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Document 52020PC0220

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

COM/2020/220 final

Brüssel, den 2.6.2020

COM(2020) 220 final

2020/0097(COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

·Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag zielt darauf ab, einige gezielte Änderungen an dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU (im Folgenden „Beschluss“) über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“) vorzunehmen. Mit dem Unionsverfahren unterstützt, koordiniert und ergänzt die Europäische Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung im Hinblick auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union. Ausgehend von den Grundsätzen der Solidarität und der geteilten Verantwortung besteht das übergeordnete Ziel dieses Vorschlags darin, zu gewährleisten, dass die Union für die Bürgerinnen und Bürger in Europa und darüber hinaus bessere Krisen- und Soforthilfe leisten kann.

Dieser Vorschlag baut auf den bisherigen Fortschritten auf, die das Europäische Parlament und der Rat bei ihrer Prüfung des Kommissionsvorschlags COM (2019) 125 final und ihren Beratungen dazu erzielt haben 1 .

Das Unionsverfahren hat sich als nützliches Instrument für die Mobilisierung und Koordinierung der von den Teilnehmerstaaten bei Krisen inner- und außerhalb der Union bereitgestellten Hilfe erwiesen und ist ein konkreter Beweis für die europäische Solidarität. Daneben wird die Union im Rahmen des Soforthilfeinstruments vorübergehend den Transfer von Patienten und medizinischem Personal zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, was angesichts der grenzübergreifenden Dimension der Maßnahmen mit spürbaren Vorteilen verbunden ist. Die COVID-19-Pandemie hat jedoch gezeigt, dass die Europäische Union in Zukunft besser auf Katastrophen größeren Ausmaßes vorbereitet sein muss, und gleichzeitig die Grenzen des derzeitigen Rahmens deutlich gemacht. Die Verflechtung unserer Gesellschaften, die mit ein und derselben Notlage konfrontiert sind, und die daraus resultierende Schwierigkeit, sich gegenseitig zu unterstützen, haben gezeigt, dass verstärkte Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, wie auch in der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Rates vom 26. März 2020 gefordert wurde.

Das Unionsverfahren basiert derzeit vollständig auf den Ressourcen der Mitgliedstaaten. Wie sich in den letzten Monaten gezeigt hat, neigt dieses System gegenseitiger europäischer Solidarität dazu, ins Wanken zu geraten, wenn alle oder die meisten Mitgliedstaaten gleichzeitig von derselben Notlage betroffen sind und sich daher nicht gegenseitig unterstützen können. In solchen Notsituationen großen Ausmaßes mit weitreichenden Folgen ist die Union derzeit nicht in der Lage, in ausreichendem Maße tätig zu werden, um diese kritischen Lücken zu schließen. Um eine wirksame unionsweite Reaktion auf gravierende Notlagen sicherzustellen, erfordert das Unionsverfahren mehr Flexibilität und echte Handlungsfähigkeit auf Unionsebene, wenn diese bei überlasteten Mitgliedstaaten nicht gegeben ist.

Die Kommission schlägt vor, die volle Kapazität des Unionshaushalts zu nutzen, um in den entscheidenden ersten Jahren der Erholung Investitionen zu mobilisieren und frühzeitig finanzielle Unterstützung zu leisten. Diese Vorschläge beruhen auf:

• einem Aufbauinstrument der Europäischen Union als außergewöhnlicher Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 122 AEUV, dessen Finanzierung auf einer im Vorschlag für den Eigenmittelbeschluss vorgesehenen Ermächtigung basiert. Mithilfe dieser Mittel können rasch greifende Maßnahmen durchgeführt werden, um als Reaktion auf die Krise Existenzgrundlagen zu sichern, die Prävention zu verbessern, die Resilienz zu erhöhen und die wirtschaftliche Erholung zu stärken.

• einem verstärkten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021-2027.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission eine gezielte Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften für das Unionsverfahren vor, damit dieses die wichtigsten Herausforderungen der heutigen Zeit bewältigen kann. Die Änderungen sollen ein effizienteres und wirksameres Handeln im Rahmen des Unionsverfahrens ermöglichen, bestehende Lücken schließen und Leben retten. Konkret werden mit den in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen folgende Ziele angestrebt:

a)Stärkung eines sektorübergreifenden und gesellschaftlichen Vorsorgeansatzes für das grenzübergreifende Katastrophenrisikomanagement, einschließlich der Festlegung von Basis- und Planungselementen auf europäischer Ebene unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels auf das Katastrophenrisiko;

b)Gewährleistung, dass die Kommission direkt ein angemessenes Sicherheitsnetz in Form von rescEU-Kapazitäten einrichten kann;

c)Ausstattung der Kommission mit den logistischen Kapazitäten, die erforderlich sind, um in Notfällen Mehrzweck-Flugdienste bereitzustellen und die rechtzeitige Beförderung und Bereitstellung von Hilfe zu gewährleisten;

d)Entwicklung eines flexibleren Systems für die Reaktion auf Notsituationen großen Ausmaßes;

e)Stärkung der operativen Koordinierungs- und Überwachungsfunktion des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen, um die rasche und wirksame Reaktion der EU auf ein breites Spektrum von Krisen innerhalb und außerhalb der Union zu unterstützen – ergänzend zu den bestehenden Krisenreaktionsmechanismen und im Einklang mit den bestehenden interinstitutionellen Vereinbarungen;

f)Förderung der Investitionen in die Katastrophenvorsorge auf Unionsebene sowie weitere Vereinfachung des Haushaltsvollzugs;

g)Ermöglichung der Durchführung von Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union durch Finanzierung aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union (externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung).

Das verbesserte Unionsverfahren soll die Union und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, besser auf künftige Krisen vorbereitet zu sein und rasch und wirksam auf diese zu reagieren, insbesondere auf Krisen, die aufgrund der potenziellen Störung unserer Volkswirtschaften und Gesellschaften, wie sich in der COVID-19-Krise deutlich gezeigt hat, große Auswirkungen haben. Langfristig sind die Prävention von Katastrophen und die Verringerung ihrer Auswirkungen durch eine verbesserte Katastrophenvorsorge kostenwirksamer als Maßnahmen zur Bewältigung einer Krise, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Klimawandel und die Umweltzerstörung weltweit, also auch in der Union, das Katastrophenrisiko erhöhen.

·Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Europa hat die Verantwortung, Solidarität zu zeigen und Menschen in Not zu unterstützen. Der Grundsatz der Solidarität, der dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU zugrunde liegt, soll ebenso wie die Grundsätze der geteilten Verantwortung und der Rechenschaftspflicht durch diesen Vorschlag gestärkt werden.

Dieser Vorschlag baut auf den positiven Ergebnissen auf, zu denen der bestehende Rechtsrahmen bisher geführt hat, und soll durch neue Bestimmungen die festgestellten Mängel beheben, damit die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich weiterhin unterstützt, koordiniert und ergänzt werden können.

·Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die im Rahmen des überarbeiteten Unionsverfahrens geplanten Maßnahmen stehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Union, zu gewährleisten, dass alle einschlägigen politischen Maßnahmen und Instrumente der Union zur Stärkung der Unionskapazitäten im Bereich des Katastrophenrisikomanagements beitragen, und zwar im Sinne eines „gefahrenübergreifenden“ Konzepts: von der Katastrophenprävention und -bewältigung bis hin zu Aufbaumaßnahmen.

Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Gewährleistung einer engen Koordinierung und Kohärenz mit Maßnahmen im Rahmen anderer Politikbereiche und Instrumente der Union, die insbesondere darauf abzielen, Menschenleben zu retten, menschliches Leid zu verhindern und zu lindern und die Menschenwürde zu schützen, einschließlich der Vermeidung, Verringerung und Bewältigung der negativen Folgen des Klimawandels.

Besonders wichtig ist die Koordinierung mit dem neuen EU-Programm „EU4Health“. Während sich das Katastrophenschutzverfahren der Union auf die direkten Krisenreaktionskapazitäten konzentriert, die im Notfall sofort einsatzbereit und verfügbar sein müssen, umfasst das Programm „EU4Health“ die Einrichtung struktureller, umfassender Reserven, einschließlich einer Reserve von medizinischem Personal und Experten, sowie die Stärkung der grundlegenden Resilienz der Gesundheitssysteme. Diese Ressourcen werden für eine koordinierte Krisenreaktion auf Unionsebene von entscheidender Bedeutung sein.

Mit dem Vorschlag werden auch die erforderlichen Haushaltsmittel zur Unterstützung von Maßnahmen der Union im Bereich des Katastrophenschutzes bereitgestellt, insbesondere durch ein verbessertes Unionsverfahren. Letzteres trägt zu dem übergeordneten Ziel eines „Europas, das schützt“ bei, das in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ genannt wird. In dem Vorschlag für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen wurden die Mittel für den Katastrophenschutz unter einer einzigen Rubrik zusammengefasst: Rubrik 5 „Resilienz, Sicherheit und Verteidigung“. Der spezifische Cluster „Resilienz und Krisenreaktion“ umfasst sowohl die interne als auch die externe Dimension des Katastrophenschutzes.

Die Ziele dieses Vorschlags können derzeit durch keinen Gesetzgebungsakt im Rahmen anderer Politikbereiche der Union verwirklicht werden. Daher dürfte es auch nicht zu einer Überschneidung von Maßnahmen in diesem Bereich kommen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

·Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag sind Artikel 196 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

·Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Kommission verfügt über eine unterstützende Zuständigkeit im Bereich des Katastrophenschutzes. Die Hauptverantwortung für Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung liegt nach wie vor bei den Mitgliedstaaten. Das Unionsverfahren wurde geschaffen, weil schwere Katastrophen die Bewältigungskapazitäten eines einzelnen Mitgliedstaats überfordern können. Den Kern des Unionsverfahrens bildet die koordinierte und zügige gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten untereinander.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Die Maßnahmen der Union in diesem Bereich umfassen das Management von Situationen mit starken grenz- und länderübergreifenden Komponenten, die notwendigerweise eine umfassende Koordinierung und ein abgestimmtes Vorgehen über die nationale Ebene hinaus erfordern.

