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Document 52020PC0403

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufstellung des Programms „InvestEU“

COM/2020/403 final

Brüssel, den 29.5.2020

COM(2020) 403 final

2020/0108(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Programms „InvestEU“


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 muss ein EU-Investitionsprogramm vorgesehen werden, in dem bereichsübergreifende Ziele im Hinblick auf eine Vereinfachung, Flexibilität, Synergien und Kohärenz in allen relevanten Politikbereichen der EU berücksichtigt werden. Die Kommission hatte bereits in ihrem Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen festgestellt, dass „mit weniger Ressourcen mehr erreicht werden“ und mit dem EU-Haushalt in Zeiten haushaltspolitischer Zwänge und enormen Investitionsbedarfs eine Hebelwirkung erzielt werden muss. Diese Vorgaben haben aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die europäische Wirtschaft und der Gefahr einer asymmetrischen Erholung innerhalb der EU sowie der einzelnen Mitgliedstaaten erheblich an Bedeutung gewonnen.

Deshalb zieht die Kommission ihren Vorschlag zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ 1 vom Mai 2018 zurück und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen neuen Vorschlag vor. Dieser neue Vorschlag trägt der bereits im April 2019 erzielten partiellen Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat 2 uneingeschränkt Rechnung. Er sieht vor, die ursprünglich vorgeschlagene Finanzausstattung zu erhöhen und den Anwendungsbereich des Vorschlags dahin gehend zu ändern, dass der nach Überwindung der Pandemie zu erwartende spezifische Bedarf der europäischen Wirtschaft berücksichtigt wird.

Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, die negativen sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Haushalte und Unternehmen in der Union anzugehen. Viele europäische Unternehmen sind aufgrund der Krise bereits mit Schwierigkeiten konfrontiert, und die Probleme werden sich noch verschärfen, solange die Beschränkungen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens bestehen bleiben und die Abstandsregeln die Geschäftstätigkeit in vielen Branchen beeinträchtigen. Die Schwierigkeiten könnten auch über die gegenwärtigen Lockdowns hinaus andauern.

Um der durch die Covid-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen und sozialen Krise zu begegnen, muss der InvestEU-Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2018 geändert werden, um den veränderten Umständen besser gerecht zu werden. Die von den gesetzgebenden Organen erzielte partielle Einigung soll dahin gehend geändert werden, dass die Finanzausstattung gegenüber dem ursprünglich vorgeschlagenen Programm „InvestEU“ aufgestockt wird, um dem insgesamt höheren Investitionsbedarf und dem von größeren Risiken geprägten Umfeld Rechnung zu tragen. Außerdem sieht der neue Vorschlag vor, den Anwendungsbereich des Programms zu erweitern. Um den künftigen Bedürfnissen der europäischen Wirtschaft gerecht zu werden und ihre strategische Autonomie in Schlüsselsektoren zu erreichen bzw. aufrechtzuerhalten, wird ein neuer Politikbereich in das Programm aufgenommen. Mit Blick auf die ehrgeizigen politischen Ziele der Union ist es nach wie vor wichtig, privates Kapital für die Finanzierung von Investitionen zu gewinnen. Gleichzeitig muss eine stärkere Ausrichtung auf eine größere politische Relevanz erfolgen. Das Programm „InvestEU“ wird zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union beitragen, soweit rückzahlbare Investitionsförderung als Unterstützungsform geeignet ist.

Das Programm „InvestEU“ eignet sich besonders für die Bereitstellung langfristiger Finanzierung und die Unterstützung der Unionsstrategien zur Erholung von einer schweren wirtschaftlichen und sozialen Krise. In der derzeitigen Krise bringt der Markt keine vollkommen effiziente Allokation der Mittel hervor, und das wahrgenommene Risiko beeinträchtigt die privaten Investitionen erheblich. Vor diesem Hintergrund ist die wichtigste Funktion von InvestEU – die mit einem Projekt verbundenen Risiken zu mindern, um private Finanzmittel zu mobilisieren – besonders wertvoll und sollte genutzt werden. Ein gestärktes Programm „InvestEU“ wird dazu beitragen, Unternehmen in der Erholungsphase entscheidend zu unterstützen und gleichzeitig im Einklang mit seinen ursprünglichen Zielen einen starken Fokus der Investoren auf die mittel- und langfristigen politischen Prioritäten der Union wie den europäischen Grünen Deal, den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa und die Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas sicherzustellen. Mit dem Programm wird die Risikoübernahmekapazität der Europäischen Investitionsbank-Gruppe EIB-Gruppe, der nationalen Förderbanken und -institute sowie anderer Durchführungspartner gesteigert, sodass sie die wirtschaftliche Erholung trotz ihrer gegenwärtig strapazierten Risikoübernahmekapazitäten wirksam unterstützen können.

Die COVID-19-Pandemie ist ein großer Schock für die globale Wirtschaft sowie die Wirtschaft der Union. Aufgrund der erforderlichen Eindämmungsmaßnahmen ist die Wirtschaftstätigkeit in der EU stark zurückgegangen. Es wird davon ausgegangen, dass das BIP der EU im Jahr 2020 um rund 7,5 % schrumpfen wird. Damit würde der Rückgang wesentlich stärker ausfallen, als während der Finanzkrise im Jahr 2009, wobei zudem mit entsprechenden negativen sozialen Auswirkungen zu rechnen ist. Aufgrund des Ausbruchs der Pandemie ist deutlich geworden, wie eng die globalen Lieferketten miteinander verknüpft sind. Außerdem sind einige Schwachstellen zutage getreten, etwa die zu große Abhängigkeit strategischer Industriezweige von nicht diversifizierten externen Bezugsquellen. Diese Schwachstellen müssen angegangen werden, um die Notfallmaßnahmen der Union sowie die Resilienz der gesamten Wirtschaft zu stärken, wobei jedoch die Offenheit für Wettbewerb und Handel im Einklang mit den einschlägigen Regeln gewahrt werden muss.

Angesichts des Wirtschaftsabschwungs bedarf es einer entschlossenen Reaktion auf Unionsebene, insbesondere um die Resilienz der Wirtschaftsakteure sowie die Autonomie strategischer Sektoren zu stärken bzw. aufrechtzuerhalten und so die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft langfristig zu sichern. Dies kann nur auf der Grundlage eines starken Binnenmarkts und fairer Wettbewerbsbedingungen erreicht werden. Dabei müssen die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten, die am stärksten von den Auswirkungen der Pandemie betroffen sind, über Programme im Rahmen des EU-Haushalts unterstützt werden.

Darüber hinaus sollte die Kommission in der Lage sein, sich an einer etwaigen Kapitalerhöhung (in einer oder mehreren Runden) des Europäischen Investitionsfonds (EIF) zu beteiligen, dem eine Schlüsselrolle zukommen wird, wenn es darum geht, die wirtschaftliche Erholung durch die Gewährung von Garantien, die Durchführung von Verbriefungen oder die Förderung von Eigenkapitalinvestitionen in der gesamten Union zu unterstützen. Für diesen Zweck sollte im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 eine Finanzausstattung von bis zu 900 000 000 EUR vorgesehen werden, damit die Union, vertreten durch die Kommission, ihren Gesamtanteil am EIF-Kapital aufrechterhalten kann.

Gründe und Ziele 

Mit dem Programm „InvestEU“ wird ein zentraler EU-Mechanismus zur Förderung von Investitionen für interne Maßnahmen im Rahmen des MFR 2021-2027 geschaffen. Das Programm „InvestEU“ baut auf den erfolgreichen Erfahrungen mit dem EFSI und den derzeitigen Finanzierungsinstrumenten für interne Politikbereiche auf. Es umfasst vier Bestandteile: i) den Fonds „InvestEU“, über den die EU-Garantie bereitgestellt wird, ii) die InvestEU-Beratungsplattform, über die insbesondere technische Unterstützung für die Projektentwicklung bereitgestellt wird, iii) das InvestEU-Portal, eine leicht zugängliche Datenbank zur Förderung von Vorhaben, für die Finanzierungen benötigt werden, und iv) Mischfinanzierungsmaßnahmen.

Die Maßnahmen des Fonds „InvestEU“ zur Mobilisierung von Investitionen werden an der Nachfrage ausgerichtet. Er wird insbesondere Investitionen in Forschung, Innovation, Digitalisierung und nachhaltige Infrastrukturen fördern und strategisch wichtige Unternehmen unterstützen, aber auch dem Bedarf des sozialen Sektors und von KMU Rechnung tragen. Auch kleinere und lokale Vorhaben werden eine wichtige Rolle spielen.

Krisenbedingte Neuerungen

Die gegenwärtige Situation schadet den Unternehmen in der Union, da sie durch Umstände, die sich ihrer Kontrolle entziehen, und durch Kontrollmaßnahmen von Behörden auf nationaler und Unionsebene beeinträchtigt werden können. Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie werden Unternehmen in der Union möglicherweise mit Liquiditätsrisiken konfrontiert, die ihre Insolvenz nach sich ziehen könnte, aber auch mit dem systemischen Risiko der Abwertung von Vermögenswerten, das zu einer Schwächung strategisch wichtiger Industriezweige der Union führen kann. Darüber hinaus sollte die Industrie der Union in der Lage sein, größere Teile strategisch wichtiger Wertschöpfungsketten abzudecken, damit die während der Krise zutage getretenen Schwierigkeiten infolge der Unterbrechung von Lieferketten künftig vermieden werden.

Die EU wird sich bestimmter Investitionsbereiche, die sie als „strategisch wichtig“ einstuft, annehmen, um im Einklang mit übergeordneten Zielen wie der Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas und dem europäischen Grünen Deal den dringend erforderlichen tief greifenden industriellen Wandel voranzutreiben und für eine größere Autonomie der Wirtschaft der Union zu sorgen. Solche langfristig ausgerichteten Prioritäten sollten mit Aufbaumaßnahmen kombiniert werden, die angesichts der COVID-19-Pandemie ergriffen werden. Gezielte und ehrgeizige Maßnahmen auf Unionsebene, die dazu beitragen, dass das Potenzial des Binnenmarkts voll ausgeschöpft werden kann – unabhängig davon, über wie viel Haushaltsspielraum die Mitgliedstaaten verfügen, um Investitionen zu tätigen und zu unterstützen –, werden dazu führen, dass die Union wettbewerbsfähiger, krisenfester und sichererer wird.

Daher wird neben einer Aufstockung der Mittel für den Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ vorgeschlagen, InvestEU durch eine Fazilität für strategische Investitionen, d. h. einen fünften Politikbereich „Strategische europäische Investitionen“, zu erweitern und zu stärken, der auf den Aufbau stärkerer europäischer Wertschöpfungsketten im Einklang mit der strategischen Agenda der Union und der von der Kommission vorgelegten Neuen Industriestrategie für Europa 3 ausgerichtet ist. Diese Stärkung wird im Anschluss an die Krise von besonderer Bedeutung sein, da einige Mitgliedstaaten möglicherweise nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um solche Projekte mit staatlichen Beihilfen zu unterstützen. Außerdem sind viele Projekte grenzübergreifender Natur und erfordern einen europäischen Ansatz. Darüber hinaus kann das Potenzial des Binnenmarkts, einschließlich seiner Innovations- und Effizienzfaktoren, nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn Unternehmen aus vielen Mitgliedstaaten daran teilhaben – und nicht nur aus Mitgliedstaaten, die in dieser schwierigen Zeit finanziell in der Lage sind, Investitionen zu tätigen. Dieser Vorschlag wird dazu beitragen, diese Schwierigkeiten zu überwinden.

Der Politikbereich „Strategische europäische Investitionen“ soll vor allem auf die Unterstützung von Endempfängern ausgerichtet sein, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und in der Union tätig sind 4 und deren Tätigkeiten für die Union, insbesondere im Hinblick auf den ökologischen und den digitalen Wandel und die Stärkung der Resilienz, in einem der folgenden Bereiche von strategischer Bedeutung sind:

a)    systemrelevante Gesundheitsversorgung, Herstellung und Lagerung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und medizinischer Ausrüstung, Stärkung der Kapazitäten für die Reaktion auf Gesundheitskrisen und des Katastrophenschutzsystems;

b)    kritische Infrastrukturen, ob physisch oder virtuell, einschließlich Infrastrukturkomponenten, die in den Bereichen Energie, Verkehr (einschließlich des Schiebengüterverkehrs), Umwelt, Gesundheit, sichere digitale Kommunikation, 5G, Internet der Dinge, Online-Dienstleistungsplattformen, sicheres Cloud-Computing, Datenverarbeitung oder -Speicherung, Zahlungen und Finanzinfrastruktur, Luft- und Raumfahrt, Verteidigung, Kommunikation, Medien, allgemeine und berufliche Bildung, Wahlinfrastruktur und sensible Einrichtungen als kritisch eingestuft wurden, sowie Land und Immobilien, die für die Nutzung dieser kritischen Infrastruktur unabdingbar sind;

c)    Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die für den Betrieb und die Instandhaltung von kritischer Infrastruktur im Sinne von Buchstabe b von entscheidender Bedeutung sind;

d)    wichtige grundlegende, transformative, umweltfreundliche, digitale Technologien und wegweisende Innovationen, bei denen die Investition von strategischer Bedeutung für die industrielle Zukunft der Union ist, darunter

i) künstliche Intelligenz, Blockchain-Technologie, Software, Robotik, Halbleiter, Mikroprozessoren, modernste Cloud-Technologien, Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, Quantentechnologien, Photonik, industrielle Biotechnologie,

ii) Technologien für erneuerbare Energien, Energiespeichertechnologien einschließlich Batterien, nachhaltiger Verkehrstechnologien (einschließlich der Erneuerung und Nachrüstung des rollenden Materials, in dem diese Technologien zum Einsatz kommen), sauberer Wasserstoff- und Brennstoffzellenanwendungen, Niedrigemissionstechnologien für die Industrie, CO2-Abscheidung und -Speicherung, Technologien für die Kreislaufwirtschaft,

iii) Biomedizin, Nanotechnologien, Arzneimittel und fortgeschrittene Werkstoffe (wie Graphen);

e)    Produktionsanlagen für die Massenproduktion von Komponenten und Geräten der Informationskommunikation und -technologie in der EU;

f)    Lieferung und Lagerung systemrelevanter Ressourcen für öffentliche Akteure, Unternehmen oder Verbraucher in der Union, einschließlich Energie, Rohstoffen, technischen Werkstoffen oder Nahrungsmitteln, unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz und des Kreislaufprinzips in strategischen Wertschöpfungsketten;

g)    kritische Technologien und Betriebsmittel für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten (z. B. im Verteidigungs- und Raumfahrtsektor und im Bereich der Cybersicherheit) sowie Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates.

Im derzeitigen Kontext würde der fünfte Politikbereich insofern einen Mehrwert gegenüber den bereits vorhandenen Bereichen bieten, als er im Gegensatz zu diesen besonders auf Empfänger oder Projekte mit hoher strategischer Bedeutung für Europa ausgerichtet ist. Dabei könnte es sich beispielsweise um Unternehmen handeln, die in den betreffenden Wirtschaftszweigen tätig sind, oder um KMU, die durch die Herstellung bestimmter Produkte in solche Lieferketten eingebunden sind. Solche Tätigkeiten werden nach der COVID-19-Krise voraussichtlich in vielen Fällen grundsätzlich mit höheren Risiken verbunden sein, da die Projektträger größeren nachfrage- oder angebotsseitigen Risiken ausgesetzt sein dürften.

Bestimmte Bereiche wie Halbleiter (einschließlich Mikroprozessoren), Datentechnologien, 5G und Quantentechnologien sind für Sicherheit, Vertrauen und Innovation von besonderer Bedeutung. Gleichzeitig sind enorme Investitionen erforderlich, um die gesamte Wertschöpfungskette dafür benötigter strategischer Ressourcen abzudecken, die mitunter fast vollständig aus begrenzten Quellen außerhalb der EU stammen, wesentliches technologisches Know-how zu erwerben und zu schützen sowie kritische Infrastrukturen aufzubauen und zu ersetzen, um die übermäßige Abhängigkeit von Lieferanten aus Drittstaaten zu verringern. 

Der fünfte Politikbereich würde sowohl auf spezifische Projekte abzielen (z. B. durch Unterstützung großer Konsortien oder öffentlich-privater Partnerschaften, die die Entwicklung einer bestimmten Technologie und den Aufbau kritischer Infrastrukturen anstreben) als auch weniger stark fokussierte Finanzierung gewährleisten, z. B. durch Unterstützung der Entstehung unternehmerischer Ökosysteme in bestimmten Wirtschaftszweigen (z. B. innovative KMU, die an Technologien arbeiten, welche für die Biotechnologie- und Arzneimittelindustrie von Bedeutung sein könnten). Darüber hinaus sollten wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Rahmen dieses Politikbereichs Unterstützung erhalten können.

Zudem würden sich die im Rahmen dieses Politikbereichs gestellten Anforderungen hinsichtlich der Zusätzlichkeit von den in den anderen Politikbereichen des Programms „InvestEU“ vorgesehenen Kriterien unterscheiden. So würde beispielsweise bei Großunternehmen die Zusätzlichkeit der Unterstützung im Rahmen des fünften Politikbereichs in der Verpflichtung bestehen, ihre Produktion in der Union – bzw. unter der Kontrolle europäischer Investoren, sofern dies aufgrund von Erwägungen hinsichtlich der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit angezeigt erscheint – zu erhalten und weiterzuentwickeln und den Einsatz innovativer Technologien auszuweiten; dabei ginge es also nicht nur um risikobezogene Erwägungen hinsichtlich der Unterstützung durch „InvestEU“. Diese Unterstützung würde die Fördermaßnahmen ergänzen, die im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ vor allem für die vorgelagerte Entwicklung neuer strategischer Kapazitäten gewährt werden. Synergien werden insbesondere auch bei Folgeinvestitionen in Wachstum bzw. Expansion strategischer Start-ups und KMU in der EU sichergestellt, die aus dem Europäischen Innovationsrat der EU-Rahmenprogramme für Forschung und Innovation (Horizont Europa) hervorgegangen sind.

Fonds „InvestEU“

Der Fonds „InvestEU“ umfasst eine EU-Haushaltsgarantie zur Absicherung der von den Durchführungspartnern bereitgestellten Finanzprodukte. Er zielt auf Projekte mit europäischem Mehrwert ab und fördert einen kohärenten Ansatz für die Finanzierung der politischen Ziele der EU. Gleichzeitig bietet er eine wirksame und effiziente Kombination von EU-Finanzierungsinstrumenten für bestimmte Politikbereiche.

Das Programm „InvestEU“ stellt als einzige Investitionsregelung für die interne Unionspolitik sowohl ein Politik- als auch ein Durchführungsinstrument dar.

Als Politikinstrument verfolgt das Programm „InvestEU“ das allgemeine Ziel, die politischen Ziele der Union durch die Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen in der EU zu unterstützen und damit Marktversagen und Investitionslücken zu beheben, die die Verwirklichung der EU-Ziele in Bezug auf Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und integratives Wachstum sowie die strategische Autonomie der Union behindern.

Über das Programm sollen Finanzierungen für Wirtschaftsakteure bereitgestellt werden, bei denen private Geldgeber aufgrund des Risikoprofils nicht immer tätig werden können oder wollen. Durch die Finanzierungen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft, nachhaltiges Wachstum, Konvergenz, soziale Widerstandsfähigkeit und Inklusion sowie die Integration der Kapitalmärkte in der EU im Einklang mit den politischen Zielen der EU in verschiedenen Wirtschaftszweigen gefördert werden. Das durch eine EU-Garantie gestützte Programm „InvestEU“ wird zur Modernisierung des EU-Haushalts beitragen und dessen Wirkung erhöhen, indem „mehr mit weniger erreicht“ wird. Bei wirtschaftlich tragfähigen Projekten, die Einnahmen generieren können, kann der systematischere Einsatz einer Haushaltsgarantie dazu beitragen, die Wirkung der öffentlichen Mittel zu erhöhen.

Das Programm „InvestEU“ sollte zur Entwicklung einer EU-Strategie zur Ankurbelung der verhaltenen Investitionstätigkeit in der Union beitragen, die aufgrund der COVID-19-Krise weiter zurückgegangen ist. Durch die Diversifizierung der Finanzierungsquellen und die Förderung langfristiger und nachhaltiger Finanzierungen wird das Programm „InvestEU“ zur Integration der europäischen Kapitalmärkte im Rahmen der Kapitalmarktunion, zur Stärkung des Binnenmarkts sowie zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals und des Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa beitragen. Das Programm stellt ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung der Ziele der Neuen Industriestrategie für Europa dar. Da mit diesem Instrument finanzielle, marktbezogene, technische und politische Fachkenntnisse in der EU gebündelt werden, sollte das Programm „InvestEU“ auch als Katalysator für Finanzinnovationen im Dienste politischer Ziele wirken.

Als Durchführungsinstrument zielt der Fonds „InvestEU“ darauf ab, den EU-Haushalt durch eine Haushaltsgarantie effizienter auszuführen, Skaleneffekte zu erzielen, die Sichtbarkeit der EU-Maßnahmen zu erhöhen und den Rahmen für die Berichterstattung und Rechenschaftslegung zu vereinfachen. Die vorgeschlagene Struktur soll zur Vereinfachung, zu mehr Flexibilität und zur Beseitigung möglicher Überschneidungen zwischen offenbar ähnlichen EU-Förderinstrumenten führen.

Neben der EU-Garantie auf Unionsebene bietet der Vorschlag den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen Teil der Mittel über eine spezielle Komponente der EU-Garantie im Rahmen des Fonds „InvestEU“ im Wege der geteilten Mittelverwaltung für diese Ziele zu verwenden, wenn auf nationaler oder regionaler Ebene Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen bestehen.

Die EU-Garantie soll sich insgesamt auf bis zu 75 153 850 000 EUR belaufen, wobei für den Politikbereich „Strategische europäische Investitionen“ ein Budget von bis zu 31 153 850 000 EUR vorgesehen ist.

InvestEU-Beratungsplattform und InvestEU-Portal

Über die InvestEU-Beratungsplattform werden beratende Unterstützung für die Projektentwicklung und flankierende Maßnahmen während des gesamten Investitionszyklus gewährt, um die Ausarbeitung und Entwicklung von Projekten und den Zugang zu Finanzmitteln zu fördern. Die InvestEU-Beratungsplattform wird in den Politikbereichen des Programms als zentrale Anlaufstelle für Projektträger und Mittler zur Verfügung stehen und die technische Unterstützung im Rahmen von Programmen ergänzen, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden. Damit der Politikbereich „Strategische europäische Investitionen“ und die anderen vier Bereiche uneingeschränkt von allen Leistungen des Fonds „InvestEU“ profitieren können, sollten die Beratungskomponente und die flankierenden Maßnahmen des Programms „InvestEU“ mit den Zielen des Vorschlags im Einklang stehen. Die Gesamtfinanzausstattung einschließlich der flankierenden Maßnahmen sollte bis zu 724 733 000 EUR betragen, um den Bedarf im Rahmen des neuen Politikbereichs sowie den angesichts der derzeitigen Umstände erhöhten Bedarf im Rahmen der anderen vier Bereiche zu decken.

Das InvestEU-Portal wird die Sichtbarkeit von Investitionsmöglichkeiten in der Union erhöhen und dadurch für Projektträger, die Finanzierungen benötigen, hilfreich sein.

Dieser Vorschlag sieht als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2021 vor.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften

Der Vorschlag trägt den bestehenden Vorschriften umfassend Rechnung, da die EU-Garantie im Rahmen des Programms „InvestEU“ mit Blick auf eine effiziente Nutzung der EU-Haushaltsmittel bereitgestellt wird, wenn Maßnahmen, die Einnahmen generieren können, im Einklang mit den politischen Zielen der EU finanziert werden. Zu diesen Regelwerken zählen die Kapitalmarktunion, die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, das Paket „Saubere Energie für alle Europäer“, der Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft, die Strategie für emissionsarme Mobilität, der Europäische Verteidigungsaktionsplan und der Europäische Verteidigungsfonds, die Weltraumstrategie für Europa, die europäische Säule sozialer Rechte, der europäische Grüne Deal, der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa und die neue Industriestrategie für Europa. Der Fonds „InvestEU“ unterstützt in seinem Anwendungsbereich diese sich gegenseitig verstärkenden Strategien.

Der Vorschlag ergänzt das Solvenzhilfeinstrument des EFSI. Mit dem Solvenzhilfeinstrument soll der kurzfristige Solvenzbedarf der Unternehmen, die von den unmittelbaren Auswirkungen des durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Wirtschaftsabschwungs am stärksten betroffenen sind, gedeckt werden, damit ihre Kapitalausstattung wiederhergestellt werden kann; das Programm „InvestEU“ wird hingegen auf langfristige Investitionen zur Unterstützung der politischen Ziele der EU, wie die strategische Autonomie oder die Resilienz der europäischen Wirtschaft, ausgerichtet sein.

Der in diesem Vorschlag vorgesehene Politikbereich „Strategische europäische Investitionen“ wird einen gezielteren und stärker zukunftsorientierten Ansatz verfolgen als das Solvenzhilfeinstrument des EFSI und Projekte und Unternehmen unterstützen, die für die Erreichung/Aufrechterhaltung der strategischen Autonomie wichtiger Wertschöpfungsketten im Binnenmarkt relevant sind. Zu diesem Zweck sollen die Hochskalierung EU-basierter Projekte gefördert und die Kapitalausstattung und die langfristige Finanzierung von Unternehmen aus der Union verbessert werden, um eine Alternative zu etwaigen Übernahmen durch Nicht-EU-Unternehmen zu bieten. Strategisch wichtige Unternehmen, die grenzübergreifend tätig sind, sollen ebenfalls unterstützt werden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Programm „InvestEU“ ergänzt Finanzierungen und andere Maßnahmen in den von ihm unterstützten Politikbereichen beispielsweise über Horizont Europa, die Fazilität „Connecting Europe“, das Programm „Digitales Europa“, das Programm über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von KMU und die europäischen Statistiken, das Europäische Raumfahrtprogramm, den Europäischen Sozialfonds+, das Programm „Kreatives Europa“, das Programm für Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und den Europäischen Verteidigungsfonds. Synergien mit außenpolitischen Instrumenten werden gegebenenfalls ausgeschöpft. Außerdem steht es im Einklang mit den einschlägigen Unionsstrategien wie dem europäischen Grünen Deal, dem Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa, der Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, der neuen Industriestrategie für Europa 5 , der Kapitalmarktunion, der Mitteilung „ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ sowie mit anderen EU-Politiken und -Programmen, die für die strategische Autonomie und Resilienz der Union von Bedeutung sind, wie dem Europäischen Verteidigungsfonds, der EU-Weltraumverordnung sowie der Verordnung über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen.

Durch Mischfinanzierung mit Zuschüssen wird die Komplementarität mit anderen Ausgabenprogrammen sichergestellt.

Das Programm „InvestEU“ ergänzt auch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds. Um den Einsatz bestimmter Fonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Sozialfonds+ (ESF+), Kohäsionsfonds, Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)) über Finanzprodukte zu erleichtern, können sich die Mitgliedstaaten auf das Programm „InvestEU“ stützen. Dies ist im Vergleich zur gegenwärtigen Situation eine erhebliche Vereinfachung, da in diesem Fall nur ein einziges Regelwerk gilt. 

Die Maßnahmen des Programms „InvestEU“ sollten eingesetzt werden, um Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen in angemessener Weise zu begegnen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. Dadurch wird die Kohärenz zwischen den Maßnahmen des Programms „InvestEU“ und den EU-Beihilfevorschriften gewährleistet, sodass übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vermieden werden.

Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit Durchführungspartnern Leitlinien für die Nachhaltigkeitsprüfung ausarbeiten und dabei die Kriterien der [Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Förderung nachhaltiger Investitionen] angemessen berücksichtigen, auf deren Grundlage die Durchführungspartner die ökologischen, klimabezogenen und sozialen Auswirkungen der finanzierten Projekte bewerten. Diese Leitlinien würden die politischen Ziele des europäischen Grünen Deals unterstützen und vorsehen, dass Projekte, die die klima-, umwelt- oder sozialpolitischen Ziele der Union untergraben, im Rahmen des Programms „InvestEU“ nicht gefördert werden. Darüber hinaus könnten gezielte Anreize für Finanzprodukte in Betracht gezogen werden, die klima-, umwelt- oder sozialpolitischen Prioritäten dienen, welche beispielsweise im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ nur schwer zu erreichen sind und bei denen solche zusätzlichen Anreize aufgrund festgestellter höherer Risiken gerechtfertigt sind.

Der Fonds „InvestEU“ wird zusätzlich zum Fonds für einen gerechten Übergang (Säule 1 des Mechanismus für einen gerechten Übergang) und zur Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (Säule 3) auch ein spezielles Programm zur Mobilisierung zusätzlicher Investitionen zugunsten von Regionen vorsehen, die Anstrengungen für einen fairen Übergang unternehmen (Säule 2).

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 173 (Industrie) und Artikel 175 Absatz 3 (wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung wird in der Rechtsgrundlage auf die wichtigsten Inhalte des Vorschlags eingegangen. Für beide Artikel, die die Rechtsgrundlage bilden, gilt dasselbe Verfahren (ordentliches Gesetzgebungsverfahren). 

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und sind daher besser auf Unionsebene zu erreichen. Die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Wirtschaftskrise erfordert eine Reaktion auf europäischer Ebene. Es gilt, eine rasche Erholung der Wirtschaft der Union zu fördern, indem Unternehmen unterstützt und die Wertschöpfungsketten der Union aufrechterhalten werden.

Der Vorschlag ist in der Nachkrisensituation besonders wichtig, um eine widerstandsfähige, inklusive und integrierte europäische Wirtschaft aufzubauen und den Binnenmarkt auch zum Nutzen derjenigen Mitgliedstaaten zu erhalten, die über weniger finanzielle Mittel verfügen, um solche Projekte aus nationalen Finanzierungsquellen zu unterstützen. Für grenzübergreifende Projekte bedarf es auch eines Ansatzes auf Unionsebene. Dieser Vorschlag wird dazu beitragen, diese Herausforderungen zu bewältigen.

Sein Multiplikatoreffekt und seine Auswirkungen vor Ort werden weit über das hinausgehen, was durch ein Investitionsprogramm in einem einzigen Mitgliedstaat erreicht werden könnte. Der Vorschlag würde die Industriepolitik der EU unterstützen und gemeinsame Anstrengungen der Mitgliedstaaten fördern, die darauf ausgerichtet sind, durch Bündelung von Investitionen technologische und strategische Autonomie zu erreichen. Durch den Binnenmarkt der Union wird die Attraktivität für Investoren erhöht und die Risikodiversifizierung in Bezug auf Wirtschaftszweige und Regionen verbessert.

Mit dem Programm „InvestEU“ werden Investitionen und der Zugang zu Finanzierungen gefördert, mit denen EU-weiten Marktdefiziten und Investitionslücken entgegengewirkt wird, um die politischen Prioritäten der EU zu unterstützen. Zudem fördert es die Konzeption, Entwicklung und EU-weite Markttests innovativer Finanzprodukte für neue oder komplexe Fälle von Marktversagen und Investitionslücken sowie Systeme zur Verbreitung dieser Produkte.

Die freiwillige Mitgliedstaaten-Komponente bietet die Möglichkeit, Marktversagen und Investitionslücken in einzelnen Ländern durch auf zentraler Ebene konzipierte Finanzprodukte zu begegnen, und sorgt so bei Bedarf für eine effizientere geografische Verteilung der Ressourcen. Dadurch erhalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen Teil der Mittel, die ihnen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds+ (ESF+), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)) zugewiesen werden, über den Fonds „InvestEU“ einzusetzen.

Die vorgeschlagene Struktur mit zwei Komponenten in jedem Politikbereich ermöglicht eine wirksame Anwendung des Subsidiaritätsprinzips. Darüber hinaus werden für die beiden Komponenten in jedem Politikbereich dieselben Regeln des Fonds „InvestEU“ gelten, was einen klareren und einfacheren Rahmen für die Nutzung der verschiedenen EU-Finanzierungsquellen ermöglichen wird.

Verhältnismäßigkeit

Um die langfristigen Ziele der EU in Bezug auf Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, integratives Wachstum, strategische Autonomie und Resilienz erreichen zu können, sind erhebliche Investitionen in verschiedene Politikbereiche erforderlich. Dazu gehören unter anderem neue Modelle in den Bereichen Mobilität, erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Naturkapital, Innovation, Digitalisierung, Qualifikationen, soziale Infrastruktur, Kreislaufwirtschaft, Klimaschutz, Ozeane, Gründung und Wachstum kleiner Unternehmen sowie strategische Autonomie und Resilienz der Union.

Es bedarf erhöhter Anstrengungen, um die anhaltende Marktfragmentierung und die weiterhin bestehenden Marktversagen zu beseitigen, die aus der geringen Risikobereitschaft privater Investoren, der begrenzten Finanzierungskapazität des öffentlichen Sektors und dem strukturell ineffizienten Investitionsumfeld resultieren. Die Mitgliedstaaten können diese Investitionslücken nicht alleine schließen.

Durch Maßnahmen auf EU-Ebene kann sichergestellt werden, dass eine kritische Masse von Ressourcen mobilisiert werden kann, um die Wirkung der Investitionen vor Ort zu maximieren. Der Vorschlag ersetzt nicht die Investitionen der Mitgliedstaaten, sondern ergänzt vielmehr solche Investitionen, da sein Schwerpunkt auf der Unterstützung von Projekten mit europäischem Mehrwert liegt. Zudem bringt das Handeln auf EU-Ebene Skaleneffekte bei der Nutzung innovativer Finanzierungsinstrumente mit sich, da private Investitionen in der gesamten EU angestoßen werden und sich die EU-Organe mit ihrer Sachkenntnis optimal einbringen können. Ferner ermöglicht es den Zugang zu einem diversifizierten Portfolio europäischer Projekte und mobilisiert dadurch private Investitionen. So können innovative Finanzierungslösungen entwickelt, ausgeweitet und bei Bedarf in allen Mitgliedstaaten übernommen werden.

Ein Vorgehen auf EU-Ebene ist die einzige Möglichkeit, um den Investitionsbedarf im Zusammenhang mit den politischen Zielen der EU wirksam zu decken. Darüber hinaus werden Strukturreformen und ein verbessertes regulatorisches Umfeld weiterhin notwendig sein, um die verbleibenden Investitionslücken im Zeitraum 2021-2027 zu schließen.

Der Vorschlag sieht vor, Unternehmen, Wertschöpfungsketten und Ökosysteme, die von strategischer Bedeutung sind, zu unterstützen und Schwachstellen zu beseitigen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie zutage getreten sind. Durch den Einsatz öffentlicher Mittel zur Mobilisierung privater Mittel für die Förderung von Investitionen und Konjunkturerholung sollen die Haushaltsmittel eine Hebelwirkung erhalten.

Der Vorschlag geht nicht über das zur Verwirklichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Ziel des Vorschlags ist es, ein einziges Instrument bereitzustellen, mit dem eine EU-Haushaltsgarantie für Finanzierungen und Investitionen durch die Durchführungspartner im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Folgenabschätzung bereitgestellt wird, um an den Erfolg des EFSI und früherer Finanzierungsinstrumente anzuknüpfen und die gewonnenen Erkenntnisse (z. B. hinsichtlich der Vermeidung einer Fragmentierung und möglicher Überschneidungen) zu berücksichtigen. Daher wird eine Verordnung vorgeschlagen.

3.ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNGEN, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Rückblickende Evaluierungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Der Vorschlag baut auf den Erkenntnissen auf, die im Rahmen der Evaluierungen der Vorgängerinstrumente und des EFSI gewonnen wurden. Insbesondere wurde 2018 eine unabhängige Evaluierung des EFSI 6 durchgeführt, die die folgenden seit der Einrichtung des EFSI vorgenommenen Evaluierungen ergänzt:

·Bewertung des Einsatzes der EU-Garantie und der Funktionsweise des EFSI-Garantiefonds durch die Kommission 7 zusammen mit einer Stellungnahme des Rechnungshofs 8

·Evaluierung der Funktionsweise des EFSI durch die EIB 9 (Oktober 2016) und

·unabhängige externe Evaluierung der Anwendung der EFSI-Verordnung 10 (November 2016).

Die wichtigsten Ergebnisse dieser Evaluierungen wurden in der Mitteilung der Kommission über die Investitionsoffensive für Europa zusammengefasst (COM(2016) 764) 11 .

In allen Evaluierungen wurde festgestellt, dass sich die EU-Garantie bewährt hat, weil sie der EIB die Durchführung risikoreicherer Tätigkeiten sowie die Einführung von Produkten ermöglichte, die mit höherem Risiko behaftet sind, um ein breiteres Spektrum von Begünstigten zu unterstützen. Der EFSI erwies sich auch als wichtiges Instrument zur Mobilisierung von Privatkapital. In Bezug auf die Leitungsstrukturen wurde in der unabhängigen Evaluierung von 2018 auf die Bedeutung des Investitionsausschusses für die Glaubwürdigkeit der Regelung, die Transparenz ihrer Entscheidungen und die Qualität der Bewertungsmatrix verwiesen, die als wichtiges Instrument eingestuft wurde, um einen kohärenten Ansatz für die Präsentation der Projekte und die Zusammenfassung der Bewertungsschlussfolgerungen zu gewährleisten.

