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Document 52020PC0461

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe

COM/2020/461 final

Brüssel, den 29.5.2020

COM(2020) 461 final

2020/0110(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Der Ausbruch der Coronavirus-Krankheit („COVID-19“) wurde am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einer Pandemie erklärt. Seither haben Länder weltweit außerordentliche Maßnahmen ergriffen, um auf die Pandemie zu reagieren und sie einzudämmen.

Die COVID-19-Pandemie wirkt sich erheblich auf die Gesellschaften weltweit aus, angefangen bei den Gesundheitssystemen bis hin zu schwerwiegenden globalen sozialen und wirtschaftlichen Folgen. Dies stellt eine große Herausforderung für Drittländer dar, deren Institutionen schwach sind und/oder die von Konfliktsituationen oder anderen Krisen wie Naturkatastrophen betroffen sind. Vulnerable Gruppen wie Flüchtlinge und Vertriebene können besonders gefährdet sein. Die Reaktionsstrategie der Union sollte umfassend, kohärent und abgestimmt sein und sowohl die Herausforderungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und die sozioökonomischen Folgen angehen als auch auf den unmittelbaren humanitären Bedarf eingehen, der durch die Pandemie entsteht bzw. verschärft wird.

In dieser Ausnahmesituation ist ein kohärentes und einheitliches Vorgehen auf Unionsebene erforderlich. Daher werden erhebliche öffentliche und private Investitionen benötigt, um Lösungen für die mit der COVID-19-Pandemie verbundenen Herausforderungen zu finden.

Die Kommission schlägt daher ein ehrgeiziges Paket vor, das auch einen Vorschlag zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union umfasst. Zusätzlich zu der Unterstützung der Volkswirtschaften sowohl innerhalb der EU als auch in Drittländern soll das Instrument auch die humanitäre Hilfe der EU stärken und den Aufbau von Kapazitäten unterstützen, um die künftige Krisenprävention und -vorsorge zu verbessern.

Es wird vorgeschlagen, dass diese Maßnahmen im Rahmen spezifischer Instrumente und Programme der Union im Einklang mit den einschlägigen Rechtsakten der Union zur Festlegung von Bestimmungen für diese Instrumente und Programme durchgeführt werden.

Es ist daher notwendig, die Durchführung dieser Maßnahmen durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe vorgesehenen Mechanismen zu ermöglichen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Ein Tätigwerden der EU ist nach Artikel 214 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gerechtfertigt.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit 

In der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union werden die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitserwägungen im Einzelnen dargelegt.

Wahl des Instruments

Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe geändert.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNG, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation der Interessenträger

1 2  Anhang 8 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2018) 337 final enthält zusätzliche Informationen hierzu. Weitere Informationen zu Konsultationen der Interessenträger zur humanitären Hilfe sind auch im Internet verfügbar.

Evaluierungen und Folgenabschätzungen

3 Anhang 8 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2018) 337 final enthält zusätzliche Informationen hierzu. Ferner werden regelmäßig Evaluierungen der humanitären Hilfe durchgeführt, die im Internet verfügbar sind. 

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Union wird Finanzmittel für die Durchführung des Programms für humanitäre Hilfe bereitstellen. Ein Betrag von 5 468 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) wird aus Mitteln des Aufbauinstruments der Europäischen Union bereitgestellt.

Weitere Einzelheiten zu den Auswirkungen auf den Haushalt sind dem Finanzbogen zu entnehmen.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Der Rechtsrahmen besteht aus gezielten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe.

Die wichtigsten Änderungen zielen darauf ab,

die Durchführung der in dem Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union vorgesehenen Maßnahmen durch die Mechanismen für die Bereitstellung humanitärer Hilfe zu ermöglichen;

die Finanzierung aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung zu ermöglichen;

die Einhaltung der in Artikel 4 des Vorschlags für eine Verordnung zur Einrichtung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union festgelegten Fristen durch geeignete Querverweise zu gewährleisten.

2020/0110 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 214 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die COVID-19-Pandemie wirkt sich erheblich auf die Gesellschaften weltweit aus, angefangen bei den Gesundheitssystemen bis hin zu schwerwiegenden globalen sozialen und wirtschaftlichen Folgen und sie schafft bzw. verschärft bereits bestehenden Bedarf an humanitärer Hilfe.