Wie die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, ist in schweren Notsituationen, bei denen die Europäische Union als Ganzes vom Ausmaß und der Tragweite der Notlage betroffen ist, eine kollektive, koordinierte und sofortige Reaktion erforderlich, um einen fragmentierten Ansatz zu vermeiden, der die Wirksamkeit der Reaktion der Union einschränken würde. Da dringend gefordert wird, Ressourcen in ausreichendem Umfang zu mobilisieren und sie auf der Grundlage des Bedarfs in allen Mitgliedstaaten einzusetzen, muss die Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten handeln. Die globale Dimension und die Auswirkungen dieser Notsituationen erfordern in der Tat ein koordiniertes Vorgehen, das eine rasche und wirksame Abmilderung einer Katastrophe gewährleistet und gleichzeitig ihr Wiederauftreten verhindert.

Angesichts des Nutzens – mehr Menschenleben können gerettet und ökologische, wirtschaftliche und materielle Schäden können verringert werden – bringt der Vorschlag einen klaren EU-Mehrwert mit sich.

·Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag geht nicht über das Maß hinaus, das zur Erreichung der Ziele erforderlich ist. Er schließt die Lücken, die sich seit Annahme des Beschlusses (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union herausgestellt haben, und beinhaltet Lösungen im Einklang mit dem vom Rat und vom Europäischen Parlament erteilten Auftrag.

Der Verwaltungsaufwand für die Union und die Mitgliedstaaten ist begrenzt und geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die mit dem Vorschlag verfolgten Ziele zu erreichen.

·Wahl des Instruments

Vorschlag für einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

·Konsultationen der Interessenträger

Aufgrund der Dringlichkeit, den Vorschlag auszuarbeiten, damit er rechtzeitig vom Rat angenommen werden kann, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.

·Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

   Folgenabschätzung

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt. Allerdings sind vorläufige Lehren aus der COVID-19-Pandemie, die in enger Zusammenarbeit mit den relevanten Interessengruppen sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene gezogen wurden, in den Vorschlag eingeflossen und haben so zu einer gründlichen Bewertung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen beigetragen.

·Angemessenheit und Vereinfachung der Rechtsvorschriften

Die vorgeschlagenen Änderungen sind in Umfang und Art zielgerichtet, gleichen die Interessen der Mitgliedstaaten aus und stehen im Verhältnis zu dem, was operativ erforderlich ist.

Generell soll mit diesem Vorschlag ein beweglicheres System geschaffen werden, um eine flexible und reibungslose Katastrophenreaktion sicherzustellen, die gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten bei Bedarf Unterstützung und Erleichterungen im Rahmen des Unionsverfahrens in Anspruch nehmen können. Die jüngsten Katastrophen haben beispielsweise gezeigt, dass die Union für die Bewältigung von Notsituationen mit weitreichenden Auswirkungen, die mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig betreffen, möglicherweise nicht ausreichend ausgestattet ist. In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten – trotz ihrer Bereitschaft zu helfen – nicht immer in der Lage, Unterstützung anzubieten. Als Reaktion auf den weltweiten Ausbruch der COVID-19-Pandemie haben mehr als 30 Länder (10 Mitgliedstaaten und Teilnehmerstaaten des Unionsverfahrens sowie mehr als 20 Drittländer) Hilfe im Rahmen des Unionsverfahrens beantragt. Den meisten Hilfeersuchen, die während der COVID-19-Pandemie eingingen, konnte das Unionsverfahren nicht vollständig nachkommen. Mit diesem Vorschlag will die Kommission in künftigen Notsituationen ähnlicher Größenordnung bessere und effizientere Ergebnisse erzielen. Bei schweren Notfällen mit weitreichenden Auswirkungen ist die Union nicht in der Lage, die kritischen Lücken zu schließen, da sie die Kapazitäten sowie die rechtlichen und finanziellen Instrumente benötigt, um ihre unterstützende Zuständigkeit im Bereich des Katastrophenschutzes erfüllen zu können, wenn die Mitgliedstaaten zeitgleich unter Druck stehen und einander keine Hilfe anbieten können. Obwohl die Kommission rasch auf den Ausbruch der Pandemie reagiert hat, indem sie medizinische Vorräte der Union anlegte, wurde das erste Beschaffungsverfahren erst etwa vier Wochen nach den ersten bestätigten Fällen von COVID-19 in Europa eingeleitet. Dies lag daran, dass die Mitgliedstaaten zu diesem Zeitpunkt selber mit der Krise so beschäftigt waren, dass es nicht möglich war, rescEU-Kapazitäten rasch zu beschaffen und in den Einrichtungen der Mitgliedstaaten zu lagern.

Im Hinblick auf die Vereinfachung der Rechtsvorschriften ist es wichtig zu bedenken, dass die direkte Beschaffung von rescEU-Kapazitäten durch die Kommission nicht nur eigenständige Maßnahmen auf Unionsebene ermöglicht, sondern auch den finanziellen und administrativen Aufwand für die Mitgliedstaaten verringern würde, die die entsprechenden Kapazitäten nicht mehr direkt erwerben, mieten oder leasen müssten, wie dies noch bei der COVID-19-Pandemie der Fall ist. Die vorgeschlagene neue Modalität würde der Kommission helfen, wichtige Zeit zu sparen und rascher einzugreifen, und damit einen klaren Mehrwert für die Krisenreaktion schaffen, die die Grundlage für eine nachhaltige Erholung bildet.

Verkehr, Logistik und Kommunikation sind Kernelemente jeder größeren internationalen Hilfsaktion. Die Kommission möchte daher die Bestimmungen in diesem Bereich erneuern, um sicherzustellen, dass die Union rasch auf Krisen reagieren kann.

Die Aufnahme der indirekten Mittelverwaltung als Methode des Haushaltsvollzugs würde auch die Ausführung des Haushaltsplans erleichtern.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Das Gesamtbudget für das Katastrophenschutzverfahren der Union beläuft sich für den Zeitraum 2021-2027 auf 3 455 902 000 EUR (zu jeweiligen Preisen).

1.1 268 282 000 EUR werden aus der Rubrik 5 „Resilienz, Sicherheit und Verteidigung“ des MFR 2021-2027 bereitgestellt (neuer Absatz 1a in Artikel 19).

2.2 187 620 000 EUR werden über das Europäische Aufbauinstrument auf der Grundlage der im neuen Eigenmittelbeschluss vorgesehenen Ermächtigung bereitgestellt.

5.WEITERE ANGABEN

·Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Maßgeblich ist Artikel 34 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union. Er sieht vor, dass Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung erhalten, regelmäßig überwacht werden, um ihre Durchführung zu verfolgen. Er verpflichtet die Kommission zudem generell dazu, die Umsetzung des Beschlusses zu bewerten und einen Zwischenbericht, einen Bericht über die Ex-post-Bewertung sowie eine Mitteilung über die Durchführung vorzulegen. Diese Bewertungen sollten sich auf die in Artikel 3 des Beschlusses genannten Indikatoren stützen. 

·Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag wird eine begrenzte Anzahl von Artikeln des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU geändert, damit die in der Begründung (Abschnitt 1) erläuterten Ziele erreicht werden können.

Die wechselseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Fähigkeit, frühzeitig und rasch auf einen sich anbahnenden Notfall mit grenzübergreifenden Auswirkungen zu reagieren, wurde durch die COVID-19-Pandemie deutlich gemacht. Diese wechselseitige Abhängigkeit beschränkt sich nicht auf Pandemien, sondern gilt für eine Reihe von Katastrophen größeren Ausmaßes, die mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig betreffen können. Um diese wechselseitige Abhängigkeit zu berücksichtigen und eine bessere Vorsorge auf Unionsebene zu gewährleisten, muss die gemeinsame Arbeit bei der Katastrophenresilienz und der Szenarienplanung verstärkt werden. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission vor, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Unionsziele für Katastrophenresilienz sowie eine Szenarienplanung zu entwickeln, auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels auf das Katastrophenrisiko.

Um sicherzustellen, dass rescEU ein angemessenes Sicherheitsnetz für den Fall bietet, dass die Kapazitäten der Mitgliedstaaten überlastet sind, sollte die Kommission in der Lage sein, direkt rescEU-Kapazitäten zu beschaffen, um zu gewährleisten, dass ein ausreichendes Sicherheitsnetz strategischer Mittel eingerichtet werden kann, um die Mitgliedstaaten in Situationen, die sie überfordern, wie Notsituationen von größerem Ausmaß, zu unterstützen. Dabei wird die Kommission für Kohärenz und Komplementarität zwischen der Vergabe von rescEU-Aufträgen und anderen Maßnahmen der Union wie dem Programm „EU4Health“ sorgen.

Die Verfügbarkeit eines angemessenen Sicherheitsnetzes in Form von rescEU-Kapazitäten wird sowohl durch die Finanzierung strategischer Kapazitäten als auch durch eine vernetzte Infrastruktur für das Notfall-Informationsmanagement erreicht werden, die für alle Arten von Notfällen genutzt und im Rahmen von rescEU eingesetzt werden kann.

Die strategischen Kapazitäten ergänzen die Kapazitäten der Mitgliedstaaten und bieten zusätzliche Unterstützung, wenn die Mitgliedstaaten angesichts des Ausmaßes einer Notsituation überfordert sind. Sie sollten strategisch positioniert werden, um im Notfall eine möglichst wirksame geografische Abdeckung zu gewährleisten, und durch die erforderlichen logistischen Kapazitäten, Lagerkapazitäten und Transportkapazitäten ergänzt werden.