Was die unterzeichneten Finanzierungen und Investitionen betrifft, so hat der EFSI bis Ende 2019 Investitionen in Höhe von 401 Mrd. EUR mobilisiert, was 80 % der Zielvorgabe entspricht. Zu diesem Zeitpunkt belief sich der Gesamtumfang der genehmigten Finanzierungen und Investitionen auf 458 Mrd. EUR, was 92 % des Zielwerts entspricht. Der Umfang der im Rahmen genehmigter Vorhaben mobilisierten Investitionen erreichte bis Mitte 2018 den Zielwert von 315 Mrd. EUR. Die Zielvorgabe von 500 Mrd. EUR wird voraussichtlich erreicht.

Im Rahmen der Evaluierungen wurde eine gewisse Übergewichtung in Mitgliedstaaten mit gut entwickelten institutionellen Kapazitäten festgestellt. Betrachtet man jedoch die mobilisierten Investitionen im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt der Mitgliedstaaten, so ist diese Übergewichtung viel weniger ausgeprägt. Um die geografische Ausgewogenheit dennoch weiter zu verbessern, wurde mit dem EFSI 2.0 die Rolle der europäischen Plattform für Investitionsberatung gestärkt.

Mit Stand vom 31. Dezember 2019 entsprach der tatsächliche Multiplikatoreffekt des EFSI weitgehend dem zu Beginn erwarteten Wert: Der globale aggregierte Multiplikator lag Ende 2019 bei 15,66, während bis zum Ende des Investitionszeitraums ein Wert von 15 erreicht werden soll. Der EFSI erwies sich auch als wirksames Instrument zur Mobilisierung von Privatkapital. Rund 69 % der mobilisierten Investitionen stammen aus dem Privatsektor.

Was die Effizienz betrifft, so erwies sich die EU-Garantie als wirksames Instrument, um den Umfang der risikoreicheren Finanzierungen und Investitionen der Europäischen Investitionsbank erheblich zu erhöhen. So werden mit der EU-Garantie im Vergleich zu Finanzierungsinstrumenten weniger Haushaltsmittel blockiert, da sie im Vergleich zum Umfang des finanziellen Engagements eine umsichtige, aber doch begrenzte Dotierung erfordert. Sie entspricht einer Eventualverbindlichkeit und dürfte daher Größenvorteile ermöglichen, die zu einer Steigerung der mobilisierten Investitionen je Euro führen. Ferner war der Umfang der EU-Garantie im Rahmen des EFSI laut der im Rahmen der unabhängigen Evaluierung von 2018 vorgenommenen Datenanalyse eindeutig angemessen. Die Analyse ergab außerdem, dass der Ansatz für die Modellierung der EFSI-Zielquote im Großen und Ganzen angemessen war und den Branchenstandards entsprach, wobei jedoch einige Anpassungen vorgeschlagen wurden.

Das Instrument der Haushaltsgarantie hat sich auch für den EU-Haushalt als kosteneffizienter erwiesen, weil dabei die Zahlung von Verwaltungsgebühren an den Durchführungspartner begrenzt ist. Im Falle des EFSI erhält die EU für die EU-Garantie im Rahmen des Politikbereichs „Infrastruktur und Innovation“ sogar eine Vergütung.

In der unabhängigen Evaluierung von 2016 wurde betont, dass das Zusätzlichkeitsprinzip klarer definiert werden muss. Folglich enthält die EFSI 2.0-Verordnung mehrere Maßnahmen, mit denen das Konzept und die Kriterien präzisiert werden und das Verfahren transparenter gestaltet wird.

Im Rahmen der unabhängigen Evaluierung von 2018, bei der nur die durch den EFSI genehmigten Finanzierungen und Investitionen bewertet werden konnten und die daher die neuen Maßnahmen des EFSI 2.0 nicht umfasst, wurde bestätigt, dass der Begriff der Zusätzlichkeit geklärt und das Vorliegen suboptimaler Investitionsbedingungen definiert werden sollte. Insbesondere wurde darin der Schluss gezogen, dass die EFSI-Finanzierungen und -Investitionen, wie in der EFSI-Verordnung vorgeschrieben, im Vergleich zu sonstigen Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank durch ein höheres Risiko gekennzeichnet sind. Aus den verschiedenen Erhebungen und Befragungen geht jedoch hervor, dass im Rahmen des Politikbereichs „Infrastruktur und Innovation“ des EFSI möglicherweise ein gewisser Verdrängungseffekt eingetreten ist. Diese Situation sollte im Rahmen des Programms „InvestEU“ vermieden werden.

In der unabhängigen Evaluierung von 2018 wurde ferner auf den nichtfinanziellen Mehrwert hingewiesen, der dadurch entsteht, dass neue Investoren gewonnen werden, neue Produkte und Finanzierungsmodelle vorgestellt und am Markt getestet werden und die Finanzdienstleister höhere Standards für ihre Finanzierungen und Investitionen unterstützen und annehmen.

In der Evaluierung der EIB aus dem Jahr 2016 und der unabhängigen Evaluierung von 2018 wurde bestätigt, dass der EFSI aufgrund des Angebots ähnlicher Finanzprodukte anfangs andere EU-Finanzierungsinstrumente beeinträchtigt hat, insbesondere das Schuldeninstrument im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ und einen Teil von InnovFin; diese Beeinträchtigungen wurden teilweise dadurch behoben, dass bestehende Instrumente auf neue Marktsegmente ausgerichtet wurden.

Der Vorschlag für den Fonds „InvestEU“ stützt sich auch auf Erkenntnisse aus den Evaluierungen der Vorgängerinstrumente, die sich über zwei Jahrzehnte erstreckt haben (Fazilität „Connecting Europe“, Horizont 2020, COSME usw.), sowie von Instrumenten, die im Rahmen früherer Finanzrahmen eingeführt wurden, wie das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP). In diesen Evaluierungen wurde generell bestätigt, dass in Europa weiterhin Finanzierungslücken in den von EU-Finanzinstrumenten abgedeckten Wirtschaftszweigen und Politikbereichen bestehen und dass die EU-Investitionsförderung weiterhin relevant und notwendig ist, um die politischen Ziele der EU zu erreichen. Darin kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass die Kohärenz zwischen den verschiedenen EU-Finanzierungsinstrumenten und anderen EU-Initiativen verbessert werden sollte, dass Synergien mit nationalen und regionalen Initiativen besser genutzt werden sollten und dass es Überschneidungen zwischen den bestehenden Instrumenten gibt. So wird nahegelegt, dass die Instrumente zur Investitionsförderung besser koordiniert und gestaltet werden müssen, um mögliche Überschneidungen zu begrenzen. Aufgrund der Ausweitung der Tätigkeiten müssen die Mechanismen für die Gesamtkoordinierung der Maßnahmen gestärkt werden, um überflüssige Auswüchse zu vermeiden und größere Synergien zu erzielen.

Was die COSME-Instrumente zur Förderung von KMU betrifft, die für die künftige Wettbewerbsfähigkeit der Union von entscheidender Bedeutung sind, so wird in den Evaluierungen festgestellt, dass diese angesichts von Marktversagen und Beschränkungen des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln dringend erforderlich sind. Insbesondere Start-ups, kleinere KMU und Unternehmen, die nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen, sind überall in der EU mit anhaltenden strukturellen Marktlücken bei der Kreditfinanzierung konfrontiert. In einem Sonderbericht stellte der Rechnungshof fest, dass sich die KMU-Bürgschaftsfazilität positiv auf das Wachstum der geförderten KMU ausgewirkt hat. Laut den Empfehlungen des Rechnungshofs bedarf es einer gezielteren Ausrichtung auf die Begünstigten und einer stärkeren Koordinierung mit nationalen Regelungen 12 .

Insbesondere in Bezug auf die InnovFin-Finanzierungsinstrumente im Rahmen von Horizont 2020 zeigen die Evaluierungen, dass der Zugang zu Finanzmitteln nach wie vor ein wesentliches Hindernis darstellt, wenn es darum geht, die Innovationsleistung Europas zu verbessern. Darin wird bestätigt, dass die InnovFin-Finanzierungsinstrumente vor dem Hintergrund der wachsenden Nachfrage nach Risikofinanzierungen in den Bereichen Forschung und Innovation gute Leistungen erbracht und es der EIB-Gruppe ermöglicht haben, neue, risikoreichere Segmente abzudecken. Allerdings wird erneut darauf hingewiesen, dass die Synergien mit anderen EU-Finanzierungsprogrammen konsequenter erschlossen und die nach wie vor bestehenden Hindernisse im Hinblick auf die Unterstützung innovativer Unternehmen beim Übergang von der Gründungs- in die Wachstumsphase abgebaut werden müssen. Auch wird darauf hingewiesen, dass nur eine relativ kleine Zahl von Unternehmen, die im Rahmen von Horizont 2020 Finanzhilfen erhalten, in den Genuss von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen von Horizont 2020 gekommen sind, was das Wachstum bzw. die Expansion innovativer Unternehmen beeinträchtigen könnte.

Der Fonds „InvestEU“ wird auf diesen Erfahrungen aufbauen und auf Empfänger in den Bereichen Forschung und Innovation (einschließlich innovativer KMU und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung) abstellen, um diesen in allen Entwicklungsphasen den Zugang zu Finanzierungsmitteln zu erleichtern. Durch die Erleichterung von Mischfinanzierungen wird er die Synergieeffekte zwischen der Finanzierung durch Finanzhilfen und marktgestützter Finanzierung nutzen. Darüber hinaus empfahl der Europäische Rechnungshof in seiner Prüfung der Garantiefazilität eine gezieltere Ausrichtung auf innovativere Unternehmen als Empfänger. Durch die Bündelung von Fachwissen und Ressourcen wird der Fonds „InvestEU“ den Schwerpunkt zunehmend auf Unternehmen richten, die Innovationstätigkeiten mit höherem Risiko ausführen.

Im sozialen Bereich und im Rahmen des Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) gibt es empirische Belege dafür, dass es in der Union einen erheblichen Mangel an Investitionen in soziale Infrastruktur, Sozialunternehmen, die Waren („materielle Güter“) herstellen, sowie in soziale Dienste, Ideen und Menschen („immaterielle Vermögenswerte“) gibt, obwohl diese für die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bildung einer fairen, inklusiven und wissensbasierten Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind.

Mikrofinanzierung und Sozialunternehmen gibt es in Europa erst seit Kurzem; sie sind Teil eines aufkommenden Marktes, der noch nicht vollständig entwickelt ist. Wie in der EaSI-Halbzeitbewertung von 2017 hervorgehoben wurde, wurden mit den EaSI-Finanzierungsinstrumenten sozial schwache Personen und Kleinstunternehmen unterstützt und der Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen erleichtert und damit eine beachtliche soziale Wirkung erzielt. In der Bewertung wurde der Schluss gezogen, dass die Investitionsförderung im sozialen Bereich fortgesetzt und das Programm „InvestEU“ gestärkt werden sollte, um das volle Potenzial auszuschöpfen, auf das die bisherigen Ergebnisse schließen lassen.

Der Bericht mit der Folgenabschätzung zum Programm „InvestEU“ enthält eine detaillierte Zusammenfassung dieser Bewertungsergebnisse.

Im Januar 2019 hat der Europäische Rechnungshof einen Sonderbericht (Nr. 03/2019) über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen veröffentlicht. In dem Bericht wurde festgestellt, dass der EFSI wirksam dazu beigetragen hat, dass Finanzierungen zur Förderung erheblicher zusätzlicher Investitionen in der EU bereitgestellt werden. In dem Bericht wurden auch einige Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die meisten davon wurden bereits im Rahmen der EFSI 2.0-Verordnung umgesetzt und andere wurden nun in den Legislativvorschlag „InvestEU“ aufgenommen.

„InvestEU“ wird insbesondere die Komplementarität verbessern und dazu beitragen, dass Doppelarbeit und Überschneidungen zwischen verschiedenen Instrumenten vermieden werden. Darüber hinaus werden mit „InvestEU“ die Kriterien für die Bewertung der Zusätzlichkeit und die Ermittlung der mobilisierten Investitionen im Einklang mit den Anforderungen der neuen Haushaltsordnung (Verordnung (EU/Euratom) 2018/1046) weiter gestärkt und präzisiert.

Auf die Empfehlung des Europäischen Rechnungshofes hin, die geografische Verteilung zu verbessern, hat der EFSI-Lenkungsrat im Jahr 2019 eine Studie zur Ermittlung der Ursachen der festgestellten geografischen Verteilung durchgeführt und unter Berücksichtigung der nachfragebasierten Ausrichtung des EFSI Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der geografischen Ausgewogenheit erlassen.

Im Mai 2020 hat der Europäische Rechnungshof einen Sonderbericht (Nr. 12/2020) über die europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub – EIAH) veröffentlicht. In dem Bericht wurde der Schluss gezogen, dass die EIAH bis Ende 2018 noch nicht als wirksames Instrument zur Ankurbelung von Investitionen in der EU erwiesen hatte. Der Prüfung zufolge hatten im untersuchten Zeitraum nur wenige Aufträge erhebliche Auswirkungen auf das Angebot an investitionsgeeigneten Projekten, wobei sich die meisten EIAH-Aufträge auf die frühen Phasen des Projektinvestitionszyklus bezogen, sodass sie wahrscheinlich erst längerfristig Wirkung entfalten werden.

Der Europäische Rechnungshof stellte fest, dass die Begünstigten mit den über die EIAH vermittelten maßgeschneiderten Beratungsdiensten sehr zufrieden waren und die meisten EIAH-Aufträge Wirtschaftszweigen und Mitgliedstaaten mit hoher Priorität zuzurechnen waren. Er merkte jedoch auch an, dass die EIAH nur wenige Anfragen erhielt, die im Vergleich zu den verfügbaren Ressourcen zu vollumfänglichen Beratungsaufträgen geführt hätten. Ferner bedürfe es einer klareren Strategie und besserer Verfahren für die Weiterverfolgung der aus den EIAH-Aufträgen resultierenden Investitionen. Darüber hinaus seien bei der Zusammenarbeit mit Partnern zur Verbesserung der geografischen Abdeckung trotz der Bemühungen der EIAH aufgrund der rechtlichen Komplexität und der unterschiedlichen Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der nationalen Förderbanken nur langsam Fortschritte erzielt worden.

Die InvestEU-Beratungsplattform wird den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs weitgehend Rechnung tragen und dabei auch die Lehren aus der EIAH berücksichtigen, indem sie beispielsweise

die Zusammenarbeit mit den nationalen Förderbanken weiterentwickelt, um die Präsenz vor Ort und den lokalen Zugang zu Beratungsdiensten zu verbessern;

Prioritäten und spezifische Kriterien für die Bewertung des Nutzens der beratenden Unterstützung festlegt und einen Rahmen für das Leistungsmonitoring entwickelt;

die Screening-Verfahren zur Ermittlung des Mehrwerts potenzieller Aufträge verbessert, um deren Nutzen zu maximieren;

den Beratungsbedarf und die voraussichtliche Nachfrage nach gezielten Beratungsinitiativen sowie nach der Entwicklung von im Rahmen der Garantie des Fonds „InvestEU“ förderfähigen Projekten ermittelt.

Konsultation der Interessenträger

Dieser Vorschlag ist Teil des Maßnahmenpakets, mit dem der wirtschaftliche Schaden der COVID-19-Pandemie eingedämmt werden soll. Es handelt sich also um eine Krisenmaßnahme. Da die Unterstützung der europäischen Unternehmen, die von der Pandemie und den Eindämmungsmaßnahmen schwer beeinträchtigt worden sind, dringend aufgenommen werden muss, war es nicht möglich, die Interessenträger in Bezug auf die gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag von 2018 neuen Elemente zu konsultieren.

Was die übrigen Elemente betrifft, so stützte sich die Folgenabschätzung auf die öffentliche Konsultation zu EU-Fonds im Bereich Investitionen, Forschung und Innovation, KMU und Binnenmarkt und insbesondere auf die Antworten im Zusammenhang mit der Unterstützung der EU zugunsten von Investitionen 13 .

Der vorliegende Vorschlag trägt den Ergebnissen dieser Konsultation Rechnung. In den meisten Antworten wurde die Auffassung vertreten, dass die derzeitige EU-Unterstützung zugunsten von Investitionen nicht in ausreichendem Maße auf politische Zielsetzungen wie die Senkung der Arbeitslosigkeit, die Förderung sozialer Investitionen sowie des digitalen Wandels, die Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln insbesondere für KMU, die Gewährleistung einer sauberen und gesunden Umwelt und die Unterstützung der industriellen Entwicklung ausgerichtet ist.

Die Befragten betonten, wie wichtig EU-weite politische Zielsetzungen u. a. in den Bereichen Forschung, Unterstützung für allgemeine und berufliche Bildung, saubere und gesunde Umwelt, Übergang zu einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft und Verringerung der Arbeitslosigkeit sind.

Rund 60 % der Teilnehmer der öffentlichen Konsultation über strategische Infrastrukturen vertraten die Ansicht, dass Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierungsinstrumenten den Beitrag der derzeitigen Programme zur Erreichung der politischen Ziele schmälern.

Eine überwiegende Mehrheit der Teilnehmer sprach sich für die vorgeschlagenen Maßnahmen aus, die dazu beitragen könnten, den Verwaltungsaufwand zu verringern. Dazu gehörten weniger, klarere und kürzere Regeln, die Angleichung der Vorschriften der einzelnen EU-Fonds sowie ein stabiler, aber flexibler Rahmen zwischen den Programmplanungszeiträumen.

Mit dem Vorschlag soll diesen Ergebnissen Rechnung getragen werden, indem der Schwerpunkt hinsichtlich der Unterstützung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ noch stärker auf die politischen Prioritäten der Union gelegt wird. Das mit dem Fonds „InvestEU“ eingeführte einheitliche Regelwerk dürfte das Problem etwaiger Überschneidungen beseitigen und es insbesondere Endempfängern erleichtern, Unterstützung zu beantragen. Der Fonds „InvestEU“ verfügt auch über eine gewisse Flexibilität, sodass er an die Entwicklung von Marktgegebenheiten und -bedürfnissen angepasst werden kann. Auch die Berichtspflichten wurden harmonisiert.

Externes Fachwissen

Wie unter der Unterüberschrift „Rückblickende Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften“ erklärt, wurde im Einklang mit Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen 14 eine externe Bewertung 15 durchgeführt.

Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag ist Teil des Maßnahmenpakets, mit dem der wirtschaftliche Schaden der COVID-19-Pandemie eingedämmt werden soll. Es handelt sich also um eine Krisenmaßnahme. Da die Unterstützung der europäischen Unternehmen, die von der Pandemie und den Eindämmungsmaßnahmen schwer beeinträchtigt worden sind, dringend aufgenommen werden muss, war es nicht möglich, eine förmliche Folgenabschätzung in Bezug auf die gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag von 2018 neuen Elemente durchzuführen.

Was die übrigen Elemente betrifft, so wurden in der im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag von 2018 vorgestellten Folgenabschätzung 16 die größten Herausforderungen für den nächsten MFR, insbesondere die Investitionslücken und suboptimale Investitionssituationen in verschiedenen Politikbereichen wie Forschung und Innovation, nachhaltige Infrastruktur, KMU-Finanzierung und soziale Investitionen, eingehend geprüft. In der Folgenabschätzung wurden die Beweggründe für die vorgeschlagene Struktur des Fonds „InvestEU“, seine Leitungsstruktur, seine Ziele, Zielvorhaben, Finanzprodukte und Endempfänger untersucht und erläutert. Gegebenenfalls wurden in der Folgenabschätzung die erwogenen Alternativlösungen beschrieben und die Beweggründe für die vorgeschlagenen Optionen erläutert. Dies bezog sich insbesondere auf die Gründe für die Einrichtung eines einzigen Investitionsförderinstruments, die Durchführungsmechanismen und die Durchführungspartner sowie auf die vorgeschlagene Leitungsstruktur.

In der Folgenabschätzung wurde betont, dass die bisherige Erfahrung mit den EU-Finanzierungsinstrumenten und der EFSI-Haushaltsgarantie gezeigt hat, dass die EU-Investitionsförderinstrumente im nächsten MFR vereinfacht, gestrafft und besser koordiniert werden sollten. Die Erfahrung mit dem EFSI hatte auch gezeigt, dass der Einsatz einer Haushaltsgarantie anstelle der herkömmlichen Finanzierungsinstrumente dort, wo es möglich ist, erhebliche Vorteile und Effizienzgewinne mit sich bringt.

Im Rahmen der Folgenabschätzung wurde festgestellt, dass der Fonds „InvestEU“ folgende Hauptmerkmale aufweist:

·eine einheitliche Struktur mit einem direkten Kommunikationskanal zu den Finanzmittlern, Projektträgern und Endempfängern, die Finanzierungsmöglichkeiten suchen;

·eine stärkere Hebelwirkung und eine effizientere Nutzung der Haushaltsmittel durch die Verwendung einer einzigen Haushaltsgarantie, die unterschiedlichen Finanzprodukten mit einem diversifizierten Risikoportfolio zugrunde liegt. Im Vergleich zu einem Fonds, der über unterschiedliche Finanzierungsinstrumente oder zweckgebundene Haushaltgarantien verfügt, die eine begrenzte Spanne an Risiken abdecken, führt dies zu Effizienzgewinnen, da zur Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus eine niedrigere Dotierungsquote erforderlich ist;

·ein vereinfachtes und gezieltes Angebot von Investitionsförderinstrumenten, die auf die wichtigsten politischen Ziele der EU ausgerichtet sind. Ein solches Angebot würde es auch ermöglichen, Finanzhilfen mit Finanzierungen aus verschiedenen EU-Programmen, der herkömmlichen EIB-Kreditvergabe oder privaten Finanzierungen zu kombinieren;

·die Möglichkeit, sektorspezifische Instrumente einzusetzen, mit denen bestimmten Arten von Marktversagen begegnet werden kann (z. B. „Green Shipping“, Energie-Demonstrationsprojekte, Naturkapital);

·Flexibilitätsmaßnahmen, die es dem Fonds „InvestEU“ ermöglichen, rasch auf Marktveränderungen oder sich mit der Zeit ändernde politische Prioritäten zu reagieren;

·eine integrierte Leitungs- und Durchführungsstruktur, durch die die interne Koordinierung verbessert und die Position der Kommission gegenüber den Durchführungspartnern gestärkt wird. Dies würde auch zu Effizienzvorteilen bei den Verwaltungskosten führen, Doppelarbeit und Überschneidungen vermeiden und die Sichtbarkeit für Investoren erhöhen;

·vereinfachte Anforderungen an Berichterstattung, Überwachung und Kontrolle. Aufgrund des einheitlichen Rahmens sieht der Fonds „InvestEU“ integrierte und vereinfachte Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften vor;

·bessere Komplementarität zwischen den zentral verwalteten und den im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Programme. Dazu zählt die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, Zuweisungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung über den Fonds „InvestEU“ (in der Mitgliedstaaten-Komponente) zu bündeln;

·Verknüpfung der InvestEU-Beratungsplattform mit dem Fonds „InvestEU“, um den Aufbau und die Umsetzung einer Pipeline von bankfähigen Projekten zu unterstützen.

Die verschiedenen im Rahmen des Fonds „InvestEU“ erwogenen Maßnahmen werden über unterschiedliche Produkte umgesetzt, die auf die jeweiligen Risiken ausgerichtet sind und je nach Art der bereitgestellten Garantiedeckung und der unterstützten Vorhaben hohe, mittlere oder niedrige Dotierungsquoten erfordern. Die Kommission wird Leitlinien bereitstellen und die Nutzung der einzelnen Produkte und die mit ihnen abgedeckten Risiken überwachen, um zu gewährleisten, dass das Gesamtportfolio mit der im Vorschlag festgelegten Dotierungsquote vereinbar ist.

Am 27. April 2018 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine positive Stellungnahme mit Vorbehalten ab 17 . In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 18 zur Folgenabschätzung werden die aufgeworfenen Fragen behandelt. Im Bericht werden die derzeitigen Überschneidungen zwischen dem EFSI und den zentral verwalteten Finanzierungsinstrumenten nun besser erläutert. Ferner wird darin dargelegt, wie im Rahmen des Fonds „InvestEU“ potenzielle Überschneidungen vermieden werden. Darüber hinaus werden darin die Wahl der vorgeschlagenen Leitungsstruktur und die Rolle der verschiedenen Stellen näher erläutert. Dazu gehört eine Gegenüberstellung der aktuell im Rahmen des EFSI und der Finanzierungsinstrumente verwendeten Leitungsstrukturen mit der im Rahmen des Fonds „InvestEU“ vorgeschlagenen Struktur. Außerdem wurden zusätzliche Erläuterungen zu den Annahmen für das vorgesehene Risikoniveau und die Dotierungsquote hinzugefügt, darunter weitere Erläuterungen zur Risikobewertungsfunktion innerhalb der Leitungsstruktur.

Vereinfachung

Gegenwärtig wird suboptimalen Investitionsbedingungen anhand eines uneinheitlichen und fragmentierten Portfolios von EU-Finanzierungsinstrumenten und anhand des EFSI begegnet. Dies verkompliziert auch für Finanzmittler und Endempfänger die Lage, weil sie mit unterschiedlichen Regeln für die Förderfähigkeit und die Berichterstattung konfrontiert sind.

Das Ziel des Fonds „InvestEU“ besteht darin, die EU-Investitionsförderung zu vereinfachen, indem ein einheitlicher Rahmen geschaffen wird, der die Komplexität verringert. Durch die geringere Zahl von Vereinbarungen im Rahmen eines einheitlichen Regelwerks wird der Fonds „InvestEU“ den Zugang zu EU-Fördermitteln für die Endempfänger, die Leitung und die Verwaltung von Investitionsförderinstrumenten vereinfachen.

Da der Fonds „InvestEU“ den gesamten Bedarf nach Investitionsförderung abdeckt, können durch ihn die Berichtspflichten und Leistungsindikatoren gestrafft und harmonisiert werden.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Im Einklang mit der Mitteilung 19 der Kommission „Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan“, die einen gestärkten Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021-2027 vorsieht, beläuft sich der Haushaltsrahmen (Mittel für Verpflichtungen zu jeweiligen Preisen) für das Programm „InvestEU“ auf 33 524 733 000 EUR, darunter 724 733 000 EUR für Projektentwicklungshilfe und andere flankierende Maßnahmen. Die Gesamtdotierung wird 33 800 000 000 EUR betragen, von denen 1 000 000 000 EUR durch Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen aus bestehenden Finanzierungsinstrumenten und dem EFSI abgedeckt werden. Einnahmen und Einziehungen aus dem Fonds „InvestEU“ tragen ebenfalls zur Dotierung bei. Von dem oben genannten haushaltspolitischen Rahmen werden 33 000 440 000 EUR im Rahmen des Europäischen Aufbauinstruments auf der Grundlage der im neuen Eigenmittelbeschluss vorgesehenen Befugnis bereitgestellt.

Für die Beteiligung der Union an einer möglichen künftigen (ein- oder mehrmaligen) Kapitalerhöhung des EIF werden im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 bis zu 900 000 000 EUR bereitgestellt werden müssen. Dies betrifft den Unionsanteil am eingezahlten Teil einer solchen Kapitalerhöhung. Die Union sollte in der Lage sein, ihren Gesamtanteil am Kapital des EIF aufrechtzuerhalten, wobei die finanziellen Auswirkungen gebührend zu berücksichtigen sind. 

Ein Finanzbogen mit weiteren Informationen zum Haushalt ist beigefügt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Fonds „InvestEU“ (die EU-Garantie) wird nach dem Prinzip der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt. Die Kommission schließt die notwendigen Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern ab. Die InvestEU-Beratungsplattform wird je nach Art der Unterstützung nach dem Prinzip der indirekten oder der direkten Mittelverwaltung durchgeführt. Das InvestEU-Portal wird hauptsächlich nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

Die Auswirkungen des Programms „InvestEU“ werden anhand von Evaluierungen bewertet. Die Evaluierungen werden gemäß den Randnummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 20 durchgeführt, in denen die drei Organe bestätigt haben, dass Evaluierungen der geltenden Rechtsvorschriften und Politikmaßnahmen die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Programms „InvestEU“ anhand von dessen Indikatoren und Zielvorgaben bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit das Programm „InvestEU“ als relevant, effizient und effektiv betrachtet werden kann, ob es einen hinreichenden europäischen Mehrwert aufweist und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Anhand bestehender Erkenntnisse werden Mängel/Probleme ermittelt und es wird geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert werden können und wie ihre Nutzung/Wirkung maximiert werden kann. Die Leistungsüberwachung wird anhand der im Vorschlag festgelegten Indikatoren gemessen. Zusätzlich zu diesen Kernindikatoren werden auf der Grundlage der spezifischen Finanzprodukte, die zum Einsatz kommen, detailliertere Indikatoren in die Investitionsleitlinien oder die Garantievereinbarungen aufgenommen. Darüber hinaus werden für die InvestEU-Beratungsplattform und das InvestEU-Portal spezifische Indikatoren entwickelt.

Gemäß der Haushaltsordnung wird von den Durchführungspartnern eine harmonisierte Berichterstattung verlangt.

Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden die allgemeinen und die spezifischen Ziele des Programms „InvestEU“ dargelegt, die sich anschließend in den Politikbereichen niederschlagen.

Mit den durch die EU-Garantie im Rahmen des Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzierungen und Investitionen soll Folgendes gefördert werden: i) die Wettbewerbsfähigkeit der Union, einschließlich Forschung, Innovation und Digitalisierung, ii) Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union, ihre Nachhaltigkeit und ihre ökologische und klimabezogene Dimension, die zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens sowie zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beitragen, iii) die soziale Widerstandsfähigkeit, Inklusivität und Innovationskraft der Union, iv) wissenschaftlicher und technischer Fortschritt, Kultur und allgemeine und berufliche Bildung, v) die Integration der Kapitalmärkte der Union und die Stärkung des Binnenmarkts, darunter Lösungen zur Verringerung der Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union, zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union und zur Förderung nachhaltiger Finanzierungen, vi) Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Leistung eines Beitrags zur Abwendung einer asymmetrischen Erholung nach der Krise oder vii) die Erholung der Wirtschaft der Union nach der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise, die Aufrechterhaltung und Stärkung ihrer strategischen Wertschöpfungsketten, die sich häufig auf mehrere Mitgliedstaaten und Regionen erstrecken, und die Erhaltung und Verstärkung von Tätigkeiten, die für die Union von strategischer Bedeutung sind in Bezug auf kritische Infrastrukturen, Technologien und Ressourcen für Unternehmen und Verbraucher.

Als Umfang der EU-Garantie wird ein Betrag von 75 153 850 000 EUR vorgeschlagen, wobei für die Dotierung eine Dotierungsquote von 45 %, d. h. 33 800 000 000 EUR, erforderlich ist (beide Beträge zu jeweiligen Preisen). Die vorläufige Mittelzuweisung der EU-Garantie nach den einzelnen Politikbereichen ist in Anhang I aufgeführt. Der Politikbereich „Strategische europäische Investitionen“ wird jedoch mit einer EU-Garantie-Zuweisung von bis zu 31 153 850 000 EUR ausgestattet. Die Höhe der Dotierung hängt von der Art der vorgesehenen Finanzprodukte und der Risikobehaftung der Portfolios ab, wobei den im Rahmen des EFSI und früherer Finanzierungsinstrumente gesammelten Erfahrungen Rechnung getragen wird.

Für die InvestEU-Beratungsplattform, das InvestEU-Portal und flankierende Maßnahmen wird eine Finanzausstattung von 724 733 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) vorgeschlagen. Die Finanzausstattung steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der EU-Garantie und soll gewährleisten, dass der reibungslose Einsatz der verfügbaren Finanzmittel dadurch erleichtert wird, dass u. a. Vorhabenträger eine angemessene beratende Unterstützung erhalten.

Es ist ebenfalls vorgesehen, dass sich Drittländer, die ihre vollständige Beteiligung in Barmitteln bereitstellen, an Finanzprodukten im Rahmen der Politikbereiche des Fonds „InvestEU“, mit Ausnahme des Bereichs „Strategische europäische Investitionen“, beteiligen können. Diese Möglichkeit ist insbesondere dann vorgesehen, wenn in begründeten Fällen bestehende Vereinbarungen, unter anderem im Bereich der Forschung, fortgesetzt oder Möglichkeiten zur Unterstützung im Zusammenhang mit dem Beitrittsprozess vorgesehen werden sollen. Auch Mitgliedstaaten, die einen Teil ihrer unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Fondsmittel über den Fonds „InvestEU“ einsetzen wollen, können Beiträge einzahlen. Diese Beträge kommen zu den 75 153 850 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) der EU-Garantie hinzu.

Kapitel II – Der Fonds „InvestEU“

In diesem Kapitel werden die fünf Politikbereiche des Fonds „InvestEU“ i) nachhaltige Infrastruktur, ii) Forschung, Innovation und Digitalisierung, iii) KMU, iv) soziale Investitionen und Kompetenzen und v) strategische europäische Investitionen herausgearbeitet, und es wird eine detaillierte Beschreibung ihres Umfangs gegeben.

Auch werden darin die beiden Komponenten der EU-Garantie festgelegt: i) die EU-Komponente und ii) die Mitgliedstaaten-Komponente, die sich aus einer Subkomponente für jeden Mitgliedstaat zusammensetzt, der beschließt, einen Teil seiner Fondsmittel, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen, in den Fonds „InvestEU“ einzuzahlen.

Die spezifischen Vorschriften für die Mitgliedstaaten-Komponente sehen eine Beitragsvereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vor und legen die wichtigsten Elemente der Einzahlung, z. B. Umfang, Dotierungsquote und Eventualverbindlichkeit, fest. Die notwendigen Bestimmungen sind in der Dachverordnung und anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten enthalten. Nach der Übertragung in den Fonds „InvestEU“ erfolgt die Durchführung der Mitgliedstaaten-Komponente nach den Vorschriften des Fonds „InvestEU“. Die Kommission wählt die Durchführungspartner auf der Grundlage eines Vorschlags des Mitgliedstaats aus und unterzeichnet mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Garantievereinbarung.

In ihrem Vorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 legt die Kommission ein noch ehrgeizigeres Ziel fest, um zu gewährleisten, dass die Klimaziele in allen EU-Programmen durchgängig berücksichtigt werden. Danach sollen 25 % der EU-Ausgaben zu Klimazielen beitragen. Der Beitrag des Programms „InvestEU“ zur Erreichung dieses Gesamtziels soll im Rahmen eines EU-Klimaverfolgungssystems nachverfolgt werden. Für Investitionen, mit denen Klima- und Umweltziele der Union im Rahmen des Politikbereichs „nachhaltige Infrastruktur“ verwirklicht werden, wurde ein ehrgeiziges gesondertes Ziel von mindestens 60 % festgelegt. Die Kommission wird die einschlägigen Informationen jedes Jahr im Rahmen des jährlichen Haushaltsentwurfs vorlegen.

Um den potenziellen Beitrag des Programms „InvestEU“ zur Erreichung der Klimaziele voll auszuschöpfen, wird die Kommission sich bemühen, einschlägige Maßnahmen im Rahmen der Ausarbeitung, Durchführung, Überprüfung und Evaluierung des Programms „InvestEU“ zu ermitteln.

Kapitel III – Partnerschaft zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank-Gruppe

Es wurde eine Partnerschaft zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank-Gruppe eingerichtet. Neben der Durchführung von 75 % der EU-Garantie erstreckt sie sich auf bestimmte Beratungsaufgaben hinsichtlich bankbezogener Aspekte der Garantievereinbarungen, insbesondere in Bezug auf das finanzielle Risiko, und in Bezug auf das Risikomanagement des Portfolios. Die Europäische Investitionsbank-Gruppe wird auch eine zentrale Rolle bei der Durchführung der beratenden Unterstützung im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform spielen. Darüber hinaus wird sie die Kommission beraten und operative Aufgaben im Zusammenhang mit der Plattform wahrnehmen.

Die Europäische Investitionsbank-Gruppe ergreift alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen, damit es im Zusammenhang mit den Aufgaben, die sie im Rahmen der Partnerschaft für die Kommission wahrnimmt, nicht zu Interessenkonflikten mit anderen Durchführungspartnern kommt.

Kapitel IV – Die EU-Garantie

In diesem Kapitel sind die Bestimmungen über die EU-Garantie und ihren Einsatz festgelegt. Dazu zählen die Unwiderruflichkeit und das Nachfrageprinzip der EU-Garantie, der Investitionszeitraum, die Anforderungen an förderfähige Finanzierungen und Investitionen und die förderfähigen Finanzierungsarten. Die für Finanzierungen und Investitionen infrage kommenden Sektoren sind im Einzelnen in Anhang II aufgeführt.

