 98/59/EG über Massenentlassungen sowie in Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten vorgesehen;

in diesem Zusammenhang können Initiativen zur Stärkung der transnationalen Zusammenarbeit der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter bei Information, Konsultation und Beteiligung der Arbeitnehmer in Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, sowie kurze Schulungsmaßnahmen für Verhandlungsführer und Vertreter in grenzübergreifenden Stellen zur Information, Konsultation und Beteiligung finanziert werden. Es können Sozialpartner aus Kandidatenländern einbezogen werden;

Maßnahmen, mit denen die Sozialpartner in die Lage versetzt werden sollen, ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Einbeziehung der Arbeitnehmer — insbesondere im Rahmen des Europäischen Betriebsrats — wahrzunehmen, sich mit den transnationalen Betriebsvereinbarungen vertraut zu machen und ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rechtsvorschriften der Union über die Einbeziehung der Arbeitnehmer zu stärken;

Maßnahmen zur Förderung der Einbeziehung der Arbeitnehmer in den Unternehmen und zur Beurteilung der Ergebnisse der sogenannten Eignungsprüfung und ihrer Auswirkungen auf die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Information und Konsultation der Arbeitnehmer;

innovative Maßnahmen in Zusammenhang mit der Einbeziehung der Arbeitnehmer, die zur Antizipation des Wandels sowie zur Prävention bzw. Lösung von Streitigkeiten im Kontext von Umstrukturierungen, Fusionen, Übernahmen und Betriebsverlegungen von unionsweit operierenden Unternehmen und unionsweit operierenden Unternehmensgruppen beitragen;

Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit der Sozialpartner mit Blick auf die Entwicklung der Einbeziehung der Arbeitnehmer in die Ausgestaltung von Lösungen, mit denen den Folgen der Wirtschaftskrise, wie z. B. Massenentlassungen, oder der Notwendigkeit der Neuausrichtung hin zu einer integrativen, nachhaltigen und CO2-armen Wirtschaft Rechnung getragen wird;

transnationaler Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Zusammenhang mit Aspekten, die für den sozialen Dialog auf Unternehmensebene von Belang sind.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund spezifischer Befugnisse, die der Kommission durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln 154 und 155 übertragen wurden.

Abkommen von 1959 zwischen der Hohen Behörde der EGKS und dem Internationalen Informationszentrum für Arbeitssicherheit und -hygiene (CIS) des Internationalen Arbeitsamtes (IAA).

Richtlinie 97/74/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Ausdehnung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen auf das Vereinigte Königreich (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 22).

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16).

Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).

Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22).

Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).

Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25).

Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1).

Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).

04 03 01 07
Europäisches Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

74 410,—

Erläuterungen

Mit dem Europäischen Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen wurden folgende Ziele verfolgt: Sensibilisierung der Bevölkerung für den Wert des aktiven Alterns; Anregung einer Debatte; Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den Akteuren auf allen Ebenen und Förderung des Voneinander-Lernens; Schaffung von Rahmenbedingungen für das Eingehen von Verpflichtungen und für konkrete Maßnahmen, damit die Union, die Mitgliedstaaten und die Interessenträger auf allen Ebenen innovative Lösungen, Maßnahmen und langfristige Strategien im Wege spezifischer Aktivitäten entwickeln und spezifische Ziele im Bereich des aktiven Alterns und der Solidarität zwischen den Generationen verfolgen können; Förderung von Aktivitäten, die zur Bekämpfung von Altersdiskriminierung beitragen werden.

Mit diesen Mitteln sollen die Tätigkeiten im Hinblick auf die mit dem Europäischen Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen verfolgten Ziele auf Unionsebene unterstützt und die Kosten für die Abhaltung der Unions-Abschlusskonferenz durch den amtierenden Vorsitz gedeckt werden. Ein Teil der Mittel ist auch zur Deckung der mit der Evaluierung des Europäischen Jahres für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen verbundenen Kosten vorgesehen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 940/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) (ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 5).

04 03 01 08
Arbeitsbeziehungen und sozialer Dialog

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 775 000

12 300 000

15 641 000

8 876 998

17 381 319,83

12 582 989,26

Erläuterungen

Ziel dieser Tätigkeit ist es, die Rolle des sozialen Dialogs zu stärken und die Annahme von Vereinbarungen und sonstige gemeinsame Aktionen der Sozialpartner auf Unionsebene zu fördern. Mit den finanzierten Maßnahmen sollten die Sozialpartnerorganisationen dabei unterstützt werden, den großen Herausforderungen für die europäische Beschäftigungs- und Sozialpolitik gemäß der Strategie Europa 2020 sowie im Kontext der Initiativen der Union zur Bewältigung der Folgen der Wirtschaftskrise zu begegnen und zur Verbesserung und Verbreitung der Kenntnisse der Strukturen und Verfahren für Arbeitsbeziehungen in der EU beizutragen.

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung folgender Maßnahmen:

Studien, Konsultationen, Sachverständigensitzungen, Verhandlungen, Informationsmaßnahmen, Veröffentlichungen und sonstige Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden;

Maßnahmen der Sozialpartner zur Förderung des sozialen Dialogs (auch Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner) auf branchenübergreifender und sektoraler Ebene;

Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse der Strukturen und Verfahren für Arbeitsbeziehungen in der Union und der Verbreitung von Ergebnissen;

Maßnahmen, an denen Vertreter der Sozialpartner aus den Kandidatenländern im Hinblick auf die Förderung des sozialen Dialogs auf Unionsebene beteiligt sind. Außerdem dienen sie zur Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Frauen und Männern in den Entscheidungsgremien der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände;

Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Arbeitsbeziehungen, insbesondere von Maßnahmen, die zur Entwicklung von Fachwissen und zum Austausch von Informationen mit Unionsbezug beitragen sollen.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund spezifischer Befugnisse, die der Kommission durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln 154 und 155 übertragen wurden.

04 03 02
Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)

04 03 02 01
Progress — Unterstützung der Entwicklung, Umsetzung, Begleitung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union und der Gesetzgebung zu Arbeitsbedingungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

74 681 600

38 850 000

72 494 000

22 666 588

65 278 249,91

9 956 784,59

Erläuterungen

Allgemeines Ziel des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) ist es, einen Beitrag zur Strategie Europa 2020 und zu den entsprechenden Kernzielen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armut zu leisten, indem finanzielle Mittel zur Erreichung der Ziele der Union bereitgestellt werden.

Um die allgemeinen Zielsetzungen des Programms EaSI — Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — zu erreichen, werden im Rahmen des Unterprogramms Progress folgende Einzelziele verfolgt:

Aufbau und Verbreitung hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, damit die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie die Rechtsvorschriften der Union zu den Arbeitsbedingungen und über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf fundierten Fakten fußen und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern relevant sind;

Förderung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens und des Dialogs über die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie die Rechtsvorschriften der Union zu den Arbeitsbedingungen und über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder bei der Ausarbeitung ihrer Politik und der ordnungsgemäßen Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen;

finanzielle Unterstützung der politischen Entscheidungsträger, damit sie sozial- und arbeitsmarktpolitische Reformen voranbringen können, Aufbau der Kapazität der wichtigsten Akteure zur Gestaltung und Umsetzung sozialer Erprobungsszenarien und Bereitstellung eines Zugangs zu relevanten Kompetenzen und Fachkenntnissen;

Überwachung und Bewertung der Umsetzung der europäischen beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen und ihrer Wirkung, insbesondere anhand des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts, sowie Analyse der Interaktion zwischen der EBS und den allgemeinen Bereichen der Wirtschafts- und Sozialpolitik;

finanzielle Unterstützung für Organisationen auf nationaler und Unionsebene, damit sie die Umsetzung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie des Unionsrechts zu den Arbeitsbedingungen und über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz vorantreiben, fördern und unterstützen können;

Sensibilisierung, Austausch bewährter Verfahren, Verbreitung von Informationen und Förderung der Debatte über die wichtigsten Herausforderungen und strategischen Aufgaben im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen, der Geschlechtergleichstellung, dem Arbeitsschutz und der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben sowie der alternden Gesellschaft, u. a. bei den Sozialpartnern;

Ziel des Soziallabels ist die Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Beschäftigung junger Menschen sowie die Bekämpfung der Armut durch Unterstützung verstärkter sozialer Konvergenz.

Darüber hinaus könnten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der allgemeinen Bestimmungen von EaSI, wie Monitoring, Evaluierung, Verbreitung von Ergebnissen und Kommunikationsaktivitäten, unterstützt werden. In Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 sind die Arten von Maßnahmen festgelegt, die finanziert werden können.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

04 03 02 02
EURES — Förderung der freiwilligen geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 061 000

14 300 000

21 392 000

9 424 939

21 439 000,—

4 512 200,37

Erläuterungen

Allgemeines Ziel des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) ist es, einen Beitrag zur Strategie Europa 2020 und zu den entsprechenden Kernzielen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armut zu leisten, indem finanzielle Mittel zur Erreichung der Ziele der Union bereitgestellt werden.

EaSI besteht aus drei komplementären Unterprogrammen: Progress, EURES sowie Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum.

Um die allgemeinen Zielsetzungen von EaSI — insbesondere Förderung der geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau europäischer Arbeitsmärkte, die allen offenstehen und zugänglich sind — zu erreichen, werden im Rahmen des Unterprogramms EURES folgende Einzelziele verfolgt:

Gewährleistung, dass Stellenangebote, Stellengesuche und alle damit zusammenhängenden Informationen für potenzielle Bewerber/innen und Arbeitgeber/innen transparent sind; erreicht werden soll dies durch den Austausch und die Verbreitung dieser Informationen auf transnationaler, interregionaler und grenzüberschreitender Ebene mithilfe von standardisierten Interoperabilitätsformularen;

Gewährleistung, dass freie Arbeitsstellen und Mobilitätsoptionen parallel zu nationalen Stellenangeboten und Stellengesuchen auf europäischer Ebene publik gemacht werden und nicht erst nach Ausschöpfung lokaler oder nationaler Optionen;

Entwicklung von Diensten für die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf Unionsebene; dies soll mit Blick auf die erfolgreiche Eingliederung der Bewerberin/des Bewerbers in den Arbeitsmarkt alle Vermittlungsphasen, von der Vorbereitung vor der Einstellung bis zur Unterstützung nach der Einstellung, einschließlich Möglichkeiten zur Entwicklung der sprachlichen Fähigkeiten, umfassen. Solche Dienste müssen gezielte Mobilitätsprogramme umfassen, um freie Arbeitsstellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder spezielle Gruppen von Arbeitskräften, wie junge Menschen, zu unterstützen;

Beihilfen zu den Unterstützungsmaßnahmen, die von den EURES-Partnern auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene durchgeführt werden;

Aus- und Weiterbildung von EURES-Beratern in den Mitgliedstaaten;

Kontakte zwischen EURES-Beratern und Zusammenarbeit der Arbeitsverwaltungen unter Einbeziehung der Kandidatenländer;

Steigerung des Bekanntheitsgrades von EURES bei Bürgern und Unternehmen;

Einrichtung von spezifischen Kooperations- und Dienstleistungsstrukturen in den Grenzregionen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68;

Maßnahmen zur Beseitigung von Mobilitätshindernissen, insbesondere im Bereich der arbeitsbezogenen sozialen Sicherheit.

Das Programm sollte ferner die Stellenvermittlung für Auszubildende und Praktikanten als kritischem Faktor der Unterstützung des Übergangs junger Menschen von der Schule in die Arbeitswelt erleichtern, was bereits mit der vorbereitenden Maßnahme „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ begonnen und durch die Europäische Beschäftigungsinitiative für junge Menschen vervollständigt wurde. Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), werden — auch durch Gewährung einer finanziellen Unterstützung — ermutigt, mehr junge Menschen einzustellen.

Zielgruppen:

junge Menschen unter 30 Jahren unabhängig von ihrer Qualifikation und Berufserfahrung, da das System nicht ausschließlich auf Berufseinsteiger zugeschnitten ist;

alle rechtmäßig niedergelassenen Unternehmen, insbesondere die KMU, um einen Beitrag zur Senkung der Kosten internationaler Einstellungen, die insbesondere kleine Unternehmen belasten, zu leisten.

Die im Rahmen dieses Teils des Programmes förderfähigen Arbeitsplätze werden jungen Menschen Ausbildungsplätze, eine erste Berufserfahrung oder spezialisierte Arbeitsplätze anbieten. Nicht gefördert werden die Ersetzung von Arbeitsplätzen, prekäre Beschäftigungsverhältnisse oder Beschäftigungsverhältnisse, die im Widerspruch zum nationalen Arbeitsrecht stehen.

Um für eine Finanzierung infrage zu kommen, müssen die Arbeitsplätze ferner folgende Kriterien erfüllen:

Sie müssen sich in einem anderen EURES-Mitgliedstaat als dem Herkunftsland des jungen Arbeitsuchenden befinden (länderübergreifend zu besetzende Stellen).

Sie müssen einen Arbeitseinsatz von einer vertraglichen Dauer von mindestens sechs Monaten gewährleisten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Darüber hinaus könnten Maßnahmen in Zusammenhang mit der Umsetzung der allgemeinen Bestimmungen von EaSI, wie Monitoring, Evaluierung, Verbreitung von Ergebnissen und Kommunikationsaktivitäten, unterstützt werden. In Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 sind die Arten von Maßnahmen dargelegt, die finanziert werden können.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2).

Entscheidung 2003/8/EG der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 16).

Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

04 03 02 03
Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum — Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Finanzierungen für juristische und natürliche Personen, vor allem für die arbeitsmarktfernsten, sowie Sozialunternehmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 624 200

17 000 000

26 457 000

11 815 018

28 500 200,—

0,—

Erläuterungen

Allgemeines Ziel des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) ist es, einen Beitrag zur Strategie Europa 2020 und zu den entsprechenden Kernzielen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armut zu leisten, indem finanzielle Mittel zur Erreichung der Ziele der Union bereitgestellt werden.

EaSI besteht aus drei komplementären Unterprogrammen: Progress, EURES sowie Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum.

Um die allgemeinen Zielsetzungen von EaSI — insbesondere Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen — zu erreichen, werden im Rahmen des Unterprogramms „Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum“ folgende Einzelziele verfolgt:

Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen für Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben, von sozialer Ausgrenzung bedroht oder anderweitig schutzbedürftig sind — einschließlich Frauen, die eine unternehmerische Laufbahn einschlagen wollen — und die beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten, sowie für Kleinstunternehmen, vor allem solche, die diese Personen beschäftigen;

Aufbau der institutionellen Kapazität von Mikrokreditanbietenden;

Förderung der Entwicklung von Sozialunternehmen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rückzahlungen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Haushaltsordnung, einschließlich Rückflüssen, freigegebenen Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die an die Kommission gezahlt und in Posten 6 3 4 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe i der Haushaltsordnung führen.

Ein Teil der Mittel wird zur Unterstützung und technischen Hilfestellung für die Empfänger von Mikrofinanzierungen verwendet.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

04 03 11
Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 360 000

20 360 000

20 371 000

20 371 000

20 562 432,46

20 562 088,82

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Eurofound muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 20 371 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 20 360 000 EUR erhöht sich um 11 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Ein Teil der Mittel ist für die Arbeit der Europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels bestimmt, die gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates von Nizza (7. bis 9. Dezember 2000) eingerichtet wurde mit dem Ziel, die technologischen, sozialen (insbesondere demografischen) und wirtschaftlichen Entwicklungen zu verstehen, zu antizipieren und zu bewältigen. Zu diesem Zweck gilt es, qualitativ hochwertige Informationen zu sammeln, bereitzustellen und zu analysieren.

Ein Teil dieser Mittel ist zudem für drei die Familienpolitik betreffende Schwerpunktthemen bestimmt:

familienfreundliche Politik am Arbeitsplatz (Ausgewogenheit von Berufs- und Familienleben, Arbeitsbedingungen usw.);

die Situation von Familien beeinflussende Faktoren im Zusammenhang mit der Wohnungssituation in Mehrfamilienhäusern (Zugang zu geeigneten Wohnungen für Familien);

lebenslange Familienunterstützung, z. B. für Kinderbetreuung, und andere in den Aufgabenbereich der Stiftung fallende Fragen.

Aus den Mitteln kann auch die Durchführung von Studien über die Auswirkungen der neuen Technologien am Arbeitsplatz und über Berufskrankheiten finanziert werden.

Der Stellenplan der Stiftung ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1).

04 03 12
Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 663 000

14 663 000

14 534 000

14 534 000

14 438 521,—

14 229 072,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Aufgabe der Agentur ist es, den Unionseinrichtungen, Mitgliedstaaten und betroffenen Kreisen die technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen aus dem Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bereitzustellen. Geschlechterfragen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 14 679 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 14 663 000 EUR erhöht sich um 16 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Diese Mittel sind bestimmt für Maßnahmen, die zur Erfüllung des Auftrags der Agentur erforderlich sind, wie er in der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 definiert ist, insbesondere:

Sensibilisierungs- und Antizipierungsmaßnahmen, mit besonderem Schwerpunkt bei den KMU;

Betrieb der Beobachtungsstelle für Risiken, Sammlung bewährter Verfahren bei Unternehmen oder Branchen;

Ausarbeitung und Bereitstellung relevanter Instrumente für kleinere Unternehmen für das Management von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

Betrieb des Netzwerks, das sich aus den wichtigsten Bestandteilen der nationalen Informationsnetze, einschließlich der nationalen Organisationen der Sozialpartner — unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten — sowie den nationalen Anlaufstellen zusammensetzt;

Organisation des Austauschs von Erfahrungen, Informationen und bewährten Verfahren, auch in Zusammenarbeit mit der Internationalen Arbeitsorganisation und anderen internationalen Organisationen;

Integration der Kandidatenländer in diese Informationsnetzen und Ausarbeitung von Instrumenten im Hinblick auf ihre besondere Situation;

Organisation und Durchführung der Europäischen Kampagne „Gesunde Arbeitsplätze“ und der Europäischen Woche für Sicherheit und Gesundheit, mit dem Schwerpunkt spezifische Risiken und Bedürfnisse von Benutzern und Begünstigten.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1).

04 03 13
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 051 000

17 051 000

17 224 000

17 224 000

17 434 633,39

16 933 900,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 15 02 11

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Zentrums und seiner operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm bestimmt.

Das Zentrum muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten. Auf Antrag des Zentrums übernimmt die Kommission die Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben.

Der Stellenplan des Zentrums ist im Anhang „Personal“ dieses Einzelplans enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 17 434 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 17 051 000 EUR erhöht sich um 383 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1).

04 03 14
Europäische Stiftung für Berufsbildung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 956 000

19 956 000

19 945 000

19 945 000

20 143 868,66

20 143 500,01

Erläuterungen

Vormals Artikel 15 02 12

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Stiftung (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Ferner sind sie dazu bestimmt, die Unterstützung der Partnerländer im Mittelmeerraum bei der Reform ihrer Arbeitsmärkte und Berufsausbildungssysteme sowie bei der Förderung des sozialen Dialogs und des Unternehmergeistes zu finanzieren.

Die Stiftung muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Der Stellenplan der Stiftung ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 20 145 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 19 956 000 EUR erhöht sich um 189 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82).

04 03 51
Abschluss von Progress

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

11 400 000

p.m.

24 802 431

94 214,86

47 872 724,12

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms für Beschäftigung und soziale Solidarität (Progress) bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Beitrittskandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

04 03 52
Abschluss von EURES

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

p.m.

8 579 394

0,—

17 694 831,36

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren in Bezug auf den vormaligen Artikel bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2).

Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).

Entscheidung 2003/8/EG der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 16).

04 03 53
Abschluss sonstiger Tätigkeiten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 000 000

p.m.

8 180 353

67 056,65

1 138 318,15

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren in Bezug auf die vormaligen Artikel bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung des Rates vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau (ABl. 28 vom 31.8.1957, S. 487/57).

Beschluss 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 15).

Beschluss 74/326/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau auf alle mineralgewinnenden Betriebe (ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 18).

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1) und ihre Einzelrichtlinien.

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19).

Beschluss 98/171/EG des Rates vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26).

Beschluss 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23).

Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1).

Beschluss Nr. 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1).

Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1554/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Beschlusses Nr. 848/2004/EG über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 9).

Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20).

Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

Verweise

Abkommen von 1959 zwischen der Hohen Behörde der EGKS und dem Internationalen Informationszentrum für Arbeitssicherheit und -hygiene (CIS) des Internationalen Arbeitsamtes (IAA).

Aufgabe aufgrund spezifischer Befugnisse, die der Kommission durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln 151, 153 und 156 übertragen wurden.

04 03 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

04 03 77 02
Pilotprojekt — Förderung des Schutzes von Wohnraum

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

523 430

0,—

199 866,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 03
Pilotprojekt — Beschäftigungs- und Lebensbedingungen entsandter Arbeitnehmer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 04
Pilotprojekt — Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 05
Pilotprojekt — Förderung der Mobilität und Integration der Arbeitnehmer innerhalb der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 06
Pilotprojekt — Allumfassende Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen, kommerziellen Unternehmen und nicht gewinnorientierten Unternehmen bei der Integration von Menschen in die Gesellschaft und ins Arbeitsleben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

776 081,30

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 07
Vorbereitende Maßnahme — Ihr erster EURES-Arbeitsplatz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

750 000

p.m.

1 308 576

0,—

3 434 258,97

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 08
Pilotprojekt — Soziale Solidarität für eine soziale Eingliederung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

348 954

0,—

499 736,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 09
Vorbereitende Maßnahme — Informationszentren für entsandte Arbeitnehmer und Wanderarbeitnehmer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

523 430

0,—

213 769,34

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 10
Pilotprojekt — Förderung der Umwandlung unsicherer Arbeitsverhältnisse in abgesicherte Arbeitsverhältnisse

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 11
Pilotprojekt — Verhütung von Gewalt gegen ältere Menschen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 12
Pilotprojekt — Gesundheit und Sicherheit älterer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

350 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 13
Vorbereitende Maßnahme — Auf junge Menschen ausgerichtete Aktivierungsmaßnahmen — Umsetzung der Initiative „Jugend in Bewegung“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

p.m.

1 292 053

0,—

689 809,50

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 14
Vorbereitende Maßnahme — Soziale Innovationen durch soziale Geschäftsmodelle und junges Unternehmertum

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

p.m.

697 907

887 251,98

661 906,48

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 15
Pilotprojekt — Machbarkeit und zusätzlicher Nutzen eines europäischen Systems zur Arbeitslosenversicherung oder -unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

523 430

1 838 620,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 16
Vorbereitende Maßnahme — Mikrokredite, um insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 17
Pilotprojekt — Sozialversicherungsausweis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

700 000

350 000

500 000

250 000

 

 

Erläuterungen

Mit diesem Pilotprojekt wird die Zweckmäßigkeit der Einführung und gegebenenfalls Bereitstellung eines fälschungssicheren europäischen elektronischen Ausweises mit Sozialversicherungsangaben von Personen ermittelt, auf dem alle relevanten Daten gespeichert werden könnten, die erforderlich sind, um das Beschäftigungsverhältnis des Inhabers zu überprüfen, wie etwa Angaben zu Sozialversicherungsstatus und Arbeitszeiten, wobei strenge Datenschutzregeln zu beachten wären, insbesondere, soweit sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dieser Ausweis sollte nicht nur zur Information der Arbeitnehmer dienen, sondern auch und vor allem ein Instrument für die Arbeitsaufsichtsbehörden sein, mit dessen Hilfe sie Missbrauch besser aufdecken und für die Durchsetzung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften in der Union sorgen können. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament regelmäßig über den Fortgang dieses Pilotprojekts Bericht erstatten.

Die geförderten Maßnahmen umfassen Folgendes:

einen Bericht über bewährte Verfahren in Mitgliedstaaten, die bereits ähnliche Systeme eingeführt haben;

die Konzipierung — auf der Grundlage dieses Berichts — einer vorbereitenden Maßnahme, um die Einführung dieses Ausweises in spezifischen Branchen/spezifischen Ländern zu erleichtern;

eine Folgenabschätzung und eine Kosten-Nutzen-Analyse der Einführung eines solchen elektronischen Ausweises;

eine vergleichende Analyse der Sozialversicherungssysteme in der EU-28, die als Grundlage für den Aufbau von Kenntnissen hinsichtlich der signifikanten Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich Wirtschaftsstruktur, Größe und Aufbau der Sozialsysteme herangezogen werden kann.

Dieses Pilotprojekt könnte auch den Entwurf eines EU-Musters eines elektronischen Ausweises umfassen, der sachdienliche Informationen zur Überprüfung des Beschäftigungsverhältnisses des Inhabers bereithält, wie etwa Angaben zu Sozialversicherungsstatus und Arbeitszeiten.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 18
Vorbereitende Maßnahme — Soziale Solidarität für eine soziale Eingliederung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

750 000

1 500 000

750 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Die vorbereitende Maßnahme zielt darauf ab, die Kapazität der nationalen Mindesteinkommensnetzwerke zu stärken, damit diese eine Strategie für die Umsetzung der Empfehlungen, die sich aus dem Pilotprojekt ergeben haben, sowie die Berührungspunkte mit der Strategie Europa 2020 ausarbeiten können, indem die Umsetzung der relevanten länderspezifischen Empfehlungen weiterverfolgt wird, die Sensibilisierung für Mindesteinkommenssysteme mit dem Schwerpunkt auf Abdeckung, Angemessenheit und Akzeptanz weiter gestärkt wird, Akteure auf Unionsebene in den weiteren Dialog über Mindesteinkommenssysteme eingebunden werden und die gemeinsame Methode für Referenzbudgets (in Vorbereitung als Teil eines anderen Pilotprojekts („Referenzbudgetnetzwerk“)) auf lokaler, nationaler und Unionsebene gefördert wird, um sicherzustellen, dass die Mindesteinkommensunterstützung angemessen ist.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 19
Vorbereitende Maßnahme — Unterstützung der aktiven Inklusion von benachteiligten Migranten in Europa durch Entwicklung und Erprobung von lokalen Zentren für soziale und wirtschaftliche Integration

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

250 000

500 000

250 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Diese vorbereitende Maßnahme trägt zur Gesamtstrategie der Union zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung insbesondere unter benachteiligten Gruppen wie Migranten bei. Sie knüpft insbesondere an die Mitteilungen der Kommission mit den Titeln „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“ (KOM(2010) 758 endgültig) und „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt“ (COM(2013) 83 final) sowie die Verordnung über den Europäischen Sozialfonds vom 17. Dezember 2013 (Verordnung (EU) Nr. 1304/2013) an.

Ziel

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme wird ein Beitrag zum Wohlergehen und zur vollen sozialen und wirtschaftlichen Integration von Migranten in Europa (sowohl EU-Bürgern als auch Drittstaatsangehörigen) geleistet. Die Maßnahme richtet sich insbesondere an Migranten, die sich in einer extrem schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Lage befinden (Arbeitslosigkeit, alltägliche Ausgrenzung, Gesundheitsprobleme, Abhängigkeiten und sonstige Formen der Marginalisierung). Die Maßnahme umfasst den Aufbau und die versuchsweise Erprobung von Integrationszentren in Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Sozialsystemen und Arbeitsmarktstrukturen. Diese Zentren gehören zur Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung, stärken die Fähigkeiten und Fertigkeiten von Migranten und versetzen sie in die Lage, in vollem Umfang am Arbeits- und Sozialleben teilzunehmen, indem ihnen ein integriertes Paket aus Aktivitäten und Dienstleistungen bereitgestellt wird.

Zu finanzierende Aktionen/Maßnahmen

Die geförderten Maßnahmen umfassen Folgendes:

Versuchsweise Einrichtung von sozialen Integrationszentren; diese Zentren werden

in städtischen und ländlichen Gegenden mit schweren Integrationsproblemen in ausgewählten Mitgliedstaaten eingerichtet, und zwar in Zusammenarbeit mit lokalen sozialen, öffentlichen und wirtschaftlichen Interessenträgern;

Workshops, Programme zur beruflichen Bildung auf Vollzeitbasis, Job-Coaching-Programme und Ausbildungsprogramme durchführen, die den Bedürfnissen lokaler Gemeinschaften in Bereichen wie zum Beispiel Betreuungsdienste, Dienstleistungen für die Pflege von Grünanlagen, professionelle Reinigungsdienste und Bauarbeiten gerecht werden;

als einheitliche Anlaufstelle für marginalisierte Migranten dienen, die Unterstützung in allen rechtlichen und gemeinschaftlichen Fragen (soziale Unterstützung, Arbeitsberatung, finanzielle Anreize) suchen;

ein günstiges Umfeld sowie lokale Partnerschaften zur Entwicklung des sozialen Unternehmertums schaffen.

Die Pilotzentren werden als Teil der Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung einen Beitrag dazu leisten, probeweise Vorkehrungen für die künftige Schaffung von lokalen Zentren für die soziale und wirtschaftliche Integration in allen Mitgliedstaaten zu treffen. Diese lokalen Zentren verfolgen zwei Ziele: 1) die Migranten zu ermutigen und sie in die Lage zu versetzen, ihre Chancen auf eine Wiedereingliederung in die reguläre Wirtschaft und eine volle Integration in die Gemeinschaften und die Gesellschaft ihres Aufnahmelandes zu verbessern; 2) die lokalen Behörden, Sozialpartner und zivilgesellschaftlichen Organisationen dabei zu unterstützen, Hindernisse zu beseitigen, die Mobilität zu verbessern und die soziale und wirtschaftliche Inklusion von marginalisierten Migranten zu fördern.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 20
Pilotprojekt — Auswirkungen der Kürzungen von Sozialleistungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Dieses Pilotprojekt dient der Anfertigung von Studien über die Auswirkungen der Kürzungen von Sozialleistungen (Familienzulagen, Leistungen für Langzeitarbeitslose, Ergänzung der Leistungen bei Krankheit, Eingliederungshilfe) im Sinne einer Verschärfung der Armut und der Ungleichbehandlung von Frauen und Männern.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 21
Pilotprojekt — Gebärdensprachenanwendung und -dienst in Echtzeit in der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

360 525

0,—

292 907,60

Erläuterungen

Vormals Posten 33 02 77 07

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 22
Vorbereitende Maßnahme — An „Erasmus“ orientiertes Programm für Auszubildende

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 15 02 77 01

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 23
Vorbereitende Maßnahme — „Reactivate“ — Programm für die Mobilität von Arbeitslosen über 35 innerhalb der EU

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 000 000

1 500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Arbeitskräftemobilität in der Union wird zwar in der Öffentlichkeit wahrgenommen, ist aber niedrig. Hohe Arbeitslosigkeit und eine geringe Arbeitskräftemobilität im Inland wie auch zwischen den Mitgliedstaaten gehen mit Fach- und Arbeitskräftemangel in bestimmten Ländern und Regionen einher. Gut funktionierende Arbeitsmärkte sind wichtig, wenn es darum geht, Erschütterungen besser abzufangen, Ressourcen optimal zuzuweisen und mit potenziellen Arbeitsmarktdefiziten im Zusammenhang mit Alterung umzugehen. Im Prinzip können dank der Mobilität in der Union Defizite und Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt ausgeglichen werden. Die Altersgruppe über 35 sieht sich höheren Mobilitätshindernissen gegenüber, und daher sollte finanzielle bzw. andersartige Unterstützung, die speziell für diese Gruppe konzipiert ist, unbedingt erprobt werden.

„Reactivate“ ist ein Mobilitätsprogramm für Erwachsene, das Praktika und Beschäftigungsverhältnisse auf Probe in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Dauer von sechs bis zwölf Monaten vorsieht. Es richtet sich an Arbeitslose und auch Langzeitarbeitslose in der Altersgruppe über 35. Dieser Altersgruppe gehören im Allgemeinen Personen an, die bereits sehr gute Kenntnisse erworben haben und Erfahrung mitbringen — ein Grund für dieses Programm.

Mit „Reactivate“ wird eine maßgeschneiderte Unterstützung für Arbeitslose und insbesondere Langzeitarbeitslose erprobt. Um Arbeitgeber zu ermutigen, ihre Arbeitsplatzangebote auch Arbeitslosen aus anderen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen, werden mit „Reactivate“ einschlägige Maßnahmen, die sich an Arbeitgeber richten, und Arten finanzieller bzw. andersartiger Unterstützung für Arbeitgeber erprobt.

„Reactivate“ soll als Erweiterung des erfolgreichen Programms „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ dienen und Arbeitslosen — insbesondere Langzeitarbeitslosen — über 35 ähnliche Vorteile bieten. Das Projekt kann auf „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ als solide Mobilitätsplattform aufbauen.

Mit „Reactivate“ wird Arbeitslosen und insbesondere Langzeitarbeitslosen in dieser Altersgruppe eine in dieser Form noch nicht da gewesene Möglichkeit geboten, vielfältige Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, neue Sprachen zu lernen und den EU-Binnenmarkt besser zu verstehen. All diese Vorteile tragen maßgeblich zu einer Stärkung der europäischen Identität und mehr Vielfalt bei. Gleichzeitig erhöht sich die Arbeitskräftemobilität, und die Beschäftigungsquote steigt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

04 03 77 24
Pilotprojekt — Hochwertige Arbeitsplätze für Berufsanfänger durch Unternehmertum

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

700 000

350 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Im Rahmen dieses Pilotprojekts soll festgestellt werden, ob Initiativen für Unternehmertum für junge Menschen geeignet sind, langfristige hochwertige Arbeitsplätze insbesondere für junge Leute zu schaffen.

Das Pilotprojekt ist verbunden mit prioritären Bereichen des Ausschusses des Europäischen Parlaments für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten wie Jugendbeschäftigung/Jugendunternehmertum sowie der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

Folgende Aktionen und Maßnahmen werden finanziert: Beobachtung von Unternehmern in Europa und Feststellung, welchen Einfluss derzeitige Strategien auf die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze für Berufsanfänger haben.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1)

KAPITEL 04 04 —   EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 04

EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG

04 04 01

EGF — Unterstützung von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die infolge der Globalisierung entlassen wurden bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben

9

p.m.

30 000 000

p.m.

25 000 000

33 542 470,—

33 542 470,—

111,81

04 04 51

Abschluss des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2007-2013)

9

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

30 049 421,—

30 049 421,—

 

 

Kapitel 04 04 — Total

 

p.m.

30 000 000

p.m.

25 000 000

63 591 891,—

63 591 891,—

211,97

04 04 01
EGF — Unterstützung von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die infolge der Globalisierung entlassen wurden bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

30 000 000

p.m.

25 000 000

33 542 470,—

33 542 470,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung des EGF bestimmt, damit die Union in der Lage ist, Arbeitnehmern und Selbstständigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung der Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26) befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, ihre Solidarität zu bekunden und sie zu unterstützen und deren rasche Wiedereingliederung in ein stabiles Beschäftigungsverhältnis finanziell zu unterstützen.

Die vom EGF ergriffenen Maßnahmen sollten die Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds ergänzen; eine Doppelfinanzierung aus diesen beiden Instrumenten ist nicht zulässig. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen sollten darauf abzielen, dass möglichst viele der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Begünstigten so rasch wie möglich vor dem Fälligkeitsdatum des Schlussberichts eine neue dauerhafte Beschäftigung finden.

Die Vorschriften für die Einstellung der Mittel in die Reserve und für die Inanspruchnahme des EGF sind in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1) festgelegt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855), insbesondere Artikel 1.

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

04 04 51
Abschluss des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

30 049 421,—

30 049 421,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung des EGF bestimmt, damit die Union in der Lage ist, befristet gezielte Unterstützung für Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, in den Fällen bereitzustellen, in denen diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaftsentwicklung haben. Die Mittel können für alle Anträge in Anspruch genommen werden, die bis zum 31. Dezember 2013 eingereicht wurden. Für Anträge, die im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2011 eingereicht wurden, können die Mittel auch eingesetzt werden, um Arbeitnehmer zu unterstützen, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden.

Die vom EGF ergriffenen Maßnahmen sollten die Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds ergänzen; eine Doppelfinanzierung aus diesen beiden Instrumenten ist nicht zulässig.

Die Vorschriften für die Einstellung der Mittel in die Reserve und für die Inanspruchnahme des EGF sind in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1) festgelegt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1)

KAPITEL 04 05 —   INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND ENTWICKLUNG DES HUMANKAPITALS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 05

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND ENTWICKLUNG DES HUMANKAPITALS

04 05 01

Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (39), Montenegro, Serbien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

04 05 01 01

Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 05 01 02

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 04 05 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 05 02

Unterstützung für Island

04 05 02 01

Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 05 02 02

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 04 05 02 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 05 03

Unterstützung für die Türkei

04 05 03 01

Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 05 03 02

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 04 05 03 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

04 05 51

Abschluss von Maßnahmen (vor 2014) — Instrument für Heranführungshilfe — Entwicklung der Humanressourcen

4

p.m.

65 000 000

p.m.

74 547 800

0,—

62 529 134,55

96,20

 

Kapitel 04 05 — Total

 

p.m.

65 000 000

p.m.

74 547 800

0,—

62 529 134,55

96,20

04 05 01
Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (40), Montenegro, Serbien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

04 05 01 01
Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifische Ziele in den westlichen Balkanstaaten verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich politischer Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c.

04 05 01 02
Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifische Ziele in den westlichen Balkanstaaten verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung, ausgerichtet auf intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich der Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.

04 05 02
Unterstützung für Island

04 05 02 01
Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifische Ziele in Island verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich politischer Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c.

04 05 02 02
Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifischen Ziele in Island verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung, ausgerichtet auf intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich der Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.

04 05 03
Unterstützung für die Türkei

04 05 03 01
Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifische Ziele in der Türkei verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich politischer Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c.

04 05 03 02
Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifischen Ziele in der Türkei verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung, ausgerichtet auf intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich der Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.

04 05 51
Abschluss von Maßnahmen (vor 2014) — Instrument für Heranführungshilfe — Entwicklung der Humanressourcen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

65 000 000

p.m.

74 547 800

0,—

62 529 134,55

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus der Zeit vor 2014 bestimmt.

Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in der durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 112 vom 24.4.2012) geänderten Fassung werden Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82)

KAPITEL 04 06 —   EUROPÄISCHER HILFSFONDS FÜR DIE AM STÄRKSTEN VON ARMUT BETROFFENEN PERSONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 06

EUROPÄISCHER HILFSFONDS FÜR DIE AM STÄRKSTEN VON ARMUT BETROFFENEN PERSONEN

04 06 01

Förderung des sozialen Zusammenhalts und Linderung der schlimmsten Formen der Armut in der Union

1,2

533 712 658

460 000 000

523 247 709

362 116 807

500 784 056,—

409 526 763,58

89,03

04 06 02

Technische Unterstützung

1,2

1 440 000

1 000 000

1 410 000

958 779

1 240 000,—

0,—

0

 

Kapitel 04 06 — Total

 

535 152 658

461 000 000

524 657 709

363 075 586

502 024 056,—

409 526 763,58

88,83

Erläuterungen

In Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist das Unionsziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts festgelegt, während in Artikel 175 die Rolle der Strukturfonds beim Erreichen dieses Ziels und die Bestimmungen zu spezifischen Aktionen außerhalb der Strukturfonds niedergelegt sind.

Artikel 80 der Haushaltsordnung sieht Finanzkorrekturen bei Ausgaben vor, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden.

In den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 betreffend die Kriterien für Finanzkorrekturen durch die Kommission sind besondere Vorschriften für Finanzkorrekturen beim Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen festgelegt.

Einnahmen aus dementsprechend durchgeführten Finanzkorrekturen werden in den Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt und gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung.

In Artikel 177 der Haushaltsordnung sind die Bedingungen für die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Transaktion geleisteten Vorauszahlungen festgelegt.

In Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sind besondere Vorschriften für die Erstattung von Vorschusszahlungen beim Europäischen Hilfsfonds festgelegt.

Erstattete Vorfinanzierungsbeträge gelten gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung als interne zweckgebundene Einnahmen und werden in den Posten 6 1 5 0 oder 6 1 5 7 eingesetzt.

In Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sind die Bedingungen für eine Revision des mehrjährigen Finanzrahmens festgelegt, um die im Haushaltsjahr 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre zu übertragen, falls neue Regelungen und Programme nach dem 1. Januar 2014 angenommen werden.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174 und 175.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) , insbesondere Artikel 21 Absätze 3 und 4, Artikel 80 und Artikel 177.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013.

04 06 01
Förderung des sozialen Zusammenhalts und Linderung der schlimmsten Formen der Armut in der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

533 712 658

460 000 000

523 247 709

362 116 807

500 784 056,—

409 526 763,58

Erläuterungen

Der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen ersetzt das Programm der Europäischen Union für die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders Bedürftige in der Gemeinschaft, das Ende 2013 auslief.

Mit Blick auf die Kontinuität zwischen beiden Programmen kommt eine Ausgabe für eine Förderung aus einem operationellen Programm des Europäischen Hilfsfonds infrage, wenn sie einer Empfängereinrichtung entstanden ist und zwischen dem 1. Dezember 2013 und dem 31. Dezember 2023 bezahlt wurde.

Der Hilfsfonds fördert den sozialen Zusammenhalt, verbessert die soziale Inklusion und hilft so letztlich, die Armut in der Union zu beseitigen, indem er entsprechend der Strategie Europa 2020 zur Verwirklichung des Ziels beiträgt, die Anzahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Zugleich ist der Hilfsfonds eine Ergänzung der Strukturfonds. Da Frauen häufiger von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind als Männer, passt der Hilfsfonds im Sinne eines gleichstellungsorientierten Ansatzes Maßnahmen an die tatsächlich bedrohten Gruppen, einschließlich Frauen und älterer Menschen, an. Er trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut zu lindern und zu beseitigen, indem die am stärksten benachteiligten Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten, und zwar in Form von Nahrungsmittelhilfe und/oder materieller Basisunterstützung sowie in Form von Maßnahmen zur Förderung der sozialen Integration der am stärksten benachteiligten Personen.

Dieses Ziel und die Ergebnisse der Durchführung des Hilfsfonds werden einer qualitativen und quantitativen Beurteilung unterzogen.

Der Hilfsfonds ergänzt nationale nachhaltige Strategien zur Beseitigung von Armut und zur sozialen Inklusion, für die nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig sind; er darf sie weder ersetzen noch einschränken.

Die dem Hilfsfonds für den Zeitraum 2014-2020 zugewiesenen Mittel für Verpflichtungen betragen 3 395 684 880 EUR in Preisen von 2011.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

04 06 02
Technische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 440 000

1 000 000

1 410 000

958 779

1 240 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der technischen Hilfe gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 bestimmt.

Im Rahmen der technischen Hilfe können Vorbereitungs-, Begleitungs-, administrative und technische Hilfs-, Prüf-, Informations-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen finanziert werden, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sowie für Aktivitäten nach Artikel 10 der genannten Verordnung erforderlich sind.

Mit diesen Mitteln sollen vor allem finanziert werden:

Unterstützungsausgaben (für Repräsentationszwecke, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen und Dienstreisen),

Ausgaben für Informationstätigkeiten und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträge und Studien,

Finanzhilfen,

Prüf-, Kontroll- und Evaluierungstätigkeiten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1)

TITEL 05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

134 218 823

134 218 823

131 384 520

131 384 520

132 620 948,40

132 620 948,40

05 02

VERBESSERUNG DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DES AGRARSEKTORS DURCH AGRARMARKT-INTERVENTIONEN

2 703 000 000

2 691 337 221

2 400 689 000

2 400 752 166

2 478 674 849,21

2 478 172 776,19

05 03

DIREKTZAHLUNGEN ALS BEITRAG ZUM EINKOMMEN DER LANDWIRTE, ZUR BEGRENZUNG VON EINKOMMENSSCHWANKUNGEN UND ZUR VERWIRKLICHUNG VON UMWELT- UND KLIMAZIELEN

39 445 708 157

39 445 708 157

40 908 597 789

40 908 597 789

41 659 679 433,60

41 659 679 433,60

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

18 671 922 495

11 742 025 443

18 165 329 129

11 162 302 959

3 305 186 830,69

11 185 998 301,10

05 05

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

112 000 000

425 400 000

94 000 000

177 168 992

0,—

158 726 294,26

05 06

INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

6 966 518

6 966 518

4 675 000

4 201 456

1 806 025,54

1 806 025,54

05 07

AUDIT DER AUS DEM EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) FINANZIERTEN AGRARAUSGABEN

58 630 000

58 630 000

87 300 000

87 300 000

118 837 246,32

118 837 246,32

05 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

35 433 167

41 555 618

55 331 373

50 466 940

40 276 006,69

32 045 124,67

05 09

HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM AGRARSEKTOR

214 205 269

79 277 928

101 455 799

19 076 239

52 107 334,—

1 165 882,—

 

Titel 05 — Total

61 382 084 429

54 625 119 708

61 948 762 610

54 941 251 061

47 789 188 674,45

55 769 052 032,08

KAPITEL 05 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

05 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

5,2

100 493 451

98 894 779

101 262 897,31

100,77

05 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

05 01 02 01

Externes Personal

5,2

3 395 913

3 394 913

3 659 449,07

107,76

05 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

6 692 410

7 204 827

6 912 994,23

103,30

 

Artikel 05 01 02 — Subtotal

 

10 088 323

10 599 740

10 572 443,30

104,80

05 01 03

Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

5,2

6 413 600

6 278 438

7 312 903,39

114,02

05 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

05 01 04 01

Unterstützungsausgaben für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Nichtoperative technische Unterstützung

2

8 116 124

8 100 000

7 899 090,—

97,33

05 01 04 03

Unterstützungsausgaben für Heranführungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (IPA)

4

552 600

497 475

109 114,98

19,75

05 01 04 04

Unterstützungsausgaben für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Nichtoperative technische Unterstützung

2

4 368 000

4 450 000

3 543 914,68

81,13

 

Artikel 05 01 04 — Subtotal

 

13 036 724

13 047 475

11 552 119,66

88,61

05 01 05

Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

05 01 05 01

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1,1

1 483 475

1 277 088

1 258 542,94

84,84

05 01 05 02

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

1,1

424 210

321 000

255 170,34

60,15

05 01 05 03

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

1,1

830 664

800 000

406 871,46

48,98

 

Artikel 05 01 05 — Subtotal

 

2 738 349

2 398 088

1 920 584,74

70,14

05 01 06

Exekutivagenturen

05 01 06 01

Exekutivagentur Verbraucher, Gesundheit und Ernährung — Beitrag aus dem Programm zur Absatzförderung für Agrarerzeugnisse

2

1 448 376

166 000

 

 

 

Artikel 05 01 06 — Subtotal

 

1 448 376

166 000

 

 

 

Kapitel 05 01 — Total

 

134 218 823

131 384 520

132 620 948,40

98,81

Erläuterungen

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Artikel/Posten dieses Kapitels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

05 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

100 493 451

98 894 779

101 262 897,31

05 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

05 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 395 913

3 394 913

3 659 449,07

05 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 692 410

7 204 827

6 912 994,23

05 01 03
Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 413 600

6 278 438

7 312 903,39

05 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA), (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865).

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

05 01 04 01
Unterstützungsausgaben für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Nichtoperative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

8 116 124

8 100 000

7 899 090,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Maßnahmen in den Bereichen Vorbereitung, Begleitung und administrative und technische Unterstützung sowie Bewertung, Prüfung und Kontrolle, insbesondere der Maßnahmen gemäß Artikel 6 Buchstaben a und d bis f der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Hierunter fallen die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des mit der Verordnung (EG) Nr. 870/2004 eingeführten Programms für die genetischen Ressourcen stehen. Ferner fallen darunter die Ausgaben für die Finanzierung der Schlichtungsstelle im Rahmen des GAP-Rechnungsabschlusses (Vergütungen, Material, Reisen und Sitzungen) und von Studien sowie sonstige Ausgaben für Kommunikation und die Unterstützung von Prüfungen und Kontrollen, z. B. die Hilfe durch Buchprüfungsunternehmen.

Gemäß den Artikeln 21 und 174 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des allgemeinen Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

05 01 04 03
Unterstützungsausgaben für Heranführungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (IPA)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

552 600

497 475

109 114,98

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, soweit diese keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Empfänger und der Kommission vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur wie z. B. Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen und Wohnungsmieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen der Union entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Aufbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, Veröffentlichungs- sowie sonstige administrative und technische Unterstützungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programmziels stehen;

Forschung zu einschlägigen Fragen und die Verbreitung ihrer Ergebnisse;

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Entwicklung von Kommunikationsstrategien und Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben einzusetzenden Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten des Kapitels 05 05.

05 01 04 04
Unterstützungsausgaben für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) — Nichtoperative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 368 000

4 450 000

3 543 914,68

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der aus dem ELER finanzierten technischen Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Die technische Hilfe umfasst Maßnahmen in den Bereichen Vorbereitung, Begleitung, administrative Unterstützung, Bewertung, Prüfung und Kontrolle. Verwendet werden können die Mittel insbesondere für

unterstützende Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen);

Information und Veröffentlichungen;

Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation;

Maßnahmen der Prüfung und Kontrolle, z. B. Hilfe durch Buchprüfungsunternehmen;

Verträge mit Dienstleistungserbringern;

Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) bis zu 1 850 000 EUR sowie für Dienstreisen dieses externen Personals.

Gemäß den Artikeln 21 und 177 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des allgemeinen Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

05 01 05
Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b.

05 01 05 01
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 483 475

1 277 088

1 258 542,94

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den genehmigten Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut sind, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut sind.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

05 01 05 02
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

424 210

321 000

255 170,34

Erläuterungen

Dieser Ansatz betrifft Ausgaben für externes Personal, das im Rahmen der Durchführung von Forschungs- und Innovationsprogrammen (Horizont 2020) mit indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut ist, einschließlich des in EU-Delegationen entsandten externen Personals.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

05 01 05 03
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

830 664

800 000

406 871,46

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben des in EU-Delegationen entsandten Personals, die für die gesamte Verwaltung von Forschungs- und Innovationsprogrammen (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im nicht nuklearen Bereich anfallen.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt, wie z. B. Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

05 01 06
Exekutivagenturen

05 01 06 01
Exekutivagentur Verbraucher, Gesundheit und Ernährung — Beitrag aus dem Programm zur Absatzförderung für Agrarerzeugnisse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 448 376

166 000

 

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Deckung des Beitrags zu den Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen der Aufgaben der Agentur bei der Verwaltung von Maßnahmen anfallen, die ab dem 1. Dezember 2015 Teil des Programms zur Absatzförderung für Agrarerzeugnisse sind.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

Verweise

Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69).

Durchführungsbeschluss 2014/927/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/770/EU zur Umwandlung der „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel“ in die „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel“(ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 183).

Beschluss der Kommission C(2014) 9594 zur Änderung des Beschlusses C(2013) 9505 hinsichtlich der Übertragung von Befugnissen auf die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß dem Beschluss C(2014) 1269, einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union.

KAPITEL 05 02 —   VERBESSERUNG DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DES AGRARSEKTORS DURCH AGRARMARKT-INTERVENTIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 02

VERBESSERUNG DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DES AGRARSEKTORS DURCH AGRARMARKT-INTERVENTIONEN

05 02 01

Getreide

05 02 01 01

Ausfuhrerstattungen bei Getreide

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2 458 299,88

2 458 299,88

 

05 02 01 02

Interventionen in Form der Einlagerung von Getreide

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 02 01 99

Sonstige Maßnahmen (Getreide)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 05 02 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2 458 299,88

2 458 299,88

 

05 02 02

Reis

05 02 02 01

Ausfuhrerstattungen bei Reis

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

6 484,18

6 484,18

 

05 02 02 02

Interventionen in Form der Einlagerung von Reis

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 02 02 99

Sonstige Maßnahmen (Reis)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 05 02 02 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

6 484,18

6 484,18

 

05 02 03

Erstattung bei nicht unter Anhang I fallenden Erzeugnissen

2

100 000

100 000

100 000

100 000

128 875,26

128 875,26

128,88

05 02 04

Nahrungsmittelhilfeprogramme

05 02 04 99

Sonstige Maßnahmen (Nahrungsmittelhilfe)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–7 238 759,71

–7 238 759,71

 

 

Artikel 05 02 04 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–7 238 759,71

–7 238 759,71

 

05 02 05

Zucker

05 02 05 01

Ausfuhrerstattungen bei Zucker und Isoglucose

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

264 399,37

264 399,37

 

05 02 05 03

Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

194 999,22

194 999,22

 

05 02 05 08

Private Lagerhaltung von Zucker

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 02 05 99

Sonstige Maßnahmen (Zucker)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–2 064,15

–2 064,15

 

 

Artikel 05 02 05 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

457 334,44

457 334,44

 

05 02 06

Olivenöl

05 02 06 03

Private Lagerhaltung von Olivenöl

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–49 750,—

–49 750,—

 

05 02 06 05

Qualitätsverbesserungsmaßnahmen

2

45 000 000

45 000 000

46 000 000

46 000 000

42 965 160,37

42 965 160,37

95,48

05 02 06 99

Sonstige Maßnahmen (Olivenöl)

2

300 000

300 000

600 000

600 000

115 269,—

115 269,—

38,42

 

Artikel 05 02 06 — Subtotal

 

45 300 000

45 300 000

46 600 000

46 600 000

43 030 679,37

43 030 679,37

94,99

05 02 07

Textilpflanzen

05 02 07 02

Private Lagerhaltung von Flachsfaser

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 02 07 03

Baumwolle — Nationale Umstrukturierungsprogramme

2

6 100 000

6 100 000

6 100 000

6 100 000

6 134 000,—

6 134 000,—

100,56

05 02 07 99

Sonstige Maßnahmen (Textilpflanzen)

2

100 000

100 000

100 000

100 000

139 976,29

139 976,29

139,98

 

Artikel 05 02 07 — Subtotal

 

6 200 000

6 200 000

6 200 000

6 200 000

6 273 976,29

6 273 976,29

101,19

05 02 08

Obst und Gemüse

05 02 08 03

Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen

2

298 000 000

298 000 000

541 500 000

541 500 000

724 444 659,89

724 444 659,89

243,10

05 02 08 11

Beihilfen, die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gewährt werden

2

86 000 000

86 000 000

150 000 000

150 000 000

212 307 497,24

212 307 497,24

246,87

05 02 08 12

Schulobstprogramm

2

150 000 000

150 000 000

144 000 000

144 000 000

73 702 631,59

73 702 631,59

49,14

05 02 08 99

Sonstige Maßnahmen (Obst und Gemüse)

2

77 800 000

77 800 000

700 000

700 000

72 957,42

72 957,42

0,09

 

Artikel 05 02 08 — Subtotal

 

611 800 000

611 800 000

836 200 000

836 200 000

1 010 527 746,14

1 010 527 746,14

165,17

05 02 09

Weinbauerzeugnisse

05 02 09 08

Nationale Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor

2

1 075 000 000

1 075 000 000

1 094 000 000

1 094 000 000

1 019 483 384,85

1 019 483 384,85

94,84

05 02 09 99

Sonstige Maßnahmen (Weinbauerzeugnisse)

2

1 000 000

1 000 000

1 000 000

1 000 000

2 906 936,16

2 906 936,16

290,69

 

Artikel 05 02 09 — Subtotal

 

1 076 000 000

1 076 000 000

1 095 000 000

1 095 000 000

1 022 390 321,01

1 022 390 321,01

95,02

05 02 10

Absatzförderung

05 02 10 01

Fördermaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

2

77 000 000

77 000 000

64 000 000

64 000 000

53 195 490,42

53 195 490,42

69,09

05 02 10 02

Fördermaßnahmen — Direktzahlungen der Union

2

16 000 000

4 337 221

1 189 000

1 252 166

1 495 798,32

993 725,30

22,91

05 02 10 99

Sonstige Maßnahmen (Fördermaßnahmen)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

38 462,13

38 462,13

 

 

Artikel 05 02 10 — Subtotal

 

93 000 000

81 337 221

65 189 000

65 252 166

54 729 750,87

54 227 677,85

66,67

05 02 11

Sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen

05 02 11 03

Hopfen — Beihilfen für Erzeugerorganisationen

2

2 300 000

2 300 000

2 300 000

2 300 000

2 277 000,—

2 277 000,—

99,00

05 02 11 04

POSEI (ausgenommen Direktzahlungen)

2

237 000 000

237 000 000

231 000 000

231 000 000

238 477 941,40

238 477 941,40

100,62

05 02 11 99

Sonstige Maßnahmen (sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen)

2

100 000

100 000

100 000

100 000

0,—

0,—

0

 

Artikel 05 02 11 — Subtotal

 

239 400 000

239 400 000

233 400 000

233 400 000

240 754 941,40

240 754 941,40

100,57

05 02 12

Milch und Milcherzeugnisse

05 02 12 01

Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

16 963,36

16 963,36

 

05 02 12 02

Maßnahmen für die Lagerhaltung von Magermilchpulver

2

17 000 000

17 000 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

0

05 02 12 04

Maßnahmen für die Lagerhaltung von Butter und Rahm

2

15 000 000

15 000 000

p.m.

p.m.

4 142 775,56

4 142 775,56

27,62

05 02 12 06

Private Lagerhaltung bestimmter Käsearten

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

 

 

 

05 02 12 08

Schulmilch

2

75 000 000

75 000 000

77 000 000

77 000 000

67 626 501,91

67 626 501,91

90,17

05 02 12 09

Verteilung von Milchprodukten als Sofortreaktion auf humanitäre Krisen

2

30 000 000

30 000 000

 

 

 

 

 

05 02 12 99

Sonstige Maßnahmen (Milch und Milcherzeugnisse)

2

430 100 000

430 100 000

100 000

100 000

3 134,51

3 134,51

0,00

 

Artikel 05 02 12 — Subtotal

 

567 100 000

567 100 000

77 100 000

77 100 000

71 789 375,34

71 789 375,34

12,66

05 02 13

Rind- und Kalbfleisch

05 02 13 01

Erstattungen bei Rind- und Kalbfleisch

2

100 000

100 000

100 000

100 000

169 451,37

169 451,37

169,45

05 02 13 02

Maßnahmen für die Lagerhaltung von Rind- und Kalbfleisch

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 02 13 04

Erstattungen für lebende Tiere

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

274 727,61

274 727,61

 

05 02 13 99

Sonstige Maßnahmen (Rind- und Kalbfleisch)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–35,86

–35,86

 

 

Artikel 05 02 13 — Subtotal

 

100 000

100 000

100 000

100 000

444 143,12

444 143,12

444,14

05 02 14

Schaf- und Ziegenfleisch

05 02 14 01

Private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 02 14 99

Sonstige Maßnahmen (Schaf- und Ziegenfleisch)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 05 02 14 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 02 15

Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse

05 02 15 01

Erstattungen für Schweinefleisch

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

214 519,63

214 519,63

 

05 02 15 02

Private Lagerhaltung von Schweinefleisch

2

32 000 000

32 000 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

0

05 02 15 04

Erstattungen für Eier

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

18 837,57

18 837,57

 

05 02 15 05

Erstattungen für Geflügelfleisch

2

p.m.

p.m.

1 000 000

1 000 000

924 088,13

924 088,13

 

05 02 15 06

Sonderbeihilfen für die Bienenzucht

2

32 000 000

32 000 000

31 000 000

31 000 000

30 948 596,79

30 948 596,79

96,71

05 02 15 99

Sonstige Maßnahmen (Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse)

2

p.m.

p.m.

8 800 000

8 800 000

815 639,50

815 639,50

 

 

Artikel 05 02 15 — Subtotal

 

64 000 000

64 000 000

40 800 000

40 800 000

32 921 681,62

32 921 681,62

51,44

 

Kapitel 05 02 — Total

 

2 703 000 000

2 691 337 221

2 400 689 000

2 400 752 166

2 478 674 849,21

2 478 172 776,19

92,08

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 21 und 174 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Kapitels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des allgemeinen Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Bei der Veranschlagung des Haushaltsmittelbedarfs für dieses Kapitel wurde für den Artikel 05 02 08 bei dem Posten 05 02 08 03 ein Betrag von 600 000 000 EUR angesetzt, der vom Posten 6 7 0 1 des allgemeinen Einnahmenplans zugewiesen wird.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Artikel/Posten dieses Kapitels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).

05 02 01
Getreide

05 02 01 01
Ausfuhrerstattungen bei Getreide

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

2 458 299,88

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen bei Getreide gemäß den Artikeln 196 bis 199 und 201 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 01 02
Interventionen in Form der Einlagerung von Getreide

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen, finanziellen und sonstigen Folgekosten (insbesondere der Wertberichtigung der Bestände) der Interventionsankäufe von Getreide gemäß den Artikeln 8, 9, 11 bis 16, 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 01 99
Sonstige Maßnahmen (Getreide)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restbeträge und sonstigen Ausgaben aufgrund von Interventionsmaßnahmen bei Getreide gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 01 finanziert werden.

Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Artikel 219, Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

05 02 02
Reis

05 02 02 01
Ausfuhrerstattungen bei Reis

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

6 484,18

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen bei Reis gemäß den Artikeln 196 bis 199 und 201 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 02 02
Interventionen in Form der Einlagerung von Reis

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen, finanziellen und sonstigen Folgekosten (insbesondere der Wertberichtigung der Bestände) der Interventionsankäufe von Reis für die öffentliche Lagerhaltung gemäß den Artikeln 8, 9, 11 bis 16, 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 02 99
Sonstige Maßnahmen (Reis)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben aufgrund sonstiger Interventionsmaßnahmen bei Reis gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 02 finanziert werden.

Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Artikel 219, Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

05 02 03
Erstattung bei nicht unter Anhang I fallenden Erzeugnissen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

100 000

100 000

128 875,26

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Erstattungen bei in Form von bestimmten alkoholischen Getränken ausgeführtem Getreide gemäß den Artikeln 196 bis 199 und 201 bis 204 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie der Erstattungen bei Waren aus der Verarbeitung von Getreide, Reis, Zucker, Isoglucose, Magermilch, Butter und Eiern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2014.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1).

05 02 04
Nahrungsmittelhilfeprogramme

05 02 04 99
Sonstige Maßnahmen (Nahrungsmittelhilfe)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

–7 238 759,71

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restausgaben gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen und von auf dem Unionsmarkt zur Verfügung gestellten Erzeugnissen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an Bedürftige in der Europäischen Union.

05 02 05
Zucker

05 02 05 01
Ausfuhrerstattungen bei Zucker und Isoglucose

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

264 399,37

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen bei Zucker und Isoglucose gemäß den Artikeln 196 bis 199 und 201 bis 204 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sowie der Restausgaben gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, einschließlich derjenigen für bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zugesetzten Zucker gemäß den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29).

Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

05 02 05 03
Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

194 999,22

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restausgaben für Produktionserstattungen für Industriezucker gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2013 sowie von Restausgaben für Erstattungen für die Verwendung in der chemischen Industrie gemäß Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 05 08
Private Lagerhaltung von Zucker

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Zucker gemäß den Artikeln 8, 9 und 17 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 05 99
Sonstige Maßnahmen (Zucker)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

–2 064,15

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Ausgaben bei Zucker gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 sowie von Restbeträgen (einschließlich Korrekturen), die sich aus der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1260/2001, (EG) Nr. 318/2006 und (EG) Nr. 320/2006 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 05 finanziert werden. Diese Restbeträge umfassen insbesondere etwaige Restausgaben für Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von in den französischen überseeischen Departements erzeugtem Rohzucker gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und für die Anpassungsbeihilfe für die Raffinerieindustrie gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001. Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Artikel 219, Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

05 02 06
Olivenöl

05 02 06 03
Private Lagerhaltung von Olivenöl

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

–49 750,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl gemäß den Artikeln 8, 9 und 17 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 06 05
Qualitätsverbesserungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

45 000 000

46 000 000

42 965 160,37

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 29 bis 31 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013.

05 02 06 99
Sonstige Maßnahmen (Olivenöl)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

300 000

600 000

115 269,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben für Olivenöl gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie von Restbeträgen, die sich aus der Anwendung der Verordnung Nr. 136/66/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 06 finanziert werden. Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Artikel 219, Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

05 02 07
Textilpflanzen

05 02 07 02
Private Lagerhaltung von Flachsfaser

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Flachsfaser gemäß den Artikeln 8, 9 und 17 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 07 03
Baumwolle — Nationale Umstrukturierungsprogramme

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 100 000

6 100 000

6 134 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Ausgaben gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

05 02 07 99
Sonstige Maßnahmen (Textilpflanzen)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

100 000

100 000

139 976,29

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restausgaben für die Beihilfe für Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 sowie sonstiger Ausgaben für Textilpflanzen einschließlich Restzahlungen für die Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs- und Hanffasern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und (EU) Nr. 1308/2013, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikel 05 02 07 finanziert werden.

Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Artikel 219, Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur sechsten Anpassung der mit dem Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3).

05 02 08
Obst und Gemüse

05 02 08 03
Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

298 000 000

541 500 000

724 444 659,89

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung des EU-Anteils an der Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 32 bis 38 und 152 bis 160 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013.

05 02 08 11
Beihilfen, die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gewährt werden

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

86 000 000

150 000 000

212 307 497,24

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben aufgrund von Beihilfen für vorläufig anerkannte Erzeugergruppierung gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

05 02 08 12
Schulobstprogramm

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

150 000 000

144 000 000

73 702 631,59

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für den EU-Beitrag zum Schulobstprogramm gemäß den Artikeln 22 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013, wobei Erzeugnissen lokalen und/oder nationalen Ursprungs der Vorzug zu geben ist.

05 02 08 99
Sonstige Maßnahmen (Obst und Gemüse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

77 800 000

700 000

72 957,42

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Ausgaben für Obst und Gemüse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 sowie zur Deckung etwaiger Restausgaben für Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 399/94, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2202/96, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 1234/2007, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 08 finanziert werden.

Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Artikel 219, Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

05 02 09
Weinbauerzeugnisse

05 02 09 08
Nationale Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 075 000 000

1 094 000 000

1 019 483 384,85

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Stützungsprogramme für den Weinsektor gemäß den Artikeln 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

05 02 09 99
Sonstige Maßnahmen (Weinbauerzeugnisse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 000 000

1 000 000

2 906 936,16

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restbeträgen, die sich aus der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 822/87, (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 479/2008, (EG) Nr. 1234/2007 und (EU) Nr. 1308/2013 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 09 finanziert werden.

Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Artikel 219, Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1).

05 02 10
Absatzförderung

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

05 02 10 01
Fördermaßnahmen — Zahlungen der Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

77 000 000

64 000 000

53 195 490,42

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Kofinanzierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Förderprogramme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre Produktionsverfahren und für Lebensmittel gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 3/2008 und (EU) Nr. 1144/2014.

05 02 10 02
Fördermaßnahmen — Direktzahlungen der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 000 000

4 337 221

1 189 000

1 252 166

1 495 798,32

993 725,30

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von direkt von der Kommission verwalteten Fördermaßnahmen sowie der zur Durchführung der Förderprogramme erforderlichen technischen Hilfe, etwa Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung, gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 3/2008 und (EU) Nr. 1144/2014.

05 02 10 99
Sonstige Maßnahmen (Fördermaßnahmen)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

38 462,13

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung anderer Maßnahmen im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 3/2008 und (EU) Nr. 1144/2014, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 10 finanziert werden.

05 02 11
Sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen

05 02 11 03
Hopfen — Beihilfen für Erzeugerorganisationen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 300 000

2 300 000

2 277 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für Erzeugerorganisationen im Hopfensektor gemäß den Artikeln 58 bis 60 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013.

05 02 11 04
POSEI (ausgenommen Direktzahlungen)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

237 000 000

231 000 000

238 477 941,40

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Ausgaben gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 sowie von Restausgaben, die sich aus der Anwendung der Regelungen „POSEI“ und „Inseln des Ägäischen Meeres“ gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 247/2006 und (EG) Nr. 1405/2006 ergeben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

05 02 11 99
Sonstige Maßnahmen (sonstige pflanzliche Erzeugnisse/Maßnahmen)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

100 000

100 000

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Restbeträge und sonstiger Ausgaben im Zusammenhang mit sonstigen pflanzlichen Erzeugnissen/Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2075/92, (EG) Nr. 1786/2003, (EG) Nr. 1234/2007 und (EU) Nr. 1308/2013, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 11 finanziert werden.

Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Artikel 219, Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70).

Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114).

05 02 12
Milch und Milcherzeugnisse

05 02 12 01
Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

16 963,36

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milchprodukte gemäß den Artikeln 196 bis 199 und 201 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 12 02
Maßnahmen für die Lagerhaltung von Magermilchpulver

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

17 000 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der technischen, finanziellen und sonstigen Folgekosten (insbesondere der Wertberichtigung der Bestände) der Interventionsankäufe von Magermilchpulver gemäß den Artikeln 8, 9, 11 bis 16, 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver gemäß den Artikeln 8, 9 und 17 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 12 04
Maßnahmen für die Lagerhaltung von Butter und Rahm

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

15 000 000

p.m.

4 142 775,56

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm gemäß den Artikeln 8, 9 und 17 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

Die Mittel dienen auch der Deckung der technischen, finanziellen und sonstigen Folgekosten (insbesondere der Wertberichtigung der Bestände) der Interventionsankäufe von Butter und Rahm gemäß den Artikeln 8, 9, 11 bis 16, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 2 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 12 06
Private Lagerhaltung bestimmter Käsearten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsearten gemäß den Artikeln 8, 9 und 17 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 12 08
Schulmilch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

75 000 000

77 000 000

67 626 501,91

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der EU-Beihilfe für die Abgabe bestimmter Milcherzeugnisse an Schüler in Schulen gemäß den Artikeln 26 bis 28 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013, wobei Erzeugnissen lokalen und/oder nationalen Ursprungs der Vorzug zu geben ist.

05 02 12 09
Verteilung von Milchprodukten als Sofortreaktion auf humanitäre Krisen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 000 000

30 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Als Teil der Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts im EU-Milchsektor sollen mit diesen Mitteln Ausgaben im Zusammenhang mit der Verteilung von Milchprodukten mit Ursprung in der EU im Rahmen der humanitären Hilfe der EU für Drittländer gedeckt werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates, insbesondere der Artikel 1 und 6, durchgeführt wird.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

05 02 12 99
Sonstige Maßnahmen (Milch und Milcherzeugnisse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

430 100 000

100 000

3 134,51

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restausgaben für Maßnahmen im Milchsektor gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2330/98, (EG) Nr. 1234/2007 und (EU) Nr. 1233/2009 sowie sonstiger Ausgaben für den Sektor gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 12 finanziert werden.

Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 bis 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren (ABl. L 291 vom 30.10.1998, S. 4).

05 02 13
Rind- und Kalbfleisch

05 02 13 01
Erstattungen bei Rind- und Kalbfleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

100 000

100 000

169 451,37

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen bei Rind- und Kalbfleisch gemäß den Artikeln 196 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 13 02
Maßnahmen für die Lagerhaltung von Rind- und Kalbfleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Rind- und Kalbfleisch gemäß den Artikeln 8 bis 10 und 17 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

Die Mittel dienen auch der Deckung der technischen, finanziellen und sonstigen Folgekosten (insbesondere der Wertberichtigung der Bestände) der Interventionsankäufe von Rind- und Kalbfleisch gemäß den Artikeln 8 bis 16, 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 13 04
Erstattungen für lebende Tiere

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

274 727,61

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen bei lebenden Tieren gemäß den Artikeln 196 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 13 99
Sonstige Maßnahmen (Rind- und Kalbfleisch)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

–35,86

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Ausgaben für Maßnahmen im Rind- und Kalbfleischsektor gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 sowie sonstiger Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 1234/2007 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 13 finanziert werden.

Die Mittel dienen auch zur Deckung von Restzahlungen, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich (ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14) ergeben.

Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 bis 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21).

05 02 14
Schaf- und Ziegenfleisch

05 02 14 01
Private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch gemäß den Artikeln 8 bis 10 und 17 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 14 99
Sonstige Maßnahmen (Schaf- und Ziegenfleisch)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Ausgaben für Maßnahmen im Schaf- und Ziegenfleischsektor gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 sowie sonstiger Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 2529/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 14 finanziert werden.

Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 bis 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

05 02 15
Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse

05 02 15 01
Erstattungen für Schweinefleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

214 519,63

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen bei Schweinefleisch gemäß den Artikeln 196 bis 199 und 201 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 15 02
Private Lagerhaltung von Schweinefleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

32 000 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß den Artikeln 8, 9 und 17 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 15 04
Erstattungen für Eier

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

18 837,57

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen bei Eiern gemäß den Artikeln 196 bis 199 und 201 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 15 05
Erstattungen für Geflügelfleisch

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

1 000 000

924 088,13

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausfuhrerstattungen bei Geflügelfleisch gemäß den Artikeln 196 bis 199 und 201 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013.

05 02 15 06
Sonderbeihilfen für die Bienenzucht

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

32 000 000

31 000 000

30 948 596,79

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für nationale Programme im Bienenzuchtsektor gemäß den Artikeln 55 bis 57 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

05 02 15 99
Sonstige Maßnahmen (Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

8 800 000

815 639,50

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sonstiger Ausgaben für Maßnahmen in den Sektoren Schweinefleisch, Geflügel, Eier, Bienenzucht und sonstige tierische Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 sowie sonstiger Restbeträge, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ergeben und nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 02 15 finanziert werden.

Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für außergewöhnliche Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 bis 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

KAPITEL 05 03 —   DIREKTZAHLUNGEN ALS BEITRAG ZUM EINKOMMEN DER LANDWIRTE, ZUR BEGRENZUNG VON EINKOMMENSSCHWANKUNGEN UND ZUR VERWIRKLICHUNG VON UMWELT- UND KLIMAZIELEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

05 03

DIREKTZAHLUNGEN ALS BEITRAG ZUM EINKOMMEN DER LANDWIRTE, ZUR BEGRENZUNG VON EINKOMMENSSCHWANKUNGEN UND ZUR VERWIRKLICHUNG VON UMWELT- UND KLIMAZIELEN

05 03 01

Entkoppelte Direktzahlungen

05 03 01 01

Einheitliche Betriebsprämien

2

61 000 000

28 342 000 000

30 834 240 250,22

50 547,93

05 03 01 02

Einheitliche Flächenzahlungen

2

4 237 000 000

7 806 000 000

7 366 436 539,76

173,86

05 03 01 03

Gesonderte Zahlung für Zucker

2

1 000 000

278 000 000

274 493 125,89

27 449,31

05 03 01 04

Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

2

100 000

12 000 000

11 941 769,01

11 941,77

05 03 01 05

Besondere Stützung (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009) — Entkoppelte Direktzahlungen

2

1 000 000

507 000 000

457 415 813,45

45 741,58

05 03 01 06

Gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte

2

100 000

12 000 000

11 370 747,27

11 370,75

05 03 01 07

Umverteilungsprämie

2

1 251 000 000

440 000 000

 

 

05 03 01 10

Basisprämienregelung

2

15 927 000 000

 

 

 

05 03 01 11

Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

2

12 239 000 000

 

 

 

05 03 01 12

Zahlung an Betriebsinhaber in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen

2

3 000 000

 

 

 

05 03 01 13

Zahlung für Junglandwirte

2

549 000 000

 

 

 

05 03 01 99

Sonstiges (entkoppelte Direktzahlungen)

2

p.m.

p.m.

–3 842 836,10

 

 

Artikel 05 03 01 — Subtotal

 

34 269 200 000

37 397 000 000

38 952 055 409,50

113,66

05 03 02

Andere Direktzahlungen

05 03 02 06

Prämien für die Mutterkuhhaltung

2

1 500 000

884 000 000

899 017 357,07

59 934,49

05 03 02 07

Zusätzliche Prämien für die Mutterkuhhaltung

2

100 000

49 000 000

47 369 012,96

47 369,01

05 03 02 13

Schaf- und Ziegenprämien

2

500 000

22 000 000

21 866 696,36

4 373,34

05 03 02 14

Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämien

2

100 000

7 000 000

6 784 232,34

6 784,23

05 03 02 28

Beihilfen für Seidenraupen

2

500 000

500 000

397 885,54

79,58

05 03 02 40

Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

2

247 000 000

239 000 000

231 804 961,36

93,85

05 03 02 44

Besondere Stützung (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009) — Gekoppelte Direktzahlungen

2

3 000 000

1 430 000 000

1 062 362 818,28

35 412,09

05 03 02 50

POSEI — Förderprogramme der Europäischen Union

2

416 000 000

421 000 000

409 731 714,10

98,49

05 03 02 52

POSEI — Kleinere Inseln des Ägäischen Meeres

2

17 000 000

18 000 000

16 316 285,75

95,98

05 03 02 60

Fakultative gekoppelte Stützung

2

4 046 000 000

 

 

 

05 03 02 61

Kleinerzeugerregelung

2

p.m.

 

 

 

05 03 02 99

Sonstiges (Direktzahlungen)

2

3 108 157

7 897 789

11 940 117,58

384,15

 

Artikel 05 03 02 — Subtotal

 

4 734 808 157

3 078 397 789

2 707 591 081,34

57,18

05 03 03

Zusätzliche Unterstützungsbeträge

2

100 000

200 000

32 942,76

32,94

05 03 09

Erstattung von Direktzahlungen an Landwirte aus übertragenen Mitteln im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

2

p.m.

p.m.

0,—

 

05 03 10

Reserve für Krisen im Agrarsektor

2

441 600 000

433 000 000

0,—

0

 

Kapitel 05 03 — Total

 

39 445 708 157

40 908 597 789

41 659 679 433,60

105,61

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 21 und 174 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des allgemeinen Einnahmenplans für jede Haushaltslinie dieses Kapitels zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Bei der Veranschlagung des Haushaltsmittelbedarfs für dieses Kapitel wurde für Artikel 05 03 01 bei dem Posten 05 03 01 10 ein Betrag von 2 380 000 000 EUR angesetzt, der aus den Posten 6 7 0 1, 6 7 0 2 und 6 7 0 3 des allgemeinen Einnahmenplans zugewiesen wird.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Artikel und Posten dieses Kapitels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 und zur Aufhebung der Verordnung, (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

Verordnung (EU) Nr. 671/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013 (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 11).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865).

05 03 01
Entkoppelte Direktzahlungen

05 03 01 01
Einheitliche Betriebsprämien

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

61 000 000

28 342 000 000

30 834 240 250,22

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restausgaben für die Betriebsprämienregelung gemäß den Bestimmungen von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 01 02
Einheitliche Flächenzahlungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 237 000 000

7 806 000 000

7 366 436 539,76

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie etwaiger Restausgaben im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und den Beitrittsakten von 2003 und 2005.

Rechtsgrundlagen

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, insbesondere Anhang II „Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte“, Kapitel 6 Abschnitt A Ziffer 26 in der Fassung des Beschlusses 2004/281/EG des Rates (ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1).

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens, insbesondere Anhang III „Liste nach Artikel 19 der Beitrittsakte“.

05 03 01 03
Gesonderte Zahlung für Zucker

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 000 000

278 000 000

274 493 125,89

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben im Rahmen der gesonderten Zahlung für Zucker für die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben, gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 01 04
Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

100 000

12 000 000

11 941 769,01

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben im Rahmen der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse für die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben, gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 01 05
Besondere Stützung (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009) — Entkoppelte Direktzahlungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 000 000

507 000 000

457 415 813,45

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben für die entkoppelte besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und insbesondere für die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v und Buchstaben c und d.

05 03 01 06
Gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

100 000

12 000 000

11 370 747,27

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Restausgaben im Zusammenhang mit der gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Maßgabe des Titels V der genannten Verordnung angewandt haben.

05 03 01 07
Umverteilungsprämie

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 251 000 000

440 000 000

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Umverteilungsprämie gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie etwaiger Restausgaben im Zusammenhang mit der Umverteilungsprämie gemäß den Artikeln 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Kalenderjahr 2014.

05 03 01 10
Basisprämienregelung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

15 927 000 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Die Mittel werden nicht für die Unterstützung der Brut oder Aufzucht von Stieren für tödliche Stierkämpfe verwendet (41).

05 03 01 11
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

12 239 000 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Rahmen der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

05 03 01 12
Zahlung an Betriebsinhaber in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 000 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Rahmen der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

05 03 01 13
Zahlung für Junglandwirte

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

549 000 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

05 03 01 99
Sonstiges (entkoppelte Direktzahlungen)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

–3 842 836,10

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für andere entkoppelte Direktzahlungen, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 03 01 finanziert werden, und für Korrekturen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der in den Artikeln 8 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegten Obergrenzen, die keiner der Haushaltslinien unter Artikel 05 03 01 zugeordnet werden können.

05 03 02
Andere Direktzahlungen

05 03 02 06
Prämien für die Mutterkuhhaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 500 000

884 000 000

899 017 357,07

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben im Rahmen der Prämien für die Mutterkuhhaltung gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 07
Zusätzliche Prämien für die Mutterkuhhaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

100 000

49 000 000

47 369 012,96

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben für die zusätzlichen einzelstaatlichen Prämien für die Mutterkuhhaltung gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 13
Schaf- und Ziegenprämien

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

500 000

22 000 000

21 866 696,36

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben im Rahmen der tierbezogenen Zahlungen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 14
Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämien

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

100 000

7 000 000

6 784 232,34

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben aufgrund der Gewährung einer besonderen Beihilfe je Mutterschaf oder Mutterziege an die in den benachteiligten Gebieten und den Berggebieten ansässigen Schaf- und Ziegenfleischerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 28
Beihilfen für Seidenraupen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

500 000

500 000

397 885,54

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben im Rahmen der Beihilfen für Seidenraupen gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

05 03 02 40
Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

247 000 000

239 000 000

231 804 961,36

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 2 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie etwaiger Restausgaben für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 02 44
Besondere Stützung (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009) — Gekoppelte Direktzahlungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 000 000

1 430 000 000

1 062 362 818,28

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger Restausgaben für die gekoppelte besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und insbesondere für die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und iv und Absatz 1 Buchstaben b und e.

05 03 02 50
POSEI — Förderprogramme der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

416 000 000

421 000 000

409 731 714,10

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Direktzahlungen im Zusammenhang mit Programmen mit Sondermaßnahmen zur Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 sowie zur Deckung etwaiger Restzahlungen, die sich aus der Anwendung von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 ergeben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

Verordnung (EUG) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

05 03 02 52
POSEI — Kleinere Inseln des Ägäischen Meeres

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

17 000 000

18 000 000

16 316 285,75

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung anderer Ausgaben im Zusammenhang mit Direktbeihilfen infolge der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sowie zur Deckung etwaiger Restausgaben, die sich aus der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93 und (EG) Nr. 1405/2006 ergeben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

05 03 02 60
Fakultative gekoppelte Stützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 046 000 000

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Rahmen der Regelung der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

05 03 02 61
Kleinerzeugerregelung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

 

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013.

05 03 02 99
Sonstiges (Direktzahlungen)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 108 157

7 897 789

11 940 117,58

Erläuterungen

Vormals Posten 05 03 02 36, 05 03 02 39, 05 03 02 42 und 05 03 02 99

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für andere Direktzahlungen, die nicht aus Mitteln der übrigen Posten des Artikels 05 03 02 finanziert werden, und der Ausgaben für Korrekturen, die keiner bestimmten Haushaltslinie zugeordnet werden können. Die Mittel dienen auch der Deckung der Ausgaben für Korrekturen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der in den Artikeln 8 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten Obergrenzen, die keiner der Haushaltslinien unter Artikel 05 03 01 zugeordnet werden können. Verwendet werden können die Mittel zudem für Restausgaben im Zusammenhang mit

den Zuschlägen zu den Flächenzahlungen gemäß Titel IV Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Hektarbeihilfe für die Erhaltung der Erzeugung von Kichererbsen, Linsen und Wicken gemäß Titel IV Kapitel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Übergangsregelung für Trockenfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

dem Hartweizenzuschlag in nicht traditionellen Anbaugebieten gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Saisonentzerrungsprämie im Rindfleischsektor gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Extensivierungsprämie im Rindfleischsektor gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Ergänzungszahlung für Rinderhalter gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Ergänzungszahlung im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch gemäß Titel IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Milchprämie für Milcherzeuger gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

den Ergänzungszahlungen für Milcherzeuger gemäß Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

den Ausgleichsbeihilfen für Bananen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93,

den Übergangsbeihilfen für Zuckerrübenerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der agromonetären Regelung nach Einführung des Euro gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98,

der Flächenbeihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung von getrockneten Weintrauben gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96,

der Flächenbeihilfe für Erzeuger von Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Flächenbeihilfe für Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Grassilage und Flächenstilllegung gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Ergänzungszahlung zu den Flächenzahlungen für die Erzeuger von Hartweizen in traditionellen Erzeugungsgebieten gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der produktionsbezogenen Beihilfe für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Sonderprämie für Rindfleisch gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Schlachtprämie für Kälber gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Schlachtprämie für ausgewachsene Rinder gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Flächenzahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Beihilfe für Olivenhaine gemäß Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Beihilfe für Rohtabakerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Flächenbeihilfe für Hopfen gemäß Titel IV Kapitel 10d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

der Prämie für die Erzeuger von Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Flächenzahlung für die Erzeuger von Schalenfrüchten gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

den Übergangszahlungen für Betriebsinhaber, die Tomaten erzeugen, gemäß Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der Beihilfe im Zusammenhang mit der Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

den in den Gebieten in äußerster Randlage gewährten Direktzahlungen gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und den in diesen Gebieten vor 2006 gewährten Direktbeihilfen,

den Zahlungen für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Qualitätsproduktion gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

dem Zusatzbetrag für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

den Übergangszahlungen für Betriebsinhaber, die eine oder mehrere Obst- und Gemüsekultur(en) (ausgenommen Tomaten) anbauen, gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 128 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29).

Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

05 03 03
Zusätzliche Unterstützungsbeträge

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

100 000

200 000

32 942,76

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Restzahlungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

05 03 09
Erstattung von Direktzahlungen an Landwirte aus übertragenen Mitteln im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel sieht keine zusätzlichen Mittel vor, sondern gilt für jene Beträge, die gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Haushaltsordnung für die Erstattung im Zusammenhang mit der Kürzung von Direktzahlungen infolge der Anwendung der Haushaltsdisziplin im Vorjahr übertragen werden können. Gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 leisten die Mitgliedstaaten den Endempfängern Erstattungen, die in dem Haushaltsjahr, auf das die Mittel übertragen werden, von der Anwendung der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 Absätze 1 bis 4 betroffen sind.

05 03 10
Reserve für Krisen im Agrarsektor

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

441 600 000

433 000 000

0,—

Erläuterungen

Die für diese Reserve veranschlagten Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Maßnahmen bestimmt, die zur Bewältigung großer Krisen erforderlich sind, welche sich auf die Agrarerzeugung oder den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken.

Die Reserve wird gebildet, indem die Direktzahlungen (Kapitel 05 03) zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gekürzt werden. Hält die Kommission die Inanspruchnahme dieser Reserve gemäß dem entsprechenden Rechtsakt für erforderlich, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Mittelübertragung von der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien, aus denen die Maßnahmen finanziert werden. Bevor die Kommission eine Mittelübertragung zwecks Rückgriffs auf die Reserve vorschlägt, muss sie die Möglichkeiten einer Neuverteilung der Mittel prüfen. Zum Ende des Haushaltsjahres werden sämtliche Beträge der Reserve, die nicht für Krisenmaßnahmen in Anspruch genommen wurden, anteilmäßig wieder für Direktzahlungen unter den Haushaltslinien zur Verfügung gestellt, bei denen die Verringerung vorgenommen wurde. Etwaige Erstattungen erfolgen im Rahmen des Artikels 05 03 09 aus Mitteln, die aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragen wurden.

Übertragungen aus der Reserve und Rückübertragungen von der Reserve auf Direktzahlungen erfolgen gemäß der Haushaltsordnung.

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung.

KAPITEL 05 04 —   ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

05 04 01

Abschluss der aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

05 04 01 14

Abschluss der aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–1 397 376,72

–1 397 376,72

 

 

Artikel 05 04 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

–1 397 376,72

–1 397 376,72

 

05 04 02

Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

05 04 02 01

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

6 556 494,14

 

05 04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

87 488,03

87 488,03

 

05 04 02 03

Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 04 02 04

Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 04 02 05

Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 04 02 06

Abschluss von Leader (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 04 02 07

Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 04 02 08

Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 04 02 09

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 05 04 02 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

87 488,03

6 643 982,17

 

05 04 03

Abschluss sonstiger Maßnahmen

05 04 03 02

Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 05 04 03 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 04 04

Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten — Abschluss von Programmen (2004 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 04 05

Abschluss der aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

05 04 05 01

Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

2

p.m.

3 235 000 000

p.m.

5 890 339 551

0,—

10 947 350 313,60

338,40

05 04 05 02

Operative technische Unterstützung

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

5 076 009,58

 

 

Artikel 05 04 05 — Subtotal

 

p.m.

3 235 000 000

p.m.

5 890 339 551

0,—

10 952 426 323,18

338,56

05 04 60

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — ELER (2014-2020)

05 04 60 01

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und eines räumlich und ökologisch ausgewogeneren, klimafreundlichen und innovativen Agrarsektors

2

18 650 559 495

8 487 000 000

18 149 536 729

5 252 192 422

3 294 627 697,—

224 989 885,83

2,65

05 04 60 02

Operative technische Unterstützung

2

21 363 000

20 025 443

15 792 400

19 770 986

11 869 022,38

3 335 486,64

16,66

05 04 60 03

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 05 04 60 — Subtotal

 

18 671 922 495

8 507 025 443

18 165 329 129

5 271 963 408

3 306 496 719,38

228 325 372,47

2,68

 

Kapitel 05 04 — Total

 

18 671 922 495

11 742 025 443

18 165 329 129

11 162 302 959

3 305 186 830,69

11 185 998 301,10

95,26

05 04 01
Abschluss der aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 21 und 174 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des allgemeinen Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Haushaltslinien dieses Artikels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), insbesondere Artikel 39.

05 04 01 14
Abschluss der aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

–1 397 376,72

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung etwaiger von den Mitgliedstaaten wieder eingezogener Beträge, die nicht unter die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 fallen. Diese Beträge werden als Korrekturen im Zusammenhang mit vormals aus den Posten 05 04 01 01 bis 05 04 01 13 finanzierten Ausgaben verbucht und können von den Mitgliedstaaten nicht wiederverwendet werden.

Die Mittel dienen auch der Deckung der Ausgaben für Restbeträge, die von den Mitgliedstaaten infolge der Anwendung von Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates gemeldet werden.

05 04 02
Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

Erläuterungen

Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß den Artikeln 21 und 177 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Haushaltslinien dieses Artikels.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161.

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), insbesondere Artikel 39.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

05 04 02 01
Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

6 556 494,14

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, die im Rahmen von Ziel 1 für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 abzuwickeln sind.

Verweise

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägungsgrund 5.

05 04 02 02
Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

87 488,03

87 488,03

Erläuterungen

Mit dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung sollen die Verpflichtungen gedeckt werden, die für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 abzuwickeln sind.

Verweise

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägungsgrund 5.

05 04 02 03
Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6.

05 04 02 04
Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5b aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung.

05 04 02 05
Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5a aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung.

05 04 02 06
Abschluss von Leader (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen aus der Gemeinschaftsinitiative Leader+, die für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 noch abzuwickeln sind.

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. April 2000 über die Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums (Leader+) (ABl. C 139 vom 18.5.2000, S. 5).

05 04 02 07
Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000-2006.

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(1997) 642 endg.).

05 04 02 08
Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind.

Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen der Fonds zugeordnet werden können.

Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, die im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für Interventionen auszuzahlen sind, für die die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

05 04 02 09
Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für den Programmplanungszeitraum 2000-2006. Die technische Hilfe umfasste die notwendige Vorbereitung, Begleitung, Bewertung, Kontrolle und Verwaltung im Rahmen der Durchführung der aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Maßnahmen. In diesem Rahmen dienten die Mittel insbesondere zur Finanzierung von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen mit Dienstleistungserbringern,

Zuschüssen.

05 04 03
Abschluss sonstiger Maßnahmen

05 04 03 02
Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Abwicklung der Verpflichtungen im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft.

Die Mittel sind vorrangig für die nachhaltige Nutzung und Weiterentwicklung der biologischen Vielfalt durch das Zusammenwirken der Landwirte, der in diesem Bereich ausgewiesenen Nichtregierungsorganisationen und der staatlichen und privaten Institute zu verwenden; außerdem sollte die Sensibilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher in diesem Bereich gefördert werden.

Gemäß den Artikeln 21 und 174 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen, die unter Artikel 6 7 0 des allgemeinen Einnahmenplans ausgewiesen werden, zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 26. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

05 04 04
Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten — Abschluss von Programmen (2004 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen für den Programmzeitraum 2004-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, insbesondere Anhang II „Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte“, Kapitel 6 Abschnitt A Nummer 26 in der Fassung des Beschlusses 2004/281/EG des Rates (ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), insbesondere Artikel 39.

05 04 05
Abschluss der aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 21 und 177 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des allgemeinen Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Haushaltslinien dieses Artikels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865).

Verweise

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 335/2013 der Kommission vom 12. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 105 vom 13.4.2013, S. 1).

05 04 05 01
Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 235 000 000

p.m.

5 890 339 551

0,—

10 947 350 313,60

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen für die im Zeitraum 2007-2013 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums.

05 04 05 02
Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

5 076 009,58

Erläuterungen

Veranschlagt werden Mittel zur Deckung der Verpflichtungen für technische Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, insbesondere das europäische Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums.

05 04 60
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — ELER (2014-2020)

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 21 und 177 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des allgemeinen Einnahmenplans im Zusammenhang mit Programmen des Zeitraums 2014-2020 zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Haushaltslinien dieses Artikels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

05 04 60 01
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und eines räumlich und ökologisch ausgewogeneren, klimafreundlichen und innovativen Agrarsektors

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 650 559 495

8 487 000 000

18 149 536 729

5 252 192 422

3 294 627 697,—

224 989 885,83

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Finanzierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020 durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden anhand präziserer Leistungsindikatoren für die Bewirtschaftungssysteme und die Produktionsmethoden beurteilt, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, dem Gewässerschutz, der Biodiversität und den erneuerbaren Energieträgern gerecht zu werden.

05 04 60 02
Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 363 000

20 025 443

15 792 400

19 770 986

11 869 022,38

3 335 486,64

Erläuterungen

Veranschlagt werden Mittel zur Deckung der Ausgaben für Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß den Artikeln 51 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Hierunter fallen auch das Europäische Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums und das Netz „Europäische Innovationspartnerschaft“.

05 04 60 03
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt werden Mittel zur Deckung eines Teils des nationalen Finanzrahmens für die technische Hilfe, der auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten an die technische Hilfe auf Initiative der Kommission übertragen wurde. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dienen die Mittel der Finanzierung von Maßnahmen zur Ermittlung, Priorisierung und Durchführung von Struktur- und Verwaltungsreformen als Reaktion auf die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen in dem betreffenden Mitgliedstaat.

KAPITEL 05 05 —   INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 05

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

05 05 01

Sonderprogramm Sapard zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2014)

05 05 01 01

Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss des Programms (2000 bis 2006)

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 05 01 02

Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Kandidatenländer

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 05 05 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 05 02

Heranführungsinstrument IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss des Programms (2007-2013)

4

p.m.

375 000 000

p.m.

143 793 016

0,—

158 726 294,26

42,33

05 05 03

Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (42), Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

05 05 03 01

Unterstützung politischer Reformen und der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 05 03 02

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

4

43 000 000

9 000 000

25 000 000

7 917 659

0,—

0,—

0

 

Artikel 05 05 03 — Subtotal

 

43 000 000

9 000 000

25 000 000

7 917 659

0,—

0,—

0

05 05 04

Unterstützung für die Türkei

05 05 04 01

Unterstützung politischer Reformen und der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

05 05 04 02

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

4

69 000 000

41 400 000

69 000 000

25 458 317

0,—

0,—

0

 

Artikel 05 05 04 — Subtotal

 

69 000 000

41 400 000

69 000 000

25 458 317

0,—

0,—

0

 

Kapitel 05 05 — Total

 

112 000 000

425 400 000

94 000 000

177 168 992

0,—

158 726 294,26

37,31

05 05 01
Sonderprogramm Sapard zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2014)

Erläuterungen

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Haushaltslinien dieses Artikels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87).

Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

05 05 01 01
Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss des Programms (2000 bis 2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2006 in Bulgarien, Rumänien und Kroatien vorgenommenen Mittelbindungen für Stützungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Rahmen von Sapard.

Aus diesem Posten dürfen ungeachtet des Begünstigten der Maßnahme keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

05 05 01 02
Heranführungsinstrument Sapard — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Kandidatenländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens dienen der Abwicklung der bis zum 31. Dezember 2003 vorgenommenen Mittelbindungen für Stützungsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Rahmen von Sapard in den acht Kandidatenländern, die im Jahr 2004 Mitgliedstaaten wurden.

Aus diesem Posten dürfen ungeachtet des Begünstigten der Maßnahme keine Verwaltungsausgaben finanziert werden.

05 05 02
Heranführungsinstrument IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss des Programms (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

375 000 000

p.m.

143 793 016

0,—

158 726 294,26

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

05 05 03
Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (43), Montenegro und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

05 05 03 01
Unterstützung politischer Reformen und der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende Einzelziele im westlichen Balkan verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich politischer Reformen durch Unterstützung der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über das Instrument für Heranführungshilfe (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c.

05 05 03 02
Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

43 000 000

9 000 000

25 000 000

7 917 659

0,—

0,—

Erläuterungen

Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende Einzelziele im westlichen Balkan verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung, ausgerichtet auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über das Instrument für Heranführungshilfe (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c.

05 05 04
Unterstützung für die Türkei

05 05 04 01
Unterstützung politischer Reformen und der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende Einzelziele in der Türkei verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich politischer Reformen durch Unterstützung der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über das Instrument für Heranführungshilfe (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c.

05 05 04 02
Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

69 000 000

41 400 000

69 000 000

25 458 317

0,—

0,—

Erläuterungen

Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende Einzelziele in der Türkei verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung, ausgerichtet auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum,

Stärkung der Fähigkeit der Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c.

KAPITEL 05 06 —   INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 06

INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 06 01

Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

4

6 966 518

6 966 518

4 675 000

4 201 456

1 806 025,54

1 806 025,54

25,92

 

Kapitel 05 06 — Total

 

6 966 518

6 966 518

4 675 000

4 201 456

1 806 025,54

1 806 025,54

25,92

05 06 01
Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 966 518

6 966 518

4 675 000

4 201 456

1 806 025,54

1 806 025,54

Erläuterungen

Diese Mittel sollen den Beitrag der EU zu den nachstehenden internationalen Übereinkommen decken.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker- Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).

Beschluss 96/88/ΕG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen, durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47).

Beschluss 2005/800/EG des Rates vom 14. November 2005 betreffend den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 46).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe d.

Beschluss 2013/139/EU des Rates vom 18. März 2013 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkts (ABl. L 77 vom 22.3.2013, S. 2).

Beschluss 2013/138/EU des Rates vom 18. März 2013 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertretenden Standpunkts (ABl. L 77 vom 22.3.2013, S. 1).

Beschluss 2014/664/EU des Rates vom 15. September 2014 über den Standpunkt, der im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenölrates im Namen der Europäischen Union in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven einzunehmen ist (ABl. L 275 vom 17.9.2014, S. 6).

Verweise

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 12. Februar 2015, zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist (COM(2015) 52 final).

Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission vorgelegt am 12. Februar 2015, zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkts (COM(2015) 53 final).

KAPITEL 05 07 —   AUDIT DER AUS DEM EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) FINANZIERTEN AGRARAUSGABEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

05 07

AUDIT DER AUS DEM EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) FINANZIERTEN AGRARAUSGABEN

05 07 01

Kontrolle der Agrarausgaben

05 07 01 02

Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Direktzahlungen der Union

2

9 130 000

6 800 000

6 799 667,58

74,48

05 07 01 06

Ausgaben für Finanzkorrekturen zugunsten von Mitgliedstaaten nach Beschlüssen zum Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

2

20 000 000

20 000 000

19 204 745,65

96,02

05 07 01 07

Ausgaben für Finanzkorrekturen zugunsten von Mitgliedstaaten nach Beschlüssen zum Konformitätsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

2

p.m.

p.m.

505 183,59

 

 

Artikel 05 07 01 — Subtotal

 

29 130 000

26 800 000

26 509 596,82

91,00

05 07 02

Regelung von Streitfällen

2

29 500 000

60 500 000

92 327 649,50

312,98

 

Kapitel 05 07 — Total

 

58 630 000

87 300 000

118 837 246,32

202,69

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 21 und 174 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des allgemeinen Einnahmenplans für jeden Posten dieses Kapitels zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Artikel/Posten dieses Kapitels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

05 07 01
Kontrolle der Agrarausgaben

05 07 01 02
Kontroll- und Vorbeugungsmaßnahmen — Direktzahlungen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

9 130 000

6 800 000

6 799 667,58

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Kontrollen per Fernerkundung gemäß Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

05 07 01 06
Ausgaben für Finanzkorrekturen zugunsten von Mitgliedstaaten nach Beschlüssen zum Rechnungsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

20 000 000

20 000 000

19 204 745,65

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ergebnisse von Beschlüssen zum Rechnungsabschluss gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, wenn diese Beschlüsse zugunsten der Mitgliedstaaten ausfallen.

Die Mittel dienen auch der Deckung der Ergebnisse von Beschlüssen zum Rechnungsabschluss im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie, wenn diese Beschlüsse zugunsten der Mitgliedstaaten ausfallen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

05 07 01 07
Ausgaben für Finanzkorrekturen zugunsten von Mitgliedstaaten nach Beschlüssen zum Konformitätsabschluss früherer Haushaltsjahre in Bezug auf Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie (frühere Maßnahmen), und im Rahmen des EGFL

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

505 183,59

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ergebnisse von Beschlüssen zum Konformitätsabschluss gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, wenn diese Beschlüsse zugunsten der Mitgliedstaaten ausfallen.

Die Mittel dienen auch der Deckung der Ergebnisse von Beschlüssen zum Konformitätsabschluss im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsfonds für die Zuckerindustrie, wenn diese Beschlüsse zugunsten von Mitgliedstaaten ausfallen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

05 07 02
Regelung von Streitfällen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

29 500 000

60 500 000

92 327 649,50

Erläuterungen

Dieser Artikel dient der Deckung etwaiger Ausgaben, die der Kommission von einem Gericht angelastet werden können, insbesondere für Schadensersatzleistungen und Zinszahlungen.

Ferner sollen damit alle Ausgaben gedeckt werden, die der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11) entstehen können.

KAPITEL 05 08 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

05 08 01

Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

2

15 119 325

17 487 116

15 009 325

11 783 396

14 516 206,40

13 732 660,66

78,53

05 08 02

Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

2

250 000

1 500 000

19 450 000

16 070 098

249 073,94

175 242,04

11,68

05 08 03

Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen

2

5 681 842

5 437 303

4 773 648

3 160 136

1 751 497,50

1 057 709,07

19,45

05 08 06

Maßnahmen zur Information über die Gemeinsame Agrarpolitik

2

8 000 000

8 000 000

7 900 000

7 900 000

10 773 022,80

10 773 022,80

134,66

05 08 09

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Operative technische Unterstützung

2

4 382 000

4 382 000

2 895 000

2 895 000

1 669 972,01

1 669 972,01

38,11

05 08 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

05 08 77 01

Pilotprojekt — Bewertung der dem Endverbraucher durch die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehenden Kosten

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

675 359,12

 

05 08 77 06

Vorbereitende Maßnahme — Europäische Beobachtungsstelle für Preise und Gewinnspannen im Agrarsektor

2

p.m.

670 000

p.m.

300 000

86 234,04

387 670,37

57,86

05 08 77 08

Pilotprojekt — Austauschprogramm für Junglandwirte

2

p.m.

299 969

p.m.

899 905

0,—

599 936,40

200,00

05 08 77 09

Vorbereitende Maßnahme — Pflanzen- und tiergenetische Ressourcen in der Union

2

p.m.

1 144 230

p.m.

1 250 000

1 000 000,—

0,—

0

05 08 77 10

Pilotprojekt — Agropol: Schaffung einer europäischen länderübergreifenden Modellregion für Agroindustrie

2

p.m.

480 000

p.m.

600 000

1 200 000,—

0,—

0

05 08 77 11

Pilotprojekt — Agrarforstwirtschaft

2

p.m.

500 000

p.m.

500 000

1 000 000,—

0,—

0

05 08 77 12

Pilotprojekt — Ökosoziales Dorf

2

400 000

200 000

 

 

 

 

 

05 08 77 13

Pilotprojekt — Bessere Kriterien und Strategien für Krisenprävention und Krisenmanagement in der Landwirtschaft

2

300 000

150 000

 

 

 

 

 

05 08 77 14

Pilotprojekt — Restrukturierung der Honigherstellungskette und Programm „Zucht und Selektion varroaresistenter Arten“

2

700 000

350 000

 

 

 

 

 

05 08 77 15

Pilotprojekt – Analyse der besten Formen des Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen (EO) und wie diese ihre Aufgaben wahrnehmen und unterstützt werden können

2

300 000

150 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 05 08 77 — Subtotal

 

1 700 000

3 944 199

p.m.

3 549 905

3 286 234,04

1 662 965,89

42,16

05 08 80

Teilnahme der Union an „Feeding the Planet — Energy for Life“ im Rahmen der Weltausstellung 2015 in Mailand

2

300 000

805 000

5 303 400

5 108 405

8 030 000,—

2 973 552,20

369,39

 

Kapitel 05 08 — Total

 

35 433 167

41 555 618

55 331 373

50 466 940

40 276 006,69

32 045 124,67

77,11

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 21 und 174 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter Artikel 6 7 0 des allgemeinen Einnahmenplans zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Artikel/Posten dieses Kapitels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

05 08 01
Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 119 325

17 487 116

15 009 325

11 783 396

14 516 206,40

13 732 660,66

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Pauschalvergütungen und der Entwicklung von Instrumenten für die Bearbeitung, Analyse und Verbreitung der Angaben und Ergebnisse der Buchführungen der landwirtschaftlichen Betriebe.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (kodifizierte Fassung) (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27).

05 08 02
Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

250 000

1 500 000

19 450 000

16 070 098

249 073,94

175 242,04

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Kofinanzierung der statistischen Erhebungen, die für die Erfassung der Strukturen in der Union erforderlich sind, einschließlich der Finanzierung der Eurofarm-Datenbank.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14).

05 08 03
Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 681 842

5 437 303

4 773 648

3 160 136

1 751 497,50

1 057 709,07

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Verbesserung der Agrarstatistiksysteme in der Union,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen des Erwerbs und der Nutzung von Datenbanken geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Erstellung von Modellen für den Agrarsektor sowie kurz- und mittelfristiger Vorausschätzungen der Marktentwicklung und der Agrarstrukturen sowie im Rahmen der Verbreitung der Ergebnisse geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen zur Anwendung der Fernerkundung, von Gebietsrastererhebungen und agrarmeteorologischen Modellen auf die statistischen Daten über die Landwirtschaft geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste, die im Rahmen der Durchführung von Wirtschaftsanalysen und der Entwicklung von agrarpolitischen Indikatoren geleistet wurden,

Zuschüsse, vertraglich bedingte Kosten oder Erstattungen für Dienste im Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen für die Analyse, die Verwaltung und die Beobachtung der Agrarressourcen sowie die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 6 Buchstabe c und Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und für die Anwendung des gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmens gemäß Artikel 6 Buchstabe a und Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,

ausstehende Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 78/2008 des Rates vom 21. Januar 2008.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben im Rahmen der der Kommission übertragenen Verwaltungsautonomie gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Entscheidung 96/411/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 14).

Beschluss Nr. 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999-2003 (ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 78/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 über die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der Gemeinsamen Agrarpolitik im Zeitraum 2008-2013 (ABl. L 25 vom 30.1.2008, S. 1).

05 08 06
Maßnahmen zur Information über die Gemeinsame Agrarpolitik

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

8 000 000

7 900 000

10 773 022,80

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Informationsmaßnahmen durch die Union mit folgenden Zielen: Beitrag zur Erläuterung, Durchführung und Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihren Inhalt und ihre Ziele gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Die Maßnahmen können in Form von jährlichen Aktionsprogrammen oder sonstigen spezifischen Maßnahmen durchgeführt werden, die von Dritten vorgelegt werden, und/oder sind auf Initiative der Kommission durchgeführte Tätigkeiten.

05 08 09
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) — Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 382 000

2 895 000

1 669 972,01

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben gemäß Artikel 6 Buchstaben a und d bis f der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Diese Mittel dienen auch der Deckung der Ausgaben für den Aufbau einer Datenbank für Analysewerte für Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 89 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

05 08 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

05 08 77 01
Pilotprojekt — Bewertung der dem Endverbraucher durch die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehenden Kosten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

675 359,12

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

05 08 77 06
Vorbereitende Maßnahme — Europäische Beobachtungsstelle für Preise und Gewinnspannen im Agrarsektor

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

670 000

p.m.

300 000

86 234,04

387 670,37

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

05 08 77 08
Pilotprojekt — Austauschprogramm für Junglandwirte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

299 969

p.m.

899 905

0,—

599 936,40

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

05 08 77 09
Vorbereitende Maßnahme — Pflanzen- und tiergenetische Ressourcen in der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 144 230

p.m.

1 250 000

1 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

05 08 77 10
Pilotprojekt — Agropol: Schaffung einer europäischen länderübergreifenden Modellregion für Agroindustrie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

480 000

p.m.

600 000

1 200 000,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

05 08 77 11
Pilotprojekt — Agrarforstwirtschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

p.m.

500 000

1 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

05 08 77 12
Pilotprojekt — Ökosoziales Dorf

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

400 000

200 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Landflucht ist ein unionsweites gemeinsames Problem, wobei die Lage in Mittel- und Osteuropa besonders akut ist. Im Rahmen des Projekts „Intelligente öko-soziale Dörfer“ sollen Modelle für verschiedene Typen „intelligenter Dörfer“ in der Union entwickelt werden, mit besonderem Schwerpunkt auf den Ländern der Visegrád-Gruppe.

Mit dem Projekt werden reproduzierbare, sozial sinnvolle Modelle geschaffen und durch die Ermittlung bewährter Verfahren Anreize gesetzt. Eine IKT- bzw. Online-Methode wird im Rahmen des Projekts unterstützend eingesetzt.

Das Projekt wird vor allem auf die Förderung von Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Regionen ausgerichtet sein, und zwar durch

die Analyse gemeinsamer Merkmale ländlicher Dörfer in der Union (mit besonderem Schwerpunkt auf den Ländern der Visegrád-Gruppe) mit Blick auf Folgendes: Infrastruktur, verschiedene Ressourcen, Dienstleistungen, Zugang zu Märkten, Chancen des digitalen Binnenmarkts, Verflechtung städtischer und ländlicher Räume, Verknüpfungen mit Bioökonomie und Kreislaufwirtschaft (Innovation, Präzisionslandwirtschaft, lokale erneuerbare Energiequellen, Lieferkette, Dienstleistungen, lokale Lebensmittel), Möglichkeiten zur Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsqualität, Würdigung der Bedeutung von Frauen und jungen Menschen,

Ermittlung und Dokumentation bewährter Verfahren und wirksamer Programme in ländlichen Regionen der Union, Analyse nachhaltigen Umwelt- und Dorfmanagements gemäß den oben aufgeführten Merkmalen. Das Projekt wird sich auf regionale Fallstudien, Filmaufnahmen, IKT und Dokumentationen stützen, und in seinem Rahmen werden bewährte Verfahren ermittelt.

Bewertung von Fallstudien unter Einbeziehung von lokalen Verwaltungen, Wissenschaftlern, der örtlichen Bevölkerung, des Privatsektors und nichtstaatlicher Organisationen in ländlichen Gebieten,

Entwicklung mehrerer öko-sozial orientierter und reproduzierbarer Modelle für intelligente Dörfer und Bereitstellung von operativer IT-Unterstützung.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

05 08 77 13
Pilotprojekt — Bessere Kriterien und Strategien für Krisenprävention und Krisenmanagement in der Landwirtschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000

150 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse sieht horizontale und sektorspezifische Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen in der Landwirtschaft vor.

In der Verordnung wird jedoch nicht definiert oder näher dargelegt, was unter einer „Krisensituation“ zu verstehen ist. Daher kommt es entscheidend darauf an, typische Merkmale für Krisensituationen aufzustellen.

Im Rahmen des Pilotprojekts wird eine Liste von Parametern aufgestellt, die für mehr Klarheit sorgen und die Umsetzung der Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen in der Landwirtschaft vereinfachen soll.

Darüber hinaus könnte auch die Machbarkeit der Einrichtung von Marktbeobachtungs- bzw. Marktüberwachungsstellen geprüft werden, deren Aufgabe es wäre, die Grundlagen für einen besseren Umgang mit Krisensituationen und volatilen Märkten zu schaffen, indem ein Frühwarnmechanismus für Situationen eingerichtet wird, in denen Gegenmaßnahmen ergriffen werden müssen.

Das Hauptziel besteht darin, die Kriterien für die Aktivierung der Instrumente klarzustellen, die den europäischen Landwirten zur Verfügung stehen, um die in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegenen Risiken im Zusammenhang mit Naturkatastrophen und Marktfluktuationen zu bewältigen.

Europa muss sich mit den entsprechenden Mitteln ausstatten, um die Krisen in der Landwirtschaft wirksamer bewältigen zu können.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

05 08 77 14
Pilotprojekt — Restrukturierung der Honigherstellungskette und Programm „Zucht und Selektion varroaresistenter Arten“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

700 000

350 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die gesamte Union ist vom Verschwinden der Bienen betroffen, was zu einem Rückgang der Bestäubung und zur Bedrohung der biologischen Vielfalt und der öffentlichen Gesundheit führt. Die Union muss in der Lage sein, dieses Problem zu lösen, indem sie eine echte Wirtschaftsstrategie von der Herstellung bis zum Verbrauch entwickelt, die die gesamte Herstellungskette des Honigs abdeckt.

Mit diesem Pilotprojekt sollen die verschiedenen Unionsstrategien zu Innovation, sozialer Eingliederung und der Schaffung von Arbeitsplätzen zusammengeführt werden, um sie mit der Neuausrichtung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu verbinden und die Entwicklung der Landwirtschaft hin zu mehr Nachhaltigkeit sowie die Praxisforschung zur Zucht vor allem varroaresistenter Arten zu unterstützen.

Methodik:

Umsetzung mehrerer einander ergänzender und integrierter Maßnahmen, z. B. genetische Selektion (insbesondere Selektion varroaresistenter Arten), Zucht und Erhaltung, Schulung in den Bereichen Bienenkunde/Hygiene (Verhalten von Bienen, veterinärmedizinische und hygienische Techniken),

Unterstützung lokaler Betriebe für die Reproduktion von Schwärmen und Königinnen und für die Zucht,

Zusammenarbeit mit einschlägigen wissenschaftlichen Instituten und Wissenschaftlern, um maximale Synergieeffekte zu erhalten (u. a. mit bestehenden Forschungsprogrammen der Union zur Honigbiene)

Es besteht großer Bedarf an spezifischer angewandter Forschung, insbesondere in Bezug auf die Selektion varroaresistenter Arten, um die Honigbiene zu retten, und ein Bedarf an Finanzierungen für praktische Vorkehrungen, damit Freiwillige auf die Ergebnisse der Grundlagenforschung von Bienenkunde-Projekten an wissenschaftlichen Einrichtungen, die von der Union unterstützt werden, zugreifen können.

Der Wissenstransfer, die Unterstützung bei der Umsetzung dieser Methode und die entsprechenden Kommunikationsmittel können nicht im Rahmen laufender Programme finanziert werden. Ein erstes Europäisches Schulungszentrum für Bienenkunde würde eine Grundlage für die Arbeit an folgenden Themen bilden: Forschung, Selektion und Erhaltung, Bestandsauffüllung und biologische Vielfalt.

Obwohl die Honigbiene eine sehr wichtige Rolle in der Landwirtschaft spielt, sind die meisten Imker und Züchter Freiwillige. Im Bereich der Bestäubung und der Honigproduktion gibt es Berufsimker und kleine Unternehmen, die eine größere Anzahl von Bienenvölkern bewirtschaften. Aber sie erhalten ihre Zuchttiere häufig von Zuchtgruppen, die zumeist von Freiwilligen organisiert werden.

Daher gibt es in der Imkerei fast keine Finanzmittel, um Freiwillige (Imker) mit Wissenschaftlern unionsweit in Kontakt zu bringen, damit die Forschungsergebnisse zur Zucht varroaresistenter Bienen zur praktischen Anwendung kommen. Mit diesem Pilotprojekt soll diese Lücke des SmartBees-Programms im Rahmen des siebten Forschungsrahmenprogramms und der einzelstaatlichen Imkereiprogramme überwunden werden.

Der messbare Wert dieser Maßnahme dürfte im Zeitraum 2016–2020 bei 7 Mrd. EUR liegen; im Einzelnen sollen

10 Millionen Bienenstöcken in der Union eingerichtet werden, die einen Umsatz von mehr als 2 Mrd. EUR generieren werden,

Hersteller und Verkäufer von Bienenstöcken durch den Kauf der für den Betrieb eines Bienenstocks und die Herstellung von Honig erforderlichen Geräte einen Umsatz von mehr als 3 Mrd. EUR generieren,

durch die Zunahme der Honigproduktion in der Union, die mit der Einrichtung von 10 Millionen neuen Bienenstöcken einhergeht und durch die die aktuellen jährlichen Einfuhren (50 % der Nachfrage) aus Drittstaaten ersetzt werden, über 2 Mrd. EUR Umsatz erzielt werden.

Die Intensivierung der Bestäubung auf das für die Erhaltung und Ausweitung der Agrarproduktion der Union mit mehr und besseren Produkten erforderliche Niveau wird nicht nur eine Zunahme der Agrarproduktion, sondern auch einen Rückgang der Zuschüsse für Landwirte zum Ausgleich ihrer Produktionsverluste bedeuten.

Die Schaffung von 30 000 Arbeitsplätzen würde wiederum zur Schaffung von 30 000 damit zusammenhängenden Arbeitsplätzen führen, wodurch insgesamt 60 000 Arbeitsplätze entstünden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

05 08 77 15
Pilotprojekt – Analyse der besten Formen des Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen (EO) und wie diese ihre Aufgaben wahrnehmen und unterstützt werden können

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000

150 000

 

 

 

 

Erläuterungen

In diesem Pilotprojekt wird Folgendes untersucht:

positive und negative Anreize für Landwirte, sich in Erzeugerorganisationen (EO) zusammenzuschließen und zusammenzuarbeiten;

Governance-Modelle, Bereiche der Zusammenarbeit und Konzentrationsstufen der Versorgung, die es den EO am besten ermöglichen, ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen und ihre Mitglieder zu unterstützen;

die effektivsten finanziellen und rechtlichen Instrumente, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zur Verfügung stehen, um EO zu unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

05 08 80
Teilnahme der Union an „Feeding the Planet — Energy for Life“ im Rahmen der Weltausstellung 2015 in Mailand

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000

805 000

5 303 400

5 108 405

8 030 000,—

2 973 552,20

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Teilnahme der Union an der Weltausstellung 2015 in Mailand unter dem Titel „Feeding the Planet — Energy for Life“.

Die Mittel dienen der Deckung der Grundkosten für die Teilnahme der Union am italienischen Pavillon (Standmiete, Standaufbau und -dekoration, laufende Kosten) und für die Vorbereitungsphase und die Anlaufzeit eines wissenschaftlichen Programms im Rahmen der EXPO 2015, das dazu dient, Basisdaten für die Unterstützung von Maßnahmen zu erheben. Die Kosten für die Organisation von Events und Ausstellungen (z. B. Erstattung von Sachverständigenkosten, Ausstellungsmaterial usw.) sind durch Mittel der einschlägigen Sonderprogramme der betreffenden Politikbereiche gedeckt.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe im Rahmen der der Kommission übertragenen Verwaltungsautonomie gemäß Artikel 54 Absatz 2d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 05 09 —   HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM AGRARSEKTOR

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 09

HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM AGRARSEKTOR

05 09 03

Gesellschaftliche Herausforderungen

05 09 03 01

Sicherung der Versorgung mit sicheren und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und anderen biogestützten Produkten

1,1

214 205 269

79 277 928

101 455 799

19 076 239

52 095 604,—

1 165 882,—

1,47

 

Artikel 05 09 03 — Subtotal

 

214 205 269

79 277 928

101 455 799

19 076 239

52 095 604,—

1 165 882,—

1,47

05 09 50

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

05 09 50 01

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

11 730,—

0,—

 

 

Artikel 05 09 50 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

11 730,—

0,—

 

 

Kapitel 05 09 — Total

 

214 205 269

79 277 928

101 455 799

19 076 239

52 107 334,—

1 165 882,—

1,47

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, das für den Zeitraum 2014 bis 2020 gilt, verwendet.

„Horizont 2020“ wird bei der Umsetzung der Europa-2020-Leitinitiative „Innovationsunion“ und anderer Leitinitiativen (wie „Ressourcenschonendes Europa“, „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“, „Digitale Agenda für Europa“) sowie für die Entwicklung und das Funktionieren des europäischen Forschungsraums (EFR) eine wesentliche Rolle spielen. „Horizont 2020“ trägt zum Aufbau einer unionsweiten wissens- und innovationsgestützten Gesellschaft und Wirtschaft bei, indem es zusätzliche Fördermittel für Forschung, Entwicklung und Innovation mobilisiert.

Es wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt werden, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Diese Artikel bzw. Posten decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, die Finanzierung von Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die für die EU durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der EU geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Die Mittel werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) verwendet.

Zu den bei diesem Kapitel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Für einige der Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder von Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung vorgesehen. Bei solchen möglichen Finanzbeiträgen unter Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Bei Einnahmen aus Beiträgen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, unter Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Bei etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer — und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Bei etwaigen Einnahmen aus den Beiträgen externer Einrichtungen zu den Tätigkeiten der Union unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Zusätzliche Mittel werden unter Posten 05 09 50 01 bereitgestellt.

Die Verwaltungsausgaben dieses Kapitels werden unter Artikel 05 01 05 eingesetzt.

05 09 03
Gesellschaftliche Herausforderungen

Erläuterungen

Dieser Schwerpunkt von „Horizont 2020“ ist eine direkte Reaktion auf die in der Strategie Europa 2020 genannten politischen Schwerpunkte und gesellschaftlichen Herausforderungen. Die entsprechenden Tätigkeiten werden sich an den Herausforderungen orientieren, um über die einzelnen Gebiete, Technologien und wissenschaftlichen Disziplinen hinweg eine kritische Masse von Ressourcen und Wissen zusammenzubringen. Die Tätigkeiten erstrecken sich auf den gesamten Zyklus von der Forschung bis zur Vermarktung, wobei ein neuer Schwerpunkt auf innovationsbezogenen Tätigkeiten liegt, wie beispielsweise Pilot- und Demonstrationsprojekte, Testläufe, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, Konzeption, vom Endnutzer angeregte Innovation, gesellschaftliche Innovation und Markteinführung von Innovationen. Die Tätigkeiten werden direkt die entsprechenden Zuständigkeiten in den Politikbereichen auf EU-Ebene unterstützen.

05 09 03 01
Sicherung der Versorgung mit sicheren und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und anderen biogestützten Produkten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

214 205 269

79 277 928

101 455 799

19 076 239

52 095 604,—

1 165 882,—

Erläuterungen

Schwerpunkt der Tätigkeiten ist eine nachhaltigere und produktivere Land- und Forstwirtschaft bei gleichzeitiger Entwicklung von Dienstleistungen, Konzepten und Strategien zur Schaffung besserer Lebensgrundlagen in ländlichen Gebieten. Weitere Schwerpunkte der Tätigkeiten sind gesunde und sichere Lebensmittel für alle sowie wettbewerbsfähige Verfahren für die Lebensmittelverarbeitung, die weniger Ressourcen verbrauchen und bei denen weniger Nebenprodukte anfallen. Gleichzeitig werden Anstrengungen für eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unternommen (z. B. nachhaltige und umweltfreundliche Fischerei). Gefördert werden auch ressourcenschonende, nachhaltige und wettbewerbsfähige europäische biobasierte Industriezweige mit niedrigem CO2-Ausstoß.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347, vom 20.12.2013, S. 104).

05 09 50
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

05 09 50 01
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

11 730,—

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Artikels sind zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme von (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Projekten der Forschung und technologischen Entwicklung (2014-2020) entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können bei Einnahmen unter den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans für jede Haushaltslinie dieses Artikels zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

TITEL 06

MOBILITÄT UND VERKEHR

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MOBILITÄT UND VERKEHR“

71 348 528

71 348 528

75 145 385

75 145 385

72 407 093,67

72 407 093,67

06 02

EUROPÄISCHE VERKEHRSPOLITIK

3 931 587 922

1 909 318 257

2 272 028 544

1 803 202 715

2 586 561 073,65

930 476 079,29

06 03

HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM VERKEHRSSEKTOR

216 540 737

315 196 545

234 117 242

177 949 829

219 730 498,37

34 671 034,17

 

Titel 06 — Total

4 219 477 187

2 295 863 330

2 581 291 171

2 056 297 929

2 878 698 665,69

1 037 554 207,13

KAPITEL 06 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MOBILITÄT UND VERKEHR“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

06 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MOBILITÄT UND VERKEHR“

06 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Mobilität und Verkehr“

5,2

35 442 852

41 352 248

42 269 821,73

119,26

06 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Mobilität und Verkehr“

06 01 02 01

Externes Personal

5,2

2 276 288

2 288 852

2 032 764,39

89,30

06 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

2 061 310

2 097 882

2 712 557,62

131,59

 

Artikel 06 01 02 — Subtotal

 

4 337 598

4 386 734

4 745 322,01

109,40

06 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Mobilität und Verkehr“

5,2

2 262 001

2 625 291

3 047 243,22

134,71

06 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Mobilität und Verkehr“

06 01 04 01

Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Verkehr

1,1

2 500 000

2 953 000

1 968 744,92

78,75

 

Artikel 06 01 04 — Subtotal

 

2 500 000

2 953 000

1 968 744,92

78,75

06 01 05

Unterstützungsausgaben für die Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Mobilität und Verkehr“

06 01 05 01

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1,1

4 728 548

5 052 336

5 252 344,—

111,08

06 01 05 02

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

1,1

2 318 624

2 400 000

2 768 667,—

119,41

06 01 05 03

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

1,1

595 089

566 751

771 552,79

129,65

 

Artikel 06 01 05 — Subtotal

 

7 642 261

8 019 087

8 792 563,79

115,05

06 01 06

Exekutivagenturen

06 01 06 01

Exekutivagentur Innovation und Netze — Beitrag aus der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)

1,1

15 010 344

14 413 000

11 583 398,—

77,17

06 01 06 03

Exekutivagentur für Innovation und Netze — Beitrag aus dem Kohäsionsfonds

1,2

4 153 472

1 396 025

 

 

 

Artikel 06 01 06 — Subtotal

 

19 163 816

15 809 025

11 583 398,—

60,44

 

Kapitel 06 01 — Total

 

71 348 528

75 145 385

72 407 093,67

101,48

06 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Mobilität und Verkehr“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

35 442 852

41 352 248

42 269 821,73

06 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Mobilität und Verkehr“

06 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 276 288

2 288 852

2 032 764,39

06 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 061 310

2 097 882

2 712 557,62

06 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Mobilität und Verkehr“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 262 001

2 625 291

3 047 243,22

06 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Mobilität und Verkehr“

06 01 04 01
Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Verkehr

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 500 000

2 953 000

1 968 744,92

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der in Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), bestimmt und beziehen sich direkt auf die für die Umsetzung des Programms für die Fazilität „Connecting Europe“ und der Leitlinien für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) erforderlichen Begleitmaßnahmen. Darunter fallen Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, Software und Datenbanken sowie unterstützende Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen der Fazilität „Connecting Europe“ stehen.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 06 02 01.

06 01 05
Unterstützungsausgaben für die Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Mobilität und Verkehr“

06 01 05 01
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 728 548

5 052 336

5 252 344,—

Erläuterungen

Dieser Ansatz betrifft Ausgaben für die in den Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut sind, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut sind.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 06 03.

06 01 05 02
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 318 624

2 400 000

2 768 667,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut ist und an indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich beteiligt ist, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten externen Personals.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 06 03.

06 01 05 03
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

595 089

566 751

771 552,79

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich an Delegationen der Union entsandten Personals, die für die gesamte Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich anfallen.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt, wie z. B. Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 06 03.

06 01 06
Exekutivagenturen

06 01 06 01
Exekutivagentur Innovation und Netze — Beitrag aus der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

15 010 344

14 413 000

11 583 398,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Beitrags zur Deckung der Verwaltungsausgaben für Personal und der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Innovation und Netze, der sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung der Fazilität „Connecting Europe“ und am Abschluss der in den Zeiträumen 2000-2006 und 2007-2013 im Rahmen des Programms für ein transeuropäisches Verkehrsnetz (TEN-T) finanzierten Projekte ergibt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

Verweise

Beschluss K(2007) 5282 der Kommission vom 5. November 2007 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes und mit der Verwendung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts, geändert durch den Beschluss K(2008) 5538 vom 7. Oktober 2008.

Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG, geändert durch den Beschluss 2008/593/EG (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 65).

Beschluss K(2013) 9235 der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse an die Exekutivagentur Innovation und Netze zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union in den Bereichen Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturen sowie Verkehrs- und Energieforschung und -innovation, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln.

06 01 06 03
Exekutivagentur für Innovation und Netze — Beitrag aus dem Kohäsionsfonds

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 153 472

1 396 025

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Beitrags zur Deckung der Verwaltungsausgaben für Personal und der Betriebsausgaben der Exekutivagentur für Innovation und Netze, der sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung der Mittel des Kohäsionsfonds im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ ergibt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

Verweise

Beschluss K(2007) 5282 der Kommission vom 5. November 2007 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes und mit der Verwendung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts, geändert durch den Beschluss K(2008) 5538 vom 7. Oktober 2008.

Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG, geändert durch den Beschluss 2008/593/EG (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 65).

Beschluss K(2013) 9235 der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse an die Exekutivagentur Innovation und Netze zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union in den Bereichen Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturen sowie Verkehrs- und Energieforschung und -innovation, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln.

KAPITEL 06 02 —   EUROPÄISCHE VERKEHRSPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 02

EUROPÄISCHE VERKEHRSPOLITIK

06 02 01

Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF)

06 02 01 01

Beseitigung von Engpässen, Verbesserung der Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, Überbrückung fehlender Bindeglieder und Verbesserung der grenzüberschreitenden Abschnitte

1,1

1 092 004 777

582 450 000

686 522 277

463 983 806

1 122 087 732,44

419 182,87

0,07

06 02 01 02

Gewährleistung nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme

1,1

68 547 064

31 045 375

43 000 681

32 970 282

69 860 000,—

0,—

0

06 02 01 03

Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität

1,1

203 641 042

92 100 505

129 002 042

89 137 637

209 548 550,—

122 400,—

0,13

06 02 01 04

Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Beitrag aus dem Kohäsionsfonds

1,2

2 372 380 457

378 659 459

1 215 582 454

392 121 515

982 996 970,—

0,—

0

06 02 01 05

Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Verkehrsinfrastrukturprojekte

1,1

66 354 000

43 300 000

70 000 000

43 657 683

70 000 000,—

0,—

0

 

Artikel 06 02 01 — Subtotal

 

3 802 927 340

1 127 555 339

2 144 107 454

1 021 870 923

2 454 493 252,44

541 582,87

0,05

06 02 02

Europäische Agentur für Flugsicherheit

1,1

34 818 550

34 818 550

35 634 767

35 634 767

35 270 959,84

35 209 468,—

101,12

06 02 03

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

06 02 03 01

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

1,1

29 549 032

29 523 073

30 282 323

30 282 323

31 708 322,15

31 708 322,—

107,40

06 02 03 02

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

1,1

21 600 000

17 811 801

20 600 000

12 968 852

20 271 153,—

7 961 583,—

44,70

 

Artikel 06 02 03 — Subtotal

 

51 149 032

47 334 874

50 882 323

43 251 175

51 979 475,15

39 669 905,—

83,81

06 02 04

Europäische Eisenbahnagentur

1,1

25 213 000

25 213 000

24 659 000

24 659 000

25 721 664,40

25 715 600,—

101,99

06 02 05

Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Passagierrechte einschließlich Kommunikationstätigkeiten

1,1

12 705 000

15 621 386

12 363 000

17 405 878

17 339 491,42

15 434 883,84

98,81

06 02 06

Verkehrssicherheit

1,1

2 200 000

1 700 000

2 582 000

1 701 948

1 356 401,17

1 770 244,64

104,13

06 02 51

Abschluss des Programms „Transeuropäische Netze“

1,1

p.m.

630 340 000

p.m.

632 817 206

208 549,23

782 315 140,52

124,11

06 02 52

Abschluss des Programms Marco Polo

1,1

p.m.

19 185 423

p.m.

17 463 073

0,—

17 253 824,95

89,93

06 02 53

Abschluss der Maßnahmen gegen Umweltverschmutzung

1,1

p.m.

4 688 199

p.m.

6 185 145

0,—

12 357 908,67

263,60

06 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

06 02 77 01

Vorbereitende Maßnahme — Europäisches elektronisches Verkehrsinformations- und Buchungssystem für sämtliche Verkehrsträger

1,1

p.m.

790 000

p.m.

790 170

0,—

207 520,80

26,27

06 02 77 03

Vorbereitende Maßnahme — Mit Flüssigerdgas (LNG) betriebene Schiffe

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

436 192

0,—

0,—

 

06 02 77 05

Pilotprojekt — Der Stellenwert von rollendem Material für die Interoperabilität in Europa

1,1

p.m.

p.m.

500 000

250 000

0,—

0,—

 

06 02 77 06

Vorbereitende Maßnahme — Allgemeine Luftfahrt — Statistische Daten und Schlüsselindikatoren

1,1

p.m.

133 986

p.m.

87 238

191 280,—

0,—

0

06 02 77 07

Pilotprojekt — Vermeidung von Staus durch intelligente integrierte Verkehrslösungen für die Straßeninfrastruktur

1,1

p.m.

650 000

1 300 000

650 000

 

 

 

06 02 77 08

Pilotprojekt — GNSS-Überwachungssystem für schwere Fahrzeuge

1,1

350 000

175 000

 

 

 

 

 

06 02 77 09

Pilotprojekt — Attraktive Gestaltung des EU-Verkehrssektors für künftige Generationen

1,1

500 000

250 000

 

 

 

 

 

06 02 77 10

Vorbereitende Maßnahme — Intelligent organisierte Hafenstadt

1,1

700 000

350 000

 

 

 

 

 

06 02 77 11

Pilotprojekt — Machbarkeitsstudie zur Prüfung der Nutzung eines öffentlich-privaten gemeinsamen Unternehmens für die Unterstützung des Einsatzes des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) entlang aller Korridore des Kernnetzes

1,1

400 000

200 000

 

 

 

 

 

06 02 77 12

Vorbereitende Maßnahme — Integration ferngesteuerter Flugsysteme (RPAS) in den europäischen Luftraum anhand eines aktiven Geofencing-Dienstes

1,1

500 000

250 000

 

 

 

 

 

06 02 77 13

Pilotprojekt — Innovative Möglichkeiten für die nachhaltige Finanzierung des öffentlichen Verkehrswesens

1,1

125 000

62 500

 

 

 

 

 

 

Artikel 06 02 77 — Subtotal

 

2 575 000

2 861 486

1 800 000

2 213 600

191 280,—

207 520,80

7,25

 

Kapitel 06 02 — Total

 

3 931 587 922

1 909 318 257

2 272 028 544

1 803 202 715

2 586 561 073,65

930 476 079,29

48,73

06 02 01
Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF)

06 02 01 01
Beseitigung von Engpässen, Verbesserung der Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, Überbrückung fehlender Bindeglieder und Verbesserung der grenzüberschreitenden Abschnitte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 092 004 777

582 450 000

686 522 277

463 983 806

1 122 087 732,44

419 182,87

Erläuterungen

Das Ziel der „Beseitigung von Engpässen und Überbrückung fehlender Bindeglieder“ ist in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegt. Dieses Ziel wird durch Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme verwirklicht, die die Finanzierungsbeschlüsse im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung für die Projekte, die das Kernnetz betreffen, und für die Verkehrskorridore der Union darstellen, die in den Anhängen zu den Leitlinien für die Fazilität „Connecting Europe“ und den TEN-V-Leitlinien definiert sind. Das Erreichen dieses Ziels wird voraussichtlich anhand der Zahl neuer und verbesserter grenzübergreifender Verbindungen und beseitigter Engpässe, denen die Fazilität „Connecting Europe“ zugutegekommen ist, gemessen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a.

06 02 01 02
Gewährleistung nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

68 547 064

31 045 375

43 000 681

32 970 282

69 860 000,—

0,—

Erläuterungen

Das Ziel der „Gewährleistung langfristig nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme“ ist in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegt. Dieses Ziel wird durch die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme verwirklicht, die die Finanzierungsbeschlüsse im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung darstellen.

Im Programmzeitraum 2014-2020 werden durch die Fazilität „Connecting Europe“ im Rahmen der überarbeiteten TEN-V-Leitlinien Folgemaßnahmen zum Programm Marco Polo umgesetzt. Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1) soll damit ein neuer Ansatz zur Unterstützung der Güterverkehrsdienste in der Union verfolgt werden (veranschlagte Mittel: 70-140 Mio. EUR/Jahr). Es ist wichtig, die Nutzung der Verkehrsinfrastruktur zu optimieren, indem der Güterverkehr auf nachhaltigere Verkehrsträger, darunter auch Binnenwasserstraßen, verlagert und die Effizienz multimodaler Dienste verbessert wird. Es können auch nachhaltige Systeme für die teilweise Erstattung der Kosten, die Lkw durch die Verlagerung auf andere Verkehrsträger entstehen (Öko-Bonus), unterstützt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b.

06 02 01 03
Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

203 641 042

92 100 505

129 002 042

89 137 637

209 548 550,—

122 400,—

Erläuterungen

Das Ziel der „Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität und Sicherheit des Verkehrs“ ist in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegt.

Dieses Ziel wird durch Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme verwirklicht, die die Finanzierungsbeschlüsse im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung darstellen.

Das Erreichen dieses Ziels wird an der Zahl der Binnen- und Seehäfen sowie Flughäfen, die an das Eisenbahnverkehrsnetz angeschlossen sind, und anhand der Zahl der geschaffenen multimodalen Logistikplattformen, der Zahl der verbesserten Verbindungen durch Meeresautobahnen sowie der Zahl der im Kernnetz vorhandenen Stellen für die Versorgung mit Energie aus alternativen Quellen gemessen.

Hierunter fallen auch die Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums und die Einführung von SESAR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.

06 02 01 04
Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Beitrag aus dem Kohäsionsfonds

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 372 380 457

378 659 459

1 215 582 454

392 121 515

982 996 970,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds im Hinblick auf Investitionen in Wachstum und Beschäftigung für die Verkehrsinfrastruktur im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ gemäß Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung EG Nr. 1303/2013 bestimmt.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 sollte ein Betrag von 11 305 500 000 EUR in jeweiligen Preisen aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß dieser Verordnung ausschließlich in den Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die durch den Kohäsionsfonds gefördert werden können.

Gemäß Artikel 11 erfolgt die Verwirklichung dieses Ziel durch Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme, zu denen ausschließlich Mitgliedstaaten Zugang haben, die durch den Kohäsionsfond gefördert werden können. Diese jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme stellen die Finanzierungsbeschlüsse im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung dar.

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 2 werden bis zu 1 % der Finanzausstattung „programmunterstützenden Aktionen“ zugewiesen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere:

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zur Übertragung von 11 305 500 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds an die Fazilität „Connecting Europe“,

Artikel 11 zu dem spezifischen Abruf der vom Kohäsionsfonds übertragenen Mittel,

Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 2 zu den „programmunterstützenden Aktionen“ für die Unterstützung der Umsetzung der Fazilität „Connecting Europe“.

06 02 01 05
Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Verkehrsinfrastrukturprojekte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

66 354 000

43 300 000

70 000 000

43 657 683

70 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Mit dem Ziel der „Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Verkehrsinfrastrukturprojekte“ sollen die Projekte von gemeinsamem Interesse mithilfe der Finanzierungsinstrumente und gestützt auf eine Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 224 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1) umgesetzt werden. Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 werden 10 % bis 20 % der Finanzausstattung der CEF „Verkehr“ für innovative Finanzierungsinstrumente bereitgestellt, wie das Projektanleiheninstrument, das Kreditgarantieinstrument und andere Instrumente wie Joint-Ventures und die Eigenkapitalinstrumente, mit denen öffentliche und private Finanzmittel kombiniert werden können, um Investitionen in Infrastrukturprojekte in Europa zu beschleunigen. Durch diese Finanzierungsinstrumente soll der Zugang zu privaten Finanzierungen erleichtert und somit die Finanzierung der TEN-V-Projekte, die gemäß den TEN-V-Leitlinien und der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 förderfähig sind, ermöglicht werden. Die Finanzierungsinstrumente sollen als „Schuldinstrumente“ oder „Beteiligungsinstrumente“ eingerichtet werden und sollten bei bestimmten Marktversagen Abhilfe schaffen sowie geeignete Finanzierungslösungen bieten. Sie sollen im Sinne der Haushaltsordnung im Rahmen der direkten Mittelverwaltung von den betrauten Einrichtungen oder gemeinsam mit den betrauten Einrichtungen umgesetzt werden. Die betrauten Einrichtungen müssen für die Bereitstellung von Bürgschaften an die Kommission, die dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen, im Einklang mit den Anforderungen der Haushaltsordnung der Union akkreditiert sein.

Rückzahlungen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Haushaltsordnung, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission erstattet werden und in Posten 6 3 4 1 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe i der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 14.

06 02 02
Europäische Agentur für Flugsicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

34 818 550

34 818 550

35 634 767

35 634 767

35 270 959,84

35 209 468,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42) zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 36 370 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 34 818 550 EUR erhöht sich um 1 551 450 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 51).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 46).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 46).

Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 (ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 58).

06 02 03
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

06 02 03 01
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 549 032

29 523 073

30 282 323

30 282 323

31 708 322,15

31 708 322,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt, ausgenommen sind Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung (siehe Posten 06 02 03 02).

Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016, einschließlich der Ausgaben für Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung, beläuft sich auf insgesamt 53 379 372 EUR. Der im Haushaltsplan ausgewiesene Betrag von 51 149 032 EUR erhöht sich um einen Betrag von 2 230 340 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

06 02 03 02
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 600 000

17 811 801

20 600 000

12 968 852

20 271 153,—

7 961 583,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung bestimmt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 911/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen sind.

Dies steht im Einklang mit dem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erweiterung des Aufgabenbereichs der EMSA, in den auch die Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Offshore-Anlagen zur Öl- und Gasförderung aufgenommen werden soll.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 911/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und -Gasanlagen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 115).

06 02 04
Europäische Eisenbahnagentur

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 213 000

25 213 000

24 659 000

24 659 000

25 721 664,40

25 715 600,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 26 000 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 25 213 000 EUR erhöht sich um 787 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51)

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 30. Januar 2013, über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (COM(2013) 27 final).

06 02 05
Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Passagierrechte einschließlich Kommunikationstätigkeiten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 705 000

15 621 386

12 363 000

17 405 878

17 339 491,42

15 434 883,84

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, und aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Information und Kommunikation, Konferenzen und Veranstaltungen zur Förderung von Tätigkeiten im Verkehrsbereich sowie für elektronische und gedruckte Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen im verkehrspolitischen Bereich sowie mit der Sicherheit und dem Schutz der Verkehrsnutzer stehen.

Diese Mittel sind ferner zur Deckung der Ausgaben der Kommission für die Erhebung und Verarbeitung aller Arten von Informationen bestimmt, die für die Analyse, Festlegung, Förderung, Überwachung, Bewertung und Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik der Union in Bezug auf alle Verkehrsträger (Schiene und Straße, Luftverkehr, Seeverkehr und Binnenwasserstraßen) und alle Bereiche der Verkehrspolitik (Verkehrssicherheit, Binnenmarkt für Verkehr mit seinen Durchführungsbestimmungen, Optimierung des Verkehrsnetzes, Rechte und Schutz der Passagiere bei allen Verkehrsträgern, Nutzung alternativer Kraftstoffe bei allen Verkehrsträgern, Beschaffung umweltfreundlicher Fahrzeuge und innerstädtische Mobilität, Beschäftigungsdaten und alle anderen verkehrsbezogenen Bereiche) benötigt werden. Die wichtigsten gebilligten Maßnahmen und Zielsetzungen sind darauf gerichtet, die gemeinsame Verkehrspolitik der Union zu unterstützen, darunter die Ausweitung auf Drittstaaten, technische Unterstützung für alle Verkehrsträger und -bereiche, spezifische Aus- und Fortbildung, die Festlegung von Vorschriften für die Verkehrssicherheit, die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien, der Beitrag zur Normung, die Förderung der gemeinsamen Verkehrspolitik einschließlich der Festlegung und Umsetzung der Orientierung der transeuropäischen Netze auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Stärkung der Rechte und des Schutzes der Passagiere bei allen Verkehrsträgern, sowie die Anwendung und Durchsetzung der geltenden Verordnungen über Passagierrechte zu verbessern — insbesondere durch gezielte Informationskampagnen zum Inhalt dieser Verordnung für das Verkehrsgewerbe und die reisende Öffentlichkeit.

Seeverkehr und Logistik

Diese Mittel sind für die Entwicklung und Umsetzung der Strategie der Union für den Seeverkehr im Einklang mit den im Weißbuch über die künftige Verkehrspolitik festgelegten Zielen bestimmt.

Hierunter fallen Analysen der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die Unterstützung internationaler Verhandlungen, die Entwicklung und Auslegung von Kabotagevorschriften, die Verfolgung von Beschwerden und Vertragsverletzungsverfahren, die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs, die verwaltungstechnische Vereinfachung und der Einsatz von IKT-Systemen im Seeverkehrs- und Logistiksektor sowie die Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung des Schifffahrtsektors.

Die Mittel sind für die Entwicklung und Umsetzung einer Strategie der Union für die Güterverkehrslogistik bestimmt — darunter auch für die digitale Agenda für Verkehr und Logistik —, auf deren Grundlage interoperable, multimodale Verkehrsinformations- und Verkehrsmanagementsysteme aufgebaut sowie Maßnahmen ergriffen werden sollen, die mit den entsprechenden Normungsfragen, den zentralen (europäischen) Anlaufstellen für die verwaltungstechnische Abwicklung des multimodalen Verkehrs, dem einzigen Beförderungspapier und einem einheitlichen Haftungssystem für den multimodalen Verkehr in Zusammenhang stehen.

Diese Mittel sind auch für den Aufbau eines Referenzrahmens für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks, die Weiterverfolgung der Verlagerung auf andere Verkehrsträger (das frühere Marco-Polo-Programm), die Förderung der Normung und Harmonisierung von Ausrüstung und den kombinierten Verkehr bestimmt.

Sicherheit des Seeverkehrs

Die Mittel sind für die Überwachung, Bewertung und Überarbeitung (Folgenabschätzung) des Unionsrechts im Bereich der Seeverkehrssicherheit bestimmt, mit dem die Meeresumwelt geschützt und die Qualifikationen und Arbeitsbedingungen der Seeleute verbessert werden sollen.

Passagierrechte

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Überwachung, Bewertung, Überarbeitung und Bekanntmachung der Vorschriften der Union für Passagierrechte bestimmt.

Im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1) muss die Kommission zusätzliche Maßnahmen entwickeln, um die Durchsetzung dieser Verordnung effizienter zu gestalten. Auch die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1) muss gewährleistet sein.

Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14) sind spezifische Maßnahmen erforderlich, die sich aus der Berichtspflicht der Kommission und aus dem komplexen Zusammenspiel der an der Durchführung beteiligten regionalen, nationalen und internationalen (COTIF) Verwaltungsstrukturen ergeben.

Für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) sind spezifische Maßnahmen zur Gewährleistung der korrekten Anwendung und Durchsetzung in den Mitgliedstaaten sowie der Einhaltung der Berichtspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission erforderlich.

Für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1) sind spezifische Maßnahmen zur Gewährleistung der korrekten Anwendung und Durchsetzung in den Mitgliedstaaten sowie der Einhaltung der Berichtspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission erforderlich.

Als eine wichtige Durchführungsmaßnahme führt die Kommission in einigen oder allen Mitgliedstaaten gezielte Maßnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für Passagierrechte durch. Nahezu ein Drittel der Unionsbürger ist sich beim Kauf eines Flug- oder Fahrscheins seiner Rechte und Pflichten bewusst (31 %), dagegen sind 59 % der EU-Bürger diese unbekannt (Eurobarometer zu Passagierrechten 2014).

Diese Maßnahmen und Zielsetzungen könnten auf unterschiedlichen Ebenen unterstützt werden (lokal, regional, national, europäisch und international), und zwar in Bezug auf alle Verkehrsträger und -sektoren sowie auf den Gebieten Technik, Technologie, Regulierung, Information, Ökologie, Klima und Politik und in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung.

Der Luftverkehr gehört traditionell zu den Branchen, aus denen die Verbraucherschutzbehörden in der Union die meisten Beschwerden erhalten. Die Zunahme der elektronisch (d. h. über Internet oder Mobiltelefon) getätigten Geschäfte hat lediglich bewirkt, dass auch die Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften der Union weiter zugenommen haben.

Zu den Aspekten, die von den Verbrauchern in der Union bei Reisen am meisten bemängelt werden, gehört der Umstand, dass es an den Flughäfen selbst keine effektive Beschwerdemöglichkeit gibt, insbesondere nicht bei Streitigkeiten, die auf mögliche Pflichtverletzungen seitens der Fluggesellschaften und anderer Leistungserbringer zurückzuführen sind. Es ist daher angebracht, dass die Verbraucherschutz- und Luftverkehrsbehörden in der Union zusammenarbeiten, um eine schnelle Verbesserung der Informations- und Betreuungssysteme für die Luftverkehrsnutzer an den Flughäfen zu ermöglichen, und gleichzeitig die Koregulierung durch die Unternehmen ausbauen.

Straßenverkehrssicherheit

In der Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2010 mit dem Titel „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020“ (KOM(2010) 389 endgültig) werden sieben Ziele benannt: Verkehrserziehung der Straßenverkehrsteilnehmer, verstärkte Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften, sicherere Straßenverkehrsinfrastruktur, sicherere Fahrzeuge, Nutzung moderner Technologie, Verbesserung von Notfalldiensten und Diensten für die Betreuung von Verletzten sowie insbesondere der Schutz schwächerer Straßenverkehrsteilnehmer. Die Arbeiten am Vorschlag der Kommission zum neuen Unionsführerschein und zur Überarbeitung der Vorschriften für die Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern sowie die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Richtlinien 2014/45/EU, 2014/46/EU und 2014/47/EU werden ebenso fortgesetzt wie die Arbeiten zu einer Strategie in Bezug auf schwere Verletzungen bei Verkehrsunfällen. Die Arbeit der Kommission im Bereich der Straßenverkehrssicherheit umfasst auch die Umsetzung der Charta für die Straßenverkehrssicherheit, die Verwaltung der Regeln in Bezug auf gefährliche Güter, die Pflege der gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (CARE), die Folgemaßnahmen zu den Richtlinien über die Infrastrukturverwaltung und die Sicherheit von Tunneln sowie zu verschiedenen Aspekten des Schutzes schwächerer Straßenverkehrsteilnehmer. Zur Durchführung der Leitlinien für die Politik 2011-2020 wären zudem spezifische Maßnahmen zum Austausch bewährter Praktiken, für Kampagnen für die Straßenverkehrssicherheit, für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, für die Schaffung einer Beobachtungsstelle für die Straßenverkehrssicherheit sowie eine Bewertung der Optionen erforderlich, mit denen Wirksamkeit und Effizienz der Arbeiten der Union zur Straßensicherheit in Zukunft erhöht werden können.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Kommunikationstätigkeiten und öffentliche Veranstaltungen wie den jährlichen Europäischen Tag der Straßenverkehrssicherheit und ähnliche Initiativen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Interaktion mit den Bürgern bestimmt.

Diese Mittel sind auch für den Aufbau einer effizienten grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Verfolgung von Verkehrsdelikten, die die Straßenverkehrssicherheit gefährden, bestimmt.

Landverkehr

Die wichtigsten Maßnahmen im Bereich des Landverkehrs betreffen die Umsetzung und Überarbeitung vorhandener Strategien sowie die Planung neuer Initiativen. Hierunter fallen beispielsweise Fragen der Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren und des Marktzugangs, soziale Vorschriften (einschließlich deren Durchsetzung), technische Vorschriften und internationale Fragen (Landverkehrsbeziehungen mit Drittländern und Beziehungen zu internationalen Organisationen, die mit dem Landverkehr befasst sind).

Einheitlicher Europäischer Luftraum

Zur Verbesserung der Leistung der Flugsicherungsdienste im Hinblick auf Sicherheit, Kosteneffizienz bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, den Abbau von Verspätungen bei den Verkehrsflüssen und die Umweltbilanz und damit des Luftverkehrs in Europa stellt die vollständige Umsetzung des Legislativpakets für den einheitlichen europäischen Luftraum (bestehend aus den vier Basisverordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 und mehr als 20 Durchführungsvorschriften) eine der Hauptprioritäten dar.

Die Ausdehnung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen Europäischen Luftraum im Rahmen des Multilateralen Übereinkommens zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ECAA) auf Länder im Südosten ist ein wichtiger Schritt für die Umsetzung der Nachbarschaftspolitik. Diese Maßnahme stützt sich auf Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

Flugsicherheit und Umwelt

Um die Sicherheit der europäischen Luftfahrt zu gewährleisten und ein ökologisch tragfähiges Wachstum zu erreichen, kommt es auf den Einsatz verschiedener Rechtsinstrumente an.

Die Kommission kann gemäß den Artikeln 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Luftfahrtunternehmen aus Drittländern eine vollständige oder teilweise Untersagung ihres Betriebs für die Union erteilen. In diesem Zusammenhang und gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission können die Kommission, die EASA (die Europäische Agentur für Flugsicherheit) und Sachverständige aus den Mitgliedstaaten Untersuchungen vor Ort durchführen, um Sicherheitsdefizite bei den Luftfahrtunternehmen und den betreffenden Aufsichtsbehörden zu ermitteln. Die Kosten der Ortstermine für die nationalen Sachverständigen werden entweder von der Union erstattet oder von diesen selbst getragen.

Diese Aufgaben müssen unbedingt durch zusätzliche proaktive und präventive Maßnahmen sowie durch eine sich anschließende technische Zusammenarbeit ergänzt werden, um die von einer Betriebsuntersagung oder -einschränkung betroffenen Länder bei der Behebung der Defizite zu unterstützen. Darüber hinaus verfolgen die Kommission und die EASA das Ziel, die weltweit höchsten Standards für die Flugsicherheit zu fördern.

Vor diesem Hintergrund liefern die groß angelegten Kooperationsprojekte der Union für die zivile Luftfahrt, die von anderen Generaldirektionen (ELARG und DEVCO) verwaltet werden und nur langfristig umgesetzt werden können, keine unmittelbaren Antworten auf den kurzfristigen Bedarf.

Ziel dieser Initiative ist es daher, die vorhandenen Instrumente durch die Schaffung eines flexiblen Instruments zu ergänzen, mit dem ad hoc präventive und unterstützende (korrektive) Maßnahmen durchgeführt werden können, die den nationalen Behörden zugute kommen, die für die Aufsicht über ein der Betriebsuntersagung der Union unterliegendes Luftfahrtunternehmen zuständig sind. Mit der Maßnahme sind kurzfristige Tätigkeiten in kleinerem Umfang beabsichtigt.

Nachdem sich der zwischen der EASA und MOVE 2009 geschlossene Dienstleistungsrahmenvertrag als wirksames und effizientes Instrument für die technische Unterstützung erwiesen hat, wurde für den Zeitraum 2013 bis 2016 ein neuer Vertrag mit der EASA geschlossen.

Ferner sieht die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt den Aufbau eines Netzes der für die Sicherheitsinspektionen in der Zivilluftfahrt zuständigen Stellen (ENCASIA) vor. ENCASIA soll Maßnahmen entwickeln, mit denen sich die Qualität der von den Sicherheitsbehörden durchgeführten Untersuchungen und die Unfallverhütung in der Union noch weiter verbessern lassen. Gemäß dieser Verordnung ist die Kommission eng in die Arbeit von ENCASIA eingebunden und leistet dem Netz die erforderliche Unterstützung.

Zudem kooperiert die Kommission seit 2003 im Rahmen der Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit Eurocontrol, wobei es um Unterstützung für den Aufbau des einheitlichen europäischen Luftraums und anderer Strategien der Union geht. Am 19. Dezember 2012 verabschiedete die Kommission ein neues Rahmenabkommen (MOVE/E2/2012/FV/397-3). Ziel dieses Rahmenabkommens ist die Unterstützung der Kommission bei der Vorbereitung und Umsetzung der Umweltstrategien der Union in der Luftfahrt. Diese Strategien erstrecken sich auf die Geräusch- und Schadstoffemissionen (CO2 bzw. NOx), für die die ICAO derzeit Normen für Flugzeuge ausarbeitet, die dann auf der Grundlage von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 quasi automatisch in Unionsrecht übernommen werden. Außerdem werden für die Umsetzung und Bewertung des Unionsrechts Daten und Methoden benötigt, die zur gesamteuropäischen Kapazität für die Umweltfolgenabschätzung beitragen. Hierunter fallen keine neuen Tätigkeiten, sondern Aktivitäten, die bisher unter der allgemeinen Finanzmittelausstattung für Eurocontrol erfasst wurden.

Schließlich erstreckt sich die Vereinbarung zur Zusammenarbeit auf Luftfahrtbereiche, für die sowohl die Kommission als auch die ICAO zuständig sind (z. B. Flugsicherheit, Umwelt, Flugverkehrsmanagement und Luftverkehrssicherheit). Diese verstärkte Zusammenarbeit ist unerlässlich für die Einbeziehung in die und Mitwirkung an den Initiativen der ICAO, die diese weltweit in verschiedenen zentralen Bereichen der Luftfahrtpolitik verfolgt. Hierunter fallen beispielsweise die Initiative zur Stärkung der internationalen Flugsicherheit oder die Festlegung weltweit akzeptabler Maßnahmen im Zusammenhang mit den Umweltauswirkungen der Luftfahrt. Damit soll sichergestellt werden, dass europäische Interessen von der ICAO stärker berücksichtigt werden (beispielsweise die Interessen der Branche bei der Festlegung internationaler technischer Normen). Die Vereinbarung wird auch dazu führen, dass die ICAO die wachsende Bedeutung regionaler Organisationen in der gegenwärtigen und künftigen Entwicklung der internationalen Luftfahrt akzeptiert, unterstützt und stärkt.

Urbane Mobilität

Mit diesen Mitteln soll die Umsetzung des Pakets zur Mobilität in der Stadt 2013 unterstützt werden. Ziel des Pakets ist es, europäische Städte noch stärker bei der Bewältigung der Herausforderungen der urbanen Mobilität zu unterstützen. Hierzu fördert die Kommission unter anderem Studien, Konferenzen, Kampagnen (wie die Europäische Mobilitätswoche) und den Aufbau von Plattformen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.

Einsatz alternativer Kraftstoffe im Verkehr

Die Mittel dienen der Förderung der Umsetzung der in dem Paket „Saubere Energie für den Verkehr“ festgelegten Strategie (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Saubere Energie für den Verkehr: Eine europäische Strategie für alternative Kraftstoffe“ (KOM(2011) 17 endgültig)). Die Mittel werden es zudem der Kommission ermöglichen, die Durchführung der nationalen Strategierahmen zu überwachen und zu bewerten, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe vorlegen müssen, und die gemäß Artikel 10 derselben Richtlinie vorgesehenen Berichte zu erstellen. Hierunter fallen auch die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Strategie zur Senkung der CO2-Emissionen und dem Aktionsplan für alternative Kraftstoffe, der 2017 verabschiedet werden soll.

Beschaffung sauberer Fahrzeuge

Die vollständige Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge ist seit November 2013 abgeschlossen. Die Ergebnisse des ersten Berichts über die Anwendung der Richtlinie wurden am 18. April 2013 veröffentlicht. Die externe Evaluierung zu Empfehlungen für die Politik wurde durchgeführt. Die Mittel dienen der Deckung der Berichts- und Prüfpflichten gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie anderer Unterstützungsmaßnahmen (z. B. Kommunikationstätigkeiten).

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschiffahrt (EWIV) (ABl. L 378 vom 31.7.1985, S. 14).

Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschifffahrt (ABl. L 378 vom 31.7.1985, S. 21).

Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7).

Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38).

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1).

Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 63).

Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35).

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).

Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 26.11.1996, S. 28).

Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42).

Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35).

Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 40).

Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2).

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20).

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26).

Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124).

Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39).

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15).

Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82).

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über technische Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).

Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 4).

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 18).

Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59).

Verordnung (EU) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2299/89 (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47).

Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24).

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).

Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 17.12.2010, S. 1).

Beschluss 2012/243/EU des Rates vom 8. März 2012 über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit und zur Festlegung von Verfahrensregelungen (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 16).

Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).

Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9).

06 02 06
Verkehrssicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 200 000

1 700 000

2 582 000

1 701 948

1 356 401,17

1 770 244,64

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der Maßnahmen und Vorschriften, die zur Erhöhung der Sicherheit des Binnen-, Luft- und Seeverkehrs erforderlich sind, sowie für ihre Ausdehnung auf Drittländer, für technische Hilfe und spezifische Ausbildungsmaßnahmen.

Hauptziel der Maßnahme sind die Entwicklung und Durchführung von Vorschriften für die Verkehrssicherheit, insbesondere:

Maßnahmen zur Prävention böswilliger Handlungen im Verkehrssektor,

die Angleichung von Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie administrativer Kontrollverfahren, um den Verkehr sicherer zu machen,

die Festlegung von gemeinsamen Indikatoren, Methoden und gemeinsamen Zielen für die Verkehrssicherheit sowie die Erhebung der hierfür erforderlichen Daten,

die Kontrolle der Maßnahmen der Mitgliedstaaten für die Sicherheit im Verkehr hinsichtlich aller Verkehrsträger,

die internationale Koordinierung der Verkehrssicherheit,

Maßnahmen zur Förderung der Forschung über Verkehrssicherheit.

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die insbesondere für Aufbau und Einsatz eines Korps aus Inspektoren anfallen, die die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der Union für Flughäfen, Häfen und Hafeneinrichtungen in den Mitgliedstaaten sowie deren Ausdehnung auf Drittländer, und von Schiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahren, überprüfen. Die betreffenden Ausgaben umfassen die Tagegelder und Fahrtkosten der Inspektoren der Kommission sowie die Dienstreisekosten der von den Mitgliedstaaten entsandten Inspektoren entsprechend den einschlägigen Vorschriften. Zu diesen Ausgaben kommen insbesondere die Kosten für die Ausbildung der Inspektoren, für vorbereitende Sitzungen und für das zur Durchführung der Inspektionen notwendige Gerät und Material hinzu.

Diese Mittel decken zudem die Ausgaben für Information und Kommunikation sowie für elektronische und gedruckte Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen in den Bereichen Verkehr, Sicherheit und Schutz der Verkehrsnutzer stehen.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).

Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

06 02 51
Abschluss des Programms „Transeuropäische Netze“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

630 340 000

p.m.

632 817 206

208 549,23

782 315 140,52

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1).

Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

Beschluss K(2007) 3512 der Kommission vom 23. Juli 2007 über ein Mehrjahresarbeitsprogramm für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes für den Zeitraum 2007-2013.

Verordnung (EG) Nr. 67/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 20).

Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1).

Verweise

Entscheidung K(2001) 2654 der Kommission vom 19. September 2001 über ein Mehrjahresprogramm, das als Grundlage für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen auf dem Gebiet des transeuropäischen Verkehrsnetzes für den Zeitraum 2001-2006 dient.

Beschluss C(2007) 6382 der Kommission vom 17. Dezember 2007 über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank über ein Kreditgarantieinstrument für transeuropäische Verkehrsnetzprojekte.

06 02 52
Abschluss des Programms Marco Polo

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

19 185 423

p.m.

17 463 073

0,—

17 253 824,95

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die unter Posten 6 0 3 1 veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerbern und gegebenenfalls potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten „Marco-Polo“-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“) (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1).

06 02 53
Abschluss der Maßnahmen gegen Umweltverschmutzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

4 688 199

p.m.

6 185 145

0,—

12 357 908,67

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

06 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

06 02 77 01
Vorbereitende Maßnahme — Europäisches elektronisches Verkehrsinformations- und Buchungssystem für sämtliche Verkehrsträger

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

790 000

p.m.

790 170

0,—

207 520,80

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

06 02 77 03
Vorbereitende Maßnahme — Mit Flüssigerdgas (LNG) betriebene Schiffe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

436 192

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

06 02 77 05
Pilotprojekt — Der Stellenwert von rollendem Material für die Interoperabilität in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

500 000

250 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

06 02 77 06
Vorbereitende Maßnahme — Allgemeine Luftfahrt — Statistische Daten und Schlüsselindikatoren

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

133 986

p.m.

87 238

191 280,—

0,—

Erläuterungen

Obwohl die Kommission umfangreiche Verkehrsdaten erhebt und entsprechende Statistiken veröffentlicht, wurde die allgemeine Luftfahrt bisher nicht abgedeckt. Mit dieser vorbereitenden Maßnahme werden aussagekräftige Daten über die allgemeine Luftfahrt in Europa zur Verfügung gestellt, wie etwa Fluggastkilometer, Beschäftigtenzahl, Umsatz und Wirtschaftsleistung. Da die Europäische Agentur für Flugsicherheit in den kommenden Jahren weiter neue Regelungen für diesen Sektor vorlegen wird, würde durch eine vollständige Datenbank ein Mehrwert für eine bessere Rechtsetzung geschaffen.

Diese vorbereitende Maßnahme steht in Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zu einer Agenda für eine nachhaltige Zukunft der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsreiseluftfahrt (ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 5), in deren Erwägung C es heißt, dass es „einen Mangel an Daten und statistischen Informationen über die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsreiseluftfahrt gibt“, und in der die Kommission in Ziffer 27 aufgefordert wird, „einen systematischen Ansatz für die Erhebung von Daten und den Datenaustausch auf internationaler und auf EU-Ebene zu entwickeln und durchzuführen“.

Die vorbereitende Maßnahme trägt auch der Mitteilung der Europäischen Kommission „Agenda für eine nachhaltige Zukunft der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsreiseluftfahrt“ (KOM(2007) 869 endgültig) Rechnung, in der gefordert wird, „auf europäischer Ebene einen Basissatz objektiver und kohärenter Daten zu entwickeln“.

Die vorbereitende Maßnahme dient dazu, die wichtigsten Daten zur allgemeinen Luftfahrt in Europa zu erheben, u. a. zu den (verfügbaren und geflogenen) Fluggastkilometern, zur Zahl der Flüge unter 500 km, zu Beschäftigten- und Umsatzzahlen, zur Wirtschaftsleistung, zu den Umweltauswirkungen (einschließlich Daten zu klimarelevanten Emissionen), zu den direkten und indirekten Folgen für die damit verbundenen Branchen, zu Sicherheitsaspekten, Steuern (einschließlich der absoluten und prozentualen Zahlen der mehrwertsteuerbefreiten Tickets und des steuerbefreiten verbrauchten Kerosins) sowie zu den sozialen und wirtschaftlichen Folgen. Die vorbereitende Maßnahme dient auch dazu, Daten über die Bodenabfertigungsdienste für die allgemeine Luftfahrt und den rechtlichen (auch sozialrechtlichen) Rahmen für die Erbringung dieser Dienstleistungen zu erheben.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

06 02 77 07
Pilotprojekt — Vermeidung von Staus durch intelligente integrierte Verkehrslösungen für die Straßeninfrastruktur

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

650 000

1 300 000

650 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt.

Dieses Pilotprojekt konzentriert sich auf die Entwicklung innovativer Lösungen, die auf Verbesserungen in der urbanen Logistik, der Verkehrssicherheit, bei öffentlichen Verkehrsmitteln, Verkehrsmanagement und Mobilitätsplanung abzielen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

06 02 77 08
Pilotprojekt — GNSS-Überwachungssystem für schwere Fahrzeuge

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

350 000

175 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Im Rahmen des Pilotprojekts wird eine Studie durchgeführt, um die Möglichkeiten zu untersuchen, in Europa ein GNSS-Überwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge zu entwickeln. Mit dem System sollen die Verkehrssicherheit, die Verfolgbarkeit und die Einhaltung der Vorschriften und Gesetze verbessert und der faire Wettbewerb sichergestellt werden. In der Studie werden die besten Möglichkeiten für die Nutzung eines GNSS-Überwachungssystems geprüft, um die Umsetzung der Vorschriften für den Straßenverkehr zu verbessern. Durch die Überwachung in Echtzeit können illegale Praktiken im Verkehr und der illegale Handel mit Waren und Abfall wirksamer bekämpft werden, und es können in Echtzeit alle Informationen über Lastkraftwagen und Fahrer abgerufen werden.

Auf der Grundlage der geltenden Vorschriften und Systeme (digitaler Fahrtenschreiber zur Überwachung der Arbeitszeit und bordeigene Wiegesysteme zur Überwachung der Einhaltung der zulässigen Gewichte) werden im Rahmen der Studie in Phasen folgende Schritte durchgeführt:

1.

Festlegung der Ziele durch eine Überprüfung der Rechtsvorschriften, deren Einhaltung durch das System zu überwachen ist (z. B. Ortung/Verfolgung gefährlicher Güter, Vorschriften für die Kabotage), und möglicher neuer Rechtsvorschriften für Fahrzeuge mit mehreren Insassen (z. B. eCall-System, Unfalldatenspeicher), wobei vor allem den Ergebnissen der von der Kommission im März 2015 veröffentlichten Studie „Benefit and Feasibility of a Range of New Technologies and Unregulated Measures in the Fields of Vehicle Occupant Safety and Protection of Vulnerable Road Users“ (Vorteile und Machbarkeit einiger neuer Technologien und unregulierter Maßnahmen im Bereich der Sicherheit von Fahrzeuginsassen und des Schutzes schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer) Rechnung zu tragen ist,

2.

Festlegung der funktionalen Anforderung für die unter Punkt 1 genannten Anwendungen,

3.

Entwicklung einer Systemarchitektur, die digitale Fahrtenschreiber umfasst, und Bereitstellung der technischen Anforderungen für alle für das System benötigte Module,

4.

Prüfung der Sicherheitsmechanismen zur Vorbeugung von Betrug und Störungen,

5.

Analyse der Bedingungen für die Markteinführung,

6.

Prüfung der Akzeptanz des Projekts in der Straßenverkehrsindustrie durch eine offene Konsultation der Interessenträger, die in einer Lenkungsgruppe versammelt sind und alle Projektphasen überwachen,

7.

Prüfung der Auswirkungen einer möglichen Rechtsvorschrift, mit der das System verbindlich vorgeschrieben oder „nachdrücklich empfohlen“ wird.

Die Kommission hat bereits Studien zu den technischen Aspekten eines derartigen integrierten bordeigenen Systems durchgeführt (Phasen 1 und 3 oben). Daher liegt der Schwerpunkt dieser Studie vor allem auf den politischen Aspekten (Phasen 5 bis 7), und die technischen Aspekte (Phasen 1 bis 4) werden eingehender untersucht.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

06 02 77 09
Pilotprojekt — Attraktive Gestaltung des EU-Verkehrssektors für künftige Generationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Damit der Verkehrssektor wettbewerbsfähig ist, benötigt er hoch qualifizierte, wettbewerbsfähige und gut vorbereitete, geschulte Arbeitskräfte. In manchen Bereichen besteht heutzutage ein eindeutiger Bedarf an spezialisierten Arbeitnehmern, da der Arbeitsmarkt nicht genug Anreize bietet, um einige der hoch spezialisierten offenen Stellen in diesem Sektor zu erfüllen. Gleichzeitig ist es schwierig, einige freie Stellen für gering qualifizierte Arbeitskräfte zu besetzen. In der maritimen Wirtschaft verschwinden immer mehr Arbeitsstellen für Seeleute, und es wird immer schwieriger, Arbeitnehmer aus der EU für diesen Wirtschaftszweig zu begeistern, vor allem aufgrund der anspruchsvollen Arbeitsstandards und der schwierigen Arbeitsbedingungen. In der Luftfahrt verlassen immer mehr Piloten und Flugbegleiter die EU, und eine immer größere Anzahl von ihnen lässt sich auf Arbeitsbedingungen in der EU ein, die weit unter den etablierten Standards der Branche liegen.

Darüber hinaus muss sich die Branche dringend auf die unmittelbar bevorstehende Pensionierung der derzeitigen Arbeitskräfte im Verkehrssektor vorbereiten, die es zu ersetzen gilt.

Ziele:

Es geht darum, sich auf dieses Szenario vorzubereiten und der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat die Instrumente für die Ermittlung von dringlichen Maßnahmen an die Hand zu geben, um negative Folgen auf dem Arbeitsmarkt dieser Branche zu vermeiden.

Die Verkehrsberufe sollen attraktiver gemacht, der Bedarf an Schulungen und lebenslangem Lernen auf der Ebene der Union und die Kosten sowie Hindernisse für die Aufnahme einer Beschäftigung im Verkehrssektor ermittelt und geeignete Maßnahmen vorgeschlagen werden.

Es soll ein umfassendes Bild des Bedarfs an Arbeitskräften und Bildungsprogrammen in den kommenden Jahren im Verkehrssektor erstellt werden.

Vorgeschlagene Maßnahmen:

Prüfung der Stellenbeschreibungen und des Bedarfs an Berufsbildung für die Wahrnehmung der anspruchsvollsten Aufgaben sowie Ermittlung der wichtigsten Hochschulen, Bildungszentren und Institute, die Bildungsprogramme für hoch spezialisierte, technische Arbeitsplätze in diesem Sektor anbieten,

Durchführung einer Studie zur Prüfung der Aufstiegsmöglichkeiten und Laufbahnen für neue Generationen und Ermittlung — gemeinsam mit den einschlägigen Behörden, Interessenträgern und Sozialpartnern — von Anreizen für die Gewinnung von Arbeitnehmern der Union für den Sektor sowie Untersuchung der Voraussetzungen für die Verknüpfung mit Finanzierungsmöglichkeiten der Union oder Unterstützungsprogrammen wie der Jugendinitiative der Union,

Entwicklung eines Online-Portals für die künftigen Arbeitskräfte, auf dem die wichtigsten Einstiegs- und Aufstiegsmöglichkeiten und Karrierechancen sowie die damit verbunden Kosten beschrieben werden und das einen Abschnitt mit Stellenangeboten enthält. Die Plattform soll für alle Verkehrsmittel gelten und sich an alle Interessenträger richten. Sie wird ein Instrument für den Erfahrungsaustausch und die Weitergabe von bewährten Verfahren enthalten. Es werden ferner Informationen über die Arbeitsbedingungen, die Aufstiegsmöglichkeiten usw. für jedes Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt. Ein Schwerpunkt wird auf den Lehrstellen liegen. Die wichtigste Zielgruppe für dieses Portal sind junge Menschen.

Die Online-Plattform enthält ferner

ein Modul zur „besseren Durchsetzung“, in dem Leitlinien (auf nationaler und auf Unionsebene) sowie Informationen zur „Kultur des gerechten Umgangs“ und der „Kultur der Rechtstreue“ aufgeführt sind,

ein besonderes Modul speziell für das ausgewogene Verhältnis von Frauen und Männern, mit dem das Problem des sehr geringen Anteils an Arbeitnehmerinnen im Verkehrssektor gelöst werden soll, wobei der Schwerpunkt auf dem Stadtverkehr liegen wird,

ein besonderes Modul für die Arbeit der Sozialpartner,

eine Auflistung aktueller Kampagnen und Angaben zu ihrer Wirksamkeit im Rahmen des Instruments für den Austausch über bewährte Verfahren,

statistische Daten zur Unterstützung von Analysen des Arbeitsmarktes in diesem Sektor, einschließlich einer vergleichenden Analyse anderer Regionen und einer Auflistung einschlägiger Studien und Statistiken (Daten von Eurostat, der OECD und dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen sowie anderen Quellen) sowie von Arbeiten im Bereich der digitalen Wirtschaft.

Im Rahmen des Pilotprojekts werden verfügbare Instrumente (auch Finanzierungsinstrumente) und mögliche künftige kosteneffiziente Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im Verkehrssektor ermittelt und mögliche wirksame Anreize für gute soziale Praktiken im Verkehrssektor (z. B. eine Sozialcharta oder soziale Auszeichnungen) geprüft werden.

In die Plattform könnten auch laufende Maßnahmen der Kommission aufgenommen werden, wie

die Vorstellung von wichtigen Berufen im Verkehrssektor der Union, bei denen der künftige Ersatz von Arbeitskräften in den kommenden Jahren Probleme bereiten wird,

die Ermittlung von Bereichen mit potenziellem Wachstum und einem potenziellen Mangel an Personalressourcen/Fachkenntnissen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

06 02 77 10
Vorbereitende Maßnahme — Intelligent organisierte Hafenstadt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

700 000

350 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit der vorbereitenden Maßnahme wird der Austausch über bewährte Verfahren im Bereich der Beziehungen zwischen Häfen und Städten und innovativer Projekte für intelligent organisierte Hafenstädte unterstützt. Sie könnte mit Maßnahmen für intelligente und nachhaltige Städte koordiniert werden.

Die Hafenstädte sehen sich großen Herausforderungen bei der Verbindung von Wettbewerb und einer nachhaltigen Stadtentwicklung gegenüber. Dazu zählen die Verlagerung von Hafenfunktionen, der Containertransport, die Neuentwicklung von Schnittstellen zwischen Häfen, Städten und Hafenvierteln sowie der Dialog mit den Einwohnern der Städte. Die Spannungen zwischen Stadt und Hafen, Tourismus und Industrie, Naturgebieten und bebauten Flächen müssen beseitigt werden. Die Ziele der intelligenten Stadt und die Ziele einer intelligent organisierten Hafenstadt sollten sich gegenseitig ergänzen. Eine wissens- und IKT-basierte intelligent organisierte Hafenstadt könnte Hand in Hand mit den Schnittstellen zum Binnenland zusammenarbeiten, um die Effizienz und Qualität der Dienste weiter zu verbessern. In Bezug auf das Konzept der Meeresautobahnen entspricht dies der Strategie Europa 2020 und dem überarbeiteten Weißbuch über Verkehr und das TEN-V.

Städte und Häfen sehen sich denselben Problemen und Chancen gegenüber. Daher sollten innovative Lösungen gefunden werden, und zwar für a) die Verringerung der Treibhausgasemissionen durch den Seeverkehr und den Hafenbetrieb, b) die Entwicklung des Anschlusses an den Verkehr im Hinterland (Schiene, Straße, Binnenwasserstraße), c) die Verbesserung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz, d) die Förderung der Nutzung von IKT und der Interoperabilität, e) die Stärkung des Wettbewerbs von Hafenstädten unter Berücksichtigung der strategischen Lage von Gebieten in äußerster Randlage und der Bedeutung der Verbindungen zwischen Inseln und f) die Förderung von Synergien zwischen Stadt und Hafen.

Diese innovativen Maßnahmen sollten sich auch auf den Meeres- und Küstentourismus auswirken. Ferner sollte ein Schwerpunkt auf den Hafenanlagen und auf dem Dialog zwischen den für die Stadt- und Hafenplanung zuständigen Hafenbehörden und Stadtverwaltungen liegen. Der Küsten- und Meerestourismus spielt ebenfalls eine Rolle bei der Diversifizierung von Häfen. Mit dieser vorbereitenden Maßnahme werden die Vorteile der Entwicklung intelligent organisierter Hafenstädte in ganz Europa ermittelt und dabei die gesamte Bedeutung der Häfen berücksichtigt. Die Maßnahme umfasst auch Initiativen zur Einrichtung eines europäischen Netzwerks intelligent organisierter Hafenstädte.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

06 02 77 11
Pilotprojekt — Machbarkeitsstudie zur Prüfung der Nutzung eines öffentlich-privaten gemeinsamen Unternehmens für die Unterstützung des Einsatzes des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) entlang aller Korridore des Kernnetzes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

400 000

200 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Seit vielen Jahren unterstützt die Union mit Zuschüssen den Einsatz des ERTMS auf Eisenbahnstrecken und an Bord von Schienenfahrzeugen, um die Interoperabilität im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu verbessern und die Sicherheit im Schienenverkehr zu maximieren. Vorläufigen Prüfungen zufolge kann mit dem ERTMS möglicherweise auch die Kapazität bestehender Eisenbahnstrecken gesteigert werden. Der EU-Koordinator für das ERTMS legte im Dezember 2014 einen Arbeitsplan für das ERTMS vor, in dem der aktuelle Einsatz des ERTMS im Schienennetz und der künftige Bedarf betont wurden. Aus dem Bericht geht eindeutig hervor, dass mehr als 50 Jahre Zeit und erhebliche finanzielle Mittel weit über die Kapazitäten der Haushalte der Union und der Mitgliedstaaten hinaus benötigt werden, um den Einsatz des ERTMS entlang der Korridore des Kernnetzes zu vollenden. Die aktuelle Unionspolitik der Unterstützung des ERTMS durch Zuschüsse aus dem Haushalt der Union hat sich als unzureichend und nur bedingt wirksam erwiesen. Eine Beteiligung des privaten Sektors im Rahmen der Finanzierung ist eine sinnvolle Option.

Die Kommission hat die Einschränkungen des aktuellen Finanzierungssystems ermittelt und eine Studie in Auftrag gegeben, um maßgeschneiderte Lösungen für die Nutzung innovativer Finanzierungsmöglichkeiten zur Unterstützung des Einsatzes des ERTMS insbesondere entlang von neun Korridoren des Kernnetzes zu entwickeln. Mit dieser Studie werden mehrere Optionen für die Beteiligung des privaten Sektors untersucht werden. Sie wird im Jahr 2015 abgeschlossen, im Anschluss an die Studie wird jedoch ein Pilotprojekt der Union benötigt, um das Geschäftsszenario für den Rückgriff auf innovative Finanzierungsmöglichkeiten für die Unterstützung des ERTMS zu prüfen. Aufgrund der vorläufigen Analyse und der begrenzten Erfahrungen der Kommission und der EIB mit der Beteiligung des privaten Sektors am Einsatz des ERTMS wird im Rahmen des Pilotprojekts die Machbarkeit der Einrichtung eines öffentlich-privaten gemeinsamen Unternehmens zur Unterstützung des Einsatzes des ERTMS entlang aller Korridore des Kernnetzes oder mindestens eines Korridors unter Verwendung von Unions- oder EIB-Rahmen bewertet. Dabei wird die aktuelle regulatorische, rechtliche und finanzielle Machbarkeit der Einrichtung eines derartigen gemeinsamen Unternehmens auf der Ebene der Korridore geprüft, der somit alle Mitgliedstaaten abdeckt, durch die die Korridore des Kernnetzes verlaufen. Darüber hinaus wird das Interesse insbesondere privater Investoren an einem derartigen gemeinsamen Unternehmen mit Unterstützung durch die Union sowie das Interesse von ERTMS-Herstellern, Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen bewertet. Ferner könnte mit diesem Pilotprojekt oder einer daran anschließenden vorbereitenden Maßnahme die Einrichtung eines gemeinsamen Unternehmens unterstützt werden, das für die Unterstützung des ERTMS-Einsatzes entlang eines der Korridore des Kernnetzes zuständig wäre. Sollte sich dies als erfolgreich erweisen, könnte ein neues Programm der Union eingeführt werden, das für alle Korridore gilt. Der Einsatz entlang eines Korridors dient der Prüfung des Geschäftsszenarios eines öffentlich-privaten gemeinsamen Unternehmens, das als Zweckgesellschaft agiert und gleichzeitig Infrastrukturbetreibern, die entlang dem ausgewählten Korridor tätig sind, Finanzmittel für den ERTMS-Einsatz zur Verfügung stellt. Sobald der Einsatz vollständig oder zumindest zum Großteil abgeschlossen ist, werden die Eisenbahnunternehmen in den Nutzen einer uneingeschränkten Interoperabilität entlang des Korridors kommen, und die von ihren gezahlten Wegeentgelte könnten erhöht werden, um das gemeinsame Unternehmen und seine privaten Anteilseigner zu vergüten. Es wird erwartet, dass die Eisenbahnunternehmen die Erhöhung zahlen, da das kommerzielle Angebot schnellerer Verbindungen für die Fahrgäste und Spediteure den Marktanteil des Schienenverkehrs entlang des Korridors erhöhen könnte. Die Eisenbahnverbindungen werden aufgrund der vollständigen Interoperabilität dank des ERTMS voraussichtlich schneller und einfacher.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

06 02 77 12
Vorbereitende Maßnahme — Integration ferngesteuerter Flugsysteme (RPAS) in den europäischen Luftraum anhand eines aktiven Geofencing-Dienstes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme wird ein aktives Geofencing-System für RPAS (Drohnen) für eine Flughöhe von unter 150 m (500 Fuß) über Grund vorgeführt werden. Es wird mittels einer Verbindung zwischen der „Remote Pilot Station“, der Bodenkontrollstation, die die Drohne kontrolliert, und einer internetbasierten Plattform eingerichtet. Über die internetbasierte Plattform wird die Position der RPAS-Operation angezeigt und die Einhaltung der je nach Ort der Operation geltenden nationalen Rechtsvorschriften validiert. Mit der Plattform können auf der Grundlage der Luftverkehrsstandards Flugverbotszonen eingerichtet werden.

Aufgrund der Verbindung der internetbasierten Plattform mit dem RPAS wird es den Nutzern nicht möglich sein, RPAD in Flugverbotszonen zu steuern. Flugverbotszonen können von den zuständigen Behörden eingerichtet, überwacht und kontrolliert werden. Die von der internetbasierten Plattform generierten Informationen können auch mit allen Interessenträgern im europäischen Luftverkehrsnetz geteilt werden.

Dies stellte eine Lösung für eine sichere Integration kleiner Drohnen in das bestehende Luftverkehrsnetz dar, wobei für ein Sicherheitsniveau gesorgt werden kann, das dem Sicherheitsniveau der bemannten Luftfahrt gleichwertig ist, wovon alle Interessenträger des Bereichs RPAS profitieren („Win-win-Situation“). Die Privatsphäre bleibt gewahrt, indem für RPAS-Operationen Flugverbotszonen genutzt werden. Vor allem können so auch KMU der RPAS-Branche dabei unterstützt werden, neue vielversprechende Beschäftigungsmöglichkeiten in Europa zu schaffen. Im Rahmen der Nutzung einer internetbasierten Plattform können folgende RPAS-Dienste vorgeführt werden: ein von den zuständigen Behörden überwachter und kontrollierter aktiver Geofencing-Dienst und ein Validierungsdienst, mit dem geprüft wird, ob die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden.

Die Plattform könnte verschiedenen Interessenträgern zugänglich sein, beispielsweise RPAS-Nutzern, Flugsicherungsorganisationen, Zivilluftfahrtbehörden, der Polizei, Notfalldiensten, RPAS-Herstellern und qualifizierten Stellen. Für die Plattform gelten die bestehenden Luftverkehrsstandards, sie entspricht den Vorschriften der bemannten Luftfahrt und führt zu einer sichereren und höher standardisierten Integration in das Luftverkehrsnetz. Neben diesen Standards muss die Plattform mit allen RPAS interoperabel sein, um allen RPAS-Herstellern und -Nutzern den europäischen Markt zu öffnen. Schließlich sollte diese RPAS-Plattform für das Flugverkehrsmanagement für alle Mitgliedstaaten skalierbar sein.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

06 02 77 13
Pilotprojekt — Innovative Möglichkeiten für die nachhaltige Finanzierung des öffentlichen Verkehrswesens

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

125 000

62 500

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit dem Pilotprojekt werden neue Möglichkeiten für die nachhaltige Finanzierung des öffentlichen Verkehrswesens bewertet, die insbesondere mit den Aspekten ökologische Nachhaltigkeit, Digitalisierung und Zugänglichkeit vereinbar sind, um die Wirtschaftslage zu verbessern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Ziel der Kommission ist es, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern und so Staus und umwelt- sowie gesundheitsschädliche Emissionen in Stadtgebieten zu verringern, indem insbesondere alternative, sauberere Kraftstoffe verwendet werden. Aus zahlreichen Studien geht hervor, dass die Kosten für die Fahrscheine einen geringen Teil der Gesamtkosten für die Dienste ausmachen. Die Verbraucher zahlen viel Geld für Steuern und den Fahrscheinverkauf. Es müssen neue Möglichkeiten für die Finanzierung des öffentlichen Verkehrswesens gefunden und neue Modelle geprüft werden, die erheblich dazu beitragen können, die Kosten für die Öffentlichkeit zu senken oder abzuschaffen, öffentliche Gelder einzusparen und die Emissionen in die Luft zu verringern. Darüber hinaus würde eine bessere städtische Mobilität dazu beitragen, die Anzahl von Passagieren zu erhöhen. Eine effizientere Mobilität würde auch den Unternehmen zugutekommen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Stadt Tallinn in Estland. Ziel des Projekts ist es, bewährte Verfahren zu ermitteln und sich darüber auszutauschen, neue Finanzierungsmöglichkeiten zu prüfen und die Möglichkeit der Einrichtung einer einzigen europäischen Anlaufstelle zur Unterstützung von Gemeinden, die die besten nachhaltigen Finanzierungssysteme und -projekte umsetzen wollen, zu bewerten.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 06 03 —   HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM VERKEHRSSEKTOR

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 03

HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM VERKEHRSSEKTOR

06 03 03

Gesellschaftliche Herausforderungen

06 03 03 01

Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems

1,1

110 916 737

127 796 246

138 764 242

52 428 081

190 298 913,—

691 467,—

0,54

 

Artikel 06 03 03 — Subtotal

 

110 916 737

127 796 246

138 764 242

52 428 081

190 298 913,—

691 467,—

0,54

06 03 07

Gemeinsame Unternehmen

06 03 07 31

Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) — Unterstützungsausgaben

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

06 03 07 32

Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum 2 (SESAR2)

1,1

60 000 000

55 000 000

50 000 000

34 952 054

20 600 000,—

0,—

0

06 03 07 33

Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“ (S2R) — Unterstützungsausgaben

1,1

1 577 618

1 577 618

1 313 592

1 310 445

494 400,—

18 046,72

1,14

06 03 07 34

Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“ (S2R)

1,1

44 046 382

24 227 092

44 039 408

43 690 067

0,—

0,—

0

 

Artikel 06 03 07 — Subtotal

 

105 624 000

80 804 710

95 353 000

79 952 566

21 094 400,—

18 046,72

0,02

06 03 50

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

06 03 50 01

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

7 894 780,66

382 592,95

 

06 03 50 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

440 848,72

4 968 038,64

 

 

Artikel 06 03 50 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

8 335 629,38

5 350 631,59

 

06 03 51

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme —Siebtes Rahmenprogramm — EG (2007-2013)

1,1

p.m.

106 595 589

p.m.

45 437 670

1 555,99

27 837 911,10

26,12

06 03 52

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

131 512

0,—

772 977,76

 

 

Kapitel 06 03 — Total

 

216 540 737

315 196 545

234 117 242

177 949 829

219 730 498,37

34 671 034,17

11,00

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel sind für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ bestimmt, das für den Zeitraum 2014 bis 2020 gilt, sowie für den Abschluss der vorangehenden Forschungsprogramme (Siebtes Rahmenprogramm und vorherige Rahmenprogramme).

Horizont 2020 wird bei der Umsetzung der Europa 2020-Leitinitiative „Innovationsunion“ und anderer Leitinitiativen, wie „Ressourcenschonendes Europa“, „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“, „Digitale Agenda für Europa“, sowie für die Entwicklung und das Funktionieren des Europäischen Forschungsraums eine wesentliche Rolle spielen. Horizont 2020 sollte zum Aufbau einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft in der gesamten Union beitragen, indem zusätzliche Fördermittel für Forschung, Entwicklung und Innovation in ausreichendem Umfang mobilisiert werden. Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen, d. h. Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Diese Artikel und Posten decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Seminare von hohem wissenschaftlich-technischen Niveau und europäischem Interesse, für im Auftrag der Union durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

Diese Mittel werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 eingesetzt.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Union ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Ländern, die sich an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung beteiligen, werden bei Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerbern und gegebenenfalls potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Maßnahmen der Union werden unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die zusätzlichen Mittel werden bei Posten 06 03 50 01 eingesetzt.

Die Bereitstellung der Verwaltungsausgaben dieses Kapitels erfolgt über Kapitel 06 01 05.

06 03 03
Gesellschaftliche Herausforderungen

Erläuterungen

Dieser Schwerpunkt von „Horizont 2020“ stellt eine direkte Reaktion auf die in der Strategie „Europa 2020“ genannten politischen Prioritäten und gesellschaftlichen Herausforderungen dar. Diese Tätigkeiten werden abhängig von der jeweiligen Herausforderung umgesetzt, indem die in unterschiedlichen Gebieten, Technologien und Disziplinen vorhandenen Ressourcen und Kenntnisse zusammengeführt werden. Die Tätigkeiten erstrecken sich auf den gesamten Zyklus von der Forschung bis zur Vermarktung, wobei ein neuer Schwerpunkt auf innovationsbezogenen Tätigkeiten liegt, beispielsweise Pilot- und Demonstrationsprojekte, Testläufe, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, Konzeption, vom Endnutzer angeregte Innovation, gesellschaftliche Innovation und die Markteinführung von Innovationen. Durch diese Tätigkeiten werden die entsprechenden sektorbezogenen politischen Kompetenzen auf Unionsebene direkt unterstützt.

Die Finanzierung wird sich auf folgende Herausforderungen konzentrieren:

intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr;

Innovation und Forschung, insbesondere in den Bereichen Änderung von Verhaltensmustern, Verkehrsverlagerung, universelle Zugänglichkeit, Integration (Verbund, Intermodalität und Interoperabilität) und Nachhaltigkeit (Klimawandel, Verringerung von Abgas- und Lärmemissionen), die von entscheidender Bedeutung für die Sektoren Verkehr und Fremdenverkehr sind.

06 03 03 01
Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

110 916 737

127 796 246

138 764 242

52 428 081

190 298 913,—

691 467,—

Erläuterungen

Durch diesen Artikel werden Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation abgedeckt, die wesentlich zur Umgestaltung des Verkehrs hin zu einer Ära der intelligenten Mobilität beitragen. Durch unter diesen Posten fallende Maßnahmen sollte die Entwicklung und Anwendung der notwendigen Konzepte für alle Verkehrsträger unterstützt werden, durch die die umweltschädlichen Emissionen des Verkehrssektors drastisch gesenkt und die Abhängigkeit des Verkehrssektors von fossilen Brennstoffen und somit die Auswirkungen des Verkehrssektors auf die biologische Vielfalt und den Erhalt der natürlichen Ressourcen verringert werden. Dies soll durch Investitionen in spezielle Aktivitäten, insbesondere in Form von großen öffentlich-privaten Partnerschaften, erreicht werden. Diese Aktivitäten zielen auf umweltfreundlichere und leisere Luftfahrzeuge, Züge, Kraftfahrzeuge und Schiffe, auf die Entwicklung intelligenter Ausrüstung, Infrastrukturen und Dienste und auf die Verbesserung von Verkehr und Mobilität in Städten ab.

Es wird erwartet, dass mit der im Rahmen dieses Artikels durchgeführten Forschung und Innovation die Leistung und Effizienz angesichts eines wachsenden Mobilitätsbedarfs optimiert werden. Die damit verbundenen Maßnahmen werden sich auch auf eine erhebliche Verringerung der Verkehrsüberlastung, die deutliche Verbesserung der Mobilität von Personen und Gütern, die Entwicklung und Anwendung neuer Konzepte für Gütertransport und Güterlogistik, die Verringerung der Verkehrsunfälle und der Verkehrstoten sowie auf die Verbesserung der Sicherheit konzentrieren. Durch die Maßnahmen im Rahmen dieses Postens soll Europa bis 2050 die sicherste Region für den Luftverkehr werden und im Straßenverkehr Fortschritte bei der Senkung der Zahl der Unfalltoten auf nahe null erreicht werden.

Forschung und Innovation dürften eine entscheidende Rolle dabei spielen, eine weltweite Führungsposition der europäischen Verkehrsindustrie zu erreichen, die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen zu unterstützen, bei neuen Technologien führend zu bleiben und die Kosten bestehender Fertigungsprozesse zu verringern und somit einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur hoch qualifizierten Beschäftigung in der europäischen Verkehrsindustrie zu leisten. In diesem Zusammenhang sollen Maßnahmen zur Entwicklung der nächsten Generation innovativer Verkehrsmittel und zur Untersuchung völlig neuer Verkehrskonzepte durch diesen Artikel weiterentwickelt und abgedeckt werden.

Sozioökonomische Forschung und vorausschauende Tätigkeiten für die politische Entscheidungsfindung werden ebenfalls von diesem Posten abgedeckt. Es sind Maßnahmen zur Unterstützung der Analyse und Entwicklung von Strategien (einschließlich sozioökonomischer Aspekte des Verkehrs) erforderlich, um die Innovation zu fördern und die Herausforderungen im Verkehrsbereich zu bewältigen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

06 03 07
Gemeinsame Unternehmen

06 03 07 31
Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) — Unterstützungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Das Gemeinsame Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) trägt zur Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderung „Verwirklichung eines ressourcenschonenden, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems“ bei. Sein Ziel besteht in der Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems (ATM-Systems) durch Konzentration und Koordination aller einschlägigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten zum ATM in der Union im Rahmen des SESAR-Arbeitsprogramms 2020 und in Übereinstimmung mit dem europäischen ATM-Masterplan.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1).

06 03 07 32
Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum 2 (SESAR2)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

60 000 000

55 000 000

50 000 000

34 952 054

20 600 000,—

0,—

Erläuterungen

Das Gemeinsame Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum 2 (SESAR2) trägt zur Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderung „Verwirklichung eines ressourcenschonenden, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems“ bei. Sein Ziel besteht in der Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems (ATM-Systems) durch Konzentration und Koordination aller einschlägigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten zum ATM in der Union im Rahmen des SESAR-Arbeitsprogramms 2020 und in Übereinstimmung mit dem europäischen ATM-Masterplan.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1).

06 03 07 33
Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“ (S2R) — Unterstützungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 577 618

1 577 618

1 313 592

1 310 445

494 400,—

18 046,72

Erläuterungen

Das Gemeinsame Unternehmen „Shift2Rail“ (S2R) trägt zur Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderung „Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr“ bei. Es leistet einen Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums sowie zum schnelleren und kostengünstigeren Übergang zu einem attraktiveren, wettbewerbsfähigeren, effizienteren und nachhaltigeren europäischen Schienenverkehrssystem im Rahmen eines umfassenden und koordinierten Ansatzes, der dem Forschungs- und Innovationsbedarf des Schienenverkehrssystems und seiner Nutzer gerecht wird.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 12.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail (ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 9).

06 03 07 34
Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“ (S2R)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

44 046 382

24 227 092

44 039 408

43 690 067

0,—

0,—

Erläuterungen

Das Gemeinsame Unternehmen „Shift2Rail“ (S2R) trägt zur Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderung „Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr“ bei. Es leistet einen Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums sowie zum schnelleren und kostengünstigeren Übergang zu einem attraktiveren, wettbewerbsfähigeren, effizienteren und nachhaltigeren europäischen Schienenverkehrssystem im Rahmen eines umfassenden und koordinierten Ansatzes, der dem Forschungs- und Innovationsbedarf des Schienenverkehrssystems und seiner Nutzer gerecht wird.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 12.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) Nr. 642/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail (ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 9).

06 03 50
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

06 03 50 01
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

7 894 780,66

382 592,95

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

06 03 50 02
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

440 848,72

4 968 038,64

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen aus der Zeit vor 2014 entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

06 03 51
Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme —Siebtes Rahmenprogramm — EG (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

106 595 589

p.m.

45 437 670

1 555,99

27 837 911,10

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12).

06 03 52
Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

131 512

0,—

772 977,76

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen von Forschungsprogrammen aus der Zeit vor 2007 bestimmt.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

TITEL 07

UMWELT

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „UMWELT“

61 249 353

61 249 353

64 305 575

64 305 575

76 539 607,05

76 539 607,05

07 02

UMWELTPOLITIK AUF UNIONS- UND INTERNATIONALER EBENE

387 017 092

335 811 734

361 012 351

326 920 838

338 994 683,10

277 227 945,60

 

Titel 07 — Total

448 266 445

397 061 087

425 317 926

391 226 413

415 534 290,15

353 767 552,65

KAPITEL 07 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „UMWELT“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

07 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „UMWELT“

07 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Umwelt“

5,2

45 384 139

46 899 882

47 831 282,16

105,39

07 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Umwelt“

07 01 02 01

Externes Personal

5,2

3 557 474

3 686 304

4 000 284,86

112,45

07 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

3 339 633

3 538 531

3 580 141,50

107,20

 

Artikel 07 01 02 — Subtotal

 

6 897 107

7 224 835

7 580 426,36

109,91

07 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Umwelt“

5,2

2 896 465

2 977 488

3 463 928,24

119,59

07 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Umwelt“

07 01 04 01

Unterstützungsausgaben für das Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) — Teilprogramm „Umwelt“

2

1 600 000

1 594 520

14 518 970,29

907,44

 

Artikel 07 01 04 — Subtotal

 

1 600 000

1 594 520

14 518 970,29

907,44

07 01 06

Exekutivagenturen

07 01 06 01

Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Programm LIFE

2

4 471 642

5 608 850

3 145 000,—

70,33

 

Artikel 07 01 06 — Subtotal

 

4 471 642

5 608 850

3 145 000,—

70,33

 

Kapitel 07 01 — Total

 

61 249 353

64 305 575

76 539 607,05

124,96

07 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Umwelt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

45 384 139

46 899 882

47 831 282,16

07 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Umwelt“

07 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 557 474

3 686 304

4 000 284,86

07 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 339 633

3 538 531

3 580 141,50

07 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Umwelt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 896 465

2 977 488

3 463 928,24

07 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Umwelt“

07 01 04 01
Unterstützungsausgaben für das Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) — Teilprogramm „Umwelt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 600 000

1 594 520

14 518 970,29

Erläuterungen

Diese Mittel sind unter anderem zur Deckung folgender Ausgaben bestimmt:

Ausgaben für Entwicklung, Hosting, Pflege, Sicherheit, Qualitätssicherung, Betrieb und Unterstützung geeigneter Informationstechnologiesysteme (IT) für die Kommunikation, Auswahl und Überwachung von Projekten, die Berichterstattung hierüber und die Verbreitung der Projektergebnisse, sowie von IT-Systemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms stehen, zum gegenseitigen Nutzen der Kommission, der Begünstigten und Interessenvertreter. Angestrebt wird auch die Einstellung von internen IT-Sachverständigen zur Unterstützung der Entwicklung, Qualitätssicherung und Sicherheit von für die Unterstützung der Politik kritischen IT-Systemen,

Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung bei der Bewertung, der Überprüfung und Kontrolle der Programme und Projekte.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

07 01 06
Exekutivagenturen

07 01 06 01
Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Programm LIFE

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 471 642

5 608 850

3 145 000,—

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen ihrer Aufgabe bei der Verwaltung von Maßnahmen anfallen, die Teil des Programms „Umwelt- und Klimapolitik“ (LIFE) sind.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Band enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73).

Beschluss C(2013) 9414 der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung von Befugnissen auf die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen im Bereich Energie, Umweltschutz, Klimaschutz, Wettbewerbsfähigkeit und KMU, Forschung und Innovation sowie IKT, einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union.

KAPITEL 07 02 —   UMWELTPOLITIK AUF UNIONS- UND INTERNATIONALER EBENE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 02

UMWELTPOLITIK AUF UNIONS- UND INTERNATIONALER EBENE

07 02 01

Beitrag zu einer umweltfreundlicheren und ressourceneffizienteren Wirtschaft und zur Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Union

2

128 831 000

49 000 000

120 670 000

29 371 242

109 562 163,—

1 750 952,77

3,57

07 02 02

Stopp und Umkehr des Verlusts an Artenvielfalt

2

157 206 000

49 000 000

147 832 750

39 021 354

140 802 000,—

145 998,40

0,30

07 02 03

Unterstützung einer besseren Umweltordnungspolitik und -information auf allen Ebenen

2

55 683 358

40 000 000

51 493 000

15 524 553

38 433 395,20

2 280 152,93

5,70

07 02 04

Beteiligung an multilateralen und internationalen Umweltübereinkünften

4

4 000 000

4 000 000

3 600 000

3 235 347

3 050 226,29

3 050 226,29

76,26

07 02 05

Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien

2

1 039 880

1 039 880

1 130 235

1 130 235

1 297 224,44

1 297 224,44

124,75

07 02 06

Europäische Umweltagentur

2

35 556 854

35 556 854

34 886 366

34 886 366

41 774 676,47

41 774 676,47

117,49

07 02 51

Abschluss früherer Umweltprogramme

2

153 000 000

197 195 952

2 397 540,70

220 990 593,—

144,44

07 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

07 02 77 02

Vorbereitende Maßnahme — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und gemeinsames europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

90 000,—

 

07 02 77 03

Vorbereitende Maßnahme — Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung der Entwicklung der europäischen Arktis

4

p.m.

p.m.

p.m.

335 789

0,—

698 852,—

 

07 02 77 04

Vorbereitende Maßnahme — Künftige Rechtsgrundlage in Bezug auf harmonisierte Informationen über die Wälder in der Union

2

p.m.

195 000

p.m.

175 000

0,—

0,—

0

07 02 77 05

Pilotprojekt — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

2

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

07 02 77 06

Vorbereitende Maßnahme — Klima im Karpatenbecken

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

941 265,40

 

07 02 77 08

Pilotprojekt — Wirtschaftliche Einbußen infolge hoher Wasserverluste in Städten

2

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

07 02 77 09

Pilotprojekt — Zertifizierung kohlenstoffarmer landwirtschaftlicher Praktiken

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

07 02 77 10

Pilotprojekt — Komplexe Forschungstätigkeiten im Bereich Methoden zur Eindämmung der Verbreitung der Beifuß-Ambrosie und von Pollenallergien

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

150 000,—

 

07 02 77 12

Pilotprojekt — Aufarbeitung der Fachliteratur über potenzielle Auswirkungen des Klimawandels auf Trinkwasserschutzgebiete in der gesamten Union und Festlegung von Prioritäten unter den verschiedenen Arten der Trinkwasserversorgung

2

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

07 02 77 13

Vorbereitende Maßnahme — Freiwilliges System für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen in Gebieten in äußerster Randlage und überseeischen Gebieten der Union (BEST-System)

2

p.m.

600 000

p.m.

800 000

0,—

1 122 693,01

187,12

07 02 77 14

Pilotprojekt — Recycling-Kreislauf für Kunststoffe und Auswirkungen auf die Meeresumwelt

2

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

07 02 77 15

Vorbereitende Maßnahme — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

2

p.m.

p.m.

p.m.

600 000

0,—

379 572,29

 

07 02 77 16

Pilotprojekt — Atmosphärische Niederschläge — Schutz und effiziente Nutzung von Süßwasser

2

p.m.

p.m.

p.m.

820 000

0,—

543 610,—

 

07 02 77 19

Pilotprojekt — Einsammlung von Abfällen im Meer

2

p.m.

p.m.

p.m.

400 000

0,—

284 902,50

 

07 02 77 20

Pilotprojekt — Verfügbarkeit, Nutzung und Nachhaltigkeit von Wasser zur Energieerzeugung aus nuklearen und fossilen Quellen

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

437 500,—

 

07 02 77 21

Pilotprojekt — Neue Erkenntnisse für eine integrierte Steuerung menschlichen Handelns auf See

2

p.m.

p.m.

p.m.

600 000

0,—

123 000,—

 

07 02 77 22

Pilotprojekt — Schutz der biologischen Vielfalt durch eine ergebnisbezogene Vergütung ökologischer Leistungen

2

p.m.

200 000

p.m.

600 000

500 000,—

145 648,20

72,82

07 02 77 23

Pilotprojekt — Querschnittskommunikation über die Unions-Umweltpolitik: Bekämpfung des mangelnden Umweltbewusstseins der Unionsbürger mit Hilfe audiovisueller Werkzeuge (Filme)

2

p.m.

p.m.

p.m.

750 000

0,—

750 000,—

 

07 02 77 24

Pilotprojekt — „Ressourceneffizienz“ in der Praxis — Geschlossene Mineralienkreisläufe

2

p.m.

p.m.

p.m.

400 000

0,—

271 077,90

 

07 02 77 26

Pilotprojekt — Einrichtung eines südosteuropäischen regionalen Zentrums für fortgeschrittenes Recycling von Elektro- und Elektronikabfällen

2

p.m.

215 000

p.m.

225 000

700 567,—

0,—

0

07 02 77 27

Pilotprojekt — Ressourcenschonende Verwertung gemischter Abfälle

2

p.m.

335 000

p.m.

150 000

476 890,—

0,—

0

07 02 77 28

Pilotprojekt — Ein Mittelweg zwischen dem Recht des Staates auf Festlegung legitimer Ziele der öffentlichen Ordnung, den Investitionsschutzrechten der Investoren und den Rechten der Bürger in Belangen der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit in Anbetracht der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)

2

200 000

120 000

400 000

200 000

 

 

 

07 02 77 29

Pilotprojekt — Kapazitätsaufbau, programmatische Entwicklung und Kommunikation im Bereich Umweltbesteuerung und Haushaltsreform

2

p.m.

300 000

1 000 000

500 000

 

 

 

07 02 77 30

Pilotprojekt — Förderung einer grünen Kreislaufwirtschaft in Europa durch Kapazitätsaufbau, Vernetzung und Austausch innovativer Lösungen, um die Lücke im Bereich der grünen Innovationen zu schließen

2

1 000 000

500 000

 

 

 

 

 

07 02 77 31

Pilotprojekt — Eindämmung von Infektionskrankheiten zur Bekämpfung des Verlusts der biologischen Vielfalt in Europa im Einklang mit der Habitat-Richtlinie

2

900 000

450 000

 

 

 

 

 

07 02 77 32

Pilotprojekt — Protokolle für die Aufstellung von unionsweiten Bewertungssystemen für grüne Infrastruktur

2

600 000

300 000

 

 

 

 

 

07 02 77 33

Pilotprojekt — Begrenzung der durch Windkraftanlagen bedingten Gefahren für Fledermaus- und Vogelpopulationen sowie Zugvogelrouten

2

1 000 000

500 000

 

 

 

 

 

07 02 77 34

Pilotprojekt — Erfassung der Arten und Lebensräume in französischen Regionen in äußerster Randlage

2

1 000 000

500 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 07 02 77 — Subtotal

 

4 700 000

4 215 000

1 400 000

6 555 789

1 677 457,—

5 938 121,30

140,88

 

Kapitel 07 02 — Total

 

387 017 092

335 811 734

361 012 351

326 920 838

338 994 683,10

277 227 945,60

82,55

07 02 01
Beitrag zu einer umweltfreundlicheren und ressourceneffizienteren Wirtschaft und zur Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

128 831 000

49 000 000

120 670 000

29 371 242

109 562 163,—

1 750 952,77

Erläuterungen

In der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (die „LIFE-Verordnung“) sind vier allgemeine Ziele (Artikel 3) und drei Schwerpunktbereiche für das Teilprogramm „Umwelt“ (Artikel 9) festgelegt, wobei der erste Schwerpunktbereich der Umwelt und Ressourceneffizienz gewidmet ist.

Artikel 10 enthält die spezifischen Ziele für diesen ersten Schwerpunktbereich.

Die aus LIFE finanzierten Maßnahmen können im Wege von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen, Betriebskostenzuschüssen, Finanzinstrumenten, Vergabeverfahren oder allen anderen notwendigen Interventionen durchgeführt werden (Artikel 17, 18, 21 und 22).

Mindestens 81 % der Haushaltsmittel für das LIFE-Programm sind für Projekte vorgesehen, die in Form von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen oder gegebenenfalls von Finanzinstrumenten (Artikel 17 Absatz 4) unterstützt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

07 02 02
Stopp und Umkehr des Verlusts an Artenvielfalt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

157 206 000

49 000 000

147 832 750

39 021 354

140 802 000,—

145 998,40

Erläuterungen

In der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sind vier allgemeine Ziele (Artikel 3) und drei Schwerpunktbereiche für das Teilprogramm „Umwelt“ (Artikel 9) festgelegt, wobei der zweite Schwerpunktbereich der Natur und Biodiversität gewidmet ist.

Artikel 11 enthält die spezifischen Ziele für diesen zweiten Schwerpunktbereich.

Die aus LIFE finanzierten Maßnahmen können im Wege von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen, Betriebskostenzuschüssen, Finanzinstrumenten, Vergabeverfahren oder allen anderen notwendigen Interventionen durchgeführt werden (Artikel 17, 18, 21 und 22).

Mindestens 81 % der Haushaltsmittel für das LIFE-Programm sind für Projekte vorgesehen, die in Form von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen oder gegebenenfalls von Finanzinstrumenten (Artikel 17 Absatz 4) unterstützt werden.

Mindestens 55 % der Haushaltsmittel für Projekte, die im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ in Form von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen unterstützt werden, sind für Projekte, die dem Schutz der Umwelt und der Biodiversität dienen, vorgesehen (Artikel 9 Absatz 3).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

07 02 03
Unterstützung einer besseren Umweltordnungspolitik und -information auf allen Ebenen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

55 683 358

40 000 000

51 493 000

15 524 553

38 433 395,20

2 280 152,93

Erläuterungen

In der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sind vier allgemeine Ziele (Artikel 3) und drei Schwerpunktbereiche für das Teilprogramm „Umwelt“ (Artikel 9) festgelegt, wobei der dritte Schwerpunktbereich der Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich gewidmet ist.

Artikel 12 enthält die spezifischen Ziele für diesen dritten Schwerpunktbereich.

Die aus LIFE finanzierten Maßnahmen können im Wege von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen, Betriebskostenzuschüssen, Finanzinstrumenten, Vergabeverfahren oder allen anderen notwendigen Interventionen durchgeführt werden (Artikel 17, 18, 21 und 22).

Mindestens 81 % der Haushaltsmittel für das LIFE-Programm sind für Projekte vorgesehen, die in Form von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen oder gegebenenfalls von Finanzinstrumenten (Artikel 17 Absatz 4) unterstützt werden.

Mit diesen Mitteln können auch Ausgaben für die technische Hilfe bei der Auswahl von Projekten sowie bei der Überwachung, Bewertung und Prüfung der im Rahmen der Programm LIFE und LIFE+ ausgewählten Projekte (einschließlich mit Betriebszuschüssen unterstützte Nichtregierungsorganisationen) finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

07 02 04
Beteiligung an multilateralen und internationalen Umweltübereinkünften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 000 000

4 000 000

3 600 000

3 235 347

3 050 226,29

3 050 226,29

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung obligatorischer und fakultativer Beiträge aufgrund des Beitritts der Union zu einer Reihe von internationalen Übereinkommen, Protokollen und Abkommen sowie der Vorbereitung künftiger internationaler Abkommen, an denen sich die Union beteiligen möchte.

In einigen Fällen sind Beiträge zu nachfolgenden Protokollen in den Beiträgen zum zugrunde liegenden Übereinkommen enthalten.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen der Kommission zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus ihren institutionellen Befugnissen gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) ergeben.

Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1).

Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11).

Beschluss 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1).

Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10) und die damit im Zusammenhang stehenden Übereinkommen.

Beschluss 84/358/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7).

Beschluss 86/277/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Abschluss des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979, betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 1).

Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Baseler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1).

Beschluss 93/550/EG des Rates vom 20. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordatlantiks gegen Verschmutzung (ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 20).

Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).

Beschluss 94/156/EG des Rates vom 21. Februar 1994 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen 1974) (ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 1).

Beschluss 95/308/EG des Rates vom 24. Juli 1995 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 42-58).

Beschluss des Rates vom 27. Juni 1997 über den Abschluss des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen im Namen der Gemeinschaft (ESPOO-Übereinkommen) (Vorschlag im ABl. C 104 vom 24.4.1992, S. 5; Beschluss nicht veröffentlicht).

Beschluss 97/825/EG des Rates vom 24. November 1997 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) (ABl. L 342 vom 12.12.1997, S. 18).

Beschluss 98/216/EG des Rates vom 9. März 1998 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (ABl. L 83 vom 19.3.1998, S. 1).

Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1).

Beschluss 98/685/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 1).

Beschluss 2000/706/EG des Rates vom 7. November 2000 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 30).

Beschluss 2002/628/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 48).

Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

Beschluss 2006/61/EG des Rates vom 2. Dezember 2005 zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 54).

Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23).

Beschluss 2006/871/EG des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 24).

Beschluss 2011/731 des Rates vom 8. November 2011 über den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 im Namen der Europäischen Union (ABl. L 294 vom 12.11.2011, S. 1).

Beschluss 2014/283/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 231).

Beschluss (EU) 2015/451 des Rates vom 6. März 2015 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 1).

Verweise

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (COM(2013) 325 final).

07 02 05
Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 039 880

1 039 880

1 130 235

1 130 235

1 297 224,44

1 297 224,44

Erläuterungen

Vormals Posten 07 02 05 02

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung der Personal-, Verwaltungs- und operativen Ausgaben für Tätigkeiten zur Umsetzung der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien.

Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Beiträge, die die EFTA-Staaten nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 82 und nach dem Protokoll Nr. 32 leisten, kommen zu den in diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Stellenplan der Europäischen Chemikalienagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Band enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 1 151 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 1 039 880 EUR erhöht sich um 111 120 EUR aus der Einziehung von Überschüssen aus dem Jahr 2014.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).

07 02 06
Europäische Umweltagentur

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

35 556 854

35 556 854

34 886 366

34 886 366

41 774 676,47

41 774 676,47

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal-, Verwaltungs- und operativen Ausgaben der Agentur bestimmt.

Aufgabe der Agentur ist es, der Union und den Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Umweltinformationen auf Unionsebene zu liefern, aufgrund deren sie die für den Umweltschutz erforderlichen Maßnahmen treffen, diese evaluieren und die Öffentlichkeit informieren können.

Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Beiträge, die die EFTA-Staaten nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere nach Artikel 82 und nach dem Protokoll Nr. 32, leisten, kommen zu den in diesem Artikel eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Die Beträge, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Europäischen Umweltagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Band enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 36 309 240 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 35 556 854 EUR erhöht sich um 752 386 EUR aus der Einziehung von Überschüssen auf dem Jahr 2014.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).

07 02 51
Abschluss früherer Umweltprogramme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

153 000 000

197 195 952

2 397 540,70

220 990 593,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren, die sich aus den allgemeinen Zielen der vorangegangenen LIFE-Programme sowie aus anderen Programmen und allgemeinen Aktionen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Umweltaktionsprogramms ergeben.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen der Kommission zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus ihren institutionellen Befugnissen gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) ergeben.

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1).

Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

07 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

07 02 77 02
Vorbereitende Maßnahme — Umweltüberwachung des Schwarzmeerraums und gemeinsames europäisches Rahmenprogramm zur Entwicklung des Schwarzmeerraums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

90 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 03
Vorbereitende Maßnahme — Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung der Entwicklung der europäischen Arktis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

335 789

0,—

698 852,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 04
Vorbereitende Maßnahme — Künftige Rechtsgrundlage in Bezug auf harmonisierte Informationen über die Wälder in der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

195 000

p.m.

175 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 05
Pilotprojekt — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 06
Vorbereitende Maßnahme — Klima im Karpatenbecken

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

941 265,40

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 08
Pilotprojekt — Wirtschaftliche Einbußen infolge hoher Wasserverluste in Städten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 09
Pilotprojekt — Zertifizierung kohlenstoffarmer landwirtschaftlicher Praktiken

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 10
Pilotprojekt — Komplexe Forschungstätigkeiten im Bereich Methoden zur Eindämmung der Verbreitung der Beifuß-Ambrosie und von Pollenallergien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

150 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 12
Pilotprojekt — Aufarbeitung der Fachliteratur über potenzielle Auswirkungen des Klimawandels auf Trinkwasserschutzgebiete in der gesamten Union und Festlegung von Prioritäten unter den verschiedenen Arten der Trinkwasserversorgung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 13
Vorbereitende Maßnahme — Freiwilliges System für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen in Gebieten in äußerster Randlage und überseeischen Gebieten der Union (BEST-System)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

600 000

p.m.

800 000

0,—

1 122 693,01

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 14
Pilotprojekt — Recycling-Kreislauf für Kunststoffe und Auswirkungen auf die Meeresumwelt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 15
Vorbereitende Maßnahme — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

600 000

0,—

379 572,29

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 16
Pilotprojekt — Atmosphärische Niederschläge — Schutz und effiziente Nutzung von Süßwasser

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

820 000

0,—

543 610,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 19
Pilotprojekt — Einsammlung von Abfällen im Meer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

400 000

0,—

284 902,50

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 20
Pilotprojekt — Verfügbarkeit, Nutzung und Nachhaltigkeit von Wasser zur Energieerzeugung aus nuklearen und fossilen Quellen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

437 500,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 21
Pilotprojekt — Neue Erkenntnisse für eine integrierte Steuerung menschlichen Handelns auf See

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

600 000

0,—

123 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 22
Pilotprojekt — Schutz der biologischen Vielfalt durch eine ergebnisbezogene Vergütung ökologischer Leistungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

200 000

p.m.

600 000

500 000,—

145 648,20

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 23
Pilotprojekt — Querschnittskommunikation über die Unions-Umweltpolitik: Bekämpfung des mangelnden Umweltbewusstseins der Unionsbürger mit Hilfe audiovisueller Werkzeuge (Filme)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

750 000

0,—

750 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 24
Pilotprojekt — „Ressourceneffizienz“ in der Praxis — Geschlossene Mineralienkreisläufe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

400 000

0,—

271 077,90

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 26
Pilotprojekt — Einrichtung eines südosteuropäischen regionalen Zentrums für fortgeschrittenes Recycling von Elektro- und Elektronikabfällen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

215 000

p.m.

225 000

700 567,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 27
Pilotprojekt — Ressourcenschonende Verwertung gemischter Abfälle

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

335 000

p.m.

150 000

476 890,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen des Pilotprojekts.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 28
Pilotprojekt — Ein Mittelweg zwischen dem Recht des Staates auf Festlegung legitimer Ziele der öffentlichen Ordnung, den Investitionsschutzrechten der Investoren und den Rechten der Bürger in Belangen der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit in Anbetracht der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

200 000

120 000

400 000

200 000

 

 

Erläuterungen

Dieses Pilotprojekt, mit dem ein öffentlicher Dialog über den Umweltschutz im Zusammenhang mit der TTIP angestoßen werden soll, geht in das zweite Jahr. An diesem Dialog sollten alle Interessenträger beteiligt werden, darunter Staatsvertreter, Umweltsachverständige und die Zivilgesellschaft. Dabei sollte hauptsächlich auf die Grundsätze abgehoben werden, anhand deren der Staat die legitimen Ziele der öffentlichen Ordnung festlegt — als Beitrag dazu, wie eine gemeinsame Herangehensweise an den Umgang mit derartigen ordnungspolitischen Zielen im Zusammenhang mit bestehenden und künftigen Regelungen über den Investitionsschutz zu gestalten ist. Ein solcher Dialog ist entscheidend dafür, dass die Öffentlichkeit besser nachvollziehen kann, dass der Staat in diesen Bereichen handeln muss und dass gleichzeitig allen Interessenträgern eine faire Behandlung dahingehend zuteilwerden muss, dass sie mit angemessenen und vorhersehbaren gesetzlichen Regelungen rechnen können. Ein Teil der Mittel sollte für objektive SWOT-Analysen der TTIP aufgewendet werden, auf deren Grundlage die Öffentlichkeit stärker für die tatsächlichen Vor- und Nachteile von TTIP sensibilisiert werden könnte.

Das Recht (und die Pflicht) eines Mitgliedstaats bzw. der Union, Vorschriften zu erlassen, um Gemeinwohlziele in Bereichen wie soziale Sicherheit, Umweltschutz, nationale Sicherheit, öffentliche Gesundheit und Sicherheit sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu verwirklichen, ist ein zentraler Aspekt des Gesellschaftsvertrags zwischen den Bürgern und einer demokratischen Regierung.

Jedoch darf durch die Ausübung dieses grundlegenden Rechts nicht gegen nationale und internationale Verpflichtungen der Mitgliedstaaten oder der Union gegenüber ausländischen Investoren verstoßen werden, die mit berechtigten Erwartungen, etwa einer diskriminierungsfreien, gleichberechtigten Behandlung, in den Binnenmarkt der Union eintreten.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 29
Pilotprojekt — Kapazitätsaufbau, programmatische Entwicklung und Kommunikation im Bereich Umweltbesteuerung und Haushaltsreform

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Dieses Pilotprojekt trägt dazu bei, marktwirtschaftliche Instrumente im Bereich Umweltpolitik weiterzuentwickeln, indem Organisationen der Zivilgesellschaft besser in die Lage versetzt werden, an der Politikgestaltung der Union in den Bereichen umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge, Abbau von Subventionen mit nachteiliger Wirkung und ökologisch ausgerichtete Besteuerung mitzuwirken. Derzeit fehlen auf Unionsebene Kapazitäten in diesen Bereichen, und die Reformbestrebungen in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene sind gering. Durch die stärkere Einbindung von Sachverständigen aus der Zivilgesellschaft in die Ausarbeitung und Umsetzung von Leitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge, in den Abbau von Subventionen mit nachteiliger Wirkung und in die ökologisch ausgerichtete Besteuerung könnte der Rückgriff auf derartige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten verbessert werden. Die Vernetzung der Zivilgesellschaft mit staatlichen Stellen, die mit der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge, dem Abbau von Subventionen mit nachteiliger Wirkung und der ökologisch ausgerichteten Besteuerung befasst sind, wäre eine Möglichkeit, den Aufbau von Kapazitäten der Zivilgesellschaft in der Union voranzubringen, wobei durch den Austausch bewährter Verfahren und eine verbesserte Mitwirkung an Entscheidungsverfahren in der Union von den Erfahrungen der Mitgliedstaaten profitiert werden könnte.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 30
Pilotprojekt — Förderung einer grünen Kreislaufwirtschaft in Europa durch Kapazitätsaufbau, Vernetzung und Austausch innovativer Lösungen, um die Lücke im Bereich der grünen Innovationen zu schließen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft steht im Mittelpunkt der Agenda für Ressourceneffizienz, die im Rahmen der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum geschaffen wurde. Die wichtigsten Ansätze dazu, wie mit weniger mehr erreicht werden kann, werden im Umweltaktionsprogramm der Union bis 2020 weiterentwickelt. Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit sind entscheidend für die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 sowie für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Sicherung der Energieversorgungssicherheit. Dieses grenzüberschreitende und internationale Pilotprojekt wird alle Mitgliedstaaten der Union umfassen. Es steht voll und ganz im Einklang mit der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Hin zu einer Kreislaufwirtschaft: Ein Null-Abfallprogramm für Europa“ (COM(2014) 398 final) sowie mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“ (2014/2208(INI)).

Mit dem Pilotprojekt werden die folgenden Hauptziele verfolgt:

Ermittlung, Analyse und Förderung aller besten innovativen Verfahren und bestehenden Netze für grüne Lösungen, wodurch Wissenstransfer und der Austausch von Innovationen in der Kreislaufwirtschaft erleichtert werden,

Entwicklung von Kapazitäten und Innovationspotenzial und Durchführung eingehender Analysen, um es Forschern, Industrie, Gemeinden und Einzelpersonen zu ermöglichen, neue und innovative Gelegenheiten in der grünen Kreislaufwirtschaft zu nutzen und so die aktuellen und zukünftigen gesellschaftlichen Herausforderungen zu meistern.

Das Projekt wird über einen Zeitraum von zwei Jahren laufen und sich auf die folgenden Schlüsselaktivitäten konzentrieren:

1. Ausarbeitung einer Analyse zur Ermittlung aller bestehenden innovativen Verfahren und bestehenden Netze für Lösungen und Schaffung eines einheitlichen europäischen Netzes zur grünen Kreislaufwirtschaft, das alle möglicherweise bestehenden Netze umfasst, um Wissenstransfer zu erleichtern und den Austausch von bewährten Verfahren und Innovationen sowie besser auf die Kreislaufwirtschaft ausgerichtete Modelle zu ermöglichen. Das Netzwerk kann auch eine Plattform für das gemeinsame Lösen von Problemen und den direkten Zugang zu entscheidenden Ressourcen wie Forschungsergebnissen, Analyseinstrumenten, Finanzierung und technischem Fachwissen darstellen. Es könnte als E-Learning-Einrichtung für den Aufbau von Kapazitäten im Bereich Kreislaufwirtschaft dienen.

2. Kapazitätsaufbau, Entwicklung von Innovationspotenzial und Sensibilisierung mit dem Ziel, Herausforderungen, Gelegenheiten und beste innovative Verfahren zu teilen, Organisation von mindestens zwei Foren zur grünen Kreislaufwirtschaft pro Jahr sowie eine Anstoß- und eine Abschlusskonferenz in Brüssel. Die Foren, die rund um eine Serie von Schulungsmodulen organisiert sind, werden die Teilnehmer dazu anregen, aktiv darüber nachzudenken, wie innovative Lösungen für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft auf ihre Heimatländer abgestimmt werden können. Ihr Schwerpunkt wird auf folgenden Bereichen liegen: nachhaltiger Verbrauch und effizientere und rentablere Produktion unter Verwendung von weniger Rohstoffen und Erzeugung von weniger Verschmutzung und Abfall während des Verfahrens, Erfüllung von mehr Verbraucherbedürfnissen mit weniger Energie, Wasser oder Abfall; bessere Nutzung von Ressourcen und Erzeugung von weniger Abfall, Lösungen der Kreislaufwirtschaft und grüne Standards sowie Investitionen der Kreislaufwirtschaft in Innovation und Forschung sowie fiskalpolitische Instrumente.

3. Ausarbeitung einer Studie, die eine eingehende Analyse und Optionen für politische Strategien für bestimmte Sektoren wie Stadtplanung, nachhaltige Gebäude-, Wasser- und Abfallwirtschaft, Handel, die Lebensmittelbranche und Fiskalpolitik liefert und bei der Fallstudien ermittelt werden, die detaillierte Informationen über innovative Verfahren und Ansätze bei der Förderung einer grünen Kreislaufwirtschaft in den Regionen liefern. Dabei sollten Maßnahmen wie öffentliche Investitionen in Schlüsselbereiche, marktbasierte Instrumente und Regelungsrahmen für Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 31
Pilotprojekt — Eindämmung von Infektionskrankheiten zur Bekämpfung des Verlusts der biologischen Vielfalt in Europa im Einklang mit der Habitat-Richtlinie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

900 000

450 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Der Verlust der biologischen Vielfalt ist eine große gesellschaftliche Herausforderung. Mit der Einführung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) („Habitat-Richtlinie“), dem Grundpfeiler der europäischen Naturschutzpolitik, sorgt die Union für den Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa. In Anhang IV dieser Richtlinie sind 27 von 34 Salamanderarten aufgeführt, die in den Mitgliedstaaten vor Faktoren geschützt werden müssen, die ihren Fortbestand gefährden. Vor kurzem breitete sich in Europa ein neuer pathogener Pilz, der Batrachochytrium salamandrivorans, aus. Er führt derzeit in drei Mitgliedstaaten zu einem massiven Rückgang der Salamanderpopulation und gefährdet den Fortbestand der meisten europäischen Salamanderarten. Dieses Pilotprojekt dient der Unterstützung der Mitgliedstaaten, was die Erfüllung der Verpflichtungen angeht, die sich aus der Habitat-Richtlinie ergeben. Im Rahmen des Programms Horizont 2020 sind keine entsprechenden Sofortmaßnahmen vorgesehen.

Mit diesem Pilotprojekt werden nachhaltige Eindämmungsmaßnahmen geschaffen, mit denen die Auswirkungen der durch den Pilz Batrachochytrium salamandrivorans ausgelösten Epidemie sowohl kurz- als auch langfristig bekämpft werden können. Zu diesem Zweck ist eine Zusammenarbeit der am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten vorgesehen (auf der Grundlage der derzeitigen Verbreitung des Pilzes und der Länder mit den meisten Salamanderarten, d. h. u. a. Belgien, die Niederlande, Deutschland, das Vereinigte Königreich, Frankreich, Spanien, Portugal, Italien und Griechenland).

Kurzfristiges Ziel des Pilotprojekts (d. h. für die ersten beiden Jahre) ist die Erfassung der derzeitigen Verbreitung des Pilzes bei den gefährdeten Salamanderpopulationen in Europa. Darüber hinaus werden im Rahmen des Pilotprojekts verschiedene Methoden (Beitrag von Barrieren zum Schutz, Verdünnungseffekt durch eine zeitlich befristete Entfernung eines Teils der Population bei Krankheitsausbruch) in- und ex-situ im Rahmen der Zusammenarbeit mehrerer Mitgliedstaaten erforscht, um zu verhindern, dass sich der Pilz weiter verbreitet. Langfristig (d. h. über einen Zeitraum von drei Jahren) werden Konzeptnachweise für Impfstrategien (zur Erhöhung der Resistenz der Amphibien gegenüber dem Pilz) und Bioaugmentationsstrategien (zur Steuerung der Umweltbedingungen mit Blick auf die Eingrenzung des Fortbestands des Pilzes sowie der Auswirkungen des Pilzes auf Amphibien (z. B. Schmeller et al. 2014)) entwickelt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 32
Pilotprojekt — Protokolle für die Aufstellung von unionsweiten Bewertungssystemen für grüne Infrastruktur

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

600 000

300 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Es gibt eine Anzahl nationaler und regionaler Initiativen für den Ausbau grüner Infrastruktur (GI) im Sinne der Strategie der Union für grüne Infrastruktur (Mai 2013) und im Bewusstsein der Bedeutung, die der grünen Infrastruktur bei der Umsetzung der Strategie der Union zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2020 — der zufolge mindestens 15 % der geschädigten Ökosysteme saniert werden müssen — zukommt. Im Rahmen der Stadtplanung lässt sich grüne Infrastruktur in Städten am effektivsten aufbauen, doch benötigen die Planer faktengestützte Bewertungsinstrumente und bewährte Verfahren für die GI. In diesem vorbereitenden Pilotprojekt werden Protokolle für die Einrichtung spezieller, für bestimmte Regionen bzw. Städte konzipierter GI-Bewertungssysteme entwickelt, mit denen die Auswirkungen des Klimawandels in Städten abgemildert werden sollen.

Ziel des Projekts ist es, Protokolle zu entwickeln, mit denen der Aufbau und die Verwaltung grüner Infrastruktur gefördert werden. Außerdem soll untersucht werden, welche Bedeutung der GI als Katalysator im Hinblick auf eine zunehmende Resilienz von Städten in unterschiedlichen Zusammenhängen (in Bevölkerungsgruppen und Organisationen) unter verschiedenen städtischen sozioökonomischen, klimatischen und kulturellen Voraussetzungen zukommt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 33
Pilotprojekt — Begrenzung der durch Windkraftanlagen bedingten Gefahren für Fledermaus- und Vogelpopulationen sowie Zugvogelrouten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Im Rahmen dieses Pilotprojekts sollen alle vorhandenen Daten zusammengeführt und nötigenfalls weitere Studien durchgeführt werden, um einen Eindruck von den ökologischen Folgen von Windkraftanlagen vor allem für Fledermaus- und Vogelpopulationen sowie Zugvogelrouten zu gewinnen. Ausgehend von den erhobenen Daten sollen Leitlinien aufgestellt werden — zur Anwendung im großen Maßstab sowie u. U. als Grundlage für Legislativvorschläge, die auf die Begrenzung bzw. ggf. auf Maßnahmen zum Ausgleich der durch die Anlagen verursachten Schäden abzielen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

07 02 77 34
Pilotprojekt — Erfassung der Arten und Lebensräume in französischen Regionen in äußerster Randlage

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Das Programm für die Koordinierung der Informationen über den Zustand der Umwelt (Corine) wurde 1991 von der Kommission eingerichtet, wobei es der Kommission grundsätzlich um die Festlegung und den Schutz von Biotopen, die Bekämpfung der Umweltverschmutzung, die Kartierung der verschiedenen Landnutzungsarten und die Erhaltung der natürlichen Umwelt ging. Die im Rahmen des Programms erstellte Datenbank wurde später durch die EUNIS-Datenbank (European Union Nature Information System) ersetzt, ein Inventar der natürlichen, naturnahen, künstlichen, terrestrischen und aquatischen Lebensräume Europas, das bei der Arbeit an umweltbezogenen Unionsrechtsakten (Natura 2000) als Grundlage dient.

Die Arten und Lebensräume in französischen Regionen in äußerster Randlage (Martinique, Guadeloupe, Französisch-Guayana, Réunion und Mayotte), die jeweils sehr spezielle biologische und ökologische Besonderheiten aufweisen und zudem Lebensraum eines sehr großen Anteils der endemischen Arten sind, sind in dieser Datenbank jedoch nicht erfasst.

Im Rahmen des Pilotprojekts soll — mit denselben Mitteln wie im Fall des Biotoperfassungsprogramms Corine und des EUNIS-Programms — ein Inventar der Arten und Lebensräume sowie ökologisch gefährdeten Gebiete in diesen Regionen erstellt werden, die zu den Biodiversitäts-„Hotspots“ der Welt gehören. Eine neue Datenbank dieser Art wird gebraucht, um Wissenslücken zu schließen und die Biotope dieser Regionen mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen — wie dies in den anderen Regionen der Union bereits der Fall ist.

Dieser Ansatz, dessen Durchführbarkeit und Wert sich am Beispiel anderer Regionen der Union bereits gezeigt hat, ist ein erster Schritt, wenn es um den Erlass von Rechtsvorschriften zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in den französischen Regionen in äußerster Randlage geht. Etwaige Synergieeffekte mit den Arbeiten im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme im Rahmen von BEST werden genutzt werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 08

FORSCHUNG UND INNOVATION

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „FORSCHUNG UND INNOVATION“

326 792 757

326 792 757

326 458 360

326 458 360

290 131 869,89

290 131 869,89

08 02

HORIZONT 2020 — FORSCHUNG

5 336 470 831

4 927 342 012

5 304 034 511

4 926 435 655

5 732 596 728,81

3 941 424 490,54

08 03

PROGRAMM „EURATOM“ — INDIREKTE MASSNAHMEN

191 374 718

148 815 738

176 801 600

218 007 294

196 157 472,56

203 961 114,94

08 05

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

50 551 512,—

48 954 224,61

 

Titel 08 — Total

5 854 638 306

5 402 950 507

5 807 294 471

5 470 901 309

6 269 437 583,26

4 484 471 699,98

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Titels.

Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten dieses Titels werden zu den drei wichtigsten Forschungsprogrammen, d. h. dem Programm Horizont 2020, dem Euratom-Programm und dem Programm für das ITER-Projekt beitragen. Unter diesen Titel fallen auch die Forschungsprogramme des Forschungsfonds für Kohle und Stahl.

Sie werden zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt werden, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Besonders berücksichtigt wird die Notwendigkeit, Nachdruck auf die Maßnahmen zu legen, mit denen die Stellung und die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung gestärkt werden sollen.

Unter die Artikel und Posten dieses Titels fallen auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien auf hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und von europäischem Interesse, die Finanzierung von Analysen und Evaluierungen auf hohem wissenschaftlichem oder technologischem Niveau, die für die Union durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Union geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Die Mittel sind außerdem dazu bestimmt, die Verwaltungsausgaben zu decken, darunter die Ausgaben für Statutspersonal und sonstige Bedienstete, für Information und Veröffentlichungen, für den administrativen und technischen Betrieb, bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Erreichung des Ziels der Maßnahmen, deren Bestandteil sie sind, sowie die Aufwendungen für die zur Vorbereitung und Umsetzung der Strategie der Union im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Bei einigen dieser Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Alle Einnahmen von Staaten, die an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung teilnehmen, werden unter Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Maßnahmen der Union werden unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über die Posten 08 02 50 01, 08 03 50 01 und 08 04 50 01.

Die Verwaltungsmittel dieses Titels werden unter Artikel 08 01 05 bereitgestellt.

KAPITEL 08 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „FORSCHUNG UND INNOVATION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „FORSCHUNG UND INNOVATION“

08 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Forschung und Innovation“

5,2

8 644 598

8 559 194

8 730 914,24

101,00

08 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben im Politikbereich „Forschung und Innovation“

08 01 02 01

Externes Personal

5,2

282 168

279 619

253 101,51

89,70

08 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

369 192

382 840

383 826,—

103,96

 

Artikel 08 01 02 — Subtotal

 

651 360

662 459

636 927,51

97,78

08 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Forschung und Innovation“

5,2

551 707

543 389

630 665,53

114,31

08 01 05

Unterstützungsausgaben für die Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Forschung und Innovation“

08 01 05 01

Forschungs- und Innovationsprogramme (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1,1

96 541 173

104 430 000

104 077 587,—

107,81

08 01 05 02

Forschungs- und Innovationsprogramme (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

1,1

27 238 539

27 432 315

26 908 862,—

98,79

08 01 05 03

Forschungs- und Innovationsprogramme (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

1,1

49 036 366

51 172 413

30 021 132,86

61,22

08 01 05 11

Forschungs- und Innovationsprogramme (Programm „Euratom“): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1,1

9 448 832

9 645 000

9 166 613,—

97,01

08 01 05 12

Forschungs- und Innovationsprogramme (Programm „Euratom“): Ausgaben für externes Personal

1,1

727 200

720 000

928 140,—

127,63

08 01 05 13

Forschungs- und Innovationsprogramme (Programm „Euratom“): Sonstige Verwaltungsausgaben

1,1

3 272 850

3 117 000

5 612 393,34

171,48

 

Artikel 08 01 05 — Subtotal

 

186 264 960

196 516 728

176 714 728,20

94,87

08 01 06

Exekutivagenturen

08 01 06 01

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats — Beitrag aus dem Programm „Horizont 2020“

1,1

40 981 475

37 572 770

36 246 000,—

88,44

08 01 06 02

Exekutivagentur für die Forschung — Beitrag aus dem Programm „Horizont 2020“

1,1

59 972 046

57 578 641

51 395 032,41

85,70

08 01 06 03

Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Programm „Horizont 2020“

1,1

24 877 409

21 056 283

13 930 000,—

55,99

08 01 06 04

Exekutivagentur für Innovation und Netze — Beitrag aus dem Programm „Horizont 2020“

1,1

4 849 202

3 968 896

1 847 602,—

38,10

 

Artikel 08 01 06 — Subtotal

 

130 680 132

120 176 590

103 418 634,41

79,14

 

Kapitel 08 01 — Total

 

326 792 757

326 458 360

290 131 869,89

88,78

08 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Forschung und Innovation“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

8 644 598

8 559 194

8 730 914,24

08 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben im Politikbereich „Forschung und Innovation“

08 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

282 168

279 619

253 101,51

08 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

369 192

382 840

383 826,—

08 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Forschung und Innovation“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

551 707

543 389

630 665,53

08 01 05
Unterstützungsausgaben für die Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Forschung und Innovation“

08 01 05 01
Forschungs- und Innovationsprogramme (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

96 541 173

104 430 000

104 077 587,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den genehmigten Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut sind, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut sind.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesene Beiträge von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 08 02.

08 01 05 02
Forschungs- und Innovationsprogramme (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

27 238 539

27 432 315

26 908 862,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut ist, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten externen Personals, für indirekte Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesene Beiträge von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 08 02.

08 01 05 03
Forschungs- und Innovationsprogramme (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

49 036 366

51 172 413

30 021 132,86

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich an Delegationen der Union entsandtes Personal, die für die gesamte Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme in anderen Bereich als dem Nuklearbereich anfallen.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt, wie z. B. der Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesene Beiträge von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 08 02.

08 01 05 11
Forschungs- und Innovationsprogramme (Programm „Euratom“): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

9 448 832

9 645 000

9 166 613,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Programm „Euratom“) betraut sind, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten Personals, das mit indirekten Maßnahmen der Programme im Nuklearbereich betraut ist.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesene Beiträge von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 08 03.

08 01 05 12
Forschungs- und Innovationsprogramme (Programm „Euratom“): Ausgaben für externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

727 200

720 000

928 140,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Programm „Euratom“) betraut ist, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten Personals, für indirekte Maßnahmen der Programme im Nuklearbereich.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesene Beiträge von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 08 03.

08 01 05 13
Forschungs- und Innovationsprogramme (Programm „Euratom“): Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 272 850

3 117 000

5 612 393,34

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich des an Delegationen der Union entsandten Personals, die für die gesamte Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Programm „Euratom“) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im Nuklearbereich anfallen.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt, wie z. B. der Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesene Beiträge von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 08 03.

08 01 06
Exekutivagenturen

08 01 06 01
Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats — Beitrag aus dem Programm „Horizont 2020“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

40 981 475

37 572 770

36 246 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der laufenden Kosten der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, die im Zuge der Rolle der Agentur bei der Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) anfallen.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verweise

Durchführungsbeschluss 2013/779/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 58).

Beschluss C(2013) 9428 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union im Bereich der Grenzforschung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln, geändert durch den Beschluss C(2014) 9437 vom 12. Dezember 2014.

08 01 06 02
Exekutivagentur für die Forschung — Beitrag aus dem Programm „Horizont 2020“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

59 972 046

57 578 641

51 395 032,41

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Betriebskosten der Exekutivagentur für die Forschung, die im Zuge der Rolle der Agentur bei der Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) anfallen.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965)

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verweise

Beschluss 2008/46/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur für die Forschung“ für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 9)

Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 54).

Beschluss C(2013) 9418 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für die Forschung zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union im Bereich von Forschung und Innovation, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln.

08 01 06 03
Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Programm „Horizont 2020“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

24 877 409

21 056 283

13 930 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Betriebskosten der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, die im Zuge der Rolle der Agentur bei der Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) anfallen.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verweise

Beschluss Nr. 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85).

Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der „Exekutivagentur für intelligente Energie“ in die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52).

Beschluss K(2007) 3198 der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Übertragung bestimmter Befugnisse an die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms Intelligente Energie — Europa 2003-2006, des Programms Marco Polo 2003-2006, des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 2007-2013 und des Programms Marco Polo 2007-2013 und insbesondere zwecks Ausführung von Mitteln des Gemeinschaftshaushalts.

Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der „Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen“ und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73).

Beschluss C(2013) 9414 der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union in den Bereichen Energie, Umwelt, Klimapolitik, Wettbewerbsfähigkeit und KMU, Forschung und Innovation, IKT, Meerespolitik und Fischerei, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln.

08 01 06 04
Exekutivagentur für Innovation und Netze — Beitrag aus dem Programm „Horizont 2020“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 849 202

3 968 896

1 847 602,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Betriebskosten der Exekutivagentur für Innovation und Netze, die im Zuge der Rolle der Agentur bei der Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) anfallen.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

Verweise

Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG, geändert durch den Beschluss 2008/593/EG (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 65).

Beschluss C(2013) 9235 der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für Innovation und Netze zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union in den Bereichen Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturen sowie Verkehrs- und Energieforschung und -innovation, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln.

