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Document 52018DC0880

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Ein Aktionsplan für den Notfall

COM/2018/880 final

Straßburg, den 13.11.2018

COM(2018) 880 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Ein Aktionsplan für den Notfall


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK

Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Ein Aktionsplan für den Notfall

Der Europäische Rat appelliert erneut an die Mitgliedstaaten, die Institutionen der Union und

alle Beteiligten, ihre Arbeit zu intensivieren, um auf allen Ebenen und für alle Ergebnisse gerüstet zu sein.

Tagung des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 29. Juni 2018 1

1.Einführung

Das Vereinigte Königreich hat beschlossen, die Europäische Union zu verlassen, und das in Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Verfahren eingeleitet. Die Kommission bedauert, aber respektiert diese Entscheidung.

Am 30. März 2019 2 wird das Vereinigte Königreich zu einem Drittland. Ab diesem Zeitpunkt gilt das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Union nicht mehr für das Vereinigte Königreich, es sei denn, in einem ratifizierten Austrittsabkommen ist ein anderes Datum festgelegt.

Wie die Kommission in ihrer ersten Mitteilung zur Vorbereitung auf den Brexit vom 19. Juli 2018 3 betont hat, wird der Beschluss des Vereinigten Königreichs unabhängig vom geplanten Szenario erhebliche Störungen verursachen. Die Kommission hat daher die europäischen Bürger und Unternehmen sowie die Mitgliedstaaten wiederholt aufgefordert, sich auf alle möglichen Szenarien vorzubereiten, die einschlägigen Risiken zu bewerten und ihre Reaktion darauf zu planen, um sie zu mindern. Am 29. Juni 2018 appellierte der Europäische Rat erneut an die Mitgliedstaaten, die Institutionen der Union und alle Beteiligten, ihre Arbeit zu intensivieren, um auf allen Ebenen und für alle Ergebnisse gerüstet zu sein. 4

Ziel der vorliegenden Mitteilung ist es, diesem Aufruf zu folgen und sich dabei auf ein Szenario ohne Vereinbarung („no deal“) zu konzentrieren. Zu diesem Zweck werden die wichtigsten Bereiche und Maßnahmen sowie eine Struktur für Beratungen und Koordinierung mit den Mitgliedstaaten zwischen November 2018 und dem 29. März 2019 festgelegt.

Seit Mai 2017 verhandeln die EU und das Vereinigte Königreich über ein Austrittsabkommen. In den Verhandlungen über einen Rechtstext, der auch Regelungen für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 umfasst, wurden auf der Ebene der Unterhändler Fortschritte erzielt und am 19. März 2018 bekannt gemacht 5 . Weitere Fortschritte wurden in einer gemeinsamen Erklärung der Unterhändler der Kommission und des Vereinigten Königreichs vom 19. Juni 2018 6 mitgeteilt. Am 17. Oktober 2018 hat der Europäische Rat (Artikel 50) die Kommission als Verhandlungsführerin der Union aufgerufen, ihre Bemühungen um eine Einigung im Einklang mit den zuvor vereinbarten Leitlinien des Europäischen Rates fortzusetzen. Diese Verhandlungen dauern noch an, und die Kommission als Verhandlungsführerin der Union ist nach wie vor entschlossen, eine Einigung über einen geordneten Austritt zu erzielen. Zwar wurden in vielerlei Hinsicht Fortschritte erzielt, jedoch besteht in einigen Bereichen trotz erheblicher Anstrengungen und intensiver Verhandlungen noch Uneinigkeit. Zudem ist eine Einigung mit der britischen Regierung keine Garantie dafür, dass das Vereinigte Königreich das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 ratifizieren wird.

2.Notwendige Vorbereitungen – Maßnahmen auf EU-Ebene

Die Vorbereitungen auf den Austritt des Vereinigten Königreichs laufen parallel zu den Verhandlungen. Die Kommission wird auch weiterhin einen umfassenden Beitrag dazu leisten.

Die Kommission hat den EU-Besitzstand, d. h. die nach Unionsrecht geltenden Vorschriften, überprüft, um zu ermitteln, welche Vorschriften bei den verschiedenen Szenarien angepasst werden müssen und welche Maßnahmen nur bei einem Szenario ohne Vereinbarung („no deal“) zu treffen sind. Als Ergebnis dieser Überprüfung hat die Kommission acht Gesetzgebungsvorschläge zur Vorbereitung auf den Brexit mit Maßnahmen vorgelegt, die unabhängig davon getroffen werden müssen, ob der Austritt des Vereinigten Königreichs in geordneten Bahnen verläuft oder nicht. Diese Maßnahmen sind in Anhang 1 aufgeführt. Dabei geht es zum Beispiel um die Anpassung der Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen oder für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen oder um die Aufteilung der Zollkontingente in der Warenliste der Europäischen Union bei der Welthandelsorganisation zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU-27. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung hat die Kommission die letzten beiden dieser Vorschläge gebilligt, einen Vorschlag zur Anpassung der Bezugnahmen auf die (in absoluten Werten ausgedrückten) Energieeffizienzziele der EU bis 2030 und einen Vorschlag für die Visumvorschriften, die nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union für britische Staatsangehörige gelten werden. 7

Mehrere Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte, die ebenfalls bei jedem Szenario erforderlich sind, sind bereits erlassen oder werden zurzeit ausgearbeitet. Gegenstand dieser Rechtsakte sind unter anderem die Behandlung des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit statistischen Daten, die Übertragung der Berichterstatterfunktion für die Bewertung bestimmter Chemikalien vom Vereinigten Königreich auf einen anderen Mitgliedstaat sowie Änderungen bei der Zulassung von Arzneimitteln. Diese eigens auf den Brexit zugeschnittenen Rechtsakte sind in Anhang 2 aufgeführt.

Die Kommission arbeitet auch mit den zuständigen Agenturen zusammen. Angesichts der besonderen Umstände im Luftverkehr hat die Kommission beispielsweise die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) aufgefordert, mit der Bearbeitung bestimmter Anträge britischer Unternehmen zur Vorbereitung auf die Zeit zu beginnen, in der das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat mehr sein wird. Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) hat mehrere Umfragen durchgeführt und erforderlichenfalls mit den Inhabern von EU-Zulassungen Kontakt aufgenommen, um daran zu erinnern, dass Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Brexit getroffen werden müssen. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), das Gemeinschaftliche Sortenamt (CPVO) und die EMA haben Regulierungsfunktionen vom Vereinigten Königreich auf andere Mitgliedstaaten übertragen.

Darüber hinaus unternimmt die Union alle Schritte, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die im Vereinigten Königreich ansässigen Agenturen und Einrichtungen der EU (wie die Europäische Arzneimittel-Agentur, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, der Beirat für die Nordsee, der Zweitstandort der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale und das Operative Hauptquartier) vor dem Tag des Austritts in die EU-27 verlegt werden.

Im Interesse der Union unterstützt die Kommission außerdem das Vereinigte Königreich bei dessen Beitritt als Durchfuhrland außerhalb der EU zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, sofern es bereit ist, die Voraussetzungen des Übereinkommens zu erfüllen, sowie bei seinem Beitritt zum Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr. Aus demselben Grund unterstützt die Kommission auch den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.

Zu den weiteren Arbeitsbereichen gehören interne Vorbereitungen der EU in Bezug auf ganz praktische Aspekte wie die Abkopplung und Anpassung von Datenbanken und IT-Systemen sowie anderen Kommunikations- und Informationsplattformen, zu denen das Vereinigte Königreich keinen Zugang mehr haben wird.

Darüber hinaus hat die Kommission die Beratungen mit den Mitgliedstaaten der EU-27 über die Vorbereitung auf den Brexit fortgesetzt, sowohl zu allgemeinen Fragen als auch zu besonderen sektorspezifischen, rechtlichen und verwaltungstechnischen Schritten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben ihre Arbeit im Rahmen der von der Ratsarbeitsgruppe (Artikel 50) organisierten Sektorseminare intensiviert.

3.Notwendige Vorbereitungen – Maßnahmen von Bürgern, Unternehmen und Mitgliedstaaten

Wie die Kommission in ihrer ersten Mitteilung zur Vorbereitung auf den Brexit vom 19. Juli 2018 hervorgehoben hat, müssen zur Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs gemeinsame Anstrengungen der Europäischen Union, der nationalen, regionalen und lokalen Ebene sowie der Wirtschaftsbeteiligten und Bürger unternommen werden. Um für den Brexit gewappnet zu sein und die schlimmsten Folgen eines möglichen Cliff-edge-Szenarios abzuschwächen, müssen sich alle Akteure ihrer Verantwortung stellen.

