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Verfahren : 2021/2106(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0127/2022

Eingereichte Texte :

A9-0127/2022

Aussprachen :

PV 04/05/2022 - 6
CRE 04/05/2022 - 6

Abstimmungen :

PV 04/05/2022 - 8.4

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0144

Angenommene Texte
PDF 326kWORD 105k
Mittwoch, 4. Mai 2022 - Straßburg
Entlastung 2020: Gesamthaushaltsplan der EU – Kommission und Exekutivagenturen
P9_TA(2022)0144A9-0127/2022
Beschluss/Entscheidung
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 Entschließung

1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan III – Kommission (2021/2106(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020(1),

–  unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (COM(2021)0381 – C9‑0258/2021)(2),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2021)0405) und die umfassenden Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen spezifischen Anforderungen,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2020(COM(2021)0301),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2020 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2021)0292) und die diesem Bericht beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2021)132),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020, zusammen mit den Antworten der Organe(3), auf den Bericht des Rechnungshofs zur Leistung des EU-Haushalts – Stand zum Jahresende 2020 zusammen mit den Antworten der Organe(4) und auf die Sonderberichte des Rechnungshofs,

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(5),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 15. März 2022 zu der der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilenden Entlastung (06001/2022 – C9‑0061/2022),

–  gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(6), insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,

–  gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0127/2022),

1.  erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020;

2.  legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den nationalen Parlamenten und den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. L 57 vom 27.2.2020, S. 1.
(2) ABl. C 436 vom 28.10.2021, S. 1.
(3) ABl. C 430 vom 25.10.2021, S. 7.
(4) ABl. C 458 vom 12.11.2021, S. 21.
(5) ABl. C 430 vom 25.10.2021, S. 7.
(6) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (nunmehr Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur) für das Haushaltsjahr 2020 (2021/2106(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020(1),

–  unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (COM(2021)0381 – C9‑0258/2021)(2),

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für das Haushaltsjahr 2020(3),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2021)0405) und die umfassenden Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen spezifischen Anforderungen,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2020 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2021)0292) und die diesem Bericht beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2021)132),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2020, zusammen mit den Antworten der Agenturen(4),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(5),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 15. März 2022 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilenden Entlastung (06004/2022 – C9‑0103/2022),

–  gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(6), insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG(9),

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU(10),

–  gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0127/2022),

1.  erteilt dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2020;

2.  legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. L 57 vom 27.2.2020.
(2) ABl. C 436 vom 28.10.2021, S. 1.
(3) ABl. C 459 vom 12.11.2021, S. 10.
(4) ABl. C 439 vom 29.10.2021, S. 3.
(5) ABl. C 430 vom 25.10.2021, S. 7.
(6) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(7) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(8) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(9) ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46.
(10) ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9.


3. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (nunmehr Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU) für das Haushaltsjahr 2020 (2021/2106(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020(1),

–  unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (COM(2021)0381 – C9‑0258/2021)(2),

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen für das Haushaltsjahr 2020(3),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2021)0405) und die umfassenden Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen spezifischen Anforderungen,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2020 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2021)0292) und die diesem Bericht beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2021)132),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2020, zusammen mit den Antworten der Agenturen(4),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(5),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 15. März 2022 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilenden Entlastung (06004/2022 – C9‑0103/2022),

–  gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(6), insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG(9),

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU(10),

–  gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0127/2022),

1.  erteilt dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2020;

2.  legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. L 57 vom 27.2.2020.
(2) ABl. C 436 vom 28.10.2021, S. 1.
(3) ABl. C 459 vom 12.11.2021, S. 23.
(4) ABl. C 439 vom 29.10.2021, S. 3.
(5) ABl. C 430 vom 25.10.2021, S. 7.
(6) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(7) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(8) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(9) ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73.
(10) ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9.


4. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel für das Haushaltsjahr 2020 (2021/2106(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020(1),

–  unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (COM(2021)0381 – C9‑0258/2021)(2),

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel für das Haushaltsjahr 2020(3),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2021)0405) und die umfassenden Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen spezifischen Anforderungen,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2020 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2021)0292) und die diesem Bericht beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2021)132),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2020, zusammen mit den Antworten der Agenturen(4),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(5),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 15. März 2022 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilenden Entlastung (06004/2022 – C9‑0103/2022),

–  gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(6), insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG(9),

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2014/927/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/770/EU zur Umwandlung der „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel“ in die „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel“(10),

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU(11),

–  gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0127/2022),

1.  erteilt der Direktorin der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2020;

2.  legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. L 57 vom 27.2.2020.
(2) ABl. C 436 vom 28.10.2021, S. 1.
(3) ABl. C 459 vom 12.11.2021, S. 7.
(4) ABl. C 439 vom 29.10.2021, S. 3.
(5) ABl. C 430 vom 25.10.2021, S. 7.
(6) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(7) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(8) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(9) ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69.
(10) ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 183.
(11) ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9.


5. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates für das Haushaltsjahr 2020 (2021/2106(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020(1),

–  unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (COM(2021)0381 – C9‑0258/2021)(2),

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates für das Haushaltsjahr 2020(3),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2021)0405) und die umfassenden Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen spezifischen Anforderungen,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2020 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2021)0292) und die diesem Bericht beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2021)132),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2020, zusammen mit den Antworten der Agenturen(4),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(5),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 15. März 2022 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilenden Entlastung (06004/2022 – C9‑0103/2022),

–  gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(6), insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/779/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG(9),

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU(10),

–  gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0127/2022),

1.  erteilt dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2020;

2.  legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. L 57 vom 27.2.2020.
(2) ABl. C 436 vom 28.10.2021, S. 1.
(3) ABl. C 459 vom 12.11.2021, S. 30.
(4) ABl. C 439 vom 29.10.2021, S. 3.
(5) ABl. C 430 vom 25.10.2021, S. 7.
(6) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(7) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(8) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(9) ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 58.
(10) ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9.


6. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung (nunmehr Europäische Exekutivagentur für die Forschung) für das Haushaltsjahr 2020 (2021/2106(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020(1),

–  unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (COM(2021)0381 – C9‑0258/2021)(2),

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2020(3),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2021)0405) und die umfassenden Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen spezifischen Anforderungen,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2020 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2021)0292) und die diesem Bericht beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2021)132),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2020, zusammen mit den Antworten der Agenturen(4),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(5),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 15. März 2022 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilenden Entlastung (06004/2022 – C9‑0103/2022),

–  gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(6), insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG(9),

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU(10),

–  gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0127/2022),

1.  erteilt dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Forschung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2020;

2.  legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. L 57 vom 27.2.2020.
(2) ABl. C 436 vom 28.10.2021, S. 1.
(3) ABl. C 459 vom 12.11.2021, S. 48.
(4) ABl. C 439 vom 29.10.2021, S. 3.
(5) ABl. C 430 vom 25.10.2021, S. 7.
(6) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(7) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(8) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(9) ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 54.
(10) ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9.


7. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Innovation und Netze (nunmehr Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt) für das Haushaltsjahr 2020 (2021/2106(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020(1),

–  unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (COM(2021)0381 – C9‑0258/2021)(2),

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für Innovation und Netze für das Haushaltsjahr 2020(3),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2021)0405) und die umfassenden Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen spezifischen Anforderungen,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2020 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2021)0292) und die diesem Bericht beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2021)132),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2020, zusammen mit den Antworten der Agenturen(4),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(5),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 15. März 2022 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilenden Entlastung (06004/2022 – C9‑0103/2022),

–  gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(6), insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG in der durch den Beschluss 2008/593/EG geänderten Fassung(9),

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU(10),

–  gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0127/2022),

1.  erteilt dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2020;

2.  legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. L 57 vom 27.2.2020.
(2) ABl. C 436 vom 28.10.2021, S. 1.
(3) ABl. C 459 vom 12.11.2021, S. 47.
(4) ABl. C 439 vom 29.10.2021, S. 3.
(5) ABl. C 430 vom 25.10.2021, S. 7.
(6) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(7) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(8) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(9) ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 65.
(10) ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9.


8. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 zum Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan III – Kommission (2021/2106(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020(1),

–  unter Hinweis auf die endgültige Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (COM(2021)0381 – C9‑0258/2021)(2),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2021)0405) und die umfassenden Antworten auf die vom Europäischen Parlament ausgesprochenen spezifischen Anforderungen,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts 2020(COM(2021)0301),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2020 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2021)0292) und die diesem Bericht beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2021)132),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 zusammen mit den Antworten der Organe(3) und die Sonderberichte des Rechnungshofs,

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 15. März 2022 zu der der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilenden Entlastung (06001/2022 – C9-0061/2022),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 15. März 2022 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilenden Entlastung (06004/2022 – C9‑0103/2022),

–  gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(5), insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(6), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3,

–  gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0127/2022),

1.  billigt den Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020;

2.  legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.  beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen Parlamenten und den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. L 57 vom 27.2.2020.
(2) ABl. C 436 vom 28.10.2021, S. 1.
(3) ABl. C 430 vom 25.10.2021, S. 7.
(4) ABl. C 430 vom 25.10.2021, S. 7.
(5) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(6) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.


9. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, sind (2021/2106(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, Einzelplan III – Kommission,

–  unter Hinweis auf seine Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung der Haushaltspläne der Exekutivagenturen für das Haushaltsjahr 2020,

–  gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0127/2022),

A.  in der Erwägung, dass der EU-Haushalt ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung gemeinsamer politischer Ziele ist und im Durchschnitt 1,1 % des Bruttonationaleinkommens der Union bzw. 2,4 % der gesamtstaatlichen Ausgaben und öffentlichen Gesamtausgaben der Mitgliedstaaten in der Union ausmacht;

B.  in der Erwägung, dass das Parlament bei der Entlastung der Kommission nach der Durchführung interner und externer Prüfungen überprüft und bewertet, ob die Mittel ordnungsgemäß verwendet und die politischen Ziele erreicht wurden, und damit die Ordnungsmäßigkeit und die Leistung in Bezug auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Ausgaben der Kommission bestätigt;

Politische Prioritäten

1.  erinnert daran, dass es sich nachdrücklich für die im Vertrag über die Europäische Union (EUV) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Grundsätze einsetzt, darunter der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 317 und die Bekämpfung von Betrügereien gemäß Artikel 325;

2.  hebt die Bedeutung des Unionshaushalts für die Verwirklichung der politischen Prioritäten der Union sowie seine Rolle bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten in unvorhergesehenen Situationen wie der COVID-19-Pandemie und ihren Folgen hervor; betont, dass eine solide und rechtzeitige Ausführung des Haushaltsplans dazu beiträgt, den Bedürfnissen und Herausforderungen in verschiedenen Politikbereichen effizienter und wirksamer zu begegnen; gibt zu bedenken, dass es zu einer Zunahme von Fehlern und Unregelmäßigkeiten kommen kann, wenn der Haushaltsplan unter Zeitdruck ausgeführt wird;

3.  unterstreicht die Bedeutung der Berichterstattung über die Leistung der Programme des Unionshaushalts für das Entlastungsverfahren; weist darauf hin, dass der Mehrwert der investierten Mittel eng mit den erzielten Ergebnissen und deren Beitrag zur Verbesserung des täglichen Lebens der Unionsbürger verbunden ist;

4.  bekräftigt seine tiefe Besorgnis über die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in einer Reihe von Mitgliedstaaten, die an sich schon sehr beunruhigend ist und letztlich zu erheblichen Verlusten für den Unionshaushalt führt, und unterstreicht seine Aufforderung an die Kommission, alle verfügbaren Instrumente einzusetzen, um den anhaltenden schweren Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit Einhalt zu gebieten und das Risiko derartiger Verluste zu begrenzen, wozu die sofortige und vollständige Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union(1) zählen sollte, indem den betreffenden Mitgliedstaaten eine schriftliche Mitteilung übermittelt wird;

5.  betont, dass das Parlament in seiner Entschließung zum Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020 die Kommission bereits aufgefordert hat, unverzüglich Maßnahmen im Rahmen der Konditionalitätsverordnung zu ergreifen und ihre bestehenden Untersuchungsinstrumente ohne weitere Verzögerung in vollem Umfang zu nutzen, um Mängel im Bereich der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten zu beheben, durch die die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der EU direkt beeinträchtigt wird oder ernsthaft beeinträchtigt zu werden droht; nimmt das jüngste Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zur Kenntnis, in dem er bestätigt, dass die Konditionalitätsverordnung mit den EU-Verträgen im Einklang steht, und insbesondere darauf hinweist, dass die Einhaltung der gemeinsamen Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, nicht auf eine Verpflichtung reduziert werden kann, der Union beizutreten, die dann nach dem Beitritt ignoriert werden kann; stellt mit großer Besorgnis fest, dass die Kommission die Konditionalitätsverordnung trotz des jüngsten Urteils des Gerichtshofs und trotz zahlreicher Aufforderungen des Parlaments noch nicht angewendet hat; stellt fest, dass die Kommission im April 2022 endlich die erstmalige Auslösung der Konditionalitätsregelung angekündigt hat, und weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Rechte der Endempfänger und Endbegünstigten von EU-Mitteln zu schützen; ist der Ansicht, dass die Kommission ihrer Aufgabe als Hüterin der Verträge nicht rechtzeitig nachkommt, da sie diese Verordnung nicht anwendet;

6.  ist der Auffassung, dass der jährliche Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit ein nützliches Instrument ist, um den Stand der Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten auf vergleichbarer Grundlage zu überwachen und zu bewerten; bekundet jedoch seine Sorgen, dass es durch den Bericht ohne eindeutige und spezifische Empfehlungen an die Regierungen der EU nicht gelingen wird, die Lage in den Mitgliedstaaten zu verbessern; betont ferner, dass in den jährlichen Berichten eine klare Unterscheidung zwischen vereinzelten Mängeln und systembedingten Defiziten bei der Rechtsstaatlichkeit getroffen werden muss; fordert die Kommission auf, den in der Entschließung des Parlaments vom 24. Juni 2021 zu dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2020 enthaltenen Empfehlungen nachzukommen;

7.  besteht darauf, dass die Kommission dafür sorgt, dass alle Organisationen (Unions- oder internationale Organisationen), die Außenhilfe leisten, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte in den Ländern achten, die diese Hilfe erhalten; betont insbesondere, dass sichergestellt werden muss, dass keine Unionsmittel oder Mittel von Dritten bzw. natürlichen Personen für irgendeine Grundlage oder Form des Terrorismus und/oder der religiösen und politischen Radikalisierung bereitgestellt werden oder damit in Verbindung stehen;

8.  betont, dass weitere Initiativen zum Schutz des Unionshaushalts mit dem Inkrafttreten des Instruments „NextGenerationEU“, durch das die Gesamtauszahlungen aus dem Unionshaushalt in den kommenden Jahren erheblich ansteigen werden, noch wichtiger geworden sind; hebt hervor, dass die Kommission vor diesem Hintergrund auch sicherstellen sollte, dass das OLAF, der Rechnungshof und die EUStA über die notwendigen Mittel und das notwendige Personal verfügen, um mögliche Betrugsfälle zulasten des Unionshaushalts zu untersuchen; stellt fest, dass das OLAF 2020 9 Bedienstete und 2021 weitere 9 Bedienstete an die EUStA versetzt hat; ist besorgt, dass durch diesen erheblichen Aderlass beim Personal die Fähigkeit des OLAF, seinem Auftrag effizient nachzukommen, wegen Personalmangel und Überlastung beeinträchtigt sein könnte; fordert daher eine Aufstockung im Stellenplan des OLAF (insbesondere Forensiker und IT-Experten), um die Personalabgänge zur EUStA auszugleichen;

9.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Verordnung zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität(2) (ARF-Verordnung) verpflichtet sind, den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen; stellt fest, dass die Kommission eine wichtige Rolle dabei spielt, sicherzustellen, dass die nationalen Prüfsysteme glaubwürdige, zuverlässige und relevante Informationen liefern; betont, dass die Verwaltungskapazitäten der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgebaut werden müssen, damit eine wirtschaftliche Haushaltsführung gewährleistet werden kann, was die wirksame Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie die Vermeidung von Doppelfinanzierungen einschließt; stellt fest, dass die Kommission dafür zuständig ist, technische Hilfe und Beratungsdienste bereitzustellen, um die jeweiligen Verwaltungskapazitäten in den Mitgliedstaaten zu verbessern; fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde einen Überblick über die konkreten Maßnahmen zu geben, die ergriffen wurden, um eine angemessene Personalausstattung in der Kommission und in den Mitgliedstaaten sicherzustellen; fordert die Kommission auf, in ihrer jährlichen Management- und Leistungsbilanz eine Zuverlässigkeitserklärung zu den Leistungsdaten für die Durchführung der Fazilität zur Verfügung zu stellen;

10.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, etwa Aussetzungen in Fällen, in denen sich bestätigt, dass schwerwiegende Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen bestehen;

11.  betont, dass die Tatsache, dass die Kommission trotz wiederholter Aufforderungen des Parlaments immer noch keine Liste der Empfänger bereitstellen kann, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung den größten Anteil der Mittel erhalten, ein großes Hindernis sowohl für die Bewertung der mit den Ausgaben der Union verbundenen Risiken als auch für die allgemeine Transparenz ihrer Ausgaben darstellt; hält die Antworten und Erklärungen, die die Kommission dem Parlament zu diesem Thema gegeben hat, für unzureichend und die Anstrengungen der Kommission zur Einrichtung einer solchen Datenbank für ineffizient und erfolglos;

12.  hält den bereits seit langem anhaltenden Konflikt zwischen der Kommission und Andrej Babiš, dem ehemaligen tschechischen Ministerpräsidenten, über dessen Interessenkonflikt für ineffizient und unangemessen lang; bekräftigt, dass in Bezug auf den Interessenkonflikt des ehemaligen Ministerpräsidenten Andrej Babiš keine entscheidenden Maßnahmen ergriffen wurden und dass die Tatsache, dass der Interessenkonflikt letztendlich durch die Wahl aufgelöst wurde, kein gutes Licht auf die Kommission wirft; weist darauf hin, dass Andrej Babiš als Ministerpräsident zwischenzeitlich im Namen der Tschechischen Republik über den MFR und die Aufbau- und Resilienzfazilität verhandelt hatte;

13.  hebt die erhebliche Gefahr hervor, die damit verbunden ist, dass der Betrag der noch abzuwickelnden Mittelbindungen Ende 2020 weiter anstieg und einen neuen Rekordwert von 303,2 Mrd. EUR erreicht hat; erkennt an, dass ein gewisses Maß an noch abzuwickelnden Mittelbindungen eine natürliche Folge des Haushaltssystems der Union mit Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen ist, unterstreicht jedoch, dass ein Betrag an noch abzuwickelnden Mittelbindungen, der zwei vollen Jahren an Mitteln für Verpflichtungen entspricht, in der Zukunft ein Risiko für das reibungslose Funktionieren des Haushalts darstellt, wodurch dieser ernsthaft unter Druck geraten könnte, was ein ernsthaftes Risiko für die Liquidität des Haushaltsplans der Union darstellen könnte; fordert die Kommission auf, die Fortschritte bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten genau zu überwachen, insbesondere in Fällen unzureichender Umsetzung und geringer Absorptionsraten, und der Entlastungsbehörde eine nach Ländern aufgeschlüsselte Analyse vorzulegen, in der die wiederkehrenden Probleme sowie die Maßnahmen zur Optimierung der Situation aufgezeigt werden; ist der Ansicht, dass der regelmäßige jährliche Anstieg der noch abzuwickelnden Mittelbindungen im Lichte des bevorstehenden Instruments NextGenerationEU und der stark gestiegenen Ausgaben der Union für die Kommission mit der vorrangigen Aufgabe einhergeht, einen detaillierten Aktionsplan zum Abbau der noch abzuwickelnden Mittelbindungen zu erstellen; fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde einen entsprechenden Plan vorzulegen;

14.  bedauert, dass trotz der aus dem vorangegangenen MFR gewonnenen Erfahrungen und der von der Kommission im Rahmen der technischen Hilfe geleisteten Unterstützung und Zusammenarbeit die kumulierte Ausschöpfungsquote aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) Ende 2020 immer noch etwa 7 % niedriger war als im Rahmen des vorherigen MFR 2007–2013; legt der Kommission nahe, ihre Arbeit mit den Mitgliedstaaten zu fortzusetzen, unter anderem durch technische Unterstützung, um die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, die ihnen zugewiesenen Mittel zu nutzen, und die Bemühungen zu verstärken, die Ausschöpfungsquote der ESI-Fonds zu erhöhen, ohne die Qualität der Projekte und die Bemühungen zur Vermeidung von Missbrauch und Betrug mit Unionsmitteln zu beeinträchtigen; fordert die Kommission auf, die Länder erforderlichenfalls bei der Suche nach förderfähigen Projekten zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf Projekte mit einem eindeutigen europäischen Mehrwert; fordert die Kommission auf, die Task Force für bessere Umsetzung (TFBI) wieder ins Leben zu rufen, um die Ausschöpfungsquote zu erhöhen und zusammen mit den Mitgliedstaaten bewährte Verfahren zu entwickeln;