KAPITEL 08 02 —   HORIZONT 2020 — FORSCHUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 02

HORIZONT 2020 — FORSCHUNG

08 02 01

Wissenschaftliche Exzellenz

08 02 01 01

Intensivierung der Pionierforschung im Europäischen Forschungsrat

1,1

1 622 722 376

591 884 144

1 650 723 198

449 911 575

1 702 876 770,12

8 282 867,77

1,40

08 02 01 02

Intensivierung der Forschung in den „FET“ — künftige und neu entstehende Technologien

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

08 02 01 03

Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturen (einschließlich e-Infrastrukturen)

1,1

183 905 321

83 564 914

188 149 548

73 032 317

178 680 576,—

319 132,—

0,38

 

Artikel 08 02 01 — Subtotal

 

1 806 627 697

675 449 058

1 838 872 746

522 943 892

1 881 557 346,12

8 601 999,77

1,27

08 02 02

Industrielle Führungsrolle

08 02 02 01

Führungsrolle bei Nanotechnologie, fortgeschrittenen Werkstoffen, Lasertechnologie, Biotechnologie sowie fortgeschrittener Fertigung und Verarbeitung

1,1

504 175 361

407 929 917

503 592 719

178 666 161

496 248 079,—

55 851 350,07

13,69

08 02 02 02

Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation

1,1

329 381 199

337 572 482

342 534 670

282 101 522

673 350 964,—

661 254 444,81

195,89

08 02 02 03

Steigerung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

1,1

36 120 567

31 169 883

36 588 561

33 186 975

35 278 263,—

4 756 965,11

15,26

 

Artikel 08 02 02 — Subtotal

 

869 677 127

776 672 282

882 715 950

493 954 658

1 204 877 306,—

721 862 759,99

92,94

08 02 03

Gesellschaftliche Herausforderungen

08 02 03 01

Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens

1,1

524 745 272

299 890 040

540 954 714

271 316 606

554 198 409,03

41 977 597,41

14,00

08 02 03 02

Sicherung der Versorgung mit sicheren, gesunden und hochwertigen Lebensmitteln und anderen biobasierten Produkten

1,1

142 233 804

89 735 746

94 094 592

83 884 929

208 147 794,—

1 407 426,46

1,57

08 02 03 03

Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft

1,1

335 369 074

242 548 217

313 168 348

137 003 313

307 466 237,12

2 759 304,76

1,14

08 02 03 04

Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems

1,1

331 555 393

174 476 315

159 469 104

288 354 444

387 411 556,—

5 122 790,02

2,94

08 02 03 05

Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung

1,1

284 530 369

150 855 696

297 719 374

131 157 582

274 486 195,22

1 688 156,41

1,12

08 02 03 06

Förderung integrativer, innovativer und reflektierender europäischer Gesellschaften

1,1

112 411 389

117 834 666

114 233 382

74 273 114

113 807 987,95

18 144 618,36

15,40

 

Artikel 08 02 03 — Subtotal

 

1 730 845 301

1 075 340 680

1 519 639 514

985 989 988

1 845 518 179,32

71 099 893,42

6,61

08 02 04

Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung

1,1

105 470 711

47 808 292

93 183 570

62 039 896

70 413 152,—

19 802 584,40

41,42

08 02 05

Horizontale Tätigkeiten unter Horizont 2020

1,1

109 162 522

79 820 088

47 450 000

10 136 096

33 999 996,91

913 878,11

1,14

08 02 06

Wissenschaft mit der Gesellschaft und für die Gesellschaft

1,1

53 497 266

40 461 390

54 853 984

25 322 763

51 062 663,05

3 448 223,28

8,52

08 02 07

Gemeinsame Unternehmen

08 02 07 31

Gemeinsames Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (IMI2) — Unterstützungsausgaben

1,1

1 200 000

1 200 000

670 585

668 978

504 700,—

490 000,—

40,83

08 02 07 32

Gemeinsames Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (IMI2)

1,1

197 787 000

68 973 824

211 379 415

57 627 199

213 519 000,—

0,—

0

08 02 07 33

Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI) — Unterstützungsausgaben

1,1

1 946 263

1 946 263

1 600 083

1 596 249

684 807,—

581 758,17

29,89

08 02 07 34

Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI)

1,1

156 136 237

60 148 775

200 495 917

17 527 581

51 500 000,—

0,—

0

08 02 07 35

Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky 2“ — Unterstützungsausgaben

1,1

2 625 785

2 625 785

1 864 218

1 859 751

1 262 093,—

1 262 093,—

48,07

08 02 07 36

Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky 2“

1,1

194 773 655

177 301 922

339 977 529

94 370 545

103 000 000,—

25 000 000,—

14,10

08 02 07 37

Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH2) — Unterstützungsausgaben

1,1

454 948

454 948

466 833

465 714

301 447,—

301 447,—

66,26

08 02 07 38

Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH2)

1,1

102 166 319

47 344 982

109 114 167

29 060 885

96 154 620,—

0,—

0

 

Artikel 08 02 07 — Subtotal

 

657 090 207

359 996 499

865 568 747

203 176 902

466 926 667,—

27 635 298,17

7,68

08 02 50

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

08 02 50 01

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

168 585 829,12

25 988 509,85

 

08 02 50 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

3 986 042,26

172 659 703,46

 

 

Artikel 08 02 50 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

172 571 871,38

198 648 213,31

 

08 02 51

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme —Siebtes Rahmenprogramm — indirekte Maßnahmen (EG) (2007-2013)

1,1

p.m.

1 867 645 867

p.m.

2 618 411 227

5 299 948,61

2 868 019 815,64

153,56

08 02 52

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — indirekte Maßnahmen (aus der Zeit vor 2007)

1,1

p.m.

1 272 856

p.m.

3 585 233

369 598,42

21 266 824,45

1 670,80

08 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

08 02 77 01

Pilotprojekt — Koordinierung der Forschung zur Anwendung der Homöopathie und Phytotherapie in der Nutztierhaltung

2

p.m.

75 000

p.m.

p.m.

0,—

125 000,—

166,67

08 02 77 02

Pilotprojekt — Rückgewinnung kritischer Rohstoffe durch Recycling: eine Chance für die Europäische Union und die Afrikanische Union

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

08 02 77 03

Pilotprojekt — Forschung und Entwicklung für armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten mit dem Ziel einer universalen Gesundheitsversorgung nach 2015

1,1

p.m.

300 000

750 000

375 000

 

 

 

08 02 77 04

Vorbereitende Maßnahme — Aufbau eines einheitlichen und innovativen europäischen Verkehrssystems

1,1

1 500 000

1 250 000

1 000 000

500 000

 

 

 

08 02 77 05

Pilotprojekt — Immunisierung von Müttern: Schließung von Wissenslücken zur Förderung der Immunisierung von Müttern in einkommensschwachem Umfeld

1,1

600 000

300 000

 

 

 

 

 

08 02 77 06

Vorbereitende Maßnahme — Aktive politische Mitbestimmung und mitentscheidende Beteiligung der jüngeren und älteren Generationen in Europa

1,1

600 000

250 000

 

 

 

 

 

08 02 77 07

Pilotprojekt — Optimierung der nicht invasiven optoakustischen In-situ-Fischortung unter Wasser unter Einsatz eines Vorserienmodells des UFO-Systems zur Förderung der EUA-basierten Bestandsbewertungen und einer besseren Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL)

2

200 000

100 000

 

 

 

 

 

08 02 77 08

Pilotprojekt — Entwicklung eines automatischen nicht invasiven optoakustischen UFO-Testsystems zur Unterstützung der Überwachung der Artenvielfalt bei Fischen und anderer Meeresstrategie-Rahmenrichtlinien-(MSRL-)Indikatoren in wichtigen Meeresgebieten

2

1 200 000

600 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 08 02 77 — Subtotal

 

4 100 000

2 875 000

1 750 000

875 000

0,—

125 000,—

4,35

 

Kapitel 08 02 — Total

 

5 336 470 831

4 927 342 012

5 304 034 511

4 926 435 655

5 732 596 728,81

3 941 424 490,54

79,99

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ eingesetzt, das für den Zeitraum 2014 bis 2020 gilt und sämtliche bestehenden Fördermaßnahmen der Union für Forschung und Innovation bündelt, darunter das Forschungsrahmenprogramm wie auch die innovationsrelevanten Tätigkeiten des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT). Das Programm soll eine wesentliche Rolle spielen bei der Umsetzung der Europa-2020-Leitinitiative „Innovationsunion“ und anderer Leitinitiativen, wie „Digitale Agenda für Europa“, „Ressourcenschonendes Europa“ und „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“, sowie für die Entwicklung und das Funktionieren des Europäischen Forschungsraums (EFR). „Horizont 2020“ trägt zum Aufbau einer unionsweiten wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft bei, indem es in ausreichendem Umfang zusätzliche Fördermittel für Forschung, Entwicklung und Innovation mobilisiert. Die Mittel dienen auch dem Abschluss der vorhergehenden Forschungsprogramme (Siebtes Rahmenprogramm und vorherige Rahmenprogramme).

Die Mittel werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2003 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse eingesetzt.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesene Beiträge von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

08 02 01
Wissenschaftliche Exzellenz

Erläuterungen

Mit dieser Priorität des Programms Horizont 2020 soll die Exzellenz der Wissenschaftsbasis der Union gestärkt und ausgeweitet werden, sodass die Union stets über eine im Weltmaßstab erstklassige Forschung verfügt und somit seine langfristige Wettbewerbsfähigkeit gesichert wird. Angestrebt wird, die besten Ideen zu fördern, Talente innerhalb der Union aufzubauen, Forschern den Zugang zu wichtigen Forschungsinfrastrukturen zu ermöglichen und die Union zu einem attraktiven Standort für die weltbesten Wissenschaftler zu machen. Welche Forschungstätigkeiten finanziert werden, wird ohne vorab festgelegte thematische Prioritäten entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten der Wissenschaft entschieden. Das Augenmerk wird sich auch darauf richten, die berufliche Laufbahn von Forscherinnen zu fördern und sie dazu zu ermutigen, in die höchsten Laufbahnstufen aufzusteigen, und kulturelle und institutionelle Hindernisse für ihren beruflichen Aufstieg zu beseitigen. Die Forschungsagenda wird in enger Abstimmung mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft aufgestellt, und Grundlage für die Forschungsförderung ist die Exzellenz.

08 02 01 01
Intensivierung der Pionierforschung im Europäischen Forschungsrat

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 622 722 376

591 884 144

1 650 723 198

449 911 575

1 702 876 770,12

8 282 867,77

Erläuterungen

Die Tätigkeit des Europäischen Forschungsrats (ERC) besteht im Wesentlichen darin, exzellenten Forschern und ihren Teams eine attraktive Langzeitförderung zu bieten, damit sie bahnbrechende Forschungsarbeiten durchführen können, die zwar hohen Gewinn versprechen, aber gleichzeitig auch ein hohes Risiko bergen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Unterstützung exzellenter Nachwuchsforscher beim Übergang zur Unabhängigkeit, indem sie eine angemessene Hilfe während dieser kritischen Phase erhalten, in der sie ihr eigenes Forscherteam oder Forschungsprogramm gründen bzw. konsolidieren. Der ERC unterstützt bei Bedarf auch neu entstehende Arbeitsweisen in der Welt der Wissenschaft, die erwarten lassen, dass sie bahnbrechende Ergebnisse hervorbringen und die Ausschöpfung des kommerziellen und gesellschaftlichen Innovationspotenzials der geförderten Forschung erleichtern.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verweise

Durchführungsbeschluss C(2013) 8632 der Kommission zur Annahme des Arbeitsprogramms 2014-2015 für das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) in Bezug auf das Einzelziel „Stärkung der Pionierforschung durch Tätigkeiten des Europäischen Forschungsrats (ERC)“, geändert durch den Durchführungsbeschluss C(2014) 5008 vom 22. Juli 2014.

Beschluss C(2013) 9428 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union im Bereich der Grenzforschung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln, geändert durch den Beschluss C(2014) 9437 vom 12. Dezember 2014.

Beschluss C(2013) 8915 der Kommission vom 13. Januar 2014 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates, geändert durch den Beschluss der Kommission vom 17. Februar 2015 (ABl. C 58 vom 18.2.2015, S. 3).

08 02 01 02
Intensivierung der Forschung in den „FET“ — künftige und neu entstehende Technologien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Mit den Tätigkeiten im Rahmen des Einzelziels „Künftige und neu entstehende Technologien“ (FET) werden die grundlegenden wissenschaftlich-technologischen Forschungsarbeiten unterstützt, die neue Technologien der Zukunft sondieren, dabei geltende Paradigmen infrage stellen und in unbekannte Bereiche vorstoßen. Zusätzlich werden im Bereich der FET-Tätigkeiten vielversprechende Themen der Sondierungsforschung erschlossen, die eine kritische Masse zusammenhängender Projekte generieren können, welche zusammengenommen eine breite Palette facettenreicher Themen darstellen und zum Aufbau eines europäischen Wissenspools beitragen. Schließlich werden im Rahmen der FET-Tätigkeiten auch ehrgeizige großmaßstäbliche, von der Wissenschaft angeregte Forschungstätigkeiten gefördert, mit denen ein wissenschaftlicher Durchbruch angestrebt wird. Diese Tätigkeiten werden von der Angleichung der europäischen und nationalen Agenden profitieren.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

08 02 01 03
Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturen (einschließlich e-Infrastrukturen)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

183 905 321

83 564 914

188 149 548

73 032 317

178 680 576,—

319 132,—

Erläuterungen

Mit der Tätigkeit „Forschungsinfrastrukturen“ wird bis 2020 und darüber hinaus dafür gesorgt, dass das ESFRI (Europäisches Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen) und andere Forschungsinfrastrukturen von Weltrang verwirklicht werden und in Betrieb gehen sowie regionale Partnereinrichtungen entwickelt werden. Zusätzlich wird dafür gesorgt, dass nationale Forschungsinfrastrukturen integriert und zugänglich gemacht und e-Infrastrukturen aufgebaut, eingesetzt und betrieben werden. Im Rahmen der Tätigkeit werden außerdem Forschungsinfrastrukturen dazu ermuntert, Technologien in einem frühen Stadium einzusetzen, Partnerschaften in Forschung und Entwicklung (FuE) mit der Industrie zu fördern, die industrielle Nutzung von Forschungsinfrastrukturen zu erleichtern und Anreize für die Schaffung von Innovationsclustern zu geben.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

08 02 02
Industrielle Führungsrolle

Erläuterungen

Ziel dieses Schwerpunktbereichs von Horizont 2020 ist es, die Union zu einem attraktiveren Standort für Investitionen in Forschung und Innovation zu machen, indem Tätigkeiten gefördert werden, bei denen die Unternehmen Programm und Zeitplan selbst bestimmen, und die Entwicklung neuer Technologien zu beschleunigen, die die Grundlagen für die Unternehmen und das Wirtschaftswachstum von morgen bilden. Mit diesem Schwerpunktbereich wird dafür gesorgt, dass große Investitionen in industrielle Schlüsseltechnologien getätigt werden, das Wachstumspotenzial von Unternehmen der Union auf ein Höchstmaß gebracht wird, indem sie mit geeigneten Finanzmitteln ausgestattet werden, und innovative KMU bei ihrer Expansion zu weltweit führenden Unternehmen unterstützt werden.

08 02 02 01
Führungsrolle bei Nanotechnologie, fortgeschrittenen Werkstoffen, Lasertechnologie, Biotechnologie sowie fortgeschrittener Fertigung und Verarbeitung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

504 175 361

407 929 917

503 592 719

178 666 161

496 248 079,—

55 851 350,07

Erläuterungen

Das Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ beinhaltet gezielte Unterstützung für Forschung, Entwicklung und Demonstration in den Bereichen Nanotechnologie, innovative Werkstoffe, Biotechnologie sowie fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Wechselbeziehungen und der Konvergenz zwischen den verschiedenen Technologien. Besonderer Nachdruck liegt außerdem auf FuE, großmaßstäblichen Pilotprojekten und Demonstrationstätigkeiten, Versuchseinrichtungen und Living Labs, der Entwicklung von Prototypen und der Validierung von Produkten in Pilotlinien. Die Tätigkeiten sollen durch Forschungs- und Innovationsanreize für die Wirtschaft — insbesondere für KMU — die industrielle Wettbewerbsfähigkeit steigern.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii bis v.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

08 02 02 02
Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

329 381 199

337 572 482

342 534 670

282 101 522

673 350 964,—

661 254 444,81

Erläuterungen

Ziel dieser Tätigkeit ist es, Unternehmen und sonstige Organisationen, die auf dem Gebiet der Forschung und Innovation (FuI) tätig sind, dabei zu helfen, über Finanzierungsinstrumente leichter Zugang zu Darlehen, Garantien, Rückbürgschaften und Hybrid-, Mezzanine- und Eigenkapital-Finanzierung zu erhalten. Dabei wird sich das Augenmerk auch auf den Zugang von Unternehmerinnen zu Finanzmitteln richten. Fremd- und Eigenkapital-Fazilitäten werden sich an der Nachfrage orientieren, wenn auch die Prioritäten einzelner Sektoren oder anderer Unionsprogramme gezielt berücksichtigt werden, falls zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden. Schwerpunktmäßig geht es darum, private Investitionen für FuI zu gewinnen. Die Europäische Investitionsbank (EIB) und der Europäische Investitionsfonds (EIF) werden als betraute Einrichtungen eine wichtige Rolle bei der Implementierung der Fazilitäten für die einzelnen Finanzierungsinstrumente im Namen der und in Partnerschaft mit der Kommission spielen. Ein Teil dieser Mittel wird — in Form von eingezahltem Kapital — zur Stärkung der Eigenmittelausstattung des EIF eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

08 02 02 03
Steigerung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

36 120 567

31 169 883

36 588 561

33 186 975

35 278 263,—

4 756 965,11

Erläuterungen

Um die Beteiligung von KMU an Horizont 2020 zu fördern, wurde für sie ein marktorientiertes Instrument eingeführt; Zielgruppe sind alle Arten innovativer KMU mit dem Fokus auf Entwicklung, Wachstum und Internationalisierung. Außerdem werden KMU, die sich intensiv an staatenübergreifenden Forschungsprojekten beteiligen, und von Frauen geführte Start-ups unterstützt. Tätigkeiten zur Stärkung der Innovationskapazität von KMU und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Innovation werden ebenfalls unterstützt. Da die Mittel für junge technische Start-ups vorgesehen sind, kann ein Teil der Mittel von europäischen Innovationszentren in Anspruch genommen werden, die in der Vergangenheit nachweislich zur Gründung technisch ausgerichteter Start-ups beigetragen haben.

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 werden Innovationen in KMU gefördert, indem ein KMU-Instrument im Rahmen eines einheitlichen Verwaltungssystems eingeführt wird, wobei diese Unterstützung nach dem Bottom-up-Ansatz erfolgt. Gemäß Anhang II jener Verordnung werden innerhalb des Ziels, den KMU mindestens 20 % der kombinierten Gesamthaushaltsmittel für das Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ und den Schwerpunkt „Gesellschaftliche Herausforderungen“ zuzuteilen, anfangs mindestens 5 % dieser kombinierten Mittel dem KMU-spezifischen Instrument zugeteilt. Durchschnittlich werden über die Laufzeit des Programms „Horizont 2020“ mindestens 7 % der Gesamthaushaltsmittel für das Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ und den Schwerpunkt „Gesellschaftliche Herausforderungen“ dem KMU-spezifischen Instrument zugeteilt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

08 02 03
Gesellschaftliche Herausforderungen

Erläuterungen

Diese Priorität von Horizont 2020 ist eine unmittelbare Antwort auf die in der Strategie Europa 2020 genannten politischen Prioritäten und gesellschaftlichen Herausforderungen. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen werden, abhängig von der jeweiligen Problemstellung, die in unterschiedlichsten Gebieten, Technologien und Disziplinen vorhandenen Ressourcen und Kenntnisse zusammengeführt. Die Tätigkeiten erstrecken sich auf den gesamten Zyklus, von der Forschung bis zur Vermarktung, wobei ein neuer Schwerpunkt auf innovationsbezogenen Tätigkeiten liegt, wie beispielsweise auf Pilot- und Demonstrationsprojekten, Testläufen, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, Konzeption, vom Endnutzer angeregten Innovationen, gesellschaftlichen Innovationen und auf der Markteinführung von Innovationen. Mit den Tätigkeiten werden die entsprechenden Kompetenzen in den Politikbereichen auf Unionsebene direkt unterstützt und ein gleichstellungsorientierter Ansatz verfolgt, während zugleich eine ausgewogene Beteiligung von Männern und Frauen angestrebt wird.

08 02 03 01
Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

524 745 272

299 890 040

540 954 714

271 316 606

554 198 409,03

41 977 597,41

Erläuterungen

Mit dieser Maßnahme werden lebenslange Gesundheit und Wohlergehen für alle sowie hochwertige und wirtschaftlich tragfähige Gesundheits- und Pflegesysteme angestrebt, wobei die Gesundheitsfürsorge im Interesse der Effizienz stärker personalisiert wird, sowie Möglichkeiten für neue Arbeitsplätze und Wachstum im Gesundheitswesen und den damit verbundenen Wirtschaftsbereichen. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten liegt daher auf einer wirksamen Gesundheitsfürsorge und Prävention (z. B. Verständnis der gesundheitsbestimmenden Faktoren, Entwicklung besserer präventiver Impfstoffe). Besondere Berücksichtigung werden geschlechtsspezifische und altersbedingte Besonderheiten finden. Ein weiterer Schwerpunkt wird auf der Behandlung und Heilung von Krankheiten (vor allem durch eine stärkere Personalisierung von Arzneimitteln), Invalidität und verminderter Funktionalität liegen (z. B. durch Übertragung von Wissen in die klinische Praxis und skalierbare Innovationsmaßnahmen, bessere Nutzung von Gesundheitsdaten, unabhängige und unterstützte Lebensführung). Des Weiteren sollen Anstrengungen unternommen werden, um die Entscheidungsfindung in der Prävention und Behandlung zu verbessern, bewährte Verfahren im Gesundheitswesen zu ermitteln und weiterzugeben sowie die integrierte Pflege und die Einführung technologischer, organisatorischer und gesellschaftlicher Innovationen zu unterstützen, die es insbesondere älteren und behinderten Menschen ermöglichen, aktiv und unabhängig zu bleiben. Den Tätigkeiten wird ein gleichstellungsorientierter Ansatz zugrunde liegen, der unter anderem der Stellung der Frau im informellen und formellen Pflegesektor Rechnung trägt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

08 02 03 02
Sicherung der Versorgung mit sicheren, gesunden und hochwertigen Lebensmitteln und anderen biobasierten Produkten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

142 233 804

89 735 746

94 094 592

83 884 929

208 147 794,—

1 407 426,46

Erläuterungen

Der Schwerpunkt dieser Tätigkeit liegt auf der Entwicklung einer nachhaltigeren und produktiveren Land- und Forstwirtschaft bei gleichzeitiger Entwicklung von Dienstleistungen, Konzepten und Strategien zur Stärkung der wirtschaftlichen Existenz in ländlichen Gebieten. Besonderes Augenmerk gilt außerdem sicheren und gesunden Lebensmitteln für alle sowie wettbewerbsfähigen Verfahren für die Lebensmittelverarbeitung, die weniger Ressourcen verbrauchen und weniger Nebenprodukte produzieren. Gleichzeitig werden Anstrengungen zur nachhaltigen Nutzung aquatischer Bioressourcen unternommen (z. B. nachhaltige und umweltfreundliche Fischerei). Ebenfalls gefördert werden ressourcenschonende, nachhaltige und wettbewerbsfähige europäische biobasierte Industriezweige mit niedrigem CO2-Ausstoß.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

08 02 03 03
Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

335 369 074

242 548 217

313 168 348

137 003 313

307 466 237,12

2 759 304,76

Erläuterungen

Im Mittelpunkt der Bemühungen um eine sichere, saubere und effiziente Energieversorgung werden die Reduzierung des Energieverbrauchs und des CO2-Abdrucks in der Union (zum Beispiel mittels erschwinglicher Systeme und Komponenten, bei denen intelligente Technologien zum Einsatz kommen) sowie eine kostengünstige Stromversorgung mit niedrigen CO2-Emissionen (zum Beispiel durch Forschung, Entwicklung und Demonstration im realen Maßstab im Bereich innovativer erneuerbarer Energieträger und Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO2) stehen. Einen weiteren Schwerpunkt werden alternative Brenn- und Kraftstoffe, mobile Energiequellen sowie die Entwicklung eines intelligenten europäischen Stromverbundnetzes bilden. Gleichzeitig wird es bei den Tätigkeiten um die multidisziplinäre Forschung im Bereich der Energietechnologien und die gemeinsame Verwirklichung europaweiter Forschungsprogramme sowie von Einrichtungen von Weltklasse gehen. Außerdem werden Instrumente, Methoden und Modelle zur soliden und transparenten Unterstützung politischer Maßnahmen entwickelt, wobei auch die Markteinführung von Energieinnovationen gefördert wird. Ab 2014 sollen 85 % der veranschlagten Mittel für erneuerbare Energieträger, Endenergieeffizienz, intelligente Netze, Energiespeicherung und intelligente Städte und Gemeinden verwendet werden.

Die Energieeffizienz bei den Endnutzern und erneuerbare Energieträger sind von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, die Energiesicherheit der Union voranzubringen, und Markteinführungsmaßnahmen werden im Rahmen des Programms „Intelligente Energie — Europa III“ gefördert, um Kapazitäten aufzubauen, die Kontrolle zu stärken und Markthindernisse abzubauen, damit Lösungen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger bereitgestellt werden können. Ein Teil der Mittel für energiepolitische Herausforderungen wird daher Tätigkeiten zugewiesen, die mit der Markteinführung bereits vorhandener Technologien aus den Bereichen erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz im Rahmen des Programms zusammenhängen, das eine eigene Verwaltungsstruktur erhält und — entsprechend den bisherigen Maßnahmen — die Unterstützung bei der Umsetzung der nachhaltigen Energiepolitik, beim Kapazitätsaufbau und der Mobilisierung von Finanzmitteln für Investitionen umfasst, wie es bereits bis heute der Fall war.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

08 02 03 04
Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

331 555 393

174 476 315

159 469 104

288 354 444

387 411 556,—

5 122 790,02

Erläuterungen

Im Rahmen dieser Maßnahme liegt der Schwerpunkt auf dem ressourcenschonenden Verkehr (z. B. Beschleunigung von Entwicklung und Einsatz einer neuen Generation von elektrischen oder sonstigen emissionsarmen oder -freien Flugzeugen, Fahrzeugen und Schiffen) sowie auf größerer Mobilität bei einem geringerem Verkehrsaufkommen und größerer Sicherheit (z. B. Unterstützung einer integrierten Beförderung und Logistik von Tür zu Tür). Besondere Aufmerksamkeit gilt außerdem der Stärkung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der europäischen Hersteller im Verkehrssektor und der damit zusammenhängenden Dienstleistungen, beispielsweise durch Entwicklung der nächsten Generation innovativer Verkehrsmittel und Vorbereitung der Grundlagen für die nachfolgende Generation. Ebenfalls unterstützt werden Tätigkeiten, deren Ziel ein besseres Verständnis der verkehrsbezogenen sozioökonomischen Entwicklungen und Prognosen sowie die Versorgung der politischen Entscheidungsträger mit evidenzbasierten Daten und Analysen ist.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

08 02 03 05
Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

284 530 369

150 855 696

297 719 374

131 157 582

274 486 195,22

1 688 156,41

Erläuterungen

Das Hauptaugenmerk dieser Tätigkeit liegt auf der Verwirklichung einer Wirtschaft, die die Ressourcen schont und gegen den Klimawandel gewappnet ist, und einer nachhaltigen Versorgung mit Rohstoffen, um die Bedürfnisse einer weltweit wachsenden Bevölkerung innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit der natürlichen Ressourcen der Erde zu erfüllen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei den Bereichen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und Ökosysteme sowie den Grundlagen für den Übergang zu einer „grünen“ Wirtschaft durch Öko-Innovation. Eine umfassende und andauernde globale Umweltüberwachung und entsprechende Informationssysteme werden ebenfalls entwickelt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

08 02 03 06
Förderung integrativer, innovativer und reflektierender europäischer Gesellschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

112 411 389

117 834 666

114 233 382

74 273 114

113 807 987,95

18 144 618,36

Erläuterungen

Das Ziel dieser Tätigkeit besteht darin, durch die Förderung intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums dazu beizutragen, dass die europäischen Gesellschaften integrativer, innovativer und reflektierender werden. Mit den Maßnahmen wird die koordinierte Politikgestaltung durch die Zusammentragung von Daten sowie die Entwicklung von Werkzeugen, vorausschauenden Tätigkeiten und Pilotprojekten unterstützt, um die grenzüberschreitende Effizienz und die wirtschaftliche Bedeutung der Forschungs- und Innovationspolitik zu steigern und sicherzustellen, dass der Europäische Forschungsraum und die Innovationsunion reibungslos funktionieren. Darüber hinaus sollen die Innovationskluft geschlossen, das gesellschaftliche Engagement in Forschung und Innovation gewährleistet und für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in Forschungsteams gesorgt werden; schließlich soll eine kohärente und wirksame Zusammenarbeit mit Drittstaaten gefördert und — als Inspiration für unser Leben in der heutigen Zeit — ein Verständnis der geistigen Grundlage Europas, d. h. seiner Geschichte und der zahlreichen europäischen und nichteuropäischen Einflüsse, geschaffen werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

08 02 04
Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

105 470 711

47 808 292

93 183 570

62 039 896

70 413 152,—

19 802 584,40

Erläuterungen

Das Ziel dieser Aktivitäten besteht darin, das Potenzial des europäischen Pools an Talenten auszuschöpfen und dafür zu sorgen, dass die Vorteile einer innovationsgesteuerten Wirtschaft maximiert und im Einklang mit dem Exzellenzprinzip umfassend über die gesamte Union verteilt werden. Durch die Förderung und Bündelung der Exzellenzpools werden die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung des Europäischen Forschungsraums beitragen.

Das Hauptaugenmerk der Tätigkeiten liegt auf der Zusammenführung von exzellenten Forschungseinrichtungen und hinsichtlich Forschung, Entwicklung und Innovation leistungsschwachen Regionen — mit dem Ziel, neue Exzellenzzentren in den hinsichtlich Forschung, Entwicklung und Innovation leistungsschwachen Mitgliedstaaten und Regionen zu schaffen (oder bestehende Zentren umfassend aufzurüsten), den Partnerschaften von Forschungseinrichtungen, der Einrichtung von EFR-Lehrstühlen, einer Fazilität für Politikunterstützung zur Verbesserung der Gestaltung, Durchführung und Bewertung nationaler/regionaler forschungs- und innovationspolitischer Maßnahmen, der Unterstützung des Zugangs herausragender Forscher und Innovatoren, die nicht ausreichend in europäische und internationale Netze eingebunden sind, zu internationalen Netzen, Ausbau der administrativen und operativen Kapazitäten der grenzüberschreitenden Netze nationaler Kontaktstellen, u. a. durch Weiterbildung.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 4.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

08 02 05
Horizontale Tätigkeiten unter Horizont 2020

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

109 162 522

79 820 088

47 450 000

10 136 096

33 999 996,91

913 878,11

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung horizontaler Tätigkeiten, mit denen die Durchführung von Horizont 2020 unterstützt wird. Dazu gehören beispielsweise Tätigkeiten zur Unterstützung von Kommunikation und Verbreitung sowie die Nutzung von Ergebnissen zur Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit und die Unterstützung der Evaluierung von Projektvorschlägen durch unabhängige Sachverständige. Ebenfalls möglich sind bereichsübergreifende Tätigkeiten, die verschiedene Schwerpunktbereiche von Horizont 2020 betreffen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

08 02 06
Wissenschaft mit der Gesellschaft und für die Gesellschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

53 497 266

40 461 390

54 853 984

25 322 763

51 062 663,05

3 448 223,28

Erläuterungen

Das Ziel dieser Tätigkeit besteht darin, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Gesellschaft aufzubauen, neue Talente für die Wissenschaft zu rekrutieren und wissenschaftliche Spitzenleistungen mit sozialem Bewusstsein und sozialer Verantwortung zu verknüpfen. Dabei werden folgende Schwerpunkte gesetzt: Erhöhung der Attraktivität wissenschaftlicher Ausbildung und wissenschaftlicher Laufbahnen für junge Menschen, Gleichstellung der Geschlechter, bessere Einbeziehung der Interessen und Werte der Bürger in Wissenschaft und Innovation sowie Aufbau der Lenkungsstrukturen für die Förderung einer verantwortungsvollen Forschungs- und Innovationstätigkeit aller Akteure (Forscher, öffentliche Stellen, Industrie und Organisationen der Zivilgesellschaft).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 5.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

08 02 07
Gemeinsame Unternehmen

08 02 07 31
Gemeinsames Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (IMI2) — Unterstützungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 200 000

1 200 000

670 585

668 978

504 700,—

490 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des GU bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54).

08 02 07 32
Gemeinsames Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (IMI2)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

197 787 000

68 973 824

211 379 415

57 627 199

213 519 000,—

0,—

Erläuterungen

Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (IMI2), ein gemeinsames Unternehmen der Kommission und der biopharmazeutischen Industrie, baut auf den Ergebnissen seines Vorgängers, des IMI, auf. Mit IMI2 soll durch Förderung einer effizienteren Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung zwischen Hochschulen, kleinen und mittleren Unternehmen und der biopharmazeutischen Industrie der Prozess der Arzneimittelentwicklung verbessert werden, damit den Patienten bessere und sichere Arzneimittel bereitgestellt werden können.

Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 trägt zur Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere des Einzelziels „Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen“ im Rahmen des Schwerpunkts „Gesellschaftliche Herausforderungen“ bei.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54).

08 02 07 33
Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI) — Unterstützungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 946 263

1 946 263

1 600 083

1 596 249

684 807,—

581 758,17

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des GU bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130).

08 02 07 34
Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

156 136 237

60 148 775

200 495 917

17 527 581

51 500 000,—

0,—

Erläuterungen

Das Gemeinsame Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI) ist ein gemeinsames Unternehmen der Kommission und biobasierter Industriezweige, das mit dem Ziel gegründet wurde, zu den Zielen der BBI-Initiative beizutragen, d. h. zu einer im Hinblick auf den Ressourceneinsatz effizienteren und nachhaltigen Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen sowie zur Steigerung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, vor allem in ländlichen Gebieten, durch die Entwicklung nachhaltiger und wettbewerbsfähiger biobasierter Industriezweige in Europa auf der Grundlage fortgeschrittener Bioraffinerien, die ihre Biomasse aus nachhaltigen Quellen beziehen.

Das Gemeinsame Unternehmen BBI trägt zur Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere des Einzelziels „Ernährungssicherheit, nachhaltige Landwirtschaft und Forstwirtschaft, marine und maritime und limnologische Forschung, und Biowirtschaft“ im Rahmen des Schwerpunkts „Gesellschaftliche Herausforderungen“ sowie zum Aspekt „Schlüsseltechnologien“ des Einzelziels „Führende Rolle bei Grundlagentechnologien und industriellen Technologien“ bei.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169vom 7.6.2014, S. 130).

08 02 07 35
Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky 2“ — Unterstützungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 625 785

2 625 785

1 864 218

1 859 751

1 262 093,—

1 262 093,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des GU bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77).

08 02 07 36
Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky 2“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

194 773 655

177 301 922

339 977 529

94 370 545

103 000 000,—

25 000 000,—

Erläuterungen

Das Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky 2“, ein gemeinsames Unternehmen der Kommission und der europäischen Luftfahrtindustrie, baut auf den Ergebnissen seines Vorgängers, dem Gemeinsamen Unternehmen „Clean Sky“, auf. Ziel von „Clean Sky 2“ ist es, die Umweltleistung der europäischen Luftfahrttechnologien durch fortgeschrittene Forschungsarbeiten und großmaßstäbliche Demonstrationstätigkeiten auf dem Gebiet der umweltfreundlichen Technologien für den Luftverkehr zu verbessern und damit zur künftigen internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Luftfahrtsektors beizutragen. Die technischen Arbeiten erstrecken sich auf verschiedene technische Bereiche und haben die Entwicklung großmaßstäblicher Demonstrationssysteme in allen Segmenten des Luftverkehrs zum Ziel.

Das Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky 2“ (Clean Sky 2) trägt zur Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere des Einzelziels „Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr“ im Rahmen des Schwerpunkts „Gesellschaftliche Herausforderungen“ bei.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77).

08 02 07 37
Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH2) — Unterstützungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

454 948

454 948

466 833

465 714

301 447,—

301 447,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des GU bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2) (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108).

08 02 07 38
Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH2)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

102 166 319

47 344 982

109 114 167

29 060 885

96 154 620,—

0,—

Erläuterungen

Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH2), eine öffentlich-private Partnerschaft zwischen der Kommission, dem Industrieverband und dem Forschungsverband, baut auf den Ergebnissen seines Vorgängers auf, der unter dem Siebten Rahmenprogramm gegründet wurde. Ziel des Gemeinsamen Unternehmens „FCH2“ ist die Bewältigung einer Reihe von Hindernissen, die der Markteinführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien im Weg stehen, durch Reduzierung der Kosten von FCH-Systemen, Steigerung ihrer Effizienz sowie Demonstration ihrer Durchführbarkeit, wodurch die Schaffung einer starken, zukunftsfähigen und weltweit wettbewerbsfähigen Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche in der Union gefördert wird. Dieser Posten ist zur Deckung der operativen Kosten des GU FCH2 bestimmt.

Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH2) trägt zur Umsetzung von Horizont 2020 und insbesondere zu den Einzelzielen „Übergang zu einem zuverlässigen, erschwinglichen, von der Öffentlichkeit akzeptierten, nachhaltigen und wettbewerbsorientierten Energiesystem“ und „Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems“ im Rahmen des Schwerpunkts „Gesellschaftliche Herausforderungen“ bei.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2) (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108).

08 02 50
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

08 02 50 01
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

168 585 829,12

25 988 509,85

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Deckung der Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

08 02 50 02
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

3 986 042,26

172 659 703,46

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Deckung der Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen aus der Zeit vor 2014 entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

08 02 51
Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme —Siebtes Rahmenprogramm — indirekte Maßnahmen (EG) (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 867 645 867

p.m.

2 618 411 227

5 299 948,61

2 868 019 815,64

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591).

08 02 52
Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — indirekte Maßnahmen (aus der Zeit vor 2007)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 272 856

p.m.

3 585 233

369 598,42

21 266 824,45

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die Beiträge der EFTA-Staaten stammen ausschließlich aus deren Beteiligung an nichtnuklearen Aktionen des Rahmenprogramms.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

Entscheidung Nr. 1209/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Entwicklung neuer klinischer Interventionen zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen einer langfristigen Partnerschaft zwischen Europa und den Entwicklungsländern (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 1).

08 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

08 02 77 01
Pilotprojekt — Koordinierung der Forschung zur Anwendung der Homöopathie und Phytotherapie in der Nutztierhaltung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

75 000

p.m.

p.m.

0,—

125 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

08 02 77 02
Pilotprojekt — Rückgewinnung kritischer Rohstoffe durch Recycling: eine Chance für die Europäische Union und die Afrikanische Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

08 02 77 03
Pilotprojekt — Forschung und Entwicklung für armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten mit dem Ziel einer universalen Gesundheitsversorgung nach 2015

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000

750 000

375 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

In den anhaltenden Diskussionen über den Rahmen für die globale Entwicklung nach 2015 wurde die universale Gesundheitsversorgung als grundlegende Voraussetzung für die Beseitigung der extremen Armut bis 2030 und als entscheidender Faktor für den Abschluss der noch nicht vollendeten Agenda zur Verwirklichung der gesundheitsbezogenen Millenniumsentwicklungsziele (MDG) ermittelt, insbesondere der Ziele 4, 5 und 6 zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Mütter, der Senkung der Kindersterblichkeit und der Bekämpfung von HIV bzw. Aids, Malaria und Tuberkulose.

Zusätzlich zu den Krankheiten des Entwicklungsziels 6 müssen im Einklang mit dem entsprechenden Maßnahmenplan der WHO (http://whqlibdoc.who.int/hq/2012/WHO_HTM_NTD_2012.1_eng.pdf) und anderer herausragender Fachorganisationen auch vernachlässigte Tropenkrankheiten in den neuen Entwicklungsrahmen aufgenommen werden.

Ziele:

Im Zuge dieses Projekts wird in einer Studie die Bedeutung von FuE im Bereich der armutsbedingten und vernachlässigten Krankheiten für eine universale Gesundheitsversorgung und eine Verbesserung der Gesundheitssituation in Ländern mit niedrigem bis mittlerem Einkommen untersucht. Mit dieser Studie

werden die Investitionen der Union in FuE für armutsbedingte vernachlässigte Krankheiten zurückverfolgt und bewertet, wie die entsprechenden Technologien als Instrumente für die universale Gesundheitsversorgung genutzt werden,

wird untersucht, wie die Wechselwirkung der FuE für armutsbedingte vernachlässigte Krankheiten und der universalen Gesundheitsversorgung im Hinblick auf den Rahmen für die globale Entwicklung nach 2015 optimiert werden kann, und es werden Empfehlungen für FuE-Indikatoren ausgearbeitet, mit deren Hilfe sich die Maßnahmen für eine universale Gesundheitsversorgung wirksamer gestalten lassen.

Die Entwicklung sicherer, wirksamer, bezahlbarer und zugänglicher Arzneimittel gesicherter Qualität für armutsbedingte vernachlässigte Krankheiten trägt zum angestrebten Ziel einer universalen Gesundheitsversorgung bei, und durch angemessene Investitionen in die universale Gesundheitsversorgung kann wirkungsvoll sichergestellt werden, dass die verfügbaren Dienstleistungen und Produkte auch zugänglich und hochwertig sind. Dieser Korrelation wird im Rahmen für die globale Entwicklung nach 2015 eine entscheidende Bedeutung zukommen, und zwar sowohl für die Gesundheitsförderung als auch für die Armutsbekämpfung.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

08 02 77 04
Vorbereitende Maßnahme — Aufbau eines einheitlichen und innovativen europäischen Verkehrssystems

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 250 000

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Im Rahmen dieser zweistufigen vorbereitenden Maßnahme soll ermittelt werden, welche Hindernisse der Entwicklung eines optimierten einheitlichen europäischen Verkehrssystems entgegenstehen, und es sollen Maßnahmen ausgearbeitet werden, mit denen sich zusammengenommen schnellere Fortschritte erzielen lassen. Die Maßnahme unterstützt Initiativen der Union und der Kommission. Ziele:

Bildung einer Grundlage für die künftige politische Entwicklung sowie für Forschungs- und Innovationsprogramme, sowohl auf Ebene der Unions- als auch auf nationaler Ebene;

Vorarbeit für eines der sieben zentralen Ziele von Horizont 2020, nämlich das des intelligenten, umweltfreundlichen und integrierten Verkehrs;

Zuarbeit für die Umsetzung einiger Leitinitiativen der Strategie Europa 2020, etwa „Verbesserung der Zugänglichkeit und sauberer Verkehr“ und „Förderung von Innovationen und Spitzenleistungen“.

In der Prüfungsphase

ist festzustellen, welche Interessenträger (Industrie, Forschung, Behörden, Aufsichtsbehörden und Zivilgesellschaft) beteiligt sind und welche Standpunkte, Bedürfnisse und Erwartungen sie haben;

ist der aktuelle Zustand des Systems zu beschreiben: öffentliche Strategien (auf allen Ebenen), Wirtschaftsstrukturen, Marktbedingungen und rechtliche Rahmenbedingungen, Verfahren der Zusammenarbeit der Interessenträger, Verkehrsprogramme;

sind vergleichbare Aspekte in anderen Regionen der Welt zu untersuchen und die entsprechenden Erfahrungen zu bewerten;

ist zu ermitteln, welche Chancen für die Verbesserung des europäischen Verkehrssystems insgesamt bestehen und welche Hindernisse zu überwinden sind.

In der Programmphase werden von einer repräsentativen Gruppe aus Interessenträgern befürwortete Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen sich ein optimiertes Verkehrssystem schneller erreichen lässt. Dabei wird geprüft,

ob und welche neuen Organisationen hilfreich sein könnten, ohne bereits vorhandene Strukturen nur zu reproduzieren;

wie ein stärker auf ein ganzheitliches System ausgerichtetes Bewusstsein auf allen Ebenen geschaffen werden kann;

wie bestehende Initiativen dazu bewegt werden können, mehr auf ihre Interaktion mit dem übrigen System zu achten;

welche politischen Initiativen auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten und der Gebietskörperschaften möglich wären.

Das Ergebnis wird eine gründliche Analyse der Chancen für die Entwicklung eines EU-weiten optimierten Verkehrssystems sowie der dabei zu überwindenden Hindernisse und die Einbindung der Interessenträger aus allen Bereichen sein.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

08 02 77 05
Pilotprojekt — Immunisierung von Müttern: Schließung von Wissenslücken zur Förderung der Immunisierung von Müttern in einkommensschwachem Umfeld

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

600 000

300 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Vor dem Hintergrund der bisher nicht abgeschlossenen Agenda der Millenniums-Entwicklungsziele stellt die Förderung der Immunisierung von Müttern, mit der Schwangere und deren Babys erreicht und vor Krankheiten mit wesentlicher Morbidität und Mortalität, beispielsweise Malaria, HIV, Tuberkulose, Influenza und Tetanus, geschützt werden sollen, eine einmalige Möglichkeit dar, die Gesundheit von Mutter und Kind (Millenniums-Entwicklungsziel Nr. 5 und 4) kosteneffizient und ausgewogen voranzubringen. Impfstoffe zählen bislang zu den wirksamsten Instrumenten, was die Eindämmung der Infektionskrankheiten und die damit verbundenen Komplikationen und Folgeerkrankungen angeht. Die Auswirkungen der meisten Krankheiten, denen durch eine Impfung während der Schwangerschaft vorgebeugt werden kann, sind bei Müttern und Kindern in einkommensschwachen Ländern am stärksten ausgeprägt und am dramatischsten.

Bei der Immunisierung von Müttern handelt es sich um eine vielversprechende Maßnahme. Dabei werden Schwangere geimpft, um das ungeborene Kind, das für eine Impfung noch zu jung ist, zu schützen. Die Sterblichkeitsrate bei Ungeborenen umfasst jährlich schätzungsweise 600 000 Todesfälle, die auf Infektionskrankheiten zurückgehen. Diese Zahl könnte durch die Immunisierung von Müttern gesenkt werden. Darüber hinaus könnte mit der Immunisierung von Müttern ein Teil der schätzungsweise 965 000 Todesfälle bei Frühgeburten sowie ein Teil der 10 % bis 50 % an Totgeburten, die vermutlich auf Infektionskrankheiten zurückzuführen sind, verhindert werden.

Allerdings sind die in Bezug auf die betroffenen Gegenden aktuell verfügbaren Nachweise über die Belastung durch Krankheiten, die durch die Immunisierung der Mütter verhindert werden können, sowie über die Sicherheit und Effizienz der Impfung Schwangerer noch unvollständig und mangelhaft. Wesentlich ist, dass in Bezug auf die Belastung durch Krankheiten, die durch eine Impfung während der Schwangerschaft bzw. des Kleinkindes in einkommensschwachen Ländern verhindert werden können, korrekte Daten und solide Nachweise erhoben bzw. gesammelt werden. Nur dann kann ein Fahrplan für Maßnahmen zur Immunisierung von Müttern in diesen Gegenden ausgearbeitet werden.

Ziel: Erfassung der Belastung, die in einkommensschwachen Ländern durch Krankheiten bei Schwangeren, die durch Impfungen der Mutter bzw. des Kleinkindes verhindert werden können, entstehen, sowie Bewertung der Auswirkungen von Begleiterkrankungen wie HIV, Tuberkulose und der Chagas-Krankheit auf diese Belastung.

Ziele: Das Pilotprojekt wird aus jüngst erhobenen Nachweisen schöpfen, um die Belastung durch Krankheiten zu beziffern, denen durch eine Impfung von Schwangeren und deren Kleinkindern vorgebeugt werden kann (vorrangiger Schwerpunkt: Guillain-Barré-Syndrom, respiratorisches Syncytialvirus, Keuchhusten, Influenza, Tetanus und Röteln), und erforschen, wie sich diese Belastung bei Schwangeren durch Begleiterkrankungen wie einer Infektion mit HIV, Tuberkulose oder einer Doppelinfektion mit HIV und Tuberkulose an repräsentativen Orten in Afrika südlich der Sahara, in Lateinamerika und in der Karibik verändert.

Mit dem Pilotprojekt kann auch dazu beigetragen werden, die Bewertung zugelassener Impfstoffe und von Impfstoffen, die sich noch in der Entwicklung befinden, bei Schwangeren aus einkommensschwachen Ländern, die diese Impfstoffe am dringendsten benötigen, zu fördern (d. h., es kann dazu beigetragen werden, in Entwicklungsländern eine Plattform zur Grippeimmunisierung von Müttern aufzubauen, in deren Rahmen auch für Schwangerschaftsvorsorge gesorgt wäre), Hindernisse für die Umsetzung der Immunisierung bei Müttern auszuräumen und einen Beitrag zur Festlegung des Fahrplans für Maßnahmen zur Immunisierung von Müttern zu leisten sowie für die entsprechenden Umstände eine Informationsgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus ist angesichts der Dynamik bei den Interessenträgern des Themas globale Gesundheit in Bezug auf die Wirkung der Immunisierung und die Tatsache, dass Länder mit niedrigem oder mittlerem Einkommen im kommenden Jahrzehnt neue lebensrettende Impfstoffe in ihre Programme für Reihenimpfungen aufnehmen werden, derzeit der richtige Zeitpunkt für das Projekt. Das Projekt kann zu öffentlich-privater Zusammenarbeit sowie zu Nord-Süd-Zusammenarbeit im Bereich Forschung führen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

08 02 77 06
Vorbereitende Maßnahme — Aktive politische Mitbestimmung und mitentscheidende Beteiligung der jüngeren und älteren Generationen in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

600 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Grundlegende Untersuchungen auf der Ebene der EU zum Status quo in allen Mitgliedstaaten, um Aktionsbereiche zu ermitteln oder politische Schlussfolgerungen zu ziehen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

08 02 77 07
Pilotprojekt — Optimierung der nicht invasiven optoakustischen In-situ-Fischortung unter Wasser unter Einsatz eines Vorserienmodells des UFO-Systems zur Förderung der EUA-basierten Bestandsbewertungen und einer besseren Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

200 000

100 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Der Forschungsvorschlag ist insofern vollkommen neu, als damit ein hochauflösendes akustisches (Mittel- bis Fernfeld) mit einem hochauflösenden optischen (Nahfeld) Bildgebungsverfahren (Niedriglicht, hohe Frequenzen) durch einen Misch- und Kalibrierungsmechanismus synchron kombiniert wird, um die Informationen des Nahfelds in das Fernfeld und umgekehrt zu übertragen. Damit werden die Fischpopulation, die Biomasse und die Vielfalt in Schlüsselbereichen und weiteren Bereichen der MSRL-Indikatoren quantifiziert (durch weitere (Umwelt-)Instrumente). Es werden keine Momentaufnahmen (wie in herkömmlichen Studien) erzeugt, sondern „Videos“. Die Bewertungsmethode entspricht internationalen Standards (ICES). Das gesamte System soll autonom, dauerhaft und nicht invasiv funktionieren und dabei ereignisbasiert reagieren, damit Energie gespart werden kann.

Als Forschungsplattform dient eine optoakustische Sonde (Unterwasserfischobservatorium, UFO), die für das Projekt kostenlos vom Forschungsinstitut bereitgestellt wird, damit die Algorithmen zur Erkennung von Mustern und weitere relevante Forschungsbereiche optimiert werden können.

Der veranschlagte Betrag umfasst unter anderem die Kosten für die biometrische Messung von Fisch, die Modellierung der Relation zwischen Fischalter/-länge/-biomasse/-volumen zu den Foto- bzw. Videoaufnahmen, die Quantifizierung des Riffeffekts durch Markierungsexperimente, die Kalibrierung (Integration) biologischer Ergebnisse mit jenen aus Akustik und Optik, die Optimierung der Konzeption der Studie aus biologischer Perspektive, die Migration und Trennung einzelner Fische (Fischortung/Mittel- bis Fernfeld), die ereignisbasierte Kontrolle des gesamten Instrumentariums, die Distanzschätzung (Stereometrie/Nahfeld), die Trennung von Fischen (Stereometrie/Nahfeld) und die Kalibrierung (Integration) optischer Ergebnisse mit jenen aus Akustik und Biologie.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

08 02 77 08
Pilotprojekt — Entwicklung eines automatischen nicht invasiven optoakustischen UFO-Testsystems zur Unterstützung der Überwachung der Artenvielfalt bei Fischen und anderer Meeresstrategie-Rahmenrichtlinien-(MSRL-)Indikatoren in wichtigen Meeresgebieten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 200 000

600 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Der Forschungsvorschlag ist insofern vollkommen neu, als damit ein hochauflösendes akustisches (Mittel- bis Fernfeld) mit einem hochauflösenden optischen (Nahfeld) Bildgebungsverfahren (Niedriglicht, hohe Frequenzen) durch einen Misch- und Kalibrierungsmechanismus synchron kombiniert wird, um die Informationen des Nahfelds in das Fernfeld und umgekehrt zu übertragen. Damit werden die Fischpopulation, die Biomasse und die Vielfalt in Schlüsselbereichen und weiteren Bereichen der MSRL-Indikatoren quantifiziert (durch weitere (Umwelt-)Instrumente). Es werden keine Momentaufnahmen (wie in herkömmlichen Studien) erzeugt, sondern „Videos“. Die Bewertungsmethode entspricht internationalen Standards (ICES). Das gesamte System soll autonom, dauerhaft und nicht invasiv funktionieren und dabei ereignisbasiert reagieren, damit Energie gespart werden kann. (Fragestellung: Ist das ein Fisch oder etwas anderes? Handelt es sich um einen Fisch, so schaltet sich das gesamte System zu.) Die beiden Unterwasserfischobservatorien des Testsystems werden dafür gerüstet, miteinander kommunizieren und einschlägige Informationen austauschen zu können (beispielsweise in Bezug auf den Riffeffekt).

Der veranschlagte Betrag umfasst unter anderem die Kosten für die biometrische Messung von Fisch, die Modellierung der Relation zwischen Fischalter/-länge/-biomasse/-volumen zu den Foto- bzw. Videoaufnahmen, die Quantifizierung des Riffeffekts durch Markierungsexperimente, die Kalibrierung (Integration) biologischer Ergebnisse mit jenen aus Akustik und Optik, die Optimierung der Konzeption der Studie aus biologischer Perspektive, die Migration und Trennung einzelner Fische (Fischortung/Mittel- bis Fernfeld), die ereignisbasierte Kontrolle des gesamten Instrumentariums, die Distanzschätzung (Stereometrie/Nahfeld), die Distanzschätzung (Stereometrie/Nahfeld), die Kalibrierung (Integration) optischer Ergebnisse mit jenen aus Akustik und Biologie, die Geräte für das System und technische Sensorverbindungen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 08 03 —   PROGRAMM „EURATOM“ — INDIREKTE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 03

PROGRAMM „EURATOM“ — INDIREKTE MASSNAHMEN

08 03 01

Operative Ausgaben für das Programm „Euratom“

08 03 01 01

Euratom — Fusionsenergie

1,1

132 239 003

132 233 979

122 147 186

146 941 084

112 579 654,61

97 841 864,61

73,99

08 03 01 02

Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

1,1

59 135 715

p.m.

54 654 414

30 875 121

48 861 099,—

417 357,22

 

 

Artikel 08 03 01 — Subtotal

 

191 374 718

132 233 979

176 801 600

177 816 205

161 440 753,61

98 259 221,83

74,31

08 03 50

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

08 03 50 01

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

34 406 584,72

33 548 036,36

 

08 03 50 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

6 831,01

13 653 880,91

 

 

Artikel 08 03 50 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

34 413 415,73

47 201 917,27

 

08 03 51

Abschluss der früheren Euratom-Forschungsrahmenprogramme (2007-2013)

1,1

p.m.

16 387 468

p.m.

39 796 544

300 085,79

58 351 931,66

356,08

08 03 52

Abschluss früherer Euratom-Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

1,1

p.m.

194 291

p.m.

394 545

3 217,43

148 044,18

76,20

 

Kapitel 08 03 — Total

 

191 374 718

148 815 738

176 801 600

218 007 294

196 157 472,56

203 961 114,94

137,06

Erläuterungen

Das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung (2014-2018) („Euratom-Programm“) ergänzt Horizont 2020 auf dem Gebiet der Forschung und Ausbildung im Nuklearbereich. Sein allgemeines Ziel ist die Durchführung von Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen mit Schwerpunkt auf der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes. Damit soll vor allem zur langfristigen sicheren und effizienten Senkung der CO2-Emissionen des Energiesystems beigetragen werden. Mit der Unterstützung dieser Forschungsarbeiten leistet das Euratom-Programm einen Beitrag zu den Ergebnissen in den drei Schwerpunktbereichen „Wissenschaftsexzellenz“, „Führende Rolle der Industrie“ und „Gesellschaftliche Herausforderungen“ von Horizont 2020.

Schwerpunkt der indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms bilden zwei Bereiche: Kernspaltung, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz sowie das Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Kernfusion.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

08 03 01
Operative Ausgaben für das Programm „Euratom“

Erläuterungen

Zum Umfang des Euratom-Programms für indirekte Maßnahmen gehören die Sicherheit der Kernspaltung und Strahlenschutz sowie Fusionsforschung und -entwicklung, die den Erfolg des ITER-Projekts sicherstellen und gewährleisten sollen, dass ihre Vorteile von Europa genutzt werden können. Es wird zu den Ergebnissen in den drei Schwerpunktbereichen „Wissenschaftsexzellenz“, „Führende Rolle der Industrie“ und „Gesellschaftliche Herausforderungen“ von „Horizont 2020“ beitragen.

08 03 01 01
Euratom — Fusionsenergie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

132 239 003

132 233 979

122 147 186

146 941 084

112 579 654,61

97 841 864,61

Erläuterungen

Mit der Euratom-Tätigkeit im Bereich der Fusionsenergie werden gemeinsame Forschungstätigkeiten der Akteure im Bereich der Fusionsenergie, die an der Durchführung der sich aus dem Fahrplan für die Kernfusion ergebenden Aufgaben beteiligt sind, unterstützt. Zusätzlich werden gemeinsame Tätigkeiten zur Entwicklung von Werkstoffen für ein Demonstrationskraftwerk sowie Fragen des Reaktorbetriebs und zur Entwicklung und Demonstration aller für ein Demonstrationsfusionskraftwerk relevanten Technologien unterstützt. Mit der Tätigkeit werden auch Wissensmanagement und Technologietransfer von der durch dieses Programm kofinanzierten Forschung zur Industrie, unter Nutzung aller innovativen Aspekte der Forschungsarbeiten unterstützt. Des Weiteren werden mit der Maßnahme der Bau, die Modernisierung, die Nutzung und die kontinuierliche Verfügbarkeit zentraler Forschungsinfrastrukturen im Rahmen des Euratom-Programms gefördert.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben e bis h.

08 03 01 02
Euratom — Kernspaltung und Strahlenschutz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

59 135 715

p.m.

54 654 414

30 875 121

48 861 099,—

417 357,22

Erläuterungen

Mit der Euratom-Tätigkeit im Bereich der Kernspaltung werden gemeinsame Forschungstätigkeiten zum sicheren Betrieb von Reaktorsystemen, die in der Union eingesetzt werden oder in Zukunft eingesetzt werden könnten, unterstützt. Sie wird außerdem zur Entwicklung von Lösungen für die Entsorgung der nuklearen Restabfälle beitragen. Zusätzlich werden mit der Maßnahme gemeinsame und/oder koordinierte Forschungstätigkeiten gefördert, mit besonderem Augenmerk auf den Risiken niedriger Strahlendosen aufgrund industrieller, medizinischer oder umweltbedingter Exposition. Des Weiteren werden mit der Tätigkeit „Kernspaltung“ gemeinsame Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Unternehmen sowie von Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten im Bereich Aus- und Fortbildung und Mobilität sowie der Erhalt von Kompetenzen im Nuklearbereich in mehreren Disziplinen unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d.

08 03 50
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

08 03 50 01
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

34 406 584,72

33 548 036,36

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Deckung der Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

08 03 50 02
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

6 831,01

13 653 880,91

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Deckung der Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen aus der Zeit vor 2014 entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

08 03 51
Abschluss der früheren Euratom-Forschungsrahmenprogramme (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

16 387 468

p.m.

39 796 544

300 085,79

58 351 931,66

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Das Programm deckt zwei Themenbereiche ab:

Forschung im Bereich der Kernfusion, die Tätigkeiten von der Grundlagenforschung bis hin zur Technologieentwicklung, die Errichtung von Großprojekten und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen umfasst. Sie eröffnet die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel, weshalb die Verwirklichung des ITER-Projekts das Kernstück der derzeitigen Unionsstrategie bildet. Parallel dazu ist jedoch ein umfassendes, gezieltes europäisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Kernfusion zur Vorbereitung der Nutzung von ITER und zur Entwicklung der Technologien und der Wissensbasis durchzuführen, die für den Betrieb von ITER und die Zeit danach erforderlich sind.

Forschung im Bereich der Kernspaltung, die darauf abzielt, eine solide wissenschaftliche und technische Grundlage zu schaffen, um konkrete Entwicklungen für eine sicherere Entsorgung langlebiger radioaktiver Abfälle zu beschleunigen, eine sicherere, ressourcenschonendere und kostenwirksamere Nutzung der Kernenergie zu fördern und ein robustes und für die Bevölkerung akzeptables System für den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen ionisierender Strahlungen zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

08 03 52
Abschluss früherer Euratom-Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

194 291

p.m.

394 545

3 217,43

148 044,18

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 94/268/Euratom des Rates vom 26. April 1994 über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) (ABl. L 115 vom 6.5.1994, S. 31).

Beschluss 96/253/Euratom des Rates vom 4. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses 94/268/Euratom über ein Rahmenprogramm für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung für die Europäische Atomgemeinschaft (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 72).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss 1999/64/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998 bis 2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34).

Beschluss 2002/668/Euratom des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34).

Entscheidung 2002/837/Euratom des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm (Euratom) für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 74).

KAPITEL 08 05 —   FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 05

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

08 05 01

Forschungsprogramm Stahl

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

35 644 823,—

35 177 770,27

 

08 05 02

Forschungsprogramm Kohle

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

14 906 689,—

13 776 454,34

 

 

Kapitel 08 05 — Total

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

50 551 512,—

48 954 224,61

 

Erläuterungen

Aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden in jedem Jahr innovative Projekte zur Verbesserung von Sicherheit, Effizienz und Wettbewerbsvorteil der Kohle- und Stahlindustrie der Union finanziert. Er wurde 2002 geschaffen, um auf die Erfolge der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzubauen. Die Aufteilung der Mittel zwischen Kohle (27,2 %) und Stahl (72,8 %) ist in der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22) festgelegt.

08 05 01
Forschungsprogramm Stahl

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

35 644 823,—

35 177 770,27

Erläuterungen

Ziel des Forschungsprogramms Stahl ist die Optimierung der Stahlerzeugungsprozesse zur Steigerung von Produktqualität und Produktivität. Die Verringerung von Emissionen, Energieverbrauch und Umweltauswirkungen sowie eine effizientere Nutzung von Rohstoffen und die Schonung der Ressourcen sollten integraler Bestandteil der angestrebten Verbesserungen sein.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7).

08 05 02
Forschungsprogramm Kohle

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

14 906 689,—

13 776 454,34

Erläuterungen

Die Ziele des Forschungsprogramms „Kohle“ sind die Senkung der Gesamtproduktionskosten der Bergwerke, Qualitätsverbesserungen bei den Produkten und die Senkung der Kosten der Kohlenutzung. Die Forschungsprojekte in diesem Bereich sollen außerdem dem wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt dienen und die Kenntnisse über Verhalten und Kontrolle der Lagerstätten im Hinblick auf Gebirgsdruck, Ausgasungen, Gefahr von Schlagwetterexplosionen, Bewetterung und alle sonstigen Faktoren, die den Abbaubetrieb beeinflussen, verbessern. Forschungsprojekte mit diesen Zielsetzungen müssen Ergebnisse versprechen, die kurz- bis mittelfristig auf einen wesentlichen Teil der Unionsproduktion anwendbar sind.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7).

TITEL 09

KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN“

117 303 475

117 303 475

115 875 353

115 875 353

133 662 500,79

133 662 500,79

09 02

DIGITALER BINNENMARKT

19 583 000

20 817 000

18 396 755

19 230 445

18 955 811,10

17 047 935,97

09 03

INFRASTRUKTURFAZILITÄT „CONNECTING EUROPE“ (CEF) — TELEKOMMUNIKATIONSNETZE

140 417 661

79 544 909

91 642 770

72 471 741

86 634 073,06

5 706 591,58

09 04

„HORIZONT 2020“

1 396 861 728

2 027 749 775

1 506 779 569

1 525 102 580

1 474 801 963,88

1 035 193 554,99

09 05

KREATIVES EUROPA

129 148 500

127 641 498

123 120 000

121 683 724

135 615 165,07

142 883 510,73

 

Titel 09 — Total

1 803 314 364

2 373 056 657

1 855 814 447

1 854 363 843

1 849 669 513,90

1 334 494 094,06

KAPITEL 09 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

09 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN“

09 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

5,2

43 222 990

42 390 372

43 558 797,68

100,78

09 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

09 01 02 01

Externes Personal

5,2

2 536 752

2 100 737

2 020 819,66

79,66

09 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

1 891 695

1 682 837

1 837 401,—

97,13

 

Artikel 09 01 02 — Subtotal

 

4 428 447

3 783 574

3 858 220,66

87,12

09 01 03

Ausgaben für technische Informations- und Kommunikationsausstattung sowie Dienstleistungen des Politikbereichs „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

5,2

2 758 538

2 691 197

3 145 807,19

114,04

09 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

09 01 04 01

Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

1,1

497 000

323 000

193 643,—

38,96

09 01 04 02

Unterstützungsausgaben für das Programm „Kreatives Europa“ — Unterprogramm MEDIA

3

1 414 980

1 374 030

1 427 720,26

100,90

 

Artikel 09 01 04 — Subtotal

 

1 911 980

1 697 030

1 621 363,26

84,80

09 01 05

Unterstützungsausgaben für die Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

09 01 05 01

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1,1

43 255 948

43 000 000

48 584 372,—

112,32

09 01 05 02

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

1,1

11 242 239

11 423 259

12 312 717,—

109,52

09 01 05 03

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

1,1

10 483 333

10 889 921

20 581 223,—

196,32

 

Artikel 09 01 05 — Subtotal

 

64 981 520

65 313 180

81 478 312,—

125,39

 

Kapitel 09 01 — Total

 

117 303 475

115 875 353

133 662 500,79

113,95

09 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

43 222 990

42 390 372

43 558 797,68

09 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

09 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 536 752

2 100 737

2 020 819,66

09 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 891 695

1 682 837

1 837 401,—

09 01 03
Ausgaben für technische Informations- und Kommunikationsausstattung sowie Dienstleistungen des Politikbereichs „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 758 538

2 691 197

3 145 807,19

09 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

09 01 04 01
Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

497 000

323 000

193 643,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Ferner sollen sie Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung im Zusammenhang mit der Ermittlung, Ausarbeitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle des Programms oder der Maßnahmen decken.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 09 03 01, 09 03 02 und 09 03 03.

09 01 04 02
Unterstützungsausgaben für das Programm „Kreatives Europa“ — Unterprogramm MEDIA

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 414 980

1 374 030

1 427 720,26

Erläuterungen

Vormals Posten 15 01 04 02 (teilweise)

Mit den Mitteln sollen Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Bewertungs- und Fördermaßnahmen abgedeckt werden, die für die Verwaltung des Programms „Kreatives Europa“ und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieses Postens im Zusammenhang stehen, sowie Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen, deren Schwerpunkte Informationsverarbeitung und -austausch sind, zusammen mit allen anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission im Rahmen der Verwaltung des Programms entstehen.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung für zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 15 04.

09 01 05
Unterstützungsausgaben für die Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien“

09 01 05 01
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

43 255 948

43 000 000

48 584 372,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den genehmigten Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut sind, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut sind.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 09 04.

09 01 05 02
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

11 242 239

11 423 259

12 312 717,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 betraut ist, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten externen Personals, für indirekte Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 09 04.

09 01 05 03
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

10 483 333

10 889 921

20 581 223,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich an Delegationen der Union entsandtes Personal, die für die gesamte Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im nicht nuklearen Bereich anfallen.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt, wie z. B. Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 09 04.

KAPITEL 09 02 —   DIGITALER BINNENMARKT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 02

DIGITALER BINNENMARKT

09 02 01

Festlegung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation

1,1

3 530 000

4 100 000

3 258 000

3 702 485

3 188 254,46

2 817 710,61

68,72

09 02 03

Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

1,1

10 070 000

10 070 000

9 100 612

9 100 612

9 085 457,86

9 085 457,86

90,22

09 02 04

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro

1,1

4 072 000

4 072 000

3 498 143

3 498 143

4 162 873,64

4 162 792,—

102,23

09 02 05

Maßnahmen betreffend digitale Inhalte sowie audiovisuelle und andere Medien

3

1 061 000

1 200 000

1 040 000

1 087 338

1 019 225,14

150 215,14

12,52

09 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

09 02 77 02

Pilotprojekt — Umsetzung des Instruments für die Überwachung des Medienpluralismus

3

p.m.

p.m.

p.m.

326 889

500 000,—

426 079,92

 

09 02 77 03

Pilotprojekt — Europäisches Zentrum für Presse- und Medienfreiheit

3

p.m.

400 000

p.m.

764 978

1 000 000,—

405 680,44

101,42

09 02 77 04

Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Zentrum für Presse- und Medienfreiheit

3

500 000

600 000

1 000 000

500 000

 

 

 

09 02 77 05

Vorbereitende Maßnahme — Umsetzung des Instruments für die Überwachung des Medienpluralismus

3

350 000

375 000

500 000

250 000

 

 

 

 

Artikel 09 02 77 — Subtotal

 

850 000

1 375 000

1 500 000

1 841 867

1 500 000,—

831 760,36

60,49

 

Kapitel 09 02 — Total

 

19 583 000

20 817 000

18 396 755

19 230 445

18 955 811,10

17 047 935,97

81,89

09 02 01
Festlegung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 530 000

4 100 000

3 258 000

3 702 485

3 188 254,46

2 817 710,61

Erläuterungen

Vormals Artikel 09 02 01 und 12 02 01 (teilweise)

Mit diesen Mitteln werden die Ausgaben für ein Paket von Maßnahmen gedeckt, mit denen

ein besserer Rechtsrahmen für den Wettbewerb, Investitionen und Wachstum in allen Bereichen der elektronischen Kommunikation koordiniert werden soll: ökonomische Analyse, Folgenabschätzung, Politikentwicklung und Rechtsbefolgung,

die Politik der Union im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste durchgeführt und überprüft wird, um Initiativen zur Bewältigung der Herausforderungen in diesem sich rasch entwickelnden Sektor zu einzuleiten (Konvergenz der elektronischen Kommunikation mit audiovisuellen Medien und der Bereitstellung von Inhalten),

die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts durch Maßnahmen im Zusammenhang mit den Breitbandzielen durch Regulierung, politische Maßnahmen und öffentliche Förderung, einschließlich der Koordinierung mit der Kohäsionspolitik in Bereichen, die für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste relevant sind, erleichtert werden soll,

Strategien und Koordinierungsmaßnahmen zur Umsetzung der nationalen Breitbandpläne in Bezug auf die Mobilfunk- und Festnetzinfrastrukturen durch die Mitgliedstaaten sowie deren mögliche Konvergenz entwickelt werden; dies umfasst auch die Kohärenz und wirtschaftliche Effizienz des Tätigwerdens auf Unions- und mitgliedstaatlicher Ebene,

politische Strategien und Rechtsvorschriften entwickelt werden, und zwar unter besonderer Beachtung von Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Genehmigung von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, insbesondere Interoperabilität, Zusammenschaltung, Bauarbeiten, Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden und neue Maßnahmen zur Stärkung des Binnenmarkts,

die Überwachung und Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten gefördert werden,

Vertragsverletzungsverfahren koordiniert werden und Zuarbeiten zu Fragen im Bereich staatliche Beihilfen geleistet werden,

politische Strategien und Rechtsvorschriften entwickelt werden, und zwar unter besonderer Beachtung des Privatkundengeschäfts und von Verbraucherfragen, insbesondere Netzneutralität, Anbieterwechsel, Roaming, Belebung der Nachfrage und Nutzung und Universaldienst,

eine schlüssige marktorientierte Regulierung entwickelt und umgesetzt wird, die von den nationalen Regulierungsbehörden anzuwenden ist, und mit denen auf die von diesen Behörden übermittelten Notifizierungen eingegangen wird, insbesondere auf Notifizierungen in Bezug auf relevante Märkte, Wettbewerb und geeignete regulatorische Eingriffe, vor allem für Zugangsnetze der nächsten Generation,

bereichsübergreifende politische Strategien entwickelt werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten alle Arten der Frequenznutzung berücksichtigen, einschließlich der verschiedenen Bereiche des Binnenmarkts, wie elektronische Kommunikation, Breitbandinternet und Innovation,

die Umsetzung des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsdienste gefördert und überwacht wird (auch des Verfahrens nach Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33),

es Drittländern ermöglicht werden soll, eine Politik der Marktöffnung wie in der Union zu verfolgen,

die Durchführung des Programms für die Funkfrequenzpolitik (Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7) gefördert und überwacht wird,

Strategien im Bereich des Urheberrechts auf Unionsebene, insbesondere zur Online-Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte im digitalen Binnenmarkt, entwickelt werden, einschließlich der Bewertung rechtlicher und wirtschaftlicher Hindernisse, die sich aus dem auf Unionsebene oder in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsrahmen oder aus der Wirtschaftspraxis ergeben,

in Verbindung mit dem digitalen Binnenmarkt Strategien für den elektronischen Geschäftsverkehr in der Union entwickelt, umgesetzt und überwacht werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1), einschließlich der Bewertung rechtlicher und wirtschaftlicher Hindernisse, die sich aus dem Binnenmarktrahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr oder aus damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen ergeben,

Maßnahmen zur Wahrung der dauerhaften Stabilität und Sicherheit des Internet unterstützt werden, mit einer Governance, die auf einem echten Multi-Stakeholder-Modell beruht, um sicherzustellen, dass wirtschaftliche und soziale Chancen, die sich aus der elektronischen Kommunikation ergeben, vollständig ausgeschöpft werden können,

die Mitteilung der Europäischen Kommission „Internet-Politik und Internet-Governance — Europas Rolle bei der Mitgestaltung der Zukunft der Internet-Governance“ (COM(2014) 72) weiter umgesetzt wird, und mit denen konkreten Aufforderungen nachgekommen wird, die seitens der Mitgliedstaaten in den Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2014 zur Internet-Governance und seitens des Europäischen Parlaments in dessen Entschließung vom 11. Februar 2015 zur Verlängerung des Mandats des „Internet Governance Forum“ (2015/2526(RSP)) geäußert wurden,

die finanzielle Unterstützung des Internet-Governance-Forums und des europaweiten Dialogs zur Internet-Governance (EuroDIG) fortgesetzt wird, um ihre finanzielle Stabilität und somit ihre Arbeitsfähigkeit zu bewahren; dies umfasst auch die finanzielle Unterstützung verschiedener Initiativen zur Erhöhung der Wirksamkeit beider Foren,

die Bedeutung der IKT bei der Verwirklichung der Ziele für die nachhaltige Entwicklung in der Zeit nach 2015 zur Geltung bringen, auch durch kompetenzsteigernde und vertrauensbildende Maßnahmen auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation, die in Drittländern angegangen werden.

Diese Maßnahmen haben im Einzelnen folgende Zielsetzungen:

Formulierung einer Unionspolitik und -strategie im Bereich der Kommunikationsnetze und -dienste (unter Berücksichtigung der Konvergenz zwischen elektronischer Kommunikation und audiovisuellem Bereich, der Internetaspekte usw.),

Entwicklung einer Frequenzpolitik in der Union,

Entwicklung von Aktionen im Sektor der Mobilfunk- und Satellitenkommunikation, insbesondere im Bereich der Frequenzen, und Ankurbelung der Nachfrage,

Analyse der Situation und der vorhandenen Rechtsvorschriften in diesen Bereichen sowie der Beschlüsse über staatliche Beihilfen,

Analyse der Finanzlage und Investitionstätigkeit in dem Sektor,

Koordinierung dieser Tätigkeiten und Initiativen im Hinblick auf das internationale Vorgehen (z. B. Weltfunkkonferenz, CEPT usw.),

Entwicklung von Tätigkeiten und Initiativen im Bereich des digitalen Binnenmarkts,

Entwicklung von Tätigkeiten und Initiativen im Bereich der Kohäsionspolitik,

Aufbau und Pflege der Datenbank zum Programm für die Frequenzpolitik sowie weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchführung des Programms,

Förderung und weiteres Vorantreiben der Vorstellung der Union vom Multi-Stakeholder-Modell für die Internet-Governance.

Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Ausarbeitung von Untersuchungen und Fortschrittsberichten, Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Kreise und aus der Öffentlichkeit, die Ausarbeitung von Mitteilungen, Vorschlägen für Rechtsvorschriften, die Überwachung der Anwendung der Rechtsvorschriften sowie Übersetzungen der Notifizierungen und Anhörungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG.

Die Mittel dieses Artikels dienen insbesondere der Deckung der Ausgaben für Verträge über Analysen, Gutachten, spezifische Studien, Bewertungsberichte, Koordinierungstätigkeiten, Finanzhilfen und die Teilfinanzierung bestimmter Maßnahmen.

Diese Mittel sind zudem zur Deckung der Ausgaben für Sachverständigensitzungen, Kommunikationsveranstaltungen, Mitgliedsbeiträge, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der politischen Ziele oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen, sowie aller sonstigen Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

09 02 03
Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 070 000

10 070 000

9 100 612

9 100 612

9 085 457,86

9 085 457,86

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben ausschließlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur wurde eingerichtet, um die Fähigkeit der Union, der Mitgliedstaaten und folglich auch der Unternehmen zu stärken, Netz- und Informationssicherheitsprobleme zu vermeiden, zu bewältigen und darauf zu reagieren. Hierzu wird die ENISA ein hohes Maß an Know-how entwickeln und eine breit angelegte Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des öffentlichen und privaten Sektors fördern.

Ziel der Agentur ist es, Hilfestellung zu geben und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten in Fragen zu beraten, die die Netz- und Informationssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich betreffen, und auf Ersuchen die Kommission bei der Vorbereitung von Aktualisierungen und Weiterentwicklungen des Unionsrechts auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit fachlich zu unterstützen.

Die Agentur muss das Europäischen Parlament und dem Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Durch Artikel 208 der Haushaltsordnung und die einschlägigen Artikel der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission wurde die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates für jede der von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen gestärkt.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Personal“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 10 120 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 10 070 000 EUR erhöht sich um 50 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41).

09 02 04
Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 072 000

4 072 000

3 498 143

3 498 143

4 162 873,64

4 162 792,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Büros (Titel 1 und 2) und seiner operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Das GEREK wirkt als spezialisiertes und unabhängiges Beratungsgremium, das die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden bei der Anwendung des Rechtsrahmens der Union für die elektronische Kommunikation unterstützt, um eine einheitliche Regulierung in der gesamten Union zu fördern. Das GEREK ist weder ein Unionsgremium, noch besitzt es Rechtspersönlichkeit.

Das GEREK besteht aus einem Regulierungsrat mit einem Büro, das als Unionsgremium mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet wird und das GEREK fachlich und verwaltungstechnisch bei der Wahrnehmung der ihm durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 übertragenen Aufgaben unterstützt.

Das Büro muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Durch Artikel 208 der Haushaltsordnung und die einschlägigen Artikel der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission wurde die Rolle der Haushaltsbehörde für jede der von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen gestärkt.

Der Stellenplan des Büros ist im Anhang „Personal“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 4 246 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 4 072 000 EUR erhöht sich um 174 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1).

09 02 05
Maßnahmen betreffend digitale Inhalte sowie audiovisuelle und andere Medien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 061 000

1 200 000

1 040 000

1 087 338

1 019 225,14

150 215,14

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung folgender Maßnahmen bestimmt:

Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),

Überwachung der Entwicklung des Mediensektors, einschließlich Medienpluralismus und -freiheit, und

Sammlung und Verbreitung von wirtschaftlichen und rechtlichen Informationen sowie Analysen zum audiovisuellen Sektor und zur Konvergenz der Medienbranche und der Inhalteindustrie.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung des Ziels der Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

09 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

09 02 77 02
Pilotprojekt — Umsetzung des Instruments für die Überwachung des Medienpluralismus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

326 889

500 000,—

426 079,92

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

09 02 77 03
Pilotprojekt — Europäisches Zentrum für Presse- und Medienfreiheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

400 000

p.m.

764 978

1 000 000,—

405 680,44

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

09 02 77 04
Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Zentrum für Presse- und Medienfreiheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

600 000

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Das geplante Europäische Zentrum für Presse- und Medienfreiheit ist eine folgerichtige Ergänzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Charta für Pressefreiheit, da es als zentrale europaweite Anlaufstelle für Journalistenverbände oder journalistisch tätige Einzelpersonen und Medienakteure dient, die Verstöße gegen diese Chartas geltend machen. Es wird das einzige Zentrum in Europa sein, das derartige Verstöße überwacht und dokumentiert. Außerdem wird es als Frühwarnstelle für akute Fälle dienen, indem es beispielsweise die Unterstützung von Journalisten, die Hilfe benötigen, durch ausländische Kollegen organisiert. Das Zentrum wird von der Mitwirkung einer ganzen Reihe von Quellen profitieren, darunter akademische Zentren, regionale Partner aus ganz Europa und verschiedene Journalistenverbände. Das Zentrum wird die 28 Mitgliedstaaten und die Kandidatenländer abdecken.

Diese vorbereitende Maßnahme wird bereits bestehende Maßnahmen ergänzen, die aus dem Unionshaushalt unterstützt werden. Im Einzelnen wird das Zentrum das praktische, konkrete Gegenstück zum akademisch ausgerichteten Zentrum für Medienpluralismus und -freiheit bilden, das am Europäischen Hochschulinstitut in Florenz eingerichtet wurde. Außerdem wird es von der Dynamik profitieren, die durch die von der Kommission eingesetzte hochrangige Gruppe für Medienfreiheit und Pluralismus und durch die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 über Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU ausgelöst wurde.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

09 02 77 05
Vorbereitende Maßnahme — Umsetzung des Instruments für die Überwachung des Medienpluralismus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

350 000

375 000

500 000

250 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Diese vorbereitende Maßnahme knüpft an das 2013 und 2014 vom Europäischen Parlament finanzierte Pilotprojekt an, das in erster Linie darauf abzielte, den Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus („Media Pluralism Monitor“, MPM), der 2009 auf Ersuchen der Kommission von einer Gruppe europäischer Universitäten entwickelt wurde, zu testen und anzuwenden.

Durchgeführt wird das Pilotprojekt zum MPM derzeit vom Zentrum für Medienpluralismus und -freiheit am Robert-Schuman-Zentrum für Höhere Studien/Europäisches Hochschulinstitut, einem Wissenschaftszentrum, das von der Kommission im Jahr 2011 als Teil der anhaltenden Bemühungen um eine verbesserte Wahrung des Medienpluralismus und der Medienfreiheit in Europa und zur Beurteilung, welche Maßnahmen auf europäischer oder einzelstaatlicher Ebene im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele ergriffen werden müssen, eingerichtet wurde. Im Rahmen des Pilotprojekts testet das Zentrum für Medienpluralismus und -freiheit eine abgespeckte Version des MPM 2009 anhand einer repräsentativen Beispielgruppe von neun Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Ungarn und dem Vereinigten Königreich). Diese Länder wurden anhand objektiver Kriterien ausgewählt, um ein Höchstmaß an Neutralität zu wahren und eine breit gefächerte Anwendung bei unterschiedlichen Gegebenheiten zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 09 03 —   INFRASTRUKTURFAZILITÄT „CONNECTING EUROPE“ (CEF) — TELEKOMMUNIKATIONSNETZE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 03

INFRASTRUKTURFAZILITÄT „CONNECTING EUROPE“ (CEF) — TELEKOMMUNIKATIONSNETZE

09 03 01

Vorbereitung von Breitbandprojekten für die öffentliche und/oder private Finanzierung

1,1

p.m.

450 000

p.m.

3 056 060

0,—

0,—

0

09 03 02

Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Telekommunikationsinfrastrukturprojekte — CEF, Breitband

1,1

37 287 000

18 643 500

35 575 000

35 799 319

17 499 729,16

0,—

0

09 03 03

Förderung der Interoperabilität, des nachhaltigen Aufbaus, Betriebs und der nachhaltigen Modernisierung digitaler Dienstinfrastrukturen sowie Koordinierung auf europäischer Ebene

1,1

103 130 661

60 166 409

56 067 770

29 687 199

69 134 343,90

293 720,81

0,49

09 03 51

Abschluss früherer Programme

09 03 51 01

Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ (2009-2013)

1,1

p.m.

285 000

p.m.

3 929 163

0,—

5 412 870,77

1 899,25

09 03 51 02

Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 09 03 51 — Subtotal

 

p.m.

285 000

p.m.

3 929 163

0,—

5 412 870,77

1 899,25

 

Kapitel 09 03 — Total

 

140 417 661

79 544 909

91 642 770

72 471 741

86 634 073,06

5 706 591,58

7,17

09 03 01
Vorbereitung von Breitbandprojekten für die öffentliche und/oder private Finanzierung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

450 000

p.m.

3 056 060

0,—

0,—

Erläuterungen

Maßnahmen nach diesem Artikel tragen zu den Zielen der Fazilität „Connecting Europe“ bei, die in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 genannt sind.

Maßnahmen nach diesem Artikel tragen durch Studien und programmunterstützende Maßnahmen, insbesondere durch technische Unterstützung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013, zu den Breitbandzielen der Fazilität „Connecting Europe“ bei.

Maßnahmen nach diesem Artikel werden üblicherweise in Form von Finanzhilfen oder Vergabeverfahren entweder im Wege der direkten Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder der indirekten Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a.

Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14), insbesondere Artikel 6 Absatz 9 und Abschnitt 3 des Anhangs.

09 03 02
Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Telekommunikationsinfrastrukturprojekte — CEF, Breitband

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

37 287 000

18 643 500

35 575 000

35 799 319

17 499 729,16

0,—

Erläuterungen

Maßnahmen nach diesem Artikel tragen zu den Zielen der Fazilität „Connecting Europe“ bei, die in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 genannt sind.

Mit den Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie werden Projekte von gemeinsamem Interesse im Bereich der Breitbandnetze unterstützt.

Maßnahmen nach diesem Artikel tragen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 durch Finanzierungsinstrumente zu den oben genannten Zielen bei.

Die Ausgaben decken die finanzielle Unterstützung für Breitbandnetze im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 283/2014.

Erstattungen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Haushaltsordnung, einschließlich Rückflüssen, freigegebenen Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission erstattet und gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe der Haushaltsordnung in Posten 6 3 4 1 des Einnahmenplans verbucht werden, können für dasselbe Finanzierungsinstrument verwendet werden.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 7 Absatz 4.

Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14), insbesondere Artikel 6 Absatz 7 und Abschnitt 2 des Anhangs.

09 03 03
Förderung der Interoperabilität, des nachhaltigen Aufbaus, Betriebs und der nachhaltigen Modernisierung digitaler Dienstinfrastrukturen sowie Koordinierung auf europäischer Ebene

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

103 130 661

60 166 409

56 067 770

29 687 199

69 134 343,90

293 720,81

Erläuterungen

Maßnahmen nach diesem Artikel tragen zu den Zielen bei, die in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 genannt sind.

Sie unterstützen Projekte von gemeinsamem Interesse im Bereich der digitalen Dienstinfrastrukturen.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie tragen zu den genannten Zielen in der Regel über Finanzhilfen und Beschaffungsmaßnahmen bei:

Kerndiensteplattformen, mit Ausnahme von Europeana, werden in der Regel über Beschaffungsmaßnahmen finanziert,

generische Dienste werden in der Regel über Finanzhilfen finanziert,

digitale Plattformen wie Europeana unterstützen die Kreativindustrien und fördern die Wirtschaftstätigkeit auf der Grundlage digitaler kultureller Ressourcen.

Die Ausgaben decken den gesamten Zyklus digitaler Dienstinfrastrukturen, u. a. Machbarkeitsstudien, Durchführung, fortlaufenden Betrieb und Ausbau, Koordinierung, Bewertung und technische Hilfe im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 283/2014. Der Schwerpunkt darf nicht ausschließlich auf dem Aufbau digitaler Dienstinfrastrukturen und damit verbundener Dienste liegen, sondern muss sich auch auf die Verwaltung im Zusammenhang mit dem Betrieb solcher Plattformen und Dienste erstrecken.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 4.

Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14), insbesondere Artikel 6 Absätze 1 bis 6 und Absatz 9 sowie Abschnitte 1 und 3 des Anhangs.

09 03 51
Abschluss früherer Programme

09 03 51 01
Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ (2009-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

285 000

p.m.

3 929 163

0,—

5 412 870,77

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Programm „Mehr Sicherheit im Internet“ bestimmt.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1351/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 118).

09 03 51 02
Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Programm „Mehr Sicherheit im Internet“ bestimmt.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1).

KAPITEL 09 04 —   „HORIZONT 2020“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 04

„HORIZONT 2020“

09 04 01

Wissenschaftliche Exzellenz

09 04 01 01

Intensivierung der Forschung im Bereich künftige und sich abzeichnende Technologien

1,1

215 400 890

244 098 326

232 151 334

109 225 168

225 025 085,—

700 000,—

0,29

09 04 01 02

Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturen (einschließlich e-Infrastrukturen)

1,1

97 889 261

95 000 000

105 290 655

83 011 128

99 195 637,—

4 529 000,—

4,77

 

Artikel 09 04 01 — Subtotal

 

313 290 151

339 098 326

337 441 989

192 236 296

324 220 722,—

5 229 000,—

1,54

09 04 02

Industrielle Führungsrolle

09 04 02 01

Führungsrolle in den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

1,1

723 681 812

799 548 750

824 154 429

467 483 720

759 968 487,67

42 533 821,50

5,32

 

Artikel 09 04 02 — Subtotal

 

723 681 812

799 548 750

824 154 429

467 483 720

759 968 487,67

42 533 821,50

5,32

09 04 03

Gesellschaftliche Herausforderungen

09 04 03 01

Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens

1,1

118 188 002

142 332 732

132 981 639

52 428 081

130 908 869,—

3 190 531,31

2,24

09 04 03 02

Förderung integrativer, innovativer und sicherer europäischer Gesellschaften

1,1

36 564 471

47 093 653

43 725 806

21 845 034

36 338 878,49

313 569,—

0,67

09 04 03 03

Förderung sicherer europäischer Gesellschaften

1,1

45 791 092

50 080 000

50 665 706

18 786 729

48 181 957,—

207 000,—

0,41

 

Artikel 09 04 03 — Subtotal

 

200 543 565

239 506 385

227 373 151

93 059 844

215 429 704,49

3 711 100,31

1,55

09 04 07

Gemeinsame Unternehmen

09 04 07 31

Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL) — Unterstützungsausgaben

1,1

1 019 130

1 019 130

786 407

784 523

460 000,—

460 000,—

45,14

09 04 07 32

Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL)

1,1

153 127 070

120 651 306

115 023 593

61 166 094

155 000 000,—

0,—

0

 

Artikel 09 04 07 — Subtotal

 

154 146 200

121 670 436

115 810 000

61 950 617

155 460 000,—

460 000,—

0,38

09 04 50

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung

09 04 50 01

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

7 779 364,42

550 313,89

 

09 04 50 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

6 549 748,—

57 962 496,48

 

 

Artikel 09 04 50 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

14 329 112,42

58 512 810,37

 

09 04 51

Abschluss des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013)

1,1

p.m.

484 237 378

p.m.

655 417 350

359 253,80

816 749 516,68

168,67

09 04 52

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

09 04 53

Abschluss des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm)

09 04 53 01

Abschluss des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm) (2007-2013)

1,1

p.m.

38 588 500

p.m.

52 428 081

1 534 683,50

107 697 306,13

279,09

09 04 53 02

Abschluss früherer Programme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) (aus der Zeit vor 2007)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 09 04 53 — Subtotal

 

p.m.

38 588 500

p.m.

52 428 081

1 534 683,50

107 697 306,13

279,09

09 04 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

09 04 77 01

Pilotprojekt — Technologien für offenes Wissen: Erfassung und Validierung von Wissen

1,1

p.m.

1 600 000

2 000 000

1 654 288

1 500 000,—

0,—

0

09 04 77 02

Pilotprojekt — Verbunden für die Gesundheit: eine Lösung für Gesundheit und Wohlbefinden in Open-Access-FTTH-Netzen

1,1

p.m.

500 000

p.m.

436 192

1 000 000,—

0,—

0

09 04 77 03

Pilotprojekt — REIsearch (Spitzen- und Innovationsforschungsnetz) — Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Europäischen Forschungsraums durch mehr Kommunikation zwischen den Forschern, den Bürgern und den Entscheidungsträgern in Wirtschaft und Politik

1,1

p.m.

400 000

p.m.

436 192

1 000 000,—

300 000,—

75,00

09 04 77 04

Pilotprojekt – Die Digitale Agenda für Europa und das Silicon Valley

1,1

150 000

75 000

 

 

 

 

 

09 04 77 05

Vorbereitende Maßnahme — Technologien für offenes Wissen: Erfassung und Validierung von Wissen

1,1

1 500 000

750 000

 

 

 

 

 

09 04 77 06

Pilotprojekt — Digitale Kompetenzen: neue Berufe, neue Bildungsmethoden, neue Arbeitsstellen

1,1

400 000

200 000

 

 

 

 

 

09 04 77 07

Pilotprojekt — Weiterentwicklung des Einsatzes neuer Technologien und digitaler Werkzeuge in der Bildung

1,1

400 000

200 000

 

 

 

 

 

09 04 77 08

Vorbereitende Maßnahme — REIsearch (Spitzen- und Innovationsforschungsnetz) — Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Europäischen Forschungsraums durch mehr Kommunikation zwischen den Forschern, den Bürgern und den Entscheidungsträgern in Wirtschaft und Politik

1,1

750 000

375 000

 

 

 

 

 

09 04 77 09

Vorbereitende Maßnahme — Intelligente Fabriken in Osteuropa

1,2

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 09 04 77 — Subtotal

 

5 200 000

5 100 000

2 000 000

2 526 672

3 500 000,—

300 000,—

5,88

 

Kapitel 09 04 — Total

 

1 396 861 728

2 027 749 775

1 506 779 569

1 525 102 580

1 474 801 963,88

1 035 193 554,99

51,05

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, das für den Zeitraum 2014-2020 gilt, und für den Abschluss der früheren Forschungsprogramme (das Siebte Rahmenprogramm und vorherige Rahmenprogramme) sowie früherer Programme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm (2007-2013) und Programme vor 2007) eingesetzt.

„Horizont 2020“ wird bei der Umsetzung der Europa-2020-Leitinitiative „Innovationsunion“ und anderer Leitinitiativen, wie „Ressourcenschonendes Europa“, „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ und „Digitale Agenda für Europa“, sowie für den Aufbau und das Funktionieren des europäischen Forschungsraums eine wesentliche Rolle spielen. Horizont 2020 wird durch die Mobilisierung ausreichender zusätzlicher Mittel für Forschung, Entwicklung und Innovation zum Aufbau einer wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft in der gesamten Union beitragen.

Es wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt werden, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in der ganzen Union und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse ab; für die Finanzierung von Studien sowie von Finanzhilfen für die Begleitung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme; für im Auftrag der Kommission durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

Diese Mittel werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) eingesetzt.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, werden bei dem Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Die etwaigen Einnahmen aus den Beiträgen externer Einrichtungen zu den Tätigkeiten der Union werden bei dem Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über Posten 09 04 50 01.

Die Bereitstellung der Mittel für Verwaltungsausgaben dieses Kapitels erfolgt über Artikel 09 01 05.

09 04 01
Wissenschaftliche Exzellenz

Erläuterungen

Mit dieser Priorität des Programms Horizont 2020 soll die Exzellenz der Wissenschaftsbasis der Union gestärkt und ausgeweitet werden, sodass die Union stets über eine im Weltmaßstab erstklassige Forschung verfügt und somit seine langfristige Wettbewerbsfähigkeit gesichert wird. Angestrebt wird, die besten Ideen zu fördern, Talente innerhalb der Union aufzubauen, Forschern den Zugang zu wichtigen Forschungsinfrastrukturen zu ermöglichen und die Union zu einem attraktiven Standort für die weltbesten Wissenschaftler zu machen. Die zu finanzierenden Forschungsmaßnahmen werden entsprechend dem Bedarf und den Möglichkeiten der Wissenschaft festgelegt, ohne dass vorab thematische Prioritäten bestimmt werden. Die Forschungspläne werden in enger Abstimmung mit den Wissenschaftlern aufgestellt und Forschungsvorhaben werden auf der Basis von Exzellenz finanziert.

09 04 01 01
Intensivierung der Forschung im Bereich künftige und sich abzeichnende Technologien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

215 400 890

244 098 326

232 151 334

109 225 168

225 025 085,—

700 000,—

Erläuterungen

Das spezifische Ziel besteht darin, auf der Grundlage der wissenschaftlichen Grundlagen durch die Erkundung neuer und hochriskanter Ideen radikal neue Technologien zu fördern. Durch flexible Unterstützung einer zielorientierten und interdisziplinären kooperativen Forschung in verschiedenem Umfang und den Einsatz innovativer Forschungsverfahren sollen Chancen erkannt und ergriffen werden, die langfristige Vorteile für die Bürger, die Wirtschaft und die Gesellschaft mit sich bringen.

Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels „Künftige und sich abzeichnende Technologien“ (FET) werden das gesamte Spektrum der wissenschaftsgestützten Innovation abdecken: von kleineren Sondierungen im Frühstadium erster und noch unausgereifter Ideen nach dem „Bottom-up“-Prinzip bis hin zum Aufbau neuer Forschungs- und Innovationsgemeinschaften, die sich mit neu entstehenden, transformativen Forschungsbereichen befassen, und großen, gemeinsamen Forschungsinitiativen im Umfeld einer Forschungsagenda, mit der ehrgeizige und visionäre Ziele verfolgt werden.

Die Maßnahmen umfassen Kooperations- und Vernetzungsmaßnahmen sowie Initiativen zur Koordinierung nationaler Programme. Ausgewiesen sind in diesem Posten ferner die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen und an Projektprüfungen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b.

09 04 01 02
Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturen (einschließlich e-Infrastrukturen)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

97 889 261

95 000 000

105 290 655

83 011 128

99 195 637,—

4 529 000,—

Erläuterungen

Das spezifische Ziel besteht darin, Europa mit Forschungsinfrastrukturen von Weltrang auszustatten, die allen Forschern in Europa und darüber hinaus zugänglich sind, damit ihr Potenzial für wissenschaftlichen Fortschritt und Innovation in vollem Umfang genutzt werden kann.

Im Mittelpunkt der Maßnahmen werden Entwicklung, Ausbau und Betrieb von e-Infrastrukturen stehen. Vorgesehen sind ferner Maßnahmen für Innovation, Stärkung der Humanressourcen für Forschungsinfrastrukturen, Politikentwicklung und internationale Kooperation.

Ausgehend von einem integrierten und dienstleistungsorientierten Konzept sollen e-Infrastrukturen bereitgestellt werden, die in Bezug auf die Entwicklung und den Ausbau integrierter e-Infrastrukturdienste für ein breites Spektrum von Forschungsgemeinschaften (bereichsübergreifend) dem Bedarf der europäischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft entsprechen. Ferner geht es um die Optimierung der Koordinierung und der Synergien mit der Entwicklung von e-Infrastrukturen auf nationaler Ebene und um die Erweiterung der e-Infrastrukturen über den eigentlichen Bereich der Wissenschaft hinaus auf das Dreieck Wissenschaft — Industrie — Gesellschaft.

Die Maßnahmen umfassen Kooperations- und Vernetzungsmaßnahmen sowie Initiativen zur Koordinierung nationaler Programme. Ausgewiesen sind in diesem Posten ferner die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen und an Projektprüfungen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d.

09 04 02
Industrielle Führungsrolle

Erläuterungen

Diese Priorität von Horizont 2020 ist darauf ausgerichtet, die Union zu einem attraktiveren Standort für Investitionen in Forschung und Innovation zu machen, indem Maßnahmen gefördert werden, bei denen die Planung von den Unternehmen festgelegt wird, und indem die Entwicklung neuer Technologien als Grundlage für künftige Unternehmen und für das Wirtschaftswachstum beschleunigt wird. In diesem Rahmen werden wichtige Investitionen in industrielle Schlüsseltechnologien bereitgestellt und das Wachstumspotenzial der Unternehmen der Union optimiert, indem ihnen eine angemessene Finanzierung bereitgestellt wird und innovative KMU unterstützt werden, damit sie sich zu weltweit führenden Unternehmen entwickeln können.

09 04 02 01
Führungsrolle in den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

723 681 812

799 548 750

824 154 429

467 483 720

759 968 487,67

42 533 821,50

Erläuterungen

Das spezifische Ziel besteht darin, eine weltweite Führungsrolle bei grundlegenden Technologien, auf denen die Wettbewerbsfähigkeit in einer Reihe bestehender oder derzeit neu entstehender Wirtschaftszweige und Sektoren beruht, zu wahren und auszubauen. Im Einklang mit dem Digitalen Binnenmarkt besteht das spezifische Ziel der IKT-Forschung und -Innovation darin, Europa in die Lage zu versetzen, die mit den Fortschritten im IKT-Bereich verbundenen Chancen zum Nutzen seiner Bürger, Unternehmen und Wissenschaftler zu ergreifen und auszubauen.

Die IKT stützen Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit in zahlreichen privaten und öffentlichen Märkten und Sektoren und ermöglichen den wissenschaftlichen Fortschritt auf allen Gebieten. Im nächsten Jahrzehnt werden die transformativen Auswirkungen der digitalen Technologien und IKT-Komponenten, -Infrastrukturen und -Dienste in allen Bereichen des Lebens zunehmend sichtbar werden.

Die Maßnahmen werden die wissenschaftliche und technologische Grundlagen der Union festigen und seine weltweite Führungsposition auf dem Gebiet der IKT stärken, durch Nutzung der IKT die Innovation anregen und sicherstellen, dass sich Fortschritte der IKT rasch durch Vorteile für Europas Bürger, Unternehmen, Industrie und Regierungen bemerkbar machen. Die Maßnahmen im Rahmen des speziellen Ziels „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ werden sich vor allem auf die von Industrie und Unternehmen festgelegten Forschungs- und Innovationsplanungen stützen und die Mobilisierung von Investitionen aus dem Privatsektor zu einem Hauptschwerpunkt machen.

Die Maßnahmen umfassen Kooperations- und Vernetzungsmaßnahmen sowie Initiativen zur Koordinierung nationaler Programme. Ausgewiesen sind in diesem Posten ferner die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen und an Projektprüfungen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und i.

09 04 03
Gesellschaftliche Herausforderungen

Erläuterungen

Diese Priorität von Horizont 2020 ist eine unmittelbare Antwort auf die in der Strategie Europa 2020 genannten politischen Prioritäten und gesellschaftlichen Herausforderungen. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen werden, abhängig von der jeweiligen Herausforderung, die in unterschiedlichsten Gebieten, Technologien und Disziplinen vorhandenen Ressourcen und Kenntnisse zusammengeführt. Die Tätigkeiten erstrecken sich auf den gesamten Zyklus, von der Forschung bis zur Vermarktung, wobei ein neuer Schwerpunkt auf innovationsbezogenen Tätigkeiten liegt, wie beispielsweise auf Pilot- und Demonstrationsprojekten, Testläufen, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, Konzeption, vom Endnutzer angeregten Innovationen, gesellschaftlichen Innovationen und auf der Markteinführung von Innovationen. Die Maßnahmen werden die entsprechenden Zuständigkeiten in den Politikbereichen auf Unionsebene direkt unterstützen.

09 04 03 01
Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

118 188 002

142 332 732

132 981 639

52 428 081

130 908 869,—

3 190 531,31

Erläuterungen

Nach der Zielvorstellung des Aktionsplans für elektronische Gesundheitsdienste 2012-2020 sollen solche Dienste eingesetzt und entwickelt werden, um einige der dringlichsten Herausforderungen, vor denen die Gesundheitsfürsorge und die Gesundheitssysteme in der ersten Hälfte des 21. Jahrhunderts stehen, zu bewältigen, nämlich:

Verbesserung der Behandlung von chronischen Krankheiten und Multimorbidität (Mehrfacherkrankungen) und Verstärkung wirksamer Methoden der Vorbeugung und Gesundheitsförderung,

Steigerung der Nachhaltigkeit und Effizienz der Gesundheitssysteme durch Freisetzung der Innovation, eine stärker patienten- bzw. bürgerorientierte Gesundheitsfürsorge, aufgeklärte Mitwirkung der Bürger und Förderung organisatorischer Veränderungen,

Förderung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung sowie der Sicherheit, Solidarität, Universalität und Gerechtigkeit im Gesundheitswesen,

Verbesserung der rechtlichen Bedingungen und der Marktbedingungen für die Entwicklung von elektronischen Gesundheitsprodukten und -diensten.

Es hat sich erwiesen, dass IKT-gestützte Produkte und -Dienstleistungen zur Bewältigung dieser wichtigen Herausforderungen durch personalisierte Gesundheitslösungen, telemedizinische und Fernversorgungslösungen, Servicerobotik für medizinische Versorgung und Pflege, Unterstützung für längeres aktives und unabhängiges Leben sowie häusliche Pflege beitragen können. Außerdem bieten sie wichtige neue Wachstumschancen, da große Märkte für IKT-gestützte Produkte und -Dienstleistungen, die auf die Bedürfnisse in den Bereichen Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen eingehen, entstehen.

Die Maßnahmen werden sich auf die Entwicklung und den Einsatz von IKT-Lösungen in den Bereichen Gesundheit, Wohlergehen und Verbesserung der Lebensqualität für ältere Menschen beziehen. Dies wird sich auf die Entwicklung neuer IKT-Technologien im Rahmen des Programms LEIT stützen, zum Beispiel Mikro-/Nanosysteme, eingebettete Systeme, Robotik, Internet der Zukunft und Cloud-Technologien. Die Maßnahmen werden sich außerdem auf die Weiterentwicklung der Technologien zur Verbesserung der Sicherheit und zum Schutz der Privatsphäre beziehen.

Ferner wird das gemeinsame Programm Forschungs- und Entwicklungsprogramms für Umgebungsunterstützes Leben gefördert, um zur Verfügbarkeit von IKT-gestützten Produkten und -Dienstleistungen auf dem Markt und ihrer Nutzung beizutragen, und die Unterstützung der IKT-Innovation und von Pilotprojekten wird als Reaktion auf die Europäische Innovationspartnerschaft „Aktivität und Gesundheit im Alter“ und den Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012-2020 fortgesetzt.

Die Maßnahmen werden Kooperations- und Vernetzungsmaßnahmen sowie Initiativen zur Koordinierung nationaler Programme umfassen. Ausgewiesen sind in diesem Posten ferner die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen und an Projektprüfungen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a.

09 04 03 02
Förderung integrativer, innovativer und sicherer europäischer Gesellschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

36 564 471

47 093 653

43 725 806

21 845 034

36 338 878,49

313 569,—

Erläuterungen

Das spezifische Ziel besteht in der Förderung integrativer, innovativer und reflektierender europäischer Gesellschaften vor dem Hintergrund eines beispiellosen Wandels und wachsender globaler Interdependenzen.

Die Maßnahmen werden vor allem die folgenden Bereiche abdecken: IKT-gestützte Innovationen im öffentlichen Sektor, Verständnis und Bewahrung der geistigen Grundlage Europas, Lernen und Inklusion.

IKT-gestützte Innovationen im öffentlichen Sektor betreffen den Einsatz von IKT für die Entwicklung und Umsetzung neuer Verfahren, Produkte, Dienstleistungen und Methoden ihrer Bereitstellung, die zu erheblichen Verbesserungen der Effizienz, Wirksamkeit und Qualität öffentlicher Dienstleistungen führen. Die öffentliche Verwaltung der Zukunft sollte grundsätzlich digital und grenzübergreifend arbeiten. Zu den Maßnahmen zählen die Förderung effizienter, offener und bürgernaher öffentlicher Dienstleistungen, wobei der öffentliche Sektor als Motor für Innovation und Wandel auftritt, sowie grenzüberschreitender Innovationsmaßnahmen oder kontinuierlicher Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen.

Ziel des zweiten Hauptbereichs ist „ein Beitrag zum Verständnis der geistigen Grundlage Europas, seiner Geschichte und der vielen europäischen und außereuropäischen Einflüsse als Quelle der Inspiration für unser Leben in heutiger Zeit“.

Ziel des dritten Hauptbereichs ist die Unterstützung des umfassenden Einsatzes der IKT in Schulen und in der beruflichen Bildung in Europa.

Im vierten Hauptbereich geht es darum, die uneingeschränkte Teilhabe älterer Menschen (ab 65 Jahren), von Arbeitslosen und Geringqualifizierten, Migranten, pflegebedürftigen Menschen, in abgelegenen oder ärmeren Gegenden lebenden Menschen sowie von Menschen mit Behinderungen und Obdachlosen an der Gesellschaft zu gewährleisten. Bei den Maßnahmen wird es vor allem darum gehen, diese Gruppen mit den erforderlichen digitalen Kompetenzen auszustatten und ihnen Zugang zu digitalen Technologien zu bieten. Unterstützt werden außerdem Tätigkeiten zur Förderung einer besseren Berücksichtigung der Aspekte der Einbeziehung aller Menschen und der Verantwortlichkeit bei Innovationen mit IKT-Bezug.

Die Maßnahmen werden Kooperations- und Vernetzungsmaßnahmen sowie Initiativen zur Koordinierung nationaler Programme umfassen. Ausgewiesen sind in diesem Posten ferner die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen und an Projektprüfungen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Ein Teil der Unterstützung der Union für COST, den zwischenstaatlichen Rahmen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern, Ingenieuren und Gelehrten in ganz Europa, wird ebenfalls aus diesen Mitteln finanziert.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f.

09 04 03 03
Förderung sicherer europäischer Gesellschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

45 791 092

50 080 000

50 665 706

18 786 729

48 181 957,—

207 000,—

Erläuterungen

Das Einzelziel besteht in sicheren Gesellschaften sowie dem Schutz der Freiheit und der Sicherheit der Union und seiner Bürger.

Mit dem integrierten Maßnahmenpaket werden Konzepte für den Schutz unserer Gesellschaft und Wirtschaft, die auf die Informations- und Kommunikationstechnologien angewiesen sind, vor durch höhere Gewalt oder Menschen verursachten Beeinträchtigungen dieser Technologien entwickelt, Lösungen für durchgehend sichere IKT-Systeme, -Dienste und -Anwendungen bereitgestellt, das Menschenrecht auf Privatsphäre in einer digitalen Gesellschaft geschützt, Anreize für die Wirtschaft für ein Angebot sicherer IKT geschaffen und die Verwendung sicherer IKT gefördert. Ziel sind die Gewährleistung von Computer- und Netzsicherheit, Vertrauen und Schutz personenbezogener Daten auf dem digitalen Binnenmarkt bei gleichzeitiger Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Sicherheits-, IKT- und Dienstleistungsbranchen in der Union. Darüber hinaus sollen das Vertrauen der Nutzer im Hinblick auf ihre Teilhabe an der digitalen Gesellschaft gestärkt und die Sicherheitsbedenken der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf die Preisgabe personenbezogener Informationen im Internet (z. B. beim Online-Banking oder bei Online-Käufen) ausgeräumt werden.

Die Maßnahmen werden Kooperations- und Vernetzungsmaßnahmen sowie Initiativen zur Koordinierung nationaler Programme umfassen. Ausgewiesen sind in diesem Posten ferner die Ausgaben für unabhängige Sachverständige, die an der Bewertung von Vorschlägen und an Projektprüfungen mitwirken, für Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien, die von der Kommission veranstaltet werden und von europäischem Interesse sind, für Studien, Analysen und Bewertungen, für die Überwachung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie für Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, auch für Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g.

09 04 07
Gemeinsame Unternehmen

09 04 07 31
Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL) — Unterstützungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 019 130

1 019 130

786 407

784 523

460 000,—

460 000,—

Erläuterungen

Das Gemeinsame Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL) trägt zur Umsetzung von „Horizont 2020“ und insbesondere zur Förderung der führenden Rolle der Industrie in „Informations- und Kommunikationstechnologien“ bei. Sein Ziel besteht darin, Europas Führungsposition im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme zu behaupten und eine schnellere Verwertung zu erreichen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152).

09 04 07 32
Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

153 127 070

120 651 306

115 023 593

61 166 094

155 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Das Gemeinsame Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL) trägt zur Umsetzung von „Horizont 2020“ und insbesondere zur Förderung der führenden Rolle der Industrie in „Informations- und Kommunikationstechnologien“ bei. Sein Ziel besteht darin, Europas Führungsposition im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme zu behaupten und eine schnellere Verwertung zu erreichen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152).

09 04 50
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung

09 04 50 01
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

7 779 364,42

550 313,89

Erläuterungen

Mit diesem Posten sollen die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen im Zeitraum 2014 bis 2020 entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

09 04 50 02
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

6 549 748,—

57 962 496,48

Erläuterungen

Mit diesem Posten sollen die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen in der Zeit vor 2014 entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

09 04 51
Abschluss des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

484 237 378

p.m.

655 417 350

359 253,80

816 749 516,68

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013).

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des „Gemeinsamen Unternehmens Artemis“ zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52).

09 04 52
Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen von Forschungsprogrammen aus der Zeit vor 2007 bestimmt.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/835/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 44).

09 04 53
Abschluss des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm)

09 04 53 01
Abschluss des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm) (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

38 588 500

p.m.

52 428 081

1 534 683,50

107 697 306,13

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung früherer Verpflichtungen aus dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) — Programm zur Unterstützung der Politik für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm) bestimmt.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

09 04 53 02
Abschluss früherer Programme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) (aus der Zeit vor 2007)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung früherer Verpflichtungen aus dem Programm eContent plus, Netzwerken in den Telekommunikationssektoren und dem Mehrjahresprogramm Modinis bestimmt.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1).

Entscheidung Nr. 2717/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. November 1995 über Leitlinien für die Entwicklung des EURO-ISDN (diensteintegrierendes digitales Fernmeldenetz) zu einem transeuropäischen Netz (ABl. L 282 vom 24.11.1995, S. 16).

Entscheidung 96/339/EG des Rates vom 20. Mai 1996 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Anregung der Entwicklung einer europäischen Industrie für Multimedia-Inhalte und zur Förderung der Benutzung von Multimedia-Inhalten in der entstehenden Informationsgesellschaft (INFO 2000) (ABl. L 129 vom 30.5.1996, S. 24).

Entscheidung 96/664/EG des Rates vom 21. November 1996 über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft (ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 40).

Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12).

Entscheidung 98/253/EG des Rates vom 30. März 1998 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Informationsgesellschaft in Europa (Informationsgesellschaft) (ABl. L 107 vom 7.4.1998, S. 10).

Entscheidung 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft (ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32).

Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS) (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1).

09 04 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

09 04 77 01
Pilotprojekt — Technologien für offenes Wissen: Erfassung und Validierung von Wissen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 600 000

2 000 000

1 654 288

1 500 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

09 04 77 02
Pilotprojekt — Verbunden für die Gesundheit: eine Lösung für Gesundheit und Wohlbefinden in Open-Access-FTTH-Netzen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

p.m.

436 192

1 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

09 04 77 03
Pilotprojekt — REIsearch (Spitzen- und Innovationsforschungsnetz) — Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Europäischen Forschungsraums durch mehr Kommunikation zwischen den Forschern, den Bürgern und den Entscheidungsträgern in Wirtschaft und Politik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

400 000

p.m.

436 192

1 000 000,—

300 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

09 04 77 04
Pilotprojekt – Die Digitale Agenda für Europa und das Silicon Valley

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

150 000

75 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Seit Jahrzehnten zieht das Silicon Valley, eine Gegend mit einem einzigartigem Ökosystem für Innovationen, tausende Unternehmer an. Viele Unternehmer aus Europa haben dort mit Erfolg ihre eigenen Firmen gegründet, Wissen generiert und weltweit investiert. Im Silicon Valley haben darüber hinaus viele Start-ups aus den Bereichen Digitales und digitale Innovationen ihren Anfang genommen. Im Rahmen der neuen Digitalstrategie der Kommission und insbesondere des digitalen Binnenmarkts wird eine Plattform zur Kommunikation mit dem Silicon Valley über die digitale Agenda sowie dafür benötigt, mit der Gemeinschaft der im Silicon Valley tätigen Unionsbürger („Expats“) in Verbindung zu bleiben und Brücken zwischen dem digitalen Ökosystem in Europa und jenem im Silicon Valley zu bauen. Somit werden Synergien und ein Bewusstsein für die Digitale Agenda für Europa geschaffen sowie für deren Unterstützung für Start-Ups (z. B. die Initiative „Startup Europe“). Darüber hinaus wird so auch ein Kanal geschaffen, über den das Wissen aus dem Valley und die dort gewonnene Erfahrung geteilt werden können. Das Projekt wird es Europa auch ermöglichen, der Gemeinschaft der im Silicon Valley tätigen Unionsbürger die Digitale Agenda näherzubringen, und zwar was neue Reformen, beispielsweise den digitalen Binnenmarkt und die Kapitalmarktunion, angeht. Andere Länder sind in dieser Richtung bereits tätig geworden. Beispielsweise veranstaltet Indien im Silicon Valley regelmäßig die TiECon-Conference, mit der für eine engere Verbindung zwischen den im Silicon Valley ansässigen Indern und deren Heimatland gesorgt werden soll. Tausende indische Unternehmer und Geschäftsführer wichtiger indischer Unternehmen besuchen die TiECon regelmäßig. Im Rahmen des Projekts „WELCOME“ unterstützte die Kommission 2015 die Veranstaltung zum Thema Start-ups „Startup Europe Comes to Silicon Valley (SEC2SV)“ im Silicon Valley. Das Pilotprojekt wird eine Konferenz zum Thema „Digitales Europa“ im Silicon Valley umfassen, einschließlich Begleitveranstaltungen und Treffen zur Kontaktaufnahme mit dort tätigen Unionsbürgern und einem besonderen Schwerpunkt auf der digitalen Wirtschaft, digitalen Innovationen und Digitalisierung. Bei dieser Initiative wird auch aus den Erfahrungen der Initiative des Jahres 2015 geschöpft.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

09 04 77 05
Vorbereitende Maßnahme — Technologien für offenes Wissen: Erfassung und Validierung von Wissen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

750 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Hochschulbildung und Forschung entwickeln sich schnell weiter. Die Schaffung neuer Wissenstechnologien erfordert, dass Dozenten, Studenten und Forscher geschult werden, genau wie alle Personen, die sich an neue Marktbedürfnisse anpassen müssen. Viele Initiativen wie Bürgerwissenschaft, Wissenschaftsentdeckungsspiele und MOOC (Massive Open Online Courses) zeigen, dass sich Bildung und Forschung — wie viele andere Bereiche — schnell weiterentwickeln. Um das Potenzial dieser neuen Art von Lernsystem für den Arbeitsmarkt voll auszuschöpfen, werden Verfahren benötigt, um die Qualität des Lernens zu validieren. Dementsprechend muss ein System entwickelt werden, das es Einzelpersonen ermöglicht, ihre Kompetenzen zu beurteilen (ihre individuellen Wissenslandkarten zu erstellen), die am Arbeitsmarkt gefragten Kenntnisse abzurufen und den Lernpfad zu ermitteln, der die Verbindung zwischen beiden darstellt, sodass jeder Einzelne die richtigen Informationen erhält. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass jeder Zielgruppe die richtigen Inhalte zur Verfügung stehen. Damit der Lernpfad verfolgt werden kann, muss das erworbene Wissen (etwa durch Online-Zertifikate oder Abzeichen) validiert werden können.

Soziale und technologische Innovationen dieser Art kommen allen Bürgern zugute — unabhängig von den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen, den von ihnen beherrschten Sprachen, ihrem Gesundheitszustand oder ihrem kulturellen Kapital. Eine solche Maßnahme wird also dazu beitragen, Wissenslücken zu überbrücken und die Arbeitslosigkeit abzubauen, da sie insbesondere derzeit arbeitslosen jungen Menschen dabei hilft, die Aneignung von Wissen zu optimieren und neue Karrierechancen zu finden.

Hauptziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es, ein EU-weites IKT-basiertes System zu präsentieren, mit dem die Zeit für Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen für EU-Bürger und insbesondere für Arbeitslose durch die größtmögliche Ausweitung der Nutzung von Online-Kursen und offenen Bildungsressourcen verkürzt wird. Im Rahmen der Maßnahme soll eine technologische Plattform entwickelt und in Betrieb genommen werden, auf der Online-Dienste integriert werden, darunter die folgenden Module:

Erfassung von Fähigkeiten/Kompetenzen;

individuell angepasste Lernpläne (durch Bildungsdienstleistungen, einschließlich bestimmter offener Bildungsressourcen);

Mechanismen für die Validierung der erworbenen Fähigkeiten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

09 04 77 06
Pilotprojekt — Digitale Kompetenzen: neue Berufe, neue Bildungsmethoden, neue Arbeitsstellen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

400 000

200 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit diesem Pilotprojekt werden die europäische Wirtschaft, der Arbeitsmarkt und die bildungspolitischen Rahmen auf die neuen digitalen Kompetenzen vorbereitet, indem die Anerkennung neuer digitaler Berufe gefördert und eine gemeinsame Methodik geschaffen wird, mit deren Hilfe sich die Mitgliedstaaten für die neue digitale Revolution rüsten können. Dazu werden mehrere Arbeitsgruppen aus Experten aus den Mitgliedstaaten gebildet, die Ideen austauschen und Lösungen vorschlagen werden, wie das Bildungssystem die Menschen auf die neuen digitalen Kompetenzen vorbereiten kann, wie die neuen digitalen Berufe definiert und anerkannt werden können und mit welchen neuen Anforderungen und Bedürfnissen sowie mit welchem sozialen Status diese neuen digitalen Arbeitsstellen verbunden sein werden. Das Ziel besteht darin, Materialien und Vorschläge auszuarbeiten, damit sich die Union und die Mitgliedstaaten auf diesen neuen Umbruch in der europäischen Wirtschaft einstellen können. Infolge der Maßnahmen dieses Pilotprojekts wird eine Konsultation der Mitgliedstaaten und der Interessenträger in den Bereichen Bildung, Sozialfürsorge und Arbeitsmarkt stattfinden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

09 04 77 07
Pilotprojekt — Weiterentwicklung des Einsatzes neuer Technologien und digitaler Werkzeuge in der Bildung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

400 000

200 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit diesem Pilotprojekt werden die besten europäischen Modelle und Verfahren für den Einsatz neue Technologien und digitaler Werkzeuge in der Bildung ermittelt. Ferner werden die Hauptzielgruppen über die Vorteile der digitalen Bildung und über Mechanismen für die Entwicklung und Einführung europäischer Bildungstools, in denen neue Technologien zum Einsatz kommen, informiert.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

09 04 77 08
Vorbereitende Maßnahme — REIsearch (Spitzen- und Innovationsforschungsnetz) — Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Europäischen Forschungsraums durch mehr Kommunikation zwischen den Forschern, den Bürgern und den Entscheidungsträgern in Wirtschaft und Politik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

750 000

375 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit REIsearch soll die vollständige Ausschöpfung des geistigen Kapitals Europas zum Nutzen der Bürger, Unternehmer und Wissenschaftler unter Rückgriff auf die neuen Medien beschleunigt werden. Die vorbereitende Maßnahme beruht auf einem erfolgreichen Pilotprojekt und wird die Arbeit der Plattform ausweiten.

Die vorbereitende Maßnahme umfasst die Erweiterung einer Plattform mit einer elektronischen Infrastruktur, die auf dem Konzept sozialer Netzwerke beruht und mit der die direkte Kommunikation zwischen Forschern, politischen Entscheidungsträgern und Bürgern unter Beteiligung der Medien im Europäischen Forschungsraum (EFR) gefördert werden soll.

REIsearch, das durch die in der Strategie Europa 2020 skizzierten „gesellschaftlichen Herausforderungen“ inspiriert wurde, fördert die Einrichtung virtueller Cluster zu den Schlüsselthemen und eröffnet dadurch eine direkte Möglichkeit zu einem offenen Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft.

Mit der Maßnahme wird die aktive Interaktion zwischen der Wissenschaft, den Bürgern und den Entscheidungsträgern in der Politik durch die Einbeziehung der herkömmlichen europäischen Medien und der sozialen Netzwerke gefördert, um die Bürger dazu anzuregen, an der Festlegung der Forschungsagenda mitzuwirken, an laufenden Forschungsarbeiten teilzuhaben und sich an Diskussionen über die Ergebnisse und Folgen der Forschung für die Gesellschaft, über die Politik und über die weitere Forschungstätigkeit zu beteiligen. Sie unterstützt die evidenzbasierte politische Entscheidungsfindung bei allen Maßnahmen der Union, was dem Streben nach besserer Rechtsetzung entspricht. Mit REIsearch wird die evidenzbasierte politische Entscheidungsfindung unterstützt, indem der Zugang zu wissenschaftlichen Informationen in ihrer gesamten Bandbreite ermöglicht und eine kritische Masse an Kenntnissen bereitgestellt wird, um Vertrauen in die Nutzer der Plattform zu wecken. Die Plattform ist neutral und unvoreingenommen hinsichtlich der nationalen Herkunft oder der Fachrichtung. Die Diskussionen werden mit den wissenschaftlichen Nachweisen verbunden, auf denen sie beruhen.

REIsearch baut auf dem seit 14 Monaten erfolgreichen Pilotprojekt auf und wird auf alle gesellschaftlichen Herausforderungen ausgeweitet, damit sich die Nutzer mit den Themen ihrer Wahl beschäftigen und die Cluster sowie die Richtung der Diskussionen selbst bestimmen können. Neben der Plattform selbst würde REIsearch eine Reihe von Instrumenten umfassen, wie die gezielte Suche nach Massendaten/Daten sozialer Medien, Anwendungen für neue künstliche Intelligenz und Anwendungen des semantischen Webs, um Informationen über die Trends und Richtungen der wissenschaftlichen Konsensus und Diskussionen herauszufiltern.

Die Ziele der vorbereitenden Maßnahme sind:

Erweiterung und Stärkung der verlässlichen, gemeinnützigen elektronischen Infrastruktur (ähnlich den sozialen Netzwerken), die im Jahr 2015 als Beta-Version eingeführt wurde, um mehr fachbereichs-, branchen- und grenzübergreifende Kommunikation und Dialoge zu fördern;

Analyse und Auswertung der Ergebnisse der Einführung der Beta-Version und Entwicklung der Suchalgorithmen und der Verfahren für die gezielte Datensuche, die den Fähigkeiten zur Ermittlung von Trends zugrunde liegt;

Weitere Förderung der Interoperabilität mit bestehenden Forschungsdatenbanken und Plattformen über einen zentralen Zugangspunkt für Forschungsergebnisse aus allen Ländern und Fachbereichen (Interoperabilität) und einer Vernetzung mit bestehenden europäischen Initiativen;

Erweiterung der Zahl virtueller Cluster auf alle „gesellschaftlichen Herausforderungen“, in denen Forscher, Wirtschaft, Bürger und politische Entscheidungsträger zusammenkommen, um die Zusammenarbeit in diesen zentralen Themen zu verbessern;

Einrichtung eines direkten Dialogs zwischen den Clustern (siehe vorheriger Spiegelstrich) und Bürgern über die Verbindung zu den führenden europäischen Medien.

Mit der vorbereitenden Maßnahme soll auf mehrere Bedürfnisse und Anliegen eingegangen werden, die in der Digitalen Agenda und dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ skizziert wurden. Ferner wird die zugrunde liegende Infrastruktur des Europäischen Forschungsraums unterstützt, die als entscheidender Motor für die Ausschöpfung des zu Beschäftigung und Wirtschaftswachstum führenden Innovationspotenzials Europas dient.

Gegenwärtige Probleme, die mit der Maßnahme angegangen werden: Bei aktuellen IKT-Entwicklungen hat sich gezeigt, in welcher Weise die Wirkmächtigkeit der sozialen Netzwerke und der elektronischen Infrastruktur dazu beitragen kann, das Potenzial von Netzwerken zu nutzen.

In der jetzigen Online-Umgebung der elektronischen Forschungsinfrastruktur bestehen Probleme in folgender Hinsicht:

Größe: Die meisten Netzwerke sind nicht groß genug, um über einen spezifischen Bereich und die entsprechende Forschungsgruppe hinaus zu wirken (Statistiken der Kommission zufolge haben Online-Netzwerke von Forschern im Durchschnitt etwa 100 Nutzer). Gebraucht wird ein großes interoperables Netzwerk, in dem Forscher und andere Beteiligte die gesuchten Informationen branchen- und fachbereichsübergreifend mit Hilfe eines nutzerfreundlichen Werkzeugs finden können.

Reichweite: Üblicherweise treffen sich Nutzer desselben Fachbereichs und derselben Branche in einem Netzwerk. Um die Innovationskapazität Europas zu nutzen, müssen die fachbereichsübergreifenden (branchenübergreifenden und interdisziplinären) Verbindungen vereinfacht werden.

Zuverlässigkeit: Einer der Hauptgründe für den mangelnden Erfolg großer Forschungsnetze liegt darin, dass die bestehenden Beziehungen immer noch auf persönlichen Verbindungen aufbauen und der Identität im Internet nicht vertraut wird. Fachbereichsübergreifende Verbindungen können nur in einem System wirklich gefördert werden, in dem durch eine Identitätsprüfung für eine sichere Umgebung für alle Nutzer gesorgt wird.

Vertrauen: In allen Netzwerken ist Vertrauen entscheidend. Marktstudien zeigen, dass in Zusammenarbeit mit den Beteiligten ein europäisches soziales Netzwerk bzw. eine europäische elektronische Infrastruktur aufgebaut werden müsste, das/die nicht gewinnorientiert ist und in dem/der klare, gemeinsam mit den Forschern ausgearbeitete Richtlinien für das Recht des geistigen Eigentums gelten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

09 04 77 09
Vorbereitende Maßnahme — Intelligente Fabriken in Osteuropa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme sollen im Hinblick auf die Entwicklung von Projekten im Rahmen des Projekts „Intelligente Fabriken“ der Kommission ein kohärenter, koordinierter und nachhaltiger Ansatz sichergestellt, das Engagement aller einschlägigen Interessenträger in Osteuropa (Unternehmen, Wissenschaft, Forschungseinrichtungen und Zivilgesellschaft) gesichert, entwickelt und verbessert und die regionalen Organisationen in diesem Teil Europas informiert, vorbereitet und unterstützt werden. Die Maßnahme wird die Regionen in Osteuropa erfassen, die von der Deindustrialisierung stark in Mitleidenschaft gezogen wurden, in denen noch keine intelligenten Fabriken geplant sind oder in Betrieb genommen wurden und deren Wirtschaftskapazität verbessert werden muss.

Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es ferner, das wirtschaftliche Potenzial in einer ausgewählten Region zu ermitteln, zu bewerten und seine Ausbeutung zu unterstützen sowie die Möglichkeiten ihres Innovationspotenzials und seiner Vermehrung auszuloten. Sie wird deutlich auf die Feststellung der wirtschaftlichen Wettbewerbsvorteile und das Potenzial der Spezialisierung auf regionaler Ebene — gestützt auf einen „Prozess zur Entdeckung des Unternehmertums“ — abzielen, eine Verwaltungsstruktur und einen Rahmen für die fortgesetzte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Wissenschaftlern schaffen sowie die Vorbereitung der einschlägigen Strategiepapiere unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 09 05 —   KREATIVES EUROPA

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

09 05

KREATIVES EUROPA

09 05 01

Unterprogramm MEDIA — Unterstützung grenzübergreifender Maßnahmen und Förderung der länderübergreifenden und internationalen Zirkulation und Mobilität

3

100 712 000

98 115 407

101 570 000

69 626 046

110 141 782,48

60 492 383,44

61,65

09 05 05

Multimedia-Aktionen

3

26 186 500

22 590 000

18 550 000

26 883 061

24 335 664,99

23 322 659,41

103,24

09 05 51

Abschluss früherer MEDIA-Programme

3

5 471 576

23 412 905

0,—

57 566 060,41

1 052,09

09 05 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

09 05 77 01

Vorbereitende Maßnahme — Verbreitung von audiovisuellen Werken im digitalen Umfeld

3

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 046 874,47

 

09 05 77 02

Pilotprojekt — Förderung der europäischen Integration durch Kultur — Bereitstellung neu untertitelter Fassungen von ausgewählten Fernsehprogrammen in ganz Europa

3

p.m.

339 515

2 000 000

1 261 712

1 137 717,60

455 533,—

134,17

09 05 77 03

Vorbereitende Maßnahme — Maßnahmen zur Untertitelung einschließlich Crowdsourcing zugunsten einer großflächigeren Verbreitung europäischer Werke

3

500 000

250 000

1 000 000

500 000

 

 

 

09 05 77 04

Pilotprojekt — Medienkompetenzen für alle

3

250 000

125 000

 

 

 

 

 

09 05 77 05

Vorbereitende Maßnahme — Untertitelung europäischer Kulturfernsehinhalte in ganz Europa

3

1 500 000

750 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 09 05 77 — Subtotal

 

2 250 000

1 464 515

3 000 000

1 761 712

1 137 717,60

1 502 407,47

102,59

 

Kapitel 09 05 — Total

 

129 148 500

127 641 498

123 120 000

121 683 724

135 615 165,07

142 883 510,73

111,94

09 05 01
Unterprogramm MEDIA — Unterstützung grenzübergreifender Maßnahmen und Förderung der länderübergreifenden und internationalen Zirkulation und Mobilität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

100 712 000

98 115 407

101 570 000

69 626 046

110 141 782,48

60 492 383,44

Erläuterungen

Vormals Haushaltslinie 15 04 03

Diese Mittel dienen der Deckung der Ausgaben für folgende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Unterprogramm MEDIA des Programms Kreatives Europa:

Förderung des Erwerbs und der Verbesserung von Kompetenzen und Qualifikationen von audiovisuellen Fachkräften und des Aufbaus von Netzwerken, einschließlich des Einsatzes von Digitaltechnik, um die Anpassung an die Marktentwicklung zu gewährleisten, Erprobung neuer Konzepte für die Publikumsentwicklung sowie neuer Geschäftsmodelle;

Erhöhung der Kapazität von audiovisuellen Akteuren, europäische audiovisuelle Werke zu entwickeln, die das Potenzial zur Verbreitung inner- und außerhalb der Union haben; Förderung der europäischen und internationalen Koproduktion — auch mit Fernsehsendern;

Förderung des Austausches zwischen Unternehmen durch besseren Zugang zu Märkten und unternehmerischen Instrumenten für audiovisuelle Akteure, damit ihre Projekte auf den Unions- und internationalen Märkten stärker wahrgenommen werden;

Förderung des Kinoverleihs dadurch, dass audiovisuelle Werke länderübergreifend vermarktet, gekennzeichnet, verliehen und vorgeführt werden;

Förderung der länderübergreifenden Vermarktung, Kennzeichnung und des Vertriebs von audiovisuellen Werken auf allen anderen Plattformen abgesehen vom Kino;

Förderung der Publikumsentwicklung — vor allem mittels Werbung, Veranstaltungen, Filmkompetenz und Festivals — als eine Möglichkeit, das Interesse an europäischen audiovisuellen Werken zu beleben und den Zugang dazu zu verbessern;

Förderung neuer Vertriebswege, damit neue Geschäftsmodelle entstehen können.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung für zusätzliche Ausgaben bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

09 05 05
Multimedia-Aktionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 186 500

22 590 000

18 550 000

26 883 061

24 335 664,99

23 322 659,41

Erläuterungen

Vormals Posten 16 03 01 01 (teilweise)

Diese Mittel sind für die Finanzierung allgemeiner Maßnahmen zur Information der Bürgerinnen und Bürger über die Union bestimmt, mit denen die Arbeit der Organe der Union, die Entscheidungen und die Phasen des europäischen Aufbauwerks bekannter gemacht werden sollen, damit die Bürger ihr Recht auf Information und Einbeziehung in die europäische Politik umfassend nutzen können. Dabei geht es im Wesentlichen um die Finanzierung oder Kofinanzierung der Herstellung und/oder Verbreitung multimedialer Informationsprodukte (Radio, Fernsehen, Internet usw.), einschließlich bestehender europaweiter Netzwerke lokaler und nationaler Medien, die täglich Nachrichten zu europäischen Themen bringen, wie Euranet Plus, sowie der für die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen erforderlichen Instrumente. Die Mittel dienen hauptsächlich der Finanzierung von Evaluierungen. Ein Teil der Mittel wird verwendet, um die Kontinuität dieser Maßnahmen und einen stabilen Finanzierungsrahmen für die Zukunft bestehender europaweiter Netzwerke lokaler und nationaler Medien sicherzustellen, die sich für das digitale Zeitalter rüsten (Radio, Fernsehen, Internet usw.).

Diese Mittel decken auch Unterstützungsausgaben ab, z. B. für Studien, Sitzungen, Ex-post-Kontrollen, technische und administrative Expertenhilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden, die Evaluierung und Prüfung laufender und künftiger Tätigkeiten, Machbarkeitsstudien, Veröffentlichungen sowie die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten von Sachverständigen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieser Haushaltslinie den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

09 05 51
Abschluss früherer MEDIA-Programme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 471 576

23 412 905

0,—

57 566 060,41

Erläuterungen

Vormals Haushaltslinie 15 04 53

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82).

Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1).

Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12).

Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10.).

09 05 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

09 05 77 01
Vorbereitende Maßnahme — Verbreitung von audiovisuellen Werken im digitalen Umfeld

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 046 874,47

Erläuterungen

Vormals Posten 15 04 77 06

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

09 05 77 02
Pilotprojekt — Förderung der europäischen Integration durch Kultur — Bereitstellung neu untertitelter Fassungen von ausgewählten Fernsehprogrammen in ganz Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

339 515

2 000 000

1 261 712

1 137 717,60

455 533,—

Erläuterungen

Vormals Posten 15 04 77 07

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

09 05 77 03
Vorbereitende Maßnahme — Maßnahmen zur Untertitelung einschließlich Crowdsourcing zugunsten einer großflächigeren Verbreitung europäischer Werke

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme wird die vorbereitende Maßnahme mit dem Titel „Untertitelung mittels Schwarmfinanzierung zugunsten einer großflächigeren Verbreitung europäischer Werke“ unter einem geänderten Titel fortgeführt.

Trotz der bestehenden Unterstützung durch MEDIA für die Untertitelung werden viele europäische Werke (Fernsehfilme, Dokumentarfilme, Kinofilme usw.) oft nicht in Umlauf gebracht, vor allem in recht kleinen Ländern in der Europäischen Union, die keine gemeinsame Amtssprache mit einem anderen Land haben. Einer der Gründe hierfür ist ihr recht geringes kommerzielles Potenzial und die damit verbundenen Kosten, insbesondere die Kosten für die Untertitelung. In diesem Zusammenhang werden mit der aktuellen Maßnahme innovative Lösungen wie die Schwarmfinanzierung unterstützt, mit denen die Kosten für die Untertitelung gesenkt werden. Dadurch wird eine großflächigere Verbreitung möglich und potenziell ein größeres Publikum für europäische Filme erreicht, insbesondere im Internet.

Die Ziele dieser vorbereitenden Maßnahme sind:

Prüfung und Entwicklung innovativer Lösungen/Verfahren/Modelle für die Untertitelung, die kosteneffizienter als die derzeit auf dem Markt verfügbaren Lösungen sind,

Anwendung dieses Ansatzes auf einen durchdachten Katalog europäischer Werke mit klarer redaktionellen Ausrichtung,

Unterstützung der Verfügbarkeit der Werke im Internet.

Die erhofften Ergebnisse dieser vorbereitenden Maßnahme sind:

Senkung der Kosten für die Bereitstellung europäischer Filme durch die Förderung der Entwicklung kosteneffizienter Lösungen für die Untertitelung,

Förderung der Bereitstellung und Bekanntheit europäischer audiovisueller Werke im Internet und Erweiterung des Katalogs von in der Union verfügbaren Video-on-Demand-Angeboten,

Verbesserung der Verbreitung europäischer audiovisueller Werke innerhalb der EU und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der audiovisuellen Wirtschaft in der Union.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

09 05 77 04
Pilotprojekt — Medienkompetenzen für alle

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

250 000

125 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Hauptziel des Pilotprojekts ist es, Menschen in kritische Medienbürger zu verwandeln, die sich für Gerechtigkeit in den Medien aussprechen und in der Lage sind, die Kommunikation über die Medien sowie die Informationsmedienpolitik zu analysieren. Ferner liegt der Schwerpunkt darauf, die Fähigkeit der Bürger zu verbessern, Medienwerke zu schaffen, die ihre Erlebnisse widerspiegeln. Es werden Konferenzen, Workshops und Schulungsprogramme organisiert und ein besonderes Augenmerk wird auf Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit, Informationen von Propaganda zu unterscheiden, und zur Förderung der Kreativität bei der Schaffung von Medienwerken, zur Gestaltung von Programmen für die Integration von Minderheiten, zur Förderung des Austauschs über bewährte Verfahren unter Interessenträgern und Ländern und zur Bereitstellung von Instrumenten für die direkte Demokratie gelegt. Das Pilotprojekt insgesamt wird den Schwerpunkt auf viele verschiedene Medieninstrumente legen (Radio, Internet, Rundfunk, Zeitungen), in vielen verschiedenen Umfeldern verwendet und auf alle Altersgruppen ausgerichtet sein. Gering qualifizierten Menschen und Menschen, die Gefahr laufen, an den Rand der Gesellschaft gedrängt zu werden, wird Priorität eingeräumt. Das Pilotprojekt unterliegt einer Aufforderung der Kommission zur Einreichung von Vorschlägen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

09 05 77 05
Vorbereitende Maßnahme — Untertitelung europäischer Kulturfernsehinhalte in ganz Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

750 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Das bestehende Pilotprojekt unter Posten 15 04 77 07 „Förderung der europäischen Integration durch Kultur — Bereitstellung neu untertitelter Fassungen von ausgewählten Fernsehprogrammen in ganz Europa“ wurde in eine vorbereitende Maßnahme unter Posten 09 05 77 05 „Untertitelung europäischer Kulturfernsehinhalte in ganz Europa“ umgewandelt.

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme wird das in den Jahren 2014 und 2015 vom Parlament finanzierte Pilotprojekt fortgeführt, mit dem geprüft werden sollte, ob es in Europa ein Publikum für Kulturprogramme gibt, indem diverse untertitelte Fassungen ausgewählter Fernsehprogramme in ganz Europa zur Verfügung gestellt wurden.

Die Durchführung des im Jahr 2014 finanzierten Pilotprojekts obliegt derzeit dem europäischen TV-Kunstsender ARTE. Dieser wird ab Oktober 2015 600 Stunden Fernsehprogramme in vier Sprachen (Französisch, Deutsch, Englisch und Spanisch) anbieten.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 10

DIREKTE FORSCHUNG

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

331 938 960

331 938 960

330 509 370

330 509 370

402 154 548,65

402 154 548,65

10 02

HORIZONT 2020 — DIREKTE MASSNAHMEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE (JRC) ZUR UNTERSTÜTZUNG DER UNIONSPOLITIK

25 686 697

26 350 000

24 127 845

31 976 761

48 823 262,28

42 452 109,22

10 03

PROGRAMM „EURATOM“ — DIREKTE MASSNAHMEN

10 666 000

12 400 000

10 560 000

9 541 097

11 683 378,60

9 409 510,03

10 04

SONSTIGE TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

45 483 805,58

35 837 686,32

10 05

ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

28 543 000

32 000 000

27 773 000

30 025 140

27 041 043,38

26 936 787,67

 

Titel 10 — Total

396 834 657

402 688 960

392 970 215

402 052 368

535 186 038,49

516 790 641,89

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien des Politikbereichs „Direkte Forschung“ (mit Ausnahme des Kapitels 10 05).

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit

dem im Stellenplan ausgewiesenen Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) und dem externen Personal, das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation betraut ist;

Personalkosten, z. B. für Dienstreisen, Schulungen, medizinische Dienste und Personaleinstellung;

Betrieb und Arbeit der JRC-Institute, administrativer Unterstützung, Sicherheit und Gefahrenabwehr an den Standorten, Ausgaben für Informatik, einmaligen Kosten und großen Forschungsinfrastrukturen;

Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten, einschließlich Sondierungsforschung, wissenschaftlich-technische Ausrüstung, Untervergabe von Dienstleistungsaufträgen usw.;

Forschungsaufgaben und Aufgaben der wissenschaftlichen Unterstützung in Verbindung mit Tätigkeiten, die der JRC im Rahmen ihrer Beteiligung auf Wettbewerbsbasis zur Unterstützung der Politik der Union und für Rechnung Dritter übertragen wurden;

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die unter den Posten 6 2 2 4 und 6 2 2 5 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Sonstige Einnahmen können als zusätzliche Mittel bereitgestellt und entsprechend ihrer Bestimmung im Rahmen der Kapitel 10 02, 10 03, 10 04 und bei Artikel 10 01 05 verwendet werden.

Unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesene Beiträge von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Europäischen Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Bei einigen Aktionen der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung ist eine Beteiligung von Drittländern bzw. Einrichtungen aus Drittländern vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden unter Posten 6 0 1 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die zusätzlichen Mittel werden bei den Posten 10 02 50 01 und 10 03 50 01 eingesetzt.

KAPITEL 10 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

10 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „DIREKTE FORSCHUNG“

10 01 05

Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Direkte Forschung“

10 01 05 01

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1,1

137 841 590

136 700 000

143 812 051,39

104,33

10 01 05 02

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

1,1

32 688 000

32 400 000

62 793 703,62

192,10

10 01 05 03

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

1,1

58 163 970

58 163 970

73 057 021,29

125,61

10 01 05 04

Sonstige Ausgaben für neue wichtige Forschungsinfrastruktur — „Horizont 2020“

1,1

2 000 000

2 000 000

2 060 000,—

103,00

10 01 05 11

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Programm „Euratom“): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1,1

54 200 000

54 200 000

55 288 948,61

102,01

10 01 05 12

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Programm „Euratom“): Ausgaben für externes Personal

1,1

10 000 000

10 000 000

18 912 397,29

189,12

10 01 05 13

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Programm „Euratom“): Sonstige Verwaltungsausgaben

1,1

35 045 400

35 045 400

41 112 181,91

117,31

10 01 05 14

Sonstige Ausgaben für neue wichtige Forschungsinfrastruktur — Programm „Euratom“

1,1

2 000 000

2 000 000

5 118 244,54

255,91

 

Artikel 10 01 05 — Subtotal

 

331 938 960

330 509 370

402 154 548,65

121,15

 

Kapitel 10 01 — Total

 

331 938 960

330 509 370

402 154 548,65

121,15

10 01 05
Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Direkte Forschung“

Erläuterungen

Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 1, 6 2 2 4 und 6 2 2 5 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Diese Einnahmen decken u. a. Personal- und Forschungsmittelkosten der Gemeinsamen Forschungsstelle bei Arbeiten für Dritte.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Mittel könnten sich durch Mittel erhöhen, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch Teilnahme auf Wettbewerbsbasis an indirekten Aktionen und an Maßnahmen zur wissenschaftlich-technischen Unterstützung der Politik der Union eingenommen werden. Bei den wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der JRC handelt es sich um

Tätigkeiten infolge von Finanzhilfe- oder Vergabeverfahren,

Tätigkeiten für Rechnung Dritter,

Tätigkeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Organen oder Kommissionsdienststellen über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.

10 01 05 01
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

137 841 590

136 700 000

143 812 051,39

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die im Stellenplan der Gemeinsamen Forschungsstelle ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ betraut sind, insbesondere von

direkten Aktionen (Forschungstätigkeiten, wissenschaftliche und technische Unterstützung und Orientierungsforschung in den Einrichtungen der Gemeinsamen Forschungsstelle),

indirekte Aktionen (Beteiligung der JRC an der Durchführung von Programmen auf Wettbewerbsbasis).

Die Personalkosten umfassen das Grundgehalt, Zulagen sowie diverse Vergütungen und Beiträge auf der Grundlage der Statutsbestimmungen, einschließlich Ausgaben im Zusammenhang mit Dienstantritt, Wechsel des Dienstortes und Ausscheiden aus dem Dienst.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 10 02.

10 01 05 02
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

32 688 000

32 400 000

62 793 703,62

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für das nicht im Stellenplan ausgewiesene externe Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle bestimmt (Vertragsbedienstete, Stipendiaten, abgeordnete nationale Sachverständige und Gastwissenschaftler), das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ betraut ist.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 10 02.

10 01 05 03
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

58 163 970

58 163 970

73 057 021,29

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung von

Personalausgaben, die nicht durch die Posten 10 01 05 01 und 10 01 05 02 gedeckt sind, einschließlich Ausgaben für Dienstreisen, Schulungen, soziale und medizinische Dienste, Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren und der Einberufung von Bewerbern, Repräsentationskosten usw.;

Ausgaben im Zusammenhang mit den zur Durchführung von JRC-Tätigkeiten genutzten Ressourcen. Dazu zählen

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Arbeit der JRC-Institute: regelmäßige Instandhaltung von Gebäuden, technischer Infrastruktur und wissenschaftlicher Ausrüstung; Versorgungsleistungen und Fluide; Heizung, Kühlung und Belüftung; Werkstattmaterialien und -ausrüstung; Reinigung der Standorte, Straßen und Gebäude; Abfallentsorgung usw.;

Ausgaben im Zusammenhang mit der administrativen Unterstützung der JRC-Institute: Möbel; Papier- und Schreibwaren; Telekommunikation; Dokumentation und Veröffentlichungen; Beförderung; sonstiges Material; allgemeine Versicherungen usw.;

Ausgaben im Zusammenhang mit der Sicherung und Gefahrenabwehr an den Standorten: Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; Strahlenschutz; Feuerwehr usw.;

Ausgaben für Informatik: Computerräume; Hard- und Software; Netzwerkdienste; Informationssysteme; Helpdesk und Anwenderbetreuung usw.;

einmalige Kosten: Dieser Posten umfasst die Ausgaben für Renovierungs-, Sanierungs- und Bauarbeiten an den JRC-Standorten. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für außerplanmäßige Instandhaltung, Renovierungsarbeiten, Anpassung an neue Normen usw. Mit den Mitteln können auch die vorbereitenden Arbeiten für die wichtigen Forschungsinfrastrukturen bei Posten 10 01 05 04 finanziert werden.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 10 02.

10 01 05 04
Sonstige Ausgaben für neue wichtige Forschungsinfrastruktur — „Horizont 2020“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 000 000

2 000 000

2 060 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit allen Ressourcen zur Finanzierung wichtiger Forschungsinfrastrukturprojekte bestimmt, insbesondere den Bau neuer Gebäude, die vollständige Renovierung vorhandener Gebäude und den Erwerb wichtiger Ausrüstung für die technische Infrastruktur der Standorte.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 10 02.

10 01 05 11
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Programm „Euratom“): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

54 200 000

54 200 000

55 288 948,61

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die im Stellenplan der Gemeinsamen Forschungsstelle ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation — Programm „Euratom“, betraut sind, insbesondere von

direkten Aktionen (Forschungstätigkeiten, wissenschaftliche und technische Unterstützung und Orientierungsforschung in den Einrichtungen der Gemeinsamen Forschungsstelle),

indirekte Aktionen (Beteiligung der JRC an der Durchführung von Programmen auf Wettbewerbsbasis).

Die Personalkosten umfassen das Grundgehalt, Zulagen sowie diverse Vergütungen und Beiträge auf der Grundlage der Statutsbestimmungen, einschließlich Ausgaben im Zusammenhang mit Dienstantritt, Wechsel des Dienstortes und Ausscheiden aus dem Dienst.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 10 03.

10 01 05 12
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Programm „Euratom“): Ausgaben für externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

10 000 000

10 000 000

18 912 397,29

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für das nicht im Stellenplan ausgewiesene externe Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle bestimmt (Vertragsbedienstete, Stipendiaten, abgeordnete nationale Sachverständige und Gastwissenschaftler), das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation — Programm „Euratom“ — betraut ist.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 10 03.

10 01 05 13
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Programm „Euratom“): Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

35 045 400

35 045 400

41 112 181,91

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung von

Personalausgaben, die nicht durch die Posten 10 01 05 11 und 10 01 05 12 gedeckt sind, einschließlich Ausgaben für Dienstreisen, Schulungen, soziale und medizinische Dienste, Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren und der Einberufung von Bewerbern, Repräsentationskosten usw.;

Ausgaben im Zusammenhang mit den zur Durchführung von JRC-Tätigkeiten genutzten Ressourcen. Dazu zählen

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Arbeit der JRC-Institute: regelmäßige Instandhaltung von Gebäuden, technischer Infrastruktur und wissenschaftlicher Ausrüstung; Versorgungsleistungen und Fluide; Heizung, Kühlung und Belüftung; Werkstattmaterialien und -ausrüstung; Reinigung der Standorte, Straßen und Gebäude; Abfallentsorgung usw.;

Ausgaben im Zusammenhang mit der administrativen Unterstützung der JRC-Institute: Möbel; Papier- und Schreibwaren; Telekommunikation; Dokumentation und Veröffentlichungen; Beförderung; sonstiges Material; allgemeine Versicherungen usw.;

Ausgaben im Zusammenhang mit der Sicherung und Gefahrenabwehr an den Standorten: Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; Strahlenschutz; Feuerwehr usw.;

Ausgaben für Informatik: Computerräume; Hard- und Software; Netzwerkdienste; Informationssysteme; Helpdesk und Anwenderbetreuung usw.;

einmalige Kosten: Dieser Posten umfasst die Ausgaben für Renovierungs-, Sanierungs- und Bauarbeiten an den JRC-Standorten. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für außerplanmäßige Instandhaltung, Renovierungsarbeiten, Anpassung an neue Normen usw. Mit den Mitteln können auch die vorbereitenden Arbeiten für die wichtigen Forschungsinfrastrukturen bei Posten 10 01 05 14 finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 10 03.

10 01 05 14
Sonstige Ausgaben für neue wichtige Forschungsinfrastruktur — Programm „Euratom“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 000 000

2 000 000

5 118 244,54

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit allen Ressourcen zur Finanzierung wichtiger Forschungsinfrastrukturprojekte bestimmt, insbesondere den Bau neuer Gebäude, die vollständige Renovierung vorhandener Gebäude und den Erwerb wichtiger Ausrüstung für die technische Infrastruktur der Standorte.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 10 03.

KAPITEL 10 02 —   HORIZONT 2020 — DIREKTE MASSNAHMEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE (JRC) ZUR UNTERSTÜTZUNG DER UNIONSPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 02

HORIZONT 2020 — DIREKTE MASSNAHMEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE (JRC) ZUR UNTERSTÜTZUNG DER UNIONSPOLITIK

10 02 01

Horizont 2020 — auftraggeberorientierte wissenschaftliche und technische Unterstützung der Unionspolitik

1,1

25 186 697

24 500 000

24 127 845

27 961 643

34 639 215,45

12 857 478,—

52,48

10 02 50

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

10 02 50 01

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

11 849 927,18

1 087 081,65

 

10 02 50 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

55 360,82

7 278 838,77

 

 

Artikel 10 02 50 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

11 905 288,—

8 365 920,42

 

10 02 51

Abschluss des Siebten Rahmenprogramms — Direkte Maßnahmen (2007 bis 2013)

1,1

p.m.

1 600 000

p.m.

4 015 118

2 210 102,02

21 172 279,04

1 323,27

10 02 52

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — direkte Maßnahmen (aus der Zeit vor 2007)

1,1

68 656,81

56 431,76

 

10 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

10 02 77 01

Pilotprojekt — Einrichtung eines Innovationslabors der Kommission für die öffentliche Verwaltung

1,1

500 000

250 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 10 02 77 — Subtotal

 

500 000

250 000

 

 

 

 

 

 

Kapitel 10 02 — Total

 

25 686 697

26 350 000

24 127 845

31 976 761

48 823 262,28

42 452 109,22

161,11

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, das für den Zeitraum 2014 bis 2020 gilt, verwendet.

Horizont 2020 ist von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden „Strategie Europa 2020“), da es einen gemeinsamen strategischen Rahmen für die Finanzierung von exzellenter Forschung und Innovation durch die Union bildet, auf dessen Grundlage private und öffentliche Gelder mobilisiert, neue Arbeitsplätze geschaffen, langfristig Nachhaltigkeit, Wachstum, wirtschaftliche Entwicklung, soziale Inklusion und industrielle Wettbewerbsfähigkeit in Europa gewährleistet sowie gesellschaftliche Herausforderungen unionsweit angegangen werden können.

Die Mittel sollen in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) eingesetzt werden.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

10 02 01
Horizont 2020 — auftraggeberorientierte wissenschaftliche und technische Unterstützung der Unionspolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 186 697

24 500 000

24 127 845

27 961 643

34 639 215,45

12 857 478,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der wissenschaftlich-technischen Unterstützung und der Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle nach Maßgabe des Spezifischen Programms zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, Teil VI „Direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs“, bestimmt, um eine auftraggeberorientierte wissenschaftlich-technische Unterstützung der Unionspolitik zu leisten. Schwerpunkte der JRC:

Wissenschaftsexzellenz: Die JRC wird Forschungsarbeiten ausführen, um die wissenschaftlichen Grundlagen der politischen Entscheidungsfindung zu verbessern und neue Wissenschafts- und Technologiebereiche zu untersuchen (u. a. durch ein Sondierungsforschungsprogramm).

Führende Rolle der Industrie: Die JRC wird einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der Union leisten durch die Unterstützung von Normungsverfahren und Normen mittels pränormativer Forschung, die Entwicklung von Referenzmaterialien und Referenzmessungen und die Harmonisierung von Methoden in den fünf Schwerpunktbereichen (Energie, Verkehr, die Leitinitiative „Eine Digitale Agenda für Europa“, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Verbraucherschutz). Sie wird Sicherheitsbewertungen zu neuen Technologien in Bereichen wie Energie und Verkehr sowie Gesundheit und Verbraucherschutz durchführen. Ferner wird sie zur Nutzung, Standardisierung und Validierung von Weltraumtechnologien und -daten, insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen, beitragen.

Gesellschaftliche Herausforderungen: Die JRC wird Forschungsarbeiten zu folgenden Themen durchführen: Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen; Ernährungssicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft; sichere, saubere und effiziente Energie; intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr; Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe; Europa in einer sich verändernden Welt — integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften; sichere Gesellschaften — Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger.

Diese Mittel decken besondere Ausgaben für Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten, u. a. für den Erwerb wissenschaftlich-technischer Ausrüstung, Untervergabe wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungsaufträge, Zugang zu Informationen, Kauf von Verbrauchsmaterialien usw. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen.

Ebenfalls gedeckt werden Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten und Aufgaben der wissenschaftlichen Unterstützung in Verbindung mit Tätigkeiten dieses Artikels, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung auf Wettbewerbsbasis zur Unterstützung der Politik der Union sowie für Rechnung Dritter übertragen wurden.

Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die unter den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 6.

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104), insbesondere Artikel 5 Absatz 4.

10 02 50
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

10 02 50 01
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

11 849 927,18

1 087 081,65

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 entsprechen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

10 02 50 02
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

55 360,82

7 278 838,77

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) an Projekten der Forschung und technologischen Entwicklung außerhalb des Nuklearbereichs aus der Zeit vor 2014 entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

10 02 51
Abschluss des Siebten Rahmenprogramms — Direkte Maßnahmen (2007 bis 2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 600 000

p.m.

4 015 118

2 210 102,02

21 172 279,04

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/975/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368).

10 02 52
Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — direkte Maßnahmen (aus der Zeit vor 2007)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

68 656,81

56 431,76

Erläuterungen

Die Mittel dieses Artikels dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um „zweckgebundene Einnahmen“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

10 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

10 02 77 01
Pilotprojekt — Einrichtung eines Innovationslabors der Kommission für die öffentliche Verwaltung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Immer mehr Mitgliedstaaten erachten es für sinnvoll, bei der Entwicklung neuer politischer Strategien und öffentlicher Dienste einen entwurfs- und innovationsorientierten Ansatz zu verfolgen. Bei mehreren Initiativen ist bereits zu beobachten, wie durch die Integration nutzerzentrierter Entwurfs- und Prototypingaktivitäten in den politischen Entscheidungsprozess Kosten gespart werden können sowie eine größere Wirkung erzielt und eine bürgernähere Politik erreicht werden kann. Die Einrichtung eines Politiklabors wird in der Gemeinsamen Forschungsstelle diskutiert, und das Pilotprojekt wird die Einrichtung des Labors beschleunigen.

Der Handlungsplan für designgestützte Innovation der Kommission von 2013 und die Sachverständigengruppe der Kommission für Innovation im öffentlichen Sektor heben die positive Wirkung hervor, die eine innovationsorientiertere öffentliche Verwaltung auf das Wachstum haben kann.

Deshalb wäre die Einrichtung eines Innovationslabors der Kommission für die öffentliche Verwaltung, wie sie die Sachverständigengruppe empfiehlt, von Vorteil.

Eines der wichtigsten Ziele des Pilotprojekts ist die Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen Akteuren, um diese besser für die Umsetzung der EU-Politik zu befähigen, indem vor Ort mit ähnlichen Strukturen gearbeitet oder die Einführung neuer Strukturen unterstützt wird. Das Labor wird dazu beitragen, die Verwendung der EU-Mittel und die Umsetzung des EU-Rechts zu verbessern.

Als kommissionseigenes Inhouse-Innovationsteam wird das Labor auch die EU-Organe und -Einrichtungen dabei unterstützen, alte Vorschriften zu überarbeiten oder beim Entwurf politischer Strategien von der ersten Idee bis zur Umsetzung einen iterativen und kosteneffektiven Ansatz zu verfolgen. Das wird den Einsatz von Methoden wie randomisierten kontrollierten Studien, Verhaltensökonomik, von Anwendern initiierten Studien und Systemdenken einschließen, beispielsweise beim Entwurf neuer EU-Finanzierungsprogramme für KMU und bei der Entwicklung neuer Lösungen für den Bürokratieabbau.

Das Labor wird auch als Koordinierungsstelle für europaweite Initiativen in den Mitgliedstaaten und für den Wissens- und Erfahrungsaustausch fungieren.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 10 03 —   PROGRAMM „EURATOM“ — DIREKTE MASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 03

PROGRAMM „EURATOM“ — DIREKTE MASSNAHMEN

10 03 01

Direkte Forschung im Rahmen von Euratom

1,1

10 666 000

11 500 000

10 560 000

8 746 493

10 492 337,68

4 155 440,74

36,13

10 03 50

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

10 03 50 01

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

870 569,96

82 411,57

 

10 03 50 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

197 882,35

 

 

Artikel 10 03 50 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

870 569,96

280 293,92

 

10 03 51

Abschluss des Siebten Rahmenprogramms — Euratom (2007-2013)

1,1

p.m.

900 000

p.m.

794 604

320 470,96

4 973 775,37

552,64

10 03 52

Abschluss früherer Euratom-Rahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

1,1

0,—

0,—

 

 

Kapitel 10 03 — Total

 

10 666 000

12 400 000

10 560 000

9 541 097

11 683 378,60

9 409 510,03

75,88

Erläuterungen

Das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (2014-2018) („Euratom-Programm“) ist ein integraler Bestandteil des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“. Mit dem Euratom-Programm werden der Forschungs- und Innovationsrahmen im Nuklearbereich gestärkt und die Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten koordiniert, um so Überschneidungen zu vermeiden, eine kritische Masse in Schlüsselbereichen zu erhalten und eine optimale Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten.

Diese Mittel werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) eingesetzt.

Das allgemeine Ziel des Euratom-Programms ist es, die Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich mit Schwerpunkt auf der kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und dem Strahlenschutz im Nuklearbereich fortzusetzen, um einen potenziellen Beitrag zur langfristigen effizienten und sicheren Senkung der CO2-Emissionen des Energiesystems zu leisten. Es umfasst sowohl die indirekten FTE-Maßnahmen zur Fusionsenergieforschung und -entwicklung, die Forschungstätigkeiten im Bereich Kernspaltung, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz und die direkten Maßnahmen der JRC im Bereich der nuklearen Sicherheit und der Gefahrenabwehr. Die JRC leistet unabhängige auftraggeberorientierte wissenschaftlich-technische Unterstützung für die Durchführung und Überwachung der Euratom-Politik, insbesondere auf dem Gebiet der Forschung und Ausbildung in den Bereichen nukleare Sicherheit und Gefahrenabwehr. Mit der Verwirklichung dieser Ziele unterstützt das Euratom-Programm die Ergebnisse in den drei Schwerpunktbereichen „Wissenschaftsexzellenz“, „führende Rolle der Industrie“ und „gesellschaftliche Herausforderungen“ des Rahmenprogramms „Horizont 2020“. Diese Ziele stehen in einem deutlichen Zusammenhang mit den Zielen der Strategien „Europa 2020“ und „Energie 2020“ und der Schaffung und des Funktionierens des Europäischen Forschungsraums.

10 03 01
Direkte Forschung im Rahmen von Euratom

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 666 000

11 500 000

10 560 000

8 746 493

10 492 337,68

4 155 440,74

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der wissenschaftlich-technischen Unterstützung und der Forschungsarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle zur Umsetzung des Programms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018). Mit den direkten Maßnahmen des Euratom-Programms werden die nachstehenden Einzelziele verfolgt:

Verbesserung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Kernreaktor- und Kernbrennstoffsicherheit, Abfallentsorgung, einschließlich der geologischen Endlagerung sowie der Trennung und Transmutation, Stilllegung und Notfallvorsorge,

Verbesserung der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, einschließlich Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, Nichtverbreitung, Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels und Nuklearforensik,

Steigerung der Exzellenz bei den nuklearwissenschaftlichen Grundlagen für die Normung,

Unterstützung von Wissensmanagement sowie Aus- und Fortbildung,

Unterstützung der Politik der Union zur Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich.

Finanziert werden hiermit auch die Tätigkeiten, die zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen zur nuklearen Sicherheitsüberwachung entsprechend Titel II Kapitel 7 des Euratom-Vertrags und dem Nichtverbreitungsvertrag und zur Weiterverfolgung des Programms der Kommission zur Unterstützung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) erforderlich sind.

Diese Mittel decken besondere Ausgaben für Forschungs- und Unterstützungstätigkeiten, u. a. für den Erwerb wissenschaftlich-technischer Ausrüstung, Untervergabe wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungsaufträge, Zugang zu Informationen, Kauf von Verbrauchsmaterialien usw. Hierunter fallen auch Ausgaben für wissenschaftliche Infrastrukturen, die direkt für die jeweiligen Projekte anfallen.

Ebenfalls gedeckt werden Ausgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit den Forschungstätigkeiten und Aufgaben der wissenschaftlichen Unterstützung in Verbindung mit Tätigkeiten dieses Artikels, die der Gemeinsamen Forschungsstelle im Rahmen ihrer Beteiligung auf Wettbewerbsbasis zur Unterstützung der Politik der Union sowie für Rechnung Dritter übertragen wurden.

Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die unter den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104), insbesondere Artikel 5 Absatz 4.

Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948).

10 03 50
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

10 03 50 01
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

870 569,96

82 411,57

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 entsprechen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) am Programm „Euratom“ entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

10 03 50 02
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

197 882,35

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln sollen die Ausgaben gedeckt werden, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen aus der Zeit vor 2014 entsprechen, die durch die Teilnahme von Dritten oder Drittstaaten (die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören) am Programm „Euratom“) entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

10 03 51
Abschluss des Siebten Rahmenprogramms — Euratom (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

900 000

p.m.

794 604

320 470,96

4 973 775,37

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Entscheidung 2006/977/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

Beschluss 2012/95/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 40).

10 03 52
Abschluss früherer Euratom-Rahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Artikels dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Gemäß Artikel 21 sowie Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 6 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/64/Euratom des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 34).

Beschluss 2002/668/Euratom des Rates vom 3. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) im Bereich der nuklearen Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 34).

KAPITEL 10 04 —   SONSTIGE TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 04

SONSTIGE TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE

10 04 02

Dienstleistungen und Arbeiten für Rechnung Dritter

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

5 112 219,22

8 128 041,34

 

10 04 03

Wissenschaftliche und technische Unterstützung der Unionspolitik auf Wettbewerbsbasis

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

20 391 610,58

19 929 638,23

 

10 04 04

Betrieb des Hochflussreaktors (HFR)

10 04 04 01

Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — HFR-Zusatzprogramme

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

16 515 486,78

7 225 747,08

 

10 04 04 02

Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — Abschluss der früheren HFR-Zusatzprogramme

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

3 464 489,—

554 259,67

 

 

Artikel 10 04 04 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

19 979 975,78

7 780 006,75

 

 

Kapitel 10 04 — Total

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

45 483 805,58

35 837 686,32

 

10 04 02
Dienstleistungen und Arbeiten für Rechnung Dritter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

5 112 219,22

8 128 041,34

Erläuterungen

Dieser Artikel soll die erforderlichen Mittel für besondere Ausgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen Arbeiten für Rechnung Dritter decken. Dazu gehören Forschung und Erbringung von Dienstleistungen auf Vertragsbasis an Dritte, wie die Industrie, nationale und regionale Behörden sowie Verträge im Zusammenhang mit den Forschungsprogrammen der Mitgliedstaaten. Dazu gehören beispielsweise

Lieferungen, Dienstleistungen sowie allgemein die Durchführung von Arbeiten gegen Entgelt, einschließlich zertifizierte Referenzmaterialien;

der Betrieb von Anlagen zugunsten von Mitgliedstaaten, darunter Bestrahlungen im Hochflussreaktor (HFR) der JRC-Anstalt Petten für fremde Rechnung;

Forschungstätigkeiten oder Dienstleistungen in Ergänzung der spezifischen Forschungsprogramme, einschließlich der Industrieclubs, für die die Partner eine Aufnahmegebühr und jährliche Beitragszahlungen zu leisten haben;

Kooperationsvereinbarungen mit Dritten.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei den Posten 6 2 2 3 und 6 2 2 4 des Einnahmenplans eingesetzt sind, gegebenenfalls als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 21 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden bei diesem Artikel zusätzliche Mittel bereitgestellt für die Ausgaben, die sich aus jedem einzelnen mit einem Dritten geschlossenen Vertrag ergeben, und zwar in Höhe der unter Posten 6 2 2 3 des Einnahmenplans einzusetzenden Einnahmen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 89/340/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 10).

Schlussfolgerungen des Rates vom 26. April 1994 zur Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) (ABl. C 126 vom 7.5.1994, S. 1).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 und 183.

10 04 03
Wissenschaftliche und technische Unterstützung der Unionspolitik auf Wettbewerbsbasis

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

20 391 610,58

19 929 638,23

Erläuterungen

Dieser Artikel soll die erforderlichen Mittel für Ausgaben im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufgaben der wissenschaftlichen Unterstützung decken, die die Gemeinsame Forschungsstelle unter Wettbewerbsbedingungen außerhalb von „Horizont 2020“ zur Unterstützung der Politiken der Union ausführt. Gemäß Artikel 21 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden bei diesem Artikel zusätzliche Mittel bereitgestellt für die Ausgaben, die sich aus jedem einzelnen mit Diensten der Europäischen Einrichtungen geschlossenen Vertrag ergeben, und zwar in Höhe der unter Posten 6 2 2 6 des Einnahmenplans einzusetzenden Einnahmen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen, die bei Posten 6 2 2 4 des Einnahmenplans erfasst werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 89/340/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführende, EWG-relevante Arbeiten für Dritte (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 10).

Schlussfolgerungen des Rates vom 26. April 1994 zur Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) (ABl. C 126 vom 7.5.1994, S. 1).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 und 183.

10 04 04
Betrieb des Hochflussreaktors (HFR)

10 04 04 01
Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — HFR-Zusatzprogramme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

16 515 486,78

7 225 747,08

Erläuterungen

Diese Mittel sollen einen Teil der Ausgabenverpflichtungen gleich welcher Art decken, die im Laufe der Durchführung des HFR-Zusatzprogramms eingegangen werden.

Die wissenschaftlichen und technischen Ziele des Zusatzprogramms sind

ein sicherer, stabiler und zuverlässiger Neutronenfluss zu Versuchszwecken;

Forschung zu und Entwicklung von Material- und Brennstoffwissenschaften im Interesse einer noch höheren Sicherheit bestehender und künftiger Kernreaktoren (Kernspaltung und Fusion), Radioisotopen für medizinische Anwendungen, Alterung und Lebensdauer von Reaktoren sowie Abfallentsorgung;

Nutzung als Ausbildungseinrichtung für Doktoranden und promovierte Wissenschaftler, die im Rahmen von nationalen oder europäischen Programmen ihrer Forschungstätigkeit nachgehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden bei diesem Posten im Laufe des Haushaltsjahres zusätzliche Mittel in Höhe der Zahlungen der betreffenden Mitgliedstaaten (derzeit die Niederlande, Belgien und Frankreich) bereitgestellt, die im Posten 6 2 2 1 des Einnahmenplans erfasst werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2012/709/Euratom des Rates vom 13. November 2012 über die Annahme des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms für den Hochflussreaktor (2012-2015) (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 59).

10 04 04 02
Betrieb des Hochflussreaktors (HFR) — Abschluss der früheren HFR-Zusatzprogramme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

3 464 489,—

554 259,67

Erläuterungen

Diese Mittel sollen einen Teil der Ausgabenverpflichtungen gleich welcher Art decken, die im Laufe der Durchführung früherer HFR-Zusatzprogramme eingegangen wurden und nicht durch Zahlungsermächtigungen aus früheren Haushaltsjahren gedeckt sind.

Die wissenschaftlichen und technischen Ziele des Zusatzprogramms sind

ein sicherer, stabiler und zuverlässiger Neutronenfluss zu Versuchszwecken;

Forschung zu und Entwicklung von Material- und Brennstoffwissenschaften im Interesse einer noch höheren Sicherheit bestehender und künftiger Kernreaktoren (Kernspaltung und Fusion), Radioisotopen für medizinische Anwendungen, Alterung und Lebensdauer von Reaktoren sowie Abfallentsorgung;

Nutzung als Ausbildungseinrichtung für Doktoranden und promovierte Wissenschaftler, die im Rahmen von nationalen oder europäischen Programmen ihrer Forschungstätigkeit nachgehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden bei diesem Posten im Laufe des Haushaltsjahres zusätzliche Mittel in Höhe der Zahlungen der betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellt, die im Posten 6 2 2 1 des Einnahmenplans erfasst werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 84/1/Euratom, EWG des Rates vom 22. Dezember 1983 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durchzuführendes Forschungsprogramm (1984-1987) (ABl. L 3 vom 5.1.1984, S. 21).

Entscheidung 88/523/Euratom des Rates vom 14. Oktober 1988 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes ergänzendes Forschungsprogramm (ABl. L 286 vom 20.10.1988, S. 37).

Entscheidung 92/275/Euratom des Rates vom 29. April 1992 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes zusätzliches Forschungsprogramm (1992 bis 1995) (ABl. L 141 vom 23.5.1992, S. 27).

Entscheidung 96/419/Euratom des Rates vom 27. Juni 1996 zur Festlegung eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (1996-1999) (ABl. L 172 vom 11.7.1996, S. 23).

Entscheidung 2000/100/Euratom des Rates vom 24. Januar 2000 zur Festlegung eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 24).

Entscheidung 2004/185/Euratom des Rates vom 19. Februar 2004 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 25).

Entscheidung 2007/773/Euratom des Rates vom 26. November 2007 über die Verlängerung des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms um ein Jahr (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 29).

Entscheidung 2009/410/Euratom des Rates vom 25. Mai 2009 zur Annahme eines von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms (ABl. L 132 vom 29.5.2009, S. 13).

Beschluss 2012/709/Euratom des Rates vom 13. November 2012 über die Annahme des von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführenden zusätzlichen Forschungsprogramms für den Hochflussreaktor (2012-2015) (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 59).

KAPITEL 10 05 —   ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 05

ALTLASTEN AUS KERNTECHNISCHEN TÄTIGKEITEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IM RAHMEN DES EURATOM-VERTRAGS

10 05 01

Stilllegung der veralteten kerntechnischen Euratom-Anlagen und Endlagerung der Abfälle

1,1

28 543 000

32 000 000

27 773 000

30 025 140

27 041 043,38

26 936 787,67

84,18

 

Kapitel 10 05 — Total

 

28 543 000

32 000 000

27 773 000

30 025 140

27 041 043,38

26 936 787,67

84,18

10 05 01
Stilllegung der veralteten kerntechnischen Euratom-Anlagen und Endlagerung der Abfälle

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

28 543 000

32 000 000

27 773 000

30 025 140

27 041 043,38

26 936 787,67

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung eines Aktionsprogramms zur Verminderung und Beseitigung der nuklearen Altlasten aus Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle seit ihrer Gründung.

Sie decken den Rückbau abgeschalteter Anlagen sowie die Entsorgung der Abfälle aus diesen Anlagen.

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1) sind die Mittel ebenfalls für die Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die die Kommission auf der Grundlage der ihr durch Artikel 8 des Euratom-Vertrags übertragenen Zuständigkeiten durchführt.

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 17. März 1999 über nukleare Altlasten aus den Tätigkeiten der GFS im Rahmen des Euratom-Vertrags — Rückbau der veralteten kerntechnischen Anlagen und Abfallentsorgung (KOM(1999) 114 endg.).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 19. Mai 2004 zu Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Anlagen und Abfallentsorgung — Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (SEK(2004) 621 endg.).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 12. Januar 2009 zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle — Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (KOM(2008) 903 endgültig).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 25. Oktober 2013 zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen und Entsorgung radioaktiver Abfälle — Wahrnehmung der sich aus der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) im Rahmen des Euratom-Vertrags ergebenden Zuständigkeiten im kerntechnischen Bereich (COM(2013) 734 final).

TITEL 11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

43 057 571

43 057 571

41 517 759

41 517 759

42 061 330,25

42 061 330,25

11 03

OBLIGATORISCHE BEITRÄGE ZU REGIONALEN FISCHEREIORGANISATIONEN UND ANDEREN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN SOWIE ZU ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI

56 154 250

55 654 250

61 509 244

61 799 384

76 669 622,30

73 512 122,30

Reserven (40 02 41)

83 345 750

83 345 750

74 090 991

69 190 991

 

 

 

139 500 000

139 000 000

135 600 235

130 990 375

76 669 622,30

73 512 122,30

11 06

EUROPÄISCHER MEERES- UND FISCHEREIFONDS (EMFF)

900 648 394

576 409 953

1 628 245 308

815 323 299

99 369 936,81

689 429 282,89

 

Titel 11 — Total

999 860 215

675 121 774

1 731 272 311

918 640 442

218 100 889,36

805 002 735,44

Reserven (40 02 41)

83 345 750

83 345 750

74 090 991

69 190 991

 

 

 

1 083 205 965

758 467 524

1 805 363 302

987 831 433

218 100 889,36

805 002 735,44

KAPITEL 11 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

11 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

11 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

5,2

29 715 805

29 286 880

30 119 302,48

101,36

11 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

11 01 02 01

Externes Personal

5,2

2 194 611

2 375 749

2 994 688,23

136,46

11 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

2 602 903

2 673 962

2 611 747,—

100,34

 

Artikel 11 01 02 — Subtotal

 

4 797 514

5 049 711

5 606 435,23

116,86

11 01 03

Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

5,2

1 896 494

1 859 308

2 175 050,99

114,69

11 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

11 01 04 01

Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“ — Nichtoperative administrative und technische Unterstützung

2

3 700 000

3 415 610

3 377 541,55

91,28

 

Artikel 11 01 04 — Subtotal

 

3 700 000

3 415 610

3 377 541,55

91,28

11 01 06

Exekutivagenturen

11 01 06 01

Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF)

2

2 947 758

1 906 250

783 000,—

26,56

 

Artikel 11 01 06 — Subtotal

 

2 947 758

1 906 250

783 000,—

26,56

 

Kapitel 11 01 — Total

 

43 057 571

41 517 759

42 061 330,25

97,69

11 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

29 715 805

29 286 880

30 119 302,48

11 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

11 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 194 611

2 375 749

2 994 688,23

11 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 602 903

2 673 962

2 611 747,—

11 01 03
Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie des Politikbereichs „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 896 494

1 859 308

2 175 050,99

11 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“

11 01 04 01
Unterstützungsausgaben für den Politikbereich „Maritime Angelegenheiten und Fischerei“ — Nichtoperative administrative und technische Unterstützung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 700 000

3 415 610

3 377 541,55

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der nichtoperativen technischen Hilfe für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

Die Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von

Ausgaben für externes Personal (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige und Personal der Agenturen) am Hauptsitz in Höhe von bis zu 850 000 EUR, einschließlich Unterstützungsausgaben (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen des aus diesen Mitteln bezahlten externen Personals) zur Durchführung des EMFF und zum Abschluss von Maßnahmen zur technischen Unterstützung im Rahmen des Vorläuferfonds (Europäischer Fischereifonds, EFF);

Ausgaben für externes Personal in Drittlanddelegationen der Union (Vertragsbedienstete, örtliches Personal und abgeordnete nationale Sachverständige) sowie zusätzliche Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Mieten), die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus in diesem Posten eingetragenen Mitteln bezahlten externen Personals in den Delegationen anfallen;

Ausgaben für Dienstreisen von Drittlanddelegationen, die an Sitzungen zur Aushandlung von Fischereiabkommen und Gemeinsamen Ausschüssen teilnehmen;

Ausgaben für Studien, Bewertungsmaßnahmen und Audits, Sachverständigensitzungen, die Teilnahme von Interessenträgern an Ad-hoc-Sitzungen, Seminaren und Konferenzen zu wichtigen Themen, Informationskampagnen und Veröffentlichungen im Bereich der maritimen Angelegenheiten und der Fischerei;

Ausgaben für Informationstechnologie (IT) (Ausrüstung und Dienste);

Ausgaben für die Teilnahme von Wissenschaftlern an Sitzungen regionaler Fischereiorganisationen;

allen weiteren Ausgaben für nichtoperative technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von Ad-hoc-Dienstleistungsverträgen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

11 01 06
Exekutivagenturen

11 01 06 01
Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 947 758

1 906 250

783 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen ihrer Aufgabe bei der Verwaltung von Maßnahmen anfallen, die Teil des Europäischen Meeres- und Fischereifonds sind.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist in dem Anhang „Personalbestand“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

Beschluss C(2013) 9414 der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union in den Bereichen Energie, Umwelt, Klimapolitik, Wettbewerbsfähigkeit und KMU, Forschung und Innovation, IKT, Meerespolitik und Fischerei, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln, geändert durch den Beschluss C(2014) 4636 vom 11. Juli 2014.

Beschluss C(2014) 4636 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses C(2013) 9414 vom 23. Dezember 2013 hinsichtlich der Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union im Bereich der Meerespolitik und Fischerei, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Mitteln.

Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der „Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen“ und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73).

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

KAPITEL 11 03 —   OBLIGATORISCHE BEITRÄGE ZU REGIONALEN FISCHEREIORGANISATIONEN UND ANDEREN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN SOWIE ZU ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 03

OBLIGATORISCHE BEITRÄGE ZU REGIONALEN FISCHEREIORGANISATIONEN UND ANDEREN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN SOWIE ZU ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI

11 03 01

Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern durch nachhaltige Fischereiabkommen

2

50 654 250

50 654 250

57 197 244

57 197 244

72 431 549,—

69 274 049,—

136,76

Reserven (40 02 41)

 

83 345 750

83 345 750

74 090 991

69 190 991

 

 

 

 

 

134 000 000

134 000 000

131 288 235

126 388 235

72 431 549,—

69 274 049,—

 

11 03 02

Förderung einer nachhaltigen Fischereiwirtschaft und Meeresbewirtschaftung im Einklang mit den Zielen der GFP (obligatorischer Finanzbeitrag zu internationalen Gremien)

2

5 500 000

5 000 000

4 312 000

4 602 140

4 238 073,30

4 238 073,30

84,76

 

Kapitel 11 03 — Total

 

56 154 250

55 654 250

61 509 244

61 799 384

76 669 622,30

73 512 122,30

132,09

Reserven (40 02 41)

 

83 345 750

83 345 750

74 090 991

69 190 991

 

 

 

 

 

139 500 000

139 000 000

135 600 235

130 990 375

76 669 622,30

73 512 122,30

 

11 03 01
Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern durch nachhaltige Fischereiabkommen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

 

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 03 01

50 654 250

50 654 250

57 197 244

57 197 244

72 431 549,—

69 274 049,—

Reserven (40 02 41)

83 345 750

83 345 750

74 090 991

69 190 991

 

 

Total

134 000 000

134 000 000

131 288 235

126 388 235

72 431 549,—

69 274 049,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben infolge der Fischereiabkommen, die die Union mit Drittländern ausgehandelt hat bzw. zu verlängern oder neu auszuhandeln beabsichtigt.

Auch partnerschaftliche Fischereiabkommen, die die Union möglicherweise neu aushandelt, müssten aus diesem Artikel finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Union zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), insbesondere Artikel 31.

Verordnungen und Beschlüsse über den Abschluss von Abkommen und/oder Protokollen im Bereich Fischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft/Union und den Regierungen folgender Länder:

Status (September 2015)

Land

Rechtsgrundlage

Datum

ABl.

Laufzeit

In Kraft

Kap Verde

Beschluss 2014/948/EU

15. Dezember 2014

L 369 vom 24.12.2014

23.12.2014 bis 22.12.2018

 

Komoren

Beschluss 2014/369/EU

13. Mai 2014

L 179 vom 19.6.2014

1.1.2014 bis 31.12.2016

 

Côte d’Ivoire

Beschluss 2013/303/EU

29. Mai 2013

L 170 vom 22.6.2013

1.7.2013 bis 30.6.2018.

 

Gabun

Beschluss 2013/462/EU

22. Juli 2013

L 250 vom 20.9.2013

24.7.2013 bis 23.7.2016

 

Guinea-Bissau

Beschluss 2014/782/EU

16. Oktober 2014

L 328 vom 13.11.2014

24.11.2014 bis 23.11.2017

 

Madagaskar

Beschluss 2014/929/EU

15. Dezember 2014

L 365 vom 19.12.2014

1.1.2015 bis 31.12.2018

 

Mauritius

Beschluss 2014/146/EU

28. Januar 2014

L 79 vom 18.3.2014

28.1.2014 bis 27.1.2017

 

Marokko

Beschluss 2013/785/EU

16. Dezember 2013

L 349, 21.12.2013

15.7.2014 bis 14.7.2018

 

São Tomé und Príncipe

Beschluss 2014/334/EU

19. Mai 2014

L 168 vom 7.6.2014

23.5.2014 bis 22.5.2018

 

Seychellen

Beschluss 2014/5/EU

18. Januar 2014

L 12 vom 17.1.2014

18.1.2014 bis 17.1.2020

 

Senegal

Beschluss 2014/733/EU

8. Oktober 2014

L 340 vom 23.10.2014

20.10.2014 bis 19.10.2019

In Verhandlung oder laufendem Rechtssetzungsverfahren

Grönland

Beschluss 2012/653/EU

16. Juli 2012

L 293 vom 23.10.2012

1.1.2013 bis 31.12.2015

Mauretanien

Beschluss 2013/672/EU

15. November 2013

L 313, 22.11.2013

16.12.2012 bis 15.12.2014

Mosambik

Beschluss 2012/306/EU

12. Juni 2012

L 153 vom 14.6.2012

1.2.2012 bis 31.1.2015

11 03 02
Förderung einer nachhaltigen Fischereiwirtschaft und Meeresbewirtschaftung im Einklang mit den Zielen der GFP (obligatorischer Finanzbeitrag zu internationalen Gremien)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 500 000

5 000 000

4 312 000

4 602 140

4 238 073,30

4 238 073,30

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der aktiven Teilnahme der Union an den Arbeiten der internationalen Fischereiorganisationen bestimmt, die für die Gewährleistung der langfristigen Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der Fischbestände im Meer zuständig sind. Sie umfassen u. a. obligatorische Beiträge zu den nachstehenden regionalen Fischereiorganisationen und anderen internationalen Organisationen:

Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR),

Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO),

Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT),

Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC),

Nordwestatlantische Fischereiorganisation (NAFO),

Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC),

Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM),

Organisation für die Fischerei im Südostatlantik (SEAFO),

Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA),

Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC, ex-MHLC),

Übereinkommen zum Internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP),

Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC),

Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO),

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS).

Diese Mittel sind ebenfalls zur Deckung des finanziellen Beitrags der Union zu den durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 geschaffenen Gremien, insbesondere die Internationale Meeresbodenbehörde und der Internationale Seegerichtshof, bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1).

Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21).

Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26).

Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10).

Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24).

Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3).

Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34).

Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26).

Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), insbesondere die Artikel 29 und 30.

KAPITEL 11 06 —   EUROPÄISCHER MEERES- UND FISCHEREIFONDS (EMFF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 06

EUROPÄISCHER MEERES- UND FISCHEREIFONDS (EMFF)

11 06 01

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Ziel 1 (2000-2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

8 787 871,25

 

11 06 02

Abwicklung des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000-2006)

2

0,—

0,—

 

11 06 03

Abschluss früherer Programme — Frühere Ziele 1 und 6 (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

11 06 04

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Andere als Ziel-1-Gebiete (2000-2006)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

18 745 424,22

 

11 06 05

Abschluss früherer Programme — Früheres Ziel 5a (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

11 06 06

Abschluss früherer Programme — Initiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

0,—

0,—

 

11 06 08

Abschluss früherer Programme — Frühere operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

0,—

0,—

 

11 06 09

Spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

2

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

11 06 11

Abschluss des Europäischen Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung (2007-2013)

2

p.m.

p.m.

p.m.

494 296

0,—

1 564 356,98

 

11 06 12

Abschluss des Europäischen Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel (2007-2013)

2

p.m.

100 000 000

p.m.

419 306 000

0,—

475 486 067,25

475,49

11 06 13

Abschluss des Europäischen Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels (2007-2013)

2

p.m.

32 000 000

p.m.

147 159 183

0,—

91 760 646,70

286,75

11 06 14

Abschluss der Interventionen bei Fischereierzeugnissen (2007-2013)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

9 261 252,77

 

11 06 15

Abschluss des Fischereiprogramms zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage (2007-2013)

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

11 905 570,83

 

11 06 60

Unterstützung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Fischerei und Aquakultur, einer ausgewogenen und integrativen territorialen Entwicklung der Fischereigebiete und der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik

2

805 423 852

335 000 000

1 538 852 624

138 235 825

19 167 006,—

0,—

0

11 06 61

Entwicklung und Umsetzung der Integrierten Meerespolitik der Europäischen Union

2

38 426 980

30 491 000

32 538 385

23 969 480

29 186 089,70

10 755 724,18

35,28

11 06 62

Begleitmaßnahmen zur Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Integrierten Meerespolitik

11 06 62 01

Wissenschaftliche Gutachten und Erkenntnisse

2

8 680 015

14 000 000

8 050 015

18 775 139

6 540 000,—

21 892 642,58

156,38

11 06 62 02

Kontrolle und Durchsetzung

2

15 510 967

32 700 000

15 510 967

35 954 220

14 956 055,47

23 848 031,37

72,93

11 06 62 03

Freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen

2

7 978 580

6 900 000

7 978 580

6 305 411

6 053 997,56

2 141 314,32

31,03

11 06 62 04

Steuerung und Kommunikation

2

5 078 000

4 509 000

6 011 771

6 408 121

3 592 429,97

3 049 045,26

67,62

11 06 62 05

Marktinformationen

2

4 900 000

4 100 000

4 545 966

4 741 131

4 047 880,—

0,—

0

 

Artikel 11 06 62 — Subtotal

 

42 147 562

62 209 000

42 097 299

72 184 022

35 190 363,—

50 931 033,53

81,87

11 06 63

Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) — Technische Unterstützung

11 06 63 01

Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) — Operative technische Hilfe

2

4 080 000

4 300 000

4 300 000

2 697 540

2 503 607,44

86 410,80

2,01

11 06 63 02

Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 11 06 63 — Subtotal

 

4 080 000

4 300 000

4 300 000

2 697 540

2 503 607,44

86 410,80

2,01

11 06 64

Europäische Fischereiaufsichtsagentur

2

9 070 000

9 070 000

8 957 000

8 957 000

9 217 150,—

9 217 150,—

101,62

11 06 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

11 06 77 01

Vorbereitende Maßnahme — Beobachtungsstelle für die Preise auf dem Fischereimarkt

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

5 720,67

245 730,77

 

11 06 77 02

Pilotprojekt — Instrumente für einen gemeinsamen Ordnungsrahmen und ein nachhaltiges Fischereimanagement

2

p.m.

359 953

p.m.

359 953

0,—

479 937,41

133,33

11 06 77 03

Vorbereitende Maßnahmen — Meerespolitik

2

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

15 000,—

 

11 06 77 05

Pilotprojekt — Schaffung eines einheitlichen Instruments für die Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

11 06 77 06

Vorbereitende Maßnahme — Beschützer der See

2

p.m.

480 000

p.m.

960 000

600 000,—

187 106,20

38,98

11 06 77 07

Pilotprojekt — Inbetriebnahme eines Netzes geschützter Meeresgebiete, die im Rahmen von nationalen und internationalen Umwelt- und Fischereivorschriften eingerichtet wurden oder eingerichtet werden sollen, um das Produktionspotenzial der Fischerei der Union im Mittelmeer auf der Grundlage höchstmöglicher Dauererträge und eines ökosystemorientierten Ansatzes im Fischereimanagement zu erhöhen

2

p.m.

400 000

p.m.

p.m.

2 000 000,—

0,—

0

11 06 77 08

Pilotprojekt — Maßnahmen zur Unterstützung der kleinen Fischerei

2

p.m.

600 000

500 000

500 000

1 500 000,—

0,—

0

11 06 77 09

Pilotprojekt — Entwicklung innovativer und mit geringen Umweltauswirkungen verbundener Offshore-Fischfangmethoden für kleine Fischereifahrzeuge in Regionen in äußerster Randlage, mit Austausch bewährter Verfahren und Versuchsfischerei

2

p.m.

750 000

1 000 000

500 000

 

 

 

11 06 77 10

Pilotprojekt — Bewertung freiwilliger Angaben zu Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in der EU

2

250 000

125 000

 

 

 

 

 

11 06 77 11

Pilotprojekt – Modernisierung der Fischereikontrolle und Optimierung der Überwachung der Fischereifahrzeuge anhand innovativer europäischer Systeme

2

500 000

250 000

 

 

 

 

 

11 06 77 12

Pilotprojekt — Einrichtung einer Europäischen Küstenwache

2

750 000

375 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 11 06 77 — Subtotal

 

1 500 000

3 339 953

1 500 000

2 319 953

4 105 720,67

927 774,38

27,78

 

Kapitel 11 06 — Total

 

900 648 394

576 409 953

1 628 245 308

815 323 299

99 369 936,81

689 429 282,89

119,61

Erläuterungen

Gemäß Artikel 80 der Haushaltsordnung werden für Ausgaben, die nicht gemäß anwendbarem Recht getätigt wurden, Finanzkorrekturen vorgenommen.

Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Artikel 6 5 2 des Einnahmenplans verbucht.

Nach den Artikeln 97, 98 und 99 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Artikel 6 5 3 des Einnahmenplans verbucht.

Nach den Artikeln 85, 144 und 145 der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Artikel 6 5 4 des Einnahmenplans verbucht.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

In Artikel 177 der Haushaltsordnung sind die Voraussetzungen für die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Transaktion geleisteten Vorauszahlungen festgelegt.

Erstattete Vorauszahlungen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung als interne zweckgebundene Einnahmen und werden in Posten 6 1 5 0 oder 6 1 5 7 verbucht.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absätze 3 und 4, Artikel 80 und Artikel 177.

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

11 06 01
Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Ziel 1 (2000-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

8 787 871,25

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln wird die Abwicklung der noch offenen Ziel-1-Verpflichtungen des Programmplanungszeitraum 2000 bis 2006 durch das FIAF finanziert.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

11 06 02
Abwicklung des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wurde zur Abwicklung der noch offenen Verpflichtungsermächtigungen für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 2 Absatz 4.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, und insbesondere Ziffer 44 Buchstabe b.

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägung 5.

11 06 03
Abschluss früherer Programme — Frühere Ziele 1 und 6 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen des FIAF aus den vorhergehenden Programmzeiträumen für die früheren Ziele 1 und 6.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19).

11 06 04
Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Andere als Ziel-1-Gebiete (2000-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

18 745 424,22

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln wird die Deckung der Interventionen außerhalb der Ziel-1-Gebiete für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 durch das FIAF finanziert.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

11 06 05
Abschluss früherer Programme — Früheres Ziel 5a (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen für das frühere Ziel 5a „Fischerei“ aus dem FIAF, einschließlich der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 finanzierten Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19).

11 06 06
Abschluss früherer Programme — Initiativen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen des FIAF aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 final).

11 06 08
Abschluss früherer Programme — Frühere operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen im Rahmen des FIAF für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen zur technischen Hilfe, die in den Verordnungen vorgesehen sind. Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen vorgenannten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen des Strukturfonds zugeordnet werden können. Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Deckung von Beträgen verwendet, die im Rahmen des FIAF für Interventionen auszuzahlen sind, für die die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

11 06 09
Spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Ausgaben für die spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren.

Infolge des Untergangs der „Prestige“ wurden 30 000 000 EUR für Sondermaßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest betroffenen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen zugewiesen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 17).

Verordnung (EG) Nr. 2372/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zum Erlass spezifischer Maßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest durch die Prestige betroffenen spanischen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 81).

11 06 11
Abschluss des Europäischen Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

494 296

0,—

1 564 356,98

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für Maßnahmen der technischen Unterstützung aus dem EFF gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 aus den vorhergehenden Programmplanungszeiträumen. Die technische Unterstützung umfasst Studien, Bewertungen, an die Partner gerichtete Aktionen, Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung von elektronischen Verwaltungs-, Begleit-, Audit-, Inspektions- und Bewertungssystemen, Verbesserung der Bewertungsmethoden und Austausch von Informationen über die einschlägige Praxis sowie die Errichtung transnationaler und unionsweiter Netze der Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete.

Die technische Hilfe umfasst Vorbereitungs-, Begleit-, Evaluierungs-, Kontroll- und Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des EFF.

Diese Mittel können insbesondere die Finanzierung decken von

unterstützenden Leistungen (Repräsentationsvergütungen, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Informationen und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologien und Telekommunikation,

Verträgen für Dienstleistungserbringer,

Netzwerkunterstützung und Austausch bewährter Verfahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

11 06 12
Abschluss des Europäischen Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

100 000 000

p.m.

419 306 000

0,—

475 486 067,25

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Zusammenhang mit den operationellen Programmen im Rahmen des Konvergenzziels des Europäischen Fischereifonds (EFF) im Programmplanungszeitraum 2007-2013.

Die aus diesem Artikel finanzierten Aktionen sollten der Notwendigkeit der Gewährleistung eines stabilen und dauerhaften Gleichgewichts zwischen der Kapazität der Fischereiflotten und den verfügbaren Ressourcen sowie der Förderung einer Sicherheitskultur im Fischereisektor Rechnung tragen.

Diese Mittel dienen zudem der Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus früheren Programmplanungszeiträumen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

11 06 13
Abschluss des Europäischen Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

32 000 000

p.m.

147 159 183

0,—

91 760 646,70

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen im Zusammenhang mit EFF-Maßnahmen außerhalb des Konvergenzziels für Verpflichtungen im Programmplanungszeitraum 2007-2013.

Die aus diesem Artikel finanzierten Aktionen sollten der Notwendigkeit der Förderung einer Sicherheitskultur im Fischereisektor Rechnung tragen.

Diese Mittel dienen zudem der Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus früheren Programmplanungszeiträumen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

11 06 14
Abschluss der Interventionen bei Fischereierzeugnissen (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

9 261 252,77

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus früheren Jahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

11 06 15
Abschluss des Fischereiprogramms zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

11 905 570,83

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus früheren Programmplanungszeiträumen im Zusammenhang mit der Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage dieser Regionen bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates vom 21. Mai 2007 über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln sowie Französisch-Guayana und Réunion (ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1).

11 06 60
Unterstützung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Fischerei und Aquakultur, einer ausgewogenen und integrativen territorialen Entwicklung der Fischereigebiete und der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

805 423 852

335 000 000

1 538 852 624

138 235 825

19 167 006,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit den operationellen Programmen des EMFF zur Ankurbelung der Beschäftigung, zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, zur Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei und Aquakultur, zur Förderung der kleinen Fischerei unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten, zur Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Fischerei und Aquakultur sowie zur Unterstützung bei der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). insbesondere Artikel 5 Buchstaben a, c und d.

11 06 61
Entwicklung und Umsetzung der Integrierten Meerespolitik der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

38 426 980

30 491 000

32 538 385

23 969 480

29 186 089,70

10 755 724,18

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Ausgaben bestimmt, die sich aus der Durchführung des Unterstützungsprogramms zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik ergeben, das unter anderem Folgendes umfasst:

das Europäische Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk,

Projekte, einschließlich Testvorhaben und Kooperationsprojekte,

die Umsetzung des Fahrplans für die Schaffung des gemeinsamen Informationsraums,

Pilotstudien zur grenzübergreifenden maritimen Raumplanung,

IT-Anwendungen wie das maritime Forum und der europäische Meeresatlas,

Veranstaltungen und Konferenzen,

Entwicklung und Follow-up von Strategien für Meeresbecken,

Initiativen zur Kofinanzierung, zum Erwerb und zur Unterhaltung von Meeresbeobachtungssystemen und technischer Instrumente für die Konzipierung, die Errichtung und den Betrieb eines operationellen europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzes mit dem Ziel, die Erhebung, den Erwerb, die Aggregierung, Verarbeitung, Qualitätskontrolle, Wiederverwendung und Verteilung von Meeresdaten und -wissen durch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und/oder den betroffenen internationalen Einrichtungen zu erleichtern,

Sekretariats- oder Unterstützungsdienste,

Studien, die europaweit und für einzelne Meeresräume Wachstumsbarrieren, neue Optionen sowie die Auswirkungen menschlicher Eingriffe auf die Meeresumwelt untersuchen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). insbesondere Artikel 5 Buchstabe b.

11 06 62
Begleitmaßnahmen zur Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Integrierten Meerespolitik

11 06 62 01
Wissenschaftliche Gutachten und Erkenntnisse

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 680 015

14 000 000

8 050 015

18 775 139

6 540 000,—

21 892 642,58

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel

für die Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen nationaler mehrjähriger Programme für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten, die 2013 oder früher gestartet wurden;

zur Finanzierung von Studien und Pilotprojekten der Kommission, die gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden und die für die Umsetzung und Weiterentwicklung der Gemeinsamen Fischereipolitik, einschließlich alternativer Methoden für eine nachhaltige Fischerei, erforderlich sind;

für die Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen und Gutachten durch Wissenschaftseinrichtungen, einschließlich internationaler Beratungsgremien für Bestandsabschätzungen, durch unabhängige Sachverständige und durch Forschungsinstitute;

für Kosten, die der Kommission durch Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten, der Organisation und Leitung von Fischereisachverständigensitzungen und der Verwaltung der jährlichen Arbeitsprogramme im Zusammenhang mit fischereiwissenschaftlicher und fischereitechnischer Expertise, der Verarbeitung von Datenabrufen und Datensätzen sowie der Vorbereitungsarbeit für die Vorlage wissenschaftlicher Stellungnahmen und Gutachten entstehen;

für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Datenerhebung, einschließlich der Erstellung und Verwaltung regionaler Datenbanken zur Archivierung, Verwaltung und Nutzung von Daten, die die regionale Zusammenarbeit fördern und die Datenerhebung und -verwaltung sowie die wissenschaftliche Expertise im Bereich der Fischereiwirtschaft verbessern;

für Verwaltungsabsprachen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle oder anderen Beratungsgremien der Europäischen Union zur Übernahme des Sekretariats des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), zur ersten Auswertung der Daten und zur Aufbereitung der Daten zur Einschätzung der Bestandslage;

Vergütungen für Mitglieder des STECF und/oder für vom STECF eingeladene externe Sachverständige, die in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2005/629/EG (oder mit dem Beschluss, der diesen Beschluss ersetzen wird) mit Dienstleistungen betraut werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1), insbesondere Artikel 84 Buchstabe a.

Verweise

Beschluss 2005/629/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Einsetzung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor (ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 24).

11 06 62 02
Kontrolle und Durchsetzung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 510 967

32 700 000

15 510 967

35 954 220

14 956 055,47

23 848 031,37

Erläuterungen

Diese Mittel sind veranschlagt für die Finanzierung von Maßnahmen im Zeitraum 2007-2013, die mit folgenden Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik im Zusammenhang stehen:

Investitionen, die mit Kontrolltätigkeiten von Verwaltungsdienststellen oder dem Privatsektor zusammenhängen, auch mit dem Einsatz neuer Kontrolltechnologien wie elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, Schiffsüberwachungssystemen und automatischen Schiffsidentifizierungssystemen in Verbindung mit Schiffsortungssystemen sowie dem Erwerb und der Modernisierung von Kontrollmitteln;

Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung und -kontrolle beauftragten Beamten;

Durchführung von Pilotkontroll- und -beobachterprogrammen;

Kosten-Nutzen-Analysen, Ausgabenkontrollen und Audits der zuständigen Behörden hinsichtlich der Durchführung von Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen;

Initiativen, auch in Form von Seminaren und mit Hilfe von Medienwerkzeugen, zur Sensibilisierung sowohl von Fischern als auch anderen Akteuren, wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern, ebenso wie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit, unverantwortliche und illegale Fischerei zu bekämpfen und die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durchzusetzen;

Systeme und Verfahren der Rückverfolgbarkeit und Instrumente zur Steuerung der Flottenkapazität mittels Überwachung der Maschinenleistung;

Pilotprojekte wie CCTV (closed circuit television — Überwachungskameras).

Diese Mittel dienen außerdem zur Finanzierung von Kontrollmaßnahmen unter direkter Mittelverwaltung im Rahmen des EMFF:

gemeinsamer Erwerb und/oder gemeinsames Chartern von Patrouillenschiffen, -flugzeugen und -hubschraubern durch verschiedene Mitgliedstaaten desselben geografischen Gebiets, sofern diese Ausrüstungen mindestens 60 % ihrer auf Jahresbasis berechneten gesamten Einsatzzeit für die Überwachung der Fischerei genutzt werden;

Ausgaben für die Bewertung und Entwicklung von neuen Kontrolltechnologien sowie Verfahren zum Datenaustausch,

operative Ausgaben im Zusammenhang mit der von der Kommission vorgenommenen Überwachung und Bewertung der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere für Überprüfungs-, Inspektions- und Auditreisen, Ausrüstung und Schulung der Kommissionsbeamten, Organisation von oder Teilnahme an Sitzungen einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, Studien, IT-Dienstleistungen und -Dienstleister und das Chartern oder der Erwerb von Inspektionsmitteln durch die Kommission gemäß Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,

Unterstützung für die Durchführung von transnationalen Projekten zur Einrichtung und Erprobung von zwischenstaatlichen Systemen zur Kontrolle, Inspektion und Durchführung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,

internationale Programme zur Schulung des für die Begleitung, Kontrolle und Überwachung von Fangtätigkeiten zuständigen Personals,

Initiativen, auch in Form von Seminaren und Medieninstrumenten, zur Vereinheitlichung der Auslegung von Rechtsvorschriften und der sich daraus ergebenden Kontrollen innerhalb der Union.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1), insbesondere Artikel 86.

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

11 06 62 03
Freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 978 580

6 900 000

7 978 580

6 305 411

6 053 997,56

2 141 314,32

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der freiwilligen Beiträge der Europäischen Union zu internationalen Organisationen, die im Bereich der Fischerei und des Seerechts aktiv sind. Sie sind insbesondere bestimmt für

vorbereitende Arbeiten zu neuen Abkommen über nachhaltige Fischerei;

Beiträge und Anmeldegebühren für Sitzungen internationaler Fischereiorganisationen, in denen die Europäische Union Beobachterstatus hat (Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), d. h. der Internationalen Walfang-Kommission (IWC) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD);

Unterstützung, Begleitung und Umsetzung regionaler Vorhaben, insbesondere durch Beiträge zu gemeinsamen internationalen Kontrolltätigkeiten. Aus diesen Mitteln finanziert werden auch künftige Überwachungsprogramme in Gewässern Westafrikas und im Westpazifik;

Finanzbeiträge für die vorbereitenden Arbeiten der neuen internationalen Fischereiorganisationen, die für die Union von Interesse sind;

finanzielle Beteiligung an wissenschaftlichen Arbeiten der internationalen Fischereiorganisationen, die für die Europäische Union von besonderem Interesse sind;

finanzielle Beteiligung an Maßnahmen (einschließlich Arbeitssitzungen, informelle oder außerordentliche Sitzungen der Vertragsparteien), die der Förderung der Interessen der Union in internationalen Organisationen dienen und durch die die Zusammenarbeit mit ihren Partnern in diesen Organisationen verstärkt wird. Zu diesem Zweck werden, wenn die Anwesenheit von Vertretern aus Drittländern bei Verhandlungen und Sitzungen im Rahmen internationaler Foren und Organisationen im Interesse der Union notwendig ist, die Kosten ihrer Teilnahme aus dem EMFF bestritten;

Zuschüsse an regionale Einrichtungen, an denen Küstenstaaten in der betreffenden Unterregion beteiligt sind.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1), insbesondere Artikel 88.

11 06 62 04
Steuerung und Kommunikation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 078 000

4 509 000

6 011 771

6 408 121

3 592 429,97

3 049 045,26

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung folgender Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans zur Verbesserung des Dialogs mit den Unternehmen und den Akteuren der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Integrierten Meerespolitik:

Subventionen für Beiräte (nach Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurden die bestehenden Regionalbeiräte zu Beiräten, und es wurden neue Beiräte geschaffen) zur Deckung der operativen Kosten sowie der Dolmetsch- und Übersetzungskosten von Sitzungen dieser Beiräte;

Durchführung von Maßnahmen zur Erläuterung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Integrierten Meerespolitik und Bereitstellung von einschlägigem Informationsmaterial für den Fischereisektor und die beteiligten Kreise.

Die Kommission wird die Arbeit der Beiräte auch weiterhin finanziell unterstützen. Sie wird bei Bedarf an Sitzungen teilnehmen und die von den Beiräten herausgegebenen Empfehlungen analysieren, die bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften berücksichtigt werden können. Durch die Konsultation der Interessenträger in den Beiräten wird die Mitwirkung der Berufsgruppen und anderer Interessengruppen am Prozess der Gemeinsamen Fischereipolitik gefördert, damit regionalen Besonderheiten stärker Rechnung getragen werden kann.

Ein Teil der Mittel wird auch für Informations- und Aufklärungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Integrierten Meerespolitik sowie für Mitteilungen an Beteiligte verwendet. Besonderes Gewicht wird weiterhin darauf gelegt, den Akteuren und Fachmedien in den neuen Mitgliedstaaten sowie den Kandidatenländern die Gemeinsame Fischereipolitik und die Integrierte Meerespolitik zu erläutern.

Etwaige Einnahmen können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1), insbesondere Artikel 89 und 91.

Delegierte Verordnung (EU) 2015/242 der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 1).

11 06 62 05
Marktinformationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 900 000

4 100 000

4 545 966

4 741 131

4 047 880,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Erstellung und Verbreitung von Marktinformationen über Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur bestimmt. Zu den spezifischen Maßnahmen zählen u. a.:

vollständige Betriebsbereitschaft der Marktbeobachtungsstelle,

Zusammentragen, Analyse und Verbreitung wirtschaftlicher Kenntnisse und des Verständnisses für den Unionsmarkt für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur in der Versorgungskette unter Berücksichtigung des internationalen Kontexts,

Vornahme regelmäßiger Preiserhebungen in der Versorgungskette der Europäischen Union für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur und Durchführung von Analysen zu Markttendenzen,

Bereitstellung von Ad-hoc-Marktstudien und einer Methodik für Erhebungen über die Preisbildung,

Erleichterung des Zugangs zu vorhandenen Daten über Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, die entsprechend den Vorschriften der Europäischen Union erfasst wurden,

Bereitstellung von Marktinformationen auf angemessenem Niveau für die jeweiligen Interessenträger.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

11 06 63
Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) — Technische Unterstützung

11 06 63 01
Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) — Operative technische Hilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 080 000

4 300 000

4 300 000

2 697 540

2 503 607,44

86 410,80

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Maßnahmen zur technischen Hilfe aus dem EMFF gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

Die technische Hilfe umfasst Vorbereitungs-, Begleit-, Audit-, Bewertungs-, Überwachungs- und Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des EMFF.

Die Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von

Studien, Bewertungen und Sachverständigengutachten,

Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Unterstützung der Vernetzung, Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen, Sensibilisierung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern,

Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung rechnergestützter Systeme für Verwaltung, Überwachung, Audit, Kontrolle und Bewertung,

Maßnahmen zur Verbesserung der Bewertungsmethoden und Austausch von Informationen über Bewertungspraktiken,

Maßnahmen im Zusammenhang mit Audits,

Errichtung transnationaler und unionsweiter Netze der Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete in Küstenregionen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

11 06 63 02
Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung eines Teils des nationalen Finanzrahmens für die technische Hilfe, der auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten an die technische Hilfe auf Initiative der Kommission übertragen wurde. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgt aus diesem Posten die Finanzierung von Maßnahmen zur Ermittlung, Priorisierung und Durchführung von Struktur- und Verwaltungsreformen als Reaktion auf die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen in diesem Mitgliedstaat.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

11 06 64
Europäische Fischereiaufsichtsagentur

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 070 000

9 070 000

8 957 000

8 957 000

9 217 150,—

9 217 150,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur und ihrer operativen Ausgaben bestimmt.

Die Aufsichtsagentur muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Gesamtplans der Einnahmen zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Aufsichtsagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 9 217 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 9 070 000 EUR erhöht sich um 147 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

Verweise

Beschluss 2009/988/EU der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Benennung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur als zuständige Stelle für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 104).

11 06 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

11 06 77 01
Vorbereitende Maßnahme — Beobachtungsstelle für die Preise auf dem Fischereimarkt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

5 720,67

245 730,77

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Deckung der im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus früheren Jahren.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

11 06 77 02
Pilotprojekt — Instrumente für einen gemeinsamen Ordnungsrahmen und ein nachhaltiges Fischereimanagement

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

359 953

p.m.

359 953

0,—

479 937,41

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der im Rahmen des Pilotprojekts noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus früheren Jahren.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

11 06 77 03
Vorbereitende Maßnahmen — Meerespolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

15 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus früheren Jahren.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahmen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

11 06 77 05
Pilotprojekt — Schaffung eines einheitlichen Instruments für die Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der im Rahmen des Pilotprojekts noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus früheren Jahren.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

11 06 77 06
Vorbereitende Maßnahme — Beschützer der See

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

480 000

p.m.

960 000

600 000,—

187 106,20

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus früheren Jahren.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

11 06 77 07
Pilotprojekt — Inbetriebnahme eines Netzes geschützter Meeresgebiete, die im Rahmen von nationalen und internationalen Umwelt- und Fischereivorschriften eingerichtet wurden oder eingerichtet werden sollen, um das Produktionspotenzial der Fischerei der Union im Mittelmeer auf der Grundlage höchstmöglicher Dauererträge und eines ökosystemorientierten Ansatzes im Fischereimanagement zu erhöhen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

400 000

p.m.

p.m.

2 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

11 06 77 08
Pilotprojekt — Maßnahmen zur Unterstützung der kleinen Fischerei

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

600 000

500 000

500 000

1 500 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der im Rahmen des Pilotprojekts noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus früheren Jahren.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

11 06 77 09
Pilotprojekt — Entwicklung innovativer und mit geringen Umweltauswirkungen verbundener Offshore-Fischfangmethoden für kleine Fischereifahrzeuge in Regionen in äußerster Randlage, mit Austausch bewährter Verfahren und Versuchsfischerei

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

750 000

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Fischereigemeinden in Regionen in äußerster Randlage stehen vor einzigartigen, untypischen Herausforderungen Als Reaktion darauf haben sich in mehreren dieser Regionen separat neue Fangmethoden herausgebildet. Mit diesem Pilotprojekt wird unter Beteiligung von Fischereigemeinden und Interessenträgern vor Ort die Durchführbarkeit eines Transfers neuartiger Fangmethoden zwischen den Regionen in äußerster Randlage erkundet.

Der Hauptzweck besteht darin, bewährte Verfahren, die mit neuen, umweltschonenden Fangmethoden verbunden sind, zu fördern und gemeinsam zu nutzen und die Offshore-Versuchsfischerei zu fördern.

Dadurch können tragfähige Alternativen gefunden werden, durch die der Sektor der kleinen Fischerei die Fangtätigkeiten von küstennahen Gewässern auf die offene See verlagern kann, sodass der fischereiliche Druck auf die Ressourcen an der Küste nachlässt. Auf diese Weise können die Fischer in Regionen in äußerster Randlage traditionelle Fangtätigkeiten beibehalten, zugleich aber zu umweltfreundlicheren und wirtschaftlicheren Methoden übergehen.

Dadurch kann auch der örtliche Markt besser mit in der Umgebung erzeugten hochwertigen Fischereiprodukten versorgt werden, woraus sich entsprechende Vorteile für den Tourismus und weniger Einfuhrbedarf ergeben.

Spezifikationen

Die in einer oder mehreren Regionen in äußerster Randlage zu entwickelnden Fangmethoden müssen in der jeweiligen Region Neuerungen sein. Sie könnten zwar in einer anderen Region bereits ausgereift sein, dürfen aber noch nicht in die betroffenen Regionen in äußerster Randlage übertragen worden sein. Der Austausch bewährter Fangmethoden zwischen den Unternehmern ist grundlegend für den Erfolg.

Die Fangmethoden müssen geringe Umweltauswirkungen haben, das heißt, die Methoden selbst müssen umweltverträglich sein und die Fangtätigkeit muss einen geringen Umfang aufweisen.

Zu dem Projekt gehören eine einleitende Durchführbarkeitsstudie, der Meinungsaustausch zwischen Experten aus verschiedenen Regionen und Versuchsfischerei unter Beteiligung wissenschaftlicher Experten. Als konkretes Ergebnis ist ein Bericht zu erwarten, aus dem Einzelheiten der technischen Aspekte der jeweiligen innovativen Fangmethoden und die Erträge der Versuchsfischerei hervorgehen. Hiermit wird der Übergang zu tragfähigen alternativen Fangmethoden für die kleinen Flotten der Regionen in äußerster Randlage erleichtert.

In dem Bericht werden zudem der potenzielle Investitionsbedarf (z. B. Investitionen in neue Fanggeräte) und die Rentabilität des Einsatzes dieser innovativen Fangmethoden für die Fischer untersucht. Synergien mit dem EMFF können, falls zweckmäßig, in die Begutachtung aufgenommen werden.

Erläuterung

Das Projekt erklärt sich dadurch, dass es Fischereiressourcen in größerem Abstand von der Küste oder neue Ressourcen zu finden gilt. In einzelnen Regionen in äußerster Randlage, wie den Azoren und Madeira, ist die Hochseefischerei weit entwickelt und auf Tiefwasser-Ressourcen und bis zu einem gewissen Maß auf große wandernde Arten ausgerichtet, die hauptsächlich mit Angeltechnik bei sehr geringen Umweltauswirkungen gefangen werden. In anderen Regionen in äußerster Randlage, besonders den französischen, sind Methoden zum Fang großer wandernder Arten mit verankerten Fischsammelgeräten entwickelt worden. Auch wenn es schon Versuche gegeben hat, muss der Fang von Tiefwasser-Ressourcen in französischen Regionen in äußerster Randlage noch entsprechend ausgebaut werden, und dabei wäre das Know-how der Experten von den Azoren und Madeira von Nutzen. Andererseits ist der Fang mit verankerten Fischsammelgeräten in französischen Regionen in äußerster Randlage weit entwickelt, was in den portugiesischen und spanischen Regionen in äußerster Randlage aber nicht der Fall ist. Der Austausch von Fangmethoden und die Versuchsfischerei könnten Auslöser für die Übernahme und häufigere Anwendung dieser Methoden werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

11 06 77 10
Pilotprojekt — Bewertung freiwilliger Angaben zu Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in der EU

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

250 000

125 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Es soll eine Liste erstellt werden, die die Grundlage für eine Analyse der Systeme für die Zertifizierung freiwilliger Angaben zu Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen bilden soll. Anhand der Ergebnisse dieser Analyse soll dann festgelegt werden, ob eine externe Einrichtung gegründet werden sollte, um die Zertifizierung der einschlägigen Angaben zu überprüfen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

11 06 77 11
Pilotprojekt – Modernisierung der Fischereikontrolle und Optimierung der Überwachung der Fischereifahrzeuge anhand innovativer europäischer Systeme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit diesem Projekt wird im Hinblick auf die Verbesserung der Fischereikontrolle und der Aktivitäten im Meer eine innovative Lösung betriebsbereit gemacht. Das System wurde im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms entwickelt und kombiniert eine Reihe von Datenquellen (AIS, Radarsysteme, Wettervorhersagesysteme, Regelungen, Datenbanken usw.) zu einem intelligenten Überwachsungssystem, mit dem in Echtzeit Fischereifahrzeuge erkannt werden können, die mutmaßlich illegalen Tätigkeiten nachgehen. Im Rahmen einer Demonstration mit den Daten des VMS in Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur kann die Effizienz erhöht und die Fehlermarge gemindert werden. Somit würde entscheidend zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUUF) beigetragen, insbesondere im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Einsatzpläne.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

11 06 77 12
Pilotprojekt — Einrichtung einer Europäischen Küstenwache

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

750 000

375 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit diesem Pilotprojekt wird die Koordinierung zwischen nationalen Küstenwachen oder Einrichtungen, die Küstenwachdienste übernehmen, der Kommission und EU-Agenturen wie Frontex, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur verbessert werden, um Synergien zwischen ihren jeweiligen Tätigkeiten in einem maritimen Umfeld zu schaffen.

Durch eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit sollte der Informationsfluss zwischen den Akteuren verbessert werden, damit sie in all ihren Tätigkeitsbereichen auf See schneller reagieren können.

Im Rahmen des Pilotprojekts werden operative Maßnahmen in der Praxis unter Beteiligung von Agenturen und verschiedenen nationalen Behörden getestet, um den Austausch über Fähigkeiten, Erkenntnisse und Fachwissen (Zusammenlegung von Fähigkeiten, Austausch über Stärken und gemeinsame Planung) zu fördern.

Das Pilotprojekt baut auf dem geltenden Rechtsrahmen auf, insbesondere im Rahmen der Strategie der Union für maritime Sicherheit, der Sicherheitsagenda der Union und der Migrationsagenda der EU sowie der Rechtsvorschriften über den Seeverkehr in Bezug auf Umweltschutz und Sicherheit.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 12

FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION“

39 171 904

39 171 904

41 788 614

41 788 614

41 585 960,12

41 585 960,12

12 02

FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMÄRKTE

45 814 400

46 490 400

43 507 766

41 700 890

47 460 818,19

46 044 823,44

 

Titel 12 — Total

84 986 304

85 662 304

85 296 380

83 489 504

89 046 778,31

87 630 783,56

KAPITEL 12 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

12 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „FINANZSTABILITÄT, FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMARKTUNION“

12 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion“

5,2

31 444 725

30 541 594

30 648 582,17

97,47

12 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion“

12 01 02 01

Externes Personal

5,2

3 422 768

6 127 302

5 401 485,26

157,81

12 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

2 297 574

3 180 753

3 323 654,29

144,66

 

Artikel 12 01 02 — Subtotal

 

5 720 342

9 308 055

8 725 139,55

152,53

12 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion“

5,2

2 006 837

1 938 965

2 212 238,40

110,24

 

Kapitel 12 01 — Total

 

39 171 904

41 788 614

41 585 960,12

106,16

12 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

31 444 725

30 541 594

30 648 582,17

12 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion“

12 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 422 768

6 127 302

5 401 485,26

12 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 297 574

3 180 753

3 323 654,29

12 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 006 837

1 938 965

2 212 238,40

KAPITEL 12 02 —   FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMÄRKTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 02

FINANZDIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALMÄRKTE

12 02 01

Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen

1,1

3 306 000

3 500 000

3 326 615

3 201 565

3 817 548,19

2 868 659,68

81,96

12 02 03

Normen in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung

1,1

8 118 000

8 600 000

7 959 000

6 589 174

6 800 000,—

4 896 000,—

56,93

12 02 04

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

1,1

14 565 400

14 565 400

11 163 000

11 163 000

14 099 982,—

14 099 982,—

96,80

12 02 05

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

1,1

8 122 000

8 122 000

7 889 151

7 889 151

8 865 730,—

8 865 730,36

109,16

12 02 06

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

1,1

10 203 000

10 203 000

8 120 000

8 120 000

12 127 558,—

12 127 558,—

118,86

12 02 07

Einheitlicher Abwicklungsausschuss

1,1

p.m.

p.m.

3 300 000

3 100 000

 

 

 

12 02 51

Abschluss spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Wirtschaftsprüfung

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 825 196,25

 

12 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

12 02 77 02

Pilotprojekt — Aufbau von Fähigkeiten bei den Endnutzern und anderen branchenfremden Interessengruppen im Rahmen des politischen Beschlussfassungsprozesses der Union auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

486 697,15

 

12 02 77 05

Vorbereitende Maßnahme — Aufbau von Kapazitäten bei den Endnutzern und anderen branchenfremden Interessengruppen im Zusammenhang mit der politischen Entscheidungsfindung der Union auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen

1,1

1 500 000

1 500 000

1 750 000

1 638 000

1 750 000,—

875 000,—

58,33

 

Artikel 12 02 77 — Subtotal

 

1 500 000

1 500 000

1 750 000

1 638 000

1 750 000,—

1 361 697,15

90,78

 

Kapitel 12 02 — Total

 

45 814 400

46 490 400

43 507 766

41 700 890

47 460 818,19

46 044 823,44

99,04

12 02 01
Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 306 000

3 500 000

3 326 615

3 201 565

3 817 548,19

2 868 659,68

Erläuterungen

Vormals Artikel 01 02 01 und 12 02 01 (teilweise)

Diese Mittel sollen die Kosten der Maßnahmen decken, die zur Vollendung des Binnenmarkts, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen, sowie der Maßnahmen, die insbesondere zu Folgendem beitragen:

Verständigung mit den Bürgern und Unternehmen, einschließlich der Entwicklung und Verstärkung des Dialogs mit den Bürgern und Unternehmen durch Maßnahmen, die darauf abzielen, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und zu gewährleisten, dass die Bürger und Unternehmen die weitreichenden Rechte und Möglichkeiten, die sich aus der Öffnung und der Vertiefung des Binnenmarkts ohne Grenzen ergeben, wahrnehmen und voll ausschöpfen können. Die Verständigung mit den Bürgern und Unternehmen soll ferner dadurch gestärkt werden, dass die praktische Ausübung ihrer Rechte und Möglichkeiten beobachtet und bewertet wird, um eventuelle Hemmnisse, die sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte behindern, identifizieren und leichter beseitigen zu können;

Durchführung und Überwachung der Bestimmungen über das öffentliche Auftragswesen, um deren optimale Funktionsweise und die tatsächliche Offenheit von Ausschreibungen zu garantieren, einschließlich der Sensibilisierung und Ausbildung der am Auftragswesen Beteiligten; die Einführung und der Einsatz neuer Technologien in den einzelnen Bereichen des öffentlichen Auftragswesens; die kontinuierliche Anpassung des Rechts- und Vorschriftenrahmens an die Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen, die sich vor allem aus der Globalisierung der Märkte und bestehenden oder künftigen internationalen Vereinbarungen ergeben;

Verbesserung des rechtlichen Umfelds für Bürger und Unternehmen mithilfe des Europäischen Unternehmenstestpanels (European Business Test Panel — EBTP) mit entsprechenden Förder-, Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen; die Förderung der Zusammenarbeit, Entwicklung und Koordinierung der Rechtsvorschriften im Bereich des Unternehmensrechts und Unterstützung bei der Gründung von europäischen Aktiengesellschaften und europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen;

Intensivierung der Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene, u. a. mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, Vertiefung der Kenntnis der Binnenmarktvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten und korrekte Anwendung dieser Vorschriften durch die Mitgliedstaaten sowie Unterstützung der Zusammenarbeit der an der Durchsetzung des Binnenmarktrechts beteiligten Behörden mit Blick auf die Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie gemäß der jährlichen Strategieplanung;

Aufbau eines Systems zur wirksamen und effizienten Lösung von Problemen, die Bürgern oder Unternehmen aufgrund fehlerhafter Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat entstehen; Erstellung von Rückmeldungen mithilfe des Systems Solvit mittels eines Online-Datenbanksystems, auf das sämtliche Koordinationszentren zugreifen können und das auch Bürgern und Unternehmen zugänglich gemacht wird; Flankierung der Maßnahme durch Fortbildungsangebote, Werbekampagnen und gezielte Aktionen, mit besonderem Schwerpunkt auf den neuen Mitgliedstaaten;

interaktive Politikgestaltung im Zusammenhang mit der Vollendung, der Entwicklung und dem Funktionieren des Binnenmarkts, die ein Merkmal des Governance-Verständnisses der Kommission und der Regulierungspolitik ist; dahinter steht das Bestreben, den Bedürfnissen der Bürger, Verbraucher und Unternehmen besser gerecht zu werden. Die hierfür vorgesehenen Mittel zielen auch darauf ab, Ausbildungsmaßnahmen, Sensibilisierungskampagnen und Netzaktionen zugunsten der Adressaten abzudecken; dabei geht es darum, den binnenmarktpolitischen Entscheidungsprozess in der Union umfassender und wirksamer zu gestalten und die Bewertung der konkreten Auswirkungen getroffener (oder unterlassener) binnenmarktpolitischer Maßnahmen vor Ort zu ermöglichen;

umfassende Überprüfung von Regelungen im Hinblick auf notwendige Änderungen und die globale Wirksamkeitsanalyse der Maßnahmen für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und Evaluierung der Wirkung des Binnenmarkts auf Unternehmen und Wirtschaft, einschließlich des Ankaufs von Daten und des Zugangs der Kommissionsdienststellen zu externen Datenbanken; gezielte Maßnahmen mit Blick auf ein besseres Verständnis des Binnenmarktes und die Anerkennung der aktiven Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts;

Sicherstellung der Vollendung und Verwaltung des Binnenmarkts, vornehmlich in den Bereichen Altersversorgung, freier Dienstleistungsverkehr, Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie geistiges und gewerbliches Eigentum, insbesondere Erarbeitung von Vorschlägen zur Schaffung eines Unionspatents;

Ausbau der Strategie für die Erstellung von Statistiken des Dienstleistungssektors und die Konzipierung statistischer Entwicklungsprojekte in Zusammenarbeit mit Eurostat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD);

Kontrolle der Auswirkungen der Beseitigung von Hindernissen im Dienstleistungsbinnenmarkt;

Entwicklung eines einheitlichen Raums der Sicherheit und Verteidigung mit Maßnahmen, die auf eine unionsweite Koordinierung von Ausschreibungsverfahren für diesbezügliche Güter abstellen; aus diesen Mitteln können Studien finanziert werden, ferner Maßnahmen zur Sensibilisierung für die geltenden Rechtsvorschriften;

Stärkung und Weiterentwicklung der Finanzmärkte, der Kapitalmärkte sowie der Finanzdienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen; Anpassung der Rahmenbedingungen für diese Märkte, insbesondere hinsichtlich der Überwachung und Regelung der Tätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer und der Transaktionen, um den Entwicklungen auf Unionsebene und globaler Ebene, der Einführung des Euro sowie neuen Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen; zu diesem Zweck sollen neue Maßnahmen vorgestellt werden, die auf die Konsolidierung und detaillierte Auswertung der Ergebnisse abzielen, die mit dem ersten Aktionsplan für Finanzdienstleistungen erzielt wurden;

Verbesserung der Zahlungssysteme und der Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt; Verringerung der Kosten und Fristen für die damit verbundenen Transaktionen unter Berücksichtigung der Dimension des Binnenmarkts; Ausarbeitung der technischen Aspekte für die Einführung eines oder mehrerer Zahlungssysteme auf der Grundlage der sich aus den Mitteilungen der Kommission ergebenden Maßnahmen; Durchführung von Studien auf diesem Gebiet;

Entwicklung und Stärkung der externen Aspekte der auf dem Gebiet der Finanzinstitutionen geltenden Richtlinien, gegenseitige Anerkennung der Finanzinstrumente gegenüber Drittländern, internationale Verhandlungen und Unterstützung von Drittländern bei der Errichtung einer Marktwirtschaft;

Umsetzung der zahlreichen im Aktionsplan Corporate Governance und Gesellschaftsrecht angekündigten Maßnahmen zur Vorbereitung der erforderlichen Gesetzesvorschläge (ggf. Studien zu verschiedenen gezielten Themenbereichen);

Analyse der Auswirkungen von Maßnahmen im Gefolge der Liberalisierung der Postdienste, Koordinierung der Unionspolitik für Postdienste im Hinblick auf die internationalen Systeme und insbesondere auf die an der Tätigkeit der Weltpostunion (UPU) beteiligten Akteure; Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas; praktische Auswirkungen der Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Postsektor und Überschneidungen mit den Bestimmungen der UPU;

Umsetzung des Unionsrechts und internationaler Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche, einschließlich der Teilnahme an zwischenstaatlichen oder Ad-hoc-Maßnahmen in diesem Bereich; Mitgliedsbeiträge der Kommission an die Financial Action Task Force (FATF), die zum Thema Geldwäsche bei der OECD eingerichtet wurde;

aktive Teilnahme an den Sitzungen internationaler Verbände wie dem Internationalen Verband der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS/AICA) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO); hierzu zählen auch die Kosten für die Teilnahme der Kommission als Gruppenmitglied;

Entwicklung von Folgenabschätzungen und Wirkungsanalysen auf den von diesem Kapitel betroffenen Politikfeldern mit dem Ziel, gegebenenfalls fachliche Maßnahmen entwickeln oder überarbeiten zu können;

Aufbau und Pflege von Systemen, die mit der Umsetzung und Weiterverfolgung von Politikmaßnahmen für den Dienstleistungsbinnenmarkt in unmittelbarem Zusammenhang stehen;

Unterstützung von Tätigkeiten, die durch Verstärkung der Konvergenz der Aufsichtspraktiken und Zusammenarbeit im Bereich der Rechnungslegung innerhalb und außerhalb der Union zur Verwirklichung der Politikziele der Union beitragen sollen.

Um diese Ziele realisieren zu können, werden die Mittel zur Deckung folgender Ausgaben verwendet: Kosten für Beratung, Studien, Umfragen, Bewertungen, Beteiligungen, Herstellung und Entwicklung von Kommunikations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaterial (Druckwerke, audiovisuelles Material, Bewertungen, Informatik-Betreuung, Sammlung und Verbreitung von Informationen, Beratung von Unternehmen und Bürgern).

Ein Teil dieser Mittel ist für die Finanzierung der Ausgaben bestimmt, die der Kommission bei der Sicherstellung einer effizienten Arbeitsweise der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums entstehen.

Diese Mittel dienen auch zur Deckung der Einrichtung einer zentralen Koordinierungsstelle, die die Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung unterstützt, wobei auf bestehenden Strukturen und Erfahrungen aufgebaut wird. Die Koordinierungsstelle würde die Zusammenarbeit, die Zusammenführung von Know-how und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten unterstützen, um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) dasselbe hohe Niveau der Marktüberwachung in der gesamten Union zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden regelmäßige gemeinsame Schulungen von Vertretern der nationalen Marktüberwachungsbehörden aus allen Mitgliedstaaten organisiert, bei denen hauptsächlich die einschlägigen praktischen Aspekte der Marktüberwachung wie die Weiterbehandlung von Beschwerden, die Überwachung von Unfällen, die Überprüfung der Frage, ob Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, sowie an wissenschaftliche und technische Erkenntnisse anknüpfende Folgemaßnahmen hinsichtlich Sicherheitsfragen und die Abstimmung mit den Zollbehörden behandelt werden. Darüber hinaus wird durch den Austausch nationaler Beamter und gemeinsame Besuchsprogramme der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gefördert. Außerdem werden vergleichbare Daten über die Ressourcen, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten für die Marktüberwachung eingesetzt werden, gesammelt und auf geeigneter Ebene mit den nationalen Behörden erörtert. Damit soll ein Bewusstsein dafür geschaffen werden, welche Ressourcen erforderlich sind, um im gesamten Binnenmarkt eine effiziente, umfassende und konsequente Marktüberwachung sicherzustellen, sowie zur anstehenden Überarbeitung der Bestimmungen der Union über die allgemeine Produktsicherheit, insbesondere der die Marktüberwachung betreffenden Vorschriften beigetragen werden.

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Umfragen, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen, Tätigkeiten und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen, und aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 18. Juni 2002 mit dem Titel „Methodik der horizontalen Bewertung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (KOM(2002) 331 endgültig).

12 02 03
Normen in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 118 000

8 600 000

7 959 000

6 589 174

6 800 000,—

4 896 000,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 12 03 01

Diese Mittel dienen der Deckung der Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Unionsprogramm zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung entstehen.

Das allgemeine Ziel dieses Programms besteht darin, die Voraussetzungen für einen funktionierenden Binnenmarkt zu verbessern, indem Funktionsweise, Tätigkeiten und Maßnahmen bestimmter Einrichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen, Rechnungslegung und Abschlussprüfung unterstützt werden.

Vor allem vor dem Hintergrund der jüngsten Finanzkrise ist die Unionsfinanzierung von entscheidender Bedeutung, um eine wirksame und effiziente Überwachung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen sicherzustellen.

Tätigkeiten wie die Entwicklung oder Lieferung von Beiträgen zur Ausarbeitung von Standards sowie zur Anwendung, Bewertung oder Überwachung von Standards bzw. zur Kontrolle der Normungsprozesse zwecks Unterstützung der Umsetzung von Unionspolitiken im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung werden durch das Programm abgedeckt.

Es handelt sich um die Fortführung des mit dem Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8) eingerichteten Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 1), insbesondere Artikel 2.

12 02 04
Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 565 400

14 565 400

11 163 000

11 163 000

14 099 982,—

14 099 982,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 12 03 02

Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 soll die Europäische Aufsichtsbehörde Teil eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) werden. Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde muss das Europäischen Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42) zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung) und sind unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen.

Der Stellenplan der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 14 678 400 EUR. Dem in den Haushalt eingestellten Betrag von 14 565 400 EUR werden eingezogene Überschüsse aus dem Unionsbeitrag 2014 im Betrag von 113 000 EUR zugerechnet.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

12 02 05
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 122 000

8 122 000

7 889 151

7 889 151

8 865 730,—

8 865 730,36

Erläuterungen

Vormals Artikel 12 03 03

Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ist die Europäische Aufsichtsbehörde Teil eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung) und sind unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen.

Der Stellenplan der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 8 257 000 EUR. Dem in den Haushalt eingestellten Betrag von 8 122 000 EUR werden eingezogene Überschüsse aus dem Unionsbeitrag 2014 im Betrag von 135 000 EUR zugerechnet.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

12 02 06
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 203 000

10 203 000

8 120 000

8 120 000

12 127 558,—

12 127 558,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 12 03 04

Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ist die Europäische Aufsichtsbehörde Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). Das Hauptziel des ESFS besteht darin, die ordnungsgemäße Anwendung der für den Finanzsektor geltenden Vorschriften zu gewährleisten, um die finanzielle Stabilität zu erhalten und für Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt und für einen ausreichenden Schutz der Kunden, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, zu sorgen.

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Aufgrund dieser Beträge, die den in Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans verbuchten Beiträgen der EFTA-Staaten entsprechen und bei denen es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung handelt, können Mittel in entsprechender Höhe bereitgestellt und im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, verwendet werden.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung) und sind unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen.

Der Stellenplan der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 10 203 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

12 02 07
Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

3 300 000

3 100 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Artikel 12 03 05

Mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wurde der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung („der Ausschuss“) eingerichtet. Der Ausschuss wird spezifische Aufgaben in Bezug auf die Vorbereitung der Abwicklung von Banken und ihre tatsächliche Abwicklung bei einem Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall durchführen.

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der ersten Monate seiner Tätigkeit im Jahr 2015 bestimmt, die sich in erster Linie aus Ausgaben für Einstellungsverfahren und Personal, für Gebäude und IT sowie aus ersten operativen Ausgaben zusammensetzen.

Die Mittel aus dem Unionshaushalt werden erstattet, sobald beim Ausschuss die ersten jährlichen Beiträge der Banken zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses eingegangen sind. Im Anschluss soll sich der Ausschuss vollständig aus eigenen Einnahmen finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

12 02 51
Abschluss spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Wirtschaftsprüfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 825 196,25

Erläuterungen

Vormals Artikel 12 03 51

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 716/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 8).

12 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

12 02 77 02
Pilotprojekt — Aufbau von Fähigkeiten bei den Endnutzern und anderen branchenfremden Interessengruppen im Rahmen des politischen Beschlussfassungsprozesses der Union auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

486 697,15

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

12 02 77 05
Vorbereitende Maßnahme — Aufbau von Kapazitäten bei den Endnutzern und anderen branchenfremden Interessengruppen im Zusammenhang mit der politischen Entscheidungsfindung der Union auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

1 750 000

1 638 000

1 750 000,—

875 000,—

Erläuterungen

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat das Vertrauen der Verbraucher, Kleinanleger und KMU in die Rechtsvorschriften und Regelungen, die sie vor einem Ausfall im Finanzsystem schützen sollten, erheblich erschüttert. Deshalb sollten die Bedenken der Endverbraucher und anderer branchenfremder Interessengruppen bei der Konzeption von Initiativen unbedingt berücksichtigt werden, mit denen das Vertrauen der Bürger in die Solidität des Finanzsektors und die Aussicht auf konkrete Vorteile durch die Integration der Finanzmärkte wieder gestärkt werden soll.

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme, die auf einem erfolgreich durchgeführten Pilotprojekt aufbaut, sollen die Möglichkeiten der zivilgesellschaftlichen Organisationen verbessert werden, am politischen Beschlussfassungsprozess der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen teilzuhaben, um so den politischen Entscheidungsträgern ein Gegengewicht zu den Lobbys aus dem Sektor der Bank- und Finanzdienstleistungen zu bieten und die breite Öffentlichkeit über die Themen zu informieren, um die es bei der Regulierung der Finanzmärkte für die Verbraucher, Endnutzer, Kleinanleger und andere branchenfremde Interessengruppen geht.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 13

REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG“

89 264 976

89 264 976

88 032 056

88 032 056

86 486 876,17

86 486 876,17

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG UND SONSTIGE REGIONALPOLITISCHE TÄTIGKEITEN

27 001 568 669

29 056 491 090

34 291 712 233

27 458 195 038

11 623 074 955,91

29 725 944 804,20

13 04

KOHÄSIONSFONDS

8 764 484 012

6 636 678 932

10 197 251 052

12 580 725 983

5 369 689 473,39

13 464 480 579,06

13 05

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — REGIONALE ENTWICKLUNG UND REGIONALE UND TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT

50 101 004

529 881 989

35 083 181

420 564 231

0,—

303 968 172,55

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

50 000 000

50 000 000

82 780 615

209 505 583

0,—

400 805 676,—

13 07

UNTERSTÜTZUNGSVERORDNUNG

33 212 000

23 782 000

30 600 000

18 722 539

32 961 900,27

21 016 074,58

 

Titel 13 — Total

35 988 630 661

36 386 098 987

44 725 459 137

40 775 745 430

17 112 213 205,74

44 002 702 182,56

KAPITEL 13 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

13 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG“

13 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Regionalpolitik und Stadtentwicklung“

5,2

62 781 393

61 732 737

61 988 878,82

98,74

13 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Regionalpolitik und Stadtentwicklung“

13 01 02 01

Externes Personal

5,2

2 350 612

2 058 171

1 944 022,98

82,70

13 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

2 752 720

2 948 504

2 926 852,02

106,33

 

Artikel 13 01 02 — Subtotal

 

5 103 332

5 006 675

4 870 875,—

95,44

13 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Regionalpolitik und Stadtentwicklung“

5,2

4 006 776

3 919 168

4 475 604,64

111,70

13 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Regionalpolitik und Stadtentwicklung“

13 01 04 01

Unterstützungsausgaben für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

1,2

11 300 000

11 300 000

10 951 525,40

96,92

13 01 04 02

Unterstützungsausgaben für das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente regionale Entwicklung

4

1 873 475

1 873 476

0,—

0

13 01 04 03

Unterstützungsausgaben für den Kohäsionsfonds

1,2

4 200 000

4 200 000

4 199 992,31

100,00

 

Artikel 13 01 04 — Subtotal

 

17 373 475

17 373 476

15 151 517,71

87,21

 

Kapitel 13 01 — Total

 

89 264 976

88 032 056

86 486 876,17

96,89

13 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Regionalpolitik und Stadtentwicklung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

62 781 393

61 732 737

61 988 878,82

13 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Regionalpolitik und Stadtentwicklung“

13 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 350 612

2 058 171

1 944 022,98

13 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 752 720

2 948 504

2 926 852,02

13 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Regionalpolitik und Stadtentwicklung“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 006 776

3 919 168

4 475 604,64

13 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Regionalpolitik und Stadtentwicklung“

13 01 04 01
Unterstützungsausgaben für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

11 300 000

11 300 000

10 951 525,40

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der aus dem EFRE finanzierten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 58 und Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Im Rahmen der technischen Hilfe können Vorbereitung, Monitoring, administrative und technische Hilfe, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle der zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen finanziert werden.

Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von

Unterstützungsausgaben (für Repräsentationszwecke, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen, Informationssysteme),

Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) bis zu 3 060 000 EUR, einschließlich Dienstreisen im Zusammenhang mit dem aus diesen Mitteln finanzierten externen Personal.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 01 04 02
Unterstützungsausgaben für das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Komponente regionale Entwicklung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 873 475

1 873 476

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 13 01 04 02 und 22 01 04 01 (teilweise)

Diese Mittel dienen der Finanzierung der technischen Hilfsmaßnahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA), der schrittweisen Einstellung der Heranführungshilfe und der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft, und zwar insbesondere:

Ausgaben in Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Beurteilung, der Genehmigung, dem Follow-up, der Kontrolle und der Bewertung von Mehrjahresprogrammen und/oder einzelnen Interventionen und Projekten im Rahmen der Komponente „Regionale Entwicklung“ des IPA. Die Maßnahmen können Folgendes umfassen: Verträge für technische Hilfe, Studien, kurzfristige Bereitstellung von Fachwissen, Sitzungen, Erfahrungsaustausch, Netzarbeit, Informations-, Werbe- und Sensibilisierungsveranstaltungen, einschließlich Entwicklung von Kommunikationsstrategien und Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, Schulungsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die unmittelbar mit der Verwirklichung des Programmziels in Zusammenhang stehen, sowie sonstige Unterstützungsmaßnahmen auf Ebene der zentralen Dienststellen der Kommission oder der Delegationen in den Empfängerländern;

Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen zugunsten der Empfängerländer und der Kommission vergeben werden;

Einrichtung, Betrieb und Verknüpfung rechnergestützter Systeme für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung;

Verbesserung der Bewertungsmethoden und Austausch von Informationen über die Praktiken in diesem Bereich;

Forschung zu einschlägigen Fragen und Verbreitung der Ergebnisse;

Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz sowie im EUPSO in Nikosia (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) bis zu 1 873 475 EUR, einschließlich Dienstreisen im Zusammenhang mit dem aus diesen Mitteln finanzierten externen Personal.

Diese Mittel dienen auch zur finanziellen Unterstützung der Weiterbildung in Fragen der Verwaltung und der Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und den Sozialpartnern.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die unter den Kapiteln 13 05 und 13 07 anfallenden Verwaltungsausgaben.

13 01 04 03
Unterstützungsausgaben für den Kohäsionsfonds

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 200 000

4 200 000

4 199 992,31

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der aus dem Kohäsionsfonds finanzierten Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 58 und Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Im Rahmen der technischen Hilfe können Vorbereitung, Monitoring, administrative und technische Hilfe, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle der zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen finanziert werden.

Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von

Unterstützungsausgaben (für Repräsentationszwecke, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Übersetzungen, Informationssysteme);

Ausgaben für externes Personal am Verwaltungssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) bis zu 1 340 000 EUR, einschließlich Dienstreisen im Zusammenhang mit dem aus diesen Mitteln finanzierten externen Personal.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

KAPITEL 13 03 —   EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG UND SONSTIGE REGIONALPOLITISCHE TÄTIGKEITEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG UND SONSTIGE REGIONALPOLITISCHE TÄTIGKEITEN

13 03 01

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

157 903 755,33

 

13 03 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 03 03

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

8 937 426,01

8 937 426,01

 

13 03 04

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

3 947 291,26

 

13 03 05

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 03 06

Abschluss von URBAN (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 03 07

Abschluss früherer Programme — Initiativen der Union (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 03 08

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 03 09

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 03 12

Beitrag der Union zum Internationalen Fonds für Irland

1,1

p.m.