(2)Drittländer mit schwachen staatlichen Institutionen sind besonders anfällig für die Auswirkungen der Pandemie. Dies wird dazu führen/hat dazu geführt, dass die humanitären Akteure zunehmend gefordert sind, eine sofortige, wirksame, effiziente und kohärente Reaktion zu leisten und lokale Gemeinschaften in Drittländern zu unterstützen. Die Reaktionsstrategie der Union sollte umfassend, kohärent und abgestimmt sein und sowohl die Herausforderungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und die sozioökonomischen Folgen als auch die Herausforderungen in Bezug auf die humanitäre Hilfe angehen. Insbesondere verwundbare Länder und Bevölkerungsgruppen sind gefährdet und benötigen Hilfe, Unterstützung und Schutz.

(3)Im Einklang mit der Verordnung [Aufbauinstrument der Europäischen Union] und unter Einhaltung der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen der humanitären Hilfe durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen.  Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung [Europäisches Aufbauinstrument] vorgesehenen Fristen gewährleistet ist.   

(4)Die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 ist daher entsprechend zu ändern —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) 1257/96 wird wie folgt geändert:

1.Ein neuer Artikel 14a wird eingefügt:

„Artikel 14a

Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union

Die in Artikel 2 der Verordnung genannten Maßnahmen werden im Rahmen dieses Programms vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der genannten Verordnung unter Aufwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii derselben Verordnung genannten Beträge durchgeführt.

Diese Beträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Vorschlag zur Änderung der VERORDNUNG (EG) Nr. 1257/96 des RATES vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

15 Auswärtiges Handeln

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 4  

X die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Diese gezielte Änderung der Verordnung über die humanitäre Hilfe wird im Rahmen des überarbeiteten Vorschlags für den MFR (2021-2027) einschließlich des Europäischen Aufbauinstruments vorgeschlagen. Mit diesem neuen Instrument werden für einen begrenzten Zeitraum Mittel für die humanitäre Hilfe und andere Programme oberhalb der im MFR festgelegten Obergrenzen für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt, und zwar als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 der Haushaltsordnung.

Die Durchführung der einschlägigen Maßnahmen im Rahmen der humanitären Hilfe zielt darauf ab, Drittländer bei der Überwindung der negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen und die Resilienz zu fördern.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

(1)    Die Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (im Folgenden: COVID-19), die am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation zu einer Pandemie erklärt wurde, stellt eine enorme Belastung für die Drittländer dar, insbesondere Länder, die mit Konflikten oder anderen Arten von Krisen konfrontiert sind. Darüber hinaus wurden in den Drittländern eine Reihe beispielloser Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung einzudämmen. Diese Maßnahmen haben zu erheblichen Störungen der Wirtschaftstätigkeit und damit zu zusätzlichen Herausforderungen für die bereits geschwächten Systeme in einigen Ländern geführt. Insbesondere haben die Maßnahmen zu Unterbrechungen der Lieferketten und der Produktion geführt und Arbeitsausfälle verursacht. Insgesamt haben diese Maßnahmen bereits zu einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Lage vieler Unternehmen in Drittländern geführt oder werden eine solche Verschlechterung nach sich ziehen.

(2)    Die Krise hat sich innerhalb des Gebiets der Union und in Drittländern rasch ausgebreitet. Für 2020 wird derzeit ein drastischer Rückgang des Wachstums weltweit erwartet, der sich auch 2021 fortsetzen könnte. Dies kann besonders katastrophale Folgen für Drittländer und ihre Bevölkerung oder für schutzbedürftige Gruppen (z. B. Flüchtlinge) haben, insbesondere in Kombination mit anderen Herausforderungen wie Konflikten, Naturkatastrophen oder dem Zusammenbruch der Gesundheitssysteme in Drittländern.

(3)    In dieser Ausnahmesituation ist ein kohärentes und einheitliches Vorgehen auf Unionsebene erforderlich, um eine weitere Verschlechterung der Wirtschaftslage zu verhindern und eine ausgewogene Erholung der Wirtschaftstätigkeit zu fördern, für Kontinuität zu sorgen und stärker in den ökologischen und digitalen Wandel zu investieren. Aufgrund der erheblichen Auswirkungen auf Drittländer oder gefährdete Gruppen, die mit anderen Herausforderungen wie Konflikten, Armut oder Naturkatastrophen konfrontiert sind, ist es notwendig, ein EU-Aufbauinstrument einzurichten, um die Folgen der COVID-19-Pandemie oder den unmittelbaren Bedarf an Mitteln zu bewältigen, die erforderlich sind, um das Wiederauftreten der Pandemie zu verhindern.