15.  betont seine nachdrückliche und wiederholte Aufforderung an die Kommission und die Exekutivagenturen, den Schutz des Unionshaushalts durch einen umfassenden und systematischen Einsatz digitaler und automatisierter Systeme für die Berichterstattung, Überwachung und Prüfung zu gewährleisten; merkt an, dass dies auch die Einrichtung einer obligatorischen einheitlichen interoperablen Datenbank, in der die Begünstigten von Mitteln aus allen Unionsprogrammen verzeichnet werden, umfassen sollte; würdigt, dass die Kommission vorgeschlagen hat, die Verwendung eines gemeinsamen Instruments zur Datenauswertung und Risikoanalyse für Fonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung und der Aufbau- und Resilienzfazilität verbindlich vorzuschreiben; stellt fest, dass dies in den angenommenen Texten nicht beibehalten wurde; hebt hervor, dass ein solches System auf eindeutigen Identifikatoren für alle Empfänger, einschließlich Informationen über die Endbegünstigten, aufbauen und auch automatisch die Verwendung von Systemen – darunter beispielsweise das Datamining-Tool ARACHNE und andere – sicherstellen sollte, um den bestmöglichen Schutz der Finanzen der Union zu ermöglichen; unterstreicht, dass dieses integrierte und interoperable System es ermöglichen muss, alle von ein und demselben Begünstigten oder wirtschaftlichen Eigentümer erhaltenen Einzelbeträge zu einem Gesamtbetrag zusammenzufassen; stellt fest, dass diese Digitalisierung überfällig und angesichts des grenzüberschreitenden Charakters des Missbrauchs von Mitteln sowie von Betrug, missbräuchlicher Verwendung, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung und anderen systemischen Problemen unerlässlich ist; unterstreicht, dass dieses einheitliche Data-Mining-Tool für das OLAF, die EUStA und die Kommission leicht durchsuchbar und zugänglich sein sollte, um den Schutz des Unionshaushalts und des Instruments „NextGenerationEU“ vor Unregelmäßigkeiten, Betrug und Interessenkonflikten zu verbessern;

16.  betont die Notwendigkeit, die Bereiche auszuweiten, in denen das Früherkennungs- und Ausschlusssystem (Early Detection and Exclusion System – EDES) über den Bereich der direkten Verwaltung hinaus eingesetzt wird, und ersucht die Kommission, es für alle EU‑Mittel, einschließlich der Mittel mit geteilter Mittelverwaltung, zu nutzen: stellt fest, dass das EDES systematisch eingesetzt werden muss, um sicherzustellen, dass Unternehmen und wirtschaftliche Eigentümer, die im Zusammenhang mit Betrug, Korruption oder anderen schwerwiegenden wirtschaftskriminellen Handlungen verurteilt wurden, keine Unionsmittel erhalten können; betont, dass die Indikatoren in ARACHNE mit den Ausschlussgründen von EDES harmonisiert werden müssen, um sicherzustellen, dass die ausgeschlossenen Wirtschaftsbeteiligten auch in ARACHNE als solche angezeigt werden; fordert eine maximale Interoperabilität zwischen ARACHNE, EDES und anderen Software-Anwendungen, um die Notwendigkeit einer mehrfachen Eingabe von Daten in verschiedene IT-Systeme und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand so gering wie nötig zu halten;

17.  fordert die Kommission auf, den Initiativbericht des Parlaments zur Überarbeitung der Haushaltsordnung(3) und den legislativen Initiativbericht (INL) des Parlaments zur Digitalisierung der europäischen Berichterstattung, Überwachung und Rechnungsprüfung(4), in dem konkrete Vorschläge für die Überarbeitung der Haushaltsordnung enthalten sind, weiterzuverfolgen;

18.  begrüßt die Veröffentlichung der Leitlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Rahmen der Haushaltsordnung im April 2021 – nach der Übermittlung an die Mitgliedstaaten im August 2020 –, mit denen die einheitliche Auslegung der Vorschriften für alle Verwaltungsarten gefördert wird; fordert die Kommission erneut auf, für eine angemessene Bewertung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Präventivmaßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu sorgen; betont, dass alle Formen von Interessenkonflikten effizient und effektiv angegangen werden müssen, auch innerhalb der Institutionen der Union;

19.  weist erneut darauf hin, dass die Prüfberichte der Kommission, auch in Fällen von Interessenkonflikten, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens veröffentlicht werden sollten, um sicherzustellen, dass die empfohlenen Korrektur- und Folgemaßnahmen von den geprüften Stellen umgesetzt werden; weist auf den Standpunkt des Haushaltskontrollausschusses hin, dass die Kommission bereits vor Abschluss einer Prüfung dem Parlament auf Anfrage Informationen zur Verfügung stellen muss, damit das Parlament seine politische Kontrollfunktion ausüben kann;

20.  stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche Änderungen des Haushaltsplans 2020 in Form von Übertragungen und Berichtigungshaushaltsplänen rechtfertigte, um die Union in die Lage zu versetzen, einen soliden Beitrag zur Minderung der mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Herausforderungen zu leisten, nicht zuletzt durch die rasche Entwicklung von Impfstoffen; stellt darüber hinaus fest, dass die COVID-19-Pandemie dazu führte, dass die Prüfungen hauptsächlich aus der Ferne durchgeführt werden mussten; begrüßt die zunehmende Digitalisierung der Prüfverfahren, Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen durch Fernprüfungen, betont jedoch, dass Fernprüfungen die Vor-Ort-Prüfungen nicht vollständig ersetzen dürfen; stellt zudem fest, dass die Kommission auf der Grundlage ihrer spezifischen COVID-19-Risikobewertung aus dem Jahr 2020 der Auffassung ist, dass das Zuverlässigkeitsniveau sichergestellt war und dass das geschätzte Risiko bei der Zahlung sowie das geschätzte Risiko beim Abschluss für die Fehlerquote bei den Finanzvorgängen repräsentativ sind;

21.  nimmt zur Kenntnis, dass in den Jahresberichten des Rechnungshofs für die Jahre 2019 und 2020 „umfassende“ Fehler bei den Ausgaben aufgezeigt werden, und fällt ein negatives Prüfungsurteil bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben; weist darauf hin, dass der Rechnungshof wiederholt festgestellt hat, dass die Kontrollmechanismen der Kommission und der Mitgliedstaaten schlicht nicht zuverlässig genug sind;

22.  würdigt den schrittweisen Übergang der Regeln für die Aufhebung von Mittelbindungen für den Programmplanungszeitraum 2021–2027 von „n+3“ (2021–2026) zu „n+2“ (2027) für die Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gemäß der Dachverordnung(5) und entsprechend der Empfehlung des Parlaments; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und sie bei der rechtzeitigen Umsetzung ihrer Programme zu unterstützen; unterstreicht, dass die derzeitige Regel „n+3“ nicht dazu genutzt werden sollten, die Ausführung zu verlangsamen oder zu verzögern, sondern dafür, sicherzustellen, dass ausreichend Zeit für die Verwirklichung der Projekte zur Verfügung steht;

23.  fordert die Kommission und die Haushaltsbehörde auf, angesichts der massiven Aufstockung der Mittel, die in den kommenden Jahren im Rahmen des kombinierten MFR- und NextGenerationEU-Instruments ausgezahlt werden sollen, die Bereitstellung ausreichender Mittel für Prüfungen und Kontrollen der Unionsmittel sicherzustellen; stellt fest, dass die Kommission die Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten bewerten und Leitlinien für die Einrichtung solider Überwachungs- und Kontrollsysteme bereitstellen wird; fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde detaillierte Bewertungen der Prüfungs- und Kontrollsysteme der einzelnen Mitgliedstaaten vorzulegen;

24.  bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass die Kommission vor der Auszahlung von Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität nur die Erreichung von Etappenzielen und Zielvorgaben prüft, während sie es den Mitgliedstaaten überlässt, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge oder für staatliche Beihilfen eingehalten werden; stellt fest, dass die Kommission Systemprüfungen durchführen wird, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten strenge Kontrollen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Interessenkonflikten oder schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten eingeführt haben; ist jedoch der Ansicht, dass sich die Kommission als Hüterin der Verträge nicht nur auf die Prüfungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften verlassen sollte, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Investitionen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zu gewährleisten; fordert die Kommission daher auf, ihre Prüftätigkeit über die Systemprüfungen hinaus auf die Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vorschriften für staatliche Beihilfen gemäß ihrem risikobasierten Ansatz auszuweiten; verweist in diesem Zusammenhang auf die gravierenden Lücken in den nationalen Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten in Bezug auf wirksame Kontrollen und die Vermeidung von Interessenkonflikten;

25.  bekräftigt, dass ein besseres Gleichgewicht zwischen der weiteren Vereinfachung der Regeln und Verfahren einerseits und verbesserten Kontrollen in den am häufigsten vorkommenden Bereichen vorschriftswidriger Ausgaben andererseits gefunden werden muss, dass obligatorische Schulungen und praktische Informationen für Antragsteller, insbesondere für neue Antragsteller, entwickelt werden müssen und dass die Unterstützung und die Leitlinien für KMU, Spin-offs, Start-ups, Verwaltungs- und Zahlstellen und alle anderen einschlägigen Interessenträger verbessert werden müssen; würdigt die Fortschritte, die bei der Überarbeitung der Haushaltsordnung 2018 erzielt wurden, und die Verbesserungen, die im Rahmen der Ausgabenprogramme 2021–2027 vorgenommen wurden;

26.  betont die zunehmende Bedeutung von Leistungsindikatoren, einschließlich der Auswahl von Indikatoren, der Festlegung von Zielen und Meilensteinen sowie der Überwachung und Berichterstattung im Hinblick auf die neuen Durchführungsmodelle für die Aufbau- und Resilienzfazilität und die reformierte Gemeinsame Agrarpolitik; begrüßt in diesem Zusammenhang die Arbeit der Kommission zur Verbesserung der Überwachung und Berichterstattung über die Leistung des Unionshaushalts mit gestrafften und qualitativen Indikatoren, wie sie in den angenommenen Basisrechtsakten für die Ausgabenprogramme 2021–2027 zum Ausdruck kommen; stellt fest, dass Meilensteine und Ziele sowie Output-Indikatoren unterschiedlicher Natur sind; stellt fest, dass in der Aufbau- und Resilienzfazilität weiter zwischen Investitionen und Reformen unterschieden wird; unterstreicht, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfung ein neues Instrument für die jeweiligen Prüfbehörden darstellt; fordert die Kommission auf, einen Überblick über den gesamten Prüfzyklus in den Mitgliedstaaten und bei der Kommission sowie über die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Prüfbehörden – darunter der Rechnungshof, das OLAF und die EUStA – darzulegen;

27.  bestärkt die Kommission, den Rechnungshof und den Rat darin, darauf hinzuarbeiten, das Entlastungsverfahren auf das Jahr n+1 vorzuziehen, wobei dies nicht zulasten der Qualität des Verfahrens gehen darf;

28.  fordert die Kommission auf, auch weiterhin ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis sowie die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung in allen Bereichen der Ausgaben der EU zu fördern, und zwar in konkreter und präziser Art und Weise; begrüßt die Fortschritte der Kommission im Hinblick auf eine Methode zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter und die Entwicklung einer Pilotmethode für die Nachverfolgung geschlechterbezogener Ausgaben im Rahmen des MFR 2021–2027; fordert die Kommission auf, das Parlament über ihre Durchführbarkeitsprüfung für die Finanzierungsprogramme der Union im Rahmen des Haushaltsentwurfs 2023 zu informieren;

29.  bekräftigt, dass die Anstrengungen zur Betrugsbekämpfung sowohl auf Ebene der Union als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten verstärkt werden müssen, und zwar in enger Zusammenarbeit mit der EUStA und dem OLAF; würdigt die bemerkenswerten Anstrengungen und betont die Rolle der EUStA bei der Ermittlung und Verfolgung von Betrug und anderen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union; erinnert daran, wie wichtig es ist, die EUStA und das OLAF mit ausreichenden finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten;

30.  begrüßt die Schaffung neuer Einnahmen aus Eigenmitteln, um ab 2028 die im Rahmen von NextGenerationEU gewährten Darlehen (etwa 15 Mrd. EUR pro Jahr bis 2050) zurückzuzahlen und so einen besseren Schutz des Unionshaushalts zu gewährleisten; weist darauf hin, dass dadurch die Schuldenlast der Union nicht von künftigen Generationen getragen wird und wesentliche Programme der Union wie Horizont Europa, der ESF+ und Erasmus+ nicht gekürzt werden müssen;

31.  erklärt sich insbesondere besorgt darüber, dass der Rechnungshof wiederholt festgestellt hat, dass die Arbeit einiger nationaler Prüfbehörden oder bescheinigender Stellen als zu fehleranfällig und daher unzuverlässig anzusehen ist, wodurch die Verlässlichkeit der Daten im Rahmen der jährlichen Management- und Leistungsbilanz der Kommission beeinträchtigt wird; bedauert, dass die Kommission diese konkrete Bemerkung aus der Entschließung zu der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2019 nicht weiterverfolgt hat; erwartet, dass die Kommission diesen Punkt klarstellt;

Zuverlässigkeitserklärung und Haushaltsführung des Rechnungshofes

32.  begrüßt, dass der Rechnungshof für das Jahr 2020 feststellt, dass die Rechnungsführung der Union zuverlässig ist und im Einklang mit der Haushaltsordnung steht und dass die Einnahmenseite des Haushaltsplans keine wesentlichen Fehler aufweist;

33.  bedauert, dass der Rechnungshof für das Jahr 2020 erneut ein negatives Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgabenseite des Haushaltsplans abgegeben hat, und betont gleichzeitig, dass die für das Jahr 2020 berechnete Fehlerquote von 2,7 %, die jener des Jahres 2019 entspricht, aufgrund des Aufdeckungsrisikos in Verbindung mit dem Umstand, dass der Rechnungshof aufgrund der Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie keine Vor-Ort-Kontrollen durchführen konnte, möglicherweise nur die minimale Fehlerquote darstellt; unterstreicht jedoch, dass eine Fehlerquote nicht automatisch mit Betrug gleichzusetzen ist, und stellt fest, dass der Europäische Rechnungshof dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Jahr 2020 sechs mögliche Betrugsfälle gemeldet hat, während es 2019 neun waren; bekräftigt, dass die Anstrengungen zur Betrugsbekämpfung sowohl auf Ebene der Union als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten verstärkt werden müssen, und zwar in enger Zusammenarbeit mit der EUStA und dem OLAF;

34.  stellt fest, dass der Rechnungshof Vorgänge in Höhe von 147,8 Mrd. EUR geprüft hat, während sich die tatsächlichen Ausgaben auf 173,3 Mrd. EUR beliefen, und dass mit einem hohen Risiko behaftete Ausgaben, die in erster Linie auf Erstattungen beruhen, 87,2 Mrd. EUR der Prüfungspopulation ausmachten, während Ausgaben mit geringem Risiko, die in erster Linie auf Ansprüchen beruhen, 60,6 Mrd. EUR ausmachten;

35.  stellt mit Besorgnis fest, dass – auf der Grundlage der 728 durch den Rechnungshof geprüften Vorgänge – die geschätzte Fehlerquote für mit hohem Risiko behaftete Ausgaben nach wie vor klar über der Wesentlichkeitsschwelle liegt und 4,0 % beträgt, während die geschätzte Fehlerquote bei Ausgaben mit geringem Risiko unter der Wesentlichkeitsschwelle liegt;

36.  wiederholt die Forderungen, die das Parlament in den Entlastungsentschließungen der letzten Jahre an den Rechnungshof gerichtet hat, nämlich eine Fehlerquote auch für Zahlungen mit geringem Risiko und für jede Ausgabe im MFR zu definieren, das Kapitel „Verwaltung“ zu erweitern, um eine eingehendere Analyse aller Institutionen zu ermöglichen, und die Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen auf die Fehlerquote insgesamt zu bewerten;

37.  nimmt mit zunehmender Besorgnis zur Kenntnis, dass die Verbindlichkeiten Ende 2020 insgesamt 313,5 Mrd. EUR betrugen, was im Vergleich zum Vorjahr (251,5 Mrd. EUR) einer Zunahme von 62,0 Mrd. EUR oder 24,7 % entspricht;

38.  nimmt zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich am 1. Februar 2020 aus der Union ausgetreten ist und dass der Rechnungsabschluss der Union zum 31. Dezember 2020 eine Nettoforderung gegenüber dem Vereinigten Königreich in Höhe von 47,5 Mrd. EUR ausweist, die auf den im Austrittsabkommen festgelegten Verpflichtungen beruht;

39.  stellt ferner fest, dass 2020 das letzte Jahr des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014–2020 war; hebt hervor, dass der Haushaltsplan für 2020 und die Berichtigungshaushaltspläne Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 173,9 Mrd. EUR vorsahen, von denen 172,9 Mrd. EUR tatsächlich gebunden wurden, während sich der Haushaltsplan und die Berichtigungshaushaltspläne auf 164,1 Mrd. EUR an Zahlungen beliefen, von denen 161,8 Mrd. EUR tatsächlich ausgegeben wurden; stellt ferner fest, dass Zahlungen in Höhe von 9,9 Mrd. EUR an zweckgebundenen Einnahmen und 1,6 Mrd. EUR an Übertragungen geleistet wurden, sodass sich die Zahlungen auf insgesamt 172,4 Mrd. EUR belaufen;

40.  stellt mit Besorgnis fest, dass es bei der kumulativen Ausschöpfungsquote für ESIF-Mittel offenbar kaum Fortschritte gibt, da diese immer noch bei nur 55 % lagen (7 % weniger als am Ende des letzten Jahres des vorherigen MFR), obwohl die jährliche Ausschöpfungsquote im Jahr 2020 gegenüber dem letzten Jahr des MFR 2007–2013 unverändert war (15 %); stellt fest, dass dies bedeutet, dass Ende 2020 45 % der gesamten Mittelbindungen im Rahmen der ESIF-Fonds für den Zeitraum 2014–2020 in Höhe von 209 Mrd. EUR noch nicht ausgezahlt worden waren und den größten Teil der noch abzuwickelnden Mittelbindungen von insgesamt 303 Mrd. EUR ausmachen;

41.  nimmt die detaillierten Antworten auf die spezifischen Forderungen des Parlaments zur Kenntnis, die den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2021)0405) ergänzen;

Besondere Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie

42.  stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie zu einer Lockerung der geltenden Vorschriften mit dem Ziel geführt hat, zusätzliche Liquidität bereitzustellen und – zur Ermöglichung einer schnellen Reaktion – für eine außergewöhnliche und notwendige Flexibilität bei COVID-19-bezogenen Ausgaben zu sorgen, was auch eine Lockerung der Verwaltungsvorschriften und -kontrollen umfasst; ist besorgt, dass dadurch die Gefahr von intransparenten Verfahren, Missbrauch und Betrug durch kriminelle Strukturen, die versuchen, die Krisensituation zu missbrauchen, steigt; nimmt Informationen des OLAF über kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit persönlicher Gesundheits- und Schutzausrüstung und gefälschten Impfstoffangeboten zur Kenntnis; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit entsprechender Ex-post-Kontrollen und -Prüfungen;

43.  stellt fest, dass die Kommission nach den dem Rechnungshof vorgelegten, nicht veröffentlichten Informationen 12,9 Mrd. EUR an Mittelbindungen im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung und 34,2 Mrd. EUR an Mittelbindungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung für Zwecke im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 bereitgestellt hat; bedauert, dass die Kommission noch keinen Bericht über Ausgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie veröffentlicht hat;

44.  bedauert, dass die COVID-19-Pandemie die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und -Prüfungen erheblich erschwert hat; stellt jedoch fest, dass die Kommission auf der Grundlage ihrer spezifischen COVID-19-Risikobewertung aus dem Jahr 2020 der Auffassung ist, dass das Zuverlässigkeitsniveau sichergestellt war und dass das geschätzte Risiko bei der Zahlung und das geschätzte Risiko beim Abschluss für die Fehlerquote bei den Finanzvorgängen repräsentativ sind; unterstreicht, dass im kommenden Prüfungszeitraum mehr persönliche Prüfbesuche erforderlich sind, um ein solides Prüfungsmanagement sicherzustellen;