Die Lagerung von Hilfsgütern und die Bereithaltung von Transportkapazitäten sollten strategisch miteinander verknüpft sein, um rasche Lieferungen und das reibungslose Funktionieren der Lieferkette zu gewährleisten.

Die Notwendigkeit eines flexibleren Systems für die Reaktion auf Notsituationen von großem Ausmaß hat sich als eine klare Lehre aus der COVID-19-Pandemie herausgestellt. Die Wirksamkeit des gesamten Reaktionsmechanismus würde durch die Verfügbarkeit zusätzlicher Kapazitäten und mehr Flexibilität in Bezug auf die Entsendefähigkeit der rescEU-Ressourcen – unabhängig davon, wo der Bedarf an solchen Ressourcen entsteht – maximiert.

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2020 sollte die operative Rolle des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen im Mittelpunkt eines Netzes nationaler Krisenzentren gestärkt werden, um die rasche und wirksame Reaktion der Union auf ein breites Spektrum von Krisen innerhalb der eigenen Grenzen und in der ganzen Welt zu unterstützen. Unbeschadet bestehender sektoraler Frühwarn- und Warnsysteme und Krisenreaktionsmechanismen soll dies durch die Stärkung der Verbindungen zu anderen einschlägigen Einrichtungen auf EU-Ebene, die am Krisenmanagement beteiligt sind, und durch die Stärkung seiner ihrer Überwachungs- und Frühwarnfunktionen erreicht werden.

Die Verbesserung der Katastrophenvorsorge der Union und die Zuweisung zusätzlicher Ressourcen für das Unionsverfahren werden durch einen ambitionierten Haushalt zur Stärkung der kollektiven Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union, auf Katastrophen zu reagieren, sowie durch eine stärkere Fokussierung auf die Prävention und die Verbesserung der Kohärenz mit anderen wichtigen Politikbereichen der Union erreicht. Notfallmaßnahmen erfordern auch eine angemessene Flexibilität für den Haushaltsvollzug und die Annahme von Sofortmaßnahmen in Ausnahmefällen, die eine rasche Reaktion erfordern.

Dieser Vorschlag sieht die Streichung von Anhang I vor, in dem derzeit die relativen Prozentsätze festgelegt sind, die die einzelnen Säulen des Unionsverfahrens (Prävention, Vorsorge und Bewältigung) in Bezug auf die Finanzierung aus der Gesamtfinanzausstattung erhalten sollten. Wie die COVID-19-Pandemie gezeigt hat, bieten die in Anhang I aufgeführten Prozentsätze offenbar keine ausreichende Flexibilität, damit die Union die von ihr gesetzten Ziele erreichen kann. In einer Notsituation führen die Prozentsätze in Anhang I zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand und können die Flexibilität einschränken, die zur Anpassung an den Katastrophenbedarf in einem bestimmten Jahr erforderlich ist. Das Erfordernis, in alle Phasen des Katastrophenrisikomanagementzyklus (Prävention, Vorsorge und Bewältigung) zu investieren, ist fest in das Unionsverfahren eingebettet und wird durch diesen Vorschlag bekräftigt.

Infolge der Streichung von Anhang I sollten auch die Absätze 5 und 6 aus Artikel 19 gestrichen werden, da sie sich unmittelbar auf die in Anhang I genannten Prozentsätze beziehen.

Infolgedessen wird mit dem Vorschlag auch Artikel 30 über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnisse geändert. Während der Artikel im Kern unverändert bleibt, werden die Querverweise auf Artikel 19 gestrichen. Artikel 30 wurde nicht gestrichen, um die Möglichkeit der Annahme delegierter Rechtsakte beizubehalten.

2020/0097 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3 ,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“), das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geregelt ist, stärkt die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung im Bereich des Katastrophenschutzes mit dem Ziel, die Reaktion der Union auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.

(2)In Anerkennung der primären Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen fördert das Unionsverfahren die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union.

(3)Die Erfahrungen mit der beispiellosen COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass die Wirksamkeit der Krisenbewältigung der Union durch den Anwendungsbereich ihres Regelungsrahmens begrenzt ist, aber auch durch den Stand der Vorkehrungen der Union im Hinblick auf Katastrophen, die die Mehrheit der Mitgliedstaaten betreffen.

(4)Die Europäische Kommission wurde vom Europäischen Rat in seiner Gemeinsamen Erklärung vom 26. März 2020 5 und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 17. April 2020 6 aufgefordert, Vorschläge für ein ehrgeizigeres und breiter gefächertes Krisenmanagementsystem in der Union vorzulegen.

(5)Um auf solche Ereignisse in Zukunft besser vorbereitet zu sein, sind dringend Maßnahmen zur Stärkung des Unionsverfahrens erforderlich.

(6)Zur Verbesserung der Planung in den Bereichen Prävention und Vorsorge sollte die Union sich weiterhin in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen wissenschaftlichen Kreisen und den wichtigsten Wirtschaftsakteuren für Investitionen in die Katastrophenprävention in allen Bereichen sowie für umfassende Risikomanagementkonzepte als Grundlage für Präventions- und Vorsorgemaßnahmen einsetzen, und dabei sowohl einen Mehrgefahren-Ansatz, einen ökosystembasierten Ansatz als auch die zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten sektor- und gefahrenübergreifende Konzepte in den Vordergrund gestellt werden; diese sollten sich auf unionsweite Resilienzziele stützen, die in die Festlegung einer Baseline für die benötigten Kapazitäten und Vorsorgemaßnahmen einfließen. Die Kommission muss bei der Festlegung unionsweiter Resilienzziele mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

(7)Das Unionsverfahren sollte weiterhin Synergien mit dem Europäischen Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen nutzen, und der Unionsrahmen für den Schutz und die Resilienz kritischer Infrastrukturen sollte der Festlegung solcher unionsweiter Resilienzziele Rechnung tragen.

(8)Als täglich rund um die Uhr verfügbares Einsatzzentrum auf Unionsebene, das in der Lage ist, Einsätze bei verschiedenen Arten von Notfällen innerhalb und außerhalb der Union in Echtzeit zu verfolgen und zu unterstützen, sollte das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (im Folgenden „ERCC“) weiter gestärkt werden. Dies sollte eine verstärkte Koordinierung des ERCC mit den nationalen Krisenmanagementsystemen und Katastrophenschutzbehörden der Mitgliedstaaten sowie mit anderen einschlägigen Einrichtungen der Union einschließen. Die Arbeit des ERCC wird durch wissenschaftliches Fachwissen unterstützt, das unter anderem von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission bereitgestellt wird.

(9)Das Unionsverfahren sollte auf Weltrauminfrastrukturen der Union wie das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), Galileo, das Weltraumlageerfassungssystem (SSA) und GOVSATCOM zurückgreifen, die wichtige Instrumente auf Unionsebene bereitstellen, um auf interne und externe Notfälle zu reagieren. Die Copernicus-Katastrophen- und Krisenmanagementsysteme unterstützen das ERCC in den verschiedenen Notfallphasen von Frühwarnung und Prävention bis hin zu Katastrophenbewältigung und Erholung. GOVSATCOM soll sichere Satellitenkommunikationskapazitäten bereitstellen, die speziell auf die Bedürfnisse staatlicher Nutzer im Bereich des Notfallmanagements zugeschnitten sind. Galileo ist die erste globale Infrastruktur für satellitengestützte Navigation und Ortung, die speziell für zivile Zwecke in Europa und weltweit konzipiert wurde und auch in anderen Bereichen, wie Notfallmanagement, einschließlich Frühwarnmaßnahmen, genutzt werden kann. Zu den einschlägigen Diensten von Galileo wird ein Notdienst gehören, der über die Aussendung von Signalen Warnungen vor Naturkatastrophen oder anderen Notfällen in bestimmten Gebieten verbreitet. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Dienst nutzen können. Entscheiden sie sich für dessen Nutzung, so sollten sie zur Validierung des Systems die nationalen Behörden ermitteln, die zur Nutzung dieses Notfalldienstes berechtigt sind, und diese der Kommission melden.

(10)Um über die operative Kapazität zu verfügen, die es ihr erlaubt, rasch auf Notfälle von großem Ausmaß oder auf Ereignisse mit geringer Wahrscheinlichkeit und massiven Auswirkungen wie die COVID-19-Pandemie zu reagieren, sollte die Union die Möglichkeit haben, rescEU-Kapazitäten zu erwerben, zu mieten, zu leasen oder hierzu entsprechende Aufträge zu vergeben, um Mitgliedstaaten, die von Notfällen großen Ausmaßes überfordert sind, im Einklang mit der unterstützenden Zuständigkeit der Union im Bereich des Katastrophenschutzes und unter besonderer Berücksichtigung besonders gefährdeter Personengruppen unterstützen zu können. Diese Kapazitäten sind in Logistikzentren innerhalb der Union oder – aus strategischen Gründen – über vertrauenswürdige Netze von Stützpunkten wie den Hilfsdepots der UN (Humanitarian Response Depots - UNHRD) vorzuhalten.

(11)Von den Mitgliedstaaten erworbene, gemietete, geleaste oder anderweitig beschaffte rescEU-Kapazitäten könnten für nationale Zwecke genutzt werden, jedoch nur, sofern sie nicht für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens genutzt oder benötigt werden.

(12)Bei Bedarf hat die Union ein Interesse daran, auf Notfälle in Drittländern zu reagieren. Die rescEU-Kapazitäten werden zwar in erster Linie als Sicherheitsnetz innerhalb der Union eingerichtet, in hinreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der humanitären Grundsätze könnten sie aber auch außerhalb der Union eingesetzt werden.

(13)Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Hilfe sollte der Europäische Katastrophenschutz-Pool weiter verstärkt werden, indem die operativen Kosten der bereitgehaltenen Kapazitäten kofinanziert werden, wenn diese außerhalb der Union eingesetzt werden.

