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Document 52021PC0558

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Energieeffizienz (Neufassung)

COM/2021/558 final

Brüssel, den 14.7.2021

COM(2021) 558 final

2021/0203(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Energieeffizienz (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2021) 558 final} - {SWD(2021) 623 final} - {SWD(2021) 624 final} - {SWD(2021) 625 final} - {SWD(2021) 626 final} - {SWD(2021) 627 final}


BEGRÜNDUNG

1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

Mit dem europäischen Grünen Deal 1 verabschiedete die Kommission im Dezember 2019 „eine neue Wachstumsstrategie, mit der die EU zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen das Naturkapital der EU geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden.“ „Energieeffizienz muss im Mittelpunkt stehen“, damit diese Ziele erreicht werden können.

Bei dieser Gelegenheit kündigte die Kommission außerdem an, einen auf eine Folgenabschätzung gestützten Plan vorzulegen, um das Ziel der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 auf verantwortungsvolle Weise zu erhöhen, und verpflichtete sich, dass sie „die einschlägigen Rechtsvorschriften im Energiebereich bis Juni 2021 überprüfen und gegebenenfalls eine Überarbeitung vorschlagen wird 2 .

Im März 2020 legte die Kommission einen Vorschlag für ein Europäisches Klimagesetz zur Dekarbonisierung Europas bis 2050 vor. In ihrem Klimazielplan 3 schlug die Kommission vor, das Ziel der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 anzuheben und eine Verringerung von mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 anzustreben, was gegenüber dem derzeitigen Ziel von 40 % eine deutliche Steigerung darstellt. Im Klimazielplan wurden auch die in allen Wirtschaftssektoren erforderlichen Maßnahmen dargelegt, einschließlich der Überarbeitung der wichtigsten Rechtsinstrumente, die notwendig sind, um dieses ehrgeizigere Ziel zu erreichen und der in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal 4 eingegangenen Verpflichtung nachzukommen, einen umfassenden Plan für eine auf verantwortungsvolle Weise erfolgende Anhebung des Ziels der Europäischen Union für 2030 auf 55 % vorzulegen. Der Klimazielplan steht darüber hinaus im Einklang mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris, die Erderwärmung deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen. Im Dezember 2020 billigte der Europäische Rat das verbindliche Ziel der EU, die Treibhausgasemissionen bis 2030 intern netto um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren. 5 Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Klimaziele auf eine Weise ehrgeiziger gestaltet werden sollten, die es ermöglicht, nachhaltiges Wirtschaftswachstum anzustoßen, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, den Bürgerinnen und Bürgern der EU Nutzen für Gesundheit und Umwelt zu bringen und durch die Förderung von Innovation in grünen Technologien zur langfristigen weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der EU beizutragen. Am 22. April 2021 erzielten das Europäische Parlament und der Rat eine vorläufige politische Einigung, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken. Diese bildet den Rahmen für Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in den kommenden Jahrzehnten, wobei sie jedoch noch durch spezifische Rechtsvorschriften umgesetzt werden muss, um sicherzustellen, dass die Emissionen tatsächlich verringert werden. Projektionen zufolge würden bei vollständiger Umsetzung der derzeitigen Strategien die Treibausgasemissionen bis 2030 um etwa 45 % niedriger ausfallen als im Jahr 1990, sofern Emissionen und Absorptionen durch die Landnutzung nicht berücksichtigt werden, und um etwa 47 %, wenn diese einbezogen werden. Um dieses ehrgeizigere Ziel zu erreichen, sind im Klimazielplan für 2030 eine Reihe von erforderlichen Maßnahmen für alle Wirtschaftssektoren und Überarbeitungen der wichtigsten Rechtsinstrumente vorgesehen.

In Bezug auf die Umsetzung wurde im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 6 ein „Fit-für-55“-Paket angekündigt, das dazu dienen soll, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken und bis 2050 ein klimaneutrales Europa zu verwirklichen. Dieses Paket deckt ein breites Spektrum von Politikbereichen ab, darunter Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Landnutzung, Energiebesteuerung, Lastenteilung und Emissionshandel.

Energieeffizienz ist ein zentraler Maßnahmenbereich; ohne sie kann die vollständige Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union nicht erreicht werden. 7 Die Energieeffizienzrichtlinie (EED) hat zur derzeitigen Energieeffizienzpolitik der Union geführt, die in der Nutzung kosteneffizienter Energiesparmöglichkeiten besteht. Im Dezember 2018 wurde die Energieeffizienzrichtlinie im Rahmen des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ geändert, um insbesondere ein neues übergeordnetes Energieeffizienzziel der Union für 2030 von mindestens 32,5 % (bezogen auf den für 2030 projizierten Energieverbrauch) aufzunehmen und die Energieeinsparverpflichtung über 2020 hinaus zu erweitern und zu stärken.

Auch wenn das Energieeffizienzziel für 2020 aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten außergewöhnlichen Umstände wohl erreicht wurde, bleiben die von den Mitgliedstaaten in den nationalen Energie- und Klimaplänen (NECPs) gemeldeten nationalen Beiträge insgesamt hinter dem Ziel der Union von 32,5 % für 2030 zurück. Zusammengenommen würden die Beiträge gegenüber den Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030 zu einer Verringerung des Endenergieverbrauchs um 29,4 % und des Primärenergieverbrauchs um 29,7 % führen. Damit wird das Ziel für die EU-27 beim Primärenergieverbrauch um 2,8 Prozentpunkte und beim Endenergieverbrauch um 3,1 Prozentpunkte kollektiv verfehlt. Dies wirkt sich auch auf den Umfang der Anstrengungen aus, die erforderlich sind, um die ehrgeizigeren Energieeffizienzziele zu erreichen. Laut den Schlussfolgerungen der Folgenabschätzung zum Klimazielplan ist es unwahrscheinlich, dass die erforderliche höhere Energieeffizienz allein durch Marktkräfte, die derzeitige Marktorganisation und die technologische Entwicklung erreicht würde, was bedeutet, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind. Der Folgenabschätzung 8 zu dieser Richtlinie zufolge muss das derzeitige Ziel einer Energieeffizienzverbesserung von 32,5 % deutlich angehoben werden.

Das höhere Ambitionsniveau erfordert eine stärkere Förderung der Energieeffizienz, sofern sie kosteneffizient ist, in allen Bereichen des Energiesystems und in allen relevanten Sektoren, deren Tätigkeiten sich auf die Energienachfrage auswirken, etwa im Verkehrssektor, in der Wasserwirtschaft und in der Landwirtschaft. Aufgrund des steigenden Wasser- und Energiebedarfs bzw. des zunehmenden Drucks auf die Wasserressourcen durch den Klimawandel ist es besonders wichtig, dem engen Zusammenhang zwischen Wasser und Energie Rechnung zu tragen.

Die Energieeffizienzrichtlinie ist ein wichtiges Element, um auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2050 Fortschritte zu erzielen, wobei die Energieeffizienz als eigenständige Energiequelle behandelt werden sollte. Die Schlüsselrolle der Energieeffizienz wird durch den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ unterstützt. Bei diesem handelt es sich anerkanntermaßen um einen Leitgrundsatz der Energiepolitik der Union, der in allen Sektoren, über das Energiesystem hinaus, und auf allen Ebenen, einschließlich im Finanzsektor, Berücksichtigung finden sollte. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollten Energieeffizienzlösungen im Zusammenhang mit Planungs- und Investitionsentscheidungen als erste Option betrachtet werden. Dieser Grundsatz wurde als wesentliches Element der Strategie zur Integration des Energiesystems 9 anerkannt.

Während das Energieeinsparpotenzial in allen Sektoren nach wie vor groß ist, stellt sich eine besondere Herausforderung im Zusammenhang mit dem Verkehrssektor, auf den 30 % des Endenergieverbrauchs zurückgehen, und dem Gebäudesektor, da 75 % des Gebäudebestands der Union eine schlechte Energieeffizienz aufweisen. Ein weiterer wichtiger Sektor, dem zunehmend Aufmerksamkeit gewidmet wird, ist der Informations- und Kommunikationstechnologiesektor (IKT-Sektor), auf den 5-9 % des weltweiten Stromverbrauchs und mehr als 2 % aller Emissionen entfallen. Im Jahr 2018 belief sich der Energieverbrauch der Rechenzentren in der Union auf 76,8 TWh. Bis 2030 dürfte sich dieser auf 98,5 TWh erhöhen, was einem Anstieg von 28 % entspricht. Dieser Anstieg in absoluten Zahlen lässt sich auch als Relation ausdrücken: 2018 entfielen in der EU 2,7 % des Strombedarfs auf Rechenzentren, wobei dieser Anteil bis 2030 auf 3,21 % steigen wird, wenn die Entwicklung weiter dem derzeitigen Pfad folgt. 10  In der Digitalstrategie der Union 11 wurde bereits hervorgehoben, dass hochgradig energieeffiziente und nachhaltige Rechenzentren sowie Transparenzmaßnahmen in Bezug auf den ökologischen Fußabdruck von Telekommunikationsbetreibern erforderlich sind.

Der öffentliche Sektor ist ein wichtiger eigenständiger Wirtschaftsakteur, auf den etwa 5 bis 10 % des gesamten Endenergieverbrauchs der Union zurückgehen. 12 Der Anteil an öffentlichen Aufträgen, der unionsweit auf Einrichtungen der Zentralregierung entfällt, wird auf insgesamt etwa 16 % geschätzt. Je nach Mitgliedstaat kann dieser Anteil zwischen 5 % und 86 % liegen. 13 Öffentliche Gebäude verbrauchen schätzungsweise etwa 2 % der Endenergie in der Union. Nach wie vor gibt es im gesamten öffentlichen Sektor Potenzial für kosteneffiziente Einsparungen, sowohl bei der Renovierung und beim Energiemanagement bestehender Gebäude als auch bei der künftigen Beschaffung energieeffizienter Gebäude, Produkte und Dienstleistungen.

Die Industrie gehört zu den Sektoren, in denen im letzten Jahrzehnt erhebliche Verbesserungen der Energieeffizienz erzielt wurden. Dennoch gibt es noch immer Potenzial für kosteneffiziente Einsparungen. 14 Die Hälfte des Endenergieverbrauchs der Union entfällt auf die Wärme- und Kälteversorgung, womit sie der Sektor mit dem größten Endenergieverbrauch ist. Nach wie vor ist in diesem Sektor viel Potenzial vorhanden, um den Energieverbrauch zu verringern, wobei jedoch gleichzeitig die erforderlichen Temperaturen erreicht werden müssen. 15 Daher spielt die Wärme- und Kälteerzeugung für das Unionsziel eines Übergangs zu einer sauberen und klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 eine entscheidende Rolle. Ein Großteil der Anstrengungen muss sich auf eine bessere Isolierung von Gebäuden konzentrieren, aber auch in einer effizienteren Versorgung mit der benötigten Wärme und Kälte liegt Potenzial. 16 Die Energieverluste bei der Energieumwandlung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung können erheblich sein. 17 Ohne gemeinsame Vorgehensweisen und Berichte ist es schwierig, Netze, Betreiber oder die Leistung zu vergleichen. Tatsächlich sind Energieverluste in der Union nicht einheitlich definiert, was zu einer suboptimalen Datenqualität führt, die es zu verbessern gilt.

Rund ein Viertel der gesamten Endenergie in der Union wird in Privathaushalten verbraucht. Da das Verhalten der Verbraucher sowie der Bürgerinnen und Bürger einen erheblichen Einfluss auf diesen Energieverbrauch hat, enthält die EED mehrere Bestimmungen zu deren Stärkung. Wenn bei der Förderung der Energieeffizienz insbesondere auf lokaler Ebene dem Verbraucherverhalten und Aspekten im Zusammenhang mit der Stärkung der Verbraucher zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet wird, erhalten die Verbraucher nur unzureichende Anreize, Energieeffizienzverbesserungen vorzunehmen, die hohen Vorabkosten zu schultern und das Problem divergierender Anreize anzugehen. 18

Auch wenn die Energieeffizienzrichtlinie bereits Anreize für die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Energiearmut enthält, hat die COVID-19-Krise noch einmal deutlich gemacht, wie dringend die Energiearmut bekämpft werden muss, wenn die Union – wie in der gemeinsamen Erklärung von Porto zum sozialen Engagement 19 vereinbart – ein soziales Europa schaffen will, das den Bedürfnissen aller Bürgerinnen und Bürger Rechnung trägt, indem es ihnen eine aktive Rolle beim ökologischen Wandel ermöglicht und dabei gleichzeitig nachteilige Auswirkungen abmildert und niemanden zurücklässt. Da sich mehr Menschen in Europa insbesondere aufgrund steigender Energiekosten und zunehmender Arbeitslosigkeit essenzielle Energiedienstleistungen unter Umständen nur schwer leisten können, wird auch das Ausmaß der Energiearmut in den Mitgliedstaaten noch stärker deutlich. Auch Haushalte mit mittlerem Einkommen könnten in naher Zukunft zunehmend von Energiearmut bedroht sein, da es sich bei den meisten von Energiearmut betroffenen Haushalten bereits heute um Haushalte mit Einkommen im unteren mittleren Bereich handelt. Energieeffizienz wurde als wirksamste Lösung zur Verringerung der Energiearmut und zur Überwindung einiger der möglichen negativen Verteilungseffekte preislicher Maßnahmen ermittelt. 20 Wie im europäischen Grünen Deal gefordert, wird mit der Energieeffizienzrichtlinie und auch den anderen Initiativen des „Fit-für-55“-Pakets, insbesondere dem Klima-Sozialfonds, die doppelte Herausforderung angegangen, sowohl Klimaerfordernisse als auch soziale Bedürfnisse in Chancen zu verwandeln.

In diesem Zusammenhang werden die Änderungen dazu beitragen, die Energieeffizienzrichtlinie zu stärken, um den verbleibenden Markthindernissen und Marktversagen besser entgegenzuwirken, indem den umfassenderen Zielen des europäischen Grünen Deals, der darauf abzielt, niemanden zurückzulassen und eine nachhaltige Wirtschaft zu schaffen, Rechnung getragen wird. Der Vorschlag wird somit die verschiedenen Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie verbessern, um sicherzustellen, dass sie optimal zu dem im Klimazielplan festgelegten höheren Klimaziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 beiträgt.

   Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag ist Teil eines umfassenderen politischen Rahmens für Energieeffizienzstrategien zur Nutzung der Energieeffizienzpotenziale in bestimmten Politikbereichen, darunter Gebäude (Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 21 ), Produkte (Richtlinie 2009/125/EG, Verordnung (EU) 2017/1369 und Verordnung (EU) 2020/740 22 ) und Governance (Verordnung (EU) 2018/1999). Diese Strategien spielen eine sehr wichtige Rolle, wenn es darum geht, beim Austausch von Produkten oder beim Bau bzw. bei der Renovierung von Gebäuden Energieeinsparungen zu erzielen. 23 Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Vorschlag zur Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 24 25 .

Mit diesem Vorschlag für eine Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie wird ein Rahmen für andere Energieeffizienzstrategien geschaffen, da mit ihm die Energieeffizienzziele und die wichtigsten sektorübergreifenden sowie spezifischere Maßnahmen festgelegt werden. Er zielt auf Energieeinsparungen im öffentlichen Sektor ab, unter anderem durch Verpflichtungen zur jährlichen Renovierung öffentlicher Gebäude und durch Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen, Bauleistungen und Gebäuden. Dieses besondere Ziel in Bezug auf öffentliche Gebäude ergänzt die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, in der die Normen und spezifischen technischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Gebäuden festgelegt sind. Der öffentliche Sektor dient der Bevölkerung insgesamt, einschließlich der schutzbedürftigen und von Energiearmut bedrohten Kunden, und stellt somit sicher, dass im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals niemand zurückgelassen wird. Der besondere Schwerpunkt, der in der Energieeffizienzrichtlinie auf den öffentlichen Sektor gelegt wird, ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass dieser bei der Förderung von Energieeffizienz seine Vorbildfunktion wahrnehmen kann. Die Kommission hat mit der Überprüfung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden begonnen, um gegen Ende 2021 einen Vorschlag vorlegen zu können. Zwar ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, dem Ergebnis dieser Überprüfung vorzugreifen, doch wird im vorliegenden Vorschlag die besondere Rolle der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bei der Festlegung kostenoptimaler Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gewürdigt, wobei gleichzeitig die Bestimmungen der EED in Bezug auf die Vorbildfunktion öffentlicher Einrichtungen, insbesondere im Hinblick auf Gebäude (Artikel 5 und 6) und die öffentliche Auftragsvergabe (Artikel 7), gestärkt werden, wodurch der erforderliche horizontale Handlungsrahmen geschaffen wird.

Die Energieeffizienzrichtlinie bildet den Rahmen für die Planung der Wärme- und Kälteversorgung durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ermittlung des Potenzials für Energieeffizienz und erneuerbare Energien. Sie sieht auch Überwachungsstrategien und ‑maßnahmen vor, damit dieses Potenzial ausgeschöpft wird. Mit diesen Strategien und Maßnahmen wird die Erreichung des in Artikel 24 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie genannten Ziels für erneuerbare Energien im Wärme- und Kältesektor unmittelbar unterstützt. So würde beispielsweise eine überarbeitete Definition des Begriffs „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ (Artikel 2 Nummer 43 der Energieeffizienzrichtlinie) den Einsatz erneuerbarer Energien in der Fernwärme- und Fernkälteversorgung unmittelbar fördern. Umgekehrt würden diese Teilziele zur Verwirklichung der Energieeffizienzziele der Energieeffizienzrichtlinie beitragen.

Darüber hinaus werden die Planungsmaßnahmen für den Wärme- und Kältesektor im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie mit dem Zeitplan der nationalen Energie- und Klimapläne synchronisiert. Damit wird eine bessere Kohärenz zwischen den nationalen Energie- und Klimaplänen, den umfassenden Bewertungen und den Bewertungen des Potenzials für Energie aus erneuerbaren Quellen und für Nutzung von Abwärme und -kälte im Wärme- und Kältesektor gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie gefördert.

Die Einzelheiten für die Berichterstattung über verschiedene Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie sind in der Governance-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/1999 26 ) festgelegt. Gemäß dieser Verordnung muss jeder Mitgliedstaat einen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für den Zehnjahreszeitraum 2021-2030 erstellen, in dem unter anderem dargelegt wird, wie der jeweilige Mitgliedstaat zum Energieeffizienzziel für 2030 beitragen will. Die Governance-Verordnung enthält auch spezifische Anforderungen für die Festlegung der Energieeffizienzziele, die Berichtspflichten, die Überwachung der Fortschritte und Abhilfemaßnahmen, die im Falle unzureichender Zielvorgaben und Fortschritte zu ergreifen sind. Es wird analysiert werden müssen, welche Auswirkungen die Änderungen dieser Richtlinie haben, da diese eine spätere Änderung der Governance-Verordnung erforderlich machen könnten, um Kohärenz zwischen den beiden Rechtsakten zu gewährleisten. Neue Bestimmungen, die insbesondere die Festlegung der indikativen nationalen Beiträge, Mechanismen zur Schließung von Lücken und Berichtspflichten betreffen, sollten bei der Überarbeitung der Governance-Verordnung in diese übernommen und gestrafft werden, um zu vermeiden, dass sich Anforderungen überschneiden. Auch einige Bestimmungen der Governance-Verordnung müssen möglicherweise im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Änderungen neu bewertet werden.

Die Energieeffizienzrichtlinie steht in Wechselwirkung mit anderen Rechtsvorschriften zur Energieeffizienz, z. B. der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, der Ökodesign-Richtlinie der Union sowie den Verordnungen der Union über die Energieverbrauchskennzeichnung und die Reifenkennzeichnung. 27 Diese Instrumente enthalten Mindestleistungsnormen, verlangen jedoch weder schnellere Austauschraten noch die Wahl effizienterer Ergebnisse, die über das Mindestniveau hinausgehen. Die wichtigsten Mechanismen, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, um ihre Energieeinsparungen zur Erfüllung der Anforderungen der Energieeffizienzrichtlinie über die natürlichen Raten hinaus zu steigern, bestehen darin, Anreize für den Austausch ineffizienter Geräte zu schaffen und effizientere Wahlmöglichkeiten zu fördern. Alle Instrumente befassen sich mit verschiedenen Aspekten der Energieeffizienz und führen letztendlich zu demselben Ziel, nämlich der Verbesserung der Energieeffizienz und der Verwirklichung des übergeordneten Energieeffizienzziels der Union. Auch in anderen Bereichen ergänzt die Energieeffizienzrichtlinie Rechtsvorschriften, mit dem Ziel, die Energieeffizienz stärker in den Mittelpunkt zu rücken und so die Gesamtenergieeinsparungen zu erhöhen, z. B. bei Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, der Energienetze und der Wärme- und Kälteerzeugung.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Änderungen der politischen Architektur der Energieeffizienzrichtlinie führen zu Wechselwirkungen mit bestehenden und geplanten Strategien und Maßnahmen, darunter preisliche und nicht preisliche Mechanismen und Maßnahmen. Die Energieeffizienzrichtlinie, mit der bestehende Markthindernisse beseitigt werden sollen, die sich negativ auf die Energieeffizienz auswirken, geht Hand in Hand mit der Einführung des Emissionshandels für in Gebäuden verwendete Brennstoffe, durch den sich die Amortisationszeit von Energieeffizienzinvestitionen verkürzen und die Rentabilität von Energieeffizienzmaßnahmen in der gesamten Union erhöhen wird. Der Klimazielplan hat gezeigt, dass eine Mischung aus regulatorischem Eingreifen und der Bepreisung von CO2-Emissionen erforderlich ist, um den kosteneffizientesten Pfad zur Erreichung des Ziels der Verringerung der Treibhausgasemissionen um 55 % zu verwirklichen. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen CO2-Bepreisung und Regulierungsmaßnahmen ist von entscheidender Bedeutung, um das höhere Klimaziel auf kosteneffiziente Weise zu erreichen und dabei die Auswirkungen der CO2-Kosten insbesondere auf schutzbedürftige Kunden und Endnutzer abzufedern. Gleichzeitig wird der Emissionshandel zusätzliche Einnahmen aus den Versteigerungen von Zertifikaten generieren, die zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten umverteilt werden können, um schutzbedürftige und von Energiearmut betroffene Endnutzer bei der Begleichung ihrer Rechnungen und bei der Gebäuderenovierung zu unterstützen.

Das „Fit-für-55“-Paket vereint die einschlägigen politischen Instrumente, die zur Verringerung der Treibhausgasemissionen um 55 % beitragen können, und zielt darauf ab, dies in kohärenter und verhältnismäßiger Weise im Rahmen anderer relevanter Verordnungen und Richtlinien zu erreichen. Dies gilt insbesondere für die Energieeffizienzrichtlinie, die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (REDII), das EU-Emissionshandelssystem (EHS), die Lastenteilungsverordnung (ESR), die Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) sowie die Rechtsvorschriften über die Energiebesteuerung und die CO2-Emissionsnormen für Fahrzeuge. Die Kohärenz zwischen den verschiedenen Initiativen des Pakets gilt als ausschlaggebender Faktor dafür, dass die verschiedenen politischen Instrumente des „Fit-für-55“-Pakets, einschließlich der Energieeffizienzrichtlinie, dazu beitragen können, das höhere Klimaziel von 55 % auf möglichst wirksame Weise zu erreichen. Diese EU-Strategien leisten einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzrichtlinie und dabei insbesondere des Energieeffizienzziels. Die Ziele und Maßnahmen der Energieeffizienzrichtlinie werden eine wirksamere Verknüpfung und Synergieeffekte mit den anderen Politikbereichen der Union gewährleisten. 28  

Die EED ist eng mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie verflochten, insbesondere in Bezug auf die Wärme- und Kälteversorgung, da beide auch zur Verwirklichung der Ziele der Strategie zur Integration des Energiesystems beitragen. Die EED bietet einen gestärkten Planungsrahmen für die Ermittlung des Potenzials für Energieeffizienz und erneuerbare Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung und sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Strategien und Maßnahmen ergreifen, um dieses Potenzial auszuschöpfen. Mit diesen Strategien und Maßnahmen wird die Erreichung des in Artikel 23 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie genannten Ziels für erneuerbare Energien im Wärme- und Kältesektor unmittelbar unterstützt. Umgekehrt tragen diese Ziele zur Verwirklichung der Energieeffizienzziele gemäß Artikel 23 EED und der Energieeffizienzrichtlinie insgesamt bei.

Im EU-EHS ist eine Obergrenze für Treibhausgasemissionen festgelegt, die sich im Laufe der Zeit verringert. In der Lastenteilungsverordnung sind für die Mitgliedstaaten verbindliche jährliche Ziele für die Treibhausgasemissionen aus Sektoren festgelegt, die nicht unter das EU-EHS fallen, darunter Gebäude, Verkehr und Landwirtschaft. Die Lastenteilungsverordnung treibt die Einhaltung der Energieeffizienzrichtlinie, insbesondere der Energieeinsparverpflichtung, voran. Die Zusätzlichkeitsanforderung im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung bietet den Mitgliedstaaten Anreize, nationale Strategien und Maßnahmen umzusetzen, die über die auf Unionsebene festgelegten Mindestanforderungen an die Energieeffizienz hinausgehen (z. B. strengere nationale Bauvorschriften und Programme zur Förderung von Geräten höherer Effizienzklassen). Preisliche Maßnahmen wie das EU-EHS 29 und die Energiebesteuerungsrichtlinie 30 machen Investitionen in die Energieeffizienz finanziell attraktiver, beseitigen aber nicht die Markthindernisse, die zu einem suboptimalen Investitionsniveau führen. Sie ergänzen daher die Energieeffizienzvorschriften, ersetzen sie aber nicht.

Bevor alle im Rahmen des „Fit-für-55“-Pakets vorgeschlagenen Maßnahmen und Ziele in vollem Umfang wirksam werden und die europäischen Bürgerinnen und Bürger von der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und steigenden Energiekosten befreien, können während des Übergangszeitraums einige Maßnahmen zu erheblichen Verteilungseffekten führen. Die Ausweitung des EU-EHS auf den Gebäude- und den Verkehrssektor dürfte zu steigenden Energiepreisen führen, da die Brennstoffanbieter die CO2-Kosten wahrscheinlich an die Verbraucher weitergeben werden, was sich auf schutzbedürftige Kunden und Endnutzer, die auf fossile Brennstoffe angewiesen sind, oder auf von Energiearmut bedrohte Menschen auswirken kann. Gezielte Maßnahmen werden den Übergang sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene erleichtern. Die Vorschläge des „Fit-für-55“-Paket umfassen spezifische Maßnahmen im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie sowie ein neues Finanzierungsinstrument auf der Grundlage der Einnahmen aus dem neuen EHS, mit dem die Auswirkungen der höheren Kosten für die Verbraucher, die durch die Einführung eines CO2-Preises im Straßenverkehrssektor und im Gebäudesektor entstehen, abgemildert werden können. Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass Investitionen in Energieeffizienz zugunsten der schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen unserer Gesellschaften getätigt werden. Unterstützungsmaßnahmen zur Stärkung der Energieeinsparverpflichtung sowie zur Stärkung und zum Schutz von schutzbedürftigen Kunden, Haushalten, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, sowie gegebenenfalls von Menschen, die in Sozialwohnungen leben, können dazu beitragen, diese Auswirkungen abzumildern. Die kombinierte Wirkung der im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen und des neuen Finanzierungsinstruments auf der Grundlage der Einnahmen aus dem Emissionshandel in den neuen Sektoren wird dazu beitragen, gegen mögliche negative soziale Auswirkungen wirksam und im Geiste der Solidarität vorzugehen. Die Einnahmen aus dem EU-EHS, darunter auch aus dem Emissionshandel in den neuen Sektoren, werden den Mitgliedstaaten auch weiterhin zur Verfügung stehen, um Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, der Fernwärmesysteme und der Isolierung zu finanzieren oder Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen finanziell zu unterstützen.

Zur Bewältigung der sozialen Auswirkungen des Emissionshandels für die beiden neuen Sektoren Gebäude und Straßenverkehr wird ein Klima-Sozialfonds (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet. Um sicherzustellen, dass die zusätzlichen Ausgaben für den Fonds aus dem Unionshaushalt getragen werden können, legt die Kommission parallel zur Fondsverordnung Vorschläge zur Änderung sowohl der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 als auch des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss“) vor. Insbesondere wird ein Teil der Einnahmen aus dem Emissionshandel für den Straßenverkehr und Gebäude in den Unionshaushalt fließen. Die Mitgliedstaaten sollten aus dem Fonds Mittel erhalten, um ihre Maßnahmen und Investitionen zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, zur Umsetzung von Energieeffizienzverbesserungen, zur Gebäuderenovierung und zur Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden, einschließlich der Integration der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, zu unterstützen und eine emissionsfreie und emissionsarme Mobilität zu finanzieren. Die Mitgliedstaaten könnten neben Investitionen zur Beschleunigung des Strukturwandels auch eine vorübergehende direkte Unterstützung schutzbedürftiger Haushalte in Betracht ziehen.

Darüber hinaus wird im Einklang mit der Initiative „Renovierungswelle“ über eine Reihe neuer und bestehender Programme im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens und des Aufbauinstruments „Next Generation EU“ finanzielle Unterstützung der Union für Investitionen in Energieeffizienz und Gebäuderenovierungen bereitgestellt, die dazu beitragen wird, Energiearmut zu bekämpfen oder zu verhindern.

Eine weitere wichtige Finanzierungsquelle für Investitionen in die Energieeffizienz ist die Aufbau- und Resilienzfazilität, über die den Mitgliedstaaten insgesamt 672,5 Mrd. EUR in Form einer Mischung aus Zuschüssen und Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen des Gesamtziels, 37 % der Mittel der Aufbau- und Resilienzfazilität für Klimaschutzmaßnahmen bereitzustellen, planen die Mitgliedstaaten, im Einklang mit den Leitlinien der Europäischen Kommission erhebliche Beträge für Investitionen in Gebäuderenovierungen auszugeben, die speziell auf Gebäude mit einer sehr schlechten Energieeffizienz und auf von Energiearmut betroffene Haushalte abzielen.

Über die Fonds der Kohäsionspolitik wird im Rahmen des allgemeinen Klimaziels von 30 % und durch die thematische Konzentration auf das politische Ziel 2 weiterhin ein großer Teil des Unionshaushalts für Investitionen in Energieeffizienz und Gebäuderenovierung bereitgestellt, während über spezielle Finanzierungsinstrumente und technische Hilfe im Rahmen von InvestEU, insbesondere die ELENA-Fazilität, in großem Umfang private und öffentliche Investitionen in den Mitgliedstaaten mobilisiert werden.

Der mit einem Gesamtbudget von 17,5 Mrd. EUR ausgestattete Fonds für einen gerechten Übergang soll die sozialen und wirtschaftlichen Kosten des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft abfedern, unter anderem durch Investitionen in Energieeffizienz und Gebäuderenovierung, die sowohl zur Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort als auch zur dauerhaften Bekämpfung der Energiearmut beitragen werden.

Schließlich werden zentral verwaltete Programme wie LIFE oder Horizont Europa entsprechend den Zielen und der Art der spezifischen Programme, die auf Technologie- und Marktinnovationen und die Entwicklung bewährter Verfahren bei der Umsetzung der Energieeffizienzpolitik abzielen, Finanzierungsprioritäten zur Förderung eines gerechten und grünen Wandels setzen. Gemäß den Rechtsvorschriften der EU in Bezug auf die CO2-Emissionen von Straßenfahrzeugen müssen die Hersteller die durchschnittlichen CO2-Auspuffemissionen der Flotte der von ihnen verkauften neuen Fahrzeuge verringern. Für schwere Nutzfahrzeuge sowie für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge 31 wurden Verordnungen erlassen. Nach diesen Verordnungen müssen die Hersteller entweder Technologien einführen, um die Energieeffizienz der Fahrzeuge zu verbessern, (z. B. durch Verringerung des aerodynamischen Widerstands oder des Rollwiderstands oder durch Verbesserung der Effizienz des Antriebsstrangs) oder eine Energiequelle mit geringeren CO2-Emissionen nutzen. Durch Umstellung auf vollelektrische Antriebe werden die bei Verbrennungsmotoren entstehenden Energieverluste vermieden, wodurch pro Kilometer nur ein Bruchteil der Endenergie verbraucht wird. Die Verringerung des Energieverbrauchs im Verkehrssektor aufgrund von Rechtsvorschriften über die CO2-Emissionen von Fahrzeugen spiegelt sich in der Quantifizierung des übergeordneten Energieeffizienzziels der EU wider. Die Energieeffizienzrichtlinie wird Synergien mit den Maßnahmen der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität schaffen. Zwar lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Wahl der Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs im Verkehrssektor volle Flexibilität und Ermessensspielraum, wird aber auch Anreize für die Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen in diesem Sektor schaffen. Auch der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft ergänzt die EED. Die Gestaltung von Produkten und Infrastrukturen im Hinblick auf eine längere Lebensdauer oder die Wiederverwendung und das Recycling von Rohstoffen führt zu einer Verringerung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus von Produkten und Infrastrukturen. Das Hauptaugenmerk der Initiative „Renovierungswelle“ liegt darauf sicherzustellen, dass Europas Gebäude energieeffizienter, während ihres gesamten Lebenszyklus weniger CO2-intensiv und nachhaltiger sind. Die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft können dazu beitragen, Umweltverschmutzung und materialbedingte Treibhausgasemissionen bei der Gebäuderenovierung zu verringern.

2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

   Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Rechtsgrundlage für Maßnahmen im Energiebereich bildet. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll die Energieeffizienz in allen Sektoren und entlang der gesamten Energiekette verbessert und damit eines der in Artikel 194 aufgeführten Ziele, nämlich die Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen gemäß Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c, verfolgt werden. Da der AEUV eine spezifische Rechtsgrundlage für den Energiebereich enthält, sollte diese Rechtsgrundlage herangezogen werden.

   Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In diesem Vorschlag wird dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung getragen, da die Energiepolitik nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Der Vorschlag basiert auf der wachsenden Bedeutung von Energieeffizienz als politischer und wirtschaftlicher Herausforderung sowie ihrer engen Verflechtung mit Politikbereichen wie Energieversorgungssicherheit, Klimaschutz, Binnenmarkt sowie wirtschaftliche und soziale Entwicklung.

Handlungsbedarf auf EU-Ebene

Ein Tätigwerden der EU ist aus Gründen der Subsidiarität im Einklang mit Artikel 191 AEUV gerechtfertigt, da eine Koordinierung auf europäischer Ebene die Energieversorgungssicherheit verbessert und zu einem größeren Nutzen für Umwelt und Klima führt. Die Probleme, die den (im Vergleich zum optimalen Niveau aus Sicht der Gesellschaft) zu geringen Energieeinsparungen zugrunde liegen, bestehen überall in der EU und sind überall die gleichen. 32

Ein Tätigwerden auf Unionsebene ist erforderlich, um dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten einen Beitrag zum verbindlichen EU-weiten Energieeffizienzziel leisten und dass dieses gemeinsam auf kosteneffiziente Weise erreicht wird. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Zielvorgaben selbst festlegen, darunter auch die Zielpfade, die den nationalen Gegebenheiten und dem nationalen Kontext entsprechen. Die Art des Instruments und die Tatsache, dass das Energieeffizienzziel auf nationaler Ebene nicht verbindlich ist, stehen mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Unter Berücksichtigung des nationalen Kontexts und der nationalen Besonderheiten werden die Mitgliedstaaten bei der Auswahl ihres Policy-Mix, der Sektoren und des Ansatzes zur Erreichung der erforderlichen Energieeinsparungen bis 2030 weiterhin das gleiche Maß an Flexibilität haben.

In Anbetracht des höheren Klimaziels werden die Maßnahmen der Union die nationalen und lokalen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ergänzen und verstärken. Die Governance-Verordnung sieht für die Kommission bereits die Verpflichtung vor, dann tätig zu werden, wenn die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erreichung der Unionsziele nicht ehrgeizig genug sind, womit die wesentliche Rolle des Tätigwerdens der Union in diesem Zusammenhang de facto förmlich anerkannt wird und damit im Einklang mit Artikel 191 AEUV aus Gründen der Subsidiarität gerechtfertigt ist.

Die Probleme, die den (im Vergleich zum optimalen Niveau aus Sicht der Gesellschaft) zu geringen Energieeinsparungen zugrunde liegen, bestehen überall in der Union und sind überall die gleichen. Angesichts der externen Kosten des Energieverbrauchs (z. B. Treibhausgasemissionen, Luftschadstoffemissionen, Energieversorgungssicherheit) dürften Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verringerung des Energieverbrauchs über nationale Grenzen hinweg Vorteile mit sich bringen. Bei grenzübergreifenden Problemen ist es unwahrscheinlich, dass Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu optimalen Ergebnissen führen. Aufgrund des höheren Klimaziels, das ein höheres Energieeffizienzziel erfordert, müssen die Maßnahmen der Union die nationalen und lokalen Maßnahmen ergänzen und verstärken.

Darüber hinaus stehen die Art des Instruments und die Tatsache, dass das Energieeffizienzziel auf nationaler Ebene nicht verbindlich ist, mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Die Mitgliedstaaten behalten unter Berücksichtigung des nationalen Kontexts und der nationalen Besonderheiten bei der Auswahl ihres Policy-Mix, der Sektoren und des Ansatzes zur Erreichung der erforderlichen Energieeinsparungen bis 2030 weiterhin das gleiche Maß an Flexibilität. Der Energiebereich ist jedoch ein Politikbereich mit hohem Investitionsbedarf.

Ein koordinierter Ansatz auf Unionsebene kann Vertrauen, Zuverlässigkeit und Kontinuität schaffen und dabei die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass verschiedene Akteure investieren und sich beteiligen. Politische Maßnahmen auf Unionsebene können zudem für Länder und Regionen mit Wirtschaftssystemen, die unter Umständen erheblich von Veränderungen der Industriestruktur oder der Beschäftigung infolge der Energiewende und der Dekarbonisierung betroffen sind, einen gerechten und fairen Übergang bewirken.

Ein koordiniertes Vorgehen auf Unionsebene ermöglicht es darüber hinaus, den unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten besser Rechnung zu tragen. Externe Kosten entstehen, wenn die Herstellung oder der Verbrauch einer Ware oder Dienstleistung einem Dritten Kosten (einen negativen Nebeneffekt) verursacht.

EU-Mehrwert

Energieeffizienzstrategien sind entscheidende Instrumente zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und tragen zur Erzielung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Vorteile wie einer besseren Luftqualität, niedrigeren Energiekosten und einer besseren Gesundheit bei. Die Energie- und Klimaziele der Union für 2030 sind gemeinsame Ziele. Daher hat die Union mit koordinierten Strategien bessere Chancen, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Ein gemeinsames Vorgehen ist der wirksamste Weg, um die Erfüllung internationaler Verpflichtungen zu gewährleisten.

Konkrete Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs müssen auf Ebene der Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Dennoch bedarf es für diese Maßnahmen eines wirksamen Rahmens auf Unionsebene. Ein koordinierter und harmonisierter Ansatz auf Unionsebene wird die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ermöglichen und verbessern und die vier Grundfreiheiten gewährleisten. Ein gemeinsamer Ansatz der Union wird beispielsweise dazu beitragen, größere Märkte für europäische Lieferanten, Arbeitnehmer und Waren zu schaffen, und dafür sorgen, dass die gleichen Verpflichtungen und Vorschriften gelten. Dies wird den Wettbewerb schützen und fördern. Bei einem gemeinsamen Ansatz auf Unionsebene werden die Verbraucher in der gesamten Union dieselben grundlegenden Rechte genießen und vergleichbare und klare Informationen erhalten. Mit einem gemeinsamen Vorgehen der Union in Bezug auf die Energieeffizienz werden spezifische gemeinsame Herausforderungen, z. B. die notwendige Verringerung der Energiearmut, bewältigt werden können.

Die Erfahrungen bei der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie haben gezeigt, dass ein gemeinsamer Unionsrahmen sozial gerecht ist, die Kosten senkt, die Vorteile des Binnenmarkts verstärkt und es den nationalen Entscheidungsträgern ermöglicht, voneinander zu lernen. Die Energieeffizienzrichtlinie ergänzt und fördert wirksam andere Maßnahmen auf nationaler Ebene und auf Unionsebene. Die auf Unionsebene verabschiedeten Strategien spiegeln die enge Wechselbeziehung zwischen den Politikbereichen Klimaschutz, Versorgungssicherheit, Nachhaltigkeit, Umwelt, Binnenmarkt sowie soziale und wirtschaftliche Entwicklung wider. Bei Entscheidungen über Strategien und Maßnahmen und bei deren Umsetzung können daher Auswirkungen auf den Binnenmarkt in Bezug auf Wachstum, Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen berücksichtigt werden. Dies wurde von der Taskforce für stärkere Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der Energieeffizienzziele bis 2020 unterstützt, die einen starken, gezielten und gemeinsamen Rahmen für die Energieeffizienzpolitik forderte, um die notwendigen Investitionen anzuziehen und sicherzustellen, dass die Energieeinsparungen gerecht und fair erreicht werden.

Darüber hinaus wirkt der Binnenmarkt der Union als starker Motor, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen kosteneffizient zu erreichen.

Durch ein gemeinsames Handeln der Union wird gewährleistet, dass die politischen Ziele kollektiv zu möglichst geringen Kosten erreicht werden. Daher können im Hinblick auf die gemeinsame Verwirklichung der übergeordneten Ziele koordinierte Maßnahmen auf Unionsebene die Bemühungen auf nationaler Ebene ermöglichen und verstärken, da sie für einen stärker harmonisierten Ansatz sorgen, zur Schaffung umfangreicherer Märkte für europäische Lieferanten beitragen und sicherstellen, dass diese denselben Verpflichtungen und Regeln unterliegen.

Ein unionsweiter Rahmen wird auch mehr Sicherheit für Investoren bieten. Er wird im gesamten Binnenmarkt einen allgemeinen Anstoß für Investitionen in energieeffizientere Produkte aller Art geben. Die Festlegung von Unionszielen und nationalen Zielen gibt Aufschluss über die Höhe der zur Steigerung der Energieeffizienz erwarteten Anstrengungen und trägt dazu bei, den Umfang des Marktes für energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen zu bestimmen. Dies wird für Lieferanten und Hersteller ein Signal sein, dass sie in dieser Hinsicht bei der Produktentwicklung größere Anstrengungen unternehmen müssen.

Die Steigerung der Energieeffizienz bei gleichzeitiger Stärkung der Verbraucher erfordert aussagekräftige, genaue und verständliche Informationen in Bezug auf die Energienutzung und die damit verbundenen Kosten sowie einen einfachen Zugang zu einem wettbewerbsfähigen Markt für Baumaterialien (Fenster, Isolierung usw.), Wärme- und Kältelösungen und andere Produkte, die zur Verbesserung der Energieeffizienz beitragen.

Sektorspezifische Maßnahmen, beispielsweise solche für den Wärme- und Kältesektor, sollen eine angemessene Berücksichtigung der Sektoren gewährleisten, in denen die größte Verringerung der Treibhausgasemissionen erreicht werden muss. Eine harmonisierte Planung gewährleistet eine vergleichbare Qualität der nationalen Strategien und Maßnahmen. Sie sorgt auch dafür, dass strukturierte Informationen über die sektorspezifischen Ziele und Pläne in den Mitgliedstaaten verfügbar sind und hilft den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern bei der Planung ihrer Tätigkeiten. Im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung trägt dies dazu bei, einen ausreichenden Markt mit gemeinsamen Normen für die Lieferanten hocheffizienter Fernwärme- und KWK-Anlagen zu gewährleisten, mit dem Ziel, die Kosten zu senken und sie zu Innovationen und zur Verbesserung ihres Angebots zu motivieren.

Durch ein Tätigwerden auf Unionsebene können einige Hindernisse für öffentliche und private Investitionen beseitigt und damit die mangelnde Koordinierung zwischen den verschiedenen Genehmigungsstellen auf nationaler Ebene behoben und die Verwaltungskapazität für die Umsetzung grenzübergreifender Projekte und Förderregelungen unterstützt werden.

Die Energieeffizienzrichtlinie gibt im Wesentlichen das übergeordnete Energieeffizienzziel vor, überlässt es jedoch den Mitgliedstaaten, die meisten der zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ gewährt den Mitgliedstaaten Flexibilität. In der Energieeffizienzrichtlinie sind zwar verbindliche Energieeffizienzziele auf Unionsebene, aber keine verbindlichen Ziele für 2020 und 2030 auf nationaler Ebene festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten ihren Beitrag zur gemeinsamen Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union unter Berücksichtigung der Formel in der Energieeffizienzrichtlinie festlegen. Eine Verpflichtung zur jährlichen Verringerung des Energieverbrauchs im öffentlichen Sektor wird sicherstellen, dass der öffentliche Sektor seine Vorbildfunktion erfüllt, während die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen zur Erzielung der erforderlichen Verringerung des Endenergieverbrauchs volle Flexibilität behalten. Darüber hinaus wird die Energieeffizienzrichtlinie weiterhin eine auf die Gebäudefläche bezogene jährliche Renovierungsquote vorsehen. Der Geltungsbereich dieser Verpflichtung wird auf alle Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgedehnt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten weiterhin mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in ihrem Zuständigkeitsbereich verbessern, wobei die Flexibilität bei der Wahl der Maßnahmen erhalten bleibt. Darüber hinaus wird die Energieeffizienzrichtlinie den notwendigen Rahmen bieten, um eine hohe Energieeffizienz von Produkten, Dienstleistungen, Bauleistungen und Gebäuden zu gewährleisten, die von öffentlichen Einrichtungen beschafft werden, und gegebenenfalls übergeordnete Aspekte der Nachhaltigkeit, der sozialen Sicherheit, der Umwelt und der Kreislaufwirtschaft zu berücksichtigen. Ein harmonisierter Ansatz, der auch die Berücksichtigung von Aspekten der Energieeffizienz in Ausschreibungsverfahren beinhaltet, wird den Wettbewerb wahren, langfristige und kosteneffiziente Energieeinsparungen gewährleisten und das Fortbestehen umfangreicher Märkte ermöglichen. Die Energieeffizienzrichtlinie wird durch Erhöhung der Einsparquote zu höheren Energieeinsparungen führen. Durch strategische Maßnahmen in allen Sektoren sollten die Mitgliedstaaten weiterhin neue jährliche Energieeinsparungen erzielen. Da die Energieeinsparverpflichtung eine wirksame Maßnahme ist, um die Energieeffizienz in verschiedenen Sektoren zu verbessern, ist sie auch ein wirksames Instrument zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Energiearmut. Auf der Grundlage der Energieeinsparverpflichtung müssen die Mitgliedstaaten daher einen individuell berechneten Anteil an der Gesamtmenge der erforderlichen Endenergieeinsparungen zugunsten von schutzbedürftigen Kunden und Endnutzern, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, erzielen. Ein harmonisierter Ansatz kann zu einer gerechten Energiewende für alle europäischen Bürgerinnen und Bürger beitragen. Die Energieeinsparverpflichtung belässt den Mitgliedstaaten volle Flexibilität hinsichtlich Art, Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt der strategischen Maßnahmen. Die Energieeffizienzrichtlinie wird gewährleisten, dass für alle europäischen Bürgerinnen und Bürger die gleichen grundlegenden vertraglichen Rechte in Bezug auf Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung gelten. Zwar wird die Energieeffizienzrichtlinie die Umsetzung bestimmter grundlegender vertraglicher Kundenrechte vorschreiben, die nationalen Zuständigkeiten würden jedoch nicht beschränkt. Auch im Hinblick auf Verbraucherinformationen und Sensibilisierungsmaßnahmen sind einheitliche Bedingungen in der gesamten EU erforderlich. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, die konkrete Ausgestaltung dieser Maßnahmen kann jedoch nach ihrem Ermessen erfolgen. Die unionsweiten Auswirkungen der Wirtschafts- und Gesundheitskrise zeigen, dass ein harmonisierter Ansatz auch erforderlich ist, um schutzbedürftige Kunden und Endnutzer sowie von Energiearmut betroffene Personen zu stärken und zu schützen.

Um zu gewährleisten, dass alle gleichermaßen geschützt und gestärkt werden, müssen nach der Energieeffizienzrichtlinie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz vorrangig bei diesen Menschen umgesetzt und finanziert werden, was den Mitgliedstaaten darüber hinaus dabei helfen wird, Verteilungseffekte abzumildern. Sachverständigennetzwerke werden diesbezügliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten erleichtern und sollten in allen Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Obwohl verpflichtende Energieaudits für große Unternehmen vorgeschrieben werden, da deren Energieeinsparungen erheblich sein können, sind die Mitgliedstaaten weiterhin flexibel, was die Entwicklung von Programmen angeht, mit denen KMU veranlasst werden sollen, sich Energieaudits zu unterziehen. In Bezug auf den Wärme- und Kältesektor bleibt es Sache der Mitgliedstaaten, eine umfassende Bewertung des Potenzials für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung durchzuführen; außerdem können sie Ausnahmen im Bereich der Rückgewinnung von Abwärme durch hocheffiziente KWK oder durch die Versorgung eines Fernwärme- oder Fernkältenetzes gewähren. Die Energieeffizienzrichtlinie wird den Mitgliedstaaten die Einführung von Maßnahmen und Verfahren zur Förderung von KWK-Anlagen ermöglichen. Um zur Schaffung eines Binnenmarkts beizutragen, sollten alle Mitgliedstaaten, die nationalen Regulierungsbehörden sowie die Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ anwenden und alle regulatorischen, technischen und nichtregulatorischen Maßnahmen, die Energieeffizienzverbesserungen beim Betrieb der Energienetze entgegenstehen, beseitigen. Der Aufbau eines Marktes für Energiedienstleistungen, der gewährleistet, dass Energiedienstleistungen sowohl nachgefragt als auch angeboten werden, liegt weiterhin im Ermessen der Mitgliedstaaten. Die Energieeffizienzrichtlinie würde den Mitgliedstaaten nach wie vor Flexibilität in Bezug auf die Ergreifung von Maßnahmen zur Ermittlung und Beseitigung regulatorischer und anderer Hindernisse für Verbesserungen der Energieeffizienz bieten. Die Mitgliedstaaten und Regionen würden ermutigt, die Struktur- und Investitionsfonds sowie andere Finanzierungsfazilitäten in vollem Umfang zu nutzen, um Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu mobilisieren, Energiearmut zu verringern und Verteilungseffekte zum Nachteil von schutzbedürftigen Kunden und Endnutzern, von Energiearmut betroffenen Menschen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, abzufedern.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

   Verhältnismäßigkeit

Auf der Grundlage der begleitenden Folgenabschätzung 33 und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die vorgeschlagenen Änderungen insgesamt nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um in Anbetracht des höheren Klimaziels für 2030 die ehrgeizigeren Zielvorgaben für die Energieeffizienz zu erreichen. Was die Energieeffizienzziele anbelangt, sind die Änderungen im Einklang mit dem im Klimazielplan vorgeschlagenen höheren Klimaziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % im Hinblick auf das erforderliche Unionsziel verhältnismäßig. Mit mehreren Änderungen werden spezifische Ziele und Verpflichtungen für die öffentlichen Verwaltungen festgelegt, um Energieeinsparungen in bestimmten Bereichen – dem öffentlichen Sektor und zur Verringerung der Energiearmut – zu erzielen, die insgesamt verhältnismäßig sein werden. In Bezug auf die Energieeinsparverpflichtung für den öffentlichen Sektor ist in der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe definiert, was unter öffentliche Einrichtungen (öffentlichen Auftraggebern) zu verstehen ist. Die Mitgliedstaaten müssten eine Datenbank mit öffentlichen Einrichtungen samt ihrem jährlichen Energieverbrauch einrichten. Die vorgeschlagene Verpflichtung zur Verringerung des Energieverbrauchs lässt den Mitgliedstaaten erhebliche Flexibilität bei der Frage, wo und wie Energieeinsparungen erzielt werden könnten. Im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis, das sich aus der Umsetzung von Einsparmaßnahmen ergeben würde, werden diese Anstrengungen als wirksam und nicht übermäßig angesehen. Mit dem Vorschlag soll auch Verteilungseffekten Rechnung getragen werden, die sich aus der Ausweitung des Emissionshandels auf Gebäude und Verkehr ergeben. Die Festlegung von Definitionen und Verpflichtungen insbesondere in Bezug auf die Wärme- und Kälteversorgung wäre im Hinblick auf die zusätzlichen Energieeinsparungen und Synergien mit den anderen Instrumenten, die in diesem Sektor erzielt werden könnten, verhältnismäßig. Die Verhältnismäßigkeit zusätzlicher Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen hängt davon ab, inwieweit die höheren Kosten und die Einsparungen, die aufgrund eines besseren Verständnisses der Auswirkungen der einschlägigen Maßnahmen erzielt werden, in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

Der Umfang der Vorgaben steht somit im angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel.

   Wahl des Instruments

Das gewählte Instrument ist eine Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss. Eine Richtlinie ist das geeignete Instrument, da die Ziele der Union klar festgelegt werden, die Mitgliedstaaten aber noch genügend Spielraum haben, sie so umzusetzen, wie dies angesichts ihrer nationalen Gegebenheiten am sinnvollsten ist.

Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Kombination aus Kodifizierung und Änderung der Energieeffizienzrichtlinie. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können. Der Vorschlag beinhaltet eine wesentliche Änderung der Energieeffizienzrichtlinie, die bereits mehrfach geändert wurde.

Um die beiden Prozesse, die Überarbeitung und die Kodifizierung, miteinander in Einklang zu bringen, schlägt die Kommission eine Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie vor. Die Neufassung trägt zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union bei, indem sie die Annahme eines einzigen Rechtstextes ermöglicht, mit dem gleichzeitig die gewünschte Änderung vorgenommen, diese Änderung, frühere Änderungen sowie die unveränderten Bestimmungen des früheren Rechtsakts kodifiziert und dieser Rechtsakt sowie frühere Änderungsrechtsakte aufgehoben werden. Daher ist die Neufassung der Richtlinie das geeignete Instrument und steht im Einklang mit der Verpflichtung der Kommission gemäß Absatz 46 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtssetzung 34 . Der neue Rechtsakt wird den früheren Rechtsakt 2012/27/EU ersetzen und aufheben.

Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang XVI der neugefassten Richtlinie gegenübergestellt.