Maßnahmen der Mitgliedstaaten der EU-27

Die Mitgliedstaaten haben mit der Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs begonnen, indem sie ermittelt haben, inwieweit es notwendig ist, ihre Rechtsvorschriften anzupassen oder verwaltungstechnische und praktische Maßnahmen zu treffen. Diese Anstrengungen müssen intensiviert und vorrangig umgesetzt werden. Nationale Maßnahmen, etwa die erforderliche Aufstockung der Humanressourcen (z. B. Zollbeamte und amtliche Tierärzte) und die Schaffung, Anpassung oder Verstärkung der notwendigen Infrastrukturen (z. B. in Häfen und auf Flughäfen), sind ein zentraler Bestandteil der Notfallplanung.

Die Mitgliedstaaten, einschließlich der nationalen Behörden, werden bei der Umsetzung und Durchsetzung des Unionsrechts gegenüber dem Vereinigten Königreich als Drittland eine Schlüsselrolle spielen. Hierzu gehören die Durchführung der erforderlichen Überprüfungen und Kontrollen an den Grenzen und die Bearbeitung der erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen. Der Brexit wird auch dazu führen, dass es in der Nordsee und im Nordatlantik eine neue Seegrenze gibt. Zusätzliche Anstrengungen werden von den Mitgliedstaaten und im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit zu unternehmen sein, um eine wirksame Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten in den Unionsgewässern zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diese Arbeiten rechtzeitig vor dem Brexit abgeschlossen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Infrastrukturen in jedem Fall rechtzeitig vor Ende eines etwaigen Übergangszeitraums angepasst oder verstärkt werden müssen.

Die Kommission arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um die von diesen getroffenen Maßnahmen zu koordinieren und sicherzustellen, dass die Vorbereitungen auf den Notfall innerhalb der Europäischen Union kohärent sind und den unten 8 dargelegten allgemeinen Grundsätzen entsprechen. In diesem Sinne sollten die Mitgliedstaaten von bilateralen Gesprächen und Vereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich absehen, die die Einheit der EU untergraben würden.

Was den Bedarf an finanziellen Mitteln und/oder technischer Hilfe angeht, so bieten die bestehenden Vorschriften für staatliche Beihilfen eine Möglichkeit, Probleme anzugehen, vor denen Unternehmen im Falle eines Brexit ohne Vereinbarung stehen könnten. So können nach den Beihilfevorschriften Beratungsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gewährt werden oder Ausbildungsbeihilfen, die für die Vorbereitung von KMU (auch auf mögliche künftige Zollformalitäten) genutzt werden könnten. Die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien enthalten Bestimmungen über Regelungen für vorübergehende Umstrukturierungshilfe zugunsten von KMU, die zur Lösung ihrer durch den Brexit verursachten Liquiditätsprobleme beitragen könnte. Der Zugang zu Finanzmitteln ist in verschiedenen Formen möglich, z. B. über staatlich finanzierte Kreditprogramme, die den Referenzzinssatz einhalten, oder staatliche Garantien nach der Garantiemitteilung.

Die Kommission ist bereit, ab sofort mit den Mitgliedstaaten, die am stärksten von einem ungeordneten Brexit betroffen sein werden, Gespräche zu führen und im Einklang mit dem EU-Beihilferecht nach pragmatischen und effizienten Lösungen für eine Unterstützung zu suchen. Insbesondere wird die Kommission Irland dabei unterstützen, Lösungen für die spezifischen Herausforderungen zu finden, vor denen irische Unternehmen stehen.

Technische und finanzielle Hilfe kann die Europäische Union auch in bestimmten Bereichen bereitstellen, z. B. für die Schulung von Zollbeamten im Rahmen des Programms „Zoll 2020“. Aus anderen Programmen können ähnliche Schulungsprojekte im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen unterstützt werden. Für die Landwirtschaft bietet das Unionsrecht eine Vielzahl von Instrumenten, um die unmittelbaren Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs zu bewältigen, insbesondere bei einem Szenario ohne Vereinbarung.

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird sich in unterschiedlichem Maße auf alle Mitgliedstaaten auswirken, ganz besonders aber auf Irland. Auf der Grundlage der oben beschriebenen Grundsätze ist die Kommission bereit, Irland bei der Suche nach Lösungen für seine besonderen Probleme zu unterstützen. Die Kommission ist außerdem entschlossen, die Fortsetzung der laufenden Programme PEACE und Interreg im Grenzgebiet Irlands und Nordirlands, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist, zu gewährleisten. Die Kommission hat entsprechende Vorschläge für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vorgelegt. Für den Fall, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ungeordnet verläuft, sollte diese Unterstützung nach Auffassung der Kommission weiter verstärkt werden, da sich die Herausforderungen dann noch verschärfen werden.

Maßnahmen von Bürgern und Unternehmen

Die von den nationalen Behörden oder den EU-Behörden getroffenen Notfallmaßnahmen können nicht die Vorbereitungen ersetzen, die jede Bürgerin, jeder Bürger und jedes Unternehmen im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs treffen muss. Wenn neue Genehmigungen, Lizenzen oder Bescheinigungen verlangt werden, ist jeder Beteiligte selbst dafür verantwortlich, sie rechtzeitig zu beantragen.

Um die Interessenträger bei ihrer Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs zu unterstützen, hat die Kommission 78 ausführliche branchenspezifische Informationsblätter über die zu treffenden Maßnahmen veröffentlicht 9 . Die Mitgliedstaaten sollten ihre Informationsmaßnahmen für Bürger und Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, fortsetzen, um sie bei der Vorbereitung auf den Brexit zu unterstützen.

4.Notfallmaßnahmen auf EU-Ebene

Über die oben beschriebenen Vorbereitungsmaßnahmen hinaus umfasst die Notfallplanung die Maßnahmen, die notwendig wären, um die Auswirkungen eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkommen zu begrenzen. Bei einem Szenario ohne Vereinbarung gilt das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Union nicht mehr für das Vereinigte Königreich, und die Auswirkungen des Austritts wären ab dem Tag des Austritts spürbar. Im Interesse der Europäischen Union und zum Schutz ihrer grundlegenden Interessen plant die Kommission ausnahmsweise eine begrenzte Zahl von Notfallmaßnahmen, um die erheblichen Störungen in einigen eng umrissenen Bereichen zu mindern. Diese Störungen werden sich von Sektor zu Sektor und auch zwischen den Mitgliedstaaten der EU-27 unterscheiden.

Die Vorbereitungen darauf, dass das Vereinigte Königreich zu einem Drittland wird, sind zwar mit oder ohne Austrittsabkommen, das einen Übergangszeitraum vorsieht, in vielerlei Hinsicht dieselben, ohne Abkommen müssten sie aber viel schneller erfolgen. Auch würde die abrupte Wirkung eines Austritts ohne Vereinbarung spezifische Maßnahmen erfordern.

Grundsätze für Notfallmaßnahmen

In der Regel können die Vorschriften der Europäischen Union, einschließlich der Vorschriften für das Funktionieren des Binnenmarkts, an eine Änderung ihres räumlichen Anwendungsbereichs angepasst werden. Viele Vorschriften wurden zu einer Zeit konzipiert, als die Europäische Union noch weniger Mitgliedstaaten hatte, und sie gelten weiter, während die Zahl der Mitgliedstaaten inzwischen von sechs auf 28 gestiegen ist. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs wird die Europäische Union innerhalb ihrer Grenzen weiterhin ihre Aufgaben wahrnehmen und ihre Vorschriften anwenden.

Das Gesamtkonzept für den Notfall sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass das Vereinigte Königreich bei einem Szenario ohne Vereinbarung ab dem 30. März 2019 nicht mehr an EU-Vorschriften gebunden wäre und rasch von ihnen abweichen könnte. Notfallmaßnahmen werden nur getroffen, wenn dies unbedingt notwendig ist und im Interesse der Europäischen Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger liegt, nämlich in einer begrenzten Zahl von Fällen, in denen die derzeitigen Vorschriften keine zufriedenstellenden Lösungen bieten, um die einschneidendsten Auswirkungen eines Austritts ohne Vereinbarung auf die Europäische Union und ihre Bürgerinnen und Bürger zu begrenzen. Die Maßnahmen sollten EU-Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern im Vereinigten Königreich nicht benachteiligen. Sie sollten auch keinen Ausgleich für Unternehmen schaffen, die anders als ihre Wettbewerber nicht die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen getroffen haben, da dies zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen führen würde.