(14)Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Union über die erforderlichen Transport- und Logistikkapazitäten verfügt, damit sie auf jede Art von Notlage innerhalb und außerhalb der Union reagieren kann. In Notfällen ist es von entscheidender Bedeutung, Mehrzweckflugdienste bereitzustellen und zu gewährleisten, dass Unterstützung und Hilfe rechtzeitig innerhalb der Union – aber auch in und aus Drittländern – befördert und bereitgestellt werden. Daher sollten die rescEU-Kapazitäten auch Transportkapazitäten umfassen.

(15)Im Rahmen des Unionsverfahrens sollte bei Umweltkatastrophen auch Transportunterstützung durch verstärkte Orientierung an dem Verursacherprinzip im Einklang mit Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und mit der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden 7 bereitgestellt werden.

(16)In Anbetracht der Tatsache, dass die Entsendung von rescEU-Kapazitäten für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens einen erheblichen Unionsmehrwert bietet, da dadurch wirksame und schnelle Bewältigungsmaßnahmen für Menschen in Notsituationen gewährleistet werden können, sollten weitere Verpflichtungen in Bezug auf die Sichtbarkeit vorgesehen werden, um den Beitrag der Union hervorzuheben.

(17)Im Sinne einer größeren Flexibilität und eines optimalen Haushaltsvollzugs sollte auch die indirekte Mittelverwaltung als eine Methode des Haushaltsvollzugs vorgesehen werden.

(18)Um die Berechenbarkeit und die langfristige Wirksamkeit zu erhöhen, sollte die Kommission bei der Umsetzung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme billigen, in denen die geplanten Zuweisungen angegeben sind. Dies dürfte der Union zu mehr Flexibilität beim Haushaltsvollzug verhelfen und somit die Präventions- und Vorsorgemaßnahmen verbessern.

(19)Gemäß den Verordnungen (EU, Euratom) 2018/1046 8 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2988/95 10 , (Euratom, EG) Nr. 2185/96 11 und (EU) 2017/1939 12 des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, unter anderem durch die Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug, die Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 untersuchen und verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA – im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten – und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. Aus diesem Grund sollten Abkommen mit Drittstaaten und Gebieten sowie mit internationalen Organisationen und alle Verträge oder Vereinbarungen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, Bestimmungen enthalten, die die Kommission, den Europäischen Rechnungshof, die EUStA und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Prüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß ihren jeweiligen Befugnissen durchzuführen, und die sicherstellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(20)Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, dürfen im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem EWR-Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme durch einen Beschluss auf der Grundlage des Abkommens. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In den vorliegenden Beschluss sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden, durch die dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF, der EuStA und dem Europäischen Rechnungshof die Rechte und der Zugang gewährt werden, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(21)Die Kommission sollte ermächtigt werden, bei Notfällen, auf die sofort reagiert werden muss, unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. Dies würde es der Union ermöglichen, unverzüglich auf Katastrophen großen Ausmaßes zu reagieren, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf Menschenleben, Gesundheit, Umwelt, Eigentum und kulturelles Erbe haben und gleichzeitig die Mehrheit oder alle Mitgliedstaaten betreffen könnten.

(22)Die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vorgesehene Finanzausstattung muss durch die neuen Beträge ersetzt werden, die im aktualisierten Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 („MFR“) aufgeführt sind.

(23)Präventions- und Vorsorgemaßnahmen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Widerstandsfähigkeit der Union bei Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen zu erhöhen, das Auftreten, der Zeitpunkt und das Ausmaß von Katastrophen sind jedoch naturgemäß nicht vorhersehbar. Wie die jüngste COVID-19-Krise gezeigt hat, können die für eine angemessene Reaktion benötigten Finanzmittel von Jahr zu Jahr erheblich schwanken und sollten unverzüglich bereitgestellt werden. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf einen neuen Bedarf in Einklang zu bringen, sollte die finanzielle Durchführung des Programms angepasst werden. Daher ist es angezeigt, zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung die Übertragung nicht verwendeter Mittel zu gestatten, sofern diese Mittelübertragung auf das folgende Haushaltsjahr beschränkt ist und die Mittel ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen bestimmt sind.

(24)Im Einklang mit der Verordnung (Aufbauinstrument der Europäischen Union) und unter Einhaltung der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen 14 . Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung [Europäisches Aufbauinstrument] vorgesehenen Fristen gewährleistet ist.

(25)Anhang I des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU ist nicht flexibel genug, um der Union eine angemessene Anpassung der Investitionen in den Bereichen Prävention, Vorsorge und Bewältigung zu ermöglichen, und wird daher gestrichen. Die Höhe der für die verschiedenen Phasen des Katastrophenmanagement-Zyklus zuzuweisenden Investitionen muss im Voraus festgelegt werden. Diese mangelnde Flexibilität hindert die Union daran, auf den unvorhersehbaren Charakter von Katastrophen reagieren zu können.

(26)Der Beschluss Nr. 1313/2013/EU sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird wie folgt geändert:

1.Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Fortschritte bei der Erhöhung der Einsatzbereitschaft bei Katastrophen, gemessen am Umfang der Bewältigungskapazitäten im Europäischen Katastrophenschutz-Pool im Verhältnis zu den Kapazitätszielen nach Artikel 11, der Zahl der im Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle registrierten Module und der Zahl der zur Hilfeleistung in Überforderungssituationen eingerichteten rescEU-Kapazitäten;“

2.Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) sie nehmen auf freiwilliger Basis an gegenseitigen Begutachtungen zur Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit teil;“

b)Folgender Buchstabe f wird eingefügt:

„f) sie verbessern die Erhebung von Daten über Katastrophenschäden auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene, um die faktengestützte Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 sicherzustellen.“

c)Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Kommission legt zur Unterstützung von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen Unionsziele für Katastrophenresilienz fest. Ziele für Katastrophenresilienz gewährleisten eine gemeinsame Ausgangsbasis für die Aufrechterhaltung systemrelevanter Funktionsbereiche der Gesellschaft angesichts der Kaskadeneffekte einer Katastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen und für die Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts. Die Ziele stützen sich auf vorausschauende Szenarien, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Katastrophenrisiko, Daten über vergangene Ereignisse und sektorübergreifende Folgenabschätzungen unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Personen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Unionsziele für Katastrophenresilienz festzulegen.“

3.Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen

(1) Es wird ein Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC) eingerichtet. Das ERCC ist rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche einsatzbereit und steht den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Verfolgung der Ziele des Unionsverfahrens zur Verfügung.

Insbesondere koordiniert, überwacht und unterstützt das ERCC in Echtzeit die Notfallmaßnahmen auf Unionsebene. Das ERCC arbeitet in engem Kontakt mit den nationalen Krisenmanagementsystemen, den Katastrophenschutzbehörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union.

(2)Das ERCC hat Zugang zu operativen Kapazitäten sowie Analyse-, Überwachungs-, Informationsmanagement- und Kommunikationskapazitäten, um auf ein breites Spektrum von Notfällen innerhalb und außerhalb der Union zu reagieren.“

4.Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um

transnationale Detektions- und Warnsysteme von Unionsinteresse zu entwickeln;

bestehende Systeme im Einklang mit einem Mehrgefahren-Ansatz und zur Verringerung der Reaktionszeit im Katastrophenfall besser zu integrieren;

die Lageeinschätzungs- und Lageanalysekapazität aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln;

Katastrophen und gegebenenfalls Auswirkungen des Klimawandels zu beobachten und zu diesen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu beraten;

wissenschaftliche Informationen in operative Informationen umzusetzen;

europäische wissenschaftliche Partnerschaften zur Beobachtung natürlicher und vom Menschen verursachter Gefahren zu schaffen, zu pflegen und zu entwickeln, die wiederum die Verknüpfungen der nationalen Frühwarn- und Alarmsysteme und deren Verbindung mit dem ERCC und dem CECIS fördern sollten;

die Bemühungen der Mitgliedstaaten und der entsprechend beauftragten internationalen Organisationen zur Weiterentwicklung ihrer Frühwarnsysteme durch wissenschaftliche Erkenntnisse, innovative Technologien und Fachwissen zu unterstützen.“  

b)    Folgender Buchstabe l wird eingefügt:

„l) Unterstützung der Mitgliedstaaten durch gezielte Lageeinschätzungen und -analysen, unter anderem durch die Zusammenarbeit mit Frühwarndiensten.“

5.In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

„(10) Werden durch Galileo, Copernicus, GOVSATCOM oder andere Komponenten des Weltraumprogramms 15 Notfalldienste bereitgestellt‚ so kann jeder Mitgliedstaat beschließen, sie zu nutzen.

Beschließt ein Mitgliedstaat die Nutzung der in Unterabsatz 1 genannten Notfalldienste von Galileo, so ermittelt er die nationalen Behörden, die zur Nutzung dieses Notfalldienstes berechtigt sind, und meldet diese der Kommission.“

6.Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Katastrophenresilienzplanung

„(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die sektorübergreifende Resilienzplanung sowohl für Naturkatastrophen als auch für vom Menschen verursachte Katastrophen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten, einschließlich der negativen Auswirkungen des Klimawandels, zu verbessern. Die Resilienzplanung umfasst, unter Berücksichtigung der Unionsziele für Katastrophenresilienz gemäß Artikel 6 Absatz 5, die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenprävention und -bewältigung auf Unionsebene auf der Grundlage der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und der Übersicht über die Risiken gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, die Katastrophenrisikomanagementplanung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, Daten über Katastrophenschäden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, die Kartierung von Einsatzmitteln und die Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten.

(2) Bei der auf Katastrophenresilienz ausgerichteten Planung von Bewältigungsmaßnahmen bei humanitären Krisen außerhalb der Union ermitteln und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten Synergien zwischen der Katastrophenschutzhilfe und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe.“

7.Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Kommission legt auf Grundlage der ermittelten Risiken, der Resilienzziele gemäß Artikel 6 Absatz 5, der Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und der Gesamtkapazitäten und Lücken im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden, fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool benötigt werden (im Folgenden „Kapazitätsziele“).

Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Fortschritte bei der Verwirklichung der durch die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Kapazitätsziele und ermittelt potenziell signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten in dem Europäischen Katastrophenschutz-Pool. Wurden potenziell signifikante Lücken ermittelt, so prüft die Kommission, ob den Mitgliedstaaten die erforderlichen Kapazitäten außerhalb des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zur Verfügung stehen. Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten des Europäischen Katastrophenschutz-Pools zu beseitigen. Sie kann die Mitgliedstaaten dabei im Einklang mit Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 21 Absatz 2 unterstützen.“

8.Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Auf der Grundlage der Resilienzziele gemäß Artikel 6 Absatz 5, durch die Erstellung von Szenarien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und unter Berücksichtigung sowohl ermittelter und neu entstehender Risiken als auch der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene, insbesondere in den Bereichen der Waldbrandbekämpfung aus der Luft, der Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle und der medizinischen Notfallbewältigung, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden, fest, welche Kapazitäten rescEU umfassen soll.

(3) Die rescEU-Kapazitäten werden durch die Kommission oder die Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast und/oder anderweitig beschafft. Die Kommission kann im Rahmen von Vergabeverfahren im Einklang mit der Haushaltsordnung der Union rescEU-Kapazitäten zur Lagerung und Verteilung von Vorräten oder zur Erbringung von Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Werden rescEU-Kapazitäten von den Mitgliedstaaten erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten direkte Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren.

Die Kommission und alle Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können sich an einem gemäß Artikel 165 der Haushaltsordnung durchgeführten gemeinsamen Auftragsvergabeverfahren für den Erwerb von rescEU-Kapazitäten beteiligen.

Die rescEU-Kapazitäten werden von den Mitgliedstaaten betrieben, die diese Kapazitäten erwerben, mieten, leasen oder anderweitig beschaffen. Um die Resilienz der Union zu stärken, müssen rescEU-Kapazitäten, die von der Kommission erworben, gemietet, geleast oder anderweitig beschafft wurden, innerhalb der Union strategisch positioniert werden. In Absprache mit den Mitgliedstaaten könnten von der Kommission erworbene, gemietete, geleaste oder anderweitig beschaffte rescEU-Kapazitäten auch über vertrauenswürdige, von einschlägigen internationalen Organisationen verwaltete Netze in Drittländern vorgehalten werden.“

b)Absatz 10 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die rescEU-Kapazitäten können im Einklang mit den Absätzen 6 bis 9 außerhalb der Union entsandt werden.“

9.Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) sie sammelt und analysiert in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat gesicherte Informationen über die Lage, um eine gemeinsame Lageeinschätzung zu erstellen, und leitet diese an die Mitgliedstaaten weiter;“

10.Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Kommission kann ein Expertenteam auswählen, ernennen und entsenden, das aus Experten besteht, die

a)auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Prävention gemäß Artikel 5 Absatz 2,

b)auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich Vorsorge gemäß Artikel 13 Absatz 3,

c)im Falle einer Katastrophe innerhalb der Union gemäß Artikel 15 Absatz 5,

d)im Falle einer Katastrophe außerhalb der Union gemäß Artikel 16 Absatz 3 von den Mitgliedstaaten gestellt werden.

Experten der Kommission und anderer Dienste der Union können in das Team zu dessen Unterstützung und zur Erleichterung der Kontakte zum ERCC integriert werden. Von VN-Einrichtungen oder anderen internationalen Organisationen entsandte Experten können in das Team zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erleichterung gemeinsamer Bewertungen integriert werden.

Aus Gründen der operativen Wirksamkeit kann die Kommission durch Entsendung weiterer Experten und den Rückgriff auf wissenschaftliches, notfallmedizinisches und sektorspezifisches Expertenwissen zusätzliche fachliche, technische und wissenschaftliche Unterstützung leisten.

(2) Für die Auswahl und Ernennung der Experten gilt das folgende Verfahren:

a)Die Mitgliedstaaten benennen eigenverantwortlich Experten, die als Mitglieder von Expertenteams entsandt werden können;

b)die Kommission wählt die Experten und den Leiter dieser Teams auf der Grundlage ihrer Befähigung und Erfahrung aus, unter anderem anhand des Niveaus der im Hinblick auf das Unionsverfahren absolvierten Ausbildung, der bisherigen Erfahrung mit Missionen im Rahmen des Unionsverfahrens und anderer internationaler Hilfseinsätze; die Auswahl erfolgt ferner auf der Grundlage anderer Kriterien, einschließlich Sprachkenntnissen, damit sichergestellt ist, dass das Team als Ganzes über die in einer konkreten Situation erforderlichen Fähigkeiten verfügt;

c)die Kommission bestellt Experten und Teamleiter für eine Mission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, von dem sie benannt wurden.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über im Einklang mit Absatz 1 bereitgestellte zusätzliche Expertenunterstützung.“

11.Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Transport und Ausrüstung

(1) Im Falle einer innerhalb oder außerhalb der Union eintretenden Katastrophe kann die Kommission die Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen unterstützen durch

a) Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen zu erleichtern;

b) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Transport- und Logistikressourcen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, zur Verfügung gestellt werden können, und Erleichterung ihres Zugangs zu diesen Ressourcen; oder

c) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, zur Verfügung gestellt können.

(2) Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transport- und Logistikressourcen durch Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen ergänzen, die zur raschen Katastrophenbewältigung erforderlich sind.

(3) Die von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erbetene Hilfe kann nur in Transport- und Logistikressourcen bestehen, die benötigt werden, um Katastrophen mit Hilfsgütern oder Ausrüstungen zu bewältigen, die der hilfeersuchende Mitgliedstaat oder das hilfeersuchende Land in einem Drittland beschafft hat.“

12.Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt 1 268 282 000 EUR zu jeweiligen Preisen.“

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Mittel, die von Empfängern im Rahmen von Katastrophenbewältigungsmaßnahmen zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.“

c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Mittel der in den Absätzen 1 und 1a genannten Finanzausstattung werden zugeteilt, um Maßnahmen zur Prävention, Vorsorge und Bewältigung von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen zu finanzieren.“

d)Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.

13.Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 19a

Mittel des Aufbauinstruments der Europäischen Union

Die in Artikel 2 der Verordnung [ERI] genannten Maßnahmen werden im Rahmen dieses Beschlusses unter Verwendung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung genannten Beträge – vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der Verordnung – durchgeführt.

Diese Beiträge gelten gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates als externe zweckgebundene Einnahmen.“

14.Artikel 20a erhält folgende Fassung:

„Artikel 20 a

Sichtbarkeit und Auszeichnungen

(1) Die Empfänger von Unionsmitteln sowie die Empfänger der bereitgestellten Hilfe machen deren Herkunft durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

Jede Hilfe oder Finanzierung, die im Rahmen dieses Beschlusses gewährt wird, muss angemessen bekannt gemacht werden. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die öffentliche Kommunikation bei Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsverfahrens finanziert werden,

-    geeignete Verweise auf das Unionsverfahren beinhaltet;

-    die visuelle Kennzeichnung der im Rahmen des Unionsverfahrens finanzierten oder kofinanzierten Kapazitäten einschließt;

-    die Verwendung des Emblems der Union bei der Durchführung der Maßnahmen sicherstellt;

-    die von der Union geleistete Unterstützung proaktiv bei den nationalen Medien und Interessenträgern sowie über deren eigene Kommunikationskanäle bekannt macht;

-    die Kommunikationsmaßnahmen der Kommission zu den einzelnen Maßnahmen unterstützt.

(2) Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu diesem Beschluss sowie den damit verbundenen Tätigkeiten und Ergebnissen durch. Mit den diesem Beschluss zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie mit den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zielen in Zusammenhang stehen.

(3) Die Kommission verleiht Medaillen, um langjähriges Engagement für das Unionsverfahren und außergewöhnliche Beiträge dazu anzuerkennen und zu würdigen.“

15.Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g) Entwicklung einer Resilienzplanung im Rahmen des Unionsverfahrens gemäß Artikel 10.“

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die finanzielle Unterstützung für Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe j umfasst alle Kosten, die notwendig sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit von rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens im Einklang mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes zu gewährleisten. Die Kategorien der förderfähigen Kosten, die erforderlich sind, um die Verfügbarkeit und Entsendefähigkeit der rescEU-Kapazitäten zu gewährleisten, sind in Anhang Ia festgelegt.

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs Ia hinsichtlich der Kategorien förderfähiger Kosten zu erlassen.

Die finanzielle Unterstützung gemäß diesem Absatz kann im Wege von Mehrjahresarbeitsprogrammen umgesetzt werden. Für Maßnahmen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können die Mittelbindungen in Jahrestranchen aufgeteilt werden.“

c)Absatz 4 wird gestrichen.

16.Artikel 22 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen nach Artikel 23 im Katastrophenfall;“

17.Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Förderfähigkeit von Maßnahmen in Verbindung mit Ausrüstungen und Einsätzen

(1) Die folgenden Maßnahmen, die Zugang zu Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen ermöglichen, kommen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens in Betracht:

a)Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transport- und Logistikressourcen, deren Bereitstellung von den Mitgliedstaaten beschlossen wird, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transport- und Logistikressourcen zu erleichtern;

b)Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Transport- und Logistikressourcen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, zur Verfügung gestellt werden können, und Erleichterung ihres Zugangs zu diesen Ressourcen;

c)Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die aus anderen Quellen, beispielsweise durch kommerzielle Unternehmen, zur Verfügung stellen können;

d)Finanzierung von Transport- und Logistikressourcen, die zur raschen Katastrophenbewältigung erforderlich sind. Diese Maßnahmen kommen nur dann für eine finanzielle Unterstützung in Betracht, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

i)Es wurde ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens nach den Artikeln 15 und 16 gestellt;

ii)die zusätzlichen Transport- und Logistikressourcen sind erforderlich, um die Wirksamkeit der Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens zu gewährleisten;

iii)die Unterstützung entspricht dem Bedarf, der vom ERCC ermittelt wurde, und wird im Einklang mit den Empfehlungen des ERCC für technische Spezifikationen, Qualität, Zeitplan und Bereitstellungsmodalitäten geleistet;

iv)die Unterstützung wurde von dem hilfeersuchenden Land direkt oder über die Vereinten Nationen oder ihre Einrichtungen oder eine einschlägige internationale Organisation im Rahmen des Unionsverfahrens akzeptiert;

v)die Unterstützung ergänzt bei Katastrophen in Drittländern die etwaigen weiteren humanitären Maßnahmen der Union.