Besondere Umstände aufgrund des Instruments „NextGenerationEU“

45.  stellt fest, dass das Instrument NextGenerationEU zusammen mit dem MFR für den Zeitraum 2021–2027 die kombinierte Mittelzuweisung auf mehr als 1 800 Mrd. EUR erhöhen wird;

46.  stellt ferner fest, dass ein Großteil der Vorschriften für die zugrunde liegenden Ausgabenprogramme für den neuen MFR‑Zeitraum vergleichsweise später als bei den vorangegangenen MFR angenommen wurde, was unweigerlich zu Verzögerungen bei der Planung und Durchführung führen wird;

47.  betont, dass die kombinierte Wirkung des neuen Instruments NextGenerationEU und der Verzögerungen bei der Verabschiedung von Rechtsvorschriften die Gefahr birgt, dass die Verwaltungskapazitäten in den Mitgliedstaaten und der Kommission ernsthaft unter Druck geraten, was wiederum zu mehr Fehlern, weniger Kontrolle und möglichen Verlusten für den Unionshaushalt führen kann;

48.  nimmt zur Kenntnis, dass der Einsatz von Instrumenten zur Datenauswertung und Risikobewertung wie ARACHNE dazu beitragen kann, Interessenkonflikten, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierungen vorzubeugen und davor zu schützen. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten Informationen über die Begünstigten des Programms sowie Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer erheben müssen; stellt fest, dass in der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche eine zentrale Plattform der Union vorgesehen ist, die zwar eingerichtet wurde, an die sich aber noch nicht alle Mitgliedstaaten angeschlossen haben; stellt fest, dass es in den Mitgliedstaaten Zentralregister für Daten von Begünstigten gibt, die jedoch nicht alle Daten des wirtschaftlichen Eigentümers enthalten;

49.  stellt fest, dass Überwachungsinstrumente für die Prüfung der Umsetzung von Meilensteinen und Zielen unerlässlich sind; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, das von der Kommission entwickelte und zur Verfügung gestellte System FENIX zu nutzen; begrüßt das Aufbau- und Resilienzscoreboard, das von der Kommission eingerichtet wurde, um einen visuellen und benutzerfreundlichen Überblick über die bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität erzielten Fortschritte zu geben, die die Transparenz, öffentliche Kontrolle und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Fazilität fördern;

50.  stellt fest, dass die Kommission dem Parlament und dem Rat gemäß Artikel 60 der Verordnung zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität einschlägige Dokumente und Informationen gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen übermitteln sollte, wobei erforderlichenfalls sensible oder vertrauliche Informationen zu entfernen oder angemessene Vertraulichkeitsbestimmungen einzuhalten sind;

51.  nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament eine Arbeitsgruppe zur Aufbau- und Resilienzfazilität eingerichtet hat, mit der ein Dialog zwischen den Mitgliedern der jeweiligen Ausschüsse und der Kommission eingerichtet wird; stellt fest, dass die Einbeziehung des Parlaments und des Rates von entscheidender Bedeutung ist, um demokratische Aufsicht und Kontrolle sicherzustellen; betont, dass die frühzeitige und vollständige Übermittlung von Dokumenten an das Parlament und den Rat ein wichtiges und entscheidendes Element des Entlastungsverfahrens sein wird;

52.  stellt fest, dass die Kommission gemäß Artikel 31 der Verordnung zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität dem Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli 2022 einen Jahresbericht über die Durchführung der Fazilität vorlegen muss;

53.  stellt fest, dass nach Schätzungen des Rechnungshofs die Gesamtbelastung des Unionshaushalts durch das Instrument NextGenerationEU in den kommenden Jahren erheblich ansteigen wird und Ende 2023 940 Mrd. EUR erreichen könnte, was einen enormen Anstieg gegenüber 132 Mrd. EUR Ende 2020 bedeutet;

54.  fordert die Kommission auf, zusätzliche Möglichkeiten zur weiteren Stärkung der Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten durch Investitionen in die Verwaltungskapazitäten, Schulungen und die Digitalisierung der Mittelverwaltung zu ermitteln;

Empfehlungen

55.  fordert die Kommission auf,

   a. im Rahmen des nach Artikel 31 der ARF-Verordnung vorgesehenen Jahresberichts für jeden einzelnen Mitgliedstaat spätestens im Mai für das vorangegangene Haushaltsjahr eine Analyse der erhaltenen Mittel und des Stands der Umsetzung vorzunehmen, erwartet, dass die Kommission den Jahresbericht erstmals Anfang des zweiten Halbjahres 2022 veröffentlicht und die Entlastungsbehörde unverzüglich über die Ergebnisse informiert;
   b. den Schutz des Unionshaushalts durch den allgemeinen und systematischen Einsatz digitaler und automatisierter Systeme für die Berichterstattung, Überwachung und Prüfung sicherzustellen und im Zusammenhang mit den anstehenden Überarbeitungen der Haushaltsordnung dringend ein verpflichtendes integriertes und interoperables System einzurichten, das auf bestehenden Instrumenten und Datenbanken aufbaut, sich aber nicht darauf beschränkt; das Aufbau- und Resilienzscoreboard zu entwickeln, um sicherzustellen, dass die Beschreibung der Meilensteine sowie die Ziele und Ergebnisse der Prüfung transparent sind; dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten die Systeme und Zentralregister nutzen, um über die wirtschaftlichen Eigentümer und Endbegünstigten zu berichten;
   c. eine Reihe von Ex-post-Prüfungen und -Kontrollen vor Ort der auf nationaler Ebene öffentlich vergebenen Aufträge unter Verwendung von Unionsmitteln durchzuführen und die bereits durchgeführten Prüfungen oder Medienberichte zur Kenntnis zu nehmen, die auf ein erhebliches Risiko für die Rechtmäßigkeit dieser Verfahren hinweisen;
   d. einschlägige Dokumente wie die Zusammenfassung der Prüfungen und Informationen rechtzeitig an die Entlastungsbehörde zu übermitteln, wobei erforderlichenfalls sensible oder vertrauliche Informationen zu entfernen oder angemessene Vertraulichkeitsbestimmungen einzuhalten sind;
   e. die Regeln und Verfahren zu vereinfachen, obligatorische Schulungen und praktische Informationen für Antragsteller, insbesondere für neue Antragsteller, zu entwickeln und die Unterstützung und die Leitlinien für KMU, Spin-offs, Start-ups, Verwaltungs- und Zahlstellen und alle anderen einschlägigen Interessenträger zu verbessern; der Entlastungsbehörde einen Überblick über die durchgeführten Schulungen zu geben;
   f. Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen des Rechnungshofs, einschließlich einer umfassenden und standardisierten Berichterstattung über die Ausgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, vorzusehen;
   g. die Ergebnisse der Haushaltskontrolle im Hinblick auf den Überprüfungsbericht der Entlastungsbehörde mitzuteilen, indem sie eine Sitzung mit dem jeweiligen Ausschuss durchführt;
   h. die Arbeit zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität für Projekte verwendet werden, die zu Strukturreformen und Investitionen mit einem Mehrwert durch die Union führen, und dass eine Doppelfinanzierung von Projekten vermieden wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich nicht nur auf Konformitätsprüfungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf geltende Regeln wie die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Regeln für staatliche Beihilfen zu stützen, sondern ihre Prüftätigkeit im Rahmen eines risikobasierten Ansatzes über Systemprüfungen hinaus auszuweiten;
   i. sicherzustellen, dass die Berichterstattung über die Gesamtbelastung des Unionshaushalts klar und zeitnah ist, damit sich die Prüfbehörden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen ein klares Bild von der Entwicklung des Risikos in den kommenden Jahren machen können;
   j. eine Methodik zu entwickeln und vermehrt Ex-post-Kontrollen und Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Verwendung von NextGenerationEU-Mitteln und deren Auswirkungen auf die Erholung der Mitgliedstaaten durchzuführen;
   k. die Verwaltungskapazität der Kommission und der Mitgliedstaaten zu erhöhen und angemessene Haushaltslinien für den Rechnungshof, die EUStA und das OLAF in Bezug auf die Umsetzung der neuen anstehenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Instrument NextGenerationEU vorzuschlagen, um die Finanzen der Union zu schützen;
   l. bis spätestens Ende 2022 eine kompakte, präzise Methode für die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts anhand gezielter, wirksamer Anreize im Rahmen des gesamten Haushalts fertigzustellen und den Empfehlungen des Rechnungshofs in dessen Sonderbericht über Gender Mainstreaming im EU-Haushalt zu folgen;

Jährliche Management- und Leistungsbilanz und Leistung des EU-Haushalts

56.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof die jährliche Management- und Leistungsbilanz auf Informationen stützt, die er mehreren Berichten der Kommission entnimmt; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof diese Informationen um aktuelle Erkenntnisse aus seiner eigenen Prüfungs- und Kontrolltätigkeit ergänzt; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof die Leistungsinformationen der Kommission auf Plausibilität und Übereinstimmung mit seinen Feststellungen, nicht aber auf ihre Zuverlässigkeit überprüft;

57.  nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2020 von 51 Generaldirektoren (oder gleichwertigen Personen) 11 insgesamt 19 Vorbehalte angemeldet haben und dass sich die finanziellen Auswirkungen der Vorbehalte auf insgesamt 1,219 Mio. EUR beliefen;

58.  unterstreicht, dass die Prüfung der Leistung des Unionshaushalts ebenso wichtig ist wie die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften, um einen umfassenden Überblick nicht nur über die Rechtmäßigkeit der Ausgaben sowie die Wirksamkeit, Effizienz und Sparsamkeit der Ausgaben, sondern auch über die erzielten Ergebnisse und die erfüllten Prioritäten und Ziele zu erhalten; weist auf die zahlreichen Empfehlungen des Rechnungshofs und der Entlastungsbehörde hin, wonach die Kommission der Bewertung der Ergebnisse, Folgen und Auswirkungen ihrer politischen Maßnahmen und Programme (Wirksamkeit) wesentlich mehr Aufmerksamkeit schenken und darüber hinausgehen sollte, ausschließlich reine Zahlenangaben zu den ausgegebenen Mitteln oder zu den an einzelnen Programmen beteiligten Personen (Effizienz) darzulegen;

59.  stellt fest, dass der Ansatz für eine bessere Rechtsetzung der Kommission dabei hilft, Erkenntnisse aus der bisherigen Umsetzung von politischen Maßnahmen und Programmen zu ziehen; betont, dass alle Ausgabenprogramme von der Kommission geprüft werden sollten, und hebt hervor, dass Kosten-Wirksamkeits- und Kosten-Nutzen-Analysen wichtige Instrumente im Bereich der Haushaltskontrolle zur Prüfung von Ausgaben darstellen; fordert die Kommission auf, mehr qualitative Informationen einzuschließen, aus denen der Mehrwert von Ausgabenprogrammen für die Union hervorgeht; begrüßt, dass der Ausschuss für Regulierungskontrolle zur Verbesserung der Qualität der Evaluierungen und Folgenabschätzungen beiträgt; fordert die Kommission auf, die Empfehlungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle umzusetzen und hinreichend zu begründen, wenn Bemerkungen nicht berücksichtigt werden;

60.  stellt fest, dass für die Dachverordnung der sieben Fonds unter geteilter Mittelverwaltung für den Zeitraum 2021–2027 keine Folgenabschätzung durchgeführt wurde, da in der Dachverordnung gemeinsame Bestimmungen und Auszahlungsmechanismen für andere politische Maßnahmen festgelegt sind; begrüßt, dass Vorschriften in Bezug auf Fonds mit eigenen Folgenabschätzungen einhergingen; stellt fest, dass wichtige Bewertungen der GAP nicht vor der Folgenabschätzung zur GAP-Reform vorlagen;

61.  bekräftigt die Notwendigkeit, dass die Kommission auch nach dem Ende des MFR-Zeitraums weiterhin Lehren aus der Leistung der Programme zieht, da einige Ergebnisse und Auswirkungen möglicherweise erst mehrere Jahre nach dem Ende des MFR-Zeitraums sichtbar werden, insbesondere bei Programmen mit umfangreichen noch abzuwickelnden Mittelbindungen, und dass sie diese Beobachtungen und Schlussfolgerungen in ihre Berichte aufnimmt, um sie der Entlastungsbehörde vorzulegen;

62.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in dem diesjährigen jährlichen Bericht die Berichterstattung der Kommission zu Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen geprüft hat, und zeigt sich besorgt, dass sie komplex und nicht immer eindeutig nachvollziehbar sind; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass aus ihrer Berichterstattung klar hervorgeht, welcher Betrag an vorschriftswidrigen Ausgaben korrigiert und dem Unionshaushalt wieder zugeführt wurde;

63.  fordert die Kommission auf, die Empfehlungen des Rechnungshofs genauer zu befolgen und die verlässlichen Kontroll- und Entlastungsverfahren des Parlaments zu nutzen, um die Umsetzung der neuen Durchführungsmodelle sowie der Aufbau- und Resilienzfazilität und der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik besser kontrollieren zu können;

64.  bekräftigt seine Besorgnis über die Einschätzung des Rechnungshofs, dass die Überwachungsdaten der Mitgliedstaaten, auf die sich die jährliche Management- und Leistungsbilanz und die Programmübersichten der Kommission stützen, nicht absolut zuverlässig sind; bedauert insbesondere, dass der Rechnungshof aufgrund von Mängeln in der Arbeit der Prüfbehörden und der Probleme, die mit Blick auf die gemeldete Restfehlerquote in den jährlichen Tätigkeitsberichten der GD EMPL und der GD REGIO festgestellt wurden, eine wiederholte Evaluierung der jährlichen Management- und Leistungsbilanz im Bereich Kohäsion ausführen musste;

65.  nimmt die Erklärung der Kommission, sie sei nicht verpflichtet, ihre Methodik an die des Rechnungshofs anzugleichen, zur Kenntnis, bedauert jedoch, dass sie zu sehr unterschiedlichen Zahlen führt, insbesondere im Bereich Wettbewerbsfähigkeit, wo das von der Kommission geschätzte Risiko bei Zahlung für diese MFR-Rubrik sogar unter der Spanne des Rechnungshofs für die geschätzte Fehlerquote liegt; fordert die Kommission auf, sich vom Aspekt der rein rechtlichen Verpflichtung zu lösen und ernsthafte Überlegungen zu ihrer Methodik anzustellen, um sicherzustellen, dass die Zahlen des Rechnungshofs und der Kommission besser vergleichbar sind;

66.  betont seine nachdrücklichen und wiederholten Aufforderungen, den Schutz des Unionshaushalts durch einen umfassenden und systematischen Einsatz digitaler und automatisierter Systeme für die Berichterstattung, Überwachung und Prüfung sicherzustellen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein integriertes und interoperables System einzurichten, das auf bestehenden Instrumenten und Datenbanken aufbaut, sich aber nicht darauf beschränkt;

Einnahmen

67.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Einnahmen im Jahr 2020 auf 174,3 Mrd. EUR beliefen, wovon 123 Mrd. EUR (70,6 %) auf Eigenmittel aus dem Bruttonationaleinkommen, 19,9 Mrd. EUR (11,4 %) auf traditionelle Eigenmittel (TEM), 17,2 Mrd. EUR (9,9 %) auf Eigenmittel auf Grundlage der Mehrwertsteuer, 8,2 Mrd. EUR (4,7 %) auf Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit Abkommen und Programmen der Union, 3,2 Mrd. EUR (1,8 %) auf Überschüsse aus dem Vorjahr und 2,8 Mrd. EUR (1,6 %) auf sonstige Einnahmen entfielen;

68.  stellt fest, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 55 Einziehungsanordnungen der Kommission geprüft hat, die für alle Einnahmequellen sowie die Systeme der Kommission, die TEM-Rechnungsführungssystemen in drei Mitgliedstaaten und die jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektion Haushalt (GD BUDG) und von Eurostat repräsentativ sein sollte; begrüßt, dass keines der Stichprobenelemente von einem quantifizierbaren Fehler betroffen war; begrüßt, dass der Rechnungshof bei den Einnahmen festgestellt hat, dass die Fehlerquote nicht wesentlich war und dass die einnahmenbezogenen Systeme im Allgemeinen wirksam waren;

69.  betont, dass die hinterzogenen Beträge, die nicht in den TEM-Buchführungssystemen der Mitgliedstaaten erfasst sind, nicht Gegenstand des Prüfungsurteils des Rechnungshofes zu den Einnahmen sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Differenz zwischen der theoretischen Höhe der Einfuhrabgaben, die für die Wirtschaft insgesamt erhoben werden sollten, und den tatsächlich erhobenen Einfuhrabgaben (die „Zolllücke“) die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Abgabenbeträge beeinflussen kann, wobei der Rechnungshof für das zweite Jahr in Folge feststellte, dass die Maßnahmen der Union zur Verringerung der Lücke und zur Minderung des Risikos, dass die traditionellen Eigenmittel nicht vollständig sind, nicht ausreichend sind;

70.  nimmt mit großer Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Kommission im Jahr 2020 ihren Überprüfungszyklus in Bezug auf die BNE-Daten für die Eigenmittel aus dem Jahr 2010 abgeschlossen hat, was einer Lücke von zehn Jahren entspricht; betont, dass infolge des Abschlusses des Überprüfungszyklus die Kommission zahlreiche BNE-Vorbehalte geltend machte, die spezifische verbesserungsbedürftige Aufstellungsverfahren in den Mitgliedstaaten betreffen; merkt an, dass dies die Haushaltsunsicherheit in den nationalen Haushalten im Verhältnis zu den BNE-Beiträgen erheblich erhöht; ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Auswirkungen der Globalisierung auf das BNE nicht angemessen berücksichtigt werden und dass die Einnahmen der Union in der Folge beeinträchtigt werden könnten;

71.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Harmonisierung der Kontrollsysteme zum Schutz der finanziellen Interessen der Union unzureichend ist, was vor allem auf Schwachstellen zurückzuführen ist, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, diese Systeme in sehr unterschiedlicher Weise anzuwenden; stellt fest, dass der Rechnungshof anhaltende Schwachstellen bezüglich der Wirksamkeit der Kontrollsysteme sowohl auf Ebene der Kommission als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten festgestellt hat, wobei die wichtigsten Schwachstellen den Abschluss des BNE-Überprüfungszyklus durch die Kommission und die Zuverlässigkeit der TEM-Übersichten in einem Mitgliedstaat betreffen;

72.  stellt mit Besorgnis fest, dass trotz Verbesserungen die Zahl der Mehrwertsteuervorbehalte und der offenen Punkte bei den TEM nach wie vor hoch ist und dass es bei der Buchführung und der Verwaltung der TEM in den Mitgliedstaaten weiterhin Schwachstellen gibt; stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof einen Mangel an systematischer Überwachung von Einfuhrdaten und unzureichend harmonisierte Zollkontrollen auf Unionsebene festgestellt hat;

73.  stellt mit Besorgnis fest, dass die GD BUDG für das fünfte Jahr in Folge den Vorbehalt aufrechterhalten hat, dass die dem Unionshaushalt zugeführten TEM-Beträge wegen der Unterbewertung von aus China im Zeitraum 2011–2017 eingeführten Textilien und Schuhen unrichtig sind; nimmt das Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 2022 zur Kenntnis, in dem festgestellt wird, dass das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, da keine wirksamen Maßnahmen zur Zollkontrolle angewendet wurden und der Kommission nicht der richtige Betrag an traditionellen Eigenmitteln in Bezug auf die betroffenen Einfuhren zur Verfügung gestellt wurde;

74.  stellt fest, dass der Gerichtshof die Berechnung der Kommission teilweise zurückgewiesen hat, da ein beträchtliches Maß an Unsicherheit in Bezug auf die Genauigkeit der Beträge der Eigenmittel besteht, die von der Kommission in Anspruch genommen wurden, und dass die Kommission die vollständigen Beträge nicht gemäß der geforderten Rechtsgrundlage festgesetzt hat; stellt fest, dass der Gerichtshof die Methode der Kommission zur Schätzung des Betrags der TEM-Verluste für einen Teil des Zeitraums der Zuwiderhandlung gebilligt und erklärt hat, dass es an der Kommission liegt, die weiterhin ausstehenden Verluste an EU-Eigenmitteln neu zu berechnen; fordert die Kommission auf, gegenüber der Entlastungsbehörde zu erklären, worin die Fehler in der Berechnung bestanden und wie sie den Fehler in der Berechnung der Verluste gemäß der geforderten Rechtsgrundlage zu korrigieren beabsichtigt, und die Entlastungsbehörde über das Ergebnis der neuen Berechnungen zu unterrichten;