3 000 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

0

13 03 13

Abschluss der Initiative der Union Interreg III (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

7 224 615,26

 

13 03 14

Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 03 16

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

1,2

p.m.

11 630 610 000

p.m.

18 115 473 754

0,—

22 743 220 000,—

195,55

13 03 17

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE

1,2

p.m.

20 000 000

p.m.

22 253 265

0,—

32 725 406,63

163,63

13 03 18

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

1,2

p.m.

2 302 998 509

p.m.

2 845 465 225

0,—

4 641 077 214,04

201,52

13 03 19

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

1,2

p.m.

504 208 000

p.m.

774 962 047

0,—

1 513 787 610,58

300,23

13 03 20

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung

1,2

p.m.

4 770 484

p.m.

5 752 675

0,—

12 690 790,80

266,03

13 03 31

Abschluss der technischen Hilfe und Verbreitung von Informationen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und Verbesserung des Wissens über Strategien für Makroregionen (2007-2013)

1,2

p.m.

558 015

p.m.

167 560

0,—

1 720 142,12

308,26

13 03 40

Abschluss der aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanzierten Risikoteilungsinstrumente (2007-2013)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 03 41

Abschluss der aus EFRE-Mitteln für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ finanzierten Risikoteilungsinstrumente (2007-2013)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 03 60

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — weniger entwickelte Gebiete — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

1,2

17 862 662 517

9 467 650 000

22 791 990 704

3 742 700 000

7 343 016 939,—

354 537 485,71

3,74

13 03 61

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Übergangsregionen — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

1,2

3 396 891 363

1 860 036 800

4 364 947 125

607 866 009

1 711 804 061,—

86 215 089,83

4,64

13 03 62

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — entwickelte Gebiete — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

1,2

4 426 018 219

2 750 605 336

5 692 851 846

925 413 678

2 188 846 023,—

104 804 471,31

3,81

13 03 63

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

1,2

217 673 091

108 017 000

278 520 741

37 296 511

144 093 487,—

6 598 693,28

6,11

13 03 64

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

13 03 64 01

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

1,2

958 188 214

284 930 000

1 030 771 642

263 856 034

101 623 065,—

19 725 009,83

6,92

13 03 64 02

Beteiligung von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern an EFRE/ETZ — Beitrag aus Rubrik 4 (IPA II)

4

5 171 292

1 500 000

6 101 230

p.m.

0,—

0,—

0

13 03 64 03

Beteiligung der Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik am EFRE/ETZ — Beitrag aus Rubrik 4 (ENI)

4

1 414 450

264 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

0

 

Artikel 13 03 64 — Subtotal

 

964 773 956

286 694 000

1 036 872 872

263 856 034

101 623 065,—

19 725 009,83

6,88

13 03 65

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Hilfe

13 03 65 01

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Hilfe

1,2

74 000 000

57 415 941

72 000 000

57 526 752

55 758 265,94

24 441 845,81

42,57

13 03 65 02

Europäischer Fond für regionale Entwicklung (EFRE) — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

8 109 635,71

0,—

 

 

Artikel 13 03 65 — Subtotal

 

74 000 000

57 415 941

72 000 000

57 526 752

63 867 901,65

24 441 845,81

42,57

13 03 66

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Innovative Maßnahmen zur nachhaltigen Stadtentwicklung

1,2

52 049 523

48 649 262

51 028 945

48 418 349

50 028 377,—

0,—

0

13 03 67

Makroregionale Strategien 2014-2020 — Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum — Technische Unterstützung

1,2

p.m.

1 420 620

p.m.

479 390

2 500 000,—

435 493,76

30,66

13 03 68

Makroregionale Strategien 2014-2020 — Strategie der Europäischen Union für den Donauraum — Technische Unterstützung

1,2

p.m.

750 000

p.m.

1 198 474

2 500 000,—

0,—

0

13 03 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

13 03 77 01

Pilotprojekt — Europaweite Koordinierung der Verfahren zur Eingliederung der Roma

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 03 77 02

Pilotprojekt — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

2 588,95

 

13 03 77 03

Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 03 77 04

Pilotprojekt — Nachhaltige Wiederbelebung von Vorstädten

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 03 77 05

Vorbereitende Maßnahme — RURBAN — Partnerschaft für eine nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

66 781,—

 

13 03 77 06

Vorbereitende Maßnahme — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

1 003 491

0,—

1 856 838,47

 

13 03 77 07

Vorbereitende Maßnahme — Festlegung eines Governance-Modells für den Donauraum — Bessere und effizientere Koordinierung

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

1 562 824

0,—

1 091 424,90

 

13 03 77 08

Pilotprojekt — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

1,2

p.m.

315 452

p.m.

1 174 000

0,—

824 148,13

261,26

13 03 77 09

Vorbereitende Maßnahme — Atlantisches Forum für die Atlantikstrategie der Europäischen Union

1,2

p.m.

334 000

p.m.

600 000

0,—

167 000,—

50,00

13 03 77 10

Vorbereitende Maßnahme — Flankierung des Übergangs von Mayotte und allen anderen potenziell betroffenen Gebieten zum Status eines Gebiets in äußerster Randlage

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

400 000

0,—

360 785,46

 

13 03 77 11

Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 03 77 12

Vorbereitende Maßnahme — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

1,2

p.m.

1 857 671

2 000 000

2 000 000

1 799 458,65

629 721,75

33,90

13 03 77 13

Pilotprojekt — Kohäsionspolitik und Synergien mit den Mitteln für Forschung und Entwicklung: die „Stufenleiter zur Spitzenforschung“

1,2

p.m.

2 100 000

1 500 000

1 350 000

1 200 000,—

600 000,—

28,57

13 03 77 14

Vorbereitende Maßnahme — Eine regionale Strategie für den Nordseeraum

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

125 000

158 217,60

0,—

 

13 03 77 15

Vorbereitende Maßnahme — Weltstädte: Zusammenarbeit der EU mit Drittändern zur Stadtentwicklung

1,2

1 500 000

1 500 000

p.m.

800 000

2 000 000,—

3 173,98

0,21

13 03 77 16

Vorbereitende Maßnahme — Derzeitige und wünschenswerte Lage des wirtschaftlichen Potenzials in Regionen außerhalb der griechischen Hauptstadt Athen

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

350 000

700 000,—

350 000,—

 

13 03 77 17

Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit zwischen EU und CELAC im Bereich territorialer Zusammenhalt

1,2

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

13 03 77 18

Pilotprojekt — Kohäsionspolitik und Synergien mit den Mitteln für Forschung und Entwicklung: die „Stufenleiter zur Spitzenforschung“ – nächste Schritte

1,2

1 000 000

500 000

 

 

 

 

 

13 03 77 19

Vorbereitende Maßnahme — Förderung von Wachstum und guter Regierungsführung in rückständigen Gebieten

1,2

1 000 000

500 000

 

 

 

 

 

13 03 77 20

Vorbereitende Maßnahme — wirtschaftliche Wettbewerbsvorteile und das Potenzial intelligenter Spezialisierung auf regionaler Ebene in Rumänien

1,2

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 13 03 77 — Subtotal

 

7 500 000

9 107 123

3 500 000

9 365 315

5 857 676,25

5 952 462,64

65,36

 

Kapitel 13 03 — Total

 

27 001 568 669

29 056 491 090

34 291 712 233

27 458 195 038

11 623 074 955,91

29 725 944 804,20

102,30

Erläuterungen

Gemäß Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterstützt die Union das in Artikel 174 dargelegte Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Maßnahmen der Strukturfonds, zu denen auch der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zählt. Gemäß Artikel 176 ist es Aufgabe des EFRE, zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds werden gemäß Artikel 177 festgelegt.

Gemäß Artikel 80 der Haushaltsordnung können Finanzkorrekturen vorgenommen werden, wenn Ausgaben nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden.

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, Artikel 100 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 85, 144 und 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über Kriterien für Finanzkorrekturen durch die Kommission enthalten spezielle Regeln für Finanzkorrekturen beim EFRE.

Sämtliche Einnahmen aus Finanzkorrekturen, die auf dieser Grundlage vorgenommen wurden, werden in Artikel 6 5 1, 6 5 2, 6 5 3 oder 6 5 4 des Einnahmenplans ausgewiesen und stellen zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung dar.

Artikel 177 der Haushaltsordnung legt die Bedingungen für die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Transaktion geleisteten Vorauszahlungen fest.

Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 enthält spezielle Regeln für die Rückzahlung des Vorschusses im Rahmen des EFRE.

Erstattete Vorauszahlungen stellen interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung dar und sind in Posten 6 1 5 0 oder Posten 6 1 5 7 auszuweisen.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 174, 175, 176 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39.

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere die Artikel 82, 83, 100 und 102.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absätze 3 und 4 und die Artikel 80 und 177.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013.

13 03 01
Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

157 903 755,33

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen von Ziel 1 für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 02
Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands aus dem Zeitraum 2000 bis 2006. Das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung wurde entsprechend den unten genannten Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin fortgeführt, denen zufolge für die neue Programmlaufzeit (2000-2004) 500 000 000 EUR (zu Preisen von 1999) bereitgestellt wurden. Entsprechend der Aufforderung in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004 wurden zusätzlich 105 000 000 EUR eingestellt, um die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms auf die Maßnahmen im Rahmen der anderen Strukturfonds-Programme abzustimmen, die Ende 2006 ausliefen; die Mittel sind in den Jahren 2005 und 2006 zuzuweisen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Entscheidung 1999/501/EG der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 1 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 49), insbesondere Erwägung 5.

Beschluss der Kommission K(2001) 638 zur Billigung der Strukturhilfe der Gemeinschaft für das operationelle Programm der EU für Frieden und Versöhnung („Programm PEACE II“) in Bezug auf Ziel 1 in Nordirland (Vereinigtes Königreich) und der Grenzregion (Irland).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999, insbesondere Nummer 44 Buchstabe b.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 17. und 18. Juni 2004, insbesondere Nummer 49.

13 03 03
Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

8 937 426,01

8 937 426,01

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000 für die früheren Ziele 1 und 6 aus dem EFRE zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 04
Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

3 947 291,26

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen von Ziel 2 für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 05
Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmplanungszeiträumen vor 2000 für die früheren Ziele 2 und 5b aus den drei Fonds (EFRE, ESF und EAGFL, Abteilung Ausrichtung) zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 06
Abschluss von URBAN (2000-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Interventionen der Gemeinschaftsinitiative URBAN II für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken. Die Gemeinschaftsinitiative konzentrierte sich auf die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtviertel zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 28. April 2000 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtrandgebiete zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung — URBAN II (ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 8).

13 03 07
Abschluss früherer Programme — Initiativen der Union (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden EFRE-Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen vor 2000 zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 1992 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der vom Textil- und Bekleidungssektor stark abhängigen Regionen (RETEX) (ABl. C 142 vom 4.6.1992, S. 5).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Globalzuschüsse oder integrierten Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Umstrukturierung des Fischereisektors (PESCA) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 1).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 6).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Anpassung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Binnenmarkt (Initiative für KMU) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 10).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten mit Präzisierung der Leitlinien für die Gemeinschaftsinitiative RETEX (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 17).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Rüstungs- und Standortkonversion (Konver) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 18).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Stahlrevieren (Resider II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 22).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme oder Globalzuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die wirtschaftliche Umstellung von Kohlerevieren (Rechar II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 26).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 30).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 36).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen (REGIS II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 44).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschussanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zur ländlichen Entwicklung sind (Leader II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 48).

Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 1994 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze (Interreg II) (ABl. C 180 vom 1.7.1994, S. 60).

Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 1995 an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für eine Initiative im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und in den Grenzbezirken Irlands (Programm PEACE I) (ABl. C 186 vom 20.7.1995, S. 3).

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 8. Mai 1996 zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen zu erstellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für städtische Gebiete (URBAN) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 4).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über geänderte Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative „Beschäftigung und Entwicklung von Humanressourcen“ zur Förderung des Beschäftigungswachstums insbesondere durch die Entwicklung von Humanressourcen vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 13).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die geänderten Leitlinien für Operationelle Programme oder Globalzuschüsse, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative „Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel (ADAPT)“ zur Förderung der Beschäftigung und der Anpassung der Arbeitnehmer an den industriellen Wandel vorschlagen können (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 7).

Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1996 an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg für transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung (Interreg II C) (ABl. C 200 vom 10.7.1996, S. 23).

Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999) (Programm PEACE I) (KOM(97) 642 endg.).

13 03 08
Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die noch abzuwickelnden EFRE-Verpflichtungen für innovative Maßnahmen und technische Unterstützung aus dem Programmzeitraum 2000-2006 gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu decken. Die innovativen Maßnahmen umfassen Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen. Mit ihnen sollte insbesondere die Qualität der Interventionen der Strukturfonds verbessert werden. Die technische Unterstützung umfasst die Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung, Kontrolle und Verwaltung der Durchführung des EFRE. Die Mittel können insbesondere für folgende Aufgaben verwendet werden:

Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträge und Studien,

Darlehen.

Mit diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen von Partnern für die Vorbereitung des Programmplanungszeitraums 2007-2013 finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 09
Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den Programmzeiträumen vor 2000 im Rahmen des EFRE für innovative Maßnahmen bzw. vorbereitende, begleitende oder bewertende Maßnahmen sowie alle anderen Formen ähnlicher Interventionen der technischen Hilfe, die in den Verordnungen vorgesehen sind. Mit diesen Mitteln werden auch die früheren mehrjährigen Maßnahmen finanziert, insbesondere diejenigen, die gemäß den anderen unten aufgeführten Verordnungen genehmigt und durchgeführt wurden und nicht den vorrangigen Zielen der Fonds zugeordnet werden können. Diese Mittel werden gegebenenfalls auch zur Finanzierung von Beträgen verwendet, für die die entsprechenden Verpflichtungen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 weder verfügbar noch vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die integrierten Mittelmeerprogramme (ABl. L 197 vom 27.7.1985, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9).

Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

13 03 12
Beitrag der Union zum Internationalen Fonds für Irland

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 000 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Beitrag der Union zur Finanzierung des durch das britisch-irische Abkommen vom 15. November 1985 eingerichteten Internationalen Fonds für Irland zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und zur Unterstützung der Kontakte, des Dialogs und der Versöhnung der irischen Bevölkerungsteile zu decken.

Die im Rahmen des Internationalen Fonds für Irland durchgeführten Maßnahmen können die Aktivitäten ergänzen und unterstützen, die durch das Initiativprogramm zur Unterstützung des Friedensprozesses in beiden Teilen Irlands gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2005-2006) (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1232/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007 bis 2010) (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 1).

13 03 13
Abschluss der Initiative der Union Interreg III (2000-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

7 224 615,26

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die ausstehenden Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg III zur grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit für den Zeitraum 2000-2006 zu decken.

Besondere Aufmerksamkeit wird den grenzüberschreitenden Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf eine bessere Koordinierung mit den Programmen Phare, Tacis, ISPA und MEDA gewidmet.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Koordinierungstätigkeiten im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitskräften und der grenzüberschreitenden Nutzung von Fähigkeiten. Auch der Zusammenarbeit mit den Regionen in äußerster Randlage wird besondere Beachtung geschenkt.

Diese Mittel können in Verbindung mit den Mitteln für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen von Phare für gemeinsame Projekte an den Außengrenzen der Union bereitgestellt werden.

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die vorbereitenden Maßnahmen für die lokale und regionale Zusammenarbeit zwischen den alten und neuen Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern in den Bereichen Demokratie sowie soziale und regionale Entwicklung zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. September 2004 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des Europäischen Raums — Interreg III (ABl. C 226 vom 10.9.2004, S. 2).

13 03 14
Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Artikel betrifft die Finanzierung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmzeitraum 2000-2006 für Projekte in den an Beitrittsländer angrenzenden Regionen in Übereinstimmung mit der Gemeinschaftsinitiative Interreg III zur grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit. Bei diesen Maßnahmen wird die Mitteilung der Kommission über die Auswirkungen der Erweiterung für die an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Gemeinschaftsaktion für Grenzregionen (KOM(2001) 437 endgültig) berücksichtigt.

13 03 16
Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

11 630 610 000

p.m.

18 115 473 754

0,—

22 743 220 000,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen die noch abzuwickelnden Verpflichtungen für Programme im Rahmen des EFRE-Konvergenzziels im Programmzeitraum 2007-2013 finanziert werden. Dieses Ziel soll die Konvergenz der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen durch die Verbesserung der Wachstums- und Beschäftigungsbedingungen beschleunigen.

Ein Teil dieser Mittel soll zur Behebung intraregionaler Disparitäten dienen, damit durch die allgemeine Entwicklungslage einer Region nicht Enklaven der Armut und benachteiligte Territorialeinheiten verdeckt werden.

Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 112 vom 24.4.2012), werden Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 17
Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

20 000 000

p.m.

22 253 265

0,—

32 725 406,63

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für das PEACE-Programm im Rahmen des EFRE-Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Programmplanungszeitraum 2007-2013.

Das Programm PEACE wird als grenzüberschreitendes Kooperationsprogramm im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchgeführt.

Das Programm PEACE fördert die soziale und wirtschaftliche Stabilität in den betroffenen Regionen und umfasst insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Kohäsion zwischen den verschiedenen Gemeinschaften. Förderfähig sind ganz Nordirland und die Grenzbezirke Irlands. Das Programm wird im Einklang mit dem Zusätzlichkeitsprinzip der Strukturfondsmaßnahmen durchgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

13 03 18
Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 302 998 509

p.m.

2 845 465 225

0,—

4 641 077 214,04

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für Programme im Rahmen des EFRE-Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ im Programmplanungszeitraum 2007-2013. Dieses Ziel, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung, unter Berücksichtigung der Ziele der Strategie Europa 2020.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 19
Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

504 208 000

p.m.

774 962 047

0,—

1 513 787 610,58

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen für Programme im Rahmen des EFRE-Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Programmplanungszeitraum 2007-2013. Dieses Ziel soll dazu beitragen, die territoriale und makroregionale Zusammenarbeit sowie den Erfahrungsaustausch auf der jeweiligen territorialen Ebene zu stärken.

Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 112 vom 24.4.2012), werden Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 20
Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

4 770 484

p.m.

5 752 675

0,—

12 690 790,80

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013 für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, administrativen und technischen Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle gemäß Artikel 45 dieser Verordnung. Die Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von

Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Ausbildung, Sitzungen, Dienstreisen),

Ausgaben für Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträgen und Studien,

Darlehen.

Mit diesen Mitteln sollen darüber hinaus von der Kommission genehmigte Maßnahmen für die Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums 2014-2020 finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 31
Abschluss der technischen Hilfe und Verbreitung von Informationen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und Verbesserung des Wissens über Strategien für Makroregionen (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

558 015

p.m.

167 560

0,—

1 720 142,12

Erläuterungen

Mit diesen Mittel sollen die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013 finanziert und Folgendes sichergestellt werden:

ein tragfähiger Informationsfluss durch Newsletter (auch online), Berichte und Konferenzen sowie insbesondere ein jährliches Forum,

Veranstaltungen vor Ort, bei denen alle interessierten europäischen Regionen mit dem für den Ostseeraum geschaffenen Ansatz und den Grundsätzen, die für Makroregionen gelten, vertraut gemacht werden,

die erfolgreiche politische Fortführung der Strategie durch das eingerichtete dezentralisierte System und insbesondere die konkrete Umsetzung des Systems der Schwerpunktbereichskoordinatoren und der Leiter der Vorzeigeprojekte,

die technische und administrative Unterstützung für die Planung und Koordinierung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum,

die Verfügbarkeit von Startkapital für die Planung und Vorbereitung von Projekten zur Unterstützung der Strategie,

die Förderung der Beteiligung der Zivilgesellschaft,

die fortgesetzte Unterstützung der Schwerpunktbereichskoordinatoren bei ihrer Koordinierungstätigkeit,

die Beteiligung an einer Durchführungsfazilität in Zusammenarbeit mit der EIB, falls die baltischen Mitgliedstaaten hierum ersuchen,

die Entwicklung einer ehrgeizigeren Kommunikationspolitik im Bereich der Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum.

Die Mittel für Maßnahmen der technischen Hilfe, die weiter unterstützt werden sollen, sind für folgende Zwecke bestimmt:

weitere Unterstützung der Schwerpunktbereichskoordinatoren bei ihrer Koordinierungstätigkeit,

die Beteiligung an einer Durchführungsfazilität in Zusammenarbeit mit der EIB, falls die baltischen Mitgliedstaaten hierum ersuchen,

die Entwicklung einer ehrgeizigeren Kommunikationspolitik im Bereich der Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

13 03 40
Abschluss der aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanzierten Risikoteilungsinstrumente (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Aus diesem Artikel sollen die Risikoteilungsinstrumente aus EFRE-Mitteln für das Ziel „Konvergenz“ zugunsten von Mitgliedstaaten finanziert werden, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind.

Rückflüsse und Beträge, die nach Abschluss eines im Rahmen des Risikoteilungsinstruments durchgeführten Vorhabens übrig bleiben, können innerhalb des Risikoteilungsinstruments wiederverwendet werden, falls der Mitgliedstaat noch immer die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Bedingungen erfüllt. Erfüllt der Mitgliedstaat diese Bedingungen nicht mehr, so gelten Rückflüsse und übrig gebliebene Beträge als zweckgebundene Einnahmen.

Die etwaigen zweckgebundenen Einnahmen aus der Rückzahlung von Rückflüssen oder übrig gebliebenen Beträgen werden bei Posten 6 1 4 4 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats werden die durch diese zweckgebundenen Einnahmen geschaffenen zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen im darauf folgenden Jahr der Mittelzuteilung für Kohäsionspolitik des betreffenden Mitgliedstaats hinzugefügt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 36a.

Verordnung (EU) Nr. 423/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 133 vom 23.5.2012, S. 1).

13 03 41
Abschluss der aus EFRE-Mitteln für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ finanzierten Risikoteilungsinstrumente (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Aus diesem Artikel sollen die Risikoteilungsinstrumente aus EFRE-Mitteln für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ zugunsten von Mitgliedstaaten finanziert werden, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind.

Rückflüsse und Beträge, die nach Abschluss eines im Rahmen des Risikoteilungsinstruments durchgeführten Vorhabens übrig bleiben, können innerhalb des Risikoteilungsinstruments wiederverwendet werden, falls der Mitgliedstaat noch immer die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Bedingungen erfüllt. Erfüllt der Mitgliedstaat diese Bedingungen nicht mehr, so gelten Rückflüsse und übrig gebliebene Beträge als zweckgebundene Einnahmen.

Die etwaigen zweckgebundenen Einnahmen aus der Rückzahlung von Rückflüssen oder übrig gebliebenen Beträgen werden bei Posten 6 1 4 4 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats werden die durch diese zweckgebundenen Einnahmen geschaffenen zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen im darauf folgenden Jahr der Mittelzuteilung für Kohäsionspolitik des betreffenden Mitgliedstaats hinzugefügt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 36a.

Verordnung (EU) Nr. 423/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 133 vom 23.5.2012, S. 1).

13 03 60
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — weniger entwickelte Gebiete — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 862 662 517

9 467 650 000

22 791 990 704

3 742 700 000

7 343 016 939,—

354 537 485,71

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in weniger entwickelten Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Der Aufholprozess für diese wirtschaftlich und sozial benachteiligten Regionen erfordert langfristige nachhaltige Anstrengungen. Zu dieser Kategorie von Regionen zählen Regionen mit einem BIP pro Kopf von weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der Union.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 61
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Übergangsregionen — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 396 891 363

1 860 036 800

4 364 947 125

607 866 009

1 711 804 061,—

86 215 089,83

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in einer neuen Kategorie von Regionen — den „Übergangsregionen“ — finanziert werden, die das Phasing-in- und Phasing-out-System des Programmplanungszeitraums 2007-2013 ersetzen. Zu dieser Kategorie von Regionen zählen Regionen mit einem BIP pro Kopf zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der Union.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 62
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — entwickelte Gebiete — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 426 018 219

2 750 605 336

5 692 851 846

925 413 678

2 188 846 023,—

104 804 471,31

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in stärker entwickelten Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Die Interventionen in weniger entwickelten Regionen haben in der Kohäsionspolitik weiterhin Priorität; diese Mittel sind dafür bestimmt, wichtige Herausforderungen zu decken, die alle Mitgliedstaaten betreffen, wie globaler Wettbewerb in der wissensbasierten Wirtschaft, Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß und Verschärfung der sozialen Polarisierung aufgrund des derzeitigen wirtschaftlichen Klimas. Zu dieser Kategorie von Regionen zählen Regionen mit einem BIP pro Kopf von mehr als 90 % des durchschnittlichen BIP der Union.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 63
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

217 673 091

108 017 000

278 520 741

37 296 511

144 093 487,—

6 598 693,28

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die spezielle zusätzliche EFRE-Unterstützung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für Gebiete in äußerster Randlage und dünn besiedelte Gebiete im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Diese zusätzlichen Mittel sind dazu bestimmt, die besonderen Herausforderungen zu berücksichtigen, mit denen die in Artikel 349 des Vertrags genannten Gebiete in äußerster Randlage sowie die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden genannten nördlichen dünn besiedelten Gebiete konfrontiert sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 64
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der EFRE-Unterstützung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020. Finanziert werden sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen benachbarten Regionen, die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten sowie die interregionale Zusammenarbeit. Darunter fällt auch die Unterstützung von Kooperationsmaßnahmen an den EU-Außengrenzen, die im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe unterstützt werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 64 01
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

958 188 214

284 930 000

1 030 771 642

263 856 034

101 623 065,—

19 725 009,83

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der EFRE-Unterstützung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020. Finanziert werden sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen benachbarten Regionen, die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten sowie die interregionale Zusammenarbeit.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 64 02
Beteiligung von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern an EFRE/ETZ — Beitrag aus Rubrik 4 (IPA II)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 171 292

1 500 000

6 101 230

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Beitrags des Instruments für Heranführungshilfe (IPA-II) zu EFRE-Programmen der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit, an denen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Empfängerländer teilnehmen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

13 03 64 03
Beteiligung der Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik am EFRE/ETZ — Beitrag aus Rubrik 4 (ENI)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 414 450

264 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Unterstützung aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument (ENI) im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 für das Programm der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Ostseeraum. Unterstützung im Rahmen des ENI und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sollte für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten einerseits und Partnerländern und/oder der Russischen Föderation („andere an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmende Länder“) andererseits an den Außengrenzen der Union geleistet werden, um eine integrierte und nachhaltige regionale Entwicklung und Zusammenarbeit benachbarter Grenzgebiete und eine harmonische territoriale Integration in der gesamten Union und mit ihren Nachbarländern zu fördern.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

13 03 65
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Hilfe

13 03 65 01
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Hilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

74 000 000

57 415 941

72 000 000

57 526 752

55 758 265,94

24 441 845,81

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Maßnahmen für Vorbereitung, Monitoring, administrative und technische Hilfe, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlich und in Artikel 58 und Artikel 118 dieser Verordnung vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 65 02
Europäischer Fond für regionale Entwicklung (EFRE) — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

8 109 635,71

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung eines Teils des nationalen Finanzrahmens für die technische Hilfe, der auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten an die technische Hilfe auf Initiative der Kommission übertragen wurde. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgt aus diesem Posten die Finanzierung von Maßnahmen zur Ermittlung, Priorisierung und Durchführung von Struktur- und Verwaltungsreformen als Reaktion auf die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen in diesem Mitgliedstaat.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 66
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Innovative Maßnahmen zur nachhaltigen Stadtentwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

52 049 523

48 649 262

51 028 945

48 418 349

50 028 377,—

0,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen auf Initiative der Kommission innovative Maßnahmen des EFRE im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 unterstützt werden. Dazu zählen Studien und Pilotprojekte, mit denen neue, auf Unionsebene relevante Lösungen für Fragen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Stadtentwicklung ermittelt oder erprobt werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 67
Makroregionale Strategien 2014-2020 — Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum — Technische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 420 620

p.m.

479 390

2 500 000,—

435 493,76

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Umsetzung der Europäischen Strategie für den Ostseeraum bestimmt.

Die Mittel für Maßnahmen der technischen Hilfe, die im Jahr 2014 weiter unterstützt werden sollen, sind für folgende Zwecke bestimmt:

weitere Unterstützung der Schwerpunktbereichskoordinatoren bei ihrer Koordinierungstätigkeit,

Beteiligung an einer Durchführungsfazilität in Zusammenarbeit mit der EIB, falls die baltischen Mitgliedstaaten hierum ersuchen,

Entwicklung einer ehrgeizigeren Kommunikationspolitik im Bereich der Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum (EUSBSR).

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 68
Makroregionale Strategien 2014-2020 — Strategie der Europäischen Union für den Donauraum — Technische Unterstützung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

750 000

p.m.

1 198 474

2 500 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Umsetzung der Europäischen Strategie für den Donauraum bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

13 03 77 01
Pilotprojekt — Europaweite Koordinierung der Verfahren zur Eingliederung der Roma

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 02
Pilotprojekt — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

2 588,95

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 03
Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 04
Pilotprojekt — Nachhaltige Wiederbelebung von Vorstädten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 05
Vorbereitende Maßnahme — RURBAN — Partnerschaft für eine nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

66 781,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 06
Vorbereitende Maßnahme — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

1 003 491

0,—

1 856 838,47

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 07
Vorbereitende Maßnahme — Festlegung eines Governance-Modells für den Donauraum — Bessere und effizientere Koordinierung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

1 562 824

0,—

1 091 424,90

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 08
Pilotprojekt — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

315 452

p.m.

1 174 000

0,—

824 148,13

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 09
Vorbereitende Maßnahme — Atlantisches Forum für die Atlantikstrategie der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

334 000

p.m.

600 000

0,—

167 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 10
Vorbereitende Maßnahme — Flankierung des Übergangs von Mayotte und allen anderen potenziell betroffenen Gebieten zum Status eines Gebiets in äußerster Randlage

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

400 000

0,—

360 785,46

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 11
Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 12
Vorbereitende Maßnahme — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 857 671

2 000 000

2 000 000

1 799 458,65

629 721,75

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 13
Pilotprojekt — Kohäsionspolitik und Synergien mit den Mitteln für Forschung und Entwicklung: die „Stufenleiter zur Spitzenforschung“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 100 000

1 500 000

1 350 000

1 200 000,—

600 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 14
Vorbereitende Maßnahme — Eine regionale Strategie für den Nordseeraum

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

125 000

158 217,60

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Der Nordseeraum hat das Potenzial, als Wachstumsmotor in Europa zu wirken, der Europäischen Union einen Mehrwert zu bieten und zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beizutragen.

Für den Ostseeraum hat die Union bereits eine regionale Strategie ausgearbeitet, für den Atlantik und die Arktis ist die Ausarbeitung im Gange, doch für den Nordseeraum wurden diesbezüglich noch keine Schritte unternommen. Eine regionale Strategie für den Nordseeraum ist das fehlende Bindeglied zwischen den Makroregionen in Nordost- und Nordwesteuropa.

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll das Wachstumspotenzial dieses Raumes analysiert und anhand der Ergebnisse geprüft werden, welchen Mehrwert eine künftige gemeinsame makroregionale Strategie für den Nordseeraum hätte, zumal ein starker Nordseeraum das Potenzial hat, als Wachstumsmotor in Europa zu wirken und zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beizutragen.

Strategiepapier „Nordseeraum 2020“

Die Generalversammlung der Nordseekommission hat in Absprache mit den Mitgliedern und Interessenträgern im Nordseeraum das Strategiepapier „Nordseeraum 2020“ausgearbeitet. In diesem Strategiepapier wird der Nordseeraum als Raum für die territoriale Zusammenarbeit betrachtet, und der strategische Schwerpunkt liegt auf den großen Herausforderungen und gemeinsamen Merkmalen, bei denen durch transnationale Maßnahmen und gemeinschaftliches Handeln ein Mehrwert erzielt werden dürfte.

Im Strategiepapier werden fünf strategische Prioritäten benannt, die eng mit den Zielen der Strategie Europa 2020 zusammenhängen, und mit ihm wird zur Umsetzung mehrerer (wenn nicht aller) Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 beigetragen:

Bewirtschaftung des Meeresraums,

Verbesserung der Zugänglichkeit und sauberer Verkehr,

Kampf gegen den Klimawandel,

attraktive und nachhaltige Gemeinschaften,

Förderung von Innovationen und Spitzenleistungen.

Das Strategiepapier für den Nordseeraum ist ein erster Schritt bei der Analyse der Chancen und Herausforderungen für den Nordseeraum und zur Nutzung des regionalen Wachstumspotenzials als Ergänzung zur Strategie Europa 2020.

Die vorbereitende Maßnahme für den Nordseeraum

Das regionale Wachstumspotenzial kann als Ergänzung zur Strategie Europa 2020 und als Grundlage für eine starke Makroregion nur dann in vollem Umfang genutzt werden, wenn ausführlichere Analysen der fünf im Strategiepapier „Nordseeraum 2020“ benannten strategischen Prioritäten und ihres Mehrwerts für die EU durchgeführt werden.

Tätigkeiten

Mit der vorbereitenden Maßnahme werden mehrere aufeinander abgestimmte Initiativen in einem Zeitraum von drei Jahren (2014-2017) und folgenden Schwerpunkten finanziert:

ausführlichere Analysen/Studien der fünf im Strategiepapier „Nordseeraum 2020“ benannten Prioritäten

Konferenzen der Interessenträger zur Besprechung des jeweiligen Engagements, der Zusammenarbeit und des Inhalts

Fortführung des Dialogs mit allen Interessenträgern, einschließlich der Kommission, der Mitgliedstaaten und der regionalen Gebietskörperschaften

Die Tätigkeiten sollten eng mit der Regionalpolitik der Union verbunden werden und darüber hinaus Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erleichtern.

Ergebnis

Ausarbeitung einer ausführlichen Analyse des Wachstumspotenzials des Nordseeraums, in der auch auf mögliche Tätigkeitsbereiche eingegangen wird, und eines Weißbuchs für die Union und die Mitgliedstaaten über den Mehrwert einer gemeinsamen regionalen Strategie für den Nordseeraum und der diesbezüglichen Zusammenarbeit.

Umsetzung

Die Mittel für diese vorbereitende Maßnahme könnten angesichts des regionalen Bezugs der geplanten Tätigkeiten in Titel 13 „Regionalpolitik und Stadtentwicklung“ des Gesamthaushaltsplans der Union eingestellt werden. Die GD REGIO sollte in Zusammenarbeit mit der Nordseekommission für die Umsetzung der vorbereitenden Maßnahme zuständig sein.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 15
Vorbereitende Maßnahme — Weltstädte: Zusammenarbeit der EU mit Drittändern zur Stadtentwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 500 000

1 500 000

p.m.

800 000

2 000 000,—

3 173,98

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten im Bereich territoriale Entwicklung gefördert werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei den Bereichen Stadtentwicklung, Partnerschaften zwischen Städten und ländlichen Gebieten und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen von Partnerschaften zwischen der Kommission und Drittstaaten. Ein weiteres Ziel der vorbereitenden Maßnahme ist es, mit internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten und sie dabei zu unterstützen, neue regionale Partnerschaften in diesem Bereich aufzubauen.

Der Hauptschwerpunkt der im Haushaltsplan 2014 eingeführten vorbereitenden Maßnahme besteht in der Unterstützung des aktuellen politischen Dialogs und der globalen Beziehungen und der Zusammenarbeit der EU im Bereich Verstädterung mit strategischen Partnern wie China, Indien, Kanada oder Japan.

Die vorbereitende Maßnahme trägt dazu bei, den Nutzen weiterzugeben, den die EU aus den Erfahrungen mit der regionalen und städtischen Entwicklungspolitik zur Förderung der wirtschaftlichen und politischen Integration der wichtigsten Partner außerhalb der EU gezogen hat. Außerdem sollen internationale Reaktionen und Erfahrungen bezüglich der Herausforderungen gesammelt werden, mit Städte und Regionen weltweit konfrontiert sind. Diese Reaktionen und Erfahrungen sollen dann den Städten und Regionen der EU zugutekommen. Im Rahmen der seit 2014 umgesetzten vorbereitenden Maßnahme werden vier Plattformen für die Zusammenarbeit zwischen Städten geschaffen, das dritte URBELAC-Netzwerk wird unterstützt, und die technische Unterstützung wird finanziert. Die Inanspruchnahme der Mittel für die vorbereitende Maßnahme ist hoch. Die vorbereitende Maßnahme muss 2016 fortgesetzt werden, damit die bestehenden Partnerschaften weitergeführt und vertieft werden können und eine neue strategische Zusammenarbeit mit Ländern und Regionen in anderen Teilen der Welt aufgebaut werden kann.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 16
Vorbereitende Maßnahme — Derzeitige und wünschenswerte Lage des wirtschaftlichen Potenzials in Regionen außerhalb der griechischen Hauptstadt Athen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

350 000

700 000,—

350 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Mit der Umsetzung dieser vorbereitenden Maßnahme soll ein Vorzeigebeispiel für die Ausarbeitung einer echten Forschungs- und Innovationsstrategie für eine intelligente Spezialisierung in einer bestimmten griechischen Region geschaffen werden, das als Modell für andere Konvergenzregionen dienen soll.

Hintergrund

Da wichtige Vorbereitungsarbeit bereits von der Kommission geleistet worden ist, um Anreize für Griechenland und seine Regionen zu schaffen, eine angemessene regionale Strategie für eine intelligente Spezialisierung auszuarbeiten, lautet die Aufgabe nun, sie zu entwickeln und umzusetzen. Der Austausch bewährter Verfahrensweisen ist nicht ausreichend, um sich durch die Entwicklung von Forschungs- und Innovationsvorteilen und deren Anpassung an die Bedürfnisse von Unternehmen in einem bestimmten Gebiet einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Es ist daher sehr wichtig, dass die gegenwärtigen Anstrengungen durch eine direkte, fachliche und maßgeschneiderte Unterstützung einer griechischen Region verstärkt werden, die unter der Krise besonders stark zu leiden hat.

Aufgrund der derzeitigen Fragmentierung und mangelnden Abstimmung zwischen der Zentralregierung und den Regionalregierungen ist nicht gewährleistet, dass in den Regionen Griechenlands ein ordentlicher unternehmerischer Entdeckungsprozess durchgeführt wird. Daher ist es unbedingt notwendig, solide und einbeziehende ordnungspolitische Strukturen zu schaffen, die über das nötige Personal mit der entsprechenden Erfahrung verfügen, um in einer der griechischen Regionen beispielhaft Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung sowie Innovation zu planen und umzusetzen. Damit der Entwicklungsprozess erleichtert und beschleunigt wird, sollte eine der griechischen Regionen beim unternehmerischen Entdeckungsprozess durch den Sachverstand eines Experten im Bereich Wirtschaftsgeografie und Veränderungsprozesse aus anderen Regionen der Union unterstützt werden. Dies würde auch die griechischen Behörden personell entlasten, die sich um die Aneignung von Fachkenntnissen bemühen. Diese Fachkenntnisse müssen mithilfe des Austauschs bewährter Verfahrensweisen in Bezug auf Verwaltung und regionale Wirtschaftsentwicklung unter intensiver Beteiligung kompetenter und erfahrener europäischer Fachleute im Bereich der wissensgestützten regionalen Wirtschaftstransformation erworben werden.

Anwendungsbereich

Ziel dieses Pilotprojekts ist es, das wirtschaftliche Potenzial in ausgewählten Regionen zu ermitteln und außerdem die Möglichkeiten des Innovationspotenzials und einer Expansion auszuloten. Die Region Ostmakedonien und Thrakien, die vorgeschlagen wird, ist eine der ärmsten Regionen in Griechenland und der Union. Es handelt sich um eine Konvergenzregion, die heftig unter der Krise und der starken Konkurrenz der Nachbarländer mit niedrigeren Arbeitskosten zu leiden hat. Zwar gibt es in der Region eine Universität, ein Technologisches Institut und andere Forschungseinrichtungen, aber es gibt nahezu keine Verknüpfungen zwischen den Aktivitäten von Forschung, Entwicklung und Innovation und den Unternehmern vor Ort. Mit dem Pilotprojekt soll ein Beispiel dafür geschaffen werden, dass Wachstum auf der Grundlage von Innovation und Exportorientierung der lokalen Produktivkräfte möglich ist.

Damit soll ein Wachstumsmodell für andere Konvergenzregionen in Griechenland und Europa geschaffen werden.

Die von der Union bereitgestellte Finanzierung sollte zur Förderung der Entwicklung und Umsetzung der regionalen Strategie für eine intelligente Spezialisierung dienen, die vornehmlich folgende Ziele verfolgt:

Schaffung und/oder Stärkung von Verbindungen zwischen der nach auswärts gerichteten Industrie und dem verarbeitenden Gewerbe der Region und griechischen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationseinrichtungen (vorzugsweise aus derselben Region aber auch von außerhalb),

Unterstützung griechischer regionaler institutioneller Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationseinrichtungen bei der Schaffung und/oder Festigung von Verbindungen mit nach auswärts gerichteten Unternehmen durch konkrete Lösungen für die technologischen Bedürfnisse der Exportunternehmen der Region,

Verhinderung der Abwanderung von Fachkräften durch die optimale Nutzung der verfügbareren technologischen Ausrüstung des Technologischen Instituts der Region und deren Verwendung durch lokale Fachkräfte bei der Ausarbeitung von technischen Lösungen für die ausgewählten exportierenden Unternehmen sowie durch die Schaffung eines Netzwerks aus hoch qualifizierten Fachleuten aus Wirtschaft, Handel und Exportgewerbe, die potenzielle ausländische Investoren beraten und unterstützen können,

Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Verwaltungsbehörde des regionalen operationellen Programms und Wirtschaftsgeografen der Region sowie auswärtigen Wirtschaftsgeografen, die dabei sind, in einer bestimmten Region eines anderen Mitgliedstaats, z. B. Deutschland, Forschungs- und Innovationsstrategien für eine intelligente Spezialisierung erfolgreich umzusetzen.

Dauer — Art der Unterstützung

Die Dauer des Pilotprojekts sollte ein Jahr ab dem Beginn nicht übersteigen, und die Mittel sollten sich ebenfalls auf die ursprünglich zugewiesene Finanzierung beschränken.

Vorschlag für eine Pilotmaßnahme in der Region Ostmakedonien und Thrakien

Berücksichtigt man die in der Region Ostmakedonien und Thrakien (R-AMTH) im Rahmen der „Strategie der intelligenten Spezialisierung“ bereits ergriffenen Maßnahmen, so soll die vorgeschlagene Pilotmaßnahme dabei helfen, die Strategie der intelligenten Spezialisierung der Region besser auszugestalten, insbesondere, was die Auswahl der Prioritäten angeht, auf die sich die Finanzierung konzentrieren sollte. Daher wird folgendes Pilotvorhaben vorgeschlagen:

Aktivierung eines Entwicklungsprogramms für industrielle Forschung und Technologie im Hinblick auf die benötigten Maßnahmen, wie sie im unternehmerischen Entwicklungsprozess ermittelt wurden. Nach Stand der regionalen Bewertung der Forschungs- und Innovationsstrategien für eine intelligente Spezialisierung in Ostmakedonien und Thrakien haben einige Wirtschaftszweige benannt, in denen die Region über einen Wettbewerbsvorteil verfügen könnte, darunter: Erdwärme, Landwirtschaft, Viehwirtschaft, Fischerei und Biotechnologie, Abbau und Verarbeitung von Marmor sowie IKT und Automatisierung;

Intensivierung der Zusammenarbeit und der Vernetzung von Forschern und Forschungseinrichtungen aus der Region R-AMTH mit den Produktivkräften der Region. Forschungseinrichtungen sollten (z. B. mittels einer Absichtserklärung) ihren Beitrag zur Ausarbeitung von Lösungen belegen, die für bestehende und potenzielle Nutzer der Ergebnisse maßgeschneiderter Forschungs- und Entwicklungsprojekte (mit einem Schwerpunkt auf industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung) gedacht sind;

Verhinderung der Abwanderung von Fachkräften durch a) ein Schulungsprogramm für Mobilitätsforschung und die optimale Nutzung der verfügbareren Forschungsanlagen des TEI Kavala und b) ein Netzwerk aus hoch qualifizierten Fachleuten aus Wirtschaft, Handel und Exportgewerbe, die potenzielle ausländische Investoren beraten und unterstützen können,

Förderung der Zusammenarbeit, des Austauschs bewährter Verfahrensweisen und der Verknüpfung der Verwaltungsbehörde des regionalen operationellen Programms und Wirtschaftsgeografen aus Ostmakedonien und Thrakien mit entsprechenden Verwaltungsbehörden und Wirtschaftsgeografen, die dabei sind, in einer bestimmten Region eines anderen Mitgliedstaats der EU Forschungs- und Innovationsstrategien für eine intelligente Spezialisierung erfolgreich umzusetzen.

Überwachung und Bewertung

In dem Jahr wird das Pilotvorhaben von der Verwaltungsbehörde des regionalen operationellen Programms für Ostmakedonien und Thrakien überwacht. Vor Beginn des Pilotvorhabens sollte eine Reihe spezifischer Output- und Ergebnisindikatoren festgelegt werden, mit denen zumindest Umsatz- und Ausfuhrsteigerungen sowie die Zahl der erhaltenen und geschaffenen Arbeitsplätze ermittelt werden.

Nach Ablauf des Pilotvorhabens sollte eine kurze Evaluierungsstudie in Auftrag gegeben werden.

Die Ergebnisse des Pilotvorhabens sollten in der Region, in einem Seminar in Athen, das von der Vertretung des Europäischen Parlaments veranstaltet wird, und im Europäischen Parlament in Brüssel vorgestellt werden.

Durchführung des Pilotprojekts

Zwecks Maximierung der Synergien zwischen dem Pilotprojekt und der gegenwärtig von der Gemeinsamen Forschungsstelle zu intelligenter Spezialisierung in europäischen Regionen geleisteten Arbeit kann die Kommission das Projekt von der Forschungsstelle mithilfe der GD REGIO durchführen lassen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 17
Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit zwischen EU und CELAC im Bereich territorialer Zusammenhalt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme wird der Dialog gefördert, der den territorialen Zusammenhalt und die regionale Entwicklungspolitik betrifft. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und auf Strategien zur territorialen Entwicklung sowie auf der Förderung von guter Regierungsführung durch Stärkung der Verwaltungskapazität der nationalen, regionalen und städtischen Behörden in den Bereichen wirtschaftliche Entwicklung, Innovation und Kohäsion.

Mit ihr wird Wissenstransfer unterstützt und die in 25 Jahren im Rahmen der Regional- und Städtepolitik in der EU erworbene Erfahrung in den CELAC-Ländern verbreitet.

Der Schwerpunkt dieser Maßnahme soll insbesondere auf der Entwicklung von Systemen des Regierens auf mehreren Ebenen liegen, und zwar mittels Schulungsprogrammen und fachlicher Unterstützung im Zusammenhang mit räumlich gezielter Politikgestaltung und strategischer Planung. Außerdem soll die Zusammenarbeit zwischen regionalen und lokalen Behörden und der Privatwirtschaft sowohl auf Seite der EU als auch der LAC gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 18
Pilotprojekt — Kohäsionspolitik und Synergien mit den Mitteln für Forschung und Entwicklung: die „Stufenleiter zur Spitzenforschung“ – nächste Schritte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Durch diese vorbereitende Maßnahme wird das Pilotprojekt im Hinblick auf zwei wesentliche Aspekte erweitert:

detailliertere Maßnahmen bei Engpässen auf nationaler Ebene;

solidere Unterstützung zur Lösung der häufigsten wiederkehrenden Schwächen bei der Umsetzung strategischer Empfehlungen.

Die vorbereitende Maßnahme baut auf dem Pilotprojekt auf, indem Regionen, die bezüglich ihrer „Stufenleiter zur Spitzenforschung“ trotz mehr als 25 Jahren Unterstützung durch die Strukturfonds einen beträchtlichen Rückstand aufweisen, aufgenommen werden und Lehren für die Zukunft gezogen werden. Bis Ende 2016 wird ein Überprüfungsverfahren auf der Grundlage der Strategien für die intelligente Spezialisierung eingerichtet, auf die sich alle Interessenträger einigen. Die Ausweitung des Pilotprojekts auf 2016 und 2017 wird es ermöglichen, am Beginn der operativen Programme im Zeitraum 2014-2020 teilzunehmen und politischen Entscheidern direkt neue Erkenntnisse in Verbindung mit der Beteiligung an Horizont 2020 und der ersten Ausschöpfung von Mitteln für FuE im Rahmen des neuen europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2014-2020 zukommen zu lassen. Diese neuen Erkenntnisse werden auch dazu beitragen, aktuelle positive/negative Tendenzen in den Staaten der EU-13 in Bezug auf die Beteiligung an grenzüberschreitenden Konsortien festzustellen. Die Ausweitung auf die Staaten der EU-15 wird es ermöglichen, die „zu ziehenden Lehren“ zu analysieren und einen anhaltenden Beitrag dazu zu leisten, die Innovationslücke in den entsprechenden Ländern, Regionen und Städten zu schließen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 19
Vorbereitende Maßnahme — Förderung von Wachstum und guter Regierungsführung in rückständigen Gebieten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Diese vorbereitende Maßnahme stützt sich auf das erfreuliche Ergebnis der laufenden vorbereitenden Maßnahme des Europäischen Parlaments zur Verbesserung und Umsetzung der Forschungs- und Innovationsstrategie in der griechischen Region Ostmakedonien und Thrakien, dem Testumfeld für die Theorie der intelligenten Spezialisierung. Die Maßnahme erstreckt sich auch auf die Bereitstellung geeigneter und spezieller Unterstützung für Tätigkeiten in ausgewählten rückständigen Gebieten und auf die Ausarbeitung einer stärker bereichsübergreifenden Herangehensweise an zentrale Probleme im Zusammenhang mit Wachstum und guter Regierungsführung in diesen Gebieten.

Zwei Arten von Gebieten kommen als potenzielle Ziele für diese vorbereitenden Maßnahmen in Frage, und zwar Gebiete mit schwachem Wachstum und Gebiete mit Entwicklungsrückstand:

Gebiete mit schwachem Wachstum sind Gebiete in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP in Kaufkraftstandard (KKS) unter dem EU-Durchschnitt 2012 liegt und die sich zwischen 2002 und 2012 nicht dem EU-Durchschnitt angenähert haben, d. h. Gebiete in Griechenland, Italien, Spanien und Portugal;

Gebiete mit Entwicklungsrückstand sind Gebiete mit einem Pro-Kopf-BIP in KKS unter 50 % des EU-Durchschnitts 2011, d. h. mehrere Gebiete in Bulgarien, Ungarn, Polen und Rumänien.

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme werden acht Gebiete gefördert. Dabei handelt es sich um je vier Gebiete mit schwachem Wachstum bzw. Entwicklungsrückstand. Die ausgeführten Tätigkeiten erfordern aufeinanderfolgende Veranstaltungen vor Ort in den einzelnen Gebieten. Dazu zählen eine Veranstaltung mit den Interessenträgern und eine vergleichende Analyse, die Unterstützung bei entscheidenden Aspekten der Umsetzung der Forschungs- und Innovationsstrategie in den einzelnen Gebieten und bereichsübergreifende Tätigkeiten wie die faktengestützte Förderung der Politikentwicklung und die Weiterentwicklung der praktischen Unterstützung für rückständige Gebiete in der gesamten EU.

Der Schwerpunkt der vorbereitenden Maßnahme soll auf drei bestimmte Themen gelegt werden: Regierungsführung, transnationale Zusammenarbeit und Verbesserung des Modells der Forschungs- und Innovationsstrategie. Die Dauer soll 18 Monate betragen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

13 03 77 20
Vorbereitende Maßnahme — wirtschaftliche Wettbewerbsvorteile und das Potenzial intelligenter Spezialisierung auf regionaler Ebene in Rumänien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme sollen ein kohärenter, koordinierter und nachhaltiger Ansatz sichergestellt, das Engagement aller einschlägigen Interessenträger (Unternehmen, Wissenschaft, Forschungseinrichtungen und Zivilgesellschaft) gesichert, entwickelt und verbessert sowie eine Verbindung zwischen der/den regionalen Forschungs- und Innovationsstrategie(n) für intelligente Spezialisierung (RIS3) und der bestehenden nationalen RIS3 angesichts der Schwierigkeiten des rumänischen Innovationssystems geschaffen werden. Die Maßnahme wird die Regionen erfassen, in denen noch keine RIS3 erarbeitet oder eingeleitet wurde, und die, deren RIS3 verbessert werden muss. Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es ferner, das wirtschaftliche Potenzial in ausgewählten Regionen zu ermitteln, zu bewerten und seine Ausbeutung zu unterstützen sowie die Möglichkeiten des Innovationspotenzials und seiner Expansion auszuloten. Sie wird deutlich auf die Feststellung der wirtschaftlichen Wettbewerbsvorteile und das Potenzial der Spezialisierung auf regionaler Ebene — gestützt auf einen „Prozess zur Entdeckung des Unternehmertums“ — abzielen, eine Verwaltungsstruktur und einen Rahmen für die fortgesetzte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Wissenschaftlern schaffen sowie die Vorbereitung der einschlägigen Strategiepapiere unterstützen. Es könnte auch untersucht werden, wie die Zusammenarbeit und Koordinierung auf allen Ebenen (auch zwischen den einzelstaatlichen Ministerien) verbessert werden kann.

Die Maßnahme sollte auch Informationen darüber bereithalten, wie die Kohäsionspolitik am besten dazu beitragen kann, die nationalen und regionalen RIS3 zu finanzieren und somit die Umsetzung und Verwaltung der operationellen Programme zu unterstützen. Sie wird die bestehenden Mechanismen wie die Plattform in Sevilla benutzen. Das Ergebnis der vorbereitenden Maßnahme könnte zu Anpassungen der Finanzplanung führen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 13 04 —   KOHÄSIONSFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 04

KOHÄSIONSFONDS

13 04 01

Abschluss von Kohäsionsfondsprojekten (aus der Zeit vor 2007)

1,2

p.m.

70 000 000

p.m.

431 450 637

0,—

399 220 009,65

570,31

13 04 02

Abschluss des Kohäsionsfonds (2007-2013)

1,2

p.m.

2 468 266 000

p.m.

10 487 806 882

0,—

12 852 961 747,72

520,73

13 04 03

Abschluss der aus Mitteln des Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumente (2007-2013)

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 04 60

Kohäsionsfonds — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

1,2

8 738 484 012

4 077 806 436

10 173 251 052

1 641 334 101

5 348 080 397,—

204 254 029,72

5,01

13 04 61

Kohäsionsfonds — Operative technische Hilfe

13 04 61 01

Kohäsionsfonds — Operative technische Hilfe

1,2

26 000 000

20 606 496

24 000 000

20 134 363

18 384 356,93

8 044 791,97

39,04

13 04 61 02

Kohäsionsfonds — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

1,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

3 224 719,46

0,—

 

 

Artikel 13 04 61 — Subtotal

 

26 000 000

20 606 496

24 000 000

20 134 363

21 609 076,39

8 044 791,97

39,04

 

Kapitel 13 04 — Total

 

8 764 484 012

6 636 678 932

10 197 251 052

12 580 725 983

5 369 689 473,39

13 464 480 579,06

202,88

Erläuterungen

Gemäß Artikel 177 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt der zu errichtende Kohäsionsfonds zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur bei.

Anhang II Artikel H der Verordnung (EG) Nr. 1164/94, die Artikel 100 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und die Artikel 85, 144 und 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über Kriterien für Finanzkorrekturen der Kommission enthalten besondere Regeln für Finanzkorrekturen, die beim Kohäsionsfonds angewendet werden.

Gemäß Artikel 80 der Haushaltsordnung können Finanzkorrekturen vorgenommen werden, wenn Ausgaben nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden. Sämtliche Einnahmen aus Finanzkorrekturen, die auf dieser Grundlage vorgenommen wurden, werden in Artikel 6 5 1, 6 5 2, 6 5 3 oder 6 5 4 des Einnahmenplans ausgewiesen und stellen zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung dar.

Artikel 177 der Haushaltsordnung legt die Bedingungen für die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Transaktion geleisteten Vorauszahlungen fest.

Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 enthält spezielle Regeln für die Rückzahlung des Vorschusses im Rahmen des Kohäsionsfonds.

Zurückgezahlte Vorauszahlungen stellen interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung dar und sind in Posten 6 1 5 0 oder Posten 6 1 5 7 auszuweisen.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 177.

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere die Artikel 82, 100 und 102.

Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absätze 3 und 4, Artikel 80 und Artikel 177.

Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013.

13 04 01
Abschluss von Kohäsionsfondsprojekten (aus der Zeit vor 2007)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

70 000 000

p.m.

431 450 637

0,—

399 220 009,65

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die verbleibenden Verpflichtungen für den Kohäsionsfonds aus der Zeit vor 2000 und den Abschluss des Programmplanungszeitraums 2000-2006 zu decken.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 792/93 des Rates vom 30. März 1993 zur Errichtung eines Kohäsions-Finanzinstruments (ABl. L 79 vom 1.4.1993, S. 74).

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158 und 161.

13 04 02
Abschluss des Kohäsionsfonds (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 468 266 000

p.m.

10 487 806 882

0,—

12 852 961 747,72

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen für den Kohäsionsfonds aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013.

Mit diesen Mitteln sollen ferner die noch abzuwickelnden Verpflichtungen aus den für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, administrativen und technischen Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle gemäß Artikel 45 dieser Verordnung finanziert werden. Die Mittel dienen insbesondere der Finanzierung von

Unterstützungsausgaben (Repräsentationskosten, Ausbildungsmaßnahmen, Sitzungen),

Information und Veröffentlichungen,

Ausgaben für Informationstechnologie und Telekommunikation,

Dienstleistungsverträgen und Studien,

Darlehen.

Mit diesen Mitteln sollen darüber hinaus noch abzuwickelnde Verpflichtungen für von der Kommission genehmigte Maßnahmen zur Vorbereitung des nächsten Programmplanungszeitraums 2014-2020 finanziert werden.

Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 112 vom 24.4.2012), werden Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).

Verweise

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158 und 161.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 174 und 177.

13 04 03
Abschluss der aus Mitteln des Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumente (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln sollen die Risikoteilungsinstrumente aus Kohäsionsfondsmitteln zugunsten von Mitgliedstaaten finanziert werden, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind.

Rückflüsse und Beträge, die nach Abschluss eines im Rahmen des Risikoteilungsinstruments durchgeführten Vorhabens übrig bleiben, können innerhalb des Risikoteilungsinstruments wiederverwendet werden, falls der Mitgliedstaat noch immer die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Bedingungen erfüllt. Erfüllt der Mitgliedstaat diese Bedingungen nicht mehr, so gelten Rückflüsse und übrig gebliebene Beträge als zweckgebundene Einnahmen.

Die etwaigen zweckgebundenen Einnahmen aus der Rückzahlung von Rückflüssen oder übrig gebliebenen Beträgen werden bei Posten 6 1 4 4 des Einnahmenplans veranschlagt und gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt. Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats werden die durch diese zweckgebundenen Einnahmen geschaffenen zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen im darauf folgenden Jahr der Mittelzuteilung für Kohäsionspolitik des betreffenden Mitgliedstaats hinzugefügt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 36a.

Verordnung (EU) Nr. 423/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 133 vom 23.5.2012, S. 1).

13 04 60
Kohäsionsfonds — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 738 484 012

4 077 806 436

10 173 251 052

1 641 334 101

5 348 080 397,—

204 254 029,72

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die Unterstützung des Kohäsionsfonds für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Aus dem Kohäsionsfonds werden weiterhin die Mitgliedstaaten unterstützt, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE) weniger als 90 % des Durchschnitts der Union beträgt. Mit diesen Mitteln, die ein ausgewogenes Verhältnis sicherstellen und den jeweiligen Investitions- und Infrastrukturbedürfnissen der Mitgliedstaaten gerecht werden sollen, soll Folgendes unterstützt werden:

Investitionen im Umweltbereich, z. B. im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und Energie, die Vorteile für die Umwelt aufweisen,

transeuropäische Netze im Bereich der Verkehrsinfrastruktur, die den Leitlinien des Beschlusses Nr. 661/2010/EU entsprechen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 04 61
Kohäsionsfonds — Operative technische Hilfe

13 04 61 01
Kohäsionsfonds — Operative technische Hilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 000 000

20 606 496

24 000 000

20 134 363

18 384 356,93

8 044 791,97

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Maßnahmen für Vorbereitung, Monitoring, administrative und technische Hilfe, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle, die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlich und in Artikel 58 und Artikel 118 dieser Verordnung vorgesehen sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 04 61 02
Kohäsionsfonds — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

3 224 719,46

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Deckung eines Teils des nationalen Finanzrahmens für die technische Hilfe, der auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten an die technische Hilfe auf Initiative der Kommission übertragen wurde. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgt aus diesem Posten die Finanzierung von Maßnahmen zur Ermittlung, Priorisierung und Durchführung von Struktur- und Verwaltungsreformen als Reaktion auf die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen in diesem Mitgliedstaat.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

KAPITEL 13 05 —   INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — REGIONALE ENTWICKLUNG UND REGIONALE UND TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 05

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — REGIONALE ENTWICKLUNG UND REGIONALE UND TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT

13 05 01

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000-2006)

13 05 01 01

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000-2006)

4

p.m.

64 152 000

p.m.

61 733 374

0,—

35 178 481,44

54,84

13 05 01 02

Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Bewerberländer

4

p.m.

7 392 000

p.m.

18 466 415

0,—

10 649 123,14

144,06

 

Artikel 13 05 01 — Subtotal

 

p.m.

71 544 000

p.m.

80 199 789

0,—

45 827 604,58

64,06

13 05 02

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Abschluss der Komponente regionale Entwicklung (2007-2013)

4

p.m.

355 465 255

p.m.

272 864 063

0,—

172 218 691,65

48,45

13 05 03

Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Abschluss der Komponente grenzüberschreitende Zusammenarbeit (2007-2013)

13 05 03 01

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit — Beitrag aus Teilrubrik 1b

1,2

p.m.

24 321 680

p.m.

36 414 434

0,—

47 153 540,78

193,87

13 05 03 02

Abschluss der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Beteiligung von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern an Strukturfondsprogrammen für grenzüberschreitende und interregionale Zusammenarbeit — Beitrag aus der Rubrik 4

4

p.m.

28 450 050

p.m.

31 085 945

0,—

38 768 335,54

136,27

 

Artikel 13 05 03 — Subtotal

 

p.m.

52 771 730

p.m.

67 500 379

0,—

85 921 876,32

162,82

13 05 60

Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (44), Montenegro, Serbien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

13 05 60 01

Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 05 60 02

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union.

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 13 05 60 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 05 61

Unterstützung für Island

13 05 61 01

Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 05 61 02

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 13 05 61 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 05 62

Unterstützung für die Türkei

13 05 62 01

Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 05 62 02

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union.

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 13 05 62 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

13 05 63

Regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit

13 05 63 01

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b

1,2

25 050 502

25 050 502

17 541 591

p.m.

0,—

0,—

0

13 05 63 02

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

4

25 050 502

25 050 502

17 541 590

p.m.

0,—

0,—

0

 

Artikel 13 05 63 — Subtotal

 

50 101 004

50 101 004

35 083 181

p.m.

0,—

0,—

0

 

Kapitel 13 05 — Total

 

50 101 004

529 881 989

35 083 181

420 564 231

0,—

303 968 172,55

57,37

13 05 01
Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss früherer Projekte (2000-2006)

Erläuterungen

Aus dem strukturpolitischen Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) wurden die mittel- und osteuropäischen Bewerberländer im Hinblick auf ihren Beitritt zur Europäischen Union unterstützt. ISPA half diesen Ländern bei der Übernahme des Besitzstands der Union in den Bereichen Umwelt und Verkehr.

13 05 01 01
Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) — Abschluss sonstiger früherer Projekte (2000-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

64 152 000

p.m.

61 733 374

0,—

35 178 481,44

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).

Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73).

Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 2666/2000 zur Berücksichtigung des Kandidatenstatus von Kroatien (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

13 05 01 02
Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt — Abschluss der Heranführungshilfen für acht Bewerberländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

7 392 000

p.m.

18 466 415

0,—

10 649 123,14

Erläuterungen

Dieser Posten dient der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).

Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73).

13 05 02
Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Abschluss der Komponente regionale Entwicklung (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

355 465 255

p.m.

272 864 063

0,—

172 218 691,65

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 112 vom 24.4.2012), werden Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

13 05 03
Instrument für Heranführungshilfe (IPA) — Abschluss der Komponente grenzüberschreitende Zusammenarbeit (2007-2013)

13 05 03 01
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit — Beitrag aus Teilrubrik 1b

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

24 321 680

p.m.

36 414 434

0,—

47 153 540,78

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus dem Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 2007-2013 zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zur außerhalb der Kommission geleisteten technischen Hilfe, die für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderlich ist.

Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 112 vom 24.4.2012), werden Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

13 05 03 02
Abschluss der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Beteiligung von Bewerberländern und möglichen Bewerberländern an Strukturfondsprogrammen für grenzüberschreitende und interregionale Zusammenarbeit — Beitrag aus der Rubrik 4

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

28 450 050

p.m.

31 085 945

0,—

38 768 335,54

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Gemäß Artikel 105a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, geändert durch Anhang III Nummer 7 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 112 vom 24.4.2012), werden Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, als von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

13 05 60
Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (45), Montenegro, Serbien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

13 05 60 01
Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifischen Ziele in den westlichen Balkanstaaten verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen,

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Empfängerländer auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich politischer Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Ein Teil dieser Mittel dient der Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Empfängerländer bei der Erfüllung der mit dem visafreien Reiseverkehr mit den Schengen-Ländern verbundenen Anforderungen oder, im Falle des Kosovos, Maßnahmen zur Beschleunigung der Visaliberalisierung.

Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen zur Aussöhnung zwischen den Ländern, Völkern und ethnischen Gruppen im gesamten Westbalkanraum und zur Unterstützung der Bemühungen zur Förderung einer unvoreingenommenen Betrachtung historischer und politischer Ereignisse verwendet.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c.

13 05 60 02
Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union.

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifische Ziele in den westlichen Balkanstaaten verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung, ausgerichtet auf intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum.

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Empfängerländer auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich der Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.

13 05 61
Unterstützung für Island

13 05 61 01
Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifischen Ziele in Island verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen,

Stärkung der Fähigkeit der Empfängerländer, die mit einer Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen, indem Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union und bei dessen Einführung, Durchführung und Durchsetzung, einschließlich der politischen Maßnahmen und Fonds der EU in der Struktur-, Kohäsions-, Agrarpolitik und der Entwicklung des ländlichen Raums, geleistet wird.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c.

13 05 61 02
Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifische Ziele in Island verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung, ausgerichtet auf intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum.

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Empfängerländer auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich der Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.

13 05 62
Unterstützung für die Türkei

13 05 62 01
Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifische Ziele in der Türkei verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen,

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Empfängerländer auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich politischer Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c.

13 05 62 02
Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union.

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln folgende spezifischen Ziele in der Türkei verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung, ausgerichtet auf intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum.

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Empfängerländer auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich der Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.

13 05 63
Regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit

13 05 63 01
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 050 502

25 050 502

17 541 591

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, im Programmplanungszeitraum 2014-2020 im Rahmen des EFRE-Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ die grenzüberschreitende Zusammenarbeit innerhalb des Instruments für Herausführungshilfe (IPA II) zu unterstützen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259), insbesondere im Hinblick auf Artikel 4.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

13 05 63 02
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 050 502

25 050 502

17 541 590

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) wird mit diesen Mitteln das spezifische Ziel der regionalen Integration und territorialen Zusammenarbeit unter Beteiligung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Empfängerländer, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Drittstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments verfolgt.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d.

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

KAPITEL 13 06 —   SOLIDARITÄTSFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

13 06 01

Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft

9

50 000 000

50 000 000

82 780 615

149 280 978

0,—

400 805 676,—

801,61

13 06 02

Unterstützung von Bewerberländern, über deren Beitritt verhandelt wird, im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft

9

p.m.

p.m.

p.m.

60 224 605

0,—

0,—

 

 

Kapitel 13 06 — Total

 

50 000 000

50 000 000

82 780 615

209 505 583

0,—

400 805 676,—

801,61

13 06 01
Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

50 000 000

50 000 000

82 780 615

149 280 978

0,—

400 805 676,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Mittel eingesetzt, die im Falle der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bei großen Katastrophen in den Mitgliedstaaten erforderlich werden. Die Unterstützung sollte hauptsächlich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen in Anspruch genommen werden; den betroffenen Mitgliedstaaten kann aber auch je nach Dringlichkeit der Lage Hilfe gewährt werden, wobei eine Frist für die Verwendung der gewährten Finanzhilfe festgelegt wird und die Empfängerstaaten belegen müssen, wie sie die erhaltene finanzielle Unterstützung verwendet haben. Finanzielle Hilfe, die später beispielsweise nach dem „Verursacherprinzip“ durch Zahlungen Dritter ausgeglichen wird oder die, gemessen an der abschließenden Schadensfeststellung, zu viel gezahlt wurde, ist wiedereinzuziehen.

Mit Ausnahme der Vorauszahlung wird über die Mittelzuweisung in einem Berichtigungshaushaltsplan entschieden, dessen alleiniger Zweck in der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union besteht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884), insbesondere Artikel 10.

Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 143).

13 06 02
Unterstützung von Bewerberländern, über deren Beitritt verhandelt wird, im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

60 224 605

0,—

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Mittel eingesetzt, die im Fall der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bei schweren Katastrophen in den Ländern erforderlich werden, die Beitrittsverhandlungen mit der Union führen. Die Unterstützung sollte hauptsächlich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen in Anspruch genommen werden, aber den betroffenen Ländern kann auch entsprechend der Dringlichkeit der Situation Hilfe gewährt werden, wobei eine Frist für die Verwendung der gewährten Finanzhilfe festgesetzt und vorgesehen wird, dass die Empfängerstaaten die Verwendung der erhaltenen finanziellen Unterstützung belegen müssen. Finanzielle Hilfe, die später beispielsweise nach dem „Verursacherprinzip“ durch Zahlungen Dritter ausgeglichen wird oder die, gemessen an der abschließenden Schadensfeststellung, zu viel gezahlt wurde, ist wiedereinzuziehen.

Über die Mittelzuweisung wird in einem Berichtigungshaushaltsplan entschieden, dessen alleiniger Zweck in der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union besteht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884), insbesondere Artikel 10.

Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 143).

KAPITEL 13 07 —   UNTERSTÜTZUNGSVERORDNUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 07

UNTERSTÜTZUNGSVERORDNUNG

13 07 01

Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns

4

33 212 000

23 782 000

30 600 000

18 722 539

32 961 900,27

21 016 074,58

88,37

 

Kapitel 13 07 — Total

 

33 212 000

23 782 000

30 600 000

18 722 539

32 961 900,27

21 016 074,58

88,37

13 07 01
Finanzhilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

33 212 000

23 782 000

30 600 000

18 722 539

32 961 900,27

21 016 074,58

Erläuterungen

Vormals Artikel 22 03 01

Diese Mittel ermöglichen die Fortsetzung der Hilfe im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 389/2006, um die Wiedervereinigung Zyperns durch Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft zu erleichtern. Besondere Schwerpunkte sind die wirtschaftliche Integration in den in der Verordnung genannten Bereichen, insbesondere Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, zur Umstrukturierung der Infrastruktur, Aussöhnungs- und vertrauensbildende Maßnahmen und Stipendien in den Mitgliedstaaten der Union für türkisch-zyprische Studierende. Das Instrument TAIEX wird für die Ausarbeitung der Rechtsgrundlagen verwendet, um zu gewährleisten, dass der Besitzstand der Union sofort nach der Erzielung einer politischen Einigung betreffend die Wiedervereinigung übernommen werden kann.

Mithilfe dieser Mittel kann auch die finanzielle Unterstützung der Union zur weiteren Intensivierung der Arbeit des Ausschusses für die Vermissten fortgeführt werden, damit die Ziele ihres strategischen Plans für eine raschere Identifizierung vermisster Personen erreicht und die Beschlüsse des bikommunalen Technischen Ausschusses für das kulturelle Erbe umgesetzt werden, die Minderheitenprojekte umfassen sollten.

Mit den Mitteln sollen unter anderem die Ergebnisse der Arbeiten, Lieferungen und Zuschüsse untermauert werden, die aus früheren Mittelzuweisungen finanziert wurden. Darüber hinaus können die Zuschussregelungen für eine Vielzahl von Empfängern innerhalb der Zivilgesellschaft (Nichtregierungsorganisationen, Lehrer, Schüler, Bauern, kleine Dörfer, Privatwirtschaft) fortgesetzt werden. Diese Maßnahmen dienen der sozioökonomischen Entwicklung und sind auf die Wiedervereinigung ausgerichtet. Vorrang sollte, wenn möglich, solchen Projekten eingeräumt werden, die Brücken zwischen den beiden Gemeinschaften bauen und vertrauensbildend wirken. Diese Maßnahmen belegen den starken Wunsch der Union nach Beilegung der Zypernfrage und Wiedervereinigung sowie ihr diesbezügliches Engagement.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5).

TITEL 14

STEUERN UND ZOLLUNION

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

57 950 251

57 950 251

57 088 560

57 088 560

57 985 164,83

57 985 164,83

14 02

ZÖLLE

72 848 000

66 615 000

69 897 552

52 262 325

67 552 293,99

49 756 899,03

14 03

STEUERN

32 449 000

31 500 000

31 146 800

25 084 478

30 994 280,16

25 983 453,03

14 04

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG

3 200 000

3 200 000

3 100 000

2 697 521

2 999 999,25

2 689 985,05

 

Titel 14 — Total

166 447 251

159 265 251

161 232 912

137 132 884

159 531 738,23

136 415 501,94

KAPITEL 14 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

14 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STEUERN UND ZOLLUNION“

14 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Steuern und Zollunion“

5,2

46 896 945

45 992 775

46 273 326,05

98,67

14 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

14 01 02 01

Externes Personal

5,2

5 188 752

5 245 171

5 222 623,04

100,65

14 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

2 671 540

2 730 714

2 950 826,09

110,45

 

Artikel 14 01 02 — Subtotal

 

7 860 292

7 975 885

8 173 449,13

103,98

14 01 03

Ausgaben für informations- und kommunikationstechnische Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

5,2

2 993 014

2 919 900

3 340 393,20

111,61

14 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Steuern und Zollunion“

14 01 04 01

Unterstützungsausgaben für Tätigkeiten im Zollbereich

1,1

100 000

100 000

99 996,45

100,00

14 01 04 02

Unterstützungsausgaben für das „Fiscalis“-Programm

1,1

100 000

100 000

98 000,—

98,00

 

Artikel 14 01 04 — Subtotal

 

200 000

200 000

197 996,45

99,00

 

Kapitel 14 01 — Total

 

57 950 251

57 088 560

57 985 164,83

100,06

14 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Steuern und Zollunion“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

46 896 945

45 992 775

46 273 326,05

14 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

14 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 188 752

5 245 171

5 222 623,04

14 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 671 540

2 730 714

2 950 826,09

14 01 03
Ausgaben für informations- und kommunikationstechnische Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Steuern und Zollunion“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 993 014

2 919 900

3 340 393,20

14 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Steuern und Zollunion“

14 01 04 01
Unterstützungsausgaben für Tätigkeiten im Zollbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

100 000

100 000

99 996,45

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, und alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Die unter Kapitel 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und ggf. potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Europäischen Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 14 02.

14 01 04 02
Unterstützungsausgaben für das „Fiscalis“-Programm

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

100 000

100 000

98 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, und alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Die unter Kapitel 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und ggf. potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Europäischen Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 14 03.

KAPITEL 14 02 —   ZÖLLE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 02

ZÖLLE

14 02 01

Unterstützung des einwandfreien Funktionierens und der Modernisierung der Zollunion

1,1

71 733 000

57 000 000

68 801 000

37 809 192

66 289 812,94

12 005 412,31

21,06

14 02 02

Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich Zölle

4

1 115 000

1 115 000

1 096 552

985 479

1 071 531,67

1 071 531,67

96,10

14 02 51

Abschluss früherer Programme im Zollbereich

1,1

p.m.

8 500 000

p.m.

13 467 654

190 949,38

36 679 955,05

431,53

 

Kapitel 14 02 — Total

 

72 848 000

66 615 000

69 897 552

52 262 325

67 552 293,99

49 756 899,03

74,69

14 02 01
Unterstützung des einwandfreien Funktionierens und der Modernisierung der Zollunion

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

71 733 000

57 000 000

68 801 000

37 809 192

66 289 812,94

12 005 412,31

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten für die Durchführung des Programms Zoll 2020 decken, insbesondere die Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen, den Aufbau von IT-Kapazitäten und den Ausbau der Humankompetenzen.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Ausgaben für den Kauf, die Entwicklung, die Pflege, den Betrieb und die Qualitätskontrolle der Unionskomponenten europäischer Informationssysteme. Die Unionskomponenten der europäischen Informationssysteme sind: 1. IT-Bestände wie Hardware, Software und Netzwerkverbindungen der Systeme einschließlich der damit verbundenen Dateninfrastruktur; 2. IT-Dienste, die zur Unterstützung der Entwicklung, Wartung, Verbesserung und des Betriebs der Systeme erforderlich sind, und 3. alle anderen Elemente, die nach Feststellung der Kommission aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung allen Teilnehmerländern gemeinsam sind,

Ausgaben im Zusammenhang mit Seminaren, Workshops, Projektgruppen, Arbeitsbesuchen, Überwachungsmaßnahmen, Sachverständigenteams, dem Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung sowie Unterstützungsmaßnahmen, Studien und Kommunikationsprojekten,

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorschriften für gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen,

Ausgaben für Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung, die für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind,

Ausgaben für jede andere Tätigkeit zur Unterstützung der Ziele und der Tätigkeitsbereiche des Programms.

Die unter Kapitel 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus Beiträgen von Beitrittsländern, Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten, die im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterstützt werden, sowie von Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die einen ausreichenden Grad der Angleichung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren an die der Europäischen Union erzielt haben, für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis f der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel führen.

Die unter Kapitel 6 0 3 2 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten, mit Ausnahme von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten des Westbalkans, an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich führen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis f der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209), insbesondere Artikel 5.

14 02 02
Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich Zölle

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 115 000

1 115 000

1 096 552

985 479

1 071 531,67

1 071 531,67

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Beiträge der Europäischen Union zur Weltzollorganisation (WZO).

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2007/668/EG des Rates vom 25. Juni 2007 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim (ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 11).

14 02 51
Abschluss früherer Programme im Zollbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

8 500 000

p.m.

13 467 654

190 949,38

36 679 955,05

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Die unter Kapitel 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und ggf. potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Europäischen Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

Die unter Kapitel 6 0 3 2 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten, mit Ausnahme von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten des Westbalkans, an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich führen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

Beschluss 2000/305/EG des Rates vom 30. März 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 102 vom 27.4.2000, S. 50).

Beschluss 2000/506/EG des Rates vom 31. Juli 2000 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen über die Ausdehnung des „Common Communications Network/Common Systems Interface“ ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 35).

Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2003 zur Annahme eines Aktionsprogramms für das gemeinschaftliche Zollwesen („Zoll 2007“) (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25).

Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).

KAPITEL 14 03 —   STEUERN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 03

STEUERN

14 03 01

Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme

1,1

31 449 000

27 500 000

31 025 000

19 488 194

30 872 480,16

6 417 407,95

23,34

14 03 02

Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich Steuern

4

p.m.

p.m.

121 800

109 462

121 800,—

0,—

 

14 03 51

Abschluss früherer Programme im Steuerbereich

1,1

p.m.

3 500 000

p.m.

5 486 822

0,—

19 566 045,08

559,03

14 03 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

14 03 77 01

Pilotprojekt — Digitales Informationssystem zu Fiskal- und Steuerthemen

1,1

500 000

250 000

 

 

 

 

 

14 03 77 02

Pilotprojekt — Kapazitätsaufbau, programmatische Entwicklung und Kommunikation für das Vorgehen gegen Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug

1,1

500 000

250 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 14 03 77 — Subtotal

 

1 000 000

500 000

 

 

 

 

 

 

Kapitel 14 03 — Total

 

32 449 000

31 500 000

31 146 800

25 084 478

30 994 280,16

25 983 453,03

82,49

14 03 01
Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

31 449 000

27 500 000

31 025 000

19 488 194

30 872 480,16

6 417 407,95

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten für die Durchführung des Programms Fiscalis 2020 decken, insbesondere die Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen, den Aufbau von IT-Kapazitäten und den Ausbau der Humankompetenzen.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Ausgaben:

Ausgaben für den Kauf, die Entwicklung, die Pflege, den Betrieb und die Qualitätskontrolle der Unionskomponenten europäischer Informationssysteme. Die Unionskomponenten der europäischen Informationssysteme sind: 1. IT-Bestände wie Hardware, Software und Netzwerkverbindungen der Systeme einschließlich der damit verbundenen Dateninfrastruktur; 2. IT-Dienste, die zur Unterstützung der Entwicklung, Wartung, Verbesserung und des Betriebs der Systeme erforderlich sind, und 3. alle anderen Elemente, die nach Feststellung der Kommission aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung allen Teilnehmerländern gemeinsam sind,

Ausgaben im Zusammenhang mit Seminaren, Workshops, Projektgruppen, bilateralen oder multilateralen Kontrollen, Arbeitsbesuchen, Sachverständigenteams, dem Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung sowie Unterstützungsmaßnahmen, Studien und Kommunikationsprojekten,

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorschriften für gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen,

Ausgaben für Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung, die für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind,

Ausgaben für jede andere Tätigkeit zur Unterstützung der Ziele und der Prioritäten des Programms.

Die unter Kapitel 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus Beiträgen von Beitrittsländern, Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten, die im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterstützt werden, sowie von Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die einen ausreichenden Grad der Angleichung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren an die der Europäischen Union erzielt haben, für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel führen.

Die unter Kapitel 6 0 3 2 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten, mit Ausnahme von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten des Westbalkans, an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich führen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in den Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25), insbesondere Artikel 5.

14 03 02
Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich Steuern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

121 800

109 462

121 800,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sollen den Beitrag der Europäischen Union zum Internationalen Steuerdialog (ITD) decken.

Verweise

Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über Teilnahme der Gemeinschaft am internationalen Steuerdialog.

14 03 51
Abschluss früherer Programme im Steuerbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 500 000

p.m.

5 486 822

0,—

19 566 045,08

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Die unter Kapitel 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und ggf. potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Europäischen Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

Die unter Kapitel 6 0 3 2 des Einnahmenplans ausgewiesenen Einnahmen aus der Beteiligung von Drittstaaten, mit Ausnahme von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten des Westbalkans, an Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich führen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für diesen Artikel.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 1).

14 03 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

14 03 77 01
Pilotprojekt — Digitales Informationssystem zu Fiskal- und Steuerthemen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Durch dieses Pilotprojekt wird ein europäisches Netz nationaler und lokaler Förderstellen für digitale Informationsangebote zu Fiskal- und Steuerthemen aufgebaut. Mithilfe des Austauschs von Informationen über bewährte Verfahren und Kampagnenmodelle wird eine Expertengruppe eine europäische Kampagne im Internet und in den sozialen Medien ausarbeiten, die zu höheren Steuerzahlungen führen soll. Ergebnis des Projekts wird eine benutzerfreundliche und für junge Menschen ansprechende Online-Plattform sein, die durch eine Offline-Anwendung und eine didaktische Software für Einzelpersonen und Schulen ergänzt wird.

Dadurch sollen den europäischen Bürgern, vor allem jungen Menschen, steuerrechtliche Kenntnisse vermittelt werden und Steuerhinterziehung und Steuerbetrug in ganz Europa eingedämmt werden. Es werden außerdem die Auswirkungen der digitalen Informationsangebote zu Steuerthemen und der sozialen Medien auf die Steuermoral untersucht.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

14 03 77 02
Pilotprojekt — Kapazitätsaufbau, programmatische Entwicklung und Kommunikation für das Vorgehen gegen Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit diesem Pilotprojekt sollen viele Organisationen der Zivilgesellschaft einschließlich einiger neuer Akteure, die nicht aktiv an Maßnahmen gegen Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug beteiligt sind, gestärkt werden, damit sie Know-how und Kompetenz bezüglich der europäischen Steuervorschriften aufbauen, für mehr öffentliche Aufmerksamkeit sorgen und Instrumente entwickeln können, um Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug einzudämmen.

Angesichts der Probleme, die die Luxleaks- und Swissleaks-Skandale offenbart haben, liegt es auf der Hand, dass die Kapazitäten zahlreicher Organisationen (z. B. Verbraucherorganisationen, nichtstaatliche Organisationen, Gewerkschaften und Wissenschaftler) in diesem Bereich auf Unionsebene gefördert werden müssen. Indem mehr Forschungs-, Schulungs- und Aufklärungskapazitäten aufgebaut, Bündnisse (z. B. mit Journalisten) geschlossen und zivilgesellschaftliche Sachverständige stärker daran beteiligt werden, Maßnahmen gegen Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zu konzipieren, umzusetzen und sich dafür einzusetzen, werden Synergien mit laufenden Maßnahmen der Union geschaffen, mit denen etwa den missbräuchlichen Steuerpraktiken internationaler Konzerne und der Steuerhinterziehung durch vermögende Einzelpersonen ein Riegel vorgeschoben werden soll.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 14 04 —   ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 04

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG

14 04 01

Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

1,1

3 200 000

3 200 000

3 100 000

2 697 521

2 999 999,25

2 689 985,05

84,06

 

Kapitel 14 04 — Total

 

3 200 000

3 200 000

3 100 000

2 697 521

2 999 999,25

2 689 985,05

84,06

14 04 01
Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 200 000

3 200 000

3 100 000

2 697 521

2 999 999,25

2 689 985,05

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen, und alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Diese Mittel decken die Ausgaben für Maßnahmen, die zur Vollendung des Binnenmarktes, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen.

Dieser Artikel dient der Unterstützung der Zoll- und der Steuerpolitik der Union und umfasst Maßnahmen, die nicht aus Mitteln der Programme Zoll 2020 und Fiscalis 2020 finanziert werden können.

Im Bereich Steuern und Zollunion sollen diese Mittel in erster Linie Folgendes decken:

die Ausgaben für Beratungen, Studien, Analysen und Folgeabschätzungen,

Tätigkeiten der Zolleinreihung und des Datenerwerbs,

Softwareinvestitionen,

Produktion und Entwicklung von Werbe-, Informations- und Schulungsmaterial.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 15

BILDUNG UND KULTUR

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

116 708 999

116 708 999

118 332 255

118 332 255

121 546 664,59

121 546 664,59

15 02

ERASMUS+

1 701 213 173

1 770 438 678

1 571 334 000

1 352 130 023

1 789 991 909,89

1 476 601 114,86

15 03

„HORIZONT 2020“

993 834 081

1 064 324 156

991 450 783

993 045 813

1 090 726 663,55

852 130 217,62

15 04

KREATIVES EUROPA

77 506 000

79 280 220

64 059 000

59 851 576

66 084 459,53

62 146 941,94

 

Titel 15 — Total

2 889 262 253

3 030 752 053

2 745 176 038

2 523 359 667

3 068 349 697,56

2 512 424 939,01

KAPITEL 15 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

15 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BILDUNG UND KULTUR“

15 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Bildung und Kultur“

5,2

45 708 312

45 046 795

46 389 438,68

101,49

15 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 01 02 01

Externes Personal

5,2

3 298 903

3 743 403

3 239 199,66

98,19

15 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

2 337 864

3 593 687

4 499 755,12

192,47

 

Artikel 15 01 02 — Subtotal

 

5 636 767

7 337 090

7 738 954,78

137,29

15 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

5,2

2 917 154

2 859 843

3 352 338,98

114,92

15 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Bildung und Kultur“

15 01 04 01

Unterstützungsausgaben für das Programm Erasmus+

1,1

10 444 400

11 000 000

11 600 887,85

111,07

15 01 04 02

Unterstützungsausgaben für das Programm Kreatives Europa — Unterprogramm Kultur

3

831 020

806 970

838 502,37

100,90

 

Artikel 15 01 04 — Subtotal

 

11 275 420

11 806 970

12 439 390,22

110,32

15 01 05

Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Bildung und Kultur“

15 01 05 01

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1,1

2 048 214

2 093 307

1 896 047,99

92,57

15 01 05 02

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

1,1

659 782

653 250

751 473,57

113,90

15 01 05 03

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

1,1

1 139 250

1 085 000

1 172 702,42

102,94

 

Artikel 15 01 05 — Subtotal

 

3 847 246

3 831 557

3 820 223,98

99,30

15 01 06

Exekutivagenturen

15 01 06 01

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus dem Programm Erasmus+

1,1

26 112 100

26 312 000

25 332 870,—

97,02

15 01 06 02

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus dem Programm Kreatives Europa

3

12 199 000

12 164 000

12 491 000,—

102,39

 

Artikel 15 01 06 — Subtotal

 

38 311 100

38 476 000

37 823 870,—

98,73

15 01 60

Bibliothek und elektronische Ressourcen

5,2

2 534 000

2 534 000

2 586 886,56

102,09

15 01 61

Kosten für Praktika von Hochschulabsolventen in den Dienststellen des Organs

5,2

6 479 000

6 440 000

7 395 561,39

114,15

 

Kapitel 15 01 — Total

 

116 708 999

118 332 255

121 546 664,59

104,15

15 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Bildung und Kultur“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

45 708 312

45 046 795

46 389 438,68

15 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

15 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 298 903

3 743 403

3 239 199,66

15 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 337 864

3 593 687

4 499 755,12

15 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Bildung und Kultur“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 917 154

2 859 843

3 352 338,98

15 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Bildung und Kultur“

15 01 04 01
Unterstützungsausgaben für das Programm Erasmus+

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

10 444 400

11 000 000

11 600 887,85

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung von Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Audit- und Bewertungstätigkeiten, die im Rahmen der Programmverwaltung und zur Erreichung der Programmziele notwendig sind. Dies umfasst insbesondere Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen (einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen der unten genannten Verordnung in Zusammenhang stehen), IT-Kosten im Zusammenhang mit Informationsverarbeitung und Informationsaustausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission im Rahmen der Verwaltung des Programms entstehen.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung dazu führen, dass zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 15 02.

15 01 04 02
Unterstützungsausgaben für das Programm Kreatives Europa — Unterprogramm Kultur

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

831 020

806 970

838 502,37

Erläuterungen

Vormals Posten 15 01 04 02 (teilweise)

Mit den Mitteln sollen Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungsmaßnahmen abgedeckt werden, die für die Verwaltung des Programms Kreatives Europa und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieses Postens im Zusammenhang stehen, sowie Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen, deren Schwerpunkte Informationsverarbeitung und -austausch sind, zusammen mit allen anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission im Rahmen der Verwaltung des Programms entstehen.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung für zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 15 04.

15 01 05
Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Bildung und Kultur“

15 01 05 01
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 048 214

2 093 307

1 896 047,99

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den genehmigten Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut sind, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut sind.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 15 03.

15 01 05 02
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

659 782

653 250

751 473,57

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) — in Form indirekter Maßnahmen in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich — betraut ist, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten externen Personals.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 15 03.

15 01 05 03
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 139 250

1 085 000

1 172 702,42

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, die für die gesamte Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im nichtnuklearen Bereich anfallen, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich des an Delegationen der Union entsandten Personals.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Überprüfung und Kontrolle des Programms bzw. der Vorhaben bestimmt, z. B. Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 15 03.

15 01 06
Exekutivagenturen

15 01 06 01
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus dem Programm Erasmus+

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

26 112 100

26 312 000

25 332 870,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung des Programms Erasmus+ unter Teilrubrik 1a ergeben, sowie zur Deckung der Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Abschluss der Kooperationsprogramme im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung sowie des Programms Jugend in Aktion (Mehrjähriger Finanzrahmen 2007-2013).

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung dazu führen, dass zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss 2006/910/EG des Rates vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33).

Beschluss 2006/964/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14).

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

Verweise

Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46).

Beschluss C(2013) 9189 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Übertragung von Befugnissen auf die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und der EEF-Zuweisungen.

15 01 06 02
Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus dem Programm Kreatives Europa

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

12 199 000

12 164 000

12 491 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, die sich aus der Beteiligung der Agentur an der Verwaltung des Programms Kreatives Europa unter Teilrubrik 3b ergeben, sowie zur Deckung der operativen Ausgaben der Agentur im Zusammenhang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung dazu führen, dass zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

Verweise

Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46).

Beschluss C(2013) 9189 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Übertragung von Befugnissen auf die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Unionsprogrammen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur einschließlich der Verwendung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und der EEF-Zuweisungen.

15 01 60
Bibliothek und elektronische Ressourcen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 534 000

2 534 000

2 586 886,56

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für

die Anschaffung von Büchern, E-Books und sonstigen Veröffentlichungen und für die Aktualisierung vorhandener Bände,

Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Veröffentlichungen,

Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften, Dokumentationsdatenbanken,

Abonnements von Katalogisierungsdatenbanken,

andere in gedruckter Form oder online vorliegende Fachpublikationen.

Diese Mittel decken nicht die Ausgaben

an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle, die in Artikel 01 05 der entsprechenden Titel ausgewiesen sind,

der Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind,

gleicher Art bzw. gleicher Bestimmung, die außerhalb der Union anfallen und die zulasten von Posten 01 03 02 der betreffenden Titel gehen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 53 000 EUR veranschlagt.

15 01 61
Kosten für Praktika von Hochschulabsolventen in den Dienststellen des Organs

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 479 000

6 440 000

7 395 561,39

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Verwaltungspraktika bestimmt. Sie sollen Hochschulabsolventinnen und -absolventen einen Überblick über Ziele und Probleme der Union vermitteln, einen Einblick in die Arbeitsweise der Organe gewähren und Gelegenheit bieten, ihre Kenntnisse durch Arbeitserfahrung in den Dienststellen der Kommission zu erweitern.

Mit den Mitteln werden die Ausgaben für die Vergütungen und weitere mit den Praktika verbundene Kosten gedeckt (Zulagen für Menschen mit Behinderung, Unfall- und Krankenversicherung, Beitrag zu den Reisekosten vor Beginn und nach Abschluss des Praktikums, Kosten von Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Praktikumsprogramm, z. B. Besuche, Empfang und Betreuung).

Die Auswahl der Praktikanten erfolgt nach objektiven, transparenten Kriterien.

Die entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 277 433 EUR veranschlagt.

KAPITEL 15 02 —   ERASMUS+

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 02

ERASMUS+

15 02 01

Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich Bildung und Jugend, ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt und der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben in Europa

15 02 01 01

Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt

1,1

1 457 638 273

1 503 812 182

1 348 476 000

1 100 675 667

1 527 225 887,80

1 049 895 578,87

69,82

15 02 01 02

Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich Jugend und der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben in Europa

1,1

172 700 000

171 249 596

165 245 000

128 252 717

199 563 927,60

139 880 180,48

81,68

 

Artikel 15 02 01 — Subtotal

 

1 630 338 273

1 675 061 778

1 513 721 000

1 228 928 384

1 726 789 815,40

1 189 775 759,35

71,03

15 02 02

Weltweite Förderung von Exzellenz in Lehre und Forschung zur europäischen Integration durch Jean-Monnet-Aktivitäten

1,1

37 074 900

33 676 900

36 174 000

29 034 105

38 789 324,29

31 301 633,68

92,95

15 02 03

Förderung der europäischen Dimension des Sports

1,1

30 000 000

28 000 000

20 939 000

11 611 197

22 434 981,14

5 118 869,58

18,28

15 02 51

Abschluss von Tätigkeiten für lebenslanges Lernen (einschließlich Mehrsprachigkeit)

1,1

31 300 000

78 988 099

977 789,06

212 680 242,65

679,49

15 02 53

Abschluss von Tätigkeiten im Bereich Jugend und Sport

1,1

500 000

1 061 755

0,—

34 400 801,28

6 880,16

15 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

15 02 77 05

Vorbereitende Maßnahme zur Deckung der Kosten von Studien zur Spezialisierung auf die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und damit verbundener akademischer Tätigkeiten sowie anderer Ausbildungsmodule einschließlich der Finanzierung des Lehrstuhls für Europäische Nachbarschaftspolitik am Campus des Europakollegs (Campus Natolin)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

697 907

0,—

437 116,68

 

15 02 77 06

Vorbereitende Maßnahme — Amicus — Zusammenschluss von Mitgliedstaaten zur Einführung eines gemeinschaftlichen Universaldienstes

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

15 02 77 07

Vorbereitende Maßnahme im Bereich des Sports

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

39 681,06

 

15 02 77 08

Vorbereitende Maßnahme — Europäische Partnerschaften im Bereich des Sports

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

1 308 576

0,—

2 847 010,58

 

15 02 77 09

Vorbereitende Maßnahme — E-Plattform für Nachbarschaft

1,1

p.m.

p.m.

500 000

500 000

1 000 000,—

0,—

 

15 02 77 10

Pilotprojekt — Europaweite Unterstützung gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität

1,1

600 000

300 000

 

 

 

 

 

15 02 77 11

Pilotprojekt — Bessere Lernergebnisse durch die Unterstützung von Junglehrern im Rahmen von Schulungen, Beratungen und Betreuung über das Internet

1,1

500 000

250 000

 

 

 

 

 

15 02 77 12

Pilotprojekt — Europäischer Rahmen für die Mobilität von Auszubildenden: Entwicklung der Unionsbürgerschaft und Förderung von Kompetenzen durch die Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt

1,1

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

 

15 02 77 13

Pilotprojekt — Mobilität junger Menschen im Rahmen der Berufsbildung — Bessere Mobilität junger Menschen

1,1

100 000

50 000

 

 

 

 

 

15 02 77 14

Vorbereitende Maßnahme — Programm für den Kinder- und Jugendaustausch EU-Russland

1,1

300 000

150 000

 

 

 

 

 

15 02 77 15

Vorbereitende Maßnahme — Programm für den Kinder- und Jugendaustausch EU-Ukraine

1,1

300 000

150 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 15 02 77 — Subtotal

 

3 800 000

1 900 000

500 000

2 506 483

1 000 000,—

3 323 808,32

174,94

 

Kapitel 15 02 — Total

 

1 701 213 173

1 770 438 678

1 571 334 000

1 352 130 023

1 789 991 909,89

1 476 601 114,86

83,40

15 02 01
Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich Bildung und Jugend, ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt und der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben in Europa

15 02 01 01
Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 457 638 273

1 503 812 182

1 348 476 000

1 100 675 667

1 527 225 887,80

1 049 895 578,87

Erläuterungen

Im Einklang mit dem allgemeinen Ziel, insbesondere mit den Zielen des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) und dem Ziel der Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung des Hochschulwesens in Drittländern verfolgt das Programm im Bereich allgemeine und berufliche Bildung die folgenden Einzelziele:

Verbesserung des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und Fertigkeiten insbesondere hinsichtlich ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt und ihres Beitrags zu einem stärkeren sozialen Zusammenhalt, insbesondere durch vielfältigere Möglichkeiten der Lernmobilität und durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Welt der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Arbeitswelt, sowie Bekämpfung von Geschlechterstereotypen und Schärfung des Bewusstseins für Gleichberechtigung und Chancengleichheit;

Förderung von Qualitätsverbesserungen, Innovationsexzellenz und Internationalisierung auf Ebene der Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen, insbesondere durch verstärkte länderübergreifende Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und Berufsbildungsanbietern und anderen Beteiligten;

Förderung der Entstehung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens, Ergänzung politischer Reformen auf nationaler Ebene, Unterstützung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere durch eine verstärkte politische Zusammenarbeit, die bessere Nutzung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union und die Verbreitung bewährter Verfahren, sowie die diesbezügliche Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

Verbesserung der internationalen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere durch die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der Union aus der EU und Drittländern in den Bereichen berufliche Aus- und Weiterbildung und Hochschulbildung, durch die Steigerung der Attraktivität der Hochschuleinrichtungen in der Union und die Unterstützung des auswärtigen Handelns der Union einschließlich der Entwicklungsziele, mittels Förderung der Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen aus der Union und Drittländern und gezieltem Aufbau von Kapazitäten in Drittländern;

Verbesserung des Sprachunterrichts und des Erlernens von Sprachen sowie Förderung der sprachlichen Vielfalt und der interkulturellen Kompetenz in der Union, einschließlich bedrohter Sprachen und Minderheitensprachen,

Förderung einer kostenlosen, hochwertigen öffentlichen Bildung, damit gewährleistet ist, dass keinem Schüler aus wirtschaftlichen Gründen der Zugang zu irgendeiner Bildungsstufe verwehrt bleibt bzw. dass kein Schüler aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen ist, eine Schulbildung abzubrechen, wobei besonderes Augenmerk den ersten Schuljahren gilt, damit früher Schulabgang vermieden wird und sichergestellt ist, dass Kinder aus den am stärksten benachteiligten Gesellschaftsschichten voll integriert werden können.

Zu den bei diese Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

15 02 01 02
Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich Jugend und der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

172 700 000

171 249 596

165 245 000

128 252 717

199 563 927,60

139 880 180,48

Erläuterungen

In Einklang mit dem allgemeinen Ziel sollen mit diesen Mitteln die folgenden Einzelziele im Bereich Jugend verfolgt werden:

Steigerung des Niveaus der Schlüsselkompetenzen und -fertigkeiten junger Menschen, einschließlich junger Menschen mit geringeren Chancen, sowie Förderung der Beteiligung am demokratischen Leben in Europa und am Arbeitsmarkt, des bürgerschaftlichen Engagements, des interkulturellen Dialogs sowie von sozialer Inklusion und Solidarität, insbesondere durch mehr Möglichkeiten der Lernmobilität für junge Menschen, für Menschen, die in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen tätig sind, und für Jugendleiter sowie durch verstärkte Verbindungen zwischen dem Jugendbereich und dem Arbeitsmarkt;

Förderung von Qualitätsverbesserungen in der Jugendarbeit, insbesondere durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen den im Jugendbereich tätigen Organisationen und/oder anderen Beteiligten;

Ergänzung der politischen Reformen im Jugendbereich auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene und Unterstützung der Entwicklung einer wissens- und evidenzbasierten Jugendpolitik sowie der Anerkennung des nicht formalen und informellen Lernens, insbesondere durch eine verbesserte politische Zusammenarbeit, die bessere Nutzung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union und die Verbreitung bewährter Verfahren;

Ausbau der internationalen Dimension der Aktivitäten im Jugendbereich und der Rolle von Jugendbetreuerinnen und -betreuern und einschlägigen Organisationen als unterstützende Strukturen für junge Menschen ergänzend zum auswärtigen Handeln der Union, insbesondere durch die Förderung von Mobilität und Zusammenarbeit zwischen Beteiligten aus der Union und Drittländern sowie internationalen Organisationen und durch den gezielten Aufbau von Kapazitäten in Drittländern.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

15 02 02
Weltweite Förderung von Exzellenz in Lehre und Forschung zur europäischen Integration durch Jean-Monnet-Aktivitäten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

37 074 900

33 676 900

36 174 000

29 034 105

38 789 324,29

31 301 633,68

Erläuterungen

Im Einklang mit dem allgemeinen Ziel sind diese Mittel zur Erreichung der folgenden Einzelziele der Jean-Monnet-Aktivitäten bestimmt:

Förderung der weltweiten Lehre und Forschung zur europäischen Integration mit Blick auf spezialisierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Lernende sowie Bürgerinnen und Bürger, insbesondere mittels Einrichtung von Jean-Monnet-Lehrstühlen und anderer akademischer Tätigkeiten sowie mittels Unterstützung von Aktivitäten zum Wissensaufbau an Hochschulen;

Förderung der Aktivitäten von akademischen Einrichtungen bzw. Vereinigungen, die im Bereich der europäischen Integration wissenschaftlich tätig sind und ein Jean-Monnet-Gütesiegel für Exzellenz unterstützen;

Förderung der Aktivitäten von akademischen Einrichtungen bzw. Vereinigungen, die im Bereich der europäischen Integration wissenschaftlich tätig sind;

Förderung von akademischen Einrichtungen in Europa, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen;

Förderung der strategischen Debatte und des Austauschs zwischen Hochschule und Politik über strategische Prioritäten der EU.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

15 02 03
Förderung der europäischen Dimension des Sports

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 000 000

28 000 000

20 939 000

11 611 197

22 434 981,14

5 118 869,58

Erläuterungen

Im Einklang mit dem allgemeinen Ziel sind diese Mittel dazu bestimmt, die Durchführung von politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen zu unterstützen, die durch die Einzelziele (Artikel 11) und die Aktivitäten (Artikel 12) des betreffenden Kapitels vorgegeben werden.

Das Kapitel „Sport“ des Programms Erasmus+ sieht die folgenden Einzelziele vor:

Bekämpfung der grenzüberschreitenden Bedrohungen für die Integrität des Sports, wie Doping, Spielabsprachen und Gewalt sowie alle Arten von Intoleranz und Diskriminierung;

Förderung und Unterstützung von Good Governance im Sport und von dualen Karrieren von Sportlerinnen und Sportlern;

Unterstützung der Freiwilligentätigkeit im Sport sowie von sozialer Inklusion, Chancengleichheit und gesundheitsfördernder körperlicher Betätigung durch Steigerung der Beteiligung an sportlichen Aktivitäten.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Die europäische MOVE-Woche ist eine herausragende europaweite Veranstaltung zur Förderung des Breitensports, der körperlichen Ertüchtigung und ihrer positiven Auswirkungen auf die Bürger und Gesellschaften Europas. Sie ist eine offene europäische Plattform, die vom Internationalen Sport- und Kulturverband (ISCA) koordiniert wird.

In dem Bestreben, bis zum Jahr 2020 100 Millionen mehr Europäer dazu zu bewegen, Sport zu treiben und sich körperlich zu betätigen, verfolgte die MOVE-Woche 2015 einen Bottom-up-Ansatz, in dessen Rahmen lokale Gemeinschaften, Sportvereine, Schulen, Arbeitsstätten und Städte in breit angelegte Fördermaßnahmen für Sport und körperliche Betätigung eingebunden sind. Die MOVE-Woche war ein fester Bestandteil der europäischen NowWeMove-Kampagne und trug somit nachhaltig dazu bei, dass die Bürger Europas körperlich aktiver und gesünder werden.

Die MOVE-Woche 2016 wird mindestens 1 500 Veranstaltungen aus allen 28 Mitgliedstaaten und mindestens 250 Städten umfassen, wobei neue Initiativen im Bereich Sport und körperliche Ertüchtigung vorgestellt und die vielfachen bereits bestehenden erfolgreichen Aktionen ins Blickfeld gerückt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

15 02 51
Abschluss von Tätigkeiten für lebenslanges Lernen (einschließlich Mehrsprachigkeit)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

31 300 000

78 988 099

977 789,06

212 680 242,65

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung „Leonardo da Vinci“ (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33).

Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1).

Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1).

Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).

Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

Beschluss 2006/910/EG des Rates vom 4. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 33).

Beschluss 2006/964/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 14).

Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83).

15 02 53
Abschluss von Tätigkeiten im Bereich Jugend und Sport

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

1 061 755

0,—

34 400 801,28

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1).

Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30).

15 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

15 02 77 05
Vorbereitende Maßnahme zur Deckung der Kosten von Studien zur Spezialisierung auf die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und damit verbundener akademischer Tätigkeiten sowie anderer Ausbildungsmodule einschließlich der Finanzierung des Lehrstuhls für Europäische Nachbarschaftspolitik am Campus des Europakollegs (Campus Natolin)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

697 907

0,—

437 116,68

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

15 02 77 06
Vorbereitende Maßnahme — Amicus — Zusammenschluss von Mitgliedstaaten zur Einführung eines gemeinschaftlichen Universaldienstes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

15 02 77 07
Vorbereitende Maßnahme im Bereich des Sports

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

39 681,06

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

15 02 77 08
Vorbereitende Maßnahme — Europäische Partnerschaften im Bereich des Sports

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

1 308 576

0,—

2 847 010,58

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

15 02 77 09
Vorbereitende Maßnahme — E-Plattform für Nachbarschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

500 000

500 000

1 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Ziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist es, eine elektronische Plattform für Verwaltungsbehörden, lokale Stellen, akademische Zentren und die Zivilgesellschaft von Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) aufzubauen, über die flexibel und gleichzeitig zielgerichtet Kenntnisse und Know-how über Unionsangelegenheiten und den Besitzstand der Union (acquis) ausgetauscht werden können.

Aufgrund aktueller politischer Ereignisse und vertraglicher Entwicklungen hinsichtlich der Beziehungen zu einigen ENP-Ländern, insbesondere denjenigen, die in die Assoziierungsphase ihrer Beziehung zur Union eintreten, muss die elektronische Plattform durch eine Bandbreite von Fortbildungsmodulen zu Unions- und Union-ENP-Angelegenheiten ergänzt werden, und es müssen auf Anfrage Politik- und Rechtsberatung geleistet werden. Da Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen, die über die elektronische Plattform angeboten werden, zur Entwicklung des Humankapitals der ENP-Länder und der persönlichen Entwicklung der Lernenden beitragen sollen, muss eine hohe Qualität des e-Learning gewährleistet sein. Damit die elektronische Plattform dazu beitragen kann, die Lücke zwischen dem Angebot an Schulungen und der Arbeitsmarktnachfrage für Belange der Union in den ENP-Ländern zu schließen, sollten außerdem Bewertungsinstrumente und Indikatoren für die Leistung/Ergebnisse des Lernprozesses entwickelt und eingeführt werden. Dadurch wird die Tragfähigkeit der elektronischen Plattform sichergestellt, und es kann ein Plan der Prioritäten für die weitere Unterstützung der Begünstigten erstellt werden.

Mit der Umsetzung der vorbereitenden Maßnahme wird das Europakolleg (Campus Natolin) beauftragt, das über gründliche und umfassende Kenntnisse komplexer demokratischer Übergangs- und Strukturveränderungsprozesse hin zur EU, insbesondere in Bezug auf EU-Assoziierungsabkommen und deren Umsetzung, sowie über umfassende Erfahrung in ENP-Angelegenheiten verfügt, was für den Erfolg der elektronischen Plattform von entscheidender Bedeutung ist.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

15 02 77 10
Pilotprojekt — Europaweite Unterstützung gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

600 000

300 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Im Gegensatz zu beispielsweise den Risikofaktoren Tabak, Alkohol und Ernährung/Übergewicht gibt es keine spezielle europäische Strategie und keinen Aktionsplan zur Unterstützung gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität (HEPA) für alle Altersgruppen.

Mit diesem Pilotprojekt wird eine europaweite Kampagne für körperliche Aktivität durchgeführt werden, mit der

über die zahlreichen Vorteile von Sport und körperlicher Betätigung für die Unionsbürger informiert wird,

mehr Gelegenheiten für die Menschen geschaffen werden, sich sportlich und körperlich zu betätigen, indem bestehende Initiativen ausgebaut und grenzübergreifende Veranstaltungen organisiert werden,

der Kapazitätsaufbau für die Anbieter körperlicher Aktivitäten erleichtert wird,

die Interessenträger der gesamten Branche auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht werden, den epidemischen Bewegungsmangel in Angriff zu nehmen.

Die Kampagne sollte gegenüber den bestehenden europäischen politischen Entwicklungen (wie die Empfehlung des Rates zur HEPA und der EU-Arbeitsplan für den Sport) und Initiativen (wie die Europäische Woche des Sports und die kleineren gemeinsamen Partnerschaften) einen Mehrwert erbringen und diese weiter fördern. Durch die Kampagne sollten bestehende Initiativen in den Mitgliedstaaten genutzt und aufgewertet oder im Rahmen einer einheitlichen Identität ergänzt werden. Sie wird von einer oder mehreren nichtstaatlichen Organisationen im Bereich der Förderung körperlicher Aktivität durchgeführt, da nur sie über die erforderlichen Netzwerke verfügen, um die genannten Ziele auf kosteneffizienten Weise zu verwirklichen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

15 02 77 11
Pilotprojekt — Bessere Lernergebnisse durch die Unterstützung von Junglehrern im Rahmen von Schulungen, Beratungen und Betreuung über das Internet

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit diesem Pilotprojekt werden EU-weite Instrumente zur Unterstützung von Junglehrern in den ersten Jahren ihrer Karriere entwickelt, damit diese effektive Fachleute im Unterricht, bei der Verwaltung usw. werden. Das Projekt umfasst a) die Entwicklung von Online-Modulen für die Schulung, Beratung und Betreuung von Lehrern mit dem Ziel, Junglehrer dabei zu unterstützen, effektiver zu werden (375 000 EUR), und b) eine Studie zur Bewertung der Möglichkeit, über das School Education Gateway zur Verfügung gestellte Inhalte an die Bedürfnisse der Lehrer in anderen Teilen der Welt anzupassen und dazu unter anderem Verknüpfungen zu Plattformen zu schaffen, die unter der Schirmherrschaft internationaler Organisationen wie den Vereinten Nationen und der OECD entwickelt wurden (125 000 EUR).

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

15 02 77 12
Pilotprojekt — Europäischer Rahmen für die Mobilität von Auszubildenden: Entwicklung der Unionsbürgerschaft und Förderung von Kompetenzen durch die Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 000 000

1 000 000

 

 

 

 

Erläuterungen

1.

Kontext

Obwohl die EU mit der Einführung des Jugendgarantie-Programms und im Rahmen der für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bereitgestellten 6,4 Mrd. EUR beträchtliche Anstrengungen unternimmt, ist die Arbeitslosigkeit noch immer hoch. Im Juni waren 4,7 Millionen arbeitslos, wobei zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor wesentliche Unterschiede bestehen. Die Zahl junger Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), ist sogar noch höher und beträgt mehr als 6 Millionen. Ohne entschlossenes Handeln könnte dies zu einer „verlorenen“ Generation führen.

Die Jugendbeschäftigung liegt zwar im Wesentlichen im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, aber die anhaltende hohe Jugendarbeitslosigkeit in Europa diskreditiert das Projekt der Europäischen Union und verheißt nichts Gutes für die Zukunft. Die Mitgliedstaaten mit niedriger Jugendarbeitslosigkeit verfügen über gut funktionierende Ausbildungssysteme und eine hohe Mobilitätsquote, was zu einem reibungslosen Übergang von der schulischen und beruflichen Ausbildung in den Arbeitsmarkt führt. Die Absolvierung einer Ausbildung gilt allgemein als schnellster Weg zur Beschäftigung, während die Mobilität dabei hilft, die Entwicklung von Kompetenzen zu fördern, und wahrscheinlich der wirksamste Motor der Unionsbürgerschaft ist. Daher müssen die Anstrengungen gebündelt und diese beiden Politikbereiche besser miteinander verknüpft werden, sodass jungen europäischen Auszubildenden die Möglichkeit gegeben wird, in einem anderen Mitgliedstaat Berufserfahrung zu sammeln und sich neue Kompetenzen anzueignen.

Die Kommission definiert Ausbildungsprogramme als Programme für die berufliche Bildung, wobei die Berufsausbildung in einem Unternehmen (Zeiten für den Erwerb praktischer Erfahrungen am Arbeitsplatz) und in einer Ausbildungseinrichtung (Zeiten für praktisches und theoretisches Lernen in einer Schule oder einem Berufsausbildungszentraum) miteinander kombiniert werden und sich abwechseln. Mit dem Abschluss eines solchen Programms erwerben die Auszubildenden eine einzelstaatliche anerkannte Berufsqualifikation. Idealerweise sind Auszubildende im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig, in dessen Rahmen ihnen der Status eines Auszubildenden verliehen wird, der auch mit einer entsprechenden Vergütung verbunden ist.

Auszubildende mit einem Vertrag, die in einem Unternehmen im Ausland tätig sind, sind grundsätzlich nach wie vor bei ihrem ursprünglichen Arbeitgeber angestellt, der auch entsprechend für sie verantwortlich zeichnet. Allerdings stellen sich in diesem Rahmen rechtliche Fragen, und es kann somit zu Hindernissen für die Mobilität kommen: Die Arbeitgeber sind mit einer Situation konfrontiert, in der sie ihre Auszubildenden einem Unternehmen im Ausland (wenn auch im EU-Ausland) überlassen, aber während des Mobilitätszeitraums nach wie vor an die sich aus dem ursprünglichen Ausbildungsvertrag ergebenden Verpflichtungen (Vergütung, Arbeitszeit, Beschäftigungsbedingungen, Sozialschutz, Krankenversicherung und weitere Versicherungen usw.) gebunden sind.

Trotz der Fortschritte bei der Erfüllung des „ET2020“-Leitziels für die Mobilität im Bereich der beruflichen Bildung (6 %), die im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme „Erasmus für Auszubildende“ und der Leitaktion 1 „Mobilität von Personen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden, und von Bildungspersonal“ des Programms Erasmus+ erzielt wurden, sowie der Europäischen Ausbildungsallianz ist die langfristige Mobilität von Auszubildenden nach wie vor eingeschränkt.

Ein Grund von vielen ist hier das typische Alter der Auszubildenden (15 bis 19 Jahre). Junge Menschen im Alter unter 18 Jahren sind noch minderjährig, was Probleme im Bereich der Haftung mit sich bringt. Außerdem finden sie es oft noch schwierig, ihre Familie für längere Zeit zu verlassen. Daran wird ersichtlich, dass eine unterstützende Infrastruktur und Integrationsmaßnahmen notwendig sind (unter anderem Sprachunterricht, Unterbringung). Auch ist dies der Grund dafür, warum das Erasmus+-Programm (bei dem die Mobilitätsmaßnahmen unter einem Monat liegen) nicht ausreicht und ergänzt werden muss.

Die Empfehlungen des Rates und des Parlaments zu Systemen für Leistungspunkte (ECVET) und Qualitätssicherung (EQAVET) sowie die Erasmus+-Mobilitätscharta für die Berufsbildung haben zwar dabei geholfen, die Transparenz der einzelstaatlichen berufsbildenden Systeme zu verbessern und das Vertrauen zwischen diesen nationalen Systemen zu stärken, aber es bestehen aufgrund der Unterschiede dieser Systeme noch immer wesentliche Herausforderungen, da es durch diese Unterschiede zu Schwierigkeiten kommt, was die Bewertung des Lernprozesses während der Auslandsaufenthalte kommt.

2.

Projektschwerpunkt

Das allgemeine Ziel dieses Pilotprojekts ist die Vereinfachung der Mobilität von Auszubildenden durch die Prüfung verschiedener Modelle zur Einrichtung der notwendigen Mobilitätsinfrastruktur (z. B. Dienste wie Unterkünfte, Sprachkurse, praktische Informationen, Anleitung und Versicherungsmodalitäten) und der Modalitäten in Bezug auf die Zusammenarbeit der Interessenträger sowie die Prüfung der Wege und Mittel, um die Berufsausbildung an sich für jüngere Menschen zu einer attraktiveren Option zu machen.

Das Projekt zielt auch darauf ab, dass Lernergebnisse förmlich anerkannt und validiert werden, sowie darauf, die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen zu fördern und darauf hinzuwirken, dass der „Europäische Rahmen für die Mobilität von Auszubildenden“ zunehmend Anwendung findet, was eine entscheidende Bedingung dafür ist, Mobilitätshemmnisse auszuräumen und den Weg für besser integrierte europäische Ausbildungssysteme zu bereiten.

Hieraus ergeben sich zwei operative Ziele:

In einer ersten Phase soll im Rahmen des Projekts geprüft werden, wie kosteneffiziente grenzüberschreitende Mobilitätsprogramme für Auszubildende zwischen Ausbildungseinrichtungen und -unternehmen und/oder anderen einschlägigen Organisationen umgesetzt werden können. Das Projekt wird dem Aufbau von Kapazitäten bei den Interessenträgern dienen, damit die Infrastruktur aufgebaut werden kann, die für die Aussendung von Auszubildenden von Unternehmen in einem Mitgliedstaat in ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat und die entsprechende Aufnahme von Auszubildenden notwendig ist, und zwar für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten. Zudem wird geprüft, welche Art von Unterstützung benötigt wird.

Darüber hinaus werden aus der Umsetzung der Projekte sowie aus den Prüfungen und Forschungen des EP (siehe unten) Erkenntnisse gewonnen, um mögliche Optionen für die Einrichtung eines integrierten „Europäischen Rahmens für die Mobilität von Auszubildenden“ vorzustellen.

Zu ergreifende Maßnahmen:

Überprüfung der nationalen Rechtsvorschriften und Bestimmungen für die berufliche Bildung in jedem Mitgliedstaat. Dazu gehören die Anerkennung von Kompetenzen, die Anerkennung und Gleichwertigkeit von Abschlüssen, der Unfallversicherungsschutz, die Aufnahmebedingungen in Ausbildungseinrichtungen und die Vertragsverhältnisse zwischen jungen Menschen und ausländischen Unternehmen oder Einrichtungen. Ferner sollten die Gemeinsamkeiten und der mögliche Umfang eines „Europäischen Rahmens für die Mobilität von Auszubildenden“ ermittelt werden.

Umfrage unter Unternehmen (internationale Konzerne, kleine und mittlere Unternehmen, Handwerks- und Agrarbetriebe, einschließlich derjenigen, die Mitglieder der Europäischen Ausbildungsallianz sind) und öffentlichen Einrichtungen (nationale, regionale und lokale Behörden), um ihre Vision, Geschäftsethik und Aufnahmekapazität (insbesondere in Bezug auf junge ausländische Auszubildende) zu ermitteln; Beurteilung einiger der wirksamsten Ausbildungssysteme (z. B. Deutschland, Niederlande und Österreich) und der existierenden Übereinkommen in einigen Grenzregionen wie beispielsweise zwischen dem Saarland und Lothringen, dem Elsass und Baden-Württemberg sowie Dänemark und Schleswig-Holstein.

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Finanzierung einer begrenzten Zahl von europaweiten Projekten, an denen wichtige Interessenträger im Bereich der beruflichen Bildung beteiligt sind und mit denen nachhaltige Systeme und Rahmen für die grenzüberschreitende Mobilität im Bereich der beruflichen Bildung entwickelt sowie die langfristige, hochwertige Mobilität von mindestens sechs Monaten in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten vorbereitet und ausgeweitet werden sollen. Die Lernergebnisse des Mobilitätssystems sollten in die Lehrpläne aufgenommen werden und Leistungspunkte für den Abschluss der beruflichen Bildung ergeben. Zu den Zielen dieser Projekte sollte auch die Ermittlung und Beurteilung der Auflagen vor, während und nach der Mobilitätserfahrung sowie die Prüfung der Chancen für Lernende, Unternehmen und Anbieter von beruflicher Bildung und der potenziellen Nachfrage nach langfristiger Mobilität gehören. Die Kommission sollte die entsprechende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bis Anfang 2016 veröffentlichen, damit die Projekte bis zum dritten Quartal 2016 anlaufen können.

Kritische Beurteilung aller aktuellen Instrumente der EU zur Ermittlung von Synergien und des bestmöglichen Einsatzes von Ressourcen für die Förderung der Mobilität von Auszubildenden. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf folgende Instrumente und Programme gelegt werden: i) EURES, aufgrund des Potenzials für Transparenz und Übereinstimmung in diesem Bereich über Grenzen hinweg, ii) „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“, aufgrund der finanziellen Anreize für junge Menschen, eine Ausbildung in einem anderen Land als ihrem Heimatland zu absolvieren, iii) Erasmus+, aufgrund der finanziellen Unterstützung für eine Mobilitätserfahrung von bis zu zwölf Monaten im Rahmen eines Ausbildungsprogramms, iv) die Plattform Euro Apprenticeship und v) die Europäische Ausbildungsallianz für die Sensibilisierung auf politischer und operativer Ebene.

Ermittlung der Mittel und Methoden für eine optimale Mobilisierung der Sozialpartner und anderer einschlägiger Interessenträger auf regionaler und lokaler Ebene. Diese Arbeit erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

Ermittlung der Mittel und Methoden für die Sensibilisierung für das Potenzial und die Vorteile einer Ausbildung.

Die ursprüngliche jährliche Mittelausstattung beläuft sich für alle sechs genannten Maßnahmen auf etwa 2 000 000 EUR, wobei für Maßnahme 3 (Aufforderung der Kommission zur Einreichung von Vorschlägen) jährlich 1 500 000 EUR zur Verfügung gestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

15 02 77 13
Pilotprojekt — Mobilität junger Menschen im Rahmen der Berufsbildung — Bessere Mobilität junger Menschen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

100 000

50 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Ziel ist es, zur Verbesserung der Mobilität junger Menschen im Rahmen der Berufsbildung beizutragen, d. h., die Zahl der Teilnehmer auf 20 % der Begünstigten zu erhöhen und die Anerkennung von Praktika sowie deren Sicherheitsbedingungen und Qualität zu verbessern.

Dadurch wird Folgendes begünstigt:

Verbesserung der Bekanntheit und der Zugänglichkeit des Programms Erasmus+ bei jungen Fachleuten, die sich in der Ausbildung befinden,

Verwirklichung einer effizienten und an die Eigenschaften der Berufsbildungssysteme angepassten Verwaltung.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

15 02 77 14
Vorbereitende Maßnahme — Programm für den Kinder- und Jugendaustausch EU-Russland

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000

150 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit der vorbereitenden Maßnahme wird eine Struktur nach dem Vorbild des nach dem Zweiten Weltkrieg gegründeten Deutsch-Französischen Jugendwerks geschaffen, damit sich junge Menschen aus den EU-Mitgliedstaaten und Russland treffen können. Die erforderliche Organisationsstruktur für den Kinder- und Jugendaustausch zwischen der EU und Russland sollte binnen eines Jahres aufgebaut werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

15 02 77 15
Vorbereitende Maßnahme — Programm für den Kinder- und Jugendaustausch EU-Ukraine

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000

150 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit der vorbereitenden Maßnahme wird eine Struktur nach dem Vorbild des nach dem Zweiten Weltkrieg gegründeten Deutsch-Französischen Jugendwerks geschaffen, damit sich junge Menschen aus den EU-Mitgliedstaaten und der Ukraine treffen können. Die erforderliche Organisationsstruktur für den Kinder- und Jugendaustausch zwischen der EU und der Ukraine sollte binnen eines Jahres aufgebaut werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 15 03 —   „HORIZONT 2020“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 03

„HORIZONT 2020“

15 03 01

Wissenschaftliche Exzellenz

15 03 01 01

Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen — Hervorbringen, Entwickeln und Weitergabe neuer Fähigkeiten, Kenntnisse und Innovationen

1,1

768 895 200

508 490 935

737 668 408

494 178 606

844 703 932,11

111 304 958,59

21,89

 

Artikel 15 03 01 — Subtotal

 

768 895 200

508 490 935

737 668 408

494 178 606

844 703 932,11

111 304 958,59

21,89

15 03 05

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT) — Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation

1,1

224 938 881

251 833 221

253 782 375

227 988 790

233 229 156,—

102 958 755,—

40,88

15 03 50

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

15 03 50 01

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

12 507 012,64

4 646 978,70

 

15 03 50 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

71 236,45

52 647 710,86

 

 

Artikel 15 03 50 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

12 578 249,09

57 294 689,56

 

15 03 51

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — Siebtes Rahmenprogramm (2007-2013)

1,1

p.m.

304 000 000

p.m.

270 878 417

215 326,35

518 232 498,68

170,47

15 03 53

Abschluss der Tätigkeiten des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

61 891 295,—

 

15 03 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

15 03 77 01

Pilotprojekt — Wissenspartnerschaften

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

448 020,79

 

 

Artikel 15 03 77 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

448 020,79

 

 

Kapitel 15 03 — Total

 

993 834 081

1 064 324 156

991 450 783

993 045 813

1 090 726 663,55

852 130 217,62

80,06

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm der Europäischen Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020), zur Abwicklung früherer Forschungsprogramme (Siebtes Rahmenprogramm) und zur vollständigen Einrichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) verwendet, die in der vorherigen Haushaltsperiode begonnen wurde.

Das Programm spielt bei der Umsetzung der Europa-2020-Leitinitiative „Innovationsunion“ und anderer Leitinitiativen, wie „Ressourcenschonendes Europa“, „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“, „Digitale Agenda für Europa“, sowie für die Entwicklung und das Funktionieren des europäischen Forschungsraums eine wesentliche Rolle. „Horizont 2020“ trägt zum Aufbau einer unionsweiten wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft bei, indem es in ausreichendem Umfang zusätzliche Fördermittel für Forschung, Entwicklung und Innovation mobilisiert.

Es wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft beizutragen, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung. Besonders berücksichtigt wird die Notwendigkeit, Nachdruck auf die Maßnahmen zu legen, mit denen die Stellung und die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung gestärkt werden sollen.

Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, für im Auftrag der Kommission durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen (insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums), wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

Die Verwendung dieser Mittel erfolgt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Mögliche Finanzbeiträge, die in Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

Einnahmen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, werden in Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans ausgewiesen und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Einnahmen aus Beiträgen Dritter zu Tätigkeiten der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

Zusätzliche Mittel werden in Posten 15 03 50 01 ausgewiesen.

Die Verwaltungsmittel dieses Kapitels werden in Artikel 15 01 05 ausgewiesen.

15 03 01
Wissenschaftliche Exzellenz

Erläuterungen

Diese Priorität von „Horizont 2020“ zielt darauf ab, die Exzellenz der Wissenschaftsbasis der Europäischen Union zu stärken und auszuweiten und stets über eine im Vergleich zur Weltspitze erstklassige Forschung zu verfügen, damit die langfristige Wettbewerbsfähigkeit Europas gesichert ist. Angestrebt wird, die besten Ideen zu fördern, Talente innerhalb Europas aufzubauen, Forschern den Zugang zu wichtigen Forschungsinfrastrukturen zu ermöglichen und Europa zu einem attraktiven Standort für die weltbesten Wissenschaftler zu machen. Welche Forschungstätigkeiten finanziert werden, wird ohne vorab festgelegte thematische Prioritäten entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten der Wissenschaft entschieden. Die Forschungsagenda wird in enger Abstimmung mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft aufgestellt, und Grundlage für die Forschungsförderung ist die Exzellenz.

15 03 01 01
Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen — Hervorbringen, Entwickeln und Weitergabe neuer Fähigkeiten, Kenntnisse und Innovationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

768 895 200

508 490 935

737 668 408

494 178 606

844 703 932,11

111 304 958,59

Erläuterungen

Europa braucht eine starke und kreative Grundlage an Humanressourcen, die länder- und branchenübergreifend mobil sind, und muss für die besten europäischen und nichteuropäischen Wissenschaftler attraktiv sein. Hierzu gilt es insbesondere, bei einem beträchtlichen Teil der Erstausbildung von Forschern und Doktoranden in einem frühen Stadium die Exzellenz zu strukturieren und zu verbessern und attraktive weltweite Laufbahnmöglichkeiten für erfahrene Forscher des öffentlichen und privaten Sektors zu unterstützen. Die Forscher sollen zu länder-, sektor- und fachübergreifender Mobilität ermutigt werden, um ihre Kreativität und ihr Innovationspotenzial zu erhöhen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c.

15 03 05
Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT) — Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

224 938 881

251 833 221

253 782 375

227 988 790

233 229 156,—

102 958 755,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben sowie der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm des EIT einschließlich der vom EIT benannten Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC).

Im Rahmen der Strategischen Innovationsagenda des EIT sowie der Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wird das EIT zur Erreichung des allgemeinen Ziels und der Prioritäten des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ beitragen und insbesondere auf die Integration des Wissensdreiecks aus Hochschule, Forschung und Innovation hinwirken. Das EIT soll der Innovationskapazität Europas die dringend benötigten Impulse geben und insgesamt einen neuen, europäischen Weg etablieren, um durch Innovation Wirtschaftswachstum und gesellschaftlichen Nutzen zu generieren; hierzu soll es innovative Ideen in Produkte und Dienstleistungen umwandeln, die über das Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplatzschaffung verfügen.

Die Wissens- und Innovationsgemeinschaften bilden das operative Fundament des EIT. Sie sind auf Exzellenz ausgerichtete Partnerschaften, die das gesamte Innovationsnetz in sich vereinen, um in Europa neue Innovationschancen zu erschließen und eine spürbare Wirkung in Form von Unternehmensgründungen und gesellschaftlichem Nutzen zu erzielen. An den auf konkrete Innovationsthemen ausgerichteten KIC sind öffentliche und private Forschungsorganisationen, innovative Industrieunternehmen, Hochschuleinrichtungen, Investoren, Start-ups und Spin-offs beteiligt. Die ersten drei KIC wurden im Dezember 2009 ausgewählt. Sie befassen sich mit den folgenden gesellschaftlichen Herausforderungen: Anpassung an den Klimawandel und Minderung seiner Folgen (Climate-KIC), nachhaltige Energieversorgung (KIC InnoEnergy) und künftige Informations- und Kommunikationsgesellschaft (EIT ICT Labs). Im Dezember 2014 wurden zwei weitere KIC benannt. Sie sind in den Themenbereichen „Rohstoffe“ und „Innovation für gesundes Leben und aktives Altern“ tätig. Für die Zukunft sind beim EIT maximal drei weitere KIC geplant, die sich mit den Themen „Lebensmittel für die Zukunft“, „Mehrwert in der Fertigung“ und „urbane Mobilität“ befassen sollen.

Das EIT soll eine spürbare Wirkung in folgenden Bereichen erzielen:

Bewältigung maßgeblicher gesellschaftlicher Herausforderungen: Als Pool für Expertenwissen aus unterschiedlichen Fachrichtungen können die KIC innovative, umfassende Antworten auf komplexe gesellschaftliche Herausforderungen erarbeiten;

Schaffung eines klaren, unternehmensfreundlichen Rahmens: Die Hauptbenchmark für den Erfolg des EIT und der KIC wird das Aufgreifen neuer Ideen zur Schaffung neuer Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen sein;

ungehinderter Wissensfluss durch Kolokation: Die Organisation der KIC basiert auf sogenannten „Kolokationszentren“. Diese geografischen Standorte ermöglichen es, dass sich die meisten oder alle Glieder der Innovationskette in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der persönlichen Zusammenarbeit von Menschen mit unterschiedlichsten Hintergründen (hinsichtlich Wissenschaftszweig, Nationalität, Geschlecht, Fachgebiet usw.), wodurch eine beträchtliche Wissensmobilität entsteht;

Schaffung einer neuen Generation von Unternehmerinnen und Unternehmern: Unternehmerisch denkende Menschen sind die Triebfedern der Innovation und halten unsere Wirtschaft und Gesellschaft in Bewegung. Die Förderung der unternehmerischen Bildung ist ein Hauptmerkmal des EIT, weshalb der Schwerpunkt der Master- und Promotionsprogramme der KIC nicht bei der puren Wissensaneignung, sondern beim „Learning by doing“ liegt. Die auf Lernergebnisse und den Einsatz innovativer Lehrmethoden ausgerichteten Master- und Promotionsprogramme vermitteln den Studierenden die unternehmerischen Fähigkeiten, die sie für eine erfolgreiche Tätigkeit in der wissensbasierten Wirtschaft benötigen.

Die strategischen Ziele des EIT im laufenden Planungszeitraum sind die Konsolidierung seiner Aktivitäten, die intensivere Ausschöpfung von Synergien sowie die Umsetzung von Vorbereitungsmaßnahmen zur Erreichung der Prioritäten der Strategischen Innovationsagenda (2014-2020). Hierzu sollen erstens mehr Anreize für Wachstum, Wirksamkeit und Nachhaltigkeit geschaffen werden, indem die Partnerschaft mit den drei bestehenden KIC weiter verstärkt und zugleich neue KIC eingerichtet werden. Bei der Einrichtung dieser neuen KIC wird das EIT einen graduellen Wachstumsansatz verfolgen und im Zeitraum 2014-2020 bis zu neun KIC benennen (was der Einrichtung von 40-50 Kolokationszentren in der ganzen Union entspricht). Zweitens wird die Wirkung des EIT durch die umfassende Verbreitung neuer Innovationsmodelle in der gesamten Union verstärkt, die die unternehmerisch ausgerichtete Innovation sowie die Attraktivität für Talente aus ganz Europa und deren Weiterentwicklung fördern. Und drittens sollen neben einer ergebnisorientierten Überwachung neue wirkungsorientierte Instrumente eingeführt werden.

Der Stellenplan des EIT ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104), insbesondere Artikel 5 Absatz 5.

Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174).

Beschluss Nr. 1312/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT): der Beitrag des EIT zu einem innovativeren Europa (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 892).

15 03 50
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

15 03 50 01
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014-2020)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

12 507 012,64

4 646 978,70

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens sind dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen im Zeitraum 2014-2020 entsprechen und die durch die Teilnahme nicht dem EWR angehörender Dritter oder Drittstaaten an Projekten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus Einnahmen, die unter den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

15 03 50 02
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

71 236,45

52 647 710,86

Erläuterungen

Die Mittel dieses Postens sind dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen im Zeitraum 2014-2020 entsprechen und die durch die Teilnahme nicht dem EWR angehörender Dritter oder Drittstaaten an Projekten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus Einnahmen, die unter den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

15 03 51
Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — Siebtes Rahmenprogramm (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

304 000 000

p.m.

270 878 417

215 326,35

518 232 498,68

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Menschen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 272).

15 03 53
Abschluss der Tätigkeiten des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

61 891 295,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Stellenplan des EIT ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

15 03 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

15 03 77 01
Pilotprojekt — Wissenspartnerschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

448 020,79

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 15 04 —   KREATIVES EUROPA

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 04

KREATIVES EUROPA

15 04 01

Stärkung der finanziellen Kapazität von KMU und kleinen sowie sehr kleinen Organisationen in der europäischen Kultur- und Kreativbranche sowie Förderung der Entwicklung politischer Strategien und neuer Geschäftsmodelle

3

23 829 000

22 133 220

9 000 000

7 445 136

7 488 867,80

4 473 851,14

20,21

15 04 02

Unterprogramm Kultur — Unterstützung grenzübergreifender Maßnahmen und Förderung der länderübergreifenden Zirkulation und Mobilität

3

52 827 000

45 000 000

52 759 000

36 585 518

57 595 591,99

30 016 225,98

66,70

15 04 51

Abschluss von Programmen und Maßnahmen im Bereich Kultur und Sprache

3

10 822 000

13 754 033

0,—

25 816 256,71

238,55

15 04 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

15 04 77 01

Pilotprojekt — Wirtschaft der kulturellen Vielfalt

3

p.m.

p.m.

p.m.

242 980

0,—

417 792,—

 

15 04 77 03

Vorbereitende Maßnahme — Kultur und Außenbeziehungen

3

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

339 972,50

 

15 04 77 04

Pilotprojekt — Europäische Plattform für Festivals

3

p.m.

300 000

p.m.

174 475

0,—

250 000,—

83,33

15 04 77 05

Pilotprojekt — Ein neues Bild Europas

3

p.m.

p.m.

p.m.

499 434

999 999,74

832 843,61

 

15 04 77 08

Pilotprojekt — Anschub für die Kulturwirtschaft

3

p.m.

150 000

500 000

250 000

 

 

 

15 04 77 09

Pilotprojekt — Unterstützung von Netzwerken kreativer Jungunternehmer: Union und Drittländer

3

p.m.

200 000

800 000

400 000

 

 

 

15 04 77 11

Vorbereitende Maßnahme — Ein neues Bild Europas

3

500 000

500 000

1 000 000

500 000

 

 

 

15 04 77 12

Vorbereitende Maßnahme — Europa für Festivals, Festivals für Europa (EFFE)

3

350 000

175 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 15 04 77 — Subtotal

 

850 000

1 325 000

2 300 000

2 066 889

999 999,74

1 840 608,11

138,91

 

Kapitel 15 04 — Total

 

77 506 000

79 280 220

64 059 000

59 851 576

66 084 459,53

62 146 941,94

78,39

15 04 01
Stärkung der finanziellen Kapazität von KMU und kleinen sowie sehr kleinen Organisationen in der europäischen Kultur- und Kreativbranche sowie Förderung der Entwicklung politischer Strategien und neuer Geschäftsmodelle

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 829 000

22 133 220

9 000 000

7 445 136

7 488 867,80

4 473 851,14

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Ausgaben für die nachstehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem branchenübergreifenden Aktionsbereich des Programms Kreatives Europa.

Die Fazilität für die Kultur- und Kreativbranche ist auf folgende Prioritäten ausgerichtet: Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen der europäischen Kultur- und Kreativbranche; Verbesserung der Fähigkeit von Finanzinstituten, Kultur- und Kreativprojekte zu bewerten, einschließlich fachlicher Unterstützungs- und Vernetzungsmaßnahmen.

Dies soll auf folgendem Wege erreicht werden:

Bereitstellung von Garantien für geeignete Finanzmittler aus allen Teilnahmeländern des Programms Kreatives Europa,

Bereitstellung zusätzlichen Fachwissens und zusätzlicher Kapazitäten für Finanzmittler, um die Risikobewertung von Akteuren in der Kultur- und Kreativbranche vorzunehmen.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung für zusätzliche Ausgaben bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rückzahlungen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Haushaltsordnung, einschließlich Rückflüssen, freigegebenen Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die an die Kommission gezahlt und in Posten 6 3 4 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe i der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

15 04 02
Unterprogramm Kultur — Unterstützung grenzübergreifender Maßnahmen und Förderung der länderübergreifenden Zirkulation und Mobilität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

52 827 000

45 000 000

52 759 000

36 585 518

57 595 591,99

30 016 225,98

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für folgende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Unterprogramm Kultur des Programms Kreatives Europa:

Förderung von Aktionen, die den Akteuren Kompetenzen und Know-how für die Anpassung an die Digitaltechnik vermitteln, darunter die Erprobung neuer Ansätze für Geschäftsmodelle und den Auf- bzw. Ausbau von Publikumsschichten,

Förderung von Aktionen, die die Akteure beim Aufbau einer internationalen Karriere in- und außerhalb Europas unterstützen,

Stärkung der europäischen Akteure sowie internationaler Kulturnetzwerke, um den Zugang zu beruflichen Chancen zu erleichtern.

Für den Bereich der transnationalen Verbreitung gelten die folgenden Prioritäten:

Unterstützung internationaler Tourneen, Veranstaltungen und Ausstellungen,

Förderung der Verbreitung europäischer Literatur,

Förderung des Auf- und Ausbaus von Publikumsschichten als eine Möglichkeit, das Interesse an europäischen kulturellen Werken zu beleben.

Fördermaßnahmen des Unterprogramms Kultur

Im Rahmen des Unterprogramms Kultur werden folgende Maßnahmen gefördert:

transnationale Kooperationen von Akteuren aus verschiedenen Ländern, um branchenspezifische oder branchenübergreifende Aktivitäten durchzuführen,

Aktivitäten europäischer Netze von Akteuren aus verschiedenen Ländern,

systemrelevante und breitenwirksame Aktivitäten von Organisationen, die eine europäische Promotion-Plattform für junge Talente bieten und das Zirkulieren von Künstlerinnen und Künstlern sowie Werken fördern,

Förderung der literarischen Übersetzung,

besondere Aktionen, die den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen deutlicher sichtbar machen und den interkulturellen Dialog sowie das gegenseitige Verstehen fördern, darunter europäische Kulturpreise, das Europäische Kulturerbe-Siegel und die Initiative Kulturhauptstadt Europas.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Länder des europäischen Nachbarschaftsraums gemäß den in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern für deren Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegten Verfahren, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Einnahmen aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung für zusätzliche Ausgaben bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

15 04 51
Abschluss von Programmen und Maßnahmen im Bereich Kultur und Sprache

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 822 000

13 754 033

0,—

25 816 256,71

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Bewerber des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1).

Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40).

Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1).

Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1).

15 04 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

15 04 77 01
Pilotprojekt — Wirtschaft der kulturellen Vielfalt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

242 980

0,—

417 792,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

15 04 77 03
Vorbereitende Maßnahme — Kultur und Außenbeziehungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

339 972,50

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

15 04 77 04
Pilotprojekt — Europäische Plattform für Festivals

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000

p.m.

174 475

0,—

250 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

15 04 77 05
Pilotprojekt — Ein neues Bild Europas

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

499 434

999 999,74

832 843,61

Erläuterungen

Vormals Posten 16 02 77 01

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

15 04 77 08
Pilotprojekt — Anschub für die Kulturwirtschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

150 000

500 000

250 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Die Schwarmfinanzierung („Crowdfunding“) bewährt sich derzeit als zuverlässiges Mittel, um Gelder zwischen potenziellen Kunden und der Kulturbranche zu transferieren. Die Schwarmfinanzierungsgeschäfte nutzen ein Plattform- und Netzwerkmodell, wobei — wie auch bei sozialen Netzwerken — eine Marke marktbeherrschend sein wird. Der europäische Schwarmfinanzierungsmarkt ist ebenso zersplittert, wohingegen die Systeme in den Vereinigten Staaten von einem homogenen Binnenmarkt profitieren. Um im Online-Bereich eine aktive Sprachenpolitik aufrechtzuerhalten und sie mit der Kulturbranche zu verknüpfen, bedarf es einer Alternativstrategie. Es gibt einige interessante Beispiele, die als Vorbild dienen können, darunter die Mischfinanzierung „CrowdCulture“ in Schweden, die öffentliche Finanzierungen mit Privatspenden verknüpft.

Umfang des Pilotprojekts: Mittels einer Studie werden Methoden ermittelt und analysiert, die sich im europäischen Schwarmfinanzierungsmarkt im Zusammenhang mit Einrichtungen der Kulturbranche bewährt haben.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

15 04 77 09
Pilotprojekt — Unterstützung von Netzwerken kreativer Jungunternehmer: Union und Drittländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

200 000

800 000

400 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Dieses Pilotprojekt stützt sich auf Initiativen der Kommission und des Europäischen Parlaments (die Kulturagenda (2007), die in den letzten Jahren immer wieder gezeigt hat, wie wichtig es ist, kulturelle Gesichtspunkte in die Außenbeziehungen der Union einfließen zu lassen), verschiedene Initiativberichte von Mitgliedern des Ausschusses für Kultur (Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu der kulturellen Dimensionen der auswärtigen Politik der EU (ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 135) und zu der Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien Entschließung des Europäischen Parlaments (ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 142)) und die Mitteilung der Kommission sowie die vorbereitende Maßnahme zum Thema „Kultur und Außenbeziehungen“.

Mit dem Pilotprojekt wird die Einrichtung von Netzwerken kreativer Jungunternehmer aus Mitgliedstaaten der Union und Partnerländern unterstützt, wobei insbesondere Austauschmaßnahmen, Netzwerke, die berufliche Weiterentwicklung und langfristige Arbeitsbeziehungen zwischen Jungunternehmern und Akteuren der Kultur- und Kreativbranche in der Union und ihren Partnerländern gefördert werden. Das Programm Kreatives Europa macht die Entschlossenheit der Union deutlich, sich für die Kreativ- und Kulturbranche zu engagieren und somit einen wichtigen Beitrag zur Kreativität und zur wirtschaftlichen Wiederbelebung in der Union selbst wie auch in ihren Beziehungen zu Drittländern zu leisten.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

15 04 77 11
Vorbereitende Maßnahme — Ein neues Bild Europas

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

500 000

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Posten 16 02 77 06

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Diese vorbereitende Maßnahme soll es dem Kulturausschuss, der die Charta ausgearbeitet hat, ermöglichen, seinen Dialog mit den Bürgern fortzuführen. Die Charta ist lediglich als Ausgangspunkt zu betrachten, wobei Kunstschaffende sowie Bürgerinnen und Bürger in Europa aufgerufen werden, sich an der aktuellen Debatte über die vielen Bilder Europas zu beteiligen und aktiv dazu beizutragen.

Einem breiten Ansatz folgend werden Netzwerke aus Bürgern, kulturellen Einrichtungen und Organisationen das Wissen in der Öffentlichkeit verbreiten und die Bürger zur Mitwirkung anregen. Außerdem wird eine Gruppe von „Botschaftern“ eingerichtet. Im Rahmen der laufenden Debatte über das neue Bild werden die Botschafter mit den Bürgern in Kontakt treten und sich mit der europäischen Öffentlichkeit austauschen.

Ziel der vorbereitenden Maßnahme ist es daher weiterhin,

Veranstaltungen auszurichten, um die Charta über das neue Bild Europas in möglichst vielen Mitgliedstaaten bekannt zu machen und dadurch Dialog und Debatte zu fördern,

von Kultur-, Wissenschafts- und Bürgerorganisationen ausgerichtete öffentliche Veranstaltungen, bei denen es um die Debatte über das neue Bild Europas geht und die von großem Medieninteresse sind, zu unterstützen,

für eine möglichst umfassende Einbeziehung der Bürger zu sorgen, indem unabhängige Medienplattformen unterstützt werden, die sich mit der Debatte über das neue Bild Europas befassen.

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme sollen die drei oben genannten spezifischen Ziele erreicht werden.

Zur Unterstützung dieser Maßnahmen schließt die Kommission mit Auftragnehmern Rahmenverträge für die Durchführung folgender Maßnahmen: Organisation hochrangiger Veranstaltungen, darunter Ausstellungen und kulturelle Aufführungen, Organisation der Reise und Unterbringung für die Teilnehmer und fachliche Unterstützung bei der spezifischen zeitlichen Planung von Veranstaltungen; logistische Unterstützung und Beratung des Kulturausschusses, Organisation der Reise und Unterbringung sowie Organisation der Teilnahme der Mitglieder an Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse sowie fachliche Unterstützung für die Aufgaben des Ausschusses und sonstiger Gremien in Verbindung mit der spezifischen zeitlichen Planung von Veranstaltungen; Organisation von Veranstaltungen durch die Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten; Kommunikationskampagnen — auch über soziale Medien — in den Mitgliedstaaten.

Der Finanzierungsbeschluss für die spezifischen Verträge wird im Jahr 2016 unterzeichnet, und die Vorfinanzierungszahlungen werden vor Ende 2016 geleistet. Die unterstützten Maßnahmen werden hauptsächlich in den Jahren 2016 und Anfang 2017 durchgeführt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

15 04 77 12
Vorbereitende Maßnahme — Europa für Festivals, Festivals für Europa (EFFE)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

350 000

175 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Das EFFE-Pilotprojekt wird derzeit von der European Festivals Association gemeinsam mit 24 dezentralen Partnerorganisationen in ganz Europa und in enger Zusammenarbeit mit der GD Bildung und Kultur der Kommission durchgeführt. Mit der vorbereitenden Maßnahme EFFE soll Folgendes erreicht werden:

Einrichtung eines Kennzeichnungsmechanismus und einer Austauschplattform für Festivals, um ihr Potenzial zu nutzen, zu verschiedenen EU-Strategien beizutragen, darunter die Strategien für Innovation, soziale Integration, Bildung und interkulturellen Dialog. Die umgesetzten Maßnahmen werden zur Strategie „Europa 2020“ beitragen und beruhen auf Ausstrahlungseffekten der Kreativ- und Kulturwirtschaft auf einige andere Bereiche wie den Tourismus und die regionale Entwicklung.

Förderung der einzigartigen Grundwerte Europas, indem sie durch ein starkes Markenimage und durch Kommunikationsstrategien, die eine Plattform mit den Mitteln zur Kontaktaufnahme mit einer großen Zahl von Bürgern in ganz Europa ausstatten, bekannter gemacht werden und mehr Glaubwürdigkeit erhalten.

Aufgrund des derzeitigen Erfolgs des Pilotprojekts kann davon ausgegangen werden, dass mit der vorbereitenden Maßnahme weiterhin die Energie von Festivals in die Förderung eines intelligenten, integrativen und nachhaltigen Europas gelenkt wird.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 16

KOMMUNIKATION

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATION“

124 190 396

124 190 396

125 792 227

125 792 227

128 136 191,33

128 136 191,33

16 03

KOMMUNIKATIONSMASSNAHMEN

79 504 500

72 569 000

74 100 000

66 282 042

71 154 711,32

77 301 872,51

 

Titel 16 — Total

203 694 896

196 759 396

199 892 227

192 074 269

199 290 902,65

205 438 063,84

KAPITEL 16 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

16 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOMMUNIKATION“

16 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Kommunikation“

5,2

65 590 888

66 063 971

65 068 904,28

99,20

16 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Sprachendienste“

16 01 02 01

Externes Personal — Zentrale Dienststellen

5,2

5 783 570

5 711 298

6 303 485,05

108,99

16 01 02 03

Externes Personal — Vertretungen der Kommission

5,2

16 606 000

16 488 000

17 312 757,58

104,26

16 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

3 209 857

3 513 818

3 736 977,56

116,42

 

Artikel 16 01 02 — Subtotal

 

25 599 427

25 713 116

27 353 220,19

106,85

16 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude sowie sonstige operative Ausgaben des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 03 01

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen

5,2

4 186 081

4 194 140

4 697 949,30

112,23

16 01 03 03

Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten — Vertretungen der Kommission

5,2

26 423 000

27 275 000

28 516 859,01

107,92

 

Artikel 16 01 03 — Subtotal

 

30 609 081

31 469 140

33 214 808,31

108,51

16 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Kommunikation“

16 01 04 02

Unterstützungsausgaben für Kommunikationsmaßnahmen

3

1 034 000

1 229 000

1 184 962,30

114,60

 

Artikel 16 01 04 — Subtotal

 

1 034 000

1 229 000

1 184 962,30

114,60

16 01 60

Informationserwerb

5,2

1 357 000

1 317 000

1 314 296,25

96,85

 

Kapitel 16 01 — Total

 

124 190 396

125 792 227

128 136 191,33

103,18

16 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Kommunikation“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

65 590 888

66 063 971

65 068 904,28

16 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Sprachendienste“

16 01 02 01
Externes Personal — Zentrale Dienststellen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 783 570

5 711 298

6 303 485,05

16 01 02 03
Externes Personal — Vertretungen der Kommission

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

16 606 000

16 488 000

17 312 757,58

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Vergütungen, die Pauschalzulagen für Überstunden sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für die örtlichen Bediensteten, Vertragsbediensteten und Leiharbeitskräfte in den Vertretungen der Kommission in der Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 4 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

16 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 209 857

3 513 818

3 736 977,56

Erläuterungen

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3 000 EUR veranschlagt.

16 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude sowie sonstige operative Ausgaben des Politikbereichs „Kommunikation“

16 01 03 01
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 186 081

4 194 140

4 697 949,30

16 01 03 03
Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten — Vertretungen der Kommission

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

26 423 000

27 275 000

28 516 859,01

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für

die Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

die in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Organs vorgesehenen Prämien,

Wasser, Gas, Strom und Heizung,

die Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw., wobei der Ansatz nach den laufenden Verträgen berechnet ist, sowie für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. und für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material,

Herrichtungsarbeiten wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.),

das entsprechende Material,

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie für die bauliche Sicherheit und den Objektschutz; dazu gehören beispielsweise Ausgaben für Gebäudeüberwachungsverträge, Verträge über die Instandhaltung von Sicherheitsanlagen und Beschaffung von Kleinmaterial, für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie für Informationsveranstaltungen für das Personal über die richtige Anwendung der Sicherheitsausrüstung,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandsetzung von Material und technischen Anlagen, Mobiliar und Fahrzeugen,

die Anschaffung der notwendigen Nachschlagewerke, Dokumente und sonstigen nichtperiodischen Veröffentlichungen, die Vervollständigung vorhandener Sammelbände, die Kosten für Buchbindearbeiten sowie die Beschaffung von Material zur elektronischen Kennung von Büchern,

Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften, Amtsblättern, Parlamentsdokumenten, Außenhandelsstatistiken, Bulletins verschiedener Presseagenturen und sonstigen Fachveröffentlichungen,

Abonnements und Benutzung elektronischer Informations- und externer Datenbanken sowie Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Schulungen im Zusammenhang mit Gesundheit und Sicherheit gemäß dem Beschluss der Kommission vom 10. April 2006 zur Festlegung einer harmonisierten Gesundheits- und Arbeitssicherheitspolitik für alle Beschäftigten C(2006) 1623,

Gebühren auf die Kopie urheberrechtlich geschützter Werke,

Papier- und Bürobedarf,

verschiedene Versicherungskosten,

Arbeitsmittel,

interne Sitzungskosten,

Kosten für Wartungsarbeiten und Umzüge von Dienststellen,

medizinische Ausgaben aufgrund des Statuts,

die Einrichtung, Wartung und Bewirtschaftung von Restaurants, Kantinen und Cafeterias,

sonstige Sachausgaben,

Postgebühren und Zustellungskosten,

Fernmeldegebühren und Anschlussgebühren,

Kauf und Installierung von Fernmeldeanlagen und Geräten,

die Informationstechnologie der Büros in der Union, insbesondere Ausgaben für die Informations- und Verwaltungssysteme und die Büroautomation, für PCs, Server und die entsprechenden Infrastrukturen, Peripheriegeräte (Drucker, Scanner usw.), Büroausrüstung (Fotokopiergeräte, Fernkopierer, Schreibmaschinen, Diktiergeräte usw.) sowie allgemeine Ausgaben für die Netze, für technische Unterstützung, Hilfeleistungen für die Benutzer, Ausbildung im Informatikbereich und für Umzugsarbeiten,

etwaige Ausgaben für den Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden.

Veranschlagt sind die innerhalb des Unionsgebiets anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die verschiedenen Standorte der Gemeinsamen Forschungsstelle, die jeweils bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel veranschlagt werden. Ausgaben gleicher Art oder gleicher Zweckbestimmung außerhalb des Unionsgebiets werden jeweils bei Posten 01 03 02 der betreffenden Titel veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 4 124 000 EUR veranschlagt.

16 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Kommunikation“

16 01 04 02
Unterstützungsausgaben für Kommunikationsmaßnahmen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 034 000

1 229 000

1 184 962,30

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung horizontaler Ausgaben, unter anderem für Studien, Sitzungen, Ex-post-Kontrollen, technische und administrative Expertenhilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden, die Evaluierung horizontaler oder bereichsübergreifender Tätigkeiten sowie die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die eingeladen wurden, die Arbeit der Kommission zu verfolgen.

Rechtsgrundlagen

Siehe Posten 16 03 01 02, 16 03 01 03, 16 03 02 03 und 16 03 02 05.

16 01 60
Informationserwerb

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 357 000

1 317 000

1 314 296,25

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Ausgaben für Abonnements und die Benutzung von Online-Informationsquellen wie Presseagenturen, Online-Nachrichten, Informationsanbieter und externe Datenbanken,

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen.

Diese Mittel decken die Ausgaben, die innerhalb der Union anfallen, mit Ausnahme der Vertretungen der Kommission innerhalb der Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 16 03 —   KOMMUNIKATIONSMASSNAHMEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 03

KOMMUNIKATIONSMASSNAHMEN

16 03 01

Information der Unionsbürger

16 03 01 02

Informationen für die Medien und audiovisuelle Produktionen

3

6 003 500

5 688 000

5 850 000

4 112 669

6 228 215,86

5 734 220,87

100,81

16 03 01 03

Informationsrelais

3

14 600 000

14 063 000

14 260 000

12 957 371

14 369 496,84

14 188 390,97

100,89

16 03 01 04

Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen der Kommission, Bürgerdialoge und „Partnerschaftsaktionen“

3

14 745 000

13 154 000

11 794 000

13 720 676

10 928 471,22

15 239 489,74

115,85

16 03 01 05

Europäische öffentliche Räume

5,2

1 246 000

1 246 000

1 246 000

1 194 639

1 241 189,83

1 281 259,75

102,83

 

Artikel 16 03 01 — Subtotal

 

36 594 500

34 151 000

33 150 000

31 985 355

32 767 373,75

36 443 361,33

106,71

16 03 02

Institutionelle Kommunikationsmaßnahmen und Informationsauswertung

16 03 02 01

Besuche bei der Kommission

3

3 800 000

3 677 000

3 650 000

2 927 997

3 599 851,94

3 985 597,01

108,39

16 03 02 02

Betrieb der Hörfunk- und Fernsehstudios und Geräte für audiovisuelle Produktionen

5,2

5 560 000

5 560 000

5 560 000

5 369 163

5 318 744,79

5 930 575,40

106,67

16 03 02 03

Online-Informations- und Kommunikationsmittel

3

23 450 000

19 195 000

21 340 000

16 690 656

19 469 840,54

19 148 822,81

99,76

16 03 02 04

Gesamtbericht und sonstige Veröffentlichungen

5,2

2 160 000

2 160 000

2 200 000

2 109 314

2 229 074,71

2 563 278,82

118,67

16 03 02 05

Analyse der öffentlichen Meinung

3

6 640 000

6 526 000

6 400 000

5 286 146

6 299 975,59

5 959 835,98

91,32

 

Artikel 16 03 02 — Subtotal

 

41 610 000

37 118 000

39 150 000

32 383 276

36 917 487,57

37 588 110,02

101,27

16 03 04

Haus der europäischen Geschichte

3

800 000

800 000

800 000

669 131

0,—

0,—

0

16 03 06

Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013

3

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

557 100,26

 

16 03 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

16 03 77 01

Vorbereitende Maßnahme — Europäische Recherchestipendien für grenzüberschreitenden Investigationsjournalismus

5,2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

98 880,—

 

16 03 77 02

Pilotprojekt — Europa im Internet greifbar machen

5,2

p.m.

p.m.

p.m.

90 000

0,—

1 393 463,15

 

16 03 77 04

Abschluss des Pilotprojekts „EuroGlobe“

3

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

16 03 77 05

Vorbereitende Maßnahme — Europa im Internet greifbar machen

3

500 000

500 000

1 000 000

936 187

1 000 000,—

588 819,75

117,76

16 03 77 06

Pilotprojekt — Das Versprechen der Europäischen Union

3

p.m.

p.m.

p.m.

218 093

469 850,—

402 350,—

 

16 03 77 07

Vorbereitende Maßnahme — Haus der europäischen Zivilgesellschaft

3

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

229 788,—

 

 

Artikel 16 03 77 — Subtotal

 

500 000

500 000

1 000 000

1 244 280

1 469 850,—

2 713 300,90

542,66

 

Kapitel 16 03 — Total

 

79 504 500

72 569 000

74 100 000

66 282 042

71 154 711,32

77 301 872,51

106,52

16 03 01
Information der Unionsbürger

16 03 01 02
Informationen für die Medien und audiovisuelle Produktionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 003 500

5 688 000

5 850 000

4 112 669

6 228 215,86

5 734 220,87

Erläuterungen

Vormals Posten 16 03 01 02 und 16 03 01 01 (teilweise).

Diese Mittel sind für die Finanzierung allgemeiner Maßnahmen zur Information der Bürgerinnen und Bürger über die Aktivitäten der Union bestimmt, mit denen die Arbeit der Unionsorgane, die Entscheidungen und die Phasen des europäischen Aufbauwerks bekannter gemacht werden sollen, wobei der Schwerpunkt auf den Medien liegt. Die für ein besseres Verständnis und eine bessere Vermittlung aktueller Themen entwickelten Instrumente umfassen vor allem:

Multimedia-Informationsmaterial (Fotos, Videos usw.) für die Medien und andere Plattformen, einschließlich ihrer Veröffentlichung/Ausstrahlung und langfristigen Bewahrung/Verbreitung,

Seminare und Hilfsangebote für Journalisten.

Diese Mittel decken außerdem Ausgaben für Evaluierung.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieser Haushaltslinie den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

16 03 01 03
Informationsrelais

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 600 000

14 063 000

14 260 000

12 957 371

14 369 496,84

14 188 390,97

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung allgemeiner Maßnahmen zur Information der Bürgerinnen und Bürger und decken folgende Ausgaben:

Finanzierung des Europe-Direct-Netzes in ganz Europa (Europe-Direct-Informationszentren, Europäische Dokumentationszentren, Team-Europe-Sprecher usw.); dieses Netz ergänzt die Maßnahmen, die von den Vertretungen der Kommission und den Informationsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden,

Unterstützung, Ausbildung, Koordinierung und Hilfe für das Europe-Direct-Netz,

Finanzierung der Produktion, der Lagerung und des Vertriebs von Informationsbroschüren und Kommunikationsprodukten durch und für diese Relais.

Diese Mittel decken außerdem Ausgaben für Evaluierung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verweise

Beschluss C(2012) 4158 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die vorgezogene Annahme des Jahresarbeitsprogramms im Bereich Kommunikation für 2013 im Hinblick auf Finanzhilfen zur Finanzierung der Trägereinrichtungen für Europe-Direct-Informationszentren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zeitraum 2013-2017.

16 03 01 04
Kommunikationsmaßnahmen der Vertretungen der Kommission, Bürgerdialoge und „Partnerschaftsaktionen“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 745 000

13 154 000

11 794 000

13 720 676

10 928 471,22

15 239 489,74

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung allgemeiner Maßnahmen zur Information der Bürgerinnen und Bürger und decken die Ausgaben für zentrale und dezentrale Kommunikation sowie für Bürgerdialoge. Ziel der lokalen Kommunikationsmaßnahmen ist es, bestimmten Zielgruppen Hilfsinstrumente für ein besseres Verständnis des aktuellen Geschehens an die Hand zu geben. Ziel der Bürgerdialoge ist es insbesondere, die Bürgerinnen und Bürger mit Informationen aus erster Hand über wichtige politische Initiativen auf Unionsebene zu informieren und einen offenen Dialog zwischen den Bürgern und den Mitgliedern der Kommission — mit regelmäßiger Beteiligung von Vertretern anderer Organe der Union und der Mitgliedstaaten — zu fördern, um das Wissen der Bürger über Unionsthemen zu verbessern und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihrer Meinung bei den politischen Entscheidungsträgern Gehör zu verschaffen.

Diese Maßnahmen werden in den Mitgliedstaaten durchgeführt durch

Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit spezifischen jährlichen oder mehrjährigen Kommunikationsprioritäten,

punktuelle Kommunikationsmaßnahmen mit nationaler oder internationaler Reichweite im Einklang mit Kommunikationsprioritäten,

Tage der offenen Tür für Bürger aus allen Gesellschaftsschichten,

Dialoge mit den Bürgern im Internet und in sozialen Medien,

Seminare und Konferenzen sowie Workshops für spezifischere Zielgruppen, beispielsweise junge Menschen, unter Einsatz interaktiver Methoden,

Organisation von oder Beteiligung an europäischen Veranstaltungen, Ausstellungen, PR-Maßnahmen, Organisation individueller Besuche usw.,

Direktkommunikation mit den Bürgern (z. B. Bürgerberatungsstellen),

sonstige Maßnahmen zur Direktkommunikation mit den Multiplikatoren, insbesondere intensivierte Maßnahmen gegenüber der regionalen Tagespresse, die eine wichtige Informationsquelle für viele Unionsbürger darstellt,

Betrieb von Informationszentren für die breite Öffentlichkeit in den Vertretungen der Kommission.

Kommunikationsmaßnahmen können zusammen mit dem Europäischen Parlament und/oder den Mitgliedstaaten organisiert werden, um Synergien zwischen den Partnern auszuschöpfen und ihre Informations- und Kommunikationsarbeit zum Thema „Europäische Union“ zu koordinieren.

Diese Mittel dienen außerdem zur Deckung von Ausgaben für Studien, Bewertungen, logistische Dienste, technische Hilfe, insbesondere für IT einschließlich Website-Pflege und Dienstleistungen in sozialen Medien, Sachverständigensitzungen sowie technische und administrative Expertenhilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden, sowie die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die eingeladen wurden, die Arbeit der Kommission zu verfolgen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 55 000 EUR veranschlagt.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieser Haushaltslinie den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

16 03 01 05
Europäische öffentliche Räume

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 246 000

1 246 000

1 246 000

1 194 639

1 241 189,83

1 281 259,75

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung allgemeiner Maßnahmen zur Information der Bürgerinnen und Bürger und decken insbesondere die Kosten der Einrichtung und des Betriebs „europäischer öffentlicher Räume“ (EPS) in den Europahäusern, in denen sie offiziell untergebracht sind. Die Kommission sorgt zum Nutzen beider Organe (Europäisches Parlament und Kommission) für die logistischen Vorkehrungen für die EPS und trägt auch die Betriebskosten und die Ausgaben für die Organisation der Leistungsvergabe an Vertragspartner. Die EPS müssen von den beiden Organen gemeinsam auf der Grundlage eines Evaluierungsberichts über die Verwaltung und den Betrieb der EPS sowie eines Arbeitsprogramms für das kommende Jahr betrieben werden. Diese beiden Dokumente, die von den beiden Organen gemeinsam verfasst werden und die wesentliche Grundlage für die Vergabe von Mitteln für das Folgejahr bilden, sind dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig vorzulegen, damit sie im Haushaltsverfahren berücksichtigt werden können.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007„Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 03 02
Institutionelle Kommunikationsmaßnahmen und Informationsauswertung

16 03 02 01
Besuche bei der Kommission

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 800 000

3 677 000

3 650 000

2 927 997

3 599 851,94

3 985 597,01

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Finanzierung der Organisation von Besuchen bei der Kommission, einschließlich der Verwaltungsausgaben für diese Besuche.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

16 03 02 02
Betrieb der Hörfunk- und Fernsehstudios und Geräte für audiovisuelle Produktionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 560 000

5 560 000

5 560 000

5 369 163

5 318 744,79

5 930 575,40

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sämtlicher Ausgaben für den Betrieb der Studios der Kommission und sonstiger Anlagen zur Herstellung audiovisueller Produktionen bestimmt: Personalausgaben, Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandsetzung der Anlagen und sonstiger für deren Betrieb erforderlichen Geräte.

Ferner sind sie zur Deckung der Kosten für die Anmietung des Satelliten bestimmt, über den die Informationen über die Tätigkeit der Union an Fernsehanstalten übermittelt werden. Bei der Bewirtschaftung dieser Mittel sind die Grundsätze interinstitutioneller Zusammenarbeit einzuhalten, damit die Verbreitung sämtlicher Informationen über die Union gewährleistet ist.

Diese Mittel könnten außerdem Ausgaben für Evaluierung abdecken.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Oktober 2007„Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007) 568 endg.).

Mitteilung an die Kommission vom 24. April 2008: Europa vermitteln in Ton und Bild (SEK(2008) 0506).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

16 03 02 03
Online-Informations- und Kommunikationsmittel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 450 000

19 195 000

21 340 000

16 690 656

19 469 840,54

19 148 822,81

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Finanzierung von Instrumenten für die schriftliche Information und Kommunikation und die multimediale Online-Information und -Kommunikation über die Union, durch die die Bürgerinnen und Bürger allgemeine Informationen über die Tätigkeit der Unionsorgane, die getroffenen Entscheidungen und über die Phasen des europäischen Einigungswerks erhalten sollen. Online-Instrumente erlauben es, Fragen oder Kommentare der Bürgerinnen und Bürger zu europäischen Themen zu erfassen. Diese Aufgabe ist von öffentlichem Interesse. Die Informationen betreffen alle Unionsorgane. Diese Instrumente müssen nach den Richtlinien der Web-Zugangsinitiative (WAI) Menschen mit Behinderungen zugänglich gemacht werden.

Zu diesen Instrumenten gehören im Wesentlichen

die Website Europa als Hauptzugangspunkt zu den vorhandenen Informationen und Websites mit Verwaltungsinformationen, die die Unionsbürger im Alltag benötigen könnten und die daher übersichtlicher und benutzerfreundlicher gestaltet und für mobile Geräte optimiert werden müssen,

ergänzende Online-Kanäle wie soziale Medien, Blogs und andere Web-2.0-Anwendungen,

das Europe-Direct-Kontaktzentrum (Tel.-Nr. 00800-67891011),

die Websites, Multimedia-Produkte und Druckprodukte der Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten,

die Online-Datenbank für Pressemitteilungen, Reden, Memos usw. (Rapid).

Diese Mittel sind auch bestimmt für

die Finanzierung einer übersichtlicheren Neugestaltung der Website Europa, um sie für mobile Geräte zu optimieren und am Nutzerbedarf auszurichten und andere Online-Kanäle wie soziale Medien, Blogs und Web-2.0-Anwendungen professioneller zu nutzen. Dazu gehören auch Schulungs-, Coaching- und Beratungsmaßnahmen aller Art für verschiedene Interessengruppen,

die Deckung der Ausgaben für Hosting und Lizenzen im Zusammenhang mit der Website Europa,

die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren, den Wissenstransfer und die Professionalisierung durch Finanzierung von Besuchen von Experten und Praktikern der digitalen Kommunikation,

die Finanzierung von Informationskampagnen zur Erleichterung des Zugriffs auf diese Informationsquellen und insbesondere für den Betrieb des Kontaktzentrums Europe Direct, dem allgemeinen mehrsprachigen Informationsdienst zu Angelegenheiten der Union,

die Deckung der Ausgaben für gedruckte Veröffentlichungen über die Tätigkeit der Union, die sich an verschiedene Zielgruppen richten und oft über ein dezentrales Netz verteilt werden, insbesondere

die Veröffentlichungen der Vertretungen (Mitteilungsblätter und regelmäßige Druckschriften): Jede Vertretung produziert eine oder mehrere Veröffentlichungen, die an Multiplikatoren verteilt werden und verschiedene Themenbereiche (Soziales, Wirtschaft und Politik) behandeln,

die Verbreitung (auch über ein dezentrales Netz) spezifischer Basisinformationen über die Union (in allen Amtssprachen der Union) für die Öffentlichkeit, vom Sitz des Organs aus koordiniert, sowie Werbung für die Veröffentlichungen.

Die Herausgabekosten decken insbesondere die Kosten für Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Autorenverträge), für Honorare freiberuflicher Journalisten, für die Auswertung von Dokumentation, für die Vervielfältigung von Schriftstücken, für Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, Abfassung, Übersetzung, Überprüfung (einschließlich der Überprüfung der Konkordanz der Texte), für den Druck, für die Veröffentlichung im Internet oder auf sonstigen Datenträgern, für Vertrieb, Lagerung und Verbreitung sowie die Werbung für diese Veröffentlichungen.

Diese Mittel könnten außerdem Ausgaben für Evaluierung abdecken.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieses Artikels den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

16 03 02 04
Gesamtbericht und sonstige Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 160 000

2 160 000

2 200 000

2 109 314

2 229 074,71

2 563 278,82

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Herausgabe — auf Trägern jeglicher Art — der Publikationen von aktueller Bedeutung, in denen die Tätigkeit der Kommission sowie die Arbeit der Union dargestellt werden, sowie der in den Verträgen vorgesehenen Veröffentlichungen und sonstiger Veröffentlichungen der Organe oder Referenzveröffentlichungen wie beispielsweise des Gesamtberichts. Diese Veröffentlichungen können sich an bestimmte Gruppen wie Bildungseinrichtungen, junge Menschen, Meinungsführer und die breite Öffentlichkeit richten.

Die Herausgabekosten decken insbesondere die Kosten für Vorbereitung und Ausarbeitung (einschließlich Autorenverträge), für Honorare freiberuflicher Journalisten, für die Auswertung von Dokumentation, für die Vervielfältigung von Schriftstücken, für Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, Abfassung, Übersetzung, Überprüfung (einschließlich der Überprüfung der Konkordanz der Texte), für den Druck, für die Veröffentlichung im Internet oder auf sonstigen Datenträgern, für Vertrieb, Lagerung und Verbreitung sowie die Werbung für diese Veröffentlichungen, einschließlich in für Personen mit Behinderungen zugänglichen Formaten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 4 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 249 Absatz 2.

16 03 02 05
Analyse der öffentlichen Meinung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 640 000

6 526 000

6 400 000

5 286 146

6 299 975,59

5 959 835,98

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten für die Analyse von Trends der öffentlichen Meinung, insbesondere durch Meinungsumfragen (etwa allgemeine Umfragen wie „Eurobarometer“ oder Kurzumfragen wie „Flash“, telefonische Befragungen sowie Befragungen spezifischer Zielgruppen zu besonderen Themen, auf regionaler, nationaler oder europäischer Ebene, oder qualitative Studien), sowie für die entsprechende Qualitätskontrolle zu decken.

Dies beinhaltet auch Ausgaben für eine qualitative Analyse und Evaluierung der Medienberichterstattung.

Die Kommission sollte bei der Ausführung dieser Haushaltslinie den Ergebnissen der Sitzungen der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ (IGI) gebührend Rechnung tragen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

16 03 04
Haus der europäischen Geschichte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

800 000

800 000

800 000

669 131

0,—

0,—

Erläuterungen

In Übereinstimmung mit der Leistungsvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission dienen diese Mittel der Deckung des Beitrags zu den Ausgaben für Ausstellungen des Hauses der europäischen Geschichte, eines modernen Ausstellungs- und Dokumentationszentrums, das Wissen vermitteln, Neugier wecken und Anstöße für die Reflexion über die europäische Geschichte geben soll.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verweise

Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

16 03 06
Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

557 100,26

Erläuterungen

Vormals Artikel 16 02 03

Diese Mittel sollen Initiativen im Zusammenhang mit den Zielen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger 2013 abdecken, einschließlich der Ausgaben für eine Auswertung der Ergebnisse dieser Initiative.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1093/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013) (ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 1).

16 03 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

16 03 77 01
Vorbereitende Maßnahme — Europäische Recherchestipendien für grenzüberschreitenden Investigationsjournalismus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

98 880,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

16 03 77 02
Pilotprojekt — Europa im Internet greifbar machen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

90 000

0,—

1 393 463,15

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung noch bestehender, im Rahmen des Pilotprojekts eingegangener Verpflichtungen aus vorangegangenen Jahren.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

16 03 77 04
Abschluss des Pilotprojekts „EuroGlobe“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

16 03 77 05
Vorbereitende Maßnahme — Europa im Internet greifbar machen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

500 000

1 000 000

936 187

1 000 000,—

588 819,75

Erläuterungen

Die sozialen Medien und das Internet haben den Zugang zu Informationen und die Kommunikation zwischen den Menschen grundlegend verändert. Die Organe der Union sollten diese wegweisenden Instrumente besser nutzen. Sie können sich zahlreicher innovativer Methoden der Nutzung der sozialen Netzwerke und Online-Foren bedienen. Die Organe der Union verfügen derzeit über keine gemeinsame Kommunikationsstrategie, was den Einsatz dieser Instrumente betrifft. Zudem werden diese Instrumente häufig nur zur Verbreitung von Nachrichten genutzt, obwohl sie auch eine Kommunikation zwischen Bürgern und den ihnen dienenden und sie vertretenden Politikern ermöglichen würden. Im Gegensatz zu anderen Medien (Fernsehen, Radio, Zeitungen) sollte das Internet — und hier vor allem die sozialen Netzwerke — für eine Interaktion mit den Bürgern genutzt werden, um so politischen Entscheidungsträgern Ideen näherzubringen und Debatten über Strategievorschläge oder Projekte anzustoßen.

Die Union muss ihre Kommunikationsstrategie an die Online-Realität anpassen. Sie muss den Unionsbürgern die Möglichkeit zur Interaktion und Teilhabe einräumen. Die Kommunikationsprozesse der Union laufen leider derzeit hauptsächlich von oben nach unten ab, lassen Interaktion vermissen und sind nicht an die von den neuen Medien eröffneten Möglichkeiten angepasst. Obwohl ca. 90 % aller Internetnutzer in Europa zusätzlich die sozialen Netzwerke nutzen, bindet die Kommunikationsstrategie der Union noch immer nicht die sozialen Netzwerke, das Internet und mobile Dienste ein, um so den Zugang zu Informationen über die Politik der Union zu verbessern oder die Bürger der Union zu beteiligen. Zwar werden die sozialen Netzwerke von einigen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Kommissionsmitgliedern intensiv genutzt, doch können die wichtigsten Unionsorgane noch einiges tun, um sich zu öffnen, die Bürger besser einzubeziehen und Informationen zur bereitzustellen, die durchsucht und gemeinsam genutzt werden können.

„Europa im Internet greifbar machen“ läuft seit 2012 erfolgreich als Pilotprojekt und ist auf positive Rückmeldungen von Interessenträgern sowohl der zentralen Organe als auch der nationalen, mit der Durchführung des Projekts befassten, Büros gestoßen.

Ziel des Pilotprojekts war es, die Art und Weise, wie die Organe der Union diese neuen Medien einsetzen, unter besonderer Berücksichtigung der lokalen Büros in den Mitgliedstaaten zu verbessern. Im Rahmen des Projekts wurde in den Informationsbüros des Europäischen Parlaments und in den Vertretungen der Kommission das Kommunikationsmanagement in sozialen Netzwerken eingeführt, um so die Online-Bereitstellung von Informationen für die Bürger zu verbessern und den Zugang zu Informationen über die EU zu erleichtern. Ein wichtiges Ziel bestand im Aufbau der für verstärkte Aktivitäten in sozialen Netzwerken benötigten Kapazitäten in den Büros, was dadurch verwirklicht wurde, dass die ernannten Kommunikationsmanager das Personal der Büros schulten und berieten und somit seine Kenntnisse erweiterten.

Dank der verstärkten und besser abgestimmten Arbeit der eingebundenen Büros konnte die Kommunikation der Organe der Union über soziale Netzwerke in den entsprechenden Landessprachen und auf lokalen Plattformen im Rahmen des Pilotprojekts deutlich verbessert werden. Ein höheres Maß an Interaktion wird durch die Schaffung eines Zugang zu mit der Union verknüpften Inhalten verwirklicht, die ansprechend, für das fragliche Land relevant und für eine Weitergabe in sozialen Foren optimiert sind. Dies fördert nicht nur den Dialog zwischen der Union und ihren Bürgern, sondern auch zwischen den Bürgern.

Die Aktivitäten der Organe verfügen über eine zunehmende Reichweite und immer größeren Einfluss, was auf eine in höherem Maße zielgerichtete Kommunikation sowie auf Partnerschaften mit Meinungsführern und lokalen Akteuren einschließlich Basisorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft zurückzuführen ist. Hierdurch kann die Debatte über europäische Belange auf eine viel größere Öffentlichkeit ausgeweitet und der europäische öffentliche Raum vergrößert werden.

Dadurch, dass sie den Gedankenaustausch in den sozialen Medien besser verfolgen können, verbessern die Organe außerdem ihre Fähigkeit, zuzuhören und die Sorgen der Bürger, die sich zunehmend selbst in diesen Netzwerken organisieren, aufzunehmen. „Europa im Internet greifbar machen“ zielt darauf ab, Interaktion und den Zugang zu Informationen zu erleichtern, anstatt Stellungnahmen über die Union nur von oben nach unten zu verbreiten, was leicht als Propaganda wahrgenommen werden kann.

Die Haushaltsmittel für die vorbereitende Maßnahme „Europa im Internet greifbar machen“ sollten für die Konsolidierung der mit dem Pilotprojekt begonnenen erfolgreichen Methode eingesetzt werden, damit die Erweiterung der Kenntnisse des Personals abgeschlossen werden kann und weitere organisatorische Änderungen ermöglicht werden. Die Informationsbüros des Europäischen Parlaments und die Vertretungen der Kommission sollen ausreichende Kenntnisse erhalten, um alle Vorteile der von den sozialen Medien gebotenen Möglichkeiten zur Förderung der Interaktion mit den Bürgern voll auszuschöpfen.

Wie auch das Pilotprojekt sollte die vorbereitende Maßnahme unter Beteiligung von Vertretern aller Organe der Union, außenstehenden Sachverständigen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Basisorganisationen umgesetzt werden. Dieses Projekt sollte auf der Grundlage von Arbeitsmethoden durchgeführt werden, die gemeinsam von allen beteiligten Organen der Union vereinbart wurden.

Der Aufstieg der sozialen Netzwerke hat manch ein Unternehmen dazu veranlasst, die Position eines „Kommunikationsmanagers“ einzurichten. Kommunikationsmanager bilden eine Schnittstelle zwischen einem Unternehmen und seinen Kunden, sie verbreiten gute Nachrichten über das Unternehmen und verwenden dabei die den sozialen Medien eigene Sprache, sie steuern virtuelle Gruppen, verstehen deren Bedürfnisse und gehen auf diese ein. Mittels dieser vorbereitenden Maßnahme könnten im Rahmen des Projekts „Europa im Internet greifbar machen“ ernannte „EU-Kommunikationsmanager“ weiterhin Informationen über die Union zugänglich machen und die verschiedenen Organe der Union vertreten oder unabhängige Informationen über die Union und ihre Verfahren bereitstellen.

Das Projekt „Europa im Internet greifbar machen“ sollte Teile bestehender Programme wie etwa Europe Direct, Euronews, die verschiedenen Internetplattformen, Kommunikationsstrategien und Unionsinformationsarchive integrieren. Durch die vorbereitende Maßnahme könnten zudem die bereits im Rahmen des Pilotprojekts „Europa im Internet greifbar machen“ begonnenen Arbeiten fortgesetzt werden.

Die gemeinsam vom Europäischen Parlament und von der Kommission umgesetzte vorbereitende Maßnahme „Europa im Internet greifbar machen“ ist eine Reaktion auf die Notwendigkeit, die Kommunikationsstrategien der Unionsorgane an die Realität des Internets und der sozialen Medien anzupassen. Mit der Maßnahme soll die Art der Kommunikation der Unionsorgane mit den Bürgern in den sozialen Medien verbessert werden, indem die Online-Präsenz der Informationsbüros des Europäischen Parlaments und der Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten verstärkt und die Kommunikation interaktiver und gezielter gestaltet sowie an die lokalen Anliegen und die Besonderheiten der einzelstaatlichen Landschaft der sozialen Medien angepasst wird. Gleichzeitig sollte die Kommunikation der Organe über soziale Netzwerke in den Landessprachen verbessert werden. Die Organe suchen im Rahmen der Maßnahme nach Möglichkeiten und Methoden für eine nachhaltige Verbesserung ihrer Kommunikationsstrategien in den sozialen Medien aus qualitativer und kosteneffizienter Sicht. Die Mittel werden verwendet, um den Informationsbüros und Vertretungen im Rahmen von Ausschreibungen Fachwissen im Bereich soziale Medien und strategische sowie technische Unterstützung zur Verfügung zu stellen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

16 03 77 06
Pilotprojekt — Das Versprechen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

218 093

469 850,—

402 350,—

Erläuterungen

Vormals Posten 16 02 77 05

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

16 03 77 07
Vorbereitende Maßnahme — Haus der europäischen Zivilgesellschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

229 788,—

Erläuterungen

Vormals Posten 16 02 77 04

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 17

GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT“

101 836 432

101 836 432

102 214 617

102 214 617

104 490 046,68

104 490 046,68

17 03

ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

214 853 000

226 241 000

221 995 000

220 408 196

235 972 757,39

217 861 334,16

17 04

LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

253 935 628

243 249 628

249 610 125

215 279 394

254 909 337,80

224 170 318,11

 

Titel 17 — Total

570 625 060

571 327 060

573 819 742

537 902 207

595 372 141,87

546 521 698,95

KAPITEL 17 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

17 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT“

17 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“

5,2

69 805 129

68 185 178

70 190 179,25

100,55

17 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“

17 01 02 01

Externes Personal

5,2

6 308 782

7 479 436

7 732 380,93

122,57

17 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

7 996 482

8 958 196

8 380 837,79

104,81

 

Artikel 17 01 02 — Subtotal

 

14 305 264

16 437 632

16 113 218,72

112,64

17 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“

17 01 03 01

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen

5,2

4 455 039

4 328 807

5 068 023,30

113,76

17 01 03 03

Gebäude und Nebenkosten — Grange

5,2

4 892 000

4 884 000

4 562 392,86

93,26

 

Artikel 17 01 03 — Subtotal

 

9 347 039

9 212 807

9 630 416,16

103,03

17 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“

17 01 04 02

Unterstützungsausgaben für das „Dritte Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020)“

3

1 500 000

1 500 000

1 550 158,77

103,34

17 01 04 03

Unterstützungsausgaben in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

3

1 500 000

1 500 000

1 500 803,78

100,05

 

Artikel 17 01 04 — Subtotal

 

3 000 000

3 000 000

3 050 962,55

101,70

17 01 06

Exekutivagenturen

17 01 06 02

Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel — Beitrag aus dem „Dritten Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020)“

3

4 209 000

4 209 000

4 335 270,—

103,00

17 01 06 03

Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel — Beitrag für die Bereiche Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

3

1 170 000

1 170 000

1 170 000,—

100,00

 

Artikel 17 01 06 — Subtotal

 

5 379 000

5 379 000

5 505 270,—

102,35

 

Kapitel 17 01 — Total

 

101 836 432

102 214 617

104 490 046,68

102,61

17 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

69 805 129

68 185 178

70 190 179,25

17 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“

17 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 308 782

7 479 436

7 732 380,93

17 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

7 996 482

8 958 196

8 380 837,79

17 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“

17 01 03 01
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 455 039

4 328 807

5 068 023,30

17 01 03 03
Gebäude und Nebenkosten — Grange

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 892 000

4 884 000

4 562 392,86

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Mieten, Erbpachtzinsen und kommunale Gebühren für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Errichtung von Gebäuden,

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Organs vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

Kosten für die Wartung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw.; der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet; Kosten für regelmäßige Reinigungsarbeiten, einschließlich der Putz-, Pflege-, Wasch- und Reinigungsmittel usw., für Maler- und Instandsetzungsarbeiten sowie für das in den Werkstätten erforderliche Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), Kosten für die Verlegung von Verkabelungen bei Einbauten sowie die Ausgaben für das entsprechende Material,

Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Verträge für die Wartung und Nachrüstung von Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Material,

Ausgaben für Hygiene und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen,

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten bei Gebäuden mit verschiedenen Mietern, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei größeren Reparaturen und umfangreichen Herrichtungs- oder Umgestaltungsarbeiten,

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere von:

Geräten und Material (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

Material für Kantinen und Restaurants,

verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

sowie Studien, Dokumentation und Schulung im Zusammenhang mit den genannten Ausstattungen,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

Anschaffung von Büromöbeln, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regalen für die Archive usw.,

Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar,

Ausstattung mit spezifischem Bibliotheksmobiliar (Karteikästen, Regale, Katalogmobiliar usw.),

Kantinen- und Restaurantausstattung,

Anmietung von Mobiliar,

Wartung und Reparatur von Mobiliar (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

Anschaffung von Fahrzeugen einschließlich aller Nebenkosten,

Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks,

Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.) einschließlich der landesspezifischen jährlichen Fahrzeugprüfungen,

Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und gegebenenfalls nationale Steuern sowie Versicherungskosten,

Ausgaben für Arbeitsausrüstung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für Personal, das gegen Witterung und Kälte sowie gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung der Kleidung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug, die Umorganisation der Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Lieferung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

sonstige Verwaltungsausgaben wie

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Telekommunikationsanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen und -verteilern, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie mit Datennetzen zusammenhängende Ausgaben (Ausrüstung und Wartung) sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Ausrüstungen für die Informationsdarstellung auf Papier wie z. B. Druckern, Faxgeräten, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration, Wartung, Studien, Dokumentation und Material in Verbindung mit diesen Ausrüstungen,

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias, insbesondere Wartung der Anlagen und Anschaffung von Betriebsmaterial, Ausgaben für laufende Umbauarbeiten und Ersatzbeschaffung von Material sowie Ausgaben für größere Umbauarbeiten und erforderliche Ersatzbeschaffungen, die klar von den laufenden Umbau-, Wartungs- und Reparaturarbeiten abzugrenzen sind,

Ausgaben für die Abonnements und die Benutzung externer elektronischer Informations- und Datenbanken sowie für die Beschaffung von Informationen auf elektronischen Datenträgern (CD-ROMs usw.),

Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen und die erforderlichen Hilfsmittel für die Nutzung der elektronischen Informationen,

Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst der Kommission,

Lizenzen, Grund- und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Telegraf, Fernschreiber, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und internationale Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung samt Nebenkosten und spezifische Schulungsmaßnahmen in Bezug auf Ausrüstungen und Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation (elektronisch und in Papierform), externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“

17 01 04 02
Unterstützungsausgaben für das „Dritte Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020)“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 500 000

1 500 000

1 550 158,77

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen und alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen vergeben werden.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Beitrittsländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 17 03.

17 01 04 03
Unterstützungsausgaben in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 500 000

1 500 000

1 500 803,78

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe bei der Festlegung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Bewertung, Prüfung und Kontrolle von Programmen oder Projekten in diesem Bereich.

Sie sind auch bestimmt zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informations- und Kommunikationstätigkeiten sowie Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Mittel stehen.

Diese Mittel sind auch bestimmt zur Deckung der Ausgaben für administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Prüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß den entsprechenden Bestimmungen in der Rechtsgrundlage vorzulegenden Anträge.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 17 04.

17 01 06
Exekutivagenturen

17 01 06 02
Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel — Beitrag aus dem „Dritten Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020)“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 209 000

4 209 000

4 335 270,—

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Deckung des Beitrags zu den Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen ihrer Aufgabe bei der Verwaltung von Maßnahmen anfallen, die Teil des dritten Gesundheitsprogramms 2014-2020 sind.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Beitrittsländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).

Verweise

Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69).

Beschluss C(2013) 9505 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur Verbraucher, Gesundheit und Ernährung zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme der Union in den Bereichen Verbraucher, Gesundheit und Ernährung sowie insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union.

17 01 06 03
Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel — Beitrag für die Bereiche Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 170 000

1 170 000

1 170 000,—

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Deckung des Beitrags aus der Fortbildungsstrategie der Union in den Bereichen des Lebens- und Futtermittelrechts, der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz sowie der Vorschriften über Pflanzen zu den Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen ihrer Aufgabe bei der Verwaltung von Maßnahmen in den Bereichen Lebens- und Futtermittelrecht, Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz sowie Vorschriften über Pflanzen anfallen.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Beitrittsländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1), insbesondere Artikel 51.

Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

Siehe Kapitel 17 04.

Verweise

Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69).

Beschluss C(2013) 9505 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur Verbraucher, Gesundheit und Ernährung zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme der Union in den Bereichen Verbraucher, Gesundheit und Ernährung sowie insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union.

KAPITEL 17 03 —   ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 03

ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

17 03 01

Drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020)

3

56 451 000

48 500 000

54 041 000

26 366 428

54 672 931,67

1 778 155,80

3,67

17 03 10

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

3

53 683 000

53 683 000

56 766 000

56 403 470

60 498 985,08

58 480 000,—

108,94

17 03 11

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

3

76 244 000

76 075 000

76 412 000

74 912 000

79 629 457,88

79 629 000,—

104,67

17 03 12

Europäische Arzneimittel-Agentur

17 03 12 01

Beitrag der Union zur Europäischen Arzneimittel-Agentur

3

14 503 000

14 503 000

24 716 000

24 716 000

24 632 250,—

24 632 250,—

169,84

17 03 12 02

Spezieller Beitrag für Arzneimittel für seltene Leiden („orphan drugs“)

3

9 972 000

9 972 000

6 800 000

6 800 000

9 681 800,—

9 432 260,—

94,59

 

Artikel 17 03 12 — Subtotal

 

24 475 000

24 475 000

31 516 000

31 516 000

34 314 050,—

34 064 510,—

139,18

17 03 13

Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Bekämpfung des Tabakkonsums

4

200 000

200 000

210 000

188 729

106 483,48

106 483,48

53,24

17 03 51

Abschluss der Programme im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens

3

p.m.

16 000 000

p.m.

24 967 569

1 907,28

40 699 520,09

254,37

17 03 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

17 03 77 01

Pilotprojekt — Neue Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor: bewährte Verfahren zur Verbesserung der Berufsausbildung und der beruflichen Qualifikationen der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich des Aspekts ihrer Gehälter

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

48 085,10

 

17 03 77 02

Pilotprojekt — Komplexe Forschungstätigkeiten in den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Verkehr und Klimawandel — Verbesserung der Qualität der Innen- und Außenluft

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 297 978,11

 

17 03 77 03

Pilotprojekt — Konsum von Obst und Gemüse

2

p.m.

350 000

p.m.

250 000

0,—

506 119,86

144,61

17 03 77 04

Pilotprojekt — Gesunde Ernährung: frühe Lebensjahre und alternde Bevölkerung

2

p.m.

300 000

p.m.

630 000

0,—

394 180,22

131,39

17 03 77 05

Pilotprojekt — Entwicklung und Einführung erfolgreicher Strategien zur Prävention von Diabetes Typ 2

2

p.m.

400 000

p.m.

300 000

0,—

0,—

0

17 03 77 06

Vorbereitende Maßnahme — Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe (AMR): Forschung über die Ursachen eines starken und unsachgemäßen Einsatzes von Antibiotika

2

p.m.

320 000

p.m.

300 000

0,—

320 308,—

100,10

17 03 77 07

Vorbereitende Maßnahme — Einrichtung eines Unionsnetzes von Sachverständigen im Bereich der individuellen Betreuung von Jugendlichen mit psychischen Problemen

3

p.m.

400 000

p.m.

262 000

0,—

299 528,—

74,88

17 03 77 08

Pilotprojekt — Europäisches Prävalenzprotokoll zur Früherkennung der Autismusspektrums-Störung in Europa

3

p.m.

630 000

p.m.

551 000

794 011,—

0,—

0

17 03 77 09

Pilotprojekt — Förderung der Eigenfürsorge in der Union

3

p.m.

600 000

p.m.

525 000

1 000 000,—

0,—

0

17 03 77 10

Pilotprojekt — Geschlechtsspezifische Mechanismen bei der koronaren Herzkrankheit in Europa

3

p.m.

297 000

p.m.

262 000

0,—

0,—

0

17 03 77 11

Vorbereitende Maßnahme — Verzehr von Obst und Gemüse

2

p.m.

225 000

p.m.

225 000

750 000,—

0,—

0

17 03 77 12

Pilotprojekt — Abbau gesundheitlicher Ungleichheit: Aufbau von Fachwissen und Bewertung von Maßnahmen

2

p.m.

450 000

p.m.

450 000

1 500 000,—

0,—

0

17 03 77 13

Pilotprojekt — Entwicklung faktengestützter Strategien zur Verbesserung der Gesundheit isolierter und schutzbedürftiger Menschen

2

p.m.

300 000

p.m.

300 000

1 000 000,—

0,—

0

17 03 77 14

Vorbereitende Maßnahme — Gesunde Ernährung: Frühe Lebensjahre und alternde Bevölkerung

2

p.m.

100 000

p.m.

150 000

474 931,—

237 465,50

237,47

17 03 77 15

Vorbereitende Maßnahme — Europäische Studie über die mit Epilepsie einhergehende Belastung und die Epilepsiefürsorge

3

p.m.

246 000

p.m.

324 000

1 230 000,—

0,—

0

17 03 77 16

Pilotprojekt — Auswirkungen der unterschiedlichen Umstände bei der Behandlung von Nierenkrankheiten und bei den Verfahren der Organspende und -transplantation auf die Kosten im Gesundheitswesen und den Behandlungserfolg

3

p.m.

300 000

1 000 000

500 000

 

 

 

17 03 77 17

Pilotprojekt — Plattform zur Erhöhung der Organspenden in der Europäischen Union und ihren Nachbarstaaten: EUDONORG 2015-2016

3

p.m.

180 000

600 000

300 000

 

 

 

17 03 77 18

Pilotprojekt — Verringerung der Benachteiligung von LGBTI-Personen im Gesundheitswesen

3

p.m.

135 000

450 000

225 000

 

 

 

17 03 77 19

Pilotprojekt — Zugang zu Gesundheitsversorgung für Menschen in ländlichen Gebieten

3

p.m.

300 000

1 000 000

500 000

 

 

 

17 03 77 20

Pilotprojekt — Einrichtung eines Registers für seltene angeborene Fehlbildungen (im Rahmen des Registers für seltene Krankheiten) unter Orientierung am Aufbau, an der Organisation und an den Erfahrungen des polnischen Registers für angeborene Fehlbildungen (PRCM)

3

100 000

50 000

 

 

 

 

 

17 03 77 21

Pilotprojekt — Bereitstellung von Unterstützung für Frauen, die mit Alkoholproblemen kämpfen, um — insbesondere während der Schwangerschaft — Risiken zu reduzieren.

3

350 000

150 000

 

 

 

 

 

17 03 77 22

Pilotprojekt — MentALLY

3

400 000

200 000

 

 

 

 

 

17 03 77 23

Pilotprojekt — Schwere psychische Störungen und Gewaltrisiko: Wege durch Versorgungsleistungen und effektive Behandlungsstrategien

3

1 200 000

500 000

 

 

 

 

 

17 03 77 24

Pilotprojekt — Gerechtere und effektivere Bewertung der Gesundheitsversorgung in der gesamten EU zur Verbesserung der Zusammenarbeit und des Know-how-Transfers

3

250 000

125 000

 

 

 

 

 

17 03 77 25

Pilotprojekt — INTEGRATE: Entwicklung integrierter Strategien für die Beobachtung und Behandlung chronischer und rheumatischer Erkrankungen: die Rolle von Qualitätsindikatoren und Patientenberichten über Behandlungserfolge zusätzlich zur ärztlichen Bewertung der Krankheitsaktivität und der Schäden

3

500 000

250 000

 

 

 

 

 

17 03 77 26

Pilotprojekt — Basispräventionskurse für Mädchen in Gebieten mit erhöhtem Brustkrebsrisiko

3

500 000

250 000

 

 

 

 

 

17 03 77 27

Pilotprojekt — Umverteilung von Nahrungsmitteln

3

500 000

250 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 17 03 77 — Subtotal

 

3 800 000

7 308 000

3 050 000

6 054 000

6 748 942,—

3 103 664,79

42,47

 

Kapitel 17 03 — Total

 

214 853 000

226 241 000

221 995 000

220 408 196

235 972 757,39

217 861 334,16

96,30

17 03 01
Drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

56 451 000

48 500 000

54 041 000

26 366 428

54 672 931,67

1 778 155,80

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Erreichung der im mehrjährigen Gesundheitsprogramm für den Zeitraum 2014-2020 festgelegten Ziele bestimmt.

Die allgemeinen Ziele des Programms bestehen darin, die Politiken der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger der Union und zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten dadurch zu ergänzen, zu unterstützen und einen Mehrwert für diese Politiken zu erbringen, dass sie Innovation im Gesundheitswesen fördern, die Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme erhöhen, die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger der Union verbessern und sie vor schwerwiegenden grenzübergreifenden Gesundheitsbedrohungen schützen.

Das Gesundheitsprogramm 2014-2020 konzentriert sich auf vier Einzelziele:

Förderung des Kapazitätsaufbaus im Gesundheitswesen und Beitrag zur Schaffung innovativer, wirksamer und nachhaltiger Gesundheitssysteme: Ermittlung und Entwicklung von Instrumenten und Mechanismen auf Unionsebene zur Behebung des Mangels an Humanressourcen und Finanzmitteln sowie Erleichterung der freiwilligen Übernahme von Innovationen im Gesundheitswesen;

Erleichterung des Zugangs zu besserer und sicherer Gesundheitsversorgung für die Bürgerinnen und Bürger der Union: Verbesserung des (auch grenzübergreifenden) Zugangs zu medizinischem Fachwissen und zu Informationen über spezifische Erkrankungen, Erleichterung der Anwendung von Forschungsergebnissen und Entwicklung von Instrumenten zur Verbesserung der Qualität der Gesundheitsversorgung und der Patientensicherheit, unter anderem durch Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheitskompetenz;

Förderung der physischen und psychischen Gesundheit insbesondere Heranwachsender, Prävention von Krankheiten und Schaffung von guten Rahmenbedingungen für eine gesunde Lebensführung: Ermittlung, Verbreitung und Förderung der Übernahme evidenzbasierter bewährter Verfahren zur kostenwirksamen Gesundheitsförderung und Prävention von Krankheiten, wobei die betreffenden Maßnahmen vor allem auf mit der Lebensführung zusammenhängende entscheidende Gesundheitsfaktoren auszurichten sind und der Schwerpunkt auf den Unionsmehrwert zu setzen ist;

Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor schwerwiegenden grenzübergreifenden Gesundheitsbedrohungen: Ermittlung und Entwicklung kohärenter Konzepte und Förderung ihrer Umsetzung für eine bessere Abwehrbereitschaft und Koordinierung in gesundheitlichen Krisenfällen.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) (ABl. L vom 86, 21.3.2014, S. 1).

17 03 10
Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

53 683 000

53 683 000

56 766 000

56 403 470

60 498 985,08

58 480 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Zentrums bestimmt. Titel 1 deckt in erster Linie die Gehälter für ständige Mitarbeiter und abgeordnete Sachverständige, die Ausgaben für Einstellungen, Zeitarbeitskräfte und Mitarbeiterschulungen sowie Dienstreisekosten. Titel 2 („Ausgaben“) deckt die Anmietung der Büroräume des Zentrums, die Herrichtung der Räumlichkeiten, die Kosten für die Informations- und Kommunikationstechnologie, die technischen Einrichtungen sowie die Logistikkosten und sonstige Verwaltungsausgaben.

Unter diesem Posten sind auch folgende operative Ausgaben für folgende Zielbereiche veranschlagt:

Verbesserung der Überwachung übertragbarer Krankheiten in den Mitgliedstaaten,

Stärkung der wissenschaftlichen Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission,

Verbesserung der Vorsorge der Union gegen Gefahren durch übertragbare Krankheiten, insbesondere Hepatitis B, einschließlich der Gefahren durch vorsätzliche Freisetzung biologischer Stoffe, und gegen Gefahren durch Krankheiten unbekannten Ursprungs sowie Koordinierung der Gegenmaßnahmen,

Stärkung der einschlägigen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten durch Schulungen,

Informationsvermittlung und Aufbau von Partnerschaften.

Diese Mittel dienen ferner der Aufrechterhaltung einer Notfalleinrichtung („Notfallzentrum“) bestimmt, über die das Zentrum bei einem Massenausbruch übertragbarer Krankheiten oder anderer Krankheiten unbekannten Ursprungs online mit nationalen Seuchenzentren und Referenzlaboratorien in den Mitgliedstaaten kommunizieren kann.

Das Zentrum muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Der Stellenplan des Zentrums ist in Anhang „Personalbestand“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 56 766 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 53 683 000 EUR erhöht sich um 3 083 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

17 03 11
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

76 244 000

76 075 000

76 412 000

74 912 000

79 629 457,88

79 629 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Sie sind insbesondere bestimmt für

die Kosten der Sitzungen des wissenschaftlichen Ausschusses und der wissenschaftlichen Gremien, der Arbeitsgruppen, des Beirats und des Verwaltungsrats sowie der Sitzungen mit wissenschaftlichen Partnern oder mit sonstigen Beteiligten,

die Kosten im Zusammenhang mit der Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen durch Externe (Verträge und Zuschüsse),

die Kosten im Zusammenhang mit der Schaffung von Netzen zur Datenerfassung und Integration bestehender Informationssysteme,

die Kosten im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der Kommission (Artikel 31),

die Kosten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Maßnahmen zur logistischen Unterstützung,

die Kosten im Zusammenhang mit wissenschaftlich-technischer Zusammenarbeit,

die Kosten im Zusammenhang mit der Verbreitung wissenschaftlicher Stellungnahmen,

die Kosten im Zusammenhang mit Kommunikationsmaßnahmen.

Die Behörde muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Der Stellenplan der Behörde ist in dem Anhang „Personalbestand“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 77 333 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 76 244 000 EUR erhöht sich um 1 089 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

17 03 12
Europäische Arzneimittel-Agentur

17 03 12 01
Beitrag der Union zur Europäischen Arzneimittel-Agentur

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 503 000

14 503 000

24 716 000

24 716 000

24 632 250,—

24 632 250,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Personal- und Verwaltungsausgaben (Titel 1 und 2) sowie die operativen Ausgaben (Titel 3) der Agentur zu decken, die sich aus der Durchführung der Aufgaben ergeben, die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vorgesehen sind.

Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur ist in Anhang „Personalbestand“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 26 424 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 24 475 000 EUR erhöht sich um 1 949 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1); ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates.

Verweise

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festlegung, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, von Regeln für die Entrichtung von Gebühren an die Europäische Arzneimittel-Agentur durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie für deren administrative Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (ABl. L 329 vom 16.12.2005, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).

Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

Verordnung (EU) Nr. 1235/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur hinsichtlich der Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln und der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 1).

17 03 12 02
Spezieller Beitrag für Arzneimittel für seltene Leiden („orphan drugs“)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 972 000

9 972 000

6 800 000

6 800 000

9 681 800,—

9 432 260,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 vorgesehenen speziellen Zuschuss zu decken, der sich von dem in Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 unterscheidet, und den die Europäische Arzneimittel-Agentur ausschließlich dazu verwendet, eine vollständige oder teilweise Befreiung von den für Arzneimittel für seltene Leiden zu entrichtenden Gebühren zu gewähren.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

17 03 13
Internationale Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Bekämpfung des Tabakkonsums

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

200 000

200 000

210 000

188 729

106 483,48

106 483,48

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Beitrag der Union zu dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums, das die Gemeinschaft ratifiziert hat und dessen Vertragspartei die Union ist.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8).

17 03 51
Abschluss der Programme im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

16 000 000

p.m.

24 967 569

1 907,28

40 699 520,09

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Mittelbindungen der vergangenen Jahre gemäß den Beschlüssen Nr. 1786/2002/EG und Nr. 1350/2007/EG bestimmt.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1).

Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).

17 03 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

17 03 77 01
Pilotprojekt — Neue Beschäftigungssituation im Gesundheitssektor: bewährte Verfahren zur Verbesserung der Berufsausbildung und der beruflichen Qualifikationen der Beschäftigten im Gesundheitsbereich einschließlich des Aspekts ihrer Gehälter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

48 085,10

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 02
Pilotprojekt — Komplexe Forschungstätigkeiten in den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Verkehr und Klimawandel — Verbesserung der Qualität der Innen- und Außenluft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 297 978,11

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 03
Pilotprojekt — Konsum von Obst und Gemüse

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

350 000

p.m.

250 000

0,—

506 119,86

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 04
Pilotprojekt — Gesunde Ernährung: frühe Lebensjahre und alternde Bevölkerung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000

p.m.

630 000

0,—

394 180,22

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 05
Pilotprojekt — Entwicklung und Einführung erfolgreicher Strategien zur Prävention von Diabetes Typ 2

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

400 000

p.m.

300 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 06
Vorbereitende Maßnahme — Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe (AMR): Forschung über die Ursachen eines starken und unsachgemäßen Einsatzes von Antibiotika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

320 000

p.m.

300 000

0,—

320 308,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 07
Vorbereitende Maßnahme — Einrichtung eines Unionsnetzes von Sachverständigen im Bereich der individuellen Betreuung von Jugendlichen mit psychischen Problemen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

400 000

p.m.

262 000

0,—

299 528,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 08
Pilotprojekt — Europäisches Prävalenzprotokoll zur Früherkennung der Autismusspektrums-Störung in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

630 000

p.m.

551 000

794 011,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 09
Pilotprojekt — Förderung der Eigenfürsorge in der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

600 000

p.m.

525 000

1 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 10
Pilotprojekt — Geschlechtsspezifische Mechanismen bei der koronaren Herzkrankheit in Europa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

297 000

p.m.

262 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 11
Vorbereitende Maßnahme — Verzehr von Obst und Gemüse

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

225 000

p.m.

225 000

750 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 12
Pilotprojekt — Abbau gesundheitlicher Ungleichheit: Aufbau von Fachwissen und Bewertung von Maßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

450 000

p.m.

450 000

1 500 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 13
Pilotprojekt — Entwicklung faktengestützter Strategien zur Verbesserung der Gesundheit isolierter und schutzbedürftiger Menschen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000

p.m.

300 000

1 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 14
Vorbereitende Maßnahme — Gesunde Ernährung: Frühe Lebensjahre und alternde Bevölkerung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

100 000

p.m.

150 000

474 931,—

237 465,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme bestimmt.

Mit dieser vorbereitenden Maßnahme soll das Pilotprojekt weitergeführt werden, das darauf abzielt, die Bedeutung einer ausgewogenen und gesunden Ernährung unter besonderer Berücksichtigung der alternden Bevölkerung hervorzuheben.

Die Alterung der europäischen Bevölkerung stellt ein demografisches Phänomen dar, das sich auf den Rückgang der Fertilität und die gestiegene Lebenserwartung der europäischen Bürger zurückführen lässt.

Es wird erwartet, dass die europäische Bevölkerung in den nächsten 40 Jahren altern wird, wobei dieses Phänomen in einem engen Zusammenhang mit Ernährungsfragen steht.

Aus verschiedenen Studien geht hervor, dass die Ernährung entscheidenden Einfluss auf die Behandlung und Prävention von zahlreichen Krankheiten hat und dazu beiträgt, in einer alternden Gesellschaft Gesundheit und Lebensqualität zu erhalten.

Mit zunehmendem Alter treten vermehrt chronische Erkrankungen auf. Es ist nachgewiesen, dass die Ernährung, insbesondere eine ausgewogene und gesunde Ernährung, die auf dem Verzehr von Obst und Gemüse basiert, wesentlichen Einfluss auf die Anfälligkeit für solche Erkrankungen und auf deren Verlauf und Ausgang hat.

Ziel dieses Pilotprojekts ist es auch, Eltern und Kindern Ernährungsinformationen zur Verfügung zu stellen. Es wird sich auf die frühen Lebensjahre konzentrieren und könnte daher die pränatale Ernährung, die Stillzeit und die Ernährung während der Kindheit abdecken. Mit dem Projekt werden zwei Hauptziele verfolgt: Unterrichtung der Eltern über die Bedeutung einer gesunden Ernährung ihrer Kinder und Erziehung der Kinder zu einem lebenslangen gesunden Lebensstil. Das Projekt wird im Rahmen des Gesundheitsprogramms durchgeführt und speziell auf zwei der übergreifenden Ziele dieses Programms Bezug nehmen: Gesundheitsförderung und Verringerung der gesundheitlichen Ungleichheiten sowie Verbreitung von Gesundheitsinformationen.

Die Zielgruppen dieser vorbereitenden Maßnahme sollen über eine Reihe von Wegen erreicht werden, zum Beispiel durch Kurse für Schwangere und über Krankenhäuser, Kindergärten, Vorschulen und Schulen. An dem Pilotprojekt sollten einschlägige Organisationen der Zivilgesellschaft, wie etwa im Bereich der Gesundheit tätige NRO, beteiligt werden, aber auch Angehörige der Gesundheitsberufe wie zum Beispiel Kinderärzte und Hebammen sowie nationale und regionale Gesundheitsbehörden. Die Zusammenarbeit dieser unterschiedlichen Akteure sollte darauf abzielen, Eltern und Kindern eine von der Lebensmittelindustrie unabhängige, gezielte Aufklärung in Ernährungsfragen anzubieten. Die Informationskampagnen könnten mithilfe von Broschüren (die zum Beispiel von Hebammen an Schwangere oder von Kinderärzten an Eltern ausgehändigt werden) oder durch Präsentationen an Schulen durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 15
Vorbereitende Maßnahme — Europäische Studie über die mit Epilepsie einhergehende Belastung und die Epilepsiefürsorge

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

246 000

p.m.

324 000

1 230 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme bestimmt.

Bei Epilepsie handelt es sich um eine Störung des Gehirns, die durch eine andauernde Veranlagung für epileptische Anfälle und die dadurch entstehenden neurobiologischen, kognitiven, psychologischen und sozialen Folgen gekennzeichnet ist. Zu Letzteren zählen ein verfrühter Tod, Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung und verringerte Lebensqualität. Es gibt zwar wirksame Behandlungsmöglichkeiten, jedoch bestehen Hindernisse für den Zugang zu medizinischer Versorgung, was zu einer beträchtlichen Behandlungslücke führt. Eine vor über zehn Jahren durchgeführte europäische Studie ergab, dass es nur unzureichende Mittel gibt und die Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten für Epilepsie in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist; über die derzeitige Situation liegen allerdings keine Informationen vor. Die Zuweisung angemessener Mittel wird noch dadurch erschwert, dass die Schätzungen über die Prävalenz und die durch Epilepsie verursachten Kosten in Europa stark voneinander abweichen. Laut einer unlängst veröffentlichten Studie des European Brain Council sind in Europa schätzungsweise 2,6 Millionen Menschen von Epilepsie betroffen, wohingegen ein ILAE/IBE-Bericht die Zahl der in Europa an Epilepsie erkrankten Menschen auf 6 Millionen schätzt. Die wirkliche Prävalenzrate von Epilepsie variiert wahrscheinlich von Land zu Land und Region zu Region und möglicherweise auch über die Zeit hinweg. Es ist jedoch unklar, ob die Gründe für die Schwankungen zwischen und innerhalb der Länder in Europa auf wirkliche Unterschiede bei der Prävalenz, unterschiedliche Methoden, einen Mangel an verlässlichen Daten oder eine Kombination dieser Faktoren zurückzuführen sind.

Die Belastung durch Epilepsie in Europa ist somit ein Bereich, in dem erhebliche Wissenslücken bestehen: In vielen Ländern und Regionen wurden keine entsprechenden Forschungen angestellt, und bei den Ländern, in denen es solche Untersuchungen gab, sind die Ergebnisse widersprüchlich. Es besteht daher dringend Bedarf an einer maßgeblichen europaweiten Studie zur Prävalenz von Epilepsie und zum Zugang zu entsprechender Gesundheitsfürsorge unter Anwendung einer angemessenen und standardisierten Methode. Die aus dieser Studie resultierenden Ergebnisse werden unerlässlich sein, um Maßnahmenplänen auszuarbeiten, die auch die Zuweisung von Mitteln für die europaweite Bereitstellung von tragbaren, angemessenen, gleichwertigen und kosteneffizienten Möglichkeiten zur Behandlung von Epilepsie umfassen. Insbesondere bei Krankheitsbildern wie Epilepsie, bei denen die Belastung durch die Krankheit sehr hoch ist, ist ein zielgerichteter Ansatz für die Versorgung besonders wichtig. Die Festlegung der Gesundheitsversorgung zur Minderung der mit dieser Krankheit einhergehenden Belastung in Europa erfordert exakte Daten, und zwar nicht nur über die Menschen, die eine Behandlung benötigen, die in der Gesellschaft anzutreffenden Haltung gegenüber Epilepsie und bestehenden Hindernissen für den Zugang zu medizinischer Versorgung, sondern auch über die wirtschaftlichen Aspekte der Gesundheitsversorgung.

Es wird erwartet, dass eine Studie dieses Umfangs einen ganz erheblichen Beitrag dazu leisten wird, festzustellen, ob es Gebiete in Europa gibt, in denen es definitiv eine höhere Prävalenz von Epilepsie gibt als in anderen. Eine Studie dieses Umfangs würde einen ganz erheblichen Beitrag dazu leisten, festzustellen, ob es Gebiete in der Union gibt, in denen es definitiv eine höhere Prävalenz von Epilepsie gibt als in anderen. Ebenso würde eine Kostenstudie eine bessere Planung des Umgangs mit der Krankheit ermöglichen. Mit der Studie soll ermittelt werden, welche Defizite sich aus der derzeit offenbar fragmentierten Epilepsiefürsorge und den erheblichen Unterschieden bei den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Ressourcen ergeben und welcher Weiterbildungsbedarf für Beschäftigte im öffentlichen Pflege- und Gesundheitsbereich besteht, um die mit Epilepsie verbundenen Stigmatisierungen zu bekämpfen. Die vorgeschlagene einheitliche europäische Studie wird ein europaweit koordiniertes Vorgehen ermöglichen, um für Menschen mit Epilepsie ein gleiches Maß an Fürsorge und Lebensqualität zu gewährleisten. Sie wird ferner die Notwendigkeit eines besseren Zugangs zur Epilepsiefürsorge in einzelnen Mitgliedstaaten belegen, wodurch letztlich die Lebensbedingungen von Menschen mit Epilepsie in Europa verbessert und die durch diese Krankheit verursachten Kosten verringert werden.

Ziel des Projekts

Ziel des Projekts ist es, die Belastung im Zusammenhang mit Epilepsie sowie die entsprechende verfügbare Versorgung in der Europäischen Union zu analysieren, um eine koordinierte, länderübergreifende Informationsplattform in der Union aufzubauen, in die nichtstaatliche Organisationen, Interessenvertreter und staatliche Organisationen eingebunden sind. Es werden bewährte Verfahren ermittelt und Empfehlungen für eine bessere Epilepsie-Fürsorge innerhalb der Union ausgesprochen.

Das strategische Ziel ist es, die notwendigen Daten für die Zuweisung der Mittel zur Verfügung zu stellen, die für die Erbringung einer qualitativ hochwertigen und in allen Mitgliedstaaten der Union gleichwertigen Epilepsie-Fürsorge erforderlich sind, um die Behandlungslücke zu schließen, den fatalen Folgen von Epilepsie vorzubeugen, die Arbeitslosigkeit, Stigmatisierung und Isolation zu reduzieren, von der Menschen mit Epilepsie betroffen sind, und ihre Lebensqualität zu verbessern. All dies erfolgt im Einklang mit den Empfehlungen der schriftlichen Erklärung des Parlaments zu Epilepsie.

Beschreibung des Projekts

Im Rahmen des Projekts würde zunächst eine standardisierte Methodologie festgelegt werden, um Folgendes zu untersuchen: Stigmatisierung, Einstellungen der Öffentlichkeit zur Epilepsie, Inzidenz, Prävalenz und Kosten sowie Zugang zur und Organisation der Epilepsiefürsorge. Bei der vorgeschlagenen Maßnahme handelt es sich um eine standardisierte, prospektive bevölkerungsbasierte Studie, die in repräsentativen Regionen in 8 bis 12 Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Diese werden dergestalt ausgewählt, dass alle Regionen der Union — im Norden wie im Süden, Osten und Westen — repräsentiert sind und hauptsächlich die Länder berücksichtigt werden, für die keine Daten vorliegen. Um eine Validierung der gegenwärtigen Methode zu ermöglichen, werden auch einige Länder berücksichtigt, für die Daten aus früheren Forschungsprojekten vorliegen. In den teilnehmenden Ländern werden Forschungsteams eingerichtet. Diese Teams werden eine auf mehreren Quellen aufbauende Methodologie anwenden und in einem begrenzten geografischen Bereich relevante Krankenhäuser, Einrichtungen, Allgemeinmediziner und EEG-Labore ausfindig machen, um die Fälle zu ermitteln, bei denen die von der internationalen Liga zur Bekämpfung der Epilepsie festgelegten Epilepsiekriterien erfüllt sind. Das Ziel ist, alle Altersgruppen sowie die Dauer und Schwere der Erkrankung zu erfassen. Für jeden Fall mit Epilepsie und für die entsprechenden Kontrollgruppen ohne Epilepsie werden über einen Zeitraum von einem Jahr die mittelbaren Gesundheitsfürsorgekosten und nicht medizinischen Kosten sowie die mittelbaren Kosten prospektiv ermittelt. Im Rahmen der Analyse werden die Stigmatisierung, die Lebensqualität, die Beschäftigungssituation und der Zugang zur medizinischen Versorgung bewertet. Die örtlichen Forschungsteams werden anhand von validierten Fragebögen in ihren Regionen die Kenntnisse und Einstellungen der Öffentlichkeit und der im Gesundheitsbereich tätigen Personen in Bezug auf Epilepsie bewerten und regionale Gesundheitseinrichtungen zur Epilepsiefürsorge befragen.

Die Ergebnisse werden verwendet, um Empfehlungen für politische Entscheidungsträger zu formulieren, darunter Methoden zur weiteren Umsetzung und Nachhaltigkeit.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 16
Pilotprojekt — Auswirkungen der unterschiedlichen Umstände bei der Behandlung von Nierenkrankheiten und bei den Verfahren der Organspende und -transplantation auf die Kosten im Gesundheitswesen und den Behandlungserfolg

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Über 10 % der Europäer leiden an chronischen Nierenerkrankungen, bei denen ein hohes Risiko besteht, dass sie sich zu einem vollständigen Nierenversagen weiterentwickeln und deshalb eine Nierenersatztherapie — Dialyse oder Transplantation — erforderlich machen. Die zunehmende Ausbreitung von Diabetes und Herz-Kreislauf-Erkrankungen führt zu einem weiteren Anstieg der Patientenzahl. Die Dialyse ist ressourcenintensiv und kostet je nach Land und Verfahren 40 000 bis 80 000 EUR pro Patient und Jahr, während eine Nierentransplantation im ersten Jahr etwa so teuer wie die Dialyse ist, aber in den Folgejahren weniger als 40 % dieser Summe kostet. Die Prognosen für Lebenserwartung und -qualität sind nach einer Nierentransplantation sehr viel besser als bei einer Dialysebehandlung. Etwa 50 000 Europäer stehen auf einer Warteliste für eine Niere, und angesichts des gegenwärtigen Mangels an Spenderorganen werden einige von ihnen sterben, noch während sie auf eine Niere warten.

Mit diesem Pilotprojekt werden die unterschiedlichen Behandlungsmethoden bei chronischen Nierenerkrankungen in den Mitgliedstaaten der Union aus makroökonomischer Sicht verglichen; dabei wird untersucht, welche Faktoren sich auf die Wahl der Behandlungsmethode (durch den Patienten oder den Arzt) auswirken und wie sich diese Wahl auf die für die Gesundheitsfürsorge bereitgestellten Mittel auswirkt. Darüber hinaus wird untersucht, was die Ursachen dafür sind, dass nicht mehr Nieren gespendet und transplantiert werden. Die Frage lautet: „Warum gibt es dermaßen große Unterschiede in der Praxis, was den Umgang mit chronischen Nierenerkrankungen insgesamt und den Zugang zu Transplantationsorganen in Europa anbelangt, und wie könnten die Verfahren vereinheitlicht werden, damit für eine gleichberechtigte und bessere Behandlung bei sinkenden Kosten gesorgt werden kann?“

In einer Wirtschaftskrise ist es entscheidend, Möglichkeiten aufzutun, wie die Gesundheitssysteme in den Mitgliedstaaten der Union effizienter gestaltet werden können. Bei der Behandlung chronischer Nierenerkrankungen gibt es derzeit zwei Verfahren: Dialyse und Nierentransplantation.

Was die Dialyse betrifft, muss aus zwei unterschiedlichen Blickwinkeln bewertet werden, welche Art der Dialyse zu besseren Ergebnissen führt: aus der Sicht des Patienten (bessere Lebensqualität und höhere Akzeptanz) und aus der Sicht der Gesundheitsökonomie.

Transplantationen werden im Vergleich zur Dialyse seltener durchgeführt, obwohl sie mit einer wesentlich höheren Lebensqualität einhergehen und kosteneffizienter sind. Folglich ist eine Bewertung der einzelnen nationalen organisatorischen Verfahren zur Erleichterung von Transplantationen (z. B. unterschiedliche Organspenderegelungen, unterschiedliche Zustimmungsverfahren, Vorhandensein oder Fehlen von Transplantationskoordinatoren, bilaterale oder multilaterale Übereinkommen über den grenzübergreifenden Austausch von Organen zwischen den Mitgliedstaaten usw.) von entscheidender Bedeutung, um zu ermitteln, welche Verfahren sich letztlich wesentlich auf die Wartezeit vor Transplantationen auswirken, und um diese Verfahren zu fördern.

Die Unterschiede bei den Organspenderegelungen wirken sich erheblich auf die Wartezeit vor Transplantationen aus, und lange Wartezeiten haben schwerwiegende Auswirkungen auf Patienten, die zur Dialyse gehen, während sie auf eine Nierentransplantation warten:

Die Sterberate bei Dialysepatienten ist höher als die Überlebensrate Transplantierter.

Je länger die Wartezeit vor Transplantationen bei Patienten, die zur Dialyse gehen, desto geringer ist der Erfolg der Transplantation und desto niedriger ist die Überlebensrate.

Die Dialysekosten sind viel höher als die Kosten in Verbindung mit einem funktionstüchtigen Nierentransplantat, d. h., je länger die Wartezeiten vor Transplantationen bei Dialysepatienten sind, desto höher sind die Gesamtkosten.

All diese Faktoren wirken sich nicht nur erheblich auf den Zugang zu einer Transplantation, sondern auch auf die Gesamtausgaben für die Behandlung von chronischen Nierenerkrankungen aus. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, die notwendigen Informationen über die Auswirkungen einer Transplantation auf den Erfolg der Behandlung zu erfassen, und zwar im Hinblick auf die Behandlungsqualität und die Kosteneffizienz.

Gegenwärtig sind einige Mitgliedstaaten der Union besser als andere organisiert, was die Dialysebehandlung und Nierentransplantationen anbelangt. Das ist dadurch bedingt, dass in den Systemen mancher Mitgliedstaaten Organspendekoordinatoren tätig sind und dass es eine Zusammenarbeit über spezialisierte Netzwerke wie Eurotransplant und Scandiatransplant gibt.

Mit diesem Projekt wird die Lage in den Mitgliedstaaten bewertet, indem Wissen und Daten aus bestehenden Initiativen und Registern ausgetauscht werden und darauf aufgebaut wird. Darüber hinaus werden bei diesem Projekt die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung des Aktionsplans im Bereich Organspende und -transplantation sowie andere einschlägige Projekte wie ETPOD, EULID, ELUPSY und die gemeinsame Maßnahme ACCORD mit Schwerpunkt auf Lebendspenden berücksichtigt.

Da die Umsetzung der Gesundheitspolitik, darunter auch die Organspenderegelungen und Wartelisten, den zuständigen staatlichen Stellen obliegt, werden diese Stellen im Rahmen des Projekts in die Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen, etwa der Europäischen Transplantationsgesellschaft (ESOT) und der Organisation der europäischen Transplantationskoordinatoren (ETCO), eingebunden, wodurch sie Zugang zum Fachwissen der Sachverständigen dieser Organisationen erhalten.

Erhoffte Ergebnisse

Insgesamt soll die Untersuchung der zahlreichen Faktoren, die sich auf die Wahl der Behandlung bei Patienten mit einer chronischen Nierenerkrankung auswirken, und der unterschiedlichen organisatorischen Verfahren zur Erleichterung von Nierentransplantationen dazu beitragen, bessere und kosteneffizientere Verfahren für die Behandlung von Nierenerkrankungen in den Mitgliedstaaten einzuführen.

Insgesamt soll mit diesem Projekt ein Überblick über die unterschiedlichen Behandlungsverfahren und die Faktoren für deren Auswahl in den Mitgliedstaaten gewonnen werden, um die Behandlung von Nierenerkrankungen im Endstadium zu vereinheitlichen und zu erreichen, dass mehr Transplantate in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen — bei sinkenden Behandlungskosten und einer gestiegenen Behandlungsqualität.

Es wird erwartet, dass einige der an dem Projekt beteiligten Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, es als Sprungbrett für die erfolgreiche Umsetzung der Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 14) und des EU-Aktionsplans in den Bereichen Organspende und -transplantation nutzen werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 17
Pilotprojekt — Plattform zur Erhöhung der Organspenden in der Europäischen Union und ihren Nachbarstaaten: EUDONORG 2015-2016

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

180 000

600 000

300 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Dieses Pilotprojekt umfasst hauptsächlich Schulungen und gesellschaftliche Sensibilisierungsmaßnahmen, mit denen eine öffentliche Reflexion über die Organspende angestoßen werden soll. Im Rahmen des Projekts werden Schulungen für gesellschaftliche Aktivisten angeboten, die der übrigen Gesellschaft die wichtigsten positiven Aspekte vermitteln werden.

Das Projekt wendet sich an die gesamte Gesellschaft, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Familien, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und Angehörigen der Gesundheitsberufe als potenziellen gesellschaftlichen Aktivisten zur Unterstützung von Organspendern und -empfängern liegen wird.

Die Sensibilisierungsmaßnahmen werden in Schulen und Ausbildungseinrichtungen durchgeführt und tragen dazu bei, die Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende zu erhöhen und die Vertriebsprozesse und Transplantationsquoten zu verbessern.

Die ausdrückliche und vermutete Zustimmung wird gefördert, um die Anzahl der Spender zu erhöhen.

Informationen über bewährte Verfahren, auch im Bereich der Telemedizin, werden ausgetauscht. In Zusammenarbeit mit Behörden und Angehörigen der Gesundheitsberufe werden Empfehlungen ausgearbeitet.

Eine Datenbank für Organspenden und Organtransplantationen für die Staaten der Union und die Nachbarländer wird aufgebaut, um

die gegenwärtige Situation in der Union und den Nachbarländern zu analysieren,

Indikatoren für die Beobachtung der Gesamtleistung bei der Verwaltung gespendeter und transplantierter Organe bereitzustellen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 18
Pilotprojekt — Verringerung der Benachteiligung von LGBTI-Personen im Gesundheitswesen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

135 000

450 000

225 000

 

 

Erläuterungen

Ziele

Es soll ein besseres Verständnis der Tatsache angestrebt werden, dass Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI) im Gesundheitswesen benachteiligt werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die sich überschneidenden Benachteiligungen, die mit Diskriminierungen aus anderen Gründen — wie Alter, Behinderung, Rasse und ethnische Zugehörigkeit — zusammenhängen, und auf das Unverständnis gelegt wird, auf das Angehörige der Gesundheitsberufe stoßen, wenn sie Leistungen für die genannten Gruppen erbringen.

Den Angehörigen der Gesundheitsberufe sollen spezielle Instrumente an die Hand gegeben werden, mit denen ihnen die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die notwendig sind, um diesem Unverständnis entgegenzuwirken und einen Beitrag zur Verringerung der Benachteiligung von LGBTI-Personen im Gesundheitswesen zu leisten.

Beschreibung

Dieses Projekt ist ein Nachfolgeprojekt des Projekts der Grundrechteagentur mit dem Titel „Staatliche Stellen und die Grundrechte von LGBT-Personen“, bei dem Angehörige der Gesundheitsberufe zu der spezifischen Benachteiligung von LGBTI-Personen im Gesundheitswesen befragt worden waren. Es ergänzt die Pilotprojekte „Abbau gesundheitlicher Ungleichheit: Aufbau von Fachwissen und Bewertung von Maßnahmen“ (Posten 17 03 77 12) und „Entwicklung faktengestützter Strategien zur Verbesserung der Gesundheit isolierter und schutzbedürftiger Menschen“ (Posten 17 03 77 13), mit denen auf die Benachteiligung im Gesundheitswesen eingegangen wird, jedoch nicht auf jene, mit der LGBTI-Personen konfrontiert sind. Der besondere Schwerpunkt dieses Projekts wird auf diesem Thema liegen, um diese Lücke zu schließen.

Ergebnisse

Es werden Informationen über die spezifische Benachteiligung von LGBTI-Personen im Gesundheitswesen zusammengetragen; besondere Aufmerksamkeit wird den Angehörigen dieser Gruppe gewidmet, bei denen zu vermuten steht, dass sie aufgrund ihres Alters, ihrer Behinderung, ihrer Rasse oder ihrer ethnischen Herkunft bei der Gesundheitsversorgung schlechter gestellt sind.

Die Angehörigen der Gesundheitsberufe werden sich der Tatsache bewusst, dass es diese Ungleichheit gibt und dass sie selbst auf Ablehnung stoßen, wenn sie Leistungen für Angehörige der genannten Gruppen erbringen. Nachdem sie Schulungsmodule absolviert haben, dürften sie in der Lage sein, diesem Unverständnis entgegenzuwirken.

Allen Interessenträgern im Gesundheitswesen werden unionsweit Schulungsmodule angeboten.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 19
Pilotprojekt — Zugang zu Gesundheitsversorgung für Menschen in ländlichen Gebieten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

In der Mitteilung der Kommission vom 4. April 2014 mit dem Titel „Zu wirksamen, zugänglichen und belastbaren Gesundheitssystemen“ (COM(2014) 215) wurde betont, dass der Zugang zu Gesundheitsversorgung eine der drei Säulen der Agenda der Union für wirksame, zugängliche und belastbare Gesundheitssysteme ist.

In einigen Mitgliedstaaten stellt der Zugang zu Gesundheitsversorgung in ländlichen Gebieten ein besonderes Problem dar. In dem Maße, in dem die Bevölkerung zunehmend in städtische Gebiete zieht, was zum Niedergang kleiner und mittelgroßer Städte führt, wird das Thema einer angemessenen Gesundheitsversorgung in den ländlichen Gebieten auch in anderen Mitgliedstaaten an Bedeutung gewinnen.

Das Projekt wird dazu beitragen, die Unterschiede bei der Zugänglichkeit der Gesundheitsversorgung auszugleichen und in allen Mitgliedstaaten einen angemessenen Zugang in ländlichen Gebieten sicherzustellen. Bewährte Verfahren in Bezug auf Maßnahmen und Instrumente, die zur Verbesserung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung in ländlichen Gebieten verwendet werden, werden ermittelt und ausgetauscht, wobei Faktoren wie der Zugang zu Einrichtungen und medizinischem Fachpersonal sowie die Kosten und Bezahlbarkeit der Gesundheitsversorgung, die optimale Größe der Gesundheitsdienste und der Spielraum für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Die spezifischen Aktionen, die im Rahmen dieses Projekts durchgeführt werden sollen, werden nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Akteure im Bereich der Gesundheits- und Gesundheitsversorgungspolitik erfasst.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 20
Pilotprojekt — Einrichtung eines Registers für seltene angeborene Fehlbildungen (im Rahmen des Registers für seltene Krankheiten) unter Orientierung am Aufbau, an der Organisation und an den Erfahrungen des polnischen Registers für angeborene Fehlbildungen (PRCM)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

100 000

50 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Seltene Krankheiten (85 % sind genetisch bedingt) sind lebensbedrohliche oder chronische Invalidität nach sich ziehende Krankheiten mit niedriger Prävalenz (weniger als 5 Erkrankungen pro 10 000 Einwohner). Schätzungen zufolge existieren heute zwischen 5 000 und 8 000 seltene Krankheiten, von denen 6 bis 8 % der Bevölkerung (zwischen 27 und 36 Millionen Menschen in der EU) betroffen sind.

Etwa 20-25 % der seltenen Krankheiten sind seltene angeborene Fehlbildungen (isolierte oder multiple Fehlbildungen einschließlich Fehlbildungssyndromen).

EUROCAT ist mit ihren Datenbanken und Verwaltungsstrukturen zur Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra gezogen, das die Plattform für seltene Krankheiten beherbergt. Um allerdings Fehlbildungsregister zusammenzufassen und so ein Register für seltene Fehlbildungen (isolierte oder multiple Fehlbildungen einschließlich Fehlbildungssyndromen) zu schaffen, müssen gezielte Maßnahmen ergriffen und weitere Daten erhoben werden. Das muss auf nationaler Ebene stattfinden und erfordert zusätzliche Mittel. Ziel des Pilotprojekts: Einrichtung eines polnischen Registers für seltene angeborene Fehlbildungen (im Rahmen des Registers für seltene Krankheiten) unter Orientierung am Aufbau, an der Organisation und an den Erfahrungen des polnischen Registers für angeborene Fehlbildungen. Dieses Modell kann, wenn es erfolgreich ist, auch in anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden.

Das Pilotprojekt wird den Aufbau einer EU-Plattform für die Registrierung seltener Krankheiten durch JRC und SANTE ergänzen, um ein EU-weites gemeinsames Zugangsportal für Datensammlungen zu seltenen Krankheiten zu bieten. Das Pilotprojekt wird zur Aktualisierung der politisch relevanten und wissenschaftlich fundierten Indikatoren für die öffentliche Gesundheit beitragen und den anderen Mitgliedstaaten Informationen bereitstellen, wie nationale Systeme für die Registrierung seltener Krankheiten auf der Grundlage der bestehenden Register für angeborene Fehlbildungen entwickelt werden können.

Aufgaben

Nutzung der PRCM-Plattform zur Ermittlung von Gesundheitsindikatoren für eine besondere Gruppe seltener Krankheiten, nämlich die seltenen Fehlbildungen (isolierte und seltene Fehlbildungssyndrome — ca. 20-25 % aller seltenen Krankheiten).

Erhebung von Prävalenzdaten und Erstellung von Überwachungsberichten (gegebenenfalls einschließlich Trends und Clustern) für eine Gruppe ausgewählter seltener Krankheiten in Polen.

Methoden

Das PRCM ist hervorragend dafür geeignet, herauszufinden, ob ein Register für Geburtsfehler erweitert werden kann, um ein Register für seltene Krankheiten zu schaffen. Die zentrale Arbeitsgruppe des PRCM besteht aus 10 erfahrenen klinischen Genetikern, und die vorhandene Expertise kann in dem Projekt genutzt werden. Das Register arbeitet mit allen Genetikkliniken in Polen und mit über 1 500 Kliniken, Krankenstationen und ambulanten Pflegediensten in ganz Polen zusammen. Um das Register zu erweitern und ein Register für seltene Krankheiten zu schaffen, werden weitere Daten erhoben und analysiert. Eine Zusammenarbeit mit Patientenverbänden wird angestoßen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 21
Pilotprojekt — Bereitstellung von Unterstützung für Frauen, die mit Alkoholproblemen kämpfen, um — insbesondere während der Schwangerschaft — Risiken zu reduzieren.

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

350 000

150 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Dieses Pilotprojekt dient der Einrichtung einer Struktur zur Unterstützung speziell für Frauen, insbesondere während der Schwangerschaft. Ziel ist es, die Zahl der Kinder, die im Mutterleib Alkohol ausgesetzt sind oder unter Alkoholembryopathie leiden, zu verringern, indem praktische Schritte unternommen werden, wie die Überweisung von Frauen mit Alkoholproblemen an Spezialisten für Vorbeugung, die Koordinierung von Unterstützungsmaßnahmen, die Einrichtung von Gesprächsrunden speziell für Frauen, die Bereitstellung von Unterstützung für Familien während informeller Treffen zwischen ihnen und Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie die Förderung der freiwilligen Teilnahme von Frauen an Maßnahmen der Primärprävention.

Indem Frauen in Schwierigkeiten erreicht werden, sie zusammengebracht werden, ihnen medizinische und soziale Unterstützung gewährt wird und ihre Familien einbezogen werden ,wird die Unterstützungsstruktur ein starkes Engagement der Frauen für die Inanspruchnahme der Behandlung ihrer Abhängigkeit fördern und ein spezifisches, umfassendes und koordiniertes Hilfspaket anbieten, das von Angehörigen der Gesundheitsberufe überwacht wird.

Hintergrund

Pränatale Exposition gegenüber Alkohol und die dadurch verursachten gesellschaftlichen Probleme sind ein extrem schwerwiegendes Problem im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Alkoholembryopathie kommt derzeit bei 1 bis 2 % der Lebendgeburten in ganz Europa vor, in manchen Gemeinschaften sogar bei mehr als 4 % (in Italien, Kroatien und Réunion). Es wird geschätzt, dass 1 % der Kinder der 20 % der Frauen, die während ihrer Schwangerschaft trinken, Probleme haben werden, die nicht immer bei der Geburt entdeckt werden.

Alkoholprobleme bei Frauen und „Komasaufen“ bei jungen Menschen nehmen derzeit in allen Mitgliedstaaten zu, sodass die Risiken in Verbindung mit unangemessenem Alkoholkonsum wachsen. Als Reaktion auf diese Situation nahm das Parlament am 29. April 2015, eine Entschließung an, in der die Kommission aufgefordert wurde, eine neue Alkoholstrategie zu entwerfen.

Frauen, die Alkohol trinken, sind vielerorts noch ein Tabu und werden stigmatisiert. Dem Trinker wird die Schuld gegeben, nicht dem Getränk. Eine Mutter, die an der Krankheit Alkoholismus leidet, ist doppelt schuldig, einmal wegen ihrer Abhängigkeit, zum anderen weil sie eine schlechte Mutter ist, deren Kinder in Pflege gegeben werden könnten. Die Erfahrung zeigt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Frauen, die mit einem Alkoholproblem kämpfen, sich an formalisierte Hilfe und Dienste zur Behandlung von Abhängigkeiten wenden. Daher muss darüber nachgedacht werden, was diese Frauen davon abhält, Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Ihnen muss Unterstützung und Begleitung gegeben werden, die sie benötigen.

Die Identifizierung von gefährdeten Personen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und das Angebot angemessener medizinischer und paramedizinischer Betreuung sowie sozialer, ausbildungsbezogener und beruflicher Unterstützung sind von wesentlicher Bedeutung, nicht nur, damit jeder eine echte Chance im Leben hat, sondern auch wegen der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Untätigbleibens. Es muss Vorrang haben, dass Alkoholprobleme zum frühestmöglichen Zeitpunkt in der Schwangerschaft — am besten noch vor deren Beginn — festgestellt werden, sodass betroffenen Frauen geholfen werden kann, mit dem Alkoholkonsum aufzuhören.

Obwohl hochwertige Behandlung der Abhängigkeit in den meisten Teilen Europas zur Verfügung steht, gibt es keine gesonderte Regelung für die besonderen Bedürfnisse von Frauen mit Alkoholproblemen. Diese Frauen brauchen jemanden, der bereit ist, ihnen zuzuhören, sie ernst zu nehmen, ihnen Mut zu machen und ihnen Unterstützung anzubieten, ohne sich in ihr Privatleben einzumischen.

Ziele

Mit diesem Pilotprojekt sollen der Bedarf und die Durchführbarkeit von Unterstützungsstrukturen in diesem Bereich gezeigt werden. Es könnte später in eine vorbereitende Maßnahme umgewandelt werden, die dann die Grundlage für ein europäisches Programm zur Behandlung von Problemen in Verbindung mit pränataler Exposition gegenüber Alkohol bilden könnte. Das Pilotprojekt muss neben den Maßnahmen der WHO in diesem Bereich umgesetzt werden, diese ergänzen und auf die Ergebnisse und Schlussfolgerungen des Europäischen Aktionsplans zum Alkoholkonsum Jugendlicher und zu periodischen Alkoholexzessen („Komasaufen“) zurückgreifen.

Beurteilung

Das Pilotprojekt wird während seiner zweijährigen Laufzeit kontinuierlich bewertet. Diese Bewertung wird sich auf eine Reihe von Indikatoren (Zahl der teilnehmenden Frauen, Zahl der Anträge, Risikominderung usw.) stützen und darauf, ob das Projekt die erwarteten Ergebnisse liefert.

Finanzmittel

Das Budget wird die Materialkosten (Ausrüstungen und Zubehör) für das Projekt selbst, die Vergütung der beteiligten Angehörigen der Gesundheitsberufe und die notwendigen Kosten für Werbung umfassen.

Ort der Umsetzung

Das Pilotprojekt könnte in einer Region der Europäischen Union durchgeführt und anschließend auf andere Regionen der EU als Teil eines Programms zur Behandlung von Problemen in Verbindung mit pränataler Exposition gegenüber Alkohol ausgedehnt werden, das die regionalen Strukturen zur Unterstützung verbinden und die Zusammenfassung von Informationen und bewährten Verfahren ermöglichen würde.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 22
Pilotprojekt — MentALLY

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

400 000

200 000

 

 

 

 

Erläuterungen

MentALLY wird evidenz- und praxisbasiertes Wissen bereitstellen, mit dem in Europa ein Prozess eingeleitet werden soll hin zu einer besseren psychischen Gesundheitsfürsorge durch kompetente, überlegte Fachkräfte, die innerhalb einer gut organisierten psychischen Gesundheitsfürsorge, in deren Rahmen alle Betroffenen behandelt werden können, sowie auch darüber hinaus wirksam zusammenarbeiten. Dieser Prozess ist notwendig. In Europa sind psychische Erkrankungen weit verbreitet, und bei der entsprechenden Versorgung besteht offensichtlich ein Missverhältnis. Es gibt nicht genügend Behandlungsmöglichkeiten: Über die Hälfte der Menschen mit psychischen Problemen erhalten nicht die professionelle Versorgung, die sie benötigen. Es besteht die Gefahr, dass sich die Probleme dieser Menschen verschlimmern und sie dann einer intensiveren und teureren Behandlung bedürfen. Es gibt auch Patienten, die überbehandelt werden und unnötige Psychopharmaka erhalten oder zu lange psychisch behandelt werden. Es ist erwiesen, dass psychische Probleme und die entsprechenden Auswirkungen mit Psychotherapien wirksam behandelt werden können, allerdings werden öfter psychotrope Substanzen eingesetzt als Psychotherapien. Das Missverhältnis des Behandlungsangebots ist zumindest teilweise darauf zurückzuführen, dass psychische Probleme nicht ordnungsgemäß analysiert und diagnostiziert werden, kein ausreichender Zugang zur psychischen Gesundheitsfürsorge besteht, und zwar insbesondere für benachteiligte Gruppen (z. B. Frauen, Arbeitslose, Personen mit niedrigem Einkommen oder Personen, die einer ethnischen Minderheit angehören), Grundversorgungsstellen und auf psychische Erkrankungen spezialisierte Stellen nicht ausreichend koordiniert werden und nicht ausreichend zusammenarbeiten, keine genau festgelegten Überweisungsverfahren bestehen, keine kohärente Vision und Vorgehensweise im Hinblick auf die Rolle der verschiedenen im Bereich psychische Gesundheit tätigen Fachkräfte (Allgemeinmediziner, klinische Psychologen, Psychiater), insbesondere in der Grundversorgung, besteht, keine kohärente Vision und Vorgehensweise in Bezug auf Innovationen besteht und es keine bewährten Verfahren, insbesondere für gefährdete und schwierig behandelbare Patienten gibt. Darüber hinaus können die Kompetenzen im Bereich psychische Gesundheit (Mental Health Literacy — MHL: Wissen und Vorstellungen über psychische Erkrankungen zur Unterstützung der Erkennung, Behandlung oder Prävention) erhöht werden, indem verschiedene wirksame Instrumente zur Information über psychische Gesundheit, einschließlich Empfehlungen zur Früherkennung, entwickelt werden. Letzteres ist von entscheidender Bedeutung, da die Kenntnisse, die Kapazitäten und die entsprechenden Ressourcen in den Mitgliedstaaten derzeit sehr unterschiedlich sind.