3.    ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

   Ex-post-Bewertung bestehender Rechtsvorschriften 35

Die Energieeffizienzrichtlinie ist im Hinblick auf die Steigerung der Energieeffizienz in der Union und ihren Beitrag zu einem höheren Klimaziel von 55 % nach wie vor von Bedeutung. Sie bringt auch andere Vorteile mit sich, beispielsweise die Verringerung der Abhängigkeit von Energieimporten, und fördert Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit. Die Bewertung hat gezeigt, dass der Energieeffizienzrichtlinie die Aufgabe zukommt sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten energieverbrauchenden Bereichen angemessen Maßnahmen ergreifen. Verschiedene von der Kommission durchgeführte Studien sowie Beiträge von Interessenträgern 36 zeigen, dass selbst mit den bestehenden Technologien noch ein erheblicher Spielraum für Investitionen in Energieeffizienz und kosteneffiziente Einsparungen in den Wirtschaftssektoren der Mitgliedstaaten und in der Gesellschaft insgesamt besteht.

Allerdings würde bei unveränderten Rahmenbedingungen und in noch stärkerem Maße infolge der negativen sozioökonomischen Auswirkungen und Einkommensverluste durch die COVID-19-Krise ein Großteil dieses Energieeffizienz- und Energieeinsparpotenzials, auch aufgrund von Markt- und Regulierungsversagen, die kosteneffiziente Investitionen und Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz verhindern, nicht ausgeschöpft. Angesichts des erheblichen Energieeinsparpotenzials sind eine weitere Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen und die Beseitigung von Hindernissen für energieeffizientes Verhalten, auch für Investitionen, erforderlich.

Die Bewertung zeigt, dass es im öffentlichen Sektor offenbar Vorbehalte dagegen gibt, bei der Beschaffung systematisch Energieeffizienzanforderungen aufzunehmen, hauptsächlich weil dies Auswirkungen auf den Kaufpreis hat. Somit besteht Spielraum für eine Stärkung und Straffung der Energieeffizienzrichtlinie, damit sie zur Verwirklichung des höheren Klimaziels und der Ziele des europäischen Grünen Deals beiträgt. Des Weiteren bietet die Energieeffizienzrichtlinie Potenzial, um sozioökonomische Herausforderungen wie den Schutz und die Stärkung schutzbedürftiger Kunden und Endnutzer und die Verringerung der Energiearmut besser zu bewältigen In Bezug auf die Industrie zeigt die Bewertung, dass ein Haupthindernis darin bestehen dürfte, dass die meisten Unternehmen nicht über das nötige Fachwissen verfügen, um die technischen Möglichkeiten für Energieeinsparungen zu kennen oder deren wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen einzuschätzen.

Die Energieeffizienzrichtlinie ist insofern wirksam, als sie dank der in ihr festgelegten Ziele (insbesondere Artikel 3 und 5) und verbindlichen Maßnahmen (insbesondere Artikel 7 über die Energieeinsparverpflichtung) in der gesamten Union zu Energieeffizienzverbesserungen geführt hat, selbst wenn die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der Energieeffizienzziele der Union für 2020 nicht ausreichten. Ob die erforderlichen Energieeffizienzverbesserungen erreicht werden, hängt weitgehend vom Ehrgeiz der Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Zielen und von ihren Anstrengungen bei der Entwicklung und Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen auf nationaler Ebene ab. Obwohl in der Energieeffizienzrichtlinie Grenzwerte für den Endenergie- und Primärenergieverbrauch der Union insgesamt festgelegt sind und die Governance-Verordnung weitere Unionsmaßnahmen für den Fall vorsieht, dass die Ziele nicht erreicht werden, trägt der indikative Charakter der Ziele nicht zu ihrer Verwirklichung bei. Artikel 7 ist nach wie vor eine wirksame Maßnahme, auf die vor allem Energieeinsparungen im Gebäudesektor zurückzuführen sind. Die Verpflichtungen für den öffentlichen Sektor (Artikel 5 und 6) erwiesen sich als entscheidend, um die Vorbildfunktion der Zentralregierungen bei der Förderung der Energieeffizienz durch Renovierungen und öffentliche Aufträge deutlich zu machen. Die Maßnahmen wurden jedoch nur in begrenztem Umfang umgesetzt, und eine Reihe von Beschränkungen verhindert, dass das Energieeinsparpotenzial im öffentlichen Sektor voll genutzt wird. Die Energieeffizienzrichtlinie war auch für die Förderung der Nutzung von Energieaudits in der gesamten Union (Artikel 8) von entscheidender Bedeutung. Nach wie vor bestehen allerdings erhebliche Beschränkungen, z. B. in Bezug auf Folgemaßnahmen zu Audits und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Definition von KMU sowie fehlende Anforderungen und Anreize für die Einführung von Energiemanagementsystemen. Die in Artikel 14 festgelegten Anforderungen an die Wärme- und Kälteversorgung, insbesondere die Anforderung zur Durchführung umfassender Bewertungen, haben dazu beigetragen, die generelle Bedeutung und die Wahrnehmung des Wärme- und Kältesektors in allen Mitgliedstaaten zu erhöhen. Die Analyse ergab jedoch, dass die Wirkung insgesamt eher gering war, insbesondere weil die Ergebnisse der im Einklang mit Artikel 14 durchgeführten umfassenden Bewertungen nicht weiterverfolgt wurden und die Inanspruchnahme zulässiger Ausnahmen weitverbreitet war. Die Energieeffizienzrichtlinie hat wesentlich zum Ausbau der Energiemärkte und zur Förderung von Energieleistungsverträgen (Artikel 18) beigetragen. Allerdings müssen noch erhebliche Hindernisse beseitigt werden.

Im Hinblick auf die Effizienz hat die Energieeffizienzrichtlinie insgesamt einen Beitrag dazu geleistet, dass die Energieeinsparungen in der Union auf kosteneffiziente Weise erzielt werden. Mehrere mit Bedingungen verknüpfte Bestimmungen (z. B. Bestimmungen der Artikel 5, 6, 9 bis 11 und 14) sehen ein Tätigwerden dann vor, wenn es kosteneffizient/wirtschaftlich oder technisch durchführbar ist. Damit wurde den Mitgliedstaaten eine erhebliche Flexibilität bei der Wahl der Maßnahmen eingeräumt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch nicht in jedem Fall nachgewiesen, wie die Durchführbarkeit festgestellt wurde. Für die meisten Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie gibt es – mit Ausnahme von Artikel 7 (bei dem die Kosten von der Gestaltung und dem Anwendungsbereich der Maßnahme abhängen) – keine Anzeichen für erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Höhe der Kosten.

Im Hinblick auf die Kohärenz steht die Energieeffizienzrichtlinie generell mit der umfassenderen Energie- und Klimapolitik im Einklang, doch die zunehmenden Verflechtungen mit dem Bereich erneuerbare Energien und dem EU-EHS erfordern eine angemessene Straffung und die genauere Prüfung einer Verringerung des Verwaltungsaufwands. Darüber hinaus müssen die Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie angepasst werden, um das Dekarbonisierungs- und das Null-Schadstoff-Ziel der Initiativen im Rahmen des europäischen Grünen Deals zu unterstützen.

Was den Mehrwert für die Union anbelangt, so war das Eingreifen der Union entscheidend für Verbesserungen der Energieeffizienz in der gesamten Union. Es liegt auf der Hand, dass diese ohne das Ziel auf EU-Ebene und die verbindlichen Maßnahmen nicht in der festgestellten Größenordnung erreicht worden wären. Es besteht jedoch noch Spielraum für die Stärkung und Straffung einiger Bestimmungen, um sicherzustellen, dass die Energieeffizienzrichtlinie zu den erforderlichen Anstrengungen im Hinblick auf das höhere Klimaziel der Union von mindestens 55 % bis 2030 führt.

   Konsultation der Interessenträger

Der Bewertungsfahrplan/die Folgenabschätzung in der Anfangsphase wurde am 3. August 2020 veröffentlicht und war bis zum 21. September 2020 verfügbar.

Die Kommission erhielt 189 Antworten, und 99 Interessenträger übermittelten zusätzliche Erklärungen und Informationen zu ihren Antworten. Die meisten Antworten gingen von Wirtschaftsverbänden ein (80 Antworten), gefolgt von Unternehmen (36 Antworten) und NRO (26 Antworten). Darüber hinaus wurden im Zeitraum von September bis Oktober 2020 neun spezielle Treffen mit Interessenvertretern zu spezifischen Themen organisiert, und am 10. November 2020 fand eine spezielle Sitzung der Sachverständigengruppe für die Energieeffizienzrichtlinie statt. Im Einklang mit den Vorschriften der Kommission für eine bessere Rechtsetzung leitete die Kommission außerdem eine öffentliche Online-Konsultation ein, die vom 17. November 2020 bis zum 9. Februar 2021 lief. Die Umfrage enthielt Multiple-Choice-Fragen und offene Fragen, die ein breites Spektrum von Aspekten im Zusammenhang mit der Ex-post-Bewertung und Optionen für die Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie betrafen. Insgesamt gingen 344 Antworten ein. Die größte Gruppe der Befragten bestand aus Wirtschaftsverbänden (132 Antworten), einzelnen Unternehmen und Firmen (92 Antworten), gefolgt von NRO (34 Antworten). 21 Befragte nahmen als Einzelpersonen an der Umfrage teil. Bei 24 Befragten handelte es sich um Behörden, darunter nationale Behörden aus 9 Mitgliedstaaten (Estland, Finnland, Frankreich, Litauen, Niederlande, Schweden, Spanien, Tschechien und Zypern). 

Eine deutliche Mehrheit der Interessenträger (86 % der Befragten) vertrat die Auffassung, dass die Energieeffizienz bei der Unterstützung ehrgeizigerer Klimaziele bis 2030 sowie im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität der Union bis 2050 eine Schlüsselrolle spielen sollte. Die Interessenträger sprachen sich weitgehend für eine Stärkung der Energieeffizienzrichtlinie in dieser Hinsicht aus. Die Mehrheit der Interessenträger (53 %) befürwortete verbindliche Energieeffizienzziele, auch auf nationaler Ebene (47 %). Nach Auffassung der Interessenträger sind in den Bereichen Gebäude (76 %) und Verkehr (62 %), gefolgt von der Industrie (52 %) und dem IKT-Bereich (40 %), zusätzliche Anstrengungen zur Steigerung der Energieeffizienz erforderlich.

Die im Rahmen der öffentlichen Konsultation und während der Workshops zum Ausdruck gebrachten Ansichten der Interessenträger wurden bei der Ausarbeitung der verschiedenen politischen Optionen in den jeweiligen Politikbereichen im Rahmen der Folgenabschätzung berücksichtigt.

Im Juni organisierte die Europäische Kommission eine Anhörung mit den europäischen Sozialpartnern zum „Fit-für-55“-Paket. Die europäischen Sozialpartner wurden gebeten, ihre ersten Reaktionen zu diesem Paket mitzuteilen und ihren Standpunkt dazu darzulegen, welche flankierenden Maßnahmen und Mechanismen eingeführt werden könnten, um sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird. Die Notwendigkeit einer stärkeren Interaktion zwischen der europäischen Säule sozialer Rechte und dem europäischen Grünen Deal wurde angesprochen und es wurde erläutert, dass es sich bei den Zielen beider Dimensionen um die zwei Seiten derselben Medaille handeln sollte.

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die unterstützende Studie von COWI war die einzige, deren Ziel ausdrücklich darin bestand, die Vorbereitung der Folgenabschätzung direkt zu unterstützen. Aber auch zahlreiche andere Berichte haben relevante Informationen geliefert. In Bezug auf die Anforderungen an Energieaudits wurde eine spezifische Bewertung der Probleme bei der Umsetzung der in Artikel 8 Absatz 4 EED verwendeten Definition vorgenommen.

   Folgenabschätzung

Das übergeordnete Energieeinsparziel und die Höhe der Energieeinsparverpflichtungen ergeben sich aus einem kosteneffizienten Ansatz zur Verwirklichung des Gesamtziels einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 55 %. Die in der Folgenabschätzung 37 untersuchten Maßnahmen sind zusätzliche Elemente zur Unterstützung und Ermöglichung von Energieeinsparmaßnahmen, die Investitionen in Energieeffizienzverbesserungen erleichtern und somit die Gesamtkosten für die Verwirklichung der Ziele in Bezug auf Energieeinsparungen und Treibhausgasreduktionen senken.

In zehn verschiedenen Bereichen wurden Maßnahmen betrachtet, die sich nicht gegenseitig ausschließen. Es handelt sich um ganz unterschiedliche Maßnahmen, darunter Regulierungsmaßnahmen und andere. Es wurden verschiedene und unterschiedlich strenge Regulierungsmaßnahmen untersucht. Die Ermittlung der bevorzugten Option erfordert eine Beurteilung der optimalen Auswirkungen für jeden Bereich im Vergleich zum Regulierungs- und Verwaltungsaufwand.

Die wichtigste Auswirkung der Maßnahme wird darin bestehen, dass die Union weniger Energie verbraucht, ohne die Erbringung der gewünschten Dienstleistungen zu beeinträchtigen. Diese Verringerung des Energieverbrauchs wird mit positiven Nebeneffekten wie einer verbesserten Energieversorgungssicherheit und geringeren Umweltauswirkungen einhergehen. Die geringeren Umweltauswirkungen sind in erster Linie auf die Verringerung der Luftschadstoffemissionen um etwa 8 % zurückzuführen; es wird aber auch davon ausgegangen, dass der geringere Brennstoffbedarf, der verringerte Infrastrukturbedarf und die geringeren Emissionen in Wasser, beispielsweise aufgrund von Rauchgasreinigungsanlagen, Vorteile für die Umwelt mit sich bringen werden. Eine zielgerichtete öffentliche Förderung von Gebäuderenovierungen kann auch erhebliche soziale Vorteile wie eine Verringerung der Energiearmut und entsprechende Verbesserungen der menschlichen Gesundheit mit sich bringen.

Es wird davon ausgegangen, dass die Energieeinsparungen in allen Bereichen hauptsächlich durch Investitionen in Energieeinsparungen erreicht werden, deren Kapitalkosten in einigen Jahren zurückfließen. Die erwarteten Amortisationszeiten werden nach Sektor und Art der Investition aufgeschlüsselt.

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Bei der Überarbeitung handelt es sich um eine Neufassung der Richtlinie. In der Folgenabschätzung 38 wurden bei angestrebter Wirksamkeit der vorgeschlagenen Änderungen Möglichkeiten ermittelt, um die bestehenden Rechtsvorschriften zu vereinfachen und die Regulierungskosten zu verringern. Die Abschaffung der alternativen Vorgehensweise in Bezug auf die Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen wird die Bestimmungen vereinfachen, die dann ausschließlich auf Renovierungen ausgerichtet wären. Bestimmte technische Aspekte im Zusammenhang mit öffentlichen Gebäuden und bestimmte Ausnahmen werden gestrichen, da sie in der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden geregelt sind. Die Abschaffung von Bedingungen in Bezug auf die Kosteneffizienz und die technische oder wirtschaftliche Durchführbarkeit bei Energieeffizienzanforderungen im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe wird die Umsetzung der Energieeffizienzanforderungen vereinfachen, da sie für alle Behörden gleichermaßen gelten werden. Die Entscheidungen in Bezug auf IT-Entwicklung und -Auftragsvergabe werden vor der Genehmigung einer Prüfung durch den Informationstechnik- und Cybersicherheitsbeirat der Europäischen Kommission unterzogen.

Wenn sichergestellt wird, dass die Energieaudits auf größere Energieverbraucher abzielen, wird dies zu proportional höheren Energieeinsparungen und damit zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen mit geringerem Energieverbrauch sowie zu einer geringeren Belastung der öffentlichen Verwaltungen führen, da es so ein einfacheres Kriterium gäbe, um zu bewerten, ob ein Audit nötig ist, und eine geringere Zahl von Unternehmen überprüft werden müsste. Die höheren Befolgungskosten für die Unternehmen, die weiterhin in den Geltungsbereich der Bestimmung fallen, dürften durch eine verstärkte Einführung kosteneffizienter Verbesserungsmaßnahmen ausgeglichen werden.

Mit den Änderungen werden die bestehenden Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen gestärkt, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung (Artikel 8) und Gebäuderenovierungen im öffentlichen Sektor, was zu wirksameren Ergebnissen, aber auch zu einem höheren Verwaltungsaufwand für die Behörden führen wird. Zusätzliche Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Energieleistungsverträge würden die Wirksamkeit dieser Bestimmungen weiter verbessern, könnten jedoch den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Behörden in gewissem Umfang erhöhen.

Die Bereitstellung weiterer Orientierungshilfen und Unterstützung im Hinblick auf die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, z. B. zur Sensibilisierung, wird zu einer kurzfristigen Erhöhung des Verwaltungsaufwands führen, da die verschiedenen Informationskampagnen, der Wissensaustausch oder die Förderregelungen von den Mitgliedstaaten eingerichtet werden müssten, was jedoch aufgrund höherer Energieeinsparungen mittelfristig kosteneffizient sein dürfte.

Die zusätzlichen Berichterstattungs- und Überwachungsanforderungen werden nicht zu neuen Berichterstattungssysteme führen, sondern dem bestehenden Überwachungs- und Berichterstattungsrahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 unterliegen.

   Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden müssen.

4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Die Änderungen würden zu moderaten Verwaltungskosten für die Behörden führen.

5.    WEITERE ANGABEN

   Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nach Erlass dieser Neufassung der Richtlinie durch die beiden gesetzgebenden Organe wird die Kommission während der Umsetzungsfrist folgende Maßnahmen ergreifen, um die Umsetzung zu erleichtern:

Erstellung einer Entsprechungstabelle, die sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission als Checkliste für die Umsetzung dient.

Organisation von Sitzungen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die für die Umsetzung der verschiedenen Teile der Richtlinie zuständig sind, um zu erörtern, wie diese umgesetzt werden können, und um Zweifel auszuräumen, entweder im Rahmen der konzertierten Aktion zur Energieeffizienzrichtlinie oder in einem Ausschussformat.

Verfügbarkeit für bilaterale Treffen und Gespräche mit den Mitgliedstaaten im Falle spezifischer Fragen zur Umsetzung der Richtlinie.

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist wird die Kommission eine umfassende Bewertung vornehmen, ob die Mitgliedstaaten die Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt haben.

Mit der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz wurde ein Rahmen für die integrierte Planung, Überwachung und Berichterstattung im Energie- und Klimabereich geschaffen, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Klima- und Energieziele im Einklang mit den Transparenzanforderungen des Übereinkommens von Paris zu überwachen. Die Mitgliedstaaten mussten der Kommission bis Ende 2019 ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne für den Zeitraum 2021-2030 vorlegen, die die fünf Dimensionen der Energieunion abdecken. Die Mitgliedstaaten müssen alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne Bericht erstatten und der Kommission außerdem bis zum 30. Juni 2023 die Entwürfe ihrer aktualisierten Fassungen vorlegen, wobei die Frist für die Vorlage der endgültigen aktualisierten Fassungen der 30. Juni 2024 ist. Diese aktualisierten Fassungen würden alle neuen Ziele abdecken, die im Rahmen der Überarbeitung der EED vereinbart werden. Dieses Berichterstattungssystem im Rahmen der Governance-Verordnung wird bei der Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Energieeffizienzbeiträge auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten als wirksam angesehen.

Der vorliegende Vorschlag enthält neue Bestimmungen, die hauptsächlich die Festsetzung der nationalen Beiträge, Mechanismen zum Schließen von Lücken und Berichtspflichten betreffen. Zur Vermeidung sich überschneidender Anforderungen sollten diese Vorschläge bei einer Überarbeitung der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 übernommen und gestrafft werden. Einige Bestimmungen der Governance-Verordnung müssen möglicherweise auch im Hinblick auf die in der vorliegenden Richtlinie vorgeschlagenen Änderungen neu bewertet werden.

In Artikel 33 dieser neugefassten Richtlinie wird eine Bewertung des Ambitionsniveaus der Artikel 4, 5, 6 und 8 vorgeschlagen.

   Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

In die Energieeffizienzrichtlinie wird ein neuer Artikel (Artikel 3) über den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ aufgenommen, um sicherzustellen, dass der Grundsatz wo erforderlich angewandt und in allen Bereichen ordnungsgemäß überwacht wird. In der Richtlinie wird nicht festgelegt, wie dies angesichts des breiten Anwendungsbereichs des Grundsatzes geschehen soll. Um die Umsetzung der Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie zu erleichtern, wird die Europäische Kommission eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten herausgeben, die Leitlinien für die Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes in verschiedenen Kontexten enthält. Dieser Leitfaden sollte dazu beitragen, die Anwendung des Grundsatzes zu erleichtern.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Belgien (Rechtssache C-543/17) müssen die Mitgliedstaaten ihren Mitteilungen über die nationalen Umsetzungsmaßnahmen hinreichend klare und genaue Informationen beifügen, aus denen hervorgeht, mit welchen nationalen Rechtsvorschriften welche Bestimmungen einer Richtlinie umgesetzt werden. Dies muss für jede Verpflichtung und nicht nur auf „Artikelebene“ geschehen.

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die wichtigsten Vorschriften, mit denen die Richtlinie 2012/27/EU wesentlich geändert wird oder neue Elemente eingefügt werden, sind die folgenden:

In den Artikeln 1 und 4 werden ein höheres verbindliches Energieeffizienzziel der Union für den Endenergie- und Primärenergieverbrauch sowie indikative nationale Energieeffizienzbeiträge festgelegt und den Mitgliedstaaten eine Formel zur Berechnung ihrer Beiträge vorgegeben. Die Ziele der Union werden in Bezug auf den für 2030 angestrebten Endenergie- und Primärenergieverbrauch festgelegt, wobei das Ambitionsniveau durch einen Vergleich dieser Werte mit den Projektionen des Referenzszenarios 2020 für 2030 ausgedrückt wird. Das auf diese Weise ausgedrückte Ambitionsniveau spiegelt die Anstrengungen wider, die zusätzlich zu den bereits unternommenen oder in den nationalen Energie- und Klimaplänen angegebenen Anstrengungen erforderlich sind. Vergleiche mit der vorherigen Ausgangsbasis, d. h. den Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030 und historischen Werten aus dem Jahr 2005, werden in den Erwägungsgründen beibehalten.

Die nationalen Beiträge bleiben weiterhin indikativ, da die Mehrheit der Mitgliedstaaten, wie in der öffentlichen Konsultation und in anderen Foren deutlich wurde, verbindliche nationale Ziele nachdrücklich ablehnt. Es werden jedoch Richtwerte und neue Mechanismen bei Umsetzungslücken vorgeschlagen, die die in der Governance-Verordnung vorgeschlagenen Instrumente ergänzen.

Mit Artikel 3 wird eine neue Bestimmung über den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ eingeführt, um die Rechtsgrundlage für die Anwendung des Grundsatzes zu schaffen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Er enthält die Verpflichtung, Energieeffizienzlösungen bei Politik- und Investitionsentscheidungen in Bezug auf Energiesysteme und in Nichtenergiesektoren, einschließlich des sozialen Wohnungsbaus, zu berücksichtigen.

Artikel 5 führt eine Verpflichtung für den öffentlichen Sektor ein, seinen Energieverbrauch für öffentliche Dienstleistungen und Anlagen öffentlicher Einrichtungen zu senken. Dies kann in jedem Teilsektor des öffentlichen Sektors erreicht werden, unter anderem in den Bereichen Verkehr, öffentliche Gebäude, Raumplanung, Wasser- und Abfallwirtschaft.

Artikel 6 erweitert den Anwendungsbereich der Renovierungsverpflichtung. Die Verpflichtung gilt nun für alle öffentlichen Einrichtungen auf allen Verwaltungsebenen und in allen Tätigkeitsbereichen öffentlicher Einrichtungen (einschließlich Gesundheitswesen, Bildung und öffentlicher Wohnungsbau), in denen die Gebäude Eigentum öffentlicher Einrichtungen sind. Dadurch werden alle Menschen in allen Mitgliedstaaten stärker von den Vorteilen der Renovierung öffentlicher Gebäude profitieren und die Renovierungen im öffentlichen Sektor vervielfacht. Artikel 6 zielt auf Renovierungen ab, die dem Niedrigstenergiegebäudestandard entsprechen, bei dem es sich um einen verbesserten kosteneffizienten Standard für Renovierungen handelt. Die Renovierungsquote liegt weiterhin bei mindestens 3 %, was der kleinste gemeinsame Nenner für eine Mindestrenovierungsquote ist, wobei anerkannt wird, dass einige Mitgliedstaaten, Regionen und Städte bereits höhere Anforderungen und Standards für Renovierungen im öffentlichen Sektor eingeführt haben. Schließlich werden die Alternativen gestrichen, die es den Mitgliedstaaten gestatteten, ähnliche Energieeinsparungen durch andere Maßnahmen als Renovierungen zu erzielen. Solche Maßnahmen können weiterhin auf die Energieeinsparverpflichtungen gemäß Artikel 8 angerechnet werden und zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 8 beitragen. Artikel 6 zielt auf Renovierungen im Einklang mit der Initiative „Renovierungswelle“ ab.

Mit Artikel 7 werden die Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge verschärft, indem die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Energieeffizienzanforderungen auf alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung ausgeweitet und die Bedingungen in Bezug auf Kosteneffizienz sowie technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit gestrichen werden. Die Änderungen werden eine Bestimmung enthalten, wonach die Mitgliedstaaten verlangen können, dass öffentliche Einrichtungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gegebenenfalls Aspekte der Kreislaufwirtschaft und Kriterien für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet sein, öffentliche Einrichtungen zu unterstützen, indem sie Leitlinien und Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten bereitstellen, Kompetenzunterstützungszentren einrichten und die Nutzung von Sammelbeschaffungen und der digitalen Auftragsvergabe fördern. Die Mitgliedstaaten wären verpflichtet, Informationen über die erfolgreichen Angebote zu veröffentlichen (im Einklang mit den in den Vergaberichtlinien festgelegten Schwellenwerten).

Im Rahmen der Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors enthält Artikel 7 auch eine Bestimmung, wonach öffentliche Auftraggeber verlangen können, dass in Angeboten das Treibhauspotenzial neuer Gebäude (numerischer Indikator in kg CO2-Äq./m² (innere Nutzfläche) für jede Lebenszyklusphase, gemittelt für ein Jahr eines Bezugszeitraums von 50 Jahren) offengelegt wird, insbesondere für neue Gebäude mit einer Fläche von mehr als 2000 Quadratmetern. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit einer anderen Bestimmung, deren Ziel es ist, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge das Bewusstsein für die Kreislaufwirtschaft und den gesamten Lebenszyklus von CO2-Emissionen zu schärfen.

Mit den Änderungen an Artikel 8 wird die jährliche Energieeinsparverpflichtung für alle Mitgliedstaaten (einschließlich Zypern und Malta) auf 1,5 % erhöht und es werden besondere Anforderungen für die Verringerung der Energiearmut aufgenommen. Es wird verlangt, strategische Maßnahmen vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden und Endnutzern, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen, öffentliche Mittel bestmöglich zu nutzen und gegebenenfalls die Verwendung der Einnahmen aus EHS-Zertifikaten in Erwägung zu ziehen. Gemäß Artikel 8 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der nationale Policy-Mix keine nachteiligen Auswirkungen auf schutzbedürftige Kunden und Endnutzer, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, hat und dass diese Strategien die Energiearmut wirksam verringern und eindämmen. Gemäß Artikel 8 müssen die Mitgliedstaaten einen Anteil an der Gesamtmenge der erforderlichen Endenergieeinsparungen so zu erzielen, dass sie schutzbedürftigen Kunden und Endnutzern, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zugutekommen. Mit Artikel 8 wird ein Mechanismus für Umsetzungslücken in Bezug auf die Energieeinsparungen eingeführt, die in einem bestimmten Verpflichtungszeitraum erzielt werden müssen. Im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung ist ab dem 1. Januar 2024 keine Anwendung der Flexibilitätsregelungen für die alternative Berechnung der erforderlichen Energieeinsparungen mehr vorgesehen (Artikel 8 Absätze 6 bis 9). In Artikel 9 werden die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber als potenzielle verpflichtete Parteien aufgenommen, und den Mitgliedstaaten wird die Möglichkeit eingeräumt, von den verpflichteten Parteien zu verlangen, Energieeinsparungen so zu erreichen, dass sie schutzbedürftigen Kunden und Endnutzern, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zugutekommen. In Anhang V wird die Anrechenbarkeit von Energieeinsparungen aus strategischen Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe ausgeschlossen und klargestellt, dass auch eine Senkung des Energieverbrauchs durch Maßnahmen im Rahmen der EHS-Richtlinie nicht auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtung angerechnet werden kann; außerdem wird die Zusätzlichkeitsanforderung in Bezug auf steuerliche Maßnahmen verschärft.

In Artikel 11 wird das Kriterium für Energieaudits und Energiemanagementsysteme von der Art der Unternehmen auf die Höhe des Energieverbrauchs verlagert und es wird verlangt, dass die Auditempfehlungen von der Unternehmensleitung abgezeichnet werden. Verlangt werden auch Energiemanagementsysteme für die größten energieverbrauchenden Unternehmen, die wahrscheinlich wirksamer dafür sorgen, dass mehr kostensparende Investitionen in Energieeinsparungen getätigt werden, während die Gesamtkostenbelastung für das Unternehmen vermutlich geringer ist. Schließlich wird mit dem Artikel eine Verpflichtung zur Überwachung der Energieeffizienz von Rechenzentren eingeführt, um später eine Reihe von „Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren“ festzulegen.

Artikel 20 stärkt den Verbraucherschutz durch die Einführung grundlegender vertraglicher Rechte bei der Fernwärme-, Fernkälte- und Trinkwarmwasserversorgung im Einklang mit den Rechten, die mit der Richtlinie (EU) 2019/944 für Strom eingeführt wurden.

Artikel 21 stärkt die Verpflichtungen gegenüber den Verbrauchern, insbesondere die Verfügbarkeit und Bereitstellung von Informationen, die Sensibilisierungsmaßnahmen sowie das Angebot an technischer und finanzieller Beratung oder Unterstützung. Die einzurichtenden einzigen Anlaufstellen, zentralen Anlaufstellen und außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren sind Strukturen, die wesentlich dazu beitragen werden, die Position von Kunden und Endnutzern zu stärken. Schließlich enthält der Artikel Verpflichtungen zur Ermittlung und Beseitigung von Hindernissen, die zu divergierenden Anreizen zwischen Mietern und Eigentümern oder zwischen Eigentümern führen.

Artikel 22 nimmt Bezug auf den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“, den die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie (EU) 2019/944 und gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG definieren sollten. Artikel 22 verpflichtet die Mitgliedstaaten, diesen Begriff so zu definieren, dass auch die Endnutzer berücksichtigt werden, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit Energieversorgern haben.

Nach Artikel 22 müssen die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umsetzen, um die Energiearmut zu verringern. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umzusetzen, um Verteilungseffekte aufgrund anderer Strategien und Maßnahmen, etwa gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie umgesetzter steuerlicher Maßnahmen, oder aufgrund der Anwendung des Emissionshandels im Rahmen der EU-EHS-Richtlinie abzumildern, und die Einführung von Finanzierungsmöglichkeiten und finanziellen Instrumenten zu fördern. Artikel 22 stärkt die Rolle von Expertennetzwerken.

Die Artikel 23 und 24 sehen eine strengere Planung und Weiterverfolgung umfassender Bewertungen der Wärme- und Kälteversorgung vor, einschließlich der Förderung der lokalen und regionalen Ebene. Mit den Artikeln werden Mindestanforderungen an effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme, umfassendere Kosten-Nutzen-Anforderungen und Verpflichtungen zur Wiederverwendung von Abwärme eingeführt. Die Mindestanforderungen an effiziente Fernwärme werden schrittweise angehoben, um bis 2050 eine vollständig dekarbonisierte Wärme- oder Kälteversorgung in effizienten Fernwärme- oder Fernkältesystemen zu gewährleisten. Die Anforderungen an hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung werden durch ein Kriterium für die direkten CO2-Emissionen aus der Kraft-Wärme-Kopplung ergänzt, wenn diese nicht mit erneuerbaren Energien oder Abfällen betrieben wird.

Artikel 25 präzisiert und stärkt die Rolle der nationalen Regulierungsbehörden bei der Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Rahmen der Planung und des Betriebs von Energienetzen. Zur Überwachung der Fortschritte wird auch das Wissen von ENTSO-E, ENTSOG und der EU-VNBO genutzt. Aufgrund der sehr großen Zahl von Netzbetreibern ist ein indirekter Ansatz vorzuziehen.

Artikel 26 präzisiert und stärkt die Bestimmungen über die Verfügbarkeit von Qualifizierungs-, Akkreditierungs- und Zertifizierungssystemen für verschiedene Energiedienstleister, Energieauditoren, Energiemanager und Installateure. Neue Bestimmungen werden die Mitgliedstaaten verpflichten, die Systeme ab Dezember 2024 alle vier Jahre zu bewerten.

Mit Artikel 27 werden zusätzliche Anforderungen eingeführt, um die Nutzung von Energieleistungsverträgen zu erhöhen.

In Artikel 28 wird eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten eingeführt, über Investitionen in die Energieeffizienz Bericht zu erstatten, auch über abgeschlossene Energieleistungsverträge (im Rahmen der Governance-Verordnung). Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet sein, Mechanismen zur Projektentwicklungsunterstützung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einzurichten, um Investitionen in die Energieeffizienz zu fördern und so zur Erreichung der höheren Energieeffizienzziele beizutragen.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

2021/0203 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 39 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 40 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 neu

(1)Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 41 wurde mehrfach und erheblich geändert 42 . Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 1 (angepasst)

Die Union steht vor beispiellosen Herausforderungen, die auf die verstärkte Abhängigkeit von Energieimporten, knappe Energieressourcen sowie das Erfordernis, dem Klimawandel Einhalt zu gebieten und die Wirtschaftskrise zu überwinden, zurückzuführen sind. Energieeffizienz ist ein wertvolles Instrument, um diese Herausforderungen anzugehen. Sie verbessert die Versorgungssicherheit der Union durch die Verringerung des Primärenergieverbrauchs sowie der Energieeinfuhren. Sie trägt dazu bei, Treibhausgasemissionen kostenwirksam zu senken und dadurch den Klimawandel abzumildern. Der Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft sollte auch die Verbreitung innovativer technologischer Lösungen beschleunigen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Union verbessern und dadurch das Wirtschaftswachstum fördern und hochwertige Arbeitsplätze in einer Reihe von Branchen, die mit Energieeffizienz zusammenhängen, schaffen.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 2 (angepasst)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8./9. März 2007 wurde hervorgehoben, dass die Energieeffizienz in der Union gesteigert werden muss, um das Ziel — nämlich Einsparungen beim Primärenergieverbrauch der Union bis 2020 um 20 % gegenüber den Projektionen — zu erreichen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde betont, dass das auf der Tagung des Europäischen Rates vom Juni 2010 vereinbarte, aber derzeit gefährdete Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020 erreicht werden muss. Die Projektionen aus 2007 ergaben für 2020 einen Primärenergieverbrauch von 1 842 Mio. t RÖE. Bei einer Verringerung um 20 % ergeben sich 1 474 Mio. t RÖE im Jahr 2020; dies entspricht einer Senkung um 368 Mio. t RÖE gegenüber den Projektionen.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 3 (angepasst)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 wurde das Energieeffizienzziel als eines der vorrangigen Ziele der neuen Strategie der Union für Arbeitsplätze und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (Strategie Europa 2020) bestätigt. Im Rahmen dieses Prozesses und zur Verwirklichung dieses Ziels auf nationaler Ebene müssen die Mitgliedstaaten in engem Dialog mit der Kommission nationale Ziele festlegen und in ihren Nationalen Reformprogrammen angeben, wie sie diese erreichen wollen.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 4 (angepasst)

In der Mitteilung der Kommission „Energiestrategie 2020“ vom 10. November 2010 wird die Energieeffizienz in den Mittelpunkt der Energiestrategie der Union bis 2020 gestellt und die Erforderlichkeit einer neuen Energieeffizienzstrategie dargelegt, die es allen Mitgliedstaaten ermöglichen soll, die Energienutzung vom Wirtschaftswachstum zu entkoppeln.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 5 (angepasst)

In seiner Entschließung vom 15. Dezember 2010 zur Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, in ihren überarbeiteten Aktionsplan für Energieeffizienz Maßnahmen aufzunehmen, mit denen der Rückstand im Hinblick auf das Gesamtenergieeffizienzziel der Union für 2020 aufgeholt werden kann.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 6 (angepasst)

Eine der Initiativen der Strategie Europa 2020 ist die Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“, die von der Kommission am 26. Januar 2011 verabschiedet wurde. Darin wird Energieeffizienz als ein wesentlicher Faktor für die Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung von Energieressourcen benannt.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 7 (angepasst)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde eingeräumt, dass das Energieeffizienzziel der Union mit dem bisherigen Kurs nicht erreicht werden wird und entschlossenes Handeln erforderlich ist, um das erhebliche Potenzial verstärkter Energieeinsparungen in Gebäuden, im Verkehr, bei Produkten und Prozessen zu nutzen. Diese Schlussfolgerungen stellen außerdem fest, dass die Umsetzung des Energieeffizienzziels der Union bis 2013 überprüft wird und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen erwogen werden.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 8 (angepasst)

Am 8. März 2011 hat die Kommission ihre Mitteilung zu einem Energieeffizienzplan 2011 verabschiedet. In der Mitteilung wurde bestätigt, dass die Union ihr Energieeffizienzziel mit dem bisherigen Kurs nicht erreichen wird. Dies gilt trotz des skizzierten Fortschritts bei den nationalen Energieeffizienzstrategien in den von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen 43 vorgelegten ersten Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen. Eine erste Analyse der zweiten Aktionspläne bestätigt, dass die Union nicht auf dem richtigen Kurs ist. Um dem entgegenzuwirken, wurden in dem Energieeffizienzplan 2011 Energieeffizienzstrategien und -maßnahmen für die gesamte Energiekette beschrieben. Dabei wurden folgende Bereiche einbezogen: Energieerzeugung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung, die Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors bei der Energieeffizienz, Gebäude und Geräte, die Industrie sowie die Erforderlichkeit, Endkunden die Möglichkeit der Steuerung ihres Energieverbrauchs zu geben. Auf die Energieeffizienz im Verkehrssektor wurde parallel dazu im Weißbuch zum Verkehr vom 28. März 2011 eingegangen. Insbesondere werden in der Initiative 26 des Weißbuchs geeignete CO2-Abgasnormen für die Fahrzeuge aller Verkehrsträger gefordert, die, soweit erforderlich, durch Energieeffizienzanforderungen zur Erfassung sämtlicher Antriebsarten zu ergänzen sind.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 9 (angepasst)

Am 8. März 2011 hat die Kommission auch einen Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen kohlenstoffarmen Wirtschaft bis 2050 verabschiedet, in dem festgestellt wird, dass aus dieser Perspektive der Schwerpunkt stärker auf Energieeffizienz gelegt werden muss.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 10 (angepasst)

In diesem Zusammenhang muss der Rechtsrahmen der Union für Energieeffizienz durch eine Richtlinie aktualisiert werden, mit der das Gesamtziel verfolgt wird, das Energieeffizienzziel einer Einsparung von 20 % beim Primärenergieverbrauch der Union bis 2020 und weitere Verbesserungen bei der Energieeffizienz nach 2020 zu erreichen. Hierzu sollten in dieser Richtlinie ein gemeinsamer Rahmen für die Energieeffizienzförderung in der Union sowie konkrete Maßnahmen festgelegt werden, um einige der Vorschläge des Energieeffizienzplans 2011 und die darin ausgewiesenen erheblichen ungenutzten Energieeinsparpotenziale zu verwirklichen.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 11 (angepasst)

Nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 44 muss die Kommission die Fortschritte der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Ziel, den Energieverbrauch bis 2020 gegenüber den Projektionen um 20 % zu senken, bis 2012 bewerten und darüber Bericht erstatten. Ferner heißt es dort, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2012 verschärfte oder neue Maßnahmen zur Beschleunigung von Verbesserungen bei der Energieeffizienz vorschlagen sollte, um den Mitgliedstaaten beim Erreichen der Verpflichtungen der Union zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen zu helfen. Mit dieser Richtlinie wird dieser Anforderung entsprochen. Ferner trägt sie dazu bei, die Ziele des Fahrplans für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050, insbesondere durch eine Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Energiesektor, und eine emissionsfreie Stromerzeugung bis 2050 zu erreichen. 

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 12 (angepasst)

Für die Erschließung des vorhandenen Energieeinsparpotenzials, das Einsparungen im Energieversorgungs- und im Endnutzersektor umfasst, ist ein integrierter Ansatz erforderlich. Gleichzeitig sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt 45 und der Richtlinie 2006/32/EG gestärkt werden.

 neu

(2)Im Klimazielplan 46 schlug die Kommission vor, das Ambitionsniveau der Union anzuheben und die Zielvorgabe für die Senkung der Treibhausgasemissionen (THG) bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 auf mindestens 55 % zu erhöhen. Dies ist eine deutliche Erhöhung gegenüber dem bestehenden Ziel von 40 %. Mit dem Vorschlag wurde der in der Mitteilung zum europäischen Grünen Deal 47 eingegangenen Verpflichtung nachgekommen, einen umfassenden Plan zur Anhebung des Ziels der Union für 2030 auf 55 % in verantwortungsvoller Weise vorzulegen. Der Vorschlag steht ebenfalls in Einklang mit den Zielen der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (des „Übereinkommens von Paris“), die Erderwärmung deutlich unter 2° C zu halten und die Bemühungen um die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5° C fortzusetzen.

(3)Im Dezember 2020 billigte der Europäische Rat das verbindliche Ziel der EU, die Treibhausgasemissionen bis 2030 intern netto um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren. 48 Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Klimaziele auf eine Weise ehrgeiziger gestaltet werden sollten, die es ermöglicht, nachhaltiges Wirtschaftswachstum anzustoßen, Arbeitsplätze zu schaffen, den Bürgerinnen und Bürgern der EU Nutzen für Gesundheit und Umwelt zu bringen und durch die Förderung von Innovation in grünen Technologien zur langfristigen weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der EU beizutragen.

(4)Zur Umsetzung dieser Ziele wurde im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 49 ein „Fit-für-55“-Paket angekündigt, um die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken und bis 2050 eine klimaneutrale Europäische Union zu verwirklichen. Dieses Paket deckt eine Reihe von Politikbereichen ab, darunter Energieeffizienz, erneuerbare Energie, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, Energiebesteuerung, Lastenteilung und Emissionshandel.

(5)Projektionen zufolge würden bei vollständiger Umsetzung der derzeitigen Strategien die Treibausgasemissionen bis 2030 um rund 45 % niedriger ausfallen als im Jahr 1990, sofern Emissionen und Absorptionen durch die Landnutzung nicht berücksichtigt werden, und um etwa 47 %, wenn diese einbezogen werden. Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen, sind im Klimazielplan für 2030 eine Reihe von erforderlichen Maßnahmen für alle Wirtschaftssektoren und Überarbeitungen der wichtigsten Rechtsinstrumente vorgesehen.

(6)Energieeffizienz ist ein zentraler Maßnahmenbereich; ohne sie kann die vollständige Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union nicht erreicht werden. 50 Die Notwendigkeit, die Möglichkeiten für kosteneffiziente Energieeinsparungen zu nutzen, hat zu der derzeitigen Energieeffizienzpolitik der Union geführt. Im Dezember 2018 wurde als Teil des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ ein neues übergeordnetes Energieeffizienzziel der Union für 2030 von mindestens 32,5 % (bezogen auf den für 2030 projizierten Energieverbrauch) aufgenommen.

(7)Die Folgenabschätzung zum Klimazielplan hat ergeben, dass das derzeit angestrebte Ziel einer Energieeffizienzverbesserung um 32,5 % deutlich angehoben werden muss, damit die ehrgeizigeren Klimaziele erreicht werden können.

(8)Die nationalen Beiträge, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen (NECPs) gemeldet haben, bleiben in der Summe hinter dem Ziel der Union von 32,5 % zurück. Zusammengenommen würden die Beiträge gegenüber den Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030 zu einer Verringerung des Endenergieverbrauchs um 29,4 % und des Primärenergieverbrauchs um 29,7 % führen. Dies ergibt eine kollektive Lücke von 2,8 Prozentpunkten beim Primärenergieverbrauch und von 3,1 Prozentpunkten beim Endenergieverbrauch für die EU-27.

(9)Während das Energieeinsparpotenzial in allen Sektoren nach wie vor groß ist, stellt sich eine besondere Herausforderung im Zusammenhang mit dem Verkehrssektor, auf den mehr als 30 % des Endenergieverbrauchs zurückgehen, und dem Gebäudesektor, da 75 % des Gebäudebestands der Union eine schlechte Energieeffizienz aufweisen. Ein weiterer zunehmend wichtiger Sektor ist der Informations- und Kommunikationstechnologiesektor (IKT-Sektor), auf den 5-9 % des weltweiten Stromverbrauchs und mehr als 2 % aller Emissionen entfallen. Im Jahr 2018 entfielen auf Rechenzentren 2,7 % des Strombedarfs in der EU-28. Energieeffiziente Cloud-Computing-Technologien und Strategien für einen umweltfreundlichen Cloud-Markt. In diesem Zusammenhang wurde in der Digitalstrategie der Union 51 hervorgehoben, dass hochgradig energieeffiziente und nachhaltige Rechenzentren und Transparenzmaßnahmen in Bezug auf den ökologischen Fußabdruck von Telekommunikationsbetreibern erforderlich sind. Darüber hinaus sollte auch der mögliche Anstieg des Energiebedarfs der Industrie berücksichtigt werden, der sich durch ihre Dekarbonisierung, insbesondere bei energieintensiven Prozessen, ergeben könnte.

(10)Das höhere Ambitionsniveau erfordert eine stärkere Förderung kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen in allen Bereichen des Energiesystems und in allen Sektoren, deren Tätigkeiten sich auf die Energienachfrage auswirken, etwa im Verkehrssektor, in der Wasserwirtschaft und in der Landwirtschaft. Die Erhöhung der Energieeffizienz in der gesamten Energiekette einschließlich Energieerzeugung, -übertragung, -verteilung und -endverbrauch trägt zum Umweltschutz bei und sorgt für eine verbesserte Luftqualität und bessere öffentliche Gesundheit, geringere Treibhausgasemissionen, eine höhere Energieversorgungssicherheit, geringere Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, weniger Energiearmut, eine höhere Wettbewerbsfähigkeit sowie mehr Beschäftigung und eine verstärkte Wirtschaftstätigkeit, wodurch sich die Lebensqualität der Bürger verbessert. Dies entspricht den Zusagen der Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda, die mit dem Übereinkommen von Paris von 2015 ins Leben gerufen wurde.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 1

Die Senkung des Energiebedarfs zählt zu den fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion, die durch die Mitteilung der Kommission „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ vom 25. Februar 2015 ins Leben gerufen wurde. Die Erhöhung der Energieeffizienz in der gesamten Energiekette einschließlich Energieerzeugung, -übertragung, -verteilung und -endverbrauch trägt zum Umweltschutz bei, verbessert die Luftqualität und die öffentliche Gesundheit, verringert die Treibhausgasemissionen, erhöht die Energieversorgungssicherheit aufgrund der geringeren Abhängigkeit von Energieimporten aus Drittländern, senkt die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, mindert Energiearmut, und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit, die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt, und verbessert so die Lebensqualität der Bürger. Dies steht im Einklang mit den Zusagen der Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda, die mit dem Übereinkommen von Paris von 2015 über Klimaänderungen, geschlossen anlässlich der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 52 , (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) ins Leben gerufen wurde, wonach der durchschnittliche Temperaturanstieg auf der Erde gegenüber dem vorindustriellen Niveau weit unter 2 °C zu halten und möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen ist.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

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(11)Die  vorliegende  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 53   ist ein Schritt in Richtung  trägt zur Verwirklichung der Energieunion bei  Klimaneutralität bis 2050 , in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt wird. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche sollte dDer Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle  ist ein übergeordneter Grundsatz, der in allen Sektoren, über das Energiesystem hinaus, und auf allen Ebenen, einschließlich im Finanzsektor,  Berücksichtigung finden sollte  .  Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche  sollten Energieeffizienzlösungen als erste Option bei Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen betrachtet werden  . Zwar sollte der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen, Ziele und Grundsätze angewandt werden, doch sollten diese seine Anwendung auch nicht behindern oder von der Anwendung des Grundsatzes ausgenommen sein. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass Energieeffizienz und die nachfrageseitige Steuerung einen ebenso hohen Stellenwert wie die Erzeugungskapazität erhalten. Energieeffizienzaspekte müssen bei allen Planungsentscheidungen oder Finanzierungsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Energiesystem berücksichtigt werden. Zudem müssen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies  sollte  soll dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Union — insbesondere für Bürger und Unternehmen — zu realisieren. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sollte auch bei der Verringerung von Energiearmut Vorrang haben. 

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 3

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(12)Energieeffizienz sollte bei künftigen Entscheidungen über Investitionen in die Energieinfrastruktur der Union als entscheidendes Element und vorrangige Überlegung gelten.  Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte in erster Linie unter Berücksichtigung des Konzepts der Systemeffizienz und der gesellschaftlichen Perspektive angewandt werden. Folglich sollte er dazu beitragen, die Effizienz der einzelnen Endverbrauchssektoren und des gesamten Energiesystems zu steigern. Die Anwendung des Grundsatzes sollte auch Investitionen in energieeffiziente Lösungen unterstützen, die zu den in der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 aufgeführten Umweltzielen beitragen.

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(13)Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ wurde in der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 55 definiert und steht im Mittelpunkt der Strategie zur Integration des Energiesystems 56 . Er beruht zwar auf Kosteneffizienz, seine Anwendung hat jedoch weiter reichende Auswirkungen, die je nach den Umständen variieren können. Die Kommission hat spezielle Leitlinien für die Operationalisierung und Anwendung des Grundsatzes ausgearbeitet, in denen sie spezifische Instrumente vorschlägt und Anwendungsbeispiele in verschiedenen Sektoren aufführt. Die Kommission hat ferner eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten gerichtet, die auf den Anforderungen dieser Richtlinie aufbaut und in der spezifische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Grundsatzes gefordert werden.

(14)Um eine Wirkung zu erzielen, muss der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ von den Entscheidungsträgern bei allen einschlägigen Politik-, Planungs- und größeren Investitionsentscheidungen – d. h. Großinvestitionen mit einem Wert von jeweils mehr als 50 Mio. EUR bzw. 75 Mio. EUR bei Verkehrsinfrastrukturprojekten –, die sich auf den Energieverbrauch oder die Energieversorgung auswirken, konsequent angewandt werden. Die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes erfordert die Anwendung der richtigen Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse, die Schaffung der Voraussetzungen für energieeffiziente Lösungen und eine angemessene Überwachung. Flexibilität auf der Nachfrageseite kann den Verbrauchern und der Gesellschaft insgesamt erhebliche Vorteile bringen, die Effizienz des Energiesystems steigern und die Energiekosten senken, zum Beispiel durch Senkung der Kosten für den Netzbetrieb, was zu niedrigeren Tarifen für alle Verbraucher führt. Die Mitgliedstaaten sollten den potenziellen Nutzen der nachfrageseitigen Flexibilität bei der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigen und gegebenenfalls Laststeuerung, Energiespeicherung und intelligente Lösungen als Teil ihrer Bemühungen zur Steigerung der Effizienz des integrierten Energiesystems in Erwägung ziehen.

(15)Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte stets auf verhältnismäßige Weise angewandt werden, und wenn die Anwendung des Grundsatzes unmittelbar durch andere Rechtsvorschriften sichergestellt wird, sollten sich aus den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie keine sich überschneidenden oder einander widersprechenden Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten ergeben. Dies könnte bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Fall sein, die in die Unionsliste gemäß [Artikel 3 der überarbeiteten TEN-E-Verordnung] aufgenommen wurden, mit der die Anforderungen eingeführt werden, bei der Entwicklung und der Bewertung dieser Vorhaben der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu berücksichtigen.

(16)Ein fairer Übergang zu einer klimaneutralen Union bis 2050 ist das zentrale Element des europäischen Grünen Deals. Energiearmut ist ein zentraler Aspekt des gesamten Legislativpakets „Saubere Energie für alle Europäer“, das eine faire Energiewende unterstützen soll. Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates 57 hat die Kommission indikative Leitlinien zu geeigneten Indikatoren für die Erfassung von Energiearmut und zur Definition des Begriffs „erhebliche Anzahl von von Energiearmut betroffenen Haushalten“ bereitgestellt 58 .Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 59 müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut ergreifen, wo auch immer sie auftritt; dazu zählen auch Maßnahmen im breiteren Kontext der Armut.

(17)Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen, schutzbedürftige Kunden, einschließlich Endnutzern, Menschen, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, sollten von der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ profitieren. Energieeffizienzmaßnahmen sollten vorrangig umgesetzt werden, um die Situation dieser Personen und Haushalte zu verbessern oder die Energiearmut zu verringern. Ein ganzheitlicher Ansatz bei der Politikgestaltung und bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere Strategien und Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen und Haushalte haben.

(18)Die vorliegende Richtlinie ist Teil eines umfassenderen politischen Rahmens für Energieeffizienzstrategien, um die Energieeffizienzpotenziale in bestimmten Politikbereichen zu heben, darunter die Bereiche Gebäude (Richtlinie 2010/31/EU 60 ), Produkte (Richtlinie 2009/125/EG, Verordnung (EU) 2017/1369 und Verordnung (EU) 2020/740 61 ) und der Governance-Mechanismus (Verordnung (EU) 2018/1999). Diese Strategien spielen eine sehr wichtige Rolle, wenn es darum geht, beim Ersetzen von Produkten oder beim Bau bzw. bei der Renovierung von Gebäuden Energieeinsparungen zu erzielen. 62

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 4 (angepasst)

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(19)Damit ein ehrgeiziges Energieeffizienzziel erreicht werden kann, müssen Hindernisse beseitigt werden, um Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen zu erleichtern.  Im Rahmen des LIFE-Teilprogramms „Energiewende“ werden Mittel bereitgestellt, um die Erarbeitung europäischer bewährter Verfahren für die Umsetzung von Energieeffizienzstrategien zur Überwindung verhaltensbedingter, marktbezogener und rechtlicher Hindernisse für die Energieeffizienz zu fördern.  Ein Schritt in diese Richtung ist die Klarstellung durch Eurostat vom 19. September 2017 in Bezug auf die richtige Erfassung von Energieleistungsverträgen in volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, welche Unsicherheiten beseitigt und die Verwendung solcher Verträge erleichtert.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(20)Der Europäische Rat vom 23. und 24. Oktober 2014 befürwortete für das Jahr 2030 ein Energieeffizienzziel von 27 % auf Unionsebene, das bis 2020 mit Blick auf das Ziel eines Unionsniveaus von 30 % überprüft werden soll. Mit seiner Entschließung vom 15. Dezember 2015 über das Thema „Wege zu einer europäischen Energieunion“ forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, zusätzlich die Möglichkeit eines Energieeffizienzziels von 40 % für denselben Zeitraum zu prüfen. Es ist daher angezeigt, die Richtlinie 2012/27/EU zu ändern, um sie an den 2030-Zeithorizont anzupassen.