Empfehlungen

75.  fordert die Kommission auf,

   a. eine einheitliche Anwendung von Zollkontrollen zu gewährleisten und eine vollwertige Analyse- und Koordinierungskapazität auf Unionsebene zu entwickeln und umzusetzen;
   b. den Ansatz zur Überprüfung der BNE-Daten der Mitgliedstaaten in künftigen Mehrjahreszyklen zu überprüfen und zu aktualisieren, um den Prozess weiter zu straffen und den Zeitraum, in dem die BNE-Daten nach Ablauf des Zyklus offen bleiben, zu verkürzen;
   c. in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Erfassung der Globalisierung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen weiter zu verbessern, um dem BNE-Vorbehalt in diesem Bereich für die Jahre ab 2018 Rechnung zu tragen, und erforderlichenfalls die Qualität der BNE-Daten der vorangegangenen Jahre neu zu bewerten, um der Haushaltsbehörde Daten über die möglichen Auswirkungen der daraus resultierenden überarbeiteten Statistiken auf den Einnahmenhaushalt seit 2010 zur Verfügung zu stellen;
   d. für alle Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ihre monatlichen und vierteljährlichen TEM-Übersichten zuverlässig sind, indem sie in ihrem IT-System der Zollverwaltung die derzeitigen Schwachstellen, die das Fehlen eines Prüfpfads, das Risiko doppelter Einträge und die inkorrekte Aufteilung von Teilzahlungen betreffen, beheben;
   e. Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug im elektronischen Geschäftsverkehr und bei der Erhebung der Mehrwertsteuer zu ergreifen, insbesondere durch die Nutzung der zusätzlichen Vorteile der digitalen Mittel zur Verfolgung von Rechnungen und Mehrwertsteuerzahlungen;
   f. den Schutz des Unionshaushalts durch den allgemeinen und systematischen Einsatz digitaler und automatisierter Systeme für die Berichterstattung, Überwachung und Prüfung sicherzustellen und dringend ein integriertes und interoperables System einzurichten, das auf bestehenden Instrumenten und Datenbanken aufbaut, sich aber nicht darauf beschränkt;

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

76.  weist darauf hin, dass die Teilrubrik 1a „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ des MFR 13,9 % bzw. 24,1 Mrd. EUR des Unionshaushalts ausmacht, wovon 13,6 Mrd. EUR (56,4 %) auf Forschung, 3,1 Mrd. EUR (12,8 %) auf allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, 2,4 Mrd. EUR (10,2 %) auf Verkehr und Energie, 1,6 Mrd. EUR (6,5 %) auf die Raumfahrt und der Rest auf andere Maßnahmen und Programme entfallen; erinnert daran, dass sich die unter dieser Teilrubrik des MFR 2014–2020 geplanten Gesamtausgaben auf 142 Mrd. EUR belaufen, von denen bis Ende 2020 104,6 Mrd. EUR ausgezahlt worden sind;

77.  nimmt zur Kenntnis, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Mittelpunkt aller Überlegungen zur Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung stehen müssen, da in einigen Mitgliedstaaten 6 von 10 Arbeitsplätzen und 8 von 10 Ausbildungsplätzen auf KMU entfallen und auf sie fast 60 % der in der Union geschaffenen Wertschöpfung zurückgehen;

78.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 133 Vorgängen untersuchte, die so ausgewählt wurde, dass sie für das gesamte Spektrum der Ausgaben innerhalb dieser Teilrubrik des MFR repräsentativ ist; stellt fest, dass der Rechnungshof auch die Ordnungsmäßigkeit der Angaben prüfte, die in den jährlichen Tätigkeitsberichten der Generaldirektion Forschung und Innovation (GD RTD), der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien (GD CONNECT) und der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA) enthalten sind und in die jährliche Management- und Leistungsbilanz der Kommission aufgenommen wurden;

79.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof die Fehlerquote auf 3,9 % geschätzt hat, was hauptsächlich auf Fehler im Zusammenhang mit nicht förderfähigen Kosten, dem Fehlen wesentlicher Belege oder Problemen mit den Auftragsbekanntmachungen bzw. Ausschreibungsunterlagen zurückzuführen ist; unterstreicht, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Ausgaben für das RP7 und Horizont 2020 nach wie vor mit einem höheren Risiko behaftet sind und die Hauptquelle für Fehler darstellen;

80.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Personalkosten nach wie vor die Hauptfehlerquelle darstellen, vor allem bei den Forschungsausgaben; bedauert, dass die Regeln für die Abrechnung von Personalkosten im Rahmen von Horizont 2020 trotz der Bemühungen um Vereinfachung weiterhin komplex sind; begrüßt eine Reihe von Vereinfachungen im Rahmen von Horizont 2020, die speziell auf KMU abzielen, etwa ein einheitlicher Pauschalsatz für indirekte Kosten, einschließlich Personalkosten;

81.  weist darauf hin, dass die Begünstigten nur Personalkosten für Aufgaben geltend machen können, die von einer natürlichen Person ausgeführt werden, die im Rahmen eines direkten Vertrags arbeitet, während Kosten für Aufgaben, die an Unterauftragnehmer vergeben werden, nicht förderfähig sind; nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass KMU, die nicht über genügend eigenes Personal verfügen, besonders anfällig für den Fehler sind, die Kosten für externe Berater oder Freiberufler als Personalkosten geltend zu machen;

82.  stellt fest, dass die Kommission ihre Informationskampagne verstärkt hat, die sich an fehleranfällige Begünstigte wie KMU und Erstantragsteller richtet, die nur über begrenzte Erfahrung und Ressourcen für das Antragsverfahren verfügen; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission 2020 sechs Webinare veranstaltet hat, an denen rund 7 500 Personen direkt teilnahmen; ist der Ansicht, dass die Kommission ihre Informationsarbeit weiter ausbauen kann; hält es für äußerst wichtig, potenziellen Antragstellern Informationen in ihrer Muttersprache zur Verfügung zu stellen, insbesondere über komplizierte Vorschriften wie Personalkosten und Kosten im Zusammenhang mit der Unterauftragsvergabe;

83.  weist darauf hin, dass die Kommission beabsichtigte, während des MFR 2021–2027 eine wichtigere Rolle der Union als führender Interessenträger in der Weltraumwirtschaft zu begründen; betont die Bedeutung von KMU und Start-up-Unternehmen in allen Aspekten der Weltraumpolitik, insbesondere bei der Infrastruktur für Raumfahrzeugträger, Raketen, Satelliten sowie vor- und nachgelagerten Dienstleistungen; ist besorgt über Ausschreibungen, die im Bereich der Weltraumpolitik veröffentlicht wurden, insbesondere in Bezug auf das satellitengestützte Konnektivitätssystem, wobei KMU durch außergewöhnlich hohe Belastungen, die kein kleines Unternehmen erfüllen könnte, ausgeschlossen wurden; fordert die Kommission auf, einen Überblick bereitzustellen über a) die Ergebnisse aller Ausschreibungen im Jahr 2020, b) die Zahl der Ausschreibungen, die teilweise oder ganz von KMU oder Start-ups gewonnen wurden, c) die Zahl der Ausschreibungen, die ohne jegliche Beteiligung von KMU oder Start-ups gewonnen wurden, d) die Zahl der Ausschreibungen, die von Großunternehmen gewonnen wurden, und e) eine Übersicht über alle Ausschreibungen im Jahr 2020, bei denen die KMU durch die Gestaltung der Ausschreibung ausgeschlossen waren;

84.  weist darauf hin, dass etwa 20 % der Ex-post-Prüfungen der gesamten Horizont 2020-Familie vom Gemeinsamen Auditdienst der GD RTD und 80 % in ihrem Auftrag von privaten Prüfungsgesellschaften durchgeführt werden; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof feststellte, dass die Stichproben auf der Ebene der geprüften Kostenaufstellungen nicht immer den festgelegten Verfahren entsprachen, und betont, dass die repräsentative Fehlerquote trotz der von der Kommission eingeführten Verbesserungen möglicherweise zu niedrig angesetzt ist; zeigt sich besorgt, dass Schwachstellen in den Ex-Post-Prüfungen des Gemeinsamen Auditdienstes bestehen bleiben;

85.  bedauert, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin große Unterschiede in Bezug auf das Exzellenzniveau der Forschung bestehen; weist darauf hin, dass in Studien empfohlen wurde, Forscher, Sachverständige und andere nationale Akteure aus Einrichtungen mit geringerem Exzellenzniveau zu ermutigen, sich aktiv an gemeinsamen Forschungsteams zu beteiligen, an denen auch Forscher und Einrichtungen mit dem höchsten Exzellenzniveau beteiligt sind; ist sich bewusst, dass die Hauptverantwortung bei den Mitgliedstaaten und ihren Investitionen in die Bildung liegt, unterstreicht jedoch, dass die Kommission zur Verbreitung von Exzellenz beitragen kann; begrüßt die Aufstockung der Mittel für die Ausweitung der Aktivitäten von Horizont Europa;

86.  nimmt zur Kenntnis, dass die Prüfungsarbeiten zum RP7 abgeschlossen sind; bedauert, dass die jährlichen Tätigkeitsberichte der GD RTD und der GD CONNECT bestätigen, dass die kumulierte Restfehlerquote für das RP7 bei über 2 % liegt; erkennt an, dass aufgrund der 2019 eingeführten Mindestschwelle für finanzielle Vorbehalte keine der Generaldirektionen einen quantifizierten Vorbehalt geltend machte;

87.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die GD RTD in Bezug auf Horizont 2020 eine erwartete repräsentative Fehlerquote von 2,95 % für alle Generaldirektionen und sonstigen Einrichtungen der Union, die Forschungsausgaben der Union verwalten, gemeldet hat; stellt fest, dass die Restfehlerquote bei der GD RTD 2,24 % und bei der GD CONNECT 2,20 % beträgt; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Kommission nicht der Auffassung ist, dass ein Vorbehalt für die Ausgaben von Horizont 2020 ausgesprochen werden muss; nimmt zur Kenntnis, dass die Durchführungsorgane bestrebt sind, angemessene Garantien für ein Fehlerrisiko innerhalb einer Spanne von 2–5 % zu geben;

88.  begrüßt den Bericht des Rechnungshofs über die Leistung von Erasmus+, auf das 13,3 % der bis Ende 2020 für diese MFR-Rubrik getätigten Gesamtzahlungen entfallen, auf der Grundlage der jährlichen Management- und Leistungsbilanz für 2020, der Programmerklärungen für den Haushaltsentwurf 2022 sowie der wichtigsten Bewertungen und sonstigen Berichte;

89.  begrüßt die Aussage des Rechnungshofs, dass Umfang und Reichweite von Erasmus+ einen Mehrwert geschaffen haben und dass die Effizienz des Programms durch seine Vereinfachung im Vergleich zu den Vorgängerprogrammen verbessert wurde; nimmt die Ansicht des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Kommission die Gleichstellung der Geschlechter nicht in allen Aspekten von Erasmus+ berücksichtigt hat und dass in der Programmbeschreibung für Erasmus+ keine finanzielle Schätzung des Beitrags des Programms zur Gleichstellung der Geschlechter enthalten ist; weist darauf hin, dass es zwar erhebliche geschlechtsspezifische Unterschiede zwischen den Studienfächern gibt, dass aber 58 % der Gesamtteilnehmenden des Programms Frauen sind;

90.  stellt mit Besorgnis fest, dass Forscherinnen im Programm Horizont 2020 mit nur 36 % unterrepräsentiert sind (28 % bei Projekten des Europäischen Forschungsrats (ERC), 42 % bei Marie-Skłodowska-Curie-Stipendien und 31 % in den anderen Teilen des Programms);

91.  begrüßt, dass der Chemie-Nobelpreis 2020 an eine von Horizont 2020 geförderte Forscherin verliehen wurde, die die zehnte der von diesem Programm geförderten Forscher ist, die bisher mit einem Nobelpreis ausgezeichnet wurden;

92.  stellt fest, dass 2020 1 173 Projekte durch Programmmittel des Europäischen Forschungsrates im Rahmen von Horizont 2020 finanziert wurden und 1 255 Projektleiter eine Förderung erhielten; stellt darüber hinaus ferner fest, dass sich unter den Gasteinrichtungen derzeit Einrichtungen aus 25 Mitgliedstaaten und unter den Projektleitern Staatsangehörige aus 23 Mitgliedstaaten befinden; nimmt zudem zur Kenntnis, dass durch die Marie-Skłodowska-Curie-Aktionen seit 2014 die Mobilität und Ausbildung von rund 69 000 Forschern unterstützt wurden und damit das Ziel von 65 000 Forschern übertroffen wurde;

93.  begrüßt, dass im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) digitale Dienstinfrastrukturen eingerichtet wurden, die die grenzüberschreitende Interoperabilität von Online-Diensten für Bürger, Unternehmen und öffentliche Verwaltungen in der Union sicherstellen; unterstreicht, dass fast 630 Mio. EUR in die unionsweite Interoperabilität spezifischer digitaler Dienste wie elektronische Gesundheitsdienste, offene öffentliche Daten, elektronische Identifizierung und Cybersicherheit investiert wurden;

94.  betont, dass Investitionen in nachhaltige Verkehrsnetze wichtig sind, um den erforderlichen Umstieg auf nachhaltigere Verkehrsträger zu ermöglichen; fordert, dass man sich im Rahmen der CEF 2021–2027 darum bemüht, die großartigen Ergebnisse, die mit der CEF erzielt wurden, zu wiederholen; weist darauf hin, dass die Regeln für die Förderfähigkeit im Rahmen der CEF unter den Begünstigten verstärkt bekannt gemacht werden müssen;

95.  begrüßt, dass im Zeitraum 2014–2020 von den im Rahmen der CEF im Verkehrsbereich für Kofinanzierungen zur Verfügung stehenden Mittel 23,03 Mrd. EUR 959 Maßnahmen zugewiesen wurden, und stellt fest, dass es bei dem Programm zwar sowohl um die Infrastruktur entlang des Kernnetzes als auch entlang des Gesamtnetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) geht, dass mit über 170 entsprechenden Abschnitten jedoch in erster Linie das Kernnetz unterstützt wurde;

Empfehlungen

96.  fordert die Kommission auf,

   a. den Geltungsbereich der Bescheinigungen über die Finanzaufstellung für das neue Forschungsrahmenprogramm Horizont Europa auf Kategorien von Kosten je Einheit (Stückkosten) auszuweiten, damit mehr Fehler bei den Kosten je Einheit aufgedeckt und korrigiert werden; fordert eine Vereinfachung der Vorschriften für Personalkosten im Rahmen von Horizont Europa;
   b. Maßnahmen durchzuführen, zu denen eine regelmäßige Überprüfung der Hauptursachen von Fehlern in der Finanzaufstellung, die Bereitstellung von Orientierungshilfe zu komplexen Themen wie den Vorschriften für die Unterauftragsvergabe sowie Informationskampagnen zur Senkung der Fehlerquote für Horizont 2020 gehören sollten;
   c. die Qualität der Ex-post-Prüfungen weiter zu verbessern, indem sie die Schwachstellen in den Stichprobenverfahren auf Ebene der Kostenaufstellungen beseitigt und die Korrekturen auf die Methode zur Fehlerberechnung für Horizont Europa anwendet;
   d. weiterhin auf eine Fehlerquote von unter 2 % in diesem Ausgabenbereich hinzuarbeiten;
   e. die Regeln und Verfahren zu vereinfachen, obligatorische Schulungen und praktische Informationen für Antragsteller, insbesondere für neue Antragsteller, zu entwickeln und die Unterstützung und die Leitlinien für KMU, Spin-offs, Start-ups, Verwaltungs- und Zahlstellen und alle anderen einschlägigen Interessenträger zu verbessern; ein digitales Handbuch für europäische KMU und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung auszuarbeiten, das regulatorische Informationen über die Förderung von Arbeitsplätzen und Wachstumsmöglichkeiten im Rahmen des MFR und der Aufbau- und Resilienzfazilität enthält, ähnlich dem Handelsassistenten „Access2Markets“;
   f. einen besseren Ansatz zur geschlechtsspezifischen Ausgewogenheit in Bezug auf die Empfänger von Mitteln aus Horizont Europa zu berücksichtigen sowie zur geografischen Ausgewogenheit in Bezug auf unterrepräsentierte Mitgliedstaaten und die Forschung und Zusammenarbeit im Hochschulbereich in allen Mitgliedstaaten besser zu unterstützen; dem Parlament über den Anteil der teilnehmenden Forscherinnen und Forscher zu berichten;
   g. den Schutz des Unionshaushalts durch den allgemeinen und systematischen Einsatz digitaler und automatisierter Systeme für die Berichterstattung, Überwachung und Prüfung sicherzustellen; fordert die Kommission ferner nachdrücklich auf, ein integriertes und interoperables System einzurichten, das auf bestehenden Instrumenten und Datenbanken aufbaut, sich aber nicht darauf beschränkt;
   h. die Erwartungen durch die Festlegung realistischer und umsetzbarer Ziele und Vorgaben zu steuern; ist der Ansicht, dass die neue verstärkte Jugendgarantie der EU positivere Ergebnisse in Bezug auf den Zugang junger Menschen zum Arbeitsmarkt haben dürfte; fordert die Kommission auf, besser mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um Erasmus+ für die berufliche Bildung, insbesondere für bestimmte technische Berufe, Handwerker usw., weiterzuentwickeln; fordert die Kommission auf, das Vereinigte Königreich zu ermutigen, dem Programm Erasmus wieder beizutreten; fordert ferner, den Austausch von Studierenden und Wissenschaftlern für die Länder der Östlichen Partnerschaft, insbesondere die Ukraine, auszubauen; ihre Aktivitäten zur Verbesserung des Zugangs zu Exzellenz in der gesamten Union weiter auszubauen und der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten;
   i. eine neue Haushaltslinie für den Tourismus einzurichten, um die Erholung eines von der COVID-19-Krise schwer getroffenen Sektors zu unterstützen und ihn zukunftsfähig zu machen, zu digitalisieren und nachhaltig zu machen;
   j. ihre Tätigkeit hinsichtlich des gemeinsamen Kaufs von Impfstoffen zum Schutz gegen COVID-19 fortzusetzen, durch die Einsparungen ermöglicht werden und die souveräne Unabhängigkeit der Union im Gesundheitswesen ausgebaut wird und die auf andere Bereiche wie Energie, Halbleiter oder Seltenerdmetalle ausgeweitet werden kann;
   k. dafür zu sorgen, dass für Horizont Europa und seine Säulen, die wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse (IPCEI) und andere Finanzierungsinstrumente und Projekte auch im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen ausreichende Ressourcen zu Verfügung stehen, und für Synergien mit den nationalen Aufbauplänen zu sorgen, und zwar in Bereichen wie sauberer Wasserstoff, Brennstoffzellen, Windenergie, Elektroantrieb, Energie aus Photovoltaikanlagen, Robotik, Drohnen, 3D-gedruckte Batterien, saubere Luftfahrt, Schienenverkehr, vernetzte und automatisierte Mobilität, emissionsfreier Straßen- und Schiffsverkehr sowie in Bezug auf zahlreiche digitale Technologien, insbesondere in Bezug auf das Arbeitsprogramm 2021–2022, und begrüßt die im Rahmen von Horizont Europa in diesem Zusammenhang erzielten Fortschritte; betont, dass Projekte gefördert werden müssen, die insbesondere zu einem zukunftsfähigen, nachhaltigen, intelligenten, wettbewerbsfähigen, erschwinglichen und klimafreundlichen europäischen Verkehrsnetz beitragen;
   l. einen neuen ergebnisorientierten Mechanismus vorzuschlagen, der auch kurz-, mittel- und langfristige Planung sowie technische Unterstützung umfasst, und die Finanzierung enger an die Erreichung von Projektetappenzielen zu knüpfen, um den mit den Unionsmitteln erzielten Mehrwert zu steigern und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Ziele für die Fertigstellung für 2030 bzw. 2050, die das TEN-V-Kernnetz bzw. das TEN-V-Gesamtnetz betreffen, erreichen;

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

97.  weist darauf hin, dass die Teilrubrik 1b „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ des MFR 34,3 % bzw. 59,5 Mrd. EUR des Unionshaushalts ausmacht, wovon 32,4 Mrd. EUR (54,5 %) in den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), 10,2 Mrd. EUR (17,1 %) in den Kohäsionsfonds und 14,7 Mrd. EUR (24,7 %) in den Europäischen Sozialfonds (ESF) fließen und 2,2 Mrd. EUR (3,7 %) auf andere Maßnahmen entfallen;