Ziele

Schaffung und Prüfung eines vielseitig anwendbaren Rahmens für alle Mitgliedsstaaten und Verbesserung des Zugangs zur psychischen Gesundheitsfürsorge,

Verbesserung der Kompetenzen der in der Grundversorgung tätigen Fachkräfte, Bewertung der Organisation und der Kapazitäten der Versorgungssysteme und Verbesserung der Ergebnisse für die Patienten,

Ausbau der Kompetenzen im Bereich psychische Gesundheit (MHL) in der Bevölkerung allgemein sowie in spezifischen (gefährdeten) Bevölkerungsgruppen (z. B. Frauen, ältere Personen, ethnische Minderheiten).

Erstes Ziel: Entwicklung eines vielseitig anwendbaren Rahmens zur Verbesserung des Zugangs zu psychischer Behandlung. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern der psychischen Gesundheitsfürsorge. Im Rahmen einer ausführlichen Übersicht über die Richtungen und Einrichtungen der psychischen Gesundheitsfürsorge in den Mitgliedstaaten werden verschiedene Beschreibungen der Modelle der psychischen Gesundheitsfürsorge einschließlich deren Stärken und Schwächen bereitgestellt. Unterschiedliche Behandlungsmodelle führen zu unterschiedlichen Ergebnissen für die Patienten. Daher werden Empfehlungen zur Optimierung der Überweisungsverfahren bei psychischen Erkrankungen vorgelegt. Mit einer Bestandsaufnahme der Einrichtungen für psychische Erkrankungen und Behandlungswege für Patienten werden die Verbesserungen und Maßnahmen ermittelt, die auf organisatorischer Ebene und in Bezug auf die Kapazitäten in den Mitgliedstaaten notwendig sind. Ein Wissensaustausch in Bezug auf bewährte Verfahren sowie Schwachstellen innerhalb der Einrichtungen für psychische Erkrankungen wird zur Ausarbeitung eines Plans für eine europäische Strategie beitragen. Die entsprechenden Ergebnisse werden auch in (Impulse für) die Politikberatung und eine Verbreitungsstrategie einfließen, die auch die Festlegung einer Agenda und die Einleitung einer öffentlichen Debatte umfasst. Die Verbreitungsstrategie zielt auf Patienten ab, damit diese über eine gute Entscheidungsgrundlage verfügen, wenn es darum geht, mit psychischen Erkrankungen umzugehen bzw. entsprechende Hilfe zu suchen (vgl. auch drittes Ziel). Damit wird dafür gesorgt, dass Einzelpersonen in psychischen Stresssituationen, die keine (kostenintensive) Fachbehandlung benötigen, nicht überbehandelt werden, da dies dazu führen kann, dass Personen, die spezifische Hilfe benötigen, keine Behandlungskapazitäten offenstehen.

Zweites Ziel: Schwerpunkt auf einem Wandel auf der Ebene der Fachkräfte im Bereich psychische Gesundheit. Dies wird zur Ausarbeitung kompetenzbasierter Schulungsmodule für Fachkräfte, Leitlinien zur Erweiterung der Feedbackdynamik zwischen Fachkräften und bewährten Verfahren für die Behandlung psychischer Erkrankungen führen. Es werden Schulungsinstrumente, Schulungsprotokolle und Leitlinien zur Ausbildung von Ausbildern sowie (Online-)Überwachungsinstrumente zur Bewertung der erfolgreichen Umsetzung entwickelt. Diese Instrumente sind auch ideal für die Weiterbehandlung und die Kommunikation mit anderen Fachkräften und sind im Hinblick auf (internationale) Benchmarks geeignet. Beispiele für Ergebnisse dieser Kategorie: ein evidenzbasiertes Überweisungs-Tool (Entscheidungsbaum) für Allgemeinmediziner, ein kompetenzbasiertes Schulungsprogramm für in der Grundversorgung tätige klinische Psychologen sowie Leitlinien für Fachkräfte, die im Bereich psychische Gesundheit tätig sind, zur Erweiterung der Feedback- und Kommunikationsverfahren und zur Erweiterung der multidisziplinären Diagnostik.

Drittes Ziel: Schwerpunkt auf einem Wandel in Bezug auf (potenzielle) Patienten. Dazu wird dafür gesorgt, dass Patienten über eine gute Entscheidungsgrundlage verfügen und unabhängig handeln können. Dies erfordert einen Schwerpunkt auf Instrumenten zur Erweiterung der Analyse des linguistischer Rahmens („linguistic framing“) im Zusammenhang mit der Debatte über psychische Gesundheit und der öffentlichen Debatte. Die Einordnung von Quellen über Kompetenzen im Bereich psychische Gesundheit (MHL) in eine europäische Datenbank für „Korpuslinguistik“ (d. h. eine Datenbank mit einem großen Korpus an „echten Alltagstexten“, damit die Sprache studiert werden kann) wird ein besseres Studium des (linguistischen) Rahmens der psychischen Gesundheit und stigmabezogener Themen erlauben. Darüber hinaus werden durch die Bewertung des evidenzbasierten Potenzials der neuen Technologien (z. B. soziale Medien, psychotherapeutische Instrumente aus den Bereichen eHealth und mHealth (elektronische/mobile Gesundheit)) die Kompetenzen im Bereich psychische Gesundheit (MHL) sowie die Selbsthilfestrategien in bestimmten Bevölkerungsgruppen erweitert. Letztlich soll auch durch die Ermittlung von Korrelaten/Prädikatoren niedriger Kompetenzen im Bereich psychische Gesundheit (MHL) und einer schwachen Initiative zur Selbsthilfe zur Ausarbeitung von Leitlinien für evidenzbasierte Behandlungsformen beigetragen werden, die zur Erhöhung der Kompetenzen im Bereich psychische Gesundheit (MHL) bei gefährdeten und/oder stigmatisierten Gruppen führen.

Netzwerk und Mehrwert

Der Schwerpunkt dieses Projekts erfordert ein durchdachtes, ausgewogenes, fachkundiges Netzwerk mit Zugang zu den einschlägigen wissenschaftlichen sowie öffentlichen Ressourcen. Es werden mindestens zwölf Mitgliedstaaten aus Regionen in Ost-, West-, Nord- und Südeuropa beteiligt sein. Darüber hinaus wird das Netzwerk zusätzliches akademisches Wissen in den Bereichen klinische Psychologie, psychische Gesundheit und Stigmata, Erziehungswissenschaften, Diskursanalyse und öffentliche Gesundheit umfassen. Das akademische Wissen im Bereich klinische Psychologie wird Wissen über neurologische Erkrankungen und Entwicklungsstörungen (z. B. ADHS und Autismus-Spektrum-Störungen), psychotherapeutische und psychiatrische Dienste, die Förderung der positiven psychischen Gesundheit, Stigmata (im Zusammenhang mit psychischer Gesundheit), Strategien für psychische Gesundheit und psychotherapeutische Angebote im Internet umfassen. Darüber hinaus umfasst es auch spezifisches Wissen im Bereich Ethik (Integritätsaspekte, moralische Argumente, Ethik in der Gesundheitsfürsorge), Themen der öffentlichen Gesundheit und Gesundheitsförderung. Im Bereich Erziehungswissenschaften ist Fachwissen aus den Bereichen rhetorische Kritik der Psychiatrie, Mediation in der aktuellen öffentlichen Debatte, Stilistik, Metaphertheorie und -analyse, Geisteswissenschaften und Medizin (Medical Humanities)/Gesundheitskommunikation, Diskursanalyse und Korpusmethode notwendig und wird einbezogen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 23
Pilotprojekt — Schwere psychische Störungen und Gewaltrisiko: Wege durch Versorgungsleistungen und effektive Behandlungsstrategien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 200 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Das Gewaltrisiko und die Wahrnehmung des von Patienten mit schweren psychischen Störungen ausgehenden Gewaltrisikos sind ein europaweites Problem im Gesundheitswesen — nicht nur wegen der Verletzungs- und Lebensgefahr für Patienten, Personal, Angehörige und Unbeteiligte, sondern auch wegen der negativen Auswirkungen auf die Therapie, die sowohl die Gewalt als auch die Maßnahmen zur Gewaltprävention haben. Das Stigma der psychischen Störung hängt eng mit der Angst der Öffentlichkeit vor Gewalttaten durch die psychisch Kranken zusammen. Dieser Druck wiederum kann die Entscheidungen von Ärzten und sogar Politikern beeinflussen. Dramatische Ereignisse der jüngsten Zeit, etwa die Germanwings-Katastrophe, haben die Tragweite dieses Problems in den Augen der europäischen Öffentlichkeit erhöht, da deutlich wurde, dass Präventivmaßnahmen und Behandlungsstrategien ausgearbeitet werden müssen, mit denen die Gefahr, dass Menschen mit schweren psychischen Störungen sich selbst oder anderen gegenüber gewalttätig werden, erkannt und verringert werden kann. Obwohl diese Gefahren absolut gesehen gering sind und nur einen kleinen Teil der Gewalttaten in der Gesellschaft ausmachen, dürfte eine Klärung der Zahlen und Trends zu einer realistischeren Vorstellung der Öffentlichkeit von der Gefährlichkeit psychisch gestörter Menschen beitragen. Hingegen werden Schätzungen zufolge mehr als die Hälfte aller Selbstmorde in den europäischen Ländern von Menschen mit psychischen Störungen verübt. So werden in dem Pilotprojekt auch Selbstmorde und Selbstmordversuche untersucht, die von aus forensischen psychiatrischen Kliniken entlassenen Patienten verübt werden. Die Suizidversuche führen zu wiederholten Klinikaufnahmen und können tiefgreifende geistig-seelische Schäden beim medizinischen Personal hinterlassen.

Die empfundene Gewaltbedrohung führt zu einer verstärkten Anwendung von Zwangsmaßnahmen, wie die Zwangseinweisung, Fixierung, Isolation und Zwangsmedikation, die von Patienten und Pflegepersonal fast einstimmig als traumatisch und sogar therapiefeindlich empfunden werden und bei den Patienten anstelle von Engagement und Kooperationsbereitschaft aggressive Reaktionen auslösen können. Darüber hinaus kann die Zwangseinweisung in forensische Sicherheitsstationen nach seltenen, aber schweren Gewalttaten aufgrund schwerer psychischer Störungen zu langen Klinikaufenthalten führen und einen unverhältnismäßig großen Anteil der begrenzten Budgets für die Behandlung von psychischen Störungen beanspruchen.

Der Schwerpunkt dieser Studie wird auf den Diensten der forensischen Psychiatrie liegen, die sich in erster Linie um Patienten mit psychischen Störungen kümmern, die eine Gefahr für andere darstellen, aber auch eine erhöhte Suizidrate aufweisen. Die ambulanten und stationären Betreuungsleistungen für solche Patienten nehmen in vielen, aber nicht in allen europäischen Ländern zu. Neue Behandlungsmethoden für diese oft marginalisierte Patientengruppe werden ausgearbeitet, darunter beispielsweise Teams für die ambulante rechtsmedizinische gemeindeorientierte Versorgung (Assertive Community Treatment) und forensische Fachkliniken. Jedoch herrschen in Europa große Unterschiede bezüglich der Ausgestaltung der Dienste, der Interventionsstrategien und der rechtlichen Rahmenbedingungen für gewalttätige oder potenziell gewalttätige Patienten. Hinsichtlich der Patientenzufriedenheit, therapeutischen Wirksamkeit, Risikominderung, Heilungschancen und Kosten gibt es keine vergleichenden Evaluierungen, obwohl auf diese Dienste in manchen Ländern 20 % der Ressourcen für die Versorgung von weniger als 1 % der Psychiatriepatienten entfallen. Dieser Mangel an verlässlichen Vergleichsdaten ist der Grund dafür, dass viele europäischen Staaten nicht von den innovativen Strategien profitieren, die in Ländern ausgearbeitet wurden, die mehr Mittel für die Innovation und die Forschung bereitstellen konnten und möglicherweise mehr effiziente therapeutische Dienstleistungsmodelle getestet haben.

Ein besseres Verständnis der Faktoren, die mit dem Risiko von Patienten mit schweren psychischen Störungen, sich selbst oder anderen Gewalt anzutun, zusammenhängen, eine Bewertung der besten Instrumente für die Risikoprognose und die Entscheidungsfindung und eine Evaluierung wirksamer Behandlungsmethoden wird Ärzten, Managern, Gesetzgebern und Regierungen dabei helfen, Dienste zu planen und weiterzuentwickeln und Präventions- und Unterstützungsmaßnahmen auszuarbeiten. Außerdem ist derzeit ein Vergleich der von Land zu Land unterschiedlichen Bedingungen für die Aufnahme und den Abschluss einer Behandlung — einschließlich spezialisierter sicherer Dienste — dringend notwendig, und mit einem europäischen Projekt unter der Mitwirkung mehrerer Staaten mit unterschiedlichen Gesundheitssystemen und Rechtsordnungen können wertvolle Informationen gewonnen werden, mit deren Hilfe die Versorgung dieser schwierigen marginalisierten, aber auch sehr kostspieligen Personengruppe qualitativ verbessert werden soll.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 24
Pilotprojekt — Gerechtere und effektivere Bewertung der Gesundheitsversorgung in der gesamten EU zur Verbesserung der Zusammenarbeit und des Know-how-Transfers

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

250 000

125 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Überblick

Die derzeitigen Verfahren zur Bewertung der Gesundheitsversorgung sind nur bedingt imstande, rasch geeignete, genaue und zuverlässige Daten über die Gesundheitsversorgung in der EU bereitzustellen. Dem wird das Pilotprojekt abhelfen, indem neue Reihen von Indikatoren für die Bewertung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung entwickelt bzw. die bestehenden Methoden verbessert und in einer Pilotphase eingesetzt werden, die den Bedürfnisse der verschiedenen Interessengruppen gerecht werden.

Im Grunde soll die Politik befähigt werden, Ungleichheiten und Hürden bei der Gesundheitsversorgung auf der Grundlage objektiver und vergleichbarer Daten zu beseitigen und die Gesundheitssysteme in den Mitgliedstaaten trag- und leistungsfähiger zu machen.

Ziele und erwartete Ergebnisse

Prüfung der bestehenden Bewertungsverfahren und Indikatoren sowie der verschiedenen Aspekte des Zugangs zum Gesundheitswesen in der gesamten EU;

Entwicklung neuer bzw. Verbesserung bestehender Indikatoren unter Einbeziehung zentraler Interessenträger, damit Bevölkerungsgruppen, die von einer mangelhaften Gesundheitsversorgung bedroht sind, erreicht werden und sich ein Gesamtbild der Gesundheitsversorgung in den Ländern und Regionen ergibt;

Test dieser Indikatoren in einer Pilotphase in geografisch, wirtschaftlich und kulturell unterschiedlichen Mitgliedsstaaten und anschließende Nachjustierung;

Untersuchung und gegebenenfalls Validierung einer neuen Reihe von Indikatoren bzw. der verbesserten bestehenden Indikatoren gemeinsam mit betroffenen europäischen und internationalen Organisationen;

Strategie und Zeitplan für die Umsetzung der Ergebnisse mit dem Schwerpunkt auf drei Kategorien von Krankheiten: a) nichtübertragbare Krankheiten, b) übertragbare Krankheiten, c) seltene Krankheiten.

Das zentrale Ergebnis dieses Pilotprojekts wird eine Reihe neuer und zusätzlicher Indikatoren bzw. die Verbesserung der bestehenden Indikatoren sein, mit denen sich der Zugang der Patienten zur Gesundheitsversorgung bewerten lässt. Damit erhalten die politischen Entscheidungsträger ein wertvolles Instrument, mit dem sie die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene überwachen können. Es wird die Beobachtung und den Vergleich auf EU-Ebene ermöglichen und dadurch zur Entwicklung politischer Programme und Maßnahmen beitragen, mit denen gegen Ungerechtigkeiten im Gesundheitswesen vorgegangen werden soll. Derzeit sind die Begriffsbestimmungen weder klar noch in allen Mitgliedsstaaten konsistent und passen nicht in ein kohärentes Rahmenkonzept. Das Pilotprojekt wird einen branchenübergreifenden und multidisziplinären Ansatz verfolgen, um bei den verschiedenen Interessenträgern einen Konsens über den Begriff und die Dimensionen der Gesundheitsversorgung und ihrer Bewertung herzustellen. Die Patientenorganisationen müssen an dieser Analyse beteiligt werden, damit Informationen über den halb-informellen Zugang zur Versorgung bereitgestellt werden. Das Projekt ist auf zwei Jahre ausgelegt. Bei der Projektdurchführung sollte die Kommission die Stellungnahme des Sachverständigenrats für effektive Gesundheitsinvestitionen zur Gesundheitsversorgung berücksichtigen.

Begründung

Trotz erheblicher Verbesserungen in den Gesundheitssystemen in der gesamten EU gibt es große Unterschiede und Ungerechtigkeiten beim Zugang zu hochwertigen Gesundheitsleistungen innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten. Der sozioökonomische Status, der Wohnort, das Geschlecht, die ethnische Zugehörigkeit und das Bildungsniveau sind die wichtigsten Faktoren, die sich auf die Gesundheitsversorgung auswirken. Die jüngste Wirtschaftskrise hat dazu beigetragen, dass sich die Schere zwischen Menschen mit unterschiedlichem sozioökonomischem Status weiter geöffnet hat, und infolgedessen hat sich das soziale Gefälle verstärkt. Aufgrund der Alterung der Bevölkerung und der Verschärfung der Unterschiede bei der Gesundheitsversorgung durch die Wirtschaftskrise scheint es angezeigt, das Thema auf EU-Ebene anzugehen und die Staaten dabei zu unterstützen und sie in die Lage zu versetzen, wirksame Lösungen zu finden und umzusetzen. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Gesundheitsversorgung einheitlich, faktengestützt und effektiv bewertet werden.

Der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation, der OECD und anderer internationaler Organisationen zufolge bedarf es genauer und verlässlicher Größen zur Bewertung der Gesundheitsversorgung, damit erreicht wird, dass die Gesundheitssysteme transparent sind, allen offenstehen und auf die Bedürfnisse der Bevölkerung zugeschnitten sind. Darüber hinaus deuten Forschungsergebnisse darauf hin, dass die sozialen Gesundheitsfaktoren, die sich auf die Zugänglichkeit des Gesundheitssystems auswirken, zu wachsenden Unterschieden zwischen und innerhalb der Mitgliedsstaaten führen.

Alle derzeitigen Indikatoren haben den Nachteil, dass sie die Wahrnehmung unbefriedigter Versorgungsbedürfnisse messen, aber keine objektive Bewertung der Versorgung ermöglichen. In vielen Fällen sind die derzeitigen Selbsteinschätzungen zur Gesundheitsversorgung darauf ausgerichtet, die Inanspruchnahme des Gesundheitswesens zu bewerten, und nicht, die Gesundheitsversorgung der schwer zu erreichenden (gefährdeten) Bevölkerungsgruppen zu evaluieren. Sie bewerten die Versorgung von Patienten, die über die (finanziellen oder anderweitigen) Möglichkeiten verfügen, um die Leistungen des Gesundheitssystems in Anspruch zu nehmen. Hier besteht die entscheidende Kluft, da gefährdete Bevölkerungsgruppen unverhältnismäßig stark unter den Ungerechtigkeiten bei der Gesundheitsversorgung zu leiden haben und somit auf vielfältige Hürden bei der Inanspruchnahme von Leistungen stoßen. Infolgedessen werden große Summen aufgewendet, ohne dass eine geeignete Wissensbasis aufgebaut wird, auf deren Grundlage politische Entscheidungen gefasst werden könnten.

In vielen Fällen lassen nationale Studien zur Gesundheitsversorgung keine Vergleiche mit anderen Ländern zu und beruhen auf Methoden und Verfahren, denen inhärente Grenzen gesetzt sind. Auf staatlicher Ebene erhobene Daten werden von den jeweiligen politischen Zielsetzungen bezüglich der bereitgestellten Kennzahlen und der gesundheitspolitischen Schwerpunkte beeinflusst. Darüber hinaus mangelt es den Selbsteinschätzungen, die gemeinhin für die Bewertung der Gesundheitsversorgung verwendet werden, oft an Objektivität, insbesondere was die Umfragegestaltung und das Forschungsdesign sowie die Formulierungen der Umfragen und die kulturellen und psychosozialen Faktoren angeht. Es fehlt an umfassenden Kennzahlen, die Informationen nicht nur darüber vermitteln, ob Leistungen in Anspruch genommen werden können und ob diese geeignet, angemessen und bezahlbar sind, sondern auch über die Qualität dieser Leistungen und die Art und Weise, wie sie von den Menschen genutzt werden.

Die Evaluierung der Gesundheitsversorgung bleibt allgemein und ist bisweilen oberflächlich und widersprüchlich. Mit den derzeitigen Bewertungen können keine geeigneten und angemessenen Informationen bezüglich der Bedürfnisse, der Wünsche und der Rolle der einzelnen Interessenträger erhoben werden. Außerdem bestehen verschiedene Bewertungsinstrumente nebeneinander sowie qualitative Mängel und erhebliche Lücken. Da zur Evaluierung der Gesundheitsversorgung zugleich Prozess- und Leistungsindikatoren erforderlich sind, bedarf es eines Bewertungssystems, das aus mehreren Elementen besteht und gleichzeitig praktikabel ist.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 25
Pilotprojekt — INTEGRATE: Entwicklung integrierter Strategien für die Beobachtung und Behandlung chronischer und rheumatischer Erkrankungen: die Rolle von Qualitätsindikatoren und Patientenberichten über Behandlungserfolge zusätzlich zur ärztlichen Bewertung der Krankheitsaktivität und der Schäden

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Es ist allgemein anerkannt, dass sich das klinische Bild vieler chronischer Krankheiten (wie Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, neurologischer Störungen und rheumatischer Erkrankungen) aus dem Zusammenspiel verschiedener Komponenten ergibt: Krankheitsaktivität, Schäden infolge der Krankheit selbst oder der Behandlung, Begleiterkrankungen, Medikamententoxizität, Lebensqualität und Belastung der Patienten durch die Krankheit. Deshalb müssen bei einer optimalen Behandlung und beim Umgang mit chronischen Krankheiten diese Aspekte berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 26
Pilotprojekt — Basispräventionskurse für Mädchen in Gebieten mit erhöhtem Brustkrebsrisiko

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Das Hauptanliegen dieses Pilotprojekts besteht in grundlegenden Maßnahmen zur Prävention von Brustkrebs in Gemeinden, in denen die Schadstoffbelastung aufgrund besonderer Umstände besonders hoch ist — beispielsweise, weil Boden und Wasser durch die illegale Entsorgung von Giftmüll, Fabriken mit extrem hohem Schadstoffausstoß oder umweltschädliche Abfallbehandlungsanlagen verunreinigt werden.

Erwiesenermaßen ist das Tumorrisiko in solchen Gebieten im Vergleich zu „normalen“ Gebieten deutlich erhöht. Deshalb darf es nicht nur um die Entwicklung und die verstärkte Erforschung von Krebstherapien gehen, sondern es muss auch dafür gesorgt werden, dass Informationen über den Stellenwert der Prävention Verbreitung finden und vor allem junge Frauen entsprechend aufgeklärt werden, denn in dieser Phase kann Prävention natürlich viel besser greifen und verhindert werden, dass Krebserkrankungen ein gefährliches Stadium erreichen.

Das Pilotprojekt ist auf Mädchen in den oberen Klassenstufen der Sekundarschule und Studentinnen ausgerichtet, die in Gebieten leben, in denen — wie vorstehend beschrieben — Tumore im Vergleich zum Durchschnitt erwiesenermaßen statistisch häufiger auftreten.

Mit dem Projekt soll für alle Maßnahmen und Faktoren sensibilisiert werden, die eine Brustkrebserkrankung verhindern könnten. Der Schwerpunkt wird auf der Aufklärung über Verhaltens- und Lebensweisen liegen, die — wie Alkohol- oder Tabakmissbrauch sowie schlechte Ernährungsgewohnheiten — das Tumorrisiko erhöhen können.

In erster Linie werden die Mädchen im Rahmen des Pilotprojekts mit Ärzten in Kontakt gebracht werden, die erläutern können, was Brustkrebs ist und wie die Erkrankung durch Selbstuntersuchung erkannt werden kann. Die Selbstuntersuchung ist eines der besten Verfahren, wenn es darum geht, Krebs zu erkennen, um ihn in einem frühen Stadium zu behandeln. Deshalb wird im Rahmen des Pilotprojekts Frontalunterricht mit Ärzten und Sachverständigen stattfinden, die diese Themen erläutern.

Vorsorge ist nicht gleich Heilung, aber in Gebieten mit einem erhöhten Risiko kann die Prävention sehr wirksam sein, die Notwendigkeit aggressiver Therapien verhindern und Todesfälle vermeiden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 03 77 27
Pilotprojekt — Umverteilung von Nahrungsmitteln

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Einer 2010 finanzierten und veröffentlichten Studie zufolge wurden in Europa jedes Jahr etwa 89 Millionen Tonnen Nahrungsmittel verschwendet, etwa aufgrund von schlechter Vorratshaltung im Großhandel oder nicht vorausschauendem Kaufverhalten. Da sich dieser Trend fortsetzt, ist zu erwarten, dass die Nahrungsmittelverschwendung ohne klare Präventions- und Managementmaßnahmen auf EU-Ebene auf über 126 Millionen Tonnen anwachsen wird. Die Mitgliedstaaten haben verschiedene Initiativen zur Verhinderung von Nahrungsmittelverschwendung gestartet; dazu zählen Informationsinstrumente und Aufklärungskampagnen sowie Programme zur Optimierung der Logistik und zur Nahrungsmittelumverteilung.

Dieses Pilotprojekt wird einen Beitrag zu einem EU-weiten Vorgehen gegen Nahrungsmittelverschwendung leisten, indem insbesondere Leitlinien für die leichtere Umverteilung von Nahrungsmitteln in der EU effektiv gefördert und umgesetzt werden. Die Kommission wird solche Leitlinien in einem bestehenden Rechtsrahmen gemeinsam mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und mit Interessenträgern, die die verschiedenen Akteure der Nahrungsmittelkette (Landwirte, Nahrungsmittelhersteller, Einzelhändler, Gastronomie) vertreten, entwerfen.

Daher wird für jeden Mitgliedstaat Folgendes erarbeitet und veranstaltet: ein Überblick über den politischen bzw. aufsichtsrechtlichen Rahmen für die Umverteilung von Nahrungsmitteln, eine Analyse der einschlägigen politischen Maßnahmen bzw. Rechtsvorschriften, Forschungsergebnisse der Interessenträger, Sitzungen und Anhörungen zur Förderung des Dialogs mit den politischen Entscheidungsträgern auf nationaler Ebene, Erfahrungen und bewährte Verfahren des Europäischen Verbands der Nahrungsmittelbanken und verschiedene Informationskampagnen.

Die EU ist zwar nicht befugt, in den Mitgliedstaaten Nahrungsmittelbanken aufzubauen, doch könnte sie durch die Schaffung eines stabilen Rahmens für die Umverteilung von Nahrungsmitteln in der EU den Mitgliedstaaten dabei helfen, Programme zur Nahrungsmittelumverteilung, etwa in Form von Nahrungsmittelbanken, aufzulegen. Erfahrungsgemäß haben diese Programme einen positiven sozioökonomischen Effekt auf die lokalen Gemeinschaften, vor allem auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen, da sie gegen Hunger und Unterernährung vorgehen, Arbeitsplätze schaffen und die Selbstverantwortung der Menschen fördern.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 17 04 —   LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 04

LEBENSMITTEL- UND FUTTERMITTELSICHERHEIT, TIERGESUNDHEIT, TIERSCHUTZ UND PFLANZENGESUNDHEIT

17 04 01

Beitrag zu einem besseren Tiergesundheitszustand und einem hohen Niveau des Tierschutzes in der Union

3

171 925 000

144 840 000

178 500 000

138 351 838

172 356 231,01

4 059 231,01

2,80

17 04 02

Gewährleistung des frühzeitigen Nachweises von Schadorganismen der Pflanzen und deren Tilgung

3

12 000 000

6 100 000

7 600 000

7 190 844

205 500,—

0,—

0

17 04 03

Gewährleistung wirksamer, effizienter und verlässlicher Kontrollen

3

47 401 000

55 250 000

47 360 000

28 763 376

61 755 109,—

14 477 680,53

26,20

17 04 04

Fonds für Sofortmaßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit

3

19 000 000

18 000 000

10 400 000

6 087 792

12 662 896,08

1 911 896,08

10,62

17 04 07

Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Biozid-Gesetzgebung

2

3 319 628

3 319 628

5 474 125

5 474 125

6 460 819,59

6 460 819,59

194,62

17 04 10

Beiträge zu Internationalen Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

4

290 000

290 000

276 000

248 043

218 782,12

218 782,12

75,44

17 04 51

Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

3

p.m.

15 000 000

p.m.

28 763 376

0,—

195 859 917,74

1 305,73

17 04 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

17 04 77 01

Pilotprojekt — Europäisches Netzwerk für Tierschutz

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

159 032,57

 

17 04 77 02

Vorbereitende Maßnahme — Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) im Zusammenhang mit Tiertransporten

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 022 958,47

 

17 04 77 03

Pilotprojekt — Entwicklung bewährter Verfahren beim Tiertransport

2

p.m.

300 000

p.m.

300 000

1 000 000,—

0,—

0

17 04 77 04

Pilotprojekt — Europäisches Netzwerk der Hofkäsereien und handwerklichen Käseerzeuger — Erstellung eines „Europäischen Leitfadens für gute Hygienepraxis“

2

p.m.

150 000

p.m.

100 000

250 000,—

0,—

0

 

Artikel 17 04 77 — Subtotal

 

p.m.

450 000

p.m.

400 000

1 250 000,—

1 181 991,04

262,66

 

Kapitel 17 04 — Total

 

253 935 628

243 249 628

249 610 125

215 279 394

254 909 337,80

224 170 318,11

92,16

17 04 01
Beitrag zu einem besseren Tiergesundheitszustand und einem hohen Niveau des Tierschutzes in der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

171 925 000

144 840 000

178 500 000

138 351 838

172 356 231,01

4 059 231,01

Erläuterungen

Die finanzielle Unterstützung der Union hilft mit, die Tilgung oder Kontrolle von Tierseuchen zu beschleunigen, indem sie zusätzlich zu nationalen Ressourcen Mittel bereitstellt und die Harmonisierung von Maßnahmen auf Unionsebene fördert. Bei diesen Seuchen oder Infektionen handelt es sich größtenteils um Zoonosen, die auf den Menschen übertragbar sind (BSE, Brucellose, Vogelgrippe, Salmonellose, Tuberkulose usw.). Zudem behindert das Fortbestehen der fraglichen Seuchen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes; die Bekämpfung dieser Krankheiten trägt zur Verbesserung des Gesundheitsniveaus und der Lebensmittelsicherheit in der Union bei.

Diese Mittel sind auch bestimmt zur Deckung des Unionsbeitrags zu Maßnahmen, die auf die Beseitigung von Hemmnissen für den freien Warenverkehr in diesen Sektoren abzielen, sowie zu veterinärmedizinischer Unterstützung und zu Sicherungsmaßnahmen.

Die finanzielle Unterstützung gilt für

den Kauf, die Lagerung und die Formulierung von Antigenen gegen die Maul- und Klauenseuche und von verschiedenen Impfstoffen,

die Entwicklung von Marker-Impfstoffen oder Tests, die zwischen kranken und geimpften Tieren unterscheiden können.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), insbesondere Artikel 50.

Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

17 04 02
Gewährleistung des frühzeitigen Nachweises von Schadorganismen der Pflanzen und deren Tilgung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 000 000

6 100 000

7 600 000

7 190 844

205 500,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung präventiver Maßnahmen zur Bekämpfung der die Kulturen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, Wälder und Landschaften bedrohenden Schädlinge und Krankheiten. Sie sind außerdem zur Deckung der Unionsbeiträge zu den Sondermaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage der Union bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

17 04 03
Gewährleistung wirksamer, effizienter und verlässlicher Kontrollen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

47 401 000

55 250 000

47 360 000

28 763 376

61 755 109,—

14 477 680,53

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Durchführung der ersten Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zu decken, nämlich:

Tätigkeit der Unionslaboratorien,

Schulungen im Bereich Lebens- und Futtermittelkontrollen,

Reise- und Aufenthaltskosten nationaler Sachverständiger, die an Inspektionsbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramts teilnehmen,

Informationstechnologie-Instrumente, Kommunikation und Information über Lebens- und Futtermittelkontrolle, Entwicklung einer Unionsstrategie für sicherere Lebensmittel,

eine Informationspolitik im Bereich des Tierschutzes, einschließlich Informationskampagnen und -programmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Unschädlichkeit des Verzehrs von Fleisch geimpfter Tiere sowie Informationskampagnen und -programmen, in deren Rahmen die humanen Aspekte von Impfstrategien bei der Bekämpfung von Tierseuchen herausgestellt werden,

die Überwachung der Einhaltung von Tierschutzvorschriften beim Transport von Tieren zum Schlachthof,

die Einrichtung und den Betrieb eines Schnellwarnsystems, einschließlich eines weltweiten Schnellwarnsystems, für die Meldung direkter oder indirekter Risiken für die menschliche und tierische Gesundheit, die von Lebens- oder Futtermitteln ausgehen,

die technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Union und für die Weiterentwicklung der Aus- und Weiterbildung im Veterinärbereich,

die Informationstechnologie-(IT-)Werkzeuge, einschließlich TRACES und Tierseuchenmeldesystem,

die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen.

Diese Mittel sind auch für Maßnahmen vorgesehen, mit denen die Einfuhr von Klontieren und deren Nachkommen sowie Erzeugnissen, die aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnen wurden, verhindert werden sollen.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, die Beteiligung der Union an den Maßnahmen zur Durchführung der in den untenstehenden Rechtsgrundlagen vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten, insbesondere derjenigen zur Beseitigung der Hemmnisse für den freien Warenverkehr in diesen Bereichen, zu decken.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66).

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66).

Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1), insbesondere Artikel 5 (Risikobewertung und Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus) des Kapitels „Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen“.

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17), insbesondere Artikel 11 Absatz 1.

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1), insbesondere Artikel 17.

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

Richtlinie des Rates 2008/72/EG vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28).

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

17 04 04
Fonds für Sofortmaßnahmen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 000 000

18 000 000

10 400 000

6 087 792

12 662 896,08

1 911 896,08

Erläuterungen

Der Ausbruch verschiedener Tierseuchen in der Union könnte umfangreiche Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes und die Handelsbeziehungen der Union mit Drittländern haben. Daher ist es wichtig, dass die Union einen finanziellen Beitrag leistet, um eine schnellstmögliche Tilgung jedes Ausbruchs einer schwerwiegenden Infektionskrankheit in den Mitgliedstaaten mit Ressourcen der Union zur Bekämpfung dieser Krankheiten zu ermöglichen.

Diese Mittel sind bestimmt zur Finanzierung kurativer Maßnahmen zur Bekämpfung der die Kulturen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, Wälder und Landschaften bedrohenden Schädlinge und Krankheiten, wie unter anderem die Ausbreitung von invasiven exotischen Arten und Schädlingen (wie Kiefernfadenwurm und andere), die häufiger geworden sind und sich immer stärker ausbreiten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

17 04 07
Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Biozid-Gesetzgebung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 319 628

3 319 628

5 474 125

5 474 125

6 460 819,59

6 460 819,59

Erläuterungen

Vormals Posten 07 02 05 01

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal-, Verwaltungs- und operativen Ausgaben der Agentur für Tätigkeiten zur Umsetzung der Biozid-Gesetzgebung bestimmt.

Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die Beiträge, die die EFTA-Staaten nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere nach Artikel 82 und nach dem Protokoll Nr. 32, leisten, kommen zu den in diesem Posten eingesetzten Mitteln hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ dieses Teils des Ausgabenplans dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Der Stellenplan der Europäischen Chemikalienagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Band enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 3 650 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 3 319 628 EUR erhöht sich um 330 372 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten hinsichtlich bestimmter Bedingungen für den Zugang zum Markt (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22).

17 04 10
Beiträge zu Internationalen Übereinkommen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

290 000

290 000

276 000

248 043

218 782,12

218 782,12

Erläuterungen

Die Mittel sind vorgesehen zur Deckung des Beitrags der Union zum Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), begründet durch das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 angenommenen Neufassung, das ein exklusives Eigentumsrecht für die Züchter neuer Pflanzensorten festlegt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/523/EG des Rates vom 30. Mai 2005 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 in Genf angenommenen Neufassung (ABl. L 192 vom 22.7.2005, S. 63).

17 04 51
Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

15 000 000

p.m.

28 763 376

0,—

195 859 917,74

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die bisher in den Bereichen Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit eingesetzt waren.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66).

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66).

Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1), insbesondere Artikel 5 (Risikobewertung und Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus) des Kapitels „Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen“.

Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17), insbesondere Artikel 11 Absatz 1.

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), insbesondere Artikel 50.

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

Richtlinie des Rates 2008/72/EG vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28).

Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

17 04 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

17 04 77 01
Pilotprojekt — Europäisches Netzwerk für Tierschutz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

159 032,57

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 04 77 02
Vorbereitende Maßnahme — Kontrollstellen (Aufenthaltsorte) im Zusammenhang mit Tiertransporten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

1 022 958,47

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 04 77 03
Pilotprojekt — Entwicklung bewährter Verfahren beim Tiertransport

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000

p.m.

300 000

1 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

17 04 77 04
Pilotprojekt — Europäisches Netzwerk der Hofkäsereien und handwerklichen Käseerzeuger — Erstellung eines „Europäischen Leitfadens für gute Hygienepraxis“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

150 000

p.m.

100 000

250 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 18

MIGRATION UND INNERES

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MIGRATION UND INNERES“

52 847 598

52 847 598

43 795 905

43 795 905

42 083 275,97

42 083 275,97

18 02

INNERE SICHERHEIT

1 089 208 867

849 121 556

870 899 920

595 021 311

410 155 929,80

539 355 732,37

18 03

ASYL UND MIGRATION

1 906 730 094

1 147 110 600

636 906 927

396 821 568

63 146 521,62

199 577 673,59

18 04

FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

22 977 000

21 450 000

21 894 000

15 971 440

23 393 356,95

24 024 183,75

18 05

HORIZONT 2020 — FORSCHUNG ZU SICHERHEIT

136 092 171

235 589 343

145 735 857

133 067 766

152 294 410,19

266 859 166,39

18 06

ANTIDROGENPOLITIK

17 236 000

17 324 000

17 643 000

17 543 447

17 826 149,06

17 057 569,48

 

Titel 18 — Total

3 225 091 730

2 323 443 097

1 736 875 609

1 202 221 437

708 899 643,59

1 088 957 601,55

KAPITEL 18 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MIGRATION UND INNERES“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

18 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MIGRATION UND INNERES“

18 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Migration und Inneres“

5,2

35 334 794

29 096 562

28 711 381,51

81,26

18 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Migration und Inneres“

18 01 02 01

Externes Personal

5,2

2 352 155

1 599 902

1 945 651,83

82,72

18 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

2 502 512

1 573 838

1 513 912,10

60,50

 

Artikel 18 01 02 — Subtotal

 

4 854 667

3 173 740

3 459 563,93

71,26

18 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Migration und Inneres“

5,2

2 255 104

1 847 225

2 076 586,98

92,08

18 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Migration und Inneres“

18 01 04 01

Unterstützungsausgaben für den Fonds für die innere Sicherheit

3

2 325 000

2 150 000

1 080 764,29

46,48

18 01 04 02

Unterstützungsausgaben für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

3

2 325 000

2 150 000

1 164 786,22

50,10

18 01 04 03

Unterstützungsausgaben für das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“

3

160 000

153 000

215 323,64

134,58

18 01 04 04

Unterstützungsausgaben für das Programm „Justiz“ — Drogenbekämpfung

3

100 000

74 920

53 881,72

53,88

 

Artikel 18 01 04 — Subtotal

 

4 910 000

4 527 920

2 514 755,87

51,22

18 01 05

Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Migration und Inneres“

18 01 05 01

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1,1

2 229 533

1 902 336

1 836 824,41

82,39

18 01 05 02

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

1,1

576 000

570 122

630 704,02

109,50

18 01 05 03

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

1,1

484 500

475 000

662 459,25

136,73

 

Artikel 18 01 05 — Subtotal

 

3 290 033

2 947 458

3 129 987,68

95,14

18 01 06

Exekutivagenturen

18 01 06 01

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus dem Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“

3

2 203 000

2 203 000

2 191 000,—

99,46

 

Artikel 18 01 06 — Subtotal

 

2 203 000

2 203 000

2 191 000,—

99,46

 

Kapitel 18 01 — Total

 

52 847 598

43 795 905

42 083 275,97

79,63

18 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Migration und Inneres“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

35 334 794

29 096 562

28 711 381,51

18 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Migration und Inneres“

18 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 352 155

1 599 902

1 945 651,83

18 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 502 512

1 573 838

1 513 912,10

Erläuterungen

Ein Teil dieser Mittel sollte dazu verwendet werden, eine angemessene Unterstützung der Arbeitsgruppe „Artikel 29“ sicherzustellen.

Ein Teil dieser Mittel sollte zur Schulung des Personals im Bereich Nichtdiskriminierung verwendet werden.

18 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Migration und Inneres“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 255 104

1 847 225

2 076 586,98

18 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Migration und Inneres“

18 01 04 01
Unterstützungsausgaben für den Fonds für die innere Sicherheit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 325 000

2 150 000

1 080 764,29

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der aus dem Fonds für die innere Sicherheit finanzierten technischen Hilfe gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014. Die Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen vergeben werden.

Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

Unterstützungsausgaben (Unterstützung bei der Ausarbeitung und Bewertung von Projekten, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Betrugsaufdeckung und der Prävention, Konferenzen, Seminare, Workshops und andere gemeinsame Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für die benannten Behörden und die Empfänger in Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 sowie der damit zusammenhängenden spezifischen Verordnungen, Übersetzungen),

Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Unterstützung der Vernetzung, Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen, Sensibilisierung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern,

Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, vorausgesetzt, diese stehen in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 sowie der damit zusammenhängenden spezifischen Verordnungen,

Einrichtung, Aktualisierung, Betrieb und Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Monitoring-, Prüf-, Kontroll- und Evaluierungssystemen,

Entwicklung eines gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringrahmens sowie eines Systems von Indikatoren, bei dem gegebenenfalls nationale Indikatoren berücksichtigt werden,

Evaluierungen, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Evaluierungsmethoden und zum Austausch von Informationen über Evaluierungspraktiken, Entwicklung eines gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringrahmens, Expertenberichte, Statistiken und Studien,

Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau der administrativen Kapazitäten im Hinblick auf eine effektive Verwaltung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 sowie der damit zusammenhängenden spezifischen Verordnungen,

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, dem Monitoring, dem Informationsaustausch und der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 sowie der damit zusammenhängenden spezifischen Verordnungen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und mit technischer und administrativer Hilfe.

Gemäß dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein abzuschließenden Übereinkommen über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Fonds für die innere Sicherheit — Grenzen — für den Zeitraum 2014 bis 2020 kann die Kommission jährlich bis zu einem in dem Übereinkommen festgelegten Betrag der von den assoziierten Staaten geleisteten Zahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die diese Staaten bei der Umsetzung des Fonds unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 02 01.

Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

18 01 04 02
Unterstützungsausgaben für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 325 000

2 150 000

1 164 786,22

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die aus dem Asyl- , Migrations- und Integrationsfonds finanzierte technische Hilfe gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zu decken. Die Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen vergeben werden.

Die Mittel dienen u. a. der Finanzierung von:

Unterstützungsausgaben (Unterstützung bei der Ausarbeitung und Bewertung von Projekten, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Betrugsaufdeckung und der Prävention, Konferenzen, Seminare, Workshops und andere gemeinsame Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für die benannten Behörden und die Empfänger in Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und der damit zusammenhängenden spezifischen Verordnungen, Übersetzungen),

Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Unterstützung der Vernetzung, Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen, Sensibilisierung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern,

Vermittlung der politischen Prioritäten der Europäischen Union nach außen, vorausgesetzt, diese stehen in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und der damit zusammenhängenden spezifischen Verordnungen,

Einrichtung, Aktualisierung, Betrieb und Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Monitoring-, Prüf-, Kontroll- und Evaluierungssystemen,

Entwicklung eines gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringrahmens sowie eines Systems von Indikatoren, bei dem gegebenenfalls nationale Indikatoren berücksichtigt werden,

Evaluierungen, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Evaluierungsmethoden und zum Austausch von Informationen über Evaluierungspraktiken, Entwicklung eines gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringrahmens, Expertenberichte, Statistiken und Studien,

Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau der administrativen Kapazitäten im Hinblick auf eine effektive Verwaltung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und der damit zusammenhängenden spezifischen Verordnungen,

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, dem Monitoring, dem Informationsaustausch und der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und der damit zusammenhängenden spezifischen Verordnungen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und mit technischer und administrativer Hilfe.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 18 03 01.

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

18 01 04 03
Unterstützungsausgaben für das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

160 000

153 000

215 323,64

Erläuterungen

Vormals Posten 16 01 04 01

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieser Haushaltslinie stehen, und alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beiträge der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Artikel 16 02 01.

18 01 04 04
Unterstützungsausgaben für das Programm „Justiz“ — Drogenbekämpfung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

100 000

74 920

53 881,72

Erläuterungen

Vormals Posten 33 01 04 02 (teilweise)

Mit den Mitteln sollen Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungsmaßnahmen abgedeckt werden, die für die Verwaltung der drogenpolitischen Maßnahmen im Rahmen des Programms „Justiz“ („Programm“) und die Verwirklichung seiner einschlägigen Ziele erforderlich sind; insbesondere Ausgaben für Studien, Sachkundigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den allgemeinen Zielen des Programms im Zusammenhang stehen, sowie Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen, deren Schwerpunkte Informationsverarbeitung und -austausch sind, zusammen mit allen anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Beitrittsländer, Beitrittskandidaten und potenziellen Beitrittskandidaten für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 18 06.

18 01 05
Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Migration und Inneres“

18 01 05 01
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 229 533

1 902 336

1 836 824,41

Erläuterungen

Vormals Posten 02 01 05 01 (teilweise)

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den genehmigten Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut sind, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut sind.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 18 05.

18 01 05 02
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

576 000

570 122

630 704,02

Erläuterungen

Vormals Posten 02 01 05 02 (teilweise)

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) — in Form indirekter Maßnahmen in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich — betraut ist, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten externen Personals.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 18 05.

18 01 05 03
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

484 500

475 000

662 459,25

Erläuterungen

Vormals Posten 02 01 05 03 (teilweise)

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich an Delegationen der Union entsandtes Personal, die für die gesamte Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im nicht nuklearen Bereich anfallen.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt, wie z. B. Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 18 05.

18 01 06
Exekutivagenturen

18 01 06 01
Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus dem Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 203 000

2 203 000

2 191 000,—

Erläuterungen

Vormals Posten 16 01 06 01

Diese Mittel decken die operativen Ausgaben der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“, die sich aus deren Beteiligung am Abschluss der Verwaltung des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ unter der Teilrubrik 3b des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 sowie deren Beteiligung an der Verwaltung des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ unter der Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 ergeben.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beiträge der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Personal“ zu diesem Teil enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3), insbesondere Artikel 2.

Verweise

Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26).

Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46).

Beschluss der Kommission C(2013) 9189 vom 18. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme der Union in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur sowie insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union und der EEF-Zuweisungen.

KAPITEL 18 02 —   INNERE SICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 02

INNERE SICHERHEIT

18 02 01

Fonds für die innere Sicherheit

18 02 01 01

Unterstützung des Grenzmanagements und der gemeinsamen Visumpolitik zur Erleichterung legaler Reisen

3

487 653 803

214 436 438

383 148 896

123 964 370

15 713 194,—

2 770,87

0,00

18 02 01 02

Verhinderung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und bessere Bewältigung sicherheitsrelevanter Risiken und Krisen

3

157 555 064

80 737 456

175 531 924

75 079 122

49 458 347,37

494 044,64

0,61

18 02 01 03

Aufbau neuer IT-Systeme zur Unterstützung der Steuerung der Migration über die Außengrenzen der Union

3

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 18 02 01 — Subtotal

 

645 208 867

295 173 894

558 680 820

199 043 492

65 171 541,37

496 815,51

0,17

18 02 02

Schengen-Fazilität für Kroatien

3

p.m.

p.m.

p.m.

80 000 000,—

80 000 000,—

 

18 02 03

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex)

3

238 686 000

238 686 000

120 291 000

126 571 000

86 810 000,—

79 500 000,—

33,31

18 02 04

Europäisches Polizeiamt (Europol)

3

97 660 000

97 660 000

92 598 000

92 598 000

84 249 589,—

84 249 589,—

86,27

18 02 05

Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

3

8 411 000

8 411 000

7 678 000

7 678 000

8 575 858,50

8 575 854,50

101,96

18 02 07

Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (eu-LISA)

3

80 022 000

80 022 000

72 809 100

72 809 100

59 380 000,—

42 567 331,93

53,19

18 02 08

Schengener Informationssystem (SIS II)

3

9 610 500

13 398 000

9 421 500

9 412 273

11 395 269,61

6 311 810,72

47,11

18 02 09

Visa-Informationssystem (VIS)

3

9 610 500

16 285 000

9 421 500

12 553 358

11 352 544,04

25 193 785,64

154,71

18 02 51

Abschluss von Maßnahmen und Programmen im Bereich Außengrenzen, Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte

3

p.m.

99 485 662

p.m.

73 483 714

3 221 127,28

212 460 545,07

213,56

18 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

18 02 77 01

Pilotprojekt — Abschluss der Terrorismusbekämpfung

3

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

18 02 77 02

Pilotprojekt — Neue integrierte Verfahren der Zusammenarbeit zwischen Akteuren aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor zur Feststellung der Risiken von Sportwetten

3

p.m.

p.m.

p.m.

872 374

0,—

0,—

 

 

Artikel 18 02 77 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

872 374

0,—

0,—

 

 

Kapitel 18 02 — Total

 

1 089 208 867

849 121 556

870 899 920

595 021 311

410 155 929,80

539 355 732,37

63,52

18 02 01
Fonds für die innere Sicherheit

18 02 01 01
Unterstützung des Grenzmanagements und der gemeinsamen Visumpolitik zur Erleichterung legaler Reisen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

487 653 803

214 436 438

383 148 896

123 964 370

15 713 194,—

2 770,87

Erläuterungen

Der Fonds für die innere Sicherheit trägt zur Verwirklichung folgender spezifischer Ziele bei:

Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, Visumantragstellern eine hohe Dienstleistungsqualität zu bieten, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen und die illegale Einwanderung zu unterbinden;

Unterstützung des integrierten Grenzmanagements, auch durch Förderung einer weiteren Harmonisierung von Maßnahmen, die mit dem Grenzmanagement im Zusammenhang stehen, nach Maßgabe der gemeinsamen Unionsnormen und durch die Weitergabe von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Frontex, damit einerseits ein einheitliches und hohes Maß an Kontrolle und Schutz der Außengrenzen, auch durch die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden und gleichzeitig der Zugang zu internationalem Schutz für diejenigen, die ihn benötigen, im Einklang mit den durch die Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Menschen und der Geschlechterperspektive, garantiert wird.

Die Mittel decken die Ausgaben für Maßnahmen in oder von Mitgliedstaaten, insbesondere für:

Infrastrukturen sowie Gebäude und Systeme, die an Grenzübergangsstellen und zur Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen erforderlich sind, um unbefugte Grenzübertritte, illegale Einwanderung und grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und einen reibungslosen Reiseverkehr sicherzustellen;

Geräte, Transportmittel und Kommunikationssysteme, die für wirksame und sichere Grenzkontrollen und das Aufspüren von Personen benötigt werden;

IT- und Kommunikationssysteme für die effiziente Steuerung von Migrationsströmen über die Grenzen, einschließlich Investitionen in bestehende und künftige Systeme;

Infrastrukturen, Gebäude, Kommunikations- und IT-Systeme sowie Geräte, die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die konsularische Zusammenarbeit benötigt werden, sowie sonstige Maßnahmen, durch die die Qualität der Dienstleistungen für Visumantragsteller verbessert werden soll;

Schulungen zum Einsatz der genannten Geräte und Systeme und Förderung der Qualitätsmanagementstandards sowie Schulung des Grenzschutzpersonals, gegebenenfalls auch in Drittländern, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Überwachungs-, Beratungs- und Kontrollaufgaben, wozu auch die Ermittlung von Opfern von Menschenhandel und Schleusungskriminalität gehört, und zwar im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsgrundsätzen und unter Beachtung eines gleichstellungsorientierten Ansatzes;

Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsangelegenheiten und Dokumentenberatern in Drittländer sowie Austausch und Entsendung von Grenzschutzpersonal zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland;

Studien, Schulungen, Pilotprojekte und andere Maßnahmen, durch die ein integriertes Außengrenzenmanagement gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 schrittweise eingeführt wird, einschließlich Maßnahmen, die auf eine verstärkte behördliche Zusammenarbeit innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten abzielen, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Interoperabilität und Harmonisierung von Grenzmanagementsystemen;

Studien, Pilotprojekte und Maßnahmen, die der Umsetzung von Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Verfahren dienen, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union zurückgehen.

Die Mittel decken auch die Ausgaben für Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern, insbesondere:

Informationssysteme, Instrumente oder Geräte für den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern;

Maßnahmen, die auf eine verstärkte operative Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten und Drittländern abzielen, einschließlich gemeinsamer Aktionen;

Projekte in Drittländern, durch die Überwachungssysteme verbessert werden sollen, um eine Zusammenarbeit mit Eurosur zu ermöglichen;

Studien, Seminare, Workshops, Konferenzen, Schulungen, Vorrichtungen und Pilotprojekte, um Drittländern ad hoc technisches und operatives Know-how zur Verfügung zu stellen;

Studien, Seminare, Workshops, Konferenzen, Schulungen, Vorrichtungen und Pilotprojekte zur Umsetzung spezifischer Empfehlungen, operativer Normen und bewährter Verfahren, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union in Drittländern zurückgehen.

Diese Mittel decken auch entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten infolge der Durchführung der Regelung über das Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8) und der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15).

Auf Initiative der Kommission können diese Mittel verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind. Um förderfähig zu sein, müssen diese Maßnahmen insbesondere die nachstehenden Ziele verfolgen:

Beitrag zu Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technischen Maßnahmen, die für die Durchführung der Außengrenzen- und Visapolitik erforderlich sind, auch zur Stärkung der Governance des Schengenraums durch Ausarbeitung und Durchführung des Evaluierungsmechanismus aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27), sowie Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und des Schengener Grenzkodex, insbesondere Reisekosten für Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an Besuchen vor Ort teilnehmen;

Verbesserung des Wissensstands und der Kenntnis der Lage in den Mitgliedstaaten und in Drittländern mittels der Analysen, Evaluierungen und enger Überwachung der Maßnahmen;

Förderung der Entwicklung statistischer Instrumente, einschließlich gemeinsamer statistischer Instrumente, Methoden und gemeinsamer Indikatoren mit nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten;

Förderung und Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten sowie Bewertung ihres Erfolgs und ihrer Wirkung, auch in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, soweit der Geltungsbereich des Instruments betroffen ist;

Förderung der Vernetzung, des gegenseitigen Lernens sowie der Ermittlung und Weitergabe bewährter Verfahren und innovativer Ansätze unter verschiedenen Beteiligten auf europäischer Ebene;

Förderung von Projekten, die auf die Harmonisierung und Interoperabilität von mit dem Grenzmanagement im Zusammenhang stehenden Maßnahmen nach Maßgabe der gemeinsamen Unionsnormen abzielen, um ein integriertes europäisches Grenzmanagementsystem aufzubauen;

Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Union, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen;

Stärkung der Fähigkeit europäischer Netzwerke, die Strategien und Ziele der Union zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;

Förderung besonders innovativer Projekte zur Entwicklung neuer Methoden und/oder Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, vor allem Projekte zur Erprobung und Validierung von Forschungsprojekten;

Unterstützung von Maßnahmen mit Bezug zu oder in Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten und Erfolgen der Unionspolitik im Bereich Inneres.

Diese Mittel decken auch die finanzielle Unterstützung, um in einer Notlage, d. h. einer von außergewöhnlichem, dringendem Druck geprägten Situation, in der eine große oder unverhältnismäßige Anzahl von Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten überschreiten oder voraussichtlich überschreiten werden, dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

Diese Mittel sind für die Erstattung von Kosten gedacht, die den Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Besuchen vor Ort entstehen (Reise- und Unterbringungskosten), bei denen die Anwendung des Schengen-Besitzstands bewertet wird. Hinzu kommen Kosten für Waren und Ausrüstungsgegenstände, die für die Evaluierungsbesuche vor Ort sowie deren Vorbereitung und Follow-up erforderlich sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

18 02 01 02
Verhinderung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und bessere Bewältigung sicherheitsrelevanter Risiken und Krisen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

157 555 064

80 737 456

175 531 924

75 079 122

49 458 347,37

494 044,64

Erläuterungen

Der Fonds für die innere Sicherheit trägt zur Verwirklichung folgender spezifischer Ziele bei:

Kriminalprävention, Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter auch mit Europol und anderen zuständigen Einrichtungen der Union, sowie mit relevanten Drittländern und internationalen Organisationen;

Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen sowie Vorbereitung auf Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle und diesbezüglicher Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen.

Die Mittel decken die Ausgaben für Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, insbesondere für:

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden, darunter die Zusammenarbeit mit und Koordinierung zwischen den zuständigen Einrichtungen der Union, insbesondere Europol und Eurojust, gemeinsame Ermittlungsgruppen und sonstige gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperable Technologien;

Ausarbeitung von Initiativen zur Terrorismusbekämpfung, mit denen in geeigneter Weise auf die aufkommenden Bedrohungen, darunter die Bedrohung durch die Radikalisierung im eigenen Land und durch ausländische Kämpfer, die sich entweder im Ausland aufhalten oder in einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Kandidatenländer kommen oder zurückkehren,

Vorhaben zur Förderung von Vernetzung, öffentlich-privaten Partnerschaften, gegenseitigem Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsamem Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität;

Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Studien, Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen, die auf Fakten gestützt sind und im Einklang mit den auf der Ebene der Union festgelegten Prioritäten und Initiativen stehen, insbesondere mit denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen;

Erwerb und Instandhaltung von IT-Systemen der Union oder der Mitgliedstaaten, die zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 beitragen, weitere Modernisierung von IT-Systemen und technischen Ausrüstungen, einschließlich Kompatibilitätstests von Systemen, gesicherten Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und deren Bestandteilen, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit und Cyberkriminalität, vor allem mit dem Europäischen Zentrum gegen Cyberkriminalität;

Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden, einschließlich Sprachausbildung und gemeinsamer Übungen oder Programme;

Maßnahmen zur Nutzung, Übertragung, Erprobung und Validierung neuer Methoden oder Technologien, einschließlich Pilotprojekten und Folgemaßnahmen zu von der Union finanzierten Projekten im Bereich der Sicherheitsforschung.

Die Mittel decken auch die Ausgaben für Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern, insbesondere:

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Strafverfolgungsbehörden, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien;

Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsames Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität;

Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden.

Auf Initiative der Kommission können diese Mittel verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind und die allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 betreffen. Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, die mit den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen der einschlägigen Strategien, Politikzyklen und Programmen im Einklang stehen, insbesondere denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden, sowie Bedrohungs- und Risikobewertungen, die vor allem Folgendes unterstützen:

Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen sowie die Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus, die zur Umsetzung der Strategien in den Bereichen polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention, Kriminalitätsbekämpfung und Krisenmanagement erforderlich sind;

länderübergreifende Projekte, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens ein Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind;

Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Bedrohungs- und Risikobewertungen sowie Folgenabschätzungen, die auf Fakten gestützt sind und den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen entsprechen, insbesondere denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden, und Projekte zur Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten;

Vorhaben zur Förderung von Vernetzung, öffentlich-privaten Partnerschaften, gegenseitigen Vertrauens, Verständnisses und Lernens, Ermittlung und Weitergabe bewährter Verfahren und innovativer Ansätze auf Unionsebene sowie Fortbildungs- und Austauschprogrammen;

Projekte zur Förderung der Entwicklung methodischer, vor allem statistischer Instrumente und Methoden und gemeinsamer Indikatoren;

Erwerb, Instandhaltung und/oder weitere Modernisierung von technischen Ausrüstungen, Know-how, gesicherten Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere IKT-Systemen und deren Bestandteilen auf Unionsebene, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit und Cyberkriminalität, vor allem mit dem Europäischen Zentrum gegen Cyberkriminalität;

Projekte zur Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Union, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen;

besonders innovative Projekte zur Entwicklung neuer Methoden und/oder zur Nutzung neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, vor allem Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Projekte im Bereich der Sicherheitsforschung;

Studien und Pilotprojekte;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten und Erfolgen der Unionspolitik im Bereich Inneres.

Die Mittel decken auch die Ausgaben für Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern, insbesondere für:

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls internationalen Organisationen, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien;

Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsames Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität;

Erwerb, Instandhaltung und weitere Modernisierung von technischen Ausrüstungen, einschließlich IKT-Systemen und deren Bestandteilen;

Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden, einschließlich Sprachausbildung;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen;

Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen;

Studien und Pilotprojekte.

Diese Mittel decken auch die finanzielle Unterstützung, um in einer Notlage, d. h. bei allen sicherheitsrelevanten Vorfällen oder neu auftretenden Bedrohungen, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben oder haben könnten, dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

18 02 01 03
Aufbau neuer IT-Systeme zur Unterstützung der Steuerung der Migration über die Außengrenzen der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für die Einführung und den Betrieb von IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und -ausstattung zur Unterstützung der Steuerung der Migrationsströme über die Außengrenzen der Union.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

18 02 02
Schengen-Fazilität für Kroatien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

80 000 000,—

80 000 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben im Zusammenhang mit einem zeitlich befristeten Instrument, um Kroatien ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2014 bei der Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Umsetzung des Schengen-Besitzstands und der Kontrollen an den Außengrenzen zu unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 31 des Vertrags über den Beitritt von Kroatien übertragen werden.

18 02 03
Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

238 686 000

238 686 000

120 291 000

126 571 000

86 810 000,—

79 500 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Personal“ dieses Einzelplans enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 238 686 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30).

Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11).

Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 93).

18 02 04
Europäisches Polizeiamt (Europol)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

97 660 000

97 660 000

92 598 000

92 598 000

84 249 589,—

84 249 589,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Amtes (Titel 1 und 2) und seiner operativen Ausgaben (Titel 3) bestimmt.

Das Amt muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan des Amtes ist im Anhang „Personal“ dieses Einzelplans enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 100 242 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 97 660 000 EUR erhöht sich um 2 582 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).

18 02 05
Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 411 000

8 411 000

7 678 000

7 678 000

8 575 858,50

8 575 854,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Akademie (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben (Titel 3) bestimmt.

Die Akademie muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Akademie ist im Anhang „Personal“ dieses Einzelplans enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 8 641 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 8 411 000 EUR erhöht sich um 230 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63).

18 02 07
Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (eu-LISA)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

80 022 000

80 022 000

72 809 100

72 809 100

59 380 000,—

42 567 331,93

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Personal“ dieses Einzelplans enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 80 022 000 EUR.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

18 02 08
Schengener Informationssystem (SIS II)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 610 500

13 398 000

9 421 500

9 412 273

11 395 269,61

6 311 810,72

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen operative Ausgaben im Zusammenhang mit dem Schengener Informationssystem (SIS) gedeckt werden, insbesondere die Kosten der Netzinfrastruktur und die Kosten von systembezogenen Studien.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand.

Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1).

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

Verordnung (EU) Nr. 1272/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 21).

Verordnung (EU) Nr. 1273/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 32).

18 02 09
Visa-Informationssystem (VIS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 610 500

16 285 000

9 421 500

12 553 358

11 352 544,04

25 193 785,64

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen Ausgaben im Zusammenhang mit der Analyse, Entwicklung, Konzeption und Einrichtung eines groß angelegten europaweiten Visa-Informationssystems (VIS) gedeckt werden, insbesondere die Kosten der Netzinfrastruktur und die Kosten von systembezogenen Studien.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

18 02 51
Abschluss von Maßnahmen und Programmen im Bereich Außengrenzen, Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

99 485 662

p.m.

73 483 714

3 221 127,28

212 460 545,07

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Maßnahme 98/245/JI vom 19. März 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 EU-Vertrag festgelegt — über ein Austausch-, Ausbildungs- und Kooperationsprogramm für Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind (Falcone) (ABl. L 99 vom 31.3.1998, S. 8).

Beschluss 2001/512/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Angehörigen der Rechtsberufe (Grotius II — Strafrecht) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 1).

Beschluss 2001/513/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden (Oisin II) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 4).

Beschluss 2001/514/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit von Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind (Stop II) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 7).

Beschluss 2001/515/JI des Rates vom 28. Juni 2001 über ein Programm für die Förderung, den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit im Bereich der Kriminalprävention (Hippokrates) (ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 11).

Beschluss 2002/630/JI des Rates vom 22. Juli 2002 über ein Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS) (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 5).

Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 1).

Beschluss 2007/125/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7).

Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Aufgabe aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ 2007-2013 (KOM(2005) 124).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123).

Entscheidung 2007/599/EG der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3).

Entscheidung 2008/456/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

18 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

18 02 77 01
Pilotprojekt — Abschluss der Terrorismusbekämpfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

18 02 77 02
Pilotprojekt — Neue integrierte Verfahren der Zusammenarbeit zwischen Akteuren aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor zur Feststellung der Risiken von Sportwetten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

872 374

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 18 03 —   ASYL UND MIGRATION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 03

ASYL UND MIGRATION

18 03 01

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

18 03 01 01

Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sowie Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten

3

1 573 487 626

785 050 000

339 483 427

134 697 433

29 446 117,—

0,—

0

18 03 01 02

Unterstützung der legalen Einwanderung in die Union, Förderung der wirksamen Integration von Drittstaatsangehörigen und Ausbau fairer und wirksamer Rückführungsstrategien

3

314 476 868

216 910 000

281 375 140

128 191 655

14 194 765,42

5 263 091,50

2,43

 

Artikel 18 03 01 — Subtotal

 

1 887 964 494

1 001 960 000

620 858 567

262 889 088

43 640 882,42

5 263 091,50

0,53

18 03 02

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen

3

18 665 600

18 665 600

15 448 360

15 448 360

14 518 000,—

12 100 000,—

64,83

18 03 03

Europäische Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)

3

100 000

100 000

100 000

86 290

21 498,—

239 219,41

239,22

18 03 51

Abschluss von Maßnahmen und Programmen im Bereich Rückkehr, Flüchtlinge und Migrationsströme

3

p.m.

125 000 000

p.m.

117 144 601

1 966 141,20

179 639 234,85

143,71

18 03 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

18 03 77 01

Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Organisation der Rückkehr im Bereich Migration

3

0,—

0,—

 

18 03 77 03

Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Integration von Drittstaatsangehörigen

3

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

18 03 77 04

Pilotprojekt — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen

3

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

18 03 77 05

Pilotprojekt — Mittel für Folteropfer

3

p.m.

560 000

p.m.

348 949

0,—

1 306 728,34

233,34

18 03 77 06

Vorbereitende Maßnahme — Neuansiedlung von Flüchtlingen in Notsituationen

3

p.m.

300 000

p.m.

436 187

0,—

0,—

0

18 03 77 07

Pilotprojekt — Untersuchung von Aufnahme-, Schutz- und Integrationsstrategien für unbegleitete Minderjährige in der Union

3

p.m.

285 000

p.m.

218 093

0,—

513 417,41

180,15

18 03 77 08

Vorbereitende Maßnahme — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen

3

p.m.

150 000

p.m.

p.m.

0,—

350 000,—

233,33

18 03 77 09

Vorbereitende Maßnahme — Finanzierung der Rehabilitation von Folteropfern

3

p.m.

90 000

500 000

250 000

3 000 000,—

0,—

0

18 03 77 10

Pilotprojekt — Abschluss der Unterstützung für Folteropfer

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

165 982,08

 

 

Artikel 18 03 77 — Subtotal

 

p.m.

1 385 000

500 000

1 253 229

3 000 000,—

2 336 127,83

168,67

 

Kapitel 18 03 — Total

 

1 906 730 094

1 147 110 600

636 906 927

396 821 568

63 146 521,62

199 577 673,59

17,40

18 03 01
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

18 03 01 01
Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sowie Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 573 487 626

785 050 000

339 483 427

134 697 433

29 446 117,—

0,—

Erläuterungen

Die Mittel sollen vor allem zur Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension, beitragen sowie zur Stärkung der Solidarität und der Lastenteilung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten, auch im Wege der praktischen Zusammenarbeit

Bezüglich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems decken die Mittel die Ausgaben für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aufnahme- und Asylsystemen und für Maßnahmen zur Verbesserung der Kapazität der Mitgliedstaaten zur Gestaltung, Überwachung und Evaluierung ihrer Asylpolitik.

Die Mittel decken auch die Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Neuansiedlung, Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und sonstigen Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen.

Auf Initiative der Kommission können die Mittel verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind. Diese Maßnahmen zielen insbesondere ab auf:

Förderung der Zusammenarbeit in der Union bei der Umsetzung des Unionsrechts und beim Austausch bewährter Vorgehensweisen im Asylbereich, insbesondere im Bereich der Neuansiedlung und der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und/oder genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, einschließlich durch Vernetzung und Informationsaustausch, einschließlich Unterstützung bei der Ankunft und Koordinierungsmaßnahmen zur Förderung der Umsiedlung bei Gemeinschaften, die umgesiedelte Flüchtlinge aufnehmen sollen;

Einrichtung von länderübergreifenden Kooperationsnetzen und von Pilotprojekten, einschließlich innovativer Projekte, auf der Grundlage von länderübergreifenden Partnerschaften zwischen Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der Innovation sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen gebildet werden;

Untersuchungen und Forschungsarbeiten zu möglichen neuen Formen der Zusammenarbeit in der Union im Bereich Asyl und einschlägigem Unionsrecht sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen über bewährte Verfahren und sämtliche übrigen Aspekte der Asylpolitik, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Europäischen Union nach außen;

Entwicklung und Anwendung von gemeinsamen Statistikinstrumenten, -methoden und -indikatoren zur Messung politischer Entwicklungen im Bereich Asyl durch die Mitgliedstaaten;

Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen sowie Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus, die zur Umsetzung der Asylpolitik erforderlich sind;

Zusammenarbeit mit Drittländern auf der Grundlage des Gesamtansatzes der Union für Migration und Mobilität, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Mobilitätspartnerschaften und regionalen Schutzprogrammen;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten und Erfolgen der Unionspolitik im Bereich Inneres.

Die Mittel decken auch die finanzielle Unterstützung, um in einer Notlage dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146).

Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80).

18 03 01 02
Unterstützung der legalen Einwanderung in die Union, Förderung der wirksamen Integration von Drittstaatsangehörigen und Ausbau fairer und wirksamer Rückführungsstrategien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

314 476 868

216 910 000

281 375 140

128 191 655

14 194 765,42

5 263 091,50

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf wie beispielsweise dem Arbeitsmarktbedarf, wobei die Einwanderungssysteme der Mitgliedstaaten gewährleistet bleiben, zur Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger sowie zur Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten als Beitrag zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung mit besonderem Schwerpunkt auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunfts- und den Transitländern.

Bezüglich der legalen Migration und der Integration von Drittstaatsangehörigen decken diese Mittel die Ausgaben für Maßnahmen zur Einwanderung und Ausreisevorbereitung, für Integrationsmaßnahmen, die praktische Zusammenarbeit sowie für Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in den Mitgliedstaaten.

Bezüglich der gerechten und wirksamen Rückkehrstrategien decken diese Mittel die Ausgaben für Maßnahmen zur Begleitung von Rückkehrverfahren, Rückführungsmaßnahmen, die praktische Zusammenarbeit und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in den Mitgliedstaaten.

Auf Initiative der Kommission können die Mittel verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind. Diese Maßnahmen zielen insbesondere ab auf:

Förderung der Zusammenarbeit in der Union bei der Umsetzung des Unionsrechts und beim Austausch bewährter Vorgehensweisen in den Bereichen legale Migration, Integration von Drittstaatsangehörigen und Rückführung;

Einrichtung von länderübergreifenden Kooperationsnetzen und von Pilotprojekten, einschließlich innovativer Projekte, auf der Grundlage von länderübergreifenden Partnerschaften zwischen Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der Innovation sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen gebildet werden;

Untersuchungen und Forschungsarbeiten zu möglichen neuen Formen der Zusammenarbeit in der Union im Bereich Einwanderung, Integration und Rückkehr und einschlägigem Unionsrecht sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen über bewährte Verfahren und sämtliche übrigen Aspekte der Einwanderungs-, Integrations- und Rückkehrpolitik, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Europäischen Union nach außen;

Entwicklung und Anwendung von gemeinsamen Statistikinstrumenten, -methoden und -indikatoren zur Messung politischer Entwicklungen im Bereich legale Migration, Integration und Rückkehr durch die Mitgliedstaaten;

Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen sowie Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus, die für die Durchführung der Einwanderungspolitik erforderlich sind;

Zusammenarbeit mit Drittländern auf der Grundlage des Gesamtansatzes der Union für Migration und Mobilität, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Rückübernahmeabkommen und Mobilitätspartnerschaften;

Informationsmaßnahmen und -kampagnen in Drittländern zur Stärkung des Bewusstseins für geeignete legale Migrationskanäle und für die Risiken der illegalen Einwanderung;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten und Erfolgen der Unionspolitik im Bereich Inneres.

Diese Mittel decken auch die Ausgaben für die Tätigkeiten und künftige Entwicklung des Europäischen Migrationsnetzwerks.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

18 03 02
Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 665 600

18 665 600

15 448 360

15 448 360

14 518 000,—

12 100 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Büros (Titel 1 und 2) und seiner operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Das Büro muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Der Stellenplan des Büros ist im Anhang „Personal“ dieses Einzelplans enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 19 439 600 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 18 665 600 EUR erhöht sich um 774 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Die übrigen zusätzlichen Mittel dienen der Deckung der operativen Kosten in Verbindung mit den Brennpunkten in Italien und Griechenland und der Unterstützung, die das Büro im Rahmen der Neuansiedlungsregelung leisten muss.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

18 03 03
Europäische Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

100 000

100 000

100 000

86 290

21 498,—

239 219,41

Erläuterungen

Die Mittel decken die Ausgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur von Eurodac gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013. Außerdem sind diese Mittel zur Finanzierung des Betriebs von DubliNet bestimmt.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 2 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1) (gilt bis zum 19. Juli 2015).

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

Verweise

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1).

18 03 51
Abschluss von Maßnahmen und Programmen im Bereich Rückkehr, Flüchtlinge und Migrationsströme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

125 000 000

p.m.

117 144 601

1 966 141,20

179 639 234,85

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).

Entscheidung 2002/463/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (ARGO-Programm) (ABl. L 161 vom 19.6.2002, S. 11).

Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).

Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45).

Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18).

Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerkes (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

Beschluss Nr. 458/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 im Hinblick auf die Aufhebung der Finanzierung bestimmter Gemeinschaftsmaßnahmen und die Änderung der Finanzierungsobergrenze für die geförderten Maßnahmen (ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2. Mai 2005 zur Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (KOM(2005) 123).

Entscheidung 2007/815/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 326 vom 12.12.2007, S. 29).

Entscheidung 2007/837/EG der Kommission vom 30. November 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2008 bis 2013 (ABl. L 330 vom 15.12.2007, S. 48).

Entscheidung 2008/22/EG der Kommission vom 19. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 7 vom 10.1.2008, S. 1).

Entscheidung 2008/457/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2007/435/EG des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 69).

Entscheidung 2008/458/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 135).

18 03 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

18 03 77 01
Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Organisation der Rückkehr im Bereich Migration

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

18 03 77 03
Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Integration von Drittstaatsangehörigen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

18 03 77 04
Pilotprojekt — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

18 03 77 05
Pilotprojekt — Mittel für Folteropfer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

560 000

p.m.

348 949

0,—

1 306 728,34

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

18 03 77 06
Vorbereitende Maßnahme — Neuansiedlung von Flüchtlingen in Notsituationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000

p.m.

436 187

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

18 03 77 07
Pilotprojekt — Untersuchung von Aufnahme-, Schutz- und Integrationsstrategien für unbegleitete Minderjährige in der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

285 000

p.m.

218 093

0,—

513 417,41

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

18 03 77 08
Vorbereitende Maßnahme — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

150 000

p.m.

p.m.

0,—

350 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

18 03 77 09
Vorbereitende Maßnahme — Finanzierung der Rehabilitation von Folteropfern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

90 000

500 000

250 000

3 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Hauptziel dieser vorbereitenden Maßnahme ist die Schaffung einer Haushaltslinie, deren Mittel letzten Endes in der Union lebenden Folteropfern — Unionsbürgern oder Migranten — zugutekommen sollen. Damit sollen Rehabilitationszentren in die Lage versetzt werden, Folteropfern eine möglichst umfassende Rehabilitation anzubieten, um sie dazu zu befähigen, ihren Platz in der Gesellschaft zu finden und sich rascher in die europäischen Volkswirtschaften zu integrieren.

Die vorbereitende Maßnahme erstreckt sich auf folgende Maßnahmen:

Gewährleistung eines Zugangs der Opfer zu einer ganzheitlichen Rehabilitation, wie z B. multidisziplinären Unterstützungs- und Beratungsleistungen, einschließlich physischer und psychotherapeutischer Behandlungen, Rechtsberatung und sozioökonomischer Unterstützung, durch Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung der Kosten von (neuen oder bestehenden) Rehabilitationszentren für Folteropfer,

Unterstützung des Kapazitätsaufbaus von Rehabilitationszentren durch Vernetzungstätigkeiten (innerhalb und außerhalb Europas), Forschung, Ausbildung, Entwicklung gemeinsamer Instrumente, Austausch bewährter Verfahren, Peer-Überwachung zur Verhütung einer stellvertretenden Traumatisierung usw.,

Unterstützung von Maßnahmen zur Stärkung der persönlichen Handlungskompetenz von Folteropfern und zur generellen Förderung der Integrationsfähigkeit von Folteropfern in den europäischen Ländern,

Förderung von Unterstützungsmaßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten sich an das Recht auf Rehabilitation gemäß der Definition in der Allgemeinen Bemerkung 3 zu Artikel 14 des CAT halten.

Die Durchführung des genehmigten Pilotprojekts ist seit 2011 ein Erfolg. Der erste Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen erging im Oktober 2011, worauf 31 Anträge von Zentren in 14 Mitgliedstaaten eingingen. Insgesamt wurden bei der Union Finanzhilfen in Höhe von 6 000 000 EUR innerhalb der Union beantragt, was den großen Bedarf der Rehabilitationszentren an einer finanziellen Unterstützung verdeutlicht. Von den 31 Vorschlägen wurden nur vier Projekte finanziert.

Der zweite Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen erfolgte im Juli 2012, worauf 25 Anträge aus verschiedenen Ländern eingereicht wurden. Da 2012 2 000 000 EUR zur Verfügung standen (verglichen mit nur 1 000 000 EUR im Jahr 2011), wurden sieben Projekte ausgewählt.

Um alle Projekte finanzieren zu können, für die ein Finanzierungsantrag gestellt wurde, wären rund 8 000 000 EUR erforderlich gewesen, was die Wichtigkeit der Mittel und den vorhandenen Bedarf verdeutlicht.

Die Zahl der bisher eingegangenen Anträge belegt den in der Union bestehenden Bedarf an einer Unterstützung der Rehabilitation von Folteropfern.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

18 03 77 10
Pilotprojekt — Abschluss der Unterstützung für Folteropfer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

165 982,08

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verweise

Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18).

Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union, 2865. Tagung des Rates für Außenbeziehungen, Luxemburg, 29. April 2009.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 389).

KAPITEL 18 04 —   FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 04

FÖRDERUNG DER UNIONSBÜRGERSCHAFT

18 04 01

„Europa für Bürgerinnen und Bürger“ — Stärkung des Geschichtsbewusstseins und Ausbau der Bürgerbeteiligung auf Unionsebene

18 04 01 01

„Europa für Bürgerinnen und Bürger“ — Stärkung des Geschichtsbewusstseins und Ausbau der Bürgerbeteiligung auf Unionsebene

3

22 977 000

18 650 000

21 894 000

11 355 206

23 393 356,95

12 610 600,—

67,62

18 04 01 02

Europäische Bürgerinitiative

3

p.m.

p.m.

 

 

0,—

0,—

 

 

Artikel 18 04 01 — Subtotal

 

22 977 000

18 650 000

21 894 000

11 355 206

23 393 356,95

12 610 600,—

67,62

18 04 51

Abschluss des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (2007-2013)

3

p.m.

2 800 000

p.m.

4 616 234

0,—

11 413 583,75

407,63

 

Kapitel 18 04 — Total

 

22 977 000

21 450 000

21 894 000

15 971 440

23 393 356,95

24 024 183,75

112,00

18 04 01
„Europa für Bürgerinnen und Bürger“ — Stärkung des Geschichtsbewusstseins und Ausbau der Bürgerbeteiligung auf Unionsebene

18 04 01 01
„Europa für Bürgerinnen und Bürger“ — Stärkung des Geschichtsbewusstseins und Ausbau der Bürgerbeteiligung auf Unionsebene

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 977 000

18 650 000

21 894 000

11 355 206

23 393 356,95

12 610 600,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 16 02 01

In Übereinstimmung mit dem Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ und im Rahmen des übergeordneten Ziels, Europa seinen Bürgerinnen und Bürgern näherzubringen, bestehen die allgemeinen Ziele des Programms darin, den Informationsstand der Bürger über die Union zu verbessern, die Unionsbürgerschaft zu fördern und die Voraussetzungen für eine demokratische Bürgerbeteiligung auf Unionsebene zu verbessern.

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt wie Partnerschaften, strukturelle Unterstützung, Gedenkprojekte, Geschichte und Identität der Union, Bürgerbegegnungen, Netzwerke zwischen Partnerstädten, Bürgerprojekte und Zivilgesellschaftsprojekte, Peer-Reviews, Studien und Kommunikationsdienste, Unterstützungsmaßnahmen, Veranstaltungen und Unterstützungsstrukturen in den Mitgliedstaaten, einschließlich Projekten von Organisationen der Zivilgesellschaft, mit denen die Integration, sprachliche Vielfalt, Kohäsion und Gleichbehandlung — mit besonderem Schwerpunkt auf Minderheiten in Europa — gefördert werden.

Diese Mittel sind auch dazu bestimmt, die Unionsbürgerschaft zu fördern, indem die Bürgerinnen und Bürger in allen offiziellen Sprachen der Union über ihre Rechte als Unionsbürger, die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung auf Unionsebene und den Einfluss der Union auf ihr Alltagsleben informiert werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3), insbesondere Artikel 2.

18 04 01 02
Europäische Bürgerinitiative

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

 

 

0,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 16 02 01

Das allgemeine Ziel dieses Programms besteht darin, die demokratische Funktionsweise der Union zu verbessern, indem den Unionsbürgern das Recht eingeräumt wird, im Wege der Europäischen Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union teilzunehmen.

Ein Teil der Mittel dieser Haushaltslinien werden verwendet, um in jedem Mitgliedstaat eine zentrale Anlaufstelle einzurichten, bei der die Bürgerinnen und Bürger die beste professionelle Beratung hinsichtlich der Verfahren für eine Europäische Bürgerinitiative erhalten können.

Die Mittel sind ferner für die Kommunikation, Verwaltung und Unterstützung im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative bestimmt. Außerdem werden mit den Mitteln Maßnahmen zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse für Bürgerinnen und Bürger beim Rückgriff auf die Europäische Bürgerinitiative und zur weiteren Harmonisierung des Verfahrens und der Anforderungen für die Einreichung einer Europäischen Bürgerinitiative in ganz Europa abgedeckt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3), insbesondere Artikel 2.

18 04 51
Abschluss des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

2 800 000

p.m.

4 616 234

0,—

11 413 583,75

Erläuterungen

Vormals Artikel 16 02 51

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

KAPITEL 18 05 —   HORIZONT 2020 — FORSCHUNG ZU SICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 05

HORIZONT 2020 — FORSCHUNG ZU SICHERHEIT

18 05 03

Gesellschaftliche Herausforderungen

18 05 03 01

Förderung sicherer europäischer Gesellschaften

1,1

136 092 171

114 789 343

145 735 857

51 650 398

142 616 390,07

1 517 492,24

1,32

 

Artikel 18 05 03 — Subtotal

 

136 092 171

114 789 343

145 735 857

51 650 398

142 616 390,07

1 517 492,24

1,32

18 05 50

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

18 05 50 01

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014 bis 2020)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

9 649 625,93

301 497,64

 

18 05 50 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

11 586 111,10

 

 

Artikel 18 05 50 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

9 649 625,93

11 887 608,74

 

18 05 51

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — Siebtes Rahmenprogramm — EG (2007-2013)

1,1

p.m.

120 800 000

p.m.

81 417 368

28 394,19

253 454 065,41

209,81

 

Kapitel 18 05 — Total

 

136 092 171

235 589 343

145 735 857

133 067 766

152 294 410,19

266 859 166,39

113,27

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, das für den Zeitraum 2014 bis 2020 gilt, und für den Abschluss der vorangehenden Forschungsprogramme (Siebtes Forschungsrahmenprogramm) verwendet.

„Horizont 2020“ wird bei der Umsetzung der Europa-2020-Leitinitiative „Innovationsunion“ und anderer Leitinitiativen, wie „Ressourcenschonendes Europa“, „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ und „Digitale Agenda für Europa“, sowie für den Aufbau und das Funktionieren des Europäischen Forschungsraums eine wesentliche Rolle spielen. Horizont 2020 wird durch die Mobilisierung ausreichender zusätzlicher Mittel für Forschung, Entwicklung und Innovation zum Aufbau einer wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft in der gesamten Union beitragen.

Es wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft beizutragen, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Diese Artikel und Posten decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Seminare von hohem wissenschaftlich-technischen Niveau und europäischem Interesse, für im Auftrag der Union durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Maßnahmen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, unter anderem im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

Die Mittel werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) verwendet.

Zu den bei diesem Kapitel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Solche möglichen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die sich an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung beteiligen, werden in Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans ausgewiesen und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

Bei etwaigen Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer — und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans — für ihre Beteiligung an Programmen der Union unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die etwaigen Einnahmen aus den Beiträgen externer Einrichtungen zu den Tätigkeiten der Union werden bei dem Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel erfolgt über Posten 18 05 05 01.

Die Verwaltungsausgaben dieses Kapitels werden unter Artikel 18 01 05 eingesetzt.

18 05 03
Gesellschaftliche Herausforderungen

18 05 03 01
Förderung sicherer europäischer Gesellschaften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

136 092 171

114 789 343

145 735 857

51 650 398

142 616 390,07

1 517 492,24

Erläuterungen

Vormals Posten 02 04 03 02

Diese Mittel dienen dazu:

die Unionsstrategien für die interne und externe Sicherheit zu unterstützen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Technologiebasis der Sicherheitsindustrie der Union gestärkt und die Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Nutzern von Sicherheitslösungen gefördert werden. Die Tätigkeiten werden darauf abzielen, innovative Technologien und Lösungen zu entwickeln, die Sicherheitslücken zu schließen und zur Vermeidung von Sicherheitsbedrohungen beizutragen. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten liegt auf Folgendem: Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus, einschließlich Schutz kritischer Infrastrukturen, Erhöhung der Sicherheit durch Grenzüberwachung, Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen bei gleichzeitiger Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und grundlegender Menschenrechte,

die Evidenzbasis zu stärken und die Innovationsunion und den Europäischen Forschungsraum zu unterstützen, die zur Förderung der Entwicklung einer innovativen Gesellschaft und Politik in Europa durch das Engagement von Bürgern, Unternehmen und Nutzern bei Forschung und Innovation und die Unterstützung einer koordinierten Forschungs- und Innovationspolitik vor dem Hintergrund der Globalisierung erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g.

18 05 50
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

18 05 50 01
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014 bis 2020)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

9 649 625,93

301 497,64

Erläuterungen

Vormals Posten 02 04 50 01 (teilweise)

Diese Mittel sollen Ausgaben in Höhe der Einnahmen decken, die aus zusätzlichen Mitteln von (nicht dem EWR angehörenden) Dritten oder Drittstaaten bereitgestellt werden, die sich im Zeitraum 2014 bis 2020 an Forschungs- und technologischen Entwicklungsprojekten beteiligen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

18 05 50 02
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

11 586 111,10

Erläuterungen

Vormals Posten 02 04 50 02 (teilweise)

Diese Mittel sollen Ausgaben in Höhe der Einnahmen decken, die aus zusätzlichen Mitteln von (nicht dem EWR angehörenden) Dritten oder Drittstaaten bereitgestellt werden, die sich vor 2014 an Forschungs- und technologischen Entwicklungsprojekten beteiligt haben.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

18 05 51
Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — Siebtes Rahmenprogramm — EG (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

120 800 000

p.m.

81 417 368

28 394,19

253 454 065,41

Erläuterungen

Vormals Artikel 02 04 51 (teilweise)

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Mit diesen Mitteln sollen auch die Ausgaben gedeckt werden — die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen —, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das Spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

KAPITEL 18 06 —   ANTIDROGENPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 06

ANTIDROGENPOLITIK

18 06 01

Förderung von Initiativen auf dem Gebiet der Drogenpolitik

3

2 512 000

2 100 000

3 000 000

1 700 447

3 004 000,—

0,—

0

18 06 02

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

3

14 724 000

14 724 000

14 643 000

14 643 000

14 793 959,—

14 793 959,—

100,48

18 06 51

Abschluss der Maßnahmen im Bereich Drogenprävention und -aufklärung

3

p.m.

500 000

p.m.

1 200 000

28 190,06

2 263 610,48

452,72

 

Kapitel 18 06 — Total

 

17 236 000

17 324 000

17 643 000

17 543 447

17 826 149,06

17 057 569,48

98,46

18 06 01
Förderung von Initiativen auf dem Gebiet der Drogenpolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 512 000

2 100 000

3 000 000

1 700 447

3 004 000,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 33 03 03

Unterstützung von Initiativen auf dem Gebiet der Drogenpolitik in Bezug auf die mit dem allgemeinen Ziel des Justizprogramms („Programm“) eng verknüpften Aspekte der justiziellen Zusammenarbeit und der Kriminalprävention, soweit sie nicht von dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit oder von dem Programm „Gesundheit im Dienste von Wachstum“ erfasst werden.

Die Mittel sind insbesondere für folgende Maßnahmen veranschlagt:

analytische Arbeiten wie Sammlung von Daten und Statistiken; Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten; Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen; Evaluierungen; Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial; Workshops, Seminare, Expertentreffen, Konferenzen;

Schulungsmaßnahmen für Angehörige der Rechtsberufe und der Rechtspflege, wie Personalaustausch, Workshops, Seminare, Ausbilder-Schulungen — einschließlich Schulungen in fremdsprachlicher Rechtsterminologie — und Entwicklung von Online-Schulungsinstrumenten und sonstigen Schulungsmodulen;

wechselseitiges Lernen, Zusammenarbeit sowie Aufklärung und Wissensverbreitung, darunter Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren, innovativer Konzepte und Erfahrungen Organisation von Peer-Reviews und wechselseitigem Lernen; Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren und Medienkampagnen unter Einschluss von Online-Medien, Informationskampagnen einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese die Ziele des Programms betreffen; Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung sowohl von Informationen als auch von Ergebnissen des Programms; Entwicklung, Einsatz und Pflege von Informations- und Kommunikationssystemen und -Instrumenten, einschließlich der Weiterentwicklung des europäischen E-Justizportals als Instrument zur Verbesserung des Zugangs der Bürger zur Justiz;

Unterstützung der Hauptakteure, die mit ihrer Tätigkeit zur Durchführung der Ziele des Programms beitragen, wie etwa Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung und Anwendung des Unionsrechts und der Unionspolitiken sowie Unterstützung der wichtigsten europäischen Akteure und der Netze auf europäischer Ebene, unter anderem auch im Bereich der justiziellen Aus- und Fortbildung; Unterstützung der Netzarbeit auf europäischer Ebene zwischen Facheinrichtungen und -organisationen sowie nationalen, regionalen oder kommunalen Behörden und NRO.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Beitrittsländer, Beitrittskandidaten und potenziellen Beitrittskandidaten für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 73), insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 6 Absatz 1.

18 06 02
Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 724 000

14 724 000

14 643 000

14 643 000

14 793 959,—

14 793 959,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 18 02 06

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Beobachtungsstelle (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Beobachtungsstelle muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des allgemeinen Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Beobachtungsstelle ist im Anhang „Personal“ dieses Einzelplans enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 14 794 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 14 724 000 EUR erhöht sich um 70 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).

18 06 51
Abschluss der Maßnahmen im Bereich Drogenprävention und -aufklärung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

p.m.

1 200 000

28 190,06

2 263 610,48

Erläuterungen

Vormals Artikel 33 03 51 (teilweise)

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Drogenprävention und -aufklärung“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 23).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122).

TITEL 19

AUSSENPOLITISCHE INSTRUMENTE

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „AUSSENPOLITISCHE INSTRUMENTE“

24 818 316

24 818 316

22 966 858

22 966 858

23 920 864,18

23 920 864,18

19 02

STABILITÄTS- UND FRIEDENSINSTRUMENT — KRISENREAKTION, KONFLIKTVERHÜTUNG, FRIEDENSKONSOLIDIERUNG UND KRISENVORSORGE

253 506 177

222 857 200

247 566 000

177 697 519

188 055 702,58

200 937 577,68

19 03

GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK (GASP)

326 770 000

298 135 000

320 516 000

267 656 623

304 691 105,34

263 449 481,21

19 04

WAHLBEOBACHTUNGSMISSIONEN

44 626 565

36 307 000

41 267 086

30 162 748

43 463 700,12

31 017 532,39

19 05

ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTSTAATEN IM RAHMEN DES PARTNERSCHAFTSINSTRUMENTS (PI)

120 382 000

82 726 136

114 428 000

67 121 090

115 928 039,43

22 454 061,41

19 06

INFORMATIONSMASSNAHMEN ZUM THEMA AUSSENBEZIEHUNGEN DER UNION

12 500 000

12 500 000

12 500 000

12 236 901

11 308 578,83

12 733 033,55

 

Titel 19 — Total

782 603 058

677 343 652

759 243 944

577 841 739

687 367 990,48

554 512 550,42

KAPITEL 19 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „AUSSENPOLITISCHE INSTRUMENTE“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

19 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „AUSSENPOLITISCHE INSTRUMENTE“

19 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Außenpolitische Instrumente“

19 01 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Hauptsitz

5,2

8 320 426

8 146 703

8 180 034,73

98,31

19 01 01 02

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Delegationen der Union

5,2

p.m.

p.m.

601,56

 

 

Artikel 19 01 01 — Subtotal

 

8 320 426

8 146 703

8 180 636,29

98,32

19 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Außenpolitische Instrumente“

19 01 02 01

Externes Personal — Hauptsitz

5,2

2 001 400

1 944 250

1 840 715,19

91,97

19 01 02 02

Externes Personal — Delegationen der Union

5,2

240 345

235 701

278 949,27

116,06

19 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben — Hauptsitz

5,2

558 369

525 211

424 352,52

76,00

19 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben — Delegationen der Union

5,2

29 756

27 779

36 718,49

123,40

 

Artikel 19 01 02 — Subtotal

 

2 829 870

2 732 941

2 580 735,47

91,20

19 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich „Außenpolitische Instrumente“

19 01 03 01

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen

5,2

531 019

517 202

590 018,71

111,11

19 01 03 02

Gebäude und Nebenkosten — Delegationen der Union

5,2

140 274

130 108

290 468,73

207,07

 

Artikel 19 01 03 — Subtotal

 

671 293

647 310

880 487,44

131,16

19 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Außenpolitische Instrumente“

19 01 04 01

Unterstützungsausgaben für das Stabilitäts- und Friedensinstrument

4

6 544 000

6 480 177

7 026 797,48

107,38

19 01 04 02

Unterstützungsausgaben für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

4

500 000

250 000

347 381,—

69,48

19 01 04 03

Unterstützungsausgaben für das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) — Ausgaben für Wahlbeobachtungsmissionen

4

686 727

586 727

697 644,—

101,59

19 01 04 04

Unterstützungsausgaben für das Partnerschaftsinstrument

4

5 036 000

3 960 000

3 933 182,50

78,10

 

Artikel 19 01 04 — Subtotal

 

12 766 727

11 276 904

12 005 004,98

94,03

19 01 06

Exekutivagenturen

19 01 06 01

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus dem Partnerschaftsinstrument

4

230 000

163 000

274 000,—

119,13

 

Artikel 19 01 06 — Subtotal

 

230 000

163 000

274 000,—

119,13

 

Kapitel 19 01 — Total

 

24 818 316

22 966 858

23 920 864,18

96,38

19 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Außenpolitische Instrumente“

19 01 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Hauptsitz

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

8 320 426

8 146 703

8 180 034,73

Erläuterungen

Es wird mehr Personal der Kommission im Krisenreaktionsmanagement eingesetzt werden, damit genügend Kapazitäten für die Weiterbearbeitung der Vorschläge der zivilgesellschaftlichen Organisationen im Bereich der Krisenreaktion bereitstehen.

19 01 01 02
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

601,56

Erläuterungen

Die Kommission wird hoch qualifiziertes Fachpersonal für Menschenrechtsfragen auf der Grundlage eines langfristigen Beschäftigungsverhältnisses einstellen.

Es wird ausreichend Personal für die Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen zur Weiterbearbeitung der Vorschläge der zivilgesellschaftlichen Organisationen im Bereich der Krisenreaktion bereitstehen.

19 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Außenpolitische Instrumente“

19 01 02 01
Externes Personal — Hauptsitz

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 001 400

1 944 250

1 840 715,19

19 01 02 02
Externes Personal — Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

240 345

235 701

278 949,27

19 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben — Hauptsitz

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

558 369

525 211

424 352,52

19 01 02 12
Sonstige Verwaltungsausgaben — Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

29 756

27 779

36 718,49

19 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich „Außenpolitische Instrumente“

19 01 03 01
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

531 019

517 202

590 018,71

19 01 03 02
Gebäude und Nebenkosten — Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

140 274

130 108

290 468,73

19 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Außenpolitische Instrumente“

19 01 04 01
Unterstützungsausgaben für das Stabilitäts- und Friedensinstrument

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 544 000

6 480 177

7 026 797,48

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung von:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur wie z.B. Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen der Union entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme, Sensibilisierungsmaßnahmen, Schulungen, Vorbereitung und Austausch von Erkenntnissen und bewährter Praxis sowie für Veröffentlichungstätigkeiten und sonstige administrative oder fachliche Unterstützungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen;

Forschungstätigkeiten zu einschlägigen Fragen und diesbezügliche Verbreitungsmaßnahmen;

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Entwicklung von Kommunikationsstrategien und Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 02.

19 01 04 02
Unterstützungsausgaben für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

500 000

250 000

347 381,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von unterstützenden Maßnahmen zur Umsetzung der GASP, für die die Kommission nicht über die erforderliche Erfahrung verfügt bzw. zusätzliche Unterstützung benötigt. Sie dienen der Deckung von:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit der die Kommission eine dem Unionsrecht unterliegende Einrichtung beauftragen kann;

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden; dies schließt Kosten ein, die mit der Aktualisierung und Pflege der „electronic-Consolidated Targeted Financial Sanctions List (e-CTFSL)“ verbunden sind, die für die Anwendung finanzieller Sanktionen erforderlich ist, die zur Verwirklichung der im Vertrag über die Europäische Union festgelegten Zielen der GASP verhängt werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet von Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung richten sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Unbeschadet der endgültigen Entscheidung über die Einrichtung einer Unterstützungsplattform für GSVP-Missionen dienen diese Mittel der Deckung von Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben für diese Plattform.

Aus den Beiträgen der GSVP-Missionen zu den Ausgaben für zentrale Unterstützungsdienstleistungen, die bei Artikel 5 5 0 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel dieses Postens bereitgestellt werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 440 000 EUR veranschlagt.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 03.

19 01 04 03
Unterstützungsausgaben für das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) — Ausgaben für Wahlbeobachtungsmissionen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

686 727

586 727

697 644,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung von:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren. Die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 336 727 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 95 % für die Gehälter des betreffenden Personals und 5 % für die Kosten der für dieses Personal anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen im Zusammenhang mit dem aus diesen Mitteln finanzierten externen Personal bestimmt sind.

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme, Sensibilisierungsmaßnahmen, Schulungen, Vorbereitung und Austausch von Erkenntnissen und bewährter Praxis sowie für Veröffentlichungstätigkeiten und sonstige administrative oder fachliche Unterstützungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen;

Forschungstätigkeiten zu einschlägigen Fragen und diesbezügliche Verbreitungsmaßnahmen;

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Entwicklung von Kommunikationsstrategien und Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet von Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung richten sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 04.

19 01 04 04
Unterstützungsausgaben für das Partnerschaftsinstrument

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 036 000

3 960 000

3 933 182,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur wie z.B. Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen der Union entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme, Sensibilisierungsmaßnahmen, Schulungen, Vorbereitung und Austausch von Erkenntnissen und bewährter Praxis sowie für Veröffentlichungstätigkeiten und sonstige administrative oder fachliche Unterstützungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen;

Forschungstätigkeiten zu einschlägigen Fragen und diesbezügliche Verbreitungsmaßnahmen;

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Entwicklung von Kommunikationsstrategien und Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten zulasten des Kapitels 19 05.

19 01 06
Exekutivagenturen

19 01 06 01
Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus dem Partnerschaftsinstrument

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

230 000

163 000

274 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur bestimmt, die im Zuge der Verwaltung der aus den Mitteln im Rahmen von Kapitel 19 05 finanzierten Projekte anfallen, die der Agentur übertragen wurde.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41).

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46).

Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 77).

Verweise

Beschluss C(2013) 9198 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme der Union in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur sowie insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union und der EEF-Zuweisungen.

KAPITEL 19 02 —   STABILITÄTS- UND FRIEDENSINSTRUMENT — KRISENREAKTION, KONFLIKTVERHÜTUNG, FRIEDENSKONSOLIDIERUNG UND KRISENVORSORGE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 02

STABILITÄTS- UND FRIEDENSINSTRUMENT — KRISENREAKTION, KONFLIKTVERHÜTUNG, FRIEDENSKONSOLIDIERUNG UND KRISENVORSORGE

19 02 01

Reaktion auf Krisen und im Entstehen begriffene Krisen

4

226 506 177

153 139 600

222 566 000

96 457 427

168 984 032,86

22 275 775,78

14,55

19 02 02

Unterstützung von Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge

4

27 000 000

10 904 000

25 000 000

8 735 494

19 000 000,—

1 339 757,46

12,29

19 02 51

Abschluss von Maßnahmen im Bereich der Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall (2007-2013)

4

p.m.

58 813 600

p.m.

72 504 598

71 669,72

176 922 965,90

300,82

19 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

19 02 77 01

Pilotprojekt — Programm für friedensbildende Maßnahmen von NRO

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

399 078,54

 

 

Artikel 19 02 77 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

399 078,54

 

 

Kapitel 19 02 — Total

 

253 506 177

222 857 200

247 566 000

177 697 519

188 055 702,58

200 937 577,68

90,16

19 02 01
Reaktion auf Krisen und im Entstehen begriffene Krisen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

226 506 177

153 139 600

222 566 000

96 457 427

168 984 032,86

22 275 775,78

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll durch eine wirksame Reaktion rasch zu Stabilität beigetragen werden, um die Erhaltung, Schaffung oder Wiederherstellung der wesentlichen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Umsetzung der außenpolitischen Maßnahmen und Aktionen der Union nach Artikel 21 AEUV zu unterstützen. Die technische und finanzielle Unterstützung kann geleistet werden als Reaktion auf eine Notsituation, einen Krisenfall oder eine sich abzeichnende Krise, auf eine Situation, die eine Bedrohung der Demokratie, von Recht und Ordnung, des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Sicherheit und des Schutzes von Einzelpersonen, insbesondere jener, die in instabilen Situationen geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt sind, darstellt, oder auf eine Situation, die in einen bewaffneten Konflikt zu eskalieren droht oder das betreffende Drittland bzw. die betreffenden Drittländer erheblich destabilisieren könnte.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Unions-Treuhandfonds ergänzt werden.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1).

19 02 02
Unterstützung von Konfliktverhütung, Friedenskonsolidierung und Krisenvorsorge

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 000 000

10 904 000

25 000 000

8 735 494

19 000 000,—

1 339 757,46

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll zur Konfliktverhütung sowie zur Gewährleistung der Kapazitäten und der Vorsorge für die Bewältigung von Situationen vor und nach einer Krise und zur Friedenskonsolidierung beigetragen werden. Diese technische und finanzielle Hilfe umfasst die Unterstützung von Maßnahmen zum Aufbau und zur Stärkung der Kapazitäten der Union und ihrer Partner für die Verhütung von Konflikten, die Konsolidierung des Friedens und die Deckung des Bedarfs in Vor- und Nachkrisensituationen, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der Bedeutung, die der Stärkung der Position von Frauen und dem Gender Mainstreaming zukommt, und in enger Abstimmung mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen sowie staatlichen Akteuren und Akteuren der Zivilgesellschaft.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge richten sich nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1).

19 02 51
Abschluss von Maßnahmen im Bereich der Reaktions- und Einsatzbereitschaft im Krisenfall (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

58 813 600

p.m.

72 504 598

71 669,72

176 922 965,90

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren bestimmt.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge richten sich nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

19 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

19 02 77 01
Pilotprojekt — Programm für friedensbildende Maßnahmen von NRO

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

399 078,54

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen im Rahmen des Pilotprojekts aus vorangegangenen Jahren.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 19 03 —   GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK (GASP)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 03

GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK (GASP)

19 03 01

Stabilitätsfördernde Maßnahmen durch Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Sonderbeauftragte der Europäischen Union

19 03 01 01

Beobachtermission in Georgien

4

19 000 000

17 000 000

23 000 000

19 225 061

18 604 281,51

12 206 699,35

71,80

19 03 01 02

EULEX KOSOVO

4

70 000 000

72 000 000

85 000 000

85 638 907

89 820 000,—

96 583 356,87

134,14

19 03 01 03

EUPOL AFGHANISTAN

4

p.m.

38 000 000

65 000 000

61 170 648

75 383 790,14

60 357 479,—

158,84

19 03 01 04

Andere Krisenbewältigungsmaßnahmen und -operationen

4

148 770 000

116 835 000

85 250 000

66 370 152

89 806 000,—

60 235 163,48

51,56

19 03 01 05

Sofortmaßnahmen

4

37 000 000

4 000 000

20 000 000

1 747 732

0,—

0,—

0

19 03 01 06

Vorbereitende Maßnahmen und Folgemaßnahmen

4

8 000 000

4 000 000

5 266 000

275 268

328 776,63

263 077,20

6,58

19 03 01 07

Sonderbeauftragte der Europäischen Union

4

25 000 000

26 500 000

20 000 000

9 153 836

15 670 000,—

19 696 322,60

74,33

 

Artikel 19 03 01 — Subtotal

 

307 770 000

278 335 000

303 516 000

243 581 604

289 612 848,28

249 342 098,50

89,58

19 03 02

Unterstützung von Nichtverbreitungs- und Abrüstungsmaßnahmen

4

19 000 000

19 800 000

17 000 000

24 075 019

15 078 257,06

14 107 382,71

71,25

 

Kapitel 19 03 — Total

 

326 770 000

298 135 000

320 516 000

267 656 623

304 691 105,34

263 449 481,21

88,37

Erläuterungen

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik stellt sicher, dass das Europäische Parlament eng in allen Phasen des Entscheidungsprozesses beteiligt wird. Die in Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1) geregelten gemeinsamen Beratungen, die auf der Grundlage der Erklärung der Hohen Vertreterin zur politischen Rechenschaftspflicht (ABl. C 210 vom 3.8.2010, S. 1) weiter intensiviert werden sollen, müssen zur Förderung eines ständigen Dialogs zwischen der Hohen Vertreterin und dem Europäischen Parlament über die grundlegenden Optionen und Hauptaspekte der GASP der Union einschließlich der Durchführung von Konsultationen vor der Annahme von Mandaten und Strategien beitragen. Um die interinstitutionelle Kohärenz im Bereich der GASP zu verstärken und allen Organen eine auf dem neuesten Stand befindliche Fachberatung zu bieten und damit die Entwicklung einer kohärenteren und wirksameren GASP zu ermöglichen, werden politisch relevante Untersuchungen von Experten, gegebenenfalls auch vom Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien und sonstigen Akteuren, bereitgestellt.

19 03 01
Stabilitätsfördernde Maßnahmen durch Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Erläuterungen

Unter diesen Artikel fallen die Krisenmanagementmaßnahmen und -operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zur Beobachtung und Überprüfung von Friedensprozessen, die Konfliktbeilegung und andere Stabilisierungsmaßnahmen sowie Rechtsstaatlichkeits- und Polizeimissionen. Möglich sind Maßnahmen zur Überwachung von Grenzübergängen, Friedens- oder Waffenstillstandsvereinbarungen oder generell von politischen bzw. sicherheitspolitischen Entwicklungen. Wie bei allen im Rahmen dieses Kapitels finanzierten Maßnahmen müssen die jeweiligen Maßnahmen ziviler Art sein.

19 03 01 01
Beobachtermission in Georgien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 000 000

17 000 000

23 000 000

19 225 061

18 604 281,51

12 206 699,35

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Finanzierung der Beobachtermission der Union in Georgien im Einklang mit der vom Rat verabschiedeten einschlägigen Rechtsgrundlage bestimmt.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet von Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung richten sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43).

19 03 01 02
EULEX KOSOVO

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

70 000 000

72 000 000

85 000 000

85 638 907

89 820 000,—

96 583 356,87

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo im Einklang mit der vom Rat verabschiedeten einschlägigen Rechtsgrundlage bestimmt.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet von Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung richten sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).

19 03 01 03
EUPOL AFGHANISTAN

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

38 000 000

65 000 000

61 170 648

75 383 790,14

60 357 479,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan im Einklang mit der vom Rat verabschiedeten einschlägigen Rechtsgrundlage bestimmt.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet von Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung richten sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2010/279/GASP des Rates vom 18. Mai 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 123 vom 19.5.2010, S. 4).

19 03 01 04
Andere Krisenbewältigungsmaßnahmen und -operationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

148 770 000

116 835 000

85 250 000

66 370 152

89 806 000,—

60 235 163,48

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung anderer Krisenbewältigungsmaßnahmen und -operationen bestimmt, ausgenommen EULEX KOSOVO, EUMM Georgia und EUPOL AFGHANISTAN. Aus diesen Mitteln soll auch das Funktionieren des Sekretariats des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs und seines internetgestützten Fernunterrichtssystems für Fortgeschrittene sowie der Betrieb eines Lagers für zivile GSVP-Missionen finanziert werden.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Unions-Treuhandfonds ergänzt werden.

Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP des Rates vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28).

Beschluss 2010/565/GASP des Rates vom 21. September 2010 über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 59).

Beschluss 2010/576/GASP des Rates vom 23. September 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 33).

Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40).

Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48).

Beschluss 2012/698/GASP des Rates vom 13. November 2012 über die Einrichtung eines Vorratslagers für zivile Krisenbewältigungsmissionen (ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 25).

Beschluss 2013/189/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2008/550/GASP (ABl. L 112 vom 24.4.2013, S. 22).

Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15).

Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12).

Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15 April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21).

Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42).

19 03 01 05
Sofortmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

37 000 000

4 000 000

20 000 000

1 747 732

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung unvorhergesehener Maßnahmen bestimmt, die unter Artikel 19 03 01 fallen und gegebenenfalls im Laufe des Haushaltsjahres beschlossen werden und unmittelbar durchgeführt werden müssen.

Dieser Artikel dient gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1) auch der Flexibilität im Rahmen des GASP-Haushalts.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet von Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung richten sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

19 03 01 06
Vorbereitende Maßnahmen und Folgemaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 000 000

4 000 000

5 266 000

275 268

328 776,63

263 077,20

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von vorbereitenden Maßnahmen, mit denen die Voraussetzungen für Aktionen der Union im GASP-Bereich und für die Annahme der erforderlichen Rechtsakte geschaffen werden, und von weiteren Maßnahmen zur Stärkung des Zusammenhalts und der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der GASP. Mit den Mitteln könnten Initiativen finanziert werden, mit denen die Kompatibilität der Ausrüstung verbessert und eine gemeinsame Einkaufspolitik für Ausrüstung und Betriebsstoffe etabliert werden soll. Finanziert werden können ferner Evaluierungs- und Analysemaßnahmen (Ex-ante-Bewertung der Mittel, spezifische Studien, die Organisation von Konferenzen, Erkundungen vor Ort). Insbesondere bei den Krisenmanagementoperationen der Union und für die Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) könnten die vorbereitenden Maßnahmen unter anderem dazu dienen, die operativen Erfordernisse für eine geplante Aktion zu beurteilen, für eine rasche Bereitstellung erster Kräfte und Ressourcen zu sorgen (z. B. Missionskosten, Kauf von Ausrüstung, Vorfinanzierung der laufenden Kosten und der Versicherungskosten in der Startphase) oder vor Ort die Voraussetzungen für den Beginn der Operation zu schaffen. Darüber hinaus können damit Sachverständige zur Unterstützung der Krisenmanagementoperationen der Union in bestimmten technischen Fragen (z. B. Ermittlung und Beurteilung des Beschaffungsbedarfs) oder das Sicherheitstraining für das an einer GSVP-Mission / einem EUSR-Team beteiligte Personal finanziert werden.

Auch Folgemaßnahmen und Audits der GASP-Aktionen sowie die Finanzierung aller Abschlusszahlungen für bereits abgeschlossene Aktionen sind dadurch abgedeckt.

Diese Mittel decken ferner die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichung, die direkt zur Verwirklichung des Zieles der Aktionen, die unter die Posten 19 03 01 01, 19 03 01 02, 19 03 01 03, 19 03 01 04 und 19 03 01 07 fallen, beitragen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet von Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung richten sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

19 03 01 07
Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 000 000

26 500 000

20 000 000

9 153 836

15 670 000,—

19 696 322,60

Erläuterungen

Diese Mittel decken alle Kosten im Zusammenhang mit der Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union.

Bei der Ernennung der EUSR sollte der Politik der Gleichstellung der Geschlechter und des Gender-Mainstreaming gebührend Rechnung getragen werden, weshalb die Ernennung von Frauen zu EUSR zu fördern ist.

Abgedeckt sind die Kosten für die Bezüge der EUSR und die Aufstellung ihrer Teams und/oder die Einrichtung ihrer Unterstützungsstrukturen, einschließlich der Personalkosten, die nicht mit dem von den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union abgestellten Personal zusammenhängen. Ferner sind die Kosten für etwaige Projekte, die unter der unmittelbaren Verantwortung eines EUSR durchgeführt werden, abgedeckt.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet von Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung richten sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Beschluss (GASP) 2015/260 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (ABl. L 43 vom 18.2.2015, S. 29).

Beschluss (GASP) 2015/331 des Rates vom 2. März 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 66).

Beschluss (GASP) 2015/332 des Rates vom 2. März 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 70).

Beschluss (GASP) 2015/439 des Rates vom 16. März 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 27).

Beschluss (GASP) 2015/440 des Rates vom 16. März 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 32).

Beschluss (GASP) 2015/485 des Rates vom 20. März 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 77 vom 21.3.2015, S. 12).

Beschluss (GASP) 2015/598 des Rates vom 15. April 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 25).

Beschluss (GASP) 2015/599 des Rates vom 15. April 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (MEPP) (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 29).

Beschluss (GASP) 2015/970 des Rates vom 22. Juni 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 45).

Beschluss (GASP) 2015/2005 des Rates vom 10. November 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 53).

Beschluss (GASP) 2015/2006 des Rates vom 10. November 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 58).

Beschluss (GASP) 2015/2007 des Rates vom 10. November 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 64).

Beschluss (GASP) 2015/2052 des Rates vom 16. November 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 300 vom 17.11.2015, S. 22).

Beschluss (GASP) 2015/2118 des Rates vom 23. November 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 26).

Beschluss (GASP) 2015/2274 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 44).

19 03 02
Unterstützung von Nichtverbreitungs- und Abrüstungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 000 000

19 800 000

17 000 000

24 075 019

15 078 257,06

14 107 382,71

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die einen Beitrag zur Reduzierung von (atomaren, chemischen und biologischen) Massenvernichtungswaffen leisten sollen und zwar vorwiegend im Rahmen der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Dezember 2003). Dazu gehört die Unterstützung von Maßnahmen, die von internationalen Organisationen in diesem Bereich durchgeführt werden.

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen gegen die Verbreitung konventioneller Waffen und zur Bekämpfung der die Stabilität gefährdenden Anhäufung und des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen bestimmt. Dazu gehört die Unterstützung von Maßnahmen, die von internationalen Organisationen in diesem Bereich durchgeführt werden.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet von Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung richten sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2010/461/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 219 vom 20.8.2010, S. 28).

Beschluss 2010/430/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 zur Schaffung eines Europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Durchführung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 202 vom 4.8.2010, S. 5).

Beschluss 2010/585/GASP des Rates vom 27. September 2010 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 10).

Beschluss 2011/428/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Unterstützung der Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen hinsichtlich der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 37).

Beschluss 2011/166/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 49).

Beschluss 2012/281/GASP des Rates vom 29. Mai 2012 im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie zur Unterstützung des Vorschlags der Union für einen Internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 68).

Beschluss 2012/421/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 61).

Beschluss 2012/423/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/805/GASP des Rates (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 74).

Beschluss 2012/662/GASP des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der übermäßigen Anhäufung dieser Waffen im Raum der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 29).

Beschluss 2012/699/GASP des Rates vom 13. November 2012 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 27).

Beschluss 2012/700/GASP des Rates vom 13. November 2012 im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie zur Unterstützung der Durchführung des von den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung verabschiedeten Aktionsplans von Cartagena 2010-2014 (ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 40).

Beschluss 2012/711/GASP des Rates vom 19. November 2012 über Unterstützung für Maßnahmen der Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 62).

Beschluss 2013/320/GASP des Rates vom 24. Juni 2013 zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in Libyen und in der Region zu verringern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 54).

Beschluss 2013/391/GASP des Rates vom 22. Juli 2013 zur Unterstützung der konkreten Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 40).

Beschluss 2013/517/GASP des Rates vom 21. Oktober 2013 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation in den Bereichen nukleare Sicherung und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 281 vom 23.10.2013, S. 6).

Beschluss 2013/668/GASP des Rates vom 18. November 2013 zur Unterstützung der Maßnahmen der Weltgesundheitsorganisation auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit im Rahmen der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 310 vom 20.11.2013, S. 13).

Beschluss 2013/698/GASP des Rates vom 25. November 2013 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels (ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 34).

Beschluss 2013/726/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 41).

Beschluss 2013/730/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der auf Abrüstung und Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in Südosteuropa im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 19).

Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 zu EU-Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 56).

Beschluss 2014/129/GASP des Rates vom 10. März 2014 zur Förderung des europäischen Netzes unabhängiger Reflexionsgruppen für Nichtverbreitungsfragen zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 3).

Beschluss 2014/912/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und der dazugehörigen Munition in der Sahel-Region zu verringern (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 30).

Beschluss 2014/913/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 44).

Beschluss (GASP) 2015/203 des Rates vom 9. Februar 2015 zur Unterstützung des Vorschlags der Union für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten als Beitrag zu transparenzschaffenden und vertrauensbildenden Maßnahmen bei Weltraumtätigkeiten (ABl. L 33 vom 10.2.2015, S. 38).

Beschluss (GASP) 2015/259 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 43 vom 18.2.2015, S. 14).

Beschluss (GASP) 2015/1837 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten sowie im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 83).

Beschluss (GASP) 2015/1908 des Rates vom 22. Oktober 2015 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels („iTrace II“) (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 15).

Beschluss (GASP) 2015/2215 des Rates vom 30. November 2015 zur Unterstützung der Resolution 2235 (2015) des VN-Sicherheitsrats zur Einrichtung eines Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der OVCW und der Vereinten Nationen zur Ermittlung der Personen, die in der Arabischen Republik Syrien Angriffe mit Chemiewaffen verübt haben (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 51).

Beschluss (GASP) 2015/2309 des Rates vom 10. Dezember 2015 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 56).

KAPITEL 19 04 —   WAHLBEOBACHTUNGSMISSIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 04

WAHLBEOBACHTUNGSMISSIONEN

19 04 01

Verbesserung der Verlässlichkeit von Wahlverfahren, insbesondere durch Wahlbeobachtungsmissionen

4

44 626 565

35 507 000

41 267 086

27 698 700

43 444 730,52

11 247 608,47

31,68

19 04 51

Abschluss von Maßnahmen in Bereich Wahlbeobachtungsmissionen (aus der Zeit vor 2014)

4

p.m.

800 000

p.m.

2 464 048

18 969,60

19 769 923,92

2 471,24

 

Kapitel 19 04 — Total

 

44 626 565

36 307 000

41 267 086

30 162 748

43 463 700,12

31 017 532,39

85,43

19 04 01
Verbesserung der Verlässlichkeit von Wahlverfahren, insbesondere durch Wahlbeobachtungsmissionen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

44 626 565

35 507 000

41 267 086

27 698 700

43 444 730,52

11 247 608,47

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen zum Aufbau von Vertrauen in demokratische Wahlprozesse und Institutionen durch den Einsatz von Wahlbeobachtungsmissionen der EU und andere Maßnahmen zur Überwachung von Wahlprozessen sowie durch Unterstützung für den Ausbau der Wahlbeobachtungskapazitäten auf regionaler und nationaler Ebene.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet von Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung richten sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 85).

19 04 51
Abschluss von Maßnahmen in Bereich Wahlbeobachtungsmissionen (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

800 000

p.m.

2 464 048

18 969,60

19 769 923,92

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

KAPITEL 19 05 —   ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTSTAATEN IM RAHMEN DES PARTNERSCHAFTSINSTRUMENTS (PI)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 05

ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTSTAATEN IM RAHMEN DES PARTNERSCHAFTSINSTRUMENTS (PI)

19 05 01

Zusammenarbeit mit Drittländern zur Förderung von Unions- und gemeinsamen Interessen

4

105 652 000

59 400 000

102 720 000

41 392 773

107 120 157,43

221 427,43

0,37

19 05 20

„Erasmus+“ — Beitrag aus dem Partnerschaftsinstrument

4

14 730 000

13 417 336

11 708 000

9 210 362

8 807 832,—

0,—

0

19 05 51

Abschluss von Maßnahmen im Bereich „Beziehungen zu und Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern“ (2007-2013)

4

p.m.

9 908 800

p.m.

16 517 955

50,—

22 232 633,98

224,37

 

Kapitel 19 05 — Total

 

120 382 000

82 726 136

114 428 000

67 121 090

115 928 039,43

22 454 061,41

27,14

19 05 01
Zusammenarbeit mit Drittländern zur Förderung von Unions- und gemeinsamen Interessen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

105 652 000

59 400 000

102 720 000

41 392 773

107 120 157,43

221 427,43

Erläuterungen

Vormals Artikel 19 05 01 und Posten 19 05 77 02

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Zusammenarbeit mit Drittländern zur Förderung von Unions- und gemeinsamen Interessen im Rahmen des Partnerschaftsinstruments, vorrangig der Zusammenarbeit mit Industrie- und Entwicklungsländern, die auf der weltpolitischen Bühne, u. a. in der Außenpolitik, in Weltwirtschaft und -handel, in multilateralen Foren, bei der globalen Governance und bei der Bewältigung von Herausforderungen, die von globaler Tragweite oder für die EU von besonderem Interesse sind, an Bedeutung gewinnen. Diese Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der bilateralen, regionalen und multilateralen Beziehungen der Union im Hinblick auf die Inangriffnahme globaler Herausforderungen, die Umsetzung der internationalen Dimension der Strategie „Europa 2020“, die Förderung von Handels- und Investitionsmöglichkeiten, Public Diplomacy und Sensibilisierungsmaßnahmen.

Ein Teil dieser Mittel wird ferner für die Durchführung des Projekts „Zusammenarbeit mit der Nördlichen und der Südlichen Transatlantischen Dimension“ verwendet, das auf die Begründung eines umfassenderen transatlantischen Dialogs und einer umfassenderen transatlantischen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Staaten des nördlichen und des südlichen Atlantikraums abzielt, um sich gemeinsamen globalen Herausforderungen zu stellen. Es soll untersucht werden, inwieweit es möglich ist, gemeinsame kurz- und längerfristige Ziele in Bereichen wie wirtschaftliche Zusammenarbeit, Global Governance, Entwicklungszusammenarbeit, Klimawandel, Sicherheit und Energie umzusetzen. Die Vorbereitende Maßnahme dient zur Stärkung eines Dreiecksdialogs oder gar eines erweiterten atlantischen Dialogs wie auch zur Förderung des Gedankens einer umfassenderen atlantischen Gemeinschaft.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet von Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung richten sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge nach der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 77).

19 05 20
„Erasmus+“ — Beitrag aus dem Partnerschaftsinstrument

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 730 000

13 417 336

11 708 000

9 210 362

8 807 832,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der technischen und finanziellen Hilfe, die im Rahmen dieses Außenhilfeinstruments zur Umsetzung der internationalen Dimension der Hochschulbildung des Programms „Erasmus+“ geleistet wird.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei diesen angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beiträge der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 77).

19 05 51
Abschluss von Maßnahmen im Bereich „Beziehungen zu und Zusammenarbeit mit industrialisierten Drittländern“ (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

9 908 800

p.m.

16 517 955

50,—

22 232 633,98

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41).

KAPITEL 19 06 —   INFORMATIONSMASSNAHMEN ZUM THEMA AUSSENBEZIEHUNGEN DER UNION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

19 06

INFORMATIONSMASSNAHMEN ZUM THEMA AUSSENBEZIEHUNGEN DER UNION

19 06 01

Informationsmaßnahmen zum Thema Außenbeziehungen der Union

4

12 500 000

12 500 000

12 500 000

12 236 901

11 308 578,83

12 733 033,55

101,86

 

Kapitel 19 06 — Total

 

12 500 000

12 500 000

12 500 000

12 236 901

11 308 578,83

12 733 033,55

101,86

19 06 01
Informationsmaßnahmen zum Thema Außenbeziehungen der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 500 000

12 500 000

12 500 000

12 236 901

11 308 578,83

12 733 033,55

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Informationsmaßnahmen zum Thema Außenbeziehungen der Union bestimmt. Die unter diesen Artikel fallenden Informationsmaßnahmen lassen sich in zwei großen Kategorien zusammenfassen: einerseits horizontale Tätigkeiten und logistische Unterstützung am Sitz, andererseits Maßnahmen der Delegationen der Union in den Drittländern und für internationale Organisationen.

Maßnahmen, die am Sitz durchgeführt werden:

das Besucherprogramm der Europäischen Union (EUVP), das gemeinsam vom Europäischen Parlament und von der Kommission durchgeführt wird, bietet alljährlich etwa 170 von den Delegationen der Union vorgeschlagenen Teilnehmern die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Union durch Besuche beim Parlament und bei der Kommission im Rahmen eines individuell auf die Teilnehmer zugeschnittenen thematischen Programms;

die Erstellung und Verbreitung von Veröffentlichungen zu Schwerpunktthemen im Rahmen eines Jahresprogramms;

die Herstellung und Verbreitung von audiovisuellem Informationsmaterial;

der Ausbau der Online-Information (Internet, elektronische Nachrichtensysteme);

die Ausrichtung von Besuchsveranstaltungen für Journalisten;

Unterstützung von Informationsaktionen, die von Meinungsführern durchgeführt werden und den Prioritäten der Europäischen Union entsprechen;

Die Kommission stellt weiterhin Mittel zur Finanzierung der Ausstrahlung von Nachrichten auf Farsi bereit.

Dezentralisierte Maßnahmen der Delegationen der Union in Drittländern und für internationale Organisationen.

Die Delegationen der Union legen einen jährlichen Kommunikationsplan vor, der den für jede Region und jedes Land aufgestellten Kommunikationszielen entspricht und dem — nach Billigung durch die Kommissionszentrale — Haushaltsmittel für folgende Maßnahmen zugewiesen werden:

Websites,

Beziehungen zu den Medien (Pressekonferenzen, Seminare, Radioprogramme usw.),

Informationsprodukte (andere Veröffentlichungen, grafisches Material usw.),

Organisation von Veranstaltungen, einschließlich kulturellen Aktivitäten,

Mitteilungsblätter,

Informationskampagnen.

Rechtsgrundlagen

Aufgaben aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 20

HANDEL

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

90 416 392

90 416 392

99 317 115

99 317 115

106 016 405,13

106 016 405,13

20 02

HANDELSPOLITIK

16 800 000

15 150 000

15 802 000

24 473 802

13 695 627,35

11 970 651,49

 

Titel 20 — Total

107 216 392

105 566 392

115 119 115

123 790 917

119 712 032,48

117 987 056,62

KAPITEL 20 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

20 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HANDEL“

20 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Handel“

20 01 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Hauptsitz

5,2

50 787 013

48 467 723

49 638 135,82

97,74

20 01 01 02

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Delegationen der Union

5,2

13 507 444

22 159 178

20 959 963,49

155,17

 

Artikel 20 01 01 — Subtotal

 

64 294 457

70 626 901

70 598 099,31

109,80

20 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Handel“

20 01 02 01

Externes Personal — Hauptsitz

5,2

3 040 471

2 910 438

2 968 249,—

97,62

20 01 02 02

Externes Personal — Delegationen der Union

5,2

7 150 293

7 895 969

7 480 052,68

104,61

20 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben — Hauptsitz

5,2

4 273 367

4 307 259

4 303 845,21

100,71

20 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben — Delegationen der Union

5,2

1 472 932

1 847 360

1 877 786,30

127,49

 

Artikel 20 01 02 — Subtotal

 

15 937 063

16 961 026

16 629 933,19

104,35

20 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Handel“

20 01 03 01

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen

5,2

3 241 282

3 077 024

3 567 810,48

110,07

20 01 03 02

Gebäude und Nebenkosten — Delegationen der Union

5,2

6 943 590

8 652 164

15 220 562,15

219,20

 

Artikel 20 01 03 — Subtotal

 

10 184 872

11 729 188

18 788 372,63

184,47

 

Kapitel 20 01 — Total

 

90 416 392

99 317 115

106 016 405,13

117,25

20 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Handel“

20 01 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Hauptsitz

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

50 787 013

48 467 723

49 638 135,82

20 01 01 02
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

13 507 444

22 159 178

20 959 963,49

20 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Handel“

20 01 02 01
Externes Personal — Hauptsitz

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 040 471

2 910 438

2 968 249,—

20 01 02 02
Externes Personal — Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

7 150 293

7 895 969

7 480 052,68

20 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben — Hauptsitz

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 273 367

4 307 259

4 303 845,21

20 01 02 12
Sonstige Verwaltungsausgaben — Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 472 932

1 847 360

1 877 786,30

20 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Handel“

20 01 03 01
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 241 282

3 077 024

3 567 810,48

20 01 03 02
Gebäude und Nebenkosten — Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 943 590

8 652 164

15 220 562,15

KAPITEL 20 02 —   HANDELSPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 02

HANDELSPOLITIK

20 02 01

Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten

4

12 000 000

10 500 000

11 000 000

15 173 757

9 545 627,35

8 523 630,29

81,18

20 02 03

Handelshilfe („Aid for Trade“) — Multilaterale Initiativen

4

4 500 000

4 500 000

4 802 000

9 300 045

4 150 000,—

3 447 021,20

76,60

20 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

20 02 77 01

Pilotprojekt — Stärkere Einbeziehung der Interessenträger und Zugang zu Informationen über Handelsverhandlungen

4

300 000

150 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 20 02 77 — Subtotal

 

300 000

150 000

 

 

 

 

 

 

Kapitel 20 02 — Total

 

16 800 000

15 150 000

15 802 000

24 473 802

13 695 627,35

11 970 651,49

79,01

20 02 01
Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 000 000

10 500 000

11 000 000

15 173 757

9 545 627,35

8 523 630,29

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Unterstützung folgender Maßnahmen:

Maßnahmen zur Unterstützung der Führung laufender und neuer multi- und bilateraler Handelsverhandlungen

Mit den Maßnahmen wird zum einen das Ziel verfolgt, die Position der Union bei den laufenden multilateralen Handelsverhandlungen (im Kontext der Doha-Entwicklungsagenda) und bei laufenden und neuen bilateralen und regionalen Handelsverhandlungen zu stärken und sicherzustellen, dass die Konzeption der Politik der Union auf umfassendem und aktuellem Expertenwissen basiert, und zum anderen das Ziel, Koalitionen für den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen zu bilden. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem

Sitzungen, Konferenzen und Seminare im Zusammenhang mit der Vorbereitung von politischen Standpunkten und Verhandlungspositionen sowie im Zusammenhang mit der Führung laufender und neuer Handelsverhandlungen;

Entwicklung und Umsetzung einer kohärenten und umfassenden Kommunikations- und Informationsstrategie zur breiteren Bekanntmachung der Handelspolitik der Union und zur stärkeren Bewusstmachung der Details und der Ziele der Handelspolitik der Union und ihrer Positionen in laufenden Verhandlungen, und zwar innerhalb wie außerhalb der Union;

Informationsmaßnahmen und Seminare für staatliche und nichtstaatliche Akteure (auch aus der Zivilgesellschaft und dem Wirtschaftsleben) mit dem Ziel, ihnen den aktuellen Stand der laufenden Verhandlungen und der Umsetzung bestehender Abkommen zu erläutern.

Studien, Bewertungen und Folgenabschätzungen im Zusammenhang mit Handelsübereinkünften und handelspolitischen Maßnahmen

Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Außenhandelspolitik der Union durch Ergebnisse von Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen untermauert ist bzw. dass diese gebührend berücksichtigt werden. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem

Folgenabschätzungen in Bezug auf etwaige neue Gesetzgebungsvorschläge, ferner Nachhaltigkeitsprüfungen zwecks Unterstützung laufender Verhandlungen mit dem Ziel, die potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Vorteile von Handelsübereinkünften zu analysieren und erforderlichenfalls Flankierungsmaßnahmen vorzuschlagen, um etwaige Negativfolgen für bestimmte Länder oder Sektoren zu beseitigen;

Evaluierungen der Maßnahmen und Praktiken der Generaldirektion Handel im Rahmen ihres mehrjährigen Evaluierungsplans;

Sachverständigen-, Rechts- und Wirtschaftsstudien im Zusammenhang mit laufenden Verhandlungen und mit bestehenden Übereinkünften, Politikentwicklungen und Handelsstreitigkeiten.

Handelsbezogene technische Hilfe, Schulungsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen zum Kompetenzaufbau in Drittländern

Maßnahmen, die es Drittländern ermöglichen sollen, die für die Teilnahme an internationalen, bilateralen oder biregionalen Handelsverhandlungen, die Durchführung internationaler Handelsübereinkünfte und die Teilnahme am Welthandelssystem erforderlichen Kompetenzen auszubauen. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem

Projekte, die auf Beamte und Wirtschaftsbeteiligte in den Entwicklungsländern ausgerichtete Schulungsmaßnahmen und Maßnahmen des Kompetenzausbaus umfassen, insbesondere im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen;

Erstattung der Kosten für die Teilnahme an Foren und Konferenzen, in denen die Entwicklungsländer über handelspolitische Fragen informiert werden und diesbezügliche Sachkenntnis vermittelt wird;

Verwaltung, Betrieb, Weiterentwicklung und Bekanntmachung des Export-Helpdesks, welcher der Wirtschaft in Partnerländern Informationen über den Zugang zu Märkten der Union liefert und diese bei der Nutzung von Marktzugangsmöglichkeiten, die das internationale Handelssystem bietet, unterstützt;

handelsbezogene Programme der technischen Hilfe im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda, die im Forum der Welthandelsorganisation (WTO) und anderer multilateraler Organisationen, insbesondere über WTO-Treuhandfonds, angeboten werden.

Marktzugangsaktivitäten zur Unterstützung der Umsetzung der Marktzugangsstrategie der Union

Maßnahmen zur Unterstützung der Marktzugangsstrategie der Union, die einen teilweisen oder sogar vollständigen Abbau von Handelshemmnissen, die Identifizierung von Handelsbeschränkungen in Drittländern und gegebenenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Beschränkungen anstrebt. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem

Pflege, Betrieb und Weiterentwicklung der Marktzugangsdatenbank, zu der alle Wirtschaftsbeteiligten über das Internet Zugang haben, in der Ausfuhren der Union beeinträchtigende Handelshemmnisse aufgeführt sind und die auch sonstige Informationen für die Ausführer der Union enthält; Beschaffung der für den Aufbau dieser Datenbank erforderlichen Informationen, Daten und Dokumentation;

Untersuchung der einzelnen Hindernisse für den Zugang zu zentralen Märkten; dazu gehört im Hinblick auf die Vorbereitung von Verhandlungen auch die Analyse, inwiefern Drittländer ihre Verpflichtungen im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte einhalten;

Konferenzen, Seminare und andere Maßnahmen zur Information der Geschäftswelt, der Beamten der Mitgliedstaaten und anderer Akteure über bestehende Handelshemmnisse und die handelspolitischen Instrumente zum Schutz der Union gegen unfaire Handelspraktiken wie Dumping und Ausfuhrsubventionen (z. B. Erstellung und Verteilung von Studien, Informationspaketen, Veröffentlichungen und Broschüren);

Unterstützung der europäischen Wirtschaft bei der Organisation von Maßnahmen, die sich gezielt mit Fragen des Marktzugangs befassen.

Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung bestehender Vorschriften und Überwachung der Handelsverpflichtungen

Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung bestehender Handelsübereinkünfte und der Umsetzung damit zusammenhängender Systeme, die eine wirksame Durchführung dieser Abkommen ermöglichen, sowie zur Unterstützung der Durchführung von Untersuchungen und Kontrollbesuchen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften durch Drittländer sichergestellt werden soll. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem

Informationsaustausch, Schulungsmaßnahmen, Seminare und Kommunikationsmaßnahmen zur Unterstützung der Anwendung des geltenden Unionsrechts im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck;

Maßnahmen zur Erleichterung von Untersuchungen zum Schutz des Handels, mit denen die Hersteller der Union vor unfairen, für die Wirtschaft der Union möglicherweise nachteiligen Handelspraktiken von Drittländern geschützt werden sollen (Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sowie Schutzinstrumente). Die Maßnahmen sollen sich insbesondere auf die Entwicklung, die Pflege, den Betrieb und die Sicherheit von Informationstechnologiesystemen für handelspolitische Schutzmaßnahmen, die Erstellung von Kommunikationsinstrumenten, die Beschaffung juristischer Leistungen in Drittländern und die Durchführung von Sachverständigenstudien konzentrieren;

Maßnahmen zur Unterstützung der Beratergruppen, die die Umsetzung der geltenden Handelsübereinkünfte überwachen. Darin eingeschlossen ist die Übernahme der Aufenthalts- und Reisekosten der Mitglieder und Sachverständigen;

Maßnahmen zur Förderung der Außenhandelspolitik der Union durch strukturierten Dialog über Aspekte des Außenhandels mit wichtigen Meinungsbildnern der Zivilgesellschaft und sonstigen Interessenträgern, darunter kleine und mittlere Unternehmen;

Maßnahmen zur Förderung von Handelsübereinkünften und der Kommunikation hierüber, sowohl innerhalb der Union als auch in Partnerländern. Erreicht werden soll dies in erster Linie durch die Produktion und Verbreitung audiovisueller, elektronischer und grafischer Träger sowie gedruckter Veröffentlichungen, durch Abonnements einschlägiger Medien und Datenbanken, durch die Übersetzung von Informationsmaterial in Nicht-Unionssprachen und durch medienorientierte Aktionen, einschließlich neuer Medienprodukte;

Entwicklung, Betrieb und Pflege von Informationssystemen zur Unterstützung der operativen Tätigkeiten im Bereich der „Handelspolitik“. Beispiele: integrierte statistische Datenbank (ISDB), Dual-Use-E-System, Marktzugangsdatenbank, Export-Helpdesk, Exportkreditdatenbank, SIGL und SIGL Wood, Plattform der Zivilgesellschaft, Überwachungs- und Unterstützungswerkzeuge für Handelsübereinkünfte.

Rechtliche und anderweitige Sachverständigenhilfe zur Durchführung der bestehenden Handelsübereinkünfte

Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Handelspartner der Union die ihnen aus den WTO-Vereinbarungen sowie anderen multilateralen und bilateralen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen tatsächlich auf sich nehmen und einhalten. Die Maßnahmen in diesem Bereich umfassen unter anderem

Sachverständigenstudien, einschließlich Kontrollbesuche und spezifische Untersuchungen, sowie Seminare über die Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Handelsabkommen durch Drittländer;

Rechtsgutachten, insbesondere zum ausländischen Recht, um der Union die Verteidigung ihrer Standpunkte in WTO-Streitbeilegungsverfahren zu erleichtern; sonstige Sachverständigenstudien, die für die Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung von WTO-Streitbeilegungsverfahren erforderlich sind;

Streitbeilegungskosten, Rechtsgutachten und Gebühren, die sich für die Union als Verfahrensbeteiligte aus der Anwendung der nach Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossenen internationalen Abkommen ergeben.

Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gemäß internationalen Abkommen

Die folgenden Ausgaben dienen zur Deckung von

Streitbeilegungskosten, Rechtsgutachten und Gebühren, die der Union durch die Beteiligung an Streitbelegungsverfahren entstehen, die sich aus der Erfüllung der nach Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossenen internationalen Abkommen ergeben;

Zahlungen an einen Investor aufgrund eines abschließenden Schiedsspruchs oder aufgrund einer Einigung im Rahmen einer solchen internationalen Übereinkunft.

Maßnahmen zur Unterstützung der Handelspolitik

Diese Mittel zielen darauf ab, auch allgemeine Ausgaben für Übersetzungen, Presseveranstaltungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen, zu decken, und alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen — ausgenommen hoheitliche Aufgaben, welche die Kommission im Wege von punktuellen Dienstleistungsaufträgen auslagert, beispielsweise die Pflege der Website der Generaldirektion Handel und des für Handel zuständigen Kommissionsmitglieds.

Etwaige Einnahmen im Rahmen der unionsseitigen Verwaltung der finanziellen Verantwortlichkeiten, die mit der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten in Verbindung stehen, können dazu führen, dass zusätzliche Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung zur Verfügung stehen.

Mit einem Teil dieser Mittel soll ein übergreifendes Kommunikationskonzept finanziert werden, mit dem die Öffentlichkeit und sämtliche Interessenträger einbezogen und die Transparenz im Hinblick auf die Tätigkeiten der Generaldirektion Handel und insbesondere die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) maximiert werden sollen. Zu diesem Konzept zählen auch Diskussionen und Veranstaltungen für die Einbeziehung der Öffentlichkeit, beispielsweise Presseveranstaltungen oder Veranstaltungen mit Interessenträgern, die Veröffentlichung von Informationen in verschiedenen Sprachen, Konsultationen, Folgemaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele der Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels stehen; gedeckt werden sollen auch alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen — ausgenommen hoheitliche Aufgaben, die die Kommission im Wege von punktuellen Dienstleistungsaufträgen auslagert —, beispielsweise die Pflege der Websites der GD Handel und des für Handel zuständigen Kommissionsmitglieds. Maßnahmen zur Einbeziehung der Öffentlichkeit und aller Interessenträger sind von überragender Bedeutung für eine transparente, erfolgreiche und umfassende Handelspolitik.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1).

Beschluss 98/552/EG des Rates vom 24. September 1998 über die Durchführung von Maßnahmen betreffend die Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft durch die Kommission (ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 31).

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

20 02 03
Handelshilfe („Aid for Trade“) — Multilaterale Initiativen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 500 000

4 500 000

4 802 000

9 300 045

4 150 000,—

3 447 021,20

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, multilaterale Programme und Initiativen im Bereich der handelsbezogenen Hilfe zu unterstützen, damit die Entwicklungsländer zunehmend in der Lage sind, sich effektiv am multilateralen Handelssystem und an regionalen Handelsregelungen zu beteiligen und ihre Handelsleistung zu verbessern.

Mit den aus diesen Mitteln finanzierten Initiativen und Programmen werden folgende Maßnahmen unterstützt:

Unterstützung der Handelspolitik, der Teilnahme an Verhandlungen und der Umsetzung der Handelsübereinkünfte und handelsbezogener Übereinkünfte

Maßnahmen, mit denen den Entwicklungsländern geholfen werden soll, ihre Handelspolitik festzulegen und die an der Handelspolitik beteiligten Institutionen zu stärken, einschließlich umfassender und aktualisierter Überprüfungen des Handels sowie Unterstützung zwecks Integration des Handels in ihre jeweilige Politik zur Förderung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung.

Maßnahmen, damit die Entwicklungsländer zunehmend in der Lage sind, sich effektiv an Verhandlungen über Handels- und Investitionsübereinkünfte zu beteiligen, Handels- und Investitionsübereinkünfte umzusetzen und Folgemaßnahmen zu ergreifen, unter anderem was den Handel und die nachhaltige Entwicklung unter arbeitsrechtlichen und ökologischen Gesichtspunkten betrifft.

Forschungsmaßnahmen zum Zwecke der Beratung der politischen Entscheidungsträger in der Frage, wie sie am besten sicherstellen können, dass die spezifischen Interessen der Kleinerzeuger und Arbeitnehmer in den Entwicklungsländern in allen Politikbereichen Berücksichtigung finden, und wie sich ein Umfeld schaffen lässt, in dem die Erzeuger einen Zugang zu Weltmärkten erlangen.

Diese Unterstützung ist zwar in erster Linie dem öffentlichen Sektor zugedacht, könnte aber auch Initiativen zur Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und zum fairen Handel zugutekommen.

Entwicklung des Handels

Maßnahmen zur Beseitigung von Sachzwängen auf der Angebotsseite, die direkten Einfluss auf die Fähigkeit der Entwicklungsländer haben, ihre Möglichkeiten im Bereich des internationalen Handels auszuschöpfen, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des privaten Sektors.

Diese Mittel ergänzen die auf bestimmte geografische Regionen bezogenen Programme der Union und sollten sich nur auf multilaterale Initiativen und Programme erstrecken, die einen tatsächlichen Mehrwert gegenüber diesen geografischen Programme darstellen.

Die Kommission legt einen Jahresbericht über die Durchführung und die erzielten Ergebnisse sowie über die wichtigsten Resultate und Auswirkungen der Handelshilfe („Aid for Trade“) vor. Die Kommission wird Informationen über den Gesamtbetrag aller aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für die Handelshilfe bereitgestellten Mittel und über den Gesamtanteil der Handelshilfe an der insgesamt bereitgestellten „handelsbezogenen Hilfe“ vorlegen.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

20 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

20 02 77 01
Pilotprojekt — Stärkere Einbeziehung der Interessenträger und Zugang zu Informationen über Handelsverhandlungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000

150 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Mit diesem Pilotprojekt werden die Bemühungen der Kommission gestärkt und verbessert, Interessenträger einbezogen und Zugang zu Informationen über Handelsverhandlungen gewährt. Dies ist eines der wichtigsten Anliegen in Verbindung mit den Verhandlungen über die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP). Im Rahmen des Projekts werden die Öffentlichkeit und sämtliche Interessenträger einbezogen, wobei die Transparenz im Hinblick auf die Tätigkeiten der Generaldirektion Handel der Kommission und insbesondere die TTIP maximiert wird. Dazu zählen auch Übersetzungen, Veranstaltungen für die Einbeziehung der Öffentlichkeit und den Dialog, einschließlich Presseveranstaltungen und Veranstaltungen mit Interessenträgern, die Veröffentlichung von Informationen, Konsultationen und daran anschließende Veröffentlichungen.

Die Generaldirektion Handel sollte auch in der Lage sein, Interessenträger außerhalb von Brüssel, d. h. in den Mitgliedstaaten, aktiver einzubeziehen. Der Zugang zu Informationen muss effizienter gestaltet und die Informationen müssen den Interessenträgern, darunter auch den Unionsbürgern, zur Kenntnis gebracht werden. Es gibt sehr viele Informationen, doch diese sind nicht immer leicht zugänglich oder einfach zu finden.

Dieses Projekt wird sowohl Initiativen im Internet als auch Initiativen in der realen Welt umfassen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 21

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG“

278 939 686

278 939 686

259 803 477

259 803 477

386 194 747,68

386 194 747,68

21 02

INSTRUMENT FÜR ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT (DCI)

2 552 086 343

2 664 054 161

2 378 571 901

2 077 785 314

2 268 134 855,41

1 699 350 375,33

21 04

EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE

130 293 231

133 614 523

130 166 185

113 853 650

132 782 368,05

127 991 318,56

21 05

INSTRUMENT, DAS ZU STABILITÄT UND FRIEDEN BEITRÄGT (ICSP) — GLOBALE, TRANSREGIONALE UND NEU ENTSTEHENDE BEDROHUNGEN

64 393 076

84 811 328

64 000 000

47 852 049

82 260 565,61

48 161 919,91

21 06

INSTRUMENT FÜR ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER NUKLEAREN SICHERHEIT

70 369 456

95 554 028

59 740 640

58 767 211

29 346 872,—

46 847 849,41

21 07

PARTNERSCHAFT EUROPÄISCHE UNION-GRÖNLAND

31 130 000

34 601 717

30 698 715

33 637 321

24 569 471,—

17 042 028,—

21 08

WELTWEITE ENTWICKLUNG UND ZUSAMMENARBEIT

34 762 000

33 255 980

35 638 000

34 887 896

37 154 565,79

24 801 270,41

21 09

ABSCHLUSS VON MASSNAHMEN, DIE MITTELS DES INSTRUMENTS FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIELÄNDERN (ICI+) DURCHGEFÜHRT WURDEN

21 052 357

23 058 234

1 036,61

11 662 457,30

 

Titel 21 — Total

3 161 973 792

3 345 883 780

2 958 618 918

2 649 645 152

2 960 444 482,15

2 362 051 966,60

KAPITEL 21 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

21 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG“

21 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung“

21 01 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Hauptsitz

5,2

65 266 714

63 541 256

63 213 259,86

96,85

21 01 01 02

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Delegationen der Union

5,2

78 479 959

70 232 286

69 997 705,08

89,19

 

Artikel 21 01 01 — Subtotal

 

143 746 673

133 773 542

133 210 964,94

92,67

21 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung“

21 01 02 01

Externes Personal — Hauptsitz

5,2

2 527 766

2 900 417

3 013 928,—

119,23

21 01 02 02

Externes Personal — Delegationen der Union

5,2

2 703 892

1 767 753

1 639 383,60

60,63

21 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben — Hauptsitz

5,2

4 371 601

5 760 617

6 064 667,—

138,73

21 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben — Delegationen der Union

5,2

3 749 284

3 604 438

3 729 124,99

99,46

 

Artikel 21 01 02 — Subtotal

 

13 352 543

14 033 225

14 447 103,59

108,20

21 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich „Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung“

21 01 03 01

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen

5,2

4 165 392

4 033 983

4 517 075,48

108,44

21 01 03 02

Gebäude und Nebenkosten — Delegationen der Union

5,2

17 674 595

14 443 042

26 292 585,81

148,76

 

Artikel 21 01 03 — Subtotal

 

21 839 987

18 477 025

30 809 661,29

141,07

21 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung“

21 01 04 01

Unterstützungsausgaben für das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

4

83 880 954

77 916 396

99 912 754,31

119,11

21 01 04 03

Unterstützungsausgaben für das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

4

9 899 061

9 805 929

10 340 810,—

104,46

21 01 04 04

Unterstützungsausgaben für das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (IcSP)

4

2 206 924

2 100 000

2 144 504,50

97,17

21 01 04 05

Unterstützungsausgaben für das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC)

4

1 432 544

1 418 360

1 200 000,—

83,77

21 01 04 06

Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Grönland

4

249 000

244 000

245 818,60

98,72

21 01 04 07

Unterstützungsausgaben für den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)

4

p.m.

p.m.

91 796 120,45

 

21 01 04 08

Unterstützungsausgaben für von der Kommission verwaltete Treuhandfonds

4

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 21 01 04 — Subtotal

 

97 668 483

91 484 685

205 640 007,86

210,55

21 01 06

Exekutivagenturen

21 01 06 01

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus Mitteln des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

4

2 332 000

2 035 000

2 087 010,—

89,49

 

Artikel 21 01 06 — Subtotal

 

2 332 000

2 035 000

2 087 010,—

89,49

 

Kapitel 21 01 — Total

 

278 939 686

259 803 477

386 194 747,68

138,45

21 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung“

21 01 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Hauptsitz

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

65 266 714

63 541 256

63 213 259,86

21 01 01 02
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

78 479 959

70 232 286

69 997 705,08

21 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung“

21 01 02 01
Externes Personal — Hauptsitz

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 527 766

2 900 417

3 013 928,—

21 01 02 02
Externes Personal — Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 703 892

1 767 753

1 639 383,60

21 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben — Hauptsitz

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 371 601

5 760 617

6 064 667,—

21 01 02 12
Sonstige Verwaltungsausgaben — Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 749 284

3 604 438

3 729 124,99

21 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten im Politikbereich „Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung“

21 01 03 01
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 165 392

4 033 983

4 517 075,48

21 01 03 02
Gebäude und Nebenkosten — Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

17 674 595

14 443 042

26 292 585,81

21 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung“

21 01 04 01
Unterstützungsausgaben für das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

83 880 954

77 916 396

99 912 754,31

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Kommissionssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 7 549 714 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter des betreffenden Personals und 7 % für die Kosten der für dieses Personal anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen im Zusammenhang mit dem unter dieser Haushaltslinie finanzierten externen Personal bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur wie z. B. Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen der Union entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme, Sensibilisierungsmaßnahmen, Ausbildung, Vorbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden, Veröffentlichungstätigkeiten und sonstige administrative oder technischen Unterstützung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Programmziele;

Forschung zu einschlägigen Fragen und Verbreitung der Ergebnisse;

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien und der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die unter Kapitel 21 02 anfallenden Unterstützungsausgaben.

21 01 04 03
Unterstützungsausgaben für das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

9 899 061

9 805 929

10 340 810,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 1 613 273 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 95 % für die Gehälter des betreffenden Personals und 5 % für die Kosten der für dieses Personal anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen im Zusammenhang mit dem unter dieser Haushaltslinie finanzierten externen Personal bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur wie z. B. Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen der Union entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme, Sensibilisierungsmaßnahmen, Ausbildung, Vorbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden, Veröffentlichungstätigkeiten und sonstige administrative oder technischen Unterstützung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Programmziele;

Forschung zu einschlägigen Fragen und Verbreitung der Ergebnisse;

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien und der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die unter Kapitel 21 04 anfallenden Unterstützungsausgaben.

21 01 04 04
Unterstützungsausgaben für das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (IcSP)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 206 924

2 100 000

2 144 504,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen der Union (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur (Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation, Mieten), die durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme, Sensibilisierungsmaßnahmen, Ausbildung, Vorbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden, Veröffentlichungstätigkeiten und sonstige administrative oder technischen Unterstützung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Programmziele;

Forschung zu einschlägigen Fragen und Verbreitung der Ergebnisse;

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien und der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die unter Kapitel 21 05 anfallenden Unterstützungsausgaben.

21 01 04 05
Unterstützungsausgaben für das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 432 544

1 418 360

1 200 000,—

Erläuterungen

Die Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 968 300 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter des betreffenden Personals und 7 % für die Kosten der für dieses Personal anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikationseinrichtungen im Zusammenhang mit dem unter dieser Haushaltslinie finanzierten externen Personal bestimmt sind;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die unter Kapitel 21 06 anfallenden Unterstützungsausgaben.

21 01 04 06
Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Grönland

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

249 000

244 000

245 818,60

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel sind für die Unterstützungsausgaben zulasten des Artikels 21 07 01 veranschlagt.

21 01 04 07
Unterstützungsausgaben für den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

91 796 120,45

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Deckung von Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben bestimmt, über die im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds beschlossen wird.

Aus den Beiträgen der Europäischen Entwicklungsfonds zu den gemeinsamen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben, die bei Artikel 6 3 2 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel dieses Postens bereitgestellt werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 95 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 2.

21 01 04 08
Unterstützungsausgaben für von der Kommission verwaltete Treuhandfonds

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen zur Deckung der der Kommission entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von bis zu 5 % der in die Treuhandfonds eingezahlten Beträge aus den Jahren, in denen die Beiträge zu den einzelnen Treuhandfonds gemäß Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung anfänglich verwendet werden.

Aus den Beiträgen der Treuhandfonds zu den Unterstützungsausgaben, die bei Artikel 6 3 4 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel dieses Postens bereitgestellt werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 187 Absatz 7.

21 01 06
Exekutivagenturen

21 01 06 01
Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus Mitteln des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 332 000

2 035 000

2 087 010,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur bestimmt, die im Zuge der der Agentur übertragenen Umsetzung der internationalen Dimension der Hochschulbildung des Programms „Erasmus+“ (Rubrik 4) im Rahmen von Kapitel 21 02 anfallen. Das Mandat der Agentur umfasst die Verwaltung der verbleibenden Maßnahmen des Programmierungszeitraums 2007-2013 für die Programme Jugend, Tempus und Erasmus Mundus, an denen DCI-Begünstigte teilnehmen.

Die Agentur wird außerdem einen jährlichen Beitrag aus den Mitteln des Artikels 21 02 09 erhalten. Dies ermöglicht die Fortführung des bis 2013 aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Intra-AKP-Programms für akademische Mobilität, das die Mobilität von Studierenden in Afrika erleichtern soll.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beiträge der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

Verweise

Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46).

Beschluss C(2013) 9198 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme der Union in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur sowie insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union und der EEF-Zuweisungen.

KAPITEL 21 02 —   INSTRUMENT FÜR ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT (DCI)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 02

INSTRUMENT FÜR ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT (DCI)

21 02 01

Zusammenarbeit mit Lateinamerika

4

320 267 528

133 651 000

294 342 737

80 330 136

259 804 272,—

0,—

0

21 02 02

Zusammenarbeit mit Asien

4

666 614 525

265 089 650

633 098 094

136 220 080

538 057 123,—

50 000,—

0,02

21 02 03

Zusammenarbeit mit Zentralasien

4

128 698 347

49 066 277

124 955 010

19 364 164

95 031 914,—

31 914,—

0,07

21 02 04

Zusammenarbeit mit dem Nahen Osten

4

66 504 914

26 581 395

66 711 154

12 933 170

53 500 000,—

0,—

0

21 02 05

Zusammenarbeit mit Afghanistan

4

199 417 199

83 419 366

199 417 199

48 762 723

182 500 000,—

0,—

0

21 02 06

Zusammenarbeit mit Südafrika

4

60 000 000

12 678 745

26 721 430

4 431 255

26 000 000,—

0,—

0

21 02 07

Globale öffentliche Güter und Herausforderungen sowie Armutsbekämpfung, nachhaltige Entwicklung und Demokratie

21 02 07 01

Umwelt und Klimawandel

4

174 564 526

70 500 000

176 041 720

29 076 017

164 048 310,—

7 200 000,—

10,21

21 02 07 02

Nachhaltige Energie

4

77 584 234

72 000 000

67 875 236

21 043 003

82 851 742,—

0,—

0

21 02 07 03

Menschliche Entwicklung

4

163 633 821

120 346 000

150 920 558

79 020 406

163 093 980,—

0,—

0

21 02 07 04

Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft

4

189 495 232

88 783 000

167 239 336

53 786 265

200 982 990,—

0,—

0

21 02 07 05

Migration und Asyl

4

57 257 470

22 560 000

41 605 380

10 128 583

46 504 665,—

0,—

0

 

Artikel 21 02 07 — Subtotal

 

662 535 283

374 189 000

603 682 230

193 054 274

657 481 687,—

7 200 000,—

1,92

21 02 08

Finanzierungsinitiativen für Entwicklungsmaßnahmen von oder für Organisationen der Zivilgesellschaft und kommunale Behörden

21 02 08 01

Zivilgesellschaft in der Entwicklungszusammenarbeit

4

180 875 198

86 753 855

180 143 207

46 364 459

212 398 533,—

0,—

0

21 02 08 02

Kommunale Behörden in der Entwicklungszusammenarbeit

4

60 291 733

18 116 751

45 035 802

7 945 698

36 366 417,—

0,—

0

 

Artikel 21 02 08 — Subtotal

 

241 166 931

104 870 606

225 179 009

54 310 157

248 764 950,—

0,—

0

21 02 09

Panafrikanisches Programm zur Unterstützung der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU

4

93 468 616

53 691 844

101 404 040

53 698 949

97 577 288,—

0,—

0

21 02 20

Erasmus+ — Beitrag aus Mitteln des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

4

105 000 000

61 455 647

90 038 998

47 908 017

100 356 946,—

507 645,98

0,83

21 02 30

Abkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) und anderen Organen der Vereinten Nationen

4

338 000

371 630

332 000

298 370

331 537,—

331 537,—

89,21

21 02 40

Rohstoffabkommen

4

5 375 000

5 749 783

3 700 000

3 325 217

3 035 000,—

2 841 587,69

49,42

21 02 51

Abschluss von Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (aus der Zeit vor 2014)

21 02 51 01

Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

4

21 470 540

35 415 225

0,—

52 785 804,20

245,85

21 02 51 02

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika

4

237 700 000

205 062 655

14 631,89

268 952 094,24

113,15

21 02 51 03

Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien, einschließlich in Zentralasien und dem Nahen und Mittleren Osten

4

570 761 524

502 119 834

448,72

589 691 720,06

103,32

21 02 51 04

Ernährungssicherheit

4

103 400 000

140 324 836

45 877,25

181 025 325,97

175,07

21 02 51 05

Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

4

121 260 000

138 405 898

1 530,33

216 993 639,36

178,95

21 02 51 06

Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

4

108 570 000

84 183 056

1 018,22

118 024 011,56

108,71

21 02 51 07

Menschliche und soziale Entwicklung

4

47 696 646

65 148 307

380 632,—

110 861 720,95

232,43

21 02 51 08

Geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten

4

267 200 000

240 105 670

0,—

142 756 320,38

53,43

 

Artikel 21 02 51 — Subtotal

 

1 478 058 710

1 410 765 481

444 138,41

1 681 090 636,72

113,74

21 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

21 02 77 01

Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika

4

p.m.

14 029

p.m.

626 849

0,—

480 841,10

3 427,48

21 02 77 02

Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

4

p.m.

1 147 755

p.m.

1 198 112

0,—

574 907,40

50,09

21 02 77 03

Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

4

p.m.

124 157

p.m.

486 748

0,—

1 981 019,72

1 595,58

21 02 77 04

Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien

4

p.m.

133 021

p.m.

48 910

0,—

0,—

0

21 02 77 05

Vorbereitende Maßnahme — Europäische Union-Asien — Integration der Konzeption und der Durchführung von Politik

4

p.m.

83 670

p.m.

29 170

0,—

0,—

0

21 02 77 06

Pilotprojekt — Finanzmittel für die landwirtschaftliche Erzeugung

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

44 998,—

 

21 02 77 07

Vorbereitende Maßnahme — Regionales afrikanisches Netzwerk zivilgesellschaftlicher Organisationen für den Bereich Millenniums-Entwicklungsziel 5

4

p.m.

334 002

p.m.

p.m.

0,—

951 867,81

284,99

21 02 77 08

Vorbereitende Maßnahme — Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern

4

p.m.

400 000

p.m.

671 576

0,—

1 180 879,74

295,22

21 02 77 10

Vorbereitende Maßnahme — Technologietransfer im Arzneimittelbereich zugunsten der Entwicklungsländer

4

p.m.

1 371 000

p.m.

671 576

0,—

217 588,25

15,87

21 02 77 11

Vorbereitende Maßnahme — Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten

4

p.m.

1 400 000

p.m.

503 683

0,—

300 000,—

21,43

21 02 77 12

Pilotprojekt — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

103 145,14

 

21 02 77 13

Vorbereitende Maßnahme — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

4

p.m.

1 853 832

p.m.

755 524

0,—

1 461 806,78

78,85

21 02 77 14

Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF)

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

21 02 77 15

Pilotprojekt — Strategische Investitionen in dauerhaften Frieden und dauerhafte Demokratisierung im Raum am Horn von Afrika

4

p.m.

400 883

p.m.

293 815

1 000 000,—

0,—

0

21 02 77 16

Pilotprojekt — Stärkung der Veterinärdienste in Entwicklungsländern

4

p.m.

1 550 000

1 500 000

1 421 576

2 000 000,—

0,—

0

21 02 77 17

Pilotprojekt — Soziale Verantwortung der Unternehmen und Zugang zu freiwilliger Familienplanung für Fabrikarbeiter in Entwicklungsländern

4

p.m.

300 000

p.m.

251 841

750 000,—

0,—

0

21 02 77 18

Pilotprojekt — Investitionen in dauerhaften Frieden und in den Wiederaufbau von Gemeinden im Departamento Cauca (Kolumbien)

4

p.m.

1 200 000

1 500 000

750 000

1 500 000,—

0,—

0

21 02 77 19

Vorbereitende Maßnahme — Stärkung der Widerstandsfähigkeit zugunsten einer besseren Gesundheit von Nomadengemeinschaften in Post-Krisensituationen in der Sahel-Region

4

100 000

1 200 000

1 500 000

1 421 576

0,—

0,—

0

21 02 77 20

Vorbereitende Maßnahme — Sozioökonomische Wiedereingliederung der im Sexgewerbe tätigen Kinder und Frauen, die in den Bergbauvierteln von Luhwindja (Provinz Süd-Kivu) im Osten der Demokratischen Republik Kongo leben

4

150 000

1 000 000

2 200 000

1 855 524

0,—

0,—

0

21 02 77 21

Vorbereitende Maßnahme — Aufbau und Stärkung lokaler Partnerschaften zur Entwicklung der Sozialwirtschaft und zur Einrichtung von Sozialunternehmen im östlichen Afrika

4

p.m.

548 159

p.m.

251 841

0,—

0,—

0

21 02 77 22

Pilotprojekt — Integriertes Konzept zur Ausarbeitung und Einführung von Gesundheitslösungen zur Bekämpfung vernachlässigter Tropenkrankheiten in Endemiegebieten

4

p.m.

500 000

1 500 000

750 000

 

 

 

21 02 77 23

Pilotprojekt — Zugang zur Justiz und Entschädigung der Opfer von besonders schweren in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) verübten Straftaten

4

p.m.

395 000

790 000

395 000

 

 

 

21 02 77 24

Pilotprojekt — Kartierung der weltweiten Bedrohung durch die Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe

4

750 000

375 000

 

 

 

 

 

21 02 77 25

Pilotprojekt — Stärkung der Rechte des Kindes, Schutz von vertriebenen Kindern und Jugendlichen in Guatemala, Honduras und El Salvador sowie Zugang zu Bildung für diese Kinder und Jugendliche

4

700 000

350 000

 

 

 

 

 

21 02 77 26

Pilotprojekt — Bildungsleistungen für Kinder, die früher Streitkräften oder bewaffneten Gruppen im Verwaltungsbezirk Pibor im Südsudan angeschlossen waren

4

500 000

250 000

 

 

 

 

 

21 02 77 27

Pilotprojekt — Steuerung der partizipativen Bewirtschaftung von Weideland in Kenia und Tansania

4

500 000

250 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 21 02 77 — Subtotal

 

2 700 000

15 180 508

8 990 000

12 383 321

5 250 000,—

7 297 053,94

48,07

 

Kapitel 21 02 — Total

 

2 552 086 343

2 664 054 161

2 378 571 901

2 077 785 314

2 268 134 855,41

1 699 350 375,33

63,79

Erläuterungen

Hauptziel der Entwicklungspolitik der Union ist, wie im Vertrag festgelegt, die Bekämpfung der Armut. Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik als allgemeiner politischer Rahmen liefert eine Orientierungshilfe und bildet den Schwerpunkt für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 233/2014.

Diese Mittel dienen zur weiteren Verringerung der Armut, zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung sowie zur Unterstützung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts, wozu auch die in den Millenniums-Entwicklungszielen und dem in Entstehen begriffenen internationalen Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015 verankerten Grundsätze zählen. Gegebenenfalls werden Synergien mit anderen Außenhilfeinstrumenten der Union angestrebt, ohne dabei die vorstehend genannten grundlegenden Ziele aus dem Auge zu verlieren.

Grundsätzlich müssen bei 100 % der Ausgaben im Rahmen der geografischen Programme, mindestens 95 % der Ausgaben im Rahmen der thematischen Programme und 90 % der Ausgaben für das afrikaweite Programm die von der OECD/DAC aufgestellten Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe erfüllt sein.

Als allgemeine Regel gilt, dass mindestens 20 % der Mittel für grundlegende soziale Dienste und Sekundarbildung ausgegeben werden sollten. Das DCI sollte außerdem zu dem Ziel beitragen, mindestens 20 % des Haushalts der Union für die Schaffung einer klimaresistenten Gesellschaft mit geringen CO2-Emissionen einzusetzen.

21 02 01
Zusammenarbeit mit Lateinamerika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

320 267 528

133 651 000

294 342 737

80 330 136

259 804 272,—

0,—

Erläuterungen

Das Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Artikels besteht vorrangig darin, Demokratie, eine verantwortungsvolle Regierungsführung, Gleichheit sowie die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu fördern, eine nachhaltige Entwicklung und die wirtschaftliche Integration zu unterstützen und zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele und der globalen Entwicklungszusagen für die Zeit nach 2015 beizutragen.

Die Kommission muss auch künftig alljährlich über die früher herangezogene Zielvorgabe für die Hilfszuwendungen an Entwicklungsländer, die für soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verwenden sind, berichten, und zwar in dem Bewusstsein, dass der Beitrag der Union als Teil der Unterstützung aller Geber für die sozialen Sektoren zu betrachten ist und dass ein gewisses Maß an Flexibilität die Norm sein muss. Zudem muss sich die Kommission darum bemühen, dass als Richtwert 20 % ihrer Zuwendungen im Rahmen des DCI für grundlegende soziale Dienstleistungen, hauptsächlich für die Bereiche Gesundheit, Primär- und Sekundärschulbildung bereitgestellt werden, wobei es sich um einen Durchschnittswert für alle Regionen handelt und auch hier ein gewisses Maß an Flexibilität als Norm gelten muss, beispielsweise im Fall außerordentlicher Hilfsmaßnahmen. Diese Mittel dienen der Finanzierung von Kooperationsmaßnahmen in den Entwicklungsländern und den in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen in Lateinamerika, um:

zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele beizutragen,

Gewerkschaften, nichtstaatliche Organisationen und lokale Initiativen zu unterstützen, um die Wirkung der Investitionen auf die nationale Wirtschaft, insbesondere in Bezug auf Arbeit, Umwelt, soziale Standards und Menschenrechtsstandards zu überwachen,

die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, indem Maßnahmen unterstützt werden, mit denen schädliche traditionelle Praktiken wie Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen sowie Kinderehen bekämpft werden und die Teilhabe von Frauen,

die Entwicklung der Zivilgesellschaft voranzubringen,

Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und sozialen Zusammenhalt zu fördern,

zur Verbesserung sozialer Standards mit einem Schwerpunkt auf Bildung, einschließlich Berufsbildung und -ausbildung, und Gesundheit sowie zur Verbesserung von Sozialversicherungssystemen beizutragen,

zu einem günstigeren Klima für Wirtschaftswachstum und einem stärkeren Produktionssektor beizutragen, die Weitergabe von Fachwissen zu begünstigen, den regionenübergreifenden Austausch und die Zusammenarbeit von Wirtschaftsakteuren zu fördern,

den Privatsektor, einschließlich eines KMU-freundlichen Wirtschaftsumfelds durch den Schutz der Eigentumsrechte, den Abbau von Verwaltungslast und einen verbesserten Zugang zu Krediten sowie die Verbesserung von KMU-Vereinigungen zu fördern,

Anstrengungen zur Herstellung von Ernährungssicherheit und zur Bekämpfung von Unterernährung zu unterstützen,

Unterstützung der regionalen Integration in Zentralamerika, Förderung der Entwicklung der Region durch die Nutzung der Vorteile des Assoziierungsabkommens EU-Zentralamerika,

die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, darunter Wasser, zu fördern und den Klimawandel zu bekämpfen (Milderung und Anpassung),

Unterstützung der Bemühungen um die gute Regierungsführung und Beitrag zur Konsolidierung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit,

Förderung politischer Reformen, vor allem im Bereich Justiz und Sicherheit, und Unterstützung zugehöriger Maßnahmen für die Entwicklung der Länder und Regionen,

Wenn die Unterstützung in Form von Budgethilfe gewährt wird, unterstützt die Kommission Anstrengungen der Partnerländer, eine parlamentarische Kontrolle und Prüfkapazitäten aufzubauen und Transparenz zu schaffen.

Die Mittel dieses Artikels unterliegen Bewertungen, die die Aspekte Input-Aktivitäten und Ergebniskette (Output, Ergebnis, Wirkung) einschließen. Die Ergebnisse der Bewertungen werden bei der Festlegung der anschließend mit diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen berücksichtigt.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

21 02 02
Zusammenarbeit mit Asien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

666 614 525

265 089 650

633 098 094

136 220 080

538 057 123,—

50 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind vorgesehen, um in den Entwicklungsländern Asiens, insbesondere den Ländern, in denen die ärmsten Menschen leben, Entwicklungsmaßnahmen zu finanzieren, mit denen die menschliche und soziale Entwicklung verbessert und zur Lösung der makroökonomischen und sektoralen Probleme beigetragen werden soll. Vorrang haben wirtschaftliche und soziale Governance und Entwicklung, Verbesserung der Menschenrechtslage, Demokratisierung, Bildung, Berufsbildung, lebenslanges Lernen, akademischer und kultureller Austausch, wissenschaftlicher und technologischer Austausch, Umwelt, regionale Zusammenarbeit, Katastrophenversorge und Wiederaufbaumaßnahmen sowie Förderung nachhaltiger Energieträger und der Informations- und Kommunikationstechnologien.

Ebenfalls sollen mit ihnen die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, ethnischen Minderheiten und Behinderten einsetzen, finanziert werden.

Die Verwendung dieser Mittel ist von der Einhaltung der Grundsätze abhängig, auf denen das Handeln der Union aufbaut. Den im Folgenden beschriebenen Bereichen, die gemeinsam vereinbarte Strategien und Partnerschafts-, Kooperations- und Handelsabkommen widerspiegeln, wird angemessene Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Prioritäten werden im Einklang mit dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik und der Agenda für den Wandel sowie den anschließenden Schlussfolgerungen des Rates festgelegt.

Diese Mittel sind für Maßnahmen im Zusammenhang mit inklusivem und nachhaltigem Wachstum zugunsten der menschlichen Entwicklung bestimmt. Folgende Bereiche können gefördert werden:

Sozialschutz und Beschäftigung sowie uneingeschränkter Zugang zu Gesundheitsdiensten und Bildung,

Geschäftsumfeld, regionale Integration und Weltmärkte,

nachhaltige Landwirtschaft, Ernährung und Energie,

Klimawandel und Umwelt,

Förderung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere soziale Inklusion, gerechte Einkommensverteilung, menschenwürdige Arbeit und Gerechtigkeit sowie Geschlechtergleichstellung,

Schaffung integrativer Partnerschaften in den Bereichen Handel, Investitionen, Entwicklungshilfe, Migration, Personenstandsregister, Forschung, Innovation und Technologie,

Unterstützung einer aktiven und gut organisierten Zivilgesellschaft zugunsten der Entwicklung und Förderung öffentlich-privater Partnerschaften,

Unterstützung für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Förderung von nachhaltigem Verbrauch und nachhaltiger Produktion sowie von Investitionen in saubere Technologien, nachhaltige Energie, Verkehr, nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei, Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen einschließlich Wasser, Sanitärversorgung und Wälder sowie Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, einschließlich für junge Menschen und Frauen, in einer umweltgerechten Wirtschaft,

ergebnisorientierte Förderung einer verstärkten regionalen Integration und Zusammenarbeit durch Unterstützung der verschiedenen regionalen Integrationsprozesse und Dialoge,

Beitrag zur Prävention von Gesundheitsgefährdungen und zur Reaktion auf diese, einschließlich derjenigen, die ihren Ursprung an den Schnittstellen zwischen Tieren, Menschen und ihrem jeweiligen Umfeld haben,

Unterstützung der Katastrophenvorsorge und des langfristigen Wiederaufbaus nach Katastrophen, u. a. im Bereich Ernährungssicherheit und Sicherung der Nährstoffversorgung und Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen,

Kapazitätsaufbau, um einen uneingeschränkten Zugang zu sozialen Basisdiensten, insbesondere im Gesundheits- und Bildungssektor, zu ermöglichen.

Mit diesen Mitteln werden auch Maßnahmen in Zusammenhang mit Folgendem finanziert:

Demokratie, Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Kindern und Frauen, und Rechtsstaatlichkeit,

Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen,

öffentliche Verwaltung,

Steuerpolitik und -verwaltung,

Korruptionsbekämpfung und Transparenz,

Zivilgesellschaft und lokale Behörden,

Aufbau und Stärkung legitimierter, wirksamer und rechenschaftspflichtiger öffentlicher Institutionen und Einrichtungen durch die Förderung institutioneller Reformen (u. a. in den Bereichen verantwortungsvolle Staatsführung und Korruptionsbekämpfung, Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Steuern und Reform der öffentlichen Verwaltung), Reformen der Rechts-, Verwaltungs- und Regulierungsvorschriften im Einklang mit internationalen Standards, insbesondere in fragilen Staaten sowie in Staaten in Konflikt- oder Nachkonfliktsituationen,

vor dem Hintergrund des Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Sicherheit: Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, Drogenerzeugung, -konsum und -handel und anderer Formen illegalen Handels, Unterstützung eines effizienten Grenzmanagements und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie Verbesserung von Personenstandsregistern.

Das Ziel der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels besteht darin, zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) beizutragen und die Demokratie, verantwortungsvolle Regierungsführung, die Wahrung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern; darüber hinaus sollen eine nachhaltige Entwicklung und die wirtschaftliche Integration unterstützt und Konfliktverhütung, Konfliktlösung und Aussöhnung gefördert werden.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Solche Finanzbeiträge gemäß Artikel 6 3 3 der Einnahmenübersicht gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung, machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

21 02 03
Zusammenarbeit mit Zentralasien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

128 698 347

49 066 277

124 955 010

19 364 164

95 031 914,—

31 914,—

Erläuterungen

Diese Mittel sollen zur Beseitigung der Armut und der Schaffung von günstigen Bedingungen für nachhaltige und inklusive wirtschaftliche und soziale Entwicklung, sozialen Zusammenhalt, Demokratisierung und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen beitragen.

Der Schwerpunkt der bilateralen Programme liegt auf Folgendem: integrierte Entwicklung des ländlichen Raums, Förderung von nachhaltigem Wachstum, Schaffung von Erwerbsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten auf Ebene der Gemeinschaften und Förderung der Ernährungssicherheit; Reformen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit, Förderung der Demokratisierung und der Menschenrechte, Transparenz- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen sowie Unterstützung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen; Einführung eines wirksamen Bildungssystems mit Schwerpunkt auf der Qualität der Sekundar- und Berufsbildung, abgestimmt auf die Erfordernisse des Arbeitsmarkts; Unterstützung für das Gesundheitswesen durch Verbesserung des Zugangs zu einer gerechten und hochwertigen Gesundheitsversorgung.

Die regionalen Programme zielen ab auf die Förderung eines breit angelegten Prozesses für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den zentralasiatischen Ländern, die Förderung geeigneter Rahmenbedingungen für einen nicht konfrontativen Ansatz in der Region, insbesondere in Gebieten, in denen die allgemeine politische und soziale Stabilität gefährdet ist.

Der Schwerpunkt bei der Durchführung der Programme liegt stets auf den Bedürftigsten. Querschnittsthemen wie Umwelt und Klimawandel, Katastrophenvorsorge, lokale Verwaltung, Korruptionsbekämpfung, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter werden in alle Komponenten des Unterstützungsprogramms der Union für Usbekistan einbezogen.

Wo effektive Bemühungen um die Reform der Regierungsführung und echte Demokratisierungsprozesse zu verzeichnen sind, werden diese vorrangig unterstützt werden. Ebenso werden Mittelzuweisungen für das Grenzmanagement und für Drogenbekämpfungsprogramme von der Aussicht auf die Erreichung nennenswerter Ergebnisse abhängig gemacht werden. Die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft ist ein wichtiger Bestandteil der Kooperationsmaßnahmen. Bei der Durchführung dieser Programme wird zunehmend mit den Einrichtungen der Mitgliedstaaten zusammengearbeitet werden, um das Wissen der Union in allen Bereichen weiterzugeben.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

21 02 04
Zusammenarbeit mit dem Nahen Osten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

66 504 914

26 581 395

66 711 154

12 933 170

53 500 000,—

0,—

Erläuterungen

Vorrang müssen Maßnahmen haben, die die Strukturierung der Wirtschaft und den Verwaltungsaufbau, die Verbesserung der Menschenrechtslage, einschließlich der freien Meinungsäußerung, der Versammlungsfreiheit, der Presse- und Medienfreiheit, der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie des Rechts, von einer Weltanschauung abzurücken, die Förderung und den Schutz der digitalen Freiheiten sowie die Stärkung der Zivilgesellschaft beeinflussen, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Demokratisierung, allgemeiner Zugang von Kindern beiderlei Geschlechts und von Frauen sowie von Kindern mit Behinderungen zum Primar- und Sekundarunterricht, Stärkung der Gesundheitssysteme insbesondere zur Ausrottung der Kinderlähmung nach den jüngsten Krankheitsausbrüchen in Syrien, Irak und Israel, Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich der tropischen Wälder, regionale Zusammenarbeit, Katastrophenverhütung und Risikoreduzierung, einschließlich der Gefahr von durch den Klimawandel verursachten Katastrophen, und Wiederaufbaumaßnahmen sowie Förderung nachhaltiger Energieträger, Bekämpfung des Klimawandels und Förderung der digitalen Freiheiten im Zusammenhang mit dem Internet und der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien.

Mit diesen Mitteln sollen auch Maßnahmen zur Förderung von Konfliktbeilegung, Konfliktverhütung und Aussöhnung finanziert werden.

Ebenfalls sollen mit ihnen die Ausgaben für die Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Unterstützung der Tätigkeiten von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern, LGBTI-Personen, ethnischen und religiösen Minderheiten, Atheisten sowie Menschen mit Behinderungen einsetzen, finanziert werden.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden.

Mit diesen Mitteln können auch Maßnahmen in Zusammenhang mit Folgendem finanziert werden:

Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit,

Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen,

öffentliche Verwaltung,

Steuerpolitik und -verwaltung,

Korruptionsbekämpfung und Transparenz,

Zivilgesellschaft und lokale Behörden,

Zusammenhang zwischen Sicherheit und Entwicklung,

Unterstützung für Mikrofinanzierungsprogramme,

Kapazitätsaufbau, um den landwirtschaftlichen Erzeugern in den Entwicklungsländern dabei zu helfen, die Hygienestandards und die pflanzenschutzrechtlichen Standards der Union zu erfüllen, die für die Zulassung zum Markt der Union verlangt werden,

Unterstützung für Flüchtlinge und vertriebene Bevölkerungsgruppen,

Förderung der sozialen Entwicklung, des sozialen Zusammenhalts und einer fairen Einkommensverteilung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

21 02 05
Zusammenarbeit mit Afghanistan

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

199 417 199

83 419 366

199 417 199

48 762 723

182 500 000,—

0,—

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln werden Maßnahmen der Union im Rahmen des Wiederaufbaus in Afghanistan finanziert. Sie werden ergänzt durch Ausgaben aus anderen Kapiteln und Artikeln, für die andere Verfahren gelten.

Die Kommission überwacht die Einhaltung der Bedingungen für den Beitrag der Union zu diesem Prozess, insbesondere die volle Umsetzung des Prozesses im Anschluss an die Afghanistan-Konferenz in Bonn. Sie informiert das Europäische Parlament und den Rat über ihre Beobachtungsergebnisse und Schlussfolgerungen.

Diese Mittel sind zur Förderung der sozialen Grundversorgung und der wirtschaftlichen Entwicklung in Afghanistan bestimmt.

Diese Mittel dienen auch der Unterstützung der nationalen Strategie Afghanistans zur Drogenkontrolle, einschließlich der Einstellung der Opiumproduktion in Afghanistan und der Unterbrechung und Zerstörung der Opiumnetze und der illegalen Kanäle für die Ausfuhr von Opium in europäische Länder.

Ein beträchtlicher Teil der Mittel muss ausschließlich zur Finanzierung der Anlaufphase des Fünfjahresplans zur Einstellung des Opiumanbaus eingesetzt werden, der durch alternative Anbaukulturen ersetzt werden soll, um in Einklang mit den Forderungen, die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010„Eine neue Strategie für Afghanistan“ erhoben wurden, diesbezüglich konkrete Ergebnisse zu erzielen (ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 108).

Ferner soll mit diesen Mitteln auch ein Teil des von der Europäischen Gemeinschaft auf der Konferenz von Tokio im Januar 2002 zugesagten Beitrags der Union zu dem Prozess finanziert werden, der die Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge und Vertriebenen in ihr Herkunftsland bzw. in ihre Herkunftsregionen ermöglicht.

Außerdem sollen mit diesen Mitteln die Aktivitäten von Frauenorganisationen finanziert werden, die sich seit langer Zeit für die Rechte der afghanischen Frauen einsetzen.

Die Union sollte ihre finanzielle Unterstützung für Afghanistan in Bereichen wie Gesundheit (Bau und Renovierung von Krankenhäusern, Präventionsmaßnahmen gegen die Kindersterblichkeit, Stärkung der Gesundheitssysteme, Ausrottung der Kinderlähmung in diesem Land, das eines der letzten ist, in denen diese Krankheit noch endemisch ist) und kleine und mittlere Infrastrukturprojekte (Reparatur von Straßennetzen, Dämmen usw.) erhöhen und wirksame Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsplatzsicherheit und der Ernährungssicherheit treffen.

Ein Teil dieser Mittel soll für die durchgängige Berücksichtigung der Verminderung des Katastrophenrisikos auf der Grundlage der Eigenverantwortung und nationaler Strategien der katastrophenanfälligen Länder verwendet werden.

Ein Teil dieser Mittel dient — unter Beachtung der Vorschriften der Haushaltsordnung — zur Verbesserung der Situation der Frauen, vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung, sowie zur Unterstützung ihrer aktiven Einbeziehung in alle Bereiche und Ebenen des Beschlussfassungsprozesses.

Besonderes Augenmerk gilt ferner bei allen anderen Maßnahmen und Projekten, die mit diesen Mitteln unterstützt werden, der Situation von Frauen und Mädchen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

21 02 06
Zusammenarbeit mit Südafrika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

60 000 000

12 678 745

26 721 430

4 431 255

26 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Unterstützung der Regierung von Südafrika bei der Verringerung der Arbeitslosigkeit von rund 25 % (2013) auf 14 % (2020) bzw. der Unterstützung Südafrikas bei der Wahrnehmung seiner gestaltenden Rolle in der Entwicklung, einschließlich einer verbesserten Dienstleistungserbringung.

Die Schaffung von Arbeitsplätzen zählt zu den drei Schwerpunktbereichen des kürzlich vorgelegten Nationalen Entwicklungsplans 2030 Südafrikas (bei den anderen beiden handelt es sich um Bildung, Ausbildung und Innovation bzw. Aufbau eines leistungsfähigen Staates), da die Arbeitslosigkeit der zentrale Faktor in Bezug auf die dreifache Herausforderung — Arbeitslosigkeit, Armut und Ungleichheit — ist, vor der das Land steht. Die Unterstützung soll dazu beitragen, die Formulierung und Umsetzung einer Politik zur Schaffung von Arbeitsplätzen, u. a. Bereich der „grünen Arbeitsplätze“ und der „grünen“ Technologien für eine CO2-arme Entwicklung zu verbessern, insbesondere für Klein-, Mittel- und Kleinstunternehmen die Geschäftskosten zu senken und die Ansätze in den Bereichen Qualifizierung und Arbeitsvermittlung zu verbessern.

Die Unterstützung soll dazu beitragen, die Kontrollsysteme zu stärken, die Beziehungen zwischen den Behörden auf zentraler, Provinz- und lokaler Ebene zu verbessern, Beamte und öffentliche Angestellte mit der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Autorität, Erfahrung, Kompetenz und Unterstützung auszustatten und die aktive Beteiligung der Bürger an der Formulierung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Politik zu fördern.

Hauptziel dieses Programms ist ein Beitrag zur Umsetzung des unlängst von Südafrika ausgearbeiteten „Nationalen Entwicklungsplans 2030“ und des zugehörigen ergebnisorientierten Konzepts, die darauf abzielen, die Lebensbedingungen der südafrikanischen Bevölkerung zu verbessern, einschließlich einer Halbierung der Armut und der Arbeitslosigkeit, wie es auch mit den Millenniumsentwicklungszielen im Einklang steht. Spezifisch soll das Programm zu dem Hauptziel — d. h. Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze — einen Beitrag leisten, und zwar durch Förderung eines breitenwirksamen Wirtschaftswachstums, Einrichtung eines effizienten, wirksamen und entwicklungsorientierten öffentlichen Diensts und Entwicklung einer selbstbestimmten, gerechten und inklusiven Bürgerschaft.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Unbeschadet von Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung, machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

21 02 07
Globale öffentliche Güter und Herausforderungen sowie Armutsbekämpfung, nachhaltige Entwicklung und Demokratie

Erläuterungen

Dieses Programm soll in erster Linie den ärmsten und am wenigsten entwickelten Ländern und den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsteilen in den unter die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 fallenden Ländern zugutekommen.

Die Mittel dienen der Finanzierung der Armutsminderung und der Förderung der nachhaltigen Entwicklung als Komponente des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“. Ziel des Programms ist die Unterstützung einer inklusiven nachhaltigen Entwicklung durch eine flexible und bereichsübergreifende Befassung mit den wichtigsten globalen öffentlichen Gütern und Herausforderungen. Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche betreffen u. a. Umwelt und Klimawandel, nachhaltige Energie, menschliche Entwicklung (einschließlich Gesundheit, Bildung, Geschlechtergleichstellung und Geschlechtsidentität, Beschäftigung, Qualifikationen, Sozialschutz und soziale Inklusion sowie wirtschaftsbezogene Aspekte wie Wachstum, Arbeitsplätze, Handel und Beteiligung des Privatsektors), Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit, nachhaltige Landwirtschaft sowie Migration und Asyl. Dieses thematische Programm wird ein rasches Reagieren auf unvorhergesehene Ereignisse und globale Krisen ermöglichen, die die ärmsten Bevölkerungsgruppen betreffen. Durch die bereichsübergreifende Förderung von Synergien wird das Programm „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ zur Verringerung der Aufsplitterung der Entwicklungszusammenarbeit der Union und zu mehr Kohärenz und Komplementarität mit anderen Programmen und Instrumenten der Union führen. Mindestens 50 % der Mittel — vor Einsatz der Marker auf der Grundlage der OECD-Methode („Rio-Marker“) — sollten für Klimaschutz und umweltbezogene Ziele eingesetzt werden.

21 02 07 01
Umwelt und Klimawandel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

174 564 526

70 500 000

176 041 720

29 076 017

164 048 310,—

7 200 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Unterthemas „Umwelt und Klimawandel“ des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“.

Die Mittel werden vor allem zur Finanzierung von Initiativen in den folgenden Bereichen verwendet werden: Anpassung an den Klimawandel und Eindämmung seiner Folgen sowie Übergang zu widerstandsfähigen CO2-armen Gesellschaften, Schutz, Verbesserung und nachhaltigen Bewirtschaftung des natürlichen Kapitals (z. B. biologische Vielfalt, Ökosystemdienste, Wälder, Boden, Wasserressourcen), Übergang zu einer inklusiven grünen Wirtschaft, Einbeziehung der Themen Umwelt, Klimawandel und Katastrophenvorsorge in die Programme der Entwicklungszusammenarbeit der Union, internationale Governance in den Bereichen Umwelt und Klima. Hierbei werden maßgebliche Regierungsfragen zu beachten und die Verfolgung einschlägiger globaler Ziele, wie die Nachhaltigkeitsziele gemäß dem Entwicklungsrahmen für die die Zeit nach 2015, zu unterstützen sein.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Transfervereinbarung, machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

21 02 07 02
Nachhaltige Energie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

77 584 234

72 000 000

67 875 236

21 043 003

82 851 742,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Unterthemas „Nachhaltige Energie“ des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“.

Sie werden den Zugang zu verlässlichen, sicheren, erschwinglichen, sauberen und nachhaltigen Energiedienstleistungen als treibende Kraft für Armutsbeseitigung sowie inklusives Wachstum und Entwicklung mit einem besonderem Schwerpunkt auf der Nutzung lokaler und regionaler nachhaltiger Energiequellen fördern und diesen Zugang für arme Bevölkerungsteile in abgelegenen Regionen gewährleisten. Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Erzeugung, Übertragung, Verteilung und intelligenten Nutzung von Energie, auch durch die Förderung innovativer Projekte in armen städtischen und stadtnahen Gemeinschaften, werden ebenfalls unterstützt. Ebenso sind Maßnahmen zum Aufbau strategischer Allianzen geplant, um die Ziele im Bereich nachhaltige Energie durch die Erleichterung des Dialogs und der Koordinierung mit den wichtigsten Akteuren und anderen Gebern zu verwirklichen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Transfervereinbarung, machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

21 02 07 03
Menschliche Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

163 633 821

120 346 000

150 920 558

79 020 406

163 093 980,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Unterthemas „Menschliche Entwicklung“ des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“, das die Bereiche Gesundheit, Bildung, Gleichstellungsfragen und andere Aspekte der menschlichen Entwicklung abdeckt. Die Mittel sollten vorrangig den ärmsten Bevölkerungsteilen in den unter das Programm fallenden Ländern zugutekommen.

Mit der Komponente Gesundheit wird der allgemeine Zugang zu guten Basisgesundheitsdiensten gefördert. Zu den prioritären Bereichen sollten die Gesundheit von Kindern und Müttern, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte, der Zugang zur Familienplanung, die Ausrottung der Kinderlähmung, der Schutz gegen HIV/AIDS, Tuberkulose, Malaria und andere armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten, sowie ihre Behandlung und der Zugang zu psychologischer Betreuung für die Opfer von Gewalt zählen.

Der gleichberechtigte Zugang zu Bildung und die Qualität der Bildung, einschließlich für Migranten, Frauen und Mädchen, ist zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf den Ländern liegen wird, die von der Erreichung der globalen Ziele noch am weitesten entfernt sind.

Im Zusammenhang mit der Gleichstellung sind Programme zu unterstützen, die die Befähigung von Frauen und Mädchen, an der wirtschaftlichen und sozialen Gestaltung mitzuwirken, fördern. Die Bekämpfung von sexueller und geschlechterspezifischer Gewalt und Hilfe für die Opfer sollten ebenfalls Prioritäten darstellen. Zu den Zielen zählt außerdem, zur Bekämpfung von geschlechterspezifischen Selektionsverfahren beizutragen.

Die Mittel können auch für Maßnahmen zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen verwendet werden, insbesondere für Maßnahmen für die Sicherstellung der uneingeschränkten Ausübung der Rechte und für die Mitwirkung junger Menschen im Allgemeinen und junger Mädchen im Besonderen, sowie für Maßnahmen zur Unterstützung der folgenden Bereiche: Gesundheit, Bildung, Nichtdiskriminierung, Beschäftigung, Kompetenzen, Sozialschutz und soziale Inklusion, Wachstum, Arbeitsplätze und Beteiligung des Privatsektors sowie Kultur.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Transfervereinbarung, machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden.

Erfolgt die Unterstützung in Form von Budgethilfe, unterstützt die Kommission Anstrengungen der Partnerländer, eine parlamentarische Kontrolle und Prüfkapazitäten aufzubauen und Transparenz zu schaffen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

21 02 07 04
Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

189 495 232

88 783 000

167 239 336

53 786 265

200 982 990,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur finanziellen Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Unterthemas „Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft“ des thematischen Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“.

Im Bereich der Ernährungssicherheit und nachhaltige Landwirtschaft besteht das Ziel in der Verbesserung der Ernährungssicherheit der ärmsten und schwächsten Bevölkerungsgruppen, in der Beseitigung von Armut und Hunger für die heutige und für künftige Generationen und in der Verringerung der Unterernährung und damit der Kindersterblichkeit. Im Einklang mit der Unionspolitik liegt der Schwerpunkt bei der Verfolgung dieses Ziels auf der Steigerung der Einkommen von Kleinbauern, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit besonders gefährdeter Gemeinschaften und auf der Unterstützung der Partnerländer bei der Verringerung der Zahl der Kinder mit Wachstumsstörungen um 7 Millionen bis 2025. Da es sich bei der Ernährungssicherung um eine globale Herausforderung handelt, liegt der Schwerpunkt des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ auf Maßnahmen und Ansätzen im Bereich der globalen öffentlichen Güter, die starke Multiplikatoreffekte für die Landwirtschaft, Viehhaltung und Fischerei, die Ernährungssicherheit privater Haushalte, die ländliche Wirtschaft, die Nahrungsmittelsystem und für die Widerstandsfähigkeit der am stärksten gefährdeten Haushalte gegenüber Schocks und Belastungen erzeugen. Dies stellt eine Ergänzung der Unterstützung im Rahmen der geografischen Programme dar und bietet einen entsprechenden Mehrwert.

Der Themenbereich umfasst folgende drei Komponenten:

Komponente 1: Generierung und Austausch von Wissen sowie Förderung von Innovationen, die die Anwendung neuen Wissens auf die Herausforderungen der Ernährungssicherheit auf internationaler und kontinentaler Ebene gewährleisten. Diese Komponente sieht nicht nur die Zusammenarbeit mit bestehenden globalen und regionalen Initiativen, sondern auch die Errichtung neuer Partnerschaften vor, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass das durch Forschung gewonnene Wissen von den Begünstigten zur Steigerung ihrer Einkommen und zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen eingesetzt wird;

Komponente 2: Stärkung und Förderung von Governance-Strukturen und Kapazitäten auf globaler, kontinentaler, regionaler und nationaler Ebene für alle relevanten Interessenträger. Diese Komponente dient zur Unterstützung internationaler Initiativen in Bezug auf die Ernährungssicherheit, einschließlich Landfragen und nachhaltiger Fischerei, sowie zur Verbesserung des Dialogs über Fragen der Ernährungssicherheit. Außerdem leistet sie einen Beitrag zur Förderung koordinierter internationaler Anstrengungen zum Aufbau von Kapazitäten zur Bereitstellung zuverlässiger zeitnaher Daten und Analysen als Grundlage für eine faktengestützte Entscheidungsfindung und den Auf- bzw. Ausbau tragfähiger nationaler und regionaler Informationssysteme für Institutionen im Bereich der Ernährungssicherheit. Diese Komponente kann auch dazu dienen, Initiativen zum Kapazitätsaufbau zu unterstützen, die von Interessenträgern wie zivilgesellschaftliche Organisationen, Bauernverbände und weiteren Berufsgruppen entlang der Wertschöpfungskette ergriffen werden;

Komponente 3: Unterstützung armer und unter mangelnder Ernährungssicherheit leidender Bevölkerungsgruppe bei der Bewältigung von Krisen und bei der Stärkung der eigenen Widerstandsfähigkeit Diese Komponente umfasst Unterstützung für die Länder, in denen im Rahmen der geografischen Programmierung keine bilateralen Programme durchgeführt werden, sowie für fragile und für Ernährungsunsicherheit anfällige Länder, die unter den Folgen unvorhergesehener Krisen und/oder Schocks wie z. B. Natur- und von Menschen verursachter Katastrophen, Epidemien und schwerer Nahrungsmittelkrisen, leiden. Sie dient auch zur Unterstützung innovativer Ansätze zur Stärkung der Prävention und der Widerstandskraft. Sofern relevant, werden auch Maßnahmen konzipiert werden, um die Synergien und Komplementaritäten zwischen der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe zu stärken. Die gemeinsame Analyse der Lage vor Ort durch humanitäre und entwicklungspolitische Akteure wird gefördert werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

21 02 07 05
Migration und Asyl

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

57 257 470

22 560 000

41 605 380

10 128 583

46 504 665,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Durchführung von Initiativen im Rahmen der thematischen Komponente Migration und Asyl des Programms „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ mit dem Ziel der Verbesserung der Governancestrukturen und der Maximierung der positiven entwicklungsbezogenen Auswirkungen von Migration und Mobilität.

Insbesondere soll das Programm „Globale öffentliche Güter und Herausforderungen“ im Bereich Migration und Asyl zur verbesserten Migrationssteuerung innerhalb bzw. seitens der Entwicklungsländer beitragen, wobei der Schwerpunkt auf der Maximierung der positiven und der Minimierung der negativen Auswirkungen der Migration und Mobilität auf die Entwicklung in den Ursprungs- und Zielländern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen liegt. Übergreifende Ziele sind der Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Migranten einschließlich des Zugangs zu Diensten im Bereich Gesundheit und die Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Union hinsichtlich der Politikkohärenz bei der Migration im Interesse der Entwicklung.

Das Programm konzentriert sich auf Initiativen auf globaler und multiregionaler Ebene (z. B. die Unterstützung der Zusammenarbeit entlang der Migrationsrouten Süd-Süd oder Süd-Nord). Möglicherweise wird auch eine begrenzte Anzahl nationaler Projekte zur Unterstützung neuer Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Schwerpunktländern der externen Migrationspolitik der Union eingeleitet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

21 02 08
Finanzierungsinitiativen für Entwicklungsmaßnahmen von oder für Organisationen der Zivilgesellschaft und kommunale Behörden

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, Entwicklungsinitiativen in Entwicklungsländern zu unterstützen, die von oder für zivilgesellschaftliche Organisationen und lokale Behörden mit Ursprung in der Union oder in Partnerländern durchgeführt werden, um deren Kapazitäten zu stärken, zur Politikgestaltung beizutragen und für Rechenschaftspflicht und Transparenz zu sorgen.

Besondere Aufmerksamkeit ist der Unterstützung der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden, der Förderung eines Dialogs und der Schaffung eines Umfelds zu widmen, das eine Beteiligung der Bürger unter gebührender Berücksichtigung der Geschlechterperspektive und der Stärkung der Rolle der Frau, die Aussöhnung und den Aufbau von Institutionen, auch auf lokaler und regionaler Ebene, ermöglicht.

21 02 08 01
Zivilgesellschaft in der Entwicklungszusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

180 875 198

86 753 855

180 143 207

46 364 459

212 398 533,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Unterstützung von Initiativen zur Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen in den Partnerländern und der Union und von Begünstigten der Aktivitäten in der entwicklungspolitischen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit (DEAR) im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014. Der zu finanzierenden Initiativen werden in erster Linie von zivilgesellschaftlichen Organisationen durchgeführt werden. Um zu gewährleisten, dass sie wirksam sind, können diese Initiativen gegebenenfalls von anderen Akteuren zugunsten der betreffenden Organisationen der Zivilgesellschaft durchgeführt werden; sie leisten einen Beitrag zu:

einer auch unter dem Gleichstellungsaspekt inklusiven und selbstbestimmten Gesellschaft in den Partnerländern durch Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen;

einer größeren Kapazität der Netze, Plattformen und Allianzen der Zivilgesellschaft in Europa und im Süden zwecks Sicherung eines umfassenden und fortlaufenden Politikdialogs zu Entwicklungsfragen sowie zwecks Förderung der demokratischen Staatsführung und Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft;

einer größeren Sensibilisierung der Bürger der Union für Entwicklungsfragen und zur Mobilisierung aktiver Unterstützung für die Armutsminderungs- und Entwicklungsstrategien der Partnerländer.

Im Rahmen dieses Programms können folgende Maßnahmen unterstützt werden:

Maßnahmen in Partnerländern, durch die benachteiligte und Randgruppen durch die Bereitstellung grundlegender Dienste durch Organisationen der Zivilgesellschaft unterstützt werden;

Ausbau der Kapazitäten der Zielakteure, ergänzend zur Unterstützung im Rahmen nationaler Programme, Maßnahmen zur

Schaffung von günstigeren Bedingungen für die Bürgerbeteiligung und zivilgesellschaftliche Aktivitäten und die Kapazität von Organisationen der Zivilgesellschaft, sich wirksam an der Politikformulierung und an der Überwachung der Politikumsetzungsprozesse zu beteiligen;

Förderung einer Verbesserung des Dialogs und einer besseren Interaktion zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft, lokalen Gebietskörperschaften, dem Staat und anderen Entwicklungsakteuren im Entwicklungszusammenhang;

Koordinierung, Kapazitätenentwicklung und institutionelle Stärkung der Netze der Zivilgesellschaft innerhalb ihrer Organisationen und zwischen verschiedenen Arten von Akteuren in der entwicklungspolitischen Debatte in Europa sowie Koordinierung, Kapazitätenentwicklung und institutionelle Stärkung der Netze der zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Dachorganisationen im Süden;

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Entwicklungsfragen, Befähigung der Menschen, aktive und verantwortungsbewusste Staatsbürger zu werden, und Förderung der formalen und informellen entwicklungspolitischen Bildung in der Union, den Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten, um die Entwicklungspolitik in Europa gesellschaftlich zu verankern, die Öffentlichkeit stärker für Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und für gerechtere Beziehungen zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern zu mobilisieren, ein größeres Bewusstsein für die Fragen und Schwierigkeiten zu schaffen, denen die Entwicklungsländer und ihre Bevölkerung sich gegenübersehen, und das Recht auf einen Entwicklungsprozess, in dem alle Menschenrechte und Grundfreiheiten verwirklicht werden können, und die soziale Dimension der Globalisierung zu fördern.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Transfervereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

21 02 08 02
Kommunale Behörden in der Entwicklungszusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

60 291 733

18 116 751

45 035 802

7 945 698

36 366 417,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Unterstützung von Initiativen zur Stärkung lokaler Behörden in den Partnerländern und der Union und von Begünstigten der Aktivitäten in der entwicklungspolitischen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit (DEAR) im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 231/2014. Die zu finanzierenden Initiativen werden in erster Linie von lokalen Behörden oder Verbänden lokaler Behörden durchgeführt werden. Um zu gewährleisten, dass sie wirksam sind, können diese Initiativen gegebenenfalls von anderen Akteuren zugunsten der betreffenden lokalen Behörden durchgeführt werden; sie leisten einen Beitrag zu:

einer inklusiven und selbstbestimmten Gesellschaft in den Partnerländern durch Stärkung lokaler Behörden;

einer größeren Kapazität der Netze, der regionalen und globalen Verbände sowie der Plattformen und Allianzen der lokalen Behörden in Europa und im Süden zwecks Sicherung eines umfassenden und fortlaufenden Politikdialogs zu Entwicklungsfragen und zur Förderung der demokratischen Staatsführung;

einer größeren Sensibilisierung der Bürger der Union für Entwicklungsfragen und zur Mobilisierung aktiver Unterstützung für die Armutsminderungs- und Entwicklungsstrategien der Partnerländer durch die Union, die Kandidaten und die potenziellen Kandidaten.

Im Rahmen dieses Programms können folgende Maßnahmen unterstützt werden:

Maßnahmen in Partnerländern, durch die benachteiligte und Randgruppen durch die Bereitstellung grundlegender Dienste durch lokale Behörden unterstützt werden;

Ausbau der Kapazitäten der Zielakteure, ergänzend zur Unterstützung im Rahmen nationaler Programme, Maßnahmen zur

Schaffung von günstigeren Bedingungen für die Bürgerbeteiligung und Stärkung der Kapazitäten von lokalen Behörden in Bezug auf die wirksame Beteiligung an der Politikformulierung und an der Überwachung der Politikumsetzung;

Förderung einer Verbesserung des Dialogs und einer besseren Interaktion zwischen lokalen Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, dem Staat und anderen Entwicklungsakteuren im Entwicklungszusammenhang;

Stärkung der Kapazität der lokalen Behörden, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rolle und ihrer Besonderheiten aktiv am Entwicklungsprozess mitzuwirken;

Koordinierung, Kapazitätenentwicklung und institutionelle Stärkung der Netze lokaler Behörden innerhalb ihrer Organisationen und zwischen verschiedenen Arten von Akteuren in der entwicklungspolitischen Debatte in Europa sowie Koordinierung, Kapazitätenentwicklung und institutionelle Stärkung der Netze lokaler Behörden und der Dachorganisationen im Süden;

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Entwicklungsfragen, Befähigung der Menschen, aktive und verantwortungsbewusste Staatsbürger zu werden, und Förderung der formalen und informellen entwicklungspolitischen Bildung in der Union, den Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten, um die Entwicklungspolitik in Europa gesellschaftlich zu verankern, die Öffentlichkeit stärker für Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und für gerechtere Beziehungen zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern zu mobilisieren, ein größeres Bewusstsein für die Fragen und Schwierigkeiten zu schaffen, denen die Entwicklungsländer und ihre Bevölkerung sich gegenübersehen, und das Recht auf einen Entwicklungsprozess, in dem alle Menschenrechte und Grundfreiheiten verwirklicht werden können, und die soziale Dimension der Globalisierung zu fördern.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Transfervereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

21 02 09
Panafrikanisches Programm zur Unterstützung der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

93 468 616

53 691 844

101 404 040

53 698 949

97 577 288,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sollen der Unterstützung der Umsetzung der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU dienen. Insbesondere wird das afrikaweite Programm eingesetzt werden, um spezifische Unterstützung für regionenübergreifende, kontinentweite und transkontinentale Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit sowie einschlägige Initiativen der gemeinsamen Strategie Afrika-EU auf der weltpolitischen Bühne bereitzustellen. Das afrikaweite Programm wird mit anderen Instrumenten, insbesondere dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument (ENI) im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, dem Europäischen Entwicklungsfonds und den thematischen Programmen unter dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 eng zusammenarbeiten und sich auf spezifische im Rahmen der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU vereinbarte Strategien konzentrieren, um die notwendige Kohärenz und Synergie zu gewährleisten und Doppelarbeit und Überschneidungen zu vermeiden.

Die Mittel werden in den folgenden vorrangigen Entwicklungsbereichen eingesetzt werden:

Förderung von Frieden, Sicherheit, demokratischer Regierungsführung und Menschenrechten bei gleichzeitiger Unterstützung beim Aufbau der afrikanischen Governance-Architektur durch Zusammenarbeit mit der Kommission der Afrikanischen Union und anderen einschlägigen Institutionen wie dem Panafrikanischen Parlament und dem Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker; zivilgesellschaftliche Organisationen.

Unterstützung der regionalen Integration auf kontinentaler Ebene, einschließlich der Harmonisierung von Strategien, Standards und Vorschriften, und Aufbau von Kapazitäten zur Förderung von Integration, Handel und Investitionen auf regionaler Ebene.

Migration, Mobilität und Beschäftigung mit Schwerpunkt auf Verbesserungen in den Bereichen Migrantenüberweisungen, Mobilität und Arbeitsmigration, Bekämpfung des Menschenhandels, irreguläre Migration und internationaler Schutz.

Verantwortungsvoller Umgang mit natürlichen Ressourcen (u. a. in den Bereichen Umwelt und Klimawandel, Rohstoffe und Landwirtschaft) und entwicklungsorientierte Verwendung des durch die Nutzung natürlicher Ressourcen erwirtschafteten Wohlstands.

Entwicklung einer wissens- und qualifikationsbasierten Gesellschaft mit dem Ziel der Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltigem Wachstum durch Unterstützung von Hochschulbildung und Forschung auf kontinentaler Ebene, durch Unterstützung von Flaggschiffinitiativen der AU in diesen Bereichen und durch Unterstützung bei der Verbesserung der Verfügbarkeit genauer statistischer Daten.

Unterstützung ist auch bei der Weiterentwicklung der Partnerschaft Afrika-EU, bei der Lösung globaler Probleme auf internationaler Ebene und bei der Stärkung gezielten zivilgesellschaftlichen Handels auf kontinentaler Ebene vorgesehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

Verweise

Strategische Partnerschaft Afrika-EU: Gemeinsame Strategie Afrika-EU, verabschiedet auf dem Gipfeltreffen von Lissabon vom 8. bis 9. Dezember 2007.

21 02 20
Erasmus+ — Beitrag aus Mitteln des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

105 000 000

61 455 647

90 038 998

47 908 017

100 356 946,—

507 645,98

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der technischen und finanziellen Hilfe, die im Rahmen dieses Außenhilfeinstruments zur Umsetzung der internationalen Dimension der Hochschulbildung des Programms „Erasmus+“ geleistet wird.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beiträge der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

21 02 30
Abkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) und anderen Organen der Vereinten Nationen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

338 000

371 630

332 000

298 370

331 537,—

331 537,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der mit der Mitgliedschaft der Union in der FAO verbundenen Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben sowie des Beitrags der EU zum Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft — nach dessen Ratifizierung — finanziert werden.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 25. November 1991 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) (ABl. C 326 vom 16.12.1991, S. 238).

Beschluss 2004/869/EG des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 1).

21 02 40
Rohstoffabkommen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 375 000

5 749 783

3 700 000

3 325 217

3 035 000,—

2 841 587,69

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Zahlung der Jahresbeiträge bestimmt, die die Union für ihre Beteiligung aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit in diesem Bereich entrichten muss.

Derzeit wird mit diesen Mitteln Folgendes finanziert:

Jahresbeitrag zur Internationalen Kaffee-Organisation,

Jahresbeitrag zur Internationalen Kakao-Organisation,

Jahresbeitrag zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss nach dessen Genehmigung.

Übereinkommen über andere tropische Erzeugnisse können je nach politischer und rechtlicher Zweckmäßigkeit in den kommenden Jahren hinzukommen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/970/EG des Rates vom 18. November 2002 über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 342 vom 17.12.2002, S. 1).

Beschluss 2008/76/EG des Rates vom 21. Januar 2008 über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Kakaorat zur Verlängerung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 (ABl. L 23 vom 26.1.2008. S. 27).

Beschluss 2008/579/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 12).

Beschluss 2011/634/EU des Rates vom 17. Mai 2011 über die Unterzeichnung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 im Namen der Europäischen Union und seine vorläufige Anwendung (ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 7).

Beschluss 2012/189/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (ABl. L 102 vom 12.4.2012, S. 1).

Beschluss 13406/13 des Rates vom 25. September 2013 über den Beitritt der Union zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC).

Verweise

Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207.

Internationales Kaffee-Übereinkommen, 2007 und 2008 neu ausgehandelt, in Kraft getreten am 2. Februar 2011 für eine Geltungsdauer von 10 Jahren bis 1. Februar 2021, mit der Möglichkeit einer Verlängerung.

Internationales Kakao-Abkommen, 2001 und zuletzt 2010 neu ausgehandelt, das am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten ist für eine Geltungsdauer von 10 Jahren bis zum 30. September 2022; mit einer Überprüfung nach fünf Jahren und der Möglichkeit einer Verlängerung um zwei zusätzliche Zeiträume, die jeweils zwei Jahre nicht überschreiten dürfen.

Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 2004 (Dok. 8972/04), Schlussfolgerungen des Rates vom 27. Mai 2008 (Dok. 9986/08) und Schlussfolgerungen des Rates vom 30. April 2010 (Dok. 8674/10) bezüglich des Internationalen Beratenden Baumwollausschusses.

21 02 51
Abschluss von Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (aus der Zeit vor 2014)

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates vom 22. April 1999 über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2).

Verordnung (EG) Nr. 955/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit (ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 491/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (AENEAS) (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 625/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit (ABl. L 99 vom 3.4.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 62).

Verweise

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Pilotvorhaben im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 zu der Rolle der Europäischen Union bei der Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele (ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 311).

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 12. April 2005 mit dem Titel „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung — Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ (KOM(2005) 134 endgültig).

Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 23./24. Mai 2005 zu den Millenniumsentwicklungszielen.

Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel (16. und 17. Juni 2005).

Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 18. Juli 2005 zum UN-Gipfel.

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endgültig).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „In Menschen investieren — Mitteilung über das thematische Programm für menschliche und soziale Entwicklung und die Finanzielle Vorausschau für 2007-2013“ (KOM(2006) 18 endgültig).

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „Thematisches Programm ‚Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess‘“ (KOM(2006) 19 endgültig).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „Außenpolitisches Handeln — Thematisches Programm für Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen einschließlich Energie“ (KOM(2006) 20 endgültig).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 mit dem Titel „Eine thematische Strategie für Ernährungssicherheit — Unterstützung der Agenda für Ernährungssicherheit im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ (KOM(2006) 21 endgültig).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Thematisches Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl“ (KOM(2006) 26 endgültig).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern (ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 171).

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 6. Oktober 2008 mit dem Titel „Gebietskörperschaften als Akteure der Entwicklungszusammenarbeit“ (KOM(2008) 626 endgültig).

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 9. März 2010 mit dem Titel „Internationale Klimapolitik nach Kopenhagen: Jetzt handeln, um dem globalen Klimaschutz neue Impulse zu geben“ (KOM(2010) 86 endgültig).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 31. März 2010 mit dem Titel „EU-Politikrahmen zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit“ (KOM(2010) 127 endgültig).

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zur Vorgehensweise der EU gegenüber dem Iran (2010/2050(INI))

21 02 51 01
Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 470 540

35 415 225

0,—

52 785 804,20

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 491/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (AENEAS) (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. August 2005 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Maßnahmen im Außenbereich durch thematische Programme im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2005) 324 endgültig).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Januar 2006 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Thematisches Programm für die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Migration und Asyl“ (KOM(2006) 26 endgültig).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (KOM(2011) 637 endgültig).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. Oktober 2011 mit dem Titel „Gesamtansatz für Migration und Mobilität“ (KOM(2011) 743 endgültig).

21 02 51 02
Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

237 700 000

205 062 655

14 631,89

268 952 094,24

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 02 51 03
Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien, einschließlich in Zentralasien und dem Nahen und Mittleren Osten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

570 761 524

502 119 834

448,72

589 691 720,06

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 02 51 04
Ernährungssicherheit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

103 400 000

140 324 836

45 877,25

181 025 325,97

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 02 51 05
Nichtstaatliche Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

121 260 000

138 405 898

1 530,33

216 993 639,36

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 02 51 06
Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

108 570 000

84 183 056

1 018,22

118 024 011,56

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 02 51 07
Menschliche und soziale Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

47 696 646

65 148 307

380 632,—

110 861 720,95

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

21 02 51 08
Geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

267 200 000

240 105 670

0,—

142 756 320,38

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates vom 22. April 1999 über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2).

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verordnung (EU) Nr. 1338/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934 /2006 des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 21).

21 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

21 02 77 01
Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Lateinamerika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

14 029

p.m.

626 849

0,—

480 841,10

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 02
Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit Indien im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 147 755

p.m.

1 198 112

0,—

574 907,40

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 03
Vorbereitende Maßnahme — Austausch mit China im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Wissenschaftsbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

124 157

p.m.

486 748

0,—

1 981 019,72

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 04
Vorbereitende Maßnahme — Zusammenarbeit mit Ländern der mittleren Einkommensgruppe in Asien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

133 021

p.m.

48 910

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 05
Vorbereitende Maßnahme — Europäische Union-Asien — Integration der Konzeption und der Durchführung von Politik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

83 670

p.m.

29 170

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 06
Pilotprojekt — Finanzmittel für die landwirtschaftliche Erzeugung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

44 998,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren im Rahmen des Pilotprojekts.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 07
Vorbereitende Maßnahme — Regionales afrikanisches Netzwerk zivilgesellschaftlicher Organisationen für den Bereich Millenniums-Entwicklungsziel 5

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

334 002

p.m.

p.m.

0,—

951 867,81

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 08
Vorbereitende Maßnahme — Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

400 000

p.m.

671 576

0,—

1 180 879,74

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 12. März 2002 mit dem Titel „Wasserbewirtschaftung in der Politik von Entwicklungsländern und Prioritäten für die Entwicklungszusammenarbeit der EU“ (KOM(2002) 132 endgültig).

Entschließung des Rates vom 30. Mai 2002 über die Wasserbewirtschaftung in Entwicklungsländern: Politik und Prioritäten für die Entwicklungszusammenarbeit (Dokument DEVGEN 83 ENV 309, 9696/02).

21 02 77 10
Vorbereitende Maßnahme — Technologietransfer im Arzneimittelbereich zugunsten der Entwicklungsländer

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 371 000

p.m.

671 576

0,—

217 588,25

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591).

21 02 77 11
Vorbereitende Maßnahme — Forschung und Entwicklung im Bereich armutsbedingter, tropischer und vernachlässigter Krankheiten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 400 000

p.m.

503 683

0,—

300 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591).

21 02 77 12
Pilotprojekt — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

103 145,14

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 13
Vorbereitende Maßnahme — Verbesserte Gesundheitsfürsorge für Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 853 832

p.m.

755 524

0,—

1 461 806,78

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 14
Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 15
Pilotprojekt — Strategische Investitionen in dauerhaften Frieden und dauerhafte Demokratisierung im Raum am Horn von Afrika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

400 883

p.m.

293 815

1 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 16
Pilotprojekt — Stärkung der Veterinärdienste in Entwicklungsländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 550 000

1 500 000

1 421 576

2 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 17
Pilotprojekt — Soziale Verantwortung der Unternehmen und Zugang zu freiwilliger Familienplanung für Fabrikarbeiter in Entwicklungsländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

300 000

p.m.

251 841

750 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 18
Pilotprojekt — Investitionen in dauerhaften Frieden und in den Wiederaufbau von Gemeinden im Departamento Cauca (Kolumbien)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 200 000

1 500 000

750 000

1 500 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 19
Vorbereitende Maßnahme — Stärkung der Widerstandsfähigkeit zugunsten einer besseren Gesundheit von Nomadengemeinschaften in Post-Krisensituationen in der Sahel-Region

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

100 000

1 200 000

1 500 000

1 421 576

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

In den nördlichen Teilen Malis und Nigers kommt es immer wieder zu Gesundheitskrisen, wobei die Gesundheitsindikatoren dieser Länder insbesondere im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu den schlechtesten weltweit zählen. Obwohl die Post-Krisensituationen in diesen beiden Ländern relativ unterschiedlich sind, gehen die schwachen Gesundheitsindikatoren doch auf vergleichbare Ursachen zurück: großflächige ländliche Gebiete, soziokulturelle Barrieren, unzureichende Gesundheitsinfrastruktur, Mangel an Kompetenzen und Kapazitäten im Gesundheitsbereich, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der medizinischen Fachkräfte, und geringe Verbleibquote des qualifizierten medizinischen Personals. Diese Herausforderungen stellen sich zwar in allen Ländern südlich der Sahara, die überwiegend nomadische Bevölkerung der Zielregion dieses Projekts hat jedoch zusätzliche Bedürfnisse, die gegenwärtig vom Gesundheitssystem nicht abgedeckt werden. Das Gesundheitssystem trägt der nomadischen Lebensweise dieser Hirtenbevölkerung oft nicht genügend Rechnung. Dies führt zu einer erhöhten Schutzbedürftigkeit dieser Gruppen, die bereits unter Unterernährung, geschlechtsspezifischen Ungleichheiten, einer hohen Mütter- und Kindersterblichkeit sowie einem unzugänglichen Zugang zu Gesundheitsdiensten und Informationen von hoher Qualität leiden.

Die parallele Post-Krisensituation in diesen beiden Regionen würde dazu beitragen, Lehren und bewährte Verfahren in Bezug auf die Widerstandskraft und die Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung (LRRD) zu ziehen, die für die Union im Rahmen der AGIR-Initiative äußerst relevant wären; zudem könnten bewährte Verfahren aus diesem Pilotprojekt im Rahmen dieser und anderer Initiativen repliziert werden.

Unter Heranziehung des Gesundheitswesens mit besonderem Schwerpunkt auf sexueller und reproduktiver Gesundheit als Beispiel zielt die vorbereitende Maßnahme darauf ab, Basislinien einzuführen, operative Empfehlungen in Bezug auf Widerstandsfähigkeit und die Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung abzugeben und diese zu nutzen, um die Stärkung der gesundheitsbezogenen Kapazitäten von Gemeinschaften im Hinblick auf die Bedürfnisse von Nomadengruppen und vor dem Hintergrund der Post-Krisensituationen in Mali und Niger voranzutreiben.

Die Lage in der Sahel-Region und im Norden Malis hat sich im Zeitraum 2014-2015 verschlechtert. Gemäß dem ersten Zwischenbericht der Kommission über die Umsetzung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen im Jahr 2015 wurden die verschiedenen Ziele der vorbereitenden Maßnahme und die Kontaktaufnahme mit Nomadengruppen durch Sicherheitsprobleme untergraben. Es ist wichtig, langfristige, auf Widerstandsfähigkeit ausgerichtete Mechanismen zu entwickeln, in deren Rahmen neuen drohenden Epidemien Rechnung getragen wird und mit denen bessere Informationen für Notfallmaßnahmen auf operativer Ebene und Programmplanungsebene zur Verfügung gestellt werden können. Aus diesem Grund ist eine Verlängerung mit zusätzlichen Mitteln für das dritte Jahr erforderlich, damit neben der Konsolidierung zuverlässiger Daten zu den Gesundheitsindikatoren Schulungen für eine kritische Masse von Mitarbeitern von Gesundheitsdiensten durchgeführt, bewährte Verfahren in Bezug auf die Widerstandsfähigkeit und die Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung (LRRD) ermittelt und in nachhaltige Mechanismen für die Bewahrung oder Übermittlung der bereits aufgebauten Kapazität umgewandelt werden können.

Ziele

Hauptziel des Projekts ist es, Kapazitäten von medizinischen Fachkräften aufzubauen, um Dienste von hoher Qualität anzubieten, die auf die besonderen Bedürfnisse von Nomadengruppen (in einer Post-Krisensituation), insbesondere die sexuelle und reproduktive Gesundheit, abzielen. Unter Heranziehung des Gesundheitswesens als Beispiel werden mit der vorbereitenden Maßnahme bewährte Methoden für den Aufbau der Widerstandsfähigkeit und die Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung vor dem Hintergrund der Post-Krisensituationen in Nordmali und Nordniger ausgewertet und zusammengestellt. Das Projekt würde ferner die Entwicklung innovativer Methoden fördern und die Lehrpläne für Gesundheitsberufe verbessern, indem auf die Bedürfnisse von Nomadengruppen eingegangen wird. Es wird erwartet, dass dieses Projekt verlässliche und umfassende Gesundheitsdaten liefert, die auf der Ebene der Gemeinschaften oder auf lokaler Ebene erhoben werden, um die Gesundheitsprogramme und die Rechenschaftspflicht der nationalen und lokalen Gesundheitssysteme zu verbessern. Bewährte Verfahren in Bezug auf den Aufbau der Widerstandsfähigkeit und LRRD werden geteilt und verbreitet und die Lehrpläne für Gesundheitsberufe werden weiterentwickelt, um die lokalen Kapazitäten zu stärken und auf die Gesundheitsbedürfnisse von Nomadengruppen einzugehen.

Die wichtigste Zielgruppe ist die nomadische Bevölkerung im ländlichen Raum in Nordmali und Nordniger und insbesondere die schwächsten und am stärksten bedrohten Bevölkerungsgruppen (Frauen, Mädchen und Kinder unter fünf Jahren). Die zweite Zielgruppe umfasst professionelle und lokale medizinische Fachkräfte in denselben Regionen.

Die Maßnahme wird von lokalen CSO und humanitären Akteuren umgesetzt, die in der Region über lokale Mitarbeiter verfügen, im Einklang mit nationalen Prioritäten und Regierungsplänen (einschließlich der Verwirklichung der UN-Millenniumsziele 4 und 5, da sowohl Mali als auch Niger Countdownländer (46) sind) und in enger Zusammenarbeit mit allen in den Regionen vertretenen Akteuren: lokale und nationale Behörden, lokale und nationale Gesundheits- und Ausbildungseinrichtungen, die Gemeinschaften sowie die Entwicklungsakteure (Union, Geber, UN-Agenturen, der Privatsektor, Nichtregierungsorganisationen, Behörden und medizinische Fachkräfte der Gemeinschaften) unter Berücksichtigung der Bemühungen im Rahmen der AGIR-Initiative.

Projektaktivitäten

Die vorbereitende Maßnahme ist in drei Phasen untergliedert:

Erste Phase: operative Recherche zur Bestimmung der gesundheitsbezogenen Basislinien von Nomadengruppen

Die Maßnahme wird darauf abzielen, Basislinien in Bezug auf Gesundheitsindikatoren festzulegen und die Determinanten für einen Zugang der lokalen Nomadenbevölkerung, insbesondere der besonders schutzbedürftigen und am stärksten gefährdeten Gruppen (Frauen, Mädchen und Kinder unter fünf Jahren), zu Gesundheitsdiensten von hoher Qualität zu ermitteln. Ferner wird sie bestehende Gesundheitskapazitäten und Initiativen aufzeigen (darunter die AGIR-Initiative und weitere internationale Initiativen, staatliche Gesundheitseinrichtungen und Ausbildungszentren, aber auch traditionelles Gesundheitspersonal und Gesundheitspersonal der Gemeinden). Im Rahmen des Forschungsvorhabens wird schließlich eine Bewertung der Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste im Hinblick auf die Bedürfnisse von Nomadengruppen und von Informationen über Prävention und Dienste vorgenommen (einschließlich Säuglings- und Kinderpflege, Impfungen, Ernährung, reproduktive Gesundheit, geschlechterspezifische Gewalt usw.) (47).

Zweite Phase: Bereitstellung operativer Empfehlungen und Sammlung gewährter Praktiken für LRRD und Entwicklung der Widerstandsfähigkeit für einen Wissenstransfer auf die AGIR-Initiative und andere ähnliche Initiativen

Auf der Grundlage der Bewertung wird die Maßnahme daraufhin untersuchen, wie im Rahmen der Notfallmaßnahme und in der Post-Krisensituation von allen Entwicklungsakteuren (Unions-Akteure, Geber, UN-Agenturen, Privatsektor, NRO, Behörden, Gesundheitspersonal und medizinische Fachkräfte der Gemeinden) auf die Bedürfnisse der Nomadengruppen eingegangen wurde (Koordinierungs- und Warnmechanismen). Es werden bewährte Praktiken in beiden Ländern hervorgehoben, insbesondere durch eine Verbindung mobiler und stationärer Gesundheitsdienste und die Bereitstellung dualer tier- und humanmedizinischer Interventionen, wobei Ähnlichkeiten und Unterschiede in der Vorgehensweise des jeweiligen Landes berücksichtigt werden.

Schließlich werden operative Empfehlungen für künftige Interventionen der Union, insbesondere im Kontext der AGIR-Initiative, bereitgestellt, in denen aufgezeigt wird, wie eine langfristig auf die Widerstandsfähigkeit ausgerichtete Perspektive gegenüber Nomadengruppen eingenommen werden kann, auch bei Krisen- und Notfallmaßnahmen, ohne die lokalen und nationalen formellen und informellen Strukturen zu destabilisieren.

Dritte Phase: Aufbau und Beibehaltung einer den Gesundheitsbedürfnissen von Nomadengruppen gerecht werdenden Kapazität von medizinischen Fachkräften und Gesundheitspersonal der Gemeinden für belastbare Gesundheitssysteme

Mit dieser Maßnahme werden die gewonnenen Erkenntnisse potenziert, indem die Gesundheitskapazität geprüft wird, um den Gesundheitsbedürfnissen von Nomadengruppen gerecht zu werden. Diese Phase wird sich auf die Ausarbeitung eines spezialisierten Lehrplans konzentrieren, der sich auf die Bedürfnisse von Nomadengemeinden konzentriert, sowie auf die Dokumentation evidenzbasierter Interventionsstrategien, die nachweislich zu Ergebnissen und einer Beteiligung von Nomadengruppen geführt haben. Diese Phase wird in Zusammenarbeit mit Ausbildungseinrichtungen und lokalen und nationalen Behörden durchgeführt. Die Ausbildung wird das volle Spektrum der grundlegenden Gesundheitspflege und Prävention umfassen, einschließlich der Überweisung von Schwangeren an Gesundheitszentren. Es umfasst ferner eine Ausbildung auf dem Gebiet der Erhebung und Überwachung von Daten zum Gesundheitszustand von Nomadengruppen. Die Ausbildung richtet sich an medizinische Fachkräfte und insbesondere an weibliche medizinische Fachkräfte in den Gemeinden sowie an traditionelle Geburtshelferinnen, um den Nomadengruppen einen besseren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu ermöglichen. Die Ausbildungen werden den nationalen Prioritäten Rechnung tragen und bestehende Einrichtungen unterstützen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 20
Vorbereitende Maßnahme — Sozioökonomische Wiedereingliederung der im Sexgewerbe tätigen Kinder und Frauen, die in den Bergbauvierteln von Luhwindja (Provinz Süd-Kivu) im Osten der Demokratischen Republik Kongo leben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

150 000

1 000 000

2 200 000

1 855 524

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Die Provinz Süd-Kivu im Osten der Demokratischen Republik Kongo durchläuft Krisenzeiten, die die örtlichen Gemeinschaften in verschleierte Armut stürzen.

Mit einer Armutsquote von 84,7 % gehört diese Provinz zusammen mit den Provinzen Équateur und Bandundu zu den drei ärmsten Provinzen der Demokratischen Republik Kongo.

Auch die Chefferie Luhwindja — eine von insgesamt 18 — bleibt hiervon nicht verschont. Einst lebten mehr als 90 % der dortigen Bevölkerung von der handwerklichen Nutzung der Mineralien.

Heute befinden sich fast alle Bergbauviertel in der Hand der Gesellschaft Banro, die zulasten anderer Aktivitäten, die zum Wohlergehen der ortsansässigen Gemeinschaften beitragen könnten, einen industriellen Abbau betreibt.

Um zu überleben, sind diese Gemeinschaften gezwungen, an anderen, als gefährlich eingestuften Orten Gold zu schürfen, was bedauerliche Konsequenzen nach sich zieht. Die Quote der Schulabbrecher ist besorgniserregend. Die Jungen und Mädchen aus armen Haushalten geben die Schuldbildung auf, um stattdessen in den Minen arbeiten zu gehen.

Artikel 53 Buchstabe f des Gesetzes vom 10. Januar 2009 über den Schutz von Minderjährigen verbietet Arbeiten, die aufgrund ihrer Natur und der Bedingungen, unter denen sie ausgeübt werden, der Gesundheit, dem Wachstum, der Sicherheit, der Entfaltung, der Würde oder der Moral des Kindes schaden können.

Die jungen Mädchen (ab 13 Jahren) und Frauen, die zum Familienvorstand geworden sind, begeben sich in die Prostitution, um das gesellschaftliche Gleichgewicht zu halten, da die meisten Männer erwerbslos sind.

Die Prostitution und ihre Folgen, körperliche Gewalt und Drogenkonsum sind große Probleme, die gegenwärtig in den vom Bergbau lebenden Vierteln dieser Chefferie grassieren.

Die Regierung, die Zivilgesellschaft und die Organisationen der Vereinten Nationen sollten Anstrengungen unternehmen, um nach Mechanismen ausfindig zu machen die die Gemeinschaften in die Lage versetzen, das erste Millenniums-Entwicklungsziels, nämlich die Verringerung der extremen Armut und des Hungers, zu erreichen.

Ziele

Die Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen und die Prostitution von Mädchen und Frauen in den Bergbauvierteln von Luhwindja sind ein hervorragender Indikator für Armut.

Das Gesamtziel dieses Projekts besteht darin, zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Gemeinschaften in der Chefferie Luhwindja beizutragen; ein besonderer Schwerpunkt soll dabei auf die Betreuung der Jugendlichen gelegt werden, die in den Minen arbeiten und dafür ihre Schulbildung aufgeben.

Besondere Aufmerksamkeit soll dabei den jungen Mädchen und Frauen gelten, die in diesen Bergbauvierteln leben und sich prostituieren und meistens schon in jungen Jahren an HIV/Aids und anderen sexuell übertragbaren Infektionen erkranken und ungewollt schwanger werden. Dazu soll mit dem Panzi-Hospital zusammengearbeitet werden, das von Dr. Denis Mukwege geleitet wird.

Die Maßnahmen werden in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und nationalen Behörden, den Gemeinschaften sowie mit anderen Akteuren der Entwicklungshilfe (wie Geldgebern, den Organisationen der Vereinten Nationen, der Privatwirtschaft und Nichtregierungsorganisationen) durchgeführt.

Aktivitäten im Rahmen des Projekts

Die Maßnahme besteht aus drei Hauptphasen:

Die erste Phase: Betreuung aller aus den Bergbauvierteln stammenden Kinder und Jugendlichen im Alter von 5 bis 15 Jahren in einem Nachhilfezentrum (800 000 USD)

Sensibilisierung der örtlichen Gemeinschaften für die Rechtsvorschriften und andere nationale und internationale Rechtsinstrumente zum Schutz von Minderjährigen.

Aufbau eines Nachhilfezentrums für Kinder aus den Bergbauvierteln, von denen einige noch nie eine Schule besucht haben.

Ausstattung dieses Zentrums mit dem erforderlichen Material: Nach dem Aufbau muss das Zentrum mit Lehrmitteln und anderen Materialien ausgestattet werden, um den Kindern mehr oder minder optimale Lernvoraussetzungen zu bieten und ihnen die Chance zu geben, später weiterzulernen.

Einstellung des am Projekt mitwirkenden Personals: Bei der Einstellung wird darauf geachtet, dass die Mitarbeiter über eine Ausbildung im Bereich der Sonderpädagogik verfügen, also auf die Betreuung „gesetzloser“ Kinder spezialisiert sind. Das Personal wird auch die Aufgabe haben, die Kinder mithilfe ihrer Eltern in den Bergbauvierteln anzumelden.

Organisation der psychosozialen Betreuung: Sobald die Kinder angemeldet sind, werden sie zunächst über einen Zeitraum von drei Monaten in einem psychologischen Betreuungszentrum betreut. Da die Kinder aus einem „gefährlichen, außergewöhnlichen“ Milieu kommen, wird hierfür ein Fachpsychologe eingestellt.

Einstufung der Kinder nach ihrem Kenntnisstand: Es soll drei verschiedene Stufen geben: Die erste Stufe richtet sich an Kinder, die noch nie die Schule besucht haben bzw. diese im ersten oder zweiten Grundschuljahr abgebrochen haben. Sie werden auf dem Niveau des zweiten Grundschuljahres unterrichtet.

Die zweite Stufe richtet sich an Kinder, die nicht über das dritte oder vierte Grundschuljahr hinausgekommen sind. Sie werden auf dem Niveau des vierten Grundschuljahres unterrichtet.

Die dritte Stufe richtet sich an Kinder, die die Schule im fünften Schuljahr verlassen oder das sechste Schuljahr nicht geschafft haben. Sie werden auf dem Niveau des sechsten Grundschuljahres unterrichtet.

Zum Ende eines jeden Schuljahres nehmen alle Schüler des sechsten Schuljahres am TENAFEP (Nationaler Test zum Abschluss der Grundschule) teil, der die Kinder auf die Sekundarschule vorbereitet.

Damit die Kinder motiviert sind, den Unterricht zu besuchen, und um die Eltern davon abzubringen, ihre Kinder zur Arbeit in die Minen zu schicken, soll eine Schulkantine eingerichtet werden.

Das von den Kindern in den Minen verdiente Geld hat dazu gedient, die Ausgaben der Familie zu decken. Um dieser Praxis ein Ende zu setzen, ist im Rahmen des Projekts vorgesehen, pro Monat und Familie der betroffenen Kinder ein Paket mit einem Sack Reis und einem Kanister Öl zu verteilen.

Bewertung der qualitativen Auswirkungen des Projekts, d. h. der Anzahl der in den Minen rekrutierten Kinder, ihrer normalen Entwicklung in den Sekundarschulen vor Ort oder anderswo, der Einbeziehung der Gemeinschaft und der lokalen Behörden in die Problematik der Minenkinder und die Qualität des Unterrichts, der den Kindern zuteilwird.

Die zweite Phase: Errichtung eines Berufsausbildungszentrums für die aus den Bergbauvierteln von Luhwindja stammenden Jugendlichen im Alter von 16 bis 18 Jahren (1 150 000 USD)

Sensibilisierung der örtlichen Gemeinschaften für die Rechtsvorschriften und andere nationale und internationale Rechtsinstrumente zum Schutz von Minderjährigen: Die Jugendlichen müssen über ihre Rechte und Pflichten informiert werden.

Aufbau des Berufsausbildungszentrums: Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten werden die folgenden Lehrgänge eingeführt: Schneidern, Maurern, Schreinern, Kochen und Schweißen.

Ausstattung des Zentrums mit dem erforderlichen Material; die Praktika erfolgen in den vor Ort tätigen Nichtregierungsorganisationen, staatlichen Betrieben usw., um Theorie und Praxis miteinander zu verbinden.

Einstellung des am Projekt mitwirkenden Personals: Für jeden der Lehrgänge werden entweder vor Ort oder anderswo qualifizierte Mitarbeiter rekrutiert.

Organisation der psychosozialen Betreuung: Die Erfahrung hat gezeigt, dass Jugendliche in diesem Alter andere auffällige soziale Auffälligkeiten zeigen: Sie rauchen Cannabis oder konsumieren andere Drogen, prostituieren sich usw.

Einteilung der Jugendlichen nach den gewählten Lehrgängen: Nach Abschluss der psychosozialen Betreuung werden die Jugendlichen in den Lehrgang ihrer Wahl eingeteilt. Ziel ist es, ihr Selbstwertgefühl zu steigern und dafür zu sorgen, dass sie einen Beitrag zur Gesellschaft leisten können.

Bewertung der Auswirkungen des Projekts auf die Teilnehmer sowie der Frage, ob ihre Ausbildung eine Lösung für die lokalen Probleme gebracht hat. Es sollen Evaluierungen und Berichte erstellt und dem Geldgeber übermittelt werden.

Die dritte Phase: Unterstützung der im Sexgewerbe tätigen jungen Mädchen und Frauen, die in den Bergbauvierteln von Luhwindja leben, um einen Ausweg aus ihrer Lage zu finden, indem ihnen Erwerbstätigkeiten zur Reduzierung der Armut angeboten werden (760 000 USD)

Einstellung des am Projekt mitwirkenden Personals: Zur Durchführung des Projekts werden im Bereich der Betreuung an den Rand der Gesellschaft gedrängter junger Mädchen und Frauen spezialisierte Fachkräfte eingestellt.

Sensibilisierung der sich prostituierenden minderjährigen Mädchen und Frauen für die Menschenrechte. Im Laufe dieser Sensibilisierungsveranstaltungen werden freiwillige Tests auf HIV/Aids und ähnliche Krankheiten durchgeführt, die den Teilnehmerinnen des Projekts regelmäßig angeboten werden.

Die Tests werden von Krankenpflegern/-schwestern des von Dr. Denis Mukwege geleiteten Krankenhauses in Panzi vorgenommen. Verdachtsfälle können zur psychologisch-medizinischen Behandlung überwiesen werden.

Einführung der sich prostituierenden Minderjährigen und Frauen in Themen, die mit den Erwerbstätigkeiten und der Geburtenregelung zusammenhängen.

Den in dramatischen sozioökonomischen Verhältnissen lebenden Mädchen und Frauen werden bestimmte Strategien zur Geburtenregelung an die Hand gegeben. Der Verein könnte sogar Vereinbarungen mit den Prostituierten schließen, um die Geburten einzudämmen und dafür zu sorgen, dass sie sich nicht in die Bergbauviertel begeben.

Schaffung eines Teams, das kontrolliert, ob die zwischen dem Verein und den sich prostituierenden minderjährigen Mädchen und Frauen getroffenen Vereinbarungen und eingegangenen Verpflichtungen betreffend den Verzicht auf die Rückkehr in die Minen eingehalten werden; ein nicht unwesentlicher Anteil der Kinder der sich prostituierenden Mädchen und Frauen befindet sich in den Bergbauvierteln.

Einführung der jungen Frauen in verschiedene Erwerbsmöglichkeiten wie landwirtschaftliche Tätigkeiten, Tierzucht, Einzelhandel usw., mit denen sie ihren Haushalt unterhalten können. Ziel ist es, die Mädchen und Frauen dazu zu bringen, für sich selbst zu sorgen.

Evaluierung des Projekts: Es wird überprüft, ob die Teilnehmerinnen ihre Zusage, sich nicht in den Bergbauvierteln zu prostituieren, eingehalten haben, ob die Erwerbstätigkeiten sich positiv entwickeln und ob die Ratschläge im Bereich der Geburtenregelung umgesetzt werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 21
Vorbereitende Maßnahme — Aufbau und Stärkung lokaler Partnerschaften zur Entwicklung der Sozialwirtschaft und zur Einrichtung von Sozialunternehmen im östlichen Afrika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

548 159

p.m.

251 841

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Diese vorbereitende Maßnahme soll zur Strategie der Union zur Förderung des Wohlergehens der Menschen im östlichen Afrika beitragen und diese dabei unterstützen, sich durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum aus der Armut zu befreien.

Sie zielt darauf ab, die Kapazitäten, die Eigenverantwortung und das politische Engagement der lokalen Akteure zu stärken, damit diese einen strukturellen Wandel einleiten und somit die Entwicklung von Sozialunternehmen unterstützen können, die eine wichtige Säule der Sozialwirtschaft und der Zivilgesellschaft darstellen. Diese Unternehmen werden insbesondere Waren und Dienstleistungen im Bereich der nachhaltigen Landwirtschaft und Viehzucht, des Managements natürlicher Ressourcen, der Energieeffizienz, der Kultur und der Bildung sowie der Gesundheits- und Pflegedienste herstellen bzw. erbringen.

Zusammen mit den Genossenschaften sind die Sozialunternehmen Akteure der Sozialwirtschaft, die mit Waren und Dienstleistungen handeln, um soziale Auswirkungen (48) zu erzeugen, und nicht um Gewinne für ihre Inhaber oder Anteilseigner zu erzielen; sie werden auf offene und verantwortungsvolle Weise geführt und binden insbesondere Mitarbeiter, Konsumenten und Interessenvertreter ein, die von ihren Handelstätigkeiten betroffen sind (49). Die IAO hat große Anstrengungen unternommen, um ihre wichtige Rolle bei der Förderung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit, der sozialen Gerechtigkeit, des ökologischen Gleichgewichts, menschenwürdiger Arbeit, der politischen Stabilität, der Lösung von Konflikten und der Gleichstellung der Geschlechter herauszustellen (50), und die Erfahrungen der IAO werden in die vorbereitende Maßnahme einfließen.

Der Prozess der Begründung, Weiterentwicklung und Verbreitung von Sozialunternehmen und Genossenschaften und deren Nachahmung wird sich häufig auf eine innovative Nutzung und Kombination von Ressourcen stützen müssen, um Gelegenheiten zur Beschleunigung des sozialen Wandels und/oder zur Befriedigung sozialer Bedürfnisse nutzen zu können, bei denen die sozialen Unternehmer die Impulsgeber sind.