(5) Zusätzlich zur Unterstützung der Volkswirtschaften sowohl innerhalb der EU als auch in Drittländern sowie von gesundheits- und klimabezogenen Forschungs- und Innovationsaktivitäten innerhalb der Union soll das Instrument auch die Hilfskapazitäten stärken, die der EU bei humanitärem Bedarf zur Verfügung stehen.

(6) Die allgemeine humanitäre Lage sowie die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu Nachbarstaaten und Entwicklungsländern sind für die Wirtschaft der Union von großer Bedeutung. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der Werte der Union sowie ihrer globalen Rolle und Verantwortung sollten Finanzmittel aus dem Aufbauinstrument der EU – über das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – auch dafür verwendet werden, die Bemühungen dieser Länder zu unterstützen, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu bekämpfen und sich von ihr zu erholen. Das Instrument sollte auch im Rahmen der humanitären Hilfe eingesetzt werden, um humanitäre Hilfe für bedürftige Bevölkerungsgruppen zu leisten, einschließlich dringend benötigter Unterstützung für die Gesundheitsdienste in Drittländern.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Erfahrungen aus dem MFR 2014-2020 zeigen, dass die jährlichen Mittelzuweisungen für humanitäre Hilfe nicht ausreichen, um die zahlreichen anhaltenden oder neu auftretenden humanitären Krisen in der Welt abzudecken. Aus diesem Grund mussten umfangreiche Aufstockungen durch die Inanspruchnahme der Soforthilfereserve und anderer Quellen vorgenommen werden. Mit diesem Vorschlag wird dem zusätzlichen unvorhergesehenen Bedarf im Zusammenhang mit COVID-19 entsprochen, indem die Verfügbarkeit zusätzlicher Mittel über die Beträge des MFR 2021-2027 hinaus erhöht wird.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Zusätzlich zu den Synergien mit dem NDICI sieht die derzeitige Initiative im Zusammenhang mit dem überarbeiteten MFR-Vorschlag starke Synergien zwischen der humanitären Hilfe und dem neuen Europäischen Aufbauinstrument vor, das in der vorgeschlagenen Verordnung (EU) XXX/XX vorgesehen ist. Über das genannte Instrument können angesichts der Begründung und des Mehrwerts, die in Abschnitt 1.4.2 dargelegt sind, für diese sektoralen Programme für einen begrenzten Zeitraum Mittel bereitgestellt werden, die über die MFR-Obergrenzen hinausgehen, da die Ziele und das Funktionieren dieser Instrumente komplementär sind.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

X unbefristete Laufzeit

Anlaufphase ab 2021,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 5   

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten

X Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

X internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

X privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten;

X privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Bemerkungen:

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Gemäß der VERORDNUNG (EG) Nr. 1257/96 des RATES vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe überwacht und bewertet die Kommission die Maßnahmen im Rahmen der humanitären Hilfe nach den geltenden Haushaltsverfahren sowie anderen Verfahren, insbesondere denen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union. Die Kommission führt regelmäßig eine Evaluierung der humanitären Hilfemaßnahmen durch, um festzustellen, ob die mit diesen Maßnahmen angestrebten Ziele erreicht wurden, sowie um Leitlinien zur Erhöhung der Effizienz künftiger Maßnahmen aufzustellen. Die Kommission erstattet dem gemäß Artikel 17 der Verordnung eingesetzten Ausschuss Bericht.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

Um Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Verwendung der europäischen Hilfsmittel zu gewährleisten, erstellt die Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe (ECHO) der Europäischen Kommission am Ende eines jeden Jahres einen Jahresbericht. Der Bericht steht der Öffentlichkeit zur Verfügung und stellt dar, wie die Haushaltsmittel ausgegeben und welche Tätigkeiten durchgeführt wurden. ECHO wird regelmäßig einer jährlichen detaillierten Überprüfung der Verfahren und der Validierung seiner Ausgaben unterzogen. Die Prüfungen werden vom Europäischen Rechnungshof sowie vom Internen Auditdienst der Kommission durchgeführt. ECHO führt außerdem Prüfungen der Partner durch, um zu bewerten, ob die Zuschüsse im Einklang mit den festgelegten Regeln ausgegeben wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung des Finanzmanagements durch die Partner abzugeben.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

ECHO verfügt über eine Betrugsbekämpfungsstrategie. Die Strategie deckt alle Schlüsselbereiche ab, darunter alle Phasen des Betrugsbekämpfungszyklus (Prävention, Aufdeckung, Korrektur); internen und externen Betrug; alle Tätigkeiten der GD, insbesondere humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz; direkte und indirekte Mittelverwaltung sowie Betrugssicherheit der Rechtsvorschriften.