98.  weist darauf hin, wie wichtig die Ausgaben in der MFR-Teilrubrik 1b „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ („Kohäsion“) sind, die darauf ausgerichtet ist, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen der EU zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit aller Regionen zu stärken;

99.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 227 Vorgängen untersuchte, die so ausgewählt wurde, dass sie für das gesamte Spektrum der Ausgaben innerhalb dieser Teilrubrik des MFR statistisch repräsentativ ist; stellt fest, dass der Rechnungshof auch die Ordnungsmäßigkeit der Angaben in den jährlichen Tätigkeitsberichten der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD REGIO) und der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration (GD EMPL) sowie in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz der Kommission geprüft hat;

100.  stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof unter Berücksichtigung der zuvor von den Prüfbehörden festgestellten Fehler und der von den Programmbehörden vorgenommenen Berichtigungen die Fehlerquote auf 3,5 % geschätzt hat, was deutlich über der Wesentlichkeitsschwelle liegt; begrüßt, dass dies dennoch eine Verringerung der Fehlerquote gegenüber der für das Jahr 2019 gemeldeten Fehlerquote von 4,4 % darstellt; nimmt zur Kenntnis, dass die aufgedeckten Fehler nicht förderfähige Kosten, öffentliche Aufträge, Buchhaltungs- und Berechnungsfehler, staatliche Beihilfen und fehlende Belege betreffen;

101.  nimmt mit Besorgnis die Daten des Binnenmarktanzeigers 2020 über die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Kenntnis, aus denen hervorgeht, dass der Anteil der Aufträge, die an nur einen einzigen Bieter vergeben wurden, besonders alarmierend ist: 19 Mitgliedstaaten erreichten oder überschritten den Schwellenwert von 20 %, und sechs Mitgliedstaaten (die Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Polen, Rumänien und Slowenien) erreichten einen Wert zwischen 39 und 51 %; stellt fest, dass der Anteil der öffentlichen Aufträge, die ohne Ausschreibung mit einem Unternehmen ausgehandelt wurden, in acht Mitgliedstaaten den Schwellenwert von 10 % erreicht oder überschritten hat, wobei vier Mitgliedstaaten (Bulgarien, Zypern, Rumänien und Slowenien) einen Wert zwischen 22 und 29 % erreichten; stellt fest, dass der Anteil der nach einer Ausschreibung vergebenen Aufträge, bei denen Name und Bedingungen nicht klar waren, in zehn Mitgliedstaaten den Schwellenwert von 3 % überschritten hat, wobei vier Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Malta und Slowenien) einen Wert zwischen 8 und 9 % erreichten;

102.  ist zutiefst besorgt über diese Beobachtungen, da sie auf schwerwiegende und systematische Schwächen in den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in mehreren Mitgliedstaaten hinweisen, die sich wahrscheinlich auch auf die Verwaltung und Ausgabe von Unionsmitteln auswirken; nimmt in diesem Zusammenhang die Bemerkung des Rechnungshofs zu einer frühzeitigen präventiven Systemprüfung der Verwaltungskontrollen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge in Ungarn zur Kenntnis, die zu einer pauschalen Berichtigung von 10 % für alle betroffenen Verträge über einen Zeitraum von vier Jahren in Höhe von rund 770 Mio. EUR führte;

103.  ist besorgt darüber, dass 72 % der Fehler auf nicht förderfähige Projekte und Kosten und 27 % auf Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften (insbesondere Verstöße gegen die Vorschriften über staatliche Beihilfen) zurückzuführen sind; stellt fest, dass fünf Projekte gegen die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen verstießen; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof der Ansicht ist, dass zwei Projekte keine öffentliche Finanzierung durch die Union und/oder den Mitgliedstaat hätten erhalten dürfen; hebt hervor, dass diese Projekte 1,0 Prozentpunkte der geschätzten Fehlerquote ausmachten;

104.  begrüßt die Tatsache, dass die mehrjährige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von 2019 im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ im Jahr 2020 erfolgreich abgeschlossen wurde und 125 Projekte mit einem Gesamtbeitrag von mehr als 2 Mrd. EUR ausgewählt wurden; weist darauf hin, dass über 90 % des Beitrags Projekten, die den Klimazielen dienen, und insbesondere Projekten zum Bau von Schienen-, Binnenschifffahrts- und Seehafeninfrastrukturen sowie zum Aufbau der Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe zugewiesen wurde;

105.  nimmt zur Kenntnis, dass die GD REGIO eine gewichtete durchschnittliche Fehlerquote von 2,1 % und eine „Höchstquote“ von 2,6 % und die GD EMPL eine gewichtete durchschnittliche Fehlerquote von 1,4 % und eine „Höchstquote“ von 1,9 % gemeldet hat; weist darauf hin, dass die GD EMPL dem Rechnungshof zufolge mögliche Fehler, die über die aufgedeckten hinausgehen, nicht vollständig berücksichtigt hat; in diesem Fall hätte die Höchstquote 2,1 % betragen; unterstreicht die Feststellung des Rechnungshofs, dass die von der Kommission gemeldete Gesamtrestfehlerquote als Mindestquote anzusehen ist; weist darauf hin, dass künftige Korrekturen möglicherweise nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass beim Abschluss keine wesentlichen Fehler verbleiben;

106.  ist besorgt, dass die Zahl und die Auswirkungen der aufgedeckten Fehler zeigen, dass die bestehenden Kontrollen das hohe inhärente Fehlerrisiko in diesem Bereich noch nicht ausreichend mindern; ist besorgt, dass dies insbesondere Verwaltungsbehörden betrifft, durch deren Überprüfungen Unregelmäßigkeiten bei den von den Begünstigten gemeldeten Ausgaben nicht wirksam verhindert oder aufgedeckt werden; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof auch der Ansicht ist, dass andere Fehler auf Entscheidungen der Verwaltungsbehörden selbst zurückzuführen sind;

107.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof zu dem Schluss gekommen ist, dass die von den Prüfbehörden gemeldeten Restfehlerquoten nicht immer zuverlässig waren und dass die Art und Weise, wie die Prüfbehörden ihre Arbeit durchführen und dokumentieren, weiterhin Mängel aufweist; unterstreicht die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Prüfbehörden das Betrugsrisiko bei ihren Prüfungen von Vorhaben besser im Auge behalten müssen;

108.  bekräftigt seine nachdrückliche Missbilligung der Praxis in einigen Mitgliedstaaten, Programme systematisch zu überbuchen und problematische oder illegale Projekte in den nationalen Haushalt zu verlagern, nachdem die Kommission oder das OLAF Unregelmäßigkeiten oder Missbrauch festgestellt haben; verurteilt, dass die nationalen Steuerzahler die Kosten für Projekte tragen müssen, die mit Interessenkonflikten, Betrug oder anderen Mängeln behaftet sind;

109.  nimmt zur Kenntnis, dass aus dem Sonderbericht Nr. 07/2020 des Rechnungshofs über die „Umsetzung der Kohäsionspolitik: die Kosten sind vergleichsweise niedrig, für eine Bewertung der durch Vereinfachungen erzielten Einsparungen liegen jedoch keine hinreichenden Informationen vor“ hervorgeht, dass die Kosten vergleichsweise niedrig sind, aber auf unzureichend vollständigen und inkohärenten Daten basieren; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof feststellte, dass die verfügbaren Kosteninformationen nicht ausreichten, um die Auswirkungen einer Vereinfachung der Unionsvorschriften zu bewerten;

110.  nimmt zur Kenntnis, dass aus dem Sonderbericht Nr. 24/2021 des Rechnungshofs „Leistungsbasierte Finanzierung in der Kohäsionspolitik: lobenswerte Ambitionen, doch blieben im Zeitraum 2014–2020 Hindernisse bestehen“ hervorgeht, dass die Dachverordnung 2014–2020 einen expliziten „Leistungsrahmen“ für die operationellen Programme der Mitgliedstaaten vorsah, einschließlich Meilensteinen und Zielen zur Realisierung der Investitionen der ESI-Fonds;

111.  hebt die leistungsgebundene Reserve hervor, die im neuen Leistungsrahmen vorgesehen ist, wonach 6 % der Mittel eingefroren und folglich auf der Grundlage einer Leistungsüberprüfung nach dem jährlichen Durchführungsbericht im Jahr 2019 den Programmen zugewiesen werden sollen, die ihre festgelegten Etappenziele erreicht haben, damit die Mitgliedstaaten Anreize erhalten, ihre Mittel optimal einzusetzen; bedauert, dass es der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß aktuellen Daten nur teilweise gelungen ist, die Finanzierung der Kohäsionspolitik stärker leistungsbezogen zu gestalten; ist besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten nur ein sehr geringes Interesse an der Nutzung einiger der neuen leistungsbezogenen Finanzierungsmodelle, d. h. der „gemeinsamen Aktionspläne“ und der „nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung“, gezeigt haben; ermutigt zu einer umfassenderen Nutzung der vereinfachten Kostenoptionen, die nach Ansicht des Rechnungshofs das Potenzial haben, den Verwaltungsaufwand der Begünstigten zu verringern, und als weniger fehleranfällig gelten;

112.  weist auf den Beitrag der Kohäsionspolitik zur Bereitstellung von Hilfe für die Mitgliedstaaten zur Abmilderung der nachteiligen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hin, die eine rasche Umwidmung der für den Zeitraum 2014–2020 verfügbaren Mittel auf die am stärksten betroffenen Sektoren ermöglicht und gleichzeitig erhebliche Vereinfachungen vorschlägt (Initiativen CRII und CRII+ für 2020); stellt ferner fest, dass diese Initiativen im Rahmen von 179 operationellen Programmen zur Unterstützung des Gesundheitswesens, von Kleinunternehmen und von Arbeitnehmern eingesetzt wurden, die sich auf 12,9 Mrd. EUR (6,2 Mrd. EUR im Jahr 2020 und 6,7 Mrd. EUR im Jahr 2021) beliefen; nimmt zur Kenntnis, dass durch die Initiativen CRII und CRII+ die Durchführung der ESI-Fonds beschleunigt und zur Verringerung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen beigetragen wurde;

113.  nimmt zur Kenntnis, dass aus dem Sonderbericht Nr. 26/2021 des Rechnungshofs über die „Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik: Kommission gibt jährlich eine geschätzte Mindestfehlerquote an, die nicht endgültig ist“ hervorgeht, dass in den neuen Rechtsvorschriften für den Programmplanungszeitraum 2021–2027 einige Einschränkungen bei der Anerkennung von Rechnungen vorgesehen sind; bedauert, dass der Rechnungshof dennoch festgestellt hat, dass zum Zeitpunkt der Freigabe des Einbehalts der Zahlung noch einige Risiken bestehen;

114.  nimmt Kenntnis von den Feststellungen des Rechnungshofs, wonach die Aktenprüfungen der Kommission nicht darauf ausgelegt sind, zusätzliche nicht förderfähige Ausgaben aufzudecken, was ihren Beitrag darauf beschränkt, die Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie die Gültigkeit der von den Prüfbehörden gemeldeten verbleibenden Gesamtfehlerquote zu bestätigen; stellt ferner fest, dass solche Aktenprüfungen bei Programmen, die nachweislich niedrige Fehlerquoten aufweisen, ein wirksames Instrument zur Bestätigung der gemeldeten Fehlerquoten und der Prüfungsurteile der Prüfbehörden sind; stellt mit Besorgnis fest, dass sowohl bei den Konformitätsprüfungen der Kommission als auch beim Rechnungshof wesentliche Fehler festgestellt wurden, die bei den Aktenprüfungen nicht hätten aufgedeckt werden können;

115.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof feststellte, dass die Kommission bei der Auswahl der risikoreichsten Prüfbehörden für Konformitätsprüfungen nicht immer ihren risikobasierten Ansatz verfolgte und dass die Kommission bei ihren Konformitätsprüfungen zwar vorschriftswidrige Ausgaben aufdeckt, die endgültigen Ergebnisse aber in der Follow-up-Phase mit den Mitgliedstaaten häufig revidiert;

116.  ist zutiefst besorgt über Berichte über schwere und systematische Korruption und den Missbrauch von Kohäsionsfondsmitteln der Union im Rahmen des ITI-Donaudelta-Instruments in Rumänien im Wert von 1,1 Mrd. EUR quer durch acht rumänische Programme; stellt fest, dass diese Mittel für Armutsbekämpfungs-, Naturschutz- und Umweltschutzprojekte entlang des Donaudeltas in Rumänien bestimmt sind, die aus fünf verschiedenen ESI-Fonds finanziert werden; stellt fest, dass sich die mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten auf ein Programm, das regionale operationelle Programm, konzentrieren, das drei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen einer Prioritätsachse betrifft, mit denen hauptsächlich KMU und Kleinstunternehmen unterstützt werden, und das mit 104 000 000 EUR zur Finanzierung von 347 Projekten ausgestattet ist; stellt fest, dass das OLAF im Mai 2021 eine Untersuchung im Zusammenhang mit mutmaßlichen Betrugsfällen und anderen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem bestimmten vom ITI-Donaudelta in Rumänien finanzierten Projekt eingeleitet hat;

117.  ist besorgt über Medienberichte, wonach eine rumänische nationale Behörde korrupt war und zur Genehmigung von Projekten beigetragen hat, an denen Politiker beteiligt waren, die sich in einem Interessenkonflikt befanden und nicht im Donaudelta ansässig waren;

118.  stellt fest, dass die Kommission im Anschluss an Medienberichte über schwerwiegende Betrugsvorwürfe, Interessenkonflikte und Veruntreuung im Juni 2021 eine Zahlungsunterbrechung verhängt hat, mit der jegliche Erstattung der Union für die 347 risikobehafteten Projekte blockiert wurde, bis die Ergebnisse der Überprüfungen durch die rumänischen Behörden vorliegen; stellt fest, dass die rumänischen Behörden 73 Projekte zur Überprüfung ausgewählt haben und 35 dieser Projekte der nationalen Betrugsbekämpfungsstelle oder Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung wegen Betrugsverdachts gemeldet wurden; stellt fest, dass die rumänischen Verwaltungsbehörden weitere 22 Vorhaben kontrolliert haben, um deren Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen und zu überprüfen, ob sie zur Entwicklung des Donauraums beitragen, was zur Feststellung einer weiteren potenziellen Unregelmäßigkeit geführt hat;

119.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission mit den rumänischen Behörden vereinbart hat, dass die Verwaltungsbehörde die Ergebnisse ihrer Überprüfungen der Prüfbehörde zur Verfügung stellt, damit diese unabhängig prüfen kann, ob die Risikobewertungsmethode für die Auswahl der zu prüfenden Vorhaben und der durchgeführten Kontrollen angemessen ist, und damit die Ergebnisse bestätigt werden; stellt fest, dass diese Schlussfolgerungen in die Vorbereitung der gezielten Prüfung einfließen werden, die die Kommission auch Anfang 2022 durchführen will, um die Wirksamkeit der von den rumänischen Behörden ergriffenen Maßnahmen vor Ort zu überprüfen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Entlastungsbehörde über alle neuen Entwicklungen und insbesondere über etwaige Finanzkorrekturen auf dem Laufenden zu halten;

120.  ist besorgt darüber, dass die Informationen über solch schwerwiegende Anschuldigungen erneut von Journalisten und nicht durch eine Prüfung der Kommission aufgedeckt wurden; weist darauf hin, dass die Journalisten darauf hingewiesen haben, dass die rumänischen Rechtsvorschriften in Bezug auf Interessenkonflikte gravierende Schwächen und Schlupflöcher aufweisen; betont, dass diese Rechtsvorschriften dringend mit den Anforderungen der Haushaltsordnung der Union in Einklang gebracht werden müssen; weist darauf hin, dass klare und eindeutige Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Interessenkonflikten auf nationaler Ebene eine wichtige Voraussetzung für die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Missbrauch, Korruption und Betrug sind;

121.  bedauert, dass, wie im Sonderbericht Nr. 10/2021 des Rechnungshofs „Gender Mainstreaming im EU-Haushalt: Auf Worte sollten nun Taten folgen“ ausgeführt, das beträchtliche Potenzial der Struktur- und Investitionsfonds der Union, zur Gleichstellung der Geschlechter beizutragen, nicht ausgeschöpft wird und das Gender Mainstreaming nicht in allen Phasen des Haushaltsverfahrens angemessen umgesetzt wird; ist der Ansicht, dass Gender Mainstreaming unbürokratisch und prägnant durch gezielte und wirksame Anreize angegangen werden muss;

122.  begrüßt den Bericht des Rechnungshofs über die Leistung des ESF, auf den 25,9 % aller bis Ende 2020 im Rahmen der Kohäsionspolitik 2014–2020 geleisteten Zahlungen entfallen; stellt fest, dass die Aufwendungen im Rahmen des ESF aufgrund der verstärkten Umsetzung von 11,2 Mrd. EUR im Jahr 2019 auf 13,7 Mrd. EUR im Jahr 2020 gestiegen sind; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Arbeit des Rechnungshofs auf die Leistungsinformationen der Kommission stützt, die insbesondere aus der jährlichen Management- und Leistungsbilanz 2020, den Programmerklärungen für den Haushaltsentwurf 2022 und den wichtigsten Evaluierungen der Kommission sowie dem Siebten Kohäsionsbericht bestehen;

123.  verweist auf die entscheidende Bedeutung des ESF, des Programms Erasmus+, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP) und des EGF als wichtigste Instrumente der Union zur Förderung der Beschäftigung und der Mobilität der Arbeitskräfte, der allgemeinen und beruflichen Bildung im Hinblick auf Fähigkeiten und lebenslanges Lernen sowie zur Förderung der sozialen Eingliederung und zur Bekämpfung von Armut und Diskriminierung; begrüßt, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass der Leistungsrahmen des ESF gut entwickelt ist und dass die Kommission eine „Zielerreichungsrate“ für Indikatoren mit Zielvorgaben erstellt; bedauert, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass der Leistungsrahmen des ESF zwar die Verfügbarkeit von Leistungsinformationen verbessert hat, der Schwerpunkt jedoch weiterhin auf den finanziellen Inputs und Outputs liegt und sich nicht ausreichend auf die Ergebnisse konzentriert, und dass die Bewertungen zwar die meisten Bereiche des ESF abdecken, jedoch mehr methodische Anstrengungen erforderlich sind, um die Auswirkungen der Maßnahmen im Hinblick auf die Erreichung von Menschen, die vom Arbeitsmarkt abgekoppelt sind, zu bewerten;

124.  nimmt zur Kenntnis, dass die Indikatoren zeigen, dass die Mitgliedstaaten gute Fortschritte bei der Erreichung der gesteckten Ziele machen, dass die Kommission 85 % der leistungsgebundenen Reserve für ESF-Programme freigegeben hat und dass der ESF+-Vorschlag für den Zeitraum 2021–2027 auf weitere Vereinfachung und Synergien abzielt;

125.  bedauert, dass es aufgrund der begrenzten Datenmenge und der Tatsache, dass viele Maßnahmen zum Zeitpunkt der Prüfung des Rechnungshofs noch liefen, nicht in der Lage war, eine allgemeine Schlussfolgerung zur tatsächlichen Leistung der ESF-Ausgaben im Zeitraum 2014–2020 zu ziehen;

126.  stellt anerkennend fest, dass bis Ende 2020 45,4 Millionen Teilnehmer aus dem ESF und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützt wurden und 5,4 Millionen Menschen einen Arbeitsplatz (auch Selbstständige) im Rahmen beider Programme gefunden haben, wie von der Kommission berichtet;

127.  begrüßt die Auswirkungen der vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE), über die die Kommission in ihrem zweiten Bericht Auskunft gibt; stellt fest, dass SURE die schwerwiegenden sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erfolgreich abfedern konnte; stellt fest, dass mithilfe von SURE im Jahr 2020 etwa 31 Millionen Menschen in den 19 begünstigten Mitgliedstaaten unterstützt werden konnten, von denen 22,5 Millionen Arbeitnehmer und 8,5 Millionen Selbstständige sind, und dass etwa 2,5 Millionen von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen von SURE profitiert haben, wodurch sie Arbeitnehmer halten konnten;

128.  begrüßt die verstärkte Umsetzung der Finanzierungsinstrumente im Rahmen aller ESI-Fonds im Jahr 2020, was zu kumulierten Zahlungen an die Endempfänger in Höhe von 10,3 Mrd. EUR geführt hat (4,7 Mrd. EUR im Jahr 2019);