Nach Auffassung der Kommission sollten die auf allen Ebenen beschlossenen Notfallmaßnahmen die folgenden allgemeinen Grundsätze wahren:

·Notfallmaßnahmen sollten nicht die Vorteile einer Mitgliedschaft in der Union oder die im Entwurf des Austrittsabkommens vorgesehenen Bedingungen für den Übergangszeitraum nachbilden.

·Notfallmaßnahmen sind in der Regel vorübergehender Natur und sollten grundsätzlich nicht über das Ende des Jahres 2019 hinaus gelten.

·Notfallmaßnahmen werden von der Europäischen Union einseitig zur Wahrung ihrer Interessen getroffen und können daher grundsätzlich jederzeit von ihr aufgehoben werden.

·Notfallmaßnahmen müssen die in den Verträgen vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten sowie das Subsidiaritätsprinzip innerhalb der Europäischen Union wahren.

·Nationale Notfallmaßnahmen müssen mit dem Unionsrecht, einschließlich der internationalen Verpflichtungen der Union, vereinbar sein.

·Notfallmaßnahmen werden keine Verzögerungen ausgleichen, die durch Vorbereitungsmaßnahmen und rechtzeitiges Handeln der betreffenden Interessenträger hätten vermieden werden können.

5.Abschätzung des Notfall-Bedarfs

Einige Politikbereiche erfordern besondere Aufmerksamkeit, da sie für die Europäische Union insgesamt von großer Bedeutung sind und ein ungeordneter Austritt des Vereinigten Königreichs weitreichende Konsequenzen hätte und erhebliche Nachteile für die Bürgerinnen und Bürger wie für die Unternehmen nach sich zöge. Die Kommission beurteilt die nachstehend aufgeführten Bereiche als besonders wichtig. 10 Dort besteht besonders dringender Handlungsbedarf.

Bürgerinnen und Bürger

In den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich hat die Europäische Union den Bürgerinnen und Bürgern von Anfang an das Hauptaugenmerk eingeräumt. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 29. April 2017 bilden Fragen, die die Bürger betreffen, den ersten inhaltlichen Teil des Entwurfs des Austrittsabkommens. Es war schon immer die Haltung der Europäischen Union, dass nicht die Bürger den Preis für den Brexit zahlen sollten. Dies setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rechte von Bürgern des Vereinigten Königreichs, die bereits in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, großzügig verfahren. 11  

ØDie Kommission ist der Auffassung, dass Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts von Bürgern des Vereinigten Königreichs in einem Mitgliedstaat der EU-27 vor dem Austrittsdatum als rechtmäßige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2003/109/EG über die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gelten sollten.

Dies wird den Bürgern des Vereinigten Königreichs, die in der EU-27 ansässig sind, dabei helfen, in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, wenn sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Auf diese Weise können sie die gleiche Behandlung wie Inländer in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und wesentlichen Sozialleistungen genießen. Ferner können sie von den Rechten auf Familienzusammenführung profitieren und unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerben.

ØDie Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten zudem bei der Koordinierung ihrer Maßnahmen in den Bereichen, in denen sie zuständig sind, um ein kohärentes Vorgehen beim Schutz der Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Angesichts des Umfangs der administrativen Herausforderungen, die auf die nationalen Behörden und die Gebietskörperschaften zukommen, und um administrative Verzögerungen zu vermeiden, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon vor dem Austrittsdatum des Vereinigten Königreichs entgegenzunehmen.

In diesem Zusammenhang begrüßt die Kommission die Zusicherungen von Premierministerin May 12 , dass die Rechte der EU-Bürger im Vereinigten Königreich auch in einem Szenario ohne eine Einigung auf ähnliche Weise wie oben beschrieben geschützt werden sollen. Die Kommission erwartet nun, dass diese Zusicherung in Kürze formalisiert wird, damit die Bürgerinnen und Bürger Rechtssicherheit genießen. Die Vertretungen der Kommission im Vereinigten Königreich stellen Informationen zur Verfügung und leisten juristische Unterstützung für Bürger der EU-27, die sich im Vereinigten Königreich aufhalten, um ihnen dabei zu helfen, ihren rechtlichen Status gemäß den nach dem Austritt geltenden Vorschriften des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten.

Wie bereits erwähnt, hat die Kommission parallel zu dieser Mitteilung einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Visa-Verordnung 13 angenommen. Der Vorschlag zielt darauf ab, den Personenverkehr zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich zu erleichtern, indem Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs für Kurzaufenthalte in der Europäischen Union von der Visumpflicht befreit werden, sofern Staatsangehörige aller EU-27-Mitgliedstaaten gleichermaßen von der Visumpflicht im Vereinigten Königreich befreit sind.

Finanzdienstleistungen 14

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs verlieren die im Vereinigten Königreich niedergelassenen Finanzunternehmen das Recht, ihre Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten der EU-27 im Rahmen der EU-Finanzdienstleistungspässe zu erbringen. Für die Tätigkeiten von EU-Finanzdienstleistern im Vereinigten Königreich gilt das Recht des Vereinigten Königreichs.

In ihren Hinweisen für Interessenträger hat die Kommission betont, wie wichtig die Vorbereitung auf alle möglichen Szenarien ist, einschließlich eines Szenarios, in dem keine Einigung erzielt werden kann. Die Europäischen Aufsichtsbehörden und die Europäische Zentralbank haben in ihrer im einheitlichen Aufsichtsmechanismus verankerten Aufsichtsfunktion umfassende Stellungnahmen und Leitlinien herausgegeben, in denen sie die Notwendigkeit einer Vorbereitung unterstreichen und die aufsichtlichen Erwartungen im Falle von Unternehmensverlagerungen klären. Viele Finanzdienstleistungsunternehmen der EU haben sich auf ein Szenario vorbereitet, in dem das Vereinigte Königreich nicht mehr zum Binnenmarkt gehört, zum Beispiel durch die Anpassung ihrer Verträge oder die Verlagerung von Abteilungen und Tätigkeiten in die EU-27. Diese Verlagerung von Tätigkeiten und der Aufbau von Kapazitäten in der EU-27 sind noch im Gange und sollten beschleunigt werden, werden aber sicher nicht in allen Bereichen rechtzeitig bis März 2019 abgeschlossen sein. Dies könnte zwar Risiken für die Finanzstabilität in der Europäischen Union mit sich bringen, doch die mit einem Szenario ohne Einigung verbundenen Gefahren haben sich erheblich verringert.

So haben beispielsweise viele Versicherungsgesellschaften Maßnahmen ergriffen, um weiterhin Dienstleistungen für ihre Kunden erbringen zu können. Dazu zählen die Übertragung von Verträgen, die Gründung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften oder die Fusion mit Unternehmen der EU-27. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) arbeitet mit den nationalen Behörden zusammen, um die Restrisiken für bestimmte Versicherungsnehmer in der EU-27 zu beseitigen. 15

Nicht geclearte OTC-Derivatekontrakte zwischen Gegenparteien aus der EU und dem Vereinigten Königreich werden im Prinzip bis zur Fälligkeit gültig und ausführbar bleiben. Generell scheint die Ausführung von Vertragsleistung im Falle eines „No-deal“ -Szenarios kein Problem darzustellen. Bestimmte so genannte „Lebenszyklusereignisse“ (z. B. Vertragsänderungen, Übertragungen und wesentliche Änderungen) können in bestimmten Fällen jedoch die Notwendigkeit einer Genehmigung oder einer Ausnahme nach sich ziehen, da die Gegenpartei nicht mehr ein EU-Unternehmen ist. 16 Die Marktteilnehmer werden angehalten, ihre Vorbereitungen fortzusetzen, indem sie Verträge übertragen und die entsprechenden Genehmigungen einholen.

In Anbetracht dieser Bewertung ist die Kommission nicht der Ansicht, dass in diesen beiden Bereichen Notfallmaßnahmen erforderlich sind.