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(21)Projektionen zufolge würden durch das Energieeffizienzziel der Union von 32,5 % für 2030 und andere politische Instrumente des bestehenden Rahmens die Treibhausgasemissionen bis 2030 um etwa 45 % verringert. 63  In der Folgenabschätzung zum Klimazielplan 2030 wurde bewertet, welche Anstrengungen bei einem ehrgeizigeren Klimaziel – Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % – in den verschiedenen Politikbereichen erforderlich wären. Die Bewertung ergab, dass für eine kostenoptimale Erreichung des THG-Emissionsziels der Endenergieverbrauch und der Primärenergieverbrauch um mindestens 36-37 % bzw. 39-41 % im Vergleich zur Ausgangsbasis gesenkt werden müssen.

(22)Die Festlegung und Berechnung des Energieeffizienzziels der Union erfolgte ursprünglich unter Verwendung der Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030 als Ausgangsbasis. Die Änderung der Eurostat-Methode zur Berechnung der Energiebilanz und Verbesserungen bei nachfolgenden Modellprojektionen erfordern eine Änderung der Ausgangsbasis. Unter Verwendung des gleichen Ansatzes für die Festlegung des Ziels, d. h. eines Vergleichs mit den Basisprojektionen für die Zukunft, wird das Ambitionsniveau des Energieeffizienzziels der Union für 2030 daher im Vergleich zu den Projektionen des Referenzszenarios 2020 für 2030 unter Berücksichtigung der nationalen Beiträge aus den nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt. Mit dieser aktualisierten Ausgangsbasis muss die Union ihr Energieeffizienzziel für 2030 im Vergleich zu den Anstrengungen gemäß dem Referenzszenario 2020 um mindestens 9 % erhöhen. Die neue Art und Weise, das Ambitionsniveau für die Ziele der Union auszudrücken, hat keine Auswirkungen auf die tatsächlich erforderlichen Anstrengungen und entspricht einer Verringerung des Endenergieverbrauchs um 36 % bzw. des Primärenergieverbrauchs um 39 % im Vergleich zu den Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030.

(23)Die Methode zur Berechnung des Endenergie- und des Primärenergieverbrauchs wurde an die neue Eurostat-Methode angeglichen, allerdings haben die für die Zwecke dieser Richtlinie verwendeten Indikatoren einen anderen Umfang – d. h. Umgebungswärme ist ausgenommen und der Energieverbrauch im internationalen Luftverkehr für das Endenergieziel einbezogen. Die Verwendung neuer Indikatoren bedeutet auch, dass sich Änderungen des Energieverbrauchs von Hochöfen jetzt nur noch im Primärenergieverbrauch niederschlagen.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 6 (angepasst)

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(24)Die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union  zu verbessern, sollte ausgedrückt werden als der  für den Primär- und/oder Endenergieverbrauch auf Unionsebene zu erreichen, sollte in Form eines Ziels von mindestens 32,5 % für 2030 klar zum Ausdruck kommen. Prognosen aus dem Jahr 2007 zeigten einen Primärenergieverbrauch im Jahr 2030 von 1 887 Mio. t RÖE und einen Energieendverbrauch von 1 416 Mio. t RÖE. Eine Reduzierung von 32,5 % ergibt jeweils 1 273 Mio. t RÖE und 956 Mio. t RÖE in 2030. Dieses Ziel, das in seiner Art dem Unionsziel für 2020 entspricht, sollte von der Kommission bewertet werden, damit es bis 2023 nach oben korrigiert werden kann, falls sich wesentliche Kostensenkungen ergeben oder dies zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Dekarbonisierung erforderlich ist.  der im Jahr 2030 erreicht werden muss, wobei die Anstrengungen, die zusätzlich zu den bestehenden oder in den nationalen Energie- und Klimaplänen geplanten Maßnahmen erforderlich sind, angegeben werden. Das Referenzszenario 2020 projiziert für 2030 einen Endenergieverbrauch von 864 Mio. t RÖE und einen Primärenergieverbrauch von 1124 Mio. t RÖE (ohne Umgebungswärme und einschließlich des internationalen Luftverkehrs). Eine zusätzliche Reduzierung von 9 % ergibt jeweils 787 Mio. t RÖE und 1023 Mio. t RÖE in 2030. Verglichen mit dem Niveau von 2005 bedeutet dies, dass der Endenergieverbrauch in der Union um etwa 23 % und der Primärenergieverbrauch um etwa 32 % gesenkt werden sollten. Auf Ebene der Mitgliedstaaten werden für 2020 und 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben und  die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer Beiträge zur Erreichung des Energieeffizienzziels der Union die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Formel berücksichtigen.  die Freiheit der Den Mitgliedstaaten  sollte es freistehen , ihre nationalen Beiträge  Ziele  auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität festzulegen sollte weiterhin nicht beschränkt werden. Mit dieser Richtlinie wird die Art und Weise geändert, wie die Mitgliedstaaten ihre nationalen Beiträge zum Unionsziel ausdrücken sollten. Die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Unionsziel sollten als Endenergie- und Primärenergieverbrauch ausgedrückt werden, um Kohärenz und die Überwachung der Fortschritte zu gewährleisten.  Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung ihrer nationalen indikativen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 273 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder höchstens 956 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Dies entspricht einer Verringerung des Energieverbrauchs der Union um 26 % an Primärenergie und um 20 % an Endenergie gegenüber 2005. Da die Fortschritte bei der Erreichung der Unionsziele für 2030 regelmäßig überprüft werden müssen, wirdwurde in die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 13

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(25)Es wäre wünschenswert, das 20%-Energieeffizienzziel würde durch die kumulierte Umsetzung spezifischer nationaler und europäischer Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz auf verschiedenen Gebieten erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sollten zur Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzziele, -systeme und -programme  Energieeffizienzstrategien und -maßnahmen  verpflichtet werden. Diese  Strategien und Maßnahmen  Ziele und die Anstrengungen der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Daten über die erzielten Fortschritte sollten von der Kommission evaluiert werden, um die Wahrscheinlichkeit des Erreichens des Gesamtziels der Union zu bewerten und zu prüfen, inwiefern die Einzelanstrengungen ausreichen, um das gemeinsame Ziel zu erreichen. Die Kommission sollte daher die Umsetzung der nationalen Energieeffizienzprogramme im Wege ihres überarbeiteten Rechtsrahmens und im Zuge des Europa-2020-Prozesses genau beobachten. Bei der Festlegung der indikativen nationalen Energieeffizienzziele sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die sich auf den Primärenergieverbrauch auswirkenden nationalen Gegebenheiten — wie etwa das verbleibende Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen, Veränderungen bei Energieeinfuhren und -ausfuhren, den Ausbau aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2-Abscheidung und -Speicherung und frühzeitig getroffene Maßnahmen — zu berücksichtigen. Bei der Durchführung von Modellrechnungen sollte die Kommission die Mitgliedstaaten frühzeitig und transparent zu den Modellannahmen und den Entwürfen von Modellergebnissen konsultieren. Es bedarf einer verbesserten Modellierung zur Auswirkung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Stand und zur Leistungsfähigkeit der Technik.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 14 (angepasst)

In der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 64 wird folgende Feststellung getroffen: „Zypern und Malta sind aufgrund ihrer Lage auf Inseln und in Randgebieten auf den Flugverkehr als unverzichtbares Beförderungsmittel für ihre Bürger und ihre Wirtschaft angewiesen. Das führt dazu, dass Zypern und Malta einen Bruttoendenergieverbrauch im nationalen Flugverkehr haben, der mit dem Dreifachen des Gemeinschaftsdurchschnitts im Jahr 2005 unverhältnismäßig hoch ist, und die deshalb unverhältnismäßig durch die derzeitigen technischen und ordnungspolitischen Grenzen betroffen sind.“

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 15

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(26)Das Gesamtvolumen öffentlicher Ausgaben entspricht 19 % des Bruttoinlandsprodukts der Union.  Auf den öffentlichen Sektor entfallen etwa 5 bis 10 % des gesamten Endenergieverbrauchs der Union. Behörden geben jährlich ungefähr 1,8 Billionen Euro aus. Dies entspricht etwa 14 % des Bruttoinlandsprodukts der Union. Der öffentliche Sektor stellt daher eine wichtige treibende Kraft dar, wenn es darum geht, die Marktveränderung hin zu effizienteren Produkten, Gebäuden und Dienstleistungen zu fördern und bei Bürgern und Unternehmen Verhaltensänderungen in Bezug auf den Energieverbrauch zu bewirken. Außerdem kann eine Senkung des Energieverbrauchs als Folge von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz öffentliche Gelder für andere Zwecke freisetzen. Nationale, regionale und lokale öffentliche Einrichtungen sollten bei der Energieeffizienz mit gutem Beispiel vorangehen.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 16 (angepasst)

In Anbetracht dessen, dass in den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Juni 2011 über den Energieeffizienzplan 2011 hervorgehoben wurde, dass 40 % des Gesamtendenergieverbrauchs der Union auf Gebäude entfallen, und mit dem Ziel, das Wachstums- und Beschäftigungspotenzial auszuschöpfen, das in Handwerk und Baugewerbe sowie bei der Herstellung von Bauprodukten und in Branchen wie Architektur, Beratungsgewerbe und Ingenieurwesen vorhanden ist, sollten die Mitgliedstaaten eine langfristige Strategie für die Zeit nach 2020 festlegen, mit der Anreize für Investitionen in die Renovierung von Wohn- und Geschäftsgebäuden mit Blick auf eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudebestands geschaffen werden sollen. Die Strategie sollte auf kostenwirksame größere Renovierungen abstellen, die eine Modernisierung bewirken, in deren Folge sowohl der Verbrauch an gelieferter Energie als auch der Gesamtenergieverbrauch eines Gebäudes im Vergleich zum Verbrauch vor der Renovierungsmaßnahme erheblich abnimmt und infolgedessen eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz erreicht wird. Solche umfassenden Renovierungen könnten auch stufenweise durchgeführt werden.

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(27)Um mit gutem Beispiel voranzugehen, sollte der öffentliche Sektor eigene Dekarbonisierungs- und Energieeffizienzziele festlegen. Energieeffizienzverbesserungen im öffentlichen Sektor sollten die auf Unionsebene erforderlichen Anstrengungen widerspiegeln. Um die Zielvorgabe für den Endenergieverbrauch zu erfüllen, sollte die Union ihren Endenergieverbrauch bis 2030 gegenüber dem durchschnittlichen Energieverbrauch in den Jahren 2017, 2018 und 2019 um 19 % senken. Eine Verpflichtung, den Energieverbrauch im öffentlichen Sektor jährlich um mindestens 1,7 % zu senken, sollte sicherstellen, dass der öffentliche Sektor seine Vorbildfunktion erfüllt. Die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wahl der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, mit denen sie den Endenergieverbrauch verringern, bleibt vollständig erhalten. Die Vorgabe einer jährlichen Verringerung des Endenergieverbrauchs ist mit einem geringeren Verwaltungsaufwand verbunden als die Festlegung von Messmethoden für Energieeinsparungen.

(28)Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten auf den Endenergieverbrauch aller öffentlichen Dienstleistungen und Anlagen öffentlicher Einrichtungen abzielen. Um den Kreis der Adressaten zu bestimmen, sollten die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 65 enthaltene Definition des Begriffs „öffentliche Auftraggeber“ anwenden. Die Verpflichtung kann durch die Verringerung des Endenergieverbrauchs in allen Bereichen des öffentlichen Sektors, einschließlich Verkehr, öffentliche Gebäude, Gesundheitsversorgung, Raumplanung, Wasserwirtschaft und Abwasserbehandlung, Abwasser- und Wasseraufbereitung, Abfallwirtschaft, Fernwärme und Fernkälte, Verteilung, Lieferung und Speicherung von Energie, öffentliche Beleuchtung und Infrastrukturplanung, erfüllt werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für öffentliche Einrichtungen sollten die Mitgliedstaaten digitale Plattformen oder Instrumente einrichten, um die aggregierten Verbrauchsdaten bei den öffentlichen Einrichtungen zu erheben, sie öffentlich zugänglich zu machen und die Daten an die Kommission zu übermitteln.

(29)Die Mitgliedstaaten sollten mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie dafür sorgen, dass alle Energieleistungsverträge und Energiemanagementsysteme im öffentlichen Sektor mit europäischen oder internationalen Normen im Einklang stehen oder dass in den Bereichen des öffentlichen Sektors mit einem intensiven Energieverbrauch weithin Energieaudits zum Einsatz kommen.

(30)Die Behörden werden ermutigt, sich Unterstützung durch Einrichtungen wie Agenturen für nachhaltige Energie zu holen, die gegebenenfalls auf regionaler oder lokaler Ebene eingerichtet werden. Die Organisation dieser Agenturen spiegelt in der Regel die individuellen Bedürfnisse der Behörden in einer bestimmten Region oder in einem bestimmten Bereich des öffentlichen Sektors wider. Zentrale Agenturen können den Bedürfnissen besser gerecht werden und auch ansonsten wirksamer arbeiten, beispielsweise in kleineren oder zentralisierten Mitgliedstaaten oder in Bezug auf komplexe oder regionenübergreifende Aspekte wie Fernwärme und Fernkälte. Agenturen für nachhaltige Energie können als einzige Anlaufstellen gemäß Artikel 21 fungieren. Diese Agenturen sind oft für die Ausarbeitung lokaler oder regionaler Dekarbonisierungspläne, die auch andere Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen umfassen können, etwa den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln, und die Unterstützung von Behörden bei der Umsetzung energiebezogener Maßnahmen zuständig. Agenturen für nachhaltige Energie oder andere Einrichtungen zur Unterstützung regionaler und lokaler Behörden können klare Zuständigkeiten, Ziele und Ressourcen im Bereich der nachhaltigen Energie haben. Die Agenturen für nachhaltige Energie könnten ermutigt werden, Initiativen im Rahmen des Konvents der Bürgermeister, der lokale Gebietskörperschaften zusammenbringt, die sich freiwillig zur Umsetzung der Klima- und Energieziele der Union verpflichtet haben, sowie andere zu diesem Zweck bestehende Initiativen zu berücksichtigen. Die Dekarbonisierungspläne sollten mit den territorialen Entwicklungsplänen verknüpft sein und der umfassenden Bewertung Rechnung tragen, die die Mitgliedstaaten vornehmen sollten.

(31)Die Mitgliedstaaten sollten öffentliche Einrichtungen bei der Planung und Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, auch auf regionaler und lokaler Ebene, unterstützen, indem sie Leitlinien bereitstellen, Kompetenzaufbau und Schulungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen, auch zwischen Agenturen, fördern. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten für komplexe Themen nationale Kompetenzzentren einrichten, etwa für die Beratung lokaler oder regionaler Energieagenturen zu Fernwärme oder Fernkälte.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 17 (angepasst)

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(32)Die Gebäuderenovierungsquote muss erhöht werden, da der Gebäudebestand der Einzelsektor mit dem größten Energieeinsparpotenzial ist.  Gebäude und Verkehr sind neben der Industrie die wichtigsten Energieverbraucher und die Hauptquellen von Emissionen. 66 Auf Gebäude entfallen etwa 40 % des gesamten Energieverbrauchs der Union und 36 % ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen. 67 Die Mitteilung der Kommission zur Renovierungswelle 68 befasst sich mit der doppelten Herausforderung der Energie- und Ressourceneffizienz und der Erschwinglichkeit im Gebäudesektor und zielt auf eine Verdoppelung der Renovierungsquote ab. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz, auf Energiearmut und auf öffentlichen Gebäuden. Außerdem sind Gebäude entscheidend dafür, dass das Ziel der Union, die Treibhausgasemissionen bis 2050  klimaneutral zu werden  um 80-95 % gegenüber 1990 zu senken, erreicht wird. Gebäude im öffentlichen Eigentum haben einen erheblichen Anteil am Gebäudebestand und eine große öffentliche Wahrnehmung. Daher ist es angebracht, eine jährliche Renovierungsquote für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Eigentum der Zentralregierung  öffentlicher Einrichtungen  befindlichen und von ihr genutzten Gebäude festzulegen, um deren Energieeffizienz zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, im Einklang mit ihren langfristigen Renovierungsstrategien oder nationalen Renovierungsprogrammen eine höhere Renovierungsquote festzulegen, sofern dies im Rahmen der Renovierung ihres Gebäudebestands kosteneffizient ist. Diese Renovierungsquote sollte unbeschadet der in der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 69 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Niedrigstenergiegebäude gelten.  Bei der nächsten Überprüfung der Richtlinie 2010/31/EU sollte die Kommission die Fortschritte bewerten, die die Mitgliedstaaten bei der Renovierung von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen erzielt haben. Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Renovierungsquote vorzulegen, wobei sie die von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte, wesentliche wirtschaftliche oder technische Entwicklungen oder erforderlichenfalls die Verpflichtungen der Union zur Dekarbonisierung und zum Null-Schadstoff-Ziel berücksichtigt. Die Verpflichtung in dieserder vorliegenden Richtlinie zur Renovierung von Gebäuden der Zentralregierung  öffentlicher Einrichtungen  ergänzt jene Richtlinie, nach der die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass bei einer größeren Renovierung bestehender Gebäude deren Gesamtenergieeffizienz verbessert wird, damit sie  den  MindestaAnforderungen an die Energieeffizienz  Niedrigstenergiegebäude  genügen. Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, alternative kosteneffiziente Maßnahmen zu ergreifen, um eine gleichwertige Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz der im Eigentum der Zentralregierung befindlichen Gebäude zu erreichen. Die Pflicht zur Renovierung von Flächen von Gebäuden der Zentralregierung sollte für Verwaltungseinheiten gelten, deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt. Wenn in einem Mitgliedstaat für einen bestimmten Zuständigkeitsbereich keine einschlägige Verwaltungseinheit existiert, die das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt, sollte diese Pflicht für die Verwaltungseinheiten gelten, deren Zuständigkeiten gemeinsam das gesamte Hoheitsgebiet abdecken.

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(33)Um die Renovierungsquote festzulegen, müssen die Mitgliedstaaten einen Überblick über die Gebäude haben, die das Niedrigstenergiegebäude-Niveau nicht erreichen. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen einer allgemeinen Datenbank für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ein Inventar der öffentlichen Gebäude veröffentlichen und auf dem neuesten Stand halten. Dieses Inventar sollte es auch privaten Akteuren, einschließlich Energiedienstleistungsunternehmen, ermöglichen, Renovierungslösungen vorzuschlagen, und sie können von der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand aggregiert werden.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 18

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(34) Mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung hat 2020 in städtischen Gebieten gelebt. Bis 2050 dürfte dieser Anteil auf 68 % steigen. 70 Die Hälfte der bis 2050 erforderlichen städtischen Infrastruktur muss jedoch erst noch gebaut werden. 71 Städte und Ballungsgebiete sind Zentren wirtschaftlicher Aktivität, der Wissensgenerierung, der Innovation und neuer Technologien. Städte beeinflussen die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger, die in ihnen leben oder arbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten Gemeinden technisch und finanziell unterstützen. Einige Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen in den Mitgliedstaaten haben bereits integrierte Konzepte für Energieeinsparungen und für die Energieversorgung eingeführt, etwa durch Aktionspläne für nachhaltige Energie wie jene, die im Rahmen der Initiative des Bürgermeisterkonvents entwickelt wurden, und durch integrierte städtische Konzepte, die über einzelne Maßnahmen in Gebäuden oder bezüglich bestimmter Verkehrsträger hinausgehen.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 19

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(35)Was die Beschaffung bestimmter Produkte und Dienstleistungen sowie den Kauf und die Anmietung von Gebäuden betrifft, so sollten Zentralregierungen  öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber  , diebei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen vergeben, mit gutem Beispiel vorangehen und energieeffiziente Beschaffungsentscheidungen treffen  sowie den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ anwenden, auch bei jenen öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, für die in Anhang IV keine besonderen Anforderungen vorgesehen sind . Dies sollte für die Verwaltungseinheiten gelten, deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt. Wenn in einem Mitgliedstaat für einen bestimmten Zuständigkeitsbereich keine einschlägige Verwaltungseinheit existiert, die das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt, sollte diese Pflicht für die Verwaltungseinheiten gelten, deren Zuständigkeiten gemeinsam das gesamte Hoheitsgebiet abdecken. Allerdings sollten die Bestimmungen der Vergaberichtlinien der Union nicht beeinträchtigt werden.  Die Mitgliedstaaten sollten Hindernisse für eine gemeinsame Beschaffung innerhalb eines Mitgliedstaats oder grenzübergreifend beseitigen, wenn dies die Kosten senken und den Nutzen des Binnenmarkts durch Schaffung von Geschäftsmöglichkeiten für Lieferanten und Energiedienstleister erhöhen kann. 

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(36)Alle öffentlichen Stellen, die im Wege der Auftragsvergabe öffentliche Mittel verwenden, sollten bei der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie Produkte, Dienstleistungen, Bauleistungen und Gebäude mit der höchsten Energieeffizienz auswählen, auch bei Beschaffungen, die keinen besonderen Anforderungen der gemäß der Richtlinie 2009/30/EG unterliegen. In diesem Zusammenhang muss bei allen Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 72 , Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 73 und den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, deren Wert die Schwellenwerte überschreitet, der Energieeffizienz der Produkte, Gebäude und Dienstleistungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht Rechnung getragen werden, indem der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei den Vergabeverfahren vorrangig berücksichtigt wird.

(37)Außerdem ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten überwachen, wie die Energieeffizienzanforderungen von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern bei der Beschaffung von Produkten, Gebäuden, Bauleistungen und Dienstleistungen berücksichtigt werden, indem sie sicherstellen, dass für die erfolgreichen Angebote, die die in den Vergaberichtlinien genannten Schwellenwerte überschreiten, Informationen über die Auswirkungen auf die Energieeffizienz öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies ermöglicht es Interessenträgern sowie Bürgerinnen und Bürgern, zu bewerten, inwieweit der öffentliche Sektor bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ auf transparente Art und Weise sicherstellt.

(38)Im europäischen Grünen Deal wird der Beitrag der Kreislaufwirtschaft zu den allgemeinen Dekarbonisierungszielen der Union anerkannt. Der öffentliche Sektor kann zu diesen Zielen beitragen, indem er seine Kaufkraft etwa dazu nutzt, mittels verfügbarer Instrumente für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge umweltfreundliche Produkte, Gebäude, Dienstleistungen und Bauleistungen auszuwählen, und somit einen wichtigen Beitrag zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen leistet.

(39)Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten öffentliche Einrichtungen bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und gegebenenfalls bei der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge unterstützen, indem sie die erforderlichen Leitlinien und Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Umweltauswirkungen und -kosten bereitstellen. Gut konzipierte Instrumente, insbesondere digitale Tools, dürften vor allem in kleineren Mitgliedstaaten, die möglicherweise nicht über ausreichende Kapazitäten für die Vorbereitung von Ausschreibungen verfügen, die Vergabeverfahren erleichtern und die Verwaltungskosten senken. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung digitaler Tools und die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch grenzübergreifend, zum Zwecke des Austauschs bewährter Verfahren aktiv fördern.

(40)Da Gebäude bereits vor Beginn sowie nach dem Ende ihrer Nutzungsdauer Treibhausgasemissionen verursachen, sollten die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen während des gesamten Lebenszyklus von Gebäuden berücksichtigen. Dies geschieht im Rahmen der Bemühungen um eine stärkere Berücksichtigung der Lebenszyklusbilanz, der Aspekte der Kreislaufwirtschaft und der Umweltauswirkungen als Teil der Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors. Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann somit die Gelegenheit bieten, die auf den gesamten Lebenszyklus von Gebäuden zurückgehenden CO2-Emissionen zu verringern. In dieser Hinsicht sind die öffentlichen Auftraggeber wichtige Akteure, die im Rahmen von Vergabeverfahren tätig werden können, indem sie neue Gebäude erwerben, bei denen das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial berücksichtigt wird.

(41)Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial misst die mit dem Gebäude in verschiedenen Phasen seines Lebenszyklus verbundenen Treibhausgasemissionen. Es gibt somit wieder, inwieweit ein Gebäude mit seinen Emissionen insgesamt zum Klimawandel beiträgt. Dies wird manchmal auch als Bewertung des CO2-Fußabdrucks („carbon footprint assessment“) oder Lebensdauer-CO2-Bilanz („whole life carbon measurement“) bezeichnet. Dabei werden sowohl die auf Baustoffe zurückgehenden CO2-Emissionen sowie die direkten und indirekten CO2-Emissionen aus der Nutzungsphase berücksichtigt. Da in Gebäuden beträchtliche Mengen an Rohstoffen verbaut und damit jahrzehntelang CO2-intensive Ressourcen gebunden sind, ist es wichtig, nach Konzepten zu suchen, die die künftige Wiederverwendung und das Recycling am Ende der Lebensdauer erleichtern.

(42)Das Treibhauspotenzial wird ausgedrückt als numerischer Indikator in kg CO2-Äq./m² (innere Nutzfläche) für jede Lebenszyklusphase, gemittelt für ein Jahr eines Bezugszeitraums von 50 Jahren. Die Datenauswahl, die Festlegung des Szenarios und die Berechnungen erfolgen gemäß EN 15978. Der Umfang der Gebäudekomponenten und der technischen Ausrüstung ist in Indikator 1.2 des gemeinsamen Level(s)-Rahmens der Union festgelegt. Sofern es ein nationales Berechnungsinstrument gibt oder ein solches für die Offenlegung von Informationen oder für die Erteilung von Baugenehmigungen erforderlich ist, sollte es möglich sein, dieses nationale Instrument zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen zu nutzen. Es sollte möglich sein, andere Berechnungsinstrumente zu verwenden, wenn sie die im gemeinsamen Level(s)-Rahmen der Union festgelegten Mindestkriterien erfüllen.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 20 (angepasst)

Eine Bewertung der Möglichkeit, ein System „Weißer Zertifikate“ auf Unionsebene einzuführen, hat gezeigt, dass ein solches System in der derzeitigen Situation mit zu hohen Verwaltungskosten verbunden und mit dem Risiko behaftet wäre, dass die Energieeinsparungen sich auf einzelne Mitgliedstaaten konzentrieren und nicht unionsweit verbreitet würden. Das Ziel eines solchen Systems auf Unionsebene ließe sich, zumindest im aktuellen Stadium, besser durch nationale Energieeffizienzverpflichtungssysteme für Energieversorgungsunternehmen erreichen oder durch andere strategische Maßnahmen, die Energieeinsparungen in gleicher Höhe bewirken. Es ist angebracht, das Anspruchsniveau solcher Systeme in einem gemeinsamen Rahmen auf Unionsebene festzulegen und gleichzeitig den Mitgliedstaaten ein erhebliches Maß an Flexibilität zuzugestehen, um der nationalen Organisation der Marktakteure, dem spezifischen Kontext des Energiesektors und den Gewohnheiten der Endkunden vollständig Rechnung zu tragen. Der gemeinsame Rahmen sollte Energieversorgungsunternehmen die Option bieten, allen Endkunden Energiedienstleistungen anzubieten und nicht nur ihren Energieabnehmern. Dadurch wird der Wettbewerb im Energiemarkt verstärkt, da die Energieversorgungsunternehmen ihr Produkt durch das Anbieten ergänzender Energiedienstleistungen differenzieren können. Der gemeinsame Rahmen sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Anforderungen in ihr nationales System aufzunehmen, mit denen soziale Ziele verfolgt werden, um insbesondere sicherzustellen, dass sozial schwache Kunden Zugang zu den Vorteilen einer größeren Energieeffizienz haben. Die Mitgliedstaaten sollten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien festlegen, welche Energieverteiler oder Energieeinzelhandelsunternehmen verpflichtet sein sollten, das mit dieser Richtlinie festgelegte Endenergieeinsparziel zu verwirklichen.

Die Mitgliedstaaten sollten sich insbesondere dafür entscheiden können, diese Verpflichtung kleinen Energieverteilern, kleinen Energieeinzelhandelsunternehmen und kleinen Energiebranchen nicht aufzuerlegen, um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. In der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 sind Grundsätze festgelegt, die von den Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollen, berücksichtigt werden sollten. Zur Unterstützung nationaler Energieeffizienzinitiativen sollte es möglich sein, dass nach nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystemen verpflichtete Parteien ihren Verpflichtungen dadurch nachkommen können, dass sie zu einem Nationalen Energieeffizienzfonds jährlich einen Beitrag leisten, der den im Rahmen des Systems verlangten Investitionen entspricht.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 21 (angepasst)

In Anbetracht der zwingenden Erforderlichkeit, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen wiederherzustellen und die Staatshaushalte zu konsolidieren, sollte auf der Ebene der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der unter diese Richtlinie fallenden Einzelmaßnahmen mithilfe angemessener Analysen und Bewertungen gebührend beachtet werden, dass die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam erfolgt.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 22 (angepasst)

Die Anforderung, Einsparungen bei den jährlichen Energieverkäufen an die Endkunden in Bezug auf das gesamte Energieabsatzvolumen zu erzielen, stellt keine Deckelung des Absatzes oder des Energieverbrauchs dar. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, das Volumen der Energieverkäufe für Verwendungen bei industriellen Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft 74 aufgeführt sind, bei der Berechnung der Energieverkäufe an die Endkunden ganz oder teilweise auszuklammern, da in einigen Bereichen oder Teilbereichen dieser Tätigkeiten die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen bekanntermaßen besonders groß ist. Es ist angebracht, dass die Mitgliedstaaten Kenntnis von den Kosten der Systeme haben, damit sie die Kosten der Maßnahmen genau abschätzen können.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 23 (angepasst)

Unbeschadet der Anforderungen des Artikels 7 kann jeder Mitgliedstaat zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands alle einzelnen strategischen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 7 in einem umfassenden nationalen Energieeffizienzprogramm bündeln.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 7

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(43) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 75 enthält Vorschriften für Anlagen, die zur Energieerzeugung beitragen oder Energie zu Produktionszwecken nutzen, und Informationen über die in der Anlage verwendete oder erzeugte Energie müssen in den Anträgen auf integrierte Genehmigungen enthalten sein (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b). Darüber hinaus ist in Artikel 11 jener Richtlinie festgelegt, dass die effiziente Nutzung von Energie eines der allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber und eines der Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken gemäß Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU ist. Wie effizient der Betrieb von Energiesystemen zu einem bestimmten Zeitpunkt ist, hängt davon ab, ob Energie aus verschiedenen Quellen — mit unterschiedlicher Trägheit und Anlaufzeit — reibungslos und flexibel in das Netz eingespeist werden kann. Wenn diese Effizienz verbessert wird, wird erneuerbare Energie besser genutzt werden können.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 8

(44)Eine Verbesserung der Energieeffizienz kann zu einer höheren Wirtschaftsleistung beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten ungeachtet der Wirtschaftswachstumsraten eine Verringerung des Energieverbrauchs anstreben.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 10 (angepasst)

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(45)Mit Blick auf den Energie- und Klimarahmen für 2030 sollte dDie in der  dieser  Richtlinie 2012/27/EU festgelegte Energieeinsparverpflichtung sollte  erhöht werden und  über das Jahr 2020  2030  hinaus verlängert werden  gelten . Diese Verlängerung würde mit mehr  gewährleistet  Stabilität für Investoren einhergehen und wird somit zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen, z. B. zu grundlegenden Gebäudesanierungen mit dem langfristigen Ziel, den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern. Die Energieeinsparverpflichtung spielt eine wichtige Rolle für die Schaffung von lokalem Wachstum, und Beschäftigung, und  mehr Wettbewerbsfähigkeit sowie für die Verringerung von Energiearmut.  und  Sie sollte sicherstellen  sollte beibehalten werden, damit sichergestellt ist, dass die Union ihre Energie- und Klimaschutzziele durch die Schaffung weiterer Möglichkeiten erreichen kann, und damit die Verbindung zwischen dem Energieverbrauch und dem Wachstum unterbrochen wird. Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft ist wichtig, damit beurteilt werden kann, unter welchen Bedingungen sich private Investitionen für Energieeffizienzvorhaben erschließen lassen, und damit neue Ertragsmodelle für Innovationen im Bereich Energieeffizienz entstehen können.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 11

(46)Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung wirken sich überdies positiv auf die Luftqualität aus, da mit energieeffizienteren Gebäuden dazu beigetragen wird, dass der Bedarf an Heizstoffen, einschließlich fester Heizstoffe, sinkt. Dadurch tragen Energieeffizienzmaßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in Gebäuden und im Freien, sowie dazu bei, dass die Ziele der Luftqualitätspolitik der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates 76 kosteneffizient verwirklicht werden können.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 12 (angepasst)

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(47)Die Mitgliedstaaten haben während des gesamten Verpflichtungszeitraums von 2021 bis 2030 kumulierte Endenergieeinsparungen zu erreichen, die neuen jährlichen Einsparungen in Höhe von mindestens 0,8 % des Endenergieverbrauchs  bis zum 31. Dezember 2023 und von mindestens [xx] % ab dem 1. Januar 2024  entsprechen. Dabei besteht die Möglichkeit, diese Anforderung durch neue strategische Maßnahmen zu erfüllen, die im neuen Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 verabschiedet werden, oder durch neue Einzelmaßnahmen, die auf den im vorangegangenen Zeitraum oder bereits davor verabschiedeten strategischen Maßnahmen beruhen, solange die Einzelmaßnahmen, die Energieeinsparungen hervorrufen, im  darauffolgenden  neuen Zeitraum ergriffen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, entweder ein Energieeffizienzverpflichtungssystem oder andere strategische Maßnahmen oder beides zu nutzen. Darüber hinaus sollten verschiedene Optionen vorgesehen werden — unter anderem die Möglichkeit zu entscheiden, ob im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise in die Berechnungsgrundlage einfließt — um den Mitgliedstaaten bei der Berechnung ihrer Energieeinsparungen mehr Flexibilität zu lassen, wobei gleichzeitig sichergestellt sein sollte, dass die vorgeschriebenen kumulierten Endenergieeinsparungen, die neuen jährlichen Einsparungen von mindestens 0,8 % entsprechen, erreicht werden.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 13

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(48)Es wäre jedoch unverhältnismäßig, auch Zypern und Malta eine solche Anforderung aufzuerlegen. Die Energiemärkte dieser kleinen Inselmitgliedstaaten weisen spezifische Merkmale auf, die die Auswahl an verfügbaren Maßnahmen zur Einhaltung der Energieeinsparverpflichtungen stark einschränken, zum Beispiel Stromversorgung durch einen einzigen Marktteilnehmer, das Fehlen von Erdgas-, Fernwärme- oder Fernkältesystemen sowie die Erdölversorgung durch kleine Unternehmen. Diese spezifischen Merkmale werden dadurch verschärft, dass die Energiemärkte dieser Mitgliedstaaten sehr klein sind. Daher  Im Zeitraum 2021 bis 31. Dezember 2023  sollte von Zypern und Malta für den Zeitraum 2021 bis 2030 nur gefordert werden, kumulierte Endenergieeinsparungen, die neuen Einsparungen von 0,24 % des Endenergieverbrauchs entsprechen, zu erreichen. Diese individuelle Einsparquote sollte ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr gelten.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 14 (angepasst)

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(49)Wenn sie  Bei Verwendung eines Verpflichtungssystems verwenden, sollten die Mitgliedstaaten unter  Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern,  Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien benennen. Die Benennung oder der Ausschluss von der Benennung bestimmter Kategorien solcher Verteiler oder Einzelhandelsunternehmen sollte nicht als mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung unvereinbar verstanden werden. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, zu entscheiden, ob solche  Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber,  Verteiler oder Einzelhandelsunternehmen oder nur bestimmte Kategorien von ihnen als verpflichtete Parteien benannt werden.  Um schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen und um strategische Maßnahmen vorrangig bei diesen Menschen umzusetzen, können die Mitgliedstaaten von den verpflichteten Parteien verlangen, Energieeinsparungen so zu erreichen, dass sie schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zugutekommen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch Ziele für die Senkung der Energiekosten festlegen. Die verpflichteten Parteien könnten diese Ziele erreichen, indem sie die Durchführung von Maßnahmen fördern, die Energieeinsparungen und finanzielle Einsparungen bei den Energierechnungen bewirken, z. B. Maßnahmen im Bereich Wärmedämmung und Heizung. 

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(50)Bei der Konzeption strategischer Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtungen sollten die Mitgliedstaaten die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union achten und den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 77 einhalten. Die Mitgliedstaaten sollten keine ökologisch nicht nachhaltigen Tätigkeiten wie die Nutzung fester fossiler Brennstoffe fördern. Die Energieeinsparverpflichtung zielt darauf ab, entschlossener auf den Klimawandel zu reagieren, indem Anreize für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, einen nachhaltigen und sauberen Policy-Mix umzusetzen, der resilient ist und zum Klimaschutz beiträgt. Daher werden Energieeinsparungen, die sich aus strategischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe ergeben, ab der Umsetzung dieser Richtlinie nicht als Energieeinsparungen auf die Energieeinsparverpflichtung anrechenbar sein. Dies wird es ermöglichen, die Energieeinsparverpflichtung mit den Zielen des europäischen Grünen Deals, des Klimazielplans und der Initiative „Renovierungswelle“ in Einklang zu bringen und den von der Internationalen Energieagentur in ihrem Bericht zur Klimaneutralität 78 ermittelten Handlungsbedarf widerzuspiegeln. Die Beschränkung soll die Mitgliedstaaten anregen, öffentliche Gelder nur für zukunftsfähige, nachhaltige Technologien auszugeben. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten den Marktteilnehmern einen klaren politischen Rahmen und Investitionssicherheit bieten. Die Umsetzung der Berechnungsmethode für die Energieeinsparverpflichtung sollte es allen Marktteilnehmern ermöglichen, ihre Technologien innerhalb eines angemessenen Zeitraums anzupassen. Unterstützen die Mitgliedstaaten die Einführung effizienter Technologien für fossile Brennstoffe oder den frühzeitigen Ersatz solcher Technologien, beispielsweise durch Subventionsregelungen oder Energieeffizienzverpflichtungssysteme, so sind Energieeinsparungen möglicherweise nicht mehr auf die Energieeinsparverpflichtung anrechenbar. Energieeinsparungen, die beispielsweise durch die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung mit Erdgas erzielt werden, wären zwar nicht anrechenbar, aber die Beschränkung würde nicht für die indirekte Nutzung fossiler Brennstoffe gelten, wenn also beispielsweise die Stromerzeugung die Erzeugung aus fossilen Brennstoffen einschließt. Strategische Maßnahmen, die Verhaltensänderungen bewirken sollen, um den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu verringern, z. B. durch Informationskampagnen und umweltbewusstes Fahren, sollten weiterhin anrechenbar sein. Strategische Maßnahmen für Gebäuderenovierungen, die zu Energieeinsparungen führen sollen, können Maßnahmen wie den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen in Verbindung mit Verbesserungen der Bausubstanz umfassen, die auf diejenigen Technologien beschränkt sein sollten, mit denen die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß den in einem Mitgliedstaat festgelegten nationalen Bauvorschriften erzielt werden können. Dennoch sollten die Mitgliedstaaten die Modernisierung von Heizungsanlagen im Rahmen umfassender Renovierungen im Einklang mit dem langfristigen Ziel der CO2-Neutralität fördern, d. h. der Heizbedarf sollte gesenkt und der verbleibende Heizbedarf durch eine CO2-freie Energiequelle gedeckt werden.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 15 (angepasst)

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(51)Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Energieeffizienzverbesserung im Verkehr können im Hinblick auf die Erreichung ihrer Endenergieeinsparverpflichtung berücksichtigt werden. Solche Maßnahmen schließen Strategien ein, mit denen unter anderem effizientere Fahrzeuge, eine Verkehrsverlagerung zugunsten von Radfahrern, Fußgängern und Kollektivverkehr oder Mobilitäts- und Stadtplanungslösungen zur Senkung der Transportnachfrage gefördert werden. Außerdem könnten auch Programme zur beschleunigten Verbreitung neuer, effizienterer Fahrzeuge oder Strategien für einen Übergang zu effizienteren Kraftstoffen  mit geringeren Emissionen – ausgenommen strategische Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe –  , mit denen sich der Energieverbrauch pro Kilometer senken lässt, berücksichtigt werden, sofern die in Anhang V der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die vorliegendedieser Richtlinie geänderten Fassung festgelegten Vorschriften betreffend Wesentlichkeit und Zusätzlichkeit erfüllt sind.  Strategische Maßnahmen, die die Verbreitung neuer, mit fossilen Kraftstoffen betriebener Fahrzeuge fördern, sollten nicht als im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung berücksichtigungsfähige Maßnahmen gelten.  Solche Maßnahmen sollten — sofern zweckmäßig — mit den nationalen Strategierahmen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 79 übereinstimmen.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 16 (angepasst)

(52)Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 EU des Europäischen Parlaments und des Rates 80 ergriffen werden und die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen, können als kosteneffiziente Möglichkeit der Mitgliedstaaten betrachtet werden, ihrer Energieeinsparverpflichtung gemäß Richtlinie 2012/27/EU in der durch die vorliegendedieser Richtlinie geänderten Fassung nachzukommen.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 17 (angepasst)

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(53)Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer Verpflichtungssysteme die Möglichkeit haben, verpflichteten Parteien zu gestatten oder sie verpflichten zu können, in einen Nationalen Energieeffizienzfonds einzuzahlen, anstatt sie zur Verwirklichung von kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die vorliegendedieser Richtlinie geänderten Fassung zu verpflichten  ; der Fonds könnte dazu verwendet werden, vorrangig strategische Maßnahmen bei schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen sowie Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen .

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 18 (angepasst)

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(54)Unbeschadet des Artikels 7 Absätze 4 und 5 in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung sollten Mitgliedstaaten und verpflichtete Parteien sollten alle zur Verfügung stehenden Mittel und Technologien  – ausgenommen solche für die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe –  nutzen, um die festgelegten kumulierten Endenergieeinsparungen zu erreichen, und zwar auch, indem sie nachhaltige Technologien für effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme, effiziente Heiz- und Kühlinfrastruktur sowie Energieaudits oder gleichwertige Managementsysteme fördern, sofern diese geltend gemachten Energieeinsparungen den Anforderungen gemäß Artikel 87 und Anhang V der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die vorliegendedieser Richtlinie geänderten Fassung entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Konzeption und Durchführung alternativer strategischer Maßnahmen ein hohes Maß an Flexibilität anstreben.  Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen fördern, die über eine lange Lebensdauer hinweg zu Energieeinsparungen führen. 

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 19

(55)Wenngleich langfristige Energieeffizienzmaßnahmen auch nach 2020 zu Energieeinsparungen führen werden, sollten sie nach 2020 zusätzliche Einsparungen bewirken, um zum Energieeffizienzziel der Union für 2030 beizutragen. Andererseits sollten Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, nicht auf die kumulierten Endenergieeinsparungen angerechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 20

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(56)Die neuen Einsparungen sollten über übliche Maßnahmen hinausgehen, weshalb Einsparungen, die ohnehin erzielt worden wären, nicht zur Erreichung der Anforderungen zur Energieeinsparung zählen sollten. Bei der Berechnung der Auswirkungen von Maßnahmen sollten nur Netto-Einsparungen, d. h. Änderungen des Energieverbrauchs, die direkt auf die betreffende  für den Zweck des Artikels 8 dieser Richtlinie durchgeführte  Energieeffizienzmaßnahme zurückzuführen sind, angerechnet werden. Für die Berechnung der Netto-Einsparungen sollten die Mitgliedstaaten ein Grundlagenszenario festlegen, das beschreibt, wie sich die Lage ohne die betreffende Maßnahme entwickeln würde. Die betreffende strategische Maßnahme sollte mit diesem Grundlagenszenario verglichen werden. Die Mitgliedstaaten sollten  den in den einschlägigen Rechtsrahmen auf Unionsebene vorgesehenen Mindestanforderungen Rechnung tragen und  berücksichtigen, dass in demselben Zeitraum weitere strategische Maßnahmen durchgeführt werden könnten, die sich möglicherweise ebenfalls auf die Energieeinsparungen auswirken, weshalb nicht alle seit Einführung der jeweils zu bewertenden strategischen Maßnahme zu beobachtenden Änderungen allein auf diese Maßnahme zurückzuführen sind. Die Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sollten tatsächlich zur Erreichung der geltend gemachten Energieeinsparungen beitragen, damit die Anforderung der „Wesentlichkeit“ erfüllt ist.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 21

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(57)Bei der Berechnung von Energieeinsparungen müssen — sofern relevant — alle Abschnitte der Energiekette berücksichtigt werden, damit bei der Stromübertragung und -verteilung mehr Energieeinsparungen möglich werden. Studien und Konsultationen der Interessenträger haben ergeben, dass ein erhebliches Potenzial besteht. Die physischen und wirtschaftlichen Bedingungen sind jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und oft innerhalb verschiedener Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich, und es gibt eine große Zahl von Betreibern. Diese Umstände sprechen für eine dezentrale Herangehensweise im Sinne des Subsidiaritätsprinzips. Die nationalen Regulierungsbehörden verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, rechtlichen Kompetenzen und Verwaltungskapazitäten, um den Aufbau eines energieeffizienten Stromnetzes zu fördern. Einrichtungen wie der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und die Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber (EU-VNBO) können ebenfalls nützliche Beiträge leisten und sollten ihre Mitglieder bei der Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen unterstützen. 

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(58)Ähnliches gilt für die sehr große Zahl von Erdgasnetzbetreibern. Die Rolle, die Erdgas bei der Versorgung spielt, die Versorgungsquote und die geografische Abdeckung sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Aus diesem Grund sind die nationalen Regulierungsbehörden am besten in der Lage, die Entwicklung des Systems hin zu einer höheren Effizienz zu überwachen und zu steuern, und Einrichtungen wie der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) können nützliche Beiträge leisten und sollten ihre Mitglieder bei der Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen unterstützen.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 22

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(59)Eine effektive Bewirtschaftung von Wasser kann in erheblichem Maße zu Energieeinsparungen beitragen. Der Anteil der Wasser- und Abwasserwirtschaft am Stromverbrauch in der Union liegt bei 3,5 % und dieser Anteil wird voraussichtlich steigen. Gleichzeitig gehen 24 % des gesamten Wasserverbrauchs in der Union auf das Konto unbeabsichtigter Wasserverluste, wobei der größte Anteil am Wasserverbrauch mit 44 % auf die Energiewirtschaft entfällt. Das Potenzial für Energieeinsparungen durch Nutzung intelligenter Technologien und Prozesse sollte umfassend ergründet werden  , wobei diese, sofern sie kosteneffizient sind, unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ auch angewendet werden sollten. Ebenso könnten durch fortschrittliche Bewässerungstechnologien der Wasserverbrauch in der Landwirtschaft und der Energieverbrauch für die Behandlung und den Transport des Wassers erheblich gesenkt werden .

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund (angepasst)

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(60)Gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und sollte daher sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen für  alle  Verbraucher zugänglich sind, die von Energiearmut betroffen sind,  gleichermaßen  zugänglich sind. Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden sollten insbesondere  vorrangig bei  sozial schwachen Haushalten  schutzbedürftigen Kunden und Endnutzern  zugutekommen, einschließlich jener  Menschen , die von Energiearmut betroffen sind, und gegebenenfalls  bei Haushalten mit mittlerem Einkommen sowie  jener  Menschen , die in Sozialwohnungen wohnenleben,  älteren Menschen und in ländlichen und abgelegenen Gebieten wohnenden Menschen umgesetzt werden  .  In diesem Zusammenhang sollte besonderes Augenmerk auf bestimmte Gruppen gerichtet werden, die ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder anfälliger für die negativen Auswirkungen von Energiearmut sind, z. B. Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder und Angehörige ethnischer Minderheiten.  Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien bereits jetzt dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit sollte  wurde bereits  auf alternative strategische Maßnahmen und nationale Energieeffizienzfonds  in der EU  ausgeweitet. und  Dies  sollte in eine Verpflichtung umgewandelt werden,  um schutzbedürftige Kunden und Endnutzer zu schützen und zu stärken und Energiearmut zu verringern,  wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich  Art,  Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser  strategischen  Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Wenn in einem Energieeffizienzverpflichtungssystem keine auf einzelne Energieverbraucher bezogenen Maßnahmen zulässig sind, können Maßnahmen zur Minderung der Energiearmut von dem Mitgliedstaat lediglich durch alternative strategische Maßnahmen ergriffen werden.  Innerhalb ihres Policy-Mixes sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere strategische Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf schutzbedürftige Kunden, Endnutzer, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, haben. Die Mitgliedstaaten sollten aus öffentlichen Mitteln finanzierte Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestmöglich nutzen, einschließlich auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungs- und Finanzfazilitäten. 

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(61)In dieser Richtlinie wird auf den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ Bezug genommen, den die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 definieren müssen. Darüber hinaus macht gemäß der Richtlinie 2012/27/EU der Begriff „Endnutzer“ neben dem Begriff „Endkunde“ deutlich, dass die Rechte in Bezug auf Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auch für Verbraucher gelten, die über keinen individuellen oder direkten Vertrag mit dem Energieversorger verfügen, der in Gebäuden mit mehreren Nutzern die für die zentrale Heizungs-, Kühlungs- oder Trinkwarmwasseranlage benötigte Energie liefert. Der Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ stellt nicht unbedingt sicher, dass auch Endnutzer gemeint sind. Um sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen alle Personen und Haushalte erreichen, die schutzbedürftig sind, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ daher nicht nur Kunden im engeren Sinne, sondern auch Endnutzer einbeziehen.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 24

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(62)Etwa 50  34  Mio. Haushalte sind in der Union von Energiearmut betroffen  konnten ihre Wohnung 2019 nicht angemessen heizen 81  . Im europäischen Grünen Deal wird durch die Verpflichtung auf den Grundsatz, dass niemand zurückgelassen wird, der sozialen Dimension des Übergangs Vorrang eingeräumt. Der Übergang zu einer grünen Wirtschaft, einschließlich der Energiewende, wirkt sich auf Frauen anders aus als auf Männer und kann für einige benachteiligte Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, besondere Folgen haben. Daher müssen Energieeffizienzmaßnahmen das Kernstück einer jeden kosteneffizienten Strategie gegen Energiearmut und zugunsten sozial schwacherschutzbedürftiger Verbraucher sein und sozialpolitische Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten ergänzen. Damit durch Energieeffizienzmaßnahmen tatsächlich bewirkt wird, dass die Energiearmut von Mietern nachhaltig abnimmt, sollte berücksichtigt werden, wie kosteneffizient und erschwinglich diese Maßnahmen für Immobilieneigentümer und Mieter sind, und auf Ebene der Mitgliedstaaten sollte für solche Maßnahmen eine angemessene finanzielle  und technische  Unterstützung gewährleistet sein.  Die Mitgliedstaaten sollten die lokale und regionale Ebene bei der Feststellung und der Verringerung von Energiearmut unterstützen. Der Gebäudebestand der Union muss langfristig, im Einklang mit den Zielsetzungen des Übereinkommens von Paris, in Niedrigstenergiegebäude umgerüstet werden. Die derzeitigen Fortschritte bei der Gebäuderenovierung sind unzureichend, und bei Gebäuden, die von einkommensschwachen, von Energiearmut betroffenen Bürgern bewohnt werden, sind sie besonders schwer zu erzielen. Die Maßnahmen, die in dieser Richtlinie in Bezug auf Energieeinsparverpflichtungen, Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen vorgesehen sind, sind daher von besonderer Bedeutung.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 24

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(63)Um das Energieeinsparpotenzial in bestimmten Marktsegmenten zu nutzen, in denen Energieaudits in der Regel nicht gewerblich angeboten werden (z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU)), sollten die Mitgliedstaaten Programme aufstellen, mit denen die KMU ermutigt werden, sich einem Energieaudit zu unterziehen. Energieaudits sollten für große Unternehmen verbindlich sein und regelmäßig erfolgen, da die Energieeinsparungen erheblich sein können. Energieaudits sollten die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen wie etwa EN ISO 50001 (Energiemanagementsysteme) oder EN 16247-1 (Energieaudits) oder — wenn ein Energieaudit einbegriffen ist — EN ISO 14000 (Umweltmanagementsysteme) berücksichtigen und ferner auch den Bestimmungen des Anhangs VI dieser Richtlinie entsprechen, da solche Vorschriften nicht über die Anforderungen dieser einschlägigen Normen hinausgehen. Eine spezifische Europäische Norm für Energieaudits wird derzeit ausgearbeitet. Energieaudits können eigenständig durchgeführt werden oder Teil eines umfassenderen Umweltmanagementsystems oder eines Energieleistungsvertrags sein. In all diesen Fällen sollten diese Systeme den Mindestanforderungen des Anhangs VI entsprechen. Darüber hinaus können spezifische Mechanismen und Systeme, die zur Überwachung der Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von bestimmten Verkehrsunternehmen eingerichtet wurden, beispielsweise im Rahmen des Unionsrechts das EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS), als mit Energieaudits, einschließlich Energiemanagementsystemen, vereinbar angesehen werden, wenn sie die Mindestanforderungen gemäß Anhang VI erfüllen.  

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(64)Der durchschnittliche Verbrauch des Unternehmens sollte das Kriterium für die Festlegung der Anwendung von Energiemanagementsystemen und Energieaudits sein, um die Sensitivität dieser Mechanismen bei der Ermittlung einschlägiger Möglichkeiten für kosteneffiziente Energieeinsparungen zu erhöhen. Unternehmen, die unterhalb der für Energiemanagementsysteme und Energieaudits festgelegten Verbrauchsschwellen liegen, sollten ermutigt werden, sich Energieaudits zu unterziehen und die sich aus diesen Audits ergebenden Empfehlungen umzusetzen.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 25

(65)Werden Energieaudits von hausinternen Experten durchgeführt, so sollten diese Experten im Hinblick auf die erforderliche Unabhängigkeit nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Audit unterzogen wird.