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der  
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Rubrik 6 Nachbarschaft und Welt

GM/NGM 6

von EFTA-Ländern 7

von Kandidatenländern 8

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

6

15 01 02 Unterstützungsausgaben für „Humanitäre Hilfe“

NGM

JA

JA

JA

NEIN

6

15 03 01 Humanitäre Hilfe

GM

JA

JA

JA

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Zusätzlich zu den im Rahmen der MFR-Obergrenze für die Rubrik bereitgestellten Mitteln werden [5 468 000 000 EUR] (zu jeweiligen Preisen) als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung als Finanzierung aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union zur Verfügung stehen. Davon können bis zu 42 000 000 EUR für Verwaltungsausgaben, einschließlich Kosten für externes Personal, aufgewendet werden.

Die vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben aus externen zweckgebundenen Einnahmen stellt sich wie folgt dar:

[–Humanitäre Hilfe]

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Aus externen zweckgebundenen Einnahmen des EURI finanzierte operative Ausgaben

Verpflichtungen

(1)

1 316,170

1 341,170

1 368,170

1 400,490

-

-

-

5 426,000

Zahlungen

(2)

864,621

1 214,845

1 356,504

1 383,504

477,110

129,416

-

5 426,000

Aus externen zweckgebundenen Einnahmen des EURI finanzierte Verwaltungsausgaben

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

5,830

7,830

7,830

7,830

5,830

4,230

2,620

42,000

Externe zweckgebundene Einnahmen insgesamt

Verpflichtungen

=1+3

1 322,000

1 349,000

1 376,000

1 408,320

5,830

4,230

2,620

5 468,000

Zahlungen

=2+3

870,451

1 222,675

1 364,334

1 391,334

482,940

133,646

2,620

5 468,000



Rubrik des Mehrjährigen  
Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Personalbedarf

Bedarf an sonstigen Verwaltungsmitteln

Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

-

-

-

-

-

-

-

-

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personalbedarf

Bedarf an sonstigen Verwaltungsmitteln

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

-

-

-

-

-

-

-

-

Außerhalb der RUBRIK 7 9  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal – externe zweckgebundene Einnahmen (außer Forschung)

4,000

6,000

6,000

6,000

4,000

2,400

0,800

29,200

Sonstige
Verwaltungsausgaben – externe zweckgebundene Einnahmen (außer Forschung)

1,830

1,830

1,830

1,830

1,830

1,830

1,820

12,800

Zwischensumme externe zweckgebundene Einnahmen (außer Forschung)

5,830

7,830

7,830

7,830

5,830

4,230

2,620

42,000

Zwischensumme  
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

5,830

7,830

7,830

7,830

5,830

4,230

2,620

42,000

INSGESAMT

5,830

7,830

7,830

7,830

5,830

4,230

2,620

42,000

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch Mittel der GD gedeckt, die bereits für die Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind oder innerhalb der GD umgeschichtet wurden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Bei zusätzlichem Personal handelt es sich nur um externes Personal, das ausschließlich aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert wird.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 10

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  11

- am Sitz

- in den Delegationen

Sonstiges: externe zweckgebundene Einnahmen (Forschung)

Sonstiges: externe zweckgebundene Einnahmen (außer Forschung)

50

75

75

75

50

30

10

INSGESAMT

50

75

75

75

50

30

10

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Bei zusätzlichem Personal handelt es sich nur um externes Personal, das ausschließlich aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert wird.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Externes Personal

Das externe Personal unterstützt Beamte und Bedienstete auf Zeit bei der Durchführung von Maßnahmen, die in der Verordnung zur Schaffung eines Europäischen Aufbauinstruments genannt sind und im Rahmen der Verordnung über die humanitäre Hilfe durchgeführt werden sollen.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

(1)    https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/budget-may2018-neighbourhood-world-swd_en.pdf
(2)    https://ec.europa.eu/echo/partnerships/consultations/consultations_en
(3)    https://ec.europa.eu/echo/funding-evaluations/evaluations_en
(4)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(5)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(6)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(7)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(8)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(9)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(10)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(11)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
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