Das Kapitel regelt darüber hinaus die Anforderungen an die Durchführungspartner, die im Einklang mit der Haushaltsordnung unter anderem eine Säulenbewertung bestehen müssen, und an die zwischen der Kommission und den Durchführungspartnern geschlossenen Garantievereinbarungen. Es enthält auch Anforderungen in Bezug auf das Entgelt für die EU-Garantie und die Bedingungen für eine Reduzierung des Entgelts in hinreichend begründeten Fällen.

Bei der Auswahl der Durchführungspartner wird die Kommission berücksichtigen, inwieweit diese in der Lage sind, die Ziele des Fonds „InvestEU“ zu erfüllen und Eigenmittel beizusteuern, private Investoren zu mobilisieren, eine angemessene geografische und sektorale Abdeckung sicherzustellen und neue Lösungen zur Behebung von Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen zu bieten. In Anbetracht der ihr von den Verträgen zugewiesenen Rolle, ihrer Fähigkeit, in allen Mitgliedstaaten zu agieren, und ihrer im Rahmen der derzeitigen Finanzierungsinstrumente und des EFSI gewonnenen Erfahrungen sollte die Europäische Investitionsbank-Gruppe im Rahmen der EU-Komponente ein bevorzugter Durchführungspartner bleiben. Sie wird 75 % der EU-Garantie durchführen. Auch nationale Förderbanken oder -institute können Durchführungspartner werden. Außerdem werden andere internationale Finanzierungsinstitutionen als Durchführungspartner agieren können, insbesondere wenn sie aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen in bestimmten Mitgliedstaaten einen komparativen Vorteil aufweisen. Auch andere Stellen, die die in der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien erfüllen, sollten als Durchführungspartner agieren können.

Ferner enthält das Kapitel – in Abhängigkeit von der Art der Finanzierung, die im Rahmen der EU-Garantie bereitgestellt werden kann – genaue Angaben dazu, was von der EU-Garantie erfasst wird.

Kapitel V – Die Leitungsstruktur

Der Fonds „InvestEU“ wird über einen Beratungsausschuss verfügen, der sich zusammensetzt aus i) Vertretern der Durchführungspartner, ii) Vertretern der Mitgliedstaaten, iii) einem vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ernannten Sachverständigen und iv) einem vom Ausschuss der Regionen ernannten Sachverständigen. Zu den Aufgaben des Beratungsausschusses gehört die Beratung der Kommission und des Lenkungsausschusses bei der Gestaltung von Finanzprodukten, die im Rahmen des Fonds „InvestEU“ umgesetzt werden sollen, sowie Beratungen zu Marktentwicklungen, Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen sowie Marktbedingungen. Darüber hinaus tauscht er sich über Marktentwicklungen und bewährte Verfahren aus.

Es wird ein Lenkungsausschuss eingesetzt, der strategische und operative Leitlinien festlegt, den risikomethodischen Rahmen verabschiedet, die Durchführung des Programms „InvestEU“ beaufsichtigt, zur Auswahlliste der Bewerber für den Investitionsausschuss angehört wird, die Geschäftsordnung des Sekretariats des Investitionsausschusses verabschiedet und die Vorschriften erlässt, die für Geschäfte mit Investitionsplattformen gelten.

Der Lenkungsausschuss setzt sich aus vier Vertretern der Kommission, drei Vertretern der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und zwei Vertretern anderer Durchführungspartner zusammen. Darüber hinaus benennt das Europäische Parlament einen Sachverständigen als nicht stimmberechtigtes Mitglied. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

Bevor dem Investitionsausschuss ein Vorschlag vorgelegt wird, prüft die Kommission, ob die eingereichten Finanzierungen oder Investitionen mit dem Recht und der Politik der Union im Einklang stehen. In Bezug auf die Europäische Investitionsbank wird vorgeschlagen, dass ihre Vorschläge keiner solchen Prüfung unterzogen werden, da sie der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 19 des Protokolls Nr. 5 vorgelegt werden. Nur wenn die Kommission in diesem Zusammenhang eine negative Stellungnahme abgibt, wird eine Finanzierung oder Investition nicht von der EU-Garantie erfasst.

Der Investitionsausschuss genehmigt den Einsatz der EU-Garantie für Finanzierungen und Investitionen. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind externe Sachverständige mit Fachwissen in den betreffenden Sektoren. Der Ausschuss tritt in fünf verschiedenen Formationen zusammen, die den Politikbereichen entsprechen. Jede Formation umfasst sechs Mitglieder, von denen vier ständige Mitglieder sind, die an allen Formationen teilnehmen. Die verbleibenden beiden Mitglieder werden mit Blick auf die unter den jeweiligen Politikbereich fallenden Themen ausgewählt.

Zur Unterstützung des Investitionsausschusses wird ein unabhängiges Sekretariat eingerichtet. Das Sekretariat wird verwaltungstechnisch bei der Kommission angesiedelt sein, ist aber dem Vorsitz des Investitionsausschusses unterstellt.

Der Investitionsausschuss wird auch für die Gewährung der EU-Garantie für Geschäfte im Rahmen der EFSI-Verordnung 21 zuständig sein.

Für alle dem Investitionsausschuss vorgelegten Finanzierungen und Investitionen ist eine Bewertungsmatrix zu erstellen. Diese Bewertungsmatrix wird eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf den Einsatz der EU-Garantie gewährleisten. Sie enthält detaillierte Angaben zu der betreffenden Finanzierung oder Investition, unter anderem in Bezug auf den Beitrag der Finanzierung oder der Investition zu den politischen Zielen der Union, die Zusätzlichkeit, die Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, die Investitionsauswirkungen und das Finanzprofil.

Kapitel VI – Die InvestEU-Beratungsplattform

Die InvestEU-Beratungsplattform gewährt Unterstützung in Form von Beratung bei der Ermittlung, Vorbereitung, Entwicklung, Strukturierung, Vergabe und Durchführung von Investitionsvorhaben, einschließlich des entsprechenden Kapazitätsaufbaus. Sie steht öffentlichen und privaten Vorhabenträgern sowie Finanzmittlern und anderen Mittlern zur Verfügung.

Kapitel VII – Das InvestEU-Portal

Die Einrichtung des InvestEU-Portals erfolgt auf der Grundlage der Erfahrungen, die mit dem Investitionsvorhabenportal im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa gesammelt wurden. Die Kommission überprüft systematisch die Übereinstimmung der Vorhaben mit den Rechtsvorschriften und der Politik der Union. Darüber hinaus sind die Durchführungspartner verpflichtet, die in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Vorhaben, welche die Anforderungen hinsichtlich der Übereinstimmung erfüllen, zu berücksichtigen. Das Ziel des Portals besteht darin, investitionsfähigen Vorhaben in der EU, für die Finanzierungsmöglichkeiten gesucht werden, Sichtbarkeit zu verleihen. Ein Vorhaben muss jedoch nicht auf dem Portal eingetragen werden, um in den Genuss von EU-Fördermitteln zu kommen. Ebenso bedeutet die Eintragung eines Vorhabens auf dem Portal nicht, dass das Vorhaben letztlich in den Genuss der EU-Garantie kommt.

Kapitel VIII – Rechenschaftspflicht, Überwachung und Berichterstattung, Evaluierung und Kontrolle

Der Vorsitz des Lenkungsausschusses kann aufgefordert werden, dem Europäischen Parlament oder dem Rat Bericht zu erstatten oder von den genannten Organen gestellte Fragen mündlich oder schriftlich zu beantworten.

Dieses Kapitel sieht eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung vor und legt die Indikatoren fest, anhand deren die Leistungsmessung in Anhang III erfolgt. Darüber hinaus enthält es Bestimmungen über die Rechnungsprüfung und die Rechte des OLAF in Bezug auf Finanzierungen und Investitionen in Drittländern.

Ferner wird vorgeschlagen, den Einsatz der EU-Garantie im Einklang mit den Vorgaben der Haushaltsordnung einer Zwischen- und einer Abschlussevaluierung zu unterziehen. Bei der Zwischenevaluierung sind bestimmte Besonderheiten der Verordnung zu berücksichtigen, wie das Funktionieren der Modalitäten im Rahmen der Partnerschaft zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank-Gruppe, die Zuweisung der EU-Garantie auf die Europäische Investitionsbank-Gruppe und die anderen Durchführungspartner sowie die Umsetzung der InvestEU-Beratungsplattform.

Kapitel IX – Transparenz und Sichtbarkeit

Mit den Bestimmungen soll eine angemessene Transparenz und Sichtbarkeit gegenüber den Endempfängern bzw. der Öffentlichkeit gewährleistet werden.

Kapitel X – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Dieses letzte Kapitel enthält Bestimmungen zur Verwendung von Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen aus den Vorläuferprogrammen. Eine Liste dieser Programme, die zum EFSI hinzukommen, ist in Anhang IV aufgeführt. Schließlich regelt dieses Kapitel das Verfahren für delegierte Rechtsakte.

Die Verordnung soll ab dem 1. Januar 2021 gelten.

2020/0108 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Programms „InvestEU“

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 und Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 22 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 23 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die COVID-19-Pandemie ist ein großer Schock für die Volkswirtschaften der Welt und der Union. Aufgrund der erforderlichen Eindämmungsmaßnahmen ging die Wirtschaftstätigkeit in der EU erheblich zurück. Es wird davon ausgegangen, dass das BIP der EU im Jahr 2020 um rund 7,5 % und damit weitaus stärker als während der Finanzkrise im Jahr 2009 zurückgehen wird. Der Ausbruch der Pandemie hat die starke Verflechtung der globalen Lieferketten deutlich gemacht und einige Schwachstellen aufgezeigt, wie etwa die übermäßige Abhängigkeit strategischer Industriezweige von nicht diversifizierten externen Bezugsquellen. Diese Schwachstellen müssen angegangen werden, um die Wirksamkeit der von der Union ergriffenen Notfallmaßnahmen sowie die Widerstandsfähigkeit der gesamten Wirtschaft zu verbessern und gleichzeitig ihre Offenheit für Wettbewerb und Handel im Einklang mit den geltenden Regeln zu wahren. Die Investitionstätigkeit dürfte erheblich zurückgegangen sein. Vor der Pandemie war zwar eine Erholung des Verhältnisses der Investitionen zum BIP in der Union zu beobachten, doch blieb sie hinter den an einen kräftigen Aufschwung geknüpften Erwartungen zurück und reichte nicht aus, um den im Anschluss an die Krise von 2009 über Jahre gebildeten Investitionsstau abzubauen. Insbesondere werden das derzeitige Investitionsniveau und die Investitionsprognosen nicht ausreichen, um den Bedarf der Union an strukturellen Investitionen zur Wiederankurbelung und Stützung eines langfristigen Wachstums vor dem Hintergrund technologischen Wandels und globaler Wettbewerbsfähigkeit, unter anderem in den Bereichen Innovation, Kompetenzen, Infrastruktur und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), zu decken, und sie werden nicht ausreichen, um auf zentrale gesellschaftliche Herausforderungen wie Nachhaltigkeit oder Bevölkerungsalterung zu reagieren. Mit Blick auf die Verwirklichung der politischen Ziele der Union und die Stützung einer raschen, integrativen und gesunden wirtschaftlichen Erholung ist daher Unterstützung erforderlich, um Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken und den Investitionsrückstand in bestimmten Sektoren zu verringern.

(2)Evaluierungen haben ergeben, dass es aufgrund der Vielfalt der Finanzierungsinstrumente, die im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 eingesetzt wurden, zu einigen Überschneidungen hinsichtlich ihrer Ausgestaltung gekommen ist. Ferner hat diese Vielfalt für die Mittler und Endempfänger eine komplexe Situation geschaffen, da sie mit unterschiedlichen Regeln für die Förderfähigkeit und die Berichterstattung konfrontiert waren. Das Fehlen kompatibler Vorschriften hat auch die Kombination verschiedener Unionsfonds behindert, obwohl solche Kombinationen zur Unterstützung von Vorhaben, die unterschiedliche Finanzierungsarten benötigen, sinnvoll gewesen wären. Daher sollte ein einziger Fonds – der Fonds „InvestEU“, der auf den Erfahrungen aufbaut, die mit dem im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa eingerichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) gesammelt wurden – geschaffen werden, der durch die Zusammenführung und Vereinfachung des Finanzierungsangebots in Form einer einzigen Haushaltsgarantie den Endempfängern eine effizientere Unterstützung bietet, dadurch die Wirkung des Tätigwerdens der EU zu verbessert und zugleich die Kosten für den Unionshaushalt verringert.

(3)In den letzten Jahren hat die Union ehrgeizige Strategien verabschiedet, um den Binnenmarkt zu vollenden und nachhaltiges und integratives Wachstum sowie nachhaltige und integrative Beschäftigung zu fördern; dazu zählen „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ vom 3. März 2010, der „Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion“ vom 30. September 2015, die „neue europäische Agenda für Kultur“ vom 22. Mai 2018, das Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ vom 30. November 2016, der Aktionsplan „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ vom 2. Dezember 2015, „Eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität“ vom 20. Juli 2016, der „Europäische Verteidigungsaktionsplan“ vom 30. November 2016, die Mitteilung „Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds“ vom 7. Juni 2017, „Eine Weltraumstrategie für Europa“ vom 26. Oktober 2016, die Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte vom 13. Dezember 2017, der „europäische Grüne Deal“ vom 11. Dezember 2019, der „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa“ vom 14. Januar 2020, die Mitteilung „ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ vom 14. Januar 2020, die „Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“, die „Datenstrategie“ und das „Weißbuch zur Künstlichen Intelligenz“ vom 19. Februar 2020, „Eine neue Industriestrategie für Europa“ vom 10. März 2020 und die „KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ vom 10. März 2020. Der Fonds „InvestEU“ sollte die Synergien zwischen diesen sich gegenseitig verstärkenden Strategien nutzen und verstärken, indem er Unterstützung für Investitionen und Zugang zu Finanzierungen bietet.

(4)Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik den Rahmen für die Ermittlung nationaler Reformprioritäten und für die Überwachung von deren Umsetzung. Zur Unterstützung dieser Reformprioritäten arbeiten die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien aus. Diese Strategien sollten zusammen mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die prioritären, aus nationalen und/oder Unionsmitteln zu fördernden Investitionsvorhaben festzulegen und zu koordinieren. Die Strategien sollten auch dazu dienen, Unionsmittel in kohärenter Weise zu nutzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die insbesondere aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, der Aufbau- und Resilienzfazilität und dem Programm „InvestEU“ zu gewähren ist, zu maximieren.

(5)Der Fonds „InvestEU“ sollte zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der sozioökonomischen Konvergenz und Kohäsion der Union, auch in den Bereichen Innovation und Digitalisierung, zur effizienten Nutzung von Ressourcen im Einklang mit der Kreislaufwirtschaft, zur Nachhaltigkeit und Inklusivität des Wirtschaftswachstums der Union sowie zur sozialen Widerstandsfähigkeit und zur Integration der Kapitalmärkte der Union beitragen, auch durch Lösungen, die die Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union angehen und die Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union diversifizieren. Zu diesem Zweck sollten aus dem Fonds „InvestEU“ durch die Bereitstellung eines Rahmens für den Einsatz von Fremdkapital-, Risikoteilungs- und Eigenkapitalinstrumenten, die durch eine Garantie aus dem Haushalt der Union und, soweit relevant, durch Finanzbeiträge der Durchführungspartner gestützt werden, technisch und wirtschaftlich tragfähige Vorhaben gefördert werden. Der Fonds „InvestEU“ sollte nach dem Nachfrageprinzip funktionieren; gleichzeitig sollte der Schwerpunkt auf strategische, langfristige Vorteile in Schlüsselbereichen der Unionspolitik, die auf andere Weise nicht oder unzureichend finanziert würden, gelegt werden, um so zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union beizutragen. Die Unterstützung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ sollte einem breiten Spektrum an Wirtschaftszweigen und Regionen zugutekommen, wobei eine übermäßige Konzentration auf bestimmte Branchen oder geografische Regionen vermieden werden und die Berücksichtigung von Projekten, an denen Partnereinrichtungen in zahlreichen Regionen der EU beteiligt sind, erleichtert werden sollte.

(6)Die Kultur- und Kreativwirtschaft ist eine wichtige und schnell wachsende Branche in der Union, die sowohl wirtschaftlichen als auch kulturellen Wert aus geistigem Eigentum und individueller Kreativität schafft. Die während der COVID-19-Krise auferlegten Beschränkungen der sozialen Kontakte zeigten jedoch erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Branche. Aufgrund des immateriellen Charakters der Vermögenswerte der Kultur- und Kreativwirtschaft haben KMU und Organisationen der Branche zudem nur einen eingeschränkten Zugang zu privaten Finanzierungsmöglichkeiten, die für Investitionen, Expansionsbestrebungen und die Teilnahme am internationalen Wettbewerb von wesentlicher Bedeutung sind. Mit dem Programm „InvestEU“ sollte weiterhin der Zugang von KMU und Einrichtungen der Kultur- und Kreativwirtschaft zu Finanzierungen erleichtert werden. Die Kultur- und Kreativwirtschaft, der audiovisuelle Sektor und der Mediensektor sind von grundlegender Bedeutung für unsere kulturelle Vielfalt und Demokratie im digitalen Zeitalter und bilden einen wesentlichen Bestandteil unserer Souveränität und Autonomie; strategische Investitionen in audiovisuelle und Medieninhalte und -technologien werden ausschlaggebend sein für die langfristige Fähigkeit, Inhalte zu produzieren und an ein breites Publikum über nationale Grenzen hinweg zu verbreiten.

(7)Um nachhaltiges und integratives Wachstum, Investitionen und Beschäftigung zu fördern und so zur Verbesserung der Lebensbedingungen und zu einer gerechteren Einkommensverteilung sowie zu einem stärkeren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Union beizutragen, sollten aus dem Fonds „InvestEU“ Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich des kulturellen Erbes, unterstützt werden. Aus dem Fonds „InvestEU“ geförderte Projekte sollten ökologische und soziale Standards der Union, einschließlich Standards im Bereich der Arbeitnehmerrechte, einhalten. Rückgriffe auf den Fonds „InvestEU“ sollten eine Ergänzung zur Unterstützung der Union durch Finanzhilfen darstellen.

(8)Die Union hat sich zu den in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“) festgelegten Zielen, den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris 24 (im Folgenden „Klimaschutzübereinkommen von Paris“) und dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 bekannt. Um die darin enthaltenen Ziele sowie die in der Umweltpolitik der Union verankerten Ziele zu erreichen, müssen die Anstrengungen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung erheblich verstärkt werden. Daher sollten die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung einen wichtigen Platz bei der Konzeption des Fonds „InvestEU“ einnehmen.

(9)Durch das Programm „InvestEU“ sollte zum Aufbau eines nachhaltigen Finanzsystems in der Union beigetragen werden, mit dem im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2018 „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ und der Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2020 über den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa die Umlenkung privater Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen unterstützt wird.

(10)Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, wird mit dem Programm „InvestEU“ dazu beigetragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 25 % der Unionsausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaziele werden voraussichtlich 30 % der Gesamtfinanzausstattung des Programms „InvestEU“ ausmachen. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Programms „InvestEU“ ermittelt und im Rahmen der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet. 

(11)Der Beitrag des Fonds „InvestEU“ zur Erreichung der Klimavorgabe der EU wird im Rahmen eines von der Kommission in Zusammenarbeit mit potenziellen Durchführungspartnern zu entwickelnden Unionssystems für die Verfolgung von Klimamaßnahmen unter angemessener Berücksichtigung der [in der Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Förderung nachhaltiger Investitionen 25 ] festgelegten Kriterien zur Feststellung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist, nachverfolgt werden. Das Programm „InvestEU“ sollte auch zur Verwirklichung anderer Dimensionen der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen.

(12)Laut dem vom Weltwirtschaftsforum herausgegebenen Global Risks Report 2018 hängt die Hälfte der zehn größten Risiken, die eine Bedrohung für die globale Wirtschaft darstellen, mit der Umwelt zusammen. Zu diesen Risiken zählen die Verschmutzung der Luft, des Bodens sowie der Binnengewässer und der Meere, extreme Wetterereignisse, Verlust an biologischer Vielfalt sowie mangelnder Klimaschutz und mangelnde Anpassung an den Klimawandel. Ökologische Grundsätze sind tief in den Verträgen und in vielen Politikfeldern der Union verankert. Daher sollte bei Finanzierungen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Fonds „InvestEU“ die durchgängige Berücksichtigung von Umweltzielen gefördert werden. Der Umweltschutz sowie die Prävention und das Management einschlägiger Risiken sollten in die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen einbezogen werden. Die Union sollte auch ihre mit der biologischen Vielfalt und der Kontrolle der Luftverschmutzung zusammenhängenden Ausgaben überwachen, um ihrer Berichterstattungspflicht entsprechend dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt 26 und der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 nachzukommen. Investitionen, die Zielen der ökologischen Nachhaltigkeit zugewiesen sind, sollten daher unter Verwendung gemeinsamer Methoden, die mit den im Rahmen anderer Unionsprogramme für Klimaschutz, Erhaltung der biologischen Vielfalt und Luftreinhaltung entwickelten Methoden im Einklang stehen, nachverfolgt werden, um die einzelnen und die kombinierten Auswirkungen der Investitionen auf die wichtigsten Bestandteile des Naturkapitals, einschließlich Luft, Wasser, Boden und biologische Vielfalt, zu beurteilen.

(13)Investitionsprojekte, die in erheblichem Umfang von der Union unterstützt werden, insbesondere im Bereich der Infrastruktur, sollten vom Durchführungspartner daraufhin überprüft werden, ob sie ökologische, klimabezogene oder soziale Auswirkungen haben. Ist dies der Fall, sollten sie einer Nachhaltigkeitsprüfung unterzogen werden, die Leitlinien Rechnung trägt, welche von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit potenziellen Durchführungspartnern im Rahmen des Programms „InvestEU“ entwickelt werden sollten. Diese Leitlinien sollten die in der [Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Förderung nachhaltiger Investitionen] festgelegten Kriterien, die der Feststellung dienen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist und mit den für andere Programme der Union entwickelten Leitlinien im Einklang steht, angemessen berücksichtigen. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten solche Leitlinien angemessene Bestimmungen enthalten, um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und Projekte unterhalb einer bestimmten Größe, die in den Leitlinien festzulegen ist, sollten von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen werden. Kommt der Durchführungspartner zu dem Schluss, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen ist, so sollte er dem für den Fonds „InvestEU“ eingerichteten Investitionsausschuss eine Begründung vorlegen. Finanzierungen und Investitionen, die nicht mit der Verwirklichung der Klimaschutzziele vereinbar sind, sollten für eine Förderung im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht kommen.

(14)Durch die geringen Infrastrukturinvestitionen, die während der Finanzkrise und erneut während der COVID-19-Krise in der Union verzeichnet wurden, wurde die Fähigkeit der Union, nachhaltiges Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz zu fördern, beeinträchtigt. Die geringen Infrastrukturinvestitionen bergen auch das Risiko der Konsolidierung von Ungleichgewichten und wirken sich langfristig auf die Entwicklung der Regionen aus. Zur Erreichung der Ziele der Union im Bereich Nachhaltigkeit, einschließlich der Verpflichtungen der Union im Hinblick auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung, und der Energie- und Klimaziele für 2030, sind umfangreiche Investitionen in die Unionsinfrastruktur, insbesondere in den Bereichen Vernetzung und Energieeffizienz sowie zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Verkehrsraums, erforderlich. Daher sollte die Unterstützung aus dem Fonds „InvestEU“ auf Infrastrukturinvestitionen in den Bereichen Verkehr, Energie, darunter Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen und weitere sichere und nachhaltige emissionsarme Energieträger, Umweltinfrastruktur sowie Klimaschutz-Infrastruktur, Seeverkehrsinfrastruktur und digitale Infrastruktur ausgerichtet sein. Bei dem Programm „InvestEU“ sollte den Bereichen Vorrang eingeräumt werden, die ein Investitionsdefizit aufweisen und in denen zusätzliche Investitionen benötigt werden. Zur Maximierung von Wirkung und Mehrwert der Finanzierungsunterstützung der Union ist es angezeigt, einen gestrafften Investitionsprozess zu fördern, der der Projektpipeline Sichtbarkeit verleiht und die Synergien zwischen allen einschlägigen Unionsprogrammen in Bereichen wie etwa Verkehr, Energie und Digitalisierung maximiert. Angesichts von Sicherheitsbedrohungen sollten die Investitionsprojekte, die Unterstützung von der Union erhalten, Maßnahmen zur Gewährleistung der Widerstandfähigkeit der Infrastruktur, einschließlich der Instandhaltung und der Sicherheit der Infrastruktur, beinhalten und den Grundsätzen für den Schutz der Bürger im öffentlichen Raum Rechnung tragen. Dies sollte die Bemühungen im Rahmen anderer Unionsfonds, mit denen die Sicherheitskomponenten von Investitionen in die Infrastruktur in den Bereichen öffentlicher Raum, Verkehr und Energie und in andere kritische Infrastrukturen gefördert werden, etwa des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, ergänzen.

(15)Das Programm „InvestEU“ sollte gegebenenfalls zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 und der Governance-Verordnung 29 beitragen sowie bei Investitionsentscheidungen die Berücksichtigung der Energieeffizienz fördern.

(16)Echte Multimodalität bietet die Gelegenheit, ein effizientes und umweltfreundliches Verkehrsnetz zu entwickeln, in dem das maximale Potenzial aller Verkehrsträger genutzt wird und Synergieeffekte zwischen ihnen geschaffen werden. Mit dem Programm „InvestEU“ sollten Investitionen in multimodale Verkehrsknotenpunkte gefördert werden, die trotz ihres bedeutenden wirtschaftlichen Potenzials und Geschäftszwecks ein großes Risiko für private Investoren bergen. Das Programm „InvestEU“ sollte ferner zur Entwicklung und Einführung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) beitragen. Das Programm „InvestEU“ sollte dazu beitragen, Maßnahmen zur Gestaltung und Anwendung von Technologien zu fördern, mit denen die Sicherheit von Fahrzeugen und der Straßeninfrastruktur verbessert wird.

(17)Das Programm „InvestEU“ sollte durch die Entwicklung von Projekten und Unternehmen im Bereich der blauen Wirtschaft zu Maßnahmen der Union in Bezug auf Meere und Ozeane und zur Anwendung der Nachhaltigen Finanzierungsgrundsätze in der blauen Wirtschaft beitragen. Hierzu können Maßnahmen im Bereich maritimes Unternehmertum und Seeschifffahrtsindustrie, eine innovative und wettbewerbsfähige Seeschifffahrtsindustrie sowie Meeresenergie aus erneuerbaren Quellen und Kreislaufwirtschaft gehören.

(18)Vor der COVID-19-Krise nahmen die Investitionen in der Union zwar insgesamt zu, aber die Investitionen in risikoreichere Tätigkeiten wie Forschung und Innovation befanden sich nach wie vor auf einem unangemessen niedrigen Niveau; infolge der Krise dürften sie nun erheblich zurückgegangen sein. Die sich daraus ergebenden unzureichenden Investitionen in Forschung und Innovation schaden der Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Wirtschaft in der Union und schmälern die Lebensqualität ihrer Bürgerinnen und Bürger. Aus dem Fonds „InvestEU“ sollten die passenden Finanzprodukte bereitgestellt werden, die die verschiedenen Phasen des Innovationszyklus und ein breites Spektrum von Interessenträgern abdecken, um insbesondere den Ausbau und die Umsetzung von Lösungen in gewerbsmäßigem Umfang in der Union zu ermöglichen und so diese Lösungen auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu machen und die herausragende Leistung der Union im Bereich nachhaltiger Technologien auf globaler Ebene zu fördern; dies sollte in Synergie mit Horizont Europa, einschließlich des Europäischen Innovationsrates, erfolgen. In diesem Zusammenhang sollten die Erfahrungen mit Finanzinstrumenten wie InnovFin – EU-Mittel für Innovationen, die im Rahmen von Horizont 2020 eingeführt wurden, um den Zugang zu Finanzierungen für innovative Unternehmen zu erleichtern und zu beschleunigen, als solide Grundlage für die Leistung dieser gezielten Unterstützung herangezogen werden.

(19)Die Tourismusbranche, ein wichtiger Bereich der Wirtschaft der Union, war infolge der COVID-19-Pandemie mit einem besonders starken Einbruch ihrer Tätigkeit konfrontiert. Das Programm „InvestEU“ sollte dazu beitragen, ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, indem Finanzierungen und Investitionen gefördert werden, die einen nachhaltigen, innovativen und digitalen Tourismus begünstigen.

(20)Es sind dringend erhebliche Anstrengungen erforderlich, um in den digitalen Wandel zu investieren und ihn zu fördern und die Vorteile dieses Wandels allen Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen der Union zugutekommen zu lassen. Der starke politische Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt sollte nun durch ähnlich ehrgeizige Investitionen – auch in künstliche Intelligenz gemäß dem Programm „Digitales Europa“ – ergänzt werden.

(21)Mehr als 99 % der Unternehmen in der Union sind KMU, und ihr wirtschaftlicher Wert ist hoch und von entscheidender Bedeutung. Aufgrund ihres vermeintlich hohen Risikos und unzureichender Sicherheiten stoßen sie beim Zugang zu Finanzierungen jedoch auf Herausforderungen. Weitere Herausforderungen rühren daher, dass KMU und sozialwirtschaftliche Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben und deshalb Digitalisierungs- und Internationalisierungsmaßnahmen, auf eine Kreislaufwirtschaft hin orientierte Umwandlungsmaßnahmen, Innovationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Weiterqualifizierung ihrer Beschäftigten ergreifen müssen. Hinzu kommt, dass KMU und sozialwirtschaftliche Unternehmen Zugang zu einem begrenzteren Spektrum von Finanzierungsquellen haben als größere Unternehmen, denn sie begeben üblicherweise keine Anleihen und haben nur begrenzten Zugang zu Börsen und großen institutionellen Anlegern. Innovative Lösungen wie etwa der Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen durch die Beschäftigten gewinnen auch bei KMU und sozialwirtschaftlichen Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Besonders schwierig ist der Zugang zu Finanzierungen für KMU, die schwerpunktmäßig im Bereich der immateriellen Vermögenswerte tätig sind. In der Union ansässige KMU sind stark auf Banken sowie auf Fremdfinanzierung in Form von Überziehungskrediten, Bankdarlehen und Leasing angewiesen. KMU, die vor den genannten Herausforderungen stehen, müssen dadurch unterstützt werden, dass ihnen der Zugang zu Finanzierungen erleichtert wird, und es muss ein stärker diversifiziertes Finanzierungsangebot bereitgestellt werden, um KMU besser in die Lage zu versetzen, die Gründungs-, Wachstums- und Innovationsphase sowie die Phase der nachhaltigen Entwicklung ihres Unternehmens zu finanzieren, ihre Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen und wirtschaftlichen Schocks standzuhalten, mit dem Ziel, die Wirtschaft und das Finanzsystem widerstandsfähiger gegen Rezessionsphasen zu machen und die Fähigkeit der KMU zu erhalten, Arbeitsplätze und soziales Wohlbefinden zu schaffen. Diese Verordnung ergänzt die bereits im Rahmen der Kapitalmarktunion ergriffenen Initiativen. Der Fonds „InvestEU“ sollte daher auf erfolgreichen Programmen der Union wie etwa dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) aufbauen, Betriebskapital und Investitionen während des gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens bereitstellen, Finanzierung für Leasinggeschäfte bereitstellen und die Möglichkeit bieten, spezifische, gezieltere Finanzprodukte in Anspruch zu nehmen. Er sollte auch die Schlagkraft öffentlicher/privater Fondsvehikel, z. B. des Fonds für den Börsengang von KMU, maximieren, um KMU dadurch zu unterstützen, dass mehr privates und öffentliches Kapital insbesondere für strategisch wichtige Unternehmen bereitgestellt wird.

(22)Wie im Reflexionspapier der Kommission zur sozialen Dimension Europas vom 26. April 2017, in der Mitteilung zur europäischen Säule sozialer Rechte, im EU-Rahmen für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und in der Mitteilung „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ vom 14. Januar 2020 dargelegt, ist die Schaffung einer integrativeren und faireren Union eine zentrale Priorität der Union, um gegen Ungleichheit vorzugehen und Strategien zur sozialen Inklusion in Europa zu fördern. Chancenungleichheit besteht insbesondere beim Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung, zu Kultur und Beschäftigung sowie zur Gesundheitsversorgung und zu Sozialleistungen. Insbesondere wenn sie auf Unionsebene koordiniert werden, können Investitionen in eine auf Sozialkapital, Kompetenzen und Humankapital gestützte Wirtschaft sowie in die Integration schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen in die Gesellschaft die wirtschaftlichen Möglichkeiten verbessern. Der Fonds „InvestEU“ sollte genutzt werden, um Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich der Neuqualifizierung und der beruflichen Weiterbildung von Arbeitnehmern, unter anderem in Regionen, die von einer CO2-intensiven Wirtschaft abhängen und vom strukturellen Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen betroffen sind, zu fördern. Er sollte genutzt werden, um Projekte zu fördern, die positive soziale Auswirkungen haben und die soziale Inklusion verbessern, indem sie dazu beitragen, die Beschäftigung insbesondere von nicht qualifizierten Arbeitnehmern und Langzeitarbeitslosen in allen Regionen zu erhöhen und die Lage in puncto Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung, Zugänglichkeit, Solidarität zwischen den Generationen, im Gesundheits- und Sozialbereich und bei Sozialwohnungen sowie in Bezug auf Obdachlosigkeit, digitale Inklusivität, Gemeinwesenarbeit und die Rolle und den Platz junger Menschen in der Gesellschaft und für schutzbedürftige Personen, darunter Drittstaatsangehörige, zu verbessern. Das Programm „InvestEU“ sollte auch europäische Kultur und Kreativität mit sozialer Zielsetzung fördern.

(23)Um den negativen Auswirkungen der tiefgreifenden Veränderungen, die die Gesellschaften in der Union und der Arbeitsmarkt in den kommenden zehn Jahren durchlaufen werden, zu begegnen, muss in das Humankapital, die soziale Infrastruktur, die Mikrofinanzierung, die ethische Finanzierung und die Finanzierung von sozialen Unternehmen und in neue sozialwirtschaftliche Geschäftsmodelle, darunter sozialwirksame Investitionen und eine an sozialen Ergebnissen orientierte Auftragsvergabe, investiert werden. Durch das Programm „InvestEU“ sollte das neu entstehende Sozialmarkt-Ökosystem gestärkt werden, um das Angebot von Finanzierungen für Kleinstunternehmen und soziale Unternehmen sowie karitative Einrichtungen zu verbessern und ihnen den Zugang dazu zu erleichtern, damit der Nachfrage derjenigen, die die Finanzierung am meisten benötigen, entsprochen werden kann. In dem Bericht der hochrangigen Taskforce „Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa“ vom Januar 2018 mit dem Titel „Boosting Investment in Social Infrastructure in Europe“ (Förderung von Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa) wird für den Zeitraum von 2018 bis 2030 ein Gesamtdefizit in Höhe von mindestens 1,5 Billionen EUR bei den Investitionen in die soziale Infrastruktur und in soziale Dienstleistungen, einschließlich allgemeiner und beruflicher Bildung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum aufgezeigt. Hier ist – unter anderem auf Unionsebene – Unterstützung erforderlich. Das kollektive Potenzial des Kapitals von Öffentlichkeit, Kommerz und Philanthropen sowie die Unterstützung durch Stiftungen und alternative Formen von Finanzanbietern wie ethische, soziale und nachhaltige Akteure sollten ausgeschöpft werden, um die Entwicklung der Wertschöpfungskette des Sozialmarktes zu unterstützen und die Widerstandsfähigkeit der Union zu steigern.

(24)In der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise erzielt der Markt keine in jeder Hinsicht effiziente Allokation der finanziellen Mittel, und das wahrgenommene Risiko beeinträchtigt den privaten Investitionsfluss erheblich. Vor diesem Hintergrund ist das zentrale Merkmal des Fonds „InvestEU“ – die Minderung des Risikos wirtschaftlich tragfähiger Projekte, um private Finanzmittel zu mobilisieren – besonders wichtig und sollte gestärkt werden, um unter anderem dem Risiko einer asymmetrischen Erholung entgegenzuwirken. Das Programm „InvestEU“ wird dazu beitragen, Unternehmen in der Erholungsphase entscheidend zu unterstützen und gleichzeitig einen starken Fokus der Investoren auf die mittel- und langfristigen politischen Prioritäten der Union wie den europäischen Grünen Deal, den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa, die Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas und ein Starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang sicherzustellen. Es sollte die Risikoübernahmekapazität der Gruppe der Europäischen Investitionsbank-Gruppe (EIB-Gruppe) und nationaler Förderbanken und -institute sowie anderer Durchführungspartner erheblich erhöhen, um die wirtschaftliche Erholung zu stützen.

