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Document 32021D2188

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2188 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von den Vereinigten Arabischen Emiraten ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/9429

OJ L 443I, 10.12.2021, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/2188/oj

10.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 443/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2188 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von den Vereinigten Arabischen Emiraten ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf- und Testzertifikate gelten, die die Vereinigten Arabischen Emirate Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf- und Testzertifikate gelten, die die Vereinigten Arabischen Emirate Drittstaatsangehörigen ausstellen, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 16. September 2021 übermittelten die Vereinigten Arabischen Emirate der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf- und Testzertifikate über das System „Alhosn EU Pass“. Die Vereinigten Arabischen Emirate teilten der Kommission mit, dass ihre COVID-19-Zertifikate ihres Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilten die Vereinigten Arabischen Emirate der Kommission mit, dass die von ihnen über das System „Alhosn EU Pass“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Die Vereinigten Arabischen Emirate teilten der Kommission ferner mit, dass sie Impf- und Testzertifikate anerkennen, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(5)

Am 20. Oktober 2021 führte die Kommission auf Ersuchen der Vereinigten Arabischen Emirate technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf- und Testzertifikate von den Vereinigten Arabischen Emiraten über das System „Alhosn EU Pass“ ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von den Vereinigten Arabischen Emiraten über das System „Alhosn EU Pass“ ausgestellten COVID-19-Impf- und Testzertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(6)

Darüber hinaus teilten die Vereinigten Arabischen Emirate der Kommission mit, dass sie interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellen. Zu diesen Impfstoffen gehören derzeit Comirnaty, Spikevax, Covishield, COVID-19 Vaccine Janssen, NVX-CoV2373, Sputnik V, WIBP-CorV, BBIBP-CorV, Hayat-Vax und CoronaVac.

(7)

Die Vereinigten Arabischen Emirate teilten der Kommission ferner mit, dass sie interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests ausstellen, nicht jedoch für Antigen-Schnelltests.

(8)

Darüber hinaus teilten die Vereinigten Arabischen Emirate der Kommission mit, dass sie keine interoperablen Genesungszertifikate ausstellen.

(9)

Außerdem teilten die Vereinigten Arabischen Emirate der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in den Vereinigten Arabischen Emiraten die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung oder des Testergebnisses des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Somit liegen die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von den Vereinigten Arabischen Emiraten über das System „Alhosn EU Pass“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten von den Vereinigten Arabischen Emiraten über das System „Alhosn EU Pass“ ausgestellte COVID-19-Zertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollten die Vereinigten Arabischen Emirate in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit die Vereinigten Arabischen Emirate so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden können, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den Vereinigten Arabischen Emiraten über das System „Alhosn EU Pass” ausgestellten COVID-19-Impf- und Testzertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Die Vereinigten Arabischen Emirate werden in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).


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