EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52020PC0447

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)

COM/2020/447 final

Brüssel, den 28.5.2020

COM(2020) 447 final

2018/0206(COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)


BEGRÜNDUNG

1KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 30. Mai 2018 verabschiedete die Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) 1 . In der Zwischenzeit wurde die europäische Wirtschaft mit der COVID-19-Pandemie einem tiefgreifenden und beispiellosen exogenen symmetrischen Schock ausgesetzt, der für die Wirtschaft, den Arbeitsmarkt sowie die Sozial- und Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten eine ernsthafte Belastung bedeutet. Angesichts dieser Herausforderung sollte die Union geeignete Maßnahmen ergreifen, um sich von dem durch die COVID-19-Pandemie verursachten gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schock zu erholen.

Am 27. Mai 2020 nahm die Kommission einen überarbeiteten Vorschlag für den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen für 2021-2027 2 an. Der Vorschlag spiegelt die Reaktion Europas auf die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wider.

Sowohl die direkten als auch die indirekten Folgen der COVID-19-Pandemie werden weiterhin mittel- bis langfristig alle Mitgliedstaaten massiv treffen und schädigen, da die sozialen Ungleichheiten, die Armut und die Jugendarbeitslosigkeit zunehmen werden. Die Kommission hält es daher für notwendig, ihren Vorschlag für den Europäischen Sozialfonds Plus zu ändern, um ihn an das neue Aufbaupaket anzupassen und gleichzeitig strategische Investitionen in beschäftigungs- und sozialpolitische Maßnahmen und die entsprechenden Systeme zu ermöglichen.

Damit diese Investitionen zu inklusiven und nachhaltigen Faktoren eines neu belebten Wachstumsmodells werden – und im Einklang mit den Zusagen der Union, die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und das Übereinkommen von Paris umzusetzen –, konzentrieren sich die Änderungen der ESF+-Verordnung gemäß den politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen auf Folgendes:

   Erhöhung der Anforderungen der thematischen Konzentration für die Jugendbeschäftigung. Wie frühere Rezessionen gezeigt haben, reagiert die Jugendbeschäftigung feinfühliger auf den Konjunkturzyklus als die Beschäftigung bei Erwachsenen; die durch die COVID-19-Pandemie ausgelöste wirtschaftliche Rezession dürfte wieder zu dramatisch hohen Werten bei der Jugendarbeitslosigkeit und der NEET-Quote führen. Um eine inklusive wirtschaftliche Erholung und den Übergang von der Schule ins Erwerbsleben in der sich wandelnden Arbeitswelt weiter zu unterstützen und sicherzustellen, dass junge Menschen die Chancen, die sich aus einem digitalen, einem resilienten und einem ökologischen Wandel ergeben, bestmöglich nutzen, sollten Mitgliedstaaten mit einer NEET-Quote (Altersgruppe 15-29 Jahre) über dem EU-Durchschnitt mindestens 15 % (statt bisher 10 %) ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen zur Unterstützung junger Menschen verwenden.

   Bekämpfung der Kinderarmut: In einem Kontext der wirtschaftlichen Erholung wird die Bekämpfung der Kinderarmut in den kommenden Jahren noch wichtiger werden, um sicherzustellen, dass kein Kind infolge der COVID-19-Krise zurückgelassen wird. Es wird vorgeschlagen, einen Erwägungsgrund und einen Artikel dazu aufzunehmen, dass die Mitgliedstaaten mindestens 5 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für Kinder in Armut einsetzen.

   Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels im Einklang mit der Industriestrategie der EU 3 ‚ was neue Kompetenzen für neue Arten von Arbeitsplätzen erfordert. In der „neuen Normalität“ nach der COVID-19-Pandemie werden unterschiedliche Kompetenzen benötigt, und in den europäischen industriellen Ökosystemen werden neue Wirtschafts- und Geschäftsmodelle entstehen, einschließlich neuer lokaler Wertschöpfungsketten, die durch den Europäischen Sozialfonds unterstützt werden sollten.

Die COVID-19-Pandemie hatte unverhältnismäßig starke sozioökonomische Auswirkungen auf Frauen. Daher sollten die Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen, dass bei den Vorhaben der bereichsübergreifende Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 6 der ESF+-Verordnung strikt eingehalten wird.

Die Kommission schlägt ferner die Einrichtung eines erheblich verstärkten Gesundheitsprogramms 4 vor, das angesichts seines Umfangs und seiner Reichweite ein eigenständiges Programm sein sollte. Das Gesundheitsprogramm ist daher nicht mehr Teil des Europäischen Sozialfonds Plus. Daher ist es erforderlich, den Vorschlag für den Europäischen Sozialfonds Plus zu ändern und alle Verweise auf die Komponente Gesundheit zu streichen. Da die beiden Programme jedoch eng koordiniert werden müssen, enthält der geänderte ESF+-Vorschlag Bestimmungen, mit denen Synergien und Komplementarität zwischen den Maßnahmen des ESF+ und dem neuen EU-Gesundheitsprogramm gefordert werden.

Angesichts der derzeitigen Krise ist es unerlässlich, dass im kohäsionspolitischen Rechtsrahmen Mechanismen vorgesehen werden, die rasch genutzt werden können, sollten in den nächsten zehn Jahren außergewöhnliche Umstände auftreten. Daher werden befristete Maßnahmen für die Inanspruchnahme des ESF+ als Reaktion auf außergewöhnliche und ungewöhnliche Umstände vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass in begrenzten und spezifischen Fällen Ausnahmen von bestimmten Vorschriften gewährt werden können, um die Reaktion auf solche Fälle zu erleichtern.

Dazu gehört die Möglichkeit, den Anwendungsbereich des ESF+ auszuweiten, z. B. durch die Unterstützung von Kurzarbeitsregelungen, die nicht mit aktiven Maßnahmen kombiniert werden, durch die Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung auch für Personen, die nicht unmittelbar sozioökonomisch benachteiligt sind, oder durch die Lockerung von Anforderungen an die thematische Konzentration, wo dies als vorübergehende Maßnahme erforderlich ist, um wirksam auf solche außergewöhnlichen und ungewöhnlichen Umstände reagieren zu können.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich und beschränkt sich auf eine gezielte Änderung des Kommissionsvorschlags für den Europäischen Sozialfonds Plus (COM(2018) 382), um einen wirksameren Beitrag des ESF+ zur Erholung der Wirtschaft nach den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die wirtschaftliche und soziale Lage der Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Der ESF+ stellt darauf ab, die Ziele betreffend einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz sowie eine qualifizierte und resiliente Arbeitnehmerschaft, die den Anforderungen des Arbeitsmarkts gerecht wird und für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet ist, im Einklang mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte zu erreichen und dadurch zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals und der neuen Industriestrategie beizutragen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag beschränkt sich auf gezielte Änderungen des Vorschlags für die Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus (COM(2018) 382) und wahrt die Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union. Insbesondere steht er im Einklang mit den Änderungen des Vorschlags für die Dachverordnung 5 und den vorgesehenen Änderungen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 6 [und fördert vor allem Komplementarität und Synergien mit dem neuen Gesundheitsprogramm 7 .] Er steht ebenso im Einklang mit den Änderungen, die die Kommission in Bezug auf die Dachverordnung 8 für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 vorgeschlagen hat, um zur Bewältigung der COVID-19-Krise beizutragen und auf die Erholung der Wirtschaft hinzuarbeiten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Es wird vorgeschlagen, den Vorschlag der Kommission für den Europäischen Sozialfonds Plus (COM(2018) 382) zu ändern, um den aktuellen spezifischen Herausforderungen zu begegnen.

Rechtsgrundlage für die mit diesem Vorschlag unterbreiteten Maßnahmen sind Titel IX (Beschäftigung) und Titel X (Sozialpolitik) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Artikel 46, 149, 153, 162 bis 166, 174, 175 sowie 349 AEUV.

Der ESF+ hat zwei Komponenten. Die erste Komponente, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung umgesetzt wird, erstreckt sich auf den (ehemaligen) ESF, basierend auf Artikel 162 und Artikel 164 AEUV, sowie auf die Förderung materieller Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen, basierend auf Artikel 175 Absatz 3 AEUV. Die zweite Komponente, die im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung umgesetzt wird, betrifft Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und der sozialen Innovation (EaSI), basierend auf den Artikeln 46 Buchstabe d, 149 und 153 Absatz 2 Buchstabe a AEUV.

Artikel 349 wurde hinzugefügt, um den Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage für die Zwecke der ersten Komponente Rechnung zu tragen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der geänderte Vorschlag steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Mit dem Vorschlag wird im Rahmen der Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung ein Krisenreaktionsmechanismus in Form von Durchführungsbefugnissen für die Kommission eingeführt, um sicherzustellen, dass unter außergewöhnlichen Umständen vorübergehende Ausnahmeregelungen vorgesehen werden können, um auf solche Ereignisse zu reagieren. Durch die Übertragung von Durchführungsbefugnissen soll die Kommission in die Lage versetzt werden, unverzüglich tätig zu werden, ohne dass das Primärrecht geändert werden muss.

Verhältnismäßigkeit

Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine gezielte Änderung, die nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das Ziel der Anpassung des Vorschlags an den geänderten Vorschlag der Kommission für den MFR zu erreichen.

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass die Kommission im Falle einer künftigen Krise für einen begrenzten Zeitraum und unter der Kontrolle des Rates und des Parlaments, die Einwände gegen die vorgeschlagenen Änderungen erheben können, eine begrenzte Reihe von Sofortmaßnahmen ergreifen kann. Der Vorschlag steht somit im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Änderung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung.

Die Kommission hat den im Rechtsrahmen vorgesehenen Handlungsspielraum geprüft und hält es für erforderlich, den Vorschlag für die Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus (COM(2018) 382) zu ändern, um das Gesundheitsprogramm aus der Verordnung zu streichen und eine Ermächtigung für den Fall einer künftigen Krise einzuführen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Aufgrund der extremen Dringlichkeit der Situation fand keine Konsultation externer Interessenträger statt. Der Vorschlag schließt sich jedoch an umfassende Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament in den letzten Wochen zu den wirtschaftlichen Folgen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise an.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Zur Ausarbeitung des Verordnungsvorschlags COM(2018) 382 vom 30. Mai 2018 wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Die jetzigen begrenzten und gezielten Änderungen erfordern keine separate Folgenabschätzung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die für die Komponente Gesundheit veranschlagten Haushaltsmittel wurden aus dem Vorschlag herausgenommen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Umsetzung der Maßnahmen erfolgen im Rahmen der Berichterstattungsmechanismen, die mit dem Verordnungsvorschlag COM(2018) 375 vom 29. Mai 2018 und dem Verordnungsvorschlag COM(2018) 382 vom 30. Mai 2018 eingeführt wurden.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Es wird vorgeschlagen, den Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus vom 30. Mai 2018 wie folgt zu ändern:

-    Änderung der Rechtsgrundlage durch Streichung von Artikel 168 AEUV im Zusammenhang mit der Streichung der Komponente Gesundheit;

-    Änderung der Erwägungsgründe 5, 14, 15, 16 und 23 im Zusammenhang mit der Erholung der Wirtschaft;

-    Aufnahme eines neuen Erwägungsgrunds 22a im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Kinderarmut;

-    Änderung der Erwägungsgründe 9, 10, 11, 12, 21, 35 bis 45, 47 und 51 im Zusammenhang mit der Streichung der Komponente Gesundheit;

-    Aufnahme eines neuen Erwägungsgrunds 20a über Synergien mit dem neuen Gesundheitsprogramm;

-    Änderung von Artikel 2 Absatz 1 Nummern 2 und 9; Artikel 3 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b; Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3; Artikel 5 Absätze 1, 3, 4 und 5; Artikel 6 Absatz 1; Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2; Artikel 26 bis 29; des Titels von Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2; Artikel 31 Absätze 1, 2, 4 und 5; Artikel 32; Artikel 33 Absätze 1 und 3; Artikel 37 Absatz 2; Artikel 38 Absätze 2, 3 und 6; des Titels von Artikel 42 Absätze 1 und 2, alle im Zusammenhang mit der Streichung der Komponente Gesundheit;

-    Änderung von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 aus Gründen der Kohärenz zwischen den Instrumenten der Union;

-    Änderung von Artikel 5 Absatz 2, da die Haushaltsmittel für den ESF+ unter geteilter Mittelverwaltung gekürzt wurden;

_    Änderung von Artikel 7 durch Aufnahme eines neuen Absatzes 3a in Bezug auf die Anforderung einer thematischen Konzentration zur Unterstützung von Kindern in Armut und durch Anpassung von Absatz 5 in Bezug auf die Anforderung einer stärkeren thematischen Konzentration für die Beschäftigung junger Menschen;

-    Aufnahme eines neuen Erwägungsgrunds 54 und eines neuen Artikels 37a in Bezug auf befristete Maßnahmen zur Nutzung des ESF+ als Reaktion auf außergewöhnliche und ungewöhnliche Umstände;

-    Streichung von Anhang III zur Komponente Gesundheit.

Der Finanzbogen wurde ebenfalls aktualisiert.

2018/0206 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)

Der Vorschlag COM(2018) 382 der Kommission wird wie folgt geändert:

(1)Die Rechtsgrundlage wird wie folgt geändert:

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 349,“;

(2)Erwägungsgrund 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die jüngsten und anhaltenden Entwicklungen haben die strukturellen Herausforderungen verschärft, die sich aus der Globalisierung der Wirtschaft, der Steuerung der Migrationsströme und einer erhöhten Sicherheitsbedrohung, der Energiewende, dem technologischen Wandel, einer zunehmenden Alterung der Erwerbsbevölkerung sowie aus einem ansteigenden Missverhältnis zwischen Nachfrage nach und Angebot an Kompetenzen und Arbeitskräften in einigen Branchen und Regionen, insbesondere bei KMU, ergeben. Der ökologische und der digitale Wandel und die Umgestaltung der industriellen Ökosysteme in Europa werden viele neue Chancen mit sich bringen, wenn sie mit dem richtigen Angebot an Kompetenzen und beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen einhergehen. Angesichts der sich wandelnden Gegebenheiten der Arbeitswelt sollte die Union sich für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die relevanten Kompetenzen investiert, das Wachstum inklusiver gestaltet und die beschäftigungs- und sozialpolitischen Strategien verbessert, wobei sie die Aspekte wirtschaftlicher und industrieller Nachhaltigkeit und der Arbeitskräftemobilität berücksichtigt und einen Arbeitsmarkt mit geschlechtermäßig ausgewogener Beteiligung anstrebt.“;

(3)die Erwägungsgründe 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„(9) Um die Finanzierungslandschaft zu straffen und zu vereinfachen und zusätzliche Möglichkeiten für Synergien durch integrierte Finanzierungsansätze zu schaffen, sollten die Maßnahmen, die bislang durch den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) und das Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation gefördert wurden, in den ESF+ eingebunden werden. Der ESF+ sollte daher zwei Komponenten umfassen: die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung und die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation mit direkter und indirekter Mittelverwaltung. Dies sollte dazu beitragen, den Aufwand in Zusammenhang mit der Verwaltung verschiedener Mittel vor allem für die Mitgliedstaaten zu reduzieren und gleichzeitig einfachere Bestimmungen für einfachere Vorhaben, etwa die Verteilung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung, beizubehalten.

(10) Angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs des ESF+ ist es angezeigt, dass die Zielvorgaben zur Verbesserung der Wirksamkeit der Arbeitsmärkte, zur Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, zur Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und ihrer Qualität, zur Förderung der sozialen Inklusion und des Zugangs zur Gesundheitsversorgung für schutzbedürftige Personen sowie zum Abbau von Armut nicht nur im Wege der geteilten Mittelverwaltung umgesetzt werden, sondern für auf Unionsebene erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation auch im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung.“;

(4)Erwägungsgrund 11 wird gestrichen;

(5)Erwägungsgrund 12 erhält folgende Fassung:

„(12) Mit dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für den ESF+ festgelegt. Zum Teil sollte sie für Maßnahmen vorgesehen werden, die im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation durchgeführt werden.“;

(6)die Erwägungsgründe 14 bis 16 erhalten folgende Fassung:

„(14) Der ESF+ sollte Unterstützung für die Verbesserung von Qualität, Wirksamkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewähren, einschließlich durch Förderung des digitalen Lernens und der beruflichen Weiterbildung der Lehrkräfte, um den Erwerb von Schlüsselkompetenzen, insbesondere grundlegender Kompetenzen wie Gesundheitskompetenz, Medienkompetenz, digitale Kompetenz und Kompetenzen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung, zu erleichtern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Der ESF+ sollte ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Übergang ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit, u. a. durch Verfolgung des Werdegangs von Absolventen, sowie zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem er skalierbare und nachhaltige Initiativen in diesen Bereichen unterstützt, die auf verschiedene Zielgruppen, wie z. B. Menschen mit Behinderungen, abgestimmt sind. Erreicht werden könnte dies z. B. durch E-Learning, berufspraktische Ausbildungen, Praktika und Lehrlingsausbildungen 9 , lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, Lehrmaterial und Vermittlungsmethoden auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen und Zertifikaten aus der Wirtschaft.

(15) Unterstützung aus dem ESF+ sollte genutzt werden, um den gleichberechtigten Zugang für alle, vor allem auch für benachteiligte Gruppen, zu einer hochwertigen, segregationsfreien und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung, insbesondere die Lehrlingsausbildung, bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung. Der ESF+ sollte Lernenden mit entsprechendem Bedarf gezielte Unterstützung bieten und Ungleichheiten im Bildungsbereich, u. a. die digitale Kluft, verringern, frühzeitigen Schulabbruch verhindern, die Durchlässigkeit zwischen den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung fördern, die Verbindungen zu nichtformalem und informellem Lernen stärken und die Lernmobilität für alle erleichtern. In diesem Kontext sollten Synergien mit dem Programm Erasmus unterstützt werden, insbesondere um die Teilnahme von benachteiligten Lernenden an der Lernmobilität zu erleichtern.

(16) Der ESF+ sollte flexible Möglichkeiten für den Ausbau von Kompetenzen und den Erwerb neuer und unterschiedlicher Kompetenzen durch alle fördern, insbesondere digitaler Kompetenzen und Kompetenzen für Schlüsseltechnologien sowie Kompetenzen für die grüne Wirtschaft und Kompetenzen für industrielle Ökosysteme im Einklang mit der Industriestrategie der EU 10 . Im Einklang mit der europäischen Agenda für Kompetenzen und der Empfehlung für Weiterbildungspfade 11 sollte der ESF+ flexible Bildungswege‚ einschließlich kurzer gezielter modularer Schulungen, die zugänglich sind und zu bescheinigten Lernergebnissen führen, unterstützen, um Menschen Kompetenzen zu vermitteln, die an die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts und der industriellen Ökosysteme angepasst sind sowie dem ökologischen und dem digitalen Wandel, der Innovation und sozialen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen, um Umschulungen und Weiterqualifizierungen zu erleichtern und die Beschäftigungsfähigkeit, berufliche Übergänge, geografische und sektorale Mobilität zu fördern sowie insbesondere gering qualifizierte und/oder schlecht qualifizierte Erwachsene zu unterstützen. Der ESF+ sollte auch die Bereitstellung integrierter Kompetenzhilfen für Einzelpersonen – Beschäftigte, Arbeitslose oder Selbstständige – durch Instrumente wie individuelle Lernkonten erleichtern.“;

(7)es wird folgender Erwägungsgrund 20a eingefügt:

„(20a) Angesichts der Bedeutung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung sollte der ESF+ Synergien und Komplementarität mit dem Gesundheitsprogramm gewährleisten, und der Anwendungsbereich des ESF+ sollte den Zugang zur Gesundheitsversorgung für schutzbedürftige Personen umfassen.“;

(8)Erwägungsgrund 21 erhält folgende Fassung:

„(21) Der ESF+ sollte politische und systemrelevante Reformen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Inklusion, Zugang zur Gesundheitsversorgung für schutzbedürftige Personen, Langzeitpflege sowie allgemeine und berufliche Bildung unterstützen. Mit Blick auf eine stärkere Abstimmung auf das Europäische Semester sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zur Bewältigung struktureller Probleme bereitstellen, die durch mehrjährige Investitionen angegangen werden sollten, die in den Anwendungsbereich des ESF+ fallen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für die Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität zwischen der Komponente mit geteilter Mittelverwaltung des ESF+, der [Aufbau- und Resilienzfazilität und dem Instrument für technische Unterstützung] sorgen. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, gewährleistet sind.“;

(9)es wird folgender Erwägungsgrund 22a eingefügt:

„(22a) Im Hinblick auf die Bekämpfung der anhaltend hohen Kinderarmut in der Union und im Einklang mit Grundsatz 11 der europäischen Säule sozialer Rechte, wonach Kinder das Recht auf Schutz vor Armut und Kinder aus benachteiligten Verhältnissen das Recht auf besondere Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit haben, sollte angestrebt werden, dass die Mitgliedstaaten mindestens 5 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderarmut im Einklang mit den spezifischen Zielen des ESF+ bereitstellen, die eine Einplanung von Ressourcen für Maßnahmen zur direkten Unterstützung von Kindern im Hinblick auf frühkindliche Betreuung, Bildung, Gesundheitsversorgung, angemessenen Wohnraum und angemessene Ernährung ermöglichen.“;

(10)Erwägungsgrund 23 erhält folgende Fassung:

„(23) Um nach einer schweren Krise einen inklusiven wirtschaftlichen Aufschwung zu erleichtern und die Jugendbeschäftigung in einer sich wandelnden Arbeitswelt und angesichts der anhaltend hohen Jugendarbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit in einer Reihe von Mitgliedstaaten und Regionen zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten weiterhin ausreichende Mittel aus dem ESF+ in Maßnahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung und der Kompetenzen von jungen Menschen investieren, unter anderem durch die Umsetzung von Jugendgarantieprogrammen. Aufbauend auf den durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geförderten Maßnahmen, die auf Einzelpersonen ausgerichtet sind, und den daraus gewonnenen Erkenntnissen sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Pfade für die Wiedereingliederung in die Beschäftigung und Ausbildung fördern sowie in frühzeitige Prävention und Einbeziehungsmaßnahmen investieren und hierbei gegebenenfalls vorrangig langzeitarbeitslose, nichterwerbstätige und benachteiligte junge Menschen, auch im Rahmen der Jugendarbeit, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Maßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern, sowie in angemessene Kapazitäten in den Arbeitsverwaltungen, damit junge Menschen eine maßgeschneiderte und ganzheitliche Unterstützung sowie zielgerichtetere Angebote erhalten.

Der Ausbau bestehender Kompetenzen sowie der Erwerb neuer und unterschiedlicher Kompetenzen sollen jungen Menschen dabei helfen, die Chancen wachsender Branchen zu nutzen, sie auf den Wandel der Arbeitswelt vorbereiten und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit geben, die Chancen zu nutzen, die sich aus dem digitalen und dem ökologischen Wandel und der Umgestaltung der industriellen Ökosysteme in Europa ergeben.

Daher sollten Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, mindestens 15 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für diese Maßnahmen bereitstellen.“;

(11)die Erwägungsgründe 35 bis 45 werden gestrichen;

(12)Erwägungsgrund 47 erhält folgende Fassung:

„(47) Gemäß Artikel [94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates 12 ] können Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.“;

(13)Erwägungsgrund 51 erhält folgende Fassung:

„(51) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Verbesserung der Wirksamkeit der Arbeitsmärkte und Förderung des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen, Verbesserung des Zugangs zur allgemeinen und beruflichen Bildung und deren Qualität, Förderung der sozialen Inklusion sowie Abbau der Armut, sowie die Maßnahmen im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.“;

(14)folgender Erwägungsgrund 54 wird eingefügt:

„(54) Um rasch auf möglicherweise während des Programmplanungszeitraums auftretende außergewöhnliche und ungewöhnliche Umstände im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts reagieren zu können, sollten befristete Maßnahmen vorgesehen werden, um die Inanspruchnahme der Unterstützung aus dem ESF+ als Reaktion auf solche Umstände zu erleichtern. Darüber hinaus sollten die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die befristeten Maßnahmen für den Einsatz der Mittel als Reaktion auf außergewöhnliche und ungewöhnliche Umstände ohne Ausschussverfahren angenommen werden, da der Anwendungsbereich durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegt wird und auf die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen beschränkt ist.“;

(15)Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. „assoziiertes Land“ ein Drittland, das Partei eines Abkommens mit der Union ist, demzufolge es sich an der ESF+-Komponente Beschäftigung und soziale Innovation gemäß Artikel 30 beteiligen kann;“;

b)Nummer 9 wird gestrichen;

c)Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10. „Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;“;

(16)Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Chancengleichheit, des Zugangs zum Arbeitsmarkt, von fairen Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes und der Inklusion und verleiht diesen einen Mehrwert.“;

b)Unterabsatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)    im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung für den Teil der Hilfe, der den Zielen in den Artikeln 4 Absatz 1 und 23 entspricht („Komponente Beschäftigung und soziale Innovation“).“;

(17)Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)in Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„1. Der ESF+ unterstützt die folgenden spezifischen Ziele in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion und trägt somit auch zum politischen Ziel „Ein sozialeres Europa – Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“ nach Artikel [4] der [künftigen Dachverordnung] bei:“;

b)Absatz 3 wird gestrichen;

(18)Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

„1. Die Gesamtfinanzausstattung für den ESF+ für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 97 332 282 000 EUR zu jeweiligen Preisen.;

2. Der Teil der Finanzausstattung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beträgt 96 571 282 000 EUR zu jeweiligen Preisen; davon werden 200 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen gemäß Artikel 23 Ziffer i und 400 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, bereitgestellt.

3. Die Finanzausstattung für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 761 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.“;

b)Absatz 4 wird gestrichen;

c)Absatz 5 wird wie folgt geändert:

„5. Der im Absatz 3 genannte Betrag darf auch für technische und administrative Hilfe bei der Programmdurchführung eingesetzt werden, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.“;

(19)Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Alle im Rahmen der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programme sowie die im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation unterstützten Vorhaben gewährleisten die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung. Außerdem fördern sie bei der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.“;

(20)Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission fördern Synergien und sorgen für die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union, wie Erasmus, dem Gesundheitsprogramm, dem Asyl- und Migrationsfonds, der Aufbau- und Resilienzfazilität und dem Instrument für technische Unterstützung, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung. Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit derjenigen zu gewährleisten, die für die Durchführung kohärenter und gestraffter Unterstützungsmaßnahmen zuständig sind.“;

b)folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„3a. Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 5 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Unterstützung gezielter Maßnahmen und Strukturreformen zur Bekämpfung der Kinderarmut im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern v und vii bis x bereit.“;

c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Mitgliedstaaten, die nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, stellen mindestens 15 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2025 für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung, die berufliche Aus- und Weiterbildung, insbesondere Lehrlingsausbildungen, und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantieprogramme.

Bei der Überprüfung der ESF+-Programme nach Ablauf der ersten Halbzeit gemäß Artikel [14] der [künftigen Dachverordnung] stellen die Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2024 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, mindestens 15 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 und 2027 für diese Maßnahmen bereit.

Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 15 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Mindestprozentsatz auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt.

Bei der Durchführung solcher Maßnahmen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen.“;

(21)in Teil III – Durchführung im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung wird der Titel „Kapitel I: Besondere Bestimmungen für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation“ gestrichen;

(22)der Titel „Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen“ wird durch „Kapitel I – Operative Ziele“ ersetzt;

(23)der Titel „Abschnitt II – Förderfähigkeit“ wird durch „Kapitel II – Förderfähigkeit“ ersetzt;

(24)Kapitel II und seine Artikel 26 bis 29 werden gestrichen;

(25)der Titel „Kapitel III: Gemeinsame Bestimmungen für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation und die Komponente Gesundheit“ wird gestrichen;

(26)Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)Der Titel von Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Beteiligung von Drittländern“;

b)in Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Folgende assoziierte Länder können sich an der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation beteiligen:“;

c)Absatz 2 wird gestrichen;

(27)vor Artikel 31 wird der Titel „Kapitel III: Allgemeine Bestimmungen“ eingefügt;

(28)Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Im Rahmen der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe und freiwillige Zahlungen an internationale Organisationen, denen die Union als Mitglied angehört oder an deren Arbeit sie sich beteiligt.“;

b)Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„2. Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation wird im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel [62 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.“;

c)Absätze 4 und 5 werden gestrichen;

(29)Artikel 32 erhält folgende Fassung:

Artikel 32

Arbeitsprogramm

Die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel [110] der Haushaltsordnung verwiesen wird. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.“;

(30)Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Zur Überwachung der Durchführung und des Fortschritts der Komponente im Hinblick auf die in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele und die in Artikel 23 genannten operativen Ziele werden Indikatoren festgelegt.“;

b)Absatz 3 wird gestrichen;

(31)Artikel 37 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation, die entsprechenden Maßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit sie mit den in den Artikeln 4 und 23 genannten Zielen in Zusammenhang stehen.“;

(32)In „Teil IV – Schlussbestimmungen“ wird folgender Artikel 37a eingefügt: 

„Artikel 37a

Befristete Maßnahmen zum Einsatz des ESF als Reaktion auf außergewöhnliche und ungewöhnliche Umstände

Hat der Rat nach dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] das Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die Lage der öffentlichen Finanzen erheblich beeinträchtigt, oder einen schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 10, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 10 und Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97(*), oder das Auftreten unerwarteter nachteiliger wirtschaftlicher Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97(**) festgestellt, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses für die Dauer des in diesem Beschluss genannten Zeitraums

a)    den Anwendungsbereich der Unterstützung aus dem ESF+ abweichend von Artikel 4 Absatz 1 ausweiten, indem die Unterstützung von Maßnahmen gestattet wird, die unbedingt erforderlich sind, um auf solche außergewöhnlichen und ungewöhnlichen Umstände zu reagieren, insbesondere um die Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen unabhängig von aktiven Maßnahmen und des Zugangs zur Gesundheitsversorgung auch für Personen, die nicht unmittelbar sozioökonomisch benachteiligt sind, zu ermöglichen;

b)    die Anforderungen der thematischen Konzentration abweichend von Artikel 7 reduzieren.

___

(*) Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

(**) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).;

(33)Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.“;

b)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“;

(34)Artikel 42 wird wie folgt geändert:

a)Der Titel erhält folgende Fassung:

„Übergangsbestimmungen für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation“;

b)Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.    Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

2.    Die Finanzausstattung für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die erforderlich ist, um den Übergang zwischen dem ESF+ und den im Rahmen des Vorläuferprogramms – Programm für Beschäftigung und soziale Innovation – angenommenen Maßnahmen zu gewährleisten.“;

(35)Anhang III wird gestrichen.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

Titel 07

Kapitel 07 02 – ESF+

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 14  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Der ESF+ ist das Hauptinstrument der EU für Investitionen in Menschen. Er leistet einen wesentlichen Beitrag zu einem sozialeren Europa, bringt Europa den Bürgerinnen und Bürgern näher und liefert jeden Tag Ergebnisse für die bedürftigsten Menschen unserer Gesellschaften. Der ESF+ trägt zur Erhöhung der sozialen und wirtschaftlichen Konvergenz der Mitgliedstaaten bei. Dies ist eine zwingende Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren der EU als stabile und wirtschaftlich tragfähige politische Union.

Nach der Annahme der ESF+-Verordnung werden die Mitgliedstaaten ihre Mittel im Einklang mit den im Vorjahr im Rahmen des Europäischen Semesters erhaltenen Empfehlungen zuweisen. Der neue Programmplanungszeitraum beginnt am 1. Januar 2021. Die Kommission hat Maßnahmen ergriffen, um die Umsetzung des Fonds so weit wie möglich zu beschleunigen, z. B. indem sie die Mitgliedstaaten von ihrer Pflicht entbindet, ihr die Verwaltungsbehörden zu benennen. Dadurch werden die im Zeitraum 2014-2020 aufgetretenen Verzögerungen vermieden.

Die Durchführung im Wege der direkten Mittelverwaltung wird ebenfalls direkt nach Inkrafttreten des Programms anlaufen.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante): Der Unionsmehrwert ergibt sich durch Investitionen in Bereiche und Zielgruppen, die ansonsten nicht gefördert würden, durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs bestehender Maßnahmen, durch die stärkere Berücksichtigung von Innovationen und durch Kapazitätsausbau in den Behörden der Mitgliedstaaten. Es ist hinreichend belegt, dass ohne zusätzliche Investitionen der EU ihre Strategien zur Förderung des sozialen Zusammenhalts und sozialer Rechte nicht durchgeführt worden wären. Mit Hilfe der EU haben die Mitgliedstaaten in einem größeren Maße in Bereiche, Zielgruppen und Reformen investiert, als dies mit nationalen Mitteln allein möglich gewesen wäre. Die Zuständigkeiten für Beschäftigung und Soziales liegen nach wie vor hauptsächlich bei den Mitgliedstaaten. Die anzugehenden Herausforderungen sind jedoch so weitreichend und folgenschwer, dass die Unterstützung der EU erwiesenermaßen zur Wirksamkeit und Effizienz der nationalen Maßnahmen sowie zur Durchführung von Reformen beiträgt, die nicht nur einzelnen Ländern, sondern auch der EU als Ganzes zugutekommen.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post): Die Herausforderungen, denen die europäischen Volkswirtschaften und Gesellschaften insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Qualifikationen und Soziales gegenüberstehen, erfordern weitere Investitionen in diesen Bereichen. Die Initiative soll zur Umsetzung der EU-Politiken und -Prioritäten in diesen Bereichen (wie den beschäftigungspolitischen Leitlinien und der europäischen Säule der sozialen Rechte), zur Förderung bewährter Verfahren und der Zusammenarbeit (zur Verbesserung der politischen Entscheidungsfindung und Durchführungskapazität, zur Erleichterung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit) und zur Förderung der EU-Werte (wie Gleichstellung und soziale Gerechtigkeit) beitragen. Langfristig soll die Initiative zur sozialen und wirtschaftlichen Konvergenz der Mitgliedstaaten beitragen und die europäische Wirtschaft und Gesellschaft widerstandsfähiger machen.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Evaluierungen des laufenden und der vorangegangenen Programmplanungszeiträume sowie damit zusammenhängende Studien bestätigen die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, den EU-Mehrwert und die Kohärenz des unter diese Verordnung fallenden Fonds. Die Mitgliedstaaten haben in einem größeren Maße in Politikbereiche, Zielgruppen und Reformen investiert, als dies mit nationalen Mitteln allein möglich gewesen wäre. Im Einzelnen:

   In den Ex-post-Bewertungen des ESF 2000–2006 und 2007–2013 wurden die ESF-Investitionen als relevant, effizient und wirksam anerkannt. Der ESF wurde im Laufe der Zeit stets mehr an die Politiken und Prioritäten der EU im Rahmen der Lissabon-Strategie und der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum angepasst. Gleichzeitig leistet der ESF als einer der Strukturfonds durch eine stärkere Konzentration der Mittel einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Vertrags im Hinblick auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt. So werden beispielsweise 70 % der aktiven Maßnahmen in elf Mitgliedstaaten mit Mitteln aus dem ESF (und entsprechenden nationalen Mitteln) bestritten.

   Durch die Unterstützung junger Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), in bestimmten EU-Regionen hat die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nicht nur die Sichtbarkeit der Jugendbeschäftigungspolitik erhöht, sondern auch in einer Reihe von Mitgliedstaaten einen Wandel in der Politikgestaltung bewirkt, indem sie die Einrichtung und Umsetzung von Jugendgarantien unterstützt hat.

   Aus den vorläufigen Ergebnissen der Halbzeitbewertung des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) und den Rückmeldungen der Beteiligten geht hervor, dass die von dem Fonds unterstützten Maßnahmen in den Bereichen Nahrungsmittelhilfe, materielle Unterstützung und soziale Inklusion die Situation der am stärksten benachteiligten Personen verbessern und dass insbesondere diejenigen Hilfe erhalten, die von der allgemeinen Sozialhilfe ausgeschlossen werden könnten oder sofortige Unterstützung benötigen.

   Die Halbzeitbewertung des EaSI ergab, dass seine Ziele nach wie vor relevant sind, insbesondere in dem durch die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise gekennzeichneten, schwierigen sozioökonomischen Kontext, und dass das Programm insofern wirksam war, als die relevanten Interessenträger erreicht, Ergebnisse erzielt und seine Ziele erreicht wurden.

Laut den Bewertungen und Studien gibt es jedoch auch Verbesserungsbedarf, vor allem hinsichtlich Kohärenz und Synergie, Flexibilität und politischer Ausrichtung, Leistungs- und Ergebnisorientierung sowie Vereinfachung. Vor allem die Finanzierungslandschaft und mehr oder weniger auch die Umsetzung des Fonds müssen vereinfacht werden. Die verbesserungsbedürftigen Bereiche sind in der Folgenabschätzung zum Legislativvorschlag zusammengefasst.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Initiative zielt darauf ab, Synergien und Kohärenz zwischen dem ESF+ und anderen Fonds, die in die Entwicklung des Humankapitals investieren, zu verbessern.

Mit dem EFRE teilt der ESF+ vor allem das Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Die Koordinierung wird über gemeinsame Bestimmungen für die geteilte Mittelverwaltung in Bereichen wie Programmplanung und Haushaltsführung sichergestellt. Fondsübergreifende Programme werden auch weiterhin möglich sein, um integrierte Ansätze bei Programmplanung und Durchführung zu erlauben. Gemeinsame Regeln werden auch die Kompatibilität zwischen den Programmen EFRE, ESF+, ELER und EMFF gewährleisten.

Die Zusammenarbeit zwischen ESF+ und Erasmus+ sowie die Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsprogramm wird aktiver unterstützt, indem geeignete Bestimmungen in die Verordnungen aufgenommen werden, die in Arbeitsprogrammen und Programmleitfäden detailliert auszuarbeiten sind.

Der ESF+ wird weiterhin die langfristige Integration von Migranten unterstützen, während der AMIF den kurzfristigen Bedarf decken wird. Als wichtigstes EU-Instrument für Investitionen in Humankapital und benötigte Qualifikationen wird der ESF+ durch Synergien mit „Horizont Europa“ auch künftig einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung des Humankapitals in Forschung und Innovation (FuI) leisten.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 befristete Laufzeit

   Laufzeit 01/01/2021 bis 31/12/2027

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis 2030.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ, anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 15

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Der ESF+ wird in zwei Hauptkomponenten unterteilt: eine Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, in der die vorigen Programme ESF, FEAD und YEI zusammengefasst werden, und eine andere mit direkter und indirekter Mittelverwaltung, die die Maßnahmen aus dem vormaligen Programm „Beschäftigung und soziale Innovation“ (EaSI) umfassen wird.

Für die Umsetzung des ESF+ werden die laufenden Tätigkeiten mit internationalen Organisationen wie VN-Agenturen oder der OECD und der IAO fortgesetzt.

Außerdem werden die geplanten transnationalen Kooperationsmaßnahmen gegebenenfalls im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt, die sich auf die Verwaltungsbehörden des ESF stützen wird.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung werden Output- und Ergebnisindikatoren auf Programmebene festgelegt. Die Behörden der Mitgliedstaaten werden der Kommission die Daten zu den gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren sechs Mal pro Jahr elektronisch übermitteln. Die Konsistenz der Daten wird überprüft. Die Zuverlässigkeit des Systems zur Sammlung, Aufzeichnung und Speicherung von Daten für die Überwachung, Evaluierung, Finanzverwaltung und -prüfung wird ebenfalls überprüft.

Unter der direkten und indirekten Mittelverwaltung werden in Anlehnung an die Vorgehensweise im früheren Rahmen für EaSI Leistungsrahmen entwickelt, um sicherzustellen, dass die Daten effizient, effektiv und zeitnah erfasst werden.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Der Entwurf der Dachverordnung sieht Zahlungen der Kommission in Form von Vorfinanzierungen, Zwischenzahlungen und Zahlungen nach Rechnungsabschluss vor. Die Vorfinanzierung wird jährlich nach den in der Dachverordnung vorgesehenen Prozentsätzen geleistet. Die Zwischenzahlungen werden anhand der vereinbarten Kofinanzierungssätze nach den im operationellen Programm vereinbarten Prioritäten berechnet. Anders als im laufenden Programmplanungszeitraum ist die Zahl der Zwischenzahlungsanträge auf vier Anträge pro Jahr begrenzt, die vierteljährlich eingereicht werden.

Der Entwurf der Dachverordnung sieht unterschiedliche Modalitäten für die Offenlegung von Zwischenzahlungen vor, je nachdem, ob die Programmdurchführung auf den vom Mitgliedstaat angegebenen tatsächlichen Kosten, einer „vereinfachten Kostenoption“ oder der Erfüllung von Bedingungen beruht.

Der Vorschlagsentwurf der Dachverordnung (geteilte Mittelverwaltung) baut auf der Dachverordnung für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 auf. Einige der vorgeschlagenen Maßnahmen zielen jedoch auf die Vereinfachung der Durchführung und die Verringerung des Prüfaufwands für die Mitgliedstaaten und ihre Begünstigten ab. Diese Maßnahmen beziehen sich einerseits auf die Verwaltung der Mittel durch die Verwaltungsbehörde, die sich bei der Verwaltungsüberprüfung, wie vorgeschlagen, auf eine Risikoanalyse stützen wird. Zweitens kann die Verwaltungsbehörde unter bestimmten Bedingungen beschließen, ohne vorherige Genehmigung der Kommission verstärkte Kontrollmaßnahmen im Einklang mit den nationalen Verfahren anzuwenden. Ferner wurde das Benennungsverfahren abgeschafft, wodurch die Programme schneller anlaufen dürften.

Der Vorschlagsentwurf der Dachverordnung sieht keine Bescheinigungsbehörde, sondern einen Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ vor. Der Verwaltungsaufwand auf nationaler Ebene kann dadurch verringert werden.

In Bezug auf die Prüfung der erklärten Ausgaben enthält der Vorschlag bestimmte Elemente, die auf die Vermeidung von Mehrfachprüfungen für dasselbe Vorhaben/dieselbe Ausgabe abzielen.

Nach den Bestimmungen des Vorschlags für eine Dachverordnung werden Zwischenzahlungen der Kommission nach der Verwaltungsüberprüfung bescheinigt, die anhand einer risikobasierten Stichprobe der von den Begünstigten eingereichten Ausgabenanträge erfolgt. Allerdings haben vorher bereits eingehendere Überprüfungen der Verwaltung vor Ort oder daran anschließende Prüftätigkeiten stattgefunden.

Um das Risiko der Erstattung nicht förderfähiger Ausgaben zu mindern, sind in den Vorschlägen mehrere Maßnahmen vorgesehen:

1) Die Zwischenzahlungen der Kommission sind weiterhin auf 90 % des den Mitgliedstaaten zustehenden Betrags begrenzt, da zu diesem Zeitpunkt nur ein Teil der nationalen Kontrollen durchgeführt wurde. Der verbleibende Saldo wird nach dem Jahresrechnungsabschluss gezahlt, sobald die Verwaltungs- und die Prüfbehörde entsprechende Prüfnachweise vorgelegt haben, damit ausreichend Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit geboten ist. Unregelmäßigkeiten, die von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof nach der Übermittlung des Jahresabschlusses durch die Verwaltungsbehörde/Bescheinigungsbehörde festgestellt werden, können zu einer Nettokorrektur führen.

2) Fortsetzung des jährlichen Jahresrechnungsabschlusses und des jährlichen Abschlusses der abgeschlossenen Vorhaben oder Ausgaben. Dies wird nationalen und regionalen Stellen einen zusätzlichen Anreiz bieten, im Hinblick auf die jährliche Bescheinigung der Abschlüsse für die Kommission rechtzeitig Qualitätskontrollen vorzunehmen.

Die Komponente „Beschäftigung und soziale Innovation“ des Programms wird im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung umgesetzt, unter Anwendung der in der Haushaltsordnung vorgesehenen Umsetzungsmodalitäten, vor allem in Form von Finanzhilfen und Verträgen. Die direkte Mittelverwaltung erlaubt direkte Kontakte mit den Begünstigten/Auftragnehmern, die unmittelbar an Tätigkeiten beteiligt sind, die den Politiken der Union dienen. Die Kommission stellt die direkte Überwachung im Hinblick auf das Ergebnis der finanzierten Maßnahmen sicher. Die Zahlungsmodalitäten der finanzierten Maßnahmen werden an die Risiken der Finanzvorgänge angepasst. Um die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Kontrollen der Kommission sicherzustellen, wird eine Strategie verfolgt, bei der Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.

Bei der direkten und indirekten Mittelverwaltung werden Ex-post-Prüfungen für eine Stichprobe von Vorgängen auch vor Ort durch externe Prüfer durchgeführt. Die Auswahl dieser Vorgänge erfolgt nach einer Kombination aus Risikobewertung und Zufallsprinzip.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Das eingeschränkte Kontrollumfeld könnte zu einem Anstieg der Fehlerquote führen. Es wird davon ausgegangen, dass dieses Risiko durch die Begrenzung der Erstattungen und durch die jährlichen Jahresrechnungsabschlüsse gemindert wird. Es könnte jedoch zu einer erhöhten Anzahl von Korrekturen auf nationaler Ebene und damit zu einer hohen Frustration bei den Mitgliedstaaten kommen. Diese Frustration könnte noch dadurch verstärkt werden, dass der Vorschlag für eine Dachverordnung in seiner derzeitigen Fassung die Verwaltungsbehörden zur Durchführung von Kontrollen nach einem risikobasierten Ansatz verpflichtet, statt zu hundertprozentigen Kontrollen wie bisher. Diese Anforderung kann auch im Widerspruch zu den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften stehen, die eine umfassende Überprüfung der geltend gemachten Ausgaben erfordern (auch für die entsprechende nationale Finanzierung). Hierbei könnte es sich um ein Element handeln, das in dem Vorschlag nicht gebührend berücksichtigt wurde.

Durch die Abschaffung der Bescheinigungsbehörde fällt ein zusätzlicher Filter bei der Verwaltung und Kontrolle der angefallenen Ausgaben weg. In den letzten beiden Programmplanungszeiträumen spielten die Bescheinigungsbehörden eine wichtige Rolle: Sie siebten nicht förderfähige Ausgaben aus und nahmen die nötigen zusätzlichen Finanzkorrekturen vor. In dem vorliegenden Vorschlag für eine Dachverordnung wird dieses Risiko nicht abgefedert.

Die verminderte Prüfarbeit kann dazu führen, dass Restfehler nicht erkannt werden und somit das Prüfverfahren der Kommission untergraben wird. Unserer Ansicht nach wird dieses Risiko nicht gemindert, zumal die verhältnismäßige Kontrollregelung auch die Befugnisse der Kommission in Bezug auf die Prüfungen einschränkt. Wir schließen daraus, dass der Gesetzgeber dieses Risiko in Kauf nimmt.

Was den durch direkte und indirekte Mittelverwaltung ausgeführten Haushalt betrifft, so konzentriert sich die Umsetzung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, während eine Reihe von Finanzhilfen für bestimmte Tätigkeiten und Organisationen vorgesehen ist.

Die öffentlichen Aufträge werden hauptsächlich für Studien, Datenerhebungen, Evaluierungsverträge, Schulungen, Informationskampagnen, IT- und Kommunikationsdienste, Gebäudemanagement usw. vergeben. Bei den Auftragnehmern handelt es sich hauptsächlich um Beratungsunternehmen und andere private Unternehmen, vor allem KMU.

Die Finanzhilfen werden hauptsächlich für Unterstützungsmaßnahmen an Nichtregierungsorganisationen, nationale Agenturen, Hochschulen usw. vergeben. Die Laufzeit der geförderten Projekte und Maßnahmen schwankt meist zwischen einem und drei Jahren.

Die Hauptrisiken sind folgende:

• Risiko einer ineffizienten oder nichtwirtschaftlichen Verwendung der gewährten Mittel, sowohl bei Finanzhilfen (Komplexität der Förderregeln, insbesondere für kleine Akteure) als auch bei Aufträgen (begrenzte Anzahl von Anbietern mit dem erforderlichen Fachwissen, was in einigen Sektoren keine ausreichenden Möglichkeiten zum Vergleich von Preisangeboten lässt);

• Risiko des Imageverlusts für die Kommission bei Aufdeckung von Betrug oder kriminellen Tätigkeiten. Aufgrund der relativ großen Zahl heterogener Auftragnehmer und Begünstigter, die jeweils ein eigenes, oft recht beschränktes Kontrollsystem betreiben, bieten interne Kontrollsysteme Dritter nur begrenzte Sicherheit.

Die Kommission hat interne Verfahren zur Bewältigung der oben genannten Risiken eingeführt. Die internen Verfahren stehen uneingeschränkt mit der Haushaltsordnung im Einklang. Sie umfassen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und sind geleitet von Kosten-/Nutzenerwägungen. Innerhalb dieses Rahmens wird die Kommission weiterhin Möglichkeiten ausloten, um die Verwaltung zu optimieren und Effizienzgewinne zu erzielen. Die wichtigsten Merkmale des Kontrollrahmens sind folgende:

Kontrollen vor und während der Durchführung der Projekte:

• Es werden von der Kommission entwickelte Musterfinanzhilfevereinbarungen und Musterverträge verwendet. Sie sehen eine Reihe von Kontrollmaßnahmen vor wie Prüfbescheinigungen, Finanzsicherheiten, Vor-Ort-Prüfungen sowie Untersuchungen durch OLAF. Die Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten werden vereinfacht, beispielsweise durch die Verwendung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, nicht mit Kosten verknüpfte Beiträge und anderen Möglichkeiten, die die Haushaltsordnung bietet. Dadurch sinken die Kosten der Kontrollen, und der Schwerpunkt wird auf Prüfungen und Kontrollen in Bereichen mit hohem Risiko verlagert.

• Das gesamte Personal unterzeichnet den Kodex für gute Verwaltungspraxis. An den Auswahlverfahren oder an der Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen/Verträge beteiligtes Personal unterzeichnet (ebenfalls) eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten. Das Personal wird regelmäßig geschult und tauscht über Netzwerke bewährte Verfahren aus.

• Die technische Durchführung eines Projekts wird in regelmäßigen Abständen im Rahmen von Aktenprüfungen der technischen Fortschrittsberichte der Auftragnehmer und Begünstigten kontrolliert; außerdem sind Treffen mit den Auftragnehmern/Begünstigten und Vor-Ort-Besuche je nach Einzelfall vorgesehen.

Kontrolle am Ende der Projekte: In Ex-post-Kontrollen vor Ort wird die Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten überprüft. Mit diesen Kontrollen sollen wesentliche Fehler in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge verhindert, aufgedeckt und korrigiert werden. Um eine hohe Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten, erfolgt die Auswahl der zu prüfenden Begünstigten nach risikobasierten Kriterien kombiniert mit einer Stichprobenauswahl. Nach Möglichkeit werden bei der Vor-Ort-Prüfung operative Aspekte berücksichtigt.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Durch den geplanten Aufgabenbereich „Rechnungsprüfung“ könnten die Mitgliedstaaten wesentliche Einsparungen von 4 % bei den laufenden Prüfkosten erzielen, da einige Aufgabenbereiche in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen wegfallen;

durch die Verwendung vereinfachter Kosten und vereinfachter Kostenoptionen, die nicht mit Kosten verknüpft sind, werden die Verwaltungskosten und der Verwaltungsaufwand auf allen Ebenen reduziert, sowohl in den Behörden als auch bei den Begünstigten;

verhältnismäßige Kontrollregelungen für Verwaltungsprüfungen (risikobasiert) und Rechnungsprüfungen;

jährlicher Jahresabschluss und dadurch Senkung der Kosten für die Aufbewahrung der Unterlagen zu Prüfzwecken für die Behörden und Begünstigten.

Daher wird insgesamt erwartet, dass die Vorschläge eher zu einer Umverteilung der Kontrollkosten führen (die weiterhin rund 2 % der gesamten verwalteten Mittel betragen) als zu einem Anstieg oder einem Rückgang dieser Kosten.

Angesichts der Erfahrungen mit der Durchführung der vorherigen Programmkomponenten in direkter Mittelverwaltung und der wesentlichen Merkmale des neuen Programms werden die Risiken der Programmdurchführung als relativ stabil eingeschätzt. Dank einer Kombination aus Finanzhilfen und Aufträgen, Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen sowie Aktenprüfungen und Vor-Ort-Prüfungen wird weiterhin eine quantifizierbare durchschnittliche Restfehlerquote von unter 2 % erwartet.

Bei der direkten und indirekten Mittelverwaltung machen die jährlichen Kosten des vorgeschlagenen Kontrollniveaus etwa 3 % bis 7 % des Jahresbudgets der operativen Ausgaben aus. Dies ist angesichts der hohen Zahl zu prüfender Vorgänge gerechtfertigt. Im Bereich Beschäftigung, Soziales und Gesundheit beinhaltet die direkte Verwaltung die Vergabe zahlreicher maßnahmenbezogener Aufträge und Finanzhilfen sowie die Zahlung zahlreicher Betriebskostenzuschüsse an Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften. Mit diesen Tätigkeiten ist das Risiko verbunden, dass besonders kleinere Organisationen die Ausgaben möglicherweise nicht wirksam kontrollieren.

Auf Fünfjahresbasis betrug die Fehlerquote bei Vor-Ort-Prüfungen von Finanzhilfen unter direkter Verwaltung 1,8 % und für Aufträge, unter Berücksichtigung des geringen Risikoniveaus, in der Regel unter 1 %. Diese Fehlerquote wird als hinnehmbar angesehen, da sie unter der Signifikanzschwelle von 2 % liegt.

Die Bewirtschaftung der Mittel in ihrer derzeitigen Form bleibt von den für das Programm vorgeschlagenen Änderungen unberührt. Das bestehende Kontrollsystem hat sich bei der Vermeidung, Aufdeckung und Korrektur von Fehlern und Unregelmäßigkeiten bewährt. Daher wird erwartet, dass sich die Fehlerquoten auf demselben Niveau wie bisher bewegen werden.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

In Bezug auf ihre Tätigkeiten mit direkter, indirekter und geteilter Mittelverwaltung trifft die Kommission geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Europäischen Union durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge und gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen geschützt werden.

Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die EU-Mittel erhalten, Aktenprüfungen und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen. OLAF ist ermächtigt, bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Die Kommission trifft auch eine Reihe von Maßnahmen, zum Beispiel folgende:

- Der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF wird durch Beschlüsse, Vereinbarungen und Verträge, die sich aus der Durchführung des Programms ergeben, ausdrücklich die Befugnis erteilt, Prüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

- In der Evaluierungsphase einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bzw. einer Ausschreibung wird auf der Grundlage der abgegebenen Erklärungen und mithilfe des Früherkennungs- und Ausschlusssystems geprüft, ob die veröffentlichten Ausschlusskriterien auf die Antragsteller bzw. Bieter zutreffen.

- Die Bestimmungen betreffend die Erstattungsfähigkeit von Kosten werden im Einklang mit der Haushaltsordnung vereinfacht.

- Alle am Vertragsmanagement beteiligten Bediensteten sowie die Prüfer und Kontrolleure, die die Erklärungen der Begünstigten vor Ort überprüfen, werden regelmäßig zu Themen im Zusammenhang mit Betrug und Unregelmäßigkeiten geschult.

Die GD EMPL verfolgt Maßnahmen im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS).

Die Betrugsrisikobewertung (FRA) für die direkte Mittelverwaltung wurde 2019 aktualisiert. Das Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen umfasst mehrere Elemente zur Aufdeckung von Betrug, zum Beispiel die verbreitete Anwendung des 4-Augen-Prinzips, die Überprüfung der Richtigkeit und Transparenz der Vergabeverfahren, detaillierte Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten, Prüfungen ob die Antragsteller gemäß der Verordnung 1605/2002 auf die „schwarze Liste“ gesetzt wurden, die Nutzung von IT-Tools wie EDES und ARACHNE sowie die Prüfung anderer Betrugsindikatoren wie „roter Fähnchen“.

Betreffend die geteilte Mittelverwaltung im Rahmen der Strukturfonds besteht eine spezifischere gemeinsame Betrugsbekämpfungsstrategie (JAFS) 2015–2020 der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung, der GD Beschäftigung, Soziales und Integration sowie der GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei. In Bezug auf die Strukturfonds sind die Verwaltungsbehörden im Zeitraum 2014–2020 nach Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c der Dachverordnung verpflichtet, Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug zu treffen. Die GD EMPL überprüft im Rahmen ihrer Kontroll- und Prüfpflichten, ob die Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben und betreiben, mit denen sie eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Mittel und damit auch die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben sicherstellen. Die Mitgliedstaaten müssen Probleme über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (IMS) melden. Die GD EMPL überprüft die von den Mitgliedstaaten getroffenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und fasst erforderlichenfalls Finanzkorrekturbeschlüsse in Bezug auf die ESF-Unterstützung für das betreffende Programm, beispielsweise im Rahmen der Folgemaßnahmen zu den Berichten und Empfehlungen des OLAF. Darüber hinaus bietet die GD EMPL den Verwaltungsbehörden Orientierungshilfe, unter anderem ein Tool für die Betrugsrisikobewertung. Die GD EMPL stellt den Mitgliedstaaten das Risikobewertungsinstrument ARACHNE zur Verfügung.

Im Anschluss an eine Studie eines externen Auftragnehmers, die Mitte 2018 abgeschlossen wird, soll die JAFS überarbeitet und der Beitrag der GD EMPL zur CAFS aktualisiert werden.

Bereichsübergreifende Maßnahmen wie interne Schulungen zur Sensibilisierung für Betrug (rote Fähnchen) und zur Betrugsbekämpfung runden die von der GD EMPL getroffenen Maßnahmen ab.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

GM/NGM

von EFTA-Ländern 16

von Kandidatenländern 17

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

2

07 01 01 01 Unterstützungsausgaben für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) – geteilte Mittelverwaltung

NGM

Nein

Nein

Nein

Nein

2

07 01 01 02 – Unterstützungsausgaben für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation

NGM

Ja

Ja

Ja

Nein

2

07 02 01 – ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung – operative Ausgaben

GM

Nein

Nein

Nein

Nein

2

07 02 02 – ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung – operative technische Hilfe

GM

Nein

Nein

Nein

Nein

2

07 02 04 – ESF+-Komponente Beschäftigung und soziale Innovation

GM

Ja

Ja

Ja

Nein

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

2

In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

INSGESAMT

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

07 02 01 – ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung – operative Ausgaben

Verpflichtungen

(1)

Abgedeckt im Vorschlag für die Dachverordnung COM(2018) 375

Zahlungen

(2)

07 02 02 – ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung – operative technische Hilfe

Verpflichtungen

(1)

Zahlungen

(2)

07 01 01 01 Unterstützungsausgaben für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) – geteilte Mittelverwaltung

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

07 02 04 – ESF+-Komponente Beschäftigung und soziale Innovation

Verpflichtungen

(1)

99,944

101,993

104,083

106,214

108,389

110,606

112,271

743,500

Zahlungen

(2)

28,093

59,077

76,826

81,534

83,939

85,782

87,369

240,880

743,500

07 01 01 02 – Unterstützungsausgaben für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation 18  

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

2,500

2,500

2,500

2,500

2,500

2,500

2,500

17,500

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

= 1 + 3

102,444

104,493

106,583

108,714

110,889

113,106

114,771

0,000

761,000

Zahlungen

= 2 + 3

30,593

61,577

79,326

84,034

86,439

88,282

89,869

240,880

761,000

Die Mittel für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sind im Finanzbogen zur Dachverordnung (COM(2018) 375) aufgeführt.



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

INSGESAMT

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

91,207

91,207

91,207

91,207

91,207

91,207

91,207

638,448

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,073

5,073

5,073

5,073

5,073

5,073

5,073

35,514

Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

96,280

96,280

96,280

96,280

96,280

96,280

96,280

96,280

673,962

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

198,724

200,773

202,863

204,994

207,169

209,386

211,051

1434,963

Zahlungen

126,873

157,857

175,606

180,314

182,719

184,562

186,149

240,880

1434,963

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

In Bezug auf die Personalausgaben basieren die nachstehenden Angaben auf der Personalausstattung der GD EMPL im Jahr 2018 (SEC(2017) 528). Sie wurden um das dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugewiesene Personal gekürzt, das einem separaten Vorschlag unterliegt (COM(2018) 380).

Die nachstehend aufgeführten sonstigen Verwaltungsausgaben umfassen sämtliche Ausgaben, auch Ausgaben in Verbindung mit dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF).

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

91,207

91,207

91,207

91,207

91,207

91,207

91,207

638,448

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,073

5,073

5,073

5,073

5,073

5,073

5,073

35,514

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

96,280

96,280

96,280

96,280

96,280

96,280

96,280

673,962

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

INSGESAMT

außerhalb der RUBRIK 7 19  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verwaltungsausgaben

2,500

2,500

2,500

2,500

2,500

2,500

2,500

17,500

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

2,500

2,500

2,500

2,500

2,500

2,500

2,500

17,500

INSGESAMT

98,780

98,780

98,780

98,780

98,780

98,780

98,780

691,460

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Die Mittel für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung sind im Finanzbogen zur Dachverordnung (COM(2018) 375) aufgeführt.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

INSGESAMT im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

599

599

599

599

599

599

599

Delegationen

0

0

0

0

0

0

0

Forschung

0

0

0

0

0

0

0

 Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD  20

Rubrik 7

GD EMPL

Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

71

71

71

71

71

71

71

- in den Delegationen

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  21

- am Sitz

- in den Delegationen

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Sonstiges (bitte angeben)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Externes Personal (in VZÄ) INSGESAMT

71

71

71

71

71

71

71

INSGESAMT

670

670

670

670

670

670

670

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Programmverwaltung, Finanzen und Rechnungsprüfung

Externes Personal

Programmverwaltung, Finanzen und Rechnungsprüfung

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

EWR/EFTA 

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Kandidatenländer

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Drittländer

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Kofinanzierung INSGESAMT

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 22

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[…]

(1)    COM(2018) 382.
(2)    COM(2020) 443.
(3)    COM(2020) 102.
(4)    COM(2020) 405.
(5)    COM(2020) 450.
(6)    COM(2020) 452.
(7)    COM(2020) 405.
(8)    COM(2020) 451.
(9)    Gemäß der Definition in der Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung.
(10)    COM(2020) 102.
(11)    Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene.
(12)    Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(13)    Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).
(14)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(15)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(16)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(17)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(18)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(19)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(20)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(21)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(22)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten anzugeben.
Top