(1a) Die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Kapazitäten, die nicht für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten, jedoch im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union entsandt werden, sowie für jede sonstige zur Katastrophenbewältigung notwendige Transportunterstützung darf 75 % der gesamten förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(2) Die finanzielle Unterstützung der Union für Kapazitäten, die für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehalten werden, darf 75 % der Kosten für den Einsatz der Kapazitäten, einschließlich des Transports, im Falle einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union, nicht überschreiten.

(4) Die finanzielle Unterstützung der Union für Transport- und Logistikressourcen kann darüber hinaus bis zu 100 % der unter den Buchstaben a bis d genannten gesamten förderfähigen Kosten abdecken, wenn dies erforderlich ist, um die Unterstützung der Mitgliedstaaten einsatzgerecht zu bündeln, und wenn die Kosten eine der folgenden Maßnahmen betreffen:

a)die kurzfristige Anmietung von Lagerräumen, in denen die Sachhilfe aus den Mitgliedstaaten zwecks Erleichterung ihres koordinierten Transports vorübergehend gelagert wird;

b)den Transport von dem Mitgliedstaat, der die Hilfe anbietet, zu dem Mitgliedstaat, der ihren koordinierten Transport unterstützt;

c)die Umverpackung der Sachhilfe der Mitgliedstaaten, damit die verfügbaren Transportkapazitäten optimal genutzt oder bestimmte operative Anforderungen erfüllt werden können; oder

d)Transport vor Ort, Transit und Lagerung der gebündelten Sachhilfe, um ihre koordinierte Bereitstellung am Endbestimmungsort im hilfeersuchenden Land zu gewährleisten.

(4a) Wenn die rescEU-Kapazitäten gemäß Artikel 12 Absatz 5 für nationale Zwecke genutzt werden, werden sämtliche Kosten, einschließlich der Instandhaltungs- und Reparaturkosten, von dem Mitgliedstaat getragen, der die Kapazitäten nutzt.

(4b) Werden die rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt, so deckt die finanzielle Unterstützung der Union 75 % der operativen Kosten.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Unterstützung der Union 100 % der operativen Kosten für rescEU-Kapazitäten decken, die für Katastrophen mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen notwendig sind, wenn diese Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt werden.

(4c) Bei einer Entsendung außerhalb der Union nach Artikel 12 Absatz 10 deckt die finanzielle Unterstützung der Union 100 % der operativen Kosten.

(4d) Deckt die finanzielle Unterstützung der Union gemäß diesem Artikel nicht 100 % der Kosten, so werden die Restkosten von demjenigen übernommen, der die Unterstützung angefordert hat, sofern mit dem die Unterstützung anbietenden Mitgliedstaat oder dem die rescEU-Kapazitäten betreibenden Mitgliedstaat keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

(4e) Bei der Entsendung von rescEU-Kapazitäten kann die Finanzierung durch die Union 100 % aller direkten Kosten decken, die beim Transport von Fracht, logistischen Mitteln und Diensten sowohl innerhalb der Union als auch aus Drittländern in die Union anfallen.

(5) Im Falle der Zusammenlegung von Transporteinsätzen mehrerer Mitgliedstaaten kann ein Mitgliedstaat federführend die finanzielle Unterstützung der Union für den gesamten Einsatz beantragen.

(6) Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Vergabe eines Auftrags für Transportdienstleistungen, so verlangt die Kommission eine teilweise Kostenerstattung nach Maßgabe der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Finanzierungssätze.

(6a) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann die finanzielle Unterstützung der Union für den Transport von Hilfe gemäß Absatz 1a, die im Falle von Umweltkatastrophen benötigt wird, bei denen das Verursacherprinzip Anwendung findet, bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten abdecken. Hierfür gelten folgende Bedingungen:

a) Die Unterstützung wird von dem betroffenen Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ordnungsgemäß begründeten Bedarfsbewertung beantragt;

b) der betroffene Mitgliedstaat unternimmt alle erforderlichen Schritte, um im Einklang mit allen geltenden internationalen, Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften eine Entschädigung vom Verursacher zu verlangen und zu erhalten;

c) nach Erhalt einer Entschädigung durch den Verursacher erstattet der betroffene Mitgliedstaat der Union unverzüglich die Kosten.

(7) Im Rahmen der finanziellen Unterstützung der Union für Transport- und Logistikressourcen nach diesem Artikel sind folgende Kosten förderfähig: alle Kosten im Zusammenhang mit der Verbringung der Transport- und Logistikressourcen, einschließlich der Kosten aller Dienstleistungen, Gebühren, Kosten für Logistik und Handhabung, Kosten für Kraftstoff und etwaige Unterbringung sowie sonstige indirekte Kosten wie Steuern, Abgaben allgemein und Transitkosten.

(8) Bei den Transportkosten kann es sich um Stückkosten, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze je nach Kostenkategorie handeln.“

18.Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren

(1)Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union nach Maßgabe der Haushaltsordnung aus.

(2)Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung mit Einrichtungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aus.

(3)Die finanzielle Unterstützung nach diesem Beschluss kann in allen in der Haushaltsordnung festgelegten Formen erfolgen, insbesondere in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen oder Beiträgen zu Treuhandfonds.

(4)Zur Durchführung dieses Beschlusses nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In den Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogrammen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag dargelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung nach Artikel 28 Absatz 2 enthalten die Jahres- oder Mehrjahresarbeitsprogramme eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen für die darin genannten Länder.

Für Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenbewältigung gemäß Kapitel IV, die nicht im Voraus geplant werden können, sind jedoch weder Jahres- noch Mehrjahresarbeitsprogramme erforderlich.

(5)In Ergänzung zu Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Jahreshaushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen wurden, automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gebunden und ausgezahlt werden. Die übertragenen Mittel werden ausschließlich für Bewältigungsmaßnahmen verwendet. Im jeweils folgenden Haushaltsjahr werden zunächst die übertragenen Mittel verwendet.“

19.Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Drittländer, die auf der Grundlage eines im Rahmen eines internationalen Abkommens erlassenen Beschlusses oder eines anderen Rechtsinstruments an dem Unionsverfahren teilnehmen, gewähren dem zuständigen Anweisungsbefugten, OLAF und dem Europäischen Rechnungshof die für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse erforderlichen Zugangs- und sonstigen Rechte. In Bezug auf OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.“

20.Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.“

b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

c)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5 oder Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

21.Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i) Organisation von Unterstützung für den Transport von Hilfe nach den Artikeln 18 und 23.“

22.In Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.“

23.Anhang I wird gestrichen.

24.Der Titel des Anhangs Ia erhält folgende Fassung:

„Kategorien förderfähiger Kosten gemäß Artikel 21 Absatz 3“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 12 Buchstaben a und c gelten jedoch ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

14 Krisenreaktion

Dieser Vorschlag betrifft den Bereich des Katastrophenschutzes und zielt darauf ab, das Katastrophenschutzverfahren der Union (Unionsverfahren) zu stärken.

In dem Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen wurden die Mittel für den Katastrophenschutz unter einer einzigen Rubrik zusammengefasst: Rubrik 5 „Resilienz, Sicherheit und Verteidigung“. Der spezifische Cluster ist „Resilienz und Krisenreaktion“, Titel 14, Kapitel 2. Dieser Cluster umfasst sowohl die interne als auch die externe Dimension des Katastrophenschutzes.

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 16  

x die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Der Vorschlag zielt darauf ab, einige gezielte Änderungen an dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Rates (im Folgenden „Beschluss“) über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“) vorzunehmen. Mit dem Unionsverfahren unterstützt, koordiniert und ergänzt die Europäische Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung im Hinblick auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union. Ausgehend von den Grundsätzen der Solidarität und der geteilten Verantwortung besteht das übergeordnete Ziel dieses Vorschlags darin, zu gewährleisten, dass die Union für die Bürgerinnen und Bürger in Europa und darüber hinaus bessere Krisen- und Soforthilfe leisten kann.

Der Beschluss dient zur Änderung einer bestehenden Maßnahme (Unionsverfahren) und kommt zu dem anhängigen Vorschlag zur Änderung des Unionsverfahrens, der 2019 von der Kommission angenommen wurde 17 , hinzu.

Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass die Europäische Union besser auf künftige Katastrophen größeren Ausmaßes vorbereitet sein muss, und die Grenzen des derzeitigen Rahmens deutlich vor Augen geführt. Vor diesem Hintergrund wird es als notwendig erachtet, zusätzliche Änderungen des bestehenden Rechtsrahmens vorzuschlagen, um das Unionsverfahren zu stärken.