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(66)Der IKT-Sektor ist ein weiterer wichtiger Sektor, dem zunehmend Aufmerksamkeit gewidmet wird. Im Jahr 2018 belief sich der Energieverbrauch der Rechenzentren in der EU auf 76,8 TWh. Er dürfte bis 2030 auf 98,5 TWh steigen, was einem Anstieg um 28 % entspricht. Dieser Anstieg in absoluten Zahlen lässt sich auch in relativen Zahlen ausdrücken: Im Jahr 2018 waren 2,7 % des Strombedarfs in der EU auf Rechenzentren zurückzuführen, und dieser Anteil wird bis 2030 auf 3,21 % steigen, wenn die Entwicklung weiter dem derzeitigen Pfad folgt. 82 In der Digitalstrategie der Union wurde bereits hervorgehoben, dass hochgradig energieeffiziente und nachhaltige Rechenzentren erforderlich sind, und es wurden Transparenzmaßnahmen in Bezug auf den ökologischen Fußabdruck von Telekommunikationsbetreibern gefordert. Um die nachhaltige Entwicklung im IKT-Sektor, insbesondere von Rechenzentren, zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten Daten erheben und veröffentlichen, die für die Energieeffizienz und den Wasserfußabdruck von Rechenzentren von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten sollten Daten nur über Rechenzentren mit einem signifikanten Fußabdruck erheben und veröffentlichen, bei denen geeignete auslegungs- oder effizienzbezogene Maßnahmen für neue bzw. bestehende Anlagen zu einer beträchtlichen Verringerung des Energie- und Wasserverbrauchs oder zur Wiederverwendung von Abwärme in nahe gelegenen Anlagen und Wärmenetzen führen können. Auf der Grundlage dieser erhobenen Daten kann ein Nachhaltigkeitsindikator für Rechenzentren festgelegt werden.

(67)Die Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren können verwendet werden, um vier grundlegende Dimensionen eines nachhaltigen Rechenzentrums zu messen, nämlich die Effizienz der Energienutzung, den Anteil dieser Energie aus erneuerbaren Quellen, die Wiederverwendung der erzeugten Abwärme und die Nutzung von Süßwasser. Die Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren sollten dafür sorgen, dass die Eigentümer und Betreiber von Rechenzentren, Hersteller von Ausrüstungen, Entwickler von Software und Diensten, Nutzer von Rechenzentrumsdiensten auf allen Ebenen sowie Einrichtungen und Organisationen, die Cloud- und Rechenzentrumsdienste einführen, nutzen oder beschaffen, sensibilisiert werden. Sie sollten auch Vertrauen in die tatsächlichen Verbesserungen schaffen, die sich durch die Anstrengungen und Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit von neuen oder bestehenden Rechenzentren ergeben. Schließlich sollten sie als Grundlage für eine transparente und faktengestützte Planung und Entscheidungsfindung dienen. Die Verwendung der Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein. Die Verwendung des Nachhaltigkeitsindikators für Rechenzentren sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 25

(68)Niedrigere Verbraucherausgaben für Energie sollten erzielt werden, indem Verbraucher — durch Senkung des Energiebedarfs von Gebäuden und Verbesserung der Effizienz von Geräten — bei der Senkung ihres Energieverbrauchs unterstützt werden, wobei dies in Verbindung mit der Bereitstellung energiesparender, in den öffentlichen Verkehr und Fahrradinfrastruktur eingebundener Verkehrsträger erfolgen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls eine Verbesserung der Konnektivität in ländlichen und abgelegenen Gebieten in Betracht ziehen.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 26

(69)Es ist von entscheidender Bedeutung, alle Unionsbürger für die Vorteile, die mit der Steigerung der Energieeffizienz einhergehen, zu sensibilisieren und ihnen dafür, wie diese erreicht werden kann, korrekte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bürgerinnen und Bürger jeden Alters sollten außerdem im Rahmen des europäischen Klimapakts und der Konferenz zur Zukunft Europas in die Energiewende eingebunden werden. Die Steigerung der Energieeffizienz hat auch für die Sicherheit der Energieversorgung in der Union einen hohen Stellenwert, da dadurch die Abhängigkeit der Union von Brennstoffen aus Drittländern verringert wird.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 27

(70)Kosten und Nutzen aller ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich der jeweiligen Amortisationsdauer, sollten für Verbraucher vollkommen transparent gestaltet werden.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 28 (angepasst)

(71)Bei der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die vorliegendedieser Richtlinie geänderten Fassung, und bei anderen Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz sollten die Mitgliedstaaten ein besonderes Augenmerk auf Synergien zwischen Energieeffizienzmaßnahmen und effizienter Nutzung der natürlichen Ressourcen nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft richten.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 29

(72)Die Mitgliedstaaten sollten durch Nutzung neuer Geschäftsmodelle und Technologien, auch durch innovative Energiedienstleistungen für Groß- und Kleinkunden, darauf hinwirken, dass die Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen unterstützt und vorangebracht wird.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 30 (angepasst)

(73)Im Rahmen der Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2015 mit dem Titel „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“ im Zusammenhang mit der Energieunion und in der EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung dargelegt sind, sollten die Mindestrechte der Verbraucher hinsichtlich präziser, zuverlässiger, klarer und rechtzeitiger Informationen über ihren Energieverbrauch gestärkt werden. Die Artikel 9 bis 11 sowie Anhang VII der Richtlinie 2012/27/EU sollten geändert werden, um  Es ist erforderlich,  häufige und bessere Rückmeldungen über den Energieverbrauch sicherzustellen, soweit dies in Anbetracht der vorhandenen Messgeräte technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist. Diese Richtlinie stellt klar, dass es hinsichtlich der Frage, ob eine Einzelverbrauchserfassung („Sub-metering“) kosteneffizient ist oder nicht, auschlaggebend ist, ob die damit verbundenen Kosten im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig sind. Bei der Bewertung, ob eine Einzelverbrauchserfassung kosteneffizient ist, können die Auswirkungen anderer konkreter geplanter Maßnahmen in einem bestimmten Gebäude, wie etwa jede anstehende Renovierung, berücksichtigt werden.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 31 (angepasst)

(74)Diese Richtlinie stellt auch klar, dass die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auch dann für die Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (im Folgenden „Trinkwarmwasser“) aus einer zentralen Quelle gelten sollen, wenn kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis zum Energieversorger besteht. Die Begriffsbestimmung des Begriffs „Endkunde“ kann so ausgelegt werden, dass sie sich nur auf natürliche oder juristische Personen erstreckt, die Energie auf der Grundlage eines direkten, individuellen Vertrags mit einem Energieversorger erwerben. Für die Zwecke der einschlägigen Bestimmungen sollte daher der Begriff „Endnutzer“ als Bezeichnung für eine umfassendere Gruppe von Verbrauchern eingeführt werden und sollte sich neben den Endkunden, die Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser für den eigenen Endverbrauch erwerben, auch auf die Nutzer einzelner Gebäude oder einzelner Einheiten von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder von Mehrzweckgebäuden erstrecken, wenn diese Einheiten von einer zentralen Quelle versorgt werden und wenn die Nutzer keinen direkten, individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben. Der Begriff „Einzelverbrauchserfassung“ („Sub-metering“) sollte sich auf die Verbrauchsmessung für die einzelnen Einheiten dieser Gebäude beziehen.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 32

(75)Um die Transparenz der Abrechnung des individuellen Verbrauchs von Wärmeenergie zu erzielen und damit die Einführung der Einzelverbrauchserfassung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäuden transparente, öffentlich zugängliche nationale Regeln bestehen. Neben Transparenzaspekten könnten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs bei der Erbringung von Einzelverbrauchserfassungsdiensten in Betracht ziehen, um dazu beizutragen, dass die von den Endnutzern getragenen Kosten der Höhe nach angemessen sind.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 33 (angepasst)

(76)Bis zum 25. Oktober 2020 sollten nNeu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler sollten fernablesbar sein, damit eine kosteneffiziente, häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sichergestellt ist. Die Bestimmungen  durch dieser Richtlinie eingeführte Änderungen der Richtlinie 2012/27/EU hinsichtlich der Verbrauchserfassung für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser; individueller Zähler und Kostenverteilung für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser; Fernablesungsanforderung; Abrechnung und Verbrauchsinformationen für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser; Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser sowie die Mindestanforderungen an die Abrechnungs- und die Verbrauchsinformationen für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser, sollten nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Trinkwarmwasser aus einer zentralen Quelle gelten. Den Mitgliedstaaten steht es frei, zu entscheiden, ob Walk-by oder Drive-by-Technologien als fernablesbar gelten oder nicht. Für die Ablesung fernablesbarer Geräte ist kein Zugang zu den einzelnen Wohnungen oder Einheiten erforderlich.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 34

(77)Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass neue Technologien zur Messung des Energieverbrauchs nur erfolgreich eingeführt werden können, wenn verstärkt in die Aufklärung und die Fähigkeiten sowohl von Verbrauchern als auch von Energieversorgern investiert wird.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 35

(78)Abrechnungsinformationen und Jahresabrechnungen sind ein wichtiges Mittel, durch das die Kunden über ihren Energieverbrauch informiert werden. Verbrauchsdaten und Kosteninformationen können außerdem weitere Anhaltspunkte liefern, die es den Verbrauchern ermöglichen, den laufenden Vertrag mit anderen Angeboten zu vergleichen und Beschwerdemöglichkeiten und alternative Streitbeilegungsverfahren zu nutzen. Da Abrechnungen jedoch oft der Anlass für Beschwerden der Verbraucher und einer der Faktoren sind, die zu einer anhaltend geringen Zufriedenheit und einem mangelnden Engagement der Verbraucher mit ihren Energieversorgern beitragen, müssen die Abrechnungen einfacher, eindeutiger und nachvollziehbarer gestaltet werden, und gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die verschiedenen Instrumente wie Abrechnungsinformationen, Informationsinstrumente und Jahresabrechnungen alle Informationen enthalten, die die Verbraucher benötigen, um ihren Energieverbrauch zu steuern, Angebote zu vergleichen und den Anbieter zu wechseln.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 26

Bei der Konzipierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sollten Effizienzsteigerungen und Einsparungen infolge des breiten Einsatzes kostenwirksamer technologischer Innovationen wie z. B. intelligenter Zähler berücksichtigt werden. Dort, wo intelligente Zähler installiert wurden, sollten sie von den Unternehmen nicht für ungerechtfertigte Nachforderungen genutzt werden.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 27 (angepasst)

Was den Strombereich anbelangt, so sollten im Einklang mit der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt 83 mindestens 80 % der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Verbrauchserfassungssystemen ausgestattet werden, falls die Einführung intelligenter Zähler positiv bewertet wird. Was den Gasbereich betrifft, so sollten im Einklang mit der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt 84 die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten zuständigen Behörden einen Zeitplan für die Einführung intelligenter Verbrauchserfassungssysteme erstellen, falls die Einführung dieser Systeme positiv bewertet wird.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 28 (angepasst)

Die Verwendung individueller Messgeräte oder Heizkostenverteiler zur Messung des individuellen Wärmeverbrauchs in Gebäuden mit mehreren Wohnungen, die über ein Fernwärmenetz oder eine gemeinsame Zentralheizung versorgt werden, ist dann vorteilhaft, wenn die Endkunden die Möglichkeit haben, ihren individuellen Verbrauch zu steuern. Daher ist ihre Verwendung nur sinnvoll in Gebäuden, in denen die Heizkörper mit Thermostatventilen ausgerüstet sind.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 29 (angepasst)

In einigen Gebäuden mit mehreren Wohnungen, die über ein Fernwärmenetz oder eine gemeinsame Zentralheizung versorgt werden, wäre die Verwendung präziser individueller Verbrauchsmessgeräte für Wärme technisch kompliziert und kostspielig, weil das für Heizungszwecke verwendete Warmwasser an mehreren Stellen in die Wohnungen hinein- bzw. herausgeführt wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die individuelle Messung des Wärmeverbrauchs in Gebäuden mit mehreren Wohnungen dann technisch machbar ist, wenn der Einbau individueller Messgeräte ohne Austausch der bestehenden Warmwasserleitungen des Gebäudes erfolgen kann. In diesen Gebäuden kann dann der individuelle Wärmeverbrauch mittels individueller, an jedem Heizkörper angebrachter Heizkostenverteiler gemessen werden.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 30 (angepasst)

Nach der Richtlinie 2006/32/EG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Endkunden individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. In den meisten Fällen gilt für diese Anforderung der Vorbehalt, dass dies technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen angemessen sein muss. Soweit neue Gebäude mit neuen Anschlüssen ausgestattet oder soweit Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden, sollten jedoch stets solche individuellen Zähler bereitgestellt werden. Ferner ist in der Richtlinie 2006/32/EG bestimmt, dass die klare Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs so häufig erfolgen sollte, dass die Kunden in der Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 31 (angepasst)

Die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG verpflichten die Mitgliedstaaten, zu gewährleisten, dass intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Verbraucher am Strom- und Erdgasversorgungsmarkt unterstützt wird. Was den Strombereich betrifft, sind mindestens 80 % der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Verbrauchserfassungssystemen auszustatten, wenn die Einführung intelligenter Zähler als kostenwirksam angesehen wird. Was den Gasbereich betrifft, wird keine Frist festgesetzt, aber es wird die Aufstellung eines Zeitplans vorgeschrieben. Ferner ist in diesen Richtlinien bestimmt, dass die Endkunden häufig genug über ihren tatsächlichen Strom- bzw. Gasverbrauch und ihre Strom- bzw. Gaskosten ordnungsgemäß informiert werden müssen, damit sie ihren eigenen Strom- bzw. Gasverbrauch regulieren können.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 32 (angepasst)

Die Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsvorschriften der Richtlinien 2006/32/EG, 2009/72/EG und 2009/73/EG haben sich nur begrenzt auf die Energieeinsparungen ausgewirkt. In großen Teilen der Union hatten diese Bestimmungen nicht zur Folge, dass die Verbraucher so häufig neueste Informationen über ihren Energieverbrauch oder auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhende Abrechnungen erhalten, wie Untersuchungen zufolge erforderlich wäre, damit sie ihren Energieverbrauch regulieren können. In Bezug auf Raumheizung und Warmwasserversorgung in Gebäuden mit mehreren Wohnungen gab die mangelnde Klarheit der betreffenden Bestimmungen darüber hinaus Anlass zu zahlreichen Beschwerden von Bürgern.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 33 (angepasst)

Um die Rechte der Endkunden in Bezug auf den Zugang zu Erfassungs- und Abrechnungsinformationen über ihren individuellen Energieverbrauch zu stärken, ist es in Anbetracht der Chancen, die mit dem Prozess der Einführung intelligenter Verbrauchserfassungssysteme und intelligenter Zähler in den Mitgliedstaaten verbunden sind, wichtig, dass die Anforderungen des Unionsrechts in diesem Bereich klarer formuliert sind. Dies dürfte zur Reduzierung der Kosten beitragen, die mit der Einführung intelligenter, mit Funktionen für größere Einsparungen ausgestatteter Verbrauchserfassungssysteme verbunden sind. Die Einführung intelligenter Verbrauchserfassungssysteme ermöglicht häufige Abrechnungen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs. Es ist jedoch auch erforderlich, die Vorschriften für den Zugang zu Informationen und für eine gerechte und genaue Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs in den Fällen zu präzisieren, in denen intelligente Zähler nicht bis 2020 verfügbar sind; dies gilt auch für Erfassung und Abrechnung des individuellen Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs in Gebäuden mit mehreren Wohnungen, die über ein Fernwärme- bzw. Fernkältenetz oder über ein in diesen Gebäuden vorhandenes eigenes gemeinsames Heizungs- bzw. Kühlsystem versorgt werden.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 34 (angepasst)

(79)Bei der Konzipierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sollten die Mitgliedstaaten der Erforderlichkeit Rechnung tragen, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die kohärente Umsetzung des Besitzstands in Einklang mit dem  AEUV  Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sicherzustellen.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 35 (angepasst)

 neu

(80)Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und  effiziente  Fernwärme- sowie Fernkälteversorgung bergen ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Primärenergie, das in der Union weitgehend ungenutzt ist. Die Mitgliedstaaten sollten eine umfassende Bewertung des Potenzials für hocheffiziente KWK und  effiziente  Fernwärme- sowie Fernkälteversorgung vornehmen. Diese Bewertungen sollten auf Ersuchen der Kommission aktualisiert werden, damit Investoren Informationen über nationale Ausbaupläne erhalten und ein Beitrag zu einem stabilen und günstigen Investitionsumfeld geleistet wird  mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und den langfristigen Renovierungsstrategien in Einklang stehen . Neue Stromerzeugungsanlagen und vorhandene Anlagen, die in erheblichem Umfang modernisiert werden oder deren Genehmigung aktualisiert wird, sollten mit hocheffizienten KWK-Anlagen zur Rückgewinnung von Abwärme aus der Stromerzeugung ausgerüstet werden, sofern eine Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt.  Ebenso sollten andere Anlagen mit einem erheblichen jährlichen durchschnittlichen Energieinput mit technischen Lösungen für die Nutzung von Abwärme aus der Anlage ausgestattet werden, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt. Diese Abwärme könnte dann durch Fernwärmenetze dorthin transportiert werden, wo sie gebraucht wird. Bei den Ereignissen, die die Pflicht zur Anwendung von Zulassungskriterien begründen, wird es sich im Allgemeinen um die Ereignisse handeln, die auch die Genehmigungspflicht nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen 85 und nach der Richtlinie 2009/72/EG Richtlinie (EU) 2019/944 begründen.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 36

(81)Es kann angebracht sein, Kernkraftwerke oder Stromerzeugungskraftwerke, bei denen eine nach der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid 86 zulässige geologische Speicherung vorgenommen werden soll, dort anzusiedeln, wo die Rückgewinnung von Abwärme durch hocheffiziente KWK oder Einspeisung in ein Fernwärme- oder Fernkältenetz nicht kostenwirksameffizient ist. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Anlagen von der Verpflichtung zu befreien, dass vor dem Einbau einer Ausrüstung, die die Abwärmerückgewinnung mittels eines hocheffizienten KWK-Blocks ermöglicht, eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss. Es sollte auch möglich sein, Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeugungskraftwerke, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren weniger als 1500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen, von der Verpflichtung, auch Wärme liefern zu müssen, freizustellen.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 37

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(82)Es ist angebracht, dass die Mitgliedstaaten die Einführung von Maßnahmen und Verfahren zur Förderung von KWK-Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von weniger als 20  5  MW begünstigen, um die dezentrale Energieerzeugung zu fördern.

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(83)Zur Umsetzung umfassender nationaler Bewertungen sollten die Mitgliedstaaten die Bewertung des Potenzials für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf regionaler und lokaler Ebene fördern. Die Mitgliedstaaten sollten Schritte unternehmen, um die Nutzung des ermittelten kosteneffizienten Potenzials für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung zu fördern und zu erleichtern.

(84)Anforderungen an effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung sollten mit den langfristigen klimapolitischen Zielen und den klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union in Einklang stehen sowie dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/85 Rechnung tragen. Alle Fernwärme- und Fernkältesysteme sollten auf eine verbesserte Fähigkeit zur Interaktion mit anderen Teilen des Energiesystems ausgerichtet sein, um die Energienutzung zu optimieren und Energieverschwendung zu vermeiden, indem das volle Potenzial von Gebäuden zur Speicherung von Wärme oder Kälte genutzt wird, einschließlich überschüssiger Wärme aus Versorgungseinrichtungen und nahe gelegenen Rechenzentren. Aus diesem Grund sollte ein effizientes Fernwärme- und Fernkältesystem die Steigerung der Primärenergieeffizienz und eine schrittweise Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Abwärme oder -kälte gewährleisten. Daher sollten mit der vorliegenden Richtlinie schrittweise strengere Anforderungen an die Wärme- und Kälteversorgung eingeführt werden und für bestimmte festgelegte Zeiträume bzw. ab dem 1. Januar 2050 dauerhaft gelten.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 38 (angepasst)

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(85)Die hocheffiziente KWK sollte  wurde  anhand der Energieeinsparungen definiert werden, die durch die kombinierte anstatt der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom erzielt werden. Anforderungen an die hocheffiziente KWK sollten mit den langfristigen Zielen der Klimapolitik in Einklang stehen. Die in den Rechtsvorschriften der Union zugrunde gelegten Definitionen der Begriffe „KWK“ und „hocheffiziente KWK“ sollten die Verwendung anderer Definitionen in nationalen Rechtsvorschriften zu anderen Zwecken als denen der infrage stehenden Rechtsvorschriften der Union unberührt lassen. Um möglichst große Energieeinsparungen zu erzielen und um zu vermeiden, dass Energieeinsparmöglichkeiten nicht genutzt werden, sollte den Betriebsbedingungen von KWK-Blöcken die größte Aufmerksamkeit gelten.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 39 (angepasst)

(86)Um mehr Transparenz  zu gewährleisten  für  und  den Endkunden  zu ermöglichen,  herzustellen, damit dieser zwischen KWK-Strom und durch andere Verfahren erzeugtem Strom zu wählen kann, sollte die Herkunft von Strom aus hocheffizienter KWK auf der Basis harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte gewährleistet werden. Herkunftsnachweissysteme begründen nicht an sich ein Recht auf Inanspruchnahme nationaler Förderregelungen. Es ist wichtig, dass alle Arten von Strom aus hocheffizienter KWK von Herkunftsnachweisen erfasst werden können. Herkunftsnachweise sollten von handelbaren Zertifikaten unterschieden werden.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 40

(87)Die spezifische Struktur der KWK-, Fernwärme- und Fernkältebranche, der zahlreiche kleine und mittelgroße Erzeuger angehören, sollte insbesondere bei der Überprüfung der Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung zum Bau von KWK-Anlagen oder dazugehörigen Netzen nach dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ berücksichtigt werden.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 41

(88)Die meisten Unternehmen in der Union sind KMU. Für die Union stellen sie ein enormes Energieeinsparpotenzial dar. Um ihnen bei der Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen zu helfen, sollten die Mitgliedstaaten einen günstigen Rahmen schaffen, der darauf abzielt, den KMU technische Hilfe und gezielte Informationen bereitzustellen.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 42 (angepasst)

In der Richtlinie 2010/75/EU gehört Energieeffizienz zu den Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken, die als Referenz für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für Anlagen gelten, die unter die Richtlinie fallen, einschließlich Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 50 MW oder mehr. Allerdings sieht diese Richtlinie für die Mitgliedstaaten die Option vor, für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten keine Energieeffizienzanforderungen in Bezug auf Verbrennungseinheiten oder andere Kohlendioxid ausstoßende Einheiten am Standort festzulegen. Die Mitgliedstaaten könnten in ihre Berichterstattung nach der Richtlinie 2010/75/EU Informationen über Energieeffizienzniveaus aufnehmen.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 43

(89)Die Mitgliedstaaten sollten anhand von objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien Regeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für Netzanschlüsse und Netzverstärkungen sowie für technische Anpassungen, die zur Einbindung neuer Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK erforderlich sind, unter Berücksichtigung der Leitlinien und Kodizes festlegen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates 87  vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel 88 sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen 89 entwickelt wurden. Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK sollten eine Ausschreibung für die Anschlussarbeiten durchführen dürfen. Der Netzzugang für Strom aus hocheffizienter KWK, insbesondere für KWK-Klein- und Kleinstanlagen, sollte erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 93 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/9442009/72/EG und nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG den Elektrizitäts- bzw. Gasunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auch in Bezug auf die Energieeffizienz auferlegen.

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(90)Es müssen Bestimmungen in Bezug auf Abrechnung, zentrale Anlaufstelle, außergerichtliche Streitbeilegung, Energiearmut und grundlegende vertragliche Rechte festgelegt werden, wobei das Ziel ist, diese gegebenenfalls an die einschlägigen Bestimmungen über Strom gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 anzugleichen, um den Verbraucherschutz zu stärken und die Endkunden in die Lage zu versetzen, häufigere, klarere und aktuellere Informationen über ihren Wärme-, Kälte- oder Trinkwarmwasserverbrauch zu erhalten und ihren Energieverbrauch zu regulieren.

(91)Ein besserer Verbraucherschutz sollte gewährleistet werden, indem für alle Verbraucher ein Zugang zu wirksamen unabhängigen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren besteht, beispielsweise zu einer Ombudsstelle für Energieangelegenheiten, einer Verbraucherschutzeinrichtung oder einer Regulierungsbehörde. Die Mitgliedstaaten sollten daher Verfahren zur schnellen und wirksamen Behandlung von Beschwerden einrichten.

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(92)Der Beitrag von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 90 und von Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 zu den Zielen des europäischen Grünen Deals und des Klimazielplans 2030 sollte anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften berücksichtigen und fördern. Diese Gemeinschaften können den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen, indem sie die Energieeffizienz auf lokaler Ebene oder auf Haushaltsebene fördern. Sie können Verbraucher stärken und einbeziehen und bestimmte Gruppen von Haushaltskunden, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, in die Lage versetzen, sich an Energieeffizienzprojekten und -maßnahmen zu beteiligen. Energiegemeinschaften können durch die Förderung von Energieeffizienzprojekten, einen geringeren Energieverbrauch und niedrigere Versorgungstarife zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen.

(93)Der Beitrag von einzigen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen als Mechanismen, die es verschiedenen Zielgruppen, einschließlich Bürgerinnen und Bürgern, KMU und Behörden, ermöglichen können, Projekte und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Energiewende zu konzipieren und umzusetzen, sollte anerkannt werden. Dieser Beitrag kann die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung und Unterstützung, die Erleichterung der erforderlichen Verwaltungsverfahren oder des Zugangs zu den Finanzmärkten, aber auch Orientierungshilfen zum nationalen und europäischen Rechtsrahmen, einschließlich der Vorschriften und Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge, und zur EU-Taxonomie umfassen.

(94)Die Kommission sollte die Wirkung ihrer Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von Plattformen oder Foren, welche unter anderem die europäischen Gremien für sozialen Dialog mit der Förderung von Ausbildungsprogrammen zum Thema Energieeffizienz beinhalten, überprüfen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen vorschlagen. Die Kommission sollte auch die europäischen Sozialpartner bei der Erörterung des Themas Energieeffizienz unterstützen, insbesondere mit Blick auf schutzbedürftige Kunden und Endnutzer, einschließlich jener, die von Energiearmut betroffen sind.

(95)Ein fairer Übergang zu einer klimaneutralen Union bis 2050 ist das zentrale Element des europäischen Grünen Deals. Nach der vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 gemeinsam verkündeten europäischen Säule sozialer Rechte hat jede Person das Recht auf Zugang zu essenziellen Dienstleistungen, zu denen auch die Energieversorgung zählt. Hilfsbedürftigen ist daher Unterstützung für den Zugang zu diesen Dienstleistungen zu gewähren. 91

(96)Es muss sichergestellt werden, dass Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, geschützt werden und zu diesem Zweck in die Lage versetzt werden, sich aktiv an den Eingriffen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie damit zusammenhängenden Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen zu beteiligen.

(97)Die auf nationaler und auf Unionsebene verfügbaren öffentlichen Mittel sollten strategisch in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz investiert werden, insbesondere zugunsten von schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und in Sozialwohnungen lebenden Menschen. Die Mitgliedstaaten sollten die finanziellen Beiträge, die sie aus dem Klima-Sozialfonds [Verordnung zum Klima-Sozialfonds] erhalten könnten, sowie die Einnahmen aus den EU-Emissionshandelszertifikaten nutzen. Diese Einnahmen werden die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, Energieeffizienzmaßnahmen und strategische Maßnahmen im Rahmen der Energieeinsparverpflichtung vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden und von Energiearmut betroffenen Menschen umzusetzen, wozu auch Menschen zählen können, die in ländlichen und abgelegenen Gebieten leben.

(98)Die nationalen Finanzierungssysteme sollten durch geeignete Systeme für bessere Informationen, technische und administrative Unterstützung und einen leichteren Zugang zu Finanzierungsquellen ergänzt werden, damit die verfügbaren Mittel bestmöglich genutzt werden können, insbesondere von Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben.

(99)Die Mitgliedstaaten sollten alle Menschen unabhängig von biologischem Geschlecht, sozialem Geschlecht, Alter, Behinderung, ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung, Religion oder Weltanschauung in gleichem Maße stärken und schützen und sicherstellen, dass diejenigen, die am stärksten von Energiearmut betroffen sind, ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder am stärksten den negativen Auswirkungen von Energiearmut ausgesetzt sind, angemessen geschützt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen bestehende Ungleichheiten, insbesondere in Bezug auf Energiearmut, nicht verschärfen.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 44 (angepasst)

Die Laststeuerung ist ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Energieeffizienz, da sie den Verbrauchern oder von ihnen benannten Dritten erheblich mehr Möglichkeiten einräumt, aufgrund von Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen tätig zu werden; sie liefert somit einen Mechanismus, um den Verbrauch zu verringern oder zu verlagern, was zu Energieeinsparungen sowohl beim Endverbrauch als auch — durch bessere Nutzung der Netze und Erzeugungskapazitäten — bei der Energieerzeugung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung führt.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 45

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(100)Die Laststeuerung kann auf der Reaktion der Endkunden auf Preissignale oder auf Gebäudeautomatisierung beruhen. Die Bedingungen für die Laststeuerung und der Zugang hierzu sollten verbessert werden, auch für kleine Endverbraucher. Um der fortlaufenden Realisierung intelligenter Netze Rechnung zu tragen, sollten daher die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die nationalen Energieregulierungsbehörden in der Lage sind sicherzustellen, dass die Netztarife und Netzregelungen Anreize für Verbesserungen bei der Energieeffizienz bieten und eine dynamische Tarifierung im Hinblick auf Laststeuerungsmaßnahmen seitens der Endkunden unterstützen. Es sollte weiterhin auf Marktintegration und gleiche Markteintrittschancen für nachfrageseitige Ressourcen (Versorgungs- und Verbraucherlasten) parallel zur Erzeugung hingewirkt werden. Darüber hinaus sollten dDie Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die nationalen Energieregulierungsbehörden einen integrierten Ansatz verfolgen, der potenzielle Einsparungen in den Bereichen Energieversorgung und Endverbrauch umfasst. Unbeschadet der Versorgungssicherheit, der Marktintegration und der Vorabinvestitionen in Offshore-Netze, die für den Ausbau erneuerbarer Offshore-Energie erforderlich sind, sollten die nationalen Energieregulierungsbehörden sicherstellen, dass bei Planungs- und Entscheidungsprozessen der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ angewandt wird und dass Netztarife und Netzregelungen Anreize für Verbesserungen bei der Energieeffizienz bieten. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und die Verteilernetzbetreiber den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigen. Dies würde dazu beitragen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und die Verteilernetzbetreiber Lösungen für eine Steigerung der Energieeffizienz und inkrementelle Kosten für die Beschaffung nachfrageseitiger Ressourcen sowie die ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen verschiedener Netzinvestitionen und Betriebspläne berücksichtigen. Ein solcher Ansatz erfordert ein Umdenken, weg von der enggefassten Perspektive der Wirtschaftlichkeit hin zur Maximierung des gesellschaftlichen Wohlergehens. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung von Szenarien für den Ausbau der Energieinfrastruktur angewandt werden, bei dem nachfrageseitige Lösungen als tragfähige Alternativen angesehen werden könnten und angemessen bewertet werden müssen, und er sollte zu einem festen Bestandteil der Bewertung von Netzplanungsvorhaben werden. Seine Anwendung sollte von den nationalen Regulierungsbehörden überprüft werden. 

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 46

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(101)Es sollte eine ausreichende Zahl zuverlässiger Fachleute mit Kompetenz im Bereich der Energieeffizienz verfügbar sein, um für die wirksame und fristgerechte Durchführung dieser Richtlinie zu sorgen, z. B. hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an Energieaudits und der Umsetzung der Energieeffizienzverpflichtungssysteme. Die Mitgliedstaaten sollten daher in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, Ausbildungsanbietern und anderen einschlägigen Interessenträgern Zertifizierungssysteme  und/oder gleichwertige Qualifizierungssysteme und geeignete Ausbildungssysteme  für die Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz einführen.  Diese Systeme sollten ab Dezember 2024 alle vier Jahre bewertet und erforderlichenfalls aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass Energiedienstleister, Energieauditoren, Energiemanager und Installateure von Gebäudekomponenten über die erforderlichen Kompetenzen verfügen. 

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 47 (angepasst)

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(102)Der Markt für Energiedienstleistungen muss weiter ausgebaut werden, um sicherzustellen, dass sowohl das Angebot an als auch die Nachfrage nach Energiedienstleistungen vorhanden ist. Hierzu kann Transparenz beitragen, etwa durch Listen mit zertifizierten Anbietern von Energiedienstleistungen.  und verfügbare Musterverträge, der Austausch bewährter Verfahren sowie Leitlinien, insbesondere für  tragen wesentlich zur Nutzung von Energiedienstleistungen und  Energieleistungsverträgen  bei  ,  und können ebenfalls zur Förderung der Nachfrage beitragen  und das Vertrauen in die Energiedienstleister erhöhen . Wie bei anderen Formen der Drittfinanzierung vermeidet der Begünstigte der Energiedienstleistung bBei einem Energieleistungsvertrag vermeidet der Begünstigte der Energiedienstleistung Investitionskosten dadurch, dass er einen Teil des finanziellen Werts der Energieeinsparungen dafür nutzt, die von einem Dritten ganz oder zum Teil getätigte Investition zurückzuzahlen. Dies kann dazu beitragen, privates Kapital anzuziehen, das für die Steigerung der Gebäuderenovierungsquoten in der Union von entscheidender Bedeutung ist, Fachwissen in den Markt einzubringen und innovative Geschäftsmodelle zu schaffen. Daher sollte es verpflichtend sein, für Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m² zu prüfen, ob die Nutzung von Energieleistungsverträgen für Renovierungen machbar ist. Dies ist ein weiterer Schritt, um das Vertrauen in die Energiedienstleistungsunternehmen zu stärken und den Weg für eine künftige Ausweitung solcher Vorhaben zu ebnen. 

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(103)Aufgrund der ehrgeizigen Renovierungsziele für das nächste Jahrzehnt vor dem Hintergrund der Mitteilung der Kommission zur Renovierungswelle ist es notwendig, die Rolle unabhängiger Marktmittler, einschließlich einziger Anlaufstellen oder ähnlicher Unterstützungsmechanismen, zu stärken, um die Marktentwicklung auf der Nachfrage- und der Angebotsseite zu stimulieren und Energieleistungsverträge für die Renovierung privater und öffentlicher Gebäude zu fördern. Lokale Energieagenturen könnten in dieser Hinsicht eine Schlüsselrolle spielen, indem sie mögliche Mittler oder einzige Anlaufstellen ermitteln und deren Einrichtung unterstützen.

(104)Im Bereich der Energieleistungsverträge gibt es in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche verbleibende rechtliche und andere Hemmnisse. Daher muss in Bezug auf die Unklarheiten in den nationalen Rechtsrahmen, den Mangel an Fachwissen, insbesondere im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren, sowie im Hinblick auf konkurrierende Darlehen und Finanzhilfen Abhilfe geschaffen werden.

(105)Die Mitgliedstaaten sollten den öffentlichen Sektor weiterhin bei der Nutzung von Energieleistungsverträgen unterstützen, indem sie Musterverträge bereitstellen, die den verfügbaren europäischen oder internationalen Normen, den Leitlinien für Ausschreibungen und dem im Mai 2018 von Eurostat und der Europäischen Investitionsbank veröffentlichten Leitfaden für die statistische Behandlung von Energieleistungsverträgen 92 über die Behandlung von Energieleistungsverträgen in den Staatskonten Rechnung tragen, in denen Möglichkeiten zum Abbau verbleibender rechtlicher Hemmnisse für diese Verträge in den Mitgliedstaaten aufgezeigt wurden.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 48 (angepasst)

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(106) Die Mitgliedstaaten haben Maßnahmen ergriffen, um rechtliche und sonstige Hemmnisse zu ermitteln und zu beseitigen.  Rechtliche und sonstige Hemmnisse für die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Drittfinanzierungen für das  , die beim  Erzielen von Energieeinsparungen  helfen,  müssen ermittelt und  jedoch verstärkt  beseitigt werden. Dazu gehören Rechnungslegungsvorschriften und -praktiken, die verhindern, dass Kapitalinvestitionen und jährliche finanzielle Einsparungen infolge von Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen adäquat über die gesamte Laufzeit der Investition ausgewiesen werden. Hemmnisse für die Renovierung des Gebäudebestands, die in der Aufteilung der Anreize zwischen den verschiedenen betroffenen Akteuren begründet sind, sollten ebenfalls auf nationaler Ebene beseitigt werden.

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(107)Die Mitgliedstaaten haben die nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne 2014 und 2017 genutzt, um über Fortschritte bei der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse für die Energieeffizienz zu berichten, die divergierende Anreize zwischen den Eigentümern und den Mietern oder zwischen den Eigentümern eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils betreffen. Die Mitgliedstaaten sollten sich jedoch weiterhin damit befassen und das Potenzial für Energieeffizienz ausschöpfen, indem sie die Eurostat-Statistiken von 2016 berücksichtigen, laut denen mehr als vier von zehn Europäern in Wohnungen leben und mehr als drei von zehn Europäern Mieter sind.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 49 (angepasst)

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(108)Die Mitgliedstaaten und Regionen sollten dazu ermutigt werden, die  im Rahmen des MFR und von Next Generation EU einschließlich der Aufbau- und Resilienzfazilität,  Strukturfonds und den  der  Kohäsionsfonds  , des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Fonds für einen gerechten Übergang verfügbaren EU-Mittel sowie die im Rahmen von InvestEU verfügbaren Finanzierungsinstrumente und verfügbare technische Hilfe  voll auszuschöpfen, um  private und öffentliche  Investitionen in Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz auszulösen. Investitionen in Energieeffizienz können zu Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Innovation und Verringerung der Brennstoffarmut  Energiearmut  in Haushalten und somit positiv zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt  sowie zum grünen Aufschwung  beitragen. Potenzielle Finanzierungsbereiche sind u. a. Energieeffizienzmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden und Wohnungen und Qualifizierungsmaßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im Energieeffizienzsektor.  Die Kommission wird Synergien zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten sicherstellen, insbesondere zwischen den Mitteln unter geteilter Mittelverwaltung und den direkt verwalteten (wie den zentral verwalteten Programmen Horizont Europa oder LIFE) sowie zwischen Finanzhilfen, Darlehen und technischer Hilfe, um ihre Hebelwirkung auf die private Finanzierung und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik zu maximieren. 

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 50 (angepasst)

(109)Die Mitgliedstaaten sollten auf die Nutzung von Finanzierungsfazilitäten hinwirken, um die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie zu fördern. Solche Finanzierungsfazilitäten könnten Folgendes umfassen: finanzielle Beiträge und Sanktionen aufgrund der Nichterfüllung bestimmter Bestimmungen dieser Richtlinie; Mittel, die nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 93 dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden; Mittel  , die in den europäischen Fonds und Programmen  — vor allem aus dem Kohäsionsfonds, dem Strukturfonds und dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums —, die im mehrjährigen Finanzrahmen dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden, sowie zweckgebundene europäische Finanzierungsinstrumente wie der Europäische Energieeffizienzfonds.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 51

(110)Grundlage für solche Fazilitäten könnten gegebenenfalls sein: Mittel aus Projektanleihen der Union, die dem Bereich Energieeffizienz zugewiesen wurden; dem Bereich Energieeffizienz zugewiesene Mittel der Europäischen Investitionsbank und anderer europäischer Finanzinstitute, vor allem der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Entwicklungsbank des Europarats; Mittel von Finanzinstituten; nationale Mittel, auch solche, die durch die Schaffung gesetzlicher und steuerlicher Rahmenbedingungen zur Förderung der Durchführung von Energieeffizienzinitiativen und -programmen generiert werden; Einnahmen aus jährlichen Emissionszuweisungen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 94 .

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 52

(111)Die Finanzierungsfazilitäten könnten insbesondere diese Mittel und Beiträge so einsetzen, dass durch Privatkapital finanzierte Investitionen ermöglicht und gefördert werden und vor allem institutionelle Anleger angezogen werden, wobei anhand entsprechender Kriterien sichergestellt wird, dass im Zusammenhang mit der Mittelbereitstellung sowohl die umwelt- als auch die sozialpolitischen Ziele erreicht werden; innovative Finanzierungsmechanismen (wie Kreditgarantien für Privatkapital, Kreditgarantien zur Stützung von Energieleistungsverträgen, Zuschüsse, subventionierte Kredite und zweckgebundene Kreditlinien, Drittfinanzierungen) nutzen, mit denen das Risiko bei Energieeffizienzvorhaben verringert und ermöglicht wird, dass selbst bei Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen kostenwirksameeffiziente Renovierungen durchgeführt werden können; an Programme oder Agenturen gekoppelt sein, bei denen Energieeinsparungsvorhaben zusammengeführt und qualitativ bewertet werden, technische Hilfe geleistet wird, der Markt für Energiedienstleistungen unterstützt und dazu beigetragen wird, die Nachfrage der Verbraucher nach Energiedienstleistungen zu fördern.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 53

(112)Die Finanzierungsfazilitäten könnten ferner entsprechende Ressourcen zur Unterstützung von Schulungs- und Zertifizierungsprogrammen zur Verfügung stellen, in deren Rahmen Kompetenzen im Bereich Energieeffizienz verbessert und anerkannt werden; Ressourcen für die Erforschung, Demonstration und Beschleunigung der Verbreitung von Technologien für Klein- und Kleinstanlagen zur Energieerzeugung und die Optimierung der Einbindung dieser Erzeugung in die Netze bereitstellen; an Programme gekoppelt sein, in deren Rahmen Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in allen Haushalten getroffen werden, um Energiearmut zu bekämpfen und Eigentümer, die Wohnraum vermieten, dazu zu bewegen, ihr Eigentum so energieeffizient wie möglich zu gestalten; entsprechende Ressourcen zur Unterstützung des gesellschaftlichen Dialogs bereitstellen und Standardvorgaben vorsehen, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz und die Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen sowie des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz ausgerichtet sind.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 54

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(113)Die verfügbaren  Finanzierungsprogramme und  Finanzinstrumente der Union und innovative Finanzierungsmechanismen sollten genutzt werden, um das Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden öffentlicher Einrichtungen in der Praxis zu verwirklichen. Diesbezüglich können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Freiwilligkeit und unter Einhaltung ihrer nationalen Haushaltsvorschriften ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszuweisungen nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für den Aufbau derartiger Mechanismen verwenden.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 55 (angepasst)

(114)Bei der Verwirklichung des 20%-Energieeffizienzziels wird  sollte  die Kommission die Auswirkungen neuer  der einschlägigen  Maßnahmen auf die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union beobachten müssen, um die Anreize des Emissionshandelssystems beizubehalten, die Investitionen in kohlenstoffarme Technologien zu belohnen und dem Emissionshandelssystem unterliegende Wirtschaftszweige auf die künftig benötigten Investitionen vorzubereiten. Sie wird die Auswirkungen auf die Branchen überwachen müssen, in denen laut dem Beschluss 2014/746/EU der Kommission 95  Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 96 die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen besonders groß ist, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie die Entwicklung dieser Branchen fördert und nicht behindert.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 56 (angepasst)

Nach der Richtlinie 2006/32/EG müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Energieeinsparrichtwert von insgesamt 9 % bis 2016 beschließen und verfolgen, wofür Energiedienstleistungen und andere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eingesetzt werden sollen. In der Richtlinie heißt es, dass auf den zweiten Energieeffizienzplan der Mitgliedstaaten, soweit angemessen und erforderlich, Vorschläge der Kommission für zusätzliche Maßnahmen, einschließlich einer etwaigen Verlängerung der Dauer der Anwendung der Ziele, folgen. Falls ein Bericht zu dem Ergebnis kommt, dass unzureichende Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen der in jener Richtlinie festgelegten nationalen indikativen Ziele gemacht worden sind, gehen diese Vorschläge auf diese Ziele unter quantitativem und qualitativem Aspekt ein. Die Folgenabschätzung, die dieser Richtlinie beigefügt ist, kommt zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich des 9%-Ziels, das deutlich weniger ehrgeizig ist als das später verabschiedete Energieeinsparziel von 20 % bis 2020, auf Kurs sind, weshalb keine Erforderlichkeit besteht, auf die Höhe der Ziele einzugehen.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 57 (angepasst)

Das Programm „Intelligente Energie — Europa“, das durch den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) 97 eingerichtet wurde, hat maßgeblich zur Schaffung eines die ordnungsgemäße Durchführung der Strategien der Union für nachhaltige Energie begünstigenden Umfelds beigetragen, indem es Markthindernisse beseitigt hat, wie mangelndes Bewusstsein oder unzureichende Fähigkeiten der Marktakteure und Institutionen, nationale technische oder administrative Hürden, die dem reibungslosen Funktionieren des Energiebinnenmarkts entgegenstehen, oder aber Arbeitsmärkte, die in Bezug auf dieAnforderungen einer kohlenstoffarmen Wirtschaft nur unzureichend entwickelt sind. Viele dieser Hindernisse sind nach wie vor von Belang.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 58 (angepasst)

Um das erhebliche Energieeinsparpotenzial energieverbrauchsrelevanter Produkte nutzbar zu machen, sollte die Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 98 und der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 99 beschleunigt und erweitert werden. Dabei sollte Produkten, die laut dem Ökodesign-Arbeitsplan das höchste Energieeinsparpotenzial bieten, und gegebenenfalls der Überarbeitung bestehender Maßnahmen Vorrang eingeräumt werden.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 59 (angepasst)

Um die Bedingungen zu klären, nach denen die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Richtlinie 2009/125/EG sowie ihrer Durchführungsmaßnahmen Gesamtenergieanforderungen gemäß Richtlinie 2010/31/EU festlegen können, sollte Richtlinie 2009/125/EG entsprechend geändert werden.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 36 (angepasst)

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(115)Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten durch gut konzipierte und wirksame Finanzierungsinstrumente der Union  im Rahmen des  , wie den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, Programms „InvestEU“ sowie die Finanzierung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), unterstützt werden, die Investitionen in Energieeffizienz in allen Abschnitten der Energiekette fördern und auf eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse mit einem Modell differenzierter Abzinsungssätze zurückgreifen sollten. Der Schwerpunkt der finanziellen Förderung sollte auf kosteneffizienten Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz liegen, mit denen sich der Energieverbrauch verringern lässt. Die EIB und die EBWE sollten zusammen mit nationalen Förderbanken auf den Bereich Energieeffizienz zugeschnittene Programme und Projekte — auch für die von Energiearmut betroffenen Haushalte — konzipieren, schaffen und finanzieren.

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(116)Das branchenübergreifende Recht bietet eine solide Grundlage für den Verbraucherschutz bei einer großen Bandbreite derzeitiger Energiedienstleistungen und wird sich wahrscheinlich weiterentwickeln. Bestimmte grundlegende vertragliche Rechte der Kunden sollten jedoch eindeutig definiert werden. Die Verbraucher sollten klar und unmissverständlich über ihre Rechte gegenüber der Energiewirtschaft informiert werden.

(117)Ein besserer Verbraucherschutz ist gewährleistet, wenn für alle Verbraucher ein Zugang zu wirksamen unabhängigen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren besteht, beispielsweise zu einer Ombudsstelle für Energieangelegenheiten, einer Verbraucherschutzeinrichtung oder einer Regulierungsbehörde. Die Mitgliedstaaten sollten daher Verfahren zur schnellen und wirksamen Behandlung von Beschwerden einrichten.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 38 (angepasst)

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(118)Zur Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die vorliegendedieser Richtlinie geänderten Fassung, sollte die Anforderung  festgelegt  vorgesehen werden, diese Richtlinie insgesamt zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar  2027  2024 darüber einen Bericht vorzulegen. Diese Überprüfung sollte nach der für 2023 angesetzten weltweiten Bestandsaufnahme des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen stattfinden, damit die Möglichkeit besteht, die Überprüfung im erforderlichen Maße  Angleichungen ermöglichen  an dieses Verfahren anzugleichen, wobei auch Entwicklungen in der Wirtschaft und im Innovationsbereich berücksichtigt werden.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 39 (angepasst)

(119)Bei der Erarbeitung und Konzeption, Durchführung und Bewertung der in der  dieser  Richtlinie 2012/27/EU festgelegten Maßnahmen sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine führende Rolle innehaben, damit sie ihren jeweiligen klimatischen, kulturellen und gesellschaftlichen Besonderheiten in angemessener Weise Rechnung tragen können.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 40 (angepasst)

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(120)Angesichts des technischen Fortschritts und des wachsenden Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung sollte der Standardkoeffizient für Einsparungen in kWh Elektrizität überprüft werden, um Änderungen des Primärenergiefaktors (PEF) für Strom  und andere Energieträger  widerzuspiegeln. Die Berechnungen, die den Energiemix des PEF für Strom widerspiegeln, beruhen auf jährlichen Durchschnittswerten. Hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus Kernenergie wird dabei die Wirkungsgradmethode nach Eurostat und IEA und hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern und Biomasse die Wirkungsgradmethode nach VDI 4600 angewandt. Bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern findet das direkte Äquivalent unter Berücksichtigung der „gesamten Primärenergie“ Anwendung. Zur Berechnung des Primärenergieanteils für Strom bei der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) wird die in Anhang II der  dieser  Richtlinie 2012/27/EU dargelegte Methode angewandt. Statt einer marginalen Marktstellung wird dabei jedoch eine durchschnittliche Marktstellung zugrunde gelegt. Es wird angenommen, dass der Umwandlungswirkungsgrad bei nicht brennbaren erneuerbaren Energieträgern 100 %, bei Geothermal-Kraftwerken 10 % und bei Kernkraftwerken 33 % beträgt. Die Berechnung des Gesamtwirkungsgrads der Kraft-Wärme-Kopplung wird auf der Grundlage der neuesten Eurostat-Daten durchgeführt. Hinsichtlich Systemgrenzen beträgt der PEF für alle Energiequellen 1. Der PEF-Wert bezieht sich auf das Jahr 2018 und stützt sich auf aus der aktuellsten Version des PRIMES-Referenzszenarios für 2015 und 2020 interpolierte Daten, angepasst durch Eurostat Daten bis 2016. Die Analyse bezieht sich auf die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen. Der Datensatz für Norwegen beruht auf Daten des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber  von ENTSO-E .

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 41

(121)Aus der Durchführung von Unionsrecht resultierende Energieeinsparungen sollten nur dann geltend gemacht werden, wenn sie aus einer Maßnahme resultieren, die über das nach Unionsrecht erforderliche Mindestmaß hinausgeht, indem entweder auf Ebene des Mitgliedstaats ehrgeizigere Energieeffizienzanforderungen festgelegt wurden oder die Verbreitung der Maßnahme beschleunigt wurde. Im Gebäudebereich sind beträchtliche weitere Energieeffizienzsteigerungen möglich, und die Gebäuderenovierungen sind für höhere Energieeinsparungen von wesentlicher und langfristiger Bedeutung und bieten diesbezüglich Größenvorteile. Daher sollte klargestellt werden, dass alle Energieeinsparungen aufgrund von Maßnahmen zur Förderung der Renovierung des Gebäudebestands geltend gemacht werden können, vorausgesetzt sie übersteigen die Einsparungen, die sich auch ohne die strategische Maßnahme ergeben hätten, und vorausgesetzt der Mitgliedstaat weist nach, dass die verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Partei tatsächlich zur Erreichung der Energieeinsparungen beigetragen hat, die geltend gemacht werden.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 42 (angepasst)

(122)Im Einklang mit der Strategie für die Energieunion und den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung sollte größeres Augenmerk auf Vorschriften zur Überwachung und Überprüfung der Umsetzung von Energieeffizienzverpflichtungssystemen und alternativen strategischen Maßnahmen gelegt werden, auch durch die Anforderung, eine statistisch repräsentative Stichprobe von Maßnahmen zu prüfen. In der Richtlinie 2012/27/EU, in der durch die vorliegendediese Richtlinie geänderten Fassung, sollten Verweise auf einen „statistisch signifikanten Prozentsatz, der eine repräsentative Stichprobe der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung darstellt“, dahin gehend verstanden werden, dass eine statistische Masse der betreffenden Energieeinsparmaßnahmen so auszuwählen ist, dass die Gesamtmasse aller Energieeinsparmaßnahmen korrekt widergespiegelt wird und es somit möglich ist, hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wirksamkeit aller Maßnahmen zu ziehen.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 43

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(123)Energie, die mithilfe von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien an oder in Gebäuden erzeugt wird, trägt dazu bei, den Anteil der aus fossilen Energieträgern gewonnenen Energie zu senken. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Gebäudesektor sind wichtige Maßnahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Union und der Treibhausgasemissionen, insbesondere im Rahmen der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele für 2030 sowie des globalen Engagements im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Paris. Für die Zwecke ihrer Energieeinsparverpflichtung dürfen die Mitgliedstaaten  im Einklang mit der in dieser Richtlinie festgelegten Berechnungsmethode  gegebenenfalls Energieeinsparungen durch  strategische Maßnahmen zur Förderung von  an oder in Gebäuden für den Eigenverbrauch erzeugte  Technologien für  erneuerbare Energie auf die Erfüllung ihrer kumulierten Energieeinsparanforderungen anrechnen.  Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe sollten nicht angerechnet werden. 

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(124)Einige der durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen erfordern möglicherweise eine anschließende Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999, um die Kohärenz zwischen den beiden Rechtsakten zu gewährleisten. Neue Bestimmungen, die hauptsächlich die Festlegung der nationalen Beiträge, Mechanismen zur Schließung von Lücken und Berichtspflichten betreffen, sollten gestrafft und in die genannte Verordnung übernommen werden, sobald diese geändert wird. Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen möglicherweise auch im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Änderungen neu bewertet werden. Die zusätzlichen Berichterstattungs- und Überwachungsanforderungen sollten keine neuen parallelen Berichterstattungssysteme schaffen, sondern dem bestehenden Überwachungs- und Berichterstattungsrahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 unterliegen.