Das innovative Konzept dieser vorbereitenden Maßnahme beruht darauf, nicht ausgeschöpfte Ressourcen und Antriebskräfte für die lokale Entwicklung zusammenzubringen; es werden neue Mittel und Wege erarbeitet und getestet, um nachhaltige Gemeinschaften in zwei ostafrikanischen Ländern (Kenia und Äthiopien) zu entwickeln, die fest in der Sozialwirtschaft verankert sind, und zwar durch

die Mobilisierung von sozialen Unternehmern und deren Befähigung, den Status des informellen Unternehmertums hinter sich zu lassen und zu sozialen Unternehmen zu werden, die die Entwicklung von Fertigkeiten, Selbstwertgefühl, gegenseitige Verantwortung, Einkommen und Wohlergehen ermöglichen;

den Aufbau lokaler Entwicklungspartnerschaften zwischen wichtigen Einrichtungen, Interessenvertretern und Persönlichkeiten, die die Schaffung und Entwicklung von Sozialunternehmen fördern und unterstützen, die in einem Ökosystem verankert sind, das ihrer Entwicklung und Tragfähigkeit zuträglich ist, und die sich auf die Grundsätze der Beteiligung, des Miteigentums und der demokratischen Verwaltung stützen;

die Mobilisierung und Einbeziehung der in Europa lebenden Diaspora-Gemeinschaften, die beim Kapitalfluss in Richtung östliches Afrika eine bedeutende wirtschaftliche Rolle spielen, die aber auch soziale und politische Verbindungen in die Region haben;

die Förderung des Lernens von Gleichgesinnten, indem die Erfahrungen und Fachkenntnisse sozialwirtschaftlicher Akteure aus den neuen Mitgliedstaaten der Union, denen es gelungen ist, in der Übergangsphase von der Staatswirtschaft hin zur sozialen Marktwirtschaft neue sozialwirtschaftliche Strukturen und neue Geschäftsmodelle für Sozialunternehmen zu entwickeln, genutzt und verwertet werden.

Zu diesem Zweck wird die vorbereitende Maßnahme ein experimentelles Konzept anwenden zum Tragen und die Erfolgsbedingungen unter verschiedenen Konstellationen testen:

Sie wird Partnerschaften zwischen lokalen sozialwirtschaftlichen Initiativen im östlichen Afrika, Diaspora-Gemeinschaften in Europa und sozialwirtschaftlichen Akteuren in den neuen Mitgliedstaaten beinhalten.

Es werden lokale Entwicklungspartnerschaften in verschiedenen europäischen Ländern und in mindestens zwei ostafrikanischen Ländern bestimmt und mit entsprechenden Handlungsmöglichkeiten ausgestattet, die beim Aufbau von Sozialunternehmen und bei der Entwicklung eines sozialwirtschaftlichen Ökosystems in den Gemeinschaften der afrikanischen Partnerländer zusammenarbeiten könnten.

Es werden transnationale lokale Partnerschaften zwischen lokalen sozialwirtschaftlichen Initiativen in großen Städten, mittelgroßen Städten und Dörfern in ländlichen Gegenden begründet und entwickelt.

Die vorbereitende Maßnahme wird analytische Tätigkeiten (grundlegende partizipative Bewertung und Entwicklung entsprechender Strategien, Machbarkeitsstudien), organisatorische Tätigkeiten (Koordinierungsgruppen für die Vorbereitung und Bereitstellung technischer Hilfe für die Aktivitäten der Partner), die Schaffung eines Lernumfelds (durch Studienbesuche, Seminare, Abordnungen, Zusammenarbeit zwischen Sozialunternehmen usw.) und die Entwicklung von Infrastruktur und die Aktivierung eines Systems für Sozialunternehmen, Genossenschaften der örtlichen Gemeinschaften und Erzeugergemeinschaften umfassen. Die Maßnahme wird dazu führen, dass transnationale Partnerschaften zwischen lokalen sozialwirtschaftlichen Initiativen aus dem östlichen Afrika und Osteuropa entstehen, die von Diaspora-Gemeinschaften und erfahrenen sozialwirtschaftlichen Akteuren aus den neuen Mitgliedstaaten unterstützt werden.

Es wird erwartet, dass die Entwicklung sozialwirtschaftlicher Initiativen die Entwicklung der lokalen Gemeinschaften im östlichen Afrika verbessern und die Prozesse im Bereich der Armutsprävention, insbesondere durch den Abbau der informellen Beschäftigung, den Zugang zu Miteigentum an den Produktionsmitteln und die Entwicklung von Infrastruktur zum Ausbau der Sozialwirtschaft, stärken wird.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 22
Pilotprojekt — Integriertes Konzept zur Ausarbeitung und Einführung von Gesundheitslösungen zur Bekämpfung vernachlässigter Tropenkrankheiten in Endemiegebieten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

1 500 000

750 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Bei den bestehenden Mechanismen für die Finanzierung der Forschung und Entwicklung (FuE) im Bereich der vernachlässigten Tropenkrankheiten werden tendenziell isolierte Ansätze verfolgt: Zwischen den einzelnen Phasen des FuE-Zyklus gibt es Lücken, und Überschneidungen mit angrenzenden Themen — beispielsweise Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Hygiene (Water Supply, Sanitation and Hygiene — WASH) sowie Bildungsprogramme — werden nicht bereichsübergreifend behandelt. Darüber hinaus wird tendenziell übersehen, dass die inkrementelle Forschung gleichermaßen wichtig ist, da mit ihr wesentlich dazu beigetragen werden kann, dass Behandlungen und Diagnosen in den Gesellschaften, die von vernachlässigten Tropenkrankheiten betroffen sind, höhere Akzeptanz finden.

Mit diesem Pilotprojekt sollen einige FuE-Lücken im Bereich der vernachlässigten Tropenkrankheiten geschlossen werden, wobei im Rahmen des Projekts an einem alternativen Modell mitgearbeitet oder ein alternatives Modell kofinanziert werden soll, das auf einem innovativen, koordinierten Ansatz beruht. So können die bestehenden FuE-Lücken, die durch Marktversagen zustande kommen, geschlossen werden. Im Rahmen des Modells wird ein bestimmter Teil der FuE-Lücke im Bereich der vernachlässigten Tropenkrankheiten ausgewählt, von denen überdurchschnittlich stark Entwicklungsländer betroffen sind, und es werden maßgebliche Komponenten für die Entwicklung hochwertiger, zugänglicher, erschwinglicher und angemessener Gesundheitslösungen bereitgestellt.

Das Projekt wird auf im Rahmen früherer Vorbereitungsmaßnahmen und Pilotprojekte im Bereich der weltweiten Gesundheitsforschung und -innovation durchgeführten Arbeiten aufbauen und Maßnahmen fördern, mit denen die Lücken geschlossen werden sollen, die gemäß dem von der WHO beschriebenen Verfahren — abrufbar unter — bereits erfasst und anerkannt sind und in die Liste der Demonstrationsprojekte aufgenommen wurden, die bei dem globalen Konsultationstreffen von Experten zum Thema Demonstrationsprojekte im Bereich der Forschung und Entwicklung für die Gesundheit als relevant in die Vorauswahl kamen.

Dabei soll einerseits die Akzeptanz erhöht werden, andererseits soll mit dem Projekt ein Beitrag zu mindestens einem der drei folgenden Ziele geleistet werden:

Empfehlung wirksamer, effizienter Mechanismen zur Koordinierung des Projekts mit anderen Initiativen;

Vorschläge für innovative Wege zur Entkoppelung des Preises für das Endprodukt von den Kosten der entsprechenden Forschung und Entwicklung;

optimale Nutzung öffentlich-öffentlicher und öffentlich-privater Partnerschaften in Bezug auf den Wissensaustausch, einschließlich Innovationsansätzen im Rahmen des offenen Wissens;

Stärkung der Kapazitäten für Forschung, Entwicklung und Herstellung in Entwicklungsländern, auch durch Technologietransfer.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 23
Pilotprojekt — Zugang zur Justiz und Entschädigung der Opfer von besonders schweren in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) verübten Straftaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

395 000

790 000

395 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Mit dem Pilotprojekt sollen nichtstaatliche Organisationen, Opfer und Zeugen, die Gerechtigkeit für Straftaten gegen das Völkerrecht suchen, sowie Anwälte aus der DR Kongo und internationale Anwälte, die die Opfer bei strategischen Streitfällen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene vertreten, unterstützt werden.

Erwartete Ergebnisse:

detaillierte Informationen über Straftaten gegen das Völkerrecht, insbesondere sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalttaten, und über die Fortschritte im Kampf gegen die Straflosigkeit;

gut ausgebildete nationale Anwälte, die die Opfer von Straftaten gegen das Völkerrecht vor den nationalen Gerichten vertreten können;

nationale Menschenrechtsorganisationen, die die Opfer im Kampf gegen die Straflosigkeit bei besonders schweren Straftaten besser unterstützen können;

ein besserer Schutz der Menschen, die gegen die Straflosigkeit vorgehen;

Fälle, die vor regionale Menschenrechtsinstanzen gebracht werden, Herausbildung einer Rechtsprechung, die den Zugang der Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu Gerichten und ihre Entschädigung unterstützt;

eine solidere Strafverfolgungsstrategie der Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), insbesondere für Sexualstraftaten, und ein besserer Zugang der Opfer zum IStGH;

zwischenstaatliche Organisationen, die über ausreichende Informationen verfügen, um gegen Straflosigkeit bei besonders schweren Straftaten vorgehen zu können;

Stellungnahmen und konkrete Maßnahmen (Gesetze und institutionelle Reformen) der nationalen Behörden, mit denen das Vorgehen gegen die Straflosigkeit bei besonders schweren Straftaten unterstützt wird.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 24
Pilotprojekt — Kartierung der weltweiten Bedrohung durch die Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

750 000

375 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Das Pilotprojekt wird sich auf eingehende Forschungen der Verwaltung und Anwendung von antibakteriellen Wirkstoffen in Afrika südlich der Sahara erstrecken, wo die Erstellung nationaler Überwachungspläne durch den Mangel an Daten behindert wird. Ziel ist es, ein Datenkonvolut über die Verbrauchsmuster von Antibiotika und das Auftreten multiresistenter Bakterien in Entwicklungsländern zu erstellen und die Verhaltensmuster und Bedürfnisse im Bereich der Gesundheitsversorgung in afrikanischen Gemeinschaften zu erforschen, mit dem Schwerpunkt auf dem Bedarf an Antibiotika und dem Zugang zu ihnen sowie zum Grad der Einhaltung der Behandlungsabläufe.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 25
Pilotprojekt — Stärkung der Rechte des Kindes, Schutz von vertriebenen Kindern und Jugendlichen in Guatemala, Honduras und El Salvador sowie Zugang zu Bildung für diese Kinder und Jugendliche

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

700 000

350 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Das Hauptziel des Pilotprojekts besteht darin, die Rechte des Kindes auf Zugang zu Bildung sowie die regionalen Schutzmaßnahmen zu stärken und das Wohlergehen von mindestens 2 000 vertriebenen Kindern und Jugendlichen in Guatemala, Honduras und El Salvador zu verbessern, darunter auch von ihren Familien getrennte bzw. unbegleitete Minderjährige.

Mit dem vorgeschlagenen Projekt werden hauptsächlich folgende spezifische Ziele verfolgt:

Stärkung der Asylsysteme und des internationalen Schutzes in Transitländern und Asylstaaten und Sicherstellung der Prüfung des Anspruchs von Vertriebenen auf internationalen Schutz,

Verbesserung des Schutzes von Vertriebenen mit Schwerpunkt auf den Systemen zum Schutz von Kindern und dem Schutzbedarf von Abzuschiebenden im Herkunftsland,

Unterstützung der Bildung und des Schutzes von 2 000 vertriebenen Kindern und Jugendlichen, darunter auch von ihren Familien getrennte bzw. unbegleitete Minderjährige.

Dies soll auf folgendem Wege erreicht werden:

Stärkung bzw. Entwicklung von regionalen Schutzmaßnahmen durch die Umsetzung regionaler Vereinbarungen,

Stärkung der Zivilgesellschaft und der Schutznetze zur Überwachung der Lage in den von Vertreibungen betroffenen Regionen sowohl auf regionaler als auch auf nationaler Ebene,

Stärkung der Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünfte in wichtigen Grenz-/Transitgebieten sowie des Zugangs von Kindern und Jugendlichen aus Zentralamerika, die Gewalt und Verfolgung fürchten, zu Rechtshilfe, Gesundheitsleistungen und psychosozialer Betreuung,

Sicherstellung des Zugangs zu nicht formaler und formaler Bildung in Aufnahmeeinrichtungen/Unterkünften,

Förderung und Umsetzung eines kindgerechten Umfelds in Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünften, Sicherstellung des Schutzes von Mädchen und Jungen vor allen Arten der Gewalt, des Missbrauchs, der Vernachlässigung und der Ausnutzung,

Unterstützung der Regierungen bei ihren Bemühungen und Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Existenz der internen und internationalen Vertreibung,

Unterstützung der Regierungen bei ihren Bemühungen um eine Bekämpfung der Grundursachen für Vertreibungen und um den Schutz und die Unterstützung von bereits vertriebenen Personen mit besonderem Augenmerk auf Personen, die besonderen Schutz benötigen (Kinder, Frauen, lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen, Personen mit Behinderungen usw.),

Bereitstellung von Schulungen zum Kapazitätsaufbau und von technischer Unterstützung für Staaten und Organisationen der Zivilgesellschaft,

Unterstützung der Regierungen bei ihren Bemühungen um die Festlegung von Aufnahmeverfahren, einschließlich der Identifizierung der schutzbedürftigen abgeschobenen Kinder und der Durchführung der Prüfung bzw. Bestimmung des Kindeswohls,

Unterstützung der Organisationen der Zivilgesellschaft, die Unterkünfte/Aufnahmeeinrichtungen für Kinder leiten, die als provisorischer Schutzmechanismus für diese ermittelten abgeschobenen Kinder mit spezifischen Schutzbedürfnissen verwendet werden können,

technische Unterstützung bestehender Ausschüsse der Zivilgesellschaft für die Prävention von Gewalt zur Verhinderung der Zwangsrekrutierung von Kindern/Jugendlichen durch Banden.

Die drei Länder im nördlichen Dreieck Zentralamerikas — El Salvador, Guatemala und Honduras — leiden immer stärker unter der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und unter anderen illegalen bewaffneten Gruppen, die ihre demokratische Regierungsführung vor eine große Herausforderung stellen. Eine der sichtbaren Folgen der zunehmenden Gewalt in diesen Ländern ist die hohe Zahl vertriebener Minderjähriger.

Im Rahmen der humanitären Agenden und der Entwicklungsagenden fanden die humanitären und langfristigen Folgen der Gewalt und der Schutzbedarf der betroffenen Bevölkerung größtenteils keine Berücksichtigung. Für den Schutzbedarf der Flüchtlingskinder und der asylsuchenden Kinder aus den Ländern im nördlichen Dreieck Zentralamerikas ist ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich. Zwar müssen natürlich auch die Grundursachen angegangen werden, doch der unmittelbare Schwerpunkt sollte auf dem primären Schutzbedarf insbesondere von unbegleiteten und von ihren Familien getrennten Kindern liegen, um für ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen zu sorgen. Aufgrund von Vertreibung und der Trennung von ihren Familien sind Kinder in besonderem Maße Gewalt, Ausnutzung, Folter, Zwangsrekrutierung und anderen schweren Verstößen gegen die Menschenrechte ausgesetzt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 26
Pilotprojekt — Bildungsleistungen für Kinder, die früher Streitkräften oder bewaffneten Gruppen im Verwaltungsbezirk Pibor im Südsudan angeschlossen waren

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Das Gesamtziel des Projekts ist die Verbesserung des Wohlergehens von 3 000 Kindern und Jugendlichen (von denen 1 500 gefährdet sind und 1 500 früher der Demokratischen Bewegung/Armee Südsudan („Cobra Faction“) angeschlossen waren) durch psychosoziale Unterstützung, Bildung und bessere Lebensbedingungen, insbesondere, indem

die Freilassung, dauerhafte Rückkehr und Wiedereingliederung von 2 000 Kindern und Jugendlichen, die bewaffneten Gruppen angeschlossen waren, ermöglicht und sozioökonomische Dienste sowie Schutzdienste für weitere 2 000 Kinder und Jugendliche angeboten werden, die Gefahr laufen, rekrutiert zu werden, oder anderen Risiken im Verwaltungsbezirk Pibor ausgesetzt sind,

Maßnahmen zur Vorbeugung der Rekrutierung und Ausnutzung von Kindern und Jugendlichen durch Streitkräfte und bewaffnete Gruppen unterstützt werden,

die Ausbildung von 3 000 der schutzbedürftigsten Kinder (freigelassene Kinder und gefährdete Kinder in den Gemeinden) unterstützt wird und ihnen der Zugang zu hochwertigen Bildungsleistungen ermöglicht wird.

Mit den Bildungseinsätzen im Verwaltungsbezirk Pibor soll sichergestellt werden, dass mindestens 3 000 vom Konflikt betroffene Mädchen und Jungen im Vorschul- und Schulalter sowie Jugendliche Zugang zu lebensrettenden und hochwertigen Bildungsleistungen in einem kindgerechten sicheren und geschützten Umfeld haben. Dies soll auf folgendem Wege erreicht werden:

Schaffung eines sicheren und geschützten provisorischen Lern- und Spielumfelds für zwei wichtige Gruppen von Kindern: Frühkindliche Entwicklung für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren und allgemeine Grundbildung für Schulkinder im Alter von 7 bis 18 Jahren,

Beschaffung, Vorhaltung und Verteilung angemessener und einschlägiger Lern-, Lehr- und Freizeitmaterialien (einschließlich Freizeit-Kits, School-in-a-Box-Kits und Kits für die frühkindliche Entwicklung),

Schulung von Lehrern und anderen Bediensteten im Bildungswesen sowie von Gemeindemitgliedern im Bereich psychosoziale Unterstützung, Übermittlung von Lebenskompetenzen, Friedenskonsolidierung, frühkindliche Entwicklung in Notsituationen, Übermittlung lebensrettender Botschaften und konfliktbewusste Bildung,

Förderung von Bildungsmaßnahmen in Notsituationen und der Bildung von Mädchen im Allgemeinen.

UNICEF erwartet, dass 2 000 Kinder freigelassen werden, die an den Gesundheitsdienst, provisorische Pflegeheime, Dienste für unverzügliche psychosoziale Hilfe und Dienste für die Registrierung zur Suche nach Familienangehörigen und zur Familienzusammenführung überwiesen werden müssen. Anschließend müssen Wiedereingliederungsleistungen für die freigelassenen Kinder zur Verfügung gestellt und gezielte Einsätze für zusätzliche 2 000 schutzbedürftige Kinder in den Gemeinden durchgeführt.

In Übereinstimmung mit internationalen bewährten Verfahren und positiven Ergebnissen aus früheren Bemühungen um die Wiedereingliederung im Südsudan muss ein gemeinschaftsorientierter Ansatz verfolgt werden. Das Projekt erstreckt sich auch auf die anderen Kinder der Gemeinde, die gemeinschaftliche Hilfe erhalten, und bei der direkten Hilfe wird für die Auswahl der Grundsatz „Eins plus eins“ (gemäß den Pariser Grundsätzen) angewandt, bei dem jedes freigelassene und mit seiner Familie wiedervereinte Kind durch ein vor Ort als gefährdet eingestuftes Kind ergänzt wird. Darüber hinaus wird im Rahmen des Projekts in die Infrastruktur und in Dienstleistungen investiert, die allen Gemeindemitgliedern zugute kommen werden.

Mehrere Aspekte werden gleichzeitig bearbeitet. Für Kinder, die freigelassen werden, werden Dienste im Bereich der Suche nach Familienangehörigen und der Familienzusammenführung sowie, während die Suche nach Familienangehörigen läuft, provisorische Pflegeheime angeboten. In den provisorischen Pflegeheimen erhalten die freigelassenen Kinder psychosoziale Hilfe einschließlich Unterstützung durch andere Kinder in der gleichen Situation; sie können sich dort künstlerisch betätigen oder an anderen Gruppenaktivitäten teilnehmen. Im Rahmen der Initiative „Back to Learning“ werden die Bildungsleistungen durch die Sanierung des Lernumfelds, die Schulung der Lehrer und die Bereitstellung von Material einschließlich Programmen für schnelleres Lernen verbessert. Durch Bohrungen bzw. die Sanierung von Bohrlöchern wird für sicheres Wasser gesorgt. Historisch ist die Verfügbarkeit von sicherem Wasser sehr schlecht und die Gemeindemitglieder trinken unbehandeltes Wasser aus dem Fluss. Neben sicherem Wasser sollen UNICEF und seine Partner in den provisorischen Pflegeheimen und Schulen auch separate Toiletten für Mädchen und Jungen bereitstellen. Auch gemeinschaftsorientieren Ansätzen muss Priorität eingeräumt werden, um die Sanitär- und Hygienebedingungen zu verbessern und dafür zu sorgen, dass in den Gemeinden die Notdurft der Menschen nicht mehr im Freien verrichtet wird.

Für den Verwaltungsbezirk Pibor ist ein sektorübergreifender, gemeinschaftsorientierter Ansatz für die Wiedereingliederung geplant, der aus mehreren Aspekten besteht, darunter die zuvor genannte Bildung und die Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Hygiene. Neben den in der Phase der Freilassung angebotenen Diensten umfasst die Strategie auch die Notwendigkeit, die Triebkräfte des Konflikts zu schwächen, indem für eine sozioökonomische Wiedereingliederung gesorgt wird, auch durch Einkommen schaffende Tätigkeiten und Chancen für Bildung, Unternehmertum und Arbeitsvermittlung. In einem ersten Schritt erhalten die freigelassenen Kinder eine berufliche Orientierung und Fischfanggeräte. Darüber hinaus erhalten die freigelassenen Kinder und andere gefährdete Jugendliche sowie ihre Familien Unterstützung für den Aufbau einer kleinen Viehherde oder eines landwirtschaftlichen Betriebs. Den freigelassenen Jugendlichen und den gefährdeten jungen Menschen, die das Mindestbeschäftigungsalter bereits erreicht haben, werden die geplanten Einsätze die Möglichkeit bieten, durch Berufsbildung, Lehrstellen und Unterstützung bei der Gründung kleiner Unternehmen marktgängige Fähigkeiten zu erwerben und Zugang zu ungefährlichen Geschäftsmöglichkeiten zu erhalten.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 02 77 27
Pilotprojekt — Steuerung der partizipativen Bewirtschaftung von Weideland in Kenia und Tansania

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Das Pilotprojekt ist auf zwei Jahre ausgelegt.

Fünf Dörfer in einem Distrikt in Tansania (Kiteto) und in drei Bezirken in Kenia (Laikipia, Samburu, Isiolo und Turkana) nehmen an den Projekt teil.

Die Höhe der voraussichtlich für das Pilotprojekt benötigten Mittel beruht auf Erfahrungen aus früheren Projekten von Cordaid in anderen Distrikten und Bezirken.

Phase 1: Untersuchung der partizipativen Bewirtschaftung von Weideland (einschließlich der Auswertung früherer Erfahrungen) und kartografische Darstellung der Vieh-Trackingrouten

Die lokale Bevölkerung nutzt traditionell gemeinschaftliche Ressourcenbereiche. Der Rückgang der saisonalen Weidehaltung wird von der lokalen Bevölkerung als direkte und reelle Bedrohung ihrer Existenzgrundlage angesehen. Daher birgt dieses Projekt auch einen zusätzlichen Aspekt der Sensibilisierung. Grenzen und Grundeigentum bedrohen die nachhaltige Existenzgrundlage der ressourcenabhängigen Bevölkerung in diesen Dörfern in Kenia und Tansania noch stärker. Im Rahmen dieser Maßnahme wird eine kombinierte Technik der kartografischen Darstellung von Ressourcen und der Kapazitätsentwicklung angewandt:

Kartografische Darstellung — Nutzung technisch fortschrittlicher geografischer Informationstechnologien wie Luftbildaufnahme, Fernerkundungstechnologie und geografische Informationssysteme für die kartografische Darstellung von Landrechten und Rechten an natürlichen Ressourcen sowie der Nutzung und Bewirtschaftung von Land und natürlichen Ressourcen;

Land- und Wasserrechte — Ermittlung und Aufzeichnung der Land- und Wasserrechte von Kleinlandwirten und der gemeinschaftlichen Weideflächen und Wanderstrecken von Viehhirten;

Gruppenrechte — Ermittlung und Aufzeichnung von Gruppenrechten mit Schwerpunkt auf Weiden, Wäldern und Bereiche der kleinen Fischerei im Rahmen eines partizipativen Verfahrens;

Zugang von Frauen — Verbesserung des Zugangs von Frauen zu Land und anderen natürlichen Ressourcen;

Integrative Geschäftstätigkeit — Aufzeichnung der bewährten Verfahren für die Sicherung von Landrechten und Rechten an natürlichen Ressourcen durch Geschäftspartnerschaften zwischen Kleinlandwirten und Investoren;

Grenzüberschreitende Ressourcen — Erleichterung der Teilung derartiger Ressourcen ohne größere Konflikte durch die ordnungsgemäße kartografische Darstellung der Ressourcen; Erfassung von Informationen im Rahmen eines Verfahrens mit mehreren Interessenträgern und unter Verwendung einer modernen Technik (geografisches Informationssystem, GIS) sowie möglicherweise des von Global Tool Land Network (GLTN) entwickelten Social Tenure Domain Model (STDM), mit dem die wirksame partizipative Ermittlung von natürlichen Ressourcen, Abgrenzungen/Grenzen und Korridoren verbessert wird.

Die Ermittlung und Aufzeichnung von Ressourcen umfasst die Erstellung von Karten, auf denen die spezifischen Gebiete angegeben sind, in denen sich die Ressourcen befinden. Die Erstellung der Karten erfolgt auf partizipative Weise. Die lokale Bevölkerung wird wissen, was sich auf ihrem Land befindet, und sich auch der Chancen für einen sozioökonomischen Fortschritt bewusst sein. Durch dieses Verfahren wird nachweislich der Dialog zwischen den verschiedenen Gruppen gefördert, um die Probleme zu ermitteln und nach möglichen Lösungen zu suchen.

Phase 2: Verhandlung der partizipativen Bewirtschaftung von Weideland und Erleichterung der rechtlichen Unterstützung für Vieh-Trackingrouten

In Tansania gibt es Einrichtungen wie die Dorfentwicklungskomitees, die dabei helfen werden, die lokale Bevölkerung zu mobilisieren. Bezirksräte (auf lokaler Ebene) stellen geeignete Sachverständige zur Verfügung, wie Bezirksbeauftragte für das Land und Bezirksbeauftragte für Viehhaltung und Landwirtschaft. In Kenia sind die Bezirksausschüsse für Landbewirtschaftung, die Kommunalräte für das Land und die Kommunalversammlungen für das Land zusammen mit der Bezirksregierung für die wirksame kartografische Darstellung von Weideland und Ressourcen von entscheidender Bedeutung. Es erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit der staatlichen Landkommission. Es wird erwartet, dass das Verfahren der kartografischen Darstellung, Aufzeichnung und Authentifizierung dieser Prozesse effizient verlaufen wird und aufgrund der Einbeziehung lokaler nichtstaatlicher Organisationen, die an der praktischen Umsetzung beteiligt sind und bei Bedarf Informationen zu den Gebieten, in denen sie tätig sind, zur Verfügung stellen, integrativ erfolgt.

Andere potenzielle Maßnahmen in dieser Phase sind die Überwachung durch die lokalen Behörden sowie die gemeinsame Ausarbeitung einer Strategie für die Verwaltung der Widerstandsfähigkeit und die Ermittlung der Anforderung für den Aufbau von Widerstandfähigkeit der verschiedenen Gruppen. In dieser Phase wird auf die Instrumente für die partizipative Bewirtschaftung von Weideland und die Erfahrungen aus früheren Projekten zurückgegriffen. Die auf der Grundlage früherer Einsätze ausgearbeiteten Leitlinien für die partizipative Bewirtschaftung von Weideland werden bei Bedarf angepasst.

Phase 3: Umsetzung

Das Pilotprojekt wird nicht alleine umgesetzt, es ist Bestandteil ähnlicher Initiativen in anderen Regionen des Landes und wird bei Bedarf beispielsweise mit dem Programm für die nachhaltige Bewirtschaftung von Weideland, der gemeinsamen Raumplanung der Dörfer und der Weideland-Initiative koordiniert. Das Pilotprojekt kommt in den Genuss der im Rahmen dieser Initiativen entwickelten Infrastruktur, es werden sogar Synergien aufgebaut und es erfolgt möglicherweise sogar eine Intensivierung durch eine strategische Partnerschaft mit Partnern wie dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung und der International Land Coalition.

Die Erfassung und Aufzeichnung von Informationen umfasst eine kapazitätsbildende Maßnahme, in deren Rahmen audiovisuelles Material verwendet wird, das für die lokale Bevölkerung zugänglich ist. Die Treffen werden durch die führenden Kräfte der Gemeinden unterstützt und gefilmt (DVD), damit die verschiedenen Gruppen sich die Aussprachen und den Prozess der Entscheidungsfindung später erneut ansehen können. Um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäß und regelmäßig aktualisiert wird, werden in einem Informationsblatt zur partizipativen Bewirtschaftung von Weideland monatlich kurze Zusammenfassungen auf der Grundlage der Berichte über die Weideland-Initiative veröffentlicht. Für die politischen Entscheidungsträger und Partner werden technische Berichte verfasst.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 21 04 —   EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 04

EUROPÄISCHES INSTRUMENT FÜR DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTE

21 04 01

Stärkung der Einhaltung von Menschenrechten und Grundfreiheiten und Unterstützung demokratischer Reformen

4

130 293 231

75 025 044

130 166 185

35 737 439

132 782 020,—

7 946 252,20

10,59

21 04 51

Abschluss des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (aus der Zeit vor 2014)

4

58 589 479

77 948 317

348,05

119 752 721,70

204,39

21 04 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

21 04 77 02

Pilotprojekt — Zivilgesellschaftliches Forum EU-Russland

4

p.m.

p.m.

p.m.

167 894

0,—

292 344,66

 

 

Artikel 21 04 77 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

167 894

0,—

292 344,66

 

 

Kapitel 21 04 — Total

 

130 293 231

133 614 523

130 166 185

113 853 650

132 782 368,05

127 991 318,56

95,79

21 04 01
Stärkung der Einhaltung von Menschenrechten und Grundfreiheiten und Unterstützung demokratischer Reformen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

130 293 231

75 025 044

130 166 185

35 737 439

132 782 020,—

7 946 252,20

Erläuterungen

Das allgemeine Ziel besteht darin, in Übereinstimmung mit der Politik und den Leitlinien der Union und in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft einen Beitrag zur Entwicklung und Festigung der Demokratie und zur Achtung der Menschenrechte zu leisten.

Schwerpunktbereiche sind unter anderem:

stärkere Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten — einschließlich der Frauenrechte —, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten verankert sind, mit Schwerpunkt auf der freien Meinungsäußerung, der Versammlungsfreiheit und den digitalen Freiheiten, sowie stärkerer Schutz und bessere Förderung und Überwachung der Menschenrechte und Grundfreiheiten vor allem durch Unterstützung einschlägiger Organisationen der Zivilgesellschaft, von Menschenrechtsverteidigern und Opfern von Repression und Misshandlung;

Unterstützung und Konsolidierung demokratischer Reformen in Drittländern über EU-Wahlbeobachtungsmissionen hinaus durch Stärkung der partizipatorischen und repräsentativen Demokratie, Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft, Festigung demokratischer Prozesse und Verbesserung der Verlässlichkeit von Wahlprozessen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Transfervereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 85).

21 04 51
Abschluss des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

58 589 479

77 948 317

348,05

119 752 721,70

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung von Zahlungen im Zusammenhang mit noch nicht abgewickelten Verpflichtungen im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte 2007-2013.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Transfervereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

21 04 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

21 04 77 02
Pilotprojekt — Zivilgesellschaftliches Forum EU-Russland

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

167 894

0,—

292 344,66

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 21 05 —   INSTRUMENT, DAS ZU STABILITÄT UND FRIEDEN BEITRÄGT (ICSP) — GLOBALE, TRANSREGIONALE UND NEU ENTSTEHENDE BEDROHUNGEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 05

INSTRUMENT, DAS ZU STABILITÄT UND FRIEDEN BEITRÄGT (ICSP) — GLOBALE, TRANSREGIONALE UND NEU ENTSTEHENDE BEDROHUNGEN

21 05 01

Globale, transregionale und neu entstehende Bedrohungen

4

64 393 076

50 166 619

64 000 000

18 067 424

82 255 223,—

0,—

0

21 05 51

Abschluss von Maßnahmen im Bereich „Globale Sicherheitsbedrohungen“ (aus der Zeit vor 2014)

4

34 644 709

29 700 678

0,—

47 451 231,02

136,97

21 05 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

21 05 77 01

Pilotprojekt — Unterstützung von Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für Schiffe der Union, die von Piraten bedrohte Regionen durchqueren

4

p.m.

p.m.

p.m.

83 947

0,—

596 781,14

 

21 05 77 02

Vorbereitende Maßnahme — Notfallmaßnahmen zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Entwicklungsländern

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

5 342,61

113 907,75

 

 

Artikel 21 05 77 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

83 947

5 342,61

710 688,89

 

 

Kapitel 21 05 — Total

 

64 393 076

84 811 328

64 000 000

47 852 049

82 260 565,61

48 161 919,91

56,79

21 05 01
Globale, transregionale und neu entstehende Bedrohungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

64 393 076

50 166 619

64 000 000

18 067 424

82 255 223,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Hilfe für die Bewältigung globaler und transregionaler Bedrohungen und sich abzeichnender Bedrohungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität und Frieden.

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen bestimmt, die zum Schutz von Ländern und Bevölkerungen vor Gefahren, die absichtlich herbeigeführt werden, auf Unfälle zurückgehen oder natürliche Ursachen haben. Hierzu können u. a. zählen:

Förderung ziviler Forschungstätigkeiten als Alternative zur verteidigungsorientierten Forschung und Unterstützung für die Umschulung und alternative Beschäftigung von Wissenschaftlern und Ingenieuren, die vormals in waffenbezogenen Bereichen beschäftigt waren;

Unterstützung für Maßnahmen zur Verstärkung der Sicherheitsverfahren für zivile Anlagen, in denen empfindliche chemische, biologische, radiologische oder nukleare Materialien oder Stoffe im Zusammenhang mit zivilen Forschungsprogrammen gelagert oder gehandhabt werden;

Unterstützung im Rahmen der Kooperationspolitik der Union und ihrer Ziele für die Einrichtung ziviler Infrastrukturen und die Durchführung einschlägiger ziviler Studien, die für die Demontage, Sanierung oder Konversion waffenbezogener Anlagen und Standorte erforderlich sind, wenn diese als nicht mehr zu einem Verteidigungsprogramm gehörend erklärt werden;

Stärkung der Kapazität der mit der Entwicklung und Durchführung einer wirksamen Kontrolle des Handels mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Materialien oder Stoffen (einschließlich Einrichtungen zu deren Herstellung oder Lieferung oder wirksamer Grenzkontrollen) befassten zuständigen Zivilbehörden, unter anderem durch die Installierung moderner Logistik-, Evaluierungs- und Kontrollausrüstungen, wobei die Maßnahmen sowohl Naturkatastrophen und Industrieunfälle als auch kriminelle Aktivitäten betreffen;

Unterstützung der IAEO beim Ausbau ihrer technischen Kapazitäten zur Aufdeckung des illegalen Handels mit radioaktiven Stoffen;

Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten für die Einführung und Durchführung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;

Entwicklung einer wirksamen zivilen Katastrophenvorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion und von Fähigkeiten für Sanierungsmaßnahmen für den Fall möglicher größerer Umweltkatastrophen in diesem Bereich.

Andere Maßnahmen im Bereich globale und transregionale Bedrohungen decken Folgendes ab:

Stärkung der Fähigkeiten der Strafverfolgungs- und Justizbehörden und der Zivilbehörden im Kampf gegen Terrorismus,

Maßnahmen gegen gewaltbereiten Extremismus und organisierte Kriminalität, einschließlich Menschenhandel und Handel mit Drogen, Waffen und Sprengstoffen sowie gefälschten Arzneimitteln, Cyberkriminalität und bei der wirksamen Kontrolle des illegalen Handels und Transits. Neuer Schwerpunktbereich ist die Bewältigung globaler und transregionaler Folgen des Klimawandels mit potenziell destabilisierender Wirkung,

Unterstützung von Maßnahmen zur Bewältigung von Bedrohungen für den internationalen Verkehr und kritische Infrastrukturen, einschließlich des Personen- und Güterverkehrs, der Energieerzeugung und -verteilung sowie elektronischer Informations- und Kommunikationsnetze;

Gewährleistung angemessener Abhilfemaßnahmen im Falle größerer Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit wie Pandemien mit potenziell grenzübergreifenden Auswirkungen.

Im Rahmen dieses Instruments können solche Maßnahmen im Kontext stabiler Bedingungen angenommen werden, um spezifische globale und transregionale Gefahren mit destabilisierenden Auswirkungen zu bekämpfen, falls auf der Grundlage der entsprechenden Außenhilfeinstrumente der Union keine adäquate und wirksame Reaktion bereit gestellt werden kann.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung, machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1).

21 05 51
Abschluss von Maßnahmen im Bereich „Globale Sicherheitsbedrohungen“ (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

34 644 709

29 700 678

0,—

47 451 231,02

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

21 05 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

21 05 77 01
Pilotprojekt — Unterstützung von Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für Schiffe der Union, die von Piraten bedrohte Regionen durchqueren

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

83 947

0,—

596 781,14

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 05 77 02
Vorbereitende Maßnahme — Notfallmaßnahmen zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Entwicklungsländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

5 342,61

113 907,75

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 21 06 —   INSTRUMENT FÜR ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER NUKLEAREN SICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 06

INSTRUMENT FÜR ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER NUKLEAREN SICHERHEIT

21 06 01

Förderung eines hohen Sicherheits- und Strahlenschutzniveaus und effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Kernmaterial in Drittländern

4

30 369 456

22 127 600

29 740 640

13 689 696

29 346 872,—

0,—

0

21 06 02

Zusätzlicher Beitrag der Europäischen Union zur Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zugunsten des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

4

40 000 000

40 488 828

30 000 000

29 511 172

 

 

 

21 06 51

Abschluss früherer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2014)

4

32 937 600

15 566 343

0,—

46 847 849,41

142,23

 

Kapitel 21 06 — Total

 

70 369 456

95 554 028

59 740 640

58 767 211

29 346 872,—

46 847 849,41

49,03

21 06 01
Förderung eines hohen Sicherheits- und Strahlenschutzniveaus und effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Kernmaterial in Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

30 369 456

22 127 600

29 740 640

13 689 696

29 346 872,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Förderung einer wirkungsvollen Kultur der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich auf allen Ebenen, insbesondere durch:

kontinuierliche Unterstützung der Aufsichtsbehörden und der Organisationen für technische Unterstützung sowie Verbesserung des Rechtsrahmens insbesondere in Bezug auf Lizenzen mit dem Ziel der Schaffung einer starken unabhängigen Regulierungsaufsicht;

Unterstützung bei der sicheren Verbringung, Aufbereitung und Entsorgung von Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen aus Kernkraftwerken und anderen (herrenlosen) Strahlenquellen (medizinische Anwendungen, Uranbergbau);

Ausarbeitung und Durchführung von Konzepten für die Stilllegung bestehender Anlagen und die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen;

Schaffung eines effizienten Rechtsrahmens und wirksamer Verfahren und Systeme, um für einen angemessenen Schutz vor der ionisierenden Strahlung von Kernmaterial, insbesondere von hoch radioaktiven Strahlenquellen, und für die sichere Entsorgung von Kernmaterial zu sorgen;

Finanzierung von Stresstests auf der Grundlage des Besitzstands;

der Schaffung des erforderlichen Rechtsrahmens und der erforderlichen Verfahren für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, die auch eine ordnungsgemäße Buchführung über Spaltstoffe und eine ordnungsgemäßen Kontrolle dieser Stoffe sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf der Ebene der Anlagenbetreiber einschließen;

wirksamer Vorkehrungen zur Prävention von Unfällen mit radiologischen Folgen sowie ggf. zur Abschwächung derselben und von Vorkehrungen für Notfallplanung, Katastrophenvorsorge- und Krisenreaktionsmaßnahmen, Zivilschutz und Sanierungsmaßnahmen;

von Maßnahmen zur Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit (einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere der IAEO) in den vorgenannten Bereichen, so auch bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und Verträge und der Kontrolle ihrer Einhaltung, beim Informationsaustausch sowie bei Ausbildungs- und Forschungsaufgaben;

Verbesserung der Notfallvorsorge bei Nuklearunfällen sowie Schulungen und Tutorenbegleitung zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Aufsichtsbehörden.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Gesundheits- und Umweltprojekten zur Bekämpfung der Folgen des Reaktorunfalls von Tschernobyl, die vor allem in der Ukraine und Belarus die menschliche Gesundheit und die Umwelt belasten.

Dabei genießt der Bedarf in den an der Europäischen Nachbarschaftspolitik beteiligten Ländern Vorrang.

Die einschlägigen Arbeiten im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) werden auf das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit übertragen, um einen umfassenden Ansatz zu gewährleisten.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109).

21 06 02
Zusätzlicher Beitrag der Europäischen Union zur Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zugunsten des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 000 000

40 488 828

30 000 000

29 511 172

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung des Beitrags der Union zur Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors nach dem Unfall von 1986.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109).

21 06 51
Abschluss früherer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 937 600

15 566 343

0,—

46 847 849,41

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/908/EG, Euratom des Rates vom 4. Dezember 2006 über den ersten Teil des dritten Beitrags der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zugunsten des Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 28).

Verordnung (Euratom) Nr. 300/2007 des Rates vom 19. Februar 2007 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 1).

KAPITEL 21 07 —   PARTNERSCHAFT EUROPÄISCHE UNION-GRÖNLAND

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 07

PARTNERSCHAFT EUROPÄISCHE UNION-GRÖNLAND

21 07 01

Zusammenarbeit mit Grönland

4

31 130 000

34 601 717

30 698 715

33 637 321

24 569 471,—

10 529 894,—

30,43

21 07 51

Abschluss früherer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2014)

4

p.m.

p.m.

0,—

6 512 134,—

 

 

Kapitel 21 07 — Total

 

31 130 000

34 601 717

30 698 715

33 637 321

24 569 471,—

17 042 028,—

49,25

21 07 01
Zusammenarbeit mit Grönland

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

31 130 000

34 601 717

30 698 715

33 637 321

24 569 471,—

10 529 894,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Zwecke bestimmt:

Unterstützung Grönlands bei der Bewältigung seiner wichtigsten Herausforderungen, vor allem der nachhaltigen Diversifizierung der Wirtschaft, der Verbesserung der Qualifikationen der Arbeitskräfte, einschließlich Wissenschaftlern, und der Notwendigkeit, die grönländischen Informationssysteme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien zu verbessern;

Stärkung der Kapazität der grönländischen Verwaltung zur Formulierung und Durchführung nationaler Maßnahmen, vor allem in neuen Bereichen von gemeinsamem Interesse.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2014/137/EU des Rates vom 14. März 2014 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L 76 vom 15.3.2014, S. 1).

Verweise

Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

21 07 51
Abschluss früherer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

6 512 134,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung vor 2014 eingegangener Verpflichtungen bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2006/526/EG des Rates vom 17. Juli 2006 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 28).

Verweise

Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Landesregierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits zur Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland, unterzeichnet in Luxemburg am 27. Juni 2006 (ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 32).

KAPITEL 21 08 —   WELTWEITE ENTWICKLUNG UND ZUSAMMENARBEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 08

WELTWEITE ENTWICKLUNG UND ZUSAMMENARBEIT

21 08 01

Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe der Union sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung

4

24 620 000

23 127 234

24 130 000

23 622 115

23 657 510,—

15 851 729,26

68,54

21 08 02

Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich

4

10 142 000

10 128 746

11 508 000

11 265 781

13 497 055,79

8 949 541,15

88,36

 

Kapitel 21 08 — Total

 

34 762 000

33 255 980

35 638 000

34 887 896

37 154 565,79

24 801 270,41

74,58

21 08 01
Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe der Union sowie Maßnahmen zur Prüfung und Weiterverfolgung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 620 000

23 127 234

24 130 000

23 622 115

23 657 510,—

15 851 729,26

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen, Monitoringmaßnahmen und unterstützenden Maßnahmen während der Programmierung, Vorbereitung und Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen, -strategien und -konzepten, einschließlich:

Studien in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Wirkung und Tragfähigkeit sowie Entwicklung weiterer Methoden und Indikatoren zur Messung der Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit;

Monitoring laufender Maßnahmen (sowohl während der Durchführung als auch nach Abschluss der Maßnahme);

unterstützende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Systeme, Methoden und Verfahren für das Monitoring laufender Maßnahmen und zur besseren Vorbereitung künftiger Maßnahmen;

Feedback von Information und Informationen zu den Ergebnissen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Evaluierungen als Grundlage der künftigen Beschlussfassung;

methodische Entwicklungen zur Verbesserung der Qualität und Aussagekraft von Evaluierungen, einschließlich diesbezüglicher Forschungs-, Feedback-, Informations- und Schulungsmaßnahmen.

Diese Mittel dienen auch zur Finanzierung von Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der von der Kommission im Bereich der Außenhilfe durchgeführten Programme und Projekte sowie zur Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für externe Prüfer im Einklang mit den besonderen Vorschriften für die Außenhilfe der Union.

Diese Mittel decken zudem die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Aktionen im Rahmen dieses Artikels stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission nach und nach mit Auslaufen der Verträge mit den Büros für technische Unterstützung im Laufe der kommenden Jahre im Rahmen von Aufträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden, sowie für Kapazitätsaufbau- und Schulungsmaßnahmen für die wichtigsten an der Konzeption und Durchführung von Außenhilfeprogrammen beteiligten Akteure.

Ferner dienen diese Mittel der Deckung von Ausgaben für Studien und die Entwicklung methodischer Instrumente, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen sowie für den Wissensaustausch und Schulungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Außenhilfeprogrammen, insbesondere mit der Verwaltung des Projekt- und Programmzyklus und der Kapazitätsentwicklung.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

21 08 02
Koordinierung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 142 000

10 128 746

11 508 000

11 265 781

13 497 055,79

8 949 541,15

Erläuterungen

Mit dieser Haushaltslinie werden der Kommission die für Vorbereitung, Definition und Follow-up der Koordinierungsmaßnahmen im Rahmen der Entwicklungspolitik erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Eine Koordinierung der politischen Maßnahmen ist unverzichtbar, wenn Kohärenz, Komplementarität und Wirksamkeit der Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen gewährleistet werden soll.

Diese Koordinierungsmaßnahmen sind sowohl in strategischer Hinsicht als auch in Bezug auf die Programmplanung für die Festlegung und Ausrichtung der Politik der EU auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit von maßgeblicher Bedeutung. Die spezifischen Ziele der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sind in den Verträgen (Artikel 208 und 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verankert. Die Hilfe der Union und die einzelstaatliche Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit müssen sich gegenseitig ergänzen und stärken; dies kann nur mit einer entsprechenden Koordinierung gewährleistet werden. Nach Artikel 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union soll die Kommission für die Koordinierung der Entwicklungspolitik der Mitgliedstaaten und der Union sowie die Abstimmung der Entwicklungszusammenarbeit sorgen.

Die Koordinierung bildet nicht nur eine wichtige Komponente des Mehrwerts, den die Kommission gegenüber der Politik der einzelnen Mitgliedstaaten einbringt, sondern nimmt auch eine vorrangige Rolle in Bezug auf die Abstimmung der Zielvorgaben der Union und der internationalen Gemeinschaft ein. Diese Mittel dienen der Finanzierung verschiedener Maßnahmenarten:

Aktion A: Koordinierung auf unions- und internationaler Ebene

Studien in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Wirkung und Tragfähigkeit im Bereich der Koordinierung;

Unterstützungs- und Koordinierungsmaßnahmen in den vorrangigen Bereichen Wirksamkeit der Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit (einschließlich der gemeinsamen Programmierung/gemeinsamen Durchführung) und Entwicklungsfinanzierung;

Sachverständigensitzungen und Austausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und internationalen Akteuren (Vereinigte Staaten, neue Geberländer usw.) sowie Vorbereitung und Teilnahme an internationalen Foren wie der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit oder im Rahmen des Politikkomplexes Entwicklungsfinanzierung, Mittel der Umsetzung und der Post-2015-Agenda;

Forschungs-, Kommunikations-, Konsultations- und Evaluierungsdienste, auch im Bereich der technischen Hilfe;

Monitoring von Strategien und Maßnahmen während der Umsetzung;

flankierende Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Monitorings laufender Maßnahmen und der Vorbereitung künftiger Maßnahmen, einschließlich des Kapazitätsaufbaus;

Unterstützung externer Initiativen auf dem Gebiet der Koordinierung;

Vorbereitung von gemeinsamen Standpunkten, Erklärungen und Initiativen;

Ausrichtung von Veranstaltungen, die in Zusammenhang mit der Koordination stehen;

Mitgliedsbeiträge der Kommission an internationale Organisationen und Netzwerke;

Verbreitung von Informationen durch die Herstellung von Veröffentlichungen und die Entwicklung von Informationssystemen.

Diese Mittel sollen auch zur Finanzierung von Forschung auf dem Gebiet der entwicklungspolitischen Entscheidungsfindung, aufbauend auf den Erfahrungen mit der Initiative „Mobilisierung der europäischen Forschung im Dienst der Entwicklung“ dienen. Die Maßnahmen umfassen auch die Unterstützung für die Spitzenforschung und eine strukturierte Debatte zur Stärkung der Synergien zwischen Forschung und Politik mit dem Ziel, die europäische Vision für die wichtigsten entwicklungspolitischen Herausforderungen zu verfeinern und den Einfluss der Union auf die internationale Entwicklungsagenda auf der Grundlage unabhängigen Sachverstands und unabhängiger Spitzenkompetenz zu erhöhen.

Aktion B: Sensibilisierungsmaßnahmen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen, mit denen die Aufmerksamkeit auf die entwicklungspolitische Arbeit der Union und der Mitgliedstaaten gelenkt und die Öffentlichkeit stärker für Entwicklungsfragen sensibilisiert wird. Jede Aktivität, die im Rahmen dieser Maßnahme finanziert wird, muss die beiden nachstehend genannten und nach Ansicht der Kommission einander ergänzenden Komponenten abdecken:

Die Komponente „Information“ dient der Förderung der verschiedenen Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit und der Entwicklungshilfe sowie der Maßnahmen, die sie in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und anderen internationalen Einrichtungen durchführt.

Die Komponente „Sensibilisierung“ richtet sich an die Öffentlichkeit in der Union und in den Partnerländern.

Diese Maßnahmen erfolgen vor allem in Form von finanzieller Unterstützung für audiovisuelle Projekte und Online-Veröffentlichungen, Seminare und Veranstaltungen zu Entwicklungsfragen sowie für die Erstellung von Informationsmaterial, die Entwicklung von Informationssystemen und auch für den „Lorenzo Natali“-Preis, der für journalistische Arbeiten zu Entwicklungsthemen verliehen wird.

Die Maßnahmen richten sich an Partner aus dem öffentlichen und dem privaten Bereich sowie an die Vertretungen und Delegationen der Union in den Mitgliedstaaten.

Diese Mittel decken außerdem die Finanzierung vorrangiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die sich an die Bürger der Union richten und die Außenpolitik der Union im Allgemeinen betreffen.

Die Informationsmaßnahmen betreffen folgende Bereiche, können jedoch auch andere Aspekte der Außenbeziehungen der Union einbeziehen, insbesondere in Zusammenhang mit der künftigen Außenpolitik der Union:

Verbesserung der Wahrnehmung der Außenhilfe durch die Öffentlichkeit, aufbauend auf den Ergebnissen und der Evaluierung der Maßnahmen, die die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Jahres der Entwicklung 2015 durchführen: Das Ziel besteht darin, deutlich zu machen, dass die Außenhilfe ein fester Bestandteil der Tätigkeiten der Union und einer der zentralen Politikbereiche ist, die die Union und ihre Rolle in der Welt prägen; außerdem soll das Bewusstsein dafür geschaffen werden, dass die Union im Namen ihrer Bürger greifbare Ergebnisse bei der Bekämpfung der Armut und der Förderung einer qualitativ hochwertigen nachhaltigen Entwicklung weltweit liefert.

Organisation der jedes Jahr stattfindenden Europäischen Entwicklungstage: Diese Veranstaltung ist zu einem der wichtigsten Ereignisse im Arbeitsprogramm der Kommission für den Bereich Außenbeziehungen geworden. Hier kommen in der Entwicklungszusammenarbeit Engagierte, Entscheidungsträger und vor Ort Tätige zusammen. Jedes Jahr dienen die Europäischen Entwicklungstage als Plattform für ein Brainstorming im Bereich der Entwicklungspolitik und für die Formulierung zukunftsweisender Empfehlungen im Hinblick auf bevorstehende wichtige internationale Gipfel. Sie unterstreichen die Bedeutung der Rolle der Union nicht nur als weltweit größter Geber von Entwicklungshilfe, sondern auch als einer der wichtigsten Akteure in internationalen entwicklungspolitischen Debatten.

Organisation von Besuchen für Journalistengruppen und andere Zielgruppen.

Die Kommission hat zwei Mitteilungen an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen betreffend einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union (KOM(2001) 354 endgültig und KOM(2002) 350 endgültig) angenommen. Diese Mitteilungen schlagen einen interinstitutionellen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und mit den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung einer Informations- und Kommunikationsstrategie für die Union vor.

Die interinstitutionelle Gruppe „Information“ (IGI) unter dem gemeinsamen Vorsitz der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates legt Leitlinien für die Behandlung der Themen fest, die der interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationspolitik der Union unterliegen. Sie koordiniert die zentral und dezentral durchgeführten, an die breite Öffentlichkeit gerichteten Informationsmaßnahmen zu den verschiedenen Themen. Die IGI gibt alljährlich auf der Grundlage der ihr von der Kommission übermittelten Informationen eine Stellungnahme zu den Prioritäten des Folgejahres ab.

Diese Mittel sollen auch Folgendes decken:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für Druck, Übersetzungen, Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Anschaffung von Informationsmaterial, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms stehen.

Schließlich sollen diese Mittel zur Deckung der Kosten für Veröffentlichungen, Produktion, Lagerung und die Verbreitung von Informationsmaterialien (insbesondere über das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union) und andere mit der Koordination verbundene Verwaltungskosten dienen.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

Beschluss Nr. 472/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über das Europäische Jahr für Entwicklung (2015) (ABl. L 136 vom 9.5.2014, S. 1).

KAPITEL 21 09 —   ABSCHLUSS VON MASSNAHMEN, DIE MITTELS DES INSTRUMENTS FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIELÄNDERN (ICI+) DURCHGEFÜHRT WURDEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 09

ABSCHLUSS VON MASSNAHMEN, DIE MITTELS DES INSTRUMENTS FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT MIT INDUSTRIELÄNDERN (ICI+) DURCHGEFÜHRT WURDEN

21 09 51

Abschluss früherer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2014)

21 09 51 01

Asien

4

9 212 441

13 540 855

1 036,61

6 591 538,35

71,55

21 09 51 02

Lateinamerika

4

10 560 000

8 804 880

0,—

3 918 746,30

37,11

21 09 51 03

Afrika

4

1 279 916

712 499

0,—

1 152 172,65

90,02

 

Artikel 21 09 51 — Subtotal

 

21 052 357

23 058 234

1 036,61

11 662 457,30

55,40

 

Kapitel 21 09 — Total

 

21 052 357

23 058 234

1 036,61

11 662 457,30

55,40

21 09 51
Abschluss früherer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2014)

21 09 51 01
Asien

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 212 441

13 540 855

1 036,61

6 591 538,35

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1338/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 21).

21 09 51 02
Lateinamerika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

10 560 000

8 804 880

0,—

3 918 746,30

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1338/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 21).

21 09 51 03
Afrika

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 279 916

712 499

0,—

1 152 172,65

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1338/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 21).

TITEL 22

NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND ERWEITERUNGSVERHANDLUNGEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND ERWEITERUNGSVERHANDLUNGEN“

154 964 435

154 964 435

151 516 123

151 516 123

179 754 537,96

179 754 537,96

22 02

ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

1 477 417 698

1 065 012 390

1 414 567 473

877 850 753

1 315 993 526,38

787 589 751,35

22 04

EUROPÄISCHES NACHBARSCHAFTSINSTRUMENT (ENI)

2 202 795 550

2 345 541 121

2 288 403 376

1 582 277 534

2 302 404 435,49

1 691 726 521,79

 

Titel 22 — Total

3 835 177 683

3 565 517 946

3 854 486 972

2 611 644 410

3 798 152 499,83

2 659 070 811,10

KAPITEL 22 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND ERWEITERUNGSVERHANDLUNGEN“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

22 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „NACHBARSCHAFTSPOLITIK UND ERWEITERUNGSVERHANDLUNGEN“

22 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen“

22 01 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Hauptsitz

5,2

32 849 473

33 019 527

33 670 937,27

102,50

22 01 01 02

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Delegationen der Union

5,2

20 859 597

19 579 536

19 510 648,62

93,53

 

Artikel 22 01 01 — Subtotal

 

53 709 070

52 599 063

53 181 585,89

99,02

22 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen“

22 01 02 01

Externes Personal — Hauptsitz

5,2

1 879 556

1 818 129

1 750 321,41

93,12

22 01 02 02

Externes Personal — Delegationen der Union

5,2

1 021 470

1 119 577

1 173 167,19

114,85

22 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben — Hauptsitz

5,2

2 218 855

1 098 544

1 061 353,51

47,83

22 01 02 12

Sonstige Verwaltungsausgaben — Delegationen der Union

5,2

1 034 028

451 423

482 370,22

46,65

 

Artikel 22 01 02 — Subtotal

 

6 153 909

4 487 673

4 467 212,33

72,59

22 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen“

22 01 03 01

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen

5,2

2 096 489

2 096 278

2 416 954,57

115,29

22 01 03 02

Gebäude und Nebenkosten — Delegationen der Union

5,2

4 874 541

4 552 686

8 389 383,31

172,11

 

Artikel 22 01 03 — Subtotal

 

6 971 030

6 648 964

10 806 337,88

155,02

22 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen“

22 01 04 01

Unterstützungsausgaben für das Instrument für Heranführungshilfe (IPA)

4

39 401 419

39 301 418

50 244 026,18

127,52

22 01 04 02

Unterstützungsausgaben für das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI)

4

45 359 007

44 638 005

57 195 855,68

126,10

22 01 04 03

Unterstützungsausgaben für von der Kommission verwaltete Treuhandfonds

4

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 22 01 04 — Subtotal

 

84 760 426

83 939 423

107 439 881,86

126,76

22 01 06

Exekutivagenturen

22 01 06 01

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus dem Instrument für Heranführungshilfe

4

820 000

885 000

1 029 880,—

125,60

22 01 06 02

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus Mitteln des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI)

4

2 550 000

2 956 000

2 829 640,—

110,97

 

Artikel 22 01 06 — Subtotal

 

3 370 000

3 841 000

3 859 520,—

114,53

 

Kapitel 22 01 — Total

 

154 964 435

151 516 123

179 754 537,96

116,00

22 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen“

22 01 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Hauptsitz

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

32 849 473

33 019 527

33 670 937,27

22 01 01 02
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit — Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

20 859 597

19 579 536

19 510 648,62

22 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen“

22 01 02 01
Externes Personal — Hauptsitz

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 879 556

1 818 129

1 750 321,41

22 01 02 02
Externes Personal — Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 021 470

1 119 577

1 173 167,19

22 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben — Hauptsitz

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 218 855

1 098 544

1 061 353,51

22 01 02 12
Sonstige Verwaltungsausgaben — Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 034 028

451 423

482 370,22

22 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen, Gebäude und Nebenkosten des Politikbereichs „Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen“

22 01 03 01
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 096 489

2 096 278

2 416 954,57

22 01 03 02
Gebäude und Nebenkosten — Delegationen der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 874 541

4 552 686

8 389 383,31

22 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen“

22 01 04 01
Unterstützungsausgaben für das Instrument für Heranführungshilfe (IPA)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

39 401 419

39 301 418

50 244 026,18

Erläuterungen

Vormals Posten 22 01 04 01 (teilweise)

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Verwaltungskosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA), der schrittweisen Einstellung der Heranführungshilfe und TAIEX stehen, und zwar insbesondere:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) in Höhe von bis zu 5 146 149 EUR. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon schätzungsweise 95 % für die Gehälter des betreffenden Personals und 5 % für die Kosten der für dieses Personal anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen im Zusammenhang mit dem aus diesen Mitteln finanzierten externen Personal bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt, sowie externes Personal in den Unterstützungsteams der Kommission für den Übergang nach dem Beitritt, das während der Auslaufphase in den neuen Mitgliedstaaten verbleibt (Vertragsbedienstete, Leiharbeitskräfte) und Aufgaben übernimmt, die in direktem Zusammenhang mit dem Abschluss der Heranführungsprogramme stehen. Dies umfasst in beiden Fällen zusätzliche Logistik- und Infrastrukturkosten u. a. für Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen der Union entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme, Sensibilisierungsmaßnahmen, Schulungen, Vorbereitung und Austausch von Erkenntnissen und bewährter Praxis sowie für Veröffentlichungstätigkeiten und sonstige administrative und fachliche Unterstützungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzung des Programms stehen;

Forschungstätigkeiten zu einschlägigen Fragen und diesbezügliche Verbreitungsmaßnahmen;

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Entwicklung von Kommunikationsstrategien und Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die bei Kapitel 22 02 anfallenden Verwaltungsausgaben.

22 01 04 02
Unterstützungsausgaben für das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

45 359 007

44 638 005

57 195 855,68

Erläuterungen

Vormals Posten 21 01 04 02

Diese Mittel sind bestimmt für:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und der Empfänger vergeben werden;

Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Zeitarbeitskräfte), das die Aufgaben übernehmen soll, mit denen zuvor die nunmehr abgeschafften Büros für technische Hilfe betraut waren; die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz sind auf 4 846 907 EUR begrenzt. Diesem Schätzwert liegen die voraussichtlichen jährlichen Kosten pro Mannjahr zugrunde, wovon 93 % für die Gehälter der betreffenden Mitarbeiter und 7 % für die Kosten der für diese Mitarbeiter anfallenden Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikationseinrichtungen bestimmt sind;

Ausgaben für externes Personal in den Delegationen (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete oder abgeordnete nationale Sachverständige), das dort Tätigkeiten im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Delegationen der Union in Drittländern oder im Zuge der Rückübernahme der bislang von den Büros für technische Hilfe wahrgenommenen Aufgaben ausführt; dazu kommen die zusätzlichen Kosten für Logistik und Infrastruktur wie z. B. Fortbildungsmaßnahmen, Sitzungen, Dienstreisen und Mieten, die unmittelbar durch die Anwesenheit des aus Mitteln dieses Postens besoldeten externen Personals in den Delegationen der Union entstehen;

Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationssysteme, Sensibilisierungsmaßnahmen, Ausbildung, Vorbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden, Veröffentlichungstätigkeiten und sonstige administrative oder technischen Unterstützung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Programmziele;

Forschung zu einschlägigen Fragen und Verbreitung der Ergebnisse;

Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien und der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Agenturen, Einrichtungen und natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge werden unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung in der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung festgelegt und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die unter Kapitel 21 03 anfallenden Unterstützungsausgaben.

22 01 04 03
Unterstützungsausgaben für von der Kommission verwaltete Treuhandfonds

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen zur Deckung der der Kommission entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von bis zu 5 % der in die Treuhandfonds eingezahlten Beträge aus den Jahren, in denen die Beiträge zu den einzelnen Treuhandfonds gemäß Artikel 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung anfänglich verwendet werden.

Aus den Beiträgen der Treuhandfonds zu den Unterstützungsausgaben, die bei Artikel 6 3 4 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung zusätzliche Mittel dieses Postens bereitgestellt werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 187 Absatz 7.

22 01 06
Exekutivagenturen

22 01 06 01
Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus dem Instrument für Heranführungshilfe

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

820 000

885 000

1 029 880,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der im Zuge der Programmverwaltung im Politikbereich „Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen“ entstehenden operativen Kosten der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“. Das Mandat der Agentur umfasst die Verwaltung der verbleibenden Maßnahmen des Programmierungszeitraums 2007-2013 für die Programme Jugend, Tempus und Erasmus Mundus, an denen IPA-Begünstigte teilnehmen. Mit diesen Mitteln sollen im Rahmen des neuen Programms auch die operativen Kosten bestimmter Maßnahmen des Programms „Erasmus+“ finanziert werden, um die internationale Dimension der Hochschulbildung sowie weitere Maßnahmen zu fördern.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei den angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beiträge der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

Verweise

Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46).

Beschluss der Kommission C(2013) 9189 vom 18. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme der Union in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur sowie insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union und der EEF-Zuweisungen.

22 01 06 02
Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus Mitteln des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 550 000

2 956 000

2 829 640,—

Erläuterungen

Vormals Posten 21 01 06 02

Diese Mittel sind zur Finanzierung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur bestimmt, die im Zuge der der Agentur übertragenen Umsetzung der internationalen Dimension der Hochschulbildung des Programms „Erasmus+“ (Rubrik 4) im Rahmen von Kapitel 22 04 anfallen. Das Mandat der Agentur umfasst die Verwaltung der verbleibenden Maßnahmen des Programmierungszeitraums 2007-2013 für die Programme Jugend, Tempus und Erasmus Mundus, an denen ENI-Begünstigte teilnehmen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beiträge der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

Verweise

Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46).

Beschluss C(2013) 9198 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme der Union in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur sowie insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union und der EEF-Zuweisungen.

KAPITEL 22 02 —   ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 02

ERWEITERUNGSPROZESS UND -STRATEGIE

22 02 01

Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (51), Montenegro, Serbien und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

22 02 01 01

Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

4

190 000 000

54 301 667

203 000 000

44 582 508

244 813 034,25

0,—

0

22 02 01 02

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand.

4

327 960 000

57 819 000

316 000 000

15 348 077

256 080 300,—

0,—

0

 

Artikel 22 02 01 — Subtotal

 

517 960 000

112 120 667

519 000 000

59 930 585

500 893 334,25

0,—

0

22 02 02

Unterstützung für Island

22 02 02 01

Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

22 02 02 02

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand.

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 22 02 02 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

22 02 03

Unterstützung für die Türkei

22 02 03 01

Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

4

255 300 000

122 258 000

213 000 000

84 751 355

349 959 624,—

0,—

0

22 02 03 02

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand.

4

340 484 000

166 076 038

353 000 000

99 557 933

195 640 376,—

0,—

0

 

Artikel 22 02 03 — Subtotal

 

595 784 000

288 334 038

566 000 000

184 309 288

545 600 000,—

0,—

0

22 02 04

Regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit und Unterstützung von Ländergruppen (horizontale Programme)

22 02 04 01

Mehrere Länder umfassende Programme, regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit

4

326 700 614

130 967 662

294 934 687

51 535 709

235 132 478,—

2 825 982,—

2,16

22 02 04 02

Beitrag zu Erasmus+

4

32 035 349

27 877 772

31 115 000

21 780 981

30 943 492,—

441 335,50

1,58

22 02 04 03

Beitrag zur Energiegemeinschaft Südosteuropa

4

4 937 735

4 937 735

3 517 786

3 428 016

3 274 300,21

3 274 300,21

66,31

 

Artikel 22 02 04 — Subtotal

 

363 673 698

163 783 169

329 567 473

76 744 706

269 350 270,21

6 541 617,71

3,99

22 02 51

Abschluss früherer Maßnahmen der Heranführungshilfe (aus der Zeit vor 2014)

4

p.m.

499 872 531

p.m.

555 931 305

149 921,92

779 958 320,40

156,03

22 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

22 02 77 01

Pilotprojekt — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

4

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

562 172,13

 

22 02 77 02

Vorbereitende Maßnahme — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

4

p.m.

901 985

p.m.

934 869

0,—

527 641,11

58,50

 

Artikel 22 02 77 — Subtotal

 

p.m.

901 985

p.m.

934 869

0,—

1 089 813,24

120,82

 

Kapitel 22 02 — Total

 

1 477 417 698

1 065 012 390

1 414 567 473

877 850 753

1 315 993 526,38

787 589 751,35

73,95

22 02 01
Unterstützung für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (52), Montenegro, Serbien und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

22 02 01 01
Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

190 000 000

54 301 667

203 000 000

44 582 508

244 813 034,25

0,—

Erläuterungen

Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln im westlichen Balkan folgende Einzelziele verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen;

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der politischen Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c.

22 02 01 02
Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand.

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

327 960 000

57 819 000

316 000 000

15 348 077

256 080 300,—

0,—

Erläuterungen

Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln im westlichen Balkan folgende Einzelziele verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung als Beitrag zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums;

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.

22 02 02
Unterstützung für Island

22 02 02 01
Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln in Island folgende Einzelziele verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen;

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der politischen Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c.

22 02 02 02
Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand.

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln in Island folgende Einzelziele verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung als Beitrag zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums;

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.

22 02 03
Unterstützung für die Türkei

22 02 03 01
Unterstützung politischer Reformen und der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

255 300 000

122 258 000

213 000 000

84 751 355

349 959 624,—

0,—

Erläuterungen

Unter dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln in der Türkei folgende Einzelziele verfolgt:

Unterstützung politischer Reformen;

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der politischen Reformen durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c.

22 02 03 02
Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung und bei der damit verbundenen schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand.

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

340 484 000

166 076 038

353 000 000

99 557 933

195 640 376,—

0,—

Erläuterungen

Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) werden mit diesen Mitteln in der Türkei folgende Einzelziele verfolgt:

Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung als Beitrag zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums;

Stärkung der Fähigkeit der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten auf allen Ebenen zur Erfüllung der aus der Mitgliedschaft in der Union erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung durch Unterstützung bei der schrittweisen Angleichung an den Besitzstand der Union sowie bei seiner Übernahme, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich Vorbereitung auf die Verwaltung der Strukturfonds der Union, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.

22 02 04
Regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit und Unterstützung von Ländergruppen (horizontale Programme)

22 02 04 01
Mehrere Länder umfassende Programme, regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

326 700 614

130 967 662

294 934 687

51 535 709

235 132 478,—

2 825 982,—

Erläuterungen

Im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) wird mit diesen Mitteln das Einzelziel der regionalen Integration und territorialen Zusammenarbeit unter Beteiligung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 aufgeführten Begünstigten, der Mitgliedstaaten und ggf. von Drittstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 verfolgt.

Diese Mittel dienen der Finanzierung von regionalen Heranführungsprogrammen und Mehrländerprogrammen zugunsten der Begünstigten.

Diese Mittel dienen ferner der Finanzierung der technischen Hilfe für die Begünstigten im Bereich Rechtsangleichung für den gesamten Besitzstand der Union, mit der alle an der Anwendung und Durchsetzung dieses Besitzstands beteiligten Einrichtungen, also auch Nichtregierungsorganisationen, bei der Verwirklichung ihrer Ziele und der Überwachung ihrer Fortschritte unterstützt werden sollen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95) decken diese Mittel auch Ausgaben ab, die unmittelbar für die Durchführung von IPA II im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Folge-, Monitoring-, Prüfungs- und Bewertungsmaßnahmen sowie mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien und der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d.

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 02 04 02
Beitrag zu Erasmus+

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 035 349

27 877 772

31 115 000

21 780 981

30 943 492,—

441 335,50

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der technischen und finanziellen Hilfe, die im Rahmen dieses Außenhilfeinstruments zur Förderung der internationalen Dimension der Hochschulbildung für die Durchführung des Programms „Erasmus+“ geleistet wird.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei den angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beiträge der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11), insbesondere Artikel 15 Absatz 3.

22 02 04 03
Beitrag zur Energiegemeinschaft Südosteuropa

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 937 735

4 937 735

3 517 786

3 428 016

3 274 300,21

3 274 300,21

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Beitrags der Union zum Haushalt der Energiegemeinschaft. Dieser Haushalt betrifft Verwaltungs- und operative Ausgaben.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

22 02 51
Abschluss früherer Maßnahmen der Heranführungshilfe (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

499 872 531

p.m.

555 931 305

149 921,92

779 958 320,40

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung vor 2014 eingegangener Verpflichtungen.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 34 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Titel III Artikel 31 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 (Teil des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union) übertragen werden.

Aufgaben aufgrund der spezifischen Befugnisse, die der Kommission unmittelbar durch Artikel 30 der Akte über den Beitritt Kroatiens übertragen werden.

Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 764/2000 des Rates vom 10. April 2000 über die Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und (EWG) Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).

Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

22 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

22 02 77 01
Pilotprojekt — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

562 172,13

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

22 02 77 02
Vorbereitende Maßnahme — Erhaltung und Wiederherstellung des kulturellen Erbes in Konfliktgebieten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

901 985

p.m.

934 869

0,—

527 641,11

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 22 04 —   EUROPÄISCHES NACHBARSCHAFTSINSTRUMENT (ENI)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

22 04

EUROPÄISCHES NACHBARSCHAFTSINSTRUMENT (ENI)

22 04 01

Unterstützung der Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern

22 04 01 01

Mittelmeerländer — Menschenrechte und Mobilität

4

144 000 000

63 310 000

193 000 000

33 675 282

158 300 000,—

0,—

0

22 04 01 02

Mittelmeerländer — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung

4

640 900 000

289 000 000

553 545 237

96 576 523

831 241 702,—

0,—

0

22 04 01 03

Mittelmeerländer — Vertrauensbildende Maßnahmen, Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung

4

131 000 000

268 000 000

344 500 000

7 764 509

32 750 000,—

0,—

0

22 04 01 04

Unterstützung für den Friedensprozess und finanzielle Unterstützung für Palästina und das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA)

4

290 100 000

310 000 000

286 500 000

218 104 163

309 500 000,—

250 750 000,—

80,89

 

Artikel 22 04 01 — Subtotal

 

1 206 000 000

930 310 000

1 377 545 237

356 120 477

1 331 791 702,—

250 750 000,—

26,95

22 04 02

Unterstützung der Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft

22 04 02 01

Östliche Partnerschaft — Menschenrechte und Mobilität

4

194 700 000

82 830 000

207 296 000

36 205 291

323 500 000,—

95 000 000,—

114,69

22 04 02 02

Östliche Partnerschaft — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung

4

325 100 000

127 000 000

302 300 000

52 746 310

272 419 298,66

800 000,—

0,63

22 04 02 03

Östliche Partnerschaft — Vertrauensbildende Maßnahmen, Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung

4

9 300 000

4 000 000

8 000 000

1 395 866

12 966 060,—

0,—

0

 

Artikel 22 04 02 — Subtotal

 

529 100 000

213 830 000

517 596 000

90 347 467

608 885 358,66

95 800 000,—

44,80

22 04 03

Gewährleistung einer effizienten grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperationen

22 04 03 01

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

4

83 485 550

21 780 000

82 806 886

14 447 219

6 910 223,—

0,—

0

22 04 03 02

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

1,2

65 600 000

24 000 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

0

22 04 03 03

Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperation in der Nachbarschaft — Rahmenprogramm

4

193 500 000

85 000 000

184 000 000

38 044 996

200 000 000,67

48 000 000,—

56,47

22 04 03 04

Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperation in der Nachbarschaft — Unterstützungsmaßnahmen

4

29 700 000

4 000 000

35 801 253

5 000 000

43 709 999,33

0,—

0

 

Artikel 22 04 03 — Subtotal

 

372 285 550

134 780 000

302 608 139

57 492 215

250 620 223,—

48 000 000,—

35,61

22 04 20

Erasmus+ — Beitrag aus Mitteln des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI)

4

95 410 000

75 481 736

90 654 000

61 830 124

106 769 355,—

1 636 260,49

2,17

22 04 51

Abschluss von Maßnahmen im Bereich „Europäische Nachbarschaftspolitik und Beziehungen zu Russland“ (aus der Zeit vor 2014)

4

950 000 000

965 917 684

1 597 784,83

1 225 582 883,78

129,01

22 04 52

Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

1,2

40 000 000

48 773 098

0,—

68 000 000,—

170,00

22 04 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

22 04 77 03

Vorbereitende Maßnahme — Neue Strategie Europa-Mittelmeer zur Förderung von Arbeitsplätzen für Jugendliche

4

p.m.

590 619

p.m.

335 789

0,—

484 341,57

82,01

22 04 77 04

Pilotprojekt — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf Union-ENP-bezogene Tätigkeiten

4

p.m.

56 523

p.m.

310 604

0,—

375 342,95

664,05

22 04 77 05

Vorbereitende Maßnahme — Einziehung von Vermögenswerten zugunsten von Staaten des Arabischen Frühlings

4

p.m.

492 243

p.m.

1 150 076

2 740 012,—

1 097 693,—

223,00

 

Artikel 22 04 77 — Subtotal

 

p.m.

1 139 385

p.m.

1 796 469

2 740 012,—

1 957 377,52

171,79

 

Kapitel 22 04 — Total

 

2 202 795 550

2 345 541 121

2 288 403 376

1 582 277 534

2 302 404 435,49

1 691 726 521,79

72,13

22 04 01
Unterstützung der Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern

22 04 01 01
Mittelmeerländer — Menschenrechte und Mobilität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

144 000 000

63 310 000

193 000 000

33 675 282

158 300 000,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 21 03 01 01

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung bilateraler und Mehrländerkooperationsmaßnahmen u. a. in folgenden Bereichen:

Menschenrechte und Grundrechte,

Rechtsstaatlichkeit,

Gleichheitsgrundsätze,

Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie,

gute Regierungsführung,

Entwicklung einer lebendigen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner,

Schaffung der Voraussetzungen für die effiziente gesteuerte Mobilität der Menschen,

Förderung direkte Kontakte zwischen den Menschen.

Ein angemessener Mittelbetrag sollte der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbehalten sein.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung, machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus und können durch Beiträge aus Treuhandfonds der Union ergänzt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 14.3.2014, S. 27).

22 04 01 02
Mittelmeerländer — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

640 900 000

289 000 000

553 545 237

96 576 523

831 241 702,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 21 03 01 02

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung bilateraler und Mehrländerkooperationsmaßnahmen u. a. in folgenden Bereichen:

schrittweise Integration in den Binnenmarkt der Union und verbesserte sektorale und sektorenübergreifende Zusammenarbeit u. a. durch:

Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Standards der Union und andere einschlägige internationale Standards,

Institutionenaufbau,

Investitionen,

nachhaltige und inklusive Entwicklung in allen ihren Dimensionen,

Armutsminderung, u. a. durch Entwicklung des Privatsektors,

Förderung des internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts,

Entwicklung des ländlichen Raums,

Klimaschutz,

Katastrophenresilienz.

Ein angemessener Mittelbetrag sollte der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbehalten sein.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 04 01 03
Mittelmeerländer — Vertrauensbildende Maßnahmen, Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

131 000 000

268 000 000

344 500 000

7 764 509

32 750 000,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 21 03 01 03

Diese Mittel dienen insbesondere zur Finanzierung bilateraler und Mehrländerkooperationsmaßnahmen u. a. in folgenden Bereichen:

Vertrauensbildung und Friedenskonsolidierung, auch unter Kindern,

Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung,

Unterstützung von Flüchtlingen und Vertriebenen, einschließlich Kindern.

Ein angemessener Mittelbetrag sollte der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbehalten sein.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 04 01 04
Unterstützung für den Friedensprozess und finanzielle Unterstützung für Palästina und das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

290 100 000

310 000 000

286 500 000

218 104 163

309 500 000,—

250 750 000,—

Erläuterungen

Vormals Posten 21 03 01 04

Diese Mittel sind für die Finanzierung von Maßnahmen zugunsten der palästinensischen Bevölkerung und der besetzten palästinensischen Gebiete Westjordanland und Gazastreifen vor dem Hintergrund des Friedensprozesses im Nahen Osten bestimmt.

Die Maßnahmen sind hauptsächlich auf Folgendes ausgerichtet:

Unterstützung des Aufbaus von Staat und Verwaltung;

Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung;

Abmilderung der Auswirkungen der sich verschlechternden wirtschaftlichen, finanziellen, und humanitären Bedingungen auf die palästinensische Bevölkerung durch Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen und sonstiger Unterstützung;

Beitrag zu den Wiederaufbaumaßnahmen in Gaza;

Beteiligung an der Finanzierung des Hilfswerks der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) und zwar insbesondere seiner Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Dienste;

Finanzierung vorbereitender Maßnahmen im Rahmen des Friedensprozesses, durch die die regionale Zusammenarbeit zwischen Israel und seinen Nachbarn vor allem in den Bereichen Institutionen, Wirtschaft, Wasserwirtschaft, Umweltschutz und Energie gefördert werden soll;

Finanzierung von Maßnahmen, mit denen die Öffentlichkeit für den Friedensprozess gewonnen werden soll;

Finanzierung von Informationen, auch in arabischer und hebräischer Sprache, über die israelisch-palästinensische Zusammenarbeit und Verbreitung dieser Informationen;

Förderung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Förderung einer besseren Achtung von Minderheitenrechten, Bekämpfung von Antisemitismus und Förderung von Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung;

Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft, u. a. zur Stärkung der sozialen Eingliederung.

Ein angemessener Mittelbetrag sollte der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbehalten sein.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 04 02
Unterstützung der Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft

22 04 02 01
Östliche Partnerschaft — Menschenrechte und Mobilität

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

194 700 000

82 830 000

207 296 000

36 205 291

323 500 000,—

95 000 000,—

Erläuterungen

Vormals Posten 21 03 02 01

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung bilateraler und Mehrländerkooperationsmaßnahmen u. a. in folgenden Bereichen:

Menschenrechte und Grundrechte,

Rechtsstaatlichkeit,

Gleichheitsgrundsätze,

Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie,

gute Regierungsführung,

Entwicklung einer lebendigen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner,

Schaffung der Voraussetzungen für die effiziente gesteuerte Mobilität der Menschen,

Förderung direkte Kontakte zwischen den Menschen.

Ein angemessener Mittelbetrag sollte der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbehalten sein.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 04 02 02
Östliche Partnerschaft — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

325 100 000

127 000 000

302 300 000

52 746 310

272 419 298,66

800 000,—

Erläuterungen

Vormals Posten 21 03 02 02

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung bilateraler und Mehrländerkooperationsmaßnahmen u. a. in folgenden Bereichen:

schrittweise Integration in den Binnenmarkt der Union und verbesserte sektorale und sektorenübergreifende Zusammenarbeit u. a. durch:

Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Standards der Union und andere einschlägige internationale Standards,

Institutionenaufbau,

Investitionen,

nachhaltige und inklusive Entwicklung in allen ihren Dimensionen,

Armutsminderung, u. a. durch Entwicklung des Privatsektors,

Förderung des internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts,

Entwicklung des ländlichen Raums,

Klimaschutz,

Katastrophenresilienz.

Ein angemessener Mittelbetrag sollte der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbehalten sein.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 04 02 03
Östliche Partnerschaft — Vertrauensbildende Maßnahmen, Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 300 000

4 000 000

8 000 000

1 395 866

12 966 060,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 21 03 02 03

Diese Mittel dienen insbesondere der Finanzierung bilateraler und Mehrländerkooperationsmaßnahmen u. a. in folgenden Bereichen:

Vertrauensbildung und Friedenskonsolidierung,

Sicherheit und Konfliktverhütung und -beilegung,

Unterstützung von Flüchtlingen und Vertriebenen, einschließlich Kindern.

Ein Teil dieser Mittel wird für die medizinische Notversorgung und langfristige Rehabilitation der zivilen und militärischen Opfer des fortdauernden bewaffneten Konflikts in der Ostukraine verwendet. Solche Maßnahmen sind besonders entscheidend, um die Gefahr von Wanderungsströmen aus dem Konfliktgebiet in die Union zu minimieren.

Ein Teil dieser Mittel wird für die gezielte strategische Kommunikation der Union mit den Ländern der östlichen Partnerschaft und anderen Ländern in der Region verwendet, um einer Desinformation entgegenzuwirken.

Ein angemessener Mittelbetrag sollte der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen vorbehalten sein.

Ein Teil dieser Mittel wird für Maßnahmen, die auf die zahlreichen festgefahrenen Konflikte in den östlichen Nachbarländern ausgerichtet sind, und für die Unterstützung der Suche nach politischen Lösungen für diese Konflikte verwendet.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Bei den Maßnahmen sollte für eine höchstmögliche Sichtbarkeit der Europäischen Union als Geber und Bereitsteller der Gelder gesorgt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 04 03
Gewährleistung einer effizienten grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperationen

22 04 03 01
Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 4

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

83 485 550

21 780 000

82 806 886

14 447 219

6 910 223,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 21 03 03 01

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten einerseits und — andererseits — Partnerländern und/oder der Russischen Föderation an den Außengrenzen der Union mit dem Ziel der Förderung der integrierten nachhaltigen regionalen Entwicklung und Zusammenarbeit benachbarter Grenzregionen und der harmonischen territorialen Integration in der gesamten Union bzw. mit den Nachbarländern.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 04 03 02
Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

65 600 000

24 000 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 21 03 03 02

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Unterstützung von grenzübergreifenden Programmen und Meeresbeckenprogrammen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Entwicklung“ des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

Sie dienen insbesondere zur Finanzierung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Partnerländern und den Mitgliedstaaten entlang der Außengrenzen der Union zur Förderung einer integrierten und nachhaltigen regionalen Entwicklung benachbarter Grenzregionen, einschließlich des Ostsee- und des Schwarzmeerraums, und einer harmonischen territorialen Integration innerhalb der Union und mit den Nachbarländern.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Union finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 04 03 03
Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperation in der Nachbarschaft — Rahmenprogramm

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

193 500 000

85 000 000

184 000 000

38 044 996

200 000 000,67

48 000 000,—

Erläuterungen

Vormals Posten 21 03 03 03 (teilweise)

Die Mittel sind in erster Linie zur Finanzierung der länderübergreifenden Rahmenprogramme vorgesehen, die die länderspezifischen Mittelzuweisungen ergänzen. Zweck der länderübergreifenden Rahmenprogramme ist — nach der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 — die Erleichterung der Umsetzung des auf Anreizen basierenden Ansatzes.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 04 03 04
Unterstützung sonstiger multilateraler Kooperation in der Nachbarschaft — Unterstützungsmaßnahmen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 700 000

4 000 000

35 801 253

5 000 000

43 709 999,33

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 21 03 03 03 (teilweise)

Diese Mittel sind auch zur Finanzierung von Maßnahmen vorgesehen, die auf folgende Ziele ausgerichtet sind:

allgemeine Unterstützung der Union für den Mittelmeerraum,

allgemeine Unterstützung der Östlichen Partnerschaft,

allgemeine Unterstützung für das Funktionieren der sonstigen regionalen Kooperationsrahmen, wie z. B. der Nördlichen Dimension und der Schwarzmeersynergie.

Außerdem sind die Mittel für Maßnahmen bestimmt, die den Umfang und die Kapazitäten der Durchführung der Hilfe der Union verbessern, sowie für Maßnahmen, die der Information der breiten Öffentlichkeit und der potenziellen Hilfeempfänger dienen und die Sichtbarkeit der Hilfe erhöhen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich, unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung, aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 04 20
Erasmus+ — Beitrag aus Mitteln des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

95 410 000

75 481 736

90 654 000

61 830 124

106 769 355,—

1 636 260,49

Erläuterungen

Vormals Artikel 21 03 20

Diese Mittel dienen der Finanzierung der technischen und finanziellen Hilfe, die im Rahmen dieses Außenhilfeinstruments zur Förderung der internationalen Dimension der Hochschulbildung für die Durchführung des Programms „Erasmus+“ geleistet wird.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Informationshalber ist anzumerken, dass es sich bei den angegebenen Beträgen um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten handelt, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beiträge der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

22 04 51
Abschluss von Maßnahmen im Bereich „Europäische Nachbarschaftspolitik und Beziehungen zu Russland“ (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

950 000 000

965 917 684

1 597 784,83

1 225 582 883,78

Erläuterungen

Vormals Artikel 21 03 51

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Sie dienen auch dem Abschluss der Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern, einschließlich u. a. der Unterstützung der Europa-Mittelmeer-Investitionsfazilität der Europäischen Investitionsbank, und der Durchführung der nicht aus EIB-Mitteln stammenden Finanzhilfen im Rahmen der dritten und vierten Finanzprotokolle mit den Mittelmeerländern im südlichen Mittelmeerraum. Die dritten Finanzprotokolle erfassen den Zeitraum vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1991 und die vierten Finanzprotokolle den Zeitraum vom 1. November 1991 bis 31. Oktober 1996.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der EU finanzierten und gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Sie werden bei Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt und gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen. Die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge ergeben sich aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 263 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 264 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2212/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 265 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2213/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 266 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2214/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 267 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2215/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 268 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 2216/78 des Rates vom 26. September 1978 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 269 vom 27.9.1978, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3177/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3178/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 8).

Verordnung (EWG) Nr. 3179/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 15).

Verordnung (EWG) Nr. 3180/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 22).

Verordnung (EWG) Nr. 3181/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 29).

Verordnung (EWG) Nr. 3182/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 36).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss 88/30/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 1).

Beschluss 88/31/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 9).

Beschluss 88/32/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 17).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/206/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 13).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 1).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 213/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über die Anwendung des Finanzinstruments „EC Investment Partners“ für Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika (ABl. L 28 vom 6.2.1996, S. 2).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

22 04 52
Grenzübergreifende Zusammenarbeit — Beitrag aus Rubrik 1b (Regionalpolitik)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 000 000

48 773 098

0,—

68 000 000,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 21 03 52

Diese Mittel dienen zur Deckung noch nicht abgewickelter Verpflichtungen aus dem Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 2007-2013 zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

22 04 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

22 04 77 03
Vorbereitende Maßnahme — Neue Strategie Europa-Mittelmeer zur Förderung von Arbeitsplätzen für Jugendliche

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

590 619

p.m.

335 789

0,—

484 341,57

Erläuterungen

Vormals Posten 21 03 77 03

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

22 04 77 04
Pilotprojekt — Finanzierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) — Vorbereitung des Personals auf Union-ENP-bezogene Tätigkeiten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

56 523

p.m.

310 604

0,—

375 342,95

Erläuterungen

Vormals Posten 21 03 77 04

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

22 04 77 05
Vorbereitende Maßnahme — Einziehung von Vermögenswerten zugunsten von Staaten des Arabischen Frühlings

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

492 243

p.m.

1 150 076

2 740 012,—

1 097 693,—

Erläuterungen

Vormals Posten 21 03 77 05

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Die Vielfalt und Komplexität der innerstaatlichen Vorschriften in den ersuchten Staaten und die Begrenztheit des juristischen Fachwissens und der institutionellen Kapazitäten in den ersuchenden Staaten schaffen weiterhin erhebliche Hindernisse im Bereich der Einziehung von Vermögenswerten zugunsten von Staaten des Arabischen Frühlings; deshalb kommt es entscheidend darauf an, den betroffenen Partnerstaaten im südlichen Mittelmeerraum konkrete juristische und technische Unterstützung zu gewähren.

Diese Vorbereitende Maßnahme beruht auf bisherigen Initiativen der Union zur Unterstützung ägyptischer und tunesischer Behörden bei der Einziehung unterschlagener Vermögenswerte, die ehemalige Diktatoren und ihre Regime veruntreut haben, und soll die Maßnahmen der Union auf diesem Gebiet verstärken durch Aufbau von Kapazitäten und Förderung von Zusammenarbeit, Sachwissen und Informationsaustausch zwischen ersuchenden und ersuchten Staaten sowie, soweit zweckmäßig, durch Überarbeitung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften.

Diese Vorbereitende Maßnahme umfasst die Anlaufkosten für diesen Unterstützungsmechanismus und soll die jährlichen Kosten seiner Unterhaltung tragen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 23

HUMANITÄRE HILFE UND KATASTROPHENSCHUTZ

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE UND KATASTROPHENSCHUTZ“

37 571 200

37 571 200

36 649 102

36 649 102

37 253 349,79

37 253 349,79

23 02

HUMANITÄRE HILFE, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

1 099 721 941

1 462 105 205

919 742 000

965 478 000

1 093 839 051,08

1 358 425 069,68

23 03

UNIONSVERFAHREN FÜR DEN KATASTROPHENSCHUTZ

48 125 000

47 611 429

48 692 000

41 383 203

44 099 075,68

32 545 460,14

23 04

EU-FREIWILLIGENINITIATIVE FÜR HUMANITÄRE HILFE

16 885 000

13 200 000

13 868 000

10 767 178

12 148 000,—

719 279,09

 

Titel 23 — Total

1 202 303 141

1 560 487 834

1 018 951 102

1 054 277 483

1 187 339 476,55

1 428 943 158,70

KAPITEL 23 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE UND KATASTROPHENSCHUTZ“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

23 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „HUMANITÄRE HILFE UND KATASTROPHENSCHUTZ“

23 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz“

5,2

22 367 897

21 552 668

21 394 314,28

95,65

23 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz“

23 01 02 01

Externes Personal

5,2

2 021 943

2 038 987

2 694 256,47

133,25

23 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

1 714 817

1 692 154

1 967 240,79

114,72

 

Artikel 23 01 02 — Subtotal

 

3 736 760

3 731 141

4 661 497,26

124,75

23 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz“

5,2

1 427 543

1 368 293

1 544 965,07

108,23

23 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz“

23 01 04 01

Unterstützungsausgaben für humanitäre Hilfe, Nahrungsmittelhilfe und Katastrophenvorsorge

4

9 050 000

9 100 000

9 198 573,18

101,64

 

Artikel 23 01 04 — Subtotal

 

9 050 000

9 100 000

9 198 573,18

101,64

23 01 06

Exekutivagenturen

23 01 06 01

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe

4

989 000

897 000

454 000,—

45,90

 

Artikel 23 01 06 — Subtotal

 

989 000

897 000

454 000,—

45,90

 

Kapitel 23 01 — Total

 

37 571 200

36 649 102

37 253 349,79

99,15

23 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

22 367 897

21 552 668

21 394 314,28

23 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz“

23 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 021 943

2 038 987

2 694 256,47

23 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 714 817

1 692 154

1 967 240,79

23 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 427 543

1 368 293

1 544 965,07

23 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz“

23 01 04 01
Unterstützungsausgaben für humanitäre Hilfe, Nahrungsmittelhilfe und Katastrophenvorsorge

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

9 050 000

9 100 000

9 198 573,18

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die unmittelbar mit der Verwirklichung der Ziele des Politikbereichs „Humanitäre Hilfe“ verbundenen Unterstützungsausgaben zu decken. Hierzu zählen unter anderem:

Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten und von der Kommission im Rahmen von Ad-hoc-Dienstleistungsverträgen vergeben werden;

Gebühren und erstattungsfähige Ausgaben, die bei Dienstleistungsverträgen zur Durchführung von Prüfungen und Bewertungen von Partnern und Maßnahmen der Generaldirektion für Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz anfallen;

Ausgaben für Studien, Informationssysteme und Veröffentlichungen, Aufklärungs- und Informationskampagnen sowie andere Maßnahmen, mit denen sichtbar gemacht wird, dass die Hilfe von der Union bereitgestellt wurde;

Ausgaben für externes Personal am Kommissionssitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) in Höhe von bis zu 1 800 000 EUR. Dieses Personal soll die bislang von externen Auftragnehmern wahrgenommenen Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit den unabhängigen Sachverständigen übernehmen und Programme in Drittländern verwalten. Dieser auf der Basis der voraussichtlichen Kosten pro Personenjahr ermittelte Betrag deckt die Gehälter der betreffenden externen Mitarbeiter sowie die im Rahmen ihrer Aufgaben anfallenden Kosten für Fortbildungen, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie (IT) und Telekommunikation ab;

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Pflege des Sicherheits-, speziellen IT- und Kommunikationsinstrumentariums und den technischen Dienstleistungen, die für die Einrichtung und den Betrieb des Notfallabwehrzentrums erforderlich sind. Das rund um die Uhr einsatzbereite Lagezentrum wird für die Koordinierung der zivilen Katastrophenabwehr der Union zuständig sein und insbesondere die uneingeschränkte Kohärenz und effiziente Zusammenarbeit zwischen humanitärer Hilfe und Katastrophenschutz gewährleisten;

Ausgaben für Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung von Informationssystemen für den internen Gebrauch und zur Verbesserung der Koordinierung zwischen der Kommission und anderen Institutionen, den nationalen Verwaltungen, Agenturen, Nichtregierungsorganisationen, anderen Partnern im Bereich der humanitären Hilfe und den für die Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz tätigen Sachverständigen vor Ort.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Diese Mittel decken die Verwaltungsausgaben zulasten der Artikel 23 02 01 und 23 02 02 ab.

23 01 06
Exekutivagenturen

23 01 06 01
Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

989 000

897 000

454 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der operativen Ausgaben der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur bestimmt, die im Zuge der der Agentur übertragenen Verwaltung der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe im Rahmen von Kapitel 23 04 anfallen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46).

Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABL. L 122 vom 24.4.2014, S. 1).

Verweise

Beschluss C(2013) 9198 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme der Union in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur sowie insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union und der EEF-Zuweisungen.

KAPITEL 23 02 —   HUMANITÄRE HILFE, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 02

HUMANITÄRE HILFE, NAHRUNGSMITTELHILFE UND KATASTROPHENVORSORGE

23 02 01

Bereitstellung rascher, wirksamer und bedarfsgerechter humanitärer und Nahrungsmittelhilfe

4

1 061 821 941

1 428 753 205

882 446 000

928 182 000

1 056 497 175,31

1 316 543 549,07

92,15

23 02 02

Katastrophenvorbeugung, -schutz und -vorsorge

4

37 900 000

33 352 000

37 296 000

37 296 000

37 341 875,77

41 881 520,61

125,57

 

Kapitel 23 02 — Total

 

1 099 721 941

1 462 105 205

919 742 000

965 478 000

1 093 839 051,08

1 358 425 069,68

92,91

23 02 01
Bereitstellung rascher, wirksamer und bedarfsgerechter humanitärer und Nahrungsmittelhilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 061 821 941

1 428 753 205

882 446 000

928 182 000

1 056 497 175,31

1 316 543 549,07

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der humanitären Hilfe, einschließlich Nahrungsmittelhilfe, für Menschen in Ländern außerhalb der Union bestimmt, die Opfer von Konflikten, Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen (Kriegen, kämpferischen Auseinandersetzungen usw.) oder vergleichbaren Notsituationen sind, und zwar so lange, bis der jeweilige humanitäre Bedarf gedeckt ist. Sie werden im Einklang mit den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 ausgeführt.

Diese Hilfe wird ohne Diskriminierung oder benachteiligende Unterscheidung aufgrund der Rasse, der Volkszugehörigkeit, der Religion, einer Behinderung, des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit oder der politischen Anschauung der Opfer gewährt. Diese Hilfe wird im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht für die Zeitdauer bereitgestellt, die für die Sicherung der aus diesen Notständen entstehenden Bedürfnisse notwendig ist, und darf keinen von anderen Partnergebern auferlegten Beschränkungen unterliegen.

Diese Mittel sind auch für den Kauf und die Bereitstellung aller für die Durchführung dieser humanitären Hilfemaßnahmen erforderlichen Güter oder Materialien bestimmt, einschließlich des Baus von Wohnungen und Unterkünften für die betroffene Bevölkerung, für kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen, insbesondere auf der Ebene der Infrastrukturen und Ausrüstungen, für die Ausgaben für externes, ausländisches oder lokales Personal, die Lagerung, die Beförderung im In- und Ausland, die logistische Unterstützung und die Verteilung der Hilfe sowie für alle anderen Maßnahmen, die dazu dienen, den freien Zugang zu den Hilfeempfängern zu erleichtern.

Die Mittel können zur Finanzierung des Kaufs und der Bereitstellung von Lebensmitteln, Saatgut, Vieh oder sonstigen Erzeugnissen oder Ausrüstungen verwendet werden, die zur Durchführung der humanitären und Nahrungsmittelhilfemaßnahmen erforderlich sind.

Mit diesen Mitteln sollen zudem etwaige sonstige Kosten in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der humanitären Hilfemaßnahmen sowie die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen für die frist- und bedarfsgerechte, möglichst transparente Abwicklung der Nahrungsmittelhilfe unter Erzielung einer optimalen Kosten-Nutzen-Relation finanziert werden.

Sie decken ferner:

Maßnahmen zur Bereitstellung günstiger Rahmenbedingungen und des Zugangs zu hochwertiger Bildung im Bereich humanitärer Notfälle, darunter unter anderem die grundlegende Sanierung und der Wiederaufbau von Schulgebäuden und -einrichtungen, die psychosoziale Unterstützung, die Schulung von Lehrern und die für die Umsetzung von humanitären Hilfseinsätzen in Verbindung mit dem Zugang zu Bildung benötigten Produkte oder Geräte;

Studien über die Durchführbarkeit von humanitären Einsätzen, Evaluierungen von Projekten und Plänen im humanitären Bereich, Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Informationskampagnen im Zusammenhang mit humanitären Maßnahmen;

das Monitoring von Projekten und Plänen im humanitären Bereich sowie die Förderung und Entwicklung von Initiativen, die die Koordinierung und Zusammenarbeit verstärken, sodass sich die Wirksamkeit der Hilfe erhöht und das Monitoring der Projekte und Pläne verbessert werden kann;

Kontrolle und Koordinierung der Umsetzung der humanitären und Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, insbesondere der Bedingungen für die Bereitstellung, Lieferung, Verteilung und Verwendung der Erzeugnisse, die für die Nahrungsmittelhilfe bestimmt sind, sowie der Bedingungen für die Verwendung der Gegenwertmittel;

Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, anderen Geberländern, den internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere denen, die dem System der Vereinten Nationen angehören, den Nichtregierungsorganisationen und den Organisationen, die Letztere vertreten;

die Finanzierung der Verträge für technische Hilfe, um den Austausch von Fachwissen und Erfahrungen humanitärer Organisationen und Einrichtungen der Union untereinander oder zwischen diesen und solchen aus Drittländern zu erleichtern;

Studien und Fortbildungen, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen im Bereich der humanitären und Nahrungsmittelhilfe stehen;

aktionsbezogene Zuschüsse und Zuschüsse für laufende Kosten der humanitären Netze;

humanitäre Minenräumaktionen, einschließlich der Aufklärung der Lokalbevölkerung über Landminen;

Ausgaben im Rahmen des Network on Humanitarian Assistance (NOHA) in Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96. NOHA bietet eine mit einem Diplom abschließende einjährige multidisziplinäre Postgraduate-Ausbildung im humanitären Bereich an, durch die die fachlichen Kenntnisse von humanitären Helfern gefördert werden sollen und an der mehrere Universitäten beteiligt sind;

Transport und Verteilung der Hilfe einschließlich sonstiger Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung, z. B. Kosten für Versicherung, Umschlag, Koordinierung usw.;

unerlässliche Maßnahmen entweder bei der Programmierung, Koordinierung und optimalen Ausführung der Hilfe, die aus anderen Posten nicht gedeckt werden, z. B. außergewöhnlicher Transport und außergewöhnliche Lagerung, Desinfektion, Verarbeitung oder Zubereitung der Nahrungsmittel vor Ort, Bestellung von Beauftragten, technische Hilfe und Material, das direkt zur Bereitstellung der Hilfe benötigt wird (Werkzeuge, Geräte, Brennstoff usw.);

Pilotprojekte zur Erprobung neuer Methoden und Techniken für Transport, Aufmachung und Lagerung, Studien zur Bewertung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit im Zusammenhang mit den humanitären Einsätzen und Informationskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit;

Lagerung von Nahrungsmitteln (einschließlich der Kosten für Verwaltung, Termingeschäfte mit oder ohne Option, Ausbildung von Fachkräften, Erwerb von Verpackungsmaterial sowie von fahrbaren Vorratseinheiten, Instandhaltung und Instandsetzung von Lagerhäusern usw.);

die zur Vorbereitung und Durchführung der humanitären Hilfsprojekte erforderliche technische Hilfe, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und die Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der Generaldirektion für Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind.

Zur Sicherstellung der umfassenden finanziellen Transparenz nach den Artikeln 58 bis 61 der Haushaltsordnung unternimmt die Kommission, wenn sie Abkommen über die Verwaltung und Durchführung von Projekten durch internationale Organisationen abschließt oder abändert, alle Anstrengungen, damit diese sich verpflichten, alle ihre Unterlagen über interne und externe Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Unionsmittel dem Europäischen Rechnungshof und dem Internen Prüfer der Kommission zu übermitteln.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

23 02 02
Katastrophenvorbeugung, -schutz und -vorsorge

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

37 900 000

33 352 000

37 296 000

37 296 000

37 341 875,77

41 881 520,61

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Maßnahmen der Vorsorge sowie Verhütung von Katastrophen und vergleichbaren Notfällen sowie für die Entwicklung von Frühwarnsystemen für Naturkatastrophen jeglicher Art (Überschwemmungen, Wirbelstürme, Vulkanausbrüche usw.) bestimmt, was auch den Kauf und die Beförderung der für diesen Zweck erforderlichen Ausrüstung mit einschließt.

Mit diesen Mitteln können auch andere, direkt mit der Durchführung von Katastrophenvorsorgemaßnahmen verbundene Ausgaben finanziert werden, wie:

die Finanzierung von wissenschaftlichen Studien über die Verhinderung von Katastrophen;

das Anlegen von Notfallvorräten mit Gegenständen und Ausrüstungen für humanitäre Hilfsmaßnahmen;

die zur Vorbereitung und Durchführung der Katastrophenvorsorgeprojekte erforderliche technische Hilfe, insbesondere die Ausgaben zur Deckung der Kosten für die Verträge der einzelnen Experten vor Ort und die Ausgaben für Infrastruktur und Logistik der Einrichtungen der Generaldirektion für Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz in der ganzen Welt, für die Zahlstellen und Ausgabenermächtigungen vorgesehen sind.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittstaaten, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

KAPITEL 23 03 —   UNIONSVERFAHREN FÜR DEN KATASTROPHENSCHUTZ

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 03

UNIONSVERFAHREN FÜR DEN KATASTROPHENSCHUTZ

23 03 01

Katastrophenprävention und -vorsorge

23 03 01 01

Katastrophenvorbeugung und -vorsorge in der Union

3

29 366 000

23 500 000

28 068 000

17 506 349

27 631 742,22

11 642 832,50

49,54

23 03 01 02

Katastrophenvorbeugung und -vorsorge in Drittländern

4

5 551 000

3 861 429

5 434 000

4 365 769

3 984 163,46

1 820 503,—

47,15

 

Artikel 23 03 01 — Subtotal

 

34 917 000

27 361 429

33 502 000

21 872 118

31 615 905,68

13 463 335,50

49,21

23 03 02

Rasche und effiziente Notfallabwehreinsätze im Falle schwerer Katastrophen

23 03 02 01

Rasche und effiziente Notfallabwehreinsätze im Falle schwerer Katastrophen in der Union

3

1 208 000

1 000 000

1 190 000

958 779

1 080 000,—

13 750,22

1,38

23 03 02 02

Rasche und effiziente Notfallabwehreinsätze im Falle schwerer Katastrophen in Drittländern

4

12 000 000

15 000 000

11 500 000

8 731 537

11 403 170,—

2 369 644,44

15,80

 

Artikel 23 03 02 — Subtotal

 

13 208 000

16 000 000

12 690 000

9 690 316

12 483 170,—

2 383 394,66

14,90

23 03 51

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen im Bereich Katastrophenschutz in der Union (aus der Zeit vor 2014)

3

p.m.

3 250 000

p.m.

8 820 769

0,—

16 549 772,86

509,22

23 03 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

23 03 77 02

Vorbereitende Maßnahme für einen Krisenreaktionsmechanismus der Union

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

148 957,12

 

23 03 77 03

Pilotprojekt — Frühwarnsystem für Naturkatastrophen

3

p.m.

1 000 000

2 500 000

1 000 000

 

 

 

 

Artikel 23 03 77 — Subtotal

 

p.m.

1 000 000

2 500 000

1 000 000

0,—

148 957,12

14,90

 

Kapitel 23 03 — Total

 

48 125 000

47 611 429

48 692 000

41 383 203

44 099 075,68

32 545 460,14

68,36

23 03 01
Katastrophenprävention und -vorsorge

23 03 01 01
Katastrophenvorbeugung und -vorsorge in der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 366 000

23 500 000

28 068 000

17 506 349

27 631 742,22

11 642 832,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes bestimmt. Sie zielen darauf ab, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, der EFTA-Staaten und der Kandidatenländer, die mit der Union eine entsprechende Vereinbarung über Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen im Hinblick auf natürliche und vom Menschen verursachte Katastrophen, darunter Terroranschläge sowie technologische, radiologische oder ökologische Unfälle, Meeresverschmutzung und akute Notstandssituationen im Gesundheitsbereich innerhalb der Union unterzeichnet haben, zu unterstützen, zu koordinieren und zu ergänzen. Außerdem sollen sie die engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes erleichtern.

Sie sind insbesondere bestimmt für:

Präventionsmaßnahmen zur Unterstützung und Förderung der Risikobewertung und -kartierung seitens der Mitgliedstaaten, z. B. durch den Austausch bewährter Verfahren sowie die Sammlung und Verbreitung von Informationen aus den Mitgliedstaaten über das Risikomanagement, auch mittels Peer Reviews;

die Schaffung einer „Europäischen Notfallbewältigungskapazität“ (European Emergency Response Capacity) in Form eines Pools von Ressourcen und Gerätschaften, die einem Mitgliedstaat in einer Notsituation sofort zur Verfügung gestellt werden können;

die Entwicklung und Verwaltung eines Zertifizierungs- und Registrierungsverfahrens für die „Europäische Notfallbewältigungskapazität“. Dazu gehört auch die Entwicklung von Kapazitäten, Zielen und Qualitätsanforderungen;

die Ermittlung wesentlicher Lücken in der „Europäischen Notfallbewältigungskapazität“ und die Unterstützung für die Entwicklung der erforderlichen Kapazitäten;

die Ermittlung der in den Mitgliedstaaten für Hilfseinsätze in Notfällen verfügbaren Einsatzexperten, Module und sonstigen Unterstützung;

die Entwicklung und Pflege eines Netzwerks geschulter Experten der Mitgliedstaaten, die auf der Ebene der zentralen Dienststellen an den Monitoring-, Informations- und Koordinierungstätigkeiten des Notfallabwehrzentrums teilnehmen;

ein Programm zur Auswertung der Erfahrungen aus Einsätzen und Übungen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union;

ein Schulungsprogramm für Einsatzteams, externes Personal und Experten zur Vermittlung der nötigen Kenntnisse und Instrumente für eine effiziente Beteiligung an Interventionen der Union und zum Aufbau einer gemeinsamen europäischen Interventionskultur;

die Verwaltung eines Ausbildungsnetzes, das Ausbildungszentren für Mitarbeiter des Katastrophenschutzes und Notfallmanagements sowie sonstigen relevanten Akteuren offensteht und Orientierungshilfen bei Schulungen zum Katastrophenschutz auf internationaler und Unionsebene gibt;

die Verwaltung eines Übungsprogramms einschließlich Leitstandsübungen, vollmaßstäblichen Übungen und Übungen für Katastrophenschutzmodule, um die Interoperabilität zu erproben, das Einsatzpersonal zu schulen und eine gemeinsame Interventionskultur aufzubauen;

den Austausch von Sachverständigen, mit dem Ziel, das Verständnis des Katastrophenschutzes der Union zu stärken und Informationen und Erfahrungen auszutauschen;

Informations- und Kommunikationssysteme (IKT) zur Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten im Notfall, insbesondere das CECIS (Gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle), zur Steigerung der Effizienz und zur Ermöglichung des Austauschs von EU-Verschlusssachen. Die Mittel dienen der Finanzierung der Kosten von Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) der Systeme. Eingeschlossen sind auch die Kosten für Projektmanagement, Qualitätskontrolle, Sicherheit, Dokumentation und Ausbildung im Zusammenhang mit diesen Systemen;

die Prüfung und Entwicklung von Katastrophenschutzeinsatzmodulen im Sinne von Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU, einschließlich Unterstützung zur Verbesserung ihrer Interoperabilität;

die Prüfung und Entwicklung von Detektions- und Frühwarnsystemen für Katastrophen;

die Prüfung und Entwicklung von Referenzszenarien, die Kartierung von Einsatzmodulen und die Entwicklung von Plänen für den Einsatz von Abwehrkapazitäten;

Workshops, Seminare, Projekte, Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien, Notfallplanung, Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten, Demonstrationsprojekte, Technologietransfer, Sensibilisierung, Information, Kommunikation und Monitoring, Beurteilung und Evaluierung;

sonstige unterstützende oder ergänzende Maßnahmen, die im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union für ein hohes Katastrophenschutzniveau und eine bessere Vorbereitung der Union auf den Katastrophenfall erforderlich sind;

Ausgaben für Rechnungsprüfung und Evaluierung wie im Katastrophenschutzverfahren der Union vorgesehen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

23 03 01 02
Katastrophenvorbeugung und -vorsorge in Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 551 000

3 861 429

5 434 000

4 365 769

3 984 163,46

1 820 503,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes bestimmt. Sie zielen darauf ab, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, EFTA-Staaten, Kandidatenländer und potenziellen Kandidaten, die mit der Union eine entsprechende Vereinbarung über Bereitschafts- und Präventionsmaßnahmen im Hinblick auf natürliche und von Menschen verursachte Katastrophen, einschließlich Terroranschlägen sowie technologischen, radiologischen oder ökologischen Unfällen, Meeresverschmutzung und akuten Notstandssituationen im Gesundheitsbereich in Drittländern unterzeichnet haben, zu unterstützen, zu koordinieren und zu ergänzen. Sie dienen insbesondere der Mobilisierung von Sachverständigen zur Einschätzung des Bedarfs im Bereich der Prävention und Vorsorge bei Katastrophen in Drittländern, sowie der Bereitstellung der grundlegenden logistischen Unterstützung für diese Sachverständigen.

Außerdem dienen sie der finanziellen Unterstützung bestimmter Maßnahmen gemäß den Artikeln 21 und 22 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zugunsten der Kandidatenländer, die nicht an dem Katastrophenschutzverfahren der Union teilnehmen, sowie der unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder in Ergänzung zu den aus dem Instrument für Heranführungshilfe und dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument verfügbaren Mitteln.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

23 03 02
Rasche und effiziente Notfallabwehreinsätze im Falle schwerer Katastrophen

23 03 02 01
Rasche und effiziente Notfallabwehreinsätze im Falle schwerer Katastrophen in der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 208 000

1 000 000

1 190 000

958 779

1 080 000,—

13 750,22

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Katastrophenschutzeinsätze innerhalb der Union im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union bestimmt:

Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungs- und Transportmitteln;

Bereitstellung zusätzlicher Transportmittel und der dazugehörenden Logistik, die für eine rasche Reaktion in größeren Notfällen erforderlich ist und die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transportmittel ergänzt;

Mobilisierung von Sachverständigen zur Einschätzung der benötigten Hilfe und Erleichterung der Unionshilfe in Mitgliedstaaten im Katastrophenfall sowie grundlegende logistische Unterstützung dieser Sachverständigen;

Einsatz geschulter Experten der Mitgliedstaaten im Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) zur Unterstützung der Monitoring-, Informations- und Koordinierungstätigkeiten des ERCC;

jede unterstützende und ergänzende Maßnahme, die die Koordinierung der Katastrophenabwehr auf wirksamste Weise erleichtert.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

23 03 02 02
Rasche und effiziente Notfallabwehreinsätze im Falle schwerer Katastrophen in Drittländern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

12 000 000

15 000 000

11 500 000

8 731 537

11 403 170,—

2 369 644,44

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Katastrophenschutzeinsätze in Drittländern im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union bestimmt:

Mobilisierung von Sachverständigen zur Einschätzung der benötigten Hilfe und zur Erleichterung der Katastrophenhilfe der Union in Drittländern;

Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungs- und Transportmitteln;

Bereitstellung von europäischer Katastrophenschutzhilfe, einschließlich der Bereitstellung sachdienlicher Informationen zum Transport im Katastrophenfall sowie der damit zusammenhängenden Logistik im Falle einer Katastrophe;

Unterstützung der konsularischen Hilfe für Unionsbürger bei schweren Notfällen in Drittländern im Zusammenhang mit Katastrophenschutzmaßnahmen, sofern die konsularischen Stellen der Mitgliedstaaten darum ersuchen;

jede unterstützende und ergänzende Maßnahme, die die Koordinierung der Katastrophenabwehr auf wirksamste Weise erleichtert.

Als Durchführungspartner kommen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Empfängerländer und deren Agenturen, regionale und internationale Organisationen und deren Agenturen, Nichtregierungsorganisationen sowie öffentliche und private Träger und einzelne Organisationen oder Akteure (einschließlich Personal, das von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten entsandt wird) mit geeigneten Fachkenntnissen und Fertigkeiten infrage.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten des westlichen Balkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

23 03 51
Abschluss früherer Programme und Maßnahmen im Bereich Katastrophenschutz in der Union (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

3 250 000

p.m.

8 820 769

0,—

16 549 772,86

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Abwicklung von Verpflichtungen im Rahmen von Programmen und Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes bestimmt. Sie dienen ebenfalls zur Abwicklung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes und mit Maßnahmen im Rahmen des Schutzes der Meeresumwelt, der Küsten und der menschlichen Gesundheit gegen die Gefahren unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung.

Darüber hinaus sind sie für die Finanzierung eines Teils der Ausgaben im Zusammenhang mit Katastrophenschutzeinsätzen in Drittländern im Rahmen des Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz und des Katastrophenschutzverfahrens der Union bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53).

Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1).

Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7).

Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9).

Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9).

23 03 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

23 03 77 02
Vorbereitende Maßnahme für einen Krisenreaktionsmechanismus der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

148 957,12

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren im Rahmen vorbereitender Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

23 03 77 03
Pilotprojekt — Frühwarnsystem für Naturkatastrophen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

2 500 000

1 000 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Naturkatastrophen — auch solche, die auf den Klimawandel zurückzuführen sind — wirken sich grenzübergreifend aus. Daher ist es zwingend notwendig, dass die Vorsorgemaßnahmen über Staatsgrenzen hinweg besser aufeinander abgestimmt werden, wobei sich Maßnahmen zum Wissenstransfer und zur Sensibilisierung gleichermaßen an die zuständigen staatlichen, regionalen und kommunalen Stellen und an die Bürger richten. In Europa gibt es mehrere Grundlagen- und Spitzenforschungszentren, in denen bereits Kapazitäten dafür aufgebaut wurden, Katastrophenrisiken zu analysieren und zu bewerten, entsprechende Warnungen an die zuständigen staatlichen Stellen herauszugeben, um Sach- und Personenschäden vorzubeugen, die Gemeinden, die von einer Katastrophe betroffen sein könnten, vorzuwarnen und die Frühwarninformationen zu sammeln und aufzubereiten, um sie für gezielte Investitionen zu verwenden, die aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds kofinanziert werden, damit einschlägige thematische Ziele verwirklicht werden können. Darüber hinaus gibt es das Europäische Notfallabwehrzentrum, das von der Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz betrieben wird und eingerichtet wurde, damit unter Rückgriff auf Ressourcen aus 32 Ländern, die am Verfahren der Union für den Katastrophenschutz mitwirken, koordiniert und rascher auf Katastrophen innerhalb und außerhalb Europas reagiert werden kann. Das Europäische Notfallabwehrzentrum stützt sich derzeit auf mehrere wichtige europäische Erkennungs- und Warnsysteme, die Daten liefern, auf deren Grundlage das Europäische Notfallabwehrzentrum erfolgreich auf Katastrophen reagiert, sowie auf wissenschaftliche Gutachten der Gemeinsamen Forschungsstelle, um die Auswirkungen von Naturereignissen (darunter auch deren Auswirkungen auf die Infrastruktur, die zu technischen Katastrophen führen können) zu analysieren.

In Anbetracht der wachsenden Herausforderungen reichen die genannten Ressourcen und Gutachten jedoch nicht mehr aus, um die Reaktion der Union im Europäischen Notfallabwehrzentrum zu koordinieren und die künftige europäische Notfallabwehrkapazität zu verwalten, wofür das Augenmerk stärker auf Prognosen, Planung und Koordinierung gelegt werden muss, anstatt nur auf Notfälle zu reagieren. Die Erfahrung hat auch gezeigt, dass Katastrophenpräventionsmaßnahmen kosteneffizienter sind als Reaktionen auf Katastrophen.

Überdies gibt es keinen abgestimmten Mechanismus für Meldungen an das Europäische Notfallabwehrzentrum oder an sämtliche möglicherweise von einer grenzübergreifenden Katastrophe (wie einem Sturm) betroffenen Mitgliedstaaten. Derzeit sind die Mitgliedstaaten dabei im Wesentlichen auf ihre eigenen Fähigkeiten angewiesen.

Um diese Herausforderungen anzunehmen und das Ziel eines kosteneffizienten Rückgriffs auf Wissenschaft und Technik im Bereich Katastrophenschutz zu verwirklichen, ist ein europäisches Pilotprojekt notwendig. Bei diesem Pilotprojekt gilt es, auf den Erfahrungen aufzubauen, die im Netzwerk des Tsunami-Warn- und Schutzsystems für den Nordostatlantik, das Mittelmeer und angrenzende Gewässer gesammelt wurden; hierbei haben sich fünf Partner zusammengefunden, um die Lage rund um die Uhr zu überwachen und die Behörden der Union und der Mitgliedstaaten vor Tsunamis in den genannten Gewässern zu warnen. Mit dem Pilotprojekt werden folgende Ziele verfolgt:

Ermittlung, welche einschlägig tätigen Forschungszentren in ganz Europa Fachwissen bereitstellen könnten, damit politische Entscheidungen über Katastrophenschutzmaßnahmen und Notfalleinsätze in Kenntnis der Sachlage getroffen werden können.

Bündelung der Kräfte dieser Forschungszentren und Schaffung erweiterter Wissenschaftspartnerschaften (Netz der Spitzenforschungszentren der Europäischen Union) für unterschiedliche Gefahren, Verknüpfung dieses Netzes mit Forschungszentren in der unmittelbaren Nachbarschaft der Union, falls notwendig, in Übereinstimmung mit dem Verfahren für den Katastrophenschutz der Europäischen Union.

Bessere Verbreitung der jeweiligen Berichte und Herstellen engmaschigerer Verknüpfungen zwischen dem Netz der Spitzenforschungszentren der Europäischen Union und dem Europäischen Notfallabwehrzentrum, beispielsweise durch Festlegung und Umsetzung einer Leitungsstruktur, über die Verbindungen zwischen den EU-Spitzenforschungszentren, der Gemeinsamen Forschungsstelle und dem Europäischen Notfallabwehrzentrum hergestellt werden.

Auf diese Weise können einschlägige Informationen über Katastrophen koordiniert und rechtzeitig an alle Akteure übermittelt werden, damit über das Europäische Notfallabwehrzentrum in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene mehr Vorsorgemaßnahmen getroffen und verbesserte Kapazitäten bereitgestellt werden. Für den Aufbau und die Erweiterung eines solchen Netzes bedarf es einer umfassenden Mitwirkung der Forschungszentren in Europa, die bereits modernste Überwachungstechnik einsetzen oder durch finanzielle Unterstützung mit entsprechender Technik ausgerüstet werden können, wenn dies für eine ausreichende regionale Abdeckung erforderlich ist. Im Hinblick auf die Abdeckung möglichst vieler Regionen Europas (mindestens zehn Länder) könnten gemeinsame, effiziente und koordinierte Berichtsmethoden eingeführt, umgesetzt und getestet werden. Ein möglichst weit gespanntes Netz ist angesichts der geografischen Verteilung von Katastrophenrisiken eine Voraussetzung für den Erfolg dieses anspruchsvollen Vorhabens.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 23 04 —   EU-FREIWILLIGENINITIATIVE FÜR HUMANITÄRE HILFE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 04

EU-FREIWILLIGENINITIATIVE FÜR HUMANITÄRE HILFE

23 04 01

EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe — Stärkung der Fähigkeit der Union, auf humanitäre Krisen zu reagieren

4

16 885 000

13 200 000

13 868 000

10 078 812

12 148 000,—

0,—

0

23 04 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

23 04 77 01

Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

4

p.m.

p.m.

p.m.

688 366

0,—

719 279,09

 

 

Artikel 23 04 77 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

688 366

0,—

719 279,09

 

 

Kapitel 23 04 — Total

 

16 885 000

13 200 000

13 868 000

10 767 178

12 148 000,—

719 279,09

5,45

23 04 01
EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe — Stärkung der Fähigkeit der Union, auf humanitäre Krisen zu reagieren

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

16 885 000

13 200 000

13 868 000

10 078 812

12 148 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) bestimmt.

Ziel der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe ist es, einen Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten der Union zu leisten, bedarfsorientierte humanitäre Hilfe zu leisten, durch die Leben gerettet werden, menschliches Leid vermieden oder gelindert und die menschliche Würde gewahrt wird, sowie einen Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten und der Widerstandsfähigkeit gefährdeter oder von Katastrophen bereits betroffener Bevölkerungsgruppen in Drittländern zu leisten, insbesondere durch Katastrophenvorsorge, die Reduzierung des Katastrophenrisikos und die bessere Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung. Dieses Ziel wird durch den Mehrwert der gemeinsamen Beiträge von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erreicht, die den Werten der Union und ihrer Solidarität mit Menschen in Not Ausdruck verleihen und den Bürgersinn der Union spürbar fördern.

Die Mittel dienen der Finanzierung der folgenden Maßnahmen und Ausgabenposten:

Entwicklung und Pflege von Standards und Verfahren betreffend Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe;

Entwicklung und Pflege eines Verfahrens zur Zertifizierung von Entsende- und Aufnahmeorganisationen;

Erfassung und Auswahl europäischer Freiwilliger;

Einrichtung eines Schulungsprogramms und Unterstützung für die Schulung von Kandidaten für Freiwilligeneinsätze sowie Praktika;

Einrichtung, Pflege und Aktualisierung einer Datenbank zu den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe;

Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung der humanitären Hilfe in Drittländern;

Kapazitätsaufbau in den Aufnahmeorganisationen;

Einrichtung und Verwaltung eines Netzwerks für die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe;

Kommunikation und Sensibilisierung;

ergänzende Maßnahmen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht, Transparenz und Wirksamkeit der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten und Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel beim vorliegenden Posten führen. Bei den Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2014 der Kommission vom 20. November 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 52).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1398/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Festlegung von Standards für Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe (ABl. L 373 vom 31.12.2014, S. 8).

23 04 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

23 04 77 01
Vorbereitende Maßnahme — Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

688 366

0,—

719 279,09

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus den vorangegangenen Jahren im Rahmen vorbereitender Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BETRUGSBEKÄMPFUNG“

59 055 000

59 055 000

57 746 000

57 746 000

55 695 715,65

55 695 715,65

24 02

FÖRDERUNG VON MASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DES SCHUTZES DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER EUROPÄISCHEN UNION (HERCULE III)

14 542 300

20 100 000

14 067 100

12 385 254

13 677 700,—

11 935 042,35

24 04

INFORMATIONSSYSTEM FÜR DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG (AFIS)

6 629 000

6 500 000

6 921 700

5 226 647

6 399 117,44

6 606 762,52

 

Titel 24 — Total

80 226 300

85 655 000

78 734 800

75 357 901

75 772 533,09

74 237 520,52

KAPITEL 24 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BETRUGSBEKÄMPFUNG“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

24 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BETRUGSBEKÄMPFUNG“

24 01 07

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

5,2

59 055 000

57 746 000

55 695 715,65

94,31

 

Kapitel 24 01 — Total

 

59 055 000

57 746 000

55 695 715,65

94,31

24 01 07
Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

59 055 000

57 746 000

55 695 715,65

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), einschließlich des Personals von OLAF in den Delegationen der Union, dessen Ziel die Bekämpfung von Betrugsfällen im interinstitutionellen Rahmen ist.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sind die Mittel und die Stellen für den Überwachungsausschuss und sein Sekretariat im Haushaltsplan und im Stellenplan von OLAF zu veranschlagen. Aus Transparenzgründen werden die dem Überwachungsausschuss zugeteilten Ressourcen innerhalb des Haushaltsplans des OLAF getrennt ausgewiesen. Bei Zugrundelegung von 7 Dauerplanstellen für das Sekretariat sowie Mitteln für einen Vertragsbediensteten sind für die Arbeit des Überwachungsausschusses für 2015 rund 1 200 000 EUR zu veranschlagen. Dieser Betrag deckt die folgenden Ausgaben: Personalausgaben, Ausgaben für Fortbildungen, Dienstreisen, interne Sitzungen, Gebäude und Vergütungen des Überwachungsausschusses.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20), insbesondere Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 3.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

KAPITEL 24 02 —   FÖRDERUNG VON MASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DES SCHUTZES DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER EUROPÄISCHEN UNION (HERCULE III)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 02

FÖRDERUNG VON MASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DES SCHUTZES DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER EUROPÄISCHEN UNION (HERCULE III)

24 02 01

Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Tätigkeiten, die die finanziellen Interessen der Union gefährden

1,1

14 542 300

19 307 530

14 067 100

5 677 724

13 677 700,—

1 646 459,91

8,53

24 02 51

Abschluss von Maßnahmen im Bereich der Betrugsbekämpfung

1,1

p.m.

792 470

p.m.

6 707 530

0,—

10 288 582,44

1 298,29

 

Kapitel 24 02 — Total

 

14 542 300

20 100 000

14 067 100

12 385 254

13 677 700,—

11 935 042,35

59,38

24 02 01
Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Tätigkeiten, die die finanziellen Interessen der Union gefährden

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 542 300

19 307 530

14 067 100

5 677 724

13 677 700,—

1 646 459,91

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 250/2014.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Teilnehmerländern nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 für deren Beteiligung an Programmen der Union können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6), insbesondere Artikel 4.

24 02 51
Abschluss von Maßnahmen im Bereich der Betrugsbekämpfung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

792 470

p.m.

6 707 530

0,—

10 288 582,44

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Abschluss von Maßnahmen, die im Rahmen des Programms Hercule II zum Schutz der finanziellen Interessen der Union organisiert werden, einschließlich im Bereich der Prävention und Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und -fälschungen.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

Beschluss Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule“) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 9).

KAPITEL 24 04 —   INFORMATIONSSYSTEM FÜR DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG (AFIS)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 04

INFORMATIONSSYSTEM FÜR DIE BETRUGSBEKÄMPFUNG (AFIS)

24 04 01

Unterstützung der Amtshilfe in Zollangelegenheiten und sicherer elektronischer Kommunikationsmittel zur Meldung von Unregelmäßigkeiten durch die Mitgliedstaaten

1,1

6 629 000

6 500 000

6 921 700

4 965 315

6 399 117,44

3 084 730,36

47,46

24 04 51

Abschluss von Maßnahmen betreffend das Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

261 332

0,—

3 522 032,16

 

 

Kapitel 24 04 — Total

 

6 629 000

6 500 000

6 921 700

5 226 647

6 399 117,44

6 606 762,52

101,64

24 04 01
Unterstützung der Amtshilfe in Zollangelegenheiten und sicherer elektronischer Kommunikationsmittel zur Meldung von Unregelmäßigkeiten durch die Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 629 000

6 500 000

6 921 700

4 965 315

6 399 117,44

3 084 730,36

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), insbesondere Artikel 23.

24 04 51
Abschluss von Maßnahmen betreffend das Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

261 332

0,—

3 522 032,16

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Kosten für den Abschluss der vom Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS) unterstützten Maßnahmen bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), insbesondere Artikel 23.

TITEL 25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION“

206 099 587

205 749 587

191 983 721

191 983 721

198 336 843,34

198 525 361,10

25 02

BEZIEHUNGEN ZUR ZIVILGESELLSCHAFT, TRANSPARENZ UND INFORMATION

0,—

763 822,88

 

Titel 25 — Total

206 099 587

205 749 587

191 983 721

191 983 721

198 336 843,34

199 289 183,98

KAPITEL 25 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION“

25 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

5,2

154 522 190

154 522 190

140 968 887

140 968 887

145 632 060,03

145 632 060,03

94,25

25 01 01 03

Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder des Organs

5,2

9 939 000

9 939 000

9 980 000

9 980 000

10 317 463,08

10 317 463,08

103,81

 

Artikel 25 01 01 — Subtotal

 

164 461 190

164 461 190

150 948 887

150 948 887

155 949 523,11

155 949 523,11

94,82

25 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 02 01

Externes Personal

5,2

6 365 994

6 365 994

6 368 382

6 368 382

5 768 507,86

5 768 507,86

90,61

25 01 02 03

Sonderberater

5,2

869 000

869 000

1 165 000

1 165 000

1 090 000,—

1 090 000,—

125,43

25 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

12 491 630

12 491 630

12 710 895

12 710 895

13 340 943,92

13 340 943,92

106,80

25 01 02 13

Sonstige Verwaltungsausgaben der Mitglieder des Organs

5,2

3 950 000

3 950 000

3 950 000

3 950 000

3 752 868,23

3 752 868,23

95,01

 

Artikel 25 01 02 — Subtotal

 

23 676 624

23 676 624

24 194 277

24 194 277

23 952 320,01

23 952 320,01

101,16

25 01 03

Ausgaben für Informations- und Kommunikationstechnologie- Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

5,2

9 861 773

9 861 773

8 949 557

8 949 557

10 514 653,74

10 514 653,74

106,62

25 01 07

Qualität der Rechtsvorschriften — Kodifizierung des Unionsrechts

5,2

300 000

300 000

500 000

500 000

100 000,—

100 000,—

33,33

25 01 08

Rechtsberatung, Streitsachen und Verstöße — Streitsachen

5,2

3 700 000

3 700 000

3 700 000

3 700 000

3 721 266,28

3 721 266,28

100,57

25 01 10

Unionsbeitrag zur Verwaltung der historischen Archive der Union

5,2

1 405 000

1 405 000

1 556 000

1 556 000

2 304 000,—

2 304 000,—

163,99

25 01 11

Register und Veröffentlichungen

5,2

1 995 000

1 995 000

2 135 000

2 135 000

1 795 080,20

1 795 080,20

89,98

25 01 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

25 01 77 02

Vorbereitende Maßnahme — Schaffung eines interinstitutionellen Systems zur Ermittlung langfristiger Entwicklungstendenzen

5,2

p.m.

p.m.

0,—

188 517,76

 

25 01 77 03

Pilotprojekt — Finanzierung und Unterstützung von Kampagnen für die Europäische Bürgerinitiative

5,2

700 000

350 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 25 01 77 — Subtotal

 

700 000

350 000

p.m.

p.m.

0,—

188 517,76

53,86

 

Kapitel 25 01 — Total

 

206 099 587

205 749 587

191 983 721

191 983 721

198 336 843,34

198 525 361,10

96,49

25 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

154 522 190

140 968 887

145 632 060,03

25 01 01 03
Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder des Organs

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

9 939 000

9 980 000

10 317 463,08

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Grundgehälter der Mitglieder der Kommission,

die Auslandszulagen der Mitglieder der Kommission,

die Familienzulagen der Mitglieder der Kommission, und zwar:

die Haushaltszulage,

die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder,

die Erziehungszulage,

die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Kommission,

der Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle für Mitglieder der Kommission,

der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für ehemalige Mitglieder der Kommission,

die Geburtenzulage,

beim Tode eines Mitglieds der Kommission:

die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats,

die Kosten für die Überführung bis zum Herkunftsort des Verstorbenen,

die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge,

die Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Aus diesem Posten werden außerdem gegebenenfalls Mittel bereitgestellt für:

die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder der Kommission (einschließlich ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt oder Ausscheiden aus dem Dienst,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für die Mitglieder der Kommission bei Dienstantritt und Ausscheiden aus dem Dienst,

die Erstattung der Umzugskosten der Mitglieder der Kommission bei Dienstantritt oder Ausscheiden aus dem Dienst.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs, den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 2, 3, 4, 4a, 4b, 5, 11 und 14.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

25 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

25 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 365 994

6 368 382

5 768 507,86

25 01 02 03
Sonderberater

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

869 000

1 165 000

1 090 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Vergütungen, die Dienstreisekosten sowie die Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung für Sonderberater.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

25 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

12 491 630

12 710 895

13 340 943,92

25 01 02 13
Sonstige Verwaltungsausgaben der Mitglieder des Organs

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 950 000

3 950 000

3 752 868,23

Erläuterungen

Veranschlagt sind:

die Ausgaben für Fahrtkosten, Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Ausgaben, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags entstehen,

die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke der Kommission; diese Kosten können von den Mitgliedern der Kommission in Ausübung ihres Amtes und im Rahmen der Tätigkeit des Organs gesondert verauslagt werden.

Der Betrag aus der Erstattung der auf Rechnung anderer Organe und Einrichtungen der Union sowie für Rechnung Dritter verauslagten Dienstreisekosten wird als zweckgebundene Einnahme eingesetzt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 6.

Mitteilung des Kommissionspräsidenten über den Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder (SEK(2004) 1487).

Beschluss K(2007) 3494 der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Regelung der dem Präsidenten, der Kommission oder ihren Mitgliedern entstehenden Kosten für Empfänge und Repräsentationszwecke.

25 01 03
Ausgaben für Informations- und Kommunikationstechnologie- Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

9 861 773

8 949 557

10 514 653,74

25 01 07
Qualität der Rechtsvorschriften — Kodifizierung des Unionsrechts

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

300 000

500 000

100 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Neufassung und Kodifizierung der Rechtsakte der Union.

25 01 08
Rechtsberatung, Streitsachen und Verstöße — Streitsachen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 700 000

3 700 000

3 721 266,28

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der vor Klageerhebung anfallenden Kosten sowie der Ausgaben für die Inanspruchnahme der Vermittlungsstellen und der Ausgaben für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und sonstigen Sachverständigen als Berater der Kommission.

Die Mittel sind ebenfalls zur Deckung etwaiger Ausgaben bestimmt, die der Kommission vom Gerichtshof der Europäischen Union oder von anderen Gerichten angelastet werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 250 000 EUR veranschlagt.

25 01 10
Unionsbeitrag zur Verwaltung der historischen Archive der Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 405 000

1 556 000

2 304 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben (Personalausgaben und operative Ausgaben), die dem Europäischen Hochschulinstitut für die Verwaltung der historischen Archive der Union entstehen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1).

Entscheidung Nr. 359/83/EGKS der Kommission vom 8. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 14).

Verweise

Vertrag zwischen der Kommission und dem Europäischen Hochschulinstitut Florenz, unterzeichnet am 17. Dezember 1984.

25 01 11
Register und Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 995 000

2 135 000

1 795 080,20

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Register und Datenbanken der Kommission mit Informationen über Verfahren sowie institutionelle, Referenz- oder sonstige amtliche Schriftstücke, insbesondere für:

die Sammlung, Analyse und Vorbereitung von Dokumenten einschließlich Autorenverträge und freiberufliche Tätigkeit,

Entwicklung, Pflege und Betrieb von einschlägigen Informationssystemen,

Sammlung einschließlich Beschaffung von Daten, Dokumentation und Nutzungsrechten,

Redaktion einschließlich Dateneingabe und -verwaltung, Reproduktion und Übersetzung,

Verbreitung über Medien einschließlich Druckerzeugnisse, Internet, Vertrieb und Lagerung,

Werbemaßnahmen für die betreffenden Texte und Dokumente.

25 01 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

25 01 77 02
Vorbereitende Maßnahme — Schaffung eines interinstitutionellen Systems zur Ermittlung langfristiger Entwicklungstendenzen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

188 517,76

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

25 01 77 03
Pilotprojekt — Finanzierung und Unterstützung von Kampagnen für die Europäische Bürgerinitiative

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

700 000

350 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1) ist eines der größten festgestellten Probleme der Mangel an Mitteln der Union für die Entwicklung von Kommunikationskampagnen, um die Teilnahme der Bürger an Europäischen Bürgerinitiativen zu verbessern. Durch dieses Pilotprojekt werden Kommunikationskampagnen für die Förderung der Europäischen Bürgerinitiativen finanziert, wobei jeder offiziell von der Kommission registrierten Europäischen Bürgerinitiative für die Dauer der Phase der Sammlung von Unterschriften (derzeit ein Jahr) ein begrenztes Startkapital (bis zu 2 000 EUR) für die Deckung organisatorischer Ausgaben zur Verfügung gestellt wird.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 25 02 —   BEZIEHUNGEN ZUR ZIVILGESELLSCHAFT, TRANSPARENZ UND INFORMATION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 02

BEZIEHUNGEN ZUR ZIVILGESELLSCHAFT, TRANSPARENZ UND INFORMATION

25 02 01

Abschluss von Maßnahmen betreffend die historischen Archive der Union

5,2

0,—

93 320,45

 

25 02 04

Informationen und Veröffentlichungen

25 02 04 01

Abschluss von Maßnahmen betreffend Dokumentationsdatenbanken

5,2

0,—

429 287,71

 

25 02 04 02

Abschluss von Maßnahmen betreffend digitale Veröffentlichungen

5,2

0,—

241 214,72

 

 

Artikel 25 02 04 — Subtotal

 

0,—

670 502,43

 

 

Kapitel 25 02 — Total

 

0,—

763 822,88

 

25 02 01
Abschluss von Maßnahmen betreffend die historischen Archive der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

93 320,45

Erläuterungen

Dieser Artikel dient zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1).

Entscheidung Nr. 359/83/EGKS der Kommission vom 8. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 14).

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verweise

Vertrag zwischen der Kommission und dem Europäischen Hochschulinstitut Florenz, unterzeichnet am 17. Dezember 1984.

25 02 04
Informationen und Veröffentlichungen

25 02 04 01
Abschluss von Maßnahmen betreffend Dokumentationsdatenbanken

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

429 287,71

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

25 02 04 02
Abschluss von Maßnahmen betreffend digitale Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

0,—

241 214,72

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 26

VERWALTUNG DER KOMMISSION

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

977 516 325

977 516 325

960 248 573

960 248 573

1 035 673 029,47

1 035 673 029,47

Reserven (40 01 40)

3 426 739

3 426 739

 

 

 

 

 

980 943 064

980 943 064

960 248 573

960 248 573

1 035 673 029,47

1 035 673 029,47

26 02

MULTIMEDIAPRODUKTION

9 600 000

9 100 000

10 000 000

8 615 910

9 710 158,19

9 277 554,69

26 03

DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

26 198 000

26 153 380

26 800 000

22 926 611

25 098 681,02

24 697 824,28

 

Titel 26 — Total

1 013 314 325

1 012 769 705

997 048 573

991 791 094

1 070 481 868,68

1 069 648 408,44

Reserven (40 01 40)

3 426 739

3 426 739

 

 

 

 

 

1 016 741 064

1 016 196 444

997 048 573

991 791 094

1 070 481 868,68

1 069 648 408,44

KAPITEL 26 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

26 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERWALTUNG DER KOMMISSION“

26 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Verwaltung der Kommission“

5,2

113 028 119

110 547 656

106 933 313,27

94,61

26 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

26 01 02 01

Externes Personal

5,2

6 393 407

5 761 143

7 245 856,17

113,33

26 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

20 341 282

18 024 576

23 957 904,01

117,78

 

Artikel 26 01 02 — Subtotal

 

26 734 689

23 785 719

31 203 760,18

116,72

26 01 03

Ausgaben für Informations- und Kommunikationstechnologie-Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

5,2

7 213 576

7 018 233

8 390 973,70

116,32

26 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Verwaltung der Kommission“

26 01 04 01

Unterstützungsausgaben für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2)

1,1

400 000

400 000

616 891,88

154,22

 

Artikel 26 01 04 — Subtotal

 

400 000

400 000

616 891,88

154,22

26 01 09

Amt für Veröffentlichungen

5,2

79 251 200

79 839 000

90 902 207,34

114,70

26 01 10

Konsolidierung des Unionsrechts

5,2

1 400 000

1 200 000

1 629 992,51

116,43

26 01 11

Amtsblatt der Europäischen Union (Reihen L und C)

5,2

6 719 000

6 688 000

17 198 586,83

255,97

26 01 12

Zusammenfassungen der Unionsrechtsvorschriften

5,2

334 000

334 000

1 321 195,80

395,57

26 01 20

Europäisches Amt für Personalauswahl

5,2

26 430 000

26 648 000

26 310 215,29

99,55

26 01 21

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

5,2

37 520 000

37 025 000

43 351 867,05

115,54

26 01 22

Gebäude, Anlagen und Logistik (Brüssel)

26 01 22 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

5,2

68 440 000

68 528 000

75 531 209,13

110,36

26 01 22 02

Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

5,2

214 138 000

213 368 000

178 258 795,52

83,24

26 01 22 03

Gebäudenebenkosten in Brüssel

5,2

75 825 000

70 893 000

88 812 918,96

117,13

26 01 22 04

Ausgaben für Ausstattung und Mobiliar in Brüssel

5,2

7 423 000

7 170 000

10 076 339,63

135,74

26 01 22 05

Dienstleistungen, Lieferungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

5,2

7 875 000

8 003 000

11 355 912,58

144,20

26 01 22 06

Gebäudeüberwachung in Brüssel

5,2

33 000 000

31 000 000

34 430 989,27

104,34

 

Artikel 26 01 22 — Subtotal

 

406 701 000

398 962 000

398 466 165,09

97,98

26 01 23

Gebäude, Anlagen und Logistik (Luxemburg)

26 01 23 01

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

5,2

23 658 000

24 083 000

24 433 812,18

103,28

26 01 23 02

Kauf und Miete von Gebäuden in Luxemburg

5,2

35 138 000

34 234 000

39 124 986,27

111,35

26 01 23 03

Gebäudenebenkosten in Luxemburg

5,2

11 489 000

16 934 000

15 978 416,76

139,08

26 01 23 04

Ausgaben für Ausstattung und Mobiliar in Luxemburg

5,2

1 047 000

1 047 000

1 212 123,78

115,77

26 01 23 05

Dienstleistungen, Lieferungen und sonstige Betriebskosten in Luxemburg

5,2

975 000

975 000

927 223,77

95,10

26 01 23 06

Gebäudeüberwachung in Luxemburg

5,2

3 740 000

6 071 000

6 431 337,95

171,96

 

Artikel 26 01 23 — Subtotal

 

76 047 000

83 344 000

88 107 900,71

115,86

26 01 40

Sicherheit und Überwachung

5,2

10 574 000

7 924 000

8 752 971,65

82,78

26 01 60

Personalpolitik und -verwaltung

26 01 60 01

Ärztlicher Dienst

5,2

4 800 000

4 840 000

6 602 382,44

137,55

26 01 60 02

Ausgaben für Auswahlverfahren und Personaleinstellung

5,2

1 770 000

1 520 000

1 486 616,11

83,99

26 01 60 04

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im sozialen Bereich

5,2

6 958 000

7 098 000

19 118 305,97

274,77

26 01 60 06

Beamte des Organs, die vorübergehend bei nationalen Verwaltungen, bei internationalen Organisationen oder bei öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt sind

5,2

250 000

250 000

264 000,—

105,60

26 01 60 07

Schadenersatz

5,2

150 000

150 000

11 701 000,—

7 800,67

26 01 60 08

Sonstige Versicherungen

5,2

60 000

59 000

58 000,—

96,67

26 01 60 09

Sprachkurse

5,2

3 013 000

3 168 000

3 731 546,36

123,85

 

Artikel 26 01 60 — Subtotal

 

17 001 000

17 085 000

42 961 850,88

252,70

26 01 70

Europäische Schulen

26 01 70 01

Büro des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel)

5,1

9 754 550

8 991 917

10 666 962,—

109,35

26 01 70 02

Brüssel I (Uccle)

5,1

26 317 449

21 696 942

23 926 984,75

90,92

26 01 70 03

Brüssel II (Woluwe)

5,1

23 615 685

22 292 410

23 177 924,—

98,15

26 01 70 04

Brüssel III (Ixelles)

5,1

23 161 915

21 981 951

21 082 363,—

91,02

26 01 70 05

Brüssel IV (Laeken)

5,1

14 447 033

14 650 490

11 939 154,—

82,64

26 01 70 11

Luxemburg I

5,1

17 349 763

18 212 009

18 556 736,—

106,96

26 01 70 12

Luxemburg II

5,1

13 487 869

13 814 799

14 493 281,—

107,45

26 01 70 21

Mol (B)

5,1

5 932 444

5 248 393

6 380 477,—

107,55

26 01 70 22

Frankfurt am Main (D)

5,1

5 272 904

5 727 840

7 454 653,—

141,38

Reserven (40 01 40)

 

3 426 739

 

 

 

 

 

8 699 643

5 727 840

7 454 653,—

 

26 01 70 23

Karlsruhe (D)

5,1

3 384 783

3 061 919

3 352 938,—

99,06

26 01 70 24

München (D)

5,1

430 765

472 050

437 895,54

101,66

26 01 70 25

Alicante (E)

5,1

3 834 021

4 043 390

6 541 581,—

170,62

26 01 70 26

Varese (IT)

5,1

10 503 399

10 021 616

9 396 475,—

89,46

26 01 70 27

Bergen (NL)

5,1

4 729 748

4 455 940

4 295 411,—

90,82

26 01 70 28

Culham (GB)

5,1

5 193 778

4 210 571

5 502 522,—

105,94

26 01 70 31

Beitrag der Union für die Europäischen Schulen des Typs II

5,1

746 635

565 728

2 319 780,—

310,70

 

Artikel 26 01 70 — Subtotal

 

168 162 741

159 447 965

169 525 137,29

100,81

Reserven (40 01 40)

 

3 426 739

 

 

 

 

 

171 589 480

159 447 965

169 525 137,29

 

 

Kapitel 26 01 — Total

 

977 516 325

960 248 573

1 035 673 029,47

105,95

Reserven (40 01 40)

 

3 426 739

 

 

 

 

 

980 943 064

960 248 573

1 035 673 029,47

 

26 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Verwaltung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

113 028 119

110 547 656

106 933 313,27

26 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

26 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 393 407

5 761 143

7 245 856,17

26 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

20 341 282

18 024 576

23 957 904,01

26 01 03
Ausgaben für Informations- und Kommunikationstechnologie-Ausstattung und Dienstleistungen des Politikbereichs „Verwaltung der Kommission“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

7 213 576

7 018 233

8 390 973,70

26 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Verwaltung der Kommission“

26 01 04 01
Unterstützungsausgaben für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

400 000

400 000

616 891,88

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission nach und nach mit dem Auslaufen der Verträge der Büros für technische Hilfe im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beiträge der Bewerberländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 26 03.

26 01 09
Amt für Veröffentlichungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

79 251 200

79 839 000

90 902 207,34

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für Veröffentlichungen; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage zu diesem Einzelplan zu entnehmen.

Auf der Grundlage der analytischen Buchführungsdaten des Amts werden die Kosten für seine Dienstleistungen für die einzelnen Organe wie folgt veranschlagt:

Europäisches Parlament

17 934 546

22,63 %

Rat

5 143 403

6,49 %

Kommission

44 238 020

55,82 %

Gerichtshof

2 417 162

3,05 %

Rechnungshof

2 282 435

2,88 %

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

586 459

0,74 %

Ausschuss der Regionen

348 705

0,44 %

Agenturen

4 509 393

5,69 %

Sonstiges

1 791 077

2,26 %

Insgesamt

79 251 200

100,00 %

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 8 915 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere die Artikel 195 und 200.

26 01 10
Konsolidierung des Unionsrechts

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 400 000

1 200 000

1 629 992,51

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Konsolidierung der Rechtsakte der Union sowie für die Verbreitung der konsolidierten Rechtsakte der Union in jeder Form und auf allen formalen Trägern in allen Amtssprachen der Union.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Edinburgh vom Dezember 1992 (SN/456/92, Anhang 3 zu Teil A, S. 5).

Der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam beigefügte Erklärung zur redaktionellen Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

Mitteilungen der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Initiative „Intelligente Regulierung“, die jeweils einen Teil zur Konsolidierung umfassen:

Intelligente Regulierung in der Europäischen Union (KOM(2010) 543 endg.),

Regulatorische Eignung der EU-Vorschriften (COM(2012) 746 final),

Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Ergebnisse und Ausblick (COM(2013) 685 final).

Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 14. /15. März 2013, auf der die Staats- und Regierungschefs betonten, dass die Konsolidierung der EU-Rechtsvorschriften zu den Prioritäten der Union zählt (EUCO 23/13).

26 01 11
Amtsblatt der Europäischen Union (Reihen L und C)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 719 000

6 688 000

17 198 586,83

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Veröffentlichung der Reihen L und C des Amtsblatts der Europäischen Union, einschließlich Verbreitung, Katalogisierung, Indexierung und Archivierung, bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 8 097 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 297.

Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

Entscheidung des Rates vom 15. September 1958 über die Gründung des „Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften“ (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 419/58).

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1).

26 01 12
Zusammenfassungen der Unionsrechtsvorschriften

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

334 000

334 000

1 321 195,80

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Produktion von Online-Zusammenfassungen der Rechtsvorschriften der Union (knappe Darstellung der Hauptaspekte der Rechtsvorschriften der Union in leicht lesbarer Form) und die Entwicklung ähnlicher Produkte bestimmt.

Da es sich bei den Zusammenfassungen der Rechtsvorschriften der Union um ein interinstitutionelles Projekt handelt, sollen die Mittel auch Finanzierungsbeiträge aus den Einzelplänen „Europäisches Parlament“ und „Rat“ des Gesamthaushaltsplans der Union umfassen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 666 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

Verweise

Entschließung des Rates vom 20. Juni 1994 zur elektronischen Verbreitung des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen sowie zur Verbesserung der Zugangsbedingungen (ABl. C 179 vom 1.7.1994, S. 3).

Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2007„Das Internet als Medium für die Kommunikation über Europa — die Bürgerinnen und Bürger einbeziehen“ (SEK(2007) 1742).

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 22. Oktober 2008„Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3).

26 01 20
Europäisches Amt für Personalauswahl

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

26 430 000

26 648 000

26 310 215,29

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage dieses Einzelplans zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 406 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

26 01 21
Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

37 520 000

37 025 000

43 351 867,05

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage dieses Einzelplans zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 8 119 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/522/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 30).

26 01 22
Gebäude, Anlagen und Logistik (Brüssel)

26 01 22 01
Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

68 440 000

68 528 000

75 531 209,13

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage dieses Einzelplans zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 8 485 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/523/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 35).

26 01 22 02
Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

214 138 000

213 368 000

178 258 795,52

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Errichtung von Gebäuden.

Die entsprechenden Ausgaben für den Bereich der direkten Forschung werden aus den bei verschiedenen Posten in Artikel 10 01 05 eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden auf 453 610 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 13 326 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

26 01 22 03
Gebäudenebenkosten in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

75 825 000

70 893 000

88 812 918,96

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

Kosten der Wartung von Räumen, Fahrstühlen, der Zentralheizung, Klimaanlagen usw., ferner Mittel für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. sowie für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material; diese Kosten werden auf der Grundlage von laufenden Verträgen ermittelt (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) Kosten für Änderungen der elektrischen Installation sowie Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Gesundheit und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Audits zur Zugänglichkeit von Gebäuden für Menschen mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilität und der Vornahme der notwendigen Anpassungen im Anschluss an ein solches Audit, um die Gebäude für alle Besucher uneingeschränkt zugänglich zu machen,

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Verwaltungskosten bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten.

Die entsprechenden Ausgaben für den Bereich der direkten Forschung werden aus den bei verschiedenen Posten in Artikel 10 01 05 eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden auf 160 620 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 10 643 800 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. Juli 2007 zu der Initiativuntersuchung OI/3/2003/JMA betreffend die Europäische Kommission.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

26 01 22 04
Ausgaben für Ausstattung und Mobiliar in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

7 423 000

7 170 000

10 076 339,63

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere von:

Geräten und Material (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

Material für Kantinen und Restaurants,

verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

Studien, Dokumentationen und Schulungen im Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

Anschaffung von Fahrzeugen, wovon zumindest eines für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist,

Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks oder wenn der Fuhrpark nicht auf die Bedürfnisse von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität zugeschnitten ist,

Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und Versicherungskosten gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

Anschaffung von Büromobiliar sowie speziellen, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regalen für die Archive usw.,

Ersatzbeschaffung für abgenutztes und beschädigtes Mobiliar,

Anschaffung von spezifischem Ausstattungsmaterial für Bibliotheken (Karteikästen, Regale, Kataloge usw.),

Miete von Mobiliar,

Wartung und Reparatur von Mobiliar (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstung im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Erwerb von Fahrscheinen (einfache Fahrt und „Business Pass“), kostenlose Nutzung der Strecken des öffentlichen Nahverkehrs zur Erleichterung der Mobilität zwischen den Dienstgebäuden der Kommission sowie zwischen den Dienstgebäuden der Kommission und öffentlichen Gebäuden (z. B. Flughafen), Dienstfahrräder sowie weitere Maßnahmen zur Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und der Mobilität des Kommissionspersonals, ausgenommen Dienstfahrzeuge,

Beschaffung von Waren für die offizielle Betriebsgastronomie.

Die entsprechenden Ausgaben für den Bereich der Forschung werden aus den bei verschiedenen Posten in Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 599 800 EUR veranschlagt.

Die Bereitstellung spezifischer Mittel für die Erstattung der Kosten von Zeitkarten im öffentlichen Verkehr ist eine bescheidene, aber entscheidende Maßnahme, um das Eintreten der Organe der Union für eine Verringerung ihrer CO2-Emissionen im Einklang mit ihrer Strategie für Umweltmanagement und -betriebsprüfung (EMAS) und den vereinbarten Zielen zur Bekämpfung des Klimawandels zu unterstreichen.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

26 01 22 05
Dienstleistungen, Lieferungen und sonstige Betriebskosten in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

7 875 000

8 003 000

11 355 912,58

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung von Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Auslieferung) von Geräten, Mobiliar und Bürobedarf,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für die Paketbeförderung im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand und Kosten des internen Postdienstes der Kommission,

Beschaffung von Dienstleistungen für die offizielle Betriebsgastronomie.

Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Die entsprechenden Ausgaben für den Bereich der Forschung werden aus den bei verschiedenen Posten in Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 2 401 900 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

26 01 22 06
Gebäudeüberwachung in Brüssel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

33 000 000

31 000 000

34 430 989,27

Erläuterungen

Veranschlagt sind Ausgaben für Leistungen im Zusammenhang mit der Bewachung, der Überwachung und der Zugangskontrolle sowie dazugehörige Leistungen in den Dienstgebäuden der Kommission (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Wert 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)).

Die entsprechenden Ausgaben für den Bereich der Forschung werden aus den bei verschiedenen Posten in Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 2 500 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

26 01 23
Gebäude, Anlagen und Logistik (Luxemburg)

26 01 23 01
Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

23 658 000

24 083 000

24 433 812,18

Erläuterungen

Bei dem hier eingesetzten Betrag handelt es sich um die Mittel des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg; Einzelheiten hierzu sind einer spezifischen Anlage dieses Einzelplans zu entnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 4 066 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2003/524/EG der Kommission vom 6. November 2002 über die Errichtung des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik Luxemburg (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 40).

26 01 23 02
Kauf und Miete von Gebäuden in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

35 138 000

34 234 000

39 124 986,27

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Errichtung von Gebäuden.

Die entsprechenden Ausgaben für den Bereich der Forschung werden aus den bei verschiedenen Posten in Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden auf 74 433 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3 384 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

26 01 23 03
Gebäudenebenkosten in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

11 489 000

16 934 000

15 978 416,76

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung,

Kosten der Wartung von Räumen, Fahrstühlen, der Zentralheizung, Klimaanlagen usw., ferner Mittel für bestimmte regelmäßige Sonderreinigungen, Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung usw. sowie für Malerarbeiten und das zur Instandsetzung und Instandhaltung in eigener Werkstatt erforderliche Material; diese Kosten werden auf der Grundlage von laufenden Verträgen ermittelt (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) Kosten von Änderungen der elektrischen Installation sowie Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Gesundheit und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals, Fortbildungsmaßnahmen und gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Audits zur Zugänglichkeit von Gebäuden für Menschen mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilität und der Vornahme der notwendigen Anpassungen im Anschluss an ein solches Audit, um die Gebäude für alle Besucher uneingeschränkt zugänglich zu machen,

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten.

Die entsprechenden Ausgaben für den Bereich der Forschung werden aus den bei verschiedenen Posten in Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Einnahmen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten der EFTA zu den Gemeinkosten der Union gemäß den Artikeln 76 und 82 des EWR-Abkommens werden gemäß der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei den einschlägigen Haushaltslinien eingesetzt. Diese Einnahmen werden auf 24 337 EUR veranschlagt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 235 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. Juli 2007 zu der Initiativuntersuchung OI/3/2003/JMA betreffend die Europäische Kommission.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

26 01 23 04
Ausgaben für Ausstattung und Mobiliar in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 047 000

1 047 000

1 212 123,78

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischer Ausrüstung, insbesondere von:

Geräten (einschließlich Kopiergeräten) für die Herstellung, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten auf verschiedenen Trägern (Papier, EDV usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

Ausstattung für Kantinen und Restaurants,

Arbeitsgeräten für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

Einrichtungen, die für Bedienstete mit Behinderungen erforderlich sind,

Studien, Dokumentationen und Schulungen im Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

Anschaffung von Fahrzeugen, wovon zumindest eines für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist,

Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen, die im Haushaltsjahr einen so hohen Gesamtkilometerstand erreicht haben werden, dass eine Ersetzung gerechtfertigt ist,

kurz- und langfristige Anmietung von Fahrzeugen, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks oder wenn der Fuhrpark nicht auf die Bedürfnisse von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität zugeschnitten ist,

Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und Versicherung der Dienstfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

Kosten für verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung) und Versicherungskosten gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

Anschaffung von Büromobiliar sowie speziellen, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regalen für die Archive usw.,

Ersatzbeschaffung für abgenutztes und beschädigtes Mobiliar,

Anschaffung von spezifischen Ausstattungen für Bibliotheken (Karteikästen, Regale, Kataloge usw.),

Anmietung von Mobiliar,

Wartung und Reparatur von Mobiliar (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstung im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG.

Die entsprechenden Ausgaben für den Bereich der Forschung werden aus den bei verschiedenen Posten in Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 128 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

26 01 23 05
Dienstleistungen, Lieferungen und sonstige Betriebskosten in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

975 000

975 000

927 223,77

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung von Dienststellen sowie Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Auslieferung) von Geräten, Mobiliar und Bürobedarf,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für die Paketbeförderung im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand und Kosten des internen Postdienstes der Kommission,

Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten.

Die entsprechenden Ausgaben für den Bereich der Forschung werden aus den bei verschiedenen Posten in Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 80 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

26 01 23 06
Gebäudeüberwachung in Luxemburg

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 740 000

6 071 000

6 431 337,95

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende im Gebiet der Union getätigte Ausgaben:

Ausgaben für die physische und materielle Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für Gebäudeüberwachungsverträge, Verträge über die Instandhaltung von Sicherheitsanlagen, Fortbildungsmaßnahmen und Beschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Ausgaben für Gesundheit und Sicherheit der Personen am Arbeitsplatz, insbesondere für die Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals, Fortbildungsmaßnahmen und gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)).

Die entsprechenden Ausgaben für den Bereich der Forschung werden aus den bei verschiedenen Posten in Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 160 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

26 01 40
Sicherheit und Überwachung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

10 574 000

7 924 000

8 752 971,65

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

die physische und materielle Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für Anschaffung, Anmietung oder Leasing, Wartung, Instandsetzung, Installation und Ersatzbeschaffung von sicherheitstechnischen Anlagen,

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere für gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen (Kontrollen der technischen Anlagen in den Gebäuden, Sicherheitskoordinierung und Gesundheitskontrollen der Lebensmittel), für Beschaffung, Miete und Instandhaltung der Brandbekämpfungsgeräte, für Fortbildung und Ausstattung der Einsatzleiter (ECI) und Brandschutzhelfer (EPI), deren Präsenz in den Gebäuden gesetzlich vorgeschrieben ist,

Design, Herstellung und Personalisierung des von der Union ausgestellten Laissez-Passer.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich die Kommission bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln).

Die entsprechenden Ausgaben für den Bereich der Forschung werden aus den bei verschiedenen Posten in Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Veranschlagt sind die innerhalb des Hoheitsgebiets der Union anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 630 600 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 26).

26 01 60
Personalpolitik und -verwaltung

26 01 60 01
Ärztlicher Dienst

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 800 000

4 840 000

6 602 382,44

Erläuterungen

Die veranschlagten Mittel dienen der Deckung

der Kosten für ärztliche Jahres- und Einstellungsuntersuchungen, für Behandlungsmaterial und Arzneimittel, für den Ankauf von aus medizinischen Gründen erforderlichen Arbeitsgeräten und Spezialmobiliar sowie der Kosten der Tätigkeit des Invaliditätsausschusses,

der Kosten des mit örtlichen Verträgen angestellten ärztlichen, paramedizinischen und psychosozialen Personals und von Vertretungskräften sowie der Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden,

der Kosten für die ärztlichen Untersuchungen bei der Einstellung von Betreuern für die Kindertagesstätten,

der Kosten für die ärztliche Kontrolle strahlenexponierter Bediensteter,

der Kosten für die Anschaffung bzw. Erstattung der im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG erforderlichen Ausrüstungen.

Die Mittel decken die innerhalb des Gebiets der Union anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 793 464 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Kapitel III.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften über die Grundnormen.

26 01 60 02
Ausgaben für Auswahlverfahren und Personaleinstellung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 770 000

1 520 000

1 486 616,11

Erläuterungen

Die bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mittel dienen zur Deckung

der Kosten für die Einstellung und die Auswahl von Personal für Führungsposten,

der Kosten für die Einladung der erfolgreichen Bewerber zu Einstellungsgesprächen,

der Kosten für die Einladung von Beamten und sonstigen Bediensteten der Delegationen zur Teilnahme an Auswahlverfahren,

der Kosten der Organisation von Auswahlverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2002/620/EG.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können diese Mittel für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Nicht gedeckt sind Personalausgaben, die durch die Mittel aus den Kapiteln 01 04 und 01 05 der einzelnen Titel gedeckt sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 103 405 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

26 01 60 04
Interinstitutionelle Zusammenarbeit im sozialen Bereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 958 000

7 098 000

19 118 305,97

Erläuterungen

Die veranschlagten Mittel dienen der Deckung:

der Ausgaben für die Gestaltung und Entwicklung der Intranet-Site der Kommission (My IntraComm) sowie der Monatszeitung Commission en direct,

sonstiger Ausgaben für interne Kommunikation und Information, einschließlich Werbemaßnahmen,

der Ausgaben für die Einstellung von Zeitbediensteten für die von der Kommission betriebenen Kinderbetreuungs-, Ferien- und Freizeitanlagen,

der Ausgaben für Vervielfältigungsarbeiten, die nicht von den Dienststellen der Kommission ausgeführt werden können,

der Ausgaben für privatrechtliche Arbeitsverträge, die zur Anstellung von Personal zur Vertretung des regulär in der Kinder- und Krankenbetreuung arbeitenden Personals geschlossen werden,

eines Teils der Ausgaben für Freizeitanlagen, kulturelle Veranstaltungen, kulturelle und Sportvereine des Personals sowie für die Verwaltung und Ausstattung von Sportstätten,

der Ausgaben für Maßnahmen zur Förderung der sozialen Beziehungen zwischen Bediensteten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit und der Integration ihrer Familien und für Vorbeugemaßnahmen für Bedienstete und ihre Familien,

von dem Personal gewährter Unterstützung für Haushaltshilfen, Rechtsberatung, Kindererholung, Sprach- und Kunstkurse,

der Ausgaben der Infozentrale für die neuen Beamten und sonstigen Bediensteten sowie deren Familien und für deren Beratung bei der Wohnraumsuche,

der Ausgaben für Unterstützungsleistungen für Beamte, ehemalige Beamte oder deren Hinterbliebenen, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

bestimmter Ausgaben für Kleinkinderbetreuungs- und sonstige Kindertagesstätten (die Einnahmen aus dem Elternbeitrag sind hierfür wiederzuverwenden),

der Ausgaben für die Ehrung von Beamten, insbesondere für die Medaillen, die den Beamten nach zwanzig Dienstjahren verliehen werden, und für das Geschenk, das sie bei ihrer Versetzung in den Ruhestand erhalten,

von Sonderzahlungen an Empfänger von Versorgungsbezügen der Union sowie deren Anspruchsberechtigten und Hinterbliebenen, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

der Kosten für spezifische Vorbeugemaßnahmen für ehemalige Bedienstete in den Mitgliedstaaten, sowie von Zuschüssen für Vereinigungen ehemaliger Bediensteter.

Die entsprechenden Ausgaben für den Bereich der Forschung werden aus den bei verschiedenen Posten in Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Im Rahmen der Politik zugunsten von Behinderten sind ferner Mittel für folgende Personenkreise veranschlagt:

Beamte und sonstige Bedienstete im aktiven Dienst,

Ehegatten dieser Personen,

alle unterhaltspflichtigen Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

Damit sollen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche im Aufenthalts- bzw. Herkunftsland Ausgaben gedeckt werden, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

Die Mittel sind weiterhin dazu bestimmt, einen Teil der Ausgaben für den Schulbesuch von Kindern zu decken, die aus unabweisbaren pädagogischen Gründen nicht oder nicht mehr zu den Europäischen Schulen zugelassen sind, oder die wegen des Dienstortes (Außenstellen) des Vaters oder der Mutter keine Europäische Schule besuchen können.

Die Mittel decken die innerhalb des Gebiets der Union anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union, die unter dem Posten 16 01 03 03 ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 6 582 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

26 01 60 06
Beamte des Organs, die vorübergehend bei nationalen Verwaltungen, bei internationalen Organisationen oder bei öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt sind

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

250 000

250 000

264 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Beamten der Union, d. h. für die Vergütungen und Kostenerstattungen, auf die diese Beamten im Zuge ihrer Abordnung Anspruch haben.

Des Weiteren sind diese Mittel zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die für spezifische Ausbildungspraktika bei Behörden oder sonstigen Einrichtungen von Mitgliedstaaten und Drittländern anfallen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

26 01 60 07
Schadenersatz

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

150 000

150 000

11 701 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung

von Schadenersatzansprüchen und von der Kommission gegenüber geltend gemachten Haftpflichtansprüchen, die das Personal oder die Verwaltungsverfahren des Organs betreffen,

von Entschädigungen, die in Einzelfällen aus Billigkeitsgründen zu zahlen sind.

26 01 60 08
Sonstige Versicherungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

60 000

59 000

58 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Betriebshaftpflichtversicherung und für sonstige Versicherungen, die das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche für die Kommission, die Agenturen, die Gemeinsame Forschungsstelle, die Delegationen der Union, die Vertretungen der Kommission und für den Bereich Indirekte Forschung verwaltet.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

26 01 60 09
Sprachkurse

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 013 000

3 168 000

3 731 546,36

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Kosten für Sprachkurse für Beamte und sonstige Bedienstete,

Kosten für Sprachkurse für die Ehegatten von Beamten und sonstigen Bediensteten, die im Hinblick auf deren Integration angeboten werden,

Anschaffung von Material und Dokumentation,

Inanspruchnahme von Sachverständigen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 500 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

26 01 70
Europäische Schulen

26 01 70 01
Büro des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

9 754 550

8 991 917

10 666 962,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen als Beitrag zur Finanzierung des Büros des Generalsekretärs der Europäischen Schulen (Brüssel).

Die Europäischen Schulen müssen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit einhalten.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 70 02
Brüssel I (Uccle)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

26 317 449

21 696 942

23 926 984,75

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Uccle (Brüssel I) bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 70 03
Brüssel II (Woluwe)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

23 615 685

22 292 410

23 177 924,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Woluwe (Brüssel II) bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 70 04
Brüssel III (Ixelles)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

23 161 915

21 981 951

21 082 363,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Ixelles (Brüssel III) bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 70 05
Brüssel IV (Laeken)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

14 447 033

14 650 490

11 939 154,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Laeken (Brüssel IV) bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 70 11
Luxemburg I

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

17 349 763

18 212 009

18 556 736,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule Luxemburg I bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 2 807 973 EUR veranschlagt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 70 12
Luxemburg II

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

13 487 869

13 814 799

14 493 281,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule Luxemburg II bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 818 384 EUR veranschlagt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 70 21
Mol (B)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 932 444

5 248 393

6 380 477,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Mol bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 70 22
Frankfurt am Main (D)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

 

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

26 01 70 22

5 272 904

5 727 840

7 454 653,—

Reserven (40 01 40)

3 426 739

 

 

Total

8 699 643

5 727 840

7 454 653,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Frankfurt/Main bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 8 273 EUR veranschlagt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 70 23
Karlsruhe (D)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 384 783

3 061 919

3 352 938,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Karlsruhe bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 70 24
München (D)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

430 765

472 050

437 895,54

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in München bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 70 25
Alicante (E)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 834 021

4 043 390

6 541 581,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Alicante bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3 800 000 EUR veranschlagt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 70 26
Varese (IT)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

10 503 399

10 021 616

9 396 475,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Varese bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 70 27
Bergen (NL)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 729 748

4 455 940

4 295 411,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Bergen bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 70 28
Culham (GB)

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 193 778

4 210 571

5 502 522,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Haushalt der Europäischen Schule in Culham bestimmt.

Verweise

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3).

26 01 70 31
Beitrag der Union für die Europäischen Schulen des Typs II

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

746 635

565 728

2 319 780,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Beitrag der Kommission zu den Europäischen Schulen des Typs II bestimmt, die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannt wurden und die eine Finanzvereinbarung mit der Kommission unterzeichnet haben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3 984 000 EUR veranschlagt.

Verweise

Beschluss C(2013) 4886 der Kommission vom 1. August 2013.

KAPITEL 26 02 —   MULTIMEDIAPRODUKTION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 02

MULTIMEDIAPRODUKTION

26 02 01

Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1,1

9 600 000

9 100 000

10 000 000

8 615 910

9 710 158,19

9 277 554,69

101,95

 

Kapitel 26 02 — Total

 

9 600 000

9 100 000

10 000 000

8 615 910

9 710 158,19

9 277 554,69

101,95

26 02 01
Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

9 600 000

9 100 000

10 000 000

8 615 910

9 710 158,19

9 277 554,69

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für:

die Sammlung, Bearbeitung, Veröffentlichung und Verbreitung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge auf verschiedenen Medien in der Union und in Drittstaaten sowie für deren Aufnahme in den eProcurement-Dienst, den die Organe den Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern bereitstellen. Darunter fallen die Ausgaben für die Übersetzung der von den Organen ausgeschriebenen öffentlichen Aufträge,

die Förderung des Einsatzes neuer Technologien für die Sammlung und Verbreitung von Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge auf elektronischem Wege,

die Entwicklung und Nutzung von eProcurement-Diensten für alle Phasen der Auftragsvergabe.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

Entscheidung des Rates vom 15. September 1958 über die Gründung des „Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften“ (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 390).

Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1).

Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).

Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1).

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1), geändert durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95 (Slg. 1998, I-973).

Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).

Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1), insbesondere das Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.

Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

Entscheidung 2005/15/EG der Kommission vom 7. Januar 2005 über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 7 vom 11.1.2005, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1).

Beschluss 2007/497/EG der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2007 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2007/5) (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 34).

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

Beschluss 2009/496/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 der Kommission vom 19. August 2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 (ABl. L 222 vom 27.8.2011, S. 1).

Richtlinie 2013/16/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Richtlinien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 184).

Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 17).

KAPITEL 26 03 —   DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

26 03

DIENSTE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNGEN, UNTERNEHMEN UND BÜRGER

26 03 01

Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2)

1,1

24 448 000

2 400 000

 

 

 

 

 

26 03 51

Abschluss des ISA-Programms

1,1

p.m.

21 753 380

23 800 000

21 396 611

25 098 681,02

24 401 953,80

112,18

26 03 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

26 03 77 01

Vorbereitende Maßnahme — Öffentliche Verwaltung und Erasmus

5,2

p.m.

p.m.

p.m.

30 000

0,—

295 870,48

 

26 03 77 02

Pilotprojekt — Kontrolle über und Qualität von Software-Code — Prüfung freier und quelloffener Software

5,2

p.m.

500 000

1 000 000

500 000

 

 

 

26 03 77 03

Pilotprojekt — PublicAccess.eu: Online-Plattform für die proaktive Veröffentlichung von frei zugänglichen Dokumenten der Organe der Union

5,2

500 000

500 000

1 000 000

500 000

 

 

 

26 03 77 04

Pilotprojekt —Verschlüsselte Übermittlung elektronischer Nachrichten der Organe der Union

5,2

1 000 000

750 000

500 000

250 000

 

 

 

26 03 77 05

Pilotprojekt — Förderung von Linked Open Data, freier Software und der Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Rechtsetzung in der Union (Integration von „Authoring Tool for Amendments“ (AT4AM)/webbasierte Anwendung für die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften (LEOS) in „Linking Open Data“ (LOD) und FS)

5,2

250 000

250 000

500 000

250 000

 

 

 

 

Artikel 26 03 77 — Subtotal

 

1 750 000

2 000 000

3 000 000

1 530 000

0,—

295 870,48

14,79

 

Kapitel 26 03 — Total

 

26 198 000

26 153 380

26 800 000

22 926 611

25 098 681,02

24 697 824,28

94,43

26 03 01
Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

24 448 000

2 400 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Neuer Artikel

Das Programm für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA2) ist der Nachfolger des mit der Entscheidung Nr. 922/2009/EG eingerichteten ISA-Programms, das im Dezember 2015 auslief.

Das Programm ISA2 verfolgt ein ganzheitliches Konzept in Bezug auf die Interoperabilität in der Union und soll die wirksame und effiziente grenz- oder sektorübergreifende Interaktion zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen untereinander sowie zwischen diesen Verwaltungen und Bürgern und Unternehmen fördern. Es dient der Ermittlung, der Entwicklung und dem Betrieb von Interoperabilitätslösungen (gemeinsame Rahmen, gemeinsame Dienste und allgemeine Instrumente) zur Durchführung der Strategien der Union.

Das Programm wird in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und betreffenden Kommissionsdienststellen im Rahmen von Projekten und flankierenden Maßnahmen (Sensibilisierung, Werbung, Gemeinschaftsbildung usw.) durchgeführt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA2) als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors (ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 1).

26 03 51
Abschluss des ISA-Programms

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

21 753 380

23 800 000

21 396 611

25 098 681,02

24 401 953,80

Erläuterungen

Vormals Posten 26 03 01 01

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Rahmen des Beschlusses Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20).

26 03 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

26 03 77 01
Vorbereitende Maßnahme — Öffentliche Verwaltung und Erasmus

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

30 000

0,—

295 870,48

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

26 03 77 02
Pilotprojekt — Kontrolle über und Qualität von Software-Code — Prüfung freier und quelloffener Software

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Durch die jüngsten Enthüllungen über die Schwachstellen wichtiger Informationsinfrastruktur wurde die Aufmerksamkeit großer Teile der Öffentlichkeit darauf gelenkt, dass verstanden werden muss, in welchem Zusammenhang die Kontrolle über den Code und die Qualität von Code mit der grundlegenden Sicherheit und der Bereitschaft der Öffentlichkeit, täglich genutzten Anwendungen zu vertrauen, stehen. Da sowohl die Öffentlichkeit als auch die EU-Organe — auf Endgeräten und in Serversystemen — regelmäßig freie und quelloffene Software nutzen, wurde vom Europäischen Parlament selbst die Notwendigkeit abgestimmter Bemühungen hervorgehoben, mit denen die Integrität und die Sicherheit dieser Software gewährleistet und aufrechterhalten werden können. Das Pilotprojekt bietet einen systematischen Ansatz für die Verwirklichung eines Ziels, zu dem die EU-Organe selbst beitragen können und das darin besteht, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass weit verbreiteter wichtiger Software vertraut werden kann.

Das Pilotprojekt besteht aus drei Teilen:

Der erste Teil umfasst eine Vergleichs- und eine Machbarkeitsstudie. In der Vergleichsstudie werden die Debian-Richtlinien für freie Software und die Konformitätsentscheidungen im Gesellschaftsvertrag [0] des Debian-Systems [1] mit den derzeitigen Methoden der gemeinsamen Nutzung von Code und den Konformitätsparametern in der Arbeit des Zentrums der Kommission für die Prüfung der Schwachstellen und dem System für das Lebenszyklus-Management von Anwendungen von CITnet für Projekte verglichen, die derzeit aus dem Programm „Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen“ (Interoperability Solutions for European Public Administrations, ISA) finanziert und auf JoinUp [2] veröffentlicht werden. Die Studie umfasst außerdem eine allgemeine Bewertung der derzeitigen Modelle der Kommission für die Kontrolle von Code und die Ermittlung von Prozessen, die den Prozessen von Debian ähneln. Das Ziel besteht in der Ausarbeitung der am besten geeigneten Verfahren für die Überprüfung von Code und für die Bewertung der Qualität von Code, um so die Bedrohungen der Sicherheit insbesondere im Zusammenhang mit von der Europäischen Union geförderter freier Software und offenen Standards zu minimieren. Im Rahmen der Machbarkeitsstudie werden Akteure und Interessenträger ermittelt, Zeitrahmen und Finanzierungsmodelle entworfen und Leistungen sowie langfristige Auswirkungen in und von Projekten bzw. auf Projekte ermittelt, bei denen diese am besten geeigneten Verfahren angewandt werden könnten.

Der zweite Teil des Pilotprojekts umfasst die Ausarbeitung eines einheitlichen Erhebungsverfahrens, in erster Linie für die Kommission und das Parlament, und die Zusammenstellung einer vollständigen Auflistung der in den Organen der EU verwendeten freien Software und offenen Standards. Anhand dieser Auflistung kann dann festgelegt werden, in welchem Bereich die Ergebnisse des ersten Teils des Pilotprojekts erfolgreich angewandt werden können.

Der dritte Teil besteht in einer beispielhaften Überprüfung von Software-Code und Softwarebibliotheken, die sowohl von der europäischen Öffentlichkeit als auch von den EU-Organen aktiv genutzt werden. In diesem Teil des Pilotprojekts sollen hauptsächlich Software oder Softwarekomponenten ermittelt werden, deren Nutzung zu beträchtlichen Störungen bei öffentlichen Servern oder EU-Servern und einem unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten führen könnte; dieser Teil bildet die Grundlage einer einschlägigen öffentlichen Ausschreibung.

Links

[0] http://www.debian.org/social_contract.de.html

[1] http://cfnarede.com.br/sites/default/files/infographic_debian-v2.1.en.png

[2] https://joinup.ec.europa.eu/

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

26 03 77 03
Pilotprojekt — PublicAccess.eu: Online-Plattform für die proaktive Veröffentlichung von frei zugänglichen Dokumenten der Organe der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

500 000

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Mit diesem Pilotprojekt wird der Aufbau einer gemeinsamen Online-Plattform für die proaktive Veröffentlichung aller frei zugänglichen Dokumente der Organe der Union unterstützt. Die wichtigsten Schritte und Maßnahmen für den Aufbau dieser Online-Plattform umfassen:

die Ermittlung, Auflistung und entsprechende Einordnung aller frei zugänglichen Dokumente der Organe der Union, wobei standardmäßig von einem freien Zugang für die Öffentlichkeit ausgegangen werden sollte;

die Bewertung der für eine sichere Speicherung und Übertragung aller Dokumente zu bewältigenden technischen Herausforderungen;

die Kompatibilität bereits bestehender Dokumentenregister der Union, damit mit der neuen Online-Plattform ein einheitliches Online-Zugangsportal geschaffen werden kann;

die Erstellung einer Architektur für die Online-Plattform mit bestmöglichen und benutzerfreundlichen Navigationsmöglichkeiten;

die Entwicklung einer integrierten Suchmaschine für die Suche, die Ermittlung und das Herunterladen von Dokumenten.

Bei der technischen Erstellung der Online-Plattform werden die Grundsätze einer offenen Standard-Software befolgt. Außerdem werden die laufenden interinstitutionellen Bemühungen in puncto Vereinheitlichung und Rationalisierung von Metadaten und Formaten, Informationssystemen und Dokumentenverwaltung berücksichtigt.

Das Pilotprojekt wird sich zunächst in erster Linie mit Dokumenten eines Organe der Union befassen; auf diese Weise wird ein bewährtes Verfahren erarbeitet, das anschließend auf alle Organe der Union und die damit verbundenen Stellen (einschließlich Regulierungs- und Exekutivagenturen) ausgeweitet werden könnte. Das Amt für Veröffentlichungen könnte die Koordinierung des Projekts übernehmen, da es bereits eine Vielzahl von Online-Diensten für die Öffentlichkeit anbietet.

Diese Online-Plattform wird dazu beitragen, dass die mehrfach vom Europäischen Parlament geforderte Transparenz tatsächlich hergestellt wird, und unnötigen Streitigkeiten, mit denen sowohl Organen als auch Bürgern unnütze Kosten und überflüssiger Aufwand entstehen, vorbeugen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

26 03 77 04
Pilotprojekt —Verschlüsselte Übermittlung elektronischer Nachrichten der Organe der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

750 000

500 000

250 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Ziel des Projekts ist es, die Einführung einer Technik zur sicheren elektronischen Übermittlung von Nachrichten innerhalb der Organe der Union zu unterstützen. Eine Möglichkeit, die elektronische Übermittlung von Nachrichten deutlich sicherer zu machen, besteht in der Nutzung modernster Verschlüsselungstechnik für die E-Mail-Dienste der Organe. Indem die Union ihren eigenen Nachrichtenverkehr ordentlich schützt, kann sie ein Vorbild für Bürger, die Privatwirtschaft und den öffentlichen Sektor der einzelnen Mitgliedstaaten sein. Im Rahmen des Projekts werden Verschlüsselungsstandards der Union entwickelt, für die sichergestellt ist, dass sie von Regierungen von Drittstaaten nicht aufgeweicht oder geschwächt werden.

Mit dem Projekt werden die IT-Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates, des Ratsvorsitzes und der Kommission bei der Einführung der Systeme unterstützt, die für die sichere Übermittlung von Nachrichten von MdEPs, Kommissionsmitgliedern, und Bediensteten sämtlicher an den Beschlussfassungsprozessen der Union beteiligten Organe erforderlich sind.

Im Rahmen des Projekts werden die bedarfsgesteuerten Erfordernisse der Organe der Union zusammengetragen und dokumentiert, die Eignung verfügbarer Lösungen und Standards geprüft und bewertet und die beste Methode für den Schutz der elektronischen Kommunikation empfohlen. In diesem Zusammenhang werden auch die (technischen, organisatorischen, budgetären) Voraussetzungen für die Umsetzung und Durchführung der empfohlenen Lösung definiert und die Perspektiven für eine Weiterentwicklung (in Bezug auf Merkmale, Anwendungsbereich usw.) geprüft. Ausgehend hiervon soll ein Pilotsystem festgelegt und eingerichtet werden, mit dem die Eignung der empfohlenen Lösung und ihre Übereinstimmung mit dem festgestellten Bedarf der Organe geprüft werden soll. Die könnte der nächste Schritt nach Abschluss des vorliegenden Projekts sein.

Das Projekt wird die Ergebnisse der jüngsten und laufenden Arbeiten zu Lösungen für sichere E-Mails und Sprechverbindungen aufgreifen und wenn möglich auch zur Weiterentwicklung verbundener Projekte beitragen.

Das von der Kommission koordinierte Projekt wird von einer im Rahmen der Untergruppe „Sicherheit des CII“ (Comité interinstitutionnel informatique) eingerichteten Lenkungsgruppe überwacht.

Dieses Pilotprojekt kommt der an das Generalsekretariat gerichteten Forderung des Europäischen Parlaments entgegen, unter der Verantwortung des Präsidenten des Europäischen Parlaments bis Dezember 2014 eine gründliche Prüfung und Bewertung der Zuverlässigkeit der IT-Sicherheit im Europäischen Parlament vorzunehmen. Die Prüfung und Bewertung erstreckt sich auf die Haushaltsmittel, die personelle Ausstattung, die technischen Ressourcen, die interne Organisation und alle anderen Aspekte, die maßgeblich dafür sind, dass bei den IT-Systemen des Europäischen Parlaments ein hohes Maß an Sicherheit erreicht wird.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

26 03 77 05
Pilotprojekt — Förderung von Linked Open Data, freier Software und der Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Rechtsetzung in der Union (Integration von „Authoring Tool for Amendments“ (AT4AM)/webbasierte Anwendung für die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften (LEOS) in „Linking Open Data“ (LOD) und FS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

250 000

250 000

500 000

250 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Engagierte und handlungsfähige Bürger in ganz Europa tragen in allen Gesellschaftsschichten mit der Verwendung alter und neuer Informations- und Kommunikationstechnologien dazu bei, demokratische Werte und Arbeitsverfahren zu erstellen und anzuwenden. Deshalb ist es für die Demokratie sehr wichtig, dass sich die Organe der Union verpflichten, offen zugängliches Wissen und Lösungen mit freier Software bereitzustellen und sich dabei der wichtigsten neuen Standards und Instrumente für die Rechtsetzung zu bedienen, damit besser nachvollzogen werden kann, wie sich all dies in den einzelnen Phasen des Legislativverfahrens auswirkt. Für die Legitimität des Projekts der Europäischen Union als Ganzem ist es unabdingbar, dass den Bürgern während des Gesetzgebungsverfahrens der Union standard- und prozesskonforme Dokumente zur Verfügung stehen, die sie nutzen und an deren Ausarbeitung sie mitwirken können. Es braucht wohl nicht eigens erwähnt zu werden, dass den Bürgern als Nutzern und Mitwirkenden zugutekäme, wenn eine Integration in andere Projekte mit mehrsprachigen Technologien und Lokalisierungsverfahren erfolgen würde, während gleichzeitig isolierte Systeme abgeschafft und unnötige proprietäre Abhängigkeiten beseitigt würden.

Ein von der Kommission in Erwägung gezogenes Instrument in diesem Bereich ist LEOS, eine webbasierte Anwendung für die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften. Die Anwendung wird im Rahmen des Programms ISA finanziert; somit könnte sie unter Umständen in kostengünstigere und wartungsarme Systeme wie Debian integriert werden, womit sichergestellt wäre, dass der Code immer wieder auf seine Kompatibilität mit anderen Instrumenten für die Ausarbeitung erstklassiger Rechtsakte geprüft wird.

Ein darüber hinaus gehendes Beispiel ist die offene Entwicklung von AT4AM, dem automatischen Instrument des Europäischen Parlaments für Änderungsanträge. Seine Verwendung außerhalb des Europäischen Parlaments ist jedoch nur begrenzt möglich, da keine Integration in Linked Open Data stattgefunden hat, nur geringe Mittel zur Verfügung stehen, mit denen nichtstaatliche Organisationen bei der Installation und dem Betrieb der AT4AM-Software auf ihren eigenen Servern unterstützt werden können und zu wenig mit Projekten im Bereich der freien Software zusammengearbeitet wurde, die XML- und RDF-Formate verknüpfen können (beispielsweise das Akoma-Ntoso-System).

Mit dem Pilotprojekt wird Folgendes abgedeckt:

Förderung der Einrichtung, des Ausbaus, der Wartung und des Einsatzes von Rechtsetzungsinstrumenten der Union in der und durch die Zivilgesellschaft;

Integration von LEOS in Linked-Open-Data-Projekte;

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, damit die Kompatibilität zwischen Linked Open Data und AT4AM sichergestellt ist;

Erstellung von Akoma-Ntoso- und RDF-Dateiformaten für LEOS und AT4AM.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 27

HAUSHALT

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „HAUSHALT“

72 184 538

72 184 538

70 488 939

70 488 939

60 037 392,08

60 037 392,08

27 02

HAUSHALTSVOLLZUG, KONTROLLE UND ENTLASTUNG

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

28 600 000,—

28 600 000,—

 

Titel 27 — Total

72 184 538

72 184 538

70 488 939

70 488 939

88 637 392,08

88 637 392,08

KAPITEL 27 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „HAUSHALT“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

27 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „HAUSHALT“

27 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Haushalt“

5,2

43 763 278

41 558 494

42 260 747,75

96,57

27 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Haushalt“

27 01 02 01

Externes Personal

5,2

4 265 668

4 160 262

5 862 350,62

137,43

27 01 02 09

Externes Personal — Nicht dezentrale Verwaltung

5,2

4 621 420

5 542 521

0,—

0

27 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

7 715 145

7 427 228

8 253 791,86

106,98

27 01 02 19

Sonstige Verwaltungsausgaben — Nicht dezentrale Verwaltung

5,2

8 456 008

8 557 050

0,—

0

 

Artikel 27 01 02 — Subtotal

 

25 058 241

25 687 061

14 116 142,48

56,33

27 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Haushalt“

5,2

2 793 019

2 638 384

3 051 584,68

109,26

27 01 07

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Haushalt“

5,2

150 000

145 000

149 774,81

99,85

27 01 11

Außergewöhnliche Ausgaben in Krisensituationen

5,2

p.m.

p.m.

0,—

 

27 01 12

Rechnungsführung

27 01 12 01

Finanzkosten

5,2

300 000

330 000

319 000,—

106,33

27 01 12 02

Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kassenmittel und der finanziellen Vermögenswerte

5,2

p.m.

p.m.

0,—

 

27 01 12 03

Ankauf von finanziellen Auskünften über die Solvabilität von Empfängern von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und von Schuldnern der Kommission

5,2

120 000

130 000

140 142,36

116,79

 

Artikel 27 01 12 — Subtotal

 

420 000

460 000

459 142,36

109,32

 

Kapitel 27 01 — Total

 

72 184 538

70 488 939

60 037 392,08

83,17

27 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Haushalt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

43 763 278

41 558 494

42 260 747,75

27 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Haushalt“

27 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 265 668

4 160 262

5 862 350,62

27 01 02 09
Externes Personal — Nicht dezentrale Verwaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 621 420

5 542 521

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel werden nicht sofort zu Beginn des Haushaltsjahres einem bestimmten Politikbereich zugewiesen; sie können vielmehr zur Deckung des Bedarfs sämtlicher Dienststellen der Kommission herangezogen werden. Im Laufe des Haushaltsjahres werden sie gemäß der Haushaltsordnung auf die Haushaltslinien der Politikbereiche übertragen, über die sie ausgeführt werden.

27 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

7 715 145

7 427 228

8 253 791,86

27 01 02 19
Sonstige Verwaltungsausgaben — Nicht dezentrale Verwaltung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

8 456 008

8 557 050

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel werden nicht sofort zu Beginn des Haushaltsjahres einem bestimmten Politikbereich zugewiesen; sie können vielmehr zur Deckung des Bedarfs sämtlicher Dienststellen der Kommission herangezogen werden. Sie werden nicht unter dieser Haushaltslinie ausgeführt, sondern im Laufe des Haushaltsjahres gemäß der Haushaltsordnung auf die Haushaltslinien der Politikbereiche übertragen, über die sie ausgeführt werden.

27 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Haushalt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 793 019

2 638 384

3 051 584,68

27 01 07
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten im Politikbereich „Haushalt“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

150 000

145 000

149 774,81

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Veröffentlichung — gleich welcher Form und unabhängig vom Träger — von Informationen über die Finanzplanung und den Gesamthaushalt der Union. Dies umfasst die Vorbereitung und Texterstellung, die Verwendung von Dokumentation, Layout und Grafiken, die Vervielfältigung von Schriftstücken, die Beschaffung und Verarbeitung von Datenmaterial, die Bearbeitung, Übersetzung und Überprüfung von Texten (einschließlich der Sicherstellung der Kohärenz verschiedener Texte), den Druck, die Veröffentlichung im Internet, Vertrieb, Lagerung und Verbreitung.

27 01 11
Außergewöhnliche Ausgaben in Krisensituationen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben veranschlagt, die im erklärten Krisenfall anfallen, der Veranlassung zur Anwendung eines oder mehrerer Notfallpläne zur Sicherstellung der Funktionskontinuität gegeben hat, und die aufgrund ihrer Art und/oder des betreffenden Betrags nicht in anderen Verwaltungshaushaltslinien der Kommission eingesetzt werden können.

Das Europäische Parlament und der Rat werden spätestens drei Wochen nach Ende der Krisensituation über die angefallenen Ausgaben unterrichtet.

27 01 12
Rechnungsführung

27 01 12 01
Finanzkosten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

300 000

330 000

319 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Deckung der Bankkosten (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren) sowie der Kosten für den Anschluss an das Netz der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT).

27 01 12 02
Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Kassenmittel und der finanziellen Vermögenswerte

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für Finanzkorrekturen für:

Fälle, in denen eine Forderung ganz oder teilweise annulliert wird, nachdem sie bereits als Einnahme verbucht wurde (insbesondere im Falle der Verrechnung mit einer Gegenforderung),

Fälle, in denen die MwSt. nicht erstattet wurde und die Ausgabe nicht mehr aus der Haushaltslinie finanziert werden kann, zu deren Lasten die Hauptausgabe ging,

etwaige Zinszahlungen im Zusammenhang mit den vorstehenden Fällen, sofern sie nicht einer anderen Haushaltslinie angelastet werden können.

Des Weiteren können bei diesem Posten Mittel zur Deckung etwaiger Verluste eingesetzt werden, die entweder infolge einer Liquidation oder Einstellung der Geschäftstätigkeit von Finanzinstituten, bei denen die Kommission Konten für ihre Zahlstellen unterhält, oder bei der Verwaltung finanzieller Vermögenswerte entstanden sind.

27 01 12 03
Ankauf von finanziellen Auskünften über die Solvabilität von Empfängern von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und von Schuldnern der Kommission

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

120 000

130 000

140 142,36

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Abonnements und dem Zugang zu elektronischen Informationsdiensten und externen Datenbanken für finanzielle Auskünfte über die Solvabilität von Empfängern von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und von Schuldnern der Kommission, um auf diese Weise auf verschiedenen Ebenen der Finanz- und Buchführungsverfahren die finanziellen Interessen der Kommission zu schützen.

Des Weiteren dient dieser Posten der Ermittlung von Informationen über die Konzernstruktur, Eigentumsverhältnisse und das Management in Bezug auf die Empfänger von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sowie die Schuldner der Kommission.

KAPITEL 27 02 —   HAUSHALTSVOLLZUG, KONTROLLE UND ENTLASTUNG

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

27 02

HAUSHALTSVOLLZUG, KONTROLLE UND ENTLASTUNG

27 02 01

Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenes Defizit

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

27 02 02

Vorübergehender Haushaltsausgleich und Pauschalausgleich für die neuen Mitgliedstaaten

6

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

28 600 000,—

28 600 000,—

 

 

Kapitel 27 02 — Total

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

28 600 000,—

28 600 000,—

 

27 02 01
Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenes Defizit

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung wird der Saldo jedes Haushaltsjahres, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder einen Fehlbetrag handelt, als Einnahmen oder in Form von Mitteln für Zahlungen in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingestellt.

Die geschätzten Einnahmen und Mittel für Zahlungen werden im Haushaltsverfahren im Wege eines gemäß Artikel 39 der Haushaltsordnung vorgelegten Berichtigungsschreibens in den Haushaltsplan eingestellt. Die Schätzbeträge werden gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 ermittelt.

Nach Vorlage der Rechnungen jedes Haushaltsjahres wird der Unterschiedsbetrag im Verhältnis zu den Schätzungen durch Inanspruchnahme des Verfahrens des Berichtigungs- und/oder Nachtragshaushaltsplans in den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres eingesetzt.

Überschüsse werden bei Artikel 3 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

27 02 02
Vorübergehender Haushaltsausgleich und Pauschalausgleich für die neuen Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

28 600 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Ausgleichszahlungen, auf die die neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Beitrittsakte, deren Bestimmungen solche Ausgleichszahlungen vorsehen, Anspruch haben.

Rechtsgrundlagen

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21), insbesondere Artikel 32.

TITEL 28

AUDIT

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

28 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUDIT“

18 774 034

11 936 916

12 000 789,60

 

Titel 28 — Total

18 774 034

11 936 916

12 000 789,60

KAPITEL 28 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUDIT“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

28 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „AUDIT“

28 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Audit“

5,2

16 316 679

10 106 037

10 276 038,31

62,98

28 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Audit“

28 01 02 01

Externes Personal

5,2

733 388

602 383

565 370,77

77,09

28 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

682 619

586 904

417 451,80

61,15

 

Artikel 28 01 02 — Subtotal

 

1 416 007

1 189 287

982 822,57

69,41

28 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Audit“

5,2

1 041 348

641 592

741 928,72

71,25

 

Kapitel 28 01 — Total

 

18 774 034

11 936 916

12 000 789,60

63,92

28 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Audit“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

16 316 679

10 106 037

10 276 038,31

28 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Audit“

28 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

733 388

602 383

565 370,77

28 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

682 619

586 904

417 451,80

28 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Audit“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 041 348

641 592

741 928,72

TITEL 29

STATISTIK

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

82 707 570

82 707 570

79 471 726

79 471 726

81 840 387,98

81 840 387,98

29 02

EUROPÄISCHES STATISTISCHES PROGRAMM

56 443 000

44 800 000

54 922 000

36 726 403

57 897 658,39

56 903 341,85

 

Titel 29 — Total

139 150 570

127 507 570

134 393 726

116 198 129

139 738 046,37

138 743 729,83

KAPITEL 29 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

29 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „STATISTIK“

29 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Statistik“

5,2

66 995 635

64 039 267

65 392 967,41

97,61

29 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Statistik“

29 01 02 01

Externes Personal

5,2

5 163 482

5 042 625

5 107 406,09

98,91

29 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

3 322 719

3 424 234

3 676 376,92

110,64

 

Artikel 29 01 02 — Subtotal

 

8 486 201

8 466 859

8 783 783,01

103,51

29 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Statistik“

5,2

4 275 734

4 065 600

4 721 350,86

110,42

29 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Statistik“

29 01 04 01

Unterstützungsausgaben für das Europäische Statistische Programm

1,1

2 950 000

2 900 000

2 942 286,70

99,74

 

Artikel 29 01 04 — Subtotal

 

2 950 000

2 900 000

2 942 286,70

99,74

 

Kapitel 29 01 — Total

 

82 707 570

79 471 726

81 840 387,98

98,95

29 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Statistik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

66 995 635

64 039 267

65 392 967,41

29 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Statistik“

29 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 163 482

5 042 625

5 107 406,09

29 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 322 719

3 424 234

3 676 376,92

29 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Statistik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 275 734

4 065 600

4 721 350,86

29 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Statistik“

29 01 04 01
Unterstützungsausgaben für das Europäische Statistische Programm

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 950 000

2 900 000

2 942 286,70

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Weiterbehandlung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben,

die Ausgaben für externes Personal am Hauptsitz (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige, Leiharbeitskräfte) bis zu einem Höchstbetrag von 2 300 000 EUR. Dieser Betrag wird anhand der Einheitskosten je Personenjahr ermittelt; er setzt sich zusammen aus 97 % für die Vergütung dieses Personals sowie Kosten in Höhe von 3 % für dessen Schulung, Sitzungen, Dienstreisen, Informationstechnologie und Telekommunikation,

die Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Dienstreisen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, und alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 29 02.

KAPITEL 29 02 —   EUROPÄISCHES STATISTISCHES PROGRAMM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

29 02

EUROPÄISCHES STATISTISCHES PROGRAMM

29 02 01

Bereitstellung hochwertiger statistischer Information, Einführung neuer Methoden zur Erstellung europäischer Statistiken und Intensivierung der Partnerschaft mit dem Europäischen Statistischen System

1,1

56 443 000

40 000 000

54 922 000

29 328 905

57 897 658,39

22 454 510,04

56,14

29 02 51

Abschluss von Statistik-Programmen (aus der Zeit vor 2013)

1,1

p.m.

4 800 000

p.m.

6 527 204

0,—

25 030 062,45

521,46

29 02 52

Abschluss des Programms zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

870 294

0,—

9 418 769,36

 

 

Kapitel 29 02 — Total

 

56 443 000

44 800 000

54 922 000

36 726 403

57 897 658,39

56 903 341,85

127,02

29 02 01
Bereitstellung hochwertiger statistischer Information, Einführung neuer Methoden zur Erstellung europäischer Statistiken und Intensivierung der Partnerschaft mit dem Europäischen Statistischen System

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

56 443 000

40 000 000

54 922 000

29 328 905

57 897 658,39

22 454 510,04

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der folgenden Ausgaben:

statistische Datenerfassung und Erhebungen, Studien und Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarks,

Qualitätsstudien und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Statistiken,

Verarbeitung, Verbreitung, Förderung und Vermarktung statistischer Informationen,

Entwicklung und Wartung von statistischer Infrastruktur sowie statistischen Informationssystemen,

Entwicklung und Wartung der IT-Infrastruktur, die der Neugestaltung des statistischen Produktionsprozesses dient,

risikobasierte Kontrollarbeiten an den Standorten von Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, die an der Produktion statistischer Informationen beteiligt sind, insbesondere zur Förderung der wirtschaftlichen Governance der Union,

Förderung von kooperativen Netzen und Unterstützung von Organisationen, deren Hauptziel und wichtigste Tätigkeit die Förderung und Unterstützung der Umsetzung des Verhaltenskodexes für europäische Statistiken und die Durchführung neuer Methoden der Produktion europäischer Statistiken sind,

Gutachten unabhängiger Sachverständiger,

statistische Schulungskurse für Statistiker,

Einkauf von Dokumentationen,

Zuschüsse für und Beiträge an internationale statistische Vereinigungen.

Die Mittel dienen ferner zur Beschaffung der erforderlichen Informationen für die Erstellung eines zusammenfassenden Jahresberichts über die wirtschaftliche und soziale Lage der Union auf der Grundlage von Wirtschaftsdaten und Strukturindikatoren und -Benchmarks.

Veranschlagt sind ferner die Kosten im Rahmen der Ausbildung nationaler Statistiker und der Politik der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Statistik sowie die Ausgaben für den Beamtenaustausch, Kosten von Informationssitzungen und Erstattungsausgaben für im Rahmen der Anpassung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union erbrachte Dienstleistungen.

Ebenfalls bei diesem Artikel eingesetzt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Ankauf von Daten und den Zugang für Dienststellen der Kommission zu externen Datenbanken.

Zusätzlich sollten die Mittel für die Entwicklung neuer, modularer Methoden eingesetzt werden.

Außerdem sind Mittel zur Deckung für die auf Antrag der Kommission oder anderer Organe der Union zu erstellenden statistischen Erhebungen zur Schätzung, Überwachung und Bewertung der Ausgaben der Union bestimmt. Auf diese Art und Weise werden die Voraussetzungen für die Durchführung der Finanz- und der Haushaltspolitik (Erstellung des Haushaltsplans, regelmäßige Revision des mehrjährigen Finanzrahmens) verbessert, und mittelfristig und langfristig werden die erforderlichen Daten zur Finanzierung der Union zusammengetragen.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).

29 02 51
Abschluss von Statistik-Programmen (aus der Zeit vor 2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

4 800 000

p.m.

6 527 204

0,—

25 030 062,45

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Aus den Beiträgen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Teilnahme an Programmen der Union, die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können zusätzliche Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1).

Entscheidung Nr. 507/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über ein Maßnahmenpaket betreffend das transeuropäische Netz für die Sammlung, Erstellung und Verbreitung der Statistiken über den inner- und außergemeinschaftlichen Warenverkehr (Edicom) (ABl. L 76 vom 16.3.2001, S. 1).

Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1).

Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

29 02 52
Abschluss des Programms zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

870 294

0,—

9 418 769,36

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76).

TITEL 30

VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

30 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN“

1 647 355 000

1 567 119 435

1 493 058 835,73

 

Titel 30 — Total

1 647 355 000

1 567 119 435

1 493 058 835,73

KAPITEL 30 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN“

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

30 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN“

30 01 13

Vergütungen und Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen

30 01 13 01

Übergangsgelder

5,2

3 146 000

4 049 000

734 503,30

23,35

30 01 13 03

Gewichtung und Anpassung der Übergangsgelder

5,2

288 000

215 000

0,—

0

 

Artikel 30 01 13 — Subtotal

 

3 434 000

4 264 000

734 503,30

21,39

30 01 14

Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

30 01 14 01

Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

5,2

3 252 000

3 269 000

1 226 398,33

37,71

30 01 14 02

Krankenversicherung

5,2

111 000

111 000

36 161,69

32,58

30 01 14 03

Gewichtung und Anpassung der Vergütungen

5,2

48 000

98 000

10 612,90

22,11

 

Artikel 30 01 14 — Subtotal

 

3 411 000

3 478 000

1 273 172,92

37,33

30 01 15

Versorgungsbezüge und Vergütungen

30 01 15 01

Versorgungsbezüge, Invaliden- und Abgangsgelder

5,1

1 516 912 000

1 447 541 000

1 400 348 410,98

92,32

30 01 15 02

Krankenversicherung

5,1

50 291 000

48 089 000

45 528 362,94

90,53

30 01 15 03

Gewichtung und Anpassung der Versorgungsbezüge und Vergütungen

5,1

51 755 000

44 367 000

39 251 429,26

75,84

 

Artikel 30 01 15 — Subtotal

 

1 618 958 000

1 539 997 000

1 485 128 203,18

91,73

30 01 16

Versorgungsbezüge der ehemaligen Mitglieder der Organe

30 01 16 01

Versorgungsbezüge der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments

5,1

3 289 000

2 005 000

439 014,46

13,35

30 01 16 02

Versorgungsbezüge der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Rates

5,1

p.m.

p.m.

 

 

30 01 16 03

Versorgungsbezüge der ehemaligen Mitglieder der Europäischen Kommission

5,1

5 907 000

5 866 000

5 483 941,87

92,84

30 01 16 04

Versorgungsbezüge der ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union

5,1

8 269 000

7 640 000

 

 

30 01 16 05

Versorgungsbezüge der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Rechnungshofs

5,1

3 918 000

3 728 000

 

 

30 01 16 06

Versorgungsbezüge der ehemaligen Europäischen Bürgerbeauftragten

5,1

130 000

101 435

 

 

30 01 16 07

Versorgungsbezüge der ehemaligen Europäischen Datenschutzbeauftragten

5,1

39 000

40 000

 

 

 

Artikel 30 01 16 — Subtotal

 

21 552 000

19 380 435

5 922 956,33

27,48

 

Kapitel 30 01 — Total

 

1 647 355 000

1 567 119 435

1 493 058 835,73

90,63

30 01 13
Vergütungen und Versorgungsbezüge früherer Mitglieder und deren unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen

30 01 13 01
Übergangsgelder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 146 000

4 049 000

734 503,30

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für:

die Übergangsentschädigung und

die Familienzulage

der Mitglieder der Kommission nach Ausscheiden aus dem Dienst.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

30 01 13 03
Gewichtung und Anpassung der Übergangsgelder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

288 000

215 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben infolge der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf die Übergangsgelder für ehemalige Mitglieder der Kommission und andere Anspruchsberechtigte.

Ein Teil der Mittel dient der Finanzierung der Auswirkungen etwaiger im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließender Anpassungen der Übergangsgelder. Die Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst ausgeführt werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

30 01 14
Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

30 01 14 01
Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Stellenenthebung und bei Entlassung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 252 000

3 269 000

1 226 398,33

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Vergütungen der Beamten, die

im Anschluss an eine Verminderung der Zahl der Dienstposten des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

einen Dienstposten der Besoldungsgruppe AD 16, AD 15 oder AD 14 innehaben und aus dienstlichen Gründen der Stelle enthoben werden.

Die Mittel decken außerdem die Ausgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnungen des Rates zur Einführung befristeter Maßnahmen und/oder Sondermaßnahmen über das endgültige Ausscheiden von Beamten und/oder Bediensteten auf Zeit aus dem Dienst.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002 des Rates vom 30. September 2002 zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform der Kommission betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die auf eine unbefristete Stelle der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt wurden, aus dem Dienst (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 1).

30 01 14 02
Krankenversicherung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

111 000

111 000

36 161,69

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung für Personen, die Vergütungen bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Amtsenthebung oder Entlassung empfangen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

30 01 14 03
Gewichtung und Anpassung der Vergütungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

48 000

98 000

10 612,90

Erläuterungen

Diese Mittel decken die finanziellen Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Amtsenthebung und Entlassung auf Vergütungen angewendet werden.

Ein Teil der Mittel dient der Finanzierung der Auswirkungen etwaiger im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließender Anpassungen der Vergütungen. Die Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

30 01 15
Versorgungsbezüge und Vergütungen

30 01 15 01
Versorgungsbezüge, Invaliden- und Abgangsgelder

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 516 912 000

1 447 541 000

1 400 348 410,98

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für:

die Ruhegehälter der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit der Beamten und Bediensteten auf Zeit sämtlicher Organe und Agenturen der Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Invalidengelder der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Versorgungsbezüge der überlebenden Ehegatten und/oder Waisen der ehemaligen Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Abgangsgelder der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten sämtlicher Organe und Agenturen der Union, einschließlich der aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten,

die Auszahlung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche,

die Zahlungen einer „Ruhegehaltssondervergütung“ an seinerzeit deportierte oder internierte Widerstandskämpfer (bzw. ihrer überlebenden Ehegatten und/oder Waisen),

die Zahlungen, die dem überlebenden Ehegatten, der an einer schweren oder längeren Krankheit leidet oder der behindert ist, auf der Grundlage einer Prüfung seiner sozialen und medizinischen Situation für die Dauer der Krankheit oder der Behinderung gewährt werden.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

30 01 15 02
Krankenversicherung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

50 291 000

48 089 000

45 528 362,94

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für die Ruhegehaltsempfänger.

Veranschlagt sind außerdem die zusätzlichen Krankheitskostenerstattungen an seinerzeit deportierte oder internierte Widerstandskämpfer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

30 01 15 03
Gewichtung und Anpassung der Versorgungsbezüge und Vergütungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

51 755 000

44 367 000

39 251 429,26

Erläuterungen

Diese Mittel decken die finanziellen Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Versorgungsbezüge angewandt werden.

Ein Teil der Mittel dient der Finanzierung der Auswirkungen etwaiger im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließender Anpassungen der Versorgungsbezüge. Die Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

30 01 16
Versorgungsbezüge der ehemaligen Mitglieder der Organe

30 01 16 01
Versorgungsbezüge der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 289 000

2 005 000

439 014,46

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ruhegehälter, der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit und der Hinterbliebenenversorgung der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments.

Rechtsgrundlagen

Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, insbesondere die Artikel 14, 15, 17 und 28.

Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (einschließlich Artikel 49 bis 60 sowie einschlägiger Bestimmungen, die vom Präsidium des Europäischen Parlaments erlassen werden).

30 01 16 02
Versorgungsbezüge der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Rates

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Ruhegehälter und die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Rates sowie die Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes und für die Hinterbliebenenversorgung der überlebenden Ehegatten und der Waisen der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Rates sowie die Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/909/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 35).

30 01 16 03
Versorgungsbezüge der ehemaligen Mitglieder der Europäischen Kommission

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 907 000

5 866 000

5 483 941,87

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Ruhegehälter und die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit der ehemaligen Mitglieder der Kommission sowie die Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes und für die Hinterbliebenenversorgung der überlebenden Ehegatten und der Waisen der ehemaligen Mitglieder der Kommission sowie die Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

30 01 16 04
Versorgungsbezüge der ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

8 269 000

7 640 000

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Ruhegehälter und die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit der ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie die Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes und für die Hinterbliebenenversorgung der überlebenden Ehegatten und der Waisen der ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie die Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

30 01 16 05
Versorgungsbezüge der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Rechnungshofs

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 918 000

3 728 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ruhegehälter und der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Rechnungshofs sowie der Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes und der Versorgung ihrer überlebenden Ehegatten und Waisen der ehemaligen Mitglieder des Europäischen Rechnungshofs sowie der Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere die Artikel 9, 10, 11 und 16.

30 01 16 06
Versorgungsbezüge der ehemaligen Europäischen Bürgerbeauftragten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

130 000

101 435

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ruhegehälter und der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit der ehemaligen Europäischen Bürgerbeauftragten sowie der Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes und der Versorgung der überlebenden Ehegatten und Waisen sowie der Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

30 01 16 07
Versorgungsbezüge der ehemaligen Europäischen Datenschutzbeauftragten

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

39 000

40 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ruhegehälter und der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit der ehemaligen Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie der Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes und der Versorgung der überlebenden Ehegatten und Waisen sowie der Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

TITEL 31

SPRACHENDIENSTE

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

31 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „SPRACHENDIENSTE“

398 824 459

389 488 765

443 756 554,45

 

Titel 31 — Total

398 824 459

389 488 765

443 756 554,45

KAPITEL 31 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „SPRACHENDIENSTE“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

31 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „SPRACHENDIENSTE“

31 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Sprachendienste“

5,2

324 388 539

316 071 418

325 997 957,89

100,50

31 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 02 01

Externes Personal

5,2

10 057 341

9 639 551

10 248 904,09

101,90

31 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

4 727 753

4 703 668

5 513 697,19

116,62

 

Artikel 31 01 02 — Subtotal

 

14 785 094

14 343 219

15 762 601,28

106,61

31 01 03

IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie sonstige operative Ausgaben des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 03 01

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen

5,2

20 702 826

20 066 128

23 538 678,48

113,70

31 01 03 04

Technische Ausrüstung und Dienstleistungen für die Konferenzräume der Kommission

5,2

2 300 000

2 300 000

2 982 729,44

129,68

 

Artikel 31 01 03 — Subtotal

 

23 002 826

22 366 128

26 521 407,92

115,30

31 01 07

Ausgaben für Dolmetscher

31 01 07 01

Ausgaben für Dolmetscher

5,2

18 262 000

18 262 000

52 084 265,55

285,21

31 01 07 02

Aus- und Fortbildung von Konferenzdolmetschern

5,2

390 000

390 000

1 150 386,69

294,97

31 01 07 03

Informationstechnologie-Ausgaben der Generaldirektion Dolmetschen

5,2

1 268 000

1 268 000

3 200 000,—

252,37

 

Artikel 31 01 07 — Subtotal

 

19 920 000

19 920 000

56 434 652,24

283,31

31 01 08

Ausgaben für Übersetzungen

31 01 08 01

Ausgaben für Übersetzungen

5,2

14 500 000

14 500 000

16 099 898,89

111,03

31 01 08 02

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten der Generaldirektion Übersetzung

5,2

1 579 000

1 648 000

1 850 091,80

117,17

 

Artikel 31 01 08 — Subtotal

 

16 079 000

16 148 000

17 949 990,69

111,64

31 01 09

Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachenbereich

5,2

649 000

640 000

1 089 944,43

167,94

31 01 10

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

5,2

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Kapitel 31 01 — Total

 

398 824 459

389 488 765

443 756 554,45

111,27

31 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Sprachendienste“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

324 388 539

316 071 418

325 997 957,89

31 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

10 057 341

9 639 551

10 248 904,09

31 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 727 753

4 703 668

5 513 697,19

31 01 03
IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen sowie sonstige operative Ausgaben des Politikbereichs „Sprachendienste“

31 01 03 01
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

20 702 826

20 066 128

23 538 678,48

31 01 03 04
Technische Ausrüstung und Dienstleistungen für die Konferenzräume der Kommission

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 300 000

2 300 000

2 982 729,44

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für:

Ausrüstung, die für die Nutzung der Konferenzräume der Kommission mit Dolmetscherkabinen erforderlich ist;

technische Dienste im Zusammenhang mit der Durchführung von Sitzungen und Konferenzen der Kommission in Brüssel.

Die entsprechenden Ausgaben für Forschung werden aus den bei verschiedenen Posten in Artikel 01 05 der betreffenden Titel eingesetzten Mitteln gedeckt.

Diese Mittel decken Ausgaben, die innerhalb des Gebiets der Union anfallen, ausgenommen die Vertretungen der Kommission innerhalb der Union.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

31 01 07
Ausgaben für Dolmetscher

31 01 07 01
Ausgaben für Dolmetscher

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

18 262 000

18 262 000

52 084 265,55

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Vergütung der freiberuflichen Dolmetscher (Vertrags-Konferenzdolmetscher), die die Generaldirektion Dolmetschen gemäß Artikel 90 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union beschäftigt, um den Organen, für die sie Dolmetschleistungen erbringt, qualifizierte Konferenzdolmetscher in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen zu können;

zusätzlich zum Entgelt umfasst die Vergütung Beiträge zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie zu einer Kranken- und Unfallversicherung sowie — bei Dolmetschern, die nicht am Ort ihrer dienstlichen Verwendung beruflich niedergelassen sind — die Erstattung der Reisekosten sowie die Zahlung einer Reise- und Aufenthaltspauschale;

Leistungen der Dolmetscher des Europäischen Parlaments (Beamte und Bedienstete auf Zeit) für die Kommission;

Kosten in Verbindung mit Leistungen der Dolmetscher zur Sitzungsvorbereitung und zu Ausbildungsmaßnahmen;

Dolmetschleistungen, die aufgrund von Verträgen erbracht werden, die die Generaldirektion Dolmetschen über die Delegationen abschließt, wenn die Kommission Sitzungen in Drittländern organisiert.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 30 638 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission für die Ernennung der Beamten und ihre Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

31 01 07 02
Aus- und Fortbildung von Konferenzdolmetschern

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

390 000

390 000

1 150 386,69

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Maßnahmen der Generaldirektion Dolmetschen bestimmt, die dazu dienen, sich besonders für bestimmte Sprachenkombinationen die Unterstützung einer ausreichenden Zahl qualifizierter Konferenzdolmetscher zu sichern, sowie für gezielte Fortbildungsmaßnahmen für Konferenzdolmetscher.

Dabei handelt es sich insbesondere um Zuschüsse für Hochschulen, für die Ausbildung von Lehrkräften und für flankierende Bildungsprogramme sowie um Stipendien für Studierende.

Gemäß dem Übereinkommen über die Arbeitsbedingungen der Vertrags-Konferenzdolmetscher kann diese Personalkategorie in begrenztem Umfang Unterstützung für sprachliche Fortbildung erhalten (z. B. in Form von Stipendien für Sprachaufenthalte und Fortbildungsgutscheinen).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 810 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verweise

Übereinkommen über die Arbeitsbedingungen und Vergütungen der Vertrags-Konferenzdolmetscher, die bei den Organen der Europäischen Union beschäftigt werden.

31 01 07 03
Informationstechnologie-Ausgaben der Generaldirektion Dolmetschen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 268 000

1 268 000

3 200 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken sämtliche Informationstechnologie-Ausgaben der Generaldirektion Dolmetschen, darunter die für:

Kauf oder Miete von Personalcomputern, Servern und Mikrocomputern; Backup-Technik, Terminals, Peripheriegeräte, Anschlüsse, Fotokopier- und Faxgeräte, die gesamte elektronische Ausstattung der Büros der Generaldirektion Dolmetschen und deren Dolmetscherkabinen sowie die für deren Nutzung erforderliche Software, Installation, Konfiguration und Wartung, Studien, Dokumentation und Betriebsmaterial;

Entwicklung und Wartung der Informations- und Nachrichtenübermittlungssysteme für die Generaldirektion Dolmetschen, einschließlich der Dokumentation und gezielter Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Systemen, Studien und Aufbau von Kenntnissen und Fachwissen im Bereich der Informationstechnologie: Datenqualität, -sicherheit und -technologie, Internet, Entwicklungsmethoden, Datenverwaltung;

fachliche und logistische Unterstützung, Ausbildungsmaßnahmen und Dokumentation für Hard- und Software, allgemeine Informationstechnologie-Ausbildung und -Literatur, externes Personal für den Betrieb und die Verwaltung der Datenbanken, Bürodienste und Abonnements;

Kauf/Miete und Wartung von Datenübertragungs- und Kommunikationsgeräten und -software und Support für diese Geräte und Software sowie Ausbildungsmaßnahmen und Folgekosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 963 000 EUR veranschlagt.

Verweise

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

31 01 08
Ausgaben für Übersetzungen

31 01 08 01
Ausgaben für Übersetzungen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

14 500 000

14 500 000

16 099 898,89

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Ausgaben für externe Übersetzungsleistungen und die Ausgaben im Zusammenhang mit anderen an externe Auftragnehmer vergebenen Sprachdienstleistungen zu decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 624 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

31 01 08 02
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten der Generaldirektion Übersetzung

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 579 000

1 648 000

1 850 091,80

Erläuterungen

Im Zusammenhang mit den Ausgaben für Terminologie- und Sprachdatenbanken, für elektronische Übersetzungshilfsmittel sowie für Dokumentation und Bibliothek der Generaldirektion Übersetzung sollen diese Mittel decken:

die Ausgaben für Erwerb, Entwicklung und Anpassung von Software, Übersetzungssoftware und anderen mehrsprachigen Tools oder Übersetzungshilfen sowie den Erwerb, die Konsolidierung und die Erweiterung der Sprach- und Terminologiedatenbanken, Übersetzungsspeicher und Wörterbücher für die maschinelle Übersetzung, namentlich im Hinblick auf einen effizienteren Umgang mit der Mehrsprachigkeit und eine engere interinstitutionelle Zusammenarbeit;

die zur Deckung des Übersetzerbedarfs getätigten Ausgaben für Dokumentation und Bibliotheken, insbesondere:

Ausstattung der Bibliotheken mit einsprachigen Büchern und Abonnements für ausgewählte Zeitungen und Zeitschriften,

Ausstattung neuer Übersetzer mit Wörterbüchern und sonstigen Nachschlagewerken,

Anschaffung von Wörterbüchern, Enzyklopädien und Glossaren in elektronischer Form bzw. Erwerb von Rechten für den Web-Zugriff auf Dokumentationsdatenbanken,

Aufbau und Pflege der Grundausstattung der mehrsprachigen Bibliotheken durch Anschaffung von Nachschlagewerken.

Die Mittel decken die innerhalb der Union anfallenden Ausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben für die Gemeinsame Forschungsstelle, die bei Artikel 01 05 der betreffenden Titel ausgewiesen sind.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 347 000 EUR veranschlagt.

31 01 09
Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sprachenbereich

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

649 000

640 000

1 089 944,43

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für die vom Interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetschausschuss zur Förderung der interinstitutionellen sprachlichen Zusammenarbeit organisierten Tätigkeiten der Zusammenarbeit.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 580 000 EUR veranschlagt.

31 01 10
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben (Titel 1 und 2) und der operativen Ausgaben (Titel 3).des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union.

Die Haushaltsmittel des Übersetzungszentrums bestehen, unbeschadet anderer Einnahmen, aus den Finanzbeiträgen der Einrichtungen, für die das Zentrum tätig ist, und sonstiger Stellen, mit denen es zusammenarbeitet.

Die gemäß Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan des Übersetzungszentrums ist dem Anhang „Stellenplan“ des vorliegenden Einzelplans zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

Verweise

Erklärung der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs in Brüssel vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993.

TITEL 32

ENERGIE

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „ENERGIE“

82 340 477

82 340 477

73 257 942

73 257 942

73 579 547,46

73 579 547,46

32 02

KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

641 188 400

374 741 196

412 456 000

498 668 603

426 292 176,42

264 890 139,55

32 03

KERNENERGIE

163 258 000

174 900 000

159 853 000

175 269 771

153 686 985,74

184 715 893,20

32 04

HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM ENERGIESEKTOR

324 676 361

426 866 961

327 988 791

297 692 895

345 338 778,67

220 741 750,77

32 05

ITER

320 212 092

464 737 000

382 215 057

496 677 968

722 798 821,93

422 982 076,93

 

Titel 32 — Total

1 531 675 330

1 523 585 634

1 355 770 790

1 541 567 179

1 721 696 310,22

1 166 909 407,91

KAPITEL 32 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „ENERGIE“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

32 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „ENERGIE“

32 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Energie“

5,2

58 891 325

49 911 442

49 511 632,21

84,07

32 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Energie“

32 01 02 01

Externes Personal

5,2

2 491 646

2 675 532

2 681 754,30

107,63

32 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

1 673 950

1 877 202

1 871 801,48

111,82

 

Artikel 32 01 02 — Subtotal

 

4 165 596

4 552 734

4 553 555,78

109,31

32 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Energie“

5,2

3 758 508

3 168 680

3 579 936,61

95,25

32 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Energie“

32 01 04 01

Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Energie

1,1

1 978 000

1 978 000

2 063 776,—

104,34

32 01 04 02

Unterstützungsausgaben für das Hilfsprogramm für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen

1,1

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 32 01 04 — Subtotal

 

1 978 000

1 978 000

2 063 776,—

104,34

32 01 05

Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Energie“

32 01 05 01

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1,1

1 700 000

1 686 288

1 806 884,—

106,29

32 01 05 02

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

1,1

712 140

775 597

890 467,—

125,04

32 01 05 03

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

1,1

1 108 000

1 357 258

1 714 267,19

154,72

32 01 05 21

Forschungs- und Innovationsprogramme — ITER: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1,1

7 181 658

7 033 943

6 781 276,—

94,42

32 01 05 22

Forschungs- und Innovationsprogramme — ITER: Ausgaben für externes Personal

1,1

227 250

225 000

232 035,—

102,11

32 01 05 23

Forschungs- und Innovationsprogramme — ITER: Sonstige Verwaltungsausgaben

1,1

2 499 000

2 450 000

2 347 717,67

93,95

 

Artikel 32 01 05 — Subtotal

 

13 428 048

13 528 086

13 772 646,86

102,57

32 01 07

Beitrag der Europäischen Atomgemeinschaft zur Versorgungsagentur

5,2

119 000

119 000

98 000,—

82,35

 

Kapitel 32 01 — Total

 

82 340 477

73 257 942

73 579 547,46

89,36

32 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Energie“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

58 891 325

49 911 442

49 511 632,21

32 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Energie“

32 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 491 646

2 675 532

2 681 754,30

32 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 673 950

1 877 202

1 871 801,48

32 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen des Politikbereichs „Energie“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 758 508

3 168 680

3 579 936,61

32 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Energie“

32 01 04 01
Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Energie

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 978 000

1 978 000

2 063 776,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 32 02.

32 01 04 02
Unterstützungsausgaben für das Hilfsprogramm für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Studien und Sachverständigensitzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 32 03.

32 01 05
Unterstützungsausgaben für Forschungs- und Innovationsprogramme im Politikbereich „Energie“

32 01 05 01
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 700 000

1 686 288

1 806 884,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den genehmigten Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut sind, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut sind.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 32 04.

32 01 05 02
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

712 140

775 597

890 467,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) betraut ist, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten externen Personals, für indirekte Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 32 04.

32 01 05 03
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 108 000

1 357 258

1 714 267,19

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben bezüglich an Delegationen der Union entsandtes Personal, die für die gesamte Verwaltung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich anfallen.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt, wie z. B. Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 32 04.

32 01 05 21
Forschungs- und Innovationsprogramme — ITER: Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

7 181 658

7 033 943

6 781 276,—

Erläuterungen

Vormals Posten 08 01 05 21

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die in den Stellenplänen ausgewiesenen Beamten und Bediensteten auf Zeit bestimmt, die mit der Durchführung von Programmen für Forschung und Innovation — Programm für das ITER-Projekt — betraut sind, einschließlich der an Delegationen der Union entsandten Beamten und Bediensteten auf Zeit, die mit indirekten Maßnahmen der Programme im Nuklearbereich und in anderen Bereichen als dem Nuklearbereich betraut sind.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 32 05.

32 01 05 22
Forschungs- und Innovationsprogramme — ITER: Ausgaben für externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

227 250

225 000

232 035,—

Erläuterungen

Vormals Posten 08 01 05 22

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für externes Personal bestimmt, das mit der Durchführung von Programmen für Forschung und Innovation — Programm für das ITER-Projekt — betraut ist, einschließlich des an Delegationen der Union entsandten Personals, das mit indirekten Maßnahmen der Programme im Nuklearbereich betraut ist.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 32 05.

32 01 05 23
Forschungs- und Innovationsprogramme — ITER: Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 499 000

2 450 000

2 347 717,67

Erläuterungen

Vormals Posten 08 01 05 23

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger Verwaltungsausgaben bestimmt, einschließlich sonstiger Verwaltungsausgaben für das an Delegationen der Union entsandte Personal, die für die gesamte Verwaltung von Programmen für Forschung und Innovation — Programm für das ITER-Projekt — im Rahmen indirekter Maßnahmen der Programme im Nuklearbereich anfallen.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Haushaltspostens stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Sie sind auch zur Deckung der Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Überprüfung und Kontrolle des Programms oder der Vorhaben bestimmt, wie z. B. Ausgaben für Konferenzen, Workshops, Seminare, Entwicklung und Pflege von IT-Systemen, Dienstreisen, Schulungen und Repräsentationszwecke.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 32 05.

32 01 07
Beitrag der Europäischen Atomgemeinschaft zur Versorgungsagentur

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

119 000

119 000

98 000,—

Erläuterungen

Da die Ausgaben für Personal und Gebäude durch die Mittel der Posten XX 01 01 01, XX 01 03 01 und Artikel 26 01 23 mit abgedeckt sind, dient der Beitrag der Kommission, zu dem noch die Einnahmen der Agentur hinzukommen, der Deckung der Ausgaben, die der Agentur im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten entstehen.

Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat auf seiner 23. Tagung am 1. und 2. Februar 1960 einstimmig vorgeschlagen, dass die Kommission nicht nur die Erhebung der Gebühr zur Deckung der Verwaltungsausgaben der Versorgungsagentur, sondern auch die eigentliche Einführung dieser Gebühr verschiebt. Seither enthält der Haushaltsplan einen Mittelansatz für einen Zuschuss zum Ausgleich des Einnahmen- und Ausgabenvoranschlags der Agentur.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 52, 53 und 54.

Verweise

Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.), insbesondere Artikel 4, 6 und 7 des Anhangs.

KAPITEL 32 02 —   KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 02

KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

32 02 01

Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“

32 02 01 01

Förderung der weiteren Integration des Energiebinnenmarkts und der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze

1,1

182 235 000

43 223 000

115 554 000

14 631 591

124 373 261,24

0,—

0

32 02 01 02

Steigerung der Energieversorgungssicherheit der Union

1,1

182 235 000

43 223 000

115 554 000

14 631 591

122 042 833,—

0,—

0

32 02 01 03

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes

1,1

182 235 818

43 223 000

115 555 000

14 631 591

122 042 833,—

0,—

0

32 02 01 04

Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Energieprojekte

1,1

73 908 000

31 201 614

48 518 000

19 952 080

40 771 000,—

0,—

0

 

Artikel 32 02 01 — Subtotal

 

620 613 818

160 870 614

395 181 000

63 846 853

409 229 927,24

0,—

0

32 02 02

Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Energiepolitik und den Energiebinnenmarkt

1,1

5 098 000

5 000 000

4 998 000

3 481 176

4 140 840,67

3 656 017,65

73,12

32 02 03

Sicherheit der Energieanlagen und -infrastrukturen

1,1

312 000

436 000

306 000

261 088

266 816,83

159 481,18

36,58

32 02 10

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

1,1

15 164 582

15 164 582

10 851 000

10 851 000

10 880 605,99

10 880 000,—

71,75

32 02 51

Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

1,1

p.m.

15 000 000

p.m.

12 569 810

0,—

10 847 727,13

72,32

32 02 52

Abschluss von Energievorhaben zur Konjunkturbelebung

1,1

p.m.

176 000 000

p.m.

406 598 676

23 985,69

239 134 790,12

135,87

32 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

32 02 77 01

Pilotprojekt zur Sicherheit der Energieversorgung — Schiefergas

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

28 523,87

 

32 02 77 02

Vorbereitende Aktion — Mechanismen der Zusammenarbeit bei der Durchführung der Richtlinie 2009/28/EG über Energie aus erneuerbaren Quellen

2

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

183 599,60

 

32 02 77 05

Vorbereitende Maßnahme — Europäische Inseln für eine gemeinsame Energiepolitik

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

32 02 77 06

Pilotprojekt — Technisch-wirtschaftliche Modelle für Fernwärmenetze aus mehreren Quellen

2

p.m.

1 250 000

p.m.

500 000

1 750 000,—

0,—

0

32 02 77 07

Pilotprojekt — Machbarkeitsstudie zur Finanzierung von kostengünstigen Energieeffizienzmaßnahmen in einkommensschwachen Haushalten

1,1

p.m.

20 000

120 000

60 000

 

 

 

32 02 77 08

Pilotprojekt — Brennstoff-/Energiearmut — Bewertung der Auswirkungen der Krise und Überprüfung bestehender und möglicher neuer Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

1,1

p.m.

1 000 000

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Artikel 32 02 77 — Subtotal

 

p.m.

2 270 000

1 120 000

1 060 000

1 750 000,—

212 123,47

9,34

 

Kapitel 32 02 — Total

 

641 188 400

374 741 196

412 456 000

498 668 603

426 292 176,42

264 890 139,55

70,69

32 02 01
Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“

32 02 01 01
Förderung der weiteren Integration des Energiebinnenmarkts und der grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

182 235 000

43 223 000

115 554 000

14 631 591

124 373 261,24

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben für die Kofinanzierung von Studien und Arbeiten im Rahmen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse bestimmt, die vorrangig zur Integration des Energiebinnenmarktes und zur grenzübergreifenden Interoperabilität der Strom- und Gasnetze beitragen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a.

32 02 01 02
Steigerung der Energieversorgungssicherheit der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

182 235 000

43 223 000

115 554 000

14 631 591

122 042 833,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben für die Kofinanzierung von Studien und Arbeiten im Rahmen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse bestimmt, die vorrangig zur Erhöhung der Versorgungssicherheit, der Systemresistenz und der Sicherheit des Systembetriebs beitragen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b.

32 02 01 03
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

182 235 818

43 223 000

115 555 000

14 631 591

122 042 833,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben für die Kofinanzierung von Studien und Arbeiten im Rahmen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse bestimmt, die vorrangig zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umweltschutz, unter anderem durch Förderung der Integration von Energien aus erneuerbaren Quellen in die Übertragungsnetze und durch die Entwicklung von intelligenten Energienetzen und Kohlendioxidnetzen beitragen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c.

32 02 01 04
Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Energieprojekte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

73 908 000

31 201 614

48 518 000

19 952 080

40 771 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben für den Beitrag der Union zu Finanzierungsinstrumenten bestimmt, die im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ geschaffen wurden und mit denen der Zugang zu langfristigen Finanzierungen oder Ressourcen privater Investoren ermöglicht und erleichtert und somit die Finanzierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) förderfähig sind, beschleunigt oder ermöglicht werden soll. Die Finanzierungsinstrumente werden nach einer Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 224 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1) als Kreditinstrument oder Eigenkapitalinstrument eingerichtet. Sie sollen im Sinne der Haushaltsordnung im Rahmen der direkten Verwaltung von den betrauten Einrichtungen oder gemeinsam mit den betrauten Einrichtungen umgesetzt werden.

Rückzahlungen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Haushaltsordnung, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission erstattet werden und in Posten 6 3 4 1 des Einnahmenplans veranschlagt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe i der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

32 02 02
Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Energiepolitik und den Energiebinnenmarkt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

5 098 000

5 000 000

4 998 000

3 481 176

4 140 840,67

3 656 017,65

Erläuterungen

Diese Mittel decken Ausgaben der Kommission für die Sammlung und Bearbeitung von Informationen zur Analyse, Definition, Förderung, Überwachung, Finanzierung, Bewertung und Durchführung einer auf Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Nachhaltigkeit ausgerichteten europäischen Energiepolitik, des Energiebinnenmarkts und seiner Ausweitung auf Drittstaaten, der Energieversorgungssicherheit mit all ihren Aspekten unter Berücksichtigung einer europäischen und globalen Perspektive sowie der Stärkung der Rechte und des Schutzes der Energienutzer durch Qualitätsdienste zu transparenten und vergleichbaren Preisen.

Als wichtigste Ziele wurden gebilligt: die Umsetzung einer schrittweise angelegten gemeinsamen europäischen Politik zur Gewährleistung einer dauerhaften Energieversorgungssicherheit im Einklang mit der Strategie für die Energieunion (COM(2015) 80 final), ein reibungsloses Funktionieren des Energiebinnenmarkts und des Zugangs zu den Energieverteilungsnetzen, Beobachtung des Energiemarkts, Analyse von Modellen, einschließlich Szenarios zu den Auswirkungen der in Betracht gezogenen politischen Konzepte, Stärkung der Rechte und des Schutzes der Energienutzer auf der Grundlage allgemeiner und spezieller Kenntnisse der globalen und europäischen Energiemärkte für alle Energiearten.

Diese Mittel sind auch zur Deckung der Ausgaben für Sachverständige bestimmt, die in direktem Zusammenhang mit der Sammlung, Validierung und Analyse der notwendigen Informationen für die Energiemarktbeobachtung stehen, sowie der Ausgaben für Information und Kommunikation, Konferenzen und Veranstaltungen zur Förderung von Tätigkeiten im Energiebereich sowie für elektronische und gedruckte Veröffentlichungen, audiovisuelle Produkte und die Entwicklung verschiedener Tätigkeiten im Internet und in sozialen Medien, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen der Energiepolitik stehen. Die Mittel werden auch zur Unterstützung eines verstärkten Energiedialogs mit den Hauptenergiepartnern der Union und internationalen Organisationen im Energiebereich eingesetzt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrierungssystems für Rohöleinfuhren und -lieferungen in der Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 22.12.1995, S. 5).

Entscheidung 1999/280/EG des Rates vom 22. April 1999 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse (ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 8).

Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 22).

Beschluss Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15).

Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 7).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 833/2010 der Kommission vom 21. September 2010 zur Durchführung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission (ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 36).

Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1).

Beschluss Nr. 994/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 13).

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Verweise

Beschluss der Kommission vom 19. Januar 2012 zur Einsetzung der EU-Gruppe der für Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden (ABl. C 18 vom 21.1.2012, S. 8).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 25. Februar 2015 über eine Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie (COM(2015) 80 final).

32 02 03
Sicherheit der Energieanlagen und -infrastrukturen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

312 000

436 000

306 000

261 088

266 816,83

159 481,18

Erläuterungen

Diese Mittel decken Ausgaben der Kommission für die Sammlung und Bearbeitung von Informationen zur Analyse, Definition, Förderung, Kommunikation, Überwachung, Bewertung und Durchführung der Vorschriften und Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Sicherheit des Energiesektors, die technische Unterstützung und die spezifischen Ausbildungsmaßnahmen zu verbessern.

Wichtigste Ziele sind die Ausarbeitung und Anwendung von Sicherheitsvorschriften im Energiebereich, insbesondere:

Maßnahmen zur Vorbeugung von kriminellen Handlungen im Energiebereich, wobei den Anlagen und Infrastrukturen des europäischen Energieerzeugungs- und -übertragungssystems besondere Beachtung geschenkt wird,

Annäherung der Rechtsvorschriften, technischen Standards und administrativen Überwachungspraxis im Bereich der Energiesicherheit,

Festlegung von gemeinsamen Indikatoren, Methoden und Sicherheitszielen für den Energiesektor und Zusammenstellung der für eine solche Festlegung erforderlichen Daten,

Überwachung der Maßnahmen zur Energiesicherheit, die von nationalen Behörden, Betreibern und sonstigen maßgeblichen Akteuren in diesem Sektor getroffen werden,

internationale Koordinierung im Bereich der Energiesicherheit unter Einbeziehung von Lieferanten aus Nachbarländern, Durchgangsländern und anderen Partnern in der Welt,

Förderung der technologischen Entwicklung im Bereich der Energiesicherheit.

Diese Mittel können auch die Ausgaben für Information und Kommunikation sowie für elektronische und gedruckte Veröffentlichungen decken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Artikels stehen.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

32 02 10
Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

15 164 582

15 164 582

10 851 000

10 851 000

10 880 605,99

10 880 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ist im Anhang „Personal“ dieses Einzelplans enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 15 872 582 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 15 164 582 EUR erhöht sich um 708 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1)

Verordnung (EU) Nr. 1227/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326, vom 8.12.2011, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

32 02 51
Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

15 000 000

p.m.

12 569 810

0,—

10 847 727,13

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1).

Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

32 02 52
Abschluss von Energievorhaben zur Konjunkturbelebung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

176 000 000

p.m.

406 598 676

23 985,69

239 134 790,12

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31).

32 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

32 02 77 01
Pilotprojekt zur Sicherheit der Energieversorgung — Schiefergas

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

28 523,87

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

32 02 77 02
Vorbereitende Aktion — Mechanismen der Zusammenarbeit bei der Durchführung der Richtlinie 2009/28/EG über Energie aus erneuerbaren Quellen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

183 599,60

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

32 02 77 05
Vorbereitende Maßnahme — Europäische Inseln für eine gemeinsame Energiepolitik

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten dient zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

32 02 77 06
Pilotprojekt — Technisch-wirtschaftliche Modelle für Fernwärmenetze aus mehreren Quellen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 250 000

p.m.

500 000

1 750 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

32 02 77 07
Pilotprojekt — Machbarkeitsstudie zur Finanzierung von kostengünstigen Energieeffizienzmaßnahmen in einkommensschwachen Haushalten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

20 000

120 000

60 000

 

 

Erläuterungen

Im Zusammenhang mit den Notfallplänen für die Sicherung der Energieversorgung in der Union und für die Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren sollte von Energiearmut betroffenen und schutzbedürftigen Verbrauchern ein besonderer Schutz zukommen. Etwa 40 % der in der Union verbrauchten Energie entfallen auf Gebäude. Die Finanzierung grundlegender Gebäudesanierungen wurde vor Kurzem als eine der wichtigsten Prioritäten Europas und der Strukturfonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und folglich auch der Energiesicherheit ermittelt. Trotzdem sollte auch in Erfahrung gebracht werden, wie spezifische kostengünstige Energieeffizienzmaßnahmen, die relativ zügig in einkommensschwachen Haushalten umgesetzt werden könnten, am besten finanziert werden können. Mit diesen Finanzierungsmaßnahmen, für die jegliche verfügbaren Unionsmittel und Haushaltslinien verwendet werden sollten, würde schutzbedürftigen Verbrauchern dabei geholfen, ihren Energieverbrauch zu senken, ohne Abstriche an ihrem Lebensstandard vornehmen zu müssen. Es wird eine Machbarkeitsstudie zur Finanzierung erstellt. In der Studie wird unter anderem ermittelt, wie Unionsmittel in der Praxis für diese kurzfristigen Maßnahmen, die dieser Bevölkerungsgruppe zugutekommen, bereitgestellt werden können — wobei die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen (Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort, Senkung der Energiekosten der Verbraucher usw.) hinreichend berücksichtigt werden —, welche Hindernisse bei einer Aufteilung der Fördermittel zwischen Mietern und Immobilienbesitzern bestehen, wie diese kurzfristigen Energieeffizienzmaßnahmen langfristige Maßnahmen ergänzen können und welche Finanzierungsmöglichkeiten auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten bereits bestehen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

32 02 77 08
Pilotprojekt — Brennstoff-/Energiearmut — Bewertung der Auswirkungen der Krise und Überprüfung bestehender und möglicher neuer Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Mit dem Pilotprojekt werden die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise auf die Energiearmut in der Union bewertet, wobei der Schwerpunkt auf denjenigen Mitgliedstaaten liegt, in denen dieses Problem noch nicht untersucht wurde und/oder noch nicht durch politische Maßnahmen angegangen wird.

Außerdem werden die vorhandenen Daten über von Brennstoffarmut betroffene Personen, die von Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen sowie Definitionen und Indikatoren analysiert.

Die folgende Maßnahme wird finanziert

Eine Studie über:

die Möglichkeit der Einführung einer Definition der Energiearmut, die auf gemeinsame Parameter gestützt ist, die wiederum an die besonderen nationalen Gegebenheiten in jedem Mitgliedstaat angepasst sind;

die Möglichkeit der Festlegung besonderer Finanzierungssysteme in Bezug auf die Energiekosten von besonders benachteiligten Haushalten (beispielsweise durch eine gerechte Tarifierung der Energie, einmalige oder in andere Sozialleistungen integrierte Beihilfen, Absicherung gegen unbezahlte Rechnungen, Schutz gegen Versorgungsunterbrechungen);

die Möglichkeit der Schaffung gesonderter regionaler oder nationaler Fonds zur Eindämmung der Energiearmut, die durch einen finanziellen Beitrag der Energieanbieter im Einklang mit ihrer Verpflichtung zu einer Senkung des Verbrauchs gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) finanziert werden könnten;

Anreize und schulende Maßnahmen, mit denen Bewohner darin unterstützt werden, Energie zu sparen;

die Nutzung langfristig wirksamer Finanzanreize zur energieeffizienteren Gestaltung von Wohngebäuden sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten, wobei dies nach Anrechnung der erzielten Energieeinsparungen nicht zu einer deutlichen Erhöhung der Gesamtmietkosten führen darf; die Kommission wird diese Anstrengungen koordinieren und die etwaige Einführung von Anreizen prüfen;

den Einfluss von Energieeffizienzmaßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut auch auf die Gesundheitsvorsorge (in Bezug auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Erkrankungen der Atemwege, Allergien, Asthma, Lebensmittel- oder Kohlenmonoxidvergiftungen, Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Bewohner);

die Zusammensetzung der Tarife in Mitgliedstaaten, einschließlich der jüngsten Einführung höherer Steuern auf Energie;

die in Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 32 03 —   KERNENERGIE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 03

KERNENERGIE

32 03 01

Nukleare Sicherheit — Überwachung

1,1

23 749 000

21 400 000

23 107 000

15 665 291

20 128 027,34

19 072 956,16

89,13

32 03 02

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz

1,1

3 865 000

3 500 000

3 762 000

2 436 823

3 181 958,40

1 085 053,32

31,00

32 03 03

Hilfsprogramm für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen

1,1

63 090 000

9 000 000

61 853 000

p.m.