ØIn Bezug auf geclearte Derivate hat es den Anschein, dass ein Szenario ohne Einigung Risiken für die Finanzstabilität bergen könnte, die sich aus einer ungeordneten Schließung von Positionen von EU-Clearingmitgliedern bei den zentralen Gegenparteien im Vereinigten Königreich ergeben könnten. Es könnte auch potenzielle Risiken in Bezug auf bestimmte Dienstleistungen für Unternehmen in der Union durch britische Zentralverwahrer geben, die kurzfristig nicht ersetzt werden können. In diesen Bereichen bieten die bestehenden Äquivalenzsysteme geeignete Instrumente, die rasch eingesetzt werden können. Die bis zum 30. März 2019 verbleibende Zeit sollte entsprechend genutzt werden. Sollte die Kommission handeln müssen, wird sie dies nur tun, soweit dies erforderlich ist, um den mit einem Austritt ohne Abkommen einhergehenden Risiken für die Finanzstabilität zu begegnen. Ihr Eingreifen wäre an strenge Voraussetzungen gebunden und befristet. Sollte keine Einigung erzielt werden, wird die Kommission befristete und an Bedingungen geknüpfte Gleichwertigkeitsbeschlüsse erlassen, um sicherzustellen, dass es zu keinen Störungen beim zentralen Clearing und bei den Dienstleistungen von Verwahrstellen kommt. 17 Diese Beschlüsse sollen durch die Anerkennung von Infrastrukturen im Vereinigten Königreich ergänzt werden. Letztere werden daher aufgefordert, die Anerkennung bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu beantragen.

Schließlich werden die europäischen Aufsichtsbehörden aufgefordert, Kooperationsvorkehrungen mit den britischen Aufsichtsbehörden zu treffen, damit der Austausch von Informationen über Finanzinstitute und Akteure unmittelbar nach dem Austrittsdatum im Falle eines Szenarios ohne Einigung möglich bleibt.

Luftverkehr 18

Im Bereich des Luftverkehrs würde der Austritt des Vereinigten Königreichs ohne Einigung am Austrittsdatum zu einer abrupten Unterbrechung des Luftverkehrs zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union führen, da keine Verkehrsrechte mehr bestünden und/oder Betriebsgenehmigungen oder Flugsicherheitsbescheinigungen ungültig würden, sofern die Betreiber nicht die erforderlichen und durchaus möglichen alternativen Vorkehrungen ergreifen.

ØIm Bereich der Verkehrsrechte wird die Kommission Maßnahmen vorschlagen, mit denen sichergestellt wird, dass Maschinen der Luftfahrtunternehmen aus dem Vereinigten Königreich über das Hoheitsgebiet der Europäischen Union fliegen, technische Halte (z. B. Betankung ohne Ein- und Aussteigen von Fluggästen) vornehmen in der Europäischen Union landen und in das Vereinigte Königreich zurückfliegen dürfen. Diese Maßnahmen wären an die Bedingung geknüpft, dass das Vereinigte Königreich auf die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union gleichwertige Maßnahmen anwendet.

ØIm Bereich der Flugsicherheit kann die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) für bestimmte luftfahrttechnische Erzeugnisse (im Folgenden „Musterzulassungen“) und für Unternehmen („Betriebsgenehmigungen“) erst dann Zulassungen oder Zeugnisse ausstellen, wenn das Vereinigte Königreich zu einem Drittstaat geworden ist. Die Kommission wird Maßnahmen vorschlagen, mit denen sichergestellt wird, dass solche Zertifikate für einen begrenzten Zeitraum weiterhin gültig sind. Diese Maßnahmen wären an die Bedingung geknüpft, dass das Vereinigte Königreich ähnliche Maßnahmen ergreift. Ferner wird die Kommission Maßnahmen vorschlagen, mit denen sichergestellt wird, dass Teile und Ausrüstungen, die vor dem Austrittsdatum auf der Grundlage von einer juristischen oder natürlichen Person, die von der britischen Zivilluftfahrtbehörde zertifiziert wurde, ausgestellten Zulassungen oder Zeugnissen in der Union in Verkehr gebracht werden, unter bestimmten Umständen weiterverwendet werden dürfen.

ØDie Kommission wird Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Fluggäste und ihr Handgepäck im Falle einer Weiterbeförderung über einen EU-27-Flughafen weiterhin von einer zweiten Sicherheitsüberprüfung ausgenommen werden, indem das sogenannte „One-Stop-Sicherheitssystem 19 angewendet wird.

In Bezug auf das Erfordernis des EU-Rechts, dass Luftfahrtunternehmen im Mehrheitsbesitz von juristischen oder natürlichen Personen aus der EU stehen und von ihnen kontrolliert werden müssen, betont die Kommission, dass es für Unternehmen, die als EU-Luftfahrtunternehmen anerkannt werden wollen, von wesentlicher Bedeutung ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sie diese Anforderung am 30. März 2019 erfüllen.

Straßenverkehr 20

In Bezug auf den Straßenverkehr wären die Marktzugangsrechte von Verkehrsunternehmern aus dem Vereinigten Königreich im Falle eines Szenarios ohne Abkommen ab dem Austrittsdatum auf die von der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister („ECMT“) angebotenen Genehmigungen beschränkt. Das würde deutlich weniger Verkehrsaufkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich ermöglichen als bisher. Das geltende EU-Recht enthält keinen Mechanismus für die Ausweitung der Gemeinschaftslizenzen, die Verkehrsunternehmen umfassendere Zugangsrechte für die Europäische Union einräumen.

Zoll 21

Im Falle eines „No Deal“ -Szenarios werden Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in die Europäische Union verbracht werden, ab dem Austrittsdatum als Einfuhren behandelt. Waren, die aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich verbracht werden, werden als Ausfuhren behandelt. Gemäß den Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen der Welthandelsorganisation gelten alle einschlägigen EU-Rechtsvorschriften für die Warenein- und -ausfuhr, einschließlich der Erhebung bestimmter Zölle und Abgaben (wie Zölle und der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr). Auch das Erfordernis, den Zollbehörden Zollanmeldungen vorzulegen, findet Anwendung. Ebenso kann jede Sendung kontrolliert werden.

ØDie Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um in der Lage zu sein, im Falle eines Austritts ohne Abkommen den Zollkodex der Union und die einschlägigen Vorschriften über indirekte Steuern ab dem 30. März 2019 auf alle Einfuhren aus und Ausfuhren in das Vereinigte Königreich anzuwenden. Die Zollbehörden können auf Antrag von Wirtschaftsbeteiligten die im Zollkodex der Union vorgesehenen Genehmigungen über die Verwendung von Maßnahmen zur Handelserleichterung ausstellen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. In den Gebieten mit dem dichtesten Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich wird es vor allem darum gehen, gleiche Wettbewerbsbedingungen und reibungslose Handelsströme zu gewährleisten. Die Kommission arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um bei der Suche nach Lösungen unter vollständiger Einhaltung des geltenden Rechtsrahmens behilflich zu sein.

Gesundheitliche und pflanzenschutzrechtliche Anforderungen 22

Ohne ein Austrittsabkommen ist ab dem Austrittsdatum die Einfuhr von vielen Waren und Tieren, die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften unterliegen, verboten, es sei denn, das Vereinigte Königreich ist im EU-Recht als zugelassenes Drittland registriert.

ØAuf der Grundlage des Veterinärrechts der EU wird die Kommission – sofern gerechtfertigt – das Vereinigte Königreich rasch in das betreffende Register aufnehmen 23 , damit lebende Tiere und tierische Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich in die Europäische Union gelangen können. 24  

Allerdings werden, selbst wenn das Vereinigte Königreich registriert ist, die auf Drittländer angewandten strengen gesundheitsrechtlichen Einfuhrbedingungen verlangt werden müssen, und diese Einfuhren müssen gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen durch die Behörden der Mitgliedstaaten an den Grenzkontrollstellen durchlaufen, wofür die Mitgliedstaaten zuständig sind.. Bei der Genehmigung neuer oder erweiterter Grenzkontrollstellen in den Mitgliedstaaten der EU-27 berücksichtigt die Kommission die in den geltenden EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Flexibilitätsmöglichkeiten.

Personenbezogene Daten 25

Im Falle eines „No Deal“ -Szenarios unterliegt die Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich ab dem Austrittsdatum den Vorschriften über internationale Datenübermittlungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680, was den Bereich der Strafverfolgung anbelangt, und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 26 , soweit es die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union betrifft.

Die Datenschutz-Grundverordnung, die Richtlinie 2016/680 und die Verordnung 45/2001 enthalten ein vielfältiges Instrumentarium für die Übermittlung von Daten an Drittländer. Dazu gehören insbesondere die so genannten „geeigneten Garantien“ (z. B. die von der Kommission genehmigten Standardvertragsklauseln, verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, Verwaltungsvereinbarungen), die sowohl vom privaten als auch vom öffentlichen Sektor genutzt werden können.