(25)Die COVID-19-Pandemie ist ein großer Schock für die Volkswirtschaften der Welt und der Union. Es wird davon ausgegangen, dass das BIP der EU weitaus stärker als während der Finanzkrise im Jahr 2009 zurückgehen wird; negative soziale Auswirkungen werden unvermeidbar sein. Die Pandemie hat gezeigt, dass strategische Schwachstellen angegangen werden müssen, um die Wirksamkeit der von der Union ergriffenen Notfallmaßnahmen und die Widerstandsfähigkeit der gesamten Wirtschaft zu verbessern. Nur durch eine widerstandsfähige, inklusive und integrierte europäische Wirtschaft können der Binnenmarkt und gleiche Wettbewerbsbedingungen auch zum Nutzen der am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten gewahrt werden.

(26)Der Fonds „InvestEU“ sollte in fünf Politikbereichen greifen, die die wichtigsten politischen Prioritäten der Union widerspiegeln: Nachhaltige Infrastruktur, Forschung, Innovation und Digitalisierung, KMU, Soziale Investitionen und Kompetenzen sowie Strategische europäische Investitionen.

(27)Zwar sollte im Politikbereich „KMU“ der Förderschwerpunkt primär auf KMU liegen, aber auch kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sollten im Rahmen dieses Politikbereichs förderfähig sein. Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sollten auch für eine Förderung in den anderen vier Politikbereichen in Betracht kommen.

(28)Der Schwerpunkt des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ sollte auf der Unterstützung von Endempfängern liegen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in der Union Tätigkeiten ausüben, die von strategischer Bedeutung für die Union sind, insbesondere im Hinblick auf den ökologischen und digitalen Wandel und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit in folgenden Bereichen: i) systemrelevante Gesundheitsversorgung, Herstellung und Lagerung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und medizinischer Ausrüstung, Stärkung der Kapazitäten für die Reaktion auf Gesundheitskrisen und des Katastrophenschutzsystems; ii) kritische Infrastrukturen, unabhängig davon, ob sie physisch oder virtuell sind; iii) die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die für den Betrieb und die Instandhaltung dieser Infrastruktur von entscheidender Bedeutung sind; iv) wichtige grundlegende, transformative, umweltfreundliche, digitale Technologien und bahnbrechende Innovationen, bei denen die Investition von strategischer Bedeutung für die industrielle Zukunft der Union ist, darunter künstliche Intelligenz, Blockchain-Technologie, Software, Robotik, Halbleiter, Mikroprozessoren, modernste Cloud-Technologien, Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, Quantentechnologien, Photonik, industrielle Biotechnologie, Technologien für erneuerbare Energien, Energiespeichertechnologien einschließlich Batterien, nachhaltige Verkehrstechnologien, Wasserstoff- und Brennstoffzellenanwendungen, Niedrigemissionstechnologien für die Industrie, CO2-Abscheidung und -Speicherung, Technologien für die Kreislaufwirtschaft, Biomedizin, Nanotechnologien, Arzneimittel und fortgeschrittene Werkstoffe; v) Produktionsanlagen für die Massenproduktion von Komponenten und Geräten der Informationskommunikation und -technologie in der EU; vi) Lieferung und Lagerung systemrelevanter Ressourcen für öffentliche Akteure, Unternehmen oder Verbraucher in der EU; vii) kritische Technologien und Betriebsmittel für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, z. B. im Verteidigungs- und Raumfahrtsektor und im Bereich der Cybersicherheit, sowie Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates. Die Endempfänger sollten ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben und in der Union in dem Sinne tätig sein, dass sie substanzielle Tätigkeiten hinsichtlich Personal, Fertigung, Forschung und Entwicklung oder anderer Geschäftstätigkeiten in der Union ausüben. Projekte, die durch Maßnahmen an mehreren Standorten in der EU zur Diversifizierung strategischer Lieferketten im Binnenmarkt beitragen, sollten Unterstützung erhalten können.

(29)Der Politikbereich „Strategische europäische Investitionen“ sollte auch auf Anbieter abzielen, die in der Union niedergelassen sind und dort Tätigkeiten von strategischer Bedeutung für die Union ausüben, welche langfristige Investitionen erfordern oder unter den Überprüfungsmechanismus für ausländische Direktinvestitionen fallen. Darüber hinaus sollten insbesondere wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Rahmen des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ Unterstützung erhalten können.

(30)Der Fonds „InvestEU“ sollte auch Finanzierungen unterstützen, um Investitionen zugunsten von Regionen, die Anstrengungen für einen fairen Übergang unternehmen, zu generieren.

(31)Jeder Politikbereich sollte aus zwei Komponenten bestehen: einer EU-Komponente und einer Mitgliedstaaten-Komponente. Die EU-Komponente sollte unionsweitem Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen oder Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen in einzelnen Mitgliedstaaten in angemessener Weise entgegenwirken. Die geförderten Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. Die Mitgliedstaaten-Komponente sollte den Mitgliedstaaten sowie regionalen Gebietskörperschaften über den betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit geben, einen Teil ihrer Fondsmittel, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen, für die Dotierung der EU-Garantie bereitzustellen, und die EU-Garantie für Finanzierungen oder Investitionen einzusetzen, um einem spezifischen Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet gemäß der Beitragsvereinbarung – auch in benachteiligten und abgelegenen Gebieten wie den Gebieten der Union in äußerster Randlage – entgegenzuwirken und dadurch zur Erreichung der Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Fonds beizutragen. Die aus dem Fonds „InvestEU“ durch die EU-Komponente oder die Mitgliedstaaten-Komponente unterstützten Maßnahmen sollten private Finanzierungen nicht duplizieren oder verdrängen oder den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen.

(32)Die Mitgliedstaaten-Komponente sollte gezielt so ausgestaltet werden, dass Fondsmittel, die unter die geteilte Mittelverwaltung fallen, für die Dotierung einer von der Union ausgestellten Garantie eingesetzt werden können. Diese Möglichkeit würde den Mehrwert der EU-Garantie erhöhen, da sie einen breiteren Kreis von Finanzhilfeempfängern und Projekten ermöglichen, zu einer Diversifizierung der Mittel zur Verwirklichung der Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Fonds führen und gleichzeitig ein kohärentes Risikomanagement der Eventualverbindlichkeiten dadurch gewährleisten würde, dass die EU-Garantie im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt wird. Die Union sollte die Garantie für die Finanzierungen und Investitionen, die in den zwischen der Kommission und den Durchführungspartnern geschlossenen Garantievereinbarungen im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente vorgesehen sind, übernehmen. Die unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Fondsmittel sollten für die Dotierung der Garantie nach einer von der Kommission bestimmten und in der mit dem Mitgliedstaat unterzeichneten Beitragsvereinbarung auf der Grundlage der Art der Finanzierungen und Investitionen und der zu erwartenden Verluste festgelegten Dotierungsquote herangezogen werden. Der Mitgliedstaat würde seinerseits durch die Ausstellung einer Rückgarantie zugunsten der Union für die über die erwarteten Verluste hinausgehenden Verluste aufkommen. Solche Vereinbarungen sollten mit jedem Mitgliedstaat, der sich freiwillig für eine solche Option entscheidet, in einer einheitlichen Beitragsvereinbarung geschlossen werden. Die Beitragsvereinbarung sollte eine oder mehrere spezifische Garantievereinbarungen umfassen, die innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage der Regeln des Fonds „InvestEU“ umzusetzen sind, sowie eine etwaige regionale Zweckbindung. Die Festlegung der Dotierungsquote auf Einzelfallbasis erfordert eine Abweichung von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 (im Folgenden „Haushaltsordnung“). Eine solche Ausgestaltung bietet auch ein einheitliches Regelwerk für Haushaltsgarantien, die durch zentral verwaltete Fondsmittel oder durch unter die geteilte Mittelverwaltung fallende Fondsmittel gestützt werden, was eine Kombination erleichtern würde.

(33)Die Kommission und die EIB-Gruppe sollten eine Partnerschaft eingehen, die auf den jeweiligen relativen Stärken beider Partner aufbaut, um eine maximale Wirkung und eine effiziente Umsetzung der Maßnahmen sowie eine angemessene Beaufsichtigung der Haushaltsausführung und des Risikomanagements sicherzustellen. Diese Partnerschaft sollte einen wirksamen und inklusiven direkten Zugang zur EU-Garantie unterstützen.

(34)Um die europäische Wirtschaft über den Europäischen Investitionsfonds (EIF) unterstützen zu können, sollte die Kommission sich an einer oder mehreren möglichen Kapitalerhöhungen des EIF beteiligen können, damit dieser die europäische Wirtschaft und ihre Erholung weiterhin unterstützen kann. Die Union sollte in der Lage sein, ihren Gesamtanteil am EIF-Kapital unter gebührender Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck sollte im mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 eine ausreichende Finanzausstattung vorgesehen werden.

(35)Mit Blick auf die Gewährleistung der Inklusivität und der Funktionsfähigkeit des Programms sollte die Kommission bis zur Einsetzung der Leitungsgremien neben der Stellungnahme der EIB-Gruppe die Stellungnahmen weiterer potenzieller Durchführungspartner zum EU-Klimaverfolgungssystem und zu Leitfäden und gemeinsamen Methoden zur Prüfung der Nachhaltigkeit einholen, falls angebracht; danach sollte die Einbeziehung der Durchführungspartner im Rahmen des Beratungsausschusses und des Lenkungsausschusses des Programms „InvestEU“ erfolgen.

(36)Der Fonds „InvestEU“ sollte Drittländern, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, beitretende Länder, Bewerberländer, potenzielle Bewerberländer, unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder oder andere Länder sind, für Beiträge offenstehen, wobei die zwischen der Union und diesen Ländern festgelegten Bedingungen einzuhalten sind. Dies sollte es ermöglichen, die Zusammenarbeit mit den betreffenden Ländern, falls angezeigt, insbesondere in den Bereichen Forschung und Innovation sowie KMU, fortzusetzen.

(37)Mit dieser Verordnung wird für andere Maßnahmen des Programms „InvestEU“ als die Dotierung der EU-Garantie eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [Bezugnahme ggf. entsprechend der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung aktualisieren: Nummer 16 des Vorschlags für eine Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung in der von den genannten Organen angenommenen Fassung  31 ] bilden soll.

(38)Die EU-Garantie in Höhe von 75 153 850 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) auf Unionsebene soll mehr als 1 000 000 000 000 EUR an zusätzlichen Investitionen in der gesamten Union mobilisieren und sollte den jeweiligen Politikbereichen vorläufig zugewiesen werden. Der Politikbereich „Strategische europäische Investitionen“ sollte jedoch über einen spezifischen Anteil der EU-Garantie verfügen.

(39)Am 18. April 2019 erklärte die Kommission, dass unbeschadet der Vorrechte des Rates bei der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) einmalige Beiträge von Mitgliedstaaten – entweder von einem Mitgliedstaat oder von nationalen Förderbanken, die dem Sektor Staat zugeordnet sind oder im Auftrag eines Mitgliedstaates handeln – an thematische Investitionsplattformen oder mehrere Länder einbeziehende Investitionsplattformen, grundsätzlich als einmalige Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates 32 und des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates 33 gelten sollten. Ferner erklärte die Kommission, sie werde unbeschadet der Vorrechte des Rates bei der Umsetzung des SWP darüber hinaus prüfen, inwieweit im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission zur Flexibilität auf das Programm „InvestEU“ als Nachfolgeinstrument zum EFSI in Bezug auf einmalige Bareinlagen der Mitgliedstaaten zur Finanzierung eines zusätzlichen Betrags der EU-Garantie für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente die gleiche Behandlung wie beim EFSI angewandt werden kann.

(40)Die dem Fonds „InvestEU“ zugrunde liegende EU-Garantie sollte indirekt von der Kommission durchgeführt werden, die sich dabei auf Durchführungspartner mit Kontakt zu den Finanzmittlern und gegebenenfalls zu den Endempfängern stützt. Die Auswahl der Durchführungspartner sollte transparent und frei von Interessenkonflikten erfolgen. Die Kommission sollte mit jedem Durchführungspartner eine Garantievereinbarung mit einer aus dem Fonds „InvestEU“ zugewiesenen Garantiekapazität abschließen, um dessen Finanzierungen und Investitionen, die die Förderkriterien des Fonds „InvestEU“ erfüllen und zu seinen Zielen beitragen, zu unterstützen. Durch das Management der mit der EU-Garantie verbundenen Risiken sollte nicht verhindert werden, dass die Durchführungspartner die EU-Garantie direkt in Anspruch nehmen können. Sobald den Durchführungspartnern die EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente gewährt wurde, sollten sie uneingeschränkt für den gesamten Investitionsprozess und die Sorgfaltsprüfungen in Verbindung mit den Finanzierungen oder Investitionen verantwortlich sein. Mit dem Fonds „InvestEU“ sollten Projekte unterstützt werden, die typischerweise ein höheres Risikoprofil als die im Rahmen der üblichen Finanzierungen und Investitionen der Durchführungspartner unterstützten Projekte aufweisen und die in dem Zeitraum, in dem die EU-Garantie in Anspruch genommen werden kann, von anderen öffentlichen oder privaten Quellen ohne die Unterstützung des Fonds „InvestEU“ möglicherweise nicht oder nicht in demselben Umfang durchgeführt werden könnten. Für das Kriterium der Zusätzlichkeit können jedoch besondere Bedingungen in Bezug auf die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ gelten, die sich aus seinem Ziel ergeben.

(41)Der Fonds „InvestEU“ sollte mit einer Leitungsstruktur ausgestattet werden, deren Aufgabe ihrem alleinigen Zweck entsprechen sollte‚ den angemessenen Einsatz der EU-Garantie im Einklang mit der Gewährleistung der politischen Unabhängigkeit von Investitionsentscheidungen sicherzustellen. Diese Leitungsstruktur sollte aus einem Beratungsausschuss, einem Lenkungsrat und einem vollkommen unabhängigen Investitionsausschuss bestehen. Bei der Zusammensetzung der Leitungsstruktur sollte insgesamt ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis angestrebt werden. Die Leitungsstruktur sollte nicht in die Beschlussfassung der EIB-Gruppe oder anderer Durchführungspartner hineinwirken oder eingreifen und sollte kein Ersatz für deren jeweilige Leitungsgremien sein.

(42)Es sollte ein Beratungsausschuss mit Vertretern der Durchführungspartner, Vertretern der Mitgliedstaaten und je einem vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und vom Ausschuss der Regionen benannten Sachverständigen eingerichtet werden, um Informationen und Meinungen über die Inanspruchnahme der im Rahmen des Fonds „InvestEU“ eingesetzten Finanzprodukte auszutauschen und die sich ändernden Bedürfnisse und neue Produkte, darunter spezifische territoriale Marktlücken, zu erörtern.

(43)Um den Beratungsausschuss von Beginn an einsetzen zu können, sollte die Kommission Vertreter der potenziellen Durchführungspartner für einen befristeten Zeitraum von einem Jahr ernennen; danach würden die Vertreter der Durchführungspartner, die Garantievereinbarungen unterzeichnet haben, diese Aufgabe übernehmen.

(44)Ein Lenkungsrat, der sich aus Vertretern der Kommission, Vertretern der Durchführungspartner und einem vom Europäischen Parlament ernannten Sachverständigen ohne Stimmrecht zusammensetzt, sollte die strategischen und operativen Leitlinien für den Fonds „InvestEU“ festlegen.

(45)Die Kommission sollte die Vereinbarkeit der von den Durchführungspartnern eingereichten Investitionen und Finanzierungen mit dem gesamten Recht der Union und der Unionspolitik insgesamt bewerten. Die endgültigen Entscheidungen über die Finanzierungen und Investitionen sollten von den Durchführungspartnern getroffen werden.

(46)Ein Investitionsausschuss aus unabhängigen Sachverständigen sollte endgültig über die Gewährung von Unterstützung aus der EU-Garantie für Finanzierungen und Investitionen, die die Förderkriterien erfüllen, entscheiden und dadurch externen Sachverstand in die Investitionsbewertungen von Projekten einbringen. Der Investitionsausschuss sollte in unterschiedlichen Formationen zusammentreten, um den einzelnen Politikbereichen und Sektoren bestmöglich Rechnung zu tragen.

(47)Der Investitionsausschuss sollte ab seiner Einsetzung auch für die Gewährung der EU-Garantie für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/1017 zuständig sein, um parallele ähnliche Strukturen bei der Bewertung von Vorschlägen für den Einsatz der EU-Garantie zu vermeiden.

(48)Der Investitionsausschuss sollte von einem unabhängigen bei der Kommission angesiedelten Sekretariat unterstützt werden, das dem Vorsitzenden des Investitionsausschusses untersteht.

(49)Bei der Auswahl der Durchführungspartner für den Einsatz des Fonds „InvestEU“ sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Gegenpartei in der Lage ist, die Ziele des Fonds „InvestEU“ zu erfüllen und Eigenmittel beizusteuern, um eine angemessene geografische Abdeckung und Diversifizierung sicherzustellen, private Investoren zu mobilisieren, eine ausreichende Risikostreuung zu gewährleisten und Lösungen zur Behebung von Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen zu bieten. In Anbetracht der ihr von den Verträgen zugewiesenen Rolle, ihrer Fähigkeit, in allen Mitgliedstaaten zu agieren, und ihrer im Rahmen der derzeitigen Finanzierungsinstrumente und des EFSI gewonnenen Erfahrungen sollte die EIB-Gruppe im Rahmen der EU-Komponente des Fonds „InvestEU“ ein bevorzugter Durchführungspartner bleiben. Neben der EIB-Gruppe sollten auch nationale Förderbanken oder -institute eine ergänzende Finanzproduktpalette anbieten können, da ihre Erfahrungen und Kompetenzen auf nationaler und regionaler Ebene positiv zur Maximierung der Wirkung öffentlicher Mittel im gesamten Gebiet der Union beitragen und eine gerechte geografische Verteilung der Projekte gewährleisten können. Das Programm „InvestEU“ sollte so durchgeführt werden, dass für kleinere und jüngere Förderbanken oder -institute gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Außerdem sollten andere internationale Finanzierungsinstitutionen als Durchführungspartner agieren können, insbesondere wenn sie aufgrund besonderer Expertise und Erfahrungen in bestimmten Mitgliedstaaten einen komparativen Vorteil und eine Unionsmehrheit bei den Beteiligungen aufweisen. Andere Stellen, die die in der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien erfüllen, sollten ebenfalls Durchführungspartner werden können.

(50)Im Interesse einer besseren geografischen Diversifizierung können Investitionsplattformen eingerichtet werden, um die Arbeit und Expertise der Durchführungspartner mit anderen nationalen Förderbanken oder -instituten zu teilen, die über begrenzte Erfahrungen mit dem Einsatz von Finanzierungsinstrumenten verfügen. Solche Strukturen sollten gefördert werden, beispielsweise mit Unterstützung durch die InvestEU-Beratungsplattform. Um den Einsatz von Investitionsplattformen in relevanten Sektoren zu fördern, empfiehlt es sich, Ko-Investoren, öffentliche Stellen, Sachverständige, Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen, die Sozialpartner, Vertreter der Zivilgesellschaft und weitere relevante Akteure auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene zusammenzubringen.

(51)Die unter die Mitgliedstaaten-Komponente fallende EU-Garantie sollte Durchführungspartnern zugewiesen werden, die gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung förderfähig sind; dazu zählen nationale oder regionale Förderbanken oder -institute, die EIB, der Europäische Investitionsfonds und andere internationale Finanzierungsinstitutionen. Bei der Auswahl der Durchführungspartner für die Mitgliedstaaten-Komponente sollte die Kommission den Vorschlägen des betreffenden Mitgliedstaats in der Beitragsvereinbarung Rechnung tragen. Nach Artikel 154 der Haushaltsordnung muss die Kommission eine Bewertung der Vorschriften und Verfahren der Durchführungspartner durchführen, um sich zu vergewissern, dass diese einen Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten, der dem der Kommission gleichwertig ist.

(52)Die Finanzierungen und Investitionen sollten letztlich von den Durchführungspartnern in eigenem Namen beschlossen, im Einklang mit ihren internen Vorschriften, Strategien und Verfahren durchgeführt und in ihrem Jahresabschluss verbucht oder gegebenenfalls in den Erläuterungen zum Jahresabschluss offengelegt werden. Die Kommission sollte daher ausschließlich etwaige finanzielle Verbindlichkeiten, die sich aus der EU-Garantie ergeben, verbuchen und den Höchstbetrag der Garantie, einschließlich aller einschlägigen Informationen über die bereitgestellte Garantie, offenlegen.

(53)Falls angezeigt, sollte durch den Fonds „InvestEU“ in Situationen, in denen dies zur bestmöglichen Stützung von Investitionen zur Behebung eines bestimmten Marktversagens oder suboptimaler Investitionsbedingungen erforderlich ist, eine reibungslose, nahtlose und effiziente Kombination von Finanzhilfen und/oder Finanzierungsinstrumenten, die aus dem Unionshaushalt oder aus anderen Fonds wie dem Innovationsfonds des EU-Emissionshandelssystems (EHS) finanziert werden, mit der EU-Garantie ermöglicht werden.

(54)Projekte, die von den Durchführungspartnern zwecks Förderung im Rahmen des Programms „InvestEU“ eingereicht werden und eine Mischfinanzierung mit einer Unterstützung aus anderen Unionsprogrammen umfassen, sollten als Ganzes den Zielen und Förderkriterien der betreffenden anderen Unionsprogramme entsprechen. Der Einsatz der EU-Garantie sollte nach Maßgabe des Programms „InvestEU“ beschlossen werden.

(55)Die InvestEU-Beratungsplattform sollte die Entwicklung eines soliden Bestands an Investitionsprojekten in jedem Politikbereich durch Beratungsinitiativen unterstützen, die von der EIB-Gruppe oder anderen Beratungspartnern oder direkt von der Kommission implementiert werden. Die InvestEU-Beratungsplattform sollte die geografische Diversifizierung fördern, um so zu den Zielen der Union im Hinblick auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Verringerung regionaler Ungleichgewichte beizutragen. Die InvestEU-Beratungsplattform sollte besonders darauf achten, dass kleinere Projekte zu größeren Portfolios zusammengeführt werden. Die Kommission, die EIB-Gruppe und die anderen Beratungspartner sollten eng zusammenarbeiten, um Effizienz, Synergien und eine angemessene geografische Reichweite der Unterstützung in der gesamten Union zu gewährleisten, wobei die Sachkenntnis und die lokalen Kapazitäten der Durchführungspartner vor Ort sowie die mit Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 eingerichtete europäische Plattform für Investitionsberatung berücksichtigt werden sollten. Darüber hinaus sollte die InvestEU-Beratungsplattform eine zentrale Anlaufstelle für Projektentwicklungshilfe bereitstellen, die von Behörden und Projektträgern in Anspruch genommen werden kann.

(56)Die InvestEU-Beratungsplattform sollte von der Kommission mit der EIB-Gruppe als Hauptpartner eingerichtet werden und insbesondere auf den im Rahmen der europäischen Plattform für Investitionsberatung gesammelten Erfahrungen aufbauen. Die Kommission sollte für die politische Steuerung der InvestEU-Beratungsplattform und für die Leitung der zentralen Anlaufstelle zuständig sein. Die EIB-Gruppe sollte in den einzelnen Politikbereichen Beratungsinitiativen anbieten. Darüber hinaus sollte die EIB-Gruppe operative Dienstleistungen für die Kommission erbringen, unter anderem durch Beiträge zu den strategischen und politischen Leitlinien in Bezug auf Beratungsinitiativen, Erfassung bestehender und neuer Beratungsinitiativen, Bewertung des Beratungsbedarfs und Beratung der Kommission zu optimalen Methoden, wie diesem Bedarf mit bestehenden oder neuen Beratungsinitiativen entsprochen werden kann.

(57)Um eine große geografische Reichweite der Beratungsdienste in der gesamten Union sicherzustellen und die Bekanntheit des Fonds „InvestEU“ vor Ort erfolgreich zu nutzen, sollte bei Bedarf und unter Berücksichtigung bestehender Fördersysteme und der Präsenz lokaler Partner für eine Präsenz der InvestEU-Beratungsplattform vor Ort gesorgt werden, damit auf dieser Ebene eine konkrete, proaktive und bedarfsgerechte Unterstützung bereitgestellt werden kann. Um die Unterstützung durch Beratungsdienste auf lokaler Ebene zu fördern und für Effizienz, Synergien und eine angemessene geografische Reichweite der Unterstützung in der gesamten Union zu sorgen, sollte die InvestEU-Beratungsplattform mit nationalen Förderbanken oder -instituten zusammenarbeiten und deren Fachkompetenz nutzen.

(58)Die InvestEU-Beratungsplattform sollte kleinere Projekte und Projekte für Start-up-Unternehmen vor allem dann durch Beratung unterstützen, wenn sich Start-up-Unternehmen um Rechtsschutz für ihre Investitionen in Forschung und Innovation, etwa durch Patente, bemühen, wobei die Existenz anderer Dienste, die solche Leistungen bieten können, berücksichtigt und Synergien mit diesen Diensten angestrebt werden sollten.

(59)Im Rahmen des Fonds „InvestEU“ ist es erforderlich, Unterstützung für Projektentwicklung und Kapazitätsaufbau anzubieten, damit die für hochwertige Projekte notwendigen organisatorischen Kapazitäten und Marktentwicklungsmaßnahmen bereitgestellt werden können. Eine solche Unterstützung sollte sich auch an Finanzmittler richten, die eine entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, kleinen Unternehmen Zugang zu Finanzierungen zu verschaffen und ihnen zu helfen, ihr Potenzial voll auszuschöpfen. Darüber hinaus geht es bei der Unterstützung durch Beratung darum, die Voraussetzungen zu schaffen, um die potenzielle Zahl der förderfähigen Empfänger in neu entstehenden Marktsegmenten zu erhöhen, insbesondere in Fällen, in denen die geringe Größe einzelner Projekte zu erheblich höheren Transaktionskosten auf Projektebene führt, etwa für das Social-Finance-Ecosystem, einschließlich Wohltätigkeitsorganisationen, oder für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Die Kapazitätsaufbauhilfe sollte zusätzlich zu den im Rahmen anderer Unionsprogramme für einen bestimmten Politikbereich ergriffenen Maßnahmen geleistet werden und diese ergänzen. Außerdem sollten Anstrengungen unternommen werden, um den Kapazitätsaufbau potenzieller Projektträger, vor allem lokaler Organisationen und Behörden, zu unterstützen.

(60)Das InvestEU-Portal sollte eingerichtet werden, um eine leicht zugängliche und benutzerfreundliche Projektdatenbank zu schaffen, durch die Investitionsprojekten, für die Finanzierungsmöglichkeiten gesucht werden, mehr Sichtbarkeit verliehen wird und die besonders darauf ausgerichtet ist, den Durchführungspartnern einen Bestand an möglichen Investitionsprojekten zu bieten, die mit dem Recht und der Politik der Union vereinbar sind.

(61)Im Einklang mit der Verordnung [zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union] und in den Grenzen der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen des Programms „InvestEU“ durchgeführt werden, um dem beispiellosen Ausmaß der COVID-19-Krise zu begegnen. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung [EURI] vorgesehenen Fristen gewährleistet ist.

(62)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 35 ist es erforderlich, das Programm „InvestEU“ auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms „InvestEU“ in der Praxis umfassen.

(63)Es sollte ein solider, auf Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren gestützter Überwachungsrahmen eingeführt werden, um die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele der Union zu verfolgen. Damit die Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Union gewährleistet ist, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Fortschritte, Auswirkungen und Tätigkeiten des Programms „InvestEU“ berichten.

(64)Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung des Rechtsstaatsprinzips eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(65)Die Haushaltsordnung findet auf das Programm „InvestEU“ Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Haushaltsgarantien.

(66)Nach der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates 37 , der Verordnung (Euratom, EG), Nr. 2185/96 des Rates 38 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 39 müssen die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls durch verwaltungsrechtliche Sanktionen geschützt werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Nach der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 untersuchen und verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA – im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten – und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(67)Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; die Durchführung der Programme erfolgt auf der Grundlage des EWR-Abkommens durch einen entsprechenden Beschluss. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In diese Verordnung sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, durch die dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Europäischen Rechnungshof die für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse erforderlichen Zugangs- und sonstigen Rechte übertragen werden.

(68)Gemäß Artikel 83 des [Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits („Übersee-Assoziationsbeschluss“)] 41 können Personen und Einrichtungen, die in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms „InvestEU“ und etwaiger Regelungen, die für den Mitgliedstaat gelten, mit dem das betreffende überseeische Land oder Gebiet verbunden ist, finanziell unterstützt werden.

(69)Um die nicht wesentlichen Elemente dieser Verordnung durch Investitionsleitlinien und eine Bewertungsmatrix zu ergänzen sowie um eine rasche, flexible Anpassung der Leistungsindikatoren zu erleichtern und die Dotierungsquote anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Investitionsleitlinien für die Finanzierungen und Investitionen in den einzelnen Politikbereichen und die Bewertungsmatrix erstellt, die Indikatoren in Anhang III dieser Verordnung überarbeitet oder ergänzt und die Dotierungsquote angepasst werden können. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten diese Investitionsleitlinien geeignete Bestimmungen zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand enthalten. Wichtig ist insbesondere, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit auch auf Sachverständigenebene angemessene Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen durchführt, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgeschrieben wurden. Im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(70)Das Programm „InvestEU“ soll Marktversagen in der Union und in einzelnen Mitgliedstaaten sowie suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenwirken und unionsweite Markttests für innovative Finanzprodukte sowie Systeme zur Verbreitung dieser Produkte ermöglichen, um neue oder komplexe Fälle von Marktversagen zu erfassen. Daher ist ein Tätigwerden auf Unionsebene gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)Mit dieser Verordnung wird der Fonds „InvestEU“ geschaffen, mit dem eine EU-Garantie zur Unterstützung der von den Durchführungspartnern durchgeführten Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt wird, die zu den Zielen der internen Politikbereiche der Union beitragen.

(2)Darüber hinaus wird mit dieser Verordnung ein Mechanismus für beratende Unterstützung eingerichtet, durch den die Entwicklung investitionswürdiger Projekte und der Zugang zu Finanzierungen unterstützt und Hilfe für einen entsprechenden Kapazitätsaufbau bereitgestellt wird („InvestEU-Beratungsplattform“). Ferner wird mit dieser Verordnung eine Datenbank eingerichtet, durch die Projekten, für die Projektträger Finanzierungsmöglichkeiten suchen, Sichtbarkeit verliehen wird und Investoren über Investitionsmöglichkeiten informiert werden („InvestEU-Portal“).

(3)Mit dieser Verordnung werden die Ziele des Programms „InvestEU“, dessen Mittelausstattung und die Höhe der EU-Garantie für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.„Programm ‚InvestEU‘“ den Fonds „InvestEU“ zusammen mit der InvestEU-Beratungsplattform, dem InvestEU-Portal und den Mischfinanzierungsmaßnahmen;

2.„EU-Garantie“ eine unbedingte, unwiderrufliche und auf Abruf aus dem Unionshaushalt bereitgestellte Gesamtgarantie, in deren Rahmen die Haushaltsgarantien gemäß Artikel 219 Absatz 1 der Haushaltsordnung mit Inkrafttreten der einzelnen, mit Durchführungspartnern geschlossenen Garantievereinbarungen wirksam werden;

3.„Politikbereich“ einen Zielbereich für eine Unterstützung durch die EU-Garantie gemäß Artikel 7 Absatz 1;

4.„Komponente“ einen Teil der EU-Garantie, der nach der Herkunft der Ressourcen, auf die sie sich stützt, definiert ist;

5.„Mischfinanzierungsmaßnahmen“ aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen oder kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung können Unionsprogramme, die aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt finanziert werden, etwa der Innovationsfonds des EU-Emissionshandelssystems (EHS), den aus dem Unionshaushalt finanzierten Unionsprogrammen gleichgestellt werden;

6.„EIB“ die Europäische Investitionsbank;

7.„EIB-Gruppe“ die EIB, ihre Tochtergesellschaften und andere Rechtsträger, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank („EIB-Satzung“) gegründet wurden;

8.„Finanzbeitrag“ den Beitrag eines Durchführungspartners in Form einer eigenen Kapazität zur Übernahme von Risiken, die zu gleichen Bedingungen (pari passu) wie die EU-Garantie oder in einer anderen Form bereitgestellt wird, die eine effiziente Durchführung des Programms „InvestEU“ ermöglicht und gleichzeitig eine angemessene Abstimmung der Interessen sicherstellt;

9.„Beitragsvereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Bedingungen der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 9 festlegen;

10.„Finanzprodukt“ einen Finanzmechanismus oder eine Finanzvereinbarung, dem bzw. der zufolge der Durchführungspartner den Endempfängern eine Finanzierung entweder direkt oder über einen Mittler in einer der in Artikel 15 genannten Formen bereitstellt;

11.„Finanzierungen und/oder Investitionen“ Maßnahmen, um Endempfängern direkt oder indirekt Finanzierung in Form von Finanzprodukten bereitzustellen, die von einem Durchführungspartner in eigenem Namen durchgeführt, im Einklang mit dessen internen Vorschriften, Strategien und Verfahren erbracht und in dessen Jahresabschluss verbucht oder gegebenenfalls in den Erläuterungen zum Jahresabschluss offengelegt werden;

12.„Fonds mit geteilter Mittelverwaltung“ Fondsmittel, von denen ein Teil für die Dotierung einer Haushaltsgarantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ vorgesehen werden kann, namentlich der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der Kohäsionsfonds, der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF), der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der [Fonds für einen gerechten Übergang (JTF)] 42 ;

13.„Garantievereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein Durchführungspartner die Bedingungen festlegen, nach denen Finanzierungen oder Investitionen für eine Deckung durch die EU-Garantie vorgeschlagen werden, eine Haushaltsgarantie für diese Finanzierungen oder Investitionen bereitgestellt wird und diese Finanzierungen oder Investitionen im Einklang mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden;

14.„Durchführungspartner“ die förderfähige Gegenpartei, etwa eine Finanzierungsinstitution oder ein anderer Finanzmittler, mit der die Kommission eine Garantievereinbarung unterzeichnet hat;

15.„wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“ ein Vorhaben, das alle Kriterien aus der Mitteilung der Kommission über Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4) oder einer späteren Überarbeitung erfüllt;

16. „InvestEU-Beratungsplattform“ die in Artikel 24 definierte technische Hilfe;

17. „Beratungsvereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und der Beratungspartner die Bedingungen für die Implementierung der InvestEU-Beratungsplattform festlegen;

18.„Beratungsinitiative“ technische Hilfe und Beratungsdienste zur Unterstützung von Investitionen, einschließlich Kapazitätsaufbaumaßnahmen, die von Beratungspartnern, von externen, von der Kommission beauftragten Dienstleistern oder einer Exekutivagentur erbracht werden;

19.„Beratungspartner“ die förderfähige Einrichtung, etwa eine Finanzierungsinstitution oder eine andere Einrichtung, mit der die Kommission eine Vereinbarung zur Durchführung einer oder mehrerer Beratungsinitiativen geschlossen hat, mit Ausnahme der Beratungsinitiativen, die über externe, von der Kommission beauftragte Dienstleister oder Exekutivagenturen durchgeführt werden;

20.„InvestEU-Portal“ die in Artikel 25 definierte Datenbank;

21.„Investitionsleitlinien“ die Leitlinien, die durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 7 Absatz 7 festgelegt werden;

22.„Investitionsplattformen“ Zweckgesellschaften, verwaltete Konten, vertragliche Kofinanzierungs- oder Risikoteilungsvereinbarungen oder auf andere Weise getroffene Vereinbarungen, über die Einrichtungen einen finanziellen Beitrag zur Finanzierung einer Reihe von Investitionsvorhaben leisten und die Folgendes umfassen können:

a)nationale oder subnationale Plattformen, in denen verschiedene Investitionsvorhaben im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats zusammengefasst sind,

b)grenzüberschreitende, mehrere Länder einbeziehende, regionale oder makroregionale Plattformen, in denen Partner aus verschiedenen Mitgliedstaaten, Regionen oder Drittländer gruppiert sind, die an Investitionsvorhaben in einem bestimmten geografischen Gebiet interessiert sind,

c)thematische Plattformen, in denen Investitionsvorhaben in einem bestimmten Sektor zusammengefasst sind;

23.„Mikrofinanzierung“ Mikrofinanzierung im Sinne des Artikels [2 Nummer 11] der Verordnung [Nummer der [ESF+]-Verordnung];

24.„nationale Förderbanken oder -institute“ juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten durchführen und denen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde;

25.„kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 43 ;

26.„kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung“ Unternehmen, die bis zu 499 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU sind;

27.„Sozialunternehmen“ ein Sozialunternehmen im Sinne des Artikels [2 Nummer 15] der Verordnung [Nummer der [ESF+]-Verordnung];

28. „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.