60 641 000,—

0,—

0

32 03 04

Hilfsprogramm zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen

32 03 04 01

„Kosloduj“-Programm

1,1

41 009 000

p.m.

40 205 000

p.m.

39 416 000,—

0,—

 

32 03 04 02

„Bohunice“-Programm

1,1

31 545 000

15 000 000

30 926 000

p.m.

30 320 000,—

0,—

0

 

Artikel 32 03 04 — Subtotal

 

72 554 000

15 000 000

71 131 000

p.m.

69 736 000,—

0,—

0

32 03 51

Abschluss der Stilllegungshilfe für kerntechnische Anlagen (2007-2013)

1,1

p.m.

126 000 000

p.m.

157 167 657

0,—

164 557 883,72

130,60

 

Kapitel 32 03 — Total

 

163 258 000

174 900 000

159 853 000

175 269 771

153 686 985,74

184 715 893,20

105,61

32 03 01
Nukleare Sicherheit — Überwachung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 749 000

21 400 000

23 107 000

15 665 291

20 128 027,34

19 072 956,16

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Finanzierung folgender Maßnahmen:

Dienstreisen der Inspektoren nach Maßgabe von vorab festgelegten Halbjahresprogrammen, kurzfristige Inspektionen (Tagegelder und Fahrtkosten),

Ausbildung von Inspektoren und Sitzungen mit Vertretern der Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen, Betreibern kerntechnischer Anlagen und anderen Interessenträgern,

Kauf von Ausrüstungsmaterial für die Durchführung der Inspektionen, insbesondere Überwachungsausrüstungen wie digitale Videosysteme, Gamma-, Neutronen- und Infrarotmessapparate, elektronische Versiegelungs- und entsprechende Lesegeräte,

Erst- und Ersatzbeschaffung von Informationstechnologie-Ausrüstung für Inspektionszwecke,

spezifische Informationstechnologie-Projekte im Zusammenhang mit den Inspektionen (Entwicklung und Wartung),

Ersetzung von am Ende ihres Nutzungszyklus angelangten Überwachungs- und Messanlagen,

Instandhaltung der Ausrüstungen, einschließlich Versicherungskosten für spezifische Ausrüstungen an den Standorten Canberra, Ametek, Fork und GBNS,

technische Infrastrukturarbeiten, einschließlich Abfallentsorgung und Transport von Proben,

On-site-Analysen (Kosten der Arbeiten zuzüglich Dienstreisekosten der Analysesachverständigen),

Vereinbarungen über die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Arbeiten vor Ort (Labors, Büros),

laufende Verwaltung der Installationen vor Ort und der Laboratorien der Zentraldienststellen (Pannenhilfe, Wartung, Informationstechnologie-Ausrüstung, Kauf von Kleinmaterial, Betriebsmitteln usw.),

Informationstechnologie-Unterstützung und -Tests für die bei den Inspektionen benutzten Anwendungen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden außerdem folgende Einnahmen als zusätzliche Mittel bereitgestellt:

Versicherungsleistungen,

Erstattung von Beträgen, die die Kommission für Waren oder Dienstleistungen zu viel gezahlt hat.

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen im Rahmen dieses Artikels stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Titel II Kapitel 7 und Artikel 174 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unmittelbar übertragenen Befugnisse.

Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (ABl. L 54 vom 28.2.2005, S. 1).

Verweise

Multilaterales Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft, den atomwaffenfreien Mitgliedstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Trilaterales Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft, dem Vereinigten Königreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Trilaterales Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft, Frankreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Bilaterale Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern wie den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Australien.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 24. März 1992 über einen Beschluss der Kommission zur Einführung von On-site-Laboratorien für die Analyse von Proben zur Sicherheitsüberwachung (SEK(1992) 515).

32 03 02
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 865 000

3 500 000

3 762 000

2 436 823

3 181 958,40

1 085 053,32

Erläuterungen

Diese Mittel sollen decken:

die Ausgaben der Kommission für das Einholen und Bearbeiten aller Informationen, die erforderlich sind für Analyse, Festlegung, Förderung, Verfolgung, Bewertung und Durchführung der gemeinsamen Politik für nukleare Sicherheit, vor allem in den neuen Mitgliedstaaten, sowie der Vorschriften und Maßnahmen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes,

die Ausgaben für Maßnahmen zur Überwachung der Strahlenbelastung und zum Schutz vor ionisierender Strahlung, für die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung sowie den Schutz der Umwelt vor den Gefahren ionisierender Strahlen und radioaktiver Stoffe. Diese Aktionen beziehen sich auf spezifische, im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Aufgaben,

Ausgaben für Aufbau und Einsatz eines Korps von Inspektoren zur Kontrolle des Schutzes gegen ionisierende Strahlen auf Ebene der Mitgliedstaaten. Die betreffenden Ausgaben umfassen neben den Tagegeldern und Fahrtkosten (Dienstreisen) auch die Kosten für die Ausbildung der Inspektoren, für vorbereitende Sitzungen sowie für den Kauf von Geräten und Material zur Durchführung der Inspektionen,

Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Kommission gemäß Nummer 31 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2011.

Diese Mittel können auch Ausgaben für Information und Veröffentlichungen decken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen im Rahmen dieses Artikels stehen.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Titel II Kapitel 3 und Artikel 174 des Euratom-Vertrags unmittelbar übertragenen Befugnisse.

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 31 (Erfassung von Informationen und Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften zur Ergänzung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz), Artikel 33 (Umsetzung von Richtlinien, insbesondere im medizinischen Bereich (Bereich C)) und Artikel 35 Absatz 2 (Kontrolle der Überwachung der Umweltradioaktivität).

Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76).

Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 1).

Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).

Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).

Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 86/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).

32 03 03
Hilfsprogramm für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

63 090 000

9 000 000

61 853 000

p.m.

60 641 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Stilllegungsfonds für das Kernkraftwerk von Ignalina (Litauen) gemäß den von Litauen unterzeichneten Vereinbarungen.

Diese Ausgaben betreffen auch die Erhebung und die Bearbeitung von Informationen aller Art, die für die Analyse, Festlegung, Verbreitung, Überwachung und Bewertung der Regeln und Maßnahmen im Bereich der Stilllegung erforderlich sind.

Die Kommission hat einen Bericht über den Stand der Durchführung der im Rahmen dieses Artikels bereitgestellten Mittel sowie aktualisierte Kostenschätzungen und Zeitpläne für die Stilllegung der betroffenen Atomreaktoren vorzulegen.

Die Mittelausstattung für das Ignalina-Programm kann auch Ausgaben decken, die im Zusammenhang stehen mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, die für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich der Vermittlung der politischen Schwerpunkte der Union nach außen, soweit sie mit den allgemeinen Zielen der Verordnung (Euratom) Nr. 1369/2013 im Zusammenhang stehen, Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen, deren Schwerpunkte Informationsverarbeitung und -austausch sind, zusammen mit allen sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

Die Mittelausstattung für das Ignalina-Programm kann auch Ausgaben für technische und administrative Unterstützung decken, die erforderlich sind, um den Übergang zwischen diesem Programm und den nach der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unmittelbar übertragenen spezifischen Befugnisse.

Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung des Hilfsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 7).

32 03 04
Hilfsprogramm zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen

32 03 04 01
„Kosloduj“-Programm

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

41 009 000

p.m.

40 205 000

p.m.

39 416 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Stilllegungsfonds für das Kernkraftwerk von Kosloduj (Bulgarien) gemäß den von Bulgarien unterzeichneten Vereinbarungen.

Diese Ausgaben betreffen auch die Erhebung und die Bearbeitung von Informationen aller Art, die für die Analyse, Festlegung, Verbreitung, Überwachung und Bewertung der Regeln und Maßnahmen im Bereich der Stilllegung erforderlich sind.

Die Kommission hat einen Bericht über den Stand der Durchführung der im Rahmen dieses Postens bereitgestellten Mittel sowie aktualisierte Kostenschätzungen und Zeitpläne für die Stilllegung der betroffenen Atomreaktoren vorzulegen.

Die Mittelausstattung für das Kosloduj-Programm kann auch Ausgaben decken, die im Zusammenhang stehen mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, die für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich der Vermittlung der politischen Schwerpunkte der Union nach außen, soweit sie mit den allgemeinen Zielen der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 im Zusammenhang stehen, Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen, deren Schwerpunkte Informationsverarbeitung und -austausch sind, zusammen mit allen sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung decken, die erforderlich sind, um den Übergang zwischen diesem Programm und den nach der Verordnung (Euratom) Nr. 647/2010 erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unmittelbar übertragenen spezifischen Befugnisse.

Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien und der Slowakei durch die Union und zur Aufhebung der Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 1).

32 03 04 02
„Bohunice“-Programm

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

31 545 000

15 000 000

30 926 000

p.m.

30 320 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung des Stilllegungsfonds für das Kernkraftwerk von Bohunice (Slowakei) gemäß den von der Slowakei unterzeichneten Vereinbarungen.

Diese Ausgaben betreffen auch die Erhebung und die Bearbeitung von Informationen aller Art, die für die Analyse, Festlegung, Verbreitung, Überwachung und Bewertung der Regeln und Maßnahmen im Bereich der Stilllegung erforderlich sind.

Die Kommission hat einen Bericht über den Stand der Durchführung der im Rahmen dieses Artikels bereitgestellten Mittel sowie aktualisierte Kostenschätzungen und Zeitpläne für die Stilllegung der betroffenen Atomreaktoren vorzulegen.

Die Mittelausstattung für das Bohunice-Programm kann auch Ausgaben decken, die im Zusammenhang stehen mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, die für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich der Vermittlung der politischen Schwerpunkte der Union nach außen, soweit sie mit den allgemeinen Zielen der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 im Zusammenhang stehen, Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen, deren Schwerpunkte Informationsverarbeitung und -austausch sind, zusammen mit allen sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung decken, die erforderlich sind, um den Übergang zwischen diesem Programm und den nach der Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unmittelbar übertragenen spezifischen Befugnisse.

Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien und der Slowakei durch die Union und zur Aufhebung der Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 1).

32 03 51
Abschluss der Stilllegungshilfe für kerntechnische Anlagen (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

126 000 000

p.m.

157 167 657

0,—

164 557 883,72

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Maßnahme aufgrund der der Kommission durch den Beitrittsvertrag von 2003 (Protokoll Nr. 4 zum Kernkraftwerk Ignalina in Litauen und Protokoll Nr. 9 zu Block 1 und Block 2 des Kernkraftwerks Jaslovské Bohunice V1 in der Slowakei, beide im Anhang zum Beitrittsvertrag von 2003) unmittelbar übertragenen spezifischen Befugnisse.

Maßnahme aufgrund der der Kommission nach Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unmittelbar übertragenen spezifischen Befugnisse.

Die der Kommission im Hinblick auf das Kernkraftwerk Kosloduj in Bulgarien obliegende Aufgabe wird in analoger Weise durch Artikel 30 der Beitrittsakte von 2005 unmittelbar übertragen.

Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 10).

Verordnung (EG) Nr. 549/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des Protokolls Nr. 9 über Block 1 und Block 2 des Kernkraftwerks Jaslovské Bohunice V1 in der Slowakei zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 1).

Verordnung (Euratom) Nr. 647/2010 des Rates vom 13. Juli 2010 über die Finanzhilfe der Union für die Stilllegung der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien (Kosloduj-Programm) (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 9).

Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien und der Slowakei durch die Union und zur Aufhebung der Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung des Hilfsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 7).

KAPITEL 32 04 —   HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM ENERGIESEKTOR

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 04

HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM ENERGIESEKTOR

32 04 03

Gesellschaftliche Herausforderungen

32 04 03 01

Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft

1,1

324 676 361

256 130 706

327 988 791

133 691 606

328 594 621,55

6 049 503,22

2,36

 

Artikel 32 04 03 — Subtotal

 

324 676 361

256 130 706

327 988 791

133 691 606

328 594 621,55

6 049 503,22

2,36

32 04 50

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

32 04 50 01

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014 bis 2020)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

14 947 221,44

151 386,36

 

32 04 50 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

217 842,10

3 538 799,47

 

 

Artikel 32 04 50 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

15 165 063,54

3 690 185,83

 

32 04 51

Abschluss des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013)

1,1

p.m.

73 304 849

p.m.

80 389 724

155 155,35

115 825 652,24

158,01

32 04 52

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

2 784 940

81 002,57

6 197 239,77

 

32 04 53

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2007-2013)

1,1

p.m.

97 431 406

p.m.

80 826 625

1 342 935,66

88 979 169,71

91,32

32 04 54

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006)

1,1

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Kapitel 32 04 — Total

 

324 676 361

426 866 961

327 988 791

297 692 895

345 338 778,67

220 741 750,77

51,71

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, das für den Zeitraum 2014-2020 gilt, sowie für den Abschluss der früheren Forschungsprogramme (Siebtes Rahmenprogramm und vorherige Rahmenprogramme) und den Abschluss der Programme „Intelligente Energie — Europa“ (vor 2014) eingesetzt.

Horizont-2020-Maßnahmen, insbesondere solche im Rahmen des Einzelziels „Sichere, saubere und effiziente Energie“ des Schwerpunktbereichs „Gesellschaftliche Herausforderungen“, aber auch relevante Teile anderer Programmpunkte, einschließlich des Teils „Zugang zu Finanzmitteln“, die im Einklang mit dem Rahmen der Union für die Energiepolitik durchgeführt werden, sowie solche im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) und der Mitteilung über Technologien und Innovationen im Energiebereich werden in erster Linie einen Beitrag zur Europa-2020-Leitinitiative „Innovationsunion“ und anderen Leitinitiativen, insbesondere „Ressourcenschonendes Europa“, „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ und „Digitale Agenda für Europa“ leisten sowie zur Entwicklung und zum Funktionieren des Europäischen Forschungsraums beitragen. Horizont 2020 trägt zum Aufbau einer unionsweiten wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft bei, indem es in ausreichendem Umfang zusätzliche Fördermittel für Forschung, Entwicklung und Innovation mobilisiert.

Horizont 2020 wird zur Erreichung der in Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten Union, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Diese Artikel und Posten decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Seminare von hohem wissenschaftlich-technischen Niveau und europäischem Interesse, für im Auftrag der Union durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Maßnahmen der Union geeigneter Forschungsbereiche dienen, unter anderem im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

Diese Mittel werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81) eingesetzt.

Zu den bei diesem Kapitel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Ländern, die sich an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung beteiligen, werden bei Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge von Kandidatenländern und gegebenenfalls potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Teilnahme an Programmen der Union können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen aus Beiträgen Dritter zu Tätigkeiten der Union, die unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die zusätzlichen Mittel werden bei Posten 32 04 50 01 eingesetzt.

Die Bereitstellung der Verwaltungsausgaben dieses Kapitels erfolgt über Artikel 32 01 05.

32 04 03
Gesellschaftliche Herausforderungen

Erläuterungen

Dieser Schwerpunkt von Horizont 2020 stellt eine direkte Reaktion auf die in der Strategie Europa 2020 genannten politischen Prioritäten und gesellschaftlichen Herausforderungen dar. Diese Tätigkeiten werden abhängig von der jeweiligen Herausforderung umgesetzt, indem die in unterschiedlichen Gebieten, Technologien und Disziplinen vorhandenen Ressourcen und Kenntnisse zusammengeführt werden. Die Tätigkeiten erstrecken sich auf den gesamten Zyklus von der Forschung bis zur Vermarktung, wobei ein neuer Schwerpunkt auf innovationsbezogenen Tätigkeiten liegt, beispielsweise Pilot- und Demonstrationsprojekte, Testläufe, Unterstützung der öffentlichen Auftragsvergabe, Konzeption, vom Endnutzer angeregte Innovation, gesellschaftliche Innovation und die Markteinführung von Innovationen. Durch diese Tätigkeiten werden die entsprechenden sektorbezogenen politischen Kompetenzen auf EU-Ebene direkt unterstützt.

32 04 03 01
Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

324 676 361

256 130 706

327 988 791

133 691 606

328 594 621,55

6 049 503,22

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln wird die Durchführung der gesellschaftlichen Herausforderung „Sichere, saubere und effiziente Energie“ im Rahmen der Schwerpunkte von Horizont 2020 im Einklang mit der Energiepolitik der Union, dem Europäischen Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan) und der Mitteilung über Technologien und Innovationen im Energiebereich finanziert. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Initiativen im Bereich der Wind-, Solar- und Bioenergie, der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung (CCS) sowie der intelligenten Städte und Stromnetze. In Anbetracht ihres wichtigen Beitrags zu nachhaltigen Energiesystemen der Zukunft werden im Zeitraum 2014-2020 mindestens 85 % der veranschlagten Mittel für Projekte des Politikbereichs erneuerbare Energieträger und Endenergieeffizienz, einschließlich intelligenter Netze und der Energiespeicherung, vorgesehen.

Die Unterstützung von Markteinführungsmaßnahmen wird als Teil des Programms Horizont 2020 erfolgen, um Kapazitäten aufzubauen, die Führung zu stärken und Markthindernisse abzubauen, damit Lösungen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger bereitgestellt werden können und so ein Beitrag zur Verbesserung der Energiesicherheit in der Union geleistet werden kann. Ein Teil der Mittel für energiepolitische Herausforderungen wird daher Tätigkeiten zugewiesen, die mit der Markteinführung bereits vorhandener Technologien aus den Bereichen erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz im Rahmen des Programms zusammenhängen, das eine eigene Verwaltungsstruktur erhält und — entsprechend den bisherigen Maßnahmen — die Unterstützung bei der Umsetzung der nachhaltigen Energiepolitik, beim Kapazitätsaufbau und der Mobilisierung von Finanzmitteln für Investitionen umfasst.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965), insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c.

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

32 04 50
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

32 04 50 01
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014 bis 2020)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

14 947 221,44

151 386,36

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

32 04 50 02
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

217 842,10

3 538 799,47

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen aus der Zeit vor 2014 entstanden sind.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

32 04 51
Abschluss des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

73 304 849

p.m.

80 389 724

155 155,35

115 825 652,24

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

32 04 52
Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

2 784 940

81 002,57

6 197 239,77

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen im Rahmen von Forschungsprogrammen aus der Zeit vor 2007 bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

Beschluss 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 28).

Beschluss 93/167/Euratom, EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Anpassung des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 43).

Beschluss Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1).

Beschluss Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) aufgrund des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69).

Beschluss Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zur zweiten Anpassung des Beschlusses Nr. 1110/94/EG über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1).

Beschluss Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

32 04 53
Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

97 431 406

p.m.

80 826 625

1 342 935,66

88 979 169,71

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

32 04 54
Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung früherer Verpflichtungen betreffend das Programm „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) bestimmt.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden gemäß der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zu diesem Teil des Ausgabenplans in diesem Einzelplan, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29).

KAPITEL 32 05 —   ITER

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

32 05

ITER

32 05 01

Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

32 05 01 01

Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) — Unterstützungsausgaben

1,1

44 737 000

44 737 000

43 860 000

43 754 912

43 000 000,—

43 000 000,—

96,12

32 05 01 02

Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

1,1

275 475 092

131 000 000

338 355 057

116 361 457

679 798 821,93

12 516 124,93

9,55

 

Artikel 32 05 01 — Subtotal

 

320 212 092

175 737 000

382 215 057

160 116 369

722 798 821,93

55 516 124,93

31,59

32 05 50

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

32 05 50 01

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014 bis 2020)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

32 05 50 02

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Artikel 32 05 50 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

32 05 51

Abschluss des Europäischen gemeinsamen Unternehmens ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung (2007-2013)

1,1

p.m.

289 000 000

p.m.

336 561 599

0,—

367 465 952,—

127,15

 

Kapitel 32 05 — Total

 

320 212 092

464 737 000

382 215 057

496 677 968

722 798 821,93

422 982 076,93

91,02

Erläuterungen

Mit dem ITER-Projekt soll die Nutzbarkeit der Kernfusion als nachhaltige Energiequelle demonstriert werden. Der Bau und Betrieb eines experimentellen Fusionsreaktors bildet die Vorstufe zu dem bedeutenden Schritt des Baus von Reaktorprototypen für Fusionskraftwerke, die sicher, zukunftsfähig, umweltverträglich und wirtschaftlich sind. Das Projekt wird zur Strategie Europa 2020 und insbesondere zur Leitinitiative „Innovationsunion“ beitragen, da sich die Union durch die Mobilisierung der Unternehmen der europäischen Hochtechnologieindustrie, die am Bau des ITER beteiligt sind, einen globalen Wettbewerbsvorteil in diesem vielversprechenden Bereich verschaffen dürfte.

An dem Projekt wirken sieben Parteien mit: die Union, China, Indien, Japan, Südkorea, Russland und die Vereinigten Staaten.

32 05 01
Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

32 05 01 01
Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) — Unterstützungsausgaben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

44 737 000

44 737 000

43 860 000

43 754 912

43 000 000,—

43 000 000,—

Erläuterungen

Vormals Posten 08 04 01 01

Diese Mittel sind zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

32 05 01 02
Bau, Betrieb und Nutzung der ITER-Anlagen — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

275 475 092

131 000 000

338 355 057

116 361 457

679 798 821,93

12 516 124,93

Erläuterungen

Vormals Posten 08 04 01 02

Über das europäische Gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie beteiligt sich die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) an der gemeinsamen Durchführung des internationalen ITER-Projekts. Im Anschluss an ITER, eine Versuchsanlage in großem Maßstab, mit der die wissenschaftliche und technische Durchführbarkeit der Erzeugung von Fusionsenergie demonstriert werden soll, soll ein Demonstrations-Fusionskraftwerk (DEMO) gebaut werden.

Das Gemeinsame Unternehmen für den ITER hat folgende Aufgaben:

Beitrag von Euratom zu der internationalen ITER-Organisation;

Beitrag von Euratom zu den gemeinsamen Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan zur schnellen Verwirklichung der Fusionsenergie;

Vorbereitung und Koordinierung eines Programms zur Vorbereitung des Baus eines Demonstrationsreaktors für die Kernfusion und damit zusammenhängender Anlagen.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

32 05 50
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

32 05 50 01
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (2014 bis 2020)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 08 04 50 01

Diese Mittel dienen der Deckung der Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 entstehen.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

32 05 50 02
Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an Forschung und technologischer Entwicklung (aus der Zeit vor 2014)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 08 04 50 02

Diese Mittel dienen der Deckung der Ausgaben, die den für zusätzliche Mittel zu verwendenden Einnahmen entsprechen, die durch die Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter oder Drittstaaten an Forschungs- und technologischen Entwicklungsmaßnahmen aus der Zeit vor 2014 entstanden sind.

Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können aus den etwaigen Einnahmen, die bei den Posten 6 0 1 3, 6 0 1 5, 6 0 1 6, 6 0 3 1 und 6 0 3 3 des Einnahmenplans ausgewiesen sind, gegebenenfalls zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement) werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

32 05 51
Abschluss des Europäischen gemeinsamen Unternehmens ITER — Kernfusion für die Energiegewinnung (2007-2013)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

289 000 000

p.m.

336 561 599

0,—

367 465 952,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 08 04 51

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, der Vereinbarung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts durch die Kommission.

Entscheidung 2006/943/Euratom der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 60).

Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60).

Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/976/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404).

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

Beschluss 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25).

Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1).

Beschluss 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33).

TITEL 33

JUSTIZ UND VERBRAUCHER

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

33 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „JUSTIZ UND VERBRAUCHER“

52 031 240

52 031 240

52 731 459

52 731 459

53 902 634,11

53 902 634,11

33 02

RECHTE, GLEICHHEIT UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

92 482 000

84 125 026

87 871 000

78 201 961

86 902 444,94

75 545 856,03

33 03

JUSTIZ

90 686 737

84 153 839

77 635 000

72 090 287

77 541 207,85

72 575 444,98

33 04

VERBRAUCHERPROGRAMM

23 427 000

18 850 000

22 866 000

18 725 720

22 341 036,50

17 581 481,14

 

Titel 33 — Total

258 626 977

239 160 105

241 103 459

221 749 427

240 687 323,40

219 605 416,26

KAPITEL 33 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „JUSTIZ UND VERBRAUCHER“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

33 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „JUSTIZ UND VERBRAUCHER“

33 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Justiz und Verbraucher“

5,2

38 468 462

40 729 545

41 743 924,88

108,51

33 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Justiz und Verbraucher“

33 01 02 01

Externes Personal

5,2

4 257 337

3 135 222

3 417 875,65

80,28

33 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

1 859 342

1 264 855

1 353 384,29

72,79

 

Artikel 33 01 02 — Subtotal

 

6 116 679

4 400 077

4 771 259,94

78,00

33 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Justiz und Verbraucher“

5,2

2 455 099

2 585 757

3 011 179,94

122,65

33 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Justiz und Verbraucher“

33 01 04 01

Ausgaben zur Förderung des Programms „Rechte, Gleichheit und Unionsbürgerschaft“

3

1 100 000

1 100 000

719 229,61

65,38

33 01 04 02

Unterstützungsausgaben für das Programm „Justiz“

3

1 100 000

1 125 080

809 146,32

73,56

33 01 04 03

Unterstützungsausgaben für das Verbraucherprogramm

3

1 100 000

1 100 000

1 106 163,42

100,56

 

Artikel 33 01 04 — Subtotal

 

3 300 000

3 325 080

2 634 539,35

79,83

33 01 06

Exekutivagenturen

33 01 06 01

Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel — Beitrag aus dem Verbraucherprogramm

3

1 691 000

1 691 000

1 741 730,—

103,00

 

Artikel 33 01 06 — Subtotal

 

1 691 000

1 691 000

1 741 730,—

103,00

 

Kapitel 33 01 — Total

 

52 031 240

52 731 459

53 902 634,11

103,60

33 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Justiz und Verbraucher“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

38 468 462

40 729 545

41 743 924,88

33 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Justiz und Verbraucher“

33 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 257 337

3 135 222

3 417 875,65

33 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 859 342

1 264 855

1 353 384,29

33 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Justiz und Verbraucher“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 455 099

2 585 757

3 011 179,94

33 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Justiz und Verbraucher“

33 01 04 01
Ausgaben zur Förderung des Programms „Rechte, Gleichheit und Unionsbürgerschaft“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 100 000

1 100 000

719 229,61

Erläuterungen

Mit den Mitteln sollen Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungsmaßnahmen abgedeckt werden. die für die Verwaltung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ („Programm“) und die Bewertung der Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind; insbesondere Ausgaben für Studien, Sachkundigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den allgemeinen Zielen des Programms im Zusammenhang stehen, sowie Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen, deren Schwerpunkte Informationsverarbeitung und -austausch sind, zusammen mit allen anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Beitrittsländer, Beitrittskandidaten und potenziellen Beitrittskandidaten für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 33 02.

33 01 04 02
Unterstützungsausgaben für das Programm „Justiz“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 100 000

1 125 080

809 146,32

Erläuterungen

Vormals Posten 33 01 04 02 (teilweise)

Mit den Mitteln sollen Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Bewertungsmaßnahmen abgedeckt werden, die für die Verwaltung des Programms „Justiz“ („Programm“) und die Bewertung der Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind; insbesondere Ausgaben für Studien, Sachkundigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den allgemeinen Zielen des Programms im Zusammenhang stehen, sowie Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen, deren Schwerpunkte Informationsverarbeitung und -austausch sind, zusammen mit allen anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Beitrittsländer, Beitrittskandidaten und potenziellen Beitrittskandidaten für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 33 03.

33 01 04 03
Unterstützungsausgaben für das Verbraucherprogramm

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 100 000

1 100 000

1 106 163,42

Erläuterungen

Vormals Posten 17 01 04 01

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, und alle weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand, die von der Kommission im Rahmen von punktuellen Dienstleistungsverträgen vergeben werden.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Beitrittsländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 33 04.

33 01 06
Exekutivagenturen

33 01 06 01
Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel — Beitrag aus dem Verbraucherprogramm

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 691 000

1 691 000

1 741 730,—

Erläuterungen

Vormals Posten 17 01 06 01

Die Mittel sind zur Deckung des Beitrags zu den Personal- und Verwaltungsausgaben der Agentur bestimmt, die im Rahmen ihrer Aufgabe bei der Verwaltung von Maßnahmen anfallen, die Teil des Verbraucherprogramms sind.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Beitrittsländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Der Stellenplan der Exekutivagentur ist im Anhang „Stellenplan“ zu diesem Einzelplan enthalten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 42).

Siehe Kapitel 33 04.

Verweise

Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69).

Beschluss C(2013) 9505 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Übertragung bestimmter Befugnisse auf die Exekutivagentur Verbraucher, Gesundheit und Ernährung zwecks Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme der Union in den Bereichen Verbraucher, Gesundheit und Ernährung sowie insbesondere im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union.

KAPITEL 33 02 —   RECHTE, GLEICHHEIT UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

33 02

RECHTE, GLEICHHEIT UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

33 02 01

Grundrechtsschutz und Stärkung der Bürgerteilhabe

3

25 306 000

17 600 000

24 196 000

11 035 208

23 007 000,—

561 470,53

3,19

33 02 02

Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung

3

33 546 000

23 000 000

32 073 000

16 321 307

31 151 000,—

836 854,86

3,64

33 02 03

Gesellschaftsrecht und sonstige Tätigkeiten

33 02 03 01

Gesellschaftsrecht

1,1

1 400 000

730 000

1 483 000

761 485

1 721 981,67

673 569,83

92,27

33 02 03 02

Sonstige Tätigkeiten im Bereich Grundrechte

3

1 000 000

500 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

0

 

Artikel 33 02 03 — Subtotal

 

2 400 000

1 230 000

1 483 000

761 485

1 721 981,67

673 569,83

54,76

33 02 06

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

3

21 203 000

21 203 000

21 155 000

21 155 000

21 229 000,—

21 229 000,—

100,12

33 02 07

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

3

7 527 000

7 527 000

7 464 000

7 464 000

7 340 081,—

7 334 111,—

97,44

33 02 51

Abschluss der Maßnahmen im Bereich Rechte, Unionsbürgerschaft und Gleichberechtigung

3

p.m.

10 000 000

p.m.

19 175 584

553 382,27

44 230 037,71

442,30

33 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

33 02 77 04

Pilotprojekt — Europaweite Methodik zur Entwicklung einer evidenzbasierten Politik zum Schutz der Kinderrechte

3

p.m.

p.m.

p.m.

240 481

0,—

592 237,50

 

33 02 77 05

Pilotprojekt — Beschäftigung von Menschen aus dem autistischen Spektrum

3

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

33 02 77 06

Pilotprojekt — Entwicklung von Indikatoren zur Messung der Umsetzung der Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene

3

p.m.

493 781

p.m.

470 141

0,—

0,—

0

33 02 77 08

Pilotprojekt — Wissensplattform für Fachkräfte, die mit weiblicher Genitalverstümmelung zu tun haben

3

p.m.

507 432

p.m.

392 568

900 000,—

0,—

0

33 02 77 09

Pilotprojekt — Aufbau von Kapazitäten in der Zivilgesellschaft der Roma und Stärkung ihrer Beteiligung an der Überwachung der nationalen Strategien zur Integration der Roma

3

p.m.

938 813

750 000

811 187

1 000 000,—

0,—

0

33 02 77 10

Pilotprojekt — Grundrechtliche Überprüfung von Datenerhebungsinstrumenten und -programmen der Union

3

p.m.

375 000

750 000

375 000

 

 

 

33 02 77 11

Pilotprojekt — Förderung der finanziellen Beteiligung und der Mitbestimmung von Mitarbeitern

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

88 574,60

 

33 02 77 12

Vorbereitende Maßnahme — Aufbau von Kapazitäten in der Zivilgesellschaft der Roma und Stärkung der Beteiligung der Roma an der Überwachung der nationalen Strategien zur Integration der Roma

3

500 000

250 000

 

 

 

 

 

33 02 77 13

Pilotprojekt — Europa der Vielfalt

3

1 000 000

500 000

 

 

 

 

 

33 02 77 14

Pilotprojekt — elektronische Stimmabgabe: optimale Nutzung moderner Technologien für aktivere und demokratischere Wahlverfahren

3

1 000 000

500 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 33 02 77 — Subtotal

 

2 500 000

3 565 026

1 500 000

2 289 377

1 900 000,—

680 812,10

19,10

 

Kapitel 33 02 — Total

 

92 482 000

84 125 026

87 871 000

78 201 961

86 902 444,94

75 545 856,03

89,80

Erläuterungen

Das neue Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ ist der Nachfolger der drei früheren Programme: „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“, „Daphne III“ und der Bereiche „Nichtdiskriminierung und Vielfalt“ und „Gleichstellung der Geschlechter“ des Programms für „Beschäftigung und soziale Solidarität“ („Progress“). Das allgemeine Ziel des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ ist es, einen Beitrag zur weiteren Entwicklung eines Raums zu leisten, in dem die Gleichstellung und die Rechte von Personen, wie sie im Vertrag über die Europäische Union, im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in den internationalen Menschenrechtskonventionen, denen die Union beigetreten ist, verankert sind, gefördert, geschützt und wirksam umgesetzt werden.

33 02 01
Grundrechtsschutz und Stärkung der Bürgerteilhabe

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

25 306 000

17 600 000

24 196 000

11 035 208

23 007 000,—

561 470,53

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie der Gewalt gegen gefährdete Gruppen, insbesondere gegen solche Gruppen, die Gewalt seitens ihnen nahestehender Personen ausgesetzt sind, sowie zum Schutz der Opfer vor dieser Gewalt bestimmt (im Rahmen des spezifischen Ziels „Daphne“): Förderung und Schutz der Rechte des Kindes; Beitrag zur Schaffung eines bestmöglichen Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten; Förderung und bessere Wahrnehmung der sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte; Befähigung der Bürger in ihrer Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer im Binnenmarkt, ihre aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durchzusetzen, unter Berücksichtigung der im Rahmen des Verbraucherprogramms finanzierten Projekte.

Die Mittel sind insbesondere für folgende Maßnahmen veranschlagt:

analytische Arbeiten wie Sammlung von Daten und Statistiken, soweit zweckmäßig nach Geschlechtern aufgeschlüsselt; Konzipierung von gemeinsamen Methoden und gegebenenfalls Festlegung von Indikatoren oder Referenzwerten, Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen, Evaluierungen, Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial, Workshops, Seminare, Expertentreffen und Konferenzen;

Schulungstätigkeiten, unter anderem Personalaustausch, Workshops, Seminare, Ausbilder-Schulungen und Entwicklung von Online-Schulungsinstrumenten oder sonstigen Schulungsmodulen;

wechselseitiges Lernen, Zusammenarbeit sowie Sensibilisierung und Wissensverbreitung, wie etwa Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren, innovativer Konzepte und Erfahrungen; Organisation von Peer-Reviews und wechselseitigem Lernen; Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren und Medienkampagnen unter Einschluss von Online-Medien, Informationskampagnen einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese die Ziele des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ („Programm“) betreffen; Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung sowohl von Informationen als auch von Ergebnissen des Programms; Entwicklung, Einsatz und Pflege von Informations- und Kommunikationssystemen und -Instrumenten;

Unterstützung der Hauptakteure, die mit ihrer Tätigkeit zur Durchführung der Ziele des Programms beitragen, wie etwa Unterstützung von NRO bei der Durchführung von Maßnahmen mit europäischem Mehrwert, Unterstützung der wichtigsten Akteure der Union, der Netze auf Unionsebene und der harmonisierten Dienste von sozialem Wert; Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung und Anwendung des Unionsrechts und der Unionspolitiken sowie Unterstützung der Netzarbeit auf Unionsebene zwischen Facheinrichtungen und -organisationen sowie nationalen, regionalen oder kommunalen Behörden und NRO, auch in Form von Zuschüssen für Maßnahmen und Betriebskosten.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Beitrittsländer, Beitrittskandidaten und potenziellen Beitrittskandidaten für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62), insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e bis i und Artikel 5 Absatz 1.

33 02 02
Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

33 546 000

23 000 000

32 073 000

16 321 307

31 151 000,—

836 854,86

Erläuterungen

Die Mittel sind zur Förderung der effektiven Anwendung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aus den in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründen bestimmt; Verhütung und Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Homophobie und anderen Formen der Intoleranz; Förderung und Schutz der Rechte von Personen mit Behinderungen; und Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und Voranbringen des Gender Mainstreaming;

Die Mittel sind insbesondere für folgende Maßnahmen veranschlagt:

analytische Arbeiten wie Sammlung von Daten und Statistiken; Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten; Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen; Evaluierungen; Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial; Workshops, Seminare, Expertentreffen, Konferenzen;

Schulungstätigkeiten, unter anderem Personalaustausch, Workshops, Seminare, Ausbilder-Schulungen und Entwicklung von Online-Schulungsinstrumenten oder sonstigen Schulungsmodulen;

wechselseitiges Lernen, Zusammenarbeit sowie Sensibilisierung und Wissensverbreitung, wie etwa Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren, innovativer Konzepte und Erfahrungen; Organisation von Peer-Reviews und wechselseitigem Lernen; Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren und Medienkampagnen unter Einschluss von Online-Medien, Informationskampagnen einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese die Ziele des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ („Programm“) betreffen; Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung sowohl von Informationen als auch von Ergebnissen des Programms; Entwicklung, Einsatz und Pflege von Informations- und Kommunikationssystemen und -Instrumenten;

Unterstützung der Hauptakteure, die mit ihrer Tätigkeit zur Durchführung der Ziele des Programms beitragen, wie etwa Unterstützung von NRO bei der Durchführung von Maßnahmen mit europäischem Mehrwert, Unterstützung der wichtigsten Akteure der Union, der Netze auf europäischer Ebene und der harmonisierten Dienste von sozialem Wert; Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung und Anwendung des Unionsrechts und der Unionspolitiken sowie Unterstützung der Netzarbeit auf Unionsebene zwischen Facheinrichtungen und -organisationen sowie nationalen, regionalen oder kommunalen Behörden und NRO, auch in Form von Zuschüssen für Maßnahmen und Betriebskosten.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Beitrittsländer, Beitrittskandidaten und potenziellen Beitrittskandidaten für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62), insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 5 Absatz 1.

33 02 03
Gesellschaftsrecht und sonstige Tätigkeiten

33 02 03 01
Gesellschaftsrecht

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 400 000

730 000

1 483 000

761 485

1 721 981,67

673 569,83

Erläuterungen

Vormals Artikel 12 02 01 (teilweise)

Diese Mittel sollen die Kosten insbesondere folgender Maßnahmen im Kontext von Gesellschaftsrecht, Corporate Governance und Bekämpfung von Geldwäsche decken, die zur Vollendung des Binnenmarkts, seinem Funktionieren und seiner Entwicklung beitragen:

Verbesserung des rechtlichen Umfelds für Bürger und Unternehmen durch entsprechende Förder-, Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen, Förderung der Zusammenarbeit, Entwicklung und Koordinierung der Rechtsvorschriften im Bereich des Gesellschaftsrechts und Unterstützung bei der Gründung von europäischen Aktiengesellschaften und europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen;

interaktive Politikgestaltung im Zusammenhang mit der Vollendung, der Entwicklung und dem Funktionieren des Binnenmarkts, die ein Merkmal des Governance-Verständnisses der Kommission und der Regulierungspolitik ist; dahinter steht das Bestreben, den Bedürfnissen der Bürger, Verbraucher und Unternehmen besser gerecht zu werden. Die hierfür vorgesehenen Mittel sollen auch Ausbildungsmaßnahmen, Sensibilisierungskampagnen und Netzaktionen zugunsten der Adressaten umfassen; dabei geht es darum, den binnenmarktpolitischen Entscheidungsprozess in der Union umfassender und wirksamer zu gestalten und die Bewertung der konkreten Auswirkungen getroffener (oder unterlassener) binnenmarktpolitischer Maßnahmen vor Ort zu ermöglichen;

umfassende Überprüfung von Regelungen im Hinblick auf notwendige Änderungen und die globale Wirksamkeitsanalyse der Maßnahmen für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und Evaluierung der Wirkung des Binnenmarktes auf Unternehmen und Wirtschaft, einschließlich des Ankaufs von Daten und des Zugangs der Kommissionsdienststellen zu externen Datenbanken; gezielte Maßnahmen mit Blick auf ein besseres Verständnis des Binnenmarktes und die Anerkennung der aktiven Förderung des Funktionierens des Binnenmarktes;

Ausbau der Strategie für die Erstellung von Statistiken des Dienstleistungssektors und die Konzipierung statistischer Entwicklungsprojekte in Zusammenarbeit mit Eurostat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD);

Entwicklung und Stärkung der externen Aspekte der auf dem Gebiet der Finanzinstitutionen geltenden Richtlinien, gegenseitige Anerkennung der Finanzinstrumente gegenüber Drittländern, internationale Verhandlungen und Unterstützung von Drittländern bei der Errichtung einer Marktwirtschaft;

Umsetzung der zahlreichen im Aktionsplan Corporate Governance und Gesellschaftsrecht angekündigten Maßnahmen zur Vorbereitung der erforderlichen Gesetzesvorschläge (ggf. Studien zu verschiedenen gezielten Themenbereichen);

Umsetzung des Unionsrechts und internationaler Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche, einschließlich der Teilnahme an zwischenstaatlichen oder Ad-hoc-Maßnahmen in diesem Bereich; Mitgliedsbeiträge der Kommission an die Financial Action Task Force (FATF), die zum Thema Geldwäsche bei der OECD eingerichtet wurde;

Entwicklung von Evaluierungen und Folgenabschätzungen zu den von diesem Kapitel erfassten Politikfeldern mit dem Ziel, einschlägige Maßnahmen zu entwickeln oder zu überarbeiten.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

33 02 03 02
Sonstige Tätigkeiten im Bereich Grundrechte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Artikel 12 02 01 (teilweise)

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Informations-, Kommunikations- und Evaluierungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Charta der Grundrechte, konsularischem Schutz und dem Dialog gemäß Artikel 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Sie umfassen insbesondere Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die über interne Websites, öffentliche Veranstaltungen, Kommunikationsprodukte, Eurobarometer-Umfragen usw. durchgeführt werden, sowie die Entwicklung von Folgenabschätzungen und Bewertungen zu verschiedenen Aspekten des Bereichs Grundrechte und Justiz.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

33 02 06
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

21 203 000

21 203 000

21 155 000

21 155 000

21 229 000,—

21 229 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung der Personal- und Verwaltungsausgaben (Titel 1 und 2)

und für die operativen Ausgaben (Titel 3) der Agentur bestimmt, die die zuständigen Stellen der Union und die einzelstaatlichen Behörden bei der Umsetzung des EU-Rechts durch Bereitstellung von Fachwissen unterstützen soll. Ziel ist, ihnen dabei zu helfen, bei der Konzipierung und Durchführung von Maßnahmen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die Achtung der Grundrechte zu gewährleisten.

Von der Agentur kann erwartet werden, dass sie folgende operative Aufgaben erfüllt:

Unterstützung der EU-Organe und der Mitgliedstaaten,

Förderung der Vernetzung der Akteure und des Dialogs auf Unionsebene,

Förderung der Informationsverbreitung und von Sensibilisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Grundrechte,

effiziente Verwaltung und effiziente Durchführung von Maßnahmen.

Die Agentur muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Linien und Linien für Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Kandidatenländern und, sofern zutreffend, potenziellen Kandidaten unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Der Stellenplan der Agentur ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans Teils enthalten.

Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gilt seit dem 1. März 2007. Seit diesem Zeitpunkt ist die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Rechtsnachfolgerin der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hat die Agentur alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Arbeitsverträge der Beobachtungsstelle übernommen.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 21 359 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 21 203 000 EUR erhöht sich um 156 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 151 vom 10.6.1997, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

33 02 07
Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

7 527 000

7 527 000

7 464 000

7 464 000

7 340 081,—

7 334 111,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben (Titel 3) bestimmt.

Das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen muss die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen zwischen operativen und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Der Stellenplan des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Gemäß dem im gegenseitigen Einvernehmen gefassten Beschluss 2006/996/EG der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 11. Dezember 2006 über die Festlegung des Sitzes des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 61) hat das Institut seinen Sitz in Vilnius.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 7 628 000 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 7 527 000 EUR erhöht sich um 101 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9).

33 02 51
Abschluss der Maßnahmen im Bereich Rechte, Unionsbürgerschaft und Gleichberechtigung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

10 000 000

p.m.

19 175 584

553 382,27

44 230 037,71

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die Bewerberländer können Mittel aus dem Instrument zur Beitrittsvorbereitung Phare in Anspruch nehmen, um ihre Kosten für ihre Beteiligung an den Unionsprogrammen zu decken.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen von Beitrittskandidaten und, sofern zutreffend, potenziellen Beitrittskandidaten unter den westlichen Balkanstaaten für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagt sind, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Aufgabe aufgrund der institutionellen Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Aufgabe aufgrund der Verwaltungsautonomie der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

Entscheidung des Rates vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau (ABl. 28 vom 31.8.1957, S. 487/57).

Beschluss 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 15).

Beschluss 74/326/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau auf alle mineralgewinnenden Betriebe (ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 18).

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1) und ihre Einzelrichtlinien.

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19).

Beschluss 98/171/EG des Rates vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26).

Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000-2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1).

Beschluss 2000/750/EG des Rates vom 27. November 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23).

Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1).

Beschluss Nr. 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1).

Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).

Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1).

Entscheidung Nr. 1554/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Beschlusses Nr. 848/2004/EG über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf Unionsebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 9).

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

Beschluss 2007/252/EG des Rates vom 19. April 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 110 vom 27.4.2007, S. 33).

Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007-2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 19).

Verweise

Aufgabe aufgrund spezifischer Befugnisse, die der Kommission durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Artikeln 136, 137 und 140 und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in den Artikeln 151, 153 und 156 übertragen wurden.

Abkommen von 1959 zwischen der Hohen Behörde der EGKS und dem Internationalen Informationszentrum für Arbeitssicherheit und -hygiene (CIS) des Internationalen Arbeitsamtes (IAA).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

33 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

33 02 77 04
Pilotprojekt — Europaweite Methodik zur Entwicklung einer evidenzbasierten Politik zum Schutz der Kinderrechte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

240 481

0,—

592 237,50

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

33 02 77 05
Pilotprojekt — Beschäftigung von Menschen aus dem autistischen Spektrum

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

33 02 77 06
Pilotprojekt — Entwicklung von Indikatoren zur Messung der Umsetzung der Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

493 781

p.m.

470 141

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

33 02 77 08
Pilotprojekt — Wissensplattform für Fachkräfte, die mit weiblicher Genitalverstümmelung zu tun haben

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

507 432

p.m.

392 568

900 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

33 02 77 09
Pilotprojekt — Aufbau von Kapazitäten in der Zivilgesellschaft der Roma und Stärkung ihrer Beteiligung an der Überwachung der nationalen Strategien zur Integration der Roma

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

938 813

750 000

811 187

1 000 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

33 02 77 10
Pilotprojekt — Grundrechtliche Überprüfung von Datenerhebungsinstrumenten und -programmen der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

375 000

750 000

375 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Ziel des Pilotprojekts ist es, eine unabhängige Sachverständigengruppe für die Durchführung einer grundrechtlichen Überprüfung jeglicher bestehender Rechtsvorschriften, Instrumente oder Abkommen der Union mit Dritten, die mit der Erhebung, Vorratsspeicherung, Aufbewahrung oder Übermittlung personenbezogener Daten verbunden sind, einzurichten und zu unterstützen.

In Anbetracht der wichtigsten Schlussfolgerung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, mit der die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung aufgehoben wird, und unter Berücksichtigung der aktuellen Maßnahmen, die auf die Annahme der von der Kommission am 25. Januar 2012 vorgelegten Vorschläge für eine Reform des Datenschutzes in der Union abzielen, wird mit dem Pilotprojekt die Arbeit einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger unterstützt, die für die Prüfung der Vereinbarkeit der Datenerhebungsinstrumente und -mechanismen der Union mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuständig ist, wobei besonderes Augenmerk auf die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und die Beurteilung einschlägiger Garantien für die Grundrechte auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten zu legen ist.

Die Arbeit der Sachverständigengruppe wird Folgendes umfassen:

Erfassung bestehender Rechtsvorschriften der Union (und der damit verbundenen einzelstaatlichen Gesetze zur Umsetzung in nationales Recht), bestehender Instrumente zur Rechtsdurchsetzung sowie bestehender Kooperationsabkommen und Abkommen mit Dritten, die mit der Erhebung, Vorratsspeicherung, Aufbewahrung oder Übermittlung personenbezogener Daten verbunden sind;

rechtliche Prüfung und grundrechtliche Überprüfung vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung der Union auf dem Gebiet der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten;

Analyse und Bewertung der kombinierten Auswirkungen bestehender Datenerhebungsprogramme der Union mit dem Ziel, potenzielle Lücken und Beeinträchtigungen in Bezug auf die Grundrechte zu ermitteln;

Erarbeitung spezifischer politischer Empfehlungen für jeden ermittelten und geprüften Aspekt.

Die unabhängige Sachverständigengruppe wird die Datenschutzaufsichtsbehörden, zu denen auch der Europäische Datenschutzbeauftragte zählt, einbeziehen und deren Fachwissen nutzen.

Auf der Grundlage der von ihr formulierten spezifischen politischen Empfehlungen wird die Sachverständigengruppe außerdem allgemeine Leitlinien für Datenerhebungsinstrumente und -mechanismen der Union ausarbeiten.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

33 02 77 11
Pilotprojekt — Förderung der finanziellen Beteiligung und der Mitbestimmung von Mitarbeitern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

88 574,60

Erläuterungen

Vormals Posten 12 02 77 04

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

33 02 77 12
Vorbereitende Maßnahme — Aufbau von Kapazitäten in der Zivilgesellschaft der Roma und Stärkung der Beteiligung der Roma an der Überwachung der nationalen Strategien zur Integration der Roma

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

500 000

250 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Mitgliedstaaten werden durch den Rahmen der Europäischen Union für nationale Strategien zur Integration der Roma aufgefordert, sowohl robuste Überwachungsmechanismen einzusetzen als auch die Zivilgesellschaft einschließlich Organisationen der Roma in die Umsetzung und die Überwachung der Strategien einzubinden. Es müssen Kapazitäten aufgebaut werden, damit die lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft der Roma auf die Aufgabe vorbereitet werden können, zur Planung und Durchführung der Programme beizutragen.

Die vorbereitende Maßnahme wird auf dem vom Europäischen Parlament in den Haushaltsplänen 2014 und 2015 unterstützten Pilotprojekt aufbauen, das zur Schaffung und zum Aufbau von Kapazitäten für die lokale Zivilgesellschaft der Roma sowie zur Bereitstellung eines Mechanismus für die Überwachung der Integration und der Inklusion der Roma beitragen sollte, was hauptsächlich durch die Erstellung und Verbreitung von „Schattenberichten“ umgesetzt werden sollte. Die „Schattenberichte“ sollten es den Organisationen der Zivilgesellschaft ermöglichen, zu den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichten über die Umsetzung ihrer Strategien Stellung zu nehmen oder alternative Informationen und Daten vorzulegen. Durch diese Berichte könnten Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten in die nationalen und europäischen politischen Prozesse einfließen und die tatsächlichen sozialen Auswirkungen staatlicher Maßnahmen bewertet werden. Die Überwachung wird sich hauptsächlich mit der lokalen Umsetzung von Strategien in den vier vorrangigen Bereichen der Nichtdiskriminierung und Gleichstellung der Geschlechter — Beschäftigung, Bildung, Wohnsituation und Gesundheit — befassen. Außerdem könnten dadurch Angaben über das Maß der Einbeziehung der Zivilgesellschaft, über die Verwendung der Unionsmittel und über die Umsetzung der Maßnahmen zur Inklusion der Roma bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

33 02 77 13
Pilotprojekt — Europa der Vielfalt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Dieses Pilotprojekt wird das Motto der Europäischen Union — „In Vielfalt vereint“ — insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene vertiefen. Durch das Pilotprojekt würden Unionsbürger in Regionen mit einem multikulturellen und mehrsprachigen Hintergrund oder Regionen, in denen Minderheitengruppen besonders stark ausgegrenzt werden oder Diskriminierung ausgesetzt sind, Gelegenheit erhalten, ihre jeweiligen Kulturen, Sprachen und Identitäten zu verstehen.

Gegenseitiges Verständnis, Akzeptanz und Toleranz sind ein Schlüsselelement für ein fruchtbares Zusammenleben verschiedener ethnischer, religiöser, nationaler und sprachlicher Gruppen sowie verschiedener Generationen und Minderheitengruppen im Allgemeinen.

Mit dem Pilotprojekt würde zu der Arbeit beigetragen, die in den Bereichen Gleichbehandlung, Bildung und Spracherwerb bereits geleistet wurde; das Ziel besteht jedoch auch darin, verschiedene Gruppen der Gesellschaft zu erreichen und den multikulturellen Dialog zwischen den Unionsbürgern auf lokaler und regionaler Ebene und durch gemeinsame Bemühungen auf Unionsebene zu fördern.

Die Vielfalt der Union zählt zu ihren Stärken und Reichtümern. Sie sollte daher angemessen gefördert werden, und es sollte deutlich gemacht werden, dass sie einen Mehrwert für die Union darstellt. Mit dem Pilotprojekt werden Schulungen, Seminare, Workshops und Konferenzen zu der Frage finanziert, wie die Einzigartigkeit einer Union der Vielfalt erhalten und die Einheit in Vielfalt gefördert werden kann.

Außerdem wird damit der Austausch von bewährten Verfahren bei der Bekämpfung von Diskriminierung und der Förderung von Vielfalt auf lokaler und regionaler Ebene unterstützt. Ein weiterer Mehrwert des Pilotprojekts wird darin bestehen, dass es dazu beitragen wird, diskriminierende Verhaltensweisen auf lokaler und regionaler Ebene festzustellen und dagegen vorzugehen, für die Unionsbürgerschaft und die daraus erwachsenden Rechte zu sensibilisieren und Verständnis zwischen Mehrheiten und Minderheiten in der Gesellschaft aufzubauen.

Die Zielgruppen für dieses Pilotprojekt werden folgende sein: lokale und regionale Interessenträger, insbesondere Behörden (Städte, Regionen und Kommunen), nichtstaatliche Organisationen, Jugendorganisationen, Schulen, die Zivilgesellschaft und Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

33 02 77 14
Pilotprojekt — elektronische Stimmabgabe: optimale Nutzung moderner Technologien für aktivere und demokratischere Wahlverfahren

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 000 000

500 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Die Union hat sich in den letzten 25 Jahren sehr verändert, und auch seine Gesellschaft hat sich verändert: Die Unionsbürger genießen ihre Freizügigkeit und leben und arbeiten in zunehmendem Maße in anderen Mitgliedstaaten. Ihre politische Teilhabe in ihrem Herkunftsland kann durch Bürokratie und alte Wahlverfahren beeinträchtigt werden. Gleichzeitig ist eine geringe Wahlbeteiligung, auch bei der Wahl zum Europäischen Parlament, eine Herausforderung für die heutigen Demokratien. Um diesem Problem zu begegnen, sollten Möglichkeiten geprüft werden, die Wahlbeteiligung aller im Ausland lebenden Bürger anzuregen und die Stimmabgabe durch optimierte Verfahren zu vereinfachen, unter anderem durch die optimale Nutzung moderner Technologien.

Mit diesem Pilotprojekt werden die potenziellen Vorteile alternativer Vorkehrungen für die Stimmabgabe aus der Entfernung geprüft, wobei die Vorteile eines Systems zur elektronischen Stimmabgabe im Mittelpunkt stehen werden, und auf der Grundlage einer detaillierten Studie wird ein „Leitfaden für bewährte Verfahren für Fernwahl“ erstellt. Mit dem Leitfaden könnte dazu beigetragen werden, die Wahlverfahren zugänglicher zu machen, eine größere Gruppe von Wählern zu mobilisieren und so die demokratische Teilhabe auf Unionsebene zu erhöhen.

In der Studie werden ausgehend von den einschlägigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten und nach Konsultation einschlägiger Organisationen, Universitäten und Branchen die Vorteile und Risiken der Fernwahl beurteilt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 33 03 —   JUSTIZ

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

33 03

JUSTIZ

33 03 01

Förderung und Unterstützung der Justizausbildung sowie Erleichterung des Zugangs zur Justiz für alle

3

33 168 000

23 210 433

30 636 000

14 993 389

28 580 000,—

7 500 543,46

32,32

33 03 02

Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen

3

14 570 000

10 100 000

14 415 000

7 705 708

14 228 000,—

404 701,31

4,01

33 03 04

Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust)

3

42 948 737

42 948 737

32 584 000

32 584 000

33 667 239,—

33 667 239,—

78,39

33 03 51

Abschluss von Maßnahmen im Bereich Justiz

3

p.m.

7 500 000

p.m.

15 578 636

365 968,85

29 386 640,53

391,82

33 03 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

33 03 77 01

Pilotprojekt — Abschätzung der Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht

3

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

33 03 77 02

Pilotprojekt — Europäische Justizausbildung

3

p.m.

p.m.

p.m.

525 551

0,—

1 094 438,30

 

33 03 77 03

Pilotprojekt — Informationsinstrument für binationale Paare

3

p.m.

p.m.

p.m.

397 672

0,—

521 882,38

 

33 03 77 04

Pilotprojekt — Stärkung der Sensibilisierung von Kindern für ihre Rechte in Gerichtsverfahren

3

p.m.

394 669

p.m.

305 331

700 000,—

0,—

0

 

Artikel 33 03 77 — Subtotal

 

p.m.

394 669

p.m.

1 228 554

700 000,—

1 616 320,68

409,54

 

Kapitel 33 03 — Total

 

90 686 737

84 153 839

77 635 000

72 090 287

77 541 207,85

72 575 444,98

86,24

33 03 01
Förderung und Unterstützung der Justizausbildung sowie Erleichterung des Zugangs zur Justiz für alle

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

33 168 000

23 210 433

30 636 000

14 993 389

28 580 000,—

7 500 543,46

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der juristischen Ausbildung im Interesse der Entstehung einer gemeinsamen Rechts- und Justizkultur und der Förderung eines effektiven Zugangs zur Justiz für alle, einschließlich der Förderung und Unterstützung der Rechte der Opfer von Straftaten unter Einhaltung der Verteidigungsrechte.

Die Mittel werden insbesondere für folgende Maßnahmen veranschlagt:

analytische Arbeiten wie Sammlung von Daten und Statistiken, soweit zweckmäßig nach Geschlecht aufgeschlüsselt; Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten; Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen; Evaluierungen; Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial; Workshops, Seminare, Expertentreffen, Konferenzen;

Schulungsmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte, für Angehörige der Rechtsberufe und der Rechtspflege, wie Personalaustausch, Workshops, Seminare, Ausbilder-Schulungen — einschließlich Schulungen in fremdsprachlicher Rechtsterminologie — und Entwicklung von Online-Schulungsinstrumenten und sonstigen Schulungsmodulen;

wechselseitiges Lernen, Zusammenarbeit sowie Aufklärung und Wissensverbreitung, darunter Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren, innovativer Konzepte und Erfahrungen; Organisation von Peer-Reviews und wechselseitigem Lernen; Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren und Medienkampagnen, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese die Ziele des Justizprogramms („Programm“) betreffen; Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung sowohl von Informationen als auch von Ergebnissen des Programms; Entwicklung, Einsatz und Pflege von Informations- und Kommunikationssystemen und -Instrumenten, einschließlich der Weiterentwicklung des europäischen E-Justizportals als Instrument zur Verbesserung des Zugangs der Bürger zur Justiz;

Unterstützung der Hauptakteure, die mit ihrer Tätigkeit zur Durchführung der Ziele des Programms beitragen, wie etwa Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung und Anwendung des Unionsrechts und der Unionspolitiken sowie Unterstützung der wichtigsten Akteure der Union und der Netze auf Unionsebene, unter anderem auch im Bereich der justiziellen Aus- und Fortbildung; Unterstützung der Netzarbeit auf europäischer Ebene zwischen Facheinrichtungen und -organisationen sowie nationalen, regionalen oder kommunalen Behörden und NRO.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Beitrittsländer, Beitrittskandidaten und potenziellen Beitrittskandidaten für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 73), insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 6.

33 03 02
Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

14 570 000

10 100 000

14 415 000

7 705 708

14 228 000,—

404 701,31

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Erleichterung und Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen bestimmt.

Die Mittel sind insbesondere für folgende Maßnahmen veranschlagt:

analytische Arbeiten wie Sammlung von Daten und Statistiken; Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten; Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen; Evaluierungen; Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial; Workshops, Seminare, Expertentreffen, Konferenzen;

Schulungsmaßnahmen für Angehörige der Rechtsberufe und der Rechtspflege, wie Personalaustausch, Workshops, Seminare, Ausbilder-Schulungen — einschließlich Schulungen in fremdsprachlicher Rechtsterminologie — und Entwicklung von Online-Schulungsinstrumenten und sonstigen Schulungsmodulen;

wechselseitiges Lernen, Zusammenarbeit sowie Aufklärung und Wissensverbreitung, darunter Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren, innovativer Konzepte und Erfahrungen; Organisation von Peer-Reviews und wechselseitigem Lernen; Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren und Medienkampagnen, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese die Ziele des Justizprogramms („Programm“) betreffen; Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung sowohl von Informationen als auch von Ergebnissen des Programms; Entwicklung, Einsatz und Pflege von Informations- und Kommunikationssystemen und -Instrumenten, einschließlich der Weiterentwicklung des europäischen E-Justizportals als Instrument zur Verbesserung des Zugangs der Bürger zur Justiz;

Unterstützung der Hauptakteure, die mit ihrer Tätigkeit zur Durchführung der Ziele des Programms beitragen, wie etwa Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung und Anwendung des Unionsrechts und der Unionspolitik sowie Unterstützung der wichtigsten europäischen Akteure und der Netzwerke auf europäischer Ebene, unter anderem auch im Bereich der justiziellen Aus- und Fortbildung und im Bereich der Rechte der Verteidigung; Unterstützung der Netzwerkarbeit auf europäischer Ebene zwischen Facheinrichtungen und -organisationen sowie nationalen, regionalen oder kommunalen Behörden und NGO.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Beitrittsländer, Beitrittskandidaten und potenziellen Beitrittskandidaten für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 73), insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1.

33 03 04
Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust)

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

42 948 737

42 948 737

32 584 000

32 584 000

33 667 239,—

33 667 239,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Personal- und Verwaltungsausgaben von Eurojust (Titel 1 und 2) und ihrer operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm (Titel 3) bestimmt.

Eurojust muss das Europäische Parlament und den Rat über Mittelübertragungen zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben unterrichten.

Die gemäß Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission zurückgezahlten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen (Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung), die unter Posten 6 6 0 0 des Einnahmenplans zu verbuchen sind.

Der Stellenplan von Eurojust ist im Anhang „Stellenplan“ dieses Einzelplans enthalten.

Der Beitrag der Union für 2016 beläuft sich auf insgesamt 43 539 737 EUR. Der im Haushalt ausgewiesene Betrag von 42 948 737 EUR erhöht sich um 591 000 EUR aus der Einziehung von Überschüssen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14).

33 03 51
Abschluss von Maßnahmen im Bereich Justiz

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

7 500 000

p.m.

15 578 636

365 968,85

29 386 640,53

Erläuterungen

Vormals Artikel 33 03 51 (teilweise)

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).

Verordnung (EG) Nr. 743/2002 des Rates vom 25. April 2002 über eine allgemeine Rahmenregelung der Gemeinschaft für Aktivitäten zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (ABl. L 115 vom 1.5.2002, S. 1).

Beschluss 2004/100/EG des Rates vom 26. Januar 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6).

Beschluss 2007/126/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Strafjustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 13).

Beschluss Nr. 1149/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Ziviljustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 16).

Verweise

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 6. April 2005 zum Rahmenprogramm „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 (KOM(2005) 122 endg.).

33 03 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

33 03 77 01
Pilotprojekt — Abschätzung der Folgen legislativer Maßnahmen im Bereich Vertragsrecht

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

33 03 77 02
Pilotprojekt — Europäische Justizausbildung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

525 551

0,—

1 094 438,30

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

33 03 77 03
Pilotprojekt — Informationsinstrument für binationale Paare

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

397 672

0,—

521 882,38

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

33 03 77 04
Pilotprojekt — Stärkung der Sensibilisierung von Kindern für ihre Rechte in Gerichtsverfahren

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

394 669

p.m.

305 331

700 000,—

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 33 04 —   VERBRAUCHERPROGRAMM

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

33 04

VERBRAUCHERPROGRAMM

33 04 01

Wahrung des Verbraucherinteresses und Verbesserung der Sicherheit und des Informationsstands von Verbrauchern

3

23 102 000

16 500 000

21 866 000

12 373 045

21 841 036,50

1 316 442,74

7,98

33 04 51

Abschluss der Maßnahmen der Union zugunsten der Verbraucher

3

p.m.

1 700 000

p.m.

5 752 675

0,—

15 789 945,40

928,82

33 04 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

33 04 77 01

Pilotprojekt — Transparenz und Stabilität der Finanzmärkte

1,1

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

104 973,—

 

33 04 77 02

Vorbereitende Maßnahme — Überwachungsmaßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes

3

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

370 120,—

 

33 04 77 03

Pilotprojekt — „Your Europe Travel — Anwendung für mobile Geräte“

2

p.m.

p.m.

p.m.

100 000

500 000,—

0,—

 

33 04 77 04

Pilotprojekt — Schulung von KMU zu Verbraucherrechten im digitalen Zeitalter

3

p.m.

500 000

1 000 000

500 000

 

 

 

33 04 77 05

Pilotprojekt — Stärkung der Verbraucher und Information über die Sicherheit von Produkten und Marktüberwachung im digitalen Binnenmarkt

3

325 000

150 000

 

 

 

 

 

 

Artikel 33 04 77 — Subtotal

 

325 000

650 000

1 000 000

600 000

500 000,—

475 093,—

73,09

 

Kapitel 33 04 — Total

 

23 427 000

18 850 000

22 866 000

18 725 720

22 341 036,50

17 581 481,14

93,27

33 04 01
Wahrung des Verbraucherinteresses und Verbesserung der Sicherheit und des Informationsstands von Verbrauchern

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

23 102 000

16 500 000

21 866 000

12 373 045

21 841 036,50

1 316 442,74

Erläuterungen

Vormals Artikel 17 02 01

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Erreichung der in dem mehrjährigen Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 festgelegten Ziele bestimmt. Mit dem Programm soll im Rahmen einer Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet und die Handlungskompetenz der Verbraucherinnen und Verbraucher im Binnenmarkt gestärkt werden, indem es einen Beitrag zum Schutz der Gesundheits-, Sicherheits-, Rechts- und Wirtschaftsinteressen der Verbraucher leistet, ihr Recht auf Information und Bildung stärkt, sowie sich zur Wahrung ihrer Interessen organisiert, und dazu die Einbeziehung dieser Verbraucherinteressen in andere Politikbereiche unterstützt. Mit dem Programm werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzt, unterstützt und begleitet.

Die übergeordnete Zielsetzung gliedert sich in vier Einzelziele:

Sicherheit: Konsolidierung und Verbesserung der Produktsicherheit durch eine effektive unionsweite Marktüberwachung,

Information und Bildung sowie Unterstützung von Verbraucherorganisationen: Verbesserung der Verbraucherbildung, der Verbraucherinformation und des Wissens der Verbraucher über ihre Rechte, Ausbau der Daten- und Informationsgrundlage für die Verbraucherpolitik und Unterstützung von Verbraucherorganisationen, auch unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Verbraucher,

Rechte und Rechtsschutz: Weiterentwicklung und Stärkung der Verbraucherrechte insbesondere durch intelligente Regulierungsmaßnahmen und Verbesserung des Zugangs zu einfachen, wirksamen, zweckdienlichen und kostengünstigen Rechtsschutzinstrumenten, darunter auch alternativen Streitbeilegungsverfahren,

Durchsetzung: Unterstützung der Durchsetzung von Verbraucherrechten durch Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsbehörden und durch Beratung der Verbraucher.

Das neue Programm muss außerdem neue gesellschaftliche Herausforderungen berücksichtigen, die in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen haben. Hierzu zählen die größere Komplexität der Verbraucherentscheidungsprozesse, die Notwendigkeit, zu einem nachhaltigeren Verbraucherverhalten zu gelangen, die Chancen und Gefahren der Digitalisierung, die zunehmende soziale Ausgrenzung, die wachsende Zahl besonders schutzbedürftiger Verbraucher und die alternde Bevölkerung.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Programmen der Union, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, und zwar in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 42).

33 04 51
Abschluss der Maßnahmen der Union zugunsten der Verbraucher

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 700 000

p.m.

5 752 675

0,—

15 789 945,40

Erläuterungen

Vormals Artikel 17 02 51

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Verpflichtungen aus den Vorjahren im Rahmen der Beschlüsse Nr. 20/2004/EG und Nr. 1926/2006/EG zu decken.

Zu den bei dieser Haushaltslinie eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen informationshalber angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen des Anhangs „Europäischer Wirtschaftsraum“ zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Einnahmen aus Beiträgen der Kandidatenländer und gegebenenfalls der potenziellen Kandidaten des Westbalkans für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen, die in Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans ausgewiesen werden, können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben e bis g der Haushaltsordnung führen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1).

Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

33 04 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

33 04 77 01
Pilotprojekt — Transparenz und Stabilität der Finanzmärkte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

104 973,—

Erläuterungen

Vormals Posten 17 02 77 01

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

33 04 77 02
Vorbereitende Maßnahme — Überwachungsmaßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

370 120,—

Erläuterungen

Vormals Posten 17 02 77 02

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

33 04 77 03
Pilotprojekt — „Your Europe Travel — Anwendung für mobile Geräte“

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

100 000

500 000,—

0,—

Erläuterungen

Vormals Posten 17 02 77 03

Diese Mittel sind zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

33 04 77 04
Pilotprojekt — Schulung von KMU zu Verbraucherrechten im digitalen Zeitalter

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

500 000

1 000 000

500 000

 

 

Erläuterungen

Vormals Posten 17 02 77 04

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Das Pilotprojekt wird kleinen und mittleren Unterneumen (KMU) die Befolgung des Verbraucherschutzrechts im Online-Umfeld erleichtern. Würden die Vorschriften besser befolgt, hätten die Verbraucher weniger Probleme, und den Händlern blieben Probleme mit den Strafverfolgungsbehörden erspart:

Schulungsmodule für KMU zum Verbrauchervertrags- und -Marketingrecht der Union für das Online-Umfeld, darunter die Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherschutzrichtlinie), die Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) und die geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, werden extern im Auftrag der Kommission ausgearbeitet und den Verbrauchern und Berufsverbänden unentgeltlich angeboten.

Die Module werden für alle Mitgliedstaaten (plus Norwegen und Island) in den Sprachen aller Mitgliedstaaten der Union als Offline-Kurse produziert. In einer zweiten Phase könnten die Module für die Online-Nutzung überarbeitet werden, um den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern.

Verbraucher- und Wirtschaftsverbände werden aufgefordert, auf der Grundlage dieser Module Schulungsprogramme anzubieten, in denen KMU über ihre Pflichten unterrichtet werden.

In einer Startphase von Mitte 2015 bis Mitte 2016 werden die Schulungsmodule ausgearbeitet und die Verfahrensabläufe organisiert; anschließend folgt die Hauptphase. Die Schulungsmodule werden immer weiter verbessert und ergänzt, da aufgrund des Feedbacks Korrekturen vorgenommen werden können und möglicherweise Ergänzungen aufgrund von Veränderungen der Gesetzgebung oder der Marktbedingungen erforderlich werden.

Eine Kick-off-Konferenz unter Beteiligung aller Interessenträger (Verbraucher- und Wirtschaftsverbände, Angehörige der Rechtsberufe, Behörden) und anschließend im Zweijahresrhythmus veranstaltete Konferenzen werden es ermöglichen, die Fortschritte zu beurteilen, die Lernerfolge zu analysieren, die Wirksamkeit zu bewerten und die Arbeit bekannt zu machen.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

33 04 77 05
Pilotprojekt — Stärkung der Verbraucher und Information über die Sicherheit von Produkten und Marktüberwachung im digitalen Binnenmarkt

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

325 000

150 000

 

 

 

 

Erläuterungen

Dieses Pilotprojekt umfasst ein spezieller Fonds für die Finanzierung der Erprobung einer Strategie, die unter der Schirmherrschaft der Kommission umgesetzt werden soll.

Das Pilotprojekt wird verwendet, um zu Folgendem beizutragen:

Durchführung einer breit angelegten öffentlichen Informationskampagne über die Sicherheit von Produkten und die Marktüberwachung zur Förderung des Verständnisses von Verbrauchern und Unternehmen für den elektronischen Handel und des Bewusstseins für die damit verbundenen Herausforderungen;

Sicherstellung einer zusätzlichen koordinierten Interessenvertretung auf Unionsebene.

In einem vollständig vernetzten digitalen Binnenmarkt sollten alle Verbraucher auf die Sicherheit online erworbener Produkte vertrauen können — egal, wo in der Union er sich befindet. Das erfordert das Aufbauen von Verbrauchervertrauen in die online verkaufenden Wirtschaftsakteure und die Behörden, die für die Durchsetzung sorgen, sowie die Stärkung und Information von Verbrauchern, damit sie ihre Rolle als verantwortungsvolle Käufer wirksam wahrnehmen können. Gestärkte, geschützte und informierte digitale Verbraucher stellen eine Investition in die Zukunft dar: Dazu gehört es, die Verbraucher zu schützen, ihnen Selbstvertrauen zu geben und gleichzeitig die Verantwortung der Online-Verbraucher von morgen zu stärken. Dementsprechend eignen sich nationale Foren eindeutig am besten, um Verbraucher zu informieren und zur Information der Verbraucher von morgen beizutragen. In einer zunehmend globalisierten Welt ist es entscheidend, sich der Verbraucherrechte und der zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen bewusst zu sein, um für Schutz, Vertrauen und soziale Verantwortung beim Verbrauch zu sorgen. Angesichts der schnellen Entwicklung des Internets, der sozialen Medien und der Online-Netze und auch der Online-Angebote von oft modischen Produkten aus anderen Regionen der Welt, wo die Sicherheitsstandards möglicherweise nicht die gleichen sind wie in der Union, laufen Teenager am stärksten Gefahr, dieses Bewusstsein nicht zu besitzen.

Durch dieses Projekt werden die Interessenträger und Bürger in die Lage versetzt, etwas über Verbraucherinformation zu erfahren und diese unschätzbaren Informationen über fächerübergreifende Maßnahmen an andere weiterzugeben. In diesem Zusammenhang werden auch Dienstleistungsanbieter Informationen darüber erhalten, wie sie ihre Steuern auf länderübergreifende Transaktionen entrichten, d. h. wie sie das System VATMOSS effizient nutzen.

Mitglieder der Sachverständigengruppe der Kommission für die Sicherheit von online verkauften Produkten haben festgestellt, dass die wirksamste Möglichkeit, Verbraucher vor den Risiken in Verbindung mit online gekauften Produkten zu schützen, darin besteht, sie für die mit Online-Käufen verbundenen Fallstricke zu sensibilisieren und sie in die Lage zu versetzen, gut informierte Entscheidungen über Online-Käufe zu treffen.

Die Sachverständigengruppe erarbeitet derzeit Leitlinien für Marktüberwachungsbehörden, die unter anderem zwei wichtige Aspekte abdecken, um Verbraucher über die Sicherheit von online erworbenen Produkten zu informieren:

die Informationen, derer sich die Verbraucher bewusst sein sollten (z. B. dass es Produktsicherheitsvorschriften gibt und dass die Verbraucher nach Informationen darüber suchen sollten, ob die Produkte diesen Vorschriften entsprechen, dass die Behörden für die Durchführung von Kontrollen des Internets zuständig sind, dass ihre Ressourcen und ihre Befugnisse jedoch — insbesondere außerhalb der Union — begrenzt sind, und dass die Verbraucher Beschwerdeverfahren oder andere Instrumente nutzen sollten, um die Behörden über online aufgetretene Probleme zu informieren usw.),

die Art und Weise, wie diese Informationen den Verbrauchern übermittelt werden (z. B. durch Websites, Kampagnen, soziale Medien, herkömmliche Medien, Verbraucherverbände und Beschwerdeverfahren).

Wenn unsichere Produkte in der Europa entdeckt werden, muss es unbedingt möglich sein, deren Verkauf zu unterbinden und die Unternehmen zum Rückruf bzw. zur Rücknahme dieser Produkte vom Unionsmarkt zu veranlassen. Dadurch wird das Vertrauen der Verbraucher beim Einkauf auf dem Unionsmarkt gestärkt.

Bei dem Pilotprojekt könnten auch die Empfehlungen der Leitlinien (die bis Ende 2015 fertiggestellt werden sollten) in der Praxis erprobt werden; dazu könnten auch Mitteilungen in allen Unionssprachen zur Verfügung gestellt und Rückmeldungen gesammelt werden. Das Projekt wird eine Startphase haben, die von Mitte 2016 bis Mitte 2017 läuft und in der die Module ausgearbeitet und die Verfahrensabläufe organisiert werden, und anschließend eine Betriebsphase. Die Module sollten auf der Grundlage vorhandener oder im Entstehen begriffener Kenntnisse und Leitlinien entwickelt und im Laufe der Zeit verbessert und ergänzt werden, da aufgrund der Rückmeldungen Korrekturen vorgenommen werden können und möglicherweise Ergänzungen aufgrund von Veränderungen der Gesetzgebung oder der Marktbedingungen erforderlich werden.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 34

KLIMASCHUTZ

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

34 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „KLIMASCHUTZ“

24 908 278

24 908 278

22 083 645

22 083 645

22 387 775,99

22 387 775,99

34 02

KLIMASCHUTZ AUF UNIONS- UND INTERNATIONALER EBENE

112 606 000

57 036 000

105 364 250

62 163 365

99 144 094,17

28 947 668,97

 

Titel 34 — Total

137 514 278

81 944 278

127 447 895

84 247 010

121 531 870,16

51 335 444,96

KAPITEL 34 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „KLIMASCHUTZ“

Einzelheiten der Artikel 1, 2, 3 und 5 befinden sich in Kapitel XX 01

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

34 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „KLIMASCHUTZ“

34 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Klimaschutz“

5,2

17 073 081

14 230 948

14 217 785,14

83,28

34 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Klimaschutz“

34 01 02 01

Externes Personal

5,2

1 622 964

1 645 320

1 939 816,—

119,52

34 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,2

1 840 611

1 920 281

1 963 505,—

106,68

 

Artikel 34 01 02 — Subtotal

 

3 463 575

3 565 601

3 903 321,—

112,70

34 01 03

Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Klimaschutz“

5,2

1 089 622

903 466

1 016 017,38

93,24

34 01 04

Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Klimaschutz“

34 01 04 01

Unterstützungsausgaben für das Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) —Teilprogramm „Klimapolitik“

2

3 282 000

3 383 630

3 250 652,47

99,04

 

Artikel 34 01 04 — Subtotal

 

3 282 000

3 383 630

3 250 652,47

99,04

 

Kapitel 34 01 — Total

 

24 908 278

22 083 645

22 387 775,99

89,88

34 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Klimaschutz“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

17 073 081

14 230 948

14 217 785,14

34 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Klimaschutz“

34 01 02 01
Externes Personal

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 622 964

1 645 320

1 939 816,—

34 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 840 611

1 920 281

1 963 505,—

34 01 03
Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen im Politikbereich „Klimaschutz“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 089 622

903 466

1 016 017,38

34 01 04
Unterstützungsausgaben für die operativen Tätigkeiten und Programme im Politikbereich „Klimaschutz“

34 01 04 01
Unterstützungsausgaben für das Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) —Teilprogramm „Klimapolitik“

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 282 000

3 383 630

3 250 652,47

Erläuterungen

Diese Mittel sollen decken:

Hosting, Pflege, Sicherheit, Qualitätssicherung, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von IT-Systemen, die die klimapolitischen Ziele unterstützen, wie des einzigen EU-Registers und des EU-Transaktionsprotokolls sowie von IT-Systemen, die im Zusammenhang stehen mit der Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Ozonschicht oder über die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen;

Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung geeigneter IT-Systeme für Kommunikation, Auswahl, Bewertung, Überwachung und Berichterstattung im Rahmen von Projekten und zur Verbreitung von Projektergebnissen;

Einstellung von internen IT-Sachverständigen zur Unterstützung der Entwicklung, Qualitätssicherung, Erprobung und Sicherheit von für die Unterstützung der Politik kritischen IT-Systemen.

Sie dienen darüber hinaus zur Unterstützung der Organisation von internationalen Klimaschutzveranstaltungen, von Tätigkeiten, an denen sich die Union beteiligt, und von Vorarbeiten für künftige internationale Übereinkommen mit Beteiligung der Union.

Rechtsgrundlagen

Siehe Kapitel 34 02.

Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

KAPITEL 34 02 —   KLIMASCHUTZ AUF UNIONS- UND INTERNATIONALER EBENE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

34 02

KLIMASCHUTZ AUF UNIONS- UND INTERNATIONALER EBENE

34 02 01

Senkung der Treibhausgasemissionen der Union

2

49 435 000

22 900 000

46 972 000

22 285 864

45 442 594,67

6 372 998,91

27,83

34 02 02

Verbesserung der Resilienz der Union gegenüber den Klimawandel

2

48 785 000

22 850 000

46 032 000

27 692 419

42 151 650,—

3 694 047,70

16,17

34 02 03

Bessere Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich auf allen Ebenen

2

13 502 000

7 250 000

11 510 250

2 936 741

9 574 819,—

104 848,40

1,45

34 02 04

Beteiligung an multilateralen und internationalen Klimaschutzübereinkünften

4

884 000

884 000

850 000

763 901

775 030,50

775 030,50

87,67

34 02 51

Abschluss früherer Klimaschutzprogramme

2

1 900 000

5 874 440

0,—

13 448 743,46

707,83

34 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

34 02 77 01

Vorbereitende Maßnahme — Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Innovation als Querschnittsthemen

2

p.m.

1 000 000

p.m.

2 250 000

0,—

4 300 000,—

430,00

34 02 77 02

Pilotprojekt — Effizienter Einsatz der Unionsmittel zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen: Straßen als Leistungsindikator für REDD+-Projekte

2

p.m.

252 000

p.m.

360 000

1 200 000,—

252 000,—

100,00

 

Artikel 34 02 77 — Subtotal

 

p.m.

1 252 000

p.m.

2 610 000

1 200 000,—

4 552 000,—

363,58

 

Kapitel 34 02 — Total

 

112 606 000

57 036 000

105 364 250

62 163 365

99 144 094,17

28 947 668,97

50,75

34 02 01
Senkung der Treibhausgasemissionen der Union

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

49 435 000

22 900 000

46 972 000

22 285 864

45 442 594,67

6 372 998,91

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Union bei ihrer Aufgabe, die Klimaschutzpolitik und das Klimaschutzrecht zu erarbeiten, durchzuführen und durchzusetzen. Sie umfassen die Überwachung der durchgängigen Einbeziehung des Klimaschutzes in alle Politikbereiche durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für den Klimaschutz; Ausbau der Wissensbasis zu wirksamem Klimaschutz und Stärkung der Fähigkeit, sie in der Praxis anzuwenden; Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte und Aktionspläne auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene und Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer CO2-armer Technologien, Systeme, Methoden und Instrumente zwecks ihrer Reproduktion, Übertragung oder Einbeziehung.

Dabei werden folgende Prioritäten beachtet:

Gewährleistung der Umsetzung der Verpflichtungen der Union gemäß dem Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen,

Entwicklung neuer politischer Strategien und weitere Durchführung des derzeitigen Klima- und Energiepakets, die Verwirklichung der 20/20/20-Klima- und Energieziele der Strategie „Europa 2020“ und des „Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ zur Unterstützung des Übergangs zu einer CO2-armen und klimaresilienten Wirtschaft und Gesellschaft.

Die aus LIFE finanzierten Maßnahmen können im Wege von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen, Betriebskostenzuschüssen, Finanzinstrumenten, Vergabeverfahren oder allen anderen notwendigen Interventionen durchgeführt werden (Artikel 17, 18, 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013) einschließlich:

der Zusammenarbeit mit Eurocontrol bei der Einbeziehung des Europäischen Emissionshandelssystems in den Luftverkehr,

der Kosten von Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von Systemen zur Unterstützung der Politik, insbesondere, aber nicht ausschließlich, des einzigen EU-Registers, des EU-Transaktionsprotokolls und des Überwachungssystems für ozonabbauende Stoffe und fluorierte Gase.

Mindestens 81 % der Haushaltsmittel für das LIFE-Programm sind für Projekte vorgesehen, die in Form von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen oder gegebenenfalls von Finanzinstrumenten (Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013) unterstützt werden.

Eine Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie deren Einrichtungen und Stellen ist möglich, soweit diese zur Erreichung der klimapolitischen Ziele erforderlich ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185), insbesondere Artikel 14.

34 02 02
Verbesserung der Resilienz der Union gegenüber den Klimawandel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

48 785 000

22 850 000

46 032 000

27 692 419

42 151 650,—

3 694 047,70

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Union bei ihrer Aufgabe, die Politik und die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Anpassung an den Klimawandel zu erarbeiten, durchzuführen und durchzusetzen. Sie umfassen die Überwachung der durchgängigen Einbeziehung des Klimaschutzes in alle Politikbereiche durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel, einschließlich ökosystembasierter Konzepte, soweit diese geeignet sind; Ausbau der Wissensbasis zur wirksamen Anpassung an den Klimawandel und Stärkung der Fähigkeit, sie in der Praxis anzuwenden; Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte für Strategien und Aktionspläne für die Anpassung an den Klimawandel auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene und Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, Systeme, Methoden und Instrumente zwecks ihrer Reproduktion, Übertragung oder Einbeziehung. Dabei werden folgende Prioritäten beachtet:

Entwicklung neuer politischer Strategien und weitere Durchführung des derzeitigen Klima- und Energiepakets, die Verwirklichung der 20/20/20-Klima- und Energieziele der Strategie „Europa 2020“, des „Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ und der EU-Anpassungsstrategie zur Unterstützung des Übergangs zu einer CO2-armen und klimaresilienten Wirtschaft und Gesellschaft,

Nutzung des klimapolitischen Beitrags zahlreicher EU-Politiken (insbesondere Kohäsionspolitik, Agrarpolitik, Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums, Forschungs- und Innovationspolitik, Verkehrs- und Energieprogramme, auswärtiges Handeln) vor allem durch Mainstreaming- und Anpassungsmaßnahmen,

Ausarbeitung innovativer Fördermechanismen, um das Potenzial neuer Technologien voll auszuschöpfen, die Verluste aufgrund von durch den Klimawandel bedingten Ereignissen (z. B. starke Trockenheit und Überschwemmungen, Klimaextreme) zu verringern und die Kapazitäten der Union zur Prävention und Bewältigung von Katastrophen auszubauen;

Förderung der Entwicklung von Instrumenten zur Klimasicherung, risikobasierte Bewertung von Programmen und Maßnahmen zur Stärkung der Fähigkeit der Anpassung an den Klimawandel und der Resilienz ihm gegenüber sowie Förderung von Methoden zur Überwachung von klimaschutzbezogenen Ausgaben im Rahmen des Mainstreamingziels, demzufolge der Anteil klimabezogener Ausgaben am künftigen Gesamthaushalt der Union im Zeitraum 2014-2020 über die Politikbereiche hinweg auf mindestens 20 % angehoben werden soll.

Die aus LIFE finanzierten Maßnahmen können im Wege von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen, Betriebskostenzuschüssen, Finanzinstrumenten, Vergabeverfahren oder allen anderen notwendigen Interventionen durchgeführt werden (Artikel 17, 18, 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013).

Mindestens 81 % der Haushaltsmittel für das LIFE-Programm werden Projekten zugewiesen, die durch maßnahmenbezogene Zuschüsse oder gegebenenfalls Finanzierungsinstrumente unterstützt werden (Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013).

Eine Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie deren Einrichtungen und Stellen ist möglich, soweit diese zur Erreichung der klimapolitischen Ziele erforderlich ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185), insbesondere Artikel 15.

34 02 03
Bessere Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich auf allen Ebenen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 502 000

7 250 000

11 510 250

2 936 741

9 574 819,—

104 848,40

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Union bei folgenden Aufgaben: Verbesserung der Verwaltungspraxis im Klimabereich durch breitere Einbeziehung von Interessengruppen, einschließlich gemeinnütziger Organisationen, in die Erarbeitung und Durchführung der Politik, beim Ausbau von Kapazitäten, bei der Sensibilisierung für und der Förderung von Klimaschutzpolitik und Wissen über nachhaltige Entwicklung, Förderung von Kommunikation, Management und Verbreitung von Informationen und Erleichterung der Weitergabe von Wissen über erfolgreiche Klimalösungen und -praktiken, auch durch den Ausbau von Kooperationsplattformen für Interessenträger, Beitrag zu einer effektiveren Einhaltung und Durchsetzung des EU-Klimaschutzrechts, insbesondere durch Förderung der Entwicklung und Verbreitung von bewährten Verfahren und Politikkonzepten (Erfolgsbeispiele).

Dabei werden folgende Prioritäten beachtet:

Entwicklung neuer politischer Strategien und weitere Durchführung des derzeitigen Klima- und Energiepakets, die Verwirklichung der 20/20/20-Klima- und Energieziele der Strategie „Europa 2020“, des „Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ und der EU-Anpassungsstrategie zur Unterstützung des Übergangs zu einer CO2-armen und klimaresilienten Wirtschaft und Gesellschaft,

Förderung von gemeinnützigen Organisationen, die hauptsächlich im Bereich der Klimapolitik auf europäischer Ebene tätig sind und an der Ausarbeitung und Durchführung der Unionspolitik und des Unionsrechts mitwirken, mit dem Ziel, die Beteiligung dieser NRO am Dialog über die Gestaltung der Klimapolitik und ihrer Umsetzung sowie ihre Beteiligung am europäischen Normungsprozess zu verstärken, um eine ausgewogene Vertretung der Interessengruppen und die systematische Integration von Klimaaspekten zu gewährleisten.

Mit diesen Mitteln können auch Ausgaben für die technische Hilfe bei der Auswahl von Projekten sowie bei der Überwachung, Bewertung und Prüfung der im Rahmen des Programms LIFE ausgewählten Projekte (einschließlich mit Betriebszuschüssen unterstützte gemeinnützige Organisationen) finanziert werden.

Die aus LIFE finanzierten Maßnahmen können im Wege von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen, Betriebskostenzuschüssen, Finanzinstrumenten, Vergabeverfahren oder allen anderen notwendigen Interventionen durchgeführt werden (Artikel 17, 18, 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013).

Mindestens 81 % der Haushaltsmittel für das LIFE-Programm sind für Projekte vorgesehen, die in Form von maßnahmenbezogenen Finanzhilfen oder gegebenenfalls von Finanzinstrumenten (Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013) unterstützt werden.

Eine Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie deren Einrichtungen und Stellen ist möglich, soweit diese zur Erreichung der klimapolitischen Ziele erforderlich ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185), insbesondere Artikel 16.

34 02 04
Beteiligung an multilateralen und internationalen Klimaschutzübereinkünften

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

884 000

884 000

850 000

763 901

775 030,50

775 030,50

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung obligatorischer und fakultativer Beiträge aufgrund des Beitritts der Union zu einer Reihe von internationalen Übereinkommen, Protokollen und Abkommen sowie der Vorbereitung künftiger internationaler Abkommen, an denen sich die Union beteiligen möchte.

In einigen Fällen sind Beiträge zu nachfolgenden Protokollen in den Beiträgen zum zugrunde liegenden Übereinkommen enthalten.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8).

Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11).

Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

34 02 51
Abschluss früherer Klimaschutzprogramme

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 900 000

5 874 440

0,—

13 448 743,46

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus den Vorjahren im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielsetzungen des Programms LIFE+, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen zur Unterstützung der Kommission bei ihrer Aufgabe, die Weiterentwicklung und Durchführung der Klimaschutzpolitik und der Klimaschutzrechts zu initiieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

34 02 77
Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

34 02 77 01
Vorbereitende Maßnahme — Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Innovation als Querschnittsthemen

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

1 000 000

p.m.

2 250 000

0,—

4 300 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Rahmen der vorbereitenden Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

34 02 77 02
Pilotprojekt — Effizienter Einsatz der Unionsmittel zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen: Straßen als Leistungsindikator für REDD+-Projekte

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

252 000

p.m.

360 000

1 200 000,—

252 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Abwicklung von Verpflichtungen aus Vorjahren im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt.

Rechtsgrundlagen

Pilotprojekt im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

TITEL 40

RESERVEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 01

RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

3 426 739

3 426 739

p.m.

p.m.

0,—

0,—

40 02

RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

557 957 750

392 345 750

539 455 991

219 190 991

0,—

0,—

40 03

NEGATIVRESERVE

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

Titel 40 — Total

561 384 489

395 772 489

539 455 991

219 190 991

0,—

0,—

KAPITEL 40 01 —   RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

40 01

RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

40 01 40

Vorläufig eingesetzte Mittel für Verwaltungsausgaben

 

3 426 739

p.m.

0,—

0

40 01 42

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

5,2

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Kapitel 40 01 — Total

 

3 426 739

p.m.

0,—

0

40 01 40
Vorläufig eingesetzte Mittel für Verwaltungsausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 426 739

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Artikels sind hier nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Linien des Haushaltsplans übertragen worden sind.

1.

Posten

26 01 70 22

Frankfurt am Main (D)

3 426 739

 

 

 

Insgesamt

3 426 739

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

40 01 42
Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 40 02 —   RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 02

RESERVE FÜR FINANZINTERVENTIONEN

40 02 40

Nichtgetrennte Mittel

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

40 02 41

Getrennte Mittel

 

83 345 750

83 345 750

74 090 991

69 190 991

0,—

0,—

0

40 02 42

Soforthilfereserve

9

309 000 000

309 000 000

303 000 000

150 000 000

0,—

0,—

0

40 02 43

Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

9

165 612 000

p.m.

162 365 000

p.m.

0,—

0,—

 

 

Kapitel 40 02 — Total

 

557 957 750

392 345 750

539 455 991

219 190 991

0,—

0,—

0

40 02 40
Nichtgetrennte Mittel

Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt existiert; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Artikels dürfen nur nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 27 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

40 02 41
Getrennte Mittel

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

83 345 750

83 345 750

74 090 991

69 190 991

0,—

0,—

Erläuterungen

Die Mittel des Titels „Reserven“ sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt existiert; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Artikels dürfen nur nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 27 der Haushaltsordnung verwendet werden.

Der Gesamtbetrag der Mittel schlüsselt sich auf wie folgt (Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen):

1.

Artikel

11 03 01

Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern durch nachhaltige Fischereiabkommen

83 345 750

83 345 750

 

 

 

Insgesamt

83 345 750

83 345 750

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

40 02 42
Soforthilfereserve

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

309 000 000

309 000 000

303 000 000

150 000 000

0,—

0,—

Erläuterungen

Mit der Soforthilfereserve (EAR) soll im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, rasch ein punktueller Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer gedeckt werden; sie ist vorrangig für humanitäre Zwecke bestimmt, sofern die Umstände es erfordern, aber auch für Maßnahmen des zivilen Krisenmanagements und des Katastrophenschutzes sowie für besondere Belastungssituationen, die durch den Zustrom von Migranten an den Außengrenzen der Union entstehen.

Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird ein jährlicher Betrag von 280 000 000 EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt, der gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n+1 verwendet werden kann. Diese Mittel werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

40 02 43
Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

165 612 000

p.m.

162 365 000

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Diese Reserve ist bestimmt zur Finanzierung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und soll die Union in die Lage versetzen, Arbeitskräften und Selbstständigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26) befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, ihre Solidarität zu bekunden und sie zu unterstützen und deren rasche Wiedereingliederung in ein stabiles Beschäftigungsverhältnis finanziell zu fördern.

Die Methoden für die Einstellung der Mittel in die Reserve und für die Inanspruchnahme des Fonds sind in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung festgelegt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855), insbesondere Artikel 1.

Verweise

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

KAPITEL 40 03 —   NEGATIVRESERVE

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% Zahlungen 2014/2016

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

40 03

NEGATIVRESERVE

40 03 01

Negativreserve

8

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

 

Kapitel 40 03 — Total

 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

 

40 03 01
Negativreserve

Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,—

0,—

Erläuterungen

Artikel 47 der Haushaltsordnung sieht die Einrichtung einer Negativreserve vor. Diese Reserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahres im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 26 und 27 der Haushaltsordnung zu mobilisieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

ANHÄNGE

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beteiligen sich die EFTA-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) an zahlreichen Maßnahmen der Union im Rahmen der Teilrubrik 1a und der Rubriken 2, 3, 4 und 5 des mehrjährigen Finanzrahmens; im Gegenzug leisten sie einen Finanzbeitrag zu den operativen Mitteln, der sich durch Anwendung eines Proportionalitätsfaktors berechnet. Dieser Faktor entspricht der Summe der Zahlenverhältnisse, die sich ergeben, wenn das BIP zu Marktpreisen jedes EFTA-Staates durch die Summe der BIP zu Marktpreisen aller Mitgliedstaaten plus des jeweiligen EFTA-Staates dividiert wird.

Für 2016 wird der Proportionalitätsfaktor mit 2,76 % veranschlagt (auf der Grundlage der Zahlen von 2014), d. h. 2,64 % für Norwegen, 0,09 % für Island und 0,03 % für Liechtenstein.

Diese Finanzbeiträge werden nicht formell in den Haushaltsplan eingesetzt; bei jeder Haushaltslinie, die Maßnahmen beinhaltet, an denen sich EFTA-Staaten beteiligen, wird informationshalber auf den EFTA-Beitrag verwiesen. In einer Übersichtstabelle im Anhang zum Gesamthaushaltsplan der Union sind die betreffenden Haushaltslinien mit den jeweiligen EFTA-Beiträgen aufgeführt. Der Gesamtbeitrag der EFTA-Staaten zu den Mitteln für Verpflichtungen (MfV) des operativen Teils des Haushaltsplans wird 2016 voraussichtlich 382 730 556 EUR betragen. Die EFTA-Staaten beteiligen sich auch an den Verwaltungsausgaben, die mit der Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen unmittelbar zusammenhängen. Über die einschlägigen Haushaltslinien und Beträge wird derzeit noch mit den EFTA-Staaten verhandelt; diese Angaben sind daher als vorläufig zu betrachten.

Proportionalitätsfaktor (63)

Haushaltslinie

Bezeichnung

Haushalt 2016

EFTA-Beitrag

Mittel für Verpflichtungen (53)

Mittel für Zahlungen (53)

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

 

XX 01 02 01

Externes Personal im Dienst der Kommission

124 414 000

124 414 000

202 932

202 932

 

XX 01 02 11

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb des Organs

141 143 000

141 143 000

727 500

727 500

 

26 01 22 02

Kauf oder Miete von Gebäuden in Brüssel

214 138 000

214 138 000

453 610

453 610

 

26 01 22 03

Gebäudenebenkosten in Brüssel

75 825 000

75 825 000

160 620

160 620

 

26 01 23 02

Kauf und Miete von Gebäuden in Luxemburg

35 138 000

35 138 000

74 433

74 433

 

26 01 23 03

Gebäudenebenkosten in Luxemburg

11 489 000

11 489 000

24 337

24 337

 

 

VERWALTUNGSTEIL INSGESAMT

602 147 000

602 147 000

1 643 432

1 643 432

2,76 %

01 04 51

Abschluss früherer Programme im Bereich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (aus der Zeit vor 2014)

p.m.

96 000 000

p.m.

2 649 600

0,09 %

02 01 04 01

Unterstützungsausgaben für das Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (COSME)

3 363 000

3 363 000

3 027

3 027

2,64 %

02 01 04 03

Unterstützungsausgaben für die Europäischen Satellitennavigationsprogramme

3 400 000

3 400 000

89 760

89 760

2,73 %

02 01 04 04

Unterstützungsausgaben für das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus)

2 600 000

2 600 000

70 980

70 980

2,73 %

02 01 05 01

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

8 517 385

8 517 385

232 525

232 525

2,73 %

02 01 05 02

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

2 405 948

2 405 948

65 682

65 682

2,73 %

02 01 05 03

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

3 179 000

3 179 000

86 787

86 787

0,09 %

02 01 06 01

Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Programm Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU (Cosme)

8 786 033

8 786 033

7 907

7 907

0,09 %

02 02 01

Förderung unternehmerischer Initiative und Verbesserung von Wettbewerbsfähigkeit und Marktzugang der Unternehmen der Union

110 264 720

47 905 000

99 238

43 115

0,09 %

02 02 02

Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln für Form von Eigen- und Fremdkapital

172 842 972

100 000 000

155 559

90 000

2,76 %

02 02 51

Abschluss früherer Programme im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und unternehmerische Initiative (54)

p.m.

6 094 600

p.m.

168 211

2,76 %

02 03 01

Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen (55)

22 693 000

18 500 000

p.m.

p.m.

2,76 %

02 03 03

Europäische Chemikalienagentur Chemikalienrecht

72 805 000

72 805 000

2 009 418

2 009 418

2,73 %

02 04 02 01

Stärkung der führenden Stellung Europas im Bereich der Weltraumtechnologien

159 792 893

147 533 544

4 362 346

4 027 666

2,73 %

02 04 02 02

Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2,73 %

02 04 02 03

Steigerung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

35 738 414

18 500 000

975 659

505 050

2,73 %

02 04 03 01

Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung

75 016 498

62 200 000

2 047 950

1 698 060

2,76 %

02 04 51

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme —Siebtes Rahmenprogramm — EG (2007-2013)

p.m.

85 800 000

p.m.

2 368 080

2,76 %

02 04 52

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2,76 %

02 04 53

Abschluss des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Teil Innovation (2007-2013)

p.m.

27 600 000

p.m.

761 760

2,64 %

02 05 01

Entwicklung und Bereitstellung von weltweiten Satellitennavigations-Infrastrukturen und -Diensten (Galileo) bis zum Jahr 2020

588 169 000

297 000 000

15 527 662

7 840 800

2,64 %

02 05 02

Erbringung von Satellitendiensten, die stufenweise bis 2020 eine Leistungsverbesserung des GPS auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) ermöglichen sollen (EGNOS)

260 000 000

207 000 000

6 864 000

5 464 800

2,64 %

02 05 11

Agentur für das Europäische GNSS

27 888 400

27 888 400

736 254

736 254

2,64 %

02 05 51

Abschluss der europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)

p.m.

16 000 000

p.m.

422 400

2,73 %

02 06 01

Erbringung operativer Dienste auf der Grundlage weltraumgestützter Beobachtungstätigkeiten und der Nutzung von In-situ-Daten (Copernicus)

122 353 000

121 000 000

3 340 237

3 303 300

2,73 %

02 06 02

Aufbau einer autonomen Unionskapazität für die Erdbeobachtung (Copernicus)

461 214 000

459 000 000

12 591 142

12 530 700

2,73 %

02 06 51

Abschluss des europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2,73 %

04 01 04 02

Unterstützungsausgaben für das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation

4 728 000

4 728 000

129 074

129 074

2,76 %

04 03 01 03

Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern (55)

8 589 000

6 200 000

p.m.

p.m.

2,76 %

04 03 01 07

Europäisches Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2,73 %

04 03 02 01

Progress — Unterstützung der Entwicklung, Umsetzung, Begleitung und Evaluierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union und der Gesetzgebung zu Arbeitsbedingungen (56)

74 681 600

38 850 000

2 038 808

1 060 605

2,73 %

04 03 02 02

EURES — Förderung der freiwilligen geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen

22 061 000

14 300 000

602 265

390 390

0,09 %

04 03 02 03

Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum — Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Finanzierungen für juristische und natürliche Personen, vor allem für die arbeitsmarktfernsten, sowie Sozialunternehmen

25 624 200

17 000 000

23 062

15 300

2,76 %

04 03 12

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

14 663 000

14 663 000

404 699

404 699

2,76 %

04 03 51

Abschluss von Progress

p.m.

11 400 000

p.m.

314 640

2,76 %

04 03 52

Abschluss von EURES

p.m.

2 000 000

p.m.

55 200

2,76 %

04 03 53

Abschluss sonstiger Tätigkeiten (57)

p.m.

90 600

p.m.

2 501

2,73 %

05 01 05 01

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1 483 475

1 483 475

40 499

40 499

2,73 %

05 01 05 02

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

424 210

424 210

11 581

11 581

2,73 %

05 01 05 03

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

830 664

830 664

22 677

22 677

2,73 %

05 09 03 01

Sicherung der Versorgung mit sicheren und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und anderen biogestützten Produkten

214 205 269

79 277 928

5 847 804

2 164 287

2,73 %

06 01 05 01

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

4 728 548

4 728 548

129 089

129 089

2,73 %

06 01 05 02

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

2 318 624

2 318 624

63 298

63 298

2,73 %

06 01 05 03

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

595 089

595 089

16 246

16 246

2,76 %

06 01 06 01

Exekutivagentur Innovation und Netze — Beitrag aus der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) (58)

764 027

764 027

21 087

21 087

2,76 %

06 02 02

Europäische Agentur für Flugsicherheit

34 818 550

34 818 550

960 992

960 992

2,76 %

06 02 03 01

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

29 549 032

29 523 073

815 553

814 837

2,76 %

06 02 03 02

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

21 600 000

17 811 801

596 160

491 606

2,76 %

06 02 04

Europäische Eisenbahnagentur

25 213 000

25 213 000

695 879

695 879

2,76 %

06 02 52

Abschluss des Programms Marco Polo

p.m.

19 185 423

p.m.

529 518

2,76 %

06 02 53

Abschluss der Maßnahmen gegen Umweltverschmutzung

p.m.

4 688 199

p.m.

129 394

2,73 %

06 03 03 01

Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems

110 916 737

127 796 246

3 028 027

3 488 838

2,73 %

06 03 07 31

Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) — Unterstützungsausgaben

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2,73 %

06 03 07 32

Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum 2 (SESAR2)

60 000 000

55 000 000

1 638 000

1 501 500

2,73 %

06 03 07 33

Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“ (S2R) — Unterstützungsausgaben

1 577 618

1 577 618

43 069

43 069

2,73 %

06 03 07 34

Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“ (S2R)

44 046 382

24 227 092

1 202 466

661 400

2,76 %

06 03 51

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme —Siebtes Rahmenprogramm — EG (2007-2013)

p.m.

106 595 589

p.m.

2 942 038

2,76 %

06 03 52

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2,76 %

07 02 06

Europäische Umweltagentur

35 556 854

35 556 854

981 369

981 369

2,73 %

08 01 05 01

Forschungs- und Innovationsprogramme (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

96 541 173

96 541 173

2 635 574

2 635 574

2,73 %

08 01 05 02

Forschungs- und Innovationsprogramme (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

27 238 539

27 238 539

743 612

743 612

2,73 %

08 01 05 03

Forschungs- und Innovationsprogramme (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

49 036 366

49 036 366

1 338 693

1 338 693

2,73 %

08 01 06 01

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats — Beitrag aus dem Programm „Horizont 2020“

40 981 475

40 981 475

1 118 794

1 118 794

2,73 %

08 01 06 02

Exekutivagentur für die Forschung — Beitrag aus dem Programm „Horizont 2020“

59 972 046

59 972 046

1 637 237

1 637 237

2,73 %

08 01 06 03

Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen — Beitrag aus dem Programm „Horizont 2020“

24 877 409

24 877 409

679 153

679 153

2,73 %

08 01 06 04

Exekutivagentur für Innovation und Netze — Beitrag aus dem Programm „Horizont 2020“

4 849 202

4 849 202

132 383

132 383

2,73 %

08 02 01 01

Intensivierung der Pionierforschung im Europäischen Forschungsrat

1 622 722 376

591 884 144

44 300 321

16 158 437

2,73 %

08 02 01 02

Intensivierung der Forschung in den „FET“ — künftige und neu entstehende Technologien

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2,73 %

08 02 01 03

Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturen (einschließlich e-Infrastrukturen)

183 905 321

83 564 914

5 020 615

2 281 322

2,73 %

08 02 02 01

Führungsrolle bei Nanotechnologie, fortgeschrittenen Werkstoffen, Lasertechnologie, Biotechnologie sowie fortgeschrittener Fertigung und Verarbeitung

504 175 361

407 929 917

13 763 987

11 136 487

2,73 %

08 02 02 02

Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation

329 381 199

337 572 482

8 992 107

9 215 729

2,73 %

08 02 02 03

Steigerung der Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

36 120 567

31 169 883

986 091

850 938

2,73 %

08 02 03 01

Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens

524 745 272

299 890 040

14 325 546

8 186 998

2,73 %

08 02 03 02

Sicherung der Versorgung mit sicheren, gesunden und hochwertigen Lebensmitteln und anderen biobasierten Produkten

142 233 804

89 735 746

3 882 983

2 449 786

2,73 %

08 02 03 03

Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft

335 369 074

242 548 217

9 155 576

6 621 566

2,73 %

08 02 03 04

Verwirklichung eines ressourceneffizienten, umweltfreundlichen, sicheren und nahtlosen europäischen Verkehrssystems

331 555 393

174 476 315

9 051 462

4 763 203

2,73 %

08 02 03 05

Verwirklichung einer ressourcenschonenden und gegen den Klimawandel gewappneten Wirtschaft mit nachhaltiger Rohstoffversorgung

284 530 369

150 855 696

7 767 679

4 118 361

2,73 %

08 02 03 06

Förderung integrativer, innovativer und reflektierender europäischer Gesellschaften

112 411 389

117 834 666

3 068 831

3 216 886

2,73 %

08 02 04

Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung

105 470 711

47 808 292

2 879 350

1 305 166

2,73 %

08 02 05

Horizontale Tätigkeiten unter Horizont 2020

109 162 522

79 820 088

2 980 137

2 179 088

2,73 %

08 02 06

Wissenschaft mit der Gesellschaft und für die Gesellschaft

53 497 266

40 461 390

1 460 475

1 104 596

2,73 %

08 02 07 31

Gemeinsames Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (IMI2) — Unterstützungsausgaben

1 200 000

1 200 000

32 760

32 760

2,73 %

08 02 07 32

Gemeinsames Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (IMI2)

197 787 000

68 973 824

5 399 585

1 882 985

2,73 %

08 02 07 33

Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI) — Unterstützungsausgaben

1 946 263

1 946 263

53 133

53 133

2,73 %

08 02 07 34

Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (BBI)

156 136 237

60 148 775

4 262 519

1 642 062

2,73 %

08 02 07 35

Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky 2“ — Unterstützungsausgaben

2 625 785

2 625 785

71 684

71 684

2,73 %

08 02 07 36

Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky 2“

194 773 655

177 301 922

5 317 321

4 840 342

2,73 %

08 02 07 37

Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH2) — Unterstützungsausgaben

454 948

454 948

12 420

12 420

2,73 %

08 02 07 38

Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH2)

102 166 319

47 344 982

2 789 141

1 292 518

2,76 %

08 02 51

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme —Siebtes Rahmenprogramm — indirekte Maßnahmen (EG) (2007-2013)

p.m.

1 867 645 867

p.m.

51 547 026

2,76 %

08 02 52

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — indirekte Maßnahmen (aus der Zeit vor 2007)

p.m.

1 272 856

p.m.

35 131

2,73 %

09 01 04 01

Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) — Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

497 000

497 000

13 568

13 568

2,73 %

09 01 04 02

Unterstützungsausgaben für das Programm „Kreatives Europa“ — Unterprogramm MEDIA

1 414 980

1 414 980

38 629

38 629

2,73 %

09 01 05 01

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

43 255 948

43 255 948

1 180 887

1 180 887

2,73 %

09 01 05 02

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

11 242 239

11 242 239

306 913

306 913

2,73 %

09 01 05 03

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

10 483 333

10 483 333

286 195

286 195

2,76 %

09 02 03

Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

10 070 000

10 070 000

277 932

277 932

2,76 %

09 02 04

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro (59)

4 072 000

4 072 000

p.m.

p.m.

2,73 %

09 03 01

Vorbereitung von Breitbandprojekten für die öffentliche und/oder private Finanzierung

p.m.

450 000

p.m.

12 285

2,73 %

09 03 02

Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Telekommunikationsinfrastrukturprojekte — CEF, Breitband

37 287 000

18 643 500

1 017 935

508 968

2,73 %

09 03 03

Förderung der Interoperabilität, des nachhaltigen Aufbaus, Betriebs und der nachhaltigen Modernisierung digitaler Dienstinfrastrukturen sowie Koordinierung auf europäischer Ebene

103 130 661

60 166 409

2 815 467

1 642 543

2,76 %

09 03 51 01

Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ (2009-2013)

p.m.

285 000

p.m.

7 866

2,76 %

09 03 51 02

Abschluss des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ — Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2,73 %

09 04 01 01

Intensivierung der Forschung im Bereich künftige und sich abzeichnende Technologien

215 400 890

244 098 326

5 880 444

6 663 884

2,73 %

09 04 01 02

Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturen (einschließlich e-Infrastrukturen)

97 889 261

95 000 000

2 672 377

2 593 500

2,73 %

09 04 02 01

Führungsrolle in den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

723 681 812

799 548 750

19 756 513

21 827 681

2,73 %

09 04 03 01

Verbesserung der lebenslangen Gesundheit und des lebenslangen Wohlergehens

118 188 002

142 332 732

3 226 532

3 885 684

2,73 %

09 04 03 02

Förderung integrativer, innovativer und sicherer europäischer Gesellschaften

36 564 471

47 093 653

998 210

1 285 657

2,73 %

09 04 03 03

Förderung sicherer europäischer Gesellschaften

45 791 092

50 080 000

1 250 097

1 367 184

2,73 %

09 04 07 31

Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL) — Unterstützungsausgaben

1 019 130

1 019 130

27 822

27 822

2,73 %

09 04 07 32

Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (ECSEL)

153 127 070

120 651 306

4 180 369

3 293 781

2,76 %

09 04 51

Abschluss des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013)

p.m.

484 237 378

p.m.

13 364 952

2,76 %

09 04 52

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2,76 %

09 04 53 01

Abschluss des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm) (2007-2013)

p.m.

38 588 500

p.m.

1 065 043

2,76 %

09 04 53 02

Abschluss früherer Programme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) (aus der Zeit vor 2007)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2,73 %

09 05 01

Unterprogramm MEDIA — Unterstützung grenzübergreifender Maßnahmen und Förderung der länderübergreifenden und internationalen Zirkulation und Mobilität

100 712 000

98 115 407

2 749 438

2 678 551

2,76 %

09 05 51

Abschluss früherer MEDIA-Programme

5 471 576

p.m.

151 015

2,73 %

10 01 05 01

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

137 841 590

137 841 590

3 763 075

3 763 075

2,73 %

10 01 05 02

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

32 688 000

32 688 000

892 382

892 382

2,73 %

10 01 05 03

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

58 163 970

58 163 970

1 587 876

1 587 876

2,73 %

10 01 05 04

Sonstige Ausgaben für neue wichtige Forschungsinfrastruktur — „Horizont 2020“

2 000 000

2 000 000

54 600

54 600

2,73 %

10 02 01

Horizont 2020 — auftraggeberorientierte wissenschaftliche und technische Unterstützung der Unionspolitik

25 186 697

24 500 000

687 597

668 850

2,76 %

10 02 51

Abschluss des Siebten Rahmenprogramms — Direkte Maßnahmen (2007 bis 2013)

p.m.

1 600 000

p.m.

44 160

2,76 %

10 02 52

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — direkte Maßnahmen (aus der Zeit vor 2007)

p.m.

p.m.

2,76 %

12 02 01

Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen (60)

3 306 000

3 500 000

p.m.

p.m.

2,76 %

12 02 04

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) (59)

14 565 400

14 565 400

p.m.

p.m.

2,76 %

12 02 05

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (59)

8 122 000

8 122 000

p.m.

p.m.

2,76 %

12 02 06

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (59)

10 203 000

10 203 000

p.m.

p.m.

2,76 %

15 01 04 01

Unterstützungsausgaben für das Programm Erasmus+

10 444 400

10 444 400

288 265

288 265

2,73 %

15 01 04 02

Unterstützungsausgaben für das Programm Kreatives Europa — Unterprogramm Kultur

831 020

831 020

22 687

22 687

2,73 %

15 01 05 01

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

2 048 214

2 048 214

55 916

55 916

2,73 %

15 01 05 02

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

659 782

659 782

18 012

18 012

2,73 %

15 01 05 03

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

1 139 250

1 139 250

31 102

31 102

2,76 %

15 01 06 01

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur — Beitrag aus dem Programm Erasmus+

26 112 100

26 112 100

720 694

720 694

2,73 %

15 01 06 02

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus dem Programm Kreatives Europa

12 199 000

12 199 000

333 033

333 033

2,76 %

15 02 01 01

Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt

1 457 638 273

1 503 812 182

40 230 816

41 505 216

2,76 %

15 02 01 02

Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in Europa im Bereich Jugend und der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben in Europa

172 700 000

171 249 596

4 766 520

4 726 489

2,76 %

15 02 02

Weltweite Förderung von Exzellenz in Lehre und Forschung zur europäischen Integration durch Jean-Monnet-Aktivitäten

37 074 900

33 676 900

1 023 267

929 482

2,76 %

15 02 03

Förderung der europäischen Dimension des Sports

30 000 000

28 000 000

828 000

772 800

2,76 %

15 02 51

Abschluss von Tätigkeiten für lebenslanges Lernen (einschließlich Mehrsprachigkeit)

31 300 000

p.m.

863 880

2,76 %

15 02 53

Abschluss von Tätigkeiten im Bereich Jugend und Sport

500 000

p.m.

13 800

2,73 %

15 03 01 01

Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen — Hervorbringen, Entwickeln und Weitergabe neuer Fähigkeiten, Kenntnisse und Innovationen

768 895 200

508 490 935

20 990 839

13 881 803

2,73 %

15 03 05

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT) — Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation

224 938 881

251 833 221

6 140 831

6 875 047

2,76 %

15 03 51

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — Siebtes Rahmenprogramm (2007-2013)

p.m.

304 000 000

p.m.

8 390 400

2,76 %

15 03 53

Abschluss der Tätigkeiten des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2,73 %

15 04 01

Stärkung der finanziellen Kapazität von KMU und kleinen sowie sehr kleinen Organisationen in der europäischen Kultur- und Kreativbranche sowie Förderung der Entwicklung politischer Strategien und neuer Geschäftsmodelle

23 829 000

22 133 220

650 532

604 237

2,73 %

15 04 02

Unterprogramm Kultur — Unterstützung grenzübergreifender Maßnahmen und Förderung der länderübergreifenden Zirkulation und Mobilität

52 827 000

45 000 000

1 442 177

1 228 500

2,76 %

15 04 51

Abschluss von Programmen und Maßnahmen im Bereich Kultur und Sprache

10 822 000

p.m.

298 687

2,73 %

17 01 04 02

Unterstützungsausgaben für das „Dritte Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020)“

1 500 000

1 500 000

40 950

40 950

2,73 %

17 01 06 02

Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel — Beitrag aus dem „Dritten Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020)“

4 209 000

4 209 000

114 906

114 906

2,73 %

17 03 01

Drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020)

56 451 000

48 500 000

1 541 112

1 324 050

2,76 %

17 03 10

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

53 683 000

53 683 000

1 481 651

1 481 651

2,73 %

17 03 11

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

76 244 000

76 075 000

2 081 461

2 076 848

2,76 %

17 03 12 01

Beitrag der Union zur Europäischen Arzneimittel-Agentur

14 503 000

14 503 000

400 283

400 283

2,76 %

17 03 12 02

Spezieller Beitrag für Arzneimittel für seltene Leiden („orphan drugs“)

9 972 000

9 972 000

275 227

275 227

2,76 %

17 03 51

Abschluss der Programme im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens

p.m.

16 000 000

p.m.

441 600

2,76 %

17 04 07

Europäische Chemikalienagentur — Tätigkeiten im Bereich der Biozid-Gesetzgebung

3 319 628

3 319 628

91 622

91 622

2,73 %

18 01 05 01

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

2 229 533

2 229 533

60 866

60 866

2,73 %

18 01 05 02

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

576 000

576 000

15 725

15 725

2,73 %

18 01 05 03

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

484 500

484 500

13 227

13 227

2,73 %

18 05 03 01

Förderung sicherer europäischer Gesellschaften

136 092 171

114 789 343

3 715 316

3 133 749

2,76 %

18 05 51

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — Siebtes Rahmenprogramm — EG (2007-2013)

p.m.

120 800 000

p.m.

3 334 080

2,76 %

18 06 51

Abschluss der Maßnahmen im Bereich Drogenprävention und -aufklärung

p.m.

500 000

p.m.

13 800

2,76 %

19 05 20

„Erasmus+“ — Beitrag aus dem Partnerschaftsinstrument

14 730 000

13 417 336

406 548

370 318

2,76 %

21 01 06 01

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus Mitteln des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit

2 332 000

2 332 000

64 363

64 363

2,76 %

21 02 20

Erasmus+ — Beitrag aus Mitteln des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

105 000 000

61 455 647

2 898 000

1 696 176

2,76 %

22 01 06 01

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus dem Instrument für Heranführungshilfe

820 000

820 000

22 632

22 632

2,76 %

22 01 06 02

Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ — Beitrag aus Mitteln des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI)

2 550 000

2 550 000

70 380

70 380

2,76 %

22 02 04 02

Beitrag zu Erasmus+

32 035 349

27 877 772

884 176

769 427

2,76 %

22 04 20

Erasmus+ — Beitrag aus Mitteln des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI)

95 410 000

75 481 736

2 633 316

2 083 296

2,73 %

23 03 01 01

Katastrophenvorbeugung und -vorsorge in der Union

29 366 000

23 500 000

801 692

641 550

2,73 %

23 03 01 02

Katastrophenvorbeugung und -vorsorge in Drittländern

5 551 000

3 861 429

151 542

105 417

2,73 %

23 03 02 01

Rasche und effiziente Notfallabwehreinsätze im Falle schwerer Katastrophen in der Union

1 208 000

1 000 000

32 978

27 300

2,73 %

23 03 02 02

Rasche und effiziente Notfallabwehreinsätze im Falle schwerer Katastrophen in Drittländern

12 000 000

15 000 000

327 600

409 500

2,76 %

23 03 51

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen im Bereich Katastrophenschutz in der Union (aus der Zeit vor 2014)

p.m.

3 250 000

p.m.

89 700

2,76 %

26 01 04 01

Unterstützungsausgaben für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2) (59)

400 000

400 000

p.m.

p.m.

2,76 %

26 03 01

Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2) (59)

24 448 000

2 400 000

p.m.

p.m.

2,76 %

26 03 51

Abschluss des ISA-Programms

p.m.

21 753 380

p.m.

600 393

2,76 %

29 01 04 01

Unterstützungsausgaben für das Europäische Statistische Programm (61)

2 212 500

2 212 500

61 065

61 065

2,76 %

29 02 01

Bereitstellung hochwertiger statistischer Information, Einführung neuer Methoden zur Erstellung europäischer Statistiken und Intensivierung der Partnerschaft mit dem Europäischen Statistischen System (61)

42 332 250

30 000 000

1 168 370

828 000

2,76 %

29 02 51

Abschluss von Statistik-Programmen (aus der Zeit vor 2013) (61)

p.m.

3 600 000

p.m.

99 360

2,76 %

29 02 52

Abschluss des Programms zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (61)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2,73 %

32 01 05 01

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

1 700 000

1 700 000

46 410

46 410

2,73 %

32 01 05 02

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Ausgaben für externes Personal

712 140

712 140

19 441

19 441

2,73 %

32 01 05 03

Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben

1 108 000

1 108 000

30 248

30 248

2,76 %

32 02 10

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (59)

15 164 582

15 164 582

p.m.

p.m.

2,73 %

32 04 03 01

Förderung des Übergangs zu einer zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiewirtschaft

324 676 361

256 130 706

8 863 665

6 992 368

2,76 %

32 04 51

Abschluss des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013)

p.m.

73 304 849

p.m.

2 023 214

2,76 %

32 04 52

Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme (aus der Zeit vor 2007)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

2,76 %

32 04 53

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2007-2013)

p.m.

97 431 406

p.m.

2 689 107

2,76 %

32 04 54

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006)

p.m.

p.m.

p.m.

0,12 %

33 01 04 01

Ausgaben zur Förderung des Programms „Rechte, Gleichheit und Unionsbürgerschaft“

1 100 000

1 100 000

1 320

1 320

2,73 %

33 01 04 03

Unterstützungsausgaben für das Verbraucherprogramm

1 100 000

1 100 000

30 030

30 030

2,73 %

33 01 06 01

Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel — Beitrag aus dem Verbraucherprogramm

1 691 000

1 691 000

46 164

46 164

0,09 %

33 02 01

Grundrechtsschutz und Stärkung der Bürgerteilhabe

25 306 000

17 600 000

22 775

15 840

0,12 %

33 02 02

Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung

33 546 000

23 000 000

40 255

27 600

2,76 %

33 02 03 01

Gesellschaftsrecht (60)

1 400 000

730 000

p.m.

p.m.

2,76 %

33 02 51

Abschluss der Maßnahmen im Bereich Rechte, Unionsbürgerschaft und Gleichberechtigung (62)

p.m.

7 321 000

p.m.

202 060

2,76 %

33 03 51

Abschluss von Maßnahmen im Bereich Justiz

p.m.

7 500 000

p.m.

207 000

2,73 %

33 04 01

Wahrung des Verbraucherinteresses und Verbesserung der Sicherheit und des Informationsstands von Verbrauchern

23 102 000

16 500 000

630 685

450 450

2,76 %

33 04 51

Abschluss der Maßnahmen der Union zugunsten der Verbraucher

p.m.

1 700 000

p.m.

46 920

 

 

GESAMT

14 503 376 763

14 578 788 176

382 730 556

391 178 731

 

 

ZWISCHENSUMME VERWALTUNGSAUSGABEN

602 147 000

602 147 000

1 643 432

1 643 432

 

 

INSGESAMT

15 105 523 763

15 180 935 176

384 373 988

392 822 163

LISTE DER HAUSHALTSLINIEN, DIE DEN BEITRITTSKANDIDATEN UND GEGEBENENFALLS POTENZIELLEN BEITRITTSKANDIDATEN DES WESTBALKANS OFFENSTEHEN

(AL = Albanien, BA = Bosnien und Herzegowina, MK = ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (provisorischer Code, der die endgültige Nomenklatur nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird), ME = Montenegro, RS = Republik Serbien, TR = Türkei, Kosovo* = Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats, MD = Republik Moldau)

Beitrag der Drittländer insgesamt

(in Mio. EUR)

 

Teilnehmerstaaten

MD

MK

TR

AL

BA

ME

RS

Kosovo*

Insgesamt

01 04 51

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Abschluss früherer Programme im Bereich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (aus der Zeit vor 2014)

02 02 01, 02 02 02, 02 02 51, 02 04 53, 02 01 04 01 und 02 01 06 01

0,05

0,19

9,85

0,24

p.m.

0,08

p.m.

p.m.

10,41

Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME)/Abschluss des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation

04 03 02 01, 04 03 02 02, 04 03 02 03, 04 03 51 und 04 01 04 02

p.m.

0,20

0,20

0,05

p.m.

0,05

0,20

p.m.

0,70

Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“)/Abschluss des Programms Progress

06 02 52, 06 01 06 01 und 06 01 06 02

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Abschluss des Programms Marco Polo II

07 02 06

p.m.

p.m.

3,13

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

3,13

Europäische Umweltagentur (EUA)

08 04 50 01

Internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

14 02 01

p.m.

0,17

0,25

0,06

0,04

0,17

0,23

p.m.

0,92

Zoll 2020/Abschluss des Programms Zoll 2013

14 03 01

p.m.

0,04

0,11

0,03

0,03

0,03

0,08

p.m.

0,32

Fiscalis 2020/Abschluss des Programms Fiscalis 2013

17 03 01, 17 03 51, 17 01 04 02 und 17 01 06 02

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

0,13

p.m.

0,13

Maßnahmen der Union im Bereich Gesundheit

18 04 01, 18 04 51, 18 01 04 03 und 18 01 06 01

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Europa für Bürgerinnen und Bürger

23 03 01 01, 23 03 01 02, 23 03 02 01, 23 03 02 02, 23 03 51

p.m.

0,03

0,20

p.m.

p.m.

0,01

0,12

p.m.

0,36

Zivilschutz

24 02 01 und 24 02 51

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Betrugsbekämpfung

26 01 04 01 und 26 03 01 01

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)

32 04 53

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Abschluss des Programms „Intelligente Energie — Europa“

33 02 01, 33 02 02, 33 02 51 und 33 01 04 01

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Programm Grundrechte und Unionsbürgerschaft/Abschluss des Programms Bekämpfung von Gewalt (Daphne)

33 02 06

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

33 04 01 und 33 04 51

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Verbraucherprogramm

Betroffene Haushaltslinien  (64)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Horizont 2020/Abschluss des Siebten Rahmenprogramms — EG (nichtnukleare Forschung)

Betroffene Haushaltslinien  (65)

p.m.

5,10

135

0,09

0,12

0,05

0,19

p.m.

140,55

Erasmus+

Betroffene Haushaltslinien  (66)

p.m.

0,05

2,74

0,15

0,21

0,06

0,16

p.m.

3,37

Programm Kreatives Europa/Abschluss des Programms Kultur (2007-2013)

Betroffene Haushaltslinien  (67)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung/Abschluss des Siebten Rahmenprogramms — Euratom (Nuklearforschung)

ANLEIHE- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN — ANLEIHEN UND DARLEHEN MIT GARANTIE AUS DEM UNIONSHAUSHALT

A.   EINLEITUNG

Dieser Anhang wurde gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) erstellt.

Er enthält Informationen über die Höhe der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Unionshaushalt: Darlehen zur Zahlungsbilanzstützung sowie Anleihetransaktionen zur Finanzierung von Makrofinanzhilfen an Drittländer, Euratom-Anleihen für Darlehen, die einen Finanzierungsbeitrag zur Verbesserung des Wirkungsgrads und der Sicherheit von Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern leisten, sowie Darlehen der Europäischen Investitionsbank in bestimmten Drittländern.

Am 31. Dezember 2014 belief sich der ausstehende Gesamtbetrag der Transaktionen mit Garantie aus dem Unionshaushalt auf 84 122 605 438 EUR; davon entfielen 57 839 646 093 EUR auf die Mitgliedstaaten und 26 282 959 345 EUR auf Drittländer (gerundet, zum Euro-Wechselkurs vom 31. Dezember 2014).

B.   KURZE DARSTELLUNG DER VERSCHIEDENEN ARTEN VON ANLEIHEN UND DARLEHEN MIT GARANTIE AUS DEM UNIONSHAUSHALT

I.   EINHEITLICHES SYSTEM DES MITTELFRISTIGEN FINANZIELLEN BEISTANDS ZUR STÜTZUNG DER ZAHLUNGSBILANZEN DER MITGLIEDSTAATEN

1.    Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1360/2008 des Rates vom 2. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 11).

Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn (ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5).

Entscheidung 2009/290/EG des Rates vom 20. Januar 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland (ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39).

Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 431/2009 des Rates vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 1).

Beschluss 2011/288/EU des Rates vom 12. Mai 2011 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Rumänien (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 15).

Beschluss 2013/531/EU des Rates vom 22. Oktober 2013 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Rumänien (ABl. L 286 vom 29.10.2013, S. 1).

2.    Beschreibung

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 kann die Union Mitgliedstaaten, die von Leistungs- oder Kapitalbilanzschwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht sind, Darlehen gewähren. Diese Fazilität kann nur von Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, die nicht den Euro eingeführt haben. Der Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Fazilität gewährt werden können, wurde auf 12 000 000 000 EUR begrenzt.

Am 2. Dezember 2008 beschloss der Rat, diese Fazilität auf 25 000 000 000 EUR aufzustocken.

Am 4. November 2008 beschloss der Rat einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn in Form eines mittelfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 6 500 000 000 EUR und einer durchschnittlichen Laufzeit von maximal fünf Jahren.

Am 20. Januar 2009 beschloss der Rat einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland in Form eines mittelfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 3 100 000 000 EUR und einer durchschnittlichen Laufzeit von maximal sieben Jahren.

Am 6. Mai 2009 beschloss der Rat einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien in Form eines mittelfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 5 000 000 000 EUR und einer durchschnittlichen Laufzeit von maximal fünf Jahren.

Am 18. Mai 2009 beschloss der Rat, diese Fazilität auf 50 000 000 000 EUR aufzustocken.

Am 22. Oktober 2013 beschloss der Rat einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand für Rumänien von bis zu 2 000 000 000 EUR in Form eines Darlehens mit einer durchschnittlichen Laufzeit von maximal acht Jahren.

3.    Auswirkungen auf den Haushalt

Da die Anleihe- und Darlehenstransaktionen zu gleichen Bedingungen abgewickelt werden, wirken sie sich nur im Falle der Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners auf den Haushalt aus. Zum 31. Dezember 2014 belief sich der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen dieses Instruments auf 8 400 000 000 EUR.

II.   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR UNIONS-ANLEIHEN ZUM ZWECK DES FINANZIELLEN BEISTANDS IM RAHMEN DES EUROPÄISCHEN FINANZSTABILISIERUNGSMECHANISMUS

1.    Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34).

Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 30. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88).

Durchführungsbeschluss 2011/682/EU des Rates vom 11. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 31).

Durchführungsbeschluss 2011/683/EU des Rates vom 11. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 32).

Durchführungsbeschluss 2013/313/EU des Rates vom 21. Juni 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 40).

Durchführungsbeschluss 2013/323/EU des Rates vom 21. Juni 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 175 vom 14.10.2011, S. 47).

Durchführungsbeschluss 2013/525/EU des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 71).

2.    Beschreibung

Nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Union einem Mitgliedstaat, der unter anderem aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, einen finanziellen Beistand gewähren.

Die von der Union bereitgestellte Garantie gilt für die auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufgenommenen Anleihen.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 ist die Höhe der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus gewährt werden, auf den bei den Mitteln der Union für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum begrenzt.

Bei diesem Posten wird die von der Union bereitgestellte Garantie eingesetzt. Bei Ausfall des Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. Es gilt Artikel 12 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Am 7. Dezember 2010 beschloss die Union ein Darlehen von bis zu 22 500 000 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von maximal 7,5 Jahren für Irland (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34).

Am 30. Mai 2011 beschloss die Union ein Darlehen von bis zu 26 000 000 000 EUR für Portugal (ABl L 159 vom 17.6.2011, S. 88).

Am 11. Oktober 2011 beschloss der Rat Änderungen der Durchführungsbeschlüsse 2011/77/EU und 2011/344/EU, mit denen die Laufzeiten verlängert und die Zinsmargen für die bereits ausgezahlten Tranchen verringert wurden (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 31 zu Irland (2011/682/EU) und S. 32 zu Portugal (2011/683/EU)).

Am 21. Juni 2013 beschloss der Rat eine Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU, mit der die durchschnittliche Laufzeit der Fazilität verlängert und die Möglichkeit vorgesehen wurde, auf Ersuchen Irlands auch die Laufzeit einzelner Tranchen zu verlängern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 40).

Am 21. Juni 2013 beschloss der Rat eine Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU, mit der die durchschnittliche Laufzeit der Fazilität verlängert und die Möglichkeit vorgesehen wurde, auf Ersuchen Portugals auch die Laufzeit einzelner Tranchen zu verlängern. Außerdem wurde festgelegt, welche Maßnahmen das Land in Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Memorandum of Understanding zu treffen hatte (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 47).

Am 22. Oktober 2013 beschloss der Rat eine Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU, mit der die Verfügbarkeit des finanziellen Beistands für Irland verlängert wurde (ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 71).

3.    Auswirkungen auf den Haushalt

Da die Anleihe- und Darlehenstransaktionen zu gleichen Bedingungen abgewickelt werden, wirken sie sich nur im Falle der Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners auf den Haushalt aus. Zum 31. Dezember 2014 belief sich der ausstehende Gesamtbetrag im Rahmen dieses Instruments auf 47 507 323 882 EUR.

III.   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER UNION ZUR GEWÄHRUNG VON MAKROFINANZHILFEN FÜR DRITTLÄNDER DES MITTELMEERRAUMS

1.    Rechtsgrundlage

Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111).

Beschluss Nr. 1351/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 4).

Beschluss Nr. 534/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 9).

2.    Beschreibung

Am 10. Dezember 2007 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe- und Darlehenstransaktion zugunsten Libanons in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 50 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal zehn Jahren. Die erste Tranche von 25 000 000 EUR wurde 2009 ausgezahlt.

Am 11. Dezember 2013 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat eine Makrofinanzhilfe für Jordanien in Form von Darlehen im Gesamtbetrag von bis zu 180 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren, um den im IWF-Programm ermittelten Zahlungsbilanzbedarf des Landes zu decken.

Am 15. Mai 2014 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat eine Makrofinanzhilfe für Tunesien in Form von Darlehen im Gesamtbetrag von bis zu 300 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren, um den im IWF-Programm ermittelten Zahlungsbilanzbedarf des Landes zu decken.

3.    Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), und darauf folgend der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10) tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

IV.   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER UNION ZUR GEWÄHRUNG VON MAKROFINANZHILFEN FÜR DRITTLÄNDER MITTEL- UND OSTEUROPAS

1.    Rechtsgrundlage

2.    Beschreibung

3.    Auswirkungen auf den Haushalt

Dieser Abschnitt enthält gegenwärtig keine ausstehenden Darlehen. Frühere Darlehen wurden vollständig zurückgezahlt.

V.   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER UNION ZUR GEWÄHRUNG VON MAKROFINANZHILFEN FÜR DIE STAATEN DER GEMEINSCHAFT UNABHÄNGIGER STAATEN UND DIE MONGOLEI

1.    Rechtsgrundlage

Beschluss 97/787/EG des Rates vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37).

Beschluss 2000/244/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG des Rates über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan (ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 11).

Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

Beschluss 2009/890/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 3).

Beschluss Nr. 388/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 1).

Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15).

Beschluss Nr. 1025/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik (ABl. L 283 vom 25.10.2013, S. 1).

Beschluss 2014/215/EU des Rates vom 14. April 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 85).

Beschluss (EU) 2015/601 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 100 vom 17.4.2015, S. 1).

2.    Beschreibung

Am 17. November 1997 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine außerordentliche Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Armeniens und Georgiens in Form von Darlehen mit einem Kapitalbetrag von bis zu 142 000 000 EUR für Georgien bzw. bis zu 28 000 000 EUR für Armenien mit einer Laufzeit von jeweils bis zu fünfzehn Jahren.

Den ersten Teilbetrag von 110 000 000 EUR erhielt Georgien am 24. Juli 1998. Die Auszahlung der zweiten Tranche ist nicht mehr vorgesehen.

Am 20. März 2000 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Tadschikistans in Form eines Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 75 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren. 2001 wurde ein Darlehen in Höhe von 60 000 000 EUR ausgezahlt. Die Auszahlung der zweiten Tranche ist nicht mehr vorgesehen.

Am 12. Juli 2002 beschloss der Rat ein langfristiges Darlehen zugunsten der Ukraine mit einem Kapitalbetrag von bis zu 110 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal 15 Jahren, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation des Landes sicherzustellen, seine Reserveposition zu stärken und die Umsetzung der nötigen Strukturreformen zu erleichtern.

Am 30. November 2009 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe- und Darlehenstransaktion zugunsten Armeniens in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 65 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal 15 Jahren. Die erste Tranche von 26 000 000 EUR wurde 2011 ausgezahlt, die zweite und letzte 2012.

Am 7. Juli 2010 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat eine langfristige Darlehensfazilität zugunsten der Ukraine mit einem Kapitalbetrag von bis zu 500 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal 15 Jahren, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation des Landes sicherzustellen.

Am 12. August 2013 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat eine Makrofinanzhilfe zugunsten Georgiens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 46 000 000 EUR (bis zu 23 000 000 EUR in Form von Zuschüssen und bis zu 23 000 000 in Form von Darlehen) und einer Laufzeit von maximal 15 Jahren. Bislang sind keine Auszahlungen erfolgt.

Am 22. Oktober 2013 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat eine Makrofinanzhilfe zugunsten der Kirgisischen Republik mit einem Kapitalbetrag von bis zu 30 000 000 EUR (bis zu 15 000 000 EUR in Form von Zuschüssen und bis zu 15 000 000 EUR in Form von Darlehen) und einer Laufzeit von maximal 15 Jahren. Bislang sind keine Auszahlungen erfolgt.

Am 14. April 2014 beschloss der Rat eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine in Form von Darlehen im Gesamtbetrag von bis zu 1 000 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren, um den im IWF-Programm ermittelten dringenden Zahlungsbilanzbedarf des Landes zu decken. Der Gesamtbetrag von 1 000 000 000 EUR wurde 2014 ausgezahlt.

Am 15. April 2015 beschloss der Rat eine Makrofinanzhilfe zugunsten der Ukraine mit einem Kapitalbetrag von bis zu 1 800 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal 15 Jahren, um die wirtschaftliche Stabilisierung des Landes und die Durchführung eines umfassenden Reformprogramms zu unterstützen. Die Finanzhilfe soll zur Deckung des im IWF-Programm ermittelten dringenden Zahlungsbilanzbedarfs der Ukraine beitragen.

3.    Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), und darauf folgend der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10) tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

VI.   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE ANLEIHEPROGRAMME DER UNION ZUR GEWÄHRUNG VON MAKROFINANZHILFEN FÜR DIE LÄNDER DES WESTBALKANS

1.    Rechtsgrundlage

Beschluss 97/471/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 200 vom 29.7.1997, S. 59).

Beschluss 1999/325/EG des Rates vom 10. Mai 1999 über eine Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 57).

Beschluss 1999/733/EG des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl. L 294 vom 16.11.1999, S. 31).

Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38).

Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25).

Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28).

Beschluss 2004/580/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 116).

Beschluss 2008/784/EG des Rates vom 2. Oktober 2008 über die getrennte Haftung Montenegros und die proportionale Reduzierung der Haftung Serbiens für die dem Staatenbund Serbien und Montenegro (ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien) mit den Beschlüssen 2001/549/EG und 2002/882/EG von der Gemeinschaft gewährten langfristigen Darlehen (ABl. L 269 vom 10.10.2008, S. 8).

Beschluss 2009/891/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 6).

Beschluss 2009/892/EG des Rates vom 30. November 2009 über eine Makrofinanzhilfe für Serbien (ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 9).

2.    Beschreibung

Der Rat hat am 22. Juli 1997 beschlossen, eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe- und Darlehenstransaktion zugunsten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EJRM I) zu gewähren.

Es handelt sich um eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 40 000 000 EUR und einer Laufzeit von fünfzehn Jahren.

Die erste Tranche von 25 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde am 30. September 1997 an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ausgezahlt. Sie ist ab dem 11. Jahr in fünf gleich hohen Jahresbeträgen zurückzuzahlen.

Die zweite Tranche (15 000 000 EUR) wurde am 13. Februar 1998 ausgezahlt und ist ab dem 11. Jahr in fünf gleich hohen Jahresbeträgen zurückzuzahlen.

Am 10. Mai 1999 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Bosniens und Herzegowinas in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 20 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren (BOSNIEN I).

Die erste Tranche von 10 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde am 21. Dezember 1999 an Bosnien und Herzegowina ausgezahlt. Die zweite Tranche von 10 000 000 EUR wurde 2001 ausgezahlt.

Am 8. November 1999 hat der Rat beschlossen, eine neuerliche Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/ Darlehenstransaktion zugunsten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu gewähren. Es handelt sich um eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 50 000 000 EUR und einer Laufzeit von bis zu fünfzehn Jahren (EJRM II).

Die erste Tranche von 10 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde im Januar 2001 an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ausgezahlt, die zweite Tranche von 12 000 000 EUR im Januar 2002, die dritte Tranche von 10 000 000 EUR im Juni 2003 und die vierte Tranche von 18 000 000 EUR im Dezember 2003.

Am 16. Juli 2001 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten der Bundesrepublik Jugoslawien (SERBIEN-UND-MONTENEGRO I) in Form eines langfristigen Darlehens mit einen Kapitalbetrag von bis zu 225 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren. Das Darlehen wurde in einer Tranche im Oktober 2001 ausgezahlt.

Am 5. November 2002 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Bosniens und Herzegowinas in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 20 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren (BOSNIEN II).

Die erste Tranche von 10 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren wurde 2004 an Bosnien und Herzegowina ausgezahlt und die zweite Tranche von 10 000 000 EUR wurde 2006 ausgezahlt.

Am 5. November 2002 beschloss der Rat eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe-/Darlehenstransaktion zugunsten Serbiens und Montenegros (SERBIEN-UND-MONTENEGRO II) in Form eines langfristigen Darlehens mit einem Kapitalbetrag von bis zu 55 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren.

Die erste Tranche von 10 000 000 EUR und die zweite Tranche von 30 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurden 2003 an Serbien und Montenegro ausgezahlt, und die dritte Tranche von 15 000 000 EUR 2005.

Das Darlehen an Albanien IV von 9 000 000 EUR mit einer Laufzeit von maximal fünfzehn Jahren wurde 2006 vollständig ausgezahlt.

Am 30. November 2009 beschloss der Rat, eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe- und Darlehenstransaktion zugunsten Serbiens zu gewähren. Es handelt sich um ein langfristiges Darlehen mit einem Kapitalbetrag von bis zu 200 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal acht Jahren. Die erste Tranche von 100 000 000 EUR wurde 2011 ausgezahlt

Am 30. November 2009 beschloss der Rat, eine Garantie der Europäischen Union für eine Anleihe- und Darlehenstransaktion zugunsten Serbiens zu gewähren. Es handelt sich um ein langfristiges Darlehen mit einem Kapitalbetrag von bis zu 100 000 000 EUR und einer Laufzeit von maximal 15 Jahren. Die beiden Tranchen von 50 000 000 EUR wurden 2013 ausgezahlt.

3.    Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), und darauf folgend der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10) tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

VII.   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE EURATOM-ANLEIHEN ZUR FINANZIERUNG DER VERBESSERUNG DES WIRKUNGSGRADES UND DER SICHERHEIT VON KERNKRAFTANLAGEN DER MITTEL- UND OSTEUROPÄISCHEN LÄNDER UND DIE LÄNDER DER GEMEINSCHAFT UNABHÄNGIGER STAATEN

1.    Rechtsgrundlage

Beschluss 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission, im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (ABl. L 88 vom 6.4.1977, S. 9).

2.    Beschreibung

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 94/179/Euratom (ABl. L 84 vom 29.3.1994, S. 41) dehnt die Europäische Union die Euratom-Anleihen nach Beschluss 77/270/Euratom auf die Verbesserung des Wirkungsgrades und der Sicherheit von Kernkraftanlagen der mittel- und osteuropäischen Länder und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten aus.

Der Höchstbetrag der Euratom-Anleihen für die Mitgliedstaaten und die Drittländer bleibt auf insgesamt 4 000 000 000 EUR begrenzt.

Im Jahr 2000 beschloss die Kommission ein Darlehen für Kosloduj in Bulgarien (212 500 000 EUR), und die letzte Zahlung erfolgte 2006. Im Jahr 2000 beschloss die Kommission ein Darlehen für K2R4 in der Ukraine, doch wurde der Darlehensbetrag 2004 auf den Euro-Gegenwert von 83 000 000 USD herabgesetzt. Gemäß dem Kommissionsbeschluss von 2004 erhielt K2R4 2007 ein Darlehen in Höhe von 39 000 000 EUR (erste Tranche), 2008 ein Darlehen in Höhe von 22 000 000 USD und 2009 ein Darlehen in Höhe von 10 335 000 USD. 2004 beschloss die Kommission ein Darlehen für Cernavodă in Rumänien (223 500 000 EUR). Eine erste Tranche in Höhe von 100 000 000 EUR und eine zweite Tranche in Höhe von 90 000 000 EUR wurden 2005 ausgezahlt; die letzte Tranche in Höhe von 33 500 000 EUR wurde 2006 gezahlt.

3.    Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), und darauf folgend der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10) tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

Seit dem 1. Januar 2007 stellen Darlehen an Bulgarien und Rumänien keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Unionshaushalt und nicht mehr vom Fonds abgedeckt.

VIII.   EUROPÄISCHE GARANTIE FÜR DARLEHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AN DRITTLÄNDER IM MITTELMEERRAUM

1.    Rechtsgrundlage

Einige der von den nachfolgenden Rechtsgrundlagen erfassten Länder sind nun Mitgliedstaaten oder werden als Heranführungsländer betrachtet. Außerdem können sich die Bezeichnungen der Staaten seit Verabschiedung der betreffenden Rechtsgrundlagen geändert haben.

Beschluss des Rates vom 8. März 1977 („Mittelmeerprotokolle“).

Verordnung (EWG) Nr. 1273/80 des Rates vom 23. Mai 1980 über den Abschluss des Interimsprotokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die vorzeitige Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens (ABl. L 130 vom 27.5.1980, S. 98).

Beschluss des Rates vom 19. Juli 1982 (zusätzliche Soforthilfe für den Wiederaufbau im Libanon).

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 337 vom 29.11.1982, S. 43).

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 1984 (Darlehen außerhalb des Protokolls mit Jugoslawien).

Beschluss 87/604/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des zweiten Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. L 389 vom 31.12.1987, S. 65).

Beschluss 88/33/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 25).

Beschluss 88/34/EWG des Rates vom 21. Dezember 1987 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 22 vom 27.1.1988, S. 33).

Beschluss 88/453/EWG des Rates vom 30. Juni 1988 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 224 vom 13.8.1988, S. 32).

Beschluss 92/44/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (ABl. L 18 vom 25.1.1992, S. 34).

Beschluss 92/207/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 21).

Beschluss 92/208/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 29).

Beschluss 92/209/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 37).

Beschluss 92/210/EWG des Rates vom 16. März 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (ABl. L 94 vom 8.4.1992, S. 45).

Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die finanzielle Zusammenarbeit mit allen Drittländern im Mittelmeerraum (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 5), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1).

Beschluss 92/548/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 13).

Beschluss 92/549/EWG des Rates vom 16. November 1992 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 352 vom 2.12.1992, S. 21).

Beschluss 93/408/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Slowenien (ABl. L 189 vom 29.7.1993, S. 152).

Beschluss 94/67/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluss des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 44).

Beschluss 95/484/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Malta (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 14).

Beschluss 95/485/EG des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluss des Protokolls über finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. L 278 vom 21.11.1995, S. 22).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 1999/786/EG des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Wiederaufbauvorhaben in den erdbebengeschädigten Regionen der Türkei (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2000/788/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Einrichtung eines Sonderaktionsprogramms der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

Beschluss 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).

Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).

2.    Garantie aus dem Unionshaushalt

Gemäß dem Beschluss des Rates vom 8. März 1977 übernimmt die Union die Garantie für Darlehen, die die Europäische Investitionsbank im Rahmen der finanziellen Verpflichtungen der Union gegenüber den Mittelmeerländern gewährt.

Dieser Beschluss war die Grundlage für den am 30. Oktober 1978 in Brüssel bzw. am 10. November 1978 in Luxemburg unterzeichneten Garantieübernahmevertrag zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank, der eine Globalgarantie in Höhe von 75 % für alle Kredite vorsah, die im Rahmen der Darlehenstransaktionen in folgenden Ländern bereitgestellt werden: Malta, Tunesien, Algerien, Marokko, Portugal (Finanzprotokoll, Soforthilfe), Türkei, Zypern, Ägypten, Jordanien, Syrien, Israel, Griechenland, das ehemalige Jugoslawien und Libanon.

Der Garantieübernahmevertrag wird bei jedem neuen Finanzprotokoll verlängert.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 1999/786/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 18. April 2000 in Brüssel bzw. am 23. Mai 2000 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24. Juli 2000 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Darlehen und der für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellten Garantien abzüglich erstatteter Beträge und zuzüglich Nebenkosten begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde durch den Beschluss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Aufgrund des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU wurde zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Investitionsbank am 22. November 2011 in Luxemburg und Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Darlehen und der für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellten Garantien abzüglich erstatteter Beträge und zuzüglich Nebenkosten begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses Nr. 466/2014/EU wurde zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Investitionsbank am 22. Juli 2014 in Luxemburg und Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Darlehen und der für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellten Garantien abzüglich erstatteter Beträge und zuzüglich Nebenkosten begrenzt wird.

3.    Beschreibung

Im Rahmen der Finanzprotokolle mit den Drittländern des Mittelmeerraums sind Gesamtbeträge für Darlehen festgesetzt worden, die gegebenenfalls von der Europäischen Investitionsbank aus ihren eigenen Mitteln gewährt werden. Die Europäische Investitionsbank gewährt Darlehen für Vorhaben in Bereichen, die zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der betreffenden Länder beitragen können: Verkehrsinfrastruktur, Häfen, Wasserversorgung, Energieerzeugung und -beförderung, landwirtschaftliche Vorhaben, Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen.

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Mittelmeerländern zu verlängern: Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei, Gaza-Streifen und Westjordanland. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt, davon 2 310 000 000 EUR für die vorgenannten Mittelmeerländer. Die Garantie galt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Januar 1997 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 29. November 1999 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Wiederaufbauvorhaben in den erdbebengeschädigten Regionen der Türkei. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 600 000 000 EUR für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 29. November 1999 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine neuerliche Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Mittelmeerländern: Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei, Gaza-Streifen und Westjordanland. Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG ist der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von diesem Beschluss betroffenen Staaten auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Garantie ist auf 65 % der für Darlehen bereitgestellten Gesamtmittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Sie gilt für einen Zeitraum von sieben Jahren vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Der Rat hat am 4. Dezember 2000 beschlossen, ein Sonderaktionsprogramm der Europäischen Investitionsbank zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei einzurichten. Der Gesamtbetrag dieser Darlehen beläuft sich auf maximal 450 000 000 EUR.

Mit dem Beschluss 2005/47/EG wurde das regionale Mandat für den Mittelmeerraum dahingehend umstrukturiert, dass Zypern, Malta und die Türkei ausgeschlossen wurden, die bis dahin unter das Mandat „Südöstliche Nachbarländer“ fielen.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den nachstehenden Mittelmeerländern gewährt: Algerien, Ägypten, Westjordanland und Gazastreifen, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen (Förderfähigkeit vom Rat festzustellen), Marokko, Syrien, Tunesien. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt.

Der Beschluss 2006/1016/EG wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

Mit dem Beschluss Nr. 466/2014/EU wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (Heranführungsländer, Nachbarschaftsländer und Partnerländer, Asien und Lateinamerika, Südafrika) während des Zeitraums 2014 bis 2020 gewährt. Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen darf 30 000 000 000 EUR nicht überschreiten und wird in einen Festbetrag von maximal 27 000 000 000 EUR und einen zusätzlichen fakultativen Betrag in Höhe von 3 000 000 000 EUR unterteilt. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren im Anschluss an die Halbzeitprüfung. Die Garantie der EU ist auf 65 % des ausstehenden Gesamtbetrags begrenzt.

4.    Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), und darauf folgend der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10) tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners,

die Gewährung von zweiprozentigen Zinszuschüssen in bestimmten Fällen in Form nicht rückzahlbarer Hilfen im Rahmen der in den Finanzprotokollen vorgesehenen Gesamtbeträge.

Darlehen an neue Mitgliedstaaten stellen keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Unionshaushalt und nicht mehr vom Fonds abgedeckt.

IX.   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DARLEHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AN DRITTLÄNDER IN MITTEL- UND OSTEUROPA UND IM WESTLICHEN BALKANRAUM

1.    Rechtsgrundlage

Einige der von den nachfolgenden Rechtsgrundlagen erfassten Länder sind nun Mitgliedstaaten oder werden als Heranführungsländer betrachtet. Außerdem können sich die Bezeichnungen der Staaten seit Verabschiedung der betreffenden Rechtsgrundlagen geändert haben.

Beschluss des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank vom 29. November 1989 betreffend die Transaktionen der Bank in Ungarn und Polen.

Beschluss 90/62/EWG des Rates vom 12. Februar 1990 zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen (ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 68).

Beschluss 91/252/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 zur Ausdehnung des Beschlusses 90/62/EWG zur Garantieleistung der Gemeinschaft bei der Europäischen Investitionsbank für Verluste im Rahmen von Darlehen für Vorhaben in Ungarn und Polen auf solche in der Tschechoslowakei, Bulgarien und Rumänien (ABl. L 123 vom 18.5.1991, S. 44).

Beschluss 93/166/EWG des Rates vom 15. März 1993 zur Gewährung einer Gemeinschaftsgarantie an die Europäische Investitionsbank bei Verlusten aus Darlehen für Investitionsvorhaben in Estland, Lettland und Litauen (ABl. L 69 vom 20.3.1993, S. 42).

Beschluss 93/696/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in den mittel- und osteuropäischen Ländern (Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien) (ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 27).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 98/348/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53).

Beschluss 98/729/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses 97/256/EG, um die der Europäischen Investitionsbank gewährte Garantie der Gemeinschaft auf Darlehen für Vorhaben in Bosnien-Herzegowina auszudehnen (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2000/688/EG des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20).

Beschluss 2001/778/EG des Rates vom 6. November 2001 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG zwecks Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

Beschluss 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).

Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).

2.    Garantie aus dem Unionshaushalt

Aufgrund des Beschlusses 90/62/EWG wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 24. April 1990 in Brüssel bzw. am 14. Mai 1990 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag für die Darlehen an Ungarn und Polen und am 31. Juli 1991 in Brüssel und in Luxemburg ein Zusatzvertrag zur Ausdehnung der Garantie auf die Darlehen an die Tschechoslowakei, Rumänien und Bulgarien unterzeichnet.

Dieser Garantieübernahmevertrag war Gegenstand eines am 19. Januar 1993 in Brüssel bzw. am 4. Februar 1993 in Luxemburg unterzeichneten Rechtstextes, mit dem die Tschechische Republik und die Slowakische Republik ab 1. Januar 1993 an die Stelle der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik treten.

Der Beschluss 93/696/EG bildet die Grundlage eines Garantieübernahmevertrags, der am 22. Juli 1994 in Brüssel bzw. am 12. August 1994 in Luxemburg zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank unterzeichnet wurde.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund der Beschlüsse 98/348/EG und 98/729/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24. Juli 2000 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29 August 2007 in Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

Aufgrund des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU wurde zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Investitionsbank am 22. November 2011 in Luxemburg und Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Darlehen und der für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellten Garantien abzüglich erstatteter Beträge und zuzüglich Nebenkosten begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses Nr. 466/2014/EU wurde zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Investitionsbank am 22. Juli 2014 in Luxemburg und Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Darlehen und der für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellten Garantien abzüglich erstatteter Beträge und zuzüglich Nebenkosten begrenzt wird.

3.    Beschreibung

Gemäß einer Aufforderung des Rates vom 9. Oktober 1989 hat der Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank am 29. November 1989 beschlossen, die Bank zu ermächtigen, Darlehen aus Eigenmitteln zu gewähren, um Investitionsvorhaben in Ungarn und Polen in einem Gesamtbetrag von bis zu 1 Milliarde EUR zu finanzieren. Diese Darlehen werden zur Finanzierung von Investitionsvorhaben gewährt, die den normalerweise von der Bank angewandten Kriterien bei Gewährung von Darlehen aus Eigenmitteln entsprechen.

Am 14. Mai 1991 und am 15. März 1993 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments beschlossen, diese Garantie auf etwaige Darlehen der Europäischen Investitionsbank in den anderen Ländern Mittel- und Osteuropas (Tschechoslowakei, Bulgarien, Rumänien) für einen Zeitraum von zwei Jahren (Höchstbetrag: 700 000 000 EUR) auszudehnen.

Am 13. Dezember 1993 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments beschlossen, der Europäischen Investitionsbank nochmals eine Garantie der Gemeinschaft für die Darlehen zugunsten von Vorhaben in Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Albanien in Höhe von 3 000 000 000 EUR während eines Zeitraums von drei Jahren zu gewähren.

Die Garantie aus dem Haushalt deckt den gesamten Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen, damit verbundene Kosten) im Zusammenhang mit diesen Darlehen.

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine Verlängerung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Albanien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und Slowenien. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt, davon 3 520 000 000 EUR für die vorgenannten mittel- und osteuropäischen Länder. Die Garantie gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Januar 1997. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Am 19. Mai 1998 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 150 000 000 EUR für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Januar 1998 beschränkt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Am 14. Dezember 1998 beschloss der Rat eine Änderung des Beschlusses 97/256/EG, um die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Bosnien und Herzegowina auszudehnen. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 100 000 000 EUR für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 22. Dezember 1998 beschränkt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine Verlängerung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und Slowenien. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2000/24/EG betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Die Laufzeit ist auf sieben Jahre, vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007, festgesetzt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Am 7. November 2000 beschloss der Rat, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien auszudehnen.

Am 6. November 2000 beschloss der Rat, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in der Bundesrepublik Jugoslawien auszudehnen.

Mit dem Beschluss 2005/47/EG wurde das regionale Mandat für den Mittelmeerraum dahingehend umstrukturiert, dass Zypern, Malta und die Türkei ausgeschlossen wurden, die bis dahin unter das Mandat „Südöstliche Nachbarländer“ fielen.

Mit dem Beschluss 2006/1016 wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den Bewerberländern Kroatien, Türkei und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie in den potenziellen Bewerbern Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Kosovo gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

Mit dem Beschluss Nr. 466/2014/EU wird eine Garantieleistung der EU für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (Heranführungsländer, Nachbarschaftsländer und Partnerländer, Asien und Lateinamerika, Südafrika) während des Zeitraums 2014 bis 2020 gewährt. Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen beträgt 30 000 000 000 EUR und besteht aus einem Festbetrag von maximal 27 000 000 000 EUR und einem zusätzlichen fakultativen Betrag in Höhe von 3 000 000 000 EUR, über den das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren im Anschluss an die Halbzeitprüfung entscheiden. Die Garantie der EU ist auf 65 % des ausstehenden Gesamtbetrags begrenzt.

4.    Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), und darauf folgend der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10) tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

Darlehen an neue Mitgliedstaaten stellen keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar (siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28)) und werden daher direkt vom Unionshaushalt und nicht mehr vom Fonds abgedeckt.

Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

X.   GARANTIELEISTUNG DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ETWAIGE VERLUSTE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AUS DARLEHEN FÜR VORHABEN IN BESTIMMTEN LÄNDERN ASIENS UND LATEINAMERIKAS

1.    Rechtsgrundlage

Beschluss 93/115/EWG des Rates vom 15. Februar 1993 über eine Garantie der Gemeinschaft gegenüber der Europäischen Investitionsbank bei Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (ABl. L 45 vom 23.2.1993, S. 27).

Beschluss 96/723/EG des Rates vom 12. Dezember 1996 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Ländern Lateinamerikas und Asiens, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam) (ABl. L 329 vom 19.12.1996, S. 45).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens und Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95)..

Beschluss 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

Beschluss 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).

Beschluss 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).

2.    Garantie aus dem Unionshaushalt

Aufgrund des Beschlusses 93/115/EWG wurde von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 4. November 1993 in Brüssel bzw. am 17. November 1993 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 96/723/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 18. März 1997 in Brüssel bzw. am 26. März 1997 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24. Juli 2000 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29. August 2007 in Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

Aufgrund des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU wurde zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Investitionsbank am 22. November 2011 in Luxemburg und Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Darlehen und der für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellten Garantien abzüglich erstatteter Beträge und zuzüglich Nebenkosten begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses Nr. 466/2014/EU wurde zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Investitionsbank am 22. Juli 2014 in Luxemburg und Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Darlehen und der für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellten Garantien abzüglich erstatteter Beträge und zuzüglich Nebenkosten begrenzt wird.

3.    Beschreibung

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 93/115/EWG übernimmt die Union fallweise die Garantie der von der Europäischen Investitionsbank in Drittländern, mit denen die Europäische Union Kooperationsabkommen geschlossen hat, zu vergebenden Darlehen.

Für einen Zeitraum von drei Jahren wird das Gesamtvolumen der Darlehen durch den Beschluss 93/115/EWG auf 250 000 000 EUR pro Jahr begrenzt.

Am 12. Dezember 1996 gewährte der Rat der EIB eine hundertprozentige Garantie der Gemeinschaft für Darlehen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bestimmten Drittländern (Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas), mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat. Diese Garantie war auf einen Darlehensgesamtbetrag von 275 000 000 EUR beschränkt, der 1996 vergeben werden sollte (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Ländern Lateinamerikas und Asiens zu verlängern: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela, Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Macao, Malaysia, Mongolei, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand und Vietnam. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt, davon 900 000 000 EUR für die vorgenannten Länder Asiens und Lateinamerikas. Die Garantie galt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 31. Januar 1997 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in den nachstehenden Ländern Lateinamerikas und Asiens zu verlängern: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela, Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Laos, Macao, Malaysia, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Südkorea, Sri Lanka, Thailand, Vietnam und Jemen. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2000/24/EG betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Laufzeit ist auf sieben Jahre, vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007, festgesetzt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % der insgesamt für Darlehen bereitgestellten Mittel, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den lateinamerikanischen Ländern Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela, in den asiatischen Ländern Afghanistan*, Bangladesch, Bhutan*, Brunei, Kambodscha*, China, Indien, Indonesien, Irak*, Südkorea, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan*, Thailand, Vietnam, Jemen sowie den zentralasiatischen Ländern Kasachstan*, Kirgisistan*, Turkmenistan* und Usbekistan* (* Förderfähigkeit vom Rat festzustellen) gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2000/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

Mit dem Beschluss Nr. 466/2014/EU wird eine Garantieleistung der EU für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (Heranführungsländer, Nachbarschaftsländer und Partnerländer, Asien und Lateinamerika, Südafrika) während des Zeitraums 2014 bis 2020 gewährt. Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen beträgt 30 000 000 000 EUR und besteht aus einem Festbetrag von maximal 27 000 000 000 EUR und einem zusätzlichen fakultativen Betrag in Höhe von 3 000 000 000 EUR, über den das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren im Anschluss an die Halbzeitprüfung entscheiden. Die Garantie der EU ist auf 65 % des ausstehenden Gesamtbetrags begrenzt.

4.    Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), und darauf folgend der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10) tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds zur Aufrechterhaltung des Zielbetrags von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

XI.   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ETWAIGE VERLUSTE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AUS DARLEHEN FÜR VORHABEN IM SÜDKAUKASUS, IN RUSSLAND, BELARUS, REPUBLIK MOLDAU UND DER UKRAINE

1.    Rechtsgrundlage

Beschluss 2001/777/EG des Rates vom 6. November 2001 über eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 41).

Beschluss 2005/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 11). Vom 31. Dezember 2006 an und gemäß des Kommissionsbeschlusses C(2005) 1499 fallen nur Russland und die Ukraine unter den Beschluss 2005/48/EG.

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

Beschluss 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

Beschluss 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).

Beschluss 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).

2.    Garantie aus dem Unionshaushalt

Aufgrund des Beschlusses 2001/777/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 6. Mai 2002 in Brüssel bzw. am 7. Mai 2002 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 21. Dezember 2005 in Brüssel bzw. am 9. Dezember 2005 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29 August 2007 in Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

Aufgrund des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU wurde zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Investitionsbank am 22. November 2011 in Luxemburg und Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Darlehen und der für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellten Garantien abzüglich erstatteter Beträge und zuzüglich Nebenkosten begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses Nr. 466/2014/EU wurde zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Investitionsbank am 22. Juli 2014 in Luxemburg und Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Darlehen und der für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellten Garantien abzüglich erstatteter Beträge und zuzüglich Nebenkosten begrenzt wird.

3.    Beschreibung

Am 6. November 2001 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus einer Darlehenssonderaktion für ausgewählte Umweltprojekte im russischen Ostseebecken im Rahmen der Nördlichen Dimension. Die Kreditobergrenze beträgt insgesamt 100 000 000 EUR. Der EIB wurde in diesem Fall eine Gemeinschaftsgarantie in Höhe von 100 % gewährt.

Am 22. Dezember 2004 beschloss der Rat eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für bestimmte Vorhaben in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und Belarus. Die Kreditobergrenze beträgt insgesamt 500 000 000 EUR. Der EIB wurde in diesem Fall eine Gemeinschaftsgarantie in Höhe von 100 % gewährt.

Auf der Grundlage des Beschlusses 2005/48/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 21. Dezember 2005 in Brüssel bzw. am 9. Dezember 2005 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, mit dem die Bürgschaft auf 100 % angehoben wurde.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in den osteuropäischen Ländern Republik Moldau, Ukraine und Belarus (Förderfähigkeit vom Rat festzustellen), in den südkaukasischen Staaten Armenien, Aserbaidschan und Georgien sowie in Russland gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

Mit dem Beschluss Nr. 466/2014/EU wird eine Garantieleistung der EU für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (Heranführungsländer, Nachbarschaftsländer und Partnerländer, Asien und Lateinamerika, Südafrika) während des Zeitraums 2014 bis 2020 gewährt. Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen beträgt 30 000 000 000 EUR und besteht aus einem Festbetrag von maximal 27 000 000 000 EUR und einem zusätzlichen fakultativen Betrag in Höhe von 3 000 000 000 EUR, über den das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren im Anschluss an die Halbzeitprüfung entscheiden. Die Garantie der EU ist auf 65 % des ausstehenden Gesamtbetrags begrenzt.

4.    Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), und darauf folgend der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10) tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds in Höhe von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

XII.   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DARLEHEN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK AN SÜDAFRIKA

1.    Rechtsgrundlage

Beschluss 95/207/EG des Rates vom 1. Juni 1995 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Südafrika (ABl. L 131 vom 15.6.1995, S. 31).

Beschluss 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33).

Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24).

Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9).

Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95).

Beschluss 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

Beschluss 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).

Beschluss 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).

2.    Garantie aus dem Unionshaushalt

Aufgrund des Beschlusses 95/207/EG wurde von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 4. Oktober 1995 in Brüssel bzw. am 16. Oktober 1995 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 97/256/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 25. Juli 1997 in Brüssel bzw. am 29. Juli 1997 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 19. Juli 2000 in Brüssel bzw. am 24 Juli 2000 in Luxemburg ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet.

Aufgrund des Beschlusses 2006/1016/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 1. August 2007 in Luxemburg bzw. am 29 August 2007 in Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags ausbezahlter Darlehen und für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellter Garantien abzüglich zurückerstatteter Beträge, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

Aufgrund des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU wurde zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Investitionsbank am 22. November 2011 in Luxemburg und Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Darlehen und der für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellten Garantien abzüglich erstatteter Beträge und zuzüglich Nebenkosten begrenzt wird.

Aufgrund des Beschlusses Nr. 466/2014/EU wurde zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Investitionsbank am 22. Juli 2014 in Luxemburg und Brüssel ein Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Darlehen und der für die Finanzierungsmaßnahmen der EIB bereitgestellten Garantien abzüglich erstatteter Beträge und zuzüglich Nebenkosten begrenzt wird.

3.    Beschreibung

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 95/207/EG übernimmt die Union die Garantie für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Südafrika für einen Gesamtbetrag von maximal 300 000 000 EUR.

Die Garantie aus dem Gemeinschaftshaushalt deckt den gesamten Schuldendienst (Rückzahlung des Kapitals, Zinsen, Nebenkosten) in Verbindung mit diesen Darlehen.

Am 14. April 1997 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in der Republik Südafrika zu verlängern. Die Garantie ist auf 70 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag ist auf 7 105 000 000 EUR beschränkt, davon 375 000 000 EUR für die Republik Südafrika. Die Garantie galt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Juli 1997 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate).

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 25 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken.

Am 22. Dezember 1999 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die Garantieleistung der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Investitionsbank für Darlehen für Vorhaben in der Republik Südafrika zu verlängern. Die Garantie ist auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2000/24/EG betroffenen Staaten ist auf 19 460 000 000 EUR beschränkt. Die Laufzeit ist auf den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Januar 2007 festgesetzt. Nachdem die von der Europäischen Investitionsbank vergebenen Darlehen die genannten Höchstbeträge bei Ablauf dieser Frist nicht erreicht hatten, hat sich die Geltungsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Die Europäische Investitionsbank soll das kommerzielle Risiko bei ihren Darlehen nach Möglichkeit zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien abdecken. Dieser Prozentsatz sollte erhöht werden, sofern der Markt dies zulässt.

Aufgrund des Beschlusses 2005/47/EG wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank am 30. August 2005 in Brüssel bzw. am 2. September 2005 in Luxemburg ein abgeänderter Garantieübernahmevertrag unterzeichnet, dem zufolge die gewährte Garantie auf 65 % des bereitgestellten Gesamtbetrags, zuzüglich Nebenkosten, begrenzt wird.

Mit dem Beschluss 2006/1016/EG wird eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft gewährt. Der Darlehensgesamtbetrag für die Gesamtheit der von dem Beschluss 2006/1016/EG betroffenen Staaten ist auf 27 800 000 000 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um sechs Monate) beschränkt. Die Garantie der Gemeinschaft ist auf 65 % begrenzt. Dieser Beschluss wurde ersetzt durch den Beschuss Nr. 633/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 190 vom 22.7.2009, S. 1).

Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

Mit dem Beschluss Nr. 466/2014/EU wird eine Garantieleistung der EU für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (Heranführungsländer, Nachbarschaftsländer und Partnerländer, Asien und Lateinamerika, Südafrika) während des Zeitraums 2014 bis 2020 gewährt. Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen beträgt 30 000 000 000 EUR und besteht aus einem Festbetrag von maximal 27 000 000 000 EUR und einem zusätzlichen fakultativen Betrag in Höhe von 3 000 000 000 EUR, über den das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren im Anschluss an die Halbzeitprüfung entscheiden. Die Garantie der EU ist auf 65 % des ausstehenden Gesamtbetrags begrenzt.

4.    Auswirkungen auf den Haushalt

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1), und darauf folgend der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10) tritt der Fonds im Rahmen seiner verfügbaren Mittel bei etwaigen Schuldnerausfällen ein.

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich somit auf:

jährlich eine Einzahlung in den Fonds oder ausnahmsweise eine Auszahlung aus dem Fonds in Höhe von 9 % der garantierten Transaktionen,

die eventuelle Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall eines Schuldners.

Der Beschluss Nr. 1080/2011/EU, der am 30. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, erhöhte den Gesamtbetrag der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien von 25 800 000 000 EUR auf 29 484 000 000 EUR (2 000 000 000 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel und 1 684 000 000 EUR für verstärkte EIB-Risikomaßnahmen).

C.   VORAUSSCHÄTZUNGEN FÜR DIE JAHRE 2015 UND 2016: NEUE ANLEIHEN UND DARLEHEN

Die nachstehende Übersicht enthält geschätzte Angaben zu möglichen neuen Anleihen und Darlehensauszahlungen (mit Garantie aus dem Unionshaushalt) in den Jahren 2015 und 2016.

Anleihe- und Darlehenstransaktionen in den Jahren 2015 und 2016

(Mio. EUR)

Instrument

2015

2016

A.   Unionsanleihen und Euratom-Anleihen/Darlehen mit Garantie aus dem Unionshaushalt

1.   Makrofinanzhilfen (MFA) der Union für Drittländer

Beschlossene oder geplante Vorhaben

 

 

Georgien

10

13

Jordanien

180

0

Kirgisistan

5

10

Tunesien

200

100

Ukraine

850

1 200

Zwischensumme MFA

1 245

1 323

2.

Euratom-Darlehen

0

300

3.

Zahlungsbilanz

0

0

4.   Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)

Irland

0

0

Portugal

0

0

Zwischensumme EFSM

0

0

Zwischensumme A

1 245

1 623

B.   Darlehen der Europäischen Investitionsbank mit Garantie aus dem Unionshaushalt

1.

Beitrittswillige Länder

893

1 100

2.

Nachbarschafts- und Partnerländer

1 906

2 215

3.

Asien und Lateinamerika

709

570

4.

Republik von Südafrika

123

120

Zwischensumme B

3 631

4 005

Gesamtbetrag

4 876

5 628

D.   LAUFENDE KAPITALTRANSAKTIONEN UND SCHULDENDIENST

ÜBERSICHT 1 — AUFGENOMMENE ANLEIHEN

Kapitaltransaktionen und Verwaltung der Anleihen

(Mio. EUR)

Instrument und Jahr der Auszahlung

Gegenwert zum Zeitpunkt der Auszahlung

Ursprünglicher bis 31. Dezember 2014 ausgezahlter Betrag

Zum 31. Dezember 2014 ausstehender Betrag

Tilgung

Zum 31. Dezember ausstehender Betrag

Zinsen

2015

2016

2015

2016

2015

2016

2017

1.   Euratom

1977

95,3

23,2

 

 

 

 

 

 

 

 

1978

70,8

45,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1979

151,6

43,6

 

 

 

 

 

 

 

 

1980

183,5

74,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1981

360,4

245,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1982

354,6

249,5

 

 

 

 

 

 

 

 

1983

366,9

369,8

 

 

 

 

 

 

 

 

1984

183,7

207,1

 

 

 

 

 

 

 

 

1985

208,3

179,3

 

 

 

 

 

 

 

 

1986

575,0

445,8

 

 

 

 

 

 

 

 

1987

209,6

329,8

 

 

 

 

 

 

 

 

1988

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1989

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1990

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1998

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1999

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2001

40,0

40,0

28,0

4,0

4,0

24,0

20,0

1,61

1,38

1,15

2002

40,0

40,0

16,3

4,0

4,0

12,3

8,3

0,05

0,01

0,01

2003

25,0

25,0

8,8

2,5

2,5

6,3

3,8

0,02

0,01

0,01

2004

65,0

65,0

33,8

6,5

6,5

27,3

20,8

0,09

0,04

0,03

2005

215,0

215,0

190,3

22,1

22,1

168,2

146,1

0,50

0,24

0,20

2006

51,0

51,0

47,3

2,5

2,5

44,8

42,3

0,13

0,06

0,06

2007

39,0

39,0

13,7

3,9

3,9

9,8

5,9

0,03

0,02

0,01

2008

15,8

15,8

6,7

2,0

2,1

4,6

2,5

0,06

0,04

0,02

2009

6,9

6,9

3,2

1,2

1,2

2,0

0,8

0,04

0,03

0,01

2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2014

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

3 257,4

2 710,7

347,8

48,7

48,8

299,0

250,2

2,5

1,8

1,5

2.   Zahlungsbilanz

2009

7 200,0

7 200,0

4 200,0

2 700,0

1 500,0

1 500,0

0,0

138,75

54,38

0,0

2010

2 850,0

2 850,0

2 850,0

0,0

0,0

2 850,0

2 850,0

83,69

83,69

83,69

2011

1 350,0

1 350,0

1 350,0

0,0

0,0

1 350,0

1 350,0

43,69

43,69

43,69

2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2014

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

13 400,0

13 400,0

8 400,0

2 700,0

1 500,0

5 700,0

4 200,0

266,1

181,8

127,4

3.   Makro-Finanzhilfe (MFA) für Drittländer und Nahrungsmittelhilfe für Länder der ehemaligen Sowjetunion

1990

350,0

350,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

945,0

945,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

1 671,0

1 671,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

659,0

659,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

400,0

400,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

410,0

410,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

155,0

155,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

445,0

195,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1998

153,0

403,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1999

108,0

108,0

 

 

 

 

 

 

 

 

2000

160,0

160,0

 

 

 

 

 

 

 

 

2001

305,0

305,0

8,0

4,0

4,0

4,0

0,0

0,01

0,01

0,00

2002

12,0

12,0

7,2

2,4

2,4

4,8

2,4

0,01

0,01

0,01

2003

118,0

118,0

22,4

5,6

5,6

16,8

11,2

0,03

0,01

0,01

2004

10,0

10,0

10,0

2,0

2,0

8,0

6,0

0,02

0,01

0,01

2005

15,0

15,0

 

 

 

 

 

 

 

 

2006

19,0

19,0

19,0

0,0

0,0

19,0

19,0

0,03

0,01

0,01

2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2009

25,0

25,0

 

 

 

 

 

 

 

 

2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2011

 

 

263,0

53,0

56,0

210,0

154,0

6,14

5,76

5,35

2012

39,0

39,0

39,0

0,0

0,0

39,0

39,0

1,22

1,22

1,22

2013

100,0

100,0

100,0

0,0

0,0

100,0

100,0

2,00

2,00

2,00

2014

1 360,0

1 360,0

1 360,0

0,0

0,0

1 360,0

1 360,0

20,89

21,7

21,7

Insgesamt

7 585,0

7 585,0

1 828,6

67,0

70,0

1 761,6

1 691,6

30,4

30,7

30,3

4.   EFSM

2011

28 000,0

28 000,0

28 000,0

5 000,0

4 750,0

23 000,0

18 250,0

816,00

691,00

560,38

2012

15 800,0

15 800,0

15 800,0

0,0

0,0

15 800,0

15 800,0

489,88

489,88

489,88

2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2014

3 000,0

3 000,0

3 000,0

0,0

0,0

3 000,0

3 000,0

54,98

54,25

54,25

Insgesamt

46 800,0

46 800,0

46 800,0

5 000,0

4 750,0

41 800,0

37 050,0

1 360,9

1 235,1

1 104,5


ÜBERSICHT 2 — AUFGENOMMENE ANLEIHEN

Kapitaltransaktionen und Verwaltung der Anleihen

(Mio. EUR)

Instrument und Jahr der Auszahlung

Gegenwert zum Zeitpunkt der Auszahlung

Ursprünglicher bis 31. Dezember 2014 vereinnahmter Betrag

Zum 31. Dezember 2014 ausstehender Betrag

Tilgung

Zum 31. Dezember ausstehender Betrag

Zinsen

2015

2016

2015

2016

2015

2016

2017

1.   Euratom

1977

98,3

119,4

 

 

 

 

 

 

 

 

1978

72,7

95,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1979

152,9

170,2

 

 

 

 

 

 

 

 

1980

183,5

200,7

 

 

 

 

 

 

 

 

1981

362,3

430,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1982

355,4

438,5

 

 

 

 

 

 

 

 

1983

369,1

400,1

 

 

 

 

 

 

 

 

1984

205,0

248,7

 

 

 

 

 

 

 

 

1985

337,8

389,5

 

 

 

 

 

 

 

 

1986

594,4

500,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1987

674,6

900,9

 

 

 

 

 

 

 

 

1988

80,0

70,2

 

 

 

 

 

 

 

 

1989

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1990

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

48,5

47,4

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1998

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1999

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2001

40,0

40,0

28,0

4,0

4,0

24,0

20,0

1,61

1,38

1,15

2002

40,0

40,0

16,3

4,0

4,0

12,3

8,3

0,05

0,01

0,01

2003

25,0

25,0

8,8

2,5

2,5

6,3

3,8

0,02

0,01

0,01

2004

65,0

65,0

33,8

6,5

6,5

27,3

20,8

0,09

0,04

0,03

2005

215,0

215,0

190,3

22,1

22,1

168,2

146,1

0,50

0,24

0,20

2006

51,0

51,0

47,3

2,5

2,5

44,8

42,3

0,13

0,06

0,06

2007

39,0

39,0

13,7

3,9

3,9

9,8

5,9

0,03

0,02

0,01

2008

15,8

15,8

6,7

2,0

2,1

4,6

2,5

0,06

0,04

0,02

2009

6,9

6,9

3,2

1,2

1,2

2,0

0,8

0,04

0,03

0,01

2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2014

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

4 040,2

4 511,0

347,8

48,8

48,8

299,0

250,2

2,5

1,8

1,5

2.   Zahlungsbilanz

2009

7 200,0

7 200,0

4 200,0

2 700,0

1 500,0

1 500,0

0,0

138,75

54,38

0,0

2010

2 850,0

2 850,0

2 850,0

0,0

0,0

2 850,0

2 850,0

83,69

83,69

83,69

2011

1 350,0

1 350,0

1 350,0

0,0

0,0

1 350,0

1 350,0

43,69

43,69

43,69

2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2014

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

13 400,0

13 400,0

8 400,00

2 700,0

1 500,0

5 700,0

4 200,0

266,1

181,8

127,4

3.   Makro-Finanzhilfe (MFA) für Drittländer und Nahrungsmittelhilfe für Länder der ehemaligen Sowjetunion

1990

350,0

350,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1991

945,0

945,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1992

1 671,0

1 671,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1993

659,0

659,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1994

400,0

400,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1995

410,0

410,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1996

155,0

155,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

445,0

195,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1998

153,0

403,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1999

108,0

108,0

 

 

 

 

 

 

 

 

2000

160,0

160,0

 

 

 

 

 

 

 

 

2001

80,0

80,0

8,0

4,0

4,0

4,0

0,0

0,01

0,01

0,00

2002

12,0

12,0

7,2

2,4

2,4

4,8

2,4

0,01

0,01

0,01

2003

78,0

78,0

22,4

5,6

5,6

16,8

11,2

0,03

0,01

0,01

2004

10,0

10,0

10,0

2,0

2,0

8,0

6,0

0,02

0,01

0,01

2005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2006

19,0

19,0

19,0

0,0

0,0

19,0

19,0

0,03

0,01

0,01

2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2009

25,0

25,0

 

 

 

 

 

 

 

 

2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2011

126,0

126,0

263,0

53,0

56,0

210,0

154,0

6,14

5,76

5,35

2012

39,0

39,0

39,0

0,0

0,0

39,0

39,0

1,22

1,22

1,22

2013

100,0

100,0

100,0

0,0

0,0

100,0

100,0

2,00

2,00

2,00

2014

1 360,0

1 360,0

1 360,0

0,0

0,0

1 360,0

1 360,0

20,89

21,70

21,70

Insgesamt

7 585,0

7 585,0

1 828,6

67,0

70,0

1 761,6

1 691,6

30,4

30,7

30,3

4.   EFSM

2011

28 000,0

28 000,0

28 000,0

5 000,0

4 750,0

23 000,0

18 250,0

816,00

691,00

560,38

2012

15 800,0

15 800,0

15 800,0

0,0

0,0

15 800,0

15 800,0

489,88

489,88

489,88

2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2014

3 000,0

3 000,0

3 000,0

0,0

0,0

3 000,0

3 000,0

54,98

54,25

54,25

Insgesamt

46 800,0

46 800,0

46 800,0

5 000,0

4 750,0

41 800,0

37 050,0

1 360,9

1 235,1

1 104,5

Technische Anmerkungen zu den Übersichten

Wechselkurs: Die Beträge in Spalte 2 „Gegenwert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung“ werden zu den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden Wechselkursen umgerechnet. Bei Refinanzierungen sind in der Übersicht 1 sowohl die ursprüngliche Transaktion (z. B. im Jahr 1979) als auch die Ersatztransaktion (z. B. im Jahr 1986) aufgeführt. Der Betrag der Ersatztransaktion wird zu dem bei der ursprünglichen Transaktion geltenden Wechselkurs umgerechnet. Die daraus entstehende Doppelrechnung wirkt sich auf die jährlichen Zahlen aus, bleibt aber in der Gesamtsumme unberücksichtigt.

Alle anderen Beträge werden zu dem am 31. Dezember 2014 geltenden Wechselkurs umgerechnet.

Spalte 3 „Ursprünglicher bis 31. Dezember 2014 vereinnahmter/ausgezahlter Betrag“: Beispiel: Die Angabe für das Jahr 1986 entspricht der Gesamtsumme aller Beträge, die bis zum 31. Dezember 2014 aus 1986 unterzeichneten Darlehen (Übersicht 1) und Refinanzierungen vereinnahmt worden sind (daher eine gewisse Doppelrechnung).

Spalte 4 „Zum 31. Dezember 2014 ausstehender Betrag“: Nettozahlen ohne Doppelrechnung aufgrund von Refinanzierungen. Diese Zahlen errechnen sich durch Abzug des Gesamtbetrags der bis zum 31. Dezember 2013 vorgenommenen Tilgungen einschließlich der Refinanzierungstilgungen (Summen in den Übersichten nicht ausgewiesen) von dem Betrag in Spalte 3.

Spalte 7 = Spalte 4 - Spalte 5.

MFA 2011: Nachdem von Montenegro am 9. Februar 2010 gemäß dem Beschluss 2008/748/EG des Rates vom 2. Oktober 2008 über die getrennte Haftung Montenegros ein Darlehensvertrag unterzeichnet wurde, wurden die ursprünglich an Serbien und Montenegro vergebenen Darlehen aus den Jahren 2001, 2003 und 2005 mit einem virtuellen Starttermin im Jahr 2011 reinitiiert, um die Trennung der beiden Länder zu vollziehen.

INFORMATIONEN ZU DEN FINANZIERUNGSINSTRUMENTEN GEMÄSS ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE E DER HAUSHALTSORDNUNG

Einleitung

Dieser Anhang wurde gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung erstellt.

Er enthält Informationen sowohl über die von der Kommission verwalteten Finanzierungsinstrumente aus der Zeit vor 2014, die sich über Mittel für Zahlungen im Haushalt 2014 und in nachfolgenden Haushalten niederschlagen, als auch über die von der Kommission verwalteten Finanzierungsinstrumente 2014 bis 2020, die sich ab 2014 gemäß den vorgeschlagenen Basisrechtsakten im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014-2020 auf den Haushalt auswirken werden.

Weitere quantitative Angaben zu diesen Instrumenten enthält die Arbeitsunterlage zu den Finanzierungsinstrumenten, die gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Haushaltsordnung dem Entwurf des Haushaltsplans beigefügt ist.

Liste der Finanzierungsinstrumente

Eigenkapitalinstrumente

Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF) des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP)

Eigenkapital-Fazilität für die Wachstumsphase im Rahmen des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME)

Beteiligungskapital-Fazilität (Frühphasenkapital) für Forschung und Innovation des Rahmenprogramms Horizont 2020

Beteiligungskapitalinstrument der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)

Bürgschaftsinstrumente

KMU-Bürgschaftsfazilität (SMEG07) des CIP

RSI-Fazilität (Risikoteilungsinstrument) im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013) (FP7 — RSI)

Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsbürgschaftsinstrument (EPMF-G)

Kreditbürgschaftsfazilität des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME)

FuI-Darlehen für KMU und kleine MidCap-Unternehmen (Horizont 2020)

Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) — Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum (Nachfolger von EPMF)

Bürgschaftsfazilität für die Kultur- und Kreativbranche (Programm „Kreatives Europa“)

Garantiefazilität für Studiendarlehen (Programm „Erasmus+“)

Bürgschaftsfazilität für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (PF4EE)

Risikoteilungsinstrumente

Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013) (FP7 — RSFF)

Kreditgarantieinstrument (LGTT)

Projektanleiheninitiative (PBI)

Fazilität „EU-Darlehen und Garantien für Forschung und Innovation“ des Rahmenprogramms Horizont 2020

Risikoteilungsinstrument der Fazilität Connecting Europe (CEF) (Kreditrisiken und Projektanleihen)

Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF) Schuldenfenster

EU-„KMU-Initiative“

Zweckgebundene Anlageinstrumente

Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument FCP-FIS (EPMF FCP-FIS)

Europäischer Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur („Fonds Marguerite“)

Europäischer Energieeffizienzfonds (EEEF)

Außenpolitische Instrumente (nicht ausschließlich aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanziert)

Regionale Einrichtungen

Nachbarschaftsinvestitionsfazilität (NIF)

Investitionsfazilität für Zentralasien (IFCA) und Investitionsfazilität für Asien (AIF)

Investitionsfazilität für Lateinamerika (LAIF)

Zusätzliche Einrichtungen

Unterstützung der Einrichtung für Euro-mediterranen Investitionspartnerschaft (FEMIP)

Globale Energieeffizienz und Erneuerbare-Energien-Fonds (GEEREF)

Finanzierungsinstrumente in den Erweiterungsländern

Westlicher Balkan

Bürgschaftsfazilität im Rahmen der Fazilität für Unternehmensentwicklung und Innovation im westlichen Balkan (EDIF)

Fonds für Unternehmensentwicklung (ENEF) im Rahmen der Fazilität für Unternehmensentwicklung und Innovation im westlichen Balkan

Fonds für Unternehmensinnovation (ENIF) im Rahmen der Fazilität für Unternehmensentwicklung und Innovation im westlichen Balkan

Sonstige

Europäischer Fonds für Südosteuropa (EFSE)

Green for Growth Fund (GGF)

KMU-Fazilität zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung in der Türkei

Finanzinformationen über die Finanzierungsinstrumente

Eigenkapitalinstrumente

Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF) des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP)

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 01 04 51 — Abschluss früherer Programme im Bereich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (aus der Zeit vor 2014) (Eingliederungsplan 2014) (68)

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Die Finanzierungsinstrumente sind Teil des Programms für unternehmerische Initiative und Innovation (EIP), eines der drei spezifischen Programme des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) (69).

Das Gesamtziel der Finanzierungsinstrumente des CIP ist die Verbesserung der Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Gründungs- und Wachstumsphase zur Unterstützung ihrer Innovationen, einschließlich der Öko-Innovationen. Dies geschieht durch Erhöhung des Investitionsvolumens von Risikokapitalfonds und anderer Investitionsinstrumente.

Die Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF) wird im Auftrag der Kommission vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) verwaltet. Sie soll die Verfügbarkeit von Beteiligungskapital für innovative KMU in der Startphase (GIF1) und in der Expansionsphase (GIF2) verbessern. Investitionsvorschläge von Finanzintermediären werden auf der Grundlage einer Bekanntmachung über die Durchführung ausgewählt (ABl. C 302 vom 14.12.2007, S. 8).

Die marktorientierten Instrumente des CIP im Rahmen von GIF und KMU-Bürgschaftsfazilität (SMEG) haben sich angesichts der derzeitigen Marktbedingungen, die in den letzten Jahren durch eine Verschärfung der Kreditbedingungen und einen erschwerten Finanzierungszugang für KMU geprägt waren, in der Regel als hocheffizientes und relevantes Mittel erwiesen. Die GIF ist eine zielgerichtete Risikokapital-Fazilität für eine relativ begrenzte Zahl von Unternehmen, die das Potenzial aufweisen, ein hohes Wachstum zu erzielen, Innovationen in den Markt zu bringen und Arbeitsplätze mit hoher Wertschöpfung zu schaffen.

Die Geltungsdauer der Mittelbindungen für die GIF endete am 31. Dezember 2013, doch bleiben die Instrumente bis zu ihrer Abwicklung nach 2026 bestehen.

Insgesamt waren für die Finanzierungsinstrumente des CIP für den gesamten Zeitraum 2007-2013 1,13 Mrd. EUR vorgesehen; davon sollten ursprünglich 620 Mio. EUR auf die GIF (einschließlich Öko-Innovationen) und 510 Mio. EUR auf die KMU-Bürgschaftsfazilität entfallen.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Seit Ende des Mittelbindungszeitraums, d. h. seit 31. Dezember 2013, wurden von der Kommission keine weiteren Mittelbindungen vorgenommen.

Die Mittelbindungen für den Zeitraum 2007-2013 beliefen sich auf insgesamt 605,7 Mio. EUR. Die Hebelwirkung (70) der GIF dürfte den Faktor 5 erreichen, d. h. gesamtwirtschaftlich werden sich die Mittelbindungen in der Vergabe von Darlehen an begünstigte KMU im Umfang von bis zu 3 028,5 Mio. EUR niederschlagen.

Eigenkapital-Fazilität für die Wachstumsphase im Rahmen des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) —2014 bis 2020

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33)

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 02 02 02 — Verbesserung des Zugangs von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital.

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Der Schwerpunkt der Eigenkapital-Fazilität für die Wachstumsphase (EFG) liegt auf Fonds, die Unternehmen in der Expansions- und Wachstumsphase, insbesondere grenzüberschreitend tätigen Unternehmen, Risiko- und Mezzaninkapital zur Verfügung stellen, wie z. B. nachrangige oder Beteiligungsdarlehen; zugleich sind in Verbindung mit der Beteiligungskapital-Fazilität für Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) im Rahmen von Horizont 2020 auch Investitionen in Unternehmen in der Startphase möglich.

Im letzteren Fall dürfen die Investitionen aus der EFG 20 % der gesamten EU-Investitionen nicht überschreiten, außer bei mehrstufigen Fonds, bei denen die Finanzierung aus der EFG und der Beteiligungskapital-Fazilität für FEI auf der Grundlage der Anlagepolitik des Fonds anteilsmäßig geleistet wird. Die Kommission kann beschließen, die 20 %-Schwelle angesichts sich wandelnder Marktbedingungen anzupassen.

Die EFG kann Startfinanzierungen, Finanzierungen durch „Business Angels“ und beteiligungsähnliche Finanzierungen umfassen, nicht jedoch das Ausschlachten von Unternehmen („asset stripping“).

Die Unterstützung erfolgt in Form direkter Investitionen durch die betraute Einrichtung bei Finanzintermediären, die Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Finanzierungen für KMU zur Verfügung stellen.

Das übergeordnete politische Ziel besteht darin, den Zugang zu Risikokapital, für das in Europa erhebliche Marktlücken bestehen, zu verbessern und die Entwicklung eines europaweiten Risikokapitalmarkts zu fördern. Um Letzteres zu erreichen, wird der Schwerpunkt auf Risikokapitalfonds gelegt, die grenzüberschreitend investieren.

Im Wege einer am 22. Juli 2014 unterzeichneten Übertragungsvereinbarung wurde der Europäische Investitionsfonds (EIF) mit der Verwaltung der EFG betraut.

Diese Übertragungsvereinbarung stellt sicher, dass die EFG einem breiten Spektrum von Finanzintermediären zugänglich ist, sofern diese professionell und unabhängig verwaltet werden und in der Lage sind, KMU in der Wachstums- und Expansionsphase erfolgreich zu unterstützen.

Aus technischer Sicht ist der EIF angewiesen, zu gleichen Bedingungen wie andere private und öffentliche Investoren (pari passu) zu investieren. Die Endadressaten sind KMU aller Größenordnungen und Branchen.

Die Laufzeit des Eigenkapitalinstruments soll am 31. Dezember 2034 enden (wenn die letzten Transaktionen abgewickelt sind).

Der Basisrechtsakt sieht vor, dass nicht weniger als 60 % der gesamten Mittelausstattung für die Durchführung des COSME-Programms den Finanzierungsinstrumenten zugewiesen werden. Gemäß dem Finanzbogen und der dort festgelegten Verteilung des den Finanzierungsinstrumenten zugewiesenen Gesamtbetrags auf das Eigenkapitalinstrument (48 %) und das Fremdfinanzierungsinstrument (52 %) beläuft sich die ursprüngliche Gesamtmittelausstattung für die EFG für den gesamten Programmplanungszeitraum 2014-2020 auf 662 Mio. EUR.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Für den gesamten Programmzeitraum wurde ursprünglich eine Mittelausstattung von 662 Mio. EUR (71) veranschlagt.

Gemäß der Rechtsgrundlage wird eine Hebelwirkung zwischen 4 und 6 angestrebt, d. h., 1 EUR aus dem Haushaltsplan der Union soll während der Laufzeit des Finanzierungsinstruments 4-6 EUR an Beteiligungskapitalinvestitionen generieren.

Bei Zugrundelegung der angestrebten Hebelwirkung des Instruments entspräche dies für den gesamten Programmzeitraum einem mobilisierten Gesamtinvestitionsvolumen von 2,6 bis 3,9 Mrd. EUR.

Beteiligungskapital-Fazilität (Frühphasenkapital) für Forschung und Innovation des Rahmenprogramms Horizont 2020 — 2014 bis 2020

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Posten 08 02 02 02 — Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Eine Beteiligungskapital-Fazilität für FuI auf Unionsebene ist notwendig, um bei Investitionen im Früh- und Wachstumsstadium die Verfügbarkeit von Beteiligungsfinanzierungen zu verbessern und der Entwicklung des Risikokapitalmarkts der Union einen Schub zu geben.

Angestrebt werden die Überwindung der Defizite des Risikokapitalmarkts der Union und die Bereitstellung von Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital zur Deckung des Entwicklungs- und Finanzierungsbedarfs innovativer Unternehmen — von der Gründung bis zum Wachstum und zur Expansion.

Die Beteiligungskapital-Fazilität konzentriert sich auf Frühphasen-Risikokapitalfonds, mit denen einzelnen Portfolio-Unternehmen Risikokapital und Quasi-Beteiligungskapital (einschließlich Mezzanine-Kapital) zur Verfügung gestellt wird. Die Fazilität bietet auch die Möglichkeit für Investitionen in der Expansions- und Wachstumsphase in Verbindung mit der Eigenkapital-Fazilität für die Wachstumsphase des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME), um eine kontinuierliche Unterstützung von der Gründung bis zur Expansion der Unternehmen zu gewährleisten.

In letzterem Fall dürfen die Investitionen aus der Beteiligungskapital-Fazilität von Horizont 2020 20 % der gesamten EU-Investitionen nicht übersteigen, außer bei mehrstufigen Fonds, bei denen die Finanzierung aus der EFG und der Beteiligungskapital-Fazilität für FuI auf der Grundlage der Anlagepolitik des Fonds anteilsmäßig geleistet wird. Wie bei der EFG sollen auch bei der Beteiligungskapital-Fazilität keine Buy-outs oder Ersatzfinanzierungen zur Zerschlagung übernommener Unternehmen durchgeführt werden.

Das übergeordnete politische Ziel ist es, den Zugang zu Risikokapital zu verbessern, für das in Europa erhebliche Marktlücken bestehen, und die Entwicklung eines europaweiten Risikokapitalmarktes zu fördern.

Im Hinblick auf den Mehrwert auf Ebene der Union wird die Beteiligungskapital-Fazilität für FuI nationale Systeme ergänzen, die sich nicht auf grenzüberschreitende FuI-Investitionen erstrecken. Die Anschubunterstützung wird auch einen Demonstrationseffekt haben, von dem öffentliche und private Investoren europaweit profitieren werden. In der Wachstumsphase ist es nur auf Unionsebene möglich, den notwendigen Umfang und eine massive Beteiligung privater Investoren zu erreichen, die für einen funktionierenden und selbsttragenden Risikokapitalmarkt unerlässlich sind.

Mit der Durchführung der direkten Investitionen im Rahmen dieser Fazilität wird der Europäische Investitionsfonds (EIF) in Luxemburg, betraut werden.

Die mit der betrauten Einrichtung zu unterzeichnende Übertragungsvereinbarung wird gewährleisten, dass die Beteiligungskapital-Fazilität für FuI in der Frühphase für zahlreiche Finanzintermediäre zugänglich ist, vorausgesetzt, dass diese professionell und unabhängig verwaltet werden und fähig sind, KMU in der Früh- und Wachstumsphase erfolgreich zu unterstützen.

In technischer Hinsicht werden die betrauten Einrichtungen angewiesen, zu gleichen Bedingungen wie andere private und öffentliche Investoren (pari passu) zu investieren. Die Endadressaten sind Unternehmen in der Frühphase (insbesondere KMU oder kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung) aus allen Branchen.

Die Laufzeit des Beteiligungskapitalinstruments wird spätestens 2035 enden (bis die letzten Vorgänge abgewickelt sind).

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Für den gesamten Programmzeitraum wurde für die Fazilität eine Mittelausstattung von 430 Mio. EUR veranschlagt.

Die geplante Hebelwirkung der Beteiligungskapital-Fazilität des Rahmenprogramms Horizont 2020 wird bei etwa 4 bis 6 liegen, je nach Art der Investitionen und Form der Zusammenarbeit mit Risikokapitalfonds und/oder Wissenstransfer-Investoren. Ausgehend von den Zielvorgaben für die Hebelwirkung des Programms entspräche dies für die gesamte Dauer des Programms insgesamt mobilisierten Risikokapitalinvestitionen von 1 720 Mio. EUR bis 2 580 Mio. EUR..

Beteiligungskapitalinstrument der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) —2014 bis 2020

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Keine Angabe. Obwohl in der Rechtsgrundlage vorgesehen, wurde dieses CEF-Finanzierungsinstrument bisher nicht angewandt.

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Keine Angabe. Obwohl in der Rechtsgrundlage vorgesehen, wurde dieses CEF-Finanzierungsinstrument bisher nicht angewandt.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Keine Angabe. Obwohl in der Rechtsgrundlage vorgesehen, wurde dieses CEF-Finanzierungsinstrument bisher nicht angewandt.

Bürgschaftsinstrumente

KMU-Bürgschaftsfazilität (SMEG07) des CIP — Vor 2014

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 01 04 51 — Abschluss früherer Programme im Bereich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (aus der Zeit vor 2014) (Eingliederungsplan 2014) (72).

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Die Finanzierungsinstrumente sind Teil des Programms für unternehmerische Initiative und Innovation (EIP), eines der drei spezifischen Programme des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) (73).

Das Gesamtziel der Finanzierungsinstrumente des CIP ist die Verbesserung der Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Gründungs- und Wachstumsphase zur Unterstützung ihrer Innovationen, einschließlich der Öko-Innovationen. Hierzu werden Fremdfinanzierungsmittel für KMU mobilisiert, um den KMU zu mehr Fremdfinanzierung zu verhelfen.

Die KMU-Bürgschaftsfazilität (SMEG07) wird im Auftrag der Kommission vom Europäischen Investitionsfond (EIF) verwaltet. Sie stellt Rück- oder Mitbürgschaften für bestehende Bürgschaftsfazilitäten sowie direkte Bürgschaften für Finanzintermediäre in den förderungsberechtigten Ländern zur Verfügung.

Die marktorientierten Instrumente des CIP im Rahmen von GIF und SMEG haben sich angesichts der derzeitigen Marktbedingungen, die in den letzten Jahren durch eine Verschärfung der Kreditbedingungen und einen erschwerten Finanzierungszugang für KMU geprägt waren, in der Regel als hocheffizientes und relevantes Mittel erwiesen. Die KMU-Bürgschaftsfazilität ist ein antizyklisches Instrument, das den Endempfängern bei der Überwindung der seit der Krise herrschenden Wirtschaftsbedingungen und damit dabei geholfen hat, in dieser Zeit weiterhin Finanzierungszugang zu erlangen oder Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten.

Die Frist für die Mittelbindungen für die KMU-Bürgschaftsfazilität ist am 31. Dezember 2013 abgelaufen, doch wird das Instrument noch bis zu seiner Abwicklung nach 2026 fortbestehen.

Insgesamt waren für die Finanzierungsinstrumente des CIP für den gesamten Zeitraum 2007–2013 1,13 Mrd. EUR vorgesehen; davon sollten ursprünglich 620 Mio. EUR auf die GIF und 510 Mio. EUR auf die SMEG07 entfallen.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Seit Ende des Mittelbindungszeitraums, d. h. seit 31. Dezember 2013, wurden von der Kommission keine weiteren Mittelbindungen vorgenommen.

Die Mittelbindungen für den Zeitraum 2007-2013 beliefen sich auf insgesamt 637,8 Mio. EUR. Die Hebelwirkung (74) der SMEG07 dürfte für den gesamten Programmzeitraum den Faktor 31,6 erreichen, d. h., gesamtwirtschaftlich werden sich die Mittelbindungen in der Vergabe von Darlehen an begünstigte KMU im Umfang von rund 20 154,5 Mio. EUR niederschlagen.

RSI (Pilotbürgschaftsfazilität für FuI-orientierte KMU und kleine MidCap-Unternehmen) im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms — Vor 2014

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 08 02 51 (teilweise) — Abschluss früherer Forschungsrahmenprogramme — Siebtes Rahmenprogramm — indirekte Maßnahmen (EG) (2007-2013).

Im Zeitraum 2007-2013 wurde insgesamt ein Betrag von 1 230,73 Mio. EUR aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gebunden (ursprüngliche Mittel für das Siebte Rahmenprogramm zuzüglich der zusätzlichen EFTA- und Drittlandmittel für dieses Programm) und zur Unterstützung sowohl der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) als auch des Risikoteilungsinstruments (RSI) an die EIB gezahlt.

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Die von der Kommission und der EIB gemeinsam entwickelte RSFF wurde im Juni 2007 eingeführt. Die Union und die EIB teilen sich das Risiko für die von der EIB den Empfängern direkt oder indirekt gewährten Darlehen. Die Europäische Union (aus den Haushaltsmitteln für das Siebte Rahmenprogramm) und die EIB haben für den Zeitraum 2007 bis 2013 insgesamt 2 Mrd. EUR (jeweils 1 Mrd. EUR) zurückgestellt, um eventuelle Verluste aus nicht zurückgezahlten RSFF-Darlehen zu decken. Aufgrund dieser Beiträge der Union und der EIB zur Risikoteilung und Verlustdeckung kann die EIB ein Kreditvolumen von 10 Mrd. EUR an Unternehmen und Forschungseinrichtungen für ihre Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation weitergeben.

Anfang 2012 wurde die neue Pilotbürgschaftsfazilität RSI (Risikoteilungsinstrument für KMU und kleine MidCap-Unternehmen mit maximal 499 Beschäftigten) zur Verbesserung des Zugangs zu Kreditfinanzierung für FEI-Investitionen eingeführt. Die RSI-Bürgschaftsfazilität ist Teil der Umsetzung der RSFF und wird vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) verwaltet. Für diese Pilotbürgschaftsfazilität RSI belief sich der EU-Beitrag aus dem Siebten Rahmenprogramm (zuzüglich der zusätzlichen EFTA- und Drittlandmittel für dieses Programm) für den Zeitraum 2012/2013 auf 270 Mio. EUR (zusätzlich zum vorgenannten Betrag).

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Im Zeitraum 2007-2013 wurde insgesamt ein Betrag von 270 Mio. EUR aus dem Unionshaushalt gebunden (ursprüngliche Mittel für das Siebte Rahmenprogramm zuzüglich der zusätzlichen EFTA- und Drittlandmittel für dieses Programm) und zur Unterstützung der Pilotbürgschaftsfazilität RSI an die EIB gezahlt.

Die Geltungsdauer (Laufzeit) der Fazilität endet voraussichtlich 2020-2022.

Für den gesamten Programmzeitraum wurde für die Fazilität RSI eine Mittelausstattung von 270 Mio. EUR veranschlagt.

Gemäß der Rechtsgrundlage und der Ex-ante-Bewertung wird für die Laufzeit der Fazilität RSI eine Hebelwirkung von 8 angestrebt.

Diese Hebelwirkung entspräche einem mobilisierten Gesamtinvestitionsvolumen von rund 2 160 Mio. EUR; tatsächlich wurden während des gesamten Programmzeitraums aber 3 100 Mio. EUR erreicht.

Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsbürgschaftsinstrument (EPMF-G) — Vor 2014

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 04 03 53 (teilweise) — Abschluss sonstiger Tätigkeiten (Eingliederungsplan 2014).

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Mit dem Europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstrument werden zwei Ziele verfolgt: Einerseits verbessert es die Verfügbarkeit von Mikrofinanzierung für Personen, die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten, indem es den Anbietern von Mikrofinanzierungen in der Union die Möglichkeit gibt, den Umfang ihrer Darlehensvergabe an diese Personen zu erweitern. Andererseits verbessert es den Zugang zur Mikrofinanzierung, indem es die Risiken für die Anbieter von Mikrofinanzierungen vermindert. Aufgrund dieses Charakteristikums können die Anbieter von Mikrofinanzierungen Gruppen erreichen, die für Finanzierungen normalerweise nicht infrage kämen, da die Personen dieser Gruppen keine ausreichenden Sicherheiten stellen könnten oder weil die Zinssätze aufgrund ihres tatsächlichen Risikoprofils sehr hoch sein müssten.

Durch das Instrument werden Unionsmittel bereitgestellt, um den Zugang zur Mikrofinanzierung und ihre Verfügbarkeit zu verbessern für

Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder deren Arbeitsplatz gefährdet ist oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben, sowie Personen, die der Gefahr der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind, oder schutzbedürftige Personen, die bezüglich des Zugangs zum herkömmlichen Kreditmarkt in einer benachteiligten Situation sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten;

Kleinstunternehmen, insbesondere der Sozialwirtschaft, und Kleinstunternehmen, die unter dem vorhergehenden Spiegelstrich aufgeführte Personen beschäftigen.

Der Finanzierungsbeitrag aus dem Unionshaushalt für die Fazilität beläuft sich für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 auf 103,6 Mio. EUR; davon sind 23,6 Mio. EUR für das EPMF-Bürgschaftsinstrument (EPMF-G) und 80 Mio. EUR für den EPMF-Fonds Commun de Placement — Fonds d’Investissement Spécialisé (EPMF FCP-FIS) vorgesehen.

Das Europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument wird — dem Bedarf entsprechend — für folgende Arten von Maßnahmen eingesetzt:

Garantien (EPMF-G),

Fremd- und Eigenkapitalinstrumente (FCP-FIS),

Unterstützungsmaßnahmen, zum Beispiel Kommunikations-, Monitoring-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten, die für die wirksame und effiziente Umsetzung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU und für die Erreichung seiner Ziele unmittelbar notwendig sind.

Das Teilinstrument für Mikrokreditbürgschaften wird bis zum 31. Dezember 2020 uneingeschränkt in Kraft bleiben.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Seit Ende des Mittelbindungszeitraums wurden von der Kommission keine weiteren Mittelbindungen vorgenommen.

Für den gesamten Programmzeitraum wurde eine Mittelausstattung von 103,6 Mio. EUR veranschlagt (kumulativer Haushalt für EPMF-G und EPMF FCP-FIS).

Für die EPMF-Fazilität wird für die Laufzeit der Finanzierungsinstrumente eine Hebelwirkung von 4,83 angestrebt.

Bei Zugrundelegung der für die EPMF-Fazilität angestrebten Hebelwirkung entspräche dies einem mobilisierten Gesamtdarlehensvolumen von rund 500 Mio. EUR.

Die aggregierten EPMF-Mittelbindungen für den Zeitraum 2010-2013 belaufen sich auf insgesamt 23,6 Mio. EUR (nur Bürgschaftsteil).

Das Zielvolumen der Darlehen an geförderten Kleinstunternehmen dürfte bei 273,8 Mio. EUR der EPMF-G-Fazilität liegen (75).

Kreditbürgschaftsfazilität im Rahmen des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) —2014 bis 2020

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 02 02 02 — Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital.

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Die Kreditbürgschaftsfazilität (LGF) bietet:

Rückbürgschaften und andere Risikoteilungsvereinbarungen für Bürgschaftssysteme;

Direktbürgschaften und andere Risikoteilungsvereinbarungen für sämtliche Finanzintermediäre, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen.

Die LGF besteht aus:

Bürgschaften für die Fremdfinanzierung über Kredite einschließlich nachrangiger oder Beteiligungsdarlehen oder Leasing für gesunde KMU, die bei der Beschaffung von Finanzierungsmitteln besondere Schwierigkeiten haben, weil das mit ihnen verbundene Risiko zu hoch eingeschätzt wird oder sie keine ausreichenden Sicherheiten bieten können;

Verbriefung von KMU-Kreditportfolios, um weitere Kredite an KMU zu mobilisieren, die von den fraglichen Instituten bei angemessener Teilung der Risiken bereitgestellt werden. Voraussetzung für die Verbriefung dieser Transaktionen ist die Verpflichtung der Kreditgeber, einen erheblichen Teil der daraus entstehenden Liquidität oder des mobilisierten Kapitals innerhalb eines vertretbaren Zeitraums für die Vergabe neuer Kredite an KMU zu verwenden. Der Umfang dieser neuerlichen Fremdkapitalfinanzierung wird im Verhältnis zum Umfang des gesicherten Portfoliorisikos berechnet und zusammen mit der Laufzeit mit dem jeweiligen Finanzinstitut einzeln ausgehandelt.

Die LGF umfasst, außer bei Darlehen im verbrieften Portfolio, Darlehen bis zur Höhe von 150 000 EUR, die frühestens nach zwölf Monaten fällig werden. Die LGF umfasst ferner Darlehen von über 150 000 EUR mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten in den Fällen, in denen KMU zwar die Kriterien für die Förderfähigkeit im Rahmen des COSME-Programms, jedoch nicht die Kriterien für die Förderfähigkeit im Rahmen des KMU-Teils der Darlehensfazilität des Programms Horizont 2020 (die sogenannte InnovFin-KMU-Bürgschaftsfazilität) erfüllen. Die LGF ist so gestaltet, dass eine Berichterstattung über die unterstützten KMU sowohl im Hinblick auf die Zahl als auch den Umfang der Darlehen möglich ist.

Im Wege einer am 22. Juli 2014 unterzeichneten Übertragungsvereinbarung wurde der Europäische Investitionsfonds (EIF) mit der Verwaltung der LGF betraut.

Diese Übertragungsvereinbarung stellt sicher, dass die LGF einem breiten Spektrum von Finanzintermediären (Garantiegesellschaften, nationalen Förderinstituten, Geschäftsbanken, Genossenschaften usw.) zugänglich ist, die Erfahrungen mit der Finanzierung von KMU haben bzw. in der Lage sind, Finanzierungstransaktionen mit KMU durchzuführen.

In technischer Hinsicht ist der EIF angewiesen, den Finanzintermediären gedeckelte Portfoliogarantien anzubieten, die einen Teil der erwarteten Verluste eines Portfolios neuer KMU-Transaktionen mit höherem Risikoprofil abdecken.

In Bezug auf Verbriefungsgeschäfte ist der EIF angewiesen, einen Teil der Mezzanine-Tranche eines verbrieften KMU-Darlehensportfolios durch eine Garantie abzudecken. Damit einhergehen soll die Verpflichtung des Finanzintermediärs zum Aufbau eines neuen KMU-Portfolios.

Die Endempfänger im Rahmen der gedeckelten Portfoliogarantien und der Verbriefungsgeschäfte sind KMU aller Größenordnungen und Branchen. Das Spektrum der Finanzprodukte, die mit den gedeckelten Garantien unterstützt werden können, wird breit gehalten, damit es unter den KMU mit einem unterschiedlichen Finanzierungsbedarf je nach dem Entwicklungsstadium des Unternehmens und dem Sektors/der Branche, in dem/der es tätig ist, nicht zu einer Ungleichbehandlung kommt.

Die Laufzeit des Bürgschaftsinstruments soll am 31. Dezember 2034 enden (wenn die letzten Transaktionen abgewickelt sind). Die von der betrauten Einrichtung zu unterzeichnenden individuellen Bürgschaftsvereinbarungen werden eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren haben.

Die LGF kann auch einen Beitrag zu den Finanzierungsinstrumenten leisten, die im Rahmen der KMU-Initiative (ein gemeinsames Instrument, das die EU-Mittel aus den Programmen COSME und/oder Horizont 2020 in Zusammenarbeit mit EIB/EIF mit ESIF-Mitteln kombiniert) zum Einsatz kommen werden, um zusätzliche Darlehen für KMU in bestimmten Mitgliedstaaten zu generieren. Dieser Beitrag kann in Form von nicht gedeckelten Portfoliogarantien oder Verbriefungstransaktionen erfolgen und die Mezzanine-Tranche des Portfolios abdecken.

Der Basisrechtsakt sieht vor, dass nicht weniger als 60 % der gesamten Mittelausstattung für die Durchführung des COSME-Programms den Finanzierungsinstrumenten zugewiesen werden. Gemäß dem Finanzbogen und der dort festgelegten Verteilung des den Finanzierungsinstrumenten zugewiesenen Gesamtbetrags auf das Eigenkapitalinstrument (48 %) und das Fremdfinanzierungsinstrument (52 %) beläuft sich die ursprüngliche Gesamtmittelausstattung für die LGF für den gesamten Programmplanungszeitraum 2014-2020 auf 717 Mio. EUR.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Für den gesamten Programmzeitraum wurde ursprüngliche eine Mittelausstattung von 717 (76) Mio. EUR veranschlagt.

Gemäß der Rechtsgrundlage wird eine Hebelwirkung zwischen 20 und 30 angestrebt, d. h. 1 EUR aus dem Unionshaushalt soll während der Laufzeit des Finanzierungsinstruments 20-30 EUR an Finanzierungen generieren.

Bei Zugrundelegung der angestrebten Hebelwirkung des Instruments entspräche dies für den gesamten Programmzeitraum einem mobilisierten Gesamtdarlehensvolumen von 14,3 bis 21,5 Mrd. EUR.

FuI-Darlehen für KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung im Rahmen von Horizont 2020 — 2014 bis 2020

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Posten 08 02 02 02 — Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Diese Garantiefazilität ist die Nachfolgerin und Weiterentwicklung der RSI-Pilotphase der RSFF aus dem Siebten Forschungsrahmenprogramm und Bestandteil eines einheitlichen Kreditfinanzierungsinstruments für das Wachstum und die FuI-Tätigkeiten von Unternehmen. Sie richtet sich an FuI-orientierte KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung (mit bis zu 499 Beschäftigten) mit einem Finanzierungsbedarf zwischen 25 000 EUR und 7,5 Mio. EUR. Darlehen von über 7,5 Mio. EUR werden auf Einzelfallbasis geprüft.

Der Europäische Investitionsfonds (EIF) setzt diese Fazilität im Wege von Direktgarantien für Finanzintermediäre um, z. B. für Banken, die die Darlehen dann an die Endempfänger ausreichen. Die Garantie wird bis zu 50 % der potenziellen Verluste der Intermediäre abdecken. Außerdem bietet der EIF zur Absicherung der Banken, die Kredite an FuI-orientierte KMU und kleine MidCap-Unternehmen vergeben, Rückbürgschaften für Finanzintermediäre (wie Garantieeinrichtungen) an.

FuI-orientierte KMU oder kleine MidCap-Unternehmen sollten sich an einen der Finanzintermediäre wenden, die eine Vereinbarung mit dem EIF unterzeichnet haben (siehe Auswahlverfahren). Die Fazilität ist nachfragegesteuert, d. h. die Mittelverteilung zwischen Sektoren, Ländern oder Regionen ist nicht im Voraus festgelegt. Sofern die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden, wird die Kommission dem EIF jedoch einen Anreiz bieten, insbesondere darauf hinzuwirken, dass ökologisch innovative KMU und ökologisch innovative kleine MidCap-Unternehmen einen signifikanten Teil der Endempfänger stellen.

Voraussichtliche Auswirkungen: FuI-orientierten KMU und kleinen MidCap-Unternehmen wird mehr FuI ermöglicht. Indikatoren sind die Zahl der mit Finanzintermediären unterzeichneten Vereinbarungen sowie Zahl und Umfang der ausgereichten Darlehen.

Vorläufiger Zeitplan: Diese Fazilität ist seit 10. Juni 2014 verfügbar.

Auswahlverfahren:

a)

für die Finanzintermediäre: Der EIF führt Aufforderungen zur Interessenbekundung durch, wobei die Zulassungs- und Auswahlkriterien bei jeder Aufforderung nach Rücksprache mit der GD Forschung und Innovation festgelegt werden.

b)

für die Darlehen: Geschäftsübliche Kriterien gemäß den internen Verfahren der Intermediärbanken oder -institute, an die sich das KMU bzw. das kleine MidCap-Unternehmen wendet.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Für den Programmzeitraum 2014-2020 sind für FuI-Darlehen an KMU und kleine MidCap-Unternehmen aus der Horizont 2020-Komponente „Zugang zur Risikofinanzierung“ insgesamt 1 060 Mio. EUR veranschlagt.

Durch die mit dem EIF vereinbarte Risikoteilung wird der EU-Beitrag zu den FuI-Darlehen für KMU und kleine MidCap-Unternehmen bis um das Neunfache gehebelt, sodass sich für den gesamten Programmzeitraum eine Darlehensfinanzierung für FuI-orientierte KMU und kleine MidCap-Unternehmen von rund 9 540 Mio. EUR ergibt.

Das Instrument wird auch einen Beitrag zu den Finanzierungsinstrumenten leisten, die im Rahmen der im Oktober 2013 vom Europäischen Rat gebilligten gemeinsamen KMU-Initiative zum Einsatz kommen werden. Dieser Beitrag kann in Form von nicht gedeckelten Portfoliogarantien oder Verbriefungstransaktionen erfolgen und in Kombination mit Mittel aus ESIF, COSME und EIF die Mezzanine-Tranche des Portfolios abdecken.

Für den gesamten Programmzeitraum wurde eine Mittelausstattung von 1 060 Mio. EUR veranschlagt.

Gemäß der Rechtsgrundlage und der Ex-ante-Bewertung wird für die Laufzeit des Finanzierungsinstruments eine Hebelwirkung von 9 angestrebt.

Bei Zugrundelegung der angestrebten Hebelwirkung des Instruments entspräche dies für den gesamten Programmzeitraum einem mobilisierten Gesamtdarlehensvolumen von rund 9 540 Mio. EUR .

Europäisches Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) — Dritte Achse — Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum — 2014 bis 2020

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Posten 04 03 02 03 — Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum — Erleichterung der Finanzierung von Unternehmen, vor allem arbeitsmarktfernen, sowie Sozialunternehmen.

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Die Zielsetzungen dieser Finanzierungsinstrumente wurden in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 beschrieben:

Allgemeines Ziel

Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen möchten, und für bestehende Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen.

Einzelziele nach Artikel 26:

Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen für:

gefährdete Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben oder die von sozialer Ausgrenzung bedroht oder sozial ausgegrenzt sind und beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten;

Kleinstunternehmen sowohl in der Gründungsphase als auch in der Ausbauphase, vor allem Kleinstunternehmen, die im vorstehenden Absatz i) aufgeführte Personen beschäftigen;

Aufbau der institutionellen Kapazität von Mikrokreditanbietenden;

Förderung der Entwicklung des Marktes für soziale Investitionen und Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten für Sozialunternehmen durch Bereitstellung von Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital, Anleihebürgschaften und Finanzhilfen von bis zu 500 000 EUR für Sozialunternehmen, die entweder einen Jahresumsatz oder aber eine Jahresbilanz haben, der bzw. die 30 Mio. EUR nicht übersteigt, und keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere sind.

Das Programm wird in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 durchgeführt.

Die Finanzierungsinstrumente für Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum werden mit 21 % der Gesamt-EaSI-Mittel für 2014-2020, d. h. mit 919 469 000 EUR in jeweiligen Preisen ausgestattet.

Für die Aufteilung der Mittelzuweisungen gelten folgende Mindestprozentsätze:

a) Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen: 45 %,

b) soziales Unternehmertum: 45 %.

Der Rest teilt sich zwischen diesen beiden Instrumenten auf.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Nach den veranschlagten Zielvorgaben sollen im Ergebnis 41 000 Mikrokredite an Endempfänger und 1 350 Kredite an Sozialunternehmen vergeben werden. Die Zielvorgabe für die Mikrofinanzierungen wurde aufgrund der Erfahrungen mit dem Progress-Mikrofinanzierungsinstrument festgelegt.

Als Grundlage für die Zielvorgabe für Sozialunternehmen diente das Gesamtvolumen der Bürgschaften und finanzierten Instrumente, multipliziert mit der erwarteten Hebelwirkung und geteilt durch ein durchschnittliches Investitionsvolumen von 200 000 EUR je Sozialunternehmen.

Bei den finanzierten Instrumenten wurde jeweils eine Koinvestition von 20 Mio. EUR unterstellt. Da die genaue Ausgestaltung der Fazilität und die potenziellen Koinvestitionen noch nicht bekannt sind, können sich diese Zielvorgaben noch ändern.

Für den gesamten Programmzeitraum wurde eine Mittelausstattung von 192 Mio. EUR veranschlagt.

Die angestrebte Hebelwirkung

liegt für den Garantie-Teil während der Laufzeit des Finanzierungsinstruments bei 5,5,

ist für den Teil der finanzierten Instrumente noch nicht verfügbar (77).

Auf der Grundlage der angestrebten Hebelwirkung des Instruments

wird davon ausgegangen, dass der Gesamtbetrag für den Garantie-Teil in Höhe von 96 Mio. EUR rund 528 Mio. EUR für die Endbegünstigten ausmachen wird.

Für den Teil der finanzierten Instrumente kann die Schätzung noch nicht ermittelt werden.

Bürgschaftsfazilität für die Kultur- und Kreativbranche (Programm „Kreatives Europa“) —2014 bis 2020

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 15 04 01 Stärkung der finanziellen Kapazität von KMU und Organisationen sowie Förderung der Entwicklung politischer Strategien und neuer Geschäftsmodelle.

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Das allgemeine Ziel der Bürgschaftsfazilität für die Kultur- und Kreativbranche entspricht den Zielen des Rahmenprogramms „Kreatives Europa“ und besteht in der Förderung der Wahrung und Unterstützung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in Europa und in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche, um im Einklang mit der Strategie Europa 2020 intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum voran zu treiben.

Das Einzelziel der Bürgschaftsfazilität für die Kultur- und Kreativbranche ist die Stärkung der Finanzkraft dieser Branchen.

Folgende Probleme sollen in Angriff genommen werden:

die Schwierigkeiten von KMU und Projekten in der Kultur- und Kreativbranche, Zugang zu Bankkrediten zu erhalten;

die begrenzte Streuung und Verbreitung von Fachwissen im Bereich der Finanzanalyse von KMU und Projekten in der Kultur- und Kreativbranche unter den Finanzinstituten in der gesamten Union;

Operative Ziele zur Lösung dieser Probleme werden sein:

Garantien für Banken, die mit KMU der Kultur- und Kreativbranche zu tun haben, und dadurch Erleichterung des Zugangs dieser KMU zu Bankkrediten;

Bereitstellung von Fachwissen/Kapazitätsaufbau für die Finanzinstitute;

Erhöhung der Anzahl der Finanzinstitute, die bereit sind, mit KMU der Kultur- und Kreativbranche zusammenzuarbeiten;

Maximierung der geografischen Diversifizierung von Finanzinstituten in Europa, die bereit sind, mit KMU der Kultur- und Kreativbranche zusammenzuarbeiten.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Im Einklang mit Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 sind für den gesamten Programmzeitraum Mittelbindungen in Höhe von 121 Mio. EUR veranschlagt, die durch erwartete Rückflüsse aus dem MEDIA-Produktion-Garantiefonds von bis zu 2 Mio. EUR ergänzt werden. Für den gesamten Programmzeitraum wurde eine Mittelausstattung von 123 Mio. EUR veranschlagt.

Gemäß der Rechtsgrundlage und der Ex-ante-Bewertung wird für die Laufzeit des Finanzierungsinstruments eine Hebelwirkung von 5,7 angestrebt.

Bei Zugrundelegung der angestrebten Hebelwirkung des Instruments entspräche dies für den gesamten Programmzeitraum einem mobilisierten Gesamtdarlehensvolumen von rund 690 Mio. EUR.

Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen für das Masterstudium („Erasmus+“) —2014 bis 2020

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Posten 15 02 01 01 (teilweise) — Förderung von Exzellenz und Zusammenarbeit in den europäischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Relevanz für den Arbeitsmarkt

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Ziel der Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen „Erasmus+“ ist die Förderung und Unterstützung der vollständigen Programmmobilität auf Master-Ebene (zweiter Zyklus der Hochschulbildung). Dazu werden durch die Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen Teilbürgschaften für Finanzintermediäre gewährt, die zu günstigen Bedingungen Darlehen für Studierende aus allen Teilnahmeländern des Programms „Erasmus+“ anbieten, die ein vollständiges (ein- oder zweijähriges) Masterstudium außerhalb ihres Wohnsitzlandes und außerhalb des Landes, in dem sie ihren Bachelor-Abschluss gemacht haben, absolvieren.

Die durch die Fazilität für Studiendarlehen gewährten Bürgschaften gelten für neu gewährte förderungsberechtigte Darlehen für Studierende bis zu einer Höchstsumme von 12 000 EUR für die Teilnahme an einem einjährigen Master-Studiengang und bis zu einer Höchstsumme von 18 000 EUR für die Teilnahme an einem zweijährigen Master-Studiengang.

Die Fazilität für Studiendarlehen trägt damit direkt zu dem Ziel der Union und dem von den Ministern im Rahmen des Bologna-Prozesses gesetzten Ziel bei, den Anteil der Studierenden, die ihr Studium oder einen Teil der Ausbildung im Ausland absolvieren, bis 2020 auf 20 % zu erhöhen, d. h. zu verdoppeln.

Mit der Verwaltung der Fazilität auf Unionsebene wurde der Europäische Investitionsfonds (EIF) betraut, der Vereinbarungen mit Finanzintermediären wie Banken und nationalen/regionalen Einrichtungen für Studiendarlehen abschließen wird. Diese teilnehmenden Finanzintermediäre werden den durch die EU-Bürgschaft entstehenden Vorteil weiterreichen, indem sie Studiendarlehen ohne Sicherheitsleistung durch die Studierenden oder ihre Familien und zu vergünstigten Bedingungen zur Verfügung stellen, z. B. zu einem unter dem Marktzinssatz liegenden Zins und mit der Möglichkeit eines Tilgungsaufschubs, um unnötige Härten für die Studierenden zu vermeiden. Mit dem Tilgungsaufschub wird den Absolventen die Möglichkeit gegeben, einen Arbeitsplatz zu finden, bevor sie mit der Rückzahlung des Darlehens beginnen müssen, und eine Zahlungspause gewährt, in der die Rückzahlungen, falls erforderlich, ausgesetzt werden können, beispielsweise bei vorübergehender Arbeitslosigkeit oder Mutterschaftsurlaub.

Das Kapital für die Darlehen wird von den teilnehmenden Finanzintermediären mobilisiert, wobei die Union als Teilsicherungsgeber gegen mögliche Ausfälle auftritt. Die Rückzahlung der Darlehen würde über einen „normalen“ Bankdarlehensmechanismus mit operativen Informationen und Bearbeitung auf lokaler Ebene erfolgen.

Die Rechtsgrundlage des Programms „Erasmus+“ (2014-2020) sieht einen Gesamtbeitrag der Union in Höhe von 517 Mio. EUR vor, womit etwa 200 000 Studierende in den Genuss solcher Darlehen kommen können.

Das Instrument wird bis 2037 laufen (d. h. innerhalb des Programms bis 2020 + 2 Jahre Mittelbindungsfrist + bis zu 15 Jahre Laufzeit der Darlehen).

Mit der Fazilität für Studiendarlehen werden Teilbürgschaften für bis zu 90 % der Erstverluste durch Ausfall der Endempfänger mit einer Bürgschaftsobergrenze in Höhe von 18 % des Darlehensbestands gewährt. Die voraussichtliche Hebelwirkung beträgt 5,7 (d. h. die teilnehmenden Finanzintermediäre stellen 3,2 Mrd. EUR als Kapital für Darlehen für Studierende bereit).

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Für den gesamten Programmzeitraum wurde eine Mittelausstattung von 517 Mio. EUR veranschlagt.

Gemäß dem Programm wird für seine Laufzeit eine Hebelwirkung von 5,7 angestrebt.

Bei Zugrundelegung der angestrebten Hebelwirkung des Programms entspräche dies für den gesamten Programmzeitraum einem mobilisierten Gesamtdarlehensvolumen von rund 2 947 Mio. EUR.

Garantiefazilität im Rahmen des Instruments für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (PF4EE) — 2014 bis 2020

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2014, S. 185), insbesondere Artikel 17 Absatz 1.

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 34 02 01 — Senkung der Treibhausgasemissionen der Union

Artikel 34 02 02 — Bessere Wappnung der Union gegen den Klimawandel

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Zweck des PF4EE-Instruments (Private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz) ist es, Zugang zu angemessenen und finanzierbaren kommerziellen Finanzierungsquellen für beihilfefähige Investitionen im Bereich der Energieeffizienz (EE) zu schaffen, die im Rahmen von Programmen, die von teilnehmenden Ländern zwecks Umsetzung ihrer nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz (NEEAP) entwickelt wurden, bzw. anderer Programme im Einklang mit EU-Richtlinien auf dem Gebiet der Energieeffizienz vorgesehen sind.

Das PF4EE-Instrument sieht für Finanzintermediäre i) einen Portfolio-gestützten Kreditrisikoschutz (Fazilität mit Risikoteilung oder „RSF“), ii) Unterstützung durch Sachverständige bei der Durchführung des PF4EE-Instruments und iii) die langfristige Finanzierung durch die EIB vor.

Die RSF soll das Kreditrisiko der Finanzintermediäre bei der Vergabe von Darlehen an Endbegünstigte verringern, die beihilfefähige EE-Investitionen tätigen. Mithilfe von auf einem Sicherheitenkonto hinterlegten EU-Mitteln wird die RSF einen Teil der Investitionen im Rahmen von EE-Darlehen decken, die die Finanzintermediäre in ihr Portfolio zur Finanzierung von EE-Investitionen aufnehmen.

Die RSF zielt u. a. mittels niedrigerer Preise, längerer Laufzeiten und vereinfachter Sicherheitsanforderungen auf eine verstärkte Kreditvergabe und verbesserte Finanzierungsbedingungen für Endbegünstigte ab. Die Finanzintermediäre können die RSF durch ein EIB-Darlehen für EE ergänzen. Derartige Darlehen werden von der EIB zu wettbewerbsfähigen Zinssätzen und mit langen Laufzeiten vergeben.

Die PF4EE muss so lange fortgeführt werden, wie noch von der Fazilität mit Risikoteilung (RSF) gedeckte Darlehen ausstehen. Die maximale Laufzeit im Rahmen der RSF beträgt 20 Jahre. Die PF4EE wird also noch bis zu 20 Jahre nach Ende des Durchführungszeitraums (2042) fortbestehen.

Zu den Endbegünstigten zählen Privatpersonen, Hauseigentümerverbände, KMU, Körperschaften und/oder öffentliche Organe oder Einrichtungen, die entsprechend der NEEAP jedes Mitgliedstaats EE-Investitionen durchführen.

Der Umfang der Energieeffizienzdarlehen an die Begünstigten liegt zwischen 40 000 EUR (dieser Betrag kann für Kleininvestitionen im Wohnungssektor noch verringert werden) und 5 Mio. EUR, kann in Ausnahmefällen aber auch bis zu 15 Mio. EUR betragen.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Die Umsetzung der PF4EE begann am 8.12.2014 mit der Unterzeichnung der Übertragungsvereinbarung.

Im Rahmen der PF4EE könnten im Zeitraum 2014-2017 etwa 6-10 Finanzierungsvereinbarungen (EIB-Darlehen für Energieeffizienz, RSF mit Expertenunterstützung) mit Finanzintermediären unterzeichnet werden.

Von 2014 bis 2017 wurde für die PF4EE eine Mittelausstattung von 80 Mio. EUR veranschlagt. Die EIB-Hebelwirkung dürfte bei 6 liegen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die EIB aufgrund ihrer hauseigenen Politik höchstens 75 % der beihilfefähigen EE-Investitionen finanzieren kann, wird eine Hebelwirkung von 8 angestrebt.

Bei Zugrundelegung durchschnittlicher Einzelinvestitionen in Höhe von 300 000 EUR dürften während der Laufzeit des Programms (2014-2017) bis zu 1 800 Endbegünstigte und Projekte Darlehen in Höhe von insgesamt etwa 430 Mio. EUR erhalten. Die Gesamtinvestition in Energieeffizienz könnte während dieses Zeitraums bei ungefähr 540 Mio. EUR liegen.

Risikoteilungsinstrumente

Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms einschließlich RSI (Pilotbürgschaftsfazilität für FuI-orientierte KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung) — Vor 2014

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 08 02 51 (teilweise) — Abschluss des vorhergehenden Forschungsrahmenprogramms — Siebtes Rahmenprogramm — indirekte Maßnahmen (EG) (2007-2013).

Im Zeitraum 2007-2013 wurde insgesamt ein Betrag von 1 230,73 Mio. EUR aus dem Unionshaushalt gebunden (ursprüngliche Mittel für das Siebte Rahmenprogramm zuzüglich der zusätzlichen EFTA- und Drittlandmittel für dieses Programm) und zur Unterstützung der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) an die EIB gezahlt. 960,73 Mio. EUR entfielen dabei auf die RSFF und 270 Mio. EUR auf die RSI.

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Eines der Hauptziele der RSFF ist die Verbesserung des Zugangs zu Fremdfinanzierung für Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation in der Union, insbesondere durch private Träger. Sie trägt dazu bei, den Finanzierungsbedarf innovativer Projekte und von Unternehmen aller Größen und Beteiligungsstrukturen zu decken, darunter auch Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und KMU.

Mit der RSFF wird der Zugang zu Finanzierungsmitteln im gesamten Spektrum von Forschung, Entwicklung, Demonstration und Innovation (FEI) gefördert, angefangen bei der Grundlagenforschung bis hin zu Technologieentwicklung, Demonstration und Innovation. Mit der RSFF werden branchenübergreifende politische Ziele und damit zusammenhängende Investitionserfordernisse auf bedarfsorientierte Weise im Windhundverfahren in Angriff genommen.

Die von der Kommission und der EIB gemeinsam entwickelte RSFF wurde im Juni 2007 eingeführt. Die EU und die EIB teilen sich das Risiko für die von der EIB den Begünstigten direkt oder indirekt gewährten Darlehen. Die Europäische Union (aus den Haushaltsmitteln für das Siebte Rahmenprogramm) und die EIB haben für den Zeitraum 2007 bis 2013 insgesamt 2 Mrd. EUR (jeweils 1 Mrd. EUR) zurückgestellt, um eventuelle Verluste aus nicht zurückgezahlten RSFF-Darlehen zu decken. Aufgrund dieser Beiträge der EU und der EIB zur Risikoteilung und Verlustdeckung kann die EIB ein Kreditvolumen von 10 Mrd. EUR an Unternehmen und Forschungseinrichtungen für ihre Investitionen in FEI weitergeben.

Zu den Empfängern der RSFF können sowohl europäische forschungsintensive Einrichtungen (Unternehmen und Einzelprojekte) als auch Forschungsinfrastrukturen gehören. Mit den Darlehen der RSFF werden FEI-Investitionen von Trägern und Empfängern in den 28 Mitgliedstaaten und in den assoziierten Ländern unterstützt.

Ursprünglich (bis 2010) war das Risiko zwischen der Union und der EIB auf Darlehensbasis verteilt. Seit 2011 erfolgt die Risikoteilung auf Empfehlung einer unabhängigen Expertengruppe auf Portfoliobasis, wobei die Erstverluste von der Union übernommen werden. Die EIB übernimmt weitere Risiken über einem bestimmten Schwellenwert, für den Fall, dass die Risikoabsorption der Union ausgeschöpft wurde.

Anfang 2012 wurde die neue Pilotbürgschaftsfazilität RSI (Risikoteilungsinstrument für KMU und kleine MidCap-Unternehmen mit maximal 499 Beschäftigten) zur Verbesserung des Zugangs zu Kreditfinanzierung für FEI-Investitionen eingeführt. Die RSI-Bürgschaftsfazilität ist Teil der Umsetzung der RSFF und wird vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) verwaltet. Für diese Pilotbürgschaftsfazilität RSI belief sich der EU-Beitrag aus dem Siebten Rahmenprogramm (zuzüglich der zusätzlichen EFTA- und Drittlandmittel für dieses Programm) für den Zeitraum 2012/2013 auf 270 Mio. EUR.

Aus der RSFF-Fazilität wurde ein Betrag von 375 Mio. EUR an die Eigenkapital-Fazilität für das „Horizont 2020“ Instrument gezahlt.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Für den gesamten Programmzeitraum wurde für die RSFF eine Mittelausstattung von 960,73 Mio. EUR veranschlagt.

Gemäß der Rechtsgrundlage und der Ex-ante-Bewertung wird für die Laufzeit der RSFF-Fazilität eine Hebelwirkung von 5 angestrebt.

Diese Hebelwirkung entspräche einem mobilisierten Gesamtdarlehensvolumen von rund 5 000 Mio. EUR; tatsächlich wurden während des gesamten Programmzeitraums aber 10 500 Mio. EUR erreicht.

Kreditgarantieinstrument für transeuropäische Verkehrsprojekte im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 (LGTT) — Vor 2014

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.3.2007, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 670/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) sowie der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 1).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 06 02 51 (teilweise) — Abschluss des Programms „Transeuropäische Netze“ (Eingliederungsplan 2014).

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Das LGTT ist ein Risikoteilungsinstrument (Kreditfinanzierungsinstrument), das 2008 gemeinsam von der Union und der EIB eingerichtet wurde, um TEN-Verkehrsinfrastrukturvorhaben voranzubringen und umzusetzen.

Die „LGTT-Fazilitäten“ sind von der EIB im Rahmen des LGTT vorgesehene Bürgschaftsfazilitäten für den Privatsektor (Projektförderer/-träger) zur Verbesserung des Ratings der vorrangigen Verbindlichkeiten durch die Verringerung von Verkehrsrisiken. Die EIB leistet eine Bürgschaft in Form einer vorsorglichen Kreditlinie, die von dem Projektträger während der ersten fünf bis sieben Jahre des Projekts in Anspruch genommen werden kann, wenn die mit einem Projekt erzielten Einnahmen nicht zur Rückzahlung der vorrangigen Verbindlichkeiten ausreichen, weil die tatsächlichen Projekteinnahmen unter dem prognostizierten Niveau liegen.

Das LGTT-Instrument wurde 2008, vor der weltweiten Finanzkrise, entworfen. Seither sind einnahmengestützte Projekte seltener geworden, da der Privatsektor vor Risiken im Zusammenhang mit dem Verkehrsbedarf zurückscheut.

Der EU-Beitrag zum LGTT für den Zeitraum 2007-2013 war ursprünglich auf 500 Mio. EUR festgesetzt worden. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 670/2012 wurden 200 Mio. EUR für die „Projektanleiheninitiative“ und weitere 50 Mio. EUR für die TEN-V-Zuschüsse neu zugewiesen.

Der derzeit zur Unterstützung von LGTT-Projekten zur Verfügung stehende Unionsbeitrag beläuft sich auf insgesamt 250 Mio. EUR, von denen 205 Mio. EUR ausgezahlt wurden. Zusätzlich wurden Einnahmen im Betrag von 7 Mio. EUR neu für das Instrument gebunden, sodass der EU-Beitrag, der der EIB für das LGTT insgesamt zur Verfügung gestellt wurde, am 31. Dezember 2014 212 Mio. EUR betrug.

Nach der Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 670/2012 wurde das Risikoteilungsmodell von der Risikoteilung zu gleichen Bedingungen (pari passu) in ein Modell mit portfoliobasierter Risikoteilung zwischen der Kommission und der EIB umgewandelt. Bei dem „Portfolioansatz“ wird das Risiko in zwei Tranchen aufgeteilt: Eine Erstverlust-Tranche, zu der die EU 95 % und die EIB 5 % beiträgt, und eine Restrisiko-Tranche, die vollständig von der EIB abgedeckt wird. Unabhängig vom gewählten Risikoteilungsmodell darf das maximale Risiko für die Union den Haushaltsbeitrag zum LGTT nicht überschreiten.

Das LGTT steht für Transaktionen zur Verfügung, denen die EIB bis Ende 2014 (mit finanziellem Abschluss bis 2016) zugestimmt hat. Die Bürgschaften können in den ersten fünf bis sieben Jahren der Laufzeit in Anspruch genommen werden, wobei ein Projekt des derzeitigen Portfolios die Bürgschaften letztmöglich Ende 2021 in Anspruch nehmen kann.

Zusammenführung des LGTT-Instruments mit dem CEF-Fremdfinanzierungsinstrument (CEF DI)

In Anwendung von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ist das LGTT-Instrument 2015 mit den neuen CEF-Finanzierungsinstrumenten für den Zeitraum 2014-2020 zusammengeführt worden.

Die Übertragungsvereinbarung für CEF DI wurde im Juli 2015 unterzeichnet. Ein Zusammenschluss des Portfolio (d. h. alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) fand jedoch am 1. Januar 2016 statt.

Mögliche Auswirkungen auf den Haushalt

Wenn es der EIB nicht gelingt, die zuletzt angenommene Transaktion bis 2016 zum finanziellen Abschluss zu bringen, müssen der gebundene, aber nicht ausgezahlte Betrag von 45 Mio. EUR unter Umständen wieder in den Gesamthaushalt zurückgeführt werden.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Das derzeitige LGTT-Portfolio besteht aus sechs TEN-V-Projekten, die einen zu finanzierenden Gesamtbetrag von 12,1 Mrd. EUR ausmachen (Fremdfinanzierung, Eigenkapitalfinanzierung und Zuschüsse). Der Beitrag aus dem EU-Haushalt für das Instrument beläuft sich auf 212 Mio. EUR (205 Mio. EUR an Zahlungen zuzüglich 7 Mio. EUR an neu gebundenen Nettoeinnahmen). Daraus ergibt sich eine Hebelwirkung von 57,1. Bei der Einführung des Instruments wurde keine Zielvorgabe für die Hebelwirkung gemacht.