Diese Initiative bezieht sich auf die Finanzausstattung des Unionsverfahrens im mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

Das Unionsverfahren hat sich als nützliches Instrument für die Mobilisierung und Koordinierung der von den Teilnehmerstaaten bei Krisen inner- und außerhalb der Union bereitgestellten Hilfe erwiesen und ist ein konkreter Beweis für die europäische Solidarität. Der Covid-19-Ausbruch und die operativen Lehren aus anderen Krisen haben jedoch deutlich gemacht, dass das Unionsverfahren weiter gestärkt werden muss. Konkret bedeutet dies, dass die in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen auf folgende Ziele ausgerichtet sind:

a)    verstärkte Ausrichtung des grenzüberschreitenden Katastrophenrisikomanagements auf ein Konzept der sektorübergreifenden und gesellschaftlichen Vorsorge, einschließlich der Festlegung von Baseline- und Planungselementen auf europäischer Ebene;

b)    Gewährleistung, dass die Kommission direkt ein angemessenes Sicherheitsnetz in Form von rescEU-Kapazitäten einrichten kann;

c)    Ausstattung der Kommission mit den logistischen Kapazitäten, die erforderlich sind, um in Notfällen Mehrzweck-Flugdienste bereitzustellen und die rechtzeitige Beförderung und Bereitstellung von Hilfe zu gewährleisten;

d)    Entwicklung eines flexibleren Systems für die Reaktion auf Notsituationen großen Ausmaßes;

e)    Stärkung der operativen Koordinierungs- und Überwachungsfunktion des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen, um die rasche und wirksame Reaktion der EU auf ein breites Spektrum von Krisen innerhalb und außerhalb der Union zu unterstützen;

f)    Ankurbelung der Investitionen in die Katastrophenvorsorge auf Unionsebene sowie weitere Vereinfachung des Haushaltsvollzugs;

g)    Ermöglichung der Finanzierung effizienter und ausbaufähiger Maßnahmen für Resilienz und eine nachhaltige Erholung im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union durch Verwendung externer zweckgebundener Einnahmen, die auf der Grundlage der vorgeschlagenen Verordnung zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie. (COM (2020) 441 final) bereitgestellt werden.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Die Maßnahmen der EU in diesem Bereich dienen der Bewältigung von Notlagen mit einer ausgeprägten grenzüberschreitenden und länderübergreifenden Dimensionen, die notwendigerweise ein gemeinsames und koordiniertes Handeln erfordern, das über die nationale Ebene hinausgeht.

Wie der Ausbruch der COVID-19-Pandemie gezeigt hat, ist bei schweren Notfällen, bei denen die Europäische Union als Ganzes von dem Ausmaß und dem Umfang des Notfalls betroffen ist, eine kollektive, koordinierte und sofortige Reaktion erforderlich, um einen fragmentierten Ansatz zu vermeiden, der die Wirksamkeit der Reaktion der Union einschränken würde. Da dringend gefordert wird, Ressourcen in ausreichendem Umfang zu mobilisieren und sie auf der Grundlage des Bedarfs in allen Mitgliedstaaten einzusetzen, muss die Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten handeln. Die globale Dimension und die Auswirkungen dieser Notsituationen erfordern in der Tat ein koordiniertes Vorgehen, das eine rasche und wirksame Abmilderung einer Katastrophe gewährleistet und gleichzeitig ihr Wiederauftreten verhindert.

Angesichts des Nutzens – mehr Menschenleben können gerettet und ökologische, wirtschaftliche und materielle Schäden verringert werden – bringt der Vorschlag einen klaren Unionsmehrwert mit sich.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Das Unionsverfahren hat bisher bei jedem der drei Pfeiler (Prävention/Vorsorge/Bewältigung) ermutigende Leistungsergebnisse gezeigt. Es wird von den Teilnehmerstaaten und den wichtigsten Interessenträgern insgesamt positiv bewertet. Dies war die Gesamtschlussfolgerung aus der Zwischenbewertung des Unionsverfahrens (2014-2016), die von einem externen Berater durchgeführt und im August 2017 veröffentlicht wurde.

Eine weitere Lehre aus der Zwischenbewertung sowie aus dem Bericht des Europäischen Rechnungshofs 18 war die Notwendigkeit‚ den Ergebniskontrollrahmen des Unionsverfahrens zu verbessern. Dazu gehört eine bessere Messbarkeit in Form möglicher quantitativer Indikatoren und Ausgangsszenarien, damit ein stärkerer Schwerpunkt auf die langfristigen Auswirkungen gelegt werden kann. Die Kommission hat messbare Output-Indikatoren für alle Maßnahmen eingeführt. Dies ist der erste Schritt in einem längerfristigen Prozess zur Sicherstellung der finanziellen Unterstützung im Rahmen des Verfahrens durch einen stärker ergebnisorientierten Ansatz.

Eine weitere Quelle, auf die die Kommission ihren Vorschlag zur Verbesserung der derzeitigen Funktionsweise des Unionsverfahrens gestützt hat, ist der Überblick über die Risiken in der Union 19 . Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen Risikobewertungen wurden verwendet, um diesen Überblick auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften zu erstellen.

Die Kommission baut auch auf folgenden Erfahrungen auf:

Erfahrungen mit Notsituationen, die seit der Einführung des Unionsverfahrens im Jahr 2001 mit dessen Hilfe bewältigt wurden; dazu gehören vor allem die bisherigen Erkenntnisse aus der Coronakrise,

Erfahrungen aus den Projekten, die im Rahmen der seit 2013 eingeleiteten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Bereich Vorsorge und Prävention finanziert wurden, und

Erfahrungen aus dem Pilotprojekt, das im Rahmen der 2008 eingeleiteten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Waldbrandbekämpfung finanziert wurde.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die im Rahmen des überarbeiteten Unionsverfahrens geplanten Maßnahmen stehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Union, zu gewährleisten, dass alle einschlägigen politischen Maßnahmen und Instrumente der EU einen Beitrag zur Stärkung der Katastrophenrisikomanagementkapazitäten der Union leisten, von der Katastrophenprävention und -bewältigung bis hin zum Wiederaufbau.

Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Gewährleistung einer engen Koordinierung und Kohärenz mit Maßnahmen im Rahmen anderer EU-Politiken und Instrumente, die insbesondere darauf abzielen, Menschenleben zu retten, menschliches Leid zu lindern oder zu verhindern und die Menschenwürde zu schützen.

Besonders wichtig dabei ist die Koordinierung mit dem neuen EU-Programm „EU4Health“. Dort, wo sich das Katastrophenschutzverfahren der Union auf die direkten Krisenreaktionskapazitäten konzentriert, die im Notfall sofort einsatzbereit und verfügbar sein müssen, wird das Programm „EU4Health“ strukturelle umfangreiche Reserven, einschließlich einer Reserve von medizinischem Personal und Experten, und die zugrunde liegende Belastbarkeit der Gesundheitssysteme umfassen. Diese Ressourcen werden für eine koordinierte Krisenreaktion auf Unionsebene von entscheidender Bedeutung sein.

Kohärenz mit:

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320)

Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“)

Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union

Verordnung (EU) 2020/521 des Rates zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 und zur Änderung von deren Bestimmungen unter Berücksichtigung des COVID-19-Ausbruchs

Verordnung (EU) XXX/XX des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

X Befristete Laufzeit

X    in Kraft vom 1.1.2021 bis 31.12.2027

X    finanzielle Auswirkungen: von 2021 bis 2027 für Mittel für Verpflichtungen und von 2021 bis 2032 für Mittel für Zahlungen.

 Unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 20

X  Direkte Verwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

X internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

X die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

X öffentlich-rechtliche Körperschaften;

X privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

ANMERKUNGEN

Die Einführung der Möglichkeit der indirekten Mittelverwaltung bei der Ausführung des Haushalts des Unionsverfahrens neben der bisher verwendeten direkten Mittelverwaltung stellt ein zusätzliches Instrument zur Optimierung des Haushaltsvollzugs dar. Die Vielfalt der in der Liste aufgeführten Einrichtungen wird angesichts der Aufstockung der Haushaltsmittel die Effizienz bei der Ausschöpfung der Unionsmittel insgesamt erhöhen. Im Kontext der Katastrophenschutzpolitik, die häufig mit unvorhersehbaren Ereignissen (d. h. verschiedenen Arten von Natur- und vom Menschen verursachten Katastrophen) befasst ist, kommt es entscheidend darauf an, einen inklusiven (in Bezug auf die beteiligten Akteure) und flexiblen MFR-Rahmen zu gewährleisten.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Für Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses erhalten, ist ein regelmäßiges Monitoring vorgesehen.

Die Kommission ist gemäß Artikel 34 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU verpflichtet, das Unionsverfahren zu bewerten.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die finanzielle Unterstützung für die Prävention und Vorsorge im Rahmen des Unionsverfahrens wird im Einklang mit einem vom Ausschuss für Katastrophenschutz angenommenen jährlichen Arbeitsprogramm gewährt. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Durchführung des Arbeitsprogramms.

Die Durchführung erfolgt über Finanzhilfen und Verträge auf der Grundlage von Zahlungsmodalitäten, die auf den in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungen beruhen.

Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen aus der Umsetzung des Unionsverfahrens und zur Gewährleistung einer wirksamen Verwirklichung der Ziele des Unionsverfahrens beabsichtigt die Kommission, die Maßnahmen in direkter und indirekter Mittelverwaltung unter voller Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, der Effizienz und des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses durchzuführen.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Mit dem bestehenden System der internen Kontrolle der Europäischen Kommission soll sichergestellt werden, dass die im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung stehenden Mittel ordnungsgemäß und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften verwendet werden.

Das derzeitige System ist wie folgt aufgebaut:

1. Das interne Kontrollteam in der federführenden Dienststelle (Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe – GD ECHO) konzentriert sich auf die Einhaltung der im Katastrophenschutzbereich geltenden Verwaltungsverfahren und Rechtsvorschriften. Der von der Kommission eingeführte Rahmen für die interne Kontrolle kommt zur Anwendung.

2. Die regelmäßige Prüfung der im Rahmen der Haushaltsmittel für den Katastrophenschutz vergebenen Finanzhilfen und Aufträgen durch externe Prüfer ist vollständig in den jährlichen Prüfungsplan der GD ECHO integriert.

3. Bewertung der Gesamttätigkeiten durch externe Bewerter.

Die durchgeführten Maßnahmen können vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und vom Rechnungshof geprüft werden.