(125)Um die praktische Umsetzung dieser Richtlinie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern, sollte die Kommission weiterhin den Erfahrungsaustausch über Verfahrensweisen, Referenzwerte, vernetztes Arbeiten sowie innovative Verfahrensweisen über eine Online-Plattform unterstützen.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 60 (angepasst)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union von 20 % bis 2020 und die Vorbereitung weiterer Verbesserungen bei der Energieeffizienz nach 2020, ohne zusätzliche Energieeffizienzmaßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann und besser auf Ebene der Union zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen beschließen. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für das Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 45

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(126)Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union von 20 % bis 2020 und mindestens 32,5 % bis 2030 sowie die Vorbereitung weiterer Verbesserungen bei der Energieeffizienz über die genannten Zeitpunkte hinaus,  und der Klimaneutralität,  von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 61 (angepasst)

(127)Um die Anpassung an den technischen Fortschritt und Änderungen bei der Verteilung der Energiequellen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290  AEUV  des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Überprüfung der aufgrund der  dieser  Richtlinie 2004/8/EG festgelegten harmonisierten Energieeffizienz-Referenzwerte und hinsichtlich der Werte, der Berechnungsmethoden, des standardmäßigen Primärenergiekoeffizienten und der Anforderungen in den Anhängen dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

🡻 2018/2002 Erwägungsgrund 37 (angepasst)

(128)Damit die Anhänge der Richtlinie 2012/27/EU und die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte aktualisiert werden können, ist es notwendig, die Befugnisübertragung an die Kommission zu verlängern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 100 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 62

(129)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren können 101 ausgeübt werden.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 63 (angepasst)

Alle materiellrechtlichen Bestimmungen der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG mit Ausnahme des Artikels 4 Absätze 1 bis 4 sowie der Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2006/32/EG sollten aufgehoben werden. Letztere Bestimmungen sollten bis zum Ablauf der Frist für das 9%-Ziel weiterhin gelten. Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2010/30/EU, nach der die Mitgliedstaaten bestrebt sein müssen, nur Produkte der höchsten Energieeffizienzklasse zu beschaffen, sollte gestrichen werden. 

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 64 (angepasst)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die gegenüber den Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den beiden genannten Richtlinien.

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(130)Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 65 (angepasst)

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(131)Diese Richtlinie sollte  lässt  die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der  in Anhang XV Teil B aufgeführten  Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG unberührt lassen 

🡻 2012/27/EU Erwägungsgrund 66 (angepasst)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

🡻 2012/27/EU

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ENERGIEEFFIZIENZZIELE

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 1 (angepasst)

 neu

(1) Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass die  das  übergeordneten Energieeffizienzziele der Union von 20 % bis 2020, sowie ihre übergeordneten Energieeffizienzziele von mindestens 32,5 % bis 2030, erreicht  wird  werden, und um weitere Energieeffizienzverbesserungen über die genannten Zeitpunkte hinaus vorzubereiten  ermöglicht werden .

Diese Richtlinie legt Regeln fest, mit denen  Energieeffizienz in allen Sektoren Vorrang erhalten soll und  Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen.; ferner  Außerdem  ist die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzziele und -beiträge bis 2020 und 2030 vorgesehen.

Diese Richtlinie dient der Umsetzung des Prinzips Grundsatzes Energieeffizienz an erster Stelle (energy efficiency first)  und trägt somit zur Union als einer alle einbeziehenden, fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft bei .

🡻 2012/27/EU

(2) Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Unionsrecht vereinbar sein. Sehen einzelstaatliche Rechtsvorschriften strengere Maßnahmen vor, so notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission diese Rechtsvorschriften.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.„Energie“ alle Formen von Energieerzeugnissen, Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen, Elektrizität oder Energie in jeder anderen Form gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik 102 ;

 neu

2.„Energieeffizienz an erster Stelle“ das „energy efficiency first-Prinzip“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999;

3.„Energiesystem“ ein System, das in erster Linie für die Erbringung von Energiedienstleistungen zur Deckung der Nachfrage von Endverbrauchssektoren nach Energie in Form von Wärme, Brennstoffen und Strom ausgelegt ist;

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

42.„Primärenergieverbrauch“  die verfügbare Bruttoenergie  den Bruttoinlandsverbrauch ohne  grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker),  nichtenergetischen  Endverbrauch und Umgebungswärme  Nutzungsformen;

53.„Endenergieverbrauch“ die gesamte an die Industrie, den Verkehrssektor  (einschließlich des Energieverbrauchs im internationalen Luftverkehr) , die Haushalte, den  öffentlichen und privaten  Dienstleistungssektor, und die Landwirtschaft  , die Forstwirtschaft und die Fischerei sowie sonstige Endverbraucher (Energieendverbraucher)  gelieferte Energie.  Nicht eingeschlossen sind der Energieverbrauch im grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), Umgebungswärme und Lieferungen an den Energieumwandlungssektor, der Energiesektor sowie Übertragungs- und Verteilungsverluste (es gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008)  Nicht eingeschlossen sind Lieferungen an den Energieumwandlungssektor sowie an die Energiewirtschaft selbst;

64.„Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;

75.„Energieeinsparungen“ die eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;

86.„Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener und/oder wirtschaftlicher Änderungen;

97.„Energiedienstleistung“ den physischen Nutzeffekt, den Nutzwert oder die Vorteile, die aus einer Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen gewonnen werden, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen;

108.„öffentliche Einrichtungen“ die „öffentlichen Auftraggeber“ gemäß der Definition in der Richtlinie 2014/24/EU2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 103  vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge 104 ;

9.„Zentralregierung“ alle Verwaltungseinheiten, deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt;

1110.„Gesamtnutzfläche“ die Fläche von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Energie zur Konditionierung des Innenraumklimas verwendet wird;

 neu

12. „öffentliche Auftraggeber“ öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 6 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU, Richtlinie 2014/24/EU bzw. Richtlinie 2014/25/EU;

13. „Auftraggeber“ Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU bzw. 2014/25/EU;

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

1411.„Energiemanagementsystem“ eine Reihe miteinander verbundener oder interagierender Elemente eines Plans, in dem ein Energieeffizienzziel und eine Strategie zur Erreichung dieses Ziels festgelegt werden  , einschließlich der Überwachung des tatsächlichen Energieverbrauchs, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Messung der Fortschritte ;

1512.„Europäische Norm“ eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;

1613.„internationale Norm“ eine Norm, die von der Internationalen Normungsorganisation (ISO) verabschiedet und für die Öffentlichkeit bereitgestellt wurde;

1714.„verpflichtete Partei“ einen Energieverteiler oder ein Energieeinzelhandelsunternehmen  oder einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber , der bzw. das den nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystemen des Artikels 87 unterliegt;

1815.„beauftragte Partei“ eine juristische Person, der vom Staat oder einer anderen öffentlichen Einrichtung die Befugnis übertragen wurde, im Auftrag der Regierung oder einer anderen öffentlichen Einrichtung eine Finanzierungsregelung auszuarbeiten, zu verwalten und umzusetzen;

1916.„teilnehmende Partei“ ein Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung, die sich verpflichtet hat, im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung bestimmte Ziele zu erreichen, oder die unter ein nationales ordnungsrechtliches Instrument fällt;

2017.„durchführende Behörde“ eine Verwaltungseinheit, die für die Anwendung oder Kontrolle in Bezug auf Energie- oder CO2-Besteuerung, Finanzregelungen und -instrumente, steuerliche Anreize, Standards und Normen, Energiekennzeichnungssysteme, berufliche oder allgemeine Ausbildung zuständig ist;

2118.„strategische Maßnahme“ ein in einem Mitgliedstaat förmlich eingerichtetes und verwirklichtes Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen;

2219.„Einzelmaßnahme“ eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen Maßnahme ergriffen wird;

2320.„Energieverteiler“ eine natürliche oder juristische Person, einschließlich eines Verteilernetzbetreibers, die für den Transport von Energie zur Abgabe an Endkunden oder an Verteilerstationen, die Energie an Endkunden verkaufen, verantwortlich ist;

2421.„Verteilernetzbetreiber“ einen Verteilernetzbetreiber gemäß der Definition in  Artikel 2 Nummer 29  der Richtlinie (EU) 2019/9442009/72/EG  in Bezug auf Strom  bzw.  Artikel 2 Nummer 6  der Richtlinie 2009/73/EG  in Bezug auf Gas ;

2522.„Energieeinzelhandelsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft;

2623.„Endkunde“ eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;

2724.„Energiedienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder andere Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt bzw. durchführt;

2825.„Energieaudit“ ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung von  der Möglichkeiten für kostenwirksameeffiziente Energieeinsparungen  , zur Ermittlung des Potenzials für eine kosteneffiziente Erzeugung von erneuerbarer Energie  und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;

26.„kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ Unternehmen gemäß der Definition in Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 105 vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft;

2927.„Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, getätigtgezahlt werden;

3028.„intelligentes Verbrauchserfassungssystem“ ein elektronisches System zur Messung des Energieverbrauchs, wobei mehr Informationen angezeigt werden als bei einem herkömmlichen Zähler, und Daten auf einem elektronischen Kommunikationsweg übertragen und empfangen werden können  „intelligentes Messsystem“ im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 ;

3129.„Übertragungsnetzbetreiber“ bzw. „Fernleitungsnetzbetreiber“ einen Übertragungsnetzbetreiber gemäß der Definition in  Artikel 2 Nummer 35  der Richtlinie (EU) 2019/9442009/72/EG  (für Strom)  bzw. einen Fernleitungsnetzbetreiber gemäß der Definition in der Richtlinie 2009/73/EG  (für Gas)  ;

3230.„Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess;

3331.„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;

3432.„Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

3533.„in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anhang III festgelegten Methode berechnet wird;

3634.„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anhang IIIII festgelegten Kriterien entspricht;

3735.„Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

3836.„Kraft-Wärme-Verhältnis“ bzw. „Stromkennzahl“ das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

3937.„KWK-Block“ einen Block, der für den KWK-Betrieb geeignet ist;

4038.„KWK-Kleinanlage“ eine KWK-Anlage mit einer installierten Kapazität von weniger als 1 MWel;

4139.„KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Höchstkapazität von weniger als 50 kWel;

40.„Geschossflächenzahl“ das Verhältnis von Geschossfläche zur Grundstücksfläche auf einem bestimmten Grundstück;

4241.„effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ ein Fernwärme- oder Fernkältesystem, das mindestens 50 % erneuerbare Energien, 50 % Abwärme, 75 % KWK-Wärme oder 50 % einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme nutzt  die in Artikel 24 festgelegten Kriterien erfüllt ;

4342.„effiziente Wärme- und Kälteversorgung“ eine Möglichkeit der Wärme- bzw. Kälteversorgung, die — ausweislich der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß dieser Richtlinie — gegenüber einem Ausgangsszenario, das den üblichen Rahmenbedingungen entspricht, die Menge an Primärenergie, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze auf kostenwirksameeffiziente Weise messbar reduziert, wobei der für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen Energie Rechnung getragen wird;

4443.„effiziente individuelle Wärme- und Kälteversorgung“ eine Möglichkeit der individuellen Wärme- und Kälteversorgung, die gegenüber effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung die Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze messbar reduziert oder die gleiche Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, aber zu niedrigeren Kosten benötigt, wobei der für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen Energie Rechnung getragen wird;

 neu

45.„Rechenzentrum“ eine Struktur oder Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, zentrale Verbindung und den zentralen Betrieb von Informationstechnologie- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten sowie alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung und die Umgebungskontrolle und das erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, das für die Erbringung der gewünschten Dienstverfügbarkeit erforderlich ist;

🡻 2012/27/EU

 neu

4644.„erhebliche Modernisierung“ eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen;

4745.„Aggregator“ ein Lastmanagement-Dienstleister, der verschiedene kurzfristige Verbraucherlasten zwecks Verkauf oder Auktion in organisierten Energiemärkten bündelt.  einen „unabhängigen Aggregator“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2019/944;

 neu

49.„Energiearmut“ den fehlenden Zugang eines Haushalts zu essenziellen Energiedienstleistungen, die einen angemessenen Lebensstandard und Gesundheit gewährleisten, einschließlich einer angemessenen Versorgung mit Wärme, Kälte und Beleuchtung sowie Energie für den Betrieb von Haushaltsgeräten, in dem jeweiligen nationalen Kontext und unter Berücksichtigung der bestehenden sozialpolitischen und anderer einschlägiger Maßnahmen;

50.„Endnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser für den eigenen Endverbrauch erwirbt, oder eine natürliche oder juristische Person, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzt, das bzw. die von einer zentralen Quelle mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt wird bzw. werden, und die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger hat;

52.„divergierende Anreize“ das Fehlen einer gerechten und angemessenen Aufteilung der finanziellen Verpflichtungen und Vorteile im Zusammenhang mit Investitionen in die Energieeffizienz zwischen den betroffenen Akteuren, z. B. zwischen den Eigentümern und den Mietern bzw. zwischen den verschiedenen Eigentümern von Gebäudeteilen oder zwischen den Eigentümern und den Mietern bzw. zwischen den verschiedenen Eigentümern von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder Mehrzweckgebäuden.

Artikel 3

Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“

(1) Im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Energieeffizienzlösungen bei Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen in Bezug auf folgende Sektoren berücksichtigt werden:

a)Energiesysteme und

b)Nichtenergiesektoren, sofern diese Sektoren Auswirkungen auf den Energieverbrauch und die Energieeffizienz haben.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ von den einschlägigen Stellen überprüft wird, wenn Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen Genehmigungs- und Überwachungsanforderungen unterliegen.

(3) Bei der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ müssen die Mitgliedstaaten

a)die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Bewertung der weiter reichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen aus gesellschaftlicher Sicht ermöglichen, fördern und, sofern Kosten-Nutzen-Analysen erforderlich sind, die Anwendung solcher Methoden sicherstellen;

b)eine Stelle benennen, die für die Überwachung der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und der Auswirkungen von Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen auf Energieverbrauch und Energieeffizienz zuständig ist;

c)der Kommission im Rahmen der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 darüber Bericht erstatten, wie dieser Grundsatz bei nationalen und regionalen Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit den nationalen und regionalen Energiesystemen berücksichtigt wurde.

🡻 2012/27/EU

Artikel 43

Energieeffizienzziele

 neu

(1) Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam eine Verringerung des Energieverbrauchs im Jahr 2030 von mindestens 9 % gegenüber den Projektionen des Referenzszenarios 2020 sicher, sodass im Jahr 2030 der Endenergieverbrauch der Union nicht mehr als 787 Mio. t RÖE und der Primärenergieverbrauch der Union nicht mehr als 1023 Mio. t RÖE beträgt. 106

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

(21) Jeder Mitgliedstaat legt ein indikatives nationales Energieeffizienzziel  Energieeffizienzbeiträge für  fest, das sich entweder auf den Primärenergie-oder den Endenergieverbrauch  und den  oder auf die  Primärenergieverbrauch  Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht fest,  um gemeinsam das in Absatz 1 festgelegte bindende Unionsziel zu erreichen . Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Ziele  Beiträge zusammen mit einem indikativen Zielpfad für diese Beiträge   als Teil ihrer aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie nach den dort festgelegten Verfahren  an die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Anhang XIV Teil 1. Dabei drücken  verwenden  sie  die Mitgliedstaaten  diese Ziele auch als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 aus und  die in Anhang I dieser Richtlinie definierte Formel und  erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten dieser Wert  die Beiträge  berechnet wurde  wurden  .

 neu

Die Mitgliedstaaten geben auch die Anteile des Energieverbrauchs von Energieendverbrauchssektoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, einschließlich Industrie, Wohnsektor, Dienstleistungssektor und Verkehrssektor, an ihren nationalen Energieeffizienzbeiträgen an. Projektionen für den Energieverbrauch im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie sind ebenfalls anzugeben.

🡻 2012/27/EU

 neu

Bei der Festlegung dieser Ziele  Beiträge  berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

🡻 2013/12/EU Artikel 1 und Anhang Buchstabe a

 neu

a)der Energieverbrauch der Union im Jahr  2030  2020 darf nicht mehr als 1 483  787 Mio. t RÖE Endenergie oder nicht mehr als 1023  Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 1 086 Mio. t RÖE Endenergie betragen,

🡻 2012/27/EU (angepasst)

b)die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen,

c)die Maßnahmen zur Erreichung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG verabschiedeten nationalen Energieeinsparziele und

cd)sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene,.

Bei der Festlegung dieser Ziele können die Mitgliedstaaten auch die sich auf den Primärenergieverbrauch auswirkenden nationalen Gegebenheiten berücksichtigen — wie beispielsweise:

 neu

d)alle relevanten Faktoren, die sich auf die Anstrengungen zur Steigerung der Effizienz auswirken, beispielsweise:

i)das gemeinsame Ambitionsniveau, das zur Erreichung der Klimaziele erforderlich ist,

ii)die gleichmäßige Verteilung der Anstrengungen in der Union,

iii)die Energieintensität der Wirtschaft,

🡻 2012/27/EU

iva)das verbleibende Potenzial für kostenwirksameeffiziente Energieeinsparungen,

 neu

e)sonstige nationale Gegebenheiten, die sich auf den Energieverbrauch auswirken, insbesondere:

🡻 2012/27/EU

 neu

ib)die Entwicklung und Prognosen des BIP,

iic)Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren  , Entwicklungen in Bezug auf den Energiemix und die Einführung neuer nachhaltiger Brennstoffe ,

iiid)die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2-Abscheidung und -Speicherung, und

iv)die Dekarbonisierung energieintensiver Industrien.

e)frühzeitig getroffene Maßnahmen.

🡻 2013/12/EU Artikel 1 und Anhang Buchstabe b (angepasst)

(2)    Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2014 die erzielten Fortschritte und beurteilt, ob die Union die Vorgabe eines Energieverbrauchs von nicht mehr als 1483 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder nicht mehr als 1086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 voraussichtlich erreichen wird.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

(3)    Bei der Überprüfung nach Absatz 2 verfährt die Kommission wie folgt:

a)Sie addiert die von den Mitgliedstaaten gemeldeten indikativen nationalen Energieeffizienzziele.

b)Sie beurteilt, ob die Summe dieser Ziele als zuverlässiger Anhaltspunkt dafür angesehen werden kann, ob die Union insgesamt auf dem richtigen Weg ist, wobei sie die Auswertung des ersten Jahresberichts nach Artikel 24 Absatz 1 und die Auswertung der Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne nach Artikel 24 Absatz 2 berücksichtigt.

c)Sie trägt der ergänzenden Analyse Rechnung, die sich ergibt aus

i)einer Bewertung der Fortschritte beim Energieverbrauch und beim Energieverbrauch im Verhältnis zur Wirtschaftstätigkeit auf Unionsebene, einschließlich der Fortschritte bei der Effizienz der Energieversorgung in Mitgliedstaaten, deren nationale indikative Ziele auf dem Endenergieverbrauch oder Endenergieeinsparungen beruhen, einschließlich der Fortschritte dieser Mitgliedstaaten bei der Einhaltung des Kapitels III dieser Richtlinie;

ii)den Ergebnissen von Modellrechnungen in Bezug auf zukünftige Entwicklungen beim Energieverbrauch auf Unionsebene.

🡻 2013/12/EU Artikel 1 und Anhang Buchstabe c (angepasst)

d)Sie vergleicht die Ergebnisse nach Buchstaben a bis c mit den Energieverbrauchswerten, die erforderlich wären, um einen Energieverbrauch von nicht mehr als 1483 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder nicht mehr als 1086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 zu erreichen.

🡻 2019/504 Artikel 1

(5)    Jeder Mitgliedstaat legt gemäß den Artikeln 4 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 107 indikative nationale Energieeffizienzbeiträge zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Ziele der Union für 2030 fest. Bei der Festlegung dieser Beiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 128 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder höchstens 846 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Die Mitgliedstaaten teilen diese Beiträge der Kommission als Teil ihrer — in den Artikeln 3 und 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten — integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und nach dem Verfahren jener Artikel jener Verordnung mit.

 neu

(3) Kommt die Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu dem Schluss, dass bei der Erfüllung der Energieeffizienzbeiträge unzureichende Fortschritte erzielt wurden, stellen die Mitgliedstaaten, die über ihren indikativen Zielpfade gemäß Absatz 2 dieses Artikels liegen, sicher, dass innerhalb eines Jahres nach Eingang der Bewertung der Kommission zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden, um dafür zu sorgen, dass sie wieder auf einen guten Weg zur Verwirklichung ihrer Energieeffizienzbeiträge kommen. Diese zusätzlichen Maßnahmen umfassen unter anderem folgende:

a)nationale Maßnahmen zur Erzielung zusätzlicher Energieeinsparungen, einschließlich einer stärkeren Projektentwicklungsunterstützung für die Durchführung von Maßnahmen für Investitionen in die Energieeffizienz,

b)Erhöhung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 8,

c)Anpassung der Verpflichtung für den öffentlichen Sektor,

d)Leistung eines freiwilligen finanziellen Beitrags zum Nationalen Energieeffizienzfonds gemäß Artikel 25 oder zu einem anderen Finanzierungsinstrument für Energieeffizienzinvestitionen, wobei die jährlichen finanziellen Beiträge den Investitionen entsprechen, die erforderlich sind, um den indikativen Zielpfad zu erreichen.

Liegt ein Mitgliedstaat über seinem indikativen Zielpfad gemäß Absatz 2 dieses Artikels, so legt er in seinem integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 dar, wie er die Lücke schließen wird, um sicherzustellen, dass seine nationalen Energieeffizienzbeiträge erreicht werden.

Die Kommission bewertet, ob die in diesem Absatz genannten nationalen Maßnahmen ausreichen, um die Energieeffizienzziele der Union zu erreichen. Werden die nationalen Maßnahmen für unzureichend erachtet, so schlägt die Kommission erforderlichenfalls zusätzlich Maßnahmen vor und übt gegebenenfalls ihre Befugnis auf Unionsebene aus, damit insbesondere die Energieeffizienzziele der Union für 2030 erreicht werden.

(4) Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2026 etwaige methodische Änderungen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik gemeldeten Daten sowie Änderungen der Methode zur Berechnung der Energiebilanz und der Energiemodelle für den europäischen Energieverbrauch und schlägt erforderlichenfalls technische Anpassungen bei der Berechnung der Unionsziele für 2030 vor, um das in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Ambitionsniveau aufrechtzuerhalten.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 2

(6)    Die in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten übergeordneten Ziele der Union zur Energieeffizienz für 2030 werden von der Kommission bewertet, um bis 2023 einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, mit dem Ziel, diese Zielvorgaben nach oben zu korrigieren, falls sich aufgrund wirtschaftlicher oder technischer Entwicklungen wesentliche Kostensenkungen ergeben oder wenn es nötig ist, um die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Dekarbonisierung zu erfüllen.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

KAPITEL II

EFFIZIENZ BEI DER ENERGIENUTZUNG  VORBILDFUNKTION DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS 

 neu

Artikel 5

Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen zusammen gegenüber dem Jahr X-2 (wobei X das Jahr ist, in dem diese Richtlinie in Kraft tritt) jährlich um mindestens 1,7 % gesenkt wird.

Die Mitgliedstaaten können bei der Berechnung des Endenergieverbrauchs ihrer öffentlichen Einrichtungen klimatische Unterschiede innerhalb des Mitgliedstaats berücksichtigen.

(2) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre nationalen Energie- und Klimapläne und deren Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 eine Liste der öffentlichen Einrichtungen auf, die zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 dieses Artikels beitragen, sowie die von den einzelnen Einrichtungen zu erzielende Senkung des Energieverbrauchs und die Maßnahmen, die sie planen, um dies zu erreichen. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 über die jährlich erreichte Senkung des Endenergieverbrauchs.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die regionalen und lokalen Behörden in ihren Dekarbonisierungsplänen spezifische Energieeffizienzmaßnahmen festlegen, nachdem sie die Interessenträger und die Öffentlichkeit, einschließlich bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder anfälliger für deren Auswirkungen sind, etwa Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder und Angehörige ethnischer Minderheiten, konsultiert haben.

(4) Die Mitgliedstaaten unterstützen die öffentlichen Einrichtungen bei der Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem sie Leitlinien bereitstellen, und Kompetenzaufbau und Schulungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen fördern.

(5) Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass die öffentlichen Einrichtungen die Lebenszyklus-CO2-Emissionen ihrer jeweiligen Investitionen und politischen Maßnahmen berücksichtigen.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

Artikel 65

Vorbildcharakterfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen

(1) Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 108 sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass ab dem 1. Januar 2014 jährlich  mindestens  3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum seiner Zentralregierung  öffentlicher Einrichtungen  befinden und von ihr genutzt werden, mindestens nach den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz renoviert werden, die er in Anwendung von  um sie im Einklang mit  Artikel  9  4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt hat  mindestens zu Niedrigstenergiegebäuden umzubauen .

Nutzen öffentliche Einrichtungen ein Gebäude, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, so üben sie ihre vertraglichen Rechte so weit wie möglich aus und regen an, dass der Gebäudeeigentümer das Gebäude im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU zu einem Niedrigstenergiegebäude umbaut. Bei Abschluss eines neuen Vertrags über die Nutzung eines Gebäudes, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, streben die öffentlichen Einrichtungen an, dass dieses Gebäude gemäß dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz in die beiden höchsten Energieeffizienzklassen fällt.

Die 3%-Quote wird berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat im Eigentum der Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 500 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen. Diese Schwellenwerte werden ab dem 9. Juli 2015 auf 250 m2 gesenkt.

Verlangt ein Mitgliedstaat, dass die Pflicht, jedes Jahr 3 % der Gesamtfläche zu renovieren, auch für Flächen von solchen Gebäuden gilt, die sich im Eigentum von Verwaltungseinheiten auf einer Ebene unterhalb der Zentralregierung befinden und von ihnen genutzt werden, so wird die 3%-Quote  Die Quote von mindestens 3 % wird  berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat im Eigentum der Zentralregierung und dieser nachgeordneten Verwaltungseinheiten  öffentlicher Einrichtungen  befinden und von ihr bzw. ihnen genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 500 m2 bzw. ab dem 9. Juli 2015 mehr als 250 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen  2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind .

Bei der Durchführung von Maßnahmen zur umfangreichen Renovierung von Gebäuden der Zentralregierung gemäß Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, das Gebäude als Ganzes zu betrachten, einschließlich der Gebäudehülle, der gebäudetechnischen Ausrüstung, des Betriebs und der Instandhaltung.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Gebäude der Zentralregierung mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen Vorrang erhalten, sofern dies kostenwirksam durchführbar und technisch machbar ist.

(2)    Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden:

a)Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;

b)Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Zentralregierung befinden und Zwecken der nationalen Verteidigung dienen außer Einzelunterkünften oder Bürogebäuden der Streitkräfte und anderer Bediensteter der nationalen Verteidigungsbehörden;

c)Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden.

(3)    Renoviert ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche von Gebäuden der Zentralregierung, kann er den erzielten Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder darauffolgenden Jahre anrechnen.

(24) Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf die jährliche Renovierungsquote der Gebäude der Zentralregierung neue Gebäude anrechnen, die in ihr Eigentum übergegangen sind und von ihr genutzt werden und die als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene Gebäude der Zentralregierung  öffentlicher Einrichtungen  dienen; dies gilt auch für Gebäude, die aufgrund einer intensiveren Nutzung anderer Gebäude in einem der zwei vorangegangenen Jahre verkauft, abgerisssen oder außer Dienst gestellt wurden. Solche Ausnahmen gelten nur, wenn sie, was die erzielten Energieeinsparungen und die erreichte Senkung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen betrifft, im Vergleich zu den Renovierungen solcher Gebäude kosteneffizienter und nachhaltiger wären. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar die allgemeinen Kriterien, Methoden und Verfahren zur Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, und veröffentlicht diese.

(35) Für die Zwecke  dieses Artikels  des Absatzes 1 erstellen machen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2013 ein Inventar der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung  öffentlicher Einrichtungen  befinden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m2 bzw. ab 9. Juli 2015 von mehr als 250 m2 aufweisen, wobei die nach Absatz 2 freigestellten Gebäude ausgenommen sind, und machen dieses öffentlich zugänglich.  Dieses Inventar wird mindestens einmal jährlich aktualisiert. In dem Inventar ist  mindestens  Folgendes anzugeben:

a)die Gesamtnutzfläche in m2, und

b)die der  gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2010/31/EU ausgestellte   Ausweis über die  Gesamtenergieeffizienz jedes Gebäudes oder relevante Energiedaten.

(6)    Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU können die Mitgliedstaaten alternativ zu den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels vorgehen, indem sie andere kostenwirksame Maßnahmen einschließlich umfassender Renovierungen und Maßnahmen zur Änderung des Verhaltens der Gebäudenutzer ergreifen, um bis 2020 Energieeinsparungen zu erreichen, die mindestens dem nach Absatz 1 vorgeschriebenen Umfang der in Frage kommenden Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, entsprechen; die Maßnahmen werden jährlich gemeldet.

Für die Zwecke der alternativen Vorgehensweise können die Mitgliedstaaten die Energieeinsparungen, die aufgrund der Absätze 1 bis 4 erreicht würden, anhand geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden der Zentralregierung vor und nach der Renovierung und entsprechend der geschätzten Gesamtnutzfläche ihres Gebäudebestands schätzen. Die Kategorien der Referenzgebäude der Zentralregierung müssen repräsentativ für diesen Gebäudebestand sein.

Die Mitgliedstaaten, die sich für die alternative Vorgehensweise entscheiden, teilen der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 die alternativen Maßnahmen mit, die sie zu treffen beabsichtigen, und legen dar, wie sie eine gleichwertige Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden, erreichen würden.

(7)    Die Mitgliedstaaten ermutigen die öffentlichen Einrichtungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, und die öffentlich-rechtlichen Sozialwohnungsträger, unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Befugnisse und Verwaltungsstruktur dazu,

a)einen Energieeffizienzplan mit speziellen Energieeinspar- und Energieeffizienzzielen und -maßnahmen einzeln oder als Teil eines umfassenderen Klimaschutz- oder Umweltplans zu verabschieden, um so dem Vorbildcharakter der Gebäude der Zentralregierung nach den Absätzen 1, 5 und 6 Rechnung zu tragen;

b)ein Energiemanagementsystem einschließlich Energieaudits als Bestandteil der Umsetzung ihres Plans einzuführen;

c)gegebenenfalls auf Energiedienstleistungsunternehmen und Energieleistungsverträge zurückzugreifen, um Renovierungen zu finanzieren und Pläne zur langfristigen Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Energieeffizienz durchzuführen.

Artikel 76

 Vergabe öffentlicher Aufträge  Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zentralregierungen  öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, deren Wert mindestens den in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Schwellenwerten entspricht,   im Einklang mit den in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen  nur Produkte, Dienstleistungen, und Gebäude und  Bauleistungen  mit hoher Energieeffizienz beschaffen, soweit dies gemäß Anhang III mit den Aspekten Kostenwirksamkeit, wirtschaftliche Tragfähigkeit, Nachhaltigkeit im weiteren Sinne und technische Eignung sowie ausreichender Wettbewerb zu vereinbaren ist.

Die Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 gilt für Verträge über die Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Gebäuden durch öffentliche Einrichtungen insoweit, als der Auftragswert mindestens so hoch ist wie die in Artikel 4 der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführten Schwellenwerte.

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Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, deren Wert mindestens den in Unterabsatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, den in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ anwenden, einschließlich für jene öffentlichen Aufträge und Konzessionen, für die in Anhang IV keine besonderen Anforderungen vorgesehen sind.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

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(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für die Verträge der Streitkräfte nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten der Streitkräfte steht. Die Verpflichtung gilt nicht für Verträge über die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit 109 .

(3) Die Mitgliedstaaten ermuntern die öffentlichen Einrichtungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Befugnisse und Verwaltungsstruktur dazu, dem Vorbild der Zentralregierungen zu folgen und nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz zu beschaffen.  Ungeachtet des Artikels 24 Absatz 4 dieser Richtlinie stellen  Ddie Mitgliedstaaten ermuntern die öffentlichen Einrichtungen  sicher ,  dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber  bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die in erheblichem Maße energieverbrauchsrelevant sind, die Möglichkeit zu prüfen,  ob es machbar ist,  langfristige Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige Energieeinsparungen erbringen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten bei der Beschaffung eines Produktpakets, das  vollständig  als Ganzes von einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates 110  Richtlinie 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst wird, verlangen, dass die Gesamtenergieeffizienz in der Weise stärker gewichtet wird als die Energieeffizienz der einzelnen Produkte des Pakets, dass das Produktpaket beschafft wird, das das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse erfüllt.

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(5) Zur Verwirklichung des Dekarbonisierungsziels und des Null-Schadstoff-Ziels der Union können die Mitgliedstaaten verlangen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen gegebenenfalls übergeordnete Aspekte der Nachhaltigkeit, der sozialen Sicherheit, der Umwelt und der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen. Gegebenenfalls verlangen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Anforderungen in Anhang IV von den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, die Kriterien der Union für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen.

Um für Transparenz bei der Anwendung der Energieeffizienzanforderungen in Vergabeverfahren zu sorgen, veröffentlichen die Mitgliedstaaten Informationen über die Auswirkungen von Aufträgen, deren Wert mindestens den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, auf die Energieeffizienz. Öffentliche Auftraggeber können beschließen, von den Bietern die Offenlegung von Informationen über das Treibhauspotenzial eines neuen Gebäudes zu verlangen, und können für die Aufträge diese Informationen öffentlich zugänglich machen, insbesondere für neue Gebäude mit einer Fläche von mehr als 2000 Quadratmetern.

Die Mitgliedstaaten unterstützen öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem sie klare Regeln und Leitlinien, einschließlich Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Umweltauswirkungen und -kosten, bereitstellen, Kompetenzunterstützungszentren einrichten, die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch grenzübergreifend, und soweit möglich die Nutzung von Sammelbeschaffungen und der digitalen Auftragsvergabe fördern.

(6) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungsverfahren im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der jährlichen Haushaltsplanung und des Rechnungswesens, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass einzelne öffentliche Auftraggeber nicht von der Durchführung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und von der Inanspruchnahme von Energieleistungsverträgen oder Drittfinanzierungen mit langfristiger Vertragslaufzeit abgehalten werden.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

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(7)b)  Die Mitgliedstaaten beseitigen alle rechtlichen und sonstigen Hemmnisse für die Energieeffizienz, insbesondere in Bezug auf  Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungsverfahren im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der jährlichen Haushaltsplanung und des Rechnungswesens, um sicherzustellen, dass einzelne öffentliche Einrichtungen nicht von der Durchführung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Minimierung der erwarteten Lebenszykluskosten und von der Inanspruchnahme von Energieleistungsverträgen oder anderer Drittfinanzierungen mit langfristiger Vertragslaufzeit abgehalten werden.

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Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 Bericht über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die Hemmnisse für die Einführung von Energieeffizienzverbesserungen zu beseitigen.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 3 (angepasst)

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KAPITEL III

 EFFIZIENZ BEI DER ENERGIENUTZUNG 

Artikel 87

Energieeinsparverpflichtung

(1) Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen:

a)neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemessen am Volumen und gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013. Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus dieser Berechnung herausgenommen werden;

b)neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030  2023  in Höhe von 0,8 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019. Von dieser Anforderung abweichend müssen Zypern und Malta vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030  2023  neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,24 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, erreichen;.

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c)neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2020.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 3 (angepasst)

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Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und b  c  genannten Zeiträume verteilt, sofern am Ende jedes Verpflichtungszeitraums die kumulierten Gesamtendenergieeinsparungen erreicht werden.

Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen gemäß  der Einsparquote in  Unterabsatz 1 Buchstabe  c  b erzielen, es sei denn, die von der Kommission bis 2028 und danach alle 10 Jahre durchgeführten Überprüfungen ergeben, dass dies nicht erforderlich ist, um die langfristigen Energie- und Klimaziele der Union für 2050 zu erreichen.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels entweder durch Einrichtung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß Artikel 97a oder durch die Annahme alternativer strategischer Maßnahmen gemäß Artikel 107b erzielen. Die Mitgliedstaaten können Energieeffizienzverpflichtungssysteme mit alternativen strategischen Maßnahmen kombinieren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Energieeinsparungen, die aus strategischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 97a und 107b sowie Artikel 2820 Absatz 116 resultieren, im Einklang mit Anhang V berechnet werden.

 neu

(3) Die Mitgliedstaaten setzen Energieeffizienzverpflichtungssysteme, alternative strategische Maßnahmen oder eine Kombination aus beidem oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines Nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel durchgeführten strategischen Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen haben. Gegebenenfalls nutzen die Mitgliedstaaten Finanzmittel, einschließlich öffentlicher Mittel, auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungsfazilitäten und Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b, bestmöglich, um nachteilige Auswirkungen zu beseitigen und eine gerechte und alle einbeziehende Energiewende zu gewährleisten.

Bei der Konzeption solcher strategischer Maßnahmen berücksichtigen und fördern die Mitgliedstaaten den Beitrag, den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften bei der Umsetzung dieser strategischen Maßnahmen leisten können.

Die Mitgliedstaaten erreichen einen Anteil der geforderten kumulierten Endenergieeinsparungen unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben. Dieser Anteil entspricht mindestens dem Anteil der von Energiearmut betroffenen Haushalte, wie er in ihrem gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten nationalen Energie- und Klimaplan geschätzt wurden. Hat ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Energie- und Klimaplan keine Schätzung des Anteils der von Energiearmut betroffenen Haushalte übermittelt, so entspricht der Anteil der kumulierten Endenergieeinsparungen, die unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen sind, mindestens dem Anteil der folgenden Indikatoren für das Jahr 2019 im arithmetischen Mittel oder, falls für 2019 Werte nicht verfügbar sind, der linearen Extrapolation ihrer Werte für die letzten drei Jahre, für die Werte verfügbar sind:

a)Unfähigkeit, die Unterkunft angemessen warm zu halten (Eurostat, SILC [ilc_mdes01]),

b)Rückstände bei Rechnungen von Versorgungsbetrieben (Eurostat, SILC, [ilc_mdes07]) und

c)Struktur der Verbrauchsausgaben nach Quintil des Haushaltseinkommens und COICOP Verwendungszweck (Eurostat, HBS, [hbs_str_t223], Daten für [CP045] Elektrizität, Gas und andere Brennstoffe).

(4) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999, in ihre nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 und in die jeweiligen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung Informationen über die angewandten Indikatoren, deren Anteil im arithmetischen Mittel und die Ergebnisse der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegten strategischen Maßnahmen auf.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 3 (angepasst)

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(5) Die Mitgliedstaaten können Energieeinsparungen aufgrund strategischer Maßnahmen unabhängig davon, ob diese bis zum 31. Dezember 2020 oder nach diesem Datum eingeführt wurden, anrechnen, sofern die Maßnahmen zu neuen Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.  In einem Verpflichtungszeitraum erzielte Energieeinsparungen werden nicht auf die gemäß Absatz 1 für die vorangegangenen Verpflichtungszeiträume erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet.  

(62) Sofern die Mitgliedstaaten zumindest ihre kumulierte Endenergieeinsparungsverpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erreichen, können sie die  gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b  geforderte Energieeinsparung unter Heranziehung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen berechnen, indem sie

a)eine jährliche Einsparquote auf den Energieabsatz an Endkunden oder auf den Endenergieverbrauch, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, anwenden;

b)im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise als Berechnungsgrundlage ausschließen; sowie

c)eine der Optionen gemäß Absatz 4 nutzen.

(73) Wenn Mitgliedstaaten die  eine der  in Absatz 62 Buchstaben a, b oder c  in Bezug auf die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erforderlichen Energieeinsparungen  vorgesehenen Möglichkeiten nutzen, legen sie Folgendes fest:

a)die eigene jährliche Einsparquote, die bei der Berechnung ihrer kumulierten Endenergieeinsparungen angewendet wird, damit sichergestellt ist, dass die endgültigen Nettoenergieeinsparungen nicht niedriger ausfällt als die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Einsparungen, und

b)die eigene Berechnungsgrundlage, wobei im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise als Berechnungsgrundlage ausgeschlossen werden kann.

(84) Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich des Absatzes 95

a)die nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderliche Berechnung mit folgenden Werten durchführen: 1 % für 2014 und 2015, 1,25 % für 2016 und 2017 und 1,5 % für 2018, 2019 und 2020;

b)das Absatzvolumen der in dem Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genutzten Energie oder den Endenergieverbrauch in dem Verpflichtungszeitraum gemäß Buchstabe b dieses Unterabsatzes bei in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten industriellen Tätigkeiten ganz oder teilweise aus der Berechnung herausnehmen;

c)Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energietransformation sowie -verteilung und -übertragung — einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung — aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 2314 Absatz 4 und Artikel 2414 Absatz 45 Buchstabe b sowie Artikel 2515 Absätze 1 bis 106 und 9 erzielt werden, für die  gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b  erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne über die von ihnen beabsichtigten strategischen Maßnahmen gemäß diesem Buchstaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen werden gemäß Anhang V berechnet und in diese Pläne einbezogen;

d)Energieeinsparungen auf die erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen, aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 in Bezug auf den Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie nach 2020 in Bezug auf den Zeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten;

e)Energieeinsparungen auf die erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen, aufgrund strategischer Maßnahmen, sofern die strategischen Maßnahmen nachweislich zu neuen Einzelmaßnahmen führen, die vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden und die nach dem 31. Dezember 2020 Einsparungen bewirken;

f)bei der Berechnung der  gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b  erforderlichen Energieeinsparungen 30 % der nachprüfbaren Menge der Energie ausschließen, die infolge von strategischen Maßnahmen zur Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energie an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde;

g)diejenigen erforderlichen Energieeinsparungen, die über die für den Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 erforderlichen Energieeinsparungen hinausgehen, auf die  gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b  erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen, sofern diese Einsparungen im Rahmen von strategischen Maßnahmen im Sinne von Artikel 97a und 107b durch Einzelmaßnahmen erreicht wurden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne mitgeteilt und in ihren Fortschrittsberichten gemäß Artikel 24 gemeldet haben.

(95) Bei der Anwendung der gemäß Absatz 84 gewählten Optionen und bei der Berechnung ihrer Auswirkungen gehen die Mitgliedstaaten für die  den  in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Zeiträume  Zeitraum  separat wie folgt vor:

a)bei der Berechnung der erforderlichen Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Verpflichtungszeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 84 Buchstaben a bis d anwenden. Auf alle gemäß Absatz 4 gewählten Optionen dürfen insgesamt höchstens 25 % der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Energieeinsparungen entfallen;

b)bei der Berechnung der erforderlichen Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Verpflichtungszeitraum können die Mitgliedstaaten Absatz 84 Buchstaben b bis g anwenden, sofern Einzelmaßnahmen gemäß Absatz 4 Buchstabe d nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten. Die Menge der gemäß den AbsätzenAbsatz 62 und 73 berechneten Energieeinsparungen darf durch die gemäß Absatz 84 gewählten Optionen insgesamt nicht um mehr als 35 % vermindert werden.

Unabhängig davon, ob Mitgliedstaaten im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise von ihrer Berechnungsgrundlage ausschließen oder eine der Optionen gemäß Absatz 84 nutzen, stellen sie sicher, dass die berechnete Nettomenge der neuen Einsparungen, die  gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b  im Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030  2023  beim Endenergieverbrauch zu erreichen sind, nicht niedriger ausfällt als die Menge, die sich durch Anwendung der jährlichen Einsparquote gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ergibt.

(106)    Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren  aktualisierten  integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen  gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999, in ihren nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung und  gemäßim Einklang mit Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1999  sowie in den jeweiligen Fortschrittsberichten  , wie die Energieeinsparungen berechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels zu erreichen sind, und sie erläutern gegebenenfalls, wie die jährliche Einsparquote und die Berechnungsgrundlage festgelegt wurden und wie, sowie in welchem Umfang, die in Absatz 84 genannten Optionen angewendet wurden.

 neu

(11)    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission als Teil ihrer aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und als Teil ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie den dort festgelegten Verfahren die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 dieses Artikels, eine Beschreibung der strategischen Maßnahmen, die zur Erreichung der erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen durchzuführen sind, und ihre Berechnungsmethoden gemäß Anhang V der vorliegenden Richtlinie. Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu die ihnen von der Kommission bereitgestellte Vorlage.

(12)    Kommt die Kommission aufgrund der Bewertung der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 oder des Entwurfs oder der endgültigen aktualisierten Fassung des zuletzt vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 oder der Bewertung der nachfolgenden Entwürfe und endgültigen Fassungen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu dem Schluss, dass die strategischen Maßnahmen nicht die Erreichung der erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums gewährleisten, kann die Kommission gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, deren strategische Maßnahmen sie für unzureichend hält, um die Erfüllung der Energieeinsparung sicherzustellen.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 3

(7)    Energieeinsparungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden, werden nicht auf die erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlich sind.

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(13) Hat ein Mitgliedstaat die bis zum Ende jedes Verpflichtungszeitraums gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen nicht erreicht, so erzielt er die ausstehenden Energieeinsparungen zusätzlich zu den kumulierten Endenergieeinsparungen, die bis zum Ende des darauffolgenden Verpflichtungszeitraums erforderlich sind.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 3

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(8)    Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die verpflichteten Parteien die Nutzung der Option gemäß Artikel 7a Absatz 6 Buchstabe b gestatten, Energieeinsparungen, die in einem Jahr nach 2010, aber vor dem Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels erzielt wurden, für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels so anrechnen, als wären diese Energieeinsparungen stattdessen nach dem 31. Dezember 2013 und vor dem 1. Januar 2021 erreicht worden, sofern alle folgenden Umstände vorliegen:

a)Das Energieeffizienzverpflichtungssystem war bereits zu einem Zeitpunkt zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem 31. Dezember 2014 in Kraft, und es war in dem ersten Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan des Mitgliedstaats enthalten, der gemäß Artikel 24 Absatz 2 vorgelegt wurde;

b)die Einsparungen wurden im Rahmen des Verpflichtungssystems erzielt;

c)die Einsparungen werden gemäß Anhang V berechnet;

d)die Jahre, für die die Einsparungen angerechnet werden, als wären sie zu dieser Zeit erreicht worden, wurden in den Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 24 Absatz 2 angegeben.

(9)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einsparungen, die aus strategischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 7a und 7b sowie Artikel 20 Absatz 6 resultieren, im Einklang mit Anhang V berechnet werden.

(10)    Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels entweder durch Einrichtung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß Artikel 7a oder durch die Annahme alternativer strategischer Maßnahmen gemäß Artikel 7b erzielen. Die Mitgliedstaaten können Energieeffizienzverpflichtungssysteme mit alternativen strategischen Maßnahmen kombinieren.

(11)    Bei der Konzeption strategischer Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Erzielung von Energieeinsparungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass die Energiearmut im Einklang mit den von ihnen festgelegten Kriterien, und unter Berücksichtigung ihrer in diesem Bereich bestehenden Verfahren, gemindert werden muss, indem sie vorschreiben, dass ein Teil der Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen ihrer nationalen Energieeffizienzverpflichtungssysteme, alternativen strategischen Maßnahmen oder über einen nationalen Energieeffizienzfonds finanzierten Programme oder Maßnahmen in einem angemessenen Umfang vorrangig bei sozial schwachen Haushalten, einschließlich von Energiearmut betroffener Haushalte, und gegebenenfalls bei Sozialwohnungen umzusetzen ist.

Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 Informationen über die Ergebnisse der Maßnahmen zur Minderung der Energiearmut im Rahmen dieser Richtlinie auf.

(1412)  Im Rahmen ihrer gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 aktualisierten und vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne und jeweiligen Fortschrittsberichte und ihrer nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne  Für den Fall, dass sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden, weisen die Mitgliedstaaten  , gegebenenfalls einschließlich Nachweisen und Berechnungen,  nach,

a)    dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden, falls sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden;.

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b)    wie die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erzielten Energieeinsparungen zum Erreichen ihres nationalen Beitrags gemäß Artikel 4 beitragen;

c)    dass strategische Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtung festgelegt wurden, die im Einklang mit den Anforderungen dieses Artikels konzipiert wurden, und dass diese strategischen Maßnahmen anrechenbar und angemessen sind, um die erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen bis zum Ende jedes Verpflichtungszeitraums zu erreichen.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 4

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Artikel 97a

Energieeffizienzverpflichtungssysteme

(1) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Erreichung von Energieeinsparungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 mithilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so sorgen sie dafür, dass die in Absatz 2 dieses Artikels genannten und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen verpflichteten Parteien ihre in Artikel 87 Absatz 1 festgelegten kumulierten Endenergieeinsparanforderungen unbeschadet des Artikels 87 Absätze 94 und 105 erreichen.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls entscheiden, dass verpflichtete Parteien diese Einsparverpflichtungen ganz oder teilweise durch einen gemäß Artikel 2820 Absatz 116 geleisteten Beitrag zum Nationalen Energieeffizienzfonds erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten benennen unter den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen  Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern,  Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien. Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Energieeinsparungen müssen durch die verpflichteten Parteien unter den vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Artikel 87 Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 106 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erzielt werden.

(3) Werden Energieeinzelhandelsunternehmen als verpflichtete Parteien in Absatz 2 benannt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung keine Hindernisse schaffen, die dem Verbraucher einen Anbieterwechsel erschweren.

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(4) Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, einen Anteil ihrer Energieeinsparverpflichtung unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien auch verpflichten, Ziele für die Senkung der Energiekosten zu erreichen und Energieeinsparungen zu erzielen, indem sie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz fördern, einschließlich finanzieller Unterstützungsmaßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des CO2-Preises auf KMU und Kleinstunternehmen.

(5) Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, mit lokalen Behörden oder Gemeinden zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu fördern. Dazu gehört auch die Ermittlung und Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder für ihre Auswirkungen anfälliger sind. Um Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die verpflichteten Parteien, Maßnahmen wie die Renovierung von Gebäuden, einschließlich Sozialwohnungen, den Austausch von Geräten, finanzielle Unterstützung und Anreize für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Einklang mit nationalen Finanzierungs- und Förderprogrammen oder Energieaudits durchführen.

(6) Die Mitgliedstaaten verpflichten die verpflichteten Parteien, jährlich über die Energieeinsparungen Bericht zu erstatten, die die verpflichteten Parteien durch Maßnahmen erzielt haben, deren Durchführung bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gefördert wurde, und verlangen aggregierte statistische Daten über ihre Endkunden (unter Angabe von Änderungen bei den Energieeinsparungen gegenüber zuvor übermittelten Informationen) sowie über die bereitgestellte technische und finanzielle Hilfe.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 4 (angepasst)

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(74) Die Mitgliedstaaten geben die von jeder verpflichteten Partei geforderte Energieeinsparung entweder als Endenergieverbrauch oder als Primärenergieverbrauch an. Die für die Angabe der geforderten Energieeinsparung gewählte Methode wird auch für die Berechnung der von den verpflichteten Parteien geltend gemachten Einsparungen verwendet.  Bei der Umrechnung der Energieeinsparung  Es gelten die  unteren Heizwerte  Umrechnungsfaktoren nach  Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 111 und der Primärenergiefaktor gemäß Artikel 29,  Anhang IV  sofern die Verwendung anderer Umrechnungsfaktoren nicht gerechtfertigt werden kann .

(85) Die Mitgliedstaaten richten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, in deren Rahmen  damit  zumindest für einen statistisch signifikanten, eine repräsentative Stichprobe darstellenden Prozentsatz der von den verpflichteten Parteien ergriffenen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung eine dokumentierte Prüfung durchgeführt wird  werden kann . Diese Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den verpflichteten Parteien.  Handelt es sich bei einer Einrichtung um eine nach einem nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystem gemäß Artikel 9 und nach dem EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Straßenverkehr [Verweis auf den Vorschlag] verpflichtete Partei, so wird durch das Überwachungs- und Prüfsystem sichergestellt, dass der bei der Überführung von Brennstoffen in den freien Warenverkehr [gemäß Artikel XX der Richtlinie XX] weitergegebene CO2-Preis bei der Berechnung und Meldung der durch die Energieeinsparmaßnahmen der Einrichtung erzielten Energieeinsparungen berücksichtigt wird. 

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(9) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 über die eingerichteten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme, einschließlich der angewandten Methoden, der ermittelten Probleme und wie mit diesen umgegangen wurde.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 4

(106) Innerhalb des Energieeffizienzverpflichtungssystems können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien eine oder mehrere der folgenden Optionen gestatten

a)zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen, was auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen stehen können. Sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher, dass die Zertifizierung von Energieeinsparungen nach einem Genehmigungsverfahren erfolgt, das in den Mitgliedstaaten eingerichtet wird, klar und transparent ist und allen Marktteilnehmern offen steht und das darauf abzielt, die Zertifizierungskosten gering zu halten;

b)in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie in einem der vier vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Jahre erreicht worden wären, sofern der jeweilige Zeitraum nicht über das Ende der in Artikel 87 Absatz 1 genannten Verpflichtungszeiträume hinausreicht.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Auswirkungen der direkten und indirekten Kosten von Energieeffizienzverpflichtungssystemen auf die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Industriezweige, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, und ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Auswirkungen möglichst gering zu halten.

(117) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf jährlicher Grundlage die von jeder verpflichteten Partei oder jeder Unterkategorie von verpflichteten Parteien erzielten Energieeinsparungen sowie die im Rahmen des Systems erzielten Gesamtenergieeinsparungen.

Artikel 107b

Alternative strategische Maßnahmen

(1) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen zur Erreichung der gemäß Artikel 87 Absatz 1 erforderlichen Einsparungen mithilfe alternativer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, so stellen sie unbeschadet des Artikels 87 Absätze 94 und 105 sicher, dass die gemäß Artikel 87 Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen unter den Endkunden erzielt werden.

(2) Für alle Maßnahmen mit Ausnahme steuerlicher Maßnahmen richten die Mitgliedstaaten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, in deren Rahmen zumindest für einen statistisch signifikanten, eine repräsentative Stichprobe darstellenden Prozentsatz der von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien ergriffenen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung eine dokumentierte Prüfung durchgeführt wird. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien.

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(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 über die eingerichteten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme, einschließlich der angewandten Methoden, der ermittelten Probleme und wie mit diesen umgegangen wurde.