Projektanleiheninitiative (PBI) — Vor 2014

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EU) Nr. 670/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) sowie der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 06 02 51 (teilweise) — Abschluss des Programms „Transeuropäische Netze“ (Eingliederungsplan 2014).

Artikel 06 03 03 — Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die von gemeinsamem Interesse sind (Eingliederungsplan 2013).

Artikel 32 02 51 — Abschluss der finanziellen Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind (Eingliederungsplan 2014).

Artikel 32 03 02 — Finanzielle Unterstützung von Projekten des transeuropäischen Energienetzes, die von gemeinsamem Interesse sind (Eingliederungsplan 2013).

Posten 09 04 53 01 — Abschluss des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm) (2007-2013) (Eingliederungsplan 2014).

Artikel 09 03 01 — Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Förderprogramm) (Eingliederungsplan 2013).

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Die Projektanleiheninitiative ist ein von der Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB) gemeinsam entwickeltes, eingerichtetes und getragenes Finanzierungsinstrument (78).

Es soll die Kapitalmarktfinanzierung von Infrastrukturvorhaben im Bereich der transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze sowie der Breitbandnetze fördern, indem die Kreditqualität der vorrangigen Verbindlichkeiten so verbessert wird, dass diese über eine Anleiheemission finanziert werden können, die unter anderem für institutionelle Anleger wie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds attraktiv ist. Über den Finanzierungsnutzen für die einzelnen Projekte hinaus besteht das Ziel darin, die Entstehung einer neuen Anlageklasse für EU-Infrastruktur zu ermöglichen, die als Anlageform für institutionelle Anleger infrage kommt. Auf diese Weise soll die Projektanleiheninitiative neue Quellen für die Finanzierung von Infrastruktur erschließen und so die angespannten öffentlichen Haushalte und die eingeschränkte Bankenfinanzierung für Infrastrukturprojekte mit langer Laufzeit ergänzen.

Mit dem Instrument können Projekte oder Teilprojekte gefördert werden, die den Leitlinien für TEN-V, TEN-E und den Kriterien für Breitbandvorhaben entsprechen, die im geänderten Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation festgelegt sind. Die Projekte sind in der Regel als Zweckgesellschaft für Bau, Finanzierung und Betrieb eines Infrastrukturprojekts strukturiert. Die PBI-Fazilität stellt eine nachrangige Kredittranche für die Finanzierungsstruktur der Projektgesellschaft. Die Fazilität kann auch die Gestalt einer vorsorglichen Kreditlinie („nicht durch Finanzmittel abgedeckte Fazilität“) oder eines nachrangigen Darlehens („durch Finanzmittel abgedeckte Fazilität“) annehmen und darf höchstens 20 % des Gesamtbetrags der vorrangigen Verbindlichkeiten ausmachen. Wird eine nicht mit Finanzmitteln gedeckte Fazilität in Anspruch genommen, wird die EIB gegenüber der Projektgesellschaft zur Gläubigerin, und im Rahmen des PBI fällige Beträge der Bedienung der vorrangigen Verbindlichkeiten würden nachgeordnet, hätten aber Vorrang vor Beteiligungsfinanzierungen. Der für die Bonitätsverbesserung im Rahmen der PBI zur Verfügung stehende Höchstbetrag beläuft sich auf 20 % des Nominalbetrags der vorrangigen Verbindlichkeiten.

Die Risikoteilung zwischen der Kommission und der EIB beruht auf dem Grundsatz der Erstverlusttranche: Das Risiko für den EU-Haushalt und die EIB wird in zwei Tranchen unterteilt, eine Erstverlust-Tranche (PFLP), die bei Wertminderungen bei PBI-Transaktionen als Erstes herangezogen wird, und eine Restrisiko-Tranche (RRT), die nur in Anspruch genommen wird, wenn die PFLP ausgeschöpft ist. Die EU und die EIB tragen zu 95 % bzw. 5 % zur PFLP bei. Die Restrisiko-Tranche wird in voller Höhe von der EIB getragen.

Die einzelnen PBI-Transaktionen konnten bis Ende 2014 vom EIB-Verwaltungsrat genehmigt werden und müssen spätestens Ende 2016 finanziell abgeschlossen sein. Sind keinerlei Forderungen im Rahmen von PBI-Transaktionen mehr vorhanden (oder wurden die entsprechenden Forderungen von der EIB für uneinbringlich erklärt), wird das Instrument abgewickelt.

Für die Pilotphase sind Mittel von insgesamt 230 Mio. EUR vorgesehen: 200 Mio. EUR aus der TEN-V-Haushaltslinie, 10 Mio. EUR aus der TEN-E-Haushaltslinie und 20 Mio. EUR aus der Haushaltslinie für das CIP/IKT-Programm.

Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 sieht die Möglichkeit der Zusammenführung des PBI mit neuen Finanzierungsinstrumenten im Rahmen dieser Verordnung vor. Im Lichte der von der Kommission durchgeführten Ex-ante-Bewertung wurde das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen gemäß Beschluss Nr. 1639/2006/EG 2015 mit den CEF-Finanzierungsinstrumenten zusammengeführt. Die unabhängige Bewertung der PBI-Pilotphase wurde 2015 durchgeführt und abgeschlossen.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Die PBI-Pilotphase wurde im November 2012 lanciert, um das Konzept zu testen. Bis Ende 2014 wurden fünf Projekte im Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationssektor mit PBCE-Unterstützung unterzeichnet, von denen eine Projektanleihetransaktion von der EIB ohne Beitrag aus dem Haushalt der Union durchgeführt wurde. Der Umfang der Projektanleihe-Bonitätsverbesserung für diese Geschäfte betrug insgesamt 493 Mio. EUR (davon entfallen 293 Mio. EUR auf EU-Haushaltsmittel), die Anleihen in Höhe von 2 961 Mio. EUR unterlegten (davon profitierten 1 561 Mio. EUR von einer Bonitätsverbesserung aus EU-Haushaltsmitteln). Insgesamt lag der Finanzierungsbetrag (Fremdkapital + Eigenkapital) der vier Projekte mit PBCE-Unterstützung aus dem EU-Haushalt bei 1 892 Mio. EUR.

In der Rechtsgrundlage wurde keine Zielvorgabe für die Hebelwirkung gemacht. Die Folgenabschätzung für die PBI-Pilotphase ergab einen Multiplikatoreffekt von 15-20, je nach dem Umfang der nachrangigen Verbindlichkeiten des Projekts und den Risikoteilungsvereinbarungen.

Fazilität „EU-Darlehen und Garantien für Forschung und Innovation“ des Rahmenprogramms Horizont 2020 — 2014 bis 2020

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Posten 08 02 02 02 — Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Ziel ist ein leichterer Zugang zur Kreditfinanzierung — in Form von Darlehen, Garantien, Rückbürgschaften und sonstigen Arten der Kredit- und Risikofinanzierung — für öffentliche und private Rechtspersonen und öffentlich-private Partnerschaften, die auf dem Gebiet der Forschung und Innovation tätig sind und die bei ihren Investitionen Risiken eingehen müssen, damit sie Früchte tragen. Schwerpunkt ist die Unterstützung von Forschung und Innovation mit einem hohen Exzellenzpotenzial.

Die Unterstützung zielt auf Rechtspersonen jeder Größe ab, die Geld leihen und zurückzahlen können, insbesondere auf KMU mit Innovations- und hohem Wachstumspotenzial, auf MidCap-Unternehmen und Großunternehmen, Hochschulen und Forschungsinstitute, Forschungs- und Innovationsinfrastrukturen, öffentlich-private Partnerschaften sowie Zweckgesellschaften oder Projekte.

Die Fazilität „EU-Darlehen und Garantien für Forschung und Innovation“ wird mit einem Plattformkonzept umgesetzt, das verschiedene speziell für bestimmte Bedürfnisse entworfene Produkte anbietet. Wichtigster Partner ist die mit der Umsetzung der Fazilität „Darlehen und Garantien für Forschung und Innovation“ betraute Europäische Investitionsbank (EIB).

Die Finanzierung aus der Fazilität „EU-Darlehen und Garantien für Forschung und Innovation“ umfasst die folgenden beiden Komponenten:

die nachfragegesteuerte Komponente, bei der Darlehen und Garantien in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge gewährt werden, wobei Empfänger wie KMU und MidCap-Unternehmen besonders unterstützt werden. Diese Komponente entspricht dem stetig und kontinuierlich zu verzeichnenden Anstieg des Volumens der nachfragegesteuerten RSFF-Kreditvergabe. Sie wird mit den Mitteln des Programms „Zugang zur Risikofinanzierung“ des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ unterstützt.

die Komponente mit spezieller Zielausrichtung, die sich auf die Strategien und Schlüsselsektoren konzentriert, die für die Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Unterstützung eines nachhaltigen und integrativen Wachstums mit niedrigem CO2-Ausstoß und die Bereitstellung ökologischer und sonstiger öffentlicher Güter entscheidend sind. Diese Komponente unterstützt die Union dabei, die forschungs- und innovationsrelevanten Aspekte der sektorspezifischen Ziele anzugehen und wird von anderen Teilen des Rahmenprogramms Horizont 2020 unterstützt sowie von anderen Rahmenprogrammen, Programmen und Haushaltslinien des Unionshaushalts, bestimmten Regionen und Mitgliedstaaten, die mit ihren eigenen Mitteln beitragen möchten (auch über Strukturfonds), und/oder von speziellen Einrichtungen (wie die gemeinsamen Technologieinitiativen) oder Initiativen.

Die Geltungsdauer (Laufzeit) des Instruments endet voraussichtlich 2027–2030.

Für den Programmzeitraum 2014-2020 sind für den nachfragegesteuerten Teil der Fazilität „Darlehen und Garantien für Forschung und Innovation“ Gesamtmittel (Primärkredite) im Umfang von 1 060 Mio. EUR vorgesehen. Dieser Haushaltsbeitrag aus Horizont 2020 wird mindestens in gleicher Höhe durch Beiträge der EIB aus eigenen Mitteln ergänzt, sodass sich die Darlehenskapazität und die Wirkung der Fazilität „Darlehen und Garantien für Forschung und Innovation“ verdoppeln.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Für den gesamten Programmzeitraum wurde eine Mittelausstattung von 1 435 Mio. EUR veranschlagt, davon stammen 375 Mio. EUR aus der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms.

Gemäß der Rechtsgrundlage wird für die Laufzeit des Finanzierungsinstruments eine Hebelwirkung von 12,5 angestrebt.

Bei Zugrundelegung der angestrebten Hebelwirkung des Instruments entspräche dies einem mobilisierten Gesamtdarlehensvolumen von rund 18 000 Mio. EUR.

Risikoteilungsinstrument der CEF (Kreditrisiken und Projektanleihen) —2014 bis 2020

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Das Instrument könnte aus den folgenden Haushaltslinien gedeckt werden:

Posten 06 02 01 05 — Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Verkehrsinfrastrukturprojekte

Artikel 09 03 02 — Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Telekommunikationsinfrastrukturprojekte

Posten 32 02 01 04 — Schaffung besserer Rahmenbedingungen für private Investitionen in Energieprojekte

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Finanzierungsinstrumente

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 soll mit den CEF-Finanzierungsinstrumenten der Zugang von Infrastrukturvorhaben zu Projekt- und Unternehmensfinanzierungen durch den Rückgriff auf EU-Mittel erleichtert werden. Sie sollen dazu beitragen, Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu finanzieren, die eindeutig einen Mehrwert für die EU aufweisen, und die stärkere Beteiligung des Privatsektors an der langfristigen Finanzierung solcher Vorhaben in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation (Breitbandnetze) erleichtern.

Sie sollen Projekten mit mittel- bis langfristigem Finanzierungsbedarf zugutekommen und deren Marktwirkung, Verwaltungseffizienz und Ressourcennutzung erheblich verbessern.

Zusätzlich wird den Akteuren des Infrastruktursektors wie Kreditgebern, Behörden, Infrastrukturbetreibern, Bauunternehmen und Betreibern mit diesen Instrumenten ein kohärentes, marktorientiertes Instrumentarium der finanziellen Unterstützung durch die Union an die Hand gegeben.

Im Jahr 2014 hat die Kommission auf der Grundlage der Schlussfolgerung der CEF-Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 beschlossen, ein Risikoteilungsinstrument für Darlehen und Bürgschaften aufzulegen und zu lancieren, das auch projektbezogene Anleihen unterlegen wird. Aus der Ex-ante-Bewertung der Kommission ging hervor, dass zu einem späteren Zeitpunkt je nach entsprechendem Bedarf ein Eigenkapitalinstrument geschaffen werden könnte.

http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/documents/tran/dv/exanteassessmentcef_/exanteassessmentcef_en.pdf

Umsetzung des CEF-Fremdfinanzierungsinstruments und Zusammenführung aller anderen Finanzierungsinstrumente nach Verordnung (EG) Nr. 680/2007

Das CEF-Fremdfinanzierungsinstrument (CEF DI) wird nach Abschluss einer unterzeichneten Übertragungsvereinbarung mit der EIB umgesetzt. Diese Vereinbarung beinhaltet auch die Zusammenführung bestehender Instrumente (LGTT und PBI) mit dem neuen CEF-Fremdfinanzierungsinstrument ab 2015.

Auswirkungen auf den Haushalt

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 beläuft sich der veranschlagte Finanzbeitrag der EU für das Finanzierungsinstrument für den Zeitraum 2014-2020 auf bis zu 3 324 225 900 EUR (79). Dieser Betrag kann sich allerdings im Laufe des Mittelbindungszeitraums infolge von Beschlüssen der Haushaltsbehörde (Europäisches Parlament und Rat) oder der Kommission ändern.

Laufzeit des CEF DI

Die Kommission nimmt die Mittelbindung für die letzte Tranche des Unionsbeitrags zum CEF DI bis zum 31. Dezember 2020 vor. Die tatsächliche Genehmigung der Fremdfinanzierung durch die betrauten Einrichtungen oder die spezialisierten Investitionsgesellschaften muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Risikoteilungsinstrument für Darlehen und Bürgschaften

Die nachrangige Fremdkapitalfinanzierung darf 30 % des Gesamtbetrags der ausgegebenen vorrangigen Verbindlichkeit nicht übersteigen. Die vorrangige Fremdkapitalfinanzierung im Rahmen des CEF DI darf 50 % des Gesamtbetrags der von der betrauten Einrichtung oder der spezialisierten Investitionsgesellschaft bereitgestellten vorrangigen Verbindlichkeit nicht übersteigen.

Projektanleiheninitiative

Das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen ist als nachrangige Fremdfinanzierung konzipiert, um durch die Beschaffung von vorrangigem Fremdkapital in Form von Anleihen, Darlehen oder einer Kombination aus Darlehen und Projektanleihen die Finanzierung für Projektunternehmen zu erleichtern. Dieses Instrument zur Bonitätsverbesserung dürfte das Rating der vorrangigen Verbindlichkeiten verbessern, um private Investoren zur Finanzierung des Projekts anzuziehen. Die Projektanleiheninitiative ist gegenüber der vorrangigen Verbindlichkeit nachrangig, rangiert aber vor Eigenkapital und eigenkapitalbezogenen Finanzierungsformen. Die nachrangige Fremdkapitalfinanzierung darf 30 % des Gesamtbetrags der ausgegebenen vorrangigen Verbindlichkeit nicht übersteigen.

Vergütungen für Verwaltung, Leistungen und Kassenmittelverwaltung

Wie in der Rechtsgrundlage vorgesehen dürfen die an die EIB zu entrichtenden Vergütungen für Verwaltung und Leistungen 2 % bzw. 3 % des tatsächlich für das jeweilige Vorhaben verwendeten Unionsbeitrags nicht übersteigen.

Die Vergütung für die Verwaltung der Kassenmittel (gemäß Artikel 13 Absatz 5 des Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommens) darf 1 % des während der Laufzeit des Finanzierungsinstruments tatsächlich zur Deckung der Transaktionen verwendeten Unionbeitrags nicht übersteigen

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Im Energiesektor sollte die CEF DI den Zugang von Projekten von gemeinsamem Interesse zu langfristigen Fremdfinanzierungen sowohl auf Unternehmensfinanzierungs- als auch auf Projektfinanzierungsbasis erleichtern. Das Instrument sollte insbesondere Projekte von gemeinsamem Interesse unterstützen, bei denen das Instrument den Zugang zu Fremdkapital von kommerziellen Darlehensgebern, institutionellen Anlegern oder der vorrangigen Kreditvergabe der Bank erleichtert. Der Entwurf der Übertragungsvereinbarung sieht vor, dass im Falle zweckgebundener Beiträge aus anderen Programmen oder Einrichtungen auch andere Kategorien von Energie-Vermögenswerten (z. B. erneuerbare Energien, intelligente Verteilernetze) in den Genuss der CEF DI-Unterstützung kommen.

In Bezug auf den Breitbandsektor erleichtert die CEF DI den effizienten Fluss privater und öffentlicher Investitionen, um den Aufbau und die Modernisierung von Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetzen im Einklang mit den Zielvorgaben der Digitalen Agenda für Europa zu stimulieren. Um ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis zu gewährleisten und da die Mittel für die CEF-Breitbandunterstützung begrenzt sind, sollte die CEF DI-Unterstützung für Projekte zur Verfügung stehen, die auf der für das jeweilige Projekt am besten geeigneten Technologie basieren, auf innovativen Geschäftsmodellen beruhen und ein hohes Replikationspotenzial aufweisen. Die CEF DI ist vor allem auf die besonderen Bedürfnisse von Vorstädten, ländlichen, dünn besiedelten und weniger entwickelten Gebieten ausgerichtet, die mit Hochgeschwindigkeitsanschlüssen versorgt werden müssen. Dies umfasst den Aufbau von Breitbandnetzen zur Anbindung von Inseln, eingeschlossenen, bergigen, entfernten und am Rande gelegenen Gebieten, einschließlich Inselmitgliedstaaten, an die zentralen Gebiete der Union und/oder Maßnahmen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit oder Leistung der Verbindungen zwischen solchen Gebieten und zentralen Gebieten der Union.

In Bezug auf den Verkehrssektor dient die CEF DI dazu, die Gesamthöhe der Investitionen in Verkehrsinfrastrukturen in der EU im Zeitraum 2014-2020 im Einklang mit den politischen Zielen und Investitionsvolumen gemäß der Rechtsgrundlage und der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Entscheidung 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1) zu erhöhen. Der Entwurf der Übertragungsvereinbarung sieht vor, dass im Falle zweckgebundener Beiträge aus anderen Programmen oder Einrichtungen auch andere Kategorien von Verkehrs-Vermögenswerten (z. B. städtische Mobilitätsprojekte, nicht unter die TEN-V fallende Verkehrsinfrastruktur) in den Genuss der CEF DI-Unterstützung kommen.

Finanzielle Parameter und Hebelwirkung

Die Parameter für Risiko- und Einnahmenteilung werden so gewählt, dass bestimmte politische Ziele, etwa die Ausrichtung auf bestimmte Projektkategorien, erreicht werden und dabei der marktorientierte Charakter des CEF DI gewahrt wird.

Die Hebelwirkung des CEF DI — definiert als die Gesamtfinanzierung (d. h. Unionsbeitrag zuzüglich der Beiträge anderer Finanzierungsquellen) dividiert durch den Unionsbeitrag — dürfte abhängig von der Art der betreffenden Transaktion (Höhe des Risikos, angestrebte Empfänger und jeweilige Kreditfinanzierung) zwischen 6 bis 15 liegen.

Bei Zugrundelegung der erwarteten Hebelwirkung des CEF DI entspräche dies für den gesamten Programmzeitraum abhängig von der Art der betreffenden Transaktion (Höhe des Risikos, angestrebte Empfänger und jeweilige Kreditfinanzierung) einer mobilisierten Gesamtfinanzierung von 20 000 Mio. bis 50 000 Mio. EUR.

Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF) —2014 bis 2020

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185), insbesondere Artikel 17 Absatz 1.

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 07 02 02 — Stopp und Umkehr des Verlusts an Artenvielfalt

Artikel 34 02 02 — Bessere Wappnung der Union gegen den Klimawandel

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Mit der Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF) werden die anfänglichen Investitions- und Betriebskosten für einnahmengenerierende oder kosteneinsparende Pilotprojekte finanziert, die die Erhaltung, Wiederherstellung, Bewirtschaftung und Stärkung des Naturkapitals zum Nutzen der Biodiversität und der Anpassung fördern, einschließlich ökosystemorientierter Lösungen für Herausforderungen in den Bereichen Land, Boden, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Wasser und Abfall. Die NCFF kombiniert die direkte und indirekte Finanzierung der Projekte durch eine Kredit- und Beteiligungsfinanzierung.

Da die Europäische Investitionsbank (EIB) normalerweise nicht in Projekte der mit der NCFF geförderten Art investiert, da sie entweder keine ausreichende Größenordnung aufweisen oder ihr vermeintliches Risiko für die Bank zu hoch ist, beinhaltet die Fazilität auch einen Risikoteilungsmechanismus, bei dem Erstverluste im Falle einer Projektinsolvenz durch EU-Mittel gedeckt werden. Der Durchführungsmechanismus wird in einer Übertragungsvereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt, in der auch die genauen Ausschluss- und Auswahlkriterien für Projekte definiert werden, womit sichergestellt wird, dass die richtigen Prioritäten in den Auswahlprozess integriert und eine ausreichende geografische Abdeckung sowie eine ausgewogene Aufteilung auf die Projekttypen erreicht werden.

Um sicherzustellen, dass die Projekte ein ausreichendes Entwicklungsstadium für die Finanzierung erreichen, wird eine Fazilität für Expertenunterstützung bereitgestellt. Mit der Durchführung der NCFF im Wege der indirekten Mittelverwaltung wurde die EIB betraut.

Die NCFF-Pilotphase sieht einen Programmplanungszeitraum von 2014 bis 2017 mit einer Durchführungsphase bis 2019 vor. Der EU-Beitrag für diesen Zeitraum wurde auf 60 Mio. EUR veranschlagt, davon 10 Mio. EUR für die technische Unterstützungsfazilität.

Die NCFF wird in zwei Phasen eingesetzt: in einer Pilotphase, die das Erproben verschiedener Finanzierungsmöglichkeiten ermöglicht, um in der zweiten Phase, der Betriebsphase, den Schwerpunkt auf die geeignetsten Konzepte zu legen.

Die Projekte werden grob in vier Kategorien unterteilt:

Zahlungen für Ökosystemdienstleistungen (PES): Projekte, die Zahlungen für Vorteile aus Naturkapital umfassen; üblicherweise eine bilaterale Transaktion geringen Umfangs zwischen einem gut identifizierten Käufer und Verkäufer einer Ökosystemdienstleistung. Ihnen liegt das Prinzip der „Bezahlung durch den Nutzer“ zugrunde, nach dem Zahlungen erfolgen, um wesentliche Ökosystemdienstleistungen sicherzustellen;

grüne Infrastruktur (GI): GI ist ein strategisch geplantes Netz natürlicher und halbnatürlicher Gebiete, das mit seinen besonderen Umwelteigenschafteneine große Vielfalt an Ökosystemdienstleistungen bieten soll. Es umfasst grüne Bereiche (oder blaue, wenn aquatische Ökosysteme betroffen sind) und unterschiedliche physische Merkmale in Festland- (einschließlich Küsten-) und Meeresgebieten. An Land gibt es GI in ländlichen und städtischen Bereichen. GI-Projekte weisen das Potenzial auf, Einnahmen zu generieren oder basierend auf der Bereitstellung von Gütern und Leistungen zur Einsparung von Kosten zu führen. Dazu zählen Wasserbewirtschaftung, Luftqualität, Forstwirtschaft, Erholung, Hochwasser-, Erosions- und Brandschutz, Bestäubung und eine bessere Wappnung gegenüber den Folgen des Klimawandels;

Biodiversitätskompensationsmaßnahmen: Hierbei handelt es sich um Erhaltungsmaßnahmen, mit denen ein Ausgleich für die unvermeidlichen bleibenden Schäden geschaffen werden soll, die Entwicklungsprojekte der Biodiversität zufügen. Sie basieren auf dem Verursacherprinzip, nach dem aus Gründen der Compliance oder zur Abschwächung von Reputationsrisiken Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden. Projekte, deren Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der wildlebenden Tier und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) der Ausgleich von Schäden ist, die Natura-2000-Gebieten zugefügt wurden, kommen für eine Förderung durch die Finanzierungsfazilität für Naturkapital nicht infrage;

innovative Investitionen zur Förderung der Biodiversität und der Anpassung: Hierbei handelt es sich um Projekte, die die Lieferung von Gütern und Leistungen, meistens von KMU, umfassen, mit denen die Biodiversität geschützt oder die Widerstandsfähigkeit von Gemeinden und anderen Wirtschaftssektoren gestärkt werden soll.

Ziel ist die Identifizierung und Finanzierung von Projekten mit einer ausreichend breiten geografischen und sektoralen Abdeckung und unter Erprobung verschiedener Finanzierungsmechanismen, um während der Betriebsphase die Reproduzierbarkeit in der gesamten EU sicherzustellen.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Es wird erwartet, dass die Finanzierungsfazilität für Naturkapital in der anfänglichen Pilotphase neun bis zwölf Operationen (einschließlich indirekter Operationen) oder drei bis vier Operationen jährlich durchführt. Bei jeder Operation dürften für die Investition Beträge von 5 bis 15 Mio. EUR gebunden werden.

Für den Programmzeitraum (2014-2017) wurde eine Mittelausstattung von 60 Mio. EUR veranschlagt (davon 10 Mio. EUR für die technische Unterstützungsfazilität).

Gemäß der Übertragungsvereinbarung wird für die Laufzeit des Finanzierungsinstruments (31. Dezember 2019) eine Hebelwirkung von 2-4 angestrebt.

Bei Zugrundelegung der angestrebten Hebelwirkung des Instruments entspräche dies für den gesamten Programmzeitraum einem mobilisierten Gesamtinvestitions- und -darlehensvolumen von mindestens 120 Mio. EUR.

KMU-Initiative der EU — 2014 bis 2020

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33). Die Kommission hat Finanzierungsinstrumente eingeführt, die darauf abzielen, KMU in der Gründungs-, Wachstums- und Übertragungsphase den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern und zu verbessern und die von den Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene eingesetzten Finanzierungsinstrumente für KMU zu ergänzen.

Horizont 2020: Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Gemäß Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965) hat die Kommission Finanzierungsinstrumente geschaffen, die Endempfängern, die innovative und Forschungsprojekte durchführen, den Zugang zu Risikokapital erleichtern.

EFRE und ELER: Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Auf die Mitgliedstaaten ausgerichtete Haushaltslinien (EFRE und ELER)

für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE): Artikel 13 03 60, 13 03 61, 13 03 62,

für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER): Posten 05 04 60 01

COSME: Artikel 02 02 02 — Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigen- und Fremdkapital

Horizont 2020: Posten 08 02 02 02 — Verbesserter Zugang zur Risikofinanzierung für Investitionen in Forschung und Innovation

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Die KMU-Initiative der EU wurde am 27./28. Juni 2013 im gemeinsamen Bericht der Kommission und der EIB an den Europäischen Rat vorgestellt. Ihr Ziel ist, die auf nationaler und auf EU-Ebene bestehenden Programme zur Unterstützung von KMU zu ergänzen und deren Synergien zu nutzen. Die KMU-Initiative ist insbesondere ein gemeinsames Instrument, das die EU-Mittel aus den Programmen COSME und Horizont 2020 in Zusammenarbeit mit EIB/EIF mit EFRE- und ELER-Mitteln kombiniert, um so zusätzliche Darlehen für KMU zu generieren. Die EIB wird mit der Umsetzung dieser Initiative betraut. Im Rahmen der KMU-Initiative können drei Finanzierungsinstrumente umgesetzt werden, die sich im Wesentlichen auf zwei alternative Vorgehensweisen beschränken:

a)

unbegrenzte Garantien zur Kapitalentlastung von Finanzmittlern für neue Kreditfinanzierungsportfolios für KMU und

b)

Verbriefungsinstrumente (mit zwei Möglichkeiten, d. h. Option 2 — Verbriefungsinstrument mit Beitrag der Mitgliedstaaten, das ausschließlich für die teilnehmenden Mitgliedstaaten genutzt wird, und Option 3 — Verbriefungsinstrument mit gebündelten Beiträgen der Mitgliedstaaten, das zum Schutz gegen die aggregierten Risiken, insbesondere für vom EIF garantierte Mezzanin-Tranchen, genutzt wird).

Der Zeitraum, in dem die teilnehmenden Mitgliedstaaten Mittel für den EIF binden können, endet am 31. Dezember 2016. In der zwischen der EIB und den beteiligten Mitgliedstaaten zu unterzeichnenden Finanzierungsvereinbarung wird festgeschrieben, dass der ausgewählte Finanzintermediär neue Kreditfinanzierungen spätestens bis zum Ende des Förderzeitraums (d. h. 31.12.2023) ausgeben darf.

In Bezug auf den Haushalt sieht die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für die aggregierten EFRE- und ELER-Mittel, die im Rahmen der KMU-Initiative gebunden werden können, eine Obergrenze von 8,5 Mrd. EUR vor. In diesem Fall liegen die entsprechenden maximalen COSME- und Horizont 2020-Beiträge für den Zeitraum 2014-2016 bei jeweils 175 Mio. EUR.

Bis Ende 2014 hatten zwei Mitgliedstaaten ihre Teilnahme bestätigt: Spanien (EFRE-Beitrag von 800 Mio. EUR) und Malta (EFRE-Beitrag von 15 Mio. EUR).

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Für den gesamten Programmzeitraum wurde für Spanien und Malta eine Mittelausstattung von rund 850 Mio. EUR veranschlagt (EFRE und Horizont 2020).

Gemäß der Rechtsgrundlage und der Ex-ante-Bewertung wird während der Laufzeit des Finanzierungsinstruments für den EFRE-Beitrag in Spanien und Malta eine Mindesthebelwirkung von 4 angestrebt.

Bei Zugrundelegung der im einzigen zweckbestimmten nationalen Programm vereinbarten Mindesthebelwirkung entspräche dies für Spanien und Malta (auf der Grundlage sämtlicher verfügbarer Mittel, d. h. EFRE, Horizont 2020, EIB/EIF und privater (Bank-) Mittel) einem mobilisierten Gesamtinvestitions-/ -darlehensvolumen von rund 6 Mrd. EUR.

Ein Teil des neuen Kreditportfolios (mindestens das 20-fache des Beitrags aus der Verordnungen (EU) Nr. 1287/2013 und (EU) Nr. 1291/2013) muss die Kriterien für die Förderfähigkeit von COSME und/oder Horizont 2020 erfüllen. Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die globale Hebelwirkung, die für jede Option erreicht werden muss. Die neue Kreditfinanzierung durch den ausgewählten Finanzintermediär sollte auch einen Betrag umfassen, der dem 20-fachen des COSME- und/oder Horizont 2020-Beitrags entspricht.

Berechnung der angestrebten Hebelwirkung für die KMU-Initiative in Spanien

SIUGI-Risikodeckung

Risikonehmer

Maximale Risikodeckung (EUR)

Angestrebtes Rating (mindestens) *

Vorrangige Risikodeckung

EIB

1 974 461 538,46

Aa3

Obere Mezzanine-Risikodeckung

EIF

128 769 230,77

Baa3

Mittlere Mezzanine-Risikodeckung

Horizont 2020

14 307 692,31

Ba1

Untere Mezzanine-Risikodeckung

ESIF

85 846 153,85

Ba2

Nachrangige Risikodeckung

ESIF

658 153 846,15

Ohne Rating

Garantiertes Portfolio ohne Originator

(entspricht 50 % wegen 50 %iger Garantie)

 

2 861 538 461,54

 

Risko des Originators (Eigenrisiko der Bank)

 

50 %

 

Gesamtbetrag des garantierten Portfolios (100 %)

 

5 723 076 923,08

 

Gesamtbetrag EFRE/COSME/Horizont 2020

 

758 307 692,31

 

Hebelwirkung in Bezug auf EFRE (aber basierend auf EFRE-, Horizont 2020-, EIB- und EIF-Mittel)

 

7,7

 

Zweckgebundene Anlageinstrumente

Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument FCP-FIS (EPMF FCP-FIS) — Vor 2014

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 04 03 53 (teilweise) — Abschluss sonstiger Tätigkeiten (Eingliederungsplan 2014).

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Mit dem Europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstrument werden zwei Ziele verfolgt: Einerseits verbessert es die Verfügbarkeit von Mikrofinanzierung für Personen, die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten, indem es den Anbietern von Mikrofinanzierungen in der Union die Möglichkeit gibt, den Umfang ihrer Darlehensvergabe an diese Personen zu erweitern. Andererseits verbessert das europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument den Zugang zur Mikrofinanzierung, in dem es die Risiken für die Anbieter von Mikrofinanzierungen vermindert. Aufgrund dieses Charakteristikums können die Anbieter von Mikrofinanzierungen Gruppen erreichen, die für Finanzierungen normalerweise nicht infrage kämen, da die Personen dieser Gruppen keine ausreichenden Sicherheiten stellen könnten oder weil die Zinssätze aufgrund ihres tatsächlichen Risikoprofils sehr hoch sein müssten.

Durch das Instrument werden Unionsmittel bereitgestellt, um den Zugang zur Mikrofinanzierung und ihre Verfügbarkeit zu verbessern für

Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder deren Arbeitsplatz gefährdet ist oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben, sowie Personen, die der Gefahr der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind, oder schutzbedürftige Personen, die bezüglich des Zugangs zum herkömmlichen Kreditmarkt in einer benachteiligten Situation sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten;

Kleinstunternehmen, insbesondere der Sozialwirtschaft, und Kleinstunternehmen, die unter dem vorhergehenden Spiegelstrich aufgeführte Personen beschäftigen.

Der Finanzierungsbeitrag aus dem Unionshaushalt für die Fazilität beläuft sich für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 auf 103,6 Mio. EUR; davon sind 23,6 Mio. EUR für das EPMF-Bürgschaftsinstrument (EPMF-G) und 80 Mio. EUR für den EPMF-Fonds Commun de Placement — Fonds d’Investissement Spécialisé (EPMF FCP-FIS) vorgesehen.

Das Instrument wird — dem Bedarf entsprechend — für folgende Arten von Maßnahmen eingesetzt:

Bürgschaften (EPMF-G),

Fremd- und Eigenkapitalinstrumente (FCP-FIS),

Unterstützungsmaßnahmen, zum Beispiel Kommunikations-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten, die direkt für die wirksame und effiziente Umsetzung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU und für die Erreichung seiner Ziele.

Das Teilinstrument für Mikrokreditbürgschaften wird bis zum 31. Dezember 2020 uneingeschränkt in Kraft bleiben.

Die Geltungsdauer des FCP-FIS endet voraussichtlich am 30. April 2020.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Seit Ende des Mittelbindungszeitraums wurden von der Kommission keine weiteren Mittelbindungen vorgenommen.

Für den gesamten Programmzeitraum wurde eine Mittelausstattung von 103,6 Mio. EUR veranschlagt (kumulativer Haushalt für EPMF-G und EPMF FCP-FIS).

Für die EPMF-Fazilität wird während der Laufzeit der Finanzierungsinstrumente (EPMF-G und EPMF FCP-FIS) eine Hebelwirkung von 4,83 angestrebt.

Bei Zugrundelegung der für die EPMF-Fazilität angestrebten Hebelwirkung entspräche dies einem mobilisierten Gesamtdarlehensvolumen von rund 500 Mio. EUR.

Die aggregierten EPMF-FCP-FIS-Mittelbindungen für den Zeitraum 2010-2013 belaufen sich auf 80 Mio. EUR. Für die EPMF (FCP-FIS)- Fremdfinanzierungs- und -Eigenkapitalinstrumente wird ein Darlehensvolumen an geförderte Personen und Kleinstunternehmen von 226,4 Mio. EUR angestrebt (80).

Europäischer Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur („Fonds Marguerite“) — Vor 2014

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1).

Beschluss K(2010) 941 der Kommission vom 25. Februar 2010 über die Beteiligung der Europäischen Union am Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur („Fonds Marguerite“).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 06 02 51 (teilweise) — Abschluss des Programms „Transeuropäische Netze“ (Eingliederungsplan 2014).

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Der Fonds Marguerite ist ein europaweiter Beteiligungsfonds, der im Kontext der Finanzkrise und wegen des Bedarfs an erfolgreichen langfristigen Infrastrukturinvestitionen in Europa entwickelt wurde. Mit dem Fonds werden Infrastrukturinvestitionen in den Bereichen Verkehr (TEN-V), Energie (TEN-E) und erneuerbare Energien in den Mitgliedstaaten und dabei vorrangig „Greenfield“-Projekte unterstützt.

Zu den Hauptinvestoren gehören langfristig orientierte öffentliche Investoren aus Frankreich (CDC), Italien (CdP), Deutschland (KfW), Spanien (ICO) und Polen (PKO) sowie die EIB und die Kommission. Das Volumen des Fonds beträgt beim endgültigen Zeichnungsschluss 710 Mio. EUR.

Die Kommission hat insgesamt 80 Mio. EUR aus TEN-V-Mitteln gebunden.

Erwartete Ergebnisse:

Investition von 30 % bis 40 % der gesamten Mittel im Verkehrssektor,

Investition von 25 % bis 35 % im Energiesektor,

Investition von 35 % bis 45 % im Sektor erneuerbare Energien,

Investition von mindestens dem 3,5-Fachen des Beitrags der Union in förderfähige TEN-V-Projekte.

Der Investitionszeitraum endet im Dezember 2016 (eine Erweiterung um zwei Jahre ist möglich). Die Laufzeit des Fonds wurde auf maximal 20 Jahre ab Beginn des ersten Zeichnungsschlusses (Dezember 2009) festgelegt, kann jedoch bis zu zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden (bis Dezember 2031).

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Für den gesamten Programmzeitraum wurde eine Mittelausstattung von 80 Mio. EUR veranschlagt (die 2010 vollständig gebunden wurde).

In der Rechtsgrundlage wurde keine angestrebte Hebelwirkung festgelegt. Auch haben die Kommissionsdienststellen keine Ex-ante-Bewertung vorgenommen, bevor sie beschlossen, in die spezialisierte Investitionsgesellschaft zu investieren. Den Kommissionsdienststellen lag jedoch eine Marktanalyse vor, die Berater im Jahr 2009 für die Gründungsinvestoren des „Fonds Marguerite“ erstellt hatten, um zu bewerten, ob bei der europäischen Infrastruktur eine Eigenkapitallücke besteht.

Bei Zugrundelegung einer geschätzten Hebelwirkung von 125 ergibt sich für die gesamte Laufzeit des Programms eine durch das Instrument bereitgestellte Gesamtfinanzierung (sowohl Eigen- als auch Fremdkapital) von rund 10 Mrd. EUR (wovon rund 4 Mrd. EUR in TEN-V-Projekte fließen werden).

Die Hebelwirkung wurde anhand der folgenden Methode geschätzt: Das über den Fonds Marguerite bereitgestellte Eigenkapital dürfte 7,1 % der für die Projekte bereitgestellten Mittel ausmachen. Der Beitrag der Kommission beträgt 11,27 % des Marguerite-Eigenkapitals und beläuft sich damit auf 0,8 % des von den Projekten mobilisierten Finanzierungsbetrags. Daraus ergibt sich eine Hebelwirkung von 1/0,8 % = 125.

Europäischer Energieeffizienzfonds (EEEF) — Vor 2014

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EU) Nr. 1233/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 5).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 32 02 52 (teilweise) — Abschluss von Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (Eingliederungsplan 2014).

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Am 1. Juli 2011 wurden aus dem Europäischen Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR) 146,3 Mio. EUR (in Form eines speziellen Investitionsfonds (SICAV)) einem neuen Europäischen Energieeffizienzfonds (EEEF) zugewiesen. Der EEEF investiert insbesondere in Städten in Energieeffizienz, Projekte im Bereich erneuerbare Energien und umweltfreundlicher städtischer Nahverkehr, bei denen eine Energieeinsparung oder eine Verringerung der Emissionen von Treibhausgas/CO2 von mindestens 20 % erreicht wird.

Die Empfänger müssen Behörden oder in ihrem Namen handelnde öffentliche oder private Einrichtungen (einschließlich Dienstleistungsunternehmen im Energiesektor) sein (81).

Der Fonds wurde am 1. Juli 2011 mit einem Startvolumen von 265 Mio. EUR aufgelegt: Zusätzlich zum Beitrag der EU (125 Mio. EUR in Stammanteilen („C-Shares“)) investierten die Europäische Investitionsbank (EIB) 75 Mio. EUR (vor allem Vorzugsanteile („A-Shares“)), die Cassa Depositi e Prestiti SpA (CdP) 60 Mio. EUR (hauptsächlich Vorzugsanteile („A-Shares“)) und der festgelegte Anlagenverwalter (Deutsche Bank) 5 Mio. EUR (Mezzanine-Beteiligungen („B-Shares“)).

Der Fonds bietet eine Reihe nichtstandardisierter Finanzprodukte wie vor- und nachrangige Darlehen, Bürgschaften, Eigenkapitalbeteiligungen oder Forfaitierungssysteme, die flexibel mit Standardfinanzierungen kombiniert werden können.

Zusätzlich stehen etwa 20 Mio. EUR der Unionsfinanzierung (in Form von Finanzhilfen) für technische Hilfe zur Verfügung, um den Projektträgern dabei zu helfen, die Projekte für den Fonds bankfähig zu machen. Schließlich wurde ein Programm mit Mitteln in Höhe von 1,3 Mio. EUR eingerichtet, um die nationalen und regionalen Behörden, die Kohäsions- oder die Strukturfonds verwalten, auf die Finanzierungsmethoden und -optionen im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien aufmerksam zu machen. Das Programm wird von EPEC (82) verwaltet.

Gemäß der Änderungsverordnung ist die Frist für die Zuweisung der Unionsmittel für Investitionsvorhaben und technische Unterstützung der 31. März 2014. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden rund zwölf Projekte in Höhe von ca. 200 Mio. EUR genehmigt, sodass der EU-Beitrag vollständig zugewiesen wurde. Abgesehen davon wurde keine Frist für die Einreichung von Vorschlägen festgelegt. Die Abwicklung des Instruments wird wahrscheinlich nach 2024 stattfinden.

Fonds-/Anlageverwalter

Die Deutsche Bank (DB) ist u. a. dafür verantwortlich, die Vorhaben auszuwählen und eine Sorgfaltsprüfung (Due-Diligence-Prüfung) durchzuführen, bevor die Vorhaben dem Investitionsausschuss des Fonds zur Stellungnahme und dem Verwaltungsausschuss des Fonds zur Genehmigung vorgelegt werden. Die DB verwaltet außerdem die Komponente der technischen Hilfe und reicht die Vorschläge für technische Hilfe zur Genehmigung bei der DG ENER ein.

Investitionsausschuss

Der Investitionsausschuss (IC) ist für die Bewertung der vom Fondsverwalter vorgelegten Vorhaben zuständig und gibt Empfehlungen für den Verwaltungsrat ab. Zwei EIB-Mitglieder und ein CdP-Mitglied wurden für den IC ernannt.

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat verfügt über weitreichende Befugnisse zur Verwaltung des Fonds und entscheidet auf Empfehlung des Investitionsausschusses über die Investitionen. Ohne Zustimmung des Aufsichtsrats kann er jedoch keine größeren Entscheidungen (z. B. über Änderungen der Satzung oder der Dokumentation) treffen. Er berichtet dem Aufsichtsrat vierteljährlich und setzt sich aus Vertretern der Kommission (1), der EIB (1, Vorsitz) und der CdP (1) zusammen.

Aufsichtsrat

Zu den Hauptaufgaben des Aufsichtsrats gehören die ständige Überwachung der Fondsverwaltung, die strategische Beratung des Verwaltungsrats, die Vorlage des jährlichen Geschäftsplans des Fonds zur Genehmigung durch die Anteilseigner und die Genehmigung von Änderungen der Anlageleitlinien usw. Er setzt sich aus Vertretern der Kommission (2), der EIB (1) und der CdP (1) zusammen.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Für den gesamten Programmzeitraum wurde eine Mittelausstattung von 146,3 Mio. EUR veranschlagt (und im Jahr 2011 vollständig gebunden): 125 Mio. EUR für den Fonds, 20 Mio. EUR in Form technischer Hilfe (Zuschuss) und 1,3 Mio. EUR für Sensibilisierungsmaßnahmen.

In der Rechtsgrundlage wird keine angestrebte Hebelwirkung genannt, und vor dem Beschluss der Kommission über eine Investition in die spezialisierte Investitionsgesellschaft wurde keine vollständige Ex-ante-Bewertung erstellt. Dennoch wurden ein Geschäftsplan und Risikoszenarien ausgearbeitet. Die geplante Hebelwirkung beträgt 5,6 (basierend auf einem Beitrag von 125 Mio. EUR zu dem Fonds und einem erwarteten Fondsvolumen von bis zu 700 Mio. EUR während der Laufzeit des Finanzierungsinstruments).

Außenpolitische Instrumente (nicht ausschließlich aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanziert)

Regionalfazilitäten

Nachbarschaftsinvestitionsfazilität (NIF)

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

Zu den Prioritäten des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) und des neuen Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) gehört die Förderung von Investitionsprojekten in den unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Partnerländern, u. a. mithilfe der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität (NIF).

Die EU brachte die NIF im Jahr 2007 auf den Weg. Die Kommission nahm für dieses Instrument im Zeitraum 2007-2013 die folgenden acht Beschlüsse im Gesamtwert von 777,4 Mio. EUR an (467,2 Mio. EUR aus der ENPI-Süd-Haushaltslinie und 310,2 Mio. EUR aus der ENPI-Ost-Haushaltslinie): K(2007) 6280, K(2008) 2698, K(2009) 3951, K(2009) 8985, K(2010) 4400, K(2010) 7989, K(2011) 5547, C(2012) 4533 und C(2013) 1276. Im Jahr 2014 wurden zusätzliche Mittel in Höhe von 381,7 Mio. EUR gebunden (369,4 Mio. EUR mit dem Beschluss C(2014) 5750 und eine Aufstockung um 12,3 Mio. EUR mit dem Beschluss C(2013) 5300). Daraus ergibt sich ein Gesamtwert für den Zeitraum 2007-2014 von 1 159 106 235,92 EUR: 732 520 334,34 EUR (Süd) und 426 585 901,58 EUR (Ost).

Im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit umfasst die NIF seit Anfang 2011 zur Förderung von Projekten, die Partnerländer bei der Bekämpfung des Klimawandels durch Eindämmungs- und/oder Anpassungsmaßnahmen unterstützen, eine Klimaschutz-Komponente (CCW) im Rahmen des thematischen Programms für Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einschließlich Energie (ENRTP). Die Klimaschutz-Komponente der NIF wird auf einheitliche Weise verwaltet und unterliegt insgesamt den gleichen Bestimmungen und Finanzierungs- und Durchführungsmodalitäten wie die NIF.

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Posten 21 03 01 02 — Mittelmeerländer — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung (Eingliederungsplan 2014).

Posten 21 03 02 02 — Östliche Partnerschaft — Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung (Eingliederungsplan 2014).

Posten 21 04 01 00 — Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie (Eingliederungsplan 2013)

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Politische Ziele und Anwendungsbereich

Das Finanzierungsinstrument der Europäischen Union für die Nachbarschaftsregion trägt zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) oder verwandter politischer Prioritäten der Union bei, indem zusätzliche Finanzmittel für die Region mobilisiert werden.

Das übergeordnete Ziel der NIF ist die Mobilisierung zusätzlicher Investitionen zur Unterstützung der Schaffung eines Raums des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zwischen der Union und ihren Nachbarländern. Ergänzend zu anderen von der Union finanzierten Programmen kann durch die NIF ein nachhaltiges, integratives Wachstum und ein günstiges Investitionsklima in den Partnerländern gefördert werden.

Innerhalb dieses Rahmens werden mit der NIF drei strategische Ziele verfolgt:

Aufbau besserer Verkehrs- und Energieverbundnetze zwischen der Union und den Nachbarländern sowie zwischen den Nachbarländern,

Beseitigung von Gefahren für unsere gemeinsame Umwelt, einschließlich des Klimawandels,

Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, insbesondere durch Unterstützung für KMU.

Über die NIF wird die Durchführung der ENP-Aktionspläne unterstützt, wobei der Schwerpunkt auf fünf Bereichen liegt, und zwar Energie, Umwelt (insbesondere Eindämmung des Klimawandels und Anpassung daran), Verkehr, sozialer Sektor und Entwicklung von Klein- und Mittelunternehmen.

Geografische Reichweite und Endempfänger

Eine direkte Förderung aus der NIF können diejenigen ENP-Partnerländer erhalten, die mit der EU einen Aktionsplan unterzeichnet haben, mit Ausnahme von Ländern mit unzureichendem Entwicklungsstand. In Einzelfällen können auch andere Länder, die nicht unmittelbar förderfähig sind, unter Berücksichtigung regionaler oder spezifischer Gegebenheiten in den Genuss von NIF-Maßnahmen kommen. Über ihre Förderfähigkeit müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission einstimmig beschließen.

Weitere Endempfänger sind privatwirtschaftliche Akteure und insbesondere KMU. Sowohl multilaterale als auch nationale europäische Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen könnten direkte Empfänger von Mitteln der Fazilität sowie wichtige Interessenträger sein.

Wesentliche technische Aspekte

Das Instrument ermöglicht die Bereitstellung von Risikokapital (Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital), Risikoteilungsinstrumenten, Bürgschaften, Darlehen und sonstigen Finanzierungen wie Investitionszuschüssen und Zinsvergünstigungen sowie von technischer Hilfe.

Laufzeit und Auswirkungen auf den Haushalt

Die dieses Instrument betreffenden Beschlüsse gelten für die mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 und 2014-2020 und können mittels Beschlüssen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen verlängert werden.

Die Frist für Vertragsabschlüsse im Rahmen der Beschlüsse des Jahres 2014 endet am 31. Dezember 2015. Dies entspricht nicht der Laufzeit der Fazilität, sondern der in den Einzelbeschlüssen zur Einrichtung der Fazilität genannten Frist für den Abschluss von Verträgen. Die Laufzeit der einzelnen Projekte wird auf Einzelfallbasis festgelegt und beträgt höchstens 120 Monate nach Inkrafttreten der Finanzierungsvereinbarung oder, wenn keine Vereinbarung geschlossen wurde, nach Annahme des Aktionsplans 2014 zur Einrichtung der NIF.

Die Mittelausstattung von 1 159 106 235,92 EUR verteilt sich auf die beiden Nachbarschafts-Teilregionen wie folgt :

 

CRIS-Nummer

Für Mittelbindungen insgesamt

verfügbarer Höchstbetrag 2007 bis Dezember 2014

Haushaltslinie

 

 

Südliche Nachbarschaft

 

 

ENPI/2007/019548

158 000 000,00

19 08 01 01

 

ENPI/2011/023086

309 220 334,34

19 08 01 01

 

ENI/2014/037510

265 300 000,00

21 03 01 02 / 21 03 03 03

 

Insgesamt

732 520 334,34

 

 

 

Östliche Nachbarschaft

 

 

ENPI/2007/019549

137 000 000,00

19 08 01 03

 

ENPI/2011/023087

173 200 000,00

19 08 01 03

 

ENI/2013/024746

12 300 000,00

19 08 01 03

 

ENI/2014/037515

104 085 901,58

21 03 02 02

 

Insgesamt

426 585 901,58

 

 

Ost und Süd insgesamt

1 159 106 235,92

 

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Die Kommission beschloss mit dem Durchführungsbeschluss (2014) 5750 vom 20. August 2014 einen Beitrag von bis zu 369,4 Mio. EUR (Ost und Süd), der in der vorstehenden Tabelle enthalten ist.

Hierbei handelt es sich jedoch nur um vorläufige Berechnungen, da weder der Zeitfaktor noch Differenzierungseffekte berücksichtigt sind.

Für den gesamten Programmzeitraum 2014-2020 wurde eine Gesamtmittelausstattung von 1 050 Mio. EUR mit Jahrestranchen von je 150 Mio. EUR veranschlagt.

Gemäß der Rechtsgrundlage und der Ex-ante-Bewertung wird während der Laufzeit des Finanzierungsinstruments eine Hebelwirkung von 4 bis 5 angestrebt.

Bei Zugrundelegung der angestrebten Hebelwirkung des Instruments dürfte der Gesamtbetrag von 1 159 Mio. EUR im gesamten Programmzeitraum ein Investitions-/Darlehensvolumen von rund 5 800 Mio. EUR mobilisieren.

Investitionsfazilität für Zentralasien (IFCA) und Investitionsfazilität für Asien (AIF)

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

Ausgehend von den ersten mit der NIF erzielten Ergebnissen hat die Kommission vorgeschlagen, auch Investitionsfazilitäten für Länder einzurichten, die unter die Verordnung über das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) fallen, und zwar zunächst für Länder in Zentralasien, Asien und Lateinamerika. Für Asien wurden zwei Fazilitäten eingerichtet: die Investitionsfazilität für Zentralasien (IFCA) im Jahr 2010 und die Investitionsfazilität für Asien (AIF) im Jahr 2011 für den Zeitraum 2010-2013. Diese beiden Fazilitäten wurden nach dem Vorbild der NIF gestaltet, wobei Ziele und Anwendungsbereich denen des im März 2008 vereinbarten Allgemeinen Rahmens für die NIF (s. entsprechenden Abschnitt zur NIF) gleichen.

Seit Ende 2013 wurden drei aus den Haushalten 2010, 2011, 2012 und 2013 finanzierte Beschlüsse zur IFCA und drei aus den Haushalten 2011 und 2012 (gemeinsam) 2013 und 2014 finanzierte Beschlüsse zur AIF angenommen.

Die AIF wurde 2014 im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 für den Zeitraum 2014-2020 durch einen neuen Finanzierungsbeschluss in Höhe von 26 Mio. EUR geschaffen, und die IFCA soll 2015 eingerichtet werden.

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 19 10 02 — Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Zentralasien (Eingliederungsplan 2013).

Posten 19 10 01 01 — Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien (Eingliederungsplan 2013).

Posten 21 02 14 00 Asien (Eingliederungsplan 2014).

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Politische Ziele und Anwendungsbereich

Hauptzweck der IFCA ist es, zusätzliche Investitionen und Schlüsselinfrastrukturen zu fördern, wobei der Schwerpunkt in der ersten Durchführungsphase auf den Bereichen Energie und Umwelt liegt. Je nach Entwicklung der Strategien für Zentralasien wurde eine spätere Ausweitung auf die Bereiche Verkehr, KMU und soziale Infrastruktur in Betracht gezogen.

Hauptzweck der AIF ist die Förderung zusätzlicher Investitionen und Schlüsselinfrastrukturen mit Schwerpunkt auf Investitionen im Zusammenhang mit dem Klimawandel und „grünen“ Investitionen in den Bereichen Umwelt, Energie, KMU und soziale Infrastruktur. Eine spätere Ausweitung auf den Verkehrssektor ist denkbar.

Geografische Reichweite und Endempfänger

Endempfänger dieser beiden Fazilitäten sind die Länder beider Regionen. Weitere Endempfänger sind privatwirtschaftliche Akteure und insbesondere KMU.

Förderfähige Finanzinstitute werden betraute Einrichtungen und wichtige Interessenträger für diese beiden Fazilitäten sein.

Wesentliche technische Aspekte

Folgende Transaktionsarten können finanziert werden:

Kofinanzierung von Investitionen in öffentliche Infrastrukturvorhaben,

Kostenübernahme bei Darlehensbürgschaften,

Zinszuschüsse,

technische Unterstützung,

Risikokapitaltransaktionen,

sonstige Mechanismen für die Risikoteilung.

Mögliche Arten der Mittelverwaltung sind die zentrale Mittelverwaltung (direkt oder indirekt), die gemeinsame und teilweise die dezentrale Mittelverwaltung (bis Ende 2014 geltende Arten der Mittelverwaltung zur Nutzung der Mittel für 2014).

Laufzeit und Auswirkungen auf den Haushalt

IFCA und AIF wurden ursprünglich für die Geltungsdauer der Rechtsgrundlage, d. h. bis zum 31. Dezember 2013, geschaffen. Die AIF wurde bereits 2014 im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 für den Zeitraum 2014-2020 neu geschaffen. Die IFCA wurde 2015 entsprechend neu eingerichtet.

Die Frist für Vertragsabschlüsse wurde mit Beschlüssen aus dem Jahr 2013 im Falle der IFCA auf den 23. Dezember 2016 bzw. im Falle der AIF auf den 31. Dezember 2014 festgesetzt. Im Finanzierungsbeschluss des Jahres 2014 im Zusammenhang mit AIF wurde als Frist für die Vertragsabschlüsse der 31. Dezember 2015 festgelegt. Die Laufzeit der einzelnen Projekte wird auf Einzelfallbasis festgelegt und beträgt höchstens 120 Monate nach Inkrafttreten der Finanzierungsvereinbarung oder, wenn keine Vereinbarung geschlossen wurde, nach Annahme des Aktionsplans 2014 zur Einrichtung der Fazilität. Für den gesamten Programmzeitraum wurden Mittelausstattungen von 350 Mio. EUR für die AIF und 140 Mio. EUR für die IFCA veranschlagt.

Die Mittelausstattung von 171 567 000 EUR verteilt sich auf die beiden Regionen wie folgt:

 

CRIS-Nummer

Für Mittelbindungen insgesamt

verfügbarer Höchstbetrag

Haushaltslinie

 

 

Investitionsfazilität für Zentralasien (IFCA)

 

 

DCI-ASIE/2010/021-627

20 000 000

19 10 02

 

DCI-ASIE/2011/023-117

45 000 000

19 10 02

 

DCI-ASIE/2013/024-950

20 567 000

19 10 02

 

Insgesamt

85 567 000

 

 

 

Investitionsfazilität für Asien (AIF)

 

 

DCI-ASIE/2011/022-036

30 000 000

19 10 01 01

 

DCI-ASIE/2013/024-917

30 000 000

19 10 01 01

 

DCI-ASIE/2014/037-548

26 000 000

21 02 14

 

Insgesamt

86 000 000

 

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

1.

IFCA

Die Auswirkungen auf den Haushalt im Sinne der für Mittelbindungen verfügbaren Gesamtmittelausstattung belaufen sich für die IFCA auf 85,57 Mio. EUR. Ausgehend von der historischen Hebelwirkung im Zeitraum 2010-2014 wird die angestrebte Hebelwirkung für die IFCA wie folgt veranschlagt:

Projektkosten insgesamt (ca. 465 Mio. EUR)/IFCA-Beiträge (ca. 82 Mio. EUR): 5,6,

Mittel von förderfähigen Finanzinstituten (ca. 342 Mio. EUR)/IFCA-Beiträge: 4,17

Hierbei handelt es sich jedoch nur um vorläufige Berechnungen, da weder der Zeitfaktor noch Differenzierungseffekte berücksichtigt sind.

Für den gesamten Programmzeitraum wurde eine Mittelausstattung von 140 Mio. EUR veranschlagt.

Gemäß der Rechtsgrundlage und der Ex-ante-Bewertung wird für die Laufzeit des Finanzierungsinstruments eine Hebelwirkung von 4 bis 5 angestrebt.

Bei Zugrundelegung der angestrebten Hebelwirkung des Instruments dürfte der Gesamtbetrag von 140 Mio. EUR im gesamten Programmzeitraum bis zu 700 Mio. EUR an Finanzierungen (Darlehen-/Investitionsvolumen) mobilisieren.

2.

AIF

Die Auswirkungen auf den Haushalt im Sinne der für Mittelbindungen verfügbaren Gesamtmittelausstattung belaufen sich für die AIF auf 62 Mio. EUR. Ausgehend von der historischen Hebelwirkung im Zeitraum 2011-2014 wird die angestrebte Hebelwirkung für die AIF wie folgt veranschlagt:

Projektkosten insgesamt (ca. 2 046 Mrd. EUR)/AIF-Beiträge (ca. 62 Mio. EUR): 32,98,

Mittel von förderfähigen Finanzinstituten (ca. 1 043 Mrd. EUR)/AIF-Beiträge: 16,82

Hierbei handelt es sich jedoch nur um vorläufige Berechnungen, da weder der Zeitfaktor noch Differenzierungseffekte berücksichtigt sind.

Für den gesamten Programmzeitraum wurde eine Mittelausstattung von 350 Mio. EUR veranschlagt.

Gemäß der Rechtsgrundlage und der Ex-ante-Bewertung wird für die Laufzeit des Finanzierungsinstruments eine Hebelwirkung von 4 bis 5 angestrebt.

Bei Zugrundelegung der angestrebten Hebelwirkung des Instruments dürfte der Gesamtbetrag von 350 Mio. EUR im gesamten Programmzeitraum Finanzierungen (Darlehen-/Investitionsvolumen) im Betrag von rund 1,75 Mrd. EUR mobilisieren.

Investitionsfazilität für Lateinamerika (LAIF)

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

Die Fazilität wurde ursprünglich 2009 im Rahmen der oben genannten Verordnung (EU) Nr. 1905/2006 für den Zeitraum 2009-2013 eingerichtet. Die Beiträge der Kommission werden jährlich festgelegt. Die LAIF wurde 2014 im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 für den Zeitraum 2014-2020 durch einen Finanzierungsbeschluss in Höhe von 30 Mio. EUR neu eingerichtet.

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 19 09 01 — Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Lateinamerika (Eingliederungsplan 2013).

Artikel 21 04 01 — Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie (Eingliederungsplan 2013).

Artikel 21 02 12 — Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und den in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen in Lateinamerika (Eingliederungsplan 2014).

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Politische Ziele und Anwendungsbereich

Mit der LAIF-Fazilität sollen vor allem zusätzliche Infrastrukturinvestitionen in den Bereichen Verkehr, Energie und Umwelt gefördert und der soziale Sektor, wie Gesundheit und Bildung, sowie die Entwicklung des Privatsektors in Lateinamerika unterstützt werden. Die LAIF trägt zum Wachstum von KMU bei, indem sie eine Reihe von Finanzierungsinstrumenten in Lateinamerika verfügbar macht.

Die LAIF umfasst seit Anfang 2011 auch eine Klimaschutz-Komponente zur Durchführung von Projekten, die Partnerländer bei der Bekämpfung des Klimawandels durch Eindämmungs- und/oder Anpassungsmaßnahmen unterstützen.

Geografische Reichweite und Endempfänger

Endempfänger sind die in der der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 vorgesehenen lateinamerikanischen Länder.

Weitere Endempfänger sind privatwirtschaftliche Akteure und insbesondere KMU im Falle von Maßnahmen zur Entwicklung des Privatsektors. Förderfähige Finanzinstitute werden betraute Einrichtungen und wichtige Interessenträger für die Maßnahmen dieses Finanzierungsinstruments sein.

Wesentliche technische Aspekte

Folgende Transaktionsarten können aus der LAIF finanziert werden:

Kofinanzierung von Investitionen in öffentliche Infrastrukturvorhaben,

Kostenübernahme bei Darlehensbürgschaften,

Zinszuschüsse,

technische Unterstützung,

Risikokapitaltransaktionen,

sonstige Mechanismen für die Risikoteilung.

Mögliche Arten der Mittelverwaltung sind die zentrale Mittelverwaltung (direkt und indirekt), die gemeinsame und teilweise die dezentrale Mittelverwaltung. (bis Ende 2014 geltende Arten der Mittelverwaltung zur Nutzung der Mittel für 2013).

Laufzeit und Auswirkungen auf den Haushalt

Die LAIF wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2013 und einer Mittelausstattung von 179,35 Mio. EUR eingerichtet. Wie oben erwähnt, wurde die Fazilität 2014 im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 für den Zeitraum 2014-2020 neu eingerichtet.

Die Frist für Vertragsabschlüsse im Rahmen der Beschlüsse des Jahres 2014 endet am 31. Dezember 2015. Dies entspricht nicht der Laufzeit der Fazilitäten, sondern der in den Einzelbeschlüssen zur Einrichtung der Fazilität genannten Frist für den Abschluss von Verträgen. Die Laufzeit der einzelnen Projekte wird auf Einzelfallbasis festgelegt und beträgt höchstens 120 Monate nach Inkrafttreten der Finanzierungsvereinbarung oder, wenn keine Vereinbarung geschlossen wurde, nach Annahme des Aktionsplans 2014 zur Einrichtung der LAIF. Für den gesamten Programmzeitraum wurde eine Mittelausstattung von 350 Mio. EUR veranschlagt.

CRIS-Nummer

Für Mittelbindungen insgesamt

verfügbarer Höchstbetrag (2007 bis April 2013)

Haushaltslinie

DCI-ALA/2009/021-734

180 400 000

19 09 01

DCI-ALA/2014/037-570

30 000 000

21 02 12

DCI ENV/023-403

17 300 000

21 04 01

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Im Jahr 2014 wurde eine Aufstockung der LAIF (Beschluss 021-734) in Höhe von 1 050 000 Mio. EUR vorgenommen und ein Beschluss in Höhe von 30 000 000 EUR gefasst. Die Auswirkungen auf den Haushalt im Sinne der für Mittelbindungen verfügbaren Gesamtmittelausstattung belaufen sich für die LAIF auf 227 700 000 EUR. Ausgehend von der historischen Hebelwirkung im Zeitraum 2010-2014 wird die angestrebte Hebelwirkung für die LAIF wie folgt veranschlagt:

Projektkosten insgesamt (ca. 6,61 Mrd. EUR)/LAIF-Beiträge (ca. 197,7 Mio. EUR): 33,4,

Mittel von förderfähigen Finanzinstituten (ca. 2,96 Mrd. EUR)/LAIF-Beiträge: 14,95

Hierbei handelt es sich jedoch nur um vorläufige Berechnungen, da weder der Zeitfaktor noch Differenzierungseffekte berücksichtigt sind.

Für den gesamten Programmzeitraum wurde eine Mittelausstattung von 350 Mio. EUR veranschlagt.

Gemäß der Rechtsgrundlage und der Ex-ante-Bewertung wird für die Laufzeit des Finanzierungsinstruments eine Hebelwirkung von 4 bis 5 angestrebt.

Bei Zugrundelegung der angestrebten Hebelwirkung des Instruments dürfte der Gesamtbetrag von 350 Mio. EUR im gesamten Programmzeitraum bis zu 1,75 Mrd. EUR an Finanzierungen (Darlehen-/Investitionsvolumen) mobilisieren.

Weitere Fazilitäten

Unterstützung für die Investitions- und Partnerschaftsfazilität Europa-Mittelmeer (FEMIP)

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Vorläufer waren die finanziellen und wirtschaftlichen Begleitmaßnahmen (Mesures d'accompagnement financières et techniques) (MEDA I und MEDA II im Zeitraum 1996-2006).

Die jüngste Rechtsgrundlage für die FEMIP ist das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI 2007-2013) (Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1)).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Posten 19 08 01 01 — Finanzielle Zusammenarbeit mit Mittelmeerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik (Eingliederungsplan 2013).

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Politische Ziele und Anwendungsbereich

Ziel der Unterstützung für die FEMIP ist die Bereitstellung von Kapital für den Privatsektor der Mittelmeerpartnerländer zu Bedingungen, die vor Ort nicht geboten werden.

Risikokapital wird direkt oder indirekt investiert, um i) den Privatsektor zu unterstützen, d. h. die Gründung, Umstrukturierung oder Expansion von Unternehmen zu ermöglichen, und ii) den lokalen Finanzsektor zu stärken, indem die Schaffung neuer Einrichtungen oder Aktivitäten gefördert wird, die dem Privatsektor zugutekommen.

Zur Unterstützung der Maßnahmen der FEMIP im Mittelmeerraum wird technische Hilfe geleistet, wobei die Entwicklung des Privatsektors einen besonderen Schwerpunkt bilden wird.

Geografische Reichweite und Endempfänger

Die FEMIP kommt neun südlichen Mittelmeerländern zugute. Empfänger der Risikokapitalfazilität sind der Privatsektor im Allgemeinen sowie KMU und Finanzintermediäre. Empfänger der technischen Hilfe sind private Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Finanzintermediäre.

Wesentliche technische Aspekte

Diese Maßnahme, die der Finanzierung von Risikokapital und technischer Hilfe dient, wird nach der Methode der indirekten zentralen Mittelverwaltung mit der Europäischen Investitionsbank durchgeführt.

Die Europäische Investitionsbank wird mit der Durchführung der folgenden Transaktionen betraut:

Risikokapitaltransaktionen,

technische Hilfe.

Laufzeit und Auswirkungen auf den Haushalt

Die Laufzeit der FEMIP entspricht der des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013. Die jährlichen Mittelbindungen betrugen 32 Mio. EUR zulasten des Postens 19 08 01 01 für jedes der sieben Jahre dieser Laufzeit. Damit beläuft sich die gesamte Mittelausstattung für den Zeitraum 2007-2013 auf 224 Mio. EUR.

Die Abwicklungsfrist für die Mittelbindungen 2013 endet am 31. Dezember 2029.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Für 2015 waren keine Zahlungen an die FEMIP vorgesehen, da nach 2013 keine weiteren Mittelbindungen geplant waren.

Für den gesamten Programmzeitraum wurde eine Mittelausstattung von 224 Mio. EUR veranschlagt.

Gemäß den Anträgen bis 2014 wird eine Hebelwirkung von 20,5 angestrebt.

Bei Zugrundelegung der angestrebten Hebelwirkung des Instruments dürfte der Gesamtbetrag von 224 Mio. EUR im gesamten Programmzeitraum ein Investitions-/Darlehensvolumen von rund 4,6 Mrd. EUR mobilisieren.

Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF)

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

Der GEEREF wurde im Rahmen der Jahresaktionspläne (JAP) für das vierjährige thematische Programm für Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen einschließlich Energie (ENRTP 2007-2010) genehmigt.

Rechtsgrundlage für die Unterstützungsfazilität für regionale Fonds (RFSF): Vorbereitende Maßnahme im Sinne von Artikel 54 der Haushaltsordnung.

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 21 04 01 — Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Energie (Eingliederungsplan 2013)

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Politische Ziele und Anwendungsbereich

Der GEEREF ist ein innovatives Finanzierungsinstrument zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien in Entwicklungs- und Übergangsländern. Die Strategie dieses Dachfonds besteht darin, in regionale Private-Equity-Fonds, die auf kleine und mittlere Projekte in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien spezialisiert sind, zu investieren und damit deren Entwicklung zu fördern.

Auf diese Weise soll dazu beigetragen werden, erneuerbare Energien, Energieeffizienz und andere verwandte Technologien für saubere Energie auf Märkte und Dienstleistungen in Entwicklungs- und Transformationsländern auszudehnen, um den Zugang zu einer CO2-armen, sicheren und erschwinglichen Energieversorgung sowie die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen für unterversorgte oder benachteiligte Bevölkerungsgruppen zu verbessern, eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu fördern und gleichzeitig zum Umweltschutz beizutragen.

Geografische Reichweite und Endempfänger

Der GEEREF unterstützt regionale Unterfonds für Staaten in Subsahara-Afrika, dem karibischen Raum und dem Pazifischen Ozean, für die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder einschließlich Russlands sowie für Lateinamerika und Asien (einschließlich Zentralasiens und des Nahen und Mittleren Ostens). Besondere Aufmerksamkeit gilt den Bedürfnissen der AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean).

Laufzeit und Auswirkungen auf den Haushalt

Die Frist für GEEREF-Maßnahmen endet am 13. Dezember 2022 (gerechnet ab der letzten Mittelbindung).

CRIS-Nummern

Globale Mittelbindung (kumuliert)

(Höchstbetrag)

Haushaltslinie

DCI-ENV/2007/147331 und Addenden mit CRIS-Nummern 168 899 und 282 314

81 100 000

21 04 01

Aus Artikel 21 04 05 wurde zusätzlich ein Betrag von 5 Mio. EUR als Beitrag zur Errichtung einer integrierten Unterstützungsfazilität für den GEEREF zugewiesen.

2014 wurde der GEEREF um 20 Mio. EUR aufgestockt, die in die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierte Initiative „Energie für alle“ einfließen sollen.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Im Rahmen des Haushalts 2015 waren für den GEEREF bislang keine Mittelbindungen vorgesehen.

Es wurde keine Mittelausstattung für den Programmzeitraum veranschlagt.

Gemäß der Rechtsgrundlage und der Ex-ante-Bewertung wird für die Laufzeit des Finanzierungsinstruments eine Hebelwirkung von 5 angestrebt.

Bei Zugrundelegung der angestrebten Hebelwirkung des Instruments dürfte der Gesamtbetrag von 81 Mio. EUR an Mittelbindungen im gesamten Programmzeitraum Finanzierungen (Darlehen-/Investitionsvolumen) im Betrag von rund 405,5 Mio. EUR mobilisieren.

Finanzierungsinstrumente in den Erweiterungsländern

Westlicher Balkan

Bürgschaftsfazilität im Rahmen der Fazilität für Unternehmensentwicklung und Innovation (EDIF) im westlichen Balkan

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA), insbesondere Artikel 14 Absatz 3 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Posten 22 02 04 01 — Mehrere Länder umfassende Programme, regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit (Eingliederungsplan 2014).

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Dieses Finanzierungsinstrument der Europäischen Union trägt dazu bei, die Ziele der Steigerung des sozioökonomischen Wachstums im westlichen Balkan zu erreichen.

Sein Hauptziel ist die Schaffung der Voraussetzungen für die Gründung und das Wachstum innovativer Unternehmen mit hohem Potenzial. Das Instrument bietet Bürgschaften für KMU-Kreditportfolios von Geschäftsbanken, die Kredite an neue KMU vergeben. Dadurch verbessert sich der Zugang von KMU zu Krediten, und möglicherweise verringern sich die Kosten der Kreditaufnahme.

Im Rahmen des Instruments sind Erstverlustbürgschaften für neue Kredite an das KMU-Zielpublikum mit einem Satz von bis zu 70 % und einer Obergrenze von bis zu 25 % im gesamten Kreditportfolio möglich. Die genauen Deckungssätze und Obergrenzen der Bürgschaften werden von Fall zu Fall festgelegt.

Die Kommission führt das Instrument im Wege der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 139 der Haushaltsordnung (über ein Treuhand- und Verwaltungsabkommen) aus. Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung kann die Kommission der Europäischen Investitionsbank (EIB-Gruppe), einschließlich des Europäischen Investitionsfonds (EIF), Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen. Die Umsetzung der Fazilität erfolgt im Wege der indirekten Mittelverwaltung, wobei der EIF mit den Haushaltsvollzugsaufgaben betraut wird.

Das Instrument wurde 2013 erstmals eingesetzt und dient der Absicherung von Krediten mit einer Laufzeit bis 2023. Geografisch deckt das Instrument im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95) die westlichen Balkanstaaten ab.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Für das Instrument nach IPA I wurde eine Mittelausstattung von 21,9 Mio. EUR veranschlagt (davon 1,9 Mio. EUR als Rückstellung für EIF-Verwaltungsgebühren und 20 Mio. EUR für Bürgschaften), die bereits gebunden und an den EIF ausgezahlt wurde.

Für den gesamten Programmzeitraum wurde eine Mittelausstattung von 21,9 Mio. EUR veranschlagt.

Gemäß dem Projektantrag für die EDIF-Bürgschaftsfazilität wird für die Laufzeit des Finanzierungsinstruments eine Hebelwirkung von 7 angestrebt.

Die Bürgschaften im Rahmen der Fazilität wurden 2014 in vollem Umfang zugewiesen, auch wenn nicht alle am 31.Dezember 2014 unterzeichnet waren. Mit der Mittelausstattung von 20 Mio. EUR dürften Gesamtinvestitionen im Umfang von 120 Mio. EUR gehebelt werden, was einer Hebelwirkung von mindestens 6 entspricht.

Fonds für Unternehmensentwicklung (ENEF) im Rahmen der Fazilität für Unternehmensentwicklung und Innovation im westlichen Balkan

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA), insbesondere Artikel 14 Absatz 3 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Posten 22 02 04 01 — Mehrere Länder umfassende Programme, regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit (Eingliederungsplan 2014).

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Dieses Finanzierungsinstrument der Europäischen Union trägt dazu bei, die Ziele der Steigerung des sozioökonomischen Wachstums im westlichen Balkan zu erreichen.

Sein Hauptziel ist die Schaffung der Voraussetzungen für die Gründung und das Wachstum innovativer Unternehmen mit hohem Potenzial. Mit dem Instrument wird für etablierte KMU mit hohem Wachstumspotenzial auf ihren jeweiligen Märkten Entwicklungs- und Expansionskapital in Form von Kapitalbeteiligungen finanziert. Das Instrument ermöglicht Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen.

Die Kommission führt das Instrument im Wege der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 139 der Haushaltsordnung aus. Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung kann die Kommission der Europäischen Investitionsbank (EIB-Gruppe), einschließlich des Europäischen Investitionsfonds (EIF), Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen. Die Umsetzung des Instruments erfolgt im Wege der indirekten Mittelverwaltung, wobei der EIF mit den Haushaltsvollzugsaufgaben betraut wird.

Die Investitionen im Rahmen des Instruments wurden 2014 noch nicht in Anspruch genommen. Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) hat jedoch eine Reihe von Vereinbarungen getroffen, die sich am 31. Dezember 2014 im Stadium einer Sorgfaltsprüfung (Due-Diligence-Prüfung) befanden. Nach einem Investitionszeitraum von höchstens fünf Jahren wird das Portfolio über einen weiteren Zeitraum von höchstens fünf Jahren abgewickelt. Geografisch deckt das Instrument im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95) die westlichen Balkanstaaten ab.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Die geplante Mittelausstattung des Instruments beläuft sich auf 11,0 Mio. EUR (davon 1,1 Mio. EUR als Rückstellung für Treuhändergebühren an den EIF, 0,4 Mio. EUR an Rückstellungen für technische Hilfe und 9,5 Mio. EUR an Eigenkapital). Im Dezember 2012 wurden 10,4 Mio. EUR an den EIF in seiner Eigenschaft als Treuhänder ausgezahlt. Dieser Betrag wird eine Gesamtinvestition in den Fonds in Höhe von rund 55 Mio. EUR hebeln, was einer Hebelwirkung von 5 entspricht. In Kombination mit den 1:1-Koinvestitionen der EBWE im Rahmen der „Local Enterprise Facility“ können die Gesamtinvestitionen 110 Mio. EUR erreichen, was einer Hebelwirkung von 10 entspricht.

Vorbehaltlich der Leistungsbewertung des Instruments und der Annahme der entsprechenden Finanzierungsbeschlüsse kann die Mittelbindung von bisher insgesamt 11,0 Mio. EUR bei IPA I im Rahmen des Mehrempfängerprogramms IPA II aufgestockt werden.

Für den gesamten Programmzeitraum wurde eine Mittelausstattung von 11 Mio. EUR veranschlagt.

Gemäß dem Projektantrag für die EDIF-Bürgschaftsfazilität wird für die Laufzeit des Finanzierungsinstruments eine Hebelwirkung von 10 angestrebt.

Bei Zugrundelegung der angestrebten Hebelwirkung des Instruments entspräche dies für den gesamten Programmzeitraum einem mobilisierten Gesamtinvestitionsvolumen von 110 Mio. EUR.

Fonds für Unternehmensinnovation (ENIF) im Rahmen der Fazilität für Unternehmensentwicklung und Innovation im westlichen Balkan

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82), insbesondere Artikel 14 Absatz 3.

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Posten 22 02 04 01 — Mehrere Länder umfassende Programme, regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit (Eingliederungsplan 2014).

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Dieses Finanzierungsinstrument der Europäischen Union trägt dazu bei, die Ziele der Steigerung des sozioökonomischen Wachstums im westlichen Balkan zu erreichen. Sein Hauptziel ist die Schaffung der Voraussetzungen für die Gründung und das Wachstum innovativer junger Unternehmen mithilfe von Beteiligungsinvestitionen. Das Instrument dient der Finanzierung von Kapital für innovative KMU in der Gründungs-, Entwicklung- und Expansionsphase. Das Instrument ermöglicht Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen.

Die Kommission führt das Instrument im Wege der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 139 der Haushaltsordnung aus. Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung kann die Kommission der Europäischen Investitionsbank (EIB-Gruppe), einschließlich des Europäischen Investitionsfonds (EIF), Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen. Das Instrument wird im Wege der indirekten Verwaltung umgesetzt, wobei der EIF mit den Haushaltsvollzugsaufgaben betraut wird.

Das Instrument ist seit September 2015 vollständig angelaufen, als der Partnerschaftsvertrag mit begrenzter Haftung fertiggestellt und der Fonds gezeichnet wurde. Am 2. September 2015 erfolgte die erste Schließung des ENIF, mit der Eintragung des Fonds als juristische Person in den Niederlanden. Aus dieser Schließung ergaben sich Einlagen von: EU — 12,5 Mio. EUR; EBWE — 5 Mio. EUR; Empfänger — 2,374 Mio. EUR; private Investoren —5,25 Mio. EUR, d. h. insgesamt 25,124 Mio. EUR.

Nach einem Investitionszeitraum von höchstens fünf Jahren wird das Portfolio über einen weiteren Zeitraum von höchstens fünf Jahren abgewickelt. Geografisch deckt das Instrument im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95) die westlichen Balkanstaaten ab.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Die geplante Mittelausstattung des Instruments beläuft sich auf 21,2 Mio. EUR (davon 0,9 Mio. EUR als Rückstellung für Treuhändergebühren an den EIF, 6,2 Mio. EUR als Rückstellung für technische Hilfe und 14,1 Mio. EUR an Eigenkapital), die gebunden und an den EIF in seiner Eigenschaft als Treuhänder ausgezahlt wurden. Zum 31.Dezember 2014 gilt der Betrag in der Bilanz der GD NEAR als Zahlungsmitteläquivalent (Treuhandkonto) und noch nicht als Finanzierungsinstrument. Mit diesem Betrag werden insgesamt Investitionen von annähernd 40 Mio. EUR gehebelt, was einer Hebelwirkung von 2 entspricht.

Vorbehaltlich der Leistungsbewertung des Instruments und der Annahme der entsprechenden Finanzierungsbeschlüsse kann die Mittelbindung von bisher insgesamt 21,2 Mio. EUR bei IPA I künftig im Rahmen des Mehrempfängerprogramms IPA II aufgestockt werden.

Für den gesamten Programmzeitraum wurde eine Mittelausstattung von 22,2 Mio. EUR veranschlagt.

Gemäß dem Projektantrag für die EDIF-Bürgschaftsfazilität wird für die Laufzeit des Finanzierungsinstruments eine Hebelwirkung von 2 angestrebt.

Bei Zugrundelegung der angestrebten Hebelwirkung des Instruments entspräche dies für den gesamten Programmzeitraum einem mobilisierten Gesamtinvestitionsvolumen von rund 40 Mio. EUR.

Sonstige

Europäischer Fonds für Südosteuropa (EFSE)

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Europäischer Fonds für Südosteuropa (EFSE), Gemeinschaftshilfe für Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung (CARDS) 2006/018-264, IPA 2007/019-344, IPA 2008/020-300 und IPA 2009/021-373.

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Posten 22 02 04 01 — Mehrere Länder umfassende Programme, regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit (Eingliederungsplan 2014).

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Beim Europäischen Fonds für Südosteuropa (EFSE) handelt es sich um eine Form der öffentlich-privaten Partnerschaft. Das Ziel besteht darin, privates Kapital anzuziehen und dadurch Mittel öffentlicher Geber zu mobilisieren, um zur Entwicklung des Privatsektors in der Region beizutragen. Der EFSE vergibt Darlehen an lokale Geschäftsbanken und Mikrofinanzinstitute in den westlichen Balkanstaaten, damit sie wiederum Kleinst- und Kleinunternehmen und Privathaushalten Kredite gewähren. Der Europäische Investitionsfonds (EIF) verwaltet den EFSE, der auf drei verschiedenen Ebenen zum Tragen kommt:

Unterstützung von Kleinst- und Kleinunternehmen als Rückgrat der lokalen Wirtschaft und dadurch Beitrag zur Schaffung von Einkommen und Arbeitsplätzen,

Deckung des grundlegenden Bedarfs an akzeptablem Wohnraum,

Stärkung der lokalen Finanzmärkte.

Der Fonds ist revolvierend und hat eine unbefristete Laufzeit. Die Verlängerung der Übertragungsvereinbarungen für die Treuhandverwaltung der IPA-Mittel im Rahmen des EFSE durch den EIF ist nach dem IPA-II-Mehrländerprogramm 2015 geplant (aber noch nicht beschlossen).

Der Gesamtbetrag der EU-Beiträge zum EFSE, d. h. 88 968 090 EUR, umfasst Übertragungen von Anteilen und Barmitteln von anderen Instrumenten im Zeitraum 2006-2011.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Für zusätzliche Finanzierungen für die Zeichnung neuer Anteile im Rahmen des EFSE waren nach IPA II 2015 (außer den zusätzlichen Mittelzuweisungen für die EIF-Treuhandgebühren bis Ende 2023 im Betrag von 1,6 Mio. EUR) keine weiteren Mittelbindungen geplant.

Für den gesamten Programmzeitraum bis zum 31.12.2014 wurde eine Mittelausstattung von. 88 968 090 EUR veranschlagt und bereits zugewiesen.

Die Hebelwirkung des EFSE liegt bislang bei 40.

Bei Zugrundelegung der bislang erzielten Hebelwirkung des Instruments entspräche dies einem zusätzlichen Darlehensvolumen für die förderfähigen Endempfänger von 3,6 Mrd. EUR.

Green for Growth Fund (GGF)

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

„Green for Growth Fund“ (GGF), IPA 2009 / 021-373

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Posten 22 02 04 01 — Mehrere Länder umfassende Programme, regionale Integration und territoriale Zusammenarbeit (Eingliederungsplan 2014).

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Aufgabe des „Green for Growth Fund“ ist es, in Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft mit einer gestuften Risiko-Rendite-Struktur einen Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Förderung erneuerbarer Energien in Südosteuropa und der Türkei zu leisten, in erster Linie indem Unternehmen und Privathaushalten mittels Partnerschaften mit Finanzinstituten und durch Direktfinanzierungen spezifische Finanzierungen bereitgestellt werden.

Mit dem GGF soll unter Einsatz folgender Instrumente eine Verringerung des Energieverbrauchs und/oder eine Verringerung der CO2-Emissionen um 20 % erreicht werden:

Refinanzierung von Finanzinstituten (Geschäftsbanken, Nichtbanken wie Mikrofinanzinstitute und Leasinggesellschaften sowie andere ausgewählte Finanzinstitute), die für Energieeffizienzmaßnahmen oder Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien Darlehen an Privathaushalte, Unternehmen, Kommunen und den öffentlichen Sektor vergeben. Diese Unterstützung über Finanzinstitute wird den Großteil der GGF-Investitionen ausmachen.

Direktfinanzierung von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (Energiedienstleistungsunternehmen, Unternehmen oder Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, kleine, auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien und Energieeffizienz tätige Dienstleistungs- und Versorgungsunternehmen), die die GGF-Energiesparziele und/oder -Emissionsziele erfüllen sowie den technischen Kriterien und den Kriterien der GGF-Ausschlussliste genügen.

Der Fonds ist revolvierend und hat eine unbefristete Laufzeit. Die Verlängerung der Übertragungsvereinbarungen für die Treuhandverwaltung der IPA-Mittel im Rahmen der EFSE durch den EIF ist nach dem IPA II-Mehrländerprogramm 2015 geplant (aber noch nicht beschlossen).

Der Gesamtbetrag der EU-Beiträge zum GGF (38 633 232 EUR) umfasst die Zeichnung von C-Anteilen.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Für zusätzliche Finanzierungen für die Zeichnung neuer Anteile im Rahmen des GGF waren nach IPA II 2015 (außer den zusätzlichen Mittelzuweisungen für die EIF-Treuhandgebühren bis Ende 2023 im Betrag von 1,6 Mio. EUR) keine weiteren Mittelbindungen geplant.

Für den gesamten Programmzeitraum bis zum 31. Dezember 2014 wurde eine Mittelausstattung von 38 633 232 EUR veranschlagt und bereits zugewiesen.

Die Hebelwirkung des GGF liegt bislang bei 8,6 (Gesamtumfang des Fonds geteilt durch den EU-Beitrag). Dies entspräche einem zusätzlichen Darlehensvolumen für die förderfähigen Endempfänger von 330 Mio. EUR.

KMU-Fazilität zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung in der Türkei

i)

Angaben zum Basisrechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

Krisenbewältigungspaket, IPA 2009/021-373.

ii)

Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen

Artikel 22 02 51 — Abschluss früherer Maßnahmen der Heranführungshilfe (aus der Zeit vor 2014) (Eingliederungsplan 2014)

iii)

Allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt

Das allgemeine Ziel der KMU-Fazilität zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung in der Türkei besteht in der Abfederung der Auswirkungen der Krise auf KMU und in der Förderung der Entwicklung von Wirtschaft und Beschäftigung. Hauptziel ist die Unterstützung von KMU durch konkrete produktive Investitionen, indem sie Zugang zu attraktiven, längerfristigen Möglichkeiten der Fremdfinanzierung erhalten. Für in der Türkei tätige örtliche Geschäftsbanken („Finanzintermediäre“) ist die Kofinanzierung von Darlehen vorgesehen, die förderfähigen Investitionen durch KMU zugutekommen sollen. Im Rahmen der Maßnahme gewährt die Europäische Investitionsbank (EIB) — zusätzlich zu den mit Unionsbeteiligung finanzierten Darlehen — Darlehen aus eigenen Mitteln.

Im Rahmen der für die Maßnahme verfügbaren Mittel können Finanzintermediäre einzelnen KMU „Unterdarlehen“ mit einem Betrag von 200 000 EUR bis 5,0 Mio. EUR und einer Mindestlaufzeit von vier Jahren gewähren.

Die Kommission hat für das Instrument Mittel im Betrag von 30,0 Mio. EUR gebunden (davon 360 000 EUR für Verwaltungsgebühren). Die Maßnahme wird im Wege der gemeinsamen Mittelverwaltung mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) durchgeführt, die sich mit 120,0 Mio. EUR beteiligt, und im Dezember 2016 auslaufen. Die gesamte Fazilität wird voraussichtlich bis 2026 laufen.

iv)

Geplante Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der Hebelwirkung, die sich aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt

Mit den im Jahr 2009 gebundenen EU-Mitteln im Betrag von 30 Mio. EUR wurden Darlehen der beiden teilnehmenden türkischen Banken im Volumen von 150 Mio. EUR unterstützt.

Für den gesamten Programmzeitraum wurde eine Mittelausstattung von 30 Mio. EUR veranschlagt.

Gemäß der Rechtsgrundlage und der Ex-ante-Bewertung wird für die Laufzeit des Finanzierungsinstruments eine Hebelwirkung von 1 bis 10 angestrebt.

Bei Zugrundelegung der angestrebten Hebelwirkung des Instruments entspräche dies für den gesamten Programmzeitraum einem mobilisierten Gesamtdarlehensvolumen von rund 300 Mio. EUR.

AMT FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 4 0

4 0 0

Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

3 398 000

3 245 000

3 419 066,59

100,62

4 0 3

Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

1 519,20

 

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

687 000

677 000

1 033 766,26

150,48

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

4 085 000

3 922 000

4 454 352,05

109,04

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

4 340 000

4 276 000

3 480 715,89

80,20

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

4 340 000

4 276 000

3 480 715,89

80,20

 

Titel 4 — Total

8 425 000

8 198 000

7 935 067,94

94,18

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0
Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

3 398 000

3 245 000

3 419 066,59

Erläuterungen

Aufkommen aller monatlich von den Gehältern, Löhnen und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EWG, EGKS, Euratom) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

4 0 3
Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

1 519,20

Erläuterungen

Aufkommen aller monatlich von den Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts einbehaltenen befristeten Abgabe.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

687 000

677 000

1 033 766,26

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

4 340 000

4 276 000

3 480 715,89

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die Gesamtheit aller Beiträge, die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts von den Bezügen des Personals des Amtes zur Finanzierung der Versorgungsordnung einbehalten werden.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 6 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 6 0 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 6 6 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 6 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

GESAMTBETRAG

8 425 000

8 198 000

7 935 067,94

94,18

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 6 0
Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

A2

AMT FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN

A2 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

71 951 200

72 748 000

74 645 421,09

A2 02

SPEZIELLE TÄTIGKEITEN

7 300 000

7 091 000

16 256 786,25

A2 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A2 — Total

79 251 200

79 839 000

90 902 207,34

TITEL A2

AMT FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL A2 01

A2 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

54 858 000

54 361 000

55 371 340,75

100,94

A2 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A2 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 376 000

2 413 000

2 773 712,62

116,74

A2 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

549 000

600 000

529 140,—

96,38

 

Artikel A2 01 02 — Total

2 925 000

3 013 000

3 302 852,62

112,92

A2 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

14 165 200

15 371 000

15 797 320,59

111,52

A2 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

151 907,13

 

A2 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

19 000,—

 

A2 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 000

3 000

3 000,—

100,00

 

KAPITEL A2 01 — TOTAL

71 951 200

72 748 000

74 645 421,09

103,74

KAPITEL A2 02

A2 02 01

Herstellung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

800 000

1 280 000

4 671 037,60

583,88

A2 02 02

Katalogisierung und Archivierung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 900 000

1 800 000

1 608 254,31

84,64

A2 02 03

Vertrieb und Verkaufsförderung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 300 000

1 700 000

6 803 959,70

523,38

A2 02 04

Öffentliche Webseiten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 300 000

2 311 000

3 173 534,64

96,17

 

KAPITEL A2 02 — TOTAL

7 300 000

7 091 000

16 256 786,25

222,70

KAPITEL A2 10

A2 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

A2 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL A2 10 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel A2 — Total

79 251 200

79 839 000

90 902 207,34

114,70

KAPITEL A2 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A2 02 —

SPEZIELLE TÄTIGKEITEN

KAPITEL A2 10 —

RESERVEN

KAPITEL A2 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A2 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

54 858 000

54 361 000

55 371 340,75

Erläuterungen

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A2 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A2 01 02 01
Externes Personal

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 376 000

2 413 000

2 773 712,62

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Bezüge für Vertragsbedienstete (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen), die Aufwendungen für den Sozialversicherungsschutz der Vertragsbediensteten gemäß Titel IV sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung von Beamten an nationale Verwaltungen oder internationale Organisationen entstehen,

die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres,

die zusätzlichen Leistungen im Bereich Textkorrektur, die Ausgaben für Leiharbeitskräfte und Freelance-Personal sowie damit zusammenhängende Verwaltungsausgaben.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A2 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

549 000

600 000

529 140,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen. (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Union),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Arbeitssitzungen der aufgrund des Vertrages und der Verordnungen des Rates und der Kommission eingesetzten Ausschüsse hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

die Kosten der Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt oder die es veranstaltet,

die Ausgaben für die Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Personals im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des Amtes zu verbessern,

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung des didaktischen Materials,

Ausgaben für fachbezogene Studien und Beratungsleistungen, mit denen hoch qualifizierte Sachverständige (natürliche oder juristische Personen) betraut werden, sofern das Amt nicht über Mitarbeiter verfügt, die diese Aufgaben selbst ausführen können, einschließlich des Kaufes bereits angefertigter Studien,

die Kosten für die Teilnahme des Amtes am „Bridge Forum Dialogue“.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

A2 01 03
Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

14 165 200

15 371 000

15 797 320,59

Erläuterungen

Die Mittel sind bestimmt für vom Amt belegte Gebäude und damit verbundene sonstige Ausgaben, insbesondere:

die Kosten für Kauf, Leasen oder Bau von Gebäuden,

die Mieten und Erbpachtzinsen, verschiedene Abgaben und Kaufoptionsgebühren für belegte Gebäude oder Gebäudeteile sowie die Anmietung von Konferenzsälen, Lagerräumen, Archivräumen, Garagen und Parkplätzen,

die Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

die Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in den Dienstgebäuden oder Teilen von Dienstgebäuden des Amtes,

die Ausgaben für die Instandhaltung von Räumen und die Wartung der Aufzüge, Zentralheizungen, Klimaanlagen usw.; die Ausgaben für bestimmte periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, Wasch- und Bleichmittel, chemische Reinigung usw., Instandsetzungs- und Malerarbeiten, sowie für Material der Werkstätten,

die Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

die Ausführung von Umbauarbeiten wie die Änderung der inneren Aufteilung der Gebäude, Änderungen technischer Einrichtungen und anderer Facharbeiten der Schlosserei, Elektrotechnik, Sanitärinstallation sowie Anstricharbeiten, Fußbodenverlegung usw. sowie die Kosten für die Änderungen der zugehörigen Netzausstattung des Gebäudes und die entsprechenden Aufwendungen für das Material solcher Umbauten (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen über einen Betrag von mehr als 300 000 EUR sowie zur Rationalisierung der Ausgaben erkundigt sich das Amt bei den Ämtern für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission nach den jeweils erzielten Bedingungen — Preis, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln — bei ähnlichen Aufträgen),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den Ämtern für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission über die von jedem einzelnen Amt für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen — Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den Ämtern für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission über die von jedem einzelnen Amt für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen — Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln),

die Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten bei Mehrparteiengebäuden, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

die Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Miete oder Leasen sowie Wartung, Instandsetzung, Einbau und Erneuerung von technischen Anlagen und Geräten,

Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Möbeln,

Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln,

verschiedene Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung usw.),

die Ausgaben für Arbeitsausrüstungen, insbesondere:

die Anschaffung von Dienstkleidung (vor allem für Amtsboten, Fahrer und Restaurantpersonal),

die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

die Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

die Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

die Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Verkabelung, Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk die Ausgaben für Datennetze (Ausrüstung und Wartung) sowie der zugehörigen Dienstleistungen (Verwaltung, Unterstützung, Dokumentation, Installation und Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing sowie Wartung von DV-Ausrüstung, wie Rechnern, Terminals, Servern, PC, Peripheriegeräten sowie für deren Betrieb erforderlichem Anschlusszubehör und Software,

Kauf, Miete oder Leasing sowie Wartung von Vervielfältigungsanlagen für die Wiedergabe von Informationen beliebiger Form, z. B. Druckmaschinen, Fernkopierer, Fotokopiergeräte, Scanner und Kleinkopiergeräte,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten und jeglicher sonstigen elektronischen Büroausstattung,

Installation, Konfigurierung, Wartung, Untersuchungen, Dokumentation und Verbrauchsmaterial im Zusammenhang mit dieser Ausstattung,

die Kosten für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial usw.,

die Porto- und Zustellungskosten im Schriftverkehr, für den Versand von Postpaketen sowie anderen Sendungen im Luft-, Landwegs-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst des Amtes,

die Grundgebühren und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernsehen über Internet, Telefon- und Videokonferenzen), sowie die Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

die Kosten für Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten der Union,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Hardware und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in elektronischer oder Papierform usw., externes Betriebspersonal, Bürodienste, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von Informationstechnologie-Projekten,

weitere, im Vorstehenden nicht eigens ausgewiesene Sachausgaben.

Die Mittel dieses Artikels decken nicht die Ausgaben im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Vertriebsstelle.

Die zweckgebundenen Einnahmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR geschätzt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A2 01 50
Personalpolitik und -management

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

151 907,13

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für

die Beteiligung des Amtes an den Kosten des Foyers und anderen kulturellen und sportlichen Maßnahmen sowie allen Initiativen zur Förderung der Beziehungen zwischen den Bediensteten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte sowie an der Beförderung von Kindern,

folgende Personen mit einer Behinderung, im Rahmen einer Politik zugunsten von Behinderten:

für Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

für die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

für alle gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union unterhaltsberechtigten Kinder.

Des Weiteren können daraus im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- und Herkunftsland die Kosten erstattet werden, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

A2 01 51
Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

19 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A2 01 60
Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 000

3 000

3 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Abonnements für Bildschirm-Schnellinformationsdienste, Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften, Anschaffung von Veröffentlichungen und technischen Werken im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes,

Abonnements bei Presseagenturen (per Fernschreiben oder Presse- und Informationsbulletins).

KAPITEL A2 02 —   SPEZIELLE TÄTIGKEITEN

A2 02 01
Herstellung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

800 000

1 280 000

4 671 037,60

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Herstellung“, insbesondere für:

die Herstellung von Veröffentlichungen in jeglicher Form (auf Papier oder elektronischem Datenträger), einschließlich Koedition,

die Neuauflagen und Korrekturen infolge von Defekten oder Mängeln, die dem Amt für Veröffentlichungen zur Last zu legen sind,

den Kauf oder die Anmietung von Ausrüstungen und Einrichtungen für die Reproduktion von Dokumenten in jeglicher Form, einschließlich der Kosten für Papier und sonstige Verbrauchsgüter.

Die zweckgebundenen Einnahmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 2 200 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

A2 02 02
Katalogisierung und Archivierung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 900 000

1 800 000

1 608 254,31

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Katalogisierung und Archivierung“, insbesondere für:

Katalogisierung, einschließlich der Kosten für dokumentarische und teilweise rechtliche Analyse, Indexierung, Spezifizierung sowie die Erstellung, Eingabe und Pflege der Datensätze,

die Kosten für die Jahresabonnements bei internationalen Katalogisierungsagenturen,

die elektronische Speicherung,

die dauerhafte Aufbewahrung von elektronischen Dokumenten und die damit verbundenen Leistungen sowie die Digitalisierung.

Rechtsgrundlagen

Entschließung des Rates vom 26. November 1974 über die Automatisierung der Rechtsdokumentation (ABl. C 20 vom 28.1.1975, S. 2).

Entschließung des Rates vom 13. November 1991 über die Umgestaltung der Arbeitsweise des CELEX-Systems (automatisierte Dokumentation des Gemeinschaftsrechts) (ABl. C 308 vom 28.11.1991, S. 2).

Entschließung des Rates vom 20. Juni 1994 zur elektronischen Verbreitung des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen sowie zur Verbesserung der Zugangsbedingungen (ABl. C 179 vom 1.7.1994, S. 3).

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

A2 02 03
Vertrieb und Verkaufsförderung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 300 000

1 700 000

6 803 959,70

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich „Physische Verbreitung und Verkaufsförderung“, insbesondere für:

Tätigkeiten zur Lagerung von Veröffentlichungen: Einlagerung, Lagerein-/-ausgänge usw.,

Verpackung und Adressierung (Maschinen, Anlagen, Verbrauchsmaterial, Handhabung usw.),

Versandkosten: Postversand, Transport, Pendelfahrten usw.,

Kauf und Verwaltung von Adressenlisten: Produktion, Erfassung/Codierung, Aktualisierung usw.,

Verkaufsförderung und Vermarktung: Ausstellungen, Kataloge, Prospekte, Werbung, Marktstudien usw.,

Information und Hilfestellung für die Öffentlichkeit,

Bibliotheksmobiliar: Karteikästen, Regale, Möbel, Katalogmobiliar usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 000 EUR geschätzt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

A2 02 04
Öffentliche Webseiten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 300 000

2 311 000

3 173 534,64

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung aller Ausgaben für Arbeiten im Zusammenhang mit öffentlichen Websites (im Wesentlichen die Veröffentlichung der EU Bookshop- und Who's Who-Websites sowie zum Teil der EUR-Lex-Website), insbesondere:

Pflege und Weiterentwicklung der öffentlichen Webseiten,

den Helpdesk für die Nutzer der Webseiten.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41).

KAPITEL A2 10 —   RESERVEN

A2 10 01
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere — operative — Linien des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A2 10 02
Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

EUROPÄISCHES AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG (OLAF)

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 4 0

4 0 0

Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

3 255 000

3 091 000

3 098 940,37

95,21

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

1 308,50

 

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

654 000

632 000

903 114,94

138,09

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

3 909 000

3 723 000

4 003 363,81

102,41

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

3 302 000

3 192 000

2 514 976,98

76,17

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

3 302 000

3 192 000

2 514 976,98

76,17

 

Titel 4 — Total

7 211 000

6 915 000

6 518 340,79

90,39

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0
Erträge aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

3 255 000

3 091 000

3 098 940,37

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

4 0 3
Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

1 308,50

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

654 000

632 000

903 114,94

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

3 302 000

3 192 000

2 514 976,98

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts einbehaltenen Beiträge des Personals des Amts zur Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 6 0 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 6 6 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 6 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

GESAMTBETRAG

7 211 000

6 915 000

6 518 340,79

90,39

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0
Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

A3

EUROPÄISCHES AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG (OLAF)

A3 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

57 005 000

55 596 000

52 757 728,84

A3 02

FINANZIERUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

1 850 000

1 950 000

2 737 986,81

A3 03

AUSGABEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

200 000

200 000

200 000,—

A3 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A3 — Total

59 055 000

57 746 000

55 695 715,65

TITEL A3

EUROPÄISCHES AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG (OLAF)

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL A3 01

A3 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

40 471 000

39 032 000

38 153 407,92

94,27

A3 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A3 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 592 000

2 625 000

2 604 099,29

100,47

A3 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 179 000

2 289 000

2 457 972,16

112,80

 

Artikel A3 01 02 — Total

4 771 000

4 914 000

5 062 071,45

106,10

A3 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

11 750 000

11 632 000

9 531 643,95

81,12

A3 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 000

3 000

0,—

0

A3 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

A3 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 000

15 000

10 605,52

106,06

 

KAPITEL A3 01 — TOTAL

57 005 000

55 596 000

52 757 728,84

92,55

KAPITEL A3 02

A3 02 01

Kontrollen, Untersuchungen, Analysen und spezifische Tätigkeiten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 700 000

1 700 000

2 551 770,16

150,10

A3 02 02

Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

50 000

37 954,89

 

A3 02 03

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

150 000

200 000

148 261,76

98,84

 

KAPITEL A3 02 — TOTAL

1 850 000

1 950 000

2 737 986,81

148,00

KAPITEL A3 03

A3 03 01

Ausgaben für die Tätigkeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

200 000

200 000,—

100,00

 

KAPITEL A3 03 — TOTAL

200 000

200 000

200 000,—

100,00

KAPITEL A3 10

A3 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

A3 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL A3 10 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel A3 — Total

59 055 000

57 746 000

55 695 715,65

94,31

KAPITEL A3 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A3 02 —

FINANZIERUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

KAPITEL A3 03 —

AUSGABEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

KAPITEL A3 10 —

RESERVEN

KAPITEL A3 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A3 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

40 471 000

39 032 000

38 153 407,92

Erläuterungen

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

Kranken- und Unfallversicherung und sonstige Sozialleistungen,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für diese Bediensteten zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A3 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A3 01 02 01
Externes Personal

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 592 000

2 625 000

2 604 099,29

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Bezüge für Vertragsbedienstete (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen) einschließlich derjenigen, die dem Sekretariat des Überwachungsausschusses zur Verfügung stehen, die Aufwendungen für den Sozialversicherungsschutz der Vertragsbediensteten gemäß Titel IV sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird,

Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung nationaler Beamter und anderer Sachverständiger bzw. mit ihrer vorübergehenden dienstlichen Verwendung beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die den nationalen Verwaltungen bzw. internationalen Organisationen durch diese Abordnung entstehen,

die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

A3 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 179 000

2 289 000

2 457 972,16

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten (einschließlich Nebenkosten für Ausstellung der Fahrausweise und Reservierungen), für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal der Kommission oder durch die zu den Kommissionsdienststellen abgeordneten nationalen oder internationalen Sachverständigen oder Beamten entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen des Amtes nachzukommen (keine Erstattung bei Repräsentationsverpflichtungen gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Europäischen Union),

Reisekosten, Tagegelder und sonstige Ausgaben von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie die Kosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt oder die von ihm veranstaltet werden,

Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes zu verbessern, insbesondere für:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Personalführung,

die Teilnahme an externen Schulungen und die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

Finanzierung von Lehrmitteln.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Die Modalitäten der Benennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen werden von der Kommission festgelegt.

A3 01 03
Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

11 750 000

11 632 000

9 531 643,95

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für vom Amt belegte Gebäude sowie Nebenkosten, insbesondere für:

den Bau, Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden,

Mieten, Erbpachtzinsen, sonstige Abgaben sowie die Ausübung von Kaufoptionen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Parkplätzen,

die in den Versicherungspolicen für die vom Amt belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile vorgesehenen Prämien,

Wasser, Gas, Elektrizität und Heizung in den vom Amt belegten Dienstgebäuden oder Gebäudeteilen,

die Instandhaltung der Räume, Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen usw.; diese Mittel decken die Ausgaben für bestimmte, regelmäßige Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten sowie für das Material der Werkstätten,

die Abfalltrennung, -lagerung und -entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, die Anpassung technischer Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), die Anpassung gebäudeeigener Netze an die jeweilige Bestimmung sowie das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von diesen für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern; hierunter fallen insbesondere Gebäudeüberwachungsverträge, Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen, die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von diesen für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz; hierunter fallen insbesondere die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandschutzgeräten, die Erneuerung der Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von diesen für ähnliche Aufträge erzielten Bedingungen (Preis, Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

rechtliche, finanzielle und technische Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere für die Gebäudeverwaltung bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, für etwaige Zustandsberichte sowie für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigung, Müllabfuhr usw.),

technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen und technischen Geräten, insbesondere:

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Einrichtungsgegenständen,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen,

Versicherungsverträge (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere für:

die Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

die Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Umzüge und Zusammenlegungen von Dienststellen, einschließlich des Handling (Entgegennahme, Lagerung, Übergabe) von Geräten, Einrichtungsgegenständen und Büroausstattung,

die Ausrüstung von Gebäuden mit Telekommunikationsanlagen; hierunter fallen insbesondere der Erwerb, die Anmietung, die Installation und die Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen sowie Sprech- und Mobilfunkanlagen, die Installation und die Wartung von Datennetzen und damit verbundene Dienstleistungen (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing von Geräten für die Erstellung und Vervielfältigung von Informationen in gedruckter Form, wie Drucker, Telefaxgeräte, Fotokopiergeräte, Scanner und Mikrokopiergeräte,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Geräte, Studien, Dokumentation sowie entsprechende Betriebsmittel,

die Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial und Betriebsmitteln für die Vervielfältigung sowie in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

den Versand und die Zustellung im normalen Schriftverkehr sowie von Berichten und Veröffentlichungen, von Postpaketen, per Luftpost, auf dem Seeweg oder per Eisenbahn beförderten Paketen und der internen Post des Amtes,

Grundgebühren und Fernmeldegebühren aller Art (für Festnetze, Mobilnetze, Fernsehempfang, Telefon- und Videokonferenzen), Gebühren für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten der Union,

technische und logistische Unterstützung, Schulungen und sonstige für die optimale Nutzung der Hard- und Software allgemein erforderliche Maßnahmen, allgemeine informationstechnische Schulungen, Abonnements für den Bezug technischer Dokumentation in elektronischer oder Papierform usw., externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Hard- und Software, Gebühren für die Nutzung und Wartung der Software, Entwicklung von Software und Durchführung von Informationstechnologie-Projekten,

sonstige hier nicht genannte Verwaltungsausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 20 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A3 01 50
Personalpolitik und -management

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 000

3 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen in Brüssel und für Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen den am Amtssitz beschäftigten Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für die Kinderkrippen und Schulbusse sowie — im Rahmen einer Politik zugunsten Behinderter — an den Auslagen für folgende behinderte Personen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

gemäß dem Statut unterhaltsberechtigte Kinder.

Aus diesen Mitteln können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten erstattet werden, die für nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden, für notwendig erachtet werden und ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

A3 01 51
Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten und Erneuerungen der Betriebsmittel.

A3 01 60
Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

10 000

15 000

10 605,52

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Einrichtung und Entwicklung der entsprechenden Seiten auf der Intranet-Seite der Kommission (MyIntraComm), für Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, für Buchbinderarbeiten und sonstige für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen erforderliche Arbeiten, für Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften und für die Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A3 02 —   FINANZIERUNG DER BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

A3 02 01
Kontrollen, Untersuchungen, Analysen und spezifische Tätigkeiten des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 700 000

1 700 000

2 551 770,16

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die nicht in den Bereich der Verwaltungstätigkeit des Amtes fallen.

Diese Mittel sind insbesondere dazu bestimmt,

unter Beachtung der Erfordernisse der Vertraulichkeit und Sicherheit Systeme für den Austausch von Informationen und gemeinsame Infrastrukturen zu konzipieren, zu entwickeln, zu optimieren und zu verwalten,

sämtliche zur Aufdeckung und Verfolgung von Betrugsfällen nützlichen Informationen aufzufinden, zusammenzutragen, zu prüfen, auszuwerten und an die nationalen Prüfinstanzen weiterzuleiten (z. B. mithilfe von Datenbanken),

die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Betrugsfällen, bei denen ein Eingreifen der Union geboten ist,

Methoden für effizientere Präventivmaßnahmen, Kontrollen und Untersuchungen zu entwickeln,

die Zusammenarbeit mit den nationalen Verwaltungen zu verstärken, insbesondere im Bereich der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels,

Kontrollen und Untersuchungen vor Ort zu organisieren bzw. an solchen teilzunehmen,

die Reisekosten und Tagegelder der Ermittlungsbeamten und nationalen Staatsanwälte zu finanzieren, die an Kontrollen und Untersuchungen vor Ort oder an Koordinierungssitzungen teilnehmen, und für Untersuchungen im Allgemeinen zu finanzieren,

die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Ausgaben der Sachverständigen zu finanzieren, die vom Amt im Rahmen einer Untersuchung hinzugezogen oder fallweise um fachliche Stellungnahmen ersucht werden,

die vom Amt im Rahmen seiner Betrugsbekämpfungspolitik veranstalteten Konferenzen, Kongresse und Sitzungen zu finanzieren.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

Verweise

Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

A3 02 02
Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

50 000

37 954,89

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Initiativen und spezifische Maßnahmen zum Schutz des Euro vor Fälschung.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

A3 02 03
Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

150 000

200 000

148 261,76

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Informations- und Kommunikationstätigkeiten des Amtes.

Die Strategie für Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation ist für die Arbeit des Amtes von entscheidender Bedeutung. Das Amt wurde als autonomes Untersuchungsorgan eingerichtet und benötigt als solches eine eigene Kommunikationsstrategie. Die Arbeit des Amtes ist häufig derart fachspezifisch, dass sie von der breiten Öffentlichkeit nicht unmittelbar nachvollzogen werden kann. Das Amt muss seine Gesprächspartner und die gesamte Öffentlichkeit über seine Rolle und seine Aufgaben informieren. Für das Amt ist es überaus wichtig, wie seine Tätigkeit von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird.

Als Dienst der Kommission hat das Amt ferner dem Demokratiedefizit zwischen Unionsorganen und europäischen Bürgern Rechnung zu tragen. Die Kommission hat dieses Defizit anerkannt und einen entsprechenden Aktionsplan entwickelt.

Die Kommunikationsstrategie, die das Amt entwickelt hat und umsetzt, muss so angelegt sein, dass sie die Unabhängigkeit des Amtes zum Ausdruck bringt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

KAPITEL A3 03 —   AUSGABEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER MITGLIEDER DES ÜBERWACHUNGSAUSSCHUSSES

A3 03 01
Ausgaben für die Tätigkeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

200 000

200 000

200 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit dem Mandat der Mitglieder des Überwachungsausschusses:

Vergütungen, die den Mitgliedern des Überwachungsausschusses in der Zeit der Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden, sowie Reisekosten und sonstige Ausgaben,

Aufwandskosten, die den Mitgliedern des Überwachungsausschusses bei offiziellen Anlässen im Namen des Ausschusses entstehen,

sämtliche Sachausgaben, u. a. für Geräte, Papier und Bürobedarf, für Kommunikation und Telekommunikation (Post-, Telefon-, Telex- und Telegrammgebühren), für Dokumentation, für Bibliotheksdienste, für die Beschaffung von Büchern, für Abonnements bei Mediendiensten, für die Teilnahme an Konferenzen usw.,

Reisekosten, Tagegelder und sonstige Ausgaben der Sachverständigen, die von Mitgliedern des Überwachungsausschusses zur Teilnahme an Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden, sowie die Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind,

Ausgaben für Sonderstudien und -anhörungen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) ausgeführt werden, wenn die Mitglieder des Überwachungsausschusses keine Möglichkeit haben, hierfür geeignetes Personal des Amts einzusetzen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20), insbesondere Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 3.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

KAPITEL A3 10 —   RESERVEN

A3 10 01
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Kapitel des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A3 10 02
Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

684 000

610 000

633 510,55

92,62

4 0 3

Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

10,50

 

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

131 000

125 000

179 192,65

136,79

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

815 000

735 000

812 713,70

99,72

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

907 000

868 000

670 350,34

73,91

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

907 000

868 000

670 350,34

73,91

 

Titel 4 — Total

1 722 000

1 603 000

1 483 064,04

86,12

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0
Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

684 000

610 000

633 510,55

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich einbehaltenen Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Amts für Personalauswahl.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

4 0 3
Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

10,50

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 20 Absatz 3 in der bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung.

4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

131 000

125 000

179 192,65

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 20 Absatz 3.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

907 000

868 000

670 350,34

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die Gesamtheit aller Beiträge, die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts der Beamten einbehaltenen Beiträge des Personals des Europäischen Amts für Personalauswahl zur Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 6 0 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 6 6 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 6 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

GESAMTBETRAG

1 722 000

1 603 000

1 483 064,04

86,12

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0
Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

A4

EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL

A4 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

17 269 000

16 747 000

17 059 353,66

A4 02

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT, INTERINSTITUTIONELLE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

6 214 000

6 814 000

5 949 712,46

A4 03

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORTBILDUNG

2 947 000

3 087 000

3 301 149,17

A4 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A4 — Total

26 430 000

26 648 000

26 310 215,29

TITEL A4

EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL A4 01

A4 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 935 000

9 458 000

9 187 961,60

92,48

A4 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A4 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 464 000

1 490 000

1 433 682,—

97,93

A4 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

657 000

666 000

783 398,20

119,24

 

Artikel A4 01 02 — Total

2 121 000

2 156 000

2 217 080,20

104,53

A4 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 208 000

5 128 000

5 648 111,86

108,45

A4 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

A4 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

A4 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 000

5 000

6 200,—

124,00

 

KAPITEL A4 01 — TOTAL

17 269 000

16 747 000

17 059 353,66

98,79

KAPITEL A4 02

A4 02 01

Interinstitutionelle Zusammenarbeit, interinstitutionelle Dienstleistungen und Tätigkeiten

A4 02 01 01

Interinstitutionelle Auswahlverfahren

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 200 000

6 800 000

5 935 712,46

95,74

A4 02 01 02

Eingeschränkte Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

A4 02 01 03

Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

14 000

14 000

14 000,—

100,00

 

Artikel A4 02 01 — Total

6 214 000

6 814 000

5 949 712,46

95,75

 

KAPITEL A4 02 — TOTAL

6 214 000

6 814 000

5 949 712,46

95,75

KAPITEL A4 03

A4 03 01

Europäische Verwaltungsakademie (EUSA)

A4 03 01 01

Managementfortbildung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 378 000

1 400 000

1 570 988,22

114,00

A4 03 01 02

Schulung bei Dienstantritt

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

964 000

1 000 000

1 166 640,95

121,02

A4 03 01 03

Fortbildung im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

605 000

687 000

563 520,—

93,14

 

Artikel A4 03 01 — Total

2 947 000

3 087 000

3 301 149,17

112,02

 

KAPITEL A4 03 — TOTAL

2 947 000

3 087 000

3 301 149,17

112,02

KAPITEL A4 10

A4 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

A4 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL A4 10 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel A4 — Total

26 430 000

26 648 000

26 310 215,29

99,55

KAPITEL A4 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A4 02 —

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT, INTERINSTITUTIONELLE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

KAPITEL A4 03 —

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORTBILDUNG

KAPITEL A4 10 —

RESERVEN

KAPITEL A4 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A4 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

9 935 000

9 458 000

9 187 961,60

Erläuterungen

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres,

die Pauschalvergütungen und Vergütungen zum Stundensatz der Beamten der Laufbahngruppe AST sowie der örtlichen Bediensteten, sofern diese Überstunden nicht, wie vorgesehen, durch Freizeit abgegolten werden können,

die zeitweiligen Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Mittel zur Deckung zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Beamten der Union, d. h. für die Vergütungen und Kostenerstattungen, auf die diese Beamten im Zuge ihrer Abordnung Anspruch haben. Des Weiteren sind die Mittel zur Deckung der Ausgaben bestimmt, die für spezifische Ausbildungspraktika bei Verwaltungsbehörden oder sonstigen Einrichtungen von Mitgliedstaaten bzw. Drittländern anfallen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A4 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A4 01 02 01
Externes Personal

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 464 000

1 490 000

1 433 682,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne des Titels IV der Beschäftigungsbedingungen), das Sozialversicherungssystem des Organs für Vertragsbedienstete entsprechend der Beschreibung in Titel IV und die Kosten infolge der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

durch privatrechtliche Verträge mit externem Personal und den Einsatz von Leiharbeitskräften entstehende Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.),

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für Unterstützungsleistungen und für intellektuelle Dienstleistungen,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres,

die Ausgaben für Leistungen freiberuflicher Übersetzer und Linguisten sowie für die vom Übersetzungsdienst außer Haus vergebenen Schreibarbeiten und sonstigen Arbeiten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A4 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

657 000

666 000

783 398,20

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder anderer Organe der Union),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

diverse Kosten für vom Amt veranstaltete Konferenzen, Kongresse und Sitzungen,

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung von Lehrmaterial,

die Sozialabgaben, Reisekosten und Tagegelder für freiberufliche und andere nicht ständige Dolmetscher, die von der GD Dolmetschen für die vom Europäischen Amt für Personalauswahl anberaumten Sitzungen verpflichtet werden, bei denen die erforderlichen Dienstleistungen nicht von den Dolmetschern der Kommission (Beamte und Zeitbedienstete) erbracht werden können.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

A4 01 03
Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 208 000

5 128 000

5 648 111,86

Erläuterungen

Die Mittel sind bestimmt für die vom Amt belegten Gebäude und die Nebenkosten, insbesondere für:

Mieten und Erbpachtzinsen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Stellplätzen,

Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in den vom Amt belegten Gebäuden oder Teilen von Gebäuden,

Mittel für Reinigung und Instandhaltung der Räumlichkeiten, einschließlich Aufzüge, Zentralheizung, Klimaanlagen usw.; der Ansatz ist nach den laufenden Verträgen berechnet; diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für bestimmte periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten sowie für Material der Werkstätten,

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), Änderungen des Gebäudenetzes sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Verwaltungskosten bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.), Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Miete oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material, insbesondere für:

Geräte (einschließlich Fotokopierer) für Produktion, Vervielfältigung und Archivierung von Veröffentlichungen und Dokumenten in beliebiger Form (Papier, elektronische Träger usw.),

Ausrüstungen für Audio-Video-Technik, Bibliothek und Dolmetschen (Kabinen, Hörgarnituren und Einbauplatten für Simultandolmetschanlagen usw.),

die Ausstattung der Kantinen und Restaurants,

verschiedenes Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind,

behindertengerechte Einrichtungen und -ausstattungen,

sowie Studien, Dokumentation und Schulung im Zusammenhang mit den genannten Ausstattungen,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere:

Anschaffung von Büromobiliar sowie speziellen, insbesondere ergonomischen Möbeln, Regale für die Archive usw.,

Ersatzbeschaffung für abgenutztes und beschädigtes Mobiliar,

Anschaffung von spezifischem Ausstattungsmaterial für Bibliotheken (Karteikästen, Regale, Kataloge usw.),

spezielle Ausrüstungen für Kantinen und Restaurants,

Miete von Mobiliar,

die Kosten der Instandsetzung und Reparatur von Mobiliar,

Beschaffung, Anmietung, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere:

die Beschaffung von Fahrzeugen,

der Ersatz von Fahrzeugen, die im Laufe des Haushaltsjahres einen ihre Ausmusterung rechtfertigenden Gesamtkilometerstand erreichen,

die Kurz- und Langzeitmieten der Fahrzeuge, wenn der Bedarf höher ist als die Kapazität des Fuhrparks,

die Wartungs-, Reparatur- und Versicherungskosten der Dienstkraftfahrzeuge (Kauf von Treibstoff, Schmiermitteln, Reifen, Schläuchen, verschiedenem Material, Ersatzteilen, Werkzeug usw.),

verschiedene Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

die Ausgaben für Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer,

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing und Wartung von Ausrüstungen für die Vervielfältigung und Archivierung von Informationen in jeglicher Form, z. B. Druckern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

Mittel zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr und für den Versand von Paketen im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie Kosten des internen Postdienstes des Amtes,

die Grundgebühren und die Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in gedruckter und elektronischer Form, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten.

Diese Mittel decken auch sonstige Verwaltungsausgaben wie Gebühren für die Teilnahme an Konferenzen (mit Ausnahme von Fortbildungsausgaben), Gebühren für die Mitgliedschaft in beruflichen und wissenschaftlichen Verbänden, Kosten für die Aufnahme in Telefonverzeichnisse usw.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln).

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A4 01 50
Personalpolitik und -management

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

Geldleistungen, die Beamten, ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden, gewährt werden können,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen und für Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte sowie am Schulbeförderungsdienst,

Ausgaben für folgende Kategorien von Personen, im Rahmen einer Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

A4 01 51
Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias, für Betriebsmaterial sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A4 01 60
Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 000

5 000

6 200,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite des Amtes als Teil der Intranet-Seite der Kommission (MyIntraComm), Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A4 02 —   INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT, INTERINSTITUTIONELLE DIENSTLEISTUNGEN UND TÄTIGKEITEN

A4 02 01
Interinstitutionelle Zusammenarbeit, interinstitutionelle Dienstleistungen und Tätigkeiten

Erläuterungen

Das Amt hat im Rahmen seines Reformprogramms seine Auswahlverfahren modernisiert, um den laufenden und künftigen Personalbedarf der Organe kosteneffizienter und wirksamer zu decken. Dieses Programm sieht Folgendes vor:

verbesserte Planung der Auswahlverfahren, damit die richtigen Mitarbeiter zur richtigen Zeit ausgewählt und Reservelisten optimal genutzt werden können;

kürzere Auswahlverfahren;

grundlegende Verbesserung der Qualität von Auswahlverfahren: Durch Auswahl der Bewerber auf der Grundlage der berufsbezogenen Kompetenzen einerseits und Professionalisierung der Prüfungsausschüsse andererseits soll es den Organen ermöglicht werden, die besten Bewerber dauerhaft einzustellen;

Vermittlung eines positiven und modernen Bildes der Organe als Arbeitgeber, damit sie in einem zunehmend von Wettbewerb geprägten Arbeitsmarkt für hochqualifizierte Personen attraktiv bleiben;

Maßnahmen zur Erleichterung der Teilnahme von Bewerbern mit Behinderung.

A4 02 01 01
Interinstitutionelle Auswahlverfahren

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 200 000

6 800 000

5 935 712,46

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung der verschiedenen Auswahlverfahren.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 250 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

A4 02 01 02
Eingeschränkte Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Sachverständigen (natürliche oder juristische Personen) durchgeführt werden, wenn hierfür nicht unmittelbar Personal des Amts eingesetzt werden kann. Aus diesem Posten kann außerdem der Kauf bereits durchgeführter Studien oder Abonnements bei spezialisierten Forschungsinstituten finanziert werden.

A4 02 01 03
Verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

14 000

14 000

14 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen insbesondere der Prüfungsausschüsse und der Übersetzer gereicht werden.

KAPITEL A4 03 —   INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT BEI DER FORTBILDUNG

A4 03 01
Europäische Verwaltungsakademie (EUSA)

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die allgemeine Fortbildung durch die Europäische Verwaltungsakademie, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz der beteiligten Organe zu verbessern, insbesondere:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von der Akademie in Form von Kursen, Seminaren und Vorträgen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die Bildung europaweiter Netzwerke zwischen der Verwaltungsakademie und den nationalen Verwaltungsakademien und einschlägigen Hochschulinstituten zwecks Erfahrungsaustausch, Ermittlung von Beispielen für bewährte Verfahren und Zusammenarbeit mit dem Ziel, die berufliche Weiterbildung im europäischen öffentlichen Dienst zu entwickeln,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Informationen, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung von Lehrmaterial.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2005/119/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Organisation und den Betrieb der Europäischen Verwaltungsakademie (ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 17).

A4 03 01 01
Managementfortbildung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 378 000

1 400 000

1 570 988,22

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Mittel für die Ausgaben für die Managementfortbildung von Beamten und Bediensteten (Qualitätsmanagement, Personalverwaltung, Strategie).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 100 000 EUR veranschlagt.

A4 03 01 02
Schulung bei Dienstantritt

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

964 000

1 000 000

1 166 640,95

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Mittel für die Ausgaben für die Einführung der neu eingestellten Beamten und Bediensteten in das Arbeitsumfeld der Organe.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 40 000 EUR veranschlagt.

A4 03 01 03
Fortbildung im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

605 000

687 000

563 520,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Ausgaben für Fortbildungslehrgänge für Beamte, die zwecks Aufstiegs in die Funktionsgruppe Administration den Nachweis der Fähigkeit zur Wahrnehmung von Aufgaben dieser Funktionsgruppe erlangen wollen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 16 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL A4 10 —   RESERVEN

A4 10 01
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Kapitel des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A4 10 02
Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

1 308 000

1 116 000

1 201 568,29

91,86

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

241,48

 

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

246 000

245 000

334 968,08

136,17

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

1 554 000

1 361 000

1 536 777,85

98,89

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

2 396 000

2 389 000

1 931 332,60

80,61

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

2 396 000

2 389 000

1 931 332,60

80,61

 

Titel 4 — Total

3 950 000

3 750 000

3 468 110,45

87,80

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0
Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

1 308 000

1 116 000

1 201 568,29

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich einbehaltenen Steuer auf die Gehälter, Löhne und Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten des Europäischen Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

4 0 3
Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amts- und Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

241,48

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Europäischen Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

246 000

245 000

334 968,08

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

2 396 000

2 389 000

1 931 332,60

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts einbehaltenen Beiträge des Personals des Europäischen Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche zur Versorgungsordnung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 6 0 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 6 6 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 6 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

GESAMTBETRAG

3 950 000

3 750 000

3 468 110,45

87,80

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0
Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingestellt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

A5

AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

A5 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

37 520 000

37 025 000

43 351 867,05

A5 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A5 — Total

37 520 000

37 025 000

43 351 867,05

TITEL A5

AMT FÜR DIE FESTSTELLUNG UND ABWICKLUNG INDIVIDUELLER ANSPRÜCHE

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL A5 01

A5 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 835 000

16 242 000

14 547 612,85

91,87

A5 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A5 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

11 031 000

10 039 000

17 101 749,60

155,03

A5 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

214 000

214 000

284 605,95

132,99

 

Artikel A5 01 02 — Total

11 245 000

10 253 000

17 386 355,55

154,61

A5 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 440 000

10 530 000

11 417 898,65

109,37

A5 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

A5 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

A5 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL A5 01 — TOTAL

37 520 000

37 025 000

43 351 867,05

115,54

KAPITEL A5 10

A5 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

A5 10 02

Reserve für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL A5 10 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel A5 — Total

37 520 000

37 025 000

43 351 867,05

115,54

KAPITEL A5 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A5 10 —

RESERVEN

KAPITEL A5 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A5 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

15 835 000

16 242 000

14 547 612,85

Erläuterungen

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Kosten der Aktualisierungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A5 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A5 01 02 01
Externes Personal

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

11 031 000

10 039 000

17 101 749,60

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne des Titels IV der Beschäftigungsbedingungen), das Sozialversicherungssystem des Organs für Vertragsbedienstete entsprechend der Beschreibung in Titel IV und die Kosten infolge der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

durch privatrechtliche Verträge mit externem Personal und den Einsatz von Leiharbeitskräften entstehende Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.),

die Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für Unterstützungsleistungen und für intellektuelle Dienstleistungen,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung von Beamten an die nationalen Verwaltungen oder an internationale Organisationen entstehen,

die Kosten der Aktualisierungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 6 763 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A5 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

214 000

214 000

284 605,95

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (keine Erstattung für Aufwendungen bei Repräsentationsverpflichtungen gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder anderer Organe der Union),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie der Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

die Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt oder die vom Amt veranstaltet werden,

Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) ausgeführt werden, wenn das Personal des Amtes hierfür nicht eingesetzt werden kann, einschließlich des Erwerbs bereits vorliegender Untersuchungen,

die Ausgaben für die Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung von Lehrmaterial.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

A5 01 03
Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

10 440 000

10 530 000

11 417 898,65

Erläuterungen

Die Mittel sind bestimmt für die vom Amt belegten Gebäude und die Nebenkosten, insbesondere für:

den Erwerb oder Mietkauf oder die Errichtung von Gebäuden,

Mieten und Erbpachtzinsen, verschiedene Abgaben und Freigaben von Kaufoptionen für die belegten Dienstgebäude oder Gebäudeteile sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Archiven, Garagen und Parkplätzen,

die Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehenen Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes,

die Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen usw. Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für bestimmte, periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten sowie für Material der Werkstätten,

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von technischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.), Änderungen des Gebäudenetzes sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

die Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, den Ersatz der Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Verwaltungskosten bei Gebäuden mit mehreren Mietparteien, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Miete oder Leasing, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material,

Kauf, Miete, Wartung und Reparatur von Mobiliar,

Kauf, Anmietung, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen,

verschiedene Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

Ausgaben für Arbeitsausrüstung, insbesondere:

den Erwerb von Dienstkleidung (vor allem für Amtsboten, Fahrer und das Personal der Restaurants und Kantinen),

die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung, insbesondere für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung und Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen (Anlagen und Wartung) zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing und Wartung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing und Wartung von Ausrüstungen für die Vervielfältigung von gedruckten Informationen, z. B. Druckern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr und für den Versand von Paketen und Ähnlichem im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie Kosten des internen Postdiensts des Amtes,

Grundgebühren und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Hardware und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in gedruckter oder elektronischer Form, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

sonstige nicht ausdrücklich aufgeführte Verwaltungsausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 1 356 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A5 01 50
Personalpolitik und -management

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen und für jegliche Initiative zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte,

Ausgaben für folgende Kategorien von Personen, im Rahmen einer Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle gemäß dem Statut unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

A5 01 51
Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A5 01 60
Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (Intracomm), Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A5 10 —   RESERVEN

A5 10 01
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Kapitel des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A5 10 02
Reserve für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN BRÜSSEL

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

2 604 000

2 417 000

2 463 467,64

94,60

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

776,15

 

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

443 000

440 000

669 692,85

151,17

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

3 047 000

2 857 000

3 133 936,64

102,85

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

4 724 000

4 694 000

3 645 958,05

77,18

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

4 724 000

4 694 000

3 645 958,05

77,18

 

Titel 4 — Total

7 771 000

7 551 000

6 779 894,69

87,25

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0
Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

2 604 000

2 417 000

2 463 467,64

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich von den Gehältern, Löhnen und Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel einbehaltenen Steuer.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

4 0 3
Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

776,15

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

443 000

440 000

669 692,85

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

4 724 000

4 694 000

3 645 958,05

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts einbehaltenen Beiträge des Personals des Amtes zur Versorgungsordnung.

Verweise

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND VERGÜTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 6 0 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 6 6 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 6 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

GESAMTBETRAG

7 771 000

7 551 000

6 779 894,69

87,25

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0
Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung etwaige, in den übrigen Teilen von Titel 6 nicht vorgesehene Einnahmen als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben eingesetzt, denen diese Einnahmen zugewiesen sind.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

A6

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN BRÜSSEL

A6 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

68 440 000

68 528 000

75 531 209,13

A6 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A6 — Total

68 440 000

68 528 000

75 531 209,13

TITEL A6

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK IN BRÜSSEL

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL A6 01

A6 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

31 723 000

32 225 000

30 954 630,02

97,58

A6 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A6 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

24 065 000

23 463 000

30 702 421,12

127,58

A6 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

435 000

435 000

429 931,32

98,83

 

Artikel A6 01 02 — Total

24 500 000

23 898 000

31 132 352,44

127,07

A6 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 217 000

12 405 000

13 444 226,67

110,05

A6 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

A6 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

A6 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL A6 01 — TOTAL

68 440 000

68 528 000

75 531 209,13

110,36

KAPITEL A6 10

A6 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

A6 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL A6 10 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel A6 — Total

68 440 000

68 528 000

75 531 209,13

110,36

KAPITEL A6 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A6 10 —

RESERVEN

KAPITEL A6 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A6 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

31 723 000

32 225 000

30 954 630,02

Erläuterungen

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstigen Sozialleistungen,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedenen Vergütungen,

die Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt werden, sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 800 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A6 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A6 01 02 01
Externes Personal

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

24 065 000

23 463 000

30 702 421,12

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen), für die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung der Vertragsbediensteten nach Titel IV sowie für die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) für die privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, und für intellektuelle Dienstleistungen,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung dieser nationalen Beamten und Sachverständigen entstehen,

die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 7 000 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A6 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

435 000

435 000

429 931,32

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen. (Repräsentationsverpflichtungen bestehen nicht gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder eines anderen Organs der Union),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu Arbeitssitzungen hinzugezogen werden, sowie Nebenkosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind,

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

diverse Kosten für die Teilnahme des Amtes an Konferenzen, Kongressen und Sitzungen,

Ausgaben für Spezialuntersuchungen und -konsultationen, die auf Vertragsbasis von hoch qualifizierten Fachleuten (natürliche oder juristische Personen) ausgeführt werden, wenn das Personal des Amtes hierfür nicht eingesetzt werden kann,

Ausgaben für allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes zu verbessern:

Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

Ausgaben für didaktisches Material.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

A6 01 03
Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

12 217 000

12 405 000

13 444 226,67

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gebäude des Amtes und damit zusammenhängende Ausgaben, insbesondere:

Erwerb oder Mietkauf von Gebäuden oder Errichtung von Gebäuden,

Mieten und Erbpachtzinsen sowie die Miete von Konferenzsälen, Lagerräumen, Garagen und Stellplätzen,

Ausgaben für in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden des Amtes vorgesehene Prämien,

Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in den vom Amt belegten Gebäuden oder Teilen von Gebäuden,

Mittel für Reinigung und Instandhaltung der Räumlichkeiten, einschließlich Aufzüge, Zentralheizung, Klimaanlagen usw. Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für bestimmte, periodisch stattfindende Reinigungsarbeiten, für Putz- und Pflegemittel, chemische Reinigung und Wäscherei, Instandsetzungs- und Malerarbeiten, sowie für Material der Werkstätten,

Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von technischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern, insbesondere für die Gebäudeüberwachungsverträge, die Wartungsverträge für die Sicherheitsanlagen sowie für die Anschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Mittel zur Deckung der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, für die Ausrüstung des freiwilligen Rettungspersonals (Erstausstattung und Ersatzbeschaffung) sowie für die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstige Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

Kauf, Anmietung oder Leasing, Instandhaltung, Reparatur, Installierung und Ersatzbeschaffung von Geräten und technischem Material,

Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar,

Beschaffung, Anmietung, Wartung und Instandhaltung von Fahrzeugen,

verschiedene Arten von Versicherungen,

Ausgaben für Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

Anschaffung von Dienstkleidung (insbesondere für Amtsgehilfen, Fahrer und Personal der Restaurationseinrichtungen),

Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Ausrüstungen für die Vervielfältigung und Archivierung von Informationen in jeglicher Form, z. B. von Druckern, Fotokopiergeräten, Scannern und Mikrokopiergeräten,

Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

Mittel zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für Paketgebühren im Luft-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst des Amtes,

Grundgebühren und Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Ausrüstungen und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in Papierform oder elektronischer Form, externes Betriebspersonal, Büroautomatik, Abonnements bei internationalen Organisationen, Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von DV-Projekten,

sonstige, nicht einzeln aufgeführte Verwaltungsausgaben.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 685 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A6 01 50
Personalpolitik und -management

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten für Veranstaltungen im „Foyer“ sowie an den Kosten für sonstige kulturelle und sportliche Veranstaltungen und für Initiativen zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen Bediensteten verschiedener Nationalitäten,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und -horte,

Ausgaben für folgende Kategorien von Personen, im Rahmen einer Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle gemäß dem Statut unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

A6 01 51
Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A6 01 60
Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (My IntraComm) und die Herausgabe der Wochenschrift „Commission en direct“, der Abonnementskosten für Bildschirm-Schnellinformationsdienste, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstiger Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, der Abonnements von Zeitungen, Fachzeitschriften, Amtsblättern, Parlamentsdokumenten, Außenhandelsstatistiken, Bulletins und sonstigen Fachveröffentlichungen sowie der Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A6 10 —   RESERVEN

A6 10 01
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Kapitel des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A6 10 02
Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK — LUXEMBURG

EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

873 000

843 000

842 878,29

96,55

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

318,47

 

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

153 000

153 000

218 610,43

142,88

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

1 026 000

996 000

1 061 807,19

103,49

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

1 446 000

1 446 000

1 134 460,86

78,46

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

1 446 000

1 446 000

1 134 460,86

78,46

 

Titel 4 — Total

2 472 000

2 442 000

2 196 268,05

88,85

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0
Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und Vergütungen der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

873 000

843 000

842 878,29

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich einbehaltenen Steuer auf die Gehälter, Löhne und Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten des Amts für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verweise

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

4 0 3
Ertrag der befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

318,47

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um den gesamten Ertrag aus der monatlich einbehaltenen befristeten Abgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten, die im Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Luxemburg im aktiven Dienst stehen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

153 000

153 000

218 610,43

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

1 446 000

1 446 000

1 134 460,86

Erläuterungen

Bei diesen Einnahmen handelt es sich um die Gesamtheit aller Beiträge, die monatlich gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts von den Bezügen des Personals des Amts zur Finanzierung der Versorgungsordnung einbehalten werden.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 6

BEITRÄGE ZU DEN PROGRAMMEN DER UNION, ERSTATTUNGEN VERAUSLAGTER BETRÄGE UND VERGÜTUNGEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 6 0 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 6 6 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 6 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

GESAMTBETRAG

2 472 000

2 442 000

2 196 268,05

88,85

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0
Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung in den übrigen Teilen des Titels 6 nicht vorgesehene etwaige Einnahmen als zusätzliche zweckgebundene Einnahmen eingesetzt.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

A7

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK — LUXEMBURG

A7 01

VERWALTUNGSAUSGABEN

23 658 000

24 083 000

24 433 812,18

A7 10

RESERVEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel A7 — Total

23 658 000

24 083 000

24 433 812,18

TITEL A7

AMT FÜR GEBÄUDE, ANLAGEN UND LOGISTIK — LUXEMBURG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL A7 01

A7 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 063 000

12 326 000

11 466 278,75

95,05

A7 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A7 01 02 01

Externes Personal

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 012 000

7 095 000

7 157 435,21

102,07

A7 01 02 11

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

270 000

290 000

242 666,81

89,88

 

Artikel A7 01 02 — Total

7 282 000

7 385 000

7 400 102,02

101,62

A7 01 03

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 313 000

4 372 000

5 567 431,41

129,08

A7 01 50

Personalpolitik und -management

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

A7 01 51

Infrastrukturpolitik und -management

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

A7 01 60

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL A7 01 — TOTAL

23 658 000

24 083 000

24 433 812,18

103,28

KAPITEL A7 10

A7 10 01

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

A7 10 02

Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL A7 10 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel A7 — Total

23 658 000

24 083 000

24 433 812,18

103,28

KAPITEL A7 01 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL A7 10 —

RESERVEN

KAPITEL A7 01 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

A7 01 01
Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

12 063 000

12 326 000

11 466 278,75

Erläuterungen

Bei diesem Artikel ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung sowie sonstige Soziallasten,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Vergütung der Beamten und Bediensteten auf Zeit sowie die Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, die in ein anderes Land als das des Dienstortes überwiesen werden,

die Erstattung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Erstattung der Umzugskosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A7 01 02
Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben

A7 01 02 01
Externes Personal

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

7 012 000

7 095 000

7 157 435,21

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der folgenden Ausgaben bestimmt:

die Bezüge für Vertragsbedienstete (im Sinne von Titel IV der Beschäftigungsbedingungen), die Aufwendungen für den Sozialversicherungsschutz der Vertragsbediensteten gemäß Titel IV sowie die Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge dieser Bediensteten,

Ausgaben (Gehälter, Versicherungen usw.) im Rahmen der privatrechtlichen Verträge des externen Personals und für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften,

Ausgaben für technisches und Verwaltungspersonal, das im Rahmen von Werkverträgen zur Verfügung gestellt wird, für Unterstützungsleistungen und für intellektuelle Dienstleistungen,

Ausgaben im Zusammenhang mit der zeitweiligen dienstlichen Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten und sonstigen nationalen Sachverständigen beim Amt sowie zusätzliche Aufwendungen, die durch die Abordnung von Beamten an nationale öffentliche Dienste oder internationale Organisationen entstehen,

die Kosten der Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 4 034 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission für die Ernennung der Beamten und ihre Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A7 01 02 11
Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

270 000

290 000

242 666,81

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für Fahrtkosten, für Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch das auf Statutsbasis beschäftigte Personal oder durch abgeordnete nationale oder internationale Sachverständige oder Beamte entstehen,

Erstattung von Aufwendungen, die verauslagt werden, um Repräsentationsverpflichtungen im Namen des Amtes im dienstlichen Interesse nachzukommen (keine Erstattung für Aufwendungen bei Repräsentationspflichten gegenüber Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission oder anderer Organe der Union),

Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen, die zu den Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen hinzugezogen werden, sowie der Kosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur an den Sitzen der Organe oder bei den Außenstellen gedeckt sind (die Kostenerstattung an die Sachverständigen erfolgt aufgrund der Beschlüsse der Kommission),

Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die bei internen Sitzungen gereicht werden,

diverse Kosten für Konferenzen, Kongresse und Sitzungen, an denen das Amt teilnimmt,

Ausgaben fachbezogener Studien und Beratungsleistungen, mit denen hoch qualifizierte Sachverständige (natürliche oder juristische Personen) auf Vertragsbasis betraut werden, sofern das Amt nicht über Mitarbeiter verfügt, die diese Aufgaben selbst ausführen können, einschließlich des Kaufes bereits angefertigter Studien,

die Ausgaben für die allgemeine Fortbildung, die darauf abzielt, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Amtes verbessern:

die Heranziehung von Sachverständigen für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildung,

die Heranziehung von Beratern in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Management, Strategie, Qualität und Verwaltung des Personals,

die Kosten für externe Schulungen und die Gebühren für die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden,

die Ausgaben für die praktische Organisation der Kurse, die Räumlichkeiten, die Beförderung, die Verpflegung und die Unterbringung der Teilnehmer von aufenthaltsgebundenen Lehrgängen,

die Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für die entsprechenden Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

die Finanzierung des didaktischen Materials.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln der Kommission über die Ernennung und Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen der Kommission.

A7 01 03
Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 313 000

4 372 000

5 567 431,41

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Gebäude des Amtes und der Nebenkosten bestimmt, insbesondere:

der Kosten für Kauf, Mietkauf oder Bau von Gebäuden,

der Mieten und Erbpachtzinsen, verschiedene Abgaben und Kaufoptionsgebühren für belegte Gebäude oder Gebäudeteile sowie die Anmietung von Konferenzsälen, Lagerräumen, Archivräumen, Garagen und Parkplätzen,

der Zahlung der in den Versicherungspolicen für die Dienstgebäude oder Teile von Dienstgebäuden der Kommission vorgesehenen Prämien,

der Ausgaben für Wasser, Gas, Strom und Heizung in dem vom Amt belegten Gebäuden oder Teilen von Gebäuden,

der Kosten der Wartung von Räumen, Fahrstühlen, der Zentralheizung, Klimaanlagen usw., Kosten für bestimmte regelmäßige Reinigungsarbeiten, für den Kauf von Waren für Wartung, Waschen und Bleichen, chemische Reinigung usw. sowie Anstreicharbeiten, Reparaturen und von den Wartungswerkstätten benötigtes Material,

der Ausgaben für die gesonderte Verwertung der Abfälle, deren Lagerung und deren Entsorgung,

der Herrichtungsarbeiten, wie die Versetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, den Umbau von elektrischen Anlagen sowie sonstige handwerkliche Facharbeiten (Schlosser-, Elektriker-, Installateur- und Malerarbeiten, Verlegen von Fußbodenbelägen usw.) sowie die Ausgaben für das entsprechende Material (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Organ bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

der Ausgaben für die physische und materielle Sicherheit von Personen und Sachen, insbesondere für Gebäudeüberwachungsverträge, Verträge über die Instandhaltung von Sicherheitsanlagen, Schulungen und die Beschaffung von Kleinmaterial (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

der Ausgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des Amtes am Arbeitsplatz, insbesondere für die Anschaffung, Miete und Instandhaltung von Brandbekämpfungsgeräten, den Ersatz der Ausrüstungen des freiwilligen Rettungspersonals, die Schulungen und die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen (vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen, deren Betrag 300 000 EUR übersteigt, und zwecks Rationalisierung der Ausgaben informiert sich das Amt bei den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ für einen ähnlichen Auftrag erzielten Bedingungen (Preis, gewählte Währung, Indexierung, Laufzeit, sonstige Klauseln)),

der Kosten der rechtlichen, finanziellen und technischen Gutachten, die vor dem Erwerb, der Anmietung oder der Errichtung von Gebäuden in Auftrag zu geben sind,

sonstiger Gebäudekosten, insbesondere Gebäudeverwaltungskosten bei Mehrparteiengebäuden, Kosten für Zustandsfeststellungen sowie Abgaben für öffentliche Dienstleistungen (Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren usw.),

der Ausgaben für die technische Unterstützung bei umfangreichen Herrichtungsarbeiten,

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasen sowie Wartung, Instandsetzung, Einbau und Erneuerung von technischen Anlagen und Geräten,

der Kosten für Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Möbeln,

der Kosten für Kauf, Miete, Wartung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln,

verschiedener Versicherungskosten (insbesondere Haftpflicht- und Diebstahlversicherung),

der Ausgaben für Dienst- und Arbeitskleidung, insbesondere:

für die Anschaffung von Dienstkleidung (vor allem für Amtsboten, Fahrer und Restaurant-Mitarbeiter),

für die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung für das technische Personal sowie für das Personal, das gegen Witterung und Kälte bzw. dessen Kleidung gegen übermäßigen Verschleiß und starke Verschmutzung geschützt werden muss,

für die Anschaffung bzw. Erstattung der erforderlichen Ausrüstungen im Rahmen der Anwendung der Richtlinien 89/391/EWG und 90/270/EWG,

der Kosten für den Umzug und die Zusammenlegung der Dienststellen sowie die Kosten für die Handhabung (Entgegennahme, Lagerung, Unterbringung) von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

der Ausgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit Fernmeldeanlagen und insbesondere für Erwerb, Miete, Installierung und Wartung von Telefonzentralen, Audio- und Videokonferenzsystemen, Sprechanlagen und Mobilfunk sowie die mit Datennetzen zusammenhängenden Ausgaben sowie die entsprechenden Dienste (Verwaltung, Benutzerhilfen, Unterlagen, Installation, Umzug),

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Rechnern, Terminals, Kleinrechnern und Peripheriegeräten, Ausrüstungen für den Anschluss an Zentralsysteme sowie der erforderlichen Software,

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasing und Unterhaltung von Vervielfältigungsanlagen für die Wiedergabe von Information auf Papier, z. B. Druckmaschinen, Fernkopierer, Fotokopiergeräte, Scanner und Kleinkopiergeräte,

der Kosten für Kauf, Miete oder Leasing von Schreibmaschinen, Textverarbeitungsgeräten sowie sonstigen Geräten der Büroautomation,

der Kosten für Installation, Konfiguration und Wartung der Anlagen; Studien, Dokumentation sowie entsprechendes Material,

der Mittel zur Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie einige in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

der Porto- und Zustellungskosten im normalen Schriftverkehr, für den Versand von Berichten und Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Überland-, Schiffs- und Eisenbahnversand sowie für den internen Postdienst des Amtes,

der Grundgebühren und der Fernmeldegebühren (Fernsprecher fest und mobil, Fernseher, Telefon- und Videokonferenzen) sowie der Ausgaben für Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und den Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

der Kosten für Telefon- und EDV-Verbindungen zwischen den einzelnen Gebäuden und die internationalen Übertragungsnetze zwischen den Arbeitsorten,

der Kosten für technische und logistische Unterstützung, allgemeine informationstechnische Ausbildung und spezifische Schulungsmaßnahmen betreffend die Hardware und die Software für die Datenverarbeitung, Abonnements für technische Dokumentation in Papierform oder in elektronischer Form usw., externes Betriebspersonal, Bürodienste, Abonnements bei internationalen Organisationen usw., Sicherheitsstudien und Qualitätssicherung bezüglich der Ausrüstungen und der Software, Kosten für Benutzung und Wartung der Anlagen, Entwicklung von Software und Durchführung von Informationstechnologie-Projekten (IT),

weiterer, im Vorstehenden nicht eigens ausgewiesener Verwaltungsausgaben.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A7 01 50
Personalpolitik und -management

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

die Beteiligung des Amtes an den Kosten des Foyers und anderen kulturellen und sportlichen Maßnahmen sowie allen Initiativen zur Förderung der Beziehungen zwischen den Bediensteten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit,

die Beteiligung des Amtes an den Kosten der Kinderkrippen und Kindergärten,

Ausgaben für folgende Kategorien von Personen, im Rahmen einer Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

die Ehegatten der Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle gemäß dem Statut unterhaltsberechtigten Kinder.

Dieser Artikel ist dazu bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Beanspruchung etwaiger Rechte auf nationaler Ebene im Wohn- oder Herkunftsland die Kosten zu erstatten, die für notwendig erachtete nicht medizinische Leistungen im Zusammenhang mit der Behinderung verauslagt wurden und die ordnungsgemäß belegt sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

A7 01 51
Infrastrukturpolitik und -management

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben:

Ausgaben für die Bewirtschaftung der Restaurants, Kantinen und Cafeterias sowie für etwaige Umbauarbeiten,

Ausgaben für vom Amt zu leistenden Schadenersatz und für im Rahmen seiner Haftpflicht anfallende Verbindlichkeiten sowie etwaige Ausgaben in Einzelfällen, in denen aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne dass daraus Rechtsansprüche abgeleitet werden könnten.

A7 01 60
Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung folgender Ausgaben: Ausgaben für die Einrichtung und Entwicklung der Intranet-Seite der Kommission (MyIntraComm), Abonnements bei Bildschirm-Schnellinformationsdiensten, Kosten für Buchbinderarbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Referenzveröffentlichungen, Abonnements von Zeitungen und Fachzeitschriften, Anschaffung von Fachbüchern und Fachveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtes.

KAPITEL A7 10 —   RESERVEN

A7 10 01
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Linien des Haushaltsplans übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

A7 10 02
Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

STELLENPLAN

Kommission

Verwaltung

Funktions- und Besoldungsgruppe (83)  (84)

Verwaltung

2016

2015

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

24

 

24

 

AD 15

190

22

190

22

AD 14

550

31

583

31

AD 13

1 819

 

1 925

 

AD 12

1 202

44

1 130

44

AD 11

816

62

743

62

AD 10

959

21

931

21

AD 9

1 087

9

990

9

AD 8

1 336

26

1 261

26

AD 7

1 356

20

1 526

20

AD 6

1 123

10

1 174

10

AD 5

971

6

901

6

AD insgesamt

11 433

251

11 378

251

AST 11

178

 

193

 

AST 10

152

10

171

10

AST 9

613

 

567

 

AST 8

618

13

616

12

AST 7

1 142

18

1 116

18

AST 6

614

19

699

19

AST 5

1 020

16

1 015

16

AST 4

980

 

907

 

AST 3

727

 

924

 

AST 2

296

13

403

13

AST 1

274

 

291

 

AST insgesamt

6 614

89

6 902

88

AST/SC 6

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

AST/SC 4

65

35

45

55

AST/SC 3

 

 

 

 

AST/SC 2

70

 

70

 

AST/SC 1

300

 

250

 

AST/SC insgesamt

435

35

365

55

AD, AST und AST/SC insgesamt

18 482

375

18 645

394

Planstellen insgesamt

18 857

19 039

Forschung und Innovation — Gemeinsame Forschungsstelle

Funktions- und Besoldungsgruppe

Forschung und Innovation — Gemeinsame Forschungsstelle

2016

2015

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

2

 

2

 

AD 15

10

 

10

 

AD 14

72

 

76

 

AD 13

225

 

225

 

AD 12

174

 

174

 

AD 11

44

 

44

 

AD 10

51

 

47

 

AD 9

74

 

70

 

AD 8

78

 

79

 

AD 7

76

 

76

 

AD 6

62

 

74

 

AD 5

9

 

15

 

AD insgesamt

877

 

892

 

AST 11

49

 

49

 

AST 10

66

 

66

 

AST 9

153

 

153

 

AST 8

92

 

92

 

AST 7

109

 

115

 

AST 6

91

 

91

 

AST 5

119

 

122

 

AST 4

114

 

114

 

AST 3

83

 

95

 

AST 2

35

 

45

 

AST 1

5

 

5

 

AST insgesamt

916

 

947

 

AST/SC 6

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

AST/SC 1

9

 

10

 

AST/SC insgesamt

9

 

10

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

1 802

 

1 849

 

Planstellen insgesamt

1 802

1 849

Forschung und Innovation — Indirekte Forschung

Funktions- und Besoldungsgruppe

Forschung und Innovation — Indirekte Forschung

2016

2015

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

 

1

 

AD 15

19

 

19

 

AD 14

85

 

87

 

AD 13

250

 

276

 

AD 12

143

 

120

 

AD 11

59

 

54

 

AD 10

61

 

57

 

AD 9

98

 

100

 

AD 8

89

 

90

 

AD 7

88

 

90

 

AD 6

75

 

87

 

AD 5

51

 

71

 

AD insgesamt

1 019

 

1 052

 

AST 11

17

 

17

 

AST 10

9

 

11

 

AST 9

49

 

45

 

AST 8

54

 

48

 

AST 7

80

 

71

 

AST 6

80

 

95

 

AST 5

102

 

105

 

AST 4

76

 

91

 

AST 3

73

 

85

 

AST 2

20

 

35

 

AST 1

33

 

50

 

AST insgesamt

593

 

653

 

AST/SC 6

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

AST/SC 1

17

 

16

 

AST/SC insgesamt

17

 

16

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

1 629

 

1 721

 

Planstellen insgesamt  (85)

1 629

1 721

Ämter

Amt für Veröffentlichungen (OP)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Amt für Veröffentlichungen (OP)

2016

2015

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

 

1

 

AD 15

3

 

3

 

AD 14

8

 

8

 

AD 13

9

 

10

 

AD 12

14

 

15

 

AD 11

9

 

11

 

AD 10

13

 

9

 

AD 9

20

 

18

 

AD 8

13

 

13

 

AD 7

13

 

13

 

AD 6

11

 

11

 

AD 5

17

 

16

 

AD insgesamt

131

 

128

 

AST 11

21

 

21

 

AST 10

21

 

23

 

AST 9

48

 

51

 

AST 8

39

 

41

 

AST 7

55

 

42

 

AST 6

86

 

67

 

AST 5

105

 

121

 

AST 4

56

 

81

 

AST 3

46

 

50

 

AST 2

 

 

3

 

AST 1

 

 

 

 

AST insgesamt

477

 

500

 

AST/SC 6

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

AST/SC 1

5

 

5

 

AST/SC insgesamt

5

 

5

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

613

 

633

 

Planstellen insgesamt

613

633

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

2016

2015

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

1

 

1

 

AD 15

2

1

2

1

AD 14

9

 

8

 

AD 13

19

6

19

3

AD 12

20

11

20

14

AD 11

18

 

19

 

AD 10

20

1

21

1

AD 9

23

7

17

15

AD 8

17

 

17

 

AD 7

17

 

13

 

AD 6

13

 

15

 

AD 5

17

 

18

 

AD insgesamt

176

26

170

34

AST 11

6

9

5

8

AST 10

9

4

9

6

AST 9

16

2

16

2

AST 8

14

10

14

12

AST 7

13

 

13

 

AST 6

9

 

10

 

AST 5

20

 

19

 

AST 4

23

 

23

 

AST 3

17

 

19

 

AST 2

6

 

9

 

AST 1

 

 

 

 

AST insgesamt

133

25

137

28

AST/SC 6

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

AST/SC 1

8

 

8

 

AST/SC insgesamt

8

 

8

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

317

51

315

62

Planstellen insgesamt

368  (86)

377

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2016

2015

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

AD 14

1

 

1

 

AD 13

7

 

6

1

AD 12

3

 

3

 

AD 11

4

 

4

 

AD 10

3

 

3

 

AD 9

3

 

3

 

AD 8

3

 

3

 

AD 7

1

 

1

 

AD 6

1

 

1

 

AD 5

4

 

2

 

AD insgesamt

30

1

27

2

AST 11

4

 

4

 

AST 10

3

 

3

 

AST 9

7

 

7

 

AST 8

6

 

6

 

AST 7

10

 

7

 

AST 6

11

 

13

 

AST 5

12

 

15

 

AST 4

10

 

7

 

AST 3

10

 

10

 

AST 2

6

 

7

 

AST 1

2

 

4

 

AST insgesamt

81

 

83

 

AST/SC 6

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

111

1

110

2

Planstellen insgesamt  (87)

112

112

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

2016

2015

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

AD 15

1

 

1

 

AD 14

3

 

3

 

AD 13

11

 

11

 

AD 12

7

 

5

 

AD 11

1

 

1

 

AD 10

2

 

2

 

AD 9

2

 

3

 

AD 8

3

 

3

 

AD 7

2

 

2

 

AD 6

1

 

2

 

AD 5

1

 

1

 

AD insgesamt

34

 

34

 

AST 11

8

 

7

 

AST 10

10

 

10

 

AST 9

12

 

12

 

AST 8

18

 

18

 

AST 7

42

 

41

 

AST 6

29

 

29

 

AST 5

16

 

23

 

AST 4

 

 

5

 

AST 3

 

 

 

 

AST 2

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

AST insgesamt

135

 

145

 

AST/SC 6

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

169

 

179

 

Planstellen insgesamt

169

179

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Brüssel (OIB)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Brüssel (OIB)

2016

2015

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

AD 15

1

 

1

 

AD 14

7

 

8

 

AD 13

13

 

14

 

AD 12

7

 

7

 

AD 11

5

 

4

 

AD 10

8

 

6

 

AD 9

7

 

10

 

AD 8

7

 

7

 

AD 7

8

 

3

 

AD 6

9

 

9

 

AD 5

10

 

12

 

AD insgesamt

82

 

81

 

AST 11

8

 

8

 

AST 10

8

 

8

 

AST 9

14

 

14

 

AST 8

19

 

19

 

AST 7

41

 

48

 

AST 6

39

 

45

 

AST 5

73

 

78

 

AST 4

52

 

53

 

AST 3

24

 

24

 

AST 2

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

AST insgesamt

278

 

297

 

AST/SC 6

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

360

 

378

 

Planstellen insgesamt

360

378

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Luxemburg (OIL)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik — Luxemburg (OIL)

2016

2015

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

AD 15

1

 

1

 

AD 14

3

 

3

 

AD 13

4

 

5

 

AD 12

2

 

2

 

AD 11

2

 

2

 

AD 10

2

 

2

 

AD 9

4

 

4

 

AD 8

4

 

4

 

AD 7

3

 

2

 

AD 6

3

 

3

 

AD 5

2

 

2

 

AD insgesamt

30

 

30

 

AST 11

2

 

2

 

AST 10

2

 

2

 

AST 9

6

 

6

 

AST 8

7

 

7

 

AST 7

14

 

14

 

AST 6

17

 

18

 

AST 5

24

 

25

 

AST 4

15

 

19

 

AST 3

12

 

12

 

AST 2

1

 

1

 

AST 1

 

 

 

 

AST insgesamt

100

 

106

 

AST/SC 6

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

AST/SC 1

4

 

4

 

AST/SC insgesamt

4

 

4

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

134

 

140

 

Planstellen insgesamt

134

140

Von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit

Dezentrale Agenturen

Dezentrale Agenturen — Unternehmen und Industrie

Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

1

AD 14

 

4

 

3

 

4

AD 13

 

15

 

6

 

15

AD 12

 

22

 

14

 

25

AD 11

 

34

 

17

 

32

AD 10

 

36

 

28

 

35

AD 9

 

54

 

44

 

55

AD 8

 

60

 

51

 

61

AD 7

 

57

 

53

 

54

AD 6

 

45

 

77

 

57

AD 5

 

8

 

45

 

9

AD insgesamt

 

336

 

339

 

348

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

1

AST 9

 

6

 

3

 

7

AST 8

 

9

 

1

 

8

AST 7

 

15

 

6

 

15

AST 6

 

16

 

9

 

16

AST 5

 

34

 

22

 

32

AST 4

 

14

 

23

 

18

AST 3

 

23

 

52

 

24

AST 2

 

7

 

14

 

10

AST 1

 

5

 

10

 

5

AST insgesamt

 

129

 

140

 

136

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

465

 

479

 

484

Planstellen insgesamt

465

479

484

Agentur für das Europäische GNSS (GSA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Agentur für das Europäische GNSS (GSA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

1

 

 

 

1

AD 12

 

5

 

2

 

4

AD 11

 

5

 

2

 

5

AD 10

 

12

 

6

 

11

AD 9

 

12

 

10

 

10

AD 8

 

30

 

19

 

25

AD 7

 

34

 

36

 

32

AD 6

 

8

 

12

 

6

AD 5

 

 

 

2

 

2

AD insgesamt

 

108

 

90

 

97

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

1

 

 

 

1

AST 5

 

2

 

1

 

2

AST 4

 

1

 

1

 

1

AST 3

 

 

 

2

 

 

AST 2

 

1

 

 

 

1

AST 1

 

 

 

1

 

 

AST insgesamt

 

5

 

5

 

5

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

113

 

95

 

102

Planstellen insgesamt

113

95

102

Dezentrale Agenturen — Beschäftigung, Soziales und Integration

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

1

AD 14

 

1

 

2

 

1

AD 13

 

4

 

3

 

4

AD 12

2

8

2

3

2

7

AD 11

1

5

1

5

1

5

AD 10

1

4

 

1

1

4

AD 9

1

3

1

1

1

3

AD 8

1

5

1

6

1

7

AD 7

2

5

2

4

2

5

AD 6

 

5

 

12

 

6

AD 5

 

1

1

4

 

 

AD insgesamt

8

42

8

41

8

43

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

2

 

2

 

2

AST 9

 

7

 

3

 

6

AST 8

 

8

 

3

 

7

AST 7

1

10

 

8

 

9

AST 6

3

 

1

5

2

2

AST 5

2

8

2

1

3

6

AST 4

1

 

1

6

2

1

AST 3

 

 

1

4

1

1

AST 2

1

1

 

4

1

1

AST 1

 

1

5

1

1

1

AST insgesamt

8

37

10

37

10

36

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

16

79

18

78

18

79

Planstellen insgesamt

95

96

97

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

1

 

1

 

1

AD 12

 

2

 

1

 

1

AD 11

 

1

 

1

 

2

AD 10

 

3

 

2

 

2

AD 9

 

1

 

1

 

2

AD 8

 

7

 

5

 

6

AD 7

 

5

 

6

 

5

AD 6

 

3

 

5

 

4

AD 5

 

 

 

 

 

 

AD insgesamt

 

24

 

23

 

24

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

1

 

1

 

1

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

1

 

 

 

1

AST 6

 

3

 

1

 

2

AST 5

 

4

 

3

 

4

AST 4

 

4

 

8

 

5

AST 3

 

3

 

2

 

2

AST 2

 

1

 

2

 

3

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

17

 

17

 

18

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

41

 

40

 

42

Planstellen insgesamt

41

40

42

Dezentrale Agenturen — Mobilität und Verkehr

Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

2

AD 14

 

25

 

6

 

23

AD 13

 

32

 

12

 

31

AD 12

 

53

 

16

 

48

AD 11

 

76

 

18

 

72

AD 10

 

98

 

74

 

95

AD 9

 

117

 

81

 

118

AD 8

 

77

 

94

 

81

AD 7

 

47

 

128

 

55

AD 6

 

20

 

74

 

24

AD 5

 

2

 

11

 

2

AD insgesamt

 

548

 

515

 

551

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

1

 

 

 

1

AST 8

 

4

 

 

 

4

AST 7

 

13

 

 

 

12

AST 6

 

23

 

4

 

22

AST 5

 

33

 

10

 

32

AST 4

 

25

 

28

 

26

AST 3

 

17

 

52

 

18

AST 2

 

10

 

28

 

11

AST 1

 

2

 

13

 

2

AST insgesamt

 

128

 

135

 

128

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

676

 

650

 

679

Planstellen insgesamt

676

650

679

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

1

AD 14

 

1

 

2

 

1

AD 13

1

3

 

1

1

3

AD 12

1

10

1

5

1

9

AD 11

 

14

 

3

 

13

AD 10

1

18

1

17

1

17

AD 9

 

28

 

26

 

28

AD 8

1

24

 

29

1

24

AD 7

 

24

 

20

 

24

AD 6

 

12

1

20

 

18

AD 5

 

 

 

10

 

2

AD insgesamt

4

135

3

133

4

140

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

1

 

 

 

1

AST 9

 

 

 

1

 

 

AST 8

 

1

 

 

 

1

AST 7

 

4

 

1

 

2

AST 6

 

11

 

3

 

7

AST 5

 

18

 

17

 

17

AST 4

 

16

 

16

 

19

AST 3

 

12

 

19

 

16

AST 2

 

 

 

6

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

63

 

63

 

63

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

4

198

3

196

4

203

Planstellen insgesamt

202

199

207

Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Eisenbahnagentur (ERA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

6

 

2

 

5

AD 10

 

14

 

10

 

11

AD 9

 

31

 

23

 

29

AD 8

 

20

 

22

 

21

AD 7

 

13

 

13

 

13

AD 6

 

14

 

25

 

24

AD 5

 

 

 

 

 

 

AD insgesamt

 

99

 

96

 

104

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

3

 

1

 

2

AST 8

 

4

 

2

 

3

AST 7

 

4

 

 

 

3

AST 6

 

3

 

5

 

2

AST 5

 

7

 

5

 

5

AST 4

 

6

 

6

 

6

AST 3

 

6

 

9

 

7

AST 2

 

3

 

10

 

5

AST 1

 

 

 

1

 

 

AST insgesamt

 

36

 

39

 

33

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

135

 

135

 

137

Planstellen insgesamt

135

135

137

Dezentrale Agenturen — Umwelt

Europäische Umweltagentur (EUA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Umweltagentur (EUA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

1

AD 14

 

2

 

2

 

2

AD 13

1

3

 

1

 

2

AD 12

 

11

1

8

1

10

AD 11

 

10

 

9

 

10

AD 10

 

10

 

5

 

10

AD 9

 

10

 

8

 

10

AD 8

 

10

 

9

 

10

AD 7

 

7

 

11

 

7

AD 6

 

 

 

10

 

2

AD 5

 

 

 

 

 

 

AD insgesamt

1

64

1

63

1

64

AST 11

 

3

 

 

 

3

AST 10

 

3

 

2

 

3

AST 9

3

8

 

2

2

8

AST 8

 

10

3

5

1

10

AST 7

 

10

 

9

 

10

AST 6

 

10

 

8

 

10

AST 5

 

10

 

9

 

10

AST 4

 

7

 

9

 

8

AST 3

 

1

 

13

 

2

AST 2

 

 

 

6

 

1

AST 1

 

 

 

1

 

 

AST insgesamt

3

62

3

64

3

65

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC gesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

4

126

4

127

4

129

Planstellen insgesamt

130

131

133

Europäische Chemikalienagentur (ECHA) — Tätigkeiten im Bereich Biozid-Gesetzgebung

Siehe Stellenplan Anhang S 03 01 02 — Europäische Chemikalienagentur

Tätigkeiten im Bereich der Gesetzgebung zur Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien

Siehe Stellenplan Anhang S 03 01 02 — Europäische Chemikalienagentur

Dezentrale Agenturen — Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

1

AD 14

 

 

 

1

 

 

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

3

 

2

 

3

AD 11

 

 

 

1

 

 

AD 10

 

5

 

3

 

5

AD 9

 

9

 

3

 

9

AD 8

 

9

 

3

 

7

AD 7

 

7

 

3

 

6

AD 6

 

 

 

13

 

 

AD 5

 

 

 

1

 

1

AD insgesamt

 

34

 

30

 

32

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

3

 

1

 

2

AST 5

 

5

 

3

 

6

AST 4

 

1

 

3

 

3

AST 3

 

3

 

6

 

3

AST 2

 

2

 

3

 

2

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

14

 

16

 

16

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

48

 

46

 

48

Planstellen insgesamt

48

46

48

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro

Funktions- und Besoldungsgruppe

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) — Büro

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

 

 

 

 

 

AD 10

 

1

 

 

 

 

AD 9

 

1

 

2

 

2

AD 8

 

2

 

 

 

 

AD 7

 

1

 

3

 

3

AD 6

 

2

 

 

 

 

AD 5

 

3

 

5

 

5

AD insgesamt

 

11

 

11

 

11

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

 

 

 

 

 

AST 4

 

2

 

 

 

 

AST 3

 

2

 

4

 

4

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

1

 

 

AST insgesamt

 

4

 

5

 

4

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

15

 

16

 

15

Planstellen insgesamt

15

16

15

Dezentrale Agenturen — Maritime Angelegenheiten und Fischerei

Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

1

AD 14

 

 

 

 

 

 

AD 13

 

2

 

2

 

2

AD 12

 

2

 

2

 

2

AD 11

 

 

 

 

 

 

AD 10

 

3

 

3

 

3

AD 9

 

6

 

6

 

6

AD 8

 

5

 

5

 

5

AD 7

 

2

 

1

 

1

AD 6

 

1

 

2

 

2

AD 5

 

 

 

 

 

 

AD insgesamt

 

22

 

22

 

22

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

7

 

7

 

7

AST 9

 

3

 

3

 

3

AST 8

 

3

 

3

 

3

AST 7

 

8

 

8

 

8

AST 6

 

2

 

2

 

2

AST 5

 

6

 

6

 

6

AST 4

 

 

 

 

 

 

AST 3

 

 

 

1

 

1

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

29

 

30

 

30

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

51

 

52

 

52

Planstellen insgesamt

51

52

52

Dezentrale Agenturen — Binnenmarkt und Dienstleistungen

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

1

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

1

AD 14

 

2

 

1

 

1

AD 13

 

2

 

3

 

3

AD 12

 

7

 

6

 

6

AD 11

 

11

 

10

 

10

AD 10

 

11

 

10

 

10

AD 9

 

14

 

14

 

14

AD 8

 

19

 

19

 

19

AD 7

 

20

 

16

 

20

AD 6

 

14

 

12

 

14

AD 5

 

14

 

10

 

13

AD insgesamt

 

116

 

102

 

111

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

1

 

 

 

 

AST 5

 

4

 

4

 

1

AST 4

 

3

 

2

 

3

AST 3

 

2

 

2

 

2

AST 2

 

1

 

1

 

3

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

11

 

9

 

9

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

127

 

111

 

120

Planstellen insgesamt

127

111

120

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

1

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

1

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

3

 

3

 

3

AD 12

 

6

 

5

 

5

AD 11

 

9

 

7

 

7

AD 10

 

9

 

8

 

8

AD 9

 

10

 

9

 

8

AD 8

 

11

 

11

 

11

AD 7

 

12

 

12

 

12

AD 6

 

10

 

8

 

9

AD 5

 

5

 

8

 

10

AD insgesamt

 

78

 

73

 

75

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

1

 

 

 

 

AST 9

 

1

 

1

 

1

AST 8

 

2

 

1

 

1

AST 7

 

2

 

1

 

1

AST 6

 

3

 

4

 

3

AST 5

 

2

 

1

 

1

AST 4

 

2

 

3

 

3

AST 3

 

2

 

3

 

3

AST 2

 

 

 

 

 

2

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

15

 

14

 

15

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

93

 

87

 

90

Planstellen insgesamt

93

87

90

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

1

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

1

AD 14

 

 

 

1

 

1

AD 13

 

2

 

 

 

 

AD 12

 

4

 

2

 

3

AD 11

 

7

 

1

 

5

AD 10

 

10

 

3

 

6

AD 9

 

22

 

14

 

14

AD 8

 

29

 

22

 

27

AD 7

 

24

 

29

 

27

AD 6

 

17

 

23

 

22

AD 5

 

10

 

21

 

16

AD insgesamt

 

127

 

117

 

122

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

1

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

2

 

 

 

 

AST 6

 

2

 

 

 

1

AST 5

 

4

 

2

 

2

AST 4

 

4

 

1

 

6

AST 3

 

1

 

6

 

2

AST 2

 

 

 

1

 

3

AST 1

 

 

 

3

 

 

AST insgesamt

 

13

 

13

 

15

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

140

 

130

 

137

Planstellen insgesamt

140

130

137

Dezentrale Agenturen — Bildung und Kultur

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

1

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

2

 

 

 

2

AD 12

5

4

2

3

5

3

AD 11

 

10

4

6

 

9

AD 10

 

9

 

4

 

8

AD 9

 

5

 

4

 

4

AD 8

 

5

 

3

 

5

AD 7

 

4

 

5

 

6

AD 6

 

2

 

5

 

5

AD 5

 

 

 

11

 

 

AD insgesamt

5

43

6

42

5

44

AST 11

 

1

 

 

 

 

AST 10

1

1

 

1

1

2

AST 9

 

2

1

1

 

2

AST 8

2

2

2

 

2

2

AST 7

3

7

 

5

1

6

AST 6

4

5

3

 

4

3

AST 5

2

6

5

4

4

6

AST 4

 

10

1

12

 

10

AST 3

 

 

 

9

 

4

AST 2

 

 

 

3

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

12

34

12

35

12

35

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

17

77

18

77

17

79

Planstellen insgesamt

94

95

96

Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

6

 

 

 

6

AD 12

 

13

 

10

 

12

AD 11

 

9

 

8

 

8

AD 10

 

6

 

5

 

4

AD 9

 

12

 

13

 

12

AD 8

 

7

 

5

 

8

AD 7

 

5

 

15

 

9

AD 6

 

 

 

1

 

 

AD 5

 

 

 

1

 

 

AD insgesamt

 

59

 

59

 

60

AST 11

 

2

 

 

 

 

AST 10

 

4

 

2

 

4

AST 9

 

9

 

7

 

9

AST 8

 

6

 

5

 

6

AST 7

 

4

 

4

 

4

AST 6

 

4

 

4

 

4

AST 5

 

2

 

3

 

5

AST 4

 

 

 

3

 

 

AST 3

 

 

 

5

 

 

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

31

 

33

 

32

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

90

 

92

 

92

Planstellen insgesamt

90

92

92

Dezentrale Agenturen — Gesundheit und Verbraucherschutz

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

1

AD 14

 

7

 

1

 

6

AD 13

 

6

 

1

 

5

AD 12

 

10

 

4

 

8

AD 11

 

16

 

4

 

14

AD 10

 

23

 

6

 

22

AD 9

 

25

 

10

 

25

AD 8

 

19

 

40

 

18

AD 7

 

16

 

1

 

18

AD 6

 

6

 

13

 

14

AD 5

 

 

 

42

 

 

AD insgesamt

 

129

 

122

 

131

AST 11

 

2

 

 

 

3

AST 10

 

3

 

 

 

1

AST 9

 

3

 

 

 

2

AST 8

 

7

 

 

 

6

AST 7

 

11

 

2

 

10

AST 6

 

16

 

4

 

15

AST 5

 

14

 

11

 

17

AST 4

 

1

 

31

 

5

AST 3

 

 

 

 

 

 

AST 2

 

 

 

4

 

 

AST 1

 

 

 

9

 

 

AST insgesamt

 

57

 

61

 

59

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

186

 

183

 

190

Planstellen insgesamt

186

183

190

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

1

AD 14

 

2

 

1

 

2

AD 13

 

2

 

1

 

2

AD 12

1

15

 

3

1

15

AD 11

 

11

 

5

 

11

AD 10

1

16

 

8

1

16

AD 9

1

42

 

30

1

41

AD 8

 

54

 

58

 

53

AD 7

1

57

3

44

1

59

AD 6

1

17

2

45

1

21

AD 5

 

8

 

15

 

11

AD insgesamt

5

225

5

210

5

232

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

3

 

 

 

3

AST 7

 

4

 

2

 

4

AST 6

 

9

 

 

 

8

AST 5

 

30

 

14

 

29

AST 4

 

26

 

37

 

29

AST 3

 

25

 

18

 

25

AST 2

 

3

 

39

 

2

AST 1

 

 

 

5

 

 

AST insgesamt

 

100

 

115

 

100

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

5

325

5

325

5

332

Planstellen insgesamt

330

330

337

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

4

 

4

 

4

AD 14

 

6

 

6

 

6

AD 13

 

9

 

7

 

9

AD 12

 

42

 

39

 

42

AD 11

 

38

 

36

 

37

AD 10

 

44

 

35

 

40

AD 9

 

37

 

34

 

36

AD 8

 

54

 

47

 

52

AD 7

 

54

 

51

 

52

AD 6

 

37

 

39

 

36

AD 5

 

18

 

29

 

26

AD insgesamt

 

343

 

327

 

340

AST 11

 

2

 

2

 

2

AST 10

 

5

 

5

 

5

AST 9

 

7

 

7

 

7

AST 8

 

16

 

14

 

16

AST 7

 

19

 

19

 

19

AST 6

 

39

 

34

 

39

AST 5

 

43

 

36

 

42

AST 4

 

49

 

55

 

49

AST 3

 

47

 

38

 

43

AST 2

 

32

 

33

 

37

AST 1

 

 

 

10

 

 

AST insgesamt

 

259

 

253

 

259

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

602

 

580

 

599

Planstellen insgesamt

602

580

599

Dezentrale Agenturen — Inneres

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

1

AD 14

 

1

 

2

 

1

AD 13

 

4

 

4

 

4

AD 12

 

11

 

12

 

11

AD 11

 

8

 

6

 

8

AD 10

 

6

 

6

 

6

AD 9

 

8

 

17

 

8

AD 8

 

55

 

31

 

55

AD 7

 

29

 

13

 

29

AD 6

 

21

 

3

 

21

AD 5

 

13

 

1

 

13

AD insgesamt

 

157

 

95

 

157

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

5

 

8

 

5

AST 7

 

11

 

11

 

11

AST 6

 

14

 

14

 

15

AST 5

 

20

 

14

 

20

AST 4

 

14

 

3

 

14

AST 3

 

4

 

4

 

5

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

68

 

54

 

70

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

225

 

149

 

227

Planstellen insgesamt

225

149

227

Europäisches Polizeiamt (Europol)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäisches Polizeiamt (Europol)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

1

AD 14

 

1

 

 

 

 

AD 13

 

3

 

4

 

3

AD 12

 

9

 

5

 

7

AD 11

 

15

 

14

 

15

AD 10

 

25

 

8

 

16

AD 9

 

52

 

46

 

69

AD 8

 

106

 

80

 

94

AD 7

 

105

 

103

 

108

AD 6

 

106

 

116

 

98

AD 5

 

17

 

26

 

24

AD insgesamt

 

440

 

403

 

435

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

1

 

 

 

 

AST 7

 

4

 

2

 

3

AST 6

 

8

 

7

 

8

AST 5

 

8

 

4

 

11

AST 4

 

14

 

17

 

20

AST 3

 

3

 

3

 

2

AST 2

 

2

 

4

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

40

 

37

 

44

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

1

AST/SC 3

 

 

 

 

 

1

AST/SC 2

 

 

 

 

 

1

AST/SC 1

 

 

 

 

 

1

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

4

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

480

 

440

 

483

Planstellen insgesamt

480

440

483

Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Polizeiakademie (CEPOL) (88)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

 

 

 

 

 

AD 13

 

1

 

1

 

1

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

1

 

 

 

 

AD 10

 

2

 

2

 

2

AD 9

 

2

 

3

 

3

AD 8

 

 

 

 

 

 

AD 7

 

2

 

1

 

1

AD 6

 

3

 

 

 

 

AD 5

 

6

 

9

 

9

AD insgesamt

 

17

 

16

 

16

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

1

 

 

 

 

AST 5

 

2

 

2

 

2

AST 4

 

4

 

2

 

2

AST 3

 

4

 

7

 

7

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

11

 

11

 

11

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

28

 

27

 

27

Planstellen insgesamt

28

27

27

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

1

AD 14

 

1

 

 

 

1

AD 13

1

2

 

2

1

2

AD 12

4

10

5

7

4

10

AD 11

2

10

 

4

3

10

AD 10

 

14

 

5

 

14

AD 9

 

7

1

1

 

7

AD 8

 

 

1

5

 

 

AD 7

 

 

 

11

 

 

AD 6

 

 

 

6

 

 

AD 5

 

 

 

 

 

 

AD insgesamt

7

45

7

42

8

45

AST 11

1

 

 

 

1

 

AST 10

 

2

 

1

 

2

AST 9

1

7

 

2

1

7

AST 8

2

7

1

1

2

7

AST 7

1

6

2

3

1

6

AST 6

 

 

 

2

 

 

AST 5

 

 

1

9

 

 

AST 4

 

 

 

3

 

 

AST 3

 

 

 

1

 

 

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

1

 

 

 

AST insgesamt

5

22

5

22

5

22

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

12

67

12

64

13

67

Planstellen insgesamt

79

76

80

Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

2

 

2

 

2

AD 12

 

3

 

3

 

3

AD 11

 

3

 

2

 

1

AD 10

 

5

 

3

 

5

AD 9

 

9

 

8

 

6

AD 8

 

12

 

3

 

10

AD 7

 

13

 

22

 

16

AD 6

 

14

 

1

 

11

AD 5

 

12

 

29

 

20

AD insgesamt

 

74

 

74

 

75

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

1

 

 

 

 

AST 8

 

1

 

 

 

1

AST 7

 

2

 

2

 

1

AST 6

 

6

 

1

 

4

AST 5

 

12

 

14

 

12

AST 4

 

12

 

4

 

11

AST 3

 

10

 

23

 

15

AST 2

 

 

 

1

 

1

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

44

 

45

 

45

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

118

 

119

 

120

Planstellen insgesamt

118

119

120

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

 

AD 14

 

 

 

1

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

1

 

 

 

1

AD 10

 

9

 

3

 

8

AD 9

 

8

 

4

 

9

AD 8

 

10

 

8

 

10

AD 7

 

28

 

9

 

28

AD 6

 

5

 

3

 

5

AD 5

 

11

 

6

 

9

AD insgesamt

 

73

 

34

 

71

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

 

 

 

 

 

AST 4

 

6

 

2

 

6

AST 3

 

6

 

6

 

6

AST 2

 

2

 

1

 

1

AST 1

 

4

 

5

 

5

AST insgesamt

 

18

 

14

 

18

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

91

 

48

 

89

Planstellen insgesamt

91

48

89

Dezentrale Agenturen — Sprachendienste

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

Funktions- und Besoldungsgruppe

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

1

 

1

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

12

7

4

4

11

6

AD 11

10

6

9

7

10

7

AD 10

7

4

7

6

7

5

AD 9

5

11

3

6

2

12

AD 8

7

14

10

5

9

10

AD 7

2

21

2

20

2

21

AD 6

2

25

5

17

3

25

AD 5

 

 

0

25

 

3

AD insgesamt

45

89

41

90

45

90

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

3

 

1

1

2

1

AST 8

3

2

4

 

4

 

AST 7

2

2

2

3

2

3

AST 6

1

2

2

2

1

3

AST 5

2

16

1

9

2

13

AST 4

2

15

3

14

3

16

AST 3

 

8

 

12

 

8

AST 2

 

5

 

5

 

7

AST 1

 

 

 

2

 

 

AST insgesamt

13

50

13

48

14

51

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

58

139

54

138

59

141

Planstellen insgesamt

197

192

200

Dezentrale Agenturen — Energie

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

 

AD 14

 

 

 

1

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

1

 

 

AD 11

 

5

 

3

 

4

AD 10

 

 

 

1

 

 

AD 9

 

2

 

4

 

2

AD 8

 

10

 

5

 

6

AD 7

 

10

 

4

 

6

AD 6

 

7

 

7

 

7

AD 5

 

19

 

11

 

13

AD insgesamt

 

54

 

37

 

39

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

1

 

1

 

1

AST 4

 

1

 

3

 

1

AST 3

 

13

 

11

 

13

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

15

 

15

 

15

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

69

 

52

 

54

Planstellen insgesamt

69

52

54

Dezentrale Agenturen — Justiz

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

1

 

1

AD 14

 

1

 

 

 

1

AD 13

 

2

 

1

 

2

AD 12

 

10

 

 

 

10

AD 11

 

 

 

6

 

 

AD 10

 

14

 

2

 

14

AD 9

 

11

 

5

 

11

AD 8

 

1

 

9

 

1

AD 7

 

5

 

15

 

4

AD 6

 

3

 

7

 

2

AD 5

 

 

 

 

 

 

AD insgesamt

 

48

 

46

 

46

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

1

 

 

 

1

AST 9

 

3

 

 

 

3

AST 8

 

3

 

3

 

3

AST 7

 

6

 

4

 

7

AST 6

 

12

 

2

 

12

AST 5

 

 

 

9

 

 

AST 4

 

1

 

8

 

1

AST 3

 

 

 

2

 

 

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

26

 

28

 

27

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

74

 

74

 

73

Planstellen insgesamt

74

74

73

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

 

 

 

 

 

AD 13

 

1

 

1

 

1

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

1

 

 

 

1

AD 10

 

1

 

2

 

1

AD 9

 

3

 

 

 

2

AD 8

 

5

 

4

 

5

AD 7

 

4

 

4

 

4

AD 6

 

4

 

3

 

3

AD 5

 

3

 

8

 

6

AD insgesamt

 

22

 

22

 

23

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

2

 

 

 

2

AST 6

 

 

 

2

 

 

AST 5

 

4

 

 

 

3

AST 4

 

 

 

5

 

1

AST 3

 

 

 

 

 

 

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

6

 

7

 

6

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

28

 

29

 

29

Planstellen insgesamt

28

29

29

Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

1

 

1

 

1

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

 

 

 

 

 

AD 10

 

9

 

4

 

7

AD 9

 

8

 

7

 

9

AD 8

 

22

 

15

 

20

AD 7

 

27

 

11

 

20

AD 6

 

12

 

25

 

18

AD 5

 

3

 

8

 

4

AD insgesamt

 

83

 

72

 

80

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

1

 

1

 

1

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

2

 

 

 

1

AST 5

 

19

 

2

 

17

AST 4

 

62

 

20

 

48

AST 3

 

25

 

56

 

42

AST 2

 

11

 

45

 

16

AST 1

 

 

 

3

 

 

AST insgesamt

 

120

 

127

 

125

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

203

 

199

 

205

Planstellen insgesamt

203

199

205

Europäische Gemeinsame Unternehmen

Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

1

 

 

 

1

AD 14

1

 

 

1

 

 

AD 13

14

5

7

2

13

4

AD 12

16

8

11

2

17

8

AD 11

5

19

2

 

5

12

AD 10

3

27

5

28

3

30

AD 9

1

20

2

21

2

18

AD 8

 

34

 

10

 

20

AD 7

 

47

7

40

 

57

AD 6

 

40

2

66

 

30

AD 5

 

 

1

 

 

 

AD insgesamt

40

201

37

170

40

180

AST 11

3

 

 

 

3

 

AST 10

3

 

1

 

3

 

AST 9

3

 

1

 

3

 

AST 8

1

 

2

 

1

 

AST 7

3

 

1

 

1

 

AST 6

1

3

2

 

2

2

AST 5

1

13

3

 

3

9

AST 4

 

11

2

7

 

14

AST 3

 

 

2

18

 

1

AST 2

 

 

2

 

 

 

AST 1

 

 

1

 

 

 

AST insgesamt

15

27

17

25

16

26

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

55

228

54

195

56

206

Planstellen insgesamt

283

249

262

Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

4

 

4

 

4

AD 11

 

 

 

 

 

 

AD 10

 

5

 

4

 

5

AD 9

 

 

 

 

 

 

AD 8

 

5

 

4

 

5

AD 7

 

4

 

4

 

4

AD 6

 

4

 

4

 

4

AD 5

 

10

 

9

 

10

AD insgesamt

 

33

 

30

 

33

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

1

 

1

 

1

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

1

 

1

 

1

AST 4

 

 

 

 

 

 

AST 3

 

2

 

2

 

2

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

2

 

1

 

2

AST insgesamt

 

6

 

5

 

6

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

39

 

35

 

39

Planstellen insgesamt

39

35

39

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

 

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

 

 

AD 11

 

1

 

1

 

1

AD 10

 

 

 

 

 

 

AD 9

 

7

 

2

 

5

AD 8

 

6

 

8

 

8

AD 7

 

9

 

1

 

5

AD 6

 

10

 

13

 

14

AD 5

 

 

 

1

 

 

AD insgesamt

 

34

 

27

 

34

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

1

 

 

 

1

AST 4

 

3

 

2

 

2

AST 3

 

1

 

3

 

2

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

5

 

5

 

5

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

39

 

32

 

39

Planstellen insgesamt

39

32

39

Exekutivagenturen

Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME)

Planstellen

2016 (89)

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

4

 

3

 

4

AD 13

 

7

 

4

 

11

AD 12

 

5

 

2

 

10

AD 11

 

6

 

3

 

5

AD 10

 

8

 

4

 

8

AD 9

 

12

 

7

 

10

AD 8

 

15

 

11

 

7

AD 7

 

10

 

5

 

8

AD 6

 

8

 

6

 

7

AD 5

 

14

 

6

 

12

AD insgesamt

 

89

 

51

 

82

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

2

 

 

 

2

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

4

 

1

 

2

AST 4

 

10

 

6

 

8

AST 3

 

3

 

3

 

3

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

19

 

10

 

15

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

108

 

61

 

97

Planstellen insgesamt

108

61

97

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

5

 

3

 

4

AD 13

 

6

 

5

 

8

AD 12

 

7

 

4

 

3

AD 11

 

10

 

2

 

8

AD 10

 

11

 

15

 

12

AD 9

 

16

 

17

 

19

AD 8

 

8

 

10

 

6

AD 7

 

6

 

5

 

6

AD 6

 

9

 

10

 

10

AD 5

 

3

 

3

 

5

AD insgesamt

 

81

 

74

 

81

AST 11

 

1

 

 

 

1

AST 10

 

1

 

1

 

1

AST 9

 

1

 

2

 

1

AST 8

 

1

 

 

 

1

AST 7

 

3

 

1

 

 

AST 6

 

2

 

 

 

2

AST 5

 

10

 

9

 

10

AST 4

 

4

 

6

 

9

AST 3

 

6

 

8

 

4

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

29

 

27

 

29

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

110

 

101

 

110

Planstellen insgesamt

110

101

110

Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (CHAFEA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (CHAFEA)

Planstellen

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

1

 

1

 

1

AD 13

 

1

 

1

 

1

AD 12

 

3

 

1

 

1

AD 11

 

2

 

1

 

3

AD 10

 

 

 

1

 

 

AD 9

 

 

 

 

 

 

AD 8

 

1

 

 

 

1

AD 7

 

 

 

1

 

1

AD 6

 

2

 

2

 

2

AD 5

 

3

 

 

 

1

AD insgesamt

 

13

 

8

 

11

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

1

 

 

 

1

AST 6

 

 

 

1

 

 

AST 5

 

 

 

 

 

 

AST 4

 

1

 

1

 

1

AST 3

 

 

 

 

 

 

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

2

 

2

 

2

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

15

 

10

 

13

Planstellen insgesamt

15

10

13

Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA)

Posts

2016

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

7

 

4

 

5 (90)

AD 13

 

9

 

8

 

9

AD 12

 

5

 

1

 

3

AD 11

 

4

 

3

 

4

AD 10

 

3

 

2

 

3

AD 9

 

4

 

2

 

4

AD 8

 

8

 

5

 

8

AD 7

 

10

 

8

 

10

AD 6

 

2

 

4

 

3

AD 5

 

1

 

1

 

2

AD insgesamt

 

53

 

38

 

51

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

1

 

1

 

1

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

2

 

2

 

2

AST 4

 

2

 

1

 

2

AST 3

 

5

 

2

 

3

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

10

 

6

 

8

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

63

 

44

 

59

Planstellen insgesamt

63

44

59

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA)

Planstellen

2016 (91)

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

6

 

2

 

7

AD 13

 

7

 

9

 

6

AD 12

 

3

 

3

 

4

AD 11

 

4

 

3

 

4

AD 10

 

2

 

 

 

2

AD 9

 

27

 

17

 

24

AD 8

 

42

 

41

 

37

AD 7

 

11

 

16

 

16

AD 6

 

10

 

7

 

7

AD 5

 

 

 

1

 

1

AD insgesamt

 

112

 

99

 

108

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

 

 

AST 8

 

 

 

 

 

 

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

 

 

 

 

 

AST 5

 

 

 

 

 

 

AST 4

 

 

 

 

 

 

AST 3

 

 

 

 

 

 

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

 

 

 

 

 

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

112

 

99

 

108

Planstellen insgesamt

112

99

108

Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Planstellen

2016 (92)

2015

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Am 31. Dezember 2014 tatsächlich besetzte

Im Haushaltsplan der Union bewilligte

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

 

 

AD 15

 

 

 

 

 

 

AD 14

 

5

 

3

 

5

AD 13

 

11

 

7

 

11

AD 12

 

6

 

5

 

6

AD 11

 

7

 

5

 

6

AD 10

 

9

 

6

 

6

AD 9

 

15

 

4

 

7

AD 8

 

23

 

17

 

20

AD 7

 

31

 

20

 

24

AD 6

 

31

 

27

 

28

AD 5

 

15

 

35

 

34

AD insgesamt

 

153

 

129

 

147

AST 11

 

 

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

 

 

AST 9

 

1

 

 

 

1

AST 8

 

2

 

2

 

2

AST 7

 

 

 

 

 

 

AST 6

 

4

 

1

 

4

AST 5

 

2

 

4

 

2

AST 4

 

1

 

2

 

1

AST 3

 

 

 

1

 

 

AST 2

 

 

 

 

 

 

AST 1

 

 

 

 

 

 

AST insgesamt

 

10

 

10

 

10

AST/SC 6

 

 

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

 

 

 

 

 

 

AD, AST und AST/SC insgesamt

 

163

 

139

 

157

Planstellen insgesamt

163

139

157

EINZELPLAN IV

GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

378 187 000

Eigene Mittel

–51 505 000

Ausstehender Betrag

326 682 000

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

27 907 000

23 694 000

24 715 852,65

88,57

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

 

4 0 4

Ertrag der Sonderausgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

5 147 000

4 513 000

4 043 655,17

78,56

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

33 054 000

28 207 000

28 759 507,82

87,01

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

18 451 000

16 649 000

16 242 439,35

88,03

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

3 038 692,84

 

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

18 451 000

16 649 000

19 281 132,19

104,50

 

Titel 4 — Total

51 505 000

44 856 000

48 040 640,01

93,27

KAPITEL 4 0 —

VERSCHIEDENE ABGABEN UND ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZU DEN VERSORGUNGSORDNUNGEN

KAPITEL 4 0 —   VERSCHIEDENE ABGABEN UND ABZÜGE

4 0 0
Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

27 907 000

23 694 000

24 715 852,65

Rechtsgrundlagen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 3
Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

4 0 4
Ertrag der Sonderausgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

5 147 000

4 513 000

4 043 655,17

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZU DEN VERSORGUNGSORDNUNGEN

4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

18 451 000

16 649 000

16 242 439,35

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

3 038 692,84

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

4 1 2
Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 5

ERLÖSE AUS DEM VERWALTUNGSBETRIEB DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

130 150,09

 

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung von sonstigen beweglichen Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 5 0 0 — Total

p.m.

p.m.

130 150,09

 

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

117 940,35

 

 

KAPITEL 5 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

248 090,44

 

KAPITEL 5 1

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 5 1 1 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen von Konten des Organs

p.m.

p.m.

2 779,19

 

5 2 2

Zinserträge der Vorfinanzierungen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

2 779,19

 

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus dem Erlös von Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen durchgeführt worden sind, einschließlich des Betrags der für die Rechnung anderer Organe oder Einrichtungen gezahlten und von diesen erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 5 1

Von Dritten stammende Einnahmen für auf deren Antrag durchgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 5 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Erstattung von ohne Rechtsgrund gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

292 534,14

 

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen in Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

639 595,21

 

 

KAPITEL 5 7 — TOTAL

p.m.

p.m.

932 129,35

 

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus dem Erlös aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 8 1

Einnahmen aus vereinnahmten Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

282 748,11

 

 

KAPITEL 5 8 — TOTAL

p.m.

p.m.

282 748,11

 

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 9 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 5 — Total

p.m.

p.m.

1 465 747,09

 

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DEM ERLÖS VON DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IN ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0
Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

5 0 0 0
Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

130 150,09

Erläuterungen

Unter diesem Posten werden die Erträge aus dem Verkauf oder der Inzahlungnahme von Fahrzeugen des Organs verzeichnet. Ferner sind hier die Erträge aus dem Verkauf von Fahrzeugen verzeichnet, die ausgetauscht oder verschrottet werden, wenn ihr Buchwert zur Gänze abgeschrieben ist.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1
Erlös aus der Veräußerung von sonstigen beweglichen Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten soll die Erträge aus dem Verkauf oder der Inzahlungnahme anderer beweglicher Gegenstände des Organs als Fahrzeuge aufnehmen.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2
Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

117 940,35

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 1
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1
Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

5 2 0
Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen von Konten des Organs

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

2 779,19

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen verbucht.

5 2 2
Zinserträge der Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DEM ERLÖS VON DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

5 5 0
Einnahmen aus dem Erlös von Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe oder Einrichtungen durchgeführt worden sind, einschließlich des Betrags der für die Rechnung anderer Organe oder Einrichtungen gezahlten und von diesen erstatteten Dienstreisekosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1
Von Dritten stammende Einnahmen für auf deren Antrag durchgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IN ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

5 7 0
Einnahmen aus der Erstattung von ohne Rechtsgrund gezahlten Beträgen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

292 534,14

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1
Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3
Sonstige Beiträge und Erstattungen in Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

639 595,21

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0
Einnahmen aus dem Erlös aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1
Einnahmen aus vereinnahmten Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

282 748,11

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0
Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

p.m.

p.m.

230,66

 

 

KAPITEL 9 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

230,66

 

 

Titel 9 — Total

p.m.

p.m.

230,66

 

 

GESAMTBETRAG

51 505 000

44 856 000

49 506 617,76

96,12

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0
Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

230,66

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

33 539 500

28 560 000

33 960 931,78

Reserven (10 0)

 

2 000 000

 

 

33 539 500

30 560 000

33 960 931,78

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

233 035 500

217 148 000

211 373 200,09

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

19 390 000

18 354 000

16 850 474,12

1 6

SONSTIGE DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS BETREFFENDE AUSGABEN

6 121 500

5 200 500

5 272 753,76

 

Titel 1 — Total

292 086 500

269 262 500

267 457 359,75

Reserven (10 0)

 

2 000 000

 

 

292 086 500

271 262 500

267 457 359,75

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND SONSTIGE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

61 068 000

62 092 000

60 492 157,98

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND UNTERHALTUNG

20 294 000

18 882 500

19 068 130,23

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

1 460 500

1 471 500

1 353 939,97

2 5

AUSGABEN FÜR SITZUNGEN UND KONFERENZEN

521 500

599 500

558 179,64

2 7

INFORMATION: ERWERB, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 697 500

2 700 000

2 753 356,33

 

Titel 2 — Total

86 041 500

85 745 500

84 225 764,15

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

3 7

BESONDERE AUSGABEN BESTIMMTER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

59 000

54 000

17 059,64

 

Titel 3 — Total

59 000

54 000

17 059,64

10

ANDERE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

2 000 000

0,—

10 1

RÜCKLAGE FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Total

p.m.

2 000 000

0,—

 

GESAMTBETRAG

378 187 000

357 062 000

351 700 183,54

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 1 0

1 0 0

Amtsbezüge und sonstige Ansprüche

1 0 0 0

Dienstbezüge und Zulagen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

28 345 000

23 916 500

23 649 843,73

83,44

Reserven (10 0)

 

2 000 000

 

 

 

28 345 000

25 916 500

23 649 843,73

 

1 0 0 2

Mit dem Amtsantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Amt verbundene Ansprüche

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 595 000

1 449 000

170 785,50

10,71

 

Artikel 1 0 0 — Total

29 940 000

25 365 500

23 820 629,23

79,56

Reserven (10 0)

 

2 000 000

 

 

 

29 940 000

27 365 500

23 820 629,23

 

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 718 000

2 447 000

2 281 286,31

83,93

1 0 3

Ruhegehälter

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

7 249 383,56

 

1 0 4

Dienstreisen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

342 000

295 500

293 000,—

85,67

1 0 6

Fortbildung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

539 500

452 000

316 632,68

58,69

1 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 0 — TOTAL

33 539 500

28 560 000

33 960 931,78

101,26

Reserven (10 0)

 

2 000 000

 

 

 

33 539 500

30 560 000

33 960 931,78

 

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0

Dienstbezüge und Zulagen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

229 849 000

213 814 000

208 553 105,83

90,73

1 2 0 2

Bezahlte Überstunden

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

664 000

656 000

629 490,37

94,80

1 2 0 4

Mit dem Dienstantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Dienst verbundene Ansprüche

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 292 500

2 448 000

2 190 603,89

95,56

 

Artikel 1 2 0 — Total

232 805 500

216 918 000

211 373 200,09

90,79

1 2 2

Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

230 000

230 000

0,—

 

1 2 2 2

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 1 2 2 — Total

230 000

230 000

0,—

 

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 2 — TOTAL

233 035 500

217 148 000

211 373 200,09

90,70

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 271 500

5 955 000

5 767 688,48

91,97

1 4 0 4

Praktika und Personalaustausch

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

697 000

688 000

500 500,—

71,81

1 4 0 5

Sonstige externe Leistungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

263 000

261 500

237 415,—

90,27

1 4 0 6

Externe Leistungen im Sprachbereich

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 158 500

11 449 500

10 344 870,64

85,08

 

Artikel 1 4 0 — Total

19 390 000

18 354 000

16 850 474,12

86,90

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 4 — TOTAL

19 390 000

18 354 000

16 850 474,12

86,90

KAPITEL 1 6

1 6 1

Die Personalverwaltung betreffende Ausgaben

1 6 1 0

Verschiedene Ausgaben bei Einstellungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

216 000

207 000

147 370,86

68,23

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 764 500

1 540 500

1 493 264,48

84,63

 

Artikel 1 6 1 — Total

1 980 500

1 747 500

1 640 635,34

82,84

1 6 2

Dienstreisen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

361 500

349 000

348 000,—

96,27

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0

Sozialdienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

21 000

21 000

5 250,—

25,00

1 6 3 2

Soziale Beziehungen innerhalb des Personals und sonstige Sozialmaßnahmen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

284 500

271 000

240 959,98

84,70

 

Artikel 1 6 3 — Total

305 500

292 000

246 209,98

80,59

1 6 5

Mitglieder und das Personal des Organs in ihrer Gesamtheit betreffende Tätigkeiten

1 6 5 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

188 500

182 000

139 834,65

74,18

1 6 5 2

Restaurants und Kantinen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

80 000

80 000

80 073,79

100,09

1 6 5 4

Kleinkindertagesstätte

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 184 500

2 550 000

2 818 000,—

88,49

1 6 5 6

Europäische Schulen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

21 000

 

 

 

 

Artikel 1 6 5 — Total

3 474 000

2 812 000

3 037 908,44

87,45

 

KAPITEL 1 6 — TOTAL

6 121 500

5 200 500

5 272 753,76

86,13

 

Titel 1 — Total

292 086 500

269 262 500

267 457 359,75

91,57

Reserven (10 0)

 

2 000 000

 

 

 

292 086 500

271 262 500

267 457 359,75

 

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS BETREFFENDE AUSGABEN

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0
Amtsbezüge und sonstige Ansprüche

1 0 0 0
Dienstbezüge und Zulagen

 

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 0 0 0

28 345 000

23 916 500

23 649 843,73

Reserven (10 0)

 

2 000 000

 

Total

28 345 000

25 916 500

23 649 843,73

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll für die Mitglieder des Organs decken:

die Grundgehälter,

die Residenzzulagen,

die Familienzulagen, d. h. die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage,

die Aufwandsentschädigungen und die Amtszulagen,

den Arbeitgeberbeitrag (0,87 %) zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle, den Arbeitgeberbeitrag (3,4 %) zur Krankenversicherung,

die Geburtszulage,

die bei Tod eines Mitglieds des Organs vorgesehenen Beihilfen,

die Zahlung der Berichtigungskoeffizienten, die angewendet werden auf die Grundgehälter, die Residenzzulagen, die Familienzulagen und die Überweisungen eines Teils der Amtsbezüge von Mitgliedern des Organs ins Ausland (entsprechende Anwendung des Artikels 17 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union).

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1) , insbesondere Artikel 3, 4, 4a, 11 und 14.

1 0 0 2
Mit dem Amtsantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Amt verbundene Ansprüche

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 595 000

1 449 000

170 785,50

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Reisekosten der Mitglieder des Organs (einschließlich ihrer Familienangehörigen) bei ihrem Amtsantritt oder ihrem Ausscheiden aus dem Amt,

die den Mitgliedern des Organs bei ihrem Amtsantritt oder Ausscheiden aus dem Amt zustehenden Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfen,

die Umzugskosten der Mitglieder des Organs bei ihrem Amtsantritt oder ihrem Ausscheiden aus dem Amt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 5.

1 0 2
Übergangsgelder

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 718 000

2 447 000

2 281 286,31

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Übergangsgelder, die Familienzulagen sowie die Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer ehemaliger Mitglieder des Organs.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 7.

1 0 3
Ruhegehälter

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

7 249 383,56

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Organs sowie die Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes,

die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit,

die Hinterbliebenenversorgung der überlebenden Ehegatten und/oder der Waisen der ehemaligen Mitglieder des Organs sowie die Berichtigungskoeffizienten ihres jeweiligen Wohnsitzlandes.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 8, 9, 15 und 18.

1 0 4
Dienstreisen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

342 000

295 500

293 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Reisekosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 6.

1 0 6
Fortbildung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

539 500

452 000

316 632,68

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll die Kosten der Teilnahme von Mitgliedern des Organs an Sprachkursen oder anderen Kursen zur beruflichen Fortbildung decken.

1 0 9
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Amts- und Versorgungsbezüge während des Haushaltsjahres.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Bei den in diesem Kapitel eingesetzten Mitteln ist ein pauschaler Abschlag von 3,2 % vorgenommen worden.

1 2 0
Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0
Dienstbezüge und Zulagen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

229 849 000

213 814 000

208 553 105,83

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

das Grundgehalt der Beamten und Zeitbediensteten,

die Familienzulagen, die die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage der Beamten und Zeitbediensteten umfassen,

die Auslands- und die Expatriierungszulage der Beamten und Zeitbediensteten,

die Sekretariatszulage der Beamten der Laufbahngruppe AST, die den Dienstposten eines Bürosekretärs, Fernschreibers, Maschinenschreibers, Bürohauptsekretärs oder Hauptsekretärs bekleiden,

Arbeitgeberbeitrag (3,4 % des Grundgehalts) zur Krankenversicherung; der Beitrag der Bediensteten beläuft sich auf 1,7 % des Grundgehalts,

Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und Unfälle (0,5 % des Grundgehalts) und die sich aus der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Statuts ergebenden zusätzlichen Ausgaben,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit,

die von dem Organ zugunsten der Bediensteten auf Zeit zu leistenden Zahlungen zur Bildung oder Aufrechterhaltung ihrer Versorgungsansprüche in ihren Herkunftsländern,

die Geburtenzulage und bei Tod eines Beamten die vollen Dienstbezüge eines Verstorbenen bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats sowie die Kosten der Überführung des Verstorbenen zum Herkunftsort,

die Reisekosten der Beamten und Zeitbediensteten, ihrer Ehegatten und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen vom Dienstort zum Herkunftsort aus Anlass des Jahresurlaubs,

die Entschädigung für einen wegen offenkundig unzulänglicher Leistungen entlassenen Beamten auf Probe, die Entschädigung für einen Zeitbediensteten bei Kündigung seines Vertrags durch das Organ, die Übertragung der Ansprüche aus der Altersversorgung der ehemaligen Hilfskräfte, die zu Bediensteten auf Zeit oder zu Beamten ernannt worden sind,

Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Besoldung der Beamten und der Hilfskräfte sowie auf Überstunden anwendbar sind,

die Miet- und Fahrkostenzulagen,

die pauschalen Amtszulagen,

die Pauschalabgeltung von Fahrkosten,

die Vergütung für Schichtarbeit oder für Bereitschaft am Arbeitsplatz und/oder in der Wohnung.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 62, 64, 65, 66, 67, 68 sowie Anhang VII Abschnitt I, Artikel 69 sowie Anhang VII Artikel 4, Anhang XIII Artikel 18, Artikel 72 und 73 und Anhang VIII Artikel 15, Artikel 70, 74 und 75, Anhang VII Artikel 8 sowie Artikel 34.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 28a, 42, 47 und 48.

Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 23.

1 2 0 2
Bezahlte Überstunden

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

664 000

656 000

629 490,37

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll die Pauschalvergütungen und die Vergütungen zum Stundensatz für Überstunden der Beamten und Hilfskräfte sowie der örtlichen Bediensteten decken, die nicht nach den vorgesehenen Regelungen durch Dienstbefreiung abgegolten werden konnten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

1 2 0 4
Mit dem Dienstantritt, der Versetzung und dem Ausscheiden aus dem Dienst verbundene Ansprüche

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 292 500

2 448 000

2 190 603,89

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Reisekosten der Bediensteten (einschließlich der Familienangehörigen) bei ihrem Dienstantritt oder ihrem Ausscheiden aus dem Dienst,

die Einrichtungs- und die Wiedereinrichtungsbeihilfen, die den Bediensteten zustehen, die nach ihrem Dienstantritt sowie bei ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst mit anschließender Wiedereinrichtung an einem anderen Ort ihren Wohnsitz wechseln mussten,

die Umzugskosten der Bediensteten, die nach ihrem Dienstantritt sowie bei ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst mit anschließender Wiedereinrichtung an einem anderen Ort ihren Wohnsitz wechseln mussten,

die Tagegelder der Bediensteten, die nachweisen, dass sie nach ihrem Dienstantritt ihren Wohnsitz wechseln mussten.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 20 und 71 sowie Anhang VII Artikel 5, 6, 7, 9 und 10.

1 2 2
Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0
Vergütungen bei Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

230 000

230 000

0,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll die Vergütungen decken, die den nach einer Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, den Inhabern einer Planstelle der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15 oder AD 14, die dieser Planstelle aus dienstlichen Gründen enthoben werden, und den Beamten, die im dienstlichen Interesse in Urlaub versetzt werden, wenn ein organisatorischer Bedarf im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kompetenzen innerhalb der Organe besteht, zu zahlen sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 42c und 50 sowie Anhang IV.

1 2 2 2
Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz ist bestimmt für:

die nach dem Statut oder anderen Verordnungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung der Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der für die verschiedenen Vergütungen geltenden Berichtigungskoeffizienten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

1 2 9
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Amts- und Versorgungsbezüge während des Haushaltsjahres.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0
Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0
Sonstige Bedienstete

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 271 500

5 955 000

5 767 688,48

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Bezüge sowie den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung der Hilfskräfte, der Hilfsdolmetscher, der örtlichen Bediensteten und der Hilfsübersetzer,

die Vergütungen und die Kosten von Sonderberatern, einschließlich der Honorare des Vertrauensarztes,

die Ausgaben für die etwaige Inanspruchnahme von Vertragsbediensteten.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4 und Titel V sowie Artikel 5 und Titel VI.

1 4 0 4
Praktika und Personalaustausch

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

697 000

688 000

500 500,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung von Beamten von Mitgliedstaaten oder anderer nationaler Sachverständiger an den Gerichtshof der Europäischen Union,

die Finanzierung der den Praktikanten in den Dienststellen des Organs gewährten Stipendien.

1 4 0 5
Sonstige externe Leistungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

263 000

261 500

237 415,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für sonstige Aushilfsleistungen, die nicht vom Personal des Organs erbracht werden können.

1 4 0 6
Externe Leistungen im Sprachbereich

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

12 158 500

11 449 500

10 344 870,64

Erläuterungen

Diese Mittelansätze sollen decken:

die Ausgaben für die vom Interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetscherausschuss (CITI) beschlossenen Maßnahmen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachbereich,

die Bezahlung der freiberuflichen Dolmetscher der Generaldirektion Dolmetschen der Europäischen Kommission,

die Bezahlung der Vertrags-Konferenzdolmetscher,

die Bezahlung der Leistungen von Konferenzoperateuren, die von Fall zu Fall auf Vertragsbasis tätig sind,

die Aushilfsleistungen im Bereich des Korrekturlesens von Texten, insbesondere Honorare, Versicherungs-, Fahrt-, Aufenthalts- und Dienstreisekosten der freiberuflichen Korrektoren sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten,

die Ausgaben für die Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- oder sonstige Arbeiten.

Der Gerichtshof der Europäischen Union bemüht sich darum, im Wege einer interinstitutionellen Vereinbarung mit den anderen Organen zusammenzuarbeiten, um bei der Übersetzung von Verfahrensdokumenten unnötige Doppelarbeit zu vermeiden und dadurch weitere Einsparungen im Gesamthaushalt der Union zu ermöglichen.

1 4 9
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Amts- und Versorgungsbezüge während des Haushaltsjahres.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS BETREFFENDE AUSGABEN

1 6 1
Die Personalverwaltung betreffende Ausgaben

1 6 1 0
Verschiedene Ausgaben bei Einstellungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

216 000

207 000

147 370,86

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten der Durchführung der Personalauswahlverfahren, die unmittelbar vom Gerichtshof durchgeführt werden, sowie die Reisekosten und die Kosten der ärztlichen Untersuchung der Bewerber.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

1 6 1 2
Berufliche Fortbildung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 764 500

1 540 500

1 493 264,48

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und zur Umschulung auf interinstitutioneller Grundlage einschließlich Sprachkursen.

Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für didaktisches und technisches Material.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

1 6 2
Dienstreisen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

361 500

349 000

348 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder bei Dienstreisen sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen bei der Durchführung von Dienstreisen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VII Artikel 11 bis 13.

1 6 3
Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0
Sozialdienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

21 000

21 000

5 250,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Zuwendungen für Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Sie sind im Rahmen von Maßnahmen zu Gunsten von behinderten Personen ebenfalls für folgende Personengruppen bestimmt:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

Damit werden im Rahmen der Möglichkeiten des Haushalts und nach Ausschöpfung der Ansprüche im Aufenthaltsland bzw. Herkunftsland Erstattungen von als notwendig anerkannten Kosten (außer Arztkosten), die sich aus der Behinderung ergeben und nachweislich belegt sind, gedeckt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 76.

1 6 3 2
Soziale Beziehungen innerhalb des Personals und sonstige Sozialmaßnahmen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

284 500

271 000

240 959,98

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt,

Initiativen zur Förderung der sozialen Kontakte zwischen den Bediensteten verschiedener Staatsangehörigkeit finanziell zu fördern und zu unterstützen, so durch Zuschüsse an Klubs, Sportgruppen und kulturelle Vereinigungen des Personals,

sonstige Maßnahmen und Zuschüsse zugunsten der Bediensteten und deren Familien zu decken.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

1 6 5
Mitglieder und das Personal des Organs in ihrer Gesamtheit betreffende Tätigkeiten

1 6 5 0
Ärztlicher Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

188 500

182 000

139 834,65

Erläuterungen

Die Mittelansätze dieses Postens sind dazu bestimmt, die Kosten der jährlichen ärztlichen Kontrolluntersuchung aller Beamten einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchungen angeforderten medizinischen Analysen und Untersuchungen sowie die Betriebskosten der Sanitätsstation zu decken.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 und Anhang II Artikel 8.

1 6 5 2
Restaurants und Kantinen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

80 000

80 000

80 073,79

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Beschaffung und Unterhaltung von Material im Restaurant und in der Cafeteria sowie einen Teil von deren Betriebskosten.

Der Mittelansatz deckt auch die Kosten der Umgestaltung und der Renovierung der Anlagen der Restaurants und Kantinen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

1 6 5 4
Kleinkindertagesstätte

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 184 500

2 550 000

2 818 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Anteil des Gerichtshofs an der Kleinkindertagesstätte und dem Studienzentrum in Luxemburg.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

1 6 5 6
Europäische Schulen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

21 000

 

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Beitrag des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Europäischen Schulen des Typs II bzw. die Erstattung des Beitrags der Kommission, den diese gemäß der mit ihr geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung im Namen des Gerichtshofs der Europäischen Union an vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannte Europäische Schulen des Typs II entrichtet hat. Sie decken die Ausgaben im Zusammenhang mit den in den genannten Schulen eingeschriebenen Kindern der statutarischen Bediensteten des Gerichtshofs.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND SONSTIGE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 776 000

9 288 000

9 503 877,06

97,22

2 0 0 1

Miete/Kauf

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

32 390 000

33 644 000

33 160 495,73

102,38

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

2 0 0 5

Errichtung von Gebäuden

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

500 000

1 025 000

667 283,37

133,46

2 0 0 8

Mit Bauvorhaben zusammenhängende Studien und technische Unterstützung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 270 000

1 121 000

1 291 011,33

101,65

 

Artikel 2 0 0 — Total

43 936 000

45 078 000

44 622 667,49

101,56

2 0 2

Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2

Reinigung und Unterhaltung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 693 500

7 996 000

7 681 864,13

99,85

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 585 500

2 812 000

2 166 141,65

83,78

2 0 2 6

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 535 000

5 797 000

5 694 205,03

87,13

2 0 2 8

Versicherungskosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

103 000

100 000

71 709,93

69,62

2 0 2 9

Sonstige mit Gebäuden zusammenhängende Ausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

215 000

309 000

255 569,75

118,87

 

Artikel 2 0 2 — Total

17 132 000

17 014 000

15 869 490,49

92,63

 

KAPITEL 2 0 — TOTAL

61 068 000

62 092 000

60 492 157,98

99,06

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausrüstung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Unterhaltung und Wartung der Ausrüstung und der Software

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 131 500

5 437 000

5 986 158,69

97,63

2 1 0 2

Externe Leistungen für die Nutzung, die Erstellung und die Wartung der Software und der Systeme

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 515 500

10 231 000

10 134 812,60

96,38

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

826 000

804 500

738 478,67

89,40

 

Artikel 2 1 0 — Total

17 473 000

16 472 500

16 859 449,96

96,49

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

762 500

722 000

599 934,07

78,68

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

407 000

238 000

249 414,97

61,28

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 651 500

1 450 000

1 359 331,23

82,31

 

KAPITEL 2 1 — TOTAL

20 294 000

18 882 500

19 068 130,23

93,96

KAPITEL 2 3

2 3 0

Schreibwaren, Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsartikel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

694 000

640 000

649 375,77

93,57

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 000

50 000

15 258,75

30,52

2 3 2

Rechtsschutzkosten und Schadensersatz

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

70 000

20 000

14 170,—

20,24

2 3 6

Postgebühren

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

210 000

304 000

277 556,43

132,17

2 3 8

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

436 500

457 500

397 579,02

91,08

 

KAPITEL 2 3 — TOTAL

1 460 500

1 471 500

1 353 939,97

92,70

KAPITEL 2 5

2 5 2

Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

138 000

129 000

138 384,49

100,28

2 5 4

Sitzungen, Kongresse, Konferenzen und Besuche

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

383 500

320 500

276 604,57

72,13

2 5 6

Unterrichtung der Öffentlichkeit und öffentliche Veranstaltungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

150 000

143 190,58

 

2 5 7

Juristische Dokumentation

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 2 5 — TOTAL

521 500

599 500

558 179,64

107,03

KAPITEL 2 7

2 7 0

Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

2 7 2

Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 426 000

1 385 000

1 340 123,05

93,98

2 7 4

Produktion und Verbreitung von Informationen

2 7 4 0

Amtsblatt

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

500 000

500 000

591 750,—

118,35

2 7 4 1

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

615 000

815 000

821 483,28

133,57

2 7 4 2

Sonstige Ausgaben für Informationen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

156 500

 

 

 

 

Artikel 2 7 4 — Total

1 271 500

1 315 000

1 413 233,28

111,15

 

KAPITEL 2 7 — TOTAL

2 697 500

2 700 000

2 753 356,33

102,07

 

Titel 2 — Total

86 041 500

85 745 500

84 225 764,15

97,89

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND UNTERHALTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 5 —

AUSGABEN FÜR SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 2 7 —

INFORMATION: ERWERB, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0
Gebäude

2 0 0 0
Mieten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

9 776 000

9 288 000

9 503 877,06

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Mieten für die vom Gerichtshof genutzten Gebäude.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 0 1
Miete/Kauf

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

32 390 000

33 644 000

33 160 495,73

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll die Geldleistungen für die Gebäude decken, die Gegenstand von Mietkaufverträgen sind.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 0 3
Erwerb von Immobilien

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

2 0 0 5
Errichtung von Gebäuden

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Posten ist für die etwaige Aufnahme eines für die Errichtung von Gebäuden bestimmten Mittelansatzes bestimmt.

2 0 0 7
Herrichtung der Diensträume

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

500 000

1 025 000

667 283,37

Erläuterungen

Diese Mittel sollen decken:

die Ausführung verschiedener Einrichtungsarbeiten, wie u. a. Einbau von Trennwänden, Vorhängen, Verkabelungen, Malerarbeiten, Tapezierarbeiten, Fußbodenbeläge, Zwischendecken und damit zusammenhängende technische Einrichtungen,

die Ausgaben, die mit auf Studien beruhenden Arbeiten und Unterstützungsarbeiten zusammenhängen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 0 8
Mit Bauvorhaben zusammenhängende Studien und technische Unterstützung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 270 000

1 121 000

1 291 011,33

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Ausgaben decken, die mit den Studien und der technischen Unterstützung für Bauvorhaben großen Umfangs zusammenhängen.

2 0 2
Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2
Reinigung und Unterhaltung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

7 693 500

7 996 000

7 681 864,13

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Instandhaltungs- und Reinigungskosten gemäß den laufenden Verträgen für die Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen sowie die Ausgaben für die Arbeiten und das erforderliche Material für den allgemeinen Unterhalt (Anstrich, Reparaturen usw.) der von dem Organ genutzten Gebäude.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 4
Energieverbrauch

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 585 500

2 812 000

2 166 141,65

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten des Verbrauchs von Wasser, Gas, Strom und Heizungsenergie.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 120 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 6
Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 535 000

5 797 000

5 694 205,03

Erläuterungen

Diese Mittel decken im Wesentlichen die Kosten der Überwachung der von dem Organ genutzten Gebäude.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 8
Versicherungskosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

103 000

100 000

71 709,93

Erläuterungen

Diese Mittel decken die in den Versicherungspolicen für die von dem Organ genutzten Gebäude vorgesehenen Prämien.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 9
Sonstige mit Gebäuden zusammenhängende Ausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

215 000

309 000

255 569,75

Erläuterungen

Diese Mittel decken die sonstigen laufenden Ausgaben für Gebäude, die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht besonders vorgesehen sind, insbesondere für Wegegebühren, Kanalisation, Müllabfuhr, Beschilderung usw.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND UNTERHALTUNG

2 1 0
Ausrüstung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0
Kauf, Unterhaltung und Wartung der Ausrüstung und der Software

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 131 500

5 437 000

5 986 158,69

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz ist dazu bestimmt, den Erwerb, die Ersatzbeschaffung, die Anmietung, die Instandsetzung und die Unterhaltung aller Anlagen und Einrichtungen, die mit der Datenverarbeitung, der Büroautomation und dem Telefon (einschließlich Faxgeräten, Anlagen für Videokonferenzen und Multimedia-Anlagen) zusammenhängen, sowie von Anlagen für den Dolmetscherdienst, wie Kabinen, Kopfhörer und Schaltsysteme für Simultandolmetschanlagen, zu decken.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 0 2
Externe Leistungen für die Nutzung, die Erstellung und die Wartung der Software und der Systeme

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

10 515 500

10 231 000

10 134 812,60

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für EDV-Analysen und -Programmierung.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 0 3
Telekommunikation

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

826 000

804 500

738 478,67

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll alle mit der Telekommunikation zusammenhängenden Ausgaben wie die für Festanschlussgebühren und Gebühren für Telefongespräche (im Festnetz und über Mobilfunk) decken.

Sie decken auch die Ausgaben bezüglich der Datenübertragungsnetze.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

2 1 2
Mobiliar

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

762 500

722 000

599 934,07

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

den Kauf von zusätzlichem Mobiliar,

die Erneuerung eines Teils des mindestens 15 Jahre alten Mobiliars und des nicht mehr instandsetzbaren Mobiliars,

die Anmietung von Mobiliar,

die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung von Mobiliar.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 4
Material und technische Anlagen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

407 000

238 000

249 414,97

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

die Ausgaben für den Kauf von technischen Anlagen,

die Ersatzbeschaffung von technischen Anlagen, insbesondere von Material für die Audio-Video-Technik, für die Archivierung und für die Bibliothek sowie von verschiedenem Arbeitsgerät für die Werkstätten, die für die Gebäudeinstandhaltung zuständig sind, und von Material für Reprografie, Versendung und Post,

die Kosten der Anmietung von Material und technischen Anlagen,

die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für das Material und die Geräte dieses Artikels.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 6
Fahrzeuge

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 651 500

1 450 000

1 359 331,23

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

den Kauf von Fahrzeugen,

die Beschaffung von Ersatz für Kraftfahrzeuge mit dem höchsten über 120 000 km liegenden Kilometerstand,

die Kosten der Miete und der Nutzung gemieteter Fahrzeuge,

die Wartung, Instandsetzung, Garagen, Abstellplätze, Autobahngebühren und Versicherungen der Dienstfahrzeuge.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 40 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0
Schreibwaren, Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsartikel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

694 000

640 000

649 375,77

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll die Aufwendungen für den Kauf von Schreibwaren und Büroausstattung decken:

Xerografiepapier, Kopierpapier und Rechnungspapier,

Papier und Büromaterial,

Material für die Vervielfältigungsstelle,

Material für die Verteilungs- und Postdienste,

Tonaufnahmematerial,

Drucksachen und Formulare,

Material für Anlagen der Informatik und der Bürokommunikation,

sonstiges und nicht ins Inventar aufgenommenes Material.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 2 000 EUR veranschlagt.

2 3 1
Finanzkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

50 000

50 000

15 258,75

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll Bankgebühren (Provisionen, Agios, sonstige Gebühren) sowie sonstige Finanzkosten decken.

Die auf dem Konto des Gerichtshofs auflaufenden Bankzinsen sind im Einnahmenplan eingesetzt.

2 3 2
Rechtsschutzkosten und Schadensersatz

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

70 000

20 000

14 170,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll insbesondere die Honorare der Rechtsanwälte, die der Gerichtshof als Gegenleistung für ihm erbrachte berufliche Dienstleistungen oder als Erstattung der Kosten, die er aufgrund der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung zu tragen hat, zu zahlen verpflichtet ist, sowie Schadensersatzzahlungen decken.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 3 6
Postgebühren

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

210 000

304 000

277 556,43

Erläuterungen

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 3 8
Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

436 500

457 500

397 579,02

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

verschiedene Versicherungen (insbesondere Haftpflicht, Diebstahl, von Textverarbeitungsanlagen ausgehendes Risiko, von elektrischen Anlagen ausgehendes Risiko),

den Kauf, den Unterhalt und die Reinigung insbesondere der Roben der Richter und Generalanwälte, der Dienstkleidung für Amtsdiener und Fahrer, der Arbeitskleidung für das Personal des Vervielfältigungsdienstes und des Wartungsdienstes,

verschiedene Ausgaben für interne Sitzungen,

die Kosten von Umzügen und der Instandhaltung des Materials, Mobiliars und der Büroausstattung,

die von Dienstleistern getätigten Sachausgaben,

sonstige in den vorhergehenden Linien nicht besonders vorgesehene Sachausgaben.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

KAPITEL 2 5 —   AUSGABEN FÜR SITZUNGEN UND KONFERENZEN

2 5 2
Ausgaben für Empfänge und für Repräsentationszwecke

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

138 000

129 000

138 384,49

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll die Kosten, die sich aus den Verpflichtungen des Organs als Gastgeber und aus seinen Repräsentationsverpflichtungen ergeben, sowie die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke der Angehörigen des Personals decken.

2 5 4
Sitzungen, Kongresse, Konferenzen und Besuche

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

383 500

320 500

276 604,57

Erläuterungen

Diese Mittel decken hauptsächlich die Durchführung von Seminaren und anderen Fortbildungsveranstaltungen für Richter, Staatsanwälte und andere Juristen aus den Mitgliedstaaten am Sitz des Gerichtshofs in Zusammenarbeit mit den Justizministerien.

Die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der einzelstaatlichen Gerichte auf dem Gebiet des Unionsrechts macht Studiensitzungen mit Richtern und Staatsanwälten der höheren einzelstaatlichen Gerichte und mit Fachleuten auf dem Gebiet des Unionsrechts erforderlich.

Dieser Mittelansatz soll auch die Kosten der Veranstaltungen einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer decken.

Schließlich sollen diese Mittel zudem Besuche von Gruppen von Besuchern finanziell fördern, die keinen Rechtsberuf ausüben, und insbesondere Studierende.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 5 6
Unterrichtung der Öffentlichkeit und öffentliche Veranstaltungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

150 000

143 190,58

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll den Kauf und die Erstellung von leicht verständlichen Veröffentlichungen über das Unionsrecht, sonstige Ausgaben für Information und Fotografiekosten sowie die Beteiligung an den Kosten der Besuche beim Gerichtshof decken.

Von 2016 an werden diese Mittel auf Artikel 2 5 4 übertragen, soweit Ausgaben für Besuche betroffen sind, bzw. auf den Posten 2 7 4 2, soweit Ausgaben im Zusammenhang mit Information betroffen sind.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 5 7
Juristische Dokumentation

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll eine etwaige Forderung nach Kostenbeteiligung decken, die die Kommission im Zusammenhang mit dem juristischen Dokumentationszentrum an die anderen Organe richten könnte (Eingabe und Verbreitung der Daten der interinstitutionellen Datenbank).

KAPITEL 2 7 —   INFORMATION: ERWERB, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 7 0
Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

2 7 2
Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 426 000

1 385 000

1 340 123,05

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll decken:

den Kauf von Büchern, Dokumenten und anderen Veröffentlichungen sowie von Ergänzungslieferungen zu den vorhandenen Werken,

die Datenerfassung und den Kauf von informatisierten Daten im Bereich der juristischen Dokumentation,

die Ausstattung der Bibliothek mit besonderen Materialien,

die Kosten der Abonnements von Zeitungen, allgemeinen Zeitschriften und verschiedenen Mitteilungsblättern,

die Kosten der Abonnements bei Presseagenturen,

die Kosten von Buchbindearbeiten und der Erhaltung der Werke der Bibliothek,

die Kosten der Abfrage bestimmter externer juristischer Datenbanken.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 7 4
Produktion und Verbreitung von Informationen

2 7 4 0
Amtsblatt

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

500 000

500 000

591 750,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Veröffentlichung von Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 7 4 1
Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

615 000

815 000

821 483,28

Erläuterungen

Diese Mittel decken insbesondere die Kosten des Drucks und des Vertriebs der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs einschließlich der Rechtsprechung des Gerichts sowie des Nachschlagewerks der Rechtsprechung zum Unionsrecht.

Dieser Mittelansatz soll auch die Kosten der Herausgabe des Jahresberichts des Gerichtshofs und anderer Broschüren über den Gerichtshof decken, die den Besuchern zur Verfügung gestellt werden.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 7 4 2
Sonstige Ausgaben für Informationen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

156 500

 

 

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll den Kauf und die Erstellung von leicht verständlichen Veröffentlichungen über das Unionsrecht, sonstige Ausgaben für Information zu Kommunikation und zu Fotografiekosten decken. Er soll außerdem die Organisation von Sitzungen mit Journalisten, Redakteuren juristischer Zeitschriften oder Wissenschaftlern aus Drittstaaten erleichtern.

Die entsprechenden Mittel waren bisher in Artikel 2 5 6 verbucht.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG SPEZIFISCHER AUFGABEN DURCH DAS ORGAN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 3 7

3 7 1

Besondere Ausgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union

3 7 1 0

Gerichtskosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

59 000

54 000

17 059,64

28,91

3 7 1 1

Schiedsausschuss gemäß Artikel 18 des Euratom-Vertrags

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 3 7 1 — Total

59 000

54 000

17 059,64

28,91

 

KAPITEL 3 7 — TOTAL

59 000

54 000

17 059,64

28,91

 

Titel 3 — Total

59 000

54 000

17 059,64

28,91

KAPITEL 3 7 —

BESONDERE AUSGABEN BESTIMMTER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

KAPITEL 3 7 —   BESONDERE AUSGABEN BESTIMMTER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

3 7 1
Besondere Ausgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union

3 7 1 0
Gerichtskosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

59 000

54 000

17 059,64

Erläuterungen

Dieser Mittelansatz soll den normalen Gang der Rechtspflege in allen Fällen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ermöglichen und Zeugen- und Sachverständigenauslagen, Kosten für Inaugenscheinnahmen und Rechtshilfeersuchen sowie Anwaltshonorare und sonstige Kosten decken, die unter Umständen vom Gerichtshof zu tragen sind.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

3 7 1 1
Schiedsausschuss gemäß Artikel 18 des Euratom-Vertrags

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 10

ANDERE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

 

KAPITEL 10 0

p.m.

2 000 000

0,—

 

 

KAPITEL 10 0 — TOTAL

p.m.

2 000 000

0,—

 

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 10 — Total

p.m.

2 000 000

0,—

 

 

GESAMTBETRAG

378 187 000

357 062 000

351 700 183,54

93,00

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKLAGE FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

2 000 000

0,—

Erläuterungen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dem Europäischen Parlament und dem Rat bereits im Jahr 2011 einen Vorschlag zur Erhöhung der Zahl der Richter des Gerichts vorgelegt. Er hat den Vorschlag im Oktober 2014 umso nachdrücklicher erneuert und bekräftigt, als im Lauf des Jahres 2014 mehrere Klagen wegen übermäßiger Dauer von Verfahren vor dem Gericht auf der Grundlage von Artikel 47 der Grundrechtecharta erhoben worden sind, bei denen es auch um sehr hohe Schadenersatzforderungen geht.

Der neue Vorschlag des Gerichtshofs bestätigt die Notwendigkeit der sofortigen Verstärkung des Gerichts um 12 zusätzliche Richter, fügt sich aber zugleich in eine längerfristige Perspektive einer strukturellen Veränderung des Gerichts und einer Vereinfachung des Gerichtsaufbaus der Union ein, die die Eingliederung des Gerichts für den öffentlichen Dienst mit seinen 7 Richtern in das Gericht und eine ergänzende Aufstockung um 9 zusätzliche Richter, die für 2019 geplant ist, vorsieht.

Für das Haushaltsjahr 2016 sind die folgenden budgetären Auswirkungen zu berücksichtigen:

die für einen Zeitraum von 12 Monaten erforderlichen Mittel für die Verstärkung des Gerichts mit 12 zusätzlichen Richtern und

die für die Eingliederung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in das Gericht ab dem 1. September 2016 zu veranschlagenden Mittel.

In Erwartung der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates werden die erforderlichen Haushaltsmittel in Form von Reserven in Titel 10 des Haushalts des Gerichtshofs eingesetzt, sodass diese Mittel nur mit Zustimmung der Haushaltsbehörde freigegeben werden können.

KAPITEL 10 1 —   RÜCKLAGE FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

PERSONAL

Einzelplan IV — Gerichtshof der Europäischen Union

Funktions- und Besoldungsgruppe

Gerichtshof der Europäischen Union

2016

2015

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

5

5

AD 15

10

1

10

1

AD 14

64 (93)

57 (93)

45 (93)

49 (93)

AD 13

101

120

AD 12

99 (94)

86

99 (94)

75

AD 11

50

97

50

82

AD 10

122

44

80

38

AD 9

182

2

222

2

AD 8

119

1

79

1

AD 7

139

160

AD 6

16

19

AD 5

43

28

48

28

Insgesamt

950

316

937

276

AST 11

10

10

AST 10

17

1

17

1

AST 9

32

32

AST 8

63

5

63

5

AST 7

48

31

48

31

AST 6

48

28

52

24

AST 5

105

47

83

51

AST 4

94

59

102

42

AST 3

126

27

131

13

AST 2

41

5

32

5

AST 1

3

Insgesamt

587

203

570

172

AST/SC 6

AST/SC 5

AST/SC 4

AST/SC 3

3

3

AST/SC 2

34

40

AST/SC 1

Insgesamt

34 (95)

3 (95)

40 (95)

3 (95)

Gesamtzahl

1 571  (96)

522

1 547  (96)

451

AD und AST insgesamt

2 073  (97)

1 998  (98)

EINZELPLAN V

RECHNUNGSHOF

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2016

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

135 487 100

Eigene Mittel

–20 488 000

Ausstehender Betrag

114 999 100

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

11 192 000

10 838 000

10 591 557,52

94,64

4 0 3

Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

 

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

1 800 000

1 750 000

1 782 113,01

99,01

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

12 992 000

12 588 000

12 373 670,53

95,24

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

7 496 000

7 404 000

7 003 322,22

93,43

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

45 016,82

 

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

7 496 000

7 404 000

7 048 339,04

94,03

 

Titel 4 — Total

20 488 000

19 992 000

19 422 009,57

94,80

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0
Ertrag aus der Steuer auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

11 192 000

10 838 000

10 591 557,52

Rechtsgrundlagen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

4 0 3
Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

1 800 000

1 750 000

1 782 113,01

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1).

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

7 496 000

7 404 000

7 003 322,22

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

45 016,82

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

4 1 2
Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 5

EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen (ehemaliger Artikel 5 0 0)

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 5 0 0 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 1

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 5 1 1 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

p.m.

p.m.

4 955,31

 

5 2 2

Zinserträge der Vorfinanzierungen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

4 955,31

 

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe und Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für in ihrem Auftrag durchgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 5 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

58 185,53

 

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 7 — TOTAL

p.m.

p.m.

58 185,53

 

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 8 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 9 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 5 — Total

p.m.

p.m.

63 140,84

 

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0
Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0
Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen des Organs verbucht.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1
Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen (ehemaliger Artikel 5 0 0)

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von beweglichen Sachen des Organs mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2
Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch den Erlös aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischem Format.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 1
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung von Mietnebenkosten

5 1 1 0
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1
Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN UND DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGE ZINSEN

5 2 0
Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

4 955,31

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Anlagemitteln und Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstige Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

5 2 2
Zinserträge der Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Erträge aus Zinserträgen der Vorfinanzierungen verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND ARBEITEN

5 5 0
Einnahmen aus Dienstleistungen und Arbeiten, die für andere Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe und Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für in ihrem Auftrag durchgeführte Dienstleistungen oder Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

58 185,53

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1
Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3
Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0
Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1
Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0
Sonstige Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

p.m.

200 000

2 654,55

 

 

KAPITEL 9 0 — TOTAL

p.m.

200 000

2 654,55

 

 

Titel 9 — Total

p.m.

200 000

2 654,55

 

 

GESAMTBETRAG

20 488 000

20 192 000

19 487 804,96

95,12

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0
Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

200 000

2 654,55

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

1 0

MITGLIEDER DES ORGANS

10 885 100

10 291 000

14 553 513,15

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

98 881 000

97 420 000

92 774 324,61

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

4 876 000

4 301 000

4 112 827,42

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

6 159 000

6 369 000

5 711 126,62

 

Titel 1 — Total

120 801 100

118 381 000

117 151 791,80

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 911 000

3 080 000

2 540 734,18

2 1

DATENVERARBEITUNG, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

8 229 000

7 937 000

8 739 929,13

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

439 000

426 000

532 348,84

2 5

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

706 000

717 000

648 735,18

2 7

INFORMATION: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 401 000

2 365 000

2 264 510,21

 

Titel 2 — Total

14 686 000

14 525 000

14 726 257,54

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

135 487 100

132 906 000

131 878 049,34

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 1 0

1 0 0

Amtsbezüge und sonstige Ansprüche

1 0 0 0

Amtsbezüge, Vergütungen und Versorgungsbezüge

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 741 100

8 567 000

8 824 024,32

100,95

1 0 0 2

Vergütungen bei Aufnahme der Amtstätigkeit und bei Ausscheiden aus dem Amt

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

526 000

72 000

451 952,94

85,92

 

Artikel 1 0 0 — Total

9 267 100

8 639 000

9 275 977,26

100,10

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 219 000

1 253 000

1 663 085,67

136,43

1 0 3

Versorgungsbezüge

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

3 319 209,21

 

1 0 4

Dienstreisen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

319 000

319 000

209 269,43

65,60

1 0 6

Fortbildung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

80 000

80 000

85 971,58

107,46

1 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 0 — TOTAL

10 885 100

10 291 000

14 553 513,15

133,70

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0

Dienstbezüge und Zulagen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

97 510 000

96 113 000

91 518 624,75

93,86

1 2 0 2

Vergütete Überstunden

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

413 000

433 000

384 708,20

93,15

1 2 0 4

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

958 000

874 000

870 991,66

90,92

 

Artikel 1 2 0 — Total

98 881 000

97 420 000

92 774 324,61

93,82

1 2 2

Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

1 2 2 2

Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 1 2 2 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 2 — TOTAL

98 881 000

97 420 000

92 774 324,61

93,82

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 128 000

2 947 000

2 822 433,72

90,23

1 4 0 4

Praktika und Austausch von Personal

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 374 000

987 000

890 216,31

64,79

1 4 0 5

Sonstige externe Leistungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

41 000

40 000

54 441,54

132,78

1 4 0 6

Externe Leistungen im Sprachbereich

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

333 000

327 000

345 735,85

103,82

 

Artikel 1 4 0 — Total

4 876 000

4 301 000

4 112 827,42

84,35

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 4 — TOTAL

4 876 000

4 301 000

4 112 827,42

84,35

KAPITEL 1 6

1 6 1

Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0

Verschiedene Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

48 000

48 000

57 700,—

120,21

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

695 000

720 000

671 465,01

96,61

 

Artikel 1 6 1 — Total

743 000

768 000

729 165,01

98,14

1 6 2

Dienstreisen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 600 000

3 700 000

3 118 961,61

86,64

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

35 000

35 000

25 000,—

71,43

1 6 3 2

Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige Sozialaufwendungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

77 000

77 000

83 000,—

107,79

 

Artikel 1 6 3 — Total

112 000

112 000

108 000,—

96,43

1 6 5

Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0

Ärztlicher Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

105 000

104 000

66 000,—

62,86

1 6 5 2

Restaurants und Kantinen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

60 000

55 000

107 000,—

178,33

1 6 5 4

Kleinkinderzentrum

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 389 000

1 450 000

1 512 000,—

108,86

1 6 5 5

Ausgaben des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) für die Verwaltung der Akten der Bediensteten des Rechnungshofes

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

150 000

180 000

70 000,—

46,67

 

Artikel 1 6 5 — Total

1 704 000

1 789 000

1 755 000,—

102,99

 

KAPITEL 1 6 — TOTAL

6 159 000

6 369 000

5 711 126,62

92,73

 

Titel 1 — Total

120 801 100

118 381 000

117 151 791,80

96,98

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DES ORGANS

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DES ORGANS

1 0 0
Amtsbezüge und sonstige Ansprüche

1 0 0 0
Amtsbezüge, Vergütungen und Versorgungsbezüge

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

8 741 100

8 567 000

8 824 024,32

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Bezüge, Vergütungen und Zulagen der Mitglieder des Rechnungshofs sowie der Deckung der Kosten aufgrund der Anwendung von Berichtigungskoeffizienten auf die Amtsbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 2.

1 0 0 2
Vergütungen bei Aufnahme der Amtstätigkeit und bei Ausscheiden aus dem Amt

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

526 000

72 000

451 952,94

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt:

für die Erstattung der Reisekosten, die den Mitgliedern des Rechnungshofs bei Amtsantritt oder Ausscheiden aus dem Amt entstehen,

zur Deckung der bei Amtsantritt oder Ausscheiden aus dem Amt fälligen Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfen für die Mitglieder des Rechnungshofs,

für die Erstattung der Umzugskosten der Mitglieder des Rechnungshofs bei deren Amtsantritt bzw. Ausscheiden aus dem Amt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 6.

1 0 2
Übergangsgelder

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 219 000

1 253 000

1 663 085,67

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Übergangsgelder und der Familienzulagen für die aus dem Amt ausgeschiedenen Mitglieder des Rechnungshofs bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 8.