Im Bereich Überwachung und Monitoring werden die umfangreichen Erfahrungen aus dem Einsatz des Instruments für humanitäre Hilfe mit den erforderlichen Änderungen angewandt, um das Unionsverfahren im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchzuführen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die geschätzten Kosten der Kontrollstrategie der GD ECHO entsprechen 0,3 % der indirekt verwalteten Mittel bzw. 0,4 % der direkt verwalteten Mittel des Haushaltsplans 2019. Dieser Indikator umfasst folgende Hauptkomponenten:

- die gesamten Personalkosten der ECHO-Experten vor Ort sowie der finanziellen und operativen Einheiten, multipliziert mit dem geschätzten Anteil des Zeitaufwands, der für die Qualitätssicherung, die Kontrolle und das Monitoring der Tätigkeiten erforderlich ist;

- die Gesamtressourcen, die im für externes Audit zuständigen ECHO-Referat für Rechnungsprüfungen und sonstige Überprüfungen eingesetzt werden.

Angesichts der geringen Kosten solcher Kontrollen sowie der damit verbundenen quantifizierbaren (Korrekturen und Wiedereinziehungen) und nicht quantifizierbaren Nutzwirkungen (Abschreckungs- und Qualitätssicherungseffekt der Kontrollen) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die quantifizierbaren und nicht quantifizierbaren Nutzwirkungen der Kontrollen deren begrenzte Kosten bei Weitem aufwiegen.

In Bezug auf die betrauten Stellen, die Unionsmittel im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung ausführen, leistet die Kommission einen Beitrag von bis zu 7 % ihrer indirekten förderfähigen Kosten, um die Überwachung und Verwaltung der Unionsmittel zu gewährleisten.

Untermauert wird dies durch die mehrjährige Restfehlerquote von 0,87 %, die die Kommission für ihren Dienst für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz 2019 gemeldet hat.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Betrugsbekämpfungsstrategie der GD ECHO wird im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission angewandt, um sicherzustellen, dass

- die internen Kontrollen der GD ECHO zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission abgestimmt sind;

- das Betrugsrisikomanagement der GD ECHO darauf abzielt, Bereiche mit Betrugsrisiken zu ermitteln und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Im Rahmen der für die Auszahlung von EU-Mitteln in Drittstaaten genutzten Systeme können Daten abgerufen werden, die für Zwecke des Betrugsrisikomanagements genutzt werden können (z. B. Aufdeckung von Doppelfinanzierungen).

Bei Bedarf können Netzwerkgruppen und geeignete IT-Tools für die Analyse von Betrugsfällen im Bereich des Katastrophenschutzes geschaffen werden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beitrag

Ziffer 14: Krisenreaktion

Rubrik 5: Sicherheit und Verteidigung

GM/NGM 21

von EFTA-Ländern 22

von Kandidaten-ländern 23

von Dritt-ländern 24

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

5

14 01 01 Katastrophenschutzverfahren der Union – Unterstützungsausgaben

NGM

JA

JA

JA

NEIN

5

14 02 01- Katastrophenschutzverfahren der Union Prävention, Vorsorge und Bewältigung

Diff.

JA

JA

JA

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

Diese Tabelle gibt einen Überblick über die Mittelausstattung des Katastrophenschutzverfahrens der Union für den Zeitraum 2021-2027 gemäß Artikel 19 Absatz 1a. Diese Tabelle ersetzt die Tabelle im Finanzbogen zum Vorschlag COM(2019) 125 final.

Vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben unter Rubrik 5:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens

5

Resilienz, Sicherheit und Verteidigung

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

14 02 01 - Katastrophenschutzverfahren der Union - Prävention, Vorsorge und Reaktion

Verpflichtungen

(1)

89,703

94,744

101,055

106,454

282,036

292,363

298,210

1 264,565

Zahlungen

(2)

25,613

47,027

72,889

87,778

143,087

187,377

236,920

463,876

1 262,565

Aus der Finanzausstattung bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 25  

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

0,500

0,510

0,520

0,531

0,541

0,552

0,563

3,717

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

= 1 + 3

90,203

95,254

101,575

106,985

282,577

292,915

298,773

1 268,282

Zahlungen

= 2 + 3

26,113

47,537

73,409

88,309

143,628

187,929

237,483

463.876

1 268,282

Zusätzlich zu der in Artikel 19 Absatz 1a festgelegten Mittelausstattung werden 2 187 620 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung als Finanzierungsbeitrag im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Verfügung stehen. Davon können bis zu 22 580 000 EUR für Verwaltungsausgaben, einschließlich Kosten für externes Personal, aufgewendet werden.

Vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben unter Verwendung der externen zweckgebunden Ausgaben:

Unionsverfahren/RescEU

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Operative Ausgaben unter Verwendung der externen zweckgebundenen Einnahmen im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union

Verpflicht-ungen

(1)

525,290

535,800

546,510

557,440

2 165,040

Zahlungen

(2)

150,192

270,024

409,595

320,738

209,535

72,916

9,477

722,563

2 165,040

Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben unter Verwendung der externen zweckgebundenen Einnahmen aus dem EURI

Verpflicht-ungen = Zahlungen

(3)

3,040

3,100

3,160

3,220

3,290

3,350

3,420

22,580

Externe zweckgebundene Einnahmen insgesamt

Verpflicht-ungen

= 1 + 3

528,330

538,900

549,670

560,660

3,290

3,350

3,420

 

2 187,620

Zahlungen

= 2 + 3

153,232

273,124

412,755

323,958

212,825

76,266

12,897

722,563

2 187,620





Rubrik des Mehrjährigen Finanz
rahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

10,500

Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

xx

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

10,500

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

91,703

96,754

103,075

108,485

284,077

294,415

300,273

1 278,782

Zahlungen

27,613

49,037

74,909

89,809

145,128

189,429

238,983

463,876

1 278,782

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

10,500

Sonstige Verwaltungsausgaben

xxx

xxx

xxx

xxx

xxx

xxx

xxx

xxx

Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

1,500

10,500

Außerhalb der RUBRIK 7 26
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal 27 28  

1,600

1,600

1,600

1,600

1,600

1,600

1,600

11,200

Sonstige Ausgaben
Verwaltungsausgaben

0,500

0,510

0,520

0,531

0,541

0,552

0,563

3,717

Sonstige Ausgaben
Verwaltungsausgaben

1,440

1,500

1,560

1,620

1,690

1,750

1,820

11,380

Zwischensumme
Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

3,540

3,610

3,680

3,751

3,831

3,902

3,983

26,297

INSGESAMT

5,040

5,110

5,180

5,251

5,331

5,402

5,483

36,797

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.



3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

•Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

10

10

10

10

10

10

10

Delegationen

-

-

-

-

-

-

-

Forschung

-

-

-

-

-

-

-

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 29

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

91

92

93

94

94

94

94

- in den Delegationen

-

-

-

-

-

-

-

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  30

- am Sitz

-

-

-

-

-

-

-

- in den Delegationen

-

-

-

-

-

-

-

Forschung

-

-

-

-

-

-

-

Sonstige (zweckgebundene Einnahmen)

20

20

20

20

20

20

20

INSGESAMT

30

30

30

30

30

30

30

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Diese Tabelle enthält Zahlen zu dem Personalbedarf, der zu der im Vorschlag COM(2019) 125 final vorgesehenen Personalausstattung hinzukommt. Dieser Personalbedarf ist durch die erhebliche Aufstockung der vorgeschlagenen Mittel und die Notwendigkeit, neue oder komplexere Tätigkeiten zu verwalten, gerechtfertigt.

Die angeforderten VZÄ werden in folgenden Bereichen eingesetzt werden: Strategieentwicklung, rechtliche Fragen, mit besonderem Schwerpunkt auf Fragen der Auftragsvergabe; Finanzbuchhaltung; Rechnungsprüfung und Evaluierung.

Externes Personal

Die angeforderten VZÄ werden in folgenden Bereichen eingesetzt werden: Strategieentwicklung, rechtliche Fragen, mit besonderem Schwerpunkt auf Fragen der Auftragsvergabe; Finanzbuchhaltung; Rechnungsprüfung und Evaluierung.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 31

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 

(1)    COM(2019) 125 vom 7.3.2019.
(2)    ABl. C vom , S. .
(3)    ABl. C vom , S. .
(4)    Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(5)    Gemeinsame Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates, https://www.consilium.europa.eu/media/43076/26-vc-euco-statement-en.pdf  
(6)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID‑19-Pandemie und ihrer Folgen (2020/2616 (RSP))
(7)    Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).
(8)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, ABl. L 193 vom 30.7.2018, S 1.
(9)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).
(10)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(11)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(12)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(13)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(14)    ABl. L …….
(15)    Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU.
(16)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(17)    COM(2019) 125 final vom 7.3.2019.
(18)    Europäischer Rechnungshof, „Katastrophenschutzverfahren der Union: Koordinierung von Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen außerhalb der EU“, Sonderbericht Nr. 33, 2016.
(19)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Overview of Natural and Man-made Disaster Risks the European Union may face“ vom 23.5.2017, SWD(2017) 176 final.
(20)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(21)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(22)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. EFTA-Staaten, die dem EWR angehören, können sich dem Katastrophenschutzverfahren der Union gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU als „Teilnehmerstaaten“ anschließen.
(23)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. Diese Länder können sich dem Katastrophenschutzverfahren der Union gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU als „Teilnehmerstaaten“ anschließen.
(24)    Für die Zwecke dieser Tabelle ist die Bezugnahme auf Drittländer als „andere europäische Länder“ zu verstehen, die noch nicht Teil des Katastrophenschutzverfahrens der Union sind, sich aber künftig gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU anschließen könnten. Beiträge von anderen als den oben genannten Drittländern werden nicht erwartet.
(25)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(26)    Zweckgebundene Einnahmen
(27)    Zweckgebundene Einnahmen
(28)    Zweckgebundene Einnahmen
(29)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(30)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(31)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten anzugeben.
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