Darüber hinaus enthalten die drei genannten Rechtsakte eine Reihe von Ausnahmen für bestimmte Situationen, in denen eine Datenübermittlung auch ohne geeignete Garantien möglich ist, z. B. bei ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person, zur Erfüllung eines Vertrags, zur Ausübung von Rechtsansprüchen oder aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses. Dies sind die gleichen Instrumente, die im Datenverkehr mit den meisten Ländern der Welt angewandt werden, für die es keinen Angemessenheitsbeschluss gibt.

Angesichts der Möglichkeiten, die im Rahmen der erwähnten Gesetzgebungsakte zur Verfügung stehen, ist die Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses nicht Teil der Krisenplanung der Kommission.

EU-Klimapolitik

In einem Szenario ohne Austrittsabkommen sind ab dem Austrittsdatum alle einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, die den Klimawandel betreffen (EU-Emissionshandelssystem, fluorierte Treibhausgase und andere) auf das und im Vereinigten Königreich nicht länger anwendbar. Sie wird genau beobachten, inwieweit das EU-Emissionshandelssystem auch nach dem Austritt ordnungsgemäß weiterfunktioniert. Die Kommission wird die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Integrität des Emissionshandelssystems zu erhalten. Es kann dabei auch zu einer befristeten Aussetzung des Verfahrens zur Versteigerung und kostenlosen Zuteilung/Austauschs in Bezug auf das Vereinigte Königreich kommen.

Um die Anwendung der Quotenregelung für fluorierte Treibhausgase in Ermangelung eines ratifizierten Austrittsabkommens zu gewährleisten, sollten ab März 2019 die von Unternehmen des Vereinigten Königreichs legal auf ihrem Inlandsmarkt in Verkehr gebrachten Gasmengen nicht länger bei der Zuweisung der jährlichen Quoten für 2019 berücksichtigt werden, da der EU-Markt ab dem Zeitpunkt des Austritts kleiner sein wird.

ØDie Kommission wird die Referenzwerte für britische Unternehmen, die als Grundlage für die Zuweisung ihrer Quoten für das Jahr 2019 dienen, auf der Grundlage ihrer angegebenen Aktivitäten in der EU-27 anpassen und damit Quoten ausschließen, die sich auf ihre angegebenen Inlandstätigkeiten im Vereinigten Königreich stützen. 27

6.Nächste Schritte

Die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich über das Austrittsabkommen werden fortgesetzt, und die Kommission wird weiterhin mit voller Kraft am Zustandekommen eines solchen Abkommens arbeiten.

Da sich der Austrittstermin jedoch nähert, ist es nun notwendig, sich auf alle Eventualfälle vorzubereiten. Die beschriebenen Notfallmaßnahmen erfordern eine sehr enge Abstimmung auf allen Ebenen: Europäische Union, nationale und kommunale Ebene, sowie Maßnahmen der Interessenträger. In dieser Mitteilung hat die Kommission die zentralen Maßnahmen für besonders wichtige Bereiche dargelegt. 28  

Einigen Maßnahmen sind mit unübergehbaren Verfahrensvorschriften für ihre Annahme verbunden. Das gilt insbesondere für Gesetzgebungsakte, für die in den Protokollen 1 und 2 zu den Verträgen eine Frist von acht Wochen zur Konsultation der nationalen Parlamente vorgesehen ist. Auch die delegierten Rechtsakte unterliegen der obligatorischen Kontrolle durch das Europäische Parlament und den Rat, die nicht in allen Fällen beschleunigt werden kann.

Die rechtzeitige Annahme der erforderlichen Gesetzgebung erfordert die umfassende Zusammenarbeit aller beteiligten EU-Organe, um Verzögerungen aufgrund von Erwägungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Brexit stehen, zu vermeiden.

Die Mindestfristen für Rechtsakte der zweiten Stufe, die von der Kommission erlassen werden können, sind in Anhang 5 aufgeführt.

Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Kommission,

·bis zum 31. Dezember 2018 alle erforderlichen Rechtsvorschriften vorzuschlagen und alle notwendigen delegierten Rechtsakte zu erlassen.

·Im Falle von Gesetzgebungsakten sollte dies dem Europäischen Parlament und dem Rat die erforderliche Zeit lassen, um das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vor der Plenartagung des scheidenden Parlaments im März 2019 abzuschließen und ihre Kontrollfunktion für delegierte Rechtsakte auszuüben.

·Die erforderlichen Durchführungsrechtsakte wird die Kommission so vorlegen, dass die zuständigen Ausschüsse bis spätestens 15. Februar 2019 über sie abstimmen können.

Im gesamten Zeitraum wird die Kommission für eine angemessene Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sorgen. Zu diesem Zweck wird die Arbeitsgruppe (Artikel 50) des Rates im November und Dezember 2018 eine Reihe von sektoralen Sitzungen abhalten, an denen die EU-27-Koordinatoren für den Brexit und die zuständigen nationalen Verwaltungen teilnehmen werden (vgl. Anhang 6). Diese Seminare werden die Gelegenheit bieten, gemeinsam den Stand der Vorbereitungen zu bewerten und zu klären, ob zusätzliche Maßnahmen seitens der Interessenträger, der nationalen Verwaltungen und auf EU-Ebene erforderlich sind. Die Kommission wird so oft wie nötig an den Sitzungen des Europäischen Parlaments und des Rates über Fragen zur Brexit-Vorsorge teilnehmen.

Notwendigkeit eines einheitlichen und koordinierten Vorgehens der Mitgliedstaaten der EU-27

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, in diesem beispiellosen Austrittsprozess geeint zu bleiben und weiterhin jene Entschlossenheit und Solidarität zu zeigen, die die Position der Europäischen Union in den Verhandlungen ausgezeichnet haben, und darauf vertrauen, dass ein gemeinsamer Notfallplan entsprechend dem vorgeschlagenen Zeitplan und auf der Grundlage des hier vorgeschlagenen Plans umgesetzt wird. Die Kommission weist darauf hin, dass bilaterale Lösungen entweder unvereinbar mit der Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Europäischen Union wären oder, selbst wenn sie mit der Aufteilung der Zuständigkeiten vereinbar wären, letztlich die Integrität der Europäischen Union gefährden würden, was für die Bürgerinnen und Bürger, die Unternehmen und die Behörden nachteilige Folgen hätte.

Das im Entwurf vorliegende Austrittsabkommen ist die beste Lösung für den Brexit. Sollte es nicht zu einem Austrittsabkommen kommen, wird die Europäische Union ihre Interessen schützen und sollte in allen Bereichen geeint und abgestimmt handeln.

(1)

    https://www.consilium.europa.eu/media/35993/29-euco-art50-conclusions-de.pdf

(2)

   Das Vereinigte Königreich hat am 29. März 2017 nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Dies bedeutet, dass das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Union ab dem 30. März 2019, 00.00 Uhr (MEZ), nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt, es sei denn, dass ein ratifiziertes Austrittsabkommen ein anderes Datum vorsieht oder der Europäische Rat nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig beschließt, dass die Verträge zu einem späteren Zeitpunkt keine Anwendung mehr finden. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen der Kommission keine Hinweise darauf vor, dass das Vereinigte Königreich eine Verlängerung seiner EU-Mitgliedschaft beantragen könnte.

(3)

   COM(2018) 556 final/2.

(4)

    https://www.consilium.europa.eu/media/35993/29-euco-art50-conclusions-de.pdf

(5)

    https://ec.europa.eu/commission/publications/draft-agreement-withdrawal-united-kingdom-great-britain-and-northern-ireland-european-union-and-european-atomic-energy-community-0_en
https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/draft_agreement_coloured.pdf

(6)

    https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/joint_statement.pdf

(7)

   Siehe unten den Abschnitt „Bürgerinnen und Bürger“.

(8)

   Siehe Abschnitt 4.

(9)

   Vollständige Liste in Anhang 3.

(10)

     Die Auflistung erfolgt unbeschadet zusätzlichen Handlungsbedarfs, der sich in einem späteren Stadium ergeben könnte.