(4) Bei der Meldung einer steuerlichen Maßnahme weisen die Mitgliedstaaten nach, wie bei der Gestaltung der steuerlichen Maßnahme die Wirksamkeit des Preissignals, z. B. des Steuersatzes und der Sichtbarkeit im Zeitverlauf, sichergestellt wurde. Im Falle einer Senkung des Steuersatzes begründen die Mitgliedstaaten, wie die steuerlichen Maßnahmen weiterhin zu neuen Energieeinsparungen führen.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

Artikel 118

Energieaudits und Energiemanagementsysteme  und Energieaudits 

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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 100 TJ in den vorangegangenen drei Jahren und alle Energieträger zusammengenommen ein Energiemanagementsystem einrichten. Das Energiemanagementsystem wird von einer unabhängigen Einrichtung nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziert.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ in den vorangegangenen drei Jahren und alle Energieträger zusammengenommen, die kein Energiemanagementsystem einrichten, einem Energieaudit unterzogen werden. Energieaudits werden in unabhängiger und kosteneffizienter Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten gemäß den Anforderungen des Artikel 26 durchgeführt oder von unabhängigen Behörden nach innerstaatlichem Recht durchgeführt und überwacht. Energieaudits werden mindestens alle vier Jahre ab dem Datum des vorangegangenen Energieaudits durchgeführt.

Die Ergebnisse der Energieaudits, einschließlich der Empfehlungen aus diesen Audits, sind der Unternehmensleitung zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse und die umgesetzten Empfehlungen gegebenenfalls im Jahresbericht des Unternehmens veröffentlicht werden.

🡻 2012/27/EU

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(31) Die Mitgliedstaaten fördern die Verfügbarkeit von hochwertigen Energieaudits für alle Endkunden, die kostenwirksameffizient sind und

a)in unabhängiger Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten nach Qualifikationskriterien durchgeführt werden oder

b)durchgeführt und nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden überwacht werden.

Die Energieaudits nach Unterabsatz 1 können von hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat ein Qualitätssicherungs- und -überprüfungssystem eingerichtet hat, zu dem — soweit angemessen — auch gehört, dass jährlich nach dem Zufallsprinzip mindestens ein statistisch signifikanter Prozentsatz aller von ihnen durchgeführten Energieaudits ausgewählt wird.

Um die hohe Qualität der Energieaudits und Energiemanagementsysteme zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Anhangs VI transparente und nichtdiskriminierende Mindestkriterien für Energieaudits auf.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Qualitätskontrollen durchgeführt werden, um die Gültigkeit und Genauigkeit der Energieaudits zu gewährleisten. 

Energieaudits enthalten keine Klauseln, die verhindern, dass die Ergebnisse der Audits an qualifizierte/akkreditierte Energiedienstleister weitergegeben werden, sofern der Verbraucher keine Einwände erhebt.

(42) Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, die KMU  , die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen,  dazu ermutigen, sich Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen dieser Audits umzusetzen.

Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien und unbeschadet des Beihilferechts der Union Förderregelungen für KMU einführen, um die Kosten eines Energieaudits und der Umsetzung sehr kostenwirksamereffizienter Empfehlungen der Energieaudits — soweit die vorgeschlagenen Maßnahmen durchgeführt werden — zu decken; dies gilt auch für KMU, die freiwillige Vereinbarungen geschlossen haben.

Die Mitgliedstaaten weisen KMU auch über ihre jeweiligen Verbände auf konkrete Beispiele dafür hin, wie ihre Unternehmen von Energiemanagementsystemen profitieren könnten. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren in diesem Bereich.

(3)    Die Mitgliedstaaten entwickeln ferner Programme, um Haushalte durch geeignete Beratungsleistungen für den Nutzen dieser Audits zu sensibilisieren.

Die Mitgliedstaaten fördern Ausbildungsprogramme zur Qualifizierung von Energieauditoren, um dafür zu sorgen, dass Experten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

(4)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die kein KMU sind, Gegenstand eines Energieaudits sind, das bis zum 5. Dezember 2015 und mindestens alle vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird.

 neu

(5) Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, um Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt und die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, darin zu bestärken, sich Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen dieser Audits umzusetzen.

🡻 2012/27/EU

 neu

(65) Bei Energieaudits ist davon auszugehen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 4  2  erfüllen, wenn sie auf unabhängige Weise vorgenommen werden und anhand von Mindestkriterien auf der Grundlage von Mindestkriterien nach Anhang VI im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen zwischen Organisationen von Betroffenen und einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Stelle durchgeführt werden, die der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats, anderer von den zuständigen Behörden hiermit beauftragter Einrichtungen oder der Kommission unterliegen.

Der Zugang von Marktteilnehmern, die Energiedienstleistungen anbieten, erfolgt auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien.

 neu

(7) Unternehmen, die einen Energieleistungsvertrag umsetzen, sind von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ausgenommen, sofern der Energieleistungsvertrag den Anforderungen des Anhangs XIV entspricht.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

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(86) Unternehmen, die keine KMU sind und die ein von einer unabhängigen Einrichtung nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziertes Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem einrichten, sind von den Anforderungen des Absatzes 4  der Absätze 1 und 2  freigestellt, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das betreffende  Umweltmanagementsystem  Managementsystem ein Energieaudit anhand von Mindestkriterien auf der Grundlage des Anhangs VI umfasst.

(97) Energieaudits können eigenständig oder Teil eines umfassenderen Umweltaudits sein. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass eine Bewertung der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Machbarkeit des Anschlusses an ein bestehendes oder geplantes Fernwärme- oder Fernkältenetz Teil des Energieaudits sein muss.

Unbeschadet des Beihilferechts der Union können die Mitgliedstaaten Anreizsysteme und Förderregelungen für die Durchführung der Empfehlungen aus Energieaudits und ähnlichen Maßnahmen einführen.

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(10) Unbeschadet der Absätze 1 bis 9 verpflichten die Mitgliedstaaten die Eigentümer und Betreiber jedes Rechenzentrums in ihrem Hoheitsgebiet, dessen Energieverbrauch erheblich ist, bis zum 15. März 2024 und danach jährlich die in Anhang VI Nummer 2 genannten Informationen öffentlich zugänglich zu machen, die die Mitgliedstaaten anschließend der Kommission übermitteln.

🡻 2012/27/EU

Artikel 129

🡻 2019/944 Artikel 70 Nummer 1 Buchstabe a

Erdgasverbrauchserfassung

🡻 2019/944 Artikel 70 Nummer 1 Buchstabe b

(1) Soweit es technisch durchführbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden im Bereich Erdgas individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen.

🡻 2012/27/EU

Ein solcher individueller Zähler zu einem wettbewerbsfähigen Preis ist stets bereitzustellen, wenn:

a)ein bestehender Zähler ersetzt wird, außer in Fällen, in denen dies technisch nicht machbar oder im Vergleich zu den langfristig geschätzten potenziellen Einsparungen nicht kostenwirksameffizient ist;

b)neue Gebäude mit neuen Anschlüssen ausgestattet oder Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden.

🡻 2019/944 Artikel 70 Nummer 1 Buchstabe c

(2) Wenn und soweit Mitgliedstaaten intelligente Messsysteme und intelligente Zähler für den Erdgasverbrauch gemäß der Richtlinie 2009/73/EG einführen, gilt Folgendes:

🡻 2012/27/EU

a)Sie stellen sicher, dass die Verbrauchserfassungssysteme dem Endkunden Informationen über seine tatsächlichen Nutzungszeiten vermitteln und dass die Ziele der Energieeffizienz und der Vorteile für den Endkunden bei der Festlegung der Mindestfunktionen der Zähler und der den Marktteilnehmern auferlegten Verpflichtungen vollständig berücksichtigt werden.

b)Sie gewährleisten die Sicherheit der intelligenten Zähler und der Datenkommunikation sowie die Wahrung der Privatsphäre der Endkunden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre.

ce)Sie verlangen, dass die Kunden zum Zeitpunkt des Einbaus intelligenter Zähler angemessen beraten und informiert werden, insbesondere über das volle Potenzial dieser Zähler im Hinblick auf die Handhabung der Zählerablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 6 (angepasst)

Artikel 139a

Verbrauchserfassung für die Wärme- und Kälteversorgung sowie die Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden im Rahmen der Fernwärme- und Fernkälteversorgung sowie der Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (im Folgenden „Trinkwarmwasser“) Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln.

(2) Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, wird am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler installiert.

Artikel 149b

Einzelverbrauchserfassung („Sub-metering“) und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung

(1) In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Trinkwarmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit technisch durchführbar und kosteneffizient ist.

Wenn der Einsatz individueller Zähler technisch nicht machbar ist oder wenn es nicht kosteneffizient ist, den Wärmeverbrauch in jeder Einheit zu messen, werden an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs individuelle Heizkostenverteiler verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Jeder Mitgliedstaat erläutert klar die allgemeinen Kriterien, Methoden und/oder Verfahren zur Feststellung, ob eine Maßnahme als „technisch nicht machbar“ oder „nicht kosteneffizient durchführbar“ anzusehen ist, und veröffentlicht diese.

(2) In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude, die mit einer zentralen Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser ausgestattet sind oder über Fernwärmesysteme versorgt werden, werden ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 individuelle Trinkwarmwasserzähler bereitgestellt.

(3) Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kältesysteme für diese Gebäude vorhanden, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden transparente, öffentlich zugängliche nationale Regeln gelten, damit die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs gewährleistet ist. Solche Regeln enthalten gegebenenfalls auch Leitlinien für die Art und Weise der Zurechnung der Kosten für den Energieverbrauch in folgenden Fällen:

a)Trinkwarmwasser;

b)von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme, sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind;

c)zum Zwecke der Beheizung oder Kühlung von Wohnungen.

Artikel 159c

Fernablesungsanforderung

(1) Für die Zwecke der Artikel 139a und 149b müssen  neu  installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem 25. Oktober 2020 fernablesbar sein. Es gelten dDie Bedingungen der technischen Machbarkeit und der kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß Artikel 149b Absatz 1 gelten weiterhin.

(2) Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass dies nicht kosteneffizient ist.

🡻 2012/27/EU

Artikel 1610

🡻 2019/944 Artikel 70 Nummer 2 Buchstabe a

Abrechnungsinformationen für Erdgas

🡻 2019/944 Artikel 70 Nummer 2 Buchstabe b (angepasst)

(1) Verfügen die Endkunden nicht über intelligente Zähler gemäß der Richtlinie 2009/73/EG, so gewährleisten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014, dass die Abrechnungsinformationen für Erdgas im Sinne von Anhang VII Abschnitt 1.1 zuverlässig und genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern das technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

🡻 2012/27/EU

Diese Verpflichtung kann durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung seitens der Endkunden erfüllt werden, bei dem die Endkunden die an ihrem Zähler abgelesenen Werte dem Energieversorger mitteilen. Nur wenn der Endkunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.

🡻 2019/944 Artikel 70 Nummer 2 Buchstabe c

(2) Die nach der Richtlinie 2009/73/EG installierten Zähler müssen die Bereitstellung genauer Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden die Möglichkeit eines leichten Zugangs zu ergänzenden Informationen haben, mit denen sie den historischen Verbrauch detailliert selbst kontrollieren können.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

Die ergänzenden Informationen über den historischen Verbrauch enthalten:

a)kumulierte Daten für mindestens die drei vorangegangenen Jahre oder für den Zeitraum seit Beginn des Versorgungsvertrags, falls dieser kürzer ist. Die Daten müssen den Intervallen entsprechen, für die Zwischenabrechnungsinformationen erstellt wurden; und

b)ausführliche tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Daten zu den Nutzungszeiten. Diese Daten werden dem Endkunden über das Internet oder die Zählerschnittstelle für mindestens die letzten 24 Monate oder für den Zeitraum seit Beginn des Versorgungsvertrags, falls dieser kürzer ist, zugänglich gemacht.

(3) Unabhängig davon, ob intelligente Zähler eingebaut wurden oder nicht, gilt für die Mitgliedstaaten Folgendes:

a)Sie schreiben vor, dass auf Wunsch des Endkunden Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch — soweit verfügbar — einem vom Endkunden benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden.

b)Sie stellen sicher, dass Endkunden die Möglichkeit eröffnet wird, Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form zu erhalten und dass sie auf Anfrage eine klare und verständliche Erläuterung erhalten, wie ihre Abrechnung zustande gekommen ist, insbesondere dann, wenn nicht auf den tatsächlichen Verbrauch bezogen abgerechnet wird.

c)Sie stellen sicher, dass mit der Abrechnung geeignete Angaben zur Verfügung gestellt werden, damit die Endkunden eine umfassende Darstellung der aktuellen Energiekosten gemäß Anhang VII erhalten.

d)Sie können vorschreiben, dass auf Wunsch des Endkunden die in den betreffenden Abrechnungen enthaltenen Informationen nicht als Zahlungsaufforderungen anzusehen sind. In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Energieversorger flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistenden Zahlungen anbieten.

e)Sie verlangen, dass den Verbrauchern auf Anfrage Informationen und Schätzungen in Bezug auf Energiekosten rechtzeitig und in einem leicht verständlichen Format zur Verfügung gestellt werden, das es den Verbrauchern ermöglicht, Angebote unter gleichen Voraussetzungen zu vergleichen.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 8 (angepasst)

Artikel 1710a

Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung

(1) Wenn Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß Anhang VIIIVIIa Nummern 1 und 2 zuverlässig und präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen — und zwar bei allen Endnutzern, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser für den eigenen Endverbrauch erwerben, oder natürlichen oder juristischen Personen, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzen, das bzw. die von einer zentralen Quelle mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt wird bzw. werden, und die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben.

Diese Verpflichtung kann, sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung durch den Endkunden oder Endnutzer erfüllt werden, wobei diese die an ihrem Zähler abgelesenen Werte mitteilen, es sei denn, die Einzelverbrauchserfassung basiert auf Heizkostenverteilern gemäß Artikel 149b. Nur wenn der Endkunde oder Endnutzer für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.

(2) Die Mitgliedstaaten

a)schreiben vor, dass Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch oder Ablesewerte von Heizkostenverteilern — soweit verfügbar — auf Verlangen des Endnutzers einem vom Endnutzer benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden;

b)stellen sicher, dass Endkunden Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form erhalten können;

c)stellen sicher, dass alle Endnutzer klare und verständliche Informationen gemäß Anhang VIIIVIIa Nummer 3 mit ihrer Rechnung erhalten; und

d)fördern die Cybersicherheit und sorgen für den Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endnutzer im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass auf Wunsch des Endkunden die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen nicht als Zahlungsaufforderung anzusehen ist. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistende Zahlung angeboten werden

(3) Die Mitgliedstaaten entscheiden, wer dafür zuständig ist, Endnutzern, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bereitzustellen.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 9

Artikel 1811

🡻 2019/944 Artikel 70 Nummer 3

Kosten des Zugangs zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen für Erdgas

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 9

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden all ihre Energieverbrauchsabrechnungen und diesbezüglichen Abrechnungsinformationen kostenlos erhalten, und dass sie in geeigneter Weise kostenfreien Zugang zu ihren Verbrauchdaten haben.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 10

Artikel 1911a

Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Endnutzer alle ihre Energieverbrauchsabrechnungen und diesbezüglichen Abrechnungsinformationen kostenfrei erhalten und dass ihnen in geeigneter Weise kostenfreier Zugang zu ihren Verbrauchsdaten gewährt wird.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels werden die Kosten von Abrechnungsinformationen über den individuellen Verbrauch von Wärme, Kälte und Trinkwarmwasser in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden gemäß Artikel 149b auf nichtkommerzieller Grundlage aufgeteilt. Kosten, die durch die Übertragung dieser Aufgabe auf einen Dritten — etwa einen Dienstleister oder den örtlichen Energieversorger — entstehen und die die Messung, die Zurechnung und die Abrechnung des tatsächlichen individuellen Verbrauchs in diesen Gebäuden betreffen, können auf die Endnutzer umgelegt werden, soweit diese Kosten der Höhe nach angemessen sind.

(3) Um die Angemessenheit der Kosten für Einzelverbrauchserfassungsdienste gemäß Absatz 2 sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten den Wettbewerb in diesem Dienstleistungsbereich anregen, indem sie geeignete Maßnahmen treffen, d. h. beispielsweise, die Durchführung von Ausschreibungen oder die Nutzung interoperabler Geräte und Systeme, die den Anbieterwechsel erleichtern, empfehlen oder auf andere Weise fördern.

 neu

KAPITEL IV

INFORMATION UND STÄRKUNG DER VERBRAUCHER

Artikel 20

Grundlegende vertragliche Rechte bei der Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung

(1) Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 112 und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates 113 , stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden und – wo ausdrücklich vorgesehen – Endnutzer die in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels festgelegten Rechte eingeräumt werden.

(2) Endkunden haben Anspruch auf einen Vertrag mit ihrem Versorger, in dem Folgendes festgelegt ist:

a)Name und Anschrift des Versorgers;

b)zu erbringende Leistungen und angebotene Qualitätsstufen;

c)Art der angebotenen Wartungsdienste;

d)    Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind;

e)    Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags und der Leistungen, einschließlich Produkte oder Leistungen, die mit diesen Leistungen gebündelt sind, und der Frage der Zulässigkeit einer kostenfreien Beendigung des Vertrags;

f)    Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Leistungsqualität nicht eingehalten wird, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen;

g)    Vorgehen zur Einleitung von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 21;

h)    Bereitstellung eindeutiger Informationen zu den Verbraucherrechten, auch zur Behandlung von Beschwerden und einschließlich aller in diesem Absatz angeführten Informationen, im Rahmen der Abrechnung oder auf der Website des Unternehmens.

Die Bedingungen müssen fair und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen werden in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die in diesem Absatz genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden.

Den Endkunden und den Endnutzern ist eine knappe, leicht verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Endkunden müssen rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen unterrichtet werden. Die Versorger unterrichten ihre Endkunden direkt und auf transparente und verständliche Weise über jede Änderung des Lieferpreises und deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang, zu einem angemessenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Wochen, im Fall von Haushaltskunden einen Monat, vor Eintritt der Änderung.

(4) Den Endkunden ist von den Versorgern ein breites Spektrum an Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Diese Modalitäten dürfen nicht unangemessen einzelne Kunden diskriminieren. Etwaige Unterschiede bei den Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und dürfen gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 114 die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.

(5) Nach Maßgabe von Absatz 6 darf Haushaltskunden mit Zugang zu Vorauszahlungssystemen durch diese Vorauszahlungssysteme kein Nachteil entstehen.

(6) Die Endkunden und die Endnutzer müssen von den Versorgern Angebote mit fairen und transparenten allgemeinen Vertragsbedingungen erhalten, welche klar und unmissverständlich abgefasst sein müssen und keine außervertraglichen Hindernisse, wie eine übermäßige Zahl an Vertragsunterlagen, enthalten dürfen, durch die die Kunden an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden. Die Kunden müssen vor unfairen oder irreführenden Verkaufsmethoden geschützt sein. Auf Verlangen erhalten die Endnutzer Zugang zu diesen allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Endkunden und die Endnutzer müssen vor unfairen oder irreführenden Verkaufsmethoden geschützt sein. Endkunden mit Behinderungen werden alle relevanten Informationen über ihren Vertrag mit ihrem Versorger in barrierefreien Formaten zur Verfügung gestellt.

(7) Die Endkunden und die Endnutzer haben Anspruch auf eine gute Qualität der Dienstleistungserbringung und Behandlung ihrer Beschwerden durch ihren Versorger. Die Versorger müssen Beschwerden auf einfache, faire und zügige Weise behandeln.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

Artikel 2112

Programm für „informierte und kompetente Verbraucher“  Information und Sensibilisierung 

 neu

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen zu verfügbaren energieeffizienzverbessernden Maßnahmen, Einzelmaßnahmen sowie Finanz- und Rechtsrahmen transparent sind und umfassend bei allen einschlägigen Marktteilnehmern verbreitet werden, etwa bei Endkunden, Endnutzern, Verbraucherorganisationen, Vertretern der Zivilgesellschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, lokalen und regionalen Behörden, Energieagenturen, Sozialdienstleistern, Bauunternehmern, Architekten, Ingenieuren, Umweltgutachtern und Energieauditoren sowie Installateuren von Gebäudekomponenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

(21) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die effiziente Nutzung von Energie durch Kleinabnehmer Endkunden , auch Privathaushalte,  und Endnutzer  zu fördern und zu erleichtern. Diese Maßnahmen können  müssen  Teil einer nationalen Strategie sein  wie etwa des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 oder der langfristige Renovierungsstrategie gemäß der Richtlinie 2010/31/EU .

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1  dieses Artikels  enthalten diese Maßnahmen eine oder mehrere der folgenden in den Buchstaben a oder b aufgeführten Komponenten:

a)eine Reihe von Instrumenten und Politiken zur Förderung von Verhaltensänderungen, wie beispielsweise:

i)steuerliche Anreize,

ii)Zugang zu Finanzierungsquellen,  Gutscheinen,  Finanzhilfen oder Subventionen,

iii)Bereitstellung von Informationen  für Menschen mit Behinderungen in einem barrierefreien Format ,

iv)Projekte mit Beispielcharakter,

v)Aktivitäten am Arbeitsplatz,;

 neu

vi)Schulungsaktivitäten,

vii)digitale Tools.

🡻 2012/27/EU

 neu

 Für die Zwecke dieses Artikels müssen diese Maßnahmen unter anderem die folgenden  Mittel und Wege  umfassen  , um Verbraucher und Verbraucherorganisationen während der möglichen Einführung intelligenter Zähler  Marktteilnehmer wie die in Absatz 1 genannten  einzubeziehen, indem ihnen Folgendes:

 neu

i)Einrichtung einziger Anlaufstellen oder ähnlicher Mechanismen für die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung und Unterstützung im Bereich der Energieeffizienz, einschließlich der energetischen Renovierung von Gebäuden und der Nutzung erneuerbarer Energien für Gebäude, für Endkunden und Endnutzer, insbesondere Haushalts- und kleine Nichthaushaltskunden und -endnutzer,

🡻 2012/27/EU

 neu

ii)mitgeteilt wird:Mitteilung

i)kostenwirksameeffizienter und leicht umsetzbarer Möglichkeiten zur Änderung des Energienutzungsverhaltens,

iiiii) Verbreitung von  Informationen über Energieeffizienzmaßnahmen  und Finanzierungsinstrumente ,.

 neu

iv)Einrichtung zentraler Anlaufstellen, über die die Endkunden und Endnutzer alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und die Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, erhalten. Diese zentralen Anlaufstellen können in allgemeine Verbraucherinformationsstellen eingegliedert sein.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

(32) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Bedingungen, damit die Marktakteure  Marktteilnehmer  die  Endverbraucher  Energieverbraucher  , einschließlich schutzbedürftiger Kunden, von Energiearmut betroffener Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen wohnen,  angemessen und gezielt über Energieeffizienz informieren und beraten können.

 neu

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Endkunden, Endnutzer, schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen wohnen, über eine unabhängige Einrichtung wie eine Ombudsstelle für Energieangelegenheiten, einen Verbraucherverband oder eine nationale Regulierungsbehörde Zugang zu einfachen, fairen, transparenten, unabhängigen, wirksamen und effizienten Mechanismen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben. Handelt es sich bei dem Endkunden um einen Verbraucher im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 115 , so müssen solche Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung den in der genannten Richtlinie festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten stellen erforderlichenfalls sicher, dass die Stellen für die außergerichtliche Streitbeilegung zusammenarbeiten, um einfache, faire, transparente, unabhängige, wirksame und effiziente außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren für alle Streitigkeiten anzubieten, die Produkte und Dienstleistungen betreffen, die an unter diese Richtlinie fallende Produkte und Dienstleistungen gebunden sind oder im Paket damit angeboten bzw. erbracht werden.

Die Mitwirkung von Unternehmen an Mechanismen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten für Haushaltskunden ist verbindlich, es sei denn, der jeweilige Mitgliedstaat weist gegenüber der Kommission nach, dass andere Mechanismen gleichermaßen wirksam sind.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

Artikel 19

Sonstige Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz

(51) Unbeschadet der Grundprinzipien des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten beurteilen und ergreifen die Mitgliedstaaten falls erforderlich geeignete  erforderliche  Maßnahmen zur Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse für die Energieeffizienz, insbesondere in Bezug auf

a)die Aufteilung von Anreizen divergierende Anreize zwischen dem Eigentümer  den Eigentümern  und dem Mieter  den Mietern  eines Gebäudes oder zwischen den Eigentümern  eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils , damit diese Parteien nicht deshalb, weil ihnen die vollen Vorteile der Investition nicht einzeln zugutekommen oder weil Regeln für die Aufteilung der Kosten und Vorteile untereinander fehlen, davon abgehalten werden, Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz vorzunehmen, die sie ansonsten getätigt hätten; dies gilt auch für nationale Vorschriften und Maßnahmen zur Regelung der Entscheidungsfindung bei Grundstücken mit mehreren Eigentümern;.

Solche Maßnahmen zur Beseitigung von  solchen  Hemmnissen können die Bereitstellung von Anreizen, die Aufhebung oder Änderung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verabschiedung von Leitlinien und Auslegungsmitteilungen oder die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren  , einschließlich nationaler Vorschriften und Maßnahmen zur Regelung der Entscheidungsfindung bei Grundstücken mit mehreren Eigentümern,  umfassen. Diese Maßnahmen können mit Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, der Bereitstellung von speziellen Informationen und technischer Hilfe im Bereich der Energieeffizienz  für Marktteilnehmer wie die in Absatz 1 genannten  kombiniert werden.

(2)    Die Bewertung der Hemmnisse und Maßnahmen nach Absatz 1 wird der Kommission im ersten Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan gemäß Artikel 24 Absatz 2 übermittelt. Die Kommission fördert den diesbezüglichen Austausch bewährter nationaler Verfahren.

 neu

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um einen multilateralen Dialog unter Beteiligung der einschlägigen Öffentlichkeit und von Sozialpartnern, z. B. Eigentümer- und Mieterverbänden, Verbraucherorganisationen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, lokalen und regionalen Behörden, einschlägigen Behörden und Agenturen, zu unterstützen, der zum Ziel hat, Vorschläge für gemeinsam akzeptierte Maßnahmen, Anreize und Leitlinien zur Anwendung bei divergierenden Anreizen zwischen den Eigentümern und den Mietern oder zwischen den Eigentümern eines Gebäudes oder Gebäudeteils vorzulegen.

Jeder Mitgliedstaat meldet solche Hemmnisse und die im Rahmen seiner langfristigen Renovierungsstrategie gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU und der Verordnung (EU) 2018/1999 ergriffenen Maßnahmen.

🡻 2012/27/EU

 neu

(65) Die Kommission fördert den Austausch und die Verbreitung von Informationen über vorbildliche  gute  Energieeffizienzverfahren  und Methoden zur Minderung divergierender Anreize  in den Mitgliedstaaten.

 neu

Artikel 22

Stärkung und Schutz schutzbedürftiger Kunden und Verringerung der Energiearmut

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen.

Bei der Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch die Endnutzer.

(2) Mit dem Ziel, die Energiearmut zu verringern, setzen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und damit verbundene Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen, insbesondere die in Artikel 21 und Artikel 8 Absatz 3 genannten, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um.

(3) Zur Unterstützung schutzbedürftiger Kunden, von Energiearmut betroffener Menschen und gegebenenfalls von Menschen, die in Sozialwohnungen leben, müssen die Mitgliedstaaten

a)Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umsetzen, um Verteilungseffekte aufgrund anderer Strategien und Maßnahmen, etwa gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie umgesetzter steuerlicher Maßnahmen, oder aufgrund der Anwendung des Emissionshandels im Gebäude- und Verkehrssektor gemäß der EHS-Richtlinie [Verweis auf den Vorschlag] abzumildern;

b)die auf nationaler und auf Unionsebene verfügbaren öffentlichen Mittel, gegebenenfalls einschließlich des finanziellen Beitrags, den der Mitgliedstaat aus dem Klima-Sozialfonds gemäß [Artikel 9 und Artikel 14 der Verordnung zum Klima-Sozialfonds] erhält, und Einnahmen aus Versteigerungen von Zertifikaten aus dem Emissionshandel im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems vorrangig und bestmöglich für Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz nutzen;

c)gegebenenfalls frühzeitig und vorausschauend in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz investieren, bevor sich die Verteilungseffekte aufgrund anderer Strategien und Maßnahmen zeigen;

d)technische Hilfe und die Einführung von Finanzierungmöglichkeiten und finanziellen Instrumenten fördern, etwa Finanzierungen über die Rechnung, lokale Kreditausfallreserven, Garantiefonds, Fonds für umfassende Renovierungen und Renovierungen, die zu Mindestenergiegewinnen führen;

e)technische Hilfe für soziale Akteure fördern, um eine aktive Beteiligung schutzbedürftiger Verbraucher am Energiemarkt und positive Verhaltensänderungen in Bezug auf ihren Energieverbrauch zu fördern;

f)den Zugang zu Finanzierungsquellen, Finanzhilfen oder Subventionen, die an Mindestenergiegewinne gebunden sind, sicherstellen;

(4) Die Mitgliedstaaten richten ein Netzwerk von Experten aus verschiedenen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, dem Bausektor und dem sozialen Sektor ein, um Strategien zur Unterstützung lokaler und nationaler Entscheidungsträger bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, durch die Energiearmut verringert wird, Maßnahmen zur Schaffung solider langfristiger Lösungen zur Verringerung der Energiearmut sowie geeignete technische Hilfe und finanzielle Instrumente zu entwickeln. Die Mitgliedstaaten streben eine Zusammensetzung des Expertennetzwerks an, die ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gewährleistet und die Sichtweisen der Menschen in ihrer ganzen Vielfalt widerspiegelt.

Die Mitgliedstaaten können dieses Expertennetzwerk mit Folgendem betrauen:

a)Festlegung nationaler Definitionen, Indikatoren und Kriterien für Energiearmut, energiearm und den Begriff des schutzbedürftigen Kunden, einschließlich Endnutzer;

b)Entwicklung oder Verbesserung einschlägiger Indikatoren und Datensätze, die für das Problem der Energiearmut relevant sind und verwendet und gemeldet werden sollten;

c)Festlegung von Methoden und Maßnahmen zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit, der Förderung der Wohnkostenneutralität oder von Möglichkeiten, mit denen sichergestellt werden kann, dass die in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz investierten öffentlichen Mittel sowohl den Eigentümern als auch den Mietern von Gebäuden und Gebäudeteilen zugutekommen, insbesondere im Hinblick auf schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben;

d)Bewertung und gegebenenfalls Vorschlagen von Maßnahmen zur Vermeidung oder Behebung von Situationen, in denen bestimmte Gruppen stärker von Energiearmut betroffen sind oder ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder anfälliger für die nachteiligen Auswirkungen von Energiearmut sind, etwa Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder und Angehörige ethnischer Minderheiten.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

(3)    Die Kommission überprüft die Wirkung ihrer Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von Plattformen, welche unter anderem die europäischen Gremien für sozialen Dialog mit der Förderung von Ausbildungsprogrammen zum Thema Energieeffizienz beinhalten, und schlägt gegebenenfalls weitere Maßnahmen vor. Die Kommission unterstützt die europäischen Sozialpartner bei der Erörterung des Themas Energieeffizienz.

KAPITEL VIII

EFFIZIENZ BEI DER ENERGIEVERSORGUNG

Artikel 2314

Förderung von Effizienz bei der  Bewertung und Planung der Wärme- und Kälteversorgung

 neu

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission im Rahmen seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, seines nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und der jeweiligen Fortschrittsberichte, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden, eine umfassende Bewertung der Wärme- und Kälteversorgung. Diese umfassende Bewertung enthält die in Anhang IX aufgeführten Informationen und wird von der gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durchgeführten Bewertung begleitet.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

(1) Bis zum 31. Dezember 2015 führen die Mitgliedstaaten eine umfassende Bewertung des Potenzials für den Einsatz der hocheffizienten KWK und der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung durch und teilen diese mit den in Anhang VIII aufgeführten Informationen der Kommission mit. Wenn sie bereits eine gleichwertige Bewertung durchgeführt haben, teilen sie diese der Kommission mit.

Bei der umfassenden Bewertung wird der Analyse des jeweiligen nationalen Potenzials für hocheffiziente KWK gemäß der Richtlinie 2004/8/EG umfassend Rechnung getragen.

Auf Ersuchen der Kommission wird die Bewertung alle fünf Jahre aktualisiert und der Kommission mitgeteilt. Die Kommission unterbreitet ihr Ersuchen mindestens ein Jahr vor dem Fälligkeitstermin.

(2)    Die Mitgliedstaaten verabschieden Politiken, mit denen darauf hingewirkt werden soll, dass das Potenzial der Verwendung effizienter Wärme- und Kühlsysteme — insbesondere von Systemen, die mit hocheffizienter KWK arbeiten — auf lokaler und regionaler Ebene gebührend berücksichtigt wird. Dem Potenzial für die Entwicklung lokaler und regionaler Wärmemärkte ist Rechnung zu tragen.

 neu

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung der Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung und der Strategien und Maßnahmen zu beteiligen.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

(3) Für die Zwecke der Bewertung gemäß Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang IX Teil 1 eine Kosten-Nutzen-Analyse für ihr gesamtes Hoheitsgebiet durch, bei der klimatische Bedingungen, die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die technische Eignung berücksichtigt werden. Die Kosten-Nutzen-Analyse muss es ermöglichen, die ressourcen- und kosteneffizientesten Lösungen zur Deckung des Wärme- und Kälteversorgungsbedarfs zu ermitteln. Diese Kosten-Nutzen-Analyse kann Teil einer Umweltprüfung im Rahmen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme 116 sein.

 Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analysen verantwortlich sind, geben die detaillierten Methoden und Annahmen gemäß Anhang X vor und stellen die Verfahren für die wirtschaftliche Analyse auf und machen diese öffentlich bekannt. 

(4) Ergeben die Bewertung nach Absatz 1 und die Analyse nach Absatz 3, dass ein Potenzial für den Einsatz hocheffizienter KWK und/oder effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung vorhanden ist, dessen Nutzen die Kosten überwiegt, so ergreifen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, um eine Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf- und auszubauen und/oder der Entwicklung der hocheffizienten KWK und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen gemäß den Absätzen 1, 5 und 7  Absatz 1 und Artikel 24 Absätze 4 und 6  Rechnung zu tragen.

Ergeben die Bewertung nach Absatz 1 und die Analyse nach Absatz 3, dass kein Potenzial vorhanden ist, bei dem der Nutzen die Kosten — einschließlich der Verwaltungskosten für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 24 Absatz 4Absatz 5 — überwiegt, so können die betreffenden Mitgliedstaaten Anlagen von den Anforderungen jenes Absatzes ausnehmen.

 neu

(5) Die Mitgliedstaaten beschließen Strategien und Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass das in den gemäß Absatz 1 durchgeführten umfassenden Bewertungen ermittelte Potenzial genutzt wird. Diese Strategien und Maßnahmen umfassen mindestens die in Anhang IX aufgeführten Elemente. Jeder Mitgliedstaat übermittelt diese Strategien und Maßnahmen im Rahmen der Aktualisierung seiner integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, seines nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und der jeweiligen Fortschrittsberichte, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden.

(6) Die Mitgliedstaaten ermutigen regionale und lokale Behörden, zumindest in Gemeinden mit einer Gesamtbevölkerung von mehr als 50 000 Einwohnern lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung auszuarbeiten. Diese Pläne sollten mindestens

a)auf der Grundlage der Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewertungen gemäß Absatz 1 bereitgestellt werden, erstellt werden und eine Schätzung und Kartierung des Potenzials für eine Steigerung der Energieeffizienz, auch durch die Rückgewinnung von Abwärme, und für die Nutzung erneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteversorgung in dem betreffenden Gebiet liefern;

b)eine Strategie für die Nutzung des gemäß Absatz 6 Buchstabe a ermittelten Potenzials enthalten;

c)unter Einbeziehung aller relevanten regionalen oder lokalen Interessenträger ausgearbeitet werden und die Beteiligung der breiten Öffentlichkeit sicherstellen;

d)den gemeinsamen Bedürfnissen lokaler Gemeinschaften und mehrerer lokaler oder regionaler Verwaltungseinheiten oder Regionen Rechnung tragen;

e)die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen vorsehen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung von Plänen für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung und der Strategien und Maßnahmen zu beteiligen.

Zu diesem Zweck erarbeiten die Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Unterstützung der regionalen und lokalen Behörden bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen für eine energieeffiziente und auf erneuerbaren Energien basierende Wärme- und Kälteversorgung auf regionaler und lokaler Ebene unter Nutzung des ermittelten Potenzials. Die Mitgliedstaaten unterstützen die regionalen und lokalen Behörden so weit wie möglich mit allen Mitteln, einschließlich finanzieller Unterstützung und Programmen zur technischen Unterstützung.

Artikel 24

Wärme- und Kälteversorgung

(1) Um die Primärenergieeffizienz und den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärme- und Kälteversorgung zu steigern, ist ein effizientes Fernwärme- und Fernkältesystem ein System, das folgende Kriterien erfüllt:

a)bis zum 31. Dezember 2025: ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 75 % KWK-Wärme oder zu 50 % eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt;

b)ab dem 1. Januar 2026: ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 80 % Wärme aus hocheffizienter KWK oder eine Kombination dieser in das Netz eingespeisten Energie- bzw. Wärmeformen nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5 % und der Gesamtanteil der erneuerbaren Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 50 % beträgt;

c)ab dem 1. Januar 2035: ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 20 % beträgt;

d)ab dem 1. Januar 2045: ein System, das mindestens zu 75 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 40 % beträgt;

e)ab dem 1. Januar 2050: ein System, das nur erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 60 % beträgt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Fernwärme- und Fernkältesystem, das gebaut oder erheblich modernisiert wird, die Kriterien des Absatzes 1 erfüllt, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem es in Betrieb geht oder nach der Modernisierung wieder in Betrieb genommen wird. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass beim Bau oder bei der erheblichen Modernisierung eines Fernwärme- und -kältesystems in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und dass in allen neuen Wärmequellen in diesem System keine anderen fossilen Brennstoffe als Erdgas genutzt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2025 und danach alle fünf Jahre die Betreiber aller bestehenden Fernwärme- und Fernkältesysteme mit einem Gesamtenergieoutput von mehr als 5 MW, die die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis e nicht erfüllen, einen Plan zur Steigerung der Primärenergieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energien erstellen. Der Plan enthält Maßnahmen zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Kriterien und wird von der zuständigen Behörde genehmigt.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

(45)  Um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich tragfähig ist,  stellen Ddie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach dem 5. Juni 2014 in folgenden Fällen  auf Anlagenebene  eine Kosten-Nutzen-Analyse in Einklang mit Anhang XIX Teil 2 durchgeführt wird  , wenn die folgenden Anlagen neu geplant oder erheblich modernisiert werden :

a)Planung einer neuen thermischen Stromerzeugungsanlage mit einerm  durchschnittlichen jährlichen  thermischen  Gesamtenergieinput  Gesamtnennleistung von mehr als 20  5  MW; zu bewerten sind die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage;

b)erhebliche Modernisierung einer vorhandenen thermischen Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW; zu bewerten sind die Kosten und der Nutzen einer Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage;

c)Planung oder erhebliche Modernisierung einer Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht; zu bewerten sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch KWK, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz;

d)Planung eines neuen Fernwärme- und Fernkältenetzes oder Planung einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder erhebliche Modernisierung einer bestehenden derartigen Anlage; zu bewerten sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen.

 neu

b)eine Industrieanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 5 MW; zu bewerten ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts;

c)eine Versorgungseinrichtung mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 5 MW, z. B. eine Abwasserbehandlungsanlage oder eine LNG-Anlage; zu bewerten ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts;

d)ein Rechenzentrum mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW; zu bewerten sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs sowie des Anschlusses dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes/auf erneuerbaren Energien beruhendes Fernkältesystem. Bei der Analyse sind Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichem Energieinput abzuscheiden oder zu speichern.

Für die Zwecke der Bewertung der Abwärmenutzung am Standort für die Zwecke der Buchstaben b bis d können anstelle der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß diesem Absatz Energieaudits gemäß Anhang VI durchgeführt werden.

🡻 2012/27/EU

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Der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Verbrennungsanlage erzeugten CO2 im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG gilt für die Zwecke der Buchstaben b, c und d  b und c  dieses Absatzes nicht als Modernisierung.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß den Buchstaben c und d in Zusammenarbeit mit den für den Betrieb der  Anlage  Fernwärme- bzw. Fernkältenetze zuständigen Unternehmen durchgeführt wird.

(56) Die Mitgliedstaaten können folgende Anlagen von der Anwendung des Absatzes 45 freistellen:

a)Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeugungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren unter 1500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen; Grundlage hierfür ist ein von dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtetes Verifizierungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass das Freistellungskriterium erfüllt ist;

b)Kernkraftwerke;

bc)Anlagen, die in der Nähe einer nach der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten geologischen Speicherstätte angesiedelt werden müssen;.

 neu

c)Rechenzentren, deren Abwärme in einem Fernwärmenetz oder direkt zur Raumheizung, zur Trinkwarmwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in dem Gebäude oder der Gebäudegruppe, in dem bzw. der sich die Rechenzentren befinden, genutzt wird oder genutzt werden soll.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

Die Mitgliedstaaten können außerdem Schwellenwerte für die verfügbare Nutzabwärme, für die Wärmenachfrage oder für die Entfernungen zwischen den Industrieanlagen und den Fernwärmenetzen festlegen, um einzelne Anlagen von der Anwendung des Absatzes 5 Buchstaben c und d  c und d  freizustellen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 die nach diesem Absatz gewährten Freistellungen und alle späteren Änderungen dieser Freistellungen mit.

(67) Die Mitgliedstaaten beschließen Genehmigungskriterien gemäß Artikel 87 der Richtlinie (EU) 2019/9442009/72/EG oder gleichwertige Erlaubniskriterien,

a)um den Ergebnissen der umfassenden Bewertung gemäß Absatz 13 Rechnung zu tragen,

b)um sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatzes 45 erfüllt sind, und

c)um den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Absatz 45 Rechnung zu tragen.

(78) Die Mitgliedstaaten können einzelne Anlagen mittels der in Absatz 67 genannten Genehmigungs- und Erlaubniskriterien von der Anforderung freistellen, Optionen anzuwenden, deren Nutzen die Kosten überwiegt, wenn es aufgrund von Rechtsvorschriften, Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage zwingende Gründe hierfür gibt. In diesen Fällen notifizieren die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach ihrem Erlass zusammen mit einer Begründung.  Die Kommission kann zu der Notifizierung innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eingang eine Stellungnahme abgeben. 

(89) Die Absätze 45, 56, 67 und 78 gelten für Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, unbeschadet der Anforderungen der genannten Richtlinie.

 neu

(9) Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen über die gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b, c und d dieses Artikels durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen. Diese Informationen sollten mindestens Daten über die verfügbaren Wärmemengen und Wärmeparameter, die Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und die geografische Lage der Standorte enthalten. Diese Daten werden unter gebührender Berücksichtigung ihrer potenziellen Sensibilität veröffentlicht.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

(10) Auf der Grundlage der in Anhang IIIII Buchstabe f genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Herkunft von Strom aus hocheffizienter KWK nach von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien nachgewiesen werden kann. Sie stellen sicher, dass dieser Herkunftsnachweis die Anforderungen erfüllt und mindestens die in Anhang XIX genannten Informationen enthält. Die Mitgliedstaaten anerkennen die von ihnen ausgestellten Herkunftsnachweise gegenseitig ausschließlich als Nachweis der in diesem Absatz genannten Informationen. Die Verweigerung einer entsprechenden Anerkennung eines Herkunftsnachweises, insbesondere aus Gründen der Betrugsbekämpfung, muss sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission eine solche Verweigerung und deren Begründung mit. Wird die Anerkennung eines Herkunftsnachweises verweigert, so kann die Kommission einen Beschluss erlassen, um die verweigernde Seite insbesondere aufgrund objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien zur Anerkennung zu verpflichten.

Die Kommission wird ermächtigt, die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte, die im Durchführungsbeschluss 2011/877/EU der Kommission 117  in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission 118  auf der Grundlage der Richtlinie 2004/8/EG festgelegt wurden, durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 2923 dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2014 zu überprüfen.

(11) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede verfügbare Förderung der KWK davon abhängig gemacht wird, dass der erzeugte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und die Abwärme wirksam zur Erreichung von Primärenergieeinsparungen genutzt wird. Die staatliche Förderung der KWK sowie der Fernwärmeerzeugung und -netze unterliegt gegebenenfalls den Vorschriften für staatliche Beihilfen.

Artikel 2515

Energieumwandlung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dDie nationalen Energieregulierungsbehörden  wenden  bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben gemäß den Richtlinien (EU) 2019/9442009/72/EG und 2009/73/EG in Bezug auf ihre Beschlüsse zum Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur,  einschließlich ihrer Beschlüsse zu Netztarifen,   den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie an  der Energieeffizienz gebührend Rechnung tragen.

Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die nationalen Energieregulierungsbehörden durch die Erarbeitung von Netztarifen und Netzregulierung im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG und unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der einzelnen Maßnahmen Anreize für die Netzbetreiber vorsehen, damit sie für die Netznutzer Systemdienste bereitstellen, mit denen diese im Rahmen der fortlaufenden Realisierung intelligenter Netze Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umsetzen können.

Derartige Systemdienste können vom Netzbetreiber festgelegt werden und dürfen die Systemsicherheit nicht beeinträchtigen.

 neu

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber bei ihrer Netzplanung, ihrer Netzentwicklung und ihren Entscheidungen über Investitionen in das Netz den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie anwenden. Unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und der Marktintegration stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber als Beitrag zum Klimaschutz nicht in verlorene Vermögenswerte investieren. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen Methoden und Leitlinien für die Bewertung von Alternativen in der Kosten-Nutzen-Analyse unter Berücksichtigung weiter reichender Vorteile bereit und überprüfen bei der Genehmigung, Überprüfung oder Überwachung der von den Übertragungs- bzw. Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreibern vorgelegten Vorhaben die Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ durch die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber Netzverluste kartieren und kosteneffiziente Maßnahmen ergreifen, um Netzverluste zu verringern. Die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber melden diese Maßnahmen und die durch Verringerung der Netzverluste erwarteten Energieeinsparungen der nationalen Energieregulierungsbehörde. Die nationalen Energieregulierungsbehörden beschränken die Möglichkeiten der Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber zur Deckung vermeidbarer Netzverluste aus den von den Verbrauchern gezahlten Tarifen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Bezug auf ihre bestehenden Übertragungs- bzw. Fernleitungs- oder Verteilernetze für Gas oder Strom bewerten und die Energieeffizienz in Bezug auf Auslegung und Betrieb der Infrastruktur verbessern. Die Mitgliedstaaten bestärken die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber durch anreizbasierte Regelungen, innovative Lösungen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Systeme zu entwickeln.

(4) Die nationalen Energieregulierungsbehörden nehmen in den Jahresbericht gemäß Artikel 59 Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2019/944 und gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2009/73/EG einen spezifischen Abschnitt über die Fortschritte bei der Verbesserung der Energieeffizienz beim Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur auf. In diesen Berichten legen die nationalen Energieregulierungsbehörden eine Bewertung der Netzverluste beim Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur sowie der von den Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern durchgeführten Maßnahmen vor und geben gegebenenfalls Empfehlungen für Verbesserungen der Energieeffizienz ab.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

(5) Für den Strombereich gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Netzregulierung und die Netztarife die Kriterien des Anhangs XIIXI erfüllen, wobei die gemäß der Verordnung (EU) 2019/943(EG) Nr. 714/2009 entwickelten Leitlinien und Kodizes berücksichtigt werden.

(2)    Die Mitgliedstaaten sorgen bis 30. Juni 2015 dafür, dass

a)eine Bewertung der Energieeffizienzpotenziale ihrer Gas- und Strominfrastruktur durchgeführt wird, insbesondere hinsichtlich der Übertragung bzw. Fernleitung, der Verteilung, des Lastmanagements, der Interoperabilität und der Anbindung an Energie erzeugende Anlagen, einschließlich der Zugangsmöglichkeiten für Kleinstenergieerzeugungsanlagen;

b)konkrete Maßnahmen und Investitionen für die Einführung kostenwirksamer Energieeffizienzverbesserungen bezüglich der Netzinfrastruktur mit einem Zeitplan für ihre Einführung bestimmt werden.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 11

(2a)    Bis zum 31. Dezember 2020 erarbeitet die Kommission, nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger, eine gemeinsame Vorgehensweise, um die Netzbetreiber dazu zu veranlassen, die Verluste zu verringern, ein Investitionsprogramm für eine kosten- und energieeffiziente Infrastruktur aufzulegen und der Energieeffizienz und der Flexibilität des Netzes entsprechend Rechnung zu tragen.

🡻 2012/27/EU

 neu

(63) Die Mitgliedstaaten können Systemkomponenten und Tarifstrukturen mit sozialer Zielsetzung für die netzgebundene Energieübertragung bzw. -fernleitung und -verteilung genehmigen, sofern alle störenden Auswirkungen auf das Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetz auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden und in keinem unangemessenen Verhältnis zu der sozialen Zielsetzung stehen.

(74) Die Mitgliedstaaten  nationalen Regulierungsbehörden  stellen sicher, dass Anreize in Übertragungs-  bzw. Fernleitungs-  und Verteilungstarifen, die sich nachteilig auf die Gesamteffizienz (auch die Energieeffizienz) der Stromerzeugung, -übertragung, -verteilung und -lieferung  sowie der Gaserzeugung, -fernleitung, -verteilung und -lieferung  auswirken oder die die Teilnahme an der Laststeuerung (Demand Response) sowie den Zugang zum Markt für Ausgleichsdienste und zur Erbringung von Hilfsdiensten verhindern könnten, beseitigt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Netzbetreiber Anreize erhalten, um bezüglich Auslegung und Betrieb der Infrastruktur Effizienzverbesserungen zu erzielen, und dass — im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG — es die Tarife gestatten, dass die Versorger die Einbeziehung der Verbraucher in die Systemeffizienz verbessern, wozu auch eine von nationalen Gegebenheiten abhängige Laststeuerung zählt.

🡻 2019/944 Artikel 70 Nummer 5 Buchstabe a

(85) Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber erfüllen die Anforderungen des Anhangs XIIXII.

🡻 2012/27/EU

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Die Mitgliedstaaten können insbesondere die Netzanbindung von Strom aus hocheffizienten KWK-Klein- und -Kleinstanlagen erleichtern. Die Mitgliedstaaten unternehmen gegebenenfalls Schritte, um Netzbetreiber darin zu bestärken, für die Installation von KWK-Kleinstanlagen ein auf einer einfachen Mitteilung beruhendes vereinfachtes und abgekürztes Genehmigungsverfahren für Einzelpersonen und Installateure einzuführen, in dessen Rahmen erst installiert und die Anlage anschließend angemeldet wird.

(6)    Vorbehaltlich der Anforderungen an die Wahrung der Netzzuverlässigkeit und der Netzsicherheit ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Betreiber hocheffizienter KWK-Anlagen, wenn dies mit Blick auf die Betriebsweise der hocheffizienten KWK-Anlage technisch machbar und wirtschaftlich tragfähig ist, Ausgleichsleistungen und andere operative Dienste auf der Ebene der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber anbieten können. Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber sorgen dafür, dass solche Dienstleistungen Teil eines Bieterverfahrens sind, das transparent und nichtdiskriminierend ist und überprüft werden kann.

(9) Die Mitgliedstaaten  nationalen Regulierungsbehörden  können gegebenenfalls von den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern verlangen, dass sie die Ansiedlung hocheffizienter KWK-Anlagen in der Nähe von  Wärmebedarfsgebieten  Bedarfsgebieten fördern, indem sie die Anschluss- und Netznutzungsgebühren senken.

(107) Die Mitgliedstaaten können Erzeugern von Strom aus hocheffizienter KWK, die einen Netzanschluss wünschen, gestatten, für die Anschlussarbeiten eine Ausschreibung durchzuführen.

(119) Bei der Berichterstattung nach der Richtlinie 2010/75/EU prüfen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der genannten Richtlinie, ob Informationen über Energieeffizienzniveaus von Anlagen, die mit einer thermischen Gesamtnennleistung von 50 MW oder mehr Brennstoffe verfeuern, aufgenommen werden, und zwar unter Berücksichtigung der relevanten besten verfügbaren Techniken, die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU und der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 119 entwickelt wurden.

Die Mitgliedstaaten können sich bei den Betreibern von Anlagen dafür einsetzen, deren Nettobetriebswirkungsgrad im Jahresdurchschnitt zu verbessern.

KAPITEL VIIV

HORIZONTALE BESTIMMUNGEN

Artikel 2616

Verfügbarkeit von Qualifizierungs-, Akkreditierungs- und Zertifizierungssystemen

(1)    Vertritt ein Mitgliedstaat die Auffassung, dass das nationale Niveau an technischer Kompetenz, Objektivität und Zuverlässigkeit nicht ausreicht, so stellt er sicher, dass bis zum 31. Dezember 2014 Zertifizierungssysteme und/oder Akkreditierungssysteme und/oder gleichwertige Qualifizierungssysteme, soweit erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme, für die Anbieter von Energiedienstleistungen und Energieaudits sowie für Energiemanager und Installateure von energierelevanten Gebäudekomponenten gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU bereitstehen oder bereitgestellt werden.

(2)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Systeme gegenüber den Verbrauchern für Transparenz sorgen, zuverlässig sind und ihren Beitrag zur Verwirklichung der nationalen Energieeffizienzziele leisten.

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(1) Die Mitgliedstaaten stellen ein den Markterfordernissen entsprechendes Kompetenzniveau für Berufe im Bereich Energieeffizienz sicher. Die Mitgliedstaaten stellen in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern sicher, dass Zertifizierungs- und/oder gleichwertige Qualifizierungssysteme, soweit erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme, für Berufe im Bereich Energieeffizienz, darunter Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits, Energiemanager, unabhängige Experten und Installateure von Gebäudekomponenten gemäß der Richtlinie 2010/31/EU, zur Verfügung stehen und zuverlässig sind und zu den nationalen Energieeffizienzzielen und den allgemeinen Dekarbonisierungszielen der EU beitragen.

Anbieter von Zertifizierungs- und/oder gleichwertigen Qualifizierungssystemen, soweit erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 120 akkreditiert sein.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Zertifizierungs- oder gleichwertige Qualifizierungssysteme, soweit erforderlich einschließlich Ausbildungsprogrammen, bestehende europäische oder internationale Normen berücksichtigen.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

(3) Die Mitgliedstaaten machen die Zertifizierungs- und/oder Akkreditierungssysteme oder gleichwertigen Qualifizierungssysteme  oder die geeigneten Ausbildungsprogramme  nach Absatz 1 öffentlich zugänglich und arbeiten sowohl untereinander als auch mit der Kommission bei Vergleichen zwischen den Systemen sowie bei der Anerkennung der Systeme zusammen.