1 0 3
Versorgungsbezüge

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

3 319 209,21

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ruhegehälter und der Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit der ehemaligen Mitglieder des Rechnungshofs sowie der Hinterbliebenenversorgung ihrer überlebenden Ehegatten und Waisen bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere die Artikel 9, 10, 11 und 16.

1 0 4
Dienstreisen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

319 000

319 000

209 269,43

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Fahrtkosten, Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen bestimmt, die im Rahmen von Dienstreisen anfallen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung werden auf 2 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1), insbesondere Artikel 7.

1 0 6
Fortbildung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

80 000

80 000

85 971,58

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten der Teilnahme von Mitgliedern des Rechnungshofs an Sprachkursen oder anderen Fortbildungsveranstaltungen decken.

1 0 9
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen eventueller Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge zu decken.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 2,765 % angewandt.

1 2 0
Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0
Dienstbezüge und Zulagen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

97 510 000

96 113 000

91 518 624,75

Erläuterungen

Veranschlagt sind im Wesentlichen Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die Beiträge des Organs im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Zahlung der Reisekosten für Beamte oder Bedienstete auf Zeit, ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigte Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Falle offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Entschädigung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch das Organ,

die Vergütungen für Schichtdienst und für Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz und/oder zu Hause.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 0 2
Vergütete Überstunden

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

413 000

433 000

384 708,20

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Zahlungen für Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

1 2 0 4
Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

958 000

874 000

870 991,66

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 2
Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0
Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen für Beamte, die im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, oder für höhere Führungskräfte, die aus dienstlichen Gründen ihrer Stelle enthoben werden.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

1 2 2 2
Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die in Anwendung des Statuts oder anderer Verordnungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

1 2 9
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen eventueller Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge zu decken.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0
Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0
Sonstige Bedienstete

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 128 000

2 947 000

2 822 433,72

Erläuterungen

Diese Mittel decken im Wesentlichen:

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Vertragsbediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Honorare des medizinischen und paramedizinischen Personals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Ausgaben für die Einstellung von Leiharbeitskräften.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 4 0 4
Praktika und Austausch von Personal

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 374 000

987 000

890 216,31

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Abordnung und vorübergehenden Verwendung in den Dienststellen des Rechnungshofs von Beamten (vorzugsweise aus Mitgliedstaaten, aber auch aus anderen Staaten) und anderen Sachverständigen sowie die Ausgaben für Konsultationen von kurzer Dauer,

die Erstattung zusätzlicher Kosten, die den Beamten der Union beim Austausch von Personal entstehen,

die Ausgaben für Praktika in den Dienststellen des Rechnungshofs.

1 4 0 5
Sonstige externe Leistungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

41 000

40 000

54 441,54

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Einstellung von Aushilfspersonal mit Ausnahme vorübergehend beschäftigter Übersetzer.

1 4 0 6
Externe Leistungen im Sprachbereich

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

333 000

327 000

345 735,85

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

Ausgaben für die vom interinstitutionellen Übersetzungs- und Dolmetschausschuss (ICTI) beschlossenen Maßnahmen zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sprachbereich,

Honorare, Sozialversicherungsbeiträge, Reise- und Aufenthaltskosten für freiberufliche Dolmetscher und sonstige vorübergehend beschäftigte Dolmetscher,

Ausgaben für Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- und sonstige Arbeiten.

1 4 9
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen eventueller Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge zu decken.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel oder Posten dieses Kapitels übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DES ORGANS

1 6 1
Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0
Verschiedene Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

48 000

48 000

57 700,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Veröffentlichung, die Einberufung von Bewerbern und das Anmieten der Säle und Geräte für die Durchführung der vom Rechnungshof selbst organisierten Auswahlverfahren und sonstigen Ausleseverfahren sowie für die Reisekosten und die ärztliche Untersuchung der Bewerber.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

1 6 1 2
Berufliche Fortbildung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

695 000

720 000

671 465,01

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für die Veranstaltung von beruflichen Fortbildungskursen einschließlich Sprachkursen und Seminaren auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung und Finanzverwaltung auf interinstitutioneller Basis sowie die Einschreibegebühren für ähnliche Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten.

Diese Mittel dienen auch zur Deckung der Kosten für Mitgliedsbeiträge zu bestimmten Fachorganisationen, deren Sachgebiet für die Tätigkeit des Rechnungshofes relevant ist.

Sie dienen außerdem zur Anschaffung von Lehrmitteln und technischem Material für die Fortbildung des Personals.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 2 500 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

1 6 2
Dienstreisen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 600 000

3 700 000

3 118 961,61

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, einschließlich der Nebenkosten für die Ausstellung der Fahrausweise und für Reservierungen, der Dienstreisetagegelder sowie der Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen, die im Rahmen von Dienstreisen des Statutspersonals des Rechnungshofes, der zu Dienststellen des Rechnungshofes abgeordneten Sachverständigen oder nationalen oder internationalen Beamten oder der Praktikanten entstehen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs VII.

1 6 3
Maßnahmen zugunsten des Personals des Organs

1 6 3 0
Sozialer Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

35 000

35 000

25 000,—

Erläuterungen

Aus diesen Mitteln sollen die Zuwendungen an Bedienstete bestritten werden, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Außerdem sind diese Mittel im Rahmen von Maßnahmen zu deren Gunsten für folgende Personen mit Behinderungen bestimmt:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

Sie decken im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von als notwendig anerkannten Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 76.

1 6 3 2
Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige Sozialaufwendungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

77 000

77 000

83 000,—

Erläuterungen

Der Mittelansatz ist dazu bestimmt,

alle Initiativen finanziell zu fördern und zu unterstützen, die dazu dienen, die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalitäten zu entwickeln; hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet;

die sonstigen Zuwendungen und Zuschüsse zugunsten der Bediensteten und ihrer Familien zu decken.

1 6 5
Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0
Ärztlicher Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

105 000

104 000

66 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten für die jährliche ärztliche Untersuchung des gesamten Personals einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchung beantragten zusätzlichen ärztlichen Analysen und Untersuchungen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 sowie Artikel 8 des Anhangs II.

1 6 5 2
Restaurants und Kantinen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

60 000

55 000

107 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für den Betrieb der Restaurants und Cafeterias.

Diese Mittel dienen außerdem zur Deckung des Umbaus und des Austauschs der Anlagen im Restaurant und in den Cafeterias im Hinblick auf die Anpassung an die geltenden nationalen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

1 6 5 4
Kleinkinderzentrum

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 389 000

1 450 000

1 512 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken den Anteil des Rechnungshofs am Kleinkinderzentrum und der Kindertagesstätte in Luxemburg.

1 6 5 5
Ausgaben des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) für die Verwaltung der Akten der Bediensteten des Rechnungshofes

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

150 000

180 000

70 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben, die aufgrund der zwischen der Kommission (PMO) und dem Rechnungshof geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen entstehen.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

169 000

160 000

176 467,78

104,42

2 0 0 1

Mietkauf

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

2 0 0 5

Bau von Gebäuden

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

210 000

410 000

130 088,34

61,95

2 0 0 8

Studien und technische Unterstützung im Zusammenhang mit Bauvorhaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

75 000

50 000

94 830,21

126,44

 

Artikel 2 0 0 — Total

454 000

620 000

401 386,33

88,41

2 0 2

Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 271 000

1 280 000

1 084 000,—

85,29

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

905 000

889 000

819 000,—

90,50

2 0 2 6

Sicherheit und Bewachung der Gebäude

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

140 000

143 000

161 830,07

115,59

2 0 2 8

Versicherungskosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

96 000

96 000

42 625,67

44,40

2 0 2 9

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

45 000

52 000

31 892,11

70,87

 

Artikel 2 0 2 — Total

2 457 000

2 460 000

2 139 347,85

87,07

 

KAPITEL 2 0 — TOTAL

2 911 000

3 080 000

2 540 734,18

87,28

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausrüstung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 220 000

2 077 000

2 130 999,62

95,99

2 1 0 2

Externe Leistungen für Betrieb, Implementierung und Wartung der Software und der Systeme

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 700 000

4 593 000

4 676 000,—

99,49

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

427 000

482 000

391 999,83

91,80

 

Artikel 2 1 0 — Total

7 347 000

7 152 000

7 198 999,45

97,99

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

75 000

85 000

69 088,20

92,12

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

192 000

125 000

916 055,88

477,11

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

615 000

575 000

555 785,60

90,37

 

KAPITEL 2 1 — TOTAL

8 229 000

7 937 000

8 739 929,13

106,21

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

120 000

140 000

119 925,84

99,94

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

15 048,—

75,24

2 3 2

Rechtsschutzkosten und Schadenersatz

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

90 000

50 000

215 000,—

238,89

2 3 6

Postgebühren

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

43 000

50 000

22 022,40

51,21

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

166 000

166 000

160 352,60

96,60

 

KAPITEL 2 3 — TOTAL

439 000

426 000

532 348,84

121,26

KAPITEL 2 5

2 5 2

Ausgaben für Repräsentationsverpflichtungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

233 000

233 000

215 173,85

92,35

2 5 4

Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

131 000

142 000

91 724,93

70,02

2 5 6

Ausgaben für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 000

17 000

16 836,40

99,04

2 5 7

Gemeinsamer Dolmetscherkonferenzdienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

325 000

325 000

325 000,—

100,00

 

KAPITEL 2 5 — TOTAL

706 000

717 000

648 735,18

91,89

KAPITEL 2 7

2 7 0

Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

636 000

443 000

721 894,46

113,51

2 7 2

Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

390 000

372 000

310 000,—

79,49

2 7 4

Produktion und Verbreitung

2 7 4 0

Amtsblatt

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

350 000

550 000

397 500,—

113,57

2 7 4 1

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 025 000

1 000 000

835 115,75

81,47

 

Artikel 2 7 4 — Total

1 375 000

1 550 000

1 232 615,75

89,64

 

KAPITEL 2 7 — TOTAL

2 401 000

2 365 000

2 264 510,21

94,32

 

Titel 2 — Total

14 686 000

14 525 000

14 726 257,54

100,27

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

DATENVERARBEITUNG, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 5 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 2 7 —

INFORMATION: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0
Gebäude

2 0 0 0
Mieten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

169 000

160 000

176 467,78

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Mieten in Luxemburg, Brüssel und Straßburg bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 7 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 1
Mietkauf

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Erbpachtzinsen und vergleichbaren Ausgaben, die das Organ aufgrund von Mietkaufverträgen zu zahlen hat.

2 0 0 3
Erwerb von Immobilien

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der jährlichen Tranchen für die Erweiterung des Gebäudes des Rechnungshofs in Luxemburg (Kirchberg).

2 0 0 5
Bau von Gebäuden

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7
Herrichtung der Diensträume

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

210 000

410 000

130 088,34

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

Herrichtungsarbeiten, insbesondere Einsetzung von Zwischenwänden in den Gebäuden, Anbringung von Vorhängen, Verlegung von Leitungen, Anstrich, Wandverkleidung, Bodenbelag, Einziehung von Zwischendecken sowie entsprechende technische Einrichtungen,

die Ausgaben für Arbeiten, die infolge von Studien und technischer Unterstützung für größere Bauvorhaben durchgeführt werden.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 0 8
Studien und technische Unterstützung im Zusammenhang mit Bauvorhaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

75 000

50 000

94 830,21

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Ausgaben decken, die mit den Studien und der technischen Unterstützung für größere Bauvorhaben zusammenhängen.

2 0 2
Ausgaben für Gebäude

2 0 2 2
Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 271 000

1 280 000

1 084 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Reinigungskosten und die Kosten für die Instandhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen, der elektrischen Anlagen sowie für Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten,

die Kosten für Putz- und Pflegemittel, Wäscherei und chemische Reinigung sowie das für die Instandhaltung erforderliche Material.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 70 der Haushaltsordnung mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils erzielten Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 4
Energieverbrauch

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

905 000

889 000

819 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Wasser-, Gas- und Stromverbrauch sowie Heizung.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 6
Sicherheit und Bewachung der Gebäude

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

140 000

143 000

161 830,07

Erläuterungen

Veranschlagt sind verschiedene Ausgaben für die Sicherheit der Gebäude, insbesondere für den Gebäudebewachungsvertrag, die Anschaffung und Unterhaltung der Brandbekämpfungsgeräte und der Ausrüstung der Sicherheitsbediensteten usw.

Vor der Verlängerung oder dem Abschluss von Verträgen stimmt sich das Organ nach Maßgabe von Artikel 70 der Haushaltsordnung mit den übrigen Organen über die von jedem einzelnen Organ jeweils erzielten Bedingungen (Preise, gewählte Währung, Indexierung, Dauer, sonstige Klauseln) ab.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 8
Versicherungskosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

96 000

96 000

42 625,67

Erläuterungen

Diese Mittel decken die in den Versicherungspolicen vorgesehenen Prämien für die vom Rechnungshof belegten Gebäude einschließlich der beweglichen Sachen und der Kunstgegenstände.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 2 9
Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

45 000

52 000

31 892,11

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die übrigen, in den sonstigen Artikeln dieses Kapitels nicht gesondert ausgewiesenen laufenden Ausgaben für Gebäude bestimmt, insbesondere für Kanalgebühren, Müllabfuhr, Straßenreinigungsgebühren, Beschilderungsmaterial usw.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

KAPITEL 2 1 —   DATENVERARBEITUNG, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

2 1 0
Ausrüstung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0
Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 220 000

2 077 000

2 130 999,62

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung folgender Betriebskosten bestimmt:

Kauf, Leasing und Wartung von EDV-Anlagen und Software sowie sonstigem Material und Dokumentation,

EDV-Verbindungsleitungen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 0 2
Externe Leistungen für Betrieb, Implementierung und Wartung der Software und der Systeme

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 700 000

4 593 000

4 676 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Ausgaben für externes Personal und extern vergebene Arbeiten, einschließlich Helpdesk-Dienstleistungen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 0 3
Telekommunikation

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

427 000

482 000

391 999,83

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sämtlicher Kosten der Telekommunikation bestimmt, also Grundgebühren, Telefonleitungen, Benutzungsgebühren, Wartungsgebühren sowie Kauf, Austausch, Reparatur- und Instandhaltungskosten der Telefonanlagen und -geräte.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 45 000 EUR veranschlagt.

2 1 2
Mobiliar

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

75 000

85 000

69 088,20

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf oder die Miete von zusätzlichem Mobiliar, für die Instandhaltung oder Instandsetzung von Mobiliar sowie für die Erneuerung von veraltetem oder beschädigtem Mobiliar bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 4
Material und technische Anlagen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

192 000

125 000

916 055,88

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Beschaffung, Ersatzbeschaffung, Miete, Instandhaltung und Instandsetzung von Material und Hardware für die Büroautomation bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 6
Fahrzeuge

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

615 000

575 000

555 785,60

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf oder die Miete von Fahrzeugen mit oder ohne Fahrer (einschließlich Taxis) sowie für die Deckung der Kosten für den Betrieb der Fahrzeuge bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0
Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

120 000

140 000

119 925,84

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung aller Ausgaben für Papier- und Bürobedarf.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 3 1
Finanzkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

20 000

20 000

15 048,—

2 3 2
Rechtsschutzkosten und Schadenersatz

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

90 000

50 000

215 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Kosten und Gebühren, die der Rechnungshof gegebenenfalls tragen muss.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 4 200 EUR veranschlagt.

2 3 6
Postgebühren

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

43 000

50 000

22 022,40

2 3 8
Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

166 000

166 000

160 352,60

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Versicherung des Reisegepäcks der Bediensteten auf Dienstreise,

die Anschaffung der Dienstkleidung für Amtsgehilfen und Fahrer sowie der sonstigen Arbeitskleidung,

Erfrischungen und gelegentliche Imbisse bei internen Sitzungen,

die Kosten für Umzüge und Transporte von Material, Mobiliar und Bürobedarf,

sonstige, unter den vorangehenden Haushaltslinien nicht ausdrücklich vorgesehene Betriebsausgaben sowie Kosten für die Instandhaltung oder Instandsetzung der Ausrüstung,

Kleinausgaben.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

KAPITEL 2 5 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

2 5 2
Ausgaben für Repräsentationsverpflichtungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

233 000

233 000

215 173,85

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Repräsentationsverpflichtungen des Rechnungshofes.

2 5 4
Sitzungen, Kongresse und Konferenzen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

131 000

142 000

91 724,93

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten für die Teilnahme von Sachverständigen an Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen sowie der Kosten für die Veranstaltung dieser Sitzungen, soweit sie nicht durch die bestehende Infrastruktur gedeckt sind.

Sie dienen ebenfalls zur Deckung der verschiedenen Kosten für die Organisation von und die Teilnahme an Konferenzen, Kongressen und Sitzungen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 5 6
Ausgaben für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

17 000

17 000

16 836,40

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Veranstaltung von Studientagen über die Tätigkeit des Rechnungshofs für Hochschullehrer, Redakteure von Fachzeitschriften und sonstige fachkundige Besucher aus den Mitgliedstaaten bestimmt. Außerdem dienen sie zur Deckung verschiedener Ausgaben im Zusammenhang mit der Informations- und Kommunikationspolitik des Rechnungshofs.

2 5 7
Gemeinsamer Dolmetscherkonferenzdienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

325 000

325 000

325 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Zahlung der von den Dolmetscherdiensten des Europäischen Parlaments und der Kommission erbrachten Leistungen bestimmt.

KAPITEL 2 7 —   INFORMATION: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 7 0
Konsultationen, Untersuchungen und Erhebungen über Einzelprobleme

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

636 000

443 000

721 894,46

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Vergabe von Studienverträgen an qualifizierte Sachverständige im Bereich der Rechnungsprüfung, aber auch auf administrativem Gebiet ermöglichen.

Im Rahmen seiner Prüfungen muss der Rechnungshof auf Fachuntersuchungen und -analysen zurückgreifen (z. B. im Bereich der Chemie, Physik, Statistik), die an externe Experten vergeben werden. Diese Mittel umfassen auch die Aufwendungen für die Prüfung des Jahresabschlusses des Rechnungshofs durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Bericht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

2 7 2
Ausgaben für Dokumentation, Bibliothek und Archivierung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

390 000

372 000

310 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Anschaffung von Büchern, Dokumenten und sonstigen nicht periodischen Veröffentlichungen sowie Ergänzungslieferungen zu den vorhandenen Werken,

spezielle Bibliothekenausstattung,

die Kosten für Abonnements von Zeitungen, Zeitschriften und verschiedenen Mitteilungsblättern,

die Kosten für Abonnements bei Presseagenturen oder externen Informationsdatenbanken,

die Kosten für die Abfrage bestimmter externer Datenbanken,

die Kosten für Buchbindearbeiten und für die Erhaltung der Werke der Bibliothek,

die Kosten für die Aufbereitung der Archivbestände und den Erwerb von Ersatzarchivbeständen.

2 7 4
Produktion und Verbreitung

2 7 4 0
Amtsblatt

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

350 000

550 000

397 500,—

Erläuterungen

Diese Mittel sollen die Kosten für den Druck der Veröffentlichungen des Rechnungshofs im Amtsblatt der Europäischen Union decken.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 70 000 EUR veranschlagt.

2 7 4 1
Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 025 000

1 000 000

835 115,75

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung:

der Aufwendungen für die Veröffentlichung und Verbreitung der vom Rechnungshof aufgrund von Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 325 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommenen Berichte und Stellungnahmen,

der Ausgaben für die Bekanntmachung der Prüfungsarbeiten und Tätigkeiten des Rechnungshofs (insbesondere Internet-Auftritt, audiovisuelles Material, Dokumentation) einschließlich der Ausgaben für die Beziehungen zur Presse und zu anderen interessierten Kreisen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung: p.m.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 10 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

GESAMTBETRAG

135 487 100

132 906 000

131 878 049,34

97,34

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

PERSONAL

Einzelplan V — Rechnungshof

Funktions- und Besoldungsgruppe

Rechnungshof

Dauerplanstellen

Zeitplanstellen (99)

2016

2015

2016

2015

Sondergruppe

 

 

1

1

AD 16

 

 

 

 

AD 15

11

11

 

 

AD 14

35 (100)  (102)

35 (100)  (102)

30

30

AD 13

40 (102)

40 (102)

2

2

AD 12

50 (101)  (102)

50 (101)  (102)

5

5

AD 11

47 (102)

47 (102)

31

31

AD 10

60 (102)  (105)

54 (102)

2

2

AD 9

60 (105)

66

 

 

AD 8

52

52

 

 

AD 7

95 (102)  (105)

93 (102)

 

 

AD 6

71 (102)  (105)

73 (102)

 

 

AD 5

16 (103)  (106)

12 (103)

 

 

AD insgesamt

537

533

71

71

AST 11

7 (108)

8

 

 

AST 10

7

7

1 (105)

 

AST 9

12 (102)

12 (102)

- (105)

 

AST 8

20 (102)  (105)

19 (102)

1 (105)

 

AST 7

27 (102)  (105)

27 (102)

27 (105)

29

AST 6

19 (102)  (105)  (106)

22 (102)

 

 

AST 5

25 (104)  (106)  (107)

29 (104)

2 (105)

 

AST 4

16 (102)  (107)

21 (102)

25 (105)  (106)

29

AST 3

43 (102)  (105)

36 (102)

5 (107)

7

AST 2

3 (103)  (105)  (106)

12 (103)

2 (106)

3

AST 1

5

5

 

 

AST insgesamt

184

198

63

68

AST/SC 6

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

2 (106)

 

AST/SC 4

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

1 (106)

 

AST/SC 2

4 (106)

2

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

4

2

3

Gesamtzahl

725  (109)

733  (109)

137

139

EINZELPLAN VI

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für das Haushaltsjahr 2016

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

130 171 475

Eigene Mittel

–10 826 368

Ausstehender Betrag

119 345 107

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezügen der Mitglieder der Institution, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

4 567 558

4 633 256

4 793 149,—

104,94

4 0 3

Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Institution sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,—

 

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

880 233

851 410

923 301,—

104,89

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

5 447 791

5 484 666

5 716 450,—

104,93

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

5 338 577

5 239 542

5 017 876,—

93,99

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

276 616,—

 

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

3 216,—

 

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

5 338 577

5 239 542

5 297 708,—

99,23

 

Titel 4 — Total

10 786 368

10 724 208

11 014 158,—

102,11

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0
Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezügen der Mitglieder der Institution, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Ruhegehaltsempfänger

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

4 567 558

4 633 256

4 793 149,—

Rechtsgrundlagen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 3
Ertrag aus der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Institution sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

880 233

851 410

923 301,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

5 338 577

5 239 542

5 017 876,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

276 616,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

4 1 2
Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

3 216,—

TITEL 5

VERSCHIEDENE EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 081,—

 

 

Artikel 5 0 0 — Total

p.m.

p.m.

1 081,—

 

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

1 081,—

 

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 460 637,—

 

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 5 1 1 — Total

p.m.

p.m.

1 460 637,—

 

 

KAPITEL 5 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

1 460 637,—

 

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben der Einrichtung

40 000

40 000

5 331,—

13,33

 

KAPITEL 5 2 — TOTAL

40 000

40 000

5 331,—

13,33

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstiger Arbeit, die für andere Organe oder Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Einrichtungen oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

1 950 759,—

 

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 5 — TOTAL

p.m.

p.m.

1 950 759,—

 

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

394 721,—

 

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jeder Einrichtung zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

888,—

 

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

100 906,—

 

 

KAPITEL 5 7 — TOTAL

p.m.

p.m.

496 515,—

 

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

49 343,—

 

 

KAPITEL 5 8 — TOTAL

p.m.

p.m.

49 343,—

 

KAPITEL 5 9

5 9 0

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 9 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 5 — Total

40 000

40 000

3 963 666,—

9 909,17

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHER SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGER ARBEIT

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN (LIEFERUNGEN) UND UNBEWEGLICHER SACHEN

5 0 0
Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen (Lieferungen)

5 0 0 0
Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Einrichtung verbucht.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1
Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

1 081,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme beweglicher Sachen der Einrichtung mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2
Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0
Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

1 460 637,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1
Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0
Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben der Einrichtung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

40 000

40 000

5 331,—

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGER ARBEIT

5 5 0
Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstiger Arbeit, die für andere Organe oder Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Einrichtungen oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

1 950 759,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

5 7 0
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

394 721,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1
Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jeder Einrichtung zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

888,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3
Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

100 906,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0
Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1
Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

49 343,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0
Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

 

KAPITEL 9 0

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 9 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 9 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

GESAMTBETRAG

10 826 368

10 764 208

14 977 824,—

138,35

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1

PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 0

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG UND DELEGIERTE

20 193 937

20 083 937

18 872 024,—

Reserven (10 0)

 

55 000

 

 

20 193 937

20 138 937

18 872 024,—

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

64 788 534

63 504 043

63 336 765,—

Reserven (10 0)

 

285 000

 

 

64 788 534

63 789 043

63 336 765,—

1 4

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

5 398 839

5 242 926

3 601 246,—

Reserven (10 0)

 

93 750

 

 

5 398 839

5 336 676

3 601 246,—

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 959 500

1 834 500

1 713 793,—

 

Titel 1 — Total

92 340 810

90 665 406

87 523 828,—

Reserven (10 0)

 

433 750

 

 

92 340 810

91 099 156

87 523 828,—

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

19 732 342

19 721 293

19 041 004,—

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

6 101 288

6 042 023

6 133 798,—

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

517 277

551 890

487 945,—

2 5

ARBEITEN DER EINRICHTUNG

9 389 753

9 487 524

7 945 094,—

2 6

KOMMUNIKATION, VERÖFFENTLICHUNGEN UND BESCHAFFUNG VON VERÖFFENTLICHUNGEN

2 090 005

2 154 084

1 815 496,—

 

Titel 2 — Total

37 830 665

37 956 814

35 423 337,—

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

433 750

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

10 2

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Total

p.m.

433 750

0,—

 

GESAMTBETRAG

130 171 475

129 055 970

122 947 165,—

TITEL 1

PERSONAL DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 1 0

1 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zahlungen

1 0 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zahlungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

96 080

96 080

76 000,—

79,10

1 0 0 4

Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

19 561 194

19 451 194

18 202 361,—

93,05

Reserven (10 0)

 

55 000

 

 

 

19 561 194

19 506 194

18 202 361,—

 

1 0 0 8

Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten der Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

472 382

472 382

539 382,—

114,18

 

Artikel 1 0 0 — Total

20 129 656

20 019 656

18 817 743,—

93,48

Reserven (10 0)

 

55 000

 

 

 

20 129 656

20 074 656

18 817 743,—

 

1 0 5

Berufliche Fortbildung, Sprachkurse und sonstige Fortbildung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

64 281

64 281

54 281,—

84,44

 

KAPITEL 1 0 — TOTAL

20 193 937

20 083 937

18 872 024,—

93,45

Reserven (10 0)

 

55 000

 

 

 

20 193 937

20 138 937

18 872 024,—

 

KAPITEL 1 2

1 2 0

Bezüge und sonstige Rechte

1 2 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

64 337 034

63 008 443

62 947 254,—

97,84

Reserven (10 0)

 

285 000

 

 

 

64 337 034

63 293 443

62 947 254,—

 

1 2 0 2

Bezahlte Überstunden

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

31 500

31 443

18 765,—

59,57

1 2 0 4

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

420 000

464 157

370 746,—

88,27

 

Artikel 1 2 0 — Total

64 788 534

63 504 043

63 336 765,—

97,76

Reserven (10 0)

 

285 000

 

 

 

64 788 534

63 789 043

63 336 765,—

 

1 2 2

Vergütungen nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung und Urlaub im dienstlichen Interesse

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

1 2 2 2

Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für die Beamten und Zeitbediensteten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 1 2 2 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 2 — TOTAL

64 788 534

63 504 043

63 336 765,—

97,76

Reserven (10 0)

 

285 000

 

 

 

64 788 534

63 789 043

63 336 765,—

 

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externe Personen

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 124 292

2 086 065

2 027 864,—

95,46

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

809 635

879 916

695 362,—

85,89

1 4 0 8

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

67 251

66 784

43 359,—

64,47

 

Artikel 1 4 0 — Total

3 001 178

3 032 765

2 766 585,—

92,18

1 4 2

Externe Leistungen

1 4 2 0

Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 624 810

1 437 310

274 810,—

16,91

Reserven (10 0)

 

93 750

 

 

 

1 624 810

1 531 060

274 810,—

 

1 4 2 2

Leistungen von Sachverständigen im Rahmen der beratenden Arbeiten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

742 851

742 851

542 851,—

73,08

1 4 2 4

Interinstitutionelle Zusammenarbeit und externe Dienstleistungen im Bereich Personalverwaltung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 000

30 000

17 000,—

56,67

 

Artikel 1 4 2 — Total

2 397 661

2 210 161

834 661,—

34,81

Reserven (10 0)

 

93 750

 

 

 

2 397 661

2 303 911

834 661,—

 

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 4 — TOTAL

5 398 839

5 242 926

3 601 246,—

66,70

Reserven (10 0)

 

93 750

 

 

 

5 398 839

5 336 676

3 601 246,—

 

KAPITEL 1 6

1 6 1

Ausgaben für die Personalverwaltung

1 6 1 0

Ausgaben für Einstellungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

55 000

55 000

48 471,—

88,13

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

586 000

506 000

487 205,—

83,14

 

Artikel 1 6 1 — Total

641 000

561 000

535 676,—

83,57

1 6 2

Dienstreisen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

432 500

432 500

391 911,—

90,62

1 6 3

Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

32 000

32 000

33 000,—

103,12

1 6 3 2

Soziale Beziehungen und sonstige soziale Maßnahmen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

169 000

169 000

157 206,—

93,02

1 6 3 4

Ärztlicher Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

115 000

80 000

66 000,—

57,39

1 6 3 6

Restaurants und Kantinen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

1 6 3 8

Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

570 000

560 000

530 000,—

92,98

 

Artikel 1 6 3 — Total

886 000

841 000

786 206,—

88,74

1 6 4

Beitrag an anerkannte Europäische Schulen

1 6 4 0

Beitrag an anerkannte Europäische Schulen des Typs II

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 1 6 4 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 6 — TOTAL

1 959 500

1 834 500

1 713 793,—

87,46

 

Titel 1 — Total

92 340 810

90 665 406

87 523 828,—

94,78

Reserven (10 0)

 

433 750

 

 

 

92 340 810

91 099 156

87 523 828,—

 

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG UND DELEGIERTE

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DER EINRICHTUNG UND DELEGIERTE

1 0 0
Gehälter, Vergütungen und Zahlungen

1 0 0 0
Gehälter, Vergütungen und Zahlungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

96 080

96 080

76 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Vergütungen und Zahlungen für die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, einschließlich der Mittel für die Aufwandsentschädigungen und weitere Vergütungen, Versicherungsprämien einschließlich Kranken-, Unfall- und Reiseversicherungsprämien der Mitglieder sowie die spezifischen Maßnahmen für behinderte Mitglieder.

1 0 0 4
Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

 

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 0 0 4

19 561 194

19 451 194

18 202 361,—

Reserven (10 0)

 

55 000

 

Total

19 561 194

19 506 194

18 202 361,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und deren Stellvertreter aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 0 0 8
Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten der Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

472 382

472 382

539 382,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) und deren Stellvertreter aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 0 5
Berufliche Fortbildung, Sprachkurse und sonstige Fortbildung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

64 281

64 281

54 281,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für eine partielle Erstattung der Einschreibgebühren für Sprachkurse oder sonstige Seminare zur beruflichen Fortbildung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel bestimmt.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 5 % angewandt.

1 2 0
Bezüge und sonstige Rechte

1 2 0 0
Bezüge und Vergütungen

 

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 2 0 0

64 337 034

63 008 443

62 947 254,—

Reserven (10 0)

 

285 000

 

Total

64 337 034

63 293 443

62 947 254,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind vorrangig folgende Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängenden Zulagen,

Kranken- und Unfallversicherung und Versicherung gegen Berufskrankheiten sowie sonstige Soziallasten,

Beitrag der Einrichtung zum gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem,

Pauschalzulagen für Überstunden,

sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen einschließlich der Zulage für Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen,

die Erstattung der Fahrtkosten für Beamte auf Lebenszeit und Bedienstete auf Zeit, für deren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die finanziellen Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, die in ein anderes als das Land der dienstlichen Verwendung übertragen werden,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Falle offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch die Einrichtung,

die Auswirkungen der Anpassung der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 0 2
Bezahlte Überstunden

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

31 500

31 443

18 765,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

Diese Mittel dienen auch zur Deckung der Auswirkungen von Anpassungen der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 0 4
Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

420 000

464 157

370 746,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

die Auswirkungen der Anpassung der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 2
Vergütungen nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0
Vergütungen bei Stellenenthebung und Urlaub im dienstlichen Interesse

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen für Beamte, die im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, für Beamte, die aus dienstlichen Gründen beurlaubt werden, oder für höhere Führungskräfte, die aus dienstlichen Gründen ihrer Stelle enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41, 42c und 50 sowie Anhang IV.

1 2 2 2
Vergütungen bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für die Beamten und Zeitbediensteten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die in Anwendung der vorgenannten Regelungen zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für Personen, die diese Vergütungen erhalten,

die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

1 2 9
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel waren dazu bestimmt, die Auswirkungen der Angleichungen der Dienstbezüge zu decken, die der Rat im Laufe des Haushaltsjahrs beschlossen hat, und wurden in die Haushaltslinien 1 2 0 0, 1 2 0 2 und 1 2 0 4 eingestellt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0
Sonstige Bedienstete und externe Personen

1 4 0 0
Sonstige Bedienstete

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 124 292

2 086 065

2 027 864,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind vorrangig zur Deckung der folgenden Ausgaben bestimmt:

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Hilfskräfte, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge und die Vergütungen bei Kündigung der Verträge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Honorare des medizinischen Personals und Sanitätspersonals, die im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt werden, sowie in besonderen Fällen die Ausgaben für die Einstellung von Leiharbeitskräften,

die Vergütungen und Honorare der Konferenzveranstalter und der Multimediafachleute, die bei Arbeitsspitzen bzw. in besonderen Fällen zum Einsatz kommen,

Pauschalzulagen für Überstunden,

Vergütung der Überstunden gemäß Artikel 56 und Anhang VI des Statuts,

sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen einschließlich der Zulage für Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten durch das Organ,

die Auswirkungen der Anpassung der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 4 0 4
Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

809 635

879 916

695 362,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

eine Vergütung und die Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die bei einer Kranken- und Unfallversicherung zu versichernden Risiken während der Praktika,

die Ausgaben, die aufgrund des Austausches von Personal zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

Betrag zur Verwirklichung von Forschungsvorhaben — in begrenztem Umfang — in den Tätigkeitsbereichen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, die für die europäische Integration von besonderem Interesse sind,

die Kosten der Programme zur Ausbildung der Jugendlichen im europäischen Geiste,

die Auswirkungen der Anpassung der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 4 0 8
Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

67 251

66 784

43 359,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Reisekosten der Bediensteten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Bedienstete, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

Tagegelder für Bedienstete, die nachweislich zur Aufnahme ihrer Tätigkeit oder im Zuge der Versetzung an einen neuen Dienstort den Wohnsitz wechseln müssen,

die Differenz zwischen den Beiträgen von Bediensteten an das Rentenversicherungssystem eines Mitgliedstaats und den im Falle der vertraglichen Neueinstufung des Bediensteten für das Vorsorgesystem der Union fälligen Beiträgen,

die Auswirkungen der Anpassung der Dienstbezüge im Laufe des Haushaltsjahres.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 4 2
Externe Leistungen

1 4 2 0
Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 4 2 0

1 624 810

1 437 310

274 810,—

Reserven (10 0)

 

93 750

 

Total

1 624 810

1 531 060

274 810,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Leistungen freiberuflicher oder vorübergehend beschäftigter Übersetzer oder für vom Übersetzungsdienst nach außen vergebene Schreib- oder sonstige Arbeiten. Die Aufträge werden vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss prinzipiell an freiberufliche Übersetzer vergeben, die im Anschluss an interinstitutionelle Ausschreibungen in die entsprechenden Verzeichnisse aufgenommen wurden.

Etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union sowie sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich Sprachendienste werden ebenfalls unter diesem Posten erfasst.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 2 2
Leistungen von Sachverständigen im Rahmen der beratenden Arbeiten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

742 851

742 851

542 851,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Sachverständigen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 2 4
Interinstitutionelle Zusammenarbeit und externe Dienstleistungen im Bereich Personalverwaltung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

30 000

30 000

17 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Tätigkeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich Personalverwaltung vorgesehen.

Des Weiteren decken diese Mittel die Ausgaben für externe Dienstleistungen im Bereich Personalverwaltung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

1 4 9
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel waren dazu bestimmt, die Auswirkungen der Angleichungen der Dienstbezüge zu decken, die der Rat im Laufe des Haushaltsjahrs beschlossen hat, und wurden in die Haushaltslinien 1 2 0 0, 1 2 0 2 und 1 2 0 4 eingestellt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Anhang XI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 6 1
Ausgaben für die Personalverwaltung

1 6 1 0
Ausgaben für Einstellungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

55 000

55 000

48 471,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

die Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amts für Personalauswahl können sie für von der Einrichtung selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

1 6 1 2
Berufliche Fortbildung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

586 000

506 000

487 205,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, für die Bediensteten, auf interinstitutioneller Grundlage. Sie können teilweise in ausreichend begründeten Fällen für die Organisation von Kursen innerhalb der Einrichtung verwendet werden,

die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von pädagogischem Material sowie die Erstellung spezifischer Studien durch Experten zur Planung und Durchführung von Ausbildungsprogrammen,

berufliche Fortbildungsmaßnahmen, mit deren Hilfe die Bediensteten für die Probleme im Umgang mit Behinderten sensibilisiert werden sollen, sowie für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Chancengleichheit und der Laufbahnberatung, insbesondere die Erstellung von Bilanzen über die Befähigungen,

die Dienstreisekosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 6 2
Dienstreisen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

432 500

432 500

391 911,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Dienstreisetagegelder sowie die bei einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 sowie die Artikel 11, 12 und 13 des Anhangs VII.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 6 3
Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0
Sozialer Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

32 000

32 000

33 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten behinderter Personen folgender Gruppen:

Beamte und Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union,

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht unter das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem fallen,

die Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden,

die medizinisch-sozialen Maßnahmen (wie z. B. Familienhilfen, Betreuung kranker Kinder, psychologische Hilfe und Mediation),

die geringfügigen Aufwendungen des sozialen Dienstes.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.

1 6 3 2
Soziale Beziehungen und sonstige soziale Maßnahmen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

169 000

169 000

157 206,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen Initiativen zur Pflege der sozialen Beziehungen zwischen dem Personal gefördert und finanziell unterstützt sowie das Wohlergehen am Arbeitsplatz gesteigert werden.

Sie umfassen auch einen Zuschuss zugunsten der Personalvertretung, um deren Mitwirkung an der Verwaltung und Kontrolle der Einrichtungen sozialen Charakters wie Klubs, Sportklubs, Kultur- und Freizeitaktivitäten zu fördern.

Zugleich sollen mit diesen Mittel auch die sozialen Maßnahmen des Ausschusses in enger Zusammenarbeit mit der Personalvertretung abgedeckt werden (Artikel 1 Buchstabe e des Statuts).

Ferner umfassen sie den finanziellen Beitrag des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Förderung der sozialen, sportlichen, pädagogischen und kulturellen Aktivitäten des interinstitutionellen Europazentrums in Overijse in Belgien.

Außerdem soll mit diesen Mitteln ein Mobilitätsplan für das Personal umgesetzt werden, um die Nutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel, die Verringerung des Individualverkehrs und die Reduzierung des CO2-Abdrucks zu fördern.

1 6 3 4
Ärztlicher Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

115 000

80 000

66 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Verwaltungskosten für die Zweigstellen des ärztlichen Dienstes, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

Ferner decken sie die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 und Artikel 8 des Anhangs II.

1 6 3 6
Restaurants und Kantinen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für den Unterhalt der Kantine bestimmt.

1 6 3 8
Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

570 000

560 000

530 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an den Ausgaben für die Kleinkinder-Tagesstätte der Union und sonstige Kinderkrippen und Kinderhorte.

Die aus den Beiträgen der Eltern stammenden zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

1 6 4
Beitrag an anerkannte Europäische Schulen

1 6 4 0
Beitrag an anerkannte Europäische Schulen des Typs II

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Beitrags des EWSA an die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Europäischen Schulen des Typs II bzw. der Erstattung des Beitrags an die Kommission, den diese an vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannte Europäische Schulen des Typs II im Namen und für Rechnung des EWSA auf der Grundlage der mit ihr unterzeichneten Mandats- und Dienstleistungsvereinbarung gezahlt hat. Der Beitrag deckt die Kosten für die Kinder der Bediensteten des EWSA, die in einer Europäischen Schule des Typs II angemeldet sind.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 157 194

2 130 628

1 997 952,—

92,62

2 0 0 1

Mietzahlungen und vergleichbare Ausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

11 877 440

11 755 909

11 499 917,—

96,82

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

2 0 0 5

Errichtung von Gebäuden

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

197 114

320 328

816 468,—

414,21

2 0 0 8

Sonstige Ausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

56 852

56 775

62 078,—

109,19

2 0 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Einrichtung in Gebäude

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 2 0 0 — Total

14 288 600

14 263 640

14 376 415,—

100,61

2 0 2

Gebäudenebenkosten

2 0 2 2

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 535 931

2 532 507

2 174 187,—

85,74

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

792 631

792 675

460 160,—

58,05

2 0 2 6

Sicherheit und Überwachung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 035 451

2 052 711

1 998 457,—

98,18

2 0 2 8

Versicherungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

79 729

79 760

31 785,—

39,87

 

Artikel 2 0 2 — Total

5 443 742

5 457 653

4 664 589,—

85,69

 

KAPITEL 2 0 — TOTAL

19 732 342

19 721 293

19 041 004,—

96,50

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 547 711

1 514 025

1 603 137,—

103,58

2 1 0 2

Externe Unterstützung für Betrieb, Implementierung und Wartung der Software und der Systeme

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 901 512

1 881 843

2 033 836,—

106,96

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 368 304

1 376 959

1 324 454,—

96,80

 

Artikel 2 1 0 — Total

4 817 527

4 772 827

4 961 427,—

102,99

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

173 628

231 188

99 493,—

57,30

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

980 073

948 008

988 393,—

100,85

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

130 060

90 000

84 485,—

64,96

 

KAPITEL 2 1 — TOTAL

6 101 288

6 042 023

6 133 798,—

100,53

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf und verschiedene Betriebsstoffe

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

184 859

213 444

162 916,—

88,13

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 000

6 000

4 500,—

75,00

2 3 2

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

95 000

85 000

105 270,—

110,81

2 3 6

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

102 000

125 000

81 862,—

80,26

2 3 8

Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

129 418

122 446

133 397,—

103,07

 

KAPITEL 2 3 — TOTAL

517 277

551 890

487 945,—

94,33

KAPITEL 2 5

2 5 4

Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0

Verschiedene Kosten für interne Sitzungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

227 430

227 430

256 892,—

112,95

2 5 4 2

Kosten für die Durchführung von und die Teilnahme an Veranstaltungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

587 745

587 745

492 435,—

83,78

2 5 4 4

Kosten der Durchführung der Arbeiten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI)

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

75 000

74 000

30 767,—

41,02

2 5 4 6

Kosten aufgrund der Verpflichtungen der Einrichtung für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

129 000

139 000

60 000,—

46,51

2 5 4 8

Konferenzdolmetscher

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 370 578

8 459 349

7 105 000,—

84,88

 

Artikel 2 5 4 — Total

9 389 753

9 487 524

7 945 094,—

84,61

 

KAPITEL 2 5 — TOTAL

9 389 753

9 487 524

7 945 094,—

84,61

KAPITEL 2 6

2 6 0

Kommunikation, Information und Veröffentlichungen

2 6 0 0

Kommunikation

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

815 500

845 500

757 326,—

92,87

2 6 0 2

Veröffentlichungen und Förderung von Veröffentlichungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

468 000

470 000

476 294,—

101,77

2 6 0 4

Amtsblatt

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

395 000

430 000

306 439,—

77,58

 

Artikel 2 6 0 — Total

1 678 500

1 745 500

1 540 059,—

91,75

2 6 2

Beschaffung von Informationen, Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0

Studien, Forschungsarbeiten und Anhörungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

155 000

155 000

87 862,—

56,69

2 6 2 2

Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

165 700

165 700

145 337,—

87,71

2 6 2 4

Archivierung und damit verbundene Arbeiten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

90 805

87 884

42 238,—

46,52

 

Artikel 2 6 2 — Total

411 505

408 584

275 437,—

66,93

 

KAPITEL 2 6 — TOTAL

2 090 005

2 154 084

1 815 496,—

86,87

 

Titel 2 — Total

37 830 665

37 956 814

35 423 337,—

93,64

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 5 —

ARBEITEN DER EINRICHTUNG

KAPITEL 2 6 —

KOMMUNIKATION, VERÖFFENTLICHUNGEN UND BESCHAFFUNG VON VERÖFFENTLICHUNGEN

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

Erläuterungen

In allen Fällen, in denen die Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Kauf oder den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Material oder die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sind, stimmt sich die Institution mit den übrigen Institutionen über die von ihnen jeweils ausgehandelten Bedingungen ab.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 60.

2 0 0
Gebäude

2 0 0 0
Mieten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 157 194

2 130 628

1 997 952,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkosten für Gebäude sowie der Mietkosten im Zusammenhang mit Sitzungen, die nicht in den ständig belegten Gebäuden stattfinden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 1
Mietzahlungen und vergleichbare Ausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

11 877 440

11 755 909

11 499 917,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkaufzahlungen und vergleichbaren Ausgaben, die den Institution aufgrund der Mietverträge mit Kaufoption entstehen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 3
Erwerb von Immobilien

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß der Haushaltsordnung behandelt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 5
Errichtung von Gebäuden

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7
Herrichtung der Diensträume

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

197 114

320 328

816 468,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Durchführung verschiedener Herrichtungsarbeiten, einschließlich besonderer Arbeiten zur Verkabelung, für die Sicherheit, die Kantine usw., sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit diesen Arbeiten, u. a. Honorare für Architekten und Ingenieure usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 0 8
Sonstige Ausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

56 852

56 775

62 078,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht vorgesehenen Ausgaben für Gebäude, insbesondere für technische Unterstützung und Architektenleistungen im Zusammenhang mit Studien, der Vorbereitung und Überwachung der Instandhaltung von Gebäuden bzw. von Arbeiten in den Gebäuden,

die Ausgaben im Zusammenhang mit der Herrichtung der Gebäude für behinderte Bedienstete und Besucher des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, die im Rahmen der bereits gebilligten Überprüfung bezüglich des Zugangs Behinderter ermittelt worden sind,

die Abgaben als Gegenleistung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe.

2 0 0 9
Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Einrichtung in Gebäude

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der etwaigen Immobilieninvestitionen der Einrichtung bestimmt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

2 0 2
Gebäudenebenkosten

2 0 2 2
Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 535 931

2 532 507

2 174 187,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Reinigung und Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen, der Brandschutztüren sowie die Arbeiten zur Rattenbekämpfung, Malerarbeiten, Reparaturen, die Verschönerung der Gebäude und ihre Umgebung einschließlich der Kosten für Gutachten, Analysen, Genehmigungen, die Einhaltung der Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungs(EMAS)-Normen usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 4
Energieverbrauch

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

792 631

792 675

460 160,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 6
Sicherheit und Überwachung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 035 451

2 052 711

1 998 457,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken im Wesentlichen die Kosten für die Wachdienste und die Überwachung der Gebäude.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 0 2 8
Versicherungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

79 729

79 760

31 785,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

Erläuterungen

In allen Fällen, in denen die Mittel zur Deckung der Ausgaben für den Kauf oder den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Material oder die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sind, stimmt sich die Institution mit den übrigen Institutionen über die von ihnen jeweils ausgehandelten Bedingungen ab.

2 1 0
Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0
Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 547 711

1 514 025

1 603 137,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software für das Organ und die damit verbundenen Arbeiten bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 2
Externe Unterstützung für Betrieb, Implementierung und Wartung der Software und der Systeme

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 901 512

1 881 843

2 033 836,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Service-Büros und EDV-Beraterfirmen im Zusammenhang mit der Nutzung des EDV-Zentrums und des Netzes, die Implementierung und Wartung von Anwendungen, die Unterstützung der Benutzer, einschließlich der Mitglieder und der Fraktionen, die Durchführung von Studien sowie die Erstellung und Erfassung technischer Dokumentationen bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 3
Telekommunikation

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 368 304

1 376 959

1 324 454,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Anschlussgebühren und die Nutzungsgebühren für kabelgestützte oder drahtlose Kommunikationsdienste (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste. Sie decken zudem die Beteiligung an der Finanzierung der Geräte für die Mitglieder und Delegierten, damit diese die Dokumente des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses elektronisch empfangen können.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 2
Mobiliar

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

173 628

231 188

99 493,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, einschließlich des Kaufs ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von abgenutztem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt.

Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, u. a. die Kosten für das Rahmen, die Restaurierung, die Reinigung, Versicherungen sowie die gelegentlich anfallenden Transportkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 5 000 EUR veranschlagt.

2 1 4
Material und technische Anlagen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

980 073

948 008

988 393,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Einrichtungen, insbesondere von:

verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Archivierung, Sicherheit, Kantinen, Gebäude usw.,

Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Archiv, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 35 000 EUR veranschlagt.

2 1 6
Fahrzeuge

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

130 060

90 000

84 485,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhalt, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug- und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 4 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0
Papier- und Bürobedarf und verschiedene Betriebsstoffe

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

184 859

213 444

162 916,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Druckerei und den Vervielfältigungsdienst sowie für extern durchzuführende Druckarbeiten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

2 3 1
Finanzkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 000

6 000

4 500,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 100 EUR veranschlagt.

2 3 2
Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

95 000

85 000

105 270,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

alle gegebenenfalls anfallenden Kosten für die Beteiligung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an einem Verfahren vor den Gerichten der Union und nationalen Gerichten, die Kosten von juristischen Dienstleistungen, die Beschaffung von Material und juristischen Nachschlagewerken sowie weitere Kosten, die im Zusammenhang mit juristischen Tätigkeiten und streitigen oder außergerichtlichen Verfahren anfallen, an denen der Juristische Dienst mitwirkt,

die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige einschlägige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 3 6
Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

102 000

125 000

81 862,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder die Transportunternehmen bestimmt.

2 3 8
Sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

129 418

122 446

133 397,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer und Umzugspersonal, medizinische Dienste und verschiedene technische Dienste,

alle Umzugskosten, auch für die Leistungen von Umzugsfirmen bzw. von befristet beschäftigten Transporteuren,

verschiedene Sachausgaben, wie den Kauf von Fahrplänen und Flugplänen von Eisenbahn- und Luftverkehrsunternehmen, die Veröffentlichung von Anzeigen in Zeitungen für den Verkauf gebrauchter Ausrüstungen usw.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 5 —   ARBEITEN DER EINRICHTUNG

2 5 4
Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0
Verschiedene Kosten für interne Sitzungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

227 430

227 430

256 892,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse und Arbeitsessen bei internen Sitzungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 2
Kosten für die Durchführung von und die Teilnahme an Veranstaltungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

587 745

587 745

492 435,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben — einschließlich Repräsentationsausgaben und Kosten für die Teilnahme auswärtiger Personen — für a) vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss organisierte Veranstaltungen, b) pauschale Beiträge für die gemeinsame Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten sowie c) Kosten für die Leistungen von Auftragnehmern, denen die Organisation einer Veranstaltung ganz oder teilweise übertragen wurde.

Schließlich dienen die Mittel zur Deckung der Ausgaben für a) die Besuche der Abordnungen von Berufsverbänden im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, b) die Teilnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an den Tätigkeiten der Internationalen Vereinigung der Wirtschafts- und Sozialräte und vergleichbarer Einrichtungen sowie c) die Tätigkeiten der Vereinigung der ehemaligen Mitglieder des Ausschusses.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung werden veranschlagt auf: p.m.

2 5 4 4
Kosten der Durchführung der Arbeiten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

75 000

74 000

30 767,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten der Durchführung der Arbeiten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) mit Ausnahme der Reise- und Sitzungsvergütungen für die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und die Delegierten der CCMI.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 6
Kosten aufgrund der Verpflichtungen der Einrichtung für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

129 000

139 000

60 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Institution für Repräsentationszwecke bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 5 4 8
Konferenzdolmetscher

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

8 370 578

8 459 349

7 105 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Deckung der für Dolmetschleistungen für den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss anfallenden Kosten (Bereitstellung durch eine andere Institution oder freiberufliche Dolmetscher) einschließlich Honorare, Reise- und Aufenthaltskosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 2 6 —   KOMMUNIKATION, VERÖFFENTLICHUNGEN UND BESCHAFFUNG VON VERÖFFENTLICHUNGEN

2 6 0
Kommunikation, Information und Veröffentlichungen

2 6 0 0
Kommunikation

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

815 500

845 500

757 326,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Kosten für Kommunikation und Information seitens des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, u. a. betreffend die Ziele und die Tätigkeit des Ausschusses, der Kosten für Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Verbände und Gewerkschaften, für die Berichterstattung in den Medien über Kongresse, Konferenzen, Seminare und für die Durchführung von Veranstaltungen für die breite Öffentlichkeit und die Berichterstattung in den Medien darüber, für kulturelle Initiativen und sämtliche Veranstaltungen des Ausschusses, einschließlich des Preises der organisierten Zivilgesellschaft. Diese Mittel decken zudem sämtliche Materialien, Dienstleistungen, Betriebsstoffe und Büromaterial im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 6 0 2
Veröffentlichungen und Förderung von Veröffentlichungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

468 000

470 000

476 294,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Veröffentlichungen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses in Medien jeglicher Art, die der Förderung der Veröffentlichungen und der Verbreitung allgemeiner Informationen dienen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 50 000 EUR veranschlagt.

2 6 0 4
Amtsblatt

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

395 000

430 000

306 439,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Druck der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union sowie der Versandkosten und weiterer Nebenkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 125 000 EUR veranschlagt.

2 6 2
Beschaffung von Informationen, Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0
Studien, Forschungsarbeiten und Anhörungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

155 000

155 000

87 862,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Anhörung qualifizierter Fachleute in spezifischen Bereichen sowie für Studien bestimmt, mit deren Durchführung externe Sachverständige und Forschungsinstitute beauftragt werden.

2 6 2 2
Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

165 700

165 700

145 337,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek,

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Veröffentlichungen in schriftlicher oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Pressespiegel,

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften oder die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

die Kosten für die Nutzung externer Dokumentendatenbanken und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

die Kosten im Zusammenhang mit den vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss im Rahmen der internationalen und/oder interinstitutionellen Zusammenarbeit übernommenen Verpflichtungen,

den Kauf oder die Anmietung spezifischer Geräte, einschließlich elektrischer, elektronischer und computertechnischen Geräte und Dokumentations- und Mediathekausrüstung und -systemen sowie externer Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Geräte und Systeme,

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Nutzern (Recherchen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft,

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek,

die Kosten und das Material für Veröffentlichungen sowohl interner Natur (Broschüren, Studien usw.) als auch zu Kommunikationszwecken (Newsletters, Videos, CD-ROM usw.),

den Kauf von Wörterbüchern, Lexika und sonstigen Werken für die Sprachendienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

2 6 2 4
Archivierung und damit verbundene Arbeiten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

90 805

87 884

42 238,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Kosten für das Einbinden der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union und verschiedener Broschüren,

die Kosten für externe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Archivierungsmaßnahmen, einschließlich Sortierung, Registrierung und Neuordnung in den Beständen, mit der Archivierung zusammenhängende Dienstleistungen sowie den Erwerb und die Nutzung der Archivbestände auf alternativen Datenträgern (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.) sowie den Kauf, die Anmietung und Wartung spezifischer (elektronischer, computertechnischer und elektrischer) Geräte und die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis h der Haushaltsordnung werden auf 500 EUR veranschlagt.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

 

KAPITEL 10 0

p.m.

433 750

0,—

 

 

KAPITEL 10 0 — TOTAL

p.m.

433 750

0,—

 

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 2

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 10 — Total

p.m.

433 750

0,—

 

 

GESAMTBETRAG

130 171 475

129 055 970

122 947 165,—

94,45

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 2 —

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

433 750

0,—

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 10 2 —   RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

PERSONAL

Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

2016

2015

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sondergruppe

 

1

 

1

AD 16

1

 

1

 

AD 15

5

 

5

 

AD 14

19

1

19

1

AD 13

37

3

37

3

AD 12

40

 

40

 

AD 11

26

 

30

 

AD 10

17

3

20

3

AD 9

28

7

23

7

AD 8

42

 

38

 

AD 7

42

2

49

2

AD 6

37

1

48

1

AD 5

21

2

32

2

AD insgesamt

315

20

342

20

AST 11

4

 

4

 

AST 10

10

 

10

 

AST 9

11

1

12

1

AST 8

21

 

19

 

AST 7

41

1

42

1

AST 6

50

4

54

4

AST 5

50

5

47

5

AST 4

44

1

42

1

AST 3

52

3

61

3

AST 2

17

 

34

 

AST 1

0

 

6

 

AST insgesamt

300

15

331

15

AST/SC 6

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

AST/SC 3

13

 

 

 

AST/SC 2

2

 

 

 

AST/SC 1

5

 

5

 

AST/SC insgesamt

20

 

 

 

Insgesamt

635

35

678

35

Gesamtzahl

670

713

EINZELPLAN VII

AUSSCHUSS DER REGIONEN

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Ausschusses der Regionen für das Haushaltsjahr 2016

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

90 248 203

Eigene Mittel

–8 120 673

Ausstehender Betrag

82 127 530

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN VON MITGLIEDERN UND PERSONAL DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Einrichtung, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Personen, die ein Ruhegehalt empfangen

3 636 656

3 345 273

3 509 067,—

96,49

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Einrichtung sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

–31,—

 

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

706 771

596 477

681 974,—

96,49

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

4 343 427

3 941 750

4 191 010,—

96,49

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

3 772 117

3 755 729

3 639 775,—

96,49

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

55 441,—

 

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

3 772 117

3 755 729

3 695 216,—

97,96

 

Titel 4 — Total

8 115 544

7 697 479

7 886 226,—

97,17

KAPITEL 4 0 —

STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   STEUERN UND VERSCHIEDENE ABZÜGE

4 0 0
Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder der Einrichtung, der Beamten, der sonstigen Bediensteten sowie der Personen, die ein Ruhegehalt empfangen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

3 636 656

3 345 273

3 509 067,—

Rechtsgrundlagen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 3
Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Einrichtung sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

–31,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a der bis 15. Dezember 2003 gültigen Fassung.

4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

706 771

596 477

681 974,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE DES PERSONALS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

3 772 117

3 755 729

3 639 775,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

55 441,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 11 Absatz 2 sowie die Artikel 17 und 48 des Anhangs VIII.

4 1 2
Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 2.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41 und 43.

TITEL 5

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 5 0 0 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung unbeweglichen Eigentums und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 1 1 1

Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 5 1 1 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 2

5 2 0

Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

5 129

3 674

4 949,—

96,49

5 2 2

Zinserträge aus Vorfinanzierungen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 2 — TOTAL

5 129

3 674

4 949,—

96,49

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen von Dritten für Dienstleistungen und sonstiger Arbeit, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 5 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen für die Verwaltung der Einrichtung — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 7 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 8

5 8 0

Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 8 1

Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 8 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9

5 9 0

Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

p.m.

p.m.

140,—

 

 

KAPITEL 5 9 — TOTAL

p.m.

p.m.

140,—

 

 

Titel 5 — Total

5 129

3 674

5 089,—

99,22

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN UND UNBEWEGLICHER SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGER ARBEIT

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

KAPITEL 5 9 —

ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG BEWEGLICHER SACHEN UND UNBEWEGLICHER SACHEN

5 0 0
Erlös aus der Veräußerung beweglicher Sachen

5 0 0 0
Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme von Fahrzeugen der Einrichtung verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1
Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden die Einnahmen aus der Veräußerung oder Inzahlungnahme beweglicher Sachen der Einrichtung mit Ausnahme von Fahrzeugen verbucht.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2
Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch den Erlös aus dem Verkauf dieser Produkte in elektronischem Format.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0
Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung unbeweglichen Eigentums und der Erstattung der Mietnebenkosten

5 1 1 0
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1 1
Erstattung von Mietnebenkosten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRÄGE AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0
Erträge aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

5 129

3 674

4 949,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen auf Guthaben des Organs verbucht.

5 2 2
Zinserträge aus Vorfinanzierungen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die Einnahmen aus Zinserträgen aus Vorfinanzierungen verbucht.

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGER ARBEIT

5 5 0
Einnahmen von Dritten für Dienstleistungen und sonstiger Arbeit, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER EINRICHTUNG

5 7 0
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1
Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3
Sonstige Beiträge und Erstattungen für die Verwaltung der Einrichtung — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE VERGÜTUNGEN

5 8 0
Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 8 1
Einnahmen aus Versicherungsleistungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Dieser Artikel umfasst auch die Erstattung der Bezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten infolge eines Unfalls durch die Versicherungen.

KAPITEL 5 9 —   ANDERE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

5 9 0
Andere Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

140,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltungstätigkeit verbucht.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 9 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 9 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

GESAMTBETRAG

8 120 673

7 701 153

7 891 315,—

97,18

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0
Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden verschiedene Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1

MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 0

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

9 172 955

8 960 603

8 413 084,—

Reserven (10 0)

 

110 002

 

 

9 172 955

9 070 605

8 413 084,—

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

47 591 026

46 688 057

46 312 290,—

Reserven (10 0)

 

570 000

 

 

47 591 026

47 258 057

46 312 290,—

1 4

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

8 980 251

8 533 733

7 577 816,—

Reserven (10 0)

 

200 002

 

 

8 980 251

8 733 735

7 577 816,—

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 732 786

1 511 070

1 573 312,—

 

Titel 1 — Total

67 477 018

65 693 463

63 876 502,—

Reserven (10 0)

 

880 004

 

 

67 477 018

66 573 467

63 876 502,—

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

14 845 399

14 543 501

14 801 521,—

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

4 067 604

3 868 081

3 945 932,—

2 3

VERWALTUNGSAUSGABEN

341 115

354 114

295 928,—

2 5

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

758 195

749 750

671 809,—

2 6

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 758 872

2 778 286

2 746 854,—

 

Titel 2 — Total

22 771 185

22 293 732

22 462 044,—

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

880 004

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

10 2

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Total

p.m.

880 004

0,—

 

GESAMTBETRAG

90 248 203

88 867 199

86 338 546,—

TITEL 1

MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 1 0

1 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zulagen

1 0 0 0

Gehälter, Vergütungen und Zulagen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

80 000

80 000

80 000,—

100,00

1 0 0 4

Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

9 077 955

8 865 603

8 313 084,—

91,57

Reserven (10 0)

 

110 002

 

 

 

9 077 955

8 975 605

8 313 084,—

 

 

Artikel 1 0 0 — Total

9 157 955

8 945 603

8 393 084,—

91,65

Reserven (10 0)

 

110 002

 

 

 

9 157 955

9 055 605

8 393 084,—

 

1 0 5

Kurse für die Mitglieder der Einrichtung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000

15 000

20 000,—

133,33

 

KAPITEL 1 0 — TOTAL

9 172 955

8 960 603

8 413 084,—

91,72

Reserven (10 0)

 

110 002

 

 

 

9 172 955

9 070 605

8 413 084,—

 

KAPITEL 1 2

1 2 0

Bezüge und sonstige Rechte

1 2 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

47 206 026

45 874 465

45 956 396,—

97,35

Reserven (10 0)

 

570 000

 

 

 

47 206 026

46 444 465

45 956 396,—

 

1 2 0 2

Bezahlte Überstunden

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

60 000

60 000

40 693,—

67,82

1 2 0 4

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

325 000

350 000

315 201,—

96,98

 

Artikel 1 2 0 — Total

47 591 026

46 284 465

46 312 290,—

97,31

Reserven (10 0)

 

570 000

 

 

 

47 591 026

46 854 465

46 312 290,—

 

1 2 2

Vergütungen nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

1 2 2 2

Vergütung bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 1 2 2 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

1 2 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

403 592

0,—

 

 

KAPITEL 1 2 — TOTAL

47 591 026

46 688 057

46 312 290,—

97,31

Reserven (10 0)

 

570 000

 

 

 

47 591 026

47 258 057

46 312 290,—

 

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externe Personen

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 285 954

2 100 317

1 748 577,—

76,49

1 4 0 2

Dolmetscherdienste

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 271 694

4 430 760

4 490 700,—

105,13

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

817 858

760 460

631 820,—

77,25

1 4 0 8

Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst sowie sonstige Ausgaben für das Personal im aktiven Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

70 000

45 000

65 000,—

92,86

 

Artikel 1 4 0 — Total

7 445 506

7 336 537

6 936 097,—

93,16

1 4 2

Externe Leistungen

1 4 2 0

Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 097 200

747 196

191 719,—

17,47

Reserven (10 0)

 

200 002

 

 

 

1 097 200

947 198

191 719,—

 

1 4 2 2

Unterstützung durch Sachverständige bei den beratenden Arbeiten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

437 545

450 000

450 000,—

102,85

 

Artikel 1 4 2 — Total

1 534 745

1 197 196

641 719,—

41,81

Reserven (10 0)

 

200 002

 

 

 

1 534 745

1 397 198

641 719,—

 

1 4 9

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 4 — TOTAL

8 980 251

8 533 733

7 577 816,—

84,38

Reserven (10 0)

 

200 002

 

 

 

8 980 251

8 733 735

7 577 816,—

 

KAPITEL 1 6

1 6 1

Personalverwaltung

1 6 1 0

Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

45 000

45 000

43 600,—

96,89

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung, Umschulung und Information des Personals

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

435 136

425 070

425 062,—

97,68

 

Artikel 1 6 1 — Total

480 136

470 070

468 662,—

97,61

1 6 2

Dienstreisen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

382 500

382 500

432 500,—

113,07

1 6 3

Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

20 000

20 000

12 500,—

62,50

1 6 3 2

Interne sozialpolitische Maßnahmen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

29 000

28 500

25 700,—

88,62

1 6 3 3

Mobilität/Transport

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 000

50 000

60 000,—

120,00

1 6 3 4

Ärztlicher Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

111 150

110 000

45 900,—

41,30

1 6 3 6

Restaurants und Kantinen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

1 6 3 8

Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

660 000

450 000

528 050,—

80,01

 

Artikel 1 6 3 — Total

870 150

658 500

672 150,—

77,25

1 6 4

Beitrag an anerkannte Europäische Schulen

1 6 4 0

Beitrag an anerkannte Europäische Schulen des Typs II

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 1 6 4 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 6 — TOTAL

1 732 786

1 511 070

1 573 312,—

90,80

 

Titel 1 — Total

67 477 018

65 693 463

63 876 502,—

94,66

Reserven (10 0)

 

880 004

 

 

 

67 477 018

66 573 467

63 876 502,—

 

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

1 0 0
Gehälter, Vergütungen und Zulagen

1 0 0 0
Gehälter, Vergütungen und Zulagen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

80 000

80 000

80 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Zahlung der Bürokosten der Mitglieder, die Aufgaben und verantwortliche Funktionen im Ausschuss der Regionen wahrnehmen oder als Berichterstatter tätig waren. Der zweite Teil dieser Mittel dient zur Deckung der Kranken- und Unfallversicherungsprämien der Mitglieder und der spezifischen Unterstützung für behinderte Mitglieder.

1 0 0 4
Reise- und Aufenthaltskosten bei Sitzungen und Einberufungen und Nebenkosten

 

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 0 0 4

9 077 955

8 865 603

8 313 084,—

Reserven (10 0)

 

110 002

 

Total

9 077 955

8 975 605

8 313 084,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertreter aufgrund der derzeitigen Regelung betreffend die Erstattung der Beförderungskosten und der Reise- und Sitzungsvergütungen. Mit diesen Mitteln können zudem Beförderungskosten sowie Reise- und Sitzungsvergütungen von Beobachtern und deren Stellvertretern aus Kandidatenländern gedeckt werden, die an den Arbeiten des Ausschusses der Regionen teilnehmen.

Die zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 1 000 EUR veranschlagt.

1 0 5
Kurse für die Mitglieder der Einrichtung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

15 000

15 000

20 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für eine partielle Erstattung der Einschreibgebühren für Sprachkurse oder sonstige Seminare zur beruflichen Fortbildung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter sowie den Erwerb von Material zum Selbststudium von Sprachen gemäß der Regelung (AdR) Nr. 003/2005 bestimmt.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

Erläuterungen

Auf die Mittelansätze in diesem Kapitel wurde ein Pauschalabschlag von 6,0 % angewandt.

1 2 0
Bezüge und sonstige Rechte

1 2 0 0
Bezüge und Vergütungen

 

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 2 0 0

47 206 026

45 874 465

45 956 396,—

Reserven (10 0)

 

570 000

 

Total

47 206 026

46 444 465

45 956 396,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind folgende Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

die Gehälter, Familienzulagen, Auslands- und Expatriierungszulagen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

Beitrag der Institution zum gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem (Kranken- und Unfallversicherung und Versicherung gegen Berufskrankheiten),

Pauschalzulagen für Überstunden,

sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Erstattung der Fahrtkosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, für deren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die finanziellen Auswirkungen der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Dienstbezüge, die in ein anderes als das Land der dienstlichen Verwendung übertragen werden,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die die Einrichtung für Bedienstete auf Zeit zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss,

die Vergütung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Falle offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

die Vergütung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch die Einrichtung.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 3 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 0 2
Bezahlte Überstunden

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

60 000

60 000

40 693,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 0 4
Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

325 000

350 000

315 201,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 2
Vergütungen nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0
Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Vergütungen für Beamte, die:

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen der Einrichtung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

einen Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 und AD 15 innehaben und die dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

1 2 2 2
Vergütung bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die in Anwendung des Beamtenstatuts bzw. der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung der Empfänger dieser Vergütungen,

die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Union aus dem Dienst (ABl. L 335 vom 13.12.1985, S. 56).

1 2 9
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

403 592

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Anpassung der Vergütungen zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Sie sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Artikel 65a und Anhang XI.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGE BEDIENSTETE UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0
Sonstige Bedienstete und externe Personen

1 4 0 0
Sonstige Bedienstete

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 285 954

2 100 317

1 748 577,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind vorrangig zur Deckung der folgenden Ausgaben bestimmt:

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, einschließlich Aufwendungen für Überstunden, namentlich der Vertragsbediensteten, Leiharbeitskräfte und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen, die Familienzulagen, Auslandszulagen und die Erstattung der Kosten für die Reise vom Ort der dienstlichen Verwendung in das Herkunftsland und die Auswirkungen der auf die Bezüge und die Vergütungen bei Kündigung der Verträge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten,

die Honorare des medizinischen Personals und Sanitätspersonals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Ausgaben für die Einstellung von Leiharbeitskräften.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 13 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 4 0 2
Dolmetscherdienste

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 271 694

4 430 760

4 490 700,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Dolmetscherdienste bestimmt.

Sie sind bestimmt zur Deckung der Kosten für die Honorare, die Sozialversicherungsbeiträge, die Fahrtkosten und Aufenthaltsvergütungen für die eingesetzten Dolmetscher.

1 4 0 4
Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

817 858

760 460

631 820,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

eine Vergütung sowie Reisekosten für die Praktikanten und andere Ausgaben im Zusammenhang mit dem Praktika-Programm und dem Programm für Alumni der Institution (z. B. die Kranken- und Unfallversicherung während ihres Aufenthalts),

die Ausgaben, die aufgrund des Austausches von Personal zwischen dem Ausschuss der Regionen und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen,

Betrag zur Verwirklichung von Forschungsvorhaben — in begrenztem Umfang — in den Tätigkeitsbereichen des Ausschusses der Regionen, die für die europäische Integration von besonderem Interesse sind.

1 4 0 8
Rechte bei Dienstantritt, Versetzungen, Ausscheiden aus dem Dienst sowie sonstige Ausgaben für das Personal im aktiven Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

70 000

45 000

65 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Dienstleistungen bei der Feststellung und Abwicklung der Ansprüche der Beamten, Zeitbediensteten und sonstigen Bediensteten des Ausschusses der Regionen. Da zu solchen Dienstleistungen auch die Leistungen des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Europäischen Kommission gehören, wird die interinstitutionelle Zusammenarbeit ausgedehnt und es werden sich Vorteile aufgrund der Skaleneffekte ergeben und zu Einsparungen führen. Folgende Dienstleistungen könnten betroffen sein:

die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus dem bzw. in das Herkunftsland,

die Berechnung von Ruhegehaltsansprüchen,

die Feststellung und Abwicklung der Ansprüche auf Wiedereinrichtungsbeihilfe,

die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit und Auszahlung der Leistungen an die Anspruchsberechtigten.

Diese Mittel decken auch die Kosten für die Bereitstellung anderer personalbezogener Dienstleistungen für Beamte, Zeitbedienstete und sonstige Bedienstete des Ausschusses der Regionen (und ihre Familienangehörigen) während ihrer aktiven Laufbahn. So soll beispielsweise dem Personal des Ausschusses der Regionen die Teilnahme an den Aktivitäten des Empfangsbüros der Europäischen Kommission und die Bearbeitung der Vorgänge im Zusammenhang mit dem Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ermöglicht werden. Um weitere Skaleneffekte zu erzielen, werden derartige Dienstleistungen künftig generell im Rahmen einer intensivierten interinstitutionellen Zusammenarbeit angeboten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 4 2
Externe Leistungen

1 4 2 0
Hilfsleistungen für den Übersetzungsdienst

 

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 4 2 0

1 097 200

747 196

191 719,—

Reserven (10 0)

 

200 002

 

Total

1 097 200

947 198

191 719,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Leistungen externer Auftragnehmer für Übersetzungen: Übersetzungen durch externe Auftragnehmer in die 24 Amtssprachen der Union sowie in sonstige Sprachen werden von den Auftragnehmern in Anwendung von Rahmenverträgen durchgeführt, abgesehen von einigen Sprachen, die keine Amtssprachen der Union sind und bei denen es keine derartigen Verfahren gibt.

Sie umfassen ebenfalls etwaige Leistungen des Übersetzungszentrums in Luxemburg sowie sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich Sprachendienste.

1 4 2 2
Unterstützung durch Sachverständige bei den beratenden Arbeiten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

437 545

450 000

450 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Zahlungen an Sachverständige der Berichterstatter und Redner in ihren Fachbereichen, die an den Tätigkeiten des Ausschusses der Regionen teilnehmen, unter Anwendung der für diese Ausgaben geltenden Regelungen.

1 4 9
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen der Anpassungen der Vergütungen zu decken, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahrs beschließt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 65 und Artikel 65a und Anhang XI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DIE MITGLIEDER UND DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 6 1
Personalverwaltung

1 6 1 0
Verschiedene Ausgaben für Einstellungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

45 000

45 000

43 600,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken verschiedene Ausgaben im Zusammenhang mit Einstellungen wie:

Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung allgemeiner und/oder interner Auswahlverfahren, Auswahl- und/oder Einstellungsverfahren für alle Arten von Bediensteten (Beamte, Zeitbedienstete, Vertragsbedienstete, Berater, abgeordnete nationale Sachverständige) einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten für Bewerber, die zu mündlichen oder schriftlichen Tests eingeladen werden, medizinische Untersuchungen etc.,

die Ausgaben für den Abschluss einer Versicherung für die genannten Bewerber,

Ausgaben im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren für Führungspositionen einschließlich Assessment-Center,

die Veröffentlichung von Stellenausschreibungen in den geeigneten Medien,

usw.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

1 6 1 2
Berufliche Fortbildung, Umschulung und Information des Personals

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

435 136

425 070

425 062,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Ausgaben für die Organisation von Kursen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung, einschließlich Sprachkursen, die intern, auf interinstitutioneller Grundlage oder durch externe Partner angeboten werden,

die Veranstaltung von Seminaren für Bedienstete und Führungskräfte,

Rückgriff auf externe Sachverständige im Bereich des Personalmanagements,

die Konzipierung und Inanspruchnahme von Instrumenten zur persönlichen, beruflichen und organisatorischen Entwicklung für Beamte, Bedienstete auf Zeit und sonstige Bedienstete des AdR,

die Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von pädagogischem Material,

berufliche Fortbildungsmaßnahmen, mit deren Hilfe die Bediensteten für die Probleme im Umgang mit Behinderten sensibilisiert werden sollen, sowie für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Chancengleichheit und der Laufbahnberatung, insbesondere die Erstellung von Kompetenzprofilen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

1 6 2
Dienstreisen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

382 500

382 500

432 500,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, der Tagegelder sowie weiterer bei einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten, die im AdR-Leitfaden für Dienstreisen aufgeführt sind.

Die gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung zweckgebundenen Einnahmen werden auf 2 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71, sowie Artikel 11 bis 13 des Anhangs VII.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 6 3
Leistungen zugunsten des Personals

1 6 3 0
Sozialer Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

20 000

20 000

12 500,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln werden finanziert:

im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten behinderter Personen in den folgenden Kategorien:

Beamte und Bedienstete auf Zeit bzw. Vertragsbedienstete im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten und Bediensteten auf Zeit bzw. Vertragsbediensteten im aktiven Dienst,

unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union,

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich erachtet werden, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht unter das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem fallen,

die Maßnahmen für einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 76 (einschließlich der entsprechenden Bestimmungen der Artikel 30 und 98 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union).

1 6 3 2
Interne sozialpolitische Maßnahmen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

29 000

28 500

25 700,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Entwicklung gemeinsamer sozialer Maßnahmen zugunsten der Bediensteten (und deren Familien) und zur Unterstützung und finanziellen Förderung von Initiativen, um die sozialen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln (einschließlich des Personals externer Auftragnehmer, das in den Räumlichkeiten des Ausschusses tätig ist); hierzu gehören Zuschüsse an Clubs sowie an Vereinigungen des Personals auf kulturellem und sportlichem Gebiet usw.

Sie decken auch einen Zuschuss zugunsten der Personalvertretung, geringfügige Aufwendungen sozialer Maßnahmen zugunsten der Bediensteten sowie die Beteiligung des Ausschusses der Regionen an den sozialen, sportlichen, pädagogischen und kulturellen Tätigkeiten des interinstitutionellen Europazentrums in Overijse.

Diese Mittel dienen auch dazu, Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit im Ausschuss der Regionen zu finanzieren und die Unterstützungsleistungen für Mitglieder des Personals zu decken, die nicht unter die Hilfen fallen, die zu Lasten anderer Artikel dieses Kapitels zu verbuchen sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10b und Artikel 24b.

1 6 3 3
Mobilität/Transport

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

50 000

50 000

60 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Maßnahmen im Rahmen des Mobilitätsplans wie Zuschüsse zur Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Dienstfahrräder usw. zu finanzieren.

1 6 3 4
Ärztlicher Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

111 150

110 000

45 900,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Betriebskosten für die sechs Dienstposten im ärztlichen Dienst, einschließlich des Kaufs von Material, Arzneimitteln usw., die Kosten für die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (einschließlich der Zahlungen für Leistungen externer Labors), die Verwaltungsausgaben für den Invaliditätsausschuss sowie die Ausgaben für externe Leistungen von Fachärzten, die von den Vertrauensärzten für erforderlich erachtet werden.

Ferner decken sie die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem, als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät sowie weitere Ausgaben im Rahmen der AdR-Präventionspolitik im Gesundheitsbereich, einschließlich der Durchführung von Informationskampagnen für das Personal zu sozialen und medizinischen Themen von allgemeinem Interesse.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 sowie Artikel 8 des Anhangs II.

1 6 3 6
Restaurants und Kantinen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für den Unterhalt der Kantinen und Cafeterias bestimmt.

1 6 3 8
Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

660 000

450 000

528 050,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Ausschusses der Regionen an den Ausgaben für die Kleinkindertagesstätte und sonstigen Kinderbetreuungs- und Kindertagesstätten, die von den Organen der Union getragen oder anerkannt werden, und weiterer Kosten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung.

1 6 4
Beitrag an anerkannte Europäische Schulen

1 6 4 0
Beitrag an anerkannte Europäische Schulen des Typs II

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Beitrags des Ausschusses an die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Europäischen Schulen des Typs II bzw. der Erstattung des Beitrags an die Kommission, den diese an vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannte Europäische Schulen des Typs II im Namen und für Rechnung des Ausschusses auf der Grundlage der mit ihr unterzeichneten Mandats- und Dienstleistungsvereinbarung gezahlt hat. Der Beitrag deckt die Kosten für die Kinder der Bediensteten des Ausschusses, die in einer Europäischen Schule des Typs II angemeldet sind.

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNGEN UND DIVERSE AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude und Nebenkosten

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 601 113

1 581 779

1 509 537,—

94,28

2 0 0 1

Mietkaufzahlungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 778 978

8 672 838

8 856 626,—

100,88

2 0 0 3

Erwerb von Immobilien

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

2 0 0 5

Errichtung von Gebäuden

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

2 0 0 7

Herrichtung der Diensträume

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

134 835

237 029

740 253,—

549,01

2 0 0 8

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

42 021

42 011

94 805,—

225,61

2 0 0 9

Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Institution in Gebäude

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 2 0 0 — Total

10 556 947

10 533 657

11 201 221,—

106,10

2 0 2

Gebäudenebenkosten

2 0 2 2

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 874 383

1 873 942

1 743 402,—

93,01

2 0 2 4

Energieverbrauch

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

585 857

585 720

339 840,—

58,01

2 0 2 6

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 772 825

1 494 808

1 494 468,—

84,30

2 0 2 8

Versicherungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

55 387

55 374

22 590,—

40,79

 

Artikel 2 0 2 — Total

4 288 452

4 009 844

3 600 300,—

83,95

 

KAPITEL 2 0 — TOTAL

14 845 399

14 543 501

14 801 521,—

99,70

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Ausrüstungen und der Software, und damit zusammenhängende Arbeiten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 170 853

1 158 650

1 203 343,—

102,77

2 1 0 2

Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Entwicklung und Wartung von Softwaresystemen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 820 557

1 595 209

1 658 015,—

91,07

2 1 0 3

Telekommunikation

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

189 147

189 102

163 589,—

86,49

 

Artikel 2 1 0 — Total

3 180 557

2 942 961

3 024 947,—

95,11

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

116 847

159 315

73 778,—

63,14

2 1 4

Material und technische Anlagen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

692 089

693 821

767 207,—

110,85

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

78 111

71 984

80 000,—

102,42

 

KAPITEL 2 1 — TOTAL

4 067 604

3 868 081

3 945 932,—

97,01

KAPITEL 2 3

2 3 0

Papier- und Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

127 548

148 591

120 212,—

94,25

2 3 1

Finanzkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 000

4 500

1 125,—

56,25

2 3 2

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

30 000

30 000

30 000,—

100,00

2 3 6

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

76 500

86 800

53 920,—

70,48

2 3 8

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

105 067

84 223

90 671,—

86,30

 

KAPITEL 2 3 — TOTAL

341 115

354 114

295 928,—

86,75

KAPITEL 2 5

2 5 4

Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0

Interne Sitzungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

100 000

100 000

85 000,—

85,00

2 5 4 1

Dritte

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

76 990

77 000

37 595,—

48,83

2 5 4 2

Organisation von Veranstaltungen (in Brüssel oder an einem anderen Ort) in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, ihren Verbänden und den anderen Institutionen der Union

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

431 205

422 750

399 214,—

92,58

2 5 4 6

Repräsentationskosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

150 000

150 000

150 000,—

100,00

 

Artikel 2 5 4 — Total

758 195

749 750

671 809,—

88,61

 

KAPITEL 2 5 — TOTAL

758 195

749 750

671 809,—

88,61

KAPITEL 2 6

2 6 0

Kommunikation und Veröffentlichungen

2 6 0 0

Beziehungen zur Presse (europäische, nationale, regionale, lokale Presse oder Fachpresse) und Abschluss von Partnerschaften mit audiovisuellen Medien, der Presse oder Radiosendern

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

668 834

655 720

735 557,—

109,98

2 6 0 2

Herausgabe und Verteilung von gedrucktem, audiovisuellem, elektronischem oder webbasiertem (Internet/Intranet) Informationsmaterial

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

774 471

808 305

715 552,—

92,39

2 6 0 4

Amtsblatt

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

150 000

150 000

187 500,—

125,00

 

Artikel 2 6 0 — Total

1 593 305

1 614 025

1 638 609,—

102,84

2 6 2

Beschaffung von Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0

Externe Sachverständige und nach außen vergebene Studien

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

449 409

449 409

432 808,—

96,31

2 6 2 2

Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

125 458

128 292

105 645,—

84,21

2 6 2 4

Ausgaben für Archivbestände

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

121 500

126 560

144 892,—

119,25

 

Artikel 2 6 2 — Total

696 367

704 261

683 345,—

98,13

2 6 4

Ausgaben für Veröffentlichungen, für Informationsmaßnahmen und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen: Maßnahmen für Informationen und Kommunikation

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

469 200

460 000

424 900,—

90,56

 

KAPITEL 2 6 — TOTAL

2 758 872

2 778 286

2 746 854,—

99,56

 

Titel 2 — Total

22 771 185

22 293 732

22 462 044,—

98,64

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

VERWALTUNGSAUSGABEN

KAPITEL 2 5 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 2 6 —

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

Erläuterungen

2015 beliefen sich die Mittel für die Gemeinsamen Dienste der beiden Ausschüsse unter Titel 2 beim Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss auf 24 016 993 EUR und beim Ausschuss der Regionen auf 17 695 576 EUR.

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0
Gebäude und Nebenkosten

2 0 0 0
Mieten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 601 113

1 581 779

1 509 537,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkosten für Gebäude sowie der Mietkosten im Zusammenhang mit Sitzungen, die nicht in den ständig belegten Gebäuden stattfinden.

2 0 0 1
Mietkaufzahlungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

8 778 978

8 672 838

8 856 626,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Mietkaufzahlungen und vergleichbaren Ausgaben, die die Institution aufgrund der Mietverträge mit Kaufoption zu zahlen hat.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 500 EUR veranschlagt.

2 0 0 3
Erwerb von Immobilien

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt. Die Zuschüsse betreffend die Grundstücke und ihre Erschließung werden gemäß der Haushaltsordnung behandelt.

2 0 0 5
Errichtung von Gebäuden

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten können Mittel für die Errichtung von Gebäuden eingesetzt werden.

2 0 0 7
Herrichtung der Diensträume

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

134 835

237 029

740 253,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Durchführung verschiedener Herrichtungsarbeiten, einschließlich besonderer Arbeiten für die Sicherheit, die Kantine usw. Hierunter fallen auch Renovierungsvorhaben im Rahmen des Systems für das Umweltmanagement und der Umweltbetriebsprüfung (EMAS), durch die der Energieverbrauch gesenkt werden soll.

2 0 0 8
Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

42 021

42 011

94 805,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die in den anderen Artikeln dieses Kapitels nicht vorgesehenen Ausgaben für Gebäude, insbesondere für:

technische Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Herrichtung von Diensträumen und Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer eventuellen Kaufoption für Gebäude,

Beratungsleistungen im Rahmen von EMAS,

sonstige Studien für verschiedene Projekte.

2 0 0 9
Vorläufig eingesetzte Mittel für die Investitionen der Institution in Gebäude

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der etwaigen Immobilieninvestitionen der Einrichtung bestimmt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

2 0 2
Gebäudenebenkosten

2 0 2 2
Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 874 383

1 873 942

1 743 402,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Reinigung und Unterhaltung der Räume, der Aufzüge, der Zentralheizung, der Klimaanlagen, der Brandschutztüren sowie der Bekämpfung von Ungeziefer, Malerarbeiten, Reparaturen, die Verschönerung der Gebäude und ihrer Umgebung einschließlich der Kosten für Gutachten, Analysen, Genehmigungen, die Einhaltung der EMAS-Norm usw.

2 0 2 4
Energieverbrauch

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

585 857

585 720

339 840,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen unter anderem zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas und Strom.

2 0 2 6
Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 772 825

1 494 808

1 494 468,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken im Wesentlichen die Personalkosten im Zusammenhang mit der Sicherheit und Überwachung der Gebäude.

2 0 2 8
Versicherungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

55 387

55 374

22 590,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Versicherungsprämien bestimmt.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNGEN UND MOBILIAR: KAUF, ANMIETUNG UND WARTUNG

2 1 0
Ausrüstungen, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0
Kauf, Instandhaltung und Wartung der Ausrüstungen und der Software, und damit zusammenhängende Arbeiten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 170 853

1 158 650

1 203 343,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software für die Einrichtung und die damit verbundenen Arbeiten bestimmt.

2 1 0 2
Leistungen externer Mitarbeiter für den Betrieb, die Entwicklung und Wartung von Softwaresystemen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 820 557

1 595 209

1 658 015,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Service-Büros und EDV-Berater im Zusammenhang mit der Nutzung des EDV-Zentrums und des Netzes, die Implementierung und Wartung von Anwendungen, die Unterstützung der Benutzer, einschließlich der Mitglieder, die Durchführung von Studien sowie die Erstellung und Erfassung technischer Dokumentationen bestimmt.

2 1 0 3
Telekommunikation

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

189 147

189 102

163 589,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Anschlussgebühren und die Nutzungsgebühren für kabelbetriebene oder drahtlose Kommunikationsdienste (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 10 000 EUR veranschlagt.

2 1 2
Mobiliar

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

116 847

159 315

73 778,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von abgenutztem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar bestimmt.

Bei Kunstwerken decken diese Mittel sowohl die Ausgaben für den Erwerb und Ankauf von spezifischem Material als auch die damit zusammenhängenden laufenden Kosten, u. a. die Kosten für das Rahmen, die Restaurierung, die Reinigung, Versicherungen sowie die gelegentlich anfallenden Transportkosten.

2 1 4
Material und technische Anlagen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

692 089

693 821

767 207,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Anlagen, insbesondere von:

verschiedenem Material und festen und beweglichen technischen Einrichtungen für Veröffentlichung, Archivierung, Sicherheit, Kantinen, Gebäude usw.,

Ausstattungsgegenständen, insbesondere für Druckerei, Archiv, Telefondienst, Kantinen, Einkaufszentralen, Sicherheit, Konferenztechnik, den audiovisuellen Sektor usw.,

Instandhaltung und Reparatur von Material und technischen Anlagen in Sälen für interne Sitzungen und Konferenzen.

2 1 6
Fahrzeuge

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

78 111

71 984

80 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhalt, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Fahrzeugflotte und Fahrradbestand) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen.

KAPITEL 2 3 —   VERWALTUNGSAUSGABEN

2 3 0
Papier- und Bürobedarf und verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

127 548

148 591

120 212,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Beschaffung von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Druckerei und den Vervielfältigungsdienst sowie für einige der extern durchzuführenden Druckarbeiten.

2 3 1
Finanzkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 000

4 500

1 125,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankkosten (Gebühren, Agios, verschiedene Kosten) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

2 3 2
Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

30 000

30 000

30 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

alle gegebenenfalls anfallenden Kosten für die Beteiligung des Ausschusses der Regionen an einem Verfahren vor den Gerichten der Union und nationalen Gerichten, für juristische Dienstleistungen, die Beschaffung von Material und juristischen Nachschlagewerken sowie weitere Kosten, die im Zusammenhang mit juristischen Tätigkeiten und streitigen oder außergerichtlichen Verfahren anfallen,

die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige einschlägige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

2 3 6
Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

76 500

86 800

53 920,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder die Transportunternehmen bestimmt.

2 3 8
Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

105 067

84 223

90 671,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

den Kauf und die Instandhaltung von Arbeitskleidung für Amtsboten, Kraftfahrer und Transporteure, medizinische Dienste und verschiedene technische Dienste,

alle Umzugskosten, auch für die Leistungen von Umzugsfirmen bzw. von befristet beschäftigten Transporteuren,

verschiedene Betriebskosten, wie Raumschmuck, Geschenke usw.

KAPITEL 2 5 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

2 5 4
Sitzungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und sonstige Veranstaltungen

2 5 4 0
Interne Sitzungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

100 000

100 000

85 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse und Arbeitsessen bei internen Sitzungen.

2 5 4 1
Dritte

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

76 990

77 000

37 595,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten von Dritten, die an den Tätigkeiten des Ausschusses der Regionen teilnehmen.

2 5 4 2
Organisation von Veranstaltungen (in Brüssel oder an einem anderen Ort) in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, ihren Verbänden und den anderen Institutionen der Union

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

431 205

422 750

399 214,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Ausgaben, einschließlich der Repräsentationsausgaben und der Logistikkosten für:

die Organisation von Veranstaltungen allgemeinen oder fachlichen Inhalts durch den Ausschuss der Regionen, auf denen die politischen und beratenden Arbeiten des Ausschusses bekanntgemacht werden sollen; solche Veranstaltungen finden entweder in Brüssel oder an einem anderen Ort statt, gewöhnlich in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, ihren Verbänden und den anderen Institutionen der Union,

die Teilnahme des Ausschusses der Regionen an Kongressen, Konferenzen, Kolloquien, Seminaren und Symposien, die durch Dritte veranstaltet werden (Institutionen der Union, lokale und regionale Gebietskörperschaften, deren Verbände usw.).

2 5 4 6
Repräsentationskosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

150 000

150 000

150 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Institution für Repräsentationszwecke bestimmt.

Sie decken ferner die Ausgaben für Repräsentationszwecke bestimmter Beamter im Interesse der Institution.

KAPITEL 2 6 —   FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

2 6 0
Kommunikation und Veröffentlichungen

2 6 0 0
Beziehungen zur Presse (europäische, nationale, regionale, lokale Presse oder Fachpresse) und Abschluss von Partnerschaften mit audiovisuellen Medien, der Presse oder Radiosendern

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

668 834

655 720

735 557,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

Beherbergung von Journalisten der Lokal- und Regionalpresse in Brüssel während der Sitzungen des Ausschusses der Regionen sowie bei von ihm organisierten Veranstaltungen,

öffentliche Kommunikations- und Informationsmaßnahmen des Ausschusses der Regionen zur Werbung für kulturelle und andere Veranstaltungen oder Aktivitäten des Ausschusses, einschließlich diesbezügliche audiovisuelle Dienste und Material,

redaktionelle Partnerschaften und Unterstützung bei der Herstellung (Zeitungen, audiovisuelle und Hörfunkproduktionen).

2 6 0 2
Herausgabe und Verteilung von gedrucktem, audiovisuellem, elektronischem oder webbasiertem (Internet/Intranet) Informationsmaterial

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

774 471

808 305

715 552,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für Veröffentlichungen des Ausschusses der Regionen in Medien jeglicher Art, insbesondere:

Redaktion und Veröffentlichung von Broschüren mit allgemeinem oder fachlichen Inhalt,

Herstellung des elektronischen Newsletters auf dem Internetauftritt des Ausschusses der Regionen sowie Verbreitung an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie die regionalen und nationalen Medien,

Erstellung des offiziellen Internetauftritts des Ausschusses der Regionen in 24 Sprachfassungen,

Herstellung von Videomaterial und sonstigen audiovisuellen oder Hörfunkdokumenten.

2 6 0 4
Amtsblatt

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

150 000

150 000

187 500,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Druck der Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union sowie der Versandkosten und weiterer Nebenkosten.

2 6 2
Beschaffung von Dokumentation und Archivierung

2 6 2 0
Externe Sachverständige und nach außen vergebene Studien

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

449 409

449 409

432 808,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für die Erstellung von Studien bestimmt, die durch Auftragsvergabe an externe qualifizierte Sachverständige und Forschungsinstitute vergeben werden.

2 6 2 2
Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

125 458

128 292

105 645,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek,

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Informationsagenturen, Abonnements für deren Veröffentlichungen und Online-Dienste einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Veröffentlichungen in schriftlicher und/oder elektronischer Form,

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften und die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern,

die Kosten für die Nutzung externer Dokumentendatenbanken und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren),

die Kosten im Zusammenhang mit den vom Ausschuss der Regionen im Rahmen der internationalen und/oder interinstitutionellen Zusammenarbeit übernommenen Verpflichtungen,

den Kauf oder die Anmietung spezifischer Geräte, einschließlich elektrischer, elektronischer und computertechnischer Materialien und/oder Systeme für die Bibliothek (traditionell oder hybrid) sowie externer Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Geräte und Systeme,

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Nutzern (Recherchen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft,

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek,

den Kauf von Wörterbüchern, Lexika und sonstigen Nachschlagewerken für die Direktion Übersetzung.

2 6 2 4
Ausgaben für Archivbestände

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

121 500

126 560

144 892,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für externe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Archivierungsmaßnahmen, einschließlich Sortierung, Registrierung und Neuordnung in den Beständen, mit der Archivierung zusammenhängende Dienstleistungen sowie den Erwerb und die Nutzung der Archivbestände auf alternativen Datenträgern (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.) sowie den Kauf, die Anmietung und Wartung spezifischer (elektronischer, computertechnischer und elektrischer) Geräte und die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.).

2 6 4
Ausgaben für Veröffentlichungen, für Informationsmaßnahmen und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen: Maßnahmen für Informationen und Kommunikation

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

469 200

460 000

424 900,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben aufgrund der politischen Tätigkeiten sowie der Informationstätigkeiten der Mitglieder des Ausschusses im Rahmen ihres Mandats auf europäischer Ebene:

Förderung und Stärkung der Rolle der Mitglieder des Ausschusses der Regionen über die Tätigkeiten ihrer jeweiligen Fraktion;

Information der Bürger über die Rolle des Ausschusses der Regionen als institutioneller Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der Union.

Rechtsgrundlagen

Regelung (AdR) Nr. 0008/2010 betreffend die Finanzierung der politischen Tätigkeiten sowie der Informationstätigkeiten der Mitglieder des Ausschusses der Regionen.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

 

KAPITEL 10 0

p.m.

880 004

0,—

 

 

KAPITEL 10 0 — TOTAL

p.m.

880 004

0,—

 

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 2

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 10 — Total

p.m.

880 004

0,—

 

 

GESAMTBETRAG

90 248 203

88 867 199

86 338 546,—

95,67

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 2 —

RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

880 004

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel haben rein vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie nach dem in der Haushaltsordnung dafür vorgesehenen Verfahren auf andere Kapitel des Haushalts übertragen worden sind.

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 10 2 —   RÜCKSTELLUNG FÜR DIE ÜBERNAHME VON GEBÄUDEN

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

PERSONAL

Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen

Funktions- und Besoldungsgruppe

Ausschuss der Regionen

2016

2015

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sondergruppe

 

1

 

1

AD 16

 

 

 

 

AD 15

6

 

6

 

AD 14

24

3

23

1

AD 13

19

2

19

3

AD 12

25

2

25

3

AD 11

21

1

22

1

AD 10

20

3

19

3

AD 9

30

4

27

3

AD 8

56

 

58

1

AD 7

33

7

39

7

AD 6

30

11

48

11

AD 5

 

 

 

 

AD insgesamt

264

34

286

34

AST 11

5

 

5

 

AST 10

5

 

5

 

AST 9

7

 

6

 

AST 8

13

 

12

 

AST 7

19

3

18

3

AST 6

29

 

28

 

AST 5

50

7

49

7

AST 4

36

3

38

3

AST 3

6

2

9

1

AST 2

10

1

19

2

AST 1

 

 

 

 

AST insgesamt

180

16

189

16

AST/SC 6

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

AST/SC 2

2

 

2

 

AST/SC 1

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

2

 

2

 

AD und AST insgesamt

446

50

477

50

Gesamtpersonalbestand

496  (110)

527

EINZELPLAN VIII

EUROPÄISCHER BÜRGERBEAUFTRAGTER

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten für das Haushaltsjahr 2016

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

10 658 951

Eigene Mittel

–1 232 850

Ausstehender Betrag

9 426 101

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

EINNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER ORGANE UND SONSTIGEN EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Personen, die ein Ruhegehalt empfangen

644 005

633 691

659 473,—

102,40

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe sowie der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

70 335

51 854

95 684,—

136,04

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

714 340

685 545

755 157,—

105,71

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

518 510

539 267

476 846,—

91,96

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

0,—

 

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und sonstigen Bediensteten zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

518 510

539 267

476 846,—

91,96

 

Titel 4 — Total

1 232 850

1 224 812

1 232 003,—

99,93

KAPITEL 4 0 —

VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   VERSCHIEDENE STEUERN UND ABZÜGE

4 0 0
Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten, der sonstigen Bediensteten und der Personen, die ein Ruhegehalt empfangen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

644 005

633 691

659 473,—

Rechtsgrundlagen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15), insbesondere Artikel 10 Absätze 2 und 3.

4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe sowie der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

70 335

51 854

95 684,—

Rechtsgrundlagen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a, und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15), insbesondere Artikel 10 Absätze 2 und 3.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

518 510

539 267

476 846,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Ruhegehaltsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VIII Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48.

4 1 2
Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten und sonstigen Bediensteten zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 40 Absatz 3, und Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 6 0 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 6 6 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 6 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0
Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Posten werden gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung die etwaigen Einnahmen verbucht, die nicht an anderer Stelle des Titels 6 vorgesehen sind und die als zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Ausgaben, denen diese Einnahmen zugewiesen sind, bereitgestellt werden.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

p.m.

p.m.

9 184,—

 

 

KAPITEL 9 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

9 184,—

 

 

Titel 9 — Total

p.m.

p.m.

9 184,—

 

 

GESAMTBETRAG

1 232 850

1 224 812

1 241 187,—

100,68

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0
Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

9 184,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 0

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

591 880

645 293

711 447,53

1 2

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

6 999 269

6 727 510

6 719 115,41

1 4

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

649 502

562 502

436 190,45

1 6

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

381 000

321 000

60 388,95

 

Titel 1 — Total

8 621 651

8 256 305

7 927 142,34

2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

860 000

749 000

715 000,—

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

234 000

167 000

109 457,58

2 3

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

444 000

596 500

462 136,80

 

Titel 2 — Total

1 538 000

1 512 500

1 286 594,38

3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DER EINRICHTUNG

3 0

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

238 000

238 000

197 205,01

3 2

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

242 000

335 000

209 150,24

3 3

UNTERSUCHUNGEN UND SONSTIGE ZUSCHÜSSE

17 800

2 800

25 320,10

3 4

AUSGABEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

1 500

1 500

2 100,—

 

Titel 3 — Total

499 300

577 300

433 775,35

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

10 658 951

10 346 105

9 647 512,07

TITEL 1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 1 0

1 0 0

Gehalt, Zulagen und Entschädigungen (an das Gehalt gebunden)

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

426 880

431 160

415 457,78

97,32

1 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

124 000

163 133

160 474,17

129,41

1 0 3

Versorgungsbezüge

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 000

p.m.

104 432,34

2 610,81

1 0 4

Dienstreisekosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

35 000

50 000

30 983,24

88,52

1 0 5

Sprach- und EDV-Kurse

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 000

1 000

100,—

5,00

1 0 8

Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt und Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 0 — TOTAL

591 880

645 293

711 447,53

120,20

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0

Gehälter und Zulagen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 916 269

6 699 510

6 639 226,52

95,99

1 2 0 2

Vergütete Überstunden

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 000

3 000

902,49

30,08

1 2 0 4

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

80 000

25 000

78 986,40

98,73

 

Artikel 1 2 0 — Total

6 999 269

6 727 510

6 719 115,41

96,00

1 2 2

Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0

Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

1 2 2 2

Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 1 2 2 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 1 2 — TOTAL

6 999 269

6 727 510

6 719 115,41

96,00

KAPITEL 1 4

1 4 0

Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0

Sonstige Bedienstete

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

487 502

407 502

348 639,32

71,52

1 4 0 4

Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

162 000

155 000

87 551,13

54,04

 

Artikel 1 4 0 — Total

649 502

562 502

436 190,45

67,16

 

KAPITEL 1 4 — TOTAL

649 502

562 502

436 190,45

67,16

KAPITEL 1 6

1 6 1

Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0

Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 000

5 000

2 120,23

42,40

1 6 1 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

95 000

55 000

52 563,54

55,33

 

Artikel 1 6 1 — Total

100 000

60 000

54 683,77

54,68

1 6 3

Maßnahmen zugunsten des Personals der Einrichtung

1 6 3 0

Sozialer Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

1 6 3 2

Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 000

6 000

5 705,18

95,09

 

Artikel 1 6 3 — Total

6 000

6 000

5 705,18

95,09

1 6 5

Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0

Europaschulen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

275 000

255 000

0,—

0

 

Artikel 1 6 5 — Total

275 000

255 000

0,—

0

 

KAPITEL 1 6 — TOTAL

381 000

321 000

60 388,95

15,85

 

Titel 1 — Total

8 621 651

8 256 305

7 927 142,34

91,94

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 2 —

BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

KAPITEL 1 4 —

SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

KAPITEL 1 6 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

1 0 0
Gehalt, Zulagen und Entschädigungen (an das Gehalt gebunden)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

426 880

431 160

415 457,78

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der Bezüge, Vergütungen und sonstigen an das Gehalt des Europäischen Bürgerbeauftragten gebundenen Zulagen, insbesondere des Arbeitgeberanteils an der Versicherung gegen Berufskrankheits- und Unfallrisiken, des Arbeitgeberanteils an der Krankenversicherung, der Geburtenzulage, der im Todesfall vorgesehenen Vergütungen, der jährlichen ärztlichen Untersuchung usw.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 4a, 11 und 14.

Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).

1 0 2
Übergangsgelder

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

124 000

163 133

160 474,17

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Übergangsgelder, der Familienzulagen sowie der Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 7.

1 0 3
Versorgungsbezüge

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 000

p.m.

104 432,34

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Altersversorgung und des Berichtigungskoeffizienten des Wohnsitzlandes der vorangegangenen Europäischen Bürgerbeauftragten sowie der Hinterbliebenenversorgung der überlebenden Ehegatten und Waisen und der Berichtigungskoeffizienten ihrer Wohnsitzländer bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

1 0 4
Dienstreisekosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

35 000

50 000

30 983,24

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, der Dienstreisetagegelder sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 6.

1 0 5
Sprach- und EDV-Kurse

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 000

1 000

100,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Teilnahme an Sprachkursen oder sonstigen beruflichen Weiterbildungsseminaren bestimmt.

1 0 8
Vergütungen und Kosten bei Dienstantritt und Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Reisekosten des Europäischen Bürgerbeauftragten (einschließlich seiner oder ihrer Familie) bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt, der Einrichtungs- oder Wiedereinrichtungsbeihilfen bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt und der Umzugskosten bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 5.

KAPITEL 1 2 —   BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

1 2 0
Dienstbezüge und sonstige Ansprüche

1 2 0 0
Gehälter und Zulagen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 916 269

6 699 510

6 639 226,52

Erläuterungen

Bei diesem Posten ist für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, im Wesentlichen Folgendes veranschlagt:

die Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Zulagen,

die Kranken- und Unfallversicherung, die Versicherung gegen Berufskrankheiten und sonstige Sozialkosten,

die pauschalen Vergütungen für Überstunden,

die sonstigen Zulagen und verschiedene Vergütungen,

die Zahlung der Reisekosten des Beamten oder Bediensteten auf Zeit, für seinen Ehegatten und für die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und auf den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird,

die Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die die Einrichtung für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 0 2
Vergütete Überstunden

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 000

3 000

902,49

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 0 4
Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

80 000

25 000

78 986,40

Erläuterungen

Diese Mittel decken

die Zahlung der Reisekosten der Beamten und der Bediensteten auf Zeit (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind;

die Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Umzugskosten für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen;

die Tagegelder für Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen;

die Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen;

die Entschädigung bei Kündigung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit durch die Einrichtung.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 2
Vergütungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

1 2 2 0
Vergütungen bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind die Vergütungen für Beamte, die

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verminderung der Zahl der Dienstposten der Einrichtung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden;

einen Dienstposten der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 innehaben und die dieser Stelle aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Die Mittel decken ferner den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung und die Auswirkungen der auf diese Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41 und 50 sowie Anhang IV.

1 2 2 2
Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und besondere Ruhestandsregelung für Beamte und Bedienstete auf Zeit

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken

die in Anwendung des Statuts, der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 oder der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95 zu zahlenden Vergütungen,

den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung für die Empfänger der Vergütungen,

die Auswirkungen der auf die verschiedenen Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 335 vom 13.12.1985, S. 56) und Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 1).

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 64 und 72.

KAPITEL 1 4 —   SONSTIGES PERSONAL UND EXTERNE LEISTUNGEN

1 4 0
Sonstige Bedienstete und externes Personal

1 4 0 0
Sonstige Bedienstete

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

487 502

407 502

348 639,32

Erläuterungen

Die Mittel sind hauptsächlich veranschlagt für

die Bezüge der sonstigen Bediensteten, namentlich der Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und Sonderberater (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten;

die Honorare des Personals, das im Rahmen des Dienstleistungssystems bezahlt wird, sowie in besonderen Fällen die Einstellung von Leiharbeitskräften.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 4 0 4
Praktika, Zuschüsse und Austausch von Beamten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

162 000

155 000

87 551,13

Erläuterungen

Diese Mittel decken:

Vergütungen und die Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie die Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika;

die Ausgaben, die aufgrund des Austauschs von Personal zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten oder anderer in der Regelung genannter Staaten entstehen.

Rechtsgrundlagen

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten betreffend Praktika und Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten betreffend Beamte internationaler, nationaler, regionaler oder lokaler Einrichtungen, die in das Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten abgeordnet wurden.

KAPITEL 1 6 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR DAS PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 6 1
Ausgaben für Personalverwaltung

1 6 1 0
Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 000

5 000

2 120,23

Erläuterungen

Diese Mittel decken

die Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen;

die Ausgaben für die Organisation von Ausleseverfahren zur Auswahl von Beamten und sonstigen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können sie für von der Einrichtung selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

1 6 1 2
Berufliche Fortbildung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

95 000

55 000

52 563,54

Erläuterungen

Diese Mittel decken

die Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit und die Effizienz des Organs zu verbessern,

die Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder für Dienstreisen sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Kosten, einschließlich der bei der Ausstellung von Fahrausweisen und Reservierungen anfallenden Nebenkosten (andere als in Artikel 3 0 0).

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 6 3
Maßnahmen zugunsten des Personals der Einrichtung

1 6 3 0
Sozialer Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln werden finanziert:

für folgende Personengruppen im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Behinderten:

Beamte und Bedienstete auf Zeit,

Ehegatten dieser Personen,

alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union,

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland die Erstattung von Ausgaben, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen, ordnungsgemäß nachgewiesen werden und nicht im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems abgedeckt sind;

die Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 76.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 15. Januar 2004 zu den Bestimmungen über die Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten im Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten.

1 6 3 2
Soziale Beziehungen zwischen den Bediensteten und sonstige soziale Tätigkeiten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 000

6 000

5 705,18

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln sollen alle Initiativen finanziell gefördert werden, die dazu dienen, die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln, z. B. Beihilfen für Clubs für Bedienstete, Vereinigungen, kulturelle Aktivitäten usw., und ein Beitrag zu den Kosten von vom Personalrat organisierten Aktivitäten (kulturelle und Freizeitaktivitäten, Essen usw.) geleistet werden.

Diese Mittel decken außerdem die finanzielle Beteiligung an den interinstitutionellen sozialen Tätigkeiten.

1 6 5
Tätigkeiten, die die Mitglieder und das Personal des Organs betreffen

1 6 5 0
Europaschulen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

275 000

255 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für:

den Beitrag des Europäischen Bürgerbeauftragten an die Europäischen Schulen des Typs II, die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannt sind, oder

die Erstattung, an die Kommission, des Beitrags an die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Europäischen Schulen des Typs II, im Namen und im Auftrag des Europäischen Bürgerbeauftragten und basierend auf der Mandats- und Dienstleistungsvereinbarung, die mit der Kommission geschlossen wurde.

Sie decken die Kosten für Schüler, die bei Europäischen Schulen des Typs II angemeldet und deren Eltern beim Europäischen Bürgerbeauftragten beschäftigt sind, ab.

Rechtsgrundlagen

Entscheidung der Kommission C(2013) 4886 vom 1. August 2013 (ABl. C 222 vom 2.8.1013, S. 8).

TITEL 2

GEBÄUDE, MOBILIAR, AUSRÜSTUNG UND VERSCHIEDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

860 000

749 000

715 000,—

83,14

 

Artikel 2 0 0 — Total

860 000

749 000

715 000,—

83,14

 

KAPITEL 2 0 — TOTAL

860 000

749 000

715 000,—

83,14

KAPITEL 2 1

2 1 0

Ausstattung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software und damit verbundene Arbeiten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

133 000

75 457,58

37,73

2 1 0 1

Kauf, Instandhaltung und Wartung der Telekommunikationsanlagen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 2 1 0 — Total

200 000

133 000

75 457,58

37,73

2 1 2

Mobiliar

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000

15 000

15 000,—

100,00

2 1 6

Fahrzeuge

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

19 000

19 000

19 000,—

100,00

 

KAPITEL 2 1 — TOTAL

234 000

167 000

109 457,58

46,78

KAPITEL 2 3

2 3 0

Verwaltungsausgaben

2 3 0 0

Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 000

18 000

10 752,30

89,60

2 3 0 1

Postgebühren und Zustellungskosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 000

12 000

4 632,88

66,18

2 3 0 2

Telekommunikation

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 000

7 000

4 524,01

75,40

2 3 0 3

Finanzkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

500

500

30,70

6,14

2 3 0 4

Sonstige Ausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 500

4 000

2 851,80

81,48

2 3 0 5

Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 000

15 000

0,—

0

 

Artikel 2 3 0 — Total

34 000

56 500

22 791,69

67,03

2 3 1

Übersetzungen und Dolmetscher

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

315 000

445 000

389 500,—

123,65

2 3 2

Unterstützung von Aktivitäten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

95 000

95 000

49 845,11

52,47

 

KAPITEL 2 3 — TOTAL

444 000

596 500

462 136,80

104,08

 

Titel 2 — Total

1 538 000

1 512 500

1 286 594,38

83,65

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

KAPITEL 2 3 —

LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0
Gebäude

2 0 0 0
Mieten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

860 000

749 000

715 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für eine Pauschalzahlung an das Europäische Parlament für die Büros, die das Parlament dem Europäischen Bürgerbeauftragten in seinen Gebäuden in Straßburg und Brüssel zur Verfügung stellt, bestimmt. Sie decken den Mietzins und die Kosten für Versicherung, Wasser, Strom, Heizung, Reinigung und Wartung, Sicherheit und Überwachung sowie der sonstigen Ausgaben für Gebäude, einschließlich Umbau, Reparatur oder Renovierung der betreffenden Büros.

Rechtsgrundlagen

Administrative Vereinbarung zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Parlament.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR: ANSCHAFFUNG, MIETE UND WARTUNG

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich die Einrichtung mit den anderen Institutionen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 1 0
Ausstattung, Betriebskosten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung und der Telekommunikation

2 1 0 0
Kauf, Instandhaltung und Wartung der Hardware und Software und damit verbundene Arbeiten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

200 000

133 000

75 457,58

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für folgende Bereiche bestimmt:

Kauf, Anmietung, Wartung und Erhaltung von Ausrüstung und Entwicklung von Software,

Unterstützung für den Betrieb und die Erhaltung von Informatiksystemen,

auf Dritte übertragene Informatiktätigkeiten und sonstige Ausgaben für Informatik-Dienstleistungen,

Kauf, Anmietung, Instandhaltung und Wartung von Telekommunikationsausrüstungen und sonstige Ausgaben für Zwecke der Telekommunikation (Übertragungsnetze, Telefonzentralen, Telefone und dazugehörige Ausrüstungen, Fernkopierer, Telexgeräte, Installationskosten, usw.).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 1 0 1
Kauf, Instandhaltung und Wartung der Telekommunikationsanlagen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Ausgaben für die Anmietung, Wartung und Erhaltung von Telekommunikationsmaterial und sonstigen Ausgaben für Zwecke der Telekommunikation (Übertragungsnetze, Telefonzentralen, -geräte und ähnliche Ausrüstung, Fernkopierer, Installationskosten usw.) bestimmt.

2 1 2
Mobiliar

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

15 000

15 000

15 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Miete, Instandhaltung und Reparatur von Mobiliar, insbesondere für den Kauf ergonomischer Büromöbel, sowie für den Ersatz von veraltetem und nicht mehr verwendbarem Mobiliar und von Büromaschinen bestimmt.

2 1 6
Fahrzeuge

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

19 000

19 000

19 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Kauf, Unterhaltung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen (Dienstwagen) und die Miete von Fahrzeugen, Taxis, Omnibussen und Lastkraftwagen mit oder ohne Fahrer bestimmt, einschließlich der damit zusammenhängenden Versicherungen und der Bezahlung etwaiger Bußgelder.

KAPITEL 2 3 —   LAUFENDE SACHAUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB

2 3 0
Verwaltungsausgaben

Erläuterungen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verständigt sich die Einrichtung mit den anderen Institutionen über die jeweils von ihnen ausgehandelten Vertragsbedingungen.

2 3 0 0
Papier- und Bürobedarf sowie verschiedene Verbrauchsmaterialien

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

12 000

18 000

10 752,30

Erläuterungen

Diese Mittel sind für den Kauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Erzeugnissen für die Druckerei und die Vervielfältigung usw. bestimmt.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 3 0 1
Postgebühren und Zustellungskosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

7 000

12 000

4 632,88

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Postgebühren, Bearbeitung und Beförderung durch die Postdienste oder private Transportunternehmen bestimmt.

2 3 0 2
Telekommunikation

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 000

7 000

4 524,01

Erläuterungen

Diese Mittel decken die festen Anschlussgebühren und die Kosten für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Festnetz und Mobilfunk, Fernsehen) sowie die Ausgaben für Datenübertragungsnetze und Telematikdienste.

2 3 0 3
Finanzkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

500

500

30,70

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Bankgebühren (Gebühren, Agios, sonstige Gebühren) und sonstigen Finanzkosten einschließlich der Nebenkosten für die Finanzierung von Gebäuden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 10 000 EUR veranschlagt.

2 3 0 4
Sonstige Ausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 500

4 000

2 851,80

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung folgender Ausgaben:

Versicherungen, die nicht eigens unter einem anderen Posten vorgesehen sind,

verschiedene Sachausgaben wie etwa den Kauf von Fahr- oder Flugplänen, Anzeigen in Zeitungen für den Verkauf von Gebrauchtartikeln usw.,

Zahlstellen in Brüssel und Straßburg.

2 3 0 5
Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 000

15 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken

alle gegebenenfalls anfallenden Kosten für die Beteiligung des Europäischen Bürgerbeauftragten an Verfahren vor Unions- und nationalen Gerichten sowie weitere Kosten, die im Zusammenhang mit juristischen Tätigkeiten und streitigen Verfahren oder im Vorfeld solcher Verfahren anfallen,

die Ausgaben für Schadenersatz, Zinsen und etwaige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Haushaltsordnung,

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

2 3 1
Übersetzungen und Dolmetscher

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

315 000

445 000

389 500,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der Kosten für etwaige zusätzliche Leistungen, insbesondere die Übersetzungs-, Schreib- und Druckarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Jahresbericht und sonstigen Dokumenten anfallen, sowie für die Dienstleistungen vertraglich und gelegentlich beschäftigter Dolmetscher und sonstige damit verbundene Kosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 5 000 EUR veranschlagt.

2 3 2
Unterstützung von Aktivitäten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

95 000

95 000

49 845,11

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt zur Deckung der an das Europäische Parlament zu zahlenden globalen „Verwaltungsgebühr“, die die dem Europäischen Parlament entstehenden Personalkosten abdeckt, die sich durch die Bereitstellung allgemeiner Dienstleistungen wie Rechnungswesen, Innenrevision, ärztlicher Dienst usw. ergeben.

Sie dienen auch der finanziellen Unterstützung zur Deckung der Kosten für verschiedene interinstitutionelle Dienstleistungen, die nicht bereits durch andere Haushaltslinien abgedeckt sind.

TITEL 3

AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ALLGEMEINEN AUFGABEN DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 3 0

3 0 0

Dienstreisekosten des Personals

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

157 000

157 000

145 000,—

92,36

3 0 2

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 000

10 000

1 664,30

23,78

3 0 3

Sitzungen im Allgemeinen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

47 000

36 000

24 650,91

52,45

3 0 4

Interne Sitzungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

27 000

35 000

25 889,80

95,89

 

KAPITEL 3 0 — TOTAL

238 000

238 000

197 205,01

82,86

KAPITEL 3 2

3 2 0

Beschaffung von Informationen und Fachwissen

3 2 0 0

Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 000

10 000

4 999,61

62,50

3 2 0 1

Ausgaben für Archivbestände

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000

15 000

15 000,—

100,00

 

Artikel 3 2 0 — Total

23 000

25 000

19 999,61

86,95

3 2 1

Produktion und Verbreitung

3 2 1 0

Kommunikation und Publikationen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

219 000

310 000

189 150,63

86,37

 

Artikel 3 2 1 — Total

219 000

310 000

189 150,63

86,37

 

KAPITEL 3 2 — TOTAL

242 000

335 000

209 150,24

86,43

KAPITEL 3 3

3 3 0

Untersuchungen und Zuschüsse

3 3 0 0

Untersuchungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

17 800

2 800

2 700,—

15,17

3 3 0 1

Beziehungen zu nationalen/regionalen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Einrichtungen und Unterstützung der Aktivitäten des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

22 620,10

 

 

Artikel 3 3 0 — Total

17 800

2 800

25 320,10

142,25

 

KAPITEL 3 3 — TOTAL

17 800

2 800

25 320,10

142,25

KAPITEL 3 4

3 4 0

Ausgaben in Zusammenhang mit den Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten

3 4 0 0

Verschiedene Ausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 500

1 500

2 100,—

140,00

 

Artikel 3 4 0 — Total

1 500

1 500

2 100,—

140,00

 

KAPITEL 3 4 — TOTAL

1 500

1 500

2 100,—

140,00

 

Titel 3 — Total

499 300

577 300

433 775,35

86,88

KAPITEL 3 0 —

SITZUNGEN UND KONFERENZEN

KAPITEL 3 2 —

FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

KAPITEL 3 3 —

UNTERSUCHUNGEN UND SONSTIGE ZUSCHÜSSE

KAPITEL 3 4 —

AUSGABEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

KAPITEL 3 0 —   SITZUNGEN UND KONFERENZEN

3 0 0
Dienstreisekosten des Personals

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

157 000

157 000

145 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Fahrtkosten, die Zahlung der Tagegelder für Dienstreisen sowie die bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Kosten, einschließlich der bei der Ausstellung von Fahrausweisen und Reservierungen anfallenden Nebenkosten.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden mit 5 000 EUR veranschlagt.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 sowie Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

3 0 2
Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

7 000

10 000

1 664,30

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten in Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Einrichtung betreffend Empfänge, Repräsentationszwecke und den Kauf von Repräsentationsartikeln des Europäischen Bürgerbeauftragten.

3 0 3
Sitzungen im Allgemeinen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

47 000

36 000

24 650,91

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Persönlichkeiten bestimmt, die zu Sitzungen der Ausschüsse, Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden, sowie sonstiger damit in Zusammenhang stehender Ausgaben (Anmietung von Räumen, Dolmetschbedarf usw.).

3 0 4
Interne Sitzungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

27 000

35 000

25 889,80

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Kosten für die Organisation der internen Sitzungen der Einrichtung zu decken.

KAPITEL 3 2 —   FACHWISSEN UND INFORMATIONEN: BESCHAFFUNG, ARCHIVIERUNG, PRODUKTION UND VERBREITUNG

3 2 0
Beschaffung von Informationen und Fachwissen

3 2 0 0
Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

8 000

10 000

4 999,61

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für

die Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen im Bereich der allgemeinen Nachschlagewerke und die laufende Ergänzung des Grundstocks der Bibliothek;

die Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften sowie bei Nachrichtenagenturen, Abonnements für deren Online-Veröffentlichungen und Online-Dienste, einschließlich der Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Abonnements in schriftlicher und/oder elektronischer Form, und die Dienstleistungsverträge für Presseübersichten und Zeitungsausschnitte;

die Abonnements oder Dienstleistungsverträge für die Lieferung von Inhaltsübersichten und -analysen von Zeitschriften oder die Erfassung der aus diesen Zeitschriften entnommenen Artikel auf optischen Datenträgern;

die Kosten für die Nutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken (ohne EDV-Anlagen und Fernmeldegebühren);

den Kauf oder die Anmietung von spezifischem Material, einschließlich elektrischer, elektronischer und computertechnischer Materialien und/oder Systeme für Bibliothek, Dokumentation und Mediathek, sowie von externen Dienstleistungen für den Erwerb, die Entwicklung, die Installation, die Nutzung und die Wartung dieser Materialien und Systeme;

im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Bibliothek stehende Leistungen, insbesondere was die Beziehungen zu ihren Kunden (Umfragen, Analysen), das Qualitätsmanagement-System usw. betrifft;

Einbinde- und Konservierungsmaterialien und -arbeiten für die Bibliothek, die Dokumentation und die Mediathek;

den Kauf von Wörterbüchern, Lexika und sonstigen Werken für die Dienststellen des Europäischen Bürgerbeauftragten.

3 2 0 1
Ausgaben für Archivbestände

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

15 000

15 000

15 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken

die Kosten für externe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Archivierungsmaßnahmen, einschließlich Sortierung, Registrierung und Neuordnung in den Depots, mit der Archivierung zusammenhängende Dienstleistungen sowie den Erwerb und die Nutzung der Archivbestände auf alternativen Datenträgern (Mikrofilme, Disketten, Kassetten usw.) sowie den Kauf, die Anmietung und Wartung von spezifischem (elektronischem, computertechnischem und elektrischem) Material und die Kosten für Veröffentlichungen auf Trägermedien jeder Art (Broschüren, CD-ROM usw.);

die Kosten für die Verarbeitung der Archive, die der Bürgerbeauftragte in Ausübung seines Mandats angelegt und in Form von Schenkungen oder Legaten dem Europäischen Parlament, den historischen Archiven der Europäischen Union (AHUE) oder einer Vereinigung oder Stiftung im Rahmen einer geltenden Regelung vermacht hat.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) und die hierzu vom Europäischen Bürgerbeauftragten angenommenen Durchführungsmaßnahmen.

3 2 1
Produktion und Verbreitung

3 2 1 0
Kommunikation und Publikationen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

219 000

310 000

189 150,63

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere:

Druckkosten für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union,

Kosten für Druck und Vervielfältigung verschiedener Veröffentlichungen (Jahresberichte usw.) in den Amtssprachen,

gedrucktes Material (mit herkömmlichen oder elektronischen Mitteln) zur Förderung von Informationen über den Europäischen Bürgerbeauftragten (Öffentlichkeitsarbeit und Maßnahmen zur Förderung des Grundsatzes des Europäischen Bürgerbeauftragten gegenüber einer breiten Öffentlichkeit),

sonstige Ausgaben in Verbindung mit der Informationspolitik der Einrichtung (Symposien, Seminare, Beteiligung an öffentlichen Veranstaltungen usw.).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden auf 1 000 EUR veranschlagt.

KAPITEL 3 3 —   UNTERSUCHUNGEN UND SONSTIGE ZUSCHÜSSE

3 3 0
Untersuchungen und Zuschüsse

3 3 0 0
Untersuchungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

17 800

2 800

2 700,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Finanzierung von Untersuchungen und/oder Erhebungen bestimmt, mit denen im Rahmen von Verträgen qualifizierte Sachverständige und Forschungsinstitute beauftragt werden, ferner für die Veröffentlichung solcher Untersuchungen und die damit verbundenen Kosten.

3 3 0 1
Beziehungen zu nationalen/regionalen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Einrichtungen und Unterstützung der Aktivitäten des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

22 620,10

Erläuterungen

Diese Mittel sollen Ausgaben abdecken, die für die Förderung und Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den nationalen/regionalen Bürgerbeauftragten und anderen ähnlichen Einrichtungen bestimmt sind.

Sie können insbesondere finanzielle Beiträge zu Projekten in den Tätigkeitsbereichen des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten abdecken (andere als in Posten 3 2 1 0).

Damit werden auch alle finanziellen Beiträge in Verbindung mit Besuchergruppen des Europäischen Bürgerbeauftragten abgedeckt.

KAPITEL 3 4 —   AUSGABEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEN AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

3 4 0
Ausgaben in Zusammenhang mit den Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten

3 4 0 0
Verschiedene Ausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 500

1 500

2 100,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben bestimmt, die in Verbindung mit der besonderen Art der Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten stehen, z. B. die Beziehungen zu den Bürgerbeauftragten der Mitgliedstaaten und den internationalen Organisationen der Bürgerbeauftragten sowie die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 10 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

GESAMTBETRAG

10 658 951

10 346 105

9 647 512,07

90,51

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.

PERSONAL

Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

Funktions- und Besoldungsgruppe

2016

2015

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

1

1

 

AD 15

2

 

2

 

AD 14

1

 

1

 

AD 13

4

 

4

 

AD 12

 

1

 

1

AD 11

1

1

1

1

AD 10

3

2

3

2

AD 9

3

1

3

 

AD 8

2

1

2

2

AD 7

5

1

3

1

AD 6

7

 

8

 

AD 5

2

1

2

1

AD insgesamt

30

9

30

8

AST 11

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

AST 9

 

 

 

 

AST 8

 

2

 

2

AST 7

1

1

1

1

AST 6

5

 

2

 

AST 5

2

3

5

3

AST 4

3

3

3

3

AST 3

4

1

4

1

AST 2

 

 

1

1

AST 1

1

 

1

 

AST insgesamt

16

10

17

11

AST/SC 6

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

AST/SC 3

1

 

 

 

AST/SC 2

 

 

 

 

AST/SC 1

 

 

 

 

AST/SC insgesamt

1

 

 

 

Gesamtzahl

47

19

47

19

Personal insgesamt

66

66

EINZELPLAN IX

EUROPÄISCHER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten für das Haushaltsjahr 2016

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

9 288 043

Eigene Mittel

– 972 000

Ausstehender Betrag

8 316 043

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

VERSCHIEDENE VON DER UNION ERHOBENE ABGABEN, ABZÜGE UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

495 000

497 000

383 011,20

77,38

4 0 3

Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

p.m.

p.m.

0,13

 

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

83 000

81 000

72 176,49

86,96

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

578 000

578 000

455 187,82

78,75

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

394 000

381 000

325 035,78

82,50

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

394 000

381 000

325 035,78

82,50

 

Titel 4 — Total

972 000

959 000

780 223,60

80,27

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0
Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Mitglieder des Organs, der Beamten und sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

495 000

497 000

383 011,20

Rechtsgrundlagen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuern zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

4 0 3
Ertrag der befristeten Abgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,13

Rechtsgrundlagen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Statut der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Artikel 66a in der bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Fassung.

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

83 000

81 000

72 176,49

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRÄGE ZUR VERSORGUNGSORDNUNG

4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

394 000

381 000

325 035,78

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VIII Artikel 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 48.

TITEL 9

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 9 0

9 0 0

Verschiedene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 9 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 9 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

GESAMTBETRAG

972 000

959 000

780 223,60

80,27

KAPITEL 9 0 —

VERSCHIEDENE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   VERSCHIEDENE EINNAHMEN

9 0 0
Verschiedene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Bei diesem Artikel werden die sonstigen Einnahmen verbucht.

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 0

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

889 066

998 083

815 564,57

1 1

PERSONAL DER EINRICHTUNG

5 200 046

4 981 725

4 625 724,03

 

Titel 1 — Total

6 089 112

5 979 808

5 441 288,60

2

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

2 0

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

2 445 750

2 314 436

2 321 000,—

 

Titel 2 — Total

2 445 750

2 314 436

2 321 000,—

3

EUROPÄISCHER DATENSCHUTZAUSSCHUSS

3 0

AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB DES AUSSCHUSSES

753 181

511 173

0,—

 

Titel 3 — Total

753 181

511 173

0,—

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

0,—

10 1

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

0,—

 

Titel 10 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

GESAMTBETRAG

9 288 043

8 805 417

7 762 288,60

TITEL 1

AUSGABEN FÜR MITGLIEDER UND PERSONAL DER EINRICHTUNG

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 1 0

1 0 0

Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Mitglieder

1 0 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

640 940

627 689

588 087,43

91,75

1 0 0 1

Ansprüche bei Dienstantritt und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

130 000,—

 

1 0 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

163 732

296 000

0,—

0

1 0 0 3

Versorgungsbezüge

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

38 083,14

 

1 0 0 4

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 1 0 0 — Total

804 672

923 689

756 170,57

93,97

1 0 1

Sonstige Ausgaben für die Mitglieder

1 0 1 0

Berufliche Fortbildung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 000

15 000

0,—

0

1 0 1 1

Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

59 394

59 394

59 394,—

100,00

 

Artikel 1 0 1 — Total

84 394

74 394

59 394,—

70,38

 

KAPITEL 1 0 — TOTAL

889 066

998 083

815 564,57

91,73

KAPITEL 1 1

1 1 0

Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Beamten und Bediensteten auf Zeit

1 1 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 328 815

4 105 808

3 507 731,96

81,03

1 1 0 1

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 000

50 000

10 000,—

20,00

1 1 0 2

Vergütete Überstunden

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

1 1 0 3

Außerordentliche Beihilfen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

0,—

 

1 1 0 4

Vergütungen und verschiedene Beiträge bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

1 1 0 5

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

0,—

 

 

Artikel 1 1 0 — Total

4 378 815

4 155 808

3 517 731,96

80,34

1 1 1

Sonstige Bedienstete

1 1 1 0

Vertragsbedienstete

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

272 070

251 756

727 183,02

267,28

1 1 1 1

Kosten für Praktika und für den Austausch von Personal

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

179 428

179 428

99 428,—

55,41

1 1 1 2

Nach außerhalb zu vergebende Dienstleistungen und Arbeiten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

51 202

51 202

2 703,80

5,28

 

Artikel 1 1 1 — Total

502 700

482 386

829 314,82

164,97

1 1 2

Sonstige Ausgaben für das Personal

1 1 2 0

Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

132 398

157 398

112 686,—

85,11

1 1 2 1

Ausgaben für Personaleinstellung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 789

6 789

14 211,—

209,32

1 1 2 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

78 500

78 500

78 500,—

100,00

1 1 2 3

Sozialer Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

1 1 2 4

Ärztlicher Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

14 844

14 844

7 422,—

50,00

1 1 2 5

Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

80 000

80 000

60 000,—

75,00

1 1 2 6

Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals und sonstige soziale Maßnahmen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 000

6 000

5 858,25

97,64

 

Artikel 1 1 2 — Total

318 531

343 531

278 677,25

87,49

 

KAPITEL 1 1 — TOTAL

5 200 046

4 981 725

4 625 724,03

88,96

 

Titel 1 — Total

6 089 112

5 979 808

5 441 288,60

89,36

KAPITEL 1 0 —

MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 1 —

PERSONAL DER EINRICHTUNG

KAPITEL 1 0 —   MITGLIEDER DER EINRICHTUNG

1 0 0
Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Mitglieder

1 0 0 0
Bezüge und Vergütungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

640 940

627 689

588 087,43

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung

der Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder sowie der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter angewandt werden, sowie der Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

des Anteils der Einrichtung (0,87 %) an der Versicherung gegen Berufskrankheits- und Unfallrisiken,

des Anteils der Einrichtung (3,4 %) an der Versicherung gegen Krankheitsrisiken,

der Geburtenzulage,

der im Todesfall vorgesehenen Vergütungen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 1).

1 0 0 1
Ansprüche bei Dienstantritt und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

130 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reisekosten (einschließlich der Familienmitglieder) bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt, der Einrichtungs- oder Wiedereinrichtungsbeihilfen bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt und der Umzugskosten bei der Aufnahme der Amtstätigkeit oder beim Ausscheiden aus dem Amt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 5.

1 0 0 2
Übergangsgelder

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

163 732

296 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Übergangsgelder, der Familienzulagen sowie der Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer der Mitglieder des Organs nach Ausscheiden aus ihrem Amt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 7.

1 0 0 3
Versorgungsbezüge

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

38 083,14

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Altersversorgung und des Berichtigungskoeffizienten des Wohnsitzlandes der Mitglieder des Organs sowie der Hinterbliebenenversorgung der überlebenden Ehegatten und Waisen und der Berichtigungskoeffizienten ihrer Wohnsitzländer.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

1 0 0 4
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

1 0 1
Sonstige Ausgaben für die Mitglieder

1 0 1 0
Berufliche Fortbildung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

25 000

15 000

0,—

Erläuterungen

Die Mittel dieses Artikels dienen zur Deckung der Kosten für die Teilnahme an Sprachkursen, Seminaren oder beruflichen Weiterbildungskursen.

1 0 1 1
Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

59 394

59 394

59 394,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, der Dienstreisetagegelder sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden Nebenkosten oder außergewöhnlichen Auslagen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 6.

KAPITEL 1 1 —   PERSONAL DER EINRICHTUNG

1 1 0
Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Beamten und Bediensteten auf Zeit

1 1 0 0
Bezüge und Vergütungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 328 815

4 105 808

3 507 731,96

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung

des Grundgehalts der Beamten und Bediensteten auf Zeit,

der Familienzulagen, einschließlich der Haushaltszulage, der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und der Erziehungszulage,

der Auslands- und Expatriierungszulagen,

des Arbeitgeberanteils an der Krankenversicherung, an der Unfallversicherung und der Versicherung gegen Berufskrankheiten,

des Beitrags der Einrichtung zur Finanzierung des Arbeitslosensonderfonds,

der von der Einrichtung zu leistenden Zahlungen für die Bediensteten auf Zeit, um Rentenansprüche in ihrem Herkunftsland zu schaffen oder aufrechtzuerhalten,

der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter angewandt werden, und des Teils der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

der Geburtszulage,

der Pauschalvergütung für die Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

der Mietzulage und der Fahrkostenzulage, der Pauschalvergütung für Dienstaufwandskosten,

der Pauschalabgeltung für Fahrkosten,

der Sondervergütung für die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 1
Ansprüche bei Dienstantritt, bei Versetzung und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

50 000

50 000

10 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Zahlung der Reisekosten, auf die die Beamten und Bediensteten auf Zeit (einschließlich ihrer Familienmitglieder) anlässlich ihres Dienstantritts, ihres Ausscheidens aus dem Dienst oder der Änderung ihres Dienstortes Anspruch haben (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 7 des Anhangs VII), die Vergütungen, die den Bediensteten zustehen, die bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnsitz wechseln müssen (Artikel 5 und 6 des Anhangs VII), die Umzugskosten (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 9 des Anhangs VII) sowie die Tagegelder, die den Bediensteten zustehen, die nach ihrem Dienstantritt ihren Wohnsitz wechseln müssen (Nachweis erforderlich) (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 10 des Anhangs VII).

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

1 1 0 2
Vergütete Überstunden

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Zahlung von Überstunden nach Maßgabe der oben genannten Bestimmungen.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 56 und Anhang VI.

1 1 0 3
Außerordentliche Beihilfen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung etwaiger Zuwendungen an Beamte oder Bedienstete, die sich in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 76.

1 1 0 4
Vergütungen und verschiedene Beiträge bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung

der Vergütungen, die den Beamten bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen zu zahlen sind,

des Arbeitgeberanteils an der Krankenversicherung für die Empfänger der oben genannten Vergütungen,

der Auswirkungen der auf die oben genannten Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten sowie der Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41, 50, 64, 65 und 72 sowie Anhang IV.

1 1 0 5
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Auswirkungen von Anpassungen der Dienstbezüge und Vergütungen, die der Rat möglicherweise im Laufe des Haushaltsjahres beschließt.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie gemäß der Haushaltsordnung auf andere Artikel und Posten übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 65 und 65a sowie Anhang XI.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

1 1 1
Sonstige Bedienstete

1 1 1 0
Vertragsbedienstete

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

272 070

251 756

727 183,02

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Einstellung von Vertragsbediensteten.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 1 1
Kosten für Praktika und für den Austausch von Personal

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

179 428

179 428

99 428,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung von Vergütungen und Reise- und Dienstreisekosten für die Praktikanten sowie der Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika.

Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Kosten des Austauschs von Personal zwischen dem Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und der EFTA-Länder, die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, sowie internationalen Organisationen.

1 1 1 2
Nach außerhalb zu vergebende Dienstleistungen und Arbeiten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

51 202

51 202

2 703,80

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung aller Dienstleistungen von Personen, die nicht bei dem Organ beschäftigt sind, darunter insbesondere Zeitbedienstete.

1 1 2
Sonstige Ausgaben für das Personal

1 1 2 0
Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

132 398

157 398

112 686,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, der Tagegelder für Dienstreisen sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden zusätzlichen oder außergewöhnlichen Kosten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 und Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

1 1 2 1
Ausgaben für Personaleinstellung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 789

6 789

14 211,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen.

Die Mittel decken außerdem die Ausgaben für die Organisation von Auswahlverfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können diese Mittel für vom Europäischen Datenschutzbeauftragten selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Statut der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III .

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

1 1 2 2
Berufliche Fortbildung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

78 500

78 500

78 500,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Organisation von internen und externen Kursen zur beruflichen Fortbildung und zur Umschulung, einschließlich von Sprachkursen, die interinstitutionell, extern oder intern organisiert werden.

Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für didaktisches und technisches Material.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

1 1 2 3
Sozialer Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen im Rahmen einer interinstitutionellen Politik zugunsten von Personen mit Behinderungen (Beamte und Zeitbedienstete im aktiven Dienst und ihre Ehegatten sowie alle unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Union) zur Erstattung der Kosten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

1 1 2 4
Ärztlicher Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

14 844

14 844

7 422,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die jährliche ärztliche Untersuchung der Beamten und der dazu berechtigten sonstigen Bediensteten, einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchung beantragten zusätzlichen ärztlichen Analysen und Untersuchungen.

1 1 2 5
Kleinkindertagesstätten und Kinderkrippen auf Vertragsbasis

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

80 000

80 000

60 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Europäischen Datenschutzbeauftragten an den Ausgaben für die Kleinkinder-Tagesstätte und sonstige zugelassene Kinderkrippen und Kinderhorte.

1 1 2 6
Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Personals und sonstige soziale Maßnahmen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 000

6 000

5 858,25

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel, mit denen:

alle Initiativen finanziell gefördert werden, die dazu dienen, die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den Bediensteten verschiedener Nationalität zu entwickeln, z. B. Beihilfen für Clubs für Bedienstete, Vereinigungen, kulturelle Aktivitäten usw. sowie ein Beitrag zu den Kosten eines ständigen Freizeitzentrums (kulturelle und sportliche Aktivitäten usw.) geleistet wird,

und ein Beitrag zu den Kosten der vom Personalausschuss organisierten Aktivitäten (kulturelle Aktivitäten, sportliche Aktivitäten, Mahlzeiten usw.) geleistet wird.

Außerdem soll mit diesen Mitteln ein Mobilitätsplan für das Personal umgesetzt werden, um die Nutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel, die Verringerung des Individualverkehrs und die Reduzierung des CO2-Abdrucks zu fördern.

TITEL 2

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 2 0

2 0 0

Mieten, Nebenkosten und sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

922 000

885 000

885 000,—

95,99

2 0 1

Ausgaben in Verbindung mit dem Dienstbetrieb und der Tätigkeit der Einrichtung

2 0 1 0

Material

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

367 500

367 500

370 000,—

100,68

2 0 1 1

Lieferungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000

15 000

15 000,—

100,00

2 0 1 2

Weitere Ausgaben für den Dienstbetrieb

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

110 250

110 250

105 000,—

95,24

2 0 1 3

Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

775 000

707 686

680 000,—

87,74

2 0 1 4

Ausgaben für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

112 000

112 000

127 000,—

113,39

2 0 1 5

Ausgaben für die Tätigkeit der Einrichtung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

144 000

117 000

139 000,—

96,53

 

Artikel 2 0 1 — Total

1 523 750

1 429 436

1 436 000,—

94,24

 

KAPITEL 2 0 — TOTAL

2 445 750

2 314 436

2 321 000,—

94,90

 

Titel 2 — Total

2 445 750

2 314 436

2 321 000,—

94,90

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE, MATERIAL UND MIT DEM DIENSTBETRIEB VERBUNDENE SACHAUSGABEN

2 0 0
Mieten, Nebenkosten und sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

922 000

885 000

885 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung einer pauschalen oder anteiligen Zahlung der Mieten sowie der Kosten für Versicherung, Wasser, Strom, Heizung, Reinigung und Wartung, Sicherheit und Überwachung sowie der sonstigen Ausgaben für Gebäude, einschließlich Umbau, Reparatur oder Renovierung der betreffenden Büros.

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der anderen Institution, die die Büroräume bereitstellt.

2 0 1
Ausgaben in Verbindung mit dem Dienstbetrieb und der Tätigkeit der Einrichtung

2 0 1 0
Material

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

367 500

367 500

370 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

Material (Kauf und Anmietung), die Betriebs- und Wartungskosten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informationstechnologie einschließlich der Unterstützung für den Betrieb und die Erhaltung von Datenverarbeitungssystemen sowie der Entwicklung von Software,

auf Dritte übertragene Informatiktätigkeiten und sonstigen Ausgaben für Informatik-Dienstleistungen, einschließlich der Erstellung und Wartung der Webseite,

den Kauf, die Anmietung, Wartung und Erhaltung von Telekommunikationsmaterial und sonstigen Ausgaben für Zwecke der Telekommunikation, einschließlich Gebühren für Telefongespräche sowie für telegrafische und Fernschreibverbindungen und Kosten der elektronischen Datenübertragung,

Kauf, Austausch und Wartung technischer Anlagen (Sicherheit usw.) und verwaltungstechnischer Anlagen (Büromaschinen wie Fotokopiergeräte, Rechenmaschinen usw.),

Kauf, Wartung und Austausch des Mobiliars,

alle weiteren Posten im Zusammenhang mit der Herrichtung der Diensträume und damit verbundene Kosten.

2 0 1 1
Lieferungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

15 000

15 000

15 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung

des Ankaufs von Papier, Umschlägen und Bürobedarf,

der Ausgaben für Post, Postgebühren, Gebühren für die Lieferung durch einen Kurierdienst, Pakete und Verteilung an die breite Öffentlichkeit.

2 0 1 2
Weitere Ausgaben für den Dienstbetrieb

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

110 250

110 250

105 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung

der an die Institution, die für den Europäischen Datenschutzbeauftragten allgemeine Dienstleistungen — z. B. die Verwaltung von Verträgen, Gehältern und Zulagen usw. — bereitstellt, zu zahlenden globalen „Verwaltungskosten“,

sonstige laufende Verwaltungskosten (Finanzkosten, Gerichtskosten usw.).

2 0 1 3
Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

775 000

707 686

680 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung jedweder Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher sowie damit zusammenhängender Kosten.

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Organ, das die Dienstleistung bereitstellt.

2 0 1 4
Ausgaben für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

112 000

112 000

127 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere:

Druckkosten für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union,

Kosten für Druck und Vervielfältigung verschiedener Veröffentlichungen in den Amtssprachen,

Material mit Informationen über den Europäischen Datenschutzbeauftragten,

sonstige Ausgaben in Verbindung mit der Informationspolitik der Einrichtung (Symposien, Seminare, Beteiligung an öffentlichen Veranstaltungen usw.),

Kosten für Werbung und Informationskampagnen über die Ziele, Maßnahmen und Aufgabe des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

Kosten in Verbindung mit Besuchergruppen beim Europäischen Datenschutzbeauftragten.

2 0 1 5
Ausgaben für die Tätigkeit der Einrichtung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

144 000

117 000

139 000,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der

Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke und den Kauf von Repräsentationsartikeln,

Kosten für Sitzungen,

Kosten für Einladungen, einschließlich Reise-, Aufenthalts- und anderer Nebenkosten der Sachverständigen und sonstigen Personen, die zu Sitzungen der Studien- und Arbeitsgruppen eingeladen werden,

Finanzierung von Untersuchungen und/oder Erhebungen, mit denen im Rahmen von Verträgen qualifizierte Sachverständige oder Forschungsinstitute beauftragt werden,

Ausgaben im Zusammenhang mit der Bibliothek des Europäischen Datenschutzbeauftragten, einschließlich unter anderem des Kaufs von Büchern, CD-ROMs, Abonnierung von Zeitungen und Zeitschriften und bei Presseagenturen sowie andere Nebenkosten.

TITEL 3

EUROPÄISCHER DATENSCHUTZAUSSCHUSS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 3 0

3 0 0

Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche des Vorsitzenden

3 0 0 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

3 0 0 1

Ansprüche bei Dienstantritt und bei Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

3 0 0 2

Übergangsgelder

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

3 0 0 3

Versorgungsbezüge

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 3 0 0 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

3 0 1

Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Beamten und Bediensteten auf Zeit

3 0 1 0

Bezüge und Vergütungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

358 000

99 493

0,—

0

3 0 1 1

Ansprüche bei Dienstantritt, bei Ausscheiden aus dem Dienst und bei Versetzung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 000

25 000

0,—

0

3 0 1 2

Vergütungen und verschiedene Beiträge bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 3 0 1 — Total

383 000

124 493

0,—

0

3 0 2

Sonstige Bedienstete

3 0 2 0

Vertragsbedienstete

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

76 800

45 579

0,—

0

3 0 2 1

Kosten für Praktika und für den Austausch von Personal

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

140 000

p.m.

0,—

0

3 0 2 2

Nach außerhalb zu vergebende Dienstleistungen und Arbeiten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 3 0 2 — Total

216 800

45 579

0,—

0

3 0 3

Sonstige Ausgaben für das Personal des Ausschusses

3 0 3 0

Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

15 000

15 000

0,—

0

3 0 3 1

Ausgaben für die Personaleinstellung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 500

4 500

0,—

0

3 0 3 2

Berufliche Fortbildung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 990

4 710

0,—

0

3 0 3 3

Ärztlicher Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

891

891

0,—

0

3 0 3 4

Kleinkindertagesstätte und sonstige zugelassene Kinderkrippen und Kinderhorte der Union

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

16 000

16 000

0,—

0

 

Artikel 3 0 3 — Total

53 381

41 101

0,—

0

3 0 4

Ausgaben in Verbindung mit dem Dienstbetrieb und der Tätigkeit des Ausschusses

3 0 4 0

Ausschusssitzungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

3 0 4 1

Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

3 0 4 2

Ausgaben für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

3 0 4 3

IT-Material und -Dienstleistungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

100 000

300 000

0,—

0

3 0 4 4

Reisekosten externer Sachverständiger

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

3 0 4 5

Externe Beratungsleistungen und Studien

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

3 0 4 6

Ausgaben in Verbindung mit den Tätigkeiten des Europäischen Datenschutzausschusses

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 3 0 4 — Total

100 000

300 000

0,—

0

 

KAPITEL 3 0 — TOTAL

753 181

511 173

0,—

0

 

Titel 3 — Total

753 181

511 173

0,—

0

KAPITEL 3 0 —

AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB DES AUSSCHUSSES

KAPITEL 3 0 —   AUSGABEN FÜR DEN DIENSTBETRIEB DES AUSSCHUSSES

3 0 0
Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche des Vorsitzenden

3 0 0 0
Bezüge und Vergütungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung

der Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der Mitglieder sowie der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter angewandt werden, sowie der Auswirkungen der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Teil der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

des Anteils der Einrichtung (0,87 %) an der Versicherung gegen Berufskrankheits- und Unfallrisiken,

des Anteils der Einrichtung (3,4 %) an der Versicherung gegen Krankheitsrisiken,

der Geburtenzulage,

der im Todesfall vorgesehenen Vergütungen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1).

3 0 0 1
Ansprüche bei Dienstantritt und bei Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reisekosten zugunsten von Mitgliedern (einschließlich der Familienmitglieder) bei der Aufnahme der Tätigkeit im Ausschuss oder beim Ausscheiden aus dem Ausschuss, der Einrichtungs- oder Wiedereinrichtungsbeihilfen zugunsten von Mitgliedern bei der Aufnahme der Tätigkeit im Ausschuss oder beim Ausscheiden aus dem Ausschuss und der Umzugskosten zugunsten von Mitgliedern bei der Aufnahme der Tätigkeit im Ausschuss oder beim Ausscheiden aus dem Ausschuss.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 5.

3 0 0 2
Übergangsgelder

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Übergangsgelder, der Familienzulagen sowie der Berichtigungskoeffizienten der Wohnsitzländer der Mitglieder des Ausschusses nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere Artikel 7.

3 0 0 3
Versorgungsbezüge

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Altersversorgung und des Berichtigungskoeffizienten des Wohnsitzlandes der Mitglieder des Ausschusses sowie der Hinterbliebenenversorgung der überlebenden Ehegatten und Waisen und der Berichtigungskoeffizienten ihrer Wohnsitzländer.

Rechtsgrundlagen

Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1), insbesondere die Artikel 8, 9, 15 und 18.

3 0 1
Bezüge, Vergütungen und andere Ansprüche der Beamten und Bediensteten auf Zeit

3 0 1 0
Bezüge und Vergütungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

358 000

99 493

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung

des Grundgehalts der Beamten und Bediensteten auf Zeit,

der Familienzulagen, einschließlich der Haushaltszulage, der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und der Erziehungszulage,

der Auslands- und Expatriierungszulagen,

des Arbeitgeberanteils an der Krankenversicherung, an der Unfallversicherung und der Versicherung gegen Berufskrankheiten,

des Beitrags der Einrichtung zur Finanzierung des Arbeitslosensonderfonds,

der von der Einrichtung zu leistenden Zahlungen für die Bediensteten auf Zeit, um Rentenansprüche in ihrem Herkunftsland zu schaffen oder aufrechtzuerhalten,

der Auswirkungen der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Gehälter angewandt werden, und des Teils der Bezüge, der in ein anderes Land als das, in dem der Dienstort liegt, überwiesen wird,

der Geburtenzulage,

der Pauschalvergütung für die Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

der Mietzulage und der Fahrkostenzulage, der Pauschalvergütung für Dienstaufwandskosten,

der Pauschalabgeltung für Fahrkosten,

der Sondervergütung für die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

3 0 1 1
Ansprüche bei Dienstantritt, bei Ausscheiden aus dem Dienst und bei Versetzung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

25 000

25 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Zahlung der Reisekosten, auf die die Beamten und Bediensteten auf Zeit (einschließlich ihrer Familienmitglieder) anlässlich ihres Dienstantritts, ihres Ausscheidens aus dem Dienst oder der Änderung ihres Dienstortes Anspruch haben (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 7 des Anhangs VII), die Vergütungen, die den Bediensteten zustehen, die bei Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnsitz wechseln müssen (Artikel 5 und 6 des Anhangs VII), die Umzugskosten (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 9 des Anhangs VII) sowie die Tagegelder, die den Bediensteten zustehen, die nach ihrem Dienstantritt ihren Wohnsitz wechseln müssen (Nachweis erforderlich) (Artikel 20 und 71 sowie Artikel 10 des Anhangs VII).

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

3 0 1 2
Vergütungen und verschiedene Beiträge bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung

der Vergütungen, die den Beamten bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen zu zahlen sind,

des Arbeitgeberanteils an der Krankenversicherung für die Empfänger der oben genannten Vergütungen,

der Auswirkungen der auf die oben genannten Vergütungen anwendbaren Berichtigungskoeffizienten sowie der Auswirkungen der vom Rat im Laufe des Haushaltsjahres zu beschließenden etwaigen Anpassungen der Dienstbezüge.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41, 50, 64, 65 und 72 sowie Anhang IV.

3 0 2
Sonstige Bedienstete

3 0 2 0
Vertragsbedienstete

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

76 800

45 579

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Beschäftigung von Vertragsbediensteten.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

3 0 2 1
Kosten für Praktika und für den Austausch von Personal

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

140 000

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung von Vergütungen und Reise- und Dienstreisekosten für Praktikanten sowie der Kosten einer Kranken- und Unfallversicherung während der Praktika. Diese Mittel dienen ferner zur Deckung der Kosten des Austauschs von Personal zwischen dem Europäischen Datenschutzausschuss und den Mitgliedstaaten und EFTA-Ländern, die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, sowie internationalen Organisationen.

3 0 2 2
Nach außerhalb zu vergebende Dienstleistungen und Arbeiten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung aller Dienstleistungen von Personen, die nicht bei dem Organ beschäftigt sind, darunter insbesondere Zeitbedienstete.

3 0 3
Sonstige Ausgaben für das Personal des Ausschusses

3 0 3 0
Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

15 000

15 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Fahrtkosten, der Tagegelder für Dienstreisen sowie der bei der Durchführung einer Dienstreise anfallenden zusätzlichen oder außergewöhnlichen Kosten.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 71 und Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

3 0 3 1
Ausgaben für die Personaleinstellung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

10 500

4 500

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen.

Diese Mittel decken außerdem die Ausgaben für die Organisation von Auswahlverfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit und der Vertragsbediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können diese Mittel für vom Europäischen Datenschutzausschuss selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III .

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

3 0 3 2
Berufliche Fortbildung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

10 990

4 710

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Organisation von internen und externen Kursen zur beruflichen Fortbildung und zur Umschulung, einschließlich Sprachkursen, die interinstitutionell, extern oder intern organisiert werden.

Diese Mittel decken ebenfalls die Ausgaben für didaktisches und technisches Material.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a Unterabsatz 3.

3 0 3 3
Ärztlicher Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

891

891

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die jährliche ärztliche Untersuchung der Beamten und der dazu berechtigten sonstigen Bediensteten, einschließlich der im Rahmen dieser Kontrolluntersuchung beantragten zusätzlichen ärztlichen Analysen und Untersuchungen.

3 0 3 4
Kleinkindertagesstätte und sonstige zugelassene Kinderkrippen und Kinderhorte der Union

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

16 000

16 000

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung des Anteils des Europäischen Datenschutzausschusses an den Ausgaben für die Kleinkindertagesstätte und sonstige zugelassene Kinderkrippen und Kinderhorte der Union.

3 0 4
Ausgaben in Verbindung mit dem Dienstbetrieb und der Tätigkeit des Ausschusses

3 0 4 0
Ausschusssitzungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten von Sachverständigen und sonstigen Personen, die zur Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen, Studien- oder Arbeitsgruppen eingeladen werden, sowie sonstiger damit verbundener Ausgaben (Anmietung von Räumlichkeiten, Dolmetscher, Verpflegung usw.)

3 0 4 1
Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung jedweder Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher sowie damit zusammenhängender Kosten.

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzausschuss und der Einrichtung, die die Dienstleistung bereitstellt.

3 0 4 2
Ausgaben für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Veröffentlichungen und für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere:

Druckkosten für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union,

Kosten für Druck und Vervielfältigung verschiedener Veröffentlichungen in den Amtssprachen,

Material mit Informationen über den Europäischen Datenschutzausschuss,

sonstige Ausgaben in Verbindung mit der Informationspolitik der Einrichtung (Symposien, Seminare, Beteiligung an öffentlichen Veranstaltungen usw.),

Kosten für Werbung und Informationskampagnen über die Ziele, Maßnahmen und Aufgabe des Europäischen Datenschutzausschusses,

Kosten in Verbindung mit Besuchergruppen beim Europäischen Datenschutzausschuss.

3 0 4 3
IT-Material und -Dienstleistungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

100 000

300 000

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Ausgaben für

Material (Kauf und Anmietung), die Betriebs- und Wartungskosten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Informationstechnologie einschließlich der Unterstützung für den Betrieb und die Erhaltung von Datenverarbeitungssystemen sowie der Entwicklung von Software,

auf Dritte übertragene Informatiktätigkeiten und sonstigen Ausgaben für Informatikdienstleistungen, einschließlich der Erstellung und Wartung der Website,

den Kauf, die Anmietung, Wartung und Erhaltung von Telekommunikationsmaterial und sonstigen Ausgaben für Zwecke der Telekommunikation, einschließlich Gebühren für Telefongespräche sowie für telegrafische und Fernschreibverbindungen und Kosten der elektronischen Datenübertragung.

3 0 4 4
Reisekosten externer Sachverständiger

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten in Verbindung mit Einladungen, einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten sowie damit verbundener Kosten, für Sachverständige und andere Personen, die zur Teilnahme an Studiengruppen oder Arbeitssitzungen eingeladen werden.

3 0 4 5
Externe Beratungsleistungen und Studien

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung von Studien, Beratungsleistungen und/oder Erhebungen, die an externe qualifizierte Sachverständige und Forschungseinrichtungen vergeben werden.

3 0 4 6
Ausgaben in Verbindung mit den Tätigkeiten des Europäischen Datenschutzausschusses

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung:

der Kosten für Empfänge, Repräsentationskosten und der Anschaffung von damit zusammenhängenden Artikeln;

der Kosten für die Organisation von Seminaren, Workshops und anderen gängigen Schulungsprogrammen für die Mitglieder von Datenschutzbehörden aus den Mitgliedstaaten, für Mitglieder der Datenschutzbehörden aus Drittländern und für andere einschlägige Datenschutzexperten, die vom Europäischen Datenschutzausschuss eingeladen werden;

der Kosten von Aktivitäten zur Förderung des Informations- und Verfahrensaustausches zwischen Aufsichtsbehörden im Bereich des Datenschutzes;

der Kosten für Aktivitäten zur Förderung der Sensibilisierung für den Datenschutz;

der Kosten für Aktivitäten zur Förderung des Austausches von Wissen und Dokumentation über Datenschutzrecht und -praxis mit Aufsichtsbehörden im Bereich des Datenschutzes weltweit;

der Kosten für den Zugang zu bestimmten Rechtsdatenbanken;

der Ausgaben für die Bibliothek des Europäischen Datenschutzausschusses, insbesondere für die Anschaffung von Büchern und CD-ROMs, für Zeitenschriftenabonnements, Abonnements bei Presseagenturen und sonstige diesbezügliche Kosten.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 10 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 10 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

GESAMTBETRAG

9 288 043

8 805 417

7 762 288,60

83,57

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNG FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.

PERSONAL

Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter

Funktions- und Besoldungsgruppe

Europäischer Datenschutzbeauftragter

2016

2015

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Sondergruppe

AD 16

1

AD 15

1

AD 14

2

1

AD 13

2

3

AD 12

2

AD 11

2

2

AD 10

4

3

AD 9

6 + 1 (111)

8 + 1 (111)

AD 8

7

5

AD 7

5 + 1 (111)

7

AD 6

1

AD 5

AD insgesamt

31 + 2 (111)

31 + 1 (111)

AST 11

1

1

AST 10

AST 9

1

1

AST 8

1

1

AST 7

1

1

AST 6

2

1

AST 5

3 + 1 (111)

4 + 1 (111)

AST 4

2

2

AST 3

0 + 1 (111)

1

AST 2

AST 1

AST insgesamt

11 + 2 (111)

12 + 1 (111)

AST/SC 6

AST/SC 5

AST/SC 4

AST/SC 3

1

1

AST/SC 2

AST/SC 1

AST/SC insgesamt

1

1

Gesamtzahl

47

46

EINZELPLAN X

EUROPÄISCHER AUSWÄRTIGER DIENST

EINNAHMEN

Beitrag der Europäischen Union zur Finanzierung der Ausgaben des Europäischen Auswärtigen Dienstes für das Haushaltsjahr 2016

Bezeichnung

Betrag

Ausgaben

633 628 000

Eigene Mittel

–40 727 000

Ausstehender Betrag

592 901 000

EIGENE EINNAHMEN

TITEL 4

VON DER UNION ERHOBENE STEUERN, ABSCHÖPFUNGEN UND GEBÜHREN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 4 0

4 0 0

Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten

19 861 000

22 070 000

19 208 741,16

96,72

4 0 4

Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

3 767 000

2 091 000

3 576 081,70

94,93

 

KAPITEL 4 0 — TOTAL

23 628 000

24 161 000

22 784 822,86

96,43

KAPITEL 4 1

4 1 0

Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

17 099 000

13 635 000

15 740 216,83

92,05

4 1 1

Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

p.m.

p.m.

0,—

 

4 1 2

Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten zur Versorgungsordnung

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 4 1 — TOTAL

17 099 000

13 635 000

15 740 216,83

92,05

 

Titel 4 — Total

40 727 000

37 796 000

38 525 039,69

94,59

KAPITEL 4 0 —

GEHALTSABZÜGE

KAPITEL 4 1 —

BEITRAG ZU DEN VERSORGUNGSREGELUNGEN

KAPITEL 4 0 —   GEHALTSABZÜGE

4 0 0
Ertrag aus der Besteuerung der Gehälter, Löhne und anderen Bezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

19 861 000

22 070 000

19 208 741,16

Erläuterungen

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere Artikel 12.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).

4 0 4
Ertrag der Sonderabgabe und der Solidaritätsabgabe auf die Amtsbezüge der Mitglieder des Organs sowie die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

3 767 000

2 091 000

3 576 081,70

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 66a.

KAPITEL 4 1 —   BEITRAG ZU DEN VERSORGUNGSREGELUNGEN

4 1 0
Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

17 099 000

13 635 000

15 740 216,83

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 83 Absatz 2.

4 1 1
Übertragung oder Rückkauf von Versorgungsansprüchen durch das Personal

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 4, Artikel 11 und Artikel 48 des Anhangs VIII.

4 1 2
Beiträge der in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten zur Versorgungsordnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 40 Absatz 3 des Anhangs VIII.

TITEL 5

ERLÖSE AUS DEM VERWALTUNGSBETRIEB DES ORGANS

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 5 0

5 0 0

Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

5 0 0 0

Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 0 0 1

Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 0 0 2

Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 5 0 0 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

5 0 2

Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 1

5 1 0

Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material

p.m.

p.m.

0,—

 

5 1 1

Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 2

5 2 0

Ertrag aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen von Konten des Organs

p.m.

p.m.

427 366,19

 

 

KAPITEL 5 2 — TOTAL

p.m.

p.m.

427 366,19

 

KAPITEL 5 5

5 5 0

Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 5 1

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 5 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 7

5 7 0

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

9 765 794,02

 

5 7 1

Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 7 2

Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

5 7 3

Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

23 365,15

 

5 7 4

Einnahmen aus dem Beitrag der Kommission an den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) für die Delegationen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

263 846 450,37

 

 

KAPITEL 5 7 — TOTAL

p.m.

p.m.

273 635 609,54

 

KAPITEL 5 8

5 8 0

Verschiedene Entschädigungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 8 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 5 9

5 9 0

Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 5 9 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 5 — Total

p.m.

p.m.

274 062 975,73

 

KAPITEL 5 0 —

ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

KAPITEL 5 1 —

MIETEINNAHMEN

KAPITEL 5 2 —

ERTRAG AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

KAPITEL 5 5 —

EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

KAPITEL 5 7 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

KAPITEL 5 8 —

VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

KAPITEL 5 9 —

SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG

KAPITEL 5 0 —   ERLÖS AUS DER VERÄUSSERUNG VON BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN SACHEN

5 0 0
Erlös aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

5 0 0 0
Erlös aus der Veräußerung von Fahrzeugen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 1
Erlös aus der Veräußerung sonstiger beweglicher Sachen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 0 2
Einnahmen aus für andere Organe oder Stellen durchgeführten Lieferungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 0 2
Erlös aus dem Verkauf von Veröffentlichungen, Drucksachen und Filmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 1 —   MIETEINNAHMEN

5 1 0
Einnahmen aus der Vermietung von Mobiliar und Material

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 1 1
Einnahmen aus der Vermietung und Untervermietung von unbeweglichen Sachen und Erstattung von Mietkosten

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 2 —   ERTRAG AUS ANLAGEMITTELN ODER DARLEHENSMITTELN, BANKZINSEN UND SONSTIGEN ZINSEN

5 2 0
Ertrag aus Anlagemitteln oder Darlehensmitteln, Bankzinsen und sonstigen Zinsen von Konten des Organs

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

427 366,19

KAPITEL 5 5 —   EINNAHMEN AUS DIENSTLEISTUNGEN UND SONSTIGEN ARBEITEN

5 5 0
Einnahmen aus Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 5 1
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

KAPITEL 5 7 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DES ORGANS

5 7 0
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

9 765 794,02

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 1
Zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 2
Erstattung von Sozialausgaben, die für Rechnung eines anderen Organs verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 3
Sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Organs — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

23 365,15

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

5 7 4
Einnahmen aus dem Beitrag der Kommission an den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) für die Delegationen der Union — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

263 846 450,37

Erläuterungen

Diese Einnahmen ergeben sich aus einem Beitrag der Kommission an den EAD und dienen der Deckung der auf lokaler Ebene verwalteten Ausgaben für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete, einschließlich aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierter Kommissionsbediensteter, sowie sonstiger Ausgaben unter anderem in Bezug auf Presse- und Informationsarbeit.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden etwaige Einnahmen als zusätzliche Mittel bei Posten 3 0 0 5 des Ausgabenplans dieses Einzelplans eingesetzt.

KAPITEL 5 8 —   VERSCHIEDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

5 8 0
Verschiedene Entschädigungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 5 9 —   SONSTIGE EINNAHMEN AUS DER VERWALTUNG

5 9 0
Sonstige Einnahmen aus der Verwaltung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

TITEL 6

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM RAHMEN VON ABKOMMEN UND PROGRAMMEN DER UNION

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 6 1

6 1 2

Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 6 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 3

6 3 1

Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen

6 3 1 1

Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 3 1 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 6 3 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 6

6 6 0

Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0

Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 6 6 0 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 6 6 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 6 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 6 1 —

ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BETRÄGE

KAPITEL 6 3 —

BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE

KAPITEL 6 6 —

SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

KAPITEL 6 1 —   ERSTATTUNG VERSCHIEDENER BETRÄGE

6 1 2
Erstattung von Beträgen, die in Durchführung von Auftragsarbeiten gegen Vergütung verauslagt worden sind — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 6 3 —   BEITRÄGE IM RAHMEN DER SPEZIFISCHEN ÜBEREINKÜNFTE

6 3 1
Beitrag im Rahmen des Schengen-Besitzstands — Zweckgebundene Einnahmen

6 3 1 1
Beitrag zu den Verwaltungskosten aus dem Rahmenübereinkommen mit Island und Norwegen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

Beitrag zu den Verwaltungskosten aufgrund des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36), insbesondere Artikel 12.

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

6 6 0
Sonstige Beiträge und Erstattungen

6 6 0 0
Sonstige zweckgebundene Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Erläuterungen

Diese Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung gelten als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien eingesetzt, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

TITEL 7

VERZUGSZINSEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 7 0

7 0 0

Verzugszinsen

7 0 0 0

Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

p.m.

p.m.

0,—

 

7 0 0 1

Sonstige Verzugszinsen

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Artikel 7 0 0 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

 

KAPITEL 7 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

0,—

 

 

Titel 7 — Total

p.m.

p.m.

0,—

 

KAPITEL 7 0 —

VERZUGSZINSEN

KAPITEL 7 0 —   VERZUGSZINSEN

7 0 0
Verzugszinsen

7 0 0 0
Zinsen infolge verspäteter Gutschrift auf den Konten bei den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4.

7 0 0 1
Sonstige Verzugszinsen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

0,—

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 78 Absatz 4.

TITEL 9

SONSTIGE EINNAHMEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

% 2014/2016

KAPITEL 9 0

9 0 0

Sonstige Einnahmen

p.m.

p.m.

586 011,66

 

 

KAPITEL 9 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

586 011,66

 

 

Titel 9 — Total

p.m.

p.m.

586 011,66

 

 

GESAMTBETRAG

40 727 000

37 796 000

313 174 027,08

768,96

KAPITEL 9 0 —

SONSTIGE EINNAHMEN

KAPITEL 9 0 —   SONSTIGE EINNAHMEN

9 0 0
Sonstige Einnahmen

Haushaltsjahr 2016

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2014

p.m.

p.m.

586 011,66

AUSGABEN

Gesamtübersicht über die Mittel (2016 und 2015) und Ausgaben (2014)

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1

BEDIENSTETE IN DEN ZENTRALEN DIENSTSTELLEN

1 1

DIENSTBEZÜGE UND SONSTIGE ANSPRÜCHE DES STATUTSPERSONALS

124 998 000

121 879 000

119 614 028,62

1 2

DIENSTBEZÜGE UND SONSTIGE ANSPRÜCHE DES EXTERNEN PERSONALS

19 190 000

18 615 000

18 793 098,04

1 3

SONSTIGE AUSGABEN FÜR PERSONALVERWALTUNG

2 407 000

2 307 000

2 454 842,44

1 4

DIENSTREISEKOSTEN

8 123 000

8 123 000

7 723 305,—

1 5

UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN FÜR BEDIENSTETE

1 528 000

1 672 000

1 701 935,—

 

Titel 1 — Total

156 246 000

152 596 000

150 287 209,10

2

GEBÄUDE, SACH- UND BETRIEBSAUSGABEN DER ZENTRALEN DIENSTSTELLEN

2 0

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

29 983 000

29 985 000

29 262 734,57

2 1

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

30 782 000

30 727 000

25 030 666,40

2 2

SONSTIGE BETRIEBSAUSGABEN

5 606 000

5 626 500

6 051 968,26

 

Titel 2 — Total

66 371 000

66 338 500

60 345 369,23

3

DELEGATIONEN

3 0

DELEGATIONEN

411 011 000

383 902 386

301 802 570,91

 

Titel 3 — Total

411 011 000

383 902 386

301 802 570,91

10

SONSTIGE AUSGABEN

10 0

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

p.m.

p.m.

 

10 1

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

p.m.

p.m.

 

 

Titel 10 — Total

p.m.

p.m.

 

 

GESAMTBETRAG

633 628 000

602 836 886

512 435 149,24

TITEL 1

BEDIENSTETE IN DEN ZENTRALEN DIENSTSTELLEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 1 1

1 1 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des Statutspersonals

1 1 0 0

Grundgehälter

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

95 648 000

93 271 000

91 339 873,54

95,50

1 1 0 1

Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

564 000

626 000

476 157,74

84,43

1 1 0 2

Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Bediensteten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

24 959 000

24 284 000

24 217 554,70

97,03

1 1 0 3

Sozialversicherung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 827 000

3 698 000

3 580 442,64

93,56

1 1 0 4

Berichtigungskoeffizienten und Anpassung der Gehälter

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 1 1 0 — Total

124 998 000

121 879 000

119 614 028,62

95,69

 

KAPITEL 1 1 — TOTAL

124 998 000

121 879 000

119 614 028,62

95,69

KAPITEL 1 2

1 2 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des externen Personals

1 2 0 0

Vertragsbedienstete

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 288 000

7 198 000

6 980 214,40

95,78

1 2 0 1

Nichtmilitärische abgeordnete nationale Sachverständige

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

3 571 000

3 497 000

3 668 994,—

102,74

1 2 0 2

Praktika

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

358 000

357 000

362 690,—

101,31

1 2 0 3

Externe Leistungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

1 2 0 4

Hilfspersonal (Leiharbeitskräfte) und Sonderberater

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

200 000

103 000

206 271,64

103,14

1 2 0 5

Abgeordnete nationale Militärexperten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

7 773 000

7 460 000

7 574 928,—

97,45

 

Artikel 1 2 0 — Total

19 190 000

18 615 000

18 793 098,04

97,93

1 2 2

Vorläufig eingesetzte Mittel

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

 

KAPITEL 1 2 — TOTAL

19 190 000

18 615 000

18 793 098,04

97,93

KAPITEL 1 3

1 3 0

Ausgaben für Personalverwaltung

1 3 0 0

Personaleinstellungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 000

100 000

70 000,—

140,00

1 3 0 1

Fortbildung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

947 000

947 000

974 842,44

102,94

1 3 0 2

Ansprüche bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 410 000

1 260 000

1 410 000,—

100,00

 

Artikel 1 3 0 — Total

2 407 000

2 307 000

2 454 842,44

101,99

 

KAPITEL 1 3 — TOTAL

2 407 000

2 307 000

2 454 842,44

101,99

KAPITEL 1 4

1 4 0

Dienstreisekosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

8 123 000

8 123 000

7 723 305,—

95,08

 

KAPITEL 1 4 — TOTAL

8 123 000

8 123 000

7 723 305,—

95,08

KAPITEL 1 5

1 5 0

Unterstützungsmaßnahmen für Bedienstete

1 5 0 0

Soziale und Unterstützungsleistungen für Bedienstete

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

191 000

199 000

187 935,—

98,40

1 5 0 1

Ärztlicher Dienst

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

520 000

595 000

590 000,—

113,46

1 5 0 2

Restaurants und Kantinen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

1 5 0 3

Kinderkrippen und Kindertagesstätten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

817 000

878 000

924 000,—

113,10

 

Artikel 1 5 0 — Total

1 528 000

1 672 000

1 701 935,—

111,38

 

KAPITEL 1 5 — TOTAL

1 528 000

1 672 000

1 701 935,—

111,38

 

Titel 1 — Total

156 246 000

152 596 000

150 287 209,10

96,19

KAPITEL 1 1 —

DIENSTBEZÜGE UND SONSTIGE ANSPRÜCHE DES STATUTSPERSONALS

KAPITEL 1 2 —

DIENSTBEZÜGE UND SONSTIGE ANSPRÜCHE DES EXTERNEN PERSONALS

KAPITEL 1 3 —

SONSTIGE AUSGABEN FÜR PERSONALVERWALTUNG

KAPITEL 1 4 —

DIENSTREISEKOSTEN

KAPITEL 1 5 —

UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN FÜR BEDIENSTETE

KAPITEL 1 1 —   DIENSTBEZÜGE UND SONSTIGE ANSPRÜCHE DES STATUTSPERSONALS

Erläuterungen

Die Mittel dieses Kapitels sind auf der Grundlage des Stellenplans des EAD für das laufende Haushaltsjahr veranschlagt.

1 1 0
Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des Statutspersonals

1 1 0 0
Grundgehälter

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

95 648 000

93 271 000

91 339 873,54

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Grundgehälter der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, und Vergütungen gemäß Artikel 50 des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 1
Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

564 000

626 000

476 157,74

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

Sekretariatszulagen,

Miet- und Fahrkostenzulagen,

Pauschalabgeltung von Fahrkosten,

Vergütungen für Schichtarbeit oder für Bereitschaft am Arbeitsplatz und/oder in der Wohnung,

sonstige Zulagen und Erstattungen,

Überstunden.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 2
Statutarische Ansprüche im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Bediensteten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

24 959 000

24 284 000

24 217 554,70

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

Auslands- und Expatriierungszulagen,

Haushaltszulagen, Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulagen,

Vergütung bei Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen,

Erstattung der Fahrtkosten für Beamte auf Lebenszeit und Bedienstete auf Zeit, für deren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort,

sonstige Zulagen und Vergütungen.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 3
Sozialversicherung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 827 000

3 698 000

3 580 442,64

Erläuterungen

Veranschlagt sind im Wesentlichen Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben:

Kranken- und Unfallversicherung und Versicherung gegen Berufskrankheiten sowie sonstige Sozialbeiträge,

Arbeitslosenversicherung der Bediensteten auf Zeit sowie die Zahlungen, die das Organ für Bedienstete auf Zeit zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland leisten muss.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 1 0 4
Berichtigungskoeffizienten und Anpassung der Gehälter

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für die Beamten und Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben, um die Auswirkungen von Berichtigungskoeffizienten auf die Dienstbezüge und den Anteil der Bezüge, der in ein anderes Land als das Land der dienstlichen Verwendung überwiesen wird, zu decken.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

KAPITEL 1 2 —   DIENSTBEZÜGE UND SONSTIGE ANSPRÜCHE DES EXTERNEN PERSONALS

1 2 0
Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des externen Personals

1 2 0 0
Vertragsbedienstete

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

7 288 000

7 198 000

6 980 214,40

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Bezüge der Vertragsbediensteten (im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union), die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 0 1
Nichtmilitärische abgeordnete nationale Sachverständige

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

3 571 000

3 497 000

3 668 994,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Vergütungen und Verwaltungsausgaben für abgeordnete nationale Sachverständige, die nicht dem Militärstab der Europäischen Union zugeordnet sind.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss der Hohen Vertreterin vom der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 4. Februar 2014 zur Einführung der Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige.

1 2 0 2
Praktika

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

358 000

357 000

362 690,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für Verwaltungspraktika bestimmt, die Hochschulabsolventen einen Überblick über Ziele und Probleme der Union vermitteln, einen Einblick in die Arbeitsweise der Organe gewähren und Gelegenheit bieten sollen, ihre Kenntnisse durch eine Arbeitserfahrung im Europäischen Auswärtigen Dienst zu erweitern.

Die Mittel dienen der Auszahlung der Vergütungen und weiterer damit verbundener Leistungen (Zulagen für unterhaltsberechtigte Personen oder für Praktikanten, Menschen mit Behinderung, Unfall- und Krankenversicherung usw., Erstattung von Reisekosten, insbesondere zu Beginn und am Ende des Praktikums, sowie Finanzierung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Praktikumsprogramm, z. B. Empfang, Betreuung und Besuche). Die Mittel dienen außerdem der Deckung der Kosten für die Bewertung des Praktikumsprogramms im Hinblick auf dessen Optimierung sowie für Informations- und Kommunikationstätigkeiten.

Die Auswahl der Praktikanten erfolgt nach objektiven und transparenten Kriterien, wobei eine ausgewogene geografische Verteilung gewährleistet wird.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

1 2 0 3
Externe Leistungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für alle Dienstleistungen von Personen bestimmt, die nicht bei dem Organ beschäftigt sind, darunter insbesondere:

Zeitarbeitskräfte für verschiedene Dienstleistungen,

Aushilfspersonal für Sitzungen,

Sachverständige auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 2 0 4
Hilfspersonal (Leiharbeitskräfte) und Sonderberater

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

200 000

103 000

206 271,64

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Bezüge der Leiharbeitskräfte, Bediensteten auf Zeit und Sonderberater auch im Bereich der GSVP/GASP, die Arbeitgeberbeiträge zu den verschiedenen Sozialversicherungssystemen und die Auswirkungen der auf die Bezüge dieser Bediensteten anwendbaren Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

1 2 0 5
Abgeordnete nationale Militärexperten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

7 773 000

7 460 000

7 574 928,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Bezüge der nationalen Militärexperten, die im Rahmen der GSVP/GASP als Militärstab der Europäischen Union tätig sein sollen.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss der Hohen Vertreterin vom der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 4. Februar 2014 zur Einführung der Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige.

1 2 2
Vorläufig eingesetzte Mittel

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Auswirkungen eventueller Anpassungen der Dienstbezüge während des Haushaltsjahres zu decken.

Diese Mittel sind nur vorläufig eingesetzt und können erst verwendet werden, nachdem sie auf die geeigneten Artikel dieses Kapitels übertragen worden sind.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 1 3 —   SONSTIGE AUSGABEN FÜR PERSONALVERWALTUNG

1 3 0
Ausgaben für Personalverwaltung

1 3 0 0
Personaleinstellungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

50 000

100 000

70 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ausgaben für die Organisation der in Artikel 3 des Beschlusses 2002/621/EG vorgesehenen Auswahlverfahren sowie der Reise- und Aufenthaltskosten der Bewerber bei Einstellungsgesprächen und ärztlichen Einstellungsuntersuchungen,

Ausgaben für die Organisation von Verfahren zur Auswahl der Bediensteten auf Zeit, Hilfskräfte und örtlichen Bediensteten.

In durch funktionelle Erfordernisse ausreichend begründeten Fällen und nach Konsultation des Europäischen Amtes für Personalauswahl können sie für vom Organ selbst durchgeführte Auswahlverfahren verwendet werden.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 27 bis 31 und 33 sowie Anhang III.

Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53) und Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).

1 3 0 1
Fortbildung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

947 000

947 000

974 842,44

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ausgaben für Weiterbildung und Fortbildung einschließlich Sprachkursen, die auf interinstitutioneller Grundlage organisiert werden, Kursgebühren, Kosten für Lehrkräfte und Logistik wie Anmieten der Räume und Ausrüstung sowie weitere hiermit verbundene Kosten wie beispielsweise Bewirtungskosten, die Kosten für die Teilnahme an Lehrgängen, Konferenzen und Kongressen im Rahmen des Mandats des Militärstabs der Europäischen Union,

Anmeldegebühren für die Teilnahme an Seminaren und Konferenzen,

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 24a.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

Beschluss der Hohen Vertreterin vom der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 4. Februar 2014 zur Einführung der Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige.

1 3 0 2
Ansprüche bei Dienstantritt, Versetzungen und Ausscheiden aus dem Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 410 000

1 260 000

1 410 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Reisekosten der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen) beim Dienstantritt, beim Ausscheiden aus dem Dienst oder bei Versetzungen, die mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind,

Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe sowie Umzugskosten für Beamte, Zeit- und Vertragsbedienstete, die infolge ihres Dienstantritts, ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort oder ihres endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst ihren Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

zeitweilige Tagegelder für Beamte, Zeit- und Vertragsbedienstete, die nachweisen, dass sie infolge ihres Dienstantritts oder ihrer Verwendung an einem neuen Dienstort ihren Wohnort wechseln müssen,

Entschädigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Beamten auf Probe im Fall offensichtlich unzulänglicher Leistungen,

Vergütung im Falle der Kündigung des Vertrages eines Zeit- oder Vertragsbediensteten durch das Organ.

Diese Mittel decken auch die Vergütungen für Beamte, die,

im Anschluss an eine Maßnahme zur Verringerung der Zahl der Planstellen des Organs in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden,

eine Stelle der Besoldungsgruppen AD 14 bis AD 16 innehaben und dieser Stellen aus dienstlichen Gründen enthoben werden.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

KAPITEL 1 4 —   DIENSTREISEKOSTEN

1 4 0
Dienstreisekosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

8 123 000

8 123 000

7 723 305,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken

Dienstreisekosten des Hohen Vertreters,

Dienstreisekosten der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten sowie Sonderberater des EAD, Fahrtkosten und Tagegelder sowie zusätzliche oder außergewöhnliche Auslagen,

Dienstreisekosten, die sich aus dem Mandat des Militärstabs der Europäischen Union ergeben,

Dienstreisekosten der zum EAD abgeordneten nationalen Experten,

Dienstreisekosten der Sonderberater und Sonderbeauftragten des Hohen Vertreters,

Dienstreisekosten erfolgreicher Bewerber bei der Fortbildung vor Dienstantritt.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Anhang VII Artikel 11, 12 und 13.

Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik über die Regelung von Dienstreisen der Mitarbeiter des EAD.

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

Beschluss der Hohen Vertreterin vom der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 4. Februar 2014 zur Einführung der Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige.

KAPITEL 1 5 —   UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN FÜR BEDIENSTETE

1 5 0
Unterstützungsmaßnahmen für Bedienstete

1 5 0 0
Soziale und Unterstützungsleistungen für Bedienstete

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

191 000

199 000

187 935,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Unterstützungsmaßnahmen für Beamte und sonstige Bedienstete in besonders schwierigen Lebenslagen,

Förderung der gesellschaftlichen Beziehungen innerhalb des Personals,

teilweise Erstattung der Kosten, die dem Personal bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs auf dem Weg zur Arbeit entstehen. Diese Maßnahme ist als Anreiz für die Benutzung der öffentlichen Transportmittel gedacht.

Diese Mittel sind im Rahmen von Maßnahmen zu ihren Gunsten für folgende behinderte Personen bestimmt:

Beamte im aktiven Dienst,

Ehegatten von Beamten im aktiven Dienst,

alle im Sinne des Statuts unterhaltspflichtigen Kinder der Beamten der Europäischen Union

Aus diesen Mitteln können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Erschöpfung etwaiger Ansprüche auf einzelstaatlicher Ebene im Aufenthalts- oder Herkunftsland Ausgaben erstattet werden, die nicht die medizinische Versorgung betreffen, als erforderlich anerkannt sind, aufgrund der Behinderung entstehen und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 24 und 76.

1 5 0 1
Ärztlicher Dienst

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

520 000

595 000

590 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind insbesondere für folgende Ausgaben veranschlagt:

die Betriebskosten der Krankenbehandlungsstellen, die Kosten für Verbrauchs- und Behandlungsmaterial sowie Arzneimittel für die Kinderkrippe, die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen sowie die Ausgaben für die Invaliditätsausschüsse und für die Erstattung der Kosten für Brillen,

ferner die Ausgaben für den Kauf von bestimmtem als medizinisch notwendig erachtetem Arbeitsgerät.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 59 und Anhang II Artikel 8.

1 5 0 2
Restaurants und Kantinen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die vom Betreiber der Restaurants und Kantinen erbrachten Leistungen.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

1 5 0 3
Kinderkrippen und Kindertagesstätten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

817 000

878 000

924 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung des Anteils des EAD an den Kosten der Kleinkindertagesstätte und sonstiger Krippen und Kinderhorte bestimmt (an die Kommission und/oder den Rat zu zahlen).

Die Einnahmen aus dem Elternbeitrag und aus den Beiträgen der Einrichtungen, bei denen die Eltern beschäftigt sind, stellen zweckgebundene Einnahmen dar.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

TITEL 2

GEBÄUDE, SACH- UND BETRIEBSAUSGABEN DER ZENTRALEN DIENSTSTELLEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 2 0

2 0 0

Gebäude

2 0 0 0

Mieten und Erbpachtzahlungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

18 168 000

18 372 000

18 214 000,—

100,25

2 0 0 1

Erwerb von Immobilien

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

2 0 0 2

Herrichtungs- und Sicherheitsarbeiten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

235 000

100 000

167 215,35

71,16

 

Artikel 2 0 0 — Total

18 403 000

18 472 000

18 381 215,35

99,88

2 0 1

Ausgaben für Gebäude

2 0 1 0

Reinigung und Instandhaltung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

4 190 000

4 330 000

3 897 885,86

93,03

2 0 1 1

Wasser, Gas, Strom und Heizung

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 120 000

1 293 000

1 047 600,—

93,54

2 0 1 2

Sicherheit und Überwachung der Gebäude

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

6 090 000

5 700 000

5 746 825,36

94,36

2 0 1 3

Versicherungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 000

60 000

39 500,—

79,00

2 0 1 4

Sonstige Ausgaben für Gebäude

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

130 000

130 000

149 708,—

115,16

 

Artikel 2 0 1 — Total

11 580 000

11 513 000

10 881 519,22

93,97

 

KAPITEL 2 0 — TOTAL

29 983 000

29 985 000

29 262 734,57

97,60

KAPITEL 2 1

2 1 0

Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0

Informations- und Kommunikationstechnologie

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

12 837 000

12 837 000

13 117 000,—

102,18

2 1 0 1

Kryptographie und Technologie für hochvertrauliche Information und Kommunikation

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

13 745 000

13 745 000

11 571 082,38

84,18

2 1 0 2

Sicherheit der Informations- und Kommunikationstechnologie bis zum Geheimhaltungsgrad „EU restricted“

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

2 550 000

2 550 000

 

 

2 1 0 3

Technische Sicherheitsmaßnahmen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 250 000

1 250 000

 

 

 

Artikel 2 1 0 — Total

30 382 000

30 382 000

24 688 082,38

81,26

2 1 1

Möbel, technische Ausrüstungen und Transport

2 1 1 0

Mobiliar

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

155 000

200 000

154 309,42

99,55

2 1 1 1

Material und technische Anlagen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

150 000

50 000

83 974,60

55,98

2 1 1 2

Fahrzeuge

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

95 000

95 000

104 300,—

109,79

 

Artikel 2 1 1 — Total

400 000

345 000

342 584,02

85,65

 

KAPITEL 2 1 — TOTAL

30 782 000

30 727 000

25 030 666,40

81,32

KAPITEL 2 2

2 2 0

Konferenzen, Kongresse und Sitzungen

2 2 0 0

Veranstaltung von Tagungen, Konferenzen und Kongressen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

485 000

485 000

735 100,—

151,57

2 2 0 1

Reisekosten der Sachverständigen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

50 000

50 000

50 000,—

100,00

 

Artikel 2 2 0 — Total

535 000

535 000

785 100,—

146,75

2 2 1

Informationsmaßnahmen

2 2 1 0

Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

765 000

923 000

740 282,15

96,77

2 2 1 1

Satellitenbilder

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

450 000

450 000

495 000,—

110,00

2 2 1 2

Allgemeine Veröffentlichungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

41 000

41 000

25 565,36

62,35

2 2 1 3

Öffentlichkeitsarbeit

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

295 000

295 000

187 808,50

63,66

 

Artikel 2 2 1 — Total

1 551 000

1 709 000

1 448 656,01

93,40

2 2 2

Sprachendienste

2 2 2 0

Übersetzungsleistungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

2 2 2 1

Dolmetschleistungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

490 000

450 000

579 150,—

118,19

 

Artikel 2 2 2 — Total

490 000

450 000

579 150,—

118,19

2 2 3

Sonstige Ausgaben

2 2 3 0

Bürobedarf

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

323 000

323 000

323 235,—

100,07

2 2 3 1

Postgebühren

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

155 000

155 000

156 710,—

101,10

2 2 3 2

Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

49 000

49 500

29 387,—

59,97

2 2 3 3

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

1 893 000

1 795 000

2 037 146,—

107,61

2 2 3 4

Umzüge

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

120 000

120 000

124 100,—

103,42

2 2 3 5

Finanzkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

5 000

5 000

5 000,—

100,00

2 2 3 6

Streitsachen, Gerichtskosten und Schadenersatz

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

25 000

25 000

63 484,25

253,94

2 2 3 7

Sonstige Sachausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

10 000

10 000

 

 

 

Artikel 2 2 3 — Total

2 580 000

2 482 500

2 739 062,25

106,17

2 2 4

Konfliktverhütung und Mediationsunterstützungsdienste (Fortsetzung)

2 2 4 0

Konfliktverhütung und Mediationsunterstützungsdienste (Fortsetzung)

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

450 000

450 000

500 000,—

111,11

 

Artikel 2 2 4 — Total

450 000

450 000

500 000,—

111,11

 

KAPITEL 2 2 — TOTAL

5 606 000

5 626 500

6 051 968,26

107,96

 

Titel 2 — Total

66 371 000

66 338 500

60 345 369,23

90,92

KAPITEL 2 0 —

GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

KAPITEL 2 1 —

INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

KAPITEL 2 2 —

SONSTIGE BETRIEBSAUSGABEN

KAPITEL 2 0 —   GEBÄUDE UND NEBENKOSTEN

2 0 0
Gebäude

2 0 0 0
Mieten und Erbpachtzahlungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

18 168 000

18 372 000

18 214 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Mieten und Steuern für die Gebäude des EAD in Brüssel sowie die Miete von Sälen, eines Lagers und von Parkplätzen.

Sie decken ferner die Erbpachtzinsen für Gebäude oder Gebäudeteile aufgrund von geltenden bzw. im Vorbereitungsstadium befindlichen Verträgen.

Voraussichtlicher Betrag der zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 0 1
Erwerb von Immobilien

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Erwerb von Gebäuden bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 0 2
Herrichtungs- und Sicherheitsarbeiten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

235 000

100 000

167 215,35

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für insbesondere folgende Umbauarbeiten bestimmt:

Studien für den Um- und Ausbau der Gebäude der Institution,

Herrichtung der Gebäude zur Gewährleistung der physischen und materiellen Sicherheit von Personen und Sachgütern,

Anpassung und Umgestaltung der Diensträume entsprechend den betrieblichen Erfordernissen,

Anpassung der Diensträume und technischen Ausstattungen an die geltenden Sicherheits- und Hygieneanforderungen und -normen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

2 0 1
Ausgaben für Gebäude

2 0 1 0
Reinigung und Instandhaltung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

4 190 000

4 330 000

3 897 885,86

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der folgenden Reinigungs- und Instandhaltungskosten bestimmt:

Reinigung der Büros, Werkstätten und Lager (einschließlich Gardinen, Vorhänge, Teppiche, Jalousien usw.),

Ersetzung von abgenutzten Gardinen, Vorhängen und Teppichen,

Malerarbeiten,

verschiedene Instandhaltungsarbeiten,

Instandsetzung technischer Anlagen,

technisches Material,

Verträge über die Instandhaltung der verschiedenen technischen Anlagen (Klimaanlage, Heizung, Handhabung der Abfälle, Aufzüge, Sicherheitsausrüstungen und abhörsichere Räume),

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 1 1
Wasser, Gas, Strom und Heizung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 120 000

1 293 000

1 047 600,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für den Verbrauch von Wasser, Gas, Strom und Heizung.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 1 2
Sicherheit und Überwachung der Gebäude

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

6 090 000

5 700 000

5 746 825,36

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Wachdienste und die Überwachung der Gebäude des EAD.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 1 3
Versicherungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

50 000

60 000

39 500,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Versicherungsprämien für die vom EAD benutzten Gebäude und die Haftpflichtversicherung zugunsten von Besuchern dieser Gebäude.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 0 1 4
Sonstige Ausgaben für Gebäude

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

130 000

130 000

149 708,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung sonstiger laufender Ausgaben für Gebäude (einschließlich der Gebäude „Kortenberg“ und „ER“) bestimmt, die nicht in anderen Artikeln dieses Kapitels vorgesehen sind, insbesondere für die Abfallentsorgung, für Beschilderungsmaterial, Kontrollen durch spezialisierte Stellen usw.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

KAPITEL 2 1 —   INFORMATIK, AUSRÜSTUNG UND MOBILIAR

2 1 0
Informatik und Telekommunikation

2 1 0 0
Informations- und Kommunikationstechnologie

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

12 837 000

12 837 000

13 117 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Informations- und Kommunikationstechnologie (für nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen), d. h. Ausgaben für:

Anschaffung oder Anmietung der Hard- oder Software für DV-Systeme und –Anwendungen,

Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen im Bereich Informatik für Unterstützung und Ausbildung in Bezug auf Betrieb und Aufbau von EDV-Systemen und -Anwendungen, einschließlich der Nutzerunterstützung,

Instandhaltung und Wartung der Hard- und der Software der EDV-Systeme und -Anwendungen,

Kommunikationsdienstleister,

Kosten der Kommunikation und Datenübertragung.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 0 1
Kryptographie und Technologie für hochvertrauliche Information und Kommunikation

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

13 745 000

13 745 000

11 571 082,38

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Kryptographie und Technologie für hochvertrauliche Information und Kommunikation, d. h. Ausgaben für:

Anschaffung oder Anmietung der Hard- oder Software für sichere DV-Systeme und -Anwendungen,

Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen im Bereich Informatik für Unterstützung und Ausbildung in Bezug auf Betrieb und Aufbau von EDV-Systemen und -Anwendungen, einschließlich der Nutzerunterstützung, die Instandhaltung und Wartung sicherer Hard- und der Software der EDV-Systeme und -Anwendungen,

Abonnements für sichere Kommunikationsdienste,

Kosten der sicheren Kommunikation und Datenübertragung.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 0 2
Sicherheit der Informations- und Kommunikationstechnologie bis zum Geheimhaltungsgrad „EU restricted“

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

2 550 000

2 550 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für die Gewährleistung des Geheimschutzes bis zum Geheimhaltungsgrad „EU restricted“, d. h. Ausgaben für:

Anschaffung oder Anmietung von Hard- oder Software,

Unterstützung und Ausbildung durch Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen im Bereich Informatik in Bezug auf Betrieb und Entwicklung sicherer EDV-Systeme und -Anwendungen, einschließlich der Nutzerunterstützung,

Wartung und Instandhaltung der Hard- und der Software der EDV-Systeme und -Anwendungen,

Abonnements für Kommunikationsdienste,

Kosten von Kommunikation und Datenübertragung.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 0 3
Technische Sicherheitsmaßnahmen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 250 000

1 250 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Ausgaben für technische Maßnahmen zur Gewährleistung des Geheimschutzes, d. h. Ausgaben für:

Anschaffung oder Anmietung von Ausrüstungen oder Software für die Entwanzung von Gebäuden der zentralen Dienststellen und der Delegationen sowie von Gebäuden, die für Konferenzen und Sitzungen genutzt werden;

von spezialisierten Herstellern und Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen geleistete Unterstützung und Ausbildung in Bezug auf Betrieb und Entwicklung solcher Ausrüstungen oder Software, einschließlich der Nutzerunterstützung;

Wartung und Instandhaltung solcher Ausrüstungen, Systeme und Anwendungssoftware;

Kosten für die Überführung der Ausrüstung für die Entwanzung,

Erwerb, Transport und Installation der benötigten Ausrüstung für abhörsichere Räume,

Dienstreisekosten für Personal, das Gebäude entwanzt oder abhörsichere Räume einrichtet,

Erwerb oder Miete von Sicherheitssystemen für EAD-Gebäude.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 1
Möbel, technische Ausrüstungen und Transport

2 1 1 0
Mobiliar

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

155 000

200 000

154 309,42

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ankauf oder Ersatzbeschaffung von Möbeln und Spezialmöbeln,

Anmietung von Mobiliar bei Dienstreisen und Sitzungen außerhalb der Räumlichkeiten des EAD,

Unterhaltung und Instandsetzung des Mobiliars.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 1 1 1
Material und technische Anlagen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

150 000

50 000

83 974,60

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ankauf oder Ersatzbeschaffung von verschiedenem technischem Material und festen und beweglichen technischen Anlagen insbesondere für Archive, Sicherheit, Konferenztechnik, Kantinen und Gebäude,

technische Unterstützung und Kontrolle insbesondere in Bezug auf Konferenztechnik und Kantinen,

Anmietung von technischem Material und technischen Anlagen sowie für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur dieses technischen Materials und dieser technischen Anlagen.

Gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen: p.m.

2 1 1 2
Fahrzeuge

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

95 000

95 000

104 300,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind insbesondere zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

Leasing oder Kauf von Dienstfahrzeugen,

Anmietung von Fahrzeugen in Fällen, in denen dem EAD keine eigenen Fahrzeuge zur Verfügung stehen, insbesondere bei Dienstreisen,

Unterhaltung und Reparatur von Dienstwagen (Kauf von Kraftstoff, Reifen usw.).

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

KAPITEL 2 2 —   SONSTIGE BETRIEBSAUSGABEN

2 2 0
Konferenzen, Kongresse und Sitzungen

2 2 0 0
Veranstaltung von Tagungen, Konferenzen und Kongressen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

485 000

485 000

735 100,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Veranstaltung informeller Tagungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ und anderer informeller Tagungen,

Veranstaltung von Tagungen im Rahmen des politischen Dialogs auf Ministerebene und auf der Ebene hochrangiger Beamter,

Veranstaltung von Konferenzen und Kongressen,

interne Sitzungen und gegebenenfalls der Kosten für Erfrischungen und gelegentliche Imbisse, die zu besonderen Anlässen gereicht werden,

Ausgaben, die sich aus den Verpflichtungen des Diensts in Bezug auf Empfänge und Repräsentationszwecke ergeben,

mit dem Protokoll verbundene Tätigkeiten.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 0 1
Reisekosten der Sachverständigen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

50 000

50 000

50 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten der Sachverständigen, die vom EAD zu Sitzungen eingeladen oder auf Dienstreise entsandt werden.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 1
Informationsmaßnahmen

2 2 1 0
Ausgaben für Dokumentation und Bibliothek

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

765 000

923 000

740 282,15

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Ausgaben für die Benutzung externer dokumentarischer und statistischer Datenbanken einschließlich geografischer Daten,

Abonnements für Zeitungen, Zeitschriften, Zeitungs-/Zeitschriftenauswertungsdiensten und Online-Veröffentlichungen; diese Mittel dienen ebenfalls zur Finanzierung etwaiger Urheberrechtsgebühren für die Vervielfältigung und die schriftliche und/oder elektronische Verbreitung dieser Veröffentlichungen,

Anschaffung von Büchern und Werken für die Bibliothek auf Papier und/oder digitalen Datenträgern,

Abonnements bei Presseagenturen über Fernschreiber,

Buchbindearbeiten und sonstige Kosten für die Erhaltung der Bücher und Veröffentlichungen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7).

2 2 1 1
Satellitenbilder

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

450 000

450 000

495 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für die Anschaffung von Satellitenbildern für den EAD insbesondere im Hinblick auf Krisenprävention und Krisenbewältigung.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 1 2
Allgemeine Veröffentlichungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

41 000

41 000

25 565,36

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Kosten für die Vorbereitung und die traditionelle (auf Papier oder Film) oder elektronische Herausgabe und die Verbreitung von Veröffentlichungen des EAD in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten einschließlich derjenigen, die im Amtsblatt der Europäischen Union erscheinen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 1 3
Öffentlichkeitsarbeit

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

295 000

295 000

187 808,50

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

audiovisuelle Dienstleistungen zur Information der Öffentlichkeit über die Außenpolitik der Union und die Maßnahmen der Hohen Vertreterin,

Aufbau und Pflege der EAD-Website,

Ausgaben für die Verbreitung von Informationen und die Förderung von Veröffentlichungen und öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Organs, einschließlich der Ausgaben für Personalausstattung und Infrastruktur,

Ausgaben für Informationstätigkeiten im Bereich der GSVP/GASP,

Kosten für sonstige Informationstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich von Werbematerial.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m..

2 2 2
Sprachendienste

2 2 2 0
Übersetzungsleistungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel decken Ausgaben für Übersetzungsleistungen, die das Generalsekretariat des Rates oder die Kommission für den EAD erbringt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 2 1
Dolmetschleistungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

490 000

450 000

579 150,—

Erläuterungen

Diese Mittel decken die Ausgaben für Dolmetschleistungen, die die Dolmetscher der Kommission für den EAD erbringen.

Sie decken ferner die Ausgaben für die Dolmetschleistungen, die die Dolmetscher der Kommission anlässlich von Tagungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees, des Militärausschusses und anderen Tagungen, die speziell im Rahmen der GSVP/GASP abgehalten werden, für den EAD erbringen.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 111/2007 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik über Dolmetschdienstleistungen für den Europäischen Rat, den Rat und die Vorbereitungsgremien des Rates.

2 2 3
Sonstige Ausgaben

2 2 3 0
Bürobedarf

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

323 000

323 000

323 235,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

den Erwerb von Papier,

Fotokopien (Papier und Gebühren),

Schreibwaren und Büromaterial (laufender Bedarf),

Drucksachen,

Material für den Postversand (Briefumschläge, Packpapier, Platten für die Frankiermaschine),

Material für die Vervielfältigungsabteilung (Druckerschwärze, Offsetplatten, Matrizen, Filme und Chemikalien).

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 3 1
Postgebühren

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

155 000

155 000

156 710,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für den Versand der Post bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 3 2
Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

49 000

49 500

29 387,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen, zu deren Durchführung Verträge mit hoch qualifizierten Sachverständigen geschlossen werden.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 3 3
Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

1 893 000

1 795 000

2 037 146,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung der Kosten für interinstitutionelle Tätigkeiten, insbesondere der Kosten für das Personal der Kommission, der Büros und des Rates, die für die Verwaltung des Personals, der Gebäude und der Archive des EAD zuständig ist.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 3 4
Umzüge

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

120 000

120 000

124 100,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für Verlagerung und Transport von Material bestimmt.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 3 5
Finanzkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

5 000

5 000

5 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Deckung sämtlicher Finanzkosten, insbesondere der Bankkosten.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 3 6
Streitsachen, Gerichtskosten und Schadenersatz

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

25 000

25 000

63 484,25

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Kosten etwaiger Verurteilungen des EAD durch den Gerichtshof, das Gericht oder das Gericht für den öffentlichen Dienst und der Hinzuziehung externer Rechtsanwälte vor den Gerichten,

Kosten für die Inanspruchnahme externer Rechtsanwälte,

Schadenersatz, der dem EAD angelastet wird.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 3 7
Sonstige Sachausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

10 000

10 000

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Anschaffung der Dienstkleidung für das Personal des Sitzungsdienstes und des Sicherheitsdienstes sowie des Arbeitsmaterials für das in den technischen Arbeitsräumen und den internen Diensten tätige Personal und Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung der Arbeits- und Dienstkleidung,

Beteiligung des EAD an den Ausgaben einiger Vereinigungen, deren Tätigkeiten in engem Zusammenhang mit denjenigen der Organe und Einrichtungen der Union stehen,

sonstige, unter den vorhergehenden Haushaltslinien nicht ausdrücklich vorgesehene Sachausgaben,

Anschaffung von Dienstkleidung und Zubehör, insbesondere für die Sicherheitsbediensteten, die für die Gebäude „Kortenberg“ und „ER“ zuständig sind.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

2 2 4
Konfliktverhütung und Mediationsunterstützungsdienste (Fortsetzung)

2 2 4 0
Konfliktverhütung und Mediationsunterstützungsdienste (Fortsetzung)

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

450 000

450 000

500 000,—

Erläuterungen

Diese Mittel sind für folgende Ausgaben veranschlagt:

Einsatz von Personal der Union zur Unterstützung von Mediations- und Dialogprozessen,

Beauftragung von Experten in den Bereichen Mediation und Dialog sowie Zugang zu externen medialen Unterstützungsleistungen unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten der Vereinten Nationen und anderer Organisationen auf diesem Gebiet,

Wissensmanagement, einschließlich der Durchführung von Workshops und Konfliktanalysen sowie der Ausarbeitung und Veröffentlichung von Studien, bewährter Praktiken und Leitlinien,

Fortbildungsmaßnahmen und interner Kapazitätsaufbau in den Bereichen Frühwarnung, Konfliktanalyse sowie Mediation und Dialog für Bedienstete der Union in der Zentrale, das in Missionen eingesetzte Unionspersonal, EU-Sonderbeauftragte sowie Delegationsleiter und -mitarbeiter.

Zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung: p.m.

TITEL 3

DELEGATIONEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

KAPITEL 3 0

3 0 0

Delegationen

3 0 0 0

Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des Statutspersonals

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

109 127 000

105 510 000

105 827 291,27

96,98

3 0 0 1

Externes Personal und externe Leistungen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

64 169 000

60 068 000

56 274 243,20

87,70

3 0 0 2

Sonstige Personalausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

24 791 000

20 587 285

22 403 382,74

90,37

3 0 0 3

Gebäude und Nebenkosten

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

168 948 000

155 799 301

98 110 900,31

58,07

3 0 0 4

Sonstige Verwaltungsausgaben

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

43 976 000

41 937 800

19 186 753,39

43,63

3 0 0 5

Beitrag der Kommission für die Delegationen

 

 

 

 

Nichtgetrennte Mittel

p.m.

p.m.

 

 

 

Artikel 3 0 0 — Total

411 011 000

383 902 386

301 802 570,91

73,43

 

KAPITEL 3 0 — TOTAL

411 011 000

383 902 386

301 802 570,91

73,43

 

Titel 3 — Total

411 011 000

383 902 386

301 802 570,91

73,43

KAPITEL 3 0 —

DELEGATIONEN

KAPITEL 3 0 —   DELEGATIONEN

3 0 0
Delegationen

3 0 0 0
Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des Statutspersonals

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

109 127 000

105 510 000

105 827 291,27

Erläuterungen

Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben für Beamte und Zeitbedienstete, die eine im Stellenplan vorgesehene Planstelle innehaben und in einer Delegation der Union in Drittländern oder einer Delegation bei internationalen Organisationen innerhalb der Union arbeiten:

Gehälter, Vergütungen und mit den Gehältern zusammenhängende Vergütungen,

Krankenversicherungs-, Unfallversicherung- sowie sonstige Sozialbeiträge,

Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Zeitbedienstete sowie Zahlungen, die für diese Bediensteten zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen im Herkunftsland zu leisten sind,

sonstige Zulagen und verschiedene Vergütungen,

Überstundenvergütungen,

Auswirkungen der auf die Gehälter angewandten Berichtigungskoeffizienten,

Auswirkungen etwaiger Anpassungen der Bezüge im Laufe des Haushaltsjahrs.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden veranschlagt auf: p.m.

Rechtsgrundlagen

Statut der Beamten der Europäischen Union.

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

Regeln des EAD für die Ernennung der Beamten und ihre Vergütung sowie sonstige finanzielle Bestimmungen des EAD.

3 0 0 1
Externes Personal und externe Leistungen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

64 169 000

60 068 000

56 274 243,20

Erläuterungen

Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben der Delegationen der Europäischen Union in Drittländern und der Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Union:

Bezüge der örtlichen Bediensteten und/oder Vertragsbediensteten sowie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und sonstige Leistungen für diese Personalkategorien,

Arbeitgeberbeiträge zur ergänzenden Sozialversicherung für örtliche Bedienstete,

Ausgaben für Aushilfspersonal (Leiharbeitskräfte) und freiberufliches Personal.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden veranschlagt auf: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

3 0 0 2
Sonstige Personalausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

24 791 000

20 587 285

22 403 382,74

Erläuterungen

Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben der Delegationen der Europäischen Union in Drittländern und der Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Union:

Ausgaben für die Entsendung beigeordneter Sachverständiger (mit Hochschulabschluss) in die Delegationen der Europäischen Union,

Kosten der für junge Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern veranstalteten Seminare,

Kosten für die Abordnung oder zeitweilige Verwendung von Beamten der Mitgliedstaaten in den Delegationen,

Einrichtungs- bzw. Wiedereinrichtungsbeihilfe der Bediensteten, die infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst den Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

Reisekosten der Bediensteten (einschließlich derjenigen ihrer Familienangehörigen), die infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst anfallen,

Umzugskosten der Bediensteten, die infolge des Dienstantritts, der Verwendung an einem neuen Dienstort oder des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst den Wohnsitz wechseln und sich an einem anderen Ort wieder einrichten müssen,

im Falle des Todes eines Mitglieds des Personals des EAD oder einer abhängigen Person die Kosten nach Artikel 75 des Statuts für die Überführung des Verstorbenen,

verschiedene Kosten und Vergütungen für sonstige Bedienstete, einschließlich Rechtsberatung,

Ausgaben für Einstellungsverfahren von Beamten, Bediensteten auf Zeit, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, insbesondere die Kosten für Annoncen, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Unfallversicherung der zu Prüfungen und Vorstellungsgesprächen eingeladenen Bewerber, die Kosten für gemeinsame Einstellungsprüfungen und die Kosten für die ärztliche Untersuchung vor der Einstellung,

Kosten für die Beschaffung, Erneuerung, Umgestaltung und Wartung medizinischer Geräte in den Delegationen,

Kosten der jährlichen ärztlichen Untersuchung der Beamten, Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten, einschließlich der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Untersuchungen und Analysen; medizinische und zahnärztliche Beratungsleistungen sowie Kosten für Aids-Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz,

Ausgaben für kulturelle Veranstaltungen sowie für Tätigkeiten zur Förderung der gesellschaftlichen Beziehungen zwischen abgeordneten und örtlichen Bediensteten,

pauschale Aufwandsentschädigung für Beamte, denen im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit regelmäßig Repräsentationskosten entstehen, Erstattung der Ausgaben, die von entsprechend ermächtigten Beamten verauslagt werden, um ihren Repräsentationsverpflichtungen im Namen der Kommission und/oder des EAD, im dienstlichen Interesse und im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzukommen (für die Delegationen innerhalb des Gebiets der Union deckt die pauschale Aufwandsentschädigung einen Teil der Wohnkosten),

Fahrtkosten, Dienstreisetagegelder sowie Nebenkosten oder außergewöhnliche Auslagen, die bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags durch Beamte und sonstige Bedienstete entstehen,

Beförderungskosten und Tagegelder für erfolgreiche Bewerber bei der Fortbildung vor Dienstantritt,

Reisekosten, Tagegelder und Versicherungen im Zusammenhang mit Kranken- und Verletztentransporten,

Ausgaben aufgrund von Krisensituationen, einschließlich Fahrtkosten, Unterbringung und Tagegelder,

Ausgaben für Fortbildung und für Sprachkurse, die darauf abzielen, die Fertigkeiten des Personals sowie die Leistungsfähigkeit des Dienstes zu verbessern:

Honorare von Sachverständigen, die für die Ermittlung der Bedürfnisse sowie für die Konzeption, Ausarbeitung, Betreuung, Bewertung und für das Follow-up der Fortbildungen herangezogen werden,

Honorare von Beratern, die in verschiedenen Bereichen, insbesondere in den Bereichen Organisationsmethoden, Planung, Management, Strategie, Qualitätssicherung und Personalverwaltung, herangezogen werden,

Ausgaben für die Konzeption, Betreuung und Bewertung der von den Kommissionsdienststellen in Form von Kursen, Seminaren und Konferenzen organisierten Fortbildung (Ausbilder/Vortragende und deren Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie Lehrmittel),

Ausgaben für die praktische und logistische Organisation der Kurse, einschließlich Miete von Räumlichkeiten, Beförderungskosten, Anmietung von Lehrmaterial für Seminare auf lokaler und regionaler Ebene sowie diverse damit verbundene Bewirtungskosten,

Kosten für die Teilnahme an Konferenzen und Symposien sowie Gebühren für die Mitgliedschaft in wissenschaftlichen oder Berufsverbänden,

Fortbildungsausgaben im Zusammenhang mit Publikationen und Information, für entsprechende Websites sowie für den Erwerb von Lehrmaterial, Abonnements und Lizenzen für Fernschulungen, Ausgaben für Bücher, Presse und Multimediaprodukte,

Deckung der Kosten im Zusammenhang mit dem Diplomaten-Austauschprogramm wie z. B. Reise- und Einrichtungskosten gemäß dem Beamtenstatut.

3 0 0 3
Gebäude und Nebenkosten

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

168 948 000

155 799 301

98 110 900,31

Erläuterungen

Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben der Delegationen der Europäischen Union in Drittländern und der Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Union:

Befristete Wohnkostenzulage und Tagegelder für Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete,

im Zusammenhang mit Gebäudemiet- und -nebenkosten der Delegationen in Drittländern:

für alle Gebäude oder Gebäudeteile in Drittländern, in denen Büros von Delegationen oder außerhalb der Union Dienst tuende Beamte untergebracht sind: Mieten (einschließlich befristete Wohnkostenzulage) und damit verbundene Abgaben, Versicherungsprämien, Ausgaben für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, laufende Aufwendungen für die Sicherheit von Personen und Gegenständen (Chiffriereinrichtungen, Safes, Gitter usw.),

für alle Gebäude oder Gebäudeteile in Drittländern, in denen sich sowohl Büros der Delegationen als auch Wohnungen der Delegationsmitglieder befinden: Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Heizungskosten, Kosten für Wartung und Instandsetzung, Herrichtungsarbeiten und Umzüge von Dienststellen sowie sonstige laufende Ausgaben (insbesondere Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren, Beschaffung von Beschilderungsmaterial usw.),

im Zusammenhang mit Gebäudemiet- und -nebenkosten der Delegationen innerhalb des Gebietes der Union:

für alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Büros von Delegationen untergebracht sind: Mieten, Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Heizungskosten, Versicherungsprämien, Ausgaben für Wartung und Instandsetzung, für Umbauten und größere Reparaturarbeiten, Ausgaben für die Sicherheit, insbesondere Gebäudeüberwachungsverträge, Miete und Wartung von Feuerlöschern, Anschaffung und Wartung von Brandbekämpfungsgeräten, Ersatzbeschaffung für die Ausrüstung des freiwilligen Brandschutzpersonals, gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen usw.,

für Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Beamte untergebracht sind: Erstattung der Ausgaben für die Sicherheit der Wohnungen,

Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (Kauf oder Mietkauf) sowie für den Bau von Büro- oder Wohngebäuden, einschließlich Voruntersuchungen und verschiedene Honorare.

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1) sieht in Artikel 203 die Möglichkeit vor, dass die Organe den Ankauf einer Immobilie mit einem Darlehen finanzieren. Diese Mittel decken die mit solchen Darlehen für den Ankauf von Immobilien für die Delegationen verbundenen Ausgaben (Kapital und Zinsen).

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden veranschlagt auf: 275 000 EUR.

3 0 0 4
Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

43 976 000

41 937 800

19 186 753,39

Erläuterungen

Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben der Delegationen der Union in Drittländern und der Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Union:

Beschaffung, Miete, Mietkauf, Instandhaltung und Instandsetzung von Mobiliar und Geräten, insbesondere für audiovisuelle Anlagen, für Archivierung und Reproduktion, für die Bibliothek, für Dolmetschanlagen sowie besondere Büroausstattungen (Fotokopiergeräte, Reader-Printer, Fernkopierer usw.); Erwerb von Dokumentation und Betriebsmittel für diese Geräte,

Beschaffung, Instandhaltung und Instandsetzung von technischen Anlagen wie Generatoren und Klimaanlagen; Installation von Anlagen für die Sozialeinrichtungen in den Delegationen,

Kauf, Ersatzbeschaffung, Miete, Mietkauf, Instandhaltung und Instandsetzung von Fahrzeugen, einschließlich Werkzeugen,

Versicherungsprämien der Fahrzeuge,

Anschaffung von Büchern, Dokumenten und sonstigen nichtperiodischen Veröffentlichungen, einschließlich der Ergänzungsbände; Abonnements von Zeitungen, Zeitschriften und verschiedenen Veröffentlichungen, sowie Buchbindearbeiten und sonstige unerlässliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Archivierung von Zeitschriften,

Abonnements bei Presseagenturen,

Ankauf von Papier, Umschlägen, Büromaterial, Material für die Vervielfältigung sowie gegebenenfalls Ausgaben für in Auftrag gegebene Druckarbeiten,

Beförderung und Zollabfertigung von Ausrüstungsgegenständen; Anschaffung und Reinigung von Dienstkleidung für Amtsgehilfen, Fahrer usw.; verschiedene Versicherungsprämien (insbesondere Haftpflichtversicherung, Diebstahlversicherung), Ausgaben im Zusammenhang mit internen Sitzungen (Getränke, gelegentliche Imbisse),

Ausgaben für Untersuchungen, Erhebungen und Konsultationen im Rahmen des Dienstbetriebs der Delegationen sowie sonstige Ausgaben für den Dienstbetrieb, die nicht in den anderen Posten dieses Artikels vorgesehen sind,

Postgebühren und Zustellungskosten für den Schriftverkehr, den Versand von Berichten, Veröffentlichungen sowie für Paketgebühren im Luft-, Straßen-, Schiffs- und Eisenbahnversand,

Kosten für die Diplomatenpost,

sämtliche Ausgaben für das Mobiliar und für die Ausstattung der Wohnungen, die den Beamten zur Verfügung gestellt werden,

Anschaffung, Miete oder Leasing von Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere von Rechnern, Terminals, Mikrorechnern, Peripheriegeräten, Ausstattungen für die Vernetzung, und der für ihren Betrieb erforderlichen Software,

externe Leistungen, insbesondere für die Entwicklung, Instandhaltung und technische Unterstützung der Informationstechnologie-Systeme der Delegationen,

Anschaffung, Miete oder Leasing von Geräten für die Vervielfältigung von Informationen auf Papier, wie Drucker und Scanner,

Anschaffung, Miete oder Leasing von Telefonzentralen und -anlagen sowie von Geräten für die Datenübertragung und der für ihren Betrieb erforderlichen Software,

Grund- und Benutzungsgebühren für Kommunikationsdienste über Kabel oder Radiowellen (Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Fernkopierer), Datenübertragungsnetze, Telematikdienste usw. und Kauf der entsprechenden Teilnehmerverzeichnisse,

Kosten für Installation, Konfiguration, Wartung, technische Unterstützung, Hilfestellung, Dokumentation und Betriebsmittel in Verbindung mit diesen Anlagen,

etwaige Ausgaben im Zusammenhang mit Sicherheitseinsätzen bei Notfällen in den Delegationen,

sämtliche Finanzkosten, einschließlich Bankgebühren.

Korrekturen bei Zahlstellen, wenn der Anweisungsbefugte alle der jeweiligen Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat und die Korrekturen keiner anderen Haushaltslinie angelastet werden können,

Korrekturen in Fällen, in denen eine Forderung ganz oder teilweise annulliert wird, nachdem sie bereits als Einnahme verbucht wurde (insbesondere im Falle der Verrechnung mit einer Gegenforderung),

Korrekturen in Fällen, in denen die MwSt. nicht erstattet wurde und die Ausgabe nicht mehr aus der Haushaltslinie finanziert werden kann, zu deren Lasten die Hauptausgabe ging,

etwaige Zinszahlungen im Zusammenhang mit den vorstehenden Fällen, sofern sie nicht einer anderen Haushaltslinie angelastet werden können.

Des Weiteren können bei diesem Posten Mittel zur Deckung etwaiger Verluste bei Liquidation oder Einstellung der Geschäftstätigkeit von Banken, bei denen die Kommission Konten für ihre Zahlstellen unterhält, eingesetzt werden.

Aus diesem Posten können Kosten gedeckt werden, die den Delegationen bei der lokalen Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten entstehen, insbesondere im Rahmen einer Krise.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden veranschlagt auf: p.m.

Rechtsgrundlagen

Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30), und insbesondere Artikel 5 Absatz 10.

3 0 0 5
Beitrag der Kommission für die Delegationen

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen der Kommission oder des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu den Ausgaben, die den Delegationen durch die dort arbeitenden Bediensteten der Kommission entstehen, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Diese Mittel decken die folgenden Ausgaben, die den Delegationen der Union in Drittländern und den Delegationen bei internationalen Organisationen innerhalb der Union im Zusammenhang mit dem dort arbeitenden, von der Kommission bzw. dem EEF vergüteten Personal entstehen:

Bezüge und einschlägige Ausgaben für örtliche Bedienstete (und Leiharbeitskräfte),

der diesem Personal entsprechende Anteil der bei den Posten 3 0 0 0 (Dienstbezüge und sonstige Ansprüche des Statutspersonals), 3 0 0 1 (Externes Personal und externe Leistungen), 3 0 0 2 (Sonstige Personalausgaben), 3 0 0 3 (Gebäude und Nebenkosten) und 3 0 0 4 (Sonstige Verwaltungsausgaben) veranschlagten Ausgaben.

Außerdem können diese Mittel sonstige Ausgaben wie Presse- und Informationsaktivitäten decken, die auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen mit anderen Organen durchgeführt werden.

Die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden veranschlagt auf: p.m.

TITEL 10

SONSTIGE AUSGABEN

Artikel

Posten

Bezeichnung

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

% 2014/2016

 

KAPITEL 10 0

p.m.

p.m.

 

 

 

KAPITEL 10 0 — TOTAL

p.m.

p.m.

 

 

 

KAPITEL 10 1

p.m.

p.m.

 

 

 

KAPITEL 10 1 — TOTAL

p.m.

p.m.

 

 

 

Titel 10 — Total

p.m.

p.m.

 

 

 

GESAMTBETRAG

633 628 000

602 836 886

512 435 149,24

80,87

KAPITEL 10 0 —

VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

KAPITEL 10 1 —

RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

KAPITEL 10 0 —   VORLÄUFIG EINGESETZTE MITTEL

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Die Mittel dieses Kapitels haben vorläufigen Charakter und können erst verwendet werden, wenn sie nach dem in der Haushaltsordnung dafür vorgesehenen Verfahren auf andere Kapitel übertragen worden sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

KAPITEL 10 1 —   RÜCKSTELLUNGEN FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN

Mittel 2016

Mittel 2015

Ausgaben 2014

p.m.

p.m.

 

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Deckung nicht vorhersehbarer Ausgaben bestimmt, die sich aus Haushaltsentscheidungen ergeben, die im Laufe des Haushaltsjahres gefasst werden.

PERSONAL

Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst

Funktions- und Besoldungsgruppe

2016

2015

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

7

 

7

 

AD 15

27

 

29

 

AD 14

119

 

119

 

AD 13

198

 

198

 

AD 12

183

 

183

 

AD 11

69

 

69

 

AD 10

70

 

70

 

AD 9

85

 

83

 

AD 8

68

 

44

 

AD 7

73

 

76

 

AD 6

34

 

42

 

AD 5

25

 

44

 

AD insgesamt

958

 

964

 

AST 11

31

 

31

 

AST 10

27

 

27

 

AST 9

60

 

62

 

AST 8

57

1

57

1

AST 7

96

 

92

 

AST 6

84

 

84

 

AST 5

102

 

102

 

AST 4

66

 

59

 

AST 3

58

 

58

 

AST 2

47

 

58

 

AST 1

21

 

30

 

AST insgesamt

649

1

660

1

AST/SC 6

 

 

 

 

AST/SC 5

 

 

 

 

AST/SC 4

 

 

 

 

AST/SC 3

 

 

 

 

AST/SC 2

10

 

10

 

AST/SC 1

10

 

10

 

AST/SC insgesamt

20

 

 

 

AD und AST insgesamt

1 627

1

1 644

1

Gesamtpersonalbestand

1 628

1 645


(1)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2015 (ABl. L 69 vom 13.3.2015, S. 1), zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2015 bis Nr. 8/2015.

(2)  Artikel 310 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

(3)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2015 (ABl. L 69 vom 13.3.2015, S. 1), zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2015 bis Nr. 8/2015.

(4)  Die Eigenmittel für den Haushaltsplan 2016 werden auf der Grundlage der haushaltsrelevanten Schätzungen festgelegt, die der Beratende Ausschuss für Eigenmittel auf seiner 163. Sitzung am 19. Mai 2015 angenommen hat.

(5)  Artikel 310 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

(6)  Die Bemessungsgrundlage wird auf 50 % des Bruttonationaleinkommens begrenzt.

(7)  Berechnung des Satzes: (104 865 810 535) / (146 984 591 507) = 0,713447644136262.

(8)  Gerundet.

(9)  Der Betrag der erweiterungsbedingten Ausgaben entspricht dem Gesamtbetrag der aufteilbaren Ausgaben in 13 Mitgliedstaaten (die der EU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind), mit Ausnahme der Direktzahlungen im Agrarbereich und der markbezogenen Ausgaben sowie der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.

(10)  Hierbei handelt es sich um den Vorteil, der dem Vereinigten Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Bemessungsgrundlagen und der Einführung der BNE-Einnahme im Vergleich zum alten System erwächst..

(11)  Hierbei handelt es sich um Gewinne, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Anhebung des Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel ergeben, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten (von 10 % auf 25 % seit dem 1. Januar 2001).

(12)  p.m. (Eigenmittel + sonstige Einnahmen = Einnahmen insgesamt = Ausgaben insgesamt); (142 268 594 111 + 1 616 701 373 = 143 885 295 484 = 143 885 295 484).

(13)  Eigenmittel insgesamt als Prozentsatz des BNE: (142 268 594 111) / (14 698 459 150 700) = 0,97 %; Eigenmittelobergrenze als Prozentsatz des BNE: 1,23 %.

(14)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2015 (ABl. L 69 vom 13.3.2015, S. 1), zuzüglich des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015 bis Nr. 8/2015.

(15)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2015 (ABl. L 69 vom 13.3.2015, S. 1), zuzüglich des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015 bis Nr. 8/2015.

(16)  Nettobuchwert zum 31. Dezember 2014 (soweit keine anderen Angaben gemacht werden).

(17)  Diese Mittel entsprechen der Summe der Beträge, die unter den Posten 2 0 0 0 (Mieten), 2 0 0 1 (Erbpachtzahlungen) und 2 0 0 3 (Erwerb von Immobilien) eingesetzt sind.

(18)  Beiträge der Kommission für die Delegationen der Union.

(19)  Diese Mittel decken die Mietausgaben für aus dem Posten 10 01 05 03 „Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020): Sonstige Verwaltungsausgaben“ finanzierte Immobilien.

(20)  In den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 eingetragener Nettobuchwert für die renovierten Nebengebäude „A“, „B“ und „C“ und für den Gebäudekomplex Neues Palais (renoviertes altes Palais, Ringgebäude, zwei Türme und verbindende Galerie), die Gegenstand von Mietkaufverträgen sind.

(21)  Nettobuchwert zum 1. Juni 2014. Die Gebäude der Delegationen der Union sind am 1. Januar 2011 auf den Europäischen Auswärtigen Dienst übertragen worden.

(22)  Beinhaltet die aufgrund des Haushaltsverfahrens 2015 übertragenen Beträge von Einzelplan III Kommission. Ab 2015 sind die Mittel für Mieten und für die Errichtung bzw. den Kauf von Räumlichkeiten der Delegationen vollständig in Einzelplan X erfasst.

(23)  Nettobuchwert zum 31. Dezember 2014 (soweit keine anderen Angaben gemacht werden).

(24)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption.

(25)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption (vormals Marie de Bourgogne).

(26)  Erbpachtvertrag mit Kaufoption (teilweise vom OLAF benutzt).

(27)  Miete/Kauf.

(28)  Leasing.

(29)  Nettobuchwert zum 31. Dezember 2015. Die Gebäude der Delegationen der Union sind am 1. Januar 2011 auf den Europäischen Auswärtigen Dienst übertragen worden.

(30)  Davon drei Beförderungen ad personam (3 AD 14 nach AD 15), die in außergewöhnlichen Fällen verdienstvollen Beamten gewährt werden.

(31)  Nicht dotierte, in der Gesamtzahl nicht enthaltene Reserve für im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte.

(32)  In der am 5. Februar 2014 unterzeichneten interinstitutionellen Kooperationsvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ist vorgesehen, dass bis zu 80 neue Stellen (60 AD und 20 AST) von diesen Ausschüssen an das Europäische Parlament übertragen werden. Diese Übertragung erfolgt schrittweise ab Herbst 2014, und die (bereits 2014 vorgenommene) Aufnahme der fraglichen Stellen in den Stellenplan des Europäischen Parlaments wird durch die Streichung einer entsprechenden Anzahl Stellen in den Stellenplänen der beiden Ausschüsse ausgeglichen.

(33)  Nicht dotierte, in der Gesamtzahl nicht enthaltene Reserve für im dienstlichen Interesse abgeordnete Beamte.

(34)  In der am 5. Februar 2014 unterzeichneten interinstitutionellen Kooperationsvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ist vorgesehen, dass bis zu 80 neue Stellen (60 AD und 20 AST) von diesen Ausschüssen an das Europäische Parlament übertragen werden. Diese Übertragung erfolgt schrittweise ab Herbst 2014, und die (bereits 2014 vorgenommene) Aufnahme der fraglichen Stellen in den Stellenplan des Europäischen Parlaments wird durch die Streichung einer entsprechenden Anzahl Stellen in den Stellenplänen der beiden Ausschüsse ausgeglichen.

(35)  Davon 4 AD 16 ad personam.

(36)  Davon 7 AD 15 ad personam.

(37)  Davon 4 AD 16 ad personam.

(38)  Davon 7 AD 15 ad personam.

(39)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(40)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(41)  Bezüglich des letzten Satzes ist im Durchführbarkeitsschreiben der Kommission Folgendes angegeben: „Erläuterungen zum Haushaltsplan sollten mit den Bestimmungen der angenommenen Rechtsgrundlagen und der Haushaltsordnung völlig in Einklang stehen. Diese Abänderung ändert die rechtlichen Bestimmungen der GAP, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, und ist daher nicht ausführbar.“

(42)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(43)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(44)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(45)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(46)  Mali und Niger werden als „Countdownländer“ bezeichnet, was bedeutet, dass die MEZ bis 2015 verwirklicht werden müssen, insbesondere die MEZ 4 und 5 (Kinder- und Müttersterblichkeit).

(47)  Unter Grundpflege wird Folgendes verstanden: Gesundheit, Impfung und Ernährung von Mutter und Kind (insbesondere akut unterernährter Kinder und stillender Mütter), Überwachung von Epidemien und Behandlung von Krankheiten (darunter HIV/Aids), medizinische Versorgung, frühzeitige psychologische und klinische Behandlung, insbesondere bei geschlechtsspezifischer Gewalt (sexuellen Übergriffen, Kinder- und Zwangsehen, Genitalverstümmelung und Beschneidung von Mädchen und Frauen usw.), und Gesundheitsfürsorge im Bereich der Reproduktionsmedizin (Betreuung bei geburtshilflichen Notfällen, prä- und postnatale Versorgung, Verhinderung unsicherer Abtreibungen, Zugang zu Methoden der Familienplanung, Genitalverstümmelung bei Frauen usw.).

(48)  Soziale Auswirkungen werden durch Solidarität mit benachteiligten und ausgegrenzten Menschen, mit jungen Menschen, älteren Menschen und mit den künftigen Generationen (z. B. durch die effiziente Nutzung der natürlichen Ressourcen und durch die Reduzierung von Emissionen und Abfall), durch die Verbesserung der Lebensqualität für alle Menschen durch die Erzeugung von Waren und Dienstleistungen, die kollektiven Bedürfnissen entsprechen und zur Entwicklung der Gemeinschaft und des Sozialkapitals beitragen, etwa durch die Herstellung und den Vertrieb gesunder und erschwinglicher Lebensmittel, oder die Erleichterung des Zugangs zu und die Bereitstellung von Bildung und lebenslangem Lernen erzielt.

(49)  Eva Deraedt, Social Enterprise: A Conceptual Framework, Studie des Hoger instituut voor de arbeid für die IAO, Leuven 2009.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Initiative für soziales Unternehmertum — Schaffung eines ‚Ökosystems‘ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation“ (KOM(2011) 682 endgültig).

(50)  Z. B.: The Reader 2010: „Social and Solidarity Economy: Building a Common Understanding“; Internationales Bildungszentrum der Internationalen Arbeitsorganisation 2010.

(51)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(52)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(53)  Einschließlich bei der Reserve eingesetzte Mittel.

(54)  Basierend auf 98,3 % der bewilligten Haushaltsmittel aufgrund der gemischten Natur (EFTA/nicht EFTA) der Haushaltslinie zum Abschluss.

(55)  Jährliche Aktion vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(56)  Norwegen nimmt ab 2015 teil.

(57)  Basierend auf 4,53 % der bewilligten Haushaltsmittel aufgrund der gemischten Natur (EFTA/nicht EFTA) der Haushaltslinie zum Abschluss.

(58)  Teilnahme an CEF—ICT und nur Vermächtnis von Marco Polo II (5,09 % der bewilligten Haushaltsmittel).

(59)  Vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(60)  Jährliche Maßnahme vorbehaltlich einer Einigung über die Beiträge der EFTA-Staaten.

(61)  Basierend auf den Beiträgen der EFTA-Staaten die 75 % der Mittel betragen, auf der Grundlage von Protokoll 30 des EWR-Abkommens.

(62)  Basierend auf 73,21 % der bewilligten Haushaltsmittel aufgrund der gemischten Natur (EFTA/nicht EFTA) der Haushaltslinie zum Abschluss.

(63)  Der zur Berechnung der finanziellen Beiträge angewandte Proportionalitätsfaktor basiert auf der Teilnahme je EWR/EFTA-Land und je EU-Programm, was sich wie folgt darstellt:

Programm

Norwegen

Island

Liechtenstein

Proportionalitätsfaktor

Horizont 2020

Ja

Ja

Nein

2,73 %

Erasmus+

Ja

Ja

Ja

2,76 %

Cosme

Nein

Ja

Nein

0,09 %

Copernicus

Ja

Ja

Nein

2,73 %

Galileo

Ja

Nein

Nein

2,64 %

Drittes Gesundheitsprogramm

Ja

Ja

Nein

2,73 %

Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft — Grundrechtsschutz und Stärkung der Bürgerteilhabe

Nein

Ja

Nein

0,09 %

Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft — Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung

Nein

Ja

Ja

0,12 %

Verbraucher

Ja

Ja

Nein

2,73 %

Kreatives Europa

Ja

Ja

Nein

2,73 %

Katastrophenschutz

Ja

Ja

Nein

2,73 %

Fazilität „Connecting Europe“ — IKT-Bereich

Ja

Ja

Nein

2,73 %

EaSI — Unterprogramm EURES

Ja

Ja

Nein

2,73 %

EaSI — Unterprogramm PROGRESS

Ja

Ja

Nein

2,73 %

(64)  Betroffene Haushaltslinien: 02 04 02, 02 04 51, 06 03 03 01, 06 03 50, 08 01 06 03, 08 01 06 04, 08 02 01, 08 02 02, 08 02 03, 08 02 04, 08 02 50, 08 02 50 01, 08 03 50, 08 04 50, 09 01 05 01, 09 01 05 02, 09 01 05 03,09 04 01 01, 09 04 01 02, 09 04 02 01, 09 04 03 01, 09 04 03 02, 09 04 03 03, 09 04 07 31, 09 04 07 32, 09 04 50, 10 02 01, 10 02 50, 15 03 01 01, 15 03 50, 32 04 03 01 und 32 04 50.

(65)  Betroffene Haushaltslinien: 15 02 53, 15 02 51, 15 01 02 11, 15 01 04 01, 15 01 06 01, 15 02 01 01, 15 02 01 02, 15 02 02, 15 02 03, 19 05 20, 21 01 06 01, 21 02 20, 22 01 06 02 und 22 04 20. Am externen Teil des Programms Erasmus+ nehmen nur die Türkei und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien teil.

(66)  Betroffene Haushaltslinien: 09 01 04 02, 09 05 51, 09 05 01, 15 04 01, 15 04 02, 15 01 04 02, 15 01 06 02 und 15 01 02 11.

(67)  Betroffene Haushaltslinien: 08 03 01, 08 03 50 01, 08 04 01, 10 03 01 und 10 03 50.

(68)  Unter Artikel 01 04 51 fallen auch die KMU-Bürgschaftsfazilität (SMEG07) des CIP und das Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005).

(69)  Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

(70)  Berechnet nach EIF-Angaben als „Tatsächliche Intermediärgröße/GIF eingezahltes Kapital“ (d. h. Gesamtwert des zugrunde liegenden Risikokapitalfonds — mit anderen Worten: der Gesamtbetrag der in die Endempfänger investierten bzw. ihnen zur Verfügung gestellten Gelder — dividiert durch den EU-Beitrag zu dem zugrunde liegenden Risikokapitalfonds).

(71)  Dieser Betrag stützt sich auf die Annahme, dass die Verteilung zwischen den COSME-Finanzierungsinstrumenten wie im Finanzbogen vorgesehen 52 % für die Kreditbürgschaftsfazilität (LGF) und 48 % für die Eigenkapital-Fazilität für die Wachstumsphase (EFG) ausmacht, und kann in Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 geändert werden.

(72)  Unter Artikel 01 04 51 fallen auch a) Abschlussmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005); b) der ehemalige Artikel 01 04 04 (im Eingliederungsplan 2013) — Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm für unternehmerische Initiative und Innovation.

(73)  Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

(74)  Berechnet als Gesamtvolumen der von den begünstigten KMU erhaltenen Darlehen/EU-Garantieobergrenze.

(75)  Mittelbindungen in Höhe von 23,6 Mio. EUR multipliziert mit der angestrebten Hebelwirkung der EPMF-G von 11,6.

(76)  Dieser Betrag stützt sich auf die Annahme, dass die Verteilung zwischen den COSME-Finanzierungsinstrumenten wie im Finanzbogen vorgesehen 52 % für die Kreditbürgschaftsfazilität (LGF) und 48 % für die Eigenkapital-Fazilität für die Wachstumsphase (EFG) ausmacht, und kann in Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 geändert werden.

(77)  Es bleibt abzuwarten, wie die finanzierten Instrumente umgesetzt werden und wie sich dies auf die Ausgestaltung, die erwartete Hebelwirkung und die Koinvestitionen auswirken wird.

(78)  Das Instrument kann künftig auch in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen durchgeführt werden.

(79)  Die mögliche Umschichtung von 3,3 Mrd. EUR auf den EFSI wurde bei diesem Betrag nicht berücksichtigt.

(80)  Mittelbindungen in Höhe von 80 Mio. EUR multipliziert mit der angestrebten Hebelwirkung der EPMF FCP-FIS von 2,83.

(81)  Mithilfe eines Energiedienstleistungsunternehmens (ESCO) können Behörden über einen Energieeinsparvertrag Anfangsinvestitionen (z. B. zur Verbesserung der Energieeffizienz öffentlicher Gebäude oder zur Installation energieeffizienter Straßenbeleuchtung) tätigen, ohne das damit verbundene finanzielle Risiko zu tragen.

(82)  Das Europäische ÖPP-Kompetenzzentrum (EPEC) ist eine gemeinsame Initiative der EIB, der Kommission, der Mitgliedstaaten sowie der Kandidatenländer. Es unterstützt die Behördenbei der Verstärkung ihrer Kapazitäten zum Aufbau öffentlich-privater Partnerschaften (PPP).

(83)  Im Stellenplan sind gemäß Artikel 53 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft folgende Dauerplanstellen für die Versorgungsagentur enthalten: 1 AD-15-Stelle (ad personam) für den Generaldirektor der Agentur, 2 AD-14-Stellen (davon eine für den Stellvertretenden Generaldirektor der Agentur), 3 AD-12-Stellen, 1 AD-11-Stelle, 2 AD-10-Stellen, 1 AST-10-Stelle, 2 AST-8-Stellen, 1 AST-7-Stelle, 9 AST-6-Stellen, 1 AST-5-Stelle und 2 AST-3-Stellen.

(84)  Der Stellenplan lässt folgende Beförderungen (ad personam) zu: bis zu 25 Beförderungen von AD 15 nach AD 16, bis zu 21 Beförderungen von AD 14 nach AD 15, bis zu 13 Beförderungen von AD 11 nach AD 14 und 1 Beförderung von AST 8 nach AST 10.

(85)  Der Stellenplan lässt folgende Beförderungen (ad personam) zu: 2 AD 15 nach AD 16, 1 AD 14 nach AD 15.

(86)  Davon 7 Planstellen für das Sekretariat des Überwachungsausschusses

(87)  Davon Dauerplanstellen in der Europäischen Verwaltungsakademie: 3 AD 12, 1 AD 11, 2 AD 8, 1 AST 10, 2 AST 9, 1 AST 8, 1 AST 7, 1 AST 5, 1 AST 4, 2 AST 3.

(88)  Ab dem 1. Juli 2016 Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL).

(89)  Der Stellenplan lässt folgende Beförderungen (ad personam) zu: Abgeordnete Beamte können eine Stelle im Stellenplan der Exekutivagentur in einer höheren Besoldungsgruppe besetzen, vorausgesetzt, dass diese höhere Besoldungsgruppe ihrer Besoldungsgruppe bei der Kommission entspricht. Diese Ausnahme gilt nur für abgeordnete Beamte.

(90)  Der Stellenplan lässt folgende Beförderungen (ad personam) zu: 1 AD-14-Beamter wird AD 15.

(91)  Der Stellenplan lässt folgende Beförderungen (ad personam) zu: Abgeordnete Beamte können eine Stelle im Stellenplan der Exekutivagentur in einer höheren Besoldungsgruppe besetzen, vorausgesetzt, dass diese höhere Besoldungsgruppe ihrer Besoldungsgruppe bei der Kommission entspricht. Diese Ausnahme gilt nur für abgeordnete Beamte.

(92)  Der Stellenplan lässt folgende Beförderungen (ad personam) zu: Abgeordnete Beamte können eine Stelle im Stellenplan der Exekutivagentur in einer höheren Besoldungsgruppe besetzen, vorausgesetzt, dass diese höhere Besoldungsgruppe ihrer Besoldungsgruppe bei der Kommission entspricht. Diese Ausnahme gilt nur für abgeordnete Beamte.

(93)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(94)  Davon 1 AD 14 ad personam.

(95)  Im jetzigen Stadium ist es dem Organ nicht möglich, die Zahl der erforderlichen Stellen exakt anzugeben.

(96)  Ohne die nicht mit Mitteln versehene virtuelle Reserve für Beamte, die zu Mitgliedern des Gerichtshofs, des Gerichts oder des Gerichts für den öffentlichen Dienst abgeordnet sind (6 AD 12, 12 AD 11, 20 AD 10, 15 AD 7, 11 AST 6, 17 AST 5, 21 AST 4, 8 AST 3).

(97)  Für bestimmte mit Teilzeitkräften besetzte Planstellen können zum Ausgleich sonstige Bedienstete eingestellt werden bis der Wert der nicht besetzten Stellenanteile in der jeweiligen Funktionsgruppe erreicht ist.

(98)  Sind Planstellen mit Teilzeitkräften besetzt, können in allen Laufbahngruppen zum Ausgleich der jeweils nicht besetzten Stellenanteile sonstige Bedienstete eingestellt werden.

(99)  Die tatsächliche Einweisung in die Besoldungsgruppe bei Besetzung der den Kabinetten der Mitglieder zugeordneten Stellen unterliegt den gleichen Kriterien wie bei Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurden.

(100)  Davon 1 AD 15 ad personam.

(101)  Davon 1 AD 14 ad personam.

(102)  Stellenanhebungen für 2015.

(103)  Streichung von 9 Planstellen (2015).

(104)  Transfer einer AST5-Planstelle zur Kommission (PMO) (2015).

(105)  Stellenanhebungen für 2016.

(106)  Umwandlung von 9 Planstellen (2016).

(107)  Streichung von 9 Planstellen (2016).

(108)  Transfer einer AST11-Planstelle zur Kommission (PMO) (2016).

(109)  Ohne virtuelle Reserve für die an die Kabinette abgeordneten Beamten, für die keine Mittel bereitgestellt werden.

(110)  In Abhängigkeit vom veranschlagten Ergebnis der Umsetzung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Parlament können sich die Zahlenangaben noch ändern. Mit dem endgültigen Ergebnis ist voraussichtlich im April 2016 zu rechnen, wenn die Abordnung von Bediensteten abgeschlossen sein wird.

(111)  Für die Arbeitsgruppe vorgeschlagene Beamte, die vorübergehend in den Stellenplan des Europäischen Datenschutzbeauftragten aufgenommen wurden.


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