(11)

     Was in der EU-27 aufhältige Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anbelangt, so werden die Mitgliedstaaten Unterlagen wie für Drittstaatsangehörige bearbeiten und ausstellen müssen. Um sich weiterhin in einem Mitgliedstaat der EU-27 aufhalten und dort arbeiten zu können, benötigen die betreffenden Bürgerinnnen und Bürger eine von den zuständigen staatlichen Migrationsbehörden ausgestellte Aufenthaltserlaubnis.

(12)

     https://www.gov.uk/government/news/pm-brexit-negotiations-statement-21-september-2018.

(13)

     COM (2018) 745.

(14)

     Die einschlägigen Hinweise der Kommission für Interessenträger können auf folgender Internet-Seite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/info/brexit/brexit-preparedness/preparedness-notices_de#fisma .  

(15)

     Siehe dazu auch die EIOPA-bekanntmachung vom 5. November 2018, unter: https://eiopa.europa.eu/Pages/News/EIOPA-calls-for-immediate-action-to-ensure-service-continuity-in-cross-border-insurance-.aspx.

(16)

     Um die Übertragung langfristiger Verträge auf Unternehmen innerhalb der Europäischen Union zu erleichtern, hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission am 8. November 2018 Entwürfe über technische Normen zwecks Zustimmung vorgelegt, mittels derer solche Verträge auch nach einer Übertragung der gleichen rechtlichen Behandlung unterliegen.

(17)

     Voraussetzung für diese Maßnahme ist die Zustimmung der Mitgliedstaaten im zuständigen Ausschuss.

(18)

     Die einschlägigen Hinweise der Kommission für Interessenträger können auf folgender Internet-Seite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/info/brexit/brexit-preparedness/preparedness-notices_de#move  

(19)

     Voraussetzung für diese Maßnahme ist die Zustimmung der Mitgliedstaaten im zuständigen Ausschuss.

(20)

     Die einschlägigen Hinweise der Kommission für Interessenträger können auf folgender Internet-Seite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/info/brexit/brexit-preparedness/preparedness-notices_de#move  

(21)

     Die einschlägigen Hinweise der Kommission für Interessenträger können auf folgender Internet-Seite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/info/brexit/brexit-preparedness/preparedness-notices_de#tradetaxud  

(22)

     Die einschlägigen Hinweise der Kommission für Interessenträger können auf folgender Internet-Seite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/info/brexit/brexit-preparedness/preparedness-notices_de#sante  

(23)

     Voraussetzung für diese Registrierung als zugelassenes Drittland ist die Zustimmung der Mitgliedstaaten im zuständigen Ausschuss.

(24)

     Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 24. September 2018 einen Leitfaden für die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen im Falle eines Austritts ohne Abkommen herausgegeben, in dem es heißt, dass es bei den gegenwärtigen Einfuhrkontrollen und den Meldepflichten für die Einfuhr von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der EU beim Verlassen der EU keine Änderungen gebe.

(25)

     Die einschlägigen Hinweise der Kommission für Interessenträger können auf folgender Internet-Seite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/data_protection_de.pdf .

(26)

     Bzw. dem Nachfolge-Rechtsakt, sobald dieser in Kraft ist.

(27)

     Voraussetzung für diese Maßnahme ist die Zustimmung der Mitgliedstaaten im zuständigen Ausschuss.

(28)

     Einen Überblick enthält Anhang 4.

Top

Straßburg, den 13.11.2018

COM(2018) 880 final

ANHÄNGE

der

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK

Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Ein Aktionsplan für den Notfall


ANHANG 1

LEGISLATIVVORSCHLÄGE

FÜR DIE ZWECKE DER VORBEREITUNG AUF DEN BREXIT

(Sachstand zum 13. November 2018)

Politikbereich

Vorgeschlagene rechtliche Änderungen

Sachstand

AGRI-TRADE

Zollkontingente

Vorschlag COM(2018) 312 final, angenommen am 22.5.2018.

Die Verordnung würde eine Aufteilung der Zollkontingente auf die EU-27 und das Vereinigte Königreich ermöglichen, falls mit den WTO-Mitgliedern keine Übereinkunft über die einschlägigen Zollkontingente erzielt wird. Der Vorschlag wurde zusammen mit einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates vorgelegt, der eine Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen in der WTO über neue Zollkontingente auf der Grundlage von Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade – GATT) vorsieht.

Parlament und Rat haben noch kein Mandat angenommen.

FISMA

Bankenaufsicht – Verlegung des Sitzes der Agentur

Vorschlag COM(2017) 734 final, angenommen am 29.11.2017.

Der Vorschlag bestätigt die Verlegung des Sitzes der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde von London nach Paris.

Angenommen am 9. November 2018

GROW

Binnenmarkt – Typ-genehmigung

Vorschlag COM(2018) 397 final, angenommen am 4.6.2018. In dem Vorschlag ist festgelegt, dass Hersteller, die Genehmigungen von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs erhalten haben, entsprechende neue Genehmigungen von Typgenehmigungsbehörden der EU-27 erhalten können.

Der Rat hat das Mandat für den Beginn von Trilogen im Oktober 2018 angenommen.

Das Parlament wird das Mandat für den Beginn von Trilogen voraussichtlich auf seiner Plenartagung vom 12.-15. November 2018 annehmen.



MOVE

Transeuropäische Netze

Vorschlag COM(2018) 568 final, angenommen am 1.8.2018. In dem Vorschlag wird ein neuer Seeverkehrsweg zur Verbindung Irlands mit dem kontinentalen Teil des Nordsee-Mittelmeer-Korridors festgelegt.

Parlament und Rat haben noch kein Mandat angenommen. 

Seeverkehr

– Überprüfung von Schiffen

Vorschlag COM(2018) 567 final, angenommen am 1.8.2018.

Der Vorschlag sieht die Übertragung der Rolle des „einleitenden“ Mitgliedstaats vom Vereinigten Königreich auf einen Mitgliedstaat der EU-27 vor, um die regelmäßigen Bewertungen anerkannter Organisationen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zu erleichtern.

Parlament und Rat haben noch kein Mandat angenommen. 

SANTE

Arzneimittel

– Verlegung des Sitzes der Agentur

Vorschlag COM(2017) 735 final, angenommen am 29.11.2017. Der Vorschlag bestätigt die Verlegung des Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur von London nach Amsterdam.

Angenommen am 9. November 2018

ENER

Energieeffizienz – Ziele

Vorschlag COM(2018) 744 final, angenommen am 13.11.2018. Mit dem Vorschlag werden die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (COM(2016) 761) und der Vorschlag für eine Verordnung über das Governance-System   der Energieunion (COM(2016) 759 final/2) geändert.

HOME

Visa

Vorschlag COM(2018) 745 final, angenommen am 13.11.2018. Mit dem Vorschlag wird die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, geändert.



ANHANG 2

VERZEICHNIS DER GEPLANTEN VORBEREITUNGSMASSNAHMEN

(außer den in Anhang 1 aufgeführten Legislativvorschlägen)

Politikbereich

Art des Rechtsakts

Maßnahme der Kommission

AGRI

Zollkontingente

Durchführungsrechtsakt

Durchführungsverordnung der Kommission zur Aufteilung von in der WTO-Liste der Union enthaltenen Zollkontingenten

Zollkontingente

Durchführungsrechtsakt

Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Mengen für jedes nach dem Windhundverfahren verwaltete Zollkontingent

Zollkontingente

Durchführungsrechtsakt

Durchführungsrechtsakt der Kommission zur Änderung der Mengen für jedes nach Maßgabe der betreffenden Lizenzen verwaltete Zollkontingent und zur Festlegung von Übergangsregelungen

Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI)

Durchführungsrechtsakt

Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Anhänge II-VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014, um den Handelsströmen zwischen den EU-Regionen in äußerster Randlage und dem Vereinigten Königreich Rechnung zu tragen

CLIMA

Fluorierte Treibhausgase

Durchführungsrechtsakt

Durchführungsbeschluss der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 für eine getrennte Berichterstattung (EU-27/VK) hinsichtlich der Verkäufe von fluorierten Treibhausgasen

Emissionshandelssystem

Delegierter Rechtsakt

Delegierte Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 hinsichtlich der Kennzeichnung von Zertifikaten des VK

Emissionshandelssystem – Luftverkehr

Eigenständiger Rechtsakt der Kommission

Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009, um die Funktionen des Verwaltungsmitgliedstaats neu zuzuweisen, falls diese derzeit vom Vereinigten Königreich wahrgenommen werden

STATISTIK

Zahlungsbilanzstatistiken

Delegierter Rechtsakt

Delegierte Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 zur Aktualisierung der Zusammensetzung der EU-Aggregate