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verbraucher gemäß Artikel 2718 Absatz 1 auf die Verfügbarkeit  der  von Qualifizierungs- und/oder ZertifizierungssSystemen aufmerksam zu machen.

 neu

(4) Die Mitgliedstaaten bewerten bis zum 31. Dezember 2024 und danach alle vier Jahre, ob die Systeme das erforderliche Maß an Kompetenzen für Energiedienstleister, Energieauditoren, Energiemanager, unabhängige Experten und Installateure von Gebäudekomponenten gemäß der Richtlinie 2010/31/EU gewährleisten, und machen die Bewertung und die sich daraus ergebenden Empfehlungen öffentlich zugänglich.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

Artikel 17

Information und Ausbildung

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen zu verfügbaren Energieeffizienzmechanismen sowie Finanz- und Rechtsrahmen transparent sind und umfassend bei allen einschlägigen Marktakteuren verbreitet werden, wie etwa Verbrauchern, Bauunternehmern, Architekten, Ingenieuren, Umweltgutachtern und Energieauditoren sowie Installateuren von Gebäudekomponenten gemäß der Richtlinie 2010/31/EU.

(4)    Die Mitgliedstaaten fördern unter Beteiligung der Akteure, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, zweckdienliche Informations-, Sensibilisierungs- und Ausbildungsmaßnahmen, um die Bürger über die Vorteile und die praktischen Aspekte von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu informieren.

Artikel 2718

Energiedienstleistungen

(1) Die Mitgliedstaaten fördern den Energiedienstleistungsmarkt und den Zugang  zu ihm  zu diesem Markt für KMU, indem sie

   a)    klare und leicht zugängliche Informationen über Folgendes verbreiten:

ai)verfügbare Energiedienstleistungsverträge und Klauseln, die in solche Verträge aufgenommen werden sollten, um Energieeinsparungen und die Rechte der Endkunden zu garantieren;

bii)Finanzinstrumente, Anreize, Zuschüsse  , Umlauffonds, Garantien, Versicherungssysteme,  und Darlehen zur Förderung von Dienstleistungsprojekten im Bereich Energieeffizienz;

 neu

c)verfügbare qualifizierte und/oder zertifizierte Energiedienstleister sowie deren Qualifikationen und/oder Zertifizierungen gemäß Artikel 26;

d)verfügbare Überwachungs- und Prüfmethoden sowie Qualitätskontrollsysteme.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

(2)b)  Die Mitgliedstaaten unterstützen  die Entwicklung von  gegebenenfalls auf europäischen oder internationalen Normen beruhenden  Gütesiegeln, unter anderem durch Fachverbände, unterstützen;.

(3)c)  Die Mitgliedstaaten machen  eine Liste verfügbarer qualifizierter und/oder zertifizierter Energiedienstleister sowie ihrer Qualifizierungen und/oder Zertifizierungen gemäß Artikel 2616 öffentlich zugänglich machen und  aktualisieren diese Liste  regelmäßig aktualisieren oder  sorgen  für eine Schnittstelle sorgen, über die die Energiedienstleister Informationen bereitstellen können;.

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(4) Die Mitgliedstaaten ermuntern öffentliche Einrichtungen, für die Renovierung großer Gebäude Energieleistungsverträge zu nutzen. Bei Renovierungen großer Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m² stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass öffentliche Einrichtungen prüfen, ob die Nutzung von Energieleistungsverträgen möglich ist.

Die Mitgliedstaaten können öffentliche Einrichtungen darin bestärken, Energieleistungsverträge mit erweiterten Energiedienstleistungen, einschließlich Laststeuerung und Speicherung, zu kombinieren.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

(5)d)  Die Mitgliedstaaten unterstützen  den öffentlichen Sektor bei der Annahme von Energiedienstleistungsangeboten, insbesondere für Gebäuderenovierungen, unterstützen und hierzu  indem sie 

ai)Energieleistungs-Musterverträge bereitstellen, die mindestens die in Anhang XIIIXIII aufgeführten Punkte enthalten  und bestehende europäische und internationale Normen, verfügbare Leitlinien für Ausschreibungen und den Eurostat-Leitfaden für die statistische Behandlung von Energieleistungsverträgen in den Staatskonten berücksichtigen ;

bii)Informationen über bewährte Verfahren in Bezug auf Energieleistungsverträge bereitstellen, die — sofern verfügbar — Kosten-Nutzen-Analysen unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus beinhalten;

 neu

c)eine Datenbank zu umgesetzten und laufenden Vorhaben mit Energieleistungsverträgen öffentlich zugänglich machen, in der die erwarteten und die erzielten Energieeinsparungen enthalten sind.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

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(62) Die Mitgliedstaaten unterstützen, sofern angemessen, das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiedienstleistungsmarkts, indem sie  die folgenden Maßnahmen ergreifen: 

a)Benennung und Bekanntmachung einer oder mehrerer Anlaufstellen, bei denen Endkunden die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten können, benennen und bekanntmachen;

b)bei Bedarf Maßnahmen ergreifen, um  Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse zu beseitigen, die der die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energieeffizienz-Dienstleistungsmodellen für die Ermittlung und/oder Durchführung von Energiesparmaßnahmen erschweren;

c)die Schaffung oder Benennung einer unabhängigen Einrichtung wie etwa eines Bürgerbeauftragen prüfen, um dafür zu sorgen, dass Beschwerden effizient bearbeitet und Streitfälle, die sich aus Energiedienstleistungsverträgen ergeben, außergerichtlich beigelegt werden;

 neu

c)Einrichtung und Förderung der Rolle von Beratungsstellen und unabhängigen Marktmittlern, einschließlich einziger Anlaufstellen oder ähnlicher Unterstützungsmechanismen zur Förderung der Marktentwicklung auf der Nachfrage- und Angebotsseite, sowie öffentliche und den Marktteilnehmern zugängliche Bereitstellung von Informationen über diese Unterstützungsmechanismen.

(7) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Energiedienstleistungen zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten einen individuellen Mechanismus einrichten oder eine Ombudsstelle benennen, um die effiziente Bearbeitung von Beschwerden und die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Energiedienstleistungs- und Energieleistungsverträgen sicherzustellen.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

d)dafür sorgen, dass unabhängige Marktmittler eine Rolle bei der Stimulierung der Marktentwicklung auf der Angebots- und der Nachfrageseite übernehmen können.

(83) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Energieverteiler, die Verteilernetzbetreiber und die Energieeinzelhandelsunternehmen sich jeder Tätigkeit enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder sonstigen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte, wozu auch die Abschottung des Markts gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.

Artikel 2820

Nationaler Energieeffizienzfonds, Finanzierung und technische Unterstützung

(1) Unbeschadet der Artikel 107 und 108  AEUV  des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermöglichen die Mitgliedstaaten die Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten oder die Nutzung bestehender derartiger Fazilitäten für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, damit der aus mehreren Finanzierungsströmen erwachsende Nutzen maximiert wird  , sowie die Kombination von Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und technischer Hilfe .

(2) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls direkt oder über die europäischen Finanzinstitute bei der Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten und Programmen zur technischen Unterstützung  von Fazilitäten für die Projektentwicklungsunterstützung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene  mit dem Ziel, die  Investitionen in  Energieeffizienz in verschiedenen Sektoren zu erhöhen  und schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen und zu stärken, unter anderem durch Einbeziehung einer Gleichstellungsperspektive, damit niemand zurückgelassen wird. .

 (3) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass besicherte und unbesicherte Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, z. B. grüne Hypotheken und grüne Darlehen, von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Umsetzung von Programmen zur Finanzierung über die Rechnung oder über Steuern zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin  stellen sicher  , dass Banken und andere Finanzinstitute über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, einschließlich der Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften, informiert werden.

(43) Die Kommission fördert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden oder Einrichtungen, beispielsweise durch alljährliche Sitzungen der Regulierungsbehörden, öffentliche Datenbanken mit Informationen zum Stand der Umsetzung von Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten und Ländervergleichen.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 12 (angepasst)

 neu

(53a) Damit für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen gemäß Richtlinie 2010/31/EU private Mittel mobilisiert werden, führt die Kommission einen Dialog mit sowohl öffentlichen als auch privaten Finanzinstituten, um mögliche Maßnahmen ihrerseits zu entwickeln.

(63b) Zu den in Absatz 43a genannten Maßnahmen gehören  die folgenden Elemente: 

a)die Mobilisierung von Kapitalinvestitionen in Energieeffizienz durch Berücksichtigung der weiter reichenden Folgen von Energieeinsparungen für das Finanzrisikomanagement;

b)die Sicherstellung besserer Energie- und Finanzleistungsdaten, indem

i)genauer untersucht wird, wie der Wert zugrunde liegender Vermögenswerte durch Investitionen in Energieeffizienz verbessert wird;

ii)Studien unterstützt werden, in deren Rahmen die Monetarisierung der mit Energieeffizienzinvestitionen verbundenen nicht energiespezifischen Vorteile bewertet wird.

(73c) Zur Mobilisierung von privaten Mitteln für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie:

a)Möglichkeiten der besseren Nutzung von Energieaudits gemäß Artikel 118 zur Beeinflussung von Entscheidungsprozessen zu prüfen,

b)die  im Unionshaushalt der Union bereitgestellten und  in der Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“  sowie in der Mitteilung der Kommission zur Renovierungswelle  vorgeschlagenen Möglichkeiten und Instrumente optimal zu nutzen.

(83d) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten  und den Marktteilnehmern  bis 1. Januar 2020  31. Dezember 2024  Leitlinien zur Mobilisierung privater Investitionen vor.

 neu

Die Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern helfen, ihre Energieeffizienzinvestitionen im Rahmen der verschiedenen Unionsprogramme zu entwickeln und umzusetzen, und sie werden geeignete Finanzierungsmechanismen und -lösungen mit einer Kombination aus Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und Projektentwicklungsunterstützung vorschlagen, um bestehende Initiativen auszuweiten und die Unionsmittel als Katalysator zur Hebelung und Mobilisierung privater Finanzmittel zu nutzen.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

(94) Die Mitgliedstaaten können einen Nationalen Energieeffizienzfonds einrichten. Dieser Fonds muss darauf ausgerichtet sein,  Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 22, die vorrangig bei schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen sind, sowie  nationale Energieeffizienzinitiativen  Energieeffizienzmaßnahmen  zu unterstützen  durchzuführen, um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen Energieeffizienzbeiträge und ihrer indikativen Zielpfade gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu unterstützen. Der Nationale Energieeffizienzfonds kann mit Einnahmen aus den Versteigerungen von Zertifikaten gemäß dem EU-Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Verkehrssektor finanziert werden. 

(105) Die Mitgliedstaaten können  öffentlichen Einrichtungen  gestatten, dass den Verpflichtungen nach Artikel 65 Absatz 1 dadurch  nachzukommen  nachgekommen wird, dass zum Nationalen Energieeffizienzfonds Jahresbeiträge geleistet werden, deren Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.

(116) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verpflichteten Parteien ihren Verpflichtungen nach Artikel 97 Absatz 1 und 4 dadurch nachkommen können, dass sie zum Nationalen Energieeffizienzfonds einen Jahresbeitrag leisten, dessen Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.

(127) Die Mitgliedstaaten können ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszuweisungen nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für den Aufbaudie Entwicklung innovativer Finanzierungensmechanismen  für Energieeffizienzverbesserungen  verwenden, um das in Artikel 65 festgelegte Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden in der Praxis zu verwirklichen.

Artikel 2921

Umrechnungsfaktoren  und Primärenergiefaktoren 

(1) Zum Vergleich der Energieeinsparungen und zur Umrechnung in vergleichbare Einheiten sind die  unteren Heizwerte nach Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 121 und die Primärenergiefaktoren  Umrechnungsfaktoren in  Absatz 2  Anhang IV zu verwenden, sofern die Verwendung anderer  Werte oder  UmrechnungsfFaktoren nicht gerechtfertigt werden kann.

 neu

(2) Sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden, ist ein Primärenergiefaktor anzuwenden. (3) Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh wenden die Mitgliedstaaten einen Koeffizienten an, um die sich ergebenden Einsparungen beim Primärenergieverbrauch genau zu berechnen. Die Mitgliedstaaten wenden standardmäßig einen Koeffizienten von 2,1 an, sofern sie nicht von ihrem Spielraum Gebrauch machen, gestützt auf gerechtfertigte nationale Gegebenheiten einen anderen Koeffizienten festzulegen.

(4) Für Einsparungen von anderen Energieträgern in kWh wenden die Mitgliedstaaten einen Koeffizienten an, um die sich ergebenden Einsparungen beim Primärenergieverbrauch genau zu berechnen. (5) Legen die Mitgliedstaaten ihren eigenen Koeffizienten für einen Standardwert gemäß dieser Richtlinie fest, so wenden sie dabei eine transparente Methode an und gehen von den nationalen Gegebenheiten aus, die den Primärenergieverbrauch beeinflussen. Die Gegebenheiten müssen begründet und nachprüfbar sein und auf objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen.

(6) Bei Festlegung eines eigenen Koeffizienten berücksichtigen die Mitgliedstaaten den Energiemix in ihren aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und den nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, die der Kommission gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 zu übermitteln sind. Weichen die Mitgliedstaaten vom Standardwert ab, übermitteln sie der Kommission in den aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und den nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 zusammen mit der Berechnungsmethode und den zugrunde liegenden Daten den verwendeten Koeffizienten.

(7) Bis zum 25. Dezember 2022 und danach alle vier Jahre passt die Kommission den Standardkoeffizienten auf der Grundlage der tatsächlich erhobenen Daten an. Diese Anpassung wird unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf anderes Unionsrecht, wie die Richtlinie 2009/125/EG und die Verordnung (EU) 2017/1369, durchgeführt.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

KAPITEL VIIV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 3013

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der aufgrund der Artikel 7 bis 11 und des Artikels 18 Absatz 3 dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften fest und ergreifen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften  bis zum [Umsetzungsfrist]  bis zum 5. Juni 2014 mit und melden ihr alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich.

Artikel 3122

Delegierte Rechtsakte

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 3223 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die  zur Überprüfung der  in Artikel 2414 Absatz 10 Unterabsatz 2 genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu überprüfen zu erlassen.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 13 (angepasst)

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 3223 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ändern  oder zu ergänzen , indem die Werte, die Berechnungsmethoden, die Standard-Primärenergiekoeffizienten und die Anforderungen in  Artikel 29 und  den Anhängen II, III, V, VII bis XI und XIIII bis V, VII bis X und XII an den technischen Fortschritt angepasst werden.

 neu

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger durch die Festlegung eines gemeinsamen Unionssystems für die Bewertung der Nachhaltigkeit der sich in ihrem Gebiet befindlichen Rechenzentren zu ergänzen. In dem System werden die Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren definiert und die Mindestschwellenwerte für einen erheblichen Energieverbrauch gemäß Artikel 10 Absatz 9 dieser Richtlinie sowie die Schlüsselindikatoren und die Methode zu ihrer Messung festgelegt.

🡻 2012/27/EU

Artikel 3223

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a

 neu

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3122 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. Dezember 2018  [Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

🡻 2012/27/EU

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3122 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b

(43a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen 122 .

🡻 2012/27/EU

(54) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(65) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3122 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 3324

Überprüfung und Überwachung der Durchführung

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a

(14a) Im Rahmen des Berichts über die Lage der Energieunion berichtet die Kommission im Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 sowie Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Funktionieren des CO2-Markts, wobei sie den Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie Rechnung trägt.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

(5)    Die Kommission überprüft erstmals bei der Bewertung des jeweils ersten Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans und danach alle drei Jahre, ob die Möglichkeit einer Freistellung nach Artikel 14 Absatz 6 noch erforderlich ist. Ergibt die Überprüfung, dass eines der Kriterien für diese Freistellungen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Wärmelast und der realen Betriebsbedingungen der freigestellten Anlagen nicht mehr gerechtfertigt ist, so schlägt die Kommission geeignete Maßnahmen vor.

 neu

(2) Bis zum 31. Oktober 2025 und danach alle vier Jahre bewertet die Kommission die bestehenden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung. In der Bewertung wird Folgendes berücksichtigt:

a)Entwicklung der Energieeffizienz und der Treibhausgasemissionen bei der Wärme- und Kälteversorgung, einschließlich Fernwärme und Fernkälte;

b)Zusammenhänge zwischen den ergriffenen Maßnahmen;

c)Änderungen der Energieeffizienz und der Treibhausgasemissionen bei der Wärme- und Kälteversorgung;

d)bestehende und geplante Energieeffizienzstrategien und -maßnahmen sowie bestehende und geplante Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen auf nationaler und EU-Ebene und

e)Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in ihren umfassenden Bewertungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 vorgesehen und gemäß Artikel 17 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 mitgeteilt haben.

Die Kommission kann gegebenenfalls Maßnahmen vorschlagen, um die Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union sicherzustellen.

🡻 2012/27/EU

(36) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 30. April Statistiken nach der in Anhang III beschriebenen Methode über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus hocheffizienter und niedrigeffizienter KWK im Vergleich zu der gesamten Wärme- und Stromerzeugung. Außerdem übermitteln sie jährliche Statistiken über die KWK-Wärme- und KWK-Stromerzeugungskapazitäten und die Brennstoffe für die KWK sowie über die Fernwärme- und Fernkälteerzeugung und -kapazitäten im Vergleich zu der gesamten Wärme- und Stromerzeugungskapazität. Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten Statistiken nach der in Anhang IIIII beschriebenen Methode über die durch KWK erzielten Primärenergieeinsparungen.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

(7)    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2014 die Bewertung gemäß Artikel 3 Absatz 2 vor, der bei Bedarf Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt werden.

(8)    Die Kommission überprüft bis zum 5. Dezember 2015 die Wirkung der Anwendung des Artikels 6, wobei sie den Anforderungen der Richtlinie 2004/18/EG Rechnung trägt, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt.

(9)    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2016 einen Bericht über die Anwendung des Artikels 7 vor. Diesem Bericht wird, sofern angemessen ein Legislativvorschlag für einen oder mehrere der folgenden Zwecke beigefügt:

a)Änderung des in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Endtermins;

b)Überprüfung der in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 festgelegten Anforderungen;

c)Festlegung zusätzlicher gemeinsamer Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Angelegenheiten, auf die in Artikel 7 Absatz 7 Bezug genommen wird.

(10)    Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2018 die Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der Beseitigung der in Artikel 19 Absatz 1 genannten rechtlichen und sonstigen Hemmnisse erzielt haben. Mit dieser Bewertung gehen, sofern angemessen, Vorschläge für weitere Maßnahmen einher.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b (angepasst)

 neu

(12)    Bis zum 31. Dezember 2019 bewertet die Kommission die Wirksamkeit der Umsetzung der Begriffsbestimmung von kleineren und mittleren Unternehmen für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 4 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor. Die Kommission erlässt möglichst bald nach der Übermittlung dieses Berichts gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge.

(413) Bis zum 1. Januar 2021 bewertet die Kommission das Potenzial für Energieeffizienz bei der Umwandlung, Transformation, Übertragung, Beförderung und Speicherung von Energie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

(514)  Vorbehaltlich etwaiger Änderungen der Bestimmungen für Endkundenmärkte der Richtlinie 2009/73/EG  Sofern in der Zwischenzeit keine Änderungen an den Bestimmungen für Endkundenmärkte der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt vorgeschlagen werden, führt die Kommission bis zum 31. Dezember 2021 eine Bewertung der Bestimmungen über die Verbrauchserfassungs-, Abrechnungs- und Verbraucherinformationen für Erdgas durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, wobei es darum geht, die Bestimmungen gegebenenfalls an die einschlägigen Bestimmungen für Strom in der Richtlinie (EU) 2019/9442009/72/EG anzugleichen, damit der Verbraucherschutz gestärkt wird und Endkunden häufiger eindeutige und aktuelle Informationen über ihren Erdgasverbrauch erhalten und ihren Energieverbrauch steuern können. Die Kommission erlässt  soweit erforderlich  möglichst bald nach der Übermittlung dieses Berichts gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 2 (angepasst)

(64) Die Kommission prüft bis zum 31. Oktober 2022, ob die Union ihre übergeordnetens Ziele zur Energieeffizienz für 2020 erreicht hat.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b

 neu

(715) Spätestens bis zum 28. Februar 2024  2027  und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission diese Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor.

Diese Überprüfung umfasst:

a)eine Prüfung, ob die Anforderungen und der alternative Ansatz nach Artikel 5 nach 2030 angepasst werden sollten;

ab)eine Bewertung der allgemeinen Wirksamkeit dieser Richtlinie und der Frage, ob die Politik der Union im Bereich Energieeffizienz nach Maßgabe der Ziele des Übereinkommens von Paris aus 2015 über Klimawandel im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 123 sowie angesichts der Wirtschaftsentwicklung und der Entwicklung von Innovationen angepasst werden muss;.

 neu

b)eine Überprüfung der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten übergeordneten Ziele der Union zur Energieeffizienz für 2030, mit dem Ziel, diese Zielvorgaben nach oben zu korrigieren, falls sich aufgrund wirtschaftlicher oder technischer Entwicklungen wesentliche Kostensenkungen ergeben oder wenn es nötig ist, um die Dekarbonisierungsziele der Union für 2040 oder 2050 oder die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Dekarbonisierung zu erfüllen;

c)eine Bewertung, ob die Mitgliedstaaten für die Zehnjahreszeiträume nach 2030 weiterhin neue jährliche Einsparungen gemäß Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c erzielen müssen;

d)im Hinblick auf eine Überarbeitung der Renovierungsquote gemäß Artikel 6 eine Bewertung, ob die Mitgliedstaaten weiterhin gemäß Artikel 6 Absatz 1 dafür sorgen müssen, dass jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, renoviert werden;

e)eine Überprüfung, ob die Mitgliedstaaten für die Zehnjahreszeiträume nach 2030 weiterhin gemäß Artikel 8 Absatz 3 einen Anteil der Energieeinsparungen unter schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, erzielen müssen;

f)eine Überprüfung, ob die Mitgliedstaaten weiterhin eine Verringerung des Endenergieverbrauchs gemäß Artikel 5 Absatz 1 erreichen müssen.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b

Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt.

🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

Artikel 25

Online-Plattform

Die Kommission richtet eine Online-Plattform ein, um die praktische Umsetzung der Richtlinie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern. Diese Plattform unterstützt den Erfahrungsaustausch in Bezug auf Verfahrensweisen, Referenzwerte, vernetztes Arbeiten sowie innovative Verfahrensweisen.

Artikel 3426

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 3528

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie  den Artikeln […] und den Anhängen […] [Artikel und Anhänge, die verglichen mit der aufgehobenen Richtlinie inhaltlich geändert wurden] bis zum  […]  5. Juni 2014 nachzukommen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 9 letzter Unterabsatz, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2 sowie Anhang V Nummer 4 bis zu den in diesen Bestimmungen genannten Zeitpunkten nachzukommen.

Sie teilen der Kommission unverzüglich  umgehend  den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme  und die Formulierung dieser Erklärung .

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3627

Änderungen und Aufhebungen

(1) Die Richtlinie 2012/27/EU2006/32/EG  in der durch die in Anhang XV Teil A aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung  — ausgenommen deren Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und Anhänge I, III und IV — wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung  der in Anhang XV Teil B genannten Richtlinien  in innerstaatliches Recht  mit Wirkung vom   […]  [Tag nach dem in Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum] ab 5. Juni 2014 aufgehoben. Der Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und die Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2006/32/EG werden ab dem 1. Januar 2017 aufgehoben. 

Die Richtlinie 2004/8/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht ab 5. Juni 2014 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die  aufgehobene  Richtlinien 2006/32/EG und 2004/8/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVIXV zu lesen.

(2)    Der Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2010/30/EU wird ab 5. Juni 2014 gestrichen.

(3)    Richtlinie 2009/125/EG wird wie folgt geändert:

1.Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:

„(35a)Gemäß der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 124 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind, und Systemanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Überwachung der gebäudetechnischen Systeme, die in bestehenden Gebäuden eingebaut werden, festzulegen. Es ist mit den Zielen dieser Richtlinie zu vereinbaren, dass diese Anforderungen unter bestimmten Umständen die Installation von energieverbrauchsrelevanten Produkten, die mit dieser Richtlinie und ihren Durchführungsmaßnahmen in Einklang stehen, einschränken können, sofern durch diese Anforderungen keine ungerechtfertigten Marktbarrieren errichtet werden.

2.In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und Systemanforderungen bleiben davon unberührt.“

Artikel 3729

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel […] und die Anhänge […] [Artikel und Anhänge, die verglichen mit der aufgehobenen Richtlinie unverändert sind] gelten ab dem […] [Tag nach dem Datum in Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1]. 

Artikel 3830

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(2)    Anhang der Mitteilung zum europäischen Grünen Deal, S. 2.
(3)    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (COM(2020) 562 final).
(4)    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final).
(5)    https://www.consilium.europa.eu/media/47346/1011-12-20-euco-conclusions-de.pdf
(6)    COM(2020) 690 final.
(7)    Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018) 773 final), in der die Rolle von Energieeffizienz als unabdingbare Voraussetzung für alle Dekarbonisierungsszenarien bewertet wird.
(8)    SWD(2021) 623.
(9)    COM(2020) 299 final.
(10)    https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/energy-efficient-cloud-computing-technologies-and-policies-eco-friendly-cloud-market
(11)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020) 67 final).
(12)    SWD(2021) 623, Abschnitt 2.2.2.
(13)    Bewertung der Artikel 6 und 7 der Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) (SWD(2016) 403 final; https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/3_en_autre_document_travail_service_part1_v3.pdf ).
(14)    SWD(2021) 623, Anhang H.
(15)    SWD(2021) 623, Abschnitt 2.2.2.
(16)

   Eine EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung (COM(2016) 51 final).

(17)

   Siehe z. B.: 2nd CEER Report on Power Losses (Zweiter Bericht des CEER über Leistungsverluste); Rat der europäischen Energieregulierungsbehörden (2020).

(18)    SWD(2021) 623, Abschnitt 2.2.2.
(19)    https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/05/08/the-porto-declaration/
(20)    SWD(2021) 623, Abschnitt 2.2.2 und Anhang L.
(21)    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
(22)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte; Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung bzw. Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter.
(23)    Darüber hinaus wird die Umsetzung der Produktprüfungen im Rahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms 2020-2024 und des Aktionsplans zur „Renovierungswelle“ zusammen mit der Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des Energieeffizienzziels für 2030 leisten.
(24)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (PE/48/2018/REV/1, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(25)    SWD(2021) 623, Anhang M. 
(26)    ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.
(27)    SWD(2021) 623, Anhang M.
(28)    SWD(2021) 623, Anhang M.
(29)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates.
(30)    Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
(31)    Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge.
(32)    SWD(2021) 623, Abschnitt 2.
(33)    SWD(2021) 623.
(34)    ABl. L 123 vom 12. Mai 2016, S. 1.
(35)    SWD(2021) 623.
(36)    Siehe z. B. https://www.eiif.org/sites/default/files/2020-12/EiiF_White%20paper_2020_REV.15.pdf.
(37)    SWD(2021) 623.
(38)    SWD(2021) 623.
(39)    ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(40)    ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(41)    Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(42)    Siehe Anhang XV Teil A.
(43)    ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.
(44)    ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.
(45)    ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.
(46)    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (COM(2020) 562 final).
(47)    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final).
(48)    https://www.consilium.europa.eu/media/47346/1011-12-20-euco-conclusions-de.pdf
(49)    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN „Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 – Eine vitale Union in einer fragilen Welt“ (COM(2020) 690 final).
(50)    Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018) 773 final), in der die Rolle von Energieeffizienz als unabdingbare Voraussetzung für alle Dekarbonisierungsszenarien bewertet wird.
(51)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020) 67 final).
(52)    ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(53)    Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(54)    ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.
(55)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, PE/55/2018/REV/1 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(56)    Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems (COM(2020) 299 final).
(57)    Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
(58)    Empfehlung der Kommission zu Energiearmut (COM(2020) 9600 final).
(59)    Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
(60)    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
(61)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung bzw. Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter.
(62)    Darüber hinaus wird die Umsetzung der Produktprüfungen im Rahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms 2020-2024 und des Aktionsplans zur „Renovierungswelle“ zusammen mit der Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des Energieeinsparziels für 2030 leisten.
(63)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Ein sauberer Planet für alle – Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018) 773 final).
(64)    ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
(65)    Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(66)    COM(2020) 562 final.
(67)    Siehe IRP-Bericht „Resource Efficiency and Climate Change“ (Ressourceneffizienz und Klimawandel), 2020, und den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen „Emissions Gap Report 2019“ (Bericht zur Emissionslücke 2019). Diese Zahlen beziehen sich auf die Nutzung und den Betrieb der Gebäude einschließlich der im Zusammenhang mit Strom und Wärme anfallenden indirekten Emission und nicht auf ihren gesamten Lebenszyklus. Die auf Baustoffe zurückgehenden CO2-Emissionen machen schätzungsweise rund 10 % der weltweiten Treibhausgasemissionen pro Jahr aus.
(68)    COM(2020) 662 final.
(69)    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
(70)    https://www.unfpa.org/world-population-trends
(71)    https://www.un.org/en/ecosoc/integration/pdf/fact_sheet.pdf
(72)    Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
(73)    Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(74)    ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(75)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(76)    Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
(77)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(78)    Internationale Energie-Agentur (IEA) (2021), Net Zero by 2050 – A Roadmap for the Global Energy Sector (Klimaneutralität bis 2050 – Ein Fahrplan für die Energiewirtschaft der Welt; https://www.iea.org/reports/net-zero-by-2050).
(79)    Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).
(80)    Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
(81)    EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 14.10.2020 zu Energiearmut (COM(2020) 9600 final).
(82)    https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/energy-efficient-cloud-computing-technologies-and-policies-eco-friendly-cloud-market
(83)    ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.
(84)    ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.
(85)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(86)    Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).
(87)    Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).
(88)    ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.
(89)    Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).
(90)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(91)    Europäische Säule sozialer Rechte, Grundsatz 20 „Zugang zu essenziellen Dienstleistungen“ (https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/european-pillar-social-rights/european-pillar-social-rights-20-principles_de).
(92)     https://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/8885635/guide_to_statistical_treatment_of_epcs_en.p df/f74b474b-8778-41a9-9978-8f4fe8548ab1
(93)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(94)    Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).
(95)    Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 114).
(96)    ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10.
(97)    ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.
(98)    ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(99)    ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
(100)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(101)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(102)    Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).
(103)    Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(104)    ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
(105)    ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
(106)    Die Festlegung und Berechnung des Energieeffizienzziels der Union erfolgte ursprünglich unter Verwendung der Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030 als Ausgangsbasis. Die Änderung der Eurostat-Methode zur Berechnung der Energiebilanz und Verbesserungen bei nachfolgenden Modellprojektionen erfordern eine Änderung der Ausgangsbasis. Unter Verwendung des gleichen Ansatzes für die Festlegung des Ziels, d. h. eines Vergleichs mit den Basisprojektionen für die Zukunft, wird das Ambitionsniveau des Energieeffizienzziels der Union für 2030 daher im Vergleich zu den Projektionen des Referenzszenarios 2020 für 2030 unter Berücksichtigung der nationalen Beiträge aus den nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt. Mit dieser aktualisierten Ausgangsbasis muss die Union ihr Energieeffizienzziel für 2030 im Vergleich zu den Anstrengungen gemäß dem Referenzszenario 2020 um mindestens 9 % erhöhen. Die neue Art und Weise, das Ambitionsniveau für die Ziele der Union auszudrücken, hat keine Auswirkungen auf die tatsächlich erforderlichen Anstrengungen.
(107)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(108)    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
(109)    Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
(110)    Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
(111)    Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).
(112)    Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(113)    Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
(114)    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(115)    Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
(116)    Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
(117)    ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 91.
(118)    Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU der Kommission (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 54).
(119)    ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.
(120)    Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates.
(121)    Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).
(122)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(123)    ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(124)    ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.“
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Brüssel, den 14.7.2021

COM(2021) 558 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (Neufassung)

{SEC(2021) 558 final} - {SWD(2021) 623 final} - {SWD(2021) 624 final} - {SWD(2021) 625 final} - {SWD(2021) 626 final} - {SWD(2021) 627 final}


 neu

ANHANG I

NATIONALE BEITRÄGE ZU DEN ENERGIEEFFIZIENZZIELEN DER UNION FÜR 2030 IM HINBLICK AUF DEN ENDENERGIE- UND/ODER DEN PRIMÄRENERGIEVERBRAUCH

1.Die Höhe der nationalen Beiträge wird anhand der nachstehenden indikativen Formel berechnet:

Dabei gilt: CEU ist ein Korrekturfaktor, Ziel die Höhe der spezifischen nationalen Zielvorgaben und EEVB2030/PEVB2030 das für 2030 als Ausgangsbasis (baseline) dienende Referenzszenario 2020.

2.Die vorstehende indikative Formel bildet die objektiven Kriterien ab, die die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d Ziffern i bis iv aufgeführten Faktoren widerspiegeln und zur Festlegung der Höhe der spezifischen nationalen Zielvorgaben in % (Ziel) herangezogen werden, wobei sie in der Formel jeweils das gleiche Gewicht (0,25) haben:

a)einen Pauschalbeitrag („FPauschal“);

b)einen auf das Pro-Kopf-BIP gestützten Beitrag („FWohlstand“);

c)einen energieintensitätsabhängigen Beitrag („FIntensität“);

d)einen auf das Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen bezogenen Beitrag („FPotenzial“).

3.FPauschal steht für das Unionsziel für 2030, das die zusätzlichen Anstrengungen umfasst, die erforderlich sind, um die Energieeffizienzziele der Union im Hinblick auf den Endenergie- und den Primärenergieverbrauch im Vergleich zu den Projektionen des Referenzszenarios 2020 für 2030 zu erreichen.

4.FWohlstand wird für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage seines Dreijahresdurchschnitts des Index für das reale Pro-Kopf-BIP von Eurostat im Verhältnis zum Dreijahresdurchschnitt der Union im Zeitraum 2017-2019 berechnet, ausgedrückt in Kaufkraftparitäten (KKP).

5.FIntensität wird für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage seines Dreijahresdurchschnitts des Index für die Endenergieintensität (EEV oder PEV bezogen auf das reale BIP in KKP) im Verhältnis zum Dreijahresdurchschnitt der Union im Zeitraum 2017-2019 berechnet.

6.FPotenzial wird für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage der Endenergie- oder Primärenergieeinsparungen im Rahmen des PRIMES-Szenarios MIX-55 % für 2030 berechnet. Die Einsparungen werden im Verhältnis zu den Projektionen des Referenzszenarios 2020 für 2030 angegeben.

7.Für jedes Kriterium gemäß Nummer 2 Buchstaben a bis d gibt es eine Unter- und eine Obergrenze. Für die Zielvorgaben für jeden Faktor gilt eine Obergrenze von 50 % bzw. von 150 % der durchschnittlichen Zielvorgaben der Union bei einem bestimmten Faktor.

8.Die zur Berechnung der Faktoren herangezogenen Eingabedaten stammen von Eurostat, sofern nicht anders angegeben.

9.FGesamt wird als gewichtete Summe aller vier Faktoren berechnet (FPauschal, FWohlstand, FIntensität und FPotenzial). Das Ziel wird dann als Produkt aus dem Gesamtfaktor FGesamt und dem EU-Ziel berechnet.

10.Zur Kalibrierung der Summe aller nationalen Beiträge zu den Primärenergie- und Endenergieverbrauchszielen der Union für 2030 wird auf alle Mitgliedstaaten ein Primärenergie- und Endenergiekorrekturfaktor CEU angewandt. Der Faktor CEU ist für alle Mitgliedstaaten identisch.

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🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

ANHANG III

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE BERECHNUNG DER STROMMENGE AUS KWK

Teil I

Allgemeine Grundsätze

Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des erwarteten oder tatsächlichen Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.

a)Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen am Ausgang der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen,  sofern folgende Bedingungen erfüllt sind :

i)bei KWK-Blöcken der Typendes Typs b, d, e, f, g und h gemäß Teil II mit einem von den Mitgliedstaaten festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 %; und

ii)bei KWK-Blöcken der Typendes Typs a und c gemäß Teil II mit einem von den Mitgliedstaaten festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %.

b)Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem unterin Buchstabe a Ziffer i genannten Wert (KWK-Blöcke der Typendes Typs b, d, e, f, g und h gemäß Teil II) oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem unterin Buchstabe a Ziffer ii genannten Wert (KWK-Blöcke der Typen a und c gemäß Teil II) wird derdie  Strom aus  KWK nach folgender Formel berechnet:

EKWK=QKWK*C

Dabei gilt:

EKWK ist die Strommenge aus KWK;

C ist die Stromkennzahl;

QKWK ist die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).

Bei der Berechnung des KWK-Stroms ist die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde zu legen. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke des Typsder Typen a, b, c, d und e gemäß Teil II verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:

Typ

Standard-Stromkennzahl C

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)

0,95

Gegendruckdampfturbine

0,45

Entnahme-Kondensationsdampfturbine

0,45

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung

0,55

Verbrennungsmotor

0,75

Verwenden die Mitgliedstaaten Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken des Typsder Typen f, g, h, i, j und k gemäß Teil II, so sind diese zu veröffentlichen und der Kommission mitzuteilen.

c)Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den Buchstaben a und b genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.

d)Die Mitgliedstaaten können die Stromkennzahl als das Verhältnis von Strom zu Nutzwärme bestimmen, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.

e)Die Mitgliedstaaten können für die Berechnungen nach den Buchstaben a und b andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwenden.

Teil II

KWK-Technologien, die unter diese Richtlinie fallen

a)Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)

b)Gegendruckdampfturbine

c)Entnahme-Kondensationsdampfturbine

d)Gasturbine mit Wärmerückgewinnung

e)Verbrennungsmotor

f)Mikroturbinen

g)Stirling-Motoren

h)Brennstoffzellen

i)Dampfmotoren

j)Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum

k)Jede andere Technologie oder Kombination von Technologien, für die die Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nummer 30 gilt.

Bei der Durchführung und Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Berechnung der Strommenge aus KWK befolgen die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung 2008/952/EG der Kommission 1  vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten detaillierten Leitlinien.

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🡻 2012/27/EU

ANHANG IIIII

VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DER EFFIZIENZ DES KWK-PROZESSES

Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des erwarteten oder tatsächlichen Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.

a)Hocheffiziente KWK

Im Rahmen dieser Richtlinie muss hocheffiziente KWK folgende Kriterien erfüllen:

Ddie KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß Buchstabe b berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;

die Erzeugung in KWK-Klein- und -Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten;.

 neu

die direkten CO2-Emissionen aus der KWK-Erzeugung mit fossilen Brennstoffen betragen weniger als 270 g CO2 je 1 kWh Energieertrag aus der kombinierten Erzeugung (einschließlich Wärme/Kälte, Strom und mechanischer Energie);

beim Bau oder bei einer erheblichen Modernisierung eines KWK-Blocks stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und dass in allen neuen Wärmequellen in diesem System keine anderen fossilen Brennstoffe als Erdgas genutzt werden. 

🡻 2012/27/EU

b)Berechnung der Primärenergieeinsparungen

Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK-Erzeugung gemäß Anhang III ist anhand folgender Formel zu berechnen:

Dabei gilt:

PEE (PES) ist die Primärenergieeinsparung.

KWK Wη (CHP Hη) ist der Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWK-Erzeugung, definiert als jährliche KWK-Nutzwärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde.

Ref Wη (Ref Hη) ist der Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung.

KWK Eη (CHP Eη) ist der elektrische Wirkungsgrad der KWK-Erzeugung, definiert als jährlicher KWK-Strom im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß Artikel 2414 Absatz 10 auszustellen.

Ref Eη ist der Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung.

c)Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden

Die Mitgliedstaaten können Primärenergieeinsparungen aufgrund der Erzeugung von Wärme und Strom sowie von mechanischer Energie wie nachfolgend dargestellt berechnen, ohne dass — um die nicht im Rahmen von KWK erzeugten Wärme- und Stromanteile des gleichen Prozesses auszunehmen — Anhang III angewendet wird. Diese Erzeugung kann als hocheffiziente KWK gelten, wenn sie den Effizienzkriterien unter Buchstabe a dieses Anhangs entspricht und wenn bei KWK-Blöcken mit einer elektrischen Leistung von über 25 MW der Gesamtwirkungsgrad über 70 % liegt. Die in KWK erzeugte Strommenge aus einer solchen Erzeugung wird jedoch für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises und für statistische Zwecke nach Anhang III bestimmt.

Werden die Primärenergieeinsparungen für einen Prozess unter Verwendung der oben genannten alternativen Berechnungsmethoden berechnet, so sind sie gemäß der Formel unter Buchstabe b dieses Anhangs zu berechnen, wobei „KWK Wη“ („CHP Hη“) durch „Wη“ („Hη“) und „KWK Eη“ („CHP Eη“) durch „Eη“ ersetzt wird.

Dabei gilt: Wη (Hη) bezeichnet den Wärmewirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Wärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von Wärmeerzeugung und Stromerzeugung eingesetzt wurde.

Eη bezeichnet den elektrischen Wirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Stromerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Summe von Wärme- und Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß Artikel 2414 Absatz 10 auszustellen.

d)    Die Mitgliedstaaten können für die Berechnung nach den Buchstaben b und c dieses Anhangs andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwenden.

e)    Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung von Primärenergieeinsparungen auf zertifizierten Daten beruhen.

f)Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme

Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte bestehen aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der Brennstoffmix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien berücksichtigt werden.

Anhand der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Formel unter Buchstabe b ist der Betriebswirkungsgrad der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zu ermitteln, die durch KWK ersetzt werden soll.

Die Wirkungsgrad-Referenzwerte werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:

i)1.Beim Vergleich von KWK-Blöcken mit Anlagen zur getrennten Stromerzeugung gilt der Grundsatz, dass die gleichen Kategorien von Brennstoffen verglichen werden;.

ii)2.jJeder KWK-Block wird mit der besten im Jahr des Baus dieses KWK-Blocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen;.

iii)3.dDie Wirkungsgrad-Referenzwerte für KWK-Blöcke, die mehr als zehn Jahre alt sind, werden auf der Grundlage der Referenzwerte von Blöcken festgelegt, die zehn Jahre alt sind;.

iv)4.dDie Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme müssen die klimatischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegeln.

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🡻 2012/27/EU (angepasst)

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ANHANG IVIII

ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN FÜR DIE VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE VON PRODUKTEN, DIENSTLEISTUNGEN UND GEBÄUDEN DURCH ZENTRALREGIERUNGEN

Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen, oder Gebäuden  und Bauleistungen im Rahmen von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen  beachten  öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber  Zentralregierungen, soweit dies mit den Aspekten Kostenwirksamkeit, wirtschaftliche Durchführbarkeit, Nachhaltigkeit im weiteren Sinne, technische Eignung sowie ausreichender Wettbewerb vereinbar ist, die folgenden Vorschriften:

a)Soweit Produkte von einem gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369Richtlinie 2010/30/EU oder gemäß einer entsprechenden Durchführungsrichtlinie der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die das  in Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegte  Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse in Anbetracht der Erforderlichkeit, dass hinreichender Wettbewerb sichergestellt werden muss, erfüllen;.

b)sSoweit Produkte, die nicht unter Buchstabe a fallen, von einer nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie angenommenen Durchführungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die die in jener Durchführungsmaßnahme festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen;.

c)Sie beschaffen von dem Beschluss 2006/1005/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte 2 erfasste Bürogeräte, die Energieeffizienzanforderungen erfüllen, die mindestens ebenso anspruchsvoll sind wie diejenigen, die in Anhang C des diesem Beschluss beigefügten Übereinkommens aufgeführt sind.

 neu

c)wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung unter die für die Energieeffizienz des Produkts oder der Dienstleistung relevanten Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge fällt, bemühen sie sich nach besten Kräften darum, nur Produkte und Dienstleistungen zu beschaffen, die mindestens den zentralen technischen Spezifikationen entsprechen, die in den einschlägigen Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge, unter anderem für Rechenzentren, Serverräume und Cloud-Dienste, in den Unionskriterien der Union für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge für Straßenbeleuchtung und Verkehrssignale sowie in den Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge für Computer, Bildschirme, Tablets und Smartphones festgelegt sind;

🡻 2012/27/EU

 neu

d)sSie beschaffen ausschließlich Reifen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter 3 Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfüllen. Diese Vorschrift hindert öffentliche Einrichtungen nicht daran, Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch zu beschaffen, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist;

e)sSie fordern bei der Ausschreibung von Dienstleistungsverträgen, dass Dienstleister für die Zwecke des Erbringens der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Produkte verwenden, die die unter den Buchstaben a bis d genannten Anforderungen erfüllen, wenn sie die betreffenden Dienstleistungen erbringen. Diese Anforderung gilt nur für neue Produkte, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden;.

f)sSie erwerben nur Gebäude bzw. treffen neue Mietvereinbarungen nur für Gebäude, die wenigstens die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 5 Absatz 1  4 Absatz 1 der Richtlinie 2010/31/EU  erfüllen, es sei denn, der Erwerb des Gebäudes dient einem der nachstehend genannten Zwecke:

i)der Vornahme umfassender Renovierung oder des Abbruchs;

ii)im Falle von öffentlichen Einrichtungen, dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der öffentlichen Einrichtung;

iii)der Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.

Die Erfüllung dieser Anforderungen wird mittels der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU überprüft.

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🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 16 und Anhang Nummer 2

ANHANG V

Gemeinsame Methoden und Grundsätze zur Berechnung der Auswirkungen der Energieeffizienzverpflichtungssysteme oder anderer strategischer Maßnahmen nach den ArtikelnArtikel 87, 97a und 107b und nach Artikel 28 Absatz 1120 Absatz 6

1.Methoden zur Berechnung von nicht auf steuerliche Maßnahmen zurückzuführenden Energieeinsparungen für die Zwecke der Artikel 87, 97a und 107b und des Artikels 28 Absatz 1120 Absatz 6.

Verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende Behörden können zur Berechnung der Energieeinsparungen auf die folgenden Methoden zurückgreifen:

a)Aangenommene Einsparungen — unter Bezugnahme auf die Ergebnisse früherer unabhängig kontrollierter Energieeffizienzverbesserungen in ähnlichen Anlagen. Der allgemeine Ansatz ist „ex ante“;

b)gemessene Einsparungen, wobei die Einsparungen aufgrund der Umsetzung einer Maßnahme oder eines Maßnahmenpakets durch Erfassung der tatsächlichen Verringerung der Energienutzung unter gebührender Berücksichtigung von Faktoren, die den Verbrauch beeinflussen können, wie Zusätzlichkeit, Nutzung, Produktionsniveaus und Wetter, festgestellt werden. Der allgemeine Ansatz ist „ex post“;

c)geschätzte Einsparungen, wobei technische Abschätzungen der Einsparungen verwendet werden. Dieser Ansatz darf nur dann verwendet werden, wenn die Ermittlung belastbarer gemessener Daten für eine bestimmte Anlage schwierig oder unverhältnismäßig teuer ist, wie z. B. Ersatz eines Kompressors oder eines Elektromotors mit anderer kWh-Nennleistung als jener, für die unabhängige Angaben zu gemessenen Einsparungen vorliegen, oder wenn diese Schätzungen anhand national festgelegter Verfahren und Referenzwerte von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt werden, die unabhängig von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sind;

d)mittels Erhebung bestimmte Einsparungen, bei denen die Reaktion der Verbraucher auf Beratung und Informationskampagnen, auf Kennzeichnungs- oder Zertifizierungssysteme oder auf den Einsatz intelligenter Zähler festgestellt wird. Dieser Ansatz darf nur für Einsparungen verwendet werden, die sich aus einem veränderten Verbraucherverhalten ergeben. Er wird nicht für Einsparungen verwendet, die sich aus dem Einbau physischer Vorrichtungen ergeben.

2.Für die Feststellung der Energieeinsparungen durch eine Energieeffizienzmaßnahme für die Zwecke der Artikel 87, 97a und 107b und des Artikels 28 Absatz 1120 Absatz 6 gelten folgende Grundsätze:

 neu

a)Die Mitgliedstaaten weisen nach, dass die strategische Maßnahme umgesetzt wurde, um die Energieeinsparverpflichtung zu erfüllen und die Endenergieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 zu erzielen. Die Mitgliedstaaten legen Nachweise und Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Energieeinsparungen auf eine strategische Maßnahme, einschließlich freiwilliger Vereinbarungen, zurückzuführen sind;

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 16 und Anhang Nummer 2

 neu

ba)eEs wird nachgewiesen, dass es sich um zusätzliche Einsparungen handelt, die über die Einsparungen hinausgehen, die auch ohne die Tätigkeit der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien oder durchführenden öffentlichen Stellen in jedem Fall zu verzeichnen gewesen wären. Um festzustellen, welche Einsparungen als zusätzlich geltend gemacht werden können, betrachten die Mitgliedstaaten, wie sich Energienutzung und -nachfrage ohne die betreffende strategische Maßnahme unter Berücksichtigung mindestens folgender Faktoren entwickeln würden: Entwicklungen beim Energieverbrauch, Veränderungen des Verbraucherverhaltens, technischer Fortschritt und Veränderungen aufgrund anderer Maßnahmen, die auf Unions- und nationaler Ebene umgesetzt werden;

cb)aus der Durchführung verbindlichen Unionsrechts resultierende Einsparungen gelten als Einsparungen, die in jedem Fall erzielt worden wären, und können daher nicht als Energieeinsparungen für die Zwecke des Artikels 87 Absatz 1 geltend gemacht werden. Abweichend von dieser Anforderung können Einsparungen im Zusammenhang mit der Renovierung bestehender Gebäude für die Zwecke des Artikels 87 Absatz 1 als Energieeinsparungen geltend gemacht werden, sofern das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Nummer 3 Buchstabe h dieses Anhangs erfüllt ist. Einsparungen aufgrund der Einhaltung nationaler Mindestanforderungen für neue Gebäude, die vor der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt wurden, können für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a als Energieeinsparungen geltend gemacht werden, sofern das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Nummer 3 Buchstabe h dieses Anhangs erfüllt ist und die Mitgliedstaaten diese Einsparungen in ihren Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 24 Absatz 2 angegeben haben;  Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienzverbesserungen im öffentlichen Sektor gemäß den Artikeln 5 und 6 sind im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 anrechenbar, sofern sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen. Die Berechnung der Energieeinsparungen muss den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen; 

 neu

d)Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen können als wesentlich angesehen werden; die Mitgliedstaaten müssen jedoch nachweisen, dass sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen. Die Berechnung der Energieeinsparungen muss den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen;

e)die Mitgliedstaaten können eine Verringerung des Energieverbrauchs in den unter das EU-EHS fallenden Sektoren, einschließlich des Verkehrs- und des Gebäudesektors, die in jedem Fall infolge des Emissionshandels nach der EU-EHS-Richtlinie eingetreten wäre, nicht auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 anrechnen. Handelt es sich bei einer Einrichtung um eine nach einem nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystem gemäß Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie und nach dem EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Straßenverkehr [Verweis auf den Vorschlag] verpflichtete Partei, so wird durch das Überwachungs- und Prüfsystem sichergestellt, dass der bei der Überführung von Brennstoffen in den freien Warenverkehr [gemäß Artikel XX der Richtlinie XX] weitergegebene CO2-Preis bei der Berechnung und Meldung der durch die Energieeinsparmaßnahmen der Einrichtung erzielten Energieeinsparungen berücksichtigt wird;

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 16 und Anhang Nummer 2

 neu

fc)es dürfen nur Einsparungen angerechnet werden, die über folgende Schwellen hinausgehen:

i)Emissionsvorgaben der Union für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge aufgrund der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 5 und der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 6 des Europäischen Parlaments und des Rates;Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 .  Die Mitgliedstaaten müssen Nachweise, ihre Annahmen und ihre Berechnungsmethode vorlegen, um die Zusätzlichkeit zu den Anforderungen der Union in Bezug auf die CO2-Emissionen neuer Fahrzeuge nachzuweisen; 

ii)Anforderungen der Union für energieverbrauchsrelevante Produkte, die aufgrund der Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG vom Markt zu nehmen sind.  Die Mitgliedstaaten müssen Nachweise, ihre Annahmen und ihre Berechnungsmethode vorlegen, um die Zusätzlichkeit nachzuweisen; 

gd)Strategien, mit denen bei Produkten, Ausrüstung, Verkehrssystemen, Fahrzeugen und Kraftstoffen, Gebäuden und Gebäudekomponenten, Verfahren oder Märkten auf eine Erhöhung der Energieeffizienz hingewirkt werden soll, sind zulässig,  ausgenommen strategische Maßnahmen, die die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe betreffen und ab dem 1. Januar 2024 umgesetzt werden ;

 neu

h)Energieeinsparungen aufgrund strategischer Maßnahmen betreffend die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe in Produkten, Ausrüstung, Verkehrssystemen, Fahrzeugen, Gebäuden oder bei Bauleistungen werden ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtung angerechnet;

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 16 und Anhang Nummer 2

 neu

ie)Maßnahmen zur Förderung der Installation von Kleinanlagen für erneuerbare Energie an oder in Gebäuden sind im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 87 Absatz 1 anrechenbar, sofern sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren  Endenergieeinsparungen Energieeinsparungen führen. Die Berechnung der Einsparungen muss den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen;.

 neu

j)Maßnahmen zur Förderung der Installation solarthermischer Technologien sind im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 anrechenbar, sofern sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeinsparungen führen. Die durch solarthermische Technologien nutzbar gemachte Umgebungswärme kann vom Endenergieverbrauch dieser Technologien ausgenommen werden;

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 16 und Anhang Nummer 2 (angepasst)

 neu

kf)bei Strategien, die den Einsatz effizienterer Produkte und Fahrzeuge beschleunigen,  ausgenommen solcher, die die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe betreffen,  ist eine vollständige Anrechnung möglich, wenn nachgewiesen wird, dass ein solcher Einsatz vor Ende der durchschnittlich zu erwartenden Produkt- oder Fahrzeuglebensdauer oder früher als zum üblichen Austauschzeitpunkt erfolgt, und wenn die Einsparungen nur für den Zeitraum bis zum Ende der voraussichtlichen durchschnittlichen Lebensdauer des zu ersetzenden Produkts oder Fahrzeugs geltend gemacht werden;.

lg)zur Förderung der Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen stellen die Mitgliedstaaten, sofern relevant, sicher, dass Qualitätsstandards für Produkte, Dienstleistungen und die Durchführung von Maßnahmen beibehalten oder, wenn es solche Standards noch nicht gibt, eingeführt werden;

mh)um den klimatischen Unterschieden zwischen den Regionen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Einsparungen an einen Standardwert anzupassen oder unterschiedliche Energieeinsparungen entsprechend den Temperaturunterschieden zwischen den Regionen anzugeben;

ni)bei der Berechnung der Energieeinsparungen ist die Lebensdauer von Maßnahmen sowie das Tempo, in dem die Einsparwirkung mit der Zeit nachlässt, zu berücksichtigen. Bei dieser Berechnung werden die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen im Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem  Ende jedes Verpflichtungszeitraums  31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember 2030 ergeben, angerechnet. Ersatzweise können sich die Mitgliedstaaten für eine andere Methode entscheiden, bei der davon ausgegangen wird, dass damit Gesamteinsparungen in mindestens gleicher Höhe erreicht werden. Wenden die Mitgliedstaaten eine andere Methode an, so stellen sie sicher, dass die nach dieser Methode berechnete Gesamthöhe der Energieeinsparungen nicht die Höhe der Energieeinsparungen übersteigt, die eine Berechnung ergäbe, bei der die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen im Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 bzw. dem 31. Dezember Jahr 2030 ergeben, angerechnet werden. Die Mitgliedstaaten erläutern ausführlich in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999, welche andere Methode sie angewandt haben und welche Regelungen getroffen wurden, um die Einhaltung dieses verbindlichen Grundsatzes bei der Berechnung zu gewährleisten.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass strategische Maßnahmen nach Artikel 1087b und Artikel 28 Absatz 1120 Absatz 6 die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)Die strategischen Maßnahmen und Einzelmaßnahmen bewirken nachprüfbare Endenergieeinsparungen;.

b)dDie Verantwortung jeder teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. durchführenden Behörde wird klar festgelegt;.

c)dDie erzielten bzw. zu erzielenden Energieeinsparungen werden auf transparente Art und Weise festgelegt;.

d)die HöheDer Umfang der Energieeinsparungen, derdie mit der strategischen Maßnahme vorgeschrieben wirdwerden oder erzielt werden sollen, wird unter Verwendung der  in Artikel 29 genannten   unteren Heizwerte oder Primärenergiefaktoren  Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang IV entweder als Primärenergie- oder Endenergieverbrauch ausgedrückt;.

e)eEin Jahresbericht über die von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien und durchführenden öffentlichen Stellen erzielten Energieeinsparungen, sowie Angaben zum Jahrestrend bei den Energieeinsparungen, werden vorgelegt und öffentlich zugänglich gemacht;.

f)dDie Ergebnisse werden überwacht, und falls keine zufriedenstellenden Fortschritte erzielt werden, werden geeignete Maßnahmen ergriffen;.

g)Energieeinsparungen, die sich aus einer Einzelmaßnahme ergeben, können von höchstens einer Partei für sich beansprucht werden;.

h)dDie Tätigkeiten der teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. durchführenden Behörde sind nachweislich wesentlich für die Erreichung der geltend gemachten Energieeinsparungen;.

 neu

i)die Tätigkeiten der teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. der durchführenden Behörde haben keine nachteiligen Auswirkungen auf schutzbedürftige Kunden, von Energiearmut betroffene Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 16 und Anhang Nummer 2

 neu

4.Bei der Feststellung der Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen im Bereich der Besteuerung, die gemäß Artikel 107b eingeführt wurden, gelten die folgenden Grundsätze:

a)Angerechnet werden nur Energieeinsparungen aus steuerlichen Maßnahmen, die die in der Richtlinie 2003/96/EG 8 oder 2006/112/EG 9 des Rates vorgegebenen Mindeststeuersätze für Kraftstoffe überschreiten;.

b)dDie für die Berechnung der Auswirkungen der (Energie-)Besteuerungsmaßnahmen verwendeten  kurzfristigen  Preiselastizitäten bilden die Anpassung der Energienachfrage an Preisänderungen ab und werden auf der Grundlage aktueller und repräsentativer amtlicher Datenquellen geschätzt,.  die für den Mitgliedstaat gelten und gegebenenfalls auf begleitenden Studien eines unabhängigen Instituts beruhen. Werden andere als kurzfristige Preiselastizitäten verwendet, erläutern die Mitgliedstaaten, wie Energieeffizienzverbesserungen aufgrund der Umsetzung anderer Rechtsvorschriften der Union in die zur Schätzung der Energieeinsparungen herangezogene Ausgangsbasis aufgenommen wurden oder wie eine doppelte Anrechnung von Energieeinsparungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union vermieden wurde; 

c)dDie Energieeinsparungen aus flankierenden steuerpolitischen Instrumenten, einschließlich Steueranreizen oder Einzahlungen in einen Fonds, werden getrennt verbucht;.

 neu

d)um Überschneidungen mit dem Unionsrecht und anderen strategischen Maßnahmen zu vermeiden, sollten zur Bewertung der Energieeinsparungen durch steuerliche Maßnahmen Schätzungen kurzfristiger Elastizitäten verwendet werden;

e)die Mitgliedstaaten ermitteln Verteilungseffekte steuerlicher und gleichwertiger Maßnahmen bei schutzbedürftigen Kunden, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, und weisen die Wirkung mildernder Maßnahmen nach, die gemäß Artikel 22 Absätze 1 bis 3 umgesetzt wurden;

f)für den Fall, dass sich Energie- oder CO2-Besteuerungsmaßnahmen oder der Emissionshandel nach der EU-EHS-Richtlinie in ihrer Wirkung überschneiden, legen die Mitgliedstaaten Nachweise, einschließlich Berechnungsmethoden, dafür vor, dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden.