129.  stellt fest, dass der Bau der Pelješac-Brücke in Kroatien mit Kohäsionsmitteln von einem chinesischen Staatsunternehmen durchgeführt wurde, das möglicherweise von der Unterstützung durch die chinesische Regierung und von niedrigeren und unzureichenden Arbeitsstandards profitiert hat, was einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen aus der Union bedeuten würde, die sich um dieselbe Ausschreibung beworben haben; ist der Ansicht, dass die Kommission als Hüterin der Verträge bei öffentlichen Ausschreibungen für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen aus der Union und Unternehmen aus Drittländern sorgen muss; ist daher der Ansicht, dass in den Aufforderungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge und im Bauwesen strenge Bestimmungen zu Standards auf EU-Ebene für Sozial- und Arbeitnehmerrechte enthalten sein sollten;

130.  ist besorgt über Berichte, wonach die ungarische Regierung beabsichtigt, den Flughafen „Liszt Ferenc“ in der Nähe von Budapest zu verstaatlichen, und ihre Absicht bekundet hat, Kohäsionsfondsmittel der Union für den Ausbau der Infrastruktur zu verwenden, um den Wert des Flughafens zu mindern, womit die Kosten seiner Enteignung gesenkt werden sollen, was seinen derzeitigen Eigentümern schadet; ist zutiefst besorgt über die Unsicherheit, die solche Bedrohungen für internationale Investoren darstellen; weist darauf hin, dass die Kohäsionsfondsmittel der Union zur Kofinanzierung des Flughafens verwendet wurden, was im Falle eines erzwungenen oder unfreiwilligen Verkaufs des Flughafens den oligarchischen Strukturen zugute käme; stellt fest, dass die Regierung dem Flughafenbetreiber extrem bürokratische Hindernisse und zusätzliche Anforderungen auferlegt hat; ist überrascht von niedrigen Übernahmeangeboten für den Flughafen durch Oligarchen, die mit dem Premierminister in unmittelbarem und engem Kontakt stehen;

131.  ist besorgt, dass der Anstieg der Preise für Bau- und Rohstoffe Änderungen am Gesamthaushalt vieler Projekte nach sich ziehen kann, zu einer Unterfinanzierung, Nichterreichung von Etappenzielen und Undurchführbarkeit führen und auf diese Weise die Fertigstellung des TEN-V-Kernnetzes gefährden könnte;

132.  nimmt mit Sorge den Kauf von 88 % der Aktien von Euronews durch das portugiesische Risikokapitalunternehmen Alpac Capital zur Kenntnis, das Berichten zufolge enge Bindungen zum ungarischen Premierminister unterhält; stellt fest, dass der Chefredaktion von Euronews jetzt drei von Alpac ausgewählte Personen angehören, und ist daher besorgt, dass sich dies auf die uneingeschränkte redaktionelle Unabhängigkeit von Euronews auswirken könnte; stellt fest, dass Euronews 2020 einen Betrag von 18,12 Mio. EUR aus dem Unionshaushalt erhalten hat; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass dieses Geld tatsächlich für objektive und faktengestützte Berichterstattung durch unabhängige Journalisten verwendet wird;

Empfehlungen

133.  fordert die Kommission auf,

   a. eine Fehlerquote bei Zahlung und keine Restfehlerquote bereitzustellen, um die Bewertung der durchgeführten Kontrolle zu verbessern;
   b. ihre Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof fortzusetzen, um die Datenstandards zu harmonisieren und die Auslegung von Rechtstexten anzugleichen,
   c. die Mitgliedstaaten zur Anwendung ihrer standardisierten Kosten je Einheit zu ermutigen und genau zu überwachen, da eine weitere Vereinfachung der Regeln und Verfahren zu einer effizienteren Verwendung der Mittel und einer geringeren Fehlerquote beitragen kann, wobei gleichzeitig sichergestellt werden muss, dass die Regelung nicht zu übermäßigen Ungleichgewichten zugunsten der Mitgliedstaaten führt;
   d. den Prüfbehörden nachdrücklich zu empfehlen, spezifische Fragen zu Betrugsrisiken in ihre Checklisten aufzunehmen und die Schritte zu dokumentieren, die ergriffen wurden, um bei einer Prüfung festgestellten Betrugsrisiken zu begegnen; den Mitgliedstaaten, deren Verwaltungs- und Kontrollsysteme nur teilweise oder gar nicht zuverlässig sind und in denen ein erhöhtes Risiko für Betrug und Korruption im Zusammenhang mit den Mitteln besteht, mehr Aufmerksamkeit zu widmen und mehr technische Unterstützung angedeihen zu lassen;
   e. den Einsatz von IT-Instrumenten wie EDES und Arachne systematisch für alle Mittel der Union, einschließlich der geteilten Verwaltung, verbindlich vorzusehen und eine bessere Nutzung neuer Technologien zu gewährleisten, um die Kontrollen zu verstärken und den Unionshaushalt vor Betrug und Missbrauch von Mitteln zu schützen;
   f. den Schutz des Unionshaushalts durch den allgemeinen und systematischen Einsatz digitaler und automatisierter Systeme für die Berichterstattung, Überwachung und Prüfung sicherzustellen und dringend ein integriertes und interoperables System einzurichten, das auf bestehenden Instrumenten und Datenbanken aufbaut, sich aber nicht darauf beschränkt;
   g. sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Umsetzung des Partnerschaftsprinzips und die Gleichstellung der Geschlechter bei der Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung aller Programme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) 2021/1060 berücksichtigen und fördern;
   h. eine wirtschaftliche Haushaltsführung bei der Verwendung der Mittel, einschließlich der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, als wesentliche Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung und eine wirksame Finanzierung sicherzustellen;
   i. sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten in der jährlichen Zusammenfassung ausreichende Informationen über Schlussfolgerungen und Folgemaßnahmen zu Vorgängen zur Verfügung stellen, für die sie Beträge auf der Jahresrechnung abgezogen haben, die noch einer laufenden Ordnungsmäßigkeitsprüfung unterzogen werden;
   j. einen Gesetzgebungsvorschlag einzubringen, der mit der anstehenden Überarbeitung der Haushaltsordnung verknüpft ist, um sicherzustellen, dass die Einbehaltung von Zahlungen vor der Freigabe angemessen geschützt wird, um die Prüfungsarbeit, die Prüfungsdokumentation und den Überprüfungsprozess zu verbessern, um die Hauptelemente der Ordnungsmäßigkeit der in den jährlichen Tätigkeitsberichten enthaltenen Informationen zu stärken und um sicherzustellen, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder relevante und zuverlässige Informationen in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz bereitstellt; betont, dass der Vorschlag einen klaren, begrenzten Anwendungsbereich haben sollte, damit er die Leistung der Fonds nicht beeinträchtigt;
   k. den Ansatz in Bezug auf Studien über Verwaltungskosten durch die Ankündigung, was untersucht wird und wann, sowie durch die Bewertung, ob die geschätzten Einsparungen bei den Verwaltungskosten tatsächlich eingetreten sind, zu verbessern;
   l. im Rahmen der leistungsbezogenen Finanzierung in der Kohäsionspolitik die günstigen Bedingungen im Zeitraum 2021–2027 optimal zu nutzen, um frühzeitig die Voraussetzungen für eine wirksame Halbzeitüberprüfung zu schaffen und um die Regeln und den Ansatz für die Gewährleistung der Unionsfinanzierung im Rahmen des Finanzierungsmodells „nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierung“ zu klären;
   m. die Regeln und Verfahren zu vereinfachen, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, obligatorische Schulungen und praktische Informationen für Antragsteller, insbesondere für neue Antragsteller, zu entwickeln und die Unterstützung und die Leitlinien für KMU, Spin-offs, Start-ups, Verwaltungs- und Zahlstellen und alle anderen einschlägigen Interessenträger zu verbessern;
   n. Orientierungshilfen und Kontrollen zu geben, die dafür sorgen, dass bei öffentlichen Ausschreibungen, insbesondere bei Bauausschreibungen, angemessene Mindeststandards für Sozial- und Arbeitsrechte gefordert werden, um einen Wettbewerbsnachteil für Unternehmen aus der Union gegenüber Bietern aus Drittstaaten zu vermeiden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass nur Unternehmen aus Drittländern, die Unternehmen aus der Union die Teilnahme an ihren öffentlichen Ausschreibungen gestatten, an europäischen öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen können, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen gleichberechtigten Zugang für Unternehmen aus der Union und aus Drittstaaten zu gewährleisten;
   o. die Annahme des europäischen grenzübergreifenden Mechanismus zu erleichtern, der das Potenzial besitzt, die Umsetzung grenzüberschreitender Verkehrsprojekte zu beschleunigen und letztlich die Effizienz der Verkehrsdienste in diesen Bereichen zu erhöhen;

Natürliche Ressourcen

134.  weist darauf hin, dass Rubrik 2 „Natürliche Ressourcen“ des MFR 35 % bzw. 60,6 Mrd. EUR des Unionshaushalts ausmacht, wovon 41,6 Mrd. EUR (68,7 %) auf Direktzahlungen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), 2,6 Mrd. EUR (4,3 %) auf marktbezogene Ausgaben im Rahmen des EGFL, 14,6 Mrd. EUR (24,1 %) auf den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), 0,9 Mrd. EUR (1,4 %) auf den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und der Rest auf andere Bereiche entfallen;

135.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 218 Vorgängen untersuchte, die 19 Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich abdeckt und so ausgewählt wurde, dass sie für das gesamte Spektrum der Ausgaben innerhalb dieser Teilrubrik des MFR repräsentativ ist; stellt fest, dass der Rechnungshof auch die jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) und der Generaldirektion Umwelt (GD ENV) der Kommission sowie die jährliche Management- und Leistungsbilanz der Kommission geprüft hat;

136.  stellt mit Befriedigung fest, dass die Arbeit des Rechnungshofs die Schlussfolgerung stützt, dass die Direktzahlungen insgesamt frei von wesentlichen Fehlern waren und 69 % der Ausgaben unter dieser MFR-Rubrik ausmachten; stellt fest, dass Direktzahlungen an Landwirte auf der Grundlage von Ansprüchen erfolgen und ein geringeres Fehlerrisiko bergen, sofern die damit verbundenen Bedingungen nicht zu komplex sind; erkennt an, dass die wichtigsten Verwaltungsinstrumente für Direktzahlungen, das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) und das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (Land Parcel Identification System, LPIS), nach Ansicht des Rechnungshofs ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollsystem bilden; stellt fest, dass die Reform der GAP nach 2022 nicht mehr auf der Einhaltung von Vorschriften, sondern auf der Leistung beruhen sollte; hofft, dass sich diese grundlegende Änderung positiv auf die Fehlerquote bei den Direktzahlungen auswirken wird;

137.  nimmt mit Besorgnis die vom Rechnungshof aufgedeckten Fehler in den Bereichen Entwicklung des ländlichen Raums, marktbezogene Maßnahmen und andere Ausgabenbereiche unter „Natürliche Ressourcen“ zur Kenntnis, die 31 % der Ausgaben ausmachen; ist besorgt über die Einschätzung des Rechnungshofs, dass komplexere Förderbedingungen das Fehlerrisiko erhöhen; bedauert, dass die Fehlerquote in diesem Bereich als wesentlich eingestuft wird;

138.  erkennt an, dass die GD AGRI das Risiko bei Zahlung für die GAP-Ausgaben insgesamt im Jahr 2020 auf etwa 1,9 % berechnet hat; stellt fest, dass der Rechnungshof die Fehlerquote auf 2 % schätzt, was einen Anstieg um 0,1 % gegenüber 2019 bedeutet; bedauert, dass die Fehlerquote bei den Ausgaben für „Natürliche Ressourcen“ nah an der Wesentlichkeitsschwelle liegt;

139.  begrüßt den Einsatz neuer Technologien wie z. B. die Kontrolle durch Überwachung, bei der automatisierte Verfahren auf der Grundlage der Sentinel-Satellitendaten des EU-Programms Copernicus zur Überprüfung der Einhaltung bestimmter GAP-Vorschriften eingesetzt werden; begrüßt, dass diese Änderungen auch für die GAP nach 2022 genehmigt wurden, und ermutigt die Mitgliedstaaten, diese Möglichkeiten optimal zu nutzen;

140.  begrüßt, dass sich die Kommission verpflichtet hat, die Mitgliedstaaten bei der Weiterentwicklung des neuen Konzepts der Kontrollen durch Monitoring zu unterstützen; stellt fest, dass die Zahlstellen der Mitgliedstaaten seit 2018 diese Arten von Kontrollen durchführen können, bedauert jedoch deren begrenzten Umfang im Jahr 2020; unterstützt die Empfehlung, die der Rechnungshof an die Kommission gerichtet hat, Kontrollen durch Monitoring als zentrales Kontrollsystem für die GAP nach 2020 zu fördern;

141.  bedauert zutiefst, dass durch das Versäumnis der Kommission, verlässliche Daten über die Endbegünstigten der GAP-Mittel zu erheben, viele Fälle, in denen Mittel von den Mitgliedstaaten hätten zurückgefordert werden müssen, ungelöst bleiben; stellt mit Besorgnis fest, dass der Einsatz von Berichterstattungs- und Überwachungsinstrumenten wie Arachne nur fakultativ erfolgt;

142.  bedauert die vom Rechnungshof festgestellten immer wieder auftretenden Mängel bei den Kontrollen durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Risiko bei Zahlung bei den Ausgaben in der Rubrik „Natürliche Ressourcen“, die sich in den Kontrollstatistiken der Mitgliedstaaten widerspiegeln;

143.  weist auf den vom Rechnungshof sowohl bei der Kommission als auch bei den Mitgliedstaaten festgestellten Mangel bei den Betrugsbekämpfungsstrategien und ‑verfahren im Rahmen der GAP hin; weist auf die Empfehlung an die Kommission im Jahresbericht aus dem letzten Jahr hin und nimmt zur Kenntnis, dass die GD AGRI ihre Betrugsbekämpfungsstrategie im Jahr 2020 aktualisiert hat; erwartet den Sonderbericht des Rechnungshofs über die GAP und die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, der auf das zweite Quartal 2022 verschoben wurde, um eine eingehende Analyse der aktuellen Situation zu erhalten;

144.  weist mit Besorgnis darauf hin, dass das OLAF in 29 Fällen Untersuchungen zu Struktur- und Landwirtschaftsfonds in Bulgarien anstellt; ist besorgt über die Ergebnisse der Studie über die Auswirkungen der organisierten Kriminalität auf die finanziellen Interessen der EU, wonach die meisten Verstöße in Bulgarien im Bereich der für die Landwirtschaft bestimmten Mittel, insbesondere im Bereich der Subventionen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen, sowie beim Bau vorgetäuschter Gästehäuser, die in Wirklichkeit als Privatwohnungen genutzt werden, festgestellt wurden; ist sich bewusst, dass das Problem der von der EU kofinanzierten vorgetäuschten Gästehäuser nicht auf Bulgarien beschränkt ist, da ähnliche Probleme auch in der Slowakei und in Tschechien festgestellt wurden; stellt fest, dass die Kommission die Situation beobachtet, und erwartet, dass sie rasch und entschieden gegen diese Art von Subventionsbetrug vorgeht; stellt ferner fest, dass die bulgarischen Behörden eine Finanzierung für vergleichbare Maßnahmen im laufenden Programmplanungszeitraum 2021–2027 nicht einbezogen haben;

145.  stellt mit Besorgnis fest, dass dem Sonderbericht Nr. 16/2021 des Rechnungshofs „Gemeinsame Agrarpolitik und Klima: Landwirtschaft erhält Hälfte der Klimaschutzausgaben der EU, aber Emissionen gehen nicht zurück“ zufolge die GAP die Emissionen aus der Viehhaltung nicht verringert hat, dass die Emissionen aus Düngemitteln und Gülle auf den Böden zunehmen, dass die Maßnahmen der GAP nicht zu einem Gesamtanstieg des in Böden und Pflanzen gespeicherten Kohlenstoffs geführt haben und dass die Änderungen der GAP für den Zeitraum 2014–2020 deren neue Klimaschutzziele nicht widerspiegeln;

146.  bedauert, dass nach den Feststellungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht Nr. 20/2021 „Nachhaltige Wassernutzung in der Landwirtschaft: GAP-Mittel fördern eher eine stärkere als eine effizientere Wassernutzung“ bei den GAP-Direktzahlungen eine effiziente Wassernutzung nicht in erheblichem Maße gefördert wird und die Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Marktmaßnahmen nicht in erheblichem Maße zur nachhaltigen Wassernutzung beitragen;

147.  stellt mit Besorgnis fest, dass laut dem Sonderbericht Nr. 13/2020 des Rechnungshofs „Biodiversität landwirtschaftlicher Flächen: Der Beitrag der GAP hat den Rückgang nicht gestoppt“ Lücken in der Gestaltung der EU-Biodiversitätsstrategie, ihrer Koordinierung mit der GAP und ihrer Überwachung bestehen; bedauert, dass der Rechnungshof zu dem Schluss gekommen ist, dass die meisten GAP-Mittel kaum positive Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben;

148.  weist auf die Bedeutung einer gerechten Zuweisung von GAP-Mitteln hin, bei der einerseits jegliche missbräuchliche Verwendung von Unionsmitteln insbesondere durch politisch prominente wohlhabende Einzelpersonen, Eliten und Großkonzerne vermieden und andererseits ein Schwerpunkt auf aktive Landwirte gelegt werden sollte; weist darauf hin, dass die Studie(6) über die Verwendung der GAP-Mittel gezeigt hat, dass die Auszahlung der Agrarfonds der Union in mindestens fünf Mitgliedstaaten(7) eine äußerst problematische Angelegenheit darstellt und dass es eine deutliche Ungleichheit zwischen den Mittelzuweisungen für die großen Landwirte und die kleinen Betriebe gibt, wobei systemische Vorteile zugunsten der großen landwirtschaftlichen Betriebe bestehen, deren Begünstigte enge Verbindungen zu den regierenden politischen Parteien in ihren Ländern haben oder selbst Mitglieder dieser Parteien sind(8);

149.  stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass sich die Leistungsangaben der Kommission auf Inputs, Outputs und finanzielle Beiträge und nicht auf Ergebnisse konzentrieren; begrüßt, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Fischerei zunimmt; bedauert, dass die Daten zur Aquakultur weniger schlüssig sind;

150.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission über die EMFF-Ausgaben für Umweltziele berichtet; bedauert, dass der Zusammenhang zwischen diesem Aspekt und den wichtigsten Umweltindikatoren nicht klar definiert ist; bedauert, dass das Erhaltungsziel der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) wahrscheinlich nicht erreicht wird;

151.  nimmt zur Kenntnis, dass mit den ESI-Fonds bis Ende 2020 mehr als 2 Millionen Projekte im Agrarsektor und in ländlichen Gebieten unterstützt wurden und zur Erhaltung von 31 500 Arbeitsplätzen sowie zur Schaffung von 4 000 neuen Arbeitsplätzen im Meeres- und Fischereisektor beigetragen wurde; stellt ferner fest, dass durch Projekte, die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt wurden, mehr als 54 000 neue Arbeitsplätze geschaffen wurden und dass 131 000 Junglandwirte von der Unterstützung für Unternehmensgründungen profitiert haben;