Tourismusstatistiken

Delegierter Rechtsakt

Delegierte Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 hinsichtlich der Übermittlung und Präsentation von Tourismusstatistiken

GROW

Gemeinsame Handelspolitik

Beschluss des Rates

Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des Beitritts des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts

Galileo

Durchführungsrechtsakt

Durchführungsbeschluss der Kommission zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/413 zur Verlegung der auf den Falklandinseln und auf Ascension befindlichen Bodenzentren

RESEARCH

Konsortien für europäische Forschungsinfrastruktur

Durchführungsrechtsakt

Durchführungsbeschlüsse der Kommission zur Änderung der Beschlüsse zur Gründung von Konsortien für europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) in Bezug auf derzeit im Vereinigten Königreich befindliche Hauptsitze

SANTE

Humanarzneimittel

Durchführungsrechtsakte

Durchführungsbeschlüsse der Kommission zur Änderung der Zulassungen von Humanarzneimitteln zur Aktualisierung der Zulassung, falls derzeit im Vereinigten Königreich ausgeübte Funktionen in der EU ausgeübt werden müssen

Tierarzneimittel

Durchführungsrechtsakte

Durchführungsbeschlüsse der Kommission zur Änderung der Zulassungen von Tierarzneimitteln zur Aktualisierung der Zulassung, falls derzeit im Vereinigten Königreich ausgeübte Funktionen in der EU ausgeübt werden müssen

GVO

Durchführungsrechtsakte

Durchführungsbeschlüsse der Kommission zur Änderung der Zulassungen für das Inverkehrbringen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel, falls der Zulassungsinhaber derzeit im Vereinigten Königreich ansässig ist

Biozidprodukte

Delegierter Rechtsakt

Delegierte Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014, um die Funktion der bewertenden zuständigen Behörde neu zuzuweisen, falls diese derzeit vom Vereinigten Königreich wahrgenommen wird

Pflanzenschutzmittel

Durchführungsrechtsakt

Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission, um die Funktion des berichterstattenden Mitgliedstaats neu zuzuweisen, falls diese derzeit vom Vereinigten Königreich wahrgenommen wird

Futtermittelzusatzstoffe

Durchführungsrechtsakte

Durchführungsverordnungen der Kommission zur Änderung der Zulassungen für Futtermittelzusatzstoffe, falls der Zulassungsinhaber derzeit im Vereinigten Königreich ansässig ist

ANHANG 3

LISTE DER MITTEILUNGEN DER KOMMISSION AN INTERESSENTRÄGER

Von den Kommissionsdienststellen für die verschiedenen Themenbereiche veröffentlichte Mitteilungen zur Vorbereitung auf den Brexit 1

(Stand: 13. November 2018)

Themenbereich

GÜTER

1

Industrieprodukte

2

Arzneimittel (Human- und Tierarzneimittel)

3

Fragen und Antworten zu Arzneimitteln

4

Pflanzenschutzmittel

5

Fragen und Antworten zu Pflanzenschutzmitteln und Pestizidrückständen

6

Biozidprodukte

7

Fragen und Antworten zu Biozidprodukten

8

Kraftfahrzeuge

9

Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge, nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

10

Industriechemikalien (REACH) (veröffentlicht von der ECHA)

11

Detergenzien

12

Düngemittel

13

Pyrotechnische Gegenstände

14

Explosivstoffe für zivile Zwecke

15

Umweltzeichen

16

Abfall

LEBENSMITTEL, FUTTERMITTEL, PFLANZEN, VETERINÄRANGELEGENHEITEN

17

Lebensmittel und ökologische/biologische Erzeugung

18

Futtermittel

19

GVO

20

Natürliche Mineralwässer

21

Pflanzenvermehrungsmaterial

22

Tierzucht

23

Tiergesundheit

24

Pflanzengesundheit

ZOLL UND INDIREKTE STEUERN, EINFUHR-/AUSFUHRGENEHMIGUNGEN

25

Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer, Zoll

26

Ursprungsregeln

27

Mehrwertsteuer

28

Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigungen

29

Handel mit geschützten Arten (CITES)

30

Holzeinfuhr

31

Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

32

Abschlussprüfungen

33

Ratingagenturen

34

Vermögensverwaltung

35

Nachhandelsdienstleistungen

36

Wertpapierdienstleistungen

37

Bankdienstleistungen und Zahlungsdienste

38

(Rück-)Versicherung

39

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

ZIVILJUSTIZ, GESELLSCHAFTSRECHT, VERBRAUCHERSCHUTZ, DATENSCHUTZ

40

Schutz personenbezogener Daten

41

Gesellschaftsrecht

42

Internationales Privatrecht

43

Verbraucherschutz und Passagierrechte

GEISTIGES EIGENTUM

44

Marken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster

45

Sortenschutz

46

Urheberrecht

47

Ergänzendes Schutzzertifikat

BERUFSQUALIFIKATIONEN

48

Berufsqualifikationen

49

Qualifikation von Schlachthofpersonal

50

Qualifikationen von Tiertransporteuren

51

Qualifikationen von Seeleuten

VERKEHR

52

Luftverkehr (Zugang)

53

Flugsicherheit

54

Sicherheit im Flug- und Seeverkehr

55

Straßenverkehr

56

Seeverkehr (Zugang und Sicherheit)

57

Eisenbahnverkehr

58

Binnenschifffahrt

DIGITALES

59

Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“

60

Elektronischer Geschäftsverkehr (Dienste der Informationsgesellschaft)

61

Telekommunikation

62

Audiovisuelle Mediendienste

63

eIDAS/Vertrauensdienste

64

Netzsicherheit

65

Geoblocking

ENERGIE

66

Euratom-Angelegenheiten

67

Strom- und Gasmarkt

68

Herkunftsnachweise

SONSTIGES

69

Substanzen menschlichen Ursprungs

70

Klinische Prüfungen

71

Vergabe öffentlicher Aufträge

72

EU-Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

73

Recycling von Schiffen

74

Europäische Bürgerinitiative

75

Fischerei-Besitzstand

76

Europäische Betriebsräte

77

Geheimschutz in der Wirtschaft (EU-VS)

78

Reisen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich

ANHANG 4

NOTFALLMASSNAHMEN DER KOMMISSION

MASSNAHMEN

ØDie Kommission ist der Auffassung, dass Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts von Bürgern des Vereinigten Königreichs in einem Mitgliedstaat der EU-27 vor dem Austrittsdatum als rechtmäßige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2003/109/EG über die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gelten sollten.

ØDie Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung ihrer Maßnahmen in den Bereichen, in denen sie zuständig sind, um ein kohärentes Vorgehen beim Schutz der Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Angesichts des Umfangs der administrativen Herausforderungen, die auf die nationalen Behörden und die Gebietskörperschaften zukommen, und um administrative Verzögerungen zu vermeiden, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon vor dem Austrittsdatum des Vereinigten Königreichs entgegenzunehmen.

ØIn Bezug auf geclearte Derivate hat es den Anschein, dass ein Szenario ohne Einigung Risiken für die Finanzstabilität bergen könnte, die sich aus einer ungeordneten Schließung von Positionen von EU-Clearingmitgliedern bei den zentralen Gegenparteien im Vereinigten Königreich ergeben könnten. Es könnte auch potenzielle Risiken in Bezug auf bestimmte Dienstleistungen für Unternehmen in der Union durch britische Zentralverwahrer geben, die kurzfristig nicht ersetzt werden können. In diesen Bereichen bieten die bestehenden Äquivalenzsysteme geeignete Instrumente, die rasch eingesetzt werden können. Die bis zum 30. März 2019 verbleibende Zeit sollte entsprechend genutzt werden. Sollte die Kommission handeln müssen, wird sie dies nur tun, soweit dies erforderlich ist, um den mit einem Austritt ohne Abkommen einhergehenden Risiken für die Finanzstabilität zu begegnen. Ihr Eingreifen wäre an strenge Voraussetzungen gebunden und befristet. Sollte keine Einigung erzielt werden, wird die Kommission befristete und an Bedingungen geknüpfte Gleichwertigkeitsbeschlüsse erlassen, um sicherzustellen, dass es zu keinen Störungen beim zentralen Clearing und bei den Dienstleistungen von Verwahrstellen kommt.