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 16 und Anhang Nummer 2 (angepasst)

5.Mitteilung der Vorgehensweise

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ihre geplante detaillierte Vorgehensweise für die Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternativen Maßnahmen nach den Artikeln 97a und 107b sowie nach Artikel 28 Absatz 1120 Absatz 6 mit. Außer bei Steuern umfasst diese Mitteilung spezifische Angaben in Bezug aufzu folgenden Aspekten:

a)Höhe der nachin Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 12 Buchstabe b erforderlichenfestgelegten Energieeinsparungen oder der zu erwartenden Einsparungen, die über den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 hinweg angestrebt werden;

 neu

b)Art der Verteilung der berechneten erforderlichen Menge neuer Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder der zu erwartenden Energieeinsparungen über den Verpflichtungszeitraum;

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 16 und Anhang Nummer 2

cb)verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende Behörden;

dc)Zielsektoren;

ed)strategische Maßnahmen und Einzelmaßnahmen, einschließlich der erwarteten Gesamthöhe der kumulierten Energieeinsparungen für jede Maßnahme;

 neu

f)strategische Maßnahmen oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines Nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden und vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umgesetzt werden;

g)Anteil und Höhe der zu erzielenden Energieeinsparungen bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben;

h)gegebenenfalls Informationen über die angewandten Indikatoren, ihren Anteil im arithmetischen Mittel und die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 Absatz 3 festgelegten strategischen Maßnahmen;

i)gegebenenfalls Informationen über die Folgen und nachteiligen Auswirkungen der gemäß Artikel 8 Absatz 3 umgesetzten strategischen Maßnahmen für von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben;

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 16 und Anhang Nummer 2

je)Dauer des Verpflichtungszeitraums im Rahmen des Energieeffizienzverpflichtungssystems;

 neu

k)gegebenenfalls die Höhe der von den verpflichteten Parteien zu erreichenden Energieeinsparungen oder Ziele für die Senkung der Energiekosten bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben;

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 16 und Anhang Nummer 2

lf)im Rahmen der strategischen Maßnahme vorgesehene Maßnahmen;

mg)Berechnungsmethode einschließlich der Angabe, wie die Zusätzlichkeit und die Wesentlichkeit festgestellt wurden und welche Methoden und Referenzwerte für die angenommenen und die geschätzten Einsparungen verwendet werden, sowie gegebenenfalls die verwendeten unteren Heizwerte und Umrechnungsfaktoren;

nh)Lebensdauer der Maßnahmen und Angaben dazu, wie sie berechnet werden bzw. worauf sie beruhen;

oi)Ansatz, auf den zur Berücksichtigung unterschiedlicher klimatischer Bedingungen in dem Mitgliedstaat zurückgegriffen wird;

pj)Überwachungs- und Prüfsysteme für Maßnahmen nach den Artikeln 97a und 107b sowie Methoden zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien;

qk)bei Steuern:

i)Zielsektoren und Steuerzahler-Segment;

ii)durchführende Behörde;

iii)erwartete Einsparungen;

iv)Dauer der steuerlichen Maßnahme;

v)Berechnungsmethode, einschließlich der verwendeten Preiselastizitäten und der Angabe, wie diese festgelegt wurden;

 neu

vi)wie Überschneidungen mit dem Emissionshandel nach der EU-EHS-Richtlinie vermieden und das Risiko einer doppelten Anrechnung beseitigt wurden.

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🡻 2012/27/EU

 neu

ANHANG VI

Mindestkriterien für Energieaudits einschließlich derjenigen, die als Teil von Energiemanagementsystemen durchgeführt werden

Die Energieaudits nach Artikel 118 stützen sich auf folgende Leitlinien  Kriterien :

a)Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und den Lastprofilen (für Strom);.

b)sSie schließen eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie ein, einschließlich der Beförderung;.

 neu

c)sie dienen der Ermittlung von Energieeffizienzmaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs;

d)sie zeigen das Potenzial für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energie auf;

🡻 2012/27/EU

ec)sSie basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwerte von langfristigen Investitionen und Abzinsungssätze zu berücksichtigen;.

fd)sSie sind verhältnismäßig und so repräsentativ, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen.

Audits müssen detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparungen liefern.

Die für Audits herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können.

 neu

Mindestanforderungen an die Überwachung und Veröffentlichung der Energieeffizienz von Rechenzentren

In Bezug auf die Energieeffizienz von Rechenzentren gemäß Artikel 11 Absatz 10 werden folgende Mindestangaben überwacht und veröffentlicht:

a)Name des Rechenzentrums; Name des Eigentümers und des Betreibers des Rechenzentrums; Gemeinde, in der sich das Rechenzentrum befindet;

b)Fläche des Rechenzentrums; installierte Leistung; jährlicher eingehender und ausgehender Datenverkehr; Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten;

c)Effizienz des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr entsprechend den wesentlichen Leistungsindikatoren, unter anderem für Energieverbrauch, Stromnutzung, Temperatursollwerte, Abwärmenutzung, Wasserverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien.

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🡻 2012/27/EU

ANHANG VII

🡻 2019/944 Artikel 70 Nummer 6

Mindestanforderungen an die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Erdgasverbrauchs

🡻 2012/27/EU

1.Mindestanforderungen an die Abrechnung

1.1.Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs

Um die Endkunden in die Lage zu versetzen, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern, sollte die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs mindestens einmal jährlich erfolgen; Abrechnungsinformationen sollten, wenn die Verbraucher dies verlangen oder sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben, mindestens vierteljährlich und ansonsten halbjährlich zur Verfügung gestellt werden. Ausschließlich zum Kochen verwendetes Gas kann von dieser Anforderung ausgenommen werden.

1.2.Mindestinformationen inauf der Rechnung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endkunden gegebenenfalls in oder zusammen mit den Rechnungen, Verträgen, Transaktionen und an Verteilerstationen ausgestellten Quittungen folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden:

a)geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch;

b)Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endkunden mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form;

c)Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte erhalten werden können.

Wo immer dies machbar und zweckmäßig ist, stellen die Mitgliedstaaten außerdem sicher, dass Vergleiche mit den normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendkunden derselben Nutzerkategorie den Endkunden in oder zusammen mit den Rechnungen, Verträgen, Transaktionen und an Verteilerstationen ausgestellten Quittungen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt bzw. ausgehängt werden.

1.3.Energieeffizienz-Begleitinformationen zu Rechnungen und sonstige Rückmeldungen an die Endkunden

Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen bieten ihren Kunden bei der Übermittlung von Verträgen und Vertragsänderungen sowie in den Rechnungen, die den Kunden zugehen, oder durch an einzelne Kunden gerichtete Internetseiten klare und verständliche Angaben (darunter Internetadressen) zur Kontaktaufnahme mit unabhängigen Verbraucherberatungszentren, Energieagenturen oder ähnlichen Institutionen, bei denen Beratung zu bestehenden Energieeffizienzmaßnahmen, Vergleichsprofile für ihren Energieverbrauch und technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte, die zur Verringerung des Verbrauchs dieser Geräte beitragen können, erhältlich sind.

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🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 16 und Anhang Nummer 4 (angepasst)

ANHANG VIIIVIIa

Mindestanforderungen an die Abrechnungs- und die Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung

1.Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern

Damit die Endnutzer ihren eigenen Energieverbrauch steuern können, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens einmal jährlich.

2.Mindesthäufigkeit der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden den Endnutzern  bis zum 31. Dezember 2021  ab dem 25. Oktober 2020 Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern — auf Verlangen oder wenn die Endkunden sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben — mindestens vierteljährlich und ansonsten zweimal im Jahr bereitgestellt.

Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden Endnutzern ab dem 1. Januar 2022 Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens monatlich bereitgestellt. Diese Informationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und -systeme zulassen. Wärme- und Kälteversorgung können außerhalb der Heiz-/Kühlperioden von dieser Anforderung ausgenommen werden.

3.Mindestinformationen in der Rechnung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endnutzern aufin oder zusammen mit den Rechnungen, wenn diese auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden:

a)geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch oder Gesamtheizkosten und Ablesewerte von Heizkostenverteilern;

b)Informationen über den eingesetzten Brennstoffmix und die damit verbundenen jährlichen Mengen an Treibhausgasemissionen, auch für Endnutzer, die mit Fernwärme bzw. Fernkälte versorgt werden, und eine Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Zolltarife. Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich der Anforderung, Informationen zu den Treibhausgasemissionen zur Verfügung zu stellen, auf Lieferungen aus Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtnennleistung über 20 MW beschränken;

c)Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endnutzers mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, mit klimabezogener Korrektur für die Wärme- und Kälteversorgung;

d)Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können;

e)Informationen über damit verbundene Beschwerdeverfahren, Dienste von BürgerbeauftragtenOmbudsstellen oder alternative Streitbeilegungsverfahren, die in den Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen;

f)Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie. Im Fall elektronischer Rechnungen kann ein solcher Vergleich alternativ online bereitgestellt und in der Rechnung entsprechend darauf verwiesen werden.

In Rechnungen, die nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, wird klar und verständlich erklärt, wie der in der Rechnung ausgewiesene Betrag berechnet wurde, und sind mindestens die Informationen gemäß den Buchstaben d und e angegeben.

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🡻 2019/826 Artikel 1 Absatz 1 und Anhang I (angepasst)

ANHANG IXVIII

Potenzial für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung

Die umfassende Bewertung des nationalen Wärme- und Kälteversorgungspotenzials gemäß Artikel 2014 Absatz 1 muss Folgendes enthalten und sich auf Folgendes stützen:

Teil I

ÜBERSICHT ÜBER DIE WÄRME- UND KÄLTEVERSORGUNG

1.Wärme- und Kältebedarf in Bezug auf die ermittelte Nutzenergie 10 und quantifizierter Endenergieverbrauch in GWh pro Jahr 11 nach Sektoren:

a)Wohngebäude;

b)Dienstleistungen;

c)Industrie;

d)alle sonstigen Sektoren mit jeweils mehr als 5 % des gesamten nationalen Nutzwärme- und -kältebedarfs.;

2.Ermittlung bzw., in dem unter Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Fall, Ermittlung oder Schätzung der derzeitigen Wärme- und Kälteversorgung:

a)nach Technologie in GWh pro Jahr 12 , möglichst innerhalb der unter Nummer 1 genannten Sektoren, mit einer Unterscheidung zwischen Energie aus fossilen Energieträgern und aus erneuerbaren Quellen:

i)Bereitstellung vor Ort in Wohngebäuden und an Dienstleistungsstandorten durch:

ausschließlich wärmeerzeugende Kesselanlagen;

hocheffiziente KWK;

Wärmepumpen;

sonstige vor Ort befindliche Technologien und Quellen;

ii)Bereitstellung vor Ort an anderen Standorten als Wohn- und Dienstleistungsstandorten durch:

ausschließlich wärmeerzeugende Kesselanlagen;

hocheffiziente KWK;

Wärmepumpen;

sonstige vor Ort befindliche Technologien und Quellen;

iii)Bereitstellung außerhalb des Standorts durch:

hocheffiziente KWK;

Abwärme;

sonstige außerhalb des Standorts befindliche Technologien und Quellen;

b)Ermittlung von Anlagen, die Abwärme oder -kälte erzeugen, und ihres Potenzials für die Wärme- und Kälteversorgung in GWh pro Jahr:

i)Wärmekraftwerksanlagen, die Abwärme mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 50 MW liefern oder dafür nachgerüstet werden können;

ii)KWK-Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die in Anhang III Teil II genannte Technologien nutzen;

iii)Abfallverbrennungsanlagen;

iv)Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr 20 MW, die aus erneuerbaren Energiequellen Wärme oder Kälte erzeugen, mit Ausnahme der unter Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Anlagen;

v)Industrieanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die Abwärme erzeugen können;

c)gemeldeter Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie aus Abwärme oder -kälte am Endenergieverbrauch im Fernwärme- und -kältesektor 13 während der letzten fünf Jahre gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001.;

3.Landkarte des gesamten Hoheitsgebiets mit folgenden Angaben (unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen):

a)bei der Analyse gemäß Nummer 1 ermittelte Wärme- und Kältebedarfsgebiete, wobei im Interesse der Konzentration auf energieintensive Gebiete in Städten und Ballungsgebieten einheitliche Kriterien anzuwenden sind;

b)gemäß Nummer 2 Buchstabe b ermittelte bestehende Wärme- und Kälteversorgungspunkte und Fernwärmeübertragungsanlagen;

c)geplante Wärme- und Kälteversorgungspunkte des gemäß Nummer 2 Buchstabe b beschriebenen Typs sowie geplante Fernwärmeübertragungsanlagen.;

4.Prognose der Trends für den Wärme- und Kältebedarf in GWh im Hinblick auf die nächsten 30 Jahre, insbesondere unter Berücksichtigung der Projektionen für die nächsten zehn Jahre, der Änderung des Bedarfs in Gebäuden und verschiedenen Industriesektoren und der Auswirkungen politischer Maßnahmen und Strategien im Zusammenhang mit dem Bedarfsmanagement, wie z. B. langfristiger Strategien für die Gebäuderenovierung gemäß der Richtlinie (EU) 2018/844.

Teil II

ZIELE, STRATEGIEN UND STRATEGISCHEPOLITISCHE MAẞNAHMEN

5.Geplanter Beitrag des Mitgliedstaats zu seinen nationalen Zielen, Vorgaben und Beiträgen zu den fünf Dimensionen der Energieunion gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999, der durch eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung geleistet werden soll, insbesondere in Bezug auf Artikel 4 Buchstabe b Nummern 1 bis 4 und Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung, wobei anzugeben ist, welche dieser Elemente die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne ergänzen.;

6.Aallgemeiner Überblick über die bestehenden Politiken und Maßnahmen, die im letzten Bericht gemäß den Artikeln 3, 20 und 21 sowie Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 beschrieben werden.

Teil III

ANALYSE DES WIRTSCHAFTLICHEN POTENZIALS FÜR EINE EFFIZIENTE WÄRME- UND KÄLTEVERSORGUNG

7.Für das gesamte nationale Hoheitsgebiet ist anhand der in Artikel 2014 Absatz 3 genannten Kosten-Nutzen-Analyse eine Analyse des wirtschaftlichen Potenzials 14 verschiedener Wärme- und Kälteversorgungstechnologien durchzuführen; dabei sind alternative Szenarien für auf erneuerbaren Energien basierende oder effizientere Wärme- und Kälteversorgungstechnologien zu ermitteln, wobei gegebenenfalls zwischen Energie aus fossilen Energieträgern und Energie aus erneuerbaren Quellen zu unterscheiden ist.

Es sollten folgende Technologien berücksichtigt werden:

a)Industrieabwärme und -kälte;

b)Abfallverbrennung;

c)hocheffiziente KWK;

d)erneuerbare Energiequellen (z. B. Geothermie, Solarthermie und Biomasse), die nicht für die hocheffiziente KWK genutzt werden;

e)Wärmepumpen;

f)Verringerung der Wärme- und Kälteverluste bestehender Fernwärme- bzw. -kältenetze.

8.Diese Analyse des wirtschaftlichen Potenzials muss folgende Schritte und Erwägungen umfassen:

a)Erwägungen:

i)Die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 2014 Absatz 3 muss eine wirtschaftliche Analyse, die sozioökonomischen und ökologischen Faktoren Rechnung trägt 15 , sowie eine finanzielle Analyse, in der die Projekte aus Investorensicht bewertet werden, umfassen. Sowohl bei der wirtschaftlichen als auch bei der finanziellen Analyse ist der Kapitalwert (Net Present Value) als Bewertungskriterium zu nutzen;

ii)das Grundlagenszenario sollte als Ausgangspunkt dienen und den bestehenden strategischen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser umfassenden Bewertung 16 Rechnung tragen; dabei sollte eine Verbindung zu den gemäß Teil I und Teil II Nummer 6 dieses Anhangs erhobenen Daten hergestellt werden;

iii)Alternativen zum Grundlagenszenario müssen den Zielen der Verordnung (EU) 2018/1999 in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien Rechnung tragen. Jedes Szenario muss einen Vergleich folgender Elemente mit dem Grundlagenszenario umfassen:

wirtschaftliches Potenzial der untersuchten Technologien bei Anwendung des Kapitalwerts als Kriterium;

Verringerung der Treibhausgasemissionen;

Primärenergieeinsparungen in GWh pro Jahr;

Auswirkungen auf den Anteil der erneuerbaren Energien am nationalen Energieversorgungsmix.;

Szenarien, die aus technischen oder finanziellen Gründen oder aufgrund nationaler Rechtsvorschriften nicht durchführbar sind, können in einer frühen Phase der Kosten-Nutzen-Analyse ausgeschlossen werden, falls sorgfältige, ausdrücklich benannte und ausführlich dokumentierte Überlegungen dies rechtfertigen.

Bei der Bewertung und Entscheidungsfindung sollten Kosten und Energieeinsparungen, die sich aus der erhöhten Flexibilität bei der Energieversorgung und aus einem optimierten Betrieb der Elektrizitätsnetze in den analysierten Szenarien ergeben, berücksichtigt werden, einschließlich vermiedener Kosten und Einsparungen durch geringere Infrastrukturinvestitionen;.

b)Kosten und Nutzen

Kosten und Nutzen gemäß Nummer 8 Buchstabe a müssen mindestens Folgendes umfassen:

i)Nutzen:

Nutzwert für den Verbraucher (Wärme, Kälte und Strom);

soweit möglich, externer Nutzen, z. B. mit Blick auf die Umwelt, die Treibhausgasemissionen, die Gesundheit und die Sicherheit;

soweit möglich, Auswirkungen auf Arbeitsmarkt, Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit;

ii)Kosten:

Kapitalkosten von Anlagen und Ausrüstungen;

Kapitalkosten der dazugehörigen Energienetze;

variable und feste Betriebskosten;

Energiekosten;

soweit möglich, Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitskosten;

soweit möglich, Kosten in den Bereichen Arbeitsmarkt, Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit;.

c)Relevante Szenarien im Vergleich zum Grundlagenszenario:

Alle relevanten Alternativen zum Grundlagenszenario sind in Betracht zu ziehen, einschließlich der Rolle einer effizienten individuellen Wärme- und Kälteversorgung.

i)Die Kosten-Nutzen-Analyse kann sich auf eine Bewertung eines Projekts oder auf die Bewertung einer Gruppe von Projekten im Hinblick auf eine umfassendere lokale, regionale oder nationale Bewertung erstrecken, um für ein bestimmtes geografisches Gebiet für Planungszwecke die kostenwirksamste und zweckmäßigste Lösung für die Wärme- oder Kälteversorgung im Vergleich zum Grundlagenszenario zu ermitteln;

ii)die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analysen nach Artikel 14 verantwortlich sind. Sie geben die detaillierten Methoden und Annahmen nach diesem Anhang vor, stellen die Verfahren für die wirtschaftliche Analyse auf und machen diese öffentlich bekannt.

d)Grenzen und integrierter Ansatz:

i)Die geografischen Grenzen müssen ein geeignetes und genau definiertes geografisches Gebiet umfassen;

ii)die Kosten-Nutzen-Analyse muss alle innerhalb des Systems und der geografischen Grenzen verfügbaren relevanten zentralen und dezentralen Versorgungsressourcen, einschließlich Technologien gemäß Teil III Nummer 7, sowie Entwicklungen und Merkmale des Wärme- und Kältebedarfs berücksichtigen;.

e)Annahmen:

i)Für die Zwecke der Kosten-Nutzen-Analysen treffen die Mitgliedstaaten Annahmen zu den Preisen wichtiger Input- und Output-Faktoren und zum Abzinsungssatz;

ii)der bei der wirtschaftlichen Analyse zur Berechnung des Kapitalwerts verwendete Abzinsungssatz wird gemäß den europäischen oder nationalen Leitlinien ausgewählt;

iii)die Mitgliedstaaten nutzen Prognosen für die nationalen, europäischen oder internationalen Energiepreisentwicklungen, falls dies in ihrem nationalen und/oder regionalen/lokalen Kontext zweckmäßig ist;

iv)die bei der wirtschaftlichen Analyse verwendeten Preise müssen sozioökonomische Kosten und Vorteile widerspiegeln. Externe Kosten wie die Folgen für Umwelt und Gesundheit sollten berücksichtigt werden, soweit dies möglich ist, d. h. wenn es Marktpreise gibt oder wenn dies bereits in europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist;.

f)Sensitivitätsanalyse:

i)Es wird eine Sensitivitätsanalyse einbezogen, um Kosten und Nutzen eines Projekts oder einer Gruppe von Projekten auf der Grundlage variabler Faktoren, die sich erheblich auf das Ergebnis der Berechnungen auswirken, wie z. B. unterschiedlicher Energiepreise, Diskontsätze und sonstiger variabler Faktoren, zu bewerten.

Teil IV

POTENZIELLE NEUE STRATEGIEN UND STRATEGISCHE MAẞNAHMEN

9.Überblick über neue gesetzgeberische und andere strategische Maßnahmen 17 , mit denen das gemäß den Nummern 7 und 8 ermittelte wirtschaftliche Potenzial erschlossen werden soll, zusammen mit den Erwartungen für

a)die Verringerung der Treibhausgasemissionen;

b)die Primärenergieeinsparungen in GWh pro Jahr;

c)die Auswirkungen auf den Anteil der hocheffizienten KWK;

d)die Auswirkungen auf den Anteil der erneuerbaren Energiequellen am nationalen Energieversorgungsmix und am Wärme- und Kälteversorgungssektor;

e)Zusammenhänge mit nationalen Finanzprogrammen und Kosteneinsparungen für den öffentlichen Haushalt und die Marktteilnehmer;

f)etwaige öffentliche Fördermaßnahmen mit ihrem jährlichen Haushalt und der Ermittlung eines möglichen Beihilfeelements.

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🡻 2012/27/EU (angepasst)

 neu

ANHANG XIX

KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE

Teil 2

Grundsätze für die Zwecke von Artikel 24 Absätze 4 und 614 Absätze 5 und 7

Die Kosten-Nutzen-Analysen liefern Informationen für die in Artikel 2414 Absätze 45 und 67 genannten Maßnahmen:

Wird die Errichtung einer reinen Stromerzeugungsanlage oder einer Anlage ohne Wärmerückgewinnung geplant, so wird die geplante Anlage oder die geplante Modernisierung mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom oder an Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben wird.

Bei der Bewertung werden innerhalb festgelegter geografischer Grenzen die geplante Anlage und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärme-  oder Kältebedarfspunkte bedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden könnten, berücksichtigt, wobei den praktischen Möglichkeiten (z. B. technische Machbarkeit und Entfernung) Rechnung zu tragen ist.

Die Systemgrenze wird so festgelegt, dass sie die geplante Anlage und die Wärme-  und Kältelasten lasten umfasst, beispielsweise Gebäude und Industrieprozesse. Innerhalb dieser Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Strom für beide Fälle zu ermitteln und zu vergleichen.

Die Wärme-  oder Kältelasten lasten umfassen bestehende Wärme-  oder Kältelasten lasten wie Industrieanlagen oder vorhandene Fernwärme-  oder Fernkältesysteme systeme sowie — in städtischen Gebieten — die Wärme-  oder Kältelasten lasten und -kosten, die bestehen würden, wenn eine Gebäudegruppe oder ein Stadtteil ein neues Fernwärme-  oder Fernkältenetz netz erhielte und/oder an ein solches angeschlossen würde.

Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf eine Beschreibung der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage(n); diese umfasst — gegebenenfalls — die elektrische und thermische Kapazität, den Brennstofftyp, die geplante Verwendung und die geplante Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr, den Standort und den Bedarf an Strom und Wärme.

 neu

Bei der Bewertung der Nutzung von Abwärme werden die aktuellen Technologien berücksichtigt. In die Bewertung wird die direkte Nutzung von Abwärme oder ihre Aufbereitung zur Erzielung höherer Temperaturen oder beides einbezogen. Bei Wärmerückgewinnung am Standort werden mindestens der Einsatz von Wärmetauschern, Wärmepumpen und Kraft-Wärme-Kopplung bewertet. Bei Wärmerückgewinnung außerhalb des Standorts werden mindestens Industrieanlagen, landwirtschaftliche Standorte und Fernwärmenetze als potenzielle Nachfragepunkte bewertet.

🡻 2012/27/EU

 neu

Für die Zwecke des Vergleichs werden der Wärmeenergiebedarf und die Arten der Wärme- und Kälteversorgung, die von den nahe gelegenen Wärme-  oder Kälte bedarfspunkten genutzt werden, berücksichtigt. In den Vergleich fließen die infrastrukturbezogenen Kosten der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage ein.

Die Kosten-Nutzen-Analyse zum Zwecke von Artikel 24 Absatz 414 Absatz 5 beinhaltet eine wirtschaftliche Analyse unter Berücksichtigung einer Finanzanalyse, die Aufschluss über die tatsächlichen Cashflow-Transaktionen gibt, die sich aus Investitionen in einzelne Anlagen und deren Betrieb ergeben.

Ein positives Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse eines Projekts liegt vor, wenn in der wirtschaftlichen Analyse und in der Finanzanalyse der abgezinste Gesamtnutzen die abgezinsten Gesamtkosten übersteigt (positives Kosten-Nutzen-Ergebnis).

Die Mitgliedstaaten legen Leitgrundsätze für die Methodik, die Annahmen und den zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse fest.

Die Mitgliedstaaten können von den Unternehmen, die für den Betrieb von thermischen Stromerzeugungsanlagen, Industrieanlagen sowie Fernwärme- und Fernkältenetzen zuständig sind, oder von anderen Parteien, auf die sich die festgelegte Systemgrenze und geografische Grenze auswirkt, Angaben verlangen, die zur Bewertung von Kosten und Nutzen einzelner Anlagen verwendet werden.

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🡻 2012/27/EU

ANHANG XIX

Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

a)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

i)der Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

den Erzeugern den Nachweis ermöglicht, dass der von ihnen verkaufte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und auf Antrag des Erzeugers zu diesem Zweck ausgestellt wird;

genau, zuverlässig und betrugssicher ist;

elektronisch ausgestellt, übermittelt und annulliert wird;

ii)eine Energieeinheit aus hocheffizienter KWK stets nur einmal angerechnet wird.

b)Der Herkunftsnachweis gemäß Artikel 2414 Absatz 10 enthält mindestens folgende Angaben:

i)Bezeichnung, Standort, Typ und (thermische und elektrische) Kapazität der Anlage, in der die Energie erzeugt wurde;

ii)Erzeugungszeitpunkte und -orte;

iii)unterer Heizwert des Primärenergieträgers, aus dem der Strom erzeugt wurde;

iv)Menge und Verwendung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;

v)Menge an Strom aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang IIIII, für die der Nachweis ausgestellt wird;

vi)Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang IIIII auf der Grundlage der in Anhang IIIII Buchstabe f genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;

vii)elektrischer und thermischer Nennwirkungsgrad der Anlage;

viii)ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war;

ix)ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit in irgendeiner anderen Weise Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung;

x)Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

xi)Ausstellungsdatum und ausstellendes Land sowie eine eindeutige Kennnummer.

Der Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh. Er bezieht sich auf die an der Außenseite der Anlage gemessene und in das Netz eingespeiste Nettostromerzeugung.

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🡻 2012/27/EU

ANHANG XIIXI

Energieeffizienzkriterien für die Regulierung von Energienetzen und für Stromnetztarife

1.Netztarife müssen Kosteneinsparungen in Netzen, die durch nachfrageseitige und Laststeuerungs-Maßnahmen (Demand Response) sowie durch dezentrale Erzeugung erzielt wurden, darunter Einsparungen durch Senkung der Bereitstellungskosten oder durch Netzinvestitionen und optimierten Netzbetrieb, kostenorientiert widerspiegeln.

2.Netzregulierung und Netztarife dürfen Netzbetreiber oder Energieeinzelhändler nicht daran hindern, Systemdienste für Laststeuerungs-Maßnahmen, Nachfragemanagement und dezentrale Erzeugung auf organisierten Strommärkten zur Verfügung zu stellen, insbesondere:

a)Lastverlagerung von Spitzenzeiten in Nebenzeiten durch Endkunden unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen, aus KWK und dezentraler Erzeugung;

b)Energieeinsparungen infolge der Laststeuerung bezüglich dezentraler Verbraucher durch Energieaggregatoren;

c)Nachfrageverringerung infolge von Energieeffizienzmaßnahmen seitens Energiedienstleistern, darunter Energiedienstleistungsunternehmen;

d)Anbindung und Einsatz von Erzeugungsquellen auf niedrigeren Spannungsebenen;

e)Anbindung von Erzeugungsquellen an verbrauchsnäheren Standorten;

f)Energiespeicherung.

Im Sinne dieser Bestimmung umfasst der Begriff „organisierte Strommärkte“ außerbörsliche Märkte und Strombörsen zum Handel mit Energie, Kapazität, Ausgleichs- und Hilfsdiensten in allen Zeitrastern, einschließlich Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte.

3.Netz- oder Einzelhandelstarife können einer dynamischen Tarifierung im Hinblick auf Laststeuerung-Maßnahmen seitens der Endkunden förderlich sein, wiez. B.

a)nutzungszeitspezifische Tarife;

b)Tarifierung in kritischen Spitzenzeiten;

c)Echtzeit-Tarifierung;

d)Spitzenzeitenrabatte.

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🡻 2012/27/EU

ANHANG XIIIXII

ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN AN ÜBERTRAGUNGS- UND VERTEILERNETZBETREIBER

Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet,

🡻 2018/2002 Artikel 1 Nummer 16 und Anhang Nummer 6

a)ihre Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen — wie Netzanschlüsse, Ausbau bestehender und Einrichtung neuer Netze, verbesserten Netzbetrieb und Regeln für die diskriminierungsfreie Anwendung der Netzkodizes, die Voraussetzung für die Einbindung neuer Erzeuger sind, die Strom aus hocheffizienter KWK in das Verbundnetz einspeisen — aufzustellen und zu veröffentlichen;

🡻 2012/27/EU

b)neuen Erzeugern von Strom aus hocheffizienter KWK, die Netzanschluss wünschen, in umfassender Weise die dazu erforderlichen Informationen bereitzustellen, darunter

i)einen umfassenden und detaillierten Voranschlag der durch den Anschluss entstehenden Kosten;

ii)einen angemessenen und genauen Zeitplan für die Entgegennahme und die Bearbeitung des Antrags auf Anschluss an das Netz;

iii)einen angemessenen Richtzeitplan für jeden vorgeschlagenen Netzanschluss. Die Dauer des Gesamtverfahrens zur Erlangung eines Netzanschlusses sollte — unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit und der Gleichbehandlung — 24 Monate nicht übersteigen;

c)standardisierte und vereinfachte Verfahren für den Anschluss dezentraler Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK bereitzustellen, um deren Netzanschluss zu erleichtern.

Die unterin Buchstabe a genannten Standardregeln müssen sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen, die insbesondere sämtliche Kosten und Vorteile des Anschlusses jener Erzeuger an das Netz berücksichtigen. Sie können verschiedene Arten von Anschlüssen vorsehen.

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🡻 2012/27/EU (angepasst)

ANHANG XIVXIII

Mindestelemente in Energieleistungsverträgen mit dem öffentlichen Sektor oder in den zugehörigen Ausschreibungsbedingungen

 neu

Ergebnisse/Empfehlungen aus einer vor Vertragsabschluss durchgeführten Analyse/Prüfung des Energieverbrauchs des Gebäudes im Hinblick auf die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.

🡻 2012/27/EU

Klare und transparente Aufstellung der durchzuführenden Effizienzmaßnahmen oder der zu erzielenden Effizienzergebnisse.

Mittels Durchführung der Vertragsmaßnahmen zu erzielende garantierte Einsparungen.

Vertragslaufzeit und -zwischenziele, Kündigungsbedingungen und -fristen.

Klare und transparente Aufstellung der Verpflichtungen jeder Vertragspartei.

Für die Ermittlung der erzielten Einsparungen maßgebliche(s) Datum/Daten.

Klare und transparente Aufstellung der zur Durchführung einer Maßnahme oder eines Maßnahmenpakets zu unternehmenden Schritte und, sofern relevant, der dazugehörigen Kosten.

Verpflichtung zur vollständigen Durchführung der Vertragsmaßnahmen und Dokumentation aller im Laufe des Projekts vorgenommenen Änderungen.

Vorschriften zur Einbeziehung gleichwertiger Anforderungen in alle Unteraufträge an Dritte.

Klare und transparente Angabe der finanziellen Implikationen des Projekts und Aufteilung der erzielten monetären Einsparungen zwischen den Parteien (d. h. Bezahlung des Dienstleisters).

Klare und transparente Bestimmungen zur Messung und Überprüfung der erzielten garantierten Einsparungen, Qualitätskontrollen und Garantien.

Bestimmungen zur Klärung des Verfahrens zum Umgang mit sich wandelnden Rahmenbedingungen, die den Vertragsinhalt und das Vertragsergebnis berühren (d. h. sich ändernde Energiepreise, Nutzungsintensität der Anlage).

Detaillierte Informationen zu den Verpflichtungen jeder Vertragspartei und zu den Sanktionen bei Nichteinhaltung.

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🡻 2012/27/EU (angepasst)

ANHANG XV

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2004/8/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 30

Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 2 Nummer 32

Artikel 3 Buchstabe c

Artikel 2 Nummer 31

Artikel 3 Buchstabe d

Artikel 2 Nummer 33

Artikel 3 Buchstaben e und f

Artikel 3 Buchstabe g

Artikel 2 Nummer 35

Artikel 3 Buchstabe h

Artikel 3 Buchstabe i

Artikel 2 Nummer 34

Artikel 3 Buchstabe j

Artikel 3 Buchstabe k

Artikel 2 Nummer 36

Artikel 3 Buchstabe l

Artikel 2 Nummer 37

Artikel 3 Buchstabe m

Artikel 2 Nummer 39

Artikel 3 Buchstabe n

Artikel 2 Nummer 38

Artikel 3 Buchstabe o

Artikel 2 Nummern 40, 41, 42, 43 und 44

Artikel 4 Absatz 1

Anhang II Buchstabe f Nummer 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 1und Anhang X

Artikel 6

Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Anhänge VIII und IX

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 11

Artikel 7 Absätze 2 und 3

Artikel 8

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 15 Absätze 6, 7, 8 und 9

Artikel 9

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 14 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Anhang XIV Teil 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 6

Artikel 11

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 5

Artikel 12 Absätze 1 und 3

Artikel 12 Absatz 2

Anhang II Buchstabe c

Artikel 13

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 28

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 29

Artikel 18

Artikel 30

Anhang I

Anhang I Teil II

Anhang II

Anhang I Teile I und II letzter Unterabsatz

Anhang III

Anhang II

Anhang IV

Anhang VIII

Anhang IX

Richtlinie 2006/32/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 3 Buchstabe c

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 3 Buchstabe d

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummern 2 und 3

Artikel 3 Buchstabe e

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 3 Buchstabe f, g, h und i

Artikel 2 Nummern 8 bis 19

Artikel 3 Buchstabe j

Artikel 2 Nummer 27

Artikel 2 Nummer 28

Artikel 3 Buchstabe k

Artikel 3 Buchstabe l

Artikel 2 Nummer 25

Artikel 2 Nummer 26

Artikel 3 Buchstabe m

Artikel 3 Buchstabe n

Artikel 2 Nummer 23

Artikel 3 Buchstabe o

Artikel 2 Nummer 20

Artikel 3 Buchstabe p

Artikel 2 Nummer 21

Artikel 3 Buchstabe q

Artikel 2 Nummer 22

Artikel 3 Buchstaben r und s

Artikel 2 Nummern 24, 29, 44 und 45

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5 und 6

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 8 Buchstaben a und b

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absätze 1, 5, 6, 7, 9, 10, 11 und 12

Artikel 7 Absätze 2 und 3

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b und c

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 7

Artikel 17

Artikel 8

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absätze 2 und 3

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 19

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i

Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d Ziffer ii und Buchstabe e

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 15 Absätze 7, 8 und 9

Artikel 11

Artikel 20

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 8 Absätze 2, 3, 4, 5, 6 und 7

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 10 und Anhang VII Nummer 1.1

Artikel 13 Absatz 3

Anhang VII Nummern 1.2 und 1.3

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und d

Artikel 21

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 24 Absätze 1 und 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 14 Absätze 4 und 5

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 24 Absätze 4 und 7 bis 11

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2, 3 und 4

Artikel 23

Artikel 25

Artikel 16

Artikel 26

Artikel 17

Artikel 27

Artikel 18

Artikel 28

Artikel 19

Artikel 29

Artikel 20

Artikel 30

Anhang I

Anhang II

Anhang IV

Anhang III

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang III

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

Anhang XI

Anhang XII

Anhang XIII

Anhang XIV

Anhang XV

🡹 

ANHANG XV

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen 
(gemäß Artikel 36)

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1)

Richtlinie 2013/12/EU des Rates
(ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28)

Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75)

nur Artikel 2

Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210)

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)

nur Artikel 54

Beschluss (EU) 2019/504 des Europäischen Parlaments und des Rates 
(
ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 66)

nur Artikel 1

Delegierte Verordnung (EU) 2019/826 der Kommission
(ABl. L 137 vom 23.5.2019, S. 3)

Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125)

nur Artikel 70

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht 
(gemäß Artikel 36)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

2012/27/EU

5. Juni 2014

(EU) 2018/844

10. März 2020

(EU) 2018/2002

25. Juni 2020, ausgenommen Artikel 1 Nummern 5 bis 10 und die Nummern 3 und 4 des Anhangs

25. Oktober 2020 für Artikel 1 Nummern 5 bis 10 und die Nummern 3 und 4 des Anhangs

(EU) 2019/944

31. Dezember 2019 für Artikel 70 Nummer 5 Buchstabe a

25. Oktober 2020 für Artikel 70 Nummer 4

31. Dezember 2020 für Artikel 70 Nummern 1 bis 3, Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6

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ANHANG XVI

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2012/27/EU

Diese Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 einleitender Teil

Artikel 2 einleitender Teil

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 1

-

Artikel 2 Nummern 2 und 3

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 2 Nummer 9

-

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 2 Nummer 11

_

Artikel 2 Nummern 12 und 13

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 2 Nummer 14

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 2 Nummer 15

Artikel 2 Nummer 13

Artikel 2 Nummer 16

Artikel 2 Nummer 14

Artikel 2 Nummer 17

Artikel 2 Nummer 15

Artikel 2 Nummer 18

Artikel 2 Nummer 16

Artikel 2 Nummer 19

Artikel 2 Nummer 17

Artikel 2 Nummer 20

Artikel 2 Nummer 18

Artikel 2 Nummer 21

Artikel 2 Nummer 19

Artikel 2 Nummer 22

Artikel 2 Nummer 20

Artikel 2 Nummer 23

Artikel 2 Nummer 21

Artikel 2 Nummer 24

Artikel 2 Nummer 22

Artikel 2 Nummer 25

Artikel 2 Nummer 23

Artikel 2 Nummer 26

Artikel 2 Nummer 24

Artikel 2 Nummer 27

Artikel 2 Nummer 25

Artikel 2 Nummer 28

Artikel 2 Nummer 26

-

Artikel 2 Nummer 27

Artikel 2 Nummer 29

Artikel 2 Nummer 28

Artikel 2 Nummer 30

Artikel 2 Nummer 29

Artikel 2 Nummer 31

Artikel 2 Nummer 30

Artikel 2 Nummer 32

Artikel 2 Nummer 31

Artikel 2 Nummer 33

Artikel 2 Nummer 32

Artikel 2 Nummer 34

Artikel 2 Nummer 33

Artikel 2 Nummer 35

Artikel 2 Nummer 34

Artikel 2 Nummer 36

Artikel 2 Nummer 35

Artikel 2 Nummer 37

Artikel 2 Nummer 36

Artikel 2 Nummer 38

Artikel 2 Nummer 37

Artikel 2 Nummer 39

Artikel 2 Nummer 38

Artikel 2 Nummer 40

Artikel 2 Nummer 39

Artikel 2 Nummer 41

Artikel 2 Nummer 40

-

Artikel 2 Nummer 41

Artikel 2 Nummer 42

Artikel 2 Nummer 42

Artikel 2 Nummer 43

Artikel 2 Nummer 43

Artikel 2 Nummer 44

-

Artikel 2 Nummer 45

Artikel 2 Nummern 44 und 45

Artikel 2 Nummern 46 und 47

-

Artikel 2 Nummern 48, 49 und 50

-

Artikel 3

-

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Teil

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitender Teil

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c

-

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitender Teil

-

-

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d einleitender Teil

-

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d Ziffern i, ii und iii

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d Ziffer iv

-

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e einleitender Teil

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e Ziffer i

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e Ziffer ii

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e Ziffer iii

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe e

-

Artikel 3 Absätze 2 und 3

-

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 33 Absatz 6

Artikel 3 Absätze 5 und 6

-

-

Artikel 4 Absatz 3

-

Artikel 4 Absatz 4

-

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

-

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5

-

Artikel 5 Absätze 2 und 3

-

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 5 Absätze 6 und 7

-

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

-

-

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3

-

Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4

-

Artikel 7 Absätze 5 und 6

-

Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 1 einleitender Teil, Buchstaben a und b

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Teil, Buchstaben a und b

-

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3

-

Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 8

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 9

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 10

Artikel 7 Absatz 7

-

Artikel 7 Absatz 8

-

Artikel 7 Absatz 9

-

Artikel 7 Absatz 10

-

Artikel 7 Absatz 11

-

Artikel 8 Absätze 11, 12 und 13

Artikel 7 Absatz 12

Artikel 8 Absatz 14

Artikel 7a Absätze 1, 2 und 3

Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3

-

Artikel 9 Absätze 4, 5 und 6

Artikel 7a Absätze 4 und 5

Artikel 9 Absätze 7 und 8

-

Artikel 9 Absatz 9

Artikel 7a Absätze 6 und 7

Artikel 9 Absätze 10 und 11

Artikel 7b Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absätze 1 und 2

-

Artikel 10 Absätze 3 und 4

-

Artikel 11 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 11 Absätze 3 und 4

Artikel 8 Absätze 3 und 4

-

-

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 6

-

Artikel 11 Absatz 7

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 8

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 11 Absatz 9

-

Artikel 11 Absatz 10

Artikel 9

Artikel 12

Artikel 9a

Artikel 13

Artikel 9b

Artikel 14

Artikel 9c

Artikel 15

Artikel 10

Artikel 16

Artikel 10a

Artikel 17

Artikel 11

Artikel 18

Artikel 11a

Artikel 19

-

Artikel 20

-

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2 einleitender Teil und Buchstabe a Ziffern i bis v

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffern i bis v

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ziffer vi

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3

-

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3 Ziffer i

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3 Ziffern ii und iii

-

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3 Ziffer iv

-

Artikel 21 Absatz 4

-

Artikel 21 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4

-

Artikel 22

Artikel 13

Artikel 30

Artikel 14 Absätze 1 und 2

-

-

Artikel 23 Absätze 1 und 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1

-

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 23 Absatz 4

-

Artikel 23 Absätze 5 und 6

-

Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 14 Absatz 5 einleitender Teil und Buchstabe a

Artikel 24 Absatz 4 einleitender Teil und Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 5 Buchstaben b, c und d

-

-

Artikel 24 Absatz 4 Buchstaben b, c, d und Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 24 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe b

-

Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe c

Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe b

-

Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 14 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 24 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 14 Absätze 7, 8 und 9

Artikel 24 Absätze 6, 7 und 8

-

Artikel 24 Absatz 9

Artikel 14 Absätze 10 und 11

Artikel 24 Absätze 10 und 11

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

-

-

Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 25 Absatz 5

Artikel 15 Absätze 2 und 2a

-

Artikel 15 Absätze 3 und 4 und Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8

Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2

-

Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 1

-

Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 25 Absatz 9

Artikel 15 Absatz 7

Artikel 25 Absatz 10

Artikel 15 Absatz 9 Unterabsatz 1

Artikel 25 Absatz 11

Artikel 15 Absatz 9 Unterabsatz 2

-

Artikel 16 Absätze 1 und 2

-

-

Artikel 26 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 26 Absatz 3

-

Artikel 26 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1

-

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 28 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 3

-

Artikel 17 Absatz 4

-

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 21 Absatz 6

Artikel 18 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 27 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii

Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b

-

Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben c und d

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 27 Absatz 3

-

Artikel 27 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii

Artikel 27 Absatz 5 Buchstaben a und b

-

Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 27 Absatz 6 Buchstaben a und b

Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c und d

-

-

Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe c

-

Artikel 27 Absatz 7

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 27 Absatz 8

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 19 Absatz 2

-

Artikel 20 Absätze 1 und 2

Artikel 28 Absätze 1 und 2

-

Artikel 28 Absatz 3

Artikel 20 Absätze 3, 3a, 3b und 3c

Artikel 28 Absätze 4, 5, 6 und 7

Artikel 20 Absatz 3d

Artikel 28 Absatz 8 Unterabsatz 1

-

Artikel 28 Absatz 8 Unterabsatz 2

Artikel 20 Absätze 4, 5, 6 und 7

Artikel 28 Absätze 9, 10, 11 und 12

Artikel 21

Artikel 29 Absatz 1

-

Artikel 29 Absätze 2, 3, 4, 5, 6 und 7

Artikel 22 Absätze 1 und 2

Artikel 31 Absätze 1 und 2

-

Artikel 31 Absatz 3

Artikel 23

Artikel 32

Artikel 24 Absätze 4a, 5 und 6

Artikel 33 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 24 Absätze 7, 8, 9, 10 und 12

-

Artikel 24 Absätze 13 und 14

Artikel 33 Absätze 4 und 5

Artikel 24 Absatz 15 einleitender Teil

Artikel 33 Absatz 7 einleitender Teil

Artikel 24 Absatz 15 Buchstabe a

-

Artikel 24 Absatz 15 Buchstabe b

Artikel 33 Absatz 7 Buchstabe a

Artikel 33 Absatz 7 Buchstaben b, c, d, e und f

Artikel 24 Absatz 15 Unterabsatz 2

Artikel 33 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 25

-

Artikel 26

Artikel 34

Artikel 27 Unterabsatz 1

Artikel 36 Unterabsatz 1

Artikel 27 Unterabsatz 2

-

Artikel 27 Unterabsatz 3

Artikel 36 Unterabsatz 2

Artikel 27 Absätze 2 und 3

-

Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2

-

Artikel 28 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 29

Artikel 37

Artikel 30

Artikel 38

-

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

-

Anhang V

Anhang V

Anhang VI

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VII

Anhang VIIa

Anhang VIII

Anhang VIII

Anhang IX

Anhang IX

Anhang X

Anhang X

Anhang XI

Anhang XI

Anhang XII

Anhang XII

Anhang XIII

Anhang XIII

Anhang XIV

Anhang XV

-

-

Anhang XV

-

Anhang XVI

_____________

(1)    Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 55).
(2)    ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 24.
(3)    ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46.
(4)    Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1).
(5)    Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).
(6)    Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1).
(7)    Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).
(8)    Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
(9)    Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(10)    Menge der zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs der Endnutzer erforderlichen Wärmeenergie.
(11)    Es sollten die aktuellsten verfügbaren Daten verwendet werden.
(12)    Es sollten die aktuellsten verfügbaren Daten verwendet werden.
(13)    Die Ermittlung der Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen ist im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorzunehmen, sobald die Methode zur Berechnung der Menge an erneuerbarer Energie für die Kälteversorgung und die Fernkälteversorgung gemäß Artikel 35 der genannten Richtlinie festgelegt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine geeignete nationale Methode anzuwenden.
(14)    Aus der Analyse des wirtschaftlichen Potenzials sollte die Menge an Energie (in GWh) hervorgehen, die jährlich mit jeder analysierten Technologie erzeugt werden kann. Zudem sollten die Beschränkungen und Wechselbeziehungen innerhalb des Energieversorgungssystems berücksichtigt werden. Bei der Analyse können Modelle angewandt werden, die auf Annahmen hinsichtlich der für gebräuchliche Arten von Technologien oder Systemen repräsentativen Betriebsvorgänge beruhen.
(15)    Einschließlich der Bewertung gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(16)    Im Grundlagenszenario sind Maßnahmen zu berücksichtigen, die bis zum Ende des Jahres vor dem Jahr erlassen wurden, bis zu dessen Ende die umfassende Bewertung vorzunehmen ist. Maßnahmen, die innerhalb eines Jahres vor dem Ende der Frist für die Einreichung der umfassenden Bewertung erlassen wurden, brauchen somit nicht berücksichtigt zu werden.
(17)    Dieser Überblick muss Finanzierungsmaßnahmen und -programme enthalten, die während der umfassenden Bewertung verabschiedet werden könnten, ohne dabei einer separaten Notifizierung der staatlichen Förderregelungen für eine beihilferechtliche Prüfung vorzugreifen.
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