Artikel 3

Ziele des Programms „InvestEU“

(1)Das allgemeine Ziel des Programms „InvestEU“ besteht darin, die politischen Ziele der Union durch Finanzierungen und Investitionen zu unterstützen, die beitragen:

a)    zur Wettbewerbsfähigkeit der Union, einschließlich in den Bereichen Forschung, Innovation und Digitalisierung;

b)    zu Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union, zu ihrer Nachhaltigkeit und ihrer ökologischen und klimabezogenen Dimension und so die Ziele für nachhaltige Entwicklung und die Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens sowie die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze befördern;

c)    zu sozialer Widerstandsfähigkeit, Inklusivität und Innovationskraft der Union;

d)    zu wissenschaftlichem und technischem Fortschritt, Kultur und allgemeiner und beruflicher Bildung;

e)    zur Integration der Kapitalmärkte der Union und zur Stärkung des Binnenmarkts, einschließlich zu Lösungen, die der Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union entgegenwirken, die Diversifizierung der Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union und die Förderung nachhaltiger Finanzierungen ermöglichen;

f)    zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts oder

g)    zur nachhaltigen und ganzheitlichen Erholung der Wirtschaft der Union nach der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Krise durch Aufrechterhaltung und Stärkung ihrer strategischen Wertschöpfungsketten und durch Aufrechterhaltung und Stärkung von Tätigkeiten, die für die Union in Bezug auf kritische Infrastrukturen, Transformationstechnologien, wegweisende Innovationen und Vorleistungen für Unternehmen und Verbraucher von strategischer Bedeutung sind.

(2)Mit dem Programm „InvestEU“ werden folgende spezifische Ziele verfolgt:

a)    die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in nachhaltige Infrastruktur in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen;

b)    die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in Forschung, Innovation und Digitalisierung, darunter auch Unterstützung für den Ausbau innovativer Unternehmen und die Markteinführung von Technologien, in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Bereichen;

c)    die Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungen und deren Verfügbarkeit für KMU und kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sowie die Verbesserung ihrer globalen Wettbewerbsfähigkeit;

d)    die Verbesserung des Zugangs zu Mikrofinanzierungen und Finanzierungen sowie deren Verfügbarkeit für Sozialunternehmen, die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen im Zusammenhang mit sozialen Investitionen, Kompetenzen und Fertigkeiten sowie die Entwicklung und Konsolidierung der Märkte für soziale Investitionen in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d genannten Bereichen;

e)    die Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e genannten Sektoren, um die strategische Autonomie der Union und ihrer Wirtschaft zu erhalten und zu stärken.

Artikel 4

Mittelausstattung und Betrag der EU-Garantie

(1)Die EU-Garantie für die EU-Komponente nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a beträgt 75 153 850 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). Sie wird mit einer Quote von 45 % dotiert. Der in Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird auch als Beitrag zu der Dotierung berücksichtigt, die sich aus dieser Dotierungsquote ergibt. 

Für die Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kann die EU-Garantie mit einem zusätzlichen Betrag ausgestattet werden, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge nach Maßgabe des [Artikels 10 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] 44 und des Artikels [75 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] 45 zuweisen.

Für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente kann auch ein zusätzlicher Betrag der EU-Garantie von den Mitgliedstaaten in Form einer Geldleistung bereitgestellt werden. Dieser Betrag stellt eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 Satz 2 der Haushaltsordnung dar.

Durch Beiträge von Drittländern nach Artikel 5 kann sich der in Unterabsatz 1 genannte Betrag der EU-Garantie weiter erhöhen, wobei die Geldleistung in voller Höhe im Einklang mit Artikel 218 Absatz 2 der Haushaltsordnung erbracht wird.

(2)Für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten Ziele wird ein Betrag von 31 153 850 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrags für Finanzierungen und Investitionen zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung [zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union] bereitgestellt.

Für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Ziele wird ein Betrag von 41 500 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrags für Finanzierungen und Investitionen zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung [zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union] bereitgestellt.

Für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Ziele wird ein Betrag von 2 500 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrags bereitgestellt.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Beträge stehen erst ab dem in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung [zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union] genannten Zeitpunkt zur Verfügung.

Die indikative Aufteilung des Restbetrags der EU-Garantie für die EU-Komponente ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Kommission kann die in Anhang I festgelegten Beträge bei Bedarf ändern und den in Unterabsatz 1 genannten Betrag für jedes Ziel um bis zu 15 % erhöhen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von solchen Änderungen.

(3)Die Finanzausstattung für die Durchführung der in den Kapiteln VI und VII vorgesehenen Maßnahmen beträgt 724 733 000 EUR (zu jeweiligen Preisen).

(4)Der in Absatz 3 genannte Betrag darf auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms „InvestEU“ eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche Informationssysteme.

Artikel 5

Mit dem Fonds „InvestEU“ assoziierte Drittländer

Die folgenden Drittländer können für die EU-Komponente des Fonds „InvestEU“ nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und für jeden der Politikbereiche nach Artikel 7 Absatz 1 mit Ausnahme des Bereichs „Strategische europäische Investitionen“ Beiträge leisten, um sich an bestimmten Finanzprodukten gemäß Artikel 218 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu beteiligen:

a)    Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b)    beitretende Länder, Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für ihre Teilnahme an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen ihnen und der Union;

c)    unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Drittländer nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d)    Drittländer nach Maßgabe der Bedingungen in einem besonderen Abkommen über die Teilnahme eines bestimmten Drittlands an Programmen der Union, sofern das Abkommen

i)    ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Beiträgen und dem Nutzen des an den Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands gewährleistet;

ii)    die Bedingungen für die Teilnahme an den Unionsprogrammen regelt, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu den einzelnen Programmen und zu deren Verwaltungskosten. Diese Beiträge stellen externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 Satz 2 der Haushaltsordnung dar;

iii)    dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

iv)    die Rechte der Union wahrt, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen.

Artikel 6

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)Die EU-Garantie wird im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi der Haushaltsordnung durchgeführt. Andere Formen der Unionsfinanzierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung werden im Einklang mit der Haushaltsordnung im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung so reibungslos wie möglich und unter Sicherstellung einer effizienten und kohärenten Unterstützung der Unionspolitik durchgeführt, einschließlich Finanzhilfen, die gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung durchgeführt werden, und Mischfinanzierungsmaßnahmen, die nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführt werden.

(2)Durch die EU-Garantie gedeckte Finanzierungen und Investitionen, die Teil einer Mischfinanzierungsmaßnahme sind, bei der eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung mit einer Unterstützung im Rahmen eines oder mehrerer Unionsprogramme oder aus dem EU-EHS-Innovationsfonds kombiniert wird, müssen

a)    den politischen Zielen und Förderkriterien entsprechen, die im Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung gewährt wird, festgelegt sind;

b)    mit dieser Verordnung im Einklang stehen. 

(3)Mischfinanzierungsmaßnahmen, die Finanzierungsinstrumente umfassen, die ohne Rückgriff auf die EU-Garantie im Sinne dieser Verordnung vollständig aus anderen Unionsprogrammen oder aus dem EU-EHS-Innovationsfonds finanziert werden, müssen den politischen Zielen und Förderkriterien entsprechen, die im Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung gewährt wird, festgelegt sind.

(4)Im Einklang mit Absatz 2 werden die nicht rückzahlbaren Formen der Unterstützung und Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt, die Teil einer Mischfinanzierungsmaßnahme im Sinne der Absätze 2 und 3 sind, nach Maßgabe der im Rechtsakt des jeweiligen Unionsprogramms festgelegten Vorschriften beschlossen und im Rahmen der Mischfinanzierungsmaßnahme im Einklang mit dieser Verordnung und mit Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

   Die Berichterstattung über solche Mischfinanzierungsmaßnahmen erstreckt sich auch auf deren Übereinstimmung mit den politischen Zielen und Förderkriterien, die im Rechtsakt des Unionsprogramms, in dessen Rahmen die Unterstützung beschlossen wird, festgelegt sind, sowie auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. 

KAPITEL II

Fonds „InvestEU“

Artikel 7

Politikbereiche

(1)Der Fonds „InvestEU“ ist für die folgenden fünf Politikbereiche einsetzbar, wobei es darum geht, in jedem spezifischen Bereich Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken:

a)    Der Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ umfasst nachhaltige Investitionen in den Bereichen Verkehr, einschließlich multimodaler Verkehr, Straßenverkehrssicherheit – auch im Einklang mit dem Ziel der Union, die Zahl tödlicher Unfälle und schwerer Verletzungen im Straßenverkehr bis 2050 auf Null zu reduzieren –, Erneuerung und Instandhaltung der Schienen- und Straßeninfrastruktur, Energie, insbesondere Energie aus erneuerbaren Quellen, Energieeffizienz im Einklang mit dem Rahmen für die Energiepolitik bis 2030, Projekte für die Renovierung von Gebäuden mit Schwerpunkt auf Energieeinsparungen und Einbindung von Gebäuden in ein vernetztes Energie-, Speicherungs-, Digital- und Transportsystem, Verbesserung der Verbundgrade, der digitalen Verbindungsfähigkeit und des digitalen Zugangs auch im ländlichen Raum, Rohstoffgewinnung und -verarbeitung, Weltraum, Wasser und Meere, einschließlich Binnenwasserstraßen, Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie und der Kreislaufwirtschaft, Natur und sonstige Umweltinfrastruktur, kulturelles Erbe, Tourismus, Ausrüstung, rollendes Material sowie Verbreitung innovativer Technologien, die die Ziele der Union in den Bereichen Umwelt- oder Klimaresilienz oder soziale Nachhaltigkeit befördern und die ökologischen oder sozialen Nachhaltigkeitsstandards der Union erfüllen.

b)    Der Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ umfasst Tätigkeiten in den Bereichen Forschung, Produktentwicklung und Innovation, die Weitergabe von Technologien und Forschungsergebnissen an den Markt zur Unterstützung von Marktkatalysatoren und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die Demonstration und Verbreitung von innovativen Lösungen, die Unterstützung der Expansion innovativer Unternehmen und die Digitalisierung der Wirtschaft in der Union.

c)    Der Politikbereich „KMU“ umfasst den Zugang zu Finanzierungen und deren Verfügbarkeit hauptsächlich für KMU, einschließlich für innovative und in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätige KMU, sowie für kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung.

d)    Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ umfasst Mikrofinanzierung, Finanzierung von Sozialunternehmen und Sozialwirtschaft sowie Fördermaßnahmen in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter, Qualifikationen, allgemeine und berufliche Bildung sowie damit zusammenhängende Dienste, soziale Infrastruktur einschließlich Infrastruktur für Gesundheit und Bildung sowie Sozial- und Studentenwohnungen, soziale Innovation, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, Inklusion und Barrierefreiheit, kulturelle und kreative Aktivitäten mit sozialer Zielsetzung und Integration schutzbedürftiger Personen, einschließlich Drittstaatsangehöriger.

e)    Der Politikbereich „Strategische europäische Investitionen“ umfasst strategische Investitionen zur Unterstützung von Endempfängern, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und in der Union tätig sind und deren Tätigkeiten für die Union, insbesondere im Hinblick auf den ökologischen und den digitalen Wandel und die Stärkung der Resilienz, in einem der folgenden Bereiche von strategischer Bedeutung sind:

i)    systemrelevante Gesundheitsversorgung, Herstellung und Lagerung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und medizinischer Ausrüstung, Stärkung der Kapazitäten für die Reaktion auf Gesundheitskrisen und des Katastrophenschutzsystems;

ii)    kritische Infrastrukturen, ob physisch oder virtuell, einschließlich Infrastrukturkomponenten, die in den Bereichen Energie, Verkehr, Umwelt, Gesundheit, sichere digitale Kommunikation, 5G, Internet der Dinge, Online-Dienstleistungsplattformen, sicheres Cloud-Computing, Datenverarbeitung oder -Speicherung, Zahlungen und Finanzinfrastruktur, Luft- und Raumfahrt, Verteidigung, Kommunikation, Medien, allgemeine und berufliche Bildung, Wahlinfrastruktur und sensible Einrichtungen als kritisch eingestuft wurden, sowie Land und Immobilien, die für die Nutzung dieser kritischen Infrastruktur unabdingbar sind;

iii)    die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die für den Betrieb und die Instandhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von Ziffer ii von entscheidender Bedeutung sind;

iv)    wichtige grundlegende, transformative, umweltfreundliche, digitale Technologien und wegweisende Innovationen, bei denen die Investition von strategischer Bedeutung für die industrielle Zukunft der Union ist, darunter

a) künstliche Intelligenz, Blockchain-Technologie, Software, Robotik, Halbleiter, Mikroprozessoren, modernste Cloud-Technologien, Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit, Quantentechnologien, Photonik, industrielle Biotechnologie,

b) Technologien für erneuerbare Energien, Energiespeichertechnologien einschließlich Batterien, nachhaltige Verkehrstechnologien, sauberer Wasserstoff und Brennstoffzellenanwendungen, Niedrigemissionstechnologien für die Industrie, CO2-Abscheidung und -Speicherung, Technologien für die Kreislaufwirtschaft,

c) Biomedizin, Nanotechnologien, Arzneimittel und fortgeschrittene Werkstoffe;

v)    Produktionsanlagen für die Massenproduktion von Komponenten und Geräten der Informationskommunikation und -technologie in der EU;

vi)    Lieferung und Lagerung systemrelevanter Ressourcen für öffentliche Akteure, Unternehmen oder Verbraucher in der EU, einschließlich Energie, Rohstoffen oder Nahrungsmitteln, unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz und des Kreislaufprinzips in strategischen Wertschöpfungsketten;

vii)    kritische Technologien und Betriebsmittel für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, unter anderem im Verteidigungs- und Raumfahrtsektor und im Bereich der Cybersicherheit, sowie Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates.

Um die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, müssen die Endempfänger überdies im Falle von Investitionen in den Bereichen Raumfahrt, Verteidigung und Cybersicherheit sowie bei bestimmten Arten von Projekten mit konkreten, direkten Auswirkungen auf die Sicherheit in systemrelevanten Sektoren ihre Geschäftsleitung in der Union haben und dürfen nicht der Kontrolle eines Drittlands oder eines Rechtsträgers aus einem Drittland unterstehen.

Der Lenkungsrat legt unter Berücksichtigung aller einschlägigen Erwägungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit alle erforderlichen Anforderungen an die Kontrolle der Finanzmittler im Politikbereich „Strategische europäische Investitionen“ sowie die Anforderungen an die Kontrolle und die Geschäftsführung der Endempfänger in anderen Teilbereichen dieses Politikbereichs fest.

(2)Lässt sich eine dem Investitionsausschuss nach Artikel 23 vorgeschlagene Finanzierung oder Investition mehreren Politikbereichen zuordnen, so wird sie dem Politikbereich zugeordnet, der ihrem Hauptziel oder dem Hauptziel der Mehrheit ihrer Teilprojekte entspricht, sofern in den Investitionsleitlinien nichts anderes festgelegt ist.

(3)Finanzierungen und Investitionen werden auf ökologische, klimabezogene oder soziale Auswirkungen geprüft. Falls solche Auswirkungen bestehen, erfolgt eine Prüfung der klimabezogenen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit, um möglichst geringe negative und möglichst große positive Auswirkungen auf Klima, Umwelt und Soziales zu gewährleisten. Die Projektträger, die eine Finanzierung beantragen, legen zu diesem Zweck geeignete Informationen auf der Grundlage des in Absatz 4 genannten Leitfadens vor. Projekte unterhalb einer im Leitfaden festgelegten Größe sind von der Nachhaltigkeitsprüfung ausgenommen. Projekte, die nicht mit den Klimaschutzzielen vereinbar sind, kommen für eine Förderung nach dieser Verordnung nicht in Betracht. Kommt der Durchführungspartner zu dem Schluss, dass eine Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist, muss er dies gegenüber dem Investitionsausschuss begründen.

(4)Die Kommission erstellt einen Nachhaltigkeitsleitfaden, der – im Einklang mit den ökologischen und sozialen Zielen und Standards der Union – Folgendes ermöglicht:

a)in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel die Resilienz gegen die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels durch eine Bewertung der Klimaanfälligkeit und der Klimarisiken – gegebenenfalls unter Vornahme entsprechender Anpassungsmaßnahmen – zu gewährleisten und in Bezug auf den Klimaschutz die Kosten der Treibhausgasemissionen sowie die positiven Auswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen in die Kosten-Nutzen-Analyse einzubeziehen;

b)die Gesamtauswirkungen eines Projekts im Hinblick auf die wichtigsten Naturkapitalbestandteile wie Luft, Wasser, Boden und biologische Vielfalt zu berücksichtigen;

c)die sozialen Auswirkungen eines Projekts auf die soziale Inklusion bestimmter Regionen oder Bevölkerungsgruppen – auch auf die Gleichstellung der Geschlechter – und auf die wirtschaftliche Entwicklung von Regionen und Wirtschaftszweigen, die vor strukturellen Herausforderungen wie der Notwendigkeit einer Dekarbonisierung der Wirtschaft stehen, zu bewerten;

d)Projekte zu ermitteln, die mit den Klimaschutzzielen nicht vereinbar sind;

e)Durchführungspartnern Leitlinien für die in Absatz 3 vorgesehene Prüfung an die Hand zu geben.

(5)Die Durchführungspartner legen nach den Vorgaben der Kommission die Informationen vor, die erforderlich sind, um Investitionen nachzuverfolgen, die zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaschutzziele der Union beitragen.

(6)Die Durchführungspartner geben als Zielvorgabe vor, dass mindestens 60 % der Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaschutzziele der Union beitragen.

Die Kommission bemüht sich gemeinsam mit den Durchführungspartnern, sicherzustellen, dass der für den Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ bestimmte Anteil der EU-Garantie so verteilt wird, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen erreicht wird.

(7)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Investitionsleitlinien für die einzelnen Politikbereiche festzulegen. Die Investitionsleitlinien werden in enger Abstimmung mit der EIB-Gruppe und anderen potenziellen Durchführungspartnern ausgearbeitet.

(8)    Für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ können in den Investitionsleitlinien für die Bereiche Verteidigung, Raumfahrt und Cybersicherheit Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung und Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums an systemrelevante Technologien sowie an Technologien festgelegt werden, die für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind.

(9)Die Kommission stellt die Informationen zur Anwendung und Auslegung der Investitionsleitlinien den Durchführungspartnern, dem Investitionsausschuss und den Beratungspartnern bereit.

Artikel 8

Komponenten

(1)Jeder in Artikel 7 Absatz 1 genannte Politikbereich besteht aus zwei Komponenten: einer EU-Komponente und einer Mitgliedstaaten-Komponente. Diese Komponenten sind darauf gerichtet, Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen wie folgt entgegenzuwirken:

a)Die EU-Komponente schafft Abhilfe bei:

i)    Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen, die politische Prioritäten der Union betreffen,

ii)    Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen, die die gesamte Union oder bestimmte Mitgliedstaaten betreffen, oder

iii)    Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen‚ für die innovative finanzielle Lösungen und Marktstrukturen entwickelt werden müssen‚ insbesondere bei neuen oder komplexen Fällen von Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen;

b)die Mitgliedstaaten-Komponente dient der Behebung spezifischen Marktversagens oder suboptimaler Investitionsbedingungen in einer oder mehreren Regionen oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass die politischen Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden angeschlossenen Fonds oder des von einem Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 bereitgestellten zusätzlichen Betrags erreicht werden, insbesondere die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union durch Beseitigung der Ungleichgewichte zwischen den Regionen.

(2)Die Komponenten gemäß Absatz 1 werden bei Bedarf komplementär zur Unterstützung eines bestimmten Finanzierungs- oder Investitionsvorhabens eingesetzt, einschließlich durch Kombination der Unterstützung aus beiden Komponenten.

Artikel 9

Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Mitgliedstaaten-Komponente

(1)Beträge, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel [10 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] oder Artikel [75 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] freiwillig zuweist, werden für die Dotierung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente, aus dem Finanzierungen und Investitionen in dem betreffenden Mitgliedstaat gefördert werden, oder für den möglichen Beitrag aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zur InvestEU-Beratungsplattform verwendet. Diese Beträge werden genutzt, um einen Beitrag zu den politischen Zielen der in Artikel 7 der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] genannten Partnerschaftsvereinbarung, der Programme oder des GAP-Strategieplans, die zu InvestEU beitragen, zu leisten.

Ein von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zugewiesener zusätzlicher Betrag ist für die Dotierung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente zu verwenden.

(2)Die Einrichtung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente setzt voraus, dass eine Beitragsvereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission geschlossen wurde.

Unterabsatz 4 dieses Absatzes und Absatz 5 dieses Artikels gelten nicht für den zusätzlichen Betrag, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 bereitgestellt wird.

Die Bestimmungen dieses Artikels über die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] oder Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] zugewiesenen Beträge gelten nicht für eine Beitragsvereinbarung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 3, die einen von einem Mitgliedstaat bereitgestellten zusätzlichen Betrag betrifft.

Der Mitgliedstaat und die Kommission schließen innerhalb von vier Monaten nach Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung [Dachverordnung] oder des GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] eine Beitragsvereinbarung und sie beschließen Änderungen der Beitragsvereinbarung gleichzeitig mit dem Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Änderung eines Programms gemäß Artikel 10 der Verordnung [Dachverordnung] oder eines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 107 der Verordnung [Verordnung über die GAP-Strategiepläne].

Der Abschluss gemeinsamer Beitragsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Kommission ist möglich.

Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird die Dotierungsquote der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente auf 40 % festgesetzt, wobei diese Quote in jeder Beitragsvereinbarung je nach den mit den zu verwendenden Finanzprodukten verbundenen Risiken nach unten oder oben angepasst werden kann.

(3)Die Beitragsvereinbarung enthält mindestens

a)    den Gesamtbetrag des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente, der dem Mitgliedstaat zuzuordnen ist, die Dotierungsquote, den Beitrag aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, den Zeitraum der Bildung der Dotierung gemäß einem jährlichen Finanzplan und den Betrag der entsprechenden Eventualverbindlichkeit, der durch eine Rückgarantie des betreffenden Mitgliedstaats zu decken ist;

b)    die Strategie des Mitgliedstaats hinsichtlich der Finanzprodukte und ihrer Mindesthebelwirkung, die geografische Abdeckung, gegebenenfalls einschließlich der regionalen Abdeckung, die Arten von Projekten, den Investitionszeitraum und, soweit zutreffend, die Kategorien der Endempfänger und förderfähigen Finanzmittler;

c)    den oder die potenziellen Durchführungspartner, der oder die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 4 vorgeschlagen wurden, und die Verpflichtung der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat mitzuteilen, welchen bzw. welche Durchführungspartner sie ausgewählt hat;

d)    etwaige Beiträge von Fonds, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen, zur InvestEU-Beratungsplattform;

e)    die jährlichen Berichterstattungspflichten gegenüber dem Mitgliedstaat, einschließlich der Berichterstattung anhand der in der Beitragsvereinbarung genannten einschlägigen Indikatoren in Bezug auf die politischen Ziele, die in der Partnerschaftsvereinbarung, dem Programm oder dem GAP-Strategieplan festgelegt sind;

f)    die Bestimmungen über die Entgelte für den Teil der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente;

g)    eine etwaige Kombination mit Mitteln der EU-Komponente gemäß Artikel 8 Absatz 2, unter anderem in einer mehrschichtigen Struktur, um eine bessere Risikoabdeckung zu erreichen.

(4)Die Beitragsvereinbarungen werden von der Kommission mittels Garantievereinbarungen, die im Einklang mit Artikel 16 Durchführungspartnern geschlossen werden, und Beratungsvereinbarungen, die im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 mit Beratungspartnern geschlossen werden, umgesetzt.

Wurde binnen neun Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung gekündigt oder in gegenseitigem Einvernehmen verlängert. Wurde binnen neun Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte Betrag nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen gebunden, wird dieser Betrag entsprechend geändert. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel [10 Absatz 1 der Verordnung [Dachverordnung] oder Artikel [75 Absatz 1] der Verordnung [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] zugewiesen wurden, wird gemäß [Artikel 10 Absatz 5] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] und Artikel [75 Absatz 5] der Verordnung [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] wiederverwendet. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zugewiesen hat, wird an den Mitgliedstaat zurückgezahlt.

Wurde eine Garantievereinbarung nicht innerhalb des in [Artikel 10 Absatz 6] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] oder Artikel [75 Absatz 6] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] festgelegten Zeitraums umgesetzt, so wird die Beitragsvereinbarung geändert. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel [10 Absatz 1] der Verordnung [Dachverordnung] oder Artikel [75 Absatz 1] der Verordnung [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] zugewiesen wurden, wird gemäß [Artikel 10 Absatz 6] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] und Artikel [75 Absatz 6] der Verordnung [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] wiederverwendet. Der ungenutzte Dotierungsbetrag aus Beträgen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 zugewiesen hat, wird an den Mitgliedstaat zurückgezahlt.

(5)Für die Dotierung des Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente, für den eine Beitragsvereinbarung geschlossen wurde, gelten die folgenden Bestimmungen:

a)    Nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitraums der Bildung der Dotierung werden am Ende des Jahres verbleibende Dotierungsüberschüsse, die durch Vergleich des nach der in der Beitragsvereinbarung festgelegten Dotierungsquote erforderlichen Betrags mit der tatsächlichen Dotierung ermittelt werden, nach Maßgabe von [Artikel 10 Absatz 7] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] und Artikel [75 Absatz 7] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] wiederverwendet.

b)    Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 der Haushaltsordnung wird die Dotierung nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitraums der Bildung der Dotierung während des Verfügbarkeitszeitraums dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente nicht jährlich aufgefüllt.

c)    Fällt die Dotierung dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente infolge der Inanspruchnahme dieses Teils der EU-Garantie unter 20 % der ursprünglichen Dotierung, setzt die Kommission den Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis.

d)    Sinkt die Dotierung dieses Teils der EU-Garantie in der Mitgliedstaaten-Komponente auf 10 % der ursprünglichen Dotierung, so zahlt der betreffende Mitgliedstaat auf Ersuchen der Kommission bis zu 5 % der ursprünglichen Dotierung in den in Artikel 212 der Haushaltsordnung genannten gemeinsamen Dotierungsfonds ein.

KAPITEL III

PARTNERSCHAFT ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DER EIB-GRUPPE

Artikel 10

Umfang der Partnerschaft

(1)    Die Kommission und die EIB-Gruppe gehen im Rahmen dieser Verordnung eine Partnerschaft ein, die darauf abzielt, die Durchführung und Kohärenz des Programms InvestEU sowie seine Inklusivität, seine Zusätzlichkeit und seine wirksame Umsetzung zu fördern. Im Einklang mit dieser Verordnung und gemäß den detaillierten Festlegungen in den in Absatz 3 genannten Übereinkünften übernimmt die EIB-Gruppe folgende Aufgaben:

a)    Sie führt den Anteil der EU-Garantie gemäß Artikel 12 Absatz 4 aus;

b)    sie unterstützt die Durchführung der EU-Komponente und – falls angezeigt – der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“, indem sie insbesondere

i)    gemeinsam mit potenziellen Durchführungspartnern zu den Investitionsleitlinien gemäß Artikel 7 Absatz 7 beiträgt und außerdem einen Beitrag zur Ausarbeitung der Bewertungsmatrizen gemäß Artikel 21 und zu anderen Dokumenten leistet, in denen die operativen Leitlinien für den Fonds „InvestEU“ festgelegt sind;

ii)    gemeinsam mit der Kommission und potenziellen Durchführungspartnern das System für die Ermittlung und Erfassung von Risiken der Finanzierungen und Investitionen der Durchführungspartner ausarbeitet, damit diese Finanzierungen und Investitionen anhand einer gemeinsamen Ratingskala bewertet werden können;

iii)    auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden potenziellen Durchführungspartner die Systeme dieses potenziellen Durchführungspartners bewertet und maßgeschneiderte technische Beratung hierzu anbietet, sofern und soweit dies aufgrund der Schlussfolgerungen der Prüfung der Säulenbewertung mit Blick auf die Umsetzung der von diesem potenziellen Durchführungspartner vorgesehenen Finanzprodukte erforderlich ist;

iv)    eine unverbindliche Stellungnahme zu den bankbezogenen Aspekten und insbesondere zu den finanziellen Risiken und finanziellen Bedingungen mit Blick auf den Anteil der EU-Garantie abgibt, der dem Durchführungspartner, bei dem es sich nicht um die EIB handelt, gemäß der mit ihm abzuschließenden Garantievereinbarung zugewiesen wird; 

v)    auf der Grundlage von mit der Kommission vereinbarten Annahmen Simulationen und Projektionen bezüglich des finanziellen Risikos und der Einnahmen aus dem Gesamtportfolio durchführt;

vi)    das finanzielle Risiko des Gesamtportfolios ermittelt und die Finanzberichterstattung hierfür vornimmt;

vii)    auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem Durchführungspartner gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g die in der Übereinkunft gemäß Absatz 3 Buchstabe b genannten Umschuldungs- und Einziehungsdienste für die Kommission erbringt, wenn der Durchführungspartner nicht mehr für die Umschuldungs- und Einziehungstätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Garantievereinbarung zuständig ist;

c)    sie kann auf Ersuchen einer nationalen Förderbank oder eines nationalen Förderinstituts für diese Bank oder dieses Institut Dienste im Bereich des Kapazitätsaufbaus gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe h und andere Dienste im Zusammenhang mit der Umsetzung von durch die EU-Garantie geförderten Finanzprodukten leisten;

d)    im Zusammenhang mit der InvestEU-Beratungsplattform

i)    wird ihr ein Betrag von höchstens 525 Mio. EUR aus der Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Durchführung der in Artikel 24 genannten Beratungsinitiativen und der unter der Ziffer ii dieses Buchstabens d genannten operativen Aufgaben zugewiesen;

ii)    berät sie die Kommission und übernimmt operative Aufgaben, die in der Übereinkunft gemäß Absatz 3 Buchstabe c festgelegt werden, indem sie

   die Kommission bei der Ausgestaltung, der Einrichtung und dem Betrieb der InvestEU-Beratungsplattform unterstützt;

   Anträge auf beratende Unterstützung, die nach Auffassung der Kommission nicht unter bestehende Beratungsinitiativen fallen, bewertet, um die Kommission bei ihrer Zuweisungsentscheidung in Bezug auf Beratungsanträge zu unterstützen, die über die in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a definierte zentrale Anlaufstelle eingegangen sind;

   nationale Förderbanken oder -institute unterstützt, indem sie auf deren Ersuchen Dienste im Bereich Kapazitätsaufbau gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe h leistet, um die Beratungsfähigkeiten dieser Banken oder Institute auszubauen, damit sich diese an Beratungsinitiativen beteiligen können;

   auf Ersuchen der Kommission und eines potenziellen Beratungspartners, vorbehaltlich der Zustimmung der EIB-Gruppe, im Namen der Kommission Verträge mit Beratungspartnern über die Durchführung von Beratungsinitiativen abschließt.

Die EIB-Gruppe trägt dafür Sorge, dass ihre Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii in jeder Beziehung unabhängig von ihrer Rolle als Beratungspartner wahrgenommen werden.

Die Kommission tritt gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der Stellungnahme der EIB-Gruppe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv mit dem Durchführungspartner in Kontakt. Die Kommission unterrichtet die EIB-Gruppe über das Ergebnis ihrer Beschlussfassung.

(2)    Die von der Kommission an die EIB-Gruppe gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii, iv, v und vi übermittelten bankbezogenen Informationen beschränken sich auf die Informationen, die die EIB-Gruppe unbedingt benötigt, um ihren Verpflichtungen gemäß diesen Ziffern nachzukommen. Die Kommission legt in enger Abstimmung mit der EIB-Gruppe und potenziellen Durchführungspartnern Art und Umfang der bankbezogenen Informationen fest und berücksichtigt hierbei die Anforderungen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Bezug auf die EU-Garantie, die legitimen Interessen der Durchführungspartner mit Blick auf sensible Geschäftsinformationen und die Erfordernisse der EIB-Gruppe, damit sie ihre Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Ziffern erfüllen kann.

(3)    Die Bedingungen der Partnerschaft werden in Übereinkünften festgelegt:

a)    bezüglich der Gewährung und Ausführung des Anteils der EU-Garantie gemäß Artikel 12 Absatz 4:

i)    eine Garantievereinbarung zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe oder

ii)    gesonderte Garantievereinbarungen zwischen der Kommission und der EIB bzw. einer Tochtergesellschaft oder einem anderen Rechtsträger gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Satzung der EIB;

b)    eine Übereinkunft zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstaben b und c;

c)    eine Übereinkunft zwischen der Kommission und der EIB-Gruppe über die InvestEU-Beratungsplattform;

d)    Dienstleistungsvereinbarungen zwischen der EIB-Gruppe und nationalen Förderbanken und -instituten über den Kapazitätsaufbau und andere Dienste gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

(4)    Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 3 und des Artikels 24 Absatz 4 erfüllen die Kosten, die der EIB-Gruppe für die Wahrnehmung der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Aufgaben entstehen, die in der Übereinkunft gemäß Absatz 3 Buchstabe b vereinbarten Bedingungen und können nach Maßgabe von Artikel 211 Absätze 4 und 5 der Haushaltsordnung aus den Rückzahlungen oder Einnahmen aus der EU-Garantie oder aus der Dotierung gedeckt werden oder auf die Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 3 angerechnet werden, wenn die EIB-Gruppe diese Kosten belegt, wobei die Obergrenze bei insgesamt 10 Mio. EUR liegt. 

(5)    Die Kosten, die der EIB-Gruppe für die Wahrnehmung der operativen Aufgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii entstehen, werden vollständig gedeckt und bis zu einer Obergrenze von insgesamt 15 Mio. EUR aus dem in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i genannten Betrag entrichtet, wenn die EIB-Gruppe diese Kosten belegt.

Artikel 11

Interessenkonflikte

(1)    Die EIB-Gruppe ergreift im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 10 alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen, um Interessenkonflikten mit anderen Durchführungspartnern zu vermeiden, indem sie unter anderem ein gesondertes und unabhängiges Team für die Wahrnehmung der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii bis vi genannten Aufgaben aufstellt. Dieses Team unterliegt strengen Vertraulichkeitsbestimmungen, die auch für ehemalige Angehörige des Teams gelten.

(2)    Die EIB-Gruppe und andere Durchführungspartner setzen die Kommission unverzüglich in Kenntnis, wenn ein Sachverhalt einen Interessenkonflikt darstellt oder voraussichtlich in einen Interessenkonflikt münden wird. Im Zweifelsfall entscheidet die Kommission, ob ein Interessenkonflikt vorliegt, und unterrichtet die EIB-Gruppe entsprechend. Die EIB-Gruppe ergreift bei einem Interessenkonflikt geeignete Maßnahmen. Der Lenkungsausschuss wird über die ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse informiert.

(3)    Die EIB-Gruppe trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um bei der Umsetzung der InvestEU-Beratungsplattform und insbesondere hinsichtlich ihrer operativen Aufgaben bei der Unterstützung der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii Situationen zu vermeiden, die in einen Interessenkonflikt münden könnten. Die EIB-Gruppe ergreift bei einem Interessenkonflikt geeignete Maßnahmen.

KAPITEL IV

EU-Garantie

Artikel 12

EU-Garantie

(1)    Die EU-Garantie wird den Durchführungspartnern nach Maßgabe des Artikels 219 Absatz 1 der Haushaltsordnung als unwiderrufliche, unbedingte und auf Abruf gewährte Garantie bereitgestellt und nach Maßgabe des Titels X der Haushaltsordnung im Wege der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt.

(2)    Die Vergütung der EU-Garantie ist mit den Merkmalen und dem Risikoprofil der Finanzprodukte verknüpft, wobei der Art der zugrunde liegenden Finanzierungen und Investitionen und der Verwirklichung der mit den Finanzprodukten angestrebten politischen Ziele Rechnung zu tragen ist.

Wenn dies aufgrund der Art der mit dem Finanzprodukt verfolgten politischen Ziele und der Notwendigkeit, dass die Finanzprodukte für die angestrebten Endempfänger bezahlbar sein müssen, hinreichend gerechtfertigt ist, können die Kosten der dem Endempfänger gewährten Finanzierung gesenkt oder die Finanzierungsbedingungen verbessert werden, indem das Entgelt für die EU-Garantie angepasst wird oder indem bei Bedarf die ausstehenden vom Durchführungspartner getragenen administrativen Kosten aus dem Unionshaushalt gedeckt werden, und zwar insbesondere

a)    in Fällen, in denen die Gewährung einer Finanzierung oder die Durchführung einer Investition zu Marktpreisen durch angespannte Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten verhindert würde, oder

b)    in Fällen, in denen es notwendig ist, Finanzierungen und Investitionen in Branchen oder Bereichen mit eklatantem Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen zu fördern und die Errichtung von Investitionsplattformen voranzubringen,

wobei die Reduzierung des Entgelts für die EU-Garantie oder die Deckung der ausstehenden von Durchführungspartnern getragenen administrativen Kosten die Dotierung der InvestEU-Garantie nicht in erheblichem Maße beeinflussen darf.

Die Reduzierung des Entgelts für die EU-Garantie kommt uneingeschränkt den Endempfängern zugute.

(3)    Die in Artikel 219 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannte Bedingung gilt für jeden Durchführungspartner auf Portfoliobasis.

(4)    75 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Höhe von 56 365 380 000 EUR werden der EIB-Gruppe gewährt. Die EIB-Gruppe stellt einen aggregierten Finanzbeitrag in Höhe von 9 418 270 000 EUR zur Verfügung. Dieser Beitrag wird in einer Weise und in einer Form bereitgestellt, durch die die Durchführung des Fonds „InvestEU“ und die Verwirklichung der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Ziele erleichtert werden.

(5)    Die verbleibenden 25 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente werden anderen Durchführungspartnern gewährt, die ebenfalls einen Finanzbeitrag bereitstellen müssen, der in den Garantievereinbarungen festzulegen ist.

(6)    Es werden alle Anstrengungen unternommen, damit am Ende des Investitionszeitraums eine breite Palette von Branchen und Regionen abgedeckt ist und eine übermäßige Konzentration auf bestimmte Branchen oder Regionen vermieden wird. Die Anstrengungen umfassen Anreize für kleinere oder weniger erfahrene nationale Förderbanken und -institute, die aufgrund ihrer Präsenz vor Ort, ihres Wissens und ihrer Investitionskompetenzen einen komparativen Vorteil haben. Die Kommission entwickelt einen kohärenten Ansatz zur Unterstützung dieser Anstrengungen.

(7)     Die Unterstützung durch die EU-Garantie im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 wird gemäß den in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung [Verordnung zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union] festgelegten Bedingungen gewährt. In anderen Fällen kann die Förderung mittels der EU-Garantie für unter die vorliegende Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen für Investitionszeiträume gewährt werden, die am 31. Dezember 2027 enden.

Verträge im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzmittler oder einer anderen Einrichtung im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 genannten EU-Garantie werden spätestens ein Jahr nach der Genehmigung der relevanten Finanzierung oder Investition vom Durchführungspartner unterzeichnet. In anderen Fällen werden Verträge im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzmittler oder einer anderen Einrichtung spätestens am 31. Dezember 2028 unterzeichnet.

Artikel 13

Förderfähige Finanzierungen- und Investitionen

(1)    Mit dem Fonds „InvestEU“ werden lediglich Finanzierungen und Investitionen gefördert, die

a)    den in Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Haushaltsordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, insbesondere den in Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung und in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich Marktversagen, suboptimalen Investitionsbedingungen und Zusätzlichkeit, und gegebenenfalls der in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung festgelegten Anforderung der Maximierung von Privatinvestitionen;

b)    zu den politischen Zielen der Union beitragen und einem der Bereiche zuzuordnen sind, die im Rahmen des entsprechenden Politikbereichs gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung mittels Finanzierungen und Investitionen gefördert werden können;

c)    keine der in Anhang V Abschnitt B der vorliegenden Verordnung genannten ausgenommenen Tätigkeiten finanziell fördern und

d)    mit den Investitionsleitlinien im Einklang stehen.

(2)    Neben Projekten in der Union oder einem mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet im Sinne des Anhangs II des AEUV können die folgenden Projekte und Vorhaben im Rahmen anderer Politikbereiche als dem Politikbereich „Europäische strategische Investitionen“ mittels Finanzierungen und Investitionen aus dem Fonds „InvestEU“ gefördert werden:

a)    Projekte mit Beteiligung von Einrichtungen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Niederlassung oder ihren Sitz haben, und die sich auf ein oder mehrere Drittländer erstrecken – einschließlich beitretender Staaten, Bewerberländer und potenzieller Bewerberländer, Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, EWR oder EFTA – oder auf überseeische Länder und Gebiete im Sinne des Anhangs II des AEUV oder auf assoziierte Drittländer, unabhängig davon, ob es in diesen Drittländern oder überseeischen Ländern oder Gebieten einen Partner gibt oder nicht;

b)    Finanzierungen und Investitionen in Drittländern gemäß Artikel 5, die zu einem bestimmten Finanzprodukt beigetragen haben.

(3)    Der Fonds „InvestEU“ kann zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen eingesetzt werden, die dazu dienen, Finanzmittel für Endempfänger bereitzustellen, bei denen es sich um Rechtsträger handelt, die in einem der folgenden Länder oder Gebiete niedergelassen sind:

a)    einem Mitgliedstaat oder einem mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet im Sinne des Anhangs II des AEUV;

b)    einem mit dem Programm InvestEU assoziierten Drittland im Sinne des Artikels 5;

c)    einem Drittland im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a, falls zutreffend,

d)    einem anderen Drittland, sofern dies erforderlich ist, um ein Projekt in einem Land oder Gebiet im Sinne der Buchstaben a, b oder c zu finanzieren.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 handelt es sich bei den Endempfängern und Finanzmittlern im Rahmen des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ um Rechtsträger, die die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe e einleitender Satz und Unterabsatz 2 erfüllen und mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 3 im Einklang stehen.

Artikel 14

Auswahl anderer Durchführungspartner als der EIB-Gruppe

(1)    Die Kommission wählt im Einklang mit Artikel 154 der Haushaltsordnung andere Durchführungspartner als die EIB-Gruppe aus.

Durchführungspartner können eine Gruppe bilden. Ein Durchführungspartner kann einer oder mehreren Gruppen angehören.

Für eine Förderung aus der EU-Komponente müssen die förderfähigen Gegenparteien ihr Interesse am Anteil der EU-Garantie gemäß Artikel 12 Absatz 5 bekundet haben.

Für eine Förderung aus der Mitgliedstaaten-Komponente kann der betreffende Mitgliedstaat aus dem Kreis der Gegenparteien, die ihr Interesse bekundet haben, eine oder mehrere Gegenparteien als Durchführungspartner vorschlagen. Der betreffende Mitgliedstaat kann außerdem die EIB-Gruppe als Durchführungspartner vorschlagen und die EIB-Gruppe auf eigene Kosten mit der Erbringung der in Artikel 10 aufgeführten Dienste beauftragen.

Schlägt der betreffende Mitgliedstaat keinen Durchführungspartner vor, wählt die Kommission gemäß Unterabsatz 3 förderfähige Gegenparteien, die die Finanzierungen und Investitionen in den betreffenden geografischen Gebieten abdecken können, als Durchführungspartner.

(2)    Bei der Auswahl der Durchführungspartner stellt die Kommission sicher, dass das Finanzproduktportfolio des Fonds „InvestEU“ folgende Ziele erfüllt:

a)    die optimale Ausrichtung auf die in Artikel 3 genannten Ziele,

b)    die Optimierung der Wirkung der EU-Garantie durch die vom Durchführungspartner gebundenen Eigenmittel,

c)    gegebenenfalls die Maximierung von Privatinvestitionen,

d)    die Förderung innovativer Finanzierungslösungen und Risikoansätze, um Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken,

e)    die geografische Diversifizierung durch die Zuweisung der EU-Garantie in mehreren Schritten und die Ermöglichung der Finanzierung kleinerer Projekte,

f)    eine ausreichende Risikostreuung.

(3)    Bei der Auswahl der Durchführungspartner berücksichtigt die Kommission ferner

a)    etwaige Aufwendungen und Erträge für den Haushalt der Union,

b)    die Fähigkeit des Durchführungspartners, die Anforderungen des Artikels 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung in Bezug auf Steuervermeidung, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und nicht kooperative Länder und Gebiete konsequent umzusetzen.

(4)    Nationale Förderbanken oder -institute können als Durchführungspartner gewählt werden, sofern sie die im vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 15

Förderfähige Finanzierungsarten

(1)    Die EU-Garantie kann bei folgenden Arten von Finanzierungen der Durchführungspartner für die Absicherung der Risiken eingesetzt werden:

a)    Darlehen, Bürgschaften, Rückbürgschaften, Kapitalmarktinstrumente, andere Finanzierungsformen oder Instrumente zur Verbesserung der Kreditqualität, einschließlich nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen, oder Eigenkapital- oder Quasi-Eigenkapitalinvestitionen, die direkt oder indirekt über Finanzmittler, Fonds, Investitionsplattformen oder sonstige Instrumente erbracht werden und an die Endempfänger weitergeleitet werden sollen;

b)    Finanzierungen oder Bürgschaften, die ein Durchführungspartner für ein anderes Finanzinstitut leistet, um es diesem zu ermöglichen, die in Buchstabe a genannten Finanzierungen durchzuführen.

Um von der EU-Garantie gedeckt werden zu können, müssen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Finanzierungsarten für Finanzierungen oder Investitionen nach Artikel 13 Absatz 1 gewährt, erworben oder begeben werden, wobei die Finanzierung durch den Durchführungspartner im Einklang mit einer Finanzierungsvereinbarung oder einer Transaktion erfolgt sein muss, die der Durchführungspartner nach der Unterzeichnung der Garantievereinbarung, die nicht abgelaufen ist oder gekündigt wurde, unterzeichnet oder geschlossen hat.

(2)    Bei Finanzierungen und Investitionen, die über Fonds oder sonstige Zwischenstrukturen finanziert werden, erfolgt die Unterstützung durch die EU-Garantie nach Bestimmungen, die in den Investitionsleitlinien festzulegen sind, selbst wenn ein geringer Teil der von der betreffenden Struktur investierten Beträge außerhalb der Union und in Drittländern nach Artikel 13 Absatz 2 oder in Vermögenswerten angelegt ist, die nach dieser Verordnung nicht förderfähig sind.

Die Investitionsleitlinien können weitere Grenzen für den Anteil der Beträge vorsehen, der bei Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Europäische strategische Investitionen“ über Fonds oder sonstige Zwischenstrukturen außerhalb der Union angelegt wird, und beispielsweise Klauseln für den Ausstieg aus solchen Investitionen enthalten.

Artikel 16

Garantievereinbarungen

(1).    Die Kommission schließt mit jedem Durchführungspartner eine Garantievereinbarung über die Gewährung der EU-Garantie und legt darin deren Höchstbetrag fest.

Falls die Durchführungspartner eine Gruppe bilden, wird die Garantievereinbarung entweder zwischen der Kommission und jedem einzelnen Durchführungspartner der Gruppe oder zwischen der Kommission und einem Durchführungspartner, der die gesamte Gruppe vertritt, geschlossen.

(2)    Die Garantievereinbarung enthält Bestimmungen über

a)    die Höhe und die Bedingungen des vom Durchführungspartner zu leistenden finanziellen Beitrags;

b)    die Bedingungen der Finanzierung oder der Garantien, die der Durchführungspartner für einen anderen an der Durchführung beteiligten Rechtsträger zu leisten hat, falls dies zutrifft;

c)    detaillierte Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie gemäß Artikel 18, einschließlich der Deckung der Portfolios bestimmter Instrumentenarten und der möglichen Auslöser für den Abruf von Garantiebeträgen;

d)    die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte, die der Union und den Durchführungspartnern ihrem jeweiligen Risikoübernahmeanteil entsprechend oder – in hinreichend begründeten Fällen – mit den Anpassungen nach Artikel 12 Absatz 2 zuzuweisen sind;

e)    die Zahlungsbedingungen;

f)    die Verpflichtung des Durchführungspartners, die Entscheidungen der Kommission und des Investitionsausschusses in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie für eine vorgeschlagene Finanzierung oder Investition zu akzeptieren, wobei die Beschlussfassung des Durchführungspartners in Bezug auf die vorgeschlagene Finanzierung oder Investition ohne EU-Garantie unberührt bleibt;

g)    die Vorschriften und Verfahren für die Einziehung von Forderungen, die dem Durchführungspartner zu übertragen ist;

h)    die für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie anwendbare finanzielle und operative Berichterstattung und Überwachung;

i)    die zentralen Leistungsindikatoren, insbesondere in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie, die Verwirklichung bzw. Erfüllung der in den Artikeln 3, 7 und 13 festgelegten Ziele und Kriterien und die Mobilisierung von privatem Kapital;

j)    gegebenenfalls die für Mischfinanzierungen geltenden Vorschriften und Verfahren;

k)    die sonstigen relevanten Vorschriften gemäß den Anforderungen des Artikels 155 Absatz 2 und des Titels X der Haushaltsordnung;

l)    das Vorhandensein geeigneter Mechanismen für den Umgang mit etwaigen Bedenken von Privatinvestoren.

(3)    In der Garantievereinbarung wird außerdem festgelegt, dass die der Union zustehenden Entgelte aus unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen nach Abzug der durch Inanspruchnahmen der EU-Garantie bedingten Zahlungen bereitzustellen sind.

(4)    Ferner wird in der Garantievereinbarung festgelegt, dass Beträge, die dem Durchführungspartner im Zusammenhang mit der EU-Garantie zustehen, vom Gesamtbetrag der Entgelte, Einnahmen und Rückzahlungen in Abzug gebracht werden, die der Durchführungspartner der Union für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen dieser Verordnung schuldet. Reicht dieser Gesamtbetrag nicht aus, um den Betrag abzudecken, der dem Durchführungspartner nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 3 zusteht, so wird für den fehlenden Restbetrag die Dotierung der EU-Garantie in Anspruch genommen.

(5)    Wird die Garantievereinbarung im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente geschlossen, so kann darin vorgesehen werden, dass Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region in die Überwachung der Umsetzung der Garantievereinbarung eingebunden werden.

Artikel 17

Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie

(1)    Die Gewährung der EU-Garantie erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der Garantievereinbarung mit dem betreffenden Durchführungspartner.

(2)    Finanzierungen und Investitionen werden nur von der EU-Garantie gedeckt, wenn sie die in der vorliegenden Verordnung und in den betreffenden Investitionsleitlinien festgelegten Kriterien erfüllen und wenn der Investitionsausschuss festgestellt hat, dass sie die Anforderungen für eine Unterstützung durch die EU-Garantie erfüllen. Die Durchführungspartner bleiben dafür verantwortlich, dass bei den Finanzierungen und Investitionen die Bestimmungen dieser Verordnung und der betreffenden Investitionsleitlinien eingehalten werden.

(3)    Für die Durchführung der Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie kann der Durchführungspartner bei der Kommission keine Verwaltungskosten oder Gebühren geltend machen, es sei denn, der Durchführungspartner kann bei der Kommission ordnungsgemäß begründen, dass in Anbetracht der Art der politischen Ziele, die mit dem betreffenden umzusetzenden Finanzprodukt verfolgt werden, und der Tragfähigkeit für die angestrebten Endempfänger oder der Art der bereitgestellten Finanzierung eine Ausnahmeregelung erforderlich ist. Die Deckung dieser Kosten aus dem Unionshaushalt ist auf den Betrag begrenzt, der für die Durchführung der betreffenden Finanzierungen und Investitionen unbedingt erforderlich ist, und wird nur insoweit gewährt, als diese Kosten nicht aus den Einnahmen der Durchführungspartner aus den betreffenden Finanzierungen und Investitionen gedeckt werden. Die Gebührenregelungen werden in der Garantievereinbarung festgelegt und müssen mit Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe g der Haushaltsordnung im Einklang stehen.

(4)    Darüber hinaus kann der Durchführungspartner die EU-Garantie im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 einsetzen, um den entsprechenden Anteil von Einziehungskosten abzudecken, sofern diese Kosten nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.

Artikel 18

Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

(1)    Die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte werden der Union und dem Durchführungspartner entsprechend dem Risikoübernahmeanteil zugewiesen, den sie in Bezug auf ein Portfolio von Finanzierungen und Investitionen oder gegebenenfalls in Bezug auf einzelne Finanzierungen oder Investitionen übernehmen. Das Entgelt für die EU-Garantie kann in den in Artikel 12 Absatz 2 genannten hinreichend begründeten Fällen gesenkt werden.

Der Durchführungspartner übernimmt selbst einen angemessenen Teil der mit den Finanzierungen und Investitionen, die mit der EU-Garantie unterstützt werden, verbundenen Risiken, es sei denn, die mit dem umzusetzenden Finanzprodukt verfolgten politischen Ziele sind in Ausnahmefällen dergestalt, dass der Durchführungspartner nach vernünftiger Einschätzung nicht mit seiner eigenen Risikoübernahmekapazität beitragen kann.

(2)    Die EU-Garantie deckt Folgendes ab:

a)    im Fall der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schuldtitel:

i)    den Kapitalbetrag und die dem Durchführungspartner geschuldeten, bei ihm jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen vor dem Zeitpunkt des Ausfalls,

ii)    Verluste aus Umschuldungen,

iii)    Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro in Märkten, in denen die Möglichkeiten für eine langfristige Absicherung begrenzt sind, 

b)    im Fall der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenkapital- und Quasi-Eigenkapitalinvestitionen: den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten sowie Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro;

c)    im Fall von Finanzierungen oder Garantien des Durchführungspartners zugunsten eines anderen Finanzinstituts im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b: den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i gilt im Falle nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen ein Zahlungsaufschub, eine Kürzung oder ein erforderlicher Ausstieg als Ausfall,

(3)    Leistet die Union bei einer Inanspruchnahme der EU-Garantie eine Zahlung an den Durchführungspartner, so tritt sie in die entsprechenden Rechte des Durchführungspartners im Zusammenhang mit sämtlichen von der EU-Garantie gedeckten Finanzierungen oder Investitionen ein, sofern diese Rechte fortdauern.

Der Durchführungspartner zieht im Namen der Union die Forderungen in Höhe der Beträge ein, die auf die Union übergegangen sind, und erstattet ihr die eingezogenen Summen.

KAPITEL V

LEITUNGSSTRUKTUR

Artikel 19

Beratungsausschuss

(1)    Die Kommission und der gemäß Artikel 20 eingerichtete Lenkungsausschuss werden von einem Beratungsausschuss beraten.

(2)    Der Beratungsausschuss bemüht sich um ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis und besteht aus

a)     einem Vertreter jedes Durchführungspartners,

b)     einem Vertreter jedes Mitgliedstaats,

c)     einem vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ernannten Sachverständigen,

d)     einem vom Ausschuss der Regionen ernannten Sachverständigen.

(3)    Den Vorsitz im Beratungsausschuss führt ein Vertreter der Kommission. Der Vertreter der EIB-Gruppe übernimmt den stellvertretenden Vorsitz.

Der Beratungsausschuss tritt regelmäßig mindestens zweimal jährlich auf Initiative des Vorsitzenden zusammen.

(4)    Der Beratungsausschuss

a)    berät die Kommission und den Lenkungsausschuss bei der Gestaltung von Finanzprodukten, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung zum Einsatz kommen sollen;

b)    berät die Kommission und den Lenkungsausschuss zu Marktentwicklungen, Marktbedingungen, Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen;

c)    tauscht sich über Marktentwicklungen und bewährte Verfahren aus.

(5)    Die Kommission ernennt nach Anhörung potenzieller Durchführungspartner die ersten Beratungsausschussmitglieder, die andere Durchführungspartner als die EIB-Gruppe vertreten. Ihre Amtszeit ist auf ein Jahr begrenzt.

(6)    Ebenso mindestens zweimal jährlich werden in einer separaten Formation Sitzungen der Vertreter der Mitgliedstaaten abgehalten, bei denen die Kommission den Vorsitz führt.

(7)    Der Beratungsausschuss und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die in der in Absatz 6 genannten Formation zusammentreten, können Empfehlungen für den Lenkungsausschuss zur Durchführung des Programms „InvestEU“ abgeben.

(8)    Die detaillierten Sitzungsprotokolle des Beratungsausschusses sind so schnell wie möglich zu veröffentlichen, nachdem sie vom Beratungsausschuss genehmigt wurden.

   Die Kommission legt die Vorschriften und Verfahren für die Tätigkeit des Beratungsausschusses fest und nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Damit der Beratungsausschuss seine Aufgaben wahrnehmen kann, sind ihm alle einschlägigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

(9)    Die Vertreter der im Beratungsausschuss vertretenen nationalen Förderbanken und -institute wählen aus ihrer Mitte die Vertreter anderer Durchführungspartner als der EIB-Gruppe in dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Lenkungsausschuss. Die nationalen Förderbanken und -institute wirken auf eine in Bezug auf ihre Größe und geografische Verteilung ausgewogene Vertretung im Lenkungsausschuss hin. Die ausgewählten Vertreter vertreten den von allen anderen Durchführungspartnern als der EIB-Gruppe vereinbarten gemeinsamen Standpunkt.

Artikel 20

Lenkungsausschuss

(1)    Für das Programm „InvestEU“ wird ein Lenkungsausschuss eingerichtet. Er setzt sich aus vier Vertretern der Kommission, drei Vertretern der EIB-Gruppe und zwei Vertretern anderer Durchführungspartner als der EIB-Gruppe sowie einem Sachverständigen zusammen, der als nicht stimmberechtigtes Mitglied vom Europäischen Parlament ernannt wird. Der als nicht stimmberechtigtes Mitglied vom Europäischen Parlament ernannte Sachverständige darf keine Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, von Regierungen der Mitgliedstaaten oder sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholen oder entgegennehmen und hat seine Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit auszuüben. Der Sachverständige nimmt seine Aufgaben unparteiisch und im Interesse des Fonds „InvestEU“ wahr.

Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann; dies gilt nicht für die Vertreter anderer Durchführungspartner als der EIB-Gruppe, die für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt werden.

(2)    Der Lenkungsausschuss wählt aus der Mitte der Vertreter der Kommission einen Vorsitzenden, dessen Amtszeit vier Jahre beträgt und einmal verlängert werden kann. Der Vorsitzende erstattet den Vertretern der Mitgliedstaaten im Beratungsausschuss halbjährlich über die Durchführung des Programms „InvestEU“ Bericht.

Die detaillierten Sitzungsprotokolle des Lenkungsrats werden veröffentlicht, sobald sie vom Lenkungsrat genehmigt wurden.

(3)    Der Lenkungsausschuss

a)    legt strategische und operative Leitlinien für die Durchführungspartner fest, darunter auch Leitlinien für die Gestaltung von Finanzprodukten sowie für andere für die Tätigkeit des Fonds „InvestEU“ erforderliche operative Strategien und Verfahren;

b)    nimmt den von der Kommission in Zusammenarbeit mit der EIB-Gruppe und anderen Durchführungspartnern entwickelten risikomethodischen Rahmen an;

c)    beaufsichtigt die Durchführung des Programms „InvestEU“;

d)    wird vor der Auswahl gemäß Artikel 23 Absatz 2 zur Auswahlliste der Bewerber für den Investitionsausschuss angehört, wobei er die Meinungen aller seiner Mitglieder Rechnung berücksichtigt;

e)    nimmt die in Artikel 23 Absatz 4 genannte Geschäftsordnung des Sekretariats des Investitionsausschusses an;

f)    erlässt die Vorschriften, die für Geschäfte mit Investitionsplattformen gelten.

(4)    Der Lenkungsausschuss verfolgt bei seinen Beratungen einen konsensorientierten Ansatz und berücksichtigt daher so weit wie möglich die Positionen aller Mitglieder. Gelingt es den Mitgliedern nicht, einen Konsens zu erzielen, so fasst der Lenkungsausschuss seine Beschlüsse mit der qualifizierten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, für deren Erreichen mindestens sieben Stimmen erforderlich sind.

Artikel 21

Bewertungsmatrix

(1)    Es wird eine Bewertungsmatrix mit Indikatoren (im Folgenden „Bewertungsmatrix“) erstellt, damit der Investitionsausschuss eine unabhängige, transparente und harmonisierte Bewertung der Anträge auf Inanspruchnahme der EU-Garantie für eine von einem Durchführungspartner vorgeschlagene Finanzierung oder Investition vornehmen kann.

(2)    Die Durchführungspartner füllen die Bewertungsmatrix für ihre vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen aus.

(3)    Die Bewertungsmatrix umfasst folgende Elemente:

a)    Beschreibung des Finanzierungs- und Investitionsvorhabens;

b)    Beitrag des Vorhabens zu den politischen Zielen der Union;

c)    Beschreibung der Zusätzlichkeit;

d)    Beschreibung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen;

e)    finanzieller und technischer Beitrag des Durchführungspartners;

f)    Investitionsauswirkungen;

g)    Finanzprofil des Finanzierungs- und Investitionsvorhabens;

h)    ergänzende Indikatoren.

(4)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung zusätzlicher Elemente der Bewertungsmatrix, darunter auch detaillierte Vorschriften für die von den Durchführungspartnern zu verwendende Bewertungsmatrix, zu erlassen.

Artikel 22

Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen

(1)    Die Kommission prüft, ob die von anderen Durchführungspartnern als der EIB vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen mit dem Recht und der Politik der Union im Einklang stehen.

(2)    In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen der EIB werden nicht von der EU-Garantie erfasst, wenn die Kommission gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine negative Stellungnahme abgibt.

Artikel 23

Investitionsausschuss

   

(1)    Es wird ein völlig unabhängiger Investitionsausschuss für den Fonds „InvestEU“ eingerichtet (im Folgenden „Investitionsausschuss“). Der Investitionsausschuss

a)    prüft die von den Durchführungspartnern für eine Deckung durch die EU-Garantie vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen, die eine von der Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 1 durchgeführte Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen der Union bestanden haben oder gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine positive Stellungnahme erhalten haben;

b)    überprüft die Einhaltung der vorliegenden Verordnung und der einschlägigen Investitionsleitlinien, 

c)    widmet dem in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung und in Anhang V dieser Verordnung genannten Kriterium der Zusätzlichkeit sowie der in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung genannten Anforderung, möglichst viele Privatinvestitionen zu gewinnen, besondere Aufmerksamkeit und

d)    überprüft, ob die Finanzierungen und Investitionen, die eine Unterstützung durch die EU-Garantie erhalten sollen, alle relevanten Anforderungen erfüllen.

(2)    Der Investitionsausschuss tritt in fünf verschiedenen Formationen zusammen, die den fünf in Artikel 7 Absatz 1 genannten Politikbereichen entsprechen.

Jede Formation des Investitionsausschusses umfasst sechs vergütete externe Sachverständige. Die Sachverständigen werden von der Kommission auf Empfehlung des Lenkungsausschusses ausgewählt und bestellt. Die Sachverständigen werden für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren bestellt, der einmal verlängert werden kann. Sie werden von der Union vergütet. Die Kommission kann auf Empfehlung des Lenkungsausschusses beschließen, die Amtszeit eines amtierenden Mitglieds des Investitionsausschusses zu verlängern, ohne das in diesem Absatz dargelegte Verfahren anzuwenden.

Die Sachverständigen verfügen über umfangreiche einschlägige Markterfahrung mit der Strukturierung und Finanzierung von Projekten oder der Finanzierung von KMU oder größeren Unternehmen.

Bei der Zusammensetzung des Investitionsausschusses ist sicherzustellen, dass er über eine umfassende Kenntnis der Sektoren der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Politikbereiche und der geografischen Märkte in der Union verfügt und dass Frauen und Männer insgesamt ausgewogen vertreten sind.

Fünf Mitglieder des Investitionsausschusses sind ständige Mitglieder aller fünf Formationen des Investitionsausschusses. Mindestens eines der ständigen Mitglieder verfügt über Fachkenntnisse in Bezug auf nachhaltige Investitionen. Zudem verfügen in allen fünf Formationen jeweils zwei Sachverständige über Erfahrung mit Investitionen in Sektoren des betreffenden Politikbereichs. Der Lenkungsausschuss weist die Mitglieder des Investitionsausschusses der oder den geeigneten Formation(en) zu. Der Investitionsausschuss wählt aus den Reihen seiner ständigen Mitglieder einen Vorsitzenden.

(3)    Die Mitglieder des Investitionsausschusses nehmen ihre Ausschusstätigkeiten unparteiisch und im alleinigen Interesse des Fonds „InvestEU“ wahr. Sie dürfen keine Weisungen der Durchführungspartner, der Institutionen der Union, der Mitgliedstaaten oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen einholen oder entgegennehmen.

Die Lebensläufe und Interessenerklärungen jedes Mitglieds des Investitionsausschusses werden veröffentlicht und kontinuierlich aktualisiert. Jedes Mitglied des Investitionsausschusses übermittelt der Kommission und dem Lenkungsausschuss unverzüglich alle Informationen, die erforderlich sind, um laufend zu bestätigen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Bei Nichterfüllung der in diesem Absatz festgelegten Anforderungen oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss der Kommission empfehlen, ein Ausschussmitglied von seinen Aufgaben zu entbinden.

(4)    Bei seiner Tätigkeit nach diesem Artikel wird der Investitionsausschuss von einem Sekretariat unterstützt. Das Sekretariat ist unabhängig und dem Vorsitzenden des Investitionsausschusses unterstellt. Das Sekretariat ist verwaltungstechnisch bei der Kommission angesiedelt. Die Geschäftsordnung des Sekretariats muss sicherstellen, dass die Vertraulichkeit des Austauschs von Informationen und Dokumenten zwischen den Durchführungspartnern und den jeweiligen Leitungsgremien gewahrt wird. Die EIB-Gruppe kann ihre Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen direkt dem Investitionsausschuss unterbreiten und teilt sie dem Sekretariat mit. 

Die von den Durchführungspartnern vorzulegenden Unterlagen müssen Folgendes umfassen: ein standardisiertes Antragsformular, die in Artikel 21 genannte Bewertungsmatrix und alle sonstigen Unterlagen, die der Investitionsausschuss für relevant hält, insbesondere eine Beschreibung der Art des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen und wie dies durch das Finanzierung- oder Investition behoben werden kann, sowie eine gründliche Bewertung, aus der die Zusätzlichkeit der Finanzierung oder Investition hervorgeht. Das Sekretariat überprüft die von anderen Durchführungspartnern als der EIB-Gruppe eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit. Der Investitionsausschuss kann den betreffenden Durchführungspartner um Klarstellungen zu vorgeschlagenen Investitionen oder Finanzierungen ersuchen und zu diesem Zweck auch die direkte Anwesenheit eines Vertreters des betreffenden Durchführungspartners bei der Erörterung des Vorhabens verlangen. Eine von einem Durchführungspartner vorgenommene Projektbewertung ist für den Investitionsausschuss in Bezug auf die Gewährung einer EU-Garantie für Finanzierungen oder Investitionen nicht bindend.

Der Investitionsausschuss verwendet für die Bewertung und Überprüfung der vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen die in Artikel 21 genannte Bewertungsmatrix.

(5)    Die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses werden mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder angenommen, sofern dieser einfachen Mehrheit mindestens eines der nichtständigen Mitglieder der Formation für den Politikbereich angehört, für den der Vorschlag unterbreitet wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Investitionsausschusses den Ausschlag.

Die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses, mit denen die Deckung einer Finanzierung oder Investition durch die EU-Garantie genehmigt wird, müssen öffentlich zugänglich gemacht werden und die Gründe für die Genehmigung, Informationen über das Vorhaben, insbesondere eine Beschreibung, die Identität der Projektträger oder Finanzmittler und die Ziele des Vorhabens enthalten. In den Schlussfolgerungen wird auch auf die Gesamtbewertung verwiesen, die sich aus der Bewertungsmatrix ergibt.

Die relevante Bewertungsmatrix muss nach Unterzeichnung einer Vereinbarung über eine Finanzierung, eine Investition oder ein Teilprojekt öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die Informationen, die gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, dürfen keine sensiblen Geschäftsinformationen oder personenbezogene Daten enthalten, die gemäß den Datenschutzbestimmungen der Union nicht offengelegt werden dürfen. Die Teile der Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses, die sensible Geschäftsinformationen enthalten, werden von der Kommission auf Anfrage und unter strenger Vertraulichkeit an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet.

Zweimal jährlich übermittelt der Investitionsausschuss dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Liste aller Schlussfolgerungen der letzten sechs Monate sowie die dazugehörigen veröffentlichten Bewertungsmatrizen. Diese Übermittlung umfasst auch Beschlüsse zur Ablehnung des Einsatzes der EU-Garantie und unterliegt strengen Anforderungen an die Vertraulichkeit.

Die Schlussfolgerungen werden dem betreffenden Durchführungspartner vom Sekretariat des Investitionsausschusses rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

Das Sekretariat des Investitionsausschusses speichert alle Informationen, die dem Investitionsausschuss vorgelegte Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen betreffen, und die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses zu diesen Vorschlägen in einem zentralen Archiv.

(6)    Wenn der Investitionsausschuss um die Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie für eine Finanzierung oder Investition in Form einer Fazilität, eines Programms oder einer Struktur mit zugrunde liegenden Teilprojekten ersucht wird, bezieht sich die Genehmigung auch auf diese Teilprojekte, sofern der Investitionsausschuss sich nicht das Recht vorbehält, diese separat zu genehmigen. Der Investitionsausschuss ist nicht berechtigt, Teilprojekte mit einem Wert von weniger als 3 Mio. EUR separat zu genehmigen.

(7)    Der Investitionsausschuss kann die Kommission, wenn er es für erforderlich hält, mit jeder operativen Angelegenheit im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung der Investitionsleitlinien befassen.

(8)    Der Investitionsausschuss ist ab dem Tag seiner Einsetzung auch für die Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/1017 in der verbleibenden Zeit des in der genannten Verordnung festgelegten Investitionszeitraums zuständig. Die Vorschläge werden nach den Kriterien der genannten Verordnung geprüft. Die für den Bereich „Nachhaltige Infrastruktur“ und den Bereich „Strategische europäische Investitionen“ zuständigen Formationen des Investitionsausschusses prüfen diese Vorschläge. Artikel 22 gilt nicht für solche Vorschläge.

KAPITEL VI

InvestEU-Beratungsplattform

Artikel 24

InvestEU-Beratungsplattform

(1)    Die Kommission richtet die InvestEU-Beratungsplattform ein. Die InvestEU-Beratungsplattform bietet beratende Unterstützung für die Ermittlung, Vorbereitung, Entwicklung, Gestaltung, Ausschreibung und Umsetzung von Investitionsprojekten sowie zur Stärkung der Fähigkeit von Projektträgern und Finanzmittlern, Finanzierungen und Investitionen durchzuführen. Eine solche Unterstützung kann in jeder Phase des Lebenszyklus eines Projekts oder der Finanzierung einer geförderten Stelle erfolgen.

Die Kommission schließt Beratungsvereinbarungen mit der EIB-Gruppe und anderen infrage kommenden Beratungspartnern und beauftragt diese mit der in Unterabsatz 1 genannten beratenden Unterstützung und den in Absatz 2 genannten Dienstleistungen. Die Kommission kann zudem Beratungsinitiativen durchführen, und zwar auch im Wege der Hinzuziehung externer Dienstleister. Die Kommission richtet eine zentrale Anlaufstelle für die InvestEU-Beratungsplattform ein und weist die Anträge auf beratende Unterstützung der entsprechenden Beratungsinitiative zu. Die Kommission, die EIB-Gruppe und die anderen Beratungspartner arbeiten eng zusammen, um Effizienz, Synergien und eine angemessene geografische Reichweite der Unterstützung in der gesamten Union zu gewährleisten, wobei sie bestehende Strukturen und Arbeiten gebührend berücksichtigen.

Beratungsinitiativen stehen als Komponente aller in Artikel 7 Absatz 1 genannten Politikbereiche für Sektoren des betreffenden Politikbereichs zur Verfügung. Darüber hinaus stehen Beratungsinitiativen im Rahmen einer sektorübergreifenden Komponente zur Verfügung. 

(2)    Die InvestEU-Beratungsplattform hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Bereitstellung einer von der Kommission verwalteten und betriebenen zentralen Anlaufstelle, an die sich Behörden und Projektträger wenden können, um von der InvestEU-Beratungsplattform Unterstützung bei der Projektentwicklung zu erhalten,

b)    Weitergabe aller verfügbaren zusätzlichen Informationen über die Investitionsleitlinien, darunter auch Informationen über ihre Anwendung und Auslegung, an Behörden und Projektträger,

c)    gegebenenfalls Unterstützung von Projektträgern bei der Entwicklung ihrer Projekte, damit diese die in den Artikeln 3 und 7 festgelegten Ziele und die in Artikel 13 festgelegten Förderkriterien erfüllen, sowie Förderung der Entwicklung von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse und von Aggregatoren für kleine Projekte, unter anderem mithilfe der in Buchstabe f dieses Absatzes genannten Investitionsplattformen, unter der Voraussetzung, dass diese Unterstützung den Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses bezüglich der Deckung solcher Projekte durch die EU-Garantie nicht vorgreift,

d)    Unterstützung von Maßnahmen und Nutzbarmachung lokalen Wissens, um die Inanspruchnahme der Förderung durch den Fonds „InvestEU“ in der gesamten Union zu erleichtern, sowie, falls möglich, aktive Unterstützung des Ziels der sektoralen und geografischen Diversifizierung des Fonds „InvestEU“ durch Hilfestellung für die Durchführungspartner bei der Initiierung und Entwicklung möglicher Finanzierungen und Investitionen,

e)    Erleichterung der Einrichtung kollaborativer Plattformen für den Peer-to-Peer-Austausch und die Weitergabe von Daten, Know-how und bewährten Verfahren zur Unterstützung des Aufbaus der Projektpipeline und der Entwicklung der Branchen,

f)    proaktive beratende Unterstützung bei der Einrichtung von Investitionsplattformen, einschließlich grenzüberschreitender und makroregionaler Investitionsplattformen und Investitionsplattformen, die kleine und mittelgroße Projekte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach Thema oder Region bündeln,

g)    Unterstützung der Kombination mit Finanzhilfen oder Finanzierungsinstrumenten, die aus dem Unionshaushalt oder aus anderen Quellen finanziert werden, um Synergien und Komplementaritäten zwischen Instrumenten der Union zu verstärken und die Hebelwirkung des Programms „InvestEU“ zu maximieren,

h)    Unterstützung von Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, um Fähigkeiten, Fertigkeiten und Verfahren im Bereich Organisation zu entwickeln und die Investitionsbereitschaft von Einrichtungen zu beschleunigen, damit Behörden und Projektträger Pipelines mit Investitionsprojekten aufbauen, Finanzierungsmechanismen und Investitionsplattformen entwickeln und Projekte verwalten können beziehungsweise Finanzmittler Finanzierungen und Investitionen zugunsten von Unternehmen tätigen können, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierungen haben; darunter fällt auch die Unterstützung des Aufbaus von Risikobewertungskapazitäten oder sektorspezifischen Kenntnissen,

i)    Leistung beratender Unterstützung für Start-ups, insbesondere dann, wenn diese ihre Investitionen in Forschung und Innovation durch den Erwerb von Rechten des geistigen Eigentums, etwa Patente, schützen lassen wollen.

(3)    Die InvestEU-Beratungsplattform steht öffentlichen und privaten Projektträgern, einschließlich KMU und Start-ups, sowie Behörden, nationalen Förderbanken oder ‑instituten und Finanz- und Nichtfinanzmittlern offen.

(4)    Die Kommission schließt mit jedem Beratungspartner eine Beratungsvereinbarung über die Durchführung einer oder mehrerer Beratungsinitiativen. Für die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen können Entgelte berechnet werden, um einen Teil der Kosten für die Erbringung dieser Dienstleistungen zu decken; ausgenommen hiervon sind Dienstleistungen für öffentliche Projektträger oder Organisationen ohne Erwerbszweck, die kostenlos erbracht werden, soweit dies gerechtfertigt ist. Die den KMU für die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen berechneten Entgelte sind auf ein Drittel der Kosten für die Erbringung dieser Dienstleistungen begrenzt.

(5)    Um das in Absatz 1 genannte Ziel zu erreichen und die Erbringung von beratender Unterstützung zu erleichtern, stützt sich die InvestEU-Beratungsplattform auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB-Gruppe und der anderen Beratungspartner.

(6)    Jede Beratungsinitiative umfasst einen Kostenteilungsmechanismus zwischen der Kommission und dem jeweiligen Beratungspartner, es sei denn, die Kommission akzeptiert in hinreichend begründeten Fällen, wenn die Besonderheiten der Beratungsinitiative dies erfordern und eine kohärente und gerechte Behandlung aller Beratungspartner sichergestellte ist, dass sie alle Kosten der Beratungsinitiative trägt.

(7)    Die InvestEU-Beratungsplattform ist bei Bedarf vor Ort präsent. Diese lokale Präsenz wird insbesondere in den Mitgliedstaaten oder Regionen eingerichtet, in denen bei der Ausarbeitung von Projekten im Rahmen des Fonds „InvestEU“ Schwierigkeiten bestehen. Die InvestEU-Beratungsplattform leistet beim Wissenstransfer auf die regionale und lokale Ebene Unterstützung, damit auf diesen Ebenen die erforderlichen Kapazitäten und Kompetenzen entstehen, um die in Absatz 1 genannte beratende Unterstützung, einschließlich Unterstützung bei der Umsetzung und Berücksichtigung kleiner Projekte, bereitstellen zu können.

(8)    Um die in Absatz 1 genannte beratende Unterstützung leisten zu können und die Bereitstellung dieser Unterstützung auf lokaler Ebene zu erleichtern, arbeitet die InvestEU-Beratungsplattform, soweit möglich, mit nationalen Förderbanken oder ‑instituten zusammen und nutzt deren Fachkompetenz. Im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform werden gegebenenfalls Kooperationsvereinbarungen mit nationalen Förderbanken oder -instituten geschlossen, und zwar mit mindestens einer nationalen Förderbank oder einem nationalen Förderinstitut je Mitgliedstaat.

(9)    Die Durchführungspartner empfehlen Projektträgern, die einen Finanzierungsantrag stellen, gegebenenfalls, für ihre Projekte eine Unterstützung durch die InvestEU-Beratungsplattform zu beantragen, damit ihre Projekte besser vorbereitet werden können und geprüft werden kann, ob Vorhaben gebündelt werden können; dies gilt insbesondere für kleine Projekte.

Die Durchführungs- und Beratungspartner unterrichten die Projektträger gegebenenfalls auch über die Möglichkeit, ihre Projekte bei dem in Artikel 25 genannten InvestEU-Portal zu registrieren.

KAPITEL VII

InvestEU-Portal

Artikel 25

InvestEU-Portal

(1)    Die Kommission richtet das InvestEU-Portal ein. Das InvestEU-Portal ist eine leicht zugängliche, benutzerfreundliche Projektdatenbank, die relevante Informationen über die einzelnen Projekte bereitstellt.

(2)    Das InvestEU-Portal bietet Projektträgern die Möglichkeit, ihre Projekte, für die sie eine Finanzierung benötigen, sichtbar zu machen. Die Aufnahme der Projekte in das InvestEU-Portal hat weder Einfluss auf Beschlüsse über die endgültige Auswahl der Projekte für eine Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder im Rahmen eines anderen Unionsinstruments noch auf Beschlüsse über eine öffentliche Förderung.

(3)    Nur Projekte, die mit dem Recht und der Politik der Union vereinbar sind, werden auf dem InvestEU-Portal registriert.

(4)    Die Kommission übermittelt Projekte, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, an die jeweiligen Durchführungspartner. Wenn dies angezeigt ist und eine Beratungsinitiative besteht, übermittelt die Kommission solche Projekte auch an die InvestEU-Beratungsplattform.

(5)    Die Durchführungspartner prüfen Projekte, die nach geografischen und inhaltlichen Gesichtspunkten in ihren Tätigkeitsbereich fallen.

KAPITEL VIII

Rechenschaftspflicht, Überwachung und Berichterstattung, Evaluierung und Kontrolle

Artikel 26

Rechenschaftspflicht

(1)    Der Vorsitz des Lenkungsausschusses erstattet auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ Bericht über die Leistung des Fonds „InvestEU“, unter anderem im Rahmen einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament.

(2)    Der Vorsitz des Lenkungsausschusses beantwortet vom Europäischen Parlament oder vom Rat in Bezug auf den Fonds „InvestEU“ gestellte Fragen mündlich oder schriftlich innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang.

Artikel 27

Überwachung und Berichterstattung

(1)    In Anhang III sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms „InvestEU“ im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele aufgeführt.

(2)    Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Daten zur Überwachung der Programmdurchführung und Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden und dass diese Daten eine angemessene Überwachung des Risiko- und Garantieportfolios ermöglichen. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Durchführungspartner, die Beratungspartner und gegebenenfalls andere Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

(3)    Die Kommission erstattet über die Durchführung des Programms „InvestEU“ gemäß den Artikeln 241 und 250 der Haushaltsordnung Bericht. Gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Haushaltsordnung enthält der Jahresbericht Informationen über den Stand der Umsetzung des Programms im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele und die Erreichung der Leistungsindikatoren. Zu diesem Zweck übermittelt jeder Durchführungspartner jährlich die Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission ihren Berichtspflichten nachkommen kann, so auch Informationen über den Einsatz der EU-Garantie.

(4)    Alle sechs Monate übermittelt jeder Durchführungspartner der Kommission einen Bericht über die unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen, die nach Bedarf nach der EU-Komponente und nach der Mitgliedstaaten-Komponente aufgeschlüsselt sind. Darüber hinaus übermittelt jeder Durchführungspartner dem Mitgliedstaat, dessen Komponente er durchführt, Informationen über die Mitgliedstaaten-Komponente. In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden. Ferner enthält der Bericht operative und statistische Daten sowie Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen Finanzierungen und Investitionen sowie eine Schätzung der erwarteten Cashflows auf Ebene der Komponenten, der Politikbereiche und des Fonds „InvestEU“. Der Bericht der EIB-Gruppe und gegebenenfalls anderer Durchführungspartner umfasst zudem einmal jährlich Informationen zu den Investitionshemmnissen, die bei Finanzierungen und Investitionen im Rahmen dieser Verordnung auftreten. Die Berichte enthalten die von den Durchführungspartnern gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung vorzulegenden Informationen.

(5)    Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms „InvestEU“ im Hinblick auf dessen Ziele sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem sie die in Anhang III festgelegten Indikatoren (bei Bedarf) und die Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens überarbeitet oder ergänzt.

Artikel 28

Evaluierung 

(1)    Evaluierungen des Programms „InvestEU werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

(2)    Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. September 2024 einen Bericht über die unabhängige Zwischenevaluierung des Programms „InvestEU“, insbesondere über den Einsatz der EU-Garantie, die Einhaltung der Verpflichtungen der EIB-Gruppe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c, die Zuweisung der EU-Garantie gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5, die Umsetzung der InvestEU-Beratungsplattform, die Mittelzuweisung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i sowie über Artikel 7 Absatz 6. Die Evaluierung soll in erster Linie aufzeigen, wie die Einbeziehung der Durchführungspartner und der Beratungspartner in die Durchführung des Programms „InvestEU“ zur Erreichung der Ziele des Programms und der politischen Ziele der EU, insbesondere in Bezug auf den Mehrwert und die Ausgewogenheit im Hinblick auf die geographische und branchenbezogene Verteilung der unterstützten Finanzierungen und Investitionen, beigetragen hat. Bei der Evaluierung wird ferner die Anwendung der Nachhaltigkeitsprüfung gemäß Artikel 7 Absatz 3 und die im Politikbereich „KMU“ gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c erreichte Ausrichtung auf KMU bewertet.

(3)    Am Ende der Durchführung des Programms „InvestEU“, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Zeitraums, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die unabhängige abschließende Evaluierung des Programms „InvestEU“ vor, der insbesondere den Einsatz der EU-Garantie betrifft.

(4)    Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Bemerkungen.

(5)    Die Durchführungspartner und die Beratungspartner leisten einen Beitrag zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Evaluierungen und übermitteln der Kommission die dafür benötigten Informationen.

(6)    Im Einklang mit Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung enthält der jährliche Bericht der Kommission nach Artikel 250 der Haushaltsordnung alle drei Jahre eine Überprüfung, in der festgestellt wird, ob die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Dotierungsquote dem tatsächlichen Risikoprofil der durch die EU-Garantie gedeckten Finanzierungen und Investitionen angemessen Rechnung trägt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem sie auf Grundlage der Überprüfung die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dotierungsquote um bis zu 15 % anpasst.

Artikel 29

Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung der Unionsmittel, die von Personen oder Stellen, einschließlich von Personen und Stellen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind, durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 30

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland auf der Grundlage eines Beschlusses im Rahmen eines internationalen Abkommens oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments am Programm „InvestEU“ teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte auch das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

KAPITEL IX

Transparenz und Sichtbarkeit 

Artikel 31

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)    Die Durchführungspartner und Beratungspartner machen durch kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft der Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

Die Anwendung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 auf Projekte im Verteidigungs- und Raumfahrtsektor ist von der Einhaltung etwaiger Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungspflichten abhängig.

(2)    Die Durchführungspartner und die Beratungspartner informieren die Endempfänger, auch KMU, über das Vorhandensein der Unterstützung aus dem Programm „InvestEU“ oder verpflichten andere Finanzmittler dazu, die Endempfänger über diese Unterstützung zu unterrichten, indem sie die betreffenden Informationen in der einschlägigen Vereinbarung über die Gewährung von Unterstützung aus dem Programm „InvestEU“, insbesondere im Fall von KMU, deutlich sichtbar machen, um so das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen und die Sichtbarkeit zu verbessern.

(3)    Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm „InvestEU“ sowie über die diesbezüglichen Maßnahmen und Ergebnisse durch. Mit den dem Programm „InvestEU“ zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, sofern diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

KAPITEL X

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Beteiligung an der Kapitalerhöhung des europäischen Investitionsfonds

Die Union zeichnet im Rahmen künftiger Kapitalerhöhungen des Europäischen Investitionsfonds Anteile, damit ihr prozentualer Anteil am Kapital des Fonds auf dem derzeitigen Niveau bleibt. Die Zeichnung der Anteile und die Zahlung von bis zu 900 000 000 EUR des eingezahlten Teils der Anteile erfolgen gemäß den Bedingungen, die von der Generalversammlung der Anteilseigner des Fonds genehmigt werden.

Artikel 33

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. Vor der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte, die Tätigkeiten betreffen, die von der EIB-Gruppe und anderen Durchführungspartnern oder unter deren Einbeziehung durchgeführt werden, konsultiert die Kommission die EIB-Gruppe und die anderen potenziellen Durchführungspartner.

(2)    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 7, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 6 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 7, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)    Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 7, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 34

Übergangsbestimmungen

(1)    Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 erster und letzter Unterabsatz der Haushaltsordnung können Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten, die durch die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Programme geschaffen wurden, unter Berücksichtigung des Artikels [4] der Verordnung [Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor] für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet werden.

(2)    Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung können Dotierungsüberschüsse der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingeführten EU-Garantie unter Berücksichtigung des Artikels [4] der [Verordnung] [Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor] für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet werden.

(3)     Der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der [Verordnung zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union] genannte Betrag von 33 000 440 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) wird verwendet für:

a)die Dotierung der EU-Garantie im Sinne der vorliegenden Verordnung mit einem Betrag von 32 800 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen), zusätzlich zu den in Artikel 211 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung genannten Mitteln,

b)die Durchführung der in den Kapiteln V und VI festgelegten sowie der in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 der [Verordnung zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union] genannten Maßnahmen, vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 8 der genannten Verordnung (Betrag von 200 440 000 EUR zu jeweiligen Preisen).

Dieser Betrag stellt eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.

Artikel 35

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Inhalt

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufstellung des Programms „InvestEU“

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Europäische strategische Investitionen

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 46  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

x die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Das Programm „InvestEU“ eignet sich besonders für die Bereitstellung langfristiger Finanzierung und die Unterstützung der Unionsstrategien zur Erholung von einer schweren Wirtschaftskrise. Dies wurde durch die Erfahrungen mit der Durchführung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und anderer europäischer Finanzierungsinstrumente – den Vorläufern von „InvestEU“ – im Zuge der letzten Finanzkrise bestätigt.

In der derzeitigen Krise erzielt der Markt keine in jeder Hinsicht effiziente Allokation der finanziellen Mittel, und das wahrgenommene Risiko beeinträchtigt den privaten Investitionsfluss erheblich. Vor diesem Hintergrund ist die wichtigste Funktion von InvestEU – die mit einem Projekt verbundenen Risiken zu mindern, um private Finanzmittel zu mobilisieren – besonders wertvoll und sollte genutzt werden. Ein gestärktes Programm „InvestEU“ wird dazu beitragen, Unternehmen in der Erholungsphase entscheidend zu unterstützen und gleichzeitig im Einklang mit seinen ursprünglichen Zielen einen starken Fokus der Investoren auf die mittel- und langfristigen politischen Prioritäten der Union wie den europäischen Grünen Deal, den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa und die Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas sicherzustellen. Mit dem Programm wird die Risikoübernahmekapazität der Europäischen Investitionsbank-Gruppe (EIB-Gruppe), der nationalen Förderbanken und -institute sowie anderer Durchführungspartner gesteigert, sodass sie die wirtschaftliche Erholung trotz ihrer gegenwärtig strapazierten Risikoübernahmekapazitäten wirksam unterstützen können.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Dieser Vorschlag steht mit dem ursprünglichen InvestEU-Vorschlag im Einklang, ist jedoch weiter gefasst, um die wirtschaftliche Erholung nach der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise zu unterstützen. Er ergänzt das Solvenzhilfeinstrument des EFSI. Mit dem Solvenzhilfeinstrument soll der Solvenzbedarf der Unternehmen, die von dem durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Wirtschaftsabschwung am stärksten betroffenen sind, gedeckt werden, damit ihre Kapitalausstattung wiederhergestellt werden kann; das Programm „InvestEU“ wird sich hingegen auf langfristige Investitionen zur Unterstützung der politischen Ziele der EU, wie die strategische Autonomie und Resilienz der europäischen Wirtschaft, konzentrieren.

Der neue Politikbereich „Strategische europäische Investitionen“ wird einen gezielteren und stärker zukunftsorientierten Ansatz verfolgen als das Solvenzhilfeinstrument und Projekte und Unternehmen unterstützen, die für die Erreichung/Erhaltung der strategischen Autonomie wichtiger Wertschöpfungsketten im Binnenmarkt relevant sind. Zu diesem Zweck soll die Ausweitung EU-basierter Projekte gefördert und die Kapitalausstattung und die langfristige Finanzierung von Unternehmen aus der Union verbessert werden, um eine Alternative zu Übernahmen durch Nicht-EU-Unternehmen zu bieten. Strategische Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, sollen ebenfalls unterstützt werden.

Die Initiative soll dazu beitragen, Mittel von bis zu 1 Bio. EUR für Projekte zu mobilisieren. Dies dürfte dazu beitragen, Marktversagen entgegenzuwirken und Unternehmen, die andernfalls keine Finanzierung zu angemessenen Konditionen finden könnten, Zugang zu Finanzmitteln zu verschaffen und somit die Gesamtinvestitionen in der Union und damit das Wachstum und die Beschäftigung zu steigern.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Der EFSI hat sich im Anschluss an die Wirtschaftskrise als sachdienlich erwiesen, um Lücken auf dem Investmentmarkt zu schließen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken. Da weiterhin Lücken auf dem Investmentmarkt bestehen, ist eine stärker politikorientierte Investitionsförderung erforderlich, um spezifischen suboptimalen Investitionsbedingungen zu begegnen.

Die Haushaltsgarantie im Rahmen des EFSI hat gezeigt, dass sie die Wirkung der begrenzten Haushaltsmittel effizient erhöht.

Es wurde festgestellt, dass es in einer Reihe von Bereichen Überschneidungen zwischen der EFSI-Förderung und mehreren zentral verwalteten Finanzierungsinstrumenten gibt. Die Integration aller künftigen Investitionsprogramme der Union in einen einzigen Fonds zielt auf Vereinfachung, größere Flexibilität und Beseitigung möglicher Überschneidungen zwischen ähnlichen EU-Investitionsförderungsinstrumenten ab.

Beratungsdienste und technische Hilfe sind dringend erforderlich, um die Kapazität der Mitgliedstaaten und der Projektträger zu verbessern, Investitionsprojekte ins Leben zu rufen, zu entwickeln und durchzuführen. Für den Zeitraum 2021-2027 wird vorgeschlagen, zentral verwaltete Initiativen für technische Hilfe zur Unterstützung von Investitionsprojekten in „InvestEU“ zu integrieren.

Eine Haushaltsgarantie, mit der die Risikoübernahmekapazität der Durchführungspartner gesteigert wird, damit sie Investitionen in der Union aufbauend auf dem Erfolg mit dem EFSI und anderen Finanzierungsinstrumenten finanzieren können, ermöglicht es, die Investitionsförderung ab 2021 reibungslos fortzusetzen.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Fonds „InvestEU“ bietet rückzahlbare Unterstützung der Union für Finanzierungen und Investitionen in wichtigen internen Politikbereichen, indem er die Risikoübernahmekapazität der Durchführungspartner über eine Haushaltsgarantie steigert. Die gesamte Unterstützung erfolgt somit im Rahmen eines einzigen Instruments, um die Hebelwirkung zu erhöhen, die Dotierung zu optimieren, mögliche Überschneidungen zu vermeiden und die Sichtbarkeit des Handelns der Union zu erhöhen. Kombinationen mit Finanzhilfen (Mischfinanzierung) sind gegebenenfalls möglich, um Synergien zu schaffen, z. B. in den Bereichen Verkehr, Forschung und Digitalisierung.

Die vorgeschlagene Ausweitung der ursprünglichen InvestEU-Politikbereiche und die Hinzufügung eines fünften Politikbereichs stehen im Einklang mit den einschlägigen Unionsstrategien wie dem europäischen Grünen Deal, dem Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa, der Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, der neuen Industriestrategie für Europa, der Kapitalmarktunion sowie mit anderen EU-Politiken und -Programmen, die für die strategische Autonomie und Resilienz der Union von Bedeutung sind, wie dem Europäischen Verteidigungsfonds, der EU-Weltraumverordnung, den Aufträgen, den europäischen Partnerschaften und dem Europäischen Innovationsrat des Programms „Horizont Europa“ sowie mit der Verordnung über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen.

Eine Mitgliedstaaten-Komponente wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die im Rahmen der Kohäsionsfonds verfügbaren Mittel auf attraktive und vereinfachte Weise zu nutzen.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen 

x befristete Laufzeit

x    in Kraft vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2027

Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen für die Dotierung der EU-Garantie von 2021 bis 2030

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 47   

x Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

x durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

x Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

x internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

x die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

x öffentlich-rechtliche Körperschaften

x privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

x privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Bemerkungen

Die Durchführungspartner werden von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der im Legislativvorschlag festgelegten Kriterien ausgewählt. Sie können alle oder einen Teil der oben genannten umfassen.

Die direkte Mittelverwaltung kann einen Teil der Umsetzung der InvestEU-Beratungsplattform und des InvestEU-Portals betreffen.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Die Durchführungspartner erstatten der Kommission gemäß der Haushaltsordnung regelmäßig Bericht. Zur Überwachung wenden sie ihre Regeln und Verfahren an, die gemäß Artikel 154 der Haushaltsordnung bewertet wurden, um die darin festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Die Kommission wird die Leistung in jedem Politikbereich überwachen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Der Fonds „InvestEU“ (die EU-Garantie) wird im Wege indirekter Mittelverwaltung über Durchführungspartner durchgeführt, die in der Regel auch einen Beitrag zur Unterstützung der Endempfänger leisten.

Die Durchführungspartner sind die EIB-Gruppe, internationale Finanzinstitute, nationale Förderbanken und -institute sowie andere Finanzmittler, die Einrichtungen der Union sind und unter Aufsicht des Bankensektors stehen. Die im Rahmen der EU-Garantie unterstützten Finanzierungen und Investitionen werden von den Leitungsgremien der Durchführungspartner genehmigt und unterliegen somit deren Sorgfaltspflicht und Kontrollrahmen. Die Durchführungspartner legen der Kommission geprüfte Jahresabschlüsse vor.

Die Kommission schließt die Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern ab. Die InvestEU-Beratungsplattform wird je nach Art der Unterstützung nach dem Prinzip der indirekten oder der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

Wie im ursprünglichen Vorschlag dargelegt, werden die Auswirkungen des Programms „InvestEU“ insgesamt (einschließlich der vorgeschlagenen Aufstockung) anhand von Evaluierungen bewertet. In der vorgeschlagenen Verordnung werden zentrale Leistungsindikatoren festgelegt. In Abhängigkeit von den spezifischen Finanzprodukten, die zum Einsatz kommen, werden spezifische Indikatoren in die Garantievereinbarungen aufgenommen.

Entsprechend der Haushaltsordnung wird von den Durchführungspartnern eine harmonisierte Berichterstattung verlangt.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Das Risiko für den Haushalt der Union ist mit der Haushaltsgarantie verbunden, welche die Union den Durchführungspartnern für ihre Finanzierungen und Investitionen gewährt. Die EU-Garantie ist eine unwiderrufliche, auf Abruf und in der Regel auf Portfoliobasis gewährte Garantie für die von ihr gedeckten Finanzierungen und Investitionen. Der Haushalt der Union und der jeweilige Durchführungspartner teilen sich die risikobezogene Vergütung aus den Finanzierungen und Investitionen in Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Risikoübernahmeanteil.

Die EU-Garantie ist auf 75 153 850 000 EUR begrenzt.

Der Haushaltseintrag („p.m.“), der die Haushaltsgarantie für den Durchführungspartner widerspiegelt, würde nur im Falle eines tatsächlichen Abrufs der Garantie aktiviert, die nicht vollständig durch die Dotierung gedeckt werden kann (Finanzierung mit mindestens 33 800 000 000 EUR schrittweise bis Ende 2030). Die Dotierungsquote von 45 % basiert auf den bisherigen Erfahrungen mit dem EFSI und anderen Finanzierungsinstrumenten. Sie entspricht dem gewichteten Mittel einer fiktiven Dotierungsquote von 40 % für die vier ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen Politikbereiche und einer fiktiven Dotierungsquote von 52 % für den neu vorgeschlagenen Politikbereich „Strategische europäische Investitionen“. Letztere ist aufgrund des wahrgenommenen Risikos im Zusammenhang mit bestimmten Sektoren, die im Rahmen des fünften Politikbereichs unterstützt werden sollen, sowie angesichts der Art der zu verwendenden Finanzprodukte etwas höher.

Die Eventualverbindlichkeit im Zusammenhang mit der Mitgliedstaaten-Komponente wird von jedem betroffenen Mitgliedstaat durch eine Rückgarantie gedeckt.

Die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen von InvestEU erfolgen nach den Standardgeschäftsordnungen der Durchführungspartner und nach soliden Bankengrundsätzen. Die ausgewählten Durchführungspartner und die Kommission schließen eine Garantievereinbarung ab, in der die detaillierten Bestimmungen und Verfahren für die Durchführung des Fonds „InvestEU“ festgelegt sind.

Die Kommission kontrolliert die Angemessenheit der Regeln und Verfahren der Durchführungspartner und deren Anwendung im Wege der Säulenbewertung im Einklang mit der Haushaltsordnung. Da der Durchführungspartner darüber hinaus in der Regel einen Teil des Risikos trägt, sind die Interessen der Union und des jeweiligen Durchführungspartners entsprechend aufeinander abgestimmt, was das Risiko für den Haushalt mindert.

Es wird eine spezielle Leitungsstruktur eingerichtet, um den Einsatz der EU-Garantie zu genehmigen (Investitionsausschuss).

Die Kommission erhält von den Durchführungspartnern jährlich geprüfte Jahresabschlüsse über die von ihnen getätigten Finanzierungen und Investitionen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die EU garantiert Finanzierungen und Investitionen, die von beauftragten Stellen nach deren Regeln und Verfahren, einschließlich ihres internen Kontrollrahmens, durchgeführt werden. Kosten für den EU-Haushalt würden nur dann entstehen, wenn die EU zusätzlich zum internen Kontrollrahmen der beauftragten Stellen weitere spezielle Anforderungen stellt; diese Kosten können jedoch noch nicht quantifiziert werden.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Die ausgewählten Durchführungspartner werden der in Artikel 154 der Haushaltsordnung vorgesehenen Säulenbewertung unterzogen, die eine solide Qualität der internen Kontrolle und der Systeme für die unabhängige externe Prüfung gewährleistet. Darüber hinaus müssen sie die Anforderungen gemäß Titel X der Haushaltsordnung erfüllen. Als Finanzinstitute verfügen die Durchführungspartner über einen internen Kontrollrahmen. Die Sorgfaltsprüfung, Überwachung und Kontrolle der im Rahmen der EU-Garantie unterstützten Finanzierungen oder Investitionen werden von den Durchführungspartnern vorgenommen. Darüber hinaus sieht Artikel 29 der vorgeschlagenen Verordnung vor, dass Prüfungen der Verwendung der Unionsmittel, die von Personen oder Stellen, auch solchen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind, durchgeführt werden, die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung bilden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
Rubrik 1

GM/NGM 48

von EFTA-Ländern 49

von Kandidaten-ländern 50

von Dritt-ländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

1

02.0101 Unterstützungsausgaben für „InvestEU“

NGM

JA

JA

JA

NEIN

1

02.0201 Garantie für InvestEU

GM

JA

JA

JA

NEIN

1

02.0202 InvestEU-Garantie – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds (CPF)

GM

JA

JA

JA

NEIN

1

02.0203 InvestEU-Beratungsplattform und -Portal sowie flankierende Maßnahmen

GM

JA

JA

JA

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens 

<…>

Rubrik 1

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGE-SAMT

02.0201 Garantie für InvestEU

Verpflichtungen

(1)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Zahlungen

(2)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

02.0202 InvestEU-Garantie – Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds (CPF)

Verpflichtungen

(1)

404,322

412,872

11,604

13,371

17,673

19,511

20,646

900,000

Zahlungen

(2)

200,036

415,183

204,374

48,920

7,059

11,396

13,032

900,000

02.0203 InvestEU-Beratungsplattform und -Portal sowie flankierende Maßnahmen

Verpflichtungen

(1)

72,658

73,658

76,158

76,158

73,658

73,658

74,397

520,345

Zahlungen

(2)

38,172

66,572

82,772

84,772

84,272

81,772

82,011

520,345

02.0101 Unterstützungsausgaben für „InvestEU“

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

0,564

0,564

0,564

0,564

0,564

0,564

0,564

3,948

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

= 1 + 3

477,544

487,094

88,326

90,093

91,895

93,733

95,607

1 424,293

Zahlungen

= 2 + 3

238,772

482,319

287,710

134,256

91,895

93,733

95,607

1 424,293

Zusätzlich zu der in der vorstehenden Tabelle festgelegten Finanzausstattung stehen 33 000,440 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung als Finanzierung aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union zur Verfügung. Davon können bis zu 8,960 Mio. EUR für Verwaltungsausgaben, einschließlich Kosten für externes Personal, aufgewendet werden.

Ein spezifischer Betrag von 191 Mio. EUR wird für Beratungsdienste, technische Hilfe und andere flankierende Maßnahmen benötigt werden.

Indikative Aufschlüsselung der über externe zweckgebundene Einnahmen finanzierten Ausgaben:

InvestEU

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGE-SAMT

Operative Ausgaben aus externen zweckgebundenen Einnahmen im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union

Verpflichtungen

(1)

9 643,720

9 836,720

6 688,720

6 822,320

32 991,480

Zahlungen

(2)

817,000

6 040,913

6 042,912

6 042,913

6 042,913

4 409,913

3 592,913

32 991,480

Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben aus externen zweckgebundenen Einnahmen im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

1,280

1,280

1,280

1,280

1,280

1,280

1,280

8,960

Externe zweckgebundene Einnahmen insgesamt

Verpflichtungen

= 1 + 3

9 645,000

9 838,000

6 690,000

6 823,600

1,280

1,280

1,280

33 000,440

Zahlungen

= 2 + 3

818,280

6 044,193

6 044,193

6 044,193

6 044,193

4 411,193

3 594,193

33 000,440



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens 

7

Verwaltungsausgaben



in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGE-SAMT

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGE-SAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

Zahlungen

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGE-SAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal 51  

1,280

1,280

1,280

1,280

1,280

1,280

1,280

8,960

Sonstige
Verwaltungsausgaben
52

0,564

0,564

0,564

0,564

0,564

0,564

0,564

3,948

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

1,844

1,844

1,844

1,844

1,844

1,844

1,844

12,908

INSGESAMT

1,844

1,844

1,844

1,844

1,844

1,844

1,844

12,908

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.



3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

x    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 53

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  54

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

Sonstiges (zweckgebundene Einnahmen)

16

16

16

16

16

16

16

INSGESAMT

16

16

16

16

16

16

16

GD ECFIN/BUDG steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Zusätzliches externes Personal wird ausschließlich aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Front Office (Ausarbeitung von Strategiepapieren und Leitlinien, Vorbereitung und Aushandlung von Garantie- und Beratungsvereinbarungen, Marketing, operatives Follow-up und Berichterstattung, Verwaltung der beratenden Unterstützung und technischen Hilfe);

Sekretariat des Fonds „InvestEU“ (Annahme und Zuteilung der Vorschläge der Durchführungspartner, Kontakte zu den Durchführungspartnern, dem Sekretariat des Investitionsausschusses, dem Beratungsausschuss und dem Lenkungsausschuss, interne Koordinierung innerhalb der Kommission, Ausarbeitung von Strategiepapieren, Festlegung des Standpunkts der Kommission, Berichterstattung);

Back Office (Überwachung und Follow-up des Programms, einschließlich des Abrufs der Garantie, operative und finanzielle Berichterstattung sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Garantie; Überwachung und Berichterstattung über Beratungsdienste und technische Hilfe);

Risiko (Überwachung des Kreditrisikoprofils von Finanzierungs- und Investitionsportfolios im Rahmen der EU-Garantie, Bewertung und Berichterstattung);

Externes Personal

Back Office (Überwachung und Follow-up des Programms, einschließlich des Abrufs der Garantie, operative und finanzielle Berichterstattung sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Garantie; Überwachung und Berichterstattung über Beratungsdienste und technische Hilfe);

Sekretariat des Fonds „InvestEU“.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

x    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

x    auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind. x    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 55

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

6 4 1 (Beiträge von Finanzierungsinstrumenten — Zweckgebundene Einnahmen)

250,000

100,000

100,000

250,000

100,000

100,000

100,000

Gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Vorschlags werden Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen der folgenden Haushaltslinie zugewiesen: 02.02.02 Dotierung der InvestEU-Garantie + 02.02.03 InvestEU-Beratungsplattform und -Portal sowie flankierende Maßnahmen.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). Die zweckgebundenen Einnahmen aus InvestEU werden zunächst zur Deckung der Gebühren verwendet.

[Diese Einnahmen betreffen nicht die Einnahmen, die im Rahmen des Vorschlags für eine Verordnung zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union generiert werden.]

(1)    COM(2018) 439.
(2)    2018/229(COD).
(3)    COM(2020) 102.
(4)    D. h. sie sollten ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und in der Union insofern tätig sein, als sie wesentliche Tätigkeiten in Bezug auf Personal, Produktion, Forschung und Entwicklung oder andere Geschäftstätigkeiten in der Union ausüben.
(5)    COM(2020) 102.
(6)    SWD(2018) 316 final.
(7)    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:52016SC0297&from=EN
(8)    https://www.eca.europa.eu/Lists/News/NEWS1611_11/OP16_02_DE.pdf
(9)    http://www.eib.org/infocentre/publications/all/evaluation-of-the-functioning-of-the-efsi.htm
(10)    https://ec.europa.eu/commission/publications/independent-evaluation-investment-plan_en
(11)    http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2016/DE/COM-2016-764-F1-DE-MAIN.PDF
(12)    https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=44174
(13)    Dies war ein Teilabschnitt der öffentlichen Konsultation zu Investitionen, Forschung und Innovation, KMU und Binnenmarkt.https://ec.europa.eu/info/consultations/public-consultation-eu-funds-area-investment-research-innovation-smes-and-single-market_de
(14)    ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.
(15)    https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/economy-finance/efsi_evaluation_-_final_report.pdf
(16)    SWD(2018) 314 final.
(17)     https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/2/2018/EN/SEC-2018-293-1-EN-MAIN-PART-1.PDF
(18)    SWD(2018) 314 final.
(19)    COM(2020) 442 final.
(20)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(21)    Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
(22)    ABl. C […] vom […], S. […].
(23)    ABl. C […] vom […], S. […].
(24)

   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(25)    COM(2018)353.
(26)    ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 3.
(27)    Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
(28)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(29)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(30)

   Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). 

(31)    COM(2018) 323 final.
(32)    Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).
(33)    Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(34)    Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
(35)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(36)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(37)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(38)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(39)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(40)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(41)    SEC(2018) 310, SWD(2018) 337.
(42)    COM(2020) 22 final.
(43)    Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(44)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(45)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(46)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(47)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(48)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(49)    Externe zweckgebundene Einnahmen
(50)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(51)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(52)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(53)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten anzugeben.
Top

Brüssel, den 29.5.2020

COM(2020) 403 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Programms „InvestEU“


ANHANG II
Förderfähige Bereiche für Finanzierungen und Investitionen

Finanzierungen und Investitionen im Rahmen anderer Politikbereiche als des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ können in einen oder mehrere der folgenden Bereiche fallen:

Die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ fallen in die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e festgelegten Bereiche. Sie können insbesondere wichtige Vorhaben von Gemeinsamem europäischem Interesse umfassen.

1.    Die Entwicklung des Energiesektors im Einklang mit den Prioritäten der Energieunion, einschließlich der Sicherheit der Energieversorgung und der Energiewende, und den im Rahmen der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere durch:

a)    Ausbau der Erzeugung, Bereitstellung und Nutzung sauberer und nachhaltiger erneuerbarer sowie sonstiger sicherer und nachhaltiger emissionsfreier und emissionsarmer Energiequellen und -lösungen;

b)    Energieeffizienz und Energieeinsparung (mit Schwerpunkt auf der Reduzierung der Nachfrage durch Nachfragesteuerung und Sanierung von Gebäuden);

c)    die Entwicklung, Verbesserung und Modernisierung nachhaltiger Energieinfrastruktur in (insbesondere – jedoch nicht nur – der Übertragungs- und Verteilungsebene, der Speichertechnologien, des Stromverbunds zwischen Mitgliedstaaten und intelligenter Netze);

d)    die Entwicklung innovativer emissionsfreier und emissionsarmer Wärmeerzeugungssysteme und Kraft-Wärme-Kopplung;

e)    die Herstellung und Lieferung von nachhaltigen synthetischen Kraftstoffen aus erneuerbaren/CO2-neutralen Quellen und anderen sicheren und nachhaltigen emissionsfreien und emissionsarmen Quellen, Biokraftstoffen, Biomasse und alternativen Kraftstoffen, einschließlich Kraftstoffen für alle Verkehrsträger, im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2018/2001  des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und

f)    Infrastruktur für die CO2-Abscheidung und die CO2-Speicherung bei Industrieprozessen, Bioenergieanlagen und Produktionsstätten im Hinblick auf die Energiewende.

2.    Die Entwicklung nachhaltiger und sicherer Verkehrsinfrastrukturen und Mobilitätslösungen, Ausrüstungen und innovativer Technologien im Einklang mit den Verkehrsprioritäten der Union und den im Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkommens eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere durch:

a)    Projekte zur Förderung des Aufbaus der Infrastruktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), einschließlich Instandhaltung und Sicherheit der Infrastruktur, der städtischen Knoten des TEN-V, der See- und Binnenhäfen, Flughäfen, multimodalen Terminals und der Anbindung dieser multimodalen Terminals an die TEN-V-Netze sowie der Telematikanwendungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2  ;

b)    TEN-V-Infrastrukturprojekte, in denen die Nutzung von mindestens zwei verschiedenen Verkehrsträgern vorgesehen wird, insbesondere multimodale Güterumschlaganlagen und Verkehrsknotenpunkte des Personenverkehrs;

c)    Projekte für intelligente und nachhaltige städtische Mobilität, die auf emissionsarme städtische Verkehrsträger ausgerichtet sind, einschließlich Binnenwasserstraßenlösungen und innovativer Mobilitätslösungen, diskriminierungsfreier Zugänglichkeit, Verringerung der Luftverschmutzung und des Lärms, Energieverbrauch, Netze intelligenter Städte, Instandhaltung und Erhöhung des Sicherheitsniveaus sowie Verringerung der Unfallhäufigkeit ‚ auch für Radfahrer und Fußgänger;

d)    Unterstützung der Erneuerung und Nachrüstung des rollenden Materials mit dem Ziel, emissionsarme und emissionsfreie Mobilitätslösungen zu ermöglichen, z. B. Verwendung alternativer Kraftstoffe in Fahrzeugen aller Verkehrsträger;

e)    Eisenbahninfrastruktur, andere Bahnprojekte, Binnenwasserstraßen-Infrastruktur, Projekte des öffentlichen Verkehrs, Seehäfen und Meeresautobahnen;

f)    Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger, einschließlich Ladeinfrastruktur;

g)    sonstige Projekte für intelligente und nachhaltige Mobilität, mit denen folgende Ziele verfolgt werden:

i)    Straßenverkehrssicherheit,

ii)    Zugänglichkeit;

iii)    Emissionsminderung oder

iv)    Entwicklung und Einsatz neuer Verkehrstechnologien und -dienste, etwa im Zusammenhang mit vernetzten und autonomen Verkehrsträgern oder integrierten Fahrscheinsystemen und

h)    Projekte zur Erhaltung oder Verbesserung der bestehenden Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Autobahnen im TEN-V – falls erforderlich –, um die Straßenverkehrssicherheit zu steigern, zu erhalten oder zu verbessern, IVS-Dienste zu entwickeln oder die Vollständigkeit und die Standards der Infrastruktur – sichere Rast- und Parkplätze, Ladestationen und Tankstellen für alternative Kraftstoffe – zu gewährleisten.

3.    Umwelt und Ressourcen, insbesondere durch

a)    Maßnahmen in Bezug auf Wasser einschließlich Trinkwasser-und Abwasserentsorgung sowie Effizienz der Netze, Verringerung von Leckagen, Infrastruktur für die Sammlung und Aufbereitung von Abwasser, Küsteninfrastruktur und andere ökologische Wasser-Infrastruktur;

b)    Infrastruktur für die Abfallbewirtschaftung;

c)    Projekte und Unternehmen in den Bereichen Bewirtschaftung der Umweltressourcen und nachhaltige Technologien;

d)    die Verbesserung und Wiederherstellung von Ökosystemen und deren Dienstleistungen, beispielsweise im Wege der Förderung von Natur und biologischer Vielfalt durch grüne und blaue Infrastrukturprojekte;

e)    nachhaltige Stadt-, Land- und Küstenentwicklung;

f)    Maßnahmen im Bereich Klimawandel, Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz einschließlich der Verringerung des Risikos von Naturkatastrophen;

g)    Projekte und Unternehmen, die die Kreislaufwirtschaft umsetzen, insbesondere durch Berücksichtigung von Aspekten der Ressourceneffizienz in der Produktion und im Produktlebenszyklus, einschließlich der nachhaltigen Versorgung mit Primär- und Sekundärrohstoffen;

h)    die Dekarbonisierung energieintensiver Industrien und erhebliche Verringerung der Emissionen energieintensiver Branchen, einschließlich der Demonstration innovativer emissionsarmer Technologien und deren Verbreitung;

i)    die Dekarbonisierung der Energieerzeugungs- und -versorgungskette durch schrittweisen Verzicht auf Kohle und Erdöl und

j)    Projekte zur Förderung des nachhaltigen Kulturerbes.

4.    Die Entwicklung der digitalen Vernetzungsinfrastruktur, insbesondere durch Projekte zur Unterstützung des Aufbaus digitaler Netze mit sehr hoher Kapazität, der 5G-Netzanbindung und der Verbesserung der digitalen Anbindung und des digitalen Zugangs, insbesondere in ländlichen Gebieten und Randgebieten.

5.    Forschung, Entwicklung und Innovation, insbesondere durch:

a)    Forschungs- und Innovationsprojekte, die zu den Zielen von Horizont Europa beitragen, einschließlich der Forschungsinfrastruktur und der Unterstützung von Hochschulen;

b)    Unternehmensprojekte, einschließlich Ausbildung und Förderung der Bildung von Clustern und Unternehmensnetzen;

c)    Demonstrationsprojekte und -programme sowie die Verbreitung entsprechender Infrastrukturen, Technologien und Verfahren;

d)    gemeinsame Forschungs- und Innovationsprojekte, an denen Hochschulen, Forschungs- und Innovationsorganisationen und die Industrie beteiligt sind; öffentlich-private Partnerschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft;

e)    Wissens- und Technologietransfer;

f)    Forschung im Bereich der Schlüsseltechnologien (KET) und ihrer industriellen Anwendungen einschließlich neuer und fortgeschrittener Werkstoffe und

g)    neue wirksame und zugängliche Gesundheitsprodukte, einschließlich Arzneimittel, medizinischer Geräte, Diagnostika und Arzneimittel für neuartige Therapien, neuer antimikrobieller Wirkstoffe und innovativer Entwicklungsverfahren, bei denen Tierversuche vermieden werden.

6.    Die Entwicklung, Verbreitung und der Ausbau digitaler Technologien und Dienste, die vor allem zur Verwirklichung der Ziele des Programms „Digitales Europa“ beitragen, insbesondere durch: 

a)    künstliche Intelligenz;

b)    Quantentechnologie;

c)    Infrastruktur für die Cybersicherheit und den Netzwerkschutz;

d)    Internet der Dinge;

e)    Blockchain und andere Distributed-Ledger-Technologien;

f)    fortgeschrittene digitale Kompetenzen;

g)    Robotik und Automatisierung;

h)    Photonik und

i)    sonstige fortschrittliche digitale Technologien und Dienste, die zur Digitalisierung der Wirtschaft der Union und zur Eingliederung digitaler Technologien, Dienste und Kompetenzen in das Verkehrswesen der Union beitragen.

7.    Finanzielle Unterstützung für Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten, in erster Linie für KMU und kleine Mid-Cap-Unternehmen, insbesondere durch:

a)    Bereitstellung von Betriebskapital und Investitionen;

b)    Bereitstellung von Risikofinanzierungen von der Gründungs- bis zur Expansionsphase zur Sicherung der technologischen Führungsposition in innovativen und nachhaltigen Wirtschaftszweigen, indem beispielsweise ihre Digitalisierungs- und Innovationsfähigkeit verbessert wird, und zur Sicherung ihrer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit;

c)    die Bereitstellung von Finanzierungen für den Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung durch die Beschäftigten.

8.    Kultur- und Kreativbranche, Kulturerbe, Medien, audiovisueller Sektor, Journalismus und Presse, insbesondere durch – aber nicht beschränkt auf – die Entwicklung neuer Technologien, den Einsatz digitaler Technologien und das technologische Management der Rechte des geistigen Eigentums.

9.    Tourismus

10.    Die Sanierung von Industriestandorten (einschließlich kontaminierter Standorte) und ihre Wiederherstellung für eine nachhaltige Nutzung.

11.    Nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur sowie weitere Elemente der umfassenderen nachhaltigen Bioökonomie.

12.    Soziale Investitionen, einschließlich Investitionen zur Förderung der Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere durch:

a)    Mikrofinanzierung, ethische Finanzierung, Finanzierung von sozialen Unternehmen und Sozialwirtschaft;

b)    Nachfrage und Angebot von Qualifikationen;

c)    allgemeine und berufliche Bildung und verbundene Dienstleistungen, auch für Erwachsene;

d)    soziale Infrastruktur, insbesondere:

i)    inklusive allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich frühkindlicher Betreuung und Bildung, und damit verbundene Bildungsinfrastruktur und -einrichtungen, alternative Kinderbetreuung, Wohnungen für Studierende und digitale Ausrüstung, die für jedermann zugänglich sind;

ii)    Sozialwohnungen 3 ;

iii)    Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, einschließlich Kliniken, Krankenhäuser, Grundversorgung, häusliche Pflege, sowie Betreuung in der lokalen Gemeinschaft;

e)    soziale Innovation, einschließlich innovativer sozialer Lösungen und Programme zur Förderung der sozialen Auswirkungen und Ergebnisse in den unter Punkt 12 erwähnten Bereichen;

f)    kulturelle Aktivitäten mit sozialer Zielsetzung;

g)    Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter;

h)    die Integration schutzbedürftiger Personen, einschließlich Drittstaatsangehöriger;

i)    innovative Lösungen in der medizinischen Versorgung, einschließlich elektronischer Gesundheitsdienste, Gesundheitsdienstleistungen und neuer Pflegemodelle;

j)    die Barrierefreiheit und Inklusion von Menschen mit Behinderungen.

13.    Die Entwicklung der Verteidigungsindustrie und dadurch Leistung eines Beitrags zur strategischen Autonomie der Union, insbesondere durch Unterstützung für folgende Bereiche:

a)    die Lieferkette der Verteidigungsindustrie der Union, insbesondere durch die finanzielle Unterstützung von KMU und Mid-Cap-Unternehmen;

b)    Unternehmen, die an disruptiven Innovationen im Verteidigungssektor sowie eng damit zusammenhängenden Technologien mit doppeltem Verwendungszweck arbeiten;

c)    die Lieferkette des Verteidigungssektors bei gemeinschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Verteidigungsbereich, einschließlich Projekten, die durch den Europäischen Verteidigungsfonds gefördert werden;

d)    Infrastruktur für Forschung und Ausbildung im Bereich Verteidigung.

14.    Weltraum, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung des Raumfahrtsektors in Überstimmung mit den Zielsetzungen der Weltraumstrategie, um

a)    den Nutzen für die Gesellschaft und Wirtschaft der Union zu maximieren;

b)    die Wettbewerbsfähigkeit der Raumfahrtsysteme und -Technologien auszubauen und dabei insbesondere der Anfälligkeit der Lieferketten entgegenzuwirken;

c)    das Unternehmertum im Raumfahrtbereich, auch in der nachgelagerten Entwicklung, zu unterstützen;

d)    die Autonomie der Union im Hinblick auf einen sicheren und geschützten Zugang zum Weltraum auszubauen, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit einem doppelten Verwendungszweck.

15.    Meere und Ozeane, durch die Entwicklung von Projekten und Unternehmen im Bereich der blauen Wirtschaft und deren Finanzierungsgrundsätzen, insbesondere im Wege des maritimen Unternehmertums und der maritimen Industrie, der Meeresenergie aus erneuerbaren Quellen und der Kreislaufwirtschaft.

(1)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(3)    Erschwinglicher sozialer Wohnungsbau ist so zu verstehen, dass er sich an benachteiligte Personen oder sozial schwächere Gruppen richtet, die aufgrund von Solvabilitätsengpässen in einem schweren Wohnungsmangel leben oder nicht in der Lage sind, Wohnraum zu Marktbedingungen zu erhalten.
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ANHANG

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Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Programms „InvestEU“


ANHANG III
Zentrale Leistungsindikatoren

1. Volumen der Finanzierungen im Rahmen des Fonds „InvestEU“ (nach Politikbereichen)

1.1 Volumen der gezeichneten Finanzierungen und Investitionen

1.2 Mobilisierte Investitionen

1.3 Volumen der mobilisierten privaten Finanzierungen

1.4 Erreichte Hebel- und Multiplikatoreffekte

2. Geografische Abdeckung der aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzierungen (aufgeschlüsselt nach Politikbereich ‚ Land und Region auf Ebene der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS 2)

2.1 Zahl der von den Maßnahmen betroffenen Länder (Mitgliedstaaten und Drittländer)

2.2 Zahl der Regionen mit Finanzierungen oder Investitionen

2.3 Volumen der Finanzierungen oder Investitionen nach Land (Mitgliedstaat und Drittland) sowie Region

3.  Auswirkungen der Finanzierung durch den Fonds „InvestEU“

3.1 Zahl der geschaffenen oder geförderten Arbeitsplätze

3.2 Investitionen zur Förderung von Klimazielen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Politikbereich

3.3 Investitionen zur Förderung der Digitalisierung

3.4. Investitionen zur Förderung des industriellen Wandels

4. Nachhaltige Infrastrukturen

4.1 Energie: Zusätzlich geschaffene Kapazität zur Erzeugung erneuerbarer und sonstiger sicherer und nachhaltiger emissionsfreier und emissionsarmer Energien (in MW)

4.2 Energie: Zahl der Privathaushalte sowie der öffentlichen und gewerblich genutzten Gebäude mit niedrigerem Energieverbrauch

4.3 Energie: Geschätzte durch die Projekte bewirkte Energieeinsparung (in Kilowattstunden (kWh))

4.4 Energie: Verringerung/Vermeidung der jährlichen Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2 -Äquivalent

4.5 Energie: Investitionsvolumen für Entwicklung, intelligentere Gestaltung und Modernisierung der nachhaltigen Energieinfrastruktur

4.6 Digitales: Zusätzliche Privathaushalte, Unternehmen oder öffentliche Gebäude mit Breitbandzugang von mindestens 100 Mbit/s, auf Gigabit-Geschwindigkeit aufrüstbar, bzw. Zahl der eingerichteten WLAN-Hotspots

4.7 Verkehr: Mobilisierte Investitionen insbesondere in TEN-V

Zahl der Projekte mit Blick auf grenzüberschreitende und fehlende Verbindungen (auch Projekte für städtische Knotenpunkte, regionale grenzüberschreitende Schienenverbindungen, multimodale Plattformen, Seehäfen, Binnenhäfen, Anbindungen an Flughäfen und Schienen-Straßen-Terminals des TEN-V-Kern- und -Gesamtnetzes)

Zahl der Projekte, die zur Digitalisierung des Verkehrs beitragen, insbesondere durch die Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS), des Binnenschifffahrtsinformationssystems (RIS), des intelligenten Verkehrssystems (IVS), des Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (VTMIS)/des elektronischen Seeverkehrs und der ATM-Forschung für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR)

Zahl der aufgebauten oder aufgerüsteten Versorgungsstellen für alternative Kraftstoffe

Zahl der Projekte, die zur Verkehrssicherheit beitragen.

4.8 Umwelt: Investitionen zur Durchführung von Plänen und Programmen, die nach dem Umweltrecht der Union in Bezug auf Luft- und Wasserqualität, Abfallbewirtschaftung und Ökologie gefordert werden.

5. Forschung, Innovation und Digitalisierung

5.1 Beitrag zum Ziel, 3 % des BIP der Union in Forschung, Entwicklung und Innovation zu investieren

5.2 Zahl der unterstützten Unternehmen nach Größe, die Forschungs- und Innovationsprojekte durchführen

6. KMU

6.1 Zahl der unterstützten Unternehmen nach Größe (Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie kleine Midcap-Unternehmen)

6.2 Zahl der unterstützten Unternehmen nach Phase (Früh-, Wachstums-/Expansionsphase)

6.3 Zahl der unterstützten Unternehmen nach Mitgliedstaat und Region auf NUTS-2-Ebene

6.4 Zahl der Unternehmen, die nach Sektoren nach der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE) unterstützt werden

6.5 Anteil des Investitionsvolumens für KMU im Rahmen des Politikbereichs „KMU“

7. Soziale Investitionen und Kompetenzförderung

7.1 Soziale Infrastruktur: Kapazität der unterstützten sozialen Infrastruktur nach Sektoren und Zugang dazu: Wohnungswesen, Bildung, Gesundheit, Sonstiges

7.2 Mikrofinanzierung und Finanzierung von Unternehmen der Sozialwirtschaft:  Zahl der Empfänger von Mikrofinanzierungen und der unterstützten Unternehmen der Sozialwirtschaft

7.3 Kompetenzen: Zahl der Personen, die neue Kompetenzen erwerben oder deren Kompetenzen validiert und bescheinigt werden: formale, allgemeine und berufliche Bildung

8. Strategische europäische Investitionen

8.1 Zahl und Volumen der Finanzierungen oder Investitionen, die zur Bereitstellung kritischer Infrastrukturen beitragen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach physischer Infrastruktur und den zugehörigen Gütern und Dienstleistungen

8.2 Zusätzliche Kapazität kritischer Infrastrukturen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Bereichen

8.3 Zahl und Volumen der Finanzierungen oder Investitionen, die zur Entwicklung kritischer Technologien und Ressourcen für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck beitragen

8.4 Zahl der Unternehmen, unterstützt nach Größe, die kritische Technologien und Ressourcen für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten entwickeln und herstellen, sowie Güter mit doppeltem Verwendungszweck

8.5 Zahl und Volumen der Finanzierungen oder Investitionen, die zur Versorgung, Herstellung und Lagerung kritischer Ressourcen beitragen, einschließlich kritischer Gesundheitsleistungen

8.6 Zusätzliche kritische Ressourcen, einschließlich kritischer Gesundheitsleistungen, die für die Versorgung, Herstellung und Lagerung gefördert werden, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Art

8.7 Zahl und Volumen der Finanzierungen oder Investitionen zur Unterstützung wichtiger Grundlagentechnologien und digitaler Technologien, die für die industrielle Zukunft der Union von strategischer Bedeutung sind.

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Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

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ANHANG V
Marktversagen, suboptimale Investitionsbedingungen, Zusätzlichkeit und ausgeschlossene Tätigkeiten

A.    Marktversagen, suboptimale Investitionsbedingungen und Zusätzlichkeit

Gemäß Artikel 209 der Haushaltsordnung dient die EU-Garantie dazu, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen (Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe a) und eine Zusätzlichkeit zu bewirken, indem vermieden wird, dass mögliche Unterstützung und Investitionen aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen ersetzt werden (Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b).

Um Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung Rechnung zu tragen, sollten die Finanzierungen und Investitionen, die durch die EU-Garantie unterstützt werden, die nachstehend unter den Nummern 1 und 2 dargelegten Anforderungen erfüllen:

1. Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen

Damit Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung ausgeglichen werden, sollten die Investitionen, auf die mit den Finanzierungen und Investitionen abgezielt wird, eines der folgenden Merkmale aufweisen:

a)    sie sollten ein öffentliches Gut (etwa Bildung und Kompetenzen, Gesundheitsversorgung und Barrierefreiheit, Sicherheit und Verteidigung und Infrastrukturen, die kostenlos oder zu vernachlässigbaren Kosten zur Verfügung gestellt werden) betreffen, das dem Betreiber oder dem Unternehmen keinen ausreichenden finanziellen Vorteil bringt;

b)    sie sollten externe Effekte, wie sie etwa bei Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie in den Bereichen Energieeffizienz, Klima- oder Umweltschutz erzielt werden, aufweisen, die der Betreiber oder das Unternehmen in der Regel nicht internalisieren kann;

c)    Informationsasymmetrie aufweisen, insbesondere bei KMU und Mid-Cap-Unternehmen, einschließlich höherer Risiken für Unternehmen in der Frühphase, Unternehmen, deren Vermögenswerte vorwiegend immateriell sind oder die nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen, oder Unternehmen, deren Tätigkeitsschwerpunkte mit hohen Risiken behaftet sind;

d)    es sollte sich um grenzüberschreitende Infrastrukturprojekte und damit zusammenhängende Dienste oder Mittel handeln, die grenzüberschreitend investiert werden, um die Fragmentierung des Binnenmarkts auszugleichen und die Koordinierung innerhalb des Binnenmarkts der EU zu verbessern;

e)    es sollten höhere Risiken in bestimmten Wirtschaftsbereichen, Ländern oder Regionen bestehen, die über das Maß hinausgehen, das private Finanzakteure tragen können bzw. tragen wollen; hierzu gehört, dass eine Investition angesichts der Neuartigkeit oder der Risiken, mit denen Innovationen oder unerprobte Technologien verbunden sind, nicht oder nicht im selben Umfang getätigt würde;

f)    im Falle der Unterstützung der Union für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Europäische strategische Investitionen“ würde diese Investition nicht oder nicht im gleichen Ausmaß über den gleichen Markt stattgefunden haben, da die Schwierigkeiten in Bezug auf die Bereitstellung der „Strategischen europäische Investitionen“ internalisiert wurden.

g)    es sollte sich um neue oder komplexe Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung handeln.

2. Zusätzlichkeit

Finanzierungen und Investitionen müssen beiden in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung dargelegten Aspekten der Zusätzlichkeit gerecht werden. Das bedeutet, dass die Finanzierungen und Investitionen ohne eine Förderung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ nicht oder nicht im selben Umfang aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen hätten getätigt werden können. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind hier Finanzierungen und Investitionen gemeint, die die beiden folgenden Kriterien erfüllen:

1.    Im Sinne der Zusätzlichkeit zu den privaten Quellen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden mit dem Fonds „InvestEU“ Finanzierungen und Investitionen der Durchführungspartner unterstützt, die auf Investitionen abzielen, mit denen aufgrund ihrer Merkmale (darunter öffentliche Güter, externe Effekte, Informationsasymmetrie und Überlegungen betreffend den sozioökonomischen Zusammenhalt oder andere) keine ausreichenden marktüblichen finanziellen Erträge erzielt werden können oder die (im Vergleich zu dem Risiko, das die einschlägigen privatrechtlichen Rechtsträger einzugehen bereit sind) als zu risikobehaftet angesehen werden. Aufgrund dieser Merkmale besteht für solche Finanzierungen und Investitionen daher kein Zugang zu einer Marktfinanzierung auf der Grundlage annehmbarer Bedingungen im Hinblick auf die Preisgestaltung, Anforderungen an die Sicherheiten, die Art der Finanzierung, die Laufzeit der Finanzierung und andere Faktoren, weshalb sie ohne öffentliche Unterstützung nicht oder nicht im selben Umfang getätigt würden.

2) Im Sinne der Zusätzlichkeit zu bestehender Unterstützung aus anderen öffentlichen Quellen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung werden aus dem Fonds „InvestEU“ nur Finanzierungen und Investitionen unterstützt, auf die Folgendes zutrifft:

a)        die Finanzierungen oder Investitionen würden oder hätten vom Durchführungspartner ohne eine Förderung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ nicht oder nicht im selben Umfang getätigt werden können und

b)     die Finanzierung oder Investitionen würden oder hätten nicht in dem selben Umfang getätigt werden können, in dem die Union im Rahmen der bestehenden öffentlichen Instrumente, wie gemeinsames Management von regionalen oder nationalen Finanzinstrumente tätig ist, obwohl zusätzlich auf den Fonds InvestEU und andere öffentliche Instrumente zurückgegriffen werden konnte, um die öffentlichen Ziele effizient zu erzielen.

3.    Finanzierung und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Strategische europäische Investitionen“ kann ebenfalls in Betracht gezogen werden, sofern diese Finanzierungen und Investitionen nicht oder nicht im gleichen Umfang durch andere private und öffentliche Einrichtungen mit Sitz und Betrieb in der Union ohne Unterstützung des Fonds „InvestEU“ erbracht wurden.

Um zu belegen, dass die Finanzierungen und Investitionen, die durch die EU-Garantie unterstützt werden, zusätzlich zu bestehenden Marktstützungsmaßnahmen und sonstiger öffentlicher Unterstützung getätigt werden, legen die Durchführungspartner Informationen vor, mit denen mindestens eines der folgenden Merkmale nachgewiesen wird:

a)    Unterstützung durch gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Kreditgebern nachrangige Positionen, oder Unterstützung innerhalb der Finanzierungsstruktur;

b)    Unterstützung, die in Form von Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital oder Krediten mit langer Laufzeit, Preisgestaltung, Anforderungen an die Sicherheiten oder anderen Bedingungen gewährt wird, die auf dem Markt oder bei anderen öffentlichen Quellen nicht ausreichend zur Verfügung stehen;

c)    Unterstützung für Finanzierungen und Investitionen mit einem höheren Risikoprofil gegenüber dem Risiko, das im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Durchführungspartners generell eingegangen wird, oder Unterstützung für die Durchführungspartner, wenn die Unterstützung solcher Vorhaben ihre Kapazitäten übersteigt;

d)    Beteiligung an Risikoteilungsmechanismen, mit denen auf Politikbereiche abgezielt wird, in denen die Durchführungspartner einem höheren Risiko als dem üblicherweise von ihnen eingegangenen bzw. als dem Risiko ausgesetzt sind, das private Finanzakteure eingehen können bzw. einzugehen bereit sind;

e)    Unterstützung, mit der zusätzliche private oder öffentliche Finanzierung katalysiert/ mobilisiert wird und die andere private oder kommerzielle Quellen ergänzt – insbesondere Unterstützung von Investorengruppen mit traditionell geringer Risikobereitschaft oder institutionellen Anlegern infolge der Signalwirkung der Unterstützung, die im Rahmen des Fonds „InvestEU“ gewährt wird;

f)    Unterstützung in Form von Finanzprodukten, die in den Ländern oder Regionen, auf die abgezielt wird, nicht verfügbar sind oder nicht in ausreichendem Umfang angeboten werden, weil die Märkte entweder nicht vorhanden, unterentwickelt oder unvollkommen sind.

Für Finanzierungen und Investitionen über einen Finanzmittler, insbesondere für die Unterstützung von KMU, wird die Zusätzlichkeit auf der Ebene des Finanzmittlers und nicht auf jener des Endempfängers überprüft. Es wird davon ausgegangen, dass Zusätzlichkeit vorliegt, wenn mit dem Fonds „InvestEU“ ein Finanzmittler bei der Erstellung eines neuen Portfolios mit einem höheren Risiko oder beim Ausbau der Tätigkeiten unterstützt wird, die im Vergleich zu dem Risiko, das private und öffentliche Finanzakteure in den Mitgliedstaaten oder Regionen, auf die abgezielt wird, gegenwärtig einzugehen bereit sind, bereits risikoreich sind.

Die EU-Garantie wird nicht für die Unterstützung von Refinanzierungsgeschäften (wie die Ersetzung bestehender Darlehensvereinbarungen oder anderer Formen finanzieller Unterstützung für Projekte, die bereits teilweise oder vollständig durchgeführt wurden) gewährt, außer in spezifischen außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Fällen, in denen belegt wird, dass das Projekt im Rahmen der EU-Garantie – zusätzlich zu dem üblichen Umfang der Tätigkeiten des Durchführungspartners oder des Finanzmittlers – eine neue Investition in einem nach Anhang II für Finanzierungen und Investitionen und förderfähigen Politikbereich in einer Höhe ermöglichen wird, die mindestens dem Betrag des Vorhabens entspricht, das die in dieser Verordnung dargelegten Förderfähigkeitskriterien erfüllt. Solche Refinanzierungen müssen die Anforderungen in Anhang A in Bezug auf das Marktversagen, die suboptimale Investitionssituationen und die Zusätzlichkeit erfüllen.

B.    Ausgenommene Tätigkeiten

Der Fonds InvestEU unterstützt Folgendes nicht:

1.    Tätigkeiten, mit denen die individuellen Rechte und Freiheiten von Menschen eingeschränkt oder die Menschenrechte verletzt werden;

2.    im Bereich der Verteidigungsmaßnahmen den Einsatz, die Entwicklung oder die Herstellung von Gütern und Technologien, die durch das geltende Völkerrecht verboten sind;

3.    Erzeugnisse und Tätigkeiten, die mit Tabak in Zusammenhang stehen (Herstellung, Vertrieb, Verarbeitung und Handel);

4.    Tätigkeiten, die gemäß Artikel [X] der Verordnung [über Horizont Europa] ausgenommen sind 1 : Forschungstätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken; Tätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten und Tätigkeiten, die auf die Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Kerntransfer somatischer Zellen, abzielen;

5.    Glücksspiel (Tätigkeiten im Zusammenhang mit Produktion, Herstellung, Vertrieb, Verarbeitung, Handel und Software);

6.    Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und entsprechende Infrastrukturen, Dienste und Medien;

7.    Tätigkeiten, bei denen lebende Tiere für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, sofern nicht garantiert werden kann, dass dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere 2 Rechnung getragen wird;

8.    Tätigkeiten im Bereich Immobilienentwicklung, d. h. Tätigkeiten, deren einziger Zweck in der Renovierung bestehender Gebäude und ihrer anschließenden Weitervermietung oder ihres Weiterverkaufs und in der Durchführung neuer Bauprojekte liegt; Tätigkeiten in der Immobilienwirtschaft, die sich auf die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung dargelegten spezifischen Ziele des Programms „InvestEU“ und/oder auf die förderfähigen Bereiche für Finanzierungen und Investitionen gemäß Anhang II dieser Verordnung beziehen, etwa Investitionen in Energieeffizienz-Projekte oder sozialen Wohnungsbau, sind jedoch förderfähig;

9.    Finanzierungstätigkeiten wie der Kauf von Finanzierungsinstrumenten und der Handel damit; insbesondere sind Tätigkeiten ausgenommen, mit denen auf Buy-outs oder Ersatzfinanzierungen zum Zweck des Ausschlachtens von Unternehmen („Asset-Stripping“) abgezielt wird;

10.    Tätigkeiten, die durch die geltenden nationalen Rechtsvorschriften verboten sind;

11.    Stilllegung, Betrieb, Anpassung oder Bau von Atomkraftwerken;

12.    Investitionen im Zusammenhang mit der Gewinnung oder dem Abbau, der Verarbeitung, dem Vertrieb, der Lagerung oder der Verbrennung fester fossiler Brennstoffe und von Erdöl und Investitionen im Zusammenhang mit der Erdgasförderung. Dieser Ausschluss gilt nicht für

a)    Projekte, für die es keine geeignete Alternativtechnologie gibt;

b) Projekte im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

c)    mit Anlagen für die CO2-Abscheidung, -speicherung und -nutzung verbundene Projekte; Industrie- oder Forschungsprojekte, mit denen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zu den EU-Richtwerten des geltenden Emissionshandelssystems deutlich verringert werden;

13.    Investitionen in Anlagen für die Abfallentsorgung in Mülldeponien. Dieser Ausschluss gilt nicht für Investitionen in

a)    Mülldeponien vor Ort, die Nebenbestandteil eines Investitionsprojekts in den Bereichen Industrie oder Bergbau sind und bei denen nachgewiesen wurde, dass Deponierung die einzige geeignete Möglichkeit ist, die durch die betreffende Tätigkeit anfallenden Industrie- oder Bergbauabfälle zu behandeln;

b)    bestehende Mülldeponien, bei denen dafür gesorgt wird, dass Deponiegas genutzt wird, und die Rückgewinnung von Wertstoffen aus Abfällen und die Wiederaufbereitung von Bergbauabfällen gefördert werden;

14.    Investitionen in Anlagen für die mechanisch-biologische Abfallbehandlung (MBA). Dieser Ausschluss gilt nicht für Investitionen in die Sanierung bestehender Anlagen für die MBA zum Zwecke der Energierückgewinnung oder für Recyclingbetriebe, in denen getrennte Abfälle aufbereitet werden, etwa durch Kompostierung und anaerobe Zersetzung;

15.    Investitionen in Verbrennungsanlagen im Hinblick auf die Abfallbehandlung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Investitionen in

a)    Anlagen, die ausschließlich für die Behandlung gefährlicher, nicht recyclingfähiger Abfälle bestimmt sind;

b)    bestehende Anlagen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Abscheidung von Abgasen für die Speicherung oder Nutzung oder zur Zurückgewinnung von Stoffen aus Verbrennungsrückständen, sofern mit diesen Investitionen nicht die Abfallaufbereitungskapazitäten der Anlage erhöht werden.

Die Durchführungspartner sind weiterhin dafür verantwortlich, die Einhaltung der Ausschlusskriterien bei den Finanzierungen und Investitionen im Sinne dieses Anhangs bei Unterzeichnung während der Umsetzung des Projekts zu überwachen und erforderlichenfalls angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(1)    Artikel 14 des Geänderten Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse 2018/0224(COD).
(2)    ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 31.
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ANHANG

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Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Programms „InvestEU“


ANHANG I
Beträge der EU-Garantie nach spezifischem Ziel

Für Finanzierungen und Investitionen gilt die folgende indikative Aufteilung nach Artikel 4 Absatz 2 fünfter Unterabsatz:

a)    bis 20 051 970 000 EUR  für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Ziele;

b)    bis 10 166 620 000 EUR  für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Ziele;

c)    bis 10 166 620 000 EUR  für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ziele;

d)    bis 3 614 800 000 EUR  für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten Ziele;

e)    bis 31 153 850 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten Ziele.

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ANHANG

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Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

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ANHANG IV
Das Programm „InvestEU“ - Vorgängerinstrumente

   

A. Beteiligungskapitalinstrumente:

   Startkapitalprogramm für die Europäische Technologiefazilität (ETF98): Beschluss Nr. 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).

   Technologietransfer-Pilotprojekt (TTP) Beschluss der Kommission zur Annahme eines ergänzenden Finanzierungsbeschlusses zur Finanzierung von Aktionen der Aktivität „Binnenmarkt für Waren und sektorale Politiken“ der Generaldirektion Unternehmen & Industrie für das Jahr 2007 und Annahme eines Rahmenbeschlusses zur Finanzierung der vorbereitenden Aktion „Eine wichtige Rolle für die EU in einer globalisierten Welt“ und der vier Pilotprojekte „Erasmus für junge Unternehmer“, „Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Kleinstunternehmen und KMU“, „Technologietransfer“ und „Herausragende europäische Reiseziele“ der Generaldirektion Unternehmen & Industrie für das Jahr 2007.

   Startkapitalprogramm für die Europäische Technologiefazilität (ETF01): Entscheidung Nr. 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

    Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation – Fazilität für Wachstum und innovative KMU (CIP GIF): Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

   Fazilität „Connecting Europe“ (CEF): Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

   COSME-Eigenkapitalfazilität für Wachstum (COSME EFG): Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

   InnovFin-Eigenkapitalfazilität:

   Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);

   Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

   Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

   EaSI-Investitionen zum Kapazitätsaufbau: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

B. Bürgschaftsinstrumente:

   KMU-Bürgschaftsfazilität '98 (SMEG98): Beschluss Nr. 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43).

   KMU-Bürgschaftsfazilität '01 (SMEG01): Entscheidung Nr. 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84).

    Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation KMU-Bürgschaftsfazilität '07 (CIP SMEG07)): Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007 bis 2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

   Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument – Garantie (EPMF-G): Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

   Risikoteilungsinstrument der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSI):

   Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), Erklärungen der Kommission (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1);

   Entscheidung Nr. 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86);

   Entscheidung Nr. 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm: „Kapazitäten“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299).

   EaSI-Bürgschaftsinstrument: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

   COSME-Kreditbürgschaftsfazilität (COSME LGF): Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

   InnovFin-Fremdkapitalfazilität:

   Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

   Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);

   Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

   Bürgschaftsfazilität für den Kultur- und Kreativsektor (BKK): Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

   Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen (SLGF): Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

   Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (PF4EE): Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

C. Risikoteilungsinstrumente:

   Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF): Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), Erklärungen der Kommission (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1);

   InnovFin:

   Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104);

   Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81);

   Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF DI): Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

   Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF): Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

D. Zweckgebundene Anlageinstrumente:

   Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument – Fonds commun de placement – Fonds d'investissement spécialisé (EPMF FCP-FIS): Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1).

   Fonds Marguerite:

   Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1);

   Beschluss der Kommission vom 25.2.2010 über die Beteiligung der Europäischen Union am Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur („Fonds Marguerite“).

   Europäischer Energieeffizienzfonds (EEEF): Verordnung (EU) Nr. 1233/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 5).

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