ØIm Bereich der Verkehrsrechte wird die Kommission Maßnahmen vorschlagen, mit denen sichergestellt wird, dass Maschinen der Luftfahrtunternehmen aus dem Vereinigten Königreich über das Hoheitsgebiet der Europäischen Union fliegen, technische Halte (z. B. Betankung ohne Ein- und Aussteigen von Fluggästen) vornehmen, in der Europäischen Union landen und in das Vereinigte Königreich zurückfliegen dürfen. Diese Maßnahmen wären an die Bedingung geknüpft, dass das Vereinigte Königreich auf die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union gleichwertige Maßnahmen anwendet.

ØIm Bereich der Flugsicherheit kann die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) für bestimmte luftfahrttechnische Erzeugnisse („Musterzulassungen“) und für Unternehmen („Betriebsgenehmigungen“) erst dann Zulassungen oder Zeugnisse ausstellen, wenn das Vereinigte Königreich zu einem Drittstaat geworden ist. Die Kommission wird Maßnahmen vorschlagen, mit denen sichergestellt wird, dass solche Zertifikate für einen begrenzten Zeitraum weiterhin gültig sind. Diese Maßnahmen wären an die Bedingung geknüpft, dass das Vereinigte Königreich ähnliche Maßnahmen ergreift. Ferner wird die Kommission Maßnahmen vorschlagen, mit denen sichergestellt wird, dass Teile und Ausrüstungen, die vor dem Austrittsdatum auf der Grundlage von einer juristischen oder natürlichen Person, die von der britischen Zivilluftfahrtbehörde zertifiziert wurde, ausgestellten Zulassungen oder Zeugnissen in der Union in Verkehr gebracht werden, unter bestimmten Umständen weiterverwendet werden dürfen. Die Kommission hat die EASA aufgefordert, in Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs mit der Bearbeitung bestimmter Anträge britischer Unternehmen zu beginnen.

ØDie Kommission wird Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass aus dem Vereinigten Königreich kommende Fluggäste und ihr Handgepäck im Falle einer Weiterbeförderung über einen EU-27-Flughafen weiterhin von einer zweiten Sicherheitsüberprüfung ausgenommen werden, indem das sogenannte „One-Stop-Sicherheitssystem“ angewendet wird.

ØDie Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um in der Lage zu sein, im Falle eines Austritts ohne Abkommen den Zollkodex der Union und die einschlägigen Vorschriften über indirekte Steuern ab dem 30. März 2019 auf alle Einfuhren aus und Ausfuhren in das Vereinigte Königreich anzuwenden. Die Zollbehörden können auf Antrag von Wirtschaftsbeteiligten die im Zollkodex der Union vorgesehenen Genehmigungen über die Verwendung von Maßnahmen zur Handelserleichterung ausstellen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. In den Gebieten mit dem dichtesten Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich wird es besonders schwierig sein, gleiche Wettbewerbsbedingungen und reibungslose Handelsströme zu gewährleisten. Die Kommission arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um bei der Suche nach Lösungen unter vollständiger Einhaltung des geltenden Rechtsrahmens behilflich zu sein.

ØAuf der Grundlage des Veterinärrechts der EU wird die Kommission – sofern gerechtfertigt und falls alle geltenden Anforderungen erfüllt sind – das Vereinigte Königreich rasch in das betreffende Register aufnehmen, damit lebende Tiere und tierische Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich in die Europäische Union gelangen können.

ØDie Kommission wird die Referenzwerte für britische Unternehmen, die als Grundlage für die Zuweisung ihrer Quoten für das Jahr 2019 dienen, auf der Grundlage ihrer angegebenen Aktivitäten in der EU-27 anpassen und damit Quoten ausschließen, die sich auf ihre angegebenen Inlandstätigkeiten im Vereinigten Königreich stützen.



ANHANG 5

MINDESTENS ERFORDERLICHER ZEITLICHER RAHMEN FÜR DIE ANNAHME VON RECHTSAKTEN DER ZWEITEN EBENE

Durchführungsrechtsakte

Ordentliches Verfahren: etwa einen Monat

Schritt 1: Vorlage eines Entwurfs eines Rechtsakts bei dem zuständigen Ausschuss und Abstimmung – der Vorschlag muss spätestens 14 Tage vor der Abstimmung vorgelegt werden (nur in äußerst dringlichen Fällen sind weniger als 5 Tage möglich)

Schritt 2: Annahme durch die Kommission

Schritt 3: Veröffentlichung im Amtsblatt und Inkrafttreten bis zum 30. März 2019

Dringlichkeitsverfahren (sofern im Basisrechtsakt vorgesehen): mindestens 2 Tage

Schritt 1: Annahme durch die Kommission (vorherige Konsultation und Abstimmung durch den zuständigen Ausschuss nicht notwendig)

Schritt 2: Veröffentlichung im Amtsblatt und Inkrafttreten bis zum 30. März 2019

Schritt 3: Nachträgliche Aufhebung bei einem negativen Abstimmungsergebnis im Ausschuss

Delegierte Rechtsakte

Ordentliches Verfahren: etwa drei Monate

Schritt 1: Konsultation der Experten aus den Mitgliedstaaten zu dem Entwurf des Rechtsakts (2 bis 3 Wochen, kann in hinreichend begründeten Fällen verkürzt werden)

Schritt 2: Annahme durch die Kommission

Schritt 3: Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat – in der Regel 2 Monate (kann im Falle einer Vorabbilligung in der Praxis deutlich kürzer sein, aber auch verlängert werden)

Schritt 4: Veröffentlichung im Amtsblatt und Inkrafttreten bis zum 30. März 2019

Dringlichkeitsverfahren (sofern im Basisrechtsakt vorgesehen): mindestens 3 Tage

Schritt 1: Konsultation der Experten aus den Mitgliedstaaten zu dem Entwurf des Rechtsakts

Schritt 2: Annahme durch die Kommission

Schritt 3: Veröffentlichung im Amtsblatt und Inkrafttreten bis zum 30. März 2019

Schritt 4: Nachträgliche Ablehnung durch Europäisches Parlament und Rat möglich



Regelungsverfahren mit Kontrolle

Ordentliches Verfahren: etwa vier Monate

Schritt 1: Vorlage eines Entwurfs eines Rechtsakts beim Ausschuss und Abstimmung – der Vorschlag muss spätestens 14 Tage vor der Abstimmung vorgelegt werden (nur in äußerst dringlichen Fällen sind weniger als 5 Tage möglich)

Schritt 2: Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat – 3 Monate (kann im Falle einer Vorabbilligung in der Praxis deutlich kürzer sein)

Schritt 3: Annahme durch die Kommission

Schritt 4: Veröffentlichung im Amtsblatt und Inkrafttreten bis zum 30. März 2019

Dringlichkeitsverfahren (sofern im Basisrechtsakt vorgesehen): mindestens 3 Tage

Schritt 1: Vorlage eines Entwurfs eines Rechtsakts beim Ausschuss und Abstimmung

Schritt 2: Annahme durch die Kommission

Schritt 3: Veröffentlichung im Amtsblatt und Inkrafttreten bis zum 30. März 2019

Schritt 4: Nachträgliche Ablehnung durch Europäisches Parlament und Rat möglich



ANHANG 6

LISTE DER VORBEREITUNGSSEMINARE NACH THEMENBEREICHEN IN DEN MITLGIEDSTAATEN DER EU-27

Datum

Themenbereich

15. November

·Finanzdienstleistungen

22. November

·Luftverkehr

·

·andere Verkehrsträger (Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Seeverkehr, Binnenschifffahrt)

27. November

·Bürger, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Grenzkontrollen

·Berufsqualifikationen, geistiges Eigentum, Ziviljustiz, Gesellschaftsrecht, Verbraucherschutz, Schutz personenbezogener Daten

zwischen 29.11. und 6.12.

(genaues Datum noch offen)

·Treffen der Koordinatoren zur Vorbereitung auf den Brexit

6. Dezember

·Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Anforderungen

·Zoll und Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigungen

·Indirekte Steuern / direkte Steuern

12. Dezember

·Fischerei, Klima, Umwelt

·Industriegüter (einschließlich Arzneimittel), klinische Prüfungen, Substanzen menschlichen Ursprungs

20. Dezember

·polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, internationale Übereinkünfte

·Unionshaushalt, weitere Aspekte (digitale Kommunikation und Telekommunikation, Vergabe öffentlicher Aufträge, konsularischer Schutz, Energie usw.)

(1)

     Die Mitteilungen können auf folgender Website eingesehen werden: https://ec.europa.eu/info/brexit/brexit-preparedness/preparedness-notices_de.

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