Empfehlungen

152.  fordert die Kommission auf,

   a. die Regeln und Verfahren zu vereinfachen, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, obligatorische Schulungen und praktische Informationen für Antragsteller, insbesondere für neue Antragsteller, zu entwickeln und die Unterstützung und die Leitlinien für Junglandwirte, KMU, Spin-offs, Start-ups, Verwaltungs- und Zahlstellen und alle anderen einschlägigen Interessenträger zu verbessern;
   b. den Einsatz von KI und Daten aus neuen Technologien wie den EU-eigenen Copernicus-Sentinel-Satelliten zur Überwachung und Kontrolle der korrekten Verwendung der GAP-Mittel zu verbessern und zu fördern;
   c. die Verwendung der IT-Tools Arachne und EDES für die Zahlstellen verbindlich und systematisch vorzuschreiben, da es sich dabei um ein wichtiges Instrument handelt, mit dem sich betrugsgefährdete Projekte, Begünstigte und Auftragnehmer ermitteln lassen;
   d. den Schutz des Unionshaushalts durch den allgemeinen und systematischen Einsatz digitaler und automatisierter Systeme für die Berichterstattung, Überwachung und Prüfung sicherzustellen und dringend ein integriertes und interoperables System einzurichten, das auf bestehenden Instrumenten und Datenbanken aufbaut, sich aber nicht darauf beschränkt;
   e. die Leistungsinformationen auf die Ergebnisse zu konzentrieren und eine klare Verbindung zwischen den Programmbeiträgen und den erklärten Ergebnissen herzustellen, um die Wirksamkeit der Programme zu bewerten;
   f. den Ansatz der Kontrollen durch Monitoring als zentrales Kontrollsystem für Zahlstellen zu fördern; neue Technologien zur Überwachung der Umwelt- und Biodiversitätsziele und der Klimaanforderungen im Rahmen des Grünen Deals global und systematisch zu nutzen; angemessene finanzielle und personelle Ressourcen für Exekutivagenturen wie die Europäische Arzneimittel-Agentur, die Europäische Umweltagentur und die Europäische Chemikalien-Agentur, die aufgrund der COVID-19-Pandemie und des Aktionsprogramms des europäischen Grünen Deals mit einer erhöhten Arbeitsbelastung konfrontiert sind, bereitzustellen;
   g. Maßnahmen zu ergreifen, damit durch die GAP die Emissionen aus der Landwirtschaft verringert, die Emissionen aus kultivierten entwässerten organischen Böden reduziert werden und regelmäßig über den Beitrag der GAP zum Klimaschutz berichtet wird; begrüßt, dass in der Zwischenzeit die neue Reform der GAP und die Mitteilung „Vom Hof auf den Tisch“ angenommen wurden;
   h. bei Ausnahmen von der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in der Landwirtschaft Begründungen zu verlangen, GAP-Zahlungen an die Einhaltung von Umweltstandards zu knüpfen und Unionsmittel zur Verbesserung des quantitativen Zustands von Gewässern einzusetzen;
   i. die Koordinierung und Gestaltung der Biodiversitätsstrategie für die Zeit nach 2020 zu verbessern und die Ausgaben genauer zu verfolgen, den Beitrag der Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums zur biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft zu erhöhen und die Auswirkungen der GAP-Maßnahmen auf diese biologische Vielfalt nachzuweisen;
   j. die Entwicklung von Biobetrieben voranzutreiben; hebt hervor, dass nur 8 % der europäischen landwirtschaftlichen Fläche für ökologische Lebensmittel genutzt werden und dass von den 7 Millionen Landwirten, die GAP-Mittel erhalten, nur 303 000 ökologische/biologische Lebensmittel erzeugen;
   k. sicherzustellen, dass die Zugänglichkeit von Land eine Priorität ist, um das Modell des Familienbetriebs aufrechtzuerhalten und jungen Landwirten die Möglichkeit zu geben, ihre Tätigkeiten zu entwickeln;
   l. die Effizienz der GAP zu steigern, indem die Unterstützung auf aktive Landwirte, deren Haupttätigkeit die Landwirtschaft ist, konzentriert wird;
   m. Investitionen zu fördern, die zu einer resilienteren und digitalen wirtschaftlichen Erholung im Einklang mit dem Grünen Deal beitragen und für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des ländlichen Raums von grundlegender Bedeutung sind;

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

153.  weist darauf hin, dass die Rubrik 3 „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ des MFR 3,7 % bzw. 6,3 Mrd. EUR des Unionshaushalts ausmacht, wovon 2,6 Mrd. EUR (40,5 %) auf das Instrument für Soforthilfe innerhalb der Union, 1,6 Mrd. EUR (25,3 %) auf Migration und Sicherheit, 1,2 Mrd. EUR (18,5 %) auf dezentrale Agenturen, 0,2 Mrd. EUR (3,7 %) auf Lebens- und Futtermittel, 0,2 Mrd. EUR (3,8 %) auf das Programm Kreatives Europa und der Rest auf andere Bereiche entfallen;

154.  nimmt zur Kenntnis, dass der wichtigste Ausgabenbereich das Soforthilfeinstruments (ESI) ist, das im April 2020 eingerichtet wurde, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu unterstützen, indem unter anderem die grenzüberschreitende Verlegung und der Transport von Patienten, medizinischem Personal und wichtigen medizinischen Gütern, die Erforschung und Herstellung von Impfstoffen und Behandlungen sowie die Entwicklung, der Kauf und die Verteilung von Testmaterial finanziert werden;

155.  ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 10/21 festgestellt hat, dass die Kommission das Gender Mainstreaming im Unionshaushalt nicht angemessen angewandt hat; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, eine Gender-Mainstreaming-Methode zu entwickeln, um die Gleichstellungsperspektive in allen Politikbereiche durchgehend zu berücksichtigen, einschließlich der Verwendung von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten und Indikatoren; weist darauf hin, dass die Umsetzung des Gender Mainstreaming angesichts der geschlechtsspezifischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie immer dringlicher wird;

156.  bedauert, dass die Kultur- und Kreativbranche im Jahr 2020 zu den am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Sektoren zählt; stellt fest, dass das Teilprogramm Medien trotz der Einführung flexibler Maßnahmen und der Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für die von Zwangsschließungen betroffenen Mitglieder von Europa Cinemas (in Höhe von 16 Mio. EUR) bei einigen Indikatoren hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist, insbesondere was die Zahl der Zuschauer bei Veranstaltungen betrifft;

157.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 27 Vorgängen geprüft hat, die so ausgewählt wurde, dass sie zur Gesamtzuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs beiträgt, jedoch nicht darauf ausgelegt war, für die Ausgaben innerhalb dieser MFR-Rubrik repräsentativ zu sein; stellt fest, dass der Rechnungshof auch die jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektion Migration und Inneres (GD HOME) und der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien (GD CONNECT), die Teil der jährlichen Management- und Leistungsbilanz der Kommission sind, geprüft hat;

158.  stellt fest, dass der Rechnungshof nicht in der Lage war, die Fehlerquote zu schätzen; stellt mit Besorgnis fest, dass von den 27 vom Hof geprüften Vorgängen 8 (30 %) fehlerbehaftet waren; hebt hervor, dass der Rechnungshof auch Fälle der Nichteinhaltung von Rechts- und Finanzvorschriften festgestellt hat, die jedoch keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union hatten; stellt fest, dass die Fehler die Auswahl der Projekte und die Anwendung der Vergabevorschriften, die Vorlage unvollständiger Unterlagen zur Untermauerung der Kostenabrechnungen und das mangelhafte Funktionieren eines IT-Systems betreffen;

159.  bedauert, dass es dem Rechnungshof aufgrund der begrenzten Stichprobe von 27 Vorgängen für 2020 nicht möglich war, seine Prüfungsergebnisse mit den von der GD HOME und der GD CONNECT übermittelten Informationen über die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben zu vergleichen; fordert den Rechnungshof auf, seine Stichprobe auszuweiten und sie für diesen Ausgabenbereich repräsentativer zu gestalten, um eine eingehendere Bewertung dieser Rubrik vornehmen zu können;

160.  begrüßt den Bericht des Rechnungshofs über die Leistung des Fonds für die innere Sicherheit – Grenzen und Visa (ISF – Grenzen und Visa), auf den 8,1 % der bis Ende 2020 für diese MFR-Rubrik getätigten Gesamtzahlungen entfallen, auf der Grundlage der jährlichen Management- und Leistungsbilanz 2020, der Programmerklärungen für den Haushaltsentwurf 2022 sowie der wichtigsten Bewertungen und sonstigen Berichte;

161.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof deutliche Unterschiede bei der Durchführung der nationalen Programme festgestellt hat und dass die Informationen über die Leistung des Fonds für die innere Sicherheit „Grenzen und Visa“ lückenhaft sind; hebt hervor, dass der Beitrag des Fonds für die innere Sicherheit „Grenzen und Visa“ zu einer wirksamen Grenzverwaltung davon abhängt, dass die Mitgliedstaaten zuverlässige, sachdienliche und aktuelle Informationen in die IT-Systeme eingeben; ist besorgt darüber, dass die unzureichende Qualität der Daten und die unzureichende Ausbildung der Grenzschutzbeamten die wirksame Grenzverwaltung behindern; stellt fest, dass die in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz veröffentlichten Leistungsindikatoren ein optimistisches Bild der Leistung des Fonds für die innere Sicherheit „Grenzen und Visa“ vermitteln;

162.  nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass das Programm nur unzureichend durch Schulungen zur einheitlichen Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes beigetragen hat; nimmt die die Feststellungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach der Fonds für die innere Sicherheit „Grenzen und Visa“ im Wege der Finanzierung der Modernisierung von 2 680 Konsulaten (290 % der Zielvorgabe für 2020) zu einer effizienten Visabearbeitung beigetragen hat; stellt jedoch fest, dass bisher 4 322 Bedienstete (38 % der Zielvorgabe für 2020) im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik geschult wurden, wodurch nach Ansicht des Rechnungshofs das Risiko erhöht werden könnte, dass Anträge auf Schengen-Visa nicht in harmonisierter Weise bearbeitet werden;

163.  begrüßt die Erfolge im Rahmen des Aktionsbereichs „Wirksame Integration und legale Migration“ des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und nimmt mit Anerkennung zur Kenntnis, dass die Zielvorgabe von 2,6 Millionen Personen für den Zeitraum 2014–2020 deutlich übertroffen wurde, da fast 6 Millionen Personen der Zielgruppe Integrationshilfe erhalten haben;

164.  betont, dass nichtstaatliche Organisationen insbesondere im Bereich Sicherheit und Unionsbürgerschaft wichtige und wertvolle Durchführungspartner der Kommission sind; stellt fest, dass Mittel an Dachorganisationen ausgezahlt werden können, die die Mittel an Mitgliedsorganisationen oder nichtstaatliche Partnerorganisationen vor Ort verteilen und weitergeben; ist besorgt darüber, dass die Kommission nur einen begrenzten Überblick über die Endempfänger der Mittel hat; ist zutiefst besorgt darüber, dass Unionsmittel unbeabsichtigt Organisationen zugutekommen könnten, die zu Terrorismus oder Extremismus anstiften; ist der Auffassung, dass für Dachorganisationen, die Unionsmittel an ihre Mitgliedsorganisationen oder an nichtstaatliche Partnerorganisationen weitergeben, Vorschriften erforderlich sind, die den Vorschriften über die Transparenz betreffend die Endbegünstigten, die wirtschaftlichen Eigentümer und die Unterauftragnehmer, die in Anhang XVII der neuen Dachverordnung vereinbart wurden, ähnlich sind;

Empfehlungen

165.  fordert die Kommission auf,

   a. eine bessere Zusammenarbeit mit allen Mitgliedstaaten zu entwickeln und erinnert daran, dass die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Steuerung der Migration eine Priorität für die Union darstellen; erkennt die diesbezüglichen Anstrengungen der Kommission an;
   b. klare rechtliche Leitlinien zu erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass Mitgliedstaaten transparente, genaue und vollständige Informationen über die Grenzverwaltung zur Verfügung stellen; die für die IT-Systeme für die Grenzverwaltung erforderlichen verbindlichen Regeln und umfangreicheren Leitlinien zu erlassen, damit eine schnelle und effiziente Grenzverwaltung sichergestellt werden kann; der Entlastungsbehörde in regelmäßigen Abständen über Verbesserungen im Hinblick auf eine aktuelle Datenqualität und eine ausreichende Schulung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu berichten;
   c. die Regeln und Verfahren zu vereinfachen, obligatorische Schulungen und praktische Informationen für Antragsteller, insbesondere für neue Antragsteller, zu entwickeln und die Unterstützung und die Leitlinien für alle Interessenträger und Verwaltungs- und Zahlstellen zu verbessern;
   d. die Förderfähigkeit der von den Begünstigten der ESI-Aktionen vorgelegten Kosten und insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Vergabeverfahren sorgfältig zu prüfen;
   e. den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Durchführung der Fonds der GD HOME zuständig sind, sowohl für den MFR 2014–2020 als auch für den MFR 2021–2027 Leitlinien für die Dokumentation der Vollständigkeit und Qualität von Dienstleistungen an die Hand geben, wenn die Finanzierung auf Standardeinheitskosten basiert;
   f. den Schutz des Unionshaushalts durch den allgemeinen und systematischen Einsatz digitaler und automatisierter Systeme für die Berichterstattung, Überwachung und Prüfung sicherzustellen und dringend ein integriertes und interoperables System einzurichten, das auf bestehenden Instrumenten und Datenbanken aufbaut, sich aber nicht darauf beschränkt;
   g. Regeln für die Transparenz von Dachverbänden oder nichtstaatlichen Partnerorganisationen, die Unionsmittel an ihre Mitgliedsorganisationen weiterleiten, vorzuschlagen, die den Bestimmungen über Endbegünstigte, wirtschaftliche Eigentümer und Unterauftragnehmer in Anhang XVII der Dachverordnung entsprechen;
   h. die Mittel für die Verhütung und Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt in Bezug auf Bürger, Gleichheit, Rechte und Werte, insbesondere angesichts der Eskalation der Gewalt gegen Frauen, aufzustocken;
   i. die Pilotprojekte des Parlaments zu unterstützen, die sich mit den Bedürfnissen junger Menschen befassen und für Gerechtigkeit zwischen den Generationen sorgen;
   j. die Mitgliedstaaten zu ermutigen, besondere Initiativen zu entwickeln, die der europäischen Jugend den Zugang zu Kultur und Mobilität ermöglichen und erleichtern, und nach innovativen Lösungen zu suchen, um Reisen mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln in der ganzen Union erschwinglicher zu machen;
   k. zu untersuchen, wo genau die Unionsmittel in die AMIF-Programme investiert wurden und welche konkreten Verbesserungen sie bewirkt haben; ersucht die Kommission um einen entsprechenden Bericht für jeden der betroffenen Mitgliedstaaten;
   l. Maßnahmen zu ergreifen, um Komplementarität und bessere Koordinierung zwischen AMIF und EASO/Frontex (z. B. im Bereich der Rückführung oder der Unterstützung der Asylbehörden) sicherzustellen;
   m. die Entwicklungshilfe als Instrument zur Erleichterung einer besseren Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern von Migranten zu nutzen;
   n. die Verwendung von Unionsgeldern durch dritte Einrichtungen, deren verbundene Unternehmen und/oder natürliche Personen gründlich zu überprüfen, damit Mittel niemals für Ursachen oder Formen des Terrorismus bzw. der religiösen und politischen Radikalisierung verwendet oder damit in Verbindung gebracht werden; sicherzustellen, dass Personen oder Gruppen, die terroristischen Organisationen angehören, mit ihnen in Verbindung stehen oder sie unterstützen, von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden; dafür Sorge zu tragen, dass diese EU-Mittel proaktiv eingezogen werden und betroffene Empfänger künftig keine Unionsmittel mehr erhalten;
   o. empfiehlt, einen Teil der Unionsmittel sofort einzufrieren und in eine Reserve einzustellen, wenn die Union eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf eine förderfähige Einrichtung, ein verbundenes Unternehmen und/oder eine natürliche Person feststellt, die mit einer Ursache oder Form des Terrorismus und/oder der religiösen und politischen Radikalisierung in Verbindung steht, und diese Unionsmittel erst dann aus der Reserve freizugeben, wenn die Union ausreichende Beweise gesammelt hat, um die Einhaltung der Unionsvorschriften sicherzustellen;
   p. empfiehlt, dass die Kommission alle Untersuchungen, die sie oder ihre Einrichtungen wie das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit EU-Mitteln durchführen, verstärkt offenlegt und transparent macht, insbesondere wenn diese Untersuchungen einen Zusammenhang zwischen EU-Mitteln und Ursachen oder Formen des Terrorismus und/oder der religiösen und politischen Radikalisierung aufweisen;

Europa in der Welt

166.  weist darauf hin, dass die Rubrik 4 „Europa in der Welt“ des MFR 6,6 % bzw. 11,4 Mrd. EUR des Unionshaushalts ausmacht, wovon 3 Mrd. EUR (26,7 %) in den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), 2,7 Mrd. EUR (23,2 %) in das Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI), 1,9 Mrd. EUR (16,9 %) in das Instrument für Heranführungshilfe II (IPA II), 1,9 Mrd. EUR (16,8 %) in die humanitäre Hilfe fließen und der Rest auf andere Maßnahmen und Programme entfällt;

167.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 75 Vorgängen geprüft hat, die so ausgewählt wurde, dass sie zur Gesamtzuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs beiträgt, jedoch nicht darauf ausgelegt war, für die Ausgaben innerhalb dieser MFR-Rubrik repräsentativ zu sein; stellt fest, dass der Rechnungshof auch die Ordnungsmäßigkeit der Angaben in den jährlichen Tätigkeitsberichten der Generaldirektion Internationale Partnerschaften (GD INTPA) und der Generaldirektion Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen (GD NEAR) sowie in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz der Kommission geprüft hat,

168.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof nicht genügend Vorgänge geprüft hat, um die Fehlerquote für diese MFR-Rubrik zu schätzen; ist besorgt, dass von den 75 geprüften Zahlungsvorgängen 28 (37,3 %) fehlerbehaftet waren; stellt mit Besorgnis fest, dass einige internationale Organisationen nur begrenzten Zugang zu Dokumenten gewährten und einige das Mandat des Rechnungshofs infrage stellten;

169.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Feststellungen für die Rubrik „Europa in der Welt“ sich den folgenden allgemeinen Kategorien zuordnen lassen: nicht förderfähige Kosten, nicht angefallene Kosten, Fehler bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Fehlen von Belegen; ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof erneut mehrere wichtige Faktoren aufgedeckt hat, die die Studie der GD NEAR zur Restfehlerquote verzerrt haben; missbilligt, dass im für die Analyse der Restfehlerquote maßgeblichen Rechtsrahmen und im Vertrag zwischen der GD NEAR und dem mit der Analyse der Restfehlerquote betrauten Auftragnehmer das Betrugsrisiko weder behandelt noch erwähnt wird; stellt mit Besorgnis fest, dass es kein Verfahren gibt, das den Auftragnehmer verpflichtet, der Kommission Fälle mutmaßlichen Betrugs zulasten des Haushalts der Union zu melden, die bei seiner Arbeit zur Restfehlerquote aufgedeckt werden.

170.  begrüßt den Bericht des Rechnungshofs über die Leistung des Instruments für Heranführungshilfe II (IPA II), auf das 12,6 % (5,6 Mrd. EUR) der bis Ende 2020 für diese MFR-Rubrik insgesamt geleisteten Zahlungen entfallen, basierend auf den Leistungsinformationen der Kommission, einschließlich der jährlichen Management- und Leistungsbilanz 2020, den Programmübersichten für den Haushaltsentwurf 2022 und dem jährlichen Tätigkeitsbericht 2020 der GD NEAR; und den wichtigsten Bewertungen und sonstigen Berichten;

171.  stellt mit großer Besorgnis fest, dass die meisten Indikatoren entweder nicht auf dem richtigen Weg sind oder ihre Fortschritte unklar sind; unterstreicht, dass der sektorale Ansatz eine strategische Entscheidung war, um die Leistung des IPA II zu verbessern; bedauert, dass dieser nicht durchgehend angewendet werden konnte; bedauert, dass die indirekte Mittelverwaltung durch die begünstigten Länder manchmal die operative Effizienz beeinträchtigt hat;

172.  begrüßt, dass das IPA II flexibel reagiert hat, um Krisen zu entschärfen; stellt mit Besorgnis fest, dass die Leistungsinformationen von IPA II einige Lücken aufweisen; nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass politische Reformen im Allgemeinen nur langsam umgesetzt werden, sowie seine Schlussfolgerung, dass die Fortschritte dabei nicht nur von der IPA-II-Unterstützung, sondern auch von anderen kontextbezogenen Faktoren wie dem politischen Willen des betreffenden IPA-II-Empfängers abhängen; stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Unterstützung der Union bei der Förderung grundlegender Reformen wirksamer war als bei der Gewährleistung ihrer Umsetzung;

173.  weist erneut darauf hin, dass die Entwicklungs- und Zusammenarbeitspolitik der Beseitigung von Armut und der Verringerung von Ungleichheit dienen soll und nur ihre vorgesehenen Begünstigten erreichen sollte;

174.  weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, dass sich das Parlament aktiv an der Entwicklung von Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit beteiligt; betont, dass künftige Partnerschaftsabkommen durch das Parlament geprüft werden und sich auf die Grundsätze der Solidarität, der geteilten Verantwortung, der Wahrung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und des humanitären Völkerrechts stützen sollten;

175.  bedauert, dass problematisches und zu Hass aufstachelndes Material in palästinensischen Schulbüchern noch immer nicht entfernt wurde, und ist besorgt über das fortdauernde Versäumnis, wirksam gegen Hetze und Gewalt in Schulbüchern und insbesondere in den neuentwickelten Lernkarten vorzugehen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass alle in Schulen verwendeten Schulbücher und sonstigen Unterrichtsmaterialien, die mit Mitteln der Union unterstützt werden, den Unesco-Standards für Frieden, Toleranz, Koexistenz und Gewaltlosigkeit entsprechen müssen; besteht zudem darauf, dass die Gehälter von Lehrkräften und Beamten im Bildungswesen, die durch EU-Mittel wie PEGASE finanziert werden, für die Ausarbeitung von Lehrplänen für den Unterricht verwendet werden, die die Unesco-Standards Frieden, Toleranz, Koexistenz und Gewaltfreiheit im Bildungswesen widerspiegeln, so wie dies von den Bildungsministern der Union in Paris am 17. März 2015 und den Beschlüssen des Parlaments zur Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für die Haushaltsjahre 2016, 2018 und 2019 beschlossen wurde; fordert die Kommission daher auf, genau zu überprüfen, ob die Palästinensische Behörde und die zuständigen Sachverständigen den Lehrplan zügig ändern;

Empfehlungen

176.  fordert die Kommission auf,

   a. Schritte einzuleiten, damit internationale Organisationen dem Rechnungshof vollständigen, uneingeschränkten und zeitnahen Zugang zu den Dokumenten gewähren, die er zur Erfüllung seines Auftrags im Einklang mit dem AEUV benötigt;
   b. ein Verfahren einzuführen, mit dem sichergestellt wird, dass sich die Partnerorganisationen bei ihrer Zuweisung geteilter Kosten auf die tatsächlich getätigten Ausgaben stützen;
   c. die Ex-post-Kontrollen durch eine bessere Umsetzung neuer Technologien und IT-Instrumente sowie durch die Verstärkung der Vor-Ort-Kontrollen auszubauen;
   d. den Schutz des Unionshaushalts durch den allgemeinen und systematischen Einsatz digitaler und automatisierter Systeme für die Berichterstattung, Überwachung und Prüfung sicherzustellen und dringend ein integriertes und interoperables System einzurichten, das auf bestehenden Instrumenten und Datenbanken aufbaut, sich aber nicht darauf beschränkt;
   e. eine Verpflichtung der mit der Analyse zur Restfehlerquote betrauten Auftragnehmer, der Kommission jeden mutmaßlichen Betrug zulasten des EU-Haushalts zu melden, der im Zuge der Arbeiten an der Analyse der Restfehlerquote aufgedeckt wird, einzuführen;
   f. die weitere Entwicklung ausgewogener Handelsabkommen zu unterstützen und Investitionen ausländischer Mächte aufmerksam zu verfolgen;
   g. die komplizierte Lage in Belarus aufmerksam zu verfolgen; die EU-Finanzierung zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie nicht dem Lukaschenka-Regime zugutekommt, sondern auf die Unterstützung der Zivilgesellschaft in Belarus ausgerichtet ist;
   h. den Grundsatz der Konditionalität und regelmäßige Ex-ante- und Ex-post-Prüfungen der Ordnungsmäßigkeit und Leistung der Unionsmittel für die Unterstützung von Drittländern vollständig einzuführen und sicherzustellen, dass der rechtliche Rahmen, in dem diese Unterstützungsinstrumente vorgesehen sind, eine vollständige Einziehung der Haushaltsmittel im Falle aufgedeckter Unregelmäßigkeiten ermöglicht;
   i. das COVAX-Programm weiterhin zu unterstützen, um die Impfung gegen COVID-19 in den Entwicklungsländern zu beschleunigen;
   j. dafür zu sorgen, dass bei der Bereitstellung der Außenhilfe die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte in den Empfängerländern gewahrt bleibt;
   k. die Regeln und Verfahren zu vereinfachen, obligatorische Schulungen und praktische Informationen für Antragsteller, insbesondere für neue Antragsteller, zu entwickeln und die Unterstützung und die Leitlinien für KMU, Universitäten, nichtstaatliche Organisationen, Spin-offs, Start-ups, Verwaltungs- und Zahlstellen und alle anderen einschlägigen Interessenträger zu verbessern;
   l. sicherzustellen, dass die geltenden Bestimmungen der Konditionalitätsverordnung strikt auf die neuen IPA-III-Mittel und den neuen Wirtschafts- und Investitionsplan für die Länder des westlichen Balkans angewandt werden, da dies ein unverzichtbarer Bestandteil für die Verteilung der Mittel im Zeitraum 2021–2027 ist;
   m. einen Plan zur finanziellen Unterstützung für die Ukraine auszuarbeiten, der ihr nach der völkerrechtswidrigen Aggression des Regimes von Wladimir Putin den Wiederaufbau ermöglicht;

Verwaltung

177.  stellt fest, dass sich die Zahlungen unter der MFR-Rubrik 5 „Verwaltung“ im Jahr 2020 auf 10,3 Mrd. EUR (6,0 % des MFR) belaufen; stellt fest, dass 6,3 Mrd. EUR (60,0 % der Zahlungen in dieser Rubrik) auf die Kommission entfallen, wobei die Ausgaben für Humanressourcen 68 % dieses Betrags ausmachen;

178.  stellt fest, dass der Rechnungshof nur 48 Vorgänge geprüft hat, die das gesamte Spektrum der Ausgaben unter dieser Rubrik repräsentieren sollen und sich auf eine Reihe von Einrichtungen verteilen, und auch eine Auswahl von Überwachungs- und Kontrollsystemen des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Rates geprüft hat;

179.  stellt fest, dass der Rechnungshof auch die Ordnungsmäßigkeit der Angaben in den jährlichen Berichten über die Tätigkeiten der Kommission – auch derjenigen ihrer Generaldirektionen und Büros, die in erster Linie für Verwaltungsausgaben zuständig sind – prüft; nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass dem Rechnungshof zufolge die Ausgaben in der Rubrik „Verwaltung“ keine wesentliche Fehlerquote aufwiesen;

180.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seiner Stichprobe für die Kommission fünf Fehler festgestellt hat, von denen sich vier auf Zulagen für das Personal und einer auf eine geringfügige Überzahlung für Softwarelizenzen bezogen;

181.  weist darauf hin, dass das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung für die Überprüfung der rechtlichen Bedingungen für die Einrichtungszulage und die Genehmigung zur Zahlung der Einrichtungs- und Aufenthaltszulage für hochrangige Amtsträger der EU gemäß der Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU zuständig ist;

182.  äußert seine Besorgnis über die sehr hohe Bewilligungsquote von Versetzungsanträgen in den privaten Sektor für ehemalige Kommissionsbedienstete, da dies die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Interessenkonflikten erhöht; fordert die Kommission auf, ihr entsprechendes Vorgehen zu überprüfen;

183.  stellt fest, dass bei der Kommission im Jahr 2020 8 001 Erstanträge und 309 Zweitanträge auf Zugang zu Dokumenten eingegangen sind und dass in 81 % der Erstfälle ein vollständiger oder teilweiser Zugang gewährt wurde und in mehr als 37 % der Fälle, in denen Zweitanträge geprüft wurden, ein breiterer oder sogar vollständiger Zugang gewährt wurde;

184.  weist darauf hin, dass die Unionsorgane unterschiedliche Vorschriften für die Nutzung von Dienstfahrzeugen haben; ist der Ansicht, dass diese Vorschriften vereinheitlicht werden sollten und dass der Eigenbeitrag der Nutzer im Verhältnis zu den Kosten angemessen erhöht werden und den finanziellen Vorteil einer solchen Nutzung angemessen widerspiegeln sollte;

185.  legt der Kommission nahe, geeignete Schritte zur Umsetzung aller Empfehlungen des Rechnungshofs einzuleiten und dem Parlament bis zum 30. Juni 2022 über die Entwicklungen zu berichten;

186.  stellt mit Besorgnis fest, dass es in den Entscheidungs- und Genehmigungsgremien des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems (GKFS) an Kenntnissen über neue Behandlungen, medizinische Entwicklungen und noch nicht zugelassene Arzneimittel mangelt, insbesondere im Zusammenhang mit neuen Nervensystem-, Autoimmun- und Krebserkrankungen; fordert, dass die zuständigen Stellen des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems (GKFS) bei der Aktualisierung der Liste der beihilfefähigen Behandlungen und Arzneimittel die jüngsten medizinischen Entwicklungen und neu gewonnene Erkenntnisse gebührend und regelmäßig berücksichtigen; fordert das GKFS auf, bei der Bewertung von Krankheitsbildern sowie der entsprechenden Behandlungen und Therapien, die einem Patienten helfen könnten, mehr Flexibilität walten zu lassen; empfiehlt die Einrichtung von Expertengruppen, die noch nicht zugelassene Behandlungen, Arzneimittel und Medikamente beurteilen und genehmigen können, damit sich die Behandlungsqualität für die Antragsteller verbessert sowie bei der Bearbeitung von Erstattungsanträgen der Verwaltungsaufwand abnimmt und die neuesten medizinischen Erkenntnisse berücksichtigt werden können; betont, dass die Union im Hinblick auf medizinische Innovationen und Technologien führend ist, und ist daher der Ansicht, dass dieser Standard auch für die medizinische Behandlung von Personen im Rahmen des GKFS gelten sollte;

187.  ist jedoch besorgt über den gravierenden Mangel an Transparenz seitens der Kommission beim Kauf und Vertrieb von Impfstoffen in der Union während der COVID-19-Krise im Jahr 2020; nimmt die Weigerung der Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu den Textnachrichten zu gewähren, die zwischen der Kommissionspräsidentin und dem Geschäftsführer eines pharmazeutischen Unternehmens über den Kauf von COVID-19-Impfstoff ausgetauscht wurden, mit Bedauern zur Kenntnis; weist darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte auf der Grundlage ihrer Feststellungen im Zuge der Untersuchung dieses Falls zu dem Schluss kam, dass ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag;

188.  stellt fest, dass die Kommission infolge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 weniger Haushaltsmittel für Dienstreisen, Konferenzen und Sitzungen sowie für Schulungen ausgegeben hat als im Haushaltsplan 2020 vorgesehen; nimmt zur Kenntnis, dass ein Teil der Einsparungen sowie Mittel aus anderen Bereichen der Verwaltungsausgaben auf den Bedarf im Zusammenhang mit der Pandemie umgeschichtet wurden, wie etwa IKT-Ausrüstung, einschließlich der Bereitstellung von Büroausstattung für Telearbeit für das gesamte Personal, sowie für Ausgaben für den ärztlichen Dienst für die COVID-19-Impfkampagne, darunter Hygienemaßnahmen in den Kinderbetreuungseinrichtungen;

189.  betont, dass alle Unionsorgane und insbesondere die Kommission sowohl bei der Abwicklung öffentlicher Ausschreibungen als auch bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen die höchsten Datenschutzkriterien einhalten müssen, was spezifische Kenntnisse der zuständigen Beamten erfordert;

Europäische Schulen

190.  nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Rechnungshof keine wesentlichen Fehler in den endgültigen konsolidierten Jahresrechnungen für 2020 festgestellt hat; nimmt ferner mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Rechnungshof feststellt, dass sich die Qualität der Rechnungsführung der Schulen im Vergleich zu den Vorjahren verbessert hat, auch wenn der externe Prüfer weiterhin Probleme feststellt;

191.  ist jedoch besorgt darüber, dass der Rechnungshof immer noch Schwachstellen in den internen Kontrollsystemen sowohl im Bereich der Einstellungen als auch im Bereich der Auftragsvergabe feststellt;

192.  fordert die Europäischen Schulen nachdrücklich auf, den Empfehlungen des Rechnungshofs in Bezug auf die Schwachstellen bei der Auftragsvergabe und Einstellungen rasch Folge zu leisten;

193.  betont in Bezug auf die Europäischen Schulen, wie wichtig es ist, dass der Grundsatz der Jährlichkeit geachtet wird und Zahlungsfristen, Vergabevorschriften sowie Transparenz bei Einstellungsverfahren eingehalten werden;

Personal

194.  begrüßt die von der Kommission ergriffenen Initiativen zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter und erinnert an die Zusage der Kommissionspräsidentin, bis zum Ende der laufenden Amtszeit der Kommission die Gleichstellung der Geschlechter auf allen Verwaltungsebenen zu erreichen, was vom Parlament uneingeschränkt unterstützt wird;

195.  unterstreicht seine Forderung an die Kommission, für eine ausgewogene geografische Verteilung ihres Personals auf allen Ebenen, insbesondere auf der mittleren und höheren Führungsebene, wo es nach wie vor starke Ungleichgewichte gibt, zu sorgen und gleichzeitig die Anforderungen des Statuts in Bezug auf die Kompetenzen und Stärken der Bewerber zu erfüllen;

196.  bestätigt die Schwierigkeiten der in Luxemburg ansässigen Unionsorgane, Personal entsprechend ihrem Bedarf einzustellen, und verweist auf die Eurostat-Studie, aus der hervorgeht, dass die Kaufkraftunterschiede zwischen Luxemburg und Brüssel (25,4 %) die 5 %-Schwelle überschritten haben, selbst wenn Wohnraum aus den Berechnungen ausgeklammert wurde;

197.  besteht darauf, dass die Kommission insbesondere im Rahmen der neuen Personalstrategie für alle Stellen und vor allem für Führungspositionen ein transparenteres Ernennungsverfahren einführt;

198.  weist die Kommission auf die potenziellen Risiken hin, die mit der Aufnahme neuer Tätigkeiten durch Mitglieder der Kommission verbunden sind, und fordert die Kommission auf, entsprechenden Fällen auch künftig spezifische Aufmerksamkeit zu schenken;

199.  räumt ein, dass sich die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 auf die internen Vorgänge sowie die Verwaltung in Bezug auf den Haushaltsplan der Kommission ausgewirkt hat;

200.  schließt sich der Schlussfolgerung des Rechnungshofs an, dass jedes unethische Verhalten von Bediensteten und Mitgliedern der Organe und Einrichtungen der EU inakzeptabel ist, zumal ein derartiges Verhalten – selbst wenn es nur vermeintlich erfolgt ist – großes öffentliches Interesse auf sich zieht und das Vertrauen in die Union schmälert, wobei unethisches Verhalten auch mit der Gefahr von Korruption und Betrug einhergeht;

201.  bekräftigt die Sorge des Parlaments hinsichtlich der Beendigung des Vertrags mit dem Restaurantdienstleister, die zur Entlassung von 400 Arbeitnehmern geführt hat;

202.  weist erneut auf die Bedenken des Parlaments in Bezug auf die steigende Zahl der bei der Kommission eingestellten Vertragsbediensteten und die Risiken im Zusammenhang mit Versetzungen und dem daraus folgenden Verlust von Wissen nach Ablauf der Verträge hin, wobei auch die Perspektive und die Beschäftigungssicherheit der Vertragsbediensteten nicht außer Acht gelassen werden dürfen;

Empfehlungen

203.  fordert die Kommission auf,

   a. der Empfehlung des Rechnungshofs nachzukommen und ihr System für die Verwaltung der gesetzlichen Familienzulagen zu verbessern, u. a. durch verstärkte Kohärenzkontrollen der von den Bediensteten gemeldeten Zulagen, die aus anderen Quellen stammen;
   b. den Mechanismus zur Überprüfung der rechtlichen Bedingungen für die Einrichtungsbeihilfe zu überarbeiten, damit andere Dokumente als Nachweise angefordert werden können, soweit dies unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und des Schutzes der Privatsphäre möglich ist, wobei davon ausgegangen wird, dass ein Miet- oder Kaufvertrag für eine Immobilie nicht als ausreichender Nachweis im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/300 des Rates gilt, da eine solche Immobilie für andere Zwecke als den Erstwohnsitz bestimmt sein kann;
   c. ihre Arbeit fortzusetzen, um bis zum Ende der laufenden Amtszeit der Kommission die Gleichstellung der Geschlechter auf allen Verwaltungsebenen zu gewährleisten und nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten vorzulegen;
   d. für eine ausgewogene geografische Verteilung des Personals auf allen Ebenen zu sorgen und gleichzeitig die Anforderungen des Statuts in Bezug auf die Kompetenzen und Stärken der Bewerber zu erfüllen;
   e. weiterhin eine vielfältigere und inklusivere Arbeitsumgebung und ‑kultur zu schaffen, indem sie Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen ergreift und die Möglichkeiten einer weiteren Stärkung und Einbeziehung des Grundsatzes der Chancengleichheit in den Bereichen Einstellung, Schulung, Laufbahnentwicklung und Arbeitsbedingungen zu bewerten und unter den Bediensteten das Bewusstsein für diese Aspekte zu schärfen;
   f. ein Follow-up hinsichtlich möglicher angemessener Verbesserungen und Änderungen der Gebäude der Organe (Zugang, angemessene Büroausstattung) für Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder mit anderen Behinderungen vorzusehen;
   g. ein harmonisiertes Regelwerk für die Nutzung von Dienstfahrzeugen für alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vorzuschlagen, einschließlich einer angemessenen Erhöhung des Eigenbeitrags der Nutzer im Verhältnis zu den Kosten, der den finanziellen Vorteil einer solchen Nutzung angemessen widerspiegelt;
   h. die Empfehlung der Bürgerbeauftragten in Bezug auf die Weigerung der Kommission umzusetzen, der Öffentlichkeit Zugang zu den Textnachrichten zu gewähren, die zwischen der Kommissionspräsidentin und dem Geschäftsführer eines pharmazeutischen Unternehmens über den Kauf von COVID-19-Impfstoff ausgetauscht wurden (Fall 1316/2021/MIG);
   i. das seit Langem bestehende schwerwiegende Problem der Indexierung der Dienstbezüge in Luxemburg anzugehen, indem sie einen delegierten Rechtsakt erlässt, um die einschlägigen Bestimmungen des Beamtenstatuts zu korrigieren;
   j. dafür zu sorgen, dass das GKFS die Ablehnung von Erstattungsanträgen schlüssig und individuell begründet; bedauert, dass Erstattungsanträge, die im PDF-Format eingereicht werden, grundsätzlich abgelehnt werden, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Entscheidung persönlich anzufechten; fordert das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) auf, die Möglichkeit einzuführen, dass Ärzte, die für die Behandlung eines Antragstellers zuständig sind, mit der zuständigen GKFS-Stelle oder Expertengruppe sprechen können, um die Behandlung und deren medizinischen Nutzen zu erläutern; äußert ferner den Wunsch, dass die Benutzerfreundlichkeit der Anwendung in dem Sinne verbessert wird, dass Rückfragen in Bezug auf einzelne Anträge schneller und auf direkterem Wege erfolgen können;
   k. die aus dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie gezogenen Lehren bezüglich der Geschäftskontinuitäts- und Krisenmanagementansätze, der Reaktionsfähigkeit der IT, der Belastbarkeit der Organisation, der internen Fürsorgepflicht gegenüber dem Personal, der Wirksamkeit der Kommunikation und der Flexibilität der Arbeitsprozesse vollständig in die interne Managementstrategie zu integrieren;
   l. beim Schutz von Hinweisgebern eine Führungsrolle zu übernehmen und den Weg für eine einheitlichere Regulierung aller Organe auf der Grundlage bewährter Verfahren und höherer Standards zu ebnen;
   m. empfiehlt nachdrücklich eine Überprüfung der Benennungs- und Ernennungsverfahren bei den Organen und Einrichtungen der Union, um sowohl die Stellungnahmen der Kommission und des Parlaments als auch die demokratische Beteiligung der einschlägigen Interessenträger zu stärken und zu respektieren;
   n. die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu stärken und zu optimieren, insbesondere bei der Schulung der für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Bediensteten;
   o. den Status der Sonderberater der Kommission transparenter zu gestalten, indem deren Aufgaben und Einsatz klar definiert werden, und zwar durch eine Überarbeitung der für Sonderberater geltenden Vorschriften;

204.  fordert das Zentralbüro der Europäischen Schulen auf, den Empfehlungen des Rechnungshofs Folge zu leisten.

(1) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union, ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(3) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2021 über die Überarbeitung der Haushaltsordnung in Anbetracht des Inkrafttretens des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027, P9_TA(2021)0469.
(4) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Digitalisierung der europäischen Berichterstattung, Überwachung und Rechnungsprüfung, P9_TA(2021)0464.
(5) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(6) Sabeb et al., 2021: „WHERE DOES THE EU MONEY GO? AN ANALYSIS OF THE IMPLEMENTATION OF CAP FUNDS IN BULGARIA, THE CZECH REPUBLIC, HUNGARY, SLOVAKIA AND ROMANIA“ (Wohin fließen die Unionsgelder? Analyse der Verwendung von GAP-Mitteln in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Ungarn, der Slowakei und Rumänien).
(7) Bulgarien, Tschechische Republik, Ungarn, Slowakei und Rumänien.
(8) Initiativbericht mit dem Titel: „MFR 2021–2027: Bekämpfung von oligarchischen Strukturen, Schutz der EU-Mittel vor Betrug und Interessenkonflikten“, CONT-Ausschuss, 2020/2126(INI).

Letzte Aktualisierung: